GEW wählen: demokratisch – kompetent - streitbar.

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Beschäftigte im Öffentlichen Dienst wählen den Personalrat. Das Hessische

Personalvertetungsgesetz (HPVG) regelt

Aufgaben/Rechte /und Pflichten des Personalrats

Jede Schule hat einen eigenen Schulpersonalrat, der die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter vertritt.

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Schulpersonalrat

Personalrat des Studienseminars

Gesamtpersonalrat (GPRLL)

Hauptpersonalrat (HPRLL)

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◦Information(§ 62,2 HPVG)◦Mitwirkung (§ 72 HPVG, § 78 HPVG, § 81 HPVG)

◦Mitbestimmung (§ 69 HPVG) in sozialen Angelegenheiten (§ 74 HPVG) u.Personalangelegenheiten (§ 77 HPVG)

◦Initiativrecht: Beantragung von Maßnahmen (§ 69,3 HPVG)

◦„vertrauensvolle Zusammenarbeit“ mit der Dienststelle“ (§ 60 HPVG)

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Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zugunsten der Beschäftigten

Entgegennahmen von Beschwerden und Anregungen der Beschäftigten

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Gleichstellung der Frauen

Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte

Teilnahme an Auswahlverfahren bei Funktionsstellenbesetzungen

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Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen

Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten

allgemeine Grundsätze der Fortbildung Einstellung, Entlassung (oder Kündigung),

Beförderung Versetzung oder Abordnung Regelungen der Arbeitszeit Gestaltung der Arbeitsplätze

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Schulpersonalrat lädt zur Personalversammlung ein

gibt Tätigkeitsbericht ab

Die Personalversammlung kann Anträge unterbreiten / zu Beschlüssen des Schulpersonalrates Stellung beziehen.

Die Personalversammlung kann somit Einfluss auf die Personalratsarbeit nehmen, sie kann den Schulpersonalrat kritisieren aber auch mit ihrem Votum den Rücken stärken.

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Alle vier Jahre Rechtsgrundlage: Wahlordnung zum HPVG

http://gew-prwahl2012.de/ Wahlhandbuch Wahlrechtsfragen

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