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Deutscher Bundestag Drucksache 14/4595 14. Wahlperiode 14. 11. 2000 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) A. Problem Die Geburtenzahl ist in Deutschland – vergleichbar mit der Entwicklung in anderen Industrieländern – seit drei Jahrzehnten rückläufig. Hinzu kommen die stete Steigerung der Lebenserwartung und damit eine Verlängerung der Renten- laufzeiten. Ohne eine langfristig tragende und zukunftsweisende Reform der Alterssicherung würde der Beitragssatz zur Rentenversicherung daher auf 24 bis 26 % steigen. Bei einer Begrenzung des demografisch bedingten An- stiegs des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zudem der eigenverantwortliche Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Siche- rung des Lebensstandards im Alter unerlässlich. Die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen wird die Höhe ihrer eigenen Rentenanwartschaften zwar verbessern, aber dies reicht vielfach noch nicht aus, ihnen eine eigenständige Alterssicherung ohne abgeleitete Elemente zu ga- rantieren. Häufig werden bestehende Sozialhilfeansprüche von älteren Menschen wegen eines befürchteten Unterhaltsrückgriffs auf ihre Kinder nicht geltend gemacht. Dies ist einer der Hauptgründe für verschämte Altersarmut. B. Lösung Die notwendige Reform der Alterssicherung verfolgt das Ziel, die Rentenver- sicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die damit verbun- dene Beitragssatzstabilisierung schafft eine wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Das berechtigte Vertrauen der Rentnerinnen und Rentner und der rentennahen Jahrgänge in ihre erworbenen Ansprüche bleibt geschützt. Es sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Ausgleichsfaktor Mit dem neuen Ausgleichsfaktor wird ein Steuerungsinstrument geschaffen, das das Rentenniveau bei einem Beitragssatz von 22 % im Jahr 2030 lang- fristig sichert und auch für Neuzugänge nicht unter 64 % sinken lässt.

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Deutscher Bundestag

Drucksache

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4595

14. Wahlperiode

14. 11. 2000

Gesetzentwurf

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG)

A. Problem

Die Geburtenzahl ist in Deutschland – vergleichbar mit der Entwicklung inanderen Industrieländern – seit drei Jahrzehnten rückläufig. Hinzu kommen diestete Steigerung der Lebenserwartung und damit eine Verlängerung der Renten-laufzeiten. Ohne eine langfristig tragende und zukunftsweisende Reform derAlterssicherung würde der Beitragssatz zur Rentenversicherung daher auf24 bis 26 % steigen. Bei einer Begrenzung des demografisch bedingten An-stiegs des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zudem dereigenverantwortliche Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Siche-rung des Lebensstandards im Alter unerlässlich.

Die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen wird die Höhe ihrer eigenenRentenanwartschaften zwar verbessern, aber dies reicht vielfach noch nichtaus, ihnen eine eigenständige Alterssicherung ohne abgeleitete Elemente zu ga-rantieren.

Häufig werden bestehende Sozialhilfeansprüche von älteren Menschen wegeneines befürchteten Unterhaltsrückgriffs auf ihre Kinder nicht geltend gemacht.Dies ist einer der Hauptgründe für verschämte Altersarmut.

B. Lösung

Die notwendige Reform der Alterssicherung verfolgt das Ziel, die Rentenver-sicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten undihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die damit verbun-dene Beitragssatzstabilisierung schafft eine wichtige Voraussetzung für mehrWachstum und Beschäftigung und zur Sicherung des WirtschaftsstandortesDeutschland. Das berechtigte Vertrauen der Rentnerinnen und Rentner und derrentennahen Jahrgänge in ihre erworbenen Ansprüche bleibt geschützt.

Es sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Ausgleichsfaktor

Mit dem neuen Ausgleichsfaktor wird ein Steuerungsinstrument geschaffen,das das Rentenniveau bei einem Beitragssatz von 22 % im Jahr 2030 lang-fristig sichert und auch für Neuzugänge nicht unter 64 % sinken lässt.

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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

Mit dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge wirddie Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt, die esermöglicht, die Sicherung des im Erwerbsleben erreichten Lebensstandardsim Alter zu gewährleisten. Der Staat stellt über Zulagen und steuerliche Ent-lastungen eine effiziente Förderung für den Aufbau der zusätzlichen Alters-vorsorge bereit.

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche Alters-versorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unver-fallbarkeit. Außerdem werden die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen fürbetriebliche Altersversorgung auf 5 Jahre verkürzt und die Mitnahme vonAnwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber verbessert.

Rückkehr zu den Grundsätzen der lohnbezogenen Rentenanpassung

Mit der Rückkehr zur lohnbezogenen Anpassung wird sichergestellt, dassdie Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt wer-den, wie es in der Lohnentwicklung zum Ausdruck kommt. Veränderungender Abgabenbelastung, die nicht die Alterssicherung betreffen, bleibenkünftig unberücksichtigt.

Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

Die Bundesregierung wird verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaftengeeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn absehbar ist, dass eine nachhal-tige Überschreitung des Beitragsatzes in der Rentenversicherung der Arbei-ter und der Angestellten von 20 % bis zum Jahre 2020 und von 22 % biszum Jahre 2030 eintritt oder das Nettorentenniveau unter 64 % sinkt.

Reform des Hinterbliebenenrentenrechts und Ausbau der eigenständigen Alterssicherung von Frauen

Die Witwen- und Witwerrenten werden reformiert und um eine Kinderkom-ponente ergänzt. Beitragszeiten in den ersten 10 Lebensjahren eines Kindeswerden bis zu 50 % höher als nach geltendem Recht bewertet. Ehegattenwird die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenan-sprüche partnerschaftlich aufzuteilen.

Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiografie

Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaftenErwerbsverläufen wird verbessert.

Verhinderung verschämter Armut

Um verschämte Armut insbesondere im Alter zu verhindern, wird die Inan-spruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungenvor allem dadurch erleichtert, dass im Sozialhilferecht für 65-jährige undältere Menschen sowie für aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Er-werbsgeminderte auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Elternverzichtet wird.

Verbesserung des Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jähr-lich Informationen über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden.

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Übertragung der Maßnahmen der Reform auf andere Alterssicherungssysteme

Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Reformmaßnah-men werden auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen. Die wir-kungsgleiche Übertragung auf die Beamtenversorgung wird in ein anschlie-ßendes Gesetzesvorhaben aufgenommen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Durch die Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs, insbesondere durch den Aufbaueiner kapitalgedeckten Altersvorsorge, durch die Rückkehr zu den Grundsätzender lohnbezogenen Anpassung und durch das Einfügen eines Ausgleichsfaktorsin die Rentenberechnungsformel ergibt sich eine dauerhafte Entlastung desBeitragssatzes und somit auch der Lohnnebenkosten. Diese Entlastung beträgtim mittelfristigen Zeitraum bis zu 0,3 und langfristig in 2030 1,8 Beitragssatz-punkte.

Wirkung des Altersvermögensgesetzes auf Beitragssatz und Rentenniveau in Prozentin der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten

Entlastung (–) / Belastung (+)

Der Bund wird durch die Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs bei den Zahlun-gen an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für den allge-meinen Bundeszuschuss und die Beiträge für Kindererziehungszeiten im mit-telfristigen Zeitraum um bis zu 1,2 Mrd. DM entlastet.

Finanzwirkungen für den Bund entstehen in Verbindung mit der Rentenversi-cherung weiter bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, den eini-gungsbedingten Leistungen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung,durch die im Saldo der Bund im mittelfristigen Zeitraum bis 2004 zwischen0,1 bis 0,3 Mrd. DM entlastet wird.

2001 2002 2003 2004 2005 2010 2020 2030

1. Geltendes Recht (ohne Demographiefaktor, einschließlich Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)

Beitragssatz 19,1 19,2 19,1 19,2 19,0 19,5 20,6 23,6

Rentenniveau 69,0 69,7 69,7 70,2 68,0 69,5 69,3 69,6

2. Gesamtwirkung der Reform

Beitragssatz 19,1 19,0 18,8 18,9 18,7 18,5 19,6 21,8

Beitragssatzwirkung 0,0 –0,2 –0,3 –0,3 –0,3 –1,0 –1,0 –1,8

Rentenniveau für Zugänge in 2020, 2030 67,2 64,4

Rentenniveau Bestand/Zugänge bis 2011 69,0 70,0 69,3 70,6 68,3 69,0 69,3 68,6

3. Finanzwirkungen auf den Bund in Mrd. DM

beim allgemeinen Bundeszuschuss 0,0 –0,3 –0,9 –0,9 –1,3 –3,3 –5,0 –13,2

bei den Beiträgen für Kindererziehungslst. 0,0 –0,2 –0,3 –0,3 –0,3 –1,3 –1,7 –3,8

nachrichtlich: zusätzlicher Bundeszuschuss in Mrd. DM(nur Erhöhungsbetrag) 8,1 13,3 18,6 19,2 19,9 23,7 32,9 43,7

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– 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Durch die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge werden Bund, Länderund Gemeinden wie folgt belastet:

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. DM)

Der entstehende Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht quantifi-zierbar.

E. Sonstige Kosten

Die mittelfristige Senkung und langfristige Stabilisierung des Beitragssatzeszur gesetzlichen Rentenversicherung führt zu einer Verminderung der Lohnne-benkosten und damit der Lohnkosten insgesamt. Wegen der Bedeutung derLohnkosten für die Kostensituation der Unternehmen ist eine dämpfende Wir-kung auf das Preisniveau zu erwarten.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Konsumnachfrage stehen sich kauf-kraftsteigernde Wirkungen der Senkung bzw. Stabilisierung des Beitragssatzeszur Rentenversicherung und tendenziell – bei Ausweitung der Ersparnis – kauf-kraftsenkende Wirkungen des Aufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge durchdie Arbeitnehmer entgegen. Die Auswirkungen auf die Konsumnachfrage dürf-ten sich daher nicht auf das Preisniveau auswirken.

Auswirkungen auf die Kosten der Unternehmen entstehen nicht, da der steuer-lich geförderte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge durch die Arbeitneh-mer zu keiner Erhöhung der Verwaltungskosten der Unternehmen führt.

Entstehungs-jahr

Rechnungsjahr

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008

Insgesamt –20 350 –122 –553 –4 791 –5 059 –9 968 –9 773 –15 008 –15 208

Bund –9 090 –55 –249 –2 136 –2 259 –4 454 –4 363 –6 705 –6 796

Länder –8 316 –48 –220 –1 958 –2 065 –4 070 –3 994 –6 131 –6 212

Gemeinden –2 944 –19 –84 –697 –735 –1 444 –1 416 –2 172 –2 200

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens(Altersvermögensgesetz – AVmG)

Inhaltsübersicht

Artikel 1

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . . . 6

Artikel 2

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. . . . . 18

Artikel 3

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . . . . 19

Artikel 4

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . . . . 21

Artikel 5

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch . . . . 21

Artikel 6

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . 22

Artikel 7

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Artikel 8

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . 30

Artikel 9

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Änderung des Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Artikel 10

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Artikel 11

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Änderung des Fremdrentengesetzes . . . . . . . . . . . . . . 33

Artikel 12

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . 34

Artikel 13

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Artikel 14

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . 35

Artikel 15

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes . . . . . . . . 35

Artikel 16

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Artikel 17

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung. . . . . . . . 35

Artikel 18

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Artikel 19

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Änderung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . 35

Artikel 20

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

Artikel 21

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes. . . . . 36

Artikel 22

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang . . . . . . 36

Artikel 23

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . . 36

Artikel 24

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

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– 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens(Altersvermögensgesetz – AVmG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-tenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-ber 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändertdurch ..., wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten“

b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungs-ausgleich, Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsent-gelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung“

c) In der Angabe zu § 68 werden die Wörter „und Ren-tenniveausicherung“ gestrichen.

d) Nach der Überschrift „Dritter Titel Ermittlung derpersönlichen Entgeltpunkte“ wird eingefügt:

„Erster Untertitel Ermittlung der Entgeltpunkte“

e) Nach der Angabe zu § 76b wird eingefügt:

„§ 76c Zuschläge oder Abschläge bei Renten-splitting unter Ehegatten

Zweiter UntertitelAusgleichsfaktor und Zugangsfaktor

§ 76d Ausgleichsfaktor“

f) Nach der Angabe zu § 77 wird eingefügt:

„Dritter UntertitelZuschlag bei Hinterbliebenenrenten“

g) Nach der Angabe zu § 78 wird eingefügt:

„§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer-renten“

h) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

„§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“

i) Nach der Angabe zu § 88 wird eingefügt:

„§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwer-renten“

j) Nach der Angabe zu § 108 wird die Überschrift wiefolgt gefasst:

„Vierter AbschnittServiceleistung“

k) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:

„§ 109 Renteninformation und Rentenauskunft“

l) Nach der Angabe zu § 109 wird eingefügt:

„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten der Sozialhilfe“

m) Nach der Angabe zu § 120 wird eingefügt:

„Dritter UnterabschnittRentensplitting unter Ehegatten

§ 120a Grundsätze

§ 120b Verfahren

§ 120c Zuständigkeit

§ 120d Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

§ 120e Abänderung bestandskräftiger Entscheidungen zum Rentensplitting unter Ehegatten“

n) Vor der Angabe zu § 121 wird die Überschrift wiefolgt gefasst:

„Vierter UnterabschnittBerechnungsgrundsätze“

o) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:

„§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus“

p) Die Angabe zu § 188 wird gestrichen.

q) Die Angabe zu § 235b wird gestrichen.

r) Die Angabe zu § 242a wird wie folgt gefasst:

„§ 242a Witwenrente und Witwerrente“

s) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefasst:

„§ 255 Rentenartfaktor“

t) Die Angabe zu § 255c wird gestrichen.

u) Nach der Angabe zu § 255d wird eingefügt:

„§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010

§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001“

v) Die Angabe zu § 264b wird wie folgt gefasst:

„§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 –

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w) Nach der Angabe zu § 264c wird eingefügt:

„§ 264d Ausgleichsfaktor“

x) Nach der Angabe zu § 267 wird eingefügt:

㤠267a Einkommensanrechnung auf Renten we-gen Todes im Beitrittsgebiet

§ 267b Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes“

y) Nach der Angabe zu § 269 wird eingefügt:

„§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von Wit-wen und Witwern“

z) Die Angabe zu § 270a wird gestrichen.

aa) Die Angabe zu § 279f wird gestrichen.

bb) Die Angabe zu § 279g wird gestrichen.

cc) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten“

b) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 2 nach demWort „Versorgungsausgleichs“ die Wörter „oder ei-nes Rentensplittings unter Ehegatten“ eingefügt.

3. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-sichtigung der Veränderung der Belastung bei Rentenund der Veränderung der durchschnittlichen Lebenser-wartung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „an-zupassen gewesen wären“ durch die Wörter „angepasstworden sind“ ersetzt.

5. In § 43 Abs. 4 wird Satz 2 aufgehoben.

6. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

„Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermo-nate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherteverstorben ist.“

b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

„(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruchauf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehenicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,dass nach den besonderen Umständen des Falles dieAnnahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinigeoder überwiegende Zweck der Heirat war, einen An-spruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-rente besteht auch nicht mit Ablauf des Monats, indem die Bestandskraft der Entscheidung des Renten-versicherungsträgers über das Rentensplitting unterEhegatten eintritt.“

c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die An-gabe „1 bis 2b“ ersetzt.

7. Dem § 47 wird angefügt:

„(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zurVollendung des 65. Lebensjahres auch für verwitweteEhegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegattendurchgeführt wurde, wenn

1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenenEhegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),

2. sie nicht wieder geheiratet haben und

3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine War-tezeit erfüllt haben.“

8. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „, mit Berücksichti-gungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeiteine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,die mehr als geringfügig war“ gestrichen.

9. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich,Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge anEntgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügigerversicherungsfreier Beschäftigung“

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „0,0625“ durchdie Zahl „0,0313“ und die Zahl „0,0468“ durch dieZahl „0,0234“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

„(1a) Ist ein Rentensplitting unter Ehegattendurchgeführt, wird dem Ehegatten, der einen Split-tingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit dievolle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich er-gibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzu-wachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. DieAnrechnung erfolgt nur insoweit, als die in dieSplittingzeit fallenden Kalendermonate nicht be-reits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“

d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „0,0625“ durch dieZahl „0,0313“ ersetzt.

10. Dem § 55 Abs. 1 wird angefügt:

„Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgelt-punkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitigBerücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oderZeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes fürmehrere Kinder vorliegen.“

11. In § 56 Abs. 2 Satz 6 werden nach den Wörtern „übereinen Versorgungsausgleich“ die Wörter „oder eine be-standskräftige Entscheidung über ein Rentensplittingunter Ehegatten“ eingefügt.

12. Dem § 57 wird angefügt:

„Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausge-übten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeitenauch Pflichtbeitragszeiten sind.“

13. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 eingefügt:

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– 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„1a. nach dem vollendeten 17. und vor demvollendeten 25. Lebensjahr mindestenseinen Kalendermonat krank gewesen sind,soweit die Zeiten nicht mit anderen ren-tenrechtlichen Zeiten belegt sind ,“

bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch dasWort „acht“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Versicherte“die Wörter „nach Vollendung des 25. Lebens-jahres“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern„unterbrochen ist“ die Wörter „; dies gilt nicht fürZeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 nach Voll-endung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebens-jahres“ eingefügt.

14. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird eingefügt:

„(4a) Das Leistungsniveau, das für die Versicher-ten unter Berücksichtigung der aus der demografi-schen Entwicklung resultierenden Belastungen undunter Wahrung des Grundsatzes der Generationen-gerechtigkeit finanzierbar ist, wird durch einenAusgleichsfaktor bestimmt.“

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Berücksichti-gung“ die Wörter „des Ausgleichsfaktors und“ ein-gefügt.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechendder Entwicklung des Durchschnittsentgelts unterBerücksichtigung der Veränderung des Beitragssat-zes zur Rentenversicherung der Arbeiter und derAngestellten jährlich angepasst.“

15. In § 64 Nr. 1 werden nach dem Wort „Berücksichti-gung“ die Wörter „des Ausgleichsfaktors und“ einge-fügt.

16. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-gungsausgleich“ die Worte „oder Rentensplittingunter Ehegatten“ angefügt.

b) Die Wörter „mit dem Zugangsfaktor vervielfältigtund“ werden durch die Wörter „mit dem Aus-gleichsfaktor und dem Zugangsfaktor vervielfältigtund bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie“ er-setzt.

17. In § 67 Nr. 6 wird die Zahl „0,6“ durch die Zahl „0,55“ersetzt.

18. § 68 wird wie folgt gefasst:

㤠68Aktueller Rentenwert

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einermonatlichen Rente wegen Alters der Rentenversiche-rung der Arbeiter und der Angestellten entspricht,wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des

Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30.Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert 48,58 Deut-sche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jedenJahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mitden Faktoren für die Veränderung

1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnitt-lich beschäftigten Arbeitnehmer und

2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Ar-beiter und der Angestellten

vervielfältigt wird.

(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtenArbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für dasvergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-vergangene Kalenderjahr geteilt wird.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung desBeitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiterund der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem

1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-versicherung der Arbeiter und der Angestellten desvergangenen Kalenderjahres von 96 vom Hundertsubtrahiert wird,

2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-versicherung der Arbeiter und der Angestellten fürdas vorvergangene Kalenderjahr von 96 vom Hun-dert subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wertdurch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteiltwird.

(4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle des bishe-rigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue ak-tuelle Rentenwert wird nach folgender Formelermittelt:

;

dabei sind:

AR

t

= zu bestimmender aktueller Rentenwert,

AR

t–1

= bisheriger aktueller Rentenwert,

BE

t–1

= Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-schnittlich beschäftigten Arbeitnehmerim vergangenen Kalenderjahr,

BE

t–2

= Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-schnittlich beschäftigten Arbeitnehmerim vorvergangenen Kalenderjahr,

RVB

t–1

= durchschnittlicher Beitragssatz in derRentenversicherung der Arbeiter und derAngestellten im vergangenen Kalender-jahr,

RVB

t–2

= durchschnittlicher Beitragssatz in derRentenversicherung der Arbeiter und derAngestellten im vorvergangenen Kalen-derjahr.

ARt ARt–1BEt–1BEt–2-------------

96 vom Hundert – RVBt–196 vom Hundert – RVBt–2---------------------------------------------------------------=

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(5) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren-tenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die demStatistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahresvorliegende Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für dasvorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmungdes bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeteBruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-schäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftli-chen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.“

19. Nach der Überschrift „Dritter Titel Ermittlung der per-sönlichen Entgeltpunkte“ wird eingefügt:

„ERSTER UNTERTITELErmittlung der Entgeltpunkte“

20. In § 70 wird nach Absatz 3 eingefügt:

„(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrecht-lichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichti-gungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeitender nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürfti-gen Kindes bis zur Vollendung des 18. LebensjahresEntgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben.Diese betragen für jeden Kalendermonat

a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittel-ten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzli-chen Entgeltpunkten,

b) in dem Berücksichtigungszeiten wegen Kinderer-ziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürfti-gen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeitenfür ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 angutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich desWertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nachBuchstabe a.

Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschrie-benen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Bei-tragszeiten und Kindererziehungszeiten ermitteltenEntgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833Entgeltpunkte begrenzt."

21. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Ermittlung des Durchschnittswertes wer-den jedem Kalendermonat mit Zeiten einer berufli-chen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunktezugrunde gelegt und diese Kalendermonate inso-weit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berück-sichtigt.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

22. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.

23. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:

„Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstensdrei Jahre bewertet.“

24. Nach § 76b wird eingefügt:

„§ 76cZuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting unter

Ehegatten

(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehegat-ten wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Ab-schläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durch-geführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zugleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegendenKalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf diein der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Bei-tragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge auseinem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegattenzu verändern, ist von der Summe der bisher der Rentezugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

ZWEITER UNTERTITELAusgleichsfaktor und Zugangsfaktor

§ 76dAusgleichsfaktor

(1) Der Ausgleichsfaktor bestimmt, in welchemUmfang Entgeltpunkte, angesichts der steigenden Le-benserwartung und der niedrigen Geburtenrate sowieder Notwendigkeit eines angemessenen sozialen Aus-gleichs, als persönliche Entgeltpunkte bei der Ermitt-lung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigensind.

(2) Der Ausgleichsfaktor beträgt 0,94. Dieser Wertwird um einen Zuschlag für den sozialen Ausgleich er-höht, indem der Wert 0,06 vervielfältigt wird mit demVerhältniswert aus der Summe an Entgeltpunkten, dievon der Wirkung des Ausgleichsfaktors ausgenommensind, zur Summe aller Entgeltpunkte. Von der Wirkungdes Ausgleichsfaktors ausgenommen sind

1. Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten,

2. Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgemin-derte Zeiten,

3. zusätzliche Mindestentgeltpunkte bei geringem Ar-beitsentgelt,

4. Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage(Leistungszuschlag) und

5. zusätzlich ermittelte und gutgeschriebene Entgelt-punkte für Zeiten der Kindererziehung oder dernicht erwerbsmäßigen Pflege.“

25. Nach § 77 wird eingefügt:

„DRITTER UNTERTITELZuschlag bei Hinterbliebenenrenten“

26. Nach § 78 wird eingefügt:

㤠78aZuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunktenbei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nachder Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollen-

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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sichaus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mitBerücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, dieder Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind,beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Ge-burten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat derGeburt an. Für jeden Kalendermonat sind 0,0505 Ent-geltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Wit-werrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, so-lange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des drit-ten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens derZeitraum zugrunde gelegt, der im Zeitpunkt des Todesan der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindesfehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes,werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn dasKind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geborenwird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren,erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der aufden letzten Monat der zu berücksichtigenden Kinderer-ziehung folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dieWitwe oder der Witwer zum Personenkreis des § 56Abs. 4 gehören.“

27. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl„0,7333“ ersetzt.

b) In Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl„0,7333“ ersetzt.

28. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:

„Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichenRentenversicherung werden bei Anwendung des § 70Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der Rentenver-sicherung der Arbeiter und Angestellten bewertet.“

29. Die Überschrift zu § 88 wird wie folgt gefasst:

„Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“

30. Nach § 88 wird eingefügt:

„§ 88aHöchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwer-rente darf den Monatsbetrag der Rente wegen vollerErwerbsminderung oder die Vollrente wegen Altersdes Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls istder Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Wit-wenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verrin-gern.“

31. In § 90 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt:

„Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwen-rente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhegeleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehaltsum die Kalendermonate, für die eine kleine Witwen-rente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als Tei-ler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabeidie Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für diedie Abfindung geleistet wurde.“

32. § 96a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie wird nicht überschritten, wenn das für densel-ben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstän-digen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, aufeinen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt,wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweilseinen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienst-grenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalen-derjahres außer Betracht bleibt.“

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 DeutscheMark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.

33. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „das26,4fache des aktuellen Rentenwerts“ durch dieWörter „den Betrag von 660 Euro“ und inNummer 2 die Wörter „das 17,6fache des aktuellenRentenwerts“ durch die Wörter „den Betrag von440 Euro“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „das 5,6fache des ak-tuellen Rentenwerts“ durch die Wörter „den Betragvon 140 Euro“ ersetzt.

34. In § 98 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Versor-gungsausgleichs,“ die Wörter „eines Rentensplittingsunter Ehegatten,“ und in Nummer 1 nach dem Wort„Versorgungsausgleich“ die Wörter „und Rentensplit-ting unter Ehegatten“ eingefügt.

35. Dem § 100 Abs. 1 wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Rentenund von Einkommen.“

36. Dem § 101 wird angefügt:

„(4) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidungdes Versicherungsträgers über das Rentensplitting un-ter Ehegatten bestandskräftig, wird die Rente mit Be-ginn des übernächsten Monats nach Kenntnis des zu-ständigen Rentenversicherungsträgers von der Be-standskraft der Entscheidung um Zuschläge oder Ab-schläge an Entgeltpunkten verändert. Bis zu diesemZeitpunkt müssen die Eheleute Leistungen des Versi-cherungsträgers an den jeweils anderen Ehegatten ge-gen sich gelten lassen.

(5) Wird nach Beginn einer Waisenrente eine Ent-scheidung über ein Rentensplitting unter Ehegatten be-standskräftig, wird die Rente erst zu dem Zeitpunktverringert, zu dem eine Rente aus der Versicherung desüberlebenden Ehegatten beginnt. Entsprechendes gilt,wenn sich aufgrund einer Abänderung der Entschei-dung die Rente aus der Versicherung des überlebendenEhegatten ändert.“

37. Dem § 107 Abs. 1 wird angefügt:

„Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrentenvermindert sich das 24fache des abzufindenden Mo-natsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, fürdie eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrentegeleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die An-zahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“

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38. Nach § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„VIERTER ABSCHNITTServiceleistungen“

39. § 109 wird wie folgt gefasst:

㤠109Renteninformation und Rentenauskunft

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet ha-ben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninforma-tion. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird diesealle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Be-steht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenaus-kunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder inkürzeren Abständen erfolgen.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunftsind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf derGrundlage des geltenden Rechts und der im Versiche-rungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten er-stellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftigerRechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollstän-digkeit der im Versicherungskonto gespeicherten ren-tenrechtlichen Zeiten stehen.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu ent-halten:

1. Angaben über die Grundlage der Rentenberech-nung,

2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würdeder Leistungsfall der vollen Erwerbsminderungvorliegen,

3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartendenRegelaltersrente,

4. Informationen über die Auswirkungen künftigerRentenanpassungen,

5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die fürBeitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeberoder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthal-ten:

1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto ge-speicherten rentenrechtlichen Zeiten,

2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönli-chen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeiti-gen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berech-nung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien undbeitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Ver-sicherungsbiografie richtet,

3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf derGrundlage des geltenden Rechts und der im Versi-cherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zei-ten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten

a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rentewegen voller Erwerbsminderung,

b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,

c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Re-gelaltersrente

zu zahlen wäre,

4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, diezum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzei-tiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alterserforderlich ist, und über die ihr zu Grunde liegendeAltersrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn dieErfüllung der versicherungsrechtlichen Vorausset-zungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters of-fensichtlich ausgeschlossen ist,

5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönli-chen und versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen für einen Rentenanspruch.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft überdie Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenan-wartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch derEhegatte oder geschiedene Ehegatte eines Versicher-ten, wenn der Träger der Rentenversicherung dieseAuskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Bu-ches erteilen darf, weil der Versicherte seine Aus-kunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht odernicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilteAuskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.“

40. Nach § 109 wird eingefügt:

㤠109aHilfe in Angelegenheiten der Sozialhilfe

(1) Die Träger der Rentenversicherung informierenund beraten

1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlagevoll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass dievolle Erwerbsminderung behoben werden kann,

über die Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen derHilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtun-gen. Insbesondere ist über die zur Erleichterung der In-anspruchnahme dieser Hilfeart geltenden Regelungender § 21 Abs. 1c und § 91 Abs. 1a des Bundessozial-hilfegesetzes aufzuklären sowie darüber, dass Anträgeauf Leistungen der Sozialhilfe von den Trägern derRentenversicherung entgegengenommen und an denzuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet wer-den. Eine Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 be-steht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistun-gen der genannten Art wegen der Höhe der gezahltenRente nicht in Betracht kommt.

(2) Die Träger der Rentenversicherung stellen aufErsuchen des Trägers der Sozialhilfe fest, ob Personen,die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruchauf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht haben,unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vollerwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind undes unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminde-rung behoben werden kann. Zuständig ist

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– 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

1. bei Versicherten der Träger der Rentenversiche-rung, der für die Erbringung von Leistungen an denVersicherten zuständig ist

2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsan-stalt, die für den Sitz des Trägers der Sozialhilfeörtlich zuständig ist.

Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversiche-rung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 er-geben, sind von dem ersuchenden Träger der Sozial-hilfe zu erstatten; die Spitzenverbände der Träger derSozialhilfe und der Verband Deutscher Rentenver-sicherungsträger können Pauschalbeträge vereinba-ren.“

41. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Versor-gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplittingunter Ehegatten“ angefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplittingunter Ehegatten“ eingefügt.

c) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch einKomma ersetzt.

d) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und nachdem Wort „Wertguthaben“ das Wort „und“ einge-fügt.

e) Nach Nummer 7 wird angefügt:

„8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwenren-ten und Witwerrenten.“

42. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort„Versorgungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplit-ting unter Ehegatten“ eingefügt.

43. Dem § 115 Abs. 2 wird angefügt:

„Die Erklärung der Witwe oder des Witwers zum Ren-tensplitting unter Ehegatten gilt als Antrag auf Leis-tung einer Witwenrente oder Witwerrente, wenn dieDurchführung des Rentensplittings bestandskräftig ab-gelehnt wurde.“

44. § 118 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des ak-tuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht aus-gezahlt werden.“

45. Nach § 120 wird eingefügt:

„DRITTER UNTERABSCHNITTRentensplitting unter Ehegatten

§ 120aGrundsätze

(1) Durch übereinstimmende Erklärung könnenEhegatten bestimmen, dass die von ihnen in der Eheerworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähigeRente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplit-ting unter Ehegatten).

(2) Die Erklärung auf Durchführung des Renten-splittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn

1. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenworden ist oder

2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beideEhegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittingsunter Ehegatten besteht, wenn

1. erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistungeiner Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichenRentenversicherung haben oder

2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung einerVollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der andere Ehegatte das 65.Lebensjahr vollendet hat oder

3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungender Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fallkann der überlebende Ehegatte die Erklärung alleinabgeben.

(4) Die Aufteilung bezieht sich auf die Zeit vom Be-ginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wordenist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch aufDurchführung des Rentensplittings unter Ehegattenentstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der Anspruchauf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegattendurch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet dieSplittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungs-beginn.

(5) Die Aufteilung der Ansprüche auf eine anpas-sungsfähige Rente erfolgt, indem Entgeltpunkte ge-trennt nach

1. Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Arbei-ter und Angestellten und

2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversi-cherung,

die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Be-rechnung einer Rente zu vervielfältigen sind, vom Ver-sicherungskonto des Ehegatten mit der jeweils höherenSumme solcher Entgeltpunkte auf das Versicherungs-konto des anderen Ehegatten übertragen werden (Ein-zelsplitting). Zu übertragen ist jeweils die Hälfte desUnterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunk-ten der Ehegatten.

(6) Besteht zwischen den jeweiligen Summen allerEntgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit einUnterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit derniedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachsan Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschiedszwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehe-gatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten undder Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten(Splittingzuwachs).

§ 120bVerfahren

(1) Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplit-ting kann frühestens sechs Monate vor der voraussicht-lichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abge-geben werden. Sie ist spätestens bis zum Ablauf von

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12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzuge-ben (Ausschlussfrist), in dem die Anspruchsvorausset-zungen erfüllt sind. Die Frist des Satzes 2 wird durchein laufendes Verfahren bei einem Rentenversiche-rungsträger unterbrochen. Eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplit-ting ist mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidungdes Versicherungsträgers über das Rentensplitting un-widerruflich. Vor diesem Zeitpunkt kann die Erklärungauch von einem Ehegatten allein widerrufen werden.Sie ist nicht zulässig nach bestandskräftiger Entschei-dung über eine Rentenabfindung bei Wiederheirat vonWitwen und Witwern.

(3) Der am Verfahren über das Rentensplitting unterEhegatten beteiligte, nicht zuständige Versicherungs-träger ist an die Entscheidung des zuständigen Versi-cherungsträgers gebunden.

(4) Im Hinterbliebenenfall ist auf Antrag bis zumAblauf des Monats, in dem die Bestandskraft der Ent-scheidung über das Rentensplitting unter Ehegatteneintritt, eine Witwenrente oder Witwerrente zu zahlen.

§ 120cZuständigkeit

Die übereinstimmende Erklärung der Ehegatten zumRentensplitting ist beim Versicherungsträger des jün-geren Ehegatten abzugeben. Hat ein Ehegatte keine ei-genen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-cherung erworben, ist der Träger des anderen Ehegat-ten zuständig. Im Hinterbliebenenfall ist die Erklärungzum Rentensplitting durch den überlebenden Ehegat-ten beim Träger des verstorbenen Ehegatten abzuge-ben. Ergibt sich eine Sonderzuständigkeit für Leistun-gen für den Älteren oder den überlebenden Ehegattenfür die Bundesknappschaft, ist die Erklärung bei derBundesknappschaft abzugeben.

§ 120dTod eines Ehegatten vor Empfang angemessener

Leistungen

(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oderseinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unterEhegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahres-beträgen einer auf das Ende des Leistungsbezugesohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechne-ten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen An-recht (Grenzwert) erbracht worden, wird die Rente desüberlebenden Ehegatten oder seiner Hinterbliebenennicht aufgrund des Rentensplittings gekürzt. Die er-brachten Leistungen sind jedoch auf die sich ergebendeErhöhung anzurechnen.

(2) Zur Ermittlung des Grenzwertes sind Zuschlägeund Abschläge an Entgeltpunkten aus den im Rahmendes Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten unterBerücksichtigung des für sie maßgebenden Rentenart-faktors und aktuellen Rentenwerts am Ende des Leis-tungsbezuges miteinander zu verrechnen.

(3) Der Leistungsträger entscheidet auf Antrag desüberlebenden Ehegatten und, soweit sie belastet sind,seiner Hinterbliebenen.

§ 120eAbänderung bestandskräftiger Entscheidungen zum

Rentensplitting unter Ehegatten

(1) Der Versicherungsträger ändert auf Antrag seineEntscheidung entsprechend ab, wenn ein im Zeitpunktder Bekanntgabe der Abänderungsentscheidung ermit-telter Wertunterschied von dem in der abzuänderndenEntscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied ab-weicht. Eine Abänderung von Amts wegen ist nichtausgeschlossen.

(2) Die Abänderung findet nur statt, wenn

1. sie zur Übertragung von Entgeltpunkten führt, de-ren Wert insgesamt vom Wert der durch die abzuän-dernde Entscheidung insgesamt übertragenen Ent-geltpunkte wesentlich abweicht, oder

2. durch sie eine maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vomHundert der durch die abzuändernde Entscheidung ins-gesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte derknappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit1,3333 zu vervielfältigen sind.

(3) Antragsberechtigt sind die Ehegatten und ihreHinterbliebenen.

(4) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachserhalten hat, entfällt durch die Abänderungsentschei-dung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.

(5) Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des derAntragstellung folgenden Monatsersten zurück. DieEhegatten und ihre Hinterbliebenen müssen Leistun-gen des Versicherungsträgers gegen sich gelten lassen,die dieser auf Grund der früheren Entscheidung biszum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt,in dem er von dem Eintritt der Bestandskraft der Abän-derungsentscheidung Kenntnis erlangt hat.

(6) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstel-lenden Ehegatten, wenn nicht ein Antragsberechtigterbinnen drei Monaten gegenüber dem Versicherungsträ-ger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Nachdem Tod des anderen Ehegatten oder seiner Hinterblie-benen wird das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt.

(7) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sindverpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zurWahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehendenVorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatteoder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Aus-künfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinter-bliebenen nicht erhalten können, haben sie einen ent-sprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenenVersicherungsträger. Die Ehegatten und ihre Hinter-bliebenen haben den betroffenen Versicherungsträgerndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 74 Nr. 2Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechendeAnwendung.“

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– 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

46. Vor § 121 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„VIERTER UNTERABSCHNITTBerechnungsgrundsätze“

47. § 154 wird wie folgt gefasst:

㤠154Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des

Beitragssatzes und

[Sicherung des Rentenniveaus]

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Ren-tenversicherungsbericht. Der Bericht enthält

1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen derZahl der Versicherten und Rentner sowie derEinnahmen, der Ausgaben und der Schwankungsre-serve insbesondere Modellrechnungen zur Ent-wicklung von Einnahmen und Ausgaben, derSchwankungsreserve sowie des jeweils erforder-lichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalender-jahren,

2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielleEntwicklung der Rentenversicherung in den künf-tigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage deraktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirt-schaftsentwicklung,

3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Alters-grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage,die Finanzlage der Rentenversicherung und andereöffentliche Haushalte auswirkt,

4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssitua-tion im Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssi-tuation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebieteine gesonderte Darstellung über die Entwicklungder Renten im Beitrittsgebiet.

Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbei-ter und der Angestellten und in der knappschaftlichenRentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Be-richt ist bis zum 30. November eines jeden Jahres dengesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in je-der Wahlperiode des Deutschen Bundestages, um ei-nen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öf-fentlich finanzierten Alterssicherungssysteme so-wie deren Finanzierung,

2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieherder Alterssicherungssysteme,

3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssi-cherungssysteme,

4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach§10a Einkommensteuergesetz in Anspruch genom-men worden ist und

5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche Al-tersvorsorge dadurch erreicht hat.

Die Darstellungen zu Nummer 4 und 5 sind erstmalsim Jahre 2005 vorzulegen.

(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebendenKörperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,wenn

1. der Beitragssatz in der Rentenversicherung derArbeiter und der Angestellten in der mittlerenVariante der 15-jährigen Vorausberechnungen desRentenversicherungsberichts bis zum Jahre 202020 vom Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vomHundert überschreitet,

2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnitt-lichen verfügbaren Standardrente und dem unterBerücksichtigung des Altersvorsorgeanteils zurzusätzlichen Altersvorsorge vorausberechneten jah-resdurchschnittlichen Nettoentgelt (Nettorentenni-veau) in der mittleren Variante der 15-jährigen Vor-ausberechnungen des Rentenversicherungsberichts64 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Stan-dardrente ist die Regelaltersrente aus der Renten-versicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnittli-chen Beitragsanteil zur Krankenversicherung, denBeitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung unddie ohne Berücksichtigung weiterer Einkünftedurchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.

Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-schaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wennsich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligenzusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbrei-tung nicht erreicht werden kann.

(4) Der Rentenversicherungsbericht ist im Jahre2012 um einen Bericht zu ergänzen, der darstellt, obdie Höhe des auf Hinterbliebenenrenten nicht anzu-rechnenden Einkommens unter Berücksichtigung derEinkommenssituation von Hinterbliebenen und derEntwicklung des Arbeitsmarktes insbesondere fürFrauen angemessen ist.“

48. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „und“ durch einKomma ersetzt und nach dem Wort „Arbeitslosen-hilfe“ die Wörter „und für Kindererziehungszeiten“eingefügt.

49. § 177 wird wie folgt gefasst:

„§ 177Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werdenvom Bund gezahlt.

(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für dieBeitragszahlung für Kindererziehungszeiten an dieRentenversicherung der Arbeiter und der Angestelltenfür das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milli-arden Deutsche Mark.

Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Ka-lenderjahr in dem Verhältnis,

1. in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme jedurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer imvergangenen Kalenderjahr zur entsprechendenBruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenenKalenderjahr steht,

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2. in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes derBeitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird,zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahressteht,

3. in dem die Anzahl der unter Dreijährigen im vor-vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden An-zahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergan-genen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

(3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -ge-haltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-nehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die demStatistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjah-res vorliegenden Daten und für das vorvergangene Ka-lenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Ver-änderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaft-lichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei derAnzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahrsind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresendevorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zu-grunde zu legen.

(4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monats-raten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnungsind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzu-wenden.“

50. Dem § 178 wird angefügt:

„(3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zubestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeitenan die Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-stellten pauschal zu zahlen ist.“

51. § 185 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Trägerder Rentenversicherung ist; in diesen Fällen geltendie Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in demdie Voraussetzungen für die Nachversicherung ein-getreten sind.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Renten-versicherung“ die Worte „oder in Fällen des Absat-zes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungenfür die Nachversicherung“ eingefügt.

52. Dem § 187 Abs. 3 wird angefügt:

„Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zurDurchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, diedas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungim Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrö-ßen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgelt-punkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrech-nung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabeikönnen Rundungsvorschriften der Berechnungsgrund-sätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergeb-nisse zu erzielen.“

53. § 187a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summealler Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangs-

faktor zu vervielfältigen sind und die sich bei Berech-nung einer Altersrente unter Zugrundelegung des be-absichtigten Rentenbeginns ergeben würden.“

54. § 188 wird aufgehoben.

55. § 207 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, fürdie Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrech-nungszeiten zu bewerten, sind die Beiträge auf Antragzu erstatten. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.“

56. § 210 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist zugunsten oder zu Lasten der Versichertenein Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unterEhegatten durchgeführt, wird der zu erstattende Betragum die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, derbei Eintritt der Rechtskraft der Erstentscheidung desFamiliengerichts oder bei Eintritt der Bestandskraft derErstentscheidung des Versicherungsträgers als Beitragfür den Zuschlag oder den im Zeitpunkt der Beitragser-stattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewe-sen wäre.“

57. Dem § 213 wird angefügt:

„(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhö-hungsbetrag um 307 Millionen Euro. Bei der Feststel-lung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nachAbsatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nichtzu berücksichtigen.“

58. In § 225 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Nach-versicherung“ die Wörter „oder in Fällen des § 185Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für dieNachversicherung“ eingefügt.

59. Dem § 231 wird angefügt:

„(6) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff be-schäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-flagge zu führen, werden von der sich aus § 2 Abs. 3Satz 2 des Vierten Buches ergebenden Versicherungs-pflicht befreit, wenn sie

1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Be-schäftigung auf dem Seeschiff weder versiche-rungspflichtig noch freiwillig versichert waren und

2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vorsorgeim Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 undSatz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebensdes 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie imTodesfall für Hinterbliebene getroffen haben;Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 ist mit derMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle desDatums 10. Dezember 1998 jeweils das Datum1. Januar 2002 und an die Stelle des Datums30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. Juni 2002 tritt.

Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen;sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.“

60. In § 235a werden die Wörter „, jedoch ohne Berück-sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten

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– 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenser-wartung der 65-jährigen“ gestrichen.

61. § 235b wird aufgehoben.

62. In § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „so-weit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeitnicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügigwar,“ gestrichen.

63. § 242a wird wie folgt gefasst:

㤠242aWitwenrente und Witwerrente

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleineWitwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalen-dermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens einEhegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und dieEhe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder großeWitwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus-setzungen auch Witwen oder Witwer, die

1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig(§ 240 Abs. 2) sind oder

2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig odererwerbsunfähig waren und dies ununterbrochensind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ha-ben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auchWitwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahrverheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar2002 geschlossen wurde.“

64. In § 243 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oderkleine Witwerrente besteht“ die Wörter „ohne Be-schränkung auf 24 Kalendermonate“ eingefügt.

65. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „unterbrochenund“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird eingefügt:

„Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vorVollendung des 17. und nach Vollendung des 25.Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versi-cherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeitunterbrochen ist.“

c) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „nachden Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „nachSatz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

66. § 255 wird wie folgt gefasst:

㤠255Rentenartfaktor

„(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönlicheEntgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großenWitwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermo-nats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte ver-storben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-

schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Renten-anwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenenEhegatten werden von Beginn an mit dem Rentenart-faktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerren-ten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nachAblauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,maßgebend ist.“

67. § 255a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am30. Juni 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert sichzum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Verän-derung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren.Hierbei ist jeweils die für die neuen Bundesländerermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend.“

68. § 255c wird aufgehoben.

69. Nach § 255d wird eingefügt:

„§ 255eBestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit

vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010

(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts fürdie Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 tritt andie Stelle des Faktors für die Veränderung des Bei-tragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter undder Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Ver-änderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherungder Arbeiter und der Angestellten und des Altersvor-sorgeanteils.

(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung desBeitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiterund der Angestellten und des Altersvorsorgeanteils er-gibt, wird ermittelt, indem

1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-versicherung der Arbeiter und der Angestellten desvergangenen Kalenderjahres und der Altersvor-sorgeanteil des vergangenen Kalenderjahres von100 vom Hundert subtrahiert werden,

2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-versicherung der Arbeiter und der Angestellten fürdas vorvergangene Kalenderjahr und der Altersvor-sorgeanteil für das vorvergangene Kalenderjahr von100 vom Hundert subtrahiert werden,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wertdurch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.

(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre

vor 2002 0,0 vom Hundert,2002 0,5 vom Hundert,2003 1,0 vom Hundert,2004 1,5 vom Hundert,2005 2,0 vom Hundert,2006 2,5 vom Hundert,2007 3,0 vom Hundert,2008 3,5 vom Hundert,2009 4,0 vom Hundert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/4595

(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für dieZeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle desbisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmendeneue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formelermittelt:

;

dabei sind:

ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert,

ARt–1 = bisheriger aktueller Rentenwert,

BEt–1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer imvergangenen Kalenderjahr,

BEt–2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer imvorvergangenen Kalenderjahr,

RVBt–1 = durchschnittlicher Beitragssatz in derRentenversicherung der Arbeiter und derAngestellten im vergangenen Kalender-jahr,

RVBt–2 = durchschnittlicher Beitragssatz in derRentenversicherung der Arbeiter und derAngestellten im vorvergangenen Kalen-derjahr,

AVAt–1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Ka-lenderjahr und

AVAt–2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenenKalenderjahr.

§ 255fBestimmung des aktuellen Rentenwerts zum

1. Juli 2001

Abweichend von § 68 Abs. 5 ist bei der Bestim-mung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001 fürdas vorvergangene Kalenderjahr die dem StatistischenBundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegendeBruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-schäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftli-chen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.“

70. § 263 Abs. 1a wird aufgehoben.

71. § 264b wird wie folgt gefasst:

㤠264bZuschlag bei Hinterbliebenenrenten

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerren-ten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost),wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlichEntgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag beiWaisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten(Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versichertenausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sichnicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-ten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor-ben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossenwurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar1962 geboren ist.

72. Nach § 264c wird eingefügt:

㤠264dAusgleichsfaktor

(1) Bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 2011 be-trägt der Ausgleichsfaktor 1,0.

(2) Bei der Ermittlung des Ausgleichsfaktors tretenan die Stelle

73. Dem § 265 wird angefügt:

„(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönlicheEntgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großenWitwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversi-cherung nach dem Ende des dritten Kalendermonatsnach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstor-ben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossenwurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar1962 geboren ist.“

74. Nach § 267 wird eingefügt:

㤠267aEinkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

im Beitrittsgebiet

Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufent-halt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung desanrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten, Wit-werrenten und Erziehungsrenten das Einkommen anre-chenbar, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts(Ost) übersteigt, bis der Betrag von 660 Euro erreichtist, bei Waisenrenten das Einkommen, das das17,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt,bis der Betrag von 440 Euro erreicht ist. Das nicht an-rechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fachedes aktuellen Rentenwerts (Ost) für jedes Kind des Be-rechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur

ARt ARt–1BEt–1BEt–2-----------

100 vom Hundert – RVBt–1 – AVAt–1

100 vom Hundert – RVBt–2 – AVAt–2-----------------------------------------------------------------------------=

der Werte

0,94 0,06

die Werte bei Beginn der Rente im Jahr

0,997 0,003 20110,994 0,006 20120,991 0,009 20130,988 0,012 20140,985 0,015 20150,982 0,018 20160,979 0,021 20170,976 0,024 20180,973 0,027 20190,970 0,030 20200,967 0,033 20210,964 0,036 20220,961 0,039 20230,958 0,042 20240,955 0,045 20250,952 0,048 20260,949 0,051 20270,946 0,054 20280,943 0,057 2029

Drucksache 14/4595 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbe-nen ist, bis der Betrag von 140 Euro erreicht ist.

§ 267bEinkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

(1) Bei Witwenrenten und Witwerrenten ist das Ein-kommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache desaktuellen Rentenwerts übersteigt, wenn der Ehegattevor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vordiesem Tag geschlossen wurde und mindestens einEhegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Das nichtanrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fachedes aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berech-tigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur des-halb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenenist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wennder geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver-storben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Taggeschlossen wurde und mindestens einer der geschie-denen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(3) Bei Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 ge-borene Waisen ist das Einkommen anrechenbar, dasmonatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwertesübersteigt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

75. Nach § 269 wird eingefügt:

㤠269aRentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und

Witwern

Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwenund Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits ge-leisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwer-rente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestensein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar2002 geschlossen wurde.“

76. § 270a wird aufgehoben.

77. § 272 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versor-gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplittingunter Ehegatten“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Versor-gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplittingunter Ehegatten“ eingefügt.

78. § 279f wird aufgehoben.

79. § 279g wird aufgehoben.

80. Dem § 281a Abs. 3 wird angefügt:

„Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zurDurchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, diedas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungim Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrö-ßen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgelt-punkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei kön-nen Rundungsvorschriften der Berechnungsgrund-sätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergeb-nisse zu erzielen.“

81. § 281b wird wie folgt gefasst:

„§ 281bVerordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, indenen nach Vorschriften außerhalb dieses Gesetzbuches an-stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversiche-rung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversi-cherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Be-rechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.“

82. § 288 wird aufgehoben.

83. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird der Betrag „630 DeutscheMark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,zuletzt geändert durch ... vom ... (BGBl. I S. ...), wird wiefolgt geändert:

1. In § 138 Abs. 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 7“ durch dieAngabe „§ 68 Abs. 5“ ersetzt.

2. Dem § 142 Abs. 1 wird angefügt:

„Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Er-werbsminderung zuerkannt und ist der Arbeitslose we-gen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbareZeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen desallgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei, aber nichtmehr sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, hat dasArbeitsamt den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern,innerhalb eines Monats einen Antrag auf eine Rente we-gen voller Erwerbsminderung zu stellen. Stellt der Ar-beitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Ar-beitslosengeld vom Tage des Ablaufs der Frist an biszum Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt.“

3. In § 167 werden die Wörter „und der Veränderung derdurchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“gestrichen und die Wörter „anzupassen gewesen wären“durch die Wörter „angepasst worden sind“ ersetzt.

4. Nach § 194 Abs. 3 Nr. 4 wird eingefügt:

„4a. die Zulage für eine zusätzliche Altersvorsorge nach§ 10a Einkommensteuergesetz sowie die Erträg-nisse aus der zulagenbegünstigten Anlage einer zu-sätzlichen Altersvorsorge nach § 10a Einkommen-steuergesetz,“

5. In § 411 Abs. 2 werden die Wörter „, jedoch ohne Be-rücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Ren-ten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.

6. § 434a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 3 wird jeweils die Jahreszahl „2002“durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/4595

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt§ 255c Abs. 2 des Sechsten Buches in der bis zum30. Juni 2001 geltenden Fassung entsprechend.“

Artikel 3

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch(860-4)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-schriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Geset-zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt ge-ändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 113 an-gefügt:

„ACHTER ABSCHNITTÜbergangsvorschriften

§ 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes“

2. In § 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 eingefügt:

„Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einemSeeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirt-schaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitzim Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antragnach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzungen desSatzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2 zu stellen.Der Reeder hat aufgrund der Antragstellung gegenüberden Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitge-bers.“

3. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommenzu berücksichtigen

1. Erwerbseinkommen,

2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbsein-kommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen)und

3. Vermögenseinkommen.

Nicht zu berücksichtigen sind

1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommen-steuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungs-beträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28und der Einnahmen nach dessen Nummer 40sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3Satz 1 Nr. 1 und 8 und

2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweitsie nach § 10a des Einkommensteuergesetzes ge-fördert worden sind.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare aus-ländische Einkommen.“

b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

„(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Ver-luste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinneder §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuerge-setzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2,

2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15,16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und

3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des§ 18 des Einkommensteuergesetzes.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach Nummer 8 eingefügt:

„9. Renten wegen Alters oder verminderter Er-werbsfähigkeit, die aus Anlass eines Ar-beitsverhältnisses zugesagt worden sind,

10. Renten wegen Alters oder verminderter Er-werbsfähigkeit aus privaten Lebens- undRentenversicherungen, allgemeinen Unfall-versicherungen sowie sonstige private Ver-sorgungsrenten."

bb) Der anschließende Teilsatz wird gestrichen.

d) Nach Absatz 3 wird eingefügt:

„(4) Vermögenseinkommen im Sinne desAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist die positive Summe derpositiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oderVerluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

1. Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des§ 20 des Einkommensteuergesetzes sowie Ein-nahmen aus Versicherungen auf den Erlebens-oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Ein-kommensteuergesetzes, es sei denn, sie werdenwegen Todes geleistet, nach Abzug der Wer-bungskosten und des Sparer-Freibetrages,

2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung imSinne des § 21 des Einkommensteuergesetzesnach Abzug der Werbungskosten und

3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften imSinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, so-weit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr be-tragen.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 18b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

„Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt alsfür die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Ka-lendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermö-genseinkommen ist Einkommen, das einem bestimm-ten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder ineinem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahltwird.“

b) Dem Absatz 2 wird angefügt:

„Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Ein-kommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel

Drucksache 14/4595 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkom-mens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkom-men gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als mo-natliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3Satz 1 Nr. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 3Satz 1 Nr. 2 bis 10“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen

1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei

a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichenDienst- oder Amtsverhältnis oder aus einemversicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit An-wartschaft auf Versorgung nach beamtenrecht-lichen Vorschriften oder Grundsätzen und beiEinkommen, das solchen Bezügen vergleich-bar ist, um 27,5 vom Hundert,

b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des§ 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen,um 30,5 vom Hundert,

c) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des§ 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen,um 20 vom Hundert;

Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werdennicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 desBundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65vom Hundert gekürzt,

2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, beisteuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbein-künfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,

3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um23,8 vom Hundert,

4. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und6 um 23,7 vom Hundert,

5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 um12,7 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leis-tungen aus Direktzusagen oder Unterstützungs-kassen handelt, ist das monatliche Einkommenum 23,7 vom Hundert zu kürzen,

6. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10um 12,7 vom Hundert,

7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert;bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halb-einkünfteverfahrens um 5 vom Hundert; Einnah-men aus Versicherungen nach § 18a Abs. 3a Nr. 1werden nur gekürzt, soweit es sich um steuer-pflichtige Kapitalerträge handelt.

Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragen-den Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundes-anstalt für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechendfür Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichenKrankenversicherung oder bei einem Krankenversi-cherungsunternehmen versichert sind. Für Renten

aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 desSechsten Buches und für Renten aus der Alterssiche-rung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des Gesetzesüber die Alterssicherung der Landwirte entspre-chend.“

5. In § 18d Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu be-rücksichtigen“ die Wörter „; einmalig gezahltes Vermö-genseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats anzu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt“ eingefügt.

6. Dem § 18e Abs. 2 wird angefügt:

„Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlan-gen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahrerzieltes Einkommen bis zum 31. März des Folgejahresmitzuteilen; einmalig erzieltes Vermögenseinkommenist innerhalb von vier Wochen nach der Zahlung mitzu-teilen.“

7. Nach § 113 wird angefügt:

„ACHTER ABSCHNITTÜbergangsvorschriften

§ 114Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen

Todes

(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todesals Einkommen zu berücksichtigen:

1. Erwerbseinkommen,

2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechenderAnwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er-bracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen(Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zu-satzleistungen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn dergeschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorbenist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossenwurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegattenvor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenren-ten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zu-satzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18aAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversiche-rung beruht.

(4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkom-men ab dem 1. Juli 2002 zu kürzen

1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, dienach den besonderen Vorschriften für die knapp-schaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um25 vom Hundert

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/4595

2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6um 42,7 vom Hundert und

3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um25,3 vom Hundert.

Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie-dene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben istoder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossenwurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegattenvor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Waisenren-ten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.

(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eineRente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen biszum 30. Juni 2002 zu kürzen

1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-einkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen auseinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-verhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nachbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzenund bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleich-bar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,

2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, dienach den besonderen Vorschriften für die knapp-schaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18aAbs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert,

3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6um 37,5 vom Hundert.“

Artikel 4

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch(860-5)

§ 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzesvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändertdurch ... wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigung derVeränderung der Belastung bei Renten und der Verände-rung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „anzupassen gewe-sen wären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne Berücksich-tigung der Veränderung der Belastung bei Renten undder Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwar-tung der 65-jährigen“ gestrichen.

3. Satz 4 wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgtgeändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 216 werden die Wörter „und ak-tueller Rentenwert (Ost)“ gestrichen.

b) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst:

„§ 218 Leistungen an Hinterbliebene“

2. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

„Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ab-lauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „das 26,4fache desaktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversi-cherung“ durch die Wörter „den Betrag von660 Euro“ und die Wörter „das 5,6fache des aktuel-len Rentenwerts“ durch die Wörter „den Betrag von140 Euro“ ersetzt.

3. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter „das 17,6fache des ak-tuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversiche-rung“ durch die Wörter „den Betrag von 440 Euro“ unddie Wörter „das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts“durch die Wörter „den Betrag von 140 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 80 Abs. 1 wird angefügt:

„Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sichdas 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um dieAnzahl an Kalendermonaten, für die die Rente geleistetwurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Ka-lendermonaten nach Satz 2.“

5. In § 93 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a und b wird jeweils dasWort „Erwerbsunfähigkeit“ durch das Wort „Erwerbs-minderung“ ersetzt.

6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigungder Veränderung der Belastung bei Renten“ gestri-chen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 215 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen abdem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, umden sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge-nannten Gebiet verändern.“

8. § 216 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und aktuellerRentenwert (Ost)“ gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-chen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

9. § 218 wird wie folgt gefasst:

㤠218Leistungen an Hinterbliebene

(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorbenoder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist

Drucksache 14/4595 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 gebo-ren, gelten die Vorschriften über Leistungen an Hinter-bliebene und Abfindungen mit der Maßgabe, dass

1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht,

2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das Ein-kommen anrechenbar ist, das monatlich das26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichenRentenversicherung übersteigt; das nicht anrechen-bare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des ak-tuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberech-tigte Kind der Witwe oder des Witwers,

3. auf eine Waisenrente das Einkommen anrechenbar ist,das monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten-werts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt;das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich umdas 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes wai-senrentenberechtigte Kind des Berechtigten,

4. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach§ 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird.

(2) Wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthaltim Beitrittsgebiet haben, ist bei der Bestimmung des an-rechenbaren Einkommens bei Witwenrenten und Wit-werrenten nach § 65 Abs. 3 das Einkommen anrechen-bar, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost)übersteigt, bis der Betrag von 660 Euro erreicht ist, beiWaisenrenten das Einkommen nach § 68 Abs. 2, das das17,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt,bis der Betrag von 440 Euro erreicht ist. Das nicht anre-chenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache desaktuellen Rentenwerts (Ost) für jedes waisenrentenbe-rechtigte Kind des Berechtigten, bis der Betrag von 140Euro erreicht ist.“

Artikel 6

Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletztgeändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge“

b) Die Angabe zu § 50e wird wie folgt gefasst:

„§ 50e Straf- und Bußgeldvorschriften“

2. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe „das 30. Le-bensjahr vollendet hat“ jeweils durch die Angabe„das 28. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.

b) In Buchstabe c Satz 3 wird die Angabe „das 30. Le-bensjahr noch nicht vollendet haben“ durch die An-gabe „das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben“ ersetzt.

3. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteiltwird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr,bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das28. Lebensjahr vollendet oder für das Wirt-schaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsan-wartschaft gemäß den Vorschriften des Gesetzeszur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-gung unverfallbar wird,“

b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses desPensionsberechtigten der Barwert der künf-tigen Pensionsleistungen am Schluss desWirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf den-selben Zeitpunkt ergebenden Barwerts be-tragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge,mindestens jedoch der Barwert der gemäßden Vorschriften des Gesetzes zur Verbesse-rung der betrieblichen Altersversorgung un-verfallbaren künftigen Pensionsleistungenam Schluss des Wirtschaftsjahrs.“

bb) In Satz 6 werden die Wörter „vor der Vollendungdes 30. Lebensjahrs“ durch die Wörter „vor derVollendung des 28. Lebensjahrs“ und die Wörter„das 30. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter„das 28. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

cc) Nach Satz 6 wird angefügt:

„Für Wirtschaftsjahre, bis zu deren Mitte derPensionsberechtigte das 28. Lebensjahr nochnicht vollendet hat, gilt als Teilwert der Barwertder gemäß den Vorschriften des Gesetzes zurVerbesserung der betrieblichen Altersversorgungunverfallbaren künftigen Pensionsleistungen amSchluss des Wirtschaftsjahrs;“

4. Nach § 10 wird eingefügt:

„§ 10aZusätzliche Altersvorsorge

(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtver-sicherte können einschließlich der Zulage nach Absatz 4Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 1,0 vom Hundert,

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 2,0 vom Hundert,

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 3,0 vom Hundert,

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 4,0 vom Hundert

der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechs-ten Buches Sozialgesetzbuch, höchstens bis zur Beitrags-bemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiterund Angestellten, als Sonderausgabe abziehen. Für Ver-sicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssi-cherung der Landwirte gilt Satz 1 entsprechend mit derMaßgabe, dass als beitragspflichtige Einnahmen auch dieEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/4595

§ 13 gelten. Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei ei-nem inländischen Arbeitsamt als Arbeitssuchende ge-meldet sind und der Versicherungspflicht in der Renten-versicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistungnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen deszu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögensnicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. FürZeiten der Kindererziehung im Sinne des Sechsten Bu-ches Sozialgesetzbuch gilt als beitragspflichtige Ein-nahme das für das jeweilige Jahr maßgebende Durch-schnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung.Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzli-cher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgungpflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgungder Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summeder Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung undder Zusatzversorgung gewährleistet ist. Im Falle der Zu-sammenveranlagung von Ehegatten steht der Sonderaus-gabenabzug jedem Ehegatten unter den Voraussetzungendes Satzes 1 gesondert zu. Für die Berechnung des Son-derausgabenabzugs können beitragspflichtige Einnah-men des einen Ehegatten auf den anderen Ehegattenübertragen werden. Voraussetzung für eine Übertragungnach Satz 6 ist, dass der andere Ehegatte aufgrund derauf die übertragenen Einnahmen entfallenden Beiträgeeinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen im Altererhält. Die Sätze 7 und 8 sind auch in Fällen anwendbar,in denen nur ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenver-sicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssiche-rung der Landwirte pflichtversichert ist.

(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 setzen sichzusammen aus den vom Steuerpflichtigen gezahlten frei-willigen Aufwendungen (Eigenbeiträge) und der Zulagenach Absatz 4 zugunsten von Verträgen über eine kapi-talgedeckte Altersvorsorge (Altersvorsorgeverträge). EinAltersvorsorgevertrag liegt vor, wenn

1. in der Ansparphase laufend Eigenbeiträge erbrachtwerden;

2. Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrsoder dem Beginn einer Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit oder Altersrente des Steuerpflichtigenaus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nachdem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirteerbracht werden (Beginn der Auszahlungsphase);

3. vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags bei Ver-tragsabschluss zugesagt wird, dass zu Beginn derAuszahlungsphase zumindest die eingezahlten Bei-träge für die Auszahlungsphase zur Verfügung ste-hen; Beitragsanteile, die zur Absicherung der ver-minderten Erwerbsfähigkeit verwendet werden, sindbis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesemZusammenhang nicht zu berücksichtigen;

4. bei Vertragsabschluss sichergestellt ist, dass die Aus-zahlung ab Beginn der Auszahlungsphase in Form ei-ner lebenslangen gleichbleibenden oder steigendenmonatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplansmit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilka-pitalverrentung im Sinne der Nummer 5 erfolgt;

5. im Falle der Vereinbarung eines Auszahlungsplansdie Auszahlung ab Beginn der Auszahlungsphase bis

zur Vollendung des 85. Lebensjahrs in zugesagtengleichbleibenden oder steigenden monatlichen Ratenerfolgt und mindestens zehn vom Hundert des zu Be-ginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehendenKapitals dazu verwendet werden, dem Steuerpflichti-gen mit Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich-bleibende oder steigende lebenslange Leibrente zugewähren, indem dieser Kapitalanteil entweder sofortoder einschließlich darauf entfallender Erträge spä-testens zu dem genannten Zeitpunkt in eine Renten-versicherung eingebracht wird;

6. die Beiträge, die erwirtschafteten Erträge und Veräu-ßerungsgewinne in Rentenversicherungen, Kapitali-sierungsprodukten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 desVersicherungsaufsichtsgesetzes, Bankguthaben mitZinsansammlung oder Anteilen an thesaurierendenInvestmentfonds angelegt werden, für deren Rech-nung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung nursolche Derivatgeschäfte abgeschlossen werden dür-fen, die der Absicherung des Fondsvermögens, demspäteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzie-lung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhande-nen Vermögensgegenständen dienen; bei ausländi-schen Investmentanteilen muss es sich darüberhinaus um Investmentanteile handeln, die der Richtli-nie 85/611/EWG unterliegen und die nach dem Aus-landinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werdendürfen; die genannten Produkte können mit einer Zu-satzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeitkombiniert sein;

7. dem Steuerpflichtigen vertraglich die Möglichkeiteingeräumt wird, die Summe der für den Veranla-gungszeitraum geleisteten Beiträge für die Bemes-sung des Sonderausgabenabzugs nach Absatz 1 oderder Zulagen nach Absatz 4 durch Sonderzahlungenzu erhöhen;

8. die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebs-kosten über einen Zeitraum von mindestens zehn Jah-ren in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden,soweit sie nicht als Vomhundertsatz von den Beiträ-gen im Sinne des Absatzes 1 abgezogen werden;

9. der Anbieter den Steuerpflichtigen schriftlich vorVertragsabschluss informiert über die Höhe und zeit-liche Verteilung der vom Steuerpflichtigen zu tragen-den Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten fürdie Verwaltung des gebildeten Kapitals und die demSteuerpflichtigen im Falle eines Wechsels in ein an-deres begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem an-deren Vertragspartner unter Mitnahme des gebildetenKapitals entstehenden Kosten sowie jährlich über dieVerwendung der eingezahlten Beiträge, das bishergebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Ab-schluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die Ver-waltung des gebildeten Kapitals, die erwirtschaftetenErträge sowie die Möglichkeit einer Sonderzahlungim Sinne der Nummer 7 und deren steuerliche Aus-wirkung sowie bei Umwandlung eines bestehendenVertrags in einen Altersvorsorgevertrag die in § 22Nr. 5 Satz 2 bezeichneten Beiträge und Erträge;

Drucksache 14/4595 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

10. der Steuerpflichtige nach den Vertragsbedingun-gen einen Anspruch darauf hat, den Vertrag ruhenzu lassen oder mit einer Frist von drei Monatenzum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündi-gen um das gebildete Kapital auf einen anderenauf seinen Namen lautenden Altersvorsorgever-trag desselben oder eines anderen Anbieters über-tragen zu lassen;

11. die Abtretung oder Übertragung von Forderungenoder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritteausgeschlossen ist.

Begünstigt können auch Beiträge zu Verträgen sein,die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wordensind, wenn diese nach einer entsprechenden Umstel-lung die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vorausset-zungen, mit Ausnahme der Nummer 8 sowie der inNummer 9 genannten vorvertraglichen Informations-pflichten erfüllen. Zu den Beiträgen gehören auch dieaus dem individuell versteuerten und verbeitragten Ar-beitsentgelt des Arbeitnehmers geleisteten Aufwen-dungen zu einer Direktversicherung oder Pensions-kasse, sofern die Voraussetzungen des Satzes 1 und 2Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 erfüllt sind. Satz 3 ist entsprechendanzuwenden. Nicht zu den Beiträgen nach Absatz 1zählen Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsge-setz gewährt wird oder die im Rahmen des § 10 alsSonderausgabe geltend gemacht werden.

(3) Altersvorsorgeverträge können vom Steuer-pflichtigen nur abgeschlossen werden mit

1. Lebensversicherungsunternehmen einschließlichPensionskassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleis-tungsinstituten und Kapitalanlagegesellschaften mitSitz im Inland oder

2. Lebensversicherungsunternehmen im Sinne derRichtlinie 92/96/EWG, Kreditinstituten im Sinneder Richtlinie 89/646/EWG und 77/780/EWG undWertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinneder Richtlinie 93/22/EWG mit Sitz in einem ande-ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so-weit sie gemäß § 110a Abs. 2 des Versicherungs-aufsichtsgesetzes oder § 53b Abs. 1 Satz 1 desGesetzes über das Kreditwesen entsprechende Ge-schäfte im Inland betreiben dürfen, oder mit Ver-waltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinneder Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem ande-ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder

3. Zweigstellen im Inland von Lebensversicherungs-unternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienst-leistungsinstituten mit Sitz außerhalb des Europäi-schen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellendie Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes oder der §§ 53 oder 53c desGesetzes über das Kreditwesen erfüllen.

(4) In Abhängigkeit von den vom Steuerpflichtigengeleisteten Eigenbeiträgen wird eine Zulage gezahlt.

Diese setzt sich zusammen aus einer Grundzulage undeiner Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 38 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 76 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 114 Euro,

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich 152 Euro.

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten stehtdie Grundzulage nach Satz 3 jedem Ehegatten unter denVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gesondert zu. Istnur ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherungoder nach dem Gesetz über die Alterssicherung derLandwirte pflichtversichert, so gilt auch der andere Ehe-gatte für die Zulagengewährung als Begünstigter imSinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Kinderzulage beträgtfür jedes beim Steuerpflichtigen nach Absatz 5 zu be-rücksichtigende Kind

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 46 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 92 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 138 Euro,

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich 184 Euro.

Die Zulage nach Satz 1 wird gekürzt, wenn der Steuer-pflichtige nicht die Mindesteigenbeiträge leistet. Diesebetragen

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 1,0 vom Hundert,

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 2,0 vom Hundert,

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 3,0 vom Hundert,

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 4,0 vom Hundert

der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechs-ten Buches Sozialgesetzbuch vermindert um die Zulagenach Satz 1. Bei Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetragder Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze in der Ren-tenversicherung der Arbeiter und Angestellten über-steigt, entspricht der Mindesteigenbeitrag mindestens derZulage nach Satz 1. Bei Steuerpflichtigen, deren Gesamt-betrag der Einkünfte diese Beitragsbemessungsgrenzenicht übersteigt, beträgt der Mindesteigenbeitrag in je-dem der Veranlagungszeiträume von 2002 bis 2004 min-destens

45 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu be-rücksichtigen ist,38 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu be-rücksichtigen ist, 30 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehrKinder zu berücksichtigen sind

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/4595

und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in jedem Veran-lagungszeitraum mindestens jeweils

90 Euro für Steuerpflichtige, bei denen kein Kind zu be-rücksichtigen ist,75 Euro für Steuerpflichtige, bei denen ein Kind zu be-rücksichtigen ist und60 Euro für Steuerpflichtige, bei denen zwei oder mehrKinder zu berücksichtigen sind.

Ist bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten nur einEhegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung odernach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-wirte pflichtversichert, so werden bei der Berechnungdes Mindesteigenbeitrags des pflichtversicherten Ehe-gatten nach Satz 8 die beiden Ehegatten zustehendenZulagen abgezogen; der nicht pflichtversicherte Ehe-gatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wennder pflichtversicherte Ehegatte seinen eigenen Min-desteigenbeitrag erbracht hat. Im Falle der Zusammen-veranlagung ist die Beitragsbemessungsgrenze für dieAnwendung der Sätze 9 und 10 zu verdoppeln. Werdenbei dem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-versicherten Personenkreis beitragspflichtige Einnah-men zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlicherzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das tat-sächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Lohn-ersatzleistung, mindestens jedoch die bei geringfügigerBeschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbe-messungsgrundlage für die Berechnung des Mindestei-genbeitrages zu berücksichtigen. Das gilt auch in denFällen, in denen kein tatsächliches Entgelt erzielt wird.Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Ver-hältnis der tatsächlich geleisteten Eigenbeiträge zumMindesteigenbeitrag.

(5) Für die Kinderzulage nach Absatz 4 Satz 6 wirdbeim Steuerpflichtigen jedes zu seinem inländischenHaushalt gehörende Kind berücksichtigt, für das er Kin-dergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Lebt dasKind im gemeinsamen Haushalt der Kindergeldberech-tigten bestimmen diese untereinander, wem das Kind zu-zuordnen ist. Wird eine Bestimmung nicht getroffen,wird das Kind der Mutter zugeordnet. Lebt das Kindnicht in einem gemeinsamen Haushalt der Kindergeldbe-rechtigten wird es dem Haushalt zugeordnet, in dem esgemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen gemel-det sind, werden dem Elternteil zugeordnet, in dessenWohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, imÜbrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Va-ter. Die Kinderzulage steht den Berechtigten je Kind ins-gesamt nur einmal zu.

(6) Der Anspruch auf die Zulage nach Absatz 4 ent-steht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem dieEigenbeiträge geleistet worden sind. Sonderzahlungenim Sinne des Absatzes 2 Nr. 7, die der Steuerpflichtigebis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum fol-genden Jahres leistet, gelten auf Antrag des Steuerpflich-tigen als im Veranlagungszeitraum geleistet. Für Versi-cherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssi-cherung der Landwirte gilt Satz 2 entsprechend mit derMaßgabe, dass anstelle des Datums 30. Juni das Datum31. Dezember tritt. Die Zulage wird auf Antrag von dem

für die Einkommensbesteuerung des Zulagenberechtig-ten zuständigen Finanzamt festgesetzt und innerhalb ei-nes Monats nach Bekanntgabe des Zulagenfestsetzungs-bescheids aus dem Aufkommen der Einkommensteuerunmittelbar auf einen begünstigten Vertrag überwiesen.Hat der Steuerpflichtige mehrere Altersvorsorgeverträgeabgeschlossen, so hat er mit dem Zulagenantrag zu be-stimmen, auf welchen Vertrag die Zulage überwiesenwerden soll. Die Zulage gilt dem Begünstigten im Zeit-punkt der Überweisung auf den begünstigten Vertrag alsnicht zugeflossen. Der Antrag ist nach amtlichem Vor-druck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalender-jahres nach dem Veranlagungszeitraum zu stellen, indem die Eigenbeiträge geleistet worden sind. Die Fest-setzung der Zulage soll mit der Einkommensteuerfest-setzung verbunden werden. Auf die Zulage sind die fürSteuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgaben-ordnung, ausgenommen die §§ 163 und 227, entspre-chend anzuwenden. Im Falle der Zusammenveranlagungvon Ehegatten steht die Zulage jedem Ehegatten unterden Voraussetzungen des Absatzes 4 gesondert zu; § 155Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Fristfür die Festsetzung der Zulage läuft nicht ab, bevor dieFestsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Veranla-gungszeitraums, in dem die Eigenbeiträge geleistet wor-den sind, abgelaufen ist.

(7) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 fürden Steuerpflichtigen günstiger als die Zulage nachAbsatz 4, erhöht sich die unter Berücksichtigung desSonderausgabenabzugs festzusetzende Einkommen-steuer um die festgesetzte Zulage; die Festsetzung derZulage erfolgt unabhängig vom Sonderausgabenabzugnach Absatz 1. In den anderen Fällen scheidet der Son-derausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung wird vonAmts wegen vorgenommen.

(8) Der Gesamtbetrag der steuerlichen Förderung derzusätzlichen Altersvorsorge ist gesondert festzustellen.Gesamtbetrag der steuerlichen Förderung der zusätzli-chen Altersvorsorge ist die für den Veranlagungszeit-raum festgesetzte Zulage nach Absatz 4, vermehrt umdie steuerlichen Auswirkungen des Sonderausgabenab-zugs nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1und um den zum Ende des vorangegangenen Veranla-gungszeitraums festgestellten Gesamtbetrag. Im Fall derEinkommensteuerveranlagung soll diese mit der Fest-stellung verbunden werden. Zuständig für die Feststel-lung ist das für die Einkommensbesteuerung des Zulage-berechtigten zuständige Finanzamt; auf die Feststellungsind die für Feststellungsbescheide geltenden Vorschrif-ten der Abgabenordnung, ausgenommen die §§ 163 und227, entsprechend anzuwenden. Ehegatten ist der Ge-samtbetrag im Sinne des Satzes 1 auch im Fall der Zu-sammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen;§ 155 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt.Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuhebenoder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berück-sichtigenden Beträge ändern und deshalb der entspre-chende Steuer-, Zulagen- oder Feststellungsbescheid zuerlassen, aufzuheben oder zu ändern ist; § 171 Abs. 10der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Drucksache 14/4595 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(9) Wird das zur zusätzlichen Altersvorsorge ange-sammelte Kapital nicht im Rahmen eines Altersvorsor-gevertrages unter den in Absatz 2 genannten Vorausset-zungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt, muss erden nach Absatz 8 zuletzt festgestellten Gesamtbetragder steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvor-sorge entsprechend dem ausgezahlten Anteil zurückzah-len. Erfolgt die Auszahlung im Sinne des Satzes 1 nachBeginn der Auszahlungsphase (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2),ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag in dem Ver-hältnis des nicht unter den in Absatz 2 genannten Vor-aussetzungen ausgezahlten Kapitals zu dem zu Beginnder Auszahlungsphase vorhandenen Kapital. Der Anbie-ter des Altersvorsorgevertrags hat eine Auszahlung imSinne des Satzes 1 dem für seine Veranlagung nach § 20der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt unverzüg-lich anzuzeigen. Bei der Auszahlung muss er die auf denAltersvorsorgevertrag überwiesenen Zulagen nachAbsatz 4 einbehalten und an das nach Satz 3 zuständigeFinanzamt abführen; im Fall des Satzes 2 ist nur der ent-sprechende Anteil der Zulagen einzubehalten und abzu-führen. Die in einem Kalendermonat einzubehaltendenZulagen sind in einer Summe bei dem nach Satz 3 zu-ständigen Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablaufdieses Kalendermonats anzumelden. Der Anbieter desAltersvorsorgevertrags hat dem Zulageberechtigten dieeinbehaltenen und abgeführten Zulagen nach amtlichemVordruck zu bescheinigen. In den Fällen des unmittelba-ren Wechsels von einem begünstigten Anlageprodukt zueinem anderen besteht weder eine Rückzahlungsver-pflichtung nach Satz 1 noch eine Anzeigepflicht nachSatz 3 oder eine Einbehaltungs- und Abführungspflichtnach Satz 4.

(10) Der Rückforderungsbetrag nach Absatz 9 ist vondem für die Einkommensbesteuerung des Zulageberech-tigten zuständigen Finanzamt festzusetzen und innerhalbeines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbe-scheids zu entrichten; dabei sind die vom Anbieter desAltersvorsorgevertrages einbehaltenen und abgeführtenZulagen nach Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 9Satz 6 anzurechnen. Auf die Rückforderung sind die fürSteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnungentsprechend anzuwenden. Die Frist für die Festsetzungdes Rückforderungsbetrags beträgt vier Jahre und be-ginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszah-lung im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 erfolgt ist. Vonden Finanzbehörden vereinnahmte Rückforderungsbe-träge sind dem Aufkommen der Einkommensteuer hin-zuzurechnen.

(11) Das auf die steuerlich geförderte zusätzliche Al-tersvorsorge entfallende angesparte Kapital einschließ-lich seiner Erträgnisse, die steuerlich geförderten laufen-den Eigenbeiträge und der Anspruch auf die Zulage nachAbsatz 4 sind nicht abtretbar.

(12) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über dieaufgrund der Absätze 6 bis 11 ergehenden Verwaltungs-akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gege-ben.

(13) Eigenbeiträge zu Altersvorsorgeverträgen, für dieweder eine Zulage nach Absatz 4 gezahlt worden noch

ein Abzug als Sonderausgaben erfolgt ist, sind gesondertfestzustellen. Absatz 8 gilt entsprechend.

(14) Die in Absatz 3 genannten Anbieter von Alters-vorsorgeverträgen haben dem Steuerpflichtigen auf Ver-langen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eineBescheinigung über

1. den jeweiligen Jahresbetrag der Eigenbeiträge,

2. den Gesamtkontostand mit gesonderten Angaben zurZulage und den durch die Zulage geförderten Eigen-beitrag,

3. die Art der Anlage und

4. den Beginn der Auszahlungsphase

zu erteilen.“

5. In § 22 werden in Nummer 4 Buchstabe c Satz 4 derPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgendeNummer 5 angefügt:

„5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinnedes § 10a, auch wenn sie von inländischen Sonder-vermögen oder ausländischen Investmentgesell-schaften erbracht werden. Wird ein bestehender Ver-trag in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des§ 10a umgewandelt, sind die vor der Anwendungdes § 10a angesammelten Beiträge und Erträge an-teilig von den Leistungen nach Satz 1 abzuziehen;dies gilt nicht für Erträge aus Versicherungen aufden Erlebens- oder Todesfall, wenn in den Fällendes § 10a Abs. 9 vor der Anwendung des § 10a dieLaufzeit des Versicherungsvertrages weniger alszwölf Jahre betragen hatte oder Ansprüche aus ei-nem Versicherungsvertrag entgeltlich erworbenworden waren. Die Leistungen nach Satz 1 mindernsich auch anteilig um die nach § 10a Abs. 13 festge-stellten Eigenbeiträge in Sinne des § 10a Abs. 2Satz 1, für die weder eine Zulage nach § 10a Abs. 4gezahlt worden noch ein Abzug als Sonderausgabenerfolgt ist.“

6. § 50e wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Straf- und Bußgeldvorschriften“

b) Nach Absatz 2 wird angefügt:

„(3) Für die Zulage nach § 10a Abs. 4 gelten dieStrafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvor-schriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und der§§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nachSatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die einesolche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408,für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswid-rigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgaben-ordnung entsprechend.“

7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 12 wird eingefügt:

„(12a) § 4d in der Fassung des Artikels ... des Ge-setzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals auf nach

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/4595

dem 31. Dezember 2000 zugesagte Leistungen derbetrieblichen Altersversorgung und für das Wirt-schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember2000 endet.“

b) Der bisherige Absatz 12a wird Absatz 12b.

c) Dem Absatz 17 wird angefügt:

„§ 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in der Fas-sung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. IS. ...) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2000erteilte Pensionszusagen und für das Wirtschaftsjahranzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2000 en-det.“

d) Nach Absatz 24 wird eingefügt:

„(24a) § 10a in der Fassung des Artikels ... des Ge-setzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals für den Ver-anlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

e) Der bisherige Absatz 24a in der Fassung des Ge-setzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stif-tungen vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirdAbsatz 24b.

f) Der bisherige Absatz 24a in der Fassung des Steuer-senkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. IS. 1433) wird Absatz 24c.

g) Nach Absatz 59a wird eingefügt:

„(59b) § 50e in der Fassung des Artikels ... des Ge-setzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals für den Ver-anlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

h) Der bisherige Absatz 59b wird Absatz 59c.

i) Der bisherige Absatz 59c wird Absatz 59d.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der be-trieblichen Altersversorgung

(800-22)

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletztgeändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift „Erster Teil Arbeitsrechtliche Vor-schriften“ wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Erster AbschnittDurchführung der betrieblichen Altersversorgung“

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche

Altersversorgung

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Al-ters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung ausAnlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu-gesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vor-schriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieb-lichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Ar-beitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 ge-nannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber

steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistun-gen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmit-telbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor,wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Bei-träge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oderHinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsori-entierte Leistungszusage) oder wenn künftige Entgeltan-sprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versor-gungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwand-lung).“

3. Nach § 1 wird eingefügt:

㤠1aAnspruch auf betriebliche Altersversorgung durch

Entgeltumwandlung

(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber ver-langen, dass bis zu 4 vom Hundert seiner künftigen Ent-geltansprüche, höchstens jedoch 4 vom Hundert der je-weiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver-sicherung der Arbeiter und Angestellten, durch Ent-geltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgungverwendet werden. Die Durchführung des Anspruchsdes Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt.Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann der Ar-beitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eineDirektversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Ist der Ar-beitgeber zu einer Durchführung über eine Pensions-kasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist Satz 3 nicht anwendbar.Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss derArbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von min-destens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch fürseine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweitder Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts fürbetriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Ar-beitgeber verlangen, dass während eines laufenden Ka-lenderjahres gleichbleibende monatliche Beträge ver-wendet werden.

(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanziertebetriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruchdes Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausge-schlossen.

(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ent-geltumwandlung für betriebliche Altersversorgung hat,kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eineFörderung nach § 10a Abs. 2 Satz 4 und 5 des Einkom-mensteuergesetzes erfüllt werden und der Arbeitgebervon Beiträgen und Zuwendungen an Direktversicherun-gen oder Pensionskassen die Lohnsteuer nicht mit einemPauschsteuersatz nach § 40b des Einkommensteuerge-setzes erhebt.“

4. Nach § 1a wird eingefügt:

„§ 1bUnverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen

Altersversorgung

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der be-trieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind,bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsver-

Drucksache 14/4595 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

hältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nachVollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versor-gungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahrebestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeit-nehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn eraufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet undohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und diesonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistun-gen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllenkönnen. Eine Änderung der Versorgungszusage oderihre Übernahme durch eine andere Person unterbrichtnicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflich-tung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungs-verpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oderdem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ab-lauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Been-digung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Vor-aussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechseltein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzesin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie fürPersonen erhalten, die auch nach Beendigung eines Ar-beitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs die-ses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eineLebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmersdurch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Ar-beitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich derLeistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugs-berechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeberverpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnissesnach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genanntenVoraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu wider-rufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrechtdurch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Er-füllung der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzun-gen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeit-geber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab-getreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeit-nehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der inAbsatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geen-det hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen,als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage imSinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frü-hestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einerrechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, diedem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihreLeistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensions-kasse), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunktder Erteilung der Versorgungszusage im Sinne desAbsatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens je-doch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einerrechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, dieauf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt(Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der inAbsatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen undvor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen

ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebe-nen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Un-ternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hin-terbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage giltin dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, vondem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigtender Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Ent-geltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seineAnwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintrittdes Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2und 3

1. ist dem Arbeitnehmer mit Beginn der Entgeltum-wandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzu-räumen,

2. dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserungder Leistung verwendet,

3. muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Rechtzur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträ-gen eingeräumt und

4. muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Be-leihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen wer-den.“

5. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch dieAngabe „§ 1b“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch dieAngabe „§ 1b Abs. 1 und 5“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch dieAngabe „§ 1b Abs. 4“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird eingefügt:

„(5a) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft ausEntgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüchenach den Absätzen 1 oder 4 die vom Zeitpunkt derZusage auf betriebliche Altersversorgung bis zumAusscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwart-schaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandel-ten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend füreine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen imRahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.“

6. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 bis 3“ durchdie Angabe „§ 1b Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „oder“durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durchdas Wort „oder“ ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 wird angefügt:

„4. sie auf einer Entgeltumwandlung beruht.“

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch dieAngabe „§ 1b Abs. 1“ und die Angabe „§ 1 Abs. 4“durch die Angabe „§ 1b Abs. 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/4595

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlan-gen des Arbeitnehmers frühestens ab Beendigungdes Arbeitsverhältnisses den Barwert der nach § 1bAbs. 5 unverfallbaren Anwartschaft auf einenneuen Arbeitgeber, bei dem der ausgeschiedene Ar-beitnehmer beschäftigt ist oder einen Versorgungs-träger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wennder neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine demübertragenden Barwert wertmäßig entsprechendeZusage erteilt. Für die Höhe des Barwertes gilt § 3Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an dieStelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeits-verhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt.Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Ar-beitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Ar-beitgebers.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2Satz 3“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ er-setzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2Satz 3“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ unddie Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1b“ ersetztund in Satz 3 nach den Wörtern „Altersgrenze ent-spricht“ folgender Halbsatz angefügt:

„, es sei denn, § 2 Abs. 5a ist anwendbar“.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ durchdie Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 3 findet keine Anwendung auf die nach§ 1b Abs. 5 unverfallbaren Anwartschaften,soweit sie auf einer Entgeltumwandlung inHöhe der Beträge nach § 1a Abs. 1 beruhen.“

d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3“durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 oder 3“durch die Angabe „§ 1b Abs. 2 oder 3“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch dieAngabe „§ 1b“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1, 2 und 4“durch die Angabe „§ 1b Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch dieAngabe „§ 1b Abs. 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 3“durch die Angabe „§ 1b Abs. 3“ ersetzt.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

„(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durchEntgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeit-geber verpflichtet, die Leistungen mindestens ent-sprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falleder Durchführung über eine Direktversicherung

oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussan-teile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Als laufende Leistung gelten nicht monatli-che Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

„Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nurPersonen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie auf-grund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei demArbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach§ 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenver-sicherung pflichtversichert sind.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5, 16,27 und 28“ durch die Angabe „§§ 1a, 2 bis 5, 16, 27und 28“ ersetzt.

14. Dem § 30c wird angefügt:

„(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, dieauf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember2000 erteilt werden.“

15. Nach § 30d wird angefügt:

㤠30e

In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember2007 ist § 1a Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwen-den, dass an die Stelle von 4 vom Hundert seiner künf-tigen Entgeltansprüche in den Jahren 2002 und 20031 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 2 vomHundert und in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hun-dert seiner künftigen Entgeltansprüche treten; die hier-nach jeweils maßgeblichen Vomhundertsätze seinerkünftigen Entgeltansprüche werden begrenzt durch diejeweiligen Vomhundertsätze der Beitragsbemessungs-grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und An-gestellten. Soweit das Entgelt aus einer Beschäftigungim Beitrittsgebiet erzielt wird, tritt an die Stelle der Be-zugsgröße die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet(Bezugsgröße [Ost]).“

16. Nach § 30e wird angefügt:

㤠30f

Soweit Leistungen der betrieblichen Altersversor-gung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist§ 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieAnwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhält-nis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nachVollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versor-gungszusage zu diesem Zeitpunkt

1. mindestens zehn Jahre oder

2. bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeitmindestens drei Jahre

bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft); in diesenFällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenndie Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestan-den hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnissesdas 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet fürAnwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwen-dung.

Drucksache 14/4595 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

§ 30g

(1) § 2 Abs. 5a gilt nur für Anwartschaften, die aufZusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Ar-beitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch aufAnwartschaften angewendet werden, die auf Zusagenberuhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wordensind.

(2) § 4 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 geltennicht für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, dievor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.“

Artikel 8

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes(2170-1)

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646/2975), zuletztgeändert durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wirdwie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird eingefügt:

„§ 17aBesondere Beratung und Verfahren für Ältere und

dauerhaft voll Erwerbsgeminderte

(1) Bei der Beratung von Personen, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig vonder jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin-dert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrschein-lich ist, dass die volle Erwerbsminderung behobenwerden kann,

ist dafür Sorge zu tragen, dass ihnen die Inanspruch-nahme der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb vonEinrichtungen erleichtert wird, die besonderen Bera-tungs- und Betreuungsbedürfnisse dieser Personen be-rücksichtigt sowie die Regelungen der §§ 21 Abs. 1cund 91 Abs. 1a vermittelt werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe soll die Träger der Ren-tenversicherung um Feststellung gemäß § 109a Abs. 2des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ersuchen, wennes bei hilfebedürftigen Personen, die das 18. Lebensjahrvollendet haben und die einen Anspruch auf eine Rentewegen Erwerbsminderung nicht haben, aufgrund vonTatsachen möglich erscheint, dass bei ihnen eine unab-hängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Er-werbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch vorliegt und es unwahrschein-lich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wer-den kann.

(3) Unbeschadet der Mitwirkungspflicht des Hilfe-empfängers ist bei der Gewährung der Hilfe zu berück-sichtigen, dass die Einkommens- und Vermögensverhält-nisse der in Absatz 1 genannten Personen in der Regelfür längere Zeit unverändert bleiben.“

2. Nach § 21 Abs. 1b wird eingefügt:

„(1c) Die einmaligen Leistungen werden im Rahmender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrich-tungen an hilfebedürftige Personen im Sinne des § 17aals Pauschale ausbezahlt. Die Pauschale beträgt 15 vomHundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.Über die Pauschale hinausgehend werden einmaligeLeistungen erbracht, sofern dies zur Bedarfsdeckung er-forderlich ist.“

3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „erwerbs-unfähig“ durch die Wörter „voll erwerbsgemindert“ er-setzt.“

4. In § 88 Abs. 2 wird nach Nummer 1 eingefügt:

„1a. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, dasder zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10aEinkommensteuergesetz dient und dessen An-sammlung staatlich gefördert wurde,“

5. Nach § 91 Abs. 1 wird eingefügt:

„(1a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs ist imRahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb vonEinrichtungen nach Abschnitt 2 ebenfalls ausgeschlos-sen gegenüber Kindern und Eltern eines Hilfeempfän-gers, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder das18. Lebensjahr vollendet hat und voll erwerbsgemindertim Sinne des § 17a Abs. 1 Nr. 2 ist. Unterhaltsansprüchegegenüber Kindern und Eltern eines Hilfeempfängersnach Satz 1, dem Hilfe in einer Anstalt, einem Heimoder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird, ge-hen in Höhe eines pauschalierten Betrages für den Le-bensunterhalt abzüglich des vom Hilfeempfänger einzu-setzenden Einkommens und Vermögens nicht über. Derpauschalierte Betrag für den Lebensunterhalt ergibt sichaus der Zusammenrechnung eines Betrages in Höhe desRegelsatzes und eines Betrages in Höhe der durch-schnittlichen angemessenen Aufwendungen für dieWarmmiete eines 1-Personenhaushaltes im Bereich deszuständigen Sozialhilfeträgers. Die Sätze 1 bis 3 findenkeine Anwendung, wenn der Hilfeempfänger in den letz-ten 10 Jahren seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.“

6. In § 102 Abs. 2 wird die Angabe „§ 17“ durch die An-gabe „§§ 17 und 17a“ ersetzt.

7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 wird angefügt:

„4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 88Abs. 2 Nr. 1a nicht mehr dem Zweck einer geförder-ten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des§ 10a Einkommensteuergesetz dient.“

8. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird eingefügt:

„c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsemp-fänger zusätzlich zu den unter den Buchsta-ben a und b genannten Merkmalen:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/4595

aa) die unabhängig von der jeweiligen Ar-beitsmarktlage volle Erwerbsminde-rung im Sinne von § 43 Abs. 2 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch,wenn unwahrscheinlich ist, dass dievolle Erwerbsminderung behoben wer-den kann,

bb) die Feststellung nach § 109a Abs. 2 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch, obeine volle Erwerbsminderung im Sinnedieser Vorschrift vorliegt.“

bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werdenBuchstaben d und e.

cc) In dem neuen Buchstaben e wird der Buchstabe„c“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Sozialversiche-rungsträgern“ folgender Satzteil angefügt:

„; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern vonHilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungendie unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genanntenMerkmale“.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort „Art“ wird der Buchstabe „a)“eingefügt.

bb) Nach dem Wort „Hilfearten“ wird der Punktdurch ein Semikolon ersetzt.

cc) Nach Buchstabe a wird angefügt:

„b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a ge-nannten Merkmalen:

aa) für 18- bis unter 65-jährige Leistungs-empfänger, bei denen die Voraussetzun-gen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe cDoppelbuchstabe aa vorliegen sowiefür 65-jährige und ältere Leistungsemp-fänger die Ausgaben der Hilfe zum Le-bensunterhalt innerhalb und außerhalbvon Einrichtungen ohne die Hilfe zurArbeit sowie die Ausgaben der Hilfe inbesonderen Lebenslagen in Einrichtun-gen,

bb) für 18- bis unter 65-jährige Leistungs-empfänger die Kosten und Auslagender Träger der Rentenversicherung, dievon dem Träger der Sozialhilfe nach§ 109a Abs. 2 Satz 3 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch zu erstattensind.“

9. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils der Buchstabe „c“durch den Buchstaben „d“ ersetzt.

b) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils der Buchstabe „d“durch den Buchstaben „e“ ersetzt.

10. In § 131 Abs. 1 Satz 2 wird der Buchstabe „c“ durchden Buchstaben „d“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Wohngeldgesetzes(402-27)

§ 34 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 11. April 2000 (BGBl. I S. 450) wird wiefolgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz wird angefügt:

„(2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleiben-den Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003jährlich einen Festbetrag in Höhe von 307 MillionenEuro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwen-dungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil, die siejährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund mit-teilen, aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrags ist allefünf Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2008, aufgrundder vorliegenden Daten über die den Trägern der So-zialhilfe durch die Regelungen der §§ 21 Abs. 1c Satz 3und 91 Abs. 1a Satz 1 bis 3 des Bundessozialhilfegeset-zes sowie durch die Regelung des § 109a Abs. 2 Satz 3des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unmittelbar ent-standenen Mehrausgaben zu überprüfen. Übersteigenoder unterschreiten die Mehrausgaben die Höhe des amStichtag geltenden Festbetrags um mehr als 10 vomHundert, ist der künftige Festbetrag entsprechend anzu-passen.“

Artikel 10

Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch …,wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 104 wird eingefügt:

㤠104a Rentenartfaktor

§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten“

b) Nach der Angabe zu § 106 wird eingefügt:

„§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes“

2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:

„§ 46 Abs. 2a Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-buch findet entsprechende Anwendung.“

Drucksache 14/4595 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungs-zahl sind die Zeiten

1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei ei-ner Rente wegen Erwerbsminderung,

2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen-rente, Witwerrente und Halbwaisenrente,

3. der zwei verstorbenen Versicherten mit denhöchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisen-rente.

Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in dergesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kinder-erziehung berücksichtigt werden, und bei einer Voll-waisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zu-schlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlagszur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a desSechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der MaßgabeAnwendung, dass der Zuschlag für jeden zu berück-sichtigenden Kalendermonat für Renten an Hinter-bliebene von Landwirten 0,0505 und für Renten anHinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehö-rigen 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwai-senrente beträgt für jeden Kalendermonat mit renten-rechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mitder höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlagwird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicher-ten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerech-net. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-den Erwerbsminderungsrente wird aus dem Teil derSteigerungszahl ermittelt, der dem Anteil der teil-weise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente involler Höhe entspricht.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Zahl „0,6“ durch die Zahl„0,55“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Wit-werrente darf den Monatsbetrag einer Alters-rente oder Rente wegen voller Erwerbsminde-rung des Verstorbenen unter Zugrundelegungeines ohne Abschläge ermittelten allgemeinenRentenwerts nicht überschreiten.“

4. In § 28 werden die Wörter „auch die Grenzwerte dieserVorschrift anzuwenden sind“ durch die Wörter „an dieStelle des Betrages von 660 Euro ein Betrag von 990 Euround an die Stelle des Betrages von 440 Euro ein Betragvon 660 Euro tritt“ ersetzt.

5. § 40 wird wie folgt gefasst:

㤠40Rentenauskunft

(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet ha-ben, erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höheder Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtli-che Zeiten als Altersrente vom 65. Lebensjahr an zuste-

hen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oderauf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Le-bensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höheder Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderterErwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Famili-enangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kannauf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden,wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über dieHöhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart-schaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehe-gatte oder der geschiedene Ehegatte des Versicherten,wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunftnach § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten BuchesSozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherteseine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nichtoder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilteAuskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.

(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Siesind nicht rechtsverbindlich.“

6. In § 65 Nr. 6 werden die Wörter „Deutschen Bundes-post“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“ ersetzt.

7. § 68 wird wie folgt gefasst:

„§ 68Beitragshöhe

Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende Ka-lenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in derRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten desauf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres, das derErmittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte vor-aussichtliche Durchschnittsentgelt in der Rentenversi-cherung der Arbeiter und Angestellten und der Wert0,0367 miteinander vervielfältigt werden. Für mitarbei-tende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälftedes Beitrags eines Landwirts.“

8. Dem § 83 Abs. 2 wird angefügt:

„Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltim Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung des anre-chenbaren Einkommens bei Witwenrenten und Witwer-renten das Einkommen anrechenbar, das das 26,4fachedes aktuellen Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Ren-tenversicherung übersteigt, bis der Betrag von 990 Euroerreicht ist, bei Waisenrenten das Einkommen, das das17,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) der gesetzli-chen Rentenversicherung übersteigt, bis der Betrag von660 Euro erreicht ist. Das nicht anrechenbare Einkom-men erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Renten-werts (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung für je-des Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisen-rente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht einKind des Verstorbenen ist, bis der Betrag von 140 Euroerreicht ist.“

9. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/4595

„(1a) Personen, deren Versicherungspflicht alsFolge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirt-schaftlichen Alterskassen endet, bleiben versiche-rungspflichtig, solange das Unternehmen der Land-wirtschaft die bisherige Mindestgröße nichtunterschreitet.“

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „bis zum31. Dezember 2003“ gestrichen.

10. In § 92 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Alters-hilfe“ durch die Wörter „nach § 14 des Gesetzes übereine Altershilfe für Landwirte“ ersetzt.

11. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Dem neuen Absatz 1 wird angefügt:

„(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung,wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossenwurde.“

12. In § 102 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt:

„Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrentenund Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monatsbe-trags der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert(Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichenRentenversicherung den Zeiten der KindererziehungEntgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.“

13. Nach § 104 wird eingefügt:

㤠104aRentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten undWitwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonatsnach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegattevor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vordiesem Tag geschlossen wurde und mindestens einEhegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. EineRente an frühere Ehegatten wird mit einem Rentenart-faktor 0,6 ermittelt.

§ 104bZuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einemRentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlagnach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auchfür eine Rente an frühere Ehegatten.“

14. Nach § 106 wird eingefügt:

㤠106aEinkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab demdritten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonatsmit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu er-mitteln, finden beim Zusammentreffen von Witwen-renten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 desVierten Buches Sozialgesetzbuch und § 267b Abs. 1des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend

Anwendung; maßgebend sind die Grenzwerte der ge-setzlichen Rentenversicherung. Satz 1 gilt auch füreine Rente an frühere Ehegatten.

(2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren,finden beim Zusammentreffen von Waisenrente mitEinkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch und § 267b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-gesetzbuch entsprechend Anwendung; maßgebendsind die Grenzwerte der gesetzlichen Rentenversiche-rung.“

15. Dem § 114 Abs. 1 wird angefügt:

„Für die Jahre 2011 bis 2029 wird der Beitrag nach§ 68 mit der Maßgabe ermittelt, dass an die Stelle desFaktors 0,0367 die Faktoren nach Anlage 4 treten.“

16. Nach Anlage 3 wird angefügt:

„Anlage 4Faktoren für die Ermittlung des Beitrags in den Jahren

2011 bis 2029

Artikel 11

Änderung des Fremdrentengesetzes(824-2)

Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt TeilIII, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten bereinigtenFassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. Nach § 14 wird eingefügt:

㤠14a

Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer vonPersonen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören,werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet.Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepu-blik Deutschland genommen haben und deren Ehegattevor diesem Zeitpunkt verstorben ist.“

Beitrag für Faktor2011 0,03472012 0,03482013 0,03492014 0,03502015 0,03512016 0,03522017 0,03532018 0,03542019 0,03552020 0,03562021 0,03572022 0,03582023 0,03592024 0,03612025 0,03622026 0,03632027 0,03642028 0,03652029 0,0366“

Drucksache 14/4595 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetztund angefügt:

„sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger dergesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsge-biet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Ent-geltpunkte nicht ermittelt.“

b) Nach Satz 1 wird eingefügt:

„Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaftsowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollen-dung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjah-res ist eine Unterbrechung nicht erforderlich.“

Artikel 12

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs(400-2)

In § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchsin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletztdurch … geändert worden ist, werden die Wörter „ohne Be-rücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Rentenund der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwar-tung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „anzupas-sen gewesen wären“ durch die Wörter „angepasst wordensind“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

(4120-4)

Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in derFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetztund angefügt:

„5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 10a Abs. 2Satz 2 des Einkommensteuergesetzes abschlie-ßen.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „das in Satz 1 Nr.1 ge-nannte Geschäft“ durch die Wörter „die in Satz 1Nr.1 und Nr. 5 genannten Geschäfte“ ersetzt.

2. Dem § 37m Abs. 1 wird angefügt:

„Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots eines Altersvor-sorgevertrags gemäß § 10a Abs. 2 des Einkommensteu-ergesetzes.“

3. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einemWertpapier-Sondervermögen sowie die von einem Wert-papier-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oderAusschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des

§ 20 des Einkommensteuergesetzes und Gewinne ausprivaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-gesetzes gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermö-gen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteu-ergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steu-erpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Ein-kommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-schaftsteuergesetzes sind, außer in den Fällen des § 40Abs. 2, nicht anzuwenden. Die nicht zur Kostendeckungoder Ausschüttung verwendeten Einnahmen und Ge-winne gelten außer in den Fällen des § 10a des Einkom-mensteuergesetzes mit Ablauf des Geschäftsjahres, indem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.“

4. Dem § 43 wird angefügt:

„(15) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzu-wenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.“

5. § 43b Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43Abs. 6 bis 15 sinngemäß.“

6. In § 43d wird angefügt:

„3. § 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 15 in der Fassung desGesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) ist erstmals für dasGeschäftsjahr anzuwenden, das nach dem31. Dezember 2001 endet.“

7. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45

Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einemGrundstücks-Sondervermögen sowie die von einemGrundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zurKostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Er-träge aus der Vermietung und Verpachtung und Gewinneaus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommen-steuergesetzes aus der Veräußerung der in § 27 bezeich-neten Gegenstände und Einnahmen aus der Beteiligungan einer Grundstücks-Gesellschaft gehören zu den Ein-künften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Be-triebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungenim Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzessind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Ab-nutzung oder Substanzverringerung, soweit diese dienach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Be-träge nicht übersteigen. Die vereinnahmten nicht zurKostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Er-träge und Gewinne gelten außer in den Fällen des § 10ades Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Ge-schäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, alszugeflossen.“

8. Dem § 50 wird angefügt:

„(8) § 45 in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. IS. ...) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, dasnach dem 31. Dezember 2001 endet.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/4595

Artikel 14

Änderung des Lastenausgleichsgesetzes(621-1)

§ 277a des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), das zu-letzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durchRechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz ange-passt, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-rung jeweils anzupassen sind.“

Artikel 15

Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes(7612-1)

Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726),zuletzt geändert durch .... (BGBl. I S. ....), wird wie folgt ge-ändert:

1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausschüttungen auf ausländische Invest-mentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des§ 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) verein-nahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttungverwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Ver-mietung und Verpachtung von Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten, Gewinne aus privaten Veräuße-rungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3und 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, so-wie sonstige Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) ge-hören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinnedes § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigenoder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkom-mensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteu-ergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergeset-zes sind nicht anzuwenden. Zu den Kosten gehören auchAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzeszulässigen Beträge nicht übersteigen. Die ausschüttungs-gleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 10a desEinkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Ge-schäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, alszugeflossen.“

2. Dem § 19a wird angefügt:

„(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzu-wenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.“

Artikel 16

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer

(800-9)

In § 10 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. IS. 406) das zuletzt durch … geändert ist, werden die Ab-sätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 2 aufgehoben.

Artikel 17

Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung(810-1-18)

In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verord-nung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletztdurch ... geändert wurde, wird der Punkt nach den Wörtern„bestimmt ist“ durch ein Komma ersetzt und folgendeNummer 8 angefügt:

„8. von Kapital, das aus der zulagenbegünstigten Anlageeiner zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a Einkom-mensteuergesetz sowie aus den Erträgnissen hierausherrührt, soweit es pfändungsfrei ist und solange der In-haber des Vermögens eine vorzeitige steuerschädlicheVerfügung nicht trifft.“

Artikel 18

Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes

(826-30-4)

In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungs-ausgleichs-Überleitungsgestzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. IS. 1606, 1702), zuletzt geändert durch ... , wird das Semiko-lon durch einen Punkt ersetzt und angefügt:

„Der Angleichungsfaktor wird unter Berücksichtigung derBerechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 2 und 4 des Sechs-ten Buches Sozialgesetzbuch auf sieben Dezimalstellen be-rechnet und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozial-ordnung im Rahmen der Rechengrößen zur Durchführungdes Versorgungsausgleichs im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht;“

Artikel 19

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), daszuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geän-dert:

1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-sichtigung der Veränderung der Belastung bei Rentenund der Veränderung der durchschnittlichen Lebenser-wartung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „an-zupassen gewesen wären“ durch die Wörter „angepasstworden sind“ ersetzt.

2. § 26a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigungder Veränderung der Belastung bei Renten und derVeränderung der durchschnittlichen Lebenserwar-tung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „an-zupassen gewesen wären“ durch die Wörter „ange-passt worden sind“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Drucksache 14/4595 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. Nach § 27h Abs. 1 wird eingefügt:

„(1a) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs ist imRahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhaltaußerhalb von Einrichtungen ebenfalls ausgeschlossengegenüber Kindern und Eltern eines Hilfeempfängers,der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder das 18. Le-bensjahr vollendet hat, unbeschadet einer Rentenberech-tigung voll erwerbsgemindert unabhängig von der je-weiligen Arbeitsmarktlage im Sinne des § 43 SechstenBuches Sozialgesetzbuch ist und bei dem unwahrschein-lich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wer-den kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Hilfeempfängerseine Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätz-lich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.“

4. In § 30 Abs. 16 Satz 3 werden die Wörter „, soweit dieJahre 2000 und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56Abs. 3“ gestrichen.

5. In § 40b Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „, soweit dieJahre 2000 und 2001 betroffen sind, mit dem in § 56Abs. 3“ gestrichen.

6. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-sichtigung der Veränderung der Belastung bei Ren-ten“ und das Wort „würden“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 20

Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation

(870-1)

In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung derLeistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. IS. 1881), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werdendie Wörter „und der Veränderung der durchschnittlichenLebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wör-ter „anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter „ange-passt worden sind“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes

(2170-1-20)

In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnungzur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozial-hilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), diezuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1996(BGBl. I S. 1088) geändert worden ist, wird das Wort „Er-werbsunfähigen“ durch die Wörter „voll Erwerbsgeminder-ten“ ersetzt.

Artikel 22

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 17 und 21 beruhenden Teile der Arbeits-losenhilfe-Verordnung und der Verordnung zur Durchfüh-rung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzeskönnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungdurch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 23

Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungkann den Wortlaut des durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-änderten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1.Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-kannt machen.

Artikel 24

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweitin den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 tritt Artikel 10Nr. 10 in Kraft.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft:Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und u, Nr. 4, 14 Buchstabe c,Nr. 18, 60, 67 und 69, Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 6,Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6Buchstabe a und Nr. 8, Artikel 6, Artikel 7 Nr. 1, 2, 4 bis 7,8 Buchstabe a, b, c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d,Nr. 9 bis 12, 14 und 16, Artikel 8 Nr. 3, Artikel 12, 14, 19Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 6 Buchstabe a, Artikel 20 und 21.

(4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1Doppelbuchstabe bb, Nr. 50 und 79, Artikel 2 Nr. 2 undArtikel 22 in Kraft.

(5) Am 1. Juli 2001 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe qund t, Nr. 61 und 68, Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 6Buchstabe b und Nr. 7, Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4,5 und 6 Buchstabe b in Kraft.

(6) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe jund l, Nr. 38, 40 und 57, Artikel 8 Nr. 1, 2, 5 und 6,Artikel 9 und Artikel 19 Nr. 3 in Kraft.

(7) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe kund 39 in Kraft.

(8) Am 1. Juli 2010 tritt Artikel 10 Nr. 7, 15 und 16 inKraft.

Berlin, den 14. November 2000

Dr. Peter Struck und FraktionKerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/4595

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziele der Reform

– Begrenzung des demografisch bedingten Anstiegs des Beitragssatzes

Bei jüngeren Menschen besteht heute eine weit verbrei-tete Unsicherheit darüber, ob sie trotz hoher Beiträge imAlter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichenRentenversicherung erhalten. Es wird zunehmend be-zweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem Jahr 2030bereit sein werden, eine Belastung ihres Einkommensdurch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenver-sicherung in Höhe von 24 bis 26 % zu akzeptieren. Nurmit einem solchen Beitragssatzniveau wäre aber ohnegrundlegende Reformen die Zahlung der Renten aufheutigem Niveau an die heute 30- bis 40-Jährigen ge-währleistet. Zur Wiederherstellung von Sicherheit undVertrauen in die gesetzliche Alterssicherung ist deshalbden heutigen und künftigen Beitragszahlern ein Signalzu geben, dass die Belastung ihrer Einkommen nichtüber ein bestimmtes Beitragssatzniveau steigt. Dazu isteine langfristig tragende und zukunftsweisende Reformder Alterssicherung erforderlich.

Wie in anderen vergleichbaren Industrieländern sindauch in Deutschland seit drei Jahrzehnten die Geburtenrückläufig. Seit dieser Zeit gleicht die Zahl der Geburtendie Zahl der Todesfälle nicht mehr aus. Die Bevölkerungnimmt damit langfristig ab.

Hinzu kommt die stetige Steigerung der Lebenserwar-tung. Im Laufe des vergangenen Jahrhunderts hat sichdie durchschnittliche Lebenserwartung verdoppelt. Diedurchschnittliche Lebenserwartung wird in den nächsten30 Jahren um etwa 2 Jahre ansteigen. Dies bedeutet eineVerlängerung der Rentenbezugsdauer gegenüber heuteum mehr als 10 %.

Eine nachhaltige und langfristig tragende Reform derAlterssicherung muss das Ziel verfolgen, dass die ge-setzliche Alterssicherung auch künftig für die jüngereGeneration bezahlbar ist und ihr im Alter einen ange-messenen Lebensstandard sichert. Die Stabilisierung desBeitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherungist dabei eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Ver-trauen in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherunggeschaffen wird. Zudem leistet ein stabiler Beitragssatzeinen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnne-benkosten und damit zur Stärkung der wirtschaftlichenRahmenbedingungen. Hierdurch wird eine wichtige Vor-aussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung undzur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschlandgeschaffen.

– Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge

Für die Sicherung des Lebensstandards im Alter ist da-her der eigenverantwortliche Aufbau einer zusätzlichen

kapitalgedeckten Altersvorsorge unerlässlich. Um auchPflichtversicherten mit niedrigen und mittleren Ein-kommen die Aufbringung der finanziellen Mittel füreine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge zu er-möglichen, fördert der Staat den Aufbau dieser Alters-vorsorge durch steuerliche Entlastung oder eine Zulage.

– Änderung des Rentenanpassungsverfahrens

Nach der bisherigen Anpassungsformel wird die jährli-che Veränderungsrate des durchschnittlichen Bruttoent-gelts der Versicherten um die Veränderung der Belastungder Versicherten mit Steuern vom Einkommen undSozialversicherungsbeiträgen korrigiert. Hierdurch solleine gleichgewichtige Entwicklung der verfügbaren Ein-kommen von Rentnern und Arbeitnehmern erreicht wer-den.

Die in der Vergangenheit geführten Diskussionen um dieBerücksichtigung von familienpolitisch intendiertenSteuerentlastungen bei der Rentenanpassung habenRentnerinnen und Rentner in erheblichem Maße verun-sichert. Daher ist eine Änderung der Anpassungsformelangezeigt.

– Verbesserung der Alterssicherung von Frauen

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Situation derFrauen im Hinblick auf ihr Erwerbsverhalten grund-legend geändert. Die klassische (lebenslange) Haus-frauenehe gehört der Vergangenheit an. Das Verhältnisvon Familienarbeit und Erwerbsarbeit verändert sich.Viele Frauen gehen auch in Zeiten der Kindererziehungvor allem einer Teilzeitbeschäftigung nach. Die weiterzunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen wird die Höheihrer eigenständigen Rentenanwartschaften zwar verbes-sern, aber dies reicht vielfach noch nicht aus, ihnen eineeigenständige Alterssicherung ohne abgeleitete Ele-mente zu garantieren.

Die niedrigen eigenen Anwartschaften von Frauen imVerhältnis zu den Anwartschaften von Männern sind vorallem auf zwei Faktoren zurückzuführen, nämlich auf

– Lücken in der Versicherungsbiographie von Frauendurch Kindererziehung und

– geringere Entlohnung für Frauen, zusätzlich gemin-dert durch Teilzeitbeschäftigung vor allem in derKindererziehungsphase.

Hier gilt es, gegenzusteuern und

– einen Anreiz für eine baldige (Wieder-)Aufnahmeder Erwerbstätigkeit nach der Kindererziehungszeitzu schaffen,

– zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten auch diegeringen Entgelte von Frauen in der Kindererzie-hungsphase rentenrechtlich aufzuwerten und

– einen Ausgleich für Frauen zu schaffen, die wegender Erziehung von mindestens zwei Kindern auchkeine Teilzeittätigkeit aufnehmen können.

Drucksache 14/4595 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Vermeidung von Altersarmut

Nicht jeder, der sozialhilfeberechtigt ist, nimmt Sozial-hilfe auch in Anspruch. Vor allem ältere Menschen ma-chen bestehende Sozialhilfeansprüche oftmals nicht gel-tend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder be-fürchten. Dies ist einer der Hauptgründe für verschämteAltersarmut. Insbesondere für 65-jährige und ältere, hil-febedürftige Menschen muss daher die Geltendmachungbestehender Rechte im Rahmen der Sozialhilfe erleich-tert werden.

II. Kernelemente der Reform

1. Brücke zwischen den Generationen

Das Ziel einer nachhaltigen und langfristig wirkendenStabilisierung der Beitragssatzentwicklung lässt sich nurüber eine Brücke zwischen den Generationen erreichen,die zu einem fairen Ausgleich zwischen den berechtig-ten Interessen von Jung und Alt führt.

Das Vertrauen in die Rentenversicherung kann nur da-durch wieder hergestellt werden, dass den Versicherteneine Perspektive aufgezeigt wird, die ihnen zu bezahlba-ren Beitragssätzen eine angemessene Lebensstandardsi-cherung bei Alter, Invalidität und im Hinterbliebenenfallgewährleistet. Daher darf die Belastung nicht über einbestimmtes Beitragssatzniveau steigen.

Der Ausgleichsfaktor ist das Steuerungsinstrument, mitdem die Leistungsfähigkeit des umlagefinanzierten Ren-tensystems so justiert werden kann, dass bei einem Ren-tenniveau nicht unter 64 % der Beitragssatz von 22 % imJahr 2030 nicht überschritten wird. Damit bleibt der Bei-trag zur umlagefinanzierten Rentenversicherung fürkünftige Beitragszahler bezahlbar und die gesetzlicheRentenversicherung behält im System der Alterssiche-rung ihre Funktion als erste Säule. Mit dem Ausgleichs-faktor wird eine erneute einseitige Belastung von künfti-gen Generationen verhindert.

Der Ausgleichsfaktor ist zugleich ein Instrument für ei-nen fairen Ausgleich zwischen den Generationen. Denner berücksichtigt die unterschiedlichen Möglichkeitenvon Beitragszahlern und Rentnern, sich auf Veränderun-gen in den Leistungen der Rentenversicherung einstellenzu können. Durch die vorgesehene breite staatliche För-derung der zusätzlichen Altersvorsorge wird insbeson-dere den jüngeren Versicherten die Möglichkeit gege-ben, für das Alter in eigener Verantwortung zu wirt-schaftlich attraktiven Bedingungen zusätzlich vorzusor-gen.

2. Modernisieren des Systems der Alterssicherung durch Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge

Mit dem breiten Aufbau zusätzlicher kapitalgedeckterAltersvorsorge wird die Alterssicherung auf eine umfas-sendere finanzielle Grundlage gestellt, die es ermöglicht,die Sicherung des im Erwerbsleben erreichten Lebens-standards im Alter zu gewährleisten. In dem Maße, wiedie Möglichkeit besteht, zusätzliche Versorgungsleistun-gen im Alter aus kapitalgedeckten Systemen aufzu-bauen, können die Leistungen der gesetzlichen Renten-versicherung auf die absehbaren demografischen Wir-

kungen eingestellt werden. Um auch Arbeitnehmern mitniedrigen und mittleren Einkommen die Aufbringungder Aufwendungen für eine zusätzliche kapitalgedeckteAltersvorsorge zu ermöglichen, stellt ihnen der Staatüber Zulagen und steuerliche Entlastungen eine effizi-ente Förderung für den Aufbau der privaten Altersvor-sorge bereit.

3. Rückkehr zur Lohnanpassung

Die Anpassungsformel wird mit dem Ziel geändert, dassdie Rentenanpassung durch Steuerrechtsänderungennicht mehr tangiert wird und Veränderungen bei denjeni-gen Beitragssätzen zur Sozialversicherung, die nicht dieAltersvorsorge betreffen, unberücksichtigt bleiben. Dalangfristig ein angemessener Lebensstandard im Alternur mit zusätzlicher Altersvorsorge erreicht werdenkann, ist es folgerichtig, die Aufwendungen für die zu-sätzliche Altersvorsorge in den Jahren 2003 bis 2010 inder Anpassungsformel zu berücksichtigen.

4. Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

Nach den diesem Gesetzentwurf zugrunde liegendenAnnahmen wird der Beitragssatz in der Rentenversiche-rung der Arbeiter und der Angestellten im 15-jährigenVorausberechnungszeitraum des Rentenversicherungs-berichts 20 % bis zum Jahr 2020 und 22 % bis zum Jahr2030 nicht überschreiten. Sollte infolge heute noch nichtabsehbarer Entwicklungen der Beitragssatz die genann-ten Werte voraussichtlich nachhaltig und nicht nur zeit-weilig überschreiten, wird die Bundesregierung ver-pflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften geeigneteMaßnahmen vorzuschlagen. Entsprechendes gilt, wenndas Nettorentenniveau nach den Vorausberechnungen64 % unterschreitet.

5. Reform des Hinterbliebenenrentenrechts und Ausbau der eigenständigen Alterssicherung von Frauen

Geringe Entgelte sind in den Erwerbsbiographien vonFrauen vor allem in Phasen der Kindererziehung zu ver-zeichnen. Um die rentenrechtlichen Folgen dieser gerin-gen Entgelte abzumildern, sollen die in den ersten 10 Le-bensjahren des Kindes geleisteten Beiträge bis zu 50 %höher als nach geltendem Recht bewertet werden. Dieswird insbesondere Frauen zugute kommen, die, wenndas jüngste Kind in den Kindergarten kommt, eine Teil-zeitbeschäftigung aufnehmen. Zum Ausbau der eigen-ständigen Alterssicherung der Frau soll den Ehegattenzudem die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre in derEhezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlichaufteilen zu können. Hierdurch erwirbt der Ehegatte, derin der Ehezeit niedrigere Rentenansprüche als der andereEhegatte erworben hat, weitere eigenständige Rentenan-sprüche aus dem Versicherungskonto des anderen Ehe-gatten hinzu.

6. Verhinderung verschämter Armut

Um verschämte Armut im Alter und bei voller Erwerbs-minderung zu verhindern, wird die Inanspruchnahme

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/4595

von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrich-tungen für hilfebedürftige 65-Jährige und Ältere sowieVolljährige, die aus medizinischen Gründen, also unab-hängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, dauerhaftvoll erwerbsgemindert sind, erleichtert, indem das So-zialhilferecht bei dieser Hilfeart durch einen Verzicht aufden Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Elternder genannten Hilfeempfänger sowie durch eine Pau-schalierung der einmaligen Leistungen fortentwickeltwird.

7. Vertrauensschutz

Die Reform schützt das berechtigte Vertrauen der Rent-nerinnen und Rentner in ihre erworbenen Ansprüche.Die Voraussetzungen für laufende Renten bleiben unver-ändert. Keine laufende Rente wird gekürzt.

Dem Vertrauen der Versicherten, die rentennahen Jahr-gängen angehören, wird insbesondere dadurch Rech-nung getragen, dass

– der Ausgleichsfaktor erst bei einem Rentenbeginn abdem Jahr 2011 wirkt und

– das geltende Hinterbliebenenrentenrecht mit einge-schränkter Einkommensanrechnung hinsichtlich derEinkommensarten und dynamischem Freibetrag fürEhepaare unverändert weitergilt, bei denen der älterePartner bei Inkrafttreten der Reform bereits das40. Lebensjahr vollendet hat.

III. Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs

1. Ausgleichsfaktor

Der Ausgleichsfaktor wird getrennt nach Rentenzu-gangsjahrgängen und stufenweise eingeführt. Er setztbeim Rentenzugangsjahrgang 2011 mit einer Wirkungvon 0,3 % ein und hat damit keine Wirkung für den heu-tigen Rentenbestand und die Rentenzugangsjahrgängevor dem Jahr 2011. Bis zum Jahr 2030 erhöht sich seineWirkung für jeden Zugangsjahrgang um 0,3 %, so dasser für den Rentenzugang im Jahr 2030 eine Wirkung von6 % erreicht.

Der Ausgleichsfaktor enthält eine soziale Ausgleichs-komponente. Sie bewirkt, dass der Ausgleichsfaktor nurauf den Teil der Rente wirkt, dem vollwertige Beitrags-zeiten zugrunde liegen. Rententeile, die aus Zeiten resul-tieren, für die die Rentenversicherung einen sozialenAusgleich erbringt, bleiben von der Wirkung des Aus-gleichsfaktors unberührt. Der Ausgleichsfaktor wird da-her nicht auf Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten,Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderteZeiten, zusätzliche Mindestentgeltpunkte bei geringemArbeitsentgelt, zusätzliche Entgeltpunkte für die wäh-rend der Kinderberücksichtigungszeit zurückgelegtenPflichtbeitragszeiten und Zuschläge an Entgeltpunktenbei Waisenrenten sowie Witwen- und Witwerrenten an-gewandt.

Das Zugangsrentenniveau in der gesetzlichen Renten-versicherung wird für Versicherte, deren Rente im Jahr2030 mit einem Ausgleichsfaktor in Höhe von 0,94 zu

berechnen ist, 64 % nicht unterschreiten. Für alle, die biszum Jahr 2015 neu in Rente gehen, bleibt das Zugangs-rentenniveau mindestens bei 68 %, für die, die bis 2020in Rente gehen bei 67 %. Das durchschnittliche Renten-niveau des Rentenbestandes wird aber – anders als nachdem Rentenreformgesetz 1999 – oberhalb dieser Werteliegen, weil Renten, die 2010 oder früher beginnen, nichtvom Ausgleichsfaktor betroffen sind.

2. Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

Das Gesamtkonzept der neuen steuerlichen Förderungvon Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge be-steht aus einer Kombination von einem zusätzlichenSonderausgabenabzugsbetrag, der im Rahmen der Ein-kommensteuerveranlagung berücksichtigt wird und ei-ner progressionsunabhängigen Zulage. Von diesen bei-den Alternativen kommt im Einzelfall immer die für denBerechtigten günstigere Regelung zum Zuge. Dies wirdvom Finanzamt von Amts wegen geprüft.

Gefördert werden Anlageformen, die im Alter eine le-benslange Rente (so genannte Leibrente) zahlen und beidenen zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest dieeingezahlten Beiträge für die Auszahlung zur Verfügungstehen. Die Förderung ist unabhängig davon, ob die zu-sätzliche Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen(2. Säule) oder der privaten Altersvorsorge (3. Säule)aufgebaut wird. Zugelassen sind neben Rentenversiche-rungen auch Fonds- und Banksparpläne, die jedoch mitAuszahlungsplänen und wegen des Langlebigkeitsrisi-kos mit einer Rentenversicherung in der Leistungsphaseverbunden sein müssen. In der betrieblichen Altersver-sorgung sind Beiträge und Zuwendungen an eine Direkt-versicherung und an eine Pensionskasse förderfähig, so-weit beim Arbeitnehmer eine individuelle Versteuerungmit Beitragszahlung zur Sozialversicherung erfolgt. DieTarifvertragsparteien können im Rahmen tariflicher Re-gelungen diese Altersvorsorge mitgestalten. Im weiterenGesetzgebungsverfahren soll auch geprüft werden, obund unter welchen Voraussetzungen die betriebliche Al-tersvorsorge weiterentwickelt werden kann.

Zur Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mern wird parallel zu den zwischen 2002 und 2008 von1 % auf 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen steigen-den Aufwendungen für die zusätzliche kapitalgedeckteAltersvorsorge eine Förderung der Altersvorsorge einge-führt.

– Pflichtversicherte mit niedrigem und mittlerem Ein-kommen sowie Bezieher von Lohnersatzleistungeneinschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe,deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Ein-kommen und Vermögen ruht, Mütter in der Phase derKindererziehung sowie geringfügig Beschäftigte, dieauf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben,bekommen eine Zulage für die zusätzliche Altersvor-sorge.

In Abhängigkeit der von den Steuerpflichtigen er-brachten Eigenbeiträge werden in der Endstufe 2008folgende Zulagen gewährt:

Drucksache 14/4595 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

für Alleinstehende bis zu 300 DM/Jahr (Grundzulage)

für Verheiratete bis zu 600 DM/Jahr (Grundzulage)

je Kind bis zu 360 DM/Jahr(kindergeldberechtigt) (Kinderzulage).

Die Zulagen (Grundzulage, Kinderzulage) werdendann in voller Höhe ausgezahlt, wenn vom An-spruchsberechtigten ein Mindesteigenbeitrag er-bracht worden ist. Für Bezieher geringer Einkommenbeträgt die Untergrenze des zur Erlangung derhöchstmöglichen Zulage erforderlichen Mindest-eigenbeitrags bis zum Veranlagungszeitraum 2004(einschließlich) für Anspruchsberechtigte, bei denenkein Kind zu berücksichtigen ist, jeweils 90 DM[45 €], für Anspruchsberechtigte, bei denen ein Kindzu berücksichtigen ist, jeweils 75 DM [38 €] und fürAnspruchsberechtigte, bei denen zwei oder mehrKinder zu berücksichtigen sind, jeweils 60 DM[30 €]. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 sinddann je Veranlagungszeitraum mindestens 90 €, 75 €bzw. 60 € zu erbringen. Nicht erbrachte Mindest-eigenbeiträge führen zur entsprechenden Kürzungder Zulage.

Sozialhilfe soll künftig nicht von dem Einsatz oderder Verwendung eines Kapitals abhängig gemachtwerden, dessen Ansammlung zum Zwecke einer zu-sätzlichen Altersvorsorge staatlich gefördert wurde.

– Insbesondere für Steuerpflichtige mit höherem Ein-kommen ist – alternativ zur Zulage – ein zusätzlicherSonderausgabenabzug für Aufwendungen zur zusätz-lichen Altersvorsorge vorgesehen. Bei Zugrundele-gung der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von103 200 DM jährlich bzw. 8 600 DM monatlich(Stand 2000) können Ehepaare dann in der Endstufeab dem Jahr 2008 4 % ihrer beitragspflichtigen Ein-nahmen – bis zu ca. 8 000 DM – zusätzlich als Son-derausgaben für die zusätzliche Altersvorsorge steu-ermindernd geltend machen.

3. Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Zur langfristigen Sicherung der Altersversorgung wirdmit massiver staatlicher Förderung der Aufbau einer zu-sätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge zusätzlichzur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung un-terstützt. Dieser steuerlich geförderte Aufbau kann ent-weder in der betrieblichen oder in der privaten Vorsorgegeleistet werden. Durch betriebliche und tarifliche Initia-tiven kann dabei vor allem für Arbeitnehmer Breitenwir-kung erreicht werden, die bisher noch keine oder keineausreichende Zusage ihres Arbeitgebers auf eine betrieb-liche Altersversorgung haben.

Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgungzu steigern, wird in das Gesetz zur Verbesserung der be-trieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ein individuel-ler Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Alters-versorgung durch Entgeltumwandlung aufgenommen.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist dem Grundenach darauf gerichtet, betriebliche Altersversorgung inBetrieben einzurichten, in denen bisher noch keine ange-boten wird. Die Durchführung des Anspruchs auf be-triebliche Altersversorgung soll abweichend vom gelten-den Betriebsrentenrecht zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer vereinbart werden; dies mit Rücksichtdarauf, dass die Finanzierung auf dem Verzicht auf Ent-geltbestandteile des Arbeitnehmers beruht. Besteht imBetrieb bereits eine betriebliche Altersversorgung, sollder dort angewandte Durchführungsweg vereinbart wer-den können. In den Fällen, in denen eine Vereinbarungüber die Durchführung nicht zustande kommt, kann derArbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherungverlangen. Ist der Arbeitgeber bereit, im Rahmen desAnspruches auf Entgeltumwandlung den Arbeitnehmerin einer Pensionskasse abzusichern, muss – soweit sichdie Parteien dann nicht ohnehin auf diesen Durchfüh-rungsweg einigen – dieser Durchführungsweg gewähltwerden.

Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erfor-dert bestimmte Flankierungen im BetrAVG.

Soweit Anwartschaften auf betriebliche Altersversor-gung über eine Entgeltumwandlung finanziert werden,wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit der Be-triebsrentenanwartschaften eingeführt. Zudem wird dieMitnahme von Anwartschaften aus Entgeltumwandlungbei Arbeitsplatzwechsel erleichtert.

Darüber hinaus wird die allgemeine Unverfallbar-keitsfrist von zehn auf fünf Jahre und die Altersgrenzebei den Unverfallbarkeitsvoraussetzungen von 35 auf30 Jahre für Neuzusagen herabgesetzt. Die Änderungensind notwendig, um die Mobilität der Arbeitnehmer zuerhöhen und Benachteiligungen von Frauen, die ihreErwerbstätigkeit häufig wegen Kindererziehung unter-brechen, zu vermeiden.

4. Rückkehr zur Lohnanpassung

Mit der neuen Anpassungsformel wird sichergestellt,dass die Rentnerinnen und Rentner am Wachstum derWirtschaft beteiligt werden, wie es in der Lohnentwick-lung zum Ausdruck kommt.

Für die Rentnerinnen und Rentner in den neuen Bundes-ländern bedeutet dies, dass sich bei fortschreitender An-gleichung der Löhne in den neuen und alten Bundeslän-dern auch die Angleichung des aktuellen Rentenwerts(Ost) an den für die alten Bundesländer geltenden aktu-ellen Rentenwert aufgrund der stärkeren Lohndynamikin den neuen Bundesländern fortsetzt.

Die mit dem Rentenreformgesetz 1992 geschaffene For-mel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes wird(aber) insoweit geändert, als neben der Veränderung derBruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-schäftigten Arbeitnehmer nur noch die Belastungsverän-derungen auf die Rentenanpassung übertragen werden,die die Altersversorgung betreffen.

Veränderungen des Beitragssatzes zur Rentenversiche-rung stellen eine der Rentenversicherung systemimma-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/4595

nente Größe dar, in der sich die demografische Entwick-lung widerspiegelt. Veränderungen bei den Aufwendun-gen der Arbeitnehmer für Altersvorsorgeverträge imSinne des § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz sindgleichfalls einzubeziehen, da die Aufwendungen für diezusätzliche Altersvorsorge zukünftig maßgeblich dieHöhe der Nettolöhne mitbestimmen werden.

Diskussionen um die Wirkungen von Belastungsverän-derungen, die auf Steuern vom Einkommen zurückge-hen, haben Rentnerinnen und Rentner in der Vergangen-heit immer wieder verunsichert. Mit der neuen Anpas-sungsformel werden bei künftigen gruppenspezifischenBegünstigungen im Einkommensteuerrecht – wie z. B.zugunsten von Familien – ggf. für erforderlich gehaltenediskretionäre Eingriffe in das Rentenanpassungsverfah-ren vermieden.

Ebenso wenig sachgerecht ist es, Belastungsveränderun-gen bei Arbeitnehmereinkommen, die auf Änderungendes Beitragssatzes zur Bundesanstalt für Arbeit zurück-zuführen sind, auf die Rentner zu übertragen. In allerRegel haben diese ihr Erwerbsleben hinter sich und sinddaher von Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt nicht(mehr) betroffen.

5. Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

Die Bundesregierung wird verpflichtet, den gesetzge-benden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzu-schlagen, wenn für den 15-jährigen Vorausberechnungs-zeitraum des Rentenversicherungsberichts absehbar ist,dass voraussichtlich eine nachhaltige und nicht nur zeit-weilige Überschreitung des Beitragssatzes in der Ren-tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten von20 % bis zum Jahr 2020 und von 22 % bis zum Jahr2030 eintritt oder das Nettorentenniveau des Eckrentnersbeim Zugang in die Rente unter 64 % absinkt.

6. Reform des Hinterbliebenenrechts, Ausbau von kindbezogenen Leistungen zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der Frau und Rentensplitting für Ehegatten

Grundlage für eine eigenständige Alterssicherung vonFrauen ist vor allem die Ausübung einer Erwerbstätig-keit. Lücken in der Versicherungsbiographie von Frauendurch Kindererziehung und geringere Entlohnung fürFrauen, zusätzlich gemindert durch Teilzeitbeschäfti-gung vor allem in der Kindererziehungsphase, führen je-doch zu niedrigeren eigenen Anwartschaften von Frauenim Verhältnis zu den Anwartschaften von Männern.

Hier gilt es gegenzusteuern und einen Anreiz für einebaldige (Wieder-)Aufnahme der Erwerbstätigkeit nachder Kindererziehungszeit zu schaffen sowie zusätzlichzu Kindererziehungszeiten auch die geringen Entgeltevon Frauen in der Kindererziehungsphase (z. B. durchTeilzeitarbeit) rentenrechtlich aufzuwerten. Außerdemmuss ein Ausgleich für Frauen geschaffen werden, diewegen der Erziehung von mindestens zwei Kindern auchkeine Teilzeittätigkeit aufnehmen können. Gleichwohlwird ein auf eigenständige Alterssicherung von Frauen

angelegtes Rentenmodell auch in Zukunft auf eine Hin-terbliebenenversorgung nicht verzichten können.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

– Kindbezogene Höherbewertung von Beitrags-zeiten bei der Rentenberechnung

Die Rentenanwartschaften von Erziehungspersonen,die während der ersten 10 Lebensjahre des Kindeserwerbstätig sind, diese Tätigkeit aber wegen derKindererziehung vor allem in Form von Teilzeitarbeitausüben und deshalb unterdurchschnittlich verdie-nen, werden bei der Rentenberechnung nach denGrundsätzen der so genannten Rente nach Min-desteinkommen aufgewertet. Dabei erfolgt eine Er-höhung der individuellen Entgelte um 50 % auf ma-ximal 100 % des Durchschnittseinkommens, wenninsgesamt 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vor-liegen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, kinder-erziehungsbedingte Lücken in der Versicherungsbio-graphie möglichst kurz zu halten und bald nach derKindererziehungszeit zumindest eine Teilzeitbe-schäftigung aufzunehmen.

Die Höherbewertung von Beitragszeiten kommt auchvielen Alleinerziehenden zugute, die von den bisheri-gen Regelungen der Rente nach Mindesteinkommenvielfach nicht begünstigt wurden, weil die Förde-rungsgrenze bei dieser Maßnahme nur bei 75 % desDurchschnittsverdienstes lag.

Diese Begünstigung kommt auch Erziehungsperso-nen zugute, die wegen der Betreuung eines pflegebe-dürftigen Kindes vielfach nicht erwerbstätig seinkönnen. Auch hier wird die für die Pflegeperson an-zuerkennende Pflichtbeitragszeit bei der Berechnungder Rente um 50 % – maximal jedoch auf den Wert,der sich aus 100 % des Durchschnittsverdienstes er-gibt – aufgewertet, und zwar sogar bis zur Voll-endung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigenKindes.

– Zusätzliche Begünstigung bei Erziehung mehrerer Kinder

Für Erziehungspersonen, die wegen gleichzeitigerErziehung von zwei oder mehr Kindern regelmäßigauch keine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen könnenund deshalb eine Höherbewertung von Beitragszeitennicht erhalten, wird als Ausgleich nach Auslaufen derKindererziehungszeit (also ab dem 4. Lebensjahr desKindes) bis zum 10. Lebensjahr eine rentenrechtlicheGutschrift von Entgeltpunkten gewährt. Diese Gut-schrift entspricht regelmäßig der höchstmöglichenFörderung bei der kindbezogenen Höherbewertungvon Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungsper-sonen (also ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr).

– Hinterbliebenenrente mit Kinderkomponente

Für Hinterbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten derReform eingetreten sind, und für Ehepaare, bei denender ältere Partner bei Inkrafttreten des Altersvermö-gensgesetzes mindestens 40 Jahre alt ist, soll unver-ändert das geltende Recht mit Beschränkung der Ein-kommensanrechnung auf bestimmte Einkommens-

Drucksache 14/4595 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

arten und dynamischem Freibetrag weitergelten, weilsich die Eheleute bei ihrer Lebensplanung an denderzeit geltenden Regelungen orientiert haben undeine Änderung der Lebensplanung auch angesichtsder derzeitigen Arbeitsmarktsituation nur schwer zurealisieren sein dürfte.

Für alle anderen Hinterbliebenenfälle wird dieHinterbliebenenrente zielgenauer auf Personen aus-gerichtet, die wegen der Erziehung der Kinder regel-mäßig keiner durchgehenden Erwerbstätigkeit nach-gegangen sind. Zu diesem Zweck wird der allge-meine Versorgungssatz im Hinterbliebenenfall künf-tig 55 % der Rente des Verstorbenen betragen undsich um einen Zuschlag in Höhe eines Entgeltpunktesfür jedes von dem/der Hinterbliebenen erzogeneKind (ab 1. Juli 2000 monatlich 48,58 DM in denalten Ländern und 42,26 DM in den neuen Ländern)erhöhen, der entsprechend den Rentenanpassungssät-zen fortgeschrieben wird. Dies führt bereits für dieWitwe mit durchschnittlicher Witwenrente, die zweiKinder erzogen hat, zu einer kleinen Verbesserungihrer Witwenrente.

Auch bei der Einkommensanrechnung wird wie bis-her die Kinderzahl berücksichtigt. Der Freibetrag fürdie Einkommensanrechnung wird in der heutigenHöhe (rd. 1 283 DM monatlich zuzüglich 272 DMfür jedes Kind [Werte auf der Basis 1. Juli 2000 fürdie alten Bundesländer]) festgeschrieben, in Euroumgerechnet und aufgerundet. Für die neuen Bun-desländer bleibt es bei der bisherigen Dynamisie-rung, bis der Freibetrag der alten Länder erreicht ist.Auf diesem Niveau wird er dann ebenfalls angehal-ten. Nach 10 Jahren soll eine Überprüfung der Frei-betragsfestschreibung erfolgen.

Aus Gründen der Gleichbehandlung werden grund-sätzlich alle Einkommensarten (auch Vermögensein-kommen) mit Ausnahme der Einnahmen aus steuer-lich geförderten Altersvorsorgeverträgen nach § 10ades Einkommensteuergesetzes angerechnet, weil diebisherige Beschränkung auf Einkommen aus Er-werbstätigkeit sowie aus Versichertenrenten der Ren-tenversicherung und Versorgungsbezüge ungerechtund sozialpolitisch unbefriedigend ist.

Bei der Witwenrente für nicht erwerbsgeminderteFrauen, die keine Kinder erziehen und jünger als45 Jahre sind (kleine Witwenrente), wird die Be-zugsdauer auf eine Übergangszeit von 2 Jahren be-fristet.

– Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der eigen-ständigen Rentenanwartschaften von Frauen

a) Rentensplitting unter Ehegatten

Anstelle der herkömmlichen Versorgung von Ver-heirateten und Verwitweten (zu Lebzeiten beiderEhegatten erhält jeder seine eigene Versicherten-rente und beim Tod des ersten Ehegatten wirddem/der Überlebenden zusätzlich zu seiner/ihrereigenen Rente eine subsidiäre abgeleitete Hinter-bliebenenrente gewährt) kann durch eine überein-

stimmende Erklärung beider Ehegatten ein Ren-tensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erwor-benen Rentenanwartschaften erreicht werden. DieWirkung dieser partnerschaftlichen Teilung trittregelmäßig bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten(nämlich bei der Gewährung einer Vollrente we-gen Alters auch für den zweiten Ehegatten) einund wird im Hinterbliebenenfall beibehalten.

Dieses Angebot einer partnerschaftlichen Teilungder Rentenanwartschaften soll dem verändertenPartnerschaftsverständnis von Männern undFrauen Rechnung tragen, die die von beiden Ehe-partnern in der Ehezeit erworbenen Anwartschaf-ten als gemeinschaftliche Lebensleistung betrach-ten und deshalb erreichen wollen, dass dieSumme der Rentenanwartschaften aus dieser Zeitbeiden Partnern je zur Hälfte zufließt. Das Ren-tensplitting führt regelmäßig zu höheren eigen-ständigen Rentenleistungen für die Frau, die auchim Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensan-rechnung unterliegen und bei Wiederheirat nichtwegfallen.

Diese neue Möglichkeit der partnerschaftlichenTeilung von Rentenanwartschaften soll nicht aufeine bestimmte Arbeitsteilung in der Ehe abstel-len, sondern der Vielfalt der Lebensentwürfe inder Ehe durch eine individuelle WahlmöglichkeitRechnung tragen. Das Rentensplitting ist demVersorgungsausgleich in Scheidungsfällen nach-empfunden, beschränkt sich aber auf Anwart-schaften aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung.

b) Verbesserungen bei den Wartezeitregelungen

Das Wartezeitenrecht bei den Splittingfällen wirdderart ausgestaltet, dass für je 0,375 übertrageneEntgeltpunkte ein Versicherungsjahr gutgeschrie-ben wird. Dies bedeutet, dass z. B. eine Frau, dieselbst nicht versichert war und deren Ehegatte le-diglich Arbeitsentgelte in Höhe von 75 % desDurchschnittsverdienstes erzielte, ebenso vieleMonate auf die Wartezeit angerechnet erhält wieihr Ehemann zurückgelegt hat. Diese Regelunggilt künftig auch für die im Wege des Versor-gungsausgleichs übertragenen oder begründetenRentenanwartschaften sowie für die Ermittlungeiner Wartezeit aus den 12%igen Arbeitgeberbei-trägen aus geringfügiger versicherungsfreier Be-schäftigung. Für die von dieser Neuregelung Be-günstigten – in der Regel sind es Frauen – wirdsich hierdurch ein wesentlich erleichterter Zugangzu Rentenleistungen ergeben.

– Korrektur des Pauschalabzugs zur Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens bei der Einkom-mensanrechnung in der Hinterbliebenenversor-gung nach dem Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 18. Februar 1998

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden,dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-kommensanrechnung in der Hinterbliebenenversor-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/4595

gung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, gleichzei-tig hat es aber den Gesetzgeber aufgefordert, dieHöhe des Pauschalabzugs zur Ermittlung des fiktivenNettoeinkommens für die Zukunft zu überprüfen.

Dieser Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtswird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen.Die Pauschalabzüge in den Regelungen des ViertenBuches Sozialgesetzbuch werden ab Inkrafttreten desneuen Rechts den tatsächlichen Gegebenheiten ange-passt.

7. Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiografie

Im Rahmen der Diskussion um eine bessere rentenrecht-liche Absicherung von jüngeren Versicherten geht es umdie Beseitigung konkreter Defizite in der Alterssiche-rung für diesen Personenkreis. Solche Absicherungs-defizite entstehen, wenn sich bei jüngeren Versichertender Eintritt in das Erwerbsleben und damit die erst-malige Ausübung einer versicherungspflichtigen Be-schäftigung ohne eigenes Verschulden verzögert oderbei Eintritt einer Erwerbsminderung unterdurchschnitt-liche Pflichtbeiträge in den ersten Jahren erheblicheAuswirkungen auf die Höhe einer Erwerbsminderungs-rente haben. Diese rentenmindernden Auswirkungensollen durch zielgenaue Regelungen zum Ausgleich vonLücken sowie zur Aufbesserung bereits anzurechnenderZeiten bei unsteten Erwerbsverläufen entgegen gewirktwerden.

8. Verhinderung verschämter Armut

Vor allem ältere Menschen machen bestehende Sozial-hilfeansprüche im Rahmen der Hilfe zum Lebensunter-halt außerhalb von Einrichtungen oftmals nicht geltend.Der Verzicht auf die Inanspruchnahme dieser Leistungenkann unterschiedliche Ursachen haben. Mangelnde In-formation und fehlende Kenntnis der Anspruchsvoraus-setzungen können hier ebenso eine Rolle spielen wie dieAngst vor Behördengängen und vor sozialer Kontrolle.Vor allem bei älteren Menschen kommt aber der Furchtvor einem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder die größteBedeutung für das Phänomen der verschämten Alters-armut zu.

Die verschämte Altersarmut soll durch die Maßnahmenim Rahmen der Rentenreform, insbesondere durch ent-sprechende Regelungen im Bundessozialhilfegesetz undFolgeänderungen in anderen Gesetzen, verhindert wer-den. Ferner soll für die Zukunft vorbeugend verhindertwerden, dass die Altersarmut ansteigt. Eine solche Ent-wicklung kann aus vielfältigen und heute in ihren Aus-wirkungen noch nicht abschließend einschätzbaren Ur-sachen, wie beispielsweise Brüche in den Erwerbsbio-grafien oder langfristige Folgen der Arbeitslosigkeit,nicht ausgeschlossen werden.

Außerdem muss Armut auch bei Personen, die das18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von derjeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsge-mindert sind, vermieden werden.

Deshalb wird im Rahmen einer Fortentwicklung desSozialhilferechts auf den Rückgriff gegenüber unter-haltsverpflichteten Kindern und Eltern von 65-Jährigenund Älteren und von volljährigen unabhängig von derjeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll Erwerbsge-minderten verzichtet, wenn diese Personen laufendeHilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtun-gen beanspruchen oder bereits erhalten. Um darüberhinaus für den genannten Personenkreis die Inan-spruchnahme von Sozialhilfe zu erleichtern, werdendie Serviceleistungen der Rentenversicherung verbes-sert und weitere Änderungen des Sozialhilferechts vor-genommen:

– Die Sozialämter stellen für über 65-Jährige und dau-erhaft voll Erwerbsgeminderte zielgruppenorientierteBeratungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung.

– Die Rentenversicherungsträger informieren Perso-nen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sowiePersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet habenund unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarkt-lage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, übermögliche Sozialhilfeansprüche im Rahmen derHilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrich-tungen, nehmen entsprechende Anträge entgegenund leiten sie an das zuständige Sozialamt weiter.

– Bedürftigkeitsprüfung, Leistungsbemessung undLeistungshöhe im Rahmen der Hilfe zum Lebens-unterhalt außerhalb von Einrichtungen folgen, mitAusnahme des Verzichts auf den Unterhaltsrück-griff, den bereits bisher geltenden sozialhilferecht-lichen Vorschriften. Die Bedürftigkeitsprüfungwird jedoch außerhalb der jährlichen Rentenanpas-sungen in der Regel nur einmal, nämlich bei derErstbewilligung, durchgeführt.

– Weiterhin ist für über 65-Jährige und dauerhaft vollerwerbsgeminderte Personen im Rahmen der lau-fenden Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb vonEinrichtungen eine Pauschalierung der einmaligenLeistungen vorgesehen.

Diese Maßnahmen verbessern auch die Situation dervon Geburt oder früher Jugend an Schwer- oderSchwerstbehinderten.

9. Verbesserung des Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger sollen in Zukunft allenVersicherten jährlich Auskünfte über den Stand ihrerRentenanwartschaften erteilen. Hierdurch wird allenVersicherten die Möglichkeit gegeben, ihre jeweiligenEntscheidungen im Rahmen des Aufbaus der kapital-gedeckten Altersvorsorge zu überprüfen und gegebe-nenfalls die weitere Anlagestrategie im Hinblick aufdas für das Alter gewünschte Versorgungsniveau zuoptimieren.

10. Übertragung der Maßnahmen der Reform auf andere Alterssicherungssysteme

A Beamtenversorgung

Die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenver-sicherung werden wirkungsgleich auf die Beamtenver-

Drucksache 14/4595 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sorgung übertragen. Denn auch dort ist eine Begren-zung des Kostenanstiegs erforderlich, um die Finan-zierbarkeit künftig weiterhin sicherzustellen.

In unmittelbarem Anschluss an die Rentenreformge-setzgebung wird die Bundesregierung über die wir-kungsgleiche Übertragung der Rentenreform in die Be-amtenversorgung beschließen. Bei der Änderung derBeamtenversorgung sind auch die Ergebnisse deszweiten Versorgungsberichts zu berücksichtigen. Un-abhängig davon werden die Vorschriften über Versor-gungsabschläge bei Frühpensionierung wegen Dienst-unfähigkeit oder Schwerbehinderung zeitgleich undparallel mit den entsprechenden rentenrechtlichen Re-gelungen vorab angepasst.

B Alterssicherung der Landwirte

Mit den Änderungen im Gesetz über die Alterssiche-rung der Landwirte werden die für die gesetzliche Ren-tenversicherung vorgesehenen Reformmaßnahmen aufdie Alterssicherung der Landwirte übertragen. Aus die-sem Grund gehören auch die Pflichtversicherten in derAltersicherung der Landwirte zu den Personengrup-pen, bei denen der Aufbau einer zusätzlichen kapital-gedeckten Alterssicherung steuerlich gefördert wird.

Wegen des Teilsicherungscharakters der Alterssiche-rung der Landwirte werden allerdings zwei Reform-maßnahmen mit Modifikationen in diesem Sonder-system übernommen.

Zum einen werden die für die gesetzliche Rentenversi-cherung vorgesehenen Ausgleichsfaktoren nicht auf dieAlterssicherung der Landwirte übertragen. Mit diesenAusgleichsfaktoren wird beginnend ab dem Jahr 2011das Niveau der ab dann neu zugehenden Renten in dergesetzlichen Rentenversicherung schrittweise abge-senkt. Um die Beitrags-/Leistungsäquivalenz zur ge-setzlichen Rentenversicherung aufrecht zu erhalten,wird stattdessen der Einheitsbeitrag in der Alterssiche-rung der Landwirte ab 2011 schrittweise angehoben,um eine sonst mit der Nichteinführung von Ausgleichs-faktoren verbundene Besserstellung der Versichertender Alterssicherung der Landwirte zu vermeiden.

Zum anderen wird zwar die für die gesetzliche Renten-versicherung vorgesehene erweiterte Einkommensan-rechnung auf Renten wegen Todes auch auf die Alters-sicherung der Landwirte übertragen. Da dieses Sonder-system im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversiche-rung ein Teilsicherungssystem ist, das zur Erhaltungeines angemessenen Lebensstandards im Alter schonimmer der Ergänzung durch weitere Einkünfte bedarf,wird bei der Einkommensanrechnung diesem gestei-gerten Sicherungsbedarf durch eine Erhöhung der –statischen – Freibeträge Rechnung getragen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderungder Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenver-sicherung stützt sich auf Artikel 74 Nr. 12 GG. Aus dieserVorschrift, die auch das Arbeitsrecht umfasst, ergibt sichauch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Ände-

rung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Al-tersversorgung. Für die steuerrechtlichen Regelungen ergibtsich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausArtikel 105 Abs. 2 GG. Die Änderungen im Bereich der So-zialhilfe stützen sich auf die Gesetzgebungskompetenz desBundes aus Artikel 74 Nr. 7 GG.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da Rege-lungen über die Alterssicherung für die Wahrung derRechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrungder Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebietein besonderes Gewicht haben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen derVorschriften im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

Zu Nummer 2 (§ 8)

Auch Ehegatten zu deren Gunsten aufgrund der neuen Mög-lichkeit des Rentensplittings unter Ehegatten Rentenanwart-schaften vom anderen Ehegatten übertragen werden, sind inder gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Zu Nummer 3 (§ 11)

Redaktionelle Bereinigung.

Zu Nummer 4 (§ 26)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68.Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Nummer 5 (§ 43)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die sichaus der Ergänzung des § 57 SGB VI ergibt.

Zu Nummer 6 (§ 46)

Nach dem neuen Satz 2 in Absatz 1 wird die kleine Witwen-rente nur für einen Übergangszeitraum von 24 Monaten ge-währt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die/der unter45-jährige, kinderlose und erwerbsfähige Witwe/Witwer fürihren/seinen Lebensunterhalt nach dem Übergangszeitraumselbst sorgt.

Mit dem neuen Absatz 2a wird der Anspruch auf eine Wit-wenrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen, wennZiel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist.Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist,wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschlie-ßung verstirbt. Die gesetzliche Vermutung kann allerdingswiderlegt werden, wenn Umstände vorliegen, die trotz kur-zer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen las-sen (z. B. Unfalltod). Die Neuregelung entspricht Regelun-gen in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegs-opferversorgung.

Der neue Absatz 2b regelt, dass die Entscheidung für einRentensplitting unter Ehegatten die Gewährung einer abge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/4595

leiteten und subsidiären großen oder kleinen Witwen- oderWitwerrente ausschließt.

Durch die Änderung in Absatz 3 wird sichergestellt, dassRegelungen der neuen Absätze 2a und 2b auch für Witwen-renten und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegattengelten.

Zu Nummer 7 (§ 47)

Wie für Scheidungsfälle ab 1. Juli 1977 soll auch in den Fäl-len des Rentensplittings unter Ehegatten eine Erziehungs-rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entsprechendder Regelung des Absatzes 1 gewährt werden können, wennder Ehepartner verstorben ist und der überlebende Partnerregelmäßig noch keine Versichertenrente bezieht, aber we-gen Kindererziehung eine Erwerbstätigkeit oftmals nur un-ter Einschränkungen möglich ist.

Zu Nummer 8 (§ 51)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die sichaus der Ergänzung des § 57 SGB VI ergibt.

Zu Nummer 9 (§ 52)

In Anlehnung an die Regelungen über die Ermittlung einerWartezeit in Fällen eines Versorgungsausgleichs ist auch fürdie Fälle eines Rentensplittings unter Ehegatten die Berech-nung von Wartezeitmonaten vorgesehen.

Beim Versorgungsausgleich werden vom Familiengerichtzugunsten des Ausgleichsberechtigten Rentenanwartschaf-ten in Höhe eines Monatsbetrags übertragen bzw. begrün-det. Danach wird dieser Monatsbetrag in Entgeltpunkte um-gerechnet, wobei auch eine Umrechnung in Entgeltpunkteder knappschaftlichen Rentenversicherung möglich ist. We-gen des höheren Rentenartfaktors der knappschaftlichenRentenversicherung führt diese Umrechnung zu wenigerEntgeltpunkten als bei einer Umrechnung in Entgeltpunkteder Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.Um sicherzustellen, dass sich auch mit weniger Entgelt-punkten der knappschaftlichen Rentenversicherung ebensoviele Wartezeitmonate ergeben wie mit Entgeltpunkten derRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, werdendie Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-rung durch einen niedrigeren Wert in Wartezeitmonate um-gerechnet.

Im Gegensatz zum Versorgungsausgleich kann das Renten-splitting unter Ehegatten direkt auf der Basis von Entgelt-punkten vorgenommen werden (vgl. hierzu die Vorschriftenim Dritten Unterabschnitt „Rentensplitting unter Ehegat-ten“), wodurch eine besondere Ermittlung für Entgeltpunkteder knappschaftlichen Rentenversicherung entbehrlich ist.

Die Ermittlung von Wartezeitmonaten bei einem Renten-splitting unter Ehegatten erfolgt bei dem Ehegatten, der be-zogen auf die Splittingzeit durch zusätzliche Entgeltpunktebegünstigt worden ist (Splittingzuwachs).

Die Ermittlung der Anzahl an Wartezeitmonaten stellt si-cher, dass z. B. eine Frau, die selbst nicht versichert war undderen Ehegatte lediglich Arbeitsentgelte in Höhe von 75 %des Durchschnittsverdienstes erzielte, ebenso viele Monateauf die Wartezeit angerechnet erhält wie ihr Ehemann zu-rückgelegt hat. Dieses Ziel wird mit einem Divisor von

0,0313 erreicht (Beispiel: Aus den in einem Jahr vom Mannerworbenen 0,75 Entgeltpunkten erhält die Frau die Hälfte,das sind 0,3750 Entgeltpunkte. 0,3750 EP geteilt durch0,0313 = 11,98 Monate; ihr werden – wie ihrem Mann –12 volle Monate angerechnet).

Im Rahmen der bisherigen Wartezeitermittlung beim Ver-sorgungsausgleich war es demgegenüber für den aus-gleichsberechtigten Ehegatten nur möglich in einem ver-gleichbaren Fall auf eine Wartezeit von 12 Monaten zukommen, wenn der ausgleichsverpflichtete 150 % desDurchschnittsentgelts erzielte und 1,5 Entgeltpunkte er-warb. Aus Gleichbehandlungsgründen werden auch fürFälle des Versorgungsausgleichs die bisherigen Werte von0,0625 bzw. 0,0468 halbiert und damit für Geschiedene dieschnellere Erfüllung der Wartezeit ermöglicht.

Dementsprechend wird ebenfalls der Wert für die Ermitt-lung der Wartezeit aus Arbeitsentgelten aufgrund einer ver-sicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung halbiert, wasz. B. bei einjähriger durchgängiger Beschäftigung mit ei-nem Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 630 DM im Jahr2000 künftig die Anrechnung von rund 2,8 Monaten stattrund 1,4 Monaten zur Folge hat.

Wie bei der Ermittlung von Wartezeitmonaten im Rahmendes Versorgungsausgleichs wird auch beim Rentensplittingunter Ehegatten die Anzahl der Wartezeitmonate auf dieDauer der Ehe – beim Versorgungsausgleich auf die Ehe-zeit, beim Rentensplitting unter Ehegatten auf die Splitting-zeit – begrenzt. Soweit sich bereits aus anderen Regelungendes Rentenversicherungsrechts einschließlich der dabei zubeachtenden über- und zwischenstaatlichen Regelungenschon anrechenbare Monate für die Wartezeit ergeben, kön-nen aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nur noch fürdie verbleibende Zeit Wartezeitmonate ermittelt werden.

Eine Zuordnung von Wartezeitmonaten zur knappschaftli-chen Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Dadurch istsichergestellt, dass weiterhin der Versicherungsträger desbegünstigten Ehegatten für ihn zuständig bleibt. War der be-günstigte Ehegatte niemals der belastete Ehegatte aber inder knappschaftlichen Rentenversicherung versichert, rich-tet sich die Zuständigkeit – wie in vergleichbaren Fällen –nach § 126 Abs. 3 SGB VI, d. h. zuständig ist die Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag derTräger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zu Nummer 10 (§ 55)

Die Ergänzung der Vorschrift über Beitragszeiten stellt klar,dass auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben wor-den sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegenKindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürf-tigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen, selbst dann alsBeitragszeit gelten, wenn während dieser Zeit eine Beitrags-zahlung tatsächlich nicht vorlag.

Zu Nummer 11 (§ 56)

Die Erklärung zur Zuordnung von Kindererziehungszeitenbei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch mehrere El-ternteile ist u. a. nur dann möglich, wenn für einen Elternteilunter Berücksichtigung dieser Zeiten noch keine bestands-kräftige Entscheidung über ein Rentensplitting ergangen ist.

Drucksache 14/4595 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 12 (§ 57)

Von den Vergünstigungen, die Berücksichtigungszeiten imRentenrecht bewirken, sind Selbständige nach dem bisheri-gen Recht an mehreren Stellen ausgeschlossen, wenn sietrotz mehr als geringfügiger Tätigkeit nicht pflichtversichertsind. Dies gilt z. B. für die Verlängerung des 5-Jahreszeit-raumes bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit(vgl. § 43 Abs. 4 Satz 2 und § 241 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI),die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (vgl. § 51 Abs. 3SGB VI) und die verbesserte Wertermittlung von beitrags-freien und beitragsgeminderten Zeiten (§ 71 Abs. 3 Satz 2SGB VI).

Schon der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 hatsich dafür entschieden, selbständig Erwerbstätigen die Vor-teile der Berücksichtigungszeiten nur dann einzuräumen,wenn sie der Pflichtversicherung angehören. Ohne das Er-fordernis von Pflichtbeitragszahlungen wären Selbständigegegenüber Arbeitnehmern, die kraft Gesetzes einkommens-gerechte Beiträge zu zahlen haben, bessergestellt worden:Denn dann hätten sich Kinderberücksichtigungszeitenselbst dann positiv ausgewirkt, wenn nur geringe oder garkeine Beiträge gezahlt worden wären. Dies hätte dazu ge-führt, dass die in aller Regel älteren Ehemänner Berücksich-tigungszeiten in Anspruch genommen hätten, um die Vor-teile dieser Regelung z. B. zur schnelleren Erfüllung derWartezeit für vorzeitige Altersrenten und/oder zur besserenBewertung beitragsfreier und -geminderter Zeiten zu nut-zen, die Ehefrauen und Mütter der Kinder, die in aller Regeldie Erziehung übernehmen, wären dann von den Vorteilenausgeschlossen gewesen. Die Gründe, die 1989 zu den o. a.Ausschlussregelungen geführt haben, treffen auch auf dieNeuregelungen zu, die an Berücksichtigungszeiten wegenKindererziehung anknüpfen (Erhöhung von Pflichtbeitrags-zeiten bei Kindererziehung, Zuschlag bei Witwen- und Wit-werrenten).

Durch die Ergänzung der Vorschrift über Berücksichti-gungszeiten wegen Kindererziehung wird an einer zentralenStelle im Gesetz geregelt, dass diese bei Selbständigen, diemehr als geringfügig erwerbstätig sind, nur bei gleichzeiti-ger Pflichtversicherung vorliegen. Dies ermöglicht es, denerforderlichen Ausschluss an mehreren Stellen zu streichenbzw. nicht mehr in weitere Neuregelungen aufzunehmen.

Zu Nummer 13 (§ 58)

Wie bei Zeiten der schulischen Ausbildung, die in aller Re-gel vor Eintritt in das Erwerbsleben liegen, sollen auch Zei-ten der Krankheit, der Schwangerschaft/Mutterschaft oderder Arbeitslosigkeit, bei denen es bisher auf das Unterbre-chungsmerkmal ankommt, auch ohne die Unterbrechung ei-nes Pflichtversicherungsverhältnisses angerechnet werden.Diese erleichterte Anrechnung muss allerdings auf Zeitenbeschränkt bleiben, die vor Erreichen eines bestimmtenLebensalters liegen. Dabei bietet sich die Vollendung des25. Lebensjahres an, bis zu der auch ohne Nachweis die ers-ten 36 Pflichtbeiträge als solche wegen Berufsausbildunggelten.

In diesem Zusammenhang kann bei Zeiten der Krankheit al-lerdings nicht auf eine „krankheitsbedingte Arbeitsunfähig-keit“ abgestellt werden, da diese vor Eintritt in das Erwerbs-leben nicht möglich ist. Deshalb wird eine zusätzliche An-

rechnungszeit wegen Krankheit eingeführt, in der es demVersicherten aufgrund von Krankheit nicht möglich war,eine Beschäftigung oder Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt auszuüben und rentenrechtliche Zeiten gleichwelcher Art zu erwerben. Im Hinblick auf die Zielsetzung,Lücken im Versicherungsleben zu schließen, kommt es da-bei nur auf solche Krankheitszeiten an, die mindestens ei-nen Kalendermonat umfassen und nicht ohnehin schon alsrentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen sind. Für Versi-cherte, die nach dem Ersten eines Monats geboren sind unddemzufolge das 17. bzw. 25. Lebensjahr im Laufe eines Ka-lendermonats vollenden, ist die vor bzw. nach Vollendungdes Lebensalters zurückgelegte Krankheitszeit bei dem Er-fordernis „mindestens einen Kalendermonat“ zu berück-sichtigen.

Die Beschränkung des Erfordernisses der Unterbrechung ei-ner versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeitoder eines versicherten Wehrdienstes oder Zivildienstes aufZeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres oder nach Voll-endung des 25. Lebensjahres bewirkt, dass Zeiten der neueingeführten Anrechnungszeit wegen Krankheit, Anrech-nungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Schwangerschaftzwischen dem 17. und 25. Lebensjahr auch ohne eine derar-tige Unterbrechung als Anrechnungszeiten zählen.

Zudem ist vorgesehen, zur Anrechnung einer längeren schu-lischen Ausbildung zurückzukehren. Dabei wird jedoch ander geltenden Bewertung von maximal bis zu 3 Jahren anschulischer Ausbildung festgehalten. Bis zu 5 Jahre werden– entsprechend der Regelung bei den Zeiten ohne Sozial-leistungsbezug – als unbewertete Anrechnungszeit wieder-hergestellt. Damit werden ebenfalls Lücken bis zu 8 Jahre(= 17. bis 25. Lebensjahr) in der Versicherungsbiographievermieden. Mit dieser Regelung wird auch Forderungennach einer verbesserten Anrechnung von Bildungs- oderWeiterbildungszeiten – auch nach Vollendung des 25. Le-bensjahres – Rechnung getragen.

In dem Umfang, in dem schulische Ausbildungszeiten wie-der als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, verliertdie Vorschrift über die Nachzahlung von Beiträgen für bis-her nicht mehr angerechnete Schulzeiten an Bedeutung.Eine Notwendigkeit, für nunmehr wieder anzurechnendeZeiten dennoch weiterhin Beiträge nachzahlen zu dürfen,wird nicht gesehen. Die Einführung einer Nachzahlungs-möglichkeit selbst für anzurechnende Zeiten, die unbewer-tet bleiben, käme einer besonderen Regelung zur Erhöhungvorhandener Rentenanwartschaften nur für Personen mitlanger schulischer Ausbildung gleich; für Zeiten ohne Bei-tragszahlung und ohne schulische Ausbildung können Bei-träge auch nicht nachgezahlt werden. Soweit schon Beiträgenachgezahlt worden sind, räumt § 207 Abs. 3 SBG VI dieMöglichkeit der Beitragserstattung ein.

Durch die Eingrenzung des Absatzes 1 letzter Satz auf Zei-ten nach Vollendung des 25. Lebensjahres wird gleichzeitigeine Anerkennung von Anrechnungszeiten für Fälle des Be-zugs von Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit oderKrankheit nicht mehr ausgeschlossen. Dadurch werdendiese Zeiten, für die einerseits Beiträge – häufig wegen desLebensalters in sehr geringer Höhe – gezahlt worden sind,als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt und können je

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/4595

nach den Einzelheiten des Falles im Rahmen der Gesamt-leistungsbewertung aufgebessert werden.

Zu Nummer 14 (§ 63)

Buchstaben a und b

Zukünftig werden mit dem Ausgleichsfaktor die finanziel-len Lasten aus den verlängerten Rentenlaufzeiten gerechtzwischen heutigen und künftigen Generationen von Bei-tragszahlern und Rentnern verteilt und eine einseitige Be-lastung von künftigen Generationen verhindert (vgl. Be-gründung zur Einfügung des neuen § 76d).

Buchstabe c

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68.Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Nummer 15 (§ 64)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen§ 76d.

Zu Nummer 16 (§ 66)

Nach Absatz 1 Nr. 4 ist die Summe aller Entgeltpunkte wiebeim Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung von Zu-oder Abschlägen aus einem durchgeführten Rentensplittingunter Ehegatten zu ermitteln. Dies ist eine Folgeänderungaus der Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten.

Bei der Erhöhung der Witwen-/Witwerrente um einen Zu-schlag, bei dem die Kindererziehung berücksichtigt wird,handelt es sich um eine Folgeänderung der Entscheidung,eine Witwen-/Witwerrente mit Kinderkomponente einzu-führen. Wie beim Zuschlag bei Waisenrenten soll auch derZuschlag bei Witwen-/Witwerrenten nicht vom Zugangs-faktor infolge vorzeitiger oder späterer Inanspruchnahmebeeinflusst werden.

Zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte wird dieSumme aller Entgeltpunkte für künftige Rentenbezieherauch mit dem Ausgleichsfaktor vervielfältigt. Damit werdendie finanziellen Lasten, die aus der Verlängerung der durch-schnittlichen Rentenbezugsdauer entstehen, gerecht zwi-schen heutigen und künftigen Generationen von Beitrags-zahlern und Rentnern verteilt und eine einseitige Belastungvon künftigen Generationen verhindert.

Zu Nummer 17 (§ 67)

Die Festlegung des Versorgungssatzes auf 55 % der vollenRente des Verstorbenen nach Ablauf des sog. Sterbeviertel-jahres bei Witwen-/Witwerrenten ist eine Folgeänderungder Entscheidung, eine Witwen-/Witwerrente mit Kinder-komponente einzuführen.

Zu Nummer 18 (§ 68)

Zu Absatz 1

Durch die Neufassung dieser Vorschrift wird die mit demRentenreformgesetz 1992 geschaffene Definition des aktu-ellen Rentenwerts neu gefasst und bestimmt, dass bei derErmittlung dieses Wertes künftig neben der Veränderung

der Bruttolöhne nur die Belastungsveränderungen auf dieRentenanpassung übertragen werden, die die Altersversor-gung betreffen. Dies ist der Beitragssatz zur Rentenversi-cherung der Arbeiter und der Angestellten, der langfristigsowohl die demografische Entwicklung als auch die Ent-wicklung der Rentenlaufzeiten widerspiegelt.

Darüber hinausgehende Belastungsveränderungen, diedurch Steuern vom Einkommen oder den Beitragssatz zurBundesanstalt für Arbeit bedingt sind, stehen demgegen-über in keinem direkten Zusammenhang mit der Altersvor-sorge und sollen bei Rentenanpassungen nicht berücksich-tigt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Wortlaut und bestimmtdie Ermittlung der Veränderung der Bruttolohn- und -ge-haltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Ermittlung der Veränderung durch dendurchschnittlichen Beitragssatz in der Rentenversicherungder Arbeiter und der Angestellten. Auf den Durchschnitts-beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und derAngestellten wird abgestellt, um auch eine unterjährige Än-derung zu erfassen. Die Veränderungen bei den Aufwen-dungen der Arbeitnehmer für die geförderten Altersvorsor-geverträge im Sinne des § 10a Einkommensteuergesetz, diein dem Zeitraum zwischen 2002 bis 2008 in vier Schrittenbis auf den Wert von 4 % der beitragspflichtigen Einnahmenim Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch angestie-gen sind, werden gleichfalls berücksichtigt, da die Aufwen-dungen für die private Vorsorge maßgeblich die Entwick-lung der verfügbaren Nettolöhne und das Versorgungsni-veau im Alter mitbestimmen. Der durch die besondere An-passungsregelung für die Jahre 2001 bis 2010 erreichteBasiseffekt wird berücksichtigt, so dass der Wert 96 % indie Berechnungsformel einzustellen ist.

Zu Absatz 4

Durch den neuen Absatz 4 wird aus Gründen der Rechtssi-cherheit und -klarheit die Formel zur Ermittlung des aktuel-len Rentenwerts in den Gesetzeswortlaut aufgenommen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und regelt dieErmittlung der Werte für die Bruttolohn- und -gehalts-summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.

Zu Nummer 19 (Neuer Erster Untertitel)

Durch die Gliederung des Titels „Ermittlung der persönli-chen Entgeltpunkte“ in drei Untertitel wird die Systematikdeutlich, die der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rentezugrunde liegt. Zunächst werden die Entgeltpunkte ermittelt(Erster Untertitel), die Summe der Entgeltpunkte dann mitAusgleichs- und Zugangsfaktor vervielfältigt (Zweiter Un-tertitel) und ggf. um Zuschläge bei Witwenrenten und Wit-werrenten sowie Waisenrenten erhöht (Dritter Untertitel).

Drucksache 14/4595 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 20 (§ 70)

Mit dem neuen Absatz 3a wird die Regelung der „Rentenach Mindesteinkommen“ (Mindestentgeltpunkte bei gerin-gem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI), die auf Zeiten bis1991 begrenzt ist, in ihren Grundsätzen fortgeführt und ziel-genau auf Versicherte mit Kindern konzentriert. Währenddie für Zeiten bis 1991 geltende Regelung bei Erfüllung derVoraussetzungen eine Rentenerhöhung für alle Personen be-wirkte, die über längere Zeit ein niedriges Einkommen er-zielten – unabhängig vom Grund hierfür –, sollen für Zeitenab 1992 zusätzliche Entgeltpunkte insbesondere für Fraueneinen Nachteilsausgleich dafür schaffen, dass sie währendder Kindererziehungsphase bei Erwerbstätigkeit in der Re-gel ein geringes Arbeitsentgelt (z. B. durch Teilzeitarbeit)erzielen und damit Einbußen in ihrer Versicherungsbiogra-fie erleiden. Daneben wird aber auch ein Nachteilsausgleichfür Erziehungspersonen geschaffen, die gleichzeitig meh-rere Kinder erziehen und deshalb regelmäßig auch nichtTeilzeit erwerbstätig sind.

1. Nach der Regelung des Buchstaben a werden niedrigePflichtbeiträge während der Zeit von der Geburt desersten Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebens-jahres des jüngsten Kindes („Kinderberücksichtigungs-zeit“) aufgewertet. Dabei erfolgt eine Erhöhung derPflichtbeiträge um 50 % auf maximal 100 % des Durch-schnittseinkommens, wenn insgesamt 25 Jahre mit ren-tenrechtlichen Zeiten vorliegen. Diese Begünstigung er-halten auch Erziehungspersonen, die ein pflegebedürfti-ges Kind betreuen. Auch hier wird der von der Pflege-kasse für die Rentenversicherung der Pflegepersongeleistete Pflichtbeitrag und der nach § 249b Nr. 1SGB VI für die Zeit vor Inkrafttreten des Pflege-Ver-sicherungsgesetzes umgewandelte Pflichtbeitrag auf-gewertet, und zwar sogar bis zur Vollendung des18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes.

2. Nach der Regelung des Buchstaben b werden zusätzlichfür Erziehungspersonen, die zeitgleich mehrere Kinderbis zum zehnten Lebensjahr erziehen oder pflegebedürf-tige Kinder betreuen, Entgeltpunkte gutgeschrieben. DieGutschrift an Entgeltpunkten entspricht regelmäßig derhöchstmöglichen Förderung bei der kindbezogenenHöherbewertung von Pflichtbeitragszeiten für erwerbs-tätige Erziehungspersonen. Damit wird insbesondere derSituation derjenigen Rechnung getragen, die bei gleich-zeitiger Erziehung mehrerer Kinder regelmäßig auchkeiner Teilzeitbeschäftigung nachgehen können und indieser Phase daher nicht einmal geringe, sondern garkeine Pflichtbeiträge leisten.

Zu Nummer 21 (§ 71)

Buchstabe a

Seit 1997 gilt für die Ermittlung des Gesamtleistungswertsfür beitragsfreie Zeiten, dass von einem erhöhten Wert fürdie in die Gesamtleistung einfließenden Beitragszeiten aus-zugehen ist, wenn ausschließlich beitragsgeminderte Zeitenvorliegen – dies sind Zeiten, die zugleich Beitragszeit undauch „beitragsfreie“ Anrechnungszeit sind. Dies bedeutet,dass diese Art von „Mindestbewertung“ beitragsfreier Zei-ten ausgeschlossen ist, wenn nur ein einziger Monat vor-

liegt, der ausschließlich Beitragszeit ist; dabei kommt es aufden Wert dieser Beitragszeit – hoch oder niedrig – nicht an.

Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes für zu be-wertende beitragsfreie Zeiten sollen künftig die Pflichtbei-träge während der Berufsausbildung (pauschal 36 Monatevor Vollendung des 25. Lebensjahres, bei Nachweis mehr)in jedem Fall mit einem einheitlichen Wert von einemEntgeltpunkt pro Jahr, das sind 0,0833 Entgeltpunkte proMonat eingehen. Hierdurch werden die negativen Auswir-kungen einer niedrigen Beitragszahlung bei frühzeitigemEintritt von Invalidität weitgehend neutralisiert. Die Pflicht-beiträge während der Berufsausbildung selbst werden da-durch nicht mit einem Einheitswert versehen.

Eine solche Regelung führt ohne abrupte Brüche weiterhinzu einer zielgenauen individuellen Bewertung beitragsfreierund beitragsgeminderter Zeiten, die sich insbesondere beiLückenlosigkeit und einem Rentenfall in jungen Jahren po-sitiv auswirkt ohne zugleich bei Rentenfällen im Alter miterheblichen Lücken pauschale Verbesserungen zu bewirken.

Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die sichaus der Ergänzung des § 57 SGB VI ergibt.

Zu Nummer 22 (§ 72)

Die bisherige pauschale Regelung, durch die Lücken imVersicherungsleben geschlossen werden, um Nachteile beider Bewertung beitragsfreier Zeiten insbesondere bei Früh-invalidität bzw. Tod zu vermeiden, kann entfallen. An ihreStelle tritt eine zielgenaue Anerkennung zusätzlicher bei-tragsfreier Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres imFalle der Arbeitslosigkeit, der Krankheit und der Schwan-gerschaft sowie verlängerte schulische Ausbildungszeiten.

Zu Nummer 23 (§ 74)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge derverlängerten Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten,durch die weiterhin eine direkte Rentensteigerung für derar-tige Zeiten auf 3 Jahre beschränkt bleibt.

Zu Nummer 24 (§§ 76c, 76d)

Zu § 76c

Die neu eingefügte Vorschrift regelt, wie ein im Rahmendes Rentensplittings unter Ehegatten durchgeführtes Einzel-splitting mit Zu- und Abschlägen bei der Ermittlung derpersönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen ist. Die Vor-schrift lehnt sich an die entsprechenden Regelungen überZu- und Abschläge bei einem durchgeführten Versorgungs-ausgleich an (§ 76 Abs. 1, 6 und 7).

Zu § 76d

Der Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung umetwa 2 Jahre in den nächsten 30 Jahren wird zu einer Ver-längerung der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer umüber 10 % führen. Der Ausgleichsfaktor trägt als Steue-rungsinstrument dazu bei, die Leistungsfähigkeit des umla-gefinanzierten Rentensystems so zu bestimmen, dass imJahr 2030 ein Zugangsrentenniveau von 64 % nicht unter-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/4595

schritten und ein Beitragssatz von 22 % nicht überschrittenwird. Damit werden die finanziellen Lasten gerecht zwi-schen heutigen und künftigen Generationen von Beitrags-zahlern und Rentnern verteilt und eine einseitige Belastungvon künftigen Generationen verhindert.

Absatz 2 bestimmt den Wert des Ausgleichsfaktors. DerAusgleichsfaktor beträgt 0,94 erhöht um einen Zuschlag fürden sozialen Ausgleich. Mit dem Zuschlag für den sozialenAusgleich wird gewährleistet, dass sich der Ausgleichsfak-tor nur auf die Rentenbestandteile auswirkt, die auf Entgelt-punkten für Beitragszeiten beruhen, dagegen nicht auf die-jenigen Rentenbestandteile, die aus Entgeltpunkten erbrachtwerden, die als besondere Versicherungsleistungen oder ausGründen des sozialen Ausgleichs gewährt werden. § 76dAbs. 2 Satz 3 nimmt daher die Rentenbestandteile aus Ent-geltpunkten für beitragsfreie Zeiten, Zuschlägen an Entgelt-punkten für beitragsgeminderte Zeiten, zusätzlichen Min-destentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt, zusätzli-chen Entgeltpunkten aus Leistungszuschlägen für ständigeArbeiten unter Tage sowie zusätzlich ermittelte und gutge-schriebene Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehungoder der nicht erwerbsmäßigen Pflege von der Wirkung desAusgleichsfaktors aus. Es handelt sich hierbei um eine ab-schließende Aufzählung.

Der Ausgleichsfaktor wirkt damit auch auf Entgeltpunkteaus Zeiten, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten – bei-spielsweise Zeiten der fiktiven Nachversicherung, Beitrags-zeiten nach dem Fremdrentengesetz . Die Berücksichtigungvon Pflichtbeitragszeiten ohne entsprechende Beitragszah-lung stellt bereits eine besondere Privilegierung im Systemder gesetzlichen Rentenversicherung dar. Es wäre jedochnicht vertretbar, diese Zeiten vom Ausgleichsfaktor unbe-rührt zu lassen und sie damit besser zu stellen als Beitrags-zeiten, denen eine entsprechende Beitragszahlung zugrundeliegt.

Bei Waisenrenten bleiben auch die Rentenbestandteile vonder Wirkung des Ausgleichsfaktors unberührt, die sich ausZuschlägen an Entgeltpunkten bei Waisenrenten ergeben.Aufgrund der für diese Zuschläge an Entgeltpunkten gelten-den besonderen Regelungen (§ 66 Abs. 1 und § 78) ist ihreAufnahme in den Ausnahmekatalog des § 76d Abs. 2 Satz 3entbehrlich.

Zu Nummer 25 (Neuer Dritter Untertitel)

Folgeänderung zur Gliederung des Dritten Titels in dreiUntertitel.

Zu Nummer 26 (§ 78a)

Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang Witwen- undWitwerrenten durch eine Kinderkomponente mittels einesZuschlags an persönlichen Entgeltpunkten erhöht werden.

Für die Erhöhung ist nach Absatz 1 Satz 1 die Dauer der Er-ziehung von Kindern durch die Witwe bzw. den Witwerausschlaggebend. Dabei wird der höchstmögliche Zuschlagpro Kind erreicht, wenn die Erziehungsperson dieses Kindwährend der gesamten Zeit erzogen hat, also bis zum Mo-nat, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet. Kürzere Zeitender Erziehung in den ersten drei Lebensjahren (z. B. Toddes Kindes nach Vollendung des 1. Lebensjahres bzw.

Adoption erst bei Vollendung des 2. Lebensjahres) führenzu einem entsprechenden anteiligen geringeren Zuschlag.

Die Ermittlung des Zuschlags knüpft dabei an die bereitsbekannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungan, bei denen es – anders als bei Kindererziehungszeiten(Geburt vor 1992 = 1 Jahr, Geburt nach 1991 = 3 Jahre) –nicht auf das Geburtsdatum des Kindes ankommt. DerRückgriff auf die den Versicherungsträgern bekannten Da-ten über Berücksichtigungszeiten vermeidet unterschiedlichhohe Zuschläge bei nicht durchgängiger 3-jähriger Erzie-hung (z. B. Tod bzw. Adoption des Kindes in dieser Phase).Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, ist für die Zu-schlagshöhe die Summe der Kalendermonate mit Berück-sichtigungszeiten ausschlaggebend (z. B. Zwillinge 2-mal je36 Monate).

Die Höhe des Zuschlags pro zu berücksichtigendem Monat(0,0505) ist so bestimmt, dass sich bei durchgehender Erzie-hung eines Kindes, also für drei Jahre Berücksichtigungs-zeit, ein Rentenbetrag ergibt, der dem Wert für ein Jahr anKindererziehungszeit und damit der Altersrente entspricht,die sich für einen Durchschnittsversicherten für ein Jahr anBeitragszahlung ergibt (36 Monate mal 0,0505 = 1,8180persönliche Entgeltpunkte mal Rentenartfaktor für großeWitwen- und Witwerrenten 0,55 = 0,9999 mal aktuellerRentenwert 48,58 DM = 48,58 DM).

Während des sog. Sterbevierteljahres steht der Witwe be-reits eine Rente in Höhe der Versichertenrente des Verstor-benen zu. Für diese Zeit kann deshalb eine Erhöhung überdie Kinderkomponente entfallen, weil bereits der erhöhteRentenartfaktor von 1,0 gilt.

In Absatz 2 sind Sonderfälle mit einem für die Betroffenenbegünstigten Ergebnis geregelt, in denen der Versicherte vorder Geburt des Kindes oder vor Vollendung des dritten Le-bensjahres des Kindes stirbt. Bei später geborenen Kindernerhöht sich die Witwenrente um den Zuschlag erst nach Ab-lauf der zu berücksichtigenden Kindererziehung, im Regel-fall also nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Zu Nummer 27 (§ 82)

Unter Berücksichtigung von knappschaftlichen Besonder-heiten wird auch hier der Versorgungssatz auf 55 % der vol-len Rente des Verstorbenen nach Ablauf des sog. Sterbe-vierteljahres festgelegt. Diese Regelung für die knapp-schaftliche Rentenversicherung entspricht der Änderung in§ 67 SGB VI.

Zu Nummer 28 (§ 83)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Regelung in§ 70 Abs. 3a. Sie stellt sicher, dass die Ermittlung zusätz-licher Entgeltpunkte unabhängig von der Zuordnung vonKindererziehungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversi-cherung oder zur Rentenversicherung der Arbeiter und An-gestellten zu gleichen Ergebnissen führt.

Zu Nummer 29 (§ 88)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge derEinfügung eines neuen § 88a im Untertitel „Ermittlung desMonatsbetrags der Rente in Sonderfällen“.

Drucksache 14/4595 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 30 (§ 88a)

Durch Einführung des kindbezogenen Zuschlags zur Wit-wen-/Witwerrente kann es vorkommen, dass die Höhe derWitwen-/Witwerrente die Höhe der vollen Rente des Ver-storbenen überschreitet. Dies soll nicht möglich sein; des-halb wird für die Witwen-/Witwerrente als Maximalhöhedie Rente des Verstorbenen bestimmt. Dies ist die Höhe derVollrente wegen Alters, wenn der Verstorbene schon einesolche Rente bezog, in allen anderen Fällen die Höhe derRente wegen voller Erwerbsminderung. Übersteigt dieRente einschließlich des Zuschlags diese Höhe, wird derZuschlag entsprechend gekürzt.

Zu Nummer 31 (§ 90)

Folgeregelung zur verminderten Rentenabfindung nach§ 107.

Zu Nummer 32 (§ 96a)

Buchstabe a

Es handelt sich um eine ergänzende Klarstellung zum neuangefügten § 100 Abs. 1 Satz 2.

Beim zeitgleichen Zusammentreffen einer Rente wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst ist dieRente tagegenau in geänderter Höhe zu leisten.

Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in ei-nem vollen Monat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt,ist eine entsprechende anteilige Hinzuverdienstgrenze zuberücksichtigen, die aus der monatlichen Hinzuverdienst-grenze nach den Berechnungsgrundsätzen (§§ 121 ff.) zu er-mitteln ist.

Buchstabe b

Es handelt sich um die Umstellung des bisherigen in Deut-sche Mark ausgewiesenen Betrags auf den entsprechenden(gerundeten) Euro-Betrag.

Zu Nummer 33 (§ 97)

In Absatz 2 werden die beim Inkrafttreten des Altersvermö-gensgesetzes geltenden Freibeträge und die kindbezogeneErhöhung der Freibeträge festgeschrieben und nicht mehrdynamisch ausgestaltet.

Zu Nummer 34 (§ 98)

Folgeänderung zur Einführung des Rentensplittings unterEhegatten.

Zu Nummer 35 (§ 100)

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung. Das in§ 100 Abs. 1 Satz 1 verankerte Monatsprinzip gilt nicht,wenn sich die Höhe der Rente aufgrund des Zusammentref-fens mit Einkommen ändert. In diesen Fällen ist die Rentetagegenau in geänderter Höhe zu leisten. Dadurch werdenVersorgungslücken beim Wegfall von Einkommen undÜberversorgung beim Hinzutritt von Einkommen innerhalbeines Monats verhindert. Dies entspricht dem Sinn undZweck der Regelungen über das Zusammentreffen von Ren-ten und von Einkommen.

§ 100 Abs. 1 Satz 2 schließt das Monatsprinzip in den Fäl-len aus, in denen wegen des Zusammentreffens von Rentenund von Einkommen der Zahlbetrag der Rente anzupassenist. Damit bezieht sich diese Regelung auf die Zusammen-treffens-Vorschriften im Zweiten Kapitel, Zweiter Ab-schnitt, Vierter Unterabschnitt und die entsprechendenÜbergangsregelungen im Fünften Kapitel.

Nicht erfasst werden hingegen die Regelungen über Hinzu-verdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten, da hierbeidas Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze denWegfall des Rentenanspruchs bewirkt (negative Anspruchs-voraussetzung). In diesen Fällen ist weiterhin § 100 Abs. 1Satz 1 maßgebend.

Mit dieser Klarstellung wird zudem einer entsprechendenForderung des Bundesrechnungshofes gefolgt.

Zu Nummer 36 (§ 101)

In Absatz 4 wird der Beginn von Auswirkungen in der Ren-tenhöhe durch Zu- oder Abschläge beim Rentensplitting un-ter Ehegatten bei einer laufenden Rente geregelt.

Zu Nummer 37 (§ 107)

Über den Weg einer Rentenabfindung bei Wiederheirat sollder Gesamtrahmen zum Bezug einer kleinen Witwenrente/Witwerrente nicht ausgeweitet werden. Zudem sollen bei ei-ner – wegen der zeitlichen Begrenzung – geringeren als24fachen Abfindung andere gleichzeitig geleistete Witwen-renten nur noch dem verbleibenden Zeitraum entsprechendgekürzt und früher angepasst werden können.

Zu Nummer 38 (Überschrift Vierter Abschnitt)

Die Änderung der Überschrift vor § 109 trägt dem erweiter-ten Inhalt des Vierten Abschnitts Rechnung.

Zu Nummer 39 (§ 109)

Die Einführung erweitert die Verpflichtung der Träger derRentenversicherung zur Unterrichtung der Versichertenüber ihre Rentenanwartschaft, indem sie über die bisherigeRentenauskunft hinaus auch eine Renteninformation vor-sieht. Diese soll dem Versicherten möglichst frühzeitig zurVerfügung gestellt werden, um gerade auch den jüngerenVersicherten die Möglichkeit zu geben, Notwendigkeit undUmfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschät-zen zu können. Um dem erheblichen Verwaltungsaufwand,den die vorgesehene Information für die Träger der Renten-versicherung mit sich bringt, Rechnung zu tragen, soll dieNeuregelung erst am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Damitwird den Trägern die Möglichkeit gegeben, die Umstellungmit der gebotenen Sorgfalt – ggf. durch geeignete Pilotpro-jekte – vorzubereiten.

Absatz 1 bestimmt, dass Versicherte vom vollendeten27. Lebensjahr an künftig Anspruch auf eine jährliche Ren-teninformation haben, die ab Vollendung des 54. Lebensjah-res alle drei Jahre durch eine ausführliche Rentenauskunftersetzt wird. Absatz 2 verpflichtet die Träger der Rentenver-sicherung auf die Voraussetzungen hinzuweisen, unter de-nen die Renteninformation und die Rentenauskunft erstelltsind. Absatz 3 regelt den Mindestinhalt der Renteninforma-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/4595

tion. Absatz 4 trifft die entsprechende Regelung für dieRentenauskunft, wobei weitgehend auf geltendes Recht zu-rückgegriffen wird. Absatz 5 entspricht dem bisherigenAbsatz 3.

Zu Nummer 40 (§ 109a)

Die Regelung verpflichtet die Träger der Rentenversiche-rung zu bestimmten Serviceleistungen in Angelegenheitender Sozialhilfe.

Nach Absatz 1 haben die Träger der RentenversicherungPersonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowiePersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und –unbeschadet einer Rentenberechtigung – unabhängig vonder jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert imSinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-buch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volleErwerbsminderung behoben werden kann, über die Leistun-gen der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunter-halt außerhalb von Einrichtungen zu informieren und zu be-raten. Der Informationspflicht wird in der Regel durch dieÜbersendung von Informationsmaterial entsprochen. Bera-tungspflichten können sich sowohl aus einem Verlangen dergenannten Personen als auch daraus ergeben, dass im Ein-zelfall Anhaltspunkte für einen Beratungsbedarf vorliegen.Die Beratung kann auch im Rahmen besonderer Beratungs-angebote für bestimmte Personengruppen erfolgen. So dürf-ten z. B. besondere Beratungstage in den A+B-Stellen derRentenversicherung in besonderem Maße geeignet sein,Ängste und Hemmschwellen gegenüber einer Inanspruch-nahme von Leistungen der Sozialhilfe abzubauen und damitdie Fälle verschämter Armut zu verringern. Im Rahmen derInformation und der Beratung ist darauf hinzuweisen, dassbei dem genannten Personenkreis ein Rückgriff der Trägerder Sozialhilfe auf unterhaltsverpflichtete Kinder oder El-tern nicht erfolgt und dass Anträge auf Leistungen der Sozi-alhilfe von den Trägern der Rentenversicherung entgegen-genommen und an den zuständigen Träger der Sozialhilfeweitergeleitet werden. Darüber hinaus sollten die Betreffen-den in der Regel auch über die für sie geltende besonderePauschalierung bei den einmaligen Leistungen unterrichtetwerden.

Die Serviceleistungen können auch Versicherten angebotenwerden, die bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres all-gemeine Informationen oder eine Beratung über die Ausge-staltung der ihnen ab 65 eventuell zustehenden aufstocken-den Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtun-gen wünschen.

Gegenüber Personen, die einen Anspruch auf eine Rentewegen Erwerbsminderung nicht haben, beschränkt sich zu-nächst die Informations- und Beratungspflicht der Renten-versicherungsträger auf den Hinweis, dass die erforderlicheFeststellung der vollen Erwerbsminderung nur auf Ersuchendes zuständigen Sozialhilfeträgers durch den Rentenversi-cherungsträger erfolgen kann. Wegen Klärung von Fragen,zu deren Beantwortung der Träger der Rentenversicherungnicht in der Lage ist, kann auf die besonderen Beratungsan-gebote der Sozialhilfeträger nach § 17a des Bundessozial-hilfegesetzes verwiesen werden.

Absatz 2 sieht vor, dass die Träger der Rentenversicherungauf Ersuchen des Trägers der Sozialhilfe feststellen, ob auchbei solchen Personen, die einen Anspruch auf eine Rentewegen Erwerbsminderung nicht haben, eine unabhängigvon der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft volle Er-werbsminderung vorliegt. Die Träger der Sozialhilfe benöti-gen diese Feststellung, um diesem Personenkreis die beson-deren Vergünstigungen des § 21 Abs. 1c und des § 91Abs. 1a des Bundessozialhilfegesetzes in gleicher Weise zu-kommen zu lassen wie den Beziehern einer unbefristetenRente wegen voller Erwerbsminderung. Zuständig ist beiVersicherten der Träger der Rentenversicherung, der für dieErbringung von Leistungen an den Versicherten zuständigist, um divergierende Entscheidungen zur verminderten Er-werbsfähigkeit innerhalb der Rentenversicherung – auch vordem Hintergrund einer möglichen späteren Anspruchsbe-rechtigung des Versicherten – zu vermeiden. Bei sonstigenPersonen ist die Landesversicherungsanstalt zuständig, diefür den Sitz des Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständig ist.

Die Erstattungsregelung trägt § 30 Abs. 2 Satz 1 des ViertenBuches Sozialgesetzbuch Rechnung; die Möglichkeit einerVereinbarung von Pauschalbeträgen dient der Verwaltungs-vereinfachung.

Zu Nummer 41 (§ 113)

Folgeänderung zur Einführung des Rentensplittings unterEhegatten und zum Zuschlag bei Witwen- und Witwerren-ten für die Bemessung von Leistungen an Berechtigte imAusland.

Zu Nummer 42 (§ 114)

Folgeänderung zur Einführung des Rentensplittings unterEhegatten für die Bemessung von Leistungen an berechtigteDeutsche im Ausland.

Zu Nummer 43 (§ 115)

Im Hinterbliebenenfall soll die Ablehnung eines beantrag-ten Rentensplittings dazu führen, dass die Erklärung zumRentensplitting als Antrag auf Witwen-/Witwerrente gilt,um Nachteile einer verspäteten Antragstellung auf den Ren-tenbeginn der Hinterbliebenenversorgung zu vermeiden.

Zu Nummer 44 (§ 118)

Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung, indemsie die bisherige starre Regelung durch eine Sollvorschriftersetzt und eine einheitliche Bagatellgrenze für Auszahlun-gen sowohl im Inland wie auch im Ausland festlegt.

Die Umwandlung in Sollvorschrift lässt den Zweck der Vor-schrift unberührt, wonach der Solidargemeinschaft grund-sätzlich nicht zugemutet werden soll, Bagatellbeträge aus-zuzahlen, bei denen die Höhe des Auszahlungsaufwands dieHöhe der auszuzahlenden Beträge übersteigt. Die Regelungversteht sich insoweit weiterhin als eine Korrespondenz-norm zu der Vielzahl von Regelungen, mit denen die Soli-dargemeinschaft umgekehrt Leistungsberechtigte im Rah-men des sozialen Ausgleichs begünstigt. Diese Begünsti-gungen lassen es gerechtfertigt erscheinen, von den Leis-tungsberechtigten in Fällen der vorliegenden Art zuverlangen, die Solidargemeinschaft nicht unverhältnismäßig

Drucksache 14/4595 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zu belasten. Die flexiblere Fassung der Regelung ermöglichtes nunmehr jedoch, auch Ausnahmefällen Rechnung zu tra-gen. Dabei ist vor allem an die Verringerung von – wennauch unbegründeten, so doch arbeits- und kostenintensiven– Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gedacht.

Die Bagatellbeträge bei Nachzahlungen ins Ausland sindbisher höher als die Bagatellbeträge bei Auszahlungen imInland. Damit sollte den höheren Kosten bei Auszahlungenins Ausland Rechnung getragen werden. Zur Verwaltungs-vereinfachung soll auf diese Unterscheidung jedoch künftigverzichtet werden.

Zu Nummer 45 (Neuer Dritter Unterabschnitt)

Zu § 120a

Die Vorschrift eröffnet Ehegatten die Möglichkeit, anstelleder herkömmlichen Versorgung von Verheirateten und Ver-witweten mit Versichertenrente für beide Ehegatten zu Leb-zeiten und abgeleiteter, subsidiärer Hinterbliebenenversor-gung für den überlebenden Ehegatten nach dem Tod desersten Ehegatten als Regelversorgung ein Rentensplittingunter Ehegatten als Ausnahmeversorgung zu wählen.

Dieses Angebot einer partnerschaftlichen Teilung der Ren-tenanwartschaften soll dem veränderten Partnerschaftsver-ständnis von Männern und Frauen Rechnung tragen, die dievon beiden Ehepartnern in der Ehezeit erworbenen Anwart-schaften als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtenund deshalb erreichen wollen, dass die Summe der Renten-anwartschaften aus dieser Zeit beiden Partnern je zur Hälftezufließt. Das Rentensplitting führt regelmäßig zu höhereneigenständigen Rentenleistungen für die Frau, die auch imHinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung un-terliegen und bei Wiederheirat nicht wegfallen.

Die neue Möglichkeit der partnerschaftlichen Teilung vonRentenanwartschaften soll nicht auf eine bestimmte Ar-beitsteilung in der Ehe abstellen, sondern der Vielfalt derLebensentwürfe in der Ehe durch eine individuelle Wahl-möglichkeit Rechnung tragen. Das Rentensplitting ist demVersorgungsausgleich in Scheidungsfällen nachempfunden,beschränkt sich aber auf dynamische Ansprüche der gesetz-lichen Rentenversicherung.

Das Rentensplitting unter Ehegatten wird allerdings auf die-jenigen Ehegatten beschränkt, für die das neue Hinterblie-benenrecht gelten soll, d. h. wenn eine Ehe nach Inkrafttre-ten des Gesetzes geschlossen wird aber auch wenn die Ehebereits bei Inkrafttreten der Neuregelungen bestand undbeide Ehegatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 40. Le-bensjahr vollendet hatten (Absatz 2).

Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten istnach Absatz 3 auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben, in demder Erwerb weiterer Anwartschaften bei den Ehegattengrundsätzlich nicht mehr vorkommt, deren Versicherungsle-ben also abgeschlossen ist. Endet das Versicherungslebenseines Ehegatten durch vorzeitigen Tod, kann zugunsten desüberlebenden Ehegatten auch schon vorher ein Rentensplit-ting vorgenommen werden.

Regelmäßig tritt die Wirkung des Splittings zu Lebzeitenbeider Ehegatten ein, nämlich bei der Gewährung einerVollrente wegen Alters auch für den zweiten Ehegatten

(Nummer 1). In Ausnahmefällen, in denen nur einer derEhegatten einen Anspruch auf eine Vollrente wegen Altershat, wird das Hinzutreten der zweiten Vollrente durch dieVollendung des 65. Lebensjahres des anderen Ehegatten er-setzt (Nummer 2). Im Falle des vorzeitigen Todes einesEhegatten (Nummer 3) ist Splittingzeitpunkt der Todeszeit-punkt. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte alleinentscheiden, ob er bei der Hinterbliebenenversorgung blei-ben will oder das Rentensplitting wählt. Das Rentensplittingschließt zwar die Gewährung einer Witwen-/Witwerrenteaus, hat aber als eigenständige Versorgung gegenüber einersubsidiären Versorgung die bereits dargestellten Vorteile beiEinkommensanrechnung und Wiederheirat.

In Absatz 4 wird die Zeit als Splittingzeit definiert, für dieeine Aufteilung stattfindet. In Anlehnung an die Regelungenüber den Versorgungsausgleich beginnt die Splittingzeit mitdem Kalendermonat, in dem die Ehegatten geheiratet ha-ben. Die Splittingzeit endet mit dem Kalendermonat, in demdas Versicherungsleben des Ehegatten endet, dessen Voll-rente wegen Alters zuletzt beginnt (Absatz 3 Nr. 1) bzw. indem der zweite Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet. ImFalle des vorzeitigen Todes endet die Splittingzeit mit demKalendermonat, in dem der Versicherte verstorben ist.

In Absatz 5 wird die Aufteilung der Ansprüche im Detailgeregelt. Anders als beim Versorgungsausgleich im Falleder Scheidung, bei dem vom Familiengericht Rentenan-wartschaften in Höhe des halben Wertunterschiedes allereinbezogenen Versorgungsanwartschaften als Monatsbe-trag übertragen bzw. begründet werden, erfolgt die Auftei-lung der Rentenanwartschaften beim Rentensplitting unterEhegatten direkt auf der Basis von Entgeltpunkten.

Da Entgeltpunkte, je nach dem, ob es sich um rentenrechtli-che Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter und An-gestellten (EP der ArV/AnV) oder in der knappschaftlichenRentenversicherung (EP der KnRV) handelt, infolge der un-terschiedlichen Rentenartfaktoren eine unterschiedlicheWertigkeit haben, kann ein Vergleich zwischen den Ansprü-chen des einen Ehegatten mit den Ansprüchen des anderenEhegatten auch nur unter Berücksichtigung dieser unter-schiedlichen Wertigkeit erfolgen. Damit sind nur EP derArV/AnV auf Seiten des einen Ehegatten mit EP der ArV/AnV auf Seiten des anderen Ehegatten zu vergleichen; ent-sprechendes gilt für EP der KnRV.

Eine weitere Differenzierung ist noch bis zur Herstellungeinheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepub-lik Deutschland erforderlich. Denn zz. werden Renten mitEntgeltpunkten aufgrund eines Erwerbs in den altenBundesländern noch mit dem aktuellen Rentenwert (zz.48,58 DM) und Renten mit Entgeltpunkten aufgrund einesErwerbs in den neuen Bundesländern noch mit dem aktu-ellen Rentenwert (Ost) (zz. 42,26 DM) berechnet. Um beigleicher Entgeltpunktzahl den sich noch ergebenden Be-tragsunterschied schon jetzt ausgleichen zu können, ist auchhier die unterschiedliche Wertigkeit zu berücksichtigen. Da-mit sind nur Entgeltpunkte auf Seiten des einen Ehegattenmit Entgeltpunkten auf Seiten des anderen Ehegatten zuvergleichen; Entsprechendes gilt für Entgeltpunkte (Ost).

Insgesamt wird dadurch in Ausnahmefällen noch ein Ver-gleich von bis zu vier Arten von Entgeltpunkten erforder-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/4595

lich: EP der ArV/AnV, EP (Ost) der ArV/AnV, EP derKnRV und EP (Ost) der KnRV. Allein dieser Vergleich stelltaber sicher, dass nach Durchführung des Rentensplittingsunter Ehegatten auch im Laufe der weiteren Rentenzahlungunabhängig vom Ausmaß der Angleichung der Einkom-mensverhältnisse in Deutschland die Ansprüche auf beideEhegatten gleichmäßig verteilt sind. Dieses Einzelsplittingbraucht allerdings nur durch Übertragung der Hälfte desWertunterschiedes bei jeder Entgeltpunktart vorgenommenzu werden.

Durch die Übertragung vom einen Ehegatten auf den ande-ren Ehegatten ändert sich nicht die Wertigkeit der Entgelt-punkte. Das bedeutet, das z. B. die immer nur als Arbeiterinversicherte Ehefrau eines Bergmannes Entgeltpunkte derknappschaftlichen Rentenversicherung erhält, die dann zu-sätzlich in ihrer Altersrente aus der Rentenversicherung derArbeiter entsprechend ihrem bifunktionalen Charakter auchmit dem entsprechend höheren Rentenartfaktor zu berück-sichtigen sind, während umgekehrt die Bundesknappschaftdem Ehemann – auch wenn er niemals außerhalb des Berg-baus tätig war – einen Leistungsanteil aus der Rentenversi-cherung der Arbeiter zu zahlen hat. Durch die Übertragungvon Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversiche-rung können allerdings nicht die Voraussetzungen für be-sondere Leistungen an Bergleute erfüllt werden. Die Beibe-haltung der Wertigkeit übertragener Entgeltpunkte giltebenso für Ansprüche aufgrund rentenrechtlicher Zeiten mitEntgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost).

Absatz 6 regelt im Gegensatz zum vorstehend dargestelltenEinzelsplitting, inwieweit sich ein Zuwachs an Entgeltpunk-ten ohne Rücksicht auf deren Wertigkeit auf Seiten diesesoder jenes Ehegatten ergibt. Die Ermittlung dieses Splitting-

zuwachses, die sich verständlicherweise nur auf die Split-tingzeit bezieht, ist ausschließlich für die Gutschrift vonWartezeitmonaten erforderlich (vgl. § 52 Abs. 1a und§ 120e Abs. 2 Nr. 2). Sie kann auch über alle vier Entgelt-punktarten hinweg vorgenommen werden, weil eine be-stimmte Summe an Entgeltpunkten, unabhängig davon, obes sich um Zeiten der knappschaftlichen Rentenversiche-rung oder um Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiterund Angestellten handelt, und auch unabhängig davon, obsie in den alten oder neuen Bundesländern erworben wur-den, das Verhältnis des versicherten Arbeitsentgelts zumDurchschnittsentgelt zum Ausdruck bringt. So bedeuten0,75 Entgeltpunkte, dass der Versicherte in einer bestimm-ten Zeit, z. B. einem Jahr, 75 % des Durchschnittsentgeltsverdient hat.

Die Ermittlung von Wartezeitmonaten aufgrund des vorste-hend dargestellten Splittingzuwachses erfolgt bei dem Ehe-gatten, der dadurch insgesamt gesehen bezogen auf dieSplittingzeit durch zusätzliche Entgeltpunkte begünstigtworden ist, der also insgesamt einen Zuwachs an Entgelt-punkten verzeichnen kann, weil ihm mehr Entgeltpunktegutgeschrieben wurden als er an den anderen Ehegatten ab-gegeben hat. Ergibt sich demgegenüber in der Splittingzeit– wie im o. a. Beispiel mit jeweils 25 Entgeltpunkten – keinSplittingzuwachs, weil beide Ehegatten dieselbe Entgelt-punktsumme aufweisen und folglich im Durchschnitt gleichviel verdient haben, brauchen keine zusätzlichen Wartezeit-monate ermittelt zu werden.

In Ausnahmefällen kann das Einzelsplitting wegen der un-terschiedlichen Wertigkeit der Entgeltpunkte bei einemEhegatten zu einem Malus im Rentenbetrag führen obwohlsich für diesen Ehegatten ein Splittingzuwachs an Entgelt-punkten ergibt. Ein solches Ergebnis ist aber in Kauf zunehmen. Es ist nur in den Fällen möglich, in denen auf Sei-ten beider Ehegatten Entgeltpunkte vorhanden sind, alsobeide Ehegatten eine Vollrente wegen Alters beziehen(Absatz 3 Nr. 1) bzw. einer der Ehegatten verstorben ist undder andere Ehegatte noch nicht das Rentenalter erreicht hat(Absatz 3 Nr. 3). In beiden Fällen sind zusätzliche Warte-zeitmonate beim „belasteten“ Ehegatten bedeutungslos: Imersten Fall besteht bereits ein Rentenanspruch, im zweitenFall ist der „belastete“ Ehegatte bereits verstorben.

Mit dem Splittingzuwachs ist in jedem Fall sichergestellt,dass sich unabhängig von der Wertigkeit der Entgeltpunktefür den „begünstigten“ Ehegatten eine gleich hohe Anzahlan Wartezeitmonaten ergibt. Ein Splittingzuwachs mit einervorausgehenden Gewichtung insbesondere von EP derKnRV aber auch Entgeltpunkten aufgrund eines Erwerbs inden alten Bundesländern würde demgegenüber zu mehrWartezeitmonaten führen als bei einer gleich hohen Anzahlan EP der ArV/AnV bzw. EP (Ost).

Zu § 120b

Die Ausschlussfrist nach Absatz 1 dient dazu, Splittingzeit-punkt und Optionszeitpunkt möglichst zeitnah zusammen-zuführen.

Im Hinterbliebenenfall soll der überlebende Ehegatte in derEntscheidungszeit nicht unversorgt dastehen, so dassAbsatz 4 die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung vor-

Beispiel: Ehemann Ehefrau

Entgelt-punkte

der- zeitige

Monats-rente

Entgelt-punkte

der- zeitige

Monats-rente

Situation vor Durchführung des Renten-splittings mit einem aktuellen Rentenwert

von 48,58 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,26

EP der ArV/AnV 20,0000 971,60 18,0000 874,44

EP (Ost) der ArV 5,0000 211,30 7,0000 295,82

insgesamt 25,0000 1 182,90 25,0000 1 170,26

Durchführung des Einzelsplittings

EP der ArV/AnV – 1,0000 + 1,0000

EP (Ost) der ArV + 1,0000 – 1,0000

Situation nach Durchführung des Renten-splittings mit einem aktuellen Rentenwert

von z. B. 50,00 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 48,00

EP der ArV/AnV 19,0000 950,00 19,0000 950,00

EP (Ost) der ArV 6,0000 288,00 6,0000 288,00

insgesamt 25,0000 1 238,00 25,0000 1 238,00

Drucksache 14/4595 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sieht, die evtl. später – bei Entscheidung für das Renten-splitting unter Ehegatten – umzuwandeln ist.

Zu § 120c

In Anbetracht der Regelung in § 120a Abs. 3 SGB VI ist esim Hinterbliebenenfall sinnvoll, die Zuständigkeit des Trä-gers des verstorbenen Ehegatten für das Rentensplittingvorzusehen; ist die Bundesknappschaft bereits für einen Be-teiligten zuständig, soll es bei der Sonderzuständigkeit nach§ 140 SGB VI verbleiben.

Zu § 120d

Für das Rentensplitting werden die Härteregelungen desVersorgungsausgleichsrechts – soweit notwendig – nach-vollzogen. Absatz 1 regelt die Fälle, in denen der durch dasRentensplitting insgesamt Begünstigte oder seine Hinter-bliebenen zwar Leistungen erhalten haben, diese sich aberinnerhalb bestimmter Grenzen halten. Diese erbrachtenLeistungen sollen nicht dazu führen, dass auf Dauer dieLeistungen um die übertragenen Anwartschaften zu min-dern sind. In diesen Fällen soll der Überlebende grundsätz-lich wieder seine vollen Leistungen aus der Rentenversiche-rung erhalten. Als Grenzwert, innerhalb dessen sich dieLeistungen an den durch das Rentensplitting insgesamt Be-günstigten bzw. dessen Hinterbliebenen gehalten habenmüssen, sind zwei Jahresbeiträge einer ohne Berücksichti-gung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Al-ters, die aus dem im Rentensplitting erworbenen Anrechtund auf das Ende des Leistungsbezuges zu berechnen ist,festgelegt worden.

Die an den Ausgleichsberechtigten und ggf. an seine Hinter-bliebenen gezahlten Leistungen sind dem Ausgleichspflich-tigen auf seine sich ohne die Minderung durch das Renten-splitting ergebende Rente anzurechnen.

Zu § 120e

Die Regelung des § 120e ist § 10a des Gesetzes zur Rege-lung von Härten im Versorgungsausgleich nachgebildetworden, soweit dies für das Rentensplitting unter Ehegattenerforderlich ist.

Zu Nummer 46 (Überschrift Vierter Unterabschnitt)

Redaktionelle Änderung infolge der Einfügung eines neuenUnterabschnitts,

Zu Nummer 47 (§ 154)

Die Neufassung der Vorschrift enthält in Absatz 1 die bisherin den Absätzen 1, 2, 3a und 4 enthaltenen Vorschriften.

Absatz 2 übernimmt den bisher in Absatz 3 geregelten ein-mal in jeder Wahlperiode vorzulegenden ergänzenden Be-richt. Diese Vorschrift wurde um diejenigen Teile ergänzt,die von der 15. Wahlperiode an in den Bericht aufzunehmensind. Darin soll dargestellt werden, ob und in welchem Rah-men durch eine steuerliche Förderung der Aufbau einer frei-willigen zusätzlichen Altersvorsorge mit Breitenwirkung er-reicht wurde.

Der neue Absatz 3 schreibt der Bundesregierung vor, dengesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vor-zuschlagen, wenn erkennbar wird, dass der Beitragssatz inder Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten von20 % bis zum Jahr 2020 bzw. von 22 % bis zum Jahr 2030im 15-jährigen Vorausberechnungszeitraum des Rentenver-sicherungsberichts voraussichtlich nachhaltig und nicht nurzeitweilig überschritten wird.

Ebenso wird klargestellt, dass das Nettorentenniveau für ei-nen Zugangsrentner nicht unter 64 vom Hundert absinkendarf; auch in diesem Fall hat die Bundesregierung den ge-setzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzu-schlagen, wenn dieser Wert voraussichtlich nachhaltig undnicht nur zeitweilig unterschritten wird.

Die Bundesregierung soll im Übrigen den gesetzgebendenKörperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wennallein durch die Förderung der freiwilligen Altersvorsorgeeine ausreichende Breitenwirkung nicht erzielt worden ist.Auf der Grundlage der mit der Förderung erzielten Erfah-rungen und der erfassten statistischen Daten wird dann zuprüfen sein, ob anstelle einer freiwilligen eine obligatori-sche zusätzliche Altersvorsorge notwendig ist.

Absatz 4 regelt, dass die ab 2002 nicht mehr dynamisiertenFreibeträge bei der Anrechnung eigenen Einkommens aufHinterbliebenenrenten nach Ablauf von zehn Jahren über-prüft werden. Dann soll beurteilt werden, ob die Festschrei-bung der Freibeträge unter Berücksichtigung der Entwick-lung der Einkommenssituation von Hinterbliebenen, derEntwicklung des Arbeitsmarktes und der Erwerbsbeteili-gung von Frauen angemessen ist oder zu Versorgungsdefizi-ten führt und eine etwaige Anpassung bzw. erneute Dyna-misierung erforderlich macht.

Zu Nummer 48 (§ 170)

Beiträge für Kindererziehungszeiten werden durch denBund getragen.

Zu Nummer 49 (§ 177)

Es handelt sich um die Regelung über die pauschale Zah-lung für Kindererziehungszeiten durch den Bund. Der Re-gelungsinhalt der bisherigen Übergangsregelung in den§§ 279f und 279g wurde in das Vierte Kapitel übernommenund in Bezug auf den Faktor „Anzahl der unter Dreijähri-gen“ präzisiert. Die Absätze 2 bis 4 regeln die näheren Ein-zelheiten zur Bestimmung der Veränderungsrate der Bei-tragszahlung im Zeitablauf entsprechend der bisher in§ 279f vorgesehenen Art und Weise. Ausgangspunkt ist derfür 2000 pauschal festgelegte Betrag in Höhe von 22,4 Mrd.DM.

Die Beiträge für Kindererziehungszeiten an die Bundes-knappschaft werden bereits aufgrund der Defizithaftungnach § 215 vom Bund getragen.

Zu Nummer 50 (§ 178)

Der neue Absatz 3 ermächtigt die Bundesregierung, Nähe-res durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-rates über die Beitragszahlung für Kindererziehungszeitenan die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/4595

ten zu bestimmen. Die Ermächtigung war bislang in § 279ggeregelt.

Zu Nummer 51 (§ 185)

Buchstabe a

Die Träger der Rentenversicherung können bei einer Nach-versicherung nicht nur Beitragsgläubiger, sondern als ehe-malige Dienstherrn auch Beitragsschuldner sein. Um in die-sen Fällen vor dem Hintergrund der trägerübergreifendenFinanzierung der Rentenversicherung im Rahmen des Fi-nanzausgleichs unnötige Geldbewegungen zu vermeiden,sollen Nachversicherungsbeiträge, die ein Träger der Ren-tenversicherung als ehemaliger Dienstherr schuldet, als ge-zahlt gelten.

Die Ergänzung des Absatzes 1 enthält die hierfür erforderli-che Fiktion. Sie muss mit einer Bestimmung des Zeitpunktsder Beitragszahlung verbunden werden, um u. a. das Endeder Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI er-mitteln zu können. Insoweit wird auf den Eintritt der Vor-aussetzungen für die Nachversicherung abgestellt.

Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 1.

Zu Nummer 52 (§ 187)

Die Regelung ermöglicht eine Bekanntmachung der Re-chengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichsaußerhalb eines Verordnungsverfahrens. Bisher werden dieRechengrößen nach § 188 SGB VI durch Rechtsverordnungbekannt gemacht. Dies ist rechtlich nicht geboten. Denn dieRechengrößen richten sich nach den jeweiligen vorläufigenDurchschnittsentgelten und den Beitragssätzen in der ge-setzlichen Rentenversicherung, so dass ihre Ermittlung eineschlichte mathematische Umsetzung dieser Werte darstellt,bei der ein normativer Spielraum nicht gegeben ist. Zur Ver-ringerung der Normenflut soll es daher künftig ausreichen,die Rechengrößen im Bundesgesetzblatt bekannt zu ma-chen. Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (anstattim Bundesanzeiger) trägt dem Umstand Rechnung, dassdem Adressatenkreis der Rechengrößen, zu dem vornehm-lich die Familiengerichte und Rechtsanwälte in Familiensa-chen gehören, in erster Linie dieses Veröffentlichungsorganzur Verfügung steht. Sie knüpft insoweit an die Regelungdes § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung an.

Zu Nummer 53 (§ 187a)

Die Neufassung des Satzes 2 stellt klar, dass bei der Ermitt-lung des höchstmöglichen Beitragsaufwandes von derSumme aller Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) auszugehen ist,die durch einen Zugangsfaktor beeinflusst werden. Ausge-nommen sind Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten fürWitwen- und Witwerrenten sowie für Waisenrenten.

Zu Nummer 54 (§ 188)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 187 Abs. 3SGB VI.

Zu Nummer 55 (§ 207)

Die neu gefasste Vorschrift des Absatzes 3 über die Erstat-tung von Beiträgen, die für Zeiten einer schulischen Ausbil-dung nachgezahlt worden sind, regelt umfassend, dass der-artige Beiträge auf Antrag erstattet werden können, wenndie Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungs-zeiten zu bewerten sind. Wird die Beitragserstattung nichtbeantragt, verbleibt es bei einer Bewertung als beitragsge-minderte Zeiten, die eventuell um einen Zuschlag zu erhö-hen sind.

Das Recht auf Erstattung der Beiträge gilt nicht nur für sol-che, die bisher nach § 207 für nicht mehr anrechenbareschulische Ausbildungszeiten z. B. für ein viertes oder fünf-tes Ausbildungsjahr nachgezahlt wurden. Eine Erstattung istauch möglich, wenn zunächst – z. B. nach der Rentenreform1972 – Beiträge für z. B. nicht abgeschlossene Fach- oderHochschulzeiten nachgezahlt wurden und später dieselbenZeiten im Rahmen der erleichterten Anerkennung als An-rechnungszeiten zu bewerten sind. Dies gilt auch für Zeiten,die zwar im Zeitpunkt der Nachzahlung der Beiträge anzu-erkennen, jedoch wegen fehlender Halbbelegung bis zurRentenreform 1992 nicht anrechenbar waren.

Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus derVersicherung in Anspruch genommen, werden nur die spä-ter nachgezahlten Beiträge erstattet (vgl. auch § 210 Abs. 5SGB VI).

Zu Nummer 56 (§ 210)

Die Neufassung berücksichtigt die erforderliche Folgeände-rung zur Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten.

Zu Nummer 57 (§ 213)

Die Ergänzung in den Sätzen 2 und 3 ist Folge der Reformdes Bundessozialhilfegesetzes zur Bekämpfung verschäm-ter Altersarmut und Armut bei Volljährigen, unabhängigvon der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll Er-werbsgeminderten, die aus dem Aufkommen der Ökosteuerfinanziert wird. Die sich unmittelbar aus den Änderungendes Bundessozialhilfegesetzes ergebenden Mehrausgabenaufgrund des Ausschlusses des Unterhaltsrückgriffs gegen-über Kindern und Eltern von 65-Jährigen und Älteren sowievon 18-Jährigen und Älteren unabhängig von der jeweiligenArbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgeminderten Perso-nen und aufgrund zusätzlicher, über die Pauschalierung hin-ausgehender Bedarfe an einmaligen Leistungen sowie auf-grund der von den Trägern der Sozialhilfe gegenüber denTrägern der Rentenversicherung für die Feststellung zu er-stattenden Kosten und Auslagen, ob eine volle Erwerbsmin-derung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, belaufen sichdurchschnittlich auf 307 Mio. Euro. Der Bund übernimmtdiese jährlich anfallenden Mehrausgaben, so dass Länderund Kommunen hierdurch nicht belastet werden.

Soweit sich im Rahmen der im Wohngeldgesetz geregeltenjeweiligen 5-jährigen Überprüfungszeiträume für die Ent-wicklung der genannten Mehrausgaben ein mehr als zehn-prozentiges Abweichen nach oben oder unten ergibt, ist vor-gesehen, im Rahmen von § 213 Abs. 5 diese Veränderungzu berücksichtigen.

Drucksache 14/4595 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Absatz 5 Satz 2 stellt sicher, dass bei der Fortschreibungdes Erhöhungsbetrages ab dem Jahr 2004 die Absenkungjeweils exakt den Betrag in Höhe von 307 Mio. Euro um-fasst.

Zu Nummer 58 (§ 225)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zurÄnderung des § 185 Abs. 1 SGB VI.

Zu Nummer 59 (§ 231)

Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zur Antrags-pflichtversicherung für deutsche Seeleute auf ausgeflaggtenSchiffen nach § 2 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch. Sie sieht eine Befreiungsmöglichkeit für diejenigenSeeleuten vor, die aufgrund des bisherigen unzureichendensozialversicherungsrechtlichen Schutzes ihre Alters- undInvaliditätssicherung privat sichergestellt haben. Vorausset-zung ist, dass die betreffenden Seeleute in den letzten zweiJahren vor Aufnahme der Beschäftigung auf dem Seeschiffnicht (mehr) in der Rentenversicherung versichert waren.Damit soll die Befreiungsmöglichkeit auf die Fälle be-schränkt werden, in denen die anderweitige Alterssicherungbereits weitgehend gefördert wurde, und zugleich verhin-dert werden, dass die Betreffenden einen bereits eingeleite-ten oder schon bestehender Schutz der Rentenversicherungwegen verminderter Erwerbsfähigkeit verlieren.

Zu Nummer 60 (§ 235a)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68.Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Nummer 61 (§ 235b)

Durch die vorzeitige Rückkehr zur lohnbezogenen Ren-tenanpassung durch die Änderung des § 68 wird die Rege-lung gegenstandslos.

Zu Nummer 62 (§ 241)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die sichaus der Ergänzung des § 57 SGB VI ergibt.

Zu Nummer 63 (§ 242a)

Bei der Neufassung in Absatz 1 handelt es sich um eineÜbergangsregelung zur Zahlung einer kleinen Witwen-/Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonatebei Todesfällen vor Inkrafttreten des Altersvermögensgeset-zes und für Ehegatten aus beim Inkrafttreten bereits beste-henden Ehen, wenn einer der Ehepartner 40 Jahre und älterist.

Die Fassung des Absatzes 2 entspricht der Fassung des§ 242a i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegenverminderter Erwerbsfähigkeit.

Absatz 3 ist eine Übergangsregelung für Witwen und Wit-wer, die vor Inkrafttreten geheiratet haben. Bei ihnen wirdauch bei einer kurzzeitigen Ehe nicht davon ausgegangen,dass sie aus Versorgungsgründen geschlossen wurde.

Zu Nummer 64 (§ 243)

Kleine Geschiedenenwitwen- und -witwerrenten werdenohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate gezahlt.

Zu Nummer 65 (§ 252a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge dererleichterten Anrechnung von Zeiten der Schwangerschaftin der Zeit vom 17. bis 25. Lebensjahr ohne das Erfordernisder Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäf-tigung oder Tätigkeit.

Zu Nummer 66 (§ 255)

Die Änderung der Überschrift ist erforderlich, weil in dieserVorschrift neben dem bisher nur angesprochenen Rentenart-faktor für Geschiedenenwitwen- und -witwerrenten nun-mehr auch Besonderheiten für große Witwen-/Witwerrentengeregelt werden.

Der neue Absatz 1 enthält eine Übergangsregelung zurHöhe von großen Witwen-/Witwerrenten. Die Rente wirdnach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres in Höhe von 60 %der Vollrente des Verstorbenen und ohne Kinderkompo-nente gezahlt, und zwar bei Todesfällen vor Inkrafttretendes Altersvermögensgesetzes und für Ehegatten aus beimInkrafttreten bereits bestehenden Ehen, wenn einer der Ehe-partner 40 Jahre und älter ist.

Der bisherige Text der Vorschrift, der für Geschiedenenwit-wen- und -witwerrenten gilt, wird – redaktionell angepasst –Absatz 2. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass derRentenartfaktor 0,6 unter den Voraussetzungen des Absat-zes 1 auch für diesen Personenkreis gilt.

Zu Nummer 67 (§ 255a)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68.Der demografische Faktor wird aufgehoben. Für die Ermitt-lung des maßgebenden Wertes der Bruttolohn- und -gehalts-summe muss auf die Werte in den neuen Bundesländern ab-gestellt werden, da das Statistische Bundesamt nur nochlandesbezogene Werte berechnen kann. Unverändert bleibtdie Zuordnung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für Berlin(Ost).

Zu Nummer 68 (§ 255c)

Durch die vorzeitige Rückkehr zur lohnbezogenen Ren-tenanpassung durch die Änderung des § 68 wird die Rege-lung gegenstandslos.

Zu Nummer 69 (§§ 255e und 255f)

Zu § 255e

Die in § 68 SGB VI enthaltene Anpassungsformel berück-sichtigt für die Anpassung ab dem Jahr 2011 den Basisef-fekt aus der Berücksichtung des Altersvorsorgeaufwands(AVA) der Versicherten in Höhe von 4 % der beitragspflich-tigen Einnahmen. Die schrittweise Berücksichtigung desAltersvorsorgeaufwandes in den Anpassungen der Jahre2003 bis 2010 wird durch § 255e erreicht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/4595

Zu Absatz 1

Durch die besondere Anpassungsformel wird bei der Er-mittlung der Anpassungssätze in den Jahren 2001 bis 2010die schrittweise Einführung der steuerlich geförderten zu-sätzlichen Altersvorsorge der Versicherten berücksichtigt,in dem neben der Veränderung des Rentenversicherungsbei-trags auch die Veränderung der Altersvorsorgeaufwendun-gen eingerechnet wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Ermittlung der Veränderung durch dendurchschnittlichen Beitragssatz in der Rentenversicherungder Arbeiter und der Angestellten entsprechend § 68 Abs. 2.Hinzu kommt jedoch die jährliche Veränderung des Anteilsder Altersvorsorgeaufwendungen der Versicherten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 legt die Werte des Altersvorsorgeanteils für dieJahre 2001 bis 2009 fest. Dabei wird von der schrittweisenEinführung der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Al-tersvorsorge nach § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz invier Schritten von je 1 % abgewichen und stattdessen derAltersvorsorgeanteil ebenfalls in einem Zeitraum von achtJahren eingeführt, allerdings in Schritten zu jeweils 0,5 %.Damit werden die ansonsten alle zwei Jahre auftretendenSprünge in der Anpassung vermieden. Die Veränderung desAltersvorsorgeanteils ist erstmals für die Anpassung in 2003zu berücksichtigen.

Zu § 255f

Klarstellung des Wertes der Bruttolohn- und -gehaltssummeje durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer aufgrundder Rückkehr zur lohnbezogenen Rentenanpassung durchdie Änderung des § 68.

Zu Nummer 70 (§ 263)

Absatz 1a galt bisher nur für glaubhaft gemachte Beitrags-zeiten. Aus Gründen der Vereinfachung sollte auf eine Son-derregelung bei Glaubhaftmachung verzichtet werden.

Zu Nummer 71 (§ 264b)

Die Neufassung des § 264b regelt in Absatz 1 – neben demunverändert in Absatz 1 Satz 2 übernommenen lediglich fürden Zuschlag bei Waisenrenten geltenden bisherigen Text –eine entsprechende Regelung für den Zuschlag bei Witwen-und Witwerrenten. Dieser soll nur dann aus persönlichenEntgeltpunkten (Ost) bestehen, wenn den Zeiten der Kin-dererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrundeliegen.

Nach Absatz 2 ist kein Zuschlag bei Witwen- oder Witwer-renten zu gewähren, wenn der Todesfall vor Inkrafttretendes Altersvermögensgesetzes eingetreten ist oder für Ehe-gatten aus beim Inkrafttreten bereits bestehenden Ehen,wenn einer der Ehepartner 40 Jahre oder älter ist. Auch beiGeschiedenenwitwen- und -witwerrenten wird kein Zu-schlag gezahlt.

Zu Nummer 72 (§ 264d)

Die Regelung des Absatzes 1 nimmt den Rentenbestand unddie Renten, die vor dem Jahr 2011 beginnen, von der Wir-kung des Ausgleichsfaktors aus. Hierdurch wird dem Um-stand Rechnung getragen, dass sich Rentner und Versi-cherte, deren Rente bereits in den nächsten Jahren beginnt,nicht bzw. nur unzureichend auf die Änderung des Leis-tungsniveaus der Rentenversicherung einstellen können.

Absatz 2 regelt die schrittweise Einführung des neuen Aus-gleichsfaktors in die Rentenformel. Der Ausgleichsfaktorsetzt für den Rentenzugang des Jahres 2011 mit 0,997 einund vermindert sich stufenweise für jeden späteren Renten-zugangsjahrgang um weitere 0,03 bis für den Rentenzugang2030 der in § 76d geregelte endgültige Wert von 0,94 er-reicht ist. Entsprechend erhöht sich jeweils der Ausgangs-wert zur Ermittlung des Zuschlags für den sozialen Aus-gleich.

Zu Nummer 73 (§ 265)

Der neu angefügte Absatz 7 entspricht der Regelung in§ 255 Abs. 1 mit den Besonderheiten für die Knappschaft.Sie gilt für Geschiedenenwitwen- und -witwerrenten auf-grund der Gesetzessystematik entsprechend.

Zu Nummer 74 (§§ 267a, 267b)

Zu § 267a

Der neu eingefügte § 267a (nach dem Gesetz zur Reformder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit tritt derbisherige § 267a nicht in Kraft) regelt, dass es bei gewöhnli-chem Aufenthalt in den neuen Bundesländern bei der bishe-rigen Dynamisierung der Freibeträge bei der Einkommens-anrechnung auf Hinterbliebenenrenten bleibt, und zwar solange, bis die eingefrorenen Freibeträge der alten Bundes-länder erreicht sind. Auf diesem Niveau werden die Freibe-träge in den neuen Bundesländern dann ebenfalls eingefro-ren. Der Gesetzessystematik entsprechend gilt die Vor-schrift auch für Geschiedenenwitwen- und -witwerrenten.

Zu § 267b

Der neu eingefügte § 267b (nach dem Gesetz zur Reformder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit tritt derbisherige § 267a nicht in Kraft) enthält in Absatz 1 eineÜbergangsregelung zu dynamischen Freibeträgen bei derEinkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten, undzwar bei Todesfällen vor Inkrafttreten des Altersvermögens-gesetzes und für Ehegatten aus beim Inkrafttreten bereitsbestehenden Ehen, wenn einer der Ehepartner 40 Jahre undälter ist.

Absatz 2 enthält eine dem Absatz 1 entsprechende Rege-lung für Erziehungsrenten. Dynamische Freibeträge geltenauch bei der Einkommensanrechnung auf Geschiedenenwit-wenrenten.

Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für vor dem In-krafttreten des Altersvermögensgesetzes geborene Waisen.Auch hier gelten dynamische Freibeträge bei der Einkom-mensanrechnung.

Drucksache 14/4595 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 75 (§ 269a)

Übergangsregelung zur Rentenabfindung bei Wiederheiratvon Witwen und Witwern ohne Anrechnung der geleistetenkleinen Witwenrente oder Witwerrente bei Todesfällen vorInkrafttreten des Altersvermögensgesetzes und für Ehegat-ten aus beim Inkrafttreten bereits bestehenden Ehen, wenneiner der Ehepartner 40 Jahre und älter ist.

Zu Nummer 76 (§ 270a)

Wegen Zeitablaufs gegenstandslos.

Zu Nummer 77 (§ 272)

Folgeänderung zur Einführung eines Rentensplittings unterEhegatten.

Zu Nummer 78 (§ 279f)

Wegen Zeitablaufs gegenstandslos. Der Regelungsinhalt istin das Vierte Kapitel (§ 177) übernommen worden.

Zu Nummer 79 (§ 279g)

Wegen Zeitablaufs gegenstandslos. Der Regelungsinhalt istin das Vierte Kapitel (§ 178) übernommen worden.

Zu Nummer 80 (§ 281a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 187 Abs. 3.

Zu Nummer 81 (§ 281b)

In der geänderten Fassung ist der bisherige Absatz 1 aufge-hoben. Dies ist eine Folgeänderung zu den Änderungen des§ 187 Abs. 3 SGB VI und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe ades Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes.

Zu Nummer 82 (§ 288)

Wegen Zeitablaufs gegenstandslos.

Zu Nummer 83 (§ 313)

Es handelt sich um die Umstellung des bisherigen in Deut-sche Mark ausgewiesenen Betrags auf den entsprechenden(gerundeten) Euro-Betrag.

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 138)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI.

Zu Nummer 2 (§ 142)

Folgeänderung zum Gesetz zur Reform der Renten wegenverminderter Erwerbsfähigkeit. Mit der Reform wurde dasRisiko verminderter Erwerbsfähigkeit im gegliederten Sys-tem der sozialen Sicherung neu geordnet. Danach erhaltenVersicherte, die zwar noch in der Lage sind, mindestensdrei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich zu arbeiten, dasverbliebene Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarktaber nicht mehr umsetzen können, eine Rente wegen voller

Erwerbsminderung. Die vorliegende Regelung verpflichtetdie Arbeitsämter in derartigen Fällen den Arbeitslosen auf-zufordern, einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbs-minderung zu stellen.

Zu Nummer 3 (§ 167)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI. Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Nummer 4 (§ 194)

Die staatlich gewährte Zulage für eine zusätzliche Alters-vorsorge nach dem § 10a Einkommensteuergesetz sowie dieErträgnisse hieraus sollen nicht als Einkommen gelten unddamit im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Ar-beitslosenhilfe nicht berücksichtigt werden.

Zu Nummer 5 (§ 411)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI. Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Nummer 6 (§ 434a)

Änderung wegen der Rückkehr zur lohnbezogenen Leis-tungsanpassung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Anfügung ei-nes neuen Achten Abschnitts und des neuen § 114.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Die Vorschrift trägt den Beschlüssen des Deutschen Bun-destages vom 2. Juli 1993 (Bundestagsdrucksache 12/5330– Sammelübersicht 111 – lfd. Nr. 7) und 12. Februar 1998(Bundestagsdrucksache 13/9775 – Sammelübersicht 13/287– lfd. Nr. 3 ) Rechnung, mit dem die Bundesregierung denEmpfehlungen des Petitionsausschusses des DeutschenBundestages entsprechend gebeten wurde, auf eine Verbes-serung der sozialen Sicherung deutscher Seeleute auf ausge-flaggten Schiffen in der deutschen Sozialversicherung undbei Arbeitslosigkeit hinzuwirken.

Deutsche Seeleute auf ausgeflaggten Schiffen verlieren mitder Ausflaggung in der Regel ihren Schutz in der deutschenSozialversicherung und bei Arbeitslosigkeit, obwohl sienach wie vor für den Betrieb des Reeders, d. h. die Nutzungseines Seeschiffs, tätig sind. Ob ein deutscher Seemannseine soziale Sicherheit in Deutschland behält oder verliert,hängt damit letztlich von der – primär steuerrechtlich moti-vierten – Entscheidung des Reeders für oder gegen eineAusflaggung ab. Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmenzur Verbesserung der sozialen Sicherung dieses Personen-kreises haben nicht den erhofften Erfolg gebracht. 1997wurden, um dem Beschluss des Deutschen Bundestages ausdem Jahr 1993 Rechnung zu tragen, die Voraussetzungenerleichtert, unter denen der Reeder die Einbeziehung der be-treffenden Seeleute in die Sozial- und Arbeitslosenversiche-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/4595

rung beantragen kann. Der Antrag setzt seitdem nicht mehrvoraus, dass das Seeschiff der Unfallverhütung und derSchiffssicherheits-Überwachung durch die See-Berufsge-nossenschaft unterstellt ist. Darüber hinaus wurden die Aus-strahlungsregelungen zur Anwendung deutschen Sozialver-sicherungsrechts bei Tätigkeiten, die im Rahmen eines in-ländischen Beschäftigungsverhältnisses im Ausland ausge-übt werden, auch auf den Personenkreis der Seeleuteerstreckt, für den sie bisher nicht galten. Beide Maßnahmenhaben sich jedoch als weitgehend wirkungslos erwiesen.Nach einer Statistik der See-Berufsgenossenschaft vomSeptember 1999 haben die Reeder in den Jahren 1997 und1998 in keinem Fall und bis September 1999 nur in 2 Fällenvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die deutschen See-leute auf ihren ausgeflaggten Schiffen in der deutschen So-zialversicherung zu sichern. Auch die Ausstrahlungsrege-lungen haben nicht die erhoffte Wirkung entfaltet, da dieBemannung von ausgeflaggten Schiffen heute in der Regeldurch ausländische Arbeitgeber erfolgt. Es erscheint dahergeboten, die Reeder nunmehr dazu anzuhalten, die gesetzli-che Möglichkeit der Antragsversicherung für deutsche See-leute auf ausgeflaggten Schiffen auch zu nutzen. Die Reedersollen daher künftig verpflichtet sein, die Einbeziehung derbetreffenden Seeleute in die Sozial- und Arbeitslosenversi-cherung zu beantragen. Damit wird an vergleichbare Rege-lungen im Bereich der Entwicklungshilfe angeknüpft, wodie Träger der Entwicklungshilfe z. B. ebenfalls gesetzlichverpflichtet sind, von der Möglichkeit der Antragspflicht-versicherung für Entwicklungshelfer in der Rentenversiche-rung auch Gebrauch zu machen. Die Verpflichtung erstrecktsich unter der Voraussetzung, dass das Seeschiff der Unfall-verhütung und der Schiffssicherheits-Überwachung durchdie Seeberufsgenossenschaft unterstellt ist, auch auf die ge-setzliche Unfallversicherung.

Die Regelung soll damit die negativen Auswirkungen derseeschifffahrtspolitisch unerwünschten, aber vielfach nichtzu verhindernden Ausflaggung deutscher Seeschiffe auf diesoziale Sicherung der auf diesen Schiffen beschäftigtendeutschen Seeleute verringern. Zugleich wird ein Hemmnisfür die Bemühungen der deutschen Seeschifffahrt abgebaut,Nachwuchs für diesen Beschäftigungsbereich zu gewinnen.Deutsche Seeleute müssen künftig nicht mehr befürchten,bei einer Ausflaggung schlechter sozial gesichert zu sein alsArbeitnehmer an Land.

Adressat der Regelung ist – wie auch sonst im Seerecht –der Reeder und nicht der davon möglicherweise verschie-dene Arbeitgeber, da der Reeder als Herr des Schiffes nichtnur alle das Schiff betreffenden Angelegenheiten bestim-men kann, sondern diesbezüglich auch eine Verantwortungträgt. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Bemannung desSchiffes Dritten überlassen wird, da der Reeder die Überlas-sung mit entsprechenden Auflagen zur sozialen Sicherungder Mannschaft oder bestimmter Teile derselben verbindenkann. Er kann dabei insbesondere auch bestimmen, dass diesich aus seiner Antragstellung ergebenden Beitragsver-pflichtungen von seinen Vertragspartnern übernommen wer-den. Um eine Umgehung des angestrebten Schutzes zu ver-meiden, soll sich die Reederstellung allein nach dem wirt-schaftliche Eigentum an dem Seeschiff, auf dem der See-mann beschäftigt ist, richten, so dass sie z. B. nicht dadurch

entfällt, dass ausländische Reedereien treuhänderisch tätigwerden. Vielmehr soll insoweit allein der wirtschaftlich be-stimmende Einfluss des deutschen Reeders maßgebend sein.Die Vorschrift knüpft insoweit an steuerrechtliche Regelun-gen (z. B. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung) undGrundsätze an.

Eine finanzielle Mehrbelastung für die Reeder ergibt sichnur in Fällen, in denen die Ausflaggung schon längere Zeitzurückliegt. Bei einem aktuellen Flaggenwechsel unterÜbernahme deutscher Seeleute, die schon bisher auf demSchiff beschäftigt waren, verbleibt es bei den bisherigenBeitragsbelastungen, da die bis dahin bestehende soziale Si-cherung hier lediglich aufrecht erhalten wird. Soweit sichansonsten eine Mehrbelastung ergibt, erscheint sie vertret-bar, da der Reeder aus der Betreuung seines Eigentumsdurch qualifiziertes deutsches Personal auch einen entspre-chenden Nutzen zieht.

Für den Bereich der Rentenversicherung ist in § 231 Abs. 6des Sechsten Buches eine Übergangsregelung vorgesehen,nach der eine Versicherungspflicht in diesem Versiche-rungszweig unter bestimmten Voraussetzungen im Ergebnisentfällt.

Zu Nummer 3 (§ 18a)

Nach Absatz 1 werden über die bisherige Anrechnung vonErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen hinaus aus Grün-den der Gleichbehandlung zukünftig auf Hinterbliebenen-renten grundsätzlich alle Einkommensarten mit Ausnahmeder meisten steuerfreien Einnahmen nach § 3 des Einkom-mensteuergesetzes und der Einnahmen aus Altersvorsorge-verträgen, soweit sie nach § 10a des Einkommensteuerge-setzes gefördert worden sind, angerechnet. Die bisherigeBeschränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowieErwerbsersatzeinkommen (vor allem Versichertenrenten derRentenversicherung und Versorgungsbezüge) ist ungerechtund sozialpolitisch unbefriedigend. Zukünftig wird daherauch Vermögenseinkommen in die Einkommensanrechnungeinbezogen. Die Regelung lehnt sich im Wesentlichen andie Regelungen des Einkommensteuergesetzes an.

Die von § 15 abweichende Definition des Arbeitseinkom-mens in Absatz 2a ist notwendig, um der Zielsetzung desGesetzes zu entsprechen, alle Einkommensarten zu berück-sichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG setzt Ar-beitseinkommen nach § 15 eine eigene Tätigkeit des Betrof-fenen voraus, so dass bei fehlender eigener Mitwirkung imBetrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten, Arbeits-einkommen nach § 15 nicht vorliegt (vgl. BSG B 4 RA 17/98R vom 27. Januar 1999). Ein solches Ergebnis wäre imRahmen der Einkommensanrechnung nicht sachgerecht.

Der Änderung nach Absatz 1 entsprechend wird in Absatz 3der Begriff des Erwerbsersatzeinkommens auf betrieblicheAltersversorgung und private Versorgungsrenten ausge-dehnt.

Die im neuen Absatz 4 gegebene Definition des Vermögen-seinkommens lehnt sich im Wesentlichen an die Regelun-gen des Einkommensteuergesetzes an. Einbezogen werdeninsbesondere die Überschüsse aus der Überlassung von Ka-pital- und Sachvermögen gegen Entgelt zur Nutzung undGewinne aus bestimmten privaten Veräußerungsgeschäften.

Drucksache 14/4595 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Andere Vermögenseinkommensarten – wie insbesondereRenten aus privaten Versicherungen – sind den Erwerbs-ersatzeinkommen zugeordnet.

Die Aufhebung des bisherigen Absatzes 4 ist eine Folge derEinbeziehung weiterer Einkommensarten.

Zu Nummer 4 (§ 18b)

In Absatz 1 wird einmalig gezahltes Vermögenseinkommenden der Zahlung folgenden 12 Kalendermonaten zugeord-net, um sozial gerechte, verwaltungspraktikable Ergebnissezu erreichen. Einmalig gezahlte Vermögenseinkommen sindbeispielsweise die Zinsen bei abgezinsten Wertpapieren(werden in einem Betrag für mehr als 12 Monate gezahlt)oder „Spekulationsgewinne“ (können nicht einem bestimm-ten Zeitraum zugeordnet werden), nicht aber z. B. Einkom-men aus Vermietung und Verpachtung, die in der Regel füreinen bestimmten zeitlich eng mit dem Zahlungstermin ver-bundenen Zeitraum gezahlt werden. Mit der Regelung wirderreicht, dass solche einmaligen Zahlungen (zumindest teil-weise) demselben Zeitraum zugeordnet werden wie dieRente wegen Todes.

In den Absätzen 2 und 4 wird ergänzend geregelt, in wel-cher Höhe die neu in die Einkommensanrechnung einbezo-genen Einkommensarten zu berücksichtigen sind.

In Absatz 5 werden die Pauschalabzüge, die von einzube-ziehendem Einkommen wegen der Belastung mit Steuernund Sozialabgaben abgesetzt werden, den tatsächlichen Ge-gebenheiten angepasst. Das Bundesverfassungsgericht hatinsoweit zwar entschieden, dass die geltenden Bestimmun-gen über die Einkommensanrechnung in der Hinterbliebe-nenversorgung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, es hatjedoch den Gesetzgeber aufgefordert, die Höhe der Pau-schalabzüge für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkom-mens für die Zukunft zu überprüfen. Dieser Aufforderungwird mit der Änderung in Absatz 5 Rechnung getragen.

Die besondere Situation der Beschäftigten, die nach § 5Abs. 4 des Sechsten Buches versicherungsfrei sind, der ge-ringfügig Beschäftigten sowie bei Aufstockungsbeträgengemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Altersteilzeitgesetz undZuschlägen gemäß § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetzwird durch eine entsprechende Differenzierung berücksich-tigt. Für die neu zu berücksichtigenden Einkommensartenwerden in Satz 1 Nr. 5 bis 7 eigenständige Pauschalabzügevorgesehen.

Da nach neuem Recht grundsätzlich alle Einkommensartenanzurechnen sind, ist bei einigen Erwerbsersatzeinkommen(Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung, derBeamten- und der berufsständischen Versorgung) deren Bi-funktionalität (Grund- und Zusatzversorgung) künftig nichtmehr im Rahmen der Pauschalabzüge zu berücksichtigen.Dies führt trotz Anpassung zu niedrigeren Pauschalabzü-gen.

Zu Nummer 5 (§ 18d)

Mit dieser Regelung sollen Manipulationen weitestgehendvermieden werden, die sich insbesondere bei „Spekulations-gewinnen“ und Zinsen ergeben können.

Zu Nummer 6 (§ 18e)

Die Ergänzung in Absatz 2 stellt sicher, dass auch die Datenüber die neu in die Einkommensanrechnung einbezogenenEinkommensarten den Versicherungsträgern rechtzeitigzum Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung zur Einkom-mensüberprüfung mitgeteilt werden. Um unabhängig vonder Rentenanpassung bei einmalig gezahlten Vermögen-seinkommen dem Träger die Einkommensanrechnung zuermöglichen, wird der Einkommensbezieher zur unverzüg-lichen Meldung verpflichtet.

Zu Nummer 7 (§ 114)

Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung, die für den ge-nannten Personenkreis einen Bestandsschutz gewährleistet.Dies gilt für Eheleute, die sich bei ihrer Lebensplanung anden derzeit geltenden Regelungen orientiert haben und sichnicht mehr auf das neue Recht einstellen können. Für Hin-terbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten der Reform eingetre-ten sind, und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner beiInkrafttreten des Altersvermögensgesetzes mindestens40 Jahre alt ist, gilt danach unverändert das bisherige Rechtmit Anrechnung lediglich von Erwerbs- und Erwerbsersatz-einkommen weiter.

Der Bestandschutz wird in Absatz 2 auf Erziehungsrentenfür geschiedene Ehegatten sowie Witwen- und Witwerren-ten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977geschiedenen Ehegatten ausgedehnt. Er gilt darüber hinausauch für Waisen, die vor Inkrafttreten der Reform geborensind.

Mit Absatz 4 wird für den genannten Personenkreis über-gangsrechtlich bei der Einkommensanrechnung die Bifunk-tionalität (Grund- und Zusatzversorgung) bestimmter Ein-kommensarten weiterhin berücksichtigt. Dies führt dazu,dass der Zusatzversorgungsanteil des Einkommens unbe-rücksichtigt bleibt.

Für die Pauschalabzüge des § 18b Abs. 5 wurde mit Bezugauf den Rentenanpassungstermin im Jahr 2002 eine beson-dere Übergangsregelung geschaffen, um der Verwaltung dieUmstellung auf die neuen Pauschalabzüge zu erleichtern.

Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu den Nummern 1 und 2 (§ 47)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI. Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Nummer 3 (§ 47)

Durch die vorzeitige Rückkehr zur lohnbezogenen Ren-tenanpassung durch die Änderung des § 68 wird die Rege-lung gegenstandslos.

Zu Artikel 5 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen der ge-nannten Vorschriften.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/4595

Zu Nummer 2 (§ 65)

Die Änderung in Absatz 1 entspricht der zeitlichen Begren-zung der Bezugsdauer der kleinen Witwenrente in der ge-setzlichen Rentenversicherung.

Die Änderung in Absatz 3 entspricht der neuen Einkom-mensanrechnung für Witwen- und Witwerrenten in der ge-setzlichen Rentenversicherung.

Zu Nummer 3 (§ 68)

Die Änderung entspricht der neuen Einkommensanrech-nung für Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversiche-rung.

Zu Nummer 4 (§ 80)

Die Änderung entspricht der neuen Anrechnung von Wit-wen- und Witwerrenten auf eine Abfindung bei Wiederhei-rat in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu Nummer 5 (§ 93)

Redaktionelle Folgeänderung zum Gesetz zur Reform derRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Zu Nummer 6 (§ 95)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI.

Zu Buchstabe b

Durch die vorzeitige Rückkehr zur lohnbezogenen Ren-tenanpassung durch die Änderung des § 68 wird die Rege-lung gegenstandslos.

Zu Nummer 7 (§ 215)

Folgeänderung zur Änderung der Rentenanpassungsformelin § 68 SGB VI. Die Bestimmungen des Satzes 1 und der§ 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnungbleiben im Übrigen von der Änderung unberührt.

Zu Nummer 8 (§ 216)

Die Vorschrift kann aufgrund der neuen Einkommens-anrechnungsvorschriften und der Übergangsvorschrift in§ 218 Abs. 2 neu gestrichen werden.

Zu Nummer 9 (§ 218)

Absatz 1 entspricht den Übergangsvorschriften für die zeit-liche Begrenzung der kleinen Witwenrente und die neueEinkommensanrechnung für Hinterbliebenenrenten in dergesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 entspricht der Übergangsvorschrift für die neueEinkommensanrechnung für Hinterbliebenenrenten im Bei-trittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der bisherige § 218 kann aufgrund Zeitablaufs gestrichenwerden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Einkommensteuer-gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des neuen§ 10a.

Zu Nummer 2 (§ 4d)

§ 4d EStG regelt abschließend den Umfang der als Be-triebsausgaben abziehbaren Zuwendungen des Arbeitgebers(Trägerunternehmen) an eine Unterstützungskasse.

Die arbeitsrechtliche Verkürzung der Unverfallbarkeitsfris-ten von betrieblichen Versorgungsanwartschaften, die nachInkrafttreten dieser Neuregelung im Altersvermögensgesetzzugesagt worden sind, werden in § 4d EStG steuerlich flan-kiert.

Nach bisheriger Rechtslage bleibt einem Arbeitnehmer,dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu-gesagt worden sind, die Anwartschaft insbesondere dann er-halten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-gungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahresendet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt min-destens zehn Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwart-schaft). Die Neuregelung verkürzt diese Unverfallbarkeits-fristen auf das 30. Lebensjahr und 5-jährige Betriebszuge-hörigkeit.

Nach der bisherigen Rechtslage in § 4d EStG sind Zuwen-dungen für Leistungsanwärter, die das 30. Lebensjahr nochnicht vollendet haben, nicht als Betriebsausgabe abziehbar.Diese Beschränkung sollte die Ansammlung von Mittelnvermeiden, die aufgrund von Fluktuationstendenzen jungerArbeitnehmer nicht zur Erfüllung von Versorgungszusagenbenötigt werden.

Aufgrund der Senkung der gesetzlichen Unverfallbarkeits-fristen wird das steuerliche Mindestalter bei Leistungsan-wärtern, für die der Arbeitgeber Zuwendungen an Unter-stützungskassen nach Inkrafttreten des Altersvermögensge-setzes leistet, von 30 auf 28 Jahre herabgesetzt.

Zu Nummer 3 (§ 6a)

§ 6a EStG regelt Ansatz und Bewertung von Rückstellun-gen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Direktzusa-gen (Pensionszusagen) an seine Arbeitnehmer in der Steuer-bilanz zu bilden hat.

Im Rahmen des Altersvermögensgesetzes werden die Un-verfallbarkeitsfristen für Versorgungsanwartschaften ver-kürzt. In § 1b Abs. 5 – neu – des Gesetzes zur Verbesserungder betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) wird be-stimmt, dass eine Versorgungsanwartschaft, die durch Ent-geltumwandlung erworben wurde, sofort unverfallbar ist.Darüber hinaus wird ein individueller Anspruch der Arbeit-nehmer auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltum-wandlung aufgenommen.

Zur Gewährleistung eines versicherungsmathematisch zu-treffenden Ansatzes der Pensionsverpflichtung des Unter-nehmens in der Steuerbilanz sind Ansatz und Bewertungder Pensionszusagen in § 6a EStG anzupassen.

Drucksache 14/4595 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Danach darf eine Pensionsrückstellung erstmals für dasWirtschaftsjahr gebildet werden, in dessen Verlauf dieseAnwartschaften gemäß den Vorschriften des Gesetzes zurVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfall-bar werden. Die bisherige Bewertung, wonach als Teilwerteiner Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstver-hältnisses der Barwert der künftigen Pensionsleistungen amSchluss des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf densel-ben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich-bleibender Jahresbeträge gilt, ist künftig mit der Maßgabeanzuwenden, dass mindestens der Barwert der nach demGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgungunverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schlussdes Wirtschaftsjahrs anzusetzen ist. Dies gilt z. B. für Pen-sionsanwartschaften im Zusammenhang mit Entgeltum-wandlungen gemäß § 1 Abs. 2 zweite Alternative BetrAVG.

Darüber hinaus erfordert die arbeitsrechtliche Verkürzungder Unverfallbarkeitsfristen von betrieblichen Versorgungs-anwartschaften (Verkürzung auf das 30. Lebensjahr und5-jährige Betriebszugehörigkeit, vgl. hierzu auch die Be-gründung zu § 4d EStG) eine Anpassung des Mindest-alters in § 6a EStG. Das bisherige Mindesteintrittsalter von30 Jahren in § 6a EStG wird bei Zusagen, die nach Inkraft-treten der neuen Unverfallbarkeitsfristen erteilt werden, auf28 Jahre gesenkt.

Zu Nummer 4 (§ 10a)

Allgemeines

Zum Ausgleich des im Laufe der kommenden Jahre lang-samer ansteigenden Versorgungsniveaus in der gesetzlichenRentenversicherung ist der Aufbau einer zusätzlichen priva-ten Altersvorsorge notwendig, um auch der künftigen Rent-nergeneration den Lebensstandard im Alter gewährleistenzu können. Deshalb wird der Aufbau dieser Altersvorsorgedurch eine steuerliche Fördermaßnahme flankiert, die insbe-sondere Bezieher kleiner Einkommen und Familien mitKindern besonders unterstützt. Die steuerliche Förderungerfolgt durch eine Zulage oder alternativ den Abzug derSparleistung als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer(Kombimodell). Ob der Abschluss eines privaten Alterssi-cherungsvertrages obligatorisch vorgesehen werden soll, istim Laufe der weiteren Legislaturperiode zu prüfen.

Die Umsetzung erfolgt im Einkommensteuergesetz. Ver-gleichbar mit dem Familienleistungsausgleich wird im Rah-men der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob im je-weiligen Einzelfall die zu gewährende Zulage oder ein Son-derausgabenabzug der begünstigten Aufwendungen für denSteuerpflichtigen günstiger ist (Günstigerprüfung).

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Sonderausgabenabzug der Beiträge zurzusätzlichen Altersvorsorge. In Abhängigkeit von der Höheder erzielten beitragspflichtigen Einnahmen wird auch derUmfang des Sonderausgabenabzugs bestimmt. Es werden indiesem Zusammenhang nur Einnahmen bis zur Beitragsbe-messungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung derArbeiter und Angestellten berücksichtigt.

Zum Kreis der begünstigten Personen gehören alle Steuer-pflichtigen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenver-

sicherung entrichten. Hierzu gehören insbesondere: Arbeit-nehmer (§ 1 SGB VI), bestimmte Gruppen selbständig Täti-ger (§ 2 SGB VI), Wehr- und Zivildienstleistende (§ 3Satz 1 Nr. 2 SGB VI), Lohnersatzleistungsbezieher (§ 3Satz 1 Nr. 3 SGB VI), Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 3Satz 1 Nr. 4 SGB VI), Pflegepersonen (§ 3 Satz 1 Nr. 1aSGB VI), Kindererziehende ohne Einkommen für Kinder-erziehungszeiten (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), geringfügig be-schäftigte Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV, die aufdie Versicherungsfreiheit verzichtet haben. Es handelt sichhier um Personengruppen, bei denen zur Stabilisierung derBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung das Renten-niveau geringfügig abgesenkt wird und für die ein Anreizgeschaffen werden soll, zusätzlich zur gesetzlichen Renten-versicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Alters-vorsorge aufzubauen.

In den Kreis der begünstigten Personengruppen werdenauch die nach dem Gesetz über die Alterssicherung derLandwirte Pflichtversicherten einbezogen. In diesem Alters-sicherungssystem wird zwar nicht der in der gesetzlichenRentenversicherung vorgesehene Ausgleichsfaktor einge-führt, allerdings wird – um die Beitrags-/Leistungsäquiva-lenz zur gesetzlichen Rentenversicherung herzustellen –stattdessen der Einheitsbeitrag in der Alterssicherung derLandwirte angehoben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass diein der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommenenMaßnahmen wirkungsgleich auf das Alterssicherungssys-tem der Landwirte übertragen werden, so dass auch bei die-ser Personengruppe die steuerliche Förderung einer zusätz-lichen kapitalgedeckten Altersvorsorge gerechtfertigt ist.Da der von den Landwirten zu zahlende Einheitsbeitragnicht auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen zu ermit-telt ist, wird stattdessen auf die Einkünfte nach § 13 EStGzurückgegriffen. Bezieht ein Steuerpflichtiger beitrags-pflichtige Einnahmen und ist gleichzeitig in der gesetzli-chen Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert, ist fürdie Berechnung des Sonderausgabenabzugsvolumens dieSumme der beitragspflichtigen Einnahmen und der Ein-künfte nach § 13 EStG maßgebend. Auch für Versiche-rungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherungder Landwirte gilt der entsprechende Prozentsatz der Bei-tragsbemessungsgrenze als Obergrenze für die steuerlicheBerücksichtigung von zusätzlichen Altersvorsorgeaufwen-dungen.

Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören u. a.: Selbstän-dige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, frei-willig Versicherte und geringfügig Beschäftigte im Sinnedes § 8 Abs. 1 SGB IV, die nicht auf die Versicherungsfrei-heit verzichtet haben, und die in einer berufsständischenVersorgungseinrichtung Pflichtversicherten, da diese Perso-nengruppen durch das Altersvermögensgesetz keine Kür-zungen des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmenhaben. Da aus den gleichen Gründen die Vorschrift zunächstauch auf Beamte keine Anwendung findet, nimmt Absatz 1Satz 2 auch diejenigen in der gesetzlichen Rentenversiche-rung Pflichtversicherten aus, die zusätzlich kraft Versor-gungsregelung eine Zusatzversorgung mit Gewährleistungeiner beamtenähnlichen Gesamtversorgung haben. Die Be-stimmung betrifft im Wesentlichen Arbeitnehmer des öf-fentlichen Dienstes, die in der Regel in der gesetzlichen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/4595

Rentenversicherung und daneben – insbesondere aufgrundtarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen – in einer Zu-satzversorgung pflichtversichert sind. Wesentliches Kenn-zeichen der beamtenähnlichen Gesamtversorgung ist, dassmittels der Zusatzversorgung die jeweilige individuelleGrundversorgung (in der Regel die Leistung der gesetzli-chen Rentenversicherung) – über die erstmalige Festsetzunghinaus – fortwährend auf ein an der Beamtenversorgung ori-entiertes Brutto- bzw. Netto-Gesamtversorgungsniveau auf-gestockt wird. Bei einer wirkungsgleichen Übertragung derMaßnahmen der Rentenreform zur Absenkung des Renten-niveaus auf die anderen Alterssicherungssysteme des öf-fentlichen Dienstes werden Beamte und Arbeitnehmer, diein einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichenDienstes versichert sind, ebenfalls in die steuerliche Förde-rung der privaten Altersvorsorge durch Zulagen oder Son-derausgabenabzug einbezogen, soweit die übrigen Voraus-setzungen für eine förderfähige Leistung erfüllt sind. DieEinzelheiten sind in einem gesonderten Gesetzgebungsvor-haben vorbehalten. Da der Ausschluss vorerst an das Fort-bestehen einer Versicherungspflicht bei der Zusatzversor-gung anknüpft, können aber insbesondere Steuerpflichtige,die vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem betreffen-den Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, die steuerlicheFörderung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 14 auch dann inAnspruch nehmen, wenn sie eine unverfallbare Anwart-schaft auf eine (anteilige) Rente der Zusatzversorgung ha-ben. Im Zuge der Übertragung der Rentenreform auf dieSoldatenversorgung werden auch die Soldaten auf Zeit, dienach Ablauf ihrer Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenver-sicherung nachversichert werden, in die steuerliche Förde-rung der privaten Altersvorsorge durch Zulagen oder in denSonderausgabenabzug einbezogen.

Im Falle der Zusammenveranlagung haben Ehegatten unterbestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die der ge-setzlichen Rentenversicherung unterliegenden Einnahmenoder die Einkünfte nach § 13 EStG – für die Berechnungdes Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG – voneinem Ehegatten auf den anderen zu übertragen, um aufdiese Weise Einnahmen, die oberhalb der Beitragsbemes-sungsgrenze liegen bis zur doppelten Beitragsbemessungs-grenze berücksichtigen zu können. In welchem Umfang dieEhegatten eine solche Übertragung vornehmen, unterliegtihrer Entscheidung.

Zu Absatz 2

Im Interesse der Betroffenen wird im Gesetz eine einseitigeBegünstigung bestimmter Anlageformen in der Anspar- wiein der Auszahlungsphase vermieden. Aus diesem Grundegehören unter anderem neben privaten Rentenversicherun-gen und Kapitalisierungsprodukten im Sinne des § 1 Abs. 4Satz 2 VAG auch Banksparpläne und Investmentfonds zuden grundsätzlich begünstigten Produkten. Es sind alle Pro-dukte begünstigt, die die in Absatz 2 aufgestellten Kriterienerfüllen. Diese Produkte können kombiniert sein mit einerZusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit. Umdie mit dem „Kombimodell“ beabsichtigte Förderung derprivaten Altersvorsorge sicherzustellen, wird die Anerken-nung eines Anlagevertrages als Altersvorsorgevertrag imSinne des § 10a EStG an verschiedene Voraussetzungen ge-knüpft, die kumulativ vorliegen müssen. Außerdem stellt

Absatz 2 Satz 1 klar, dass sich die als Sonderausgaben ab-ziehbaren Beiträge aus den Eigenbeiträgen und der Zulagenach Absatz 4 zusammensetzen. In Laufe des weiteren Ge-setzgebungsverfahrens soll noch geprüft werden, ob und un-ter welchen Voraussetzungen die Einführung von Uni-Sex-Tarifen zwingend vorgeschrieben werden kann. Im Einzel-nen enthält Satz 2 die folgenden Regelungen:

Nummer 1 schreibt vor, dass der Altersvorsorgevertragwährend der Ansparphase eine laufende Beitragsleistungdurch den Steuerpflichtigen vorsehen muss. Dies soll dieGewähr für einen kontinuierlichen Aufbau der zusätzlichenAltersvorsorge bieten. Eine jährlich gleichbleibende Höheder Beitragsleistungen ist nicht erforderlich.

Nummer 2 stellt sicher, dass Leistungen erst zu einem Zeit-punkt erbracht werden dürfen, wenn der Altersrentenfallbzw. der Fall einer verminderten Erwerbsfähigkeit eintrittoder der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr erreicht hat.Damit sind vorzeitige Auszahlungen an den Steuerpflichti-gen nur durch eine Vertragsauflösung möglich, die nachAbsatz 9 eine Pflicht zur Rückzahlung der steuerlichen För-derung nach sich zieht.

Mit Nummer 3 soll sichergestellt werden, dass zu Beginnder Auszahlungsphase mindestens ein gebildetes Kapital inHöhe der eingezahlten Beiträge für die monatlichen Leis-tungen in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht. Damitwird in Verbindung mit Nummer 11 ein zusätzliches Sicher-heitsgerüst in den Altersvorsorgevertrag eingebaut. Soferneine Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeiteingeschlossen ist, kann hierfür vom Anbieter der auf dieDeckung dieses Risikos entfallende Beitrag, höchstens je-doch ein Anteil in Höhe von 15 % der eingezahlten Beiträgevon diesen in Abzug gebracht werden. Die Absicherung vonAnteilen an Investmentfonds kann auf Fondsbasis oder aufder Basis des individuellen Investmentkontos des Sparerserfolgen.

Nummer 4 öffnet den Markt für Altersvorsorgeprodukte füreine größere Zahl von Anbietern und ermöglicht damit ei-nen Wettbewerb, der sich zugunsten der private Vorsorgebetreibenden Steuerpflichtigen auswirken soll. Neben mo-natlichen Leibrenten, deren Höhe das biometrische Risikoder Langlebigkeit direkt berücksichtigt, sind auch Kom-binationen von Auszahlungsplänen mit anschließender Teil-kapitalverrentung zulässig, die in Nummer 5 näher be-stimmt werden. Damit wird es auch Anbietern wie Kapital-anlagegesellschaften und Kreditinstituten, die kein Versi-cherungsgeschäft betreiben, möglich, in der Auszahlungs-phase mit ihren Produkten im Markt zu bleiben. Um eineangemessene Versorgung während des gesamten Rentenal-ters sicherzustellen, müssen die Auszahlungen bei Renten-versicherungen monatlich in gleichbleibenden oder – zurAnpassung an steigende Lebenshaltungskosten – steigendenRaten erfolgen.

Nummer 5 beschreibt die Voraussetzungen, unter denenKombinationen von Auszahlungsplänen mit anschließen-der Teilkapitalverrentung zulässig sind. Der Auszahlungs-plan muss monatliche Auszahlungen bis zur Vollendung des85. Lebensjahrs in gleichbleibender oder steigender Höhevorsehen, die zu Beginn der Auszahlungsphase vom Anbie-ter verbindlich zugesagt werden müssen. 10 % des zu Be-

Drucksache 14/4595 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals zu-züglich anteiliger Erträge müssen zum Erwerb einer Ren-tenversicherung verwendet werden, welche die monatlichenAuszahlungen ab Vollendung des 85. Lebensjahres bis zumLebensende fortsetzt. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Ren-tenversicherung ist offen gelassen.

Nummer 6 definiert die Produkte, in welche die Eigenbei-träge, Zulagen, Erträge des gebildeten Kapitals und Veräu-ßerungsgewinne angelegt werden dürfen. Es handelt sichdabei insbesondere um Rentenversicherungen, Kapitalisie-rungsprodukte im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 VAG, Anteilean thesaurierenden Investmentfonds oder Bankguthaben mitZinsansammlung. Diese Produkte können kombiniert seinmit einer Zusatzversicherung für verminderte Erwerbs-fähigkeit. Beitragsanteile für eine Absicherung des Todes-fallsrisikos sind hingegen nicht förderfähig. Grundsätzlichkann es sich um inländische oder auch ausländische Pro-dukte handeln, soweit sie bestimmten Anforderungen ent-sprechen bzw. von Unternehmen nach Absatz 3 angebotenwerden, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Da imInvestmentbereich keine Anbieter-, sondern eine Produkt-harmonisierung stattgefunden hat, ist eine Anlage in auslän-dischen Investmentfonds auf solche beschränkt, die der ein-schlägigen europäischen Richtlinie entsprechen und dienach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertriebenwerden dürfen. Investmentfonds, die in spekulativer Weisedas Derivategeschäft betreiben, sind keine förderfähigenProdukte im Sinne dieses Gesetzes.

Nummer 7 verlangt von Altersvorsorgeverträgen, dass siefür den Steuerpflichtigen die Möglichkeit schaffen, Sonder-zahlungen zu leisten. Dies kann insbesondere dann sinnvollsein, wenn der Steuerpflichtige erkennt, dass er im Veranla-gungszeitraum mit seinen regelmäßigen Beiträgen in derSumme die Höchstgrenze der abziehbaren Sonderausgabenoder die höchstmögliche Zulage nach Absatz 4 nicht er-reicht. Entsprechende Sonderzahlungen können nachAbsatz 6 Satz 2 bis zum 30. Juni oder 31. Dezember des aufdie Veranlagung folgenden Jahres steuerlich rückwirkendals Eigenbeiträge im Veranlagungszeitraum anerkannt wer-den. Rückzahlungen aus dem Vertrag zur Anpassung an ver-ringerte Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten sind nicht er-laubt.

Um zu verhindern, dass der Produktanbieter bereits bei Ver-tragsabschluss einen großen Teil der ihm entstehenden Ver-waltungskosten in Rechnung stellt und somit an einer „Kun-denpflege“ kein Interesse mehr hat, ist mit Nummer 8 eineVerteilung der in Ansatz gebrachten Abschluss- und Ver-triebskosten über einen Zeitraum von mindestens zehn Jah-ren in gleichmäßigen Jahresbeträgen vorgesehen, soweit sienicht als Vomhundertsatz von den Beiträgen abgezogenwerden. Letzteres trifft gegenwärtig vor allem für Anteilean Investmentfonds zu, die im Regelfall zur Abgeltung derVertriebskosten prozentuale Ausgabeaufschläge auf dieFondsanteile erheben. Die Ausnahme ist allerdings im Fallevon Investmentfonds auf die Ausgabeaufschläge auf dieje-nigen Fondsanteile beschränkt, die mit Beiträgen im Sinnedes Absatzes 1 erworben werden, die also grundsätzlich imRahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sind, auch wennsie in der Höhe darüber liegen. Ausgeschlossen ist damiteine Berechnung von Ausgabeaufschlägen auf die bei ei-

nem Wechsel in einen Investmentfonds mit der Übertragungdes gebildeten Kapitals erworbenen Anteile. Noch nichtamortisierte Abschluss- und Vertriebskosten dürfen demSteuerpflichtigen bei einem Wechsel des Anlageproduktsoder des Vertragspartners nicht in Rechnung gestellt wer-den.

Nummer 9 schreibt eine umfassende Information des Steu-erpflichtigen durch die Unternehmen während der Vertrags-laufzeit vor. Mit der Transparenz der Kosten sowie des An-lageerfolgs werden die Vergleichbarkeit der verschiedenenAltersvorsorgeprodukte ermöglicht und der Wettbewerb ge-fördert.

Ein Altersvorsorgevertrag liegt gemäß Nummer 10 nurdann vor, wenn der Steuerpflichtige nach den Vertragsbe-dingungen einen Anspruch hat, den Vertrag ruhen zu lassenoder mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, um dasgebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lau-tenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderenAnbieters übertragen zu lassen. Mit diesem Anspruch wirdauch der Wettbewerb gefördert.

Durch Nummer 11 soll sichergestellt werden, dass das fürdie Altersvorsorge angesammelte Kapital dem Steuerpflich-tigen für seine Altersvorsorge zur Verfügung steht.

Beiträge zu einer Direktversicherung und Zuwendungen zueiner Pensionskasse sind zugeflossener Lohn und könnennach geltendem Steuerrecht individuell oder pauschal ver-steuert werden. Voraussetzung für eine Berücksichtigungder entsprechenden Beiträge im Rahmen des § 10a EStG ist,dass sie nicht pauschal nach § 40b EStG, sondern individu-ell versteuert werden. Im Falle der Individualversteuerungunterliegen die entsprechenden Beiträge abweichend vonder Freistellung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsentgelt-verordnung der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diesgilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diese zusätzlichzum Lohn aufbringt oder der Arbeitnehmer sie durch Ent-geltumwandlung finanziert. Außerdem soll im weiteren Ge-setzgebungsverfahren geprüft werden, ob und unter wel-chen Voraussetzungen die betriebliche Altersvorsorge wei-terentwickelt werden kann.

Begünstigt werden können auch Altverträge, sofern sie ggf.nach entsprechender Umstellung grundsätzlich die an einenAltersvorsorgevertrag gestellten Voraussetzungen erfüllen.Ausnahmen sind vorgesehen im Bereich der gleichmäßigenVerteilung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie dervorvertraglichen Informationspflichten. Auch ein Anspruchdes Steuerpflichtigen auf Wechsel des Altersvorsorgever-trag mit Beitragsgarantie besteht in diesen Fällen nicht.

Bei Umwandlung eines bestehenden Altersvorsorgepro-dukts in ein Produkt nach § 10a bleiben die vor der Um-wandlung angesammelten Beiträge und Erträge steuerfrei.Damit die Steuerfreiheit in der Leistungsphase geltend ge-macht werden kann, werden die Anbieter verpflichtet, dieBeträge den Steuerpflichtigen mitzuteilen (vgl. die Begrün-dung zu § 22 Nr. 5 Satz 2).

Zu Absatz 3

Absatz 3 beschränkt die potentiellen Partner des Altersvor-sorgevertrages des Steuerpflichtigen auf inländische und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/4595

ausländische Unternehmen, die einer besonderen staatlichenAufsicht unterliegen.

Dabei wird unterschieden zwischen Unternehmen mit Sitzim Inland (Nummer 1), Unternehmen mit Sitz in einemanderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (Num-mer 2) und Zweigstellen ausländischer Unternehmen, dienach den einschlägigen Aufsichtsvorschriften im InlandGeschäfte betreiben oder Dienstleistungen erbringen dürfen(Nummer 3).

Zu den Absätzen 4 und 5

Der Absatz 4 enthält die Regelungen über die Zulage, dieinsbesondere für die Bezieher geringer Einkommen undkinderreiche Familien vorgesehen ist. Die Zulage setzt sichaus einer Grundzulage und Kinderzulage zusammen. Imsiebten Jahr der Förderung beträgt die Grundzulage 300/600 DM und die zusätzliche Kinderzulage 360 DM je Kind.Das Zulagensystem sieht vor, dass der Steuerpflichtige ent-sprechend seinem beitragspflichtigen Einkommen einenEigenbeitrag zu seiner zusätzlichen Altersvorsorge leistetund der Staat diese Eigenleistung um die Zulage erhöht, sodass – ab dem Veranlagungszeitraum 2008 – grundsätzlich4 % der beitragspflichtigen Einnahmen als Sparleistung ineine den Steuerpflichtigen absichernde kapitalgedeckteAltersvorsorge fließen.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden beide zum be-günstigten Personenkreis gerechnet, auch wenn nur einerdie Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt. Damitwird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nichtpflichtversicherte Ehegatte von der Rentenniveauabsenkungdes Pflichtversicherten betroffen ist. Es wird somit beidenEhegatten ermöglicht, eine eigenständige zusätzliche Al-tersvorsorge aufzubauen.

Neben der Grundzulage wird noch für jedes beim Steuer-pflichtigen zu berücksichtigende Kind eine Kinderzulagegezahlt. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen,dass Eltern wegen der Kindererziehung nur eingeschränkteMöglichkeiten zur Erzielung von Erwerbseinkommen unddamit zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvor-sorge haben. Für die Kinderberücksichtigung wird zum ei-nen darauf abgestellt, dass die Betroffenen für das zu be-rücksichtigende Kind entweder Kindergeld oder einen Kin-derfreibetrag erhalten und zum anderen das Kind demHaushalt der Begünstigten zuzuordnen ist. Beide Vorausset-zungen müssen gegeben sein. Bei in einem gemeinsamenHaushalt mit dem Kind lebenden Kindergeldberechtigten(Eltern, Großeltern, Pflegeeltern und Stiefeltern) geht derGesetzgeber davon aus, dass diese die Entscheidung, wervon ihnen die Zulage erhalten soll, am besten selbst treffenkönnen. Sehen sie von einer entsprechenden Bestimmungab, wird angesichts der Tatsache, dass Kindererziehungüberwiegend von der Mutter geleistet wird, das Kind derMutter, der Großmutter, Pflegemutter oder der Stiefmutterzugeordnet. In anderen Fällen wird die Haushaltszugehörig-keit des Kindes aufgrund der Meldung bestimmt.

Die Zulagenhöchstbeträge werden nur dann gezahlt, wennder Steuerpflichtige selbst einen gewissen Eigenbeitrag zuseiner Altersvorsorge erbringt. Ein Eigenbeitrag des Steuer-pflichtigen ist zwingend erforderlich, denn mit der Zulagesoll die private Altersvorsorge gefördert und nicht eine

staatlich finanzierte Grundrente installiert werden. Nurwenn der Steuerpflichtige seinen Anteil erbringt, erhält erdie staatliche Förderung in vollem Umfang.

Beim pflichtversicherten Personenkreis in der gesetzlichenRentenversicherung gibt es Tatbestände, bei denen aus so-zialpolitischen Gründen für die Beitragsbemessung bei-tragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden, die vomtatsächlich erzielten Entgelt entweder abweichen oder siewerden berücksichtigt, ohne dass ein tatsächliches Entgeltzugrunde gelegt werden kann. Das gilt z. B. für Behinderte,die in anerkannten Werkstätten für Behinderte beschäftigtsind (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Beitragspflichtige Ein-nahme ist hier das Arbeitsentgelt, mindestens aber 80 % derBezugsgröße. Dieser Wert ist regelmäßig erheblich höherals das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (vgl. § 162 Nr. 2SGB VI i. V. m. § 18 SGB IV). Versicherungspflichtig nach§ 3 SGB VI sind auch Personen für die Zeit, für die ihnenKindererziehungszeiten angerechnet werden. Hierbei giltals beitragspflichtige Einnahme das für das jeweilige Jahrmaßgebende Durchschnittsentgelt der Rentenversicherungder Arbeiter und Angestellten, tatsächlich wird in dieserZeit jedoch häufig kein Entgelt erzielt. In diesen Fällen be-steht ein Bedarf, die volle Förderung zum Aufbau einer zu-sätzlichen Altersvorsorge auch auf der Grundlage des tat-sächlich erzielten Entgelts zu erhalten; liegt tatsächlich keinEntgelt vor, z. B. bei Anerkennung von Kinderziehungszei-ten, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage der ge-ringfügig Beschäftigten (vgl. § 163 Abs. 8 SGB VI; 300DM) eine angemessene Grundlage für die Förderung desAufbaus einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die Mindestbei-tragsbemessungsgrundlage von 300 DM ist auch auf Fälleanzuwenden, in denen zwar tatsächlich ein Entgelt erzieltwird, dieses aber unter diesem Betrag liegt, da Pflichtversi-cherte ohne Entgelt finanziell nicht schlechter gestellt wer-den sollen als Personen, die über ein geringes eigenes Ein-kommen verfügen.

Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert, gilt der andere Ehe-gatte im Falle der Zusammenveranlagung gleichwohl alsBegünstigter im Sinne des Absatzes 4. Der nicht Pflichtver-sicherte hat damit einen eigenständigen Zulagenanspruch.Er erhält die Zulage in voller Höhe, unter der Vorausset-zung, dass der pflichtversicherte Ehegatte den von ihm ge-forderten Mindesteigenbeitrag erbringt. Wird dieser Min-desteigenbeitrag nicht in voller Höhe erbracht, so wirkt sichder für den Pflichtversicherten ermittelte Kürzungsfaktor ingleicher Weise auf die dem nicht Rentenversicherungs-pflichtigen zu gewährende Zulage aus.

Absatz 4 ist für die in der Altersicherung der LandwirtePflichtversicherten anzuwenden, mit der Maßgabe, dass fürdie Berechnung des Mindesteigenbeitrags zur Erlangungder Höchstzulagen an Stelle der beitragspflichtigen Einnah-men die Einkünfte aus § 13 EStG oder die Summe aus bei-tragspflichtigen Einnahmen und den Einkünften aus § 13EStG zugrunde gelegt wird.

Zu Absatz 6

Dieser Absatz regelt – in Anlehnung an vergleichbare Rege-lungen z. B. im 5. Vermögensbildungsgesetz – verfahrens-rechtliche Aspekte der Zulagenfestsetzung. Die Zulage wirdnur auf Antrag gewährt, der innerhalb von zwei Kalender-

Drucksache 14/4595 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums nach amtli-chem Vordruck zu stellen ist.

Von besonderer Bedeutung ist hier auch die dem Steuer-pflichtigen eingeräumte Möglichkeit, bis zum 30. Juni bzw.31. Dezember des auf den Veranlagungszeitraum folgendenJahres Sonderzahlungen zu leisten, die auf Antrag als imVeranlagungszeitraum geleistet gelten. Der Steuerpflichtigekann somit die von ihm bereits geleisteten Eigenbeiträge andie von ihm erzielten beitragspflichtigen Einnahmen anpas-sen und so den Höchstbetrag der steuerlichen Förderung inAnspruch nehmen. Über die Möglichkeit von Sonderzah-lungen und deren steuerliche Auswirkungen hat der Anbie-ter des Altersvorsorgevertrages den Steuerpflichtigen zu un-terrichten (Absatz 2 Nr. 9).

Die Summe der für den Veranlagungszeitraum geleistetenBeiträge für die Bemessung des Sonderausgabenabzugsnach Absatz 1 und der Zulage nach Absatz 4 orientiert sichfür Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Al-terssicherung der Landwirte an den Einkünften im Sinnedes § 13 EStG (vgl. Absatz 1 Satz 2). Entsprechendes giltfür Sonderzahlungen nach Absatz 6 Satz 2. Bedingt durchdie in der Landwirtschaft vom Kalenderjahr in der Regelabweichenden Wirtschaftsjahre (vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStGi. V. m. § 8c EStDV) und der daraus resultierenden zeit-lichen Zuordnung der Gewinne zu einem Veranlagungszeit-raum (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG) ist es sachgerecht, diefür die Leistung von Sonderzahlungen für in der gesetz-lichen Rentenversicherung Pflichtversicherten eingeräumteFrist für die Landwirte entsprechend zu erweitern.

Zu Absatz 7

Die Bestimmungen stellen das Verhältnis zwischen Sonder-ausgabenabzug und Zulagengewährung klar. Die Zulagewird – unabhängig von der Frage, ob der Sonderausgaben-abzug oder die Zulagengewährung im konkreten Einzelfallgünstiger ist – zunächst auf den Altersvorsorgevertrag desSteuerpflichtigen gezahlt. Nur in Fällen, in denen der Son-derausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger ist,erhält dieser eine über die Zulage hinausgehende steuerlicheFörderung durch den Sonderausgabenabzug.

Zu Absatz 8

Der Gesamtbetrag der steuerlichen Förderung der zusätzli-chen Altersvorsorge ist gesondert festzustellen, da bei„schädlicher“ Verwendung die bis dahin gewährte Förde-rung – bestehend aus Zulage und Sonderausgabenabzug –nicht durch Aufrollung aller zugrundeliegenden Verwal-tungsakte, sondern durch einen neuartigen Rückforderungs-bescheid (vgl. Absatz 9) in einem Zug zurückgefordert wer-den soll.

Zu den Absätzen 9 und 10

Werden die staatlichen Mittel nicht zweckentsprechend ein-gesetzt, dann hat der Steuerpflichtige die Förderung zurück-zuzahlen. Absatz 9 regelt, wie und in welchem Umfang diebisherige Förderung zurückzuzahlen ist. Absatz 10 regeltdas Verfahren der Rückforderung.

Zu Absatz 11

Sowohl das im Rahmen der steuerlichen Förderung ange-sammelte Kapital als auch die steuerlich geförderten laufen-

den Beiträge und die Zulage sollen – wie bei der gesetz-lichen Rentenversicherung auch – einem Pfändungsschutzunterliegen. Damit ist zugleich auch die Abtretung dieserAnsprüche ausgeschlossen (§ 400 BGB).

Das auf die nicht im Rahmen des § 10a EStG begünstigtenEigenbeiträge entfallende Kapital wird hingegen nicht be-sonders geschützt. Dies gilt gleichermaßen für die entspre-chenden laufenden Eigenbeiträge.

Zu Absatz 12

Gegen alle Verwaltungsakte im Sinne der Vorschrift ist derFinanzrechtsweg gegeben.

Zu Absatz 13

Die gesonderte Feststellung nach Absatz 13 ist erforderlich,weil die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22Nr. 5 Satz 3 EStG steuerlich unterschiedlich berücksichtigtwerden. Soweit Eigenbeiträge zugunsten von Altersvorsor-geverträgen steuerlich nicht gefördert worden sind, unterlie-gen die späteren Leistungen nicht der Besteuerung nach§ 22 Nr. 5 EStG.

Zu Absatz 14

Die Produktanbieter werden in diesem Absatz verpflichtet,dem Zulageberechtigten nach amtlich vorgeschriebenemVordruck eine Bescheinigung über den jeweiligen Jahres-betrag der Eigenbeiträge, die Art der Anlage und den Be-ginn der Auszahlungsphase zu erteilen. Diese standardi-sierte Bescheinigung soll das Zulagenverfahren, insbeson-dere die Verbindung mit der Einkommensteuererklärung,vereinfachen.

Zu Nummer 5 (§ 22)

Die Vorschrift ordnet die Leistungen aus Altersvorsorgever-trägen im Sinne des § 10a den sonstigen Einkünften zu(Satz 1). Diese Leistungen setzen sich zusammen aus den inder Ansparphase geleisteten Beiträgen und Zulagen imSinne des § 10a Abs. 3, den daraus erwirtschafteten Erträ-gen (z. B. Kapitalerträgen, Veräußerungsgewinnen, anderenErträgen) sowie den in der Leistungsphase weiterhin erwirt-schafteten Erträgen. Da § 22 Nr. 5 für Leistungen aus Al-tersvorsorgeverträgen im Sinne des § 10a als Spezialvor-schrift den anderen Vorschriften des Einkommensteuerge-setzes vorgeht, besteht die Steuerpflicht für die gesamtenLeistungen ohne Rücksicht darauf, dass einzelne Bestand-teile nach den anderen Vorschriften anders behandelt wür-den (z. B. Nichtsteuerbarkeit der zurückerhaltenen eigenenBeiträge oder bestimmter Zinsen bei Lebensversicherun-gen).

Dasselbe gilt, wenn die Leistungen von in- oder ausländi-schen Investmentfonds erbracht werden und nach dem Ge-setz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) oder demAuslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) anders zu be-handeln wären (z. B. Steuerfreiheit der von den Fonds er-zielten Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,Fiktion des jährlichen Zuflusses der Erträge bei thesaurie-renden Fonds). Satz 1 bestimmt zu diesem Zweck, dass § 22Nr. 5 auch den an sich vorrangigen Vorschriften des KAGGund des AuslInvestmG vorgeht.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/4595

Falls bereits bestehende Altersvorsorgeprodukte (z. B. Le-bensversicherungen, Fondssparen, Ratensparen) in Produktenach § 10a umgewandelt werden, muss verhindert werden,dass die bis dahin aus versteuertem Einkommen geleistetenSparbeiträge (z. B. beim Fondssparen oder Ratensparen)oder zuvor bereits versteuerten Erträge (z. B. Erträge austhesaurierenden Fonds) später ein zweites Mal besteuertwerden. Die vor der Umwandlung angesammelten Beiträgeund Erträge werden deshalb anteilig von den Leistungen ab-gezogen (Satz 2). Zugunsten der Steuerpflichtigen gilt diesaus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich ohne jede Ein-schränkung. Es braucht also nicht geprüft werden, ob Bei-träge möglicherweise nicht aus versteuertem Einkommengeleistet worden sind, weil sie sich ganz oder teilweise alsSonderausgaben ausgewirkt haben (z. B. bei Lebensversi-cherungen), oder ob Erträge mangels Zuflusses tatsächlichnoch nicht besteuert worden sind. Um eine rückwirkendeBesteuerung zu vermeiden, gilt dies auch für vor der Um-wandlung angesammelte, bisher ausdrücklich steuerbefreiteLebensversicherungserträge. Außerdem bleiben vor derUmwandlung angesammelte Lebensversicherungserträgeaufgrund des Vorrangs der §§ 10a und 22 Nr. 5 vor den§§ 10, 20 Abs. 1 Nr. 6 selbst dann steuerfrei, wenn sie nachNovationsgrundsätzen steuerpflichtig wären. Um der miss-bräuchlichen Umwandlung eines Lebensversicherungsver-trages in einen Vertrag nach § 10a EStG zu begegnen, blei-ben in den Fällen des §10a Abs. 9 die vor der Umwandlungangesammelten Erträge aus solchen Lebensversicherungensteuerpflichtig, die vor der Umwandlung entgeltlich erwor-ben worden waren oder deren Laufzeit vor der Umwandlungkürzer als zwölf Jahre war (Satz 2 zweiter Halbsatz).

Damit die Steuerfreiheit der vor der Umwandlung angesam-melten Beiträge und Erträge in der Leistungsphase geltendgemacht werden kann, werden die Anbieter der Altersvor-sorgeprodukte verpflichtet, diese Beträge dem Steuerpflich-tigen bei Abschluss des Umwandlungsvertrags mitzuteilen(§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 9). Die Steuerpflichtigen werdendie Mitteilung im eigenen Interesse wie die Vertragsunterla-gen bis zur Leistungsphase aufzubewahren haben. Die mit-geteilten Beträge werden ab dem Beginn der Leistungs-phase anteilig von den Leistungen abgezogen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Steuerpflichtige Beiträgezur Altersvorsorge leisten, die über den Begünstigungsrah-men des § 10a Abs. 1 hinausgehen und auch nicht odernicht in voller Höhe nach § 10 abgezogen werden können.Damit diese aus versteuertem Einkommen stammendenBeiträge nicht in der Leistungsphase ein zweites Mal be-steuert werden, sind sie ebenfalls aus der Steuerpflicht nach§ 22 Nr. 5 ausgenommen (Satz 3). Da nur das Finanzamtweiß, in welcher Höhe die Beiträge sich nicht als Sonder-ausgaben ausgewirkt haben, hat es dies neben den Feststel-lungen nach § 10a Abs. 8 Satz 1 gesondert festzustellen(§ 10a Abs. 13). Wie bei den vor der Umwandlung ange-sammelten Beiträgen und Erträgen sind auch diese Beiträgeanteilig von den Leistungen abzuziehen.

Zu Nummer 6 (§ 50e)

Der neu eingefügte Absatz regelt die für die Zulage gelten-den Straf- und Bußgeldvorschriften. Er entspricht § 14Abs. 3 des 5. Vermögensbildungsgesetzes.

Zu Nummer 7 (§ 52)

Die Ergänzungen regeln die zeitliche Anwendung der Än-derungen in den §§ 4d, 6a, 10a, 50e EStG. Die Änderungenin den §§ 4d, 6a EStG gelten nur für Anwartschaften, dieauf Zusagen beruhen, die nach Inkrafttreten der Neurege-lung der Unverfallbarkeitsfristen erteilt werden.

Die Fassung des § 52 wird im Laufe des Gesetzgebungsver-fahrens an den aktuellen Stand der Gesetzgebung angepasst.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung)

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Aus systematischen Gründen wird der bisherige Inhalt desAbsatzes 1 auf zwei Vorschriften verteilt. Die Begriffsbe-stimmungen der bisherigen Absätze 1, 5 und 6 verbleibenim § 1. Dagegen werden die Regelungen zu den Durchfüh-rungswegen und zur Unverfallbarkeit von Betriebsrentenan-wartschaften in den neuen § 1b überführt.

Mit den neuen Sätzen 2 und 3 in Absatz 1 wird lediglich ausGründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt, dass unab-hängig von der Durchführungsform der betrieblichen Al-tersversorgung immer eine arbeitsrechtliche „Grundver-pflichtung“ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagtenLeistungen besteht.

Zu Nummer 3 (§ 1a)

Der neue § 1a ist als Anspruchsgrundlage für den Arbeit-nehmer gestaltet. Die Regelung erlaubt es dem Arbeitneh-mer, vom Arbeitgeber die Einrichtung einer betrieblichenAltersversorgung zu verlangen, soweit hierfür künftige Be-standteile des Arbeitsentgelts verwendet werden sollen(Entgeltumwandlung).

Nach Absatz 1 soll sowohl auf individualrechtlicher Ebenezwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch in kollek-tivrechtlichen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungenoder Tarifverträge) die Möglichkeit bestehen, einen be-stimmten Durchführungsweg für die betriebliche Altersver-sorgung zu wählen, insbesondere wenn im jeweiligen Un-ternehmen bereits bestimmte betriebliche Altersversor-gungssysteme bestehen. Kommt eine Vereinbarung überden Durchführungsweg nicht zu Stande, weil sich die Ar-beitsvertragsparteien nicht einigen können, soll sich wegendes vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwandes fürden Arbeitgeber der Anspruch des Arbeitnehmers auf dieDurchführung über eine Direktversicherung richten. Hierbeierstreckt sich das Bestimmungsrecht des Arbeitnehmersnicht auf die Wahl eines bestimmten Versicherungsunter-nehmens; dieses kann der Arbeitgeber wählen, nicht zuletzt,um seinen Verwaltungsaufwand in Grenzen halten zu kön-nen. Ist der Arbeitgeber bereit, im Rahmen des Anspruchesauf Entgeltumwandlung den Arbeitnehmer in einer Pen-sionskasse abzusichern, muss – soweit sich die Parteien

Drucksache 14/4595 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dann nicht ohnehin auf diesen Durchführungsweg einigen –dieser Durchführungsweg gewählt werden (Satz 4).

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist der Höhe nach auf4 % des Bruttoentgelts begrenzt. Die 4 %-Grenze wird ge-wählt, weil Altersvorsorgeaufwendungen auch bis zu dieserHöhe staatlich gefördert werden. Die Regelung in § 1a ent-spricht der Höhe der steuerlichen Förderung, die am Endeeines 7-jährigen Aufbauprozesses erreicht sein wird. Das in-soweit erforderliche Übergangsrecht findet sich in § 30e(neu). Gleichzeitig wird in Absatz 1 Satz 5 vorgeschrieben,dass der Arbeitnehmer, wenn er von seinem Recht auf Ent-geltumwandlung Gebrauch macht, einen bestimmten Min-destbetrag für Zwecke der betrieblichen Altersversorgungaufwenden muss. Hiermit soll Missbrauch verhindert undder Aufbau sinnvoller Anwartschaften gefördert werden.Der Mindestbetrag (im Jahr 2001 wären dies in den altenBundesländern 336 DM/jährlich) entspricht derzeit etwadem Beitrag, den geringfügig Beschäftigte, die in der gesetz-lichen Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheitverzichtet haben, wegen der Mindestbeitragsbemes-sungsgrundlage (§ 163 Abs. 8 SGB VI) jährlich als Arbeit-nehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlenmüssen (dies wären in 2001 19,1 % von 3 600 DM ./. 2 = rd.344 DM). Da die Obergrenze infolge der Anknüpfung anden Bruttolohn steigt, soll auch der „Mindestbeitrag“ durchAnknüpfung an die Bezugsgröße dynamisiert werden. Fer-ner wird in Absatz 1 Satz 6 geregelt, dass bei monatlichenBeiträgen der Arbeitgeber verlangen kann, dass der Arbeit-nehmer innerhalb eines Jahres konstant bleibende Beträgefür betriebliche Altersversorgung einsetzt.

Absatz 2 regelt, dass eine bereits bestehende betrieblicheAltersversorgung durch Entgeltumwandlung auf den An-spruch angerechnet wird. Damit ist gleichzeitig klargestellt,dass andere Versorgungszusagen des Arbeitgebers den An-spruch auf Entgeltumwandlung nicht berühren.

Mit Absatz 3 wird der Anspruch auf Entgeltumwandlungmit der Förderung der zusätzlichen Altersversorgung ver-knüpft. In Verbindung mit dem Anspruch aus Absatz 1 stelltdie Regelung aus Absatz 2 sicher, dass der Arbeitnehmer,soweit er einen Anspruch auf eine mittels Entgeltumwand-lung finanzierte betriebliche Altersversorgung besitzt, ver-langen kann, dass die Voraussetzungen für eine staatlicheFörderung durch die betriebliche Altersversorgung erfülltwerden, also bei Rentenzusagen zumindest Altersrentenoder bei Zusagen auf Einmalzahlungen bei Erreichen derAltersgrenze Auszahlungspläne mit Restverrentung vorge-sehen sind. Auf diese Weise wird das Ziel erreicht, die staat-liche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge für die be-triebliche Altersversorgung zugänglich zu machen. Da nachden neuen Fördervorschriften im Einkommensteuergesetzdie Förderung mittels Sonderausgabenabzug oder Zulagennur erfolgt, wenn keine Versteuerung mit einem Pauschsteu-ersatz nach § 40b Einkommensteuergesetz erfolgt, soll derArbeitnehmer, soweit sein Anspruch auf Entgeltumwand-lung reicht, vom Arbeitgeber verlangen können, dass dieBeiträge zu Direktversicherungen und Pensionskassen nichtpauschal, sondern individuell versteuert werden. Anders alsbei einer Versteuerung mit dem Pauschsteuerbetrag unter-liegen die Beiträge als Arbeitsentgelt dann der Beitrags-pflicht.

Entsprechend dem Inkrafttreten der neuen steuerlichen För-derung soll § 1a erst am 1. Januar 2002 in Kraft treten – undnicht, wie überwiegend die weiteren Rechtsänderungen imBetriebsrentengesetz, bereits zum 1. Januar 2001.

Zu Nummer 4 (§ 1b)

§ 1b enthält Vorschriften zur Unverfallbarkeit von betriebli-chen Versorgungsanwartschaften. Darüber hinaus sind dieeinzelnen Durchführungswege der betrieblichen Altersver-sorgung in den Absätzen 2, 3 und 4 geregelt. Die Vorschriftentspricht insoweit dem bisherigen § 1.

Die Unverfallbarkeitsfristen werden gegenüber der Rege-lung in § 1 (alt) verkürzt. Dies ist insbesondere notwendig,um Benachteiligungen von Frauen zu vermeiden, die ihreErwerbstätigkeit häufig wegen Kindererziehung unterbre-chen. Die Verkürzung ist ferner sinnvoll, da die auch im in-ternationalen Vergleich unverhältnismäßig langen Unver-fallbarkeitsfristen sich als Flexibilitätshemmnis auf demArbeitsmarkt erwiesen haben. Ferner wird die 2. „Unver-fallbarkeitsalternative“ (zwölfjährige Betriebszugehörig-keit und dreijährige Zusagedauer) abgeschafft, da die Auf-rechterhaltung dieser Alternative bei genereller Verkürzungder Unverfallbarkeitsfrist auf fünf Jahre Zusagedauer nichtmehr sinnvoll wäre.

Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen gilt allerdingsnur für Anwartschaften, die auf ab dem 1. Januar 2001 er-teilten Zusagen beruhen (vgl. § 30f [neu]).

Die Ergänzung in Absatz 1 am Ende stellt klar, dass bei ei-nem grenzüberschreitenden Wechsel des Arbeitsplatzes in-nerhalb der Europäischen Union Anwartschaften in gleicherWeise wie bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bundesre-publik Deutschland erhalten bleiben; die Regelung dient derUmsetzung der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Ar-beitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäi-schen Gemeinschaft zu- und abwandern.

Soweit die Versorgungsanwartschaft durch Entgeltumwand-lung erworben wurde, bestimmt § 1b Abs. 5 (neu), dass dieAnwartschaft sofort unverfallbar ist. Bisher wurde in diesenFällen die sofortige Unverfallbarkeit lediglich auf vertragli-cher Basis hergestellt. Die sofortige gesetzliche Unverfall-barkeit gewährleistet den gesetzlichen Insolvenzschutzdurch den Pensions-Sicherungs-Verein, den Anwartschaf-ten, die lediglich auf vertraglicher Basis unverfallbar sind,nicht besitzen.

Darüber hinaus wird geregelt, dass bei Entgeltumwandlungund Durchführung in den Wegen Direktversicherung undPensionskasse sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein-zuräumen ist, alle Überschussanteile dem Arbeitnehmerüber eine Erhöhung der Versicherungsleistung zugute kom-men müssen und der Arbeitnehmer das Recht zur Fortset-zung der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben muss.Diese Kriterien müssen bereits heute erfüllt sein, wenn dieso genannte versicherungsrechtliche Lösung im Rahmenvon § 2 gewählt wird. Ferner wird geregelt, dass die Mög-lichkeit des Arbeitgebers, auf das angesammelte Kapitalmittels Verpfändung, Beleihung oder Abtretung Zugriffnehmen zu können, ausgeschlossen werden muss.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/4595

Die Neuregelung gilt jedoch nur für Anwartschaften, die aufZusagen beruhen, die ab dem 1. Januar 2001 erteilt werden.Für Anwartschaften aus Altzusagen verbleibt es bei den bis-herigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (vgl. § 30f Satz 2[neu]).

Zu Nummer 5 (§ 2)

Zu den Buchstaben a bis c

Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Ände-rung des § 1 sowie der Einfügung des neuen § 1b.

Zu Buchstabe d

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 5a wird die Ver-sorgungsanwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfal-les ausgeschiedenen Arbeitnehmers auch in den Durchfüh-rungswegen der Direktzusage und der Unterstützungskasseauf die vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden tat-sächlich erworbene Anwartschaft auf Leistungen be-schränkt, wenn der Erwerb der Anwartschaft durch Entgelt-umwandlung finanziert wurde oder auf einer beitragsorien-tierten Leistungszusage beruht. Mit der Einbeziehung derbeitragsorientierten Leistungszusage wird sichergestellt,dass in Systemen, in denen die Entgeltumwandlung durchZusatzbeiträge des Arbeitgebers (Bausteinfinanzierung) ge-fördert wird, eine einheitliche Verwaltung der Versorgungs-zusage insgesamt erfolgen kann.

Die Neuregelung gilt nur für Anwartschaften, die auf ab1. Januar 2001 erteilten Zusagen beruhen (vgl. § 30g Abs. 1[neu]).

Zu Nummer 6 (§ 3)

Die Ergänzung des Absatzes 1 Satz 3 um eine neue Num-mer 4 schließt aus, dass eine Anwartschaft, die über eineEntgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert wurde,auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers abgefunden wer-den kann. Hiermit soll insbesondere ausgeschlossen werden,dass sich aufgrund einer einseitigen Entscheidung des Ar-beitgebers ggf. eine Verpflichtung des Arbeitnehmers ergibt,eine bisher gewährte Förderung nach der neuen steuerlichenFörderung im Einkommensteuergesetz zurückzahlen zumüssen, da die Anwartschaft nicht für Altersversorgungs-zwecke erhalten bleibt. Die Neuregelung gilt nur für An-wartschaften, die auf Neuzusagen beruhen (§ 30g Abs. 2).

Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung auf-grund der Änderung des § 1 sowie der Einfügung des § 1b.

Zu Nummer 7 (§ 4)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist eine Folgeänderung aufgrund der Ände-rung des § 1 sowie der Einfügung des § 1b.

Zu Buchstabe b

Durch die Regelung im neuen Absatz 4 wird die Übertrag-barkeit der durch Entgeltumwandlung erworbenen Versor-gungsanwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber oder eineVersorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers auf Verlan-gen des Arbeitnehmers erleichtert, soweit der neue Arbeit-geber bzw. neue Versorgungsträger zustimmt. Dies ist erfor-

derlich, damit die im Rahmen von Entgeltumwandlungenerworbenen Versorgungsanwartschaften bei Arbeitsplatz-wechsel des Arbeitnehmers mitgenommen werden können.Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der alte Arbeitgeberden Barwert der bei ihm erworbenen Anwartschaften aufden neuen Arbeitgeber bzw. einen Versorgungsträger desneuen Arbeitgebers überträgt, wenn der neue Arbeitgeberbereit ist, im Ergebnis die Zusage zu übernehmen. Hierbeiist allerdings nicht erforderlich, dass der neue Arbeitgebereine inhaltsgleiche Zusage erteilt; ausreichend ist eine wert-gleiche Zusage, also z. B. anstelle einer Zusage auf Alters-und Invaliditätsleistungen, die der alte Arbeitgeber gegebenhat, eine – dann allerdings betragsmäßig höhere – Zusagenur auf Altersleistungen. Die Höhe der Beträge, die „mitge-nommen“ werden können, bestimmt sich entsprechend derfür die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften geltendenRegelung in § 3 Abs. 2. Die Übertragung muss nicht unbe-dingt schon mit dem Arbeitsplatzwechsel gefordert werden;sie kann auch später verlangt werden, so dass der Arbeit-nehmer unverfallbare Anwartschaften aus Entgeltumwand-lung ggf. bei einem Arbeitgeber „bündeln“ kann.

Die Neuregelung gilt nur für Anwartschaften, die auf abdem 1. Januar 2001 erteilten Zusagen beruhen (vgl. § 30gAbs. 2 [neu]).

Zu Nummer 8 (§ 7)

Zu den Buchstaben a und b

Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Ände-rung des § 1 sowie der Einfügung des § 1b und der Anfü-gung des neuen Absatzes 5a in § 2.

Zu den Buchstaben c und d

Mit dem neuen Satz in Absatz 3 wird geregelt, dass die Be-grenzung des Insolvenzschutzes nicht für Anwartschaftennach § 1b Abs. 5 gilt, d. h. für Anwartschaften, die im Wegeeiner ab Inkrafttreten der Neuregelung vorgenommenenEntgeltumwandlung aufgebaut wurden, und sich im Rah-men der Beträge nach § 1a bewegt haben. Im Übrigen(Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d) handeltes sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 1 undder Einführung des § 1b.

Zu Nummer 9 (§ 8)

Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Ände-rung des § 1 sowie der Einfügung des § 1b.

Zu Nummer 10 (§ 10)

Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Ände-rung des § 1 sowie der Einfügung des § 1b.

Zu Nummer 11 (§ 11)

Die Änderung sind Folgeänderungen aufgrund der Ände-rung des § 1 sowie der Einfügung des § 1b.

Zu Nummer 12 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Ände-rung des § 1 sowie der Einfügung des § 1b.

Drucksache 14/4595 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 5 regelt, dass bei Zusagen, die im Wegeder Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert wer-den, der Arbeitgeber sich verpflichten muss, die Versor-gungsleistungen entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen,d. h. mit mindestens 1 % jährlich. Bei Durchführung der be-trieblichen Altersversorgung über Direktversicherungenund Pensionskassen besteht alternativ auch die Möglichkeit,dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, sämtliche – und nichtnur wie nach Absatz 3 Nr. 2 die auf den Rentenbestand ent-fallenden – Überschussanteile für die Leistungsanpassungzu verwenden. Im Ergebnis schreibt die Vorschrift somitvor, dass bei Entgeltumwandlung die Anpassung weitge-hend entsprechend Absatz 3 erfolgen muss, damit die An-passung in diesen Fällen nicht von der wirtschaftlichenLage des Arbeitgebers abhängig wird.

Die Neuregelung gilt entsprechend der Übergangsbestim-mung in § 30c Abs. 3 (neu) nur für Leistungen, die auf Zu-sagen beruhen, die ab dem 1. Januar 2001 erteilt werden.

Absatz 6 stellt klar, dass als laufende Leistungen nicht mo-natliche Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungspla-nes gelten, sondern nur Leibrentenzahlungen.

Zu Nummer 13 (§ 17)

Zu Buchstabe a

Durch die Ergänzung in Absatz 1 wird die Anwendung desAnspruchs auf Entgeltumwandlung eingeschränkt auf Per-sonen, die aufgrund ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit inder gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.Dies entspricht auch der steuerlichen Förderung im Ein-kommensteuergesetz, in das ebenfalls nur in der Rentenver-sicherung Pflichtversicherte einbezogen sind. Damit stehtauch geringfügig Beschäftigten, die auf die Versicherungs-freiheit verzichtet haben, der Anspruch auf die Entgeltum-wandlung und die steuerliche Förderung zu.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung in Absatz 3 räumt den Tarifvertragsparteiengrößtmögliche Flexibilität bei der Gestaltung neuer betrieb-licher Altersversorgung – auch abweichend von den in § 1aAbs. 1 genannten Vomhundertsätzen des Bruttoentgelts(mehr oder weniger als 4 %) – ein, die auch nicht notwendi-gerweise im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wer-den muss.

Eine Vereinbarung über andere Durchführungswege als dieDirektversicherung ist tarifvertraglich ohnehin nach § 1aAbs. 1 Satz 3 möglich.

Zu Nummer 14 (§ 30c)

Die Vorschrift enthält die Übergangsregelung zu § 16Abs. 5 (neu).

Zu Nummer 15 (§ 30e)

Zu § 30e

§ 30e enthält die Übergangsbestimmung zum Anspruch aufEntgeltumwandlung. Entsprechend dem Ansteigen des för-derfähigen Bruttoentgelts wird auch der Anspruch auf Ent-

geltumwandlung auf die jeweiligen Vomhundertsätze desförderfähigen individuellen Bruttoentgelts (bzw. auf die je-weiligen Vomhundertsätze der BBG in der Rentenversiche-rung der Arbeiter und Angestellten) begrenzt, d. h. in denJahren 2002 und 2003 auf 1 % des Bruttoentgelts, in denJahren 2004 und 2005 auf 2 % des Bruttoentgelts und in denJahren 2006 und 2007 auf 3 % des Bruttoentgelts. Ab demJahr 2008 richtet sich der Umfang des Anspruchs auf Um-wandlung von bis zu 4 % des Bruttoentgelts nach § 1a. ImÜbrigen enthält die Vorschrift Sonderbestimmungen für Be-schäftigungsverhältnisse in den neuen Bundesländern hin-sichtlich des Anspruchs auf Entgeltumwandlung. Für denMindestbeitrag, der „umgewandelt“ werden muss, gilt einin den neuen Bundesländern niedrigerer Betrag, wohinge-gen für die Höchstbegrenzung (4 % der Beitragsbemes-sungsgrenze) einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze fürdie alten Bundesländer – wie auch nach dem steuerlichenFörderkonzept – maßgebend ist.

Zu Nummer 16 (§§ 30f und 30g)

Zu § 30f

§ 30f enthält die Übergangsvorschriften zur Veränderungder Unverfallbarkeitsfristen. Die generelle Herabsetzungder Unverfallbarkeitsfristen gilt nur für ab dem 1. Januar2001 erteilte Zusagen. Entsprechendes gilt für die in § 1bAbs. 5 statuierte sofortige Unverfallbarkeit von Anwart-schaften auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltum-wandlung. Um zu verhindern, dass die Anwartschaften derPersonen, die nach dem 31. Dezember 2000 eine Zusage aufbetriebliche Altersversorgung erhalten, schneller unverfall-bar werden als Anwartschaften aus „Altzusagen“, ist inSatz 1 letzter Halbsatz ferner geregelt, dass Anwartschaftenaus „Altzusagen“ auch dann unverfallbar werden, wenndurch die Zusagedauer ab dem 1. Januar 2001 auch eine An-wartschaft aus einer erst ab diesem Zeitpunkt erteilten Zu-sage unverfallbar würde.

Zu § 30g

§ 30g Abs. 1 enthält die Übergangsvorschrift zu § 2 Abs. 5a(neu). Die Beschränkung des „Unverfallbarkeitsbetrages“bei vorzeitigem Ausscheiden gilt grundsätzlich nicht fürAnwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die vor dem1. Januar 2001 erteilt wurden. Im Einvernehmen zwischenArbeitgeber und Arbeitnehmer soll es jedoch nach Satz 2auch möglich sein, bei Altzusagen die Neuregelung anzu-wenden.

§ 30g Abs. 2 enthält die Übergangsvorschrift zu § 4 Abs. 3(neu) und § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4. Die Übertragung von An-wartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses so-wie die Einschränkung der einseitigen Abfindbarkeit vonAnwartschaften gelten nicht für Anwartschaften, die aufZusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wur-den.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundessozialhilfe-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 17a)

Zu Absatz 1

Um verschämte (Alters-)Armut wirksam zu verhindern,müssen die hiervon potenziell betroffenen Personen, näm-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/4595

lich die über 65-Jährigen gemäß Nummer 1 sowie diegemäß Nummer 2 unabhängig von der jeweiligen Arbeits-marktlage dauerhaft voll Erwerbsgeminderten, die das18. Lebensjahr vollendet haben, in besondere zielgruppen-orientierte Beratungsangebote der Sozialhilfeträger einbe-zogen werden. Zur entsprechenden Erweiterung der Ser-viceleistungen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenver-sicherung siehe auch Artikel 1, § 109a des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch.

Zu den voll Erwerbsgeminderten im Sinne der Nummer 2gehören auch solche Personen, die teilstationär in einerWerkstatt für Behinderte untergebracht sind, soweit dieHilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen be-troffen ist. Im Übrigen müssen weder die Mindestversiche-rungszeit (Wartezeit) erfüllt sein noch die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente we-gen Erwerbsminderung vorliegen. In diesen Fällen istjedoch erforderlich, dass der zuständige Rentenversiche-rungsträger eine unabhängig von der jeweiligen Arbeits-marktlage dauerhaft volle Erwerbsminderung festgestellthat. Über diese Möglichkeit sind diejenigen Personen zu in-formieren, die vorbringen, hilfebedürftig und voll erwerbs-gemindert im oben genannten Sinne zu sein. Lediglich sol-che voll Erwerbsgeminderten, die eine befristete Rentewegen voller Erwerbsminderung erhalten bzw. erhaltenwürden, weil entweder der Anspruch auf volle Erwerbsmin-derungsrente nur in Abhängigkeit von der jeweiligen Ar-beitsmarktlage besteht oder weil von einer Behebung dervollen Erwerbsminderung ausgegangen werden kann, fallennicht unter § 17a.

Die genannten Personengruppen sind darüber zu informie-ren und zu beraten, unter welchen Voraussetzungen sieHilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen be-antragen können und welche Erleichterungen für sie bei derInanspruchnahme von Leistungen dieser Hilfeart gelten.Die Beratung umfasst daher auch die Vermittlung der be-sonderen Regelungen zur Pauschalierung der einmaligenLeistungen gemäß § 21 Abs. 1c sowie zum Verzicht auf denUnterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern gemäߧ 91 Abs. 1a.

Die Beratung kann für die genannten Personen z. B. imRahmen von zeitlich und räumlich getrennten besonderenSprechstunden angeboten werden. Die Sprechstunden kön-nen auch für Personen durchgeführt werden, die bereits vorVollendung des 65. Lebensjahres eine Beratung über dieAusgestaltung der ihnen ab Vollendung des 65. Lebensjah-res eventuell zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt außer-halb von Einrichtungen wünschen. Gleiches gilt auch ge-genüber Personen, bei denen der Status einer vollen Er-werbsminderung noch nicht rechtsverbindlich festgestelltist.

Die Sozialhilfeträger sollen auch auf spezifische Beratungs-und Betreuungsbedürfnisse der genannten Personengruppeneingehen, um hierdurch Hemmschwellen gegenüber der In-anspruchnahme von Sozialhilfe und der hiermit zusammen-hängenden Bürokratie abzubauen. Denn gerade ältere Men-schen und medizinisch stark benachteiligte Menschen be-dürfen – mehr als jüngere und erwerbsfähige Hilfeempfän-ger – einer Gesprächsführung, die ihrer besonderenLebenssituation Rechnung trägt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Ersuchen durch denTräger der Sozialhilfe an die Träger der Rentenversicherungerforderlich, weil § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches So-zialgesetzbuch nur die Feststellung der vollen Erwerbs-minderung, nicht aber das Ersuchen selbst regelt. Absatz 2regelt nunmehr dieses Ersuchen um Feststellung durch denTräger der Sozialhilfe an den jeweils zuständigen Träger derRentenversicherung. Hierbei wird klargestellt, dass ein Er-suchen ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte nicht inBetracht kommt. Vielmehr muss eine volle Erwerbsminde-rung zumindest möglich erscheinen, z. B. auch durch ent-sprechende ärztliche Atteste.

Zu Absatz 3

Da bei den genannten Personengruppen in der Regel keinebedeutenden Änderungen der Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse zu erwarten sind, wird in Absatz 3 ein Ver-fahren geregelt, das diesem Umstand Rechnung trägt. Da-nach soll die Bedürftigkeitsprüfung außerhalb der jährli-chen Rentenanpassungen in der Regel nur einmal, nämlichbei der Erstbewilligung, durchgeführt werden. Gleichwohlbleibt die Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers beste-hen, die ihn auch zur Meldung von Veränderungen bei sei-nen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verpflich-tet.

Zu Nummer 2 (§ 21)

Zu Satz 1

Die Regelung sieht vor, dass die einmaligen Leistungen andie in § 17a Abs. 1 genannten Hilfeempfänger außerhalbvon Einrichtungen als Pauschale ausbezahlt werden, soweitdiese hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundes-sozialhilfegesetzes sind. Damit ist zugleich klargestellt, dassAbsatz 1c im Falle des § 27 Abs. 3 Satz 1 keine Anwen-dung findet, denn die Pauschalierung der einmaligen Leis-tungen soll nicht bei der Unterbringung des Hilfeempfän-gers in einer Einrichtung gelten.

Die Pauschalierung der einmaligen Leistungen für den ge-nannten Personenkreis trägt dem Umstand Rechnung, dassüber 65-jährigen und älteren sowie unabhängig von der je-weiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgeminder-ten Hilfeempfängern aufgrund der mit ihrer Lebenssituationtypischerweise verbundenen eingeschränkten bzw. abneh-menden Mobilität wegen anfallender Einzelbedarfe an ein-maligen Leistungen nicht jedes Mal der Weg zum Sozialamtzugemutet werden soll. Zu berücksichtigen ist, dass diesenHilfeempfängern Erwerbstätigkeit typischerweise und nichtnur vorübergehend objektiv unzumutbar und unmöglich istund sie daher in aller Regel auf Dauer die Bedürftigkeit auseigener Kraft nicht mehr überwinden können.

Da außerdem Bezieher von Altersrenten oder unbefristetenRenten wegen voller Erwerbsminderung ohnehin Anträgeauf Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungenbei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger zurWeiterleitung an das zuständige Sozialamt einreichen kön-nen (siehe hierzu Artikel 1, § 109a des Sechsten Buches So-zialgesetzbuch), stünde es im Widerspruch hierzu, wenn der

Drucksache 14/4595 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Betreffende lediglich wegen der einmaligen Leistungen öf-ter das Sozialamt aufsuchen müsste.

Zu Satz 2

Die Höhe der Pauschale ist prozentual auf den jeweils gel-tenden Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bezogen.Ausgangsbasis für die Ermittlung waren die in der Sozial-hilfestatistik ausgewiesenen Ausgaben für einmalige Leis-tungen. Die auf hilfebedürftige Personen im Sinne des § 17aAbs. 1 entfallenden einmaligen Leistungen wurden zu-nächst mit 15 % in Ansatz gebracht. Die Höhe der Pau-schale kann angepasst werden, wenn dem Gesetzgeber auf-grund der spätestens am 31. Dezember 2004 vorliegendenAuswertung von Modellvorhaben nach § 101a neue Er-kenntnisse vorliegen.

Zu Satz 3

Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass beidem Hilfeempfänger über die Pauschale hinausgehende Be-darfe auftreten, so z. B. wenn ein Kochherd unvorhersehbarund irreparabel defekt geworden ist. Für diesen Fall kanndem Hilfeempfänger nach Satz 2 auch trotz der bereits aus-bezahlten Pauschale ein entsprechender Mehrbetrag zur An-schaffung eines funktionsfähigen Herdes geleistet oder eingebrauchter Herd aus den Beständen des zuständigen So-zialhilfeträgers überlassen werden.

Für den Fall, dass der Hilfeempfänger die Pauschale nichtzweckentsprechend, d. h. unwirtschaftlich verwendet, gel-ten gegenüber allen Hilfeempfängern, also auch gegenüberdenjenigen im Sinne des § 17a Abs. 1, die Vorschriften des§ 25 Abs. 2 und 3, wonach unter möglichst weitgehenderSchonung der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Hil-feempfängers oder anderer mit ihm in Haushaltsgemein-schaft lebender Hilfeempfänger bei Fortsetzung des unwirt-schaftlichen Verhaltens trotz entsprechender Belehrung dieHilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche einge-schränkt werden kann. Daneben kann durch die Ausgestal-tung der Hilfe (ratenweise Zahlung, Wechsel von Geld- zuSachleistungen, verstärkte Beratung etc.) Einfluss auf dasVerhalten des Hilfeempfängers genommen und die Bedarfs-deckung im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts si-chergestellt werden.

Zu Nummer 3 (§ 23)

Es handelt sich um Folgeänderungen aus § 43 Abs. 2 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Ge-setzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit.

Zu Nummer 4 (§ 88)

Nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes istHilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinennotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichendaus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Ein-kommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum Vermögenin diesem Sinne gehört das gesamte verwertbare Vermögen,dessen Einsatz oder Verwertung grundsätzlich verlangt wer-den kann, ehe Hilfe gewährt wird. Darunter würde auch einKapital fallen, das zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-vorsorge angesammelt wird. Dies aber widerspricht den

Zielen des Altersvermögensgesetzes, wonach neben die um-lagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung ein neuerPfeiler in Form einer kapitalgedeckten Altersvorsorge tretensoll. Beide Pfeiler sorgen dafür, dass die Jüngeren ihren si-cheren und hohen Lebensstandard haben, wenn sie einmalalt geworden sind. Dieser Zweckbestimmung widersprächees, wenn im Falle des Eintretens von Sozialhilfebedürftig-keit der lebensstandardsichernde Pfeiler der kapitalgedeck-ten Altersvorsorge wegfallen würde und nach Überwindungder Sozialhilfebedürftigkeit von neuem aufgebaut werdenmüsste. Deshalb soll ein Kapital einschließlich seiner Er-träge, das der Altersvorsorge dient, ebenso wenig vorrangigzur Sozialhilfe eingesetzt werden, wie dies heute schon mitden aus den Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherungerworbenen Anwartschaften der Fall ist.

Technisch wird dieses Ergebnis erreicht, indem eine weitereAusnahme vom einzusetzenden Vermögen in § 88 Abs. 2formuliert wird. Allerdings wird das Kapital, das der zusätz-lichen Altersvorsorge dient, nur insoweit geschützt, als esaus staatlich geförderten Beiträgen im Sinne des Altersver-mögensgesetzes gebildet wurde. Zusätzliche Kapitalanlagenfolgen den bisherigen Regelungen, d. h. der Sozialhilfeträ-ger hat zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens eine Härtedarstellen würde. Soweit das Kapital seiner Zweckbestim-mung entsprechend im Alter aufgelöst wird, werden die dar-aus erzielten Einnahmen auf die Sozialhilfe angerechnet,während das Kapital im Übrigen weiter geschützt bleibt.

Zu Nummer 5 (§ 91)

Zu Satz 1

Mit der Regelung soll einer der Hauptgründe für ver-schämte (Alters-)Armut, die Furcht vor dem Unterhalts-rückgriff auf die Kinder, beseitigt werden. Eine Reihe vonauf empirische Erhebungen gestützte wissenschaftliche Un-tersuchungen zeigt, dass gerade ältere Menschen – in einemweitaus höheren Maße als Jüngere – aus diesem Grund aufdie Geltendmachung bestehender Sozialhilfeansprüche imRahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Ein-richtungen verzichten. Die Regelung sieht daher vor, dassbei 65-jährigen und älteren Hilfeempfängern im Rahmender laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb vonEinrichtungen auf den Rückgriff gegenüber Kindern, diezum Unterhalt der Eltern verpflichtet sind, verzichtet wird.Da die Sachlage vergleichbar ist, gilt der Ausschluss desUnterhaltsrückgriffs auch gegenüber den Eltern dieser Hil-feempfänger.

Da Ziel der Rentenreform auch ist, Armut bei unabhängigvon der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll Er-werbsgeminderten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,zu verhindern, ist der Übergang des Unterhaltsanspruchesgegenüber deren Kindern und Eltern im Rahmen der Hilfezum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen eben-falls ausgeschlossen.

Durch den Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff gegenüberden Eltern und Kindern von unabhängig von der jeweiligenArbeitsmarktlage dauerhaft voll Erwerbsgeminderten, diedas 18. Lebensjahr vollendet haben, wird auch die Situationder von Geburt oder früher Jugend an Schwer- oderSchwerstbehinderten bei der Inanspruchnahme von Leistun-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/4595

gen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrich-tungen erheblich verbessert:

Nach geltendem Sozialhilferecht können nämlich Eltern be-hinderter Kinder nur dann vom Unterhaltsrückgriff freige-stellt werden, soweit einem Behinderten, einem von einerBehinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nachVollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe fürBehinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird (§ 91 Abs. 2Satz 2, zweiter Halbsatz), es sei denn, der Rückgriff auf dieEltern stellt ausnahmsweise keine unbillige Härte im Sinnedes Gesetzes dar.

Aufgrund der Regelung in Satz 1 wird darüber hinausge-hend nun auch auf den Unterhaltsrückgriff verzichtet, wenndas 18-jährige und ältere behinderte, unabhängig von der je-weiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemin-derte Kind außerhalb einer Einrichtung, z. B. bei seinerFamilie, lebt. Dies bedeutet eine Stärkung der Einheit derFamilie und des familiären Zusammenhalts. Denn nunmehrbesteht kein ökonomischer Anreiz mehr, voll erwerbsge-minderte Kinder in einer vollstationären Einrichtung unter-zubringen, um ihre Eltern von Unterhaltsaufwendungen zuentlasten. Sie können z. B. tagsüber teilstationär in einerWerkstatt für Behinderte untergebracht sein, bleiben aber imÜbrigen im Familienverbund zu Hause integriert, ohne dassfür die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrich-tungen, die ihnen für das Leben zu Hause gewährt wird, aufdie Eltern oder Kinder zurückgegriffen wird.

Der Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs ge-genüber Eltern und Kindern von 65-Jährigen und Älterensowie von dauerhaft voll Erwerbsgeminderten, die das18. Lebensjahr vollendet haben, ergibt sich aus der für die-sen Personenkreis gänzlich anderen Situation gegenüber er-werbsfähigen, unter 65-jährigen Hilfeempfängern:

Wer entweder dauerhaft voll erwerbsgemindert oder über65 Jahre alt ist und damit die Regelaltersgrenze erreicht hat,ist grundsätzlich nicht mehr in der Lage, seine materielleSituation zu verbessern. Bei diesen Personen kann aus typi-sierten, objektiven Gründen eine Erwerbsaufnahme nichtmehr erwartet werden. Die Situation dieses Personenkreisesunterscheidet sich insoweit grundlegend von derjenigen vonerwerbsfähigen oder potenziell erwerbsfähigen Hilfeemp-fängern unter 65 Jahren. Denn für diese besteht immerhineine der Arbeitsmarktlage entsprechende Chance zur Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit.

Wegen dieses grundlegenden Unterschieds liegen sachge-rechte Differenzierungskriterien vor, die eine unterschied-liche Behandlung im Hinblick auf den Rückgriff gegenüberunterhaltsverpflichteten Angehörigen von über 65-jährigenund dauerhaft voll erwerbsgeminderten Hilfeempfängernauf der einen und grundsätzlich erwerbsfähigen, unter65-jährigen Hilfeempfängern auf der anderen Seite recht-fertigen. Ziel dieser unterschiedlichen Behandlung ist nichtdie Entlastung der heute Unterhaltspflichtigen. Der Rück-griffsausschluss ist vielmehr ein Mittel, um die Situation derHilfeempfänger selbst zu verbessern, indem es diesen er-leichtert wird, die existenzsichernden Leistungen der So-zialhilfe in Anspruch zu nehmen. Es liegt im öffentlichenInteresse, den Mechanismus der verdeckten Armut zu be-kämpfen.

Zu den Sätzen 2 und 3

Nach den vorliegenden Erkenntnissen erfordert die Be-kämpfung der verschämten Armut nicht die Freistellungvom Rückgriff auf Unterhaltspflichtige bei Personen, die ineiner stationären Einrichtung untergebracht sind, weil derPflegesatz in der Einrichtung in jedem Falle aufgebrachtwerden muss und der alte oder voll erwerbsgeminderteMensch nicht durch ein Leben unter dem Existenzminimumdie Inanspruchnahme von Sozialhilfe vermeiden kann.Würde allerdings in diesen Fällen ein unbeschränkter Un-terhaltsrückgriff stattfinden, so entstünde ein Gleichbehand-lungsproblem, weil die für den ambulanten Bereich abge-schaffte Belastung bei stationärer Unterbringung auch hin-sichtlich der Aufwendungen für den Lebensunterhalt in derEinrichtung wieder zum Tragen käme. Die Regelung desSatzes 2 vermeidet diese Folge, sorgt aber durch die An-rechnung vorhandenen Einkommens und Vermögens aufden pauschalierten Lebensunterhaltsbetrag zugleich dafür,dass die Entlastung der Unterhaltspflichtigen lediglich wiebei dem ambulant versorgten Hilfeempfänger hinsichtlichder notwendigen Leistungen des Sozialhilfeträgers für denLebensunterhalt zum Tragen kommt.

Die Teilbeträge des pauschalierten Betrages für den Lebens-unterhalt lassen sich leicht feststellen. Hinsichtlich derMiete beruhen sie auf den Werten, mit denen der Sozialhil-feträger ohnehin bereits heute die Angemessenheit im Sinnevon § 3 der Regelsatzverordnung tatsächlich vereinbarterMieten beurteilen muss.

Zu Satz 4

Satz 4 enthält eine Regelung zur Vermeidung von Miss-brauch bei der Herbeiführung der Bedürftigkeit. DieserMissbrauch kann u. a. auch in der Vollziehung von Schen-kungen bestehen. Die Regelung ist aus folgenden Gründenerforderlich:

Nach § 528 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann derSchenker, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerStande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten,von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nachden Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertig-ten Bereicherung fordern. Gemäß § 529 Abs. 1 des Bürger-lichen Gesetzbuches ist dieser Anspruch auf Herausgabedes Geschenkes jedoch ausgeschlossen, wenn der Schenkerseine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-geführt hat.

Diese Fallkonstellation war im Rahmen des Übergangs vonUnterhaltsansprüchen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 für den Sozi-alhilfeträger in der Regel unschädlich, denn selbst wenn derSchenker durch die Schenkung an seine Kinder, Eltern oderauch an Personen, die ihm gegenüber nicht unterhaltspflich-tig sind, seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässigherbeigeführt hatte, deshalb eine Herausgabe des Geschenk-ten nicht mehr möglich war und Sozialhilfebedürftigkeiteintrat, konnte nach wie vor der Unterhaltsrückgriff gegenü-ber den Kindern bzw. Eltern des Schenkers greifen.

Der Ausschluss des Herausgabeanspruchs gegen die Be-schenkten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbei-führung der Bedürftigkeit des Schenkers wäre aber ohne diein Satz 4 getroffene Regelung im Rahmen des Satzes 1 un-

Drucksache 14/4595 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gerecht und würde sich für den Träger der Sozialhilfe finan-ziell belastend auswirken. Denn hier greift anstelle des aus-geschlossenen Herausgabeanspruchs ja nicht mehr – wie imFalle des Absatzes 1 Satz 1 – der Unterhaltsrückgriff aufKinder oder Eltern.

Zu Nummer 6 (§ 102)

Die Regelung verpflichtet die Träger der Sozialhilfe zur Ge-währleistung einer angemessenen fachlichen Fortbildungihrer Fachkräfte, damit diese auch den besonderen Erforder-nissen der Beratung nach § 17a BSHG gerecht werden kön-nen.

Zu Nummer 7 (§ 117)

Der Hilfeempfänger behält die Verfügungsbefugnis überdas zur Altersvorsorge angesammelte Kapital, das aus staat-lich geförderten Beiträgen im Sinne des Altersvermögens-gesetzes gebildet wurde. Löst der Hilfeempfänger nun dasKapital aus der vorgesehenen Zweckbestimmung, so ist esvorrangig vor Sozialhilfeleistungen einzusetzen. Im Rah-men seiner Mitwirkungspflichten hat der Hilfeempfängerden Sozialhilfeträger über diese Tatsache zu informieren.Um den Einsatz des Kapitals vorrangig vor den Sozialhilfe-leistungen bei seiner Auflösung oder bei einer Änderung derZweckbestimmung auch bei einer Verletzung der Mitwir-kungspflichten zu sichern, ist ein Datenabgleich mit demBundesamt für Finanzen vorgesehen. Wird das Kapital demZweck der Altersvorsorge entzogen, so entfällt für diese Artder Kapitalanlage die gewährte steuerliche Förderung. Sieist zurückzugewähren. Von dieser Tatsache kann der Sozial-hilfeträger im Wege des automatisierten Datenabgleichs mitdem Bundesamt für Finanzen erfahren, wie es heute schonim Rahmen der Arbeitslosenhilfe bei der Steuerfreistellungvon Zinseinnahmen üblich ist.

Zu Nummer 8 (§ 128)

Zu Buchstabe a

Die Regelung unter aa nimmt für die Erhebungsmerkmaleüber die 18- bis unter 65-jährigen Empfänger der laufendenHilfe zum Lebensunterhalt zusätzlich das Merkmal der un-abhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaftenvollen Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch auf. Außerdem wird un-ter bb die Feststellung nach § 109a des Sechsten Buches So-zialgesetzbuch aufgenommen, ob eine Erwerbsminderungim Sinne des § 109a Abs. 2 vorliegt. Dies ist erforderlich,weil diese Merkmale für diesen Personenkreis mit der ge-nannten Hilfeart bislang nicht gesondert im Rahmen der So-zialhilfestatistik erfasst werden. Ohne diese Erhebungs-merkmale ist aber auch eine Erfassung und Zuordnung vonMehrausgaben nicht möglich, die für den Personenkreis imRahmen der § 21 Abs. 1c und § 91 Abs. 1a dieses Gesetzessowie im Rahmen von § 109a Abs. 2 Satz 3 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch entstehen können.

Die übrigen Änderungen unter bb und cc sind redaktionellerNatur.

Zu Buchstabe b

Die Regelung nimmt für die genannten Leistungsempfän-ger, die Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungenerhalten, ebenfalls die unter Buchstabe a angeführten Erhe-bungsmerkmale auf.

Zu Buchstabe c

Die Änderungen unter aa und bb sind redaktioneller Natur.

Die Änderung unter cc ist erforderlich, weil ohne die dortzusätzlich aufgeführten Erhebungsmerkmale die für diesenPersonenkreis im Rahmen der § 21 Abs. 1c und § 91Abs. 1a dieses Gesetzes und des § 109a Abs. 2 Satz 3 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch (Kosten für die Feststel-lung des Rentenversicherungsträgers, ob der Hilfebedürf-tige unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauer-haft voll erwerbsgemindert ist, obwohl ein Anspruch aufeine Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht) anfal-lenden und gemäß § 34 Abs. 2 Wohngeldgesetz vom Bundgegenüber den Ländern zu übernehmenden Mehrausgabenim Rahmen der Sozialhilfestatistik nicht gesondert ausge-wiesen werden können. Die amtliche Sozialhilfestatistik er-fasst nämlich bislang die Ausgaben lediglich getrennt nachinnerhalb und außerhalb von Einrichtungen gewährten Hilf-earten; daher sind die Ausgaben der Sozialhilfe bisher nichtbestimmten Personengruppen zuzuordnen.

Die Ausgaben der Hilfe zur Arbeit sind deshalb nicht zu be-rücksichtigen, weil bei den hier einschlägigen Gruppen vonHilfeempfängern aus typisierten, objektiven Gründen eineErwerbsaufnahme nicht mehr erwartet werden kann, so dassfür diese Hilfeempfänger auch Mehrausgaben im Rahmender Hilfe zur Arbeit nicht entstehen.

Zu Nummer 9 (§ 130)

Die Änderung ist redaktioneller Natur.

Zu Nummer 10 (§ 131)

Die Änderung ist redaktioneller Natur.

Zu Artikel 9 (Änderung des Wohngeldgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 34 Abs.1)

Die Änderung ist redaktioneller Natur.

Zu Nummer 2 (§ 34 Abs. 2)

Die Regelung stellt sicher, dass der Bund den Länderndiejenigen Mehrausgaben ausgleicht, die den Kommunenunmittelbar aufgrund der besonderen Regelungen im Bun-dessozialhilfegesetz für 65-Jährige und Ältere sowie für18-Jährige und Ältere unabhängig von der jeweiligenArbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgeminderte Hilfe-empfänger im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebens-unterhalt außerhalb von Einrichtungen (§ 21 Abs. 1c Satz 3und § 91 Abs. 1a des Bundessozialhilfegesetzes) bzw. durchvorgeschaltete Prüfungen durch die Rentenversicherungs-träger (§ 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozial-gesetzbuch) entstehen.

Die Durchführung des Ausgleichs der Mehrausgaben durchden Bund erfolgt anstelle der zum 31. Dezember 2000 ent-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/4595

fallenden Leistungen des Bundes nach § 34 Abs. 2 WoGGgeltender Fassung und ist vergleichbar ausgestaltet.

Da die Höhe der Mehrausgaben in den Ländern nicht zeit-nah erfasst werden kann, soll die Aufteilung auf die Länderan ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünf-ten Teil anknüpfen. Das Wohngeld nach dem Fünften Teilwird nur an Empfänger von laufenden Leistungen der Hilfezum Lebensunterhalt erbracht, so dass es besser als anderezur Verfügung stehende Bezugsgrößen abbilden kann, inwelchem Verhältnis die Mehrausgaben auf die Länder ent-fallen. Die jährlich abgebuchten Aufwendungen für Wohn-geld nach dem Fünften Teil sind den Ländern nach Ablaufeines Jahres bekannt und können dem Bund innerhalb dergenannten Frist von zwei Monaten mitgeteilt werden. Aufwelche Weise die Länder den Ausgleich an die Träger derSozialhilfe weitergeben, ist eine Angelegenheit der Länder.Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Länder den Aus-gleich an die Kommunen weitergeben, so wie dies z. B.auch für den Transfer von Erstattungen des pauschaliertenWohngeldes gilt.

Die jetzt in Höhe von jährlich rd. 307 Mio. Euro (rd.600 Mio. DM) festgesetzten unmittelbaren Mehrausgabenkönnen aufgrund von Änderungen der Sozialhilfestatistikkünftig besser ermittelt werden. Um auf mögliche Entwick-lungen der Mehrausgaben in Zukunft reagieren zu können,ist in Satz 2 außerdem ein Mechanismus zur Überprüfungund gegebenenfalls zur Anpassung vorgesehen.

Die vom Bund zu erstattenden Mehrausgaben in Höhe vonrd. 307 Mio. Euro (rd. 600 Mio. DM) ergeben sich im Ein-zelnen aus dem nachstehenden Tableau (s. S. 76).

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Übernahme der für die gesetzliche Rentenversicherung vor-gesehenen Regelung, wonach im Regelfall Witwen- oderWitwerrenten nicht gewährt werden, wenn die Ehe mit demverstorbenen Versicherten weniger als ein Jahr bestandenhat.

Zu Nummer 3 (§ 23)

Zu Buchstabe a

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung werden zumAusgleich der Absenkung des „Versorgungssatzes“ der Wit-wen- und Witwerrenten von 60 % auf 55 % Zuschläge zudiesen Renten gezahlt, wenn und soweit bei der Witwe/demWitwer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungfür die Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollen-dung ihres dritten Lebensjahres in der gesetzlichen Renten-versicherung berücksichtigt wurden. Pro Kalendermonatangerechneter Zeit der Kindererziehung beträgt der Zu-schlag zur Steigerungszahl 0,0505 oder 0,0253. Hieraus er-rechnet sich unter Berücksichtigung des neuen Rentenart-faktors in Höhe von 0,55 bei Berücksichtigung der vollen

Zeit der Kindererziehung (bis zur Vollendung des drittenLebensjahres des Kindes) bei Hinterbliebenen von Land-wirten ein Zuschlag pro Kind in Höhe von 1 (= 36 0,0505 0,55) und bei Hinterbliebenen von mitarbeitenden Fami-lienangehörigen von 0,5 (= 36 0,0253 0,55), so dass derZuschlag je Kind der Höhe des allgemeinen Rentenwertsund bei Hinterbliebenen von mitarbeitenden Familienange-hörigen der Hälfte des allgemeinen Rentenwerts entspricht.Durch den Verweis auf § 78a SGB VI sind auch die weite-ren Regelungen zur Ermittlung des Zuschlags zur Steige-rungszahl bei Witwen-/Witwerrenten zu beachten, wonachu. a. ein Zuschlag nicht gezahlt wird, solange im Sterbevier-teljahr die Hinterbliebenenrente noch mit einem Rentenart-faktor 1 ermittelt wird.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung wird der „Versorgungssatz“ der Witwen-/Witwerrente von 60 % auf 55 % herabgesetzt (Doppelbuch-stabe aa). In Doppelbuchstabe bb ist – wie auch für die ge-setzliche Rentenversicherung vorgesehen – geregelt, dasseine mit Zuschlägen ermittelte Witwen-/Witwerrente nichthöher werden darf als die Versichertenrente, aus der sich dieWitwen-/Witwerrente ableitet.

Zu Nummer 4 (§ 28)

Die Alterssicherung der Landwirte ist im Gegensatz zur ge-setzlichen Rentenversicherung ein Teilsicherungssystem,das zur Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards imAlter schon immer der Ergänzung durch weitere Einkom-mensquellen bedarf. Diese Ergänzung erfolgt üblicherweiseim Rahmen der Unternehmensabgabe, die zudem zwin-gende Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ist.Wegen der vielfältigen Möglichkeiten dieser ergänzendenAbsicherung können aber nicht bestimmte Einkommen vonder Anrechnung ausgenommen werden. Stattdessen wirddiesem Sicherungsbedarf in pauschaler Weise Rechnung ge-tragen:

Nach dem Forschungsbericht „Alterssicherung in Deutsch-land 1995 (ASID ’95)“ belief sich im Jahr 1995 der durch-schnittliche Zahlbetrag einer Witwen-/Witwerrente aus dergesetzlichen Rentenversicherung auf 1 116 DM/Monat undaus der Altersicherung der Landwirte auf 472 DM/Monat.In Höhe des Differenzbetrages von 644 DM/Monat bestandfür Bezieher einer Witwen-/Witwerrente aus der Alterssi-cherung der Landwirte ein ergänzender Sicherungsbedarf.In dieser Höhe wird ein Einkommensbetrag anrechnungs-frei gestellt. Für darüber hinausgehendes Einkommen zurergänzenden Sicherung gilt eine einheitliche Einkommens-anrechnung.

Im Übrigen werden die in § 97 SGB VI vorgesehenen Än-derungen über den – bestehen bleibenden – Verweis in § 28auf § 97 SGB VI automatisch übertragen, also insbesonderedas „Einfrieren“ der Freibeträge und die Erweiterung deranrechenbaren Einkommensarten.

Zu Nummer 5 (§ 40)

Mit der Neufassung der Vorschrift wird das derzeitige Rechtder Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, welches entspre-chend auch für die Alterssicherung der Landwirte gilt, fest-geschrieben. Die für die gesetzliche Rentenversicherung in

Drucksache 14/4595 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Gegenstand der Nachweisung

Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum

a u ß e r h a l b v o n Einrichtungen

Sozialhilfeempfänger 65 Jahre und älter

Laufende Leistungen 905,9 1.048,3 905,9 1.048,3 Einmalige Leistungen (pauschaliert) 164,9 179,5 164,9 179,5 Mehrkosten an einmaligen Leistungen 82,4 89,8 82,4 89,8

Sozialhilfeempfänger mit Renten wegen voller EM

Laufende Leistungen 230,9 230,9 230,9 230,9 Einmalige Leistungen (pauschaliert) 48,4 48,4 48,4 48,4 Mehrkosten an einmaligen Leistungen 24,2 24,2 24,2 24,2

Dunkelziffer 445,5 445,5 445,5 445,5

Sozialhilfeempfänger im Alter von

18 b.u. 65 Jahre ohne Renten wegen voller EM 30,0 60,0 30,0 60,0

Kosten für Gutachten nach § 109 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI 15,0 20,0 15,0 20,0

Ausschluss des Rückgriffs auf unterhalts-

verpflichtete Kinder und Eltern

HLU-Empfänger mit EK aus Unterhaltsl. 7,0 20,0 7,0 20,0 und nicht realisiertem Anspruch

Personen ohne derz. Anspruch auf SH 160,0 320,0 160,0 320,0

Mietfreiwohnende Personen 100,0 200,0 100,0 200,0

Kostenvolumen zusammen 2.214,2 2.686,6 1.825,6 2.012,6 388,6 674,0

i n E i n r i c h t u n g e nTeilstationär in WFB untergebrachte Personen

Nettoanspruch 500,0 500,0 500,0 500,0

Ausschluss des Rückgriffs auf unterhalts- 50,0 100,0 50,0 100,0verpflichtete Kinder und Eltern in vollstationären

Einrichtungen 1)

Kostenvolumen insgesamt 2.764,2 3.286,6 2.325,6 2.512,6 438,6 774,0

Fortschreibung auf das Jahr 2000 2)

Kostenvolumen insgesamt 2.852,7 3.391,8 2.400,0 2.593,0 452,7 798,7

Kostenvolumen insgesamt (gerundet) 3,1 Mrd. DM 2,5 Mrd. DM 0,6 Mrd. DM

davon

Ausgaben für über 65-Jährige und aus medizinischen Gründendauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen im Rahmen

der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt incl. BSHG-Sonderregelungen (Basis 1997)

Mio. DM

insgesamt der Sozialhilfe

wie bisher

Sonderregelungen

Kosten Leistungen

1) Bis zur Höhe eines pauschalisierten Betrages, der der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb der Einrichtung entsprechen würde.

2) Es wurde eine vorraussichtliche Preissteigerung von 3,2 Prozent von 1997 auf 2000 unterstellt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/4595

§ 109 und § 109a vorgesehenen Rechtsänderungen werdennicht für die Alterssicherung der Landwirte übernommen,da dies für dieses System, das im Gegensatz zur gesetzli-chen Rentenversicherung nur ein Teilsicherungssystem ist,keinen Sinn machen würde. Die Höhe der alleine aus derAlterssicherung der Landwirte zu erwartenden Renten gibthier nicht in dem Maße wie hinsichtlich der aus der gesetzli-chen Rentenversicherung zu erwartenden Renten Auskunftüber zusätzlichen Bedarf im Alter. Auch besteht für eineRentenprognose in einem System mit Einheitsbeiträgen undEinheitsleistungen nicht der Bedarf, der in einem Systemmit einkommensabhängigen Leistungen – wie der gesetzli-chen Rentenversicherung – bestehen mag. Ferner kann we-niger als bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherungaus der Höhe von Renten aus der Alterssicherung der Land-wirte auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf ergän-zende Leistungen der Sozialhilfe geschlossen werden.

Zu Nummer 6 (§ 65)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 7 (§ 68)

Zum Ausgleich der Nichteinführung von Ausgleichsfakto-ren, die für die gesetzliche Rentenversicherung ab dem Jahr2011 vorgesehen sind, wird der Einheitsbeitrag in derAlterssicherung der Landwirte ab dem Jahr 2011 schritt-weise angehoben. Entsprechend der Absenkung der Entgelt-punkte in der gesetzlichen Rentenversicherung mittels Aus-gleichsfaktoren, die nach Abschluss der Einführungsphase6 % erreicht, wird auch der Einheitsbeitrag um 6 % (Beitrag2030) angehoben.

Im Übrigen wird wegen der Einführung des Euro ab 2002die Beitragsberechnungsformel bereits in der neuen, mitdem „Euro-Einführungsgesetz“ vorgesehenen Fassung zu-grunde gelegt. Hiernach ergab sich ein Faktor von 0,0346,indem die „statischen“ Elemente der bisherigen Formel zudem sich rechnerisch ergebenden Wert zusammengefasstwurden, also allgemeiner Rentenwert zum 1. Januar 1995(21,24 DM) abzüglich 10 % (dauerhafter Abschlag) divi-diert durch das 12fache des aktuellen Rentenwerts inder gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 1995(46 DM). Ein Euro-Betrag ergibt sich dadurch, dass dieserFaktor u. a. mit dem – dann in Euro ausgewiesenen – vor-aussichtlichen Durchschnittsentgelt zu vervielfältigen ist.Der neue Faktor ergibt sich mittels Anhebung des mit dem„Euro-Einführungsgesetz“ bereits vorgesehenen Faktors inHöhe von 0,0346 um 6 %.

Die schrittweise Anhebung in den Jahren 2011 bis 2029wird in § 114 geregelt.

Zu Nummer 8 (§ 83)

Die Regelung entspricht der in § 267a SGB VI vorgesehe-nen Übergangsregelung.

Zu Nummer 9 (§ 84)

Zu Buchstabe a

Der politisch gewünschte Zusammenschluss von Alterskas-sen wird zu Vereinheitlichungen von Mindestgrößenbe-

schlüssen führen. Mit der Regelung werden sozialversiche-rungsrechtliche Nachteile vermieden.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c

Es bestehen Überlegungen, die Einheitswerte als Berech-nungsgrundlage für die Grundsteuer durch eine andere Be-messungsgrundlage zu ersetzen. Bis zu einer Entscheidungzu dieser Frage wird daher von einer Umstellung aller Min-destgrößen auf den Wirtschaftswert abgesehen.

Zu Nummer 10 (§ 92)

Mit der Regelung wird klargestellt, dass dem ab 1995 versi-cherten Ehegatten eines Landwirts nur diejenigen Beitrags-zeiten angerechnet werden, die auf einer Versicherung desanderen Ehegatten als aktiver Landwirt – und nicht als„Weiterversicherter“ – vor 1995 beruhen. Dies war und istvor dem Hintergrund, dass mit der (beitragsfreien) Anrech-nung von Beitragszeiten u. a. einer potentiellen Mitarbeit imUnternehmen vor 1995 Rechnung getragen werden soll,notwendig. Eine solche Mitarbeit kann hierbei nur in Zeitenvorgelegen haben, in denen ein Unternehmen überhaupt be-wirtschaftet wurde. Diese Rechtslage wurde im Rahmen derÄnderung des Agrarsozialreformgesetzes Ende 1995 noch-mals bekräftigt und in diesem Sinne ist das Alterssiche-rungsrecht seit 1995 von den landwirtschaftlichen Alters-kassen angewendet worden. Aufgrund z.T. anderer Rechts-auslegung in der Rechtsprechung soll mit der nochmaligenKlarstellung Rechtssicherheit geschaffen werden.

Zu Nummer 11 (§ 96)

Die Ergänzung entspricht der für die gesetzliche Rentenver-sicherung in § 242a Abs. 3 SGB VI getroffenen Besitz-schutzregelung.

Zu Nummer 12 (§ 102)

Die Regelung entspricht der in § 264b SGB VI vorgesehe-nen Sonderregelung bei Ermittlung des – neuen – Zuschlagszu Witwen-/Witwerrenten.

Zu Nummer 13 (§§ 104a und 104b)

§ 104a regelt, dass bei Todesfällen, die vor dem Inkrafttre-ten des Altersvermögensgesetzes eingetreten sind oderwenn mindestens einer der Ehegatten im Zeitpunkt des In-krafttretens der Neuregelung bereits das 40. Lebensjahrvollendet hatte und die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlos-sen worden war, der Rentenartfaktor nach Ablauf des „Ster-bevierteljahres“ weiterhin 0,6 beträgt.

§ 104b bestimmt, dass ein Zuschlag nicht für die Renten anWitwen- und Witwer gezahlt wird, für die nach der in§ 104a getroffenen Besitzschutzregelung der „Versorgungs-satz“ der Hinterbliebenenrente weiterhin 60 % (nach Ablaufdes „Sterbevierteljahres“) beträgt.

Die Regelungen entsprechen den für die gesetzliche Ren-tenversicherung vorgesehenen Besitzschutzregelungen.

Drucksache 14/4595 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 14 (§ 106a)

Übergangsbestimmung für die Anrechnung von Einkom-men auf Renten wegen Todes für Fälle, in denen aus Besitz-schutzgründen weiterhin das bisherige Recht Anwendungfinden soll. Die Regelung entspricht der für die gesetzlicheRentenversicherung vorgesehenen Besitzschutzregelung.

Zu Nummer 15 (§ 114)

Mit der Regelung wird in Verbindung mit Anlage 4 der Ein-heitsbeitrag in der Zeit von 2011 bis 2029 schrittweise ange-hoben.

Zu Nummer 16 (Anlage 4)

Die Anlage enthält die jeweiligen Faktoren für die Beitrags-ermittlung für die Jahre 2011 bis 2029.

Zu Artikel 11 (Änderung des Fremdrentengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 14a)

Die Regelung dient der Verdeutlichung der Unterhalts-ersatzfunktion von Witwen- und Witwerrenten.

Ausländische Ehegatten von Spätaussiedlern können zwareingebürgert werden, erlangen seit 1993 dadurch aber nichtmehr die Stellung eines Spätaussiedlers. Sie haben damitauch keinen Anspruch auf eine Rente mit FRG-Zeiten. Istein solches Ehepaar in vorgerücktem Alter hierher gekom-men, erhält nur der Ehegatte mit Spätaussiedlerstatus eineRente mit FRG-Zeiten, der andere Ehegatte hingegen nicht.Beide Ehegatten haben damit für ihren Lebensunterhalt inder Regel nur eine Rente zur Verfügung. Verstirbt der Ehe-gatte ohne Spätaussiedlerstatus, so wächst dem deutschenEhegatten nach derzeitiger Rechtspraxis jedoch zusätzlicheine Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rentedes Verstorbenen zu. Dies ist rechtssystematisch nicht ge-rechtfertigt und sozialpolitisch auch nicht vertretbar. Dennfür die Unterhaltsersatzfunktion einer Hinterbliebenenrenteist in Fällen dieser Art kein Raum, weil der Verstorbene zuLebzeiten selbst keinen Anspruch auf eine Rente mit FRG-Zeiten hatte und insoweit zu einer Unterhaltsleistung auchnicht in der Lage war. Ebenso gibt es sozialpolitisch keinenSinn, den überlebenden Ehegatten, der nunmehr nur nochfür sich allein zu sorgen hat, durch eine zusätzliche Hinter-bliebenenrente besser zu stellen als zuvor beide Ehegattenzusammen. Die Regelung sieht demgemäß vor, dass in Fäl-len dieser Art FRG-Zeiten nicht mehr berücksichtigt wer-den. Von Ausnahmeregelungen für besondere Bedarfslagenwurde abgesehen. Denn die Betreffenden verfügen in derRegel über geschlossene Erwerbsbiographien im Herkunfts-land, die durch die Zuordnung von FRG-Entgelten in derdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichti-gung finden. Soweit der überlebende Ehegatte aus eigenerErwerbstätigkeit keinen oder einen nur unzureichenden An-spruch auf eine Rente hat oder selbst (noch) nicht rentenbe-rechtigt ist, gibt es keinen Grund, ihn besser zu stellen alsüberlebende Ehegatten anderer Ausländer, die ihre Alterssi-cherung in einem Alterssicherungssystem eines Staates auf-gebaut haben, aus dem ebenfalls keine Witwen- oder Wit-werrenten nach Deutschland erbracht werden. Insoweitmuss systemgerecht auf Leistungen der Sozialhilfe verwie-

sen werden, die durch die in diesem Gesetz enthaltenen Re-gelungen für über 65-jährige und für dauerhaft voll Er-werbsgeminderte dadurch entscheidend verbessert werden,dass auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Unterhaltsver-pflichteten (z. B. die Kinder) verzichtet wird.

§ 14a gilt nur für Neuzugänge und betrifft im Allgemeinennur Spätaussiedler, die nach 1993 zugezogen sind, weil dievor 1993 zugezogenen ausländischen Ehegatten von Spät-aussiedlern noch Spätaussiedlerstatus haben und damiti. d. R. auch über Anwartschaften auf eine Rente mit FRG-Zeiten verfügen. Die Auswirkungen auf nach dem 6. Mai1996 zugezogene Personen werden dadurch begrenzt, dassin diesen Fällen der Rentenanteil aus FRG-Zeiten bereitsauf einen an der Eingliederungshilfe orientierten Betrag von25 Entgeltpunkten für Alleinstehende beschränkt ist. DieRegelung wird aber auch hier dazu beitragen, unbillige Er-gebnisse in Fällen zu vermeiden, in denen ein erheblicherTeil der Versichertenrente des überlebenden Ehegatten aufhiesigen Versicherungszeiten beruht, so dass diese 25 Ent-geltpunkte ohne die vorliegende Regelung weitgehend mitFRG-Zeiten aus einer Hinterbliebenenrente aufgefüllt wer-den könnten. In Ansprüche, die bei Inkrafttreten der Rege-lung bereits bestehen, wird aus Gründen des Vertrauens-schutzes nicht eingegriffen.

Zu Nummer 2 (§ 29)

Zu Buchstabe a

Die Änderung gewährleistet, dass Zeiten der Krankheit,Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit bei FRG-Berechtig-ten auch dann ausschließlich als Anrechnungszeiten behan-delt werden, wenn für diese Zeiten im Herkunftsgebiet Bei-träge zur gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. wegen desBezugs von Lohnersatzleistungen) gezahlt wurden. Die Re-gelung trägt insoweit dem Gesichtspunkt der Gleichbehand-lung der FRG-Berechtigten im Rahmen einer typisierendenBetrachtungsweise Rechnung.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge dererleichterten Anrechnung von Zeiten der Schwangerschaftoder Mutterschaft sowie von Arbeitslosigkeit in der Zeitvom 17. bis 25. Lebensjahr ohne das Erfordernis der Unter-brechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oderTätigkeit.

Zu Artikel 12 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-buchs)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI. Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über Kapital-anlagegesellschaften)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zur Vermeidung von Rechtszweifeln wird ausdrücklich klar-gestellt, dass Kapitalanlagegesellschaften Altersvorsorge-verträge im Sinne des § 10a Abs. 2 des Einkommensteuer-gesetzes als Nebengeschäfte abschließen dürfen. Für die mitsolchen Geschäften verbundenen Risiken ist eine angemes-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/4595

sene Eigenkapitalausstattung erforderlich, die sich an denfür Kreditinstitute geltenden Grundsätzen zu orientieren hat.

Der Vertrieb der von einer Kapitalanlagegesellschaft ausge-gebenen Anteile auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG setzt voraus, dass sich die Kapitalanlagegesellschaftauf die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen be-schränkt, die sie selbst oder eine mit ihr verbundene Kapi-talanlagegesellschaft oder ausländische Investmentgesell-schaft ausgegeben haben. Sofern sie dieses Privileg nutzenwollen, dürfen Kapitalanlagegesellschaften also nur inso-weit Vorsorgeverträge abschließen, als sich diese auf dievorgenannten Anteilscheine beziehen.

Zu Nummer 2 (§ 37m)

Da Kapitalanlagegesellschaften Altervorsorgeverträge imSinne des § 10a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzesschließen dürfen, können die Beiträge in Anteilen an Alters-vorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds) angelegt werden. In§ 37m Abs. 1 Satz 2 ist für das Angebot zum Abschluss ei-nes in Satz 1 der Vorschrift definierten „Altersvorsorge-Sparplan“ zwingend der Hinweis vorgeschrieben, dass sichdie Kapitalanlagegesellschaft nicht zur Auszahlung einesbestimmten Geldbetrages verpflichten kann. Da eine solcheVerpflichtung aber im Rahmen eines Altersvorsorgevertra-ges für bestimmte Zeitpunkte konstitutiv ist, wird durchSatz 3 klargestellt, dass Satz 2 insoweit nicht gilt.

Zu Nummer 3 (§ 39)

Die Änderung korrespondiert mit § 22 Abs. 5 Satz 1 desEStG. Sie bestimmt den Vorrang dieser Vorschrift vor § 39Abs. 1 mit der Folge, dass Einkunftsart, Art der Erträge undZufluss von Erträgen sich nach § 22 Nr. 5 des EStG richten(vgl. im Übrigen die Begründung zu § 22 Nr. 5 Satz 1 desEStG).

Zu Nummer 4 (§ 43)

Anwendungsregel für die Änderung des § 39 Abs. 1.

Zu den Nummern 5 bis 8 (§§ 43b, 43d, 45 und 50)

Die Änderungen des § 39 Abs. 1, der Wertpapier-Sonder-vermögen betrifft, gelten ebenso für Beteiligungs-Sonder-vermögen, Investmentfondsanteil-Sondervermögen undGrundstücks-Sondervermögen. Für alle anderen Arten vonSondervermögen ergibt sich dies unmittelbar aus den bereitsgeltenden Vorschriften des KAGG.

Zu Artikel 14 (Änderung des Lastenausgleichs-gesetzes)

Durch die im Rahmen der Rentenreform vorgesehene Neu-regelung der Anpassung der Renten der gesetzlichen Ren-tenversicherung sind in der Rentenformel u. a. die Faktorender Belastungsveränderungen bei den Beiträgen zur gesetz-lichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherungnicht mehr berücksichtigt. Die bislang in § 277a LAG ent-haltene Ausklammerung dieser Belastungsveränderungenfür die Anpassung der Unterhaltshilfe ist damit obsolet ge-worden. Die Unterhaltshilfe wird künftig um den gleichen

vom Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzli-chen Rentenversicherung anzupassen sind.

Zu Artikel 15 (Änderung des Auslandinvestment- Gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 17)

Vergleiche die Begründung zu § 39 Abs. 1 KAGG

Zu Nummer 2 (§ 19a)

Anwendungsvorschrift für die Änderung des § 17 Abs. 1.

Zu Artikel 16 (Änderung des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer)

Wenn Tarifverträge die Wahlmöglichkeit vorsehen, dass an-stelle einer vermögenswirksamen Leistung eine andereLeistung des Arbeitgebers erbracht wird, soll dies aus heuti-ger Sicht nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer, die weiter-hin bei den nach dem Vermögensbildungsgesetz gefördertenAnlagen bleiben, ihren Anspruch auf Sparzulage verlieren.Eine solche Anlage kann ohnehin als wirtschaftlich aus demArbeitslohn geleistet angesehen werden, so dass über § 11Abs. 2 die Zulagenberechtigung zu bejahen ist. Damit hatdie in Absatz 2 genannte Konsequenz für Tarifverträgeletztlich keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für die flan-kierenden Regelungen in den Absätzen 3 und 4 sowieAbsatz 5 Satz 2. Die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 2werden daher aufgehoben.

Die Aufhebung schafft Rechtsklarheit für den Anspruch aufArbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage der vermögens-wirksamen Leistungen der Arbeitgeber, wenn Tarifverträgezum Beispiel ein Wahlrecht der Arbeitnehmer zwischenvermögenswirksamen Leistungen und einer betrieblichenoder tariflichen Altersvorsorge vorsehen.

Zu Artikel 17 (Änderung der Arbeitslosenhilfe- Verordnung)

Die nach § 10a EStG angesparte zusätzliche Altersvorsorgeeinschließlich der Erträgnisse soll nicht als Vermögen be-rücksichtigt werden, wenn deren Ansammlung staatlich ge-fördert wurde und soweit die angesparte zusätzliche Alters-vorsorge pfändungsfrei ist.

Zu Artikel 18 (Änderung des Versorgungsaus-gleichs-Überleitungsgesetzes)

Die Regelung entspricht den Änderungen des § 187 Abs. 3und des § 281a Abs. 3 SGB VI. Sie ermöglicht eine Be-kanntmachung der für die Durchführung des Versorgungs-ausgleichs in den neuen Bundesländern erforderlichen An-gleichungsfaktoren außerhalb eines Verordnungsverfahrens.Bisher werden die Angleichungsfaktoren nach § 281bAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI durch Rechtsverordnung be-kannt gemacht. Dies ist rechtlich nicht geboten. Denn dieAngleichungsfaktoren richten sich nach dem aktuellen Ren-tenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost), so dass ihreErmittlung eine schlichte mathematische Umsetzung dieser

Drucksache 14/4595 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Werte darstellt, bei der ein normativer Spielraum nicht ge-geben ist. Zur Verringerung der Normenflut soll es daherkünftig ausreichen, die Angleichungsfaktoren im Rahmender Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsaus-gleichs im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Die Be-kanntmachung im Bundesgesetzblatt (anstatt im Bundesan-zeiger) trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Adressa-tenkreis der Rechengrößen, zu dem vornehmlich die Famili-engerichte und Rechtsanwälte in Familiensachen gehören,in erster Linie dieses Veröffentlichungsorgan zur Verfügungsteht. Sie knüpft insoweit an die Regelung des § 115 Abs. 1Satz 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung an.

Zu Artikel 19 (Änderung des Bundesversorgungs-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 16c)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI. Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Nummer 2 (§ 26a)

Zu Buchstabe a

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI.

Zu Buchstabe b

Durch die vorzeitige Rückkehr zur lohnbezogenen Ren-tenanpassung durch die Änderung des § 68 wird die Rege-lung gegenstandslos.

Zu Nummer 3 (§ 27h)

Mit der Änderung soll im Recht der Kriegsopferfürsorge derUnterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern in vergleichbarerWeise eingeschränkt werden wie im Sozialhilferecht(vgl. § 91a Abs. 1a BSHG).

Zu Nummer 4 (§ 30)

Durch die vorzeitige Rückkehr zur lohnbezogenen Ren-tenanpassung durch die Änderung des § 68 wird die Rege-lung gegenstandslos.

Zu Nummer 5 (§ 40b)

Durch die vorzeitige Rückkehr zur lohnbezogenen Ren-tenanpassung durch die Änderung des § 68 wird die Rege-lung gegenstandslos.

Zu Nummer 6 (§ 56)

Zu Buchstabe a

Zwischen den Renten nach dem BVG und den Renten dergesetzlichen Rentenversicherung besteht ein seit Jahrzehn-ten bewährter Anpassungsverbund. Nach der im Rahmender Rentenreform vorgesehenen lohnbezogenen Anpassungder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist der bis-herige Korrekturfaktor der Belastungsveränderung bei denBeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zurPflegeversicherung in der Rentenformel nicht mehr enthal-

ten. Dies bedeutet, dass nach der Rentenreform die Geld-leistungen nach dem BVG nunmehr in den alten Ländern ingenau der gleichen Höhe wie die Renten der gesetzlichenRentenversicherung angepasst werden. Somit ist die bislangin § 56 enthaltene Einschränkung „ohne Berücksichtigungder Veränderung der Belastung bei Renten“ gegenstandslosgeworden.

Zu Buchstabe b

Durch die vorzeitige Rückkehr zur lohnbezogenen Ren-tenanpassung durch die Änderung des § 68 wird die Rege-lung gegenstandslos.

Zu Artikel 20 (Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation)

Folgeregelung zur Änderung der Anpassungsformel in § 68SGB VI. Der demografische Faktor wird aufgehoben.

Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes

Es handelt sich um Folgeänderungen aus § 43 Abs. 2 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Ge-setzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit.

Zu Artikel 22 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Regelung ist notwendig, um eine „Versteinerung“ derdurch dieses Gesetz geänderten Teile der Arbeitslosenhilfe-Verordnung und der Verordnung zur Durchführung des § 88Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu vermeidenund in Zukunft wieder deren Änderung und Aufhebungdurch Rechtsverordnungen zu ermöglichen.

Zu Artikel 23 (Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Wegen der seit Einordnung des Rentenversicherungsrechtsin das Sozialgesetzbuch erfolgten umfangreichen Änderun-gen soll das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung ermächtigt werden, die sich aufgrund der Änderungennach dem Stand 1. Januar 2002 ergebenden Neufassungenim Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 24 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das allgemeine Inkrafttreten zum 1. Ja-nuar 2002.

Zu Absatz 2

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 inKraft, da sie der Klarstellung im Hinblick auf eine mit demAgrarsozialreformgesetz bereits 1995 eingeführten Vor-schrift dient.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/4595

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Regelungen zurlohnbezogenen Anpassung, die auf das Jahr 2001 vorgezo-gen wird.

Zudem treten die Änderungen im Einkommensteuergesetz(Artikel 6) sowie die meisten Änderungen im Betriebs-rentengesetz (Artikel 7) und Artikel 2 Nr. 4, Artikel 8 Nr. 4und 7, Artikel 13 und Artikel 15 als Folgeänderungen mitWirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Einbezogen sind schließlich die Regelungen des Artikels 8Nr. 3 und des Artikels 19, die als redaktionelle Folgeände-rungen des Gesetzes zur Reform der Renten wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit, das zum 1. Januar 2001 in Krafttreten soll, ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Absatz 4

Die Regelung bestimmt das Inkrafttreten einer Ermächti-gungsnorm zum Erlass einer Rechtsverordnung sowie dieRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang. Schließlichwird eine Folgeänderung zum Gesetz zur Reform der Ren-ten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im SGB III mög-lichst zeitnah in Kraft gesetzt.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt das Außer-Kraft-Treten der Regelun-gen über die preisorientierte Anpassung.

Zu Absatz 6

Diese Regelungen bedeuten für die Träger der Sozialhilfeund Rentenversicherung mit Neuerungen verbundene Um-stellungen für die Verwaltungspraxis, die eine bestimmteVorlaufzeit erforderlich machen.

Zu Absatz 7

Um dem erheblichen Verwaltungsaufwand, den die vorge-sehene Information für die Träger der Rentenversicherungmit sich bringt, Rechnung zu tragen, soll die Neuregelungerst am 1. Januar 2004 in Kraft treten.

Zu Absatz 8

Die Regelung bestimmt das Inkrafttreten der Beitragsanhe-bung in der Alterssicherung der Landwirte. Sie soll gleich-zeitig mit dem Wirksamwerden der Einführung von Aus-gleichsfaktoren in der gesetzlichen Rentenversicherunggreifen.

C. Finanzieller Teil

I. Ausgangslage

Seit Anfang der 70er Jahre ist das Geburtenniveau inDeutschland so niedrig, dass die nachfolgende Generationdie vorhergehende nicht mehr ersetzt. Dabei ist in den 70erund 80er Jahren das Geburtenniveau in den alten Ländernniedriger als in den neuen Ländern gewesen. Mit der Wie-dervereinigung und den damit einhergehenden Veränderun-

gen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen-bedingungen in den neuen Ländern hat sich das Geburten-niveau in den neuen Ländern von 1990 bis 1993 in etwahalbiert. Nach dem Geburtenverhalten im Jahr 1990 hatten100 Frauen aus den neuen Ländern in ihrem Leben 73 Mäd-chen geboren, während es nach den Verhältnissen des Jahres1993 nur noch 37 Mädchen waren. Seitdem ist das Gebur-tenniveau in den neuen Ländern wieder gestiegen, liegt aberauch 1998 noch deutlich unter dem Niveau in den altenLändern.

Parallel zu den für eine Bestandserhaltung nicht ausreichen-den Geburtenzahlen hat sich die Lebenserwartung der Men-schen in Deutschland erheblich verlängert. Seit 1970 hatsich in den alten Ländern die Lebenserwartung 65-jährigerMänner/Frauen bis 1996 um 3,0 Jahre/3,7 Jahre und in denneuen Ländern um 2,2 Jahre/3,5 Jahre verlängert. Dabei war1996 die Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren in den al-ten Ländern für Männer/Frauen um knapp 1 Jahr höher alsin den neuen Ländern.

Allein durch die weitere Angleichung der Lebensverhält-nisse in den neuen an die in den alten Ländern wird die Le-benserwartung in Deutschland weiter steigen. Aber auchdarüber hinaus ist eine weitere Erhöhung der Lebenserwar-tung wahrscheinlich. Beispielsweise betrug die Lebenser-wartung 65-jähriger Männer/Frauen im Jahr 1996 inDeutschland 14,9 Jahre/18,7 Jahre, in Japan dagegen in denJahren 1996/1997 17,0 Jahre/21,6 Jahre.

In den Berechnungen zur Rentenreform wird deshalb voneiner weiter steigenden Lebenserwartung ausgegangen, undzwar bis 2030 für 65-jährige Männer/ Frauen auf die heuti-gen japanischen Verhältnisse mit einer Restlebenserwartungvon 17,0 Jahre/21,6 Jahre.

Hinsichtlich der Geburtenverhältnisse wird davon ausge-gangen, dass in den alten Ländern das aktuelle Geburtenver-halten auch künftig gilt, während für die neuen Länder eineAngleichung an das in den alten Ländern bis 2010 unter-stellt wird. Die Annahme eines konstanten Geburtenverhal-tens in den alten Ländern liegt nahe, da dies seit Mitte der70er Jahre ziemlich konstant um zwei Drittel des zur Be-standserhaltung notwendigen Maßes pendelt.

Hinsichtlich der Wanderungen wird von einem positivenWanderungssaldo der Ausländer von jährlich 150 000 ab2008 ausgegangen, der Deutschen in Höhe von jährlich rd.50 000 bis 2005, danach zurückgehend auf jährlich 5 000bis 2030.

Der Altenquotient (Verhältnis der 60-Jährigen und Älterenzu den 20- bis 60-Jährigen) belief sich im Jahr 1970 auf37 %, erhöhte sich bis heute unter Schwankungen auf 41 %und steigt bis 2030 unter den dargestellten Verhältnissen zurEntwicklung von Geburten und Sterblichkeit auf 73 %. In-terpretiert man den Altenquotienten näherungsweise alsMaßstab für die demografische Belastungsentwicklung,würde sich ohne gegensteuernde Maßnahmen der Beitrags-satz im Jahr 2030 im Vergleich zu den 70er Jahren in etwaverdoppeln oder das Leistungsniveau in etwa halbierenmüssen.

Vor diesem Hintergrund steigender demografisch bedingterBelastungen der Alterssicherungssysteme ist seit Ende der

Drucksache 14/4595 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

70er Jahre eine Reihe von Konsolidierungsgesetzen erlas-sen worden. Inzwischen hat sich in Folge der Globalisie-rung der Märkte die Notwendigkeit verstärkt, durch Begren-zung der Lohnnebenkosten die Voraussetzungen für mehrWachstum und Beschäftigung und zur Sicherung des Wirt-schaftsstandorts Deutschland zu verbessern. Mit der Ren-tenreform wird daher durch eine langfristige und nachhal-tige Stabilisierung des Beitragssatzes nicht nur ein fairerAusgleich der Belastungen zwischen den Generationen,sondern auch ein Beitrag zur Begrenzung der Lohnneben-kosten geleistet. Darüber hinaus dient die Reform einerStärkung der eigenständigen Alterssicherung von Frauenund der Vermeidung von Altersarmut.

Hierzu werden im Bereich der gesetzlichen Rentenversiche-rung die folgenden finanzwirksamen Maßnahmen ergriffen:

– Rückkehr zur lohnbezogenen Anpassung und Förderungder zusätzlichen Altersvorsorge,

– Einfügung eines Ausgleichsfaktors in die Rentenberech-nungsformel,

– Reformierung des Hinterbliebenenrechts und Ausbauder kindbezogenen Leistungen,

– Verhinderung verschämter Altersarmut.

II. Finanzielle Auswirkungen in der Rentenversicherung

1. Lohnbezogene Anpassung und Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge

Nach der neuen Anpassungsformel folgen die Renten auchin Zukunft der Lohnentwicklung. Maßgeblich ist dabei dieBruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung der Verän-derung des vollen Beitragssatzes zur Rentenversicherungund der Veränderung des zu berücksichtigenden Aufwandsfür die zusätzliche private Altersvorsorge. Die Anpassungs-formel wird damit auf die für das Alterssicherungssystemmaßgebenden Elemente konzentriert. Änderungen des Steu-errechts und des Beitragssatzes zur Bundesanstalt für Ar-beit, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Alters-sicherung stehen, werden künftig bei der Rentenanpassungnicht mehr berücksichtigt.

Belastungsveränderungen in der Kranken- und Pflegever-sicherung werden – auch wenn sie in der lohnbezogenenAnpassungsformel nicht mehr enthalten sind – auch in Zu-kunft berücksichtigt, weil die Rentner aus ihrer Rente denhalben Beitragssatz zu Kranken- und Pflegeversicherung alsEigenanteil tragen.

Der bei der Rentenanpassung zu berücksichtigende Auf-wand für die zusätzliche Altersvorsorge setzt im Jahr 2002mit 0,5 % des Bruttolohns ein, er erhöht sich in den folgen-den sieben Jahren um jeweils 0,5 % und erreicht im Jahr2009 den endgültigen Wert von 4 % des Bruttolohns. DieVeränderung des Altersvorsorgeanteils ist danach erstmalsfür die Anpassung in 2003 zu berücksichtigen. Die Ren-tenanpassungen fallen bis zum Jahr 2010 (letztes Jahr derMinderung der Rentenanpassung aufgrund der Berücksich-tigung des Aufwands für die zusätzliche Altersvorsorge) umrd. 5 Prozentpunkte niedriger aus. Das Rentenniveau bleibtnahezu unverändert, da durch die Berücksichtigung des

Aufwands für die geförderte zusätzliche Altersvorsorgeauch die Nettolöhne geringer ansteigen.

Die neue lohnbezogene Anpassung führt bis 2030 zu einerBeitragssatzdämpfung um 1,5 Prozentpunkte.

2. Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

A Finanzielle Auswirkungen bei Direktversicherungenund Pensionskassen

Beiträge zu einer Direktversicherung oder Pensionskassekönnen nach § 40b EStG pauschal mit 20 % besteuert wer-den. Außerdem entfällt in diesen Fällen insoweit auch dieSozialversicherungspflicht. Wird anstelle der pauschalen dieindividuelle Versteuerung gewählt, sind neben der Lohn-steuer auch Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.Eine steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorgekommt nur bei individueller Versteuerung und Beitragszah-lung zur Sozialversicherung in Betracht. Nur unter dieserVoraussetzung greift das steuerliche Förderkonzept mit derZulage oder durch den Sonderausgabenabzug. Ein Unter-schied zwischen der betrieblichen und der privaten Vorsorgeist dann insoweit nicht mehr gegeben, als in beiden Fällendie Förderung an Steuer- und Beitragspflicht anknüpft.

Ob die pauschale Versteuerung mit Beitragsfreiheit oder dieindividuelle Versteuerung mit Zulage bzw. Sonderausga-benabzug für den Arbeitnehmer günstiger ist, hängt vonEinkommen, Familienstand sowie Anzahl der Kinder ab.

Durch den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlungwird es – unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einerFörderung der privaten Altersvorsorge – zu einem geringenAnstieg der pauschalversteuerten Beiträge zu Direktversi-cherungen und Pensionskassen und entsprechend zu Steuer-mindereinnahmen und Ausfällen bei der Sozialversicherungkommen. Die Steuermindereinnahmen belaufen sich auf ca.390 Mio. DM, die Ausfälle bei den Sozialversicherungsbei-trägen auf etwa 980 Mio. DM. Davon entfallen auf die ge-setzliche Rentenversicherung rd. 460 Mio. DM, auf die Ar-beitslosenversicherung rd. 160 Mio. DM, auf die gesetzli-che Krankenversicherung rd. 320 Mio. DM und auf die so-ziale Pflegeversicherung rd. 40 Mio. DM. Soweit dieAusfälle bei den Sozialversicherungsbeiträgen die gesetzli-che Rentenversicherung betreffen, werden diese durch ge-ringere Rentenanpassungen weitgehend ausgeglichen.

B Finanzielle Auswirkungen bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen:

Das Herabsetzen der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen(Lebensalter 35 und 10-jährige Frist) auf 30 Jahre und5-jährige Frist bzw. die Einführung der sofortigen Unver-fallbarkeit in Fällen der Entgeltumwandlung hat unmittelbarauch Auswirkungen auf die §§ 4d und 6a EStG.

Hier wird bisher eine Pensionsrückstellung erstmalig zuge-lassen, wenn der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahrvollendet hat. Durch die obige Änderung muss diese Grenzeauf das 28. Lebensjahr gesenkt werden bzw. bei Entgeltum-wandlung ganz entfallen.

Die Herabsetzung der Unverfallbarkeitsfrist und der Alters-grenze führen – bei Anwendung auf neu erteilte Pensions-zusagen – zu Steuermindereinnahmen von 45 Mio. DM.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/4595

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung führt zusätzlich zuSteuermindereinnahmen von 100 Mio. DM und zu Beitrags-ausfällen bei der Sozialversicherung in Höhe von 110 Mio.DM. Davon entfallen auf die gesetzliche Rentenversiche-rung rd. 50 Mio. DM, auf die Arbeitslosenversicherungrd. 20 Mio. DM, auf die gesetzliche Krankenversicherungrd. 35 Mio. DM und auf die soziale Pflegeversicherung rd.5 Mio. DM. Soweit die Ausfälle bei den Sozialversiche-rungsbeiträgen die gesetzliche Rentenversicherung betref-fen, werden diese durch geringere Rentenanpassungen weit-gehend ausgeglichen.

3. Ausgleichsfaktor

Die stufenweise Einführung des Ausgleichsfaktors in dieRentenberechnungsformel beginnt mit dem Rentenzugangs-jahrgang 2011 beginnend mit einer Minderungswirkung inHöhe von 0,3 %. Bis zum Jahr 2030 erhöht sich die Minde-rungswirkung für jeden Zugangsjahrgang jeweils um wei-tere 0,3 % und erreicht für den Rentenzugangsjahrgang2030 seinen endgültigen Minderungswert von 6 %. Da derAusgleichsfaktor nicht auf alle Entgeltpunkte wirkt, werdendie ab dem Jahr 2030 zugehenden Renten durchschnittlichjedoch um weniger als 6 % gemindert. In den Finanzrech-nungen ist daher – bezogen auf das Ausgabevolumen allerRenten – eine Minderungswirkung von 5,5 % angenommenworden.

Mit der stufenweisen Einführung des Ausgleichsfaktors ab2011 wird den Versicherten hinreichend Zeit für den Aufbaueiner zusätzlichen Altersvorsorge belassen. Der Rentenbe-stand und die rentennahen Jahrgänge bleiben vom Aus-gleichsfaktor unberührt. In Tabelle 2 ist mit den Maßnah-men der Reform die Entwicklung von Standardrente, Ren-tenniveau des Bestandes (= Rentenzugänge vor 2011 ohneWirkung des Ausgleichsfaktors), Rentenniveau des Renten-zugangs (= Zugänge ab 2011 mit Wirkung des Ausgleichs-faktors, aber ohne laufenden Zahlungen aus dem geförder-ten Altersvorsorgevermögen) sowie Rentenniveau des Ren-tenzugangs unter Berücksichtigung von gesetzlicher Renteund den laufenden Zahlungen aus dem geförderten Alters-vorsorgevermögen dargestellt.

Der Ausgleichsfaktor führt zu einer Beitragssatzentlastungin der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2030 von0,4 Beitragssatzpunkten. Die Entlastung wird in den weite-ren Jahren weiter steigen, da im Jahr 2030 nur für den Ren-tenzugang dieses Jahres die volle Wirkung des Ausgleichs-faktors erreicht wird und erst etwa 25 Jahre später die volleWirkung des Ausgleichsfaktors für den gesamten Rentenbe-stand eintritt. Dann ist eine Entlastungswirkung von gut ei-nem Beitragssatzpunkt zu erwarten.

4. Neuregelung der Hinterbliebenenrenten und Ausbau der Kinderkomponenten

Die Neuregelung der Reform der Hinterbliebenenrenten be-inhaltet im Kern die Wahlmöglichkeit zwischen einemmodifizierten Unterhaltersatzmodell und einer 50 %-Split-ting-Variante.

Kerninhalt der Splitting-Variante ist das Aufteilen der An-wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung aus derPhase der Ehe. Der hinterbliebene Ehegatte soll neben den

vollen Anwartschaften aus der Zeit vor der Ehe noch 50 %der gemeinsamen Anwartschaften aus der Ehezeit erhalten.

Die Garantie der eigenen Anwartschaften erfolgt über dasUnterhaltersatzmodell, das bis auf einige Modifikationendem geltenden Recht entspricht. Diese betreffen:

– den Versorgungssatz, der für die große Witwenrentenunmehr 55 % der Versichertenrente des verstorbenenEhegatten betragen soll,

– den Freibetrag, der auf heutigem Niveau eingefrorenwerden soll,

– die Einkommensanrechnung (grundsätzlich alle Ein-kommensarten bis auf Einnahmen aus steuerlich geför-derten Altersvorsorgeverträgen sollen angerechnet wer-den),

– eine Kinderkomponente (der überlebende Ehepartnersoll für jedes Kind, dass er erzogen hat, einen Zuschussin Höhe von einem Entgeltpunkt erhalten) und

– die kleine Witwenrente, die auf zwei Jahre begrenzt wer-den soll.

Das neue Modell soll für alle nach dem Reformstichtag ge-schlossenen Ehen sowie für alle am Reformstichtag beste-henden Ehen gelten, wenn beide Ehegatten bei Inkrafttretendes Gesetzes jünger als 40 Jahre sind (d. h. vor dem 2. Ja-nuar 1962 geboren sind). Vertrauensschutz gilt für beste-hende Ehen, wenn mindestens ein Ehegatte bei Inkrafttretenälter als 40 Jahre ist (unverändert geltendes Recht).

Hinterbliebene sollen, falls sie sich für das Unterhaltsersatz-modell entscheiden, wie nach geltendem Recht bei Kinder-erziehung oder fortgeschrittenem Alter eine große Witwen-rente mit den obigen Modifikationen erhalten. Entscheidetsich das Paar für die Splitting-Variante, so wird lediglich fürdie Zeit der Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren die Er-ziehungsrente gezahlt.

Verknüpft wird das Modell mit einer Höherbewertung vonPflichtbeiträgen, die während der Kinderberücksichtigungs-zeit gezahlt werden, um 50 %, sofern mindestens 25 Jahrean rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Die Höher-bewertung erfolgt jedoch maximal auf einen Wert, dereiner Beitragsbemessungsgrundlage von 100 % des Durch-schnittsverdienstes entspricht.

Aufgewertet werden auch Entgeltpunkte aus der Pflege pfle-gebedürftiger Kinder bis zu dessen vollendetem 18. Lebens-jahr.

Weiterhin sollen Kindererziehende für jedes Jahr der Erzie-hung von mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren eineGutschrift von 0,33 Entgeltpunkten (0,0278 Entgeltpunktefür jeden Monat) erhalten.

Die Finanzwirkungen der Neuregelung des Hinterblie-benenrechts sind bis 2030 schon deshalb gering, da dasneue Recht für bestehende Ehen, wenn ein Ehegatte über40 Jahre alt ist, nicht gilt und die Höherbewertung vonPflichtbeiträgen frühestens für Kinderberücksichtigungs-zeiten ab 1992 gilt.

Da das Modell auch langfristig kostenneutral angelegt ist,sind auch danach nur geringe Beitragssatzwirkungen zu er-warten.

Drucksache 14/4595 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. Verhinderung verschämter Altersarmut

Zur Vermeidung von verschämter Altersarmut wird im Rah-men einer Fortentwicklung des Sozialhilferechts u. a. aufden Rückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindernund Eltern von über 65-Jährigen und von Volljährigen, dieunabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaftvoll erwerbsgemindert sind, verzichtet, wenn diese Perso-nen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Ein-richtungen beanspruchen oder bereits erhalten. Der Bundgleicht den Ländern die den Kommunen entstehendenMehraufwendungen aus und refinanziert sich durch eineentsprechende Absenkung des Erhöhungsbetrags beim zu-sätzlichen Bundeszuschuss. Diese Mehrausgaben werdenzurzeit auf insgesamt 600 Mio. DM (rd. 307 Mio. Euro) ge-schätzt.

6. Finanzielle Gesamtwirkung in der Rentenversicherung

Durch die Rentenreform kann in der Rentenversicherungder Beitragssatz im Vergleich zum geltenden Recht gesenktwerden, und zwar um 1,0 Prozentpunkte auf 19,6 % im Jahr2020 und um 1,8 Prozentpunkte auf 21,8 % im Jahr 2030(Tabelle 1). Der Beitragssatz bleibt damit bis 2020 unter20 % und bis 2030 unter 22 %.

Das Rentenniveau verändert sich für Renten, die vor demJahr 2011 zugegangen sind, gegenüber dem geltenden

Recht nur wenig und bewegt sich zwischen 68,5 und70,5 %.

Durch den Ausgleichsfaktor haben Zugangsrentner ab demJahr 2011 ein gemindertes Rentenniveau. Für Rentenzu-gänge bis zum Jahr 2017 liegt es aber über 68 %; danachsinkt es bis zum Jahr 2025 auf 65,4 % und bis zum Jahr2030 auf 64,4 %.

Das unter Berücksichtigung der laufenden Zahlungen ausdem geförderten Altersvorsorgevermögen ermittelte Ren-tenniveau beläuft sich im Jahr 2030 auf 72,4 %.

7. Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Der Zuschuss des Bundes steigt durch die Beitragssatzsen-kung in der Rentenversicherung beim

– allgemeinen Bundeszuschuss,

– den Beiträgen für Kindererziehungszeiten,

flacher an, und zwar im Zeitraum von 2003 bis 2005zwischen 1,2 Mrd. DM und 1,6 Mrd. DM, danach um 4,6Mrd. DM im Jahr 2010 und 17,0 Mrd. DM im Jahr 2030(Tabelle 1).

Finanzwirkungen für den Bund entstehen in Verbindungmit der Rentenversicherung weiter bei den Zusatz- undSonderversorgungssystemen, den einigungsbedingten Leis-tungen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung(Tabelle 3).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/4595

Drucksache 14/4595 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Finanzwirkungen auf den Bund bei den Erstattungen für die einigungsbedingten Leistungen der RV und für Renten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme

sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung Entlastungen (–)/Belastung (+)

2001 2002 2003 2004

Mrd. DM

Erstattung der einigungsbedingten Leistungen der RV 0,0 0,0 0,1 0,1

Erstattungen für Renten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme 0,0 –0,1 –0,1 –0,1

Knappschaftliche Rentenversicherung 0,0 –0,1 –0,2 –0,2

Tabelle 2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/4595

III. Finanzielle Auswirkungen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge

Tabelle 3

Drucksache 14/4595 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

IV. Finanzielle Auswirkungen in anderen Sozialversicherungszweigen

Durch die Maßnahmen der Rentenreform werden die Bei-tragssätze zur Rentenversicherung gesenkt und die Ren-tenanpassungen vor allem als Folge des Aufwands zur ge-förderten zusätzlichen Altersvorsorge im Rahmen der lohn-bezogenen Anpassung gesenkt.

Da einige Sozialversicherungszweige für ihre Leistungs-empfänger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherungzahlen, werden sie durch die Beitragssatzsenkungen in dergesetzlichen Rentenversicherung entlastet. Außerdem führtder Anpassungsverbund der Sozialversicherungszweige mitder Rentenversicherung zu Be- bzw. Entlastungen.

Eine vermehrte Inanspruchnahme von Entgeltumwandlun-gen wird weiterhin Auswirkungen auf Beitragseinnahmender Sozialversicherung haben.

1. Bundesanstalt für Arbeit

Den niedrigeren Beitragszahlungen an die Rentenversiche-rung sind Mehrausgaben infolge der durch die niedrigerenBeitragssätze höheren Nettoentgelte gegenzurechnen (Ent-lastung –, Belastung +):

Die Beitragseinnahmen der Sozialversicherung können sichnach 2001 auch vermindern, wenn es zu einem Anstieg derpauschalversteuerten Beiträge zu Direktversicherungen undPensionskassen bei Entgeltumwandlungen kommt.

2. Alterssicherung der Landwirte

A Reform des Hinterbliebenenrechts und Ausbauder kindbezogenen Leistungen

Die Reform der Hinterbliebenenrenten beinhaltet zum eineneine Absenkung des Versorgungssatzes der Witwen- undWitwerrenten von 60 auf 55 %. Zum Ausgleich wird einZuschlag je Kind in Höhe des allgemeinen Rentenwerts ein-geführt. Das neue Modell soll für alle nach dem Reform-stichtag geschlossenen Ehen sowie für alle am Reformstich-tag bestehenden Ehen, bei denen beide Partner jünger als40 Jahre sind, gelten.

Zum anderen sollen wie in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der Einkommensanrechnung alle Arten von Ein-kommen angerechnet werden. Dem ergänzenden Siche-rungsbedarf der Bezieher von Witwen- und Witwerrenten in

der Alterssicherung der Landwirte wird durch eine Erhö-hung der Freibeträge auf 990 Euro Rechnung getragen.Gleichzeitig werden diese Freibeträge wie in der gesetz-lichen Rentenversicherung eingefroren. Es gelten die glei-chen Übergangsregelungen wie für die anderen Maßnahmender Hinterbliebenenreform.

Die Absenkung des Versorgungssatzes und der Zuschlag fürKindererziehungszeiten führen zu Minderausgaben in Höhevon ca. 20 Mio. DM (Schätzung unter den Verhältnissen desJahres 1999, in Werten des Jahres 1999). Diese Minderaus-gaben werden aufgrund der Wirkung der Übergangsrege-lung erst im Jahr 2051 voll erreicht. In den ersten Jahren lie-gen die Einsparungen unter einer Mio. DM.

Die Änderungen bei der Einkommensanrechnung, beson-ders das Einfrieren der Freibeträge, führen erst nach demJahr 2025 zu größeren Minderausgaben für die Alterssiche-rung der Landwirte, im Jahr 2030 werden etwa 60 Mio. DMeingespart (Schätzung unter den Verhältnissen des Jahres1999, in Werten des jeweiligen Jahres).

B Erhöhung der Beiträge

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung werdenin der Alterssicherung der Landwirte keine Ausgleichsfak-toren zur Absenkung der zugehenden Renten eingeführt.Stattdessen wird der Einheitsbeitrag schrittweise angeho-ben. Die Beiträge steigen im Zeitraum 2011 bis 2029 uminsgesamt 6 %. Den Beitragsmehreinnahmen stehen Mehr-ausgaben für Beitragszuschüsse gegenüber.

Je 100 000 Voll-Beitragszahler ergeben sich folgende Fi-nanzwirkungen (in Werten des jeweiligen Jahres, in Mio.DM, Entlastung –, Belastung +):

C Indirekte Auswirkungen von Änderungen des SGB VIauf die Alterssicherung der Landwirte

Durch die Maßnahmen der Rentenreform verändern sich dieBeitragssätze und die Rentenanpassungen in der gesetz-lichen Rentenversicherung.

Die Absenkung der Beitragssätze hat Mindereinnahmen inder Alterssicherung der Landwirte zur Folge, den Beitrags-mindereinnahmen stehen Minderausgaben für Beitragszu-schüsse gegenüber (Basis 390 000 Voll-Beitragszahler im2. Quartal 2000, in Werten des jeweiligen Jahres, in Mio.DM, Entlastung –, Belastung +):

Die veränderten Anpassungssätze in der gesetzlichen Ren-tenversicherung führen zu veränderten Rentenausgaben inder Alterssicherung der Landwirte (Grundlage Rentenaus-gaben nach Umsetzung der Reform der Renten wegen ver-

2001 2002 2003 2004

in Mrd. DM

Saldo aus höheren Netto- entgelten und Beiträgen zu RV, BA 0 –0,09 –0,14 –0,14

Saldo aus höheren Nettoentgelten und Beiträgen zur RV, Bund (für Arbeitslosenhilfe) 0 –0,01 –0,01 –0,01

2011 2015 2020 2025 2030

– 1 – 10 – 20 – 30 – 50

2001 2002 2003 2004 2005 2010

0 15 20 20 20 90

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/4595

minderter Erwerbsfähigkeit und der Hinterbliebenenreform,in Werten des jeweiligen Jahres, in Mio. DM, Entlastung –,Belastung +):

D Zusammenfassung

Für die Alterssicherung der Landwirte führen die Änderun-gen des ALG mittelfristig nur zu geringfügigen Finanzwir-kungen und die Änderungen des SGB VI zu Minderausga-ben. Aufgrund § 78 ALG ergeben sich für den Bund Fi-nanzwirkungen in der gleichen Höhe. Insgesamt werden dieFinanzwirkungen für den Bund beim Bundeszuschuss zurAlterssicherung der Landwirte in den Jahren 2001 bis 2005und 2010 folgendermaßen geschätzt (in Werten des jeweili-gen Jahres, in Mio. DM, Entlastung –, Belastung +, Abwei-chungen sind wegen Rundungen möglich):

3. Zuschüsse zu den Rentenversicherungsbeiträgen der in Werkstätten beschäftigten Behinderten

4. Unfallversicherung

Auf Bund, Länder und Gemeinden entfallen rd. ein Zehnteldieser Minderausgaben.

5. Kriegsopferversorgung

Die Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetzstehen mit den Renten aus der Rentenversicherung in einemAnpassungsverbund. Durch die vorgesehene lohnbezogeneAnpassung ergeben sich im Bereich der Kriegsopferversor-gung folgende Minderausgaben:

Durch die Minderausgaben im Bereich der Kriegsopferver-sorgung wird der Bund im gleichen Umfange entlastet.

D Preiswirkungsklausel

Die mittelfristige Senkung und langfristige Stabilisierungdes Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherungführt zu einer Verminderung der Lohnnebenkosten und da-mit der Lohnkosten insgesamt. Wegen der Bedeutung derLohnkosten für die Kostensituation der Unternehmen isteine dämpfende Wirkung auf das Preisniveau zu erwarten.

2001 2002 2003 2004 2005 2010

0 – 50 – 90 – 100 – 110 – 340

2001 2002 2003 2004 2005 2010

0 – 30 – 70 – 80 – 90 – 250

2001 2002 2003 2004

in Mrd. DM

Zuschüsse Bund 0 – 0,02 – 0,03 – 0,03

2001 2002 2003 2004

in Mrd. DM

Minderausgaben wegen Anpas-sungsverbund 0 – 0,1 – 0,2 – 0,2

2001 2002 2003 2004

in Mrd. DM

Minderausgaben wegen Anpas-sungsverbund + 0,003 – 0,048 – 0,086 – 0,086

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 BerlinVertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44

ISSN 0722-8333