Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21....

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  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 1

    Einschreiben

    Departement fr Umwelt, Verkehr,

    Energie, Kommunikation (UVEK)

    Frau Doris Leuthard

    Bundesrtin und Departements-

    vorsteherin

    Bundeshaus Nord

    3003 Bern

    Bern, 21. Mrz 2011/RW/ms

    Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung

    des Kernkraftwerks Mhleberg (KKM) (gem. Art. 67 KEG)

    Subsidires Wiedererwgungsgesuch

    enthaltend

    ein dringliches Gesuch um Anordnung der vorsorglichen Ausserbetriebnahme sine die

    (gem. Art. 2f VABV +Art. 56 VwVG)

    eingereicht fr

    - Frau Ursula Balmer-Schafroth, 3207 Wileroltigen, - 112 weitere Gesuchstellende, wovon 14 in der AZ 1 + 98 in der AZ 2 wohnhaft, - die ko-Gruppe Laupen, - somit total 113 Gesuchstellende alle auch Beschwerdefhrende im hngigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Beschwerden vom 1. und 12. Februar 2010 (A667/2010) Gesuchstellende

    alle vertreten durch

    Frsprecher Rainer Weibel, Herrengasse 30, 3011 Bern

    betreffend

    die Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 und die Betriebsbewilligungs-

    verlngerung vom 28. Oktober 1998 des Bundesrats sowie die Verfgung des UVEK

    betr. Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom 17. Dezember 2009

    betreffend das Kernkraftwerk Mhleberg

    gegen

    BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 Gesuchsgegnerin

    vertreten durch

    lic.iur. Walter Streit LL.M., Rechtsanwalt, Gesellschaftsstrasse 27,

    Postfach 6858, 3001 Bern

    Advokatur Weibel & Seydoux Herrengasse 30, CH-3011 Bern

    Rainer Weibel Frsprecher avocat barrior

    Mitglied des Schweizerischen und

    Bernischen Anwaltsverbandes

    Tel: +41 (0) 31 312 08 15

    Fax: +41 (0) 31 312 55 81

    E-mail: [email protected]

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 2

    I. RECHTSBEGEHREN

    1. Die der Gesuchsgegnerin vom Bundesrat erteilte rechtskrftige Betriebsbe-

    willigung vom 14. Dezember 1992 und die rechtkrftige, bis zum 31.12.2012

    erteilte Betriebsbewilligungsverlngerung vom 28. Oktober 1998 betr. den

    Betrieb des Kernkraftwerks Mhleberg (KKM) sei zu entziehen.

    2. Der Entscheid des UVEK vom 17. Dezember 2009, mit dem die Befristung

    der gemss dem vorgenannten Bundesratsentscheid vom 28. Oktober 1998

    bis zum 31. Dezember 2012 befristeten Betriebsbewilligung aufgehoben

    worden ist, sei zu widerrufen.

    3. Eventuell sei die Betriebsbewilligung im Rahmen des vorliegend rechtshn-

    gig gemachten Verfahrens unter der Bedingung neu zu erteilen, dass die

    Gesuchsgegnerin den Beweis eines sicheren Betriebs und Nachrstung

    nach Stand der Wissenschaft und Technik und unter Bercksichtigung der

    Erkenntnisse aus der Kernkraftanlagekatastrophe in Fukushima Daiichi-1

    vom 11. Mrz 2011 erbringen kann und namentlich die folgenden Siche-

    rungsmassnahmen getroffen hat:

    1) Ersatz des rissbehafteten Kernmantels durch einen neuen Kernmantel.

    2) Nachrstung aller bisher nicht gegen Erdbeben ausgelegter Notsysteme,

    so namentlich des Kernnotkhlsystems CS, des Abfahr- und Toruskhl-

    systems STCS, der Notkhlung des Brennelementlagerbeckens, des

    Hochreservoirs u.a.

    3) Installation und Sicherung einer dem Stand der Wissenschaft und Tech-

    nik entsprechenden Notstromversorgung.

    4) Aufrstung des Redundanzgrads in der Notkhlung, welcher dem Stand

    der Wissenschaft und Technik entspricht.

    4. Es sei fr die Dauer des Verfahrens die dringliche provisorische Aus-

    serbetriebnahme des KKM sine die als vorsorgliche Massnahme gem.

    Art. 56 VwVG und Art. 2 VABV anzuordnen.

    5. Die Gesuchstellenden rekusieren die Mitarbeitenden des ENSI, die seit De-

    zember 2006 mit der Aufsicht ber das KKM und mit der Anordnung und

    berwachung von Massnahmen betreffend das KKM, namentlich bezglich

    der Risiken Kernmantelrisse, Zugankerkonstruktion, Kernsprhrohrleitungen,

    Kernsprhringe, Kernsprhverteiler und Erdbebenbegutachtung und insbe-

    sondere direkt und indirekt mit der Redaktion und Umsetzung der publizier-

    ten Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsber-

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 3

    prfung des Kernkraftwerks Mhleberg, November 20071, und insbesondere

    des Kapitels betr. TV NORD-Gutachten zur Sicherheitsbewertung der

    Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-Durchrisse, Dezember 2006

    (S. 10-4, FN 157 bzw. PDF-Seite 477) und der Formulierung und Umset-

    zung der HSK-Forderung PS-10.2-1, wonach die Gesuchsgegnerin bis zum

    31. Dezember 2010 ein berarbeitetes Instandhaltungskonzept fr den riss-

    behafteten Kernmantel einzureichen hatte (Ps S. 10-12, bzw. PDF S. 484

    unten), befasst waren.

    6. Es sei bei einem unbefangenen, nicht vorbefassten, auslndischen, vom

    UVEK, vom ENSI, von der KNS, von der IAEA, von der Gesuchsgegnerin,

    von Kernkraftwerkeherstellern, namentlich von amerikanischen und deut-

    schen Kernkraftwerkeherstellern unabhngigen Gutachter oder einer Gutach-

    terin ein kernenergietechnisches Gutachten zu den Risiken Kernmantel-

    risse, Zugankerkonstruktion, Kernsprhrohrleitungen, Kernsprhringe, Kern-

    sprhverteiler, Erdbeben und Flugzeugabsturz des KKM und namentlich zu

    folgenden Berichten und Punkten einzuholen, unter Bercksichtigung des in-

    ternationalen Stands der Technik und Wissenschaft, der Nachrsttechnik und

    der wachsenden Erkenntnisse aus der Kernkraftanlagekatastrophe in Fukus-

    hima Daiichi-1 vom 11. Mrz 2011 erteilt werden:

    a. Ein kerntechnisches Gutachten zum berarbeiteten Instandhaltungskon-

    zept fr den rissbehafteten Kernmantel (HSK-Forderung PS-10.2-1),

    das die Gesuchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2010 einzureichen hat-

    te, unter Bercksichtigung der Erkenntnisse und Anforderungen von der

    HSK eingeholten Gutachtens der TVNord EnSys GmbH zur Sicher-

    heitsbewertung der Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-

    Durchrisse, Dezember 2006 (Tv-Nord-Gutachten 2006), und der bei-

    liegenden Kurzstellungnahme zur Akteneinsicht der Brger in Sicher-

    heitsunterlagen des Kernkraftwerks Mhleberg im Rahmen der Bundes-

    verwaltungsgerichtsbeschwerde Ursula Balmer-Schafroth et. al. vom

    31.01.2011 bis 02.02.2011 vom 17. Mrz 2011 (KSt. OeiD 17. Mrz

    2011).

    b. Eine Werkstoffexpertise zum Schdigungsmechanismen des rissbehafte-

    ten Kernmantels des KKM (KSt OeID 17.03.2011, S. 43, Abs. 2).

    c. Eine kerntechnische Erdbebenexpertise ber die fr die Belastungsan-

    nahmen beim Sicherheitserdbeben erforderlichen Festlegungen der PE-

    GASOS-Studie und ihre Anwendung fr das KKM und ber die probabi-

    listischen Annahmen von ERIN auf ihre Anwendbarkeit fr die Einordnung

    in Kategorien gem , und unter vollstndiger Bercksich-

    1 http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/psu_muehleberg_2007.pdf

    http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/psu_muehleberg_2007.pdf

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 4

    tigung der Schadensmechanismen zu den Kernmantelrissen um die in

    genannten Strfallbetrachtungen und Erweiterung der Er-

    gebnisse der Kategorisierung des Strfalls Erdbeben. Insbesondere ist in

    Hinblick auf den Kernmantel, die Zugankerkonstruktion und die Not- und

    Nachkhlsysteme CS und ALPS zu untersuchten, ob und wenn ja, welche

    Nachrstungen zur ausreichenden Senkung des Gefhrdungsrisikos bei

    Erdbeben durchzufhren sind (Kst OeID 17.03.2011, S. 63u und 64).

    7. Den Gesuchstellenden seien die folgenden Akten unter Einrumung einer

    angemessenen Nachfrist zur Ergnzung des Gesuchs zur Einsichtnah-

    me zu erffnen:

    1) Das Kernmantel-Instandstellungkonzept, das die Gesuchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2010 einzureichen hatte (HSK-Forderung in der Stel-lungnahme der HSK zur Periodischen Sicherheitsberprfung des KKM 2007, HSK11/1100, PS-10.2-1, Ps S. 10-12, bzw. PDF S. 484 unten).

    2) Die vollstndige periodische Sicherheitsprfung 2010, welche die Ge-suchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2010 einzureichen hatte, inbes. - Den Sicherheitsbericht in integraler Form - Die Mhleberg Sicherheitsanalyse MUSA - Die Stillstands Mhleberg Sicherheitsanalyse SMUSA

    3) Die deterministische Strfallanalyse der Periodischen Sicherheitsberpr-

    fung 2005.

    4) Die ENSI-Bewertung der PS zum Kernmantel, zu den brigen Reaktor-druckbehltereinbauten und zum Containment von 2007.

    5) Der neuste Schriftverkehr ENSI/Gesuchgegnerin/ Dritte zu den Kernman-

    tel-Pendenzen.

    6) Die Berichte AN-KL-05/052 : External flooding frequency vom 14.2.2005 und 11/08/024 PS-8.3-1J Mrz 2008: Externe berflutung.

    7) Smtliche Akten zu den Pendenzen seit Erscheinen der Sicherheitstech-nischen Stellungnahme der HSK zur Periodischen Sicherheitsberpr-fung des KKM 2007, HSK11/1100.

    8) Die Unterlagen AN-KL-05/129 zur Erdbebenauslegung, AN-KL-05/201

    zur Systembewertung Reaktordruckbehlter mit Einbauten, AN-KL05/202 zur Systembewertung des Reaktorumwlzsystems und AN-KL-05/219 zur Systembewertung des Vergiftungs-Systems betr. Einschtzungen zum Vorgehen mit den Kernmantelschden und des Verhaltens des rissbehaf-teten Kernmantels bei Erdbeben, bzw. seine Auslegung gegen Erdbeben.

    9) Die Unterlagen zur Systembewertung von Sicherheitseinrichtungen, AN-KL-05/203, 206, 213 bis 225, 227 und 230 bis 235 (zu KSt OeID 17.03.3011, Kap. 3 und 4).

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 5

    10) Akten zum aktuelle Stand 2010-2011 der Prfkonzepte und -berichte, berwachungskonzepte und Schdigungsberichte zum Kernmantel und zur Zugankerkonstruktionen, zur Wasserchemie sowie die aktuelle de-terministische Strfallanalyse der PS 2010, die nach Information von KKM bereits abgegeben wurde. Ebenso Unterlagen, wie sie gem Art. 33 KEV von KKM vorzulegen sind.

    11) Der Schriftverkehr zur ENSI-Pendenz 7.6-1 enthaltend eine detaillierte

    und ber das Ma der HSK 2007 hinausgehende Begrndung zur 20%-Reduzierung der Lastannahmen angeben, die sich aus PEGASOS erge-ben.

    12) Die Fragility-Analysen der SPSA (Erdbeben-PSA), des Kernmantels und der Not- und Nachkhlsysteme des KKM sollten offengelegt werden, so-fern sie existieren.

    8. Soweit sich das UVEK fr einzelne Antrge nicht als zustndig erachtet, sei

    das Gesuch von Amtes wegen unter Sicherstellung der vorherigen Prfung

    des vorstehenden Rekusationsgesuchs an die zustndige Behrde weiterzu-

    leiten.

    9. Dem unterzeichnenden Anwalt sei eine 30-tgige Frist zur Nachreichung der

    Anwaltsvollmachten einzurumen, soweit diese dem vorliegenden Gesuch

    nicht als Originale bzw. PDF- bzw. Fax-Ausdrucke bereits beiliegen.

    - Unter Kosten- und Entschdigungspflicht -

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 6

    II. FORMELLES

    1. Gegenstand des Gesuchs: Beantragt wird der Entzug der rechtskrftigen

    Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992, mit welcher der Bundesrat der

    Gesuchsgegnerin und Betreiberin des Kernkraftwerks Mhleberg den Betrieb

    des KKM bis zum 31. Dezember 2002 erteilt und welche der Bundesrat mit

    rechtskrftigem Entscheid vom 28. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember

    2012 verlngert hat.

    Wiedererwgungsweise wird auch die Aufhebung des Entscheids des UVEK

    vom 17. Dezember 2009 beantragt, mit welchem die Befristung durch den

    vorgenannten Bundesratsentscheid vom 28. Oktober 1998 aufgehoben wor-

    den ist. Dieser Entscheid ist zwar noch nicht rechtskrftig, da er von den

    gleichen Gesuchstellenden mit Beschwerde vom 1. Februar 2010 und Er-

    gnzungsbeschwerde vom 12. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsge-

    richt angefochten worden ist und diese Beschwerden noch hngig sind (Nr.

    A667/2010). Das Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos, wenn dem

    Wiedererwgungsgesuch vollumfnglich entsprochen wird.

    2. Zustndigkeit des UVEK: Fr den Entscheid ber das vorliegende gestellte

    Gesuch um Entzug der rechtskrftigen Betriebsbewilligung gemss Art. 67

    Abs. 1 KEG und das wiederwgungsweise Gesuch um Aufhebung des Be-

    fristungsentscheids ist das UVEK gem. Art. 61, Art. 57 und Art. 15 KEG als

    die fr die Erteilung, Abnderung und den Entzug der Betriebsbewilligung

    zustndige Behrde zustndig.

    Zudem ergibt sich die Zustndigkeit des UVEK fr die beantragte vorsorgli-

    che Ausserbetriebnahme des KKM aus der Zustndigkeit fr das Hauptbe-

    gehren sowie dem Umstand, dass das Gesuch im Rahmen der wiedererw-

    gungsweise und hauptschlich beantragten Entzugs der Betriebsbewilligung

    gestellt wird und somit gemss Art. 56 VwVG von der instruierenden Behr-

    de zu entscheiden ist. Das ENSI ist lediglich zustndig, beim Bewilligungsin-

    haber die Nachprfung gemss Art. 2 Abs. 1 lit. d VABV bzw. Art. 6. Lit.b

    KEV anzuordnen.

    Subsidir wre das Gesuch von Amtes wegen dem ENSI als gesetzliche

    Aufsichtbehrde zum Entscheid zuzustellen, das darber in Beachtung des

    hiermit gestellten Rekusationsgesuchs zu entscheiden htte.

    Das mit den von den gleichen Beschwerdefhrenden eingereichten Verwal-

    tungsgerichtsbeschwerden vom 1. Februar und 12. Februar 2010 befasste

    Bundesverwaltungsgericht ist fr die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs

    nicht zustndig, da das Beschwerdeverfahren lediglich die Aufhebung der

    Befristung der mit Entscheid des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 verln-

    gerten Betriebsbewilligung vom 14. Dezember 1992 zum Gegenstand hat.

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 7

    3. Zulssigkeit des Gesuchs: Das Gesuch um Entzug der rechtskrftigen Be-

    triebsbewilligung ist zulssig:

    a. Einerseits ist es als selbstndiges Gesuch gemss Art. 67 KEG zuls-

    sig, sofern es von Gesuchstellenden gestellt wird, die ein besonderes

    schtzenswertes Interesse im Sinn von Art. 6 VwVG am Erlass des Ent-

    zugs der Betriebsbewilligung haben und die glaubhaft machen knnen,

    dass die Voraussetzungen der Betriebsbewilligung nicht mehr erfllt sind.

    Bezglich Legitimation wird auf die nachstehende Ziffer 4 verwiesen.

    b. Andererseits und subsidir ist das Gesuch als Wiedererwgungsgesuch

    zulssig. Die Zulssigkeit dieses Rechtsmittels, das vom VwVG nicht

    ausdrcklich geregelt wird, ergibt sich a fortiori aus Art. 57 Abs. 1 VwVG

    und der einschlgigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundes-

    verwaltungsgerichts. Es kann von Gesuchstellenden gestellt werden, die

    im ursprnglichen Betriebsbewilligungsverfahren, das mit dem Bundes-

    ratsentscheid vom 14. Dezember 1992 abgeschlossen worden ist, oder

    im Verfahren betr. Verlngerung der Bewilligung, das mit dem Bundes-

    ratsentscheid vom 28. Oktober 1998 abgeschlossen worden ist, oder im

    Verfahren um Aufhebung der Befristung, das mit dem noch nicht rechts-

    krftigen UVEK-Entscheid vom 17. Dezember 2009 erstinstanzlich abge-

    schlossen worden ist, als legitimierte Verfahrenspartei teilgenommen und

    weiterhin ein weiteres besonderes schutzwrdiger Interesse an der Auf-

    hebung der Betriebsbewilligung haben.

    c. Zumindest die folgenden Gesuchstellenden haben an allen 3 Verfahren

    teilgenommen und sind weiterhin in der AZ 1 wohnhaft:

    - Einsprache gegen das Gesuch um Erteilung der unbefristeten Be-

    triebsbewilligung und um Leistungserhhung des KKM, eingereicht

    von Frsprecher Rainer Weibel vom 4. Mrz 1991 (Titelblatt und S.

    16, Vollmachten Beilagen 4 bis 17):

    - Frau Ursula Balmer-Schafroth, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen (Nr. 3,

    Beilage 5)

    - Herr Ueli Balmer, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen (N. 3, Beilage 5)

    - Frau Ursula Wanner Zur Linde, Oberruntigen 3036 Detligen (Nr. 16, Bei-

    lage 16)

    - Herr Rainer Zur Linde, Oberruntigen 3036 Detligen (Nr. 17, Beilage 17)

    - Einsprache gegen das Gesuch um unbefristete Betriebsbewilligung fr

    das KKM eingereicht von Frsprecher Rainer Weibel vom 6. Novem-

    ber 1997 (Titelblatt und S. 8f, Vollmachten Sammelbeilage 1):

    - Frau Ursula Balmer-Schafroth, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen (Nr. 1),

    - Herr Ueli Balmer, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen (N. 1)

    - Frau Ursula Wanner Zur Linde, Oberruntigen 3036 Detligen (Nr. 5)

    - Herr Rainer Zur Linde, Oberruntigen 3036 Detligen (Nr. 6)

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 8

    - EMRK-Beschwerde an den Europischen Gerichtshof fr Menschen-

    rechte, Conseil de lEurope, Strasbourg, eingereicht von Frsprecher

    Rainer Weibel, vom 30. April 1999 (Titelblatt und S. 2f, Vollmachten

    Sammelbeilage 1)

    - Frau Ursula Balmer-Schafroth, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen (Nr. 1),

    - Herr Ueli Balmer, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen (N. 2)

    - Frau Ursula Wanner Zur Linde, Oberruntigen 3036 Detligen (Nr. 3)

    - Herr Rainer Zur Linde, Oberruntigen 3036 Detligen (Nr. 4)

    - Einsprache gegen das Gesuch um Aufhebung der Befristung der Be-

    triebsbewilligung, eingereicht von Frsprecher Rainer Weibel, vom

    14. Juli 2008 (Titelblatt, S. 3f, Liste der Einsprechenden und Voll-

    macht Sammelbeilage 1)

    - Frau Ursula Balmer-Schafroth, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen (Nr. 1),

    - Herr Ueli Balmer, Oberdorf 21, 3207 Wileroltigen (N. 2)

    - Frau Ursula Wanner Zur Linde, Oberruntigen 3036 Detligen (Nr. 12)Herr

    Rainer Zur Linde, Oberruntigen 3036 Detligen (Nr. 13)

    d. Alle Gesuchstellenden haben Einsprache gegen das Gesuch um Aufhe-

    bung der Befristung der Betriebsbewilligung eingereicht: Entweder waren

    sie an der von Frsprecher Rainer Weibel eingereichten Kollektiv-

    Einsprache vom 14. Juli 2008 beteiligt oder haben fristgerecht eine ei-

    genhndige Einsprache eingereicht.

    Alle Gesuchstellenden waren an der von Frsprecher Rainer Weibel

    beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerden vom 1. und

    12. Februar 2010 gegen die Aufhebung der Befristung des UVEKS vom

    17. Dezember 2009 beteiligt.

    e. Aus der nachstehenden materiellen Begrndung ergibt sich, dass die

    Gesuchstellenden neue und erhebliche Tatsachen und Beweismittel gel-

    tend machen, welche die wiedererwgungsweise Aufhebung der Be-

    triebsbewilligung rechtfertigen.

    4. Legitimation: Die Gesuchstellenden sind zur Einreichung des vorliegenden

    Gesuchs legitimiert:

    a. 14 Gesuchstellende sind in der AZ 1 des KKM wohnhaft, die brigen in

    der AZ 2. Ihre Legitimation ergibt sich aus Art. 55 Abs. 1 KEG bzw. Art. 6

    VwVG. Sie sind durch die angefochtene Betriebsbewilligung besonders

    berhrt.

    b. Die Legitimation der in der AZ 1 wohnhaften Gesuchstellenden war in

    keinem Verfahren, an denen diese teilgenommen hatten, je bestritten. Ih-

    re Legitimation bedarf insofern keiner vertieften Begrndung, als diese in

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 9

    den unter der vorstehenden Ziff. 3 aufgezhlten Verfahren vom Bundes-

    rat und vom UVEK zumindest implizit anerkannt worden ist. Die Zone 1

    umfasst das Gebiet um das Kernkraftwerk, in dem bei einem Unfall eine

    Gefahr fr die Bevlkerung entstehen kann, welche rasche Schutzmass-

    nahmen erfordert2. Sie umfasst ein Gebiet mit einem Radius von ca. 3

    bis 5 Kilometern um das Werk3. Gemss dem vom ENSI publizierten Do-

    kument Zonenplne fr die Notfallplanung ENSI, Ausgabe September

    2008, Revision 1 vom 20. Februar 2009 (Notfallzonenplne ENSI)4 um-

    fasst diese Zone 7 Gemeinden mit 2'475 Einwohnern (Ziff. 4). Im Ver-

    hltnis der restlichen Bevlkerung der Schweiz und des Auslands, die

    von einem schweren Unfall ebenfalls betroffen sein kann, handelt es sich

    um einen verschwindend kleinen Anteil. Die Grundstze fr die Zonen-

    einteilung sind in der Notfallschutzverordnung vom 28. November 1983

    (SR 732.33) festgelegt5 und im eidgenssischen Konzept fr den Not-

    fallschutz in der Umgebung von Kernanlangen der Eidgenssischen

    Kommission fr ABC-Schutz vom 01. Januar 2006 (KomABC 2006-03-

    D)6 (Notfallschutzkonzept) konkretisiert. Aus dem Anhang 6 dieses Kon-

    zepts ergibt sich, dass fr die AZ 1 schon bei einem Unfall ohne Kernbe-

    schdigung, der mit einer relativ erhhten Wahrscheinlichkeit auftritt, mit

    hohen Dosiswerten zu rechnen ist und somit das Risiko der beiden ande-

    ren Zonen erheblich bersteigt (Seite 28). Die UVEK-Zwischenverfgung

    vom 10. November 2008 betr. Verweigerung der Akteneinsicht hat den in

    der AZ 1 des KKM wohnhaften Beschwerdefhrenden ausdrcklich die

    Parteistellung zuerkannt. Namentlich hat das Bundesverwaltungsgericht

    den gleichen Gesuchstellern die Legitimation in den bisherigen, das

    gleiche Kernkraftwerk betreffende Verfahren, zumindest nicht zum vorn-

    herein aberkannt, so namentlich nicht im Akteneinsichtsurteil vom 22.

    Juni 2009 (A-7975/2008). Es hatte die Frage aber auch noch explizit zu

    entscheiden.

    c. Auch die in der Alarmzone 2 wohnhaften Gesuchstellenden7 sind

    gem. Art. 55 KEG bzw. Art. 6 und 48 Abs. 1 lit. b VwVG legitimiert, da sie

    von der streitigen Betriebsbewilligung auf Grund ihres Wohnsitzes im

    Verhltnis zur brigen schweizerischen und auslndischen Bevlkerung

    in besonders hohem Mass von Unfallszenarien und Schutzmassnahmen

    betroffen sind. Die Zone 2 schliesst an die Zone 1 an und umfasst ein

    Gebiet mit einem Radius von ca. 20 Kilometern. Die Zone 2 ist in sechs

    2 Art. 2 Abs. 1 Notschutzfallverordnung, SR 732.33

    3 https://www.naz.ch/de/themen/kkw_zonen.html

    4 http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/Zonenplaene_vollversion_D.pdf

    5http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/abcschutz/organisation/komab

    c.html 6http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/dokumente/unterlagen_nat_abc-

    schutz.parsys.50210.downloadList.67248.DownloadFile.tmp/notfallschutzkonzeptkernanlagend.pdf 7https://www.naz.ch/de/themen/gemeinden_kkm.html

    https://www.naz.ch/de/themen/kkw_zonen.htmlhttp://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/Zonenplaene_vollversion_D.pdfhttp://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/abcschutz/organisation/komabc.htmlhttp://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/abcschutz/organisation/komabc.htmlhttp://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/dokumente/unterlagen_nat_abc-%20schutz.parsys.50210.downloadList.67248.DownloadFile.tmp/notfallschutzkonzeptkernanlagend.pdfhttp://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/dokumente/unterlagen_nat_abc-%20schutz.parsys.50210.downloadList.67248.DownloadFile.tmp/notfallschutzkonzeptkernanlagend.pdfhttps://www.naz.ch/de/themen/gemeinden_kkm.html

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 10

    sich berlappende Sektoren von je 120 eingeteilt8. Sofern es die Wind-

    verhltnisse eindeutig zulassen, kann dadurch die Alarmierung gezielt in

    den betroffenen Gebieten erfolgen. Die Zonen- und Sektorengrenzen fol-

    gen den Gemeindegrenzen9. Diese zweite Gruppe der Gesuchstellenden

    wohnt in Gemeinden, die auf der vom Bundesamt fr Energie publizier-

    ten Liste der betroffenen Gemeinden um das Kernkraftwerk Mhleberg

    vom 2. Juni 2008 figurieren. Diese Liste beruht auf dem vorerwhnten

    ENSI-Zonenplan fr die Notfallplanung von September 2008, Revision 1

    vom 20. Februar 2009. Gemss dem ENSI-Zonenplan wohnen 551'570

    Personen in der AZ 2 und damit rund doppelt soviele wie in den AZ der

    anderen schweizerischen Kernkraftwerke (ENSI-Zonenplan S. 6). Dies

    ist die Folge des Umstands, dass das KKM als einziges Schweizerisches

    Kernkraftwerk in einem eigentlichen Ballungszentrum liegt und die

    Alarmzone 2 drei Agglomerationen, Bern, Biel und Freiburg erfasst. Ge-

    mss Anhang 6 des oben zitierten Notfallschutzkonzepts (S. 32) sind die

    Einwohner der AZ 2 im Unterschied zur brigen Bevlkerung der

    Schweiz und des Auslands bereits beim Szenario mit Kernbeschdigung

    und Containmentventing von einer stark erhhten Wolkendosis und Bo-

    dendosis betroffen und damit einem massiv erhhten Verstrahlungsdosis

    ausgesetzt, weshalb fr sie besonders frh und besonders umfassende

    Schutzmassnahmen getroffen werden mssen.

    Die Folgen dieses erhhten Risikos, von einem Unfall betroffen zu wer-

    den, sind notorisch. Die besonderen, fr die AZ 1 und 2, nicht aber fr

    die brige Zone zu treffenden Massnahmen, sind in zahlreichen Verord-

    nungen, Konzepten, Weisungen, Handbchern auf den Stufen Bund,

    Kantone und Gemeinden geregelt. Es erbrigt sich hier, alle diese Do-

    kumente zu zitieren. Die Gesuchstellenden verweisen namentlich auf die

    Site des Bundesamts fr Bevlkerungsschutz, wo die wichtigsten Richtli-

    nien etc. publiziert sind und Links zu den betroffenen Kantonen zu finden

    sind10. So werden allen Haushalten Jod-Tabletten verteilt, um sich vor

    einer allflligen Evakuation gegen berhhte Strahlendosis schtzen zu

    knnen. Sie erhalten Merkbltter, die den Haushalten Schutzrume zu-

    weisen. Im Fall eines schweren Unfalls mit Kontaminationsgefahr werden

    sie im Unterschied zur brigen Bevlkerung relativ kurzfristig durch ein

    ausgeklgeltes Alarmsystem gewarnt und haben die entsprechenden,

    stark in ihre Grundrechte auf Bewegungsfreiheit eingreifenden Weisun-

    gen zu befolgen.

    8 Art. 2 Abs. 2 Notschutzfallverordnung, SR 732.33

    9 https://www.naz.ch/de/themen/kkw_zonen.html

    10

    http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/dokumente/unterlagen_nat__abc-

    schutz.html#parsys_70819

    https://www.naz.ch/de/themen/kkw_zonen.htmlhttp://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/dokumente/unterlagen_nat__abc-schutz.html#parsys_70819http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/dokumente/unterlagen_nat__abc-schutz.html#parsys_70819

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 11

    Damit ist dargetan, dass die Einwohner der AZ 2 als Nachbarn des KKM

    im Sinn von Lehre und Rechtsprechung gemss Art. 48 Abs. 1 lit. b

    VwVG vom beantragten Bewilligungsentzug besonders berhrt und im

    Sinn von lit. c dieser Bestimmung ein schutzwrdiges Interesse an der

    Anordnung dieser Verfgung haben. Der zitierte Zonenplan, der die Ein-

    wohner der AZ 1 und 2 von der brigen Zone 3 klar abgrenzt und das zi-

    tierte Notfallschutzkonzept beweisen, dass das KKM ein grossflchiges

    Gefahrenpotenzial radioaktiver Verstrahlung verursacht und die betroffe-

    nen Einwohner im Verhltnis zu den brigen Bewohnern einerseits ei-

    nem betrchtlichen, deutlich erhhten Risiko ausgesetzt und anderer-

    seits Gegenstand entsprechender besonderer Schutzmassnahmen sind.

    Diese Risiken sind rechtlich mit den Immissionen zu vergleichen, denen

    Anwohner eines Flughafens bezglich Lrmbelastungen, Strahlung von

    Mobilfunkanlagen oder Verkehrslrm ausgesetzt sind. Gehen von einer

    Anlage im Normalbetrieb keine Emissionen aus, wird mit dieser aber ein

    besonderer Gefahrenherd geschaffen, welcher die Anwohner einem er-

    hhten Risiko aussetzt, so kann ebenfalls eine ausreichende Bezie-

    hungsnhe Dritter zur Streitsache vorliegen. Bei grossflchigen Immissi-

    onen kann deshalb ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdefh-

    rung legitimiert sein11. Dass das Gefahrenpotenzial signifikant hher als

    im bundesgerichtlich beurteilten Fall des Transports abgebrannter

    Brennelemente aus Kernkraftwerken fr die die Streckenanwohner ist,

    wo die Wahrscheinlichkeit einer radioaktiven Verstrahlung im Vergleich

    zum entsprechenden allgemeinen Risiko als nicht signifikant hher ein-

    gestuft wurde (BGE 121 II 176 E. 3b), ergibt sich schon allein aus der

    von den zustndigen Aufsichtsbehrde vorgenommene Zonenbildung

    und Abgrenzung. Im Hinblick auf einen Notfallschutz bzw. die Linderung

    der Folgen eines AKW-Unfalls sind verschiedene Untersuchungen erfor-

    derlich. In den Referenzszenarien des ENSI (damals HSK) fr den Not-

    fallschutz in der Umgebung der schweizerischen Kernkraftwerke wurden

    Szenarien mit deren radiologischen Auswirkung entwickelt. Begrndet

    wird diese Vorgehensweise folgendermassen: Referenzszenarien sind

    Modellstrflle, die eine Vielzahl der denkbaren Unflle in ihrem zeitli-

    chen Ablauf und in ihrer radiologischen Konsequenz reprsentativ abde-

    cken. Die Planung und Vorbereitung von Schutzmassnahmen fr die Be-

    vlkerung basieren auf diesen Referenzszenarien (S. 2)12. Der Stand der

    Forschung und die internationalen Erkenntnisse zu Strfallablufen wer-

    den in den Szenarien von 2006 bercksichtigt. Es werden der Quellterm

    einer 3000-MW-Anlage und eine mittlere Wetterlage zugrundegelegt.

    Das ENSI kommt darin zum Schluss, dass fr das Szenario A1 (Strflle

    11

    Auer-Mller-Schindler, a.a.O. Art. 48 N 14, insbes. FN 43 12

    Hauptabteilung fr die Sicherheit der Kernanlagen (HSK-AN 6073), Referenzszenarien fr

    den Notfallschutz in der Umgebung der schweizerischen Kernkraftwerke Ausgabe 2, Okto-

    ber 2006 (HSK-Referenzszenarien)

    http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/referenzszenarien_d.pdf

    http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/referenzszenarien_d.pdf

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 12

    ohne Kernschaden) vor allem die Zone 1 betroffen ist. Beim Szenario A2

    sind Zone 1 und Zone 2 unmittelbar betroffen. Damit wird eine klare Ab-

    grenzung gegenber der Zone 3 vorgenommen, auch wenn beim Szena-

    rio ohne Containment-Venting zustzlich zu den Zonen 1 auch fr Teile

    der Zone 3 eine Relevanz des radioaktiven Fallouts ermittelt wird;

    Art. 3 des Entwurfs der Notfallschutzverordnung, NFSV, vom 3. Au-

    gust 200913, der die geltende Verordnung von 1983 ablsen soll, best-

    tigt das erhhte Gefahrenpotenzial fr die Zone 2. Die neue Verordnung

    beschrnkt sich nicht darauf, wie in Art. 2 lit. b der geltenden Verordnung

    zu statuieren, dass sich die Zone 2 an die Zone 1 anschliesst und ein

    Gebiet mit einem Radius von etwa 20 Kilometern umfasst, sondern pr-

    zisiert vielmehr Folgendes: lit. b. Die Zone 2 schliesst an die Zone 1 an

    und umfasst das Gebiet, in dem bei einem schweren Strfall eine Ge-

    fahr fr die Bevlkerung entstehen kann, die Schutzmassnahmen

    erfordert. Sie wird in Gefahrensektoren eingeteilt (Anhang 2). Und ge-

    mss lit. c wird das brige Gebiet der Schweiz als Zone 3 bezeichnet.

    Damit ist die rechtserhebliche Gefahrenpotenzialabgrenzung klar ausge-

    wiesen.

    Die Alarmzone 2 mit einem Radius von 20 km stimmt mit der Zone ber-

    ein, die schon nach 1 Tag nach den Strfllen im Kernkraftwerkpark

    Fukushima I evakuiert werden musste. Von dieser Evakuation waren

    gemss Presseberichten ca. 200000 Menschen betroffen. Darunter wa-

    ren verschiedene Personen bereits verstrahlt. Die schrecklichen Folgen

    13

    http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1774/Vorlage.pdf

    http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1774/Vorlage.pdf

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 13

    dieser Evakuation fr die betroffenen Menschen sind notorisch und ihre

    besondere Betroffenheit offensichtlich.

    d. Die gesuchstellerische kogruppe Laupen ist legitimiert. Nach bundes-

    gerichtlicher Rechtsprechung knnen Verbnde oder Vereinigungen fr

    ihre Mitglieder Beschwerde fhren, wenn sie

    ber juristische Persnlichkeit verfgen, namentlich ein Verein sind,

    statuarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der Mit-

    glieder befugt sind,

    die zu wahrenden Interessen den Mitgliedern oder einer grossen An-

    zahl von ihnen gemeinsam sind,

    und jedes dieser Mitglieder zur Geltendmachung des Interesses auf

    dem Rechtsmittelweg befugt wre (BGE 119 Ib 376f; 121 II 46;VPB

    1995 Nr, 99, E. 2.3)14.

    Aus Art.1, dem Zweckartikel der Vereinsstatuten vom 19. Januar 1997,

    ist ersichtlich, dass die kogruppe Laupen umweltpolitische Ziele verfolgt

    und grundstzlich im Sinn einer vermehrten Mitsprache der Bevlkerung

    in Gesellschaft und Wirtschaft und namentlich gegen die Einschrnkung

    demokratischer Rechte kmpft. Sie ist keine politische Partei, die nach

    der Rechtsprechung generell nicht befugt wre, allgemeine ffentliche In-

    teressen auf dem Rechtsmittelweg zu wahren (VPB 1992 Nr. 10; BGE

    24.7.1991, URP 1992, S. 646f). Der Zweck, im Umweltbereich die ver-

    mehrte Mitsprache der Bevlkerung und gegen die Einschrnkung de-

    mokratischer Rechte zu kmpfen, beinhaltet offensichtlich die Interes-

    senwahrung der eigenen Mitglieder im Umweltbereich, - und namentlich

    gegenber dem Betrieb einer Kernkraftanlage im unmittelbaren Bereich

    des statuarischen Sitzes und dem Wohnsitz ihrer Mitglieder.

    Gemss der bereits aktenkundigen Mitgliederliste vom 21. Januar 2010

    haben von insgesamt 52 Mitgliedern 12 Mitglieder ihren Wohnsitz in der

    AZ 1 und 36 in der AZ 2, und somit 95% in den einspracheberechtigten

    Zonen. Jedes der 48 Mitglieder wre im Sinn der vorstehenden Ausfh-

    rungen zur Geltendmachung des Interesses auf dem Rechtsmittelweg

    befugt.

    Beweismittel:

    1. Vereinsstatuten der kogruppe Laupen vom 19. Januar 1997

    2. Mitgliederbestanderklrung der kogruppe Laupen vom 12.1.2010, Beilagen 5 und 6 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Februar 2010,

    beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer Nr.

    A667/2010 zu edieren

    14 ALFRED KLZ / ISABELLE HNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-

    des, 2. Auflage, Zrich 1998, N. 560ff;

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 14

    5. Vollmachten: Der unterzeichnete Anwalt ist gehrig bevollmchtigt:

    a. Das Gesuch wird vorsorglich fr smtliche Beschwerdefhrende der

    beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbe-

    schwerde vom 1. Februar 2010 und der Ergnzungsbeschwerde vom 12.

    Februar 2010 eingereicht. Die Liste und Vollmachten der Beschwerde-

    fhrenden wurden als Beilagen dieser Beschwerden eingereicht (Be-

    schwerde Ziff 3.2 der Beschwerdefhrenden Beilage 4, separate Sam-

    melbeilage mit Vollmachten). Diese Vollmachten berechtigen zwar den

    unterzeichnenden Anwalt ausdrcklich zur Vertretung in Sachen "Verwal-

    tungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des UVEK vom 17. De-

    zember 2009 betreffend Gutheissung des Gesuchs der BKW vom 25.

    Januar 2005 um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung vom

    14. Dezember 1992 fr das KKW Mhleberg", nicht aber zur Einreichung

    des vorliegenden Gesuchs. Der unterzeichnende Anwalt reicht die Be-

    schwerde auch fr Beschwerdefhrende ein, die ihn nicht oder noch

    nicht durch Zustellung einer unterzeichneten Anwaltsvollmacht bevoll-

    mchtigt haben, dies in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ber

    die Geschftsfhrung ohne Auftrag (Art. 377ff OR). Dazu ist der Anwalt

    in guten Treuen berechtigt und verpflichtet, weil aus dem Willen der Be-

    schwerdefhrenden, die sich gegen die Aufhebung der bis zum 31. De-

    zember 2012 geltenden Befristung Beschwerde zu fhren, a fortiori auf

    das Interesse und den Willen geschlossen werden kann, sich auf Grund

    der materiellrechtlich geltend gemachten Tatsachen auch an einem Ge-

    such um sofortigen Entzug der Bewilligung zu beteiligen geschlossen

    werden kann und muss.

    b. Dem vorliegenden Gesuch liegen die Listen der Beschwerdefhrenden

    der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerden bei. Fr

    diese Gesuchstellenden wird das Gesuch eingereicht unter dem Vorbe-

    halt, das Gesuch fr einzelne Gesuchsteller, welche ihren Willen nicht

    innert der beantragten 30-tgigen Frist zur Nachreichung der unterzeich-

    neten Vollmachten besttigen.

    c. Dem vorliegenden Gesuch liegen bereits die Listen von 79 Gesuchstel-

    lenden bei, welche dem Anwalt bis zum Einreichungstag Vollmacht erteilt

    haben. Auf den Listen ist vermerkt, ob die zugehrige Vollmacht im Ori-

    ginal oder als ausgedrucktes gescanntes PDF oder als Fax beigelegt ist.

    Die Originale werden im Rahmen der beantragten Nachfrist nachge-

    reicht.

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 15

    Beweismittel:

    1. Liste 1 Beschwerdeverfahren A667/2010: Beschwerdefhrende, die der

    unterzeichnende Anwalt bereits im angefochtenen Einspracheverfahren

    vertreten hat und die das Mandat fr das vorliegende Beschwerdeverfah-

    ren besttigt haben Beilage 1

    2. Liste 2 Beschwerdeverfahren A667/2010: Beschwerdefhrende, die

    selbstndig Einsprache erhoben und den unterzeichnenden Anwalt fr

    das vorliegende Beschwerdeverfahren beauftragt und bevollmchtigt ha-

    ben Beilage 2

    3. Liste 3 Beschwerdeverfahren A667/2010: Beschwerdefhrende der Er-

    gnzungsbeschwerde vom 12. Februar 2010 Beilage 3

    4. Liste der Gesuchstellenden, deren Vollmachten bis zum 17. Mrz 2011

    eingegangen sind Beilage 4

    5. Bis zum 21. Mrz 2011 eingegangene Vollmachten, enthaltend 58 Voll-

    machten: (Stand 21. Mrz 2011)

    a. Teil 1: 71 Originalvollmachten (AZ 1: 8; AZ 2: 63)

    b. Teil 2: 8 Kopien von Originalvollmachten, per Fax oder PDF eingegan-

    gen (AZ 1: 1; AZ 2: 7)

    Somit 79 Vollmachten von 113 Beschwerdefhrenden, es fehlen 34

    Vollmachten, unter Vorbehalt der Nachreichung Sammelbeilage 5

    6. Rechtsdomizil: Die Gesuchstellenden whlen als exklusives Rechts- und

    Zustelldomizil die Kanzlei des unterzeichneten Anwalts, Frsprecher Rainer

    Weibel, Herrengasse 30, 3011 Bern, wo alle Zustellungen rechtswirksam zu

    erfolgen haben.

    7. Vereinigung der Gesuche: Die Vereinigung des Gesuchs um Entzug der

    Betriebsbewilligung gemss Art. 67 KEG mit dem Gesuch um Wiedererw-

    gung der verschiedenen angefochtenen Entscheide des Bundesrats und des

    UVEK ist zulssig, weil sie die gleichen hauptschlichen Rechtsbegehren

    stellen und auf den identischen neuen Tatsachen und Beweismitteln beru-

    hen.

    8. Frist: Das Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung ist an keine Frist ge-

    bunden. Bezglich des Wiedererwgungsgesuchs kommt die 90-tgige Frist

    gemss Art. 67 Abs. 1 VwVG zur Anwendung. Aus der nachstehenden Be-

    grndung ist ersichtlich, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen und

    Beweismittel auf den Erkenntnissen aus der beiliegenden Kurzstellungnahme

    des Oekoinstituts Darmstadt vom 17. Mrz 2011 beruhen. Die Frist ist somit

    offensichtlich eingehalten.

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 16

    9. Rekusationen: Die Gesuchstellenden beantragen, dass die Mitarbeitenden

    des ENSI, die im Sinn des Rechtsbegehrens Nr. 5 seit Dezember 2006 mit

    den Gegenstnden des vorliegenden Gesuchs befasst waren, gemss Art.

    10 Abs. 1 lit. d VwVG wegen des dringenden Verdachts auf mangelnde Un-

    befangenheit in den Ausstand zu treten haben. Das Gesuch richtet sich nicht

    gegen das ENSI als ffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener

    Rechtspersnlichkeit (Art. 1 ENSIG), sondern lediglich gegen die Mitarbei-

    tenden, die seit Dezember 2006 mit der Aufsicht ber das KKM bzw. der An-

    ordnung von Massnahmen befasst waren. Es ist den Gesuchstellenden nur

    in beschrnkter Weise mglich, diese ENSI-Mitarbeitenden namentlich zu

    bezeichnen, doch sind sie im Sinn des Rechtsbegehrens bestimmbar. Aus

    der Stellungnahme der ehemaligen HSK zur Ps 2005 von November 2007

    ist lediglich ersichtlich, dass sie vom damaligen Direktor der HSK, U.

    SCHMOCKER unterzeichnet ist. Die damit befassten Mitarbeitenden sind

    nicht ersichtlich. Es ist Pflicht des UVEK, die betreffenden Mitarbeitenden

    des ENSI von Amtes wegen festzustellen.

    Die Befangenheit der rekusierten Mitarbeitenden ergibt sich aus dem Um-

    stand, dass diese seit Entgegennahme des von der HSK mit Auftrag vom

    26. Juni 2006 bestellten Gutachtens TVNORD EnSys GmbH zur Sicher-

    heitsbewertung der Klammervorrichtung des Kernmantels von KKM, Dezem-

    ber 2006 u.a. von folgenden gutachterischen Schlussfolgerungen Kenntnis

    erlangt haben:

    - Ad Konstruktionsbewertung. Die uneingeschrnkte Sicherheit des Werkstof-

    fes Inconel X-750 gegenber IGSCC15 kann auf Grund der Schden an artglei-

    chen Zugankerkonstruktionen in anderen Anlagen bei vergleichbaren Einsatzbe-

    dingungen nicht besttigt werden. Auf Grund der konstruktiven Gestaltung und

    der mechanischen Belastungen sowie bei Bercksichtigung der bekannt gewor-

    denen Ereignisse ist der Schadensmechanismus IGSCC fr die Bauteile aus

    dem Werkstoff X-750 nicht vllig auszuschlieen16.

    - Die wiederkehrende Sichtprfung erreicht nicht alle Teile der Zugankerkonstruk-

    tion. Die eingeschrnkte Zugnglichkeit ermglicht keine vollstndige Prfung

    insbesondere der ineinander greifenden Bauteile z. B. im Bereich der unteren

    Feder. Auf Grund dieser Erkenntnisse kommen wir zu dem Ergebnis, dass der

    Erhalt der Integritt der Kernmantel-Zugankerkonstruktion im Betrieb und

    bei Strfllen nicht uneingeschrnkt vorausgesetzt werden kann. Es ist da-

    her nach unserer Einschtzung das Versagen eines oder mehrerer Zuganker

    nicht auszuschlieen.17

    15

    intergranulare Spannungsrisskorrosion (IGSCC) 16 TVNord EnSys GmbH: Kernkraftwerk Mhleberg. Gutachten zur Sicherheitsbewertung der Klammervor-

    richtung. a.a.O, S. 59 17 TVNord EnSys GmbH: Kernkraftwerk Mhleberg. Gutachten zur Sicherheitsbewertung der Klam-

    mervorrichtung. a.a.O, S. 60

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 17

    - Ad Belastungsannahmen: Die Ergebnisse unserer durchgefhrten Bewertung

    rechtfertigen auch die Annahme des Vorliegens eines bisher unentdeckten

    Schdigungsmechanismus und damit das Postulat eines Einzelfehlers an einem

    Zuganker beim Auftreten eines Auslegungsstrfalles.18.

    Fr die Beurteilung dieser und weiterer Risiken, wird auf die unter der nach-

    stehenden Ziff. III eingereichte KSt OeID 17. Mrz 2011 verwiesen. Daraus

    ergibt sich, dass die rekusierten Mitarbeitenden sptestens seit Dezember

    2006 wussten oder wissen mussten, dass der sichere Betrieb des KKM we-

    der im Normalbetrieb noch bei Strfllen garantiert und damit die im der

    Kurzstellungnahme Punkt fr Punkt zitierten gesetzlichen Anforderungen an

    den weiteren Betrieb nicht mehr gewhrleistet waren. Aus diesen Erkennt-

    nissen htte sich die gesetzliche Pflicht der rekusierten Mitarbeitenden erge-

    ben, ihrer Behrde zu empfehlen, den Betrieb des KKM vorbergehend ein-

    zustellen und dem Betriebsrisiko vor der Wiederinbetriebnahme mit geeigne-

    ten Massnahmen zu begegnen. Aus den ENSI-Akten, die den von den Ge-

    suchstellern beauftragten Experten im Rahmen des vor dem Bundesverwal-

    tungsgericht hngigen Beschwerdeverfahren bzw. der Akteinsichtnahme vom

    31.1./02.02.2011 zugnglich gemacht worden sind, war nicht ersichtlich,

    dass die Mitarbeitenden des ENSI Sofortmassnahmen angeordnet und

    durchgesetzt htten. Demgegenber ist aus der von der HSK publizierten Si-

    cherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsberprfung

    des Kernkraftwerks Mhleberg, November 2007, S. 10-4)19 ersichtlich, dass

    die HSK gesttzt auf das TV NORD-Gutachten zur Sicherheitsbewertung

    der Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-Durchrisse; Dezember

    2006 (S. 10-4, FN 157 bzw. PDF-Seite 477) zwar zur Erkenntnis gelangt

    ist, dass das Konzept Klammervorrichtung nicht als endgltige Instandset-

    zung des Kernmantels anerkannt werden knne, der Gesuchsgegnerin aber

    eine mehr als 3-jhrige (!), am 31.12.2010 abgelaufene Frist angesetzt, um

    ein berarbeitetes Instandhaltungskonzept fr den rissbehafteten Kernmantel

    einzureichen (HSK-Forderung PS-10.2-1, HSK11/1100 S. 10-12, bzw. PDF

    S. 484 unten). Im Kapitel 10.2 zum Kernmantel, Seite 10-4ff, bzw. PDF-Seite

    477ff werden die wahren Erkenntnisse aus dem Tv-Nord-Gutachten nicht

    nur verschleiert, sondern in offensichtlicher Weise unzutreffend bernom-

    men.

    KSt OeID 17.03.2011, Ziff.2.2.1.3 S. 26f:

    Der TV konnte 2006 aufgrund seiner Bewertungen zur Zugankerkonstruktion nicht auchlie-

    en, dass diese bereits zu diesem Zeitpunkt untauglich ist und im Gegenteil negative si-

    cherheitstechnisch relevante Auswirkungen auf die Anlage haben kann.

    18

    Kernkraftwerk Mhleberg. Gutachten zur Sicherheitsbewertung der Klammervorrichtung. a.a.O, S.

    60 19

    http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/psu_muehleberg_2007.pdf

    http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/psu_muehleberg_2007.pdf

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 18

    HSK/ENSI trgt dem nur insoweit Rechnung, als es 2007 in seiner Pendenz HSK PS-10.2-

    1 ein berarbeitetes Instandhaltungskonzept fordert, obwohl sich bereits das vorhergehende

    Konzept als nicht ausreichend erwiesen hat. Doch selbst dieses minimale Konzept ist bis

    heute nicht geprft und umgesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das ENSI trotz des

    TV-Gutachtens seit 2006 dem Bewilligungsinhaber noch vier Jahre Zeit ein-

    rumt, um das bisherige Instandhaltungskonzept zu berarbeiten. Mit der Begutachtung ist

    dann fr 2011 noch von einem weiteren Jahr auszugehen, in dem das ENSI die schadhafte

    und ungeeignete Kernmantel-Zugankerkonstruktion in Betrieb lsst, bei fortschreitendem

    Risswachstum. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar, insbesondere, weil ENSI selbst in

    seiner eigenen Richtlinie kurzfristige Abhilfe in solchen Fllen fordert.

    Es finden sich des Weiteren keine Pendenzen seitens HSK/ENSI in , die eine

    Optimierung der Art und Frequenz der wiederkehrenden Prfungen der Kernmantelkonstruk-

    tion whrend der Revision verlangen. Es finden sich auch keine Forderungen nach dem

    Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Verfahren zur betrieblichen berwa-

    chung der Zuganker (z. B. durch Krperschallmessung). HSK/ENSI zitiert die entsprechen-

    den Forderungen des TV nur in seinem Kapitel zur Beurteilung von Schlsselkomponenten

    hinsichtlich des Betriebs von mehr als 40 Jahren, leitet daraus aber keine konkreten Anfor-

    derungen an den Betreiber ab.

    Dies ist nicht plausibel nachvollziehbar, insbesondere da entsprechende Forderungen be-

    reits von angemahnt wurden. Dies entspricht auch nicht den Forderungen der

    deutschen KTA-Regel 3204, die fr Reaktoreinbauten zur frhzeitigen Erkennung von Sch-

    den festlegt, dass die Reaktordruckbehlter-Einbauten auf lose Teile mittels eines Krper-

    schallberwachungssystems (KS) zu berwachen sind. Dieses System und die berwa-

    chungen sind nach DIN 25475-1 auszufhren und drfen nur kurze Zeit durch andere ber-

    wachungssysteme ersetzt werden.

    Auch im Schweizer Regelwerk gibt es dazu eindeutige Festlegungen: Die

    durchgefhrten Manahmen zur Alterungsberwachung sollten geeignet sein, eine alte-

    rungsbedingte Schdigung zu erkennen, bevor ein alterungsbedingter Funktions- oder Integ-

    rittsverlust des Anlageteils unter Normalbetriebs- oder Strfallbedingungen eintreten kann.

    Es ist unverstndlich, weshalb HSK/ENSI die Einhaltung seiner eigenen Regelungen nicht

    einfordert.

    KSt OeID 17.03.2011,S. 29 unten und S. 30:

    Zusammenfassend ist es unverstndlich, weshalb HSK/ENSI den Betrieb des KKM trotz der

    eindeutig negativen Bewertung der Zugankerkonstruktion durch den TV weiterhin zulsst. Es

    ist nicht nachvollziehbar, weshalb HSK/ENSI weder eine berarbeitung des Prfkonzepts und

    der betrieblichen berwachung der Zugankerkonstruktion von KKM fordert noch weshalb die

    deterministische Strfallanalyse des KKM nicht entsprechend der sicherheitsrelevanten Er-

    kenntnisse des TV berarbeitet werden muss.

    Die sicherheitstechnischen Beurteilungen der Kernmantel-Zugankerkonstruktion durch die

    Aufsichtsbehrde ENSI sind nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Es ist angesichts der si-

    cherheitstechnischen Bedeutung der Sachverhalte gem Kapitel 2.1 unverstndlich, dass

    KKM auch vier Jahre nach dem Gutachten des TV mit der Kernmantel-Zugankerkonstruktion

    betrieben wird, obwohl diese den sicherheitstechnischen Anforderungen des Schweizer Re-

    gelwerks nicht gengt.

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 19

    Aus der KSt OeID 17.03.2011,S. 41 Abs. 7f und S. 42:

    Die Schweizerische Aufsichtsbehrde ENSI hat gem in den Pen-enzen nicht

    eingefordert, dass die vom TV geforderten erheblichen Nachweise zur deterministischen

    Strfallanalyse vom Bewilligungsinhaber zu erbringen sind. Sie hat es zudem offenbar unter-

    lassen, vom Bewilligungsinhaber geeignete Prfbedingungen und eine betriebliche berwa-

    chung fr die Zugankerkonstruktion einzufordern, obwohl dies nach dem Schweizerischen Re-

    gelwerk erforderlich ist.

    Die Schweizerische Aufsichtsbehrde ENSI hat - ungeachtet der Mngel, die der TV in sei-

    nem Gutachten an der Kernmantel-Zugankerkonstruktion bereits 2006 geltend gemacht hat

    und ungeachtet der Anforderungen in ihrer eigenen Richtlinie - seit vier Jahren

    die sicherheitstechnischen Defizite des KKM nicht beseitigen lassen. Bisher ist nicht absehbar,

    wie lange KKM noch mit der Kernmantel-Zugankerkonstruktion betrieben wird.

    Die Schweizerische Aufsichtsbehrde ENSI hat nach den uns aus der Akteneinsicht zugng-

    lichen Informationen - bei der Einschtzung der Kernmantel-Zugankersituation wesentliche

    Randbedingungen - wie Rissbildung in den vertikalen Nhten, Rissverhalten bei Strfallbedin-

    gungen oder anomalen Anlagenzustnden oder Ovalitten gerissener Kernmantelschsse

    aufgrund von Eigenspannungen -bisher nicht bercksichtigt.

    Die Schweizerische Aufsichtsbehrde ENSI ist der Argumentation von General Electric, bei

    der die Festlegung zulssiger Grenzkriterien fortlaufend dem Rissfortschritt des Kernmantels

    angepasst wurde, gefolgt, und hat es damit zugelassen, dass die Sicherheitsmargen weitge-

    hend abgebaut wurden.

    Es ist nicht auszuschlieen, dass die Anlage KKM bereits jetzt nicht mehr die Strflle, gegen

    die sie nach dem Schweizerischen Gesetz ausgelegt sein muss, beherrscht. Weiterhin ist nicht

    auszuschlieen, dass ein Integritts- bzw. Funktionsverlust der jetzigen Zugankerkonstruktion

    zu sicherheitstechnisch bedenklichen Auswirkungen auf die Anlage fhrt. Mglicherweise sind

    hierfr im KKM gar keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen vorhanden.

    Es ist nicht auszuschlieen, dass aufgrund eines Auslegungsfehlers (Werkstoff, Konstruktion)

    der Kernmantel-Zugankerkonstruktion die Kernkhlbarkeit sowie die Reaktorschnellabschal-

    tung des KKM bei Strfllen nicht sicher gegeben ist.

    Daraus ergibt sich der dringende begrndete Verdacht, dass die verantwort-

    lichen Mitarbeitenden des ENSI einen mehrjhrigen gesetzeswidrigen, unter

    der nachstehenden Ziff. III, Begrndung im einzelnen wiedergegeben unsi-

    cheren Betrieb des KKM geduldet haben. Im Weiteren haben HSK, bzw. das

    ENSI der Gesuchsgegnerin offenbar keine Weisung erteilt, den kostspieligen

    Kernmantelersatz zumindest als mgliche und zu evaluierende Variante ei-

    nes Instandstellungs-Konzepts einzureichen. Im Rahmen der vorerwhnten

    Akteneinsicht haben die anwesenden Vertreter des ENSI der Expertin der

    Gesuchstellenden besttigt, dass diese Variante weder verlangt noch einge-

    reicht worden sei. Die Gesuchstellenden beantragen Einsicht in smtliche

    Akten, aus denen die von der HSK bzw. vom ENSI gesttzt auf die Erkennt-

    nisse des Tv-Nord-Gutachtens seit Dezember 2006 angeordneten und um-

    gesetzten Sofortmassnahmen sowie in den Sicherheitsbericht und das ber-

    arbeitete Instandhaltungskonzept des rissbehafteten Kernmantel, welche die

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 20

    Gesuchsgegnerin per 31. Dezember 2010 einzureichen hatte und um Ein-

    rumung einer Nachfrist, um das vorliegende Rekusationsgesuch ergnzend

    zu begrnden.

    Das Rekusationsgesuch wird mit der Einreichung des vorliegenden Gesuchs

    offensichtlich unter Einhaltung der Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig ge-

    stellt.

    Mitarbeitende, die es ber einen lngeren Zeitraum unterlassen haben, auf

    den Erlass und die Durchsetzung von Sofortmassnahmen zur Behebung ei-

    nes erheblichen Sicherheitsmangels beim Betrieb eines Kernkraftwerks hin-

    zuwirken, haben offensichtlich ihre arbeitsrechtliche Pflicht gegenber ihrer

    Arbeitgeberin, dem ENSI, verletzt bzw. dem ENSI als Aufsichtsbehrde die

    Erfllung seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht erschwert oder verunmglicht.

    Es muss davon ausgegangen, dass sie im Rahmen der Behandlung des vor-

    liegenden Gesuchs und als Mitglieder der gesetzlichen Beratungsbehrde

    des zustndigen UVEK nicht ber die ntige Unbefangenheit verfgen, um

    die geltend gemachten Bewilligungsentzugsgrnde zu prfen. Vielmehr muss

    davon ausgegangen werden, dass sie primr ihre Unterlassungen zu recht-

    fertigen versuchen wrden.

    Beweismittel:

    1. Periodische Sicherheitsberprfung 2005 fr das Kernkraftwerk Mhle-

    berg (PS), enthaltend den Sicherheitsbericht KKM 2005, die Probabilisti-

    sche Sicherheitsanalyse MUSA/SMUSA 2005 und weitere Dokumente

    2. Unterlagen und Analysen zu den Pendenzen, namentlich den in

    HSK11/1100 erwhnten PS-Pendenzen

    3. Gutachten der TVNORD EnSys GmbH zur Sicherheitsbewertung der

    Klammervorrichtung des Kernmantels von KKM, Dezember 2006

    4. Core spray piping und sparger flaw evaluation handbook von Structural

    Integrity Associates, Inc.,

    5. Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsber-

    prfung des Kernkraftwerks Mhleberg, HSK11/1100 November 200720

    6. Kurzstellungnahme zur Akteneinsicht der Brger in Sicherheitsunterlagen

    des Kernkraftwerks Mhleberg im Rahmen der Bundesverwaltungsge-

    richtsbeschwerde Ursula Balmer-Schafroth et. al. vom 31.01.2011 bis

    02.02.2011 vom 17. Mrz 2011 Beilage 6

    7. PS KKM 2010, von der Gesuchsgegnerin einzureichen bis zum

    31.12.2010

    8. berarbeitetes Instandhaltungskonzept fr den rissbehafteten Kernman-

    tel (HSK-Forderung PS-10.2-1), von der Gesuchsgegnerin einzureichen

    20

    http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/psu_muehleberg_2007.pdf

    http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/psu_muehleberg_2007.pdf

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 21

    bis zum 31.12.2010

    9. Befragung der seit Dezember 2006 mit der Aufsicht des KKM befassten

    Mitarbeitenden des ENSI

    10. Gutachten: Die gemss Rechtsbegehren Nr. 6 beantragte unabhngigen

    Gutachten mssen zwingend von Amtes wegen eingeholt werden: Einerseits

    ergeben sich zwar bereits aus dem von der HSK eingeholten Gutachten Tv-

    Nord Dezember 2006 klare Ergebnisse bezglich der Betriebssicherheit des

    KKM, bzw. des sicheren Betriebs des mit Rissen behafteten Kernmantels

    und des Ungengens der Zugankerkonstruktion. Andererseits ergeben sich

    aus der beiliegenden Kst OeID 17.03.2011 eine klare und im Detail ausge-

    wiesene Interpretation der Tv-Nord Gutachtens. Sofern das zustndige

    UVEK Zweifel an der Beweiskraft dieser Gutachten hat, so namentlich weil

    es sich bei der Kurzstellungnahme um ein Parteigutachten handelt, htte es

    ein unabhngiges Gutachten im Sinn des gestellten Antrags einzuholen. Aus

    den unter vorstehender Ziff. 9 ausgefhrten Grnden kann sich das UVEK in

    dieser Frage nicht an die institutionelle nationale Aufsichts- und Fachbehr-

    de, das ENSI, absttzen, weil die dringende Gefahr besteht, dass dieses in

    erster Linie seine jahrelange Verkennung wissenschaftlicher Ergebnisse und

    daraus folgend seine Versumnisse zu rechtfertigen versucht und damit eine

    risikogerechte Beurteilung gefhrdet. Die HSK als Rechtsvorgngerin des

    ENSI hat durch die Einholung von externen Gutachten,

    - einerseits des Gutachtens der Tv Energie Consult Tv EC, zur sicher-

    heitstechnischen Bedeutung der Risse im Kernmantel des Kernkraftwerks

    Mhleberg (KKM), Januar 1998,

    - andererseits des Gutachtens der TVNord EnSys GmbH zur Sicherheits-

    bewertung der Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-

    Durchrisse, Dezember 2006

    bereitstellen lassen. Es ist zu begrssen, dass sich die HSK bzw. das ENSI

    solche Fachkunde einholt. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass die Auf-

    sichtsbehrde es in der Folge unterlassen hat, aus diesen eindeutigen gu-

    tachterlichen Erkenntnissen die ntigen Schlussfolgerungen zu ziehen, die

    sich daraus ergebenden Massnahmen anzuordnen und von der Gesuchs-

    gegnerin umsetzen zu lassen. Der Begutachtungsbedarf bezieht sich im b-

    rigen nicht nur auf die Kernmantelrisse-Zugangerproblematik, sondern auf

    die weiteren Punkte, die im Rechtsbegehren Nr. 6 aufgezhlt sind und sich

    aus der KSt OeID 17.03.2011 ergeben.

    11. Ergnzende Akteneinsicht und Stellungnahme: Aus dem vorstehenden

    Rechtsbegehren Nr. 6 und der nachstehenden Begrndung ist ersichtlich,

    dass die Gesuchstellenden Einsicht in diverse Akten des ENSI bzw. von der

    Gesuchsgegnerin beim ENSI eingereichten Akten beantragen. Die Rechtser-

    heblichkeit dieser Akten und das schtzenswerte Interesse der Beschwerde-

    fhrenden an der Einsicht in diese Akten ergeben sich aus der nachstehen-

    den materiellen Begrndung und vor allem aus den Ausfhrungen der KSt

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 22

    OeID 17.03.2011. Ihre Einsichtsantrge und der Antrag, zu diesen Akten im

    Rahmen einer angemessenen Nachfrist Stellung nehmen zu knnen, sttzen

    sich auf das verfassungsmssige Recht auf das rechtliche Gehr.

    12. Vorsorgliche Massnahme gem. Art. 56 VwVG und Art. 2f VABV: Die Vor-

    aussetzungen der mit Rechtsbegehren Nr. 4 beantragten sofortigen einstwei-

    lige Betriebseinstellung des KKM gemss Art. 56 VwVG sind erfllt, da

    durch den Weiterbetrieb der Anlage die krperlich Integritt der Gesuchstel-

    lenden ernsthaft bedroht wird:

    a. Die Gesuchstellenden beantragen die sofortige vorlufige Ausserbetrieb-

    nahme des KKM gesttzt auf Art. 2 der Verordnung des UVEK vom 16.

    April 2008 ber die Methodik und die Randbedingungen zur berprfung

    der Kriterien fr die vorlufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken

    (VABV; SR 732.114.5): Einerseits gesttzt auf die Erkenntnisse der KSt

    OeID 17.3.2011 gemss Art. 2 Abs. 1. lit. a VABV, andererseits auf

    Grund des schweren Strfalls Fukushima Daiichi I, insbesondere des

    baugleichen Reaktors 1, gemss Art. 2 Abs. 1. lit. c VABV:

    1) Im 2. Kapitel der KSt OeID 17.3.2011 (S. 5 bis 45) wird der Nachweis

    erbracht, dass die Kernmantel-Zugankerkonstruktion insgesamt ei-

    nen Auslegungsfehler darstellt, fr die die Kernkhlbarkeit bei norma-

    lem Betrieb, bei anomalem Betrieb und bei Auslegungsstrfllen

    nicht nachgewiesen ist. Es ist nicht auszuschlieen, dass die Str-

    fallbeherrschung bei auslegungsberschreitenden Strfllen wie

    Flugzeugabsturz sowie weiteren Strfllen durch den Kernmantel

    behindert bzw. verhindert werden kann (Ziff. 2.3.3, S. 43, Abs. 1). Die

    Zugankerkonstruktion vermag den sicheren Normalbetrieb nicht zu

    gewhrleisten und erhht im Gegenteil im Strfall das immanente

    nukleare Risiko noch. Die Rechtswidrigkeit dieses Zustands ist liquid

    nachgewiesen. Damit ist das Ausserbetriebsnahme-Kriterium ge-

    mss Art. 44 Abs. 1 KEV erfllt, wonach der Inhaber einer Be-

    triebsbewilligung den Kernreaktor ausser Betrieb zu nehmen und

    nachzursten hat, wenn eines oder mehrere der 3 in dieser Bestim-

    mung aufgezhlten technischen Kriterien erfllt ist. Erfllt ist das Kri-

    terium lit. a dieser Bestimmung, da der von den Gesuchstellenden

    geltend gemachte Befund zeigt, dass die Kernkhlung bei Strfllen

    nach Artikel 8 KEV nicht mehr gewhrleistet ist: Der auf Grund eines

    von der HSK eingeholten Gutachtens erbrachte Beweis, dass die

    Kernmantel-Zugankerkonstruktion insgesamt einen Auslegungs-

    fehler darstellt, mit der Folge, dass die Kernkhlbarkeit bei norma-

    lem Betrieb, bei anomalem Betrieb und bei Auslegungsstrfllen

    nicht nachgewiesen ist, ist ein Befund im Sinn dieser Bestimmung.

    Zudem geht aus der Bewertung der Kernmantel-

    Zugankerkonstruktion durch die KSt I OeID 17.03.2011 hervor, dass

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 23

    aufgrund dieser (Tv-Nord-Gutachten 2006, Anm. Anwalt) Rissbe-

    wertung des Kernmantels sowie aufgrund der Bewertung der Kern-

    mantel-Zugankerkonstruktion nicht auszuschlieen ist, dass die An-

    lage KKM bereits jetzt nicht mehr in der Lage ist, die Strflle, gegen

    die sie nach dem Schweizerischen Gesetz ausgelegt sein muss, zu

    beherrschen. Weiterhin ist nicht auszuschlieen, dass ein Integritts-

    bzw. Funktionsverlust der jetzigen Zugankerkonstruktion zu sicher-

    heitstechnisch bedenklichen Auswirkungen auf die Anlage fhrt.

    Mglicherweise sind hierfr im KKM gar keine ausreichenden Si-

    cherheitsvorkehrungen vorhanden, da ein derartiger Strfall in der

    Strfallanalyse bisher nicht zu bercksichtigen ist und sich demzufol-

    ge auch im Betriebshandbuch keine Anweisungen zur Strfallbeherr-

    schung finden knnen (KSt OeiD, S. 37, Abs. 4).

    Zudem ist der Tatbestand gemss Art. 2 Abs. 1 lit. a VABV erfllt.

    Diese Bestimmung verpflichtet den Bewilligungsinhaber, die Ausle-

    gung des Kernkraftwerks unverzglich zu berprfen, wenn er an-

    nehmen muss, dass aufgrund eines Auslegungsfehlers die Kern-

    khlbarkeit bei Strfllen, die Integritt des Primrkreislaufs oder die

    Integritt des Containments nicht mehr gewhrleistet sind. Gemss

    Art. 2 Abs. 1 lit. d VABV hat die Aufsichtsbehrde nach Artikel 6 KEV

    die Prfung des Auslegungsfehlers von Amtes wegen anzuordnen.

    Gemss Art. 3 VABV hat das UVEK die vorlufige Ausserbe-

    triebnahme von Amtes wegen anzuordnen, wenn die berprfung

    nach Artikel 2 zeigt, dass die Dosisgrenzwerte nach Artikel 94 Abst-

    ze 35 und 96 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni

    1994 (StSV) nicht eingehalten werden. Diese Voraussetzung ist er-

    fllt, weil damit gerechnet werden muss, dass ein Versagen der Zug-

    ankerkonstruktion in einem Strfall zur Folge haben kann, dass die

    ausreichende Khlung des Kerns nicht mehr gesichert ist und na-

    mentlich mittels willkrlicher oder unwillkrlicher Druckablassung aus

    dem Reaktor und dem Containment radioaktive Strahlung in die

    Umwelt entlassen wird, welche die Einhaltung der angefhrten

    Grenzwerte gemss StSV nicht mehr garantiert. Das im Umweltrecht

    anwendbare Vorsorgeprinzip verlangt, dass die Ausserbetriebnahme

    nicht erst angeordnet wird, wenn die Grenzen der StSV berschritten

    sind, sondern bereits, wenn infolge eines glaubhaft gemachten Aus-

    legungsfehlers in einem Strfall eine solche berschreitung droht.

    2) Die vorlufige Ausserbetriebnahme gemss Art. 3 VABV muss ge-

    mss Art. 2 Abs. 1 lit. c VABV zudem angeordnet werden, wenn in

    einem in- oder auslndischen KKW Ereignisse eingetreten sind, die

    nach der INES der Stufe 2 oder hher zugeordnet werden. Es ist in

    diesem Fall am Bewilligungsinhaber nachzuweisen, dass er die Do-

    sisgrenzwerte nach Art. 94 Abstze 3 bis 5 und 96 Absatz 5 StSV

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 24

    unter Bercksichtigung der Erkenntnisse aus einem solchen Ereignis

    und nach Vorlage einer entsprechenden neuen Berechnung einhal-

    ten kann. Dies ergibt sich namentlich aus der gesetzlichen Grundla-

    ge dieser Verordnungsbestimmungen, den bereits zitierten Art. 8 und

    44 KEV. Der schwere Strfall in Fukushima Daiichi I vom 11. Mrz

    2011 ist zweifelsfrei ein nach der INES der Stufe 2 oder hher zuzu-

    ordnendes Ereignis. Bei smtlichen von diesem Ereignis betroffenen

    Reaktoren handelt es sich wie beim KKM um Siedewasserreaktoren

    des Herstellers General Electric, bei den meisten auch um den glei-

    chen Typ BWR 4 mit Mark 1-Containment. Der Reaktor des KKM ist

    baugleich mit dem Reaktor Fukushima Daiichi I Nr. 1, der in Folge

    des Erdbebens und Tsunamis vom 11. Mrz 2011 in Japan als erster

    schwer beschdigt worden ist (Mark 1, GE-BWR/4). Der Reaktor des

    KKM wurde vor 40 Jahren, nur 7 Monate nach dem japanischen Re-

    aktor, mit dem Netz sysnchronisiert, bevor ein folgenschwerer Brand

    die Inbetriebnahme um mehrere Monate verzgerte, und verfgt ber

    eine vergleichbare Leistung. Netzsynchronisation Fukushima Daiichi

    I-1: 17.11.1970, KKM: 01.07.1971.

    Aus der KSt OeID 17.03.2011 ist folgendes ersichtlich: Die von der

    Firma General Electric hergestellten SWR-Anlagen in Japan verfg-

    ten ursprnglich alle ber Kernmntel aus dem fr interkristalline

    Spannungsrisskorrosion anflligen Edelstahl 304SS. Seit Ende der

    1970er Jahre kam es zu ersten Rissbefunden in den japanischen An-

    lagen, unter anderem auch in den beiden Anlagen Tsuruga 1 und

    Fukushima-Daiichi-1, die eineinhalb Jahre lter sind als KKM. Fr

    smtliche Anlagen wurden die rissbehafteten Kernmntel in den

    Jahren 1997 bis 2001 gegen neue Kernmntel aus dem kohlen-

    stoffarmen Edelstahl 316L SS ausgetauscht . Dieser

    sollte gegenber interkristalliner Spannungsrisskorrosion unempfind-

    lich sein. Mittlerweile sind 2003 aber in Fukushima-Daiichi-3 auch

    in dem ausgetauschten Kernmantel aus 316L SS neue Risse im

    Bereich der Schweinhte entdeckt worden und seither in fast

    allen anderen Anlagen, wenn auch mit unterschiedlichem Schwe-

    regrad. Diese sind mglicherweise auf ein falsches Her-

    stellungsverfahren der Kernmantelringe zurckzufhren; weiter-

    gehende Informationen liegen uns hierzu nicht vor. Es wurden nach-

    folgend auch Risse durch interkristalline Spannungsrisskorrosi-

    on in den Leitungen der Umwlzpumpen festgestellt. Hinsichtlich

    der weiteren Vorgehensweise mit den Kernmnteln in Japan liegen

    keine Informationen vor, der Kernmantel in Fukushima-Daiichi-3

    wurde zunchst auch mit einer Zugankerkonstruktion versehen

    .

    Der Hersteller von Fukushima-Daiichi-1 ist ebenfalls General Elect-

    ric. Fukushima-Daiichi-1 ist daher weitestgehend baugleich mit KKM

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 25

    und verfgt ber das gleiche Mark-I-Containment. Die Anlage sollte

    ursprnglich im Mrz diesen Jahres stillgelegt werden, erhielt

    dann jedoch noch eine Betriebsverlngerung (S. 39).

    Bezglich der gleichen Reaktortypen in den USA hlt die KSt

    OEid 17.03.2011 folgendes fest: In den Vereinigten Staaten

    von Amerika gibt es derzeit 36 Siedewasserreaktoren, von denen

    mindestens neun aufgrund von Rissen im Bereich ihrer Kernmntel-

    Schweinhte mit Zugankerkonstruktionen der Firma General

    Electric ausgestattet sind. Einige der Schweinhte sind in voller Tie-

    fe gerissen. Die Kernmntel und ihre Schweinhte bestehen aus

    dem gleichen Material wie in KKM. Die U.S. Nuclear Regulatory

    Commission (NRC) hat im Dezember 2006 eine Bekanntmachung

    zum Thema Zugankerkonstruktionen der Firma General Electric he-

    rausgegeben. Anlass waren erhebliche Rissbefunde in der Zug-

    ankerkonstruktion des Kernkraftwerks Hatch Unit 1 und zwar in

    Bestandteilen der oberen Zugankerbereiche aus dem Werkstoff Al-

    loy X-750, der auch bei der Zugankerkonstruktion im KKM vor-

    liegt. Als Ursache fr die Rissbefunde wurde Interkristalline Span-

    nungsrisskorrosion ermittelt. General Electric hat zur Bewertung der

    Rissbefunde eine eigene Untersuchung vorgenommen und diese auf

    alle mit Zugankerkonstruktionen versehenen Anlagen ausgedehnt.

    Es finden sich keine Hinweise, dass derartige Untersuchungen auch

    im Ausland insbesondere in der Schweiz im KKM - vorgenommen

    wurden.

    Als sicherheitstechnische Relevanz fr die Bewertung wird von der

    NRC angegeben, dass die Zugankerkonstruktion unter den zu un-

    terstellenden Auslegungsstrfllen als Instandsetzungsma-

    nahme ineffektiv sein knnte. Die Gefahr des Verlustes der

    Kernmantelintegritt zur Sicherstellung der Kernkhlung wird

    als substantieller Sicherheitsverlust bewertet, der gem

    10CFR21 zu melden ist .

    In dem uns vorliegenden Dokument von General Motors wird von

    insgesamt neun Anlagen berichtet, die dies betreffen knnte.

    General Motors hat die Verhltnisse in den Anlagen untersucht und

    vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Zugan-

    kerkonstruktionen nur in zwei weiteren Fllen, nmlich fr die Anla-

    gen Nine Mile Point 1 und Pilgrim die zulssigen Kriterien der BWR-

    VIP-84 fr Interkristalline Spannungsrisskorrosion signifikant ber-

    schreiten, in den anderen Anlagen sollen sie die Kriterien der BWR-

    VIP-84 nur geringfgig berschreiten oder unterschreiten, weshalb

    General Motors keinen Anlass fr eine besondere Meldung an die

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 26

    NRC nach 10CFR21 sieht. Im Kernkraftwerk Hatch 1 wurden die

    Zuganker erneuert .

    Weitere Informationen zu Interkristalliner Spannungsrisskorrosion in

    zeigen, dass nicht nur die Kernmntel, sondern auch

    andere Kerneinbauten von Rissbefunden betroffen sind, wie

    beispielsweise die Kernsprhleitungen, Halterungen von Leitun-

    gen oder Leitungen bzw. sonstige Bestandteile im Bereich der Um-

    wlzpumpen. Auch hier sind teilweise Nachrstungen durch den Aus-

    tausch derartig geschdigter Komponenten erfolgt. Die Untersuchun-

    gen zeigen auch, dass die Zugankerkonstruktionen oftmals von den

    gleichen Schadmechanismen betroffen sind (S. 39f).

    Die KSt OeID 17.03.2011 zieht aus diesen Vergleichen mit dem

    KKM folgenden Schluss: Die Ergebnisse mit vergleichbaren An-

    lagen weltweit zeigen, dass die Vorgehensweise mit Schdigungs-

    mechanismen wie interkristalliner Spannungsrisskorrosion je nach

    Land unterschiedlich ist. Whrend eine derartige Anlage in Deutsch-

    land nach Entdeckung der Risse im Kernmantel stillgelegt wurde,

    wurde in Japan in mehreren Anlagen der Austausch des kompletten

    Kernmantels durchgefhrt. Anders im Mutterland des Herstellers Ge-

    neral Electric. Hier wurden Instandhaltungskonzepte mit Zuganker-

    konstruktionen gewhlt, die ihrerseits den Schdigungsmechanismus

    interkristalline Spannungsrisskorrosion aufweisen. Hinsichtlich des

    KKM ist anzumerken, dass der Werkstoff der Zugankerkonstrukti-

    on Alloy X-750 identisch mit der Zugankerkonstruktion in der

    US-Anlage Hatch 1 ist, bei der bereits Integrittsverluste aufge-

    treten sind. Die Bewertungen des TV Nord hinsichtlich der Werk-

    stoffbeurteilung werden damit besttigt (Kap. 2.2.3.3 Bewertung, S.

    40).

    3) Das ENSI behauptet, ein Erdbeben der Richterskala 7 werde be-

    herrscht. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich aus HSK11/100, S. 44ff.,

    wo in einer Tabelle die Erdbebenertchtigung der Notsysteme aufge-

    fhrt ist (rechte Spalte):

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 27

  • Gesuch um Entzug der Betriebsbewilligung KKM vom 21. Mrz 2011 S. 28

    Die obige Zusammenstellung ist jedoch insofern veraltet, als sie sich

    auf Erdbebenannahmen vor den Resultaten der PEGASOS-Studie

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    bezieht. Diese Studie hat gezeigt, dass jene Annahmen um mindes-

    tens den Faktor 2 zu tief angesetzt waren. Die Verhltnisse im KKM

    drften mithin schlimmer sein als in der oben angefhrten Tabelle. Auf

    Grund der ersten Erkenntnisse der Nuklearkatastrophe in Japan, wel-

    che die Erwartungen der Betreiberin und der Aufsichtsbehrden bei

    weitem bertroffen haben, muss zudem geprft werden, ob nach dem

    Vorsorgeprinzip die Reserven bei der Auslegung der AKW der

    Schweiz massiv vergrssert werden mssen. Diese Untersuchung

    scheint das UVEK bzw. ENSI erst in Folge der Reaktorkatastrophe in

    Japan bereits an die Hand genommen zu haben.

    Auch wenn im Raum Bern nicht mit einem solchen Erdbeben gerech-

    net werden muss und ein Tsunami grundstzlich ausgeschlossen

    werden kann, ist es keineswegs undenkbar, dass sich ein Erdbeben

    mit einer Magnitude im Bereich oder auch oberhalb des SSE der Str-

    ke 7 ereignen kann, ein Erdbeben wie das Basler Erdbeben vom 18.

    Oktober 1356. Der Beweis, dass auch das ENSI und die Gesuchs-

    gegnerin die mit einem schweren Erdbeben zusammenhngenden Ri-

    siken unterschtzen, ergibt sich aus folgenden Umstnden: Das ENSI

    setzt den Kernkraftwerkbetreibern im Rahmen seiner Aufsicht Fristen

    zur Erfllung bestimmter Auflagen, sog. Pendenzen. Aus den von

    den Gesuchstellern eingesehenen Akten ist ersichtlich, dass die Ge-

    suchsgegnerin per Ende 2009 fllige Pendenzen offenbar bis heute

    nicht eingereicht hat. Zudem hat das ENSI solche Pendenzen im ge-

    genseitigen Einvernehmen als geschlossen erklrt, ohne diese einer

    abschliessende Beurteilung zu unterziehen: Wir haben stichprobenar-

    tig die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprft und kommen zu

    folgendem Schluss, heisst es in einem Brief des ENSI am 14. De-

    zember 2009 an die BKW. Nach ein paar positiven Teilbeurteilungen

    gelangt das ENSI zum Schluss: Das Geschft 11/08/072 wird ge-

    schlossen. Dabei handelt es sich ausgerechnet um das Unfallszena-

    rio Staudammbruch (zum Beispiel unter Erdbebenbedingungen):

    Gemss Neuberechnungen der Gesuchsgegnerin wurde die 2005 er-

    mittelte berflutungshhe von 6 Metern um sage und schreibe 1,15

    Meter herabgesetzt! Es erscheint zweifelhaft, dass das ENSI mit einer

    bloss stichprobenweisen Prfung dieser zweckoptimistischen Annah-

    me seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist.

    In einem Pressecommuniqu vom 21. Januar 2011 haben die Ge-

    suchstellenden ein internes BKW-Email publiziert. Daraus geht hervor,

    dass die BKW fr eine Informationsveranstaltung zum neuen Kern-

    kraftwerk vom 11. November 2009 mit Behrdenmitgliedern der um-

    liegenden Gemeinden Folien aus einer Prsentation entfernt haben,

    aus denen das fr das alte tiefer gelegene KKM massgebliche ber-

    schwemmungsszenario ersichtlich gewesen wre. Nach Einreichung

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    des Rahmenbewilligungsgesuchs hat die BKW im Juli 2008 u.a. die

    Begleitgruppe Region Mhleberg mit dem Ziel gegrndet, diese regel-

    mssig und kontinuierlich ber das Projekt zu informieren und einen

    offenen Dialog zu pflegen21. Darin sind 9 Gemeinden der Standortre-

    gion zusammengefasst22. Die Gesuchsgegnerin informierte die Behr-

    denmitglieder dieser Begleitgruppe im Rahmen einer Informationssit-

    zung vom 11.11.2009 um 16h00 in Aarberg insbesondere ber das

    berflutungsrisiko des EKKM. Aus dem Sicherheitsbericht 2008 der

    Gesuchsgegnerin, die das Bundesamt fr Energie (BFE) am 15. No-

    vember 2010 publiziert hat23, ist ersichtlich, dass im Fall eines Damm-

    bruchs des Wohlensees (Aare) mit einer Flutwelle von 9,0 m ber dem

    natrlichen Gelnde des neuen Standorts zu rechnen wre, und im

    Fall eines Bruchs der Staudmme Greyerzer- und/oder Schiffenensee

    (Saane) von 9,4 m. Das Rahmenbewilligungsgesuch zeigt auf, wie

    diesen Risiken begegnet werden soll: Das EKKM soll auf einer knst-

    lich erhhten Terrasse erstellt werden, kombiniert mit einem Schutz-

    damm mit entsprechender Hhe. Diese Lsung sollte den Gemeinde-

    vertretern der Standortregion mittels einer Powerpoint-Prsentation

    vorgestellt werden. Aus dem internen Emailverkehr, der dieser Prsen-

    tation unmittelbar vorausgegangen ist, wird ersichtlich, dass die BKW

    den kommunalen Behrdenvertretern mittels einer entscheidenden

    Krzung des Entwurfs der Powerpoint-Prsentation zu verschleiern

    versucht hat, dass das alte KKM und das bestehende Zwischen-

    lager fr radioaktive Abflle ber keine entsprechenden Schutz-

    vorkehrungen verfgt. Der Projektleiter Kommunikation EKKM

    schrieb verschiedenen Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin und der mit

    der Prsentation des Gesuchs beauftragten Resun AG per Email vom

    11.11.2009 00:59: Hallo zusammen. Anbei der Foliensatz fr die Sit-

    zung der BG Region Mhleberg vom 11.11. Falls ihr noch Input habt,

    so schickt ihn mir bis sptestens 11.11., 12 Uhr, damit ich die Folien

    finalisieren kann. @Thomas/Christian: Wie ihr seht, haben wir die

    Folien zur berflutung stark zusammengekrzt. Grund: Es knn-

    ten unangenehme Fragen zum KKM aufkommen, wenn wir die

    Resultate der berflutungsberechnungen allzu transparent ma-

    chen (die zeigen, dass das KKM je nach Szenario berflutet wird).

    Wir wollen da keine schlafenden Hunde wecken. Freundliche Grs-

    se.

    21

    http://www.bkw-

    fmb.ch/etc/ml/repository/3_0_Ueber_uns/medien/archiv/downloads/de/05_medien_publikationen/medienmitteilungen0/b

    egelitgruppe_dt_def2.Download.pdf 22 Ferenbalm, Frauenkappelen, Golaten, Laupen, Mhleberg, Radelfingen, Seedorf, Wileroltigen und Wohlen 23

    http://www.bfe.admin.ch/themen/00511/03820/04844/index.html?lang=de&dossier_id=04848

    http://www.bkw-fmb.ch/etc/ml/repository/3_0_Ueber_uns/medien/archiv/downloads/de/05_medien_publikationen/medienmitteilungen0/begelitgruppe_dt_def2.Download.pdfhttp://www.bkw-fmb.ch/etc/ml/repository/3_0_Ueber_uns/medien/archiv/downloads/de/05_medien_publikationen/medienmitteilungen0/begelitgruppe_dt_def2.Download.pdfhttp://www.bkw-fmb.ch/etc/ml/repository/3_0_Ueber_uns/medien/archiv/downloads/de/05_medien_publikationen/medienmitteilungen0/begelitgruppe_dt_def2.Download.pdfhttp://www.bfe.admin.ch/themen/00511/03820/04844/index.html?lang=de&dossier_id=04848

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    Komplett verschwiegen wurde den Gemeindevertretern, dass auch

    das bestehende Zwischenlager fr radioaktive Abflle von einer sol-

    chen berflutung betroffen wre. Dies erscheint usserst bedenklich,

    weil schon weit weniger gefhrliche Hochwasser zu Strfllen gefhrt

    haben. So hat die damalige HSK in ihrem Gutachten von September

    2007 (HSK-Gutachten 11/1100)24 folgendes festgehalten: Der Hchst-

    stand der Aare lag whrend des Hochwassers von Mitte Mai 1999 bei

    464,1 m .M. und somit um 1,9 m unterhalb des Arealniveaus. Dieser

    Wasserstand entspricht nicht ganz dem bei einem 100jhrigen Hoch-

    wasser erwarteten Wasserspiegel. Infolge des Anstiegs des Grund-

    wasserspiegels drang Wasser in Kellergeschosse verschiedener nicht-

    berflutungssicher gebauten Gebude (u. a. ins Betriebsgebude und

    ins Maschinenhaus) und in den Kabelkanal vom Kraftwerk zur Schalt-

    anlage Mhleberg-West ein. Das eingedrungene Wasser wurde durch

    Wassersauger und Pumpen abgefhrt. Kabel waren durch die Feuch-

    tigkeit nicht gefhrdet und der Betrieb wurde nicht wesentlich beein-

    trchtigt.

    Solche Strflle und deren Verarbeitung durch das ENSI und die Ge-

    suchsgegnerin mssen nach wesentlich hheren Kriterien beurteilt

    werden: Das KKM ist fr eine berflutung nicht gerstet. Die usse-

    rungen von Hermann INEICHEN im Rahmen der BKW-

    Bilanzpressekonferenz vom 17. Mrz 2011 weisen darauf hin, dass die

    Gesuchsgegnerin das sich namentlich aus dem Erdbebenrisiko erge-

    bende berflutungsrisiko weiterhin nicht angemessen beurteilt: Der

    Dammbruch beim Wohlensee und ein Erdbeben der Strke 7 in 20 Ki-

    lometer Distanz sind gemss INEICHEN ntig, damit hnliche Krfte

    auf das AKW Mhleberg einwirke wie in Japan. Die BKW habe aber

    bereits in der Vergangenheit Lehren aus anderen Strfllen gezogen

    und die Sicherheit durch Nachrstungen laufend erhht. Er ist ber-

    zeugt, dass dank der Nachrstungen auch die Auswirkungen eines

    starken Erdbebens und eines Dammbruchs beherrscht werden kn-

    nen. Es knne in diesem Fall zwar zu Beschdigung am Kraftwerk

    kommen, die Bevlkerung wre aber nicht gefhrdet25. Der direkte

    Vergleich zwischen dem geschilderten Szenario mit den usseren

    Einwirkungen in Japan ist ohnehin abenteuerlich. Aus den bisherigen

    Ausfhrungen folgt aber, dass das KKM nicht gegen das Szenario

    Erdbeben mit Staudammbruch gerstet ist.

    Ein solches Zusammenspiel zwischen dem ENSI und der Gesuchs-

    gegnerin bei der Beurteilung von Risiken und Information der ffent-

    24

    http://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/psu_muehleberg_2007.pdf 25

    http://www.bernerzeitung.ch/region/kanton-bern/Nur-Erdbeben-und-Dammbruch-zugleich-

    koennten-Muehleberg-schaedigen/story/22486290

    http://www.bernerzeitung.ch/region/kanton-bern/organisation/akw-muehleberg/s.htmlhttp://www.ensi.ch/fileadmin/deutsch/files/psu_muehleberg_2007.pdfhttp://www.bernerzeitung.ch/region/kanton-bern/Nur-Erdbeben-und-Dammbruch-zugleich-koennten-Muehleberg-schaedigen/story/22486290http://www.bernerzeitung.ch/region/kanton-bern/Nur-Erdbeben-und-Dammbruch-zugleich-koennten-Muehleberg-schaedigen/story/22486290

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    lichkeit beweist eine Risikoverschleierungstaktik, die es dem UVEK

    verunmglicht, sich davon zu berzeugen, dass alle Risiken ausge-

    schaltet sind.

    Die Gesuchstellenden werden im Rahmen der ihnen vom Bundesver-

    waltungsgericht gewhrten Frist bis zum 15. April 2011 mittels eines

    zweiten Gutachtens aufzeigen, dass das Erdbeben-berflutungsrisiko

    und die Gefahr, dass dieses Risiko nicht sicher bewltigt werden kann,

    weit hher ist als vom ENSI bisher beurteilt. Sie werden sich dabei auf

    die ihnen im Rahmen der Akteneinsichtnahme vom 31.01./ 02.02.2011

    neu zur Einsicht berlassenen ENSI-Akten sttzen. Allerdings steht

    schon heute fest, dass ihnen zu diesen Risiken die entscheidenden

    Akten weiterhin vorenthalten worden sind. Sie werden das Bundes-

    verwaltungsgericht ersuchen, ihren Experten auch im Licht der japani-

    schen Nuklearkatastrophe eine erweiterte Akteneinsicht zu gewhren.

    Und zu bercksichtigen ist, dass sich das Versagen des Kernmantels

    bzw. der Zugankerkonstruktion, mit dem das vorliegende Gesuch um

    Entzug der Betriebsbewilligung und vorsorgliche Ausserbetriebnahme

    primr begrndet wird, in einem kombinierten Strfall Erbeben /

    Staudammbrche / berflutung als katastrophal auswirken und die

    (Not-) Khlung des Kerns behindern knnte.

    4) Die Gesuchstellenden behalten sich vor, die Geschichte frherer Ver-

    tuschungsversuche der Gesuchsgegnerin aufzuarbeiten und im Rah-

    men eines zweiten Schriftenwechsels nachzureichen.

    5) Das KKM, das am 1. Juli 1971 mit dem Netz synchronisiert worden ist,

    wrde seine 40-jrige technische Lebensdauer in 3 Monaten, am

    30. Juni 2011 erreichen. Die Gesuchsgegnerin hat sich bisher hart-

    nckig geweigert, den Kernmantel zu ersetzen und das KKM fr eine

    Verlngerung der Betriebsbewilligung nachzursten. Offensichtlich

    lsst sich die Gesuchsgegnerin weiterhin nur von finanziellen Interes-

    sen leiten. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat im Mrz 2009 of-

    fen gelegt, dass ein Kernmanteltausch fr das AKW Mhleberg den

    gleichzeitigen Ersatz aller Reaktoreinbauten bedingen wrde. Somit

    mssten auch zirka 80 Tonnen hochradioaktive Abflle entsorgt wer-

    den. Bei diesen Arbeiten wre mit einer hohen Strahlenbelastung

    des Personals zu rechnen. Fr ein solches Vorhaben wre mit einer

    Vorlaufzeit von nicht unter vier Jahren zu rechnen. Der Aus-

    tausch an und fr sich wrde zirka ein Jahr dauern. Whrend dieser

    Zeit knnte das AKW keinen Strom produzieren. Inklusive Produkti-

    onsausfall wrde das Ganze 400 bis 500 Millionen Franken. kos-

    ten. Das drften schliesslich auch die Konsumenten zu spren be-

    kommen. Denn die hohen Kosten wrden laut Regierung zu einer Er-

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    hhung der Gestehungskosten der BKW fhren. Und dies knnte

    hhere Strompreise fr die Endkunden verursachen26. Die Gesuchs-

    gegnerin hat die Vorlaufzeit von 4 Jahren zur Verfgung gehabt, da

    sie von den eindeutigen einschlgigen Erkenntnissen des TV-

    NORD-Gutachtens von Dezember 2006 seit diesem Zeitpunkt Kennt-

    nis hat. Die Aussagen von Herrn Kurt ROHRBACH, CEO der Ge-

    suchsgegnerin, im Rahmen der Bilanzpressekonferenz vom 17. Mrz

    2011 zeigen, dass die Gesuchsgegnerin die wahren Risiken des KKM

    auch nach der Reaktorkatastrophe in Japan weiterhin verschleiert:

    Der CEO stellte klar, dass man sich sofort nach den ersten Vorfllen

    in Japan die Frage gestellt habe, ob diese Auswirkungen auf den Be-

    trieb des Kernkraftwerks Mhleberg haben. Bei der Beurteilung, ob

    das Kraftwerk sofort abgestellt werden msse, seien stets Sicher-

    heitsaspekte im Vordergrund gestanden. Abschaltung hat Folgen fr

    Volkswirtschaft. Mhleberg sei ein Pfeiler der Stromversorgung in

    der Region. Deshalb sei eine Abschaltung auch eine volkswir