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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3053 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) A. Problem und Ziel Eine nachhaltige Energie- und Klimapolitik erfordert erhebliche Modernisie- rungsinvestitionen in den nächsten Jahren. Für innovative Technologien bei der Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Nutzung von Energie werden ab 2011 zusätzliche Mittel im Rahmen des Energiekonzepts bereitgestellt, die für er- neuerbare Energien, Energieeffizienz, Forschung in diesen Bereichen, nationa- len Klimaschutz sowie weitere Handlungsfelder des Energiekonzepts eingesetzt werden. Grundlage der Finanzierung sind insbesondere die Mehreinnahmen aus der Abschöpfung von Zusatzgewinnen aus der Laufzeitverlängerung sowie ab 2013 Mehreinnahmen aus der Versteigerung der Emissionszertifikate. B. Lösung Mit dem Gesetzentwurf wird zur Umsetzung der Maßnahmen des Energiekon- zepts und zur Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen im Bereich des interna- tionalen Klima- und Umweltschutzes ein Sondervermögen errichtet. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. Der Bundeshaushalt wird über den Vollzugsaufwand hinaus durch die Errich- tung des Sondervermögens nicht zusätzlich belastet. Bei den Einnahmen des Sondervermögens handelt es sich um zusätzliche Einnahmen, die bislang nicht im Bundeshaushalt veranschlagt oder in der Finanzplanung des Bundes berück- sichtigt sind. Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens ist nicht zulässig. Für Länder und Gemeinden entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten. 2. Vollzugsaufwand Die vom Bund zu tragenden Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) las- sen sich noch nicht beziffern. Sie sind Gegenstand der jährlichen Haushaltsver- handlungen.

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Deutscher Bundestag Drucksache 17/305317. Wahlperiode 28. 09. 2010

Gesetzentwurfder Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens„Energie- und Klimafonds“ (EKFG)

A. Problem und Ziel

Eine nachhaltige Energie- und Klimapolitik erfordert erhebliche Modernisie-rungsinvestitionen in den nächsten Jahren. Für innovative Technologien bei derErzeugung, Speicherung, Verteilung und Nutzung von Energie werden ab 2011zusätzliche Mittel im Rahmen des Energiekonzepts bereitgestellt, die für er-neuerbare Energien, Energieeffizienz, Forschung in diesen Bereichen, nationa-len Klimaschutz sowie weitere Handlungsfelder des Energiekonzepts eingesetztwerden. Grundlage der Finanzierung sind insbesondere die Mehreinnahmen ausder Abschöpfung von Zusatzgewinnen aus der Laufzeitverlängerung sowie ab2013 Mehreinnahmen aus der Versteigerung der Emissionszertifikate.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird zur Umsetzung der Maßnahmen des Energiekon-zepts und zur Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen im Bereich des interna-tionalen Klima- und Umweltschutzes ein Sondervermögen errichtet.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

Der Bundeshaushalt wird über den Vollzugsaufwand hinaus durch die Errich-tung des Sondervermögens nicht zusätzlich belastet. Bei den Einnahmen desSondervermögens handelt es sich um zusätzliche Einnahmen, die bislang nichtim Bundeshaushalt veranschlagt oder in der Finanzplanung des Bundes berück-sichtigt sind. Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens ist nicht zulässig.

Für Länder und Gemeinden entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Die vom Bund zu tragenden Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) las-sen sich noch nicht beziffern. Sie sind Gegenstand der jährlichen Haushaltsver-handlungen.

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Drucksache 17/3053 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Zusätzliche Informationspflichten werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3053

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens„Energie- und Klimafonds“ (EKFG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen desBundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds“errichtet.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Pro-grammausgaben zur Förderung einer umweltschonenden,zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung. Ausdem Sondervermögen sollen Maßnahmen in folgendenBereichen finanziert werden:

– Energieeffizienz,

– erneuerbare Energien,

– Energiespeicher- und Netztechnologien,

– energetische Gebäudesanierung,

– nationaler Klimaschutz,

– internationaler Klima- und Umweltschutz.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind zusätzlich,wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Fi-nanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kannunter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen undverklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-vermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundes-ministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde odereines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögendes Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrenntzu halten.

§ 4

Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen

(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmenzu:

1. Einnahmen nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinba-rung gemäß Absatz 3 zwischen dem Bund und den Be-treibergesellschaften von Kernkraftwerken in Deutsch-land und ihren Konzernobergesellschaften,

2. Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer, soweit sie fürdie Jahre 2011 bis 2016 den Betrag von 2,3 MilliardenEuro jährlich übersteigen, in Höhe von jährlich bis zu300 Millionen Euro für die Jahre 2011 und 2012 und in

Höhe von jährlich bis zu 200 Millionen Euro für dieJahre 2013 bis 2016,

3. ab dem Jahr 2013 Einnahmen aus der Versteigerung vonBerechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, so-weit sie über die im Bundeshaushalt veranschlagten Ein-nahmen in Höhe von jährlich 900 Millionen Euro zu-züglich der Kosten für die Verwaltung der DeutschenEmissionshandelsstelle hinausgehen und nicht aus derVersteigerung von Berechtigungen zur Emission vonTreibhausgasen im Bereich Luftverkehr stammen,

4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln desSondervermögens und aus Rückflüssen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-darf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1Nummer 2 und 3 zu regeln.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für denBund mit den Betreibergesellschaften von Kernkraftwerkenin Deutschland und ihren Konzernobergesellschaften einenVertrag schließen, nach dem ein Teil der zusätzlichen Ge-winne aus der Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke andas Sondervermögen zu zahlen ist. Die Vorschriften desVerwaltungsverfahrensgesetzes über den öffentlich-rechtli-chen Vertrag sind anzuwenden.

(4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens ist nichtzulässig.

§ 5

Rücklagen

Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzli-chen Zwecks Rücklagen bilden.

§ 6

Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögenswerden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt.Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszu-gleichen. Er bestimmt sich für 2011 nach der Anlage zu die-sem Gesetz und wird in den Folgejahren mit dem Haushalts-gesetz festgestellt. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaus-haltsordnung anzuwenden.

§ 7

Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Son-dervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres dieHaushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen undAusgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie dieVermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrech-nung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf.Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrech-nung des Bundes beizufügen.

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Drucksache 17/3053 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 8

Berichtspflichten

Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschussdes Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März überdie zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr ver-ausgabten Mittel.

§ 9

Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögensträgt der Bund.

§ 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 28. September 2010

Volker Kauder, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) und FraktionBirgit Homburger und Fraktion

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3053

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Drucksache 17/3053 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3053

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Drucksache 17/3053 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3053

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Drucksache 17/3053 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat am 28. September 2010 ein Ener-giekonzept beschlossen. Mit dem Energiekonzept formuliertdie Bundesregierung Leitlinien für eine umweltschonende,zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung und be-schreibt den Weg in das Zeitalter der erneuerbaren Ener-gien. Die Finanzierung der in § 2 genannten Zwecke erfolgtüber das mit diesem Gesetz zu errichtende Sondervermögen„Energie- und Klimafonds“. Zu den finanzierbaren Maß-nahmen gehören unter anderem auch der Kompetenzausbauund die Nachwuchsförderung in der Energieforschung,klimaschonende Mobilität und internationale Energie- undRohstoffpartnerschaften.

Eine Verlängerung der Laufzeiten der vorhandenen Kern-kraftwerke leistet einen Beitrag, um in einem Übergangs-zeitraum die drei energiepolitischen Ziele Klimaschutz,Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit in Deutsch-land zu verwirklichen.

Um dies zu erreichen, wird – zusätzlich zur Kernbrennstoff-steuer – eine vertragliche Vereinbarung mit den Betreiber-gesellschaften der Kernkraftwerke in Deutschland und ihrenKonzernobergesellschaften über die Abschöpfung einesTeils der zusätzlichen Erlöse aus der Laufzeitverlängerungvon Kernkraftwerken getroffen. Danach sollen die Betrei-bergesellschaften als Vorauszahlung auf die ab 2017 zu leis-tenden Zahlungen in den Jahren 2011 und 2012 jährlichZahlungen in einer Höhe von bis zu 300 Mio. Euro und inden Jahren 2013 bis 2016 jährlich bis zu 200 Mio. Euro leis-ten. Nach Auslaufen der Kernbrennstoffsteuer ab dem Jahr2017 entwickeln sich die Zahlungsverpflichtungen entspre-chend den zusätzlichen Strommengen aus der Laufzeitver-längerung und der Entwicklung der Konsumgüter- undGrundlaststrompreise.

Daneben sollen die über die Finanzplanung des Bundes hin-aus erzielten Einnahmen aus den Erlösen der Versteigerungder Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen eben-falls für die in § 2 genannten Zwecke des Sondervermögenseingesetzt werden.

Die Zahlungen der Betreibergesellschaften der Kernkraft-werke in Deutschland sollen ebenso wie die Mehreinnah-men aus der Versteigerung der Berechtigungen zur Emis-sion von Treibhausgasen ab 2013 als sichtbares Zeichen füreine nachhaltige Energie- und Klimapolitik in einem Son-dervermögen „Energie- und Klimafonds“ zusammengefasstund für die im Wirtschaftsplan genannten Maßnahmen ein-gesetzt werden.

Mit dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „En-ergie- und Klimafonds“ macht der Bund von seiner in Arti-kel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrecht-lich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Bildung einesSondervermögens Gebrauch.

Das Gesetz steht im Einklang mit der nationalen Nachhal-tigkeitsstrategie der Bundesregierung.

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsord-nung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprü-

fung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Le-benssituation von Männern und Frauen keine Auswirkun-gen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwi-derlaufen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Errichtung des Sondervermögens)

Die Vorschrift regelt die Errichtung des Sondervermögens„Energie- und Klimafonds“ als Sondervermögen des Bun-des. Im Verhältnis zu Dritten wird damit die BundesrepublikDeutschland als Sondervermögen tätig.

Zu § 2 (Zweck des Sondervermögens)

Die Mittel des Sondervermögens sollen für zusätzlicheMaßnahmen im Bereich des Energiekonzepts und für zu-sätzliche Maßnahmen im Bereich des internationalen Klima-und Umweltschutzes eingesetzt werden.

Durch Absatz 2 wird klargestellt, dass die Zahlungen derBetreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke ge-mäß einer noch abzuschließenden vertraglichen Vereinba-rung mit der Bundesregierung nach § 4 Absatz 3 sowie ab2013 zusätzliche Einnahmen aus der Versteigerung der Be-rechtigungen zur Emission von Treibhausgasen für zusätz-liche Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Förderbe-reichen dienen sollen. Aus dem Sondervermögen könnenMaßnahmen nicht finanziert werden, soweit deren Finanzie-rung bereits im Bundeshaushalt und in der Finanzplanunggesichert ist. Dadurch soll eine Umschichtung von Mittelninnerhalb des jeweiligen Einzelplans vermieden werden.

Zu § 3 (Stellung im Rechtsverkehr)

Die Vorschrift regelt entsprechend der Praxis bei anderenSondervermögen die rechtliche Stellung des Sondervermö-gens im Rechtsverkehr. Die Verwaltung einschließlich desForderungsmanagements erfolgt durch das Bundesministe-rium der Finanzen. Unter Beachtung seiner Gesamtverant-wortung kann dieses sich bei seiner Aufgabenerfüllung nachAbsatz 1 Satz 4 auch anderer Bundesbehörden oder Dritterbedienen.

Zu § 4 (Einnahmen des Sondervermögens und Ermächti-gungen)

Die Vorschrift listet die verschiedenen Einnahmen des Son-dervermögens auf. Für die Jahre ab 2011 können dem Sonder-vermögen auf der Grundlage einer zu schließenden vertrag-lichen Vereinbarung nach Absatz 3 zwischen dem Bund, ver-treten durch das Bundesministerium der Finanzen, und denBetreibergesellschaften von Kernkraftwerken in Deutschlandund ihren Konzernobergesellschaften Einnahmen zufließen.

Vereinbarungen in dem vorgenannten Vertrag können u. a.umfassen:

a) Zahlungen der Betreibergesellschaften von Kernkraft-werken in Deutschland in den Jahren 2011 und 2012 inHöhe von insgesamt jährlich 300 Mio. Euro und in denJahren 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt jährlich

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3053

200 Mio. Euro, jeweils abzüglich eines Betrages, um dendie Erhebung aus der Kernbrennstoffsteuer den Betragvon 2,3 Mrd. Euro übersteigt, und ggf. des Vortragesweiterer derartiger Überschüsse aus den Vorjahren.

b) Ab dem Jahr 2017 Zahlungen der Betreibergesellschaf-ten von Kernkraftwerken auf der Grundlage der einge-speisten zusätzlichen Elektrizitätsmengen aus der Lauf-zeitverlängerung unter Anrechnung der Zahlungen nachBuchstabe a.

Ab dem Jahr 2013 sollen dem Sondervermögen Einnahmendes Bundes aus der Versteigerung der Berechtigungen zurEmission von Treibhausgasen zugeführt werden, soweitdiese über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen inHöhe von jährlich 900 Mio. Euro zzgl. der Kosten für dieVerwaltung der Deutschen Emissionshandelsstelle (derzeit15 Mio. Euro) hinausgehen und nicht aus der Versteigerungvon Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen imBereich Luftverkehr resultieren. Absatz 1 Nummer 2 regeltdas Verhältnis von Steuermehreinnahmen aus der Kern-brennstoffsteuer und Zahlungen der Betreibergesellschaf-ten von Kernkraftwerken in Deutschland in den Jahren 2011bis 2016.

Zu § 5 (Rücklagen)

Die Vorschrift ermöglicht dem Sondervermögen die Rück-lagenbildung. Dies ist notwendig, um überjährige Schwan-kungen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite ausgleichenzu können.

Zu § 6 (Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht)

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sindin einen jährlichen Wirtschaftsplan einzustellen, der vonden parlamentarischen Gremien verhandelt und bewilligtwird. Auch für die interessierte Öffentlichkeit ist das finan-zielle Gebaren des Sondervermögens damit transparent undnachvollziehbar. Die vom Bundeshaushalt geleisteten Aus-gaben begründen Ausgabeermächtigungen des Sonderver-mögens in entsprechender Höhe. Die dem Sondervermögenunmittelbar von den Betreibergesellschaften zufließendenMittel werden beim Bund grundsätzlich verzinslich so ange-

legt, dass sie täglich verfügbar sind. Für das Sondervermö-gen gilt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regelngrundsätzlich das Haushaltsrecht des Bundes. Dieses giltauch für die Prüfrechte des Bundesrechnungshofes.

Zu § 7 (Rechnungslegung)

Die Vorschrift gewährleistet in Parallelität zum Wirtschafts-plan eine den Grundsätzen der Transparenz entsprechendeRechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben desSondervermögens. Die Vorschrift gewährleistet ferner eineden Grundsätzen der Transparenz, Klarheit und Vollständig-keit entsprechende Rechnungslegung über das Vermögenund die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.

Zu § 8 (Berichtspflichten)

Die Vorschrift gewährleistet eine umfassende Unterrichtungdes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestagesdurch jährliche Berichte zur zweckentsprechenden Mittel-verwendung.

Zu § 9 (Verwaltungskosten)

Die Verwaltungskosten des Sondervermögens trägt derBund.

Zu § 10 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzielle Auswirkungen

Die vom Bund zu tragenden Verwaltungskosten (Personal-und Sachkosten) lassen sich noch nicht beziffern. Sie sindGegenstand der jährlichen Haushaltsverhandlungen.

Länder und Kommunen werden durch den Entwurf nichtbelastet.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen durch diesesGesetz nicht.

Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen aufEinzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.

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