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Deutscher Bundestag Drucksache 16/11643 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl. EU Nr. L 319 S. 1) ist bis zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umzusetzen. Fer- ner ist die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl. EU Nr. L 133 S. 66) bis zum 12. Mai 2010 in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus ist die im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen (Anlagen 2 und 3 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung) nach wie vor bestehende Rechts- unsicherheit durch eine formell-gesetzliche Regelung zu beseitigen. B. Lösung Die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie und der Verbraucherkreditrichtlinie sollen in ihrem zivilrechtlichen Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt werden, das Kreditrecht im Bereich der Vorschriften über den Darlehensvertrag (§§ 488 bis 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), das Zahlungsdiensterecht im Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 675a bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die nicht Gegenstand die- ses Gesetzentwurfs sind, werden in die jeweiligen Aufsichtsgesetze eingefügt. Die Regelungen der §§ 312 bis 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden ver- einfacht, indem die darin enthaltenen Informationspflichten teilweise in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgelagert werden. Die Musterbelehrungen erhalten als Anlagen 1 und 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche den Rang eines formellen Gesetzes. Parallel hierzu wird eine Musterbelehrung über das Widerrufsrecht für Versicherungsverträge geschaffen und in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt. Damit wird die im Allgemeinen Schuldrecht vorgesehene Entwicklung auch für das Versiche- rungsvertragsrecht nachvollzogen. C. Alternativen Keine

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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1164316. Wahlperiode 21. 01. 2009

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnungder Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung derRichtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zurAufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl. EU Nr.L 319 S. 1) ist bis zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umzusetzen. Fer-ner ist die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung derRichtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl. EUNr. L 133 S. 66) bis zum 12. Mai 2010 in deutsches Recht umzusetzen. Darüberhinaus ist die im Zusammenhang mit den Musterbelehrungen (Anlagen 2 und 3zur BGB-Informationspflichten-Verordnung) nach wie vor bestehende Rechts-unsicherheit durch eine formell-gesetzliche Regelung zu beseitigen.

B. Lösung

Die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie und der Verbraucherkreditrichtliniesollen in ihrem zivilrechtlichen Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetztwerden, das Kreditrecht im Bereich der Vorschriften über den Darlehensvertrag(§§ 488 bis 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), das Zahlungsdiensterecht imAuftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 675a bis 676c des BürgerlichenGesetzbuchs). Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die nicht Gegenstand die-ses Gesetzentwurfs sind, werden in die jeweiligen Aufsichtsgesetze eingefügt.

Die Regelungen der §§ 312 bis 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden ver-einfacht, indem die darin enthaltenen Informationspflichten teilweise in dasEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgelagert werden. DieMusterbelehrungen erhalten als Anlagen 1 und 2 zum Einführungsgesetz zumBürgerlichen Gesetzbuche den Rang eines formellen Gesetzes. Parallel hierzuwird eine Musterbelehrung über das Widerrufsrecht für Versicherungsverträgegeschaffen und in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt. Damit wird dieim Allgemeinen Schuldrecht vorgesehene Entwicklung auch für das Versiche-rungsvertragsrecht nachvollzogen.

C. Alternativen

Keine

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Drucksache 16/11643 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist verpflichtet, die neu ein-geführte verpflichtende Bonitätsprüfung im Kreditwesengesetz zu überwachen.

Die Preisbehörden der Bundesländer sind verpflichtet, die Angaben bei Kre-diten zum effektiven Jahreszins sowie die Pflichtangaben in der Werbung fürKredite zu überwachen.

Die anfallenden Kosten werden als gering eingeschätzt.

E. Sonstige Kosten

Durch die Umsetzung der Vorgaben aus der Verbraucherkredit- und der Zah-lungsdiensterichtlinie werden insbesondere die vertraglichen Pflichten der Dar-lehensgeber, Darlehensvermittler und Zahlungsdienstleister gegenüber ihrenVertragspartnern erweitert. Die damit verbundenen Kosten werden möglicher-weise an die Vertragspartner weitergereicht, was eine geringfügige Verteuerungvon Verbraucherdarlehen und Zahlungsdiensten zur Folge hätte. Allerdingswerden überwiegend Pflichten gesetzlich niedergeschrieben, deren Erfüllung ineinem ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetrieb ohnehin zu erwarten wäre,weshalb die Mehrbelastung nicht beziffert werden kann.

Die Unternehmen werden verpflichtet, bereits in der Werbung für Verbraucher-darlehen bestimmte Standardangaben zu machen (§ 6a der Preisangabenverord-nung). Die darin genannten Angaben fallen jedoch bei jedem Vertragsabschlussan und sind ohnedies Grundlage für die Berechnung der Vertragsangebote derUnternehmen. Durch diese Pflicht kommt es daher nicht zu Auswirkungen aufdas Preisniveau.

Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, können zusätz-liche Kosten entstehen, wenn zur Erfüllung der Informations- und Belehrungs-pflichten die Musterbelehrungen in ihrer bisherigen Fassung (Anlagen 2 und 3zur BGB-Informationspflichten-Verordnung) verwendet werden. Die Kostenfür die Anpassung der Geschäftspraxis an die neu gefassten Muster lassen sichder Höhe nach nicht genau beziffern. Die Unternehmen sind jedoch nicht ver-pflichtet, die Muster zu verwenden.

F. Bürokratiekosten

1. Es werden Informationspflichten für Unternehmen eingeführt:

a) Für die Kreditwirtschaft (Banken, Leasinggesellschaften usw.)

– Zahl der Informationspflichten: Zwei.

– Häufigkeit/Periodizität: In der Regel vor Vertragsabschlüssen.

– Erwartete Mehrkosten: Keine.

– Erwartete Kostenreduzierung: Keine.

b) Für Darlehensvermittler

– Zahl der Informationspflichten: Eine.

– Häufigkeit/Periodizität: Vor Vertragsabschlüssen.

– Erwartete Mehrkosten: Keine.

– Erwartete Kostenreduzierung: Keine.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11643

Im Einzelnen werden folgende Pflichten, die Bürokratiekosten verursachen,eingeführt:

– die Pflicht des Darlehensvermittlers, dem Darlehensgeber seine Vergü-tung mitzuteilen (Artikel 247 § 13 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche),

– Information des Verbrauchers, wenn ein Vertragsabschluss infolge einerDatenbankabfrage abgelehnt wird (§ 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutz-gesetzes),

– Standardinformationen in der Werbung (§ 6a der Preisangabenverord-nung).

Die Kosten betreffen sowohl die reine Kreditwirtschaft (insbesondere Ban-ken) als auch Wirtschaftsbranchen, die gegen spätere Zahlung Waren oderDienstleistungen erbringen (Teilzahlungsgeschäfte, Leasinggeschäfte undähnliche).

Die Bürokratiekostenbelastung pro Jahr wird wie folgt geschätzt:

– Pflicht der Darlehensvermittler zur Mitteilung ihrer Vergütung:11 211 955 Euro.

– Pflicht der Darlehensgeber zur Information über Datenbankauskünfte:3 510 000 Euro.

– Pflichtangaben in der Werbung: 54 315 Euro.

– Gesamtbelastung pro Jahr: 14 776 270 Euro.

2. Für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung werden keine Informa-tionspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11643

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11643

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnungder Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht1

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 IS. 738), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 358 wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 358a Ähnliche Geschäfte“.

b) Die Angabe „§§ 360, 361 (weggefallen)“ wird durchdie folgenden Angaben ersetzt:

„§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung

§ 361 (weggefallen)“.

c) Vor der Angabe zu § 488 wird folgende Angabe ein-gefügt:

„Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften“.

d) Vor der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe ein-gefügt:

„Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucher-darlehensverträge“.

e) Nach der Angabe zu § 491 wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten beiVerbraucherdarlehensverträgen“.

f) Die Angabe zu § 493 wird wie folgt gefasst:

„§ 493 Informationen während des Vertragsver-hältnisses“.

g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch diefolgenden Angaben ersetzt:

㤠497 Verzug des Darlehensnehmers

§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs-darlehen

§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers;Leistungsverweigerung

§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers;vorzeitige Rückzahlung

§ 501 Kostenermäßigung

§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung

§ 503 Immobiliardarlehensverträge

§ 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

§ 505 Geduldete Überziehung

Untertitel 2Finanzierungshilfen zwischen

einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungs-hilfe

§ 507 Teilzahlungsgeschäfte

§ 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzah-lungsgeschäften

§ 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit

Untertitel 3Ratenlieferungsverträge zwischen

einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 510 Ratenlieferungsverträge

Untertitel 4Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer

§ 511 Abweichende Vereinbarungen

§ 512 Anwendung auf Existenzgründer

§§ 513bis 515 (weggefallen)“.

h) Die Angabe zu Titel 12 wird wie folgt gefasst:

„Titel 12Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag

und Zahlungsdienste“.

i) Vor der Angabe zu § 675 wird die Angabe „Kapitel 1Allgemeines“ gestrichen.

j) Die Angaben zu den §§ 675a bis 676h werden durchdie folgenden Angaben ersetzt:

㤠675a Informationspflichten

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-rung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdienstericht-linie – ABl. EU Nr. L 319 S. 1),

2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung derRichtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie – ABl. EU Nr. L 133 S. 66).

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Drucksache 16/11643 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpa-pieren in Systemen

Untertitel 3Zahlungsdienste

Kapitel 1Allgemeine Vorschriften

§ 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld

§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

§ 675e Abweichende Vereinbarungen

Kapitel 2Zahlungsdienstevertrag

§ 675f Zahlungsdienstevertrag

§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterahmen-vertrags

§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungs-diensterahmenvertrags

§ 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumenteund elektronisches Geld

Kapitel 3Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Unterkapitel 1Autorisierung von Zahlungsvorgängen;Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

§ 675j Zustimmung und Widerruf der Zustim-mung

§ 675k Nutzungsbegrenzung

§ 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zah-lungsauthentifizierungsinstrumente

§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters inBezug auf Zahlungsauthentifizierungs-instrumente; Risiko der Versendung

Unterkapitel 2Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 675n Zugang von Zahlungsaufträgen

§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen

§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauf-trags

§ 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen

§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs an-hand von Kundenkennungen

§ 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

§ 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeitvon Geldbeträgen

Unterkapitel 3Haftung

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters fürnicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuch-licher Nutzung eines Zahlungsauthenti-fizierungsinstruments

§ 675w Nachweis der Authentifizierung

§ 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oderüber den Zahlungsempfänger ausgelös-ten autorisierten Zahlungsvorgang

§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister beinicht erfolgter oder fehlerhafter Ausfüh-rung eines Zahlungsauftrags; Nachfor-schungspflicht

§ 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgteroder fehlerhafter Ausführung eines Zah-lungsauftrags oder bei einem nicht auto-risierten Zahlungsvorgang

§ 676 Nachweis der Ausführung von Zahlungs-vorgängen

§ 676a Ausgleichsanspruch

§ 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehler-haft ausgeführter Zahlungsvorgänge

§ 676c Haftungsausschluss“.

2. In § 308 Nr. 1 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1 und 2“durch die Angabe „§ 355 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

3. § 312 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbrau-cher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgabe-recht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechts-folgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweisist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsäch-lich nicht eintreten können.“

4. § 312c Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher beiFernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246§§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Te-lefongesprächen seine Identität und den geschäftlichenZweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Ge-sprächs ausdrücklich offenzulegen.“

5. § 312d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von§ 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informa-tionspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindungmit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung vonWaren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, beider wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Warennicht vor Eingang der ersten Teillieferung und beiDienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507“durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512“ ersetzt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/11643

bb) In Satz 2 werden die Wörter „solchen Verträgen“durch das Wort „Ratenlieferungsverträgen“ er-setzt.

6. § 312e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „derRechtsverordnung nach Artikel 241“ durch die An-gabe „Artikel 246 § 3“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1“ er-setzt.

7. § 355 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von zwei Wo-chen“ durch die Wörter „der Widerrufsfrist“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Ab-sätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn demVerbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine denAnforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Wi-derrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. BeiFernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nachVertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbe-lehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich,wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Ar-tikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wirddie Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach demgemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunktmitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Ver-braucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als demin Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrich-ten darf.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbrau-cher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 ent-sprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht inTextform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertragschriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht,bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde,der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eineAbschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zurVerfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig,so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechsMonate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt beider Lieferung von Waren nicht vor deren Eingangbeim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt dasWiderrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nichtentsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt wordenist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistun-gen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mit-teilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäßerfüllt hat.“

8. § 356 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungendes § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung überdas Rückgaberecht enthalten ist und

2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwe-senheit des Unternehmers eingehend zur Kennt-nis nehmen konnte.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-setzt:

„Im Übrigen sind die Vorschriften über das Wider-rufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stellevon § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.“

9. § 357 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglichnach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hin-weis einem solchen bei Vertragsschluss gleich,wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitigvor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einerdem eingesetzten Fernkommunikationsmittel ent-sprechenden Weise über die Wertersatzpflicht undeine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtethat.“

b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Dies“durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

10. Dem § 358 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 2, 4 und 5 sind nicht anzuwendenauf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierungdes Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.“

11. Nach § 358 wird folgender § 358a eingefügt:

„§ 358aÄhnliche Geschäfte

Auch wenn die Voraussetzungen für ein verbundenesGeschäft nicht vorliegen, ist

1. § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden,wenn die Ware oder Leistung des Unternehmers ineinem Verbraucherdarlehensvertrag genau angege-ben ist;

2. § 358 Abs. 2 und 4 entsprechend auf Verträge überZusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucherin unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbrau-cherdarlehensvertrag abgeschlossen hat.“

12. In § 359 Satz 2 werden die Wörter „200 Euro nichtüberschreitet,“ durch die Wörter „weniger als 200 Eurobeträgt, das Darlehen der Finanzierung des Erwerbsvon Finanzinstrumenten dient“ ersetzt.

13. § 360 wird wie folgt gefasst:

„§ 360Widerrufs- und Rückgabebelehrung

(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltetsein und dem Verbraucher entsprechend den Erforder-nissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine

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Drucksache 16/11643 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Fol-gendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keinerBegründung bedarf und in Textform oder durchRücksendung der Sache innerhalb der Widerrufs-frist erklärt werden kann,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des-jenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklärenist, und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufs-frist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die recht-zeitige Absendung der Widerrufserklärung oder derSache genügt.

(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes ent-halten:

1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,

2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rück-gaberechts keiner Begründung bedarf,

3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nurdurch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sachenicht als Paket versandt werden kann, durch Rück-nahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückga-befrist ausgeübt werden kann,

4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des-jenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat odergegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklä-ren ist, und

5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabe-frist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die recht-zeitige Absendung der Sache oder des Rücknahme-verlangens genügt.

(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforde-rungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzendenVorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der An-lage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-setzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Ver-braucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrunggenügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den die-sen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenndas Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zumBürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern ab-weichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzei-chen des Unternehmers anbringen.“

14. In § 485 Abs. 3 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1 Satz 2“durch die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

15. Vor § 488 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 1Allgemeine Vorschriften“.

16. § 488 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zurückzuerstat-ten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „zurückzuerstatten“durch das Wort „zurückzuzahlen“ und das Wort„Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzahlung“ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort„Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzahlung“ersetzt.

17. § 489 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehens-vertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teil-weise kündigen,

1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rück-zahlung bestimmten Zeit endet und keine neueVereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei-nem Monat frühestens für den Ablauf des Tages,an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine An-passung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeit-räumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann derDarlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf desTages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündi-gen;

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nachdem vollständigen Empfang unter Einhaltung ei-ner Kündigungsfrist von sechs Monaten; wirdnach dem Empfang des Darlehens eine neue Ver-einbarung über die Zeit der Rückzahlung oderden Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunktdieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunktsdes Empfangs.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 oderAbsatz 2“ gestrichen.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder verän-derliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr aufdas in Anspruch genommene Darlehen angewendetwird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für diegesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder meh-rere Sollzinssätze vereinbart sind, die als festste-hende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für diegesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung ver-einbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeit-räume als gebunden, für die er durch eine festeProzentzahl bestimmt ist.“

18. § 490 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Rückerstattung“ durchdas Wort „Rückzahlung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für einen be-stimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart“durch die Wörter „der Sollzinssatz gebunden“ unddie Angabe „§ 489 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe„§ 488 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt sowie nach dem Wort„gebieten“ die Wörter „und seit dem vollständigen

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/11643

Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufensind“ eingefügt.

19. Vor § 491 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 2Besondere Vorschriften

für Verbraucherdarlehensverträge“.

20. § 491 wird wie folgt gefasst:

㤠491Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgelt-liche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmerals Darlehensgeber und einem Verbraucher als Dar-lehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit inden Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichtsanderes bestimmt ist.

(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Ver-träge,

1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,

2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmersauf eine dem Darlehensgeber zum Pfand überge-bene Sache beschränkt,

3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen bin-nen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur ge-ringe Kosten vereinbart sind,

4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern alsNebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedri-geren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins(§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossenwerden und anderen Personen nicht angeboten wer-den,

5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis aufGrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Inter-esse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag fürden Darlehensnehmer günstigere als marktüblicheBedingungen und höchstens der marktübliche Soll-zinssatz vereinbart sind.

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in einnach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errich-tetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durcheinen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekom-men und den Inhalt eines zwischen den Parteien ge-schlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in dasProtokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die beiAbschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kostendes Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommenworden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kos-ten angepasst werden können.“

21. Nach § 491 wird folgender § 491a eingefügt:

㤠491aVorvertragliche Informationspflichten

bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer beieinem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich ausArtikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorge-sehenen Form zu unterrichten.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgebereinen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlan-gen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zumVertragsabschluss nicht bereit ist.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darle-hensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehens-vertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit derDarlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurtei-len, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck undseinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzusind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationengemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darle-hensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertrags-typischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer,einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu er-läutern.“

22. § 492 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 5 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 1a bis 3 werden durch die folgendenAbsätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Der Vertrag muss die Angaben nach Arti-kel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensge-ber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Ver-trags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rück-zahlung des Darlehens bestimmt, kann der Dar-lehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einenTilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ver-langen.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die demDarlehensnehmer gegenüber nach Vertragsab-schluss abzugeben sind, bedürfen der Textform.“

23. Die §§ 492a und 493 werden durch folgenden § 493 er-setzt:

„§ 493Informationen während des Vertragsverhältnisses

(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag derSollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindungvor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrich-tet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestensdrei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob erzu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärtsich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unter-richtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Dar-lehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.

(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehens-nehmer spätestens drei Monate vor Beendigung einesVerbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fort-führung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärtsich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss dieUnterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gül-tigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.

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(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbrau-cherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatzwird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber denDarlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat,die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. AbweichendeVereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmendes Artikels 247 § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.

(4) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertragabgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 3auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Dar-lehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat,dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhinallein der bisherige Darlehensgeber auftritt.“

24. § 494 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 492 Abs. 1 Satz 5Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „Artikel 247 §§ 6 und9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweitder Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oderin Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der demVerbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Soll-zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn dieAngabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszin-ses oder des Gesamtbetrags fehlt.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der anfängli-che effektive“ und die Wörter „oder anfängliche ef-fektive“ gestrichen und wird das Wort „Zinssatz“durch das Wort „Sollzinssatz“ ersetzt.

d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

„(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Dar-lehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nichtangegeben, unter welchen Voraussetzungen Kostenoder Zinsen angepasst werden können, so entfälltdie Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehens-nehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist derenHöhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigungder verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berech-nen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oderzum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer je-derzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angabenzu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden.Satz 2 gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag75 000 Euro übersteigt.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensneh-mer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, inder die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, diesich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.“

25. § 495 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 355 bis 359 gelten mit der Maßgabe,dass

1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflicht-angabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchetritt,

2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschlussbeginnt und

3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346Abs. 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwen-dungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeberan öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zu-rückverlangen kann. § 346 Abs. 2 Satz 2 zweiterHalbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehendurch ein Grundpfandrecht gesichert ist.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darle-hensverträgen,

1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündi-gung der Darlehensgeber wegen Zahlungsver-zugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durchRückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder er-setzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahrenvermieden wird und wenn der Gesamtbetrag(Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als dieRestschuld des ursprünglichen Vertrags,

2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notarbestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmersaus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder

3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.“

26. In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 1Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Ver-ordnung“ durch die Wörter „nach Artikel 246 § 1Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bür-gerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.

27. § 497 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 497Verzug des Darlehensnehmers“.

b) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 wirdaufgehoben.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

28. § 498 wird wie folgt gefasst:

„§ 498Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmerskann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensver-trag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgenist, nur kündigen, wenn

1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein-ander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweiseund mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeitdes Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei

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Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetragsdes Darlehens in Verzug ist und

2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolgloseine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückstän-digen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass erbei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamteRestschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätes-tens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Mög-lichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.“

29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499 bis505 eingefügt:

„§ 499Kündigungsrecht des Darlehensgebers;

Leistungsverweigerung

(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eineVereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehens-gebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslauf-zeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zweiMonate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Ver-einbarung berechtigt, die Auszahlung eines Darlehens,bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmtist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beab-sichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben,hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzu-teilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätes-tens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zuunterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unter-bleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oderOrdnung gefährdet würde.

§ 500Kündigungsrecht des Darlehensnehmers;

vorzeitige Rückzahlung

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucher-darlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzah-lung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen,ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung übereine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist un-wirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkei-ten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeitganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

§ 501Kostenermäßigung

Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkei-ten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der verein-barten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindernsich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangaben-verordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeit-abhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung aufdie Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.

§ 502Vorfälligkeitsentschädigung

(1) Der Darlehensgeber kann im Falle der vorzeiti-gen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsent-

schädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigenRückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen,wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rück-zahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss verein-barten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfäl-ligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweilsnicht überschreiten:

1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwi-schen der vorzeitigen und der vereinbarten Rück-zahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent desvorzeitig zurückgezahlten Betrags,

2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensneh-mer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen undder vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung istausgeschlossen, wenn

1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherungbewirkt wird, die auf Grund einer entsprechendenVerpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossenwurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder

2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Ver-trags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmersoder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädi-gung unzureichend sind.

§ 503Immobiliardarlehensverträge

(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die§§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Ver-träge, bei denen die Zurverfügungstellung des Dar-lehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrechtabhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt,die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge undderen Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherungdurch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn voneiner solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Ge-setzes über Bausparkassen abgesehen wird.

(2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von§ 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über demBasiszinssatz.

(3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass derDarlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander fol-genden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit min-destens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens inVerzug sein muss.

§ 504Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise ge-währt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsver-hältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmerdas Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zuüberziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darle-hensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeit-abständen über die Angaben zu unterrichten, die sichaus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bür-gerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vor-fälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen.§ 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzins-

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Drucksache 16/11643 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

satzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Er-höhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Haben die Parteien eine Überziehungsmöglich-keit vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeithöchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeberkündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491aAbs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden,wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufendenKosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzerenZeiträumen als drei Monaten fällig werden und derDarlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertrags-inhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschlussin Textform mitteilt.

§ 505Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag miteinem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne ein-geräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für denFall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müs-sen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Ver-braucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textformmitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn einDarlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einemVertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumterÜberziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall ver-einbart, dass er eine Überziehung des Kontos über dievertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Falle des Absatzes 1 zu einer er-heblichen Überziehung von mehr als einem Monat, un-terrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer un-verzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche ergebenden Einzelheiten.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oderAbsatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzah-lung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nichtverlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind aufVerbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1genannten Voraussetzungen zustande kommen, nichtanzuwenden.“

30. Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt gefasst:

㤠506Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359 und 491abis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vor-behaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entspre-chend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einemVerbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub odereine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und ei-nem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung einesGegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungs-hilfe, wenn vereinbart ist, dass

1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes ver-pflichtet ist,

2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb desGegenstandes verlangen kann, oder

3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für ei-nen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehenhat.

Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und§ 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmtenSache oder die Erbringung einer bestimmten anderenLeistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben(Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Ab-satzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregel-ten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in§ 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzu-wenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarle-hensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1) nicht vorhanden ist,tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn derUnternehmer den Gegenstand für den Verbraucher er-worben hat, der Anschaffungspreis.“

31. Die bisherigen §§ 500 und 501 werden aufgehoben.

32. Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt gefasst:

„§ 507Teilzahlungsgeschäfte

(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teil-zahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Ver-braucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fern-absatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder einesvergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus demder Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektiveJahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Ge-samtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten undVersicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Ver-braucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglichnach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.

(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn dievorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nichteingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247§§ 6 bis 8, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zumBürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angabenfehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird dasTeilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher dieSache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Je-doch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem ge-setzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe desGesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt.Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zwei-fel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effek-tive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindertsich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den dereffektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchemüssen in der vorvertraglichen Information und im

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/11643

Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahres-zins nicht angeben werden, wenn der Unternehmer nurgegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungenerbringt. Im Falle des § 501 ist der Berechnung derKostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zu-grunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsent-schädigung ist ausgeschlossen.“

33. Der bisherige § 503 wird § 508 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „kann dem Verbraucher“werden die Wörter „bei Verträgen über die Lie-ferung einer bestimmten Sache“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 495 Abs. 2 gilt für das Rückgaberecht ent-sprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbe-trag.“

bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“durch die Angabe „Satz 5“ und werden dieWörter „Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „Sät-zen 3 und 4“ ersetzt.

34. Der bisherige § 504 wird aufgehoben.

35. Vor dem Untertitel 3 wird folgender § 509 eingefügt:

„§ 509Prüfung der Kreditwürdigkeit

Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgelt-liche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kre-ditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten. Grundlagefür die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchersund erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, diegeschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Be-wertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern ge-nutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung er-heben, speichern oder verändern. Die Bestimmungenzum Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-rührt.“

36. Der bisherige § 505 wird § 510.

37. Der bisherige § 506 wird § 511 und darin die An-gabe „505“ durch die Angabe „510“ ersetzt sowienach dem Wort „darf“ die Wörter „ , soweit nicht einanderes bestimmt ist,“ eingefügt.

38. Der bisherige § 507 wird § 512 und darin die Angabe„506“ durch die Angabe „511“ sowie die Angabe„50 000“ durch die Angabe „75 000“ ersetzt.

39. § 655a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1werden nach dem Wort „Verbraucherdarlehensver-trag“ die Wörter „oder eine entgeltliche Finanzie-rungshilfe“ eingefügt sowie das Wort „Verbraucher-darlehensvertrags“ durch die Wörter „solchen Ver-trags“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucherüber die sich aus Artikel 247 § 13 des Einführungsge-setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Ein-zelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unter-richten. Der Darlehensvermittler ist gegenüber demVerbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäߧ 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenliefe-ranten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglichuntergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätigwerden, etwa indem sie als Nebenleistung den Ab-schluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensver-trags vermitteln.“

40. § 655b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1Satz 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „genügt“die Wörter „oder vor dessen Abschluss die Pflichtenaus Artikel 247 § 13 Abs. 1 und 2 des Einführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht er-füllt worden sind“ eingefügt.

41. In § 655c Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder deranfängliche effektive Jahreszins“ und die Wörter „oderdes anfänglichen effektiven“ gestrichen.

42. Dem § 655d wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchst-beträge, die der Darlehensvermittler dem Verbrauchergemäß Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Einführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat,nicht übersteigen.“

43. In § 655e Abs. 2 wird die Angabe „§ 507“ durch dieAngabe „§ 512“ ersetzt.

44. Die Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 12 wirdwie folgt gefasst:

„Titel 12Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag

und Zahlungsdienste“.

45. Vor § 675 wird die Überschrift „Kapitel 1 Allgemei-nes“ gestrichen.

46. § 675a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-strichen und Satz 2 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

47. Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften werdendurch die folgenden §§ 675b bis 676c mit Zwischen-überschriften ersetzt:

„§ 675bAufträge zur Übertragung

von Wertpapieren in Systemen

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Ab-rechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Über-tragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf He-rausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchungoder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von demin den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt annicht mehr widerrufen.

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Drucksache 16/11643 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Untertitel 3Zahlungsdienste

Kapitel 1Allgemeine Vorschriften

§ 675cZahlungsdienste und elektronisches Geld

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der dieErbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat,sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entspre-chend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichtsAbweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch aufeinen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elek-tronischem Geld anzuwenden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesen-gesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sindanzuwenden.

§ 675dUnterrichtung bei Zahlungsdiensten

(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienst-nutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten überdie in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umständein der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Diesgilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten inder Währung eines Staates außerhalb des EuropäischenWirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungs-diensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zah-lers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Euro-päischen Wirtschaftsraums belegen ist.

(2) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, sotrifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.

(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienst-leister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Ent-gelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangendes Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zah-lungsdienstleister

1. diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248§§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen Gesetzbuche vorgesehen,

2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248§§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürger-lichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht,oder

3. diese Information mithilfe anderer als der im Zah-lungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommuni-kationsmittel erbringt.

Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichenKosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(4) Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten überdie in Artikel 248 §§ 17 und 18 des Einführungsgeset-zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Um-stände.

§ 675eAbweichende Vereinbarungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von denVorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil desZahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

(2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s Abs. 1, § 675tAbs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y Abs. 1 sowie § 675zSatz 3 nicht anzuwenden; soweit solche Zahlungs-dienste in der Währung eines Staates außerhalb desEuropäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, istauch § 675t Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darffür Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vor-schriften dieses Untertitels abgewichen werden; soweitsolche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in derWährung eines Mitgliedstaats der Europäischen Unionoder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden,gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowieAbs. 3.

(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro er-folgen, können der Zahlungsdienstnutzer und seinZahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwen-den ist.

(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzernicht um einen Verbraucher, so können die Parteienvereinbaren, dass § 675d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4,§ 675f Abs. 4 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Abs. 2und § 675p sowie die §§ 675v bis 676 ganz oder teil-weise nicht anzuwenden sind; sie können auch eineandere als die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.

Kapitel 2Zahlungsdienstevertrag

§ 675fZahlungsdienstevertrag

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zah-lungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einenZahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder inbeiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungs-dienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wirdder Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zah-lungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgendeZahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfallsfür den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namenoder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lauten-des Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdienste-rahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigenVertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusam-menhängen.

(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Über-mittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhän-gig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwi-schen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauf-trag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungs-dienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/11643

entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zah-lungsempfänger erteilt.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, demZahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zah-lungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für dieErfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitelhat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruchauf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischendem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienst-leister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss ange-messen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungs-dienstleisters ausgerichtet sein.

(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwi-schen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungs-dienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers,mit dem Zahler für die Nutzung eines bestimmtenZahlungsauthentifizierungsinstruments ein Entgelt zuvereinbaren oder diesem eine Ermäßigung anzubieten,nicht ausgeschlossen werden.

§ 675gÄnderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenver-trags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setztvoraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätes-tens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunktihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer inder in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form an-bietet.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungs-dienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmungdes Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Ab-satz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienst-leister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenenZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ange-zeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist derZahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungs-diensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zukündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Ver-tragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowieauf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündi-gung hinzuweisen.

(3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursenwerden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichti-gung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmen-vertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf dendort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenz-wechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zins-satz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wirdund aus einer öffentlich zugänglichen und für beideParteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbarenQuelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechsel-kurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde ge-legt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemachtwird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quellestammt.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinba-rungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachtei-ligt werden.

§ 675hOrdentliche Kündigung

eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungs-diensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen be-stimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nichteine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinba-rung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monatist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungs-diensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertragauf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kün-digungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfristdarf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigungist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenenForm zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobeneEntgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigungdes Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte,die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen,sind anteilig zu erstatten.

§ 675iAusnahmen für Kleinbetragsinstrumente

und elektronisches Geld

(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlas-sung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungs-dienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument istein Mittel,

1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchs-tens 30 Euro ausgelöst werden können,

2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hatoder

3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit150 Euro übersteigen.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Be-tragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsins-trument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutztwerden kann.

(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien ver-einbaren, dass

1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertrags-bedingungen nicht in der in § 675g Abs. 1 vorgese-henen Form anbieten muss,

2. § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 2und § 675v Abs. 3 nicht anzuwenden sind, wenn dasKleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eineweitere Nutzung nicht verhindert werden kann,

3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, §§ 675w und 676nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung desKleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnut-zer zugeordnet werden kann oder der Zahlungs-

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Drucksache 16/11643 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dienstleister aus anderen Gründen, die in demKleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nichtnachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang auto-risiert war,

4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675oAbs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienst-nutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftragszu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus demZusammenhang hervorgeht,

5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungs-auftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem erdem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zumZahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann,oder

6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungs-fristen gelten.

(3) Die §§ 675u und 675v sind für elektronischesGeld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienst-leister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zah-lungskonto oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren.Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder Kleinbetrags-instrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.

Kapitel 3Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

Unterkapitel 1Autorisierung von Zahlungsvorgängen;Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

§ 675jZustimmung und Widerruf der Zustimmung

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahlernur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autori-sierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilli-gung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinemZahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmi-gung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmungsind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienst-leister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbartwerden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmtenZahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werdenkann.

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklä-rung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange wi-derrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflichist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführungmehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge wider-rufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvor-gang nicht mehr autorisiert ist.

§ 675kNutzungsbegrenzung

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels einesZahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird,können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Be-tragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungs-authentifizierungsinstruments vereinbaren.

(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können verein-baren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, einZahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn

1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Si-cherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentsdies rechtfertigen,

2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer be-trügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifi-zierungsinstruments besteht oder

3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mitKreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko be-steht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nichtnachkommen kann.

In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet,den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthenti-fizierungsinstruments unter Angabe der hierfür maß-geblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch un-verzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In derUnterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzu-geben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, so-weit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetz-liche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungs-dienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifi-zierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch einneues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu erset-zen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehrgegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eineEntsperrung unverzüglich zu unterrichten.

§ 675lPflichten des Zahlers in Bezug

auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalteines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zu-mutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personali-sierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zuschützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einervon diesem benannten Stelle den Verlust, den Dieb-stahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sons-tige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthenti-fizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nach-dem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

§ 675mPflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezugauf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente;

Risiko der Versendung

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsau-thentifizierungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,

1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnut-zers gemäß § 675l sicherzustellen, dass die persona-lisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthen-tifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berech-tigten Person zugänglich sind,

2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthen-tifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnut-zer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zah-lungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifi-zierungsinstrument muss ersetzt werden,

3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durchgeeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eineAnzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die

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Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5zu verlangen, und

4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstru-ments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäߧ 675l Satz 2 erfolgt ist.

Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Dieb-stahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sons-tige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthenti-fizierungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungs-dienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monatenach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit de-nen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eineAnzeige erfolgt ist.

(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungs-authentifizierungsinstruments und der Versendung per-sonalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthen-tifizierungsinstruments an den Zahler trägt der Zah-lungsdienstleister.

Unterkapitel 2Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 675nZugang von Zahlungsaufträgen

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er demZahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeit-punkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag desZahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungs-auftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegan-gen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dassZahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeit-punkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, fürdie Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgendenGeschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jederTag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungs-vorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für dieAusführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Ge-schäftsbetrieb unterhält.

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einenZahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungs-vorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister,dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einembestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeit-raums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zah-lungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichenGeldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, sogilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675sAbs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarteTermin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungs-dienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des§ 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag alsZeitpunkt des Zugangs.

§ 675oAblehnung von Zahlungsaufträgen

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführungeines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zah-lungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fallaber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu un-terrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich,die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten

anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt ha-ben, berichtigt werden können. Die Angabe von Grün-den darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechts-vorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleisterdarf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiens-terahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berech-tigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nichtberechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zah-lungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiens-terahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungenerfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstigeRechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z giltein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigter-weise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

§ 675pUnwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungs-auftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessenZugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nichtmehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsemp-fänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler denZahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er denZahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausfüh-rung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfängerübermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahlerden Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechtegemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor demvereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und sei-nem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin fürdie Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2)vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer denZahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vordem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genanntenZeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufenwerden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zah-lungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällendes Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zah-lungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zah-lungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzerim Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitungeines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemenkann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilneh-mers von dem in den Regeln des Systems bestimmtenZeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

§ 675qEntgelte bei Zahlungsvorgängen

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowiesämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwi-schengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag,der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbe-trag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zah-lungsempfängers zu übermitteln.

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(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-gers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung derGutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag ab-ziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger verein-bart wurde. In diesem Fall sind der vollständige Betragdes Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informa-tionen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zah-lungsempfänger getrennt auszuweisen.

(3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keinerWährungsumrechnung verbunden ist, tragen Zahlungs-empfänger und Zahler jeweils die von ihrem Zahlungs-dienstleister erhobenen Entgelte.

§ 675rAusführung eines Zahlungsvorgangs

anhand von Kundenkennungen

(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind be-rechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhandder von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kun-denkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag inÜbereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausge-führt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kun-denkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ord-nungsgemäß ausgeführt.

(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buch-staben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungs-dienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wirdund die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damitder andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungs-dienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfreiermittelt werden kann.

(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennungfür den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbarkeinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungs-konto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahlerunverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebe-nenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.

§ 675sAusführungsfrist für Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist ver-pflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spä-testens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zah-lungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers eingeht; bis zum1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zahlungs-dienstleister eine Frist von bis zu drei Geschäftstagenvereinbaren. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Eu-ropäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfol-gen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleistereine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinba-ren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgängekönnen die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Ge-schäftstag verlängert werden.

(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfän-ger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, denZahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlersinnerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und

seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zuübermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungs-auftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrech-nung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fäl-ligkeitstag ermöglicht wird.

§ 675tWertstellungsdatum und Verfügbarkeit

von Geldbeträgen

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-gers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zah-lungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nach-dem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters ein-gegangen ist. Sofern der Zahlungsbetrag auf einemZahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrie-ben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nach-träglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt,den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung derZinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags aufeinem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungs-datum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem derZahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleis-ters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zah-lungskonto unterhält.

(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungs-konto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währungdes betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieserZahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zah-lungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt derEntgegennahme verfügbar gemacht und wertgestelltwird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, somuss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätes-tens an dem auf die Entgegennahme folgenden Ge-schäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.

(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zah-lers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatumfrühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungs-konto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird.

Unterkapitel 3Haftung

§ 675uHaftung des Zahlungsdienstleisters

für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangshat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesenkeinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag un-verzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einemZahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungs-konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sichohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zah-lungsvorgang befunden hätte.

§ 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung

eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aufder Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohle-

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nen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so kannder Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem denErsatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu ei-nem Betrag von 150 Euro verlangen. Dies gilt auch,wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuch-lichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungs-instruments entstanden ist und der Zahler die persona-lisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrthat.

(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zumErsatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolgeeines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstandenist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglichthat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Ver-letzung

1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder

2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen fürdie Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifi-zierungsinstruments

herbeigeführt hat.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist derZahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, dieaus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675lSatz 2 verwendeten Zahlungsauthentifizierungsinstru-ments entstanden sind. Der Zahler ist auch nicht zumErsatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflich-tet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht ge-mäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. DieSätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahlerin betrügerischer Absicht gehandelt hat.

§ 675wNachweis der Authentifizierung

Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungs-vorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzu-weisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und derZahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, ver-bucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigtwurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn derZahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmtenZahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlichseiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfeeines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungs-vorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsins-truments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nut-zung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein-schließlich der Authentifizierung durch den Zahlungs-dienstleister allein nicht notwendigerweise aus, umnachzuweisen, dass der Zahler

1. den Zahlungsvorgang autorisiert,

2. in betrügerischer Absicht gehandelt,

3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletztoder

4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine odermehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzungdes Zahlungsauthentifizierungsinstruments versto-ßen

hat.

§ 675xErstattungsanspruch bei einem vom oderüber den Zahlungsempfänger ausgelösten

autorisierten Zahlungsvorgang

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleis-ter einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zah-lungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oderüber den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvor-gang beruht, wenn

1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht ange-geben wurde und

2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den derZahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabe-verhalten, den Bedingungen des Zahlungsdienste-rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen desEinzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwai-gen Währungsumtausch zusammenhängende Grün-de bleiben außer Betracht, wenn der zwischen denParteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrun-de gelegt wurde.

Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungsdienstleis-ters verpflichtet, die Sachumstände darzulegen, aus de-nen er sein Erstattungsverlangen herleitet.

(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler undsein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass der Zahlerauch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinenZahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungenfür eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleis-ter vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattunghat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung desZahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienst-leister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den an-stehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochenvor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleisteroder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist aus-geschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wo-chen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffendenZahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleis-ter geltend macht.

(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, inner-halb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Er-stattungsverlangens entweder den vollständigen Betragdes Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler dieGründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen.Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleisterauf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zah-lungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit,eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungs-klagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht desZahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nachAbsatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, er-streckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Lastschriften,sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers un-mittelbar gegenüber seinem Zahlungsdienstleister auto-risiert worden sind.

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Drucksache 16/11643 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 675yHaftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgteroder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags;

Nachforschungspflicht

(1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst,kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Falleiner nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung desZahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Er-stattung des Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Be-trag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist die-ses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen,auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zah-lungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Zahlungsbe-trag entgegen § 675q Abs. 1 Entgelte abgezogen wur-den, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den ab-gezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüg-lich zu übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister desZahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig undungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs-empfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nachdiesem Absatz.

(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über denZahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser im Fall ei-ner nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung desZahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienst-leister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebe-nenfalls erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zah-lers übermittelt. Weist der Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei der Aus-führung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichtenerfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlersdem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürz-ten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2zu erstatten. Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen§ 675q Abs. 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden, hatder Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers denabgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unver-züglich verfügbar zu machen.

(3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen sei-nen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zah-lungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zah-lungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kunden-kennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann derZahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlan-gen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeitendarum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen.Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungs-dienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag fürdiese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren.

(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zah-lungsdienstleister über die Ansprüche nach den Absät-zen 1 und 2 hinaus die Erstattung der Entgelte undZinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm imZusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehler-haften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnunggestellt oder mit denen er dessen Zahlungskonto belas-tet hat.

(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaftausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister desjenigenZahlungsdienstnutzers, der einen Zahlungsvorgang aus-

gelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöstwurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers denZahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zah-lungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.

§ 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter

Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einemnicht autorisierten Zahlungsvorgang

Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort ge-regelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers ab-schließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleistersgegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen we-gen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einesZahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht be-reits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro be-grenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, dieder Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat.Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden,das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wieeigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass diewesentliche Ursache bei einer zwischengeschaltetenStelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegebenhat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet dievon dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischen-geschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleistersdes Zahlungsdienstnutzers. § 675y Abs. 3 Satz 1 ist aufdie Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sät-zen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinemZahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgangordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungs-dienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgangordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowienicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

§ 676aAusgleichsanspruch

Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungs-dienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verant-wortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleistersoder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vomanderen Zahlungsdienstleister oder der zwischenge-schalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen,der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zah-lungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z ent-steht.

§ 676bAnzeige nicht autorisierter

oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungs-dienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nichtautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvor-gangs zu unterrichten.

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungs-dienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach die-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/11643

sem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser sei-nen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monatenach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisier-ten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hier-von unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur,wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienst-nutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden An-gaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder 14 des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unter-richtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tagder Unterrichtung maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genanntenAnsprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinenZahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisiertenoder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Ab-satz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzerdiese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltendmachen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhal-tung der Frist verhindert war.

§ 676cHaftungsausschluss

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlos-sen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbarenEreignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sichauf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, unddessen Folgen trotz Anwendung der gebotenenSorgfalt nicht hätten vermieden werden können,oder

2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzli-chen Verpflichtung herbeigeführt wurden.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuchein der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändertdurch Artikel … des Gesetzes vom …, wird wie folgt geän-dert:

1. In Artikel 29a Abs. 4 wird in Nummer 5 der Punkt amEnde durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-mer 6 angefügt:

„6. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par-laments und des Rates vom 23. April 2008 überVerbraucherkreditverträge und zur Aufhebung derRichtlinie 87/102/EWG (ABl. EU Nr. L 133 S. 66).“

2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:

„§ 20Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der

Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils derZahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der

Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom… [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes]

(1) Auf Schuldverhältnisse, die vor dem … [einset-zen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstan-

den sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und dieBGB-Informationspflichten-Verordnung jeweils in derbis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, § 499, § 500 Abs. 1sowie die §§ 504 und 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchssind mit Ablauf des … [einsetzen: Datum des erstenTages des vierten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzesfolgenden Kalendermonats] auch auf Schuldverhältnisseanzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des In-krafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind. Informa-tionspflichten für abgeschlossene Sachverhalte werdennicht begründet.

(3) Die §§ 675a bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-buchs sowie Artikel 248 mit Ausnahme der §§ 4 und 13sind auch auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-tretens dieses Gesetzes] entstandene Schuldverhältnisseanzuwenden, die die Ausführung von Zahlungsvorgän-gen zum Gegenstand haben. Ist mit der Abwicklungeines Zahlungsvorgangs vor dem … [einsetzen: Datumdes Inkrafttretens dieses Gesetzes] begonnen worden,sind das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informa-tionspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin gel-tenden Fassung anzuwenden.“

3. Der Überschrift des Siebten Teils wird das Wort „ , In-formationspflichten“ angefügt.

4. Artikel 239 wird aufgehoben.

5. In Artikel 245 Nr. 1 werden die Wörter „§ 355 Abs. 2Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter„§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

6. Die folgenden Artikel 246 bis 248 werden angefügt:

„Artikel 246Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen

§ 1Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmerdem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessenVertragserklärung folgende Informationen in einer demeingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechen-den Weise klar und verständlich und unter Angabe desgeschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:

1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentlicheUnternehmensregister, bei dem der Rechtsträger ein-getragen ist, und die zugehörige Registernummeroder gleichwertige Kennung,

2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in demMitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohn-sitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder dieIdentität einer anderen gewerblich tätigen Person alsdem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser ge-schäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diesePerson gegenüber dem Verbraucher tätig wird,

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers undjede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehungzwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderengewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und demVerbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen,Personenvereinigungen oder Personengruppen auchden Namen eines Vertretungsberechtigten,

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Drucksache 16/11643 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienst-leistung sowie Informationen darüber, wie der Ver-trag zustande kommt,

5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser einedauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistungzum Inhalt hat,

6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zuerbringen, und einen Vorbehalt, die versprocheneLeistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zuerbringen,

7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung ein-schließlich aller damit verbundenen Preisbestand-teile sowie alle über den Unternehmer abgeführtenSteuern oder, wenn kein genauer Preis angegebenwerden kann, seine Berechnungsgrundlage, die demVerbraucher eine Überprüfung des Preises ermög-licht,

8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- undVersandkosten sowie einen Hinweis auf möglicheweitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Un-ternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung ge-stellt werden,

9. die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und derLieferung oder Erfüllung,

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Ein-zelheiten der Ausübung, insbesondere den Namenund die Anschrift desjenigen, gegenüber dem derWiderruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen desWiderrufs oder der Rückgabe einschließlich Infor-mationen über den Betrag, den der Verbraucher imFall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die er-brachte Dienstleistung zu zahlen hat,

11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Ver-braucher für die Benutzung des Fernkommunika-tionsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichenKosten durch den Unternehmer in Rechnung gestelltwerden, und

12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-gung gestellten Informationen, beispielsweise dieGültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-dere hinsichtlich des Preises.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistun-gen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitigvor Abgabe von dessen Vertragserklärung ferner fol-gende Informationen in der in Absatz 1 genannten Artund Weise zur Verfügung stellen:

1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und diefür seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,

2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz-dienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die we-gen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzufüh-renden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sindoder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarktunterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss

hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschafteteErträge kein Indikator für künftige Erträge sind,

3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-schließlich etwaiger Vertragsstrafen,

4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, derenRecht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehun-gen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatz-vertrags zugrunde legt,

5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzver-trag anwendbare Recht oder über das zuständige Ge-richt,

6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungenund die in dieser Vorschrift genannten Vorabinforma-tionen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in wel-chen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustim-mung des Verbrauchers die Kommunikation währendder Laufzeit dieses Vertrags zu führen,

7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einemaußergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen fürdiesen Zugang und

8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Ent-schädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungs-systeme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädi-gung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer demVerbraucher nur Informationen nach Absatz 1 zur Ver-fügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vo-rauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Un-ternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dassauf Wunsch weitere Informationen übermittelt werdenkönnen und welcher Art diese Informationen sind, undder Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung derweiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragser-klärung verzichtet hat.

§ 2Weitere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner diein Satz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzu-teilen, und zwar bei

1. Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe vondessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangendes Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unterVerwendung eines anderen Fernkommunikationsmit-tels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textformvor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nachAbschluss des Fernabsatzvertrags,

2. sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung vonWaren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfül-lung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Liefe-rung an den Verbraucher.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/11643

Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß Satz 1mitzuteilen:

1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-meinen Geschäftsbedingungen,

2. die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen,

3. bei Finanzdienstleistungen auch die in § 1 Abs. 2 ge-nannten Informationen und

4. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleis-tungen ferner

a) die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Informationen beiVerträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffenund für eine längere Zeit als ein Jahr oder für un-bestimmte Zeit geschlossen sind, sowie

b) Informationen über Kundendienst und geltendeGewährleistungs- und Garantiebedingungen.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Ver-bindung mit Absatz 1 Satz 2 ist entbehrlich bei Dienstleis-tungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommuni-kationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungenin einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fern-kommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbrau-cher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift derNiederlassung des Unternehmers informieren können, beider er Beanstandungen vorbringen kann.

(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht gemäßAbsatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtskann der Unternehmer die in den Anlagen 1 und 2 für dieBelehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht vor-gesehenen Muster in Textform verwenden. Soweit dienach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1Nr. 3 und 10, nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabeb mitzuteilenden Informationen in den Vertragsbestim-mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen enthalten sind, bedürfen sie einer hervorgehobe-nen und deutlich gestalteten Form.

§ 3Informationspflichten bei Verträgenim elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehrmuss der Unternehmer den Kunden unterrichten

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einemVertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschlussvon dem Unternehmer gespeichert wird und ob er demKunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung ge-stellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabeder Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen-den Sprachen und

5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, de-nen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die

Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesenRegelwerken.

Artikel 247Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen,

entgeltlichen Finanzierungshilfenund Darlehensvermittlungsverträgen

§ 1Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Information

Die Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des Bürger-lichen Gesetzbuchs muss rechtzeitig vor dem Abschlusseines Verbraucherdarlehensvertrags in Textform erfolgenund die sich aus den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 ergebendenEinzelheiten enthalten.

§ 2Muster

(1) Die Unterrichtung hat unter Verwendung der Eu-ropäischen Standardinformation für Verbraucherkreditegemäß dem Muster in Anlage 3 zu erfolgen, wenn nichtein Vertrag gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen wer-den soll.

(2) Soll ein Vertrag der in § 495 Abs. 3 Nr. 1 oder § 504Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Artabgeschlossen werden, kann der Darlehensgeber zurUnterrichtung die Europäische Verbraucherkreditinfor-mation gemäß dem Muster in Anlage 4 verwenden. BeiVerträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchskann der Darlehensgeber das Europäische StandardisierteMerkblatt gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden.Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er beider Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und her-vorzuheben.

(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 491aAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt als erfüllt, wennder Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das ordnungs-gemäß ausgefüllte Muster in Textform übermittelt hat. Istder Darlehensvertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag, gel-ten mit der Übermittlung des entsprechenden Mustersauch die Anforderungen des § 312c Abs. 1 des Bürger-lichen Gesetzbuchs als erfüllt.

§ 3Inhalt der vorvertraglichen Information

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss fol-gende Informationen enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,

2. die Art des Darlehens,

3. den effektiven Jahreszins,

4. den Nettodarlehensbetrag,

5. den Sollzinssatz,

6. die Vertragslaufzeit,

7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun-gen,

8. den Gesamtbetrag,

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Drucksache 16/11643 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

9. die Auszahlungsbedingungen,

10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammen-hang mit der Auszahlung oder der Verwendung einesZahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem so-wohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getä-tigt werden können, sowie die Bedingungen, unterdenen die Kosten angepasst werden können,

11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seineretwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfal-lende Verzugskosten,

12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibenderZahlungen,

13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-rechts,

14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vor-zeitig zurückzuzahlen,

15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-buchs ergebenden Rechte,

16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzge-setzes ergebenden Rechte.

(2) Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehens-betrag und Gesamtkosten. Nettodarlehensbetrag ist derHöchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund desDarlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten undder effektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisangaben-verordnung zu berechnen.

(3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins sindanhand eines repräsentativen Beispiels zu erläutern. Da-bei sind sämtliche in die Berechnung des effektiven Jah-reszinses einfließenden Annahmen anzugeben und dievom Darlehensnehmer genannten Wünsche zu einzelnenVertragsbedingungen zu berücksichtigen. Der Darlehens-geber hat darauf hinzuweisen, dass sich der effektive Jah-reszins unter Umständen erhöht, wenn der Verbraucher-darlehensvertrag mehrere Auszahlungsmöglichkeiten mitunterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vorsiehtund die Berechnung des effektiven Jahreszinses auf derVermutung beruht, dass die für die Art des Darlehensübliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart werde.

(4) Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingun-gen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Artund Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzins-satz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig,sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensver-trag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alleSollzinssätze zu erteilen. Sind im Falle des Satzes 3 Teil-zahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Rei-henfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehens-gebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten,durch die Teilzahlungen getilgt werden.

§ 4Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Information

(1) Die Unterrichtung muss folgende Angaben enthal-ten, soweit sie für den in Betracht kommenden Vertrags-abschluss erheblich sind:

1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge desVertragsabschlusses Notarkosten zu tragen hat,

2. Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,

3. den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung unddessen Berechnungsmethode, soweit der Darlehens-geber diesen Anspruch geltend macht, falls der Dar-lehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

4. gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Darle-hensgeber an die übermittelten Informationen bindet.

(2) Weitere Hinweise des Darlehensgebers müssenräumlich getrennt von den Angaben nach Absatz 1 undnach den §§ 3 und 8 bis 13 erteilt werden.

§ 5Information bei besonderen Kommunikationsmitteln

Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsan-bahnung Kommunikationsmittel, die die Übermittlungder vorstehenden Informationen in der in den §§ 1 und 2vorgesehenen Form nicht gestatten, ist die vollständigeUnterrichtung nach § 1 unverzüglich nachzuholen. BeiTelefongesprächen muss die Beschreibung der wesentli-chen Merkmale nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumin-dest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3 und4 enthalten.

§ 6Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar undverständlich folgende Angaben enthalten:

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten An-gaben,

2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,

3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbe-hörde,

4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensneh-mers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung desVertrags,

6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.

(2) Besteht ein Widerrufsrecht, müssen im Vertrag An-gaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärungdes Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtungdes Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbe-zahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.

(3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des effektivenJahreszinses hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen,die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekanntsind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszin-ses einfließen.

§ 7Weitere Angaben im Vertrag

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und ver-ständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für denVertrag bedeutsam sind:

1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkos-ten zu tragen hat,

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/11643

2. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten undVersicherungen, im Falle von entgeltlichen Finanzie-rungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt,

3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfäl-ligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber be-absichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, fallsder Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurück-zahlt,

4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außerge-richtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrenund gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesenZugang.

§ 8Verträge mit Zusatzleistungen

(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss einesVerbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensneh-mer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers an-nimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbeson-dere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsver-trag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vor-vertraglichen Information anzugeben. In dervorvertraglichen Information und im Vertrag sind Konto-führungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denensie angepasst werden können, anzugeben.

(2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleisteten Zah-lungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung, sinddie Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung derSollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrendenund nicht wiederkehrenden Kosten im Verbraucherdar-lehensvertrag aufzustellen. Verpflichtet sich der Darle-hensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarle-hensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus dervorvertraglichen Information und aus dem Verbraucher-darlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dassweder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zah-lungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Dar-lehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, dieTilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dieswird vertraglich vereinbart.

§ 9Abweichende Mitteilungspflichten

bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und imVerbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7,10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlichgestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehens-geber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zu-stimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Ver-tragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweitnicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oderder Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrechtnach § 6 Abs. 2 enthalten.

(2) Die Anzahl der Teilzahlungen ist nicht anzugeben,wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeit-punkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt.

§ 10Abweichende Mitteilungspflichten

bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des§ 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abwei-chend von den §§ 3 und 6 nur anzugeben:

1. in der vorvertraglichen Information

a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 10, 11 und16, Abs. 4 sowie gegebenenfalls nach § 4 Abs. 1Nr. 4,

b) die Bedingungen zur Beendigung des Darlehens-verhältnisses und

c) der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeitzur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetragsaufgefordert werden kann, falls ein entsprechendesKündigungsrecht für den Darlehensgeber verein-bart werden soll;

2. im Vertrag

a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindungmit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10, Abs. 4,

b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5,

c) die Gesamtkosten sowie

d) gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1 Buch-stabe c.

(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschreibung derwesentlichen Merkmale nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 4sowie nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c enthalten.

(3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist entbehr-lich, wenn der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keineweiteren Kosten verlangt und die Sollzinsen nicht in kür-zeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden.

§ 11Abweichende Mitteilungspflichten bei Umschuldungengemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1 desBürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3und 6 nur anzugeben:

1. in der vorvertraglichen Information

a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11, 14und 16, Abs. 3 und 4,

b) die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 3,

c) die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe bsowie

d) gegebenenfalls die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4;

2. im Vertrag

a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindungmit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 und 14, Abs. 3 und 4sowie

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Drucksache 16/11643 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6.

(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschreibung derwesentlichen Merkmale nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, Abs. 3und 4 enthalten.

(3) Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäߧ 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alsÜberziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 Abs. 2Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen, gilt§ 10. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

§ 12Verbundene Verträge

und entgeltliche Finanzierungshilfen

(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ver-träge über entgeltliche Finanzierungshilfen. Bei diesenVerträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die miteinem Kauf- oder Werkvertrag oder einem Vertrag übereine Dienstleistung verbunden sind, muss

1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des§ 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis,

2. der Vertrag

a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie

b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebendenRechte und über die Bedingungen für die Aus-übung dieser Rechte

enthalten.

(2) Bei Verträgen gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 3 des Bür-gerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach § 3 Abs. 1Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 entbehrlich.§ 14 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat der Unter-nehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben,tritt an die Stelle des Barzahlungspreises der Anschaf-fungspreis.

§ 13Darlehensvermittler

(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss einesVerbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags übereine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensver-mittler beteiligt, so ist die Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1und der Vertragsinhalt nach § 6 Abs. 1 um den Namen unddie Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu er-gänzen.

(2) Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher recht-zeitig vor Abschluss eines Darlehensvermittlungsvertragsim Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetzbuchs inTextform zu unterrichten über

1. die Höhe der von ihm verlangten Vergütung,

2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung auch vom Dar-lehensgeber ein Entgelt erhält,

3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob erausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Dar-lehensgeber oder unabhängig tätig wird, und

4. die einzelnen von ihm verlangten Nebenentgelte sowiederen Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unter-richtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.

(3) Der Darlehensvermittler hat dem Darlehensgeberdie Höhe der von ihm verlangten Vergütung vor der An-nahme des Auftrags mitzuteilen. Darlehensvermittler undDarlehensgeber haben sicherzustellen, dass die anderePartei eine Abschrift des Verbraucherdarlehensvertragserhält.

§ 14Tilgungsplan

(1) Verlangt der Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 3Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Tilgungsplan,muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in wel-chen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingun-gen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist aufzuschlüsseln,in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, dienach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sons-tigen Kosten angerechnet werden.

(2) Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder können diesonstigen Kosten angepasst werden, ist in dem Tilgungs-plan in klarer und verständlicher Form anzugeben, dassdie Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpas-sung des Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten.

(3) Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer in Text-form zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch erlischtnicht, solange das Vertragsverhältnis besteht.

§ 15Unterrichtungen bei Zinsanpassungen

(1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarle-hensvertrag oder einem Vertrag über eine entgeltlicheFinanzierungshilfe wird erst wirksam, nachdem der Dar-lehensgeber den Darlehensnehmer über

1. den angepassten Sollzinssatz,

2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und

3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofernsich diese ändern,

unterrichtet hat.

(2) Geht die Anpassung des Sollzinssatzes auf die Än-derung eines Referenzzinssatzes zurück, können die Ver-tragsparteien einen von Absatz 1 abweichenden Zeitpunktfür die Wirksamkeit der Zinsanpassung vereinbaren. Indiesen Fällen muss der Vertrag eine Pflicht des Darlehens-gebers vorsehen, den Darlehensnehmer nach Absatz 1 inregelmäßigen Zeitabständen zu unterrichten. Außerdemmuss der Darlehensnehmer die Höhe des Referenzzins-satzes in den Geschäftsräumen des Darlehensgebers ein-sehen können.

§ 16Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bür-gerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,

2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbe-zahlten Beträge,

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/11643

3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrich-tung,

4. den neuen Saldo,

5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehens-nehmers,

6. den angewendeten Sollzinssatz,

7. die erhobenen Kosten und

8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.

§ 17Angaben bei geduldeten Überziehungen

(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerli-chen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwen-dung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenz-zinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,

2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überzie-hung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen dieKosten angepasst werden können.

(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürger-lichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1. das Vorliegen einer Überziehung,

2. den Betrag der Überziehung,

3. den Sollzinssatz und

4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.

Artikel 248Informationspflichten bei der Erbringung

von Zahlungsdienstleistungen

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1Konkurrierende Informationspflichten im Fernabsatz

Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernab-satzvertrag, so werden die Informationspflichten gemäߧ 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und gemäßArtikel 246 §§ 1 und 2 durch die Informationspflichtengemäß den §§ 2 bis 16 ersetzt; dies gilt nicht für die in Ar-tikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und8 genannten Informationspflichten.

§ 2Allgemeine Form

Die Informationen und Vertragsbedingungen sind ineiner Amtssprache des Mitgliedstaats der EuropäischenUnion oder des Vertragsstaats des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum, in dem der Zahlungs-dienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen denParteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzu-fassen.

Abschnitt 2Zahlungsdiensterahmenverträge

§ 3Besondere Form

Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f Abs. 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienst-leister dem Zahlungsdienstnutzer die in den §§ 4 bis 9 ge-nannten Informationen und Vertragsbedingungen in Text-form mitzuteilen.

§ 4Vorvertragliche Informationen

(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen undVertragsbedingungen müssen rechtzeitig vor Abgabe derVertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteiltwerden:

1. zum Zahlungsdienstleister

a) den Namen, die ladungsfähige Anschrift seinerHauptverwaltung und gegebenenfalls seines Agen-ten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mit-gliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angebotenwird, sowie alle anderen Anschriften einschließ-lich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikationmit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind,und

b) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Auf-sichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht geführte Registeroder jedes andere relevante öffentliche Register, indas der Zahlungsdienstleister als zugelassen einge-tragen ist, sowie seine Registernummer oder einegleichwertige in diesem Register verwendete Ken-nung,

2. zur Nutzung des Zahlungsdienstes

a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale deszu erbringenden Zahlungsdienstes,

b) Informationen oder Kundenkennungen, die für dieordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauf-trags erforderlich sind,

c) die Art und Weise der Zustimmung zur Ausführungeines Zahlungsvorgangs und des Widerrufs einesZahlungsauftrags gemäß den §§ 675j und 675p desBürgerlichen Gesetzbuchs,

d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäߧ 675n Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alszugegangen gilt, und gegebenenfalls den vom Zah-lungsdienstleister gemäß § 675n Abs. 1 Satz 3 fest-gelegten Zeitpunkt,

e) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbrin-genden Zahlungsdienste und

f) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Betrags-obergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsau-thentifizierungsinstruments gemäß § 675k Abs. 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vereinbaren,

3. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen

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Drucksache 16/11643 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an denZahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gege-benenfalls deren Aufschlüsselung,

b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätzeund Wechselkurse oder, bei Anwendung von Refe-renzzinssätzen und -wechselkursen, die Methodefür die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowieder maßgebliche Stichtag und der Index oder dieGrundlage für die Bestimmung des Referenzzins-satzes oder -wechselkurses, und

c) soweit vereinbart, das unmittelbare Wirksamwer-den von Änderungen des Referenzzinssatzes oder-wechselkurses gemäß § 675g Abs. 2 des Bürger-lichen Gesetzbuchs,

4. zur Kommunikation

a) die Kommunikationsmittel, sofern sie zwischenden Parteien für die Informationsübermittlung undAnzeigepflichten vereinbart werden, einschließ-lich ihrer Anforderungen an die technische Aus-stattung des Zahlungsdienstnutzers,

b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Ar-tikel geforderten Informationen mitzuteilen oderzugänglich zu machen sind,

c) die Sprache oder Sprachen, in der oder in denen derVertrag zu schließen ist und in der oder in denen dieKommunikation für die Dauer des Vertragsverhält-nisses erfolgen soll, und

d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienst-nutzers gemäß § 5, Informationen und Vertragsbe-dingungen in einer Urkunde zu erhalten,

5. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen

a) gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der Zah-lungsdienstnutzer ein Zahlungsauthentifizierungs-instrument sicher verwahrt und wie er seine Anzei-gepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister ge-mäß § 675l Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchserfüllt,

b) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denensich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält,ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument gemäߧ 675k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusperren,

c) Informationen zur Haftung des Zahlers gemäߧ 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs einschließ-lich Angaben zum Höchstbetrag,

d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist derZahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleisternicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zah-lungsvorgänge gemäß § 676b des BürgerlichenGesetzbuchs anzeigen muss, sowie Informationenüber die Haftung des Zahlungsdienstleisters beinicht autorisierten Zahlungsvorgängen gemäߧ 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

e) Informationen über die Haftung des Zahlungs-dienstleisters bei der Ausführung von Zahlungs-

vorgängen gemäß § 675y des Bürgerlichen Gesetz-buchs und

f) die Bedingungen für Erstattungen gemäß § 675xdes Bürgerlichen Gesetzbuchs,

6. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung desZahlungsdiensterahmenvertrags

a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustim-mung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Ände-rung der Bedingungen gemäß § 675g des Bürger-lichen Gesetzbuchs als erteilt gilt, wenn er demZahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vordem Zeitpunkt angezeigt hat, zu dem die geänder-ten Bedingungen in Kraft treten sollen,

b) die Vertragslaufzeit und

c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienst-nutzers, den Vertrag zu kündigen, sowie auf sons-tige kündigungsrelevante Vereinbarungen gemäߧ 675g Abs. 2 und § 675h des Bürgerlichen Ge-setzbuchs,

7. die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiens-terahmenvertrag anwendbare Recht oder über das zu-ständige Gericht und

8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäߧ 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie aufdas außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach§ 14 des Unterlassungsklagengesetzes.

(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers derZahlungsdiensterahmenvertrag unter Verwendung einesFernkommunikationsmittels geschlossen wird, das demZahlungsdienstleister die Mitteilung der in Absatz 1 be-stimmten Informationen und Vertragsbedingungen inTextform nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleisterdem Zahlungsdienstnutzer diese unverzüglich nach Ab-schluss des Vertrags in der in den §§ 2 und 3 vorgesehenenForm mitzuteilen.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfülltwerden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs über-mittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen Infor-mationen und Vertragsbedingungen enthält.

§ 5Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglicher

Informationen während der Vertragslaufzeit

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungs-dienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbe-dingungen sowie der in § 4 genannten Informationen inTextform verlangen.

§ 6Informationen vor Ausführungeinzelner Zahlungsvorgänge

Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelös-ten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister aufVerlangen des Zahlers die maximale Ausführungsfrist fürdiesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stel-lenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsse-lung mit.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/11643

§ 7Informationen an den Zahler

bei einzelnen Zahlungsvorgängen

Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Zah-lungsbetrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder, fallsder Zahler kein Zahlungskonto verwendet, nach Zugangdes Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister desZahlers diesem unverzüglich die folgenden Informatio-nen mit:

1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, diedem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zah-lungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls An-gaben zum Zahlungsempfänger,

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das Zah-lungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Wäh-rung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird,

3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvor-gang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüs-selung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungs-dienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zu-grunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieserWährungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvor-gangs ist, und

5. das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datumdes Zugangs des Zahlungsauftrags.

§ 8Informationen an den Zahlungsempfänger

bei einzelnen Zahlungsvorgängen

Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangsteilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersdiesem unverzüglich die folgenden Informationen mit:

1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, diedem Zahlungsempfänger die Identifizierung des be-treffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls desZahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungs-vorgang übermittelte Angaben,

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der dieser Be-trag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängersgutgeschrieben wird,

3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvor-gang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüs-selung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrich-tenden Zinsen,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungs-vorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vordieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zah-lungsvorgangs war, und

5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

§ 9Sonstige Informationen

während des Vertragsverhältnisses

Während des Vertragsverhältnisses ist der Zahlungs-dienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer un-verzüglich zu unterrichten, wenn

1. sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 unter-richtet wurde, ändern oder

2. zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Änderungenvon Zinssätzen wirksam geworden sind.

§ 10Abweichende Vereinbarungen

Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genannten Informa-tionen können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienst-nutzer eine andere Häufigkeit und eine von § 3 abwei-chende Form oder ein abweichendes Verfahren vereinba-ren. Über die in den §§ 7 und 8 genannten Informationenhat der Zahlungsdienstleister jedoch mindestens einmalmonatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungsdienstnut-zer die Informationen unverändert aufbewahren und wie-dergeben kann.

§ 11Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente

und elektronisches Geld

(1) Bei Zahlungsdiensteverträgen über die Überlas-sung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675i Abs. 1 desBürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der Zahlungsdienst-leister dem Zahlungsdienstnutzer abweichend von den§§ 4 und 6 nur Folgendes mit:

1. die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes,einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Klein-betragsinstruments,

2. Haftungshinweise,

3. die anfallenden Entgelte und

4. die anderen für den Zahlungsdienstnutzer wesentli-chen Vertragsinformationen.

Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die weiterengemäß § 4 vorgeschriebenen Informationen und Vertrags-bedingungen in leicht zugänglicher Form zur Verfügunggestellt sind.

(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die Vertrags-parteien abweichend von den §§ 7 und 8 vereinbaren, dassder Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer nachAusführung eines Zahlungsvorgangs

1. nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennungmitteilen oder zur Verfügung stellen muss, die es er-möglicht, den betreffenden Zahlungsvorgang, seinenBetrag sowie die erhobenen Entgelte zu identifizieren,und im Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgängean den selben Zahlungsempfänger eine Information,die den Gesamtbetrag und die erhobenen Entgelte fürdiese Zahlungsvorgänge enthält,

2. die unter Buchstabe a genannten Informationen nichtmitteilen oder zur Verfügung stellen muss, wenn dieNutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zah-lungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder wennder Zahlungsdienstleister auf andere Weise technischnicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen;in diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister dem Zah-lungsdienstnutzer eine Möglichkeit anzubieten, diegespeicherten Beträge zu überprüfen.

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Drucksache 16/11643 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abschnitt 3Einzelzahlungsverträge

§ 12Besondere Form

Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Gegen-stand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, hat derZahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in§ 13 genannten Informationen und Vertragsbedingungenin leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. AufVerlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zah-lungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedin-gungen in Textform zur Verfügung.

§ 13Vorvertragliche Informationen

(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen undVertragsbedingungen sind rechtzeitig vor Abgabe derVertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers zur Verfü-gung zu stellen:

1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Infor-mationen oder Kundenkennungen, die für die ord-nungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags er-forderlich sind,

2. die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringen-den Zahlungsdienst,

3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an denZahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebe-nenfalls ihre Aufschlüsselung,

4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrundezu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenz-wechselkurs.

Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informationen sind,soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag erheblich sind,dem Zahlungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung zustellen.

(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers derEinzelzahlungsvertrag unter Verwendung eines Fernkom-munikationsmittels geschlossen wird, das dem Zahlungs-dienstleister die Informationsunterrichtung nach Absatz 1nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister den Zah-lungsdienstnutzer unverzüglich nach Ausführung desZahlungsvorgangs in der Form zu unterrichten, die in den§§ 2 und 12 vorgesehen ist.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfülltwerden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs über-mittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen Infor-mationen und Vertragsbedingungen enthält.

§ 14Informationen an den Zahler

nach Zugang des Zahlungsauftrags

Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrichtet derZahlungsdienstleister des Zahlers diesen unverzüglichüber

1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, diedem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zah-lungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls An-gaben zum Zahlungsempfänger,

2. den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag ver-wendeten Währung,

3. die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zuentrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Auf-schlüsselung,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungs-dienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zu-grunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, soferndieser Kurs von dem in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genanntenKurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Wäh-rungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangsist, und

5. das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags.

§ 15Informationen an den Zahlungsempfängernach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Nach Ausführung des Zahlungsvorgangs unterrichtetder Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die-sen unverzüglich über

1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, diedem Zahlungsempfänger die Identifizierung des be-treffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls desZahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungs-vorgang übermittelte Angaben,

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er demZahlungsempfänger zur Verfügung steht,

3. die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zah-lungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebe-nenfalls deren Aufschlüsselung,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungs-vorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vordieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zah-lungsvorgangs war, und

5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

§ 16Informationen bei Einzelzahlung

mittels rahmenvertraglich geregeltenZahlungsauthentifizierungsinstruments

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung überein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsauthentifizie-rungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungs-dienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenver-trags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nachMaßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.

Abschnitt 4Informationspflichten von Zahlungsempfängern

und Dritten

§ 17Informationspflichten des Zahlungsempfängers

(1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsauthenti-fizierungsinstruments in einer anderen Währung als Euroerfolgen und wird vor der Auslösung des Zahlungsvor-gangs vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrech-nung angeboten, muss der Zahlungsempfänger dem Zah-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/11643

ler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Wäh-rungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen-legen.

(2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzungeines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstrumentsein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt erdies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangsmit.

§ 18Informationspflichten Dritter

Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienst-nutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesemfür die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizie-rungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zah-lungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvor-gangs mit.

§ 19Abweichende Vereinbarungen

Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht umeinen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren,dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwen-den sind.“

7. Die Anlagen 1 bis 5 aus dem Anhang 1 zu diesem Ge-setz werden angefügt.

Artikel 3

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,4346), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 5 des Geset-zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wiefolgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „Gesetzbuchs“durch das Wort „Rechts“ und nach dem Wort „Raten-lieferungsverträge“ das Wort „und“ durch ein Kommaersetzt sowie nach dem Wort „Darlehensvermittlungs-verträge“ die Wörter „und Zahlungsdienste“ eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunika-tions-, oder Telemediendienste erbringt oder an derErbringung solcher Dienste mitwirkt, hat

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dasssie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnisder Kommission der Europäischen Gemeinschaf-ten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG ein-getragen sind,

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli-cher oder selbständiger beruflicher Interessen und

3. Industrie- und Handelskammern oder den Hand-werkskammern

auf deren Verlangen den Namen und die zustellungs-fähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekom-

munikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen,wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie dieAngaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäߧ 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig be-schaffen können.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

3. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den Auskunftsanspruchnach § 13 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „die An-sprüche gemäß § 13“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4Außergerichtliche Schlichtung“.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14Schlichtungsverfahren“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst-leistungen,

2. der §§ 491 bis 510 des Bürgerlichen Gesetzbuchsoder

3. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-buchs

können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, dieGerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen,die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-setzt:

„Das Bundesministerium der Justiz regelt durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung desBundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten desVerfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 unddie Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zuraußergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Ver-tragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum. Das Verfahren ist auf die Verwirk-lichung des Rechts auszurichten und es muss gewähr-leisten, dass

1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unpar-teiisch handelt,

2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zu-gänglich sind und

3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens recht-liches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachenund Bewertungen vorbringen können.“

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Drucksache 16/11643 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Artikel 4

Änderung derSchlichtungsstellenverfahrensverordnung

Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. IS. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geän-dert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 14des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung –SchlichtVerfV)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1Einrichtung der Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht

(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzei-ger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt.

(2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zweiSchlichtern zu besetzen, die Bedienstete der DeutschenBundesbank und zum Richteramt befähigt sind. Für je-den Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zubestellen. Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäfts-stelle einzurichten.

(3) Das Schlichtungsverfahren findet vor einemSchlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Ge-schäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Ge-schäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nuraus besonderem Grund zulässig.

(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal imJahr einen Tätigkeitsbericht.“

3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle täti-gen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine ergänzendeStellungnahme oder Auskunft der Beteiligten“ durch dieWörter „die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmenauffordern oder Auskünfte bei der Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbankoder bei einer für die außergerichtliche Beilegung ver-gleichbarer Streitigkeiten zuständige Stelle in einem an-deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Bundesbank“durch das Wort „Schlichtungsstelle“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens er-lassen oder gemindert werden, wenn die Erhebungder Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.“

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6aZusammenarbeit mit ausländischen Stellen

zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen,die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum für die außergericht-liche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständigsind, für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutsch-land geltende Recht.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländischeNiederlassung, besteht aber eine Niederlassung ineinem anderen Vertragsstaat des Abkommens überden Europäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet dieSchlichtungsstelle den Beschwerdeführer über dieMöglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegungin diesem Vertragsstaat. Auf Antrag des Beschwerde-führers leitet die Schlichtungsstelle die Beschwerdean eine für außergerichtliche Streitbeilegung zustän-dige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter.“

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung

der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichenTeils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie

zur Neuordnung der Vorschriftenüber das Widerrufs- und Rückgaberecht vom …

[einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes]

Bei Verbänden, für die die Übertragung der Schlich-tungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengeset-zes in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendungder §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des BürgerlichenGesetzbuchs in der bis zum … [einsetzen: Datum desTages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltendenFassung bereits gemäß § 7 wirksam geworden ist, giltdies auch für die Schlichtungsaufgabe in Ansehung vonStreitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 511und der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.Im Übrigen wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7wirksam.“

Artikel 5

Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletztgeändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. IS. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 6 und 7 ange-fügt:

„(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezo-gene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit vonVerbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck derÜbermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Aus-kunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mit-gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/11643

tragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunfts-verlangen inländischer Darlehensgeber.

(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehens-vertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finan-zierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Aus-kunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hatden Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über dieerhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtungunterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheitoder Ordnung gefährdet würde. § 6a bleibt unberührt.“

2. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 werden die folgenden Num-mern 7a und 7b eingefügt:

„7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nichtrichtig behandelt,

7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbrauchernicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig unterrichtet,“.

Artikel 6

Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),die durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004(BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt geän-dert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ,oder, wenn eine Än-derung des Zinssatzes oder anderer preisbestim-mender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als„anfänglicher effektiver Jahreszins“‘ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Anhang“durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bei der Berechnungdes anfänglichen effektiven Jahreszinses“ durchdie Wörter „Ist im Vertrag eine Anpassung desSollzinssatzes oder anderer preisbestimmenderFaktoren vorbehalten (§ 1 Abs. 5),“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In die Berechnung des anzugebenden Vom-hundertsatzes sind als Gesamtkosten die vom Kredit-nehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigenKosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten,die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit demKreditvertrag zu entrichten hat und die dem Kredit-geber bekannt sind, mit Ausnahme folgender Kosteneinzubeziehen:

1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllungseiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zutragen sind;

2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vomKreditnehmer beim Erwerb von Waren oder

Dienstleistungen unabhängig davon zu tragensind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäfthandelt;

3. Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem so-wohl Zahlungen als auch in Anspruch genom-mene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten fürdie Verwendung eines Zahlungsauthentifizie-rungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungen ge-tätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genom-men werden können, sowie sonstige Kosten fürZahlungsgeschäfte, es sei denn, die Kontoeröff-nung ist Voraussetzung für die Kreditvergabe oderdie mit dem Konto verbundenen Kosten sind we-der im Kreditvertrag noch in einem anderen mitdem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar undgetrennt ausgewiesen;

4. Kosten für solche Versicherungen und für solcheanderen Zusatzleistungen, die keine Vorausset-zung für die Kreditvergabe oder für die Kreditver-gabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungensind;

5. Notarkosten.“

d) In Absatz 4 wird das Wort „Zinssatz“ durch das Wort„Sollzinssatz“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung desanzugebenden Vomhundertsatzes von den in der An-lage niedergelegten Annahmen auszugehen.“

f) Die Absätze 6 und 9 werden aufgehoben.

2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

„§ 6aWerbung für Kreditverträge

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Ab-schluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sons-tigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, muss inklarer, verständlicher und auffallender Weise angeben:

1. den Sollzinssatz,

2. den Nettodarlehensbetrag,

3. den effektiven Jahreszins.

Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebundenoder veränderlich oder kombiniert ist und welche sons-tigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertrags-abschlusses im Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.

(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden An-gaben enthalten, sofern diese vom Werbenden zur Vor-aussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertragsgemacht werden:

1. die Vertragslaufzeit,

2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienst-leistung, den Barzahlungspreis sowie den Betrag derAnzahlung,

3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Betrag derTeilzahlungen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angabensind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl

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Drucksache 16/11643 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des Beispiels muss der Werbende von einem effektivenJahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass ermindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zu-stande kommenden Verträge zu dem angegebenen odereinem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließenwird.

(4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versi-cherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zu-satzleistungen und können die Kosten für diesen Vertragnicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflich-tung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständ-lich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammenmit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

§ 6bÜberziehungsmöglichkeiten

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kredit-geber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatzpro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben,wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kre-ditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kostenverlangt.“

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Nummer 6 wird aufgehoben.

d) Nummer 7 wird Nummer 5 und die Angabe „oder 9“wird durch die Angabe „oder § 6b“ ersetzt.

e) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6eingefügt:

„6. des § 6a über die Pflichtangaben oder -hinweisein der Werbung,“.

f) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

4. Der Anhang zu § 6 wird durch den Anhang 2 zu diesemGesetz ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntma-chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletztgeändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. IS. …), wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines Ver-braucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags übereine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kredit-würdigkeit des Verbrauchers. Grundlage könnenAuskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfallsAuskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig per-sonenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kredit-würdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen,zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern

oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbe-trags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zubringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Netto-darlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu be-werten. Die Bestimmungen zum Schutz personen-bezogener Daten bleiben unberührt.“

2. § 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-fasst:

„c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags übereine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Num-mer 3 Buchstabe d eingehalten wird.“

3. In § 56 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 8

Sonstige Folgeänderungen

(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670),zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „503 Abs. 2“ durchdie Angabe „508 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 9 werden die Wörter „im Sinne von § 499 Abs. 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen und die An-gabe „§ 502 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 492Abs. 2“ ersetzt.

(2) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetz-blatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichtenbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 14des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wiefolgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2und die §§ 506 bis 509“ durch die Wörter „§ 464 Abs. 2und die §§ 465 bis 468“ ersetzt.

2. In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§§ 497 ff.“ durch dieAngabe „§ 456 ff.“ ersetzt.

(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 IS. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 8 desGesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wiefolgt geändert:

1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den§§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn dernach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-zugebende effektive oder anfängliche effektive Jahres-zins“ durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509 desBürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende ef-fektive Jahreszins“ ersetzt.

2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den§§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch un-ter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und desnach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-zugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jah-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/11643

reszinses“ durch die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 509des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe desDatums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden ef-fektiven Jahreszinses“ ersetzt.

(4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken fürdas Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), diezuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Dezember2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis504“ durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und dieWörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahres-zins“ durch die Wörter „Effektiver Jahreszins“ er-setzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die Angabe„§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“ durch dieAngabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter „Ef-fektiver Jahreszins“ ersetzt.

(5) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken fürdas arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 4des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis504“ durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und dieWörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahres-zins“ durch die Wörter „Effektiver Jahreszins“ er-setzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die Angabe„§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“ durch dieAngabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter „Ef-fektiver Jahreszins“ ersetzt.

(6) § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauterenWettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletztdurch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006(BGBl. I S. 3367) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend an-zuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungskla-gengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungs-ansprüche nach dieser Vorschrift.“

(7) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geän-dert:

1. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 96 Abs. 2 werden jeweils dieWörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungs-verträgen“ durch die Wörter „Zahlungsaufträgen, Auf-trägen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischen-

geschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragungvon Wertpapieren“ ersetzt.

2. In § 116 Satz 3 werden die Wörter „Überweisungsver-träge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge“durch die Wörter „Zahlungsaufträge sowie auf Aufträgezwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschal-teten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpa-pieren“ ersetzt.

3. In § 147 Satz 2 werden die Wörter „Überweisungs-,Zahlungs- oder Übertragungsverträge“ durch die Wörter„Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienst-leistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgezur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt.

(8) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Preisklauselgesetzes vom7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247) wird die Angabe„§§ 491, 499“ durch die Angabe „§§ 491 und 506“ ersetzt.

(9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-haltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007(BGBl. I S. 1432), die durch die Verordnung vom 21. No-vember 2007 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, werdendie Wörter „§ 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“durch die Wörter „§ 312c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 1 des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.

(10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes vom15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Ar-tikel 6 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690)geändert worden ist, wird die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1“durch die Angabe „§ 360 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung derBGB-Informationspflichten-Verordnung

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. IS. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. März2008 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt ge-fasst:

„eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürger-lichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung über dasWiderrufsrecht des Verbrauchers gemäß den §§ 485, 355des Bürgerlichen Gesetzbuchs;“.

3. Die Abschnitte 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3werden aufgehoben.

Artikel 10

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 3 desGesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wirdwie folgt geändert:

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Drucksache 16/11643 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 215folgende Angabe angefügt:

„Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufs-belehrung“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wo-chen“ durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anschrift“das Wort „ladungsfähige“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag vonbeiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Ver-sicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor derVersicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübthat.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilendeBelehrung genügt den dort genannten Anforderun-gen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetzin Textform verwendet wird. Der Versicherer darf un-ter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Formatund Schriftgröße von dem Muster abweichen undZusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Ver-sicherers anbringen.“

3. In § 33 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Wochen“ durchdie Angabe „14 Tagen“ ersetzt.

4. Die Anlage aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz wirdangefügt.

Artikel 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft. Gleich-zeitig tritt die Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli2002 (BGBl. I S. 2565), geändert durch § 20 Abs. 8 desGesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), außer Kraft.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/11643

Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7

Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)

Muster für die Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Frist-ablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist be-ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ge-nügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4

Widerrufsfolgen 5

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu-rückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Kön-nen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlech-tertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich ge-wesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Ver-schlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversand-fähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zah-lungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise 10

Finanzierte Geschäfte 11

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 12

Gestaltungshinweise:

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spä-testens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertrags-schluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.

3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;

b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die

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Drucksache 16/11643 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehren-den Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;

bb) Erbringung von Dienstleistungen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss“;

in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informa-tionspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;

c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;

d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des ge-kauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;

e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombi-nieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wieder-kehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung un-serer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflich-ten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).

4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Be-stätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wer-den. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:

„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“

7 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“

8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermei-dung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitge-teilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzu-fügen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzah-lung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

10 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/11643

Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Pros-pekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten ha-ben.

Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“

Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

11 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:

„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Ver-hältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflich-ten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Fi-nanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertrags-erklärungen gesondert.“

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehen-den Hinweises wie folgt zu ändern:

„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Dar-lehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zu-sammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teil-weise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Ver-äußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

12 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

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Drucksache 16/11643 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 2 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)

Muster für die Rückgabebelehrung

Rückgabebelehrung

Rückgaberecht

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1 durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Beleh-rung in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3

4

5

Rückgabefolgen

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zu-rückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszuge-ben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingeb-rauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 6 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

Finanzierte Geschäfte 7

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8

Gestaltungshinweise:

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spä-testens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertrags-schluss in Textform mitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;

b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informa-tionspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;

c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;

d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des ge-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/11643

kauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“.

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).

3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Be-stätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:

„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt.“

5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:

„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“

6 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermei-dung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitge-teilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

7 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:

„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensge-ber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“

8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

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Drucksache 16/11643 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 3 (zu Artikel 247 § 2)

Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers / Kreditvermittlers

Kreditgeber

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-brauchers]

(falls zutreffend)

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn

die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn

die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

Kreditart

Gesamtkreditbetrag

Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf-

grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt

wird

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten

Laufzeit des Kreditvertrags

Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in

der die Teilzahlungen angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbrau-

cher zu leistenden Zahlungen]

Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu ent-

richten:

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/11643

Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag

Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen

und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ih-

rem Kredit

[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Ge-

samtkosten des Kredits]

(falls zutreffend)

Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs

für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist

mit der Lieferung bestimmter Waren oder der

Erbringung einer Dienstleistung verbunden.

Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

Barzahlungspreis

(falls zutreffend)

Verlangte Sicherheiten

Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang

mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten

[Art der Sicherheiten]

(falls zutreffend)

Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapital-

tilgung

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschie-

denen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag

gelten

[%

– gebunden oder

– veränderlich (mit dem Index oder Refe-

renzzinssatz für den anfänglichen Soll-

zinssatz)

– Zeiträume]

Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Pro-

zentsatz des Gesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche

Angebote zu vergleichen.

[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-

licher in die Berechnung des Jahreszinses ein-

fließender Annahmen]

Page 46: Gesetzentwurf - DIP21dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 16/11643 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 16/11643 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ist

– der Abschluss einer Kreditversicherung

oder

– die Inanspruchnahme einer anderen mit dem

Kreditvertrag zusammenhängenden Neben-

leistung

zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit

überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-

bedingungen gewährt wird?

Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienst-

leistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven

Jahreszins enthalten.

Ja/Nein

[Falls ja, Art der Versicherung:]

Ja/Nein

[Falls ja, Art der Nebenleistung:]

Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit

(falls zutreffend)

Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für

die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in

Anspruch genommenen Kreditbeträge erforder-

lich.

(falls zutreffend)

Höhe der Kosten für die Verwendung eines be-

stimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)

(falls zutreffend)

Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem

Kreditvertrag

(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen die vorstehend ge-

nannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kre-

ditvertrag geändert werden können

(falls zutreffend)

Notarkosten

Kosten bei Zahlungsverzug

Ausbleibende Zahlungen können schwer wie-

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen

Page 47: Gesetzentwurf - DIP21dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 16/11643 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/11643

gende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsver-

kauf) und die Erlangung eines Kredits erschwe-

ren.

[…(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls

Verzugskosten)] berechnet.

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalen-

dertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.

Ja/Nein

Vorzeitige Rückzahlung

Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz

oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

(falls zutreffend)

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzah-

lung eine Entschädigung zu

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-

thode) gemäß § 502 BGB]

Datenbankabfrage

Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und

unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbank-

abfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag auf-

grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies

gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung

durch die Rechtsvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der

öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft.

Recht auf einen Kreditvertragsentwurf

Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich

eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhal-

ten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kre-

ditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht

zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen

bereit ist.

(falls zutreffend)

Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die

vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

(falls zutreffend)

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Drucksache 16/11643 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber

(falls zutreffend)

Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in

dem Sie Ihren Wohnsitz haben

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

(falls zutreffend)

Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber einge-

tragen ist, und seine Handelsregisternummer oder

eine gleichwertige in diesem Register verwendete

Kennung]

(falls zutreffend)

Zuständige Aufsichtsbehörde

b) zum Kreditvertrag

(falls zutreffend)

Ausübung des Widerrufsrechts

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Wider-

rufsrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der

Anschrift, an die die Widerruferklärung zu senden

ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses

Rechts]

(falls zutreffend)

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von

Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-

vertrags zugrunde legt

(falls zutreffend)

Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-

bare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbar-

keit

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

Page 49: Gesetzentwurf - DIP21dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 16/11643 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/11643

(falls zutreffend)

Wahl der Sprache

Die Informationen und Vertragsbedingungen wer-

den in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer

Zustimmung werden wir während der Laufzeit des

Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit

Ihnen Kontakt halten.

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und

Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei

eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem

außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-

behelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die

Voraussetzungen für diesen Zugang]

Page 50: Gesetzentwurf - DIP21dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 16/11643 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Drucksache 16/11643 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2)

Europäische Verbraucherkreditinformationen bei

1. Überziehungskrediten

2. Umschuldungen

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers / Kreditvermittlers

Kreditgeber

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

(falls zutreffend)

Kreditvermittler

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

brauchers]

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn

die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn

die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

Kreditart

Gesamtkreditbetrag

Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf-

grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt

wird

Page 51: Gesetzentwurf - DIP21dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 16/11643 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/11643

Laufzeit des Kreditvertrags

(falls zutreffend)

Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesam-

ten Kreditbetrags aufgefordert werden.

3. Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschie-

denen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag

gelten

[%

– gebunden oder

– veränderlich (mit dem Index oder Referenz-

zinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)]

(falls zutreffend)

Effektiver Jahreszins*

Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Pro-

zentsatz des Gesamtkreditbetrags

Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche

Angebote zu vergleichen.

[%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-

licher in die Berechnung des Jahreszinses ein-

fließender Annahmen]

(falls zutreffend)

Kosten

(falls zutreffend)

Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert

werden können

[Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlus-

ses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]

Kosten bei Zahlungsverzug

Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen

[…(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls

Verzugskosten)] berechnet.

* Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jeder-

zeit vom Kreditgeber gekündigt werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der

effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kos-

ten verlangt.

4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

Beendigung des Kreditvertrags [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des

Kreditvertrags]

Datenbankabfrage

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Drucksache 16/11643 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und

unentgeltlich über das Ergebnis einer Daten-

bankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag

aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.

Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unter-

richtung durch die Rechtsvorschriften der Euro-

päischen Gemeinschaft untersagt ist oder den

Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

zuwiderläuft.

(falls zutreffend)

Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die

vorvertraglichen Informationen gebunden ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

(falls zutreffend)

5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen

einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen

Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in

der die Teilzahlungen angerechnet werden

Sie müssen folgende Zahlungen leisten:

[Repräsentatives Beispiel für einen Raten-

zahlungsplan unter Angabe des Betrags, der

Anzahl und der Periodizität der vom Verbrau-

cher zu leistenden Zahlungen]

Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag

Vorzeitige Rückzahlung

Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz

oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

(falls zutreffend)

Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzah-

lung eine Entschädigung zu.

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungs-

methode) gemäß § 502 BGB]

6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber

(falls zutreffend)

Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in

dem Sie Ihren Wohnsitz haben

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Ver-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/11643

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

brauchers]

(falls zutreffend)

Eintrag im Handelsregister

[Handelsregister, in das der Kreditgeber einge-

tragen ist, und seine Handelsregisternummer oder

eine gleichwertige in diesem Register verwendete

Kennung]

(falls zutreffend)

zuständige Aufsichtsbehörde

b) zum Kreditvertrag

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalender-

tagen den Kreditvertrag zu widerrufen.

(falls zutreffend)

Ausübung des Widerrufsrechts

Ja/Nein

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Wider-

rufsrechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufserk-

lärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausü-

bung dieses Rechts]

(falls zutreffend)

Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von

Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kredit-

vertrags zugrunde legt

(falls zutreffend)

Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-

bare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbar-

keit

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

(falls zutreffend)

Wahl der Sprache

Die Informationen und Vertragsbedingungen wer-

den in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer

Zustimmung werden wir während der Laufzeit des

Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit

Ihnen Kontakt halten.

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Drucksache 16/11643 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und

Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei

eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem

außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-

behelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die

Voraussetzungen für diesen Zugang]

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/11643

Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)

Europäisches Standardisiertes Merkblatt

Inhalt Beschreibung

Einleitungstext

Diese Angaben stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.

Die Angaben werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt

und sind eine genaue Beschreibung des Angebots, das das Kreditin-

stitut unter aktuellen Marktbedingungen und auf der Basis der vom

Kunden bereitgestellten Informationen machen würde. Es sollte aller-

dings beachtet werden, dass sich die Angaben je nach Marktentwick-

lung ändern können.

Die Aushändigung dieses Informationsmerkblattes verpflichtet den

Darlehensgeber nicht automatisch zur Darlehensbewilligung.

1. Darlehensgeber

und eventuell Darlehensver-

mittler

2. Beschreibung [In diesem Absatz sollte eine kurze, aber deutliche Beschreibung des

vorgeschlagenen Vertrags erfolgen.

Dabei sollte verdeutlicht werden, ob

- das Darlehen grundpfandrechtlich oder durch eine andere

gewöhnlich verwendete Sicherheit gesichert ist;

- es sich bei dem vorgeschlagenen Vertrag um ein Zinszah-

lungsdarlehen handelt (d. h. der Darlehensnehmer bedient

während der Darlehenslaufzeit nur die Zinsen und zahlt am

Ende der Laufzeit den vollen Darlehensbetrag zurück) oder

um ein Annuitätendarlehen (d. h. der Darlehensnehmer tilgt

während der Darlehenslaufzeit nicht nur Zinsen und Kosten,

sondern auch das Darlehen);

- die Darlehensbedingungen vom zur Verfügung gestellten Ei-

genkapital des Darlehensnehmers abhängig sind (eventuell

beschrieben als Prozentsatz des Wohneigentumswertes);

- die Darlehensbedingungen von der Bürgschaft eines Dritten

abhängig sind.]

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Drucksache 16/11643 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Sollzinssatz

(anzugeben ist die Art des

Sollzinssatzes und die Dauer

der festgesetzten Darlehens-

laufzeit)

[Dieser Abschnitt sollte Informationen zur wichtigsten Gegenleistung

des Darlehens liefern – dem Sollzinssatz. Soweit bedeutsam, sollten

Details zur Veränderlichkeit des Sollzinssatzes beschrieben werden,

einschließlich u. a. Überprüfungsphasen, ausgesetzter Phasen und

verbundener Strafklauseln sowie die Angabe von Zinsmargen, inner-

halb derer ein veränderlicher Sollzinssatz schwanken kann usw.

Es sollte beschrieben werden, ob sich ein veränderlicher Sollzinssatz

auf einen Index oder Referenzzinssatz bezieht oder nicht und, soweit

relevant, nähere Angaben zum Index oder Referenzzinssatz.]

4. Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten ausgedrückt

als jährlicher Prozentsatz des

Gesamtkreditbetrags

5. Nettodarlehensbetrag und

Währung

6. Gesamtdauer der

Darlehensvereinbarung

7. Anzahl und Häufigkeit der

Ratenzahlung (kann variie-

ren)

8. Bei Annuitätendarlehen:

Höhe der Ratenzahlung (kann

variieren)

9. Bei wohnungswirtschaft-

lichen Zinszahlungsdarlehen:

- Höhe jeder regelmäßigen

Zinszahlung;

- Höhe der regelmäßig zur

Vermögensbildung zu leis-

tenden Zahlungen.

[Der Darlehensgeber sollte – reale oder repräsentative – Angaben

- zur Höhe und Anzahl jeder regelmäßigen Zinszahlung (vgl.

Angaben unter Punkt 7) sowie

- zur Höhe und Anzahl der zur Vermögensbildung zu leisten-

den regelmäßigen Zahlungen (vgl. Angaben unter Punkt 7)

liefern.

Gegebenenfalls sollte der Darlehensgeber darauf hinweisen, dass die

zur Vermögensbildung geleisteten Zahlungen und daraus resultieren-

den Ansprüche möglicherweise nicht die vollständige Rückzahlung

des Darlehens gewährleisten.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/11643

Falls ein Darlehensgeber Vermögensbildungsverträge in seinem

Angebot führt und diese als Teil eines Zinszahlungsdarlehens anbietet,

sollte klargestellt werden, ob das Angebot an den vom Darlehensge-

ber vorgeschlagenen Vermögensbildungsvertrag gebunden ist.]

10. Zusätzliche einmalige

Kosten, soweit anwendbar

[Eine Liste aller anfänglichen einmaligen Kosten, die der Darlehens-

nehmer zum Zeitpunkt der Aufnahme des wohnungswirtschaftlichen

Darlehens zahlen muss, muss vorgelegt werden.

Falls diese Kosten unter direkter oder indirekter Kontrolle des Darle-

hensgebers stehen, sollte eine Schätzung der Kosten erfolgen.

Soweit dies relevant ist, sollte klargestellt werden, ob die Kosten auch

unabhängig von der Darlehensbewilligung entrichtet werden müssen.

Solche Kosten könnten z. B. umfassen:

- Verwaltungskosten

- Kosten für Rechtsberatung

- Schätz- und Sachverständigenkosten.

Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer

die genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch

nimmt, sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]

11. Zusätzliche wiederkeh-

rende Kosten (soweit nicht

bereits in Punkt 8 berücksich-

tigt)

[Diese Liste sollte z. B. beinhalten:

- Versicherung bei Zahlungsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit oder

Todesfall)

- Feuerversicherung

- Gebäude- und Hausratsversicherung.

Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer

die genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch

nimmt, sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]

12. Vorzeitige Rück-

zahlung,

Kündigungsmöglichkeiten

[Der Darlehensgeber sollte Hinweise geben zu

- der Möglichkeit und den Bedingungen der vorzeitigen Rück-

zahlung

- einschließlich eines Hinweises auf jegliche anwendbaren Ge-

bühren.

In Fällen, in denen eine genaue Angabe der Kosten zu diesem Zeit-

punkt nicht möglich ist, sollte der Hinweis erfolgen, dass ein Betrag

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Drucksache 16/11643 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vom Darlehensnehmer zu zahlen ist, der ausreicht, um die sich aus

der Kündigung für den Darlehensgeber ergebenden Kosten auszug-

leichen.]

13. Internes Beschwer-

desystem

[Name, Anschrift und Telefonnummer der Kontaktstelle]

14. Repräsentativer

Tilgungsplan

[Der Darlehensgeber sollte einen repräsentativen und zusammenfas-

senden Tilgungsplan vorlegen, der mindestens folgende Angaben

enthalten sollte:

- monatliche oder (soweit dies der Fall ist) vierteljährliche Ra-

ten für das erste Jahr;

- gefolgt von jährlichen Angaben für die gesamte (Rest-)Lauf-

zeit des Darlehens.

Der Tilgungsplan sollte auch Angaben

- zu den Tilgungszahlungen,

- zu den Zinszahlungen,

- zur zu zahlenden Restschuld,

- zu den einzelnen Raten sowie

- zum Gesamtbetrag enthalten.

Es sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Tilgungsplan

lediglich illustrativ ist und eine Warnung enthalten, falls das angebo-

tene wohnungswirtschaftliche Darlehen veränderlich verzinst wird.]

15. Verpflichtung, das Bank-

und Gehaltskonto beim Dar-

lehensgeber zu führen

16. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, inner-

halb von 14 Kalendertagen

den Darlehensvertrag zu

widerrufen.

Ja/Nein

17. Abtretung, Übertragung

Forderungen aus dem Darle-

hensverhältnis können an

Dritte, z. B. Inkassounter-

nehmen, abgetreten werden.

Ja/Nein

[Eventuell mit Einschränkungen, z. B. nur bei Zahlungsrückstand]

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/11643

Der Darlehensgeber kann das

Vertragsverhältnis ohne Ihre

Zustimmung auf andere Per-

sonen übertragen, z. B. bei

einer Umstrukturierung des

Geschäfts.

Ja/Nein

[Eventuell mit Einschränkungen]

18. Zusätzliche Informationen

im Fernabsatzgeschäft

(falls zutreffend)

Darlehensvermittler oder

Vertreter des Darlehens-

gebers in dem Mitgliedstaat,

in dem Sie Ihren Wohnsitz

haben

Anschrift

Telefon*

E-Mail*

Fax*

Internet-Adresse*

* Freiwillige Angaben des Darlehens-

gebers.

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Darlehensnehmers]

Eintrag im Handelsregister [Handelsregister, in das der Darlehensgeber eingetragen ist, und

seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Re-

gister verwendete Kennung]

zuständige Aufsichtsbehörde

Ausübung des Widerrufs-

rechts

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter

Angabe der Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist,

sowie der Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]

Rechtsordnungen, die der

Darlehensgeber der Auf-

nahme von Beziehungen zu

Ihnen vor Abschluss des Dar-

lehensvertrags zugrunde legt

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Drucksache 16/11643 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Klauseln über das auf den

Darlehensvertrag anwend-

bare Recht und die zuständi-

ge Gerichtsbarkeit

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

Wahl der Sprache Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der

Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der

Laufzeit des Darlehensvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen

Kontakt halten.

Verfügbarkeit außergerichtli-

cher Beschwerde- und

Rechtsbehelfsverfahren und

Zugang zu ihnen

[Angabe, ob der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtli-

chen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenen-

falls die Voraussetzungen für diesen Zugang]

Zeitraum, für den der Darle-

hensgeber an die vorvertrag-

lichen Informationen gebun-

den ist

Diese Informationen gelten vom … bis …

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Darlehensgeber oder Darlehensvermittler das betreffen-

de Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Darlehen bedeutsam ist, oder die betreffende Information oder gesam-

te Zeile streichen, wenn die Information für das in Frage kommende Darlehen bedeutungslos ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/11643

Anhang 2 zu Artikel 6 Nr. 4

Anlage (zu § 6)

Berechnung des effektiven Jahreszinses

I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbe-

trägen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits.

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt

auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Ge-

genwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einer-

seits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen

und Kosten) andererseits aus:

lk sm

ll

m

k

tk XDXC 11

'

11

Hierbei ist

– X der effektive Jahreszins;

– m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;

– k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags,

wobei 1 ≤ k ≤ m;

– Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;

– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwi-

schen der ersten Darlehensvergabe und dem Zeitpunkt der einzel-

nen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-

Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

– m’ die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzah-

lung;

– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;

– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;

– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwi-

schen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-

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Drucksache 16/11643 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,

Zins- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen:

a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge

sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerwei-

se in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahres-

bruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage

(bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate.

Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon,

ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die

Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so er-

höht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige

Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme" (Ak), die entweder po-

sitiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rück-

zahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

ktn

kk XAS 1

1,

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller Ströme, deren Wert gleich

Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den Strömen gewahrt bleibt.

Page 63: Gesetzentwurf - DIP21dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 16/11643 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/11643

II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses

a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in

Anspruch nehmen will, gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in

Anspruch genommen.

b) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Auszahlung mit unter-

schiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, gilt der gesamte Kredit als zu

den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genom-

men, wie sie für die Art von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditver-

tragsart am häufigsten vorkommt.

c) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in

Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Be-

schränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, gilt der ge-

samte Kredit als zu dem frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt mit den

entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.

d) Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, ist anzunehmen, dass

die Kreditlaufzeit ein Jahr beträgt und der Kredit in zwölf gleichen monatlich

wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen ist.

e) Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Kreditnehmer

jedoch die Höhe der einzelnen Tilgungsbeträge selbst bestimmen, ist an-

zunehmen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kreditvertrag

vorgesehenen Betrag entspricht.

f) Sieht der Kreditvertrag mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung

vor, gelten sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits

als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.

g) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag

des gewährten Kredits 1 500 EUR beträgt.

h) Bei Überziehungsmöglichkeiten gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe

und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen; ist

die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bestimmt, ist sie mit drei Monaten an-

zunehmen.

i) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze

und Kosten angeboten, so werden während der gesamten Laufzeit des

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Drucksache 16/11643 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Kreditvertrags als Zinssatz der höchste Zinssatz und als Kosten die höch-

sten Kosten angenommen.

j) Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung

bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher

Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem

vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenom-

men, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzins-

satz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Re-

ferenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszin-

ses ergibt.

Page 65: Gesetzentwurf - DIP21dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 16/11643 16. Wahlperiode 21. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/11643

Anhang 3 zu Artikel 10 Nr. 4

Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1)

Muster für die Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14] 1 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei-nen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten ha-ben 2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-rufs. Der Widerruf ist zu richten an: 3

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von ...] 4. 5 Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis-tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) 6

Gestaltungshinweise:

1 Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“.

2 Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vor dem Punkt am Satzende Folgendes einzufügen: „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsge-setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“.

3 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Versicherungsnehmer eine Bestä-tigung seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internet-Adresse.

4 Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, z. B. im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammer-zusatz je nach Ausgestaltung: „den im Antrag/im ... auf Seite .../unter Ziffer ... ausgewiesenen Betrag“.

5 Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: „Den Rückkaufswert einschließlich der Über-schussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus.“

6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen.“

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Drucksache 16/11643 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungs-dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowiezur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Zahlungsdienste-richtlinie – ABl. EU Nr. L 319 S. 1) ist bis zum 31. Oktober2009 in deutsches Recht umzusetzen. Ferner ist die Richt-linie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträgeund zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates(Verbraucherkreditrichtlinie – ABl. EU Nr. L 133 S. 66) biszum 12. Mai 2010 in deutsches Recht umzusetzen. Darüberhinaus ist die im Zusammenhang mit den Musterbelehrun-gen (Anlagen 2 und 3 zur Verordnung über Informations-und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht – BGB-InfoV) nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit durcheine formell-gesetzliche Regelung zu beseitigen.

Mit der Zahlungsdiensterichtlinie soll ein harmonisierterRechtsrahmen für unbare Zahlungen im europäischen Bin-nenmarkt geschaffen werden. Hierzu sind neben gesondertzu regelnden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zivilrecht-liche Regelungen für die verschiedenen Zahlungsdienste-anbieter (z. B. Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsin-stitute) und ihre Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung,Zahlungskarte, Lastschrift) vorzusehen. Die Umsetzung er-fordert erhebliche Änderungen und Ergänzungen sowohlder einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs (§ 675a ff. BGB) als auch der Regelungen zu denInformationspflichten.

Die Neufassung der Verbraucherkreditrichtlinie harmoni-siert verbraucherrechtliche Bestimmungen, im Wesent-lichen zu Werbung, (vor-)vertraglichen Informationen, Wi-derruf, vorzeitiger Rückzahlung und Entschädigung dafürund der Berechnung des effektiven Jahreszinses. Ziele derVerbraucherkreditrichtlinie sind ein echter Binnenmarkt undein hohes Verbraucherschutzniveau. Die Umsetzung er-fordert Änderungen und Ergänzungen des § 488 ff. BGBsowie der Regelungen zu den Informationspflichten. Die§§ 607 bis 610 BGB müssen dagegen nicht geändert wer-den, da die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie alleinauf Gelddarlehen zugeschnitten sind und somit Sachdar-alehensverträge nicht erfassen.

Die Umsetzung der genannten Richtlinien führt zu einer er-heblichen Ausdehnung der bestehenden Vorschriften, insbe-sondere auch hinsichtlich der Informationspflichten, die al-lein durch Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch nichtmehr übersichtlich vorgenommen werden kann. Eine weit-gehende Übernahme in die BGB-Informationspflichten-Verordnung ist aber auch problematisch. Denn unabhängigvon den genannten Richtlinien hat sich gezeigt, dass die Re-gelung der zivilrechtlichen Informationspflichten in derBGB-Informationspflichten-Verordnung und die darin ent-haltenen Muster für die Belehrung über das Widerrufs- undRückgaberecht nicht ausreichen, den beteiligten Wirtschafts-

kreisen die erforderliche Rechtssicherheit zu geben. Wegendes Verordnungscharakters der BGB-Informationspflich-ten-Verordnung haben die Gerichte die Möglichkeit, dieMuster als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs unddamit als der Verordnungsermächtigung widersprechend an-zusehen. Entsprechende Rechtsprechung hat zu einer er-heblichen Verunsicherung der betroffenen Wirtschaftskreisegeführt, die durch die Neufassung der Muster in der BGB-In-formationspflichten-Verordnung zwar gemindert, aber nichtvollständig beseitigt werden konnte.

Deshalb soll der Regelungsgehalt der BGB-Informations-pflichten-Verordnung mit Ausnahme der von diesem Ge-setzgebungsverfahren nicht berührten Regelungsmaterien indas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Ar-tikel 246 bis 248) überführt und um Vorschriften zu Ver-braucherkrediten und Zahlungsdiensten ergänzt werden.Dies ermöglicht eine deutliche Vereinfachung der Regelun-gen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Weiterhin wird erreicht,dass auch die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebe-lehrung Gesetzesrang erhalten, womit die insoweit noch be-stehende Rechtsunsicherheit beseitigt wäre. Vergleichbaresgilt für die Musterbelehrung über das Widerrufsrecht beiVersicherungsverträgen. Die in § 8 Abs. 5 des Versiche-rungsvertragsgesetzes (VVG) bislang vorgesehene Ermäch-tigung zur Regelung der Widerrufsbelehrung im Verord-nungswege wird aufgehoben und die Musterbelehrung mitGesetzesrang ausgestattet.

Der zivilrechtliche Teil der Zahlungsdiensterichtlinie soll indas 2. Buch, Abschnitt 8, Titel 12 (Auftrag und Geschäfts-besorgungsvertrag) des Bürgerlichen Gesetzbuchs integriertwerden. In § 675a ff. BGB befinden sich schon jetzt die Vor-schriften zum Überweisungsrecht, die durch die neuen Vor-schriften ersetzt und ergänzt werden. Die aufsichtsrecht-lichen Vorschriften sollen durch das Zahlungsdiensteumset-zungsgesetz, insbesondere das Zahlungsdiensteaufsichts-gesetz, unter der Federführung des Bundesministeriums derFinanzen umgesetzt werden.

Die Vorschriften über den Verbraucherkredit sollen überwie-gend durch Änderung und Ergänzung des § 488 ff. BGB um-gesetzt werden. Lediglich die ordnungsrechtlichen Vor-schriften zu Werbung, Beaufsichtigung, Bonitätsprüfung,Zugang zu Datenbanken und Berechnung des effektivenJahreszinses sollen in die Spezialgesetze integriert werden,die für diese Materien bereits bestehen (Kreditwesengesetz[KWG], Bundesdatenschutzgesetz [BDSG], Preisangaben-verordnung [PAngV]).

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Rege-lungen des bürgerlichen Rechts einschließlich des Verfah-rensrechts aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.Dies betrifft die Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 und 9(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungs-gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, des Unterlas-sungsklagengesetzes, der Schlichtungsstellenverfahrensver-ordnung sowie der BGB-Informationspflichten-Verord-nung). Die in den Artikeln 1 bis 4 und 9 enthaltenen Ände-

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rungen betreffen privatrechtliche Fallgestaltungen, nämlichAnforderungen an das vertragsrechtliche Widerrufsrecht, anForm, Inhalt und Beendigung von Darlehensverträgen so-wie an Form, Inhalt und Beendigung von Zahlungsdienste-verträgen. Die verfahrensrechtlichen Regelungen dienen derDurchsetzung privater Rechte und der Beilegung privat-rechtlicher Streitigkeiten.

Die Bundeskompetenz für die Regelungen in den Artikeln6, 7 und 10 (Änderung der Preisangabenverordnung, desKreditwesengesetzes und des Versicherungsvertragsgeset-zes) ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundge-setzes. Danach ist der Bund für die Regelungen des Rechtsder Wirtschaft zuständig. Die in den Artikeln 6, 7 und 10vorgesehenen Änderungen betreffen die Werbung, Preis-berechnung und Prüfungspflichten der Kreditwirtschaftsowie das Versicherungsvertragsrecht. Es handelt sich umRegelungen auf dem Gebiet der Geschäftstätigkeit der Kre-dit- und der Versicherungswirtschaft, die dem Recht derWirtschaft zuzuordnen sind.

Für die Regelungen des Datenschutzes in Artikel 5 folgt dieBundeskompetenz als Annex aus der Kompetenz für die ge-regelte Sachmaterie. Die Änderungen dienen der Durchset-zung der im Entwurf geregelten Bedingungen für die privat-rechtliche Kreditvergabe. Sie stehen daher in unmittelbaremZusammenhang mit den übrigen Regelungen.

Artikel 8 enthält lediglich Folgeänderungen.

Zur Wahrung der Rechtsordnung ist eine bundeseinheitlicheRegelung für die in den Artikeln 5 bis 7 und 10 getroffenenRegelungen zwingend erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 desGrundgesetzes). Die darin vorgesehenen Änderungen sindso eng mit den vertragsrechtlichen Änderungen verknüpft,dass ihre Abtrennung und isolierte Regelung auf der Ebeneder Länder nicht sinnvoll möglich wäre. Die unterschied-liche rechtliche Behandlung der in den Artikeln 5 bis 7und 10 geregelten Sachverhalte, beispielsweise die Anfor-derungen an die Bonitätsprüfung, die Berechnung des effek-tiven Jahreszinses oder die Werbung für Verbraucherkredit-verträge, könnte zu erheblichen Rechtsunsicherheiten füh-ren. Um gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen, sindbundesweit einheitliche Kriterien zur Berechnung des effek-tiven Jahreszinses als „Kreditpreis“ unabdingbar. Außerdemdienen die Regelungen der Umsetzung europarechtlicherVorgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss pri-vatrechtlicher Verträge stehen. Eine Rechtszersplitterung andieser Nahtstelle zwischen Vorschriften des bürgerlichenRechts mit dem Recht der Wirtschaft kann nicht hingenom-men werden. Schließlich betreffen die Artikel 5 bis 7 und 10Änderungen in Rechtsbereichen, die bereits bundeseinheit-lich geregelt sind. Eine einheitliche Regelung dieser in sichgeschlossenen Rechtsmaterie durch den Bund ist zur Wah-rung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse auchweiterhin erforderlich.

III. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten durch Informationspflichten werden durchdie unten erfassten Pflichten verursacht. Darüber hinauswerden mit dem Gesetz weitere vertragliche Informations-pflichten eingeführt, über deren Einordnung als Informa-tionspflichten im Sinne des NKR-Gesetzes noch nicht ab-schließend entschieden werden konnte. Da eine Ermittlung

der Bürokratiekosten eine abschließende Klärung dieserFrage voraussetzt und dann eine gewisse Zeit benötigt, derGesetzentwurf wegen der gegebenen Umsetzungsfristenaber eilbedürftig ist, soll eine Bürokratiekostenschätzung imLaufe des Gesetzgebungsverfahrens nachgereicht werden,soweit dies nach Klärung der offenen Fragen erforderlichist. Diese Vorgehensweise erscheint auch deshalb vertretbar,weil die vorgesehenen Informationspflichten ganz überwie-gend auf europäischen Grundlagen beruhen und daher ohne-hin nicht zur Disposition stehen.

1. Pflicht der Darlehensgeber zur Information über Da-tenbankauskünfte, falls ein Kreditvertrag auf Grundeiner Datenbankabfrage nicht zustande kommt (§ 29Abs. 7 BDSG)

Die Zahl allein der aufgrund einer Datenbankabfrage abge-lehnten Kredite muss geschätzt werden. Dieser Schätzwertwird mit 1 000 000 angenommen.

Dies ist eine Hochrechnung. Sie basiert auf der Aussage,dass große Versandhändler jährlich jeweils ca. 120 000 Kre-ditanfragen infolge einer Datenbankanfrage ablehnen. Daandererseits viele Banken ihre Kreditentscheidung nichtausschließlich auf eine Datenbankabfrage stützen, sondernweitere Informationsquellen nutzen, dürfte der tatsächlicheAnwendungsbereich nicht weit verbreitet sein. Es sind nurFälle zu berücksichtigen, in denen erstens überhaupt eineDatenbank abgefragt wird und zweitens keine weitere Ein-zelfallprüfung stattfindet. Vor diesem Hintergrund scheintdie Annahme von einer Million Fällen realistisch zu sein.

Für einen mittleren Angestellten im Kreditgewerbe ist voneinem Durchschnittslohn von 37,60 Euro pro Stunde auszu-gehen. Da es sich um sensible persönliche Daten handelt,sollte die Tätigkeit mindestens von einem Angestellten mitt-lerer Gehaltsgruppe ausgeführt werden.

Folgender Zeitaufwand ist anzuschlagen:

Aufbereitung: 3 Minuten. Hier wird der tabellarischeDurchschnittswert für einfache Tätigkeiten angenommen.Da der Unternehmer nur Daten, die er von Dritten bekom-men hat, weiterleiten soll, dürfte für die Aufbereitung dieDauer von 3 Minuten ausreichend sein.

Datenübermittlung: 1 Minute. Auch hier wird der tabellari-sche Durchschnittswert für einfache Tätigkeiten angenom-men. Es geht nicht um eine Bewertung der Daten, sondernum die bloße Übermittlung. Weiterer Arbeitsaufwand be-steht daher nicht.

Gesamtzeit: 4 Minuten. Bei 37,60 Euro pro Stunde fallen da-her Mitarbeiterkosten in Höhe von 37,60/60 × 4 = 2,51 Euroan.

Hierzu Porto und Papier: 1 Euro.

Gesamtbelastung pro Fall = 3,51 Euro.

Wirtschaftliche Gesamtbelastung pro Jahr: 3 510 000 Euro.

2. Pflicht der Darlehensvermittler zur Mitteilung ihrerVergütung an den Darlehensgeber (Artikel 247 § 13Abs. 3 EGBGB-E)

Auch die Zahl der vermittelten Verträge kann nur geschätztwerden. Die Darlehensvermittler selbst sind nicht organi-siert. Nach Auskunft der Kreditwirtschaft spielen vermit-

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Drucksache 16/11643 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

telte Verbraucherdarlehensverträge eine nicht unerheblicheRolle. Sie werden allerdings statistisch nicht erfasst.

Nach der Statistik der Deutschen Bundesbank vom August2008 waren an wirtschaftlich unselbständige Personen Kre-dite in Höhe von 1 010 765 000 000 Euro vergeben, darun-ter 788 127 000 000 Euro für den Wohnungsbau und Kre-dite in Höhe von 222 638 000 000 Euro für andere Zwecke.

Geht man bei wohnungswirtschaftlichen Darlehen von einemDurchschnittsdarlehen von 150 000 Euro sowie bei sonstigenDarlehen von einer Durchschnittshöhe von 10 000 Euro aus,ergeben sich: 5 250 000 Darlehen für den Wohnungsbau und22 264 000 Darlehensverträge für sonstige Zwecke.

Dabei erfolgt die Schätzung auf der Grundlage, dass eindurchschnittliches Hausgrundstück nach einer Studie desZentrums für europäische Rechtspolitik vom Dezember2007 in Deutschland etwa 150 000 Euro kostet, die Summeim Einzelfall aber deutlich höher oder, bei Renovierungs-darlehen, auch deutlich geringer ausfallen kann. Bei dennicht auf den Wohnungsbau zugeschnittenen Darlehen istvon einem wesentlichen geringeren Volumen auszugehen.Hier sind sowohl Kraftfahrzeugleasingverträge oder Möbel-käufe mit höherem Volumen zu berücksichtigen als auchAbzahlungsgeschäfte und Kontoüberziehungen im Bereichvon nur einigen 100 oder 1 000 Euro. Deshalb erscheint derDurchschnittswert von 10 000 Euro realistisch.

Nimmt man weiterhin an, dass jeder vierte Kreditvertragvermittelt wird, ergibt sich eine Zahl von 5 250 000/4 =1 312 500 vermittelten wohnungswirtschaftlichen Darlehenund eine Zahl von 22 264 000/4 = 5 566 000 vermitteltensonstigen Verbraucherdarlehen, mithin eine Gesamtzahl von6 878 500 vermittelten Verträgen.

Bei einem selbständigen Darlehensvermittler wird, da dieTätigkeit der von Bankangestellten vergleichbar ist, eben-falls von einem Stundensatz von 37,60 Euro ausgegangen.

Folgender Zeitaufwand ist anzuschlagen:

Datenübermittlung: 1 Minute. Ein weiterer Zeitaufwand istnicht anzunehmen. Die Vergütung ist zuvor mit dem Auf-traggeber frei zu vereinbaren. Diese Kosten für die Verein-barung einer Vergütung hängen jedoch nicht von derInformationspflicht ab, sondern vom Vertragsabschluss alssolchem.

Pro Information ist daher ein Vergütungsanteil von 37,60/60= 0,63 Euro einzurechnen.

Hierzu werden Kosten von Porto und Papier in Höhe von1 Euro pro Fall berechnet, so dass sich eine Fallpauschalevon 1,63 Euro ergibt.

Wirtschaftliche Gesamtbelastung pro Jahr: 11 211 955 Euro.

3. Pflichtangaben in der Werbung (§ 6a PAngV)

Laut Monatsstatistik der Deutschen Bundesbank existierenderzeit etwa 2 000 inländische Banken sowie 250 Filialenausländischer Banken. Die ebenfalls betroffenen Leasing-gesellschaften, Warenkredithändler usw. werden auf eben-falls 2 000 geschätzt. Es ist daher von 4 250 Betrieben aus-zugehen. Es wird weiter angenommen, dass jeder Betriebdrei Mal pro Jahr wirbt, so dass eine Fallzahl von 4 250 × 3= 12 750 realistisch erscheint.

Für einen mittleren Angestellten im Kreditgewerbe ist voneinem Durchschnittslohn von 37,60 Euro pro Stunde auszu-gehen. Da es sich um sensible Daten aus dem Unternehmenhandelt, wird die Tätigkeit mindestens von einem Ange-stellten mittlerer Gehaltsgruppe ausgeführt werden.

Folgender Zeitaufwand ist anzuschlagen:

Es geht nicht darum, die Zeit für die Ausarbeitung von Ver-tragskonditionen zu ermitteln. Es geht nur darum, diese be-reits feststehenden Daten aufzubereiten und an denjenigen,der die Werbung herstellt, zu übermitteln.

Für Aufbereitung und Übermittlung werden jeweils 3 Minu-ten veranschlagt, insgesamt also ein Zeitaufwand von 6 Mi-nuten pro Fall.

Pro Information ist daher ein Vergütungsanteil von 37,60/60 × 6 = 3,76 Euro anzunehmen.

Als Übermittlungspauschale wird ein Einzelbetrag von0,50 Euro angesetzt. Bei der Beauftragung von Medienagen-turen ist davon auszugehen, dass solche Informationen ent-weder gebündelt mit dem Auftrag für die Werbung übermit-telt werden oder besonders günstige Informationskanäle wiedas Internet gewählt werden können.

Daraus ergibt sich eine Fallpauschale von 3,76 Euro +0,50 Euro = 4,26 Euro.

Bei einer Anzahl von 12 750 Fällen ergibt sich eine Wirt-schaftliche Gesamtbelastung pro Jahr von 54 315 Euro.

IV. Sonstige Kosten

Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BaFin) entstehen in geringem Umfang Zusatzkosten, dieaus der neuen Pflicht der Kreditgeber zur Prüfung der Kre-ditwürdigkeit resultieren. Sie werden jedoch gering einge-schätzt.

Die zusätzlichen Informationspflichten können sich auf diePreise für Verbraucherdarlehensverträge und Zahlungs-dienste auswirken. Eine konkrete Bezifferung ist jedochnicht möglich. Die kodifizierten Informationspflichten zumDarlehensvertrag sollten von seriös handelnden kaufmänni-schen Unternehmen auch ohne gesetzliche Pflicht erfülltwerden. Deshalb ist davon auszugehen, dass kaum Mehrbe-lastungen anfallen.

Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Be-triebe, können zusätzliche Kosten entstehen, wenn zurErfüllung der Informations- und Belehrungspflichten dieMusterbelehrungen in ihrer bisherigen Fassung (Anlagen 2und 3 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung) verwen-det werden. Die Kosten für die Anpassung der Geschäfts-praxis an die neugefassten Muster lassen sich der Höhe nachnicht genau beziffern. Die Unternehmen sind jedoch nichtverpflichtet, die Muster zu verwenden.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischerBedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutungsind nicht zu erwarten.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/11643

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-buchs)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)ist an die nachfolgend begründeten Gesetzesänderungen imBGB anzupassen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 308)

Bei der Änderung der Verweisung in § 308 Nr. 1 handelt essich um eine redaktionelle Anpassung, die den Änderungenin § 355 Rechnung trägt.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 312)

§ 312 Abs. 2 wird neu gefasst.

Satz 1 verpflichtet den Unternehmer bei Haustürgeschäftenausdrücklich dazu, den Verbraucher ordnungsgemäß übersein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Pflichtzur Belehrung ergibt sich nach geltendem Recht aus derFormulierung „erforderliche Belehrung“. Mit Blick auf dieRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) inSachen „Schulte“ (NJW 2005, 3551 ff.) und „CrailsheimerVolksbank“ (NJW 2005, 3555) wird nun ausdrücklich klar-gestellt, dass der Unternehmer zur Belehrung verpflichtet ist.Die neue Formulierung stellt auch klar, dass im Fall fehlenderoder nicht ordnungsgemäßer Belehrung ein Schadensersatz-anspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 in Betracht kommt. Hin-sichtlich der an eine ordnungsgemäße Belehrung zu stellen-den Anforderungen wird auf den neuen § 360 BGB-E Bezuggenommen, der zukünftig im Einzelnen bestimmt, welcheAngaben die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung enthaltenmuss.

Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden Ab-satz 2. Auf das Wort „erforderliche“ kann mit Blick auf dienunmehr in Satz 1 ausdrücklich enthaltene Belehrungs-pflicht verzichtet werden.

Der neu angefügte Satz 3 stellt klar, dass die Belehrungnicht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinwei-sen muss, soweit diese tatsächlich nicht eintreten können(a. A. zum bisher geltenden Recht LG Koblenz, ZIP 2007,638 f.). In diesen Fällen (insbesondere wenn die beiderseiti-gen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbrachtwerden) hat der Verbraucher kein Interesse daran, über dieentsprechenden Rechtsfolgen belehrt zu werden, da sienicht eintreten können. Die Einschränkung der Pflicht zurBelehrung über bestimmte Rechtsfolgen ist europarechtlichunbedenklich, da Artikel 4 der Richtlinie 85/577/EWG desRates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucher-schutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-schlossenen Verträgen eine Belehrung über die Rechtsfol-gen des Widerrufs überhaupt nicht verlangt.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 312c)

Die Absätze 1 und 2 des § 312c werden neu gefasst.

Nach Absatz 1 hat der Unternehmer den Verbraucher beiFernabsatzverträgen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fas-

sung des Entwurfs (EGBGB-E) zu unterrichten. In welcherArt und Weise dies zu geschehen hat und über welche Um-stände zu unterrichten ist, ergibt sich zukünftig aus demArtikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB-E. Durch diese Gestaltungkönnen die bisher geltenden Absätze 1 und 2 in einem Ab-satz zusammengefasst und deutlich vereinfacht werden.

Der neue Absatz 2 entspricht § 312c Abs. 1 Satz 2 in seinerbisher geltenden Fassung. Bei der Pflicht des Unternehmers,bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identitätund den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Be-ginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen, han-delt es sich um eine eigenständige Pflicht, die deshalb auchin einem eigenen Absatz geregelt werden soll.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 312d)

Zu Buchstabe a (Neufassung des Absatzes 2)

Die Neufassung des § 312d Abs. 2 dient der redaktionellenAnpassung der Verweisungen und führt zu einer Vereinfa-chung des Wortlauts. Zukünftig ergibt sich aus § 355 Abs. 3Satz 1, wann die Widerrufsfrist grundsätzlich beginnt. Dievom Unternehmer dem Verbraucher in Textform (vgl.§ 126b) mitzuteilenden Informationen sind zukünftig in Ar-tikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB-Eaufgeführt. Die Überführung von Teilen der BGB-Infor-mationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in das EGBGBermöglicht, bestimmte Vorschriften im BGB, die sich mitInformationspflichten befassen, zu vereinfachen. BestimmteAnforderungen, die sich nach geltendem Recht aus dem BGBergeben und auch zukünftig in einem formellen Gesetz ent-halten sein sollen, werden in das EGBGB „ausgelagert“, beidem es sich ebenfalls um ein formelles Gesetz handelt. DieAufnahme bestimmter Informationspflichten in das EGBGBhat zudem den Vorteil, dass die bisher in der BGB-InfoV ent-haltenen Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrungals Anlagen zu einem formellen Gesetz nicht mehr von ein-zelnen Gerichten verworfen werden können.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 5)

Bei den Änderungen der Verweisungen in § 312d Abs. 5handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, die denzur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erforderli-chen Änderungen Rechnung trägt.

§ 312d Abs. 5 Satz 2 sieht bislang vor, dass auf ein Wider-rufsrecht, das auf den §§ 495, 499 bis 506 beruht, die Vor-schrift des § 312d Abs. 2 entsprechend anwendbar ist. Dasbedeutet, dass beim Fernabsatz von Darlehensverträgenoder entgeltlichen Finanzierungshilfen die Widerrufsfristnicht vor Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflich-ten im Fernabsatz, bei der Lieferung von Waren (z. B. Teil-zahlungsgeschäften) nicht vor deren Eingang beim Empfän-ger und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss be-ginnt.

Dies steht jedoch nicht mit den Vorgaben aus Artikel 14Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang.Nach Artikel 14 der Verbraucherkreditrichtlinie beginnt dieWiderrufsfrist am Tag des Vertragsabschlusses oder an demTag, an dem der Darlehensnehmer die Vertragsbedingungenund den Vertragsinhalt gemäß Artikel 247 § 6 EGBGB-Eerhält, wenn dieser Tag später ist.

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Drucksache 16/11643 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Vorgabe in der Verbraucherkreditrichtlinie knüpft alsofür den Fristbeginn nicht an die in § 312d Abs. 2 genanntenVoraussetzungen an. Von den Vorgaben der Verbraucherkre-ditrichtlinie darf wegen des Vollharmonisierungscharaktersnicht abgewichen werden. Deshalb kann die Vorschrift aufVerträge, die in den Anwendungsbereich der Verbraucher-kreditrichtlinie fallen, nicht angewendet werden.

Ratenlieferungsverträge (§ 510 BGB-E) sind von der Richt-linie nicht erfasst. Bei ihnen soll der Beginn der Widerrufs-frist weiterhin davon abhängig sein, ob die in Absatz 2 ge-nannten Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt über § 512BGB-E auch für Ratenlieferungsverträge mit Existenzgrün-dern. Andere Existenzgründerdarlehen nach § 512 BGB-Esollen dagegen – obwohl die Richtlinienvorgabe diese Ver-träge nicht erfasst – den Verbraucherdarlehen grundsätzlichgleichgestellt bleiben, so dass Absatz 2 für Existenzgrün-derdarlehen nicht mehr gelten soll.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 312e)

Bei der Änderung der Verweisung in § 312e Abs. 1 Satz 1Nr. 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Dieim elektronischen Geschäftsverkehr zu beachtenden Pflich-ten ergeben sich zukünftig aus Artikel 246 § 3 EGBGB-E.Ebenso handelt es sich bei der Änderung der Verweisung in§ 312e Abs. 3 Satz 2 um eine redaktionelle Anpassung. Zu-künftig ergibt sich aus § 355 Abs. 3 Satz 1, wann die Wider-rufsfrist grundsätzlich beginnt.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 355)

§ 355, der das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen re-gelt, wird neu strukturiert.

Absatz 1 soll zukünftig nur noch das Recht zum Widerrufund seine Ausübung regeln. Absatz 2 wird sich mit derLänge der Widerrufsfrist befassen. Absatz 3 regelt den Be-ginn der Widerrufsfrist und Absatz 4 das Erlöschen desWiderrufsrechtes. Die Neustrukturierung macht die Normübersichtlicher.

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Regelfrist von zwei Wochen, innerhalb der das Wider-rufsrecht ausgeübt werden kann, findet sich zukünftig in§ 355 Abs. 2 Satz 1. Deshalb sind in Absatz 1 Satz 2, dernach geltendem Recht die Regelfrist enthält, die Wörter „vonzwei Wochen“ durch die Wörter „der Widerrufsfrist“ zu er-setzen. Statt „zwei Wochen“ wird es zukünftig „14 Tage“heißen. Damit wird die Formulierung an die in der Ver-braucherkreditrichtlinie und der Richtlinie 2002/65/EG ver-wendete Terminologie („innerhalb von vierzehn Kalen-dertagen“ bzw. „innerhalb einer Frist von 14 Kalender-tagen“) angepasst, ohne dass sich in der Sache Änderungenergeben.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 bis 4)

Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Entwurfs be-trägt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucherspätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des§ 360 Abs. 1 BGB-E entsprechende Widerrufsbelehrung inTextform mitgeteilt wird. Diese Regelung entspricht inhalt-lich im Wesentlichen dem bisher geltenden § 355 Abs. 2Satz 1. Die an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu

stellenden Anforderungen sind zukünftig in § 360 Abs. 1BGB-E ausführlich geregelt. Dies ermöglicht eine deutlicheKürzung des Absatzes 2 Satz 1.

§ 355 Abs. 2 Satz 2 ordnet an, dass bei Fernabsatzverträgeneine unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Ver-tragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrungeiner solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Un-ternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1Nr. 10 EGBGB-E über das Widerrufs- oder Rückgaberechtunterrichtet hat. Diese neue Regelung trägt den Umständenbei Internetauktionen Rechnung. Die überwiegende Recht-sprechung (KG, MMR 2007, 185, 186; NJW 2006, 3215,3217; ebenso OLG Hamm, ZIP 2007, 824, 825; a. A. LGPaderborn, MMR 2007, 191; LG Flensburg, MMR 2006,686, 687) sieht eine lediglich auf einer Internetseite zur Ver-fügung gestellte Belehrung nicht als eine solche in Textforman, was bei Internetauktionen regelmäßig dazu führt, dassdie Widerrufsfrist einen Monat beträgt. Da es sich bei An-geboten über eine Internetauktionsplattform bereits umrechtlich verbindliche Angebote handelt, wohingegen einAngebot in einem „normalen“ Internetshop lediglich als in-vitatio ad offerendum anzusehen ist, hat der Unternehmer(meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, denVerbraucher spätestens bis Vertragsschluss über sein Wider-rufsrecht in Textform zu belehren. Die Auktion endet durchZeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß derUnternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damitzu belehren ist. Die erst nach Vertragsschluss in Textformerfolgte Widerrufsbelehrung führt zu einer verlängertenWiderrufsfrist von einem Monat. Bei „normalen“ Internet-shops kommt der Vertrag erst durch Annahme der Ver-braucherbestellung seitens des Unternehmers zustande.Deshalb hat der Unternehmer ohne Weiteres die Möglich-keit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über seinWiderrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrungzusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an denVerbraucher verschickt. Die unterschiedliche Behandlungvon Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplatt-form und solchen, die sich in einem „normalen“ Internet-shop vollziehen, beruht ausschließlich auf der rechtlichenKonstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in derSache bestehen nicht. Deshalb stellt § 355 Abs. 2 Satz 2zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nachVertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrungeiner solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unter-nehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1Nr. 10 EGBGB-E zuvor über sein Widerrufs- oder Rück-gaberecht unterrichtet hat. Damit ist sichergestellt, dass derVerbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in jedemFall über sein Widerrufsrecht informiert werden muss,wenn die Widerrufsfrist 14 Tage betragen soll. Unverzüg-lich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zu-mutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucherdie Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen (vgl. Mün-chener Kommentar/Wendehorst, BGB, 5. Auflage, § 312cRn. 128). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seinerBelehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nichtspätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufs-belehrung in Textform auf den Weg bringt (vgl. MünchenerKommentar/Wendehorst, BGB, 5. Auflage, § 312c Rn. 128;Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2005, § 312cRn. 50).

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71 – Drucksache 16/11643

§ 355 Abs. 2 Satz 3 bestimmt, dass die Widerrufsfrist einenMonat beträgt, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbeleh-rung nach dem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 maß-geblichen Zeitpunkt mitgeteilt wird. Maßgeblich für dieBelehrung in Textform ist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 in derFassung des Entwurfs der Vertragsschluss. § 355 Abs. 2Satz 2 bestimmt zukünftig, dass bei Fernabsatzverträgeneine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitge-teilte Belehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich-steht, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E über sein Widerrufs-recht unterrichtet hat. § 355 Abs. 2 Satz 3 enthält zukünftigalso die bisher geltende Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 2und berücksichtigt die Neuerung durch § 355 Abs. 2 Satz 2in der Fassung des Entwurfs.

§ 355 Abs. 2 Satz 4 stellt klar, dass die verlängerte Wider-rufsfrist von einem Monat bei Belehrung erst nach Vertrags-schluss auch dann gilt, wenn das Gesetz die Informationüber das Widerrufsrecht in Textform zu einem späteren alsdem in § 355 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunktzulässt. Diese Klarstellung erfolgt, weil in der Rechtspre-chung (OLG Hamburg, ZGS 2007, 399; MMR 2008, 44)wiederholt die Auffassung vertreten wurde, § 312c Abs. 2Satz 1 Nr. 2 in der geltenden Fassung enthalte eine Spe-zialregelung zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Be-lehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs und gehe inseinem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 Satz 1 in der gel-tenden Fassung vor. § 357 Abs. 3 Satz 1 in der geltendenFassung stellt ebenso wie § 355 Abs. 2 Satz 1 in der zukünf-tigen Fassung auf eine Belehrung in Textform „spätestensbei Vertragsschluss“ ab. Die verlängerte Widerrufsfrist voneinem Monat soll den Unternehmer dazu anhalten, den Ver-braucher rechtzeitig über sein Widerrufsrecht zu belehren.Sie stellt damit eine Sanktion für eine nicht rechtzeitig er-folgte Belehrung dar. Diese Sanktion ist im Interesse desVerbraucherschutzes grundsätzlich sachgerecht.

§ 355 Abs. 3 regelt den Beginn der Widerrufsfrist. Satz 1entspricht im Wesentlichen der Regelung im bisher gelten-den § 355 Abs. 2 Satz 1 und bestimmt, dass die Widerrufs-frist grundsätzlich beginnt, wenn dem Verbraucher eine denAnforderungen des § 360 Abs. 1 BGB in der zukünftigenFassung entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrechtin Textform mitgeteilt worden ist. Durch die Verweisungauf § 360 Abs. 1 BGB in der zukünftigen Fassung lässt sichder bisher geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 deutlich vereinfa-chen. Die Sätze 2 und 3 entsprechen den Sätzen 3 und 4 des§ 355 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung und regeln denFristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen so-wie die Beweislast des Unternehmers bei Streit über denFristbeginn.

§ 355 Abs. 4 in der Fassung des Entwurfs regelt das Erlö-schen des Widerrufsrechtes und entspricht weitgehend dembisher geltenden § 355 Abs. 3. Der geringfügig geänderteWortlaut des Satzes 2 stellt klar, dass mit „Frist“ die Erlö-schensfrist von sechs Monaten nach Satz 1, nicht aber dieWiderrufsfrist gemeint ist. Letzteres hat das LG Siegen(NJW 2007, 1826, 1827) angenommen. Diese schon auf derGrundlage des geltenden Rechts nicht überzeugende Inter-pretation (vgl. LG Dortmund, NJW 2003, 3355, 3356) istzukünftig ausgeschlossen. Nach Satz 3 ist der Verbrauchernicht „ordnungsgemäß“, sondern „entsprechend den Anfor-

derungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht inTextform“ zu belehren. Diese Änderung berücksichtigt,dass die an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zustellenden Anforderungen zukünftig umfassend in § 360Abs. 1 BGB-E geregelt sind. In der Sache ergeben sichkeine Abweichungen zur bisher geltenden Rechtslage.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 356)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

§ 356 Abs. 1 Satz 2, der die Voraussetzungen für die Erset-zung des Widerrufsrechtes durch ein Rückgaberecht in dreiNummern aufzählt, wird neu gefasst.

In Nummer 1 werden die Wörter „deutlich gestaltete“ durchdie Wörter „den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entspre-chende“ ersetzt. Diese Änderung berücksichtigt, dass die aneine ordnungsgemäße Rückgabebelehrung zu stellendenAnforderungen zukünftig umfassend in § 360 Abs. 2BGB-E geregelt sind. Die Nummer 3 entfällt. Nach bishergeltendem Recht verlangt § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, dassdem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform einge-räumt wird. Sinn und Zweck dieses Formerfordernisses istes, den Verbraucher (nochmals) eindeutig über die Rück-gabemöglichkeit zu informieren (jurisPK-BGB/Wildemann,2. Auflage, § 356 Rn. 21). Diesem Ziel kann die Ein-räumung in Textform nur dann gerecht werden, wenn sieebenso wie die Rückgabebelehrung deutlich gestaltet ist(Wildemann, a. a. O.). § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in dergeltenden Fassung sagt nichts darüber, wann (also ob vorbzw. mit Vertragsschluss oder gegebenenfalls erst danach)dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform ein-geräumt werden muss. Dennoch entspricht es wohl allge-meiner Meinung, dass die formgebundene Einräumung desRückgaberechtes auch noch nach Vertragsschluss möglichist (Münchener Kommentar/Masuch, BGB, 5. Auflage,§ 356 Rn. 24; Staudinger/D. Kaiser, BGB, Neubearbeitung2004, § 356 Rn. 32; jurisPK-BGB/Wildemann, 2. Auflage,§ 356 Rn. 21). Bis dahin soll die Ersetzung des Widerrufs-rechtes durch ein Rückgaberecht schwebend unwirksamsein. Ein effektiver Verbraucherschutz erfordert jedochnicht, die Wirksamkeit der Ersetzung von der Einräumungdes Rückgaberechtes in Textform abhängig zu machen.Vielmehr reicht es – wie beim Widerrufsrecht auch – aus,den Beginn der Rückgabefrist von der Belehrung über dasRückgaberecht in Textform abhängig zu machen. DieseKonstruktion stellt einen Gleichlauf zum Widerrufsrecht herund erscheint systematisch stimmiger (so Masuch, a. a. O.Rn. 22). Um den angestrebten Gleichlauf zwischen Wider-rufsrecht und Rückgaberecht zu erreichen, wird auf das Er-fordernis einer Einräumung des Rückgaberechtes in Text-form verzichtet, weshalb Nummer 3 des Satzes 2 entfällt.Stattdessen erklärt § 356 Abs. 2 Satz 2 die Vorschriften überdas Widerrufsrecht für entsprechend anwendbar mit derFolge, dass die Rückgabefrist jedenfalls nicht beginnt, be-vor dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360Abs. 2 BGB in der zukünftigen Fassung entsprechende Be-lehrung über sein Rückgaberecht in Textform mitgeteiltworden ist.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 2)

Als Ausgleich für den Verzicht auf das Erfordernis einerEinräumung des Rückgaberechtes in Textform bestimmt

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Drucksache 16/11643 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 356 Abs. 2 Satz 2 BGB-E, dass im Übrigen die Vorschrif-ten über das Widerrufsrecht entsprechende Anwendung fin-den. § 356 Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung des Entwurfsstellt klar, dass hinsichtlich der an eine ordnungsgemäßeRückgabebelehrung zu stellenden Anforderungen § 360Abs. 2 BGB-E an die Stelle von § 360 Abs. 1 BGB-E tritt.Durch den Vollverweis werden die Vorschriften über dasWiderrufsrecht in Bezug genommen. Demzufolge beginntdie Rückgabefrist jedenfalls nicht, bevor dem Verbrauchereine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 BGB in derFassung des Entwurfs entsprechende Belehrung über seinRückgaberecht in Textform mitgeteilt worden ist (§ 355Abs. 3 Satz 1 BGB in der Fassung des Entwurfs), jedochnicht vor Erhalt der Sache (§ 356 Abs. 2 Satz 1). Da der Be-ginn der Rückgabefrist eine Rückgabebelehrung in Text-form und den Erhalt der Sache voraussetzt, ist der Ver-braucher ausreichend geschützt. Eine Notwendigkeit, dieWirksamkeit der Ersetzung des Widerrufsrechtes durch einRückgaberecht von der Einräumung des Rückgaberechtes inTextform abhängig zu machen, besteht nicht.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 357 Abs. 3)

Zu Buchstabe a (Einfügung eines neuen Satzes 2)

§ 357 Abs. 3 wird nach Satz 1, in dem es um den Wertersatzfür eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahmeder Sache entstandene Verschlechterung geht, um einenSatz ergänzt. Dieser ordnet an, dass bei Fernabsatzverträgenein unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach Ver-tragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem sol-chen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmerden Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Ver-tragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunika-tionsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflichtund eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.Mit dieser neuen Regelung, die § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB inder Fassung des Entwurfs nachgebildet ist, wird den Beson-derheiten bei Internetauktionen Rechnung getragen. Nach§ 357 Abs. 3 Satz 1 kann der Unternehmer vom Verbrau-cher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäßeIngebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterungnur verlangen, wenn der Verbraucher „spätestens bei Ver-tragsschluss“ in Textform auf diese Rechtsfolge und eineMöglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.Durch die Einfügung des neuen Satzes wird sichergestellt,dass Fernabsatzgeschäfte über eine Internetauktionsplatt-form und solche, die sich in einem „normalen“ Internetshopvollziehen, rechtlich nicht unterschiedlich behandelt wer-den. Da die überwiegende Rechtsprechung einen lediglichauf einer Internetseite zur Verfügung gestellten Hinweis aufdie Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 nicht als einen sol-chen in Textform ansieht, kommt bei Internetauktionen einWertersatzanspruch des Unternehmers für eine durch diebestimmungsgemäße Ingebrauchname der Sache entstan-dene Verschlechterung regelmäßig nicht in Betracht. BeiAngeboten über eine Internetauktionsplattform handelt essich bereits um rechtlich verbindliche Angebote. Demge-genüber ist ein Angebot in einem „normalen“ Internetshoplediglich als invitatio ad offerendum anzusehen. Vor diesemHintergrund hat der Unternehmer bei Internetauktionen(meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, denVerbraucher spätestens bis Vertragsschluss auf die Rechts-folge des § 357 Abs. 3 Satz 1 in Textform hinzuweisen. Die

Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Ver-tragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspart-ner geworden und damit auf die Rechtsfolgen des § 357Abs. 3 Satz 1 hinzuweisen ist. Der erst nach Vertragsschlussin Textform erfolgte Hinweis führt jedoch zu einem Aus-schluss des Wertersatzanspruches. Zwar hat sich das OLGHamburg (ZGS 2007, 399; MMR 2008, 44) auf den Stand-punkt gestellt, dass § 357 Abs. 3 Satz 1 durch die Regelun-gen über die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernab-satzverträgen (§ 312c) verdrängt werde. Nach § 312c Abs. 2Satz 1 Nr. 2 BGB in der geltenden Fassung können dieInformationen über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht unddie Rechtsfolgen im Fall der Ausübung dieser Rechte beiVerträgen über Waren noch bis zur Lieferung an den Ver-braucher in Textform mitgeteilt werden. Diese Auffassungdes OLG Hamburg erscheint jedoch mit Blick auf die Be-gründung nicht überzeugend. Um das sachlich gerechtfer-tigte Ergebnis, nämlich eine rechtliche Gleichbehandlungvon Internetauktionshäusern mit „normalen“ Internetshops,zu erreichen, wird ein dem § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in derFassung des Entwurfs nachgebildeter Satz eingefügt. Da-nach steht bei Fernabsatzverträgen ein unverzüglich nachVertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem sol-chen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer denVerbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertrags-erklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikations-mittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht undeine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat. Un-verzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zu-mutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucherden Hinweis in Textform mitzuteilen (vgl. MünchenerKommentar/Wendehorst, BGB, 5. Auflage, § 312c Rn.128). Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Hin-weispflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätes-tens am Tag nach dem Vertragsschluss den Hinweis in Text-form auf den Weg bringt (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst, BGB, 5. Auflage, § 312c Rn. 128; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2005, § 312c Rn. 50).

Zu Buchstabe b (Änderung des bisherigen Satzes 2)

Bei der Änderung in dem bisher geltenden § 357 Abs. 3Satz 2, der zukünftig Satz 3 sein wird, handelt es sich umeine redaktionelle Folgeänderung. Durch die Einfügungeines neuen Satzes 2 bedarf es einer sprachlichen Anpas-sung des bisherigen Satzes 2. Das Wort „Dies“ wird durchdie Angabe „Satz 1“ ersetzt.

Zu Nummer 10 (Anfügung des § 358 Abs. 6)

§ 358 Abs. 6 regelt eine Ausnahme, bei der die Vorschriftenüber ein verbundenes Geschäft nicht gelten, obwohl ein sol-ches nach den Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt.

Die Ausnahme betrifft den finanzierten Erwerb von Finanz-instrumenten. Der Begriff „Finanzinstrumente“ wurde in§ 1 Abs. 11 KWG gesetzlich definiert und ist im BGB ent-sprechend zu verstehen. Finanzinstrumente unterliegenständigen Preisschwankungen. Dies ist dem Erwerber auchbekannt. Er soll deshalb nicht durch den Widerruf einesDarlehensvertrags, der dem Erwerb solcher Finanzinstru-mente dient, das Risiko der Kursschwankungen auf denVerkäufer abwälzen können (vgl. Bundestagsdrucksache12/4526, S. 13). Diese Regelung gilt bislang für die in § 491

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/11643

Abs. 3 Nr. 2 genannten Verträge. In Umsetzung der Vorgabein der Verbraucherkreditrichtlinie (Artikel 2 Abs. 2 Buch-stabe h) wird der Ausnahmetatbestand entsprechend der sogenannten MiFiD-Richtlinie (Richtlinie 2004/39/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung derRichtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und derRichtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG desRates) auf alle Finanzinstrumente ausgedehnt.

Die Regelung wird in § 358 vorgezogen, da sie systematischhier zu verorten ist. Für Verträge, die dem Erwerb vonFinanzinstrumenten dienen, gilt ansonsten § 491 ff. (vgl. dieBegründung zu Nummer 20). Es ist daher sachgerecht, dieAusnahme unmittelbar im Rahmen des § 358 zu regeln.

Zu Nummer 11 (Einfügung des § 358a)

Die neue Vorschrift dehnt die in § 358 vorgesehenen Rechtein zweifacher Hinsicht aus.

Ein Widerrufsrecht nach § 358 Abs. 1 mit den Rechtsfolgendes § 357 soll auch bestehen, wenn der zu finanzierendeGegenstand im Darlehensvertrag konkret bezeichnet wird(§ 358a Nr. 1 BGB-E).

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags soll sichauch auf Verträge erstrecken, die im Zusammenhang mitdem Darlehensvertrag abgeschlossen werden (§ 358a Nr. 2BGB-E).

Damit werden Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel3 Buchstabe n sowie Artikel 14 Abs. 4 der Verbraucherkre-ditrichtlinie umgesetzt.

In beiden Fällen ist der Sachverhalt der Ausgangslage einesverbundenen Geschäfts vergleichbar, ohne dass jedochzwingend die Voraussetzungen für ein verbundenes Ge-schäft nach § 358 vorliegen müssen.

Verbundene Verträge liegen nach § 358 vor, wenn der Dar-lehensvertrag der Finanzierung des anderen Vertrags dientund beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.Dann führt der Widerruf des finanzierten Vertrags dazu,dass der Verbraucher auch an den Darlehensvertrag nichtmehr gebunden ist (§ 358 Abs. 1).

Nach § 358a Nummer 1 soll der Widerruf des finanziertenVertrags künftig auch auf den Darlehensvertrag durchgrei-fen, wenn der Vertragsgegenstand im Darlehensvertrag ge-nau bezeichnet ist. Dies geschieht durch einen Verweis auf§ 358 Abs. 1 und für die Folgen des Widerrufs durch Ver-weis auf § 358 Abs. 4. Eine genaue Bezeichnung erforderteine Identifizierbarkeit des Vertragsgegenstandes. Einebloße Typenbeschreibung ist daher noch nicht ausreichend.In diesen Fällen wird häufig nach § 358 Abs. 3 ein verbun-denes Geschäft vorliegen. Die Verbraucherkreditrichtlinieist in Artikel 3 Buchstabe n auch grundsätzlich der Defini-tion des § 358 gefolgt. Allerdings wurde die Definition beiden Beratungen im Europäischen Parlament dahingehendergänzt, dass auch die bloße Bezeichnung eines bestimmtenVertragsgegenstands ein verbundenes Geschäft begründe.

Für die Fälle, in denen kein verbundenes Geschäft vorliegt,muss daher der Durchgriff des Widerrufsrechts ergänzendgeregelt werden. Kein verbundenes Geschäft liegt beispiels-weise vor, wenn zwar der Verwendungszweck im Darle-

hensvertrag bereits konkret bezeichnet ist, sich der Verbrau-cher aber erst nach der Auszahlung des Darlehens für einenbestimmten Vertragspartner entscheidet, der den finanzier-ten Gegenstand liefert.

In diesen Fällen ist es nicht sachgerecht, sämtliche Vor-schriften über das verbundene Geschäft anzuwenden. Insbe-sondere birgt der Einwendungsdurchgriff nach § 359 fürden Darlehensgeber ein unberechenbares Risiko, wenn erden Lieferanten gar nicht kennt. Deshalb sollen Fälle, beidenen eine wirtschaftliche Einheit fehlt, aber der zu finan-zierende Gegenstand konkret im Vertrag bezeichnet ist, nurhinsichtlich des Widerrufsrechts den verbundenen Geschäf-ten gleichgestellt werden. Dies genügt der Vorgabe des Arti-kels 15 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie.

§ 358a Nummer 2 regelt, dass der Verbraucher mit dem Wi-derruf des Darlehensvertrags auch an Zusatzverträge nichtmehr gebunden ist, die er im Zusammenhang mit dem Dar-lehensvertrag abgeschlossen hat. Darlehens- und Zusatz-vertrag bilden nur dann ein verbundenes Geschäft, wenn dieZusatzleistung aus dem Darlehen finanziert wird. Haben dieParteien aber eine andere Regelung getroffen, etwa dass derVerbraucher die Zusatzleistung bei Vertragsabschluss vollbezahlt, greifen die Regelungen über ein verbundenes Ge-schäft nicht ein. Gleichwohl ist nach Artikel 14 Abs. 4 derVerbraucherkreditrichtlinie für diese Fälle eine Auflösungdes Zusatzvertrags vorzusehen, wenn der Verbraucher denDarlehensvertrag widerruft. Dies wird durch die neue Vor-schrift erreicht, indem auf den Widerrufsdurchgriff in § 358Abs. 2 sowie die Rechtsfolgen in § 358 Abs. 4 verwiesenwird.

Der Begriff „Zusatzleistung“ wird in Artikel 247 § 8 EG-BGB-E eingeführt und ist in § 358a genauso zu verstehen.Verträge, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammen-hang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat, sindsolche, die eine direkte kausale Verknüpfung mit dem Dar-lehensvertrag aufweisen, etwa ein Versicherungs- oder Kon-toführungsvertrag oder auch ein Vertrag über eine Zah-lungskarte.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 359)

Die Änderung des § 359 folgt hinsichtlich der Bereichsaus-nahme für die Finanzierung von Finanzdienstleistungen derÄnderung des § 358 Abs. 6. Die Bereichsausnahme fürKleindarlehen wird im Einklang mit der Verbraucherkredit-richtlinie (Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c) auf Verträge bis zueinem Nettodarlehensbetrag von 200 Euro begrenzt. Ver-träge mit einem Nettodarlehensbetrag von genau 200 Eurosind nunmehr vom Anwendungsbereich des § 359 erfasst.

Zu Nummer 13 (Einfügung des § 360)

Nach § 359 wird ein neuer § 360 BGB-E eingefügt. Dieneue Vorschrift fasst die Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zusammen,was für den Rechtsanwender eine Erleichterung darstelltund zu einer deutlichen Vereinfachung des Wortlautes derAbsätze 2 bis 4 des § 355 BGB in der zukünftigen Fassungführt. In anderen Vorschriften reicht zukünftig ein Verweisauf die für Inhalt und Gestaltung der Belehrung zentrale Re-gelung in § 360 BGB-E.

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Drucksache 16/11643 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 360 Abs. 1 Satz 1, der über Absatz 2 Satz 1 für die Rück-gabebelehrung entsprechend gilt, regelt, dass die Wider-rufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucherentsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommu-nikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machenmuss. Das Wort „wesentlich“ soll verdeutlichen, dass die Be-lehrung keine in jeder Hinsicht vollständige und umfassendeDarstellung der Rechtslage erfordert. Vielmehr reicht es aus,dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte vor Augen zuführen. Die Einzelheiten für die Widerrufsbelehrung be-stimmt Absatz 1 Satz 2. Danach muss die Widerrufsbeleh-rung einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hin-weis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf undin Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb derWiderrufsfrist erklärt werden kann, den Namen und die la-dungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Wi-derruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Be-ginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrungdie rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder derSache genügt, enthalten. In der Sache sind damit die Anfor-derungen umschrieben, die nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB inder bisher geltenden Fassung (und seiner Auslegung durchdie Gerichte) erfüllt sein müssen, um dem Verbraucher seinewesentlichen Rechte deutlich zu machen.

Der neue § 360 Abs. 2 BGB-E regelt die Anforderungen,die an eine ordnungsgemäße Rückgabebelehrung zu stellensind. Er tritt im Fall der Ersetzung des Widerrufsrechtesdurch ein Rückgaberecht an die Stelle von § 360 Abs. 1BGB in der Fassung des Entwurfs (vgl. § 356 Abs. 2 Satz 3BGB in der Fassung des Entwurfs).

Der neue § 360 Abs. 3 BGB-E entspricht inhaltlich dem bis-her geltenden § 14 Abs. 1 bis 3 BGB-InfoV. Da die an eineordnungsgemäße Belehrung zu stellenden Anforderungenzukünftig in den Absätzen 1 und 2 geregelt werden sollen,wird in Absatz 3 auf die beiden vorstehenden Absätze Be-zug genommen und nicht mehr auf § 355 Abs. 2 bzw. § 356Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB in der geltenden Fassung. Durchdie Aufnahme der Gesetzlichkeitsfiktion in das BGB erlangtdiese den Rang eines formellen Gesetzes. Die Musterbeleh-rungen sollen als Anlagen zum Einführungsgesetz zum Bür-gerlichen Gesetzbuche ebenfalls den Rang eines formellenGesetzes haben. Damit ist es Gerichten verwehrt, die Mus-ter als unwirksam zu verwerfen und aufgrund dessen dieGesetzlichkeitsfiktion für eine den Mustern entsprechendeBelehrung zu versagen. Die Unternehmer dürfen in Formatund Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätzewie die Firma oder ein Kennzeichen ihres Unternehmensanbringen, allerdings nur unter Beachtung von Absatz 1Satz 1 (Gebot deutlicher Gestaltung).

Zu Nummer 14 (Änderung des § 485)

Bei der Änderung der Verweisung in § 485 Abs. 3 handeltes sich um eine redaktionelle Anpassung, die den Änderun-gen in § 355 Rechnung trägt.

Zu Nummer 15 (Einfügung von Kapitelüberschriften)

Durch die Aufgliederung des ersten Untertitels über den Dar-lehensvertrag in die beiden Kapitel „Allgemeine Vorschrif-ten“ und „Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehens-verträge“ wird die bisherige Systematik, die zunächst dasallgemeine Darlehensvertragsrecht und sodann das Verbrau-

cherdarlehensvertragsrecht regelt, deutlicher betont. Die bis-herige durch die Vorschrift des § 491 gezogene „unsichtbareGrenzlinie“ (Münchener Kommentar/Berger, BGB, 5. Auf-lage, vor 488 Rn. 4) wird durch Einfügung der beiden Ka-pitelüberschriften deutlicher hervorgehoben. Dies dient derÜbersichtlichkeit, die wegen der Ausdehnung der Vorschrif-ten über das Verbraucherdarlehensvertragsrecht sonst gelit-ten hätte.

Zu Nummer 16 (Änderung des § 488)

Bislang werden im Bereich des Gelddarlehensrechts die Be-griffe „Rückerstattung“ und „Rückzahlung“ verwandt, ohnedass hiermit sachliche Unterschiede verbunden wären. An-ders als beim Sachdarlehen gemäß § 607 kann die „Rück-erstattung“ eines Gelddarlehens stets nur durch „Rückzah-lung“ erfolgen. Deshalb soll dieser Begriff entsprechend derTerminologie in den §§ 359, 489 sowie auch in der Verbrau-cherkreditrichtlinie künftig im Bereich des Gelddarlehenseinheitlich verwandt werden.

Zu Nummer 17 (Änderung des § 489)

Die Änderungen des § 489 dienen redaktionellen und syste-matischen Anpassungen der Zinsregelungen.

Zu Buchstabe a (Neufassung des § 489 Abs. 1)

In § 489 Abs. 1 sind aufgrund der geänderten Terminologiesowie in Umsetzung der Kündigungsvorschriften aus derVerbraucherkreditrichtlinie einige Änderungen vorzuneh-men, die insgesamt eine Neufassung der Vorschrift erfor-dern.

Die Verbraucherkreditrichtlinie verwendet in Artikel 3 denBegriff „Sollzinssatz“ zur Beschreibung des Wortes „Zins-satz“, wie es von § 489 in Absätzen 1 und 2 verwendet wird.Der Begriff „Sollzinssatz“ soll in Anlehnung an die Ver-braucherkreditrichtlinie auch in das deutsche Recht einge-führt werden, weil er leichter von anderen Zinssätzen (Ver-zugszinssatz, effektiver Jahreszins) abgegrenzt werdenkann. Er wird in Absatz 5 definiert.

Entsprechend Artikel 5 der Verbraucherkreditrichtlinie wirdder Begriff „Zinsbindung“ durch den der „Sollzinsbindung“ersetzt und dementsprechend von einem Darlehen mit ge-bundenem Sollzinssatz und nicht mehr von einem Darlehen,„bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatzvereinbart ist,“ gesprochen. Inhaltliche Änderungen sind da-mit nicht verbunden. Das Merkmal „für einen bestimmtenZeitraum“ ergibt sich aus dem neuen § 489 Abs. 5 Satz 3.

Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben, weil sie eine Son-derregelung für die Kündigung von Verbraucherdarlehenenthält, die systematisch in das neue Kapitel 2 „BesondereVorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“ gehört. DieKündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers, der Ver-braucher ist, finden sich nunmehr in § 500 BGB-E und er-gänzen die Kündigungsmöglichkeiten nach den §§ 489, 490.

Nummer 3 wird entsprechend der Aufhebung von Nummer 2vorgezogen. Gleichzeitig wird das Wort „Auszahlung“ amEnde des Wortlauts durch das Wort „Empfang“ ersetzt. Diesdient der sprachlichen Klarstellung innerhalb derselben Vor-schrift, in der stets der Begriff „Empfang“ verwendet wird.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/11643

Zu Buchstabe b (Änderung des § 489 Abs. 3)

Bislang gilt nur für eine Kündigung „nach Absatz 1 oderAbsatz 2“ der Vorschrift, dass die Kündigung als nicht er-folgt gilt, wenn der Darlehensnehmer den geschuldeten Be-trag nicht rechtzeitig zurückzahlt. Diese Regelung ist aberauch bei sonstigen Kündigungen des Darlehensnehmers an-gemessen. Durch die vorgeschlagene Streichung wird er-reicht, dass die Regelung auf sämtliche ordentlichen Kündi-gungen des Darlehensnehmers anwendbar ist, also auch aufdie europarechtlich vorgegebenen Kündigungstatbeständein § 500 BGB-E. Dies ist mit der Verbraucherkreditricht-linie vereinbar. Diese regelt nämlich nicht, welche Rechts-folgen eintreten, wenn der Darlehensnehmer zwar kündigt,aber die Rückzahlungsforderung nicht begleicht.

Zu Buchstabe c (Anfügung des § 489 Abs. 5)

Absatz 5 definiert in Anlehnung an Artikel 3 Buchstabe kder Verbraucherkreditrichtlinie den Begriff des Sollzinses,der aus der Verbraucherkreditrichtlinie übernommen wurde(vgl. die Ausführungen zu Buchstabe a). Systematisch ge-hört die Definition zu § 489. In dieser Vorschrift werden dieBegriffe zum ersten Mal verwendet. Bisher sind die Defini-tionen an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelt(z. B. der Nettodarlehensbetrag in § 491 und der effektiveJahreszins in § 492). Nunmehr sollen die Definitionen zu-sammengefasst in § 489 Abs. 5 und in Artikel 247 § 3 EG-BGB-E geregelt werden.

Die Definition des Sollzinssatzes unterscheidet zwischenDarlehen mit gebundenem und veränderlichem Sollzinssatz.Die Unterscheidung ist üblich und gerade bei der Kündi-gungsvorschrift rechtlich relevant.

Satz 2 definiert die Sollzinsbindung als den Fall, in dem derSollzinssatz als fester Prozentsatz, also durch eine be-stimmte Zahl, ausgedrückt wird.

Satz 3 übernimmt weitgehend die Vermutungsregel aus Ar-tikel 3 Buchstabe k der Verbraucherkreditrichtlinie. Sie fin-det Anwendung, wenn der Sollzinssatz nicht über die ge-samte Vertragslaufzeit gebunden ist, also in den Fällen des§ 489 Abs. 1 Nr. 1. Danach gilt der Sollzinssatz nur für die-jenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine festeProzentzahl feststeht. Eine Sollzinsbindung gilt damit nurfür die Fälle, in denen eine feste Prozentzahl im Vertrag ge-nannt wird. Auch mehrere Zinssätze sind bei einer Sollzins-bindung möglich, solange diese Zahl unveränderlich verein-bart ist. Zinskorridore oder Zinsspannen sowie Zinsanpas-sungsklauseln drücken dagegen keine Sollzinsbindung aus.Dies entspricht dem bisherigen Verständnis zu § 489 Abs. 1(Münchener Kommentar/Berger, BGB, 5. Auflage, § 489Rn. 7).

In die Definition ist dagegen nicht das Merkmal aufgenom-men worden, dass der Sollzinssatz bereits bei Vertragsab-schluss fest vereinbart werden muss. Darin unterscheidetsich die Definition von der Vorgabe in der Richtlinie. Sowird die bisherige deutsche Rechtslage beibehalten. Würdeman die europäische Rechtsansicht dem deutschen Festzins-begriff zugrunde legen, liefe der Ausschluss der Kündi-gungsgründe in § 489 Abs. 1 weitgehend leer. Nachträgli-che Zinsvereinbarungen würden den Vertrag stets zu einemveränderlich verzinslichen Vertrag im Sinne des Absatzes 2werden lassen. Daher soll am deutschen Verständnis der

Zinsbindung festgehalten werden. Sofern die Umsetzungverlangt, den europarechtlichen Begriff der Zinsbindungzugrunde zu legen, wird in den einzelnen Vorschriften dieVereinbarung eines gebundenen Sollzinssatzes bei Vertrags-abschluss als zusätzliches Tatbestandsmerkmal erwähnt (vgl.§ 502 BGB-E).

Zu Nummer 18 (Änderung des § 490)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung entspre-chend den Änderungen zu Nummer 16.

Zu Buchstabe b

Bei der Neuformulierung „der Sollzinssatz gebunden“ han-delt es sich um eine sprachliche Folgeänderung, die durchdie Definition des gebundenen Sollzinses in § 489 Abs. 5bedingt ist, vgl. Nummer 17 Buchstabe c.

Die Verweisung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 muss nach derenFortfall angepasst werden. Die Verweisung betrifft zwei Re-gelungsbereiche: die Kündigungsfrist von 3 Monaten undden frühest möglichen Kündigungszeitpunkt sechs Monatenach vollständigem Empfang des Darlehens. Für die Kündi-gungsfrist soll jetzt auf die ordentliche Kündigungsfrist vonebenfalls drei Monaten des § 488 Abs. 3 verwiesen werden.Der Beginn der Kündigungsfrist soll in § 490 Abs. 2 nor-miert werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht ver-bunden.

Zu Nummer 19 (Einfügen der Kapitelüberschrift)

Die Kapitelüberschrift verdeutlicht den Beginn der beson-deren Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge, vgl.zur Gliederung auch die Begründung zu Nummer 15.

Zu Nummer 20 (Neufassung des § 491)

Zu Absatz 1 (Definition)

Wie bisher definiert § 491 den Begriff des Verbraucherdar-lehensvertrags und bestimmt den Anwendungsbereich derfolgenden Vorschriften. Die Vorschrift wurde neu gefasst,weil durch die Neugliederung nunmehr auf die Vorschriften„dieses Kapitels“ verwiesen wird. Sprachlich wurde dieWendung „nicht ein anderes“ durch „nichts anderes“ ersetzt.Außerdem werden die §§ 503 bis 505 ausdrücklich erwähnt.Die §§ 503 bis 505 fassen die Sonderregelungen für spe-zielle Verbraucherdarlehensverträge im BGB abschließendund übersichtlich zusammen. Es handelt sich um grund-pfandrechtlich gesicherte Verträge sowie um sämtliche For-men von Überziehungsmöglichkeiten.

Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich alle ent-geltlichen Darlehensverträge zwischen einem Unternehmerals Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehens-nehmer. Zusammen mit der allgemeinen Darlehensbeschrei-bung in § 488 Abs. 1 werden damit die Vorgabe aus Arti-kel 3 Buchstabe c der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetztund der Anwendungsbereich der verbraucherschutzrecht-lichen Sondervorschriften bestimmt. Die Begriffe „Unter-nehmer“ und „Verbraucher“ sind in den §§ 13, 14 definiert.Mit dem Erfordernis „entgeltlich“ werden zinslose und ge-bührenfreie Darlehen aus dem Verbraucherdarlehensrecht

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Drucksache 16/11643 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ausgenommen. Dies entspricht Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe fder Verbraucherkreditrichtlinie.

Wie bisher sieht das deutsche Recht für Verbraucherdarle-hensverträge einen geringfügig erweiterten Anwendungsbe-reich gegenüber dem europäischen Recht vor. So sind auchweiterhin grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen und Re-novierungsdarlehen grundsätzlich vom Anwendungsbereichder Vorschriften umfasst (anders als Artikel 2 Abs. 2 Buch-stabe a und b der Verbraucherkreditrichtlinie). Eine Höchst-grenze wird nicht eingeführt (anders als Artikel 2 Abs. 2Buchstabe c der Verbraucherkreditrichtlinie). Dies ent-spricht der bisherigen Rechtslage. Gerade bei diesen Dar-lehensarten ist das Risiko für den Darlehensnehmer ver-gleichsweise hoch. Deshalb besteht bei diesen Verträgen einerhöhtes Schutzbedürfnis der Darlehensnehmer. Soweit dieAnwendung sämtlicher Vorschriften über den Verbraucher-kredit nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt, werdenentsprechende Ausnahmen vorgeschlagen. Die Ausnahmensind der Übersichtlichkeit halber in den Absätzen 2 und 3sowie den §§ 503 bis 505 zusammengefasst.

Auch die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgeseheneAusnahme für Darlehen zur Finanzierung von Finanzinstru-menten (Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe h) soll nicht vollständigin deutsches Recht übernommen werden. Für solche Ver-träge sieht § 491 Abs. 3 Nr. 2 bisher vor, dass die Regelun-gen über das verbundene Geschäft nicht anzuwenden sind.Hieran soll festgehalten werden, weil bei Spekulationsge-schäften das Risiko von Verlusten grundsätzlich mit Ver-tragsabschluss auf den Erwerber übergeht. Der Darlehens-geber oder Verkäufer soll deshalb nicht durch einen Wider-ruf mit diesen Risiken belastet werden. Systematisch wirddieser Rechtsgedanke in § 358 verortet (vgl. Nummer 10).Darüber hinaus besteht aber keine Notwendigkeit, dieseVerträge aus dem Anwendungsbereich des § 491 ff. auszu-nehmen. Zwar obliegen in diesen Fällen dem Verkäufer derRechte bereits umfangreiche Aufklärungs- und Informa-tionspflichten, diese schützen jedoch nicht vor darlehens-typischen Risiken. Die Unterrichtungspflichten aus § 31 desWertpapierhandelsgesetzes und der dazu erlassenen Verord-nung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organi-sationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunter-nehmen vom 20. Juli 2007 sind eindeutig auf Wertpapierezugeschnitten. Personen, die ein Wertpapier mittels Darle-hens finanzieren, soll aber auch hinsichtlich der Finanzie-rung derselbe Schutz zukommen wie bei anderen Finanzie-rungen.

Zu Absatz 2 (Vollständiger Anwendungsausschluss)

Absatz 2 regelt wie bisher die Ausnahmen vom Anwen-dungsbereich der verbraucherschützenden Vorschriften. ImGegensatz zu Absatz 3, der nur einige Regelungen aus-nimmt, finden die Vorschriften des § 491a ff. auf die in Ab-satz 2 genannten Verträge insgesamt keine Anwendung. Ge-genüber der bisherigen Rechtslage sollen allerdings die inAbsatz 2 genannten Verträge schon kraft Definition keineVerbraucherdarlehensverträge mehr sein. Dies erleichtertdie Verwendung des Begriffes in anderen Gesetzen (vgl.den Anwendungsbereich im EGBGB, BDSG, KWG, dieArtikel 2, 5 und 7 dieses Entwurfs). Allerdings bleiben sieVerbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3, so dass

auch die Vorschriften des § 312 ff., des § 355 ff. anzuwen-den sind, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Nummer 1 nimmt Darlehen von unter 200 Euro entspre-chend Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Verbraucherkredit-richtlinie vom Anwendungsbereich der Vorschriften aus.Hier ist einerseits das Schutzbedürfnis des Darlehensneh-mers deutlich geringer als in anderen Verträgen, anderer-seits wäre mit der Befolgung der Vorschriften über den Ver-braucherkredit ein bei diesen geringwertigen Darlehen un-verhältnismäßiger Aufwand verbunden. Die Formulierungstellt sicher, dass nur Darlehen mit einem Nettodarlehensbe-trag unter 200 Euro vom Anwendungsbereich ausgenom-men sind, Verträge mit einem Nettodarlehensbetrag gleich200 Euro folglich in den Anwendungsbereich fallen. DerBegriff „Nettodarlehensbetrag“ soll nicht mehr wie bisherisoliert in § 491 definiert werden. Es ist vorzuziehen, die imVerbraucherdarlehensrecht verwendeten Begriffe weitge-hend in einer Vorschrift zu definieren (vgl. auch die Begrün-dung zu § 489 Abs. 5). Diese wurde, um das BGB nicht zuüberfrachten, in Artikel 247 § 3 EGBGB-E verortet.

Nach Nummer 2 sind Darlehensverträge vom Anwendungs-bereich des § 491 ff. ausgenommen, bei denen sich die Haf-tung des Darlehensnehmers auf eine zum Pfand übergebeneSache beschränkt. Mit dieser neuen Vorschrift wird von derAusnahmeregelung des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe k derVerbraucherkreditrichtlinie Gebrauch gemacht. Die Vor-schrift hat die Tätigkeit von so genannten Leih- oder Pfand-häusern im Blick. Der Begriff „Haftung“ umschreibt sämtli-che Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Die Aus-nahmeregelung setzt voraus, dass der Pfandgegenstand kraftVertrags alle zukünftigen Zahlungsverpflichtungen des Dar-lehensnehmers abdeckt. Insbesondere müssen sowohl derVerzug des Darlehensnehmers mit einzelnen Teilzahlungenals auch die Rückzahlungsforderung des Darlehens selbsterfasst sein. Die Ausnahmevorschrift greift nur, wenn derDarlehensgeber weder aus Verzug noch aus Nichtleistungder Rückzahlung weitere Ansprüche gegen den Darlehens-nehmer geltend machen kann als die Befriedigung aus demPfand. Voraussetzung ist die Vereinbarung eines Pfand-rechts an einer Sache. Es muss ein Pfandrecht gemäߧ 1204 ff. BGB vereinbart und eine Übergabe erfolgt sein.Die Terminologie orientiert sich an den §§ 1204, 1205BGB.

Nummer 3 regelt in Einklang mit der Ausnahme des Arti-kels 2 Abs. 2 Buchstabe f der Verbraucherkreditrichtlinie,dass die Schutzvorschriften auf zinsfreie oder besonderskostengünstige Verbraucherdarlehensverträge mit kurzerLaufzeit nicht anzuwenden sind. Diese Verträge stellen fürVerbraucher in der Regel kein hohes Risiko dar, so dass dieSchutzvorschriften nicht zwingend angewendet werdenmüssen. Der Begriff „geringe Kosten“ stellt sicher, dassallein die Vereinbarung niedriger Bearbeitungsgebühren beizinslosen Darlehen noch nicht den Anwendungsbereich des§ 491 ff. eröffnet. Als Beispiel für die Ausnahmeregelungder Nummer 3 gelten insbesondere Darlehen, die auf Zah-lungskarten (Kredit- oder Debetkarten) gewährt werden,wenn für die Ausstellung und Nutzung der Karte eine Ge-bühr verlangt wird (Erwägungsgrund 13 der Verbraucher-kreditrichtlinie). Dieser Hauptanwendungsfall zeigt, dassder Begriff „gering“ nicht allein prozentual vom Nettodarle-hensbetrag abhängt, sondern in der Gesamtschau aller Um-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/11643

stände, insbesondere aller möglichen Kosten, zu sehen ist.So kann der Anwendungsbereich des § 491 ff. nicht da-durch ausgeschlossen werden, dass im Darlehensvertragkeine Zinsen vereinbart werden, aber der Verzicht des Dar-lehensgebers auf Zinsen durch hohe Kosten wieder ausge-glichen wird. Dabei ist der Begriff „Kosten“ weit auszule-gen. Er geht über die „Gesamtkosten“, die nach § 6 Abs. 3der Preisangabenverordnung in die Berechnung des effekti-ven Jahreszinses einzubeziehen sind, hinaus. Auch Kosten,die der Darlehensnehmer nur unter bestimmten Vorausset-zungen zu tragen hat, wie etwaige vereinbarte Verzugskos-ten, sind bei der Auslegung des Begriffs „geringe Kosten“zu berücksichtigen. Falls insbesondere bereits bei Vertrags-abschluss offensichtlich ist, dass der Darlehensnehmer dasDarlehen innerhalb von drei Monaten nicht zurückzahlenkann und der Darlehensgeber überdurchschnittlich hoheVerzugszinsen geltend machen kann, greift Nummer 3 nichtein.

Nummer 4 greift die Ausnahmetatbestände des Artikels 2Abs. 2 Buchstabe g der Verbraucherkreditrichtlinie auf undentspricht vom Regelungsgehalt dem bislang gültigen § 491Abs. 2 Nr. 2. Danach gelten die Verbraucherschutzvor-schriften nicht für Verträge zwischen Arbeitgebern undihren Arbeitnehmern, wenn diese gewisse Voraussetzungenerfüllen. Das Pronomen „ihre“ verdeutlicht, dass zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag bestehenmuss. Voraussetzung ist, dass die Verträge anderen Perso-nen nicht angeboten werden. Diese europarechtlich vorge-gebene Beschränkung („nicht der breiten Öffentlichkeit“)bedeutet, dass die typischen Arbeitgeberdarlehen in dieserForm und mit den ihnen eigenen Vertragsbedingungen nichtauch Personen angeboten werden, die außerhalb des Be-triebs des Arbeitgebers stehen. Gewöhnliche Darlehensver-träge von Kreditinstituten mit ihren Arbeitnehmern (z. B.Überziehungsmöglichkeiten) fallen deshalb nicht unter dieAusnahme. Ebenso sind Arbeitgeberdarlehen dann nichtvon der Ausnahme umfasst, wenn der Arbeitgeber die Dar-lehen derart häufig vergibt, dass er bereits entsprechendeStrukturen in seinem Betrieb angelegt hat, wie etwa eine„Kreditabteilung“ (KOM(2002) 443, S. 12). Weitere Vor-aussetzung ist, dass die Darlehen als Nebenleistung zum Ar-beitsvertrag gewährt werden, also ein innerer Zusammen-hang zwischen Darlehen und Arbeitsvertrag besteht. DieDarlehen müssen außerdem günstiger sein als marktüblicheVerträge. Der Preis wird durch den effektiven Jahreszins(§ 6 PAngV) ausgedrückt, weshalb sich die Günstigkeit auseinem Vergleich des tatsächlichen mit dem marktüblicheneffektiven Jahreszins ergibt. Der marktübliche effektiveJahreszins wird in den Monatsberichten der Bundesbankveröffentlicht.

Nummer 5 schließlich greift den Ausnahmetatbestand desArtikels 2 Abs. 2 Buchstabe l der Verbraucherkreditrichtli-nie auf und nimmt Verträge über Darlehen aus dem Anwen-dungsbereich des § 491 ff. aus, die an einen begrenzten Per-sonenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften im öffentli-chen Interesse vergeben werden. Der Begriff „öffentlichesInteresse“, der auch in zahlreichen anderen Vorschriftenverwendet wird, hat die Förderung gesamtgesellschaftlicherAnliegen im Blick und eignet sich daher zur Umsetzung desdem Bundesrecht grundsätzlich fremden Begriffs „Gemein-wohlinteresse“ der Richtlinienvorgabe. Das öffentliche Inte-resse bezieht sich auf die „Rechtsvorschriften“ und verlangt

nicht, dass der Vertrag selbst in unmittelbarem öffentlichenInteresse abgeschlossen wird. „Rechtsvorschriften“ sindalle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Ver-gabe von Darlehen zugrunde gelegt werden. Die Ausnahmeumfasst deshalb insbesondere Förderdarlehen zur Berufs-ausbildung oder zum Wohnungsbau, die jedoch im Gegen-satz zum bisherigen § 491 Abs. 2 Nr. 3 nicht mehr aus-drücklich erwähnt werden. Dadurch wird die bestehendeAusnahmeregelung für Förderdarlehen richtlinienkonformerweitert. Alle auf gesetzlichen Vorgaben des öffentlichenRechts basierenden Darlehen sind an bestimmte Vorausset-zungen geknüpft, so dass eine Differenzierung nach demZweck des Darlehens nicht angebracht erscheint. Entspre-chend der Richtlinienvorgabe müssen diese Darlehen fürden Darlehensnehmer günstiger sein als marktübliche Ver-träge. Dies kann sich insbesondere in einem günstigeren alsdem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken. Das Merkmalist aber auch dann erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen imVergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Be-dingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmervorsehen, z. B. eine tilgungsfreie Zeit. Wesentliche Voraus-setzung ist jedenfalls, dass der Sollzinssatz nicht über demmarktüblichen Sollzinssatz liegt.

Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird auf das Krite-rium der Unmittelbarkeit verzichtet. Auch die sogenannten„durchgeleiteten“ Förderdarlehen, bei denen der Darlehens-nehmer den Vertrag mit seiner Hausbank abschließt, dieseaber den Vertrag zu den Bedingungen einer Förderanstaltanbietet, sind zukünftig von § 491 Abs. 2 Nr. 5 umfasst.Dies trägt der zwischenzeitlich geänderten Praxis Rech-nung, nach der die Darlehen in der Regel nicht mehr un-mittelbar von den Förderanstalten vergeben, sondern überprivate Banken ausgereicht werden.

Zu Absatz 3 (Teilweiser Anwendungsausschluss)

Absatz 3 schließt wie bisher § 491 Abs. 3 Nr. 1 die Anwen-dung einiger Vorschriften insbesondere bezüglich der Infor-mationspflichten auf gerichtlich protokollierte Vergleicheaus. Die Verbraucherkreditrichtlinie eröffnet in Artikel 2Abs. 2 Buchstabe i eine entsprechende Regelungsmöglich-keit. Wie bisher gilt die Ausnahme nur, wenn das Protokollbestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt. Eine münd-liche Absprache ist nicht ausreichend. Auch sollen die Vor-schriften des § 496 ff. Anwendung finden. Dies betrifft ins-besondere das Kündigungsrecht und das Recht auf vorzei-tige Rückzahlung. Die Vorschrift soll den Vertragsabschlusserleichtern und die Vergleichsbereitschaft der Parteien vorGericht fördern, jedoch keine grundsätzlich anderen Ver-tragsabwicklungsmöglichkeiten zulassen.

Zusätzlich werden Vergleiche, deren Zustandekommen nach§ 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung gerichtlich festge-stellt worden ist, den protokollierten Vergleichen gleichge-stellt. Die Interessenlage ist in diesen Fällen gleich.

Der Begriff „Jahreszins“ wird gemäß der Definition in§ 489 Abs. 5 durch „Sollzinssatz“ ersetzt.

Der Begriff „ändern“ wird durch den Begriff „anpassen“ er-setzt. Mit dem Begriff „anpassen“ soll die einseitige Leis-tungsbestimmung zum Ausdruck gebracht werden. DerBegriff „Änderung“, der in der Verbraucherkreditrichtlinieverwendet wird, bedeutet nach deutschem Verständnis eine

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Drucksache 16/11643 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

beiderseitig gewollte Inhaltsänderung (Palandt/Grüneberg,BGB, 67. Auflage 2008, § 311 Rn. 3). Mit „Anpassung“werden inhaltliche Vertragsgestaltungsmöglichkeiten ange-sprochen, bei denen die Bestimmung der Leistung durcheine Vertragspartei fortwährend möglich ist (MünchenerKommentar/Gottwald, BGB, 5. Auflage, § 315 Rn. 35).

Soweit die Vorschrift den Begriff „Kosten“ verwendet, sindhierunter nur die mit dem Darlehen kausal verknüpften Kos-ten, beispielsweise Verzugskosten zu verstehen. Der Begrifferstreckt sich deshalb nicht auf Gerichtskosten und An-waltshonorare.

Die bisher ebenfalls in § 491 Abs. 3 Nr. 1 enthaltene Aus-nahmeregelung für notariell beurkundete Verträge entfällt.Ausnahmen von den zwingenden Vorgaben sind für nota-riell beurkundete Verträge nach dem Wortlaut der Verbrau-cherkreditrichtlinie nur im Rahmen des Widerrufsrechtsmöglich. Für den Ausschluss des Widerrufsrechts ist in§ 495 Abs. 3 Nr. 2 eine Spezialvorschrift vorgesehen.

Zu Nummer 21 (Einfügung des § 491a)

Der neue § 491a begründet erstmals umfangreiche vorver-tragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehens-verträgen, deren nähere Ausgestaltung im EGBGB erfolgt.Damit werden die wesentlichen Regelungsgehalte aus denArtikeln 5 und 6 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.Obwohl ein Vertrag zum Zeitpunkt der erforderlichen Infor-mationen noch nicht abgeschlossen wurde, werden in§ 491a bereits die Begriffe Darlehensgeber und Darlehens-nehmer benutzt, um eine möglichst einheitliche Textfassungim Rahmen des § 488 ff. zu gewährleisten. Diese Begriff-lichkeit verdeutlicht gegenüber dem Begriffspaar „Verbrau-cher“ und „Unternehmer“, dass es zwischen beiden Parteienbereits zu einem gewissen Kontakt gekommen sein muss.Aus der ausdrücklichen Erwähnung des „Verbraucherdarle-hensvertrags“ in Absatz 1 ergibt sich ebenso wie aus § 491,dass die Vorschrift nur für solche Verträge gilt.

Zu Absatz 1 (Vorvertragliche Informationspflicht)

Absatz 1 regelt die vorvertraglichen Informationspflichtenund dient damit der Umsetzung der Artikel 5 Abs. 1 undArtikel 6 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie. Europa-weit einheitliche vorvertragliche Informationspflichten sindein wesentliches Anliegen der Verbraucherkreditrichtlinie.Mit der Auskunft soll der Darlehensnehmer in die Lage ver-setzt werden, auf der Grundlage der vom Darlehensgeberangebotenen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigungseiner eigenen Wünsche verschiedene Angebote miteinan-der zu vergleichen und eine eigenverantwortliche Entschei-dung für oder wider einen Vertragsabschluss zu fällen. DieUmsetzungsvorschrift ist vergleichbaren Vorschriften wiez. B. § 312c oder § 5 der BGB-InfoV nachgebildet. Sie istals vorvertragliche Informationspflicht ausgestaltet undsetzt daher ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2voraus. Hinsichtlich des Zeitpunkts, der Form und der nä-heren Information verweist § 491a auf das EGBGB. Dieeinzelnen Informationen wie auch das Muster, die „europäi-sche Standardinformation für Verbraucherkredite“, werdenim EGBGB geregelt. Dort wird auch den Ausnahmevor-schriften aus Artikel 5 Abs. 2 bis 5 und den vereinfachtenInformationspflichten des Artikels 6 der Verbraucherkredit-richtlinie Rechnung getragen.

Zu Absatz 2 (Anspruch auf Übermittlung eines Vertrags-entwurfs)

Absatz 2 räumt dem Verbraucher einen eigenständigen An-spruch auf einen Vertragsentwurf ein. Die Vorschrift dientder Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 6der Verbraucherkreditrichtlinie. Der Vertragsentwurf sollden beabsichtigten Vertragsinhalt wiedergeben.

Indem die Vorschrift als Anspruchsgrundlage ausgestaltetwird, sollen zwei Dinge klargestellt werden. Zum einen be-steht der Anspruch unabhängig davon, ob der Darlehens-geber die Pflichten nach Absatz 1 erfüllt. Der Anspruch be-steht also auch dann, wenn der Darlehensnehmer bereits dasMuster der europäischen Standardinformation für Verbrau-cherkredite erhalten hat. Anders als beim Zahlungsdiens-terahmenvertrag kann auch die Übermittlung des Vertrags-entwurfs die Erfüllung der vorvertraglichen Informationnach Absatz 1 nicht ersetzen. Zum anderen wird klarge-stellt, dass der Darlehensgeber für diese Leistung keineKosten verlangen darf.

Der Anspruch kann insbesondere Bedeutung erlangen,wenn der Darlehensgeber das vorgegebene Muster nichtverwendet, was bei den in § 495 Abs. 3 Nr. 1 genannten Fäl-len der Umschuldungen und bei Überziehungsmöglichkei-ten gemäß § 504 Abs. 2 BGB-E zulässig ist. Gerade in die-sen Verträgen können Informationen enthalten sein, die beiden genannten Umschuldungen und Überziehungsmöglich-keiten nicht zwingend im Rahmen der vorvertraglichen In-formation erteilt werden müssen, z. B. die Auszahlungsbe-dingungen. Die Vorschrift ist an § 312c Abs. 3 angelehnt,aber nicht auf den Fernabsatz beschränkt. Der Anspruch istentsprechend den europarechtlichen Vorgaben so lange aus-geschlossen, wie der Darlehensgeber zum Vertragsabschlussnoch nicht bereit ist. Die Bereitschaft kann beispielsweisevon der Bonitätsprüfung des Darlehensnehmers abhängen.

Zu Absatz 3 (Erläuterungspflicht)

Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 6 derVerbraucherkreditrichtlinie. Die Vorschrift statuiert eine imdeutschen Recht bislang nicht normierte Pflicht, dem Darle-hensnehmer die einzelnen Vertragsbestimmungen angemes-sen zu erläutern. Diese Pflicht wird sich aber auch bislangregelmäßig schon als vertragliche Nebenpflicht aus § 241ergeben haben. Die Pflicht zur Erläuterung trifft auch Darle-hensvermittler, § 655a Abs. 2.

Erläutern bedeutet, dass der Darlehensgeber dem Darle-hensnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen ver-ständlich zu machen hat. Der Umfang der Erläuterung hängtvon der Komplexität des konkreten Darlehensgeschäfts undauch von der Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmersab, soweit diese dem Darlehensgeber erkennbar ist. Die Er-läuterungspflicht ist aber nicht dahingehend zu verstehen,dass vor dem Vertragsschluss regelmäßig ein direktes Ge-spräch zwischen den Vertragsparteien erforderlich wäre, indem sich der Darlehensgeber von der Person des Darlehens-nehmers ein Bild zu machen hat. Die Verbraucherkredit-richtlinie soll nämlich insbesondere auch den Abschlussgrenzüberschreitender Verbraucherkredite erleichtern (Er-wägungsgründe 6 und 7 der Verbraucherkreditrichtlinie),bei denen aber oftmals schon die Entfernung einem direktenGespräch entgegenstehen wird. Es sind daher auch schrift-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/11643

liche oder telefonische Erläuterungen möglich. Die Erfül-lung der Erläuterungspflichten soll am Verständnis desdurchschnittlichen Darlehensnehmers ausgerichtet sein,wenn nicht z. B. aufgrund erfolgter Rückfragen Anhalts-punkte für etwas Abweichendes erkennbar sind. Je höherdie Schwierigkeiten des durchschnittlichen oder, soweit er-kennbar, auch des konkreten Darlehensnehmers sind, eineVertragsklausel zu begreifen, desto höhere Anforderungensind an die Erfüllung der Erläuterungspflicht zu stellen.Ebenso vergrößert sich die Erläuterungspflicht, wenn derDarlehensgeber neugestaltete oder ungewöhnliche Vertrags-klauseln in den Vertrag aufnimmt.

Die Erläuterung ist von der Beratung aufgrund eines beson-deren Beratungsvertrags abzugrenzen und bleibt dahinter zu-rück. Es geht bei der Erläuterung nicht darum, dass der Dar-lehensgeber dem Darlehensnehmer zu einem für seine Zwe-cke und Vermögensverhältnisse optimal zugeschnittenenVertrag rät. Vielmehr soll der Darlehensgeber die Eigenschaf-ten und Folgen der angebotenen Verträge darstellen, damitder Darlehensnehmer von sich aus auf informierter Grund-lage entscheiden kann.

Die Erläuterung hat zum Ziel, dass der Darlehensnehmeranhand seiner Vermögensverhältnisse und des mit dem Ver-trage verfolgten Zwecks einschätzen kann, ob der Vertragfür ihn nützlich ist oder nicht. Dies entspricht den Vorgabender Verbraucherkreditrichtlinie (finanzielle Situation, Be-dürfnisse). Der Sprachgebrauch wird an die bereits im BGBgeltende Begrifflichkeit angepasst. Der Begriff Vermögens-verhältnisse ist wie an anderen Stellen des BGB (z. B. § 490Abs. 1, § 775 Abs. 1) zu verstehen. Der Darlehensgeber istaufgrund der Vorschrift nicht verpflichtet zu prüfen, ob dervom Darlehensnehmer verfolgte Zweck für diesen sinnvollist.

Satz 2 konkretisiert diese Erläuterungspflicht. Entsprechendder Verbraucherkreditrichtlinie sind insbesondere zu erläu-tern: vorvertragliche Information gemäß Absatz 1, die ver-tragstypischen Auswirkungen und die Hauptmerkmale derangebotenen Vertragstypen. Dabei wird mit dem Begriff„gegebenenfalls“ klargestellt, dass § 491a nicht alle Erläute-rungspflichten abschließend aufführt. Weitere Erläuterungs-und insbesondere Aufklärungspflichten bleiben von derVorschrift unberührt. Dies gilt insbesondere für solche Auf-klärungspflichten, die die Rechtsprechung ausgearbeitet hat(vgl. Bamberger/Roth/Rohe, BGB, Kommentar, 2. Auflage,§ 488 Rn. 80 ff.; Münchener Kommentar/Berger, BGB,5. Auflage 2007, vor § 488 Rn. 73 ff.). Diese Rechtspre-chung soll durch die Einfügung des Absatzes 3 nicht geän-dert werden. Andererseits bedeutet „gegebenenfalls“ auch,dass nicht zwingend alle in Satz 2 aufgeführten Angaben zuerläutern sind. Wenn kein Anlass dafür besteht, die vorver-tragliche Information zu erläutern, etwa weil sie der Darle-hensnehmer verstanden hat, wird eine zusätzliche Erläute-rung nicht verlangt.

Die Hauptmerkmale eines Vertrags sind vorrangig dieHauptleistungspflichten. Aber auch sonstige Besonderhei-ten, die den speziellen Vertrag von anderen Verträgen unter-scheiden, sind dem Darlehensnehmer näher darzulegen. Soist beispielsweise in den Fällen des Artikels 247 § 8 Abs. 2EGBGB-E ein Merkmal der Verträge, dass die Rückzah-lungsforderung des Darlehensgebers durch die Teilzahlun-

gen des Darlehensnehmers nicht getilgt wird. Die Haupt-merkmale beziehen sich auf die vom Darlehensgeber „an-gebotenen Verträge“. Der Darlehensgeber soll auf Gestal-tungsalternativen hinweisen, wenn der Darlehensnehmerdie Möglichkeit hat, durch eigene Erklärungen auf den Ver-tragsinhalt einzuwirken. Dies kann ausgewählte Klauselneines vorformulierten Vertrags betreffen, aber auch Gestal-tungsmöglichkeiten wie einen veränderlichen Sollzinssatz.Auch die Verbraucherkreditrichtlinie verwendet den Plural„angebotene Produkte“.

Mit vertragstypischen Auswirkungen sind insbesondere diefinanziellen Belastungen des Darlehensnehmers gemeint.Unter Auswirkungen fallen aber auch andere vertragsty-pische Risiken, vorrangig Haftungsrisiken. Dies gilt umsomehr, je weiter ein Vertrag Besonderheiten aufweist undvon einem Durchschnittsdarlehensvertrag abweicht. EinSonderfall der Auswirkungen sind die Folgen bei Zahlungs-verzug, die die Verbraucherkreditrichtlinie besonders her-vorhebt und die deshalb auch im Gesetz erwähnt werden.

Die Erläuterung muss vor Abschluss des Darlehensvertragserfolgen. Das Ergebnis der Erläuterung soll ein Hilfsmittelfür die Entscheidung des Darlehensnehmers für oder gegeneinen Vertrag sein. Nur wenn die Erläuterung vor Vertrags-abschluss erfolgt, ist dies möglich.

Zu Nummer 22 (Änderung des § 492)

Zu Buchstabe a (Schriftform des Verbraucherdarlehens-vertrags)

Absatz 1 Satz 2 schließt bisher bei Darlehensverträgen ihrenAbschluss in elektronischer Form aus. Dies ist mit der neuenVerbraucherkreditrichtlinie, die bewusst einen Abschluss imFernabsatz zulassen will, unvereinbar. Zwar kann gemäßArtikel 10 Abs. 1 Satz 3 der Verbraucherkreditrichtlinie dasErfordernis der Schriftform als vertragsrechtliche Wirk-samkeitsvoraussetzung beibehalten werden, es muss abermit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen (vgl. Erwä-gungsgrund 30). Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Infor-mationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Ge-schäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie)verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass dasRechtssystem den Abschluss von Verträgen im elektroni-schen Verkehr ermöglicht. Bisher lag der Ausschluss derelektronischen Form darin begründet, dass die Verbraucher-kreditrichtlinie 87/102/EWG in Artikel 4 Abs. 1 selbstSchriftform vorsah. Da die neue Verbraucherkreditrichtlinieam Schriftformerfordernis nicht festgehalten hat, ist wegendes Artikels 9 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie auch derAusschluss der elektronischen Form im innerstaatlichenRecht nicht mehr zulässig. Folglich kann ein Verbraucherdar-lehensvertrag künftig statt durch Unterschrift auch durchqualifizierte elektronische Signatur (§ 126 Abs. 3, § 126a),nicht aber in Textform abgeschlossen werden.

Die Aufhebung des Absatzes 1 Satz 5 beruht darauf, dassdie bislang dort geregelten Pflichtangaben im Darlehensver-trag mit der Umsetzung wesentlich erweitert und deshalb inArtikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB-E überführt werden sollen.

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Drucksache 16/11643 – 80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (Aufhebung des Absatzes 1a, Neufassungder Absätze 2 und 3)

Die Aufhebung des Absatzes 1a beruht darauf, dass die dortfür den Immobiliardarlehensvertrag geregelten Ausnahmenzur besseren Übersichtlichkeit mit anderen Ausnahmevor-schriften für solche Verträge in § 503 BGB-E zusammenge-fasst werden sollen.

Bisher regelte § 492 Abs. 2 die Definition des effektivenJahreszinses. Die Definitionen werden der Übersichtlichkeitwegen in Artikel 247 § 3 Abs. 2 EGBGB-E zusammenge-fasst (vgl. schon die Begründung zu § 489 Abs. 5).

Absatz 2 regelt nunmehr den notwendigen Inhalt eines Ver-braucherdarlehensvertrages und verweist hierzu auf das EG-BGB. Zusammen mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB-Edient die Vorschrift der Umsetzung des Artikels 10 Abs. 2der Verbraucherkreditrichtlinie. Wegen der Einzelheitenzum Vertragsinhalt wird auf die Begründung zu diesen Vor-schriften verwiesen.

Absatz 3 Satz 1 verpflichtet den Darlehensgeber, dem Dar-lehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zustellen und setzt die Vorgabe aus Artikel 10 Abs. 1 Satz 2der Verbraucherkreditrichtlinie um.

Nach der Vorgabe sollen alle Vertragsparteien eine „Ausfer-tigung“ erhalten. Mit dem Begriff „Ausfertigung“ ist nacheuropäischem Recht aber keine beglaubigte Abschrift, son-dern bloß der Vertragsinhalt in wiedergegebener Form ge-meint. Deshalb wird der Begriff „Abschrift“ beibehalten,denn ihm genügt auch ein elektronisches Dokument, undeine strengere Form kann nicht verlangt werden, wenn derVertragsabschluss in elektronischer Form zugelassen wird.Die Umsetzung beschränkt sich darauf, den Darlehensgeberzu verpflichten, dem Darlehensnehmer eine Abschrift desVertrags zur Verfügung zu stellen. Dies beruht darauf, dassDarlehensgeber und Darlehensvermittler in aller Regelschon aufgrund ihrer eigenen Buchführungspflichten (§ 35der Prüfungsberichtsverordnung, § 10 der Makler- und Bau-trägerverordnung) die Urschrift oder zumindest eine Ab-schrift des Vertragsentwurfs aufbewahren. Auch darf typi-scherweise davon ausgegangen werden, dass der Vertragvom Darlehensgeber oder vom Vermittler erstellt wird,diese also regelmäßig im Besitz des Vertragstextes sind. In-sofern ist es ausreichend, allein zu bestimmen, dass demDarlehensnehmer, der an der Erstellung des Vertrags in derRegel nicht beteiligt ist, eine Abschrift zu überlassen ist.

Gegenüber der bisherigen Formulierung wird wie in § 491adeutlich gemacht, dass die Abschrift in wiedergegebenerForm zu überlassen ist. Eine Abschrift ist unabhängig vonihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhaltwiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wiebeispielsweise einer Unterschrift, bedarf. So ist Artikel 10Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen,der von einer „Ausfertigung“ spricht.

Absatz 3 Satz 2 gewährt schließlich einen Anspruch aufÜberlassung eines Tilgungsplans. Damit wird die Vorgabeaus Artikel 10 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie umge-setzt. Die ursprünglich in der Richtlinie angelegte Ver-pflichtung des Darlehensgebers, stets einen Tilgungsplan zuerstellen, wurde wegen des möglichen großen Umfangs ei-nes Tilgungsplans während der Beratungen der Verbrau-

cherkreditrichtlinie im Europäischen Parlament in einenAnspruch umgewandelt. Dieser wird durch einen Hinweisauf den Anspruch im Vertrag flankiert (vgl. Artikel 247 § 6Abs. 1 Nr. 4 EGBGB-E). Ein Tilgungsplan kann nur beiDarlehen mit bestimmter Laufzeit erstellt werden, weshalbder Anspruch auf solche Fälle begrenzt ist. Der Inhalt desTilgungsplans ergibt sich aus Artikel 247 § 14 EGBGB-E.

Zu Buchstabe c (Textformerfordernis nach Vertrags-abschluss)

Absatz 5 schreibt vor, dass sämtliche Erklärungen des Dar-lehensgebers nach Vertragsabschluss, die den Inhalt und dieAbwicklung des Vertrags betreffen, in Textform zu erfolgenhaben. Der Begriff „Erklärungen“ umfasst insbesondereauch die Unterrichtungen, die § 493 ff. vorsieht. Alle in derVerbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen Erklärungen undUnterrichtungen des Darlehensgebers nach Vertragsschlussbedürfen dieser Form, weshalb die Form einheitlich für allerechtserheblichen Erklärungen des Darlehensgebers ange-ordnet wird. Mit dieser Vorschrift kann der Darlehensneh-mer sicher sein, dass ihm alle juristisch relevanten Änderun-gen auch tatsächlich in einer bestimmten Form mitgeteiltwerden.

Zu Nummer 23 (Neufassung des § 493)

Der durch das Risikobegrenzungsgesetz eingefügte § 492asoll nunmehr entsprechend der Reihenfolge der Vorschriftenan die Stelle des § 493 verschoben werden. Die bisher in§ 493 geregelten Bereiche Überziehungskredit und gedul-dete Überziehung sollen in den §§ 504, 505 BGB-E als Son-derformen des Verbraucherdarlehensvertrags jeweils eigensgeregelt werden.

Während die Informationspflicht nach Absatz 3 auf Arti-kel 11 der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeht, gibt esfür die Absätze 1, 2 und 4 keine europarechtlichen Vorga-ben. Sie stehen aber mit dem europäischen Recht auch nichtin Widerspruch, denn die Richtlinie regelt nicht abschlie-ßend, welchen Informationspflichten Darlehensgeber wäh-rend des Bestehens eines Vertragsverhältnisses unterliegen.Artikel 11 der Verbraucherkreditrichtlinie beschränkt sichauf den „Sollzinssatz“, wie sich aus seiner Überschrift er-gibt. Weitere Informationspflichten während des Vertrags-verhältnisses stellt Artikel 12 der Verbraucherkreditricht-linie für Überziehungsmöglichkeiten auf. Das europäischeRecht ist also hinsichtlich der Informationspflichten wäh-rend des Vertragsverhältnisses nicht abschließend, so dassin Einklang mit Erwägungsgrund 9 der Verbraucherkredit-richtlinie zusätzliche Regelungen auf innerstaatlicher Ebenegetroffen werden dürfen.

Zu Absatz 1 (Informationspflicht bei Ablauf der Zins-bindung)

Die Formulierung in Absatz 1 wird an die geänderten Be-griffsbestimmungen („Sollzinssatz“, „Sollzinsbindung“) an-gepasst. Außerdem wird das Wort „Darlehensvertrag“ zurKlarstellung durch das Wort „Verbraucherdarlehensvertrag“ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden,weil sich schon aus der systematischen Stellung der Vor-schrift ihre Beschränkung auf Verbraucherdarlehensverträgeergibt.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/11643

Zu Absatz 2 (Informationspflicht bei Ablauf desDarlehensvertrags)

Auch in Absatz 2 soll das Wort „Verbraucherdarlehensver-trag“ verwendet werden. Die Verweisung in Satz 2 wird andie Änderungen durch den Gesetzentwurf angepasst.

Zu Absatz 3 (Informationspflicht bei Zinsanpassungen)

Nach Absatz 3 wird eine vom Darlehensgeber einseitig vor-genommene Zinsanpassung erst wirksam, wenn der Darle-hensnehmer vom Darlehensgeber gemäß Artikel 247 § 15EGBGB-E über die dort niedergelegten Auswirkungen derZinsanpassung unterrichtet wurde. Absatz 3 dient der Um-setzung von Artikel 11 der Verbraucherkreditrichtlinie. DieVorschrift macht die Wirksamkeit einer Sollzinsanpassungbei Verbraucherdarlehensverträgen mit variablem Sollzins-satz davon abhängig, dass der Darlehensgeber den Darle-hensnehmer ordnungsgemäß über die entsprechenden Ein-zelheiten aus Artikel 247 § 15 EGBGB-E unterrichtet hat.Der Begriff „anpassen“ ist wie in § 491 Abs. 3 zu verstehen(vgl. die Begründung zu Nummer 20).

Die Vorschrift setzt einen Verbraucherdarlehensvertrag mitveränderlichem Sollzinssatz und eine entsprechende Än-derungsvereinbarung im Vertrag voraus. Außerdem mussder Darlehensgeber in Ausübung seines Leistungsbestim-mungsrechts eine Erklärung (§ 315 Abs. 2) abgegeben ha-ben, die den formellen Anforderungen des § 492 Abs. 5BGB genügt (Textform). Frühestens ab Zugang sowohl die-ser Erklärung als auch der Unterrichtung gemäß Artikel 247§ 15 EGBGB-E kann der neue Sollzinssatz als Berech-nungsgrundlage für die Zinszahlungen herangezogen wer-den.

Satz 2 lässt abweichende Vereinbarungen in begrenztemMaße zu und bestimmt insoweit „etwas anderes“ im Sinnedes § 511 BGB-E. Satz 2 gilt für die Fälle, dass sich derSollzinssatz in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatzoder einem anderen Zinsindex ändert. In diesem Fall kön-nen die Vertragsparteien auch vereinbaren, dass der geän-derte Zinssatz unmittelbar nach seiner Änderung auf denVertrag angewendet werden soll.

Weitere Abweichungen für Überziehungsmöglichkeiten er-geben sich aus § 504 Abs. 1 Satz 3 BGB-E.

Anders als in den Fällen der Absätze 1 und 2, bei denen ins-besondere Schadensersatzansprüche in Betracht kommen,führt die Missachtung der Pflichten aus Absatz 3 dazu, dasseine Zinsänderung nicht wirksam wird und demzufolge derVertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt wird.

Zu Absatz 4 (Informationspflichten für neue Gläubiger)

Absatz 4 übernimmt unverändert die Regelung des bisheri-gen § 492a Abs. 3.

Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällekann die Verletzung der Pflichten durch den neuen Gläubi-ger auch gegen diesen Schadensersatzansprüche begründen.Verstößt der neue Gläubiger gegen die Unterrichtungs-pflichten aus Absatz 3, bleibt der Vertrag zu den bisherigenBedingungen bestehen.

Zu Nummer 24 (Änderung des § 494)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

§ 494 Abs. 1 ordnet die Nichtigkeit eines Verbraucherdarle-hensvertrags an, wenn die Schriftform nicht eingehalten istoder eine Pflichtangabe fehlt. Das gilt auch beim Vertrags-abschluss in elektronischer Form. Nach Sinn und Zweck des§ 126 Abs. 3 sollen beide Formen gleichgestellt werden,ohne dass dies in weiteren Vorschriften nochmals ausdrück-lich erwähnt werden müsste. Hinsichtlich der Pflichtanga-ben wird gemäß der geänderten Regelungstechnik nunmehrauf Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB-E verwiesen. Da-mit führt es wie bisher grundsätzlich zur Nichtigkeit desVertrags, wenn die nach § 492 Abs. 2 zwingenden Ver-tragsangaben fehlen.

Dies soll jedoch nicht für die zusätzlichen Angaben gelten,die Artikel 247 §§ 7 und 8 EGBGB-E vorsieht. Diese seheninsbesondere Pflichtangaben vor, die Ansprüche des Dar-lehensgebers betreffen (Sicherheitsleistungen gemäß Arti-kel 247 § 7 Nr. 2 EGBGB-E, Vorfälligkeitsentschädigunggemäß Artikel 247 § 7 Nr. 3 EGBGB-E und sonstige Zu-satzleistungen, Artikel 247 § 8 EGBGB-E). Fehlen Anga-ben hierüber, ist zwar der Darlehensvertrag nicht nichtig,die Sicherheit, Vorfälligkeitsentschädigung oder sonstigeZusatzleistung kann aber nicht verlangt werden. Bei Sicher-heitsleistungen entspricht dies der geltenden Rechtslage,weil § 494 nicht auf den bisherigen § 492 Abs. 1 Satz 5Nr. 7 verweist. Diese Regelungstechnik soll auf die Berech-nung der Vorfälligkeitsentschädigung und die Zusatzleistun-gen erstreckt werden. Fehlt eine der genannten Angaben,wäre die Anordnung der Nichtigkeit des Vertrags für denVerbraucher nachteilig. Deshalb soll die Nichtigkeitsfolgein diesen Fällen nicht eintreten.

Die Anordnung der Nichtigkeit des Vertrags erscheint au-ßerdem unverhältnismäßig, wenn im Vertrag die Notarkos-ten, die der Darlehensnehmer zu tragen hat, unzutreffendangegeben sind oder der Hinweis auf einen Zugang zueinem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Arti-kel 247 § 7 Nr. 1 und 4 EGBGB-E) fehlt. Deshalb sind auchdiese Angaben von der Anordnung der Nichtigkeit nach§ 494 Abs. 1 ausgenommen.

Zu Buchstabe b (Neufassung des Absatzes 2)

Der Entwurf schlägt vor, den bisherigen Regelungsgehaltdes § 494 Abs. 2 auf mehrere Absätze aufzuteilen. Dies er-scheint erforderlich, um den neuen Regelungsgehalt (Ab-satz 6 Satz 1, Absatz 7) in die vorhandene, bereits sehr um-fangreiche Vorschrift integrieren zu können. Künftig sollsich der Regelungsgehalt des Absatzes 2 darauf beschrän-ken, die Heilung eines formnichtigen Verbraucherdarle-hensvertrags und die unmittelbar damit verbundenen Ände-rungen des ursprünglich vereinbarten Vertrags zu regeln.Die bislang in den Sätzen 3 bis 5 genannten Rechtsfolgensollen nunmehr in den Absätzen 4 bis 6 geregelt werden, dasie immer eintreten, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen,unabhängig davon, ob der Vertrag nichtig war, aber geheiltworden ist, oder aber von Anfang an rechtsgültig war.

Auf den Begriff „anfänglicher effektiver Jahreszins“ sollverzichtet werden. Der Begriff hat zum einen die Funktion,dem Darlehensnehmer klar zu machen, dass der Jahreszinsauf anfänglichen Annahmen beruht und geändert werden

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kann. Zum anderen soll klargestellt werden, dass auch beiDarlehen mit veränderlichem Zinssatz der effektive Jahres-zins anzugeben ist (vgl. die Begründung zur Preisangaben-verordnung, BAnz Nr. 70 vom 13. April 1985, S. 3731).Deshalb ist bisher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PAngV bei Kre-diten mit veränderlichen Konditionen der Preis als „anfäng-licher effektiver Jahreszins“ zu „bezeichnen“.

Die Verbraucherkreditrichtlinie differenziert allerdingsnicht zwischen „effektivem Jahreszins“ und „anfänglichemeffektiven Jahreszins“. Sie verlangt vielmehr die Angabedes „effektiven Jahreszinses“ in der vorvertraglichen Infor-mation und im Vertrag unabhängig davon, ob der Zins ge-bunden oder veränderlich ist.

Durch den Begriff „bezeichnen“ verlangt allerdings § 6Abs. 1 Satz 1 PAngV die ausdrückliche Angabe des Jahres-zinses als „anfänglichen effektiven Jahreszinses“, was durchdie Anführungszeichen im Text des § 6 PAngV zusätzlichhervorgehoben ist. Das deutsche Recht kennt folglich zweiunterschiedliche Preisbezeichnungen, die auch verwendetwerden müssen. Dies stimmt bei Verbraucherdarlehen mitder neuen Verbraucherkreditrichtlinie nicht mehr überein.Die Verbraucherkreditrichtlinie legt gerade Wert darauf,dass nur eine europaweit vergleichbare Preisangabe besteht.Besonders deutlich wird die Problematik bei dem Musterfür die vorvertraglichen Informationen in Anhang II derVerbraucherkreditrichtlinie. Dort wird ausschließlich vom„effektiven Jahreszins“ gesprochen, was § 6 Abs. 1 Satz 1PAngV widerspricht. Vor diesem Hintergrund soll der Be-griff „anfänglicher effektiver Jahreszins“ nicht weiter ver-wendet werden. Ein Nachteil entsteht dadurch nicht, zumaldie europarechtlich vorgegebenen Muster vorsehen, dassder Verbraucher unter der Rubrik „Preis“ über alle Kostenzu unterrichten ist, die während der Laufzeit des Vertrags-verhältnisses geändert oder angepasst werden können. Es istdaher im Rahmen der vorvertraglichen Information sicher-gestellt, dass der Verbraucher von dem Umstand, dass sichder effektive Jahreszins ändern kann, Kenntnis erlangt. Kei-nesfalls kann aus der Aufhebung des „anfänglichen effek-tiven Jahreszinses“ geschlossen werden, dass bei Darlehenmit veränderlichen Bedingungen überhaupt kein effektiverJahreszins anzugeben ist. Vielmehr ist er unter Berück-sichtigung der bei Vertragsabschluss maßgeblichen Kondi-tionen auszuweisen. Diese sind im Vertrag zu erwähnen, Ar-tikel 247 § 6 Abs. 3 EGBGB-E.

Außerdem werden redaktionelle Folgeänderungen vorge-nommen, die mit der Einführung des Begriffs „Sollzins-satz“, der Neufassung des § 492 Abs. 2 und der Neurege-lung des effektiven Jahreszinses zusammenhängen.

Zu Buchstabe c (Änderung des Absatzes 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, weil der anfängli-che effektive Jahreszins aufgegeben und der Begriff „Soll-zinssatz“ eingeführt wird.

Zu Buchstabe d (Anfügung der Absätze 4 bis 7)

Zu Absatz 4 (Kosten, Zins- und Kostenanpassungen)

Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 494 Abs. 2Satz 3 und regelt die Folgen unzureichender Kostenanga-ben im Vertrag (Artikel 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10EG-BGB-E). Satz 2 entspricht der Regelung des bisherigen

§ 494 Abs. 2 Satz 5. Die sonstigen Kosten des Darlehens-vertrags dürfen nicht zum Nachteil des Darlehensnehmersgeändert werden, wenn dies nicht im Vertrag ausdrücklichvereinbart ist. Der Begriff „preisbestimmende Faktoren“wurde in „Zinsen und Kosten“ geändert. Die preisbestim-menden Faktoren mussten nach dem bisherigen § 492Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 in die Vertragserklärung des Darlehens-nehmers aufgenommen werden. Nach § 6 Abs. 1 PAngVund der Kommentarliteratur zu § 492 sind damit insbeson-dere Zinsanpassungen gemeint (Staudinger/Kessal-Wulf,Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 492,Rn. 58; Münchener Kommentar/Schürnbrand, BGB, 5. Auf-lage 2007, § 492 Rn. 58; Bülow/Artz, Verbraucherkredit-recht, 6. Auflage 2006, § 492 Rn. 122). Der Begriff wirdjedoch in der neuen Verbraucherkreditrichtlinie nicht ver-wendet. Er soll wegen der Vollharmonisierung nicht zusätz-lich zu den Begriffen aus der Verbraucherkreditrichtliniebeibehalten werden. Die Gesamtkosten, die zur Berechnungdes effektiven Jahreszinses maßgeblich sind, setzen sich ausZinsen und Kosten zusammen. Alle Annahmen, die in dieBerechnung des effektiven Jahreszinses einfließen und so-mit preisbestimmend sind, sind deshalb entweder Zinsenoder Kosten. Weitere preisbestimmende Faktoren existierennicht.

Außerdem wurde der Begriff „ändern“ durch „anpassen“ er-setzt, weil es sich um eine einseitige Leistungsbestimmunghandelt (vgl. die Begründung zu § 491 Abs. 3, Nummer 20).

Zu Absatz 5 (Neuberechnung der Teilzahlungen)

Absatz 5 entspricht in der Rechtsfolge dem bisherigen § 494Abs. 2 Satz 4, wonach vereinbarte Teilzahlungen unterBerücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neuzu berechnen sind. Es wird klargestellt, dass die neue Höheder Teilzahlungen vom Darlehensgeber zu berechnen ist(vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Auflage 2006,§ 494, Rn. 62).

Zu Absatz 6 (Fehlen weiterer Angaben)

Absatz 6 Satz 1 ist neu und regelt die Rechtsfolgen bei feh-lenden Angaben im Vertrag zum Kündigungsrecht des Dar-lehensnehmers oder zur Laufzeit (Artikel 247 § 3 Abs. 1Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB-E). In diesen Fällen er-scheint es angemessen, dem Darlehensnehmer ein uneinge-schränktes Kündigungsrecht zuzugestehen. Dies entsprichtbei unbefristeten Darlehensverträgen ohnedies dem Leitbilddes Darlehensvertrags in Artikel 13 Abs. 1 der Verbraucher-kreditrichtlinie (umgesetzt in § 500 BGB-E) und erscheintauch bei befristeten Verträgen sachgerecht. Übt der Darle-hensnehmer dieses Kündigungsrecht aus, handelt es sichnicht um einen Fall der vorzeitigen Rückzahlung mit derFolge, dass dem Darlehensgeber kein Anspruch auf Vor-fälligkeitsentschädigung zusteht (vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2BGB-E).

Die Sätze 2 und 3 übernehmen die Regelung des bisherigen§ 494 Abs. 2 Satz 6, nach der nicht angegebene Sicherheitennicht gefordert werden können. Entsprechend der bisheri-gen Regelung wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Net-todarlehensbetrag einen Schwellenwert überschreitet. DieseAusnahmeregel wurde zur besseren Verständlichkeit sowieaus Verweisungsgründen (§ 507 Abs. 1 BGB-E) in einenseparaten Satz überführt. Der Schwellenwert wurde wegen

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der wirtschaftlichen Entwicklung von 50 000 Euro auf75 000 Euro angepasst.

Zu Absatz 7 (Anspruch auf veränderte Abschrift)

Nach Absatz 7 ist der Darlehensgeber verpflichtet, demDarlehensnehmer eine neue Vertragsabschrift mit dem ver-änderten Inhalt zu überlassen. Die Vorschrift ist § 492Abs. 3 nachgebildet und ergänzt die Verpflichtung zurÜberlassung einer Vertragsabschrift konsequent. Bisher istin der Rechtslehre strittig, ob diese Verpflichtung besteht(dafür Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2004,§ 494 Rn. 25 a. E.; a. A. Bülow/Artz, Verbraucherkredit-recht, 6. Auflage 2006, § 494 Rn. 47). Folgte man der letzt-genannten Ansicht, würde der Darlehensnehmer die tatsäch-liche Höhe seiner Schuld und auch seiner Teilzahlungennicht zwangsläufig erfahren. Dies ist aber als Ergebnis nichtwünschenswert. Deshalb ist eine gesetzliche Klarstellungangezeigt.

Zu Nummer 25 (Änderung des § 495)

In § 495 wird das Widerrufsrecht geregelt und Artikel 14der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. § 495 Abs. 1 ent-spricht dabei den Vorgaben aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 derRichtlinie. Insoweit besteht kein Umsetzungsbedarf, Ab-satz 1 bleibt unverändert. Die Vorgabe des Artikels 14Abs. 2 der Richtlinie trifft auf die deutsche Rechtsordnungnicht zu und ist ebenfalls nicht umzusetzen.

Zu Buchstabe a (Neufassung des Absatzes 2)

Der neu gefasste Absatz 2 regelt abschließend die Abwei-chungen von den allgemeinen Vorschriften über das Wider-rufsrecht, auf die in Absatz 1 verwiesen wird. Der bisherigeRegelungsgehalt geht im neuen Absatz 3 auf. Die Abwei-chungen sind erforderlich, um den Anforderungen von Arti-kel 14 der Verbraucherkreditrichtlinie zu genügen. Wegendes Charakters der Vorgaben als vollharmonisierte Vor-schriften kann nicht mehr auf die allgemeinen Regeln zumWiderrufsrecht verwiesen werden. Die Unterschiede sollenim Darlehensvertragsrecht verortet und nicht im Rahmendes § 355 ff. verallgemeinert werden. Absatz 2 erklärt, dassdie §§ 355 bis 359 mit bestimmten Maßgaben gelten undnimmt § 360 somit aus. Das bedeutet nicht, dass § 360 ohneMaßgabe anzuwenden ist. Vielmehr ist für die Anwendungdes § 360 im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 keinRaum, da die Informationen zum Widerrufsrecht in den Ver-trag aufzunehmen sind und keine separate Belehrung überdas Widerrufsrecht zu erfolgen hat. Zur Erfüllung der vor-vertraglichen Information über das Widerrufsrecht ist esausreichend, die von der Richtlinie vorgesehenen bzw. imEGBGB-E eingestellten Muster zu verwenden.

Nummer 1 bestimmt, dass an die Stelle der nach § 355Abs. 2 erforderlichen Belehrung die von der Verbraucher-kreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufs-recht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p derVerbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschriftin Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditricht-linie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisie-rung auch nicht zusätzlich verlangt werden. Somit ist essachgerecht, die entsprechende Information im Vertrag anihre Stelle treten zu lassen. Voraussetzung ist, dass der Ver-

trag die Anforderungen nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 und 2EGBGB-E erfüllt.

Nummer 2 ergänzt § 355 im Hinblick auf den Fristbeginn.Aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinieergeben sich zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen,damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt: Vertragsab-schluss (Buchstabe a) und Erhalt des Vertragsinhalts durchden Darlehensnehmer (Buchstabe b). Der Erhalt des Ver-tragsinhalts ergibt sich als Voraussetzung für den Fristbe-ginn bereits aus § 355 Abs. 3 Satz 2, wonach bei schriftlichabzuschließenden Verträgen die Widerrufsfrist nicht vor Er-halt einer Vertragsurkunde zu laufen beginnt. Wird der Ver-trag in elektronischer Form geschlossen, erhält der Darle-hensnehmer stets vor Vertragsabschluss ein zu signierendesDokument, so dass er den Vertragsinhalt auch stets vor demAbschluss eines Vertrages in elektronischer Form kennt.Umsetzungsbedarf besteht nur hinsichtlich des Vertragsab-schlusses. Deshalb wird in § 495 Abs. 2 Nr. 2 der Vertrags-abschluss als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufs-frist statuiert.

Nummer 3 bezieht sich auf die Rechtsfolgen des Widerrufsund setzt Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe b der Verbraucherkre-ditrichtlinie um. Die Rechtsfolgen nach ordnungsgemäßausgeübtem Widerruf ergeben sich grundsätzlich aus § 357Abs. 1, § 346 BGB. In den §§ 355, 357, 346 werden auchdie meisten Rechtsfolgen, die Artikel 14 Abs. 3 der Ver-braucherkreditrichtlinie vorsieht, bereits geregelt. Absatz 2Nummer 3 stellt klar, dass dem Darlehensgeber zusätzlichzu den in § 346 vorgesehenen Ansprüchen ein Anspruch aufErsatz seiner Aufwendungen an öffentliche Stellen zusteht.Darunter können zum Beispiel Notarkosten fallen, nichtaber Anfragen bei privaten Auskunfteien. Voraussetzung ist,dass der Darlehensgeber selbst keinen Erstattungsanspruchgegen die öffentliche Stelle geltend machen kann. Dies ent-spricht der Vorgabe in Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe b Satz 3der Verbraucherkreditrichtlinie.

Nummer 3 Satz 2 schränkt die Anwendung des § 346 Abs. 2Satz 2 zweiter Halbsatz auf grundpfandrechtlich gesicherteVerbraucherdarlehensverträge ein. Diese Vorschrift erlaubtes dem Darlehensnehmer, bei der Berechnung des Wert-ersatzes nachzuweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteilsgeringer war als die vertraglich vereinbarte Gegenleistung,also der Betrag des Sollzinssatzes für die bis zum Widerrufangefallene Zeit. Die Verbraucherkreditrichtlinie nimmt da-gegen allein die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zumMaßstab und verbietet es zugleich, von ihrem Regelungsge-halt abzuweichen, auch zugunsten der Darlehensnehmer.Die Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz istfolglich mit Artikel 14 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 der Ver-braucherkreditrichtlinie unvereinbar. Deshalb wird der An-wendungsbereich der Vorschrift auf grundpfandrechtlichgesicherte Verträge beschränkt, die von der Richtlinie nichterfasst sind. Bei ihnen hat die Vorschrift ohnehin die größteBedeutung (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage 2008,§ 346 BGB Rn. 10). Der Darlehensnehmer wird davor ge-schützt, allzu lange an die Bedingungen des widerrufenenbzw. abzuwickelnden Vertrages gebunden zu sein. Dies ge-winnt erst bei langfristigen Verträgen mit hoher Rückzah-lungsforderung für den Fall an Bedeutung, dass der Darle-hensnehmer den Darlehensbetrag (z. B. bei unzureichender

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Drucksache 16/11643 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Widerrufsbelehrung) für einen längeren Zeitraum bis zumWiderruf zur Verfügung hat.

Zu Buchstabe b (Anfügung des Absatzes 3)

Absatz 3 fasst die Ausnahmen vom Widerrufsrecht zusam-men. Das Widerrufsrecht ist ein zentrales verbraucherschüt-zendes Rechtsinstitut. Deshalb ist es sinnvoll, alle Ausnah-men in einem Absatz zusammenzufassen.

Nummer 1 schließt ein Widerrufsrecht bei besonderen For-men der Umschuldung aus. Die Verbraucherkreditrichtlinieeröffnet in Artikel 2 Abs. 6 die entsprechende Regelungs-möglichkeit. Sinn der Vorschrift ist, dass im Falle eines Ver-zugs des Darlehensnehmers rasch eine Vertragsänderung er-möglicht wird und die Änderung nicht durch die 14-tägigeWiderrufsfrist, während der in dem bestehenden Darlehens-vertrag Soll- und Verzugszinsen anfallen, in die Länge ge-zogen wird.

Voraussetzung ist ein bestehender Darlehensvertrag, beidem der Darlehensnehmer mit seinen Verpflichtungen inRückstand geraten ist. Dieser muss nach § 498 kündbarsein. Durch den neuen Vertrag muss ein Gerichtsverfahrenjedenfalls zum Zeitpunkt der Umschuldung vermieden wer-den. Eine Prognose über das zukünftige Rückzahlungs-verhalten des Darlehensnehmers sowie der Reaktionen desDarlehensgebers bei erneutem Verzug braucht dagegen zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht angestellt zu wer-den. Außerdem muss ein Vergleich der Gesamtbeträge(Artikel 247 § 3 Abs. 2 EGBGB-E) ergeben, dass der vomDarlehensnehmer zu entrichtende Gesamtbetrag des neuenVertrags die Restschuld des alten Vertrags nicht erreicht.Die besonderen rechtlichen Vorschriften, die für diese Artvon Umschuldung gelten, sind also nur anwendbar, wenndie Umschuldung zu einer realen Minderbelastung des Dar-lehensnehmers führt.

Weitere Vereinfachungen für diesen Vertragstyp ergebensich bei den Informationspflichten, die in Artikel 247 § 11EGBGB-E geregelt werden.

In Nummer 2 wird von der Öffnungsklausel des Artikels 14Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie Gebrauch gemacht.Danach kann das Widerrufsrecht entfallen, wenn das inner-staatliche Recht die Mitwirkung eines Notars beim Ver-tragsschluss vorschreibt und der Notar bestätigt, dass dievorvertragliche Information gemäß den Vorgaben der Richt-linie stattgefunden hat. Von dieser Öffnungsklausel soll Ge-brauch gemacht werden, weil schon nach bisherigem Recht(§ 491 Abs. 3) bei notariell beurkundeten Verträgen keinWiderrufsrecht besteht und kein zwingender Grund besteht,um von dieser Vorschrift abzuweichen.

Vorgeschrieben ist die Mitwirkung eines Notars bei Ver-tragsabschlüssen in deutschem Recht, wenn für sie die Formder notariellen Beurkundung (§ 128) vorgeschrieben ist.Dagegen ist für die öffentliche Beglaubigung (§ 129) keinRaum, da sie nur für Erklärungen gilt. Es gibt keine Ver-träge, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Ent-sprechend beschränkt sich der Tatbestand auf die notarielleBeurkundung. Dies ist auch insofern sachgerecht, als dieBelehrungs- und Prüfungspflichten des Notars aus § 17 desBeurkundungsgesetzes grundsätzlich nicht für die öffent-

liche Beglaubigung gelten. Damit das Widerrufsrecht wirk-sam entfallen kann, muss der Notar außerdem bestätigen,dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a, 492gewahrt sind. Dies muss der Notar in eigener Verantwor-tung feststellen.

Nummer 3 schließt das Widerrufsrecht bei bestimmtenÜberziehungsmöglichkeiten aus, wobei auf die Vorschriftender §§ 504, 505 BGB-E verwiesen wird. Dort werden dieÜberziehungsmöglichkeiten geregelt.

Zu Nummer 26 (Änderung des § 496)

Die Verweisung in § 496 Abs. 2 wird entsprechend der Ver-schiebung des § 1 der BGB-Informationspflichtenverord-nung in das EGBGB angepasst.

Zu Nummer 27 (Änderung des § 497)

Die Überschrift soll knapper und prägnanter gefasst werden.

Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 und Absatz 4werden aufgehoben, weil die dort geregelten Sondervor-schriften für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensver-träge in § 503 BGB-E zusammengefasst werden sollen.

Zu Nummer 28 (Neufassung des § 498)

§ 498 soll strukturelle Veränderungen erfahren. Der Wort-laut entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 1. Diebisher in § 498 Abs. 2 enthaltene Regelung zur Berechnungder Restschuld bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs sollin § 501 BGB-E für die Fälle der Kündigung wie die Fälleder vorzeitigen Rückzahlung gleichermaßen vereinheitlichtwerden. Die Sonderregelung für grundpfandrechtlich gesi-cherte Verbraucherdarlehensverträge aus Absatz 3 wird mo-difiziert und in § 503 Abs. 3 BGB-E überführt.

Der bisher in Absatz 1 verwendete Begriff „Teilzahlungs-preis“ ist mit dem neuen Begriff „Gesamtbetrag“ identischund soll deshalb aufgegeben werden. Für Teilzahlungs-geschäfte wird in § 508 BGB-E klargestellt, dass sich dieRückstandshöhe nicht auf den Nennbetrag, sondern auf denGesamtbetrag bezieht. Im Gegensatz zum Gesamtbetragumfasst der Nennbetrag die Kosten nicht, soweit sie nichtmitkreditiert sind (Bundestagsdrucksache 11/5462, S. 19).Soweit der Teilzahlungspreis auch als Ausgangspunkt fürLeasingverträge angesehen wird (Staudinger/Kessal-Wulf,BGB, Neubearbeitung 2004, § 498 Rn. 15; MünchenerKommentar/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage 2007, § 498Rn. 14; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Auflage2006, § 500 Rn. 22), soll keine Änderung der Rechtslageerfolgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden,dass „offen bleiben“ kann, ob zur konkreten Berechnungder Rückstandsquote der Nennbetrag oder der Teilzahlungs-preis zugrunde zu legen sei (BGH, VIII. Zivilsenat, Urteilvom 14. Februar 2001 – VIII ZR 277/99, BGHZ 147, 7, 16).Es komme auf die „Brutto-Leasingraten“ an, die sich vonbeiden Werten aus ermitteln ließen. Da § 498 auf Leasing-verträge gemäß § 506 BGB-E nur entsprechende Anwen-dung findet und somit gewisse Auslegungsmöglichkeitenbestehen, besteht keine Veranlassung, den Begriff „Teilzah-lungspreis“ beizubehalten.

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Zu Nummer 29 (Einfügung der §§ 499 bis 505)

Zu § 499 BGB-E (Kündigungsrecht des Darlehensgebers;Leistungsverweigerung)

§ 499 BGB-E fasst die Möglichkeiten des Darlehensgeberszusammen, den Verbraucherdarlehensvertrag ordentlich zubeenden bzw. die Leistung zu verweigern.

Absatz 1 bestimmt, dass in einem unbefristeten Verbrau-cherdarlehensvertrag für den Darlehensgeber keine Kündi-gungsfrist von weniger als zwei Monaten vereinbart werdenkann. Bei Verbraucherdarlehen kann ein Kündigungsrechtdes Darlehensgebers grundsätzlich nur für nicht befristeteDarlehensverträge vertraglich vereinbart werden. Wenn dievereinbarte Frist für die Ausübung des Kündigungsrechtsweniger als zwei Monate beträgt, ist die Vereinbarung un-wirksam. Dies entspricht den Vorgaben in Artikel 13 Abs. 1Unterabsatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Kündi-gungserklärung bedarf der Textform, dies ergibt sich aus§ 492 Abs. 5.

Absatz 2 setzt Artikel 13 Abs. 2 der Verbraucherkreditricht-linie um und ermöglicht dem Darlehensgeber, die Auszah-lung des Darlehens ganz oder teilweise zu verweigern. DieKündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers werden da-durch nicht beeinflusst.

Voraussetzung ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht ineinem Verbraucherdarlehensvertrag ohne fest vereinbarteLaufzeit vertraglich vereinbart, also auch Vertragsinhalt nach§ 492 geworden ist. Diese Vereinbarung muss zudem sicher-stellen, dass die Ausübung des Leistungsverweigerungs-rechts nur aus sachlich gerechtfertigtem Grund erfolgenkann. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Vereinbarungvon Leistungsverweigerungsrechten des Darlehensgebers,die nicht auf einem sachlichen Grund beruhen, unzulässig ist.Ist eine solche Vereinbarung gegeben, kann der Darlehens-geber die Auszahlung des Darlehens ganz oder teilweise ver-weigern.

Ein sachlich gerechtfertigter Grund kann insbesondere inder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darle-hensnehmers zwischen Vertragsabschluss und vollständigerAuszahlung des Darlehens (§ 321) liegen. Ist ein Verwen-dungszweck des Darlehens vereinbart, kann auch die miss-bräuchliche Verwendung des Darlehens das Leistungsver-weigerungsrecht begründen. Dies ist jedoch eine Einzelfall-abwägung, bei der das Interesse des Darlehensgebers an dervereinbarten Verwendung des Darlehens gegen die Gründedes Darlehensnehmers für das abweichende Verhalten ab-gewogen werden muss. Bei der Abwägung ist der europa-rechtliche Hintergrund zu beachten. Nach Erwägungsgrund33 der Verbraucherkreditrichtlinie soll neben einem erhöh-ten Risiko der Verschlechterung der Vermögensverhältnissedes Verbrauchers auch der Verdacht auf eine nicht zulässigeoder missbräuchliche Verwendung des Darlehens zur Leis-tungsverweigerung berechtigen. Der europäische Gesetz-geber hatte offensichtlich die Verwendung von Geldbeträ-gen zu terroristischen Zwecken oder Geldwäsche vor Augen(vgl. Erwägungsgrund 29). An das Vorliegen einer sachli-chen Rechtfertigung wegen missbräuchlicher Verwendungsind daher erhebliche Anforderungen zu stellen, wenn auchnicht unbedingt ein terroristisches Risiko zu verlangen ist.

Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist inTextform (§ 492 Abs. 5) vor oder unverzüglich nach seiner

Ausübung mitzuteilen und zu begründen, damit der Darle-hensnehmer weiß, weshalb das Darlehen nicht ausbezahltwird. Die Unterrichtung darf nicht erfolgen, wenn sie gegendie öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt. Diese For-mulierung umfasst die Unverletzlichkeit der gesamtenRechtsordnung insbesondere auch die subjektiven Rechteund Rechtsgüter des Einzelnen. Damit werden die europa-rechtlichen Tatbestandsmerkmale „nach anderen Vorschrif-ten nicht zulässig“ und „Ziele der öffentlichen Ordnungoder der öffentlichen Sicherheit“ umgesetzt. Der Richt-liniengeber versteht unter den europarechtlich gewähltenBegriffen insbesondere die Verhinderung, Aufklärung undVerfolgung von Straftaten (Erwägungsgrund 29 der Ver-braucherkreditrichtlinie).

Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte werden von derVorschrift nicht berührt. Ihre Ausübung ist unabhängig vonden Voraussetzungen des § 499 Abs. 2 BGB-E zulässig.

Zu § 500 BGB-E (Kündigungsrecht des Darlehens-nehmers; vorzeitige Rückzahlung)

Spiegelbildlich zu § 499 BGB-E regelt § 500 BGB-E dieordentlichen Kündigungsrechte des Darlehensnehmers. Ersetzt die Vorgabe aus Artikel 13 Abs. 1 der Verbraucherkre-ditrichtlinie um.

Absatz 1 Satz 1 betrifft unbefristete Verbraucherdarlehens-verträge. Bei diesen soll abweichend von § 488 Abs. 3Satz 2 grundsätzlich keine Kündigungsfrist für Darlehens-nehmer gelten. Dies entspricht der Vorgabe des Artikels 13Abs. 1 Satz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie. Satz 2 erlaubtaber eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von biszu einem Monat. Damit wird Artikel 13 Abs. 1 Unterab-satz 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.

Absatz 2 statuiert als rechtliche Neuerung das Recht desDarlehensnehmers, seine Verbindlichkeiten aus dem Vertragjederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. Damitwird das in Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verbraucherkredit-richtlinie vorgesehene Recht auf vorzeitige Rückzahlungumgesetzt. Aufgrund ihres Ursprungs in der Richtlinie wirddie Regelung ausdrücklich auf Verbraucherdarlehensver-träge beschränkt. Die Formulierung „Verbindlichkeiten ausdem Vertrag“ ist dem bisherigen § 504 entnommen. Sie be-ruht darauf, dass nicht nur die Rückzahlungsforderung alssolche, sondern auch andere Verpflichtungen, insbesonderedie Verpflichtung zu Teilzahlungen aus einem Teilzahlungs-geschäft, vorzeitig erfüllt werden können. Bei grundpfand-rechtlich gesicherten Darlehen verbleibt es bei dem Sonder-kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 2, vgl. § 503 BGB-E.

Zu § 501 BGB-E (Kostenermäßigung)

§ 501 BGB-E bestimmt, dass sich die Gesamtkosten (§ 6Abs. 3 PAngV) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhän-gigen Kosten anteilig ermäßigen, soweit die Rückzahlungs-forderung infolge einer Kündigung fällig wird oder die Ver-bindlichkeiten aus dem Vertrag vorzeitig erfüllt werden.Dies betrifft sowohl vorzeitige Fälligkeiten aufgrund einerKündigung (§§ 489, 490, 498 bis 500) durch Darlehensge-ber oder Darlehensnehmer als auch die vorzeitige Beglei-chung (§ 500 Abs. 2 BGB-E) der Rückzahlungsforderungoder anderer Verbindlichkeiten. Die Vorschrift setzt Arti-kel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie um und

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Drucksache 16/11643 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

übernimmt den Regelungsgehalt der bisherigen §§ 498Abs. 2, 504 Satz 1.

Die Vorschrift soll für alle Formen der vorzeitigen Rückzah-lung und Kündigung gelten, denn die Ermäßigung der lauf-zeitabhängigen Kosten ist bei einer vorzeitigen Beendigungeine sachgerechte Folge. Ein Widerspruch zur Richtlinie er-gibt sich daraus nicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie siehtdie Ermäßigung zwar nur für die Fälle der vorzeitigenRückzahlung vor, sie trifft aber auch nur in diesem FallRegelungen über die Rechtsfolgen. Die Rechtsfolgen einerKündigung regelt die Richtlinie nicht und überlässt diesdeshalb den Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 9 Satz 3 und4 der Verbraucherkreditrichtlinie). Insofern begegnet dieRegelung keinen europarechtlichen Bedenken. Die Formu-lierung ändert auch die Rechtslage in Deutschland nicht,denn schon bisher fließen nach einer Kündigung die überbe-zahlten Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten alsRechnungsposten in das Abwicklungsverhältnis ein (BGH,XI. Zivilsenat, Urteil vom 29. Mai 1990 – XI ZR 231/89 –BGHZ 111, 287, 290, 294; BGH, IX. Zivilsenat, Urteil vom17. Mai 1994 – IX ZR 232/93 – NJW 1994, 1790; Mün-chener Kommentar/Berger, BGB, 5. Auflage 2007, § 488Rn. 242; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Auflage2006, § 505 Rn. 41; Staudinger/Hopt/Mülbert, Kommentarzum BGB, 12. Auflage 1989, § 609 Rn. 6). Auch im Rah-men des § 490 Abs. 2 sind ersparte und „unverbrauchte“Kosten, wie Risikokosten, Verwaltungskosten oder als Zins-vorauszahlung ausgestaltete Disagi, bei der Berechnung derVorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Vorteilsaus-gleichung anspruchsmindernd zu berücksichtigen (BGH,Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161;BGH, Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03,BGHZ 161, 196; Bamberger/Roth/Rohe, Kommentar zumBGB, 2. Auflage, § 490 Rn. 33, 36). Deshalb handelt es sichbei den bisher nur in Einzelfällen (§ 498 Abs. 2, § 504) ge-regelten Kostenreduktionen um einen verallgemeinerungs-fähigen Rechtssatz, der in § 501 BGB-E niedergeschriebenwerden soll. Auswirkungen auf die bisherige Praxis sind da-mit nicht verbunden. Insbesondere ist § 501 BGB-E keineAnspruchsgrundlage, sondern lediglich im Rahmen derAbwicklung eines beendeten Darlehensvertrags als Rech-nungsposten etwaiger Schadensersatz- oder Bereicherungs-ansprüche zu berücksichtigen. § 501 BGB-E berührt auchnicht den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs,wenn das Darlehen nach § 498 gekündigt wird.

Mit dem Wort „soweit“ werden auch die Fälle teilweiserKündigung bzw. teilweiser vorzeitiger Rückzahlung erfasst.Wird ein Darlehen teilweise gekündigt, ermäßigen sich dieGesamtkosten nur hinsichtlich des gekündigten Teils.

Die Vorschrift beruht darauf, dass für die vereinbarte Lauf-zeit berechnete Kosten zu hoch angesetzt sein können, fallsdas Vertragsverhältnis vor der vereinbarten Laufzeit beendetwird. Deshalb ordnet § 501 BGB-E für diese Fälle die Er-mäßigung der Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 PAngV) an. Diesebeeinflussen den vom Darlehensnehmer zu entrichtendenGesamtbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 EGBGB). Es ermä-ßigt sich dadurch der Betrag, den der Darlehensnehmer demDarlehensgeber noch schuldet.

Die Gesamtkosten ermäßigen sich zunächst um die „Zin-sen“ nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. Kündigung.Dies erlangt insbesondere für bereits im Voraus bezahlte

Zinsen Bedeutung, denn für die Zeit nach Vertragsbeen-digung entstehen keine neuen Zinsansprüche. Außerdemkommt es zu einer Ermäßigung der sonstigen Kosten, so-weit diese im Vertrag laufzeitabhängig ausgestaltet wurden.Die „gestaffelte Berechnung“ trägt dem Gedanken Rech-nung, dass gerade bei Verträgen, bei denen die Rück-zahlungsforderung in Teilzahlungen getilgt wird, die Teil-zahlungen einen unterschiedlichen Zins-, Kosten- und Til-gungsanteil aufweisen. Wenn im Vertrag eine frühzeitigeTilgung der Kosten vorgesehen ist, soll dies bei der Berech-nung der fälligen Gesamtkosten berücksichtigt werden. Dielaufzeitabhängigen Kosten sind deshalb nicht für jede Ratemit gleich bleibender Höhe zu berechnen, sondern jeweilsmit dem vertraglich vereinbarten Betrag.

Gegenüber der bisherigen Formulierung in § 498 Abs. 2und § 504 wurden redaktionelle Änderungen vorgenom-men, damit sowohl eine Kündigung als auch eine vorzeitigeRückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB-E die Neuberechnungder Gesamtkosten auslösen. Der Begriff „staffelmäßig“wurde durch den in § 504 verwendeten Begriff „gestaffelt“ersetzt. Die Worte „des Darlehens“ werden gestrichen, weildie Vorschrift nunmehr auch auf Teilzeitgeschäfte angewen-det werden kann.

Zu § 502 BGB-E (Vorfälligkeitsentschädigung)

§ 502 BGB-E regelt die Entschädigung, die dem Darlehens-geber zusteht, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahltwird. Damit werden Artikel 16 Absätze 2, 3 und 5 der Ver-braucherkreditrichtlinie umgesetzt und die Regelung desbisherigen § 504 Satz 3 übernommen.

Spiegelbildlich zu § 501 BGB-E regelt § 502 BGB-E dieRechte des Darlehensgebers nach vorzeitiger Beendigungdes Darlehensverhältnisses.

Gemäß Absatz 1 hat der Darlehensgeber einen Anspruchauf eine angemessene Entschädigung für die Nachteile, dieunmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung (§ 500 Abs. 2BGB-E) zusammenhängen, wenn der Darlehensnehmerzum Zeitpunkt der Rückzahlung Sollzinsen zu einem ge-bundenen Sollzinssatz schuldet. Der Anspruch ist dem in§ 490 Abs. 2 geregelten Anspruch der Vorfälligkeitsent-schädigung nachempfunden. Dem Grunde nach gewährendie Ansprüche aus § 490 Abs. 2 und § 502 BGB-E jeweilseinen besonderen vertraglichen Gegenanspruch des Darle-hensgebers, falls der Darlehensnehmer von einem Recht aufvollständige oder teilweise vorzeitige Beendigung des Ver-trags Gebrauch macht, das nicht an die Fristen der ordent-lichen Kündigung gebunden ist. Für diese Fälle ist der Be-griff „Vorfälligkeitsentschädigung“ geläufig (vgl. z. B. dieÜbersicht bei Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigungvon Darlehensverträgen, München 2003, S. 90). Deshalbwird dieser Begriff in § 502 BGB-E vorgeschlagen, obwohlder Anspruch aus § 502 BGB-E in der Höhe beschränkt istund deshalb im Einzelfall weniger weit reicht als der aus§ 490 Abs. 2.

Voraussetzung für den Anspruch ist eine vorzeitige Rück-zahlung des Darlehensnehmers (§ 500 Abs. 2 BGB-E) zueinem Zeitpunkt, zu dem im Darlehensvertrag Zinsen zueinem gebundenen Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5) vereinbartsind. Entsprechend der europarechtlichen Definition kommtes nicht allein auf die Zinsbindung als solche an, sondern

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/11643

auch darauf, dass diese bereits bei Vertragsabschluss verein-bart wurde (vgl. Artikel 3 Buchstabe k der Verbraucherkre-ditrichtlinie). Nur dann kann der Anspruch auf Vorfällig-keitsentschädigung entstehen. Deshalb wird ein entspre-chendes Tatbestandsmerkmal eingefügt.

Der Schadensersatzanspruch soll den Darlehensgeber insbe-sondere dafür entschädigen, dass er Kosten zur Refinanzie-rung des Darlehens hat, ihm aber die Zinsansprüche, auf dieer bei Darlehen mit fester Laufzeit und gebundenem Soll-zinssatz vertrauen durfte, entgehen. Auch die Bearbeitungs-gebühren, die dem Darlehensgeber durch die vorzeitigeRückzahlung entstehen, sind abgedeckt. Dies ist vorrangigmit den Begriffen „unmittelbar mit der Rückzahlung zusam-menhängenden Kosten“ und „Verluste“ in Artikel 16 derVerbraucherkreditrichtlinie gemeint. Die Verbraucherkredit-richtlinie selbst gibt keine Antwort auf die Frage, welcheKosten genau von dem Anspruch umfasst sind. Nach der ur-sprünglichen Begründung der Kommission soll der BegriffKosten eine Vergütung zur Deckung der Kosten und desVerlusts der Investitionen des Darlehensgebers umfassen(KOM(2002) 443, S. 23). In seiner jetzigen Fassung erlaubtArtikel 16 der Richtlinie jedoch grundsätzlich den Mitglied-staaten, dem Darlehensgeber den gesamten materiellenSchaden zu ersetzen, den dieser infolge der vorzeitigenRückzahlung erleidet, also auch einen entgangenen Gewinn.Dies ergibt sich aus Artikel 16 Abs. 4 Buchstabe b der Ver-braucherkreditrichtlinie, wonach der Anspruch von denMitgliedstaaten über die Grenzen des Artikels 16 Abs. 2ausgedehnt werden kann, aber auf die Zinsdifferenz zu be-schränken ist, die der Darlehensgeber nicht realisieren kann,weil er das vorzeitig zurückerhaltene Geld nicht zum selbenZinssatz ausgeben kann. Diese Zinsdifferenz, die dem ent-gangenen Gewinn im Sinne des § 252 gleicht, entsprichtdem „Zinsmargenschaden“ nach deutschem Recht, der Aus-gangspunkt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschä-digung nach § 490 Abs. 2 ist (vgl. Bamberger/Roth/Rohe,BGB, Kommentar, 2. Auflage, § 490 Rn. 33; BGH, Urteilvom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161 [169]).Zwar soll von der Öffnungsklausel in Artikel 16 Abs. 4Buchstabe b der Richtlinie insoweit kein Gebrauch gemachtwerden, als die Obergrenzen des Absatzes 2 beibehaltenwerden. In diesem Rahmen soll der Darlehensgeber aberauch seinen entgangenen Gewinn verlangen können. Wenndie Richtlinie den Mitgliedstaaten in Artikel 16 Abs. 4 er-laubt, den entgangenen Gewinn sogar zur Berechnungs-grundlage zu nehmen, um damit eine Überschreitung derObergrenzen zu rechtfertigen, kann der entgangene Gewinnerst recht im Rahmen der durch die Richtlinie vorgegebenenObergrenzen verlangt werden. Deshalb wird der Anspruchals Schadensersatzanspruch ausgestaltet, dessen Umfanggrundsätzlich nach § 249 ff. zu berechnen ist.

Aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie istentscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnungder Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung,falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuver-lässig abschätzen kann. Dies stellen die Informationspflich-ten in Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe p, Artikel 6 Abs. 3Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie sowie dieHöchstgrenzen in Artikel 16 Abs. 2 und 5 sicher.

Der Schadensersatz wird deshalb zum einen auf den „unmit-telbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängen-

den Schaden“ beschränkt. Es muss ein enger Kausalzusam-menhang zwischen der Rückzahlung und dem Schaden be-stehen. Dies ist insbesondere für Verwaltungs- und Refinan-zierungskosten anzunehmen.

Zum anderen muss der Umfang des Ersatzes angemessensein. Der Darlehensgeber kann keinen bis an die Grenze derSittenwidrigkeit reichenden Entschädigungsbetrag verlan-gen; er muss vielmehr nachvollziehbar sein und sich an dentatsächlichen Kosten orientieren. Dies ist für die Vorfällig-keitsentschädigung nach deutschem Recht bisher schon derFall. Mit dem Begriff „angemessen“ werden die Fälle um-fasst, bei denen der Schaden im Rahmen des § 252 aufGrundlage des Durchschnittsgewinns ermittelt oder im Rah-men des § 287 ZPO geschätzt wird (vgl. Bamberger/Roth/Rohe, BGB, Kommentar, 2. Auflage, § 490 Rn. 34; BGH,Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161[169]).

Das deutsche Schadensersatzrecht berücksichtigt auch, dassder Ersatzanspruch den tatsächlich eingetretenen Schadennicht übersteigen darf (Artikel 16 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2der Verbraucherkreditrichtlinie). Die Rechtsprechung ver-langt eine hinreichend konkrete Darlegung des Schadens.Insofern ist diese Richtlinienvorgabe dem Begriff „Scha-den“ nach deutschem Recht immanent. Ausuferungen wer-den zudem durch Absatz 1 Satz 2 beschränkt.

Absatz 1 Satz 2 bewirkt in Umsetzung des Artikels 16Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie eine Höhenbegren-zung des in Satz 1 geregelten Anspruchs. Nach Nummer 1darf die Vorfälligkeitsentschädigung 1 Prozent der Summedes vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten.Damit soll sichergestellt werden, dass sich der Darlehens-nehmer nicht durch die Drohung mit einer hohen Aus-gleichsforderung davon abhalten lässt, von seinem Rechtauf vorzeitige Rückzahlung Gebrauch zu machen. Aus die-sem Grund wird vorgeschlagen, von der Öffnungsklausel inArtikel 16 Abs. 4 Buchstabe b der Verbraucherkreditricht-linie, die ein Durchbrechen der 1-Prozent-Regel gestattet,keinen Gebrauch zu machen. Wäre aufgrund der vertrag-lichen Vereinbarungen die Rückzahlungsforderung binneneines Jahres nach der vorzeitigen Rückzahlung fällig gewor-den, beträgt der Höchstbetrag der Vorfälligkeitsentschädi-gung 0,5 Prozent der Summe des zurückgezahlten Betrages.

Nach Nummer 2 darf die Vorfälligkeitsentschädigung au-ßerdem den Gesamtbetrag der Sollzinsen, die der Darle-hensnehmer im Zeitraum zwischen Rückzahlung und ver-traglich vereinbarter Fälligkeit zu zahlen gehabt hätte, nichtüberschreiten. Dies entspricht Artikel 16 Abs. 5 der Ver-braucherkreditrichtlinie und auch den üblichen Berech-nungsmethoden im deutschen Schadensersatzrecht. DerDarlehensnehmer soll durch die Ausübung seines Rechtsauf vorzeitige Rückzahlung nicht schlechter gestellt wer-den, als wenn er den Vertrag ordnungsgemäß bedient hätte.

Die Berechnung gilt wegen des zwingenden Charakters dereuropäischen Vorgabe auch für Teil- und Abzahlungsge-schäfte, so dass die dort bisher normierte Sonderregelung(§ 504 Satz 3) entfällt.

Absatz 2 enthält Ausnahmen von dem Anspruch auf Vorfäl-ligkeitsentschädigung.

Nach Nummer 1 ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschä-digung entsprechend Artikel 16 Abs. 3 der Verbraucher-

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Drucksache 16/11643 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kreditrichtlinie ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung ausden Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die gerade dieRückzahlung sicherstellen soll. Der Abschluss des Ver-sicherungsvertrags muss bereits durch eine entsprechendeVerpflichtung im Darlehensvertrag veranlasst sein. Geradein den Fällen, in denen der Darlehensgeber eine Restschuld-versicherung zur Bedingung für den Abschluss des Darle-hensvertrags macht, ist der Ausschluss des Anspruches aufVorfälligkeitsentschädigung sachgerecht. Denn mit der Aus-zahlung der Versicherung sollen die Ansprüche des Darle-hensgebers abgegolten werden. Auch kann ein Forderungs-versicherungsvertrag, bei dem die Versicherung vor der ver-sicherten Forderung fällig wird, seinen Zweck nur erfüllen,wenn mit der Auszahlung der Versicherung das versicherteRisiko beglichen wird.

Nach Nummer 2 ist der Anspruch außerdem ausgeschlos-sen, wenn im Vertrag keine vollständigen Angaben zu Lauf-zeit, zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder zurBerechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind.Dies ist auch dann der Fall, wenn die Angaben zur Berech-nung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und präg-nant sind (Artikel 247 § 7 Nr. 3 EGBGB-E) und deshalb fürden Darlehensnehmer nicht verständlich sind. Absatz 2Nr. 2 ist eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Artikels 23der Verbraucherkreditrichtlinie.

Zu § 503 BGB-E (Immobiliardarlehensverträge)

In § 503 BGB-E werden die bislang auf verschiedene Vor-schriften verteilten Sonderregelungen für grundpfandrecht-lich abgesicherte Verbraucherdarlehen zusammengefasst.Die Vorschrift gilt für Verbraucherdarlehen, die gemäß Ar-tikel 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinienicht in den Anwendungsbereich der europäischen Vorga-ben fallen. Es geht um Darlehen, deren Rückzahlungsfor-derung grundpfandrechtlich (insbesondere Hypothek undGrundschuld) gesichert ist. Wegen des in der Regel hohenDarlehenswertes und der Risiken, die mit einem solchenVertrag verbunden sind, erscheint es richtig, diese Verträgewie bisher grundsätzlich in den Schutzbereich der §§ 491 ff.einzubeziehen, obwohl dies europarechtlich nicht zwingendvorgegeben ist. Dies gilt insbesondere für die vorvertrag-liche Information, die Form und das Widerrufsrecht undentspricht auch weitgehend der bisherigen Rechtslage.

Bei diesen Darlehen sind wie bisher die Besonderheitenlangfristiger Verträge und die Höhe des Darlehens beson-ders zu berücksichtigen.

Absatz 1 übernimmt die Definition, die bislang in § 492Abs. 1a für Immobiliardarlehensverträge geregelt ist.

Absatz 1 übernimmt unverändert die bisher schon geltendenAusnahmetatbestände des § 497 Abs. 4.

Von den neu eingeführten Regelungen wird insbesonderedie Anwendung der neuen Beendigungstatbestände ausge-schlossen. Die Kündigungsmöglichkeiten sind gerade fürImmobiliardarlehen in §§ 489, 490 sehr ausdifferenziert ge-regelt. Nach § 489 Abs. 2 kann der Darlehensnehmer einenDarlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeitunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monatenkündigen. Für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, beidenen für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatzvereinbart ist, ist zunächst § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB einschlä-

gig. Der Darlehensnehmer kann danach den Darlehensver-trag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestenszum Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigen, wenn die Zins-bindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endetund keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffenwurde. Unabhängig davon kann der Darlehensnehmer denDarlehensvertrag jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahrenunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monatenkündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2).

Die Regelung beruht darauf, dass dem Darlehensnehmer indiesen Fällen das Lösen von der vereinbarten Abwicklungdes Kreditgeschäfts ermöglicht werden muss, um seinewirtschaftliche Dispositionsfreiheit zu erhalten. Neben die-sen ordentlichen Kündigungsrechten beinhaltet § 490Abs. 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darle-hensnehmers. Es setzt ein berechtigtes Interesse des Darle-hensnehmers voraus. Ein solches liegt nach § 490 Abs. 2Satz 2 insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein In-teresse an einer anderweitigen Verwendung der zur Siche-rung des Darlehens beliehenen Sache hat. Ein Beispiel istdie Notwendigkeit des Verkaufs einer Immobilie wegeneines Umzuges. Die Darlehensnehmer in Deutschland ent-scheiden sich im Hypothekenkreditbereich trotz vielfältigerMöglichkeiten, eine frühzeitige Rückzahlung zu vereinba-ren, aus Kostengründen und aus Gründen der Planungs-sicherheit ganz überwiegend für ein Darlehen mit einerlangfristigen Zinsbindung ohne vorzeitige Rückzahlungs-möglichkeit. Ein Kreditinstitut berechnet beispielsweise fürdas Recht des Darlehensnehmers, ein festverzinsliches Hy-pothekendarlehen jederzeit kündigen zu können, einenZinsaufschlag von 0,65 Prozentpunkten. Weitergehende ge-setzliche Rückzahlungsrechte als die oben genannten wür-den zum Nachteil der Darlehensnehmer die günstige Wir-kung der langfristigen Festzinsvereinbarungen aufheben,weil die Kosten erheblich steigen würden. Zudem würde dielangfristige Refinanzierung der Hypothekarkredite überPfandbriefe erschwert und damit das bewährte deutschePfandbriefsystem erheblich benachteiligt werden, wenn dieKreditinstitute von einem allgemeinen gesetzlichen An-spruch der Darlehensnehmer auf vorzeitige Rückzahlungausgehen müssten.

Die neuen Vorschriften der §§ 491a, 493 und 496 sollendagegen bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an-wendbar sein. Dies soll die Transparenz erhöhen und dieEntscheidungsmöglichkeit für Verbraucher weiter verbes-sern. Die Informationspflichten aus §§ 493 und 496 beruhenohnedies auf den Erwägungen, die im Zusammenhang mitdem Verkauf grundpfandrechtlich gesicherter Darlehensfor-derungen angestellt wurden. Insofern ist ihre Anwendungunproblematisch. Auch die Pflicht, den Verbraucher vorVertragsabschluss zu informieren, kann auf Immobiliardar-lehensverträge übertragen werden, zumal den Darlehensge-bern hierfür – wie bei anderen Darlehensverträgen auch –ein Muster zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. Arti-kel 247 § 2 EGBGB-E). Der Inhalt der vorvertraglichenInformation und des Vertrags orientiert sich an der Emp-fehlung der Kommission vom 1. März 2001 (K [2001] 477).Die dort angegebenen Empfehlungen modifizieren diePflichten der Darlehensgeber sachgerecht für langfristige,grundpfandrechtlich gesicherte Verträge. Die Einzelheitenergeben sich aus Artikel 247 § 9 EGBGB-E und werdendeshalb in § 503 BGB-E nicht erwähnt.

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Auch die Erläuterungspflicht nach § 491a Abs. 3 soll aufgrundpfandrechtlich gesicherte Verträge angewendet wer-den. Bei diesen Verträgen wird sich der Darlehensnehmer inder Regel schon wegen des hohen Betrages ausführlich be-raten lassen, so dass der Erläuterungspflicht üblicherweiseschon im Rahmen dieser Beratung nachgekommen wird.

Absatz 2 enthält die Sondervorschrift zur Bestimmung desVerzugszinssatzes für grundpfandrechtlich gesicherte Ver-träge. Inhaltlich erfolgt keine Änderung gegenüber dembisher gültigen § 497 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz undSatz 2.

Absatz 3 ersetzt den bisherigen § 498 Abs. 3 und beruht aufden Überlegungen, die im Zusammenhang mit dem Pro-blemkreis Kredithandel bereits zum Risikobegrenzungsge-setz angestellt wurden.

Zu § 504 BGB-E (Überziehungsmöglichkeiten)

§ 504 BGB-E fasst die Sonderregeln für die sogenannten Dis-positionskredite zusammen, die entsprechend dem Sprach-gebrauch der Verbraucherkreditrichtlinie und des BGB „ein-geräumte Überziehungsmöglichkeit“ genannt werden.

Absatz 1 Satz 1 definiert die Überziehungsmöglichkeit alsbesondere Form des Darlehensvertrags. Sie dient der Ein-führung des Begriffes und der Zuordnung dieses Ver-tragstyps zum Darlehensvertrag. Die Überziehungsmöglich-keit ist ein atypischer Darlehensvertrag, weil der Vertrag inder Regel nur einen Rahmen vorgibt. Innerhalb dieses Rah-mens steht es in der freien Entscheidung des Darlehensneh-mers, das Darlehen oder einen Teil tatsächlich abzurufenund zu nutzen. Gleichwohl – und das stellt die Vorschriftklar – existiert zwischen den Parteien eine entsprechendeDarlehensabrede. Da es sich um ein Verbraucherdarlehenhandelt, sind auch die §§ 491 ff. uneingeschränkt anzuwen-den. Die Definition orientiert sich am bisherigen § 493 undan Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 2 Abs. 3 der Verbrau-cherkreditrichtlinie.

Der Richtlinienausdruck „ausdrücklich abgeschlossen“ alsErfordernis für die Überziehungsvereinbarung wurde nichtübernommen. Damit grenzt die Verbraucherkreditrichtlinielediglich die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit von dergeduldeten Kontoüberziehung (§ 505 BGB-E) ab. Das juris-tisch relevante Kriterium für die Abgrenzung ist, ob einDarlehensvertrag bereits geschlossen wurde, bevor der Dar-lehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag in Anspruchnimmt. Dies wird durch die Begriffe „Recht einräumen“ in§ 504 Abs. 1 BGB-E gewährleistet. Bei der geduldetenÜberziehung kommt zwar ebenfalls ein Vertrag zustande,aber erst in dem Moment, da das Darlehen ausbezahlt wird.Dies kommt in § 505 BGB-E durch den Begriff „dulden“zum Ausdruck.

Um eine einheitliche Terminologie im Vertragsrecht zu ge-währleisten, soll auch bei Überziehungsmöglichkeiten derBegriff „Darlehensgeber“ verwendet werden.

Wie bisher drückt der Begriff „ein bestimmter Betrag“ aus,dass die Höhe des Darlehens der Parteivereinbarung unter-liegt. Bestimmt ist die im Vertrag vereinbarte Höhe.

Die Anforderungen des bisherigen § 493, dass „außer denZinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keineweiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zin-

sen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastetwerden“, wurden in Absatz 1 gestrichen. Der Begriff derÜberziehungsmöglichkeit soll in Absatz 1 keine Einschrän-kungen erfahren.

Liegt eine Überziehungsmöglichkeit im Sinne des Satzes 1vor, begründet die Vorschrift eine zusätzliche Unterrich-tungspflicht. Bei Überziehungsmöglichkeiten ist der Dar-lehensnehmer regelmäßig, also nicht nur bei Vertrags-abschluss, über die Angaben zu unterrichten, die sich ausArtikel 247 § 16 EGBGB ergeben. Damit werden Artikel 12Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt und dieUnterrichtungspflichten, die § 493 Abs. 1 bisher vorgesehenhat, ausgeweitet. Die Einzelheiten sind in Artikel 247 § 16EGBGB-E geregelt. Aus § 492 Abs. 5 ergibt sich das Erfor-dernis, in Textform zu unterrichten.

Die Unterrichtung muss „in regelmäßigen Zeitabständen“erfolgen. Das bedeutet nicht nur, dass die Unterrichtung inzeitlich aufeinander abgestimmten Terminen erfolgt (z. B.wöchentlich, monatlich, vierteljährlich). Die Unterrich-tungsperiode muss auch so gewählt sein, dass der Darle-hensnehmer angemessen informiert ist und insbesondereseine Belastung erkennen kann. So ist ein jährlicher Rhyth-mus zur angemessenen Information keinesfalls ausreichend.

Satz 2 schließt entsprechend Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe bder Verbraucherkreditrichtlinie den Anspruch auf Entschä-digung wegen vorzeitiger Rückzahlung bei Überziehungs-möglichkeiten aus. Solche Darlehen, die bewusst schnellund einfach gewährt werden, soll der Darlehensnehmerjederzeit ebenso schnell und einfach ohne Verluste zurück-zahlen dürfen. Mangels fester Laufzeit und gebundenemSollzinssatz käme ein Anspruch auf Entschädigung regel-mäßig ohnehin nicht in Betracht.

Satz 3 schafft spezielle Regelungen in Bezug auf § 493Abs. 3 (Unterrichtung bei Zinsanpassungen) bei Überzie-hungsmöglichkeiten. Seine Anwendung wird in zweifacherHinsicht modifiziert: die Anforderungen des § 493 Abs. 3werden zum einen erleichtert, da nur bei einer Erhöhung desSollzinssatzes zu unterrichten ist. Sie werden zum anderenausgeweitet, da auch über die Erhöhung aller sonstigenKosten wie beispielsweise der vereinbarten Verzugskostenzu unterrichten ist. Der Verweis auf § 493 Abs. 3 umfasstden Verweis auf die Möglichkeit, vereinfacht zu unter-richten, wie es § 493 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Arti-kel 247 § 15 Abs. 2 EGBGB-E vorsieht.

Die Anwendung des dem § 493 Abs. 3 zugrunde liegendenArtikels 11 der Verbraucherkreditrichtlinie ist gemäß Ar-tikel 2 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie bei Über-ziehungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Stattdessen enthältArtikel 12 Abs. 2 der Richtlinie Spezialregelungen. Es istnicht bei jeder Anpassung zu unterrichten, sondern nur beiErhöhungen. Erhöhungen sind zum Nachteil des Darlehens-nehmers vorgenommene Anpassungen. Zusätzlich statuiertArtikel 12 der Verbraucherkreditrichtlinie eine Unterrich-tungspflicht über die Erhöhung der Kosten (Artikel 12Abs. 2 Variante 2). Entsprechend erklärt Satz 3 die Wirk-samkeitsregelung des § 493 Abs. 4 nur bei Erhöhungen füranwendbar. Diese Erhöhungen betreffen aber nicht nur denSollzinssatz, sondern auch die sonstigen Kosten. § 492Abs. 5 ist auf diese Verträge anwendbar, so dass sich darausergibt, dass die Information gemäß Satz 3 in Textform zuerfolgen hat. Textform umfasst auch die Möglichkeit, die

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Information über einen Kontoauszugsdrucker zur Verfü-gung zu stellen.

Satz 4 nimmt § 499 Abs. 1 aus dem Anwendungsbereichder Überziehungsmöglichkeiten aus. Dies beruht darauf,dass in der Verbraucherkreditrichtlinie nach Artikel 2 Abs. 3Sondervorschriften für Überziehungsmöglichkeiten vorge-sehen sind, bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen„auf Aufforderung“ des Darlehensgebers zurückzuzahlenhat. Die Möglichkeit zu einer solchen Aufforderung kannvertraglich nur durch ein jederzeitiges Kündigungsrecht desDarlehensgebers gestaltet werden. Deshalb muss die An-wendung von § 499 Abs. 1 für Überziehungsmöglichkeitenausgeschlossen werden.

Absatz 2 knüpft an Absatz 1 Satz 4 an und enthält weitereAbweichungen von § 491 ff. für Überziehungsmöglichkei-ten, bei denen das Darlehen nach seiner Auszahlung binnendrei Monaten oder auf Aufforderung, also nach fristloserKündigung durch den Darlehensgeber, zurückzuzahlen ist.Für derartige Überziehungsmöglichkeiten sieht Artikel 2Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie verschiedene Abwei-chungen gegenüber gewöhnlichen Verbraucherdarlehen vor,die zwingend umzusetzen sind (vgl. Erwägungsgrund 11 derVerbraucherkreditrichtlinie).

Satz 1 regelt entsprechend Artikel 2 Abs. 3 der Verbraucher-kreditrichtlinie, welche Vorschriften auf solche Überzie-hungsmöglichkeiten nicht anzuwenden sind. Es handelt sichdabei um

– die Erläuterungspflicht in § 491a Abs. 3,

– das Widerrufsrecht in § 495 sowie

– die Beendigungstatbestände in §§ 499 Abs. 2, 500Abs. 1 BGB-E.

Auch für Überziehungen nach Absatz 2 gelten die in Absatz 1genannten Unterrichtungspflichten und Anwendungsein-schränkungen der §§ 493, 502.

Weitere Ausnahmen für die vorvertraglichen Informations-pflichten (Artikel 6 statt Artikel 5 der Verbraucherkredit-richtlinie) und den Vertragsinhalt (keine Angabe der Teil-zahlungen, kein Tilgungsplan, keine Kontoführungsgebüh-ren, kein Warnhinweis, keine Angabe der Sicherheiten, keinHinweis auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, keinHinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung) sind inArtikel 247 § 10 EGBGB-E geregelt.

Absatz 2 Satz 2 übernimmt Teile des Regelungsgehalts desbisherigen § 493. Er erlaubt in Abweichung von § 492, denVertrag über eine Überziehungsmöglichkeit im Sinne desAbsatzes 2 ohne Einhaltung einer Form abzuschließen. DieFormvorschrift des § 492 geht über die Vorgaben des Arti-kels 10 der Verbraucherkreditrichtlinie hinaus, so dass dieAbweichung europarechtlich unbedenklich ist. Damit aufdie Schriftform des § 492 verzichtet werden kann, stelltSatz 2 allerdings drei Voraussetzungen auf.

Zuerst dürfen außer den Sollzinsen keine weiteren laufen-den Kosten vereinbart sein, also insbesondere Bearbeitungs-gebühren. „Laufende“ Kosten sind nur solche, die bei ord-nungsgemäßer Vertragsdurchführung anfallen. Nicht vondem Begriff erfasst sind dagegen vereinbarte Verzugskos-ten, die auch nicht in die Gesamtkosten einbezogen werden.

Zweitens dürfen die geschuldeten Zinsen nicht in kürzerenPerioden als drei Monate belastet werden. Damit soll derProblematik des Zinseszinses entgegengewirkt werden. Ge-genüber der bisherigen Formulierung in § 493 wird dieWortwahl dem BGB angepasst (Fälligkeit statt Belastung),ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären.

Drittens hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer denVertraginhalt so schnell wie möglich in Textform mitzutei-len. Dies ist zur Umsetzung von Artikel 10 der Verbraucher-kreditrichtlinie, der eine „Erstellung“ des Vertrags auf Pa-pier oder dauerhaftem Datenträger verlangt, erforderlich,aber auch ausreichend.

Diese formellen und inhaltlichen Anforderungen erscheinenfür Überziehungsmöglichkeiten ausreichend. Die Richtliniesieht die Möglichkeit vor, für Überziehungsmöglichkeitenmit einer Laufzeit von höchstens einem Monat weitere Vor-schriften aus dem Anwendungsbereich auszunehmen. Hier-von soll jedoch kein Gebrauch gemacht werden, da die Er-leichterungen in § 504 insgesamt einen für Überziehungs-möglichkeiten praktikablen Rechtsrahmen vorsehen.

Zu § 505 BGB-E (Geduldete Überziehungsmöglichkeiten)

§ 505 BGB-E regelt die Anwendung des Verbraucherdar-lehensrechts auf „geduldete Überziehungen“ (bisher § 493Abs. 2), für die die Verbraucherkreditrichtlinie in Artikel 18abschließende Vorgaben enthält. Abweichend von der ein-geräumten Überziehungsmöglichkeit besteht hier kein Rah-menvertrag, sondern ein Darlehensvertrag kommt erst mitder Auszahlung des Darlehens als „Handdarlehen“ zustande(Staudinger/Kessal-Wulf, Bürgerliches Gesetzbuch, Neube-arbeitung 2004, § 493 Rn. 33, 34; Münchener Kommentar/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage 2007, § 493 Rn. 36). Einegeduldete Überziehung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,wenn ein Unternehmer entweder in einem Verbraucherver-trag über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überzie-hungsmöglichkeit eine Überziehung des Kontos gegen Ent-gelt duldet (Absatz 1 Satz 1) oder in einem Verbraucher-vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überzie-hungsmöglichkeit eine Überschreitung des vereinbartenHöchstbetrags gegen Entgelt duldet (Absatz 1 Satz 2).

Voraussetzung für § 505 BGB-E ist damit zunächst eine Rah-menvereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucherüber ein „laufendes Konto“. Dieser Begriff wurde bisher be-reits in § 493 verwendet und erfährt keine Änderungen. Neugegenüber der bisherigen Regelung ist, dass bereits in diesemRahmenvertrag zumindest die Möglichkeit einer Saldoüber-schreitung gegen Entgelt vorgesehen sein muss und der Kon-toinhaber über Sollzinssatz und weitere Kosten zu informie-ren ist. Damit geht die Vorschrift bereits über den Regelungs-inhalt des bisherigen Darlehensvertragsrechts hinaus. Wanndiese Information erteilt wird (vor, während oder nach Ab-schluss des Kontovertrags), ist nach § 505 BGB-E gleichgül-tig. Sie muss vor der ersten geduldeten Überziehung erteiltworden sein, sonst treten die Rechtsfolgen des Absatzes 3 ein.

Absatz 1 betrifft den Fall, dass in einem Kontovertrag zwi-schen Unternehmer und Verbraucher dem Unternehmer einAnspruch auf Entgelt eingeräumt wird, falls er eine nicht(Satz 1) oder nicht so hoch (Satz 2) vereinbarte Überzie-hung duldet. In beiden Fällen sind entsprechend Artikel 18Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie bereits in diesen Ver-

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trag die gemäß Artikel 247 § 17 Abs. 1 EGBGB-E vorgese-henen Informationen aufzunehmen. Satz 1 ordnet entspre-chend Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditricht-linie Textform für die bei Vertragsabschluss zu erteilendeAuskunft an. § 492 Abs. 5 gilt für diese Fälle nicht (Ab-satz 4).

Darüber hinaus muss der Unternehmer den Verbraucher inregelmäßigen Zeitabständen über diese Einzelheiten unter-richten. Der Begriff „in regelmäßigen Zeitabständen“ istwie in § 504 Abs. 1 BGB-E zu verstehen.

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 18 Abs. 2 derVerbraucherkreditrichtlinie. Darin sind spezielle Informa-tionspflichten bei „erheblichen Überziehungen“ über einenZeitraum von mehr als einem Monat vorgesehen. Gegen-über dem Anwendungsbereich der bisher gültigen Rechts-lage in § 493 Abs. 2 wird das Merkmal „länger als dreiMonate“ entsprechend der Vorgabe in Artikel 18 der Ver-braucherkreditrichtlinie auf einen Monat verkürzt. Die In-formationspflichten werden gemäß der Verbraucherkredit-richtlinie in Artikel 247 § 17 Abs. 2 EGBGB-E konkreti-siert. Absatz 2 schreibt für die Unterrichtung Textform vor.

Die Erheblichkeit ist am konkreten Einzelfall zu bemessen.Je geringer die in einem bestimmten Zeitraum dem Verbrau-cher auf dem laufenden Konto gutgeschriebenen Beträgesind, desto schneller ist die Überziehung „erheblich“. Eskommt auf das einzelne Vertragsverhältnis zwischen Ver-braucher und Unternehmer an. Irrelevant bei der Abschät-zung der Erheblichkeit ist, ob dem Verbraucher andereGeldquellen zustehen und wie rasch er die Überziehung zu-rückführen kann.

Absatz 3 regelt die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen dieHinweispflichten aus Absatz 1 oder 2. Hierzu hat der inner-staatliche Gesetzgeber gemäß Artikel 23 der Verbraucher-kreditrichtlinie einen Ermessensspielraum. Damit dieseRechtsfolgen auch abschreckenden Charakter haben,scheint die Fiktion sachgerecht, dass mangels Hinweiseseine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht existiert.Deshalb soll außer der Ausgleichspflicht des Verbrauchers,die in diesem Fall der Rückzahlungspflicht des Darlehens-nehmers entspricht, keine weitere Verpflichtung entstehenund der Unternehmer kein weiteres Entgelt verlangen kön-nen.

Absatz 4 trägt dem Vollharmonisierungsgedanken sowie derBestimmung des Artikels 2 Abs. 4 der Verbraucherkredit-richtlinie Rechnung. Schutzvorschriften, die auf der Ver-braucherkreditrichtlinie beruhen, dürfen auf geduldeteÜberziehungen nicht angewendet werden (vgl. Erwägungs-grund 11). Entsprechend nimmt Absatz 4 die Vorschriften,die die Vorgaben aus der Verbraucherkreditrichtlinie umset-zen, aus dem Anwendungsbereich für die in § 505 BGB-Egeregelten Verträge aus.

Innerstaatliche Schutzvorschriften, die nicht auf europäi-schen Vorgaben beruhen, sind jedoch vom Anwendungsaus-schluss des Artikels 2 Abs. 4 der Verbraucherkreditrichtlinienicht erfasst und sollen anwendbar bleiben. Dies geschiehtschon vor dem Hintergrund, dass die in § 505 BGB-E gere-gelten Überschreitungen oftmals die kostenträchtigste Ver-sion eines Darlehensvertrags sind und der Darlehensnehmerhier besonders schutzbedürftig ist. Geduldete Überziehun-gen kommen außerdem überwiegend bei Personen vor, de-

nen keine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wird. Diesist oftmals bei wirtschaftlich schwächeren Personen derFall. Gerade deshalb ist zumindest im Bereich des Verzugsvon Rückzahlungen für einen hohen Schutz bei diesen Ver-trägen zu sorgen. Die §§ 497 (Verzug) und 498 (Kündigungbei Verzug) sind daher entsprechend der bisherigen Rechts-lage grundsätzlich anzuwenden, ebenso die allgemeinenVorschriften der §§ 488 bis 490.

Zu Nummer 30 (Neufassung des § 506 BGB-E,bisher § 499)

Mit § 506 BGB-E beginnt der zweite Untertitel über „Fi-nanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einemVerbraucher“. Bedingt durch die Einfügung der neuen Vor-schriften werden die Regeln über die entgeltlichen Finanzie-rungshilfen verschoben. Die Untertitel folgen der Verschie-bung. Die Gliederung der Untertitel und die Abgrenzungvon entgeltlichen Finanzierungshilfen und Ratenlieferungs-verträgen bleiben unverändert. Ratenlieferungsverträge, diebislang der Regelung des § 505 unterfallen (künftig § 510BGB-E), sind grundsätzlich keine Finanzierungshilfen(vgl. Münchener Kommentar/Schürnbrand, BGB, 5. Auf-lage 2007, § 505 Rn. 1; Bülow/Artz, Verbraucherkredit-recht, 6. Auflage 2006, § 505 Rn. 1).

Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung des § 499Abs. 1 und erklärt die §§ 358 bis 359 und 491a bis 502 aufandere Finanzierungshilfen für entsprechend anwendbar.Damit gelten die Vorschriften, die zur Umsetzung der Ver-braucherkreditrichtlinie geschaffen wurden, für alle Formender Finanzierung. Dies entspricht der Definition des Kredit-vertrags in Artikel 3 Buchstabe c der Verbraucherkredit-richtlinie. Die bisherige Begrenzung auf einen entgeltlichenZahlungsaufschub von „mehr als drei Monaten“ findet kei-nen Rückhalt mehr im Richtlinientext. Sie wurde daher ge-strichen. Bei der Verweisung handelt es sich jeweils um eineRechtsgrundverweisung, so dass der Tatbestand der jewei-ligen Vorschrift, auf die verwiesen wird, im Einzelfall fest-zustellen ist. So ist bei der entsprechenden Anwendung des§ 358 zu prüfen, ob zwei verbundene Verträge vorliegen(Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2004,§ 358, Rn. 21). Die „entsprechende“ Anwendung bedeutetaußerdem, dass die Vorschriften, auf die verwiesen wird,jeweils im Lichte des konkreten Finanzierungshilfevertragsanzuwenden sind.

Von der Verweisung sind die §§ 503 bis 505 BGB-E sowie§ 492 Abs. 4 ausgenommen. Die §§ 503 bis 505 BGB-Eregeln besondere Arten des Darlehensvertrags, die beiFinanzierungshilfen nicht vorkommen. Schon bisher hat§ 499 nicht auf § 493, die Vorgängervorschrift zu den§§ 504 und 505 BGB-E, verwiesen. Ebenso wird nicht aufdie Vorschrift über die Formbedürftigkeit der Vollmacht(§ 492 Abs. 4) verwiesen. Dies entspricht der bisherigenRechtslage und wird durch die Einfügung der Wörter „mitAusnahme des § 492 Absatz 4“ klargestellt.

Absatz 2 wird neu gefasst und bestimmt, dass ein Verbrau-chervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstan-des als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn vertrag-lich entweder eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchersgeregelt ist (Nummer 1) oder dem Unternehmer die Mög-lichkeit eingeräumt wird, von dem Verbraucher den Erwerbdes Vertragsgegenstandes zu verlangen (Nummer 2) oder

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der Verbraucher bei Vertragablauf einen vereinbarten Rest-wert garantieren muss (Nummer 3). Diese Vereinbarungkann in dem Gebrauchsüberlassungsvertrag selbst angelegtoder auch in einem Zusatzvertrag vereinbart sein. Absatz 2dient der Umsetzung des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe d derVerbraucherkreditrichtlinie.

Der Begriff „Gegenstand“ wurde in § 506 Abs. 2 BGB-Eals Oberbegriff für sämtliche Formen von Kauf-, Werk- undDienstverträgen gewählt. Es kann sich um eine beweglicheoder unbewegliche Sache (§ 90 BGB) ebenso handeln wieum Forderungen und sonstige Vermögensrechte.

Sinn der Vorschrift ist, die Finanzierungshilfen von bloßenGebrauchsüberlassungsverträgen, insbesondere Mietverträ-gen, abzugrenzen. Diese sind vom Anwendungsbereich derVerbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst und sollen wegender abweichenden Interessenlage auch von den Umset-zungsvorschriften nicht erfasst werden.

Die Verbraucherkreditrichtlinie und ihr folgend die Umset-zungsvorschrift greift als Abgrenzungskriterium vorrangigauf eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers zurück(Nummer 1). Diese kann im Gebrauchsüberlassungsvertragoder einem Zusatzvertrag ausdrücklich festgeschrieben oderauch als Wahlrecht des Unternehmers vereinbart sein. Richt-linienkonform ist der Anwendungsbereich weit gefasst. DasGesetz stellt jeden Nutzungsvertrag einer entgeltlichen Fi-nanzierungshilfe gleich, der dem Unternehmer die Möglich-keit einräumt, den Vertragspartner zum Erwerb des Vertrags-gegenstandes zu verpflichten (Nummer 2). Darunter fälltinsbesondere das Andienungsrecht in den klassischen Finan-zierungsleasing- oder Mietkaufverträgen, wonach der Unter-nehmer nach Ende des Nutzungszeitraums vom Vertrags-partner den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu Eigentumverlangen kann. Auch wenn der Unternehmer während derVertragslaufzeit vom Vertrag zurücktreten kann und dadurcheine vertragliche Kaufverpflichtung seines Vertragspartnersauslöst, gilt ein solcher Vertrag als entgeltliche Finan-zierungshilfe (Beispiel: OLG Hamm, Urteil vom 3. August2007 – 12 U 158/06, WM 2007, 2012).

Nummer 3 findet keine Entsprechung in der Richtlinie undsoll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei de-nen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Ver-braucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes ein-zustehen hat. Ein bestimmter Wert ist ein solcher, der imVertrag als feste Zahl vereinbart ist. Eine solche Restwert-garantie verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisationdes Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert. Esist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertga-rantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Er-werbsverpflichtung. Ein Vertrag mit einer Klausel über eineRestwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlichvom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellunggegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nichtgerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass inFinanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungs-recht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucher-schützenden Vorschriften des § 491 ff. keine Anwendungfänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die ver-braucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsver-träge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen imVertrag festgesetzten Restwert garantiert.

In diesen Fällen soll allerdings keine vorzeitige Rückzah-lung möglich sein und entsprechend auch kein Anspruch aufVorfälligkeitsentschädigung entstehen. Deshalb nimmt Ab-satz 2 Satz 2 den § 500 Abs. 2, den § 502 BGB-E aus demAnwendungsbereich aus. Eine vorzeitige Rückzahlung kannauf Leasingverträge grundsätzlich kaum sinnvoll zuge-schnitten werden. Am Ende der Leasingvertragslaufzeitbestehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Beendigung.So kann der Leasingnehmer das Fahrzeug erwerben oder eszurückgeben. Je nach Art der Vertragsbeendigung kann dieRestschuld sehr unterschiedlich ausfallen. Außerdem würdeder Leasingnehmer bei vorzeitiger Zahlung auch den in denRaten enthaltenen Gebrauchsanteil entrichten, obwohl erdiesen gar nicht schuldet. Deshalb erscheint es grundsätz-lich sachgerecht, die Beendigung des Leasingvertrags derRegelung im Vertrag zu überlassen. Flankiert wird dieBeendigungsmöglichkeit durch die Kündigungsrechte desMietvertragsrechts gemäß § 580a Abs. 3 sowie den neuen§ 500 Abs. 1 BGB-E. Daneben kann auf die Anwendungdes § 500 Abs. 2 BGB-E verzichtet werden. Der Ausschlussdes § 502 BGB-E bezieht sich allein auf den Anspruch aufVorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückzah-lung. Treffen die Vertragsparteien andere Regelungen derVertragsbeendigung, die einen Ausgleichsanspruch des Lea-singgebers begründen, bleibt dies im Rahmen der §§ 305 ff.zulässig, sofern nicht gerade der geschilderte Zweck um-gangen werden soll (§ 511 BGB-E).

Der bisherige § 499 Abs. 2 wird § 506 Abs. 3 BGB-E, derbisherige § 499 Abs. 3 wird § 506 Abs. 4 BGB-E. Absatz 3enthält wie bisher eine gesetzliche Definition der Teilzah-lungsgeschäfte. Sie ist inhaltlich unverändert. Die als kom-pliziert kritisierte Verweisungsvorschrift (Staudinger/Kes-sal-Wulf, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2004,§ 501 Rn. 1) wird vereinfacht. Teilzahlungsgeschäfte stelleneine besondere Form der entgeltlichen Finanzierungshilfendar, so dass die Verweisung in § 506 Abs. 1 BGB-E aufdiese Verträge anwendbar ist. Dies stellt das Wort „zusätz-lich“ sicher. Daneben ergeben sich aus den §§ 507, 508BGB-E Abweichungen, die weitgehend den bisherigen§§ 502 bis 504 entsprechen. Finanzierungsleasingverträgewerden dagegen in Absatz 3 nicht mehr eigens erwähnt. So-weit sie unter Absatz 1 und 2 fallen, gelten die Vorschriftendes § 491a ff. unmittelbar. Der ehemalige § 500 wird aufge-hoben (vgl. die Ausführungen zu Nummer 31).

Absatz 4 regelt unverändert die Ausnahme vom Anwen-dungsbereich für bestimmte Verträge durch Verweisung auf§ 491 Abs. 2. Für Verträge, die keinen Nettodarlehensbetragkennen, weil kein Darlehen ausbezahlt wird, soll an die Stelledes Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis treten – alsoder Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn derKaufpreis sofort in voller Höhe fällig wäre. Beschafft derUnternehmer den Gegenstand, soll der Anschaffungspreismaßgebend sein. Dies ist insbesondere bei Finanzierungs-leasingverträgen der Fall. Für diese Verträge wird nach herr-schender Meinung auf den Anschaffungspreis zurückgegrif-fen (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Auflage 2006,§ 499 Rn. 91; Staudinger/Kessal-Wulf, Kommentar zumBGB, Neubearbeitung 2004, § 500 Rn. 12). Das Branden-burgische Oberlandesgericht (Urteil vom 31. August 2005 –3 U 17/05, NJW 2006, S. 159) umschreibt dies mit dem un-mittelbar dem Verbraucher zufließenden Liquiditätsvorteil,den der Leasinggeber dem Lieferanten für den Gegenstand zu

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entrichten hat. Dieser Anschaffungspreis umschreibt dievom Leasinggeber erwerbsbedingt getätigten Aufwendun-gen (§ 256). Der Begriff umfasst alle freiwilligen Vermö-gensausgaben, die der Unternehmer zum Erwerb des Gegen-stands tätigt, also grundsätzlich auch die vom Unternehmerzur Anschaffung zu entrichtende Umsatzsteuer (vgl. Mün-chener Kommentar/Krüger, BGB, 4. Auflage, § 256 Rn. 10).

Bei Teilzahlungsgeschäften wendet der Unternehmer in derRegel keine Geldbeträge zum Erwerb für den Verbraucherauf, weil hier der Unternehmer den Gegenstand aus einemVorrat auswählt, den er für solche Geschäfte bereit hält.Ebenso verhält es sich beim „Herstellerleasing“, bei demder Hersteller selbst als Leasinggeber auftritt und deshalbder Barzahlungspreis angesetzt werden kann. Ein Erwerb„für den Verbraucher“ kommt deshalb nur in Betracht, wennder Verbraucher den Gegenstand gezielt auswählt und erdann vom Unternehmer zu Finanzierungszwecken erworbenwird.

Zu Nummer 31 (Aufhebung der §§ 500, 501)

Die bisherigen §§ 500, 501 haben weitere Ausnahmen vomAnwendungsbereich des § 491 ff. für Finanzierungsleasing-verträge und Teilzahlungsgeschäfte vorgesehen, die gestri-chen werden sollen. So besteht bislang für beide Vertrags-arten kein Verweis auf die Inhaltsangaben im Vertrag (bis-her § 492 Abs. 1 Nr. 5), auf die Heilungsvorschrift des§ 494 sowie auf die Sondervorschrift des § 495 Abs. 2 beimWiderrufsrecht.

Wegen der Pflichtangaben in Artikel 10 der Verbraucherkre-ditrichtlinie ist es nicht mehr – wie bisher durch den Aus-schluss des § 492 Abs. 1 Satz 5 und die Sondervorschriftdes § 502 Abs. 1 – möglich, den Vertragsinhalt für Teilzah-lungsgeschäfte und Finanzierungsleasingverträge schlankerzu formulieren als für Darlehensverträge. Eine entspre-chende Ausnahme, wie sie Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie87/102/EWG noch vorgesehen hatte, existiert in der neuenRichtlinie nicht. Deshalb wird in § 506 Abs. 1 BGB-E kom-plett auf § 492 Abs. 1 und 2 verwiesen.

Außerdem wird für Teilzahlungs- und Finanzierungslea-singverträge bislang nicht auf die Heilungsvorschrift des§ 494 verwiesen. Stattdessen hat § 502 bisher einen eigenenHeilungsmechanismus für Teilzahlungsgeschäfte vorgese-hen. Dieser soll grundsätzlich anwendbar bleiben, vgl.hierzu § 507 BGB-E. Auch für Finanzierungsleasingver-träge soll durch den grundsätzlichen Verweis auf § 494 derSanktionsmechanismus greifen, so dass ein Finanzierungs-leasingvertrag ebenfalls geheilt werden kann. Dies ist nachgeltender Rechtslage nicht eindeutig, teilweise wird eineAnalogie zu § 502 vertreten (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf,BGB, Neubearbeitung 2004, § 500 Rn. 12; Bülow/Artz,Verbraucherkreditrecht, 6. Auflage 2006, § 500 Rn. 29 und39; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. September 2001 – VIIIZR 109/00, NJW 2002, 133 zur Anwendung des § 6VerbrKrG).

Der bisherige § 495 Abs. 2 ist in § 504 Abs. 2 BGB-E auf-gegangen, der nach § 506 BGB-E bei entgeltlichen Finan-zierungshilfen allgemein keine Anwendung findet. Die gel-tende Rechtslage wird dadurch nicht verändert.

Bei Finanzierungsleasingverträgen bleiben danach keineSonderregelungen übrig, so dass die Vorschrift des bisheri-

gen § 500 ersatzlos wegfällt. Finanzierungsleasingverträgefallen in aller Regel unter § 506 Abs. 2 BGB-E und werden,sofern nicht ohnedies die mietvertraglichen VorschriftenAnwendung finden, wie entgeltliche Finanzierungshilfenbehandelt.

Bei Teilzahlungsgeschäften bleiben einige Besonderheitenbestehen, die in den §§ 507, 508 BGB-E geregelt sind.

Zu Nummer 32 (Neufassung des § 507 BGB-E, bisher§ 502)

Die Vorschrift des § 502 wird an die Stelle des § 507 ver-schoben. Sie regelt die Sondervorschriften für Teilzahlungs-geschäfte zusammen mit § 508 BGB-E (bisher § 503) ab-schließend. Die Überschrift wurde entsprechend prägnantgefasst.

Der bisherige § 502 Abs. 1 regelte die Inhaltsangaben beiTeilzahlungsgeschäften. Diese Sondervorschrift gegenüber§ 492 Abs. 1 kann wegen der in der Verbraucherkreditricht-linie vorgesehenen Pflichtangaben in Verträgen (Artikel 10)nicht aufrechterhalten werden (vgl. die Begründung zur vor-stehenden Nummer). Die Vorschrift fällt folglich ersatzlosweg.

Absatz 1 fasst nunmehr die Ausnahmen vom Anwendungs-bereich des § 491 ff. für Teilzahlungsgeschäfte zusammen.

Nach Absatz 1 Satz 1 findet die Heilungsvorschrift des§ 494 teilweise Anwendung. Das bisherige besondere Hei-lungs- und Sanktionensystem für Teilzahlungsverträge sollbeibehalten werden. Anders als nach bisherigem Recht sol-len aber die Absätze 4 bis 7 des § 494 angewendet werden.Der Grund ist, dass die dort vorgesehenen Rechtsfolgen aufTeilzeitgeschäfte ebenso passen wie auf Darlehensverträge.Teilweise enthalten § 494 Abs. 6 und 7 Neuregelungen, dieauf Teilzeitgeschäfte übertragen werden können. Dies giltfür die fehlenden Angaben zur Laufzeit in Absatz 6 und denAnspruch auf eine neue Vertragsabschrift gemäß Absatz 7.Wegen der fehlenden Angabe der Sicherheiten wird aufAbsatz 6 verwiesen. Die Ausnahmeregelung für Verträgemit einem Nettodarlehensbetrag von über 75 000 Euro giltwie bisher (§ 502 Abs. 3 Satz 5) bei Teilzahlungsverträgennicht. Entsprechend regelt Satz 1, dass § 494 Abs. 6 Satz 3auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden ist. Zum Teilist das Rechtsfolgensystem des bisherigen § 502 Abs. 3auch lückenhaft, so dass zur Ergänzung schon bislang § 494Abs. 2 analog angewendet wird (Staudinger/Kessal-Wulf,BGB, Neubearbeitung 2004, § 502 Rn. 17; Bülow/Artz,Verbraucherkreditrecht, § 502 Rn. 51). Dies betrifft dieFreistellung und Änderung von Kosten (§ 494 Abs. 4) so-wie die Pflicht des Unternehmers, die Höhe der Teilzahlun-gen neu zu berechnen (§ 494 Abs. 5). Auch diese Vorschrif-ten sollen nunmehr unmittelbar angewendet werden, wieSatz 1 klarstellt.

Absatz 1 Satz 2 übernimmt die bisher in § 502 Abs. 2 ent-haltene Regel, wonach beim Abschluss von Teilzahlungs-geschäften im Fernabsatz unter engen Voraussetzungen aufdie Schriftform verzichtet werden kann.

Voraussetzung ist, dass der Verbraucher von sich aus denengeren Vertragsabschluss (Angebot und Annahme) imFernabsatz einleitet. In diesen Fällen erlaubt Artikel 5Abs. 3 der Richtlinie eine verringerte vorvertragliche Infor-mation und statuiert keine Anforderungen an die Vertrags-

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Drucksache 16/11643 – 94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

form. Dass der Vertragsabschluss auf Initiative des Verbrau-chers ausgeht, kommt im Wortlaut zum Ausdruck, indemder Verbraucher das Angebot – also die erste von zwei not-wendigen Willenserklärungen zum Vertragsabschluss – ab-geben muss.

Dieses Angebot muss auf Grund eines Verkaufsprospektsoder ähnlichen Informationsmaterials abgegeben werden, indem – wie bisher in § 502 Abs. 2 – gewisse Mindestanga-ben enthalten sind. Der Begriff „Verkaufsprospekt“ ist denVorgängervorschriften (§ 1a Abs. 4 des Abzahlungsgeset-zes, § 8 des Verbraucherkreditgesetzes) entlehnt und wirdauch in § 356 verwendet. Dem Verkaufsprospekt werden„vergleichbare elektronische Medien“ gleichgestellt. Damitsollen insbesondere Informationen auf Internetseiten erfasstwerden. Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit ist die Quali-tät des Materials maßgeblich. Der Verbraucher muss dieInformationen in Ruhe und ungestört wahrnehmen und aus-werten können. Telefonische Informationen sind deshalbzur Informationsbeschaffung ungeeignet und können demVerkaufsprospekt nicht als ähnliches Informationsmaterialgleichgestellt werden.

Wie bisher muss der Verkaufsprospekt oder das elektroni-sche Medium Barzahlungspreis, effektiven Jahreszins, diezu stellenden Sicherheiten und Versicherungen enthalten.Der Begriff „Teilzahlungspreis“ wird durch den Begriff„Gesamtbetrag“, die inhaltsgleich sind, ersetzt (vgl. Be-gründung zu § 498). Statt der Angabe des Gesamtbetragssowie von Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungenverlangt das Gesetz einen „Tilgungsplan anhand beispiel-hafter Gesamtbeträge“. Bei Verkaufsprospekten ist das Be-stellvolumen noch nicht bekannt. Daher kann der Gesamt-betrag immer nur beispielhaft, etwa in unterschiedlichenGrößenordnungen angegeben werden. Dabei verwendet dasGesetz die Pluralform. Es ist daher nicht ein Rechenbeispielausreichend, sondern es müssen zur Verdeutlichung mindes-tens zwei unterschiedliche Gesamtbeträge mit Tilgungsplanangegeben werden. Artikel 4 der Verbraucherkreditricht-linie verlangt außerdem bei der Werbung für Teilzahlungs-geschäfte die Angabe des Betrages der Teilzahlungen (Arti-kel 4 Abs. 2 Buchstabe f). Da der Verkaufsprospekt (auch)ein Werbemittel ist, muss die Höhe der Teilzahlungen bei-spielhaft angegeben werden. Entsprechend sieht das Gesetzvor, dass die Informationsquelle einen beispielhaften Til-gungsplan vorsehen muss. So kann in diesem Tilgungsplandargestellt werden, wie ein Gesamtbetrag von 1 000 Euro inzehn Raten zurückgeführt wird. Der beispielhafte Tilgungs-plan sollte sich am durchschnittlichen Geschäfts- und Be-stellvolumen bei dem Unternehmer orientieren. Ergänzendund in Einklang mit Artikel 4 der Verbraucherkreditricht-linie ist außerdem der Sollzinssatz anzugeben.

Der Verbraucher gibt sein Angebot „auf Grund“ des Ver-kaufsprospekts ab. Damit ist zugleich sichergestellt, dassdem Angebot nicht nur die Ware, sondern auch die sonsti-gen Merkmale, die im Verkaufsprospekt erwähnt sind, zu-grunde gelegt sind. Nimmt der Unternehmer das Angebotan, kommt der Vertrag mit dem Barzahlungspreis und zudem effektiven Jahreszins zustande, der vorher im Prospektangegeben wurde.

Schließlich muss der Unternehmer dem Verbraucher denVertragsschluss unverzüglich in Textform mitteilen. Dasheißt so schnell wie möglich und ist grundsätzlich gewahrt,

wenn der Vertragstext dem Warenpaket beiliegt. Hat sichder Unternehmer aber längere Lieferfristen vorbehalten, istder Vertragstext gesondert zu übermitteln.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, entfällt alsRechtsfolge das Schriftformerfordernis des § 492. Für dievorvertragliche Information kann auf Artikel 247 § 5 EG-BGB-E zurückgegriffen werden.

Absatz 2 übernimmt die wesentlichen Teile des Nichtig-keits-, Heilungs- und Sanktionsregimes des bisherigen§ 502 Abs. 3.

Bei den Änderungen gegenüber dem bisherigen Wortlauthandelt es sich insbesondere um Verweisungsanpassungen,die durch die Änderung des § 492 und die Ausgliederungder Pflichtangaben in das EGBGB bedingt sind. Auf denBegriff „Teilzahlungspreis“ soll verzichtet werden. Nachder neuen Terminologie im Teilzahlungsgeschäft ist derTeilzahlungspreis mit dem Gesamtbetrag identisch, weil derGesamtbetrag die Gesamtkosten umfasst und der Barzah-lungspreis hierin einbezogen wird (Artikel 247 § 3 Abs. 2EGBGB-E, § 6 Abs. 3 Nr. 2 PAngV). Ebenso soll auf denBegriff „anfänglicher effektiver Jahreszins“ verzichtet wer-den (näher jeweils in der Begründung zu § 494, vgl. Num-mer 24 Buchstabe b).

Der bisherige § 502 Abs. 3 Satz 5 regelt, dass Sicherheitenvom Unternehmer nicht verlangt werden können, wenn siein der Vertragserklärung des Verbrauchers nicht enthaltensind. Dieser Satz wird in die Neufassung nicht übernom-men. Die Regelung wird beibehalten, ergibt sich aber nun-mehr daraus, dass der identisch formulierte § 494 Abs. 6Satz 2 unmittelbar angewendet wird. § 494 Abs. 6 ist entge-gen der bisherigen Rechtslage nicht mehr vom Anwen-dungsbereich der Teilzahlungsgeschäfte ausgeschlossen.§ 506 Abs. 1 BGB-E, der für Teilzahlungsgeschäfte gilt,verweist auf diese Vorschrift. Ergänzend gilt die Regelungauch für Versicherungen, wenn diese nicht im Vertrag an-gegeben sind. Dies ist eine sachgerechte Ergänzung der bis-herigen Rechtslage.

Absatz 3 sieht weitere Erleichterungen für Teilzahlungs-geschäfte vor, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzah-lungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Diese sindbisher in § 502 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen. Diese Rechtslagesoll unverändert beibehalten werden. Es handelt sich umeine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen der Un-ternehmer darlegen und beweisen muss (Bülow/Artz, § 502,Rn. 17; Staudinger/Kessal-Wulf, Kommentar zum BGB,Neubearbeitung 2004, § 502 Rn. 11; Münchener Kommen-tar/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage 2007, § 502 Rn. 16).

Die Ausnahme ist richtlinienkonform. Dem Wesen nachwird mit einem Teilzahlungsgeschäft die Fälligkeit der vomVerbraucher geschuldeten Zahlung gegen Entgelt hinausge-schoben (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – VII ZR183/04, BGHZ 165, 325, 331). Solche Verträge sind von derRichtlinie grundsätzlich als Kreditverträge nach Artikel 3Buchstabe c erfasst. Allerdings findet die Richtlinie nachArtikel 2 Abs. 2 Buchstabe f keine Anwendung auf Kredit-verträge, die zins- und gebührenfrei sind. Unter diese Aus-nahme fallen Teilzahlungsgeschäfte, wenn der Unternehmernur gegen Teilzahlungen leistet. In diesem Fall ist ein Bar-zahlungspreis, der verzinst würde, nicht zu ermitteln.Ebenso kann eine Gebühr für die Leistung nicht ermittelt

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werden. Ein Abstellen auf den üblichen Marktwert ist nichtmöglich, weil der Unternehmer allein mit dem von ihm ver-langten Preis auf dem Markt auftritt. Solche Fälle, bei denenein Zins oder eine Gebühr nicht verlangt werden, sind vonder Richtlinie nicht erfasst.

Da aber auch bei diesen Geschäften in der Regel der Zah-lungsaufschub im Verhältnis von Leistung und Gegenleis-tung berücksichtigt wird, sollen die Verbraucherschutzvor-schriften soweit wie möglich auf sie angewendet werden.Dementsprechend ordnet Absatz 3 als Rechtsfolge an, dassnur auf den effektiven Jahreszins und auf den Barzahlungs-preis in der vorvertraglichen Information und im Vertragverzichtet werden kann. Alle anderen sich aus Artikel 247§ 3 ff. EGBGB-E ergebenden Angaben sowie die weiterenverbraucherschützenden Vorschriften sind dagegen ver-pflichtend, um einen weitgehenden Gleichlauf dieser beson-deren Art der Teilzahlungsgeschäfte mit anderen Geschäf-ten vorzusehen.

Absatz 3 Satz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen§ 504 Satz 2. Auch wenn der Verbraucher seine Verpflich-tungen aus einem Teilzahlungsgeschäft der in Satz 1 be-zeichneten Art vorzeitig erfüllt, soll dies die Kostenreduk-tion des § 501 BGB-E zur Folge haben. Allerdings bestehtin diesen Fällen kein Anhaltspunkt für die Berechnung derReduktion. Deshalb soll wie bisher der gesetzliche Zinssatzzugrunde gelegt werden.

Absatz 3 Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der bisherigenRechtslage ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungausgeschlossen ist (Staudinger/Kessal-Wulf, Kommentarzum BGB, Neubearbeitung 2004, § 504 Rn. 9). Da der An-wendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist, kann undsoll hieran festgehalten werden.

Zu Nummer 33 (Änderung des § 508 BGB-E, bisher§ 503)

§ 508 BGB-E übernimmt die Regelung des bislang gültigen§ 503 Abs. 1 weitgehend unverändert und räumt dem Käu-fer im Teilzahlungsgeschäft statt des Widerrufsrechts einRückgaberecht ein.

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Begrenzung des Rückgaberechts)

Ein Rückgaberecht erscheint nur bei beweglichen Sachensinnvoll. Es wird deshalb darauf beschränkt. Dies entsprichtweitgehend der im Fernabsatz gültigen Rechtslage (§ 312dAbs. 1 Satz 2). Das Rückgaberecht hat dieselbe Funktionwie ein Widerrufsrecht und ist diesem auch von den Rechts-wirkungen her gleichwertig. Es ist deshalb europarechtlichunbedenklich.

Zu Doppelbuchstabe bb (Anfügen des Satzes 2)

Das Rückgaberecht muss sich an denselben Vorgaben orien-tieren, die für das Widerrufsrecht gelten. Deshalb soll § 495Abs. 2 für das Rückgaberecht entsprechend gelten.

Das bedeutet, dass an die Stelle der Belehrung über dasRückgaberecht gemäß § 355 Abs. 2 für die Widerrufsfristdie entsprechende Pflichtangabe im Vertrag (Artikel 247 § 6Abs. 2 EGBGB-E) maßgebend ist. Die Rückgabefrist be-ginnt nicht vor Vertragsschluss. Der Unternehmer kann vom

Verbraucher Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er anöffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückverlangenkann.

Damit werden die Vorgaben aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 2und Abs. 3 Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie fürdas Rückgaberecht umgesetzt.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Einfügen des Satzes 2)

Absatz 2 dehnt die Voraussetzungen des § 498 auf vertrag-lich eingeräumte Rücktrittsrechte aus. Dies gewinnt insbe-sondere bei der für das Teilzahlungsgeschäft typischen Ver-einbarung eines Eigentumsvorbehalts Bedeutung. BeimVerzug des Teilzahlungskäufers soll für die Berechnung desRückstands jedoch nicht der Nennbetrag, sondern der Ge-samtbetrag maßgeblich sein. Dies entspricht der bisherigenRechtslage. Der Begriff „Teilzahlungspreis“ ist mit demBegriff „Gesamtbetrag“ identisch, da bei Teilzahlungsge-schäften auch der Barzahlungspreis inklusive sämtlicherAnzahlungen enthalten ist, vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 PAngV. DerGesamtbetrag kann jedoch in § 498 dem Nennbetrag nichtalternativ gegenübergestellt werden, weil er auch bei nor-malen Darlehensverträgen existiert. Außerdem handelt essich um eine Spezialvorschrift für Teilzahlungsgeschäfte, sodass die Verortung in § 508 BGB-E folgerichtig ist.

Zu Doppelbuchstabe bb (Anpassung der Verweise)

Die Verweise sind wegen der Einfügung eines neuen Sat-zes 2 anzupassen.

Zu Nummer 34 (Aufhebung des § 504)

§ 504 hat bislang geregelt, dass der Verbraucher seine Ver-bindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft vorzeitig er-füllen kann und sich dementsprechend die Gesamtkostenermäßigen. Mit der Umsetzung der Verbraucherkreditricht-linie wird dieses vorzeitige Rückzahlungsrecht und die Kos-tenreduktion für alle befristeten Darlehensverträge in § 500Abs. 2, § 501 BGB-E eingeführt. Diese Vorschriften geltenkraft der Verweisung in § 506 Abs. 1 BGB-E auch für dasTeilzahlungsgeschäft. Der Anspruch des Unternehmers aus§ 504 Satz 3 BGB-E ist in der Regelung über die Vorfällig-keitsentschädigung in § 502 BGB-E aufgegangen. Die Ver-mutungsregelung des Satzes 2 findet nur für Teilzahlungs-geschäfte nach § 507 Abs. 3 BGB-E Anwendung und wirddeshalb dorthin verschoben. Somit kann § 504 aufgehobenwerden.

Zu Nummer 35 (Einfügung des § 509 BGB-E)

§ 509 BGB-E verlangt von den Unternehmern, die Kredit-würdigkeit des Verbrauchers vor dem Abschluss eines Ver-trags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu prüfen.Damit wird Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie für denBereich der entgeltlichen Finanzierungshilfen umgesetzt.

Die Vorschrift gilt für jede Form der entgeltlichen Finanzie-rungshilfe. Sie ist nicht auf Teilzahlungsgeschäfte be-schränkt. Für den Bereich des Verbraucherdarlehensrechtswird eine entsprechende Vorschrift dagegen nicht im BGBeingeführt. Die Darlehensgeber unterliegen als Kreditin-stitute der Aufsicht des Kreditwesengesetzes. Deshalb soll

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Drucksache 16/11643 – 96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

diese primär in öffentlichem Interesse vorgenommenePflicht auch in Gesetze über die öffentliche Aufsicht einge-fügt werden.

Wirtschaftsunternehmen, die Kredit bei eigenen Geschäftenwie dem Finanzierungsleasing oder dem Teilzahlungskaufgewähren, werden jedoch nicht entsprechend beaufsichtigt.

Um daher die Vorgabe aus Artikel 8 Abs. 1 der Verbrau-cherkreditrichtlinie in diesem Bereich umzusetzen, kann nureine zivilrechtliche Pflicht vorgesehen werden.

Die Kreditwürdigkeit drückt die Wahrscheinlichkeit aus,mit der der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtungen ausdem Vertrag über die entgeltliche Finanzierungshilfe erfül-len wird. Der Unternehmer hat diese zu bewerten, also sichaufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen ein Urteil überdie Wahrscheinlichkeit zu bilden, mit der der Verbraucherden Kredit vollständig zurückführen wird.

Satz 2 regelt im Einklang mit der Richtlinie, auf welcheQuellen der Unternehmer die Bewertung stützen kann. Da-nach kann er sich auf die Selbstauskunft des Verbrauchersberufen oder auf Auskünfte von Auskunfteien. Diese sollenim BGB mit der in § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes üb-lichen Terminologie („Stelle, die geschäftsmäßig personen-bezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeitvon Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck derÜbermittlung speichert“) wiedergegeben werden.

Satz 2 bestimmt, dass sich der Unternehmer zur Bewertungder Kreditwürdigkeit auf die Auskünfte des Verbrauchersoder von Auskunfteien stützen kann. Dem Unternehmer istes unbenommen, die Kreditwürdigkeit aufgrund eigenerKenntnis zu bewerten. Dies kann insbesondere der Fall sein,wenn eine längere Geschäftsbeziehung zwischen Verbrau-cher und Unternehmer besteht und der Unternehmer eine„Kredithistorie“ angelegt hat, die nach den datenschutz-rechtlichen Vorschriften im Einzelfall zulässig sein muss.

Satz 3 stellt klar, dass sich die Zulässigkeit der Datenerhe-bung oder -verwendung nach dem Bundesdatenschutzgesetzrichtet.

Artikel 8 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der eineNeubewertung bei einer wesentlichen Erhöhung des Netto-darlehensbetrags vorsieht, spielt im Bereich der entgelt-lichen Finanzierungshilfen keine Rolle. Hier erhöht sich derDarlehensbetrag nur, wenn neue Verträge abgeschlossenwerden. Diese sind von § 509 BGB-E erfasst, so dass derUmsetzung des Artikels 8 der Verbraucherkreditrichtliniefür entgeltliche Finanzierungshilfen Genüge getan ist.

Zu Nummer 36 (Verschiebung des § 510 BGB-E, bisher§ 505)

Die Regelung über Ratenlieferungsverträge soll verscho-ben, ansonsten aber unverändert beibehalten werden. DieseVerträge unterfallen gemäß Artikel 3 Buchstabe c nicht derVerbraucherkreditrichtlinie, so dass durch die Umsetzungkeine Änderungen an der Rechtslage notwendig sind.

Zu Nummer 37 (Änderung des § 511 BGB-E, bisher § 506)

§ 511 BGB-E regelt die Unabdingbarkeit und das Umge-hungsverbot von den Vorschriften der §§ 491 bis 510. DieVerweisung wurde gegenüber der Formulierung des bislanggültigen § 506 entsprechend angepasst. § 511 BGB-E dient

der Umsetzung des Artikels 22 Abs. 2 und 3 der Verbrau-cherkreditrichtlinie.

Ergänzend zum bisherigen Wortlaut werden hinsichtlich derUnabdingbarkeit die Wörter „soweit nicht ein anderes be-stimmt ist“ eingefügt. Die Verbraucherkreditrichtlinie – undentsprechend das Umsetzungsgesetz – lässt an bestimmtenStellen eine vertragliche Abweichung von den im Übrigenzwingenden Vorgaben zu. Dies soll durch den Zusatz klar-gestellt werden. Es handelt sich um folgende Fälle:

– Abweichung von der Unterrichtungspflicht des § 493Abs. 3, geregelt in Artikel 247 § 15 Abs. 2 EGBGB-E.

– Abweichung von der Kündigungsfrist des § 500 Abs. 1Satz 1 BGB-E, geregelt in § 500 Abs. 1 Satz 2 BGB-E.

Zu Nummer 38 (Änderung des § 512 BGB-E, bisher § 507)

§ 512 BGB-E dehnt den Anwendungsbereich der Schutz-vorschriften auf Darlehen an Existenzgründer aus. DieseRegelung des bisherigen § 507 soll beibehalten werden. DerSchutzbereich bezieht sich insbesondere auf kleinere Dar-lehen, wie sie zum Aufbau einfacher gewerblicher Tätig-keiten erforderlich sind. Hier steht oftmals das persönlicheEngagement einer Person ohne kaufmännische Erfahrungim Vordergrund. Diese Personen bedürfen des Schutzes des§ 491 ff. uneingeschränkt.

Die Verweisung wurde an die neue Nummerierung ange-passt. Außerdem wurde der Höchstwert den wirtschaft-lichen Verhältnissen angepasst (vgl. auch § 494 Abs. 6).

Zu Nummer 39 (Änderung des § 655a)

§ 655a führt die Regelungen zur Darlehensvermittlung an.In diesem Abschnitt werden die Vorgaben aus Artikel 3Buchstabe f sowie Artikel 21 der Verbraucherkreditricht-linie umgesetzt.

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Der bisherige § 655a ist nunmehr Absatz 1. Nach der Ver-braucherkreditrichtlinie ist Kreditvermittler, wer Verbrau-cherkredite „vorstellt, anbietet, bei anderen Vorarbeitenbehilflich ist“ oder als geschäftsmäßiger Vertreter auftritt.Gemeint ist nach den Vorstellungen der Europäischen Kom-mission (KOM(2002) 443, S. 9) jede Person, die einem Kre-ditgeber einen Kunden nachweist und diesen gegen Entgeltzwecks Abschlusses eines Kreditvertrags an einen Kreditge-ber verweist. Dies findet sich im Begriff der „Vermittlung“wieder, der die bewusste Herbeiführung der Abschlussbereit-schaft beim Darlehensgeber umschreibt (Palandt/Sprau, Bür-gerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 655a Rn. 2). Der Be-griff kann so ausgelegt werden, dass er alle von Artikel 3Buchstabe f der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebenenHandlungsmöglichkeiten mit Ausnahme der Vertretung er-fasst. Eine Änderung des Wortlauts ist deshalb nicht veran-lasst.

Bedient sich der Unternehmer eines Vertreters (Artikel 3Buchstabe f Subbuchstabe iii der Verbraucherkreditricht-linie), gelten die Vorschriften des § 164 ff. Der Darlehensge-ber muss in diesen Fällen sicherstellen, dass die Anforderun-gen des § 491 ff. beachtet werden. Tritt der Stellvertreter ei-genständig am Markt auf, ist er als Vermittler anzusehen.

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Bisher galt § 655a aber nur für die Vermittlung von Dar-lehensverträgen, nicht auch für die Vermittlung sonstigerFinanzierungshilfen (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetz-buch, 67. Auflage, § 655a Rn. 3). Dies ist mit der Verbrau-cherkreditrichtlinie unvereinbar. Deshalb wurde die Ver-mittlung sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen in denWortlaut aufgenommen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Absatz 2 Satz 1 begründet eine Pflicht des Versicherungs-vermittlers zur vorvertraglichen Information. Diese Pflichtwird – parallel zu § 491a BGB – neu in das Gesetz einge-führt. Auch dem Darlehensvermittler werden gewisse Infor-mationspflichten vor Vertragsabschluss aufgelegt. Sie resul-tieren teilweise aus Artikel 21 der Verbraucherkreditricht-linie und sind teilweise bereits in § 655b BGB enthalten.Gemäß dem gewählten Regelungsschema werden die ein-zelnen Pflichten im EGBGB näher umschrieben.

In Satz 2 wird in Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 und 6bzw. Artikel 6 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie auf§ 491a verwiesen. Auch den Darlehensvermittler treffen dievorvertraglichen Informationspflichten sowie die Erläute-rungspflicht. Die Pflichten treten neben die originären In-formationspflichten aus Satz 1, wie das Wort „zusätzlich“verdeutlicht. Der Darlehensvermittler verletzt eigene Ver-tragspflichten, falls er für den Darlehensnehmer einen Ver-trag abschließt, ohne ihn zuvor unterrichtet und aufgeklärtzu haben.

Die Pflichten nach Satz 2 bestehen nach Satz 3 allerdingsnicht, wenn der Vermittler in lediglich untergeordneterFunktion vermittelt. Satz 3 dient der Umsetzung des Arti-kels 7 der Verbraucherkreditrichtlinie. Eine untergeordneteVermittlungsfunktion kann vorliegen, wenn die Darlehens-vermittlung nicht zum Hauptgeschäftsfeld des Lieferantenoder Dienstleistungserbringers zählt (vgl. Erwägungsgrund24 der Verbraucherkreditrichtlinie). Dies ist vor allem anzu-nehmen, wenn verbundene Verträge abgeschlossen werdenund der Händler einen Kredit bei einer mit ihm zusammen-arbeitenden Bank vermittelt. Deshalb wird dieser Fall auchbeispielhaft im Gesetz genannt. Eine untergeordnete Ver-mittlungsfunktion kann auch vorliegen, wenn der Vermittlerbei Anbahnung und Abschluss des Darlehensvertrages nureine unbedeutende Rolle spielt (KOM(2002) 443, S. 15).§ 655a Abs. 2 Satz 3 nimmt nur den Darlehensvermittlungs-vertrag aus. Für den Darlehensvertrag selbst gelten die Vor-schriften des § 491a unbeschränkt. Die Pflichten aus Satz 1bleiben unberührt.

Zu Nummer 40 (Änderung des § 655b)

Bei den Angaben, die nach dem bisherigen § 655b Abs. 1Satz 2 im Vertrag enthalten sein müssen, handelt es sich umdie Vergütung des Darlehensvermittlers, die er mit dem Ver-braucher vereinbart hat, sowie darum, ob er zusätzlich eineProvision vom Darlehensgeber empfängt. Diese Informatio-nen bilden eine wesentliche Grundlage zur Entscheidungdes Verbrauchers, ob er einen Vermittlungsvertrag abschlie-ßen möchte. Sie führen ihm die Kosten des Vermittlungs-vertrages vor Augen. Deshalb sollen diese Informationengemeinsam wie die von der Richtlinie vorgegebenen Unter-richtungspflichten als vorvertragliche Information ausge-staltet werden. Für die Vermittlungsvergütung schreibt dies

Artikel 21 Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie vor.Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, die Pflich-ten aus § 655b Abs. 1 Satz 2 in Artikel 247 § 13 Abs. 2EG-BGB-E zu übernehmen, so dass § 655b Abs. 1 Satz 2aufgehoben werden kann.

Entsprechend wird die Rechtsfolgenregelung in Abs. 2angepasst. Ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 655bAbs. 1 Satz 1 und 2 sowie aus Artikel 247 § 13 EGBGB-Eführt – wie bisher – zur Nichtigkeit des Vertrags.

Zu Nummer 41 (Änderung des § 655c)

Die Bezeichnung „anfänglicher effektiver Jahreszins“ sollentfallen, vgl. dazu bereits die Ausführungen zu Nummer 24Buchstabe b.

Zu Nummer 42 (Änderung des § 655d)

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die Vorausset-zungen, unter denen ein Darlehensvermittler einen Ersatzseiner Auslagen verlangen kann, genauer gefasst werden.

Obwohl § 655d nur den maßvollen Ersatz erforderlicherAuslagen für zulässig erklärt, ist die Vorschrift in jüngsterZeit in Kritik geraten. Nach einer Studie im Auftrag derSCHUFA Holding AG („SCHUFA-frei: statt Kredit nurdraufgezahlt“ vom 15. Mai 2007, S. 27, 47 bis 49) werdeder Auslagenersatz missbraucht und so gerade Darlehens-nehmern in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen wei-tere Liquidität entzogen. Auf der anderen Seite ist der Aus-lagenersatz als solcher nicht prinzipiell abzulehnen. Geradebei Maklerverträgen, bei denen die Vergütung nur fälligwird, wenn die Vermittlung zu einem Vertragsabschlussführte, kann ein Anspruch auf Auslagenersatz durchaus an-gemessen sein.

Um einen angemessenen Ausgleich zu erzielen, soll derDarlehensvermittler diese Auslagen zukünftig dem Verbrau-cher vor Vertragsschluss offenlegen und der Anspruch hö-henmäßig auf diese Angaben beschränkt werden. Der Dar-lehensvermittler hat deshalb zukünftig schon im Rahmender vorvertraglichen Information die Auslagen auszuwei-sen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Höchstgrenze an-zugeben.

§ 655d BGB nimmt auf diese Angaben Bezug und be-schränkt den Anspruch aus § 655d auf diese angegebeneHöhe bzw. den angegebenen Höchstbetrag.

Zu Nummer 43 (Änderung des § 655e)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, vgl. dazu die Aus-führungen zu Nummer 38.

Zu Nummer 44

Durch den Vorschlag, einen neuen Untertitel 3 einzufügen,muss die Überschrift zum 2. Buch, Abschnitt 8, Titel 12 neugefasst werden.

Zu Nummer 45

Die §§ 676a bis 676h werden durch die §§ 675c bis 676cersetzt. Dadurch entfallen auch die Kapitel 2 bis 4 des Un-tertitels 2. Dementsprechend muss auch die Überschrift fürKapitel 1 gestrichen werden.

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Zu Nummer 46 (Änderung des § 675a)

§ 675a Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 waren in Umsetzung derin der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates über grenzüberschreitende Überweisungen (Über-weisungsrichtlinie) enthaltenen Informationspflichten ein-gefügt worden. Die Zahlungsdiensterichtlinie, welche dieÜberweisungsrichtlinie ersetzt, regelt nunmehr abschlie-ßend die von Zahlungsdienstleistern bei der Erbringung vonZahlungsdiensten zu erbringenden Informationspflichtenund lässt keinen Raum für weitere gesetzliche Informations-pflichten, die ebenfalls einen Zahlungsdienst betreffen.Dementsprechend müssen die bisherigen Regelungen auf-gehoben werden.

Zu Nummer 47 (Ersetzung der §§ 676 bis 676h durch die§§ 675b bis 676c)

Zu § 675b BGB-E

§ 675b BGB-E verkürzt den bisherigen § 676 auf dessenSatz 3. § 676 wurde im Zuge des Überweisungsgesetzesund der Umsetzung der Überweisungsrichtlinie 97/5/EGeingeführt. Aufgrund der durch das Überweisungsgesetzeingeführten Konstruktion des Überweisungsrechts und dendort vorgesehenen sehr weitgehenden Möglichkeiten zurKündigung des Überweisungsvertrags (§ 676a Abs. 3 und4) wurden hierzu, um formale Konsistenz mit dem Geldgirozu schaffen, spiegelbildlich für das Wertpapiergiro Kündi-gungsmöglichkeiten in § 676 Satz 1 und 2 vorgesehen.Hiervon musste jedoch in Umsetzung des Artikels 5 derRichtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnun-gen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-nungssystemen (Finalitätsrichtlinie) wiederum die mit§ 676 Satz 3 beschriebene Ausnahme gemacht werden.Denn Artikel 5 der Finalitätsrichtlinie verlangt, dass Zah-lungs- und Wertpapieraufträge innerhalb von Zahlungs- so-wie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ab dem inden Systemregeln definierten Zeitpunkt unwiderruflich seinmüssen. Für Überweisungsverträge wurden diese Ausnah-men in den bisherigen § 676a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2den § 676d Abs. 2 Satz 2 aufgenommen.

Im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wirdallerdings das weitgehende Kündigungsrecht für Überwei-sungsverträge entfallen. Artikel 66 der Zahlungsdienste-richtlinie sieht eine sehr viel frühere Unwiderruflichkeit vonZahlungsaufträgen vor, beispielsweise im Falle einer Über-weisung bereits mit dem Zugang des Zahlungsauftrags beimZahlungsdienstleister des Zahlers (Artikel 66 Abs. 1). DieseAnforderungen der Richtlinie werden in § 675p BGB-E um-gesetzt. Inhaltlich können die Regelungen des § 676a Abs. 3und 4 nicht beibehalten werden. Die entsprechenden Rege-lungen in § 676 Satz 1 und 2 sollen daher ebenfalls aufgeho-ben werden. Es verbleibt lediglich der zur Umsetzung vonArtikel 5 der Richtlinie 98/26/EG erforderliche § 676 Satz 3in § 675b BGB-E. Der Begriff des Wertpapierlieferungs-und Abrechnungssystems entspricht demjenigen in § 1Abs. 16 des Kreditwesengesetzes.

Zu Untertitel 3 (Zahlungsdienste)

Es wird vorgeschlagen, einen neuen Untertitel 3 einzufügen.Verträge über die Erbringung von Zahlungsdiensten sind inder Sache zwar auch Geschäftsbesorgungsverträge, welche

grundsätzlich von Untertitel 2 erfasst sind. Um jedoch so-wohl ihren von der Zahlungsdiensterichtlinie vorgegeben,detaillierten Regelungen als auch der wirtschaftlichen Be-deutung solcher speziellen Geschäftsbesorgungsverträgegerecht zu werden, sollen Zahlungsdienste in einem eigenenUntertitel in das BGB integriert werden.

Die bisherigen §§ 676a bis 676h werden ersetzt. Sie wurdenin Umsetzung der Überweisungsrichtlinie sowie des Arti-kels 8 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsab-schlüssen im Fernabsatz sowie des Artikels 8 der Richtlinie2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesüber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Ver-braucher in das BGB eingefügt. Durch die Zahlungsdienste-richtlinie sind sowohl die Überweisungsrichtlinie als auchdie beiden Artikel 8 der Fernabsatzrichtlinien aufgehobenworden. Die Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie sol-len diese Gemeinschaftsregelungen auf vollharmonisiertemNiveau ersetzen. Dementsprechend bleibt auch für den na-tionalen Gesetzgeber für den Anwendungsbereich der Zah-lungsdiensterichtlinie kein Spielraum für die Beibehaltungder bisherigen Umsetzungsvorschriften. Im Wesentlichenfinden sich die bisherigen Vorschriften jedoch in den neuen§§ 675c bis 676c BGB-E wieder, mit dem Unterschied, dassfortan nicht mehr nur ein bestimmtes Zahlverfahren, derÜberweisungsverkehr, geregelt ist, sondern auch alle ande-ren bargeldlosen Zahlverfahren wie beispielsweise Finanz-transfer, Lastschriftverfahren oder Kreditkartenzahlung.

Anders als bei der Überweisungsrichtlinie sind die Regelun-gen der Zahlungsdiensterichtlinie nicht auf grenzüberschrei-tende Zahlungsvorgänge beschränkt, sondern finden auchfür den innerstaatlichen Zahlungsverkehr Anwendung, umdas Ziel eines europaweit einheitlichen Zahlungsverkehrs-raums zu verwirklichen.

Auf Auslandssachverhalte sind die Vorschriften des BGBnur anwendbar, wenn die Regeln des Internationalen Privat-rechts dies bestimmen. Dies soll auch für den neuen Unter-titel 3 gelten. Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt die Fragedes anwendbaren Rechts nicht.

Eine andere Frage betrifft den räumlichen Anwendungs-bereich der Zahlungsdiensterichtlinie, der naturgemäß aufdie Europäische Union beschränkt ist (Artikel 2). Es wirdvorgeschlagen, die Umsetzungsvorschriften im BGB grund-sätzlich auf alle Auslandssachverhalte für anwendbar zuerklären. Hinsichtlich der Regelungen von Auslandssach-verhalten mit Bezug zum Europäischen Wirtschaftsraum(EWR) ist der nationale Gesetzgeber hierzu auch verpflich-tet, sofern die Zahlungsdiensterichtlinie auch für den EWRfür anwendbar erklärt wird. Dann entfaltet die Zahlungs-diensterichtlinie auch Wirkung in den anderen EWR-Ver-tragsstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen).

Sofern die neuen Vorschriften über Zahlungsdienste grund-sätzlich auch auf Zahlungsvorgänge mit Bezügen zu Staatenaußerhalb des EWR (sogenannte Drittstaaten) für anwend-bar erklärt werden sollen, entspricht dies dem bereits mitdem Überweisungsgesetz 1999 eingeschlagenen Weg. An-derenfalls würde das auch für Überweisungen in oder ausDrittstaaten mit dem Überweisungsgesetz geschaffene ge-setzliche Leitbild (§§ 676a bis 676g) mit Inkrafttreten desUmsetzungsgesetzes zur Zahlungsdiensterichtlinie wiederersatzlos entfallen und die Rechtslage insoweit auf den frü-

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heren Stand „zurückfallen“. In diesem Falle wäre nicht vor-hersehbar, ob die Rechtsprechung für Drittstaaten-Über-weisungen zurück zu den geschäftsbesorgungsrechtlichenGrundsätzen vor Inkrafttreten des Überweisungsgesetzeskehren oder sich nicht ohnehin an den neuen Vorschriftendes Untertitels 3 als gesetzliches Leitbild orientieren würde.Demgegenüber schafft die grundsätzliche Anwendbarkeitder §§ 675c bis 676c BGB-E auf alle Auslandssachverhaltefür alle Beteiligten ein gesetzliches Leitbild und damit einevorhersehbare Rechtslage.

Da an Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug nicht in jederHinsicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden können wiean den Inlandszahlungsverkehr oder den diesem über dieZahlungsdiensterichtlinie gleichgestellten EU-Zahlungsver-kehr, soll – wie bisher für die Vertragsparteien von Dritt-staaten-Überweisungen – nunmehr bei allen Arten von Dritt-staaten-Zahlungsvorgängen ein Abweichen von den gel-tenden Vorschriften ermöglicht werden. Außerdem sollenbestimmte Vorschriften, bei denen die Annahme eines ge-setzlichen Leitbildes von vornherein fraglich ist, für nicht an-wendbar erklärt werden (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB-E).Dies betrifft die Informationspflichten, das Entgeltabzugs-verbot, die SHARE-Entgeltregelung, die Ausführungsfris-ten, die Verfügbarkeits- und Wertstellungsregelungen, dieErstattungsvorschriften in Fällen bereits autorisierter vomZahlungsempfänger angestoßener Zahlungen, die Haftungdes Zahlungsdienstleisters des Zahlers für die Fälle nichterfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines „Push“-Zah-lungsvorgangs sowie die Zurechnung des Verschuldens zwi-schengeschalteter Stellen für den Zahlungsdienstleister beiFolgeansprüchen des Zahlungsdienstnutzers.

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 675c BGB-E

Zu Absatz 1

§ 675c BGB-E stellt klar, dass es sich auch bei Verträgen überdie Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesor-gungsverträge handelt, auf welche bei Fehlen vertraglicherVereinbarungen der Parteien oder spezieller gesetzlicher Be-stimmungen (§§ 675c bis 676c BGB-E) die Vorschriften desAuftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts Anwendung fin-den.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Vorschriften des neuen Unter-titels 3 auch auf den Einsatz von elektronischem Geld(E-Geld) anwendbar sind. Die separate Einbeziehung vonE-Geld zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zahlungs-diensten ist erforderlich, da der Einsatz von E-Geld in derZahlungsdiensterichtlinie nicht ausdrücklich als Zahlungs-dienst genannt ist.

Diese Zahlungsdiensterichtlinie verhält sich zu E-Geld ins-gesamt eher unklar. Der Richtlinientext nennt E-Geld nur inzwei Vorschriften, nämlich in den Überschriften zu den Ar-tikeln 34 und 53 und in Artikel 53 Abs. 3. In der (klar-stellenden) Geld-Definition der Zahlungsdiensterichtlinie(Artikel 4 Nr. 15) ist E-Geld gleichberechtigt neben Bank-noten, Münzen und Buchgeld aufgeführt. Diese Vorschrif-ten setzen implizit voraus, dass der zivilrechtliche Teil derRichtlinie (Titel III und IV) grundsätzlich auf E-Geld an-

wendbar sein muss. Bei der Aufzählung der Zahlungs-dienste im Anhang zur Richtlinie fehlt dagegen ein Hinweisauf E-Geld. Dieser scheinbare Widerspruch wird durch denErwägungsgrund 9 aufgelöst, wonach die Zahlungsdienste-richtlinie die Ausgabe und das durch die Richtlinie 2000/48/EG (E-Geld-Richtlinie) vorgegebene aufsichtsrechtliche Re-gime für E-Geld-Institute unberührt lässt. Da die E-Geld-Richtlinie nur aufsichtsrechtliche Fragen der Ausgabe sowiedie Rücktauschbarkeit von E-Geld regelt, kann Erwägungs-grund 9 der Zahlungsdiensterichtlinie nur dergestalt ver-standen werden, dass die Zahlungsdiensterichtlinie die zi-vilrechtliche Seite der Ausgabe und des Einsatzes vonE-Geld erfasst. E-Geld-Institute (sowie Kreditinstitute, dieE-Geld ausgeben dürfen) sind daher als Zahlungsdienstleis-ter gehalten, die in Untertitel 3 umgesetzten zivilrechtlichenVorgaben der Richtlinie bei der Ausgabe und beim Einsatzvon E-Geld zu beachten. Dabei muss jedoch stets die beson-dere Natur des E-Geldes als Zahlungsmittel berücksichtigtwerden. Erfasst sind über § 675d Abs. 1 insbesondere auchdie Vorgaben zu den Informationspflichten. Soweit E-Geldin Form eines Kleinbetragsinstruments gegeben ist, beste-hen die in § 675i Abs. 3 BGB-E und Artikel 248 § 11 EG-BGB-E vorgesehenen Erleichterungen.

Zu Absatz 3

§ 675c BGB-E regelt mit seinem Verweis auf das Kreditwe-sengesetz, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und auf diedortigen Begriffsbestimmungen gleichzeitig den materiellenAnwendungsbereich der nachfolgend neu einzufügendenVorschriften. Der Anwendungsbereich wird insbesonderedurch den Begriff des Zahlungsdienstes bestimmt. Dieserund weitere im neuen Untertitel 3 verwendete spezielle Be-griffe des Zahlungsverkehrs werden in den Begriffsbestim-mungen des Kreditwesengesetzes sowie des Entwurfs einesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes definiert. Sie sind auchauf den neuen Untertitel 3 anzuwenden. Der Verweis aufdiese Gesetze ist erforderlich, da die Maßgeblichkeit derdortigen Definitionen teilweise nur auf diese Gesetze be-schränkt sind („im Sinne dieses Gesetzes“). Was genau einZahlungsdienst ist, ergibt sich aus der Zusammenschau von§ 1 Abs. 2 und 10 des Entwurfs eines Zahlungsdiensteauf-sichtsgesetzes, welcher die äußerst umständliche Begriffs-bildung in der Zahlungsdiensterichtlinie (dort Artikel 3 und4 Nr. 3 in Verbindung mit dem Anhang) wiedergibt. Ver-kürzt und vereinfacht sind mit Zahlungsdiensten alle Zah-lungsverfahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie Über-weisungen, Lastschriften und (Kredit-)Kartenzahlungen ge-meint. Ist mit der Erbringung eines Zahlungsdienstes eineKreditgewährung verbunden, bleiben die Regelungen zumVerbraucherkredit unberührt (vgl. auch Erwägungsgrund 13der Zahlungsdiensterichtlinie).

Zu § 675d BGB-E

Zu Absatz 1

Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie ist es, einerseits dafür zusorgen, dass Zahlungsdienstnutzern transparente Vertrags-bedingungen und -informationen gegeben werden, ande-rerseits aber auch an Zahlungsdienstleister einen EU-weitharmonisierten Anforderungskatalog zu stellen. Der Begriffdes Zahlungsdienstleisters ist in § 1 Abs. 1 des Entwurfseines Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes definiert.

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Die sehr umfangreichen Informationspflichten aus Titel IIIder Richtlinie (Artikel 30 bis 48) werden gebündelt mit§ 675d Abs. 1 Satz 1 BGB-E in Verbindung mit Artikel 248§§ 1 bis 16 EGBGB-E umgesetzt, welcher die Informations-pflichten des Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zah-lungsdienstnutzer statuiert. Die Zahlungsdiensterichtliniebestimmt nicht nur genau, welche konkreten Informationenzu geben sind, sie sieht für einen Großteil der Informationenauch vor, auf welche Art und Weise sie zu geben sind. DieZahlungsdiensterichtlinie sieht zwei Möglichkeiten vor:Entweder sind Informationen „mitzuteilen“ oder „zugäng-lich zu machen“. Denn der Richtliniengeber sah ein Bedürf-nis dafür, bei der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzersdurch den Zahlungsdienstleister zwei Arten der Informa-tionsübermittlung zu unterscheiden. Dadurch soll trotz um-fangreicher Anforderungen an die Kundeninformation ei-nerseits den Bedürfnissen des Nutzers, andererseits aberauch den technischen Aspekten und der KosteneffizienzRechnung getragen werden. „Mitteilen“ bzw. „Übermitt-lung“ soll dabei beinhalten, dass die erforderlichen Informa-tionen vom Zahlungsdienstleister zu dem in der Richtliniegeforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden,ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfor-dern muss. Das „Zugänglichmachen“ hingegen erfordert ne-ben der Bereitstellung der Information durch den Zahlungs-dienstleister letztlich eine aktive Beteiligung des Zahlungs-dienstnutzers. Dieser muss die Information beispielsweiseausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordern, sich indie Mailbox des online geführten Zahlungskontos einloggenoder eine Kontokarte in den Drucker für Kontoauszüge ein-führen (siehe Erwägungsgrund 27 der Zahlungsdienstericht-linie). Inhaltlich entspricht das „Zugänglich machen“ dembereits im Bürgerlichen Gesetzbuch und der BGB-Infor-mationspflichten-Verordnung verwendeten „zur Verfügungstellen“. Daher wird an die bereits verwendete Terminologieauch in den §§ 675c bis 676c BGB-E sowie Artikel 248 EG-BGB-E angeknüpft. Daneben wird „mitteilen“ und „Über-mittlung“ ganz im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie so-wie „unterrichten“ als Oberbegriff verwendet. In letzteremFall ist unter „unterrichten“ zu verstehen, dass der Zah-lungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die jeweils ge-forderte Information grundsätzlich mitzuteilen hat, es seidenn, die Parteien haben im Rahmenvertrag etwas andereswie beispielweise die Zur-Verfügung-Stellung vereinbart,vgl. hierzu die vorvertragliche Informationspflicht in Arti-kel 248 § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b EGBGB-E.

Satz 2 ist dem räumlich erweiterten Anwendungsbereich ge-schuldet. Wie bisher auch für den Bereich der Überweisun-gen in Drittstaaten in § 675a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz,gelten die Informationspflichten nicht für Zahlungsvor-gänge mit Drittstaatenbezug. Dies sind nach Satz 2 entwe-der solche Zahlungsvorgänge, die in der Währung einesDrittstaats erfolgen (1. Alternative) oder bei denen mindes-tens der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zah-lungsempfängers in einem Drittstaat belegen ist (2. Alterna-tive). Kommt es, wie bei der zweiten Alternative, auf denStandort eines beteiligten Zahlungsdienstleisters an, ist ab-zustellen auf die tatsächliche Belegenheit der am Zahlungs-vorgang auf Zahler- oder Zahlungsempfängerseite beteilig-ten Stelle und nicht etwa auf deren satzungsmäßigen Sitz.Denn auch unselbständige Niederlassungen oder Agenten(§ 19 des Entwurfs eines Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-

zes) sollen erfasst sein, wobei deren Standort maßgeblichist. Da die zweite Alternative unabhängig von der Währungist, in der ein Zahlungsdienst erbracht wird, erfasst sie auchZahlungen in Euro oder EWR-Währungen. So wären bei-spielsweise Zahlungen auf ein Konto des Empfängers beider Deutschen Bank AG (Frankfurt, Filiale New York)Drittstaatenzahlungen, auch wenn sie etwa auf Euro odereine andere EWR-Währung lauteten. Zahlungen (in Eurooder einer EWR-Währung) auf ein Konto des Zahlungs-empfängers bei der Citibank N. A. (New York, Filiale Frank-furt) wären hingegen keine Drittstaatenzahlungen, voraus-gesetzt, der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist seinerseitsin einem EWR-Mitgliedstaat belegen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt zugunsten des Zahlungsdienstnutzers, dassden Zahlungsdienstleister im Streitfall die Beweislast fürdie ordnungsgemäße Unterrichtung gemäß Absatz 1 trifft.Hiermit wird die Option aus Artikel 33 der Zahlungsdiens-terichtlinie ausgeübt.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 hat ein Zahlungsdienstleister nur unter be-stimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Entgeltwegen der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers. Grund-sätzlich hat der Zahlungsdienstleister die ihm gesetzlichauferlegten Informations- und Aufklärungspflichten unent-geltlich zu erbringen (siehe auch Artikel 32 Abs. 1 der Zah-lungsdiensterichtlinie). In den Fällen, die Absatz 3 von die-sem Grundsatz ausnimmt, muss es um Informationen gehen,die gesondert vom Zahlungsdienstnutzer verlangt werdenund entweder mit ihrem Inhalt über die gesetzlichen Anfor-derungen hinausgehen, häufiger als gesetzlich vorgesehenoder in einer anderen als der im Zahlungsdienstevertrag ver-einbarten Form angefordert werden. Außerdem muss zwi-schen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer hier-über eine Entgeltvereinbarung vorliegen. Das Entgelt fürzusätzliche Informationen muss ebenso wie Entgelte für dieErfüllung bestimmter anderer Nebenpflichten, vgl. § 675fAbs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB-E, insgesamt angemes-sen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein (Arti-kel 32 Abs. 2 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie).

Zu Absatz 4

Die Informationspflichten der Zahlungsdiensterichtlinie tref-fen nicht nur Zahlungsdienstleister, sondern in bestimmtenFällen auch Zahlungsempfänger oder so genannte Dritte (vgl.Artikel 49 und 50). Die hier erfolgte Verankerung des Hin-weises auf die entsprechenden Vorschriften in Artikel 248EGBGB-E dient lediglich dem erleichterten Auffinden der-selben.

Zu § 675e BGB-E

§ 675e BGB-E regelt, in welchen Fällen die Vorschriften desneu eingefügten Untertitels 3 zwingend sind und in welchendurch vertragliche Vereinbarung von ihnen abgewichen wer-den darf. Die vorgesehenen Abbedingungsmöglichkeitenkönnen grundsätzlich auch durch Allgemeine Geschäftsbe-dingungen umgesetzt werden.

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Soweit Zahlungsdienste in Euro oder EWR-Währungen so-wie durch im EWR ansässige Zahlungsdienstleister betrof-fen sind, werden mit § 675e BGB-E die Artikel 30, 51 und86 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

§ 675e BGB-E grenzt in Absatz 2 darüber hinaus den mate-riellen Anwendungsbereich des § 675c ff. BGB-E für Dritt-staatensachverhalte und Drittstaatenwährungen ein.

Zu Absatz 1

Artikel 86 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie bestimmt,dass von den Vorgaben der Richtlinie nicht zu Lasten desZahlungsdienstnutzers abgewichen werden darf, es seidenn, dies ist in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen.Diese Vorgabe wird in § 675e Abs. 1 BGB-E umgesetzt.Eine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 86 Abs. 3 Satz 2wird nicht für erforderlich gehalten. Dieser bestimmt, dassZahlungsdienstleister ihren Zahlungsdienstnutzer auch güns-tigere Bedingungen als nach der Richtlinie vorgeschriebeneinräumen können. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarun-gen ergibt sich bereits aus dem Gegenschluss zu § 675eAbs. 1 BGB-E.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen für Drittstaatensachverhalteund -währungen (Fälle des § 675d Abs. 1 Satz 2 BGB-E).Dem Grundsatz nach sind die Vorschriften des neuen Unter-titels auch hierauf anwendbar, es darf jedoch von ihnen ab-gewichen werden (Satz 2 erster Halbsatz). Hierdurch wirdauch für diese Fälle ein gesetzliches Leitbild vorgegeben.Einige Vorschriften werden dagegen von vornherein fürnicht anwendbar erklärt. Die Herausnahme der in Satz 1 ge-nannten Vorschriften aus dem generellen Anwendungsbe-reich der Regelungen erscheint angezeigt, weil in diesenFällen die Annahme eines gesetzlichen Leitbildes fraglichist. Soweit diese Vorschriften in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für Drittstaatensachverhalte oder -währungenabbedungen und durch andere Bedingungen ersetzt würden,wären sie anderenfalls als Maßstab für eine Inhaltskontrolleder vereinbarten Bedingungen heranzuziehen. Dies er-scheint in den genannten Fällen nicht gerechtfertigt. Viel-mehr werden für Drittstaatensachverhalte oder -währungenüber das allgemeine Geschäftsbesorgungs- und Auftrags-recht, das nach § 675c Abs. 1 BGB-E weiter anwendbarbleibt, sachgerechtere Ergebnisse erzielt.

Ein plastisches Beispiel für ein unrealistisches Leitbild ist diekurze Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 BGB-E, die beiDrittstaatensachverhalten aus tatsächlichen Gründen viel-fach nicht eingehalten werden kann. Auch die SHARE-Regel(§ 675q Abs. 3 BGB-E) für Entgelte ist im Drittstaaten-verkehr nicht üblich; entsprechend erscheint eine verschul-densunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters desZahlers für einen Entgeltabzug durch zwischengeschalteteInstitute (§ 675q Abs. 1 BGB-E) nicht gerechtfertigt. Eben-falls erscheint die verschuldensunabhängige Haftung desZahlungsdienstleisters des Zahlers für die fehlerhafte odernicht erfolgte Ausführung von „Push“-Zahlungsvorgängen(§ 675y Abs. 1 BGB-E) vor dem Hintergrund, dass die Rea-lisierung von Regressmöglichkeiten in Drittstaaten fraglichsind, unangemessen. Dies gilt auch für die Zurechnung einesVerschuldens zwischengeschalteter Institute bei Folgean-sprüchen des Zahlungsdienstnutzers (§ 675z Satz 3 BGB-E).

Regelmäßig fehlende Regressmöglichkeiten sind auch derHintergrund der Herausnahme des Erstattungsanspruchs desZahlers bei autorisierten „Pull“-Zahlungen (§ 675x Abs. 1BGB-E). Problematisch ist zudem die Pflicht des Zah-lungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, eingehendeZahlungsbeträge in Drittstaatenwährungen auf einem Euro-Konto unverzüglich verfügbar zu machen, da das vorgela-gerte Devisengeschäft bereits eine gewisse Zeit, derzeit ca.zwei Tage, in Anspruch nimmt (§ 675t Abs. 1 BGB-E). Wei-terhin ist der von § 675t Abs. 2 BGB-E erfasste Fall derBareinzahlung auf ein Fremdwährungskonto, das in Deutsch-land nur für unbare Zahlungsvorgänge geführt wird, nichtdenkbar.

Die Regelungen zur Wertstellung und Verfügbarkeit vonZahlungsbeträgen (§ 675t Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3BGB-E) sind hingegen nach der Zahlungsdiensterichtlinieauch für Drittstaatenzahlungsvorgänge zwingend, soweitdiese in Euro oder der Währung eines EWR-Staates erfol-gen. Dies ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 in Ver-bindung mit Abs. 2 und Artikel 68 Abs. 2 Satz 1 zweiterHalbsatz der Zahlungsdiensterichtlinie. Diese Vorgabe wirdmit Satz 2 zweiter Halbsatz umgesetzt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 erlaubt bei Zahlungen in anderen EWR-Währungenals Euro, die innerhalb des EWR erbracht werden, ein Ab-weichen von den Vorschriften bezüglich der Verfügbarma-chung von Zahlungsbeträgen, wenn der Zahlungsempfängerkein Zahlungskonto unterhält (§ 675t Abs. 1 Satz 3 BGB-E),und bei der Bareinzahlung (§ 675t Abs. 2 BGB-E). Hiermitwird Artikel 68 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zahlungs-diensterichtlinie umgesetzt, wonach für Zahlungen in ande-ren EWR-Währungen als in Euro die Artikel 70 und 71 derZahlungsdiensterichtlinie nicht zwingend sind. „In Euro“ er-folgt ein Zahlungsvorgang im Sinne dieser Vorschrift auchdann, wenn bei einem grenzüberschreitenden Zahlungsvor-gang mit nur einer Währungsumrechnung zwischen demEuro und einer anderen EWR-Währung der grenzüberschrei-tende Transfer in Euro stattfindet und die Währungsumrech-nung in dem nicht der Eurozone angehörenden EWR-Mit-gliedstaat in die dortige Währung erfolgt (vgl. Artikel 68Abs. 1 Buchstabe c der Zahlungsdiensterichtlinie).

Ein Abweichen von den genannten Vorschriften für Drittstaa-ten-Zahlungsvorgänge ist bereits nach Absatz 2 zulässig.

Für Zahlungen, die nicht in Euro erfolgen, kann außerdemvon Artikel 69 Abs. 1 (auch in Verbindung mit Artikel 70) derZahlungsdiensterichtlinie abgewichen werden (Artikel 68Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie). Diese Vorschrift wirddurch § 675s Abs. 1 Satz 2 BGB-E umgesetzt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 30 Abs. 1 sowie Artikel 51 Abs. 1 derZahlungsdiensterichtlinie um. Der Richtliniengeber sah beiausgewählten Vorschriften ein Bedürfnis des Marktes dafür,bei Verträgen von Zahlungsdienstleistern, die nicht mit Ver-brauchern geschlossen werden, von den Richtlinienvorga-ben ganz oder teilweise abweichen zu können. Abweichendvom Richtlinienwortlaut in Artikel 51 Abs. 1 wird in § 675eAbs. 4 BGB-E die Möglichkeit zur abweichenden Vereinba-rung von § 675j Abs. 2 BGB-E anstatt von § 675j Abs. 1

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BGB-E zugelassen. Denn hier ist es noch kurz vor Ver-öffentlichung der Richtlinie zu einem falschen Verweis ge-kommen. Artikel 51 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtliniemüsste anstatt Artikel 54 Abs. 2 Unterabsatz 2 Artikel 54Abs. 3 erwähnen. Denn es soll abgewichen werden könnenvon der Möglichkeit, die Zustimmung jederzeit zu wider-rufen, nicht jedoch von dem allgemeinen Grundsatz, der inder Richtlinie letztlich nur deklaratorisch aufgeführt wird,dass ein Zahlungsvorgang ohne Zustimmung als nicht auto-risiert gilt.

Zu Kapitel 2 (Zahlungsdienstevertrag)

Zu § 675f BGB-E

Mit dieser Vorschrift wird ein neuer Vertragstypus geschaf-fen. In Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wird derZahlungsdienstevertrag als Sonderform des Geschäftsbesor-gungsvertrags ins Gesetz eingeführt. Unterschieden wirdzwischen dem Einzelzahlungsvertrag (Absatz 1) und demRahmenvertrag (Absatz 2).

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Primärpflicht des Zahlungsdienstleistersbei einem Zahlungsdienstevertrag, nämlich die Ausführungeines Zahlungsvorgangs und zwar unabhängig davon, ob erals Einzelzahlungsvertrag (Absatz 1) oder Rahmenvertrag(Absatz 2) vorliegt. Von Relevanz ist diese Unterscheidungin erster Linie für die unterschiedlichen Anforderungen andie Informationspflichten (§ 675d Abs. 1 Satz 1 BGB-E inVerbindung mit Artikel 248 EGBGB-E). Darüber hinauskönnen bestimmte Vereinbarungen in Bezug auf Zahlungs-dienste, beispielsweise die Nutzung von Zahlungsauthen-tifizierungsinstrumenten (§§ 675k bis 675m BGB-E), nurinnerhalb eines Zahlungsdiensterahmenvertrags getroffenwerden.

Absatz 1 definiert außerdem den Begriff des Zahlungs-dienstnutzers wie in Artikel 4 Nr. 10 der Zahlungsdienste-richtlinie. Einen Zahlungsdienst in seiner Eigenschaft alsZahler und Zahlungsempfänger zugleich nimmt beispiels-weise der Zahlungsdienstnutzer in Anspruch, der am Schal-ter seines Zahlungsdienstleisters oder am GeldautomatenBargeld abhebt.

Zu Absatz 2

In Ergänzung zum Einzelzahlungsvertrag regelt Absatz 2Satz 1 den Begriff des Zahlungsdiensterahmenvertrags (Ar-tikel 4 Nr. 12 der Zahlungsdiensterichtlinie). Für den Be-griff des Zahlungskontos ist § 1 Abs. 3 des Entwurfs einesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes heranzuziehen. Auch Gi-rokonten fallen unter den Begriff des Zahlungskontos. InBezug auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag besteht inner-halb des gesetzlichen Rahmens weitgehend Gestaltungsfrei-heit, wie auch Satz 2 zeigt. Bestehende Girokontoverträgeoder ähnliche Rahmenvereinbarungen, die die Ausführungvon Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben, werdennach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Zahlungsdiensterah-menverträge im Sinne des § 675f Abs. 2 BGB-E einzuord-nen sein. Ausgehend von der heutigen Geschäftspraxis inDeutschland werden gerade Kreditinstitute solche „Zah-lungsdiensterahmenverträge“ nicht in ihrer Reinform, d. h.ausschließlich zur Erbringung von Zahlungsdienstleistun-

gen, anbieten, sondern auch kombiniert mit anderen Bank-dienstleistungen wie z. B. dem Kreditgeschäft, Scheck- undWechselinkasso. Dass dies zulässig ist, stellt Satz 2 aus-drücklich klar.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt die Begriffe „Zahlungsvorgang“ und „Zah-lungsauftrag“ aus Artikel 4 Nr. 5 und 16 der Zahlungsdiens-terichtlinie ein. „Zahlungsvorgang“ stellt den tatsächlichenGeldfluss dar, also die Bereitstellung, den Transfer oder dieAbhebung von Buch- oder Bargeldbeträgen. Ein „Zahlungs-auftrag“ beinhaltet die rechtliche Erklärung einschließlichder erforderlichen Zahlungsinformation (z. B. Betrags-, Zah-ler- und Zahlungsempfängerangaben usw.), die diesen Geld-fluss auslöst; liegt ein solcher vor, erfolgt die Ausführungeines Zahlungsvorgangs im Verhältnis vom Zahlungsdienst-leister zum Zahler berechtigt und in der Terminologie derZahlungsdiensterichtlinie und der neuen §§ 675c bis 676cBGB-E „autorisiert“, vgl. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB-E. EinZahlungsauftrag ist, auch wenn dies nach dem Wortlaut derDefinition in Artikel 4 Nr. 16 der Zahlungsdiensterichtliniezunächst nicht offensichtlich ist, daher immer (nur) die Wei-sung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister (siehe dazuauch Erwägungsgrund 25, Artikel 4 Nr. 7, 64, 65 Abs. 2, 66Abs. 5, 69 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie). Jedochkann der Zahlungsauftrag vom Zahler unmittelbar, als sogenannte vom Zahler angestoßene „Push“-Zahlung wie z. B.bei einer Überweisung, einem Finanztransfer, oder mittelbarüber den Zahlungsempfänger, als so genannte vom Empfän-ger angestoßene „Pull“-Zahlung wie z. B. bei Lastschriftenoder Kreditkartenzahlungen, erteilt werden. In der Erteilungeiner Einzugsermächtigung im herkömmlichen deutschenEinzugsermächtigungsverfahren ist allerdings kein Zah-lungsauftrag des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister zusehen. Nach der herrschenden Literaturmeinung und dersogenannten Genehmigungstheorie des Bundesgerichtshofsliegt bei der Einzugsermächtigungslastschrift – solange derZahler eine Belastung nicht genehmigt – nämlich eine unau-torisierte Zahlung vor.

Zu Absatz 4

Satz 1 stellt klar, dass es eine Hauptleistungspflicht des Zah-lungsdienstnutzers ist, dem Zahlungsdienstleister das ver-einbarte Entgelt für die Erbringung eines Zahlungsdiensteszu entrichten. Dies schließt selbstverständlich nicht aus,dass auch Unentgeltlichkeit vereinbart sein kann. Bei derHöhe der vereinbarten Entgelte müssen die Vorgaben derVerordnung (EG) 2560/2001 über grenzüberschreitendeZahlungen in Euro beachtet werden.

Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1 der Zah-lungsdiensterichtlinie. Hiermit soll zum Ausdruck kommen,dass Zahlungsdienstleister für die Erfüllung ihrer gesetz-lichen Nebenpflichten nach diesem Untertitel von Zah-lungsdienstnutzern grundsätzlich kein Entgelt beanspruchendürfen. Ausnahmen hiervon sind nur bei der Unterrichtungüber die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zah-lungsauftrags (§ 675o Abs. 1 Satz 3 BGB-E), der Bearbei-tung eines Widerrufs nach Ablauf der gesetzlichen Wider-rufsfrist (§ 675p Abs. 4 Satz 3 BGB-E) und bei der Wieder-beschaffung eines Zahlungsbetrags nach einer fehlerhaftenAusführung eines Zahlungsvorgangs wegen vom Nutzer

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fehlerhaft angegebener Kundenkennung (§ 675y Abs. 3Satz 3 BGB-E) vorgesehen, sofern dies zwischen den Par-teien zuvor im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbartwurde. Ist eine solche Vereinbarung beabsichtigt, ist derZahlungsdienstnutzer vorvertraglich über die Entgelthöhegemäß Artikel 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EGBGB-Ezu unterrichten.

Der zweite Halbsatz setzt ebenfalls Vorgaben aus Artikel 52Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Danach muss dasgegebenenfalls vereinbarte Entgelt für die Erfüllung einergesetzlichen Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters kos-tenbasiert sein, sich also an den gewöhnlich für die Erfül-lung der spezifischen Nebenpflicht anfallenden „Kosten“orientieren. Soweit ein solches Entgelt vereinbart wurde,lässt die Richtlinie und folglich § 675f Abs. 4 BGB-E daherkeinen Raum für einen – neben einem Entgelt – geltend zumachenden Ersatz von Fremdaufwendungen, die in diesemZusammenhang entstanden sind. Diese wären vom Zah-lungsdienstleister gegebenenfalls in die Berechnung desvereinbarten Entgelts für den Zahlungsdienst (Satz 1) oderdie Erbringung einer besonderen Nebenpflicht (Satz 2) ein-zubeziehen.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 darf in einem Rahmenvertrag zwischen einemZahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister nichtverboten werden, dass der Zahlungsempfänger gegenüberdem Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmtenZahlungsauthentifizierungsinstruments verlangt (sog. Sur-charging) oder einen Rabatt anbietet. Gedacht ist hier anPreisaufschläge bzw. Ermäßigungen von Händlerseite ge-genüber deren Kunden für die Bezahlung mit einem be-stimmten Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Hiermitwird Artikel 52 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie umge-setzt. Von dem mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum,Zahlungsempfängern diese Möglichkeit zu untersagen oderzu begrenzen, wird kein Gebrauch gemacht. Über erhobeneEntgelte oder Ermäßigungen hat der Zahlungsempfänger ge-mäß Artikel 248 § 17 Abs. 2 EGBGB-E vor Auslösung desZahlungsvorgangs zu informieren.

Der Begriff des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentswird in § 1 Abs. 5 des Entwurfs eines Zahlungsdiensteauf-sichtsgesetzes entsprechend der Definition aus Artikel 4Nr. 23 der Zahlungsdiensterichtlinie definiert. Er ist nicht zuverwechseln mit dem des Zahlungsmittels wie beispiels-weise Bargeld oder Schecks. Reine Zahlungsverfahren wiedie Nutzung einer Kreditkarte, Überweisung oder Last-schrift sind ebenfalls keine Zahlungsauthentifizierungs-instrumente. Beispiele für Instrumente sind Gegenständewie die Debitkarte mit PIN oder die Kreditkarte mit Unter-schrift oder PIN. Beispiele für ein Verfahren sind das On-linebanking unter Nutzung von PIN und TAN oder das Te-lefonbanking mit Passwort. Kein Einsatz eines Zahlungs-authentifizierungsinstruments liegt dagegen vor, wenn imelektronischen Lastschriftverfahren nur Kontodaten aus ei-ner Zahlungskarte ausgelesen und hieraus Einzugsermächti-gungslastschriften generiert werden. Hierbei erteilt der Zah-ler nämlich keinen Zahlungsauftrag und setzt die Kartedaher auch nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrumentein (siehe hierzu auch die Begründung zu § 675f Abs. 3BGB-E).

Zu § 675g BGB-E

§ 675g regelt in Umsetzung von Artikel 44 der Zahlungs-diensterichtlinie, wie Vertragsbedingungen während einesVertragsverhältnisses geändert werden können. Abweichendvon dem Grundsatz der beiderseitigen Zustimmung zu einerVertragsänderung erlaubt Absatz 2 eine Fiktion der Zustim-mung des Zahlungsdienstnutzers bei Einhaltung bestimmterBedingungen durch den Zahlungsdienstleister. Absatz 3 er-laubt noch weitere Vereinfachungen hiervon für die Anpas-sung von Zinssätzen oder Wechselkursen.

Zu Absatz 1

Grundsätzlich können Vertragsbedingungen nach Absatz 1seitens des Zahlungsdienstleisters nur geändert werden,wenn die Änderungen dem Nutzer mindestens zwei Monatevor dem angestrebten Termin, zu dem sie wirksam werdensollen, vorgeschlagen werden. Stimmt der Nutzer diesenÄnderungen zu, werden sie zu diesem Zeitpunkt wirksam.Durch den Verweis auf Artikel 248 §§ 2 und 3 EGBGB-Ewird unter anderem auch darauf Bezug genommen, dass einAngebot des Zahlungsdienstleisters auf Vertragsänderung„mitgeteilt“ werden muss. Entsprechend der Vorgaben derZahlungsdiensterichtlinie (Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 in Ver-bindung mit Artikel 41 Abs. 1) werden insoweit für Ver-tragsänderungen dieselben Voraussetzungen wie für die vor-vertragliche Unterrichtung vorgesehen.

Zu Absatz 2

Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Grundsatzkann zwischen den Parteien bereits bei Abschluss des Zah-lungsdiensterahmenvertrags vereinbart werden, dass dasSchweigen des Zahlungsdienstnutzers als Zustimmung ge-wertet wird, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungs-dienstleister nicht seine Ablehnung des Vorschlags recht-zeitig mitteilt (Satz 1). Eine solche Vereinbarung wäre dem-nach nicht nach § 308 Nr. 5 unwirksam.

Wurde eine solche Zustimmungsfiktion vereinbart, hat derZahlungsdienstnutzer nach Satz 2 außerdem das Recht, denZahlungsdiensterahmenvertrag kostenfrei fristlos zu kündi-gen. Will der Zahlungsdienstleister von der Möglichkeit derAbänderung von Vertragsbedingungen nach Absatz 2 Ge-brauch machen, so muss er den Zahlungsdienstnutzer beijeder Vertragsänderung nicht nur auf die Rechtsfolgen sei-nes Schweigens, sondern auch auf dessen Kündigungsrechthinweisen. Der Zahlungsdienstnutzer hat also im Fall vonAbsatz 2 die Möglichkeit, den Änderungen der Vertrags-bedingungen (durch Schweigen) zuzustimmen, ihnen zu wi-dersprechen oder gar das Vertragsverhältnis zu kündigen.Lehnt der Zahlungsdienstnutzer die Änderungen gegenüberseinem Zahlungsdienstleister ab, besteht das Vertragsver-hältnis zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen wei-ter fort. Gegebenenfalls kann in diesem Fall ein Zahlungs-dienstleister das Rahmenvertragsverhältnis gemäß § 675hAbs. 2 BGB-E kündigen.

Artikel 44 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie schreibt au-ßerdem vor, Änderungen der Umstände, über die in der vor-vertraglichen Information (Artikel 248 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EG-BGB-E) unterrichtet wurde, entsprechend der Regelung in§ 675g Abs. 1 und 2 BGB-E „wirksam werden zu lassen“.Diese Vorgabe wird in Artikel 248 § 9 Nr. 1 EGBGB-E der-

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gestalt umgesetzt, dass Zahlungsdienstnutzer unverzüglichüber die Änderungen dieser Umstände zu unterrichten sind.Es kann nicht sein, dass der Zahlungsdienstleister zur wirk-samen Änderung seiner Geschäftsadresse oder der Register-kennung eine Zustimmung vom Zahlungsdienstnutzer ein-holen muss. In diesen wenigen Fällen muss es ausreichen,dass der Nutzer über die Änderung informiert wird.

Zu Absatz 3

Erleichterte Voraussetzungen gelten für Änderungen von ver-traglich vereinbarten Zinssätzen und Wechselkursen, sofernsie auf einer Änderung eines Referenzzinssatzes bzw. -wech-selkurses beruhen und eine solche Anpassungsmöglichkeitim Rahmenvertrag vereinbart wurde (Artikel 44 Abs. 2 derZahlungsdiensterichtlinie). Solche Änderungen werden beiVorliegen dieser Voraussetzungen unmittelbar wirksam,unabhängig davon, ob sie für den Zahlungsdienstnutzer güns-tig oder ungünstig sind. Über für den Zahlungsdienstnutzernachteilige Änderungen von Zinssätzen muss der Zahlungs-dienstleister allerdings unverzüglich unterrichten (Artikel 248§ 9 Nr. 2 EGBGB-E). Eine Informationspflicht über für denNutzer günstige Änderungen ist von der Richtlinie nicht vor-geschrieben. Ebenso wurde von einer Unterrichtungspflichtüber die Änderung von Wechselkursen abgesehen, da sichReferenzwechselkurse in kurzen Abständen, oftmals täglichändern und dies zu einer großen Belastung für Zahlungs-dienstleister geführt hätte. Satz 2 definiert die Begriffe „Re-ferenzzinssatz“ und „Referenzwechselkurs“ entsprechendArtikel 4 Nr. 18 und 20 der Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 44 Abs. 3 der Zahlungsdienstericht-linie um. Dieser bestimmt, dass Zinssatz- und Wechselkurs-änderungen nach Absatz 3 so angewendet werden müssen,dass der Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt wird. DaZahlungsdienstnutzer nicht durch die Berechnung von Zins-satz- und Wechselkursen als solche benachteiligt werden,sondern gegebenenfalls durch nachteilige Vereinbarungenüber die Berechnung dieser Zinssätze oder Wechselkurse,konnte der Richtlinienwortlaut nicht wörtlich übernommenwerden. Wurde gemäß Absatz 3 eine unmittelbare Wirk-samkeit für die Änderungen von Zinssätzen oder Wechsel-kursen vereinbart, weil diese auf Referenzzinssätzen oderReferenzwechselkursen beruhen, sind die Änderungen so-wohl zugunsten als auch zulasten des Zahlungsdienstnutzersunmittelbar wirksam.

Zu § 675h BGB-E

§ 675h BGB-E setzt Artikel 45 der Zahlungsdiensterichtlinieum und regelt die ordentliche Kündigung des Zahlungsdiens-terahmenvertrags. Bezweckt ist vom Richtliniengeber, demKunden den Wechsel von einem Zahlungsdienstleister zumanderen zu erleichtern. Artikel 45 regelt nicht die Vorausset-zungen für eine außerordentliche Kündigung, die sich wei-terhin nach den gemeinschaftsrechtlichen oder nationalenVorschriften richten sollen (siehe Artikel 45 Abs. 5 sowie Er-wägungsgrund 29 der Zahlungsdiensterichtlinie). Die Termi-nologie des Artikels 45 Abs. 5 der Zahlungsdiensterichtlinielehnt sich bezüglich des Begriffs der „Aufhebung“ eines Ver-trags an diejenige im Wiener VN-Übereinkommen über Ver-träge über den internationalen Warenkauf an.

Zu Absatz 1

In Umsetzung von Artikel 45 Abs. 1 der Zahlungsdienste-richtlinie sieht § 675h Abs. 1 BGB-E vor, dass der Zah-lungsdienstnutzer grundsätzlich einen Zahlungsdienste-rahmenvertrag fristlos kündigen kann. Hiervon abweichendkann vertraglich eine Kündigungsfrist von höchstens einemMonat vereinbart werden.

In Ausübung der Mitgliedstaaten-Option in Artikel 45Abs. 6 der Zahlungsdiensterichtlinie wurde davon abge-sehen, Artikel 45 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie um-zusetzen. Dadurch ist die vom Zahlungsdienstnutzer aus-geübte Kündigung immer auch „kostenlos“. Die Ausübungeines gesetzlich gewährten Kündigungsrechts soll keinenEntgeltanspruch begründen können.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die ordentliche Kündigung durch den Zah-lungsdienstleister. Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit ge-schlossen und wurde ein Kündigungsrecht vereinbart, mussdie Kündigungsfrist für den Zahlungsdienstleister mindes-tens zwei Monate betragen. Ein Zahlungsdiensterahmenver-trag ohne entsprechende Vereinbarung kann vom Zahlungs-dienstleister nicht ordentlich gekündigt werden. Die Kün-digung ist dem Zahlungsdienstnutzer in der vereinbartenSprache und in Textform mitzuteilen. Hiermit wird Arti-kel 45 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 3

§ 675h Abs. 3 BGB-E setzt Artikel 45 Abs. 4 der Zahlungs-diensterichtlinie um. Satz 1 stellt klar, dass für einen Zah-lungsdienst vereinbarte Entgelte nur bis zum Zeitpunkt derBeendigung des Vertrags geschuldet sind. Mit Satz 2 wirdvorgeschrieben, dass im Voraus entrichtete Entgelte füreinen Zahlungsdienst für den Zeitraum nach der Kündigungvom Zahlungsdienstleister anteilig zu erstatten sind, bei-spielsweise (anteilig) die pauschale Jahresgebühr für eineKreditkarte.

Zu § 675i BGB-E

§ 675i BGB-E enthält Sonderregelungen für so genannteKleinbetragsinstrumente und E-Geld und setzt einen Teilvon Artikel 34 sowie Artikel 53 der Zahlungsdiensterichtli-nie um. Der andere Teil des Artikels 34 der Zahlungsdiens-terichtlinie betrifft die Ausnahmen von den in Artikel 248EGBGB-E normierten Informationspflichten und wird dem-entsprechend auch dort umgesetzt (siehe Artikel 248 § 11EGBGB-E).

Kleinbetragsinstrumente werden gerade bei Geschäften imZusammenhang mit Waren und Dienstleistungen des Nied-rigpreissegments als kostengünstige und benutzerfreund-liche Alternative gegenüber den herkömmlichen Zahlungs-verkehrsprodukten angesehen und von bestimmten Anfor-derungen der Zahlungsdiensterichtlinie ausgenommen, umihre Verwendung zu fördern bzw. zu ermöglichen. Die da-mit einhergehende Schlechterstellung des Zahlungsdienst-nutzers gegenüber solchen Zahlungsverkehrsprodukten, dieden Vorgaben der Richtlinie vollständig genügen müssen(z. B. Universalkreditkarten, Debitkarten), wurde bewusstin Kauf genommen. Aufgrund der Betragshöchstgrenzen fürKleinbetragsinstrumente soll das Verlust- und Missbrauchs-

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risiko für den Zahlungsdienstnutzer überschaubar gehaltenwerden (siehe auch Erwägungsgrund 30 der Zahlungsdiens-terichtlinie).

Zu Absatz 1

Kleinbetragsinstrumente sind nach Absatz 1 Mittel, mit de-nen nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euroausgelöst werden können, solche, die eine Ausgabenober-grenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge bis höchstens150 Euro speichern. Hiermit sind daher innerhalb der ge-nannten Grenzen grundsätzlich so genannte pre- und post-paid-Produkte sowie an ein Zahlungskonto gebundene alsauch kontoungebundene Produkte erfasst.

Auch E-Geld ist – innerhalb der Höchstbetragsgrenze – einKleinbetragsinstrument. Nach der in § 1 Abs. 14 des Kredit-wesengesetzes umgesetzten Definition des Artikels 1 Abs. 3Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG (E-Geld-Richtlinie)ist nämlich wesentliches Charakteristikum von E-Geld dieSpeicherung von Geldbeträgen. Bei kartenbasiertem E-Geldgibt es einen maximalen Speicherbetrag wie in Nummer 3genannt; bei serverbasiertem E-Geld gibt es dagegen Aus-gabenobergrenzen wie in Nummer 2 genannt.

Die Zahlungsdiensterichtlinie sieht für Kleinbetragsins-trumente, die Geldbeträge speichern, eine Höchstbetrags-grenze von 150 Euro vor. Da die in Deutschland verfüg-baren E-Geld-Produkte jedoch einen Höchstspeicherbetragvon 200 Euro aufweisen, wurde von der Möglichkeit, dieBetragsgrenzen zu erhöhen (vgl. Artikel 53 Abs. 2 Satz 1der Zahlungsdiensterichtlinie), moderat Gebrauch gemacht(vgl. Absatz 1 Satz 3). Wesentlich für die Betragserhöhungist, dass das Mittel nur für inländische Zahlungsvorgängegenutzt werden kann. Die Richtlinie stellt zwar darauf ab,ob mit dem Kleinbetragsinstrument ein inländischer Zah-lungsvorgang getätigt wird. Eine sinnvolle Unterscheidungzwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Zah-lungsvorgängen kann aber nur an den Eigenschaften desKleinbetragsinstruments festgemacht werden.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden unter den Nummern 1 bis 6 die Mög-lichkeiten für abweichende Vereinbarungen bei der Überlas-sung eines Kleinbetragsinstruments aufgezählt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für E-Geld. Danachfinden die Haftungsvorschriften für nicht autorisierte Zah-lungsvorgänge (§§ 675u und 675v BGB-E) keine Anwen-dung, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht dieMöglichkeit hat, Zahlungskonto oder Zahlungsauthentifi-zierungsinstrument zu sperren.

Erfasst sind beispielsweise vorausbezahlte (prepaid-)Pro-dukte, mit denen ohne Unterschrift oder andere persona-lisierte Sicherheitsmerkmale Zahlungsvorgänge ausgelöstund autorisiert werden können. Gerade weil sie eine beson-ders ausgeprägte Bargeldersatzfunktion haben, wird bereitsnach der geltenden Rechtslage zu § 676h diskutiert, ob dieseNorm überhaupt auf solche Produkte wie beispielsweise aufdie in Deutschland verbreitete Geldkarte anwendbar ist.Diese Diskussion wird mit der Regelung in § 675i Abs. 3BGB-E beendet. Für E-Geld-Produkte trägt der jeweilige

Inhaber/Verwender genauso wie beim Einsatz von Bargelddas Verlust- und Missbrauchsrisiko. Jedoch wird von demden Mitgliedstaaten in Artikel 53 Abs. 3 Satz 2 der Zah-lungsdiensterichtlinie gewährten Spielraum zur betrags-mäßigen Begrenzung der Ausnahme für E-Geld-ProdukteGebrauch gemacht. Aus den gleichen Gründen, die denRichtliniengeber zu Betragsgrenzen in Absatz 1 bewogen,nämlich um das Verlust- bzw. Missbrauchsrisiko für denZahlungsdienstnutzer überschaubar zu halten, wird auch fürE-Geld-Zahlungskonten und -Kleinbetragsinstrumente eineHöchstgrenze vorgesehen, die sich an der bisherigen Aufla-debegrenzung für die Geldkarte orientiert. Die Begrenzungder Ausnahme auf 200 Euro soll gleichzeitig den Anreiz fürE-Geld-Institute reduzieren, nur noch nicht sperrbare Pro-dukte auszugeben.

Absatz 3 ist für E-Geld nicht gegenüber Absatz 2 generellvorrangig anzuwenden. Vielmehr gelten beide Absätze ne-beneinander. Lediglich Absatz 2 Nr. 3 wird durch Absatz 3teilweise überlagert, wenn das Zahlungskonto oder dasKleinbetragsinstrument nicht gesperrt werden kann. In allenanderen Fällen, wenn also eine Sperrungsmöglichkeit be-steht oder die Betragsgrenze von 200 Euro überschritten ist,bleiben die Haftungsvorschriften für nicht autorisierte Zah-lungsvorgänge (Artikel 60 und 61 der Zahlungsdienstericht-linie, umgesetzt mit den §§ 675u und 675v BGB-E) wieauch die anderen Vorschriften des Titels IV der Zahlungs-diensterichtlinie anwendbar, soweit sie nicht nach Absatz 2abdingbar sind.

Zu Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungs-diensten)

Zu Unterkapitel 1 (Autorisierung von Zahlungsvorgängen;Zahlungsauthentifizierungsinstrumente)

Zu § 675j BGB-E

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 54 Abs. 1, 2 und 4 sowie einen Teil vonArtikel 55 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Absatz 1stellt klar, dass ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahlernur wirksam wird, wenn dessen Zustimmung vorliegt. Diesbedeutet, dass der Zahlungsdienstleister auch nur für einenautorisierten Zahlungsvorgang einen Anspruch auf Aufwen-dungsersatz hat (vgl. auch § 675u Satz 1). Nach Satz 2 kannein Zahlungsvorgang sowohl vor (Einwilligung) als auchnach seiner Ausführung (Genehmigung) vom Zahler autori-siert werden, Letzteres jedoch nur, sofern dies vereinbartwurde. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschwei-gend/konkludent erfolgen, je nachdem, was von den Parteienvereinbart wurde (Satz 3). Der Richtliniengeber ging aufBasis der bisherigen Praxis der Kreditinstitute davon aus,dass die Parteien immer eine ausdrückliche Vereinbarungüber die Art und Weise der Zustimmung zu einem Zahlungs-vorgang treffen würden.

Nachdem der Vorschlag der Europäischen Kommission fürdie Richtlinie (KOM(2005) 603 endg.) noch vorsah, dassdie Zustimmung ausdrücklich zu erfolgen habe (damals Ar-tikel 41 Satz 2), entfiel dieses Erfordernis bereits zu Beginnder Ratsverhandlungen und in sämtlichen Berichten derbeteiligten Ausschüsse des Europäischen Parlaments, vgl.ECON (Änderungsantrag 214), IMCO (Änderungsantrag 57)und JURI (Änderungsantrag 29). Dies ermöglicht, dass auch

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Drucksache 16/11643 – 106 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die bisher in einigen Mitgliedstaaten verbreiteten Zahlungs-verfahren, welche ohne ausdrückliche, im Voraus erteilteZustimmung des Zahlers operieren, weiterhin bestehenbleiben können, vorausgesetzt, sie entsprechen auch denübrigen Anforderungen der Zahlungsdiensterichtlinie. InDeutschland ist diese Möglichkeit besonders für das be-liebte und weit verbreitete Einzugsermächtigungslastschrift-verfahren von Bedeutung. Dort erfolgt die Zustimmung desZahlers zum Zahlungsvorgang regelmäßig erst im Nach-hinein gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in der Regeldadurch, dass der Zahler dem Rechnungsabschluss nicht in-nerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. DiesePraxis für Belastungsbuchungen aufgrund erteilter Einzugs-ermächtigungen wird durch die neuen Regelungen nicht ge-ändert. Einen anderen Weg wird das von der europäischenKreditwirtschaft geplante sogenannte SEPA-Lastschriftver-fahren beschreiten. Hierbei soll der Zahler gleichzeitig demZahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung und seinemZahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag („Doppelwei-sung“) erteilen.

Satz 4 setzt einen Teil von Artikel 55 Abs. 1 der Zahlungs-diensterichtlinie um. Dieser macht deutlich, dass zwischenden Parteien auch die Nutzung eines Zahlungsauthentifizie-rungsinstruments zur Übermittlung der Zustimmung verein-bart werden kann. Die hier vorgeschlagenen Sätze 3 und 4könnten als entbehrlich angesehen werden, da sich diese Ver-einbarungsmöglichkeiten bereits aus der Vertragsfreiheitergeben. Letztlich wird hier durch die Wiedergabe desRichtlinienwortlauts aber auch deutlich gemacht, dass solcheVereinbarungen auch grundsätzlich in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen wirksam vereinbart werden können.Eine Inhaltskontrolle der konkreten Vereinbarung ist da-durch jedoch nicht ausgeschlossen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 54 Abs. 3 der Zahlungsdienstericht-linie um. Hiernach kann eine Zustimmung des Zahlersjederzeit widerrufen werden, was grundsätzlich auch dembisherigen Auftragsrecht entspricht. Ein Widerruf der Zu-stimmung ist jedoch nicht mehr möglich, sobald der Zah-lungsauftrag unwiderruflich geworden ist. Wann dies derFall ist, wird in § 675p BGB-E (Artikel 66 der Zahlungs-diensterichtlinie) unter Berücksichtigung der Besonder-heiten der verschiedenen Zahlungsverfahren geregelt. DieRegelung in Satz 2 erfasst die Fälle, in denen eine einzigeZustimmung die Ausführung mehrerer Zahlungsvorgängeerfasst, beispielsweise Daueraufträge oder SEPA-Last-schriftmandate für wiederkehrende Zahlungen (im Gegen-satz zu Einmallastschriften). Bei diesen gilt der Widerruf füralle ihm zeitlich nachfolgenden Zahlungen.

Zu § 675k BGB-E

Zu Absatz 1

Haben der Zahler und sein Zahlungsdienstleister – wie von§ 675j Abs. 1 Satz 4 BGB-E vorgesehen – vereinbart, dassdie Übermittlung der Zustimmung des Zahlers zu verschie-denen Zahlungsvorgängen durch ein Zahlungsauthentifizie-rungsinstrument erfolgen kann, können sie Obergrenzen fürdie Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentsfestlegen. Dies kann sich insbesondere zum Schutz voreinem Missbrauch eines Zahlungsauthentifizierungsinstru-

ments durch unberechtigte Dritte anbieten, z. B. Tagesbe-grenzung für Überweisungen im Onlinebanking oder fürKartenbargeldabhebungen. Absatz 1 setzt den Restteil vonArtikel 55 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 55 Abs. 2 bis 4 der Zahlungsdienste-richtlinie um. Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienst-nutzer können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleisterdas Zahlungsauthentifizierungsinstrument unter bestimmtenVoraussetzungen sperren darf. „Sperren“ bedeutet, dass dasZahlungsauthentifizierungsinstrument nicht mehr zur Aus-lösung eines Zahlungsvorgangs verwendet werden kann.Davon ist auch der Einzug eines Zahlungsauthentifizie-rungsinstruments, beispielsweise einer Zahlungskarte er-fasst. Im Fall einer Sperre ist der Zahler unverzüglich, unterAngabe der Gründe, zu unterrichten. Unter „unterrichten“ist zu verstehen, dass der Zahlungsdienstleister dem Zah-lungsdienstnutzer die Sperre mitzuteilen hat, es sei denn, dieParteien haben im Rahmenvertrag vereinbart, dass dieInformation nur zur Verfügung gestellt werden muss, vgl.hierzu die vorvertragliche Informationspflicht in Artikel 248§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b EGBGB-E. Eine Begründungkann nach Satz 4 unterbleiben, wenn dies gegen gesetzlicheVerpflichtungen verstoßen würde. Der Richtliniengeberdachte hier insbesondere an Verdachtsfälle von Geldwäscheund Terrorismusfinanzierung. Satz 5 verpflichtet den Zah-lungsdienstleister zur unverzüglichen Entsperrung oder Neu-ausstellung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments beiWegfall der Sperrungsgründe. Aufgrund des grundsätzli-chen Verbots, Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichtenaus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag zu erheben (§ 675fAbs. 4 Satz 2 BGB-E), können Zahlungsdienstleister imFall des Absatz 2 Satz 1 für die Entsperrung bzw. Neuaus-stellung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments keinEntgelt beanspruchen. Die Pflicht des Zahlungsdienstleis-ters zur unverzüglichen Unterrichtung des Zahlers über dieEntsperrung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments(Satz 6) ergibt sich nicht ausdrücklich aus der Zahlungs-diensterichtlinie. Hierbei handelt es sich aber um eine Annex-pflicht des Zahlungsdienstleisters, die sich als Folge derVerpflichtung zur Unterrichtung über die Einrichtung derSperre sowie zur Entsperrung des Zahlungsauthentifizie-rungsinstruments aus der Zahlungsdiensterichtlinie ergibt.

Zu § 675l BGB-E

Erhält der Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleisterein Zahlungsauthentifizierungsinstrument, hat er dessenpersonalisierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Ge-brauch durch Dritte zu schützen. Personalisierte Sicher-heitsmerkmale sind dabei nicht jegliche personenbezogenenDaten (z. B. Kontonummer oder Kartennummer), sondernlediglich solche Merkmale, die eine Authentifizierung er-lauben (z. B. PIN, TAN oder Passwort). In Umsetzung vonArtikel 56 der Zahlungsdiensterichtlinie statuiert § 675lBGB-E einen Teil der Pflichten des Zahlungsdienstnutzerszum Schutz eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentsvor missbräuchlicher Verwendung. Ein anderer Teil derPflichten des Zahlungsdienstnutzers wird sich aus der ver-traglichen Vereinbarung zwischen ihm und seinem Zah-lungsdienstleister ergeben müssen, da nur diese naturgemäßdie jeweiligen Besonderheiten des zu verwendenden

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 107 – Drucksache 16/11643

Zahlungsauthentifizierungsinstruments gebührend berück-sichtigen kann. Sowohl eine Verletzung der in § 675lBGB-E genannten als auch der sonstigen vertraglich verein-barten Pflichten kann eine Haftung des Zahlers im Falleeiner missbräuchlichen Nutzung des Zahlungsauthentifizie-rungsinstruments nach § 675v Abs. 2 BGB-E begründen.

Die dem Zahlungsdienstnutzer vertraglich auferlegtenPflichten sind im Streitfall gegebenenfalls durch die Gerichteam Maßstab der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 305 ff.BGB, 675c ff. BGB-E) zu überprüfen. Bei einer solchenInhaltskontrolle wird auch zu berücksichtigen sein, dass diein Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie ergangenen de-taillierten Regelungen der §§ 675u bis 675w BGB-E für dieFälle einer nicht autorisierten, jedoch auf Nutzung einesZahlungsauthentifizierungsinstruments beruhenden Zahlungkeinen Raum für eine wirksame Vereinbarung der Erhöhungder Beweislast für den Verbraucher oder Verringerung derBeweislast für die das Zahlungsauthentifizierungsinstrumentausgebende Stelle lassen (siehe § 675e Abs. 1 BGB-E sowieErwägungsgrund 33 der Zahlungsdiensterichtlinie).

Zu § 675m BGB-E

§ 675m BGB-E beschreibt die Pflichten des Zahlungsdienst-leisters, welcher Zahlungsauthentifizierungsinstrumente anseinen Zahlungsdienstnutzer ausgibt. Hiermit wird Artikel 57der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 zählt die einzelnen Pflichten des Zahlungs-dienstleisters (in nahezu wörtlicher Wiedergabe des Arti-kels 57 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie) auf. Hierzuzählt, dem Zahlungsdienstnutzer eine Verlust- oder Miss-brauchsanzeige für ein Zahlungsauthentifizierungsinstru-ment zu ermöglichen, zu der dieser nach § 675l Satz 2BGB-E verpflichtet ist, und ihm hierfür eine zuständigeStelle zu benennen (Nr. 3). Für den Fall, dass der Zahlungs-dienstnutzer eine solche Anzeige gemacht hat, verpflichtetSatz 2 den Zahlungsdienstleister, auf Verlangen des Nutzerseine Bestätigung hierüber zu geben. Diese muss es demZahlungsdienstnutzer ermöglichen, dass er seine Pflicht-erfüllung (§ 675l Satz 2 BGB-E) beweisen kann. Eine sol-che Bestätigung kann der Zahlungsdienstnutzer bis mindes-tens 18 Monate nach Anzeige verlangen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 trägt der Zahlungsdienstleister die Gefahr fürdie Versendung des Zahlungsauthentifizierungsinstrumentsund der personalisierten Sicherheitsmerkmale. Dies bedeu-tet, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers bis zu demZeitpunkt, zu welchem der Zahler das Zahlungsauthentifi-zierungsinstrument und die personalisierten Sicherheits-merkmale erhält, für etwaige Folgen ihrer missbräuchlichenVerwendung einzustehen hat. Erst nach Erhalt kann denZahlungsdienstnutzer die Pflicht zum Schutz vor unbefug-tem Zugriff treffen (vgl. § 675l BGB-E).

Zu Unterkapitel 2 (Ausführung von Zahlungsvorgängen)

Zu § 675n BGB-E

§ 675n BGB-E definiert den Zugangszeitpunkt von Zah-lungsaufträgen und setzt Artikel 64 der Zahlungsdienste-

richtlinie um. Dieser Zeitpunkt hat besondere Relevanz,weil für den Beginn der Ausführungs- und Ablehnungsfristvon Zahlungsaufträgen (§§ 675s und 675o) an ihn ange-knüpft wird.

Zu Absatz 1

Ein Zahlungsauftrag ist nach Absatz 1 wirksam, wenn erdem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugegangen ist. Diesist der „Zugangszeitpunkt“ des Zahlungsauftrags. Der Zah-lungsauftrag kann dem Zahlungsdienstleister des Zahlerssowohl unmittelbar durch den Zahler als auch mittelbar überden Zahlungsempfänger zugehen (vgl. § 675f Abs. 3 Satz 2BGB-E).

Zur Bestimmung des Zugangs eines Zahlungsauftrags isteine etwaige vorherige Beteiligung des Zahlungsdienstleis-ters des Zahlers an dem zur Erstellung und Übermittlungdes Zahlungsauftrags führenden Prozess, z. B. im Rahmenvon Sicherheits- oder Deckungsprüfungen, Informationüber die Nutzung der persönlichen Identifikationsnummeroder bei der Abgabe eines Zahlungsversprechens ebensounerheblich wie der Zeitpunkt, an dem ein Zahlungsemp-fänger seinem Zahlungsdienstleister Aufträge z. B. für dasInkasso von Kartenzahlungen oder Lastschriften übermitteltoder an dem er von seinem Zahlungsdienstleister eine Vor-finanzierung der entsprechenden Beträge (Gutschrift unterVorbehalt) erhält. Inkassoaufträge sind von Zahlungsauf-trägen zu unterscheiden, da sie nicht vom Zahler, unmittel-bar oder mittelbar, an seinen Zahlungsdienstleister, sondernvom Zahlungsempfänger an dessen Zahlungsdienstleistererteilt werden.

Satz 2 enthält eine aus Sicht des Richtliniengebers erforder-liche Klarstellung für eine europaweit einheitliche Handha-bung. Sie entspricht der bisherigen Rechtslage in Deutsch-land (siehe die Rechtsprechung zu § 130 Abs. 1 Satz 1).Darüber hinaus ermöglicht es Satz 3, dass Zahlungsdienst-leister einen Zeitpunkt vor Ende des Geschäftstages (teil-weise „Cut-off“-Zeitpunkt genannt) bestimmen, nach wel-chem alle eingegangenen Zahlungsaufträge als am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen gelten. Diese Rege-lung ist erforderlich, um es Zahlungsdienstleistern zuermöglichen, geschäftstäglich ihr Rechnungswesen abzu-schließen und den Tagesausweis zu erstellen. Auch beimZahlungsverkehr über das Internet (z. B. Onlinebanking)oder über Terminals in Automatenfilialen, die 24 Stundengeöffnet sind, ist eine solche Regelung teilweise erforder-lich, weil es in diesem Fall dem Nutzer zwar möglich ist,rund um die Uhr Zahlungsaufträge „abzuschicken“, diesejedoch ggf. seitens des Zahlungsdienstleisters nicht rund umdie Uhr bearbeitet werden. Auch in solchen Fällen muss derZahlungsdienstleister einen innertäglichen Zeitpunkt be-stimmen können, zu dem er sein Rechnungswesen täglichabschließt. „Ende des Geschäftstages“ ist daher so zu ver-stehen, dass auf die üblichen Schließungszeiten für denphysischen Publikumsverkehr abgestellt, d. h. die bisherigePraxis des „Cut-off“ beibehalten werden kann. Vor langenWochenenden oder Feiertagen, zumal über den Monats-oder Jahresultimo, übliche frühere „Cut-off“-Zeiten sollendurch die Regelung ebenso wenig infrage gestellt werdenwie solche infolge reduzierter Öffnungszeiten ländlicherFilialen. Satz 4 definiert den Begriff „Geschäftstag“, derden bisher in § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 enthaltenen „Bank-

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geschäftstag“ ersetzt und Artikel 4 Nr. 27 der Zahlungs-diensterichtlinie umsetzt. Abzustellen ist ebenso wie bei§§ 675d Abs. 1 Satz 2 und 675s BGB-E auf die Unterhal-tung des Geschäftsbetriebs bei der maßgeblichen kontofüh-renden Stelle des jeweils an der konkreten Ausführung be-teiligten Zahlungsdienstleisters. In dem Fall, in welchemkeine Zahlung von oder auf ein Konto erfolgt, ist für die Be-stimmung, ob ein Geschäftstag vorliegt, auf die Unterhal-tung des Geschäftsbetriebs der tatsächlich mit dem Zahleroder dem Zahlungsempfänger in Kontakt tretenden Stelleeines Zahlungsdienstleisters abzustellen. So werden bei-spielsweise für den Zeitpunkt einer Gutschrift (§ 675tAbs. 1 BGB-E) in der Regel die Geschäftszeiten des Zah-lungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zu betrachtensein, unabhängig von denjenigen des Zahlungsdienstleistersdes Zahlers. Dagegen sind für die Bemessung der Ausfüh-rungsfrist (§ 675s BGB-E) in erster Linie die Geschäftszei-ten des Zahlungsdienstleisters des Zahlers ausschlaggebend.Sobald ein Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister desZahlers wirksam zugegangen ist, beginnt die Frist des§ 675s BGB-E zu laufen, unabhängig von den Geschäfts-zeiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers;soweit der Zugang nach dem hierfür definierten „Cut-off“-Zeitpunkt erfolgt, beginnt der Fristlauf erst am nächsten Ge-schäftstag.

Zu Absatz 2

§ 675n Abs. 2 regelt den Zugangszeitpunkt für Zahlungs-aufträge, die zu einem bestimmten Termin ausgeführt wer-den sollen. Abweichend von Absatz 1 ist für diesen nicht ihrtatsächlicher Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zah-lers ausschlaggebend, sondern der vom Zahlungsdienstnut-zer bestimmte Termin. Selbstverständlich muss hierfür derZahlungsauftrag bereits vor dem Termin beim Zahlungs-dienstleister des Zahlers zugegangen sein. Über diese Vor-schrift bleiben z. B. Terminüberweisungen weiterhin mög-lich. Da Absatz 2 neutral auf den Zahlungsdienstnutzer ab-stellt, kann eine solche Vereinbarung im Fall von Zahlungs-vorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfängerausgelöst werden, auch vom Zahlungsempfänger mit sei-nem Zahlungsdienstleister geschlossen werden. Hiermitwird Artikel 64 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umge-setzt.

Zu § 675o BGB-E

§ 675o regelt die Voraussetzungen für die Ablehnung derAusführung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungs-dienstleister und setzt Artikel 65 der Zahlungsdiensterichtli-nie um.

Zu Absatz 1

Die Ausführung eines Zahlungsauftrags kann von einemZahlungsdienstleister abgelehnt werden. In diesem Fall hatder jeweilige Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienst-nutzer hiervon unverzüglich, spätestens innerhalb der Fris-ten des § 675s Abs. 1 BGB-E, zu unterrichten. „Unterrich-ten“ bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungs-dienstnutzer die Ablehnung grundsätzlich mitzuteilen hat.Nur wenn die Parteien anderes vereinbart haben, kann esausreichen, dass der Zahlungsdienstleister die Ablehnungs-unterrichtung zur Verfügung stellt, beispielsweise über den

Kontoauszugsdrucker oder das Onlinebanking-Postfach.Für die Einhaltung der Frist muss es ausreichen, dass derZahlungsdienstleister innerhalb der Frist alles in seinerMacht stehende unternommen hat, damit der Zahlungs-dienstnutzer schnellstmöglich unterrichtet wird. Haben dieParteien keine anderweitigen Abreden über die gegenseiti-gen Kommunikationsmittel getroffen, bleibt dem Zahlungs-dienstleister nur die Zusendung der Information auf demPostwege, mit der Folge, dass der Zahlungsdienstnutzer auf-grund der Postlaufzeiten womöglich erst nach Ablauf derFrist des § 675s Abs. 1 BGB-E unterrichtet wird.

Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzerauch die Gründe für die Ablehnung anzugeben und ihm ge-gebenenfalls zu erläutern, wie er Fehler, die zu der Ableh-nung des Zahlungsauftrags geführt haben, beheben kann.Der Zahlungsdienstleister hat keine Gründe anzugeben,wenn diese Mitteilung gegen nationale Rechtsvorschriftenoder solche des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde, wiebeispielsweise gegen § 11 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes.Satz 4 ermöglicht es dem Zahlungsdienstleister in Abwei-chung von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB-E, für diese Unter-richtung ein Entgelt zu verlangen. Voraussetzung dafür istallerdings, dass dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag ver-einbart wurde und die Ablehnung berechtigt war.

Die Ablehnung eines Zahlungsauftrags kann sowohl imVerhältnis Zahler – Zahlungsdienstleister des Zahlers alsauch im Verhältnis Zahlungsempfänger – Zahlungsdienst-leister des Zahlungsempfängers erfolgen.

Da die Fristen des § 675s Abs. 1 BGB-E an den Eingang ei-nes Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers(§ 675n BGB-E) anknüpfen und diesen auch voraussetzen,erlangt die Pflicht zur „unverzüglichen“ Unterrichtung in derRegel in den Fällen Bedeutung, in denen ein Zahlungsauftragüber den Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleis-ter an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt wer-den soll und beispielsweise der Zahlungsempfänger nicht alleerforderlichen Angaben eingeholt hat (mangelhaft ausgefüll-ter Kreditkartenbeleg oder SEPA-Lastschriftmandat).

Zu Absatz 2

Für Zahlungsdiensterahmenverträge stellt Absatz 2 klar,dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführungeines Zahlungsauftrags nicht ablehnen darf, wenn die ver-traglich vereinbarten Ausführungsbedingungen erfüllt sind(Artikel 65 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie). Zahlungs-dienstleister sind somit innerhalb eines Rahmenvertragsver-hältnisses in den Möglichkeiten zur Ablehnung der Ausfüh-rung von Zahlungsaufträgen auf die vereinbarten Fälle be-schränkt.

Der Zahler soll sich in diesem Fall darauf verlassen können,dass ein von ihm erteilter Zahlungsauftrag grundsätzlich aus-geführt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungs-vorgang von ihm selbst oder vom oder über den Zahlungs-empfänger ausgelöst wurde. Hiervon kann der Zahlungs-dienstleister nur abweichen, wenn er aufgrund andererVorschriften etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche undTerrorismusfinanzierung zur Ablehnung verpflichtet ist. Indiesen Fällen kann er auch daran gehindert sein, dem Zahlerdie Gründe für die Ablehnung des Zahlungsauftrags mit-zuteilen (vgl. Absatz 1 Satz 3).

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Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass ein abgelehnter Zahlungsauftragnicht als im Sinne von § 675n BGB-E zugegangen gilt. Füreinen solchen Zahlungsauftrag haften die Zahlungsdienst-leister dementsprechend auch nicht nach den §§ 675y, 675zBGB-E für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung.

Zu § 675p BGB-E

§ 675p BGB-E regelt den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeiteines Zahlungsauftrags. Hiermit wird Artikel 66 der Zah-lungsdiensterichtlinie umgesetzt. Grundsätzlich ist der Zeit-punkt der Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags erheb-lich früher als nach bisheriger Rechtslage in § 676a Abs. 4Satz 1 für den Überweisungsvertrag. Dies ist einerseits derstärkeren Automatisierung des Zahlungsverkehrs, ande-rerseits den gegenüber der derzeitigen Rechtslage (§ 676aAbs. 2) extrem verkürzten Ausführungsfristen (§ 675sBGB-E) geschuldet. Unter diesen Umständen kann die Aus-führung von Zahlungsaufträgen ab einem bestimmten Zeit-punkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff ange-halten werden. Die Regelungen über den Widerruf einesZahlungsauftrags in den Absätzen 1 bis 4 gelten für die Be-ziehung zwischen einem Zahlungsdienstnutzer und seinemZahlungsdienstleister. Absatz 5 gilt für Teilnehmer an Zah-lungsverkehrssystemen, also nur im Verhältnis von Zah-lungsdienstleistern untereinander.

Zu Absatz 1

Gemäß Absatz 1 kann ein Zahlungsauftrag nach seinemEingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehrwiderrufen werden. Von diesem Grundsatz werden in denFällen der Absätze 2 bis 4 Ausnahmen normiert.

Zu Absatz 2

So regelt Absatz 2 in Umsetzung von Artikel 66 Abs. 2 und3 der Zahlungsdiensterichtlinie die Besonderheiten von„Pull“-Zahlungen, also von Zahlungen, die vom oder überden Zahlungsempfänger ausgelöst werden. Hiermit solleinerseits den Besonderheiten von garantierten Zahlungenwie beispielsweise Kreditkarten- oder „Point-of-Sale“(POS)-Zahlungen durch eine noch frühere Unwiderruflich-keit Rechnung getragen werden (Satz 1). Andererseits sollauch der im Lastschriftverfahren deutlich länger möglicheWiderruf berücksichtigt werden (Satz 2). Der Begriff derLastschrift wird in § 1 Abs. 4 des Entwurfs eines Zahlungs-diensteaufsichtsgesetzes entsprechend den Vorgaben vonArtikel 4 Nr. 28 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Die auf den ersten Blick umständliche Formulierung „vomoder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungs-vorgängen“ ist der Vielschichtigkeit von Zahlungsvorgän-gen, die von Empfängerseite angestoßen werden, geschul-det. Während bei der Lastschrift der Zahlungsvorgang tat-sächlich „vom“ Zahlungsempfänger ausgelöst wird, löst beiKartenzahlungen der Zahler den Zahlungsvorgang „überden Zahlungsempfänger“ aus, da in diesen Fällen der Zah-lungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers erst„über den Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienst-leister“ übermittelt werden muss. Für das Einzugsermäch-tigungsverfahren spielt diese Vorschrift allerdings keineRolle, da in der Erteilung einer Einzugsermächtigung schon

kein Zahlungsauftrag des Zahlers an seinen Zahlungsdienst-leister liegt, der widerrufen werden könnte. Die Rückgabeeiner Lastschrift ist daher kein Widerruf eines Zahlungsauf-trags.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ermöglicht bei Vereinbarung eines bestimmtenTermins für die Ausführung eines Zahlungsauftrags gemäߧ 675n Abs. 2 BGB-E einen Widerruf noch bis zum Endedes Geschäftstags vor dem vereinbarten Termin. Hiermitwird Artikel 66 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie umge-setzt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ermöglicht Zahlungsdienstnutzern und Zahlungs-dienstleistern die Vereinbarung einer verlängerten Wider-rufsfrist. Bei „Pull“-Zahlungen muss einem solchen Wider-ruf jedoch außerdem der Zahlungsempfänger zustimmen.Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist ein Widerruf bei„Pull“-Zahlungen jedenfalls dann ausgeschlossen, sobalddie Ausführung des Zahlungsvorgangs beendet ist. Eine„Rückabwicklung“ des Zahlungsvorgangs wäre dann nurnoch aufgrund von Erstattungsansprüchen des Zahlers mög-lich, vgl. Erwägungsgrund 39.

Im Falle eines nach Absatz 4 vereinbarten Widerrufs kannder Zahlungsdienstleister in Abweichung von § 675f Abs. 4Satz 2 BGB-E für dessen Bearbeitung ein Entgelt verlan-gen. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Entgeltver-einbarung bereits im Zahlungsdiensterahmenvertrag getrof-fen wurde. Absatz 4 setzt Artikel 66 Abs. 5 der Zahlungs-diensterichtlinie um.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 wird nunmehr derjenige Teil der Umsetzungvon Artikel 5 der Finalitätsrichtlinie überführt, der sich bis-her (für den Überweisungsverkehr) in § 676d Abs. 2 Satz 2befindet. Da Zahlungsaufträge mehr umfassen als Überwei-sungen bzw. Verträge über die Weiterleitungen von Über-weisungen (bisheriger Zahlungsvertrag) und im Übrigendiese Begriffe der bisherigen §§ 676 ff. unter der Zahlungs-diensterichtlinie nicht aufrechterhalten werden können,kehrt Absatz 5 terminologisch („widerrufen“) wieder zumWortlaut der Finalitätsrichtlinie zurück. Von Absatz 5 ist nurdas Verhältnis von Zahlungsdienstleistern untereinander be-troffen („Teilnehmer an Systemen“). Der Begriff des Zah-lungsverkehrssystems ist in § 1 Abs. 16 des Kreditwesenge-setzes definiert.

Zu § 675q BGB-E

Zu Absatz 1

Die Richtlinie sieht vor, dass im Interesse einer voll inte-grierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlun-gen und der Rechtssicherheit der vom Zahler transferierteBetrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungs-empfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden soll. Ausdiesem Grund darf weder der Zahlungsdienstleister desZahlers noch eine an der Ausführung eines Zahlungsauf-trags beteiligte zwischengeschaltete Stelle Abzüge vomtransferierten Betrag vornehmen. Dies sieht Absatz 1 inUmsetzung von Artikel 67 Abs. 1 der Zahlungsdienstericht-

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linie vor. Damit wird die bisherige Regelung in § 676aAbs. 1 Satz 2, die die Möglichkeit vorsieht, einen Entgeltab-zug zu vereinbaren, ersetzt. Die Regelung des neuen § 675qAbs. 1 BGB-E schließt jedoch nicht aus, dass dem Zahlervom Zahlungsdienstleister für die Erbringung des Zahlungs-dienstes ein vereinbartes Entgelt in Rechnung gestellt wird(§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB-E). Dieses darf jedoch nicht vondem Zahlungsbetrag abgezogen, sondern muss getrennt inRechnung gestellt werden.

Absatz 1 ist nicht auf Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbe-zug anzuwenden (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 erster HalbsatzBGB-E).

Zu Absatz 2

Grundsätzlich gilt das Abzugsverbot auch für den Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers. In Umsetzung vonArtikel 67 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt Ab-satz 2 dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers,mit dem Zahlungsempfänger zu vereinbaren, dass Entgeltefür den Eingang von Zahlungen vor Erteilung der Gutschriftvon dem transferierten Betrag abgezogen werden. In diesemFall sind dann allerdings der vollständige Betrag des Zah-lungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen, diedem Zahlungsempfänger gemäß Artikel 248 § 8 EGBGB-Enach dem Eingang eines Geldbetrages zu geben sind, ge-trennt auszuweisen. Denn nur dann können Geldbeträge, diezur Erfüllung einer bestehenden Schuld übermittelt wordensind, auch dieser konkreten Schuld zugeschrieben werden.Hiermit reagiert die Zahlungsdiensterichtlinie insbesondereauf die im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr häufigaufgetretene Situation, wonach aufgrund einer Entgeltrege-lung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zah-lungsdienstleister für Zahlungseingänge aus dem Auslandnur ein gekürzter Betrag gutgeschrieben wird und der Zah-lungsempfänger den Schuldner/Zahler in der Annahmemahnt, dass dieser seine Schuld nicht vollständig erfüllthabe.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht die sog. SHARE-Entgeltregelung für alleZahlungsdienste im Sinne des § 1 des Entwurfs eines Zah-lungsdiensteaufsichtsgesetzes vor, die keine Währungsum-rechnung erfordern. Diese Regelung bedeutet eine Auftei-lung der Entgelte dergestalt, dass die beiden beteiligtenZahlungsdienstnutzer (Zahler und Zahlungsempfänger) dieEntgelte ihrer jeweiligen Zahlungsdienstleister tragen; bei„Push“-Zahlungen beispielsweise der Zahler für die Aus-führung des Zahlungsauftrags, der Zahlungsempfänger fürden Zahlungseingang. Für Zahlungen in Euro oder in denWährungen eines EWR-Staates ist diese Regelung nicht ab-dingbar (vgl. § 675e BGB-E Abs. 1 und 4). Hiermit wirdArtikel 52 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.Auf Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug ist Absatz 3nicht anzuwenden (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 erster HalbsatzBGB-E).

Diese Regelung bedeutet nicht, dass künftig neben einemnach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB-E ggf. vereinbarten Entgeltauch für die konkrete Ausführung einzelner Zahlungsauf-träge Entgelte von Zahlungsdienstleistern erhoben werdenmüssen. Die insbesondere im Retailkundengeschäft für in-

nerdeutsche Zahlungsvorgänge verbreitete Praxis, einge-hende Beträge kostenlos gutzuschreiben, kann damit auf-recht erhalten werden. Auch die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungenin Euro und die darin geregelte Preisgleichheit für inner-staatliche und grenzüberschreitende Zahlungen bleibt un-berührt.

Zu § 675r BGB-E

§ 675r BGB-E regelt, wie Zahlungsvorgänge gehandhabtwerden, die anhand so genannter „Kundenkennungen“ aus-geführt werden. Außerdem wird der Begriff Kundenkennungdefiniert, der in der Zahlungsdiensterichtlinie „Kundeniden-tifikator“ heißt. Hiermit wird ein Teil des Artikels 74 der Zah-lungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 1

§ 675r erlaubt den beteiligten Zahlungsdienstleistern, einenZahlungsvorgang ausschließlich auf Basis einer Kunden-kennung auszuführen. Haben die an dem Zahlungsvorgangbeteiligten Zahlungsdienstleister den Zahlungsvorgang inÜbereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer ange-gebenen Kundenkennung ausgeführt, gilt der Vorgang zu-mindest im Hinblick auf den durch die Kundenkennungbezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß aus-geführt; eine Haftung der Zahlungsdienstleister wegen man-gelhafter Ausführung ist ausgeschlossen (vgl. § 675y Abs. 3BGB-E). Nach den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtliniesind die beteiligten Zahlungsdienstleister, d. h. die Zah-lungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger so-wie die zwischengeschalteten Stellen zum Abgleich vonKontonummer bzw. Kundenkennung und Empfängernamenicht mehr verpflichtet. Selbst wenn ein Zahlungsdienstnut-zer noch weitere Angaben gemacht haben sollte, aus denenman hätte erkennen können, dass er einen Fehler in der An-gabe der Kundenkennung gemacht hat, darf sich der Zah-lungsdienstleister vollständig auf die Ausführung nach derangegebenen Kundenkennung beschränken (siehe aus-drücklich auch Artikel 74 Abs. 3 der Zahlungsdienstericht-linie). Die Bebuchbarkeit nach der Kundenkennung ist – wiebereits die kurzen Widerrufsfristen – erforderlich, um dieverkürzten EWR-weiten Ausführungsfristen zu ermögli-chen, die nur durch eine voll automatisierte Bearbeitungohne jegliche manuelle Intervention gewahrt werden kön-nen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 definiert den Begriff der Kundenkennung in Um-setzung des Artikels 4 Nr. 21 der Zahlungsdiensterichtlinie.Aus dieser Definition ergibt sich, dass es den Zahlungs-dienstleistern obliegt, die Kundenkennungen zu bestimmen,ggf. verschiedene für die jeweiligen Zahlungsverfahren. FürSEPA-Überweisungen ist nach den bisherigen Vereinba-rungen der europäischen Kreditwirtschaft die „IBAN“, dieInternational Bank Account Number, die festgelegte Kun-denkennung. Eine solche Festlegung und international stan-dardisierte Struktur von Bank- und Kontodaten ermöglichteine vollständige Automatisierung des Datenaustauschszwischen Banken verschiedener Staaten.

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Zu Absatz 3

Absatz 3 verpflichtet den Zahlungsdienstleister des Zahlerszur unverzüglichen Unterrichtung, wenn eine Zahlung fürihn erkennbar nicht ausgeführt werden kann, weil die vomZahler angegebene Kundenkennung weder einem Zahlungs-konto noch einem Zahlungsempfänger zugeordnet werdenkann. Erwägungsgrund 48 der Zahlungsdiensterichtlinie be-stätigt, dass die Mitgliedstaaten auch nach Inkrafttreten derZahlungsdiensterichtlinie die Möglichkeit haben, dem Zah-lungsdienstleister des Zahlers eine solche Pflicht aufzuerle-gen. Die Unmöglichkeit der Zuordnung einer Zahlung istfür den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar, wennsie das Ergebnis einer technisch möglichen, automatisiertenÜberprüfung ist. Ein manuelles Eingreifen kann vom Zah-lungsdienstleister nicht verlangt werden.

Wurde der Zahler bereits mit dem Zahlungsbetrag belastet,ist ihm der Zahlungsbetrag unverzüglich wieder zu erstattenbzw. gutzuschreiben. Da der Zahler im Fall des Absatz 3 dieUrsache für die Belastung selbst gesetzt hat und sein Zah-lungsdienstleister den Zahlungsbetrag weitergeleitet hat,kommt nur eine unverzügliche Erstattung bzw. Wiedergut-schrift in Betracht; eine valutarische Korrektur ist in diesemFall nicht geboten.

Zu § 675s BGB-E

§ 675s BGB-E schreibt maximale Ausführungszeiten füralle Zahlungsvorgänge vor, unabhängig davon, von wem sieangestoßen wurden. Hiermit werden hinsichtlich der vonArtikel 68 der Zahlungsdiensterichtlinie erfassten Zahlungs-vorgänge Artikel 69 und teilweise Artikel 70 der Zahlungs-diensterichtlinie umgesetzt.

§ 675s Abs. 1 BGB-E gibt die Frist vor, innerhalb welcher derZahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines Zah-lungsvorgangs bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungs-empfängers vorzunehmen hat. Er gilt für alle Arten von Zah-lungsvorgängen, bei denen ein Zahlungsbetrag zwischen demZahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienst-leister des Zahlungsempfängers (ggf. auch über zwischen-geschaltete Institute) weitergeleitet wird, unabhängig davon,ob Zahler oder Zahlungsempfänger ein Zahlungskonto unter-halten oder nicht. In Umsetzung des Artikels 70 der Zah-lungsdiensterichtlinie muss „Zahlungsdienstleister des Zah-lungsempfängers“ so verstanden werden, dass damit auchderjenige Zahlungsdienstleiter gemeint ist, bei welchem einZahlungsempfänger Geldbeträge entgegennimmt, ohne dasser mit diesem in einer Zahlungsdienste(rahmen)vertrags-beziehung steht. Artikel 70 ist auf das Geschäftsmodell vonZahlungsdienstleistern zugeschnitten, die Finanztransfer-geschäfte anbieten, bei denen einem Zahlungsempfänger, derkein Zahlungskonto hat, Geldbeträge verfügbar gemachtwerden können. In der Regel erfolgt dies in bar. Zwischendem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister, beidem der Zahlungsempfänger den Geldbetrag entgegen-nimmt, besteht aber regelmäßig kein Zahlungsdienste(rah-men)vertrag.

Absatz 1 gilt sowohl für vom Zahler als auch für vom oderüber den Zahlungsempfänger angestoßene Zahlungen. Fürvom oder über den Empfänger angestoßene Zahlungen re-gelt Absatz 2 außerdem die Frist zur Weiterleitung von Zah-

lungsaufträgen. Im Gegensatz zu Absatz 1, wo es um denGeldfluss geht, betrifft die Frist hier nur den Weisungsfluss.

Die Regelung zur Ausführungsfrist wird durch die Vorschrif-ten über die Zeitpunkte der Wertstellung und Verfügbarkeit(Artikel 73 der Richtlinie, § 675t BGB-E) vervollständigt,die im Verhältnis Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-fängers – Zahlungsempfänger wirken (siehe dazu den Ver-weis in Artikel 69 Abs. 2 auf Artikel 73 der Zahlungsdiens-terichtlinie).

Ist an einem Zahlungsvorgang insgesamt nur ein Zahlungs-dienstleister beteiligt, ist also der Zahlungsdienstleister desZahlers auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp-fängers wie beispielsweise bei einer Filialüberweisung oderauch bestimmten Finanztransfergeschäftsmodellen, ist§ 675t Abs. 1 BGB-E vorrangig anzuwenden. Denn in diesemFall bedarf es keiner Ausführungsregelung, da der Zahlungs-dienstleister den Geldbetrag bereits mit der Entgegennahmedurch den Zahler erhalten hat. Dies ergibt sich auch aus demRechtsgedanken des Artikels 71 der Zahlungsdienstericht-linie, der mit § 675t Abs. 2 umgesetzt wird.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 müssen alle Zahlungsvorgänge biszum Ende des folgenden Geschäftstags ausgeführt werden.Bis zum 1. Januar 2012 kann jedoch eine Ausführungsfristvon höchstens drei Geschäftstagen vereinbart werden. Nurfür beleggebundene und daher erst nach Umwandlung auto-matisiert zu verarbeitende Zahlungsvorgänge können dieseFristen nochmals um einen weiteren Geschäftstag verlän-gert werden (Satz 3). Von diesen Fristen kann aufgrund ver-traglicher Vereinbarung nur für Zahlungen innerhalb desEWR in einer anderen EWR-Währung als Euro abgewichenwerden. In diesem Fall gilt Satz 2. Es kann also maximaleine viertägige Ausführungsfrist vereinbart werden, aller-dings ohne die Möglichkeit einer Verlängerung für beleg-gebundene Zahlungen. Mit Satz 2 wird Artikel 68 Abs. 2Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem derZahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlerszugeht (§ 675n BGB-E). Der Zahlungsbetrag muss beimZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalbder Ausführungsfrist eingehen.

Für Drittstaatenzahlungen (Fälle des § 675d Abs. 1 Satz 2BGB-E) gilt Absatz 1 nicht (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 ersterHalbsatz BGB-E).

Zu Absatz 2

Absatz 2 verpflichtet den Zahlungsdienstleister des Zah-lungsempfängers für Zahlungen, die vom oder über denEmpfänger angestoßen werden (wie beispielsweise Last-schrift- oder Kreditkartenzahlungen), den Zahlungsauftraginnerhalb der mit dem Zahlungsempfänger vereinbartenFrist weiterzuleiten. Für Lastschriften muss die Weiter-leitung jedenfalls so rechtzeitig erfolgen, dass die Verrech-nung zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern andem zwischen Zahler und Empfänger vereinbarten Fällig-keitstag ermöglicht wird.

Mit Absatz 2 wird Artikel 69 Abs. 3 der Zahlungsdienste-richtlinie umgesetzt. Es ist erwogen worden, auf eine aus-drückliche Umsetzung von Artikel 69 Abs. 3 der Zahlungs-

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diensterichtlinie zu verzichten. Denn wenn zwischen denVertragsparteien bereits eine vertragliche Vereinbarung überdie Frist zur Weiterreichung des Einzugauftrags besteht, isteine gesetzlich normierte Pflicht, die vertragliche Vereinba-rung einzuhalten, entbehrlich. Letztlich soll sich Artikel 69Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie jedoch auch im Wort-laut des Umsetzungsgesetzes wiederfinden. Dieser Absatzwar in den Ratsverhandlungen eine zentrale Kompromiss-regelung. Von der einen Seite wurde befürchtet, dass Zah-lungsdienstleister auf der Zahlungsempfängerseite ohneeine vergleichbare Regelung womöglich Einzugsaufträgeunbearbeitet liegen lassen. Von der anderen Seite wurdevorgetragen, dass die Festlegung einer konkreten Weiter-gabefrist für die Weiterleitung von Einzugs- oder Inkasso-aufträgen – ähnlich der Ausführungsfrist in Artikel 69Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie – den verschiedenen„Pull“-Zahlungsverfahren (z. B. Lastschriftverfahren, Kre-ditkartenzahlung) nicht ausreichend Rechnung hätte tragenkönnen.

§ 675s Abs. 2 verdeutlicht daher, dass zwischen Zahlungs-empfänger und dessen Zahlungsdienstleister die Vereinba-rung über die Weiterleitungsfrist maßgeblich ist.

Zu § 675t BGB-E

Zu Absatz 1

Die Sätze 1 und 2 legen den Wertstellungszeitpunkt beiGutschriften und den Zeitpunkt fest, ab welchem der Zah-lungsempfänger über für ihn bestimmte, bei seinem Zah-lungsdienstleister eingegangene Zahlungsbeträge verfügenkönnen muss. Hiermit wird Artikel 73 Abs. 1 der Zahlungs-diensterichtlinie umgesetzt. Satz 1 regelt die Verfügbarkeitvon Beträgen, die für den Zahlungsempfänger eingegangensind. Sie entspricht materiell dem aus der bisherigen Ter-minologie bekannten „Anspruch aus der Gutschrift“, derdem Zahlungsempfänger unverzüglich nach Mittelzuflussan dessen Zahlungsdienstleister zusteht. Selbstverständlichkann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersden Geldbetrag nur in dem rechtlichen Umfang verfügbarmachen, in dem er ihn seinerseits im Clearing oder vomZahlungsdienstleister des Zahlers erhalten hat. Muss derZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers – etwa imFalle des Einzugs einer Lastschrift – damit rechnen, dass erim Verhältnis der Zahlungsdienstleister untereinander denBetrag wieder zu erstatten hat (z. B. wegen eines Erstat-tungsanspruchs des Zahlers – § 675x BGB-E), dann kann erwie bisher die Gutschrift unter einer entsprechenden Bedin-gung („E. v.“ – Eingang vorbehalten) erteilen. Ferner stehendie Sätze 1 und 2 weder der Vereinbarung von üblichenPfand-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten andem Betrag der Gutschrift noch seiner Einbringung in eineKontokorrentabrede entgegen. Eine Verfügbarkeit im Sinneder Sätze 1 und 2 liegt auch vor, wenn ein Zahlungsbetragauf einem debitorisch geführten Konto gutgeschrieben wirdund sich dadurch die Höhe eines in Anspruch genommenenÜberziehungskredits reduziert.

Der Zeitpunkt für die Wertstellung bei Gutschriften nachder Richtlinie entspricht inhaltlich der bisherigen Regelungfür Gutschriften aufgrund von Überweisungen im bishe-rigen § 676g Abs. 1 Satz 4. So hat die Wertstellung (Valutie-rung) von Gutschriften nach Satz 2 spätestens zu dem Ge-schäftstag zu erfolgen, an welchem dem Zahlungsdienstleis-

ter des Zahlungsempfängers der Betrag gutgeschriebenwurde (Pflicht zur taggleichen Wertstellung). Von derWertstellung ist die eigentliche Buchung der Gutschrift zuunterscheiden, die – wie schon im bisherigen § 676g Abs. 1Satz 4 – noch am folgenden Geschäftstag erfolgen kann.Damit kann die in Deutschland bislang bestehende Praxisder valutarischen Gutschrift fortgeführt werden.

Anders als bei der geltenden Regelung lässt die Richtliniehier keinen Raum für ein vertragliches Abweichen, wederfür Verträge von Zahlungsdienstleistern mit Unternehmern(siehe § 675e Abs. 4 BGB-E; Artikel 51 Abs. 1 der Zah-lungsdiensterichtlinie) noch für Zahlungen in oder aus Dritt-staaten in Euro oder EWR-Währung (siehe § 675e Abs. 2Satz 2 zweiter Halbsatz BGB-E sowie Artikel 2 Abs. 1 undArtikel 68 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zahlungs-diensterichtlinie). Für Zahlungen in Drittstaatenwährungengilt Absatz 1 jedoch nicht (§ 675e Abs. 2 Satz 1 zweiterHalbsatz BGB-E).

Nach Satz 3 ist die Regelung zur Verfügbarkeit auch aufZahlungsvorgänge, bei denen der Zahlungsempfänger beiseinem Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto unter-hält, anwendbar. Für Zahlungsdienstleister auf der Zah-lungsempfängerseite, die zu ihren Zahlungsdienstnutzern ineiner zahlungsdienste(rahmen)vertraglichen Beziehung ste-hen, ist dieser Satz lediglich klarstellend, da sich dies (inUmsetzung von Artikel 73 Abs. 1 der Zahlungsdienstericht-linie) bereits aus Satz 1 ergibt. Für die Fälle, in denen einZahlungsempfänger keinen Zahlungsdienste(rahmen)ver-trag mit dem Zahlungsdienstleister, bei welchem er Geldbe-träge entgegennimmt, abgeschlossen hat und folglich beidiesem auch kein Zahlungskonto unterhält, dient Satz 3 derUmsetzung des Restteils von Artikel 70 der Zahlungsdiens-terichtlinie (siehe dazu auch die Begründung zu § 675sBGB-E). Diese Regelung ist für Zahlungsvorgänge inner-halb des EWR, die nicht in Euro erfolgen, abdingbar § 675eAbs. 3 BGB-E.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Zeitpunkt der Verfügbarkeit undWertstellung bei Bareinzahlungen auf ein Zahlungskontobei dem Zahlungsdienstleister des Empfängers, wenn Bar-geld in der Währung eingezahlt wird, in der auch das Kontogeführt wird. Zahlungsempfänger kann der Einzahlendeselbst, aber auch eine dritte Person sein, die ein Konto beimZahlungsdienstleister, bei welchem eingezahlt wird, unter-hält. Bei Einzahlungen durch Verbraucher gilt dabei einestrengere Regel („unverzüglich“) als bei Einzahlungendurch Unternehmer. Hiermit wird Artikel 71 der Zahlungs-diensterichtlinie umgesetzt. Diese Vorschrift statuiert fürKreditinstitute, die nur Zahlungskonten für die Abwicklungdes unbaren Zahlungsverkehrs anbieten (z. B. Direktban-ken), keine Verpflichtung, Bargeldbeträge entgegen zu neh-men. Absatz 2 gilt nicht für Zahlungsvorgänge mit Dritt-staatenbezug (§ 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E).Im Übrigen ist er für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euroerfolgen, abdingbar (§ 675e Abs. 3 BGB-E).

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt den Zeitpunkt für die Wertstellung von Be-lastungen. Dieser ist der Zeitpunkt, zu dem der tatsächlicheMittelabfluss vom Konto des Zahlers stattfindet. Hiermit

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 113 – Drucksache 16/11643

wird Artikel 73 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umge-setzt. Auch von dieser Regelung kann vertraglich nicht ab-gewichen werden (siehe auch die Erläuterungen zu Absatz 1Satz 1 und 2).

Zu Untertitel 3 (Haftung)

Dieses Unterkapitel regelt die Haftung zwischen Zahlungs-dienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer in den Fällennicht autorisierter und mangelhafter, d. h. nicht oder fehler-haft ausgeführter Zahlungsvorgänge.

Zu § 675u BGB-E

§ 675u BGB-E setzt Artikel 60 Abs. 1 der Zahlungsdienste-richtlinie um, der die grundsätzliche Haftung des Zahlungs-dienstleisters des Zahlers für Folgen einer nicht autorisier-ten Zahlung statuiert. Dies entspricht bereits der Rechtslagein Deutschland, wonach im Falle einer nicht autorisiertenZahlung, also ohne wirksame Weisung oder ohne wirk-samen Überweisungsvertrag, kein Aufwendungsersatzan-spruch des Zahlungsdienstleisters gegen seinen Zahlungs-dienstnutzer entsteht. Wurde das Konto des Zahlers den-noch belastet, hat dieser gegen seinen Zahlungsdienstleistereinen Erstattungsanspruch. Bei kontobezogenen Zahlungenführt der Erstattungsanspruch zur Kontoberichtigung. DerAnspruch nach § 675u BGB-E ersetzt bei Zahlungskonten,die in Form eines Kontokorrents geführt werden, auch denAnspruch auf Berichtigung des Kontokorrents wegen unbe-rechtigter Belastungen. Aufgrund des vollharmonisierendenCharakters der Zahlungsdiensterichtlinie ist der Anspruchnach § 675u BGB-E abschließend; Ansprüche des Zah-lungsdienstnutzers, die auf dieselben Rechtsfolgen wie derAnspruch aus § 675u BGB-E gerichtet sind, wie etwa ausungerechtfertigter Bereicherung, bestehen daneben nicht(vgl. auch § 675z Satz 1 BGB-E). Darüber hinaus gehendeAnsprüche des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleisteraus anderen Vorschriften, etwa verschuldensabhängigeSchadensersatzansprüche, bestehen für die Fälle nicht auto-risierter Zahlungsvorgänge nur nach Maßgabe des § 675zSatz 1 BGB-E.

Die ausdrückliche Umsetzung in § 675u BGB-E dient auchdazu, gerade nach der Aufhebung der Artikel 8 der Richt-linie 97/7/EG und der Richtlinie 2002/65/EG und dement-sprechend auch der Aufhebung des bisherigen § 676h dasVerständnis der §§ 675w, 675u, 675v BGB-E zu erleichtern.

Zu § 675v BGB-E

§ 675v BGB-E setzt Artikel 61 der Zahlungsdienstericht-linie um und kodifiziert – in Fortschreibung des bisherigen§ 676h BGB – in Deutschland weitgehend bereits üblicheZahlungskartenvertragsbedingungen mit dem Unterschied,dass § 675v BGB-E alle Arten von Zahlungsauthentifizie-rungsinstrumenten erfasst und sich nicht auf Zahlungskartenbeschränkt.

Die Absätze 1 und 2 betreffen die Haftung des Zahlers fürSchäden, die aufgrund der Nutzung eines verloren gegan-genen, gestohlenen oder sonst missbräuchlich verwendetenZahlungsauthentifizierungsinstruments vor Anzeige ent-standen sind; Absatz 3 regelt die Fälle, in denen den Zah-ler abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Haftungtrifft.

Die Haftung des Zahlers für die missbräuchliche Nutzungdes Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist von der Zah-lungsdiensterichtlinie und dementsprechend von § 675vBGB-E abschließend geregelt; daneben besteht kein Raumfür einen weiter gehenden Schadensersatzanspruch des Zah-lungsdienstleisters, etwa nach § 280 wegen leicht fahrlässi-ger Verletzung anderer Pflichten als der sicheren Aufbewah-rung personalisierter Sicherheitsmerkmale in sonstigenMissbrauchsfällen.

Zu Absatz 1

Vom Grundsatz des § 675u BGB-E bzw. des Artikels 60 derZahlungsdiensterichtlinie abweichend, können Schäden, dieauf nicht autorisierten, vor einer Verlust- bzw. Missbrauchs-anzeige ausgelösten Zahlungsvorgängen beruhen, in Höhevon maximal 150 Euro vom Zahlungsdienstleister auf denZahler abgewälzt werden (Artikel 61 Abs. 1 der Zahlungs-diensterichtlinie). Voraussetzung hierfür ist, dass die nichtautorisierten Zahlungsvorgänge durch die Nutzung einesverloren gegangenen oder gestohlenen Zahlungsauthentifi-zierungsinstruments oder seiner sonstigen missbräuchlichenVerwendung erfolgt sind. Bei der Variante „sonstige miss-bräuchliche Verwendung“ ist zusätzlich erforderlich, dass derZahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicheraufbewahrt hat. Durch dieses zusätzliche Erfordernis wird einVerschuldenselement eingeführt, welches im Fall des Verlustsoder Diebstahls für eine Schadensbeteiligung nicht voraus-gesetzt wird. In den letztgenannten Fällen muss der Inhaberdes Zahlungsauthentifizierungsinstruments sich vor Anzeigevielmehr verschuldensunabhängig am Schaden beteiligen.Diese verschuldensunabhängige, der Höhe nach begrenzteBeteiligung ist dadurch gerechtfertigt, dass auch für den Nut-zer ein Anreiz bestehen muss, diese Fälle zu verhindern bzw.nach Verlust oder Diebstahl durch Anzeige so schnell wiemöglich das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verrin-gern (Erwägungsgrund 32 der Zahlungsdiensterichtlinie).

Die Variante „sonstige missbräuchliche Verwendung“wurde eingefügt, um auch solchen Zahlungsauthentifizie-rungsinstrumenten Rechnung zu tragen, die kein körper-licher Gegenstand wie beispielsweise eine Karte sind,sondern ein Verfahren, in dem ein personalisiertes Sicher-heitsmerkmal wie die PIN oder TAN oder eine besondereSignatur eingesetzt wird. Solche Zahlungsauthentifizie-rungsinstrumente können nicht im traditionellen Sinne ver-loren gehen oder gestohlen werden. Dennoch tritt eine demVerlust oder Diebstahl vergleichbare Situation ein, wenn derZahler die Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt unddadurch eine Fremdnutzung ermöglicht. Andererseits solldie Einschränkung bei der Variante „sonstige missbräuch-liche Verwendung“ auch verhindern, dass der Inhaber einesZahlungsauthentifizierungsinstruments trotz sicherer Auf-bewahrung bei reinen Drittmissbrauchsfällen eine Scha-densbeteiligung tragen muss, beispielsweise bei der miss-bräuchlichen Verwendung von Kreditkartendaten, etwadurch Angabe der Nummer und des Gültigkeitsdatums odersonstiger auf der Karte vermerkter Angaben, ohne dass dieKreditkarte als solche abhanden gekommen war. Die auf derKarte aufgedruckten Angaben sind nämlich für sich gesehenweder ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument, noch stel-len sie personalisierte Sicherheitsmerkmale dar. Weiterevergleichbare Fälle, in denen eine Schadensbeteiligungnicht gerechtfertigt ist, wären die Erstellung einer Karten-

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Drucksache 16/11643 – 114 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

kopie und Fälschung der Unterschrift. In diesen Fällen wäreeine verschuldensunabhängige Haftung sachlich nicht zubegründen. Wird dem Nutzer aber die Verletzung seinerPflicht zur sicheren Aufbewahrung der personalisierten Si-cherheitsmerkmale nachgewiesen, hat dieser bei leichterFahrlässigkeit eine Beteiligung von bis zu 150 Euro zu tra-gen (Absatz 1), im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzden kompletten Schaden, der bis zum Zeitpunkt der Miss-brauchsanzeige entstanden ist (Absatz 2). Zahlungsdienst-leistern bleibt es unbenommen, ihren Zahlungsdienstnut-zern günstigere Nutzungsbedingungen einzuräumen.

Zu Absatz 2

Auch Absatz 2 regelt die Verteilung der Schäden für denZeitraum vor Verlust- bzw. Missbrauchsanzeige. Abwei-chend von Absatz 1 hat der Zahler in den von Absatz 2 nor-mierten Fällen nicht nur eine Beteiligung, sondern den vol-len Schaden zu tragen. In Abweichung vom Grundsatz des§ 276 BGB gilt dies jedoch nur in dem Fall, dass er in betrü-gerischer Absicht gehandelt oder die ihm kraft Gesetzes(§ 675l BGB-E bzw. Artikel 56 der Zahlungsdiensterichtli-nie) oder vertraglicher Vereinbarung obliegenden Sorgfalts-pflichten mindestens grob fahrlässig verletzt hat. Die Richt-linie überlässt dem einzelstaatlichen Recht die Ausgestal-tung des Begriffs der Fahrlässigkeit (siehe Erwägungsgrund33 der Zahlungsdiensterichtlinie). Dementsprechend kannan die bisherige Rechtsprechung zur Ausdifferenzierungdieses Begriffs angeknüpft werden. Danach ist nicht jedesunsachgemäße oder sorgfaltswidrige Verhalten des Zah-lungsdienstnutzers als grob fahrlässig anzusehen. GrobeFahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die im Verkehr erforderli-che Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde,wenn also ganz naheliegende Überlegungen nicht angestelltoder beiseite geschoben wurden und somit dasjenige unbe-achtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem auf-gedrängt hätte (Palandt/Heinrichs BGB, 67. Auflage 2008,§ 277 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Der Bundesgerichts-hof hat grobe Fahrlässigkeit in einem Fall abgelehnt, in wel-chem Zahlungskarte und Geheimnummer an verschiedenenStellen der Wohnung des Karteninhabers verwahrt wurdenund ein Unbefugter beides nicht in einem Zugriff erlangenkonnte, sondern nach dem Auffinden der einen Unterlageweiter nach der anderen suchen musste (BGH, Urteil vom17. Oktober 2000, XI ZR 42/00).

Zu Absatz 3

Gemäß Absatz 3 trägt der Zahlungsdienstnutzer nach Ver-lust- oder Missbrauchsanzeige keinen Schaden aus derweiteren Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsins-truments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht zurEntstehung der unautorisierten Zahlung beigetragen. DerNutzer trägt ebenfalls keinerlei Schaden, wenn er keineMöglichkeit hatte, eine Verlust- oder Missbrauchsanzeigewirksam zu erstatten, weil der Zahlungsdienstleister seinerPflicht zur Einrichtung einer Stelle zur jederzeitigen Entge-gennahme von Anzeigen oder zur Benennung einer solchenStelle nicht nachgekommen ist.

Zu § 675w BGB-E

§ 675w BGB-E stellt Mindestanforderungen an die Darle-gungs- und Beweislast von Zahlungsdienstleistern, wenn

zwischen einem Zahlungsdienstleister und seinem Nutzerdie Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig ist. Dennder Zahlungsdienstleister hat nur einen Anspruch auf Er-stattung seiner Aufwendungen, wenn eine autorisierte Zah-lung vorliegt (§§ 675c, 670 und Umkehrschluss aus § 675uBGB-E). Liegt dagegen eine nicht autorisierte Zahlung vor,hat der Zahlungsdienstleister gemäß § 675u BGB-E demZahler den Zahlungsbetrag zu erstatten, sofern er hiermitbelastet wurde. Allerdings kann der Zahlungsdienstleister indiesem Fall einen Schadensersatzanspruch gegen den Zah-lungsdienstnutzer haben (§ 675v BGB-E), der entweder inder Höhe begrenzt ist (§ 675v Abs. 1 BGB-E) oder den ge-samten Schaden umfasst (§ 675v Abs. 2 BGB-E).

§ 675w BGB-E besagt, dass der Zahlungsdienstleister desZahlers – zum Nachweis der Autorisierung eines bereitsausgeführten Zahlungsvorgangs, einer (Sorgfalts-)Pflicht-verletzung des Zahlungsdienstnutzers oder eines Handelnsin betrügerischer Absicht – zumindest darzulegen und ge-gebenenfalls zu beweisen hat, dass eine Authentifizierungstattgefunden hat und der Zahlungsvorgang technisch ein-wandfrei abgelaufen ist. Satz 2 definiert den Begriff derAuthentifizierung wie von Artikel 4 Nr. 19 der Zahlungs-diensterichtlinie vorgegeben. Authentifizierung ist bei Zah-lungsauthentifizierungsinstrumenten die formalisierte Über-prüfung, ob die für die Ausführung des Zahlungsvorgangsvereinbarten Besitz- und Wissenskomponenten (z. B. Kre-ditkarte und PIN) vorgelegen haben.

In den Fällen, in denen der Zahlungsvorgang durch einZahlungsauthentifizierungsinstrument ausgelöst wurde, sollallein dieser Nachweis nicht in jedem Fall ausreichen, umentweder die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs, eineSorgfaltspflichtverletzung oder ein betrügerisches Handelndes Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Durch Satz 3 sollverhindert werden, dass ohne Ansehung des Einzelfallesallein die Aufzeichnung des Einsatzes eines Zahlungs-authentifizierungsinstruments einschließlich der Authenti-fizierung ausreicht, um den Aufwendungsersatzanspruchoder einen Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleis-ters zu begründen. Der Zahlungsdienstnutzer soll die Mög-lichkeit haben, mit einem substantiierten und glaubhaftenVortrag über den Geschehensablauf darzulegen, dass einDiebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung desZahlungsauthentifizierungsinstruments vorgelegen hat undgegebenenfalls wie der Dieb oder missbräuchliche Verwen-der Zugang zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalenbekommen haben kann. Die Würdigung, ob die Vorausset-zungen für einen Anscheinsbeweis vorliegen und ob ggf.der Vortrag des Zahlungsdienstnutzers den Anschein einerAutorisierung oder einer Sorgfaltspflichtverletzung erschüt-tert, obliegt allein den Gerichten (§ 286 ZPO).

§ 675w BGB-E dient der Umsetzung von Artikel 59 derZahlungsdiensterichtlinie, soweit nicht autorisierte Zahlun-gen betroffen sind. Der Teilbereich des Artikels 59 Abs. 1der Zahlungsdiensterichtlinie, der nicht ordnungsgemäßausgeführte Zahlungsvorgänge betrifft, wird in § 676BGB-E umgesetzt.

Der Inhalt von Artikel 59 der Zahlungsdiensterichtlinie hatsich gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlagvom Dezember 2005 (KOM(2005) 603 endg.; Artikel 48)deutlich gewandelt. Dieser sah noch eine sehr detaillierteBeweislastverteilung vor, welche jedoch weder auf die Zu-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 115 – Drucksache 16/11643

stimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten noch des Eu-ropäischen Parlaments stieß. Ergebnis der Verhandlungenwaren schließlich die Mindestanforderungen, wie sie in Ar-tikel 59 ihren Niederschlag gefunden haben, die nur nochTeile des Kommissionsvorschlages enthalten und ansonstendie bestehenden nationalen Beweislastverteilungsgrund-sätze unberührt lassen sollen. Denn gerade den Mitglied-staaten war es während der Verhandlungen ein Anliegen,unnötige Konflikte mit den jeweiligen nationalen Beweis-grundsätzen zu vermeiden (siehe Ratsgruppen-Arbeitsdoku-ment Nr. 3 vom Mai 2006; Nachfolge-Dokument 8623/06ADD 2 REV 1 vom 30. Juni 2006 erwähnt dies nicht mehrausdrücklich).

Letztlich spiegelt Artikel 59 der Zahlungsdiensterichtliniein Grundzügen die bisherige Praxis der Gerichte im Fall vonKartenmissbräuchen mittels Eingabe einer PIN wieder, sodass die gesetzliche Regelung in § 675w BGB-E keinegrundlegenden Änderungen mit sich bringt.

Zu § 675x BGB-E

§ 675x BGB-E setzt die Artikel 62 und 63 der Zahlungs-diensterichtlinie um. Er findet nur Anwendung auf vomoder über den Zahlungsempfänger angestoßene, autorisierteZahlungsvorgänge. Für diese Fälle gewähren die Absätze 1und 2 dem Zahler trotz grundsätzlichen Aufwendungs-ersatzanspruchs des Zahlungsdienstleisters einen eigenenErstattungsanspruch, für den Fall, dass der Zahler ein Zah-lungskonto unterhält, einen Anspruch auf Wiedergutschrift.Da der Zahler mit seiner Autorisierung die Ursache für denvon ihm infrage gestellten Zahlungsvorgang selbst gesetzthat, kommt eine valutarische Gutschrift nicht in Frage.§ 675x BGB-E ist nur auf autorisierte Zahlungen anwend-bar; er gilt daher nicht für die herkömmliche Einzugs-ermächtigungslastschrift. Denn diese ist nach herrschenderLiteraturmeinung und der sog. Genehmigungstheorie desBundesgerichtshofs – bis zu dem Zeitpunkt ihrer Genehmi-gung – keine autorisierte Zahlung. Dagegen fallen grund-sätzlich Kreditkartenzahlungen, das bisherige Abbuchungs-auftragsverfahren sowie die geplanten SEPA-Lastschriftver-fahren in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

Der Erstattungsanspruch ist abdingbar (vgl. § 675e Abs. 4),sofern es sich bei dem Zahler um einen Unternehmer han-delt. Ob der Zahlungsempfänger ein Unternehmer ist, spieltdagegen keine Rolle.

Zu Absatz 1

Absatz 1 statuiert in Umsetzung von Artikel 62 Abs. 1 und2 für bestimmte Fälle trotz Vorliegens eines autorisiertenZahlungsvorgangs einen eigenen Erstattungsanspruch desZahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister. Ein solcher istgegeben, wenn der Zahlungsauftrag zum Zeitpunkt der Au-torisierung noch nicht die Angabe eines konkreten Geld-betrags enthielt und wenn der tatsächliche Zahlungsbetraghöher ist, als der Betrag, den der Zahler vernünftigerweisehätte erwarten können. Die Bestimmung des Erwartungs-horizonts des Zahlers hat entsprechend den Richtlinienvor-gaben (Artikel 62) anhand des bisherigen Ausgabeverhal-tens des Zahlers, den Bedingungen des Zahlungsdiensterah-menvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfallszu erfolgen. Der Europäischen Kommission, die den Richt-linienvorschlag unterbreitete, schwebten dabei insbesondere

die folgenden Fälle bei Hotelbuchungen und Autovermie-tungen vor: Bereits zu oder noch vor Beginn des Vertrags-verhältnisses wird ein (Kredit-)Kartenabdruck blanko er-stellt, ohne dass ein vollständig ausgefüllter Kartenbelegvorliegt, oder die Kartennummer wird telefonisch angege-ben. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zah-ler seinen Erstattungsanspruch nach § 675x BGB-E beson-ders zu begründen. Dann hat er die Umstände darzulegen,wegen derer er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungenin Satz 1 beruft. Der Zahler hat Anspruch auf Erstattung desvollständigen Betrags, d. h. nicht nur des Anteils, um dendie Belastung nach seiner Vorstellung zu hoch erfolgt ist.Ein Anspruch des Zahlers nach § 675x BGB-E lässt An-sprüche aus dem Grundgeschäft (Valutaverhältnis) unbe-rührt (siehe auch den Erwägungsgrund 36 der Zahlungs-diensterichtlinie). Für die Fälle des § 675d Abs. 1 Satz 2BGB-E gilt Absatz 1 nicht (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 ersterHalbsatz BGB-E).

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht, dass Zahlungsdienstleister und ihreNutzer ein noch weitergehendes Erstattungsrecht für Last-schriften vereinbaren können, beispielsweise durch schlichteErklärung des Widerspruchs gegen die Belastung ohneweitere Begründung. Dies ist von der europäischen Kre-ditwirtschaft für das so genannte SEPA-Lastschriftverfahrengeplant. Dieses beruht auf einer vom Zahler sowohl an denZahlungsempfänger als auch an den Zahlungsdienstleisterdes Zahlers gerichteten Weisung („Doppelweisung“) und istdamit ein autorisierter Vorgang, wodurch sich die SEPA-Lastschrift von der in Deutschland bislang praktizierten Ein-zugsermächtigungslastschrift unterscheidet. Ungeachtet derTatsache, dass die Zahlung vom Zahler autorisiert ist, soll derZahlungsdienstleister des Zahlers diesem dennoch ein zeit-lich befristetes (siehe Absatz 4) Erstattungsrecht ohne weite-re Begründungserfordernisse einräumen können. Der Zah-lungsdienstleister des Zahlers ist seinerseits durch die SEPA-Interbanken-Regeln abgesichert, indem diese ihm für denFall des Widerspruchs einen Anspruch auf Rückvergütung(und technische Rückabwicklung) gegen den Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers gewähren. Der Zah-lungsdienstleister des Zahlungsempfängers wird sich in derInkasso-Vereinbarung ein Rückbelastungsrecht gegen denZahlungsempfänger ausdrücklich vorbehalten.

Obwohl naheliegt, dass eine solche Möglichkeit zur vertrag-lichen Vereinbarung eines Erstattungsrechts des Zahlersnicht ausdrücklich gesetzlich statuiert werden muss, hat sichder Richtliniengeber dafür entschieden. Während dieseweitergehende Erstattungsmöglichkeit als eine Abweichungzugunsten des Zahlers zulässig ist (Gegenschluss aus § 675eAbs. 1 BGB-E; Artikel 86 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsdiens-terichtlinie), ist sie im Gegenzug für den anderen beteiligtenZahlungsdienstnutzer, den Zahlungsempfänger, nachteilig.Denn diesem wird im Falle eines Erstattungsverlangens desZahlers der Zahlungsbetrag entweder bereits nicht gutge-schrieben oder wieder belastet. § 675x Abs. 2 BGB-E setztArtikel 62 Abs. 1 Satz 4 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 62 Abs. 3 derZahlungsdiensterichtlinie. Abweichend vom Grundsatz des

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Drucksache 16/11643 – 116 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Absatzes 1 können der Zahler und sein Zahlungsdienstleis-ter für vom Zahlungsempfänger angestoßene Zahlungenvereinbaren, dass dem Zahler kein Erstattungsanspruch zu-steht, wenn dieser seinem Zahlungsdienstleister unmittelbardie Zustimmung erteilt hat. Diese Ausnahmeregelung zieltinsbesondere auch auf das deutsche Abbuchungsauftrags-verfahren ab. Dieses fällt grundsätzlich unter die Regelungdes § 675x Abs. 1 und 4 BGB-E, welche dem Verfahren sei-nen Vorteil für den Zahlungsempfänger nehmen würde,nämlich dass der Zahlungsvorgang zu einem früheren Zeit-punkt endgültig wird. Zwar wird das Abbuchungsauftrags-verfahren heute überwiegend unter Unternehmern genutzt,die gemäß § 675e Abs. 4 BGB-E in Verträgen mit ihrenZahlungsdienstleistern von § 675x BGB-E abweichen kön-nen, jedoch wäre ohne eine Absatz 3 vergleichbare Re-gelung dieses Verfahren gänzlich für Verbraucher ausge-schlossen und die (Weiter-)Entwicklung vergleichbarer eu-ropäischer Lastschrift-Modelle behindert. Die Parteien kön-nen darüber hinaus vereinbaren, dass die Wirkung einerVereinbarung nach dem ersten Halbsatz davon abhängig ge-macht werden kann, dass der Zahler über den anstehendenZahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fällig-keitstermin durch seinen Zahlungsdienstleister oder denZahlungsempfänger unterrichtet wird.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Ausschlussfrist für die Geltendma-chung des Erstattungsbegehrens durch den Zahler. Die Fristvon acht Wochen läuft ab dem Zeitpunkt der Belastung. MitAbsatz 4 wird Artikel 63 Abs. 1 der Zahlungsdienstericht-linie umgesetzt.

Zu Absatz 5

Im Falle eines Erstattungsbegehrens des Zahlers hat derZahlungsdienstleister ihm den vollständigen Betrag zu er-statten oder ihm Gründe für die Ablehnung mitzuteilen,samt Hinweis auf Beschwerde- und (einschlägige) außerge-richtliche Streitbeilegungsstellen. Satz 3 dient der Klarstel-lung, dass im Falle der Gewährung eines weitergehendenvertraglichen Erstattungsanspruchs nach Absatz 2 der Zah-lungsdienstleister diesen nicht ablehnen kann, solange er in-nerhalb der vereinbarten Frist für die Geltendmachung vor-getragen wurde. Eine Ablehnung durch den Zahlungsdienst-leister in den übrigen Fällen darf nur dann erfolgen, wenndie Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs (siehe Ab-satz 1) nicht gegeben sind. Absatz 5 setzt Artikel 62 Abs. 1Satz 3 sowie Artikel 63 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinieum.

Zu Absatz 6

Absatz 6 dient der Klarstellung. Zwar wäre in den Fällen, indenen eine Lastschrift durch den Zahler gegenüber seinemZahlungsdienstleister nachträglich genehmigt wird, grund-sätzlich die für § 675x BGB-E erforderliche Autorisierunggegeben. Der durch § 675x BGB-E umgesetzte Artikel 62der Zahlungsdiensterichtlinie erfasst aber bereits nach sei-nem Wortlaut nur solche Fälle, in denen die Autorisierungvor Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt wurde. Last-schriften, die erst nach ihrer Ausführung autorisiert wordensind (wie etwa die herkömmliche Einzugsermächtigungs-lastschrift) fallen daher nicht in den Anwendungsbereich

des § 675x BGB-E bzw. der Artikel 62 und 63 der Zah-lungsdiensterichtlinie.

Zu § 675y BGB-E

Mit § 675y BGB-E werden Artikel 75 und Artikel 67 Abs. 3der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Diese regeln imFalle von Leistungsstörungen bei der Ausführung von Zah-lungsvorgängen die verschuldensunabhängigen Ansprüchedes Nutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister (siehe Er-wägungsgrund 46 der Zahlungsdiensterichtlinie). MöglicheLeistungsstörungen sind dabei die fehlerhafte Ausführung(gekürzte Weiterleitung des Zahlungsbetrages, die verspä-tete oder fehlgeleitete Ausführung), die nicht erfolgte oderdie gescheiterte Ausführung (kein Versuch einer Ausfüh-rung oder der gänzliche Verlust des Zahlungsbetrags beiAusführung). § 675y BGB-E statuiert eigenständige An-spruchsgrundlagen des Zahlungsdienstnutzers gegenüberseinem Zahlungsdienstleister.

Zu Absatz 1

Absatz 1 findet Anwendung für vom Zahler ausgelöste Zah-lungen. Er setzt Artikel 75 Abs. 1 und Artikel 67 Abs. 3Satz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Für die Zahlungs-vorgänge mit Drittstaatenbezug gilt Absatz 1 nicht (vgl.§ 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E).

Ist auf Grund eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zah-lungsauftrags der Zahlungsbetrag nicht beim Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfänger eingegangen, beimZahler jedoch abgeflossen, so muss sein Zahlungsdienstleis-ter ihm diesen Betrag erstatten (Satz 1). Führt der Zahler beiseinem Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto, ist diesesim Falle einer Erstattung wieder auf den Stand zu bringen,auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungs-vorgang befunden hätte, inklusive der Erstattung etwaigervom Zahler gezahlter Sollzinsen oder ihm entgangenerHabenzinsen (valutamäßige Buchung, Satz 2). Für den Fall,dass nur ein Teil des Zahlungsbetrags beim Zahlungsdienst-leister des Empfängers angekommen ist, weil es sich umeinen gesetzeswidrigen Abzug von Entgelten durch denZahlungsdienstleister des Zahlers oder eine zwischenge-schaltete Stelle handelt (siehe § 675q Abs. 1 BGB-E), stelltSatz 3 klar, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers dieseEntgelte dem Zahlungsempfänger zu übermitteln hat. DiePflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, für den ge-setzeswidrigen Abzug von Entgelten einzustehen, ergibtsich aus Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 der Zahlungsdienstericht-linie, der mit § 675y Abs. 1 Satz 3 BGB-E umgesetzt wird.Es handelt sich hierbei um eine Spezialregelung der Haf-tung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für den Fall dergekürzten Übermittlung des Zahlungsbetrags. Eine Wahldes Zahlers zwischen der Erstattung der abgezogenen Ent-gelte entweder an ihn selbst oder an den Zahlungsemp-fänger, wie es § 676b Abs. 2 für Überweisungen derzeitvorsieht, ist danach nicht mehr gegeben. Jedoch kommt dieRegelung in § 675y Abs. 1 Satz 3 BGB-E auch den Inte-ressen des Zahlers entgegen. Dieser hat im Regelfall eineSchuld zu begleichen und eher ein Interesse daran, seinePflicht vollständig zu erfüllen, als den abgezogenen Betragerstattet zu bekommen.

Im Falle eines fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags, beidem der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 117 – Drucksache 16/11643

Zahlungsempfängers verspätet eingegangen ist und demzu-folge dem Zahlungsempfänger auch erst verspätet verfügbargemacht werden konnte, ist der Übermittlungserfolg – wennauch verspätet – eingetreten. Eine Erstattung des Zahlungs-betrages durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers er-scheint nicht gerechtfertigt, da der Zahlungsempfänger denBetrag erhalten hat und der Zahlungsvorgang durch die be-teiligten Zahlungsdienstleister daher nicht mehr rückabge-wickelt werden kann. Der für diesen Fall vorgesehene bis-herige pauschalierte Verzinsungsanspruch für verspäteteÜberweisungen (§ 676b Abs. 1) entfällt zukünftig. Die Zah-lungsdiensterichtlinie sieht für diesen Fall keine Rechts-folge vor. Im Falle verspäteter Zahlungsvorgänge wird da-her nur noch ein (verschuldensabhängiger) Schadensersatz-anspruch nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 675zBGB-E möglich sein.

Erbringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Nach-weis, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürztbeim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingegangenist, ist er von seiner Haftung befreit (Satz 4). In diesem Fallist der Zahlungsbetrag nachweislich beim Zahlungsdienst-leister des Zahlungsempfängers vorhanden. Dieser ist sei-nem Vertragspartner gegenüber, dem Zahlungsempfänger,bereits nach § 675t BGB-E (Artikel 73 der Zahlungsdienste-richtlinie) zur Verfügbarmachung des Geldbetrags und ggf.Wertstellung verpflichtet, was Artikel 75 Abs. 1 Satz 1zweiter Halbsatz sowie Unterabsatz 3 der Zahlungsdienste-richtlinie unnötigerweise wiederholt.

Mit dem Erstattungsverlangen des Zahlers und der Erstat-tung durch den Zahlungsdienstleister gilt der Zahlungsauf-trag als aufgehoben (vgl. dazu auch die geltende Regelungfür Überweisungen in § 676b Abs. 3 Satz 3).

Zu Absatz 2

Dieser Absatz bestimmt den Haftungsumfang von Zah-lungsdienstleistern bei vom Zahlungsempfänger angestoße-nen Zahlungen und setzt Artikel 75 Abs. 2 der Zahlungs-diensterichtlinie um. Ist der angeforderte Zahlungsbetragnicht eingegangen, muss der Zahlungsdienstleister des Zah-lungsempfängers den fraglichen Zahlungsauftrag, so er sei-ner Pflicht aus § 675s Abs. 2 BGB-E (Artikel 69 Abs. 3 derZahlungsdiensterichtlinie) bisher nicht nachgekommen ist,unverzüglich an den Zahlungsdienstleister des Zahlers über-mitteln. Hat er diese Pflicht bereits erfüllt, ist aber dennochkein Eingang des Zahlungsbetrags zu verzeichnen und dieAusführung des Zahlungsauftrags nicht von dem Zahlungs-dienstleister des Zahlers abgelehnt worden, muss er denZahlungsauftrag erneut übermitteln (Satz 1). Satz 2 stelltklar, dass in den Fällen, in denen der Zahlungsdienstleisterdes Zahlungsempfängers seine Pflichten bei der Ausführungdes Zahlungsvorgangs nachweislich erfüllt hat, nunmehrder Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahlerfür die (ordnungsgemäße) Ausführung des Zahlungsvor-gangs haftet (Artikel 75 Abs. 2, Unterabsatz 3 der Zah-lungsdiensterichtlinie). In diesem Fall hat der Zahlungs-dienstleister des Zahlers, sofern der Zahler mit dem Zah-lungsbetrag belastet wurde, diesem den ungekürzten Betragunverzüglich zu erstatten, wie in Absatz 1 Satz 1 und 2 be-stimmt.

Die Haftung für die Ordnungsmäßigkeit des Geldflusses abEingang des Zahlungsauftrags trifft damit den Zahlungs-

dienstleister des Zahlers, der hierfür dem Zahler haftbar ist.Da der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beiBeginn seiner Dienstleistung kein Geld „in Händen hält“,sondern dieses erst vom Zahlungsdienstleister des Zahlerserhalten muss, erschien es dem Richtliniengeber angemes-sen, die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungs-empfängers auf die Übermittlung des Inkassoauftrags zu be-grenzen bzw. diesen nur auf Herausgabe des Inkassogegen-werts haften zu lassen, wenn er diesen seinerseits bei derAbrechnung (Clearing) erhalten hat.

Abweichend von diesem Grundsatz hat der Zahlungsdienst-leister des Zahlungsempfängers nach Satz 3 entsprechendArtikel 67 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie dengesetzeswidrigen Abzug von Entgelten vom Zahlungsbetraggegenüber dem Zahlungsempfänger zu verantworten, unab-hängig davon, wer den Abzug vorgenommen hat. Er haftetin diesem Fall also auch für Abzüge durch den Zahlungs-dienstleister des Zahlers und von zwischengeschaltetenStellen und hat die abgezogenen Beträge dem Zahlungs-empfänger verfügbar zu machen (§ 675t Abs. 1 BGB-E),obwohl er seinerseits keinen Gegenwert beim Clearing da-für erhalten hat. In diesem Fall steht dem Zahlungsdienst-leister des Zahlungsempfängers ein Ausgleichsanspruchnach § 676a BGB-E gegen die Stelle (Zahlungsdienstleisterdes Zahlers oder eine zwischengeschaltete Stelle) zu, dieden unerlaubten Abzug vorgenommen hat.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die beteiligten Zahlungsdienstleis-ter nicht für eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführunghaften, soweit diese durch eine vom Zahlungsdienstnutzerfehlerhaft angegebene Kundenkennung verursacht wurde.Dies steht im Einklang mit § 675r Abs. 1 Satz 2 BGB-E,wonach der Zahlungsauftrag insoweit als korrekt ausgeführtgilt. Satz 2 verpflichtet den Zahlungsdienstleister des Zah-lers allerdings, sich in diesen Fällen im Rahmen seinerMöglichkeiten um die Wiedererlangung des Zahlungsbe-trags zu bemühen. Die Zahlungsdiensterichtlinie verwendethier die Einschränkung „soweit es (dem Zahlungsdienstleis-ter) vernünftigerweise zugemutet werden kann“. Von derVerwendung des Begriffs der „Zumutbarkeit“ ist in der Um-setzung abgesehen worden. Für die „Unzumutbarkeit“ bzw.„Zumutbarkeit“ besteht im BGB eine verhältnismäßig hoheSchwelle (vgl. beispielweise in den §§ 275, 282, 313, 324,440, 543, 626). Hier sollte sich die Zumutbarkeit nach derZahlungsdiensterichtlinie nicht einreihen. Denn spätestens,wenn der unberechtigte Empfänger das Geld erhalten hat,kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zah-lungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine Erstattungdes Zahlungsbetrags verlangt werden. Dies schließt jedochnicht aus, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers sichum eine Mitteilung an den Zahlungsdienstleister des Zah-lungsempfängers bemüht. Dieser könnte dann noch Storno-buchungen oder Ähnliches durchführen, vorausgesetzt, dierechtlichen Voraussetzungen sind dafür gegeben oder derZahlungsempfänger stimmt der Belastung zu. Satz 3 ermög-licht es dem Zahlungsdienstleister, für seine Leistung nachSatz 2 in Abweichung vom Grundsatz des § 675f Abs. 4Satz 2 BGB-E ein entsprechendes Entgelt vom Zahlungs-dienstnutzer zu verlangen, wenn dies vereinbart wurde. MitAbsatz 3 wird der Restteil des Artikels 74 der Zahlungs-diensterichtlinie umgesetzt.

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Drucksache 16/11643 – 118 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 können Zahlungsdienstnutzer von ihrem je-weiligen Zahlungsdienstleister in Fällen nicht erfolgter oderfehlerhafter Ausführung von Zahlungsaufträgen alle Entgelteund Zinsen erstattet bekommen, die dieser ihnen gegenüberim Zusammenhang mit der – letztlich mangelhaften – Aus-führung erhoben hat. Hierunter fallen beispielsweise die Ent-gelte des Zahlungsdienstleisters zur Durchführung oder Ent-gegennahme eines Zahlungsauftrags (§ 675f Abs. 4 Satz 1BGB-E; bisher § 676b Abs. 3). Absatz 4 betrifft nur Zinsenund Entgelte, die im Rahmen der Vertragsbeziehung zwi-schen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister ange-fallen sind. (Verzugs-)Zinsen und Entgelte, die möglicher-weise aufgrund der mangelhaften Ausführung des Zahlungs-auftrags im Grundverhältnis zwischen Zahlungsempfängerund Zahler geschuldet sind, sind im Rahmen der (verschul-densabhängigen) Folgeschadenshaftung nach § 675z BGB-Ein Verbindung mit § 280 Abs. 1 ersatzfähig. Absatz 4 setztArtikel 75 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt die in den Unterabsätzen 4 des Artikels 75Abs. 1 und 2 der Zahlungsdiensterichtlinie statuierte Nach-forschungspflicht der Zahlungsdienstleister bei fehlerhafteroder nicht erfolgter Ausführung eines Zahlungsauftrags um.Der Zahlungsdienstleister, dessen Zahlungsdienstnutzereine Zahlung angestoßen hat, hat seinem Nutzer gegenüberdarüber Auskunft zu erteilen, wie der Zahlungsvorgang ab-gelaufen ist.

Zu § 675z BGB-E

Hinsichtlich der Ansprüche wegen nicht autorisierter odermangelhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags sind dieVorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie grundsätzlich ab-schließend (vgl. Artikel 86 Abs. 1 der Zahlungsdienstericht-linie). Allerdings erlauben die Artikel 60 Abs. 2 und 76 derZahlungsdiensterichtlinie für diese Fälle eine über die Vor-gaben der Zahlungsdiensterichtlinie hinausgehende „finan-zielle Entschädigung“ des Zahlungsdienstnutzers nach demjeweiligen nationalen Recht. Dies soll durch § 675z BGB-Everdeutlicht werden.

Satz 1 normiert folgenden Grundsatz: Hat ein Zahlungs-dienstnutzer gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen einernicht autorisierten Zahlung oder einer mangelhaften Ausfüh-rung eines Zahlungsauftrags einen Anspruch nach den§§ 675u oder 675y BGB-E, soll er sich zusätzlich nicht aufandere, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Ansprücheaufgrund anderer Vorschriften berufen können. Ansprücheetwa auf Erstattung des Zahlungsbetrags oder von Zinsen undEntgelten nach anderen Vorschriften sind damit ausgeschlos-sen, auch wenn die jeweilige Anspruchsgrundlage, anders alsdie §§ 675u und 675y BGB-E, ein Verschulden voraussetzt.

Dies gilt jedoch nicht für den Ersatz von Schäden, die nichtvon den §§ 675u oder 675y BGB-E erfasst sind, z. B. Folge-schäden eines nicht autorisierten oder mangelhaften Zah-lungsvorgangs, die nicht im Verhältnis zwischen Zahlungs-dienstnutzer und Zahlungsdienstleister entstanden sind (z. B.Verzugsschäden, entgangener Gewinn). Die Anspruchs-grundlagen für den Ersatz solcher Schäden – regelmäßig wohl§ 280 Abs. 1 BGB – sind weiterhin anwendbar.

Hinsichtlich dieser Ansprüche wird – soweit es sich um diefehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung eines Zahlungs-auftrags handelt – vorgeschlagen, die bereits in § 676cAbs. 1 Satz 5 für Überweisungen vorgesehene Möglichkeiteiner vertraglichen Haftungsbegrenzung von 12 500 Eurobeizubehalten (Satz 2). Für Folgeschäden eines nicht autori-sierten Zahlungsvorgangs wird die Möglichkeit einer Haf-tungsbegrenzung nicht für angezeigt gehalten, da es sich imeinen qualitativ anderen Sachverhalt handelt. Anders als beider fehlerhaften oder nicht erfolgten Ausführung hat derZahler in der Regel keine Ursache für einen nicht autorisier-ten Zahlungsvorgang gesetzt, die es rechtfertigen würde,dessen Ausführung unmittelbar nachzuhalten.

Satz 3 stellt ebenso wie bisher in § 676c Abs. 1 Satz 3 klar,dass zwischengeschaltete Stellen als Erfüllungsgehilfen desZahlungsdienstleisters desjenigen Zahlungsdienstnutzersanzusehen sind, welcher die Zahlung angestoßen hat. Diesgilt nicht für die Fälle, in denen der Zahlungsdienstnutzerdie Einschaltung einer bestimmten zwischengeschaltetenStelle vorgegeben hat und die wesentliche Ursache für denFehler bei dieser Stelle liegt. Die Verschuldenszurechnungerfolgt nicht für Drittstaaten-Zahlungsvorgänge (Fälle des§ 675d Abs. 1 Satz 2 BGB-E), für welche Satz 3 nicht gilt(vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E).

Für den Fall einer Haftung der vom Zahlungsdienstnutzervorgegebenen zwischengeschalteten Stelle, ergibt sich ausSatz 4 ein eigenständiger Anspruch des Zahlungsdienstnut-zers gegen die zwischengeschaltete Stelle. Dies entsprichtder bisherigen Regelung für Überweisungen nach § 676bAbs. 3 Satz 7 und § 676c Abs. 2.

Nach Satz 5 bestehen Ansprüche auf Ersatz von Folgeschä-den des Zahlungsdienstnutzers wegen nicht erfolgter oderfehlerhafter Ausführung gegen seinen Zahlungsdienstleisternicht, wenn es zu einer mangelhaften Ausführung aufgrundder vom Zahlungsdienstnutzer fehlerhaft angegebenen Kun-denkennung kam.

Zu § 676 BGB-E

§ 676 BGB-E dient der Umsetzung des zweiten Teils des Ar-tikels 59 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie und enthältMindestanforderungen an die Beweislast für die nicht ord-nungsgemäße Ausführung von Zahlungsvorgängen. Ist strei-tig, ob ein Zahlungsvorgang korrekt ausgeführt wurde, hatder Zahlungsdienstleister zumindest nachzuweisen, dassdieser ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde.§ 676 BGB-E vervollständigt so die Haftungsregelung des§ 675y BGB-E. Der andere Teil von Artikel 59 der Zahlungs-diensterichtlinie wird mit § 675w BGB-E umgesetzt.

Zu § 676a BGB-E

§ 676a BGB-E setzt Artikel 77 der Zahlungsdienstericht-linie um und ersetzt den bisher nur für Überweisungen gel-tenden § 676e. Obwohl in erster Linie in den zivilrecht-lichen Teilen der Zahlungsdiensterichtlinie nur die vertrag-lichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischenZahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister geregeltsind, hielt es der Richtliniengeber für erforderlich, auch eine– das Verhältnis von Zahlungdienstleistern untereinanderbetreffende – Regressregelung zu normieren, s. auch Erwä-gungsgrund 47 der Zahlungsdiensterichtlinie. Die an einem

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Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und zwi-schengeschalteten Stellen sollen sich darauf verlassen kön-nen, dass sie ihrerseits Regressansprüche haben, wenn siegegenüber ihrem Nutzer für Leistungsstörungen bei derAusführung von Zahlungsvorgängen haften, obwohl die Ur-sache für die Leistungsstörung im Verantwortungsbereicheines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischen-geschalteten Stelle lag. Der (verschuldensunabhängige) Re-gressanspruch besteht gegenüber nachgeschalteten Zah-lungsdienstleistern auch dann, wenn der Zahlungsdienstleis-ter des Zahlers selbst in keiner vertraglichen Beziehung zudiesen stand, etwa weil ein anderer Zahlungsdienstleisterdazwischen geschaltet war.

Auch wenn die Haftungsvorschriften der Zahlungsdienste-richtlinie grundsätzlich abschließende Regelungen enthalten(vgl. Artikel 86 – vollständige Harmonisierung), so gilt diesnicht für die Haftung der Zahlungsdienstleister untereinan-der. Andere Ansprüche der Zahlungsdienstleister unterein-ander auf „weitere finanzielle Entschädigung“ können sichentweder aus dem jeweiligen anwendbaren Recht oder denvertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsdienstleister un-tereinander ergeben (Artikel 77 Abs. 2 der Zahlungsdienste-richtlinie).

Zu § 676b BGB-E

§ 676b regelt in Umsetzung von Artikel 58 der Zahlungs-diensterichtlinie die Ausschlussfrist für Ansprüche des Zah-lungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister we-gen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungs-vorgänge.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 ist ein Zahlungsdienstnutzer verpflichtet,seinem Zahlungsdienstleister gegenüber die Feststellungeines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zah-lungsvorgangs unverzüglich anzuzeigen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer Ansprücheund Einwendungen gegen seinen Zahlungsdienstleister we-gen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zah-lungsvorgänge dann nicht mehr geltend machen, wenn erdiese Vorgänge nicht innerhalb von 13 Monaten ab Belas-tung angezeigt hat. Durch den Ausschluss auch von Ein-wendungen kommt zum Ausdruck, dass der Zahlungs-dienstnutzer nach Ablauf der Frist keine „Korrektur“ mehrdurch den Zahlungsdienstleister erwirken kann (vgl. inso-weit den Wortlaut von Artikel 58 der Zahlungsdienstericht-linie und Erwägungsgrund 31). In der Sache werden damitBuchungen, soweit der Zahlungsdienstnutzer sie nicht be-reits im Rahmen des vierteljährlichen Rechnungsabschlus-ses genehmigt hat, mit Ablauf der Ausschlussfrist als ge-nehmigt behandelt.

Der Beginn des Laufs der Anzeige- bzw. Ausschlussfristvon 13 Monaten ist – zumindest für Verbraucher – nicht andie Belastung, sondern an die Unterrichtung des Zahlungs-dienstnutzers über die Belastung gemäß Artikel 248 § 7Nr. 2 und § 14 Nr. 2 EGBGB-E gekoppelt (Satz 3), wennder Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer nichtfristgerecht informiert hat.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht vor, dass die Ausschlussfrist des Absatz 2grundsätzlich auch für Ansprüche auf den Ersatz von Folge-schäden eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführ-ten Zahlungsvorgangs gilt, es sei denn, der Zahlungsdienst-nutzer war ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristgehindert, beispielsweise weil der Schaden ihm gegenübererst nach Ablauf der 13 Monate geltend gemacht wurde.

Zu § 676c BGB-E

§ 676c BGB-E setzt Artikel 78 der Zahlungsdienstericht-linie um. Ansprüche nach Kapitel 3 sind ausgeschlossen,wenn die sie begründenden Umstände auf höherer Gewaltberuhen oder vom Zahlungsdienstleister herbeigeführt wur-den, weil er hierzu aufgrund anderer als der in Untertitel 3enthaltenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Geradeweil das Verständnis von „höherer Gewalt“ in den Rechts-ordnungen der EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist,wurde bereits bei den Richtlinienverhandlungen davon ab-gesehen, sich allein auf diesen Begriff zu beziehen, wie esnoch in Artikel 70 Kommissionsvorschlag der Fall war(siehe nunmehr Artikel 78 der Zahlungsdiensterichtlinie).Dementsprechend wird auch in § 676c BGB-E, anders alsim bisherigen in § 676b Abs. 4, dieser Begriff nicht verwen-det, sondern der Wortlaut des Richtlinienartikels wieder ge-geben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche– EGBGB)

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 29a)

Artikel 29a EGBGB regelt Besonderheiten bei der Bestim-mung der Rechtsordnung, die auf Schuldverträge unter Be-teiligung von Verbrauchern anzuwenden ist, wenn ein Sach-verhalt Auslandsbezug aufweist. Die verbraucherschützen-den Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie dürfen nichtumgangen werden, indem das Recht eines Drittstaats als dasauf den Darlehens- oder Finanzierungshilfevertrag anzuwen-dende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engenZusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mit-gliedstaaten der Europäischen Union aufweist. Dies siehtArtikel 22 Abs. 4 der Verbraucherkreditrichtlinie vor. DieUmsetzung dieser Vorgabe, die in der alten Richtlinie keinenVorgänger hat, soll wie in vergleichbaren anderen Fällen er-folgen, indem die Richtlinie in den Katalog verbraucher-schützender Richtlinien aufgenommen wird.

Zu Nummer 2 (Anfügung des Artikels 229 § 20)

Dem Artikel 229 EGBGB wird ein neuer § 20 angefügt, derdie Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Umsetzung derVerbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils derZahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vor-schriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht enthält.

Nach Absatz 1 finden auf Schuldverhältnisse, die vor demInkrafttreten des Umsetzungsgesetzes entstanden sind, dasBürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflich-ten-Verordnung in der jeweils bis dahin geltenden FassungAnwendung. Die Regelung berücksichtigt, dass es grund-sätzlich nicht gerechtfertigt ist, auf am Stichtag bereits be-

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Drucksache 16/11643 – 120 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stehende Schuldverhältnisse das neue Recht anzuwenden,das zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnissesnoch nicht galt und deshalb auch noch nicht beachtet wer-den konnte. Für Kreditverträge entspricht die Regelung Ar-tikel 30 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie.

Nach Absatz 2 sollen die neuen Informations- und Aus-kunftspflichten nach einer Übergangszeit aber auch auf Alt-verträge angewendet werden, vgl. Artikel 30 Abs. 2 der Ver-braucherkreditrichtlinie. Hierzu wird den Vertragspartnerndrei Monate Zeit gegeben, um bestehende Verträge auf dieneuen Regelungen umzustellen. Dieser Zeitraum erscheinterforderlich, aber auch ausreichend, um die neuen Verhal-tenspflichten im Vertrag zu vereinbaren. Betroffen sind ins-besondere Informationspflichten bei Dauerschuldverhältnis-sen wie etwa Überziehungsmöglichkeiten.

Besondere Regeln gelten nach Absatz 3 für bereits entstan-dene Schuldverhältnisse, die die Ausführung von Zahlungs-vorgängen zum Gegenstand haben (zukünftig „Zahlungs-diensteverträge“). Hier sollen, abweichend vom Grundsatzdes Absatzes 1, die neuen Vorschriften der §§ 675a bis 676cBGB-E (einschließlich des Artikels 248) mit Ausnahme dervorvertraglichen Informationspflichten mit Inkrafttreten desUmsetzungsgesetzes Anwendung finden. Es widersprächedem Ziel des Richtliniengesetzgebers, spätestens zum 1. No-vember 2009 (siehe Artikel 94 Abs. 1 der Zahlungsdienste-richtlinie) einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen fürZahlungsdienste vorzusehen, wenn auf die bereits vor demInkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Dauerschuldver-hältnisse dauerhaft das alte Recht anwendbar wäre, auf neuabgeschlossene jedoch die neuen §§ 675a bis 676c BGB-E.Es erscheint daher sachgerecht, bei bereits entstandenenSchuldverhältnissen die Phase der vorvertraglichen An-bahnung als abgeschlossen zu betrachten, im Übrigen aberdie – überwiegend auf die Abwicklung von Zahlungsvorgän-gen bezogenen – neuen Vorschriften anzuwenden. Davon ab-weichend erklärt Satz 2 für einzelne Zahlungsvorgänge, mitderen Abwicklung vor Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzesbegonnen wurde, das alte Recht für anwendbar.

Zu Nummer 3 (Änderung der Überschrift des SiebtenTeils)

Die Überschrift des Siebten Teils des EGBGB soll „Durch-führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermäch-tigungen, Informationspflichten“ lauten. Die Ergänzung der„Informationspflichten“ in der Überschrift berücksichtigt,dass zukünftig zumindest Teile der BGB-InfoV Bestandteildes Siebten Teils des EGBGB sein werden. Diese teilweiseÜberführung der BGB-InfoV in das EGBGB hat mehrereVorteile. Zum einen ist es Gerichten zukünftig verwehrt, dieMuster in den Anlagen 1 und 2 zum EGBGB als unwirksamzu verwerfen, da diese Bestandteil eines formellen Gesetzessind. Zum anderen lassen sich neue Informationspflichten(etwa aufgrund neuer europäischer Rechtsakte) einfacher in-tegrieren, da die einzelnen Artikel des EGBGB prinzipielleine unbegrenzte Anzahl von Paragraphen enthalten können.Zwar können Änderungen dann nicht mehr durch Rechtsver-ordnung, sondern nur noch durch ein formelles Gesetz vor-genommen werden. Die Umsetzung europäischer Richtlinienerfordert jedoch in der Regel ohnehin ein formelles Gesetz, sodass mit der Regelung in einem formellen Gesetz keine Nach-teile verbunden sind.

Zunächst sollen nur die §§ 1 und 3 BGB-InfoV sowie dieAnlagen 2 und 3 zur BGB-InfoV in das EGBGB überführtwerden. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 des § 14BGB-InfoV enthält nach dem Entwurf § 360 Abs. 3 BGB.Das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschriftaus § 14 Abs. 4 BGB-InfoV ergibt sich zukünftig aus § 360Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB. Anstelleder §§ 12 und 13 BGB-InfoV soll das EGBGB einen neuenArtikel 248 enthalten, der sich mit den Informationspflich-ten bei Zahlungsdiensten befasst. Die Informationspflichtenbei Teilzeit-Wohnrechteverträgen und die Informations- undNachweispflichten von Reiseveranstaltern sollen in derBGB-InfoV verbleiben, weil insoweit mittelfristig mitneuen europäischen Rechtsakten zu rechnen ist. Eine Über-führung der in der BGB-InfoV verbleibenden Teile in dasEGBGB könnte dann im Rahmen der Umsetzung dieserneuen europäischen Rechtsakte erfolgen.

Zu Nummer 4 (Aufhebung des Artikels 239)

Die Ermächtigungsvorschrift in Artikel 239 wird aufgeho-ben. Sie wurde durch das Überweisungsgesetz zunächst inden damaligen § 675a Abs. 2 BGB eingefügt und bei derSchuldrechtsmodernisierung in das EGBGB überführt.Zweck war die Festlegung von konkreten Informations-pflichten im Verordnungswege für Kreditinstitute, die auf-grund von EU-Vorgaben vorgegeben waren. Aufgrund derVollharmonisierung der Zahlungsdiensterichtlinie und derdarin enthaltenen Informationspflichten für jegliche Erbrin-gung von Zahlungsdiensten ist es dem nationalen Gesetz-geber fortan nicht mehr möglich, in diesem Bereich eigen-ständige Informationspflichten festzulegen. Die Verord-nungsermächtigung ist daher entbehrlich geworden.

Zu Nummer 5 (Änderung des Artikels 245)

Die Verweisung in Artikel 245 Nr. 1 wird an die in § 355BGB vorgenommenen Änderungen angepasst.

Zu den Nummern 6 und 7 (Anfügung der Artikel 246 bis248 sowie der Anlagen 1 bis 5)

Dem EGBGB werden drei Artikel (Artikel 246 bis 248) so-wie fünf Anlagen angefügt. Artikel 246 EGBGB-E beinhal-tet die Informationspflichten bei besonderen Vertriebsfor-men und entspricht im Wesentlichen unverändert den §§ 1und 3 BGB-InfoV. Artikel 247 EGBGB-E befasst sich mitden Informationspflichten bei Darlehensverträgen und ent-geltlichen Finanzierungshilfen. Die Vorschrift setzt die Vor-gaben der Verbraucherkreditrichtlinie um. Artikel 248 EG-BGB-E beinhaltet die Informationspflichten bei der Erbrin-gung von Zahlungsdiensten. Die Vorschrift setzt die Vorga-ben der Zahlungsdiensterichtlinie um. Die Anlagen 1 und 2beinhalten die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebe-lehrung. Die Anlagen 3 und 4 übernehmen aus der Verbrau-cherkreditrichtlinie die „Europäischen Standardinformatio-nen für Verbraucherkredite“ für allgemeine und einige be-sondere Verbraucherdarlehensverträge. In Anlage 5 wirddas „Europäische Standardisierte Merkblatt“ in leicht über-arbeiteter Form integriert, das als Empfehlung der Kommis-sion (K [2001], 477) zur vorvertraglichen Information beigrundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen ausge-geben worden ist und bereits auf Grundlage dieser Empfeh-lung weit verbreitet ist.

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Zu Artikel 246 EGBGB-E

Zu § 1

Nach Absatz 1 muss der Unternehmer bei Fernabsatzverträ-gen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessenVertragserklärung bestimmte Informationen in einer demeingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechendenWeise klar und verständlich und unter Angabe des geschäft-lichen Zwecks zur Verfügung stellen. Diese Bestimmungentspricht im Wesentlichen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB inder geltenden Fassung. Es ist sachgerecht, die Art undWeise sowie den Zeitpunkt der Informationserteilung ausdem BGB „auszulagern“ und zusammen mit den Informati-onen zu regeln. Die Auflistung der Informationen entspricht§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 BGB-InfoV.

Absatz 2 nennt die Informationen, die der Unternehmer beiFernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen dem Ver-braucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklä-rung in der in Absatz 1 genannten Art und Weise zur Ver-fügung zu stellen hat. Die Auflistung der Informationen ent-spricht § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 BGB-InfoV.

Absatz 3 entspricht § 1 Abs. 3 BGB-InfoV. Satz 1 bestimmt,dass der Unternehmer bei Telefongesprächen dem Verbrau-cher nur die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zustellen hat, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nurerforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlungzu leisten hat. Satz 2 regelt, dass Satz 1 nur gilt, wenn derUnternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dassauf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden kön-nen und welcher Art diese Informationen sind, und der Ver-braucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren In-formationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtethat.

Zu § 2

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der Unternehmer bei Fern-absatzverträgen dem Verbraucher ferner die in Satz 2 ge-nannten Informationen in Textform mitzuteilen hat, undregelt den Zeitpunkt der Mitteilung. Hierfür übernimmt Ab-satz 1 Satz 1 die Regelung aus § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB inder geltenden Fassung. Auch in Bezug auf die formgebun-denen Informationen ist es sachgerecht, die Art und Weisesowie den Zeitpunkt der Informationserteilung aus demBGB „auszulagern“ und zusammen mit den Informationenzu regeln.

Absatz 1 Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen§ 1 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV. Abweichend davon ist inNummer 1 die Pflicht zur Mitteilung der Vertragsbestim-mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftbedingun-gen aus § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB in der geltenden Fassungübernommen worden. Diese Änderung ist sachgerecht, weilsie zu einer deutlichen Vereinfachung des Wortlautes imBGB führt.

Absatz 2 entspricht den Sätzen 2 und 3 des § 312c Abs. 2BGB in der geltenden Fassung. Durch die Übernahme indas EGBGB wird der Wortlaut im BGB deutlich verein-facht.

Absatz 3 entspricht inhaltlich den Sätzen 2 und 3 des bishe-rigen § 1 Abs. 4 BGB-InfoV.

Zu § 3

Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 3 BGB-InfoV,der die Informationspflichten bei Verträgen im elektroni-schen Geschäftsverkehr enthält.

Zu Artikel 247 EGBGB-E

In Artikel 247 EGBGB-E werden die Einzelheiten über vor-vertragliche Information und Vertragsinhalt bei Verbrau-cherdarlehensverträgen näher erläutert. Die neuen Vorgabenzum Darlehensvertragsrecht werden als neuer Artikel in dasEGBGB eingefügt.

Zentrale Vorschriften sind die §§ 1, 3 und 6. § 1 legt die for-mellen Voraussetzungen an die Unterrichtung fest (Text-form, rechtzeitig). § 3 listet die vorvertraglichen Informatio-nen auf, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer vorAbschluss des Vertrags erteilen muss und erläutert die we-sentlichen Begriffe. § 6 regelt, welche Regelungen im Ver-trag getroffen sein müssen (§ 492 BGB). Um § 3 nicht zuüberfrachten, wurden die nicht für alle Verträge zwingendenAngaben und die Ausnahmen in die §§ 4 und 5 sowie 7 bis13 ausgegliedert.

§ 14 ff. widmet sich dann speziellen Unterrichtungspflich-ten. Sie folgen der Ordnung im BGB. § 14 regelt den Inhalteines Tilgungsplans (§ 492 Abs. 3 Satz 2 BGB). § 15 er-gänzt die Regelung zur Wirksamkeit von Zinsanpassungenin § 493 Abs. 3 BGB. Die §§ 16 und 17 ergänzen die§§ 504, 505 BGB-E um die Pflichtangaben bei eingeräum-ten oder geduldeten Überziehungen.

Diese Ordnung hat zur Folge, dass für Überziehungsmög-lichkeiten zwei Vorschriften bestehen: § 10 hinsichtlich derAngaben in der vorvertraglichen Unterrichtung und im Ver-trag sowie § 16 für die laufenden Informationen währenddes Vertragsverhältnisses. Dies entspricht jedoch der vor-geschlagenen Gliederung und gestattet, die einzelnen Vor-schriften übersichtlicher zu formulieren.

Zu § 1 (Form und Zweck der Unterrichtung)

§ 1 regelt insbesondere Zeitpunkt und Form der vorvertrag-lichen Unterrichtung. Die Vorschrift konkretisiert die Ver-pflichtung aus § 491a Abs. 1 BGB. Entsprechend gilt sienur für Verbraucherdarlehensverträge und folglich nicht fürdie in § 491 Abs. 2 BGB genannten Verträge. Auf die wört-liche Wiedergabe des Unterrichtungszwecks gemäß denVorgaben in Artikel 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Verbraucherkre-ditrichtlinie ist dagegen verzichtet worden. Danach soll dieUnterrichtung in der Weise erfolgen, dass der Darlehens-nehmer in Abwesenheit des Darlehensgebers mehrere An-gebote miteinander vergleichen kann, um eine fundierteEntscheidung für oder wider den Abschluss eines Darle-hensvertrags treffen zu können. Die Vorstellungen des Dar-lehensnehmers, etwa in Bezug auf Darlehenshöhe und Lauf-zeit, sind vom Darlehensgeber bei der Informationserteilungzu berücksichtigen. Die Informationen müssen schließlichallgemein verständlich sein.

Nach § 1 hat die Unterrichtung in Textform (§ 126b BGB)und rechtzeitig vor Vertragsabschluss zu erfolgen. Rechtzei-tig ist die Unterrichtung, wenn der Darlehensnehmer die In-formation vor Vertragsabschluss auch in Abwesenheit desDarlehensgebers eingehend zur Kenntnis nehmen und prü-fen kann (vgl. Erwägungsgrund 19 der Verbraucherkredit-

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Drucksache 16/11643 – 122 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

richtlinie). Diese Bedeutung steht einem Vertragsabschlussam Tag der Informationserteilung und auch unmittelbarnach der Erteilung nicht entgegen. Der Darlehensnehmermuss nur die Möglichkeit haben, die Informationen räum-lich vom Darlehensgeber getrennt zu prüfen. „Rechtzeitig“bedeutet außerdem, dass der Verbraucher die Informationvor jeglicher rechtlicher Bindung erhalten haben muss. Bin-det sich der Verbraucher durch ein Angebot zum Vertrags-abschluss (§ 145 BGB), muss ihm die Information folglichbereits vor Abgabe dieser Erklärung vorliegen.

Hinsichtlich des Inhalts verweist § 1 auf die folgenden Vor-schriften der §§ 3 bis 5 und 8 bis 13. Damit wird deutlich, inwelchen Vorschriften die inhaltlichen Anforderungen an dieInformation stehen.

Zu § 2 (Muster)

§ 2 regelt die Verwendung der Muster und die Rechtsfolgen.Die Muster sind in Anlage 3 bis 5 zum Einführungsgesetzzum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen. Aus dem Ver-weis auf § 1 ergibt sich, dass die Vorschrift nur für Verbrau-cherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB gilt.

Die Muster wurden während der Verhandlungen der Ver-braucherkreditrichtlinie entwickelt, um einerseits dem Dar-lehensnehmer ein übersichtliches Merkblatt an die Hand zugeben und andererseits dem Darlehensgeber die Erfüllungder vorvertraglichen Information zu erleichtern. Die Mustersind auf die inhaltlichen Voraussetzungen der §§ 3 bis 13abgestimmt.

Der Begriff „Muster“ wird verwendet, um sowohl die bei-den aus der Verbraucherkreditrichtlinie stammenden For-mulare „Europäische Standardinformation für Verbraucher-kredite“ und „Europäische Verbraucherkreditinformation“als auch das „Europäische Standardisierte Merkblatt“ ausder Empfehlung K (2001) 477 zu erfassen.

Dieses „Europäische Standardisierte Merkblatt“ ist von derKommission als Empfehlung über die vorvertragliche Un-terrichtung bei Immobiliardarlehensverträgen entworfenworden und wird bereits weitgehend verwendet. Es bietetsich daher als Ergänzung an, um auch im Bereich der nichtdurch die Richtlinie abgedeckten grundpfandrechtlich gesi-cherten Verträge einen weitgehenden Gleichlauf der Pflich-ten wie bei gewöhnlichen Verbraucherdarlehen zu errei-chen. So gewährleisten das Europäische StandardisierteMerkblatt ebenso wie die Europäische Standardinformationdie Übersichtlichkeit und die Vollständigkeit der Informa-tion, wenn das Muster verwendet wird. Allerdings wurdedas Europäische Standardisierte Merkblatt an zwei Stellenergänzt und um die Punkte 16 bis 18 erweitert. In Punkt 1werden die Wörter „und eventuell Darlehensvermittler“ ein-gefügt. Ist ein Darlehensvermittler beteiligt, ist er an dieserStelle ebenfalls aufzunehmen. Diese Angabe ist bei Fern-absatzverträgen ohnehin schon nach geltender Rechtslagegemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich und soll aufalle Absatzformen ausgedehnt werden (vgl. § 13). Im Hin-blick auf Artikel 246 § 1 Abs. 2 Nr. 3 wurde die Informationaus Punkt 12 des Merkblatts um den Begriff „Kündigungs-möglichkeiten“ erweitert, die zwingend anzugeben sind,wenn der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wird.

Mit Punkt 16 soll auf das im deutschen Recht bestehendeWiderrufsrecht gemäß § 495 BGB hingewiesen werden.

Das Widerrufsrecht ist ein Kernelement des Verbraucher-schutzrechts, so dass es angebracht ist, auf seine Existenzbereits im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung auf-merksam zu machen. Die Unterrichtung ist für den Dar-lehensnehmer wertvoll und für den Darlehensgeber unpro-blematisch.

Punkt 18 ist weitgehend mit Punkt 5 des Musters in Anlage 1identisch und lediglich um die letzte Zeile (Bindungsdauer)ergänzt worden. Damit erfüllt das „Europäische Standardi-sierte Merkblatt“ in der Form, wie es in der Anlage abge-druckt ist, auch die Voraussetzungen, um im Fernabsatz ein-gesetzt zu werden. Soll der Vertrag nicht im Fernabsatzabgeschlossen werden, braucht Punkt 18 nicht ausgefüllt zuwerden. Aus Punkt 18 ergeben sich Unterrichtungspflichtenüber:

– die Anschrift des Darlehensgebers, seines Vertretersoder eines Darlehensvermittlers im Aufenthaltsstaat desDarlehensnehmers (Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3),

– den Eintrag ins Handelsregister (ergänzt Artikel 246 § 1Abs. 1 Nr. 1),

– die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde(Artikel 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1),

– das Widerrufsrecht und seine Ausübung (Artikel 246 § 1Abs. 1 Nr. 10),

– die vor Vertragsabschluss zugrunde liegenden Rechts-ordnungen (Artikel 246 § 1 Abs. 2 Nr. 4),

– Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarungen (Arti-kel 246 § 1 Abs. 2 Nr. 5),

– die Sprache, in der kommuniziert wird (Artikel 246 § 1Abs. 2 Nr. 6),

– den Zugang zu außergerichtlichen Beschwerde- undRechtsbehelfsverfahren (Artikel 246 § 1 Abs. 2 Nr. 7)sowie

– gegebenenfalls den Bindungszeitraum (Artikel 246 § 1Abs. 1 Nr. 12).

Nach Absatz 1 ist das Muster „Europäische Standardinfor-mation für Verbraucherkredite“ gemäß Anlage 3 bei allengewöhnlichen Verbraucherdarlehensverträgen zwingend zuverwenden, um die vorvertragliche Information zu erteilen.Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkre-ditrichtlinie. In Absatz 1 Satz 2 sind die Ausnahmen von derVerwendungspflicht zusammengefasst. Es handelt sich umfolgende Fälle:

– Umschuldungen im Sinne des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB,

– grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehens-verträge gemäß § 503 BGB-E und

– Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 BGB-E.

Absatz 2 sieht entsprechend der Richtlinie vor, dass für Um-schuldungen im Sinne des § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB undÜberziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 BGB-Edas in Anlage 4 abgedruckte Muster fakultativ verwendetwerden kann. Der Darlehensgeber hat die Wahl, ob er dasMuster verwendet oder die vorvertragliche Information aufandere Weise kommuniziert. Dies entspricht Artikel 6Abs. 1 Satz 4 der Verbraucherkreditrichtlinie. Entsprechendwird für grundpfandrechtlich gesicherte Verträge vorge-sehen, dass der Darlehensgeber ebenfalls fakultativ das

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 123 – Drucksache 16/11643

„Europäische Standardisierte Merkblatt“ in Anlage 5 ver-wenden kann. Satz 3 regelt, dass die Pflichtangaben gleich-artig zu gestalten sind, wenn der Darlehensgeber die Musternicht verwendet. Dies entspricht Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 derVerbraucherkreditrichtlinie. Die Pflichtangaben sollen sichvon anderen Angaben abheben (vgl. § 4 Abs. 2) und vomDarlehensnehmer klar und deutlich als die Pflichtangabenwahrgenommen werden können.

Absatz 3 regelt die Rechtsfolgen, wenn der Darlehensgeberdas Muster verwendet. Absatz 3 dient der Umsetzung des Ar-tikels 5 Abs. 1 Satz 3 und Artikels 6 Abs. 1 Satz 5 der Ver-braucherkreditrichtlinie. Danach gelten die Informations-pflichten nach § 491a Abs. 1 BGB inhaltlich als erfüllt, wennder Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das für die ent-sprechende Vertragsart vorgesehene Muster ausgefüllt über-mittelt. Die Vorschrift ermöglicht dem Darlehensgeber einestandardisierte Erfüllung seiner Informationspflichten undstimmt mit den Rechtsgedanken des bisherigen § 14 Abs. 2der BGB-InfoV sowie des neuen § 360 BGB überein.

Das Muster muss ausgefüllt sein. Nur wenn das Muster denmateriellen Informationsgehalt des § 3 ff. enthält, kann dieFiktion nach Absatz 3 greifen. Dies ist eine europarechtlichunbedenkliche Klarstellung, die sich aus dem Zweck derInformationserteilung, wie er in Artikel 5 Abs. 1, 6 Abs. 1der Verbraucherkreditrichtlinie niedergelegt ist, ergibt. DasMuster muss „ordnungsgemäß“ ausgefüllt sein, also die tat-sächlichen Vertragsbedingungen des Darlehensgebers wie-dergeben und die Wünsche des Darlehensnehmers, soweitbekannt, berücksichtigen. Nur dann greift die Fiktionswir-kung.

Das „Europäische Standardisierte Merkblatt“ für grund-pfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge soll den ande-ren Mustern in seiner Wirkung gleichgestellt werden. DerDarlehensnehmer hat also auch in diesen Fällen seine Un-terrichtungspflicht aus § 491a Abs. 1 BGB erfüllt, wenn erdas Merkblatt ausgefüllt an den Darlehensnehmer übermit-telt.

Satz 2 erweitert die Fiktion, dass die Informationspflichtenmit Vorlage der Formulare erfüllt sind, auch auf die Infor-mationspflichten aus dem allgemeinen Fernabsatzrecht.Dies entspricht den Vorgaben in Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 undArtikel 6 Abs. 1 Satz 5 der Verbraucherkreditrichtlinie. DieMuster in Anlage 1 und 2 entsprechen den Vorgaben desFernabsatzrechts. Die Muster berücksichtigen somit auchdie Informationserfordernisse für den Fall, dass die Unter-richtung mittels Fernkommunikation erfolgt. Deshalb geltenauch die Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB alserfüllt, wenn der Unternehmer das vorgegebene Muster ver-wendet. Das „Europäische Standardisierte Merkblatt“ istdurch Punkt 18 ergänzt worden. Wird Punkt 18 ausgefüllt,erfüllt auch das „Europäische Standardisierte Merkblatt“ dieAnforderungen an die vorvertragliche Information im Fern-absatz, so dass die Fiktion auch in diesem Falle greift. Wirddas entsprechende Muster ordnungsgemäß ausgefüllt, istdaher auch für die Rechtsfolgen des § 355 Abs. 4 BGB keinRaum.

Zu § 3 (Inhalt der vorvertraglichen Information)

In § 3 sind die Anforderungen an die Information bei typi-schen Darlehensverträgen zusammengefasst. Der Anwen-

dungsbereich beschränkt sich auf Verbraucherdarlehensver-träge, wie sich aus dem Verweis auf § 1 ergibt. Dabei wur-den die Vorgaben aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 der Verbrau-cherkreditrichtlinie teilweise aufgeteilt, so dass die deutscheAufzählung zahlenmäßig zwei vorvertragliche Informa-tionspflichten mehr kennt als die europäische Vorgabe. DieReihenfolge orientiert sich nicht an Artikel 5 der Ver-braucherkreditrichtlinie, sondern an dem Muster gemäßAnlage 1. Die Reihenfolge ist dort besser gegliedert undübersichtlicher. Um die Verweisungen in den §§ 5, 9 bis 11einfach zu halten, wurde auch auf die Bedürfnisse aus die-sen Vorschriften Rücksicht genommen. Außerdem wurdendie Pflichtangaben für alle Verträge von den Pflichtangabenin bestimmten Fällen getrennt. § 3 enthält die Angaben füralle Verträge, während über die Angaben aus § 4 nur dannzu unterrichten ist, wenn die dort bestimmten Einzelheitenfür den konkret in Betracht kommenden Vertrag Bedeutungerhalten.

Zu Absatz 1 (Auflistung)

Absatz 1 zählt die einzelnen Informationen auf.

Nummer 1 verpflichtet zur Angabe von Name und Anschriftdes Darlehensgebers entsprechend Artikel 5 Abs. 1 Satz 4Buchstabe b, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der Ver-braucherkreditrichtlinie. Die Vorschrift wird durch § 13erweitert, wenn Darlehensvermittler beteiligt sind. DerName ergibt sich aus § 12 BGB. Die Angabe der Anschrifterfordert eine Postadresse. Internetanschriften sind nichtausreichend. An diese Anschrift muss dem DarlehensgeberSchriftverkehr zugestellt werden können.

Nach Nummer 2 muss die „Art des Darlehens“ angegebenwerden. Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a,Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherkredit-richtlinie. Nummer 2 umfasst auch die „Produktbeschrei-bung“ aus dem Europäischen Standardisierten Merkblatt fürgrundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensver-träge. Bei der „Art“ kann zunächst zwischen Darlehens-verträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfenunterschieden werden. Die Vertragsart kann deshalb zumBeispiel auch als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. DieArt kann sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung desDarlehens beziehen, z. B. ein befristetes oder unbefristetesDarlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Endeder Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503bis 505 BGB-E genannt werden, stellen Darlehensarten dar.

Nummer 3 verpflichtet zur Angabe des effektiven Jahres-zinses (§ 6 PAngV). Bereits nach geltender Rechtslage istdiese Angabe in die Vertragserklärung des Darlehensneh-mers aufzunehmen, vgl. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB. DieProzentzahl ist entsprechend der europäischen Vorgabenstets als „effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen, auch wennsich dieser ändern kann. Gemäß Absatz 3 ist der effektiveJahreszins anhand eines repräsentativen Beispiels zu erläu-tern. Dies entspricht der Vorgabe in Artikel 5 Abs. 1 Satz 4Buchstabe g und Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f derVerbraucherkreditrichtlinie.

Nummer 4 verpflichtet zur Angabe des in Absatz 2 definier-ten Nettodarlehensbetrags. Er ist bereits nach bisherigemRecht in die Vertragserklärung aufzunehmen, § 492 Abs. 1Satz 5 Nr. 1 BGB. Die entsprechende Vorgabe aus Artikel 5

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Drucksache 16/11643 – 124 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c der Verbraucherkreditrichtliniewurde aufgeteilt in § 3 Abs. 1 Nr. 4 (Nettodarlehensbetrag)und Nr. 9 (Auszahlungsbedingungen). Dies entspricht derAufspaltung in den Mustern. Es erleichtert die Verweisun-gen, weil nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c unterden vereinfachten Voraussetzungen zwar der Nettodarle-hensbetrag, nicht aber die Auszahlungsbedingungen anzu-geben sind.

Nummer 5 übernimmt die Vorgaben aus Artikel 5 Abs. 1Satz 4 Buchstabe f und Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe eder Verbraucherkreditrichtlinie und bezieht sich auf die An-gabe des Sollzinssatzes. Die Angabe ist bereits nach gelten-dem Recht für die Vertragserklärung aufzunehmen, § 492Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB. Inhaltlich wird die Angabe in Ab-satz 4 konkretisiert.

Nach Nummer 6 ist entsprechend Artikel 5 Abs. 1 Satz 4Buchstabe d und Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d derVerbraucherkreditrichtlinie die Vertragslaufzeit anzugeben,bei unbefristeten Verträgen ist sie als unbefristet einzutra-gen. Der Begriff Vertragslaufzeit wird bereits in §§ 489, 494BGB und Artikel 246 § 1 Nr. 5 EGBGB verwendet.

Nummer 7 regelt die Angabe von Betrag, Zahl und Fällig-keit der einzelnen Teilzahlungen. Dabei wurde auf denWortlaut des bisherigen § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB zurückge-griffen. Speziell bei der Fälligkeit ist es ausreichend, wennsie auf einen nach dem Kalender bestimmbaren Zeitpunktbezogen wird. Dies entspricht der Vorgabe, die von „Perio-dizität“ spricht. Im Darlehensvertrag ist nach deutschemRecht bisher die Art und Weise der Rückzahlung anzugeben(§ 402 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 BGB). Die Angabe entspricht derVorgabe in Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe h, Artikel 6Abs. 3 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie. Num-mer 7 wird durch Absatz 4 Satz 4 ergänzt.

Die Vorgabe in Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe g derVerbraucherkreditrichtlinie wurde aufgeteilt in § 3 Abs. 1Nummer 8 (Gesamtbetrag) und Nummer 3 (effektiver Jah-reszins). Der Begriff „Gesamtbetrag“ ist in Absatz 2 gesetz-lich definiert, für den Begriff „effektiver Jahreszins“ wird inAbsatz 2 wie bisher auf § 6 PAngV verwiesen. Schon bishertrennt das deutsche Recht zwischen Gesamtbetrag (§ 492Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) und effektivem Jahreszins (§ 492Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB) bei den Angaben. Die Aufteilungentspricht auch der Gliederung im Muster gemäß Anlage 1,das den Gesamtbetrag der Beschreibung der wesentlichenMerkmale, den effektiven Jahreszins dagegen den Kostenzuordnet. Die Spaltung erfolgt auch im Hinblick auf Artikel6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Richtlinienvorgabe, wonachbei besonderen Fällen nur der effektive Jahreszins, nichtjedoch der Gesamtbetrag anzugeben ist. Dies gilt etwa fürgrundpfandrechtlich gesicherte Verträge, so dass entspre-chend das Muster gemäß Anlage 3 den Gesamtbetrag nichtaufführt.

Nummer 9 regelt die Angabe der Auszahlungsbedingungen.Es wird Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c 2. Variante um-gesetzt. In Artikel 6 der Verbraucherkreditrichtlinie sowiebei grundpfandrechtlich gesicherten Verträgen ist diese An-gabe entbehrlich. Anzugeben ist insbesondere, wenn derDarlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt be-kommt, sondern das Geld einem Dritten zufließt und derDarlehensnehmer dafür etwas anderes erhält, z. B. die Be-freiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand.

Nummer 10 verpflichtet zur Angabe aller aufgrund des Dar-lehensvertrags anfallender Kosten. Nummer 10 dient derUmsetzung der Vorgaben in Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buch-stabe i bzw. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe k der Ver-braucherkreditrichtlinie. Diese Pflichtangabe ist bisher be-reits für den Vertragsinhalt in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4BGB vorgesehen. Bei Verträgen mit veränderlichen Kondi-tionen ordnet darüber hinaus § 6 Abs. 1 Satz 2 PAngV wei-tere Pflichtangaben an. Der Sinn der Information bestehtdarin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sons-tigen Kosten eines Darlehensvertrags zu schaffen. Darunterfallen alle Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten, dieder Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Vertragzu tragen hat. Es handelt sich sowohl um die Kosten, die vorVertragsabschluss anfallen, als auch um diejenigen, die beider Durchführung entstehen, insbesondere bei Überzie-hungsmöglichkeiten. Exemplarisch nennt das Gesetz andieser Stelle die Kosten für die Auszahlung oder für einZahlungsauthentifizierungsinstrument. Der Begriff „Zah-lungsauthentifizierungsinstrument“ wird in § 1 Abs. 5 desEntwurfs eines Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes definiert.§ 675f Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt den Begriff des „Zah-lungsvorgangs“. Diese Kosten fallen regelmäßig an. Fallenweitere Kosten in einem separaten Vertrag an, sind dieseKosten jedoch nicht bei Nr. 10 anzugeben. Dies ergibt sichaus Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe i der Verbrauche-rkreditrichtlinie, wonach nur „Entgelte aufgrund des Kredit-vertrags“ anzugeben sind, über Nebenleistungen jedoch nurallgemein zu informieren ist, Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buch-stabe k der Verbraucherkreditrichtlinie. Für jede Kostenartist außerdem anzugeben, unter welchen Bedingungen dieKosten angepasst werden können. Als solche Bedingungenkommt insbesondere ein Zeitraum in Betracht, wie es § 6Abs. 1 Satz 2 PAngV bereits bisher vorsieht. „Anpassen“bezeichnet im Gegensatz zu „ändern“ die einseitige Neu-bestimmung der Leistung (vgl. die Begründung zu § 491Abs. 3 BGB, Artikel 1 Nummer 20). Die Muster in Anlage 1bis 3 sehen vor, dass die verschiedenen Kosten getrennt aus-gewiesen werden. Dies ergibt sich als Verpflichtung abernicht aus der Richtlinie und wird deshalb auch nicht gesetz-lich vorgeschrieben. Gleichwohl soll die vorvertraglicheInformation dem Darlehensnehmer einen Überblick überdie Kosten verschaffen, so dass die unterschiedlichen Kos-ten nach Möglichkeit separat ausgewiesen werden sollen.

Nummer 11 dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 5Abs. 1 Satz 4 Buchstabe l, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buch-stabe i der Verbraucherkreditrichtlinie. Es sind der Verzugs-zinssatz sowie die Möglichkeiten seiner Anpassung anzuge-ben. In dieser Rubrik sind auch weitere Kosten im Zusam-menhang mit Verzug zu nennen, etwa eine Vertragsstrafe.Als Kosten, die infolge von Leistungsstörungen anfallen,gehören diese Kosten nicht zu den „Gesamtkosten“ (vgl. § 6Abs. 3 Nr. 1 PAngV).

Der Warnhinweis in Nummer 12 entspricht den Vorgaben inArtikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe m der Verbraucherkredit-richtlinie. Seine Formulierung ist im Muster vorgegeben.

Nummer 13 verpflichtet zur Angabe, ob ein Widerrufsrechtbesteht und dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 4Buchstabe o. Die Formulierung entspricht Artikel 246 § 1Nr. 10 EGBGB-E.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 125 – Drucksache 16/11643

Nummer 14 dient der Aufklärung des Darlehensnehmersüber sein Recht, das Darlehen jederzeit mit befreiender Wir-kung zurückzahlen zu können. Dies entspricht der Vorgabein Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe p und Artikel 6 Abs. 3Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie.

Nummer 15 soll den Darlehensnehmer darüber informie-ren, dass er zusätzlich zu dem Muster auch einen Abdruckeines Vertragsentwurfs verlangen kann. Da diese Informa-tion entsprechend der Vorgabe in Artikel 5 Abs. 1 Satz 4Buchstabe r auch auf den Anspruchsausschluss Bezugnimmt, wurde im Gesetzestext auf die entsprechende Um-setzungsvorschrift verwiesen.

Nummer 16 dient der Unterrichtung des Darlehensnehmersdarüber, dass er über das Ergebnis einer Anfrage bei Stellen,die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zur Prüfungder Kreditwürdigkeit übermitteln, Auskunft verlangen kann,wenn der Abschluss eines Darlehensvertrages aus diesemGrunde nicht zustande kommt (entsprechend Artikel 5Abs. 1 Satz 4 Buchstabe q und Artikel 6 Abs. 1 Satz 2Buchstabe j der Verbraucherkreditrichtlinie).

Zu Absatz 2 (Definitionen)

Absatz 2 definiert wichtige in Absatz 1 verwendete Be-griffe. Beim typischen Ablauf eines Vertragsverhältnisseswerden die Begriffe zum ersten Mal während der vorver-traglichen Information benötigt. Deshalb ist es sachgerecht,ihre Definition an dieser Stelle zu regeln. Lediglich die De-finition des Sollzinssatzes wurde in § 489 Abs. 5 BGB ver-lagert, da diese Definition auch für Verträge gilt, die nichtVerbraucherverträge sind. Ansonsten sollen die Definitio-nen möglichst an einer Stelle zusammengefasst werden, da-mit sie leicht aufgefunden werden können.

Absatz 2 nennt in Satz 1 den „Gesamtbetrag“ als Oberbegriff(entsprechend Artikel 3 Buchstabe h der Verbraucherkredit-richtlinie und wie bisher in § 491 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB)über das Darlehen und die Gesamtkosten. Der Gesamtbetragdrückt die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers aus.Diese teilt sich in die Rückzahlung des Darlehens, dieZinsleistungen und alle sonstigen Kosten. Bei Finanzierungs-hilfen fällt auch der Preis für den Erwerb der Ware oderDienstleistung unter den Begriff. Dies ergibt sich aus einemUmkehrschluss aus Artikel 19 Absatz 2 der Verbraucher-kreditrichtlinie und, dem folgend, § 6 Abs. 3 Nr. 2 PAngV.Speziell bei Teilzahlungsgeschäften entspricht der Begriff„Gesamtbetrag“ deshalb dem bislang in § 502 Abs. 1 Nr. 2BGB definierten Begriff „Teilzahlungspreis“, der nicht mehrbenötigt wird (vgl. die Begründung § 498 BGB).

Für den „Gesamtkreditbetrag“ aus Artikel 3 Buchstabe l derVerbraucherkreditrichtlinie wird der Begriff des „Nettodar-lehensbetrages“, der bisher in den §§ 491 Abs. 2 Nr. 1, 492Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BGB definiert ist, weiter verwendet. DerNettodarlehensbetrag ist der Betrag, auf den der Darlehens-nehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Eskommt nicht darauf an, dass dieser Betrag tatsächlich demDarlehensnehmer zufließt. Dieser Unterschied ist gerade imHinblick auf verbundene Geschäfte oder Überziehungsmög-lichkeiten wichtig. Durch diese Fassung kann auf die bisherin § 492 Abs. 1 Nr. 1 erwähnte „Höchstgrenze“ verzichtetwerden, da diese nunmehr Bestandteil der europarechtlichvorgegebenen Definition ist.

Zur Berechnung der „Gesamtkosten“ und des „effektivenJahreszinses“ wird auf die Berechnungsvorschrift in § 6PAngV verwiesen.

Zu Absatz 3 (Beispielhafte Erläuterung von effektivemJahreszins und Gesamtbetrag)

Nach Absatz 3 sind der vom Darlehensnehmer zu entrich-tende Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins anhandeines repräsentativen Beispiels zu erläutern. Die Vorschriftdient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buch-stabe g zweiter Halbsatz, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buch-stabe f zweiter Halbsatz der Verbraucherkreditrichtlinie.Sie präzisiert die Pflichtangaben aus Absatz 1 Nummern 3und 8. Je nach dem Stadium der Verhandlungen hat sichdas Beispiel an den Wünschen des Darlehensnehmers zuorientieren. Es ist deshalb nicht mit dem „repräsentativenBeispiel“ identisch, das Artikel 4 der Verbraucherkredit-richtlinie in Werbeangeboten verlangt. Durch die Angabeeines Beispiels soll der Darlehensnehmer realistisch seineGesamtbelastung einschätzen können. Berechnungen auf-grund unvollständiger oder unzutreffender Grundlage sindnicht repräsentativ und erfüllen die Anforderungen an denInformationsgehalt nicht. Hängt die Berechnung des effek-tiven Jahreszinses vom Ergebnis eines mathematischenVerfahrens zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit eineszukünftigen Verhaltens des Darlehensnehmers ab, ist voneinem Ergebnis auszugehen, das bei dem Darlehensgeberin vielen Fällen tatsächlich oder jedenfalls durchschnitt-lich eintritt. Zu einer Offenlegung seiner Geschäftsstrukturzur Überprüfung ist der Darlehensgeber gegenüber demDarlehensnehmer nicht verpflichtet.

Satz 2 enthält eine zusätzliche Informationspflicht darüber,dass sich der Jahreszins unter Umständen erhöht, wenn sicheine der zur Berechnung zugrunde gelegten Vermutungenändert. Dies entspricht der Funktion des bisherigen „anfäng-lichen effektiven Jahreszinses“ und der bisher in § 492Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB geregelten Rechtslage. Satz 2 dientder Umsetzung des letzten Halbsatzes aus Artikel 5 Abs. 1Satz 4 Buchstabe g der Richtlinie. Diese Vorgabe ist erst inden abschließenden Beratungen im europäischen Parlamentin den Richtlinientext aufgenommen worden.

Zu Absatz 4 (Angaben zum Sollzinssatz)

Absatz 4 präzisiert die Pflichtangabe des Sollzinssatzesnach Abs. 1 Nr. 5. Es werden die Vorgaben aus Artikel 5Abs. 1 Satz 4 Buchstabe f und h sowie Artikel 6 Abs. 1Satz 2 Buchstabe e, Abs. 3 Buchstabe a der Verbraucher-kreditrichtlinie umgesetzt. Nach Satz 1 sind bezüglich desSollzinssatzes anzugeben:

– Anwendungsbedingungen,

– Zeitraum der Anwendung (vgl. bisher § 6 Abs. 1 Satz 2PAngV) und

– Art und Weise einer Anpassung.

Satz 2 verpflichtet zur Angabe eines Indexes oder Referenz-zinssatzes, falls der Sollzinssatz von einem solchen abhän-gig gemacht wird. Der Begriff des Referenzzinssatzes ist in§ 675g Abs. 3 Satz 2 BGB-E definiert.

Satz 3 dehnt die Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 inVerträgen, in denen mehrere Sollzinssätze vereinbart sind,

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Drucksache 16/11643 – 126 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auf jeden einzelnen vereinbarten Sollzinssatz aus. Ist in die-sen Fällen das Darlehen in Teilzahlungen zu tilgen, ist ge-mäß Satz 4 auch anzugeben, in welcher Reihenfolge dieRückzahlungsforderung und die Zinsforderungen des Dar-lehensgebers getilgt werden. Die Anrechnungsreihenfolgebei unterschiedlichen Sollzinssätzen wurde gegenüber derVorgabe sprachlich angepasst. Die Tilgungsreihenfolge istnur anzugeben, wenn verschiedene Sollzinssätze vereinbartsind.

Zu § 4 (Weitere vorvertragliche Angaben)

§ 4 ergänzt § 3 um solche Angaben, die nur dann zwingendin die vorvertragliche Unterrichtung einfließen müssen,wenn sie für den konkret ins Auge gefassten Vertrag vonBedeutung sind. Die Verbraucherkreditrichtlinie und dieMuster kennzeichnen diese Einzelheiten mit den Worten„gegebenenfalls“ oder „falls zutreffend“.

Nach Absatz 1 handelt es sich hierbei um folgende vier Ein-zelheiten, die bei Bedarf zusätzlich anzugeben sind.

Nummer 1 verpflichtet zur Angabe, dass der Darlehensneh-mer infolge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu entrich-ten hat, falls solche anfallen. Die Vorschrift dient der Um-setzung der Informationspflicht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 4Buchstabe j der Verbraucherkreditrichtlinie. Da Notarkostenvon Fall zu Fall variieren, können sie nicht als Geldbetragangegeben werden. Die Angabe von gesetzlich vorgegebe-nen Notargebühren könnte zwar verlangt werden. Sie wäreaber für den Darlehensnehmer nur begrenzt nützlich, da zuden Gebühren noch weitere, im Voraus nicht feststehendeKosten wie etwa Auslagen und Pauschalbeträge hinzu-kämen.

Nummer 2 schreibt die Angabe der Sicherheiten des Dar-lehensnehmers vor und dient der Umsetzung der Informa-tionspflicht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe n derVerbraucherkreditrichtlinie. Sicherheiten werden von Fallzu Fall einzeln vereinbart. Deshalb erscheint es sachgerecht,diese in § 4 zu regeln. Der Begriff „Sicherheiten“ (vgl.§ 232 BGB) ist weit zu verstehen und umfasst sämtlicheGestaltungen, mit denen dem Darlehensgeber zusätzlicheAnsprüche zustehen, wenn das Darlehen nicht zurückge-zahlt wird.

Nach Nummer 3 muss der Darlehensgeber den Darlehens-nehmer über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungunterrichten, falls er eine solche verlangt. Nummer 3 er-gänzt die Angabe aus § 3 Abs. 1 Nr. 14 gemäß Artikel 5Abs. 1 Satz 4 Buchstabe p, Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b derVerbraucherkreditrichtlinie. Auch muss der Darlehensgeberdie Art der Berechnung des Anspruches darlegen. Da es imBelieben des Darlehensgebers steht, ob er den Anspruchgeltend machen will, wurde die Unterrichtungspflicht in § 4aufgenommen.

Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 4Buchstabe s, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n der Ver-braucherkreditrichtlinie und verpflichtet den Darlehens-geber anzugeben, wie lange er sich an die Information ge-bunden fühlt. Eine solche Bindung ist zwar nicht gesetzlichvorgegeben und somit fakultativ, aber doch von erheblicherBedeutung, falls der Darlehensnehmer mehrere Angebotemiteinander vergleichen möchte.

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 1 Satz 5der Verbraucherkreditrichtlinie. Um dem Verbraucher klarzu veranschaulichen, welche Informationen gesetzlich vor-gegeben sind und welche ihm der Unternehmer zusätzlichzur Verfügung stellt, sind beide Arten von Information von-einander zu trennen.

Zu § 5 (Besondere Kommunikationsmittel)

§ 5 widmet sich besonderen Vertriebsformen. Die Vorschrifterlaubt abweichend von §§ 1 bis 4, vorvertragliche Informa-tion auch mündlich und in reduziertem Umfang zu erteilenoder die Unterrichtung nachzuholen. Die Verbraucherkre-ditrichtlinie enthält in Artikel 5 Abs. 2 und 3 sowie Artikel6 Abs. 4 und 7 detaillierte Vorgaben für solche Fälle, in de-nen das vom Darlehensnehmer gewählte Kommunikations-mittel die Übermittlung der vollständigen Informationennicht erlaubt.

Diese Vorschriften erlangen aber für das deutsche Recht we-nig Bedeutung, da das deutsche Recht jedenfalls für denVertragsabschluss grundsätzlich Schriftform verlangt, vgl.§ 492 Abs. 1 BGB. Dies ist auch richtlinienkonform undvon Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 der Verbraucherkreditrichtliniezugelassen (vgl. auch Erwägungsgrund 30). Damit ist imdeutschen Recht für Vorschriften, die einen Vertragsab-schluss abweichend vom Schriftformerfordernis zulassen,grundsätzlich kein Raum. Insoweit kann auch die vorver-tragliche Information zumindest in Textform erteilt werden.Allerdings sieht das BGB in engem Umfang Ausnahmenvon § 492 BGB vor, namentlich in § 504 Abs. 2 BGB-E fürÜberziehungsmöglichkeiten und in § 507 Abs. 1 Satz 2BGB-E für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz. In diesenFällen erlangt § 5 für die vorvertragliche Information Be-deutung.

Satz 1 dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 3 der Ver-braucherkreditrichtlinie. Danach kann die vollständige vor-vertragliche Information unter drei Voraussetzungen nach-geholt werden. Zunächst muss der Vertrag mittels Kommu-nikationsmitteln abgeschlossen werden, die die Erteilungder Information in der in §§ 1 und 2 genannten Form nichtgestatten. Die Form bezieht sich sowohl auf den Zeitpunktals auch auf die Textform als auch auf die Verwendung desMusters. Dies ist insbesondere bei mündlicher Kommuni-kation der Fall. Aber auch wenn der Vertragsabschluss überandere Kommunikationswege angebahnt wird, insbeson-dere in den in § 507 Abs. 1 Satz 2 BGB-E genannten Fällen,kann das Kommunikationsmittel einer vollständigen Unter-richtung entgegenstehen. Das Wort „Kommunikationsmit-tel“ wird in Plural gesetzt, weil gerade in den Fällen, in de-nen unterschiedliche Medien zur Anwendung kommen, dieformgerechte Erfüllung der vorvertraglichen Informationerschwert sein kann. In diesen Fällen kann es sachgerechtsein, wenn zumindest die vollständige Information unmit-telbar nach Vertragsabschluss nachgeholt wird.

Die zweite Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer dieKommunikationsform gewählt hat. Nur dann kann auf dievorvertragliche Information verzichtet werden. Dabei mussdem Darlehensnehmer eine tatsächliche Wahlmöglichkeitzustehen. Die Formulierung stellt außerdem sicher, dass derDarlehensnehmer die Initiative zum Vertragsabschluss er-greifen muss. So kann auf § 5 keine Reduzierung der Infor-mationspflicht gestützt werden, wenn ein Darlehensgeber

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127 – Drucksache 16/11643

z. B. per telefonischer Kurznachricht dem Darlehensnehmerein Angebot für eine Überziehungsmöglichkeit unterbreitet,das dieser binnen kurzer Frist annehmen soll.

Als dritte Voraussetzung muss die vollständige Informationunverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB),nachgeholt werden. Dies kann noch nach Vertragsabschlusssein, etwa wenn der Darlehensnehmer eine schnelle Be-reitstellung des Geldes oder des gekauften Gegenstandswünscht. Mit Satz 1 wird, soweit erforderlich, die Vorgabeaus Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 7 der Verbraucher-kreditrichtlinie umgesetzt.

§ 5 Satz 2 enthält eine weitere Spezialvorschrift für telefoni-sche Kontakte in Umsetzung des Artikels 5 Abs. 2 der Ver-braucherkreditrichtlinie. Bei telefonischen Kontakten sindjedenfalls die Pflichten nach Artikel 246 § 1 zu erfüllen. § 5Satz 2 ergänzt in seinem Anwendungsbereich Artikel 246§ 1 Abs. 1 Nr. 4, der dazu verpflichtet, die Hauptmerkmaledes Angebots zu beschreiben. Diese Hauptmerkmale wer-den durch § 5 näher bestimmt, wobei auf den Katalog des§ 3 verwiesen wird. Es handelt sich um folgende Merkmale:

– Effektiver Jahreszins unter Angabe eines repräsentativenBeispiels (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3),

– Nettodarlehensbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 4),

– Angaben zum Sollzinssatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4),

– Vertragslaufzeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 6),

– Angaben zu den Teilzahlungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7),

– Gesamtbetrag unter Angabe eines repräsentativen Bei-spiels (§ 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3) und

– Auszahlungsbedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9).

Das Wort „zumindest“ stellt klar, dass die Aufzählung nichtabschließend ist. Sie kann sowohl vom Darlehensgeberselbst auf weitere Einzelheiten erstreckt werden, als auchdurch gesetzliche Verpflichtung. Eine solche ergibt sich beiverbundenen Verträgen und Finanzierungshilfen aus § 12Abs. 1 Nr. 1, wonach zusätzlich die erworbene Ware oderdie bezogene Dienstleistung anzugeben ist. Einschränkun-gen des Informationskatalogs ergeben sich für Überzie-hungsmöglichkeiten aus § 10 Abs. 2.

Auch wenn diese Informationen erteilt werden, ist die voll-ständige Unterrichtung nach Satz 1 in jedem Fall nachzuho-len. Satz 2 stellt keine Ausnahme zu Satz 1 dar. Die ver-kürzte Form der vorvertraglichen Information soll die voll-ständige vorvertragliche Information nicht ersetzen (KOM[2004] 747, S. 8).

Zu § 6 (Vertragsinhalt)

§ 6 regelt die Pflichtangaben im Vertrag. Um das BGBschlank zu halten, wurde die bisher aus § 492 Abs. 1 Satz 5bekannte Aufzählung in das EGBGB überführt. § 6 dientder Umsetzung des Artikels 10 der Verbraucherkreditricht-linie. Der Anwendungsbereich ist auf Verbraucherdarle-hensverträge beschränkt, wie sich aus dem Bezug auf § 492BGB ergibt. Die Systematik folgt der des § 3. In Absatz 1werden zunächst die für alle Darlehensverträge zwingendenAngaben vorgegeben. Absätze 2 und 3 regeln weitere Ein-zelheiten zu diesen Angaben. Soweit gewisse Einzelheitennur bei besonderen Vereinbarungen relevant werden, sinddiese Einzelheiten – parallel zu § 4 – in § 7 geregelt.

Zu Absatz 1 (Pflichtangaben)

Absatz 1 nennt die Pflichtangaben in jedem Darlehensver-trag. In formeller Hinsicht verlangt die Vorschrift in Über-einstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinieklare und prägnante Angaben. Die Angaben sollen aus sichheraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein.

Absatz 1 Nr. 1 verweist zunächst auf § 3 Abs. 1 und damitauf die Pflichtangaben bei der vorvertraglichen Information,um Doppelungen im Gesetzestext zu vermeiden.

Die Vorschrift verweist auf § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 14, sodass die Angaben aus § 3 Abs. 1 Nr. 15 und 16 nicht in denVertrag aufzunehmen sind. Dabei handelt es sich um dieAnsprüche des Darlehensnehmers auf einen Vertragsent-wurf und auf Auskunft über das Ergebnis einer Datenbank-abfrage. Außerdem brauchen Gesamtbetrag und effektiverJahreszins nicht im Vertrag erläutert zu werden. Auf § 3Abs. 3 wird nicht verwiesen. Stattdessen enthält § 6 Abs. 3hierzu eine Sondervorschrift. Dagegen sind die erläuterndenAngaben zum Sollzinssatz gemäß Artikel 3 Abs. 4 auch inden Vertrag aufzunehmen. Die Verweisung dient der Umset-zung von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a, b (teilweise), c, d,f, g, h, k (teilweise), l, m, o, p (teilweise) und r der Verbrau-cherkreditrichtlinie. Aus der Verweisung auf § 3 Abs. 1 und4 ergibt sich, dass folgende Regelungen im Vertrag enthal-ten sein müssen:

– Name und Anschrift des Darlehensgebers (§ 3 Abs. 1Nr. 1),

– die Art des Darlehensvertrags (§ 3 Abs. 1 Nr. 2),

– der effektive Jahreszins (§ 3 Abs. 1 Nr. 3),

– der Nettodarlehensbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 4),

– der Sollzinssatz mit allen zugehörigen Angaben (§ 3Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 4),

– die Laufzeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 6),

– Angaben zu den Teilzahlungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7),

– der vom Darlehensnehmer zu entrichtende Gesamtbetrag(§ 3 Abs. 1 Nr. 8),

– die Auszahlungsbedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9),

– die Kosten, insbesondere auch für Zahlungsauthentifi-zierungsinstrumente (§ 3 Abs. 1 Nr. 10),

– der Verzugszinssatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 11),

– der Warnhinweis bei ausbleibenden Zahlungen (§ 3Abs. 1 Nr. 12),

– der Hinweis auf ein Widerrufsrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)und

– das Recht, das Darlehen vor Fälligkeit zurückzahlen zukönnen, sowie die daraus resultierenden Ersatzansprü-che des Darlehensgebers (§ 3 Abs. 1 Nr. 14).

Darüber hinaus formuliert § 6 Abs. 1 folgende zusätzlicheinhaltliche Anforderungen an den Vertrag:

Nummer 2 verpflichtet – entsprechend Artikel 10 Abs. 2Buchstabe b der Verbraucherkreditrichtlinie – zur Angabevon Name und Anschrift des Darlehensnehmers. Zu Nameund Anschrift gilt das unter § 3 Abs. 1 Aufgeführte entspre-chend.

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Drucksache 16/11643 – 128 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nummer 3 verpflichtet – entsprechend Artikel 10 Abs. 2Buchstabe v der Verbraucherkreditrichtlinie – zur Angabeder Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers. Nummer 3 ent-spricht weitgehend der Formulierung in Artikel 246 § 1Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-E.

Nummer 4 verpflichtet, auf den Anspruch des Darlehens-nehmers hinzuweisen, einen Tilgungsplan zu verlangen. Diesdient der Umsetzung des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe iSatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie. Der Inhalt des Til-gungsplans ergibt sich aus § 14.

Nach Nummer 5 ist – entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buch-stabe s der Verbraucherkreditrichtlinie – das Verfahren beider Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbe-sondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten.Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen,wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist undwie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann.Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest daraufhingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGBmöglich ist.

Nummer 6 verpflichtet – entsprechend Artikel 10 Abs. 2Buchstabe u der Verbraucherkreditrichtlinie – zur Aufnahmesämtlicher weiteren Vertragsbedingungen in den Vertrag.Hierzu zählen insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedin-gungen des Darlehensgebers.

Zu Absatz 2 (Angaben zum Widerrufsrecht)

Absatz 2 gibt die Angaben vor, die im Vertrag enthalten seinmüssen, wenn der Darlehensnehmer den Vertrag widerrufenkann. Anders als in den Fällen des § 360 BGB ist eine Be-lehrung vor Vertragsabschluss mit den in § 360 BGB vor-gesehenen Pflichtangaben für Verbraucherdarlehensverträgenicht vorgesehen, weil dies als überzogene Anforderung mitder Verbraucherkreditrichtlinie kollidieren würde. Nur imVertrag müssen einige Angaben enthalten sein. Mit Absatz 2wird Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkredit-richtlinie umgesetzt. Im Einzelnen muss der Vertrag enthal-ten:

– die Widerrufsfrist (14 Tage, § 355 BGB),

– Umstände für die Erklärung, insbesondere den Empfän-ger, sowie Formvereinbarungen (insbesondere entspre-chend § 360 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB),

– Hinweis auf die Rückabwicklung nach § 346 BGB; denDarlehensnehmer trifft dabei die Pflicht, das Darlehen zuverzinsen (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB): die Zins-höhe ist als Tagespreis anzugeben.

Ist die Angabe vollständig, ersetzt sie die Belehrung nach§ 355 Abs. 2 BGB, vgl. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Zu Absatz 3 (Angabe von Gesamtbetrag und effektivemJahreszins)

Absatz 3 präzisiert die Angabe des Gesamtbetrags und deseffektiven Jahreszinses. Die vorvertraglichen Angaben (§ 3Abs. 3) sind dabei leicht abzuändern und nicht mehr anhandeines Beispiels zu erläutern. Vielmehr sollen sämtliche An-nahmen, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinseseingeflossen und bei Vertragsabschluss bekannt sind, in denVertrag aufgenommen werden. Annahmen sind die Vermu-tungen oder Folgerungen, mit denen die Platzhalter in der

Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses aus-gefüllt werden. Die Kenntnis in § 6 Abs. 3 von den Annah-men steht in Zusammenhang mit der Kenntnis des Darle-hensgebers von den Kosten, die in den effektiven Jahreszinseinzubeziehen sind, vgl. § 6 Abs. 3 PAngV. Die Kenntnisdes Darlehensgebers ist gemäß Erwägungsgrund 20 derVerbraucherkreditrichtlinie objektiv danach zu beurteilen,welche Kosten er kennen muss. Auf besondere Sach- oderUnkenntnis des Darlehensgebers kommt es demnach nichtan. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab für die Kenntnissind gemäß Erwägungsgrund 20 die Anforderungen an dieberufliche Sorgfalt.

Zu § 7 (Weitere vertragliche Angaben)

§ 7 ist spiegelbildlich zu § 4 gebildet und enthält zusätzlicheInhaltsangaben für den Vertrag, die jedoch nicht für alleVerträge verpflichtend sind, sondern nur bei entsprechenderRelevanz. Dabei handelt es sich um folgende Einzelheiten:

Nach Nummer 1 ist entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 aufNotarkosten hinzuweisen. Damit wird Artikel 10 Abs. 2Buchstabe n der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.

Nach Nummer 2 sind im Darlehensvertrag die Sicherheitenund Versicherungen, die der Darlehensgeber verlangt, an-zugeben. Damit wird die Vorgabe aus Artikel 10 Abs. 2Buchstabe o der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. Derfür Teilzahlungsgeschäfte typische Eigentumsvorbehaltwird – entsprechend dem bisher gültigen Wortlaut in § 502Abs. 1 Nr. 6 BGB – separat erwähnt. Die Vorschrift ver-pflichtet zur Aufzählung der verlangten Sicherungsrechte,weshalb es bei Sicherheiten, die ausgetauscht werden, aus-reichend ist, dass auf das Recht des Darlehensgebers zurAbsicherung in bestimmter Höhe durch bestimmte Sicher-heiten hingewiesen wird. Die Vorgabe kann zum Beispielals Verpflichtung des Darlehensnehmers ausgestaltet wer-den, die bestimmten Sicherheiten beizubringen. Die kon-krete Sicherungsvereinbarung muss dagegen nicht zwin-gend im Darlehensvertrag ausformuliert sein. Sie kann ineinem eigenständigen Vertrag vereinbart werden. Dies kanninsbesondere der Fall sein, wenn der Darlehensgeber bei derFinanzierung eines Gegenstands eine Sachversicherung – z. B.eine Fahrzeugvollversicherung – verlangt.

Nummer 3 verpflichtet entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 3 zurAngabe der Art der Berechnung, falls der Darlehensgeberbei vorzeitiger Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB-E) eineVorfälligkeitsentschädigung verlangt (§ 502 BGB-E). Da-mit wird Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe r der Verbraucher-kreditrichtlinie umgesetzt. Fehlt die Angabe oder ist sie un-genau, ist der Anspruch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB-Eausgeschlossen.

Nach Nummer 4 ist – entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buch-stabe t der Verbraucherkreditrichtlinie – im Vertrag eine Re-gelung über außergerichtliche Streitbeilegungsverfahrenaufzunehmen, wenn solche angerufen werden können. DieFormulierung folgt Artikel 246 § 1 Abs. 2 Nr. 7.

Zu § 8 (Zusatzleistungen)

In § 8 sind die Informationspflichten aus der Verbraucher-kreditrichtlinie für Zusatzleistungen und Zusatzverträge zu-sammengefasst. Bisweilen wird ein Darlehen nur bzw. nurzu bestimmten Konditionen gewährt, wenn der Darlehens-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 129 – Drucksache 16/11643

nehmer noch weitere Leistungen des Darlehensgebers inAnspruch nimmt oder gleichzeitig ein weiterer Vertrag ab-geschlossen wird. Beide Gestaltungen sollen von dem Ober-begriff „Zusatzleistungen“ erfasst werden. Hierunter falleninsbesondere Versicherungsverträge, die im Zusammenhangmit dem Darlehensvertrag abgeschlossen werden, etwaRestschuldversicherungen. Genauso zählen hierzu Girokon-toverträge, die zwingend im Zusammenhang mit dem Dar-lehensvertrag abzuschließen sind. Diese Beispiele werdenrepräsentativ im Gesetz aufgezählt und in der Richtlinie anverschiedenen Stellen erwähnt. Hierunter fallen auch die sogenannten „Spar-/Kreditkombinationen“, bei denen derDarlehensnehmer Teilzahlungen entrichtet, die nicht derRückführung des Darlehens dienen, sondern einen separa-ten Kapitalstock bilden, mit dem das Darlehen zurück-geführt werden soll (Absatz 2 Satz 2). Um alle diese unter-schiedlichen Vertragsarten zusammenzufassen, wurde derBegriff „Zusatzleistung“ gewählt. Die Aufzählung ist nichtabschließend. § 8 gilt für alle Zusatzleistungen, die nachdem Willen der Vertragsparteien vereinbart werden sollen,damit der Darlehensvertrag zustande kommt.

Die „Zusatzleistungen“ erscheinen in der Richtlinie in un-terschiedlicher Weise:

– Bei der vorvertraglichen Information sind alle Zusatz-leistungen anzugeben, die der Darlehensgeber zum Ab-schluss des Verbraucherdarlehensvertrages verlangt, Ar-tikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe k der Verbraucherkredit-richtlinie, umgesetzt in § 8 Abs. 1 Satz 1.

– Speziell bei Kontoführungsgebühren und Vereinbarun-gen zur Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungs-instruments sind die Kosten in der vorvertraglichen In-formation separat auszuweisen, Artikel 5 Abs. 1 Satz 4Buchstabe i der Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetztin § 3 Abs. 1 Nr. 10 und § 8 Abs. 1 Satz 2.

– Die Kosten für die Zusatzleistungen sind in die Gesamt-kosten einzubeziehen, wenn sie dem Darlehensgeber be-kannt sind und der Darlehensgeber den Abschluss dieserLeistungen zur Bedingung für den Abschluss des Dar-lehensvertrags überhaupt oder nach den vorgesehenenVertragsbedingungen macht, Artikel 3 Buchstabe gzweiter Halbsatz der Verbraucherkreditrichtlinie, um-gesetzt in § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV.

– Im Vertrag sind die verlangten Versicherungen anzuge-ben, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe o der Verbraucher-kreditrichtlinie, umgesetzt in § 7 Nr. 2.

– Kontoführungsgebühren und Vereinbarungen zur Ver-wendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentssind im Vertrag auszuweisen, Artikel 10 Abs. 2 Buch-stabe k der Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 3Abs. 1 Nr. 10 und § 8 Abs. 1 Satz 2.

Hinter dieser sehr verstreuten Regelungstechnik verbirgtsich folgende Systematik: Der Richtliniengeber geht davonaus, dass Kontoführungsverträge grundsätzlich mit demDarlehensgeber abgeschlossen werden und es praktisch un-vorstellbar ist, dass sich der Darlehensnehmer hierzu an ei-nen Dritten wendet. Deshalb können die Kosten grundsätz-lich angegeben werden und sind auch in den effektiven Jah-reszins einzubeziehen. Bei anderen Zusatzleistungen istjedoch offen, ob der Darlehensnehmer den Vertrag, selbstwenn ihn der Darlehensgeber verlangt, mit dem Darlehens-

geber selbst abschließt. Als Beispiel sei die Haftpflichtver-sicherung für ein finanziertes Fahrzeug erwähnt. In diesenFällen muss in der vorvertraglichen Information und imVertrag nur auf das Verlangen hingewiesen, aber die Kostennicht genau angegeben werden. Die Kosten sind immer inden effektiven Jahreszins einzubeziehen, wenn der Darle-hensgeber sie kennt. Im Vertrag sind schließlich nur nochSicherheiten, Kontoführungsabreden und Versicherungenanzugeben. Andere Zusatzleistungen – etwa eine Fahrzeug-garantie – sind in den Darlehensvertrag nicht zwingend auf-zunehmen. Allerdings besteht auf Kosten, die im Vertragnicht angegeben sind, kein Anspruch (§ 494 Abs. 4 Satz 1BGB). Ist die Pflicht zum Abschluss eines Restschuldversi-cherungsvertrags nicht im Darlehensvertrag erwähnt, kanndiese auch nicht zur Bedingung für die Auszahlung gemachtwerden. Widerruft der Darlehensnehmer den Versicherungs-vertrag nach den Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes,kann der Darlehensgeber den Abschluss eines neuen Versi-cherungsvertrages nur verlangen, wenn der Darlehensneh-mer hierzu im Vertrag verpflichtet ist. Widerruft der Darle-hensnehmer dagegen den Darlehensvertrag, ist er wegen§ 358a Nr. 2 BGB auch nicht mehr an den Versicherungs-vertrag oder andere Verträge gebunden.

Absatz 1 Satz 1 regelt, dass in der vorvertraglichen Informa-tion darauf hinzuweisen ist, dass die Zusatzleistung für denAbschluss des Darlehensvertrags obligatorisch ist. Dies ent-spricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe k der Verbrau-cherkreditrichtlinie.

Absatz 1 Satz 2 regelt in Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1Satz 4 Buchstabe i und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe k derVerbraucherkreditrichtlinie, dass Kontoführungsgebührenund ihre Änderungsmöglichkeiten anzugeben sind, wennder Abschluss eines Kontoführungsvertrags vom Darlehens-geber verlangt wird. Die Angabepflicht erstreckt sich aufdie vorvertragliche Information und den Verbraucherdarle-hensvertrag. Die in der Richtlinie außerdem erwähnten Kos-ten im Zusammenhang mit der Auszahlung oder einemZahlungsauthentifizierungsinstrument sind bereits in § 3Abs. 1 Nr. 10 geregelt, weil diese in aller Regel so eng mitdem Darlehensvertrag verknüpft sind, dass sie nicht als„Zusatzleistung“, sondern als Kosten bei der Inanspruch-nahme des Darlehens anzusehen sind.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 5, Arti-kel 10 Abs. 2 Buchstabe j und Artikel 10 Abs. 4 der Ver-braucherkreditrichtlinie. In den von Absatz 2 erfasstenFällen bekommt der Darlehensnehmer ein Gelddarlehengegen monatliche bzw. regelmäßige Teilzahlungen ausbe-zahlt. Mit den Teilzahlungen tilgt er jedoch nicht das Dar-lehen, sondern bildet ein neues Vermögen oder zahlt nurdie laufenden Zinsen. In diesem Fall verpflichtet Satz 1den Darlehensgeber zu einer Aufstellung im Vertrag, ausder Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Soll-zinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden undnicht wiederkehrenden Kosten hervorgehen. Ein Verstoßhiergegen lässt nach § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB den An-spruch des Darlehensgebers auf die Kosten entfallen.

Satz 2 gilt für die Fälle, bei denen der Darlehensnehmer mitHilfe eines zusätzlichen Sparvertrags, etwa eines Aktien-fonds, Vermögen bildet. Am Ende der Laufzeit soll derDarlehensnehmer die Rückzahlungsforderung mit den Aus-schüttungen aus dem Sparvertrag begleichen. Der Darle-

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Drucksache 16/11643 – 130 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hensnehmer ist in diesem Fall vor Vertragsabschluss undauch im Vertrag darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Ra-ten, die der Darlehensnehmer während der Vertragslaufzeitentrichtet, das Darlehen nicht tilgen, das Darlehen also amEnde der Vertragslaufzeit in voller Höhe zur Rückzahlungansteht. Dies trifft sowohl auf Zahlungsverpflichtungen ausdem Darlehensvertrag (Zinszahlungen) als auch auf Zah-lungsverpflichtungen aus dem Sparvertrag (Sparraten) zu.Außerdem ist der Darlehensnehmer darauf hinzuweisen,dass der bloße Abschluss des Sparvertrags nicht sicherstellt,dass die am Ende der Laufzeit angesparte Summe tatsäch-lich die Rückzahlungsforderung aus dem Darlehensvertragabdeckt. Die Information hat nicht zu erfolgen, wenn dasUnternehmen, bei dem das Geld angespart wird, die Ab-deckung der Rückzahlungsforderung gewährleistet. Ist dieVereinbarung insgesamt nicht in den Vertrag aufgenommen,gilt die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 BGB-E. Der Dar-lehensvertrag wird jedoch nicht nichtig, so dass der Darle-hensnehmer das Darlehen verlangen kann und zum Fällig-keitszeitpunkt zurückzahlen muss.

Zu § 9 (Immobiliardarlehensverträge)

§ 9 regelt die Pflichtangaben in der vorvertraglichen Infor-mation für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensver-träge.

Absatz 1 enthält von den §§ 3 bis 8 und 13 abweichendeAngaben für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucher-darlehensverträge. § 9 steht im Kontext mit § 2. Der Darle-hensnehmer soll über die Angaben unterrichtet werden, diekumulativ sowohl im Europäischen Standardisierten Merk-blatt als auch in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebenwerden.

Entsprechend dieser Schnittmenge ist nach § 9 zu unterrich-ten über:

– Name und Anschrift des Darlehensgebers sowie gegebe-nenfalls eines Darlehensvermittlers (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1,13, entspricht Punkt 1 des Merkblatts),

– Art des Darlehens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, entspricht Punkt 2des Merkblatts),

– den effektiven Jahreszins (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, entsprichtPunkt 4 der Merkblatts),

– den Nettodarlehensbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, entsprichtPunkt 5 des Merkblatts),

– die Vereinbarung eines Sollzinssatzes mit Zusatzanga-ben (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, entspricht Punkt 3 desMerkblatts),

– die Vertragslaufzeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, entspricht Punkt 6des Merkblatts),

– Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen(§ 3 Abs. 1 Nr. 7, entspricht Punkten 7 bis 9 des Merk-blatts),

– Informationen über einen Zusatzvertrag, insbesondereSparverträge im Sinne des § 8 Abs. 2 (entspricht Punkt 9des Merkblatts),

– sämtliche Kosten (§ 3 Abs. 1 Nr. 10, entspricht Punkt 10bis 11 des Merkblatts).

Darüber hinaus ist zwingend über das Widerrufsrecht zuunterrichten (§ 3 Abs. 1 Nr. 13). Entsprechend wurde dasMerkblatt um Punkt 16 ergänzt, vgl. hierzu die Begründungbei § 2. Die Angabe ist wegen § 495 Abs. 2 BGB erforder-lich. Die Angabe über das Widerrufsrecht ersetzt die an-sonsten für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche Be-lehrung.

Nach Absatz 1 Satz 2 muss die vorvertragliche Informationaußerdem einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, obForderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten werdenkönnen oder das Vertragsverhältnis ohne Zustimmung desDarlehensnehmers übertragen werden kann. Die Pflicht be-ruht auf den Erwägungen, die im Zuge des Risikobegren-zungsgesetzes angestellt wurden. Das Merkblatt wurde inPunkt 17 entsprechend ergänzt.

Die weiteren im Merkblatt vorgesehenen Angaben (Punkte 12bis 15 und 18) sind freiwillig. Sie können jedoch aus anderenRechtsgründen verpflichtend sein, insbesondere im Fern-absatzrecht. So sind nach Artikel 246 § 1 Abs. 2 Nr. 3 Infor-mationen über die Kündigungsmöglichkeiten (Punkt 12 desMerkblatts) und die weiteren in Punkt 18 vorgesehenen An-gaben bei Fernabsatzverträgen zwingend anzugeben.

Es ist dem Darlehensgeber unbenommen, über weitere Ein-zelheiten zu unterrichten. Dann muss die Information aberräumlich getrennt erfolgen (§ 4 Abs. 2).

Der Vertragsinhalt wird auf dieselben Merkmale be-schränkt. Absatz 1 Satz 3 ergänzt Satz 1 um die Regelung in§ 6 Abs. 2 zum Widerrufsrecht. Die nach § 6 Abs. 2 vor-gesehenen Angaben zum Widerrufsrecht müssen auch beigrundpfandrechtlich gesicherten Verträgen angegeben wer-den. Fehlen andere als die sich aus Absatz 1 ergebendenAngaben im Vertrag, soll nicht die Nichtigkeitsfolge des§ 494 BGB eintreten. Vielmehr tritt an die Stelle einer ver-traglichen Vereinbarung die jeweilige gesetzliche Regelung.Der Darlehensnehmer hat mit Abschluss des Vertrags einenAnspruch auf das vollständige Darlehen.

Absatz 2 enthält eine Sonderregelung für Darlehensverträgezur Zwischenfinanzierung, bis die Zuteilungsreife einesBausparvertrags erreicht ist. Dieser Zeitpunkt darf nicht imVoraus festgelegt werden, wie sich aus § 4 Abs. 5 des Bau-sparkassengesetzes ergibt. Folglich kann bei solchen Darle-hen zur Zwischenfinanzierung die Anzahl der Teilzahlun-gen nicht angegeben werden. Dies stellt Absatz 2 sicher.

Keine Bedenken bestehen dagegen, die Laufzeit anzugeben(§ 3 Abs. 1 Nr. 6), denn diese kann mit Angaben wie „biszur Zuteilungsreife“ oder ähnlich umschrieben werden.

Zu § 10 (Angaben bei Überziehungsmöglichkeiten)

In § 10 werden die Sonderregelungen für Überziehungs-möglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB-E zu-sammengefasst. Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht diesein Artikel 2 Abs. 3 vor. § 10 ist als Ausnahmetatbestand zuden §§ 3 und 6 ausgestaltet. Nur die Angaben aus den§§ 3 und 6 werden modifiziert. Sofern Bedingungen vor-liegen, die zusätzliche Angaben nach den §§ 4 oder 7 er-fordern, sind diese Angaben zu erteilen. Werden Verträgemit Zusatzleistungen, entgeltliche Finanzierungshilfen oderVerträge unter Beteiligung eines Darlehensvermittlers abge-schlossen, gelten die Vorschriften der §§ 8, 12 und 13 ergän-zend. Sie sind nicht ausgeschlossen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 131 – Drucksache 16/11643

Bei Überziehungsmöglichkeiten sind aufgrund des besonde-ren Charakters einige Angaben entbehrlich. So kann keinGesamtbetrag angegeben werden, weil dieser ständigschwanken wird. Es existiert allenfalls eine Obergrenze.Auch soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,den Hinweis auf den effektiven Jahreszins bei Überzie-hungsmöglichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen vonden Pflichtangaben auszunehmen. Diese Möglichkeit eröff-net die Verbraucherkreditrichtlinie in Artikel 6 Abs. 2. DieBerechnung des effektiven Jahreszinses ist bei Über-ziehungsmöglichkeiten sehr umständlich, weil der Darle-hensbetrag regelmäßig schwanken wird. Eine Berechnungaufgrund des Höchstbetrages erscheint unzureichend, weildieser regelmäßig nicht in Anspruch genommen wird unddaher für den Verbraucher im konkreten Fall unzutreffendist.

Andererseits sind bei Überziehungsmöglichkeiten zusätz-liche Informationen erforderlich, um dem DarlehensnehmerNutzen und Risiken dieses Vertragstypus’ angemessen vorAugen zu führen.

In Absatz 1 werden die Hinweise, die die vorvertraglicheInformation im Sinne des § 3 und der Vertrag gemäß § 6enthalten müssen, modifiziert. Grundlage sind Artikel 6 undArtikel 10 Abs. 5 der Verbraucherkreditrichtlinie.

Nummer 1 ändert die Angaben zur vorvertraglichen Infor-mation.

Buchstabe a reduziert im Einklang mit den Vorgaben ausArtikel 6 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie die vorver-traglichen Hinweispflichten. Im Einzelnen ist bei Überzie-hungsmöglichkeiten nicht zu unterrichten über:

– die Teilzahlungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7),

– den Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 8),

– die Auszahlungsbedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9),

– den Warnhinweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 12),

– das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (§ 3 Abs. 1Nr. 13),

– die vorzeitige Rückzahlung (§ 3 Abs. 1 Nr. 14),

– den Anspruch auf einen Vertragsentwurf (§ 3 Abs. 1Nr. 15).

Nach Buchstabe b muss die vorvertragliche Informationauch die Bedingungen zur Beendigung des Darlehensver-hältnisses (Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe g der Verbraucher-kreditrichtlinie) enthalten. Dies entspricht der schon bishergeltenden Rechtslage (§ 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB). Diesgilt, wenn ein entsprechendes Kündigungsrecht des Darle-hensgebers vertraglich vereinbart werden soll.

Nach Buchstabe c muss die vorvertragliche Information denHinweis enthalten, dass der Darlehensnehmer jederzeit zurRückzahlung des gesamten Darlehensbetrages aufgefordertwerden kann (Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe h der Verbrau-cherkreditrichtlinie).

Nummer 2 ändert die Angaben im Vertrag. Damit wird Arti-kel 10 Abs. 5 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.Um Doppelungen im Gesetzestext zu vermeiden, wird inden Buchstaben a und b jeweils auf die entsprechendePflichtangabe verwiesen, die sich aus § 6, teilweise in Ver-bindung mit § 3, ergibt. Gegenüber normalen Darlehens-

verträgen kann auf die Angaben folgender Merkmale ver-zichtet werden:

– Angaben zu Teilzahlungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7),

– den Gesamtbetrag, den der Darlehensnehmer zu entrich-ten hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 8),

– den Verzugszinssatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 11),

– den Warnhinweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 12),

– das Widerrufsrecht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 13, 6 Abs. 2),

– das Recht auf vorzeitige Rückzahlung (§ 3 Abs. 1Nr. 14) und

– den Anspruch auf einen Tilgungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 4).

Ergänzend sind gemäß Buchstabe c und d die Gesamtkosten(§ 6 Abs. 3 PAngV) und, wenn vereinbart, ein Hinweis aufdie Möglichkeit des Darlehensgebers aufzunehmen, dasDarlehen jederzeit kündigen zu können (Artikel 10 Abs. 5Buchstabe g der Verbraucherkreditrichtlinie).

Absatz 2 reduziert die Angaben, die bei Überziehungs-möglichkeiten als Hauptmerkmale der Leistung gemäß Arti-kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 angegeben werden müssen, wenn derVertragsabschluss mit besonderen Kommunikationsmittelnim Sinne des § 5 angebahnt wird. In diesen Fällen müssen alsHauptmerkmale des Vertrags nur angegeben werden:

– Effektiver Jahreszins (§ 3 Abs. 1 Nr. 3),

– Nettodarlehensbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 4),

– Sollzinssatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4) und

– Fälligkeit der Rückzahlungsforderung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1Buchstabe c).

Nach Absatz 3 ist die Angabe des effektiven Jahreszinsesbei Überziehungsmöglichkeiten entbehrlich, wenn der Dar-lehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kostenverlangt. Die Verbraucherkreditrichtlinie eröffnet in Artikel6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und Artikel 10 Abs. 5 Buch-stabe f Satz 2 eine entsprechende Option. Dies ist sachge-recht, wenn über den Sollzinssatz hinaus keine Belastungenfür den Verbraucher vereinbart sind und nicht ständig neueZinsen anfallen. Damit wird die bisherige Rechtslage, dieauch in § 504 Abs. 2 Satz s BGB-E übernommen wurde,beibehalten.

Zu § 11 (Angaben bei bestimmten Umschuldungen)

§ 11 regelt Sonderangaben für bestimmte Formen der Um-schuldung, wie sie in § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgesehensind. Die Vorschrift geht auf die Öffnungsklausel in Arti-kel 2 Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie zurück. In derVerbraucherkreditrichtlinie werden diese Umschuldungs-verträge ähnlich behandelt wie Überziehungsmöglichkei-ten. Dementsprechend ist § 11 strukturell § 10 nachgebil-det. Wie § 10 enthält § 11 eine Sonderregelung zu §§ 3und 6. Die Angaben aus §§ 4, 7, 8, 12 und 13 sind nichtausgeschlossen.

In Absatz 1 werden die Hinweise, die die vorvertraglicheInformation im Sinne des § 3 und der Vertrag gemäß § 6enthalten müssen, modifiziert. Grundlage sind Artikel 6 undArtikel 2 Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie.

Nummer 1 reduziert im Einklang mit den Vorgaben aus Ar-tikel 6 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie die vorver-

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Drucksache 16/11643 – 132 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

traglichen Hinweispflichten. Wie in § 10 wird auf die ent-sprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 3, 4 und 10verwiesen. Im Einzelnen ist bei Umschuldungen gemäߧ 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht zu unterrichten über:

– den Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 8),

– die Auszahlungsbedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9),

– die Kosten (§ 3 Abs. 1 Nr. 10),

– den Warnhinweis (§ 3 Abs. 1 Nr. 12),

– das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (§ 3 Abs. 1Nr. 13),

– den Anspruch auf einen Vertragsentwurf (§ 3 Abs. 1Nr. 15).

Ergänzend zu gewöhnlichen Darlehensverträgen ist über dieBedingungen zur Beendigung des Darlehensverhältnisseszu unterrichten. Hierzu verweist Nummer 1 Buchstabe c auf§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b.

Nummer 2 reduziert die Angaben, die in den Vertrag aufzu-nehmen sind. Auch hier wird entsprechend § 10 auf die Vor-schrift des § 6, teilweise in Verbindung mit § 3, verwiesen.Danach kann entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinieverzichtet werden auf die Angabe

– der Kosten (§ 3 Abs. 1 Nr. 10),

– des Warnhinweises (§ 3 Abs. 1 Nr. 12),

– des Widerrufsrechts (§§ 3 Abs. 1 Nr. 13, 6 Abs. 2) und

– der Kündigungsmöglichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5).

Die Verbraucherkreditrichtlinie eröffnet außerdem die Mög-lichkeit, weitere Pflichtangaben des § 6 Abs. 1 auszuneh-men. Dieser Möglichkeit soll jedoch nicht gefolgt werden.Die Angabe der Aufsichtsbehörde und der weiteren Ver-tragsbedingungen können ohne großen Aufwand im Vertragangegeben werden. Pflichtangaben sind außerdem die An-gaben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2.

Absatz 2 reduziert die Angaben, die bei diesen Umschul-dungen als Hauptmerkmale der Leistung gemäß Artikel 246§ 1 Abs. 1 Nr. 4 angegeben werden müssen, wenn der Ver-tragsabschluss mit besonderen Kommunikationsmitteln imSinne des § 5 angebahnt wird. In diesen Fällen müssen nurangegeben werden:

– effektiver Jahreszins mit repräsentativem Beispiel (§ 3Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3),

– Nettodarlehensbetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 4),

– Sollzinssatz mit zusätzlichen Angaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 5,Abs. 4) und

– Laufzeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 6).

Absatz 3 regelt das Verhältnis von § 11 zu § 10. Wird eineUmschuldung in der Form einer Überziehungsmöglichkeitvereinbart, gehen die Regeln des § 10 vor. Dies ergibt sichaus Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie.

Zu § 12 (Entgeltliche Finanzierungshilfen)

§ 12 ergänzt die §§ 3 bis 11, falls eine entgeltliche Finanzie-rungshilfe oder ein verbundenes Geschäft (§ 358 Abs. 3BGB) vorliegt.

Absatz 1 stellt zunächst klar, dass die Pflichten aus den §§ 1bis 11 auch für Verträge gelten, die eine entgeltliche Finan-zierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB-E darstellen.Satz 2 sammelt die Informationspflichten für verbundeneGeschäfte und für entgeltliche Finanzierungshilfen. DieVorgaben finden sich in Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe e,Abs. 2 und Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe e der Verbraucher-kreditrichtlinie. Es erscheint geboten, diese gerade nicht auftypische Darlehensverträge gerichtete Information separatzu regeln.

Bei der vorvertraglichen Unterrichtung (Nr. 1) ist auf denGegenstand hinzuweisen, den der Darlehensnehmer parallelzum Abschluss des Darlehensvertrags erhalten soll. DiesePflicht gilt auch in den Fällen des § 5, wenn die vorvertrag-liche Information nicht in Textform mitgeteilt werden kann.Der Begriff „Gegenstand“ wurde wie in § 506 Abs. 2BGB-E als Oberbegriff für sämtliche Formen von Kauf-,Werk- und Dienstverträgen gewählt.

Außerdem ist der Barzahlungspreis anzugeben. Barzah-lungspreis ist der Preis, den der Verbraucher zu entrichtenhätte, wenn seine Schuld bei der Übergabe der Sache oderErbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde. DiePflicht zur Angabe des Barzahlungspreises besteht in den in§ 507 Abs. 3 BGB-E genannten Fällen nicht. Bei Leasing-verträgen ist, wenn der Leasinggeber den Gegenstand fürden Leasingnehmer erwirbt, der Anschaffungspreis anzuge-ben, vgl. die Begründung zu § 506 Abs. 4 BGB-E. Dies istin Absatz 2 Satz 3 nochmals klargestellt.

Im Vertrag sind ebenfalls der Gegenstand und der Bar-zahlungspreis bzw. der Anschaffungspreis anzugeben (Num-mer 2 Buchstabe a). Darüber hinaus ist auch auf die Rechteaus §§ 358 bis 359 BGB hinzuweisen (Nummer 2 Buch-stabe b). Dies dient der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 2Buchstabe q der Verbraucherkreditrichtlinie. Dazu gehört,dass das Widerrufsrecht für den verbundenen Vertrag auchzur Rückabwicklung des Darlehensvertrages führt (Artikel 15Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie, § 358 Abs. 1 BGB).Ebenso betrifft die Unterrichtungspflicht den Einwendungs-durchgriff nach Artikel 15 Abs. 2 der Verbraucherkredit-richtlinie bzw. § 359 BGB. Auch auf den Vorrang der Nach-erfüllung nach § 359 Satz 3 BGB ist hinzuweisen.

Absatz 2 enthält Sondervorschriften für Leasingverträge mitRestwertgarantievereinbarung. Diese unterfallen nicht derRichtlinie, so dass abweichende Vorschriften zulässig sind.Die Vorschrift ergänzt § 506 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4BGB-E. Bei diesen Verträgen ist nicht über die Möglichkeitder jederzeitigen Rückzahlung (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) sowie dieBerechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 4 Abs. 1Nr. 3, § 7 Nr. 3) zu unterrichten. Der Ausschluss der An-wendung des § 3 Abs. 1 Nr. 14 erstreckt sich auch auf diePflichtangaben im Vertrag, weil in § 6 Abs. 1 Nr. 1 auf § 3Abs. 1 Nr. 14 verwiesen wird. Dies ergibt sich aus dem Zu-sammenhang und muss im Gesetzestext nicht eigens er-wähnt werden. Außerdem ist § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht anzu-wenden. Danach ist in einem Tilgungsplan grundsätzlichaufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf dasDarlehen angerechnet werden. Da bei Leasingverträgenaber kein Darlehen getilgt wird, kann diese Information aufdie in § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB-E skizzierten Leasingver-träge nicht sinnvoll übertragen werden. Bei Finanzierungs-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 133 – Drucksache 16/11643

leasingverträgen mit Restwertgarantie entspricht ein Til-gungsplan daher einem „Zahlungsplan“.

Zu § 13 (Darlehensvermittler)

In § 13 sind in drei Absätzen die Vorschriften zusammenge-fasst, die berücksichtigt werden müssen, wenn ein Verbrau-cherdarlehensvertrag oder ein Vertrag über eine entgeltlicheFinanzierungshilfe unter Mitwirkung eines Darlehensver-mittlers zustande kommt. Die Vorschrift gilt nur, wenn derAuftraggeber Verbraucher ist; dies ist bereits der Definitiondes Darlehensvermittlungsvertrags in § 655a BGB imma-nent und wird in § 13 nochmals klargestellt.

Absatz 1 bezieht sich auf den Darlehensvertrag, der ver-mittelt wird. Er dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1Satz 4 Buchstabe b, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b so-wie Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b der Verbraucherkredit-richtlinie und ergänzt die §§ 3 und 6. Name und Anschriftdes Darlehensvermittlers sind jeweils bei der vorvertragli-chen Information anzugeben und in den Vertrag aufzuneh-men. Das gilt auch in den Fällen des § 655a Abs. 2 Satz 3BGB, wenn die Vermittlungstätigkeit nur eine untergeord-nete Rolle spielt.

§ 13 Abs. 2 nennt die Informationspflichten des Darlehens-vermittlers gegenüber dem Auftraggeber, wenn dieser Ver-braucher und potentieller Darlehensnehmer ist. § 13 Abs. 2wurde dabei § 1 im Hinblick auf Zeitpunkt und Form ange-glichen.

Nach Nummer 1 muss der Darlehensvermittler den Verbrau-cher über die Höhe seiner Vergütung unterrichten. Gegen-über der bisherigen Regelung in § 655b Abs. 1 Satz 2 BGBist diese Vergütung aber nicht mehr als Prozentsatz des Dar-lehens auszudrücken, sondern als Geldbetrag. Dies ergibtsich daraus, dass die Worte „in einem Prozentsatz des Dar-lehens“ nicht in den neuen Wortlaut übernommen werden.Damit soll der Weg fortgeschritten werden, der mit der No-vellierung des Versicherungsvertragsgesetzes eingeschlagenwurde. Die Kosten sollen für den Verbraucher transparentdargestellt werden, was die Angabe eines Endbetrages ineiner Währung erfordert. Diese Vorschrift dient der Um-setzung von Artikel 21 Buchstabe b der Verbraucherkredit-richtlinie.

Nach Nummer 2 muss der Darlehensvermittler angeben,wenn er auch vom Darlehensgeber ein Entgelt (z. B. Provi-sion) erhält. Dies hat bisher § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB fürden Vertragsinhalt vorgesehen.

Nach Nummer 3 muss der Darlehensvermittler den Umfangseiner Befugnisse offenlegen. Diese europarechtliche Vor-gabe (Artikel 21 Buchstabe a der Verbraucherkreditricht-linie) soll ebenfalls der Transparenz dienen und möglicheVerflechtungen des Vermittlers mit darlehensvergebendenUnternehmen aufzeigen.

Nach Nummer 4 muss der Darlehensvermittler auch seineNebenentgelte im Einzelnen aufschlüsseln und offenlegen.Sie sind – genauso wie die Vergütung – in einem Geldbetraganzugeben. Nummer 4 ergänzt konsequent die in § 655dBGB vorgenommenen Änderungen. Der Darlehensvermitt-ler wird zur Angabe der genauen Höhe verpflichtet. Ist einesolche Höhe nicht zu ermitteln, z. B. bei Telefonaten, hat ereine Höchstgrenze anzugeben. Der Verbraucher soll seineBelastungen durch den Auslagenersatz nach § 655d vor

Vertragsabschluss realistisch einschätzen können. Der Aus-lagenersatz wird durch die Ergänzung des § 655d auf dieangegebenen Höhen bzw. auf diese Höchstgrenze be-schränkt.

Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 21 Buchstabe cder Richtlinie. Sie verpflichtet den Darlehensvermittler ge-genüber dem Darlehensgeber zur Angabe seiner Vergütung.Dies ist notwendig, damit der Darlehensgeber den effek-tiven Jahreszins berechnen kann, denn die Vermittlungskos-ten fließen in die Berechnung ein.

Satz 2 soll sicherstellen, dass die Vorgabe des Artikels 10Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vollständigumgesetzt wird. Nach der Vorgabe erhalten alle am Ver-tragsabschluss beteiligten Personen, also auch der Darle-hensvermittler, eine Vertragsabschrift. Wer diese erstellt undvervielfältigt, unterliegt der Vereinbarung zwischen Darle-hensgeber und Vermittler. Entsprechend ist Satz 2 offen for-muliert.

Zu § 14 (Tilgungsplan)

§ 14 enthält gemäß der Vorgabe in Artikel 10 Abs. 2 Buch-stabe i Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie die Anforde-rungen an den Tilgungsplan. Ein Tilgungsplan ist, wenn ihnder Darlehensnehmer verlangt, zu erstellen. Im Darlehens-vertrag müssen eine Befristung und ein zumindest teilweisegebundener Sollzinssatz (Absatz 1 und 2) vereinbart sein.

Der Tilgungsplan führt nicht nur dem Darlehensnehmerseine Belastung und den Stand der Rückführung des Darle-hens vor Augen. Er dient auch dazu, im Streitfall rasch zuermitteln, welche Forderungen des Darlehensgebers strittigsind und auf welche Einzelforderung welche Leistung er-bracht wurde.

Absatz 1 stellt klar, dass im Tilgungsplan die einzelnen Teil-zahlungen des Darlehensnehmers sowie der darin jeweilsenthaltene Zins-, Kosten- und Tilgungsanteil anzuführensind. Absatz 1 gilt für befristete Verträge mit gebundenemSollzinssatz.

Absatz 2 gilt für Darlehensverträge ohne gebundenen Soll-zinssatz. In diesen Fällen kann ein sinnvoller Tilgungsplannur für die Dauer bis zur nächsten Anpassung erstellt wer-den. Absatz 2 sieht vor, dass dies dem Darlehensnehmerdeutlich gemacht wird.

Absatz 3 sieht vor, dass der Anspruch des Darlehensneh-mers aus § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB kein einmaliger An-spruch ist, sondern der Darlehensnehmer während des Be-stehens des Darlehensverhältnisses stets einen neuen Til-gungsplan verlangen kann. Der Tilgungsplan muss in Text-form zur Verfügung gestellt werden. Es ist ausreichend,wenn sich der Darlehensnehmer den aktuellen Tilgungsplanan einem Automaten ausdrucken lassen kann.

Zu § 15 (Zinsanpassungen)

§ 15 ergänzt § 493 Abs. 3 BGB und dient der Umsetzungvon Artikel 11 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verbraucherkre-ditrichtlinie.

Absatz 1 gibt an, über welche Einzelheiten der Darlehens-geber den Darlehensnehmer zu unterrichten hat, bevor eineZinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag oder

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Drucksache 16/11643 – 134 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfewirksam wird:

– über den angepassten Sollzinssatz,

– über die auf dem angepassten Zinssatz beruhende neueHöhe der einzelnen Teilzahlungen und

– über die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, so-weit sich diese durch die Zinsanpassung ändern.

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 11 Abs. 2 derVerbraucherkreditrichtlinie und ermöglicht Erleichterungenvon der Unterrichtungspflicht aus Absatz 1, falls der Soll-zinssatz im Darlehensvertrag in Relation zu einem anderenZinssatz, etwa dem Refinanzierungszinssatz der Europäi-schen Zentralbank, vereinbart wurde. Wird dieser Referenz-zinssatz (§ 675g Abs. 3 Satz 2 BGB-E) geändert, hat daszwangsläufig Auswirkungen auf den Sollzinssatz im Dar-lehensvertrag. In diesen Fällen können die Vertragsparteienvereinbaren, dass die Anpassung unabhängig von den wei-teren Voraussetzungen des Absatzes 1 zu einem vertraglichnäher bestimmten Zeitraum wirksam wird. Die Vertrags-partner können deshalb vereinbaren, dass sich die Änderungdes Referenzzinssatzes sofort auf den Darlehensvertragauswirken soll. Denkbar wäre aber auch eine Vereinbarung,wonach die Änderung des Referenzzinssatzes erst mitdreimonatiger Verzögerung im Vertrag nachvollzogen wird.

Allerdings ist in diesen Fällen im Vertrag vorzusehen, dassder Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigenZeitabständen über den Referenzzinssatz zu unterrichtenhat. „In regelmäßigen Zeitabständen“ ist so zu verstehenwie in § 504 Abs. 1 BGB-E. Dies kann etwa auf dem Kon-toauszug erfolgen, wenn eine regelmäßige Ausgabe einesKontoauszugs vereinbart ist.

Außerdem muss der Darlehensnehmer Informationen überden Referenzzinssatz in den Geschäftsräumen des Dar-lehensgebers erhalten können. Dies setzt voraus, dass derDarlehensnehmer räumlich die Möglichkeit hat, einen Ge-schäftsraum des Darlehensgebers aufzusuchen. Hierbei dür-fen an die Entfernung keine unzumutbaren Anforderungengestellt werden.

Die Richtlinie verlangt darüber hinaus eine Veröffentli-chung des Referenzzinssatzes auf „geeigneten Wegen“.Dies ist in der Definition des Referenzzinssatzes in § 675gAbs. 3 Satz 2 BGB-E enthalten.

Zu § 16 (Unterrichtung bei eingeräumten Überziehungs-möglichkeiten)

§ 16 ergänzt § 504 Abs. 1 Satz 2 BGB-E und erklärt, welcheAngaben bei Überziehungsmöglichkeiten regelmäßig zu er-teilen sind. § 16 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 1der Verbraucherkreditrichtlinie. Bisher waren die Regelun-gen teilweise in § 493 BGB aufgenommen.

Nach Nummer 1 ist der Zeitraum anzugeben, auf den sichdie Angabe bezieht.

Nach Nummer 2 muss die Angabe jeweils das Datum unddie Höhe der vom Darlehensnehmer in Anspruch genomme-nen Beträge bezeichnen.

Nach Nummer 3 muss die Angabe den Saldo und das Da-tum der vorangegangenen Unterrichtung enthalten.

Nach Nummer 4 muss die Angabe den neuen Saldo enthal-ten.

Nach Nummer 5 sind in der Unterrichtung Angaben zu denRückzahlungen des Darlehensnehmers zu machen, undzwar in Bezug auf deren Datum und die Höhe.

Nummer 6 verpflichtet zur Angabe des angewendeten Soll-zinssatzes. Dies entspricht der Regelung des bislang gülti-gen § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Nummer 7 verpflichtet zur Angabe sämtlicher Kosten, diedurch den Darlehensvertrag im angegebenen Zeitraum(Nummer 1) entstanden sind.

Sollte der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtetsein, ist nach Nummer 8 der zu zahlende Mindestbetrag an-zugeben.

Zu § 17 (Unterrichtung bei geduldeten Überziehungen)

§ 17 führt die Angaben bei geduldeten Überziehungen(§ 505 BGB-E) gemäß der Vorgabe aus Artikel 18 Abs. 2der Verbraucherkreditrichtlinie auf.

Absatz 1 bezieht sich auf § 505 Abs. 1 BGB-E und ver-pflichtet zur Angabe des Sollzinssatzes und der Kosten be-reits in dem Vertrag über ein laufendes Konto, der einegeduldete Überziehung überhaupt erst ermöglicht. Auchüber die Regeln zur Anpassung des Sollzinssatzes und derKosten ist der Kontoinhaber zu unterrichten.

Absatz 2 präzisiert die Angaben, die der Darlehensgeberdem Darlehensnehmer im Fall einer erheblichen geduldetenÜberziehung gemäß § 505 Abs. 2 BGB-E zu erteilen hat.Nach dem bisher gültigen § 493 Abs. 2 BGB war bereitsüber den Zinssatz und die Kosten zu unterrichten. Diese An-gaben sind in den Nummern 3 und 4 aufgegangen. Zusätz-lich ist auch die Tatsache einer Überziehung und der Betragnach den Nummern 1 und 2 anzugeben. Außer über dieKosten ist laut Nummer 4 außerdem über Vertragsstrafen(§ 339 BGB) und Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu unterrich-ten.

Zu Artikel 248

In Artikel 248 werden die Informationspflichten, die Zah-lungsdienstleister gegenüber ihren Zahlungsdienstnutzern zuerfüllen haben, gebündelt. Dies entspricht im Wesentlichender Struktur der Zahlungsdiensterichtlinie, die in ihremTitel III die Informationspflichten enthält. Aufgrund desvollharmonisierenden Charakters der Richtlinie ist es demnationalen Gesetzgeber verwehrt, von dem durch die Richt-linie vorgegebenen Informationskatalog abzuweichen; erkann weder Informationspflichten streichen noch ergänzen.Dementsprechend werden die Richtlinienartikel fast wörtlichübernommen. Artikel 248 ist in insgesamt vier Abschnittegegliedert. Abschnitt 1 enthält allgemeine Vorschriften, diesowohl für Abschnitt 2 als auch Abschnitt 3 Anwendungfinden. Die Abschnitte 2 und 3 enthalten die besonderenInformationsanforderungen je nach Art des Zahlungsdienste-vertrags, Zahlungsdiensterahmenvertrag oder Einzelzah-lungsvertrag. Abschnitt 4 regelt, unter welchen UmständenZahlungsempfänger oder ein Dritter dem Zahler gegenüberInformationspflichten zu erfüllen haben. Auf die Informa-tionspflichten dieses Artikels nimmt § 675d BGB-E Bezug.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 135 – Drucksache 16/11643

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1

Trotz des vollharmonisierenden Charakters der Richtlinieund der abschließenden Informationsanforderungen an Zah-lungsdienstleister für die Erbringung von Zahlungsdienstenkönnen sich für Zahlungsdienstleister noch weitere Infor-mationspflichten aus der Umsetzung anderer, teilweise auchnicht vollharmonisierender Rechtsakte wie beispielsweiseder Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistun-gen (2002/65/EG) oder über den Verbraucherkredit ergeben(siehe Artikel 31 der Zahlungsdiensterichtlinie). Um jedochinsbesondere bei Fernabsatzverträgen von Zahlungsdienst-leistungen Überschneidungen mit den vorvertraglichen In-formationspflichten der Richtlinie 2002/65/EG zu vermei-den, wurde eine Konkurrenzregelung in Artikel 31 Satz 2der Zahlungsdiensterichtlinie aufgenommen, die mit § 1umgesetzt wird. Danach gilt für Zahlungsdiensteverträge,die auch Fernabsatzverträge sind, der Grundsatz, dass derZahlungsdienstleister nur die Anforderungen nach der Zah-lungsdiensterichtlinie bzw. den §§ 2 bis 16 zu erfüllen hat.Ausgenommen davon sind allein die fernabsatzspezifischenInformationspflichten in Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe c bis g,Nr. 3 Buchstabe a, d und e sowie Nr. 4 Buchstabe b derRichtlinie 2002/65/EG, die bislang in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 BGB-InfoV umgesetzt sindund nun in Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2Nr. 2, 4 und 8 dieses Gesetzes überführt werden sollen.

Zu § 2

§ 2 erlaubt es Zahlungsdienstleistern, die Informationen undVertragsbedingungen eines Zahlungsdienstevertrags nichtnur in der Sprache des EU- bzw. EWR-Staates, in dem derZahlungsdienst angeboten wird, sondern auch in einerzwischen den Parteien vereinbarten anderen Sprache zuübermitteln. Darüber hinaus müssen Informationen undVertragsbedingungen klar und verständlich sein. Für diewirksame Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen ergibt sich diese Anforderung bereits aus § 307Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Anforderungen an Sprache undVerständlichkeit gelten für alle vom Zahlungsdienstleistergegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer nach diesem Arti-kel zu erbringenden Informationen, unabhängig davon, obein Zahlungsdiensterahmenvertrag oder ein Einzelzahlungs-vertrag vorliegt. Hiermit werden Artikel 36 Abs. 1 Satz 3und Artikel 41 Abs. 1 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinieumgesetzt.

Zu Abschnitt 2 (Zahlungsdiensterahmenverträge)

Abschnitt 2 bündelt die Informationspflichten eines Zah-lungsdienstleisters bei einem Zahlungsdiensterahmenver-trag. Da in der Praxis Zahlungsdiensterahmenverträge wohldie Regel, Einzelzahlungsverträge eher die Ausnahme seinwerden, sind die Zahlungsdiensterahmenverträge den Ein-zelzahlungsverträgen vorangestellt.

Zu § 3

§ 3 regelt die besondere Form der Informationsübermittlungbei Zahlungsdiensterahmenverträgen. Hiernach sollen In-formationen bei diesen Verträgen vom Zahlungsdienstleistergrundsätzlich „in Textform mitgeteilt“ werden. Mit „Text-

form“ ist die Form des § 126b BGB in Bezug genommen(zum Begriff des „Mitteilens“ vgl. insoweit die Ausführun-gen zu § 675d Abs. 1 BGB-E). Hiermit wird Artikel 41Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie teilweise umgesetzt.Welche Informationen zu welchem Zeitpunkt zu geben sind,regeln die §§ 4 bis 8. Die Richtlinie (Artikel 36, 37 und 41bis 43) und auch die zu deren Umsetzung vorgeschlagenen§§ 2 bis 5, 12 und 13 sprechen von „Informationen und Ver-tragsbedingungen“ anstatt ausschließlich von „Informa-tionen“, weil diese keinen ausschließlichen Informations-charakter haben, sondern auch der Vereinbarung bestimmterBedingungen dienen, z. B. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 4 Buchstabe a bis c, Nr. 5 Buchstabea und b usw.

Zu § 4

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält den Katalog der vorvertraglichen Informa-tionen. Diese sind dem Zahlungsdienstnutzer, wie bereitsaus den Vorschriften zum Fernabsatz bekannt (vgl. § 312cAbs. 1 BGB; Artikel 246 § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1EGBGB-E), rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertrags-erklärung mitzuteilen. Hiermit werden Artikel 41 Abs. 1und Artikel 42 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. DerKatalog des Artikels 42 der Zahlungsdiensterichtlinie ist imWesentlichen wörtlich übernommen worden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die ebenfalls bereits aus dem Fernabsatzbekannte Möglichkeit (bisheriger § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB;Artikel 246 § 2 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB-E), die Übermittlungder vorvertraglichen Informationspflichten nachzuholen,wenn der Vertragsschluss mittels eines Fernkommunika-tionsmittels erfolgte, welches die Mitteilung in Textformnicht gestattet. Absatz 2 setzt Artikel 41 Abs. 2 der Zah-lungsdiensterichtlinie um.

Zu Absatz 3

In Umsetzung von Artikel 41 Abs. 3 der Zahlungsdienste-richtlinie ermöglicht es Absatz 3 dem Zahlungsdienstleister,seine vorvertraglichen Informationspflichten auch durch dieÜbermittlung einer Kopie des Vertragsentwurfs zu erfüllen.Voraussetzung ist aber, dass diese Kopie auch sämtliche vonAbsatz 1 geforderten Informationen beinhaltet.

Zu § 5

§ 5, der Artikel 43 der Zahlungsdiensterichtlinie umsetzt,gewährt dem Zahlungsdienstnutzer das Recht, während dergesamten Vertragslaufzeit die Übermittlung der Vertragsbe-dingungen sowie der vorvertraglich gegebenen Informatio-nen in Textform zu verlangen, damit er die Dienste vonZahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen ver-gleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechteund Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Dabeikann der Zahlungsdienstnutzer wählen, in welcher der Text-form genügenden Form er diese Informationen habenmöchte: in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaftenWiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (in derRichtlinienterminologie: in Papierform oder auf einem an-deren dauerhaften Datenträger). Über § 4 Abs. 1 Nr. 4

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Buchstabe d ist sichergestellt, dass der Zahlungsdienstnut-zer über das Recht informiert ist, die Informationen undVertragsbedingungen auch in Form einer Urkunde zu erhal-ten (zum Anspruch auf Überlassung einer Vertragsurkundevgl. auch § 312c Abs. 3 BGB).

Zu § 6

Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag werden vom Zah-lungsdienstleister vor Ausführung eines einzelnen Zah-lungsvorgangs regelmäßig keine besonderen Informationengegeben. Daher regelt § 6, dass in den Fällen eines vomZahler ausgelösten Zahlungsvorgangs der Zahler vom Zah-lungsdienstleister ausdrücklich Informationen zu Ausfüh-rungsfrist und den anfallenden Entgelten für die konkreteEinzelzahlung verlangen kann. Hiermit wird Artikel 46 derZahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu § 7

§ 7 regelt in den Nummern 1 bis 5 die Informationen, dieder Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem anlässlich ei-nes einzelnen Zahlungsvorgangs mitzuteilen hat. Unterhältder Zahler ein Zahlungskonto, sind ihm die Informationennach dessen Belastung mitzuteilen. Wird kein Zahlungs-konto verwendet, sind die Informationen bereits nach Ein-gang des Zahlungsauftrags mitzuteilen. § 7 setzt Artikel 47Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu § 8

§ 8 regelt in den Nummern 1 bis 5 die Informationen, dieder Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesemnach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs mitzu-teilen hat. § 8 setzt Artikel 48 Abs. 1 der Zahlungsdienste-richtlinie um.

Zu § 9

Nach § 9 ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zah-lungsdienstnutzer unverzüglich über Änderungen von Um-ständen, welche das Vertragsverhältnis betreffen, zu unter-richten. Dies sind einerseits solche Umstände, über die vor-vertraglich informiert wurde, welche aber nicht Gegenstandvertraglicher Vereinbarungen sind und deren Änderung da-her auch keiner Vertragsänderung bedarf (Nr. 1), anderer-seits nachteilige Änderungen der vertraglich vereinbartenZinssätze, sofern diese gemäß § 675g Abs. 3 BGB-E gegen-über dem Zahlungsdienstnutzer wirksam geworden sind(Nr. 2). Hiermit werden Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu § 10

§ 10 erlaubt es den Vertragsparteien eines Zahlungsdiens-terahmenvertrags für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genann-ten „nachträglichen“ Informationen eine andere Häufigkeit,eine andere Form und ein anderes Verfahren als in diesenVorschriften vorgesehen („unverzüglich“ und „mitzutei-len“), zu vereinbaren. Mindestvoraussetzung ist jedoch,dass die Information nach den §§ 7 und 8 wenigstens einmalmonatlich – vorausgesetzt, es fanden Zahlungsvorgängestatt – und so erteilt wird, dass der Zahlungsdienstnutzer sieunverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

Eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt, kann somitwie bisher auch die geforderte Informationsübermittlungmittels der Übersendung von Kontoauszügen, der Möglich-keit des Ausdrucks eines Kontoauszugs am Kontoauszugs-drucker oder auch mittels Übersendung einer speicherbarenDatei oder deren Bereitstellung zum Abruf erfolgen. Hier-mit werden die Artikel 44 Abs. 2 Satz 2, 47 Abs. 2 und 48Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu § 11

§ 11 befasst sich mit den so genannten Kleinbetragsinstru-menten, für die bereits bestimmte Vorschriften hinsichtlichder Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten abding-bar sind (Artikel 53 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetztmit § 675i BGB-E). Auch hinsichtlich der umfangreichenInformationspflichten bei Zahlungsdiensterahmenverträgensah der Richtliniengesetzgeber die Notwendigkeit für Aus-nahmen (Artikel 34 der Zahlungsdiensterichtlinie), die in§ 11 aufgezählt sind. Die Ausnahme nach Artikel 34 Abs. 1Buchstabe b der Zahlungsdiensterichtlinie wurde in § 675iBGB-E umgesetzt, da sie keine Informationspflicht betrifft,sondern die Möglichkeit der nachträglichen Änderung vonVertragsbedingungen. Kleinbetragsinstrumente im Sinnedes § 11 sind auch solche im Sinne des § 675i Absatz 1Satz 3 BGB-E.

Zu Abschnitt 3 (Einzelzahlungsverträge)

Zu § 12

Für Einzelzahlungsverträge, die nicht von einem Zahlungs-diensterahmenvertrag umfasst sind, erlaubt § 12 eine weni-ger strenge Form für die Erfüllung der Informationspflich-ten als in § 3. Es reicht hier aus, dass dem Zahlungsdienst-nutzer die Informationen „in leicht zugänglicher Form zurVerfügung gestellt werden“. Die Richtlinie geht davon aus,dass es sich bei solchen Einzelzahlungsverträgen in der Re-gel um Geschäfte in Anwesenheit beider Vertragsparteienhandelt und somit nicht die Mitteilung der Informationen inTextform vorgeschrieben werden muss. Der Zahlungs-dienstleister kann also auch mündlich am Schalter Auskunfterteilen oder dafür sorgen, dass die Informationen ander-weitig, z. B. durch Aushang in seinen Geschäftsräumen, er-hältlich sind. Nach Satz 2 sind die Informationen dem Zah-lungsdienstnutzer jedoch auf sein Verlangen hin in Textformzu übergeben. Hiermit wird Artikel 36 Abs. 1 der Zahlungs-diensterichtlinie umgesetzt.

Zu § 13

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 zählt die wichtigsten vorvertraglichen Infor-mationen auf, die dem Zahlungsdienstnutzer vor Abgabeseiner Vertragserklärung in der Form des § 12 zur Verfü-gung zu stellen sind. Von den übrigen in § 4 Abs. 1 genann-ten Informationen sind dem Zahlungsdienstnutzer die fürden Einzelzahlungsvertrag außerdem relevanten Informatio-nen ebenfalls in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zustellen. Absatz 1 setzt Teile des Artikels 36 Abs. 1 sowiedes Artikels 37 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

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Zu Absatz 2

Für den praktisch seltenen Fall einer Einzelzahlung imFernabsatz mittels eines Fernkommunikationsmittels, wel-ches dem Zahlungsdienstleister noch nicht einmal die Erfül-lung seiner Informationspflichten in der vereinfachten Formnach Absatz 1 ermöglicht, lässt Absatz 2 in Umsetzung vonArtikel 36 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie eine nach-trägliche Unterrichtung zu.

Zu Absatz 3

In Umsetzung von Artikel 36 Abs. 3 der Zahlungsdienste-richtlinie ermöglicht es Absatz 3 dem Zahlungsdienstleister,seine vorvertraglichen Informationspflichten auch durch dieÜbermittlung einer Kopie des Vertragsentwurfs zu erfüllen.Voraussetzung ist aber, dass diese Kopie sämtliche von Ab-satz 1 geforderten Informationen beinhaltet.

Zu § 14

Spiegelbildlich zu § 7 regelt § 14 in den Nummern 1 bis 5die Informationen, über die der Zahlungsdienstleister desZahlers diesen nach dem Eingang des Zahlungsauftrags un-terrichtet. § 14 setzt Artikel 38 der Zahlungsdienstericht-linie um.

Zu § 15

Ebenfalls spiegelbildlich zu § 8 regelt § 15 in den Nummern1 bis 5 die Informationen, über die der Zahlungsdienstleisterdes Zahlungsempfängers diesen nach der Ausführung einesZahlungsvorgangs unterrichtet. § 15 setzt Artikel 39 derZahlungsdiensterichtlinie um. Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers im Sinne des § 15 und Artikel 39 derZahlungsdiensterichtlinie ist auch derjenige Zahlungs-dienstleister, bei welchem ein Zahlungsempfänger Geldbe-träge entgegennimmt, ohne dass er mit diesem in einer Zah-lungsdienste(rahmen)vertragsbeziehung steht (siehe dazu inUmsetzung von Artikel 70 der Zahlungsdiensterichtlinieauch die Begründung zu § 675s BGB-E).

Zu § 16

§ 16 stellt klar, dass bei der Übermittlung eines einzelnenZahlungsauftrags mittels eines Zahlungsauthentifizierungs-instruments Informationspflichten nur zwischen den Par-teien des Zahlungsdiensterahmenvertrags bestehen, in wel-chem die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizie-rungsinstruments geregelt ist. In Umsetzung von Artikel 35Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie soll hiermit sicher-gestellt werden, dass nur der Zahlungsdienstleister des In-habers des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu dennachträglichen Informationen des § 7 und ggf. auch des § 8verpflichtet ist, nicht aber derjenige Zahlungsdienstleister,welcher den Zahlungsauftrag (zur Weiterleitung) entgegen-nimmt. Denn die Richtlinie setzt für die Nutzung einesZahlungsauthentifizierungsinstruments immer auch dasVorliegen eines Zahlungsdiensterahmenvertrags voraus. Indiesem Verhältnis sollen dann auch die Informationspflich-ten zu erbringen sein. So wird beispielsweise vermieden,dass bei einer Abhebung von Bargeld mittels einer Zah-lungskarte an einem Geldautomaten, der nicht vom Zah-lungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers betriebenwird, der Geldautomatenbetreiber – soweit dieser Zahlungs-

dienstleister ist – den Zahlungsdienstnutzer bei diesem Zah-lungsvorgang entsprechend den Vorgaben der §§ 12 bis 15informieren muss. Für so genannte unabhängige Geldauto-matenbetreiber, die nicht Zahlungsdienstleister sind, gilt§ 18 (siehe die Begründung dort).

Zu Abschnitt 4 (Informationspflichten von Zahlungsemp-fängern und Dritten)

Innerhalb dieses Abschnitts werden die Artikel 49 und 50der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt, die sich – abwei-chend vom eigentlichen Regelungszweck der Zahlungs-diensterichtlinie – nicht an das Verhältnis Zahlungsdienst-leister – Zahlungsdienstnutzer richten. Vielmehr statuierensie Informationspflichten des Zahlungsempfängers und ei-nes Dritten, soweit diese anlässlich eines Zahlungsvorgangsoder einer Währungsumrechnung eigene Entgelte erheben.

Zu § 17

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass der Zahlungsempfänger, der eineZahlung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstru-ments in einer anderen Währung als Euro entgegennimmtund zuvor eine Währungsumrechnung anbietet, den Zahlerüber die mit der Umrechnung verbundenen Kosten sowieden zugrunde gelegten Wechselkurs zu informieren hat. Da-mit wird Artikel 49 der Zahlungsdiensterichtlinie umge-setzt, welcher die Fälle regeln soll, in denen beispielsweisebei Verkaufsstellen in Flughäfen angeboten wird, auch inanderer als der örtlichen Währung zu zahlen, der daraufhinstattfindenden Währungsumrechnung jedoch ein nicht of-fengelegter, für den Zahler oft sehr ungünstiger Wechsel-kurs zugrunde gelegt wird. Erfasst ist die so genannte dyna-mische Währungsumrechnung (DCC – dynamic currencyconversion), bei der dem Kunden eine Bezahlung in seinerHeimatwährung ermöglicht wird. Nicht zu verwechseln istdiese Konstellation mit dem Fall, dass die Währungsum-rechnung bei einer Kartenzahlung erst durch den Zahlungs-dienstleister des Zahlers vorgenommen wird (über derenKonditionen der Zahler vorvertraglich nach § 4 Nr. 3 zuinformieren wäre). Der Zahler soll aufgrund der in § 17vorgeschriebenen Information die Möglichkeit haben, zuentscheiden, durch wen die Währungsumrechnung erfolgensoll.

Absatz 1 findet nur Anwendung auf Zahlungen mittels einesZahlungsauthentifizierungsinstruments. Diese Einschrän-kung, die sich so nicht im Wortlaut des Artikels 49 der Zah-lungsdiensterichtlinie findet, trägt dem Anwendungsbereichder Richtlinie auf bargeldlose Zahlungsverfahren Rechnung(siehe insbesondere Artikel 3 Buchstabe a der Zahlungs-diensterichtlinie, wonach direkte Bargeldzahlungen vomZahler an den Zahlungsempfänger aus dem Anwendungs-bereich der Richtlinie ausgenommen sind). Sie war insbe-sondere deshalb vorzunehmen, da die §§ 17 bis 19 nicht andie „Erbringung von Zahlungsdiensten“ (§ 675c Abs. 1BGB-E) und damit auch nicht an § 1 Abs. 2 und 10 des Ent-wurfs eines Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anknüpfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verpflichtet den Zahlungsempfänger, den Zahlernoch vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs darüber zu in-

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formieren, dass er für den Einsatz eines bestimmtenZahlungsauthentifizierungsinstruments (beispielsweise fürdie Zahlung mit Kreditkarte oder ec-Karte) ein Entgelt er-hebt oder umgekehrt sogar eine Ermäßigung anbietet. Hier-mit wird Artikel 50 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinieumgesetzt.

Zu § 18

§ 18 setzt Artikel 50 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinieum. Dieser bezweckt die Verpflichtung von Geldautomaten-betreibern, über Entgelte zu informieren, die sie Zahlungs-dienstnutzern, zu welchen sie keine (rahmen-)vertraglicheBeziehung unterhalten, direkt in Rechnung stellen. Mit Arti-kel 50 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie soll vorrangigdie Entgeltpraxis für Bargeldabhebungen von in Deutsch-land bisher wenig verbreiteten sog. unabhängigen Geldauto-matenbetreibern transparenter gemacht werden. Diese sindnach Artikel 3 Buchstabe o der Zahlungsdiensterichtliniegrundsätzlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus-genommen, sofern sie keine anderen Zahlungsdienste er-bringen. Für sie gilt nur die hier statuierte Informations-pflicht. Es gelten aber nicht die Informationspflichten nach§ 675d BGB-E in Verbindung mit den §§ 1 bis 16.

Nicht erfasst sind die Fälle, in denen zwischen dem Geld-automatenbetreiber und dem Zahlungsdienstleister des Nut-zers eine vertragliche Abrede über die Fremdnutzung be-steht, bei der die insoweit angefallenen Entgelte vom Geld-automatenbetreiber dem Zahlungsdienstleister in Rechnunggestellt werden. Stellt der Zahlungsdienstleister wiederumseinem Zahlungsdienstnutzer Entgelte für die Fremdnut-zung in Rechnung, sind diese in der Entgeltabrede zum Zah-lungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 4 BGB-E) und dendiesbezüglichen Informationspflichten (§§ 3 bis 10) zu be-rücksichtigen. Der Geldautomatenbetreiber muss über siejedoch nicht nach § 18 informieren.

Zu § 19

§ 19 erlaubt für Verträge von Unternehmern untereinander,von den §§ 17 und 18 abzuweichen. Hiermit wird der ver-bleibende Teil von Artikel 30 Abs. 1 der Zahlungsdienste-richtlinie umgesetzt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagen-gesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 2)

In die Liste exemplarischer Verbraucherschutzgesetze sollauch die Umsetzung der zivilrechtlichen Teile der Zah-lungsdiensterichtlinie aufgenommen werden. Da die Umset-zung nicht nur durch die §§ 675c bis 676c BGB-E, sondernauch durch Artikel 248 EGBGB-E erfolgt, soll in § 2 Abs. 2Nr. 1 allgemein auf die Vorschriften des BürgerlichenRechts verwiesen werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 13)

Mit der Änderung von § 13 Abs. 1 soll die Anspruchsbe-rechtigung für den Auskunftsanspruch gegen die Anbietervon Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienstenneu geregelt werden. Gleichzeitig wird die Terminologie derVorschrift an die des Telemediengesetzes angepasst.

Künftig sollen auch alle Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 direktanspruchsberechtigt sein. Die Beschränkung des Anspruchsauf die Wettbewerbszentrale und andere Wettbewerbsver-bände, die durch die Unterlassungsklagenverordnung be-stimmt werden, soll aufgegeben werden. Verstöße gegen dasWettbewerbsrecht oder Verbraucherschutzgesetze könnenbesser bekämpft werden, wenn alle anspruchsberechtigtenVerbände nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 des Gesetzes ge-gen den unlauteren Wettbewerb (UWG) direkt Auskunftvon den Diensteanbietern verlangen können. Dies gilt ins-besondere auch für Fälle unerlaubter Telefonwerbung, beidenen der Anrufer nur über seine Telefonnummer identifi-ziert werden kann. Der Anspruch soll so ausgestaltet wer-den, dass die Diensteanbieter bei den anspruchsberechtigtenStellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nur prüfen müssen, ob es sichum einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerb-licher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt.Dies lässt sich einfach anhand der Vereinssatzung feststel-len. Hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 können sie sich auf die Versicherung desVerbandes verlassen, die eine weitere Voraussetzung für denAuskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1 ist. Wenn die rechts-fähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selb-ständiger beruflicher Interessen versichern, dass sie die be-gehrten Auskünfte zur Durchsetzung von Ansprüchen nach§ 1 oder 2 benötigen, umfasst diese Versicherung auch, dassdiese Verbände die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgelegtenbesonderen persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfül-len.

Da künftig alle Verbände nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2des Unterlassungsklagengesetzes und § 8 Abs. 3 Nr. 3UWG anspruchsberechtigt sein sollen, bedarf es desHilfsanspruchs gegen die Wettbewerbsverbände nach § 13Abs. 3 und der Regelung zur Bestimmung der Wettbewerbs-verbände in § 13 Abs. 5 nicht mehr. Diese Regelungen unddie auf ihrer Grundlage erlassene Unterlassungsklagever-ordnung sollen aufgehoben werden.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 13a)

Die Verweisung in § 13a Satz 1 muss an die Änderungen in§ 13 angepasst werden. Außerdem soll § 13a Satz 2 aufge-hoben werden.

Wenn unbestellte Leistungen erbracht werden oder unver-langt Werbung übermittelt wird, haben auch die Betroffenengegen die Anbieter von Post-, Telekommunikations- undTelemediendiensten einen Anspruch auf Auskunft nach§ 13a Satz 1. § 13a Satz 2 regelt bisher das Verhältnis derAuskunftsansprüche nach den §§ 13 und 13a.

Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache14/9353, S. 7) und ihrem Sinn und Zweck sollte § 13aSatz 2 nur für Ansprüche klageberechtigter Vereinigungengelten, die sowohl einen Auskunftsanspruch nach § 13 alsauch einen Anspruch nach § 13a Satz 1 haben können.Kann Auskunft nach beiden Vorschriften verlangt werden,soll der Anspruch nach § 13a Satz 1 hinter den nach § 13zurücktreten. Auskunftsansprüche von anspruchsberech-tigten Personen, die nur Ansprüche nach § 13a Satz 1geltend machen können, sollten nicht ausgeschlossen sein,wenn klageberechtigte Vereinigungen aufgrund desselbenLebenssachverhalts einen Auskunftsanspruch nach § 13haben.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 139 – Drucksache 16/11643

Der Wortlaut der Regelung ist aber nicht eindeutig. Dies hatzu Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschrift ge-führt. Die Vorschrift wurde von der Rechtspraxis teilweiseauf alle Auskunftsansprüche nach § 13a angewendet undDiensteanbieter haben die Auskunft gegenüber Privatenverweigert mit dem Hinweis, dass ein Anspruch nach § 13anicht besteht, weil Verbände einen Anspruch nach § 13 ha-ben.

Um dies künftig sicher auszuschließen soll § 13a Satz 2 auf-gehoben werden. Dann gelten die allgemeinen Regelungen,wenn aufgrund desselben Lebenssachverhalts für denselbenAnspruchberechtigten ein Auskunftsanspruch mit dem glei-chen Inhalt sowohl nach § 13 als auch nach § 13a besteht.Er kann dann seinen Anspruch auf beide Anspruchsgrund-lagen stützen, aber nur einmal geltend machen. Wird Aus-kunft nach § 13 erteilt, ist auch der Auskunftsanspruch nach§ 13a erfüllt.

Zu Nummer 4 (Neufassung der Überschrift vonAbschnitt 4)

Aufgrund der Änderungen in § 14 (vgl. Nummer 5) soll dieÜberschrift angepasst werden.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 14)

Durch die Ergänzung des § 14 Absatz 1 um Nummer 2 wirdArtikel 24 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.Die Streitbeilegung aus Verbraucherdarlehensverträgen undentgeltlichen Finanzierungshilfen an Verbraucher wird derbereits vorhandenen, sachkundigen Schlichtungsstelle beider Deutschen Bundesbank übertragen. Existenzgründun-gen (§ 512 BGB-E) sind nicht erfasst. Hier kann die Sach-und Rechtslage häufig umfassend und schwierig sein, sodass in diesem Bereich eine Übertragung auf einen Schlich-ter nicht sinnvoll erscheint. Unabhängig davon kann indiese Verträge eine Schiedsvereinbarung aufgenommenwerden.

Außerdem wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zur Ein-richtung mehrerer Schlichtungsstellen bei der DeutschenBundesbank zu streichen. Die bisherige Fassung, die dieEinrichtung mehrerer Schlichtungsstellen bei der Bank er-laubt, war der Diskussion zum Zeitpunkt des Erlasses derVerordnung im Jahr 1999 über die künftige Bundesbank-struktur geschuldet. Damals wurde Wert darauf gelegt, dieMöglichkeit zur Einrichtung von Schlichtungsstellen beiden Landeszentralbanken vorzusehen. Nach erfolgterNeustrukturierung der Bank kann davon abgesehen werden.

Mit der Änderung des Absatzes 2 wird die Ermächtigungs-grundlage für die Schlichtungsstellenverfahrensverordnungerweitert. In der Verordnung soll künftig auch die Zusam-menarbeit der Schlichtungsstelle mit vergleichbaren Stellenzur außergerichtlichen Streitbeilegung in den anderen Ver-tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum geregelt werden. Dies dient der Umsetzung desArtikels 83 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie, der dieMitgliedstaaten verpflichtet, die Zusammenarbeit der Stel-len zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei grenzüber-schreitenden Streitigkeiten über Zahlungsdienste vorzuse-hen. Die vorgesehene Erweiterung der Ermächtigung solldarüber hinaus auch bei anderen grenzüberschreitendenStreitigkeiten, die in den Anwendungsbereich des § 14 fal-

len, die Zusammenarbeit mit den ausländischen Stellen er-möglichen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Schlichtungsstellen-verfahrensverordnung)

Zu Nummer 1

Die Überschrift der Verordnung soll geändert werden. DieSchlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank befasstsich nicht mehr nur mit Streitigkeiten bei Überweisungen,vgl. § 14 des Unterlassungsklagengesetzes. Außerdem solldie Abkürzung korrigiert werden. Der Begriff „Verord-nung“ ist nur mit „V“ abzukürzen.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um Folgeänderungen der Änderungen in§ 14 des Unterlassungsklagengesetzes.

Zu Nummer 3

Die Verschwiegenheitspflicht in § 2 Abs. 4 sollte über dieSchlichter hinaus auf die in der Geschäftsstelle der Schlich-tungsstelle tätigen Personen ausgedehnt werden, da diesegenauso viele Kenntnisse über einzelne Beschwerden undBeschwerdeführer erlangen wie die Schlichter.

Zu Nummer 4

Durch diese Ergänzung wird den Schlichtern die Möglich-keit eröffnet, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht oder einzelnen Zentralbereichen der Deut-schen Bundesbank Auskünfte über bestimmte Geschäftsab-läufe oder -praktiken, losgelöst vom zu schlichtenden Ein-zelfall, zu erlangen. Durch die dem Schlichter gewährteMöglichkeit, weitere Auskünfte allgemeiner Art einzuho-len, darf die Verschwiegenheitsverpflichtung des Schlich-ters und der in der Geschäftsstelle tätigen Personen nach § 2Abs. 4 nicht verletzt werden. Dies gilt ebenfalls für die inden Aufsichtsgesetzen statuierte besondere Verschwiegen-heitspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht und der Deutschen Bundesbank (vgl. z. B. § 9 des Kre-ditwesengesetzes, § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, § 32des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank sowie § 6 desEntwurfs eines Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes).

Zudem sollen die Schlichter auch Auskünfte bei vergleich-baren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in an-deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum einholen können. Insoweit dient dieVorschrift insbesondere der Umsetzung des Artikels 83Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie. Das Einholen vonAuskünften bei den ausländischen Stellen kommt vor allembei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Betracht, fürdie auch das Recht oder die Rechtspraxis eines anderen Ver-tragsstaats bedeutsam sein können.

Zu Nummer 5

Zunächst wird klargestellt, dass auch für die Gebührenerhe-bung die Schlichtungsstelle zuständig ist. Außerdem sollder Schlichtungsstelle mehr Flexibilität bei der Gebühren-erhebung gegeben werden.

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Drucksache 16/11643 – 140 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nach der geltenden Fassung kommt nur ein vollständigerGebührenerlass in Betracht. Gerade im Überweisungsver-kehr und bei Beschwerden über Bankgebühren steht die Re-gelgebühr von 200 Euro oft in keinem vernünftigen Verhält-nis zum Beschwerdegegenstand. Die vorgeschlagene Ände-rung gäbe die Möglichkeit, bei rechtlich oder tatsächlicheinfachen Sachen die Gebühr dem tatsächlichen Arbeitsauf-wand entsprechend zu mindern oder auch ganz (z. B. beiwillkürlichen Beschwerden) von ihr abzusehen.

Zu Nummer 6

Um die Zusammenarbeit bei der Behandlung grenzüber-schreitender Streitigkeiten zu stärken, sollen die Schlich-tungsstellen verpflichtet werden, den vergleichbaren Stellenin anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum Rechtsauskunft für deren Verfah-ren zu erteilen. So soll die wechselseitige Zusammenarbeitder Schlichtungsstellen bei grenzüberschreitenden Streitig-keiten eine gesetzliche Grundlage erhalten. Auch diese Re-gelung dient der Umsetzung des Artikels 83 Abs. 2 der Zah-lungsdiensterichtlinie.

Zu Nummer 7

Im neuen § 8 Abs. 2 wird die Behandlung von Schlich-tungsanträgen mit grenzüberschreitenden Bezügen geregelt.Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann die Zustän-digkeit der Schlichtungsstelle nicht gegeben sein oder einStreitbeilegungsverfahren – auch wenn die Zuständigkeitder Stelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes gege-ben ist – in einem anderen Vertragsstaat aussichtsreichersein, insbesondere wenn der Beschwerdegegner im Inlandkeine Niederlassung hat. Deshalb soll die Schlichtungsstelleden Beschwerdeführer in den Fällen, in denen sich seineBeschwerde gegen einen Beschwerdegegner richtet, derzwar im Inland keine Niederlassung hat, dafür aber eineNiederlassung in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, über dieStreitbeilegungsmöglichkeiten in dem anderen Vertragsstaatinformieren. Auf Antrag des Beschwerdeführers soll dieSchlichtungsstelle dessen Antrag auch an die für die außer-gerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in dem ande-ren Vertragsstaat weiterleiten.

Zu Nummer 8

Der bisherige § 9 ist überholt. Er enthält ausschließlichÜbergangsvorschriften, deren Wirkung bereits eingetretenist. Der alte § 9 bleibt auch nach seiner Neufassung anzu-wendendes Recht für alle Fälle, die von ihm tatbestandlicherfasst ist. Der neugefasste § 9 bestimmt, dass die Verbände,auf die die Schlichtungsaufgabe nach dem bisherigen § 14des Unterlassungsklagengesetzes bereits wirksam übertra-gen worden ist, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auch dieerweiterten Schlichtungsaufgaben des neuen § 14 des Un-terlassungsklagengesetzes übernehmen können. Bei diesenVerbänden (Bundesverband Deutscher Banken, Bundesver-band öffentlicher Banken Deutschlands, Bundesverband derDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparkassen-verband Baden-Württemberg sowie Rheinischer Sparkas-sen- und Giroverband) sind demnach keine weiteren Maß-nahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 erforderlich. Bei Verbän-

den, bei denen eine Übertragung bisher noch nicht wirksamgeworden ist, bleibt es bei dem Verfahren nach § 7.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesdatenschutz-gesetzes)

Zu Nummer 1 (Ergänzung des § 29)

Durch Ergänzung des § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) um zwei neue Absätze (Absätze 6 und 7) soll Arti-kel 9 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden.Dieser statuiert bestimmte Pflichten von Datenbankbe-treibern, deren sich Darlehensgeber zur Bewertung derKreditwürdigkeit potentieller Darlehensnehmer bedienen.§ 29 BDSG enthält bereits Regelungen zu entsprechendenAuskunftssystemen.

§ 29 Abs. 6 dient der Umsetzung des Artikels 9 Abs. 1 derVerbraucherkreditrichtlinie. Danach ist Darlehensgebernaus sämtlichen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitendenKrediten ein diskriminierungsfreier Zugang zu den zurBewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwen-deten Auskunftssystemen zu gewähren. Der Begriff desVerbrauchers ist wie in § 13 BGB zu verstehen. Mit der Vor-schrift sollen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarktunterbunden werden (Erwägungsgrund 28 der Verbraucher-kreditrichtlinie). Darlehensgeber aus anderen Mitgliedstaa-ten sollen inländischen gleich gestellt werden, nicht besser.Wenn ein Auskunftsverlangen für deutsche DarlehensgeberKosten verursacht, dürfen diese von ausländischen Darle-hensgebern in gleicher Höhe eingefordert werden. Auch dieZugehörigkeit zu einer juristischen Person kann von auslän-dischen Darlehensgebern grundsätzlich verlangt werden,soweit die Zugehörigkeit nicht von seiner Staatsangehörig-keit, seiner Belegenheit oder dem Ort seines Hauptsitzes ab-hängig gemacht wird.

§ 29 Abs. 7 regelt den Anspruch des Betroffenen auf Infor-mation über eine Datenbankabfrage. Damit wird Artikel 9Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. Der An-spruch richtet sich primär gegen den Darlehensgeber, kannjedoch auch von der Stelle, die die Auskunft erteilt hat, er-füllt werden. Die Vorschrift greift nur, wenn der Abschlusseines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491 Abs. 1 BGB)oder eines entgeltlichen Finanzierungshilfevertrags (§ 506BGB-E) abgelehnt wird. Der Verbraucher ist in diesem Fallkostenlos und unverzüglich zu unterrichten. Prüft der zurUnterrichtung Verpflichtete, ob bei dem gewählten Unter-richtungsmedium die datenschutzrechtlichen Belange desBetroffenen ausreichend gewahrt werden, ist dies kein„schuldhaftes Zögern“ im Sinne des § 121 BGB und beein-flusst daher die „Unverzüglichkeit“ nicht. Der Anspruchrichtet sich nicht nur auf die bloße Unterrichtung, sondernumfasst auch eine Begründung. Der Anspruch besteht nur,falls infolge einer Datenbankabfrage der Abschluss einesVerbraucherdarlehensvertrags abgelehnt wird. Satz 2 ent-spricht in Sinn und Zweck den §§ 499 Abs. 2 Satz 2, 675kAbs. 2 BGB-E. Die in Satz 1 vorgeschriebene Unterrich-tung soll nach Erwägungsgrund 29 der Verbraucherkredit-richtlinie insbesondere ausgeschlossen sein, wenn sich ausder Auskunft ein Verdacht auf Terrorismusfinanzierungoder Geldwäsche ergibt. Satz 3 stellt klar, dass weitereInformationsrechte des Darlehensnehmers aus § 6a durchdiese Vorschrift nicht beschnitten werden. Dies ist europa-

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rechtlich unbedenklich, weil § 6a auf Artikel 15 der Daten-schutzrichtlinie 95/46/EG zurückgeht und Artikel 9 Abs. 4der Verbraucherkreditrichtlinie die innerstaatlichen Umset-zungsvorschriften aus der Richtlinie 95/46/EG unberührtlässt.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 43 Abs. 1)

In § 43 Abs. 1 werden die neuen Nummern 7a und 7b einge-fügt, wonach für einen Verstoß gegen § 29 Abs. 6 und 7 einBußgeld angedroht wird. Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 7liegt nicht vor, wenn die Unterrichtung gegen die öffent-liche Sicherheit oder Ordnung verstoßen würde. Dies ergibtsich bereits aus der Formulierung des § 29 Abs. 7 und ist in§ 43 nicht erneut zu erwähnen. Dies ist die von Artikel 23der Verbraucherkreditrichtlinie geforderte Sanktion für denFall, dass gegen die europarechtlichen Vorgaben verstoßenwird.

Zu Artikel 6 (Änderung der Preisangabenverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 6)

Zu den Buchstaben a und b(Änderung der Absätze 1 und 2)

Auf den Begriff „anfänglicher effektiver Jahreszins“ sollverzichtet werden, vgl. hierzu die Begründung zu § 494Abs. 2 BGB. Soweit Absatz 1 Satz 2 bislang weitere Anga-ben bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen fordert,sind diese in der vorvertraglichen Information (Artikel 247§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 10, Abs. 3 EGBGB-E) aufgegangen.Eine doppelte Informationspflicht auch in der Preisangaben-verordnung erscheint daneben nicht erforderlich. Der ver-bleibende Regelungsgehalt von Absatz 1 Satz 2 soll in Ab-satz 2 Satz 4 überführt werden.

Zu Buchstabe c (Neufassung des Absatzes 3)

Absatz 3 regelt die Gesamtkosten des Kredits für den Ver-braucher. Am Begriff „Kredit“ soll in der PAngV festgehal-ten werden. Dadurch ist sichergestellt, dass sowohl Darle-hensverträge im Sinne des § 488 BGB als auch entgeltlicheFinanzierungshilfen (§ 506 BGB-E) von der Regelung um-fasst sind. Der Begriff „Gesamtkosten“ (Artikel 3 Buch-stabe g der Verbraucherkreditrichtlinie) ist Oberbegriff überdie Zinsen und die sonstigen Kosten. Er umfasst alle finan-ziellen Verpflichtungen des Kreditnehmers, die dieser beiregulärem Vertragsverlauf über die Rückzahlung des Kre-dits hinaus zu tragen hat. Zivilrechtlich wird dies sicherge-stellt, indem die Gesamtkosten im Vertrag angegeben seinmüssen (§ 492 Abs. 2 BGB) und auf Kosten, die nicht imVertrag angegeben sind, kein Anspruch besteht (§ 494Abs. 4 BGB). Zugleich stellt die Definition sicher, dass esaußer Zinsen und Kosten keine weiteren Geldansprüche desKreditgebers gibt. So ist z. B. ein Disagio nach seiner Funk-tion auszulegen und entweder den Zinsen oder den Kostenzuzuordnen.

Die sonstigen Kosten müssen „im Zusammenhang mit demKreditvertrag“ stehen. Verlangt wird eine kausale Verbin-dung zwischen den Kosten und dem Kreditvertrag. DieseVerknüpfung ist weit auszulegen. So stehen sämtliche vor-vertraglichen und auch vertraglichen Kosten im Zusammen-hang mit dem Kreditvertrag (vgl. Artikel 6 Buchstabe k der

Verbraucherkreditrichtlinie). Die sonstigen Kosten müssendaher ihren rechtlichen Ursprung nicht zwingend im Kre-ditvertrag selbst haben. Wird ein Kreditvertrag unter derBedingung abgeschlossen, dass auch ein weiterer Vertragabgeschlossen wird (z. B. ein Kauf- oder Versicherungs-vertrag), sind folglich auch die Kosten, die durch diesenVertrag entstehen, Teil der sonstigen Kosten. So ist insbe-sondere der Barzahlungspreis bei entgeltlichen Finanzie-rungshilfen in die Berechnung des effektiven Jahreszinseseinzubeziehen.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung müssen die sonsti-gen Kosten dem Darlehensgeber bekannt sein, damit sie indie Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogenwerden können. Dies entspricht Artikel 3 Buchstabe g derVerbraucherkreditrichtlinie. Die Kenntnis des Kreditgebersist gemäß Erwägungsgrund 20 der Verbraucherkreditricht-linie objektiv danach zu beurteilen, welche Kosten der Kre-ditgeber kennen muss. Auf besondere Sach- oder Unkennt-nis des Kreditgebers kommt es demnach nicht an. Maßgeb-licher Beurteilungsmaßstab für die Kenntnis sind gemäßErwägungsgrund 20 die Anforderungen an die beruflicheSorgfalt eines Kreditgebers. Gerade bei Kosten für Zusatz-leistungen ist allerdings grundsätzlich zu vermuten, dass derKreditgeber ihre Kosten kennt, wenn die Kosten nicht vonden persönlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers ab-hängen (Erwägungsgrund 20 der Verbraucherkreditricht-linie). Der Kreditgeber kennt wegen der Mitteilungspflichtaus Artikel 247 § 13 Abs. 3 EGBGB-E jedenfalls die Ver-mittlungskosten, die weiterhin beispielhaft in § 6 Abs. 3 er-wähnt werden sollen.

Wie bisher geht die Vorschrift davon aus, dass grundsätzlichalle Kosten in die Berechnung einzubeziehen sind, so dassin den Folgenummern nur die Ausnahmen geregelt werden.

Die Nummern 1 und 2 bleiben unverändert und entsprechenden Vorgaben aus Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 der Verbraucher-kreditrichtlinie.

Nummer 3 wird zur Umsetzung des Artikels 19 Abs. 2Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie umformuliert. DieVorgabe sieht zum Schutz des Verbrauchers vor, dassKontoführungs- und ähnliche Kosten grundsätzlich in dieBerechung der Gesamtkosten des Kredits einzubeziehensind. Solche Kosten sind nur unter zwei Voraussetzungen,die kumulativ vorliegen müssen, nicht einzubeziehen:

– die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und

– die Kontokosten sind klar und getrennt ausgewiesen.

Das bedeutet, dass der Umstand allein, dass die Einrichtungeines Kontos fakultativ ist, nichts daran ändert, dass dieKontoführungskosten einzubeziehen sind. Dasselbe gilt,wenn allein die Klarheit der Kontokosten gegeben ist.

§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ist regelungstechnisch so formuliert, dass ersich in das Regel-Ausnahme-Verhältnis der in Absatz 3genannten Einzeltatbestände einfügt. Ausgangspunkt istdeshalb, dass die Kontoführungs- und ähnliche Kostengrundsätzlich nicht in die Berechnung der Gesamtkostendes Kredits einzubeziehen sind. Eine Ausnahme gilt alterna-tiv in folgenden Fällen:

– die Kontoeröffnung ist obligatorisch oder

– die Kontokosten sind nicht klar und getrennt ausge-wiesen.

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Das bedeutet, dass der verpflichtende Charakter der Konto-eröffnung allein zur Einbeziehung der Kosten in die Berech-nung führt. Ebenso führt allein die fehlende Klarheit bei denKontokosten zur Einbeziehung. Erst recht gilt dies, wennbeide Fälle zusammentreffen. Letztlich findet eine Einbe-ziehung der Kosten, wie dies Artikel 19 Abs. 2 Satz 2 derVerbraucherkreditrichtlinie verlangt, nur dann nicht statt,wenn die Kontoeröffnung fakultativ ist und wenn – kumu-lativ – Kontokostenklarheit besteht.

Die bisherige Nummer 4, die eine Ausnahme für Mitglieds-beiträge enthält, wird gestrichen. Die Vorschrift geht auf Ar-tikel 1a Abs. 2 Ziffer iv der Richtlinie 87/102/EWG überVerbraucherkredite zurück, die aufgehoben wird. Die Be-rechnungsvorschriften der neuen Verbraucherkreditricht-linie 2008/48/EG enthalten eine entsprechende Ausnahme-vorschrift nicht mehr. Maßgebend für die Einbeziehungdieser Kosten in den effektiven Jahreszins ist nunmehr, obsie „im Zusammenhang“ mit dem Kreditvertrag stehen. Esmüssen also eine kausale Verknüpfung zwischen Mitglieds-beiträgen und Kreditvertrag bestehen und die Kosten demKreditgeber bekannt sein.

Aus demselben Grund wird in Nummer 5 die Ausnahme derKosten für „Sicherheiten“ gestrichen. Auch für die Einbe-ziehung der Kosten für Sicherheiten ist es daher in Zukunftmaßgebend, ob diese „im Zusammenhang“ mit dem Kredit-vertrag stehen und ob die Kosten dem Kreditgeber bekanntsind.

Nummer 4 enthält nunmehr die Regelungen für Zusatzleis-tungen, insbesondere Versicherungen. Für Versicherungsbei-träge ist eine Änderung der bisherigen Rechtslage notwendig,weil Versicherungskosten bisher nur in die Gesamtkosteneinzubeziehen sind, wenn der Abschluss des Versicherungs-vertrags zwingende Voraussetzung für den Abschluss desKreditvertrags ist. Künftig wird es jedoch ausreichen, wennder Abschluss eines Versicherungsvertrags Voraussetzungfür den Abschluss eines Kreditvertrags zu den vom Kredit-geber vorgesehenen Vertragsbedingungen ist. Dies ergibtsich aus der Formulierung des Artikels 3 Buchstabe g der Ver-braucherkreditrichtlinie. Gleichzeitig gilt diese Regelungnicht nur für Versicherungen, sondern auch für alle anderenZusatzleistungen. Im Unterschied zu Nummer 3 sind die Kos-ten dagegen nicht allein deswegen einzubeziehen, weil keineKostenklarheit besteht. Der Begriff „Zusatzleistungen“ wirdin Artikel 247 § 8 EGBGB-E eingeführt und dort begründet.

Entsprechend dieser Vorgaben wird die bisherige Nummer 6umformuliert. Gleichzeitig soll die neue Formulierung dieKontrolle für die Preisbehörden erleichtern. Bei einer risi-koadäquaten Kreditvergabe ist zu vermuten, dass der Ab-schluss eines Versicherungsvertrags die Vertragsbedingun-gen beeinflusst. Durch die Versicherung verringert sich dasRisiko des Kreditgebers im Hinblick auf die Rückzahlungder Darlehensvaluta. Dies wird sich grundsätzlich in denVertragsbedingungen widerspiegeln. Deshalb kann ein Zu-sammenhang zwischen Versicherungsvertrag und Kredit-bedingungen vermutet werden. Gleiches gilt für andere Zu-satzleistungen. Im Streitfall kann der Kreditgeber stets seineBedingungen für einen Kreditvertrag vorlegen, wie er ohnedie Zusatzleistung abgeschlossen worden wäre. Dies er-scheint insbesondere deshalb zumutbar, weil solche Bedin-gungen nur gegenüber den Preisbehörden der Länder offen-gelegt werden müssen.

Nach Nummer 5 sind von den Gesamtkosten außerdem, dereuropäischen Vorgabe entsprechend (Artikel 3 Buchstabe gder Verbraucherkreditrichtlinie), die Notarkosten ausge-nommen, die der Kreditnehmer infolge des Vertragsab-schlusses zu entrichten hat. Notarkosten sind die Gebührenund Auslagen des Notars. Sie können von vornherein nichtermittelt werden.

Zu Buchstabe d (Änderung des Absatzes 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Ein-führung des Begriffs „Sollzinssatz“ bedingt ist.

Zu Buchstabe e (Änderung des Absatzes 5)

Absatz 5 stellt bislang zusätzliche Vermutungen auf, die zurBerechnung des effektiven Jahreszinses herangezogen wer-den können. Diese Vermutungen werden durch die Richt-linie wesentlich erweitert. Um den Regelungstext des § 6nicht zu überfrachten, sollen die Vermutungen entsprechendder Regelungstechnik der Richtlinie in die Anlage zurPreisangabenverordnung überführt werden.

Zu Buchstabe f (Aufhebung der Absätze 6 und 9)

Absatz 6 soll aufgehoben werden. Die Vorschrift regelt bis-lang, dass bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzungder Konditionen der effektive oder anfängliche effektiveJahreszins anzugeben ist. Nunmehr sieht die Verbraucher-kreditrichtlinie in Artikel 11 vor, dass vor einer Zinsände-rung über den neuen Sollzinssatz sowie über die Änderun-gen bei den Raten zu unterrichten ist. Diese vertraglicheInformationspflicht soll zusammen mit den anderen vertrag-lichen Informationspflichten im EGBGB geregelt werden.Erlaubt ein Vertrag eine Anpassung der Konditionen wäh-rend des Vertragsverhältnisses, ist der Kreditnehmer auf dieÄnderungen gemäß Artikel 247 § 15 EGBGB-E hinzuwei-sen. Diese Vorschrift erwähnt zwar den effektiven Jahres-zins nicht, sie ist jedoch vollharmonisiert und erlaubt daherkeine inhaltlichen Abweichungen. Der Kreditnehmer istausreichend geschützt, weil Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3und 10 EGBGB-E bereits eine Unterrichtung über deneffektiven Jahreszins vorsieht.

Hat die Neufestsetzung der Konditionen den Charaktereiner Vertragsänderung, ist sie mit der Aufhebung des bis-herigen Vertrags und dem Abschluss eines neuen Vertragesgleichzusetzen. In diesem Falle gilt § 491a Abs. 1 BGB unddamit auch die Informationspflicht nach Artikel 247 § 3Nr. 3 und 10 EGBGB-E. Der Darlehensgeber muss den Dar-lehensnehmer dann über den effektiven Jahreszins und dieÄnderungsmöglichkeiten unterrichten. Für § 6 Abs. 6 bleibtdaneben kein Anwendungsbereich mehr.

Der Regelungsgehalt des Absatzes 9 wird in den neuen § 6büberführt.

Zu Nummer 2 (Einfügung der §§ 6a, 6b)

Zu § 6a (Werbung für Kreditverträge)

Die Vorgabe des Artikels 4 der Verbraucherkreditrichtliniezu bestimmten Standardangaben in der Werbung soll in derPreisangabenverordnung umgesetzt werden. Die Ermächti-gungsgrundlage in § 1 des Gesetzes über die Preisangabenbeschreibt den Regelungsinhalt der Preisangabenverord-

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nung auch dahin, auf welche Art und Weise bei der Wer-bung Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten so-wie Gütebezeichnungen im Bezug auf Preise anzugebensind. Damit ist der Regelungsgehalt des Artikels 4 der Ver-braucherkreditrichtlinie von der Ermächtigungsgrundlageabgedeckt.

Bereits die Vorgängervorschrift zu Artikel 4 der Verbrau-cherkreditrichtlinie (Artikel 3 der Richtlinie 87/102/EWG)ist durch die Preisangabenverordnung umgesetzt. Nach § 1sind die Pflichten der Preisangabenverordnung nicht aufkonkrete Vertragsverhältnisse beschränkt, sondern umfas-sen gerade auch die Werbung, wenn in der Werbung unterAngabe von Preisen geworben wird. Die Vorschriften in derPreisangabenverordnung dienen der Preisklarheit und Preis-wahrheit. An diese Voraussetzungen und Ziele knüpft auchArtikel 4 der Verbraucherkreditrichtlinie an, so dass dieVorgabe folgerichtig in der Preisangabenverordnung umzu-setzen ist.

§ 6a verpflichtet denjenigen, der für den Abschluss von Ver-braucherkreditverträgen wirbt, in der Werbung bestimmteInformationen anzugeben.

Die Vorschrift greift nur, wenn in der Werbung gegenüberLetztverbrauchern mit konkreten Zahlen gearbeitet wird.Eine solche konkrete Zahl kann z. B. der effektive Jahres-zins sein („Finanzierung ab 0,9 % effektivem Jahreszins“).Eine solche Werbung wird nicht generell ausgeschlossen.Allerdings soll der Beworbene nach Ansicht der Kommis-sion auch nicht durch eine einzige Zahlenangabe irregeleitetwerden (KOM 2007 [546], S. 4). Deswegen soll der Wer-bende nicht nur eine besonders günstige Zahl herausstellendürfen, sondern auch auf die weiteren Bedingungen seinerAngebote hinweisen müssen. Eine bestimmte Reihenfolgeder Information sieht die Verbraucherkreditrichtlinie nachlängerer Diskussion nicht mehr vor. Dafür muss die Infor-mation „auffallend“, also in besonderer Weise gegenüberanderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahr-nehmungsfähig hervorgehoben werden. Dem folgt die Um-setzungsvorschrift.

Anzugeben sind:

– der Sollzinssatz,

– der Nettodarlehensbetrag und

– der effektive Jahreszins.

Der „Nettodarlehensbetrag“ ist wie in Artikel 247 § 3Abs. 2 EGBGB-E zu verstehen.

Die Angabe des Sollzinssatzes ist nach Satz 2 dahingehendzu konkretisieren, ob dieser für den beworbenen Vertrag ge-bunden oder veränderlich, oder gegebenenfalls auch beidesin Kombination, sein soll. Außerdem sind alle sonstigenKosten, die der Beworbene bei Abschluss des Vertrages zutragen hätte, im Einzelnen konkret darzulegen.

Absatz 2 erweitert die Pflichtangaben, wenn diese Einzel-heiten jeweils in einem eventuellen Vertrag vereinbart wer-den sollen. Es handelt sich um die Angabe

– der Laufzeit,

– bei Teilzahlungsgeschäften die Angabe der Sache oderDienstleistung, ihres Barzahlungspreises sowie den Be-trag der Anzahlung,

– soweit möglich, den Gesamtbetrag und den Betrag derTeilzahlungen.

Die Angabe von Barzahlungspreis und Anzahlungsbetragist entsprechend der Richtlinie nur für die Fälle eines ent-geltlichen Zahlungsaufschubs – also Teilzahlungsgeschäfteim Sinne des § 506 Abs. 3 BGB-E – erforderlich.

Der Gesamtbetrag ist anzugeben, wenn dies möglich ist. DieAngabe kann deshalb beispielsweise bei Überziehungsmög-lichkeiten entfallen.

Absatz 3 verlangt, dass die in den Absätzen 1 und 2 genann-ten Angaben mit einem Beispiel zu versehen sind. DiesesBeispiel muss sich daran orientieren, dass mindestens zweiDrittel der Verträge, die der Kreditgeber üblicherweiseabschließt, zu dem angegebenen oder einem niedrigereneffektiven Jahreszins abgeschlossen werden. Diese bereitsin Großbritannien praktizierte Regelung konkretisiert dieVorgabe der Richtlinie, die ein „repräsentatives“ Beispielverlangt. Als inhaltliche Ausgestaltung eines unbestimmteneuropäischen Rechtsbegriffs erscheint die Vorschrift euro-parechtlich unproblematisch, zumal sie auch in anderenMitgliedstaaten praktiziert wird.

Absatz 4 verpflichtet zur Angabe, ob mit dem Kreditvertrageine Zusatzleistung im Sinne des Artikels 247 § 8 des EG-BGB-E vereinbart werden muss. Diese Angabe hat zusam-men mit dem effektiven Jahreszins zu erfolgen. Absatz 4dient der Umsetzung des Artikels 4 Abs. 3 der Verbraucher-kreditrichtlinie.

Zu § 6b (Überziehungsmöglichkeiten)

§ 6b übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 6Abs. 9 und sieht vor, dass bei Überziehungsmöglichkeitenstatt des effektiven Jahreszinses der Sollzinssatz und dieZinsbelastungsperiode anzugeben sind. Diese Erleichte-rung kommt zum Tragen, wenn außer den Sollzinsen keineweiteren Kosten vereinbart sind und die Zinsbelastungsperi-ode nicht kürzer ist als drei Monate. Eine Parallelregelungfindet sich in Artikel 247 § 10 Abs. 3 EGBGB-E. Die Vor-schrift ist richtlinienkonform, da Artikel 4 Abs. 2 Buchstabec und Artikel 6 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie ent-sprechende Gestaltungsspielräume eröffnen. Da diese Vor-schrift sowohl für § 6 als auch für § 6a gilt, ist ihre Ver-ortung in einer neuen Vorschrift gegenüber der bisherigenRegelung in § 6 Abs. 9 vorzugswürdig.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 10)

Die Bußgeldvorschrift in § 10 Abs. 2 wird an die Änderun-gen in §§ 6, 6a und 6b angepasst. Wird der effektive Jahres-zins nicht richtig angegeben oder gegen die Pflichtangabenin der Werbung verstoßen, kann der Verstoß mit einer Geld-buße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Diese Ände-rung ist Sanktion im Sinne des Artikels 23 der Verbraucher-kreditrichtlinie.

Zu Nummer 4 (Anlage)

Der Anhang zu § 6 erklärt die Berechnung des effektivenJahreszinses näher. Er soll durch den neuen Anhang aus derRichtlinie ersetzt werden. Dieser wurde terminologisch demdeutschen Recht angepasst (vgl. hierzu die Begründung zuAnhang 2).

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Zu Artikel 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

§ 18 des Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet Kredit-institute derzeit bei einer großvolumigen Kreditvergabe zueiner Bonitätsprüfung des Kreditnehmers. Eine solche Prü-fung gehört in Deutschland schon bisher, auch ohne gesetz-liche Regelung, zu den hergebrachten kaufmännischenGrundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung im Kre-ditbereich unabhängig vom Kreditvolumen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler – Bock, Kommentar zum Kreditwesen-gesetz, 2. Auflage 2004, § 18 KWG Rn. 1).

Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie gibt nunmehr vor,eine solche Verpflichtung bei der Vergabe jedes Verbrau-cherkredits einzuführen.

Zwischen der bereits in § 18 normierten Pflicht und der Ver-pflichtung aus Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtlinie be-steht ein Zusammenhang. Es ist daher angebracht, Artikel 8der Verbraucherkreditrichtlinie durch eine entsprechendeErgänzung des § 18 KWG umzusetzen.

Daneben dient das KWG auch der Umsetzung des Artikels20 der Verbraucherkreditrichtlinie. Danach müssen Darle-hensgeber von einer unabhängigen Behörde kontrolliertwerden. Kreditinstitute unterliegen bereits jetzt schon ge-mäß § 6 KWG der Aufsicht durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ein zusätzlicher Um-setzungsbedarf besteht in diesem Bereich nicht.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 18)

Der bisherige Wortlaut des § 18 soll dessen Absatz 1 wer-den. Absatz 2 wird zur Umsetzung des Artikels 8 der Ver-braucherkreditrichtlinie neu angefügt.

§ 18 Abs. 2 stellt klar, dass Institute (§ 1 Abs. 1b) im Rah-men ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation auchdie Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers prüfen. Die BaFinüberprüft die Einhaltung der Pflichten zur ordnungsge-mäßen Geschäftsorganisation im Rahmen ihrer Aufgabenausschließlich im öffentlichen Interesse (§ 4 Abs. 4 desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes [FinDAG]).

Absatz 2 gilt für Verbraucherdarlehensverträge und entgelt-liche Finanzierungshilfen. Die Begriffe sind wie in § 491und § 506 BGB zu verstehen. Verträge im Sinne des § 491Abs. 2 BGB sind keine Verbraucherdarlehensverträge unddaher nicht von Absatz 2 umfasst.

In Einklang mit Artikel 8 der Verbraucherkreditrichtliniekann die Prüfung der Kreditwürdigkeit auf zweierlei Artund Weise erfolgen. Das Institut kann sich zum einen aufdie Angaben des Darlehensnehmers verlassen, wenn dieserausreichend über seine Vermögensverhältnisse aufklärt.Zum anderen kann sich das Institut an eine Stelle wenden,die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Be-wertung der Kreditwürdigkeit herangezogen werden dürfen,zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder ändert.Es kann auch beide Vorgehensweisen kombinieren und er-gänzen, z. B. durch den Rückgriff auf eigene Erkenntnisse.

Satz 3 dehnt die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeitauch auf bestehende Verbraucherdarlehensverhältnisse aus.Bei diesen ist das Institut verpflichtet, seine Informationenauf einem aktuellen Stand zu halten, wenn der Vertrag geän-dert werden soll. Wenn der Nettodarlehensbetrag deutlich

erhöht werden soll, ist es nach Satz 4 zu einer neuen Bewer-tung verpflichtet. Die „erhebliche“ Erhöhung ist am ur-sprünglichen Nettodarlehensbetrag zu ermessen. Je niedri-ger der Nettodarlehensbetrag ist, desto geringer muss dieErhöhung sein, um die Pflicht zur Bewertung auszulösen.Der Nettodarlehensbetrag ist in Artikel 247 § 3 Abs. 2 EG-BGB definiert und in § 18 entsprechend zu verstehen.

Satz 5 stellt klar, dass sich die Zulässigkeit der Datenerhe-bung oder Datenverwendung nach dem Bundesdatenschutz-gesetz richtet.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 25d)

§ 25d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird an die vorange-henden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ange-passt. Die Begriffe „Verbraucherdarlehensvertrag“ und„entgeltliche Finanzierungshilfe“ werden in die §§ 491, 506BGB eingeführt und sind in § 25d genauso zu verstehen.Durch die Änderung wird auch ein Gleichlauf in der Formu-lierung mit dem neu eingefügten § 18 Abs. 2 hergestellt.Außerdem soll durch die Formulierung sichergestellt wer-den, dass die Leistung aus den privilegierten Verträgen au-ßer in den in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Fällennicht zugunsten eines Dritten ausbezahlt werden darf.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 56 Abs. 3 Nr. 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, weil der bisherigeWortlaut des § 18 nunmehr zu Absatz 1 wird.

Eine gesonderte Bußgeldvorschrift für den Verstoß gegen§ 18 Abs. 2 wird nicht eingeführt. Artikel 23 der Verbrau-cherkreditrichtlinie fordert eine wirksame Sanktion beieinem Verstoß gegen § 18 Abs. 2. Die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht überprüft im Rahmen ihrergesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse, ob die In-stitute § 18 einhalten. Erhebliche Verstöße können die ord-nungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträch-tigen und auch einen Missstand im Sinne des § 6 Abs. 2begründen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht kann Missständen entgegenwirken. Dabei kann siesich der in § 6 Abs. 3 vorgesehenen Mittel bedienen.

Zu Artikel 8 (Sonstige Folgeänderungen)

Soweit im Fernunterrichtsschutzgesetz, im Reichssied-lungsgesetz, im Preisklauselgesetz, im Investmentgesetzund in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga-nisationsverordnung auf Vorschriften des BGB verwiesenwird, in Bezug auf die es durch das vorliegende Gesetz zuÄnderungen kommt, sind die entsprechenden Verweisungenanzupassen.

Im Mahnverfahren wurden mit dem Verbraucherkredit-gesetz besondere Bestimmungen für die Mahnung vonVerbraucherdarlehensverträgen eingeführt. Die entspre-chenden Verweise in der ZPO und den ergänzenden Verord-nungen zur Einführung von Vordrucken im zivil- undarbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden an die neueNummerierung im BGB angepasst.

Die Änderungen der Insolvenzordnung dienen der Anpas-sung an die geänderte Terminologie in den §§ 675b bis 676cBGB-E, insbesondere in den §§ 675b, 675f, 675p BGB-E.

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Die Verweisung in § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG wird an die Än-derungen in § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ange-passt.

Zu Artikel 9 (Änderung der BGB-Informations-pflichten-Verordnung)

Zu den Nummern 1 und 3

§ 1, die Abschnitte 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3 derBGB-Informationspflichten-Verordnung werden aufgeho-ben. Zukünftig regelt Artikel 246 §§ 1 bis 3 EGBGB-E dieInformationspflichten bei Fernabsatzverträgen und bei Ver-trägen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Regelungender Absätze 1 bis 3 des bisherigen § 14 BGB-InfoV enthältzukünftig § 360 Abs. 3 BGB-E. Das Erfordernis der An-gabe einer ladungsfähigen Anschrift aus dem bisherigen§ 14 Abs. 4 BGB-InfoV ergibt sich zukünftig aus § 360Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB-E. Anstelleder bisherigen §§ 12 und 13 BGB-InfoV wird das EGBGBzukünftig einen neuen Artikel 248 enthalten, der sich mitden Informationspflichten bei Zahlungsdiensten befasst.Die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung sindzukünftig die ersten beiden Anlagen zum EGBGB.

Zu Nummer 2

Der Wortlaut des ersten Halbsatzes in § 2 Abs. 2 Nr. 1 wirdvereinfacht, indem auf die in § 360 Abs. 1 BGB-E genann-ten Anforderungen hinsichtlich der Widerrufsbelehrung Be-zug genommen wird.

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungsvertrags-gesetzes)

Artikel 10 beinhaltet Änderungen des Versicherungsver-tragsgesetzes (VVG) mit dem Ziel, eine Musterbelehrungüber das Widerrufsrecht in das VVG einzufügen. Gleichzei-tig wird § 8 VVG an die durch Artikel 1 und 2 dieses Geset-zes bewirkten Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch(BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-setzbuche angepasst.

§ 8 Abs. 1 VVG sieht zugunsten des Versicherungsnehmersein allgemeines Widerrufsrecht von zwei Wochen (und beider Lebensversicherung von 30 Tagen, § 152 Abs. 1 VVG)vor. Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist istu. a., dass dem Versicherungsnehmer eine Belehrung überdas Widerrufsrecht erteilt wurde, die den Anforderungendes § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG genügt. Um der Praxis dieErstellung und Verwendung von Belehrungen zu erleich-tern, bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG in seiner bisherigenFassung, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderun-gen genügt, wenn das vom Bundesministerium der Justizaufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 5 VVGveröffentlichte Muster verwendet wird.

Vorbild dieser Regelung war Artikel 245 EGBGB in Verbin-dung mit der BGB-InfoV. Allerdings sollen die dort vorge-sehenen Musterbelehrungen durch dieses Gesetz als Anla-gen 1 und 2 in das EGBGB überführt werden. Die Mustersollen nicht mehr Anlagen zu einer Rechtsverordnung, son-dern zu einem formellen Gesetz sein. Dadurch soll uneinge-

schränkte Rechtssicherheit im Zusammenhang mit ihrerVerwendung geschaffen werden. Als Bestandteil des Beson-deren Schuldrechts kann das Versicherungsvertragsrechtdiese Entwicklung nicht außer Acht lassen.

Mit Artikel 10 dieses Gesetzes soll deshalb die für den Be-reich des VVG bislang vorgesehene Möglichkeit, Inhalt undGestaltung der Widerrufsbelehrung durch Rechtsverord-nung festzulegen, aufgegeben und stattdessen die hierzu er-forderlichen Vorschriften in das VVG aufgenommen wer-den. Ziel dieser Neuregelung ist es, die gesetzlichen Vor-gaben an die Widerrufsbelehrung praxisgerecht zu kon-kretisieren und, praktischen Bedürfnissen folgend, demVerwender ein leicht zu handhabendes Muster an die Handzu geben, das dieser ohne das Risiko einer wettbewerbs-rechtlichen Abmahnung verwenden kann.

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Durch Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht des Versiche-rungsvertragsgesetzes an die nachfolgenden Änderungendieses Gesetzes (Einfügung einer Anlage) angepasst.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 8 VVG)

Die Änderungen in § 8 VVG dienen dem Ziel, das Versiche-rungsvertragsrecht an die durch Artikel 1 und 2 dieses Geset-zes vorgesehene Entwicklung im Allgemeinen Schuldrechtanzupassen.

Zu Buchstabe a (Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG)

Die bislang in § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehene Wi-derrufsfrist von „zwei Wochen“ wird durch eine Frist von„14 Tagen“ ersetzt. Das entspricht den beabsichtigten Ände-rungen im Allgemeinen Schuldrecht (§ 355 Abs. 2 Satz 1BGB in der Fassung dieses Gesetzes – BGB-Entwurf), diesich am Gemeinschaftsrecht orientieren. In der Sache erge-ben sich hieraus keine Änderungen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa(Änderung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG)

Durch die Änderung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG wirdnunmehr präzisiert, dass es sich bei der in der Widerrufsbe-lehrung anzugebenden Anschrift des Unternehmers um dieladungsfähige Anschrift handeln muss. Auch das entsprichtder vorgesehenen Klarstellung hinsichtlich der Anforderun-gen an die Widerrufsbelehrung im Allgemeinen Schuldrecht(§ 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB-Entwurf). Im Übrigen be-steht eine Verpflichtung zur Angabe der ladungsfähigen An-schrift auch schon gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnungüber Informationspflichten bei Versicherungsverträgen(VVG-InfoV).

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb(Aufhebung von § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG)

Durch die Änderung wird der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 2VVG aufgehoben. Die Vorschrift wird mit geändertemWortlaut in einen neu gefassten § 8 Abs. 5 VVG übernom-men (siehe dazu die Erläuterungen zu Buchstabe d, Ände-rung von § 8 Abs. 5 VVG).

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Drucksache 16/11643 – 146 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe c (Änderung von § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG)

Die Neufassung der Vorschrift beinhaltet eine terminologi-sche Klarstellung ohne inhaltliche Änderung. Die vollstän-dige Vertragserfüllung auf ausdrücklichen Wunsch des Ver-sicherungsnehmers hat zur Folge, dass ein grundsätzlich be-stehendes Widerrufsrecht beseitigt wird, also erlischt. Demwird die bisherige Gesetzesfassung, wonach das Widerrufs-recht in diesem Fall „ausgeschlossen“ ist, nicht gerecht. Inder Verwendung des Wortes „erlischt“ entspricht die Be-stimmung insoweit § 312d Abs. 3 BGB.

Zu Buchstabe d (Änderung von § 8 Abs. 5 VVG)

Durch § 8 Abs. 5 VVG wird den Versicherern für die Beleh-rung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG ein standardisiertesMuster zur Verfügung gestellt.

Satz 1 sieht vor, dass der Versicherer bei der gemäß § 8Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zu er-teilenden Belehrung das in der Anlage zu dieser Vorschriftenthaltene Muster verwenden kann. Die Vorschrift geht da-von aus, dass eine Belehrung überhaupt „zu erteilen“ ist;das ist nicht der Fall, wenn – wie in den Fällen des § 8Abs. 3 Satz 1 VVG – ein Widerrufsrecht überhaupt nichtbesteht. Dementsprechend sieht auch das Muster für dieseFälle keine Formulierungsalternative vor. Wird also bei-spielsweise ein Vertrag über vorläufige Deckung geschlos-sen, der kein Fernabsatzgeschäft ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2VVG), dann besteht kein Widerrufsrecht und eine Beleh-rung unterbleibt. Von diesen Fällen zu unterscheiden ist derin § 8 Abs. 3 Satz 2 geregelte Fall des Versicherungsvertra-ges, der von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichenWunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt wird,bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausge-übt hat. Hier erlischt das grundsätzlich bestehende Wider-rufsrecht aufgrund besonderer Umstände; eine Belehrung istzu erteilen und bedarf aus Gründen der Vollständigkeit einesentsprechenden „besonderen Hinweises“.

Die Verwendung des Musters in Textform hat zur Folge,dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 8Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG genügt. Es handelt sich hierbei umeine gesetzliche Fiktion, hinsichtlich deren Ausgestaltungauf die Anlage verwiesen wird. Entscheidet sich der Versi-cherer für die Verwendung des Musters, so darf er nachSatz 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abwei-chen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen desVersicherers anbringen. Durch den Hinweis auf Absatz 2Satz 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass der Versicherer hierbeidas Gebot deutlicher Gestaltung zu beachten hat. Dies ent-spricht der im Allgemeinen Schuldrecht geltenden Rege-lung aus § 14 Abs. 3 BGB-InfoV, die mit Inkrafttreten die-ses Gesetzes in § 360 Abs. 3 Satz 3 BGB aufgehen soll.Dadurch soll dem Versicherer in vernünftigem Maße eineIndividualisierung der Widerrufsbelehrung ermöglicht wer-den. Die Vorschrift hat abschließenden Charakter: Andereals die ausdrücklich genannten Abweichungen oder Zusätzedürfen nicht erfolgen. Die eingeschränkt zulässige Indivi-dualisierung steht unter dem Vorbehalt, dass die Belehrunggemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG „deutlich gestaltet“ seinmuss. Werden Formate oder Schriftgrößen gewählt, die die-sen Anforderungen nicht entsprechen, genügt die Belehrungauch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn sieim Übrigen den Vorgaben des Musters entspricht.

Eine Belehrung, die den im Muster genannten Vorgabennicht entspricht, ist dagegen nicht ohne weiteres unwirk-sam; die Nichtbeachtung der Vorgaben des Musters hat zu-nächst nur zur Folge, dass die in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG be-zeichneten Wirkungen nicht eintreten. Ob die Belehrung imÜbrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht, mussim Einzelfall entschieden werden.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 33 Abs. 1 VVG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buch-stabe a ohne materiellrechtliche Auswirkungen. Die Fällig-keit der Erstprämie hängt vom Ablauf der Widerrufsfrist ab,die nunmehr als 14-Tages-Frist (anstelle von zwei Wochen)ausgestaltet wird.

Zu Nummer 4 (Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG)

Durch Nummer 4 wird die im Anhang 3 befindliche Anlageangefügt.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Artikel 11 regelt das Inkrafttreten.

Da die Anspruchsberechtigung in § 13 des Unterlassungs-klagengesetzes neu geregelt wurde und die Differenzierungzwischen Wettbewerbsverbänden und anderen Verbändennach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengeset-zes aufgegeben wurde, ist die Unterlassungsklageverord-nung obsolet geworden. Deshalb wird ihr Außerkrafttretenangeordnet.

Zum Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 7

Zu Anlage 1 zum EGBGB

Das Muster für die Widerrufsbelehrung bedarf in einigenPunkten der Anpassung an die Gesetzesänderungen.

Nach der neuen Formulierung in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGBbeträgt die Widerrufsfrist „14 Tage“. Diese rein sprachlicheÄnderung („14 Tage“ statt „zwei Wochen“) ist auch in demMuster für die Widerrufsbelehrung zu berücksichtigen.Dementsprechend lautet der Klammerzusatz im erstenSatz des Absatzes „Widerrufsrecht“ zukünftig „14 Tagen“.

Der Überschrift des Absatzes „Widerrufsfolgen“ wird einneuer Gestaltungshinweis 5 angefügt. Dieser Gestaltungs-hinweis besagt, dass der Absatz über die Widerrufsfolgenentfallen kann, wenn die beiderseitigen Leistungen erstnach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden oder wenneine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. He-reinnahme einer Bürgschaft). Mit der Einfügung diesesneuen Gestaltungshinweises wird in diesem Punkt wiederder Rechtszustand vor Inkrafttreten der Dritten Verordnungzur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnungvom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292) hergestellt. Die Strei-chung des bis zum 31. März 2008 geltenden Gestaltungs-hinweises 4 durch die Dritte Verordnung zur Änderung derBGB-Informationspflichten-Verordnung war erfolgt, umwettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendungder Musterwiderrufsbelehrung kurzfristig die Grundlage zuentziehen. Denn das LG Koblenz (ZIP 2007, 638 f.) hat dieAuffassung vertreten, der bis zum 31. März 2008 geltendeGestaltungshinweis 4 entspreche nicht den Anforderungen

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 147 – Drucksache 16/11643

des § 312 Abs. 2 BGB, weil die genannte Vorschrift einenHinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGBunabhängig davon verlange, ob ein Eintritt der Widerrufs-folgen möglich sei oder nicht. Diese sehr formale Argumen-tation berücksichtigt nicht, dass der Verbraucher in Fällen,in denen die Widerrufsfolgen nicht eintreten können, keinInteresse daran hat, über die entsprechenden Rechtsfolgenbelehrt zu werden. Deshalb verlangt § 312 Abs. 2 Satz 3BGB zukünftig einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des§ 357 Abs. 1 und 3 BGB in der Widerrufsbelehrung nur,soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich eintreten können. Aufder Grundlage dieser Gesetzesänderung ist es auch unterBerücksichtigung der Bedenken des LG Koblenz möglich,den bis zum 31. März 2008 geltenden Gestaltungshinweis 4wieder in Kraft zu setzen. In vielen Fällen wird dadurch dieWiderrufsbelehrung deutlich kürzer. Dies entlastet die Un-ternehmer und erspart den Verbrauchern die Lektüre einesAbsatzes von mehreren Zeilen, der im konkreten Fall keineRelevanz erlangt, weil die Widerrufsfolgen nicht eintretenkönnen. Durch die Einfügung des neuen Gestaltungshinwei-ses 5 erhöht sich die Anzahl der Gestaltungshinweise aufinsgesamt zwölf. Die Nummerierung ist entsprechend ange-passt worden.

Im ersten Satz des Absatzes „Widerrufsfolgen“ wird derbisherige Gestaltungshinweis 5 (= Gestaltungshinweis 6neu) an das Satzende verschoben. Diese Änderung ermög-licht, den Inhalt von § 485 Abs. 5 Satz 1 BGB noch deut-licher darzustellen. Nach der genannten Vorschrift ist eineVergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassungder Nutzung von Wohngebäuden abweichend von § 357Abs. 1 und 3 BGB ausgeschlossen. Dementsprechend siehtder Gestaltungshinweis 5 zukünftig vor, dass der Unterneh-mer bei Widerrufsrechten gemäß § 485 Abs. 1 BGB folgen-den Satz einzufügen hat: „Eine Vergütung für geleisteteDienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohn-gebäuden müssen Sie nicht zahlen.“

Dem Gestaltungshinweis 1, der im Fall einer erst nach Ver-tragsschluss mitgeteilten Widerrufsbelehrung einschlägigist, wird ein neuer Satz angefügt. Dieser Satz klärt den Un-ternehmer über die neue Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 2BGB auf. Danach steht bei Fernabsatzverträgen eine unver-züglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Wider-rufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich,wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246§ 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E unterrichtet hat. Bei der Ver-wendung des Musters ist es für den Unternehmer wichtig,diese Regelung zu kennen. Anderenfalls könnte er fälsch-licherweise von der für ihn ungünstigeren Monatsfrist aus-gehen, obwohl diese zukünftig bei Fernabsatzverträgen imFall einer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textformmitgeteilten Widerrufsbelehrung nur gilt, wenn der Unter-nehmer den Verbraucher nicht rechtzeitig vor Abgabe vondessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fern-kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und ver-ständlich über das Widerrufsrecht informiert hat.

Im Gestaltungshinweis 3 werden die Verweisungen an dieGesetzesänderungen angepasst.

Zur Begründung der Änderungen im Gestaltungshinweis 5(= Gestaltungshinweis 6 neu) wird auf die Ausführungen imvierten Absatz (siehe oben) Bezug genommen.

Im Gestaltungshinweis 7 (= Gestaltungshinweis 8 neu) wirdam Ende ein neuer Satz eingefügt. Dieser Satz berücksich-tigt die Änderung in § 357 Abs. 3 BGB. Zukünftig be-stimmt § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass bei Fernabsatzverträ-gen ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mit-geteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich-steht, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitigvor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem ein-gesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weiseüber die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrerVermeidung unterrichtet hat. Bei der Verwendung des Mus-ters ist es für den Unternehmer wichtig, diese Regelung zukennen. Anderenfalls könnte er fälschlicherweise von ei-nem Ausschluss des Wertersatzanspruches ausgehen, ob-wohl diese Annahme bei Fernabsatzverträgen im Fall einesunverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteiltenHinweises nur zutrifft, wenn der Unternehmer den Verbrau-cher nicht rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklä-rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittelentsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eineMöglichkeit, sie zu vermeiden, informiert hat.

Gestaltungshinweis 10 (= Gestaltungshinweis 11 neu) ist andie Änderungen im BGB zur Umsetzung der Verbraucher-kreditrichtlinie anzupassen. Für Verbraucherdarlehensver-träge bestimmt § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB zukünftig, dass andie Stelle der Widerrufsbelehrung die vertragliche Pflicht-angabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E tritt. Darausfolgt, dass das Muster für die Widerrufsbelehrung zukünftignicht mehr bei Verbraucherdarlehensverträgen verwendetwerden kann. Dementsprechend entfällt in Gestaltungshin-weis 10 der Hinweis für den Darlehensvertrag. Bei den wei-teren Änderungen handelt es sich um sprachliche Anpassun-gen, die den Wegfall des Hinweises für den Darlehensver-trag berücksichtigen. Im letzten Satz des ersten Absatzesdes Hinweises für das finanzierte Geschäft wird die neueBegrifflichkeit aus § 358 Abs. 6 BGB übernommen. Dort istzukünftig von „Finanzinstrumenten“ die Rede. Um demVerbraucher eine Vorstellung davon zu geben, werden alsBeispiele Wertpapiere, Devisen und Derivate genannt.

Zu Anlage 2 zum EGBGB

Hinsichtlich der Änderungen in dem Muster für die Rück-gabebelehrung wird auf die Ausführungen zu Anlage 1 zumEGBGB Bezug genommen.

Zu Anlage 3 zum EGBGB

Anlage 3 entspricht der „Europäischen Standardinformationfür Verbraucherkredite“ gemäß Anhang II der Verbraucher-kreditrichtlinie. Änderungen wurden mit der Ausnahme derKorrektur offensichtlicher Fehler nicht vorgenommen, umeine europaweite Verwendung des Musters zu ermöglichen.Die Groß- und Kleinschreibung wurde angepasst. Bei derAngabe zur Anschrift im Fernabsatz wurde der Begriff „tat-sächlich“ durch den Begriff „ladungsfähig“ ersetzt, wie er inArtikel 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB-E verwendet wird.Ebenso wird durch eine leichte Umformulierung klarge-stellt, dass die Anschrift anzugeben ist, an die sich der Ver-braucher zu wenden hat. Die im Muster gewählte Formu-lierung ließe auch den Schluss zu, dass die Anschrift desVerbrauchers anzugeben wäre. Bei den Angaben zum Wi-derrufsrecht wurde der auf einem Übersetzungsfehler beru-

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Drucksache 16/11643 – 148 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hende Wortlaut „Belehrung über das Widerrufsrecht“ durchden Begriff „Widerrufserklärung“ ersetzt. In der Erklärungdes Sternchens wird das Wort „durchstreichen“ durch „strei-chen“ ersetzt, damit auch elektronische und andere Unter-richtungsmöglichkeiten sachgerecht erfasst werden.

Eine weitergehende Angleichung der Wortwahl an das deut-sche Recht wurde nicht vorgenommen. Insbesondere wurdeder Begriff „Gesamtkreditbetrag“ beibehalten. Er hättedurch das Wort „Nettodarlehensbetrag“ ersetzt werden kön-nen. Dies hätte allerdings neue Schwierigkeiten hervorgeru-fen, denn an allen anderen Stellen im Muster ist nicht vom„Darlehen“, sondern vom „Kredit“ die Rede. Dies ist auchsachgerecht, weil das Muster nicht nur für Darlehensver-träge, sondern auch für entgeltliche Finanzierungshilfengilt. Es hätte deshalb statt „Nettodarlehensbetrag“ der wei-tere Begriff „Nettokreditbetrag“ allein für das Muster einge-führt werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist es vorzu-ziehen, an dem im Muster verwendeten Begriff „Gesamt-kreditbetrag“ festzuhalten.

Zu Anlage 4 zum EGBGB

Anlage 4 entspricht der „Europäischen Verbraucherkredit-information“ gemäß Anhang III der Verbraucherkreditricht-linie. Wann diese Anlage zu verwenden ist, regelt Artikel 247§ 2 EGBGB-E. Änderungen wurden dort vorgenommen, wodieses Muster trotz identischer Aussage nicht mit Anlage 3übereinstimmt und wo Öffnungsklauseln betroffen sind.Ersteres betrifft z. B. die Stellung der Worte „und Kontakt-angaben“ in der Überschrift zu Punkt 1 und Anpassungen inPunkt 5 („Teilzahlungen“ statt „Raten“, Anpassungen beim„Gesamtbetrag“). Letzteres betrifft die Überschrift und dieAnmerkung zum effektiven Jahreszins. Bei Überziehungs-möglichkeiten sieht das deutsche Recht unter bestimmtenVoraussetzungen vor, dass kein effektiver Jahreszins anzu-geben ist (Artikel 247 § 10 Abs. 3 EGBGB). Diese Rege-lung wird im Muster nachvollzogen. In der Anmerkung zumeffektiven Jahreszins wird klargestellt, dass bei Überziehun-gen nach § 504 Abs. 2 BGB-E der effektive Jahreszins nichtanzugeben ist. Da Deutschland von der Ausnahmeregelungfür Verträge gemäß Artikel 2 Abs. 5 der Verbraucherkredit-richtlinie für so genannte „credit unions“ keinen Gebrauchmacht, sollen diese Verträge auch nicht im Muster erwähntwerden.

Zu Anlage 5 zum EGBGB

Das „Europäische Standardisierte Merkblatt“ entstammt derEmpfehlung K(2001) 477 der Europäischen Kommission.Es wurde um die Darlehensvermittler und Kündigungsmög-lichkeiten sowie die Punkte 16 bis 18 erweitert, damit esauch die Unterrichtung über das Widerrufsrecht sowie dieAbtretbarkeit und Übertragbarkeit enthält und den Anfor-derungen an das Fernabsatzrecht genügt. Dies ist bei Arti-kel 247 § 2 EGBGB-E näher begründet.

Daneben wurden einige sprachliche Anpassungen vorge-nommen, um das Merkblatt mit der Terminologie im deut-schen Darlehensrecht in Einklang zu bringen. Diese sprach-lichen Bereinigungen bewirken keine inhaltlichen Änderun-gen.

Vorrangig wurden die Passagen aus dem Merkblatt entfernt,die auf Besonderheiten innerstaatlicher Rechtsordnungen

verweisen, wie etwa in den Punkten 10 und 11 der Zusatz„soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist“.

Im Einleitungstext wurde aus sprachlichen Gründen dasWort „Dokument“ durch das Wort „Angaben“ ersetzt.

In Punkt 2 wurde der Begriff „Produkt“ durch „vorgeschla-genen Vertrag“ ersetzt. Ein „Produkt“ ist im juristischenSprachgebrauch eine bewegliche Sache oder Elektrizität (§ 2Produkthaftungsgesetz), worunter die Überlassung von Geldnicht verstanden werden kann. Außerdem wurde die Be-schreibung des Annuitätendarlehens sprachlich angepasst.

In Punkt 3 wurden aufgrund der Definition in § 489 Abs. 5BGB-E die Begriffe „Zinssatz“ und „Nominalzinssatz“durch den Begriff „Sollzinssatz“ ersetzt. Die „Indexierung“wurde entsprechend der Terminologie der Verbraucher-kreditrichtlinie und Artikel 247 § 15 EGBGB-E in „Refe-renzzinssatz“ geändert. Der Begriff „Hauptbedingung“wurde durch den im deutschen Sprachgebrauch üblichenBegriff „Gegenleistung“ ersetzt.

In Punkt 4 wird der Begriff „effektiver Jahreszins“ für denDarlehensnehmer wie in den Anlagen 3 und 4 erklärt.

In Punkt 5 wird der Begriff „Höhe des Darlehensbetrags“durch „Nettodarlehensbetrag“ ersetzt.

In den Punkten 9 und 14 wurde der Begriff „illustrativ“ je-weils durch den Begriff „repräsentativ“ ersetzt, wie er auchin der Verbraucherkreditrichtlinie verwendet wird (vgl. Arti-kel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe g der Verbraucherkreditricht-linie). Er hat dieselbe Bedeutung wie „illustrativ“ im Merk-blatt. Nur im letzten Satz von Punkt 14 wurde der Begriff„illustrativ“, hier im Sinne von „anschaulich“, beibehalten.

In Punkt 9 wurde der Begriff „Rückzahlungsinstrument“ er-setzt. Das Rückzahlungsinstrument ist ein Vertrag, der der Ver-mögensbildung dient und mit dessen Kapitalstock am Endeder Laufzeit des Darlehensvertrags die ausstehende Rest-schuld beglichen werden soll. In Anlehnung an die Termino-logie in Artikel 247 § 8 Abs. 2 EGBGB-E soll daher auch inPunkt 9 von „Vermögensbildung“ gesprochen werden.

In Punkt 10 wurde der Begriff „Verbraucher“ durch den Be-griff „Darlehensnehmer“ ersetzt, weil dies der Terminologiedes Musters entspricht.

In Punkt 14 wurden die Wörter „zum zu zahlenden Rest-kapital“ durch die im Deutschen üblichen Wörter „zur Rest-schuld“ (vgl. § 498 BGB) ersetzt. Genauso wurden dieWörter „Summe des Kapitals und der Zinsen“ durch denvon der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten „Gesamt-betrag“ (Artikel 247 § 3 Abs. 2 EGBGB-E) ersetzt. Der Be-griff „Tilgungstabelle“ wurde durch den in der Verbraucher-kreditrichtlinie und in Artikel 247 § 14 EGBGB-E verwen-deten Begriff „Tilgungsplan“ ersetzt.

Zum Anhang 2 zu Artikel 6 Nr. 3 (PAngV)

Anhang 2 übernimmt aus der Verbraucherkreditrichtliniedie Gleichung, mit der der effektive Jahreszins zu berechnenist. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Vermutungen zurBestimmung des effektiven Jahreszinses in den Anhangüberführt und der bisherige § 6 Abs. 5 entsprechend ange-passt. Der bisherige Anhang zu § 6 wird ersetzt.

Der Anhang übernimmt den Anhang I aus der Verbraucher-kreditrichtlinie mit wenigen terminologischen Änderungen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 149 – Drucksache 16/11643

Insbesondere werden die Wörter „Tilgungs- oder Kosten-zahlung“ durch die Wörter „Tilgungs-, Zins- oder Kosten-zahlung“ ersetzt, weil nach deutschem Recht zwischen Zin-sen und Kosten unterschieden wird. Die Worte „bei der Be-rechnung des effektiven Jahreszinses“ wurden jeweils ge-strichen, denn es ergibt sich bereits aus der Überschrift undder Verweisung in § 6 Abs. 5, dass die Vermutungsregelun-gen der Berechnung des effektiven Jahreszinses dienen.

In den Vermutungsregeln unter Gliederungsziffer II wurdendie Verben „freistellen“, „handhaben“ und „festlegen“durch entsprechende Worte aus dem deutschen Vertrags-recht („bestimmen“, „vereinbaren“) ersetzt. Ebenso wurdendie Begriffe „wann“, „Kategorie“ und „frühestmöglich“durch solche Begriffe ersetzt, die der deutschen Recht-sprache näherstehen („zu welchem Zeitpunkt“, „Art“, „frü-hestens vertraglich möglich“). Inhaltliche Änderungen sinddamit nicht verbunden.

Die Formulierung von Buchstabe d orientiert sich am Wort-laut des bisherigen § 6 Abs. 5 Nr. 2. Die Formulierung vonBuchstabe f ist dem Wortlaut des bisherigen § 6 Abs. 5Nr. 3 nachgebildet. Buchstabe g übernimmt den Regelungs-gehalt des § 6 Abs. 5 Nr. 1.

Buchstabe i wurde umformuliert, um das juristisch unklareWort „beziehungsweise“ zu umgehen.

In Buchstabe j wurde die Terminologie an § 489 BGB ange-passt sowie das Wort „Indikator“ durch die in Artikel 247§ 3 Abs. 4 EGBGB-E verwendeten Begriffe „Index oderReferenzzinssatz“ ersetzt.

Zum Anhang 3 zu Artikel 10 Nr. 4(Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG)

Das in der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG abgebildeteMuster orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben aus § 8Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG. In Anlehnung an das in Anlage 2zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (künftig Anlage 1 zumEGBGB) enthaltene Muster unterscheidet auch diese Wi-derrufsbelehrung sachlich zwischen Angaben zum Wider-rufsrecht, Angaben zu den Widerrufsfolgen sowie weiterenbesonderen Hinweisen.

Angaben zum Widerrufsrecht

Der Versicherungsnehmer wird in Satz 1 zunächst daraufhingewiesen, dass er seine Vertragserklärung innerhalb von14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.Brief, Fax, E-Mail) widerrufen kann. Dadurch wird er überdie Existenz seines Widerrufsrechtes sowie die Möglich-keiten der Ausübung entsprechend den Erfordernissen deseingesetzten Kommunikationsmittels aufgeklärt. Durch denZusatz „ohne Angabe von Gründen“ wird außerdem § 8Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz VVG berücksichtigt. Hinsicht-lich der Widerrufsfrist ist zu beachten, dass diese bei derLebensversicherung abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1VVG 30 Tage beträgt (§ 152 Abs. 1 VVG); der Klammer-zusatz ist in diesen Fällen entsprechend dem Gestaltungs-hinweis 1 zu modifizieren.

Satz 2 enthält die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG erfor-derlichen Informationen zum Fristbeginn und gibt dement-sprechend im Wesentlichen die Anforderungen des § 8Abs. 2 Satz 1 VVG wieder. Danach ist das für den Fristbe-ginn maßgebliche Ereignis der Erhalt des Versicherungs-

scheins, der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-gemeinen Versicherungsbedingungen, der weiteren Infor-mationen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VVG in Verbindung mitden §§ 1 bis 4 VVG-InfoV sowie der Widerrufsbelehrung;dabei ist die Wahrung der Textform notwendig und ausrei-chend. Das Abstellen auf den Erhalt der genannten Unterla-gen als für den Fristbeginn maßgebliches Ereignis trägt demUmstand Rechnung, dass die Berechnung der Frist gemäߧ§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erfolgt. Soweit der Vertragim elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wird, mussaußerdem darauf hingewiesen werden, dass die Frist nichtvor der Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB ge-nannten besonderen Pflichten zu laufen beginnt (§ 8 Abs. 4VVG); in diesem Fall ist der in Gestaltungshinweis 2 ange-gebene Zusatz einzufügen.

Satz 3 enthält den wegen § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter HalbsatzVVG notwendigen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist dierechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

Schließlich sind nach Satz 4 Name und Anschrift desjenigenanzugeben, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist(vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG). Anzugeben sind derName bzw. die Firma und die ladungsfähige Anschrift desWiderrufsadressaten; überdies, entsprechend den Erforder-nissen des eingesetzten Kommunikationsmittels, ggf. eineTelefaxnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine Inter-net-Adresse. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Gestal-tungshinweis 3.

Angaben zu den Widerrufsfolgen

Der zweite Abschnitt der Widerrufsbelehrung enthält dienach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG notwendigen Angaben zuden Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs.

Die Sätze 1 bis 3 berücksichtigen die in § 9 Satz 1 VVGvorgesehene Sonderregelung, wonach abweichend von den§§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB bei begonnener Ver-tragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist für die Zeitbis zum Widerruf regelmäßig keine Leistungen zurückzuge-währen sind. Da in diesem Falle Versicherungsschutz be-standen hat, soll der Versicherer im Falle eines wirksamenWiderrufs nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufsentfallenden Teil der Prämien erstatten müssen, wenn derVersicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 VVG auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgendes Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesenworden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungs-schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Der Versiche-rungsnehmer ist hier nicht schutzwürdig, da er sich mit demvorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes einverstan-den erklärt hat und im Gegenzug Versicherungsschutz ge-nießt. Ein jedenfalls konkludent erklärtes Einvernehmenwird bei Vereinbarung eines entsprechenden Versicherungs-schutzes auch grundsätzlich anzunehmen sein.

Damit der Versicherer den auf die Zeit bis zum Zugang desWiderrufs entfallenden Teil der Prämien einbehalten darf,muss die Widerrufsbelehrung bestimmte formelle Voraus-setzungen erfüllen. Neben dem Widerrufsrecht und denRechtsfolgen des Widerrufs muss der Versicherungsnehmerauf den von ihm in diesem Fall zu zahlenden Betrag hinge-wiesen werden. Eine entsprechende Verpflichtung zur An-gabe dieses Betrages ergibt sich im Übrigen auch aus § 1

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Drucksache 16/11643 – 150 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV. Satz 3 nimmt diesen Hinweis indas Muster der Widerrufserklärung auf. Dabei wird demVersicherer die Möglichkeit eingeräumt, den Betrag, dender Versicherungsnehmer im Fall des Widerrufs zahlenmuss, in der Belehrung ausdrücklich zu nennen. Da das Ge-setz es genügen lässt, dass der Versicherungsnehmer auf denzu zahlenden Betrag „hingewiesen worden ist“, sieht dieVerordnung alternativ die Möglichkeit vor, auf eine gemäߧ 1 Abs. 1 Nr. 13 VVG-InfoV in anderen Unterlagen – ins-besondere im Versicherungsantrag – erfolgte Angabe zuverweisen. Dann ist der in Gestaltungshinweis 4 angeführte,an die Umstände des Einzelfalles anzupassende Textvor-schlag zu verwenden. Die Angabe eines konkreten Betragsgenügt jedenfalls den Vorgaben des Gesetzes bzw. des euro-päischen Rechts (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a derRichtlinie 2002/65/EG – Richtlinie über den Fernabsatz vonFinanzdienstleistungen: „… einschließlich des Betrags, dender Verbraucher gegebenenfalls … zu entrichten hat …“).Kann ein konkreter Betrag nicht angegeben werden, istdenkbar, stattdessen einen Weg aufzuzeigen, diesen Betraganhand der mitgeteilten Monats- oder Jahresprämie ohneSchwierigkeit zu errechnen. Da der Zeitpunkt eines eventu-ellen Widerrufs bei Aushändigung der Belehrung üblicher-weise nicht bekannt ist, wird eine Bezifferung regelmäßignur dergestalt erfolgen können, dass der für einen bestimm-ten Zeitabschnitt zu entrichtende Betrag (z. B.: „X Euro proTag“) oder Prämienanteil („1/30 der Monatsprämie[X Euro] pro Tag“ oder „1/360 der Jahresprämie [X Euro]pro Tag“) genannt wird.

Unterbleiben die in § 9 Satz 1 VVG vorgeschriebenen Hin-weise, erweitert § 9 Satz 2 VVG die Erstattungspflicht desVersicherers: Dann sind auch die für das erste Jahr des Ver-sicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten, es seidenn, der Versicherungsnehmer hat seinerseits Leistungenaus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen. Ei-nes gesonderten Hinweises in der Belehrung auf dieseRechtsfolge bedarf es indes nicht: Der Versicherer, der dasMuster verwendet, erteilt diese Hinweise und belehrt dahervorschriftsgemäß. Auf Folgen fehlerhaften Verhaltens musssich die Belehrung aber nicht erstrecken; Entsprechendesgilt bei Lebensversicherungen im Falle des § 152 Abs. 2Satz 2 VVG, der auf § 9 Satz 2 VVG Bezug nimmt.

Bei der Lebensversicherung ist dem Versicherungsnehmergemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG abweichend von § 9 Satz 1VVG der Rückkaufswert einschließlich der Überschuss-anteile nach § 169 VVG zu zahlen. Soweit der Vertrag ent-sprechende Leistungen vorsieht, ist ein entsprechender Hin-weis gemäß Gestaltungshinweis 5 bei den betroffenen Ver-trägen mit aufzunehmen. Endlich ist in allen Fällen daraufhinzuweisen, dass eine Erstattung unverzüglich, spätestens30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfolgen hat (§ 9Satz 1 letzter Halbsatz VVG).

Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Wi-derrufsfrist, greift die Sonderregelung des § 9 Satz 1 VVGnicht ein. In diesem Fall gilt, dass bereits ausgetauschteLeistungen gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGBzurückzugewähren sind. Auf diese Rechtsfolge wird inSatz 4 hingewiesen. Die Verpflichtung zur Erstattung erhal-tener Leistungen betrifft insbesondere Prämien, die der Ver-sicherungsnehmer vor Fälligkeit (vgl. § 33 Abs. 1 VVG) anden Versicherer zahlt. Demgegenüber wird ein Versicherer

in der Regel vor Beginn des Versicherungsschutzes keineLeistungen an den Versicherungsnehmer erbringen, so dasssich die Frage der Erstattung auch insoweit grundsätzlichnicht stellen wird.

Legt man den Wortlaut des § 9 Satz 1 VVG zugrunde, greiftdieser auch dann nicht ein, wenn der Versicherungsschutzzwar vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen, der Versiche-rungsnehmer aber keine entsprechende Zustimmung erklärthat. Eines besonderen Hinweises in der Widerrufsbelehrungauch auf diesen Fall bedarf es gleichwohl nicht. Zum einenist ein solcher Fall in der Praxis kaum denkbar, denn in demAntrag des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Ver-sicherungsschutz für einen bestimmten, vor Ablauf der Wi-derrufsfrist liegenden Zeitraum wird zugleich regelmäßigdas nach § 9 Satz 1 VVG erforderliche Einverständnis lie-gen; dass das Einverständnis ausdrücklich erteilt werdenmüsste, wird vom Gesetz nicht verlangt. Zum anderen istgrundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Versicherervertragstreu verhält und vorzeitigen Versicherungsschutznur bei zumindest konkludent erteilter Zustimmung des Ver-sicherungsnehmers gewährt; auf vertragswidriges Verhaltenmuss die Widerrufsbelehrung nicht hinweisen. Im Übrigengilt, dass ein „aufgedrängter“ Versicherungsschutz dem Ver-sicherungsnehmer nicht zum Nachteil gereichen darf: DerVersicherer hätte hier nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1BGB die erhaltenen Prämien zu erstatten, wäre selbst abernach Treu und Glauben an der Rückforderung erbrachterLeistungen gehindert.

Besondere Hinweise

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG in der Fassung des Entwurfserlischt das Widerrufsrecht, wenn der Vertrag von beidenVertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versiche-rungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versiche-rungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Die voll-ständige Erfüllung auf ausdrücklichen Wunsch des Versi-cherungsnehmers hat mit anderen Worten zur Folge, dassdas grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht beseitigt wird,also erlischt. Vor dieser Folge seines Handelns soll der Ver-sicherungsnehmer gewarnt werden; daher soll die Beleh-rung einen entsprechenden Besonderen Hinweis enthalten.Insoweit stellt sich die Rechtslage anders dar als in den von§ 8 Abs. 3 Satz 1 VVG genannten Fällen, in denen ein Wi-derrufsrecht schon von vornherein, also insbesondere ohnejegliches Zutun des Versicherungsnehmers, nicht besteht. Inden dort genannten Fällen hat eine Belehrung vielmehr ohneweiteres zu unterbleiben, um Irreführungen des Versiche-rungsnehmers zu vermeiden.

Ort, Datum und Unterschrift des Versicherungsnehmers

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG obliegt der Nachweis überden Zugang der in § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG genannten Unter-lagen, insbesondere der Widerrufsbelehrung, dem Versiche-rer. Erteilt der Versicherer die Belehrung auf einem eigen-ständigen Dokument, soll er die Möglichkeit haben, sich dieAushändigung auf diesem Dokument quittieren zu lassen.Deshalb ist das Anbringen einer Unterschriftszeile auf derBelehrung zulässig. Auf Gestaltungsalternativen verweistder Gestaltungshinweis 6.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 151 – Drucksache 16/11643

Anlage 2

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf aufBürokratiekosten, die durch Informationspflichten begrün-det werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden über 25 Informationspflichten fürdie Wirtschaft eingeführt bzw. geändert. Das Bundesminis-terium der Justiz (BMJ) hat von diesen Informationspflich-ten nur drei als Informationspflichten im Sinne von § 2Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Nor-menkontrollrates (NKR-Gesetz) anerkannt und diese in derGesetzesbegründung ausgewiesen und quantifiziert. Esschätzt die daraus folgenden Bürokratiekosten auf ca. 14,8Mio. Euro jährlich. Für Bürgerinnen und Bürger sowie dieVerwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt,geändert oder aufgehoben.

Das BMJ ist der Ansicht, dass vertragliche Informations-pflichten, d. h. solche, die zwischen zwei Vertragspartnernoder im Vorfeld eines Vertragsschlusses bestehen, keine In-formationspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 NKR-Gesetzsind. So ist nach Meinung des BMJ beispielsweise die in§ 491a BGB (neu) enthaltene Verpflichtung des Darlehens-gebers, bei Verbraucherdarlehensverträgen den Darlehens-nehmer unter anderem über den Namen und die Anschriftdes Darlehensgebers, die Art des Darlehens, den effektivenJahreszins, den Sollzinssatz, einen etwaigen Verzugszins-satz, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-rechts etc. zu informieren, keine Informationspflicht imSinne des NKR-Gesetzes. Gleiches gilt für die Verpflich-tung des Darlehensgebers aus § 493 BGB (neu), den Darle-hensnehmer bei Verbraucherdarlehen mit Sollzinsbindungspätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung überseine Bereitschaft zum Abschluss einer weiteren Sollzins-bindungsabrede zu unterrichten. Das BMJ hat diese und diein dem Entwurf enthaltenen, anderen vertraglichen Informa-tionspflichten weder in der Begründung des Gesetzentwurfsdargestellt noch quantifiziert.

Wie der Rat bereits mehrfach deutlich gemacht hat – zuletztanlässlich seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Bekämp-fung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung desVerbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom17. Juli 2008 (NKR-Nr. 465) –, besteht kein Grund, vertrag-

liche Informationspflichten nicht als Informationspflichtenim Sinne des NKR-Gesetzes zu behandeln. Dies gilt min-destens für die Informationspflichten, die nicht nur erforder-lich sind, um einen Vertrag abzuschließen, durchzuführenoder zu beenden, sondern deren Erfüllung auch einem da-rüber hinaus gehenden Interesse dient (zum Beispiel demSchutz schwächerer Vertragspartner oder der ordnungsge-mäßen Besteuerung). Wie bei Informationspflichten gegen-über Behörden oder Dritten, die in keiner vertraglichen Be-ziehung zu dem Verpflichteten stehen, besteht auch bei ver-traglichen Informationspflichten ein Bedürfnis zur Her-stellung von Transparenz über die mit der Erfüllung derInformationspflicht einhergehenden Kosten, um unnötigeBürokratie zu verhindern.

Anzuerkennen ist, dass das BMJ in dem Gesetzentwurf aufden Dissens in dieser Frage zwischen dem Nationalen Nor-menkontrollrat und dem BMJ hinweist und vorschlägt, nachKlärung dieser methodischen Frage die streitigen Informa-tionspflichten gegebenenfalls nachzuquantifizieren und dieermittelten Bürokratiekosten in den weiteren Rechtset-zungsprozess einzubringen. Auch muss berücksichtigt wer-den, dass die Mehrzahl der streitigen Informationspflichteneuroparechtlich bedingt ist. Zwar besteht auch bei durch eu-ropäisches Recht veranlassten Informationspflichten regel-mäßig ein gesetzgeberischer Spielraum, um die Vorgabenzur Befolgung der Informationspflicht weniger belastendauszugestalten, doch ist dieser Spielraum kleiner als bei reinnational veranlassten Informationspflichten.

Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung vom30. Juli 2008 zum Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Tele-fonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzesbei besonderen Vertriebsformen beschlossen, spätestens inder Kabinettsitzung am 27. August 2008 eine Stellung-nahme zum Beschluss des Nationalen Normenkontrollrateszu diesem Gesetz zu verabschieden. Bis heute hat das Bun-deskabinett eine solche Stellungnahme aber nicht beschlos-sen.

Der Nationale Normenkontrollrat fordert die Bundesregie-rung auf, kurzfristig den Umgang mit vertraglichen Infor-mationspflichten zu klären.

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Drucksache 16/11643 – 152 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 3

Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des NationalenNormenkontrollrates

Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Na-tionalen Normenkontrollrates wie folgt Stellung:

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch inner-halb von Schuldverhältnissen Informationspflichten imSinne des NKR-Gesetzes bestehen können. Dagegen sindinhaltliche Erklärungen, Angaben und Formerfordernissekeine Informationspflichten nach dem Standardkosten-Mo-dell (SKM).

Keine Informationspflichten lösen also die Erklärungen undAngaben aus, die als für den Vertragsabschluss, seineDurchführung oder seine Beendigung erforderlich vorgese-hen sind, also insbesondere die korrespondierenden Wil-lenserklärungen oder die Ausübung von Gestaltungsrech-ten, z. B. der gegenseitige Austausch von Informationenüber die wesentlichen Vertragsinhalte, Erklärungen zur Vor-bereitung oder Geltendmachung von Mängelansprüchen(z. B. Mängelanzeige im Mietrecht, Minderungserklärung)oder zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (Kündigung,Widerruf, Rücktritt).

Dagegen ist von einer Informationspflicht im Sinne desSKM immer dann auszugehen, wenn sie nicht nur erforder-lich ist, um einen Vertrag sachgerecht abzuschließen, durch-zuführen oder zu beenden, sondern ihre Erfüllung auch

einem darüber hinausgehenden Interesse dient. Hierzu kön-nen Regelungen über den Verbraucherschutz gehören (z. B.Warnhinweise, Unterrichtungspflichten über die Rechts-lage, die Begründung von Vertragsablehnungen oder dasBeifügen von AGBs, bestimmte Informationspflichten desVersicherers gegenüber dem Versicherten nach dem VVGund der VO über Informationspflichten bei Versicherungs-verträgen) oder Regelungen zur ordnungsgemäßen Besteue-rung.

Bei der Behandlung solcher Informationspflichten ist zutrennen zwischen ihrer Erfassung und Identifizierung einer-seits und ihrer Quantifizierung andererseits. Bei letzterer istzu bedenken, dass insbesondere im Zivilrecht gesetzlichvorgesehene Datenanforderungen vielfach auch oder vorallem dem Interesse der Vertragsparteien dienen. Sie kön-nen im Einzelfall als sog. Sowieso-Kosten in Abzug zubringen sein und mindern so das Belastungsergebnis ggf.deutlich.

Auf dieser Grundlage wird das BMJ die Informationspflich-ten des Gesetzentwurfs zeitnah unter Beteiligung des NKRabschätzen und rechtzeitig ins parlamentarische Verfahrennachreichen.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 153 – Drucksache 16/11643

Anlage 4

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 355 Abs. 4 Satz 4– neu – BGB)

Dem Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 355 Abs. 4 ist folgen-der Satz anzufügen:

„In den Fällen des Satzes 3 erlischt das Widerspruchs-recht spätestens drei Monate nach beiderseitiger voll-ständiger Erbringung der Leistung.“

B e g r ü n d u n g

Wenn Vertragspartner den Vertrag bereits erfüllt haben,sollte die Widerrufsfrist für den Fall einer fehlerhaft er-teilten Widerrufsbelehrung zeitlich begrenzt werden.Dies dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.Dieser Rechtsgedanke hat auch die Kommission der Eu-ropäischen Gemeinschaften überzeugt: So findet sich aufeuropäischer Ebene in Artikel 13 des von der Kommis-sion am 8. Oktober 2008 vorgelegten Vorschlags für eineRichtlinie zu Vertragsrechten des Verbrauchers eine Re-gelung, die vorsieht, dass das Widerrufsrecht des Ver-brauchers spätestens drei Monate nach Leistungserbrin-gung erlischt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 358 Abs. 6 BGB),Nr. 11 (§ 358a BGB),Nr. 12 (§ 359 Satz 2 BGB),Nr. 12a – neu – (§ 359a – neu – BGB)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Die Nummern 10 und 11 sind zu streichen.

b) Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

,12. In § 359 Satz 2 werden die Wörter „ , wenn dasfinanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschrei-tet, sowie“ gestrichen.‘

c) Nach Nummer 12 ist folgende Nummer 12a einzufü-gen:

,12a. Nach § 359 wird folgender § 359a eingefügt:

㤠359aAnwendungsbereich

(1) Liegen die Voraussetzungen für ein ver-bundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1und 4 entsprechend anzuwenden, wenn dieWare oder die Leistung des Unternehmers ausdem widerrufenen Vertrag in einem Verbrau-cherdarlehensvertrag genau angegeben ist.

(2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend aufVerträge über Zusatzleistungen anzuwenden,die der Verbraucher in unmittelbarem Zusam-menhang mit dem Verbraucherdarlehensver-trag abgeschlossen hat.

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sindnicht anzuwenden auf Verbraucherdarlehens-verträge, die der Finanzierung des Erwerbs vonFinanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 11des Kreditwesengesetzes dienen.

(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn dasfinanzierte Entgelt weniger als 200 Eurobeträgt.“‘

B e g r ü n d u n g

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, denAnwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB auf verschie-dene Weise auszudehnen oder einzuschränken. Dies ge-schieht im Entwurf auf dreierlei Weise. Dem § 358 BGBwird ein Absatz 6 mit Sonderregelungen für einen An-wendungsausschluss angefügt. Es wird ein neuer § 358aBGB-E eingefügt, der den Anwendungsbereich des§ 358 BGB ausdehnen soll. Schließlich wird durch eineErgänzung des § 359 BGB dessen Anwendungsbereichwieder eingeschränkt.

Durch diese unterschiedlichen Regelungen wird§ 358 ff. BGB-E unübersichtlich. Es ist vorzuziehen,alle Ausdehnungen und Einschränkungen im Anwen-dungsbereich der beiden Vorschriften in einer neuenVorschrift zusammenzufassen. Dadurch wird § 358 ff.BGB-E übersichtlicher. § 358a BGB-E mit der wenigaussagekräftigen Überschrift „Ähnliche Geschäfte“ kannentfallen. Zugleich sollen die Voraussetzungen des bis-herigen § 358a Nr. 1 BGB-E, die durch ein doppeltes„wenn“ (im Einleitungssatz und in Nummer 1) gekenn-zeichnet sind, mit der Neuformulierung vereinfacht wer-den.

A l s F o l g e

wären in Artikel 1 Nr. 30 § 506 Abs. 1 die Angabe „359“durch die Angabe „359a“ zu ersetzen sowie die Inhalts-übersicht in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b entspre-chend zu ändern.

3. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 491a Abs. 2 Satz 3 – neu – BGB)

Dem Artikel 1 Nr. 21 § 491a Abs. 2 ist folgender Satzanzufügen:

„Die Bereitschaft zum Vertragsschluss nach Satz 2 wirdangenommen, wenn der Darlehensgeber gemäß Artikel247 § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zum Bür-gerlichen Gesetzbuche eine Bindung an die übermittel-ten Informationen erklärt.“

B e g r ü n d u n g

Die in § 491a Abs. 2 BGB-E vorgesehene Regelungdroht leerzulaufen, wenn der Anspruch auf Überlassungeines Vertragsentwurfs ohne nähere Präzisierung von derBereitschaft des Darlehensgebers zum Vertragsschlussabhängig gemacht wird. Die frühzeitige Kenntnis der zuerwartenden Vertragsbedingungen ist jedoch eine wich-tige Voraussetzung für eine angemessene Berücksichti-

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Drucksache 16/11643 – 154 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gung der Belange des Kreditnehmers – nicht zuletzt auchmit Blick auf damit zusammenhängende wirtschaftlicheDispositionen.

In der Praxis wird der Vertragsentwurf dem Darlehens-nehmer häufig erst beim Unterzeichnungstermin ausge-händigt. Bliebe es bei der im Gesetzentwurf vorgese-henen Regelung, könnten sich Darlehensgeber mögli-cherweise weiterhin darauf berufen, dass die endgültigeBereitschaft zum Vertragsschluss erst beim Unterzeich-nungstermin feststeht. Im Rahmen der Umsetzungsspiel-räume der Verbraucherkreditrichtlinie wird daher einePräzisierung dahingehend für erforderlich gehalten, dasszumindest bereits bei einer – im Regelfall zeitlich befris-teten – Bindung an bestimmte Kreditkonditionen eineBereitschaft zum Vertragsschluss angenommen werdenmuss und damit ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch aufÜberlassung eines Vertragsentwurfs besteht.

4. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d (§ 494 Abs. 6 Satz 2BGB)

In Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 494 Abs. 6 Satz 2 sindnach dem Wort „Sicherheiten“ die Wörter „oder Zusatz-leistungen“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 247 §§ 7 und 8 EG-BGB-E eine Auflistung derjenigen zusätzlichen Anga-ben (wie beispielsweise Sicherheiten oder Zusatzleistun-gen), über die Verbraucher im Zusammenhang mit demAbschluss eines Darlehensvertrags in der gesetzlich vor-geschriebenen Form zu informieren sind. In diesem Zu-sammenhang sind aus verbraucherpolitischer Sicht dieAngaben über Zusatzleistungen, wie beispielsweiseRestschuldversicherungen, von besonderer Bedeutung.Wird der Abschluss des angebotenen Darlehensvertragsan den Abschluss eines weiteren Versicherungsvertragsgeknüpft, kann dies aus Sicht der betroffenen Verbrau-cherinnen und Verbraucher mit einer erheblichen Kos-tensteigerung verbunden sein. Es ist daher zu begrüßen,wenn – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – für den Be-reich der Zusatzleistungen in Artikel 6 § 6 Abs. 3 Nr. 4PAngV-E die Anforderungen an eine transparente Kos-teninformation bei Vertragsschluss entsprechend denVorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie noch weiterverschärft werden.

Genügt der Darlehensgeber bei Vertragsschluss den ge-setzlichen Informationspflichten nicht, sieht der Gesetz-entwurf gemäß § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB-E allerdingsnur für den Fall fehlender Angaben zu Sicherheiten vor,dass diese nicht gefordert werden können. Aus Verbrau-cherschutzgründen erscheint es jedoch geboten, dass inden Anwendungsbereich des § 494 Abs. 6 BGB-E – wienoch im Referentenentwurf des Bundesministeriums derJustiz vorgesehen – auch fehlende Angaben zu Zusatz-leistungen aufgenommen werden. Da es sich bei Kredit-und Versicherungsvertrag rechtlich um zwei selbstän-dige Verträge handelt, ist anderenfalls zu befürchten,dass sich der Versicherungsgeber auf eine unter Nicht-einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an einetransparente Kostengestaltung getroffene Vereinbarungüber die Zusatzleistung beruft. Die Problemstellung lässtsich auch nicht angemessen durch Anwendung des § 494

Abs. 4 BGB-E lösen, der vorsieht, dass nicht angege-bene Kosten vom Darlehensnehmer nicht geschuldetwerden. Denn im Zusammenhang mit der Überwachungvon § 6 PAngV in der derzeit geltenden Fassung hat sichgezeigt, dass es nicht grundsätzlich an einer vertrag-lichen Vereinbarung über kostenpflichtige Zusatzleis-tungen fehlt. Entscheidend ist, dass entgegen den Vor-schriften der Preisangabenverordnung die damit verbun-dene (Gesamt-)Kostenerhöhung nicht kenntlich gemachtwird. Es ist aber im Interesse von Verbrauchern, an einesolche Zusatzversicherung rechtlich nicht gebunden zusein, da deren wirtschaftliches Interesse vorrangig aufden Abschluss des Kreditvertrags gerichtet ist.

5. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a (§ 495 Abs. 2 Nr. 1BGB)

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine auf die be-sonderen Anforderungen der Verbraucherkredite zuge-schnittene Muster-Widerrufsbelehrung in das Gesetzaufgenommen und ihre Verwendung durch den Kredit-geber als eine den Vorschriften des BGB entsprechendeWiderrufsbelehrung definiert werden sollte.

B e g r ü n d u n g

Aufgrund des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E tritt an dieStelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nachArtikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Damit gelten die §§ 355bis 359 BGB nicht unmittelbar. Zwar sind die Anforde-rungen an die Widerrufsbelehrung für Verbraucherdar-lehensverträge nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E i. V. m.Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E in abstrakter Form ge-nannt. Ein Verweis auf die Regelung des § 360 Abs. 3BGB i. V. m. den Muster-Widerrufsbelehrungen in denAnlagen 1 und 2 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 2 Satz 1) EG-BGB-E fehlt jedoch. Daher ist nach dem Gesetzentwurf§ 360 Abs. 3 Satz 1 BGB-E auf Verbraucherkreditver-träge nicht anwendbar.

Das bedeutet, dass anders als bisher und bei den meistenübrigen Verträgen auch bei Verwendung eines Musterskeine Klarheit darüber besteht, ob der Verbraucher inausreichender Weise belehrt wurde. Zwar können dieKreditinstitute das dem EGBGB als Anlage 1 beigefügteMuster für Widerrufsbelehrungen verwenden. Rechts-sicherheit entsteht jedoch für beide Seiten nicht.

Daher dient es der Rechtsklarheit, wenn eine auf die beson-deren Anforderungen der Verbraucherkredite zugeschnit-tene Muster-Widerrufsbelehrung ins Gesetz aufgenommenwird und ihre Verwendung durch den Kreditgeber als eineden Vorschriften des BGB entsprechende definiert wird.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung nennt als Grundfür den Wegfall der geltenden Widerrufsbelehrung, dassdie Richtlinie dies nicht vorsehe. Dieses Argument ist je-doch wenig überzeugend, da der deutsche Gesetzgeberauch bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie eine ge-sonderte Widerrufsbelehrung in § 312d Abs. 2 i. V. m.§ 312c Abs. 2 BGB vorgesehen hat, obwohl die zuGrunde liegende Richtlinie dies nicht vorsieht.

6. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b (§ 495 Abs. 3 Nr. 1BGB)

In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 1 sinddie Wörter „wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 155 – Drucksache 16/11643

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Ver-trags“ durch die Wörter „der Verbraucher im Vergleichzum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter ge-stellt wird“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Artikel 2 Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie sieht dieMöglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Schaffung vonErleichterungen hinsichtlich der mit Verbrauchern ge-troffenen Vereinbarungen über Stundungs- und Rück-zahlungsmodalitäten vor. Dementsprechend enthält§ 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB-E eine Ausnahme vom Wider-rufsrecht. Dabei modifiziert der Gesetzentwurf aber dievon der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit: Währendder Verbraucher nach der Richtlinie im Vergleich zumursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestelltwerden soll, sieht der Entwurf einen Verzicht auf dasWiderrufsrecht nur für den Fall vor, dass der Gesamtbe-trag geringer ist als die Restschuld des ursprünglichenVertrags.

Dabei wird nicht beachtet, dass die inhaltliche Ausge-staltung von Umschuldungs- und Stundungsverein-barungen einzelfallabhängig und vielschichtig ist. In derPraxis können viele Instrumente, wie etwa die Tilgungs-aussetzung, die Tilgungserstreckung, die Ratenreduzie-rung, Laufzeitveränderung oder Zinssatzänderung eineRolle spielen. Die im Entwurf vorgeschlagene Voraus-setzung für den Widerruf berücksichtigt weiterhin nicht,dass sich das Marktzinsniveau in Abhängigkeit vomZinsniveau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ur-sprungsvertrags und dem zum Zeitpunkt der Änderungs-vereinbarung bestehenden Niveau grundlegend verän-dern kann. Eine Stundungsvereinbarung ohne die Ein-räumung eines Widerrufsrechts wäre in diesen Fällennicht mehr möglich.

Daher sollte die in der Richtlinie genannte Vorausset-zung, wonach der Verbraucher im Vergleich zum ur-sprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wer-den kann, gewählt werden.

7. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b (§ 495 Abs. 3 Nr. 2BGB)

In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 2 sindnach der Angabe „492“ die Wörter „nach übereinstim-mender Angabe der Vertragsparteien“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Durch die Klarstellung werden Friktionen mit dem be-stehenden nationalen Verfahrensrecht vermieden, wo-nach im Beurkundungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1Satz 1 BeurkG der Grundsatz der Amtsermittlung gilt.Dabei ist es der eigenen Verantwortung des Notars über-lassen, wie er sich Gewissheit über einen bestimmtenLebenssachverhalt verschafft. Er kann und muss sichhier aber regelmäßig auf die – übereinstimmenden – An-gaben der Beteiligten verlassen.

Der Wortlaut des § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E geht davonaus, dass der Notar die entsprechende Bestätigung nurdann abgeben darf, wenn er die Informationen nach den§§ 491a und 492 BGB-E selbst übermittelt hat.

Die Verbraucherkreditrichtlinie legt die Informations-pflichten jedoch allein dem Kreditgeber auf. EinePflichtverlagerung auf den Notar wäre daher weder vonder Intention der Richtlinie gedeckt, noch wäre sie sinn-voll, da der Notar kaum Zugriff auf die genannten Infor-mationen haben wird. Die notarielle Bestätigung kanndeshalb nur die übereinstimmenden Angaben von Darle-hensnehmer und Darlehensgeber zur Grundlage haben.

8. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 499 Abs. 2 Satz 1 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens zu prüfen, auf welche Weise die in§ 499 Abs. 2 Satz 1 BGB-E enthaltene Formulierung des„sachlichen Grundes“ präzisiert werden kann.

B e g r ü n d u n g

Nach § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB-E soll der Darlehens-geber bei entsprechender Vereinbarung berechtigt sein,die Auszahlung eines Darlehens, bei dem eine Zeit fürdie Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachli-chen Grund zu verweigern.

Diese Formulierung erscheint inhaltlich zu unbestimmt.Zwar gibt Artikel 13 Abs. 2 der Verbraucherkreditricht-linie vor, dass in diesem Fall der Kreditgeber aus sach-lich gerechtfertigten Gründen dem Verbraucher dasRecht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen auf-grund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen kann.Nach der Entwurfsbegründung (Bundesratsdrucksache848/08, S. 133) soll neben dem Aspekt der Vermögens-verschlechterung des Darlehensnehmers vor allem dasKriterium der missbräuchlichen Verwendung des Darle-hens als sachlich gerechtfertigter Grund in Frage kom-men, wobei eine interessengerechte Einzelfallabwägungunter Berücksichtigung des europarechtlichen Hinter-grundes vorzunehmen sei. Auch wenn hiernach an dasVorliegen einer sachlichen Rechtfertigung wegen miss-bräuchlicher Verwendung erhebliche Anforderungen zustellen sind, erscheinen die Ausführungen in der Ent-wurfsbegründung bislang wenig konturiert und hilfreich.Es besteht vielmehr die Gefahr, dass in der Praxis nichtobjektivierbare Erwägungen über die subjektive Motiva-tion des Darlehensnehmers im Vordergrund stehen könn-ten. Streitigkeiten um das Eingreifen des Leistungsver-weigerungsrechts des Darlehensgebers erscheinen dahervorprogrammiert; vorzugswürdig wären demgegenübergesetzliche Regelbeispiele.

9. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 1 Satz 1 sind der abschlie-ßende Punkt zu streichen und die Wörter „und der Be-trag der vorzeitigen Rückzahlung innerhalb eines Zeit-raums von zwölf Monaten über 10 000 Euro liegt.“ an-zufügen.

B e g r ü n d u n g

In Artikel 16 Abs. 4a der Verbraucherkreditrichtliniewird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt,eine Erheblichkeitsschwelle von 10 000 Euro für eineVorfälligkeitsentschädigung einzuführen. Geht man vonder betragsmäßigen Beschränkung von 1 Prozent desvorzeitig zurückbezahlten Betrags nach § 502 Abs. 1Nr. 1 BGB-E bzw. Artikel 16 Abs. 2 der Verbraucherkre-ditrichtlinie aus, so hat die Erheblichkeitsschwelle maxi-

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Drucksache 16/11643 – 156 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mal eine Auswirkung von 100 Euro. Die Festlegungeines Schwellenwertes würde daher zunächst demZiel eines erhöhten Verbraucherschutzes Rechnungtragen, da der Verbraucher bei Rückzahlungen unter-halb des Schwellenwertes von Entschädigungszahlun-gen entlastet würde. Es könnte aber auch für die Justizzu einer Entlastung von einer nicht geringen Anzahl anRechtsstreitigkeiten führen. Die konkrete Berechnungder Vorfälligkeitsentschädigung ist in aller Regel kom-pliziert und für den Kredit nehmenden Verbraucher nurschwer nachvollziehbar. Auch ist die konkrete Berech-nung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Kredit-geber in aller Regel mit hohem Personal- und Sachauf-wand verbunden. Die geringe Akzeptanz beim Verbrau-cher führt nicht selten zur Verweigerung der Zahlungeiner Vorfälligkeitsentschädigung, womit der Kredit-geber zum Beschreiten des Rechtswegs gezwungen ist.Derlei Streitigkeiten würden für den Bereich unterhalbdes Schwellenwerts vermieden werden.

10. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 502 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob in § 502 BGB-E im Hin-blick auf Artikel 16 Abs. 4 Buchstabe b der umzuset-zenden Verbraucherkreditrichtlinie eine betragsmäßigeGrenze aufgenommen werden sollte, ab der bei Nach-weis eines höheren Vorfälligkeitsschadens die Kredit-institute den vollen Vorfälligkeitsschaden verlangenkönnen.

B e g r ü n d u n g

Die Anwendung der starren 1-Prozentregelung bzw.0,5-Prozentregelung des § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1BGB-E kann dazu führen, dass gerade bei größerenVerbraucherkrediten und den damit verbundenen höhe-ren Rückzahlungsbeträgen der tatsächliche Vorfällig-keitsschaden diese pauschalen Grenzen übersteigt.

Der Umstand, dass die Kreditinstitute diese Beträgenicht ersetzt bekommen, dürfte letztlich zur Umlage dervon einzelnen verursachten Kündigungskosten auf alleKunden und somit zu einer generellen Verteuerung vonVerbraucherkrediten führen. Dies würde Verbraucher-schutzgesichtspunkten zuwiderlaufen.

11. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 503 Abs. 1 Satz 1, 2 – neu – BGB)

In Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 sind die Wörter „Ver-träge, bei“ durch die Wörter „Immobiliardarlehensver-träge. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucher-darlehensverträge, bei“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

§ 492 Abs. 1a Satz 2 BGB enthält derzeit eine aus-drückliche Legaldefinition des Immobiliardarlehens-vertrags. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf(Bundesratsdrucksache 848/08, S. 138) wird diese De-finition inhaltlich unverändert in § 503 Abs. 1 BGBübernommen. Der Entwurfstext verwendet den Begriffaber nicht mehr als Legaldefinition, ohne dass dieseÄnderung begründet wird.

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Begriff „Im-mobiliardarlehensverträge“ auch im geänderten Rechtals Legaldefinition ausgestaltet werden.

12. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 503 Abs. 1 Satz 2 – neu – BGB)

Dem Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 ist folgender Satzanzufügen:

„Die nach § 490 Abs. 2 Satz 3 geschuldete Vorfällig-keitsentschädigung für ein Darlehen im Sinne vonSatz 1 beträgt höchstens 1 Prozent des vorzeitig zu-rückgezahlten Betrages für jedes volle Jahr zwischendem Zeitpunkt der Kündigung nach Satz 1 und demZeitpunkt der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündi-gung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, wenn der Darlehens-geber nicht oder nicht ordnungsgemäß die nach Arti-kel 247 § 4 Nr. 3 und § 7 Nr. 3 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche erforderlichen Angabenmacht.“

B e g r ü n d u n g

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beider außerordentlichen Kündigung von Immobiliardar-lehen ist für den Kreditnehmer häufig wenig transpa-rent. Zu begrüßen sind daher die im Gesetzentwurf inArtikel 247 § 4 und § 7 EGBGB-E vorgesehenen Infor-mationspflichten zur Berechnung der Vorfälligkeitsent-schädigung. Allerdings drohen die Informationspflich-ten leerzulaufen, wenn sich an ihre Nichteinhaltungkeine Sanktionen knüpfen. Als geeignete Sanktion solldaher in § 503 Abs. 1 Satz 2 BGB-E eine pauschalierteDeckelung der Vorfälligkeitsentschädigung eingeführtwerden.

13. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 504 Abs. 2 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 29 § 504 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter„Haben die Parteien eine“ durch die Wörter „Ist in ei-ner“ zu ersetzen.

B e g r ü n d u n g

Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung des§ 504 Abs. 2 Satz 1 BGB-E ist grammatikalisch unzu-treffend. Sie soll durch die vorgeschlagene Formulie-rung korrigiert werden.

14. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 505 Abs. 3 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens zu prüfen, ob eine ausgewogenereRechtsfolge bei einem Verstoß des Unternehmers gegen§ 505 Abs. 1 und 2 BGB-E bestimmt werden kann.

Es ist ausreichend, dem Darlehensnehmer im Fall einerVerletzung des Artikels 247 § 17 Abs. 1 und 2 EG-BGB-E in Anlehnung an den Rechtsgedanken des§ 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB und die Grundsätze desSchadensrechts den Nachweis zu gestatten, dass dervon ihm konkret gezahlte Überziehungszinssatz überdem für Kredite dieser Art am Markt üblichen Zinssatzliegt und der zu zahlende Überziehungszinssatz daherauf den marktüblichen Zinssatz zu reduzieren ist.

Die vorgesehen Sanktionsregeln in § 505 Abs. 3BGB-E sind unverhältnismäßig und eröffnen erhebli-che Missbrauchsmöglichkeiten, wenn ein Kreditinsti-tut, das im Zusammenhang mit einer geduldeten Über-ziehung eine Informationspflicht verletzt hat, außer derKreditsumme weder Zinsen noch Kosten verlangenkann und somit keine Gegenleistung für die erbrachteHauptleistung erhält. Der Überziehungskredit ist ein

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 157 – Drucksache 16/11643

Massengeschäft. Die Informationen werden regelmäßigper Kontoauszug oder mit einfachem Brief ohne Emp-fangsquittung gegeben. Folglich könnte der Verbrau-cher durch das bloße Bestreiten des Zugangs, sich derPflicht zur Zinszahlung für einen in Anspruch genom-menen Kredit entziehen.

B e g r ü n d u n g

§ 505 Abs. 3 BGB-E sieht vor, dass ein Kreditinstitut,welches im Zusammenhang mit einer geduldeten Über-ziehung Informationspflichten verletzt, außer der Kre-ditsumme weder Zinsen noch Kosten verlangen kann.Diese vorgesehene Rechtsfolge ist in vielen Fällen un-angemessen. Sie würde dazu führen, dass ein Kreditin-stitut bei jedem Verstoß gegen eine Verpflichtung ausArtikel 247 § 17 Abs. 1 und 2 EGBGB-E, also auch beieinem Schreibfehler, keinerlei Gegenleistung für die er-brachte Hauptleistung erhalten würde.

Gleichzeitig würde diese Regelung erhebliche Miss-brauchsmöglichkeiten eröffnen, denn die vorgeschrie-benen Informationen werden bei den als Massen-geschäft anzusehenden geduldeten Überziehungen re-gelmäßig per Kontoauszug oder mit einfachem Brieferfolgen. In diesen Fällen wird der Darlehensgeber denkonkreten Zugang der Information kaum beweisen kön-nen.

Die Zinszahlungspflicht ist im Rahmen des darlehens-vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnisses die Haupt-leistungspflicht des Darlehensnehmers. Als Rechts-folge eines Verstoßes gegen Informationspflichten oderandere vertraglichen Gegenleistungspflichten auf Sei-ten des Kreditinstituts zugunsten des Darlehensnehmersin allen Fällen ein völliges Entfallen einer eigenenHauptleistungspflicht festzulegen, widerspricht densonstigen Grundsätzen des Vertragsrechts. Eine solcheRechtsfolge wäre in manchen Fällen völlig unverhält-nismäßig.

Daher wird gebeten, eine ausgewogenere Rechtsfolgefestzulegen.

15. Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 507 Abs. 2 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 32 § 507 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe„bis 8“ zu streichen.

B e g r ü n d u n g

§ 507 Abs. 2 Satz 1 BGB-E regelt grundsätzlich paral-lel zu § 494 Abs. 1 BGB-E, dass ein Teilzahlungsver-trag nichtig ist, wenn eine nach Artikel 247 EGBGB-Eerforderliche Pflichtangabe fehlt. Die Nichtigkeits-folge tritt jedoch nach § 494 Abs. 1 BGB-E – anders alsnach § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB-E – nicht ein, wenn eineAngabe nach Artikel 247 § 7 oder § 8 EGBGB-E fehlt.Diese Entscheidung trifft das Gesetz in § 494 BGB-Enach der Entwurfsbegründung bewusst, weil diePflichtangaben nach Artikel 247 § 7 und § 8 EGBGB-Einsbesondere Ansprüche des Unternehmers betreffen.Als Rechtsfolge kann der Unternehmer die Ansprüchenicht verlangen. Dies betrifft bei Teilzahlungsgeschäf-ten insbesondere Sicherheiten, wie zum Beispiel einenEigentumsvorbehalt. Deshalb ist auch nach bisherigerRegelung in § 502 Abs. 3 BGB ein Verstoß gegen

§ 502 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht mit der Folge der Nich-tigkeit sanktioniert.

Nach der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vor-gesehenen Fassung des § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB-E solljedoch auch ein Verstoß gegen Artikel 247 § 7 und § 8EGBGB-E die Nichtigkeit bewirken. Dies erscheintaber im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage nicht wün-schenswert. Der Verstoß gegen Artikel 247 § 7 und § 8EGBGB-E sollte vielmehr auch bei Teilzahlungsge-schäften zur Folge haben, dass der Teilzahlungsvertragzwar wirksam bleibt, der Unternehmer aber die darinvorgesehenen Rechte (insbesondere die Sicherheitsleis-tung) nicht geltend machen kann. Dies wird durch dievorgeschlagene Streichung erreicht.

16. Zu Artikel 1 Nr. 38 (§ 512 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens zu prüfen, ob die Vorschriften überExistenzgründungsdarlehen nicht der Überarbeitungbedürfen.

B e g r ü n d u n g

Existenzgründer sollen bei Darlehen bis zu 75 000 Eurowie Verbraucher behandelt werden. Diese Rechtslagewirft verschiedene Fragen auf:

Nach der Entwurfsbegründung bedürfen Existenzgrün-der eines besonderen Schutzes entsprechend dem einesVerbrauchers, da es sich um kleinere Darlehen handele,wie sie zum Aufbau einfacher gewerblicher Tätigkeitennotwendig sind. Angesichts einer Darlehenshöhe vonbis zu 75 000 Euro erscheint diese Begründung frag-würdig.

Die Erstreckung des Verbraucherdarlehensrechts aufExistenzgründer führt in der Praxis zu erheblichen Ab-grenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten. So ist völ-lig unklar, wie lange die Existenzgründungsphase an-dauert. Nur so lange unterfällt ein solcher Kredit unterdie Besonderheiten der Verbraucherdarlehensverträge.Unklar ist, wann davon ausgegangen werden kann, dassdie Existenzgründungsphase abgeschlossen ist und derDarlehensnehmer den Regelungen gewerblicher Finan-zierungen unterliegt. Von besonderer Bedeutung wer-den diese Fragen bei Krediten, die über einen längerenZeitraum laufen, oder bei ohne feste Zeitbefristung auflaufenden Konten zur Verfügung gestellten Betriebs-mittelkrediten.

Deshalb sollte erwogen werden, Existenzgründer in ei-nem weiteren Umfang von der Geltung der Verbrau-cherschutzvorschriften auszunehmen. Gerade bei Exis-tenzgründern ist es notwendig, dass diese die für denUnternehmensaufbau erforderliche Liquidität auf demBetriebskonto unbürokratisch und ohne formale Hür-den in Anspruch nehmen können. Deshalb sollte zu-mindest die Geltung der Vorschriften zur eingeräumtengeduldeten Überziehung (§§ 504, 505 BGB-E) vomAnwendungsbereich der Existenzgründungsdarlehenausgenommen werden.

17. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 675e Abs. 2 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 47 § 675e Abs. 2 Satz 1 ist nach derAngabe „§ 675y Abs. 1“ die Angabe „und 2“ einzufü-gen.

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Drucksache 16/11643 – 158 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e g r ü n d u n g

Die Aufzählung der Vorschriften, die für Drittstaaten-sachverhalte nicht gelten, sollte um § 675y Abs. 2BGB-E (Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zah-lungsempfängers für fehlerhafte oder nicht erfolgteAusführung eines Zahlungsauftrags) ergänzt werden.Bislang findet sich in der Aufzählung nur § 675yAbs. 1 BGB-E (Haftung des Zahlungsdienstleisters desZahlers für fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführungeines Zahlungsauftrags). Für den Zahlungsdienstleisterdes Zahlungsempfängers sprechen aber dieselben Über-legungen – nämlich fehlende Regressmöglichkeiten beiDrittstaatensachverhalten – für eine Herausnahme derHaftungsvorschrift aus dem Anwendungsbereich.Beide Zahlungsdienstleister sollten bei Drittstaaten-sachverhalten nicht dem strengen Haftungsregime derRichtlinie unterworfen werden.

18. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§§ 675q und 675t BGB)

Zur Wahrung der Vertragsabschluss- und Vertragsge-staltungsfreiheit sollten von den §§ 675q und 675tBGB-E abweichende Individualvereinbarungen zumin-dest mit Nicht-Verbrauchern weiter erlaubt werden.

Die vorgesehenen zwingenden Regelungen würden esnicht mehr ermöglichen, mit der öffentlichen Hand,Unternehmen und institutionellen Kunden über Ent-gelte und Wertstellungen entsprechend ihren besonde-ren Bedürfnissen individuelle Vereinbarungen zu tref-fen. Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt zwar nachArtikel 86 Abs. 3 aufgrund ihres Vollharmonisierungs-ansatzes nur in bestimmten Fällen vertragliche Abwei-chungen von ihren Vorgaben, aber sie lässt Abweichun-gen zu, wenn diese nicht zum Nachteil des Zahlungs-dienstnutzers sind. Diesen Ausnahmemöglichkeitenträgt der Gesetzentwurf nicht hinreichend Rechnung.

a) Dies gilt hinsichtlich der Entgelte besonders in fol-genden Fällen:

– Bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Wäh-rungen von EU-Mitgliedstaaten, die nicht aufEuro lauten, besteht das Bedürfnis, Entgelte un-terschiedlich zu vereinbaren, wenn beispiels-weise der Zahler alle Entgelte trägt, der Zah-lungsempfänger alle Entgelte trägt oder Zahlerund Empfänger sich die Zahlungskosten teilen.Es handelt sich hier um übliche Usancen imgrenzüberschreitenden Handelsgeschäft, denenRechnung getragen werden sollte.

– Öffentliche Kassen legen aufgrund haushalts-rechtlicher Rahmenbedingungen Wert darauf,dass bestimmte Zahlungsdienstleistungen nichtdurch ein gesondert erhobenes Entgelt, sonderndurch eine besondere Wertstellungsregelung ge-genüber ihrem Kreditinstitut abgegolten werden(Valutakompensation).

– Bei Sammellastschriften vereinbart der Last-schrifteinreicher mit der Inkassostelle einen pau-schalisierten Durchschnittswertstellungstag fürden Mittelzufluss aus allen Einzellastschriften,damit auf dem Konto des Lastschrifteinreichersnicht eine Vielzahl von Einzelbuchungen er-

scheinen, sondern nur eine Sammelgutschriftbu-chung erfolgt.

– Solche Individualvereinbarungen sind keines-wegs zum Nachteil, sondern zum Vorteil desZahlungsdienstenutzers.

b) Artikel 73 der Zahlungsdiensterichtlinie gibt zwarfeste Wertstellungsregeln vor, von denen im Um-kehrausschluss aus Artikel 51 und dem Wortlautnach Artikel 68 Abs. 2 bei Verträgen mit Unter-nehmen nicht abgewichen werden kann. Artikel 86untersagt solche Abweichungen allerdings nur,wenn diese nachteilig für den Kunden sind. Indivi-duelle Vereinbarungen sollten daher hinsichtlich derWertstellung in dem neuen § 675t BGB-E in folgen-den Fällen nicht ausgeschlossen werden:

– Individuelle Vereinbarungen mit abweichendenWertstellungsdaten sollten mit der öffentlichenHand, Unternehmen und institutionellen Kundenanstelle von Entgelten weiter möglich sein. Ent-fällt diese Möglichkeit künftig, besteht dieGefahr, dass ein erheblicher Teil dieser Kunden– insbesondere die öffentliche Hand – zusätz-liche erhebliche Geldmittel für die Erbringungvon Zahlungsdienstleistungen veranschlagen muss.

– Eine sofortige Wertstellung eines Fremdwäh-rungsbetrags auf einem Euro-Konto ist nichtmöglich, weil diese Fremdwährung nicht in demKonto verbucht werden kann. Bei einem Ein-gang in einer Fremdwährung zu Gunsten einesEuro-Kontos ist ein Währungsverkaufsgeschäftvorzuschalten. Das hat wegen des damit verbun-denen Börsengeschäfts Auswirkungen auf dentatsächlichen Eingang des Euro-Gegenwerts undauf die Wertstellung.

19. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 675s BGB)

Für Lastschriften und Kartenzahlungen sollten – andersals bei Überweisungen – Zahlungsfristen von mehr alseinem Tag zugelassen werden, da diese Zahlungsvor-gänge sich wesentlich von denen der Überweisung un-terscheiden.

Artikel 69 der Zahlungsdiensterichtlinie lässt es zu,dass Zahler und Zahlungsdienstleister bei Kartenzah-lungen und Lastschriften längere Fristen für die Bewir-kung eines Zahlungserfolgs vereinbaren können. DemVernehmen nach werden in den Umsetzungsgesetzen inanderen EU-Mitgliedstaaten die Fristvorgaben von ei-nem Tag nur für Überweisungen zwingend vorgegeben.Der deutsche Gesetzgeber sollte dieser Auslegung fol-gen, zumal bei dieser Art von Zahlungsvorgängen derorganisatorische Aufwand und damit die Kosten für dieDurchführung steigen, je kürzer die Fristen sind.

20. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 675v Abs. 1 Satz 1 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob in § 675v Abs. 1 Satz 1BGB-E neben den beiden erwähnten Fällen „verloren-gegangen oder gestohlen“ auch ein sonstiges Abhan-denkommen erfasst werden sollte.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 159 – Drucksache 16/11643

B e g r ü n d u n g

Die Schadensbeteiligung des Zahlers in Höhe von 150Euro für die missbräuchliche Nutzung eines Zahlungsau-thenfitizierungsinstruments greift nach § 675v Abs. 1Satz 1 BGB-E für Zahlungsauthentifizierungsinstru-mente in Form eines Gegenstands (z. B. Kreditkarte) vorder Erstattung einer Verlustmeldung nur bei Verlust undDiebstahl. Dies ergibt sich so auch wörtlich aus Arti-kel 61 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie. Offen bleibtdabei, was für andere Situationen des Abhandenkom-mens eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentesgilt. Als Beispiel zu nennen ist der Raub, der auch einAbhandenkommen (das heißt einen Besitzverlust ohneWillen des Inhabers) darstellt. Auch in solchen Fällen er-scheint es gerechtfertigt, dass sich der Zahler vor einerVerlustmeldung an einem Schaden beteiligt. Es solltedaher geprüft werden, ob „Verlust“ und „Diebstahl“ eu-ropäisch nicht so auszulegen sind, dass jegliches Abhan-denkommen erfasst ist.

21. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 675v Abs. 1 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 sind nach demWort „Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ die Wör-ter „und wurde dieses durch den Zahler nicht sicher auf-bewahrt“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

Der Gesetzentwurf sieht für nicht autorisierte Zah-lungsvorgänge aufgrund von Diebstahl oder Verlustvon Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, wie bei-spielsweise EC- oder Kreditkarten, eine verschuldens-unabhängige Haftung des Zahlers in Höhe von bis zu150 Euro vor. Begründet wird dies damit, dass auch fürden Nutzer des Zahlungsinstruments ein Anreiz beste-hen müsse, diese Fälle zu verhindern bzw. nach Verlustoder Diebstahl durch Anzeige so schnell wie möglichdas Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern.Dies kann aber die Einführung einer verschuldensunab-hängigen Schadenersatzhaftung, die das Zivilrecht nurin besonderen Ausnahmefällen kennt, nicht überzeu-gend begründen. Jeder Verbraucher wird schon ausGründen des Selbstschutzes ein erhebliches Interessedaran haben, nicht Opfer einer Straftat wie Diebstahl zuwerden. Eines zusätzlichen zivilrechtlichen Anreizesbedarf es insoweit nicht.

Auch könnten Verbraucher künftig weniger von den ge-nannten Zahlungsmitteln Gebrauch machen, weil siedas mit einem Diebstahl oder Verlust des Zahlungsmit-tels verbundene Haftungsrisiko fürchten. Ein solcherVertrauensverlust in die Sicherheit von modernen Zah-lungsinstrumenten könnte sich dann negativ auf den ge-samten Zahlungsverkehrsmarkt auswirken.

Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt in Artikel 61Abs. 3 den Mitgliedstaaten eine Herabsetzung des Haf-tungsmaßstabes. Es erscheint daher angemessen, denZahler nicht nur im Fall der sonstigen missbräuchlichenVerwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstru-ments, sondern auch bei dessen Verlust oder Diebstahlbis zu einem Betrag von 150 Euro nur haften zu lassen,wenn dies auf eine nicht sichere Aufbewahrung zurück-zuführen ist. Damit muss dem Zahler in jedem Fall zu-mindest leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

22. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB)

Die Regelung für Altverträge ist dringend zu ändern.Bliebe die Vorschrift unverändert, müssten nach Ablaufder Übergangsfrist für die bestehenden Überziehungs-kredite neue Verträge abgeschlossen werden. Dies hättezur Konsequenz, dass die Kreditinstitute rund 90 Mil-lionen Kontoverträge überprüfen müssten, was einenMilliardenbetrag an Bürokratiekosten bewirken würde.Bereits geschlossene, aber noch laufende Verträge miteinem Dauerschuldverhältnis sollten deshalb ausge-nommen bleiben.

Artikel 30 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie er-klärt für die bestehenden Girokonten und die daraufeingeräumten Überziehungskredite oder geduldetenÜberziehungen ausschließlich die neuen laufenden Un-terrichtungspflichten für anwendbar. Die Regelungensollten daher auf die nach dem Inkrafttreten der neuenVorschriften abgeschlossenen Überziehungskreditver-träge für anwendbar erklärt werden. Für bestehende Gi-roverträge sollten ausschließlich die laufenden Unter-richtungspflichten in § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2BGB-E gelten. Die Formulierung in Artikel 229 § 20Abs. 2 letzter Satz EGBGB-E berücksichtigt nicht, dasses sich bei den auf Girokonten eingeräumten oder ge-duldeten Überziehungen regelmäßig nicht um „abge-schlossene Sachverhalte“ handelt, da die Inanspruch-nahme eines eingeräumten Kreditrahmens dem Konto-inhaber jederzeit möglich ist.

23. Zu Artikel 2 Nr. 2(Artikel 229 § 20 Abs. 4 – neu – EGBGB)

Zu Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 – neu – (Anlage 01– neu – zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 – neu – EGBGB)

a) Dem Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 ist folgenderAbsatz 4 anzufügen:

„(4) Hat der Zahler gegenüber dem Zahlungs-empfänger vor dem … [einsetzen: Datum des In-krafttretens dieses Gesetzes] eine schriftliche Er-mächtigung zum Einzug von Lastschriften von sei-nem in Deutschland geführten Zahlungskonto er-teilt, beinhaltet diese Ermächtigung auch dieWeisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleis-ter zur Einlösung der vom Zahlungsempfänger vor-gelegten Lastschriften auf dem Zahlungskonto desZahlers, wenn

1. der Zahlungsempfänger bis zum … [einsetzen:Ende der Übergangszeit] den Zahler in Textformhierüber und über den Wortlaut von Ermächti-gung und Weisung und über sein Recht, inner-halb von zwei Monaten nach Zugang zu wider-sprechen, unterrichtet und

2. der Zahler innerhalb dieser Frist nicht widerspro-chen hat.“

b) Im Zuge der Neuregelung des Lastschriftverfahrenshält es der Bundesrat für erforderlich, als eine An-lage zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 – neu – EGBGB-Eeinen Mustertext für die Unterrichtung des Zahlerszu schaffen. Ein solcher gesetzlicher Mustertext istbei der Menge der Vorgänge in Milliardenhöhe –fast jeder Haushalt hat eine Vielzahl von Einzugser-

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Drucksache 16/11643 – 160 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mächtigungen erteilt – zur Verbesserung der Rechts-sicherheit geboten.

B e g r ü n d u n g z u B u c h s t a b e a

Bei der bisherigen Einzugsermächtigungslastschrift inDeutschland erteilt der Zahler dem Zahlungsempfängervorab die Erlaubnis, von seinem Girokonto Beträge perLastschrift einzuziehen. Bei dem neuen SEPA-Last-schriftverfahren bedarf es zusätzlich der Weisung desZahlers an das Kreditinstitut des Zahlers, die Last-schriften einzulösen. Für die Umstellung der bisherigenEinzugsermächtigungen sollte es eine Regelung geben,die rechtssicher eine Anpassung ermöglicht.

Mit der vorgeschlagenen Übergangsregelung könnenZahlungsempfänger und Zahler entscheiden, ob vomnationalen zum europäischen Verfahren gewechseltwird. Überdies wird das Interesse des Zahlers dadurchgewahrt, dass dieser vorher unterrichtet werden mussund ein zweimonatiges Widerspruchsrecht entspre-chend Artikel 44 der Zahlungsdienstrichtlinie besteht.Selbst wenn der Zahler ausnahmsweise die Frist ver-säumen sollte, kann er einen neuen Einzugsauftrag je-derzeit widerrufen und zeitlich begrenzt weiterhin einereinzelnen Lastschrift widersprechen.

24. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB)

Als Anlage zum EGBGB sollte ein weiteres Muster fürWiderrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehensver-träge eingefügt und Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-Edahingehend ergänzt werden, dass zur Erfüllung derAnforderungen das in der Anlage vorgesehene Text-muster für die Information über das Widerspruchsrechtverwendet werden kann.

Diese Ergänzung ist zur Schaffung von mehr Rechts-sicherheit notwendig.

25. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5– neu – EGBGB)

Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 4 Abs. 1 ist wie folgt zuändern:

a) In Nummer 4 ist der abschließende Punkt durch einKomma zu ersetzen.

b) Folgende Nummer 5 ist anzufügen:

„5. einen Hinweis über die Möglichkeit und denUmfang von Sondertilgungen.“

B e g r ü n d u n g

Aufgrund der nur sehr eingeschränkten Möglichkeitender vorzeitigen Kündigung und Rückzahlung von Im-mobiliardarlehen kommt Sondertilgungsrechten einebesondere Bedeutung zu. Darlehensnehmer, die wäh-rend der Darlehenslaufzeit steigende Einkommen erzie-len oder beispielsweise durch eine Erbschaft zusätz-liche finanzielle Mittel erhalten, haben ein anerken-nenswertes Interesse an einer möglichst raschen Til-gung der Darlehensforderungen. Da Darlehensgeberjedoch nicht immer von sich aus über Sondertilgungs-möglichkeiten informieren, sind die vorvertraglichenInformationspflichten in Artikel 247 § 4 EGBGB-Eentsprechend zu erweitern.

26. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB)

In Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist dieAngabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 4“ zuersetzen.

B e g r ü n d u n g

Häufig wird die Kreditvergabe an den Abschluss einerweiteren Versicherung, wie insbesondere eine Rest-schuldversicherung, geknüpft. Für Kreditnehmer ist esvielfach schwer zu übersehen, welche Kostenerhöhun-gen mit dieser Koppelung verbunden sind. Um die Kos-tentransparenz und die Vergleichbarkeit mit anderenKreditangeboten zu erhöhen, sollen daher nach demGesetzentwurf die Kosten der Versicherung in die Be-rechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen und inden Gesamtkosten des Kreditvertrags ausgewiesen wer-den. Unter welchen Voraussetzungen der Kreditgeberzu einer Gesamtkostenangabe verpflichtet ist, wird in§ 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV-E konkretisiert. Die Einhaltungdieser Vorschrift untersteht damit der Überwachungdurch die Preisangabenbehörden der Länder.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gesamtkostenangabesollte aber auch Auswirkungen auf den abgeschlosse-nen Kreditvertrag haben. Fehlen gesetzlich vorge-schriebene Vertragsangaben, sieht § 494 Abs. 1 BGB-Egrundsätzlich die Nichtigkeit des Kreditvertrags bzw.gemäß § 494 Abs. 2 BGB-E nach Auszahlung die Hei-lung des Kreditvertrags mit reduziertem Zinssatz vor.Laut § 494 Abs. 1 BGB-E tritt diese Rechtsfolge insbe-sondere bei Fehlen der in Artikel 247 § 6 EGBGB-Evorgeschriebenen Vertragsangaben ein. Durch die vor-geschlagene Änderung in Artikel 247 § 6 EGBGB wirdklargestellt, dass die Rechtsfolge des § 494 BGB-Eauch dann eintritt, wenn im Kreditvertrag die Angabenzu den Gesamtkosten gemäß § 6 PAngV-E fehlen. Die-ses Ergebnis entspricht im Übrigen dem derzeit gelten-den Recht, wonach ein Verbraucherdarlehensvertraggemäß § 494 Abs. 1 i. V. m. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5,Abs. 2 Satz 2 BGB nichtig ist, wenn die Zusatzleistun-gen trotz zwingender Koppelung von Darlehensvertragund z. B. Restschuldversicherung nicht in die Berech-nung des effektiven Jahreszinses einbezogen oder ge-sondert ausgewiesen worden sind.

27. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3– neu – EGBGB)

Dem Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 8 Abs. 1 ist folgen-der Satz anzufügen:

„Werden in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ab-schluss des Kreditvertrags Zusatzleistungen vereinbart,wird zugunsten des Darlehensnehmers vermutet, dassdie Zusatzleistungen vom Darlehensgeber zur Voraus-setzung für den Abschluss des Verbraucherdarlehens-vertrags gemacht worden sind.“

B e g r ü n d u n g

Im Hinblick auf die häufige Geschäftspraxis, dass einDarlehen nur bzw. nur zu bestimmten Konditionen ge-währt wird, wenn der Darlehensnehmer noch weitereLeistungen des Darlehensgebers in Anspruch nimmt,werden in Artikel 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-E weitere In-formationspflichten des Darlehensgebers aufgestellt. In

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 161 – Drucksache 16/11643

der Praxis wird sich jedoch häufig nachträglich nichtfeststellen lassen, ob der Darlehensgeber die Zusatz-leistungen, wie zum Beispiel den Abschluss einer Rest-schuldversicherung, zur zusätzlichen zwingenden Vor-aussetzung für den Verbraucherkreditvertrag gemachthat. Artikel 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-E sollte daher umeine Beweislastregel ergänzt werden, die den tatsächli-chen Verhältnissen Rechnung trägt.

28. Zu Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7(Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB)

In Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 Anlage 1 zu Artikel 246§ 2 Abs. 3 Satz 1 sind in Abschnitt 1 („Widerrufs-recht“) Satz 2 nach dem Wort „beginnt“ die Wörter „amTag“ einzufügen.

B e g r ü n d u n g

In der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB-E) sollte entsprechend§ 187 Abs. 1 BGB präziser formuliert werden, dass dieWiderrufsfrist am Tag nach Erhalt der Widerrufsbeleh-rung in Textform bzw. Eintritt der weiteren erforder-lichen Umstände beginnt.

29. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c(§ 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 – neu – PAngV)

In Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 4 sind dasabschließende Semikolon durch einen Punkt zu erset-zen und folgender Satz anzufügen:

„Wird die Versicherung oder eine andere Zusatzleis-tung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditver-trag vereinbart, wird vermutet, dass die Voraussetzun-gen für eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht vorliegen;“.

B e g r ü n d u n g

Bereits nach geltendem Recht besteht in § 6 Abs. 3Nr. 5 PAngV die Verpflichtung, die Kosten für Versi-cherung und Kreditvertrag gemeinsam auszuweisen,wenn der Abschluss des Versicherungsvertrags zurzwingenden Voraussetzung für die Kreditgewährunggemacht wird. Bisher konnten Verstöße gegen dieseVorschrift selten nachgewiesen werden. Kreditgeberhaben darauf verwiesen, dass die angebotenen Ver-sicherungen keine Pflicht seien, sondern stets aufWunsch des Kreditnehmers abgeschlossen werden.Demgegenüber ist bei Kreditnehmern häufig der Ein-druck entstanden, dass der Kreditvertrag nur bei gleich-zeitigem Abschluss des Versicherungsvertrags zu be-kommen ist. Diese schwierige Beweislage hat ins-besondere die Arbeit der zuständigen Preisangaben-behörden der Länder erschwert.

Daher ist es zu begrüßen, wenn der Gesetzentwurf in§ 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV-E nun vorschreibt, die Versi-cherungskosten bereits dann in die Berechnung der Ge-samtkosten einzubeziehen, wenn der Abschluss einesKreditvertrags Voraussetzung für den Abschluss einesKreditvertrags zu den vom Kreditgeber vorgesehenenVertragsbedingungen ist. Es ist allerdings zu befürch-ten, dass damit die erheblichen Beweisprobleme derPraxis nicht ausgeräumt werden. Zur Beweiserleichte-rung sollte daher die vorgeschlagene gesetzliche Ver-mutung eingeführt werden. Dies ist auch im Interesse

der redlichen Kreditwirtschaft, die heute um einenWettbewerbsnachteil fürchten muss, wenn Kreditange-bote mit Gesamtkosten ausgewiesen werden.

30. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c(§ 6 Abs. 3 Nr. 6 – neu – PAngV)

In Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 5 sind derabschließende Punkt durch ein Semikolon zu ersetzenund folgende Nummer 6 anzufügen:

„6. Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarlehen.“

B e g r ü n d u n g

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind dieKosten für Sicherheiten stets in vollem Umfang in dieBerechnung des effektiven Jahreszinses mit einzube-ziehen und darzustellen, obwohl die Verbraucherkredit-richtlinie auf Immobiliardarlehen keine Anwendungfindet und daher insoweit keine EU-Vorgaben macht.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der deut-schen Kreditwirtschaft gegenüber Kreditinstituten inanderen Mitgliedstaaten sollte nicht über die Verbrau-cherkreditrichtlinie hinausgegangen, sondern stattdes-sen an der bisherigen Regelung der Nichteinbeziehungvon Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarlehenfestgehalten werden.

Nachdem in anderen Mitgliedstaaten zum Beispiel dieGrundbuchgebühren in diesen Fällen nicht in der Effek-tivzinsangabe enthalten sind, obwohl diese Gebührenebenfalls zu entrichten sind, würde die vorgesehene Re-gelung bei Immobiliardarlehen in Deutschland zur An-gabe eines höheren Effektivzinses führen. Zudem wäreeine Vergleichbarkeit der Effektivzinsangabe bei diesenDarlehen im grenzüberschreitenden Wettbewerb fürden Verbraucher damit nicht mehr gewährleistet.

31. Zu Artikel 6 Nr. 2 (§ 6a Abs. 3 PAngV)

Die Verbraucherkreditrichtlinie verlangt, dass mit Zins-sätzen geworben wird, die repräsentativ sind. Repräsen-tativ ist ein Beispiel nach seinem Wortsinn bereits dann,wenn zu erwarten steht, dass mehr als die Hälfte derrelevanten Verträge zu dem beworbenen Zinssatz abge-schlossen werden. Der Gesetzentwurf der Bundesre-gierung geht über das EU-Recht hinaus. Wenn bei derWerbung mit Zinssätzen von zwei Dritteln von Verträ-gen ausgegangen werden muss, sind erhöhte Risikeneinzukalkulieren, weil der Anteil von Kunden mit ein-geschränkter Bonität bei einem solchen Marktsegmentvon vornherein zu berücksichtigen ist. Damit würde dasallgemeine Preisniveau für Verbraucherkredite steigen.

Um als repräsentatives Beispiel zu gelten, sollte dieVorschrift dahingehend geändert werden, dass der inWerbung angegebene Zinssatz mindestens die Hälfteder abgeschlossenen Verträge erfassen muss.

32. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-bungsverfahrens zu prüfen, ob die durch die Verbrau-cherkreditrichtlinie veranlassten Änderungen erst zumEnde der Umsetzungsfrist, also zum 12. Mai 2010, inKraft treten können.

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Drucksache 16/11643 – 162 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e g r ü n d u n g

Nach Artikel 11 des Gesetzentwurfs sollen die Neure-gelungen zum 31. Oktober 2009 in Kraft treten. DiesesDatum ergibt sich aus der Umsetzungsfrist der Zah-lungsdiensterichtlinie, deren zivilrechtlicher Teil eben-falls in diesem Gesetzentwurf behandelt wird. Für dieUmsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie läuft dieUmsetzungsfrist gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Richtliniebis zum 12. Mai 2010.

Die vorgesehenen Neuregelungen erfordern im Ban-kenbereich erhebliche Anpassungen. Betroffen sind dieIT-Systeme, Vertragsformulare und Geschäftsabläufe,wobei die umfangreichen Umstellungsprozesse eine an-gemessene Vorbereitungszeit benötigen. Die meistender gegenüber Verbrauchern verwendeten Vertrags-dokumente müssen überarbeitet und angepasst werden.Einige Dokumente, wie das Standardformular zur vor-vertraglichen Information, müssen vollständig neu kon-zipiert werden. Etliche Geschäftsabläufe müssen neugeschaffen werden. Besonders arbeits- und zeitintensivsind Anpassungen der IT-Systeme, die mehrere Monatein Anspruch nehmen werden. Dazu muss nicht nur dasbankeneigene Personal geschult werden, vielmehr müs-sen auch Vertriebspartner in die neuen Abläufe einbe-zogen werden.

Bei dem bisher geplanten Inkrafttreten würden für dieseVorarbeiten nur wenige Monate zur Verfügung stehen.Die endgültige Fassung des Gesetzentwurfs wird vor-aussichtlich erst kurz vor der Sommerpause 2009 fest-stehen.

Daher sollten Änderungen, die auf der Verbraucher-kreditrichtlinie beruhen, erst zum 12. Mai 2010 in Krafttreten.

Die vom Gesetzentwurf behandelten beiden Regelungs-gebiete „Zahlungsdienste“ und „Verbraucherdarlehen“sind unabhängig voneinander. Es bestehen keine wech-selseitigen Verweisungen oder sonstige Beziehungen,so dass eine einige Monate dauernde parallele Geltungvon „altem“ Verbraucherdarlehensrecht und „neuem“Zahlungsdiensterecht weder rechtliche noch praktischeNachteile hat.

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Anlage 5

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen des Bun-desrates wie folgt Stellung:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b– § 355 Abs. 4 Satz 4 – neu – BGB)

Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll das Widerrufs-recht spätestens drei Monate nach vollständiger Erbringungder Leistungen durch die Vertragsparteien erlöschen, auchwenn der Unternehmer über das Widerrufsrecht nicht ord-nungsgemäß belehrt oder bestimmte Mitteilungspflichtenbei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen nichterfüllt hat. Damit greift der Bundesrat das Urteil des Euro-päischen Gerichtshofes vom 10. April 2008 in der Rechts-sache C-412/06 (EuGH, WM 2008, 869 ff.) auf. Die vomBundesrat vorgeschlagene Regelung soll der Rechtssicher-heit und dem Rechtsfrieden dienen.

Die Bundesregierung gibt zu bedenken, dass der Vorschlagweder im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ver-braucherkreditrichtlinie noch der Zahlungsdiensterichtliniesteht. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass dieEuropäische Kommission vor kurzem einen Richtlinien-entwurf vorgelegt hat, der in Artikel 13 eine der Forderungdes Bundesrates vergleichbare Regelung enthält. Der Vor-schlag der Europäischen Kommission vom 8. Oktober 2008für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und desRates über Rechte der Verbraucher (KOM (2008) 614 end-gültig) soll das Verbraucherschutzrecht der Mitgliedstaatenin weiten Teilen vollständig harmonisieren. Da derzeit nichtabsehbar ist, ob und mit welchem konkreten Inhalt dieRichtlinie über Rechte der Verbraucher letztlich verabschie-det wird, erscheint eine Vorwegnahme einzelner Bestim-mungen aus dem Richtlinienvorschlag nicht sinnvoll.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 10 – § 358 Abs. 6 BGB –,Nr. 11 – § 358a BGB –, Nr. 12 – § 359 Satz 2BGB –, Nr. 12a – neu – § 359a – neu – BGB)

Der Vorschlag sieht vor, die Regelungen zum Anwendungs-bereich der §§ 358, 358a und 359 BGB in eine einzige neueVorschrift (§ 359a BGB) zu überführen. Davon umfasst wä-ren der im Regierungsentwurf vorgeschlagene § 358 Abs. 6BGB-E, der neu vorgeschlagene § 358a BGB-E, die vor-geschlagene Ergänzung des § 359 BGB-E sowie die beste-hende Ausnahme des § 359 BGB für Kleindarlehen.Schließlich solle in § 358 Abs. 6 (zukünftig: § 359a Abs. 3)BGB-E auf § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes (KWG)verwiesen werden.

Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, die unter-schiedlichen Vorschriften über den Anwendungsbereich der§§ 358, 359 BGB einheitlich in eine neue Vorschrift zuüberführen. Der Vorschlag führt zu sprachlichen Verbesse-rungen und erleichtert die Lektüre der umfangreichen§§ 358, 359 BGB. Der Standort der neuen Vorschrift amEnde der Vorschriften über das verbundene Geschäft istrichtig gewählt.

Einen ausdrücklichen Verweis auf § 1 Abs. 11 KWG hältdie Bundesregierung im Wortlaut des neuen § 359a Abs. 3BGB-E nicht für erforderlich. Die Einheit der Rechtsord-nung gebietet es bereits, denselben Rechtsbegriff in allenGesetzen gleichermaßen zu verwenden. Der Rechtsanwen-der kann sich außerdem über Kommentarliteratur oder dieGesetzesbegründung einen hinreichenden Überblick überdie Bedeutung des Begriffs „Finanzinstrumente“ verschaf-fen.

Die Bundesregierung hält den Vorschlag deshalb insgesamtfür sachgerecht. Allerdings sollte der vorgeschlagene Ab-satz 3 des neuen § 359a wie folgt formuliert werden:

„(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzu-wenden auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finan-zierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.“

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 21– § 491a Abs. 2 Satz 3 – neu – BGB)

Mit dem Vorschlag soll eine Vermutung dahingehend aufge-stellt werden, dass der Darlehensgeber stets zum Abschlusseines Verbraucherdarlehensvertrags bereit sei, wenn er sichfür einen gewissen Zeitraum an den Inhalt der vorvertrag-lichen Information gebunden hat.

Die Bundesregierung erkennt das Interesse der Darlehens-nehmer an, frühzeitig nicht nur die europarechtlich vorgege-benen Standardinformationen zu bekommen, sondern aucheinen konkreten Vertragsentwurf mit sämtlichen weiterenVertragsbedingungen.

Die Bundesregierung gibt indes zu bedenken, dass eine zeit-liche Bindung an bestimmte Vertragskonditionen nichtzwingend die Bereitschaft indiziert, einen Vertrag abzu-schließen. Die nach § 491a Abs. 1 BGB-E vorgeseheneInformation kann zu unterschiedlichen Stadien der Vertrags-anbahnung übermittelt werden. Sie kann insbesondere voreiner Bonitätsprüfung übermittelt werden, deren Ergebnisdie Bereitschaft zum Vertragsabschluss meist wesentlich be-einflussen wird.

Bindet sich der Darlehensgeber für eine bestimmte Zeit anseine Konditionen, hat dies für den Darlehensnehmer ins-besondere das Ziel, sich einen gewissen Sollzinssatz übereinen bestimmten Zeitraum zu sichern, um unterschiedlicheAngebote vergleichen zu können. Eine grundsätzliche Be-reitschaft zum Vertragsabschluss kann zu diesem Zeitpunktnoch bei keiner der beiden Vertragsparteien unbedingt ver-mutet werden.

Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass sichder Darlehensgeber nach Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 4 EG-BGB-E freiwillig an die vorvertragliche Information bindet.Würden an eine solche Bindung unmittelbar rechtliche Fol-gen geknüpft, könnte sich dies negativ auf die Bereitschaftder Darlehensgeber auswirken, sich überhaupt freiwillig andie vorvertragliche Information zu binden.

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Drucksache 16/11643 – 164 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Im Streitfall dürfte es als Indiz für die Bereitschaft des Dar-lehensgebers gewertet werden, wenn sich der Darlehensge-ber für einen bestimmten Zeitraum an bestimmte Konditio-nen bindet. Damit würde schon der Wortlaut im Regierungs-entwurf in der Regel zu dem Ergebnis führen, das auch mitdem Bundesratsvorschlag erreicht werden soll. Eine Präzi-sierung erscheint nicht notwendig.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d– § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB)

Der Vorschlag sieht vor, in § 494 Abs. 6 BGB auch die An-gabe über Zusatzleistungen aufzunehmen.

Der Vorschlag will erreichen, dass der Darlehensnehmerkeine Zahlungen für Zusatzleistungen erbringen muss,wenn sie nicht im Vertrag erwähnt sind. Gleichzeitig sollder Darlehensnehmer einen niedrigeren Sollzinssatz schul-den, wenn die Zusatzleistungen nicht in den effektiven Jah-reszins einbezogen worden sind.

Die Bundesregierung hält das Anliegen inhaltlich für sach-gerecht. Sie ist indes der Ansicht, dass ihm bereits durch dieim Regierungsentwurf vorgesehene Formulierung Rech-nung getragen wird. Dies zeigt sich auch durch den Parallel-vorschlag zu § 507 BGB-E (Nummer 15), mit dem der Ver-weis in § 507 Abs. 2 BGB-E auf Artikel 247 § 8 EGBGB-Eaus denselben inhaltlichen Gründen gestrichen werden soll.

Nach dem Regierungsentwurf gilt Folgendes: Fehlt die An-gabe über die Kosten der Zusatzleistung im Vertrag, mussder Darlehensnehmer nach § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB-Ekeine Kosten für die Zusatzleistung erbringen. Gleichwohlhat er Anspruch auf die Zusatzleistung, da das Fehlen derentsprechenden Angaben gerade nicht die Nichtigkeit desVertrags bewirkt. Dies gilt auch dann, wenn Darlehen undZusatzleistung in zwei getrennten Verträgen vereinbart sind(Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Auflage 2006,§ 494 BGB Rn. 59; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neube-arbeitung 2004, § 494 BGB Rn. 30; Münchener Kommen-tar/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage 2008, § 494 Rn. 31).

Sind die Kosten über die Zusatzleistungen entgegen § 6Abs. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht odernicht vollständig in die Berechnung des effektiven Jahres-zinses eingeflossen, ist der effektive Jahreszins im Verbrau-cherdarlehensvertrag zu niedrig angegeben. In diesem Fallsieht § 494 Abs. 3 BGB schon bisher vor, dass sich der vomDarlehensnehmer vertraglich geschuldete Sollzinssatz er-mäßigt. Gleichzeitig bleibt der Anspruch auf die Zusatz-leistung unverändert bestehen, d. h. der Darlehensnehmerschuldet die dafür im Darlehensvertrag angegebenen Kostenund hat Anspruch auf die Zusatzleistung.

Diese Rechtsfolgen hält die Bundesregierung für sachge-recht. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung („FehlenAngaben zu Zusatzleistungen, können sie nicht gefordertwerden.“) würde dazu führen, dass auch dem Darlehensneh-mer der Anspruch auf die Zusatzleistung genommen würde.Dies erscheint nicht sachgerecht und führt vor allem nichtzu dem Ergebnis, das mit dem Vorschlag erreicht werdensollte.

Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a– § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Der Vorschlag sieht vor, für Verbraucherdarlehensverträgeein Muster für die Widerrufsbelehrung einzuführen.

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass das in Anlage 1 zumEGBGB enthaltene Muster zur Belehrung über das Wider-rufsrecht bei Darlehensverträgen nicht mehr verwendet wer-den kann. Stattdessen muss bzw. kann der Darlehensgeberdie Muster in den Anlagen 3, 4 oder 5 zum EGBGB ver-wenden. Diese Entscheidung hält die Bundesregierung wei-terhin für sachgerecht.

Die Verbraucherkreditrichtlinie folgt dem Prinzip der Voll-harmonisierung und lässt daher dem nationalen Gesetzgebernur wenig Spielraum. Sie verlangt im vorvertraglichen Sta-dium eine Information über die Existenz eines Widerrufs-rechts (Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe o der Verbrau-cherkreditrichtlinie). Damit der Darlehensgeber dieser In-formationspflicht nachkommt, sieht das europäische Mus-ter, das für die vorvertragliche Information zwingend zuverwenden ist, bereits ein entsprechendes Kästchen vor(Anhang II der Verbraucherkreditrichtlinie, Spalte 22 unterNummer 4). Diese Vorgaben sind unverändert in Artikel247 § 3 Nr. 13 EGBGB-E und Anlage 3 zum EGBGB um-gesetzt.

Für Fernabsatzverträge verlangt die ebenfalls weitgehendvollharmonisierte Richtlinie 2002/65/EG über den Fernab-satz von Finanzdienstleistungen in Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3Buchstabe a und d weitere Informationen zum Widerrufs-recht. Auch hierfür sieht das europäische Muster bereits einentsprechendes Kästchen vor (Anhang II der Verbraucher-kreditrichtlinie, Spalte 32 unter Nummer 5 Buchstabe b).Auch diese Vorgabe ist unverändert in Artikel 246 § 1Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E und Anlage 4 zum EGBGB umge-setzt.

Weitere Anforderungen ergeben sich aus den europäischenVorgaben nicht und können wegen der Vollharmonisierungauch innerstaatlich nicht verlangt werden. Insbesondere istfür eine Belehrung im Sinne des § 355 Absatz 3 Satz 1 inVerbindung mit § 360 Absatz 1 BGB kein Raum mehr. Indiesem Punkt unterscheidet sich die Verbraucherkreditricht-linie 2008/48/EG wesentlich von der in dem Antrag er-wähnten Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG. Die allgemeineFernabsatzrichtlinie ist ebenso wie die bisherige Verbrau-cherkreditrichtlinie 87/102/EWG nicht vollharmonisiert, sodass das nationale Recht zusätzliche Anforderungen zumSchutz des Verbrauchers – die Belehrung – stellen darf. Die-ser Weg ist jedoch aufgrund der vollharmonisierten Ver-braucherkreditrichtlinie 2008/48/EG versperrt. An die Stelleder Belehrung tritt dagegen eine Vertragsklausel, § 495Abs. 2 Nr. 1 BGB-E. Da keine Belehrung mehr zu erfolgenhat, kann das Gesetz auch kein Muster für diese Belehrungbereitstellen. Auf der anderen Seite besteht die im Antragaufgeführte Rechtsunsicherheit nicht mehr, weil es, wennkeine Belehrung erforderlich ist, auch nicht darauf ankom-men kann, ob diese wirksam war oder nicht.

Für die vorvertragliche Information existieren im Regie-rungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Arti-kel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe istdas Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder dieAngaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Wi-

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 165 – Drucksache 16/11643

derrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen über-einstimmen.

Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mitder im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren.Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdemsind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamtenVertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlicheine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertrags-duktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit diemaximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Ver-tragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wieder-gibt.

Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b– § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB)

Der Vorschlag sieht vor, die Definition der privilegiertenUmschuldungsverträge zu erweitern.

In § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB-E wird von der Möglichkeit Ge-brauch gemacht, die Artikel 2 Abs. 6 der Verbraucherkredit-richtlinie den Mitgliedstaaten wahlweise einräumt. Bei be-stimmten Formen von Umschuldungen soll auf den umfang-reichen vorvertraglichen Informationskatalog sowie auf dasWiderrufsrecht verzichtet werden können. Die Bundesregie-rung schlägt dies vor, weil sie der Ansicht ist, dass bei Um-schuldungen unter Umständen ein rasches Vorgehen ange-zeigt sein kann und der Darlehensnehmer, der bereits zuvoreinen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, nicht erneut dervollständigen vorvertraglichen Information bedarf.

Diese Privilegierung setzt aber nach der Richtlinie voraus,dass der Darlehensnehmer gegenüber dem bisherigen Ver-trag nicht schlechter gestellt ist. Der Vorschlag des Bundes-rats berührt die Frage, ob und wie diese „Schlechterstel-lung“ ausgefüllt werden soll.

Der Regierungsentwurf schlägt vor, die unterschiedlicheStellung des Darlehensnehmers zu ermitteln, indem dieRestschuld des abzulösenden Vertrags mit dem Gesamtbe-trag (Darlehen, Zinsen und alle Kosten) des neuen Vertragsverglichen wird. Dies ist eine griffige Abgrenzung.

Der Bundesrat schlägt dagegen vor, nur die Worte „der Ver-braucher im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertragnicht schlechter gestellt wird“ zur Abgrenzung heranzuzie-hen. Dies ist jedoch eine sehr vage Abgrenzung, die zuRechtsunsicherheit und zahlreichen Prozessen führen kann.In diesem Fall müsste die „Schlechterstellung“ in jedemEinzelfall anhand sämtlicher Vertragsbedingungen festge-stellt werden. Da hiervon auch die vorvertragliche Informa-tion und das Widerrufsrecht abhängen, stellt sich schon dieFrage, wer diese Feststellung zu welchem Zeitpunkt trifft.Es ist kaum denkbar, dass die Vertragsparteien eine Besser-stellung des Darlehensnehmers übereinstimmend „vereinba-ren“, denn die Schlechter- oder Besserstellung ist objektivund nicht von den Vertragsparteien zu bestimmen. Dadurchwürde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mit dererforderlichen Sicherheit feststehen, ob der Darlehensneh-mer durch den neuen Vertrag „besser“ steht. Der Darlehens-geber müsste folglich stets die vollständige Information unddas Widerrufsrecht im Vertrag vorsehen, um das Risiko zuvermeiden, zu Unrecht eine Privilegierung des Vertrags an-genommen zu haben. Dann liefe aber die Privilegierungleer. Demgegenüber bietet die Formulierung im Regie-

rungsentwurf ein klares und griffiges Abgrenzungskrite-rium.

Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b– § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

Der Vorschlag sieht vor, dass ein Widerrufsrecht nicht be-stehen soll, wenn der Darlehensvertrag notariell beurkundetwird und die Parteien bestätigen, dass die Rechte des Darle-hensnehmers aus §§ 491a, 492 BGB gewahrt sind.

Damit soll erreicht werden, dass sich der Notar auf die An-gaben der Parteien stützen darf und nicht von Amts wegenermitteln muss, ob die Rechte des Darlehensnehmers ausden §§ 491a, 492 BGB gewahrt sind.

Die Bundesregierung gibt zu bedenken, dass die Formulie-rung, die im Regierungsentwurf gewählt wurde, mit demWortlaut der Verbraucherkreditrichtlinie übereinstimmt (Ar-tikel 14 Abs. 6). Die Bundesregierung versteht diese For-mulierung dahin, dass der Notar selbst feststellen muss, obdie Rechte des Darlehensnehmers aus §§ 491a, 492 BGBgewahrt sind. Denn die Verbraucherkreditrichtlinie willsicherstellen, dass der Darlehensnehmer die Informationerhalten hat, und nicht, dass er ihren Erhalt bestätigt. Ent-sprechend hat sich die Bundesregierung bereits bei der Um-setzung der gleichlautenden Formulierung in Artikel 6Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2002/65 über den Fern-absatz von Finanzdienstleistungen geäußert (vgl. Bundes-tagsdrucksache 15/2946, S. 38). Auch der Bundesrat dürfteden Wortlaut so verstehen, weil durch den Vorschlag die Vo-raussetzungen für die Ausnahme geändert werden sollenund der Vorschlag ansonsten überflüssig wäre. In diesemFall aber würde der Antrag zu einer europarechtswidrigenAusdehnung des Ausnahmetatbestands führen.

Im Übrigen dürften die Pflichten des Notars nicht über-spannt werden, wenn er prüft, ob die Rechte des Darlehens-nehmers aus §§ 491a, 492 BGB gewahrt sind (vorvertrag-liche Information, Erläuterung, verpflichtender Vertrags-inhalt). Die Vorschrift verpflichtet den Notar nicht, Infor-mation und Erläuterung persönlich zu erteilen.

Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nr. 29– § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB)

Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob der Begriff„sachlicher Grund“ präzisiert werden kann.

Die Bundesregierung wird das Anliegen weiter prüfen. Siegibt jedoch vorab Folgendes zu bedenken:

Nach der Richtlinie soll die Vorschrift insbesondere Geld-wäsche und die Finanzierung von staatsgefährdendem Ter-rorismus verhindern (vgl. insoweit Erwägungsgrund 29 derVerbraucherkreditrichtlinie). Würde dies in der Vorschriftniedergelegt, könnte dies für eine gewisse Zeitspanne Gel-tung beanspruchen, es wäre jedoch zwangsläufig zu fragen,wie auf neue Gegebenheiten und Herausforderungen zu rea-gieren ist. Mithin würde § 499 Abs. 2 BGB-E zu einer Vor-schrift, die stets den aktuellen Zeitläufen unterworfen wäre.

Eine solche Vorstellung ist jedoch mit den Grundgedankendes Bürgerlichen Gesetzbuchs kaum zu vereinbaren. ImBGB sollen zivilrechtliche Grundsatzfragen gelöst werden.Daher lautet die Aussage des § 499 Abs. 2 BGB lediglich,dass der Darlehensgeber bei entsprechender vertraglicher

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Drucksache 16/11643 – 166 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Vereinbarung aus sachlichen Gründen die weitere Auszah-lung eines Darlehens verweigern kann.

Vor diesem Hintergrund sollte es der Rechtsprechung über-lassen bleiben, den „sachlichen Grund“ im Einzelfall festzu-stellen. Die Rechtsprechung kann derartige unbestimmteRechtsbegriffe ausfüllen. Unbillige Ergebnisse sind in die-sem Fall nicht zu erwarten. Es erscheint nicht erforderlich,hier den Ermessensspielraum der Gerichte einzuschränken.

Zu den Nummern 9 und 10 (Artikel 1 Nr. 29– § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Beide Vorschläge betreffen den Anspruch auf Vorfällig-keitsentschädigung, den der Darlehensgeber geltend ma-chen kann, falls der Darlehensnehmer bei einem Verbrau-cherdarlehensvertrag mit fest vereinbarter Laufzeit und festvereinbartem Sollzinssatz das Darlehen vor Eintritt der Fäl-ligkeit zurückbezahlt. Der Bundesrat fordert einerseits, denAnspruch bei geringen Rückzahlungsleistungen des Darle-hensnehmers bis 10 000 Euro auszuschließen, und bittet an-dererseits um Prüfung, ob nicht ab einem bestimmten Be-trag auch eine höhere Entschädigung zugelassen werdensollte.

Die Bundesregierung hält es gerade im Angesicht der prin-zipiell gegenläufigen Forderungen für sachgerecht, an derim Regierungsentwurf vorgeschlagenen Fassung festzu-halten.

Die Einführung eines Schwellenwerts von 10 000 Eurohätte, da die Vorfälligkeitsentschädigung auf 1 Prozent desvorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt ist, nur ge-ringe Auswirkungen. Ein Darlehensnehmer, der 10 000Euro vorzeitig zurückzahlt, muss mit der „Entschädigung“für die vorzeitige Vertragsbeendigung insgesamt höchstens10 100 Euro bezahlen. Nur der Anspruch auf maximal 100Euro Vorfälligkeitsentschädigung könnte im Rahmen dereuroparechtlichen Vorgabe ausgeschlossen werden. Dies istjedoch kein großer Gewinn. Den sozial schwachen Bevöl-kerungsgruppen mit hoher Verschuldung wird nicht gehol-fen werden, weil diese in der Regel schon gar nicht zu einervorzeitigen Rückzahlung in der Lage sein werden. Vor die-sem Hintergrund wiegt für die Bundesregierung das Argu-ment schwerer, dass das deutsche Recht bei Schadensersatz-ansprüchen grundsätzlich keine De-Minimis-Klausel kennt,wonach unbedeutende Ansprüche durch das Gesetz ausge-schlossen werden. Im Übrigen können die Vertragsparteienzu Gunsten des Darlehensnehmers von der Vorschrift ab-weichen, so dass die Parteien den Anspruch auf Vorfällig-keitsentschädigung bei einer Rückzahlung bis zu einem Be-trag von 10 000 Euro oder auch darüber hinaus vertraglichausschließen können.

Hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs sind § 249 ff.BGB anzuwenden. Die Berechnung des Anspruchs orien-tiert sich also am tatsächlichen Verlust des Darlehensgebers,so dass dieser Forderung bereits grundsätzlich durch die ak-tuelle Formulierung entsprochen ist.

Der Anspruch wird sodann in der Höhe auf 1 Prozent desvorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt. Diese Be-rechnungsmethode stellt sicher, dass zunächst der tatsäch-lich eingetretene Schaden ermittelt wird. Zugunsten des

Darlehensnehmers wird der Anspruch dann in der Höhe ge-kappt, soweit der Anspruch überhaupt mehr als 1 Prozentdes vorzeitig zurückgezahlten Betrags erreicht. Auch dieseKappungsgrenze ist sachgerecht. Für den Darlehensnehmerist klar vorherzusehen, welche Maximalbelastung ihn trifft,wenn er vorzeitig zurückzahlt. Wäre dies für den Darlehens-nehmer nicht vorhersehbar, könnte sich dies auf die Bereit-schaft auswirken, von dem Recht auf vorzeitige Rückzah-lung Gebrauch zu machen. Deshalb hält die Bundesregie-rung die Kappungsgrenze des Anspruchs bei 1 Prozent desvorzeitig zurückgezahlten Betrags für eine wichtige Hilfe-stellung.

Vor diesem Hintergrund scheint die in § 502 BGB-E vorge-schlagene Lösung den Interessen beider Parteien am meis-ten entgegenzukommen. Die Vorschrift sollte daher unver-ändert beibehalten werden.

Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nr. 29– § 503 Abs. 1 Satz 1, 2 – neu – BGB)

Der Vorschlag sieht vor, den „Immobiliardarlehensvertrag“auch weiterhin im Gesetzestext zu definieren.

Der Regierungsentwurf ist nicht zuletzt wegen der Vielzahlneuer Begriffe, die aus der Verbraucherkreditrichtlinie über-nommen wurden, darum bemüht, die Begriffsvielfalt im Ge-setz einzuschränken und die juristischen Fachtermini aufdas nötige Maß zu beschränken. Der Begriff „Immobiliar-darlehensvertrag“ hat sich bei der Neuformulierung desRegierungsentwurfs als grundsätzlich überflüssig erwiesenund wurde deshalb aus dem Gesetzestext entfernt. Für dieRechtssicherheit ist ausreichend, wenn der Begriff in derÜberschrift zu § 503 BGB-E und zu Artikel 247 § 9EGBGB-E erwähnt wird.

Zu Nummer 12 (Zu Artikel 1 Nr. 29– § 503 Abs. 1 Satz 2 – neu – BGB)

Der Vorschlag sieht vor, auch bei grundpfandrechtlich gesi-cherten Darlehensverträgen den Anspruch auf Vorfällig-keitsentschädigung in der Höhe zu begrenzen, wenn die An-gaben nach Artikel 247 § 4 Nr. 3 und § 7 Nr. 3 EGBGB-Enicht ordnungsgemäß sind.

Die Bundesregierung gibt zu bedenken, dass bei grund-pfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen über die Be-rechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt nichtzu unterrichten ist und eine entsprechende Angabe auchnicht als Vertragspflicht ausgestaltet wurde. Die §§ 500 und502 BGB-E sind auf Immobiliardarlehensverträge nicht an-zuwenden. Insofern kann auch der Hinweis auf die entspre-chenden Rechte nicht als vorvertragliche Informations-pflicht oder vertragliche Inhaltsangabe ausgestaltet werden.Eine sanktionierende Rechtsfolge kann jedoch nicht einge-führt werden, wenn keine Rechtspflicht zum Handeln be-steht.

Außerdem hat sich der Gesetzgeber bei der Einführung derVorfälligkeitsentschädigung für grundpfandrechtlich gesi-cherte Darlehen bewusst dafür entschieden, ihre Berech-nung der Rechtsprechung zu überlassen (Bundestagsdruck-sache 14/6040, S. 255). Dem widerspräche es, wenn derAnspruch nunmehr in der Höhe begrenzt würde.

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 167 – Drucksache 16/11643

Zu Nummer 13 (Artikel 1 Nr. 29– § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB)

Der Vorschlag sieht vor, den Einleitungssatz in § 504BGB-E neu zu formulieren, um ihn grammatikalisch zu kor-rigieren. Die Bundesregierung hält den Antrag für sachge-recht.

Zu Nummer 14 (Artikel 1 Nr. 29 – § 505 Abs. 3 BGB)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob in§ 505 Abs. 3 BGB-E eine ausgewogenere Rechtsfolge vor-gesehen werden kann.

Die Bundesregierung wird das Anliegen prüfen. Sie gibt be-reits jetzt Folgendes zu bedenken:

§ 505 BGB-E regelt die „geduldete Überziehung“ eines lau-fenden Kontos. Anders als bei der in § 504 BGB-E geregel-ten Überziehungsmöglichkeit für ein Girokonto besteht inden Fällen des § 505 BGB-E keine Kreditlinie, in derenRahmen der Darlehensnehmer Geld in Anspruch nehmenkann. Vielmehr kommt es unmittelbar bei der Geldübergabezum Abschluss eines Darlehensvertrags. Diese Form desDarlehens ist in der Regel für den Darlehensnehmer mit er-heblichen Kosten verbunden. Zudem greifen die üblichenSchutzmechanismen der §§ 491a bis 496 BGB nicht. DieVorschriften über die vorvertragliche Information und dieSchriftform sind nicht anzuwenden, weil dies europarechts-widrig wäre (Erwägungsgrund 11 der Verbraucherkredit-richtlinie). Die übliche Sanktion, dass ein Vertrag mit un-vollständigen Angaben nichtig ist, entfällt. Folglich ist auch§ 494 BGB, der eine Heilung im Falle einer Nichtigkeit vor-sieht oder bei einer fehlerhaften Angabe des effektiven Jah-reszinses zu einer Ermäßigung des Sollzinssatzes führt,nicht anzuwenden.

§ 505 Abs. 3 BGB-E füllt die Lücke, die dadurch entsteht,dass § 494 BGB nicht anzuwenden ist. Nach Ansicht derBundesregierung soll mit der Vorschrift bei den Verträgennach § 505 BGB-E ein Pendant zu § 494 BGB geschaffenwerden. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Schadenser-satzanspruch ist nach Ansicht der Bundesregierung nichtausreichend. Ein Schadensersatzanspruch würde den Darle-hensgeber bei diesem Vertragstyp gegenüber gewöhnlichenVerbraucherdarlehensverträgen privilegieren. Dies hält dieBundesregierung angesichts der Kosten für geduldete Über-ziehungen nicht für sachgerecht.

§ 505 Abs. 3 BGB-E führt dazu, dass der Darlehensgeberüber die Rückzahlung des Darlehens hinaus Zinsen undKosten nicht verlangen darf. Der entgeltliche Vertrag wirdin einen unentgeltlichen Vertrag umgewandelt. Dies er-scheint gegenüber der Rechtsfolge der Nichtigkeit und derHeilung in § 494 BGB zunächst als mildere Sanktion.

Geduldete Überziehungen werden auch nicht als mittel-oder langfristige Verträge abgeschlossen. Sie sollten viel-mehr als kurze Überbrückungshilfe gedacht sein. Sollte indiesen Fällen tatsächlich ein Verstoß gegen Absatz 1 oder 2vorliegen, erscheint es praktikabler, den Vertrag als unent-geltlichen Darlehensvertrag auszugestalten als beispiels-weise den Zinssatz zu ermäßigen. Dies könnte zu aufwendi-gen Berechnungen führen, die gerade bei kurzfristigen Ver-trägen unangebracht erscheinen. Einen mittelfristigen Scha-den kann der Darlehensgeber schon dadurch ausschließen,dass er den Vertrag grundsätzlich nach drei Monaten kündi-

gen kann (§ 488 Abs. 3 BGB), wenn nicht ohnehin eine kür-zere Kündigungsfrist vereinbart ist.

In der Prüfbitte wird ausgeführt, dass schon ein leichter Ver-stoß gegen die Pflichten die schwerwiegende Rechtsfolgebegründe und dies unverhältnismäßig sei. Nach Artikel 247§ 17 Abs. 2 EGBGB-E muss der Darlehensgeber den Darle-hensnehmer über das Vorliegen einer geduldeten Überzie-hung, ihren Betrag, den Sollzinssatz und weitere Kosten in-formieren. Dies ist eine durchaus zumutbare Information,die dem Darlehensgeber fehlerfrei und zeitnah zur Geldaus-gabe möglich sein sollte, etwa zeitgleich mit der Ausgabedes Geldes an einem Geldausgabeautomaten. In diesem Fallkann der Darlehensgeber aufgrund des im Automaten ent-haltenen Protokolls regelmäßig auch nachweisen, dass erunterrichtet hat. Eine Missbrauchsgefahr vermag die Bun-desregierung nicht zu erkennen.

Auch die Pflicht in § 505 Abs. 1 BGB-E in Verbindung mitArtikel 247 § 17 Abs. 1 EGBGB-E scheint keineswegsüberspannt zu sein. Danach muss bereits im Kontovertragüber Sollzinssatz und Kosten einer geduldeten Überziehunginformiert werden. Es wird dem Darlehensgeber nicht son-derlich schwer fallen, diesen Pflichten nachzukommen unddies nachzuweisen. Er kann die Einrichtung des Kontos bei-spielsweise davon abhängig machen, dass der Kontoinhaberden Empfang der Hinweise bestätigt.

Vor diesem Hintergrund scheinen die Bedenken gegen dieRechtsfolge unbegründet.

Zu Nummer 15 (Artikel 1 Nr. 32– § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB)

Der Vorschlag sieht vor, in § 507 Abs. 2 BGB-E nicht aufArtikel 247 §§ 7 und 8 EGBGB-E zu verweisen.

Die Bundesregierung hält den Vorschlag für sachgerecht. Inder Parallelvorschrift für Darlehensverträge (§ 494 Abs. 1BGB) wird nicht auf Artikel 247 §§ 7 und 8 EGBGB-E ver-wiesen. Fehlen die in Artikel 247 §§ 7 und 8 EGBGB-E ent-haltenen Angaben, soll dies nicht zur Nichtigkeit des Dar-lehensvertrages führen. Fehlen die Angaben, entsteht demVerbraucher kein Nachteil, so dass es der Anordnung derNichtigkeit, mit der der Verbraucher geschützt werden soll,nicht bedarf.

Dieser Gedanke gilt entsprechend für die in § 507 BGB-Egeregelten Teilzahlungsverträge. Fehlen die in Artikel 247§§ 7 oder 8 EGBGB-E genannten Angaben, soll dies zurRechtsfolge haben, dass der Teilzahlungsvertrag gültig ist,der Unternehmer aber die in Artikel 247 §§ 7 oder 8 EG-BGB-E genannten, im Vertrag nicht aufgeführten Rechtewie beispielsweise eine Sicherheit oder Leistungen aus Zu-satzverträgen, nicht geltend machen kann.

Zu Nummer 16 (Artikel 1 Nr. 38 – § 512 BGB)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob essachgerecht ist, Existenzgründer im Darlehensvertragsrechtwie Verbraucher zu behandeln.

Die Bundesregierung wird das Anliegen prüfen. Sie gibtvorab jedoch Folgendes zu bedenken:

Die Argumente, die zur Einführung des bisherigen § 507BGB geführt haben, scheinen weiterhin zutreffend zu sein.§ 507 BGB geht auf die Vorgängervorschrift der § 1 Abs. 1

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Drucksache 16/11643 – 168 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes zu-rück. Die Regelung basiert auf einem entsprechenden An-trag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, dereinhellig und gemeinsam mit dem Wirtschaftsausschuss derAnsicht war, dass auch Existenzgründer in den Schutzbe-reich des Verbraucherdarlehensrechts einbezogen werdensollten (Bundestagsdrucksache 11/8274, S. 20). Auch daszuvor geltende Abzahlungsgesetz galt seit 1896 nicht nurzugunsten von Verbrauchern, sondern zugunsten aller Per-sonen, die nicht als Kaufmann in das Handelsregister einge-tragen waren (§ 8 AbzG).

Auch wenn die Geltung der Vorschriften heute nicht mehrmit der Eintragung im Handelsregister zusammenhängt(Münchener Kommentar/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage2008, § 507 Rn. 4), besteht dennoch im deutschen Rechteine längere Tradition, den Schutz aus den Vorschriften fürFinanzierungshilfen und Darlehen nicht nur Verbrauchernim engeren Sinne zukommen zu lassen, sondern einem wei-teren Personenkreis. Heute ist für die Abgrenzung der Zeit-punkt maßgeblich, zu dem der Existenzgründer die Tätig-keit aufnimmt und die ersten geschäftlichen Verträge ab-schließt (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Auflage2006, § 507 Rn. 8). Dieser Zeitpunkt dürfte anhand objekti-ver Kriterien ohne allzu großen Aufwand zu ermitteln sein.

Die Schutzvorschriften im Darlehensrecht haben zum Ziel,geschäftsunerfahrene Personen zu schützen und ihnen dienotwendigen Informationen über einen Vertrag zukommenzu lassen. Auch Personen, die eine selbständige beruflicheoder gewerbliche Tätigkeit anstreben, sind oftmals ebensounerfahren wie Personen, die zu privaten Zwecken handeln.Der Existenzgründer ist im Regelfall vor der Aufnahme sei-ner Tätigkeit gewerblich noch nicht geübt oder erfahren.Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind nach wie vor aktuell.Vom Schutzbereich werden nicht nur Darlehen, sondernauch die in der Existenzgründung ebenfalls bedeutsamenBierlieferungs- und Franchiseverträge erfasst. Allein dieÄnderung einiger Vorschriften im Bereich des Darlehens-rechts rechtfertigt es noch nicht, den Schutz für Existenz-gründer zu verringern.

Dies gilt für alle in den §§ 491 bis 511 BGB enthaltenenVorschriften. Eine Teilausnahme erscheint nicht geboten.Zum einen hängen die Vorschriften grundsätzlich voneinan-der ab, so verweist bereits die vorvertragliche Informationauf die unterschiedlichen gesetzlich vorgesehenen Rechtedes Darlehensnehmers. Zum anderen ist es nicht sachge-recht, bei den einzelnen Vorschriften zwischen mehr oderweniger bedeutsamen Bestimmungen zu unterscheiden.

Der Schutz sollte sich auch auf die in den §§ 503 bis 505BGB-E geregelten Darlehensformen beziehen. Das Bedürf-nis, die Schutzvorschriften anzuwenden, resultiert aus denRisiken, die ein Darlehensvertrag allgemein mit sich bringt,unabhängig von seiner konkreten inhaltlichen Ausgestal-tung. Wird das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesi-chert, wird dies meistens auf dem Betriebsgrundstück unddamit einem wesentlichen Wert des einzurichtenden Be-triebs lasten. Überziehungsmöglichkeiten können erheb-liche Gebühren verursachen, weshalb eine ausreichendeInformation des Existenzgründers, wie sie § 504 BGB-Evorsieht, gerechtfertigt ist.

Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung erscheint esauch unbedenklich, die Höchstgrenze anzupassen. 1989

wurde eine Höchstgrenze von 100 000 DM eingeführt, die2002 in 50 000 Euro umgewandelt wurde. Nach einem Zeit-raum von 20 Jahren erscheint daher eine Anpassung in derbeabsichtigten Höhe angemessen. Dies entspricht im Übri-gen auch den Vorstellungen des europäischen Gesetzgebers,der die Höchstgrenze von Verbraucherkrediten in der neuenVerbraucherkreditrichtlinie ebenfalls von 50 000 Euro auf75 000 Euro angehoben hat.

Zu Nummer 17 (Artikel 1 Nr. 47– § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundes-rates, in § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB-E nach der Angabe„§ 675y Abs. 1“ die Angabe „und 2“ einzufügen, zu.

Es erscheint sachgerecht; auch die Vorschrift über die Haf-tung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängersfür die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung einesZahlungsauftrags (§ 675y Abs. 2 BGB-E) bei Drittstaaten-sachverhalten im Sinne des § 675d Abs. 1 Satz 2 BGB-E fürnicht anwendbar zu erklären. In der Tat sprechen hierfürdieselben Gründe, die auch für eine Nichtanwendbarkeit derentsprechenden Haftungsvorschrift betreffend den Zah-lungsdienstleister des Zahlers (§ 675y Abs. 1 BGB-E) spre-chen – nämlich regelmäßig fehlende Regressmöglichkeitengegenüber Zahlungsdienstleistern in Drittstaaten.

Zu Nummer 18 (Artikel 1 Nr. 47– §§ 675q und 675t BGB)

Der Vorschlag des Bundesrates zielt darauf ab, bei § 675q(Entgelte) und § 675t (Wertstellung und Verfügbarkeit)BGB-E Individualvereinbarungen explizit zuzulassen. Un-klar bleibt bei dem Vorschlag, wie eine Umsetzung des Peti-tums ohne Widerspruch zum Richtlinienwortlaut erfolgenkönnte. Die Bundesregierung gibt zu bedenken, dass es sichbei der Zahlungsdiensterichtlinie um eine vollharmonisie-rende Richtlinie handelt, bei der Gestaltungsspielräume derMitgliedstaaten nur innerhalb der vorgegebenen Möglich-keiten bestehen.

Der Bundesrat fordert, dass Entgelt- und Wertstellungsver-einbarungen, auch in Form von Sammelgutschriftsbuchun-gen im Lastschriftverfahren, wenigstens für Nicht-Verbrau-cher weiter zulässig bleiben sollten. Auch ein Abweichenvom Erfordernis einer „sofortigen“ Wertstellung müsse beiWertstellungen fremder Währungen auf einem Euro-Kontowegen des vorgelagerten Währungsverkaufsgeschäfts mög-lich bleiben. Artikel 86 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinieverbiete Abweichungen nur zum Nachteil, nicht aber zumVorteil des Zahlungsdienstnutzers.

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass bei allen vom Bundes-ratsvorschlag betroffenen Richtlinienvorschriften, die durchden Gesetzentwurf der Bundesregierung umgesetzt werdensollen, ein Abweichen zum Nachteil des Zahlungsdienstnut-zers auch für Unternehmer nicht zulässig ist (vgl. Artikel 52Abs. 2, 73 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 51 Abs. 1 und 86Abs. 3; umgesetzt durch § 675q Abs. 3, § 675t Abs. 1 in Ver-bindung mit § 675e Abs. 4 und 1 BGB-E). So ist dieSHARE-Regel für alle Zahlungsvorgänge in EWR-Währungohne Währungsumrechnung zwingend, vgl. § 675q Abs. 3BGB-E. (Für Drittstaatensachverhalte und -währungen istdiese Vorschrift dagegen nicht anwendbar, vgl. 675e Abs. 2

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BGB-E.) Zwingend ist auch die Vorschrift über das unver-zügliche Verfügbarmachen und die taggleiche Wertstellungeingegangener Zahlungsbeträge in EWR-Währung, selbstwenn es sich um einen Zahlungsdienst handelt, bei dem derZahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfän-gers außerhalb des EWR belegen ist, vgl. § 675t Abs. 1BGB-E. (Lediglich für Drittstaatenwährungen ist sie nichtanwendbar, vgl. § 675e Abs. 2 BGB-E.) Damit sind Wert-stellungsvereinbarungen und Sammelgutschriften grundsätz-lich nicht zulässig.

Ob eine Abweichung im Einzelfall eine solche „zugunstendes Zahlungsdienstnutzers“ ist, vermag die Bundesregie-rung nicht zu beurteilen. Zahlungsdienstleister müssen inso-weit auf eigenes Risiko handeln. § 675e Abs. 1 BGB-E gibtArtikel 86 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie (halbseitigzwingendes Recht) jedenfalls korrekt wieder.

Beim Eingang von EWR-Währungen auf einem Euro-Konto hat die Wertstellung des eingegangenen Betrages tag-gleich zu erfolgen. Lediglich für das Verfügbarmachen giltdas Erfordernis der „Unverzüglichkeit“. Allerdings dürftees in diesem Fall richtlinienkonform sein, im Rahmen desArtikels 73 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 675t Abs. 1 Satz 2 BGB-Edarauf abzustellen, dass der Zahlungsbetrag beim Zahlungs-dienstleister des Zahlungsempfängers in der Währung ein-gegangen sein muss, in der auch das Konto geführt wird.Unter der Voraussetzung einer internationalen Usancen ent-sprechenden Abrechnung eines erforderlichen Devisenge-schäfts könnte damit ein erst nach zwei Tagen erfolgender„Eingang“ im Sinne dieser Vorschriften mit der dann ent-stehenden Verpflichtung zur taggleichen Valutierung alsakzeptabel angesehen werden.

Zu Nummer 19 (Artikel 1 Nr. 47 – § 675s BGB)

Der Vorschlag des Bundesrates, wonach für Lastschriftenlängere Zahlungsfristen zugelassen werden sollen, zieltletztlich auf eine gesetzliche Klärung des Verhältnisses vonArtikel 69 Abs. 1 und 3 der Zahlungsdiensterichtlinie ab.Hierbei handelt es sich um eine dogmatische Fragestellung,die auch vom Richtlinientext selbst nicht weiter beantwortetwird. Die Vorschrift wird insoweit mit § 675s Abs. 1 und 2BGB-E korrekt umgesetzt. Die Bundesregierung gibt zu be-denken, dass die vom Bundesrat geforderte gesetzgeberi-sche Klarstellung zu einem Widerspruch mit dem Wortlautder Zahlungsdiensterichtlinie führen könnte. Darüber hin-aus dürfte dem Petitum des Bundesrates in der Praxis regel-mäßig Rechnung getragen werden können.

Artikel 69 der Zahlungsdiensterichtlinie enthält Vorgabenzur Ausführungsfrist von Zahlungsvorgängen. Artikel 69Abs. 3 betrifft dabei nur Zahlungsvorgänge, die vom oderüber den Zahlungsempfänger ausgelöst werden. Artikel 69Abs. 1 betrifft nach Auffassung der Bundesregierung dage-gen alle Zahlungsvorgänge, also sowohl solche, die vomZahler (sogenannte Push-Zahlungen) als auch solche, dievom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden(sogenannte Pull-Zahlungen), und regelt den „Fluss desGeldes“ zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern.Aus Sicht der Bundesregierung enthält Artikel 69 Abs. 3nur die Frist für die Weiterleitung (den „Fluss“) eines Zah-lungsauftrags durch den Zahlungsempfänger an den Zah-lungsdienstleister des Zahlers bei Pull-Zahlungen (Karten-

zahlungen, Lastschriften). So heißt es in Artikel 69 Abs. 3wörtlich: „(…) ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-empfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zah-lungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen demZahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister ver-einbarten Fristen zu übermitteln.“ Insoweit gilt also tatsäch-lich das Vereinbarte, d. h. der Zahlungsempfänger kann mitseinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, wann dieser dieVoraussetzungen für den eigentlichen „Fluss des Geldes“herbeiführen muss (Eingang des Zahlungsauftrags beimZahlungsdienstleister des Zahlers; Erhalt des Geldes dannunter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 69 Abs. 1).Bei Pull-Zahlungen kommt es daher im Verhältnis des Zah-lungsempfängers zu seinem Zahlungsdienstleister nicht aufdie Frist nach Artikel 69 Abs. 1 an. Die kurze Frist des Arti-kels 69 Abs. 1 kommt allerdings zum Tragen, sobald derZahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlerseingegangen ist. Dann muss der Zahlungsbetrag in der Fristdes Artikels 69 Abs. 1 an den Zahlungsdienstleister desZahlungsempfängers übermittelt werden. Für die Ausfüh-rung kann aber ein bestimmter Termin vereinbart werden(Artikel 64 Abs. 2, umgesetzt durch § 675n Abs. 2 BGB-E).Im Ergebnis werden die unterschiedlichen Auffassungendaher regelmäßig zu gleichen Ergebnissen führen.

Soweit der Bundesrat geltend macht, in Umsetzungsgeset-zen anderer EU-Mitgliedstaaten würde Artikel 69 Abs. 1(der hier mit § 675s Abs. 1 BGB-E umgesetzt wird) nur fürPush-Zahlungen umgesetzt, so ist der Bundesregierung bis-lang kein solcher Mitgliedstaat bekannt. All diejenigen Mit-gliedstaaten, die sich in der von der EU-Kommission gelei-teten Umsetzungsgruppe zur Zahlungsdiensterichtlinie zumVerhältnis von Artikel 69 Abs. 3 zu Abs. 1 geäußert haben,vertraten auch die von der Bundesregierung vorgetrageneAuffassung. Die vom Bundesrat vertretene Auffassung spie-gelt vielmehr die Auffassung der EU-Kommission wider.

Zu Nummer 20 (Artikel 1 Nr. 47– § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB)

Die Bundesregierung wird auf die Bitte des Bundesrates imweiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob in § 675vAbs. 1 Satz 1 BGB-E neben den beiden erwähnten Fällen„verlorengegangen oder gestohlen“ auch ein sonstiges Ab-handenkommen erfasst werden sollte.

Die Zahlungsdiensterichtlinie (Artikel 61 Abs. 1) normiertauch in anderen Sprachfassungen ausdrücklich nur die Fälledes Verlusts oder Diebstahls als Voraussetzung für eineSchadensbeteiligung des Zahlers vor der Erstattung der Ver-lustmeldung. Es erscheint allerdings sachgerecht, auch dieFälle des sonstigen Abhandenkommens, also den Besitzver-lust ohne den Willen des Inhabers eines Zahlungsauthent-ifizierungsinstruments, denen des Verlusts und Diebstahlsgleichzustellen. Anderenfalls bestünde beispielsweise zwarim Falle eines Diebstahls eine Pflicht des Zahlers zur Scha-densbeteiligung, nicht aber im Falle des Raubes. Aber auchin solchen Fällen muss ein Anreiz des Inhabers bestehen,den Verlust zügig anzuzeigen, um Schäden zu vermeiden.Eine solche Auslegung dürfte auch richtlinienkonform seinund nicht gegen das Prinzip einer Vollharmonisierung (Arti-kel 86 Abs. 3) verstoßen.

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Drucksache 16/11643 – 170 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 21 (Artikel 1 Nr. 47– § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB)

Der Vorschlag zielt darauf ab, bei § 675v Abs. 1 Satz 1BGB-E für die Fälle des Verlusts oder Diebstahls einesZahlungsauthentifizierungsinstruments ein zusätzlichesVerschuldenselement vorzusehen.

Die Zahlungsdiensterichtlinie sieht in Artikel 61 Abs. 1 vor,dass sich der Zahler bei Verlust oder Diebstahl einesZahlungsauthentifizierungsinstruments vor Erstattung derVerlustmeldung an Schäden, die auf nicht autorisiertenZahlungsvorgängen beruhen, verschuldensunabhängig mit150 Euro beteiligen muss. Den Mitgliedstaaten wird die Op-tion eingeräumt, diese Haftung unter den Voraussetzungendes Artikels 61 Abs. 3 herabzusetzen. Die Anknüpfung derSchadensbeteiligung an ein zusätzliches Verschuldenserfor-dernis entspräche der Ausübung der Mitgliedstaaten-Op-tion. Aus Sicht der Bundesregierung erscheint die sich ausder Richtlinie ergebende verschuldensunabhängige Scha-densbeteiligung bei Verlust und Diebstahl aber sachgerecht.Die Schadensbeteiligung dient nach der Zahlungsdienste-richtlinie dazu, den Nutzer anzuhalten, den Verlust zügiganzuzeigen, um Schäden zu vermeiden (Erwägungsgrund32). Diese Anreizfunktion ginge verloren, wenn der Zahlervor Erstattung der Verlustanzeige überhaupt nicht haftenwürde. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass dieserBetrag nur dann zu tragen ist, wenn tatsächlich ein Schadenin Höhe von mindestens 150 Euro entstanden ist. Im Ergeb-nis wird der Nutzer in diesem Fall so behandelt, als hätte ereinen Gegenstand im Wert von 150 Euro verloren. Im Übri-gen ist davon auszugehen, dass in den meisten Fällen desDiebstahls oder Verlustes ohnehin ein Verschulden in Formzumindest leichter Fahrlässigkeit (Verstoß gegen die Pflichtzur sorgfältigen Verwahrung) vorliegen wird. Die Umset-zung der vom Bundesrat erhobenen Forderung würde nurdazu führen, dass mit einer Vielzahl letztendlich nicht er-folgreicher Gerichtsverfahren um Kleinbeträge (150 Euro)zu rechnen wäre.

Zu Nummer 22 (Artikel 2 Nr. 2– Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB)

Der Vorschlag zielt darauf ab, bei Überziehungsmöglichkei-ten nach den § 504 und § 505 BGB-E keine Informations-pflichten für bereits bestehende Sachverhalte zu begründen.

Die Bundesregierung teilt diese Ansicht. Die vorgeschla-gene Rechtsfolge soll durch Artikel 229 § 20 Abs. 2 Satz 2EGBGB-E erreicht werden. Eine weitere Änderung des Ar-tikels 229 EGBGB erscheint daneben nicht erforderlich.

§ 504 Abs. 1 und 505 Abs. 1 BGB-E führen Informations-pflichten in regelmäßigen Zeitabständen bei bereits beste-henden Überziehungsmöglichkeiten bzw. Kontoverträgenein. Hier beginnt die Informationspflicht zum ersten „regel-mäßigen Zeitabstand“ nach Ablauf der Übergangsfrist inArtikel 229 § 20 Abs. 2 Satz 1 EGBGB-E. Kontoführungs-verträge und die Einräumung von Kreditlinien beruhen häu-fig auf langfristigen Rahmenverträgen. Irgendwann müssendie laufenden Rechte und Pflichten aus solchen Verträgenauf das neue Recht umgestellt werden. Hierfür gewährt dieVorschrift einen Viermonatszeitraum, der als ausreichendanzusehen ist. Ein neuer Vertragsabschluss, wie im Vor-schlag aufgeführt, ist nicht erforderlich.

§ 505 Abs. 2 BGB-E knüpft die Informationspflicht an denZeitpunkt, zu dem es zu einer erheblichen Überziehungkommt. Kommt es nach Inkrafttreten des § 505 Abs. 2BGB-E zu einer erheblichen Überziehung von mehr alseinem Monat, ist unverzüglich zu unterrichten, auch wennder Kontoführungsvertrag vor dem Inkrafttreten abge-schlossen wurde. Besteht eine erhebliche Überziehungschon zu dem Zeitpunkt, da die neuen Vorschriften in Krafttreten, kann diese weitere vier Monate fortbestehen, ehe dieInformationspflicht nach § 505 Abs. 2 BGB-E ausgelöstwird. Dies erscheint sachgerecht.

Der Vorschlag stellt infrage, ob mit dem Begriff „abge-schlossene Sachverhalte“ in Artikel 229 § 20 Abs. 2 Satz 2EGBGB-E Dauerschuldverhältnisse tatsächlich sachge-recht erfasst würden. Nach Ansicht der Bundesregierung er-gibt sich das aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ausdem Verhältnis von Absatz 2 zu Absatz 1. Im Gesetzentwurfwird der Wortlaut „abgeschlossener Sachverhalt“ im Ge-gensatz zu den Wörtern „abgeschlossener Vertrag“ vorge-schlagen, um zu verdeutlichen, dass ein langfristiger Vertragaus mehreren „Sachverhalten“ bestehen kann. „Sachver-halte“ sind einzelne Vorgänge, die auf dem langfristigenRahmenvertrag basieren. Sie sind zum Beispiel dann abge-schlossen, wenn zum Zeitpunkt der Umstellung ein Erfolg –wie der Vertragsabschluss – eingetreten ist oder keine wech-selseitigen Ansprüche – wie bei einer ausgezahlten und zu-rückgeführten Überziehung – mehr bestehen. Der Vertrags-abschluss und bereits zurückliegende Überziehungen sinddeshalb jeweils als „Sachverhalte“ zu werten, für die keineInformationspflichten begründet werden.

Zu Nummer 23 (Artikel 2 Nr. 2 – Artikel 229§ 20 Abs. 4 – neu – EGBGB –,Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 – neu –Anlage 01 – neu – zu Artikel 229 § 20Abs. 4 – neu – EGBGB)

Der Vorschlag sieht eine gesetzgeberische Hilfestellung zurUmstellung bestehender Einzugsermächtigungen auf diekünftige SEPA-Lastschrift durch eine sogenannte „gesetz-liche Umstellungserleichterung“ vor. Auch die Kreditwirt-schaft, unterstützt von der Deutschen Bundesbank, fordertdies seit längerer Zeit. Hintergrund ist, dass bestehende Ein-zugsermächtigungen im deutschen Lastschriftverfahren fürdas künftige SEPA-Lastschriftverfahren nicht ausreichendsein werden und deshalb ein neues sogenanntes SEPA-Man-dat eingeholt werden müsste. Die geforderte Umstellungs-erleichterung beinhaltet, dass Lastschriftgläubiger ihre Be-standskunden – bei gleichzeitiger Einräumung eines Wider-spruchsrechts – lediglich darüber informieren müssten, dassihre Einzugsermächtigung künftig als SEPA-Mandat alsGrundlage für den Einzug von Lastschriften verwendetwird. Die Umdeutung der Einzugsermächtigung in einSEPA-Mandat wird für diese Fälle gesetzlich vorgesehen.Die Unterrichtung der Kunden erfolgt anhand einer gesetz-lichen Musterinformation.

Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung von SEPA fürden europäischen Binnenmarkt sehr bewusst. Dementspre-chend haben das Bundesministerium der Justiz und dasBundesministerium der Finanzen auch frühzeitig Regie-rungsentwürfe zur Umsetzung der Vorgaben der Zahlungs-diensterichtlinie vorgelegt und streben eine Verabschiedung

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der Umsetzungsgesetze im Sommer 2009 an. Von der Bun-desregierung wird SEPA allerdings – ebenso wie von denanderen Mitgliedstaaten – als arbeitsteiliges Projekt verstan-den. Den Mitgliedstaaten kommt dabei die Aufgabe zu, mitder Umsetzung der Richtlinie einen Rechtsrahmen für denZahlungsverkehr im Binnenmarkt zu schaffen, der Anbie-tern von SEPA-Produkten und Endnutzern die notwendigeRechtssicherheit gibt. Die Konzeption von SEPA-Produktenund -Verfahren sowie deren tatsächliche Nutzung ist hinge-gen nach diesem Verständnis primär ein marktgetriebenerProzess. Die Einführung der SEPA-Lastschrift in den Marktist erst zum 1. November 2009 geplant.

Die Bundesregierung hat Verständnis für das Ziel einermöglichst kostengünstigen und unkomplizierten Umstel-lung bisher erteilter Einzugsermächtigungen zu Gunsten derneuen SEPA-Lastschrift. Dennoch hält sie es nicht für ange-zeigt, den Vorschlag der Kreditwirtschaft für eine gesetz-liche Umstellungshilfe bereits jetzt in die jeweiligen Umset-zungsgesetze zur Zahlungsdiensterichtlinie mit aufzuneh-men. Aus Sicht der Bundesregierung ist dies nicht der ge-eignete Zeitpunkt, um dem Gesetzgeber Vorschläge zurUnterstützung der Vermarktung eines bestimmten Produktsder Kreditwirtschaft zu unterbreiten, dessen konkrete inhalt-liche Ausgestaltung ebenso wie seine Bepreisung, auch inForm von Interbankenentgelten noch unklar sind. Schließ-lich bestehen derzeit noch Differenzen zwischen der Kredit-wirtschaft und wichtigen Endnutzergruppen (Verbraucher,Versicherungswirtschaft). Die Entscheidung über eine ge-setzliche Umstellungserleichterung wird daher erst zueinem späteren Zeitpunkt getroffen werden können. DieBundesregierung wird die künftige Entwicklung auch imHinblick auf die Notwendigkeit einer Einführungshilfesorgfältig beobachten.

Zu Nummer 24 (Artikel 2 Nr. 2– Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB)

In dem Vorschlag wird gefordert, im EGBGB ein Musterzur Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträgevorzusehen.

Die Bundesregierung verweist insoweit auf ihre Stellung-nahme zu Nummer 5.

Zu Nummer 25 (Artikel 2 Nr. 6– Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5 – neu –EGBGB)

Mit dem Vorschlag wird das Ziel verfolgt, den Darlehens-nehmer vor Vertragsabschluss über die Möglichkeit und denUmfang von Sondertilgungen zu unterrichten.

Die Bundesregierung stimmt den Ausführungen über dieBedeutung der Möglichkeit von Sonderzahlungen grund-sätzlich zu.

Sie gibt jedoch zu bedenken, dass die vorvertraglichen In-formationspflichten bei normalen Verbraucherdarlehensver-trägen durch die Verbraucherkreditrichtlinie erstens sehrzahlreich und zweitens vollharmonisiert vorgegeben sind.Insofern wäre eine Ergänzung des Artikels 247 § 4 EG-BGB-E europarechtlich unzulässig.

Es könnte erwogen werden, diese Informationspflicht nurfür grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge in Ar-tikel 247 § 9 EGBGB-E vorzusehen. Insoweit hat sich dieBundesregierung jedoch weitgehend an den EuropäischenStandardinformationen für wohnungswirtschaftliche Darle-hen orientiert. Dort ist eine solche Informationspflicht eben-falls nicht vorgesehen.

Angesichts der zahlreichen Informationen, die der Darle-hensnehmer vom Darlehensgeber erhält, hält die Bundes-regierung auch allgemein die Erweiterung des Informations-katalogs nicht für sinnvoll.

Nach Abwägung aller Belange rät die Bundesregierung vondiesem Vorschlag ab.

Zu Nummer 26 (Artikel 2 Nr. 6– Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB)

Mit dem Vorschlag soll erreicht werden, dass die Gesamt-kosten in den Darlehensvertrag aufgenommen werden sol-len.

Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass mitdem vorgeschlagenen Wortlaut das Ziel nicht erreicht wird.Die Angabe der Gesamtkosten soll dadurch erreicht werden,dass im Vertrag die in Artikel 247 § 3 Abs. 2 EGBGB-E ge-nannten Angaben aufzuführen sind. Artikel 247 § 3 Abs. 2EGBGB-E enthält jedoch Definitionen und keine Angaben.

Artikel 247 § 3 Abs. 2 EGBGB-E enthält auch nicht die De-finition der Gesamtkosten, sondern verweist auf § 6 Abs. 3PAngV. Um dem Anliegen nachzukommen, müsste in § 6Abs. 1 Nr. 1 nach dem Wort „Angaben“ eingefügt werden:„sowie die Gesamtkosten nach § 6 Abs. 3 der Preisangaben-verordnung“.

Eine solche Ergänzung wäre allerdings europarechtlich pro-blematisch. Die Angaben, die ein Darlehensvertrag zu ent-halten hat, sind durch die Richtlinie vorgegeben. Hier be-steht kein innerstaatlicher Spielraum. Es ist europarechtlichunzulässig, zusätzliche vertragliche Angaben vorzusehen.

In der deutschen Sprachfassung der Verbraucherkreditricht-linie ist allerdings in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe g die An-gabe der Gesamtkosten vorgesehen. Das Umsetzungsgesetzsieht dagegen die Angabe des Gesamtbetrags (Artikel 247§ 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 8EGBGB-E) vor. Der Gesamtbetrag umfasst die Gesamtkos-ten und zusätzlich das Darlehen, also die gesamte Summeder Zahlungen, die der Darlehensnehmer zu erbringen hat.Sämtliche anderen Sprachfassungen der Verbraucherkredit-richtlinie sehen in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe g vor, dassder Gesamtbetrag im Vertrag anzugeben ist und nicht dieGesamtkosten. Auch die vom Rat der Europäischen Unionverabschiedete deutsche Fassung des Artikels 10 Abs. 2Buchstabe g enthielt noch das Wort „Gesamtbetrag“. DasWort ist dann in der deutschen Sprachfassung während derBeratungen im Europäischen Parlament durch „Gesamtkos-ten“ ersetzt worden. Die Bundesregierung hält dies jedochfür ein Versehen und empfiehlt, an der vorgesehenen An-gabe des Gesamtbetrags festzuhalten. Die Bundesregierunghat die Europäische Kommission gebeten, dieser Fragenachzugehen.

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Zu Nummer 27 (Artikel 2 Nr. 6– Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3 – neu –EGBGB)

Mit dem Vorschlag soll eine gesetzliche Vermutung statuiertwerden, wonach ein Vertrag über Zusatzleistungen, der inzeitlichem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abge-schlossen wird, stets vom Darlehensgeber zur Vorausset-zung für den Abschluss des Darlehensvertrags gemachtworden sei.

Die Bundesregierung ist sich des in der Vorschlagsbegrün-dung angesprochenen Problems, wie ein Verlangen des Dar-lehensgebers nach Zusatzleistungen nachzuweisen ist, be-wusst.

Die Bundesregierung gibt jedoch zu bedenken, dass Artikel247 § 8 EGBGB-E allein den Sinn hat, den Katalog der vor-vertraglichen und vertraglichen Informationen auf Zusatz-leistungen auszudehnen.

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass diese Frage in § 6Abs. 3 Nr. 4 PAngV zu klären ist. Auf die entsprechendenAusführungen zu Nummer 29 wird verwiesen.

Zu Nummer 28 (Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7– Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1EGBGB)

Zu dem Vorschlag des Bundesrates, in dem Muster für dieWiderrufsbelehrung die Angabe zum Fristbeginn dahinge-hend zu konkretisieren, dass die Widerrufsfrist „am Tag“nach Erhalt der Belehrung beginnt, gibt die Bundesregie-rung Folgendes zu bedenken:

Richtig ist, dass nach § 187 Absatz 1 BGB bei der Berech-nung einer Frist, für deren Anfang ein Ereignis oder ein inden Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist,der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchen das Ereignisoder der Zeitpunkt fällt. Bezogen auf die Widerrufsfrist be-deutet dies, dass sie nicht mit Erhalt der Belehrung, sondernerst am darauf folgenden Tag beginnt (so auch BGH, NJW1994, 1800, 1801). Dennoch erscheint die in dem Regie-rungsentwurf gewählte Formulierung vorzugswürdig, dennnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,NJW 1998, 540, 542; NJW 1994, 1800, 1801) genügt es,wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutigdas Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf derFrist auslöst. So hat der Bundesgerichtshof (BGH, NJW1994, 1800, 1801) im Zusammenhang mit dem Abzah-lungsgesetz die Worte „Fristbeginn nach Aushändigung die-ser Urkunde“ ausdrücklich als Beispiel für eine ordnungsge-mäße Formulierung genannt. § 1b Absatz 2 Satz 2 AbzGlautete wie folgt: „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn derVerkäufer dem Käufer die in § 1a Abs. 2 genannte Ab-schrift, welche in drucktechnisch deutlich gestalteter Weiseeine schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerrufeinschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfän-gers sowie einschließlich der Bestimmung des Satzes 1 ent-halten muss, ausgehändigt hat.“ Eine Erläuterung der§§ 187, 188, 193 BGB ist nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofes (BGH, NJW 1994, 1800, 1801) aus-drücklich nicht erforderlich.

Auch dürfte der Hinweis, dass die Frist „am Tag“ nach Er-halt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt, für denVerbraucher in den Fällen des § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB-E

(Widerrufsfrist beträgt einen Monat) eher irreführend sein.Denn ohne Erläuterung der Regelung zum Fristende in§ 188 Absatz 2 BGB könnte der Eindruck entstehen, dieFrist ende nicht genau einen Monat nach Erhalt der Beleh-rung, sondern einen Tag später.

Beispiel: Bei Erhalt der Belehrung am 15. beginnt dieWiderrufsfrist zwar am Tag danach, also am 16. (§ 187 Ab-satz 1 BGB). Sie endet jedoch nicht am 16., sondern am 15.des Folgemonats (§ 188 Absatz 2 BGB). Der Verbraucherkönnte aus der Formulierung „am Tag“ nach Erhalt der Be-lehrung fälschlicherweise auf ein Fristende am 16. des Fol-gemonats schließen.

Der Regierungsentwurf übernimmt die vom Bundes-gerichtshof vorgeschlagene Formulierung und vermeidet soeinen Widerspruch zu § 355 Absatz 3 Satz 1 BGB-E. Ab-gesehen davon entspricht die Formulierung in dem Re-gierungsentwurf hinsichtlich des Fristbeginns dem Wortlautder durch die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-In-formationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. IS. 292) neugefassten Muster. Diese haben sich seit ihrer Ein-führung am 1. April 2008 bewährt.

Zu Nummer 29 (Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c– § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 – neu – PAngV)

Mit dem Vorschlag soll eine gesetzliche Vermutung statuiertwerden, wonach ein Vertrag über Zusatzleistungen, der inzeitlichem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abge-schlossen wird, stets vom Darlehensgeber zur Vorausset-zung für den Abschluss des Darlehensvertrags gemachtworden sei.

Die Bundesregierung erkennt die tatsächlichen Schwierig-keiten bei der Einbeziehung von Zusatzleistungen in den ef-fektiven Jahreszins an. Sie hat das Ziel des Vorschlags be-reits dem Regierungsentwurf zugrunde gelegt. Durch dieNeuformulierung des § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV sind grund-sätzlich die Kosten für Versicherungen und andere Zusatz-leistungen in die Gesamtkosten und in den effektiven Jah-reszins einzuberechnen.

Nach Ansicht der Bundesregierung kann ein zeitlicher Zu-sammenhang beim Abschluss zweier Verträge indes nichtdie Vermutung begründen, dass der Abschluss des Zusatz-vertrags vom Darlehensgeber verlangt wurde.

Bei jedem verbundenen Geschäft werden zeitnah oder zeit-gleich zwei Verträge abgeschlossen. Hierbei ist jedochmeistens der Darlehensnehmer und Käufer oder Bestellerderjenige, auf dessen Wunsch beide Verträge abgeschlossenwerden.

Schließt der Darlehensnehmer in zeitlichem Zusammen-hang mit dem finanzierten Erwerb eines Kraftfahrzeugs ei-nen Haftpflichtversicherungsvertrag, tut er dies aufgrundgesetzlicher Verpflichtung und nicht aufgrund Verlangensdes Darlehensgebers. Diese Motivation dürfte auch dannvorrangig sein, wenn sich der Darlehensnehmer zusätzlichim Finanzierungsvertrag verpflichtet, einen entsprechendenVersicherungsvertrag abzuschließen.

Schließt der Darlehensnehmer in zeitlichem Zusammen-hang mit dem finanzierten Erwerb eines Sportpferds einenUnfallversicherungsvertrag, tut er dies zumeist in eigenemInteresse und nicht auf Verlangen des Darlehensgebers.

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Diese Beispielsfälle verdeutlichen nach Ansicht der Bun-desregierung hinreichend, dass ein zeitlicher Zusammen-hang zwischen zwei Vertragsabschlüssen allein noch nichtzu begründen vermag, dass der Darlehensgeber den Ab-schluss des Zusatzvertrags verlangt hat.

Behauptet der Darlehensnehmer in einem Streitfall, dass dieKosten für eine Zusatzleistung nicht in den effektiven Jah-reszins einbezogen worden seien und der effektive Jahres-zins deshalb zu niedrig sei, muss der Darlehensgeber nach-weisen, dass der Abschluss des Zusatzvertrags von ihmnicht verlangt worden sei. Gelingt ihm dieser Nachweisnicht, hat der Darlehensnehmer Anspruch auf eine Ermäßi-gung des Sollzinssatzes nach § 494 Abs. 3 BGB. DieseRechtslage hält die Bundesregierung für ausreichend.

Zu Nummer 30 (Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c– § 6 Abs. 3 Nr. 6 – neu – PAngV)

Mit dem Vorschlag soll erreicht werden, dass Kosten fürGrundpfandrechte nicht in den effektiven Jahreszins einbe-zogen werden sollen.

Nach geltendem Recht sind die Kosten für Sicherheiten– also auch für Grundpfandrechte – nicht in den effektivenJahreszins einzubeziehen. Da die Verbraucherkreditricht-linie für grundpfandrechtlich gesicherte Verträge nicht gilt,könnte diese Rechtslage beibehalten werden.

Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass die Um-setzung der Verbraucherkreditrichtlinie erfordert, die Kos-ten für Sicherheiten bei Verträgen, die dem Anwendungs-bereich der Richtlinie unterfallen, in die Berechnung deseffektiven Jahreszinses einzubeziehen. Würde man demVorschlag folgen, gäbe es also zwei unterschiedliche effek-tive Jahreszinssätze, einen für normale Verbraucherdarlehenund einen für grundpfandrechtlich gesicherte Verträge.

Dies hält die Bundesregierung nicht für erstrebenswert. Dereffektive Jahreszins ist der „Preis“ für einen Kredit. SeineAngabe dient dazu, unterschiedliche Angebote vergleichenzu können. Der Preis sollte daher möglichst einheitlich be-rechnet werden. Wenn dem Darlehensnehmer verschiedeneMöglichkeiten zur Sicherung eines Darlehens zur Verfü-gung stehen – beispielsweise ein Grundpfandrecht und eineBürgschaft –, würden die Kosten für die Bürgschaft in deneffektiven Jahreszins einfließen, die Kosten für das Grund-pfandrecht nicht. Beide Angebote könnten folglich nichtmehr mittels des effektiven Jahreszinses verglichen werden.

Wettbewerbsverzerrungen sind nicht zu erwarten, wenn dieKosten für Grundpfandrechte in den effektiven Jahreszinseinbezogen werden. Die Kosten sind durch Gebührenrege-lungen vorgegeben. Die Auswirkungen sind bei Darlehens-beträgen, die mit dem Erwerb eines Grundstücks üblicher-weise einhergehen, im effektiven Jahreszins gar nicht oderallenfalls äußerst geringfügig zu bemerken. Schwierigkeitenbei der Berechnung des effektiven Jahreszinses werdennicht gesehen. Notarkosten müssen nicht berücksichtigtwerden, da sie bereits nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aus derBerechnung des effektiven Jahreszinses ausgenommen sind.

Auch gegenüber ausländischen Darlehensgebern bestehtkein Wettbewerbsnachteil, da sowohl für die Werbung inDeutschland als auch für die vorvertragliche Information inDeutschland die Preisberechnung nach § 6 PAngV erfolgt.

Vor diesem Hintergrund hält es die Bundesregierung fürvorzugswürdig, die Kosten für alle Sicherheiten in die Be-rechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen.

Zu Nummer 31 (Artikel 6 Nr. 2 – § 6a Abs. 3 PAngV)

Mit dem Vorschlag soll erreicht werden, dass für die Bei-spielsrechnung in der Werbung für Kredite nicht eine Prog-nose von 2/3 aller aufgrund der Werbung abgeschlossenenVerträge maßgebend sein soll, sondern eine Prognose vonder Hälfte aller aufgrund der Werbung abgeschlossenenVerträge.

Die Bundesregierung vermag der Begründung des Vor-schlags nicht zu folgen. Insbesondere wirkt sich die Bei-spielsrechnung nicht auf das Preisniveau für Kredite aus.Der Werbende muss einen zu erwartenden durchschnitt-lichen effektiven Jahreszins berechnen. Ob in der Werbungaber ein Preis angegeben wird, der dem Durchschnitt ent-spricht oder der über dem Durchschnitt, nämlich bei 66 Pro-zent, liegt, ist für das tatsächliche Preisniveau einerlei.

Die Bundesregierung hat im Regierungsentwurf das Zwei-drittelbeispiel vorgeschlagen, weil ihr dieses „repräsentativ“erscheint. Da sich Werbung an eine unbestimmte Vielzahlvon Personen richtet, erscheint es geboten, dass das bewor-bene Angebot von mehr als der Hälfte der Empfänger derWerbung angenommen werden kann. Ansonsten würdenmit der Werbung allzu oft unbegründete Hoffnungen aufgünstige Angebote geweckt.

Zu Nummer 32 (Artikel 11 Satz 1 – Inkrafttreten)

Mit dem Vorschlag wird die Bundesregierung gebeten zuprüfen, ob die Vorschriften im Regierungsentwurf, die derUmsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie dienen, erst zum12. Mai 2010 in Kraft treten können.

Die Bundesregierung wird das Anliegen prüfen. Zum jetzi-gen Zeitpunkt ist Folgendes zu bedenken:

Der Regierungsentwurf sieht ein einheitliches Inkrafttretenam 31. Oktober 2009 (Frist für die Umsetzung der Zah-lungsdiensterichtlinie) vor und trägt damit dem UmstandRechnung, dass die drei Regelungsbereiche eng miteinanderverwoben sind. So führt das neue Verbraucherdarlehens-recht zu Änderungen in dem Muster für die Widerrufsbeleh-rung (Anlage 1 zum EGBGB-E). Überschneidungen bei derUmsetzung der Zahlungsdienste- und der Verbraucherkre-ditrichtlinie gibt es etwa im Bereich des Unterlassungs-klagengesetzes. Zudem enthalten die Vorschriften bereichs-übergreifende Verweisungen. Die Bundesregierung wird je-doch die Bitte des Bundesrates zum Anlass nehmen, imweiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen,ob ein Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung derVerbraucherkreditrichtlinie erst am 12. Mai 2010 in Be-tracht kommt.

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