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  • Deutscher Bundestag Drucksache 15/151415. Wahlperiode 05. 09. 2003

    Gesetzentwurfder Fraktionen SPD und BNDNIS 90/DIE GRNEN

    Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechtsin das Sozialgesetzbuch

    A. Problem und Ziel

    Reform des Sozialhilferechts bei gleichzeitiger Einordnung als Zwlftes Buchin das Sozialgesetzbuch.

    B. Lsung

    Der Entwurf enthlt eine umfassende Reform des Sozialhilferechts, die eineseit langem bestehende Forderung, das Recht der Sozialhilfe weiterzuentwi-ckeln, entspricht. Einen besonderen Schwerpunkt bildet ein neues System frdie Bemessung der Regelstze. Die einmaligen Leistungen werden bis auf we-nige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Die Struktur der Regelstzewird in der dazu zu erlassenden Rechtsverordnung vereinfacht, die Hhe derRegelstze aus der im Abstand von fnf Jahren erfolgenden Einkommens- undVerbrauchsstichprobe abgeleitet und die Fortschreibung in der Zwischenzeit andie Entwicklung der Renten gekoppelt. Es entsteht damit auf der Grundlage desgeltenden Rechts ein in sich schlssiges und einfaches Verfahren zur Bemes-sung der Regelstze, das geeignet ist, das soziokulturelle Existenzminimumdauerhaft zu sichern.

    Das neue Sozialhilferecht bildet zugleich das Referenzsystem fr zahlreiche,insbesondere steuerfinanzierte Frsorgeleistungen, einschlielich der Leistungdes Arbeitslosengeldes II im neuen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

    Fr die in der Sozialhilfe verbleibenden Leistungsberechtigten werden dieInstrumente zur Frderung eines aktiven Lebens und zur berwindung derBedrftigkeit ausgebaut. Entsprechend dem Grundsatz des Frderns und For-derns sollen die Leistungsberechtigten dabei eine grere Verantwortungbernehmen bzw. andernfalls auch Nachteile in Kauf nehmen mssen.

    Entsprechend dem bereits eingeleiteten Paradigmenwechsel werden behin-derte und pflegebedrftige Menschen strker als bisher darin untersttzt, einmglichst selbststndiges und selbstbestimmtes Leben zu fhren. Dazu dientinsbesondere die weitere Ausgestaltung des Persnlichen Budgets, dessen Er-probung im Rahmen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als Leistungs-form geregelt wird. Behinderten und pflegebedrftigen Menschen werdendabei regelmige Geldzahlungen zur Verfgung gestellt, die es ihnen ermg-lichen sollen, bestimmte Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zubezahlen.

  • Drucksache 15/1514 2 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    Neben der weiteren Ausgestaltung des Persnlichen Budgets wird zur Unter-sttzung von behinderten und pflegebedrftigen Menschen, ein mglichstselbststndiges Leben zu fhren, auch der Grundsatz ambulant vor stationrgestrkt, indem die bisher an verschiedenen Stellen bestehende Schlechter-stellung von ambulanten Leistungen beseitigt wird.Die Verwaltungsmodernisierung, die von den Trgern der Sozialhilfe bereitseingeleitet worden ist, wird durch zahlreiche Einzelregelungen untersttzt, so-weit dies bundesgesetzlich geregelt werden kann. Die Regelungen betreffeninsbesondere die Datenbasis, Verwaltungsvereinfachungen und Instrumente freine zielgerechte Leistungserbringung.

    C. AlternativenKeine

    D. Kosten der ffentlichen HaushalteDurch die Reform des Sozialhilferechts werden Einsparungen von rd. 66 Mio.Euro im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Zwlften Buches Sozialgesetzbucherzielt.Bei den unter Ziffer 1 genannten Aufwendungen (siehe Finanztableau) handeltes sich im Wesentlichen um Mehraufwendungen fr Verwaltungsausgaben inHhe von 150 Mio. Euro im neuen Sozialhilferecht, die durch eine Verstrkungvon Beratungs- und Aktivierungsinstrumenten fr den in der Hilfe zumLebensunterhalt verbleibenden Personenkreis sowie fr die Empnger vonHilfe nach dem Vierten bis Achten Kapitel des SGB XII bedingt sind.

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 3 Drucksache 15/1514

    Finanztableau fr das erste Jahr nach Inkrafttreten des SGB XII

    Durch den bergang der erwerbsfhigen bisherigen Empfngerinnen und Emp-fnger von Hilfe zum Lebensunterhalt und ihrer Bedarfsgemeinschaften in dasArbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem neu zu schaffenden Zweiten BuchSozialgesetzbuch (SGB II) erfolgt eine deutliche Verlagerung der Kosten vonden Kommunen auf den Bund.

    E. Sonstige KostenFr die anderen Sozialleistungen, die in die Regelungen zum PersnlichenBudget einbezogen werden, entstehen keine Mehrkosten, da die Hhe desGesamtbudgets in der Regel die Kosten aller ohne Budget zu erbringendenindividuell festgestellten Leistungen nicht berschreiten soll.

    Regelung Belastungen (+) bzw. Entlastungen ()der Trger der Sozialhilfe

    1 Mehrkosten fr verbesserte aktivierende Leistungen,insbesondere 11 und 12 SGB XII

    + 150 Mio. Euro

    2 Konkretisierung Kostenersatz ( 25 in Verbindung mit 98und 99 SGB XII)

    1 Mio. Euro

    3 Regelsatzverordnung ( 29 SGB XII) 5 Mio. Euro4 Streichung der bergangsregelung beim Mehrbedarf

    ( 31 SGB XII) 4 Mio. Euro

    5 Deckung einmaliger Bedarfe fr Empfnger, die keineRegelsatzleistungen erhalten ( 32 in Verbindung mit 38SGB XII)

    4 Mio. Euro

    6 Streichung Zusatzbarbetrag ( 36 SGB XII) 130 Mio. Euro7 Neuregelung der Vermutung der Bedarfsdeckung ( 37

    SGB XII)+ 30 Mio. Euro

    8 Persnliches Budget ( 52 SGB XII) kostenneutral9 (Vereinbarungen mit Einrichtungen) 70 Abs. 3 SGB XII

    in Verbindung mit 72 Abs. 1 SGB XIIkostenneutral

    10 Freistellung des Arbeitsfrderungsgeldes ( 77 Abs. 2in Verbindung mit 83 SGB XII)

    + 3 Mio. Euro

    11 Streichung des bisherigen 76 Abs. 2 Nr. 5 desBundessozialhilfegesetzes

    5 Mio. Euro

    12 Einkommensgrenzen ( 80 SGB XII) 45 Mio. Euro13 Erhhung der Vermgensschongrenzen ( 85 SGB XII

    in Verbindung mit Artikel 15)+ 18 Mio. Euro

    14 Neuregelung des Unterhaltsanspruchs ( 89 SGB XII) 65 Mio. Euro15 Vierzehntes Kapitel SGB XII Statistik kostenneutral16 Verwaltungsvereinfachung und -modernisierung 20 Mio. Euro17 Grundsicherung + 12 Mio. Euro

    Summe 66 Mio. Eurodavon entfallen auf

    a) den Bund 0 Mio. Eurob) Lnder und Kommunen Einsparungen in Hhe von 66 Mio. Euro

  • Drucksache 15/1514 4 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechtsin das Sozialgesetzbuch

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

    Inhaltsbersicht

    Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) ZwlftesBuch (XII) Sozialhilfe

    Artikel 2 nderung des Ersten BuchesSozialgesetzbuch Allgemeiner Teil

    Artikel 3 nderung des Dritten BuchesSozialgesetzbuch Arbeitsfrderung

    Artikel 4 nderung des Fnften BuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung

    Artikel 5 nderung des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung

    Artikel 6 nderung des Siebten BuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheUnfallversicherung

    Artikel 7 nderung des Achten BuchesSozialgesetzbuch Kinder- undJugendhilfe

    Artikel 8 nderung des Neunten BuchesSozialgesetzbuch Rehabilitation undTeilhabe behinderter Menschen

    Artikel 9 nderung des Zehnten BuchesSozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren undSozialdatenschutz

    Artikel 10 nderung des Elften BuchesSozialgesetzbuch SozialePflegeversicherung

    Artikel 11 nderung des Altenpflegegesetzes

    Artikel 12 nderung der Verordnungzur Durchfhrung des 76des Bundessozialhilfegesetzes

    Artikel 13 nderung der Eingliederungshilfe-Verordnung

    Artikel 14 nderung der Verordnungzur Durchfhrung des 72des Bundessozialhilfegesetzes

    Artikel 15 nderung der Verordnungzur Durchfhrung des 88 Abs. 2 Nr. 8des Bundessozialhilfegesetzes

    Artikel 16 nderung der Sozialhilfedatenabgleichs-verordnung

    Artikel 17 nderung des Heimgesetzes

    Artikel 18 nderung der Verordnung ber diePflichten der Trger von Altenheimen,Altenwohnheimen und Pflegeheimen frVolljhrige im Fall der Entgegennahmevon Leistungen zum Zweck derUnterbringung eines Bewohners oderBewerbers

    Artikel 19 nderung des Gesetzes ber dieErrichtung einer Stiftung Hilfswerkfr behinderte Kinder

    Artikel 20 nderung des Asylbewerberleistungs-gesetzes

    Artikel 21 nderung des Bundesausbildungs-frderungsgesetzes

    Artikel 22 nderung des Aufstiegsfortbildungs-frderungsgesetzes

    Artikel 23 nderung des Gesetzes ber den Abbauder Fehlsubventionierung imWohnungswesen

    Artikel 24 nderung des Wohnraumfrderungs-gesetzes

    Artikel 25 nderung des Gesetzes ber dieFestlegung eines vorlufigen Wohnortesfr Sptaussiedler

    Artikel 26 nderung des Bundesentschdigungs-gesetzes

    Artikel 27 nderung des Entschdigungsrenten-gesetzes

    Artikel 28 nderung des BeruflichenRehabilitierungsgesetzes

    Artikel 29 nderung der Freizgigkeitsverordnung/EG

    Artikel 30 nderung des Asylverfahrensgesetzes

    Artikel 31 nderung der AZRG-Durchfhrungsverordnung

    Artikel 32 nderung des Konsulargesetzes

    Artikel 33 nderung der Beratungshilfevordruck-verordnung

    Artikel 34 nderung der Zivilprozessordnung

    Artikel 35 nderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung

    Artikel 36 nderung der Prozesskostenhilfe-vordruckverordnung

    Artikel 37 nderung des Strafvollzugsgesetzes

    Artikel 38 nderung der Kostenordnung

    Artikel 39 nderung des Gerichtsvollzieherkosten-gesetzes

    Artikel 40 nderung des Brgerlichen Gesetzbuchs

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 5 Drucksache 15/1514

    Artikel 41 nderung des WohngeldgesetzesArtikel 42 nderung des Gesetzes zur Hilfe fr

    Frauen bei Schwangerschaftsabbrchenin besonderen Fllen

    Artikel 43 nderung des Unterhaltssicherungs-gesetzes

    Artikel 44 nderung des Soldatenversorgungs-gesetzes

    Artikel 45 nderung des ZivildienstgesetzesArtikel 46 nderung der AbgabenordnungArtikel 47 nderung des EinkommensteuergesetzesArtikel 48 nderung der Einkommensteuer-

    DurchfhrungsverordnungArtikel 49 nderung des GewerbesteuergesetzesArtikel 50 nderung des UmsatzsteuergesetzesArtikel 51 nderung des LastenausgleichsgesetzesArtikel 52 nderung der Dritten Verordnung

    ber Ausgleichsleistungen nach demLastenausgleichsgesetz

    Artikel 53 nderung der Hrgerteakustikermeister-verordnung

    Artikel 54 nderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

    Artikel 55 nderung des Gesetzes ber dieAlterssicherung der Landwirte

    Artikel 56 nderung des Bundesversorgungs-gesetzes

    Artikel 57 nderung der Verordnung zurKriegsopferfrsorge

    Artikel 58 nderung des Gesetzes ber dieHeimkehrerstiftung

    Artikel 59 nderung des Bundeserziehungsgeld-gesetzes

    Artikel 60 nderung des Gesetzes ber einebedarfsorientierte Grundsicherungim Alter und bei Erwerbsminderung

    Artikel 61 nderung des Pflege-Versicherungs-gesetzes

    Artikel 62 nderung der Schwerbehindertenausweis-verordnung

    Artikel 63 nderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

    Artikel 64 nderung des StraenverkehrsgesetzesArtikel 65 nderung der Fahrzeugregister-

    verordnungArtikel 66 Weitergeltung von RechtsverordnungenArtikel 67 Aufhebung von VorschriftenArtikel 68 Rckkehr zum einheitlichen

    VerordnungsrangArtikel 69 Inkrafttreten

    Artikel 1Sozialgesetzbuch (SGB)

    Zwlftes Buch (XII) Sozialhilfe

    Inhaltsbersicht

    Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

    1 Aufgabe der Sozialhilfe

    2 Nachrang der Sozialhilfe

    3 Trger der Sozialhilfe

    4 Zusammenarbeit

    5 Verhltnis zur freien Wohlfahrtspflege

    6 Fachkrfte

    7 Aufgabe der Lnder

    Zweites KapitelLeistungen der Sozialhilfe

    Erster AbschnittGrundstze der Leistungen

    8 Leistungen

    9 Sozialhilfe nach der Besonderheit desEinzelfalls

    10 Leistungserbringung

    11 Beratung und Untersttzung, Aktivierung

    12 Leistungsabsprache

    13 Leistungen fr Einrichtungen, Vorrang andererLeistungen

    14 Vorrang von Prvention und Rehabilitation

    15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen

    16 Familiengerechte Leistungen

    Zweiter AbschnittAnspruch auf Leistungen

    17 Anspruch

    18 Einsetzen der Sozialhilfe

    19 Leistungsberechtigte

    20 Ehehnliche Gemeinschaft

    21 Sonderregelung fr Leistungsberechtigte nachdem Zweiten Buch

    22 Sonderregelungen fr Auszubildende

    23 Sozialhilfe fr Auslnderinnen und Auslnder

    24 Sozialhilfe fr Deutsche im Ausland

    25 Erstattung von Aufwendungen Anderer

    26 Einschrnkung, Aufrechnung

    27 Verordnungsermchtigung

  • Drucksache 15/1514 6 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    Drittes KapitelHilfe zum Lebensunterhalt

    28 Notwendiger Lebensunterhalt

    29 Regelbedarf, Inhalt der Regelstze

    30 Unterkunft und Heizung

    31 Mehrbedarf

    32 Einmalige Bedarfe

    33 Beitrge fr die Kranken- undPflegeversicherung

    34 Beitrge fr die Vorsorge

    35 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfllen

    36 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

    37 Vermutung der Bedarfsdeckung

    38 Ergnzende Darlehen

    39 Darlehen bei vorbergehender Notlage

    40 Einschrnkung der Leistung

    41 Verordnungsermchtigung

    Viertes KapitelHilfen zur Gesundheit

    42 Vorbeugende Gesundheitshilfe

    43 Hilfe bei Krankheit

    44 Hilfe zur Familienplanung

    45 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    46 Hilfe bei Sterilisation

    47 Leistungserbringung, Vergtung, Fahrkosten

    Fnftes KapitelEingliederungshilfe fr behinderte Menschen

    48 Leistungsberechtigte und Aufgabe

    49 Leistungen der Eingliederungshilfe

    50 Sonderregelung fr behinderte Menschen inEinrichtungen

    51 Hilfe in einer sonstigen Beschftigungssttte

    52 Trgerbergreifendes Persnliches Budget

    53 Gesamtplan

    54 Aufgaben des Gesundheitsamtes

    55 Verordnungsermchtigung

    Sechstes KapitelHilfe zur Pflege

    56 Leistungsberechtigte und Leistungen

    57 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse

    58 Husliche Pflege

    59 Pflegegeld

    60 Andere Leistungen

    61 Leistungskonkurrenz

    Siebtes KapitelHilfe zur berwindung besonderer sozialerSchwierigkeiten

    62 Leistungsberechtigte

    63 Umfang der Leistungen

    64 Verordnungsermchtigung

    Achtes KapitelHilfe in anderen Lebenslagen

    65 Hilfe zur Weiterfhrung des Haushalts

    66 Altenhilfe

    67 Blindenhilfe

    68 Hilfe in sonstigen Lebenslagen

    69 Bestattungskosten

    Neuntes KapitelEinrichtungen

    70 Einrichtungen und Dienste

    71 Inhalt der Vereinbarungen

    72 Abschluss von Vereinbarungen

    73 Auerordentliche Kndigung derVereinbarungen

    74 Rahmenvertrge

    75 Schiedsstelle

    76 Verordnungsermchtigungen

    Zehntes KapitelEinsatz des Einkommens und des Vermgens

    Erster AbschnittEinkommen

    77 Begriff des Einkommens

    78 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

    79 Zuwendungen

    Zweiter AbschnittEinkommensgrenzen fr die Leistungennach dem Vierten bis Achten Kapitel

    80 Einkommensgrenze

    81 Abweichender Grundbetrag

    82 Einsatz des Einkommens ber derEinkommensgrenze

    83 Einsatz des Einkommens unter derEinkommensgrenze

    84 Einsatz des Einkommens bei mehrfachemBedarf

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 7 Drucksache 15/1514

    Dritter AbschnittVermgen

    85 Einzusetzendes Vermgen

    86 Darlehen

    Vierter AbschnittEinschrnkung der Anrechnung

    87 Anrechnung bei behinderten Menschen

    Fnfter AbschnittVerpflichtungen Anderer

    88 bergang von Ansprchen

    89 bergang von Ansprchen gegen einen nachbrgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

    90 Feststellung der Sozialleistungen

    Sechster AbschnittVerordnungsermchtigungen

    91 Verordnungsermchtigungen

    Elftes KapitelZustndigkeit der Trger der Sozialhilfe

    Erster AbschnittSachliche und rtliche Zustndigkeit

    92 Sachliche Zustndigkeit

    93 rtliche Zustndigkeit

    94 Vorbehalt abweichender Durchfhrung

    Zweiter AbschnittSonderbestimmungen

    95 Zustndigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Frsorgevereinbarung

    96 Behrdenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

    Zwlftes KapitelKosten

    Erster AbschnittKostenersatz

    97 Kostenersatz durch Erben

    98 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten

    99 Kostenersatz fr zu Unrecht erbrachteLeistungen

    100 Kostenersatz bei Doppelleistungen

    Zweiter AbschnittKostenerstattung zwischen den Trgernder Sozialhilfe

    101 Kostenerstattung bei Aufenthalt ineiner Einrichtung

    102 Kostenerstattung bei Unterbringungin einer anderen Familie

    103 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

    104 Ausschluss des gewhnlichen Aufenthalts

    105 Umfang der Kostenerstattung

    106 Verjhrung

    107 Kostenerstattung auf Landesebene

    Dritter AbschnittSonstige Regelungen

    108 Vorrang der Erstattungsansprche

    109 Ersatzansprche der Trger der Sozialhilfenach sonstigen Vorschriften

    110 bergangsregelung fr die Kostenerstattungbei Einreise aus dem Ausland

    Dreizehntes KapitelVerfahrensbestimmungen

    111 Beteiligung sozial erfahrener Dritter

    112 Pflicht zur Auskunft

    113 berprfung, Verwaltungshilfe

    114 Wissenschaftliche Forschungim Auftrag des Bundes

    115 Verordnungsermchtigung

    Vierzehntes KapitelStatistik

    116 Bundesstatistik

    117 Erhebungsmerkmale

    118 Hilfsmerkmale

    119 Periodizitt, Berichtszeitraum

    120 Auskunftspflicht

    121 bermittlung, Verffentlichung

    122 bermittlung an Kommunen

    123 Zusatzerhebungen

    124 Verordnungsermchtigung

    Fnfzehntes Kapitelbergangs- und Schlussbestimmungen

    125 bergangsregelung fr ambulant Betreute

    126 bergangsregelung aus Anlass desSonderprogramms Mainzer Modell

    127 bergangsregelung aus Anlass desInkrafttretens des Zweiten Buches

    128 bergangsregelung aus Anlass des ZweitenRechtsbereinigungsgesetzes

    129 Magaben des Einigungsvertrages

  • Drucksache 15/1514 8 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    Artikel 1

    Sozialgesetzbuch (SGB)Zwlftes Buch (XII)

    Sozialhilfe

    Erstes KapitelAllgemeine Vorschriften

    1Aufgabe der Sozialhilfe

    Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigtendie Fhrung eines Lebens zu ermglichen, das der Wrdedes Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wiemglich befhigen, unabhngig von ihr zu leben; darauf ha-ben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Krften hin-zuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leis-tungsberechtigten und die Trger der Sozialhilfe im Rah-men ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

    2Nachrang der Sozialhilfe

    (1) Sozialhilfe erhlt nicht, wer sich vor allem durch Ein-satz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Ver-mgens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leis-tung von anderen, insbesondere von Angehrigen oder vonTrgern anderer Sozialleistungen, erhlt.

    (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-pflichtiger oder der Trger anderer Sozialleistungen, bleibenunberhrt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungenanderer drfen nicht deshalb versagt werden, weil nach demRecht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehensind.

    3Trger der Sozialhilfe

    (1) Die Sozialhilfe wird von rtlichen und berrtlichenTrgern geleistet.

    (2) rtliche Trger der Sozialhilfe sind die kreisfreienStdte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwasanderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landes-recht ist zu gewhrleisten, dass die zuknftigen rtlichen Tr-ger mit der bertragung dieser Aufgaben einverstanden sind,nach ihrer Leistungsfhigkeit zur Erfllung der Aufgabennach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfllung die-ser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

    (3) Die Lnder bestimmen die berrtlichen Trger derSozialhilfe.

    4Zusammenarbeit

    (1) Die Trger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stel-len, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienenoder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werdensollen, zusammen, insbesondere mit den Trgern von Leis-tungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem NeuntenBuch, sowie mit anderen Trgern von Sozialleistungen, mitden gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationstrgerund mit Verbnden.

    (2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmigen,gemeinsamen oder ergnzenden Erbringung von Leistungengeboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaftengebildet werden.

    (3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzungpersonenbezogener Daten erfolgt, ist das Nhere in einerVereinbarung zu regeln.

    5Verhltnis zur freien Wohlfahrtspflege

    (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaftendes ffentlichen Rechts sowie der Verbnde der freienWohlfahrtspflege als Trger eigener sozialer Aufgaben undihre Ttigkeit zur Erfllung dieser Aufgaben werden durchdieses Buch nicht berhrt.

    (2) Die Trger der Sozialhilfe sollen bei der Durchfh-rung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesell-schaften des ffentlichen Rechts sowie den Verbnden derfreien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie achten da-bei deren Selbstndigkeit in Zielsetzung und Durchfhrungihrer Aufgaben.

    (3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dasssich die Sozialhilfe und die Ttigkeit der freien Wohlfahrts-pflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam er-gnzen. Die Trger der Sozialhilfe sollen die Verbnde derfreien Wohlfahrtspflege in ihrer Ttigkeit auf dem Gebietder Sozialhilfe angemessen untersttzen.

    (4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohl-fahrtspflege erbracht, sollen die Trger der Sozialhilfe vonder Durchfhrung eigener Manahmen absehen. Dies giltnicht fr die Erbringung von Geldleistungen.

    (5) Die Trger der Sozialhilfe knnen allgemein an derDurchfhrung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Ver-bnde der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen dieDurchfhrung solcher Aufgaben bertragen, wenn die Ver-bnde mit der Beteiligung oder bertragung einverstandensind. Die Trger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsbe-rechtigten gegenber verantwortlich.

    (6) 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

    6Fachkrfte

    (1) Bei der Durchfhrung der Aufgaben dieses Bucheswerden Personen beschftigt, die sich hierfr nach ihrerPersnlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihrenAufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oderber vergleichbare Erfahrungen verfgen.

    (2) Die Trger der Sozialhilfe gewhrleisten fr die Er-fllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbil-dung ihrer Fachkrfte. Diese umfasst auch die Durchfh-rung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung undUntersttzung.

    7Aufgabe der Lnder

    Die obersten Landessozialbehrden untersttzen die Tr-ger der Sozialhilfe bei der Durchfhrung ihrer Aufgabennach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfah-

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 9 Drucksache 15/1514

    rungsaustausch zwischen den Trgern der Sozialhilfe sowiedie Entwicklung und Durchfhrung von Instrumenten derDienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und ber-prfung von Leistungen und der Qualittssicherung frdern.

    Zweites KapitelLeistungen der Sozialhilfe

    Erster AbschnittGrundstze der Leistungen

    8Leistungen

    Die Sozialhilfe umfasst:1. Hilfe zum Lebensunterhalt ( 28 bis 41),2. Hilfen zur Gesundheit ( 42 bis 47),3. Eingliederungshilfe fr behinderte Menschen ( 48

    bis 55),4. Hilfe zur Pflege ( 56 bis 61),5. Hilfe zur berwindung besonderer sozialer Schwierig-

    keiten ( 62 bis 64),6. Hilfe in anderen Lebenslagen ( 65 bis 69)sowie die jeweils gebotene Beratung und Untersttzung.

    9Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls

    (1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheitdes Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, denrtlichen Verhltnissen, den eigenen Krften und Mittelnder Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebens-unterhalt.

    (2) Wnschen der Leistungsberechtigten, die sich auf dieGestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden,soweit sie angemessen sind. Wnschen der Leistungsbe-rechtigten, den Bedarf stationr oder teilstationr zu decken,soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonder-heit des Einzelfalls erforderlich ist, weil anders der Bedarfnicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wennmit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriftendes Neunten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Trgerder Sozialhilfe soll in der Regel Wnschen nicht entspre-chen, deren Erfllung mit unverhltnismigen Mehrkostenverbunden wre.

    (3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie ineiner Einrichtung untergebracht werden, in der sie durchGeistliche ihres Bekenntnisses betreut werden knnen.

    10Leistungserbringung

    (1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geld-leistung oder Sachleistung erbracht.

    (2) Zur Dienstleistung gehren insbesondere die Bera-tung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unter-sttzung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

    (3) Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung,soweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder dieSachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oderwirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtig-

    ten es wnschen. Gutscheine und andere unbare Formen derVerrechnung gehren zu den Sachleistungen.

    11Beratung und Untersttzung, Aktivierung

    (1) Zur Erfllung der Aufgaben dieses Buches werdendie Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich,untersttzt.

    (2) Die Beratung betrifft die persnliche Situation, denBedarf sowie die eigenen Krfte und Mittel sowie die mg-liche Strkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Le-ben in der Gemeinschaft und zur berwindung der Notlage.Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft um-fasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur berwin-dung der Notlage gehrt auch, die Leistungsberechtigten frden Erhalt von Sozialleistungen zu befhigen. Die Beratungumfasst auch eine gebotene Budgetberatung.

    (3) Die Untersttzung umfasst Hinweise und, soweiterforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die Be-gleitung zu sozialen Diensten sowie zu Mglichkeiten deraktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unterEinschluss des gesellschaftlichen Engagements. SoweitLeistungsberechtigte zumutbar einer Ttigkeit nachgehenknnen, umfasst die Untersttzung auch das Angebot einerTtigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung der Leis-tungsberechtigten. Auf die Wahrnehmung von Unterstt-zungsangeboten ist hinzuwirken. Knnen Leistungsberech-tigte durch Annahme zumutbarer UntersttzungsangeboteEinkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahmean einer erforderlichen Vorbereitung verpflichtet.

    (4) Den Leistungsberechtigten darf eine Ttigkeit nichtzugemutet werden, wenn sie wegen Krankheit, Behinderungoder Pflegebedrftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oderwenn der Ttigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen-steht. Ihnen darf eine Ttigkeit insbesondere nicht zugemu-tet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung einesKindes gefhrdet wrde. Die geordnete Erziehung einesKindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in derRegel nicht gefhrdet, soweit unter Bercksichtigung derbesonderen Verhltnisse in der Familie der Leistungsbe-rechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrich-tung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften desAchten Buches sichergestellt ist; die Trger der Sozialhilfesollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangigein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.Auch sonst sind die Pflichten zu bercksichtigen, die denLeistungsberechtigten durch die Fhrung eines Haushaltsoder die Pflege eines Angehrigen entstehen.

    (5) Auf die Beratung und Untersttzung von Verbndender freien Wohlfahrtspflege, von Angehrigen der rechtsbe-ratenden Berufe und von sonstigen Stellen ist zunchst hin-zuweisen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerbe-ratungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, istauf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kos-ten einer Beratung nach Satz 2 sollen bernommen werden,wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Le-bensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lsst, sonstnicht berwunden werden kann; in anderen Fllen knnenKosten bernommen werden. Die Kostenbernahme kannauch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung

  • Drucksache 15/1514 10 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungs-stellen erfolgen.

    12Leistungsabsprache

    Vor oder sptestens bis zu vier Wochen nach Beginn fort-laufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leistungs-absprache die Situation der leistungsberechtigten Personensowie gegebenenfalls Wege zur berwindung der Notlageund zu gebotenen Mglichkeiten der aktiven Teilnahme inder Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und unterzeichnetwerden. Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erfor-derlich ist, ist ein Frderplan zu erstellen und in die Leis-tungsabsprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hin-blick auf die sie tragenden Ziele zu berprfen, kann dies inder Leistungsabsprache nher festgelegt werden. Die Leis-tungsabsprache soll regelmig gemeinsam berprft undfortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen in die-sem Buch gehen vor.

    13Leistungen fr Einrichtungen,Vorrang anderer Leistungen

    (1) Die Leistungen knnen entsprechend den Erforder-nissen des Einzelfalls fr die Deckung des Bedarfs auer-halb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), fr teilsta-tionre oder stationre Einrichtungen (teilstationre oderstationre Leistungen) erbracht werden. Stationre Einrich-tungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigteleben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Vorrang habenambulante Leistungen vor teilstationren und stationrenLeistungen sowie teilstationre vor stationren Leistungen.Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eineLeistung fr eine geeignete stationre Einrichtung zumutbarund eine ambulante Leistung mit unverhltnismigenMehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zu-nchst die Zumutbarkeit zu prfen. Dabei sind die persn-lichen, familiren und rtlichen Umstnde angemessen zubercksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenver-gleich nicht vorzunehmen.

    (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Ein-richtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigennach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erzie-hung dienen.

    14Vorrang von Prvention und Rehabilitation

    (1) Leistungen zur Prvention oder Rehabilitation sindzum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen Leis-tungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen.

    (2) Die Trger der Sozialhilfe unterrichten die zustndi-gen Rehabilitationstrger und die Integrationsmter, wennLeistungen zur Prvention oder Rehabilitation geboten er-scheinen.

    15Vorbeugende und nachgehende Leistungen

    (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden,wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweiseabgewendet werden kann. 42 ist vorrangig anzuwenden.

    (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Not-lage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirk-samkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. 49 istvorrangig anzuwenden.

    16Familiengerechte Leistungen

    Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Ver-hltnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berck-sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Krfte der Familiezur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familiefestigen.

    Zweiter AbschnittAnspruch auf Leistungen

    17Anspruch

    (1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit be-stimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der An-spruch kann nicht bertragen, verpfndet oder gepfndetwerden.

    (2) ber Art und Ma der Leistungserbringung ist nachpflichtmigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Er-messen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen aufGrund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind dieEntscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Grndeund Ziele zu berprfen und im Einzelfall gegebenenfallsabzundern.

    18Einsetzen der Sozialhilfe

    (1) Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Trger der So-zialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekanntwird, dass die Voraussetzungen fr die Leistung vorliegen.

    (2) Wird einem nicht zustndigen Trger der Sozialhilfeoder einer nicht zustndigen Gemeinde im Einzelfall be-kannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die dar-ber bekannten Umstnde dem zustndigen Trger der So-zialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzglichmitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu bersenden. Er-geben sich daraus die Voraussetzungen fr die Leistung,setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 magebenden Zeit-punkt ein.

    19Leistungsberechtigte

    (1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapiteldieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendi-gen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eige-nen Krften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkom-men und Vermgen, beschaffen knnen. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkom-men und Vermgen beider Ehegatten oder Lebenspartnergemeinsam zu bercksichtigen; gehren minderjhrige un-verheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder einesElternteils an und knnen sie den notwendigen Lebensun-terhalt aus ihrem Einkommen und Vermgen nicht beschaf-fen, sind auch das Einkommen und das Vermgen der Elternoder des Elternteils gemeinsam zu bercksichtigen.

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 11 Drucksache 15/1514

    (2) Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe fr behin-derte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur berwindungbesonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderenLebenslagen werden nach dem Vierten bis Achten Kapiteldieses Buches geleistet, so weit den Leistungsberechtigten,ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspart-nern und, wenn sie minderjhrig und unverheiratet sind,auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung derMittel aus dem Einkommen und Vermgen nach den Vor-schriften des Zehnten Kapitel dieses Buches nicht zuzumu-ten ist.

    (3) Lebt eine Leistungsberechtigte bei ihren Eltern odereinem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leib-liches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,werden Einkommen und Vermgen der Eltern oder des El-ternteils nicht bercksichtigt.

    (4) Ist den in Absatz 1 und 2 genannten Personen dieAufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermgenim Sinne von Absatz 1 mglich oder im Sinne von Absatz 2zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben siedem Trger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesemUmfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Ge-samtschuldner.

    (5) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen frEinrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leis-tung den Berechtigten erbracht worden wre, nach ihremTode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder diePflege geleistet hat.

    20Ehehnliche Gemeinschaft

    Personen, die in ehehnlicher Gemeinschaft leben, dr-fen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangsder Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 37 gilt entsprechend.

    21Sonderregelung fr Leistungsberechtigte

    nach dem Zweiten Buch

    Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfhigeoder als Angehrige dem Grunde nach leistungsberechtigtsind, erhalten keine Leistungen fr den Lebensunterhalt mitAusnahme von Leistungen nach 32 Abs. 1, nach 35, so-weit sie nicht nach 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Zweiten Bu-ches zu bernehmen sind, und nach 36. Bestehen ber dieZustndigkeit zwischen den zustndigen Leistungstrgernunterschiedliche Auffassungen, so findet 45 des ZweitenBuches Anwendung.

    22Sonderregelungen fr Auszubildende

    (1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen desBundesausbildungsfrderungsgesetzes oder der 60 bis62 des Dritten Buches dem Grunde nach frderungsfhigist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.In besonderen Hrtefllen kann Hilfe zum Lebensunterhaltals Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubil-dende,

    1. die auf Grund von 2 Abs. 1a des Bundesausbildungs-frderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungs-frderung oder auf Grund von 64 Abs. 1 des DrittenBuches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfehaben oder

    2. deren Bedarf sich nach 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesaus-bildungsfrderungsgesetzes oder nach 66 Abs. 1Satz 1 des Dritten Buches bemisst.

    23Sozialhilfe fr Auslnderinnen und Auslnder

    (1) Auslndern, die sich im Inland tatschlich aufhalten,ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe beiSchwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflegenach diesem Buch zu leisten. Im brigen kann Sozialhilfegeleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.Rechtsvorschriften, nach denen auer den in Satz 1 genann-ten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist odergeleistet werden soll, bleiben unberhrt.

    (2) Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleis-tungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

    (3) Auslnder, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu er-langen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind siezum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krank-heit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Be-hebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder freine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behand-lung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleis-tet werden.

    (4) Auslnder, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auffr sie zutreffende Rckfhrungs- und Weiterwanderungs-programme hinzuweisen; in geeigneten Fllen ist auf eineInanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

    (5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich Ausln-der einer auslnderrechtlichen rumlichen Beschrnkung zu-wider aufhalten, darf der fr den tatschlichen Aufenthaltsortzustndige Trger der Sozialhilfe nur die nach den Umstn-den unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das Gleichegilt fr Auslnder, die eine rumlich nicht beschrnkte Auf-enthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich auerhalb des Lan-des aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt wordenist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Auslnder imBundesgebiet die Rechtsstellung eines auslndischen Flcht-lings geniet oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahr-nehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nachArtikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigenGrnden gerechtfertigt ist.

    24Sozialhilfe fr Deutsche im Ausland

    (1) Deutschen, die ihren gewhnlichen Aufenthalt imAusland haben und im Ausland der Leistung bedrfen, kannin besonderen Notfllen Sozialhilfe geleistet werden.

    (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kannSozialhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auchFamilienangehrigen von Deutschen geleistet werden,wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben.

    (3) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von demhierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen er-

  • Drucksache 15/1514 12 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    bracht werden oder zu erwarten sind. Leistungen werdenferner nicht erbracht, wenn die Heimfhrung geboten ist.

    (4) Art und Ma der Leistungserbringung sowie der Ein-satz des Einkommens und des Vermgens richten sich nachden besonderen Verhltnissen im Aufenthaltsland.

    (5) Fr die Leistungen zustndig ist der berrtliche Tr-ger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die leistungsberech-tigte Person geboren ist. Liegt der Geburtsort der leistungs-berechtigten Person im Ausland oder ist er nicht zu ermit-teln, wird der rtlich zustndige Trger von einer Schieds-stelle bestimmt. 103 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (6) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte undVerschwgerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen,richtet sich die rtliche Zustndigkeit nach der ltesten Per-son von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine von ihnenim Inland geboren, ist ein gemeinsamer rtlich zustndigerTrger nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zustndigkeitbleibt bestehen, solange eine von ihnen der Sozialhilfe be-darf.

    (7) Die Trger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschenDienststellen im Ausland zusammen.

    (8) Auf Deutsche, die innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dortihren gewhnlichen Aufenthalt haben, findet Absatz 3Satz 2 keine Anwendung.

    (9) Deutsche, die ihren gewhnlichen Aufenthalt im Aus-land haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach 119 desBundessozialhilfegesetzes bezogen haben, erhalten bei fort-dauernder Bedrftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieserVorschrift in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung,wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendethatten oder die Leistung fr eine stationre Einrichtung er-hielten.

    25Erstattung von Aufwendungen Anderer

    Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungenerbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfenicht zu erbringen gewesen wren, sind ihm auf Antrag dieAufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn ersie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbstzu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalbangemessener Frist stellt.

    26Einschrnkung, Aufrechnung

    (1) Die Leistung soll bis auf das zum LebensunterhaltUnerlssliche eingeschrnkt werden1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des

    18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermgen ver-mindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen fr dieGewhrung oder Erhhung der Leistung herbeizufhren,

    2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr un-wirtschaftliches Verhalten fortsetzen.

    So weit wie mglich ist zu verhten, dass die unterhalts-berechtigten Angehrigen oder andere mit ihnen in Haus-haltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch dieEinschrnkung der Leistung mitbetroffen werden.

    (2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlsslichemit Ansprchen des Trgers der Sozialhilfe gegen eine leis-tungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sichum Ansprche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leis-tungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigtePerson oder ihr Vertreter durch vorstzlich oder grob fahr-lssig unrichtige oder unvollstndige Angaben oder durchpflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn essich um Ansprche auf Kostenersatz nach den 98 und 99handelt. Die Aufrechnungsmglichkeit wegen eines An-spruchs ist auf drei Jahre beschrnkt; ein neuer Anspruchdes Trgers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kosten-ersatz kann erneut aufgerechnet werden.

    (3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen,wenn Leistungen fr einen Bedarf bernommen werden, derdurch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an dieleistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

    (4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch derGesundheit dienende Leistungen gefhrdet werden.

    27Verordnungsermchtigung

    Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,dass fr den Personenkreis nach 24 Abs. 8 unter ber-nahme der Kosten durch den Bund Sozialhilfe nach den Ab-stzen 1 bis 7 ber Trger der freien Wohlfahrtspflege mitSitz im Inland geleistet wird.

    Drittes KapitelHilfe zum Lebensunterhalt

    28Notwendiger Lebensunterhalt

    (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbeson-dere Ernhrung, Unterkunft, Kleidung, Krperpflege, Haus-rat, Heizung und persnliche Bedrfnisse des tglichenLebens. Zu den persnlichen Bedrfnissen des tglichenLebens gehren in vertretbarem Umfang auch Beziehungenzur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

    (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwen-dige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondereden durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen beding-ten Bedarf.

    (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen ge-leistet werden, die ein fr den notwendigen Lebensunterhaltausreichendes Einkommen oder Vermgen haben, jedocheinzelne fr ihren Lebensunterhalt erforderliche Ttigkeitennicht verrichten knnen. Von den Leistungsberechtigtenkann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

    29Regelbedarf, Inhalt der Regelstze

    (1) Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunter-halts auerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Be-darfe nach den 30 bis 35 wird nach Regelstzen erbracht.Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Ein-zelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedecktist oder unabweisbar seiner Hhe nach erheblich von einemdurchschnittlichen Bedarf abweicht.

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 13 Drucksache 15/1514

    (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-nung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Hhe der monat-lichen Regelstze im Rahmen der Rechtsverordnung nach 41 fest. Sie knnen dabei die Trger der Sozialhilfe er-mchtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnungfestgelegten Mindestregelstzen regionale Regelstze zu be-stimmen. Die Eckregelstze in den Lndern Brandenburg,Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt undThringen drfen bis zur Festsetzung im Jahre 2010 nichtmehr als 14 Euro unter dem durchschnittlichen Eckregelsatzin den anderen Lndern festgesetzt werden.

    (3) Die Regelstze werden so bemessen, dass der Bedarfnach Absatz 1 dadurch gedeckt werden kann. Die Regel-satzbemessung bercksichtigt Stand und Entwicklung vonNettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshal-tungskosten. Grundlage sind die tatschlichen, statistisch er-mittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unterenEinkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens-und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung wird berprftund gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisseeiner neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorlie-gen.

    (4) Die Regelsatzbemessung gewhrleistet, dass beiHaushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kinderndie Regelstze zusammen mit Durchschnittsbetrgen derLeistungen nach 30 und 32 und unter Bercksichtigungeines durchschnittlich abzusetzenden Betrages nach 77Abs. 3 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichenNettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppeneinschlielich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzglichKindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haus-haltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbe-schftigten Person bleiben.

    (5) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei ande-ren Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil un-tergebracht, so wird in der Regel der notwendige Lebensun-terhalt abweichend von den Regelstzen in Hhe der tat-schlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern dieKosten einen angemessenen Umfang nicht bersteigen.

    30Unterkunft und Heizung

    (1) Leistungen fr die Unterkunft werden in Hhe dertatschlichen Aufwendungen erbracht. bersteigen die Auf-wendungen fr die Unterkunft den der Besonderheit desEinzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit alsBedarf der Personen, deren Einkommen und Vermgennach 19 Abs. 1 zu bercksichtigen sind, anzuerkennen.Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht mglichoder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungenzu senken, in der Regel jedoch lngstens fr sechs Monate.Vor Abschluss eines Vertrages ber eine neue Unterkunfthaben Leistungsberechtigte den dort zustndigen Trger derSozialhilfe ber die nach den Stzen 2 und 3 mageblichenUmstnde in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungenfr die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Trgerder Sozialhilfe nur zur bernahme angemessener Aufwen-dungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darber hinaus-gehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungenfr die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere

    Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckent-sprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigtennicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hier-von schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaffungskos-ten und Mietkautionen knnen bei vorheriger Zustimmungbernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden,wenn der Umzug durch den Trger der Sozialhilfe veran-lasst wird oder aus anderen Grnden notwendig ist undwenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem ange-messenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

    (2) Der Trger der Sozialhilfe kann fr seinen Bereichdie Leistungen fr die Unterkunft durch eine monatlichePauschale abgelten, wenn auf dem rtlichen Wohnungs-markt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfg-bar und in Einzelfllen die Pauschalierung nicht unzumut-bar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsch-lichen Gegebenheiten des rtlichen Wohnungsmarkts sowiedie familiren Verhltnisse der Leistungsberechtigten zubercksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (3) Leistungen fr Heizung werden in tatschlicher Hheerbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen kn-nen durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden.Bei der Bemessung der Pauschale sind die persnlichen undfamiliren Verhltnisse, die Gre und Beschaffenheit derWohnung, die vorhandenen Heizmglichkeiten und die rt-lichen Gegebenheiten zu bercksichtigen.

    31Mehrbedarf

    (1) Fr Personen, die1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem

    Sechsten Buch sind,und einen Ausweis nach 69 Abs. 5 des Neunten Buchesmit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf von17 vom Hundert des magebenden Regelsatzes anerkannt,soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

    (2) Fr werdende Mtter nach der 12. Schwangerschafts-woche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des ma-gebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfallein abweichender Bedarf besteht.

    (3) Fr Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahrenoder die mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusam-menleben und allein fr deren Pflege und Erziehung sorgen,wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des mageben-den Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall einabweichender Bedarf besteht; bei vier oder mehr Kindernerhht sich der Mehrbedarf auf 52 vom Hundert des mage-benden Regelsatzes.

    (4) Fr behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahrvollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach 49Abs. 1 Nr. 1 und 2 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von35 vom Hundert des magebenden Regelsatzes anerkannt,soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.Satz 1 kann auch nach Beendigung der in 49 Abs. 1 Nr. 2bis 5 genannten Leistungen whrend einer angemessenenbergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, ange-wendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwen-den.

  • Drucksache 15/1514 14 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    (5) Fr Kranke, Genesende, behinderte Menschen odervon einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohteMenschen, die einer kostenaufwndigen Ernhrung bedr-fen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Hhe anerkannt.

    (6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehr-bedarfs darf die Hhe des magebenden Regelsatzes nichtbersteigen.

    32Einmalige Bedarfe

    (1) Leistungen fr

    1. Erstausstattungen fr die Wohnung einschlielich Haus-haltsgerten,

    2. Erstausstattungen fr Bekleidung einschlielich beiSchwangerschaft und Geburt sowie

    3. mehrtgige Klassenfahrten im Rahmen der schulrecht-lichen Bestimmungen

    werden gesondert erbracht.

    (2) Leistungen nach Absatz 1 werden auch erbracht,wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungenbentigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Krften und Mit-teln nicht voll decken knnen. In diesem Falle kann das Ein-kommen bercksichtigt werden, das sie innerhalb einesZeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Mo-nats erwerben, in dem ber die Leistung entschieden wor-den ist.

    (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 knnen alsPauschalbetrge erbracht werden. Bei der Bemessung derPauschalbetrge sind geeignete Angaben ber die erforder-lichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungs-werte zu bercksichtigen.

    33Beitrge fr die Kranken- und Pflegeversicherung

    (1) Fr Weiterversicherte im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 1des Fnften Buches oder des 6 Abs. 1 Nr. 1 des ZweitenGesetzes ber die Krankenversicherung der Landwirte so-wie fr Rentenantragsteller, die nach 189 des Fnften Bu-ches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden dieKrankenversicherungsbeitrge bernommen, soweit die ge-nannten Personen die Voraussetzungen des 19 Abs. 1 er-fllen. 77 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwen-den.

    (2) In sonstigen Fllen knnen Beitrge fr eine freiwil-lige Krankenversicherung bernommen werden, soweit sieangemessen sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligenKrankenversicherung werden solche Beitrge bernommen,wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur frkurze Dauer zu leisten ist. 77 Abs. 2 Nr. 3 ist insoweitnicht anzuwenden.

    (3) Soweit nach den Abstzen 1 und 2 Krankenversiche-rungsbeitrge bernommen werden, werden auch die damitzusammenhngenden Beitrge zur Pflegeversicherung ber-nommen.

    34Beitrge fr die Vorsorge

    Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine ange-messene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbe-geld zu erfllen, knnen die erforderlichen Kosten ber-nommen werden.

    35Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfllen

    (1) Schulden knnen nur bernommen werden, wenndies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einervergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen ber-nommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendigist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleis-tungen knnen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht wer-den.

    (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Rumung vonWohnraum im Falle der Kndigung des Mietverhltnissesnach 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit 569 Abs. 3 des Brgerlichen Gesetzbuches ein, teilt dasGericht dem zustndigen rtlichen Trger der Sozialhilfeoder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmungder in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzglich

    1. den Tag des Eingangs der Klage,

    2. die Namen und die Anschriften der Parteien,

    3. die Hhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

    4. die Hhe des geltend gemachten Mietrckstandes undder geltend gemachten Entschdigung und

    5. den Termin zur mndlichen Verhandlung, sofern dieserbereits bestimmt ist,

    mit. Auerdem kann der Tag der Rechtshngigkeit mitge-teilt werden. Die bermittlung unterbleibt, wenn die Nicht-zahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offen-sichtlich nicht auf Zahlungsunfhigkeit des Mieters beruht.Die bermittelten Daten drfen auch fr entsprechendeZwecke der Kriegsopferfrsorge nach dem Bundesversor-gungsgesetz verwendet werden.

    36Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

    (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungenumfasst den darin erbrachten sowie in stationren Einrich-tungen zustzlich den weiteren notwendigen Lebensunter-halt.

    (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst ins-besondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zurpersnlichen Verfgung; 32 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzu-wenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr voll-endet haben, erhalten einen Barbetrag in Hhe von mindes-tens 26 vom Hundert des Eckregelsatzes. Fr Leistungsbe-rechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben, setzen die zustndigen Landesbehrden oder die vonihnen bestimmten Stellen fr die in ihrem Bereich bestehen-den Einrichtungen die Hhe des Barbetrages fest. Der Bar-betrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemeVerwendung durch oder fr den Leistungsberechtigten nichtmglich ist.

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 15 Drucksache 15/1514

    37Vermutung der Bedarfsdeckung

    Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfra-gende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einerWohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft,so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haus-haltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zumLebensunterhalt erhlt, soweit dies nach ihrem Einkommenund Vermgen erwartet werden kann. Soweit nicht gemein-sam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person vonden Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausrei-chenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhlt, ist ihrHilfe zum Lebensunterhalt zu gewhren. Satz 1 gilt nichtfr nachfragende Personen,

    1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    2. die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Voll-endung seines 6. Lebensjahres betreuen, oder

    3. die im Sinne des 48 behindert oder im Sinne des 56pflegebedrftig sind und von in Satz 1 genannten Perso-nen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genanntenVoraussetzungen einzutreten drohen und das gemein-same Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck derSicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

    38Ergnzende Darlehen

    (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelstzen umfass-ter und nach den Umstnden unabweisbar gebotener Bedarfauf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antraghierfr notwendige Leistungen als Darlehen erbracht wer-den.

    (2) Bei Empfngern von Hilfe zum Lebensunterhalt kanndie Rckzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbetrgenin Hhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes vonder Leistung einbehalten werden.

    39Darlehen bei vorbergehender Notlage

    (1) Sind Leistungen nach den 29, 30, 31, 33, 34 undder Barbetrag nach 36 Abs. 2 voraussichtlich nur frkurze Dauer zu erbringen, knnen Geldleistungen als Darle-hen gewhrt werden. Darlehen an Mitglieder von Haus-haltsgemeinschaften im Sinne des 19 Abs. 1 Satz 2 kn-nen an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam ver-geben werden.

    (2) Ist in die darlehensweise Leistung Kaltmiete einbezo-gen, unterliegen 56 vom Hundert dieser Kaltmiete nicht derRckforderung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Darlehensneh-mer gleichzeitig Leistungen nach dem Wohngeldgesetz er-halten hat.

    40Einschrnkung der Leistung

    (1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Ver-pflichtung ein Untersttzungsangebot oder die Teilnahmean einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich dermagebende Regelsatz in einer ersten Stufe um bis zu 25vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stu-

    fen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsbe-rechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.

    (2) 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

    41Verordnungsermchtigung

    Das Bundesministerium fr Gesundheit und SozialeSicherung erlsst im Einvernehmen mit dem Bundesmi-nisterium der Finanzen und dem Bundesministerium frWirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des BundesratesVorschriften ber Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regel-stze nach 29 sowie ihre Berechnung und Fortschreibung.

    Viertes KapitelHilfen zur Gesundheit

    42Vorbeugende Gesundheitshilfe

    Zur Verhtung und Frherkennung von Krankheiten wer-den die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersu-chungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht,wenn ohne diese nach rztlichem Urteil eine Erkrankungoder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

    43Hilfe bei Krankheit

    Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Ver-schlimmerung zu verhten oder Krankheitsbeschwerden zulindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung ent-sprechend dem Dritten Kapitel, Fnften Abschnitt, ErstenTitel des Fnften Buches erbracht.

    44Hilfe zur Familienplanung

    Zur Familienplanung werden die rztliche Beratung, dieerforderliche Untersuchung und die Verordnung der emp-fngnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten fr empfng-nisverhtende Mittel werden bernommen, wenn diese rzt-lich verordnet worden sind.

    45Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden1. rztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammen-

    hilfe,2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,3. Pflege in einer stationren Einrichtung,4. husliche Pflege nach 58 und5. Entbindungsgeldgeleistet. Der Anspruch auf das Entbindungsgeld bestehtneben dem Anspruch nach 31 Abs. 2.

    46Hilfe bei Sterilisation

    Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation werden dierztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, dierztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Ver-

  • Drucksache 15/1514 16 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    bands- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege ge-leistet.

    47Leistungserbringung, Vergtung, Fahrkosten

    (1) Die Hilfen nach den 42 bis 46 entsprechen denLeistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweitin diesem Buch keine andere Regelung getroffen ist. SoweitKrankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt derLeistungen bestimmen knnen, entscheidet der Trger derSozialhilfe hierber nach pflichtgemem Ermessen.

    (2) Hilfen nach den 42 bis 46 mssen den im Einzel-fall notwendigen Bedarf in voller Hhe befriedigen, wennfinanzielle Eigenleistungen der Versicherten, insbesondere1. die Zahlung von Zuschssen,2. die bernahme nur eines Teils der Kosten,3. eine Zuzahlung der Versichertenvorgesehen sind und nach den 61 und 62 des Fnften Bu-ches eine vollstndige oder teilweise Befreiung durch dieKrankenkasse nicht erfolgt; dies gilt fr Betriebsmittelkos-ten bei Hilfsmitteln entsprechend. Notwendige Kosten frFahrten einschlielich Krankentransportleistungen werdenentsprechend 60 Abs. 1 bis 3 des Fnften Buches ber-nommen.

    (3) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter denrzten und Zahnrzten sowie den Krankenhusern entspre-chend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenver-sicherung.

    (4) Bei Erbringung von Leistungen nach den 42 bis 46sind die fr die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vier-ten Kapitel des Fnften Buches geltenden Regelungen mitAusnahme des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels anzu-wenden. rzte, Psychotherapeuten im Sinne des 28 Abs. 3Satz 1 des Fnften Buches und Zahnrzte haben fr ihreLeistungen Anspruch auf die Vergtung, welche die Orts-krankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeutoder der Zahnarzt niedergelassen ist, fr ihre Mitgliederzahlt. Die sich aus den 294, 295, 300 bis 302 des FnftenBuches fr die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtun-gen gelten auch fr die Abrechnung von Leistungen nachdiesem Kapitel mit dem Trger der Sozialhilfe. Die Verein-barungen nach 303 Abs. 1 sowie 304 des Fnften Bu-ches gelten fr den Trger der Sozialhilfe entsprechend.

    (5) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichenKrankenversicherung versichert sind, wird unter den Vor-aussetzungen von 39a Satz 1 des Fnften Buches zu sta-tionrer und teilstationrer Versorgung in Hospizen der vonden gesetzlichen Krankenkassen entsprechend 39a Satz 3des Fnften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.

    (6) Fr Leistungen zur medizinischen Rehabilitationnach 49 Abs. 1 gelten die Abstze 3 und 4 entsprechend.

    Fnftes KapitelEingliederungshilfe fr behinderte Menschen

    48Leistungsberechtigte und Aufgabe

    (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer

    Fhigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschrnktoder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedrohtsind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn undsolange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbeson-dere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht be-steht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfllt wer-den kann. Personen mit einer anderen krperlichen, geisti-gen oder seelischen Behinderung knnen Leistungen derEingliederungshilfe erhalten.

    (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei de-nen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnismit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt frPersonen, fr die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfebei Krankheit nach den 42 und 43 erforderlich ist, nur,wenn auch bei Durchfhrung dieser Leistungen eine Behin-derung einzutreten droht.

    (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,eine drohende Behinderung zu verhten oder eine Behinde-rung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern unddie behinderten Menschen in die Gesellschaft einzuglie-dern. Hierzu gehrt insbesondere, den behinderten Men-schen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu er-mglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausbung einesangemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenenTtigkeit zu ermglichen oder sie so weit wie mglich un-abhngig von Pflege zu machen.

    (4) Fr die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschrif-ten des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch undden auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnun-gen nichts Abweichendes ergibt. Die Zustndigkeit und dieVoraussetzungen fr die Leistungen zur Teilhabe richtensich nach diesem Buch.

    49Leistungen der Eingliederungshilfe

    (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben denLeistungen nach den 26, 33, 41 und 55 des NeuntenBuches insbesondere

    1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbeson-dere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zumBesuch weiterfhrender Schulen einschlielich der Vor-bereitung hierzu; die Bestimmungen ber die Ermg-lichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinenSchulpflicht bleiben unberhrt,

    2. Hilfe zur schulischen Ausbildung fr einen angemesse-nen Beruf einschlielich des Besuchs einer Hochschule,

    3. Hilfe zur Ausbildung fr eine sonstige angemessene T-tigkeit,

    4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschftigungsstttennach 51,

    5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit derrztlichen und rztlich verordneten Leistungen und zurSicherung der Teilhabe der behinderten Menschen amArbeitsleben.

    Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zurTeilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabili-tationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungoder der Bundesagentur fr Arbeit.

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 17 Drucksache 15/1514

    (2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung be-drohte Menschen in einer stationren Einrichtung Leistun-gen der Eingliederungshilfe, knnen ihnen oder ihren Ange-hrigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet wer-den, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

    50Sonderregelung fr behinderte Menschen

    in EinrichtungenWerden Leistungen der Eingliederungshilfe fr behin-

    derte Menschen in einer vollstationren Einrichtung derHilfe fr behinderte Menschen im Sinne des 43a des Elf-ten Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflege-leistungen in der Einrichtung. Stellt der Trger der Einrich-tung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedrftig ist,dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt wer-den kann, vereinbaren der Trger der Sozialhilfe und die zu-stndige Pflegekasse mit dem Einrichtungstrger, dass dieLeistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabeiist angemessenen Wnschen des behinderten MenschenRechnung zu tragen.

    51Hilfe in einer sonstigen Beschftigungssttte

    Hilfe in einer den anerkannten Werksttten fr behinderteMenschen nach 41 des Neunten Buches vergleichbarensonstigen Beschftigungssttte kann geleistet werden.

    52Trgerbergreifendes Persnliches Budget

    Leistungsberechtigte nach 48 knnen auf Antrag Leis-tungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trger-bergreifenden Persnlichen Budgets erhalten. 17 Abs. 2bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetver-ordnung vom und 159 des Neunten Buches sind inso-weit anzuwenden.

    53Gesamtplan

    (1) Der Trger der Sozialhilfe stellt so frhzeitig wiemglich einen Gesamtplan zur Durchfhrung der einzelnenLeistungen auf.

    (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durch-fhrung der Leistungen wirkt der Trger der Sozialhilfe mitdem behinderten Menschen und den sonst im EinzelfalleBeteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, demGesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und denDienststellen der Bundesagentur fr Arbeit, zusammen.

    54Aufgaben des Gesundheitsamtes

    Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte

    ber die nach Art und Schwere der Behinderung geeig-neten rztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliede-rungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arztauch whrend und nach der Durchfhrung von Heilma-nahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu bera-ten; die Beratung ist mit Zustimmung des behinderten

    Menschen oder des Personensorgeberechtigten im Be-nehmen mit den an der Durchfhrung der Leistungen derEingliederungshilfe beteiligten Stellen oder Personenvorzunehmen. Steht der behinderte Mensch schon inrztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamtmit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der Be-ratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhndigen. Frdie Beratung sind im Benehmen mit den Landesrztendie erforderlichen Sprechtage durchzufhren,

    2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder desPersonensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Ser-vicestelle nach den 22 und 23 des Neunten Buchesden Rehabilitationsbedarf abzuklren und die fr dieLeistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbe-reitung abzustimmen und

    3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der er-forderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-schaftlichen Auswertung nach nherer Bestimmung derzustndigen obersten Landesbehrden weiterzuleiten.Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen derbehinderten Menschen und der Personensorgeberechtig-ten nicht anzugeben.

    55Verordnungsermchtigung

    Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates Bestimmungen ber die Ab-grenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der be-hinderten Menschen, ber Art und Umfang der Leistungender Eingliederungshilfe sowie ber das Zusammenwirkenmit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungs-hilfe entsprechende Leistungen durchfhren, erlassen.

    Sechstes KapitelHilfe zur Pflege

    56Leistungsberechtigte und Leistungen

    (1) Personen, die wegen einer krperlichen, geistigenoder seelischen Krankheit oder Behinderung fr die ge-whnlichen und regelmig wiederkehrenden Verrichtun-gen im Ablauf des tglichen Lebens auf Dauer, voraussicht-lich fr mindestens sechs Monate, in erheblichem oder h-herem Ma der Hilfe bedrfen, ist Hilfe zur Pflege zu leis-ten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behindertenMenschen zu leisten, die voraussichtlich fr weniger alssechs Monate der Pflege bedrfen oder einen geringerenBedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe fr andereVerrichtungen als nach Absatz 5 bedrfen; fr Leistungenfr eine stationre oder teilstationre Einrichtung gilt diesnur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erfor-derlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationre Leis-tungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.

    (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst husliche Pflege, Hilfs-mittel, teilstationre Pflege, Kurzzeitpflege und stationrePflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sichnach den Regelungen der Pflegeversicherung fr die in 28Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgefhrten Leis-tungen; 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend.Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines tr-gerbergreifenden Persnlichen Budgets erbracht werden.

  • Drucksache 15/1514 18 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit derBudgetverordnung vom und 159 des Neunten Buchessind insoweit anzuwenden.

    (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absat-zes 1 sind:

    1. Verluste, Lhmungen oder andere Funktionsstrungenam Sttz- und Bewegungsapparat,

    2. Funktionsstrungen der inneren Organe oder der Sinnes-organe,

    3. Strungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Ge-dchtnis- oder Orientierungsstrungen sowie endogenePsychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,

    4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge dererPersonen pflegebedrftig im Sinne des Absatzes 1 sind.

    (4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstt-zung, in der teilweisen oder vollstndigen bernahme derVerrichtungen im Ablauf des tglichen Lebens oder in Be-aufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenstndi-gen bernahme dieser Verrichtungen.

    (5) Gewhnliche und regelmig wiederkehrende Ver-richtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

    1. im Bereich der Krperpflege das Waschen, Duschen,Baden, die Zahnpflege, das Kmmen, Rasieren, dieDarm- und Blasenentleerung,

    2. im Bereich der Ernhrung das mundgerechte Zubereitenoder die Aufnahme der Nahrung,

    3. im Bereich der Mobilitt das selbststndige Aufstehenund Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Ste-hen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederauf-suchen der Wohnung,

    4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung dasEinkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Splen,Wechseln und Waschen der Wsche und Kleidung unddas Beheizen.

    (6) Die Verordnung nach 16 des Elften Buches, dieRichtlinien der Pflegekassen nach 17 des Elften Buches,die Verordnung nach 30 des Elften Buches, die Rahmen-vertrge und Bundesempfehlungen ber die pflegerischeVersorgung nach 75 des Elften Buches und die Verein-barungen ber die Qualittssicherung nach 80 des ElftenBuches finden zur nheren Bestimmung des Begriffs derPflegebedrftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, derUnterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Hheund Anpassung der Pflegegelder nach 59 entsprechendeAnwendung.

    57Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse

    Die Entscheidung der Pflegekasse ber das Ausma derPflegebedrftigkeit nach dem Elften Buch ist auch der Ent-scheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu le-gen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Ent-scheidungen zu bercksichtigen sind.

    58Husliche Pflege

    Reicht im Fall des 56 Abs. 1 husliche Pflege aus, sollder Trger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflegeeinschlielich der hauswirtschaftlichen Versorgung durchPersonen, die dem Pflegebedrftigen nahe stehen, oder alsNachbarschaftshilfe bernommen wird. Das Nhere regelndie 59 bis 61. In einer stationren oder teilstationrenEinrichtung erhalten Pflegebedrftige keine Leistungen zurhuslichen Pflege.

    59Pflegegeld

    (1) Pflegebedrftige, die bei der Krperpflege, der Er-nhrung oder der Mobilitt fr wenigstens zwei Verrichtun-gen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmaltglich der Hilfe bedrfen und zustzlich mehrfach in derWoche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ben-tigen (erheblich Pflegebedrftige), erhalten ein Pflegegeldin Hhe des Betrages nach 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elf-ten Buches.

    (2) Pflegebedrftige, die bei der Krperpflege, der Er-nhrung oder der Mobilitt fr mehrere Verrichtungenmindestens dreimal tglich zu verschiedenen Tageszeitender Hilfe bedrfen und zustzlich mehrfach in der WocheHilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bentigen(Schwerpflegebedrftige), erhalten ein Pflegegeld in Hhedes Betrages nach 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des ElftenBuches.

    (3) Pflegebedrftige, die bei der Krperpflege, der Er-nhrung oder der Mobilitt fr mehrere Verrichtungen tg-lich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedrfen undzustzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirt-schaftlichen Versorgung bentigen (Schwerstpflegebedrf-tige), erhalten ein Pflegegeld in Hhe des Betrages nach 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches.

    (4) Bei pflegebedrftigen Kindern ist der infolge Krank-heit oder Behinderung gegenber einem gesunden gleichalt-rigen Kind zustzliche Pflegebedarf magebend.

    (5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, dassder Pflegebedrftige und die Sorgeberechtigten bei pflege-bedrftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfangentsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weiseselbst sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht fr den vol-len Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kr-zen. Bei der Krzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagenanzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalen-dermonats geleistet, in dem der Pflegebedrftige gestorbenist. Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach 37 Abs. 6des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfllt die Leis-tungspflicht nach den Abstzen 1 bis 4.

    60Andere Leistungen

    (1) Pflegebedrftigen im Sinne des 56 Abs. 1 sind dieangemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstat-ten; auch knnen angemessene Beihilfen geleistet sowieBeitrge der Pflegeperson fr eine angemessene Alters-sicherung bernommen werden, wenn diese nicht ander-weitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 19 Drucksache 15/1514

    nach 58 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflege-kraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Ent-lastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenenKosten zu bernehmen.

    (2) Pflegebedrftigen, die Pflegegeld nach 59 erhalten,sind zustzlich die Aufwendungen fr die Beitrge einerPflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft fr eine an-gemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nichtanderweitig sichergestellt ist.

    61Leistungskonkurrenz

    (1) Leistungen nach 59 und 60 Abs. 2 werden nichterbracht, soweit Pflegebedrftige gleichartige Leistungennach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf das Pflege-geld sind Leistungen nach 67 oder gleichartige Leistungennach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pfle-gegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem Umfang, indem sie geleistet werden, anzurechnen.

    (2) Die Leistungen nach 60 werden neben den Leistun-gen nach 59 erbracht. Werden Leistungen nach 60Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-vorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zweiDrittel gekrzt werden.

    (3) Bei teilstationrer Betreuung von Pflegebedrftigenoder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchge-fhrten Manahme kann das Pflegegeld nach 59 angemes-sen gekrzt werden.

    (4) Leistungen nach 60 Abs. 1 werden insoweit nichterbracht, als Pflegebedrftige in der Lage sind, zweckent-sprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften inAnspruch zu nehmen. Stellen die Pflegebedrftigen ihrePflege durch von ihnen beschftigte besondere Pflegekrftesicher, knnen sie nicht auf die Inanspruchnahme von Sach-leistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In die-sen Fllen ist ein nach dem Elften Buch geleistetes Pflege-geld vorrangig auf die Leistung nach 60 Abs. 1 anzurech-nen.

    Siebtes KapitelHilfe zur berwindung besonderer sozialer

    Schwierigkeiten

    62Leistungsberechtigte

    Personen, bei denen besondere Lebensverhltnisse mitsozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungenzur berwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen,wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fhig sind. Soweitder Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften die-ses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehendiese der Leistung nach Satz 1 vor.

    63Umfang der Leistungen

    (1) Die Leistungen umfassen alle Manahmen, die not-wendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu besei-tigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhten,insbesondere Beratung und persnliche Betreuung fr dieLeistungsberechtigten und ihre Angehrigen, Hilfen zur

    Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzessowie Manahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einerWohnung. Zur Durchfhrung der erforderlichen Manah-men ist in geeigneten Fllen ein Gesamtplan zu erstellen.

    (2) Die Leistung wird ohne Rcksicht auf Einkommenund Vermgen erbracht, soweit im Einzelfalle Dienstleis-tungen erforderlich sind. Einkommen und Vermgen der in 19 Abs. 2 genannten Personen ist nicht zu bercksichtigenund von der Inanspruchnahme nach brgerlichem RechtUnterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg derHilfe gefhrden wrde.

    (3) Die Trger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigun-gen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben,und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten unddarauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Ttigkeitdieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergnzen.

    64Verordnungsermchtigung

    Das Bundesministerium fr Gesundheit und SozialeSicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmungdes Bundesrates Bestimmungen ber die Abgrenzung desPersonenkreises nach 62 sowie ber Art und Umfang derManahmen nach 63 Abs. 1 erlassen.

    Achtes KapitelHilfe in anderen Lebenslagen

    65Hilfe zur Weiterfhrung des Haushalts

    (1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zurWeiterfhrung des Haushalts erhalten, wenn keiner derHaushaltsangehrigen den Haushalt fhren kann und dieWeiterfhrung des Haushalts geboten ist. Die Leistungensollen in der Regel nur vorbergehend erbracht werden.Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbrin-gung in einer stationren Einrichtung vermieden oder aufge-schoben werden kann.

    (2) Die Leistungen umfassen die persnliche Betreuungvon Haushaltsangehrigen sowie die sonstige zur Weiter-fhrung des Haushalts erforderliche Ttigkeit.

    (3) 60 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

    (4) Die Leistungen knnen auch durch bernahme derangemessenen Kosten fr eine vorbergehende anderwei-tige Unterbringung von Haushaltsangehrigen erbracht wer-den, wenn diese Unterbringung in besonderen Fllen nebenoder statt der Weiterfhrung des Haushalts geboten ist.

    66Altenhilfe

    (1) Alten Menschen soll auer den Leistungen nach denbrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewhrtwerden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkei-ten, die durch das Alter entstehen, zu verhten, zu berwin-den oder zu mildern und alten Menschen die Mglichkeit zuerhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

    (2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesonderein Betracht:

  • Drucksache 15/1514 20 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode

    1. Leistungen zu einer Bettigung und zum gesellschaft-lichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen ge-wnscht wird,

    2. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einerWohnung, die den Bedrfnissen des alten Menschen ent-spricht,

    3. Beratung und Untersttzung in allen Fragen der Auf-nahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Men-schen dient, insbesondere bei der Beschaffung einesgeeigneten Heimplatzes,

    4. Beratung und Untersttzung in allen Fragen der In-anspruchnahme altersgerechter Dienste,

    5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-richtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, derBildung oder den kulturellen Bedrfnissen alter Men-schen dienen,

    6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermglichen.

    (3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht wer-den, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.

    (4) Altenhilfe soll ohne Rcksicht auf vorhandenesEinkommen oder Vermgen geleistet werden, soweit imEinzelfall Beratung und Untersttzung erforderlich sind.

    67Blindenhilfe

    (1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch dieBlindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe ge-whrt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach ande-ren Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sindLeistungen bei huslicher Pflege nach dem Elften Buch,auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vomHundert des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 und bei Pflege-bedrftigen der Pflegestufen 2 und 3 mit 50 vom Hundertdes Pflegegeldes der Pflegestufe 2, hchstens jedoch mit50 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen.Satz 2 gilt sinngem fr Leistungen nach dem Elften Buchaus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamten-rechtlichen Vorschriften. 40 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) Die Blindenhilfe betrgt bis 30. Juni 2004 fr blindeMenschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euromonatlich, fr blinde Menschen, die das 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, betrgt sie 293 Euro monatlich.Sie verndert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in demUmfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetz-lichen Rentenversicherung verndert.

    (3) Lebt der blinde Mensch in einer stationren Einrich-tung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teil-weise aus Mitteln ffentlich-rechtlicher Leistungstrger ge-tragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 umdie aus diesen Mitteln getragenen Kosten, hchstens jedochum 50 vom Hundert der Betrge nach Absatz 2. Satz 1 giltvom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintrittin die Einrichtung folgt, fr jeden vollen Kalendermonat desAufenthalts in der Einrichtung. Fr jeden vollen Tag vorber-gehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blin-denhilfe in Hhe von je einem Dreiigstel des Betrages nachAbsatz 2 gewhrt, wenn die vorbergehende Abwesenheit

    lnger als sechs volle zusammenhngende Tage dauert; derBetrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhltnis gekrzt.

    (4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegenBlindheit ( 56 und 58) auerhalb von stationren Einrich-tungen nicht gewhrt. Neben Absatz 1 ist 31 Abs. 1 Nr. 2nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein we-gen Blindheit erwerbsunfhig ist. Die Stze 1 und 2 geltenentsprechend fr blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe,sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-schriften erhalten.

    (5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, derenbeidugige Gesamtsehschrfe nicht mehr als 1/50 betrgtoder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschrfe gleich-zuachtende, nicht nur vorbergehende Strungen des Seh-vermgens vorliegen.

    68Hilfe in sonstigen Lebenslagen

    Leistungen knnen auch in sonstigen Lebenslagen er-bracht werden, wenn sie den Einsatz ffentlicher Mittelrechtfertigen. Geldleistungen knnen als Beihilfe oder alsDarlehen erbracht werden.

    69Bestattungskosten

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden ber-nommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutetwerden kann, die Kosten zu tragen.

    Neuntes KapitelEinrichtungen

    70Einrichtungen und Dienste

    (1) Einrichtungen sind stationre und teilstationre Ein-richtungen im Sinne von 13. Die 70 bis 75 finden auchfr Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes be-stimmt ist.

    (2) Zur Erfllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen dieTrger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaf-fen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Trger vorhan-den sind, ausgebaut oder geschaffen werden knnen. Ver-einbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trgern von Ein-richtungen abzuschlieen, die insbesondere unter Berck-sichtigung ihrer Leistungsfhigkeit und der Sicherstellungder Grundstze des 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistun-gen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die ingleichem Mae geeignet sind, hat der Trger der SozialhilfeVereinbarungen vorrangig mit Trgern abzuschlieen, derenVergtung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualittder Leistung nicht hher ist als die anderer Trger.

    (3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, istder Trger der Sozialhilfe zur bernahme der Vergtung frdie Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Trger der Ein-richtung oder seinem Verband eine Vereinbarung ber1. Inhalt, Umfang und Qualitt der Leistungen (Leistungs-

    vereinbarung),2. die Vergtung, die sich aus Pauschalen und Betrgen fr

    einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergtungs-vereinbarung) und

  • Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 21 Drucksache 15/1514

    3. die Prfung der Wirtschaftlichkeit und Qualitt der Leis-tungen (Prfungsvereinbarung)

    besteht. Die Vereinbarungen mssen den Grundstzen derWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfhigkeit ent-sprechen und die Finanzkraft der ffentlichen Haushalte an-gemessen bercksichtigen. Der Trger der Sozialhilfe kanndie Wirtschaftlichkeit und Qualitt der Leistung prfen.

    (4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungennicht abgeschlossen, darf der Trger der Sozialhilfe Leistun-gen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nachder Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat derTrger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen,das die Voraussetzung des 71 erfllt, und sich schriftlichzu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebotzu erbringen. Vergtungen drfen nur bis zu der Hhe ber-nommen werden, wie sie der Trger der Sozialhilfe am Ortder Unterbringung oder in seiner nchsten Umgebung frvergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abge-schlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungentrgt. Fr die Prfung der Wirtschaftlichkeit und Qualittder Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Trgersder Sozialhilfe mit vergleichbaren Einrichtungen entspre-chend. Der Trger der Sozialhilfe hat die Einrichtung berInhalt und Umfang dieser Prfung zu unterrichten. Absatz 5gilt entsprechend.

    (5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang undVergtung der ambulanten und teilstationren Pflegeleistun-gen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der voll-stationren Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Un-terkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pfle-geheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels desElften Buches, soweit nicht nach 56 weiter gehende Leis-tungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinba-rungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht imEinvernehmen mit dem Trger der Sozialhilfe getroffenworden sind. Der Trger der Sozialhilfe ist zur ber