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Deutscher Bundestag Drucksache 15/1487 15. Wahlperiode 22. 08. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) A. Problem und Ziel Das geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist modernisierungs- bedürftig. Dies haben rechtstatsächliche Untersuchungen, die nach der Auf- hebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung angestellt wurden, gezeigt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden von der Arbeitsgruppe Unlaute- rer Wettbewerb beim Bundesministerium der Justiz im Wesentlichen bestätigt. Auch unter europapolitischen Gesichtspunkten gilt es, das deutsche Lauter- keitsrecht zu liberalisieren. Außerdem soll der Verbraucher den ihm gebühren- den Stellenwert in einem modernen Lauterkeitsrecht erhalten. B. Lösung Das geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll insgesamt neu gefasst werden. Verbraucherinnen und Verbraucher werden dabei als gleich- berechtigte Partner in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen. Durch den Wegfall überholter Werbebeschränkungen, wie zum Beispiel der starren Regelungen über Schlussverkäufe, wird das Lauterkeitsrecht an die Erforder- nisse eines flexiblen Wirtschaftsstandortes angepasst. Dabei wird an den Grundprinzipien wie der Verpflichtung zu lauterem Wettbewerb und dem Irre- führungsverbot festgehalten. C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2. Vollzugsaufwand Keiner E. Sonstige Kosten Die vorgeschlagenen Regelungen führen zu einer Liberalisierung des Wett- bewerbs. Sonstige Kosten für die werbetreibenden Unternehmen und damit verbundene Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher- preisniveau, sind unter diesen Umständen nicht zu erwarten.

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  • Deutscher Bundestag Drucksache 15/148715. Wahlperiode 22. 08. 2003

    Gesetzentwurfder Bundesregierung

    Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

    A. Problem und ZielDas geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist modernisierungs-bedürftig. Dies haben rechtstatsächliche Untersuchungen, die nach der Auf-hebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung angestellt wurden, gezeigt.Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden von der Arbeitsgruppe Unlaute-rer Wettbewerb beim Bundesministerium der Justiz im Wesentlichen bestätigt.Auch unter europapolitischen Gesichtspunkten gilt es, das deutsche Lauter-keitsrecht zu liberalisieren. Außerdem soll der Verbraucher den ihm gebühren-den Stellenwert in einem modernen Lauterkeitsrecht erhalten.

    B. LösungDas geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll insgesamt neugefasst werden. Verbraucherinnen und Verbraucher werden dabei als gleich-berechtigte Partner in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen. Durchden Wegfall überholter Werbebeschränkungen, wie zum Beispiel der starrenRegelungen über Schlussverkäufe, wird das Lauterkeitsrecht an die Erforder-nisse eines flexiblen Wirtschaftsstandortes angepasst. Dabei wird an denGrundprinzipien wie der Verpflichtung zu lauterem Wettbewerb und dem Irre-führungsverbot festgehalten.

    C. AlternativenKeine

    D. Kosten der öffentlichen Haushalte1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandKeine

    2. VollzugsaufwandKeiner

    E. Sonstige KostenDie vorgeschlagenen Regelungen führen zu einer Liberalisierung des Wett-bewerbs. Sonstige Kosten für die werbetreibenden Unternehmen und damitverbundene Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-preisniveau, sind unter diesen Umständen nicht zu erwarten.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1487

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1487

    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)1)

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen

    § 1Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, derVerbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigenMarktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schütztzugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unver-fälschten Wettbewerb.

    § 2Definitionen

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1. „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person mit

    dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Un-ternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oderdie Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen,einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Ver-pflichtungen zu fördern;

    2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrau-chern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfragervon Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

    3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem odermehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfragervon Waren oder Dienstleistungen in Wettbewerb steht;

    4. „Nachrichten“ jede Information, die zwischen einer end-lichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zu-gänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aus-getauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nichtInformationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstesüber ein elektronisches Kommunikationsnetz an dieÖffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Infor-mationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmeroder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebrachtwerden können.(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbe-

    griff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchsentsprechend.

    § 3Verbot unlauteren Wettbewerbs

    Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind,den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Ver-

    braucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheb-lich zu verfälschen, sind unzulässig.

    § 4Beispiele unlauteren Wettbewerbs

    Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

    1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind,die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstigerMarktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durchsonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu be-einträchtigen;

    2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind,die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kin-dern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angstoder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

    3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen ver-schleiert;

    4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachläs-sen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihreInanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

    5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbe-charakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und ein-deutig angibt;

    6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus-schreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Wareoder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ab-hängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oderGewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder derDienstleistung verbunden;

    7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeitenoder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse einesMitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

    8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmeneines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder einMitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptetoder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unter-nehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädi-gen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat derMitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr einberechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dannunlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwiderbehauptet oder verbreitet wurden;

    9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nach-ahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbe-werbers sind, wenn er

    a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über diebetriebliche Herkunft herbeiführt,

    b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oderDienstleistung unangemessen ausnutzt oder beein-trächtigt oder

    1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über dieVerarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-sphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. EG Nr. L 201/37vom 31. Juli 2002).

  • Drucksache 15/1487 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisseoder Unterlagen unredlich erlangt hat;

    10. Mitbewerber gezielt behindert;

    11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auchdazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmerdas Marktverhalten zu regeln.

    § 5Irreführende Werbung

    (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführendwirbt.

    (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irre-führend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen,insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:

    1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wieVerfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung,Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbrin-gung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit,Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betrieb-liche Herkunft oder die von der Verwendung zu er-wartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesent-lichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleis-tungen;

    2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art undWeise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen,unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistun-gen erbracht werden;

    3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art,die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wieseine Identität und sein Vermögen, seine geistigenEigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Aus-zeichnungen oder Ehrungen.

    Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsacheirreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für dieEntscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauf-fassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beein-flussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

    (3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angabenim Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Dar-stellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielenund geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

    (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Her-absetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur füreine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Iststreitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordertworden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit derPreisherabsetzung geworben hat.

    (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unterBerücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltungund Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Mengezur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehaltenist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, essei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine ge-ringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechendfür die Werbung für eine Dienstleistung.

    § 6Vergleichende Werbung

    (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmit-telbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einemMitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen er-kennbar macht.

    (2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichendwirbt, wenn der Vergleich

    1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den glei-chen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

    2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, rele-vante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oderden Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogenist,

    3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischendem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischenden von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistun-gen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

    4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwen-deten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oderbeeinträchtigt,

    5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persön-lichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewer-bers herabsetzt oder verunglimpft oder

    6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nach-ahmung einer unter einem geschützten Kennzeichenvertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

    (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einembesonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, sosind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn die-ses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebotseindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie dieWaren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist daraufhinzuweisen.

    § 7Unzumutbare Belästigungen

    (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Markt-teilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

    (2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzu-nehmen

    1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Emp-fänger diese Werbung nicht wünscht;

    2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Ver-brauchern ohne deren Einwilligung oder gegenübersonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mut-maßliche Einwilligung;

    3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischenAnrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post,ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

    4. bei einer Werbung mit elektronischen Nachrichten, beider die Identität des Absenders, in dessen Auftrag dieNachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheim-licht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhandenist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstel-lung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1487

    andere als die Übermittlungskosten nach den Basistari-fen entstehen.

    (3) Hat ein Unternehmer die elektronische Adresse einesKunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wareoder Dienstleistung erhalten, kann er diese Adresse zurDirektwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleis-tungen nutzen, es sei denn, der Kunde hat diese Nutzunguntersagt. Die Nutzung ist außerdem nur zulässig, wenn derKunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzungklar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er dieseNutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür an-dere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen ent-stehen.

    Kapitel 2

    Rechtsfolgen

    § 8Beseitigung und Unterlassung

    (1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigungund bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruchgenommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung bestehtbereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

    (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unterneh-men von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, sosind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsan-spruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.

    (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

    1. jedem Mitbewerber;

    2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicheroder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihneneine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, dieWaren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandterArt auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbe-sondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziel-len Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigenAufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständi-ger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmenund soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrerMitglieder berührt;

    3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie indie Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Un-terlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis derKommission der Europäischen Gemeinschaften nachArtikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unter-lassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;

    4. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-werkskammern.

    (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichnetenAnsprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigungder gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesonderewenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhan-delnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oderKosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

    (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darinenthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maß-gabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigtennach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengeset-zes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachungeines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelleder Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unter-lassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zurGeltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtig-ten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unter-lassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüchedie in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. ImÜbrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine An-wendung.

    § 9Schadensersatz

    Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehendenSchadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen vonperiodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Scha-densersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlunggeltend gemacht werden.

    § 10Gewinnabschöpfung

    (1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hier-durch auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern einenGewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berech-tigten auf Herausgabe dieses Gewinns in Anspruch genom-men werden.

    (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen,die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritteoder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solcheLeistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz1 erbracht hat, erstattet der Gläubiger dem Schuldner denabgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlun-gen zurück.

    (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, sogelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchsentsprechend.

    (4) Die Gläubiger haben den abgeführten Gewinn nachAbzug der zur Geltendmachung des Anspruchs erforder-lichen Aufwendungen an den Bundeshaushalt herauszuge-ben. Soweit die Gläubiger nach Erfüllung des Anspruchsnach Satz 1 Zahlungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 geleis-tet haben, wird den Gläubigern der abgeführte Gewinn inHöhe der nachgewiesenen Zahlungen aus dem Bundeshaus-halt erstattet. Die Gläubiger haben der zuständigen Stelledes Bundes über die Geltendmachung sowie die Erfüllungvon Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen und aufVerlangen Rechenschaft abzulegen.

    (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht be-darf, festzulegen, welche Behörde oder sonstige öffentlicheStelle des Bundes zuständige Stelle im Sinne von Absatz 4ist.

  • Drucksache 15/1487 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    § 11Verjährung

    (1) Die in den §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 bezeichneten An-sprüche verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an,in welchem der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbe-gründenden Umständen und der Person des SchuldnersKenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlan-gen müssen. Sie verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnisoder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Zu-widerhandlung an.

    (2) Für Schadensersatzansprüche beginnt die Verjährungnicht vor der Entstehung des Schadens, für Gewinnabschöp-fungsansprüche nicht vor der Erzielung des Gewinns.

    Kapitel 3Verfahrensvorschriften

    § 12Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis,

    Streitwertminderung(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungs-

    anspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Ein-leitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihmGelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einerangemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsver-pflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigtist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ver-langt werden.

    (2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten An-sprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungenauch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den§§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Vor-aussetzungen erlassen werden.

    (3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassungerhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Par-tei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der un-terliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sieein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Be-kanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis er-lischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nachEintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. DerAusspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

    (4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüchenach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen,wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert istoder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozess-kosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermö-gens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.

    § 13Funktionelle Zuständigkeit

    (1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen einAnspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird,sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 desGerichtsverfassungsgesetzes.

    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durchRechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichteeines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zubestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbs-

    streitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen kön-nen die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungenübertragen.

    § 14Örtliche Zuständigkeit

    (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gerichtzuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerblicheoder selbständige berufliche Niederlassung oder in Erman-gelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagteauch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthalts-ort maßgeblich.

    (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdemdas Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung be-gangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungs-anspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wennder Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selb-ständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

    § 15Einigungsstellen

    (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- undHandelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bür-gerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufGrund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungs-stellen).

    (2) Die Einigungsstellen sind mit einer Person, die dieBefähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-gesetz hat, als Vorsitz und beisitzenden Personen zu beset-zen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anru-fung durch einen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachungeines Unterlassungsanspruchs Berechtigten Unternehmerund Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestenszwei sachverständige Unternehmer. Die Person, die denVorsitz führt, soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts er-fahren sein. Die beisitzenden Personen werden vom Vorsitzfür den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für dasKalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufungsoll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen.

    (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechts-streitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund diesesGesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wennder Gegner zustimmt. Soweit die WettbewerbshandlungenVerbraucher betreffen, können die Einigungsstellen vonjeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über denStreitfall angerufen werden.

    (4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14entsprechend anzuwenden.

    (5) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleichanzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mitGründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Eini-gungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mitZustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

    (6) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einembesonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe desTages seines Zustandeskommens von den Mitgliedern derEinigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkthaben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1487

    einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich fin-det die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozess-ordnung ist entsprechend anzuwenden.

    (7) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend ge-machten Anspruch von vornherein für unbegründet odersich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Eini-gungsverhandlungen ablehnen.

    (8) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird dieVerjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebunggehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist derZeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Eini-gungsstelle festzustellen. Der Vorsitz hat dies den Parteienmitzuteilen.

    (9) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichne-ten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhän-gig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag denParteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufge-ben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeifüh-rung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfah-ren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegnerzustimmt. Absatz 7 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahrenvor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anru-fung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgeg-ners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruchnicht bestehe, nicht zulässig.

    (10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zurDurchführung der vorstehenden Bestimmungen und zurRegelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforder-lichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Auf-sicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unterangemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Han-delskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts derIndustrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 –BGBl. I S. 920), und Bestimmungen über die Erhebung vonAuslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Be-setzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für einBundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförder-ten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

    Kapitel 4Strafvorschriften

    § 16Strafbare Werbung

    (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besondersgünstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekannt-machungen oder in Mitteilungen, die für einen größerenKreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angabenirreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-ren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Ver-braucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oderRechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würdenentweder vom Veranstalter selbst oder von einem Drittenbesondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Ab-schluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits

    nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine ent-sprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-strafe bestraft.

    § 17Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

    (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigtePerson ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr imRahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zu-gänglich geworden ist, während der Geltungsdauer desDienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken desWettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oderin der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zu-zufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahrenoder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbe-werbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in derAbsicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufü-gen,

    1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

    a) Anwendung technischer Mittel,

    b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe desGeheimnisses oder

    c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkör-pert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder

    2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eineder in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durcheine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 er-langt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesicherthat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besondersschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig handelt,

    2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Auslandverwertet werden soll, oder

    3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbstvornimmt.

    (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dassdie Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffent-lichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreitenvon Amts wegen für geboten hält.

    (6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

    § 18Verwertung von Vorlagen

    (1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrautenVorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondereZeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zuZwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugtverwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafebis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

  • Drucksache 15/1487 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dassdie Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffent-lichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreitenvon Amts wegen für geboten hält.

    (4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

    § 19Verleiten und Erbieten zum Verrat

    (1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigen-nutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach§ 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat an-zustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren odermit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-bewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder dasErbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderenverabredet, eine Straftat nach den §§ 17 und 18 zu begehenoder zu ihr anzustiften.

    (3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

    (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dassdie Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffent-lichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreitenvon Amts wegen für geboten hält.

    (5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

    Kapitel 5Schlussbestimmungen

    § 20Änderungen anderer Rechtsvorschriften

    (1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Arti-kel 44 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. IS. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch dieAngabe „ § 8 Abs. 3“ ersetzt.

    2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.

    (2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzesvom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert wordenist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Ansprüche derletzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen denunlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Han-delsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist“ gestrichen.

    (3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. IS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzesvom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geändert wordenist, wird die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch dieAngabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt.

    (4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,4346) wird wie folgt geändert:

    1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

    „2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-licher oder selbständiger beruflicher Interessen,soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,sachlichen und finanziellen Ausstattung imstandesind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfol-gung gewerblicher oder selbständiger beruflicherInteressen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Kla-gen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl vonUnternehmen angehört, die Waren oder Dienstleis-tungen gleicher oder verwandter Art auf demselbenMarkt vertreiben und der Anspruch eine Handlungbetrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührtund die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheb-lich zu verfälschen;“.

    2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23a, 23b und 25“ durchdie Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

    3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „ver-wendet“ die Wörter „oder empfohlen“ und in Nummer 3nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „oder Emp-fehlung“ eingefügt.

    4. In § 12 wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe„§ 15“ ersetzt.

    (5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2082; 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 desGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wird wiefolgt geändert:

    1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wirddie Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8Abs. 3“ ersetzt.

    2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe„§ 14“ ersetzt.

    (6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassungder Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. IS. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist,wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch dieAngabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.

    (7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Fe-bruar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 199Abs. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. IS. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch dieAngabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

    2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.

    (8) In § 1 der Unterlassungsklagenverordnung vom3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe „§ 13Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.

    § 21Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

    Die auf § 20 Abs. 8 beruhenden Teile der Unterlassungs-klagenverordnung können auf Grund der einschlägigenErmächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1487

    § 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung inKraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauterenWettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.

  • Drucksache 15/1487 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    Begründung

    A. Ziel des GesetzesDieses Gesetz dient einer umfassenden Reform des Gesetzesgegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das deutscheLauterkeitsrecht ist nicht mehr zeitgemäß und im internatio-nalen Vergleich in einzelnen Bereichen besonders restriktiv.Durch das vorliegende Gesetz wird eine grundlegendeModernisierung ermöglicht.

    I. Anlass für eine Reform des Gesetzes gegen denunlauteren Wettbewerb

    Bereits in der 14. Legislaturperiode ist die Liberalisierungdes Werberechts als vordringlich erkannt und vorangetrie-ben worden. Die ersten Schritte dazu waren die Aufhebungdes Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung. Bereits imVorfeld dieser Reform war abzusehen, dass sie allein nochnicht zu der gewünschten weitgehenden Liberalisierungführen würde, da ein großer Teil der Beschränkungen fürWerbeformen nicht in den aufgehobenen Sondergesetzen,sondern im UWG selbst verankert war. Dabei richtete sichdas Hauptaugenmerk zu Beginn vor allem auf die Rege-lungen über Schlussverkäufe und andere Sonderveranstal-tungen.

    Neben diese Kritik an einer unvollständigen Liberalisierungim nationalen Bereich traten Überlegungen der Europäi-schen Kommission, das Lauterkeitsrecht oder jedenfalls be-stimmte Teile davon auf Ebene der Europäischen Gemein-schaft zu harmonisieren. Beide Aspekte haben die Bundes-regierung veranlasst, beim Bundesministerium der Justizeine Arbeitsgruppe Unlauterer Wettbewerb einzusetzen. Ihrgehören neben Experten aus Rechtswissenschaft und PraxisVertreter der Spitzenverbände der Industrie, des Handelsund des Handwerks, der Verbraucher und der Gewerkschaf-ten an.

    Die Aufgabe der Arbeitsgruppe war zum einen, die Auswir-kungen der Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabever-ordnung auf den Markt und dessen Entwicklung zu beob-achten, um – falls erforderlich – ergänzende Maßnahmenvorzuschlagen. Zum anderen sollte die Arbeitsgruppe Kon-zepte für die Fortentwicklung des europäischen Lauterkeits-rechts und für eine europakonforme Modernisierung desGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entwerfen. EinSchwerpunkt der Arbeit war zunächst die Ermittlung rechts-tatsächlicher Grundlagen für die Gesetzgebung. Mit dieserZielrichtung sind für das Bundesministerium der Justiz zweiGutachten erstellt worden, ein Gutachten von ProfessorKarl-Heinz Fezer (Universität Konstanz) zur Modernisie-rung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb undein Gutachten von Professor Gerhard Schricker und FrauDr. Frauke Henning-Bodewig (Max-Planck-Institut fürGeistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, Mün-chen) über Elemente für eine Harmonisierung des europäi-schen Lauterkeitsrechts.

    Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Professor Helmut Köhler(Universität München), Professor Joachim Bornkamm,Richter am Bundesgerichtshof, und Frau Dr. Frauke Hen-ning-Bodewig haben dankenswerterweise von sich aus den

    Vorschlag für eine Richtlinie zum Lauterkeitsrecht und eineUWG-Reform erarbeitet und für die Diskussion der Arbeits-gruppe zur Verfügung gestellt.

    II. Ergebnisse der Arbeitsgruppe Unlauterer Wett-bewerb

    Die Arbeitsgruppe hat sich in insgesamt neun Sitzungen un-ter anderem mit der Entwicklung und Diskussion von Rege-lungsvorschlägen für ein reformiertes UWG befasst. Nebenden genannten Gutachten sind eine Reihe weiterer schriftli-cher Stellungnahmen und Formulierungsvorschläge voneinzelnen Mitgliedern der Arbeitsgruppe in die Erörterun-gen und in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen.Die Punkte, die die Arbeitsgruppe übereinstimmend als re-formbedürftig identifiziert hat, wie zum Beispiel das Rechtder Sonderveranstaltungen (§§ 7 und 8 UWG a. F.), sind inden Gesetzentwurf aufgenommen worden. Andere Punktesind erörtert worden, ohne dass die unterschiedlichen Mei-nungen, die hierzu in der Arbeitsgruppe bestanden, in derDiskussion zu einer Übereinstimmung hätten gebracht wer-den können.

    III. Europäische RechtsentwicklungDie europäische Rechtsentwicklung war bei der Vorberei-tung dieses Gesetzentwurfs eine wichtige Richtschnur. Inden Organen der Europäischen Gemeinschaft werden der-zeit zwei lauterkeitsrechtliche Vorhaben erörtert.Dabei handelt es sich zum einen um den nach Befassung desEuropäischen Parlaments geänderten Vorschlag für eineVerordnung über Verkaufsförderung im Binnenmarkt, dervon der Bundesregierung und auch den meisten anderenMitgliedstaaten abgelehnt wird.Zum anderen wird die Kommission als Folgemaßnahme zuihrem Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäi-schen Union in Kürze einen Entwurf für eine Rahmenricht-linie vorlegen, der den Vorstellungen der Bundesregierungmehr entgegenkommt. In Einzelfragen wird aber auch beidiesem Projekt noch erheblicher Verhandlungsbedarf be-stehen. Wie und vor allem in welchem Zeitrahmen sich die-ses Projekt entwickelt, ist bis jetzt nicht voraussehbar. Esscheint jedoch unwahrscheinlich, dass es ein deutsches Re-formvorhaben einholen oder überholen könnte.Wegen dieser Unwägbarkeiten kann der Ausgang der Brüs-seler Vorhaben vor einer Reform des deutschen UWG nichtabgewartet werden.

    IV. Grundzüge der Reform

    1. Inhaltliche SchwerpunkteDie vorgeschlagene Reform des Lauterkeitsrechts wird zueiner schlankeren europaverträglichen Fassung des UWGführen. Die Reform enthält folgende materielle Schwer-punkte:l Der Verbraucher wird als Schutzsubjekt erstmals aus-

    drücklich im Gesetz erwähnt. Dadurch wird die Rechtspre-

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1487

    chung zum geltenden UWG aufgenommen und gleichzei-tig eine Forderung der Verbraucherverbände erfüllt.

    l Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG(§ 1) bleibt als § 3 („Verbot unlauteren Wettbewerbs“)erhalten. Sie wird durch einen nicht abschließenden Ka-talog von Beispielsfällen ergänzt, der sowohl durch dieRechtsprechung seit langem gefestigte Fallgruppen auf-nimmt als auch aktuelle Probleme aufgreift. Die ge-wählte Konstruktion führt dazu, dass das UWG transpa-renter wird, ohne dass gleichzeitig die Möglichkeit, neuauftretende Problemfälle im Wege der richterlichenRechtsfortbildung zu lösen, verbaut wird.

    l Die Reglementierung der Sonderveranstaltungen wirdersatzlos aufgehoben. Bestimmungen über Schlussver-käufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fal-len ganz weg. Diese Sonderveranstaltungen unterliegenjedoch dem in § 5 geregelten Verbot der irreführendenWerbung. Allgemein gilt außerdem die Vermutung, dassdie Werbung mit einer Preissenkung dann irreführendist, wenn der als ursprünglicher Preis angegebene Preisnicht für eine angemessene Zeit gefordert wurde.

    l Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Verbändenein Gewinnabschöpfungsanspruch zugestanden. Da-durch soll sichergestellt werden, dass sich unlautereWerbung, die den Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt.

    2. Übersicht über die Änderungen

    3. Neue Regelungen

    Neu in das UWG aufgenommen wird die Regelung des § 1als Schutzzweckbestimmung. Geschützt werden insbeson-dere die Angebotsfreiheit der Wettbewerber und die Ent-scheidungsfreiheit der Verbraucher. Hierdurch wird vor al-lem auch die Stellung, die dem Verbraucher im Rahmen desLauterkeitsrechts zukommt, unterstrichen. Das UWGschützt nämlich auf Grund eines von der Rechtsprechungangenommenen Funktionswandels nicht nur den Mitbewer-ber, sondern ebenso den Verbraucher (z. B. Urteil des BGHGRUR 1999, 751 ff. [Güllepumpen] m. w. N.). Gleichzeitigwird an der von der Rechtsprechung entwickelten Schutz-zweck-Trias festgehalten, wonach das UWG die Mitbewer-ber, die Verbraucher und Belange der Allgemeinheit schützt(vgl. BGHZ 140, 134 ff. (138); BGH NJW 2000, 864;BVerfG WRP 2001, 1160 ff.; BVerfG GRUR 2002, 455 ff.).

    Entsprechend neuerer Gesetzgebungstechnik sind in § 2 De-finitionen dem eigentlichen Regelungstext vorangestellt.

    Eine wichtige Neuerung ist die Aufnahme eines Beispiels-katalogs der unlauteren Wettbewerbshandlungen in § 4.Hierdurch wird die Generalklausel des § 3 näher erläutert.An dem bisherigen Prinzip, unlauteres Handeln im Wettbe-werb durch eine Generalklausel zu untersagen, wird damitauch nach der Reform festgehalten, da sich dieses Prinzipdes deutschen Lauterkeitsrechts bewährt hat.

    Im Bereich der Rechtsfolgen wird in § 10 ein Gewinnab-schöpfungsanspruch eingeführt. Dadurch soll sichergestelltwerden, dass sich unlautere Werbung, die den Verbraucherübervorteilt, nicht lohnt.

    4. Beibehaltene und geänderte Regelungen

    Die Regelung des bisherigen § 2 UWG a. F. über die ver-gleichende Werbung wird unverändert zu § 6. Die geltendeVerjährungsregelung des § 21 UWG a. F. wird weitgehendunverändert in § 11 übernommen. Die Gerichtsstandsrege-lung des § 24 UWG a. F. wird zu § 13, die Zuständigkeitsre-gelung des § 27 UWG a. F. wird zu § 14 und die Regelungdes § 27a UWG a. F. über das Verfahren bei den Einigungs-stellen wird mit geringfügigen Änderungen zu § 15. DieRegelung des § 4 UWG a. F. über strafbare Werbung wirdzu § 16 Abs. 1, die Vorschrift des § 6c UWG a. F. über pro-gressive Kundenwerbung wird zu § 16 Abs. 2 und derSchutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen findetsich weitgehend unverändert in den neuen Vorschriften der§§ 17 bis 19 (entsprechend den §§ 17, 18, 20 und 20a der al-ten Fassung).

    Änderungen – neben der unter 3. dargestellten Neukonzep-tion der Generalklausel – ergeben sich vor allem bei derRegelung der irreführenden Werbung, § 3 a. F. Der neue § 5fasst die bestehenden Regelungen zur irreführenden Wer-bung zusammen und erweitert sie um eine Regelung zur

    UWG(bisherige Fassung)

    UWG(neue Fassung)

    § 1 § 3 (und §§ 8, 9)§ 2 § 6 (unverändert)§ 3 § 5 (und §§ 8, 9)§ 4 § 16 Abs. 1§ 5 § 5 Abs. 3§ 6 –§ 6a –§ 6b –§ 6c § 16 Abs. 2§ 7 –§ 8 –§ 13 §§ 8, 9§ 13a –§ 14 § 4 Nr. 8§ 15 –§ 17 § 17 (weitgehend unverändert)§ 18 § 18 (weitgehend unverändert)§ 19 –§ 20 § 19§ 20a § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 5§ 21 § 11 (weitgehend unverändert)§ 22 § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4§ 23 § 12 Abs. 3§ 23a § 12 Abs. 4 (weitgehend unverändert)§ 23b –§ 24 § 14 (weitgehend unverändert)

    § 25 § 12 Abs. 2 (weitgehend unverändert)§ 27 § 13 (weitgehend unverändert)§ 27a § 15 (weitgehend unverändert)§ 30 § 22

    UWG(bisherige Fassung)

    UWG(neue Fassung)

  • Drucksache 15/1487 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    Preiswerbung sowie zu den so genannten Lockvogelange-boten.Im Bereich der Sanktionen werden die Regelungen neustrukturiert. Im geltenden Recht sind Anspruchsgrundlagen(§§ 1, 3, 7, 8, 13 Abs. 1 UWG a. F.) und Anspruchsberechti-gung (§ 13 Abs. 2 UWG a. F.) in verschiedenen Vorschriftengeregelt, andererseits werden aber verschiedene Anspruchs-arten (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch) in einerVorschrift genannt. Nach der neuen Systematik werden dieverschiedenen Ansprüche in jeweils einzelne Vorschriftengefasst und die Anspruchsberechtigten in der gleichen Vor-schrift benannt. Damit sind die zentralen Anspruchsgrund-lagen der §§ 8 und 9 leicht auffindbar und aus sich herausverständlich. In der Sache fällt die Anspruchsberechtigungdes nur abstrakt betroffenen Mitbewerbers weg; im Übrigenbleibt der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3derselbe wie nach § 13 Abs. 2 UWG a. F.

    5. Weggefallene Regelungena) Recht der SonderveranstaltungenDas in den §§ 7 und 8 UWG a. F. geregelte Recht derSonderveranstaltungen ist gerade nach der Aufhebung vonRabattgesetz und Zugabeverordnung oft als übriggebliebesLiberalisierungshemmnis angesehen worden. Die Arbeits-gruppe Unlauterer Wettbewerb hat sich intensiv mit derFrage befasst, ob und wie das Sonderveranstaltungsrechtabgeschafft werden sollte. Sie war sich sehr schnell darineinig, dass die §§ 7 und 8 UWG a. F. in der jetzigen Formnicht mehr aufrechterhalten werden können. Länger disku-tiert wurde aber die Frage, ob für bestimmte Konstellatio-nen Auffangregelungen notwendig seien, nämlich zur– Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher über den

    Umfang und den Zeitraum der vorherigen Preisbemes-sung, verbunden mit einem entsprechenden Auskunfts-anspruch und gegebenenfalls mit einer Anpassung derBeweislast und zur

    – Verhinderung von Missbräuchen bei Räumungsver-käufen, insbesondere durch spätere Fortsetzung desGeschäftsbetriebes.

    Die Erörterungen der Arbeitgruppe zu diesen Punktenhaben kein einheitliches Meinungsbild ergeben.Der Entwurf hat die Erörterungen in der Arbeitsgruppe inder Weise aufgenommen, dass Werbeaktionen, die nach gel-tendem Recht als Sonderveranstaltungen unzulässig waren,ohne Beschränkungen zulässig werden. Die Preissenkungdes gesamten Warenangebots unabhängig von der Zugehö-rigkeit zu einem bestimmten Sortiment wird damit zulässig.Die Beschränkungen der bestehenden Schlussverkäufe wer-den sowohl im Hinblick auf den Zeitrahmen als auch imHinblick auf das Sortiment abgeschafft. Gleichzeitig wirddie Werbung mit dem Begriff „Schlussverkauf“ freigege-ben, wobei allerdings eine irreführende Verwendung ver-boten bleibt. Der Anregung, den Begriff „Schlussverkauf“als Kennzeichen für die nach geltendem Recht vorgesehe-nen Schlussverkaufszeiten zu reservieren, wurde nichtgefolgt, da die beabsichtigte weitgehende Liberalisierungdamit nicht erreicht werden kann und für den Verbrauchereine eher weniger überschaubare Situation entsteht, wenn eszwar noch „Schlussverkäufe“ gibt, diese aber von der fest-gelegten Zeitspanne abgesehen voraussetzungslos und da-

    mit qualitativ von anderen Rabattaktionen nicht abgrenzbarsind.Als Ausgleich für diese weitgehende Freigabe der Preis-werbung wird in § 5 Abs. 4 ein Korrektiv geschaffen, das zueiner Erhöhung der Preistransparenz führt.Im Bereich der Jubiläumsverkäufe und der Räumungsver-käufe erfolgt keine spezielle Regelung. Gerade mit Blickauf Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe wird je-doch zum Teil die Beibehaltung von restriktiven Regelun-gen einschließlich der Kontrollbefugnisse der zuständigenamtlichen Berufsvertretung gefordert. Auf Grund der Libe-ralisierung des Sonderveranstaltungsrechts besteht jedochAnlass zu der Annahme, dass sich die Missbrauchsgefahr indiesem Bereich stark verringert, da die Händler jederzeit dieMöglichkeit haben werden, durch legale Sonderveranstal-tungen ihre Lager zu räumen. Im Übrigen bietet das allge-meine Verbot irreführender Werbung insoweit einen ausrei-chenden Schutz vor Missbräuchen, als eine Werbung fürRäumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe, der in Wahr-heit keine Geschäftsaufgabe zu Grunde liegt, gegen das Ir-reführungsverbot des § 5 verstößt.

    b) Rücktrittsrecht bei unwahren und irreführendenWerbeangaben

    Das in § 13a UWG a. F. geregelte Rücktrittsrecht bei straf-barer irreführender Werbung hat in der Praxis keine Bedeu-tung erlangt und soll deshalb ersatzlos gestrichen werden. Inder Arbeitsgruppe ist allerdings ausführlich und kontroversdie Frage erörtert worden, ob die Möglichkeiten des Ver-brauchers, sich von einem infolge von unlauterem Wettbe-werbshandeln zustande gekommenen Vertrag zu lösen,nicht im Gegenteil erweitert werden sollten. Insbesondereaus Sicht eines verstärkten Verbraucherschutzes wurde einallgemeines Vertragsauflösungsrecht des Abnehmers gefor-dert. Dabei ging es in erster Linie um die Frage, ob bezie-hungsweise in welchen Fällen ein solches Recht neben dieschuldrechtlichen Möglichkeiten zur Vertragsauflösung tre-ten sollte.Im Ergebnis verzichtet der Entwurf auf die Einführung einersolchen zusätzlichen Sanktion. Maßgeblich dafür ist, dassjedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Fallkonstellationenerkennbar sind, in denen der Verbraucher gegen sein schutz-würdiges Interesse an der Erfüllung eines unlauter zustandegekommenen Vertrages festgehalten würde. Neben denschuldrechtlichen Möglichkeiten der Lösung des Vertragesist dabei auch das von der Rechtsprechung entwickelteDurchführungsverbot (BGH GRUR 1994, 126 ff.) in dieGesamtwürdigung einbezogen worden.Im Einzelnen ist besonders der enge Zusammenhang zwi-schen den Regelungen zur irreführenden Werbung, demGewährleistungsrecht und den weiteren verbraucherschüt-zenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs(BGB) zu berücksichtigen. Durch das Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. IS. 3138) wurde das Gewährleistungsrecht grundlegendumgestaltet. So kann nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB einSachmangel auch dann vorliegen, wenn die Sache nicht dieEigenschaften hat, die der Käufer nach den öffentlichenÄußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seinesGehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Dieswird in Fällen der irreführenden Werbung gemäß § 5 regel-

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1487

    mäßig der Fall sein. Die Gewährleistungsrechte bei Sach-mängeln sind aber an bestimmte Voraussetzungen und Fris-ten gebunden. Dieses abgestimmte Regelungskonzept wäregestört, wenn man im UWG ein allgemeines Vertragsauf-lösungsrecht normieren würde. Ähnliche Konkurrenzpro-bleme gäbe es beispielsweise auch im Reisevertragsrechtgemäß den §§ 651a ff. BGB. Auch in den meisten Fällenbelästigender Werbung besteht für den Verbraucher dieMöglichkeit, sich nach den Regeln über Fernabsatz- undüber Haustürgeschäfte vom Vertrag zu lösen (§§ 312 und312d BGB). Diese Widerrufsmöglichkeiten knüpfen jedochan die besondere Vertriebsform an und lassen sich miteinem allgemeinen Vertragsauflösungsrecht nicht verein-baren.Auch das neue Rechtsinstitut der Gewinnabschöpfung stärktdie Stellung der Verbraucher erheblich und lässt eine Erwei-terung der Rücktrittsrechte nicht geboten erscheinen.

    c) Sonstige RegelungenDie überflüssig gewordenen Vorschriften der §§ 6, 6a und6b UWG a. F. über den Insolvenzwarenverkauf, den Ver-kauf durch Großhändler an Verbraucher und den Kauf-scheinhandel werden gestrichen. Die Vorschriften gehenletztlich von einem überholten Verbraucherleitbild aus.Über die Irreführung hinaus besteht keine Notwendigkeitmehr, die Werbung mit dem Hinweis, bestimmte Warestamme aus einer Insolvenzmasse, oder die Werbung damit,der Anbieter sei Hersteller oder Großhändler, oder die Aus-gabe von Berechtigungsscheinen gesondert zu regeln.Der Straftatbestand der geschäftlichen Verleumdung in § 15a. F. konnte wegfallen, da die Vorschrift neben § 187 Straf-gesetzbuch (StGB) keinen nennenswerten eigenen Anwen-dungsbereich hat.§ 19 UWG a. F. konnte wegfallen, da sich die Schadens-ersatzpflicht bei dem nach den §§ 17 und 18 strafbaren Ver-halten (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissenund Verwertung von Vorlagen) bereits aus allgemeinen Vor-schriften, insbesondere § 823 BGB, ergibt.§ 23 Abs. 1 UWG a. F. ermöglichte die Veröffentlichungvon Strafurteilen wegen geschäftlicher Verleumdung unterbestimmten Umständen. Auf Grund der Streichung des ent-sprechenden Straftatbestandes konnte diese Regelung ent-fallen.Die Vorschrift des § 23b UWG a. F., die eine Sonderrege-lung zur Streitwertbemessung in wettbewerbsrechtlichenStreitigkeiten enthielt, kann entfallen, da sie neben derRegelung des § 23a UWG a. F., die weitgehend unverändertin § 12 Abs. 4 übernommen wird, keinen nennenswerteneigenständigen Anwendungsbereich hat.

    V. Umsetzung von Artikel 13 der EU-Datenschutzricht-linie für elektronische Kommunikation

    Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbei-tung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-sphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutz-richtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L201 vom 31. Juli 2002) bezweckt den Schutz der Privat-sphäre der Betroffenen vor unverlangt auf elektronischemWege zugesandter Werbung. Das entsprechende Verbot

    wurde bereits nach geltendem Recht unter dem Aspekt derbelästigenden Werbung aus § 1 UWG hergeleitet. Eine Um-setzung der Richtlinienbestimmung auch im neuen UWG istdaher angezeigt. Sie erfolgt im Einzelnen in § 7.

    VI. Gesetzgebungskompetenz, Auswirkungen auf dasPreisniveau und Auswirkungen von gleichstellungs-politischer Bedeutung

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich ausArtikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes und, was die Strafnor-men in Kapitel 4 angeht, aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 desGrundgesetzes.Es ist zur Wahrung der Rechtseinheit (Artikel 72 Abs. 2GG) erforderlich, im Bereich des Rechts des unlauterenWettbewerbs bundeseinheitliche Strafnormen vorzusehen.Das Gesetz dient, wie auch das geltende Gesetz gegen denunlauteren Wettbewerb, dem Schutz der in § 1 genanntenPersonenkreise vor unlauterem Wettbewerb. Dieser Schutzwird neben den zivilrechtlichen Rechtsfolgen in besondersgravierenden Fällen durch strafrechtliche Bestimmungensichergestellt. Unterschiedliche Regelungen dazu in ver-schiedenen Bundesländern würden zu einer unzumutbarenRechtszersplitterung und damit zu einem Schutzdefizit ge-rade bei besonders schwerwiegenden Verletzungen führen.Das gilt umso mehr als Wettbewerbsverletzungen in vielenFällen nicht lokal oder regional begrenzt wirken, sondernden länderübergreifenden Rechts- und Wirtschaftsverkehrbetreffen. Neben der Wahrung der Rechtseinheit dienen dieeinheitlichen Strafbestimmungen auch der Wahrung derWirtschaftseinheit, da eine unterschiedliche Eingriffs-schwelle strafrechtlicher Bestimmungen zu Wettbewerbs-verzerrungen zwischen den Bundesländern führen würde.Die vorgeschlagenen Regelungen führen zu einer Liberali-sierung des Wettbewerbs. Zusätzliche Kosten für die werbe-treibenden Unternehmen und damit verbundene Auswirkun-gen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-preisniveau, sind unter diesen Umständen nicht zu erwarten.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutungsind nicht zu erwarten.

    B. Zu den einzelnen Vorschriften

    Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)Durch die Beschreibung des Schutzzweckes in § 1 wirdklargestellt, dass die Marktteilnehmer, insbesondere dieVerbraucher und die Mitbewerber, durch das UWG glei-chermaßen und gleichrangig geschützt werden. Zugleichschützt das UWG auch das Interesse der Allgemeinheit ander Erhaltung eines unverfälschten und damit funktionsfähi-gen Wettbewerbs.Diese Schutzzwecktrias ist, nachdem das UWG zunächst alsreiner Individualschutz der einzelnen Mitbewerber aufge-fasst wurde, auch nach bisherigem Recht durch die Recht-sprechung anerkannt (vgl. BGHZ 140, 134 ff. (138); BGHNJW 2000, 864; BVerfG WRP 2001, 1160 ff.; BVerfGGRUR 2002, 455 ff.).Der eigentliche Zweck des UWG liegt darin, das Marktver-halten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer,insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und

  • Drucksache 15/1487 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einemunverfälschten Wettbewerb zu regeln. Das Recht geht inso-weit von einem integrierten Modell eines gleichberechtigtenSchutzes der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allge-meinheit aus. Der Schutz sonstiger Allgemeininteressen istweiterhin nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts.Der Begriff der Unlauterkeit löst den bisher in § 1 UWG ver-wandten Begriff der guten Sitten ab. Ein Grund hierfür ist,dass der Maßstab der guten Sitten antiquiert wirkt, weil erden Wettbewerber unnötig mit dem Makel der Unsittlichkeitbelastet. Durch die Verwendung des Begriffs der Unlauter-keit wird zudem die Kompatibilität mit dem Gemeinschafts-recht verbessert, welches diesen Begriff in vielen Vorschrif-ten verwendet. Unlauter sind alle Handlungen, die den an-ständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerkoder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen.

    Zu § 2 (Definitionen)In der Vorschrift werden nur die wesentlichen Begriffe desGesetzes definiert.

    Zu Absatz 1

    Zu Nummer 1Der Begriff der Wettbewerbshandlung ist der Zentralbegriffdes UWG. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts setzt vo-raus, dass eine Wettbewerbshandlung vorliegt. Dementspre-chend ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verhaltenlauter oder unlauter ist, stets die Frage logisch vorgeordnet,ob überhaupt ein wettbewerblicher Tatbestand gegeben ist.Er umfasst nicht nur die eigene Absatzförderung, sondernauch das Handeln von Personen, die den Wettbewerb einesfremden Unternehmens fördern wollen, sowie Handlungenim Nachfragewettbewerb. Nicht erforderlich ist das Vorlie-gen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, so dass auchUnternehmer mit Monopolstellung erfasst werden.

    Zu Nummer 2Der Begriff des Marktteilnehmers erfasst als Oberbegriffsowohl die Mitbewerber als auch die Verbraucher. Danebensollen aber auch die sonstigen Marktteilnehmer erfasst wer-den. Unter diesen Begriff fallen diejenigen Marktteilneh-mer, die weder Mitbewerber noch Verbraucher sind. Dabeikann es sich sowohl um natürliche als auch um juristischePersonen handeln. Erfasst werden unter anderem Unterneh-mer, soweit sie für den Verbrauch im Rahmen ihrer gewerb-lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Waren er-werben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

    Zu Nummer 3Die Einordnung als Mitbewerber setzt ein konkretes Wett-bewerbsverhältnis zwischen dem Zuwiderhandelnden odereinem Dritten und dem benachteiligten Unternehmen vor-aus. Dieses liegt dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, diejemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oderdas eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, dieein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in demSinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und derfremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Die Unter-nehmen stehen in der Regel dann miteinander im Wett-bewerb, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Liefe-rantenkreis haben. Es kann aber auch zwischen Unterneh-

    mern verschiedener Wirtschaftsstufen ein konkretes Wettbe-werbsverhältnis bestehen. Dies wird immer dann zu bejahensein, wenn ein Hersteller oder Großhändler sich nicht aufseine Wirtschaftsstufe beschränkt, sondern seine Ware direktan den Endverbraucher absetzt. Entsprechend der bisherigenRechtslage genügt auch weiterhin ein mittelbares Wettbe-werbsverhältnis (vgl. im Einzelnen Baumbach/Hefermehl,Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Einl. UWG Rn. 226). Daherkönnen insbesondere auch Unternehmer verschiedenerBranchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine wett-bewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass derAbsatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren beeinträch-tigt wird. Das Wettbewerbsverhältnis wird in diesem Falldurch die konkrete Handlung begründet, so beispielsweiseunter dem Aspekt der Behinderung, wenn ein Unternehmenfür Kaffee als Geschenk mit dem Hinweis „statt BlumenOnko-Kaffee“ wirbt (vgl. BGH GRUR 1972, 553).

    Zu Nummer 4Durch die Definition des Begriffs Nachrichten wird Artikel 2Buchstabe d der Datenschutzrichtlinie für elektronischeKommunikation (ABl. EG Nr. L 201/37 vom 31. Juli 2002)umgesetzt. Die Definition ist erforderlich, da Artikel 13 derRichtlinie – unerbetene Nachrichten – im folgenden § 7 um-gesetzt wird. Der Begriff des elektronischen Kommunika-tionsdienstes erfasst im wesentlichen die Sprachtelefonie,Faxgeräte und die elektronische Post einschließlich SMS.

    Zu Absatz 2Durch Absatz 2 wird hinsichtlich des Verbraucherbegriffsund des Unternehmerbegriffs auf die Definitionen im BGBverwiesen.

    Zu § 3 (Verbot unlauteren Wettbewerbs)Die Vorschrift des § 3 enthält entsprechend § 1 UWG a. F.ein allgemeines Verbot des unlauteren Wettbewerbs („Gene-ralklausel“). Ein solches allgemein gehaltenes Verbot istdeshalb sinnvoll, weil der Gesetzgeber nicht alle denkbarenFälle unlauteren Handelns im Einzelnen regeln kann. Auchsoll der Rechtsanwender die Möglichkeit haben, neuartigeWettbewerbsmaßnahmen sachgerecht zu beurteilen. Zudemkann dadurch den sich wandelnden Anschauungen undWertmaßstäben in der Gesellschaft besser Rechnung getra-gen werden. Wie bislang auch wird es weiterhin Aufgabeder Rechtsprechung sein, im Einzelnen zu konkretisieren,welche Handlungsweisen als unlauter anzusehen sind. Ge-genüber der bisherigen Rechtslage wird dies dadurch er-leichtert, dass in § 4 die Generalklausel durch einen Bei-spielskatalog präzisiert wird.Voraussetzung ist zunächst, dass eine in § 2 Nr. 1 definierteWettbewerbshandlung vorliegt. Dieses Tatbestandsmerkmalgrenzt das Wettbewerbsrecht vom allgemeinen Deliktsrechtab. Entsprechend den Ausführungen zu § 1 ist der Gegen-stand des UWG als ein Wettbewerbsgesetz nicht allgemeindas Handeln eines Unternehmers im geschäftlichen Verkehr.Der Maßstab des Lauterkeitsrechts ist nur an das marktbe-zogene Verhalten eines Unternehmers anzulegen.Die Formulierung „zum Nachteil“ soll zum Ausdruck brin-gen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrerselbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als dieWettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/1487

    Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilneh-mer zu führen.

    Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus„nicht unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kom-men, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissenGewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessender geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet in-des nicht, dass dadurch unlautere Wettbewerbshandlungenzu einem beachtlichen Teil legalisiert werden. Vielmehr solldie Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossenwerden. Dementsprechend ist die Schwelle auch nicht zuhoch anzusetzen.

    Eine zum Teil weitergehende Einschränkung der Verfol-gung nicht erheblicher Wettbewerbsverstöße erfolgt nachbisherigem Recht über die Regelung der Klagebefugnis in§ 13 Abs. 2 UWG a. F., wonach die Klagebefugnis der abs-trakten Mitbewerber sowie der Wirtschaftsverbände voraus-setzt, dass der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignetist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beein-trächtigen. Verbraucherverbände können bislang Ansprücheauf der Grundlage von § 1 UWG a. F. nur geltend machen,wenn wesentliche Belange der Verbraucher berührt sind.Diese Einschränkung der Klagebefugnis wird durch die all-gemeine Bagatellgrenze entbehrlich.

    Unter der Verfälschung des Wettbewerbs ist von vornhereinnicht eine Verfälschung des Wettbewerbs als Institution derMarktwirtschaft zu verstehen. Maßstab sind vielmehr dieWirkungen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf das Markt-geschehen. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß ge-eignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen,setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unterBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu tref-fende Wertung voraus. In diese Wertung sind neben der Artund Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkun-gen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wett-bewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht unerhebliche Ver-fälschung kann demnach auch bei Verstößen mit nur gerin-gen Auswirkungen für den Marktteilnehmer im Einzelfallvorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl vonMarktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerheblicheNachahmungsgefahr besteht.

    Zu § 4 (Beispiele unlauteren Wettbewerbs)Die Aufzählung von Beispielstatbeständen hat typische Un-lauterkeitshandlungen zum Gegenstand. Hierdurch wird dasZiel verfolgt, die Generalklausel zu präzisieren und dadurcheine größere Transparenz zu schaffen. Nachdem nicht alledenkbaren Fälle unlauteren Handelns geregelt werden kön-nen, sind die Beispielsfälle nicht abschließend. Bei der Be-wertung, ob eine Unlauterkeit vorliegt, kommt es jeweilsdarauf an, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, die imEinzelnen genannten Merkmale zu erfüllen. Nicht entschei-dend ist, ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung gekom-men ist. Durch die Beschränkung des Verweises auf die Un-lauterkeit im Sinne von § 3 ist klargestellt, dass die Hand-lung nur dann unzulässig ist, wenn auch die weiteren Tatbe-standsvoraussetzungen des § 3 vorliegen.

    Zu Nummer 1Der Tatbestand der Nummer 1 soll alle Handlungen erfas-sen, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und

    sonstigen Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oderdurch sonstige unangemessene unsachliche Beeinflussungbeeinträchtigen. Dazu können auch Maßnahmen der Wertre-klame gehören, wenn sie bezwecken, die Rationalität derVerbraucherentscheidung auszuschalten. Durch das Krite-rium der Unangemessenheit wird der Tatsache Rechnunggetragen, dass der Versuch einer gewissen unsachlichen Be-einflussung der Werbung nicht fremd und auch nicht per seunlauter ist. Erfasst werden sollen auch Handlungen im Ver-hältnis zweier Unternehmer auf verschiedenen Wirtschafts-stufen.

    Zu Nummer 2Der Tatbestand der Nummer 2 soll Verbraucher, die sich inAusnahmesituationen wie Angst oder einer sonstigenZwangslage befinden, schützen. Außerdem sollen beson-ders schutzbedürftige Verbraucherkreise, wie insbesondereKinder und Jugendliche, aber auch sprach- und geschäftsun-gewandte Mitbürger, vor einer Ausnutzung ihrer Unerfah-renheit geschützt werden. Erfasst werden sollen auch Fälleim Vorfeld von konkreten Verkaufsförderungsmaßnahmen,so etwa, wenn Daten von Kindern oder Jugendlichen zuWerbezwecken erhoben werden.

    Zu Nummer 3Der Tatbestand der Nummer 3 enthält das Verbot der ver-deckten Werbung. Die getarnte Werbung – auch Schleich-werbung genannt – ist im Recht der elektronischen Medienverboten, so für den Bereich des Rundfunks in § 7 Abs. 6des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereintenDeutschland in der Fassung des am 1. Juli 2002 in Kraftgetretenen 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, für denBereich der Mediendienste in § 10 Abs. 4 Nr. 1 des Medien-dienste-Staatsvertrages in der Fassung des 6. Rundfunk-änderungsstaatsvertrages sowie in § 7 Nr. 1 des Teledienste-gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, zuletzt geän-dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001,BGBl. I S. 3721). Durch die Regelung wird das medien-rechtliche Schleichwerbungsverbot ausdrücklich auf alleFormen der Werbung ausgedehnt. Daneben wird auch dieTarnung sonstiger Wettbewerbshandlungen erfasst. Hierzuzählt beispielsweise die Gewinnung von Adressen unterVerschweigen einer kommerziellen Absicht.

    Zu Nummer 4Durch den Tatbestand der Nummer 4 soll dem speziellenInformationsbedarf der Abnehmer bei Verkaufsförderungs-maßnahmen Rechnung getragen werden. Verkaufsförde-rungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben und Werbe-geschenke haben eine hohe Attraktivität für den Kunden.Hieraus resultiert eine nicht unerhebliche Missbrauchs-gefahr, und zwar dergestalt, dass durch eine Werbung mitsolchen Maßnahmen die Kaufentscheidung beeinflusstwird, oft jedoch, zum Beispiel bei Kundenbindungssyste-men, hohe Hürden für die Inanspruchnahme des Vorteilsaufgestellt werden. Die Regelung entspricht der für Medien-dienste geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 3 desMediendienste-Staatsvertrages sowie der für Teledienstegeltenden Bestimmung des § 7 Nr. 3 des Teledienstegeset-zes. Da eine unterschiedliche Behandlung des elektroni-schen Geschäftsverkehrs in diesen Fällen nicht sachgerechtist, wurde die Regelung auf das allgemeine Lauterkeitsrechtübertragen.

  • Drucksache 15/1487 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    Zu Nummer 5

    Durch den Tatbestand der Nummer 5 wird das Transparenz-gebot bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbe-charakter entsprechend den Verkaufsförderungsmaßnahmenin Nummer 4 geregelt, da insoweit ein vergleichbares Miss-brauchspotenzial besteht. Die Regelung entspricht den bis-lang schon für den Bereich der elektronischen Medien gel-tenden Bestimmungen, so für die Mediendienste § 10Abs. 4 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages und für Te-ledienste § 7 Nr. 4 des Teledienstegesetzes. Nicht vomTransparenzgebot erfasst sind die tatsächlichen Gewinn-chancen, da die Ungewissheit hierüber zum Charakter einesPreisausschreibens bzw. eines Gewinnspiels gehören kann.Zudem ist es einem Unternehmen häufig nicht möglich, dieGewinnchancen anzugeben, da diese in der Regel von derim Vorfeld ungewissen Anzahl der Mitspieler abhängenwerden. Im Hinblick auf das in Nummer 6 geregelte Kopp-lungsverbot fehlt es insoweit meist an einer soliden Berech-nungsgrundlage.

    Zu Nummer 6

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 1 UWGa. F. ist es nach dem Tatbestand der Nummer 6 wett-bewerbswidrig, wenn die Teilnahme an einem Preisaus-schreiben oder Gewinnspiel in irgendeiner Form mit demWarenabsatz oder der Inanspruchnahme einer Dienstleis-tung verkoppelt wird (vgl. BGH GRUR 2002, 976 ff.). DieWettbewerbswidrigkeit wird dadurch begründet, dass dieMaßnahme darauf abzielt, die Spiellust auszunutzen unddas Urteil des Verbrauchers hierdurch zu trüben. KeineDienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ist die Übermitt-lung der Erklärung, mit der am Gewinnspiel oder am Preis-ausschreiben teilgenommen wird. Indes liegt eine Verkopp-lung mit der Inanspruchnahme einer Dienstleistung grund-sätzlich auch dann vor, wenn der Verbraucher, will er amPreisausschreiben oder am Gewinnspiel teilnehmen, eineMehrwertdiensterufnummer anrufen muss, da in diesemFalle eine über den Basistarif für die Übermittlung hinaus-gehende Zahlung erforderlich wird. Eine andere Beurtei-lung ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift danndenkbar, wenn die Kosten für die Mehrwertdiensterufnum-mer die üblichen Übermittlungskosten nicht übersteigen.Darüber hinaus wird eine Verkopplung regelmäßig dannnicht anzunehmen sein, wenn es alternativ die Möglichkeitder Teilnahme gibt, ohne dass eine Ware gekauft oder eineDienstleistung in Anspruch genommen werden muss. Nach-dem die sonstigen Marktteilnehmer mit Blick auf deren Er-fahrungen im Geschäftsverkehr als weniger schutzbedürftiganzusehen sind, ist diese Fallgruppe auf die Teilnahme vonVerbrauchern beschränkt.

    Nicht erfasst werden vom Tatbestand der Nummer 6 Fälle,in denen man ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreibengar nicht veranstalten kann, ohne dass der Kauf der Wareoder die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlichist. Dies gilt etwa im Falle eines in einer Zeitschrift abge-druckten Preisrätsels. Gerade bei Printmedien ist dieseForm der Wertreklame seit längerem im Markt eingeführtund kann schon deshalb nicht generell als unlauter angese-hen werden. Dies schließt indes eine Bewertung als unlauterim Einzelfall nicht aus, so etwa, wenn die Kaufentscheidungdurch unangemessen hohe Gewinne unsachgemäß beein-flusst wird.

    Zu Nummer 7

    Der Tatbestand der Nummer 7 betrifft die Fälle der Ge-schäftsehrverletzungen. Erfasst hiervon sind in Abgrenzungzu Nummer 8 Meinungsäußerungen, so dass bei der Be-urteilung einer kritischen Äußerung das Grundrecht derMeinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes) zubeachten ist. Vom Anwendungsbereich erfasst sein werdendaher vor allem Fälle der Schmähkritik, in denen der Mitbe-werber pauschal und ohne erkennbaren sachlichen Bezugabgewertet wird.

    Zu Nummer 8

    In Abgrenzung zum Tatbestand der Nummer 7 betrifft dieFallgruppe der Nummer 8 Tatsachenbehauptungen. DieRegelung entspricht § 14 UWG a. F.

    Zu Nummer 9

    Im Tatbestand der Nummer 9 ist die Fallgruppe des wett-bewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geregelt. Der Schutzder Leistungen ist durch eine Reihe von Spezialgesetzen,von denen das Patentgesetz und das Urheberrechtsgesetzhervorzuheben sind, gewährleistet. Aus der gesetzlichenAnerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für tech-nische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgtzwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des Einzel-nen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll.Durch die Regelung des wettbewerbsrechtlichen Leistungs-schutzes soll die grundsätzliche Nachahmungsfreiheit nichtin Frage gestellt werden. Das bloße Nachahmen eines nichtunter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses istdaher auch künftig nicht unlauter. Die Nachahmung einerfremden Leistung wird nur unter besonderen, die Wett-bewerbswidrigkeit begründenden Umständen wettbewerbs-widrig sein. In den Fallgruppen Buchstabe a bis c werdendie wichtigsten Fälle genannt, wobei diese Aufzählung – ent-sprechend der allgemeinen Regelungsstruktur der Beispiels-tatbestände – nicht abschließend sein kann. Im Einzelnengilt hier folgendes:

    a) Die erste Fallgruppe erfasst die Fälle der vermeidbarenHerkunftstäuschung. Danach handelt wettbewerbswid-rig, wer ein fremdes Erzeugnis durch Übernahme vonMerkmalen, mit denen der Verkehr eine betrieblicheHerkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Er-zeugnis in den Verkehr bringt, wenn er nicht im Rahmendes Möglichen und Zumutbaren alles Erforderliche ge-tan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst aus-zuschließen. Dies setzt eine gewisse wettbewerbliche Ei-genart des Vorbilds, das nachgeahmt worden ist, voraus,da der Verkehr andernfalls nicht auf die Herkunft achtet.

    b) Die zweite Fallgruppe betrifft Fälle der Rufausbeutungund der Rufbeeinträchtigung. Hiervon wird insbeson-dere dann auszugehen sein, wenn der Verkehr mit einerWare bestimmte Herkunfts- und Gütevorstellungen ver-bindet und so durch die Nachahmung der gute Ruf derfremden Ware ausgenutzt wird.

    c) Die dritte Fallgruppe betrifft die Fälle der unredlichenKenntniserlangung, in denen sich der Nachahmer die er-forderlichen Kenntnisse durch Erschleichung einesfremden Betriebsgeheimnisses oder durch Vertrauens-bruch verschafft hat.

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/1487

    Zu Nummer 10Der Tatbestand der Nummer 10 bezieht sich auf die sogenannte individuelle Mitbewerberbehinderung. Die weite,generalklauselartige Fassung stellt sicher, dass alle Erschei-nungsformen des Behinderungswettbewerbs einbezogenwerden, einschließlich des Boykotts, des Vernichtungswett-bewerbs, aber auch z. B. des Missbrauchs von Nachfrage-macht zur Ausschaltung von Mitbewerbern. Erfasst werdensollen somit auch Handlungen im Verhältnis zweier Unter-nehmer auf verschiedenen Wirtschaftsstufen. Durch dasTatbestandsmerkmal des gezielten Handelns wird klarge-stellt, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloßeFolge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestandzu verwirklichen. Die Rechtsprechung hat in der Vergan-genheit bereits typische Formen des unlauteren Behinde-rungswettbewerbs herausgearbeitet. Ihre Aufgabe wird esweiterhin sein, die Abgrenzung von den kartellrechtlichenBehinderungstatbeständen, die das Vorliegen von Markt-macht voraussetzen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt fürdie so genannte allgemeine Marktbehinderung, die zwarnicht als Beispielstatbestand aufgeführt ist, aber – entspre-chend des nicht abschließenden Charakters der Beispielstat-bestände – gleichwohl unter die Generalklausel des § 3 fal-len kann.

    Zu Nummer 11Der Tatbestand der Nummer 11 betrifft die Fälle des Wett-bewerbsverstoßes durch Rechtsbruch. Es ist allerdings mitBlick auf den Schutzzweck nicht Aufgabe des Wettbe-werbsrechts, Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren.Daher ist die Vorschrift so gefasst, das nicht jede Wettbe-werbshandlung, die auf dem Verstoß gegen eine gesetzlicheVorschrift beruht, wettbewerbswidrig ist. Vielmehr wurdeeine Beschränkung danach vorgenommen, dass der verletz-ten Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zuGunsten des Wettbewerbs zukommen muss. Es wird dem-entsprechend nur ein Verstoß gegen solche Normen erfasst,die zumindest auch das Marktverhalten im Interesse derMarktbeteiligten regeln. Dies entspricht der neueren Recht-sprechung zu § 1 UWG a. F. (vgl. BGH GRUR 2002, 825).

    Die vorgenommene Einschränkung schließt nicht aus, dassauch Verstöße gegen Marktzutrittsregelungen vom Tatbe-stand erfasst sein können. Dies gilt jedenfalls dann, wenndie Marktzutrittsregelung eine auf die Lauterkeit des Wett-bewerbs bezogene Schutzfunktion hat und somit auch zu-gleich das Marktverhalten regelt. Hiervon ist insbesonderebei Vorschriften auszugehen, die als Voraussetzung für dieAusübung bestimmter Tätigkeiten den Nachweis besonde-rer fachlicher Fähigkeiten fordern.

    Zu § 5 (Irreführende Werbung)Die Vorschrift regelt das Verbot der irreführenden Werbung.Verboten sind in der Werbung alle Angaben geschäftlicherArt, die zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehrgemacht werden und geeignet sind, einen nicht unerheb-lichen Teil der betroffenen Verkehrskreise über das Angebotirrezuführen und Fehlvorstellungen von maßgeblicherBedeutung für den Kaufentschluss hervorzurufen.

    Die Reichweite eines Irreführungsverbotes hängt in ersterLinie von dem seiner Interpretation zu Grunde gelegtenVerbraucherleitbild ab. Der Anwendungsbereich ist um so

    größer, je stärker die Schutzbedürftigkeit von Minderheitengegen – auch entfernte – Irreführungsgefahren betont wird.Er ist um so geringer, je mehr auf den Verständnishorizontdurchschnittlicher oder gar informierter Verbraucher ab-gestellt wird. In seiner neueren Rechtsprechung zu den bis-herigen §§ 1 und 3 UWG geht der BGH in Anlehnung andie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu deneinschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen inzwi-schen vom Leitbild eines durchschnittlich informierten undverständigen Verbrauchers aus, der das Werbeverhalten miteiner der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt(vgl. BGH WRP 2000, 517 sowie NJW 2001, 3262). DiesesVerbraucherleitbild liegt auch der Regelung des § 5 zuGrunde, nachdem der Gesetzgeber bereits bei der Regelungder Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverord-nung von einem entsprechenden Verbraucherleitbild ausge-gangen ist.

    Zu Absatz 1Durch den Verweis auf § 3 wird sichergestellt, dass das Irre-führungsverbot nur zum Tragen kommt, wenn gleichzeitigdie übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind. Hierdurchwird insbesondere die Verfolgung von Bagatellverstößenausgeschlossen.

    Zu Absatz 2Die Darstellung der Kriterien, die bei der Beurteilung einerWerbung als irreführend zu berücksichtigen sind, wurde ge-genüber § 3 UWG a. F. verändert. Der Wortlaut entsprichtim Wesentlichen der Regelung in Artikel 3 Abs. 1 derRichtlinie 84/450/EWG des Rates über irreführende undvergleichende Werbung vom 10. September 1984 (ABl. EGNr. L 250/17, geändert durch die Richtlinie vom 6. Oktober1997, ABl. EG Nr. L 290/18).

    Ein Sonderproblem der irrführenden Werbung ist die Frage,inwieweit im Verschweigen einer Tatsache eine irrefüh-rende Angabe liegen kann. Grundsätzlich gilt nach derRechtsprechung zum bisherigen UWG, dass im Verschwei-gen einer Tatsache dann eine irreführende Angabe liegt,wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht.Eine solche Pflicht kann, wenn sie sich nicht schon aus Ge-setz, Vertrag oder vorangegangenem Tun ergibt, im Wettbe-werb nicht schlechthin angenommen werden, da der Ver-kehr nicht ohne weiteres die Offenlegung aller, insbeson-dere auch der weniger vorteilhaften Eigenschaften einerWare oder Leistung erwartet. Wohl aber kann sich eine Auf-klärungspflicht aus der besonderen Bedeutung ergeben, dieder verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Ver-kehrs für den Kaufentschluss zukommt, so dass das Ver-schweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise ir-rezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl.im Einzelnen Baumbach/Hefermehl a. a. O., UWG § 3Rn. 48 sowie insbesondere für die Fallgruppe der Kopp-lungsangebote BGHZ 151, 84 ff.). Dieser von der Recht-sprechung entwickelte Maßstab wird durch Satz 2 ausdrück-lich in das Gesetz übernommen.

    Die Frage steht in einem engen Zusammenhang mit derRegelung von Informationspflichten im UWG. Zur Verbes-serung des Verbraucherschutzes im Wettbewerb wurde zumTeil in der Arbeitsgruppe Unlauterer Wettbewerb die Forde-rung erhoben, eine generelle Regelung zu Informations-

  • Drucksache 15/1487 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

    pflichten in das UWG aufzunehmen. Der Gesetzentwurfenthält Informationspflichten bei Verkaufsförderungsmaß-nahmen einschließlich Preisausschreiben und Gewinnspie-len (vgl. § 4 Nr. 4 und 5). Dies folgt – wie in der Begrün-dung zu der entsprechenden Bestimmung im Einzelnendargelegt – aus dem erhöhten Informationsbedarf der Ver-braucher bei diesen Formen der Wertreklame. Die Regelungweiterer Informationspflichten im UWG erscheint dagegennicht erforderlich.

    Seitens der Befürworter von weiteren Informationspflichtenwird zur Begründung eines weitergehenden Regelungs-bedarfs ein Paradigmenwechsel im Lauterkeitsrecht ange-führt. Dieser Wechsel soll darin liegen, dass die generellenVerbote durch Informationspflichten ersetzt werden. EineLockerung des Wettbewerbsrechts sei indes nur dann ver-tretbar, wenn der Abnehmer ausreichend informiert werde.Diese Überlegungen liegen auch dem von der EuropäischenKommission vorgelegten geänderten Vorschlag für eineVerordnung des Europäischen Parlaments und des Ratesüber Verkaufsförderung im Binnenmarkt vom 25. Oktober2002 (KOM 2002, 585 endg.) zu Grunde. Der Gesetzent-wurf trägt diesem Grundsatz insoweit Rechnung, als mitBlick auf die Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zu-gabeverordnung für diese Formen der Wertreklame in § 4Nr. 4 Informationspflichten geregelt werden. Im Übrigenfindet jedoch kein Paradigmenwechsel durch eine generelleAufhebung von Verboten statt, weshalb es nicht gerecht-fertigt wäre, die Unternehmen mit weitergehenden Informa-tionspflichten zu belasten.

    Dies gilt um so mehr, als nach dem vorliegenden Entwurfauch das Verschweigen von Tatsachen im Einzelfall eineirreführende Werbung darstellen kann. Daneben könnenüber den Rechtsbruchtatbestand Fälle erfasst werden, indenen der Unternehmer gegen in anderen Gesetzen ge-regelte Informationspflichten verstößt.

    Zu Absatz 3

    Die erste Alternative entspricht § 3 Satz 2 UWG a. F. In derzweiten Alternative ist die Regelung des § 5 UWG a. F. auf-genommen.

    Zu Absatz 4

    Durch diese Regelung soll das Irreführungsverbot für dieFallgruppe der Werbung mit einer Preissenkung präzisiertwerden. Die Regelung erfolgt im Zusammenhang mit derAufhebung des in § 7 Abs. 1 UWG a. F. geregelten Verbotsvon Sonderveranstaltungen. Eine Werbung mit einer Preis-senkung ist an sich wettbewerbseigen, da es dem Interesseeines jeden Unternehmers entspricht, eine Preissenkungöffentlich bekannt zu machen. Die Preissenkungswerbunghat indes ein hohes Irreführungspotenzial, da der Eindruckvermittelt wird, es handele sich um ein besonders günstigesAngebot. Daher sind Missbräuche vor allem dergestaltdenkbar, dass zuvor sog. Mondpreise gefordert wurden, umkurz darauf mit einer Preissenkung werben zu können. EineIrreführung liegt daher in der Regel dann vor, wenn der ur-sprüngliche Preis nur für eine kurze Zeit gefordert wurde.Im Einzelfall kann aber auch eine andere Bewertung denk-bar sein, wobei es Sache des Unternehmers ist, die Ver-mutung zu entkräften.

    Die in Satz 2 geregelte Beweislastumkehr dient der besserenDurchsetzung der Vorschrift in der Praxis. Nachdem derKläger in der Regel keinen Zugang zu den maßgeblichenInformationen hat, wäre er im Streitfall selten in der Lage,den Beweis für die Zeitdauer, in der der ursprüngliche Preisgefordert wurde, zu erbringen. Ursprünglicher Preis imSinne der Vorschrift ist der Preis, der unmittelbar vor derAnkündigung der Preissenkung gefordert wurde.

    Zu Absatz 5Die Bestimmung präzisiert das Irreführungsverbot hinsicht-lich der Vorratsmenge. Wird im Handel für den Verkaufbestimmter Waren öffentlich geworben, so erwartet derVerbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekün-digten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunktin einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwar-tende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessenerWarenvorrat, so wird der Verbraucher irregeführt und gege-benenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen. Dies wirddurch Satz 1 klargestellt.Satz 2 enthält eine widerlegliche Vermutung, dass ein ange-messener Warenvorrat dann nicht gegeben ist, wenn derVorrat nicht die Nachfrage von zwei Tagen deckt. DieLänge dieses Zeitraums entzieht sich zwar einer schemati-schen Betrachtung, aber gleichwohl ist im Regelfall davonauszugehen, dass eine Irreführung bei Unterschreitungdieser Frist vorliegt. Im Einzelfall ist jedoch eine andereBewertung denkbar, so etwa bei einer unerwarteten außer-gewöhnlich hohen Nachfrage, bei unvorhergesehenen Lie-ferschwierigkeiten, die der Unternehmer nicht zu vertretenhat oder wenn es sich um ein Produkt handelt, das er imVerhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleicher-maßen bevorraten konnte.Satz 3 stellt klar, dass die Regelung auch bei einer Werbungfür eine Dienstleistung entsprechende Anwendung findet.

    Zu § 6 (Vergleichende Werbung)Die Vorschrift entspricht § 2 UWG a. F.

    Zu § 7 (Unzumutbare Belästigungen)Die Vorschrift regelt das Verbot der unzumutbaren Belästi-gung. Hierunter fallen solche Handlungen, die bereitswegen der Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt alsBelästigung empfunden werden. Die Belästigung bestehtdarin, dass die Wettbewerbshandlung den Empfängern auf-gedrängt wird.

    Zu Absatz 1Durch den Verweis auf § 3 wird sichergestellt, dass dasVerbot der unzumutbaren Belästigungen nur zum Tragenkommt, wenn gleichzeitig die übrigen Voraussetzungen des§ 3 erfüllt sind. Voraussetzung ist demnach auch hier eineWettbewerbshandlung. Der Tatbestand ist indes nicht aufWerbung beschränkt. So können hierunter beispielsweiseauch Aufforderungen zur Abgabe von Meinungsäußerungenfallen, wenn hierfür eine Mehrwertdiensterufnummer ge-wählt werden muss. Das Tatbestandsmerkmal der Unzu-mutbarkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht jedegeringfügige Belästigung ausreichen kann. Mit Blick aufdie vielfältigen Erscheinungsformen von belästigenden

  • Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/1487

    Wettbewerbshandlungen ist die Schwelle indes nicht zuhoch anzusetzen. Erfasst werden sollen die Fälle, in denensich die Belästigung zu einer solchen Intensität verdichtethat, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als un-erträglich empfunden wird.

    Zu Absatz 2Diese generalklauselartige Umschreibung der unzumutba-ren Belästigung in Absatz 1 wird durch die in Absatz 2genannten Fallgruppen für den Bereich der Werbung nichtabschließend konkretisiert. Darüber hinaus wird von derRechtsprechung zu klären sein, ob und inwieweit andereWerbeformen eine beläst