Gesetzlich geregelte Qualifizierungen - dekra-media.de · Als Gefahrgutbeau ragter darf nur tätig...

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Gesetzlich geregelte Qualifizierungen Training, Seminare und Beratung – unser Angebot

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Gesetzlich geregelte QualifizierungenTraining, Seminare und Beratung – unser Angebot

mit diesem Katalog stellt Ihnen DEKRA Akademie GmbH das umfangreiche Angebot an Seminaren und Lehrgängen in der „Gesetzlich geregelten Qualifizierung“ vor. Damit wollen wir Ihnen eine Hilfe an die Hand geben: Der Unternehmer ist mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert.

Das Wissen muss regelmäßig aufgefrischt werden, da sich nationale und internationale Vorschriften immer wieder ändern. Von der Gefahrgutlogistik, dem Umgang mit gefährlichen Stoffen, Arbeitsschutz, Abfallentsorgung, Gewässerschutz, Mitarbeiterschu-lungen im Kfz- und Transportbereich, der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation für Berufskraftfahrer bis hin zum Qualitätsmanagement: In dieser Auswahl finden Sie das für Ihren Arbeitsbereich Passende.

Der gesetzlich vorgeschriebene Sachkundenachweis hilft, Unfälle und Gefahren für Mensch und Umwelt zu vermeiden. Unsere von den Behörden anerkannten Seminare eröffnen Ihnen aber auch neue Aufgaben-

felder: in der Asbestsanierung, bei Abfalltransporten oder der Anerkennung als zertifizierter Auftragneh-mer (SCC). Sie verbessern Ihre Effizienz und sparen letztlich Kosten.

Seit über 80 Jahren steht DEKRA für die Sicherheit von Mensch und Technik. Die Spezialisten der DEKRA Akademie gewährleisten Schulungen auf höchstem Niveau – an über 100 Standorten in Deutschland oder auch bei Ihnen vor Ort.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Mannsperger Geschäftsführer DEKRA Akademie GmbH Mitglied des Vorstands der DEKRA SE

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

2 | 3

Gesetzlich geregelte Qualifizierungen

Vorwort 31 Gefahrgutlogistik 4

1.1 Gefahrgutfahrer ADR 61.2 Sonstiges Personal 81.3 Gefahrgutbeauftragte 101.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 141.5 Befähigungsschein Sprengstoff 16

2 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 182.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 202.2 Spediteure (PK 3–5) 222.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 262.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 30

3 Luftfracht 324 Gefahrstoffe 36

4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 384.2 Asbest 404.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 42

5 Arbeitsschutz 445.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 465.2 SCC-Schulung 485.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 505.4 Brandschutz 525.5 Elektrotechnik 565.6 Baumaschinen/Krane 58

6 Abfall 626.1 Abfalltransporte 646.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal 66

7 Gewässerschutz 68

8 Kfz-Werkstatt 72

9 Transport/Lager/Logistik 78

10 EU-Kraftfahrer 8410.1 Training Lkw 8610.2 Training Bus 88Auf einen Blick 90

Ihr Bedarf ist unser Auftrag/Allgemeiner Hinweis 94

DEKRA Standorte/Impressum 95

mit diesem Katalog stellt Ihnen DEKRA Akademie GmbH das umfangreiche Angebot an Seminaren und Lehrgängen in der „Gesetzlich geregelten Qualifizierung“ vor. Damit wollen wir Ihnen eine Hilfe an die Hand geben: Der Unternehmer ist mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert.

Das Wissen muss regelmäßig aufgefrischt werden, da sich nationale und internationale Vorschriften immer wieder ändern. Von der Gefahrgutlogistik, dem Umgang mit gefährlichen Stoffen, Arbeitsschutz, Abfallentsorgung, Gewässerschutz, Mitarbeiterschu-lungen im Kfz- und Transportbereich, der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation für Berufskraftfahrer bis hin zum Qualitätsmanagement: In dieser Auswahl finden Sie das für Ihren Arbeitsbereich Passende.

Der gesetzlich vorgeschriebene Sachkundenachweis hilft, Unfälle und Gefahren für Mensch und Umwelt zu vermeiden. Unsere von den Behörden anerkannten Seminare eröffnen Ihnen aber auch neue Aufgaben-

felder: in der Asbestsanierung, bei Abfalltransporten oder der Anerkennung als zertifizierter Auftragneh-mer (SCC). Sie verbessern Ihre Effizienz und sparen letztlich Kosten.

Seit über 80 Jahren steht DEKRA für die Sicherheit von Mensch und Technik. Die Spezialisten der DEKRA Akademie gewährleisten Schulungen auf höchstem Niveau – an über 100 Standorten in Deutschland oder auch bei Ihnen vor Ort.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Mannsperger Geschäftsführer DEKRA Akademie GmbH Mitglied des Vorstands der DEKRA SE

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

2 | 3

Gesetzlich geregelte Qualifizierungen

Vorwort 31 Gefahrgutlogistik 4

1.1 Gefahrgutfahrer ADR 61.2 Sonstiges Personal 81.3 Gefahrgutbeauftragte 101.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung 141.5 Befähigungsschein Sprengstoff 16

2 Gefahrgutlogistik Luftverkehr 182.1 Versender/Verpacker (PK 1–2) 202.2 Spediteure (PK 3–5) 222.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10) 262.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12) 30

3 Luftfracht 324 Gefahrstoffe 36

4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 384.2 Asbest 404.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen 42

5 Arbeitsschutz 445.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 465.2 SCC-Schulung 485.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau 505.4 Brandschutz 525.5 Elektrotechnik 565.6 Baumaschinen/Krane 58

6 Abfall 626.1 Abfalltransporte 646.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal 66

7 Gewässerschutz 68

8 Kfz-Werkstatt 72

9 Transport/Lager/Logistik 78

10 EU-Kraftfahrer 8410.1 Training Lkw 8610.2 Training Bus 88Auf einen Blick 90

Ihr Bedarf ist unser Auftrag/Allgemeiner Hinweis 94

DEKRA Standorte/Impressum 95

4 | 5

Gefahrgutlogistik

1. Gefahrgutlogistik

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

4 | 5

Gefahrgutlogistik

1. Gefahrgutlogistik

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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1.1 Gefahrgutfahrer ADR – Basis- und Aufbaukurse

Seit 1957 ist der Gefahrguttransport auf der Straße europaweit einheitlich geregelt durch das „Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route“ (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR).

Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflich-tigen Mengen transportieren will, braucht eine ADR-Schulungsbescheinigung. Der Basiskurs ist die für alle Gefahrgutfahrer vorgeschriebene Grundschulung (Kurs 311.61). Wer den Kurs besteht, erhält die auf fünf Jahre befristete ADR-Schulungs-bescheinigung.

Sie wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn Fahrer vor Ablauf eine Fortbildung besuchen und die abschließende Prüfung bestehen (312.61).

Diese Fortbildung kann bis zu zwölf Monate vor Ablauf der ADR-Bescheinigung besucht werden. Für die Verlängerung bleibt das Ablaufdatum maßgeblich.

Die häufigsten Gefahrgüter auf der Straße sind Treibstoffe: Heizöl und Diesel machen mehr als die Hälfte aller Gefahrguttrans-porte aus, Transporte von Benzin nehmen rund 27 Prozent ein. Für Tanktransporte verlangt der Gesetzgeber einen eigenen

Aufbaukurs zusätzlich zur ADR-Schulungs-bescheinigung (Kurs 311.62).

Explosive Güter spielen im Gefahrgutbe-reich eine untergeordnete Rolle und sind hauptsächlich saisonal beschränkt (zum Beispiel Silvester). Auch hierfür gibt es einen Aufbaulehrgang (Kurs 311.63) ebenso wie für radioaktive Stoffe (Kurs 311.64).

DEKRA Akademie ist ein von den Industrie- und Handelskammern (IHK) anerkannter Lehrgangsträger für die Schulungen im Gefahrgutbereich.

Gefahrgutlogistik

Titel Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Basiskurs

Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Tank

Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1

Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7

Gefahrgutfahrer/-innen – Auffrischungsschulung

311.61 311.62 311.63 311.64 312.61

Zielgruppe Fahrer von Gefahrgut Fahrer von Tanktransporten, die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben

Fahrer von Transporten mit explosiven Stoffen (Klasse 1), die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben

Fahrer von Transporten mit radioaktiven Stoffen (Klasse 7), die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben

Kraftfahrer, die ihre ADR-Bescheinigung verlängern sollen

Ziel Berechtigung, Stückgut- und Schüttgut-transporte von Gefahrgut (außer Klassen 1 und 7) durchzuführen; Zulassung zu weiteren Aufbaukursen

Berechtigung für Tanktransporte gemäß den Gefahrgutvorschriften für die Straße

Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegen- stände) eingesetzt zu werden

Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die Klasse 7 (radioaktive Stoffe) eingesetzt zu werden

Verlängerung der ADR-Bescheinigung um 5 Jahre inklusive aller gültigen Aufbaukurse

Dauer 2,5 Tage 1,5 Tage 1 Tag 1 Tag 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage ADR 8.2 ADR 8.2 Aufbaukurs Klasse 1, 8.2 ADR Aufbaukurs Klasse 7, 8.2 ADR ADR 8.2.2.5

Voraussetzung Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttrans-port vorgesehenen Fahrzeugen)

- Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrgut-transport vorgesehenen Fahrzeugen)

- Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses

- Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrgut-transport vorgesehenen Fahrzeugen)

- Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses

- Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrgut-transport vorgesehenen Fahrzeugen)

- Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses

- Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrgut-transport vorgesehenen Fahrzeugen)

- Gültige ADR-Bescheinigung

Abschluss/Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

Gültigkeit 5 Jahre Abhängig vom ADR-Basiskurs Abhängig vom ADR-Basiskurs Abhängig vom ADR-Basiskurs 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum

Inhalt - Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung mit Übung zur Abfahrtskontrolle und Ladungssicherung am Fahrzeug über 3,5 t

- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit praktischer Feuerlösch übung

Zusätzliche tankspezifisch ausgerichtete Themen:- Allgemeine Vorschriften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 1 zugeschnittene Themen:- Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischen- fällen mit explosiven Stoffen; unter Umständen muss ein Befähigungsschein Sprengstoff (s. S. 16) erworben werden

Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 7 zugeschnittene Themen:- Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen

Die Inhalte entsprechen denen der Erst-schulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen:- Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung mit prak-tischer Übung am Fahrzeug

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

6 | 7

1.1 Gefahrgutfahrer ADR – Basis- und Aufbaukurse

Seit 1957 ist der Gefahrguttransport auf der Straße europaweit einheitlich geregelt durch das „Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route“ (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR).

Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflich-tigen Mengen transportieren will, braucht eine ADR-Schulungsbescheinigung. Der Basiskurs ist die für alle Gefahrgutfahrer vorgeschriebene Grundschulung (Kurs 311.61). Wer den Kurs besteht, erhält die auf fünf Jahre befristete ADR-Schulungs-bescheinigung.

Sie wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn Fahrer vor Ablauf eine Fortbildung besuchen und die abschließende Prüfung bestehen (312.61).

Diese Fortbildung kann bis zu zwölf Monate vor Ablauf der ADR-Bescheinigung besucht werden. Für die Verlängerung bleibt das Ablaufdatum maßgeblich.

Die häufigsten Gefahrgüter auf der Straße sind Treibstoffe: Heizöl und Diesel machen mehr als die Hälfte aller Gefahrguttrans-porte aus, Transporte von Benzin nehmen rund 27 Prozent ein. Für Tanktransporte verlangt der Gesetzgeber einen eigenen

Aufbaukurs zusätzlich zur ADR-Schulungs-bescheinigung (Kurs 311.62).

Explosive Güter spielen im Gefahrgutbe-reich eine untergeordnete Rolle und sind hauptsächlich saisonal beschränkt (zum Beispiel Silvester). Auch hierfür gibt es einen Aufbaulehrgang (Kurs 311.63) ebenso wie für radioaktive Stoffe (Kurs 311.64).

DEKRA Akademie ist ein von den Industrie- und Handelskammern (IHK) anerkannter Lehrgangsträger für die Schulungen im Gefahrgutbereich.

Gefahrgutlogistik

Titel Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Basiskurs

Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Tank

Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1

Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7

Gefahrgutfahrer/-innen – Auffrischungsschulung

311.61 311.62 311.63 311.64 312.61

Zielgruppe Fahrer von Gefahrgut Fahrer von Tanktransporten, die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben

Fahrer von Transporten mit explosiven Stoffen (Klasse 1), die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben

Fahrer von Transporten mit radioaktiven Stoffen (Klasse 7), die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben

Kraftfahrer, die ihre ADR-Bescheinigung verlängern sollen

Ziel Berechtigung, Stückgut- und Schüttgut-transporte von Gefahrgut (außer Klassen 1 und 7) durchzuführen; Zulassung zu weiteren Aufbaukursen

Berechtigung für Tanktransporte gemäß den Gefahrgutvorschriften für die Straße

Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegen- stände) eingesetzt zu werden

Möglichkeit, als Gefahrgutfahrer für die Klasse 7 (radioaktive Stoffe) eingesetzt zu werden

Verlängerung der ADR-Bescheinigung um 5 Jahre inklusive aller gültigen Aufbaukurse

Dauer 2,5 Tage 1,5 Tage 1 Tag 1 Tag 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage ADR 8.2 ADR 8.2 Aufbaukurs Klasse 1, 8.2 ADR Aufbaukurs Klasse 7, 8.2 ADR ADR 8.2.2.5

Voraussetzung Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttrans-port vorgesehenen Fahrzeugen)

- Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrgut-transport vorgesehenen Fahrzeugen)

- Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses

- Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrgut-transport vorgesehenen Fahrzeugen)

- Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses

- Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrgut-transport vorgesehenen Fahrzeugen)

- Erfolgreicher Abschluss des Basiskurses

- Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrgut-transport vorgesehenen Fahrzeugen)

- Gültige ADR-Bescheinigung

Abschluss/Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

ADR-Schulungsbescheinigung mit IHK-Prüfung

Gültigkeit 5 Jahre Abhängig vom ADR-Basiskurs Abhängig vom ADR-Basiskurs Abhängig vom ADR-Basiskurs 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum

Inhalt - Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung mit Übung zur Abfahrtskontrolle und Ladungssicherung am Fahrzeug über 3,5 t

- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit praktischer Feuerlösch übung

Zusätzliche tankspezifisch ausgerichtete Themen:- Allgemeine Vorschriften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 1 zugeschnittene Themen:- Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischen- fällen mit explosiven Stoffen; unter Umständen muss ein Befähigungsschein Sprengstoff (s. S. 16) erworben werden

Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 7 zugeschnittene Themen:- Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen

Die Inhalte entsprechen denen der Erst-schulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen:- Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung mit prak-tischer Übung am Fahrzeug

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

8

RADIOACTIVE IIICONTENTS

ACTIVITY....................................................................

TRANSPORT INDEX

7

6

5.

5

9

4

3

2

2

2

4

6

4

Gefahrgutklassen

Klasse Beschreibung Klasse Beschreibung

..............................................................................................................................

Explosive Stoffeund Gegenstände,die explosive Stoffe enthalten

Entzündbare Gase

Nicht entzündbare/nicht giftige Gase

Giftige Gase

Entzündbareflüssige Stoffe

Entzündbarefeste Stoffe

Selbstentzünd-liche Stoffe

Entzündendwirkende Stoffe1

2.1

5.1

2.2

2.3

4.1

4.2

3

Stoffe, die mit Wasser entzünd-liche Gase bilden

4.3

OrganischePeroxide

Giftige Stoffe

Ansteckungs-gefährliche Stoffe

Radioaktive Stoffe

Ätzende Stoffe

Verschiedenegefährliche Stoffeund Gegenstände

Umweltgefährdend

5.2

6.1

6.2

7

8

9

Erwärmter Stoff

8 | 9

1.2 Sonstiges Personal

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss über die dafür gültigen Bestim-mungen unterwiesen werden.

Für die Fahrer wird eine ADR-Schulungs-bescheinigung aber erst ab bestimmten Mengen notwendig. Die Fahrer sind unter-halb dieser Grenzen auf dieser Grundlage dem Sonstigen Personal zuzuordnen.

Für die Fahrer dieser Transporte ist eine Unterweisung notwendig. Die Pflicht zur Unterweisung gilt auch für das übrige Personal, das zum Beispiel beim Be- und Entladen gefährlicher Güter beteiligt ist.

Dieser Kurs ist vorgeschrieben, wenn gefähr-liche Güter in Mengen befördert werden, die nach der Tabelle der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit einen

Verzicht auf die ADR-Schulungsbescheini-gung erlauben.

Ebenso reicht dieser Kurs aus für Transporte, wenn die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten, gefährlichen Gütern genutzt werden.

Gefahrgutlogistik

Titel Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR – Lehrgang

Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR und 8.2.3 ADR –Fortbildung

311.66 312.62

Zielgruppe Fahrer von Gefahrgut in geringen Men-gen, sonstiges am Transport beteiligtes Personal (z. B. Be- und Entlader)

Bereits geschultes Gefahrgutpersonal

Ziel Gefahrgut in geringen Mengen kann bei Beachtung der Vorschriften auch ohne ADR-Schulungsbescheinigung transportiert werden

Unterweisung bei veränderten Vorschriften

Dauer 0,5 Tag 0,5 Tag

Rechtl. Grundlage 1.3 + 8.2.3 ADR 1.3 + 8.2.3 ADR

Voraussetzung Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen)

Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) und erfolgreiche Schulung

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Bei Änderungen der Gefahrgutvor-schriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR)

Bei Änderungen der Gefahrgutvor-schriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR)

Inhalt - Allgemeine Vorschriften (Gefahrgut- beförderungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.)

- Allgemeine Gefahreigenschaften (Gefahrklassen)

- Dokumentation (Begleitpapiere)- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen, Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange- farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.)

- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

Die Inhalte entsprechen denen der Erst-schulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen:

- Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung mit prak-tischer Übung am Fahrzeug

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

8

RADIOACTIVE IIICONTENTS

ACTIVITY....................................................................

TRANSPORT INDEX

7

6

5.

5

9

4

3

2

2

2

4

6

4

Gefahrgutklassen

Klasse Beschreibung Klasse Beschreibung

..............................................................................................................................

Explosive Stoffeund Gegenstände,die explosive Stoffe enthalten

Entzündbare Gase

Nicht entzündbare/nicht giftige Gase

Giftige Gase

Entzündbareflüssige Stoffe

Entzündbarefeste Stoffe

Selbstentzünd-liche Stoffe

Entzündendwirkende Stoffe1

2.1

5.1

2.2

2.3

4.1

4.2

3

Stoffe, die mit Wasser entzünd-liche Gase bilden

4.3

OrganischePeroxide

Giftige Stoffe

Ansteckungs-gefährliche Stoffe

Radioaktive Stoffe

Ätzende Stoffe

Verschiedenegefährliche Stoffeund Gegenstände

Umweltgefährdend

5.2

6.1

6.2

7

8

9

Erwärmter Stoff

8 | 9

1.2 Sonstiges Personal

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss über die dafür gültigen Bestim-mungen unterwiesen werden.

Für die Fahrer wird eine ADR-Schulungs-bescheinigung aber erst ab bestimmten Mengen notwendig. Die Fahrer sind unter-halb dieser Grenzen auf dieser Grundlage dem Sonstigen Personal zuzuordnen.

Für die Fahrer dieser Transporte ist eine Unterweisung notwendig. Die Pflicht zur Unterweisung gilt auch für das übrige Personal, das zum Beispiel beim Be- und Entladen gefährlicher Güter beteiligt ist.

Dieser Kurs ist vorgeschrieben, wenn gefähr-liche Güter in Mengen befördert werden, die nach der Tabelle der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit einen

Verzicht auf die ADR-Schulungsbescheini-gung erlauben.

Ebenso reicht dieser Kurs aus für Transporte, wenn die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten, gefährlichen Gütern genutzt werden.

Gefahrgutlogistik

Titel Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR – Lehrgang

Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR und 8.2.3 ADR –Fortbildung

311.66 312.62

Zielgruppe Fahrer von Gefahrgut in geringen Men-gen, sonstiges am Transport beteiligtes Personal (z. B. Be- und Entlader)

Bereits geschultes Gefahrgutpersonal

Ziel Gefahrgut in geringen Mengen kann bei Beachtung der Vorschriften auch ohne ADR-Schulungsbescheinigung transportiert werden

Unterweisung bei veränderten Vorschriften

Dauer 0,5 Tag 0,5 Tag

Rechtl. Grundlage 1.3 + 8.2.3 ADR 1.3 + 8.2.3 ADR

Voraussetzung Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen)

Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) und erfolgreiche Schulung

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Bei Änderungen der Gefahrgutvor-schriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR)

Bei Änderungen der Gefahrgutvor-schriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR)

Inhalt - Allgemeine Vorschriften (Gefahrgut- beförderungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.)

- Allgemeine Gefahreigenschaften (Gefahrklassen)

- Dokumentation (Begleitpapiere)- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen, Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange- farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.)

- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

Die Inhalte entsprechen denen der Erst-schulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen:

- Allgemeine Vorschriften- Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen/Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung mit prak-tischer Übung am Fahrzeug

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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1.3 Gefahrgutbeauftragte

Gefahrgutlogistik

Unternehmen, die zum Beispiel als Absen-der, Verlader, Verpacker oder Beförderer an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr-zeugen beteiligt sind, müssen schriftlich mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer über eine gültige Schulungsbe-scheinigung für den betreffenden Verkehrs- träger verfügt. Die Teilnahme an der Grund-ausbildung (321.61) schafft hierfür die Voraussetzung.

Die Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte bestehen aus einem ersten Teil und weiteren Teilen. Wer Gefahrgüter auf der Straße, per Eisenbahn, Binnenschiff oder Seeschiff transportieren will, braucht eine zusätzliche Schulung. Die Bescheinigung für Gefahr-gutbeauftragte ist auf fünf Jahre befristet.

DEKRA Akademie bereitet zukünftige Gefahrgutbeauftragte auf die Prüfung bei der IHK vor.

Titel Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Straße (erster Teil)

Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Schiene

Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Binnenschifffahrt

Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Seeschifffahrt

321.61 321.63 321.64 321.65

Zielgruppe Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen beteiligt sind

Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Schie-nenfahrzeugen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolviert haben

Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Bin-nenschiffen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolvierthaben

Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolvierthaben

Ziel Erwerb der Sachkunde „Straße“ Erwerb der Sachkunde „Schiene“ Erwerb der Sachkunde „Binnenschifffahrt“ Erwerb der Sachkunde „Seeschifffahrt“

Dauer 3 Tage (30 UE) 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Voraussetzung Keine Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil

Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil

Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung „Gefahrgutbeauftragter“

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung „Gefahrgutbeauftragter“

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung „Gefahrgutbeauftragter“

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung „Gefahrgutbeauftragter“

Gültigkeit 5 Jahre ab Prüfung 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils

5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils

5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils

Inhalt - Nationale und internationale Organisati-onen und Vorschriften

- Nationale Gesetze und Verordnungen- Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung- Gefährliche Güter- Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen

- Dokumentation- Versandstücke- Kennzeichnung- Beförderungsvorschriften Straße

Die inhaltliche Grundlage bilden die Ge-fahrgutvorschriften für den Verkehrsträger Straße (GGVSEB/ADR).

- Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften

- Gefährliche Güter- Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen

- Dokumentation- Versandstücke- Kennzeichnung- Beförderungsvorschriften Eisenbahn

Die inhaltliche Grundlage bilden die internationalen und nationalen Gefahr-gutvorschriften für den Schienenverkehr (GGVSEB/RID).

- Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften

- Gefährliche Güter- Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen

- Dokumentation- Versandstücke- Kennzeichnung- Beförderungsvorschriften Binnenschiff-fahrt

Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Binnenschiff-fahrt (GGVSEB/ADN).

- Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften

- Gefährliche Güter- Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen

- Dokumentation- Versandstücke- Kennzeichnung- Beförderungsvorschriften See

Die inhaltliche Grundlage bilden die Ge-fahrgutvorschriften für die Seeschifffahrt (IMDG-Code und GGVSee).

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

10 | 11

1.3 Gefahrgutbeauftragte

Gefahrgutlogistik

Unternehmen, die zum Beispiel als Absen-der, Verlader, Verpacker oder Beförderer an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr-zeugen beteiligt sind, müssen schriftlich mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer über eine gültige Schulungsbe-scheinigung für den betreffenden Verkehrs- träger verfügt. Die Teilnahme an der Grund-ausbildung (321.61) schafft hierfür die Voraussetzung.

Die Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte bestehen aus einem ersten Teil und weiteren Teilen. Wer Gefahrgüter auf der Straße, per Eisenbahn, Binnenschiff oder Seeschiff transportieren will, braucht eine zusätzliche Schulung. Die Bescheinigung für Gefahr-gutbeauftragte ist auf fünf Jahre befristet.

DEKRA Akademie bereitet zukünftige Gefahrgutbeauftragte auf die Prüfung bei der IHK vor.

Titel Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Straße (erster Teil)

Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Schiene

Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Binnenschifffahrt

Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Seeschifffahrt

321.61 321.63 321.64 321.65

Zielgruppe Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen beteiligt sind

Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Schie-nenfahrzeugen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolviert haben

Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Bin-nenschiffen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolvierthaben

Mitarbeiter von Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen beteiligt sind und bereits die Grundschulung erster Teil absolvierthaben

Ziel Erwerb der Sachkunde „Straße“ Erwerb der Sachkunde „Schiene“ Erwerb der Sachkunde „Binnenschifffahrt“ Erwerb der Sachkunde „Seeschifffahrt“

Dauer 3 Tage (30 UE) 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Voraussetzung Keine Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil

Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil

Gefahrgutbeauftragtengrundschulung erster Teil

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung „Gefahrgutbeauftragter“

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung „Gefahrgutbeauftragter“

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung „Gefahrgutbeauftragter“

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung „Gefahrgutbeauftragter“

Gültigkeit 5 Jahre ab Prüfung 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils

5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils

5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils

Inhalt - Nationale und internationale Organisati-onen und Vorschriften

- Nationale Gesetze und Verordnungen- Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung- Gefährliche Güter- Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen

- Dokumentation- Versandstücke- Kennzeichnung- Beförderungsvorschriften Straße

Die inhaltliche Grundlage bilden die Ge-fahrgutvorschriften für den Verkehrsträger Straße (GGVSEB/ADR).

- Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften

- Gefährliche Güter- Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen

- Dokumentation- Versandstücke- Kennzeichnung- Beförderungsvorschriften Eisenbahn

Die inhaltliche Grundlage bilden die internationalen und nationalen Gefahr-gutvorschriften für den Schienenverkehr (GGVSEB/RID).

- Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften

- Gefährliche Güter- Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen

- Dokumentation- Versandstücke- Kennzeichnung- Beförderungsvorschriften Binnenschiff-fahrt

Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Binnenschiff-fahrt (GGVSEB/ADN).

- Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften

- Gefährliche Güter- Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen

- Dokumentation- Versandstücke- Kennzeichnung- Beförderungsvorschriften See

Die inhaltliche Grundlage bilden die Ge-fahrgutvorschriften für die Seeschifffahrt (IMDG-Code und GGVSee).

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

„Gefahrgutbeauftragter“Grundschulung erster Verkehrsträger Straße

VerkehrsträgerBinnenschiff

VerkehrsträgerSchiene

VerkehrsträgerSeeschiff

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademiefür die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte

Anmeldung und Prüfung bei der IHK

Ausstellung des Schulungsnachweises„Gefahrgutbeauftrager“durch die IHK

Verlängerung des Schulungsnachweises„Gefahrgutbeauftrager“nach IHK-Prüfung (alle 5 Jahre)

12 | 13

>> Fortsetzung

Gefahrgutlogistik

Erwerb des Schulungsnachweises „Gefahrgutbeauftragter“Titel Prüfungsvorbereitung für

Gefahrgutbeauftragte

323.61

Zielgruppe Schulungsteilnehmer (angehende und/oder bereits bestellte Gefahrgutbeauftrag-te), die an einer zusätzlichen Vorbereitung auf die Prüfung interessiert sind bezie-hungsweise ihre Kenntnisse auffrischen wollen

Ziel Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten der jeweiligen Verkehrsträger

Dauer 1–2 Tage je nach Verkehrsträger

Rechtl. Grundlage Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Voraussetzung Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Unbefristet

Inhalt - Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeför-derungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.)

- Dokumentation (Begleitpapiere)- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen, Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.)

- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen

Die Inhalte werden im Rahmen mehr oder weniger komplexer Gefahrguttransport-aufgaben vermittelt (Fragebogen der Gefahrgutbeauftragtenprüfung).

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

„Gefahrgutbeauftragter“Grundschulung erster Verkehrsträger Straße

VerkehrsträgerBinnenschiff

VerkehrsträgerSchiene

VerkehrsträgerSeeschiff

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademiefür die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte

Anmeldung und Prüfung bei der IHK

Ausstellung des Schulungsnachweises„Gefahrgutbeauftrager“durch die IHK

Verlängerung des Schulungsnachweises„Gefahrgutbeauftrager“nach IHK-Prüfung (alle 5 Jahre)

12 | 13

>> Fortsetzung

Gefahrgutlogistik

Erwerb des Schulungsnachweises „Gefahrgutbeauftragter“Titel Prüfungsvorbereitung für

Gefahrgutbeauftragte

323.61

Zielgruppe Schulungsteilnehmer (angehende und/oder bereits bestellte Gefahrgutbeauftrag-te), die an einer zusätzlichen Vorbereitung auf die Prüfung interessiert sind bezie-hungsweise ihre Kenntnisse auffrischen wollen

Ziel Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten der jeweiligen Verkehrsträger

Dauer 1–2 Tage je nach Verkehrsträger

Rechtl. Grundlage Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Voraussetzung Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Unbefristet

Inhalt - Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeför-derungsgesetz, GGVSEB/ADR usw.)

- Dokumentation (Begleitpapiere)- Fahrzeug- und Beförderungsarten- Umschließungen, Ausrüstung- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.)

- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen

Die Inhalte werden im Rahmen mehr oder weniger komplexer Gefahrguttransport-aufgaben vermittelt (Fragebogen der Gefahrgutbeauftragtenprüfung).

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

Gefahrgutlogistik

Nach 1.3 ADR/RID/IMDG müssen Un-ternehmen, die Umgang mit Gefahrgut haben, verantwortliche Personen bestellen. Diese Personen sind verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften in den Betrieben. Sie müssen spezifisch für die anfallenden Aufgaben ausgebildet sein.

Titel Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße

Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße – Auffrischung

Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal)

Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) – Auffrischung

331.61 331.66 331.68 331.68

Zielgruppe Alle Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut Personen, die ihre Kenntnisse auffrischen müssen

Mitarbeiter im Gefahrguttransport Seeverkehr

Mitarbeiter im Gefahrguttransport Seeverkehr

Ziel Erfüllung der Pflichten nach den Gefahr-gutvorschriften (ADR/GGVSEB)

Aufgabenspezifische Ausbildung für den Bereich „Straße“, Aktualisierung des Wissens (Vorschriftenänderung)

Verantwortung als Landpersonal für den sicheren Transport auch auf Straße, Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum Seeverkehr

Verantwortung als Landpersonal für den sicheren Transport auch auf Straße, Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum Seeverkehr

Dauer 1 Tag 0,5 Tag 1 Tag 0,5 Tag

Rechtl. Grundlage 1.3 ADR 1.3 ADR 1.3 IMDG-Code 1.3 IMDG-Code

Voraussetzung Keine Grundschulung Keine Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Die Schulung ist bei Änderung von Vor-schriften zu erneuern

Die Schulung ist bei Änderung von Vor-schriften zu erneuern

Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen

Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen

Inhalt - Allgemeine Vorschriften- Allgemeine Gefahreigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung

- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

Bei den Inhalten werden die Aufgaben des teilnehmenden Personenkreises berücksichtigt.

- Allgemeine Vorschriften- Allgemeine Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung

- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

Der Schwerpunkt liegt auf Änderungen und Neuerungen im Gefahrgutrecht.

- Verantwortliche Personen und ihre Pflichten

- Allgemeine Vorschriften GGVSee/IMDG-Code

- Allgemeine Gefahreigenschaften, Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen

- Meeresschadstoffe- Gefahrgutliste und Vorschriften über begrenzte Mengen

- Verpackungsvorschriften- Dokumentation- Kennzeichnung, Bezettelung,Markierung- Trennungsvorschriften- CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice- Durchführung der Beförderung- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen

- Verantwortliche Personen und ihre Pflichten

- Allgemeine Vorschriften GGVSee/IMDG-Code

- Allgemeine Gefahreigenschaften, Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen

- Meeresschadstoffe- Gefahrgutliste und Vorschriften über begrenzte Mengen

- Verpackungsvorschriften- Dokumentation- Kennzeichnung, Bezettelung,Markierung- Trennungsvorschriften- CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice- Durchführung der Beförderung- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

14 | 15

1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

Gefahrgutlogistik

Nach 1.3 ADR/RID/IMDG müssen Un-ternehmen, die Umgang mit Gefahrgut haben, verantwortliche Personen bestellen. Diese Personen sind verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften in den Betrieben. Sie müssen spezifisch für die anfallenden Aufgaben ausgebildet sein.

Titel Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße

Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße – Auffrischung

Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal)

Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) – Auffrischung

331.61 331.66 331.68 331.68

Zielgruppe Alle Mitarbeiter im Bereich Gefahrgut Personen, die ihre Kenntnisse auffrischen müssen

Mitarbeiter im Gefahrguttransport Seeverkehr

Mitarbeiter im Gefahrguttransport Seeverkehr

Ziel Erfüllung der Pflichten nach den Gefahr-gutvorschriften (ADR/GGVSEB)

Aufgabenspezifische Ausbildung für den Bereich „Straße“, Aktualisierung des Wissens (Vorschriftenänderung)

Verantwortung als Landpersonal für den sicheren Transport auch auf Straße, Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum Seeverkehr

Verantwortung als Landpersonal für den sicheren Transport auch auf Straße, Eisenbahn und Binnenschiff im Vorlauf zum Seeverkehr

Dauer 1 Tag 0,5 Tag 1 Tag 0,5 Tag

Rechtl. Grundlage 1.3 ADR 1.3 ADR 1.3 IMDG-Code 1.3 IMDG-Code

Voraussetzung Keine Grundschulung Keine Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Die Schulung ist bei Änderung von Vor-schriften zu erneuern

Die Schulung ist bei Änderung von Vor-schriften zu erneuern

Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen

Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen

Inhalt - Allgemeine Vorschriften- Allgemeine Gefahreigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung

- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

Bei den Inhalten werden die Aufgaben des teilnehmenden Personenkreises berücksichtigt.

- Allgemeine Vorschriften- Allgemeine Gefahreneigenschaften- Dokumentation- Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung

- Kennzeichnung, Bezettelung und orange-farbene Tafeln

- Durchführung der Beförderung- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen

- Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen

Der Schwerpunkt liegt auf Änderungen und Neuerungen im Gefahrgutrecht.

- Verantwortliche Personen und ihre Pflichten

- Allgemeine Vorschriften GGVSee/IMDG-Code

- Allgemeine Gefahreigenschaften, Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen

- Meeresschadstoffe- Gefahrgutliste und Vorschriften über begrenzte Mengen

- Verpackungsvorschriften- Dokumentation- Kennzeichnung, Bezettelung,Markierung- Trennungsvorschriften- CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice- Durchführung der Beförderung- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen

- Verantwortliche Personen und ihre Pflichten

- Allgemeine Vorschriften GGVSee/IMDG-Code

- Allgemeine Gefahreigenschaften, Gefahrgutklassen, Verpackungsgruppen

- Meeresschadstoffe- Gefahrgutliste und Vorschriften über begrenzte Mengen

- Verpackungsvorschriften- Dokumentation- Kennzeichnung, Bezettelung,Markierung- Trennungsvorschriften- CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice- Durchführung der Beförderung- Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

Gefahrgutlogistik

Menschen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten, benötigen einen behörd- lichen Befähigungsschein nach § 20 Spreng-stoffgesetz.

Wer mit dem Transport von Sprengstoffen und explosionsgefährlichen Stoffen zu tun hat, braucht neben der entsprechende ADR-Schulungsbescheinigung (Kurse 311.61 und 311.63) deshalb auch einen Befähigungs-

schein, der den fachgerechten Umgang mit dem explosiven Transportgut ermöglichen soll. Dazu ist ein Nachweis der Fachkunde notwendig.

Bei der Schulung der DEKRA Akademie können die Teilnehmer den Befähigungs-schein Sprengstoff und den Aufbaukurs zum ADR-Schein Klasse 1 an einem Tag erwerben.

Titel Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung

Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Wiederholungsschulung

Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung mit Aufbaukurs ADR Klasse 1

531.66 531.66 531.66

Zielgruppe Personen, die zum Transport explosions- gefährlicher Stoffe bestellt werden sollen

Personen, die zum Transport explosions- gefährlicher Stoffe bestellt werden sollen

Personen, die zum Transport explosions- gefährlicher Stoffe bestellt werden sollen

Ziel - Aufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz

- Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungs-bescheinigung

- Aufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz

- Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungs-bescheinigung

- Aufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz

- Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungs-bescheinigung

Dauer 4 Stunden 4 Stunden 10 Stunden

Rechtl. Grundlage § 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung

§ 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung

§ 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung

Voraussetzung - ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1- Unbedenklichkeitsbescheinigung

- Grundlehrgang Befähigungsschein- Unbedenklichkeitsbescheinigung

- ADR-Schulungsbescheinigung- Unbedenklichkeitsbescheinigung

Abschluss/Prüfung Abschlussprüfung Gewerbeaufsichtsamt Zeugnis zur Verlängerung des Befä-higungsscheins durch die zuständige Behörde

ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1: Prüfung unter Aufsicht der IHK in Kom-bination mit diesem Sonderlehrgang mit Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt

Gültigkeit 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden

5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden

5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden

Inhalt - Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG

- Empfindlichkeit und Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe

- Unfallsichere Handhabung und Anwen-dung von explosionsgefährlichen Stoffen

- Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung

- Ein praktischer Teil entfällt

- Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR

- Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG

- Empfindlichkeit u. Wirkungsweise der ge- bräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe

- Unfallsichere Handhabung und Anwen-dung von explosionsgefährlichen Stoffen

- Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung

- Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR

- Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG

- Empfindlichkeit u. Wirkungsweise der ge- bräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe

- Unfallsichere Handhabung und Anwen-dung von explosionsgefährlichen Stoffen

- Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

Gefahrgutlogistik

Menschen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten, benötigen einen behörd- lichen Befähigungsschein nach § 20 Spreng-stoffgesetz.

Wer mit dem Transport von Sprengstoffen und explosionsgefährlichen Stoffen zu tun hat, braucht neben der entsprechende ADR-Schulungsbescheinigung (Kurse 311.61 und 311.63) deshalb auch einen Befähigungs-

schein, der den fachgerechten Umgang mit dem explosiven Transportgut ermöglichen soll. Dazu ist ein Nachweis der Fachkunde notwendig.

Bei der Schulung der DEKRA Akademie können die Teilnehmer den Befähigungs-schein Sprengstoff und den Aufbaukurs zum ADR-Schein Klasse 1 an einem Tag erwerben.

Titel Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung

Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Wiederholungsschulung

Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung mit Aufbaukurs ADR Klasse 1

531.66 531.66 531.66

Zielgruppe Personen, die zum Transport explosions- gefährlicher Stoffe bestellt werden sollen

Personen, die zum Transport explosions- gefährlicher Stoffe bestellt werden sollen

Personen, die zum Transport explosions- gefährlicher Stoffe bestellt werden sollen

Ziel - Aufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz

- Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungs-bescheinigung

- Aufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz

- Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungs-bescheinigung

- Aufgaben als „Verantwortliche Personen“ im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetz und „Sachkunde im Verbringen“ nach § 20 Sprengstoffgesetz

- Aufbaukurs Klasse 1 zur ADR-Schulungs-bescheinigung

Dauer 4 Stunden 4 Stunden 10 Stunden

Rechtl. Grundlage § 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung

§ 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung

§ 19 Sprengstoffgesetz § 32 Sprengstoffverordnung

Voraussetzung - ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1- Unbedenklichkeitsbescheinigung

- Grundlehrgang Befähigungsschein- Unbedenklichkeitsbescheinigung

- ADR-Schulungsbescheinigung- Unbedenklichkeitsbescheinigung

Abschluss/Prüfung Abschlussprüfung Gewerbeaufsichtsamt Zeugnis zur Verlängerung des Befä-higungsscheins durch die zuständige Behörde

ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1: Prüfung unter Aufsicht der IHK in Kom-bination mit diesem Sonderlehrgang mit Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt

Gültigkeit 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden

5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden

5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum.Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden

Inhalt - Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG

- Empfindlichkeit und Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe

- Unfallsichere Handhabung und Anwen-dung von explosionsgefährlichen Stoffen

- Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung

- Ein praktischer Teil entfällt

- Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR

- Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG

- Empfindlichkeit u. Wirkungsweise der ge- bräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe

- Unfallsichere Handhabung und Anwen-dung von explosionsgefährlichen Stoffen

- Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung

- Aufbaukurs Kl. 1 im Rahmen der Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR

- Sonderlehrgang nach § 32 (3) 1. VO zum SprengG

- Empfindlichkeit u. Wirkungsweise der ge- bräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe

- Unfallsichere Handhabung und Anwen-dung von explosionsgefährlichen Stoffen

- Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung

1. Gefahrgutlogistik >>

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr 1.1 Gefahrgutfahrer ADR

3. Luftfracht 1.2 Sonstiges Personal

4. Gefahrstoffe 1.3 Gefahrgutbeauftragte

5. Arbeitsschutz 1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

6. Abfall 1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

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2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

18 | 19

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

20 | 21

Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anfor-derungen. Die relevanten Gefahrgutvor-schriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie mit Erst- und Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen.

Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen. DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBA-anerkannten Seminaren bei der Grundschu-lung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse.

Die Gültigkeit des DEKRA-Zertifikats beträgt zwei Jahre.

2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Die Mindestinhalte der Schulungen sind in der Tabelle 1.5 A der IATA-DGR festgelegt.

Seminarveranstalter werden auf dieser Grundlage vom Luftfahrtbundesamt anerkannt.

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) –Wiederholungsschulung (Refresher)

341.61 341.65 341.64 341.66

Zielgruppe Personen der Personalkategorie 1, die Ver-senderpflichten wahrnehmen, einschließ-lich Personal von Luftfahrtunternehmen, die als Versender handeln

Personen der Personalkategorie 1, die bereits die Grundschulung absolviert haben

Personen der Personalkategorie 2, die Gefahrgut für den Lufttransport verpacken oder dies beauftragen

Personen der Personalkategorie 2, die bereits die Grundschulung absolviert haben

Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Dauer 4 Tage 2 Tage 3 Tage 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt- bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt- bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Beschränkungen- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Beschränkungen- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

20 | 21

Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anfor-derungen. Die relevanten Gefahrgutvor-schriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie mit Erst- und Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen.

Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen. DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBA-anerkannten Seminaren bei der Grundschu-lung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse.

Die Gültigkeit des DEKRA-Zertifikats beträgt zwei Jahre.

2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Die Mindestinhalte der Schulungen sind in der Tabelle 1.5 A der IATA-DGR festgelegt.

Seminarveranstalter werden auf dieser Grundlage vom Luftfahrtbundesamt anerkannt.

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) –Wiederholungsschulung (Refresher)

341.61 341.65 341.64 341.66

Zielgruppe Personen der Personalkategorie 1, die Ver-senderpflichten wahrnehmen, einschließ-lich Personal von Luftfahrtunternehmen, die als Versender handeln

Personen der Personalkategorie 1, die bereits die Grundschulung absolviert haben

Personen der Personalkategorie 2, die Gefahrgut für den Lufttransport verpacken oder dies beauftragen

Personen der Personalkategorie 2, die bereits die Grundschulung absolviert haben

Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Dauer 4 Tage 2 Tage 3 Tage 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt- bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt- bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Beschränkungen- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Beschränkungen- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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2.2 Spediteure (PK 3–5)

Speditionen, die Gefahrgut für den Luft-verkehr vorbereiten, sind für die richtige Deklarierung und Einhaltung aller Vor-schriften verantwortlich. Für diese verant-wortungsvolle Aufgabe muss das Personal richtig geschult und geprüft sein.

Für den Spediteur hat dies auch klare be-triebswirtschaftliche Vorteile: Durch neue oder veränderte Vorschriften wird immer häufiger falsch oder nicht deklariertes Gefahrgut an der Frachtabfertigung der deutschen Flughäfen zurückgewiesen.

Ärgerliche Verzögerungen sind dabei noch das kleinere Problem: Verstöße gegen die IATA-DGR (International Air Transport Association – Dangerous Goods Regulati-ons) können als Straftat verfolgt werden.

Aber auch wenn kein Gefahrgut transpor-tiert wird, muss das Personal von Spedi-teuren den Vorschriften entsprechend geschult sein, um mögliches Gefahrgut zu erkennen (Personalkategorie 4, Seminar 341.70).

DEKRA Akademie bietet vom Luftfahrt-bundesamt anerkannte Lehrgänge an, die zwei Jahre lang gültig sind.

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Wiederholungsschulung (Refresher)

341.68 341.69

Zielgruppe Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Gefahrgut beteiligt ist

Personen der Personalkategorie 3, die be-reits die Grundschulung absolviert haben

Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Dauer 4 Tage 2 Tage

Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Beschränkungen- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Beschränkungen- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

22 | 23

2.2 Spediteure (PK 3–5)

Speditionen, die Gefahrgut für den Luft-verkehr vorbereiten, sind für die richtige Deklarierung und Einhaltung aller Vor-schriften verantwortlich. Für diese verant-wortungsvolle Aufgabe muss das Personal richtig geschult und geprüft sein.

Für den Spediteur hat dies auch klare be-triebswirtschaftliche Vorteile: Durch neue oder veränderte Vorschriften wird immer häufiger falsch oder nicht deklariertes Gefahrgut an der Frachtabfertigung der deutschen Flughäfen zurückgewiesen.

Ärgerliche Verzögerungen sind dabei noch das kleinere Problem: Verstöße gegen die IATA-DGR (International Air Transport Association – Dangerous Goods Regulati-ons) können als Straftat verfolgt werden.

Aber auch wenn kein Gefahrgut transpor-tiert wird, muss das Personal von Spedi-teuren den Vorschriften entsprechend geschult sein, um mögliches Gefahrgut zu erkennen (Personalkategorie 4, Seminar 341.70).

DEKRA Akademie bietet vom Luftfahrt-bundesamt anerkannte Lehrgänge an, die zwei Jahre lang gültig sind.

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Wiederholungsschulung (Refresher)

341.68 341.69

Zielgruppe Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Gefahrgut beteiligt ist

Personen der Personalkategorie 3, die be-reits die Grundschulung absolviert haben

Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Dauer 4 Tage 2 Tage

Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Beschränkungen- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Beschränkungen- Identifizierung (Gefahrgutliste)- Klassifizierung- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Verpackungsvorschriften- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

24 | 25

>> Fortsetzung

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) –Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) –Wiederholungsschulung (Refresher)

341.70 341.71 341.72 341.73

Zielgruppe Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Fracht oder Post (kein Gefahrgut) beteiligt ist

Personen der Personalkategorie 4, die be-reits die Grundschulung absolviert haben

Personal von Spediteuren, das an der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Fracht oder Post beteiligt ist

Personen der Personalkategorie 5, die be-reits die Grundschulung absolviert haben

Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Dauer 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage 1 Tag

Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

24 | 25

>> Fortsetzung

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) –Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) –Wiederholungsschulung (Refresher)

341.70 341.71 341.72 341.73

Zielgruppe Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Fracht oder Post (kein Gefahrgut) beteiligt ist

Personen der Personalkategorie 4, die be-reits die Grundschulung absolviert haben

Personal von Spediteuren, das an der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Fracht oder Post beteiligt ist

Personen der Personalkategorie 5, die be-reits die Grundschulung absolviert haben

Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Dauer 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage 1 Tag

Rechtl. Grundlage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Grundlagen der Gefahrgutbeförderung - im Luftverkehr- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Die International Air Transport Association (IATA) hat für den Transport gefährlicher Güter international einheitliche Regeln zurKlassifikation, Verpackung, Beschriftungund Dokumentation gefährlicher Gütererarbeitet (Dangerous Goods Regulations, DGR). Diese Regeln werden immer wieder angepasst.

Für das Personal der Luftfahrtunternehmen und Frachtagenten, die im Auftrag von Airlines arbeiten, ist es daher wichtig, im-

mer auf dem neuesten Stand zu sein. Nicht deklariertes Gefahrgut ist eine besondere Gefahr bei Fracht- und Personenverkehr.

Daher muss nicht nur das Personal geschult sein, das Gefahrgutsendungen annimmt, sondern auch die Mitarbeiter, die mit anderer Fracht als gefährlichen Gütern (PK 7, Seminar 341.74) zu tun haben. Bei der Schulung geht es darum, nicht oder falsch deklariertes Gefahrgut zu erkennen und gegebenenfalls zurückzuweisen.

Das Luftfahrtbundesamt (LBA) überprüft die Einhaltung der Vorschriften zum Gefahrgut. In den vom LBA anerkannten Kursen der DEKRA Akademie werden die Mitarbeiter bei der Frachtannahme und Passagierabfertigung geschult, gefährliche Stoffe zu erkennen und im Notfall richtig zu reagieren.

2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Fracht oder Post annehmen (Personalkategorie 7) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Fracht oder Post annehmen (Personalkategorie 7) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Grundschulung

341.86 341.87 341.74 341.75 341.76

Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen

Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen

Personal von Luftfahrtunternehmen u. Fracht-abfertigungsdienstleistern, das im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften mit der Annahme von Sendungen (kein Gefahrgut) betraut sind

Mitarbeiter der Personalkategorie 7, die bereits die Grundschulung absolviert haben

Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Frachtspediteuren, das für Handhabung, Lagerung und Beladung von Fracht, Post und Gepäck verantwortlich ist

Ziel Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für Vorbereitung und Durchführung des Trans-ports gefährlicher Güter im Luftverkehr

Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für Vorbereitung und Durchführung des Trans-ports gefährlicher Güter im Luftverkehr

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Dauer 5 Tage 3 Tage 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Identifizierung und Klassifizierung- Verzeichnis der gefährlichen Güter- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung u. andere Dokumente- Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung

- Information an den Flugzeugführer- Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut- Bestimmungen für Besatzung/Passagiere- Handlung bei Notfällen

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Identifizierung und Klassifizierung- Verzeichnis der gefährlichen Güter- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung u. andere Dokumente- Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung

- Information an den Flugzeugführer- Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut- Bestimmungen für Besatzung/Passagiere- Handlung bei Notfällen

-- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

-- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Information an den Flugzeugführer- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Die International Air Transport Association (IATA) hat für den Transport gefährlicher Güter international einheitliche Regeln zurKlassifikation, Verpackung, Beschriftungund Dokumentation gefährlicher Gütererarbeitet (Dangerous Goods Regulations, DGR). Diese Regeln werden immer wieder angepasst.

Für das Personal der Luftfahrtunternehmen und Frachtagenten, die im Auftrag von Airlines arbeiten, ist es daher wichtig, im-

mer auf dem neuesten Stand zu sein. Nicht deklariertes Gefahrgut ist eine besondere Gefahr bei Fracht- und Personenverkehr.

Daher muss nicht nur das Personal geschult sein, das Gefahrgutsendungen annimmt, sondern auch die Mitarbeiter, die mit anderer Fracht als gefährlichen Gütern (PK 7, Seminar 341.74) zu tun haben. Bei der Schulung geht es darum, nicht oder falsch deklariertes Gefahrgut zu erkennen und gegebenenfalls zurückzuweisen.

Das Luftfahrtbundesamt (LBA) überprüft die Einhaltung der Vorschriften zum Gefahrgut. In den vom LBA anerkannten Kursen der DEKRA Akademie werden die Mitarbeiter bei der Frachtannahme und Passagierabfertigung geschult, gefährliche Stoffe zu erkennen und im Notfall richtig zu reagieren.

2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Fracht oder Post annehmen (Personalkategorie 7) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Fracht oder Post annehmen (Personalkategorie 7) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Grundschulung

341.86 341.87 341.74 341.75 341.76

Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen

Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen

Personal von Luftfahrtunternehmen u. Fracht-abfertigungsdienstleistern, das im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften mit der Annahme von Sendungen (kein Gefahrgut) betraut sind

Mitarbeiter der Personalkategorie 7, die bereits die Grundschulung absolviert haben

Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Frachtspediteuren, das für Handhabung, Lagerung und Beladung von Fracht, Post und Gepäck verantwortlich ist

Ziel Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für Vorbereitung und Durchführung des Trans-ports gefährlicher Güter im Luftverkehr

Erwerb/Auffrischung von Kenntnissen für Vorbereitung und Durchführung des Trans-ports gefährlicher Güter im Luftverkehr

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Dauer 5 Tage 3 Tage 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Identifizierung und Klassifizierung- Verzeichnis der gefährlichen Güter- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung u. andere Dokumente- Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung

- Information an den Flugzeugführer- Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut- Bestimmungen für Besatzung/Passagiere- Handlung bei Notfällen

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Identifizierung und Klassifizierung- Verzeichnis der gefährlichen Güter- Allgemeine Verpackungsanforderungen- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung u. andere Dokumente- Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung

- Information an den Flugzeugführer- Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut- Bestimmungen für Besatzung/Passagiere- Handlung bei Notfällen

-- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

-- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Versendererklärung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Information an den Flugzeugführer- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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>> Fortsetzung

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) –Wiederholungsschulung (Refresher)

341.77 341.78 341.79 341.80 341.81

Zielgruppe Mitarbeiter der Personalkategorie 8, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Personal der Passagierabfertigung Mitarbeiter der Personalkategorie 9, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Cockpit-Besatzung, Lademeister, Mitarbei-ter der Ladeplanung

Mitarbeiter der Personalkategorie 10, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Ziel Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Dauer 1 Tag 1 Tag 0,5 Tag 1,5 Tage 1 Tag

Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5

Voraussetzung Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Information an den Flugzeugführer- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

-- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Gefahrgutliste- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Information an den Flugzeugführer- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Gefahrgutliste- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Information an den Flugzeugführer- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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>> Fortsetzung

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Per- sonal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) –Wiederholungsschulung (Refresher)

341.77 341.78 341.79 341.80 341.81

Zielgruppe Mitarbeiter der Personalkategorie 8, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Personal der Passagierabfertigung Mitarbeiter der Personalkategorie 9, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Cockpit-Besatzung, Lademeister, Mitarbei-ter der Ladeplanung

Mitarbeiter der Personalkategorie 10, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Ziel Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vor Ablauf von 2 Jahren aufge-frischt werden

Dauer 1 Tag 1 Tag 0,5 Tag 1,5 Tage 1 Tag

Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5

Voraussetzung Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Information an den Flugzeugführer- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

-- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Gefahrgutliste- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Information an den Flugzeugführer- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Gefahrgutliste- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Lagerung und Beladungsverfahren- Information an den Flugzeugführer- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anfor-derungen. Die relevanten Gefahrgutvor-schriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kennt-nisse und Fähigkeiten verfügen, die sie im Rahmen von Erst- und Wiederholungs-schulungen erwerben beziehungsweise auf-frischen müssen. Das Luftfahrtbundesamt

(LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen.

Im Luftverkehr unterliegt die Beförderung von Gefahrgut starken Einschränkungen. Deshalb geht es bei den Schulungen auch darum, nicht deklariertes oder falsch verpacktes Gefahrgut zu erkennen und zu-rückzuweisen. So gelten zum Beispiel neue Vorschriften für Lithiumbatterien.

DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBA- anerkannten Seminaren bei der Grundschu-lung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse. Das DEKRA-Zertifikat ist zwei Jahre lang gültig.

2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) –Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle(Personalkategorie 12) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle(Personalkategorie 12) –Wiederholungsschulung (Refresher)

341.82 341.83 341.84 341.85

Zielgruppe Besatzungsmitglieder (ohne Cockpit-personal) und Securitypersonal

Mitarbeiter der Personalkategorie 11, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Personal der Sicherheitskontrolle, das mit der Durchleuchtung von Passagieren und deren Gepäck und Fracht, Post und Vor-räten beauftragt ist, und Personal, das an der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften beteiligt ist

Mitarbeiter der Personalkategorie 12, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähig- keiten müssen vor Ablauf von zwei Jahren aufgefrischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähig- keiten müssen vor Ablauf von zwei Jahren aufgefrischt werden

Dauer 1 Tag 0,5 Tag 1 Tag 0,5 Tag

Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anfor-derungen. Die relevanten Gefahrgutvor-schriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kennt-nisse und Fähigkeiten verfügen, die sie im Rahmen von Erst- und Wiederholungs-schulungen erwerben beziehungsweise auf-frischen müssen. Das Luftfahrtbundesamt

(LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen.

Im Luftverkehr unterliegt die Beförderung von Gefahrgut starken Einschränkungen. Deshalb geht es bei den Schulungen auch darum, nicht deklariertes oder falsch verpacktes Gefahrgut zu erkennen und zu-rückzuweisen. So gelten zum Beispiel neue Vorschriften für Lithiumbatterien.

DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBA- anerkannten Seminaren bei der Grundschu-lung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse. Das DEKRA-Zertifikat ist zwei Jahre lang gültig.

2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

Gefahrgutlogistik Luftverkehr

Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) –Wiederholungsschulung (Refresher)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle(Personalkategorie 12) – Grundschulung

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle(Personalkategorie 12) –Wiederholungsschulung (Refresher)

341.82 341.83 341.84 341.85

Zielgruppe Besatzungsmitglieder (ohne Cockpit-personal) und Securitypersonal

Mitarbeiter der Personalkategorie 11, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Personal der Sicherheitskontrolle, das mit der Durchleuchtung von Passagieren und deren Gepäck und Fracht, Post und Vor-räten beauftragt ist, und Personal, das an der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften beteiligt ist

Mitarbeiter der Personalkategorie 12, die bereits den Basiskurs absolviert haben

Ziel Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähig- keiten müssen vor Ablauf von zwei Jahren aufgefrischt werden

Grundschulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts

Die speziellen Kenntnisse und Fähig- keiten müssen vor Ablauf von zwei Jahren aufgefrischt werden

Dauer 1 Tag 0,5 Tag 1 Tag 0,5 Tag

Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5

Voraussetzung Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Keine Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung)

Abschluss/Prüfung Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrt-bundesamt (nach bestandenem Test)

Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre

Inhalt - Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

- Allgemeine Philosophie- Begrenzungen- Markierung und Kennzeichnung- Erkennen von nicht deklariertem - Gefahrgut- Bestimmungen für Passagiere und - Besatzung- Verfahren bei Notfällen- Abschlusstest

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr >>

3. Luftfracht 2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

4. Gefahrstoffe 2.2 Spediteure (PK 3–5)

5. Arbeitsschutz 2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

6. Abfall 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht >>

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Luftfracht

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3. Luftfracht

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht >>

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Luftfracht

32 | 33

3. Luftfracht

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht >>

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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3. Luftfracht

Mit der VO (EU) Nr. 300/2008, die in Ver-bindung mit den Durchführungsvorschriften VO (EU) Nr. 185/2010 am 29.04.2010 voll- ständige Gültigkeit erlangt hat, wurden für alle am Prozess der Luftfracht Beteiligten verschärfte Regelungen festgelegt. Umfang-reiche Vereinfachungen erhalten die Luft-fracht versendenden Unternehmen, die eine behördliche Zulassung z. B. als sogenannter „bekannter Versender“ vorweisen können.Die damit als sicher festgestellten Unter-nehmen werden dann als Bestandteil der sogenannten „sicheren Lieferkette“ tätig, und deren Luftfracht kann von kosten- und zeitaufwendigen Kontrollen wie z. B. dem Röntgen ausgenommen werden.

Eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Zulassung ist die Erfüllung des Kapitels 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010. Dieses Kapitel beschreibt das Erfordernis der Qualifikation für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskon-trollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luft-fracht oder Luftpost haben. Weiterhin ist vorgeschrieben, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Einsatz diese Qualifi-zierung erhalten müssen. Das LuftfahrtBun-desamt hat in Abstimmung mit dem BMrI und dem BMI festgelegt, dass derartige Schulungen durch zugelassene Ausbilder durchgeführt werden müssen.

Die DEKRA Akademie GmbH stellt dafür zwei Lösungen zur Verfügung:

Q QQ Präsenzschulungen an einem der bun-desweit ansässigen Ausbildungszentren oder Inhouseschulungen bei entspre-chender Teilnehmerzahl

Q QQ Behördlich genehmigte WBT (Web Based Training), um zeit- und ortsun-abhängig auch eine geringe Anzahl von Mitarbeitern flexibel auf ihr zukünf-tiges Einsatzgebiet vorzubereiten

Luftfracht

Titel Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten –

Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten –

Präsenzschulung Web Based Training (WBT)

Zielgruppe Schulung für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheits-kontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben

Schulung für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheits-kontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben

Ziel Sensibilisierung des Personals für die Erfordernisse der Luft-frachtsicherheit

Sensibilisierung des Personals für die Erfordernisse der Luft-frachtsicherheit

Dauer 7 Unterrichtseinheiten

Rechtl. Grundlage 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010

Voraussetzung Beschäftigungsbezogene Überprüfung Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung (nach bestandener Wissensfeststellung) Teilnahmebescheinigung (nach bestandener Wissensfeststellung)

Gültigkeit 5 Jahre 5 Jahre

Inhalt - Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluft-fahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen

- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließ-lich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren

- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten

- Kenntnis der Meldeverfahren- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände

- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände

- Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post- Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar

- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluft-fahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen

- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließ-lich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren

- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten

- Kenntnis der Meldeverfahren- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände

- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände

- Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post- Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht >>

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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3. Luftfracht

Mit der VO (EU) Nr. 300/2008, die in Ver-bindung mit den Durchführungsvorschriften VO (EU) Nr. 185/2010 am 29.04.2010 voll- ständige Gültigkeit erlangt hat, wurden für alle am Prozess der Luftfracht Beteiligten verschärfte Regelungen festgelegt. Umfang-reiche Vereinfachungen erhalten die Luft-fracht versendenden Unternehmen, die eine behördliche Zulassung z. B. als sogenannter „bekannter Versender“ vorweisen können.Die damit als sicher festgestellten Unter-nehmen werden dann als Bestandteil der sogenannten „sicheren Lieferkette“ tätig, und deren Luftfracht kann von kosten- und zeitaufwendigen Kontrollen wie z. B. dem Röntgen ausgenommen werden.

Eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Zulassung ist die Erfüllung des Kapitels 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010. Dieses Kapitel beschreibt das Erfordernis der Qualifikation für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskon-trollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luft-fracht oder Luftpost haben. Weiterhin ist vorgeschrieben, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Einsatz diese Qualifi-zierung erhalten müssen. Das LuftfahrtBun-desamt hat in Abstimmung mit dem BMrI und dem BMI festgelegt, dass derartige Schulungen durch zugelassene Ausbilder durchgeführt werden müssen.

Die DEKRA Akademie GmbH stellt dafür zwei Lösungen zur Verfügung:

Q QQ Präsenzschulungen an einem der bun-desweit ansässigen Ausbildungszentren oder Inhouseschulungen bei entspre-chender Teilnehmerzahl

Q QQ Behördlich genehmigte WBT (Web Based Training), um zeit- und ortsun-abhängig auch eine geringe Anzahl von Mitarbeitern flexibel auf ihr zukünf-tiges Einsatzgebiet vorzubereiten

Luftfracht

Titel Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten –

Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten –

Präsenzschulung Web Based Training (WBT)

Zielgruppe Schulung für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheits-kontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben

Schulung für Personen, die andere Kontrollen als Sicherheits-kontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben

Ziel Sensibilisierung des Personals für die Erfordernisse der Luft-frachtsicherheit

Sensibilisierung des Personals für die Erfordernisse der Luft-frachtsicherheit

Dauer 7 Unterrichtseinheiten

Rechtl. Grundlage 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010

Voraussetzung Beschäftigungsbezogene Überprüfung Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung (nach bestandener Wissensfeststellung) Teilnahmebescheinigung (nach bestandener Wissensfeststellung)

Gültigkeit 5 Jahre 5 Jahre

Inhalt - Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluft-fahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen

- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließ-lich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren

- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten

- Kenntnis der Meldeverfahren- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände

- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände

- Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post- Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar

- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluft-fahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen

- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließ-lich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren

- Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten

- Kenntnis der Meldeverfahren- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände

- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände

- Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post- Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar

Leichtentzündlich (F)

Hochentzündlich (F+)

Gesundheits-schädlich (Xn)

Reizend (Xi)

Ätzend (C)

Umwelt-gefährlich (N)

Brandfördernd (O)

Giftig (T) Explosiv (E)

Sehr giftig (T+)

GHS03Oxidierende und brandfördernde Stoffe

GHS02Entzündbare Stoffe

GHS06Akute Toxizität

GHS08Gesundheits-gefahr, Sensibili-sierung derAtemwege

GHS07Akute Toxizität(untere Kategorie)

GHS09Umwelt- undGewässer-gefährdung

GHS01Explosive Stoffe

GHS05Metallkorrosive und hautätzende Stoffe

GHS04Gase unter Druck

Gefahrstoffkennzeichnung„Alte“ Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnungund Europäischer Richtlinie 67/548/EWG

„Neue“ Kennzeichnung gemäß GHS-Verordnung(ab 01.12.2010 für Stoffe und ab 01.06.2015 für Gemische verbindlich)

........................................................

Gefahrstoffe

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4. Gefahrstoffe

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe >>

5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

6. Abfall 4.2 Asbest

7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Leichtentzündlich (F)

Hochentzündlich (F+)

Gesundheits-schädlich (Xn)

Reizend (Xi)

Ätzend (C)

Umwelt-gefährlich (N)

Brandfördernd (O)

Giftig (T) Explosiv (E)

Sehr giftig (T+)

GHS03Oxidierende und brandfördernde Stoffe

GHS02Entzündbare Stoffe

GHS06Akute Toxizität

GHS08Gesundheits-gefahr, Sensibili-sierung derAtemwege

GHS07Akute Toxizität(untere Kategorie)

GHS09Umwelt- undGewässer-gefährdung

GHS01Explosive Stoffe

GHS05Metallkorrosive und hautätzende Stoffe

GHS04Gase unter Druck

Gefahrstoffkennzeichnung„Alte“ Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnungund Europäischer Richtlinie 67/548/EWG

„Neue“ Kennzeichnung gemäß GHS-Verordnung(ab 01.12.2010 für Stoffe und ab 01.06.2015 für Gemische verbindlich)

........................................................

Gefahrstoffe

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4. Gefahrstoffe

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe >>

5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

6. Abfall 4.2 Asbest

7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

Die Lagerung gefährlicher Stoffe hat sich im Laufe der Jahre zu einer hochkomplexen Materie entwickelt. Gefahrstoffe können giftig, entzündlich oder wassergefährdend sein. Aus diesen Eigenschaften ergeben sich unter anderem auch Anforderungen an den Gewässer- und Brandschutz.

Personal, das mit gefährlichen Stoffen (von Acetylen bis Zyankali) zu tun hat, muss vom Arbeitgeber über mögliche Gefähr-dungen und entsprechende Schutzmaßnah-men unterwiesen werden (Kurs 524.66).Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens

jährlich arbeitsplatzbezogen und verständ-lich erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen. Die brisante Problematik macht die Weiterbil-dung der Lagerleitung und der Mitarbeiter zu einer Daueraufgabe (Kurs 531.64).

Auch Mitarbeiter, die mit Großpackmit-teln (IBC) zu tun haben, müssen geschult werden (Kurs 341.62). Die vorgeschrie-benen, erstmaligen und wiederkehrenden IBC-Prüfungen können – jedenfalls teil-weise – von betriebsinternen Sachkundigen durchgeführt werden.

Besondere Regeln gelten für Schadstoffsam-melstellen (Kurse 531.62 und 524.66). Laut TRGS 520 muss jede Schadstoffsammelstel-le mit ausreichendem Personal besetzt sein (mind. zwei Mitarbeiter). Ein Mitarbeiter muss eine „Fachkraft“ mit Sachkunde sein.

Werden auf der Sammelstelle Hilfskräfte zu einschlägigen, qualifizierten Tätigkeiten herangezogen, müssen sie ebenfalls sach-kundig sein. Der Betreiber der Sammelstelle hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte mindestens einmal jährlich aufgabenspezi-fisch fortgebildet werden. Hilfskräfte sind entsprechend zu unterweisen.

Gefahrstoffe

Titel Unterweisung bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen gemäß Betriebsanweisung § 14 GefStoffV

Lagerung von Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen

Sachkunde zur IBC-Prüfung Errichtung und Betrieb von Sammel-stellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Grundlehrgang)

Errichtung und Betrieb von Sammel-stellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Weiterbildung)

524.66 531.64 341.62 531.62 524.66

Zielgruppe Personal, das mit Gefahrstoffen umgeht Lagerleiter und deren Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen umgehen müssen

Mitarbeiter von Firmen mit Großpack- mitteln

Personal, das bei Schadstoffsammelstellen beschäftigt ist

Personal, das bei Schadstoffsammelstellen beschäftigt ist

Ziel Unterweisung über Gefährdungen Vermeiden von Unfällen. Einhaltung der Vorschriften zur Lagerung von Gefahr-stoffen

Sachkundige Mitarbeiter können die IBC-Großpackmittel nach zweieinhalb Jahren betriebsintern selbst prüfen

Fachkraft gemäß TRGS 520 Fachkraft gemäß TRGS 520

Dauer 0,5 Tag 2 Tage 2 Tage 3 Tage 1 Tag

Rechtl. Grundlage TRGS 555, § 14 GefStoffV Gefahrstoffverordnung, TRGS 510, WHG 6.5 ADR, BAM GGR 01 und 02 TRGS 520 TRGS 520

Voraussetzung Keine Keine Fachliche Ausbildung sowie Kenntnisse oder Erfahrungen, die eine ordnungsge-mäße Prüftätigkeit garantieren

Zusätzlich erforderlich: Schulung nach 1.3 ADR sowie ein Erste-Hilfe-Lehrgang

Fachkraft gemäß TRGS 520 (gültige Schulungsbestätigung)

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Die Erstschulung schließt mit einer in der TRGS 520 vorgeschriebenen schriftlichen Prüfung ab

Die Teilnehmer der Fortbildung erhalten eine Teilnahmebestätigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde

Gültigkeit Jährliche Wiederholung Bei Vorschriftenänderungen müssen die Kenntnisse überprüft u. aufgefrischt werden

Die Schulung ist bei Änderung von Vor-schriften zu erneuern

Die Schulung muss jährlich aufgefrischt werden (524.66)

Die Schulung muss jährlich wiederholt werden

Inhalt - Eigenschaften und Wirkungsweisen von Gefahrstoffen

- Gefahren für Mensch und Umwelt- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln- Persönlicher Schutz- Verhalten im Gefahrfall- Sofortmaßnahmen bei Unfällen- Erste Hilfe und Bekämpfung von Entstehungsbränden

- Sachgerechte Entsorgung

- Definitionen und Rechtsgrundlagen- Gefährdungsbeurteilung- Sicherheit und Gesundheitsschutz- Brandschutz- Lagerungsbedingungen nach Vorschrif-tenlage

- Zusammenlagerung- Erstellen einer Betriebsanweisung/ Unterweisung

- Kennzeichnung- Beispiele aus der Praxis

- Großpackmittel (IBC): Definition, Arten- Großpackmittel (IBC): Zulassung, Prüfungen

- Kennzeichnung- Rechtliche Grundlagen der IBC-Prüfung- Sachverständige, Sachkundige, Inspekti-onsstellen

- Prüfungsdurchführung: Ziel, Arbeitsmittel, Vorbereitung

- Prüfungsablauf und Dokumentation- Praktische Durchführung von IBC-Prüfungen

- Eigenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen

- Rechtsvorschriften und berufsgenossen-schaftliche Vorschriften

- Sammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen

- Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüf-methoden

- Persönliche Schutzausrüstung- Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit ge-fährlichen und/oder nicht identifizierten Abfällen

- Darstellung und Erörterung der Sammel-praxis sowie aufgetretener Unfälle

- Eigenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen

- Rechtsvorschriften und berufsgenossen-schaftliche Vorschriften

- Sammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen

- Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüf-methoden

- Persönliche Schutzausrüstung- Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und nicht identifizierten Abfällen

- Darstellung und Erörterung der Sammel-praxis sowie aufgetretener Unfälle

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe >>

5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

6. Abfall 4.2 Asbest

7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

Die Lagerung gefährlicher Stoffe hat sich im Laufe der Jahre zu einer hochkomplexen Materie entwickelt. Gefahrstoffe können giftig, entzündlich oder wassergefährdend sein. Aus diesen Eigenschaften ergeben sich unter anderem auch Anforderungen an den Gewässer- und Brandschutz.

Personal, das mit gefährlichen Stoffen (von Acetylen bis Zyankali) zu tun hat, muss vom Arbeitgeber über mögliche Gefähr-dungen und entsprechende Schutzmaßnah-men unterwiesen werden (Kurs 524.66).Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens

jährlich arbeitsplatzbezogen und verständ-lich erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen. Die brisante Problematik macht die Weiterbil-dung der Lagerleitung und der Mitarbeiter zu einer Daueraufgabe (Kurs 531.64).

Auch Mitarbeiter, die mit Großpackmit-teln (IBC) zu tun haben, müssen geschult werden (Kurs 341.62). Die vorgeschrie-benen, erstmaligen und wiederkehrenden IBC-Prüfungen können – jedenfalls teil-weise – von betriebsinternen Sachkundigen durchgeführt werden.

Besondere Regeln gelten für Schadstoffsam-melstellen (Kurse 531.62 und 524.66). Laut TRGS 520 muss jede Schadstoffsammelstel-le mit ausreichendem Personal besetzt sein (mind. zwei Mitarbeiter). Ein Mitarbeiter muss eine „Fachkraft“ mit Sachkunde sein.

Werden auf der Sammelstelle Hilfskräfte zu einschlägigen, qualifizierten Tätigkeiten herangezogen, müssen sie ebenfalls sach-kundig sein. Der Betreiber der Sammelstelle hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte mindestens einmal jährlich aufgabenspezi-fisch fortgebildet werden. Hilfskräfte sind entsprechend zu unterweisen.

Gefahrstoffe

Titel Unterweisung bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen gemäß Betriebsanweisung § 14 GefStoffV

Lagerung von Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen

Sachkunde zur IBC-Prüfung Errichtung und Betrieb von Sammel-stellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Grundlehrgang)

Errichtung und Betrieb von Sammel-stellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Weiterbildung)

524.66 531.64 341.62 531.62 524.66

Zielgruppe Personal, das mit Gefahrstoffen umgeht Lagerleiter und deren Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen umgehen müssen

Mitarbeiter von Firmen mit Großpack- mitteln

Personal, das bei Schadstoffsammelstellen beschäftigt ist

Personal, das bei Schadstoffsammelstellen beschäftigt ist

Ziel Unterweisung über Gefährdungen Vermeiden von Unfällen. Einhaltung der Vorschriften zur Lagerung von Gefahr-stoffen

Sachkundige Mitarbeiter können die IBC-Großpackmittel nach zweieinhalb Jahren betriebsintern selbst prüfen

Fachkraft gemäß TRGS 520 Fachkraft gemäß TRGS 520

Dauer 0,5 Tag 2 Tage 2 Tage 3 Tage 1 Tag

Rechtl. Grundlage TRGS 555, § 14 GefStoffV Gefahrstoffverordnung, TRGS 510, WHG 6.5 ADR, BAM GGR 01 und 02 TRGS 520 TRGS 520

Voraussetzung Keine Keine Fachliche Ausbildung sowie Kenntnisse oder Erfahrungen, die eine ordnungsge-mäße Prüftätigkeit garantieren

Zusätzlich erforderlich: Schulung nach 1.3 ADR sowie ein Erste-Hilfe-Lehrgang

Fachkraft gemäß TRGS 520 (gültige Schulungsbestätigung)

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Die Erstschulung schließt mit einer in der TRGS 520 vorgeschriebenen schriftlichen Prüfung ab

Die Teilnehmer der Fortbildung erhalten eine Teilnahmebestätigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde

Gültigkeit Jährliche Wiederholung Bei Vorschriftenänderungen müssen die Kenntnisse überprüft u. aufgefrischt werden

Die Schulung ist bei Änderung von Vor-schriften zu erneuern

Die Schulung muss jährlich aufgefrischt werden (524.66)

Die Schulung muss jährlich wiederholt werden

Inhalt - Eigenschaften und Wirkungsweisen von Gefahrstoffen

- Gefahren für Mensch und Umwelt- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln- Persönlicher Schutz- Verhalten im Gefahrfall- Sofortmaßnahmen bei Unfällen- Erste Hilfe und Bekämpfung von Entstehungsbränden

- Sachgerechte Entsorgung

- Definitionen und Rechtsgrundlagen- Gefährdungsbeurteilung- Sicherheit und Gesundheitsschutz- Brandschutz- Lagerungsbedingungen nach Vorschrif-tenlage

- Zusammenlagerung- Erstellen einer Betriebsanweisung/ Unterweisung

- Kennzeichnung- Beispiele aus der Praxis

- Großpackmittel (IBC): Definition, Arten- Großpackmittel (IBC): Zulassung, Prüfungen

- Kennzeichnung- Rechtliche Grundlagen der IBC-Prüfung- Sachverständige, Sachkundige, Inspekti-onsstellen

- Prüfungsdurchführung: Ziel, Arbeitsmittel, Vorbereitung

- Prüfungsablauf und Dokumentation- Praktische Durchführung von IBC-Prüfungen

- Eigenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen

- Rechtsvorschriften und berufsgenossen-schaftliche Vorschriften

- Sammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen

- Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüf-methoden

- Persönliche Schutzausrüstung- Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit ge-fährlichen und/oder nicht identifizierten Abfällen

- Darstellung und Erörterung der Sammel-praxis sowie aufgetretener Unfälle

- Eigenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen

- Rechtsvorschriften und berufsgenossen-schaftliche Vorschriften

- Sammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen

- Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüf-methoden

- Persönliche Schutzausrüstung- Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und nicht identifizierten Abfällen

- Darstellung und Erörterung der Sammel-praxis sowie aufgetretener Unfälle

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe >>

5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

6. Abfall 4.2 Asbest

7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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4.2 Asbest

Wenn ein Betrieb Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen möchte, bei denen die Mitarbeiter mit Asbestprodukten umgehen müssen, ist Vor-sicht geboten. Der Gesetzgeber hat deshalb den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ geregelt; das Stichwort lautet TRGS 519.

Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhal-tungsarbeiten (ASI) dürfen danach nur durchgeführt werden, wenn das Personal entsprechend geschult ist. Bei DEKRA Akademie erhalten Sie oder Ihre Mitarbei-ter im Fall der erfolgreichen Seminarteil-nahme den Nachweis der Sachkunde.

Wegen der Gefährlichkeit der Asbestfasern dürfen Arbeiten an asbesthaltigen Produk-ten nur durchgeführt werden, wenn die Sachkunde nach TRGS 519 vorliegt. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang über den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen erbracht. Der sachkundige Aufsichtsführende muss während der Arbeiten ständig auf der Bau-stelle anwesend sein.

Der Gesetzgeber differenziert nach der Belastung der Arbeitnehmer: Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn die Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei

der Beschäftigung von nicht mehr als zwei Arbeitnehmern einschließlich der vor Ort erforderlichen Nebenarbeiten vier Stunden nicht überschreitet und dabei eine Asbest-faserkonzentration von 100.000 Fasern/m³ unterschritten wird. Beim Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich lie-gen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn die Fläche weniger als 100 m² beträgt.

Besondere Anforderungen gelten auch bei der Abfallentsorgung. Der Asbest in Asbestzementprodukten ist fest gebunden; Fasern werden nur bei unsachgemäßem Umgang frei.

Gefahrstoffe

Titel Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten – Sachkundelehrgang

Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4A: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten –Sachkundelehrgang

Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4B: ASI-Arbeiten geringen Umfangs – Sachkundelehrgang

Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und Arbeiten geringen Umfangs

532.61 532.63 532.62 532.64

Zielgruppe Sanierungs- und Baustellenleiter, Architek-ten und Bauingenieure, Mitarbeiter von Sanierungsfirmen und verantwortliche Personen aus dem Bereich Klima/Lüftung/Isolationstechnik, Baubehörden

Alle Personen, die sich mit dem Aus- und Abbau von Asbestzementprodukten (Platten, Rohren usw.) befassen

Personen aus dem Bereich Heizung/Klima/Sanitär, die bei der Sanierung von Geräten, Anlagen und Gebäudeteilen geringen Umgang (<100.000 Fasern/m³) mit asbesthaltigen Produkten (Weichasbest- und Asbestzementprodukten) haben

Dieser Lehrgang wendet sich vor allem an Personen, die Arbeiten geringen Umfangs durchführen wollen, z. B. Dachdecker, Stuckateure, Gipser, Personen aus dem Gewerk Sanitär-Heizung-Klima

Ziel Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 3, umfassender Schutz der Mitarbeiter

Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4A, umfassender Schutz der Mitarbeiter

Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4B, umfassender Schutz der Mitarbeiter

Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4C, umfassender Schutz der Mitarbeiter

Dauer 4 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage

Rechtl. Grundlage TRGS 519 Anl. 3 TRGS 519 Anl. 4A TRGS 519 Anl. 4B TRGS 519 Anl. 4C

Voraussetzung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nach G 1.2 und G 26

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nach G 1.2 und G 26

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nach G 1.2 und G 26

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nach G 1.2 und G 26

Abschluss/Prüfung Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde

Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde

Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde

Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde

Gültigkeit 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre

Inhalt - Arten, Eigenschaften und Gesundheits-gefahren von Asbest

- Asbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte

- Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften- Gefahrstoffverordnung, TRGS 519- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt (Immissions-, Gewässerschutz)

- Asbestrichtlinien- Sanierungsverfahren und Sanierungs-durchführung

- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

- Arten, Eigenschaften und Gesundheits-gefahren von Asbest

- Asbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte

- Arbeitsschutz- Gefahrstoffverordnung, TRGS 519- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt- Asbest-Richtlinien- Sanierungsverfahren und Sanierungs-durchführung

- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

- Arten, Eigenschaften und Gesundheits-gefahren von Asbest

- Asbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte

- Arbeitsschutz- Gefahrstoffverordnung und TRGS 519- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt- Asbest-Richtlinien- Sanierungsverfahren und Sanierungs-durchführung

- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

- Eigenschaften und Gesundheitsgefahren von Asbest

- Verwendung von Asbest- Rechtliche Grundlagen- Sicherheitstechnische Maßnahmen- Zerlegungsarbeiten- Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Aufsichtsführenden, Anforderungen an Einrichtungen und Ausstattung

- Arbeiten geringen Umfangs- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle- Prüfung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe >>

5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

6. Abfall 4.2 Asbest

7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Zum Erhalt der Sachkunde nach Anlage 3 bzw. Anlage 4 A, 4B oder 4C muss zum Ablaufsdatum der Schulungs-bescheinigung (spätestens nach 6 Jahren) eine entspre-chernde eintägige Fortbil-dungsschulung absolviert werden.

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4.2 Asbest

Wenn ein Betrieb Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen möchte, bei denen die Mitarbeiter mit Asbestprodukten umgehen müssen, ist Vor-sicht geboten. Der Gesetzgeber hat deshalb den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ geregelt; das Stichwort lautet TRGS 519.

Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhal-tungsarbeiten (ASI) dürfen danach nur durchgeführt werden, wenn das Personal entsprechend geschult ist. Bei DEKRA Akademie erhalten Sie oder Ihre Mitarbei-ter im Fall der erfolgreichen Seminarteil-nahme den Nachweis der Sachkunde.

Wegen der Gefährlichkeit der Asbestfasern dürfen Arbeiten an asbesthaltigen Produk-ten nur durchgeführt werden, wenn die Sachkunde nach TRGS 519 vorliegt. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang über den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen erbracht. Der sachkundige Aufsichtsführende muss während der Arbeiten ständig auf der Bau-stelle anwesend sein.

Der Gesetzgeber differenziert nach der Belastung der Arbeitnehmer: Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn die Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei

der Beschäftigung von nicht mehr als zwei Arbeitnehmern einschließlich der vor Ort erforderlichen Nebenarbeiten vier Stunden nicht überschreitet und dabei eine Asbest-faserkonzentration von 100.000 Fasern/m³ unterschritten wird. Beim Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich lie-gen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn die Fläche weniger als 100 m² beträgt.

Besondere Anforderungen gelten auch bei der Abfallentsorgung. Der Asbest in Asbestzementprodukten ist fest gebunden; Fasern werden nur bei unsachgemäßem Umgang frei.

Gefahrstoffe

Titel Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten – Sachkundelehrgang

Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4A: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten –Sachkundelehrgang

Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4B: ASI-Arbeiten geringen Umfangs – Sachkundelehrgang

Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und Arbeiten geringen Umfangs

532.61 532.63 532.62 532.64

Zielgruppe Sanierungs- und Baustellenleiter, Architek-ten und Bauingenieure, Mitarbeiter von Sanierungsfirmen und verantwortliche Personen aus dem Bereich Klima/Lüftung/Isolationstechnik, Baubehörden

Alle Personen, die sich mit dem Aus- und Abbau von Asbestzementprodukten (Platten, Rohren usw.) befassen

Personen aus dem Bereich Heizung/Klima/Sanitär, die bei der Sanierung von Geräten, Anlagen und Gebäudeteilen geringen Umgang (<100.000 Fasern/m³) mit asbesthaltigen Produkten (Weichasbest- und Asbestzementprodukten) haben

Dieser Lehrgang wendet sich vor allem an Personen, die Arbeiten geringen Umfangs durchführen wollen, z. B. Dachdecker, Stuckateure, Gipser, Personen aus dem Gewerk Sanitär-Heizung-Klima

Ziel Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 3, umfassender Schutz der Mitarbeiter

Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4A, umfassender Schutz der Mitarbeiter

Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4B, umfassender Schutz der Mitarbeiter

Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4C, umfassender Schutz der Mitarbeiter

Dauer 4 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage

Rechtl. Grundlage TRGS 519 Anl. 3 TRGS 519 Anl. 4A TRGS 519 Anl. 4B TRGS 519 Anl. 4C

Voraussetzung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nach G 1.2 und G 26

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nach G 1.2 und G 26

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nach G 1.2 und G 26

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen nach G 1.2 und G 26

Abschluss/Prüfung Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde

Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde

Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde

Personenbezogenes Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung des Lehrgangs. Schriftliche Prüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde

Gültigkeit 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre

Inhalt - Arten, Eigenschaften und Gesundheits-gefahren von Asbest

- Asbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte

- Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften- Gefahrstoffverordnung, TRGS 519- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt (Immissions-, Gewässerschutz)

- Asbestrichtlinien- Sanierungsverfahren und Sanierungs-durchführung

- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

- Arten, Eigenschaften und Gesundheits-gefahren von Asbest

- Asbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte

- Arbeitsschutz- Gefahrstoffverordnung, TRGS 519- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt- Asbest-Richtlinien- Sanierungsverfahren und Sanierungs-durchführung

- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

- Arten, Eigenschaften und Gesundheits-gefahren von Asbest

- Asbestprodukte, Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte

- Arbeitsschutz- Gefahrstoffverordnung und TRGS 519- Bestimmungen zum Schutz der Umwelt- Asbest-Richtlinien- Sanierungsverfahren und Sanierungs-durchführung

- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

- Eigenschaften und Gesundheitsgefahren von Asbest

- Verwendung von Asbest- Rechtliche Grundlagen- Sicherheitstechnische Maßnahmen- Zerlegungsarbeiten- Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Aufsichtsführenden, Anforderungen an Einrichtungen und Ausstattung

- Arbeiten geringen Umfangs- Entsorgung asbesthaltiger Abfälle- Prüfung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe >>

5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

6. Abfall 4.2 Asbest

7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Zum Erhalt der Sachkunde nach Anlage 3 bzw. Anlage 4 A, 4B oder 4C muss zum Ablaufsdatum der Schulungs-bescheinigung (spätestens nach 6 Jahren) eine entspre-chernde eintägige Fortbil-dungsschulung absolviert werden.

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4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen

Begaste ContainerDurch die Globalisierung kommen in Deutschland bei vielen Firmen Übersee-container an. Oft wurden diese Container begast, um zu verhindern, dass Schädlinge als „blinde Passagiere“ im Empfängerland Schäden verursachen können.

Außerdem sollen die Schädlinge auch die Fracht (zum Beispiel Textilien, Holz) oder das Verpackungsmaterial (Paletten) nicht angreifen. Die Gase, die sich in Containern befinden, können für das Personal des Empfängers Gefahren darstellen, wenn die

Container nicht ausreichend gelüftet wur-den (Kurs 531.70).

Sachkundepflichtige Stoffe und Zuberei-tungenWer gewerbsmäßig oder selbstständig Stoffe oder Zubereitungen verkauft, die als giftig (T) oder sehr giftig (T+) gekennzeichnet sind, bedarf der Erlaubnis der zuständi-gen Behörde. Eine Voraussetzung für die Erlaubnis ist der Nachweis der Sachkunde. Unternehmen erhalten für ihre Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über sachkundige betriebsangehörige Personen verfügen. Die

Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen beschränkt wer-den. Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig), T+ (sehr gif-tig), O (brandfördernd), F+ (hochentzünd-lich) oder mit den R-Sätzen R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähig-keit beeinträchtigen), R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) oder R68 (irreversibler Schaden möglich) gekennzeichnet sind, dürfen nur von einer sachkundigen betriebsangehörigen Person abgegeben werden (Kurs 531.61/72/72).

Gefahrstoffe

Titel Begaste Container – Empfangen von Überseecontainern, Schadstoffe in Containern, Arbeitsschutz

Vorbereitung auf die Sachkunde-prüfung nach § 5 Chemikalienver-botsverordnung – ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel

Vorbereitung auf die Sachkunde-prüfung nach § 5 Chemikalienver-botsverordnung – beschränkt auf Biozide und Pflanzenschutzmittel

Vorbereitung auf die Sachkunde-prüfung nach § 5 Chemikalienver-botsverordnung – einschließlich Biozide und Pflanzenschutzmittel

Vorbereitung auf die Sachkunde-prüfung nach § 5 Chemikalien-verbotsverordnung – MDI-haltige Bau- und Montageschäume

531.70 531.61 531.71 531.72 531.61

Zielgruppe Mitarbeiter von Begasungs- und Schädlings- bekämpfungsunternehmen, Transport, Um- schlags- und Lagereibetrieben, Futtermittel-, Lebensmittel- und Genussmittelindustrie, Dro- gen- und Gewürzgroßhandel, Möbelindustrie

Personen, die Stoffe und Zubereitungen (ohne Biozid-Produkte und Pflanzenschutz-mittel) mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich)

Personen, die Biozid-Produkte und Pflan-zenschutzmittel mit folgender Kennzeich-nung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich)

Personen, die Stoffe u. Zubereitungen (ein- schließlich Biozid-Produkte und Pflanzen-schutzmittel) mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich)

Personen, die als betriebsangehörige Sachkundige MDI-haltige Bau- und Mon-tageschäume verkaufen sollen

Ziel Vermeiden von Gefahren durch Giftstoffe in Containern

Erwerb der eingeschränkten Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung o. Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel

Erwerb der eingeschränkten Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung für Biozid-Produkte u. Pflanzenschutzmittel

Erwerb der umfassenden Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung

Erwerb der umfassenden Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung

Dauer 2 Tage 2,5 Tage 2,5 Tage 4,5 Tage 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage TRGS 512, § 17 ChemG § 5 Chemikalienverbotsverordnung § 5 Chemikalienverbotsverordnung § 5 Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV, Verordnung EG 790/2009

Voraussetzung Ersthelferlehrgang nach BGV „Grund-lagen der Prävention“ (16 Stunden), Atemschutztauglichkeit nach G 26

Der zukünftige Sachkundige muss zuver-lässig und mindestens 18 Jahre alt sein

Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein

Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein

Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein

Abschluss/Prüfung Theoretische und praktische Prüfung.Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde

Gültigkeit Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Inhalt - Einführung in den Containertransport- Schadstoffe in Containern- Gefährdungsbeurteilung- Produkthaftung- Prüfmethoden- Praxis am Container- Haftung

- Naturwissenschaftliche Grundbegriffe- Rechtliche Definitionen- Eigenschaften gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

- Gefahrstoffkunde/Gefahrenabwehr- Kennzeichnung und Einstufung gemäß den Gefahreneigenschaften

- Vorschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung regeln

- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

- Naturwissenschaftliche Grundbegriffe- Rechtliche Definitionen- Eigenschaften gefährlicher Biozide und Pflanzenschutzmittel

- Gefahren- Kennzeichnung und Einstufung gemäß den Gefahreneigenschaften

- Vorschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung regeln

- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

- ChemG, GefStoffV, ChemVerbotsV- Grundkenntnisse des Umweltrechts- Physikalische und chemische Eigenschaf-ten von Gefahrstoffen

- Grundkenntnisse der Toxikologie- Schutz besonders gefährdeter Personen und Gruppen

- Möglichkeiten der Gefahrenabwehr- Wirkung der Biozide auf die Umwelt (Ökotoxikologie)

- Anwendung von Bioziden

- Grundlagen des deutschen und euro- päischen Chemikalienrechts

- Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverord-nung, Chemikalienverbotsverordnung

- Grundkenntnisse des sonstigen Umwelt-rechts

- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten- Schutz besonders gefährdeter Personen- Gefahrstoffkunde/Gefahrenabwehr- Eigenschaften von MDI [Methylen- diphenyl-Diisocyanat und Isomeren]

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe >>

5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

6. Abfall 4.2 Asbest

7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen

Begaste ContainerDurch die Globalisierung kommen in Deutschland bei vielen Firmen Übersee-container an. Oft wurden diese Container begast, um zu verhindern, dass Schädlinge als „blinde Passagiere“ im Empfängerland Schäden verursachen können.

Außerdem sollen die Schädlinge auch die Fracht (zum Beispiel Textilien, Holz) oder das Verpackungsmaterial (Paletten) nicht angreifen. Die Gase, die sich in Containern befinden, können für das Personal des Empfängers Gefahren darstellen, wenn die

Container nicht ausreichend gelüftet wur-den (Kurs 531.70).

Sachkundepflichtige Stoffe und Zuberei-tungenWer gewerbsmäßig oder selbstständig Stoffe oder Zubereitungen verkauft, die als giftig (T) oder sehr giftig (T+) gekennzeichnet sind, bedarf der Erlaubnis der zuständi-gen Behörde. Eine Voraussetzung für die Erlaubnis ist der Nachweis der Sachkunde. Unternehmen erhalten für ihre Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über sachkundige betriebsangehörige Personen verfügen. Die

Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen beschränkt wer-den. Stoffe und Zubereitungen, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig), T+ (sehr gif-tig), O (brandfördernd), F+ (hochentzünd-lich) oder mit den R-Sätzen R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähig-keit beeinträchtigen), R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) oder R68 (irreversibler Schaden möglich) gekennzeichnet sind, dürfen nur von einer sachkundigen betriebsangehörigen Person abgegeben werden (Kurs 531.61/72/72).

Gefahrstoffe

Titel Begaste Container – Empfangen von Überseecontainern, Schadstoffe in Containern, Arbeitsschutz

Vorbereitung auf die Sachkunde-prüfung nach § 5 Chemikalienver-botsverordnung – ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel

Vorbereitung auf die Sachkunde-prüfung nach § 5 Chemikalienver-botsverordnung – beschränkt auf Biozide und Pflanzenschutzmittel

Vorbereitung auf die Sachkunde-prüfung nach § 5 Chemikalienver-botsverordnung – einschließlich Biozide und Pflanzenschutzmittel

Vorbereitung auf die Sachkunde-prüfung nach § 5 Chemikalien-verbotsverordnung – MDI-haltige Bau- und Montageschäume

531.70 531.61 531.71 531.72 531.61

Zielgruppe Mitarbeiter von Begasungs- und Schädlings- bekämpfungsunternehmen, Transport, Um- schlags- und Lagereibetrieben, Futtermittel-, Lebensmittel- und Genussmittelindustrie, Dro- gen- und Gewürzgroßhandel, Möbelindustrie

Personen, die Stoffe und Zubereitungen (ohne Biozid-Produkte und Pflanzenschutz-mittel) mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich)

Personen, die Biozid-Produkte und Pflan-zenschutzmittel mit folgender Kennzeich-nung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich)

Personen, die Stoffe u. Zubereitungen (ein- schließlich Biozid-Produkte und Pflanzen-schutzmittel) mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich)

Personen, die als betriebsangehörige Sachkundige MDI-haltige Bau- und Mon-tageschäume verkaufen sollen

Ziel Vermeiden von Gefahren durch Giftstoffe in Containern

Erwerb der eingeschränkten Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung o. Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel

Erwerb der eingeschränkten Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung für Biozid-Produkte u. Pflanzenschutzmittel

Erwerb der umfassenden Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung

Erwerb der umfassenden Sachkunde nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung

Dauer 2 Tage 2,5 Tage 2,5 Tage 4,5 Tage 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage TRGS 512, § 17 ChemG § 5 Chemikalienverbotsverordnung § 5 Chemikalienverbotsverordnung § 5 Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV, Verordnung EG 790/2009

Voraussetzung Ersthelferlehrgang nach BGV „Grund-lagen der Prävention“ (16 Stunden), Atemschutztauglichkeit nach G 26

Der zukünftige Sachkundige muss zuver-lässig und mindestens 18 Jahre alt sein

Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein

Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein

Der Sachkundige muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein

Abschluss/Prüfung Theoretische und praktische Prüfung.Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie, Prüfung durch die zuständige Behörde

Gültigkeit Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Bei Änderung der Vorschriften ist eine Auffrischung zu empfehlen

Inhalt - Einführung in den Containertransport- Schadstoffe in Containern- Gefährdungsbeurteilung- Produkthaftung- Prüfmethoden- Praxis am Container- Haftung

- Naturwissenschaftliche Grundbegriffe- Rechtliche Definitionen- Eigenschaften gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

- Gefahrstoffkunde/Gefahrenabwehr- Kennzeichnung und Einstufung gemäß den Gefahreneigenschaften

- Vorschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung regeln

- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

- Naturwissenschaftliche Grundbegriffe- Rechtliche Definitionen- Eigenschaften gefährlicher Biozide und Pflanzenschutzmittel

- Gefahren- Kennzeichnung und Einstufung gemäß den Gefahreneigenschaften

- Vorschriften, die das Inverkehrbringen und die Verwendung regeln

- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

- ChemG, GefStoffV, ChemVerbotsV- Grundkenntnisse des Umweltrechts- Physikalische und chemische Eigenschaf-ten von Gefahrstoffen

- Grundkenntnisse der Toxikologie- Schutz besonders gefährdeter Personen und Gruppen

- Möglichkeiten der Gefahrenabwehr- Wirkung der Biozide auf die Umwelt (Ökotoxikologie)

- Anwendung von Bioziden

- Grundlagen des deutschen und euro- päischen Chemikalienrechts

- Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverord-nung, Chemikalienverbotsverordnung

- Grundkenntnisse des sonstigen Umwelt-rechts

- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten- Schutz besonders gefährdeter Personen- Gefahrstoffkunde/Gefahrenabwehr- Eigenschaften von MDI [Methylen- diphenyl-Diisocyanat und Isomeren]

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe >>

5. Arbeitsschutz 4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

6. Abfall 4.2 Asbest

7. Gewässerschutz 4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Arbeitsschutz

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5. Arbeitsschutz

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

Arbeitsschutz

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5. Arbeitsschutz

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

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Unfälle zu vermeiden steht beim Arbeits-schutz an erster Stelle. Regelmäßige Wartung der technischen Geräte, aber auch die Überprüfung der Arbeitsbedingungen tragen zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. DEKRA Akademie bietet hier einige Seminare an.

Gewerblich genutzte Leitern und Tritte müssen in der Regel jährlich auf ordnungs-gemäßen Zustand geprüft werden. In die-sem Seminar (551.66) werden Kenntnisse über die Notwendigkeit, die Funktion, die Beschaffenheit und die jährliche Wartung dieser Einrichtungen übermittelt. Wissen sowie praktische Kenntnisse stehen dabei im Vordergrund.

Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzver-ordnung ist im Jahr 2007 in Kraft getreten. Die Teilnehmer lernen in diesem Seminar (551.71) die einschlägigen Lärmschutz-vorschriften kennen und können die darin enthaltenen Anforderungen im eigenen Betrieb anwenden und umsetzen.

Zur Vermeidung von Unfällen sowie Sach- und Personenschäden ist die sachgerechte Bedienung von Hubarbeitsbühnen Grund-voraussetzung (612.65). Die berufsgenos-senschaftlichen Vorschriften zur Unfallver-hütung beinhalten daher eine Unterweisung aller Bediener von Hubarbeitsbühnen.

Abfallbehälter werden befüllt, aufgenommen, abgesetzt und entleert. Dabei entscheidet der allgemeine Zustand dieser Behälter darüber, wie sicher diese Vorgänge ablaufen. Da viele Behälter hauptsächlich auf der Straße trans- portiert werden, kommt auch der Transport- sicherheit besondere Bedeutung zu. Die DGUV Regel 114-010 (BGR 186) verlangt eine mindestens jährlich durchzuführende Prüfung der Behälter durch sachkundige Personen (523.61).

Jeder Eigentümer von Wechselbrücken ist verpflichtet, seine Behälter regelmäßig prüfen zu lassen und zu gewährleisten, dass diese den Vorschriften entsprechen und keine Ge- fahren für Mitarbeiter darstellen (412.62).

5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Titel Leitern und Tritte prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person

Lärm ermitteln und beurteilen –Sachkunde gem. § 5 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverord-nung

Hubarbeitsbühnen bedienen – Unterweisung für Bediener (ohne Vorkenntnisse)

Behälterprüfung (Absetz-, Abroll-behälter) unter Arbeitsschutzge-sichtspunkten nach DGUV Regel 114-010 (BGR 186)

Wechselbrücken prüfen – Qualifizierung zur Befähigten Person/Sachkundiger

551.66 551.71 612.65 523.61 412.62

Zielgruppe Personen, die gewerblich genutzte Leitern und Tritte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und warten sollen

Führungskräfte, Betriebsingenieure, Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauf-tragte, beauftragte Mitarbeiter

Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen oder bedienen sollen

Personen, die den Sachkundenachweis für das Prüfen von Behältern erwerben wollen

Personen, die mit der Überprüfung von Wechselbrücken beauftragt werden sollen

Ziel Befähigung, Leitern und Tritte auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu können

Die Teilnehmer lernen die einschlägigen Lärmschutzvorschriften kennen und können die Anforderungen im eigenen Betrieb anwenden und umsetzen

Sachgerechte Bedienung von Hub-arbeitsbühnen

Teilnehmer können jährliche Prüfungen selbst durchführen und entscheiden, ob Behälter weiter verwendet, repariert oder ausgesondert werden müssen

Teilnehmer können jährliche Prüfungen selbst durchführen und entscheiden, ob Wechselbrücken noch sicher sind

Dauer 1 Tag 2 Tage 3 Tage 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage ArbSchG; BetrSichV; DGUV Information 208-016 (BGI 694) ; VDI 4068; VDI 4068 Blatt 3

§ 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-verordnung

DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Regel 100-500 (BGR 500); BetrSichV., Arbeitsschutzgesetz

DGUV Regel 114-010 (BGR 186, Kap. 6.1)

BetrSichV; DIN EN 283; DIN EN 284

Voraussetzung - Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse im technischen Bereich

- Schriftliche Benennung durch den Arbeitgeber zur „Befähigten Person“

- Regelmäßige Ausübung der Prüftätigkeit

Keine - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung- Technisches Verständnis

Fachspezifische Kenntnisse und prak-tische Erfahrung für eine ordnungsge-mäße Prüftätigkeit

Fachspezifische Kenntnisse und prak-tische Erfahrung für eine ordnungsge-mäße Prüftätigkeit

Abschluss/Prüfung Zertifikat „Befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten“ der DEKRA Akademie mit interner Prüfung

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie und Bedienerausweis nach Prüfung und Test

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie

Gültigkeit Das personenbezogene Zertifikat gilt unbefristet

Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet

Bei Änderung der Vorschriften sollte eine Auffrischung der Kenntnisse erfolgen

Bei Änderung der Vorschriften sollte eine Auffrischung der Kenntnisse erfolgen

Inhalt - Rechtliche Grundlagen - Leitern und Tritte (Sinn und Zweck) - Handhabung von Leitern und Tritten, DGUV Information 208-016 (BGI 694)

- Aufbau und Konstruktionen von Leitern und Tritten

- DIN EN 131, DIN 4567, DIN EN 14183 - Wartung und Prüfung - Dokumentation (Prüfbuch) - Befähigte bzw. Sachkundige Person

- Rechtliche und physikalische Grund- lagen

- Rechnen mit Pegeln- Messgeräteauswahl und -technik- Übungen mit Geräten- Lärmquellen im Betrieb- Schallleistung und Raumakustik- Dokumentation im Betrieb- Lernerfolgskontrolle

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungs-vorschriften, Verhalten bei Unfällen

- Hubarbeitsbühnen (Bauarten u. -gruppen)- Signal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass

- Sichtkontrollen, Funktionsproben- Abnahme, Prüfung, Prüfbuch- Verhalten bei Unfällen und Störungen- Transport auf der Straße/Standsicherheit

- Austauschbare Kipp- und Absetz- behälter: Begriffsbestimmungen

- Bau und Ausrüstung der Behälter- Behältertypen und Variationen- Prüfung: rechtliche Grundlagen- Prüfung: praktische Durchführung- Anschlagmittel: Begriffsbestimmungen- Anschlagmittel: Prüfung

- Rechtliche Grundlagen- Prüfpersonal (Befähigte Person/Sach-kundiger, Voraussetzungen, Haftung)

- Normen und Verordnungen (BetrSichV, DIN EN 283; 284)

- Technik (Baugruppen und Sicherheits- relevante Teile)

- Prüfung der Wechselbrücken in der Praxis

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

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Unfälle zu vermeiden steht beim Arbeits-schutz an erster Stelle. Regelmäßige Wartung der technischen Geräte, aber auch die Überprüfung der Arbeitsbedingungen tragen zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei. DEKRA Akademie bietet hier einige Seminare an.

Gewerblich genutzte Leitern und Tritte müssen in der Regel jährlich auf ordnungs-gemäßen Zustand geprüft werden. In die-sem Seminar (551.66) werden Kenntnisse über die Notwendigkeit, die Funktion, die Beschaffenheit und die jährliche Wartung dieser Einrichtungen übermittelt. Wissen sowie praktische Kenntnisse stehen dabei im Vordergrund.

Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzver-ordnung ist im Jahr 2007 in Kraft getreten. Die Teilnehmer lernen in diesem Seminar (551.71) die einschlägigen Lärmschutz-vorschriften kennen und können die darin enthaltenen Anforderungen im eigenen Betrieb anwenden und umsetzen.

Zur Vermeidung von Unfällen sowie Sach- und Personenschäden ist die sachgerechte Bedienung von Hubarbeitsbühnen Grund-voraussetzung (612.65). Die berufsgenos-senschaftlichen Vorschriften zur Unfallver-hütung beinhalten daher eine Unterweisung aller Bediener von Hubarbeitsbühnen.

Abfallbehälter werden befüllt, aufgenommen, abgesetzt und entleert. Dabei entscheidet der allgemeine Zustand dieser Behälter darüber, wie sicher diese Vorgänge ablaufen. Da viele Behälter hauptsächlich auf der Straße trans- portiert werden, kommt auch der Transport- sicherheit besondere Bedeutung zu. Die DGUV Regel 114-010 (BGR 186) verlangt eine mindestens jährlich durchzuführende Prüfung der Behälter durch sachkundige Personen (523.61).

Jeder Eigentümer von Wechselbrücken ist verpflichtet, seine Behälter regelmäßig prüfen zu lassen und zu gewährleisten, dass diese den Vorschriften entsprechen und keine Ge- fahren für Mitarbeiter darstellen (412.62).

5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Titel Leitern und Tritte prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person

Lärm ermitteln und beurteilen –Sachkunde gem. § 5 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverord-nung

Hubarbeitsbühnen bedienen – Unterweisung für Bediener (ohne Vorkenntnisse)

Behälterprüfung (Absetz-, Abroll-behälter) unter Arbeitsschutzge-sichtspunkten nach DGUV Regel 114-010 (BGR 186)

Wechselbrücken prüfen – Qualifizierung zur Befähigten Person/Sachkundiger

551.66 551.71 612.65 523.61 412.62

Zielgruppe Personen, die gewerblich genutzte Leitern und Tritte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und warten sollen

Führungskräfte, Betriebsingenieure, Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauf-tragte, beauftragte Mitarbeiter

Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen oder bedienen sollen

Personen, die den Sachkundenachweis für das Prüfen von Behältern erwerben wollen

Personen, die mit der Überprüfung von Wechselbrücken beauftragt werden sollen

Ziel Befähigung, Leitern und Tritte auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu können

Die Teilnehmer lernen die einschlägigen Lärmschutzvorschriften kennen und können die Anforderungen im eigenen Betrieb anwenden und umsetzen

Sachgerechte Bedienung von Hub-arbeitsbühnen

Teilnehmer können jährliche Prüfungen selbst durchführen und entscheiden, ob Behälter weiter verwendet, repariert oder ausgesondert werden müssen

Teilnehmer können jährliche Prüfungen selbst durchführen und entscheiden, ob Wechselbrücken noch sicher sind

Dauer 1 Tag 2 Tage 3 Tage 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage ArbSchG; BetrSichV; DGUV Information 208-016 (BGI 694) ; VDI 4068; VDI 4068 Blatt 3

§ 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-verordnung

DGUV Grundsatz 308-008 (BGG 966), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Regel 100-500 (BGR 500); BetrSichV., Arbeitsschutzgesetz

DGUV Regel 114-010 (BGR 186, Kap. 6.1)

BetrSichV; DIN EN 283; DIN EN 284

Voraussetzung - Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse im technischen Bereich

- Schriftliche Benennung durch den Arbeitgeber zur „Befähigten Person“

- Regelmäßige Ausübung der Prüftätigkeit

Keine - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung- Technisches Verständnis

Fachspezifische Kenntnisse und prak-tische Erfahrung für eine ordnungsge-mäße Prüftätigkeit

Fachspezifische Kenntnisse und prak-tische Erfahrung für eine ordnungsge-mäße Prüftätigkeit

Abschluss/Prüfung Zertifikat „Befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten“ der DEKRA Akademie mit interner Prüfung

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie und Bedienerausweis nach Prüfung und Test

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie

Gültigkeit Das personenbezogene Zertifikat gilt unbefristet

Der personenbezogene Bedienerausweis gilt unbefristet

Bei Änderung der Vorschriften sollte eine Auffrischung der Kenntnisse erfolgen

Bei Änderung der Vorschriften sollte eine Auffrischung der Kenntnisse erfolgen

Inhalt - Rechtliche Grundlagen - Leitern und Tritte (Sinn und Zweck) - Handhabung von Leitern und Tritten, DGUV Information 208-016 (BGI 694)

- Aufbau und Konstruktionen von Leitern und Tritten

- DIN EN 131, DIN 4567, DIN EN 14183 - Wartung und Prüfung - Dokumentation (Prüfbuch) - Befähigte bzw. Sachkundige Person

- Rechtliche und physikalische Grund- lagen

- Rechnen mit Pegeln- Messgeräteauswahl und -technik- Übungen mit Geräten- Lärmquellen im Betrieb- Schallleistung und Raumakustik- Dokumentation im Betrieb- Lernerfolgskontrolle

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungs-vorschriften, Verhalten bei Unfällen

- Hubarbeitsbühnen (Bauarten u. -gruppen)- Signal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass

- Sichtkontrollen, Funktionsproben- Abnahme, Prüfung, Prüfbuch- Verhalten bei Unfällen und Störungen- Transport auf der Straße/Standsicherheit

- Austauschbare Kipp- und Absetz- behälter: Begriffsbestimmungen

- Bau und Ausrüstung der Behälter- Behältertypen und Variationen- Prüfung: rechtliche Grundlagen- Prüfung: praktische Durchführung- Anschlagmittel: Begriffsbestimmungen- Anschlagmittel: Prüfung

- Rechtliche Grundlagen- Prüfpersonal (Befähigte Person/Sach-kundiger, Voraussetzungen, Haftung)

- Normen und Verordnungen (BetrSichV, DIN EN 283; 284)

- Technik (Baugruppen und Sicherheits- relevante Teile)

- Prüfung der Wechselbrücken in der Praxis

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

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SCC ist ein Managementsystem, das Sie als Auftragnehmer (C = Contractor) in den Mittelpunkt stellt. SCC bedeutet „Safety Certificate Contractors“, zu Deutsch: „Sicherheitszertifizierter Unterauftragneh-mer“.

Als „Contractors“ werden Fremdfirmen be-zeichnet, die auf dem Gelände der Kunden tätig sind und technische Dienstleistungen erbringen, wie Wartungen, Montagen, Kran-, Reinigungs- und Isolierarbeiten.

Ihre Auftraggeber stellen diverse Anforde-rungen an Ihr Unternehmen. Dazu gehört auch die Einhaltung von Forderungen an den Arbeits- und Umweltschutz, insbeson-dere auf fremdem Betriebsgelände.

Im Rahmen der SCC-Zertifizierung wird unter anderem geprüft, ob Ihre operativen Mitarbeiter und Führungskräfte eine SGU-Schulung und -Prüfung absolviert haben (SGU = Sicherheit, Gesundheit, Umwelt).

Die erfolgreiche Zertifizierung nach SCC gibt Ihnen die Möglichkeit, Aufträge wahr-zunehmen, für die eine Zertifizierung vom Auftraggeber gefordert wird.

Der Auftraggeber hat zugleich die Garan-tie, dass auf seinem Betriebsgelände der Standard bezüglich Arbeitssicherheit und Umweltschutz gewahrt wird.

5.2 SCC-Schulung

Arbeitsschutz

Titel SCC Dok. 17 – Führungskräfteschulung

SCC Dok. 18 – Mitarbeiterschulung

551.63 551.68

Zielgruppe Führungskräfte von Kontraktoren (z. B. Niederlassungsleiter, Bauleiter, Projekt-leiter, Meister, Techniker, Poliere), deren Betrieb nach SCC zertifiziert wird

Operative Mitarbeiter von Kontraktoren, deren Betriebe SCC-zertifiziert sind

Ziel SCC-zertifiziertes Unternehmen SCC-zertifiziertes Unternehmen

Dauer 3 Tage 2 Tage

Rechtl. Grundlage SCC-Zertifizierung SCC-Zertifizierung

Voraussetzung Vorkenntnisse im Bereich Arbeitssicherheit Es sind keine besonderen Voraus- setzungen zu erfüllen

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie. Prüfung nach SCC 3.3 (Eintrag ins personal safety logbook)

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie. Schriftliche Prüfung

Gültigkeit 10 Jahre, danach ist eine Rezertifi-zierung analog dem Verfahren einer Erstzertifizierung erforderlich

10 Jahre, danach ist eine Rezertifi-zierung analog dem Verfahren einer Erstzertifizierung erforderlich

Inhalt - Arbeitsschutzgesetzgebung und euro-päische Richtlinien

- Unfallursachen und Folgerungen für die Arbeitsschutzpolitik

- Methoden zur Förderung des Arbeits-schutzes

- Arbeitserlaubnis- Gefährdungsanalyse- Häufige Gefährdungen- Notfallplanung, Erste Hilfe- Brand- und Explosionsschutz- Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen (Auslöseschwelle, Kennzeichnung, Präventionsmaßnahmen)

- Wasserrechtliche Vorschriften- Ergonomie am Arbeitsplatz- Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz

- Arbeitsschutzgesetzgebung und -über-wachung

- Unfallursachen und Verhalten bei Unfällen

- Gefahrstoffe- Brand- und Explosionsgefahr- Maschinen und Werkzeuge; Schweißen und Schneiden

- Transportieren und Heben von Lasten; Stolperstellen

- Arbeiten auf hoch- und tiefgelegenen Arbeitsplätzen

- Persönliche Schutzausrüstung- Arbeiten in Behältern und engen Räumen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

48 | 49

SCC ist ein Managementsystem, das Sie als Auftragnehmer (C = Contractor) in den Mittelpunkt stellt. SCC bedeutet „Safety Certificate Contractors“, zu Deutsch: „Sicherheitszertifizierter Unterauftragneh-mer“.

Als „Contractors“ werden Fremdfirmen be-zeichnet, die auf dem Gelände der Kunden tätig sind und technische Dienstleistungen erbringen, wie Wartungen, Montagen, Kran-, Reinigungs- und Isolierarbeiten.

Ihre Auftraggeber stellen diverse Anforde-rungen an Ihr Unternehmen. Dazu gehört auch die Einhaltung von Forderungen an den Arbeits- und Umweltschutz, insbeson-dere auf fremdem Betriebsgelände.

Im Rahmen der SCC-Zertifizierung wird unter anderem geprüft, ob Ihre operativen Mitarbeiter und Führungskräfte eine SGU-Schulung und -Prüfung absolviert haben (SGU = Sicherheit, Gesundheit, Umwelt).

Die erfolgreiche Zertifizierung nach SCC gibt Ihnen die Möglichkeit, Aufträge wahr-zunehmen, für die eine Zertifizierung vom Auftraggeber gefordert wird.

Der Auftraggeber hat zugleich die Garan-tie, dass auf seinem Betriebsgelände der Standard bezüglich Arbeitssicherheit und Umweltschutz gewahrt wird.

5.2 SCC-Schulung

Arbeitsschutz

Titel SCC Dok. 17 – Führungskräfteschulung

SCC Dok. 18 – Mitarbeiterschulung

551.63 551.68

Zielgruppe Führungskräfte von Kontraktoren (z. B. Niederlassungsleiter, Bauleiter, Projekt-leiter, Meister, Techniker, Poliere), deren Betrieb nach SCC zertifiziert wird

Operative Mitarbeiter von Kontraktoren, deren Betriebe SCC-zertifiziert sind

Ziel SCC-zertifiziertes Unternehmen SCC-zertifiziertes Unternehmen

Dauer 3 Tage 2 Tage

Rechtl. Grundlage SCC-Zertifizierung SCC-Zertifizierung

Voraussetzung Vorkenntnisse im Bereich Arbeitssicherheit Es sind keine besonderen Voraus- setzungen zu erfüllen

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie. Prüfung nach SCC 3.3 (Eintrag ins personal safety logbook)

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie. Schriftliche Prüfung

Gültigkeit 10 Jahre, danach ist eine Rezertifi-zierung analog dem Verfahren einer Erstzertifizierung erforderlich

10 Jahre, danach ist eine Rezertifi-zierung analog dem Verfahren einer Erstzertifizierung erforderlich

Inhalt - Arbeitsschutzgesetzgebung und euro-päische Richtlinien

- Unfallursachen und Folgerungen für die Arbeitsschutzpolitik

- Methoden zur Förderung des Arbeits-schutzes

- Arbeitserlaubnis- Gefährdungsanalyse- Häufige Gefährdungen- Notfallplanung, Erste Hilfe- Brand- und Explosionsschutz- Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen (Auslöseschwelle, Kennzeichnung, Präventionsmaßnahmen)

- Wasserrechtliche Vorschriften- Ergonomie am Arbeitsplatz- Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz

- Arbeitsschutzgesetzgebung und -über-wachung

- Unfallursachen und Verhalten bei Unfällen

- Gefahrstoffe- Brand- und Explosionsgefahr- Maschinen und Werkzeuge; Schweißen und Schneiden

- Transportieren und Heben von Lasten; Stolperstellen

- Arbeiten auf hoch- und tiefgelegenen Arbeitsplätzen

- Persönliche Schutzausrüstung- Arbeiten in Behältern und engen Räumen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

50 | 51

Verantwortliche für die Sicherung von Bau-stellen längerer Dauer müssen eine entspre-chende Qualifizierung nachweisen. Dieser Nachweis ist bei Ausschreibungen bereits mit dem Angebot vorzulegen.

Rechtliche Grundlage bilden das „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche

Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen – MVAS 1999“ und „Zusätzliche technische Vertragsbe-dingungen und Richtlinien für Sicherungs-arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV-SA 97“. Dort sind Dauer und Inhalt der Schulungen für die unterschiedlichen Zielgruppen festgelegt.

5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

Arbeitsschutz

Titel Baustellensicherung an Straßen – Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS 99

Luftreinhaltung am Bau – Umgang mit mineralischem Staub (ausgenommen Asbest- und Mineralfaserstäube)

611.61 531.81

Zielgruppe Personen, die als Verantwortliche für die Baustellensicherung an Straßen einge-setzt werden

Personen, die in der Baustoffindustrie oder Bauindustrie arbeiten.

Ziel Erwerb der Sachkunde Erwerb der Sachkunde

Dauer 1 Tag für normale Straßen-, 2 Tage für Autobahnbaustellen

1 Tag

Rechtl. Grundlage MVAS 99 TRGS 559 (BGR 217 bzw. BGI 5047)

Voraussetzung Kenntnisse und Erfahrungen im Baustellenbetrieb

Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit

Inhalt - Grundlagen und Rechtsvorschriften zur Baustellensicherung an Straßen

- Verantwortung und Haftung- Genehmigungsverfahren und Aufgaben des Verantwortlichen gemäß RSA

- Arten von Arbeitsstellen und Straßen- Geräte, Schutzeinrichtungen und Hilfs- mittel (Bauzäune, Verkehrsführung, Ein- und Ausfahrten, Verkehrszeichen, Leit- elemente, Licht signalanlagen usw.)

- Planung und Durchführung von Baustel-len, Regelpläne nach RSA

- Aufstellung, Kontrolle, Wartung, Ab- und Rückbau der Sicherungsanlagen

- Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz

- Warn- u. Sicherungsposten/Warnkleidung- Praxis (Planspiele, Gruppenarbeit)

- Ermittlung und Beurteilung der Staub-verhältnisse

- Staubschutzmaßnahmen- Überwachung der Einhaltung der Luftgrenzwerte

- Atemschutz- Betriebsanweisung und Unterweisung- Arbeitsmedizinische Vorsorge- untersuchungen

- Beschäftigungsbeschränkungen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

50 | 51

Verantwortliche für die Sicherung von Bau-stellen längerer Dauer müssen eine entspre-chende Qualifizierung nachweisen. Dieser Nachweis ist bei Ausschreibungen bereits mit dem Angebot vorzulegen.

Rechtliche Grundlage bilden das „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche

Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen – MVAS 1999“ und „Zusätzliche technische Vertragsbe-dingungen und Richtlinien für Sicherungs-arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV-SA 97“. Dort sind Dauer und Inhalt der Schulungen für die unterschiedlichen Zielgruppen festgelegt.

5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

Arbeitsschutz

Titel Baustellensicherung an Straßen – Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS 99

Luftreinhaltung am Bau – Umgang mit mineralischem Staub (ausgenommen Asbest- und Mineralfaserstäube)

611.61 531.81

Zielgruppe Personen, die als Verantwortliche für die Baustellensicherung an Straßen einge-setzt werden

Personen, die in der Baustoffindustrie oder Bauindustrie arbeiten.

Ziel Erwerb der Sachkunde Erwerb der Sachkunde

Dauer 1 Tag für normale Straßen-, 2 Tage für Autobahnbaustellen

1 Tag

Rechtl. Grundlage MVAS 99 TRGS 559 (BGR 217 bzw. BGI 5047)

Voraussetzung Kenntnisse und Erfahrungen im Baustellenbetrieb

Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit

Inhalt - Grundlagen und Rechtsvorschriften zur Baustellensicherung an Straßen

- Verantwortung und Haftung- Genehmigungsverfahren und Aufgaben des Verantwortlichen gemäß RSA

- Arten von Arbeitsstellen und Straßen- Geräte, Schutzeinrichtungen und Hilfs- mittel (Bauzäune, Verkehrsführung, Ein- und Ausfahrten, Verkehrszeichen, Leit- elemente, Licht signalanlagen usw.)

- Planung und Durchführung von Baustel-len, Regelpläne nach RSA

- Aufstellung, Kontrolle, Wartung, Ab- und Rückbau der Sicherungsanlagen

- Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz

- Warn- u. Sicherungsposten/Warnkleidung- Praxis (Planspiele, Gruppenarbeit)

- Ermittlung und Beurteilung der Staub-verhältnisse

- Staubschutzmaßnahmen- Überwachung der Einhaltung der Luftgrenzwerte

- Atemschutz- Betriebsanweisung und Unterweisung- Arbeitsmedizinische Vorsorge- untersuchungen

- Beschäftigungsbeschränkungen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

52 | 53

5.4 Brandschutz

Arbeitsschutz

Schadensfälle und Brände sind immer wieder Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien. Deshalb wird in zunehmendem Maße über gesetzliche Regelungen, wie Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen über den Bau und Vertrieb von Verkaufsstätten, von Behörden oder Brandversicherern ein Brandschutzbeauftragter gefordert.

Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten orientiert sich an der Zahl der gefährdeten Personen und dem Brandrisiko. Folgende Betriebsarten können die oben genannten Kriterien für die Bestellung eines Brand-schutzbeauftragten erfüllen: Warenhäuser,

Baumärkte, Versammlungsstätten, Kran-kenhäuser, Alten-, Jugendheime, Hotels und Industriebetriebe.

Der Brandschutzbeauftragte soll den Brandschutzverantwortlichen, wie Arbeit-geber/Unternehmer, in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und orga-nisatorischen Brandschutzes beraten. Die Lehrgänge der DEKRA Akademie halten sich an die Vorgaben der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb-Richtlinie 12-09/01: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).

Brandschutzbeauftragte sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Änderungen in ihrem Bereich zu informieren. Viele rechtliche Änderungen werden aber in der Praxis übersehen.

Deshalb bietet DEKRA Akademie in Berlin diesen Fortbildungslehrgang an, um den Brandschutzbeauftragten die wesentlichen Neuerungen näherzubringen.

Das Seminar soll auch dem Erfahrungsaus-tausch zwischen den Brandschutzbeauftrag-ten dienen.

Titel Brandschutz – Qualifizierung zur beauftragten Person (Brandschutzbeauftragter)

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: baulicher Brand-schutz

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: IndBauRL und Feuerversicherung

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: führen von Brand-schutzunterlagen

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: Elektroanlagen

561.67 562.67 562.67 562.67 562.67

Zielgruppe Personen, die im Unternehmen die Funktion des Brandschutzbeauftragten wahrnehmen sollen

Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen im Bereich „baulicher Brandschutz“ informieren möchten

Brandschutzbeauftragte, Unternehmer und Personen, die sich mit dem Thema Feuerversicherung beschäftigen müssen

Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich mit dem Führen von Brandschutz-unterlagen beschäftigen müssen

Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über aktuelle Änderungenim Bereich Brandschutz informieren möchten

Ziel Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Dauer 8 Tage 1 Tag 2 Tage 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage § 12 ArbSchG § 10 AbSchG § 10 ArbSchG; vfdb-RL § 10 ArbSchG § 10 ArbSchG

Voraussetzung Abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Ausbildung

Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz

Ausbildung zum Brandschutzbeauftrag-ten, Personen mit Vorkenntnissen imBrandschutz

Ausbildung zum Brandschutzbeauftrag-ten, Personen mit Vorkenntnissen imBrandschutz

Ausbildung zum Brandschutzbeauftrag-ten, Personen mit Vorkenntnissen imBrandschutz

Abschluss/Prüfung Zertifikat der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Fortbildung innerhalb von 3 Jahren Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen

Inhalt - Rechtliche Grundlagen - Brandlehre - Baulicher Brandschutz - Anlagentechnischer Brandschutz - Organisatorischer Brandschutz - Brand- und Explosionsgefahren, beson-dere Brandrisiken

- Brandschutzmanagement - Zusammenarbeit mit Behörden, Feuer-wehren und Versicherern

- Praktische Übungen mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbe-kämpfung

- Schriftliche und mündliche Abschluss-prüfung

- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen - Anpassung an neue Normen und Gesetzlichkeiten

- Modernisierung und Umbau - Baulicher Brandschutz in Sonderbauten - Tragende Teile (Wände, Decken, Stützen) - Raumabschließende Bauteile und -stoffe - Brandwände, Abschlüsse von Öffnungen, Außenwände, Dächer, Flure, Treppen

- Flucht- und Rettungswege - Außenanlagen, Zufahrten, Aufstellflä-chen, Weglängen- und breiten

- Erarbeitung von Dokumentations-unterlagen zur Nachweisführung für den BSB

- Grundlagen der Feuer- und Feuerbe-triebsunterbrechungsversicherung

- Relevante Sicherheitsvorschriften/ individuelle Änderungen

- Änderungen nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz

- Zusätzliche Sicherheitsvorschriften nach den neuen „Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008)“

- Hinweise zur Vorbereitung einer Besich-tigung durch den Feuerversicherer

- Mögliche Auswirkungen der aktuellen Tarif-, Prämien- und allgemeinen Marktsituation auf die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten

- Bedeutung und Stellung des BSB im Unternehmen - Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung des BSB- Organisatorischer Brandschutz – Brand- schutzordnung, Brandschutzpläne- Brandschutzunterweisung- Brandschutzbegehungen- Protokollerstellung, Mangelbeseitigung- Erstellung von Checklisten

- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, sowie Anpassung an neue Normen

- Brandschutz in ausgewählten Elektro-anlagen

- Elektrische Betriebsstätten in baulichen Anlagen

- Kabel-, Leitungs- u. Beleuchtungsanlagen - Elektroinstallation in Räumen aus brenn-baren Stoffen und in ex-gefährdeten Betriebsstätten

- Elektroinstallation in Flucht- und Rettungswegen

- Leitungsanlagen, Verlegearten, Funktionserhalt

- Prüfung der Brandschutzmaßnahmen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

52 | 53

5.4 Brandschutz

Arbeitsschutz

Schadensfälle und Brände sind immer wieder Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien. Deshalb wird in zunehmendem Maße über gesetzliche Regelungen, wie Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen über den Bau und Vertrieb von Verkaufsstätten, von Behörden oder Brandversicherern ein Brandschutzbeauftragter gefordert.

Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten orientiert sich an der Zahl der gefährdeten Personen und dem Brandrisiko. Folgende Betriebsarten können die oben genannten Kriterien für die Bestellung eines Brand-schutzbeauftragten erfüllen: Warenhäuser,

Baumärkte, Versammlungsstätten, Kran-kenhäuser, Alten-, Jugendheime, Hotels und Industriebetriebe.

Der Brandschutzbeauftragte soll den Brandschutzverantwortlichen, wie Arbeit-geber/Unternehmer, in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und orga-nisatorischen Brandschutzes beraten. Die Lehrgänge der DEKRA Akademie halten sich an die Vorgaben der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb-Richtlinie 12-09/01: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).

Brandschutzbeauftragte sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Änderungen in ihrem Bereich zu informieren. Viele rechtliche Änderungen werden aber in der Praxis übersehen.

Deshalb bietet DEKRA Akademie in Berlin diesen Fortbildungslehrgang an, um den Brandschutzbeauftragten die wesentlichen Neuerungen näherzubringen.

Das Seminar soll auch dem Erfahrungsaus-tausch zwischen den Brandschutzbeauftrag-ten dienen.

Titel Brandschutz – Qualifizierung zur beauftragten Person (Brandschutzbeauftragter)

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: baulicher Brand-schutz

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: IndBauRL und Feuerversicherung

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: führen von Brand-schutzunterlagen

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: Elektroanlagen

561.67 562.67 562.67 562.67 562.67

Zielgruppe Personen, die im Unternehmen die Funktion des Brandschutzbeauftragten wahrnehmen sollen

Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen im Bereich „baulicher Brandschutz“ informieren möchten

Brandschutzbeauftragte, Unternehmer und Personen, die sich mit dem Thema Feuerversicherung beschäftigen müssen

Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich mit dem Führen von Brandschutz-unterlagen beschäftigen müssen

Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über aktuelle Änderungenim Bereich Brandschutz informieren möchten

Ziel Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Dauer 8 Tage 1 Tag 2 Tage 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage § 12 ArbSchG § 10 AbSchG § 10 ArbSchG; vfdb-RL § 10 ArbSchG § 10 ArbSchG

Voraussetzung Abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Ausbildung

Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz

Ausbildung zum Brandschutzbeauftrag-ten, Personen mit Vorkenntnissen imBrandschutz

Ausbildung zum Brandschutzbeauftrag-ten, Personen mit Vorkenntnissen imBrandschutz

Ausbildung zum Brandschutzbeauftrag-ten, Personen mit Vorkenntnissen imBrandschutz

Abschluss/Prüfung Zertifikat der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Fortbildung innerhalb von 3 Jahren Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen

Inhalt - Rechtliche Grundlagen - Brandlehre - Baulicher Brandschutz - Anlagentechnischer Brandschutz - Organisatorischer Brandschutz - Brand- und Explosionsgefahren, beson-dere Brandrisiken

- Brandschutzmanagement - Zusammenarbeit mit Behörden, Feuer-wehren und Versicherern

- Praktische Übungen mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbe-kämpfung

- Schriftliche und mündliche Abschluss-prüfung

- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen - Anpassung an neue Normen und Gesetzlichkeiten

- Modernisierung und Umbau - Baulicher Brandschutz in Sonderbauten - Tragende Teile (Wände, Decken, Stützen) - Raumabschließende Bauteile und -stoffe - Brandwände, Abschlüsse von Öffnungen, Außenwände, Dächer, Flure, Treppen

- Flucht- und Rettungswege - Außenanlagen, Zufahrten, Aufstellflä-chen, Weglängen- und breiten

- Erarbeitung von Dokumentations-unterlagen zur Nachweisführung für den BSB

- Grundlagen der Feuer- und Feuerbe-triebsunterbrechungsversicherung

- Relevante Sicherheitsvorschriften/ individuelle Änderungen

- Änderungen nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz

- Zusätzliche Sicherheitsvorschriften nach den neuen „Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008)“

- Hinweise zur Vorbereitung einer Besich-tigung durch den Feuerversicherer

- Mögliche Auswirkungen der aktuellen Tarif-, Prämien- und allgemeinen Marktsituation auf die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten

- Bedeutung und Stellung des BSB im Unternehmen - Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung des BSB- Organisatorischer Brandschutz – Brand- schutzordnung, Brandschutzpläne- Brandschutzunterweisung- Brandschutzbegehungen- Protokollerstellung, Mangelbeseitigung- Erstellung von Checklisten

- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, sowie Anpassung an neue Normen

- Brandschutz in ausgewählten Elektro-anlagen

- Elektrische Betriebsstätten in baulichen Anlagen

- Kabel-, Leitungs- u. Beleuchtungsanlagen - Elektroinstallation in Räumen aus brenn-baren Stoffen und in ex-gefährdeten Betriebsstätten

- Elektroinstallation in Flucht- und Rettungswegen

- Leitungsanlagen, Verlegearten, Funktionserhalt

- Prüfung der Brandschutzmaßnahmen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

54 | 55

Arbeitsschutz

>> Fortsetzung

Titel Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: Gefährdungsbeur-teilung in der Betriebsstätte

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: Erstellung von Flucht-, Rettungs-und Feuerwehrplänen

Brandschutzhelfer/-in

562.67 562.67 562.68

Zielgruppe Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen im Bereich „Gefährdungsbeurteilung in der Betriebs-stätte“ informieren möchten

Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen zum Erstel-len von „Flucht-, Rettungs- und Feuer-wehrplänen“ informieren möchten

Personen, die im Unternehmen die Funkti-on des Brandschutzhelfers übernehmen

Ziel Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Praxisorientierte Ausbildung Brandschutzhelfer

Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage § 10 ArbSchG § 10 ArbSchG; vfdb-RL; DIN ISO 23601; DIN 14095

§10 Arbeitsschutzgesetz, ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

Voraussetzung Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz

Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz

Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen

Inhalt - Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, Änderungen

- Überblick zutreffender Normen und Gesetzlichkeiten sowie Änderungen

- Verantwortlichkeiten - Erfassung vorhandener Gefährdungen, z. B. brennbare Stoffe

- Erfassung der Brandursachen, wie z. B. Zündquellen, Gefährdungsbeurteilung

- Auswirkungsbetrachtungen, Brandver-läufe

- Erfassung vorhandener Schutzsysteme - Soll-Ist-Vergleich - Ableitung erforderlicher Maßnahmen - Brandschutzmanagement

- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, Änderungen

- Anpassung an neue Normen/Gesetze - Anforderungen und Erfordernisse zur Erstellung von Plänen a. d. Bauordnung

- Verantwortlichkeiten und Kontrolle - Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 (Gestaltungs-grundsätze, inhaltliche Gestaltung)

- Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 (Gestaltungsgrundsätze, inhaltliche Gestaltung, Übersichts-, Detail-, Geschoss-, Wasser- und Abwas-serpläne usw.

- Beurteilung eines bestehenden Feuer-wehrplans

- Rechtliche Grundlagen- Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens

- Vorbeugender Brandschutz- Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes

- DIN 14096 Teil 1–3: Brandschutzordnung- Meldeeinrichtungen, Kennzeichnung- Personenbezogene Gefahren und persönliche Schutzmaßnahmen

- Rettung von Personen und Evakuierung von Gebäuden, Rettungswege

- Alarmierung, Einweisung und Unterstüt-zung der Hilfskräfte (z. B. Feuerwehr)

- Feuerlöschübung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

54 | 55

Arbeitsschutz

>> Fortsetzung

Titel Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: Gefährdungsbeur-teilung in der Betriebsstätte

Brandschutzbeauftragten- Fortbildung – Schwerpunkt: Erstellung von Flucht-, Rettungs-und Feuerwehrplänen

Brandschutzhelfer/-in

562.67 562.67 562.68

Zielgruppe Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen im Bereich „Gefährdungsbeurteilung in der Betriebs-stätte“ informieren möchten

Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen zum Erstel-len von „Flucht-, Rettungs- und Feuer-wehrplänen“ informieren möchten

Personen, die im Unternehmen die Funkti-on des Brandschutzhelfers übernehmen

Ziel Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Brände vermeiden, Einhalten von Sicher-heitsvorschriften

Praxisorientierte Ausbildung Brandschutzhelfer

Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage § 10 ArbSchG § 10 ArbSchG; vfdb-RL; DIN ISO 23601; DIN 14095

§10 Arbeitsschutzgesetz, ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

Voraussetzung Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz

Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz

Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen

Inhalt - Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, Änderungen

- Überblick zutreffender Normen und Gesetzlichkeiten sowie Änderungen

- Verantwortlichkeiten - Erfassung vorhandener Gefährdungen, z. B. brennbare Stoffe

- Erfassung der Brandursachen, wie z. B. Zündquellen, Gefährdungsbeurteilung

- Auswirkungsbetrachtungen, Brandver-läufe

- Erfassung vorhandener Schutzsysteme - Soll-Ist-Vergleich - Ableitung erforderlicher Maßnahmen - Brandschutzmanagement

- Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, Änderungen

- Anpassung an neue Normen/Gesetze - Anforderungen und Erfordernisse zur Erstellung von Plänen a. d. Bauordnung

- Verantwortlichkeiten und Kontrolle - Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 (Gestaltungs-grundsätze, inhaltliche Gestaltung)

- Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 (Gestaltungsgrundsätze, inhaltliche Gestaltung, Übersichts-, Detail-, Geschoss-, Wasser- und Abwas-serpläne usw.

- Beurteilung eines bestehenden Feuer-wehrplans

- Rechtliche Grundlagen- Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens

- Vorbeugender Brandschutz- Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes

- DIN 14096 Teil 1–3: Brandschutzordnung- Meldeeinrichtungen, Kennzeichnung- Personenbezogene Gefahren und persönliche Schutzmaßnahmen

- Rettung von Personen und Evakuierung von Gebäuden, Rettungswege

- Alarmierung, Einweisung und Unterstüt-zung der Hilfskräfte (z. B. Feuerwehr)

- Feuerlöschübung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

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5.5 Elektrotechnik

Arbeitsschutz

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet, geändert, instand gesetzt und betrieben werden. So bestimmt es die Unfallverhü-tungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ im § 3 (1). Daneben erlaubt diese Vorschrift auch Tätigkeiten an elektrischen Anlagen durch „elektrotechnisch unterwie-sene Personen“ oder durch „Elektrofach-kräfte für festgelegte Tätigkeiten“.

„Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ und „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“ sind Nichtelektriker, die durch

eine theoretische und praktische Unterwei-sung Kenntnisse erhalten, um begrenzte Eingriffe an elektrischen Anlagen vorneh-men zu dürfen. Die Seminare der DEKRA Akademie vermitteln diese erforderlichen theoretischen Fachkenntnisse und geben Anleitung zu den notwendigen betrieb-lichen Einweisungen und der Bestellung zur „elektrotechnisch unterwiesenen Person“ bzw. „Elektrofachkraft für festgelegte Tätig-keiten“.

„Befähigte Personen“, die Überprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebs-mitteln durchführen, müssen zum Erhalt

ihrer Zulassung an einer Weiterbildung oder an einem Erfahrungsaustausch teil-nehmen, laut VDI 4068 Blatt 4 mindestens alle 3 Jahre. In diesem Seminar werden die vorhandenen Kenntnisse im Bezug auf die elektrische Gefährdung bei der Überprü-fung von ortsveränderlichen Betriebs-mitteln der Teilnehmer aktualisiert und Neuerungen besprochen. Zudem können die Teilnehmer Erfahrungen austauschen und besprechen.

Die verschiedenen Fachkenntnisse müssen in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden.

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

Titel Elektrotechnisch unterwiesene Person

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Basis-/Praxismodul

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Fortbildung

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung)

Zielgruppe Personen, die einfache elektrotechnische Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen sollen

Personen, die innerhalb eines anderen Gewerkes elektrotechnische Arbeiten durchführen wollen

Personen, die innerhalb eines anderen Gewerkes elektrotechnische Arbeiten durchführen

Elektrofachkräfte, die Wiederholungsprüfungen zur Feststellung der elektrischen Sicherheit an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen, oder elektrotechnisch unter wiese-ne Personen, die im Rahmen eines Prüfteams unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft elektrische Sicherheit an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sicherstellen sollen

Dauer 3 Tage* 10 Tage** (5 Tage Basis- und 5 Tage Praxismodul)

1 Tag 2 Tage 1 Tag

Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), Hand-werksordnung §7a

DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grund-satz 303-001 (BGG 944), Handwerksord-nung §7a

ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschrift 3 (BGV A3); TRBS 1201; TRBS 1203; DIN VDE 0701-0702; VDI 4068

ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschrift 3 (BGV A3); TRBS 1201; TRBS 1203; DIN VDE 0701-0702; VDI 4068

Voraussetzung - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung - Berufsabschluss im technischen Bereich oder technisches Verständnis und elektro-technische Grundkenntnisse

- Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung - Berufsabschluss im technischen Bereich oder technisches Verständnis und elektro-technische Grundkenntnisse

Nachweis über die erfolgreiche Ausbil-dung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

- Mind. Facharbeiterabschluss im Elektro- handwerk und ein Jahr praktische Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw. Betriebsmitteln

- Nachweis als „elektrotechnisch unterwie-sene Person“

- Nachweis als „Elektrofachkraft für festge-legte Tätigkeiten“

- Mindestalter 18 Jahre

- Mind. Facharbeiterabschluss im Elektro- handwerk und ein Jahr praktische Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw. Betriebsmitteln

- Nachweis als „elektrotechnisch unterwie-sene Person“

- Nachweis als „Elektrofachkraft für festge-legte Tätigkeiten“

- Mindestalter 18 JahreAbschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigun der DEKRA

AkademieZertifikat der DEKRA Akademie: „Elektro-fachkraft für festgelegte Tätigkeiten“

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie

Zertifikat der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Inhalt - Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel)

- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel - Unfallverhütung (Gerätesicherheits-gesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutz-ausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung)

- Praktische Übungen

- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel)

- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel - Unfallverhütung (Gerätesicherheits-gesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutz-ausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung)

- Abgrenzung der selbstständig durch-zuführenden und der nicht erlaubten Arbeiten

- Praktische Übungen

- Überblick über die wesentlichen rechtli-chen Änderungen

- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel)

- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel - Unfallverhütung (Gerätesicherheits-gesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutz-ausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung)

- Abgrenzung der selbstständig durchzu-führenden u. der nicht erlaubten Arbeiten

- Anwendungsbereiche - Prüffristen - Begriffsbestimmungen - Prüfungen - gesetzliche Regelungen - Prüfpersonal - Durchführung - Auswertung

- Dokumentation - Kennzeichnung - Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch)

- Anwendungsbereiche - Prüffristen - Begriffsbestimmungen - Prüfungen - gesetzliche Regelungen - Prüfpersonal - Durchführung - Auswertung

- Dokumentation - Kennzeichnung - Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch)

 *  Die Dauer verkürzt oder verlängert sich je nach Umfang und Kompliziertheit der durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten ** Die Mindestausbildungsdauer ist gemäß Durchführungsbestimmung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), vorgeschrieben

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5.5 Elektrotechnik

Arbeitsschutz

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet, geändert, instand gesetzt und betrieben werden. So bestimmt es die Unfallverhü-tungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ im § 3 (1). Daneben erlaubt diese Vorschrift auch Tätigkeiten an elektrischen Anlagen durch „elektrotechnisch unterwie-sene Personen“ oder durch „Elektrofach-kräfte für festgelegte Tätigkeiten“.

„Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ und „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“ sind Nichtelektriker, die durch

eine theoretische und praktische Unterwei-sung Kenntnisse erhalten, um begrenzte Eingriffe an elektrischen Anlagen vorneh-men zu dürfen. Die Seminare der DEKRA Akademie vermitteln diese erforderlichen theoretischen Fachkenntnisse und geben Anleitung zu den notwendigen betrieb-lichen Einweisungen und der Bestellung zur „elektrotechnisch unterwiesenen Person“ bzw. „Elektrofachkraft für festgelegte Tätig-keiten“.

„Befähigte Personen“, die Überprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebs-mitteln durchführen, müssen zum Erhalt

ihrer Zulassung an einer Weiterbildung oder an einem Erfahrungsaustausch teil-nehmen, laut VDI 4068 Blatt 4 mindestens alle 3 Jahre. In diesem Seminar werden die vorhandenen Kenntnisse im Bezug auf die elektrische Gefährdung bei der Überprü-fung von ortsveränderlichen Betriebs-mitteln der Teilnehmer aktualisiert und Neuerungen besprochen. Zudem können die Teilnehmer Erfahrungen austauschen und besprechen.

Die verschiedenen Fachkenntnisse müssen in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden.

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

Titel Elektrotechnisch unterwiesene Person

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Basis-/Praxismodul

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Fortbildung

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung)

Zielgruppe Personen, die einfache elektrotechnische Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen sollen

Personen, die innerhalb eines anderen Gewerkes elektrotechnische Arbeiten durchführen wollen

Personen, die innerhalb eines anderen Gewerkes elektrotechnische Arbeiten durchführen

Elektrofachkräfte, die Wiederholungsprüfungen zur Feststellung der elektrischen Sicherheit an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen, oder elektrotechnisch unter wiese-ne Personen, die im Rahmen eines Prüfteams unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft elektrische Sicherheit an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sicherstellen sollen

Dauer 3 Tage* 10 Tage** (5 Tage Basis- und 5 Tage Praxismodul)

1 Tag 2 Tage 1 Tag

Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), Hand-werksordnung §7a

DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grund-satz 303-001 (BGG 944), Handwerksord-nung §7a

ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschrift 3 (BGV A3); TRBS 1201; TRBS 1203; DIN VDE 0701-0702; VDI 4068

ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschrift 3 (BGV A3); TRBS 1201; TRBS 1203; DIN VDE 0701-0702; VDI 4068

Voraussetzung - Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung - Berufsabschluss im technischen Bereich oder technisches Verständnis und elektro-technische Grundkenntnisse

- Mindestalter 18 Jahre - Gesundheitliche Eignung - Berufsabschluss im technischen Bereich oder technisches Verständnis und elektro-technische Grundkenntnisse

Nachweis über die erfolgreiche Ausbil-dung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

- Mind. Facharbeiterabschluss im Elektro- handwerk und ein Jahr praktische Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw. Betriebsmitteln

- Nachweis als „elektrotechnisch unterwie-sene Person“

- Nachweis als „Elektrofachkraft für festge-legte Tätigkeiten“

- Mindestalter 18 Jahre

- Mind. Facharbeiterabschluss im Elektro- handwerk und ein Jahr praktische Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw. Betriebsmitteln

- Nachweis als „elektrotechnisch unterwie-sene Person“

- Nachweis als „Elektrofachkraft für festge-legte Tätigkeiten“

- Mindestalter 18 JahreAbschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigun der DEKRA

AkademieZertifikat der DEKRA Akademie: „Elektro-fachkraft für festgelegte Tätigkeiten“

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie

Zertifikat der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Inhalt - Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel)

- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel - Unfallverhütung (Gerätesicherheits-gesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutz-ausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung)

- Praktische Übungen

- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel)

- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel - Unfallverhütung (Gerätesicherheits-gesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutz-ausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung)

- Abgrenzung der selbstständig durch-zuführenden und der nicht erlaubten Arbeiten

- Praktische Übungen

- Überblick über die wesentlichen rechtli-chen Änderungen

- Grundlagen Elektrotechnik (elektrische Größen, ohmsches Gesetz, Ströme, Magnetismus, Induktion, Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen, Leitungen, Kabel)

- Messgeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel - Unfallverhütung (Gerätesicherheits-gesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, persönliche Schutz-ausrüstungen und Schutzmaßnahmen, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe und Unfallmeldung)

- Abgrenzung der selbstständig durchzu-führenden u. der nicht erlaubten Arbeiten

- Anwendungsbereiche - Prüffristen - Begriffsbestimmungen - Prüfungen - gesetzliche Regelungen - Prüfpersonal - Durchführung - Auswertung

- Dokumentation - Kennzeichnung - Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch)

- Anwendungsbereiche - Prüffristen - Begriffsbestimmungen - Prüfungen - gesetzliche Regelungen - Prüfpersonal - Durchführung - Auswertung

- Dokumentation - Kennzeichnung - Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch)

 *  Die Dauer verkürzt oder verlängert sich je nach Umfang und Kompliziertheit der durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten ** Die Mindestausbildungsdauer ist gemäß Durchführungsbestimmung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3), DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944), vorgeschrieben

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

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5.6 Baumaschinen/Krane

Arbeitsschutz

Führer von Baumaschinen (Bagger/Radlader) müssen die einschlägigen Rechtsgrundlagen, Sicherheitsregeln und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Herstel-lerinformationen zur Baumaschinentechnik und deren Handhabung kennen, die durch praktische Übungen in der Bedienung von Baumaschinen ergänzt werden.

Brücken-, Portal- und Hallenkrane sind in unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten

im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedie-nung können erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht werden.

In den Vorschriften der Berufsgenossen-schaften ist daher festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theore-tischer und praktischer Prüfung nach-zuweisen hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Kranführer mit der Kranbedienung schriftlich beauftragen.

Beim Kranbetrieb ist das sachgerechte Anschlagen von Lasten von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Unfäl-len. Personen, die mit dem Anschlagen von Lasten, das heißt mit dem Anhängen mittels Seilen, Ketten oder Bändern für den Trans-port mit einem Kran, betraut sind, tragen eine hohe Verantwortung für die Sicherheit und das richtige Zusammenwirken mit dem Kranführer.

Titel Radlader bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal

Bagger bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal

Brücken-/Portal-/Hallenkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen)

Lkw-Ladekran bedienen – Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal

Anschlagen von Lasten – Unterweisung für Anschläger

612.63 612.61 612.82 612.83 612.84

Zielgruppe Personen, die Baumaschinen bedienen bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden

Personen, die Baumaschinen bedienen bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden

Personen, die Brücken-, Portal- und Hallen-krane bedienen oder bedienen werden

Alle Personen, die Ladekrane bedienen oder bedienen werden

Personen, die mit dem Anschlagen von Lasten beauftragt sind

Ziel Sicherer Umgang mit Baumaschinen Sicherer Umgang mit Baumaschinen Sicherer Umgang mit Kranen Sicherer Umgang mit Lkw-Ladekranen Vermeiden von Unfällen

Dauer 5 Tage (bei Vorkenntnissen Verkürzung) 5 Tage (bei Vorkenntnissen Verkürzung) 3 Tage 3 Tage 1 Tag bei Vorkenntnissen

Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Vorschrift 38 (BGV C22), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeits-schutzgesetz

DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Vorschrift 38 (BGV C22), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeits-schutzgesetz

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzge-setz, BetrSich

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzge-setz, BetrSich

DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz

Voraussetzung - Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung sowie- Führerschein (mind. Klasse B oder L)

- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung sowie- Führerschein (mind. Klasse B oder L)

Erfahrung in der Kranbedienung, Min-destalter 18 Jahre, gesundheitliche Eig-nung, ausreichende Kenntnisse in Deutsch

Erfahrung in der Kranbedienung, Mindestalter 18 Jahre, gesundheitliche Eignung, Führerschein (mind. Klasse C)

- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung- Kenntnisse der deutschen Sprache

Abschluss/Prüfung - Zertifikat „Baumaschinenbediener“- Prüfung DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch), maschinentyp- und personen-bezogener Baumaschinenbedieneraus-weis (DEKRA)

- Zertifikat „Baumaschinenbediener“- Prüfung DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch), maschinentyp- und personen-bezogener Baumaschinenbedieneraus-weis (DEKRA)

Krantyp- und personenbezogener Kran-führerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie(schriftlich und praktisch)

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Gültigkeit Unbefristet Unbefristet Unbefristet Unbefristet Jährliche Wiederholung

Inhalt - Rechtliche Grundlagen, Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften- Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz, persönliche Schutzausrüstungen- Maschinentypen, Geräteauswahl und Einsatzfälle- Baumaschinenkunde, Arbeitskunde- Baustoff- und Bodenkunde- Kraft- und Schmierstoffe, Umweltschutz- Standsicherheit, Sicherheitsabstände, Baustellensicherung- Sicheres Abstellen, Verladen und Transportieren von Baumaschinen- Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben- Verhalten bei Störungen, Unfällen und Gefahren- Praktische Übungen- Theorieprüfung und praktischer Einzeltest

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft

- Unfallverhütungsvorschriften, Bedie-nungsvorschriften, Sicherheitsregeln

- Bauarten, Baugruppen und Sicherheits-einrichtungen von Kranen

- Persönliche Schutzausrüstungen- Umgang mit Lasten- Grundsätze des Anschlagens und der Handzeichengebung

- Kranprüfungen- Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben

- Verhalten bei Störungen- Theorieprüfung u. praktischer Einzeltest

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft, Unfallverhü-tungsvorschriften, Bedienungsvorschriften

- Sicherheitsregeln, Schutzausrüstungen- Bauarten und Baugruppen- Sicherheitseinrichtungen- Umgang mit Lasten- Einweisung/Handzeichengebung- Krantransport, Kranaufstellung und -abstützung, Unterbauung

- Kranprüfungen- Pflege- und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben

- Verhalten bei Störungen

- Gesetzliche Vorschriften- Abschätzen von Gewicht und Schwer-punktlage der Lasten

- Kenntnisse über Anschlagmittel- Tragfähigkeit von Anschlagmitteln- Auswahl geeigneter Anschlagmittel- Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen

- Verhalten beim Anschlagen, Anheben und Transport

- Zeichengebung- Vermeidung von Schäden- Aufbewahrung von Anschlagmitteln- Betriebliche Anweisungen- Betriebsanleitungen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

58 | 59

5.6 Baumaschinen/Krane

Arbeitsschutz

Führer von Baumaschinen (Bagger/Radlader) müssen die einschlägigen Rechtsgrundlagen, Sicherheitsregeln und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Herstel-lerinformationen zur Baumaschinentechnik und deren Handhabung kennen, die durch praktische Übungen in der Bedienung von Baumaschinen ergänzt werden.

Brücken-, Portal- und Hallenkrane sind in unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten

im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedie-nung können erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht werden.

In den Vorschriften der Berufsgenossen-schaften ist daher festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theore-tischer und praktischer Prüfung nach-zuweisen hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Kranführer mit der Kranbedienung schriftlich beauftragen.

Beim Kranbetrieb ist das sachgerechte Anschlagen von Lasten von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Unfäl-len. Personen, die mit dem Anschlagen von Lasten, das heißt mit dem Anhängen mittels Seilen, Ketten oder Bändern für den Trans-port mit einem Kran, betraut sind, tragen eine hohe Verantwortung für die Sicherheit und das richtige Zusammenwirken mit dem Kranführer.

Titel Radlader bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal

Bagger bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal

Brücken-/Portal-/Hallenkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen)

Lkw-Ladekran bedienen – Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal

Anschlagen von Lasten – Unterweisung für Anschläger

612.63 612.61 612.82 612.83 612.84

Zielgruppe Personen, die Baumaschinen bedienen bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden

Personen, die Baumaschinen bedienen bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden

Personen, die Brücken-, Portal- und Hallen-krane bedienen oder bedienen werden

Alle Personen, die Ladekrane bedienen oder bedienen werden

Personen, die mit dem Anschlagen von Lasten beauftragt sind

Ziel Sicherer Umgang mit Baumaschinen Sicherer Umgang mit Baumaschinen Sicherer Umgang mit Kranen Sicherer Umgang mit Lkw-Ladekranen Vermeiden von Unfällen

Dauer 5 Tage (bei Vorkenntnissen Verkürzung) 5 Tage (bei Vorkenntnissen Verkürzung) 3 Tage 3 Tage 1 Tag bei Vorkenntnissen

Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Vorschrift 38 (BGV C22), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeits-schutzgesetz

DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Vorschrift 38 (BGV C22), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeits-schutzgesetz

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzge-setz, BetrSich

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzge-setz, BetrSich

DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), DGUV Regel 100-500 (BGR 500), BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz

Voraussetzung - Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung sowie- Führerschein (mind. Klasse B oder L)

- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung sowie- Führerschein (mind. Klasse B oder L)

Erfahrung in der Kranbedienung, Min-destalter 18 Jahre, gesundheitliche Eig-nung, ausreichende Kenntnisse in Deutsch

Erfahrung in der Kranbedienung, Mindestalter 18 Jahre, gesundheitliche Eignung, Führerschein (mind. Klasse C)

- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung- Kenntnisse der deutschen Sprache

Abschluss/Prüfung - Zertifikat „Baumaschinenbediener“- Prüfung DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch), maschinentyp- und personen-bezogener Baumaschinenbedieneraus-weis (DEKRA)

- Zertifikat „Baumaschinenbediener“- Prüfung DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch), maschinentyp- und personen-bezogener Baumaschinenbedieneraus-weis (DEKRA)

Krantyp- und personenbezogener Kran-führerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie(schriftlich und praktisch)

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Gültigkeit Unbefristet Unbefristet Unbefristet Unbefristet Jährliche Wiederholung

Inhalt - Rechtliche Grundlagen, Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften- Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz, persönliche Schutzausrüstungen- Maschinentypen, Geräteauswahl und Einsatzfälle- Baumaschinenkunde, Arbeitskunde- Baustoff- und Bodenkunde- Kraft- und Schmierstoffe, Umweltschutz- Standsicherheit, Sicherheitsabstände, Baustellensicherung- Sicheres Abstellen, Verladen und Transportieren von Baumaschinen- Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben- Verhalten bei Störungen, Unfällen und Gefahren- Praktische Übungen- Theorieprüfung und praktischer Einzeltest

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft

- Unfallverhütungsvorschriften, Bedie-nungsvorschriften, Sicherheitsregeln

- Bauarten, Baugruppen und Sicherheits-einrichtungen von Kranen

- Persönliche Schutzausrüstungen- Umgang mit Lasten- Grundsätze des Anschlagens und der Handzeichengebung

- Kranprüfungen- Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben

- Verhalten bei Störungen- Theorieprüfung u. praktischer Einzeltest

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft, Unfallverhü-tungsvorschriften, Bedienungsvorschriften

- Sicherheitsregeln, Schutzausrüstungen- Bauarten und Baugruppen- Sicherheitseinrichtungen- Umgang mit Lasten- Einweisung/Handzeichengebung- Krantransport, Kranaufstellung und -abstützung, Unterbauung

- Kranprüfungen- Pflege- und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben

- Verhalten bei Störungen

- Gesetzliche Vorschriften- Abschätzen von Gewicht und Schwer-punktlage der Lasten

- Kenntnisse über Anschlagmittel- Tragfähigkeit von Anschlagmitteln- Auswahl geeigneter Anschlagmittel- Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen

- Verhalten beim Anschlagen, Anheben und Transport

- Zeichengebung- Vermeidung von Schäden- Aufbewahrung von Anschlagmitteln- Betriebliche Anweisungen- Betriebsanleitungen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

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>> Fortsetzung

Arbeitsschutz

Hallen- und Turmdrehkrane sind in unter-schiedlichsten Bereichen und Bauarten im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedienung können erhebliche Personen- und Sachschä-den verursacht werden.

Auto- und Mobilkrane werden oft auf un- ebenem oder unbefestigtem Gelände einge-setzt. Die Gefahr von Unfällen und Schäden durch unsachgemäße Aufstellung, Sicherung und Bedienung ist sehr hoch.

Die Vorschriften und Hinweise der Kranher-steller und der Berufsgenossenschaften sind daher strikt einzuhalten. In den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ist festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Kranführer mit der Kranbedienung schriftlich beauftragen.

Titel Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen – Unterweisung für Kranführer

Hafenkran (Portal-Ausleger-Kran) bedienen – Unterweisung für Kranführer

Auto-/Mobilkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen)

612.85 612.89 612.81

Zielgruppe Alle Personen, die flurgesteuerte Hallen-krane bedienen oder bedienen werden

Personen, die einen Hafenkran führen oder führen sollen

Personen, die mit dem Führen eines Auto-/Mobilkrans beauftragt sind/werden und bereits Erfahrung in der Kranbedienung haben

Ziel Grundlage für Tätigkeiten als Kranführer Sicherer Umgang mit Hafenkranen Sicherer Umgang mit Autokranen

Dauer 1 Tag 10 Tage 5 Tage

Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzge-setz, BetrSich

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzge-setz, BetrSich

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich

Voraussetzung - Erfahrung in der Kranbedienung- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung

- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung

- Erfahrung in der Kranbedienung- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung- Führerschein (Klasse C)

Abschluss/Prüfung Krantyp- und personenbezogener Kran-führerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Krantyp- und personenbezogener Kran-führerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) und Zertifikat nach interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Gültigkeit Unbefristet Unbefristet Unbefristet

Inhalt - Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft

- Unfallverhütungsvorschriften, Bedie-nungsvorschriften, Sicherheitsregeln

- Bauarten, Baugruppen und Sicherheits-einrichtungen von Kranen

- Umgang mit Lasten- Grundsätze des Anschlagens und der Handzeichengebung

- Wartung, Funktionsproben- Verhalten bei Störungen

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft

- Unfallverhütungsvorschriften, Bedie-nungsvorschriften

- Umgang mit Lasten- Einweisung/Handzeichengebung- Zulässige Windlast- Kranprüfung- Wartung, Sichtkontrollen, Funktionsprobe- Verhalten bei Störungen

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenos-senschaft

- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln

- Typen von Mobilkranen- Umgang mit Lasten, Arbeit mit Traglasttabellen- Einweisung, Handzeichengebung, Sicherheitsabstände- Krantransport, Kranaufstellung und -abstützung, Unterbauung

- Kranprüfungen- Wartung, Sichtkontrollen, Funktionsprobe- Verhalten bei Störungen

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz >>

6. Abfall 5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

7. Gewässerschutz 5.2 SCC-Schulung

8. Kfz-Werkstatt 5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

5.6 Baumaschinen/Krane

60 | 61

>> Fortsetzung

Arbeitsschutz

Hallen- und Turmdrehkrane sind in unter-schiedlichsten Bereichen und Bauarten im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedienung können erhebliche Personen- und Sachschä-den verursacht werden.

Auto- und Mobilkrane werden oft auf un- ebenem oder unbefestigtem Gelände einge-setzt. Die Gefahr von Unfällen und Schäden durch unsachgemäße Aufstellung, Sicherung und Bedienung ist sehr hoch.

Die Vorschriften und Hinweise der Kranher-steller und der Berufsgenossenschaften sind daher strikt einzuhalten. In den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ist festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer seine Kranführer mit der Kranbedienung schriftlich beauftragen.

Titel Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen – Unterweisung für Kranführer

Hafenkran (Portal-Ausleger-Kran) bedienen – Unterweisung für Kranführer

Auto-/Mobilkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen)

612.85 612.89 612.81

Zielgruppe Alle Personen, die flurgesteuerte Hallen-krane bedienen oder bedienen werden

Personen, die einen Hafenkran führen oder führen sollen

Personen, die mit dem Führen eines Auto-/Mobilkrans beauftragt sind/werden und bereits Erfahrung in der Kranbedienung haben

Ziel Grundlage für Tätigkeiten als Kranführer Sicherer Umgang mit Hafenkranen Sicherer Umgang mit Autokranen

Dauer 1 Tag 10 Tage 5 Tage

Rechtl. Grundlage DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzge-setz, BetrSich

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzge-setz, BetrSich

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6), DGUV Grundsatz 309-003 (BGG 921), DGUV Vorschrift 1 (BGV A1), Arbeitsschutzgesetz, BetrSich

Voraussetzung - Erfahrung in der Kranbedienung- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung

- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung

- Erfahrung in der Kranbedienung- Mindestalter 18 Jahre- Gesundheitliche Eignung- Führerschein (Klasse C)

Abschluss/Prüfung Krantyp- und personenbezogener Kran-führerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Krantyp- und personenbezogener Kran-führerausweis (DEKRA) mit interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis (DEKRA) und Zertifikat nach interner Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich und praktisch)

Gültigkeit Unbefristet Unbefristet Unbefristet

Inhalt - Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft

- Unfallverhütungsvorschriften, Bedie-nungsvorschriften, Sicherheitsregeln

- Bauarten, Baugruppen und Sicherheits-einrichtungen von Kranen

- Umgang mit Lasten- Grundsätze des Anschlagens und der Handzeichengebung

- Wartung, Funktionsproben- Verhalten bei Störungen

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft

- Unfallverhütungsvorschriften, Bedie-nungsvorschriften

- Umgang mit Lasten- Einweisung/Handzeichengebung- Zulässige Windlast- Kranprüfung- Wartung, Sichtkontrollen, Funktionsprobe- Verhalten bei Störungen

- Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenos-senschaft

- Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln

- Typen von Mobilkranen- Umgang mit Lasten, Arbeit mit Traglasttabellen- Einweisung, Handzeichengebung, Sicherheitsabstände- Krantransport, Kranaufstellung und -abstützung, Unterbauung

- Kranprüfungen- Wartung, Sichtkontrollen, Funktionsprobe- Verhalten bei Störungen

Abfall

62 | 63

6. Abfall

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall >>

7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte

8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

Abfall

62 | 63

6. Abfall

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall >>

7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte

8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

Abfalltransporte

Für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht (§ 54 KrWG). Alle übrigen Abfälle unterliegen einer Anzeigepflicht (§ 53 KrWG). Ab1. Juni 2014 ist diese zu-sätzlich in der Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Anzeigepflichtige Abfälle sind z. B.:Q QQ Altkleidersammlung

Q QQ Schrott

Q QQ Schadstofffreier Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch

Q QQ Geringfügige Abfallmengen

Q QQ Gefährliche Abfälle im Rahmen der Rücknahmesysteme

Q QQ Abfalltransporte im Rahmen wirtschaft-licher Unternehmen (z. B. Werkverkehr zwischen verschiedenen Standorten), Bedingung: Fach- oder Sachkunde

64 | 65

Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbe-trieb dient nicht nur der Qualitätssicherung im Betrieb und als Qualitätsnachweis gegenüber den Kunden. Sie bietet Unter-nehmern auch formale Vorteile wie den Wegfall der Beförderungserlaubnispflicht.

Eine Voraussetzung für die Zertifizierung ist der Nachweis der Fachkunde des Lei-tungspersonals in Entsorgungsfachbetrie-ben (Kurs 521.61). Diese Fachkunde besteht aus drei Komponenten: der einschlägigen Berufsausbildung und -erfahrung sowie dem Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs wie bei DEKRA Akademie.

Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmä-ßig nur mit einer Beförderungserlaubnis der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Erdaushub, Stra-ßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie nicht durch Schad-stoffe verunreinigt sind.

Gefährliche Abfälle zur Verwertung unter-liegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder Beförderung ebenfalls der Beförde-rungserlaubnispflicht. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Beförderungserlaub-nis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde ge-

hört der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs (Kurs 521.62). Auch für das Lei-tungspersonal von Abfalltransportbetrieben ist eine regelmäßige Fortbildung vorge-schrieben (Kurs 521.63). Diese Forderung ist genau zu beachten, da die Fortschrei-bung der Beförderungserlaubnis davon abhängt.

Die einschlägigen Vorschriften schreiben für das Leitungspersonal von Entsorgungs-fachbetrieben eine regelmäßige und recht-zeitige Fortbildung vor (Kurs 521.64). Der Zertifizierer wird beim Folgeaudit auch diesen Punkt ansprechen.

6.1 Abfalltransporte

Abfall

Titel Lehrgang zum Fachkundenach-weis nach § 9 Absatz 2 Nr. 3Entsorgungsfachbetriebeverord-nung (EfbV) – Erstschulung

Abfalltransportbetriebe- Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefErlV (alt:BefErlV) – Erstschulung (Grundkurs)

Lehrgang für Entsorgungsfach- betriebe, Transporteure, Abfall-beauftragte – Fortbildung

521.61 521.62 521.64

Zielgruppe Leitungspersonal in Entsorgungsfach-betrieben

Leitungspersonal in Abfalltransport-betrieben

Leitungspersonal in Abfalltransport- betrieben

Ziel Behördliche Anerkennung als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb

Behördliche Anerkennung als zertifizierter Abfalltransporteur

Behördliche Anerkennung als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb/Transporteur

Dauer 5 Tage (wie Seminar Abfalltransport-betriebe-Fachkundenachweis + 1 Tag)

4 Tage 2 Tage

Rechtl. Grundlage § 9, § 11 EfbV §3 BefErlV (AbfAEV) § 11 EfbV, § 6 BefErlV, § 60.3 KrWG (AbfAEV)

Voraussetzung Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift

Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift

Lehrgangsbescheinigung nicht älter als 2 Jahre (EfbV) oder 3 Jahre (BefErlV)

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit 2 Jahre 3 Jahre 2 Jahre (EfbV) oder 3 Jahre (BefErlV)

Inhalt - Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaft-liche Tätigkeiten (EG- und nationales Recht)

- Sonstiges Umweltrecht- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung- Nachweisführung (Verfahren, Abfall- register)

- Transport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport

- Vermittlung (Makler, Händler)- Entsorgungsfachbetrieb (Anforderun-gen, Zertifizierung, Privilegierung)

- Produktverantwortung- Abfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung

- Entsorgungsanlagen (Zulassung, Tech-nik, Betrieb, Arbeits- und Umweltschutz)

- Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaft-liche Tätigkeiten (EG- u. nationales Recht)

- Sonstiges Umweltrecht- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung- Nachweisführung (Verfahren, Abfall- register)

- Transport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport

- Vermittlung (Makler, Händler)- Entsorgungsfachbetrieb (Anforderun-gen, Zertifizierung, Privilegierung)

- Produktverantwortung- Abfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung

- Überblick Entsorgungsanlagen (Zulassung, Technik, Betrieb, Arbeits- und Umweltschutz)

- Fortentwicklung des Abfall- u. sonstigen Umweltrechts

- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung- Abfalltransport (Inland, grenzüber-schreitend)

- Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport, sonstige transportrelevante Vorschriften

- Stand der Anforderungen an den Entsorgungsfachbetrieb

- Fortentwicklung der Produktverantwor-tung

- Abfalleigenschaften und -charakteristik- Entsorgungsanlagen (Zulassung, Fortentwicklung der Anlagentechnik, Entwicklungen im Anlagenbetrieb, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Betriebs-organisation)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall >>

7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte

8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

Abfalltransporte

Für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht (§ 54 KrWG). Alle übrigen Abfälle unterliegen einer Anzeigepflicht (§ 53 KrWG). Ab1. Juni 2014 ist diese zu-sätzlich in der Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Anzeigepflichtige Abfälle sind z. B.:Q QQ Altkleidersammlung

Q QQ Schrott

Q QQ Schadstofffreier Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch

Q QQ Geringfügige Abfallmengen

Q QQ Gefährliche Abfälle im Rahmen der Rücknahmesysteme

Q QQ Abfalltransporte im Rahmen wirtschaft-licher Unternehmen (z. B. Werkverkehr zwischen verschiedenen Standorten), Bedingung: Fach- oder Sachkunde

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Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbe-trieb dient nicht nur der Qualitätssicherung im Betrieb und als Qualitätsnachweis gegenüber den Kunden. Sie bietet Unter-nehmern auch formale Vorteile wie den Wegfall der Beförderungserlaubnispflicht.

Eine Voraussetzung für die Zertifizierung ist der Nachweis der Fachkunde des Lei-tungspersonals in Entsorgungsfachbetrie-ben (Kurs 521.61). Diese Fachkunde besteht aus drei Komponenten: der einschlägigen Berufsausbildung und -erfahrung sowie dem Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs wie bei DEKRA Akademie.

Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmä-ßig nur mit einer Beförderungserlaubnis der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Erdaushub, Stra-ßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie nicht durch Schad-stoffe verunreinigt sind.

Gefährliche Abfälle zur Verwertung unter-liegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder Beförderung ebenfalls der Beförde-rungserlaubnispflicht. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Beförderungserlaub-nis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde ge-

hört der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs (Kurs 521.62). Auch für das Lei-tungspersonal von Abfalltransportbetrieben ist eine regelmäßige Fortbildung vorge-schrieben (Kurs 521.63). Diese Forderung ist genau zu beachten, da die Fortschrei-bung der Beförderungserlaubnis davon abhängt.

Die einschlägigen Vorschriften schreiben für das Leitungspersonal von Entsorgungs-fachbetrieben eine regelmäßige und recht-zeitige Fortbildung vor (Kurs 521.64). Der Zertifizierer wird beim Folgeaudit auch diesen Punkt ansprechen.

6.1 Abfalltransporte

Abfall

Titel Lehrgang zum Fachkundenach-weis nach § 9 Absatz 2 Nr. 3Entsorgungsfachbetriebeverord-nung (EfbV) – Erstschulung

Abfalltransportbetriebe- Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefErlV (alt:BefErlV) – Erstschulung (Grundkurs)

Lehrgang für Entsorgungsfach- betriebe, Transporteure, Abfall-beauftragte – Fortbildung

521.61 521.62 521.64

Zielgruppe Leitungspersonal in Entsorgungsfach-betrieben

Leitungspersonal in Abfalltransport-betrieben

Leitungspersonal in Abfalltransport- betrieben

Ziel Behördliche Anerkennung als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb

Behördliche Anerkennung als zertifizierter Abfalltransporteur

Behördliche Anerkennung als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb/Transporteur

Dauer 5 Tage (wie Seminar Abfalltransport-betriebe-Fachkundenachweis + 1 Tag)

4 Tage 2 Tage

Rechtl. Grundlage § 9, § 11 EfbV §3 BefErlV (AbfAEV) § 11 EfbV, § 6 BefErlV, § 60.3 KrWG (AbfAEV)

Voraussetzung Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift

Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift

Lehrgangsbescheinigung nicht älter als 2 Jahre (EfbV) oder 3 Jahre (BefErlV)

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit 2 Jahre 3 Jahre 2 Jahre (EfbV) oder 3 Jahre (BefErlV)

Inhalt - Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaft-liche Tätigkeiten (EG- und nationales Recht)

- Sonstiges Umweltrecht- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung- Nachweisführung (Verfahren, Abfall- register)

- Transport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport

- Vermittlung (Makler, Händler)- Entsorgungsfachbetrieb (Anforderun-gen, Zertifizierung, Privilegierung)

- Produktverantwortung- Abfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung

- Entsorgungsanlagen (Zulassung, Tech-nik, Betrieb, Arbeits- und Umweltschutz)

- Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaft-liche Tätigkeiten (EG- u. nationales Recht)

- Sonstiges Umweltrecht- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung- Nachweisführung (Verfahren, Abfall- register)

- Transport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport

- Vermittlung (Makler, Händler)- Entsorgungsfachbetrieb (Anforderun-gen, Zertifizierung, Privilegierung)

- Produktverantwortung- Abfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung

- Überblick Entsorgungsanlagen (Zulassung, Technik, Betrieb, Arbeits- und Umweltschutz)

- Fortentwicklung des Abfall- u. sonstigen Umweltrechts

- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung- Abfalltransport (Inland, grenzüber-schreitend)

- Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport, sonstige transportrelevante Vorschriften

- Stand der Anforderungen an den Entsorgungsfachbetrieb

- Fortentwicklung der Produktverantwor-tung

- Abfalleigenschaften und -charakteristik- Entsorgungsanlagen (Zulassung, Fortentwicklung der Anlagentechnik, Entwicklungen im Anlagenbetrieb, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Betriebs-organisation)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall >>

7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte

8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

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6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Beförderungserlaubnis der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind. Besonders gefährliche Abfälle unterliegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder Beförderung einer Erlaubnispflicht.

Eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde

gehört der Besuch eines staatlich aner-kannten Lehrgangs.

Abfallbeauftragter wird man erst mit der Bestellung, zum Beispiel durch den Betreiber einer Anlage, in der regelmä-ßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen. Der Abfallbeauftragte muss dazu fachkundig sein. Die Fachkun-de gilt als nachgewiesen, wenn sowohl Berufsausbildung, Berufserfahrung als auch Seminarbesuch belegt werden können. Die Tätigkeit als Betriebsbeauftragter ist

sowohl in angestellter als auch in externer Position möglich. DEKRA Akademie bietet ein modular aufgebautes Seminar, das die Qualifikation für das Leitungspersonal von Entsorgungsfachbetrieben einschließt.

Neben dem Leitungspersonal eines Entsor-gungsfach- oder Abfalltransportbetriebs, das den Schulungsanforderungen der BefErlV oder EfbV unterliegt, muss auch das Sonstige Personal zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätig-keit erforderliche Sachkunde besitzen.

Abfall

Titel Abfallbeauftragte – Erstschulung

Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV

521.66 523.62

Zielgruppe Leitungspersonal in Abfalltransportbetrie-ben. Personen, die den Fachkunde- nachweis für ihre zukünftige Tätigkeit als Abfallbeauftragter benötigen

Sonstiges Personal in Entsorgungsfach- bzw. Abfalltransportbetrieben

Ziel Fachkundenachweis, Schutz der Mitarbeiter vor Gefahren

Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV

Dauer 4 Tage für Leitungspersonal, 5 Tage für Abfallbeauftragte

1 Tag

Rechtl. Grundlage BefErlV; § 9 KrWG BefErlV; EfbV; § 9 KrWG

Voraussetzung Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift

Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen

Inhalt - Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaft-liche Tätigkeiten (EG- und nationales Recht)

- Sonstiges Umweltrecht- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung- Nachweisführung (Verfahren, Abfallre-gister)

- Transport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport

- Vermittlung (Makler, Händler)- Entsorgungsfachbetrieb (Anforderun-gen, Zertifizierung, Privilegierung)

- Produktverantwortung- Abfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung

- Entsorgungsanlagen, Rechtsgrundlage, betriebliche Praxis

- Verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlver-träglichen Beseitigung von Abfällen

- Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nach-teile und Belästigungen, die von Abfäl-len ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung

- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

- Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts

- Bezüge zum Gefahrgutrecht- Vorschriften der betrieblichen Haftung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall >>

7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte

8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

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6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Beförderungserlaubnis der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind. Besonders gefährliche Abfälle unterliegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder Beförderung einer Erlaubnispflicht.

Eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde

gehört der Besuch eines staatlich aner-kannten Lehrgangs.

Abfallbeauftragter wird man erst mit der Bestellung, zum Beispiel durch den Betreiber einer Anlage, in der regelmä-ßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen. Der Abfallbeauftragte muss dazu fachkundig sein. Die Fachkun-de gilt als nachgewiesen, wenn sowohl Berufsausbildung, Berufserfahrung als auch Seminarbesuch belegt werden können. Die Tätigkeit als Betriebsbeauftragter ist

sowohl in angestellter als auch in externer Position möglich. DEKRA Akademie bietet ein modular aufgebautes Seminar, das die Qualifikation für das Leitungspersonal von Entsorgungsfachbetrieben einschließt.

Neben dem Leitungspersonal eines Entsor-gungsfach- oder Abfalltransportbetriebs, das den Schulungsanforderungen der BefErlV oder EfbV unterliegt, muss auch das Sonstige Personal zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätig-keit erforderliche Sachkunde besitzen.

Abfall

Titel Abfallbeauftragte – Erstschulung

Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV

521.66 523.62

Zielgruppe Leitungspersonal in Abfalltransportbetrie-ben. Personen, die den Fachkunde- nachweis für ihre zukünftige Tätigkeit als Abfallbeauftragter benötigen

Sonstiges Personal in Entsorgungsfach- bzw. Abfalltransportbetrieben

Ziel Fachkundenachweis, Schutz der Mitarbeiter vor Gefahren

Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV

Dauer 4 Tage für Leitungspersonal, 5 Tage für Abfallbeauftragte

1 Tag

Rechtl. Grundlage BefErlV; § 9 KrWG BefErlV; EfbV; § 9 KrWG

Voraussetzung Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift

Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Auffrischung alle 2 Jahre empfohlen

Inhalt - Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaft-liche Tätigkeiten (EG- und nationales Recht)

- Sonstiges Umweltrecht- Straf- und Ordnungsrecht, Haftung- Nachweisführung (Verfahren, Abfallre-gister)

- Transport (Inland, grenzüberschreitend), Güterkraftverkehr, Gefahrguttransport

- Vermittlung (Makler, Händler)- Entsorgungsfachbetrieb (Anforderun-gen, Zertifizierung, Privilegierung)

- Produktverantwortung- Abfalleigenschaften und -charakteristik, Abfallbewertung

- Entsorgungsanlagen, Rechtsgrundlage, betriebliche Praxis

- Verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlver-träglichen Beseitigung von Abfällen

- Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nach-teile und Belästigungen, die von Abfäl-len ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung

- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

- Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts

- Bezüge zum Gefahrgutrecht- Vorschriften der betrieblichen Haftung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall >>

7. Gewässerschutz 6.1 Abfalltransporte

8. Kfz-Werkstatt 6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

9. Transport/Lager/Logistik 5.4 Brandschutz

10. EU-Kraftfahrer 5.5 Elektrotechnik

Gewässerschutz

68 | 69

7. Gewässerschutz

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Gewässerschutz

68 | 69

7. Gewässerschutz

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist aus der Sicht des Umweltschutzes zweifellos eine heikle Angelegenheit. Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von An-forderungen an die Betreiber von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Kurs 541.61).

Betriebe, die Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen und instand setzen, müssen Fachbetriebe nach dem

Wasserhaushaltsgesetz sein; Betriebe, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen, fallen ebenfalls unter diese Regelung. Sie sind Fachbetrieb, wenn Sie über die notwendigen Geräte und Aus-rüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügen.

Damit können Sie die Einhaltung der An- forderungen nach dem WHG gewährleisten: Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe

sowie Anlagen zum Verwenden wasser-gefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist.

Eine eintägige Schulung vermittelt das geforderte Grundlagenwissen (541.63).

7. Gewässerschutz

Gewässerschutz

Titel Sachkunde im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Betreiberpflichten nach WHG

Sachkunde nach WHG – Basiskurs

Sachkunde nach WHG – Aufbaulehrgang für Gewerke im Bereich Behälter und Heizölver-braucheranlagen

541.61 541.63 541.63

Zielgruppe Verantwortliche Leiter, aber auch sonstige Mitarbeiter solcher Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, gelagert, behandelt oder verwendet werden. Planungsbüros, die mit der Materie Berührung haben

Personen, die Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen einbauen, aufstellen und instandsetzen. Personen, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen

Personen, die Heizölverbraucheranlagen einbauen, aufstellen und instand setzen

Ziel Richtiger Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen

Richtiger Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen

Richtiger Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen

Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage WHG, AwSV (alt: VAwS) WHG, AwSV (alt: VAwS) WHG, AwSV (alt: VAwS)

Voraussetzung Keine Keine Basiskurs Sachkunde nach WHG

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Zertifikat der DEKRA Akademie nach einer Prüfung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden

Zertifikat der DEKRA Akademie nach einer Prüfung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden

Gültigkeit

Inhalt - Begriffsbestimmung: Wassergefähr-dende Stoffe

- Gesetzlicher Rahmen des WHG- Begriffsbestimmungen: Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden

- Anforderungen an Anlagen- Verhalten beim Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen

- Haftungsfragen

- Fachbetriebe nach WHG: Voraussetzungen und Überwachung

- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und untergesetzliches Regelwerk

- Technische Regeln Wasser (TRW)- Bauartzulassung und Eignungsfest-stellung

- Landesspezifische Abweichungen- Arbeitsschutzrecht- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe

- Explosionsgefährdete Bereiche- Baurecht- Immissionsschutzrecht

- Anlagenverordnung der Länder- LAU-Anlagen- HBV-Anlagen- Rohrleitungen- Altöllagerung- Wasserrechtliche Genehmigungs- grundlagen

- Anzeigepflicht (landesspezifisch)- Baurechtliche Genehmigungs- grundlagen (landesspezifisch)

- Immissionsschutzrechtliche Grundlagen (Bundesrecht)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist aus der Sicht des Umweltschutzes zweifellos eine heikle Angelegenheit. Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von An-forderungen an die Betreiber von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Kurs 541.61).

Betriebe, die Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen und instand setzen, müssen Fachbetriebe nach dem

Wasserhaushaltsgesetz sein; Betriebe, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen, fallen ebenfalls unter diese Regelung. Sie sind Fachbetrieb, wenn Sie über die notwendigen Geräte und Aus-rüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügen.

Damit können Sie die Einhaltung der An- forderungen nach dem WHG gewährleisten: Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe

sowie Anlagen zum Verwenden wasser-gefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist.

Eine eintägige Schulung vermittelt das geforderte Grundlagenwissen (541.63).

7. Gewässerschutz

Gewässerschutz

Titel Sachkunde im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Betreiberpflichten nach WHG

Sachkunde nach WHG – Basiskurs

Sachkunde nach WHG – Aufbaulehrgang für Gewerke im Bereich Behälter und Heizölver-braucheranlagen

541.61 541.63 541.63

Zielgruppe Verantwortliche Leiter, aber auch sonstige Mitarbeiter solcher Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, gelagert, behandelt oder verwendet werden. Planungsbüros, die mit der Materie Berührung haben

Personen, die Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen einbauen, aufstellen und instandsetzen. Personen, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen

Personen, die Heizölverbraucheranlagen einbauen, aufstellen und instand setzen

Ziel Richtiger Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen

Richtiger Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen

Richtiger Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen

Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage WHG, AwSV (alt: VAwS) WHG, AwSV (alt: VAwS) WHG, AwSV (alt: VAwS)

Voraussetzung Keine Keine Basiskurs Sachkunde nach WHG

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Zertifikat der DEKRA Akademie nach einer Prüfung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden

Zertifikat der DEKRA Akademie nach einer Prüfung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden

Gültigkeit

Inhalt - Begriffsbestimmung: Wassergefähr-dende Stoffe

- Gesetzlicher Rahmen des WHG- Begriffsbestimmungen: Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden

- Anforderungen an Anlagen- Verhalten beim Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen

- Haftungsfragen

- Fachbetriebe nach WHG: Voraussetzungen und Überwachung

- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und untergesetzliches Regelwerk

- Technische Regeln Wasser (TRW)- Bauartzulassung und Eignungsfest-stellung

- Landesspezifische Abweichungen- Arbeitsschutzrecht- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe

- Explosionsgefährdete Bereiche- Baurecht- Immissionsschutzrecht

- Anlagenverordnung der Länder- LAU-Anlagen- HBV-Anlagen- Rohrleitungen- Altöllagerung- Wasserrechtliche Genehmigungs- grundlagen

- Anzeigepflicht (landesspezifisch)- Baurechtliche Genehmigungs- grundlagen (landesspezifisch)

- Immissionsschutzrechtliche Grundlagen (Bundesrecht)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Kfz-Werkstatt

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8. Kfz-Werkstatt

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Kfz-Werkstatt

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8. Kfz-Werkstatt

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Umweltrecht und dessen Auslegung ist oft ein schwieriges Unterfangen. Letztendlich gilt es aber, Rechtsgrundlagen in konkrete Handlungsanweisungen umzusetzen (Kurs 571.61). Der Kfz-Betrieb kann geradezu als Modellfall angesehen werden:

- Es wird mit Stoffen umgegangen, die als Gefahrstoffe (und wenn befördert, als Gefahrgut) eingestuft werden müssen.

- Eventuelle wassergefährdende Eigen-schaften und die Entzündbarkeit bringen weitere rechtliche Probleme.

- Es fallen Abwässer und Abfälle mit proble-matischen Eigenschaften an.

Damit sind zumindest die sechs großen Bereiche des derzeitigen Umweltrechts be-rührt, nämlich das Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz- und Bodenschutzrecht.

Abscheideranlagen müssen in regelmäßigen Abständen gereinigt werden. Das vorge-schriebene Reinigungsintervall entspricht aber oft nicht dem tatsächlichen Anfall an abgeschiedenen Stoffen. Auf der Basis län-derspezifischer Regelungen ist deshalb eine bedarfsgerechte Entsorgung (das heißt vor allem eine Verlängerung der Reinigungs- intervalle) möglich. Der Übergang zur

Bedarfsentsorgung setzt voraus, dass das verantwortliche Personal sachkundig ist (Kurs 541.62).

Der Umgang mit pyrotechnischen Kompo-nenten wie Airbag und Gurtstraffer birgt ein hohes Gefahrenpotenzial. Deshalb fordert der Gesetzgeber schon seit Langem den Sachkundenachweis (Kurs 421.65). Aufgrund der sich häufenden Unfälle ist damit zu rechnen, dass von behördlicher Seite aus in Zukunft die Kontrollen strikter gehandhabt werden.

Kfz-Werkstatt

8. Kfz-Werkstatt

Titel Umweltschutz und Arbeits- sicherheit im Kfz-Betrieb – Praxisseminar

Abscheideranlagen nach DIN 1999-100 – Seminar (Sachkunde)

Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde

571.61 541.62 421.65

Zielgruppe Personal im Kfz-Betrieb Personal, das für die Wartung von Abscheideranlagen zuständig ist

Mitarbeiter im Kfz-Bereich und an-grenzenden Gebieten, die Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen haben

Ziel Sicherer und gesetzeskonformer Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen

Sachkunde für die monatliche Überwa-chung, Kostenersparnis

Sachkunde für Airbagausbau und Wartung

Dauer 2 Tage 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage Diverse umweltrechtliche Vorschriften, TRGS 555, ArbSchG

DIN 1999-100; DIN EN 858 § 14 SprengG., § 24 SprengG., § 41 SprengG

Voraussetzung Keine Keine Berufserfahrung im Kfz-Bereich

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit

Inhalt - Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Umweltbeauftragten

- Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverord-nung, Technische Regeln

- Kreislaufwirtschaftsgesetz- Gefahrgut- Brennbare Flüssigkeiten- Gewässerschutzrecht (inklusive wasser-gefährdende Stoffe)

- Bodenschutz- Immissionsschutz (inklusive Genehmi-gungsverfahren)

- Dokumentation in den verschiedenen Rechtsbereichen

- Umweltvorsorge im Betrieb- Arbeitssicherheit und Betriebssicher-heitsverordnung

- Technischer Umweltschutz

- Gesetzliche Grundlagen (Wasserrecht, DIN EN 858, DIN 1999-100)

- Grundlagen der Funktion von Abschei-deranlagen

- Wasseranfallstellen, Teilstromtrennung- Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel- Betriebstagebuch- Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung- Besonderheiten von Benzin- und Koaleszenzabscheidern

- Verantwortlichkeiten und Haftung- Praktische Einweisung

- Rechtsgrundlagen und Richtlinien- Allgemeines zur Pyrotechnik im Fahr-zeug

- Übersicht, Aufbau und Funktion der Systeme

- Handhabung und Umgang- Airbag-Livezündung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Umweltrecht und dessen Auslegung ist oft ein schwieriges Unterfangen. Letztendlich gilt es aber, Rechtsgrundlagen in konkrete Handlungsanweisungen umzusetzen (Kurs 571.61). Der Kfz-Betrieb kann geradezu als Modellfall angesehen werden:

- Es wird mit Stoffen umgegangen, die als Gefahrstoffe (und wenn befördert, als Gefahrgut) eingestuft werden müssen.

- Eventuelle wassergefährdende Eigen-schaften und die Entzündbarkeit bringen weitere rechtliche Probleme.

- Es fallen Abwässer und Abfälle mit proble-matischen Eigenschaften an.

Damit sind zumindest die sechs großen Bereiche des derzeitigen Umweltrechts be-rührt, nämlich das Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Abfall-, Wasser-, Immissionsschutz- und Bodenschutzrecht.

Abscheideranlagen müssen in regelmäßigen Abständen gereinigt werden. Das vorge-schriebene Reinigungsintervall entspricht aber oft nicht dem tatsächlichen Anfall an abgeschiedenen Stoffen. Auf der Basis län-derspezifischer Regelungen ist deshalb eine bedarfsgerechte Entsorgung (das heißt vor allem eine Verlängerung der Reinigungs- intervalle) möglich. Der Übergang zur

Bedarfsentsorgung setzt voraus, dass das verantwortliche Personal sachkundig ist (Kurs 541.62).

Der Umgang mit pyrotechnischen Kompo-nenten wie Airbag und Gurtstraffer birgt ein hohes Gefahrenpotenzial. Deshalb fordert der Gesetzgeber schon seit Langem den Sachkundenachweis (Kurs 421.65). Aufgrund der sich häufenden Unfälle ist damit zu rechnen, dass von behördlicher Seite aus in Zukunft die Kontrollen strikter gehandhabt werden.

Kfz-Werkstatt

8. Kfz-Werkstatt

Titel Umweltschutz und Arbeits- sicherheit im Kfz-Betrieb – Praxisseminar

Abscheideranlagen nach DIN 1999-100 – Seminar (Sachkunde)

Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde

571.61 541.62 421.65

Zielgruppe Personal im Kfz-Betrieb Personal, das für die Wartung von Abscheideranlagen zuständig ist

Mitarbeiter im Kfz-Bereich und an-grenzenden Gebieten, die Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen haben

Ziel Sicherer und gesetzeskonformer Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen

Sachkunde für die monatliche Überwa-chung, Kostenersparnis

Sachkunde für Airbagausbau und Wartung

Dauer 2 Tage 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage Diverse umweltrechtliche Vorschriften, TRGS 555, ArbSchG

DIN 1999-100; DIN EN 858 § 14 SprengG., § 24 SprengG., § 41 SprengG

Voraussetzung Keine Keine Berufserfahrung im Kfz-Bereich

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit

Inhalt - Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Umweltbeauftragten

- Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverord-nung, Technische Regeln

- Kreislaufwirtschaftsgesetz- Gefahrgut- Brennbare Flüssigkeiten- Gewässerschutzrecht (inklusive wasser-gefährdende Stoffe)

- Bodenschutz- Immissionsschutz (inklusive Genehmi-gungsverfahren)

- Dokumentation in den verschiedenen Rechtsbereichen

- Umweltvorsorge im Betrieb- Arbeitssicherheit und Betriebssicher-heitsverordnung

- Technischer Umweltschutz

- Gesetzliche Grundlagen (Wasserrecht, DIN EN 858, DIN 1999-100)

- Grundlagen der Funktion von Abschei-deranlagen

- Wasseranfallstellen, Teilstromtrennung- Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel- Betriebstagebuch- Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung- Besonderheiten von Benzin- und Koaleszenzabscheidern

- Verantwortlichkeiten und Haftung- Praktische Einweisung

- Rechtsgrundlagen und Richtlinien- Allgemeines zur Pyrotechnik im Fahr-zeug

- Übersicht, Aufbau und Funktion der Systeme

- Handhabung und Umgang- Airbag-Livezündung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Immer mehr neu zugelassene Fahrzeuge verfügen heute über eine Klimaanlage. Eine sachkundige Unterweisung des dafür zuständigen Personals im Kfz-Betrieb oder Servicestützpunkt ist für Wartung und Re-paratur Grundvoraussetzung (421.63).

Kühl- und Kälteanlagen auf Kühlfahrzeugen und Anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten (F-Gase), sind grundsätzlich zu kennzeichnen, mindestens einmal jährlich auf Dichtheit zu überprüfen und das Er-gebnis zu dokumentieren. Darüber hinaus sind diese Anlagen zu warten, instand zu halten und zu reparieren. Die Chemikalien-

Klimaschutzverordnung (ChemKlima-schutzV) fordert seit August 2008 für diese Tätigkeiten einen eigenen Sachkundenach-weis der ausführenden Mitarbeiter, die dazu ohnehin einschlägig beruflich qualifiziert sein müssen.

Der zunehmende Einsatz von Hochvolt-systemen in der Fahrzeugtechnik durch Brennstoffzelle, Hybridtechnik und Elektro-fahrzeug kann zu Gefahren bei Arbeiten an den entsprechenden Fahrzeugen führen. Denn der Einsatz von Spannungen oberhalb von 25 V AC und 60 V DC führt zu einer Gefährdung in Form von Körperdurch-

strömung und Lichtbögen. Dadurch ergibt sich für Unternehmen die Verantwortung, Mitarbeiter so weiterzubilden, dass sie in der Lage sind, anfallende elektrotechnische Arbeiten zu beurteilen, mögliche Gefähr-dungen zu erkennen und geeignete Schutz-maßnahmen abzuleiten.

Dieses Seminar vermittelt die notwendigen theoretischen elektrotechnischen Grund-lagen und in einem Praxisteil den Umgang mit den jeweiligen HV-Komponenten, Werkzeugen und Hilfsmitteln (421.68).

Kfz-Werkstatt

>> Fortsetzung 1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

Titel Kälte-/Klimatechnik – Grundwissen in Transportkälte-technik

Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen Hochvoltsysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde

421.63 421.68

Zielgruppe Mitarbeiter im Kfz-Bereich, die Installa- tionen, Instandhaltungs- oder Wartungs-arbeiten, Rückgewinnung und Dichtheits-kontrollen an Kühlaggregaten bei Kühllast- wagen und -anhängern durchführen

Mitarbeiter im Kfz-Bereich, die mit der Reparatur von Klima anlagen zu tun haben

Personen, die elektrotechnische Arbeiten an HV-Systemen in Fahrzeugen durch- führen sollen

Ziel Ordnungsgemäße Reparatur und War-tung von Kälteanlagen in Fahrzeugen

Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen Sachkunde für Hochvoltanlagen im Kfz (Elektro-/Hybridfahrzeuge)

Dauer 2 Tage 1 Tag 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage ChemKlimaschutzV, Verordnung (EG) Nr. 842/2006

ChemKlimaschutzV, Verordnung (EG) Nr. 307/2008

DGUV Vorschrift 1 (BGV/GUV-V A1), DIN VDE 0105-100, DIN VDE 1000-10, DGUV Information 200-005, DGUV In-formation 200-005 (BGI/GUV I 8686)

Voraussetzung Abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufspraxis im Bereich Kfz-/Nutzfahrzeugtechnik

Technische oder handwerkliche Ausbildung

Berufserfahrung im Kfz-Bereich

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der Behörde

Sachkundenachweis der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie nach Prüfung

Inhalt - Ziel der Fortbildungsveranstaltung, Sachkunde

- Umweltfragen (Ozonproblematik, Klimawandel)

- Rechtliche Grundlagen (F-Gase-Verord-nung, ChemKlimaschutz

- Technische Regeln, Normen, Vorschriften - Eigenschaften und Gefahren von Kälte-mitteln (Kältemaschinenöle)

- Technische Grundlagen von Kälte-/Klima anla gen (Kältemittelkreislauf, Hauptbauteile, Rohrleitungen, Regler)

- Praktische Übung: Druck- und Dichtig-keitsprüfung sowie Lecksuche

- Eingesetzte Kältemittel in der Klima-anlage

- Verordnung (EG) Nr. 842/2006- Richtlinie 2006/40/EG- Verordnung (EG) Nr. 307/2008- ChemKlimaschutzV- Verordnung (EG) Nr. 706/2007- Entsorgung und Nachweisführung- Grundlagen der Klimatechnik- Aufbau einer Kälteanlage- Arbeiten mit einer Servicerecycling-station

- Reparaturhinweise- Durchführung einer Anlagenwartung- Arbeitssicherheitsvorschriften

Selbststudium (Web Based Training):- Bedienen von Fahrzeugen und der zugehörigen Einrichtungen

- Durchführung allgemeiner Tätigkeiten, ohne Spannungsfreischaltung (HV-System)

- Durchführung mechanischer Tätigkeiten- Unzulässige Arbeiten am FahrzeugPräsenzunterricht mit Praxisteil:- Elektrotechnische Arbeiten- Einführung/Wiederholung- Elektrische Gefährdung/Erste Hilfe- HV-Konzept und Fahrzeugtechnik- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel- Schutzmaßnahmen gegen Körperdurch-strömung und Störlichtbögen u. a. m.

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Immer mehr neu zugelassene Fahrzeuge verfügen heute über eine Klimaanlage. Eine sachkundige Unterweisung des dafür zuständigen Personals im Kfz-Betrieb oder Servicestützpunkt ist für Wartung und Re-paratur Grundvoraussetzung (421.63).

Kühl- und Kälteanlagen auf Kühlfahrzeugen und Anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten (F-Gase), sind grundsätzlich zu kennzeichnen, mindestens einmal jährlich auf Dichtheit zu überprüfen und das Er-gebnis zu dokumentieren. Darüber hinaus sind diese Anlagen zu warten, instand zu halten und zu reparieren. Die Chemikalien-

Klimaschutzverordnung (ChemKlima-schutzV) fordert seit August 2008 für diese Tätigkeiten einen eigenen Sachkundenach-weis der ausführenden Mitarbeiter, die dazu ohnehin einschlägig beruflich qualifiziert sein müssen.

Der zunehmende Einsatz von Hochvolt-systemen in der Fahrzeugtechnik durch Brennstoffzelle, Hybridtechnik und Elektro-fahrzeug kann zu Gefahren bei Arbeiten an den entsprechenden Fahrzeugen führen. Denn der Einsatz von Spannungen oberhalb von 25 V AC und 60 V DC führt zu einer Gefährdung in Form von Körperdurch-

strömung und Lichtbögen. Dadurch ergibt sich für Unternehmen die Verantwortung, Mitarbeiter so weiterzubilden, dass sie in der Lage sind, anfallende elektrotechnische Arbeiten zu beurteilen, mögliche Gefähr-dungen zu erkennen und geeignete Schutz-maßnahmen abzuleiten.

Dieses Seminar vermittelt die notwendigen theoretischen elektrotechnischen Grund-lagen und in einem Praxisteil den Umgang mit den jeweiligen HV-Komponenten, Werkzeugen und Hilfsmitteln (421.68).

Kfz-Werkstatt

>> Fortsetzung 1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

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Titel Kälte-/Klimatechnik – Grundwissen in Transportkälte-technik

Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen Hochvoltsysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde

421.63 421.68

Zielgruppe Mitarbeiter im Kfz-Bereich, die Installa- tionen, Instandhaltungs- oder Wartungs-arbeiten, Rückgewinnung und Dichtheits-kontrollen an Kühlaggregaten bei Kühllast- wagen und -anhängern durchführen

Mitarbeiter im Kfz-Bereich, die mit der Reparatur von Klima anlagen zu tun haben

Personen, die elektrotechnische Arbeiten an HV-Systemen in Fahrzeugen durch- führen sollen

Ziel Ordnungsgemäße Reparatur und War-tung von Kälteanlagen in Fahrzeugen

Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen Sachkunde für Hochvoltanlagen im Kfz (Elektro-/Hybridfahrzeuge)

Dauer 2 Tage 1 Tag 1,5 Tage

Rechtl. Grundlage ChemKlimaschutzV, Verordnung (EG) Nr. 842/2006

ChemKlimaschutzV, Verordnung (EG) Nr. 307/2008

DGUV Vorschrift 1 (BGV/GUV-V A1), DIN VDE 0105-100, DIN VDE 1000-10, DGUV Information 200-005, DGUV In-formation 200-005 (BGI/GUV I 8686)

Voraussetzung Abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufspraxis im Bereich Kfz-/Nutzfahrzeugtechnik

Technische oder handwerkliche Ausbildung

Berufserfahrung im Kfz-Bereich

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der Behörde

Sachkundenachweis der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie nach Prüfung

Inhalt - Ziel der Fortbildungsveranstaltung, Sachkunde

- Umweltfragen (Ozonproblematik, Klimawandel)

- Rechtliche Grundlagen (F-Gase-Verord-nung, ChemKlimaschutz

- Technische Regeln, Normen, Vorschriften - Eigenschaften und Gefahren von Kälte-mitteln (Kältemaschinenöle)

- Technische Grundlagen von Kälte-/Klima anla gen (Kältemittelkreislauf, Hauptbauteile, Rohrleitungen, Regler)

- Praktische Übung: Druck- und Dichtig-keitsprüfung sowie Lecksuche

- Eingesetzte Kältemittel in der Klima-anlage

- Verordnung (EG) Nr. 842/2006- Richtlinie 2006/40/EG- Verordnung (EG) Nr. 307/2008- ChemKlimaschutzV- Verordnung (EG) Nr. 706/2007- Entsorgung und Nachweisführung- Grundlagen der Klimatechnik- Aufbau einer Kälteanlage- Arbeiten mit einer Servicerecycling-station

- Reparaturhinweise- Durchführung einer Anlagenwartung- Arbeitssicherheitsvorschriften

Selbststudium (Web Based Training):- Bedienen von Fahrzeugen und der zugehörigen Einrichtungen

- Durchführung allgemeiner Tätigkeiten, ohne Spannungsfreischaltung (HV-System)

- Durchführung mechanischer Tätigkeiten- Unzulässige Arbeiten am FahrzeugPräsenzunterricht mit Praxisteil:- Elektrotechnische Arbeiten- Einführung/Wiederholung- Elektrische Gefährdung/Erste Hilfe- HV-Konzept und Fahrzeugtechnik- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel- Schutzmaßnahmen gegen Körperdurch-strömung und Störlichtbögen u. a. m.

Transport/Lager/Logistik

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9. Transport/Lager/Logistik

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

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10. EU-Kraftfahrer

Transport/Lager/Logistik

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9. Transport/Lager/Logistik

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Gabelstapler spielen für den innerbetrieb-lichen Transport in Unternehmen eine entscheidende Rolle. Allerdings verlangt der Umgang mit dem Gabelstapler Können, Geschick und ein ausgeprägtes Verantwor-tungsbewusstsein. Etwa 15.000 Arbeitsun-fälle jährlich belegen, dass die Kenntnisse der Gabelstaplerfahrer den hohen Anforde-rungen nicht ausreichend gerecht werden.

Nach den Grundsätzen der Berufsge-nossenschaften benötigt aber jeder, der gelegentlich oder regelmäßig mit einem Gabelstapler arbeitet, eine entsprechende

Unterweisung sowie eine theoretische und praktische Prüfung (Kurs 212.62).

Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle Unternehmen, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Möglichkeiten des Arbeitsschutzes mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dies gilt auch für den Bereich der Flurför-derzeuge (Kurs 212.63).

Die Ladungssicherung von Waren ist aus zweierlei Gründen wichtig: Zum einen soll die Ware in einwandfreiem Zustand beim

Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse des Transpor-teurs Rücksicht zu nehmen (111.63 und 111.83).

Bei der Beförderung von Gefahrgut müssen zusätzlich haftungsrechtliche Aspekte beachtet werden.

Ordnungsgemäße Ladungssicherung führt zur Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern.

9. Transport/Lager/Logistik

Transport/Lager/Logistik

Titel Gabelstapler bedienen – Ausbildung für Fahrpersonal

Gabelstapler bedienen – Jährliche Unterweisung (nach BGV A1)

Mitgängerflurförderzeuge führen – Unterweisung

Ladungssicherung Lkw/Transporter – Seminar für Fahrpersonal

Ladungssicherung (nach VDI 2700a)

212.62 212.63 212.82 111.63 111.83

Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die innerhalb der Transportkette mit einem Gabelstapler ar-beiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen

Alle Mitarbeiter, die mit Flurförderzeu-gen arbeiten bzw. eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförder-zeugen absolviert haben

Mitarbeiter, die mit einem Gehflurförder-zeug (Deichselgeräte/Deichselstapler) mit oder ohne Klappstand arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen

Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche

Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche

Ziel Gabelstapler und andere Flurförder-zeuge sicher fahren

Bewusstsein für Gefahren, Auffrischen der Kenntnisse

Sicherer Umgang mit den Mitgänger-flurförderzeugen

Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern

Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern

Dauer 2 Tage 0,5 Tag 0,5 Tag 1 Tag 2 Tage

Rechtl. Grundlage BGV D27/BGG 925 BGV D27/BGV A1, BGG 925, BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz

BGV D27/BGV A1, BGG 925 DIN EN-Normen, VDI-Richtlinie 2700

Voraussetzung Mindestalter 18 Jahre und gesundheit-liche Eignung, Fahrerfahrung

Mindestalter 18 Jahre und gesundheit-liche Eignung

Mindestalter 18 Jahre und gesundheit-liche Eignung (bei Vmax >6 km/h)

Keine Keine

Abschluss/Prüfung Personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge mit interner schriftlicher und praktischer Prüfung durch die DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie.Bei Gehflurförderzeugen mit Klappstand und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h: theoretische und prak-tische Prüfung

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Ausbildungsnachweis gemäß VDI 2700a. Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Unbefristet 1 Jahr

Inhalt - Rechtliche Grundlagen- Unfallgeschehen- Aufbau und Funktion von Flurförder-zeugen und Anbaugeräten

- Antriebsarten- Standsicherheit- Betrieb allgemein- Regelmäßige Prüfungen- Umgang mit Last- Sondereinsätze- Verkehrsregeln/Verkehrswege- Fahrübungen nach BGG 925- Theoretische und praktische Prüfung

- Rechtliche Grundlagen- Unfälle mit Flurförderzeugen- Betriebsanweisung für Flurförderzeuge- Musterbetriebsanweisung- Sicherheitszeichen- Haftung des Flurförderzeugführers- Aktuelle Themen aus dem Unternehmen- Fahrprobe

- Grundlagen- Aufbau und Funktion von Deichsel-geräten

- Betrieb von Deichselgeräten- Regelmäßige Prüfung- Funktion der Bedienungselemente, Lenkung und Bremsen

- Abfahrtskontrolle- Abstellen des Flurförderzeugs- Fahrübungen- Praktische Übungen- Praktische Prüfung (Vmax >6 km/h)- Theoretische Prüfung (Vmax >6 km/h)

- Rechtliche Grundlagen der Ladungs-sicherung

- Verordnung sowie Richtlinien zur Ladungssicherung

- Physikalische Grundlagen- Fahrzeugaufbau und -fahrverhalten- Lastverteilung und Fahrzeugschwer-punkt

- Zurr- und Hilfsmittel zur Ladungssiche-rung

- Beladetechnologien- Möglichkeiten zur Ladungssicherung- Wissenstest

- Rechtliche Grundlagen der Ladungs-sicherung

- Physikalische Grundlagen- Anforderungen an das Transportfahr-zeug

- Arten der Ladungssicherung- Ermittlung der erforderlichen Sicherungskräfte

- Zurrmittel für die Ladungssicherung- Weitere Hilfsmittel zur Ladungs-sicherung

- Praktische Übungen zur Beladung und Ladungssicherung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

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Gabelstapler spielen für den innerbetrieb-lichen Transport in Unternehmen eine entscheidende Rolle. Allerdings verlangt der Umgang mit dem Gabelstapler Können, Geschick und ein ausgeprägtes Verantwor-tungsbewusstsein. Etwa 15.000 Arbeitsun-fälle jährlich belegen, dass die Kenntnisse der Gabelstaplerfahrer den hohen Anforde-rungen nicht ausreichend gerecht werden.

Nach den Grundsätzen der Berufsge-nossenschaften benötigt aber jeder, der gelegentlich oder regelmäßig mit einem Gabelstapler arbeitet, eine entsprechende

Unterweisung sowie eine theoretische und praktische Prüfung (Kurs 212.62).

Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle Unternehmen, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Möglichkeiten des Arbeitsschutzes mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dies gilt auch für den Bereich der Flurför-derzeuge (Kurs 212.63).

Die Ladungssicherung von Waren ist aus zweierlei Gründen wichtig: Zum einen soll die Ware in einwandfreiem Zustand beim

Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse des Transpor-teurs Rücksicht zu nehmen (111.63 und 111.83).

Bei der Beförderung von Gefahrgut müssen zusätzlich haftungsrechtliche Aspekte beachtet werden.

Ordnungsgemäße Ladungssicherung führt zur Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern.

9. Transport/Lager/Logistik

Transport/Lager/Logistik

Titel Gabelstapler bedienen – Ausbildung für Fahrpersonal

Gabelstapler bedienen – Jährliche Unterweisung (nach BGV A1)

Mitgängerflurförderzeuge führen – Unterweisung

Ladungssicherung Lkw/Transporter – Seminar für Fahrpersonal

Ladungssicherung (nach VDI 2700a)

212.62 212.63 212.82 111.63 111.83

Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die innerhalb der Transportkette mit einem Gabelstapler ar-beiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen

Alle Mitarbeiter, die mit Flurförderzeu-gen arbeiten bzw. eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförder-zeugen absolviert haben

Mitarbeiter, die mit einem Gehflurförder-zeug (Deichselgeräte/Deichselstapler) mit oder ohne Klappstand arbeiten bzw. dies zukünftig beabsichtigen

Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche

Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche

Ziel Gabelstapler und andere Flurförder-zeuge sicher fahren

Bewusstsein für Gefahren, Auffrischen der Kenntnisse

Sicherer Umgang mit den Mitgänger-flurförderzeugen

Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern

Reduzierung von Transportschäden, Reduzierung von Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern

Dauer 2 Tage 0,5 Tag 0,5 Tag 1 Tag 2 Tage

Rechtl. Grundlage BGV D27/BGG 925 BGV D27/BGV A1, BGG 925, BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz

BGV D27/BGV A1, BGG 925 DIN EN-Normen, VDI-Richtlinie 2700

Voraussetzung Mindestalter 18 Jahre und gesundheit-liche Eignung, Fahrerfahrung

Mindestalter 18 Jahre und gesundheit-liche Eignung

Mindestalter 18 Jahre und gesundheit-liche Eignung (bei Vmax >6 km/h)

Keine Keine

Abschluss/Prüfung Personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge mit interner schriftlicher und praktischer Prüfung durch die DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie.Bei Gehflurförderzeugen mit Klappstand und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h: theoretische und prak-tische Prüfung

Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie Ausbildungsnachweis gemäß VDI 2700a. Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Unbefristet 1 Jahr

Inhalt - Rechtliche Grundlagen- Unfallgeschehen- Aufbau und Funktion von Flurförder-zeugen und Anbaugeräten

- Antriebsarten- Standsicherheit- Betrieb allgemein- Regelmäßige Prüfungen- Umgang mit Last- Sondereinsätze- Verkehrsregeln/Verkehrswege- Fahrübungen nach BGG 925- Theoretische und praktische Prüfung

- Rechtliche Grundlagen- Unfälle mit Flurförderzeugen- Betriebsanweisung für Flurförderzeuge- Musterbetriebsanweisung- Sicherheitszeichen- Haftung des Flurförderzeugführers- Aktuelle Themen aus dem Unternehmen- Fahrprobe

- Grundlagen- Aufbau und Funktion von Deichsel-geräten

- Betrieb von Deichselgeräten- Regelmäßige Prüfung- Funktion der Bedienungselemente, Lenkung und Bremsen

- Abfahrtskontrolle- Abstellen des Flurförderzeugs- Fahrübungen- Praktische Übungen- Praktische Prüfung (Vmax >6 km/h)- Theoretische Prüfung (Vmax >6 km/h)

- Rechtliche Grundlagen der Ladungs-sicherung

- Verordnung sowie Richtlinien zur Ladungssicherung

- Physikalische Grundlagen- Fahrzeugaufbau und -fahrverhalten- Lastverteilung und Fahrzeugschwer-punkt

- Zurr- und Hilfsmittel zur Ladungssiche-rung

- Beladetechnologien- Möglichkeiten zur Ladungssicherung- Wissenstest

- Rechtliche Grundlagen der Ladungs-sicherung

- Physikalische Grundlagen- Anforderungen an das Transportfahr-zeug

- Arten der Ladungssicherung- Ermittlung der erforderlichen Sicherungskräfte

- Zurrmittel für die Ladungssicherung- Weitere Hilfsmittel zur Ladungs-sicherung

- Praktische Übungen zur Beladung und Ladungssicherung

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

82 | 83

Die Ladungssicherung von Waren, die in Frachtcontainern transportiert werden, ist aus zweierlei Gründen unabdingbar: Zum einen soll die Ware in einwandfreiem Zustand beim Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse des Transporteurs Rücksicht zu nehmen.

Bei der Beförderung von Gefahrgut in Frachtcontainern (341.63) müssen zusätz-lich haftungsrechtliche Aspekte beachtet werden. Die international eingeführten CTU-Packrichtlinien betonen ausdrücklich den Schulungsaspekt.

>> Fortsetzung

Transport/Lager/Logistik

Titel Container-Ladungssicherung

341.63

Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die Frachtcontainer (auch mit Gefahrgut) packen bzw. dafür verantwortlich sind

Ziel Vorschriftenkonforme Bedienung von Containern, Schutz von Mitarbeitern und Ware, Reduzierung von Risiken

Dauer 1 Tag

Rechtl. Grundlage § 3, Abs. 4 GGVSee, 1.3 IMDG-Code, CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice

Voraussetzung Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen

Inhalt - Einführung: Container- Belastungen für Container und Ladung- Verantwortlichkeiten, Sanktionen und Zuständigkeiten

- Anforderungen an den Container: Bauteile, Baumuster

- Kennzeichnung- Wiederkehrende Prüfungen- Ladungssicherung im Container: CTU-Packrichtlinien

- Hilfsmittel zur Ladungssicherung- Staupläne- Praxis der Ladungssicherung im Frachtcontainer

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

82 | 83

Die Ladungssicherung von Waren, die in Frachtcontainern transportiert werden, ist aus zweierlei Gründen unabdingbar: Zum einen soll die Ware in einwandfreiem Zustand beim Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse des Transporteurs Rücksicht zu nehmen.

Bei der Beförderung von Gefahrgut in Frachtcontainern (341.63) müssen zusätz-lich haftungsrechtliche Aspekte beachtet werden. Die international eingeführten CTU-Packrichtlinien betonen ausdrücklich den Schulungsaspekt.

>> Fortsetzung

Transport/Lager/Logistik

Titel Container-Ladungssicherung

341.63

Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die Frachtcontainer (auch mit Gefahrgut) packen bzw. dafür verantwortlich sind

Ziel Vorschriftenkonforme Bedienung von Containern, Schutz von Mitarbeitern und Ware, Reduzierung von Risiken

Dauer 1 Tag

Rechtl. Grundlage § 3, Abs. 4 GGVSee, 1.3 IMDG-Code, CTU-Packrichtlinien/CTU Code of Practice

Voraussetzung Keine

Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie

Gültigkeit Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen

Inhalt - Einführung: Container- Belastungen für Container und Ladung- Verantwortlichkeiten, Sanktionen und Zuständigkeiten

- Anforderungen an den Container: Bauteile, Baumuster

- Kennzeichnung- Wiederkehrende Prüfungen- Ladungssicherung im Container: CTU-Packrichtlinien

- Hilfsmittel zur Ladungssicherung- Staupläne- Praxis der Ladungssicherung im Frachtcontainer

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer

BKrFQG

84 | 85

10. EU-Kraftfahrer (BKrFQG)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw

10.2 Training Bus

www.dekra-berufskraftfahrer.eu

BKrFQG

84 | 85

10. EU-Kraftfahrer (BKrFQG)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw

10.2 Training Bus

www.dekra-berufskraftfahrer.eu

86 | 87

Wegen der steigenden Zunahme des Schwer- verkehrs steigen die Anforderungen an die Berufskraftfahrer stetig, sodass allein die Fahrerlaubnis nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Fahrer hat das EU-Parlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitgliedsstaaten erlassen.

Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führer- scheinklassen C1, C1E, C oder CE, die diese vor dem 10.09.2009 erworben haben, besteht eine Besitzstandsregelung, das

heißt, diese Personen fallen nicht unter die Nachweispflicht einer Grundqualifikation, jedoch unter die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Diese muss erstmalig bis zum 10.09.2014 (spätestens 2016 bei An-gleichung an die Gültigkeit der Fahrerlaub-nis) absolviert werden.

Die Pflicht zur Weiterbildung besteht alle fünf Jahre fortlaufend nach Erwerb der Grundqualifikation, die ab dem 10.09.2009 für alle Neuerwerber C1, C1E, C oder CE verpflichtend geworden ist. Die Anerken-nung der Weiterbildungseinheiten setzt

voraus, dass eine Einheit mindestens sieben Stunden umfasst. Die Weiterbildung um-fasst insgesamt 35 Stunden in vorgeschrie-benen Kenntnisbereichen, sodass an allen fünf angebotenen Seminaren teilgenommen werden muss.

Unfälle vermeiden und sich auf unvorher-sehbare Verkehrssituationen besser einstel-len können: So trägt z. B. die Qualifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training) zur Erhöhung der Straßen-verkehrssicherheit bei.

10.1 Training Lkw

EU-Kraftfahrer (BKrFQG)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw

10.2 Training Bus

Titel EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 1: Wirtschaftlich fahren

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahren- lehre und Sicherheitstechnik

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 4: Fahrer und Image

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 5: Ladung sichern

113.61 113.62 113.63 113.64 113.65

Zielgruppe (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

Ziel Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Voraussetzung Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Gültigkeit 5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

Inhalt - Physikalische Grundlagen- Ausstattung und Auslegung von Fahr-zeugen

- Wirtschaftliches Fahren durch Wartung und Pflege

- Fahrzeugtechnik und Spritersparnis- Abgasnachbehandlungssysteme- Alternative Kraftstoffe- Eco-Fahrphilosophie (Eco-Regeln)

(Auch mit Praxisanteil im Lkw-Fahrsimulator)

- Gesetzliche Regelungen und Verord-nungen

- Lenk- und Ruhezeiten- Kontrolle der Fahrzeiten- Vorschriften und Dokumente im Güter-kraftverkehr

- Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften- Zollrecht- Besondere Transporte

- Gefahrenpotenzial im Berufsalltag- Auswirkungen von Unfällen auf Fahrer und Unternehmen

- Vermeiden von Gefahrensituationen- Assistenzsysteme/Verhalten bei Not- und Zwischenfällen

(Auch mit Praxisanteil im Lkw-Fahrsimulator)

- Wirtschaftliche Bedeutung des Güter-kraftverkehrs

- Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und der Beitrag der Fahrer dazu

- Qualität der Fahrerleistung im Alltag- Gesundheitsbelastungen minimieren, körperliche Verfassung verbessern

- Schleusung und Kriminalität vorbeugen

- Gefahrenpotenzial und gesetzliche Regelungen

- Physikalische Kräfte- Fahrzeugaufbauten- Zurr- und Hilfsmittel- Arten der Ladungssicherung- Berechnungen- Spezielle Güter sichern

86 | 87

Wegen der steigenden Zunahme des Schwer- verkehrs steigen die Anforderungen an die Berufskraftfahrer stetig, sodass allein die Fahrerlaubnis nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Fahrer hat das EU-Parlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitgliedsstaaten erlassen.

Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führer- scheinklassen C1, C1E, C oder CE, die diese vor dem 10.09.2009 erworben haben, besteht eine Besitzstandsregelung, das

heißt, diese Personen fallen nicht unter die Nachweispflicht einer Grundqualifikation, jedoch unter die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Diese muss erstmalig bis zum 10.09.2014 (spätestens 2016 bei An-gleichung an die Gültigkeit der Fahrerlaub-nis) absolviert werden.

Die Pflicht zur Weiterbildung besteht alle fünf Jahre fortlaufend nach Erwerb der Grundqualifikation, die ab dem 10.09.2009 für alle Neuerwerber C1, C1E, C oder CE verpflichtend geworden ist. Die Anerken-nung der Weiterbildungseinheiten setzt

voraus, dass eine Einheit mindestens sieben Stunden umfasst. Die Weiterbildung um-fasst insgesamt 35 Stunden in vorgeschrie-benen Kenntnisbereichen, sodass an allen fünf angebotenen Seminaren teilgenommen werden muss.

Unfälle vermeiden und sich auf unvorher-sehbare Verkehrssituationen besser einstel-len können: So trägt z. B. die Qualifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training) zur Erhöhung der Straßen-verkehrssicherheit bei.

10.1 Training Lkw

EU-Kraftfahrer (BKrFQG)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw

10.2 Training Bus

Titel EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 1: Wirtschaftlich fahren

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahren- lehre und Sicherheitstechnik

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 4: Fahrer und Image

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 5: Ladung sichern

113.61 113.62 113.63 113.64 113.65

Zielgruppe (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

Ziel Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Voraussetzung Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE

Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Gültigkeit 5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

Inhalt - Physikalische Grundlagen- Ausstattung und Auslegung von Fahr-zeugen

- Wirtschaftliches Fahren durch Wartung und Pflege

- Fahrzeugtechnik und Spritersparnis- Abgasnachbehandlungssysteme- Alternative Kraftstoffe- Eco-Fahrphilosophie (Eco-Regeln)

(Auch mit Praxisanteil im Lkw-Fahrsimulator)

- Gesetzliche Regelungen und Verord-nungen

- Lenk- und Ruhezeiten- Kontrolle der Fahrzeiten- Vorschriften und Dokumente im Güter-kraftverkehr

- Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften- Zollrecht- Besondere Transporte

- Gefahrenpotenzial im Berufsalltag- Auswirkungen von Unfällen auf Fahrer und Unternehmen

- Vermeiden von Gefahrensituationen- Assistenzsysteme/Verhalten bei Not- und Zwischenfällen

(Auch mit Praxisanteil im Lkw-Fahrsimulator)

- Wirtschaftliche Bedeutung des Güter-kraftverkehrs

- Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und der Beitrag der Fahrer dazu

- Qualität der Fahrerleistung im Alltag- Gesundheitsbelastungen minimieren, körperliche Verfassung verbessern

- Schleusung und Kriminalität vorbeugen

- Gefahrenpotenzial und gesetzliche Regelungen

- Physikalische Kräfte- Fahrzeugaufbauten- Zurr- und Hilfsmittel- Arten der Ladungssicherung- Berechnungen- Spezielle Güter sichern

88 | 89

Die Anforderungen an Kraftfahrer im Personen- und Güterverkehr sind stetig gestiegen, sodass allein der Besitz der Fahrerlaubnis zur Ausübung des Berufes nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicher-heit der Fahrer hat das EU-Parlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitglieds-staaten erlassen.

Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führer-scheinklassen D1, D1E, D oder DE, die diese vor dem 10.09.2008 erworben haben, besteht eine Besitzstandsregelung, das heißt, diese Personen fallen nicht unter die

Nachweispflicht einer Grundqualifikation, jedoch unter die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Diese muss erstmalig bis zum 10.09.2014 (spätestens 2015 bei Angleichung an die Gültigkeit der Fahrer-laubnis) absolviert werden. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht ebenso grundsätzlich alle fünf Jahre fortlaufend nach Erwerb der Grundqualifikation, die ab dem 10.09.2008 für alle Neuerwerber der Führerschein-klassen D1, D1E, D oder DE verpflichtend geworden ist.

Die Anerkennung der Weiterbildungs-einheiten setzt voraus, dass eine Einheit mindestens sieben Stunden umfasst.

Die Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stunden in vorgeschriebenen Kenntnisbe-reichen, sodass an allen fünf angebotenen Seminaren teilgenommen werden muss.

Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Fahrökonomie gewinnen in Zeiten steigender Kraftstoffpreise mehr denn je an Bedeutung. Deren konsequente Umsetzung hilft außerdem, Unfälle zu vermeiden und sich auf unvorhersehbare Verkehrssitua-tionen besser einstellen zu können. Somit trägt z. B. die Qualifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training) zur Erhöhung der Straßenverkehrssicher-heit bei.

10.2 Training Bus

EU-Kraftfahrer (BKrFQG)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw

10.2 Training Bus

Titel EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 1: Eco-Training

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 2: Markt und Image

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit

113.81 113.82 113.83 113.84 113.85

Zielgruppe (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

Ziel Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Voraussetzung Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Gültigkeit 5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

Inhalt - Spezifische Verbrauchskurven von Motoren

- Arten von Kraftstoffen- Definition „Kraftstoff“- Abgasnachbehandlung- Getriebewahl- Einsetzen von Geschwindigkeitsregel-anlagen

- Technische Wartung- Analyse der Fahrwiderstände- Wirtschaftliche Fahrweise- Optimale Nutzung des Drehzahlmessers

- Der Verkehrsmarkt in Deutschland- Der Begriff „Image“- Das Fahrzeug- Der Fahrer als Repräsentant des Unter-nehmens

- Vorschriften für die Beförderung be-stimmter Personengruppen

- Umgang mit Konflikten- Qualitätssicherung- Folgen eines Rechtsstreits

- Erhöhung der Fahrsicherheit durch lebenslanges Lernen

- Richtiges Einschätzen einwirkender Kräf-te und der Ladung

- Unfallvorbeugung durch richtiges Han-deln und vorausschauendes Fahren

- Sicherheitssysteme zur Erhöhung der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit

- Technische Aggregate zur Erhöhung der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit

- Richtiges Verhalten in besonderen Verkehrssituationen

- Ahndung von Fehlverhalten

- Sozialvorschriften und digitales Kon-trollgerät

- Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer

- Risiken des Straßenverkehrs und Arbeits-unfälle

- Richtiges Einschätzen von Notfällen

- Die eigene Sicherheit und Gesundheit: Stress, Ernährung, Alkohol

- Vorbeugung von Gesundheitsschäden- Sicherheitsausstattung von Bussen- Sicherheit und Komfort der Fahrgäste- Fahrgastsicherheit durch richtige Ein-schätzung der Fahrzeugeigenschaften

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Die Anforderungen an Kraftfahrer im Personen- und Güterverkehr sind stetig gestiegen, sodass allein der Besitz der Fahrerlaubnis zur Ausübung des Berufes nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicher-heit der Fahrer hat das EU-Parlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitglieds-staaten erlassen.

Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führer-scheinklassen D1, D1E, D oder DE, die diese vor dem 10.09.2008 erworben haben, besteht eine Besitzstandsregelung, das heißt, diese Personen fallen nicht unter die

Nachweispflicht einer Grundqualifikation, jedoch unter die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Diese muss erstmalig bis zum 10.09.2014 (spätestens 2015 bei Angleichung an die Gültigkeit der Fahrer-laubnis) absolviert werden. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht ebenso grundsätzlich alle fünf Jahre fortlaufend nach Erwerb der Grundqualifikation, die ab dem 10.09.2008 für alle Neuerwerber der Führerschein-klassen D1, D1E, D oder DE verpflichtend geworden ist.

Die Anerkennung der Weiterbildungs-einheiten setzt voraus, dass eine Einheit mindestens sieben Stunden umfasst.

Die Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stunden in vorgeschriebenen Kenntnisbe-reichen, sodass an allen fünf angebotenen Seminaren teilgenommen werden muss.

Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Fahrökonomie gewinnen in Zeiten steigender Kraftstoffpreise mehr denn je an Bedeutung. Deren konsequente Umsetzung hilft außerdem, Unfälle zu vermeiden und sich auf unvorhersehbare Verkehrssitua-tionen besser einstellen zu können. Somit trägt z. B. die Qualifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training) zur Erhöhung der Straßenverkehrssicher-heit bei.

10.2 Training Bus

EU-Kraftfahrer (BKrFQG)

1. Gefahrgutlogistik

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

3. Luftfracht

4. Gefahrstoffe

5. Arbeitsschutz

6. Abfall

7. Gewässerschutz

8. Kfz-Werkstatt

9. Transport/Lager/Logistik

10. EU-Kraftfahrer >> 10.1 Training Lkw

10.2 Training Bus

Titel EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 1: Eco-Training

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 2: Markt und Image

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit

113.81 113.82 113.83 113.84 113.85

Zielgruppe (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

(Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen

Ziel Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Dauer 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag

Rechtl. Grundlage Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz i. V. m. der Berufskraftfahrerqualifikations-verordnung

Voraussetzung Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE

Abschluss/Prüfung Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständi-gen Behörde

Gültigkeit 5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

5 Jahre für den Nachweis der Weiter- bildung bei der zuständigen Behörde

Inhalt - Spezifische Verbrauchskurven von Motoren

- Arten von Kraftstoffen- Definition „Kraftstoff“- Abgasnachbehandlung- Getriebewahl- Einsetzen von Geschwindigkeitsregel-anlagen

- Technische Wartung- Analyse der Fahrwiderstände- Wirtschaftliche Fahrweise- Optimale Nutzung des Drehzahlmessers

- Der Verkehrsmarkt in Deutschland- Der Begriff „Image“- Das Fahrzeug- Der Fahrer als Repräsentant des Unter-nehmens

- Vorschriften für die Beförderung be-stimmter Personengruppen

- Umgang mit Konflikten- Qualitätssicherung- Folgen eines Rechtsstreits

- Erhöhung der Fahrsicherheit durch lebenslanges Lernen

- Richtiges Einschätzen einwirkender Kräf-te und der Ladung

- Unfallvorbeugung durch richtiges Han-deln und vorausschauendes Fahren

- Sicherheitssysteme zur Erhöhung der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit

- Technische Aggregate zur Erhöhung der Fahrzeug- und Verkehrssicherheit

- Richtiges Verhalten in besonderen Verkehrssituationen

- Ahndung von Fehlverhalten

- Sozialvorschriften und digitales Kon-trollgerät

- Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer

- Risiken des Straßenverkehrs und Arbeits-unfälle

- Richtiges Einschätzen von Notfällen

- Die eigene Sicherheit und Gesundheit: Stress, Ernährung, Alkohol

- Vorbeugung von Gesundheitsschäden- Sicherheitsausstattung von Bussen- Sicherheit und Komfort der Fahrgäste- Fahrgastsicherheit durch richtige Ein-schätzung der Fahrzeugeigenschaften

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Index

Auf einen Blick

1. Gefahrgutlogistik

1.1 Gefahrgutfahrer ADR – Basis- und Aufbaukurse

Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Basiskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Tank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Gefahrgutfahrer/-innen – Auffrischungsschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1.2 Sonstiges Personal

Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR – Lehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR und 8.2.3 ADR – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1.3 Gefahrgutbeauftragte

Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Straße (erster Teil). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Schiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Binnenschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Prüfungsvorbereitung für Gefahrgutbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße – Auffrischung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) – Auffrischung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Wiederholungsschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung mit Aufbaukurs ADR Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . . . . . . . . 20 LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . . . . . . . . 21

2.2 Spediteure (PK 3–5)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . 22 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . 24 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . 25

2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 6) – Grundschulung . . . . . 26 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 6) – Wiederholungsschulung . 26 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 7) – Grundschulung . . . . . 27 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 7) – Wiederholungsschulung . 27 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Grundschulung . . . . . 27 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Wiederholungsschulung . 28

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . 28 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . 29 LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal (Personalkategorie 10) – Grundschulung. . . . . . . . . . . . . . . . . 29 LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal (Personalkategorie 10) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . 29 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Wiederholungsschulung (Refresher). . . . . . . . . . 30 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . 31 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . 31

3. Luftfracht

Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – Präsenzschulung. . . . 34 Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – WBT . . . . . . . . . . 35

4. Gefahrstoffe

4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

Unterweisung bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen gemäß Betriebsanweisung § 14 GefStoffV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Lagerung von Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Sachkunde zur IBC-Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Grundlehrgang) . . . . . . . . . . 39 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Weiterbildung) . . . . . . . . . . . 39

4.2 Asbest

Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4A: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten – Sachkundelehrgang. . . . . . . . . . . . . 40 Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4B: ASI-Arbeiten geringen Umfangs – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und Arbeiten geringen Umfangs . . . . . . . 41 Asbestarbeiten gemäß TRGS 519, Anlage 5: Sachkunde für Asbestarbeiten mit geringfügiger Faserkonzentration . . . . . . . . . . 41

4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen

Begaste Container – Empfangen von Überseecontainern, Schadstoffe in Containern, Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel . . . . . 42 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – beschränkt auf Biozide und Pflanzenschutzmittel 43 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – einschließlich Biozide und Pflanzenschutzmittel 43 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – MDI-haltige Bau- und Montageschäume . . . . 43

5. Arbeitsschutz

5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

Leitern und Tritte prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Lärm ermitteln und beurteilen – Sachkunde gem. § 5 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Hubarbeitsbühnen bedienen – Unterweisung für Bediener )ohne Vorkenntnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Behälterprüfung (Absetz-, Abrollbehälter) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten nach DGUV Regel 114-010 (BGR 186) . . . . . . . . 47Wechselbrücken prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person/Sachkundiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

5.2 SCC-Schulung

SCC Dok. 17 – Führungskräfteschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 SCC Dok. 18 – Mitarbeiterschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

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Index

Auf einen Blick

1. Gefahrgutlogistik

1.1 Gefahrgutfahrer ADR – Basis- und Aufbaukurse

Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Basiskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Tank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Gefahrgutfahrer/-innen – Erstschulung: Aufbaukurs Klasse 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Gefahrgutfahrer/-innen – Auffrischungsschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1.2 Sonstiges Personal

Gefahrgut Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR – Lehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Fahrzeugführer/-innen gemäß 1.3 ADR und 8.2.3 ADR – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1.3 Gefahrgutbeauftragte

Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Straße (erster Teil). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Verkehrsträger Schiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Binnenschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Gefahrgutbeauftragte/-r – Grundschulung: Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Prüfungsvorbereitung für Gefahrgutbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

1.4 Personen mit Gefahrgutverantwortung

Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Straße – Auffrischung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Mitarbeiterschulung nach Gefahrgutrecht: Seeverkehr (Landpersonal) – Auffrischung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1.5 Befähigungsschein Sprengstoff

Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Wiederholungsschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz – Grundschulung mit Aufbaukurs ADR Klasse 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

2. Gefahrgutlogistik Luftverkehr

2.1 Versender/Verpacker (PK 1–2)

LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . . . . . . . . 20 LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . . . . . . . . . 21

2.2 Spediteure (PK 3–5)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . 22 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . 24 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . . . 25

2.3 Luftfrachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6–10)

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 6) – Grundschulung . . . . . 26 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 6) – Wiederholungsschulung . 26 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 7) – Grundschulung . . . . . 27 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 7) – Wiederholungsschulung . 27 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Grundschulung . . . . . 27 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) – Wiederholungsschulung . 28

LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . 28 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . 29 LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal (Personalkategorie 10) – Grundschulung. . . . . . . . . . . . . . . . . 29 LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal (Personalkategorie 10) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . . . . 29 2.4 Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11–12)

LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) – Wiederholungsschulung (Refresher). . . . . . . . . . 30 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Grundschulung . . . . . . . . . . . . . . 31 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) – Wiederholungsschulung (Refresher) . . . 31

3. Luftfracht

Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – Präsenzschulung. . . . 34 Schulung für Personen in der Luftfrachtsicherheit bei bekanntem Versender/Reglementiertem Beauftragten – WBT . . . . . . . . . . 35

4. Gefahrstoffe

4.1 Tätigkeit mit Gefahrstoffen

Unterweisung bei Tätigkeit mit Gefahrstoffen gemäß Betriebsanweisung § 14 GefStoffV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Lagerung von Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Sachkunde zur IBC-Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Grundlehrgang) . . . . . . . . . . 39 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen für gefährliche Abfälle – Sachkunde nach TRGS 520 (Weiterbildung) . . . . . . . . . . . 39

4.2 Asbest

Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4A: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten – Sachkundelehrgang. . . . . . . . . . . . . 40 Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4B: ASI-Arbeiten geringen Umfangs – Sachkundelehrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und Arbeiten geringen Umfangs . . . . . . . 41 Asbestarbeiten gemäß TRGS 519, Anlage 5: Sachkunde für Asbestarbeiten mit geringfügiger Faserkonzentration . . . . . . . . . . 41

4.3 Begaste Container und sachkundepflichtige Stoffe und Zubereitungen

Begaste Container – Empfangen von Überseecontainern, Schadstoffe in Containern, Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel . . . . . 42 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – beschränkt auf Biozide und Pflanzenschutzmittel 43 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – einschließlich Biozide und Pflanzenschutzmittel 43 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung – MDI-haltige Bau- und Montageschäume . . . . 43

5. Arbeitsschutz

5.1 Betrieblicher Arbeitsschutz

Leitern und Tritte prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Lärm ermitteln und beurteilen – Sachkunde gem. § 5 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Hubarbeitsbühnen bedienen – Unterweisung für Bediener )ohne Vorkenntnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Behälterprüfung (Absetz-, Abrollbehälter) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten nach DGUV Regel 114-010 (BGR 186) . . . . . . . . 47Wechselbrücken prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person/Sachkundiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

5.2 SCC-Schulung

SCC Dok. 17 – Führungskräfteschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 SCC Dok. 18 – Mitarbeiterschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

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Index

5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

Baustellensicherung an Straßen – Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS 99 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Luftreinhaltung am Bau – Umgang mit mineralischem Staub (ausgenommen Asbest- und Mineralfaserstäube). . . . . . . . . . . . . 50 5.4 Brandschutz

Brandschutz – Qualifizierung zur beauftragten Person (Brandschutzbeauftragter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Baulicher Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: IndBauRL und Feuerversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Führen von Brandschutzunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Elektroanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . 54Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Erstellung von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen . . . . . . . . . . . . . 54 Brandschutzhelfer/-in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

5.5 Elektrotechnik

Elektrotechnisch unterwiesene Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Basis-/Praxismodul . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung) . . . . . . . . . . . . . . . 57

5.6 Baumaschinen/Krane

Radlader bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Bagger bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Brücken-/Portal-/Hallenkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Lkw-Ladekran bedienen – Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Anschlagen von Lasten – Unterweisung für Anschläger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen – Unterweisung für Kranführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Hafenkran (Portal-Ausleger-Kran) bedienen – Unterweisung für Kranführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Auto-/Mobilkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

6. Abfall

6.1 Abfalltransporte

Lehrgang zum Fachkundenachweis nach § 9 Absatz 2 Nr. 3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) – Erstschulung . . . . . . . 64 Abfalltransportbetriebe-Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefErlV(alt:BefErlV) – Erstschulung (Grundkurs) . . . . . . . . . 64 Lehrgang für Entsorgungsfachbetriebe, Transporteure, Abfallbeauftragte – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

Abfallbeauftragte – Erstschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

7. Gewässerschutz

Sachkunde im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Betreiberpflichten nach WHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Sachkunde nach WHG – Basiskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Sachkunde nach WHG – Aufbaulehrgang für Gewerke im Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen . . . . . . . . . . . . . 71

8. Kfz-Werkstatt

Umweltschutz und Arbeitssicherheit im Kfz-Betrieb – Praxisseminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Abscheideranlagen nach DIN 1999-100 – Seminar (Sachkunde) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Kälte-/Klimatechnik – Grundwissen in Transportkältetechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76Hochvoltsysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

9. Transport/Lager/Logistik

Gabelstapler bedienen – Ausbildung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Gabelstapler bedienen – Jährliche Unterweisung (nach BGV A1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Mitgängerflurförderzeuge führen – Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Ladungssicherung Lkw/ Transporter – Seminar für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Ladungssicherung (nach VDI 2700a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Container-Ladungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

10. EU-Kraftfahrer (BKrFQG)

10.1 Training Lkw

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 1: Wirtschaftlich fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 4: Fahrer und Image . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 5: Ladung sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

10.2 Training Bus

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 1: Eco-Training . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 2: Markt und Image . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . 89 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

92 | 93

Index

5.3 Baustellensicherung/Luftreinhaltung am Bau

Baustellensicherung an Straßen – Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS 99 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Luftreinhaltung am Bau – Umgang mit mineralischem Staub (ausgenommen Asbest- und Mineralfaserstäube). . . . . . . . . . . . . 50 5.4 Brandschutz

Brandschutz – Qualifizierung zur beauftragten Person (Brandschutzbeauftragter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Baulicher Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: IndBauRL und Feuerversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Führen von Brandschutzunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Elektroanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . 54Brandschutzbeauftragten Fortbildung – Schwerpunkt: Erstellung von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen . . . . . . . . . . . . . 54 Brandschutzhelfer/-in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

5.5 Elektrotechnik

Elektrotechnisch unterwiesene Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Basis-/Praxismodul . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen – Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung) . . . . . . . . . . . . . . . 57

5.6 Baumaschinen/Krane

Radlader bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Bagger bedienen – Unterweisung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Brücken-/Portal-/Hallenkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Lkw-Ladekran bedienen – Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Anschlagen von Lasten – Unterweisung für Anschläger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen – Unterweisung für Kranführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Hafenkran (Portal-Ausleger-Kran) bedienen – Unterweisung für Kranführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Auto-/Mobilkran bedienen – Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

6. Abfall

6.1 Abfalltransporte

Lehrgang zum Fachkundenachweis nach § 9 Absatz 2 Nr. 3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) – Erstschulung . . . . . . . 64 Abfalltransportbetriebe-Fachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefErlV(alt:BefErlV) – Erstschulung (Grundkurs) . . . . . . . . . 64 Lehrgang für Entsorgungsfachbetriebe, Transporteure, Abfallbeauftragte – Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

6.2 Abfallbeauftragte/Sonstiges Personal

Abfallbeauftragte – Erstschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Sachkunde für Sonstiges Personal gemäß BefErlV/EfbV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

7. Gewässerschutz

Sachkunde im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Betreiberpflichten nach WHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Sachkunde nach WHG – Basiskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Sachkunde nach WHG – Aufbaulehrgang für Gewerke im Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen . . . . . . . . . . . . . 71

8. Kfz-Werkstatt

Umweltschutz und Arbeitssicherheit im Kfz-Betrieb – Praxisseminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Abscheideranlagen nach DIN 1999-100 – Seminar (Sachkunde) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Kälte-/Klimatechnik – Grundwissen in Transportkältetechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Sachkunde für Kfz-Klimaanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76Hochvoltsysteme im Kfz – Seminar zur Sachkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

9. Transport/Lager/Logistik

Gabelstapler bedienen – Ausbildung für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Gabelstapler bedienen – Jährliche Unterweisung (nach BGV A1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Mitgängerflurförderzeuge führen – Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Ladungssicherung Lkw/ Transporter – Seminar für Fahrpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Ladungssicherung (nach VDI 2700a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Container-Ladungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

10. EU-Kraftfahrer (BKrFQG)

10.1 Training Lkw

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 1: Wirtschaftlich fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 4: Fahrer und Image . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw – Modul 5: Ladung sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

10.2 Training Bus

EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 1: Eco-Training . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 2: Markt und Image . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 4: Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . 89 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus – Modul 5: Fahrgastsicherheit und Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

Ihr Bedarf ist unser Auftrag

Qualität

Bei der DEKRA Akademie GmbH steht die Qualität der Ihnen angebotenen Dienst-leistungen im Vordergrund sämtlicher Bemühungen – selbstverständlich unter Beachtung aktuellster gesetzlicher Anfor-derungen und neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Q QQ Qualifizierte Beratung durch Fachper-sonal: Unsere Dozenten und Trainer verfügen über entsprechende Ausbildungen und Zusatzqualifikationen.

Q QQ Jahrelange Erfahrung in der Weiterbil-dung: In unserem bundesweiten Netz von Bildungszentren werden jährlich mehr als 120.000 Menschen auf veränderte oder gänzlich neue berufliche Anforde-rungen vorbereitet.

Q QQ Anerkannte Seminare: Unsere von den Behörden anerkannten Seminare verbessern Ihre Effizienz und sparen Kosten.

Q QQ Vielfältige Angebote: Unsere Bildungsangebote reichen vom eintägigen Seminar bis zur mehrjährigen Umschulung, von der individuellen Qualifizierung bis zum unternehmensspezifischen Aus- und Weiterbildungskonzept.

Q QQ QM und Management: Managementseminare werden über unser Tochterunternehmen „Deutsches Institut für Betriebswirtschaftslehre“ (DIB) angeboten.

Q QQ Kosten- und Leistungstransparenz: Sie als unser Kunde buchen einen auf Ihren Bedarf abgestimmten Umfang an Qualifizierungen, Seminaren und Schulungen.

Q QQ Hochschule Berlin: Seit Juli 2009 ist die private Fachhoch-schule „DEKRA Hochschule Berlin“ staatlich anerkannt und berechtigt, den staatl. Hochschulabschluss Bachelor of Arts (B. A.) eigenständig durchzuführen.

Kompetenz

Q QQ Zertifiziert nach DIN ISO EN 9001 und AZWV

Q QQ SAP-Bildungspartner seit 1996Q QQ Certifical Technical Education Center

(CTEC)Q QQ Microsoft Official Curriculum (MOC)

PartnerQ QQ Official Prometric CenterQ QQ ECDL-Partner

Unsere gesamte Palette

Einen Überblick über alle Seminare erhalten Sie unter: www.dekra-akademie.de

Allgemeiner Hinweis

Anmeldung zu Seminaren

Rückseitig befinden sich unsere Kontaktdaten. Sie können unter www.dekra-akademie.de direkt mit einem unserer bundesweit ver- tretenen Seminarzentren Kontakt aufneh-men.

Seminare bei Ihnen im Unternehmen

Mit unseren Inhouseseminaren stellen wir uns ganz auf Ihr Unternehmen ein. Dabei konzentrieren wir uns auf das Wesentliche – Seminarabläufe und -inhalte stimmen wir gerne auf Ihre Bedürfnisse ab.

Beratung und Service

Ob organisatorische Wünsche, Ummel-dungen, Fragen zu Teilnahmebedingungen, Abschlüssen oder Rechnungen – unsere Mitarbeiter helfen in jedem Fall weiter.

DEKRA Akademie vor Ort

94 | 95

Alle Standorte der DEKRA Akademie finden Sie unter: www.dekra-akademie.de

DEKRA Akademie GmbH

Infotelefon: 0711.7861-3939Internet: www.dekra-akademie.deE-Mail: [email protected]

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Impressum

Jörg MannspergerGeschäftsführerDEKRA Akademie GmbH Vorstand der DEKRA SEHandwerkstraße 1570565 StuttgartTelefon: + 49.711.7861-0Telefax: + 49.711.7861-2655www.dekra-akademie.de

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Hinweise

Zur besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Katalog auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informa- tionen und Angaben auf Frauen wie Männer.

Die Informationen in diesem Katalog sind mit größter Sorgfalt recherchiert. Wir können jedoch keine Gewähr für die Aktualität, sach-liche Korrektheit oder Vollständigkeit der Aussagen übernehmen.

© Copyright 2014 DEKRA Akademie GmbH 3. Auflage, Alle Rechte vorbehalten.

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Mecklenburg-Vorpommern

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Schwerin

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13172/B1 Januar 2014