Gewinner und Verlierer der US-SteuerreformFILE/...Umbenennungen : Kalkutta wurde zu Kolkata, Madras...
-
Upload
nguyendang -
Category
Documents
-
view
224 -
download
4
Transcript of Gewinner und Verlierer der US-SteuerreformFILE/...Umbenennungen : Kalkutta wurde zu Kolkata, Madras...
01 / 2018
Mehr als das KleingedruckteAGB lauern überall und können für Unternehmen zu teuren Stolperfallen werden.
Komplizierte SanierungsklauselDer Fiskus präzisiert die Folgen von § 8c KStG bei Konzernübernahmen und für stille Reserven.
Gewinner und Verlierer der US-Steuerreform Amerika mischt die Karten im internationalen Standortwettbewerb neu. Eine Analyse.
100 Jahre DIN
2 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY in Mumbai
EY
Mitarbeiter in Mumbai 4.892
TAX 1.287
Advisory 1.871
Assurance 1.266
Transaction 468
• Auf Seite 62 finden Sie einen Rundgang mit Hermann Mühleck.
Stadt auf sieben Inseln
Mumbai ist mit 26.000 Menschen pro Quadratkilometer einer der am dichtesten besiedelten Ballungsräume der Welt ( Berlin 3.800 ). Seit Beginn des 20. Jahrhunderts hat sich die Bevölkerungszahlaufoffiziell18MillionenEinwohnerverzehnfacht.
Mit einem Anteil von 25 Prozent an der indischen Industrieproduktion und 70 Prozent am SeehandelistMumbaidaswirtschaftlicheZentrumdesLandes.Dennochlebtmehralsdie HälftederEinwohnerinSlums.
Das173MeterhoheGebäude„ResidenceAntilia“giltalsdasteuersteEinfamilienhausder Welt und gehört dem Unternehmer Mukesh Ambani.
DerInternationalAirportfertigtelaut„TheTimesofIndia“am24.November2017rekord- mäßige 969 Flüge in 24 Stunden ab.
Um die koloniale Vergangenheit abzuschütteln, kam es in den neunziger Jahren zu Umbenennungen:KalkuttawurdezuKolkata,MadraszuChennai,BombayzuMumbai.
DieMetropoleentstanddurchandauerndeLandgewinnungübersiebenInseln.
EY Mumbai
Babulnath-Tempel
Rajiv Gandhi Sea Link
Chhatrapati Shivaji Terminus
Taj Mahal Palace Hotel
Rajabai Clock Tower
Crawford Market
Gateway of IndiaMumbai
I N D I E N
3EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Tite
l:Sa
rah
L.V
oisin/T
heW
ashi
ngto
nPo
st/
Getty
Imag
es
Liebe Leserinnen, liebe Leser,wasfüreinStartineinspannendesJahr2018!DieUSAhabendiegrößteSteuerreformseit30Jahrenverabschiedet,DeutschlandringtderweilumeineneueRegierung.UnternehmenslenkersindinZeitenwiediesengefordert,dierichtigenEntscheidungenzutreffen.
IndervorliegendenAusgabe,diewegenderEreignisseinWashingtonundBerlindiesmaletwasverspäteterscheint,berichtenwirIhnenineinemSchwer-punktvonderUS-Steuerreform;SieerhalteneinenerstenÜberblicküberdieKonsequenzen.DiesereichenweitüberdieGrenzenderVereinigtenStaatenhinausundwerdenzukünftigvoraussichtlichEinflussaufglobaleLieferketten,Investitionsentscheidungen und Finanzierungsstrukturen haben.
LeidergabesbiszumRedaktionsschlussimmernochkeinfinalesErgebniszurendgültigenBildungeinerneuenBundesregierung,allerdingstretenCDU,CSUundSPDnunindieKoalitionsverhandlungenein.ImaktuellenHeftstellenwirIhnendieErgebnissederSondierungsgesprächezwischenCDU,CSUundSPDdar.JustizundVerwaltungruhennicht,dieRechtsprechungund-auslegungentwickelnsichweiter,angefangenvonderAbzugsteuerunddenAGBbiszurSanierungsklauselunddemUmgangmitstillenLasten.
DasTax&LawMagazinewidmetsichfernerderfortschreitendenDigitalisie-rung und ihren steuerlichen und rechtlichen Folgen für verschiedene Sektoren. Gleichwohlerlaubenwiruns,gelegentlichaucheinenBlickzurückzuwerfen,diesmalzu100JahrenDIN.Rund34.000NormensindseitherfürsämtlicheLebensbereicheentstanden.Einekleine,natürlichwillkürlicheAuswahlfindenSie ab Seite 58.
IchwünscheIhneneingroßartigesJahr2018!
Ihre Ute BenzelManagingPartnerTax/GermanySwitzerlandAustria
4 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Foto
s:B
RENDA
NS
MIA
LOW
SKI/
AFP
/Ge
tty
Imag
es,i
Stoc
k/T
hom
asVo
gel(
Mon
tage
:Fue
nfwer
ken)
12 US-PräsidentDonaldTrumphatdiegrößteSteuerreform seit den achtziger Jahren unterzeichnet.InternationaltätigeUnter-nehmen müssen sich nun auf ein neues KräfteverhältnisimweltweitenSteuerwett-bewerbeinstellen.
20 Verlustvorträge können beim Verkauf
von Unternehmensanteilen leicht verlorengehen.EinBMF-Schreiben
soll für mehr Klarheit sorgen.
2 EYinMumbai
3 EditorialUteBenzel
4 Inhaltsverzeichnis
Spots 6 GlobalerInformationsaustausch
8 Digitalisierung/Steuerfahnder/greylist
9 Lizenzschranke/Steuerschätzung
10 Vermögensteuer/Personalien
11 Steuereinnahmen/Europa/Schweiz
Top12 US-ReformWieUnternehmenaufdieumfang-
reichen Änderungen des amerikanischen Steuer-
rechts reagieren sollten
Tax20 Sanierungsklausel BMF-Schreibenzu§8cKStG
24 GroKo III Stand der Sondierung
26 Stille Lasten Kaum zu heben
27 VerzugszinsSechsProzentvorGericht
28 Österreich Steuerreform
29 F&E-Förderung Beihilferechtliche Hürden
30 VerpflegungspauschaleSpeisenundGetränke
31 UmsatzsteuerbetrugEU-Pläne
32 ExpatsGlobalesReporting
5EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Foto
s:iS
tock
/M
einz
ahn
(Mon
tage
:Fue
nfwer
ken)
,iSt
ock/
gra
ndriv
er
58 Seit 100 Jahren sorgt das
DeutscheInstitutfür Normunghierzulandefür
Ordnung–vomDIN-A4-BlattbiszumkorrektenZwischen-
abstandbeimGrillrost.
42TMT
52 AllgemeineGeschäftsbedingungentauchenanallen(un-)möglichen Stellen auf und können Unternehmen vielGeldkosten.
34 ArbeitszimmerRechtlicheÄnderungen
35 Betriebsprüfung Abzugsteuer im Visier
36 QuellensteuerSoftwareundDatenbanken
38 Controversy Kosten von Fusionen
39 Controversy Simultane Außenprüfung
40 Digital TaxGeänderteSteuerfunktion
Sektoren 42 TMT Technischer Fortschritt
44 TMTSteueraufdigitaleDienstleistungen
46 Industrie 4.0 Quellensteuer
47 Consumer Products & Retail Blockchain
48 Automotive Umsatzsteuerliche Herausforderungen
50 HealthGleicherRabattfüralle
Law52 AGB Stolperfallen für Unternehmen
54 Musterfeststellungsklagen Vorteil für Verbraucher
55 ComplianceCMSlohnt
56 DurchsuchungNotfallpläne
360°58 DINEinJahrhundertgenormteOrdnung
62 Mein Mumbai
63 Publikationen/Impressum
6 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Spots
Kleine Auskunfts-klausel
Große Auskunfts-klausel
DBA-KlauselnNachArtikel26OECD-MusterabkommenbeinhaltenvieledeutscheDoppelbesteue-rungsabkommen(DBA)Klauselnzumautomatischen und spontanen Informa-tionsaustauschundTIEA.Währenddiesogenannte kleine Auskunftsklausel nur zurVermeidungeinerDoppelbesteuerungnach Abkommen vorgesehen ist, stellt die große Auskunftsklausel auch auf die ZweckederBesteuerungab.
Country by Country ReportingAls Werkzeug gegen internationale Steuer-vermeidungundGewinnverschiebung solldieErmittlungländerbezogenerUnter-nehmensberichtedienen.DasCountrybyCountryReporting(CbCR)istnichtöffent-lich und erstmalig für Wirtschaftsjahre ab2016zuerstellenundab2017auszu-tauschen.
Bonn – Schnitt- stelle zur Steuerwelt
CbCR Austausch mitDeutschland (Stand10/2017)
zumCbCR verpflichtet (Stand12/2017)
Bundeszentralamt für Steuern
Glo
bal T
ax
7EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Spots
DigitalisierungundDiplomatieerhöhendieglobaleTransparenzinSteuer-angelegenheiten.DieFinanzbehördenvernetzensichimRahmenbi-undmultilateralerAbkommen.FürDeutschlandspieltdasBundeszentralamtfürSteuern(BZSt)dieRolleeineszentralenVerbindungsbüros.DieBonnerBehördesammelteinerseitssteuerrelevanteDatenausDeutschlandundgibtdieseandieausländischenBehördenweiter.AndererseitsempfängtsieentsprechendeInformationenausdemAusland,umdieseentwederselbstauszuwertenoderandiejeweilszuständigenFinanzämterweiterzuleiten.FürinternationalaktiveUnternehmenundandereRechtsträgerkannesdurchausvonBedeutungseinzuwissen,mitwelchenStaatenDeutschlandwelcheInformationenaustauscht.
Austausch zu Tax RulingsTaxRulingsmitgrenzüberschreitendemBezug,wozuinDeutschland,insbeson-dere verbindliche Auskünfte, verbindliche ZusagenundunilateraleVorabzusagenüber Verrechnungspreise (APA ) zählen, werdeninnerhalbderEUautomatischundmitDrittstaatenspontanausgetauscht.DerAustauschgiltspätestensfürneueoder geänderte steuerliche Vorbescheide ab April 2017.
Automatischer Informations- austauschImRahmendesCommonReportingStandards(CRS)derOECDtauschtsichDeutschlandseitEndeSeptember2017mit49Staatenaus,dieZahlsollsichinKürzeverdoppeln.DieDatenumfassenKontoinformationen von natürlichen und juristischenPersonensamtRechtsträgernwieTrustsundStiftungen.DieUSAnehmenamOECD-SystemzwarnichtTeil,habenabermitDeutschlandundzahlrei-chen anderen Staaten ein vergleich bares FATCA-Abkommenabgeschlossen.
NurFatca
NurCRS
Fatca&CRS
seit 2017 mit Deutschland aufBasisCRSdurchgeführt
Quellen:OECD,BundesministeriumderFinanzen,USTreasury
8 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Spots
Deutschland digital eher NullDieBundesregierungwillVorbildbeiderDigitalisierunginderöffentlichenVerwaltungsein.SoheißtesimMitte2017ver-öffentlichtenEvaluierungsbericht2016zurUmsetzungdesE-Government-GesetzesinderBundesverwaltung.EinBerichtderOECDzeichnetdagegeneinvölliganderesBild.WährendinDeutschlandbeispielsweisenurungefähr2,5MillionenBürgereinendigitalenPersonalausweishaben,umsichonlinebeiBehör-denauszuweisenoderimInterneteinzukaufen,nutzenfastfünfderknappsechsMillionenDänendieNemID(zuDeutsch:Einfach-ID).VieledänischeöffentlicheundprivateDienstesindbereitsmitderNemIDverknüpft.DasspartZeitundlässtinKombinationmiteinerArtTAN-BlockeineAuthentifizierungauchfürinDeutsch-land sensible Behördengänge zu, bei denen sich die Bürger sonst vorOrtausweisenmüssten.DieEstengeltenalsnochInternet-affinerundwählensogarihrParlamentonline.
Quelle:OECD
Wurden in den letzten 12 Monaten E-Government-Angebote genutzt ?
2016 in ProzentAnstieg2006–2016,
in Prozentpunkten
35,6
60
29
48
55
71
26
48
35
19
12
49
33
32
34
17
OECD
FIN
PRT
IRL
NLD
DNK
GRC
SWE
BEL
POL
ITA
FRA
AUT
ESP
GBR
DEU
20,9
45
17,5
7,6
15,4
33,7
54,1
27,6
16
37,2
23,9
23,5
25,3
25,2
23,7
7
#greylistNachlangemRingenhabendieEU-FinanzministerEnde2017eine„SchwarzeListe“mit17unkooperativenStaateninSteuersachenverabschiedet.NunwirddieZahlaufneunverringert,dennBarba-dos,Grenada,Tunesien,Südkorea,Macau,Panama,MongoleisowiedieVereinigtenArabischenEmiratehabensichnachderVeröffent-lichungzurKooperationverpflichtetunderfüllendamitvonderEUentwickelteKriterien.Somitstehennun55StaatenaufeinerBeob-achtungslisteundsollenihreSteuerpraktikenbisEnde2018nach-bessern.Aufdieser„grauenListe“befindensichauchdieSchweiz,IsleofMan,LiechtensteinunddieTürkei.Aufder„schwarzenListe“verbleibenfolgendeStaatenundTerritorien:Amerikanisch-Samoa,Bahrain,Guam,Marshallinseln,Namibia,Palau,St.Lucia,Samoa,TrinidadundTobago.InsgesamthatdieEU-Kommissionzuvor92Drittstaatenuntersucht,undzwarnachdenKriterienSteuer-transparenz ( automatischer Informationsaustausch, Amtshilfe in Steuerfragen ), faire Besteuerung ( keine schädlichen Praktiken der UnternehmensbesteuerungnachderEU-oderderOECD-Definition)undUmsetzungdervonderOECDempfohlenenMaßnahmengegenGewinnkürzungundGewinnverlagerung(Anti-BEPS).DieEUhatkeineStrafmaßnahmendefiniert,sondernsetztvorerstaufdie„Prangerwirkung“unddenImageverlustdurchdieListen.
Ertragreiche SteuerfahnderDieetwa2.000SteuerfahnderderLänderhaben2016fürzusätz-licheStaatseinnahmenvon3,2MilliardenEurogesorgt.DamithabensieihrvorjährigesErgebnisumrund150MillionenEuroübertroffen.DiehöchstenMehreinnahmenkamenbeiderUmsatz-steuerzustande,gefolgtvonderEinkommensteuer.
Quelle:Bundesfinanzministerium
Ergebnisse der Steuerfahndung im Jahr 2016AngabeninMilliardenEuro
1,4Umsatzsteuer
0,8Einkommensteuer
0,1Körperschaftsteuer
0,1Lohnsteuer
0,2Gewerbesteuer
0,3Zinsennach §233aAO1
0,4Sonstige Steuern
5 7
57 8
19
4
Steuer- transparenz
Faire Besteuerung
Anti-BEPS
9EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Spots
Besser als „Pi mal Daumen“GemäßderSchätzungimNovember2017kassiertderdeutscheStaatdiesesJahrrund734,2MilliardenEuro.GegenüberihrerSchätzungvomNovember2016,welcheGrundlagefürdieVerab-schiedungdesBundeshaushaltes2017war,hobendieSchätzerausBund,LändernundWissenschaftdieEinnahmenumrund10Milli-ardenEuroan.Bis2022summierensichdieprognostiziertenMehr-einnahmen gegenüber der letztjährigen Steuerschätzung gar auf 889,6MilliardenEuro.AuchindenvergangenenJahrenentwickel-ten sich die Steuereinnahmen positiver als zunächst an genommen. InsbesonderedieEntwicklungdergewinnabhängigenSteuern
wurdeunterschätzt.DafürkönnenlautBMFverschiedeneUrsacheninBetrachtkommen:DiegesamtwirtschaftlicheBemessungsgrund-lagedervolkswirtschaftlichenGesamtrechnungenunterzeichnetdietatsächlicheGewinnentwicklungimgewerblichenBereich,diewährendderFinanzkrisevorknappzehnJahrenaufgebautenVerlustvorträgederUnternehmensindteilweiseaufgebraucht,unddie Steuerehrlichkeit nimmt zu. Allerdings neigen die Schätzer in ZeitendesAbschwungszuübertriebenenPrognosen.Imlangfristi-genDurchschnittaddierensichdieSchätzfehlerzunahenull.
Gefährliche SchrankeDieHälftederEU-StaatenbuhltmitLizenzboxenundbesondersgünstigenSteuersätzendarum,dassmultinatio-nale Unternehmen ihre Marken und Patente bei ihnen registrieren lassen. DieItalienerlockenmit16,dieIrenmit 6,25 und die Malteser mit null Pro-zent.DeutschlandwehrtsichgegendieSteuerrabatte mit einer sogenannten LizenzschrankeseitBeginndesJahres.AbnächstemJahrsollenkonzerninter-neAusgabenfürPatente,Lizenzenund Markenrechte nicht mehr oder nur noch zum Teil als Betriebsausgaben abziehbarsein,wenndieseinLändermiteinerPräferenzregelungabfließen.
Patente deutsche UnternehmenEinnahmenundAusgabenderUnternehmeninDeutschlanddurchSchutzrechtewieUrheberrechte,PatenteundLizenzeninMillionenEuro
Quelle : Institut der deutschen Wirtschaft
2003
3.6403.152
14.961
9.181
2005 2007 2009 2011 2013 2015
Ausgaben Einnahmen
Schätzfehler ( Fehler = Steuerschätzung abzüglich des tatsächlichen Aufkommens )1973bis2017,in%desSteueraufkommens
Quelle:BundesministeriumderFinanzen,Arbeitskreis„Steuerschätzungen“
1973 1975 1977 1979 1981 1983 1985 1987 1989 1991 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013 2015 2017
Schätzabweichung gleitenderDurchschnitt(3Jahre)
8
6
4
2
0
−2
−4
−6
10 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Spots
Foto
s:R
einh
old
Hilb
ers,
Bun
desr
egie
rung
/And
rea
Bien
ert(
BMW
i),J
akob
Gla
ser(
Har
twig
Lög
er),
Pawel
Sos
nowsk
i(M
atth
iasHaß
)
Personalia InternTobias LüpkeistderMarkets&BusinessDevelopmentLeaderfürdieTax&LawPraxisinDeutschland,ÖsterreichunddieSchweiz(GSA)undmitverantwortlichfürdiestrategi-schenWachstumszielevonEYinderRegion.EinInstrumentisthierbeidieTaxAgenda,wel-cheglobaleSteuerthemen(z.B.BREXIToderUS-Steuerreform)mitderdigitalenTransfor-mationderSteuerabteilungverbindet.Zuvorwareru.a.zehnJahreinMoskauLeiterderEYTax&LawTransaktionspraxisderGUS-StaatenundmaßgeblichamAufbaudesRussland-geschäfts beteiligt.
Personalia ExternReinhold Hilbers(53,CDU)istneuernieder-sächsischer Finanzminister und folgt damit auf Peter-JürgenSchneider(SPD),derderneuenLandesregierungnichtmehrangehört.Hilbersistseit2003MitglieddesLandtags.Von2009bis2013warerhaushaltspolitischerSprecherderCDU-Fraktionundanschließendstellvertre-tender Fraktionsvorsitzender für die Bereiche Haushalt, Finanzen und Soziales.
Vermögensteuer bringt wenig, kostet vielDieEinführungeinerVermögensteuerwürdeInvestitionen,Beschäf-tigung,ErsparnisundWirtschaftswachstuminDeutschlanddämpfen.AuchdasSteueraufkommenselbstwürdeinsgesamtsinken,dadieEinnahmenausderVermögensteuermitgrößerenVerlustenbeiErtrag-undKonsumsteuerneinhergehenwürden.DasistdasErgebniseinerStudie,diedasifoInstitutundEYfürdasBundes-wirtschaftsministeriumverfassthaben.„DieEinführungeinerVer-mögensteuerwirktwieeinemassiveErhöhungderErtragsteuer-sätze,mitdemzusätzlichenNachteil,dassdieVermögensteuerauchdanngezahltwerdenmuss,wennderErtragausdemVermögennegativist“,sagtifo-PräsidentClemensFuest.
EineWiedereinführungder1996 ausgesetzten Ver-mögensteuerwürdeselbstbei hohen Freibeträgen und einer Privilegierung von Unternehmensver-mögensowohlProduktionals auch Beschäftigung in Deutschlandlangfristigbeeinträchtigen. Bei einem Vermögensteuersatz von beispielsweiseeinemProzentwäremiteinerDämpfungderjährlichenWachstumsratedesBrutto-inlandsprodukts ( BIP ) um 0,30 bis 0,35 Prozent-punkte in den ersten acht
Jahrenzurechnen.Grundist,dassdieVermögensteuerdieAnreizefürInvestitionenundzurKapitalbildungspürbarmindernwürde–mitentsprechend negativen Folgen für die Produktionskapazitäten. Ins-besonderebeiausländischenInvestorenistnachEinführungeinerVermögensteuermiteinerKapitalfluchtausDeutschlandzurechnen.Daraufhinzuweisenist,dasseinereinkonsumtiveVerwendungderEinnahmenausderVermögensteuerohneweitereEffekteunter-stelltwurde. Bei einem Vermögensteuersatz von 0,4 Prozent auf Unternehmens-vermögen,einemProzentaufImmobilien-undFinanzvermögenundeinemFreibetragvoneinerMillionEuro(2MillionenbeiZusammen-veranlagung)würdederFiskus14MilliardenEuroanVermögen-steuerneinnehmen.DemstündenaberVerlustebeianderenSteuerninHöhevon44MilliardenEurogegenüber.DasSteuerauf-kommenwäredamitum30MilliardenEuroniedriger.DieInvestitio-nenwürdenlangfristigumknappneunProzentniedrigerausfallen,dieBeschäftigungum1,9ProzentunddasNiveauderWirtschafts-leistungwäreum4,5ProzentniedrigeralsohneeinesolcheSteuer.
DieStudie„Ökonomische Bewertung verschiedener Vermögensteuerkonzepte“ steht Ihnen auf der Seite desBMWizumDownloadzurVerfügung.
Dr. Annedore StreylverstärktdenM&ABereichan unserem Standort Berlin. Als erfahrene und internationalanerkannteM&AExpertinberietdiepromovierteRechtsanwältinu.a.komplexeInfrastrukturprojekte,Restrukturierungen, Privatisierungen und Transaktio nen in regulier-tenIndustrien,wiederEnergiebrancheoder deröffentlichenHand.BeiEYLawwirdStreyl diesesektorspezifischeBeratungundihreErfahrunginderinternationalenZusammen-arbeit fortsetzen.
NeuerösterreichischeFinanzministerinderneuentürkis-blauenRegierungistHartwig Löger.LögeristeinanerkannterVertriebsex-perte,dereinenGroßteilseinesBerufslebensimVersicherungsgeschäfttätigwar.ErfolgtHans Jörg Schelling als Finanzminister auf einemÖVP-Ticket.
Matthias Haß(CDU)istseitDezember2017Staatsminister der Finanzen des Frei staates Sachsen.Zuvorwareru.a.LeiterderUnter-abteilung„GrundsatzfragenderFinanzpolitik“imBundesministeriumderFinanzen.ErfolgtaufGeorgJohannesUnland(CDU),deraufeigenenWunschnichtmehrderneuenLandes-regierung unter Ministerpräsident Michael Kretschmer(CDU)angehört.
11EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Spots
Ininsgesamt20von33OECD-LändernistdieSteuer-undAbgaben-quote 2016 gegenüber dem Vorjahr gestiegen, darunter in Deutschland,ÖsterreichundderSchweiz.Seit2009,demJahrderWeltfinanzkrise,habenalleOECD-StaatenbisauffünfLänder–Kanada,Estland,Irland,LuxemburgundNorwegen–ihreSteuer-quote erhöht und zuletzt einen historischen Höchststand erreicht. DeutschlandliegtmiteinerSteuerquotevon37,6Prozentdeut-lichüberdemOECD-Durchschnittvon34,3Prozent,wirdallerdingsnocherheblichvonFrankreichundDänemarkübertroffen.
Abgaben steigen, besonders in EU-Staaten
45,9DNK
27,8CHE
42,9ITA
20,4CHL
44,2BEL
33,2GBR
26USA
45,3FRA
37,6DEU
26,3KOR
42,7AUT
17,2MEX
44,1FIN
25,5TUR
44,1SWE
23IRL
Einnahmen aus Steuern und Abgaben in Prozent des BIPPrognose für 2016
Quelle:OECD, RevenueStatisticsNovember2017
34,3OECD
33,6 %2013
34,3 %2016
Are you happy living in the EU ?DiegroßeMehrheitderEuropäerlebtgerninderEU.DabeisinddieLuxembur-ger,Iren,NiederländerundDänendieglücklichstenEuropäer.ZudiesemErgeb-niskommtdieEU-KommissionnacheinerBefragung von fast 30.000 Bürgern. JüngerefühlensichdemnachinderEUnochwohleralsÄltere.SelbstdieBritenantwortenaufdieFrage„AreyouhappylivingintheEU?“zumehralszweiDrittelnmitYes,sozumindestdasErgebnisdieserUmfrage.DiegeringsteBegeisterungzeigenGriechen,Rumänen,TschechenundUngarn.
Zustimmung zum Statement „You are happy living in the EU“
Quelle:EuropäischeKommission,basierendaufUmfrageSeptember/Oktober2017 An100fehlendeProzent:Weißnicht/KeineAngabe
DEU EUIRL HUNNLD BGRDNK ROUFRA ITALUX
97
2 4
94
10
85
6
92
13
81
6
92
16
78
7
90
19
76
25
69
25
66
23
65
34
62
28
62
36
58
33
57
6
89
SWE ESP GBR GRCAUT CZE
„Stimme zu“
„Stimme nicht zu“
Schweiz senkt die MehrwertsteuerWeileineZusatzfinanzierungfürdieAltersvorsorgeausgelau-fenist,sinktinderSchweizderMehrwertsteuersatzum0,3Prozentpunkte. Fast zehn Jahre zuvor, ab 2009, hatten die eid-genössischen Wähler für die Sanierung der Invalidenversiche-rung0,4ProzentzusätzlicheMehrwertsteuerbewilligt.DassderSteuersatznunnichtumgenaudiesenAnteilwiedersinkt,liegtaneinerZusatzabgabezurSanierungderBahninfrastruk-tur.DamitbeträgtderreguläreMehrwertsteuersatzseitdem1.Januar2018inderSchweiz7,7Prozent,derSondersatzfürdie Hotellerie 3,7 Prozent und der reduzierte Satz 2,5 Prozent.
12 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EswarseinevielleichtfolgenreichsteUnterschriftfürdieWeltwirtschaft,dieUS-PräsidentDonaldTrumpam22.Dezember2017leistete.ImOvalOfficedes
WeißenHausessetztederStaatschefseinenNamenunterden„TaxCutsAndJobsAct“.MitdieserReformsollendieUSAalsWirtschaftsstandortattraktiverwerdenundKapitalsowieInvestitionenausderganzenWeltanziehen.Gleichzeitigsollesschwererwerden,EinkünfteausdenUSAherauszuverlagern.EsisteinkonsequenterSchrittzurUmsetzungdesWahlversprechens„AmericaFirst“,das Trump vor gut einem Jahr maßgeblich ins Präsiden-tenamt der Vereinigten Staaten beförderte.
DiegrößteUS-Steuerreformseitüber30Jahrendürftedie privaten Haushalte und Unternehmen in der Spitze umjährlichrund280MilliardenUS-Dollarentlastet.Dassind 1,3 Prozent des amerikanischen Bruttoinlandspro-dukts.DieReformhatzudemdasPotential,denglobalenSteuerwettbewerbweiteranzuheizen,weilsieandereLänderzuReaktionenzwingt,damitihreUnternehmennicht ins Hintertreffen geraten.
DieReformbetrifftdreiBereiche:diepersönlicheEin-kommensteuer,dieErbschaftsteuerunddieUnterneh-mensbesteuerung.LetzterehatdiegrößtenAuswir-kungenaufDeutschlandundEuropa.DieKernelementediesesReformbereichssind:ReduzierungdesKörper-schaftsteuersatzes von 35 auf 21 Prozent ( auf Bundes-ebene),EntlastungenfürPersonenunternehmen,Sofort-abschreibungenfürInvestitionensowiedieAbkehrvomWelteinkommensprinzip hin zu einer Freistellung von AuslandsgewinneninFormvonDividenden.Demstehen einige steuerverschärfende Maßnahmen gegenüber, daruntereineBeschränkungdesZinsabzugsundeineMindestbesteuerung(ÜbersichtaufSeite19).
DiedeutscheWirtschaftistindirektundauchdirektbetroffen.ZumeinemstärktdieReformganzallgemeinUnternehmen,ForschungundEntwicklungsowieInves-toren in den USA und setzt damit die Konkurrenz in aller WeltgenerellunterDruck.ZumanderenschafftderTaxCutsAndJobsActspezifischeAnreizefürausländischeUnternehmen, Teile ihrer Wertschöpfungsketten in die
America First in der Steuerwelt
Mitdem„TaxCutsAndJobsAct“schafft Präsident Trump starke Anreize für Investitionen in den USA. Auch deutsche Unternehmen sind betroffen und müssen sich neu aufstellen.
13EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TOPFo
to:C
hip
Som
odev
illa/G
etty
Imag
es
14 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TOP
Foto
:SAUL
LOEB
/AFP
/Ge
tty
Imag
es
USA zu verlagern. Tatsächlich fühlt sich die deutsche Wirtschaftherausgefordert.IneinerEY-UmfrageunterFührungskräften Anfang Januar erklärte die Hälfte, dass dieUS-ReformihrUnternehmendirektbetreffe(39Pro-zentwarennochunsicherundelfProzentantwortetenmiteinemklarennein).NochmehrbefragteManagerrechnen mit einer Verschlechterung der deutschen Wett-bewerbsfähigkeit.AufdieFrage“FördertdieUS-Steuer-reformInvestitionenindenUSA?“antworteten58Pro-zent mit ja und 18 mit nein ( siehe Kasten ).
Klarist,dasssicheinGroßteilderdeutschenWirtschaftintensivmitderUS-SteuerreformunddenFolgenfürihreeigenen Unternehmen auseinandersetzen und gegebe-nenfalls Konsequenzen ziehen muss. Betroffen sind zahl-reicheBereiche,diewirimFolgendennurkursorischundohne Anspruch auf Vollständigkeit skizzieren möchten.
US-Finanzierungsstruktur
WegendeshohenUS-SteuerniveauswaresfürUnter-nehmen bislang interessant, durch umfangreiche Fremd-finanzierungihreSteuerlastzusenken.AuchdeutscheKonzernehabeninderRegelihreUS-Aktivitätenimbis-herzulässigenUmfangfremdfinanziert.Durchdieneuen
gesetzlichenRegelungenmüssenvieleUnternehmenihreFinanzierungsstruktur anpassen. Allerdings gibt es spezi-elleRegelnzurKlassifizierungvonFinanzinstrumentenalsFremd-oderEigenkapital,dieinderPraxisProblemeauf-werfenkönnenundeinesorgfältigeDokumentationerfor-dern.DiesewerdendurchdieneueZinsschrankenichtersetztoderaufgehoben,sondernsindweiterhinzubeach-ten.WernachderReformFremd-inEigenkapitalumwan-delnmöchte,mussbesondereVorsichtwaltenlassen,zumal–ähnlichwieinDeutschland–dieGefahrbesteht,ungewünschtesteuerpflichtigeErträgeauszulösen.
InEinzelfällenkannesfürUnternehmenerwägenswertsein,ZinseinkünfteindenUSAzuerhöhen,wennansons-tendortdieZinsschrankegreift-jederZinsertragindenUSAwürdedannkeinezusätzlichelaufendeUS-Steuerbe-lastungauslösen.DieneuenUS-RegelnähnelnstarkderdeutschenZinsschranke:EinNettozinsaufwand–gleich-gültig,obanDritteoderandereKonzernunternehmengezahlt–istnurnochbiszueinerHöhevon30Prozentdes(US-steuerlichen)ErgebnissesvorZinsen,SteuernundAbschreibungen(„EBITDA“)sofortabzugsfähig.Ab2022würdedie30-Prozent-GrenzebezogenaufEBITberechnet,alsonochengergefasstundwäredamitnochvielschärferalsdiedeutscheZinsschrankenregelung.
Finanzminister Steven Mnuchin arbeitete ein dreiviertel Jahr intensiv an der Steuerreform
15EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TOP
Verrechnungspreise, Lieferketten und IP
AussteuerlicherSichtwarendieUSAbishernichtbeson-dersattraktiv,uminternationaleInvestitionenanzu-lockenundneueimmaterielleWirtschaftsgütervorOrtzuschaffen.Dassdiesdennochgeschah,warvorallemaufdie Anziehungskraft des größten Markts der Welt und die technologische Vorherrschaft in vielen Bereichen zurück-zuführen.DasändertsichmitderSteuerreformradikal.Für diejenigen Unternehmen, die Vertrauen haben in die BeständigkeitderneuenGesetzgebung,stellensichdieUSAnunineinemkomplettneuen,reizvollerenLichtdar.
Zuckerbrot …
NebendenbekanntenkommerziellenundoperativenGesichtspunktensprechennunauchsteuerlicheArgu-mentedafür,unternehmerischeFunktionenundAktivitä-ten in den USA anzusiedeln. Schon die Absenkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes von 35 auf 21 Pro-zent ( auf Bundesebene ) sorgt für eine beachtliche Wettbe-werbsfähigkeitimVergleichzuanderenStandorten,auchgegenüberDeutschland,dasmitseinenrund30ProzentKörperschaft-undGewerbesteuerninsHintertreffengerät.
Für innovative Unternehmen beinhaltet das Steuerpaket zusätzlicheAnreize,umTechnologienundgeistigesEigen-tum(IP)inAmerikazuentwickelnundvondortauswelt-weitzuvermarkten.SogiltfürGewinneausderausländi-schenVerwertungimmateriellerWirtschaftsgüterdurchUS-UnternehmeneineweitereAbsenkungdesKörper-schaftsteuersatzes auf zunächst 13,125 Prozent ( 16,406 ab2026).Beim„Foreign-derivedIntangibleIncome“(FDII)kannessichumDienstleistungs-,Lizenz-oderVer-kaufserlösehandeln.DahinterstehtdaspolitischeZiel,Forschungs-undEntwicklungs-HubsausallerWeltindenUSA anzusiedeln.
EinweiteresSchmankerlfürInvestorensinddiegroßzügi-gen Sofortabschreibungen. Anlageinvestitionen können in den nächsten fünf Jahren sofort voll von der Steuerbemes-sungsgrundlageabgezogenwerden.Diesgiltsogar,wenndieWirtschaftsgütergebrauchterworbenwerden,alsozumBeispielbeieinemUnternehmenserwerbals„AssetDeal“.VorallemwachstumsorientierteInvestorenerhaltensoeinenbeträchtlichenLiquiditätsvorteilunddamiteinenzusätzlichen Anreiz, sich in den USA anzusiedeln.
… und Peitsche
AufderanderenSeitewerdenKonzernunternehmenindenUSA,dieLeistungenvonverbundenenUnternehmenaus dem Ausland beziehen, einer Art Mindestbesteuerung unterworfen.Die„BaseErosionAnti-AbuseTax“(BEAT)soll verhindern, dass in den USA steuerlich abzugs fähige ZahlungenanausländischeverbundeneUnternehmenzu sehr das heimische Steueraufkommen beeinträchti-gen.DashatfürgroßeKonzernezurFolge,dasssiekon-zerninterneZahlungenfürLizenzen,DienstleistungenundZinsenunterUmständenindenUSAnichtmehr
Wird Ihr Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in den USA durch die US Tax Reform intensivieren ?
Erhöht sich der Druck auf Deutschland, die Steuerlast für Unternehmen zu senken ?
Verschlechtert sich dadurch die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen ?
Macht die US-Steuerreform die USA als Produktions- standort attraktiver ?
Welche Auswirkungen hat dieUS-Steuerreform auf Ihr Unternehmen ?WirhabendieLeserunsereseNewsletterTaxundunseresTax&Law MagazineAnfangJanuarbefragt.Die170TeilnehmerinnenundTeilnehmerkamenüberwiegendausinternationalausgerichtetenUnternehmenin leitenderPositionausSteuer-oderFinanzabteilungen.
Werden durch die US- Steuerreform Lieferungen in die USA erschwert ?
Fördert die US-Steuerreform Investitionen in den USA ?
Wird die US-Steuerreform Ihr Unternehmen direkt beeinflussen ?
20 %
75 %
Ja
Nein
Keine Angabe
5 %
28 %15 % 20 %
53 %
57 %
27 %
11 %
39 %
50 %
27 % 27 %
46 %
18 %
58 %
14 %
24 %
57 %29 %
16 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TOP
ganz als Betriebsausgabe abziehen können, diese aber imUrsprungslandweiterhinvollversteuertwerden,waszueinerDoppelbelastungführt.DamitsetztWashingtonindenUSAtätigeUnternehmenunterDruck,einenmög-lichst hohen Wertschöpfungsanteil in Amerika zu schaffen.
Effekte auf die deutsche Besteuerung
Der„TaxCutsandJobsAct“kannüberdieUSAhinausinbestimmtenFällenauchdieBesteuerunginDeutschlandbeeinflussen.NachdeutschemRechtkönnennämlichdieUSA als Niedrigsteuerlandeingestuftwerden.US-Ein-künftewürdenbeideutschenGesellschafterndanneinerHinzurechnungsbesteuerungunterliegen.DieseRegelungwurdeinsLebengerufen,umdieVerlagerung„mobiler“EinkünfteinsniedrigbesteuerndeAuslandunattraktivzumachen. Technisch geschieht dies dergestalt, dass soge-nanntepassiveEinkünfteeinervonDeutschenbeherrsch-tenAuslandgesellschaftdendeutschenGesellschafternwiesteuerpflichtigeDividendenzugerechnetwerden,wenndieseimAuslandeffektivzuwenigerals25Prozentbesteuertwerden.DurchdieAbsenkungdesUS-(Bundes-)Steuersatzes auf 21 oder sogar 13,125 Prozent besteht dieGefahr,dassUS-Einkünftenunmehralsniedrigbesteu-ert gelten. Unternehmen sollten sehr genau prüfen, ob zusätzlichelokaleundBundesstaaten-Steuerndeneffek-tiven Steuersatz doch noch auf 25 Prozent heben und obsieindenUSApassiveEinkünfte(z.B.Zinsen,Lizenz-erträgeauserworbenemIP)erzielen.
ZwargibtesderzeitinnerhalbderdeutschenFinanzver-waltungeineDiskussion,dieNiedrigbesteuerungsschwelleabzusenken,sodasssichdieProblematikmöglicherweisereduzierenwürde.Jedochistkeineswegssicher,dasseineRechtsänderungrückwirkendab2018geltenwürde.DavonabgesehenwürdeeineAbsenkungderdeutschenNiedrigbesteuerungsschwellewohlniemalsdasNiveauvon13,125Prozenterreichen,sodassbeiFDII-Einkünf-ten stets mit einer Hinzurechnungsbesteuerung zu rech-nenist.Dannkämeesentscheidenddaraufan,dassdieindenUSAausgeübtenTätigkeitenals„aktiv“imSinnedesAußensteuergesetzes gelten, um nicht die neuen steuer-lichenUS-VorteiledurchHinzurechnungsbesteuerungimInlandgleichwiederzuverlieren.DieswirdinvielenFällengegeben sein.
SeitAnfang2018giltmitdem§4jEStGeineneueRegelimdeutschenSteuerrecht,wonachLizenzzahlungenanausländischeverbundeneUnternehmen,diemitdenEin-künfteneinerniedrigen,nichtOECD-konformenPräferenz-besteuerung unterliegen, nur beschränkt abzugsfähig sein sollen. Man anderen Worten, es gilt ein Sondersteuer satz für Einkommen aus immateriellen Wirtschaftsgütern, dieimAuslanddurchein–nachOECD-Maßstäben–schäd-lichesPräferenzregimeerzieltwerden.Eswirdvomjewei-ligenUnternehmenimEinzelfallzuprüfensein,obdieneuenUS-RegelnderartigeAbzugsbeschränkungenaus-lösen,unddamitderUS-SteuervorteilaufentsprechendeLizenzeinnahmenausDeutschlandverlorengeht.
DEU
JPN
MEX
AUS
PRT
ESP
LUX
GRC
NZL
CAN
ITA
USA*
BEL
FRA
NLD
ISR
AUT
CHL
NOR
SWE
SVK
KOR
DNK
CHE
ISL
TUR
FIN
EST
POL
CZE
GBR
SVN
LVA
IRL
HUN
Die neue Landschaft der GewinnbesteuerungGewinnbesteuerunginausgewähltenLändernund angekündigteÄnderungenbeiderGewinnbesteuerung
0% 20%5% 25%10% 30% 40%15% 35% 45%
angekündigt aktuell
* seit 1.1.2018, inkl. durch-schnittlicherState-Taxvon5,5Prozent,keineGewinn-besteuerung erfolgt in SouthDakotaoderWyoming
Frankreich, u. a.:• StufenweiseSenkungdesKörperschaft-
steuersatzes(KSt)von33¹⁄³ auf 25 Prozent bis 2022, reduzierter Satz von 15 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen bleibt bestehen
• Aber:ZuschlägefürKSt-pflichtigeGroß-unternehmen ab bestimmten Umsätzen von übereinerMilliardeEurozurGegenfinan-zierungderAbschaffungder3-Prozent-Steuerauf Ausschüttungen
Belgien, u. a. :• StufenweiseSenkungendesKStvon33,99
auf 25 Prozent bis 2020• 100%BeteiligungsfreistellungfürDividenden
undVeräußerungsgewinne• EinführungeinerGruppenbesteuerungab
2019undReformdesEigenkapital-Zinsabzugs• EinführungeinerMinimum-Bemessungs-
grundlage
USA, u. a. ( siehe auch S. 19 ) :• Senkung des KSt von 35 auf 21 Prozent• Sofortige Vollabschreibung für bestimmte und
bisEnde2022angeschaffteWirtschaftsgüter• EinschränkungdiverserAbzugsmöglichkeiten
undTaxCredits
Norwegen, u. a. :• Senkung von 24 auf 23 Prozent• ErhöhungdesunterenMwSt-Satzesvon10
auf 12 Prozent• ÄnderungenbeimZinsabzug
UK :• StufenweiseSenkungdesKStvonaktuell19
auf 17 Prozent ab 1. April 2020• ErhöhungF&E-Förderungvon11auf
12 Prozent• ÄnderungenbeimZinsabzugsundbeihybri-
denGestaltungen
17EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TOPFo
to:M
PI/
Getty
Imag
es
Unternehmen,dieihreLieferkettezugunstenderUSAändernwollen,müssenüberdiesaufpassen,obesdadurchzueinergewinnrealisierenden(Re-)AllokationvonFunktionenimKonzernkommt.DeutschlandhatnämlichstrikteRegelnzurFunktionsverlagerung.Die-se sollen verhindern, dass Unternehmen immate rielle WirtschaftsgüterausDeutschlandinsAuslandverlagern,ohnedassderenGewinnchancenbesteuertwerden.AnpassungenvonKonzernfunktionenund-verantwort-lichkeitenalsReaktionaufdiegestiegenesteuerlicheAttraktivität des Standorts USA sind daher mit großer Sorgfaltzuplanen,umnichthohe„Exit“-Steuerbelastun-geninDeutschlandauszulösen.
Jahresabschlüsse 2017
Dader„TaxCutsandJobsAct“durchdieUnterschriftvonPräsidentTrumpam22.Dezember2017bereitsver-abschiedetwurde,sinddieAuswirkungenauchschonindenJahresabschlüssen2017zuberücksichtigen.Diesistinsbesondere für die Unternehmen relevant, die erheb-liche(latente)SteuerpositionenmitUS-BezuginihrenBilanzenhaltenoderdievonderEinmalsteueraufnichtrepatriierteGewinneunterhalbihrerUS-Strukturbetrof-fensind.EntsprechendeAdhoc-Mitteilungenhabenzahl-reichebörsennotierteUnternehmenzumJahreswechselschon veröffentlicht.
Auch Ronald Reagan konnte mit dem Wahlversprechen „Let’s make America great again“ punkten und wurde 1981 zum 40. Präsident der Vereinigten Staaten gewählt. Während seiner Amtszeit wurden zahlreiche Änderungen im Steuerrecht umgesetzt. Z. B. gab es seit 1988 noch zwei Einkommen-steuersteuersätze von 15 und 28 Prozent. Außerdem wurde die Körper-schaftsteuer der Unter nehmen stark von 46 auf 34 Prozent gesenkt.
Wirtschaftsmotor USAUS-WarenhandelmitausgewähltenLändern, AngabeninMilliardenDollar
Import Export
Quelle:US-Handelsministerium (Januar–November2017)
117
461China
259
394EU
49
107davon Deutschland
259275
Kanada
235,8303,3
Mexiko
U S A
18 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TOP
So verliert bei einem Konzern, der für Verlustvorträge in den USA bisher eine positive latente Steuerposition aus-gewiesenunddiesemitdemaltenSteuersatzvon35Pro-zent berechnet hat, die zukünftige Steuerersparnis ana-logzurSteuersatzsenkunganWert.DenumgekehrtenFallerleben Unternehmen, die momentan latente Steuerver-bindlichkeitenbezogenaufihreUS-Aktivitätenausweisen;hierkönnensichunerwarteteSondererträgeergeben.
Fazit – der Druck auf Deutschland steigt
MitderdrastischenSenkungdesUnternehmensteuer-satzes katapultieren sich die USA im internationalen Steuerwettbewerbweitnachvorne.DieMaßnahmenzurVerbreiterungderBemessungsgrundlagebringenzwarMehrbelastungen, dennoch ergibt sich unter dem Strich
fürvieleUnternehmeneineerheblicheVerbesserung.DieeffektiveSteuerbelastungvonErträgenausInvestitionenindenUSAsinktvonrund36,5aufetwa23Prozent.DeutschlandkannmiteinereffektivenBesteuerungvon28bis30ProzentindieDefensivegerät.ZudemgewinntderUS-StandortdurchdieFDII-RegelungenzusätzlichanAttraktivität.
Esistzuerwarten,dassauchdeutscheUnternehmendiesesInvestitionsangebotwahrnehmenundsichinver-stärktemMaßeindenUSAengagierenwerden.DieUS-ReformerhöhtdensteuerpolitischenHandlungsdruck,derseitmehrerenJahrenohnehinschoninDeutsch-landbesteht.DienächsteBundesregierungwirdhieraufAntwortenfindenmüssen.
Ihre Autoren
Oliver WehnertPartnerInternationalTax&Transfer PricingLeaderfürDeutschland, ÖsterreichunddieSchweiz
Christian EhlermannPartner
Kräftevergleich USA vs DE
Quellen:IWF,Statista,OECD,Laenderinfo.net
Erwerbstätige
44 Millionen
153 Millionen
Fläche
357.022 km²
9.826.675 km²
Einwohner
82 Millionen
323 Millionen
Durchschnittseinkommen
39.615 €51.324 €
F&E Investitionen der Top 100 Unternehmen
58 Milliarden €
171 Milliarden €
BIP-Wachstumsrate 2017
2,3 %2,2 %
USA Deutschland
19EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TOP
Tax Cuts And Jobs ActWesentliche Punkte der Steuerreform
Massive Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 35 auf 21 Prozent.GeringereBesteuerungbestimmtertransparentbesteuerterUnternehmenseinkünfte(„pass-throughs“).AbschaffungderAlternativeMinimumTax(AMT)fürUnterneh-men.NatürlichePersonenerhaltenerhöhteAMT-Freibeträge.
Abschreibungen
SofortigeVollabschreibungfürbestimmteundbisEnde2022angeschaffte Wirtschaftsgüter. Anschließender Abbau der Sonderabschreibunginjährlichen20-Prozent-Schrittenbisaufnull in 2027.
Steuervergünstigungen
EinschränkungdiverserAbzugsmöglichkeitenundTaxCreditsunterBeibehaltungdersteuerlichenF&E-Förderung.
Ausländische Dividendeneinkünfte
AusländischeDividendeneinkünftevonUS-Körperschaftensollenkünftigsteuerfreisein,wenndieBeteiligungmindestenszehnProzentbeträgt.GewinneausderVeräußerungeinersolchenBeteiligungwärenvonderBefreiungnichterfasst.
Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften
EinmaligeNachversteuerungderseit1986nochnichtbesteu-ertenGewinneausländischerTochtergesellschaftenvonUS-Muttergesellschaften.DieSätzeliegenmit15,5Prozent(Finanzmittel)bzw.achtProzent(illiquideAssets)etwashöheralszuvordiskutiert.DieSteuerzahlungkanninachtJahresratengeleistetwerden.
Zinsschranke
EinführungeinerZinsschrankemiteinerAbzugsbeschränkungdesNetto-Zinsaufwandsaufmaximal30ProzentdesEBITDAbzw.ab2022desEBITfürUnternehmenabeinerUmsatz-schwellevon25MillionenUS-Dollar.EinZinsvortragistohnezeitlicheBeschränkungmöglich.DieindenGesetzesversionenzuvor enthaltene, darüber hinausgehende Abzugsbeschränkung fürinternationaleUnternehmensgruppenwurdefallengelassen.
Grenzüberschreitende Betriebsausgaben : „Base erosion anti-abuse tax ( BEAT )“
Keine„ExciseTax“(VorschlagRepräsentantenhaus)aufbestimmteImporteundZahlungeninsAusland.FürUnterneh-menabeinemJahresumsatzvon500MillionenUS-Dollarstatt-dessenAufnahmedesSenatsvorschlagseiner„Baseerosionanti-abusetax(BEAT)“.DieUS-SteueraufeinefürBEAT-ZweckeverbreiterteBemessungsgrundlagedarfdurchZahlungenan ausländische Konzerngesellschaften nicht unter zehn Prozent ( in 2018fünfProzent,ab202612,5Prozent)fallenundwirdggf.durchdieBEATaufdiesenWertaufgefüllt.
FürBankengeltenetwashöhereSteuersätze.WarentransaktionensowiebestimmteDerivatgeschäfteundDienstleistungenwerdenvonderBEATgrundsätzlichnichterfasst.
Erbschaftsteuer
BeibehaltungderErbschaftsteuermiterhöhtenFreibeträgen.
Immaterielle Wirtschaftsgüter
EinführungeinesPräferenzregimesfürEinkünfteausderVerwer-tungimmateriellerWirtschaftsgüterdurchUS-UnternehmenimAusland(eskannsichhierbeiumDienstleistungs-,Lizenz-oderVerkaufserlöse handeln ). Für diese gilt ein effektiver Steuersatz von 13,125 Prozent ab 2018 und 16,406 Prozent ab 2026.
ImGegenzugAusweitungderHinzurechnungsbesteuerung(CFC-rules)aufbestimmteEinkünfteausimmateriellen Wirtschaftsgütern. Steuersatz 10,5 Prozent ( ab 2026 : 13,125 Prozent ).
Betriebsausgabenabzug bei hybriden Gestaltungen
MaßnahmenzurVerweigerungdesBetriebsausgabenabzugsfürbestimmtehybrideTransaktionenoderfürbestimmteZahlungenanhybrideRechtsträger.
Mindestbesteuerung und Verlustvortrag
EinführungeinerMindestgewinnbesteuerung.Verlustvorträgedürfenmaximalmit80ProzentdessteuerlichenGewinnsverrechnetwerden.VonAusnahmenabgesehenwirdderVerlust-vortrag unbegrenzt gestattet.
20 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
DasneueBMF-Schreibenzu§8cKStGpräzisiertdie FolgenbeiKonzernübernahmenundfürstilleReserven.
Wenn eine Kapitalgesellschaft über steuerliche Verlustebzw.Verlustvorträgeverfügt,istbeimKauf oder Verkauf viel Vorsicht und Sorgfalt
geboten, damit diese nicht untergehen. Um mehr Klarheit undRechtssicherheitzuschaffen,hatdasBundesfinanz-ministerium in einem neuen Schreiben die Sicht der Ver-waltungzu§8cKStGpräzisiert.WertvolleHinweisegibtdasBMF-SchreibeninsbesonderezurKonzern-undzurStille-Reserven-Klausel.GrundsätzlichhaftetdemSchrei-beneineunverändertrestriktiveundprofiskalischeAus-legungdesGesetzesan.DiedetaillierteVerwaltungs-anweisungkönntesichjedochamEndeimErgebnisalsohneAnwendungsbereicherweisen,solltedasBundes-verfassungsgericht§8cKStGinsgesamtalsunvereinbarmitdemGrundgesetzeinstufen.
Grundzüge
WegendergroßenAuslegungsschwierigkeitenundStreit-anfälligkeitderVorgängerregel(§8Abs.4KStGa.F.)hattediedamaligegroßeKoalition2008dieRegelungdes§8cKStGeingeführt,umeine„einfachereundziel-genaueVerlustabzugsbeschränkung“zuermöglichen.Seither gilt : Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Anteile oder StimmrechteeinerKörperschaftaneinenErwerberoderdiesem nahe stehende Personen übertragen, gehen die steuerlichenVerlustvorträgederKörperschaftteilweiseunter. Bei mehr als 50 Prozent gehen die steuerlichen Verlustvorträge vollständig unter.
Allerdingshatsich§8cKStGbereitskurznachseiner
Einführungkeinesfallsalseinfachundzielgenauerwie-sen.GeradevordemHintergrunddermangelndenZiel-genauigkeitwurdenimmerwiederverfassungsrecht-licheundaucheuroparechtlicheBedenkenlaut.Geklärtist heute, dass zumindest bei unmittelbaren Beteiligungs-erwerbenvonmehrals25undnichtmehrals50ProzentderquotaleVerlustuntergangnach§8cKStGnichtmitdemverfassungsrechtlichenallgemeinenGleichheitssatzzu vereinbaren ist, da dieser eine unzulässige typisierende Missbrauchsvermeidungsnormdarstellt.DasBundes-verfassungsgerichthatdemGesetzgeberimMärz2017aufgegeben,diesenVerfassungsverstoßrückwirkendzubeseitigen. Aber auch bezüglich der Anteilsübertragun-gen von über 50 Prozent gibt es eine Vorlage beim Bun-desverfassungsgericht mit bislang unbekanntem Ausgang.
Von 6 auf 21
UrsprünglichhattedieFinanzverwaltungihreInterpretati-ondes§8cKStGineinemsechsSeitenlangenBMF-Schrei-benniedergelegt.SeitherwurdederParagraphmehr-fachmodifiziert,insbesonderedurchdieEinführungeinerKonzernklauselunddieStille-Reserven-Klausel.DiesmachtezusammenmitRechtsprechungdesBundesfinanz-hofseineÄnderungdesBMF-Schreibensnotwendig.Dasam28.November2017veröffentlichteSchreibenistdabeiauf21Seitenangewachsen.Esbefasstsichexplizitmitdem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ( zu unmit-telbarenBeteiligungserwerbenvonmehrals25undnichtmehrals50Prozent)underkenntdieVerfassungswidrig-keitderNormmitGeltungvon2008bisEnde2015grund-sätzlichan.DadieKarlsruherRichternurüberdenvor-
Komplizierte Klauseln
21EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Foto
: dpa
gelegten Sachverhalt entscheiden konnten, blieb die Frage einerVerfassungswidrigkeitfürmittelbareBeteiligungs-erwerbeoffen.DesWeiterenfälltauf,dassaufdasVerhält-niszurRegelungdesfortführungsgebundenenVerlust-vortrags(§8dKStG),dieabdemVeranlagungszeitraum2016anwendbarist,ankeinerStelleeingegangenwird.
Erwerbergruppe
BisherlegtedieFinanzverwaltungdie„ÜbertragungaufErwerbermitgleichgerichtetenInteressen“sehrweitaus.So versagten Betriebsprüfer den Verlustabzug zum Teil bereitsdann,wenneinTreuhänderUnternehmensanteilefürInvestorenerwarb,dienichtbekanntwerdenwollten,wennsichverschiedeneFirmengruppenetwainFormeinesJoint-VenturesaneinerVerlustgesellschaftbeteilig-tenodergar,wennimRahmenvoneinerVerschmelzungvon Publikumsgesellschaften indirekt die Mehrheit der AnteilevonVerlustgesellschaftenwechselte.
DerBundesfinanzhofstelltedaraufhinklar,dassreineAbsprachen,diesichaufdenAnteilserwerb„alssolchen“beziehen,nichtausreichen,sonderndieErwerbergruppeauchspäter,nachAnteilserwerbinderZukunftals„Gruppe“auftretenmüsseundhierbeidiekonkreteMög-lichkeit haben muss, die Verlustgesellschaft zu beherr-schen.DieMöglichkeitdesBeherrschensgenügtlautBFHnicht,dieFeststellungs-undBeweislastträgtnachAnsichtderMünchnerRichterdieFinanzbehörde(Urteilvom22.November2016,IR30/15).Erfreulichwäreesgewe-sen,wenndasneueBMF-SchreibendasUrteilindieserKlarheitwiedergegebenhätte.Allerdingsbegnügtessich
miteinemVerweis,dassdieAbstimmungnichtnuraufAbsprachenbeschränktseindarf,diesichaufdenErwerbalssolchenbeziehen–z.B.mitBlickaufdiePreisfindungoderdasBewahreneinesbishervorliegendenVerhältnis-ses im Anteilsbesitz.
Unterjähriger Beteiligungserwerb
AufgrundderBFH-Rechtsprechung(Urteilvom30.November2011,IR14/11)wardieFinanzverwal-tunggezwungen,ihrebisherige,sehrprofiskalischeAuf-fassungzumunterjährigenBeteiligungserwerbaufzu-geben.DemaltenBMF-Schreibenwarzuentnehmen,dasseinbiszumBeteiligungserwerberzielterGewinnnichtmitnochnichtgenutztenVerlustenverrechnetwerdenkönne.ZwarsiehtdasneueBMF-Schreibennunvor,dasseinbiszumschädlichen(unterjährigen)BeteiligungserwerberzielterGewinngrundsätzlichmitnochnichtgenutztenVerlustenverrechnetwerdenkann.AllerdingsstelltsichhierdasProblem,inwelchemVerhältnisdieVerlust-abzugsbeschränkungdes§8cKStGzudersogenanntenMindestbesteuerungsteht.DasBMF-SchreibensiehteinNebeneinanderderbeidenRegelungenwiefolgtvor:Dernichtnach§8cKStGuntergehendeVerlustvortragwirdaufdenZeitpunktdesschädlichenBeteiligungserwerbsermittelt,währendüberdieMindestbesteuerungerstimRahmenderJahresveranlagungentschiedenwird.ObdieseAuffassungauchvomBFHgeteiltwird,fürdenlautobigem Urteil der schädliche unterjährige Beteiligungs-erwerbeineZäsurdarstelltundeinbisdahinerzielterGewinnmitdembishernochnichtgenutztenVerlustver-rechnetwerdendarf,bleibtabzuwarten.
Das Detlev-Rohwedder-Haus, im historischen Regierungsviertel Berlins an der Wilhelmstraße gelegen, ist seit August 1999 Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen, welches sich nicht nur der Sanierung des Staats-haushalts stellte. Trotz Abrissempfehlung wurden rund 2.000 Räume aufwändig modernisiert.
22 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
PragmatischlöstedasBMF-SchreibendieFrage,wiedasErgebnisdesWirtschaftsjahres,indemunterjährigderschädlicheBeteiligungserwerbstattgefundenhat,aufdenZeitraumvorundnachdemBeteiligungserwerbaufzu-teilenist–nämlichnachwirtschaftlichenKriterien.DieskanndurcheinenZwischenabschluss(nebstEinkommens-aufteilung ) auf den Stichtag des schädlichen Beteiligungs-erwerbserfolgen,oderdurchsachlichundwirtschaftlichbegründete Schätzung.
Organschaft
EingehendbefasstsichdasBMF-SchreibenmitderVer-lustabzugsbeschränkungimOrganschaftsfall.Dabeiist§8cKStGgrundsätzlichaufEbenederOrgangesellschaftunddesOrganträgersgetrenntanzuwenden.ImFalldesunterjährigenschädlichenBeteiligungserwerbsistdieobigeBerechnungaufEbenevonOrgangesellschaftundOrganträgergesondertvorzunehmen.EineZwischenkon-solidierungderbiszumÜbertragungsstichtagerzieltenErgebnisselässtdasBMF-Schreibennichtzu.NegativeEinkommensindbeieinemunterjährigenBeteiligungs-erwerbvorderEinkommenszurechnungaufderjeweili-genEbenederOrgangesellschaftbzw.desOrganträgerszu kürzen.
Konzernklausel
BeiderVeröffentlichungdesaltenBMF-SchreibensimJahr 2008 gab es noch keine Sonderregelung für kon-zerninterneBeteiligungserwerbe,welcheeinenVerlust-untergangimRahmenkonzerninternerUmstrukturierun-genverhinderthätte.DieabdemVeranlagungszeitraum2009eingeführteKonzernklauselistsehrkomplexformu-liertundsollletztlichnurschädlicheBeteiligungserwerbeinnerhalbvon100-prozentigenBeteiligungskettenausdemAnwendungsbereichdes§8cKStGherausnehmen.DieKlauselistdabeiaufsämtlicheRechtsvorgängeanwendbar,diezueinemschädlichenBeteiligungserwerbführenkönnen,unabhängigdavon,aufwelchemRechts-grund(z.B.Kauf-,Schenkungsvertrag,Einbringung,verdeckteEinlage,Umwandlungusw.)dieseberuhen.D.h.,eineEinschränkungderKonzernklauselaufVer-äußerungsgeschäftefindetnichtstattundessindauchunentgeltlicheVorgängemitumfasst.DeutlichwirddieKomplexitätderKonzernregelanhanddernachfolgendenBeispiele :• IstderübertragendeoderübernehmendeRechts-
trägereineKapitalgesellschaftmitmehrerenAnteils-eignern,etwaeinebörsennotierteAktiengesellschaft,sofindetdieKonzernklauselkeineAnwendung.DiesistdieFolge,wennmehralseinBeteiligteramübertragen-
Verlustverrechnungsbeschränkungen in den EU-Staaten
Verlustrücktrag Verlustvortrag
Möglich Zeitlichundbetragsmäßigunbegrenzt
Zeitlichunbegrenzt, jedoch Mindest besteuerung
Zeitlichbegrenzt,aber betrags mäßig unbegrenzt
Sowohlzeitlichalsauch in der Höhe beschränkt
DEU BEL DNK BGR SVK
FRA EST DEU FIN POL
IRL IRL FRA GRC PRT
NLD LVA ITA HRV HUN
GBR LUX LTU NLD
MLT AUT CZE
SWE SVN ROU
GBR ESP CYP
HUN
USA
Quellen : Bundesministerium der Finanzen,
eigeneRecherche(imZugeder US-Steuerreform)
23EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAXFo
to:d
pa–
Repo
rt
denoderübernehmendenRechtsträgervorhandenistunddurchdieZusammenrechnungvonunmittelbarenundmittelbarenBeteiligungenkeine100-prozentigeBeteiligungamübertragendenund/oderübernehmen-denRechtsträgererreichtwird.
• DieVoraussetzungenderKonzernklauselsinddagegenerfüllt,wenndieselbePersonzu100Prozentamüber-tragendenundamübernehmendenRechtsträgerbeteiligt ist, die Beteiligung an der Verlustgesellschaft jedoch(mittelbar)zuwenigerals100Prozentbesteht.
Stille-Reserven-Klausel
NachderStille-Reserven-KlauselsollendieVerlustvor-trägeerhaltenbleiben,soweitdiesedurchimInlandsteuerpflichtigestilleReservenderVerlustgesellschaftgedecktsind,wobeibeiBeteiligungserwerbenvonmehrals25bis50ProzenteinanteiligerErhaltundbeiErwer-benvonmehrals50ProzenteinvollständigerErhalterfolgt.DieAnwendungdieserKlauselsetzteinenschäd-lichenBeteiligungserwerbvoraus,aufdeninsbesonderenicht die Ausnahmeregelung der Konzernklausel anzu-wendenist.DasGesetzdefiniertdieimRahmenderVor-schriftrelevantenstillenReservenalsUnterschiedsbetragzwischendemindersteuerlichenGewinnermittlungaus-gewiesenenEigenkapitalunddemdaraufentfallenden(anteiligenodergesamten)gemeinenWertdererworbe-nen Beteiligung. AuchimRahmenderStille-Reserven-KlauselergebensichausdemunterjährigenBeteiligungserwerbpraktischeSchwierigkeiten,woraufdasBMF-Schreibeneingeht.Im
FalleeinesentgeltlichenErwerbsentsprichtdergemeineWertvonAnteilengrundsätzlichdemEntgelt.BeieinemunangemessenenEntgelt(z.B.durchgesellschafts-rechtlicheVeranlassung),oderwennderWertderAnteileauseinemEntgeltnichtabzuleitenist,isteineUnterneh-mensbewertungvorzunehmen. Zubeachtenistaber,dassimRahmenderKlauselnurimInlandsteuerpflichtigestilleReservenberücksichtigtwerden.VonbesondererBedeutungistdieseRegelung,wenndiestillenReserveneinerVerlustgesellschaftganzoder zum Teil in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ruhen.DennGewinneausderVeräußerungdieserAnteilesind, vorbehaltlich von Sonderregelungen für Banken und Versicherungen, steuerfrei und daher nicht in die Berech-nungderrelevantenstillenReserveneinzubeziehen. BesonderspraxisrelevantistdieseRegelungbeimVerkaufvonHolding-KapitalgesellschaftenmitsteuerlichenVer-lustvorträgen.DiewesentlichenstillenReservenderHol-dinggesellschaft ruhen in ( steuerfreien ) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,weshalbdieStille-Reserven-KlauselnachAuffassungdesBMFnichtanwendbarist.Dabeiistzuberücksichtigen,dassbeieinemmehrstufigenBetei-ligungserwerb(d.h.imBeispielsfallbeimVerkaufderHoldingmitihrenTochterkapitalgesellschaften),dieStille-Reserven-KlauselaufEbenejederGesellschaft(d.h.beiderHoldingselbstundaufEbenejederTochterkapital-gesellschaft)gesondertundaufBasisdesaufdieTochter-gesellschaftentfallendenEntgeltszuprüfenist.Lastbutnotleastistzubeachten,dassstilleReserveneinerOrgan-gesellschaftnichtdemOrganträgerzuzuordnensind.
Ihre Ansprechpartner
Prof. Dr. Jürgen Haun [email protected]
Prof. Dr. Hartmut Winkler [email protected]
Dr. Patriz Ergenzinger patriz.ergenzinger @de.ey.com
Blick auf den leeren Balkon des Bundesfinanzhofs in München. Rund 2.700 Verfahren werden jährlich von den elf Senaten erledigt.
24 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
DieUSAhabenesgeradegetan.DieFranzosenwollenihreKörperschaftsteuerebenfallssenken,bis zum Jahr 2022 von gut 33 auf 25 Prozent.
Belgien, das Unternehmen bisher mit 33,99 Prozent zur Kassebittet,willdie25Prozentsogarschon2020errei-chen.NurDeutschlandbewegtsichindieentgegenge-setzteRichtung.DaetlicheGemeindenimmerwiederanderGewerbesteuerschrauben,schulterndeutscheUnter-nehmeninzwischeneinesteuerlicheBelastungvon30bis35 Prozent. Von Jahr zu Jahr entscheiden sich deshalb mehr Unternehmen gegen Investitionen hierzulande. Wer allerdingsimSondierungsergebnisvonUnionundSPDAntwortenaufdieseEntwicklungsucht,wirdenttäuscht.Allein die mögliche steuerliche Förderung von Forschung undEntwicklunggibtAnlasszurHoffnung.
Forschungsförderung
DennochistzurZeitschwereinzuschätzen,wieernsthaftdienächsteRegierungeinesteuerlicheFörderungvonFor-schungundEntwicklung(F&E)einführenwill.Zwarheißtes, dass insbesondere kleine und mittelgroße Unterneh-menprofitierensollenunddieFörderungandenPerso-nal-undAuftragskostenansetzensoll.ImFinanztableauist dieser Maßnahme allerdings kein Betrag direkt zuge-wiesen.WomöglichsolleinTeildervon2018bis2021eingeplantenMittelinHöhevonzweiMilliardenEurozurErhöhungdergesamtwirtschaftlichenF&E-Ausgabenaufinsgesamt 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für diesenZweckeingesetztwerden.DerengeFinanzrahmenlässt befürchten, dass es bei einer eher symbolischen Maßnahmebleibt,diedeminternationalenStandortwett-
UnionundSPDsindbeimSteuerwettbewerbwenigambitioniert.EsdrohenStandortnachteile.
GroKo mit kontrolliertem Kompromiss
Dauer der Regierungsbildung in DeutschlandAnzahlderTagevonderBundestagswahlbiszurVereidigungdesKabinetts
1990
CDU / CSUFDP
47
SPDGrüne
30
1998
CDU / CSUSPD
65
2005
CDU / CSUFDP
32
1994
SPDGrüne
30
2002
CDU / CSUFDP
31
2009
CDU / CSUSPD
86
2013 Quelle : Datenhandbuch des Bundestags
CDU / CSUSPD?
bisher mind.
100
2017
25EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAXFo
to:p
ictu
rea
llian
ce/
AA
bewerbnichtgerechtwird.DanebensollenInvestitionenvonUnternehmenindieDigitalisierungdurchsteuerlicheAnreizeunterstütztwerden.Möglicherweisesinddarunterverkürzte steuerliche Abschreibungsdauern zu verstehen, dieauchindenJamaika-Sondierungendiskutiertwurden.
Soli und Abgeltungsteuer
DiewichtigstesteuerpolitischeVereinbarungbeziehtsichaufdenSolidaritätszuschlag;derAbbausollineinemerstenSchritterfolgen,„durchdenrund90ProzentallerSoli-ZahlerdurcheineFreigrenze(mitGleitzone)vollstän-digvomSolientlastetwerden“.ObdamitnurPersonenoderauchUnternehmengemeintsind,istoffen.DieSon-diererkamenfernerüberein,imZugederEtablierungdes automatischen Informationsaustauschs die Abgel-tungsteuerfürZinseinkünfteabzuschaffenwerdenundstattdessenwiederdenpersönlichenEinkommensteuer-satzgreifenzulassen.DieshätteauchAuswirkungenfürdie Finanzierung von Unternehmen und Investitionen, dadieRenditederAnlage(z.B.Unternehmensanleihen)gegenüber anderen Finanzierungsformen aus Anleger-sichtdurchdiehöhereSteuerbelastunggeringerwerdenwürde.FürDividendenundVeräußerungserlösesolldage-gendieAbgeltungsteuerweiterhingelten.
Europäische Vorstöße
EuropapolitikstehtimSondierungspapieranersterStelle.Steuerpoltischbedeutetdasdreierlei.Erstenssol-lenSteuerdumping,-betrugund-vermeidungsowieGeld-wäschebekämpftwerden.DassindiesemZusammen-hangvierbekannteIT-/Internetkonzernenamentlichgenanntenwerden,könntealsZustimmungzuraktuellaufEU-EbenediskutiertenBesteuerungdigitalerDienst-leistungengedeutetwerden.ZweitensstelltsicheinemöglicheGroKoerneuthinterdieFinanztransaktionsteuer( FTS ). Unklar ist, ob es sich dabei um ein reines Bekräf-tigen handelt oder ob man den Verhandlungen zu der SteuerernsthaftneuenSchwungverleihenwill.Drittenssprechen sich die Sondierer für eine gemeinsame, kon-solidierteBemessungsgrundlagesowieMindestsätzebeiden Unternehmensteuern aus.
Fazit : InsgesamtdrängtsichderEindruckauf,dassdieangehendenGroßkoalitionäretrotzprallgefüllterKassensteuerpolitisch eher vorsichtig agieren. Auf steuerpoliti-schenRückenwinddarfdieWirtschaftnichthoffen.
Ihre Ansprechpartner
Hermann Gauß hermann.gauss @de.ey.com
Roland Nonnenmacher roland.nonnenmacher @de.ey.com
Die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel, CSU-Chef Horst Seehofer und der SPD-Vorsitzende Martin Schulz auf einer gemeinsamen Pressekonferenz nach Abschluss der Sondierungsgespräche
26 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
Foto
:iSt
ock/
mon
keyb
usin
essim
ages
B eiderRealisierungstillerReservenundLastennutztdieFinanzverwaltungkomplizierteGesetzes-formulierungenprofiskalischausundbetätigtsich
alsRosinenpicker.WährendstilleReservenimmersofortgewinnerhöhendunddamitsteuermehrendwirken,gilt
fürstilleLastengrundsätzlicheineStre-ckungüber15Jahre.DasRosinenpi-cken beruht dabei auf den besonderen Bilanzierungsvorschriftender§§4fund5Abs.7EStG,wennesumdieÜbertra-gung passivierungsbeschränkter Ver-pflichtungenzwischenzweiUnterneh-men geht. Beim Altschuldner ist der Betriebsausgabenabzug aus realisierten stillenLastensturauf15Jahrezustre-cken,währendderNeuschuldnereineverbliebene Verteilungsrücklage sofort gewinnerhöhendauflösenmuss,wenndieVerpflichtungbereitsvorAblaufdesgesetzlichenAuflösungszeitraumsnichtmehrbesteht.EineprofiskalischeAusle-gung der Steuerfolgen einer Schuldüber-nahme, eines Schuldbeitritts oder einer ErfüllungsübernahmebestätigtaucheinSchreibenderFinanzverwaltung,dasdasBundesfinanzministeriumam30.November2017veröffentlichte.
Mehrfachübertragungen
DerentgegenderursprünglichenRechtsprechungdesBundesfinanzhofsfingierteFortbestandsteuerlicherPas-sivierungsbeschränkungendes„ursprünglichVerpflich-teten“führtbeimehrfacherÜbertragungeinerVerpflich-tungzuderFrage,obdieBilanzierungdesjeweiligenRechtsvorgängersmaßgebendoderobinderKetteaufdenerstmaligenSchuldbegründerabzustellenist.NachVerwaltungsmeinungsollunterdem„ursprünglichVer-pflichteten“immerdasSteuersubjektzuverstehensein,welchesdieVerpflichtungerstmaligbegründethat.WieallerdingsderaktuelleSchuldnererfahrensoll,wieder„ursprünglichVerpflichtete”seinerzeitbilanzierthätte,verrätauchdasBMF-Schreibennicht.SowirdeinemNeu-schuldnerinderPraxiswohlnichtvielanderesübrigblei-ben,alsselberSchattenwertezuermitteln.Diesbetrifft
nebendermehrfachenÜbertragungeinerVerpflichtunginsbesondereauchFälleeinereinstufigenÜbertragung,indenen der Altschuldner zu einer anderen Unternehmens-gruppe gehört oder aus dem Ausland stammt.
ErfreulichistzumindestdieKlarstellung,dasseineVer-teilungnach§4fEStGnurzurAnwendungkommt,wenndieVerpflichtungandemderÜbertragungvorangegan-genenBilanzstichtagbestand.ZudemkommtdieBildungeinerGewinnrücklagenach§5Abs.7Satz5EStGfürübernommeneVerpflichtungennichtinBetracht,wenndiese bereits vor dem folgenden Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Anders herum gewendetsindstellenweiseerheblicheSteuerfolgenzuerwarten,wenneineWeiterübertragungvorAblaufdes15Jahres-Auflösungszeitraumsgeschieht.Hinzukommt,dassunterjährigeErhöhungeneinerVerpflichtungimÜbertragungsjahrnurüber15JahreverteiltzuBetriebs-ausgabenführen.EineZugrundelegungdesaufdenÜber-tragungsstichtagfortentwickeltenPassivpostensgestattetdieFinanzverwaltungindiesenFällennicht.
Pensionsverpflichtungen
BesondersfallenPensionsverpflichtungeninsGewicht.ZubegrüßensinddahereinigeKlarstellungenimaktuel-lenBMF-Schreiben.SofällteinDurchführungswegwech-selnachexpliziterVerwaltungsauffassungnichtindenAnwendungsbereichder§§4fund5Abs.7EStG.BeieinemUnternehmenswechseleinesArbeitnehmersmitgleichzeitigerÜbernahmederPensionszusageunterbleibtdieVerteilungderaufgedecktenstillenLastfürdenaltenArbeitgeberauf15Jahre(§4fAbs.1Satz3EStG).DerneueArbeitgeberhatdenbesonderenTeilwertgemäߧ5Abs.7Satz4EStGanzusetzen.DieseErleichterunggreiftnachMeinungderFinanzverwaltungdabeigrundsätzlichunabhängig von der Anzahl der übergehenden Pensionen. ZudemsolldieAusnahmeregelungdes§4fAbs.3Satz1EStGauchfürJubiläums-,Altersteilzeit-undähnlicheVerpflichtungengelten.WederdieVerlustverteilungsaus-nahmedes§4fAbs.3Satz1EStGnochderbesondereTeilwertansatznach§5Abs.7Satz4EStGentlastetaller-dings Pensionsübertragungen im Wege des Betriebsüber-gangsgemäߧ613aBGB.
BeiderÜbertragungvonbilanziellenVerpflichtungenforciert der Fiskus seine Ungleichbehandlung von stillen LastenundReserven.
Kaum zu heben
Ihre Ansprechpartner
Dr. Andreas Bolik [email protected]
Carolin Selig-Kraft carolin.selig-kraft @de.ey.com
Pensionsrückstellungen sind besonders von stillen Lasten betroffen
27EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
BVerfGundBFHmüssenüberdieVerfassungsmäßigkeitdeshohenZinssatzesimSteuerrechtentscheiden.
Sechs Prozent vor Gericht
Zinsraten im Vergleich
0
3
6
9
12
15 EinheitlicherZinssatz der Finanzbehörden ¹
Konsumentenkredite Spareinlagen ²
¹ ProMonat0,5% (=6,0%p.a.)
² Bis 2002 Habenzinsen für SpareinlagenmitMindest-/ Grundverzinsungunddrei-monatiger Kündigungsfrist, ab2003Effektivzinsim NeugeschäftfürEinlagen privaterHaushaltemitKün-digungsfrist bis 3 Monate
Quellen:GDV,DeutscheBundesbank1961 2017
5,9 %
0,2 %
6,0 %
Fragen an [email protected]
I nderEurozonebefindensichdieZinsenaufhistori-schemTief,dochimSteuerrechtgeltenwieehundjesechs Prozent. Je länger aber die Marktzinsen in der
NähevonnullProzentverharren,destoschwierigerlässtsichderhoheSteuerzinsrechtfertigen.NungibtesneuejuristischeAnläufe,dagegenvorzugehen.SowohlbeimBundesfinanzhof(BFH)alsauchbeimBundesverfas-sungsgericht(BVerfG)liegenderzeitentsprechendeVer-fahren vor.
Nachforderungen und Erstattungen
DieVerzinsungvonSteuernachforderungenfolgtdemGrundgedanken,beimSteuerpflichtigendenliquiditäts-bedingtenNutzungsvorteilabzuschöpfen.Deshalbsieht§233ai.V.m.§238Abs.1AOeineVerzinsungvon0,5 Prozent monatlich vor, also sechs Prozent pro Jahr, und dies seit mehr als 50 Jahren. Setzt eine Finanzbe-hördeimRahmeneinerBetriebsprüfungMehrsteuernfürVorjahrefest,kommeninderPraxisschnell30ProzentdesjeweiligenSteuerbetragsdurchNachzahlungszinsenhinzu.AufgrunddesanhaltendenNiedrigzinsniveauskann man faktisch nicht mehr von einem Abschöpfen liquiditätsbedingter Vorteile sprechen, sondern von einer Strafbesteuerung.
Musterverfahren
ZwarhabenderBFHunddasBVerfGmehrfachgegeneineDynamisierungdersteuerlichenVerzinsungentschieden,dochistdiesschoneinigeJahreher.MittlerweilehatsichdieNiedrigzinsphaseverstetigt.DerBundderSteuer-zahler ( BdSt ) unterstützt deshalb ein Musterver fahren gegendiehohenSteuerzinsen.GegeneinabschlägigesUrteil des Finanzgerichts Münster legten die Kläger RevisionbeimBundesfinanzhofein.Dermussnunklären,obderZinssatzvonsechsProzentproJahrfürNachzah-lungs-undErstattungszinsennochverfassungskonformist.DasVerfahrenwirdunterdemAz.IIIR25/17geführt.Für Steuerzahler, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptierenwollen,bestehtdieMöglichkeit,mitVerweisdaraufEinspruchgegenihrenSteuerbescheideinzulegenundsodasRuhenihresVerfahrenszubeantragen.
Pensionsverpflichtungen
DringenderHandlungsbedarfbestehtauchbeidersteuer-lichenBewertungvonPensionsverpflichtungengemäß §6aEStG.Derseit1982unveränderteRechnungszinsfußführtbereitsseitgeraumerZeitzueinermassivensteuer-lichenUnterbewertungvonPensionsverpflichtungenundhättebereitsdringendvomGesetzgeberüberprüftwerdenmüssen.NachAuffassungdesFinanzgerichtsKölnführtdiefehlendeÜberprüfungundAnpassungzurVerfassungs-widrigkeit.Der10.Senathatdeshalbam12.Oktober2017beschlossen,dasKlageverfahren10K977/17auszu-setzenundeineEntscheidungdesBVerfGüberdieVerfas-sungsmäßigkeitdesRechnungszinsfußeseinzuholen.
Forderung an die nächste Regierung
DasProblemistnichtaufPensionsverpflichtungenbegrenzt.DersteuerlicheAbzinsungszinssatzliegtfürRückstellungenundVerbindlichkeitenmit5,5ProzentaufähnlichhohemNiveau.FaktischmüssenfastalleUnternehmendurchdiemarktfernenZinstypisierungenSteuernaufGewinnezahlen,diesienichterzielthaben.DasisteinVerstoßgegendasGeboteinerBesteuerungnachderLeistungsfähigkeit.DieSenkungsteuerlicherAbzinsungszinssätze zählt auch zu den steuerpolitischen ForderungenderWissenschaftlichenBeiratesvonEYfürdienächsteLegislaturperiode.
28 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
Foto
:pic
ture
allian
ce/
APA
/pi
ctur
edes
k.co
m
D ievonÖVPundFPÖneugebildete österreichische Bundesregierung nimmt
sichzumJahr2022eineReihevonfinanzpolitischenAufgabenvor.ImRegierungsprogrammstehenvorallem eine Senkung der Abgaben-quote aus Steuern und Sozialabga-beninRichtung40ProzentundeineVereinfachung des Steuerrechts. WichtigistderRegierungvonBun-deskanzler Sebastian Kurz auch die Sicherung des nationalen Steuer-substratsbeidigitalenDienstleistun-gen und mit Blick auf Umsatzsteuer-betrügereien, ohne dabei einen nationalen Alleingang zu planen. AufinternationaleZusammenarbeitsetztdieRegierungauchbeiderBetriebsprüfung.
Digitale Präsenz reicht
Um digitale Betriebsstätten besteuern zu können, strebt WieninternationaleRegelungenaufEU-undOECD-Ebenean,diedanninDoppelbesteuerungsabkommenumzuset-zensind.MultinationaleKonzernesollenihreGewinnedortversteuern,wodieWertschöpfungerzieltwird.EinBesteuerungsrechtsollschonalleinedurcheinesignifi-kantedigitalePräsenzinÖsterreichbegründetwerden,ohnedasseinephysischeBetriebsstätteerforderlichwäre.EU-KommissionundOECDarbeitenderzeitanKonzeptenzurBesteuerungdigitalerDienstleistungen,dieimAprilveröffentlichtwerdensollen.
Ab dem ersten Euro
AufBrüsselangewiesenistÖsterreichauchbeimKampfgegen Umsatzsteuerbetrügereien. Hier plant Wien die UmstellungaufeingenerellesReverse-Charge-SystemzwischenUnternehmern.DafürbedarfeseinerÄnderungderMehrwertsteuersystemrichtlinieaufeuropäischerEbene.BisdahinwillsichdieWienerRegierungfürdieEtablierungeineslangjährigenReverse-Charge-PilotprojektsalleininÖsterreichstarkmachen.EinZeit-
raumvonzehnJahrenisthierfürimGespräch.DarüberhinausdrängtÖsterreichdarauf,dassbeiallenGeschäf-tenabdemerstenEuroUmsatzsteuerfälligwird,uminländische Unternehmen nicht zu benachteiligen. Bisher unterliegenLieferungenausDrittländernindieEU,diewenigerals22Eurobetragen,nichtderUmsatzsteuer.EinentsprechenderRichtlinienvorschlagwirdbereitsaufeuropäischerEbeneinRatsarbeitsgruppendiskutiert.
Verbindliche Auskunft
EineReformderAuskunftsbescheidestehtebenfallsaufderWienerAgenda.SeitEinführungdesAuskunfts-bescheids(„AdvanceRuling“gemäߧ118BAO)kön-nenSteuerpflichtigebeiwichtigenVorhabeneinerechts-verbindliche Auskunft bei der Finanzbehörde erlangen. DerzeitgiltdiesabernurfürSachverhaltezuVerrech-nungspreisen,GruppenbesteuerungundUmgründungen.DerAnwendungsbereichsollaufweitereThemengebietewieinternationalesSteuerrechtundUmsatzsteuerrechtausgedehntwerden.Darüberhinaussolleineangemesse-neundpraxisgerechteFristzurEntscheidungspflichtver-ankertwerden.EinezumindesteinmaligeRückfragemög-lichkeitmitderanfragebeantwortendenAbgabenbehördefüretwaigeKlarstellungensollermöglichtwerden.
Ein bunter Strauß
ZudenzahlreichenVorhabenderRegierungKurzzähltaucheineOptimierungdesDatenaustauschesaufBasisinternational anerkannter Standards. Für Unterneh-men, insbesondere kleine und mittlere, soll die techni-scheMöglichkeitzurÜbermittlungderDatendesRech-nungswesensfürdigitalePrüfunggeschaffenwerden.DiebegleitendeKontrollezwischenUnternehmenundBetriebsprüfung(„HorizontalMonitoring“)willWienbasierend auf Vertrauen und Transparenz ausbauen. Ins Visier gerät schließlich auch die Plattformökonomie (Airbnbetc.),hiergehtesumdieVerankerungsteuer-,sozial-undgewerberechtlicherVerpflichtungenundspezi-ellumeineAnmeldeverpflichtung.
DieRegierungvonKanzlerKurzwilldasSteuerrechtvereinfachenundaufdasdigitaleZeitaltervorbereiten.
Wien modernisiert
Ihre Ansprechpartner
Klaus Pfleger [email protected]
Dominik Novak [email protected]
29EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAXFo
to:i
Stoc
k/sh
arro
cks
I n ihren Wahlprogrammen hat sich die Mehrzahl der Parteiendafürausgesprochen,ForschungundEntwick-lung(F&E)inUnternehmensteuerlichzufördern.Vor
derEinführungeinersteuerlichenF&E-Förderungmussdie Politik aber die Ausrichtung genauer bestimmen. NebenderEffizienzeinessolchenInstrumentariumsgehtesauchumdiepolitischeZielsetzung,umbeihilferechtli-che Fragestellungen und um die Praktikabilität gegenüber demFiskus.ZuberücksichtigenistzudemderfinanzielleRahmen.InderpolitischenDiskussionwerdengegenwär-tigsteuerlicheAusfällezwischeneinunddreiMilliardenEurogenannt.SchätzungenderExpertenkommissionFor-schung und Innovation beim Bundesforschungsministeri-umgehenvoneinemjährlichenSteuerausfall–abhängigvondergenauenAusgestaltung–vonfünfbisachtMilli-ardenEuroaus(beiEinbeziehungvonGroßunternehmen)bzw.von500bis700MillionenEuro,wennnurkleineundmittlere Unternehmen vom neuen Förderinstrumentarium profitierensollen.
WennDeutschlandiminternationalenF&E-Standort-wettbewerbinsgesamtattraktiverwerdenwill,müssennebenMittelständlernauchGroßunternehmeneinbezo-genwerden.FallsindesnureineMittelstandsförderungpolitischgewünschtist,müsstezunächstdieFragederKMU-Definitiongeklärtwerden.DieimbisherigenFörder-kontextangewandteDefinitionmitmaximal249Mitar-beiternund50MillionenEuroUmsatzwärejedochzuenggefasst,weildamitdietypischendeutschenMittelständlerundHiddenChampionsnichtmehrerfasstwären.Dabeisind es gerade diese Unternehmen, die im internationalen WettbewerbaufdieFörderungangewiesenwären.
Brüssel prüft
EinesteuerlicheF&E-FörderungmussimEinklangmitdemEU-Beihilferahmenstehen,siedarfinsbesonderenichtselektivwirkenundkeinenEinflussaufdenWett-bewerbzwischendeneinzelnenMitgliedstaatenhaben.AngesichtsderErfahrungeninanderenEU-Länderndürf-tedieskeinegroßenSchwierigkeitenbereiten.NotwendigistdabeieinesorgfältigeAbstimmungmitderEU-Kom-mission.DadiePrüfunginBrüssellängereZeitdauernkann,wäredieneueBundesregierunggutberaten,diesteuerlicheF&E-Förderungzügiganzustoßen.
DasAntragsverfahrensollfürUnter-nehmenzwarmöglichsteinfachsein.JedochmüssensieihreF&E-Aktivi-täten für die Finanzbehörden trans-parent und nachvollziehbar darstel-len. Hierfür ist eine entsprechende Dokumentationerforderlich,umdieentstandenen Kosten zu belegen. AlsReferenzfürdasVorliegenvonF&E-AktivitätenwerdengrundsätzlichdieDefinitionendesFrascati-Manualsherangezogen. Auf Seiten des Fis-kus bedarf es eines ausreichenden technischen Verständnisses, um die F&E-Aktivitätenunddamitdiesteuer-licheEntlastungnachvollziehenzukönnen.InanderenLändern,woes dieses Förderinstrument bereits gibt, haben die Steuerbehörden aus diesemGrundeWissenschaftlerundIngenieure eingestellt.
WichtigistauchdieFrage,wannder Fiskus die vom Unternehmen geltendgemachtenF&E-Aufwendun-genprüft.GeschiehtdiesimRahmender regulären Betriebsprüfung, hätte einUnternehmenlangeZeitkeineRechtssicherheitundmüsstebeieinem negativen Bescheid Steuern in beachtlicher Höhe nachzahlen.Hinzukommt,dassBetriebsprüfergegenwär-tignichtüberdienotwendigetechnischeAusbildungver-fügen,umF&E-Kostenzweifelsfreibestimmenzukönnen.
Modell Österreich
HierlohnteinBlicknachÖsterreich.DortmüssenAntrag-stellerjährlicheinGutachtenüberdieösterreichischeForschungsfördergesellschafteinholen.Diesesbeinhal-teteineDarstellungderForschungsschwerpunkte,dieeinerkurzenProjektskizzebeiderdeutschenZuschuss-förderungähnelt.DieAntragstellungwirdsozwaretwasaufwendiger,derAntragsstellererhältaberzügigeineRückmeldung,obseineInnovationstätigkeitendieFörder-voraussetzungen erfüllen.
DiesteuerlicheFörderungvonForschungund Entwicklungrücktnäher.Dochesgibtbeihilferechtlicheund erfassungstechnische Hürden.
Was und Wie bei F& E
Die erste Version des Frascati-Handbuchs entstand 1963. In der gleichnamigen Gemeinde in der Nähe von Rom trafen sich damals Vertreter der OECD und die NESTI- Gruppe, ein Expertgremium für Wissen-schafts- und Technologieindikatoren.
Ihre Ansprechpartner
Kerstin Haase [email protected]
Kristian Kuen [email protected]
30 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
Foto
:iSt
ock/
zora
nm
Manche Unternehmen kümmern sich auf beson-dere Art um das Wohl ihrer Mitarbeiter. Mal sind es Brötchen am Morgen, andere stellen gefüllte
ObstschalenbereitoderinderPantry-KüchestehteinKaffeevollautomat zur freien Verfügung. Allerdings müs-sen Unternehmen hier auch die lohnsteuerliche Seite beachten.DenndasFinanzamtvermutetdahintergerngeldwerteVorteile.DaszeigteinaktuellerFall,dendasFinanzgerichtMünsterzuentscheidenhatte.FürdieRich-ter reichten trockene Brötchen und Kaffee nicht für ein Frühstückim(lohn-)steuerlichenSinneaus.AllerdingslandetederFallinzwischenbeimBundesfinanzhofundesbleibtabzuwarten,welchekulinarischenAnforderungendieoberstenSteuerrichteranein„steuerlichesFrühstück“stellen(VIR36/17).
Im konkreten Fall stellte der Arbeitgeber morgens eine AuswahlverschiedenerBrötchenohneAufschnittoderandereBelägezurVerfügung.GleichzeitigkonntenMit-arbeiter,KundenundGästeeinenHeißgetränkeautoma-tennutzen.DieLohnsteueraußenprüfungsahdarineinenSachbezuginFormeinesFrühstücksi.S.v.§8Abs.2Satz6EStGi.V.m.§2Abs.1Sozialversicherungsentgeltver-ordnung(SvEV)undunterwarfdenjeweilsentsprechen-denSachbezugswertderLohnsteuerunderließgegendasUnternehmenentsprechendeLohnsteuerhaftungs-bescheide.
Was gehört zum Frühstück ?
DasFGMünsterwidersprachzugunstendesUnterneh-mens.Begründung:EinFrühstückinFormvonBrötchenoderBackwareninKombinationmitKaffeeoderTeeerfordertnachallgemeinerLebensauffassungundall-gemeinem Sprachgebrauch auch einen entsprechenden Brotaufstrich(Urteilvom31.Mai2017,11K4108/14).FürdasFinanzgerichtfallendieZuwendungeninFormdertrockenen Brötchen und Heißgetränke unter den allge-meinenBegriffder„Kost“i.S.d.§8Abs.2Satz1EStG.DaimbetreffendenFalldiedafürmaßgeblicheSach-bezugsgrenzevonmonatlich44EuroproArbeitnehmernichtüberschrittenwurde,hobendieRichterdenNach-forderungs-undHaftungsbescheidinsoweitauf.
Verpflegungspauschale
DerBegriffdesFrühstücksistauchimReisekostenrechtvonBedeutung.DieeinemArbeitnehmergrundsätzlichbeiAuswärtstätigkeitzugewährendeVerpflegungspau-schale ist um ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeiten zu kürzen.HiergehtdieFinanzverwaltungdavonaus,dassein gestellter Snack oder Imbiss ( z. B. belegte Brötchen, KuchenoderObst)eineMahlzeitseinkann(BMF-Schrei-benvom24.Oktober2014).Dassprichtzumindestdafür,dasshierdieFinanzverwaltungebenfallseinenBelag(„belegtesBrötchen“)füreinFrühstückfordert.
WasArbeitgeberbeachtenmüssen,wennsieSpeisenundGetränkekostenloszurVerfügungstellen.
Brötchen, Butter, Belag
Essensmarken und Kantinenmahlzeiten ÜbersteigtderZuschussdenamtlichenSachbezugswerteinerMittagsmahlzeitumnichtmehrals3,10Euroundauch nicht den tatsächlichen Preis der Mahlzeit, gilt nicht derZuschussalsArbeitslohn,sondernderamtlicheSach-bezugswert.DerSachbezugswertkannpauschallohnver-steuertwerden.DasfunktioniertnichtnurmitklassischenPapier-Essensmarken,sondernauchviaApp.Kostenlos im Betrieb
zur Verfügung gestellte Getränke oder Kekse gehören nach allgemei-nerLesartderFinanzver-waltungalssogenannteAufmerksamkeiten nicht zum zu versteuernden Arbeitslohn.
Ihr Ansprechpartner
Christoph Ackermann christoph.ackermann @de.ey.com
Höhe der amtlichen Sachbezugswerte für eine Mahlzeit§8Abs.2Satz6EStGi.V.m.§2Abs.1SvEV
Mittag-/ Abendessen
Frühstück
2017
1,70 €
3,17 €2018
1,73 €
3,23 €
31EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAXFo
to:p
ictu
rea
llian
ce/
REUTE
RS
S eitJahrenbrütetdieEuropäischeKommissionaneinerumfassendenMehrwertsteuerreform.Zielist es, rund 25 Jahre nach der Schaffung des
BinnenmarktesdasalsÜbergangsregelungeingeführteBesteuerungssystemdesinnergemeinschaftlichenWaren-undDienstleistungsverkehrsvollständigneuzustruktu-rierenundendgültigzuregeln.Bisherwerdeninner-gemeinschaftlicheLieferungenimAbgangslandsteuerfreigestelltundderKundemussimZiellandeineninner-gemeinschaftlichenErwerberklären.DiesesSystemgiltgemeinhin als betrugsanfällig und verursacht nach Mei-nungderKommissionbiszu50MilliardenEuroproJahranSteuerausfällen.DieBrüsselerVerwaltungsbehördewill2018detailliertePapierezumneuenModellveröffent-lichen, die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten soll bis spätestens zum Jahr 2022 erfolgen.
Im endgültigen System sollen innergemeinschaftliche Warenlieferungen stets im Bestimmungsland umsatz-steuerpflichtigsein.SteuerschuldnerbleibtderLieferant.OhneweitereÄnderungenhättedieserheblicheNachteilezurFolge:UnternehmenmüsstensichinallenEU-Staaten,in die sie Waren liefern, umsatzsteuerlich registrieren lassen.DieEU-Kommissionschlägtdahereinen„OneStopShop“vor,dassalsoderUnternehmeralleAuslands-umsätze in seiner heimatlichen Umsatzsteuererklärung angibtunddieMitgliedstaatendasGelddannuntereinan-derausgleichen.EinentsprechendesSystemgibtes–wennauchinkleinemMaßstab–als„MiniOneStopShop“bereitsseitdem1.Januar2015fürdieDigitalwirtschaft.DieseswirdnacheinemBeschlussdesECOFINimDezem-ber2017auchfürWarenverkäufeanNichtsteuerpflich-tige ab 2021 gelten.
FürinnergemeinschaftlicheDienstleistungenzwischenUnternehmengreiftseit2010bereitsdasEmpfänger-ortsprinzip, also auch eine Besteuerung im Bestimmungs-land.AllerdingsgiltweiterhindieSteuerschuldnerschaftdesLeistungsempfängers,d.h.derAbnehmermeldetdieUmsatzsteueran.DieKommissionplantinderletztenUmsetzungsstufederReformdiegleicheRegelungwiefürdieinnergemeinschaftlichenLieferungen,alsoMeldungdurch den leistenden Unternehmer mit Steuersatz des ZiellandesimOneStopShop.
Problem der Einstimmigkeit
BeiSteuerngiltinderEUdasEinstimmigkeitsprinzipunter den Mitgliedstaaten. DaserschwertReformen.So scheiterte kürzlich der Versuch, digitale Bücher dem ermäßigten Steuer-satzzuunterwerfen,amNeineineseinzigenMit-gliedstaates.DasvonderKommission nun vorge-schlagene System führt zu fundamentalen Ände-rungen bei der Besteue-rung grenzüberschreiten-der Transaktionen. In der Vergangenheitwarenein-zelneMitgliedstaaten,wieDeutschland,mitdemKon-zeptdesOneStopShopnichtbesondersglücklich.EineentsprechendeIdeewarbereitsTeildes„Mehrwertsteuer-pakets2010“;siescheiterteundherauskamnurder„MiniOneStopShop“.EbensostelltsichdieFrage,oballeMitgliedstaatentatsächlichbereitseinwerden,dieZerti-fizierungvonSteuerpflichtigendurchjedenanderenMit-gliedstaat als rechtsverbindlich anzuerkennen.
Was heißt das für Unternehmen ?
TrotzdemgiltdasaktuelleMehrwertsteuersystemalsreformbedürftig.DahersolltenUnternehmendavonaus-gehen,dassdieKernelementederReformfrüheroderspäterkommenwerden.SiesolltensichinsbesonderemitdenAnforderungenandenzertifiziertenSteuerpflichti-gen auseinandersetzen, um gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmenzuimplementieren.Dazugehörtunterande-rem ein internes Kontrollsystem für die entsprechenden ProzesseunddieallgemeinesteuerlicheZuverlässigkeit.Unternehmen,fürdiezollrechtlicheProzessewichtigsind,dürftenesetwaseinfacherhaben.DennwerbereitsdenZWB-Statushat,sollterelativeinfachauchzertifizierterSteuerpflichtigerwerdenkönnen.
Im Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug bereitet die EU-KommissioneineBestimmungsland-Reformvor.
Brüssel plant den großen Wurf
Ihr Ansprechpartner
Robert Prätzler [email protected]
Bei der Vorstellung der Mehrwertsteuerreform im Oktober 2017 sagte der zuständige EU-Kommissar Pierre Moscovici : „25 Jahre nach der Schaffung des Binnenmarkts sehen sich Unternehmen und Bürger, die grenzüberschreitenden Geschäften nachgehen möchten, noch immer 28 unterschiedlichen Mehrwertsteuer systemen gegenüber“.
32 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
Foto
:iSt
ock
/Dut
chy
D ie Anforderungen an das Vergütungsmanage-ment der ins Ausland entsendeten Mitarbeiter nehmenerheblichzu.UmDoppelbesteuerungen
undempfindlicheStrafzahlungenzuvermeidenunddieAusgabenfürExpatszukontrollieren,benötigenUnter-nehmeneinsystematischesundweitgehendautomati-siertesGlobalCompensationManagement:DieDatenausallenLändernwerdenzentraleingesammelt,überprüftundsoaufbereitet,dasssievondenPayroll-ExpertenindeneinzelnenLändernverstandenundweiterverarbeitetwerdenkönnen.DarüberhinauserhaltendiePayroll-VerantwortlichenweltweitgenaueAnweisungen,wiesiemitdeneinzelnenLohnkomponentenverfahrenmüssenundwiesichdieDateninihreeigenenPayroll-Systemeeinspeisenlassen.SchließlichhaktdasGlobalCompen-sation Management nach, ob Steuern oder Sozialabga-benwirklichabgeführtwerden,dennauchhierfallenoftVersäumnisseauf.ZueinemsystematischenGlobalCompensationManagementzählenebenfallsregel-mäßigesogenannteCostReports,indenendieglobalen
GehaltsdatenausgewertetundÜbersichtenunterande-remdarübererstelltwerden,wievieleinentsendeterMitarbeiterineinemLanddurchschnittlichkostet.Lastbut not least lassen sich Benchmarks mit anderen Unter-nehmen durchführen.
Unzureichender Status quo
BishererfolgtderDatenaustauschüberdieGehalts-zahlungeninvielenUnternehmenschlichtüberExcel-Tabellen,dievonLandzuLandundvoneinemPayroll-Mitarbeiterzumanderengeschicktwerden.DabeibesteheninunzähligenLänderkombinationenSprach-barrierensowieUnkenntnisderaktuellenSteuerrechts-regelungenimjeweilsanderenStaat.HäufigwissendiezuständigenMitarbeiterindenUnternehmennicht,wiesiemitdemerhaltenenDatenmaterialumgehensollen.HinzukommenbesondereRegelungenineinzelnenLändern,diedurchdieverstärktenPrüfungenundhöhe-renStrafenimmerschwererinsGewichtfallen.
Andere Länder, andere Sitten
IndenUSAmüssenUnternehmenbeispielsweisesämt-licheGehaltsdateneinesKalenderjahresinnurwenigenTagenbisAnfangJanuarvollständigineinemW2-Formulareintragenundversteuern–einTatbestand,derKopfzerbrechen bereitet und in vielen Fällen hohe Ver-säumniszuschlägekostet.InChinawiederummüssendieGehaltsdatenaufMonatsbasisineinerSteuererklärungvorliegen,imVereinigtenKönigreichwerdennormaleGehaltsbestandteileundgeldwerteVorteilemonatlichgetrennt erfasst und versteuert.
Vorteil für den Fiskus
DankDigitalisierungkönnensichdieFinanzbehördenimIn-undAuslandimmerhäufigerdirektindieBuchhaltungder Firmen einloggen und mit einer entsprechenden PrüfsoftwaremöglicheUnstimmigkeitenbeiLohnsteuerund Sozialversicherungsabgaben auf Knopfdruck heraus-filtern.WofrühereinFinanzbeamtervonderinternenBuchhaltunggezieltAntwortenerfragenmusste,spucktheuteeinAlgorithmusreihenweisealleauffälligenKenn-zahlen aus.
DasVergütungsmanagementwirdimmeranspruchs-voller.DafürbietetsicheinspeziellesSysteman.
Globales Reporting für Expats
33EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
Interne Herausforderungen
Herausforderungen an das Vergütungsmanagement stellen auch die Unternehmen selbst. Viele ändern den Vergütungsansatz,umihreMitarbeiterwährendderAuslandsentsendunginBezugaufSteuer-undSozialversi-cherungsabgaben nicht besser oder schlechter zu stellen. EswirdeinehypothetischeSteuerermittelt,diederMit-arbeiter bei Verbleib im Heimatland hätte zahlen müssen, undvomGehaltabgezogen.DietatsächlichimAuslandentstehenden Steuern und Sozialabgaben übernimmt dafürderArbeitgeber.DabeimussdasUnternehmeninderLagesein,dieGehältersowiedieentsendebedingtenZahlungenandieMitarbeitervorschriftsgemäßzuver-steuern.DazubenötigtesumfangreichesSpezialwissen,dasindenMobility-EinheitenderUnternehmenoftnichtvorgehaltenwerdenkann.
Beispiel BASF
GenaudiesmussabereinsystematischesundinweitenTeilenautomatisiertesGlobalCompensationManagementleisten.SobeschäftigtzumBeispielderChemiekonzernBASFcirca1.500Expatriatesin65verschiedenenLändern.UmsichfürdasglobaleReportingfürallemög-
lichenVergütungsbestandteilezuwappnen,musstenalleininDeutschland4.000verschiedeneLohnartenimSAP-SystemüberprüftundfürdiePersonalerandererLänderübersetztundverständlichgemachtwerden.FürjedesweitereLandkommenähnlichvieleLohnartenhin-zu.NachdiesemeinmaligenAufwandherrschtjedochKlarheit,Übertragungsfehlerwerdendurcheineautoma-tisierte Verarbeitung minimiert.
Kostenkontrolle
DiesystematischeAuswertungderDatenschafftKosten-transparenz.Sofälltauf,wennMitarbeiterihrGehaltdoppelterhalten.OderwennKostenanfallen,dieweitüber dem in der Policy festgeschriebenen Budget liegen. So hatte zum Beispiel ein Unternehmen die Höhe der MieteninHongkong,woWohnungenbesondersteuersind,inihrerPolicybegrenzt.Dennochwohnteeinnichtunerheblicher Teil der entsendeten Mitarbeiter für mehr alsdasDoppeltederzulässigenObergrenzezurMiete.DemUnternehmenentstandjährlicheinsechsstelligerMehraufwanddurchdieüberzogenenMieten,aberauchfürdieProvisionenandenRelocationProvider.
Ihr Ansprechpartner
Jochen Reinig [email protected]
EinblickeindasGlobalCompensationManagement–SystemvonEY
Expats on Track
DEU 19 %
14 %
42 %
25 %USA
CHN BRA
USA DNK
HKG FRA
SGP DEU
DNK SGP
BRA CHN
MYS ESP
ARE CHE
JPN HKG
24,8
13,6
9,9
6,2
5,3
3,9
3,7
3,1
2,2
1,2
73,93
62,14
39,49
33,23
15,33
10,78
9,27
7,75
4,2
1,5
Top 10 Expats-LänderinMillionenEuro
Top 10 Gesamtkosten Landeskombinationen mit DeutschlandinMillionenEuro
Aufteilung Rechtsfolgekostenfür Deutschland
Steuern
Sozialversicherung
Grundvergütung
Kosten des Mobilitätsprogramms
34 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
Foto
:iSt
ock/
Ale
ksan
darN
akic
D ieFinanzverwaltunghatihrenAnwendungserlasszumhäuslichenArbeitszimmerüberarbeitet.DasBMF-Schreibenvom6.Oktober2017giltfüralle
offenenFälleabdemVeranlagungszeitraum2007.DabeiübernimmtdasBMFdieaktuelleRechtsprechungdesBundesfinanzhofs.DerHöchstbetragvon1.250Euro(fürdenbegrenztenAbzug)istdanachnichtmehrobjekt-,sondernpersonenbezogenanzuwenden.Dasbedeutet:BeigemeinsamerNutzungeinesArbeitszimmersdurchmehrereSteuerpflichtigekannjederdenHöchstbetragausschöpfen, sofern bei ihm die Voraussetzungen für den begrenzten Abzug erfüllt sind. Allerdings muss in dem RaumfürjedeneinArbeitsplatzzurVerfügungstehen,sodasserihnfürseinebetrieblichebzw.beruflicheTätig-keit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkreterforderlichenArtundWeisenutzenkann(BFH-Urteilvom15.Dezember2016,VIR53/12).Daserfor-dertimRegelfallfürjedeneinenStuhl,Schreibtischetc.ObaucheinezeitlichversetzteNutzungvonnureinemArbeitsplatzausreicht,hatderBFHoffengelassen.DieKehrseite der personenbezogenen Betrachtung lautet : NutzteinSteuerpflichtigermehrereArbeitszimmer,stehtihmderHöchstbetragauchnureinmalzu.BeiNutzungeines Arbeitszimmers für verschiedene Tätigkeiten ist der Höchstbetrag entsprechend aufzuteilen.
Ecke reicht nicht
GrundsätzlichgiltfürdieAnerkennungeinesArbeits-zimmers:StehtfürdiebetrieblicheoderberuflicheTätig-keitkeinandererArbeitsplatzzurVerfügung,könnenAuf-wendungenfüreinhäuslichesArbeitszimmerbiszueinemHöchstbetragvon1.250EuroalsBetriebsausgabenbzw.Werbungskostenabgezogenwerden.DieBegrenzunggiltnicht,wenndasArbeitszimmerdenMittelpunktdergesamtenbetrieblichenundberuflichenBetätigungbildet.DieAnforderungenandenAbzugeineshäuslichenArbeits-zimmerssindhoch.SomussderRaumindiehäuslicheSphäredesSteuerpflichtigeneingebundenseinundsei-ner Ausstattung und Funktion nach einem Arbeitszimmer entsprechen;derRaummussausschließlichodernahezuausschließlichzuberuflichenbzw.betrieblichenZweckengenutztwerden,eineArbeitseckereichtnichtaus.
Lange Liste
ZudenberücksichtigungsfähigenAufwendungenfüreinhäuslichesArbeitszimmergehörenbeispielsweisedieraumzugehörigeAusstattungwieTapeten,Teppiche,Vor-hängeundDeckenlampensowiediejeweilsanteiligeMie-teoderAfA,Kreditzinsen,Energiekosten,Grundsteuer,MüllgebührenoderGebäudeversicherungen.Davonunab-hängigsindAufwendungenfürArbeitsmittel,wozuBüro-möbel,Aktenschrank,Schreibtisch,Stuhl,Laptop,Schreib-tischlampe,AktenordneroderDruckerpapierzählen.Diesekönnen–sofernberuflichoderbetrieblichveranlasst–alsWerbungskostenbzw.Betriebsausgabensteuermindernabgesetztwerden,ohnedassdiestrengenAnforderungeneines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein müssen.
DieFinanzverwaltungpasstsichandieaktuelle BFH-Rechtsprechungan.
Ein Arbeitszimmer für zwei
Fragen an [email protected]
GWG-Grenze erhöht
Seitdem01.01.2018erhöhtesichdieGrenzefürgering-wertigeWirtschaftsgüter(GWG)von410auf800Euronetto.LiegendieKostenfürArbeitsmittelinnerhalbdieserGrenze,könnendieKostensofortinvollerHöheimJahrder Anschaffung als Werbungskosten berücksichtigt werden.LiegtderKaufpreisdarüber(alsoab2018über952Eurobrutto),verteilensichdieKostenüberdieregel-mäßigeNutzungsdauerdesArbeitsmittels(z.B.beieinemPCüberdreiJahre).
35EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAXFo
to : d
pa
Wir bitten um Vorlage einer Beschreibung der internenAbläufefürdieErfassungundBearbei-tungdernach§50aEStGrelevantenSachver-
halte.“MitdieserbrisantenAnfragezumQuellensteuer-abzugüberraschenBetriebsprüferinjüngsterZeitvieleUnternehmen. Können diese darauf nicht durch Vorlage einerentsprechenden(Prozess-)Dokumentationant-worten,wertetderFiskusdasalsIndizdafür,dassdieserPrüfbereich risikobehaftet sein dürfte.
Offene und verdeckte Leistungen
BeigrenzüberschreitendenZahlungenmüssenUnterneh-men beachten, dass diese dem deutschen Steuerabzug unterliegenkönnen.Undzwardann,wenndieLeistungbeispielsweiseinderNutzungsüberlassungvonRechten(vorallemgewerblicheSchutz-,Urheber-undPersönlich-keitsrechte)undKnow-howoderinderAusübungoderVerwertungeinerDarbietungimInlandbestehtundderZahlungsempfängerkeineFreistellungsbescheinigungvor-gelegt hat.
BeioffensichtlichenLizenzzahlungen–wiefürHerstel-lungsrechte,Vertriebsrechte,Patente–sindsichUnter-nehmeninderRegelderAbzugsteuerpflichtbewusstundverfügenzumindestübereinengelebten,wennauchnicht unbedingt dokumentierten Prozess. Anders verhält essichjedochteilweisebeinichtganzsooffenkundigenSachverhalten,dieeineSteuerabzugsverpflichtungauslösen,wiesiebeispielsweisevorkommenkönnenbei:
• RechteüberlassungenderRegisseure,KomponistenundDarstellerfürImage-undWerbespotsund YouTube-Videos,
• Firmen-/MarketingeventsmitAuftrittenvonKünstlernoder Sportlern,
• Sponsoring von und Werbung mit Sportlern oder Sportteams,
• Cross-Licensingbzw.Bartergeschäften,• RechteüberlassungenimRahmenvonForschungs-/
EntwicklungskooperationenundbeiAuftragsent-wicklungen,
• Produkt-undVerpackungsdesign,• VerträgenmitWerbe-,PR-,undBild-Agenturen.
DieseFällefindenoftmalsunterhalbdesRadarsderSteuer-abteilungstatt–mitderKonsequenz,dassesfürdiese keine gelebten und dokumentierten Steuerpro zesse gibt undkeineAbzugsteuerneinbehaltenwerden.DieskanninBetriebsprüfungenaufgegriffenwerden.
Der Bund greift ein
Für Fälle ab 2014 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)dieZuständigkeitfürdenSteuerabzugnach§50aEStGvondenlokalenFinanzämternübernommen.Seitdem ersten Quartal 2014 müssen Unternehmen daher dievierteljährlichenSteueranmeldungenbeimBZStein-reichen und die angemeldeten Abzugsteuern dorthin abführen.MitdiesemZuständigkeitswechselsindSach-verhaltenach§50aEStGineinenbesonderenFokusderBetriebsprüfunggerückt.Nunnehmenspezialisierte Bundesbeamte regelmäßig an den Prüfungen der lokalen Finanzämterteil.InderPraxisführtdieszueinersehrdetailliertenundeffizientenPrüfung.Zudembedeutendie verbesserten, automatisierten datenanalytischen Möglichkeiten, dass Unternehmen zunehmend transpa-renterwerden.
Teil I : § 50a EStG Unternehmen müssen sich auf eine intensive Prüfung des Fiskus vorbereiten.
Augenmerk auf Abzugsteuer
36 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
S indZahlungeninsAuslandfürSoftware-undDaten-bank-Nutzungenquellensteuerpflichtigodernicht?Viele Unternehmen stellen sich diese Frage und
habensichimmerwiedergezwungengesehen,Rechts-sicherheitdurchdasEinholenvonFreistellungsbescheini-gungenzusuchen.NunhabensichaberdiezuständigenFinanzbeamtenausBundundLändernaufeinBMF-Schrei-benmitdemTitel„BeschränkteSteuerpflichtundSteuer-abzugbeigrenzüberschreitenderÜberlassungvonSoft-wareundDatenbanken“verständigt,dasfüreinegewisseKlärungsorgendürfte.DanachsolleskeinebeschränkteSteuerpflichtunddamitkeineQuellensteuerpflichtgeben,wenndieFunktionalitätderSoftwareimVordergrunddesVertragessteht,d.h.wennlediglichderbestimmungs-gemäßeGebraucheinerSoftwareVertragsgegenstandist.Ähnliche Prinzipien gelten für die grenzüberschreitende ÜberlassungvonDatenbankinhalten.EineQuellensteuer-pflichtbestehtdagegendann,wenninländischeNutzerumfassendeRechtezurwirtschaftlichenWeiterver-wertungerhalten–insbesonderefüreineVervielfältigung,Bearbeitung, Verbreitung und Veröffentlichung.
Beispiele
DasBMF-SchreibenbeseitigtinvielenFällenZweifelundbeendetinderPraxislangwierigeundauchkostspieligeDiskussionenübereineQuellensteuerpflicht.DabeigehtdasBundesfinanzministeriumselbstaufeineReihevonZweifelsfällenein:
• ErhälteindeutschesUnternehmenVervielfältigungs-,Bearbeitungs-,Verbreitungs-undVeröffentlichungs-rechtedurcheineausländischeGesellschaft,umderenSoftwarezuübersetzenundineinemSoftwarepaketweiterzuvertreiben,löstdieseineQuellensteuerpflichtaus.
• EininländischesUnternehmenbeziehteineSoftwarevon einem ausländischen Unternehmen zur eigenbe-trieblichenVerwendung.DerLizenzvertragerlaubtes,5.000KopienimeigenenUnternehmenzuverwendenundzusätzlichdieSoftwareandieUnternehmens-abläufeanzupassen.DieAnpassungerfolgtüberbeste-hendeErweiterungsmöglichkeiten.EskommtzukeinerQuellen steuerpflicht für die gezahlten Vergütungen.
• EineEinkaufsgesellschafterwirbteineKonzernlizenz
Teil II : § 50a EStG EinBMF-Schreibenschafft KlarheitbeiEntgeltenfür SoftwareundDatenbanken.
Nutzen oder Weiterverwerten
Handlungsbedarf
DerzeitgibteskeineVorschrift,dieUnternehmenzueinerDokumentationihresSteuerprozessesfürSachverhaltenach§50aEStGverpflichtet.DenneuenPrüfansatzderFinanzverwaltungunddiedamiteinhergehendeVerände-rungdesRisikoprofilssolltenUnternehmenjedochzumAnlass nehmen, ihre Steuerprozesse zu überprüfen, gege-benenfalls anzupassen und auch hinreichend zu dokumen-tieren.EinbesonderesAugenmerksollteaufdieIdentifizie-rungundAnalyseder„verdeckten“abzugsteuerrelevantenSachverhaltegerichtetwerden.
Tax Compliance Management System
IdealerweiseintegrierenUnternehmendenBereichderAbzugsteuer in ihr innerbetriebliches Kontrollsystem. Um denProzesseffizientzugestalten,istauchdieEinbettungindasbestehendeERP-Systemmöglich,umletztlichdieAutomatisierung von abzugsteuerrelevanten Prozessen ineinemTaxComplianceManagementSystem(TaxCMS)zuerreichen.SoferndasTaxCMSdieAnforderungendesIDW-Prüfstandards980erfüllt,kannesnichtnurfürdiegewünschtesteuerlicheTransparenzundErfüllungsteuer-licherPflichtensorgen,sondernfürdieGeschäftsfüh-rungauchpersönlicheinehaftungs-undstrafbefreiende Wirkung entfalten.
EY-Services im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG :
• Identifizierung und Analyse von quellensteuer relevanten Sachverhaltennach§50aEStGinallenUnternehmens-bereichen und falls erforderlich
— Erstellung/BerichtigungvonSteueranmeldungen — Beratung bei strafbefreienden Selbstanzeigen
• Prozessoptimierung : — DesignundDokumentationvonProzessenzur ErfassungundBearbeitungvonSachverhaltennach §50aEStG
— Erstellenvon(Konzern-)Richtlinien
• Beratung bei der Implementierung eines Steuerlichen Kontrollsystems(TAXCMS)i.S.d.IDWPS980
• Maßgeschneiderte Schulungen und Workshops zu §50aEStG
Ihre Ansprechpartner
Tino Boller [email protected]
Carola Wehling [email protected]
TaxCMS: Stephan Ludwig [email protected]
37EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAXFo
to:i
Stoc
k/m
acie
k905
füreineSoftware,dieeserlaubt,denKonzerngesell-schaftenLizenzenzuübertragen.DieSoftwaredarfnurfüreigenbetrieblicheZweckeverwendetwerden.DieentsprechendenKostenwerdenandiejeweiligenTochtergesellschaftenweitergereicht.DieZahlungandenausländischenSoftwareherstellerunterliegtkeinerQuellensteuerpflicht.
• EininländischesUnternehmenvertreibtSoftwareeinesausländischenUnternehmensgegeneineLizenzzah-lungproKopie(bzw.proLizenzcode,mitdemdieSoft-wareheruntergeladenwerdenkann).DasinländischeUnternehmendarfselbstkeineweiterenVervielfälti-gungenvonderSoftwareanfertigen,siebearbeitenoderumgestalten.DieVergütungensindnichtquellen-steuerpflichtig.
• EinausländischesUnternehmenstellteinemdeutschenUnternehmenBuchhaltungs-undWarenwirtschafts-softwareüberdasInternetzurVerfügung(ASP).DieSoftwareverbleibtaufdemRechnerdesAnbieters,derKundezahlteinmonatlichesNutzungsentgeltfürdieSoftwareundServiceleistungen(Programmpflege,Updatesetc.).DieVergütungenunterliegenkeinerQuellensteuerpflicht.
• EineausländischeRatingagenturstellteinerBankMarktdatenzurVerfügung.DieBankhatimRahmenderEnd-User-LizenzdasRecht,EinsichtindieDaten-bankenzunehmenundEchtzeit-sowiehistorischeDatenperAppüberdasInternetabzurufen.EsfällthierkeineQuellensteueran.ErhältdieBankallerdingsdasRecht,ihrenKundenumfassendenZugriffaufwesent-licheDatenbankinhaltezugeben,unterliegendieZahlungenderQuellensteuer.
Erleichterung
Besonders in den beschriebenen Fällen sollten Unterneh-menohneweitereBestätigungdeszuständigenBundes-zentralamtsfürSteuern(BZSt)vomQuellensteuereinbe-halt absehen können, ohne ein Haftungsrisiko befürchten zumüssen.UnsicherheitenwerdendamitaufdieFra-ge reduziert, ob ein konkreter Sachverhalt mit den im BMF-SchreibengenanntenBeispielenvergleichbarist.Esbleibtzuhoffen,dassdadurchdieÜberlastungdesBZStabnimmtunddie(dannwenigerhäufigen)Freistellungs-undErstattungsanträgeschnellerbearbeitetwerden.
Offene Fragen
SosehrdieAussagenimBMF-Schreibenzubegrüßensind,bleibendennocheinigepraxisrelevanteFragenoffen.SowirdeineÜbertragungaufähnlichgelagerteFäl-lewiedieÜberlassungvonBildrechtenoderZahlungenfürOnline-Werbungexplizitausgeschlossen.KeineAussa-gengibtesauchzurAbgrenzungzwischen(quellensteu-erpflichtiger)Überlassungund(nichtquellensteuerpflich-tiger)ÜbertragungvonRechten.HiersindderzeitzweiVerfahrenzusogenanntenTotal-Buy-out-VerträgenbeimBundesfinanzhofanhängig.SchließlichtrifftdasBMFauchkeineAussagefürFälle,indenendieVerwendung
derSoftwarebedingt,dassz.B.Bestell-oderBeschaf-fungssoftwareauchexternenZulieferernzurVerfü-gunggestelltwird(alsoUnternehmen,dienichtmitdemLizenznehmerverbundensind).
Verträge überprüfen
Wasistnunzutun?WennSoftware-oderDatenbankin-halte in grenzüberschreitenden Transaktionen an deut-scheKundenüberlassenwerden,solltendieausländischenUnternehmen bestehende Verträge dahingehend über-prüfen,dassnichtmehrRechtegewährtwerden,alsderKunde tatsächlich benötigt, um eine versehentliche Quel-lensteuerpflichtzuvermeiden.SoweitinVerträgendieÜberlassungumfassenderNutzungsrechtezurwirtschaft-lichenWeiterverwertungimVordergrundsteht,solltensoschnellwiemöglichFreistellungsbescheinigungenbean-tragtwerden,umLiquiditätsnachteileauseinemmögli-chen Quellensteuereinbehalt durch den Kunden zu vermei-den.BeiAltfällen,diesichnunalszuvorsichtigerweisen(weilgeradekeineVervielfältigungs-,Bearbeitungs-,Ver-breitungs-undVeröffentlichungsrechtegewährtwurden),solltenbetroffeneUnternehmenErstattungsmöglichkei-tenprüfen.LizenznehmersolltendasBMF-SchreibenzumAnlassnehmen,ihreCompliance-ProzessefürQuellen-steuernzuüberprüfen,daLizenzverträgehäufigdezentralindeneinzelnenFachabteilungenabgeschlossenwerden.In diesen Fällen kann eine Sensibilisierung der betroffe-nen Mitarbeiter für das Thema Quellensteuern über Schu-lungen oder schriftliche Handlungsempfehlungen ( z. B. im RahmeneinerQuellensteuer-Richtlinie)erfolgen,sodassauch in diesen Fällen sichergestellt ist, dass die Vorgaben desBMF-Schreibensbeachtetwerden.
Ihre Ansprechpartner
Christian Ehlermann christian.ehlermann @de.ey.com
Katja Nakhai [email protected]
Controversy
38 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAX
Foto
: dpa
Wenn ein Unternehmen ein anderes kaufen oder fusionierenwill,fallenKostenfürBerateran–fürAkquisitionsexperten,Rechtsanwälte,Wirt-
schaftsprüfer,Steuerberater,Gutachteretc.BeiexternenBeratern stellen die Kosten regelmäßig Anschaffungs-nebenkosten dar und sind zusätzlich zum Kaufpreis als Beteiligungsbuchwertzuaktivieren.Wasaberistmitinternen Kosten, die rund um eine Fusion oder Akquisition anfallen?WasistmitdenLohn-,Reise-oderRaumkosten,wennstattexternerBeratereigeneAngestellteprüfen,verhandeln,durchführen?HierstelltsichdieBetriebs-prüfunginjüngsterZeitzunehmendaufdenStandpunkt,dass diese internen Kosten steuerbilanziell ebenfalls als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind und damit keinenabziehbarenAufwanddarstellen.
Verweis auf ERP-Erlass
IhreVorgehensweisebegründendiePrüferdamit,dassinterne Kosten in diesen Fällen nicht anders zu beur-teilenseienalsexterneKosten.SiestützensichdabeiaufeinälteresBMF-SchreibenzurImplementierungvonERP-Software.DieserERP-ErlassdefiniertbetrieblicheAufwendungenfürdieEinrichtungentsprechenderSoft-wareumfassendalsaktivierungspflichtig.NebenPerso-
nalkostenwerdenz.B.auchRaum-undReisekostenexpli-zit genannt und es sind auch die Planungskosten dabei, soweitsienachderKaufentscheidunganfallen.
Einzelkosten-Kriterium
DieFinanzverwaltungübersiehthierbeijedoch,dassdasBMF-SchreibennurzurImplementierungvonERP-Soft-wareergangenist.ZurBehandlungandererWirtschafts-gütertriffteskeineAussage.DieFrage,obbeiFusionenoder Akquisitionen Anschaffungsnebenkosten vorliegen, musssichdeshalbnachallgemeinenGrundsätzenrich-ten.FürdieQualifizierungvoninternenKostenalsaktivie-rungspflichtigeErwerbsnebenkostenoderalssonstigenbetrieblichenAufwandstelltdieRechtsprechungdaraufab,obEinzel-oderGemeinkostenvorliegen.NurEinzel-kosten sind demnach als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Personalkosten zum Beispiel können nur dann Einzelkosten(Stundenlöhne)sein,sofernklardifferenziertwerdenkann,welcherMitarbeitersichwievieleStundendemUnternehmenskaufgewidmethat.Wenndiesegleich-zeitig noch andere Tätigkeiten ausgeführt haben und nicht klarersichtlichist,wievieleStundenfürwelcheTätig-keit angefallen sind, gehören die Personalkosten zu den Gemeinkosten.AuchKosten,dieimRahmenderallge-meinenVerwaltunganfallenundetwaRaummietenoderMaterialbetreffen,geltenalsGemeinkosten.
Inhaltliche Abgrenzung
Davonabgesehenistohnehinfraglich,inwieweiteineERP-ImplementierungmiteinemBeteiligungserwerbver-gleichbarist.WährendeineERP-SoftwareohneImple-mentierung schlicht nicht nutzbar ist, kann eine Betei-ligung allein durch Managemententscheidung und VereinbarungeinesKaufvertragsdurchdieGeschäfts-führungerworbenwerden,sodassdieinterneAkquisiti-onsberatungfürdenBeteiligungserwerbnichtentschei-dendseinmuss.DarüberhinausisteinERP-SystemimGegensatzzurBeteiligungabnutzbar.DiesverstärktdenEindruck,dassdieBetriebsprüfunghieraufBiegenundBrechenversucht,AufwandinaktivierungspflichtigeAnschaffungsnebenkosten von Beteiligungen umzuquali-fizieren,umkurzfristighöherezuversteuerndeGewinnezu generieren.
SindAufwendungenfürinterneAnwälteoderPrüferbeimErwerbvonUnternehmenalsAnschaffungs-nebenkostenoderbetrieblicherAufwandzubehandeln?
Kosten von Fusionen
Controversy
39EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
TAXFo
to:B
ic(W
ikim
edia
Com
mon
s)
D ieWirtschaftwirdglobalunddieFinanzverwal-tungen reagieren mit einer verstärkten grenz-überschreitendenZusammenarbeit.Nebeneinem
spontanenInformationsaustauschinEinzelfällengibtes die Möglichkeit, koordinierte steuerliche Außenprü-fungendurchzuführen.DabeifindetinsbesonderediesimultaneBetriebsprüfungvermehrtAnwendung,wobeinationale Betriebsprüfer gleichzeitig und für diesel-benVeranlagungszeiträumediejeweiligenlokalenKon-zerngesellschaftenunterdieLupenehmen.Währendder(getrennten)PrüfungenfindenregelmäßigeBespre-chungen statt, in denen die beteiligten Finanzbeamten Informationen und Prüfungsergebnisse untereinander austauschen, um sich so ein vollständiges Bild der grenz-überschreitenden Transaktionen und Konzernstruktur zu verschaffen.
Grenzen wahren
DennochhatjedesimultaneAußenprüfungihreGrenzen,wasMitwirkungs-undAuskunftspflichtenangeht.AuchimgrenzüberschreitendenKontextgilt,dassFinanzbe-amtenurDokumenteundInformationenanfragendürfen,diefürdieErmittlungdessteuerlichenEinkommensrele-vantsind.EbenfallsmussdurcheinesimultaneAußen-prüfungdasSteuergeheimnisgewahrtwerdenundsiedarfnichtdazumissbrauchtwerden,Beweisausforschun-gen(„FishingExpeditions“)zubetreibenoderumInfor-mationenzuersuchen,beidenenesunwahrscheinlichist,dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigenerheblichsind. IndiesemLichtisteinBeschlussdesFinanzgerichtsKölnvom23.Mai2017kritischzubeurteilen(2V2498/16).ImbetreffendenFallhattediedeutscheFinanzverwaltungaufGrundlageeinernationalenBetriebsprüfungZwei-fel, ob die Verrechnungspreise mit einer in Hong Kong ansässigenSchwestergesellschaftangemessenwaren,undbeanstandetedeshalbdieGewinnverteilungimKon-zern.DenPrüfernfehltenjedocheindeutigeHinweise,weshalbsiefürdiebereitsinderlokalenPrüfungbetrach-teten Veranlagungszeiträume eine simultane Betriebs-prüfungmitdenNiederlandeninitiierten.Manerhofftesich dadurch, die erforderlichen Informationen über die nieder ländische Muttergesellschaft beschaffen zu können.
Mehraufwand
DasFGKölnhatdieseVorgehensweisegebilligt.Danachsoll die Initiierung einer Simultanprüfung nach dem Aus-schöpfen aller Mittel der lokalen Betriebsprüfung zulässig sein.DasFGKölnhatinsoweitklargestellt,dassSimultan-prüfungennichtindenbeteiligtenLänderngleichzeitigbeginnen müssen, und dass auch ein Amtshilfeersuchen bei einer ausländischen Finanzbehörde vor Beginn einer geplanten gemeinsamen Außenprüfung nicht unzulässig ist.EineZustimmungdesSteuerpflichtigenistfürdieseVorgehensweiselautFGKölnnichterforderlich.
FürdieSteuerpflichtigenbedeutetderBeschlussdesFGKöln,dassPrüfungennochlängereZeitinAnspruchneh-menkönnen,MitarbeiternochmehrgebundenwerdenunddieRechtsunsicherheitbeigrenzüberschreitendenTransaktionensteigt.Steuerpflichtigesolltendahergege-benenfallsvonderMöglichkeitGebrauchmachen,selbstSimultanprüfungen über die lokale Betriebsprüfung anzu-stoßen und so grenzüberschreitende Sachverhalte im Vorfeldprüfenzulassen.SokannzumindestdieRechts-sicherheiterhöhtwerden.
DiekoordiniertesteuerlicheAußenprüfungeröffnet denFinanzbeamtenneueOptionen.DasKölner Finanzgericht hilft dabei.
Globalisierung zugunsten des Fiskus
Ihre Controversy- Ansprechpartner
Dr. Jürgen Schimmele juergen.schimmele @de.ey.com
Alexander Vetten alexander.vetten @de.ey.com
Das Finanzamt der Niederlande in Amsterdam
40 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Tax Technology & Transformation
A lleWeltsprichtvondenerwartetenVeränderun-gendurchdieDigitalisierungundinderTatwirdsich auch der Arbeitsalltag in den Steuerabteilun-
gensignifikantwandeln.DochtrotzdesdigitalenWandelswerdendiedreizentralenAufgabeneinerSteuerabtei-lungunverändertbleiben:Werteschaffen,Risikenmini-mieren und dabei Kosten managen. Jedes Unternehmen wirdweiterhinentscheidenmüssen,wieesseineSteuer-abteilung im Hinblick auf diese drei zentralen, miteinan-derkonkurrierendenZieleausrichtetundwieesdabeieinfürdasjeweiligeUnternehmenangemessenesGleich-gewichtfindet.
KünftigwirdderArbeitsfokusindenSteuerabteilungenstärkeraufhöherwertigenTätigkeitenliegen.Diesbedeu-tetfürdieMitarbeiterinsbesondere:EntscheidungenderoperativenEinheitenunddesManagementsunter-stützen, standardisierte risikomitigierende Prozesse ent-wickeln,KontrollfunktionenübernehmenunddadurchalsgeschätzterBusinessPartnerfürdieoperativenEin-heiten und das Management auftreten. So entsteht eine „ConnectedTaxFunction“.
Digitalisierung der Steuerfunktion
DertechnologischeFortschritteröffnetderSteuerabtei-lung eine Vielzahl neuer Möglichkeiten auf die gestiege-
nenAnforderungenzureagieren.DieDatenmengesteigtundauchdieQualitätderverfügbarenDatenverbessertsich kontinuierlich. So ermöglichen zum Beispiel die unternehmensweiteEinführungvonSAPS/4HANAderSteuerabteilungganzneueMöglichkeitenderDaten-analyse.DerSteuerabteilungstehendarüberhinausvie-leneueSoftware-LösungenamMarktzurVerfügung.ZunennensindhierbeispielsweisedieSAPTaxCompliance-Lösung,LösungenzumManagementvonBetriebsveran-staltungen(§37b-EStG)oderauchFrühwarnsystemefürdiereal-timeErkennungvonBetriebsstätten.
Dabeiwerden„TaxBots“bereitsheuteerfolgreichfürdieErstellungvonUmsatzsteuervoranmeldungenoderKörperschaftsteuererklärungeneingesetzt.DerEinsatzvonautomatisierenderundlernfähigerSoftware(RoboticProcessAutomation,kurz:RPA)inSteuerabteilungenwächstundsorgtbesondersbeieinfachenArbeitenzeit-gleichfüreinehoheDatenqualität.
Steuerliches Risikomanagement
MitderImplementierungeinesSteuerlichenKontroll-systems können Unternehmen steuerstrafrechtliche Kon-sequenzenvermeiden,wennetwaeingereichteSteuer-erklärungenund-anmeldungenkorrigiertwerdenmüssen.AuchaufinternationalerEbeneerlangtdasThemader
DieSteuerfunktionändertsichimZeitalter derDigitalisierung.
Connected Tax
Growth enablement
objective
Quality objectives
Compliance/risk
objective
Speed/ efficiency objective
Lower cost
objective
Best in Cost
Best in Class
41EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Tax Technology & Transformation
Steuerlichen Kontrollsysteme an Bedeutung : Mit dem OECDPaper„Co-OperativeTaxCompliance:Buildingbettertaxcontrolframeworks“vomMai2016zeigtdieinternationaleOrganisationihrBemühen,einekoopera-tiveCompliance-BeziehungzwischenUnternehmenundFinanzverwaltungzuentwickeln.
ZudemwächstdieZahlderinternationalenTransparenz-initiativen.BEPSundderautomatischeInformations-austauschüberFinanzkontensindnurzweiBeispiele.FinanzverwaltungenteilensichsteuerrelevanteInforma-tionenüberGrenzenhinwegundforderndirekte(real-time)DatenzugängebeidenSteuerpflichtigen.DadurchsteigendieAnforderungenaneinsteuerlichesRisiko-management.DerFokusliegtdabeizunehmenaufsteuer-relevantenInformationen,dienichtimVerantwortungs-bereich der Steuerabteilung selbst liegen sondern z. B. im Accounting,derPersonalabteilungoderimEinkauf.OhneeinwirksamesKontrollsystem,dasauchdieseProzesseumfasst,wirddieSteuerabteilungkünftigkauminderLagesein,denÜberblickzubehalten.
Geänderte Rolle der Steuerabteilung – „new ways of working“
HäufigwiederkehrendeTätigkeitenwiedieDatenauf-bereitungfürdieErstellungderSteuererklärungoderfürManagementReportingswerdendurchautomati-sierteProzesseersetzt.ZeitgleichwerdenTätigkeitenimZusammenhangmitderUnterstützungderoperativenBereicheimUnternehmenimmerwichtiger.Steuerabtei-lungenwerdendaherimmeröfterals„BusinessPartner“verstanden,z.B.beidersteuerlichenOptimierungderSupply-ChainoderbeiderSteuerplanungvonM&A-Trans-aktionen.
ImSpannungsfeld„Bestinclass“vs.„Bestincost“wirddie Herausforderung für die Steuerfunktion darin liegen, KapazitäteninwertsteigerndeTätigkeitenzuinvestierenund zeitgleich die Kosten der Steuerfunktion insgesamt stabilzuhaltenundmöglicherweisezusenken.
Ihre Ansprechpartner
Stephan Ludwig [email protected]
Marco Strootmann marco.strootmann @de.ey.com
Value
Cost Risk
Connected Tax
Operational risk landscapeDig
italiz
ed ta
x fun
ction
New ways of working
Connected Tax Function – Neuausrichtung Ihrer Steuerfunktion
Verstehen wir, welche Auswirkungen die Digitalisierung unserer Geschäftsmodelle auf die Steuerfunktion haben und nutzen wir die Chancen der Digitalisierung für unsere Steuerfunktion ?
Wie stellen wir sicher, dass steuerliche Risiken im Unternehmen erkannt und geeignete ( Kontroll- ) Maßnahmen durchgeführt werden ?
Welche Prozesse können automatisiert werden ?
Sind meine Prozesse effizient, standardisiert und stellen sicher, dass richtige Steuer erklärungen / -anmeldungen abgegeben werden ?
Welche Dienstleistungen sollten wir einkaufen, um uns auf wertsteigernde Tätigkeiten konzentrieren zu können ?
Welche ( weiteren ) Kompetenzen benötigen wir zukünftig in der Steuerabteilung und worin sollten wir weiter investieren ?
42 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Schneller, länger, kleiner
T onbänder,Kassetten,FloppyDiskssindausgestor-ben,heutebeherrschenTerabyte-FestplattenundgigantischeCloudsdieSpeicherwelt.Revolutionär
istdieEntwicklungauchbeimKommunizieren,Wählschei-bentelefonewurdenerstdurchTastenapparateersetzt,inzwischenliefernhosentaschengroßeMobilfunkgerätemehrRechenleistungalsdieeinstigenNasa-ComputerwährendderMondfahrtmissionen.Fernsehserienkommenper Streaming, Schuhe per Internethandel. Kaum ein BereichistderartimWandelwiedieTelekommunikations-,Medien-undTechnologiebranche.DieEntwicklungziehtNutzerundUnternehmerindenBann,ändertdenLebens-alltagundschafftvölligneueIndustrienundDienstleis-tungen.
AuchdieSteuerweltändertsich,jamusssichändern.„Eslässtsichnichtleugnen“,sagteEU-SteuerkommissarPierreMoscoviciunlängst,„dassunsersteuerlicherRahmenangesichtsderEntwicklungderdigitalenWirt-schaftundderneuenGeschäftsmodelleeinfachnichtmehrpasst.“TatsächlichversuchenEUundOECDderzeit,Konzepte zur effektiveren Besteuerung von digitalen Dienstleistungenzuentwickeln.DiehergebrachteBesteu-erung nach dem Betriebsstättenprinzip erodiert im Internetzeitalter. Für die digitale Wirtschaft ist es dabei wichtig,ineinerfairenundinnovationsfreundlichenWeisebesteuertzuwerden.AufdenFolgeseitenwidmenwirunsdenjüngstenEntwicklungen.
TELECOMMUNICATION, MEDIA AND TECHNOLOGY
TMT
43EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY Sektoren
44 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY Sektoren
DieboomendeDigitalwirtschaftstelltdieStaaten-gemeinschaftvorgroßeHerausforderungen.EinedavonistdieFrage,wiedieFinanzbehördenauchin
ZukunftihrenSteueranteilandigitalerWertschöpfungerhe-benkönnen.EinendetailliertenVorschlagsolldieEU-Kom-mission in den nächsten Monaten ausarbeiten. Als potenzi-elle Maßnahmen nennt die Kommission das Konzept einer digitalenBetriebsstättesowieÄnderungenandenbeste-hendenRegelungenzuVerrechnungspreisenundGewinn-zuordnung.KurzfristigsindauchalternativeAnsätzewiediesogenannte„EqualizationTax“,eineArtAusgleich-steueraußerhalbdesSystemsderDoppelbesteuerungsab-kommen,sowieQuellensteuernaufdigitaleTransaktionenangedacht.NachdenDiskussionenaufdemECOFINGipfelimDezember2017stimmtendieEU-FinanzministerdemFokusaufÄnderungenzumThema„virtuelleBetriebsstät-te“zu,regtenaberauchan,dievoneinigenMitgliedstaatenexplizitfavorisierteEqualizationTaxweiterzuverfolgen.
DieEU-KommissionwillengmitderOECDzusammen-arbeiten,diesichseiteinigenJahrenimRahmendesBEPS-ProjektsgegenaggressiveGewinnverlagerungundSteuervermeidung auch um die Besteuerung der digitalen Wirtschaftkümmert.DieinParisansässigeOrganisationhateinenZwischenbericht(„AddressingtheTaxChallen-gesoftheDigitalEconomy“)fürApril2018angekündigt.AufEU-EbenesollebenfallsimFrühjahreinkonkreterRichtlinienvorschlagvorliegen,umdieAgendamitdemTitel„EinfairesundeffizientesSteuersysteminderEuro-päischenUnionfürdendigitalenBinnenmarkt“umzuset-zen.LetztlichgehtesumnichtwenigeralseinedigitaleRevolutionimSteuerrecht.
Analoges Steuerrecht …
DievergangenenJahrehabengezeigt,dassdasherge-brachte Steuersystem kaum mit der Schnelllebigkeit, den hochgradigflexiblen,mobilenundvirtuellenGeschäfts-modellensowiederimmerstärkerwerdendenInternatio-nalisierungimBereichderDigitalwirtschaftSchritthaltenkann. Jahrzehntelang erprobte Konzepte im Bereich des internationalenSteuerrechts–wiedaseinergewissenphysischen Mindestpräsenz ( Betriebsstätte ) als Anknüp-fungspunktfüreinlokalesBesteuerungsrecht–stoßenhieranihreGrenzen.
… trifft auf digitale Realität
DiesbetrifftinsbesondereUnternehmenderTMT-Branche,die Wegbereiter für viele Innovationen im Bereich der Digitalwirtschaftsindunddamitnochinternationaler,technologie-getriebenerund„virtueller“alsandereUnter-nehmensind.VieleAspekteder„Digitalisierung“vonGeschäftsmodelleninderherkömmlichenWirtschaftwärenohnediePionierleistungenderTMT-UnternehmeninBezugaufGeschäftsmodelle,BandbreiteundHardwarenichtmöglichgewesen.EswarendieseUnternehmen,diedurch ihre Angebote im Bereich Medien ( Musik, Filme, etc.)diePräferenzderEndkundenvonBesitzzuSofort-konsumverschobenhaben,diedurchdenErfolgihrerGeschäftsmodelleimBereichSocialMedia/OnlineContentdiewirtschaftlicheBedeutungvonOnline-Werbungexpo-nenziellsteigenließen,diedasKommunikationsver-haltenderMenschennachhaltigveränderthaben(Instant-Messaging vs. Anruf ) und die durch kontinuier liche WeiterentwicklungderHardwaresichergestellthaben,dass auch die technischen Möglichkeiten mit den stark steigenden Anforderungen Schritt halten können.
EssindabergeradedieseGeschäftsmodelle,diedieSteuerverwaltungenderMitgliedstaatenvorgroßeHer-ausforderungenstellen.Sokönnenz.B.SocialMedia-Unternehmen,Suchmaschinenanbieter,ReiseportaleoderandereContent-AnbietereinenlokalenMarktüberver-schiedensteArtenderOnline-Werbungbedienen,ohnenennenswertephysischePräsenzvorOrtzuunterhalten.DerMedienkonsumverschiebtsichimmermehrRichtung„ondemand“-Angebote,dieBedeutungvonPrint-Ange-botenimBereichZeitschriften,Bücheretc.gehtimmerweiterzurück.DurchdenstetenAnstiegvononlineon-demandAngebotenwirdesfürMedienunternehmenzunehmendleichter,KundenaußerhalbihresHeimat-landeszugewinnen.AuchhieristeinephysischePräsenzimZielmarkt–wennüberhaupt–nurinbeschränktemUmfang erforderlich.
DieEU-KommissionstehtdeshalbnunvorderAufgabe,einen fairen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der jeweiligenUnternehmenundeinebensofairesKonzeptfürdieErmittlungderzubesteuerndenWertschöpfungzufinden.
DieEUringtdamit,digitaleDienstleistungensteuerlichzuerfassen.BesondersdieTMT-Brancheistbetroffen.
Neuland für den FiskusTELECOMMUNICATION,
MEDIA AND TECHNOLOGY TMT
45EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY SektorenFo
to:d
dpim
ages
/ZU
MA
Große Lösung braucht Zeit
AusSichtderEU-KommissionisteineambitionierteundgrundlegendeReform,wiez.B.dieEinarbeitungvonent-sprechendenBesteuerungskonzeptenindieGemeinsameKonsolidierteKörperschaftsteuer-Bemessungsgrund-lage(GKKB),denkbar.DanachdenGKKB-GrundsätzenGewinnenachKapital,ArbeitslöhnenundUmsätzenauf-geteiltwerdensollen,müssteesmöglichsein,weitereVerfeinerungen vorzunehmen, die auch digitale Aktivitä-tenadäquatabbilden.DieEU-Kommissiongibtsichaberkeinen Illusionen hin und rechnet damit, dass bis zum möglichenInkrafttretenderGKKBnocheinigeHürdenzu nehmen sind. Auch international abgestimmte Ände-rungenimBereichder„virtuellenBetriebsstätte“sowieÄnderungenandenbestehendenRegelungenzuVer-rechnungspreisenundGewinnzuordnungsindnurschwerkurzfristig umzusetzen, da eine enge Abstimmung mit derOECDgewünschtist.
Harmonisiertes Vorgehen
Unterdessen haben einige der 28 Mitgliedstaaten begon-nen,unilateraleMaßnahmenzuergreifen.DazugehöreneineDivertedProfitTaxinGroßbritannienunddiekürz-lich in Italien beschlossene Quellensteuer auf bestimmte DigitaltransaktionenoderverstärkteBetriebsprüfungs-aktivitätenmitsichanschließendenVerhandlungenbzw.RechtsstreitigkeitenetwainItalienundFrankreich.DiesgefährdetjedochdaseuropäischeZieleinesgemein-samendigitalenBinnenmarktes.DieEU-Kommissionfavo-risiert daher auch bei kurzfristigen Maßnahmen einen harmonisierten Ansatz. Aus Brüsseler Sicht kommen die folgenden kurzfristigen Maßnahmen in Betracht :
• EqualizationTax(Umsatzausgleichsteuer):EineSteueraufallenichtoderunzureichendbesteuertenEin-nahmenausinternetbasiertenUnternehmensaktivi-täten.DieserVorschlaggehtaufeinengemeinsamenVorstoßderFinanzministerinFrankreich,Deutsch-land,ItalienundSpanienzurück.EinderartigerAnsatzwurdebereitsvonderOECDinBEPSAktionspunkt1vorgestelltundvonIndienalserstemLandMitte2016umgesetzt.FokusderEqualizationTaxinIndiensindZahlungenfürOnline-WerbeleistungenundVerkaufvonOnline-WerbeplatzanNichtansässigeohneBetriebs-stätte im Inland.
• QuellensteueraufdigitaleUmsätze:EineQuellensteueraufBruttobasisaufbestimmteZahlungen,dieannichtinderEUansässigeAnbietervononlineerworbenenWarenundDienstleistungengeleistetwerden.Eineder-artige Quellensteuer auf bestimmte digitale Umsätze imB2B-KontextwurdegeradeinItalieneingeführt.
• AbgabeaufEinnahmenausderErbringungdigitalerDienstleistungenoderWerbeeinahmen:Einegesonder-teAbgabekönnteaufalleUmsätzeerhobenwerden,dieausderFernebeiinderEUansässigenKunden
erzieltwerden,wenndernichtinderEUansässigeAnbietereinesignifikantewirtschaftliche/virtuellePräsenzimAnsässigkeitsstaatdesKundenaufweist.
KernproblemallerschnellenLösungenistallerdings,dassdigitaleGeschäftsmodelleeinerhohenDynamikunter-liegen,sodasssteuerlicheSofortmaßnahmenzwarfürden Moment zielgenau sein mögen, an den digitalen GeschäftsmodellenvonmorgenabermitgroßerWahr-scheinlichkeitwiedervorbeigehen.
Vorhut denkbar
GrundsätzlichunterliegensteuerlicheHarmonisierungs-maßnahmeninderEUdemstrengenEinstimmigkeits-prinzip,waseineEinigungerschwert.Allerdingshabeneinige Finanzminister bereits angemerkt, dass es grund-sätzlichauchdenkbarwäre,einzelnekurzfristigeMaß-nahmenüberdasRechtsinstitutderverstärktenZusam-menarbeit einzuführen. Für ein solches Vorgehen ist nureineGruppevonmindestensneunMitgliedstaatenerforderlich,wobeiDeutschlandwahrscheinlichmitvonderPartiewäre.
Der geschäftsführende Bundesminister der Finanzen Peter Altmaier im Gespräch mit EU-Wirtschaftskommissar Pierre Moscovici am Rande einer ECOFIN-Sitzung
Ihre Ansprechpartner
Dr. Kai Reusch [email protected]
Katja Nakhai [email protected]
46 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY Sektoren
Foto
:iSt
ock/
Mac
hine
Hea
dz
Ihr Ansprechpartner
Robert Polatzky [email protected]
I n Smart Factories arbeiten hoch vernetzte und auto-matisierte Maschinen, die nicht nur miteinander, son-dern mit sämtlichen Akteuren der Wertschöpfungs-
kettekommunizieren.DabeikommteszunehmendzurÜberlassungimmateriellerWirtschaftsgüterwieSoftware,DatenundKnow-how(IntellectualProperty,kurzIP).BotenMaschinenbauerfrüherunveränderlicheHardware-module an, ermöglicht die digitale Vernetzung heute den EinsatzvonerweiterbarenHardwaremodulen,beidenensich Kunden online zusätzliche Funktionen freischalten lassenkönnen,Software-UpdatesherunterladenoderdieMaschinensteuerungaufBasisvonexterngesammeltenDatenundErfahrungswertenoptimieren.Steuerlichistdabeigenauzuprüfen,obeineDienstleistungerbrachtodereineIPzurNutzungüberlassenwird.
Kunde im Ausland
ExportierteinMaschinenbauereinHardwaremodul,soführtdiesimImportlandinderRegelnichtzurErtragsteuerpflicht.Andersistesdagegenbeidergrenz-überschreitendenNutzungsüberlassungvongeistigemEigentum;indenmeistenZielländernsindausländischeIP-Anbietersteuerpflichtig.Üblicherweisebehältderim
ZiellandansässigeIP-KundeeineQuellensteuereinundführtsieandaslokaleFinanzamtab.DerKundehaftetinderRegelauch,wenndieSteuernichtabgeführtwird.
BMF-Schreiben
Deutschlanderhebteine15-prozentigeQuellensteueraufdiegrenzüberschreitendeIP-ÜberlassunginsInland.AllerdingswarendieDetailslangestrittig.DasBundes-ministerium der Finanzen nimmt nun in einem aktuellen BMF-SchreibeneinebemerkenswertrestriktiveHaltungein.EineQuellensteuerpflichtsollnurbestehen,wenndiegewährtenNutzungsrechtesoumfassendsind,dasssieeinewirtschaftlicheVerwertungvonSoftwareundDatendurch Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder Veröffentlichung ermöglichen.
DagegensollkeineQuellensteuerpflichtbestehen,wennSoftwarelediglichzumbestimmungsgemäßenGebrauchfüreigenbetrieblicheZweckegenutztwerdenkann,d.h.wenndieÜberlassungderFunktionalitätderSoftwareimVordergrundsteht.EbensosolldieDatenüberlassungnichtzurQuellensteuerpflichtführen,wenndieErkennt-nisseausdenDatenlediglichimRahmenderunterneh-merischenTätigkeitverwendetwerden.DarüberhinausschließenvieleDoppelbesteuerungsabkommeneindeut-sches Quellensteuerbesteuerungsrecht aus.
IP-Überlassung ins Ausland
BeimÜberlassenvondeutschemIPinsAuslandisteben-fallszuprüfen,obdortQuellensteuerausgelöstwird.VieleStaatenfassendieQuellensteuerpflichtweiteralsDeutschlandundbesteuernjedegrenzüberschreitendeIP-Nutzungsüberlassung–unabhängigdavon,obeinewirtschaftlicheVerwertungdesIPodernureineeigen-betrieblicheNutzungerfolgt.GewährtdasentsprechendeDoppelbesteuerungsabkommendenausländischen Staaten ein Quellenbesteuerungsrecht, bleibt deutschen Unternehmen nur die Anrechnung auf die inländische Steuerschuld.MeistsinddemjedochGrenzengesetzt.ImZugederfortschreitendenDigitalisierungsolltenUnter-nehmendeshalbstetsihreentstehenden4.0-Geschäfts-modelleauchmitBlickaufQuellensteuern(sowieVerrech-nungspreise,UmsatzsteuernundZölle)detailliertprüfen.
DiegrenzüberschreitendeÜberlassungvonSoftware,DatenundKnow-howwächst–unddamitdieFrage nachderErtragsbesteuerung.
Wann löst Industrie 4.0 Quellen steuer aus ?INDUSTRIE 4.0
47EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY SektorenFo
to:i
Stoc
k/G
wen
goat
Wer Blockchain hört, dürfte zu allererst an Bit coin denken.DieKryptowährungentwickeltesichimvergangenenJahrzumglobalenSpekulations-
objekt,mitdemsichvielGeldverdienenundverlierenließ.DochBlockchainistvielmehralsBitcoin,dieTechno-logie besitzt das Potenzial, unsere zunehmend ver netzte und digitale Welt nochmals grundlegend zu ver ändern. Sie ermöglicht nahezu vollstän dige Transparenz in GeschäftsvorfällenundschafftVertrauenzwischendenTransaktionspartnern.DasbetrifftinbesondererWeisedieKonsumgüterbranche,woVerstößegleichzuhef-tigenReaktionenführen,etwabeimFipronil-Skandalim Sommer 2017, als sich die Suche nach Ausmaß und Ursache der mit dem Insektizid belasteten Hühner eier über Wochen und Monate hinzog. Mit Hilfe der Block-chain-TechnologiehättederLebensmittelskandalwesent-lichschnelleraufgearbeitetwerdenkönnen,wieeinExperimenteinesUS-HandelsriesenvoreinigenMona-tenzeigte.DabeigingesumdieRückverfolgbarkeitvonMangosimFalleeinesSkandals.DasErgebnis:MitHilfeeinerBlockchain-KennzeichnungdauerteeszweiSekunden,dieLieferkettevonzweiMangosbiszurFarmimsüdlichenMexikozurückzuverfolgen–einTestzuvorhatte hingegen 6 Tage, 18 Stunden und 26 Minuten gedauert.
Ein digitales Hauptbuch
DieBlockchainkannbuchhalterischmiteinemdigitalenHauptbuchverglichenwerden,indemInformationenwieProduktmerkmale,TransaktionenundBearbeitungs-methodenchronologischinDatenblöckenerfasstwerden.MittelskryptographischerVerfahrenwerdendieseDaten-blöckemiteinanderverkettet,wodurchsicheineauf-einander aufbauende, permanente und unveränderliche AufzeichnungallerInformationenergibt.DabeibesitztderjeweilsletzteDatenblockeinedirekteVerknüpfung(„Hash“)zumvorhergehendenBlock–dieAneinander-reihungderBlöckeergibtsomitdieBlockchainbzw.dasgesamteHauptbuch.DieBesonderheitderBlockchainliegt darin, dass identische Kopien des digitalen Haupt-buches dezentral bei allen Teilnehmern eines Block-chain-Netzwerkes(Produzenten,Zwischenhändler,Kunden…)vorliegen.ZudemkanndieBlockchainmittelssogenannter„SmartContracts“automatisierteAktionen
beiEintritteinervordefiniertenBedingungenausführen,z.B.dieelektronischeAnweisungeinerZahlung.
Vom Acker bis auf den Teller
Praktisch ermöglicht die Blockchain eine vollständige Produkttransparenz entlang der gesamten Wertschöp-fungskette, vom Hersteller über verarbeitende Betriebe zumGroß-undEinzelhändlerbiszumKunden(„fromfarmtofork“).NebendemWarenflusslassensichInformatio-nenwieProduktions-undVerarbeitungsschritteoderVeränderungendesProduktesdokumentieren.DieRück-verfolgbarkeit ist in sämtlichen Bereichen möglich, von ObstundGemüsebiszuWeinundDiamanten.DieBlock-chainermöglichtauchgänzlichneueAnwendungsfelder,soimZusammenhangmitderNutzungundVergütungimmaterieller Wirtschaftsgüter. Künstler haben heute bereits die Möglichkeit, ihre digitalen Werke ( Fotos, Musik, Designsetc.)zuschützensowiederenNutzungundVerteilungzukontrollieren.EbensolassensichNutzungs-entgelteinFormvonEchtzeit-LizenzenfürdieVerwen-dung der eigenen Werke erheben.
DieBlockchain-Technologierevolutioniertdie Konsumgüterindustrie. Sie schafft Transparenz undVertrauen,führtaberauchzuDisruption.
Mehr als GeldCONSUMER
PRODUCTS & RETAIL
48 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY Sektoren
Ihre Ansprechpartner
Dr. Dirk Brüninghaus dirk.brueninghaus @de.ey.com
Jumbo Cheng [email protected]
Jonas Jünger [email protected]
Die Digitalisierung ermöglicht es, eine Vielzahl von Dienstleistungen über das Auto zu empfangen. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen bringt diese Ent-wicklung mit sich ?
Habla :DieumsatzsteuerlicheHerausforderungbeginntdamit,dassderVertriebswegderaufelektronischemWegerbrachtenDienstleistungenhäufignichtmitdemfürdieFahrzeugeübereinstimmt.BeimVerkaufdieserDienstleis-tungenüberdieGrenzemussderHerstellerdieUmsatz-steuernachdemWohnortdesKundenberechnen.DieFinanzverwaltunginderEUhatdafürdas„Mini-One-Stop-Shop“-Verfahrenvorgesehen,welcheseinemUnter-nehmenermöglicht,fürPrivatkundenimEU-AuslanddieUmsatzsteuerseinesHeimatlandeszuentrichten.Diesist natürlich sehr hilfreich und ermöglicht den grenzüber-schreitendenVerkauf,ohneimAuslandumsatzsteuer-lichenRegistrierungs-undMeldeverpflichtungennach-kommenzumüssen.DassetztaberdieErhebungeinerReihevonDatenvoraus,damitdieFinanzverwaltungdieerklärten Umsätze prüfen kann.
Was ist außerhalb der EU zu beachten ?
Habla :FürVerkäufeanKundenbeispielsweiseinderSchweiz,Russland,NorwegenoderderTürkeigeltenkei-neeinheitlichenRegelungen.AusdeutscherSichtbefin-detsichzwarauchhierderLeistungsortamWohnortdesKunden. Wie dort zu verfahren ist, unterscheidet sich dannabervonLandzuLand.DabeisinddiejeweiligenVorgabenfürdiedortigen,inLandesspracheabzugeben-denUmsatzsteuererklärungen,dieRechnungstellungundanderweitigeformaleVorgabenzubeachten.SoweitindiesenLändernTochtergesellschaftenvorhandensind,kannessichdeshalbderEinfachheithalberanbieten,übersiedieseLeistungenzuerbringen.
Direktes Bezahlen
DieVergütungkönntedabeimittelsdeswohlbekanntes-tenAnwendungsbereichsderBlockchain,nämlichKrypto-währungen,erfolgen.Dieseermöglicheneinenachweis-baredirekteZahlungzwischenzweiTransaktionspartnern,diezujederZeitundvonüberallaufderWelterfolgenkann.DerwesentlicheVorteilbeiZahlungenmittelsKryptowährungenliegtimWegfallnahezusämtlicherTransaktionskosten,daüblicheGebühreninHöhevoneinembisdreiProzentanIntermediärewieOnline-ZahlungsdienstleisteroderKreditkartenfirmenzueinemerheblichen Teil sinken oder ganz entfallen.
Schöpferische Zerstörung
JedeErfindungkanndramatischeFolgenhaben.AuchinderKonsumgüterindustriebestehenChancenundRisikeneinerschöpferischenZerstörungdurchdenEinsatzvonBlockchain-Technologien.BetroffeneeinermöglichenDisruptionkönntenimintermediärenBereichbeispiels-weisesein:• Prüfinstitute,dieausgewieseneProdukteigenschaften
und-merkmalezertifizieren;• Zahlungsabwickler,dieeineZahlungvonGeldgegen
LieferungeinerLeistunggarantieren;• Handelsplattformen,ZwischenhändlerundVertreter,
diebeim„Auffinden“geeigneterProdukteundLösungenunterstützen.
ZwarlässtsichdasganzeAusmaßvonkonkretenBlock-chain-basiertenAnwendungennochnichtüberblicken.DochdeutendiebereitsvorhandeneninnovativenLösun-genverschiedenerStart-upssowiediesignifikantzuneh-mende Anzahl an Patentanmeldungen auf ein breites Anwendungsfeld.FastjedesUnternehmendürftefolglichvonderBlockchain-Revolutionbetroffensein–undkönntevonihrauchüberrolltzuwerden.
DerVertriebvonaufelektro-nischem Weg erbrachten DienstleistungenrundumdasAuto ist eine umsatz steuerliche Herausforderung, erklärt Janina Habla, Senior Manager IndirectTax.
Smartphone auf Rädern
49EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY SektorenFo
to:s
inan
mus
luW
este
nd61
/F1
onlin
e
Oft loggen sich die Kunden aber auf einer Website ein und bestellen dort die gewünschten Leistungen.
Habla :Dasstimmt,vielfachwerdendieFahrzeugeabWerknurmitdernotwendigenHardwareausgestattet,dieesdenKundenerlaubt,späterdiverseDienstleistun-genüberdasInternetinAnspruchzunehmen.Zollrecht-lichwirdsichmitunterdieFragestellen,obdieBemes-sungsgrundlage eines Fahrzeugs, für das der Importeur einenbestimmtenPreisentrichtet,vondenimNachgangzuzahlendenlaufendenNutzungsentgeltenfürdieaufelektronischemWegerbrachtenDienstleistungenwirklichunberührtbleibt.EinFahrzeug,dasmiteinembestimm-tenDienstleistungsspektrumausgestattetist,wirdsicher-lich mehr kosten als ein Fahrzeug ohne diese Ausstattung. InwieferndieseDienstleistungskomponentefürzollrecht-licheZweckeausderBemessungsgrundlageherauszu-rechnenistbzw.unberücksichtigtbleibenkann,mussgesondertgeprüftwerden.JeverwobenerdasKomplett-angebot,destoschwierigerdürftediesfallen.
Und wenn der Kunde in ein drittes Land fährt ?
Habla :Dannkannesrichtigkompliziertwerden.SelbstwennderanbietendeUnternehmerbereitist,allendamitverbundenen umsatzsteuerlichen Anforderungen in allen Ländernnachzukommen,kannesbeieinemeinheitlichenEntgeltäußerstschwierigerscheinen,fürjedesbeteiligte
LanddiezutreffendeUmsatzsteuerzuermitteln.Ähn-lichkomplexkanneswerden,wenneinAutomobilherstel-ler den Absatz von auf elektronischem Weg erbrachten DienstleistungenvorOrtsubventioniert.Derauslän-discheHändlererhältdannvomHerstelleroderLiefe-rantendesFahrzeugseineEntschädigung,dieebenfallsumsatzsteuerlichzuwürdigenist.Insgesamtzeigtdies,dassdieDigitalisierungundVernetzungdesAutomobilsganz neue umsatzsteuerliche Herausforderungen schafft.
AUTOMOTIVE
Anzahl der mit dem Internet vernetzten Fahrzeugein Millionen
Quelle : Statista 2017
Westeuropa
6,52011
452011
2102016
482016
Weltweit
Janina HablaistSeniorManagerIndirectTax undbeschäftigtsichschwerpunktmäßigmit umsatz steuerlichen Fragestellungen im Bereich Automotive&Transportation.
DasInterviewführteRoland Kaufmann, leitenderSteuerpartnerdesAutomotive-Teams inDeutschland,ÖsterreichundderSchweiz.
50 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
EY Sektoren
Foto
:Hem
me/G
etty
Imag
es
EY TAX&LAWMagazine01/2018
D ieGesundheits-undSteuer politik sind jede für sich kom-
plexeMaterien.Nochkom-plizierterwirdes,wennbeide aufeinander stoßen. Sobeiderumsatzsteuer-lichen Behandlung von Medikamenten.DieseunterliegeninDeutsch-landdemRegelsatzvon19 Prozent. Seit 2011 ver-pflichtetdasGesetzüberRabattefürArzneimittel(abgekürzt:AMRabG)dieHersteller medizinischer Produkte, auch den pri-
vatenKrankenversicherungennachträglichRabattefürgelieferteMedikamenteeinzuräumen.GleichwohlvertrittdiedeutscheFinanzverwaltungbislangdieAuffassung,dassnurdieRabattezugunstendergesetzlichenKranken-versicherung(GKV)denHerstellerzueinerUmsatzsteu-erminderung berechtigen. Sie stützt dies hauptsächlich aufdieMeinung,dass(nur)dieGKV-UnternehmenselbstEmpfängerderMedikamentenlieferungseien.
Zwei-Klassen-Behandlung
Wennalsoder(Kassen-)PatienteinRezeptinderApo-theke vorlegt, handelt er nach Auffassung des Fiskus für die Krankenkasse, erhält aber unmittelbar das Medika-mentausgehändigt.EinPrivatpatientkaufedagegenimeigenenNamenundaufeigeneRechnungdasMedika-ment ein und mache später bei seiner Krankenversiche-runglediglicheinenAnspruchauffinanziellenAusgleichgeltend.ZudieserProblematiksindderzeitbeimBundes-finanzhofzweiRevisionsverfahrenanhängig.IneinemderFälle(XIR14/15)entschieddieersteInstanz,dasFinanz-gerichtBerlin-Brandenburg(13.Mai2015,7K7323/13),zugunstenderVerwaltungsauffassung.ImzweitenVer-fahren(VR42/15)sprachsichdasFinanzgerichtRhein-land-Pfalz(24.September2015,6K1251/14)zuguns-tendesSteuerpflichtigenaus.DiesesVerfahrenführtenunzueinerEntscheidungdesEuropäischenGerichts-hofes, dem der BFH den Fall vorgelegt hatte.
Luxemburger Urteil
DerEuGHentschiedkurzvorWeihnachten,dassdenprivatenKrankenversicherungengewährtenachträglicheRabattegrundsätzlichzueinerUmsatzsteuerminderungberechtigen.NachkurzersummarischerPrüfungkamendieLuxemburgerRichternämlichzudemErgebnis,dasssieumsatzsteuerlichkeinenUnterschiedzwischendenbeidenRabattartensehen.SchoninihrerGrundsatzent-scheidung„ElidaGibbs“ausdemJahre1996hattendieRichterfestgestellt,dasseinRabattineinermehrstufigenVertriebskette auch dann zu einer Umsatzsteuerminde-rungberechtigt,wennernichtunmittelbardemKundendesUnternehmens,sonderneinemanderenGliedinderKettegewährtwird.
Nächste Schritte
DerBundesfinanzhofdürftediebeidenRevisionsverfah-rennunzuGunstenderSteuerpflichtigenentscheiden.AlleHerstellervonmedizinischenProduktenwärendamitgrundsätzlichrückwirkendberechtigt,entsprechendeUmsatzsteuerminderungenausdenAMRabG-Rabattengeltendzumachen.DerFiskuswirddenbetroffenenUnternehmendanndiebisherverweigertenUmsatz-steuererstattungenauszahlenmüssen.DaentsprechendeAnträgebisherstetszurückgewiesenwurden,erhöhensichdieErstattungenumdiegesetzlichenZinsen.
Verfahrensrechtlich kommt es auf die Bestandskraft der Umsatzsteuerjahreserklärungan.DieallgemeineFest-setzungsverjährunginDeutschlandbeträgtvierJahre,immerbezogenaufvolleKalenderjahre.GezähltwirddieFristmitAblaufdesJahres,indemdieUmsatzsteuer-erklärungeingereichtwurde,diefür2011regelmäßigimJahr2012.DieshättezurFolge,dassohneweitereEreig-nissewiezumBeispieldenBeginneinerBetriebsprüfung,einenEinspruchodereinenÄnderungsantragdieFest-setzungsverjährungfürdasersteAMRabG-JahrbereitsEnde2016eingetretenwäre.
BeiNachlässenfürArzneimittelgiltdie Umsatzsteuerminderung auch zugunsten privater Krankenversicherungen,soderEuGH.
Gleicher Rabatt für alle
Ihr Ansprechpartner
Robert Prätzler [email protected]
LIFE SCIENCES
UnserequartalsweisestattfindendenTax Sector Update Webcasts erfreuen sich großer Beliebtheit, da sie steuerrelevante Trends und Änderungen differenziert für Branchen aufbereitet präsentieren. DieTermineimerstenQuartalimÜberblick.
Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme haben, senden SieunseineE-Mailan[email protected]. Wir tragen dafür Sorge,dassSiedieEinladungenfürdieseoderweitere TaxSectorUpdateWebcastsrechtzeitigerhaltenwerden.
Dienstag
20. 2.Automotive
Dienstag
27. 2.IP
Mittwoch
21. 2.CPR
Mittwoch
28. 2.LifeSciences
Donnerstag
22. 2.Energy
Donnerstag
1. 3.TMT
2018
52 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Über einen Kamm geschoren
S eit40JahrenunterliegenAllgemeineGeschäfts-bedingungen(AGB)inDeutschlandeinerstrengenrechtlichenPrüfung.Diessollverhindern,dass
einVertragspartnerbenachteiligtwird.DieweitreichendeAnwendungvonAGB-VorschriftenauchimGeschäftsver-kehrzwischenUnternehmenführtdazu,dasssichhiermanche Sachverhalte nicht mehr individuell regeln lassen. D.h.,selbstwenneinVertragspartnereineabweichendeRegelunghinnimmt,kannersichimNachhineinaufderenUnwirksamkeitberufen.ZudenAGBzähltdabeinichtnurdassogenannte„Kleingedruckte“,sonderndiemeistenRechtsbeziehungenfallendarunter.UnternehmensolltendeshalballeVertragstexte,diesieregelmäßigverwenden,mitBlickaufdasAGB-Rechtprüfenundfürsichpassendausgestalten.
WieengderSpielraumimAGB-Rechtist,zeigtsichbei-spielsweise,wennbeideVertragsparteiendieHaftungdesLieferantengemäßdemStandard-VertragdesLiefe-ranten auf einen bestimmten Betrag begrenzen und der Kunde dadurch einen geringeren Preis zahlen muss. Im Schadensfall könnte sich der Vertragspartner dennoch darauf berufen, dass die vereinbarte Haftungs summe gegenAGB-Rechtverstößt,weilsiez.B.nichtdemtypi-schenvorhersehbarenSchadenentspricht(wasdemVertragspartnerbeiVertragsschlussbekanntwarundweswegendieParteiendengünstigerenPreisvereinbarthaben).DaderAbschlussindividualvertraglicherVerein-barungenaufgrundderstrengenRechtsprechungnahe-zuunmöglichist,istguterRatteuer.
Mehr als das Kleingedruckte
ÜblicherweisestelltmansichunterAGBdas„Klein-gedruckte“vor,alsoeineodermehrerekleinbedruckteDIN-A4-Seiten,diedemVertragsdokumentbeiliegenunddieallgemeinenRegelungenfürdasVertrags-verhältnis–wieAngebotundAnnahme,Zahlungs-undLeistungsbedingungen,Haftungsbegrenzungetc.–
enthalten.DasisteinIrrglaube.Tatsacheist,dassnahe-zuallestandardisiertenVertragstextebzw.-regelungenalsAGBqualifiziertwerden.In§305BGBheißtes:„Allge meine Geschäfts bedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertrags partei ( Verwender ) der anderen Vertrags partei bei Abschluss des Vertrags stellt“.NachderRechtsprechungreichtesfürdasTatbestandsmerk-malder„Vielzahl“bereitsaus,wenneinVertragstextbzw.eineVertragsklauselmehralseinmalverwendetwerdensollbzw.mehralsdreimalverwendetwird.Damitunter-liegen sämtliche Bestellformulare, Auftragsbestätigungen unddiemeistenRegelungenvomVertragshändler-biszumAnteilskaufvertragfüreinUnternehmen,vomMiet-biszumSoftwareentwicklungsvertragdergesetzlichenAGB-Kontrolle.AusgenommensindnurVerträgeaufdemGebietdesErb-,Familien-undGesellschaftsrechtssowieTarifverträge,Betriebs-undDienstvereinbarungen.
Selbst formulieren
ÜberaschenderweisespieltesbeiderPrüfungderAGBkeinebedeutendeRolle,obsiegegenüberVerbrauchernoderUnternehmernzumEinsatzkommen.DiestrengeKontrollewirddamitbegründet,dassderVerwendervonAGBdurchdieFormulierungimVorteilgegenüberdemGeschäftspartnerist,derdenVertragzumerstenMalsiehtunddaraufreagierenmuss.Gleichwohlsoll-tenUnternehmenfürihreGeschäftsbeziehungenselbstAGBerstellen(lassen),diegenauaufihreBedürfnisseundGeschäftsabläufeangepasstsindunddabeidenrecht lichen Spielraum nicht überschreiten. Unbe-strittenzulässigsindetwaHaftungsbeschränkungenfürleichteFahrlässigkeit(soweitessichnichtumdieVerletzungsogenannterKardinalpflichtenhandelt),Verjährungsverkürzungen,pauschalierterSchadens-ersatzbeiVerzugoderimunternehmerischenGeschäfts-verkehraucheinerweiterterundverlängerterEigen-tumsvorbehalt.
AGBlauernüberallundkönnenfürUnternehmenleicht zuStolperfallenwerden.
Der Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen war 1935 Titel der Habilitationsschrift von Ludwig Raiser. Das gleichnamige Werk von Raiser prägte bis zum Inkrafttreten des AGB-Gesetzes im April 1977 die Prüfung der Wirksamkeit von AGB. 1968 wurde er Rektor der Universität Tübingen.
53EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
LAWFo
to:d
pa–
Bild
arch
iv
Risiken reduzieren
VielegängigeRisikenlassensichauchinAGBerheblichreduzieren.SoistinEinkaufs-AGBbeiLieferverzugproangefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe eines bestimmtenProzentsatzesdesjeweiligenAuftragswertsanerkannt.OhnedieseRegelungmussderKäuferdarle-genundbeweisen,dassihmdurchdenLieferverzugüber-haupteinSchadenentstandenist.Dasisthäufigschwie-rig,weilderEinkäuferdurcheigenenEinsatzgeradeverhindernwird,dasssicheineLieferverzögerungaufsei-neKundenbeziehungenauswirkt.AuchRegelungen,werbeiVersanddasRisikoträgt(üblicherweisemöglichstdieandereVertragspartei),obSkontogewährtwirdoderwanndieüblichenAnlieferzeitenimLagersind,könnenundsolltenindeneigenenAGBenthaltensein,nichtnurum im Streitfall darauf zurückgreifen zu können, sondern auch um den Vertragspartner zu informieren.
Grenzüberschreitender Verkehr
GeradeimgrenzüberschreitendenGeschäftsverkehrspieltdieRechtswahleineerheblicheRolle.Gegebenenfalls bietet sich die Möglichkeit, durch Vereinbarung ausländi-schenRechtsdemstrengendeutschenAGB-Regimezuentkommen.ZubeachtensinddannabermöglicheNach-teile,welchedieAnwendungderausländischenRechts-
ordnungmitsichbringenkönnen.SokannesbeiLiefer-ketten für den deutschen Unternehmer, der Ware aus demAuslandbeziehtundimInlandveräußert,wichtigsein,dassderVertragmitdemausländischenZuliefererdeutschemRechtunterliegt.DennwährendausländischeRechtsordnungenhäufigweitgehendeMöglichkeitenderHaftungsbeschränkungauchinAGBvorsehen,sinddie-seiminnerdeutschenGeschäftsverkehrnursehrlimitiertmöglich.DerUnternehmerträgtdanndasRisikodieserHaftungsdifferenzenzwischendemausländischenZulie-ferer und dem deutschen Abnehmer.
Laufende Aktualisierung
WegenderhäufigenrechtlichenÄnderungenmüssenUnternehmenihreAGBregelmäßigüberprüfenundaktu-alisieren.BeispielsweisefasstederGesetzgeberzum1.Oktober2016dieVorschriftdes§309Nr.13bBGBneu,sodasseinseitigeErklärungenundAnzeigendesVer-tragspartnersnichtmehrvonderEinhaltungderSchrift-formabhängiggemachtwerdendürfen,sondernhier-fürdieTextformgenügenmuss(vgl.Tax&LawMagazine4/2016).ZudemerklärenGerichteimmerwiederüblicheRegelungenfürunwirksam,wiezuletztetwadieZahlungs-klausel „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an ( … ) “(BGH-Urteilvom5.Oktober2016,VIIIZR222/15).
Ihr Ansprechpartner
Jörg Leißner [email protected]
54 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
LAW
Foto
: dpa
G eschädigte aus identischen Sachverhalten können nachdeutschemRechtnurindividuellklagen.VieleVerbraucherscheuendenAufwandund
dasRisiko,amEndeaufhohenProzesskostensitzenzubleiben.DeshalbhatnochdiealteBundesregierungeinenGesetzentwurffürMusterfeststellungsklageninVerbrau-cherangelegenheiten auf den Weg gebracht. Klagebefugt sollendabeinur„qualifizierteEinrichtungen“wieinderEUzugelassene Verbraucherverbände sein, nicht jedoch ein-zelneBürger.ObUnternehmendurchdasgeplanteGesetzKlagewellenundsteigendeSchadensersatzzahlungenzubefürchtenhaben,bleibtabzuwarten.Zwarkönntenmiteiner Musterfeststellungsklage zentrale Streitfragen ein-heitlichentschiedenwerden,allerdingsmussaucheinVerbraucherverbandzurKlagebereitsein.ZudemhättedasGesetzmöglicherweiseauchausSichtderUnterneh-menetwasPositives:EinerfolgreichesMusterverfahrenkanneineVielzahlvonEinzelprozessenersetzen,dieaufUnternehmerseiteKapazitätenbinden.Negativbeschie-dene Musterfeststellungsverfahren können Unternehmen vorweiterenKlagenderbeteiligtenAnmelderbewahren.
Nicht für Handwerker
DerEntwurfistnichtfreivonKritik.Soführteingewon-nenes Musterfeststellungsverfahren nicht automatisch
dazu,dassbetroffeneVerbrauchereinenRechtsanspruchaufEntschädigungerhalten.VielmehrmussjederEinzel-ne anschließend seine Ansprüche selbst geltend machen undnotfallsdenRechtswegbeschreiten.EinMusterfest-stellungsurteilkannihmnurinsoweithelfen,alsdassimFolgeprozessbestimmteTatsachen-bzw.Rechtsfragenschon geklärt sind. Kritisch zu hinterfragen ist auch die BeschränkungaufVerbraucher.Wirdbeispielsweiseineinem Musterfeststellungsverfahren die Mangel haftigkeit eines manipulierten Fahrzeugs festgestellt, können sich im Folgeprozess nur Personen, die das Fahrzeug über-wiegendzuprivatenZweckenerworbenhaben,aufdieBindungswirkungberufen.DerselbstständigeHand-werksmeister,derdenselbenFahrzeugtypüberwiegendgewerblichverwendet,müssteineinemvölligseparatenProzess erneut die Mangelhaftigkeit darlegen und beweisen.
Künstlich niedriger Streitwert
DerGesetzentwurfdesBundesministeriumsderJustizsiehtvor,dassderStreitwerteinerMusterfeststellungs-klageaufmaximal250.000Eurobegrenztwird.Beidie-serHöhekanneinRechtsanwaltderVerbraucherseitehöchstens6.000EurogesetzlichesHonorarverlangen.Daswirdkaumausreichen,umeinkomplexesundwirt-
schaftlich bedeutendes Verfahren bestmöglich vor-zubereitenunddurchzuführen.Diehäufigwirt-schaftlichstärkereGegenseitedürftedagegenkaumandenKostenfürAnwältesparen.
Strengere US-Verfahren
LetztlichistdasgeplanteVerfahrennichtmitdemsogenannten„ClassAction“indenUSAzuverglei-chen.UnteranderemwirdesnachdemGesetz-entwurfdesBundesjustizministeriumskein„PretrialDiscovery“Verfahrengeben,indemdiegegneri-schenParteiensämtlichewesentlichenInformatio-nenundDokumentezurBeweisermittlungoffenlegenmüssen.DieMöglichkeiteinesStraf-schadensersatzes(„PunitiveDamages“),derindenUSAdasDreifachedesgeschätztenSchadenserreichenkann,istbeimMusterfeststellungsver-fahren ebenfalls nicht vorgesehen.
MusterfeststellungsverfahrensollenauchinDeutsch-landVerbrauchernleichterzuihremRechtverhelfen.
Klagen für alle
Ihre Ansprechpartnerin
Tanja Reinhoffer [email protected]
EinbedeutenderTeilderWende-Geschichte ist auf dem Areal des jetzigen Bundes-justizminis teriumsgeschriebenworden:Seiner zeit befand sich hier das Presseamt derDDR.InderPressekonferenzam9.November1989erwähntederSekretär fürInformationswesen,GünterSchabowski, dassdasReisegesetzaufderSitzungdes ZentralkomiteesderSEDbesprochenunddieReisefreiheitfürDDR-Bürgerbeschlos-senwordensei.AufNachfrageeinesKorres-pondenten,abwanndasgelte,meinte Schabowskilapidar:„Sofort,unverzüglich.“
55EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
LAWFo
to:i
Stoc
k/S
erge
yKh
akim
ullin
N och immer gibt es zahlreiche Unternehmen ohne ComplianceManagementSystem(CMS).DabeisolltespätestensseitdemUrteildesLandgerichts
MünchenIausdemJahr2013jedemVerantwortlichenklar sein, dass sich die aktive Prävention und Aufarbei-tungvonunternehmensinternenProzessschwächenlohnt.DasGerichtmachtedamalsdeutlich,dassderVorstandimWegezivilrechtlicherHaftunginVerantwortunggenom-menwerdenkönne,wennkeinfunktionierendesCMS eingerichtet ist und sich ein Mitarbeiter des Unterneh-mensstrafbarmacht.GedrohthättenhoheGeldbußenwegenAufsichtspflichtverletzungenundmöglicherweiseStrafbarkeitwegenBeihilfe.DieseRechtsauffassunghatder Bundesgerichtshof nun in einem Urteil vom 9. Mai 2017 bestätigt und setzt damit zusätzliche Anreize für die EinrichtungeinesCMS.
Strafminderung
ImvorliegendenBGH-FallhatteeinleitenderAngestell-ter eines Handelsunternehmens Schmiergeld zahlungen angriechischeRegierungsmitgliedergeleistet.Allerdings
hatte die Buchhaltung ein eigenes Kontrollsystem auf-gebaut, das der Mitarbeiter über Beraterverträge und eigensdafürgegründeteGesellschaftenumging.GenaudieseSicherheitsmaßnahmederBuchhaltungwürdig-tederBGH,nachdemzuvordasLandgerichtMünchenIunter anderem gegenüber dem Handelsunternehmen eineGeldbußevon175.000Euronach§30OWiGver-hängthatte.DieBGH-RichterverwiesendenFallmitderMaßgabeandieuntereInstanzzurück,zuprüfen,inwie-weitdasUnternehmenseinerPflichtgenügte,einange-messenesCMSzuimplementierenundesinFolgevonVerstößenweiterzuentwickeln.ImbestenFallkönntedasUnternehmendeshalbeinerGeldbußevollständigent-gehen.EinentsprechendesUrteilstehtnochaus.
Best Practice
EinrisikobasiertesCMShängtvomEinzelfallab,sodasses keinen Katalog mustergültiger Maßnahmen gibt. Für die Bestimmung der Angemessenheit gibt es jedoch RahmenbedingungenundbewährtePraktiken,aufdiesichzurückgreifenlässt.Richtlinienundunternehmens-
DerBundesgerichtshofwürdigteinangemessenesComplianceManagementSystem.
Compliance zahlt sich aus !
56 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
LAW
D urchsuchungen können jedes Unternehmen treffen.WenndieSteuer-undZollfahndung,dieStaatsanwaltschaft,dieFinanzkontrolleSchwarz-
arbeit oder das Bundeskartellamt an die Tür klopft, geht selbstbeierfahrenenVorständenundGeschäftsführernderPulsindieHöhe.OftprofitierendieErmittlervomÜberraschungseffekt.GeschäftsleiterundManagerbege-henhäufigdenFehler,vonihremumfassendenstraf-prozessualenSchweigerechtkeinenGebrauchzumachen.Dochegal,wasineinersolchenSituationspontanvor-getragenwird,esführtfastniedazu,dassdieDurchsu-chungsofortbeendetwird.JederBetroffenesolltesichvor Augen führen, dass sich seine Äußerungen zum Sach-verhaltspäterinprotokollierterForminderErmittlungs-aktefinden.SogesehenwerdenStrafverfahrenindenerstenzehnMinuteneinerDurchsuchungseltengewon-nen,aberausderPerspektivedesBeschuldigtenwesent-lichhäufigerverloren.
Goldene Regeln
UnternehmenkönnendiemiteinerDurchsuchungver-bundenenRisikenbereitsmitvergleichsweiseeinfachenMitteln deutlich verringern. Unabhängig davon, ob sich dasVerfahrengegeneinenBeschuldigtenoderZeugenrichtet, sollten Betroffene in jedem Fall drei goldene Regelnbeachten:
• Bleiben Sie ruhig und verhalten Sie sich freundlich gegenüberdenErmittlern.
• MachenSiekeineAngabenzumTatvorwurf.• VerständigenSieunverzüglicheinenRechtsbeistand.
DarüberhinausgibtesausführlicheChecklisten,mitdenen Unternehmen zum Beispiel die rechtliche Prüfung einesDurchsuchungs-undBeschlagnahmebeschlussesdurchführenkönnen.DieserichtensichjedochprimärandiehierzuständigenMitarbeiterderRechtsabteilungoderdenGeneralCounseleinesUnternehmens.
Notfallpläne
FürdieBewältigungvonmöglichenDurchsuchungen,ins-besondere in den operativen Bereichen, sollten Unterneh-menNotfallpläneinderSchubladehaben.Dieseenthalten
interne Verhaltenscodizes bilden dabei einen Ansatz-punkt:OffeneKommunikationunddasVorlebendurchFührungspersonenkönnenhelfen,ComplianceinderUnternehmenskulturzuverankern.Danebengebenregel-mäßigeSchulungensowieeineKombinationausfort-laufenderÜberwachungundrückwirkenderÜberprüfung(stichprobenartigoderwegenVerdachtsmomenten)HinweiseaufdieQualitäteinesCMS.DieseElementeent-sprechen im Kern dem Prüfungsstandard 980 des Insti-tutsderWirtschaftsprüfer,umeinCMSimHinblickaufKonzep tion, Angemessenheit und Wirksamkeit objektiv zu überprüfen.NachIDWPS980sollenCompliance-Kultur,-Zieleund-RisikenineinemProgrammverbundenwerden,dasdieOrganisation,KommunikationundÜberwachungbzw.VerbesserungderComplianceermöglicht.
Vertrauen ist gut, …
InderComplianceergibtsicheinSchnittmengenproblemzwischenVertrauenindieMitarbeiterundgebotenemMisstrauen.WährenddieFragedes„Ob“zumCMSsichlängstnichtmehrstellt,sinddas„Wie“unddieFragenachderAusgestaltung,ÜberwachungundEntwicklungdieanspruchsvollerenAufgaben.WährendersteresderOrga-nisationsverantwortungderUnternehmensführungzuzu-ordnen ist, ist letzteres eine delegationsfähige Aufgabe.
NebenderMilderungderwirtschaftlichenFolgeneinesCompliance-VerstoßeskönntedieseneueLiniederRecht-sprechungauchpotenzielleSchädenamRufdesUnter-nehmensmindern:WarendieBemühungen,denRechts-verstoß zu verhindern und aufzuklären, angemessen, so schlägt der Verstoß einzelner Mitarbeiter nicht in voller Härte auf die Unternehmensleitung durch.
Für den plötzlichen Besuch von Steuerfahndern oder StaatsanwältensolltesichjedesUnternehmenwappnen.
Die ersten zehn Minuten
Ihre Ansprechpartner
Jan Schulz [email protected]
Tobias Alexander Keeve [email protected]
57EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
LAWFo
to:p
ictu
rea
llian
ce/
REUTE
RS
typischerweiseAnweisungenfürdasEmpfangspersonal,eine Benachrichtigungskette innerhalb des Unterneh-menssowiezentraleAnsprechpartnerundihreVertreter,dieKontaktdatenexternerRechtsbeistände,AnweisungenfürdieDokumentationderVorgängesowiePresse-undKommunikationsfragen. Für jeden relevanten Standort ist einexternerRechtsbeistandzubenennen,derinnerhalbvon30MinutenbismaximaleinerStundevorOrtseinkann.DieBelastbarkeitihrerNotfallplänekönnenUnter-nehmen–ähnlicheinerFeuerschutzübung–durcheinevonRechtsanwältensimulierteDurchsuchung(„MockDawnRaid“)überprüfen.
DeraktiveUmgangmitdemRisikofeldDurchsuchungistimÜbrigenkeineswegsheikelodergargeeignet,einUnternehmenineinschlechtesLichtzurücken.ZumeinenkannjedesUnternehmenalleinschonalsZeugevoneinerDurchsuchungbetroffensein,wenngegeneinenGeschäftspartnerstrafrechtlichermitteltwird.Zumande-renliegtderSinnundZweckvonNotfallplänenschlichtdarin,alsnotwendigeCompliance-MaßnahmefüreinengeordnetenAblaufvonDurchsuchungenzusorgenunddiestrafprozessualenRechtederBeteiligtenzuwahren.VordiesemHintergrundfindensichauchhäufigRege-lungenzudiesemThemain(steuerlichen)ComplianceManagement-Systemen.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Marcus Geuenich marcus.geuenich @de.ey.com
2015 3.025,32014 2.451,1
2013 2.051,1
2012 3.079,62011 2.228,6
Steuerfahndung im AufwindFestgestellte Mehrsteuern durch die SteuerfahndunginDeutschland, AngabeninMillionenEuro
Quelle : Bundesministerium der Finanzen, 2017
58 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
WenneinereineReisetut…dannsollteerdaraufachten,denrichtigenAdapterfürsein Ladegeräteinzupacken.DieunterschiedlichenSteckdosenindeneinzelnenLändernführen unsvorAugen,wiewichtigNormensind.
Vor100JahrengründetedasKöniglicheFabrikationsbürofürArtillerie(Fabo-A)denNormenausschussderdeutschenIndustrie,derspäterindasDeutscheInstitutfürNormungmündete.Rund34.000NormensindseitherfürsämtlicheLebensbereicheentstanden, vomBabyschnullerüberdieLeiterundSchraubebiszurZahnbürste.Dengesamtwirtschaft-lichenNutzenderNormungbeziffertdieTechnischeUniversitätBerlinalleininDeutschlandaufungefähr17MilliardenEurojährlich.
NormenbedeutenVereinheitlichungundvereinfachenWirtschaft,HandelundVerbraucherndasLeben.DasgescheitertetransatlantischeFreihandelsabkommenTTIPsollteübrigens auchhelfen,durchdieAnerkennungvonjeweilsanderenNormendenHandelzuerleichternundKosteneinzusparen.EinweitererVorteil:DieSicherheitvonProduktensteigtdurch dasEinhaltenvonStandards.
Ordnung muss sein – 100 Jahre DIN
Die Welt ohne international abgestimmte Normung : Ein Steckverbinder kommt selten allein
Endedes19.Jahrhunderts,alsdieHaushalte andieElektrizitätangeschlossenwurden,warenwederdieMenschennochdieGerätemobil.Es gab keine Ver anlassung einen inter nationalen Standardumzusetzen.HiereineÜbersichtderweltweiteingesetztenSteckertypenundeinigerLänder,indenensiezumEinsatzkommen:
Typ C
Typ F
Typ A
Typ B
Typ I
59EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
360°Fo
tos:
iSto
ck/
stoc
kcam
, DI
ND
euts
ches
Inst
itutf
ürN
orm
ung
e.V.
Nummer 1ZehnWochennachGründungveröffentlich-tedasDIN–damalsnochunterdemNamenNormenausschussderdeutschenIndustrie–dieDI-Norm1.DarinwarendieMaßevonKegelstiften festgelegt. Kegelstifte sind konische Verbindungselemente, die in ent-sprechende Bohrungen passen, um Maschi-nenteile(inwiederlösbarenVerbindungen)zusammenzuhalten.
DIN A4JederkenntDINA4.DieNormsorgtunter anderem dafür, dass Papier in jedenHefter,DruckeroderKopie-rerpasst.DiePapierformatewurdenbereits im Jahr 1922 festgelegt.
Typ HTyp E
Typ L
Typ K
Typ J
Typ M
Typ N
Typ D Typ G
60 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
360°
Foto
s:P
anth
erM
edia
Gm
bH/
Ala
my
Stoc
kPh
oto,
iSto
ck/
NiD
erLa
nder
Die Tage des HerrnManchmalmüssensichdieNormiererkorrigieren.ImJahr1943legtensiefest:„EineWochebeginntamSonntag0h.“DamitbefandsichDeutschlandaberimWiderspruchzuvie-lenanderenLändern,indenenderSonntagseitjeherzumWochenendegehört.1976trateineÄnderungderDIN1355in Kraft, seitdem beginnt die genormte Woche hierzulande auch montags.
1.Jeder kann einen Normungs antrag stellen
DerzuständigeAusschussprüftden Bedarf in der Branche
3.Die Öffentlichkeit kommentiert den Norm-Entwurf
Anhand der Kommentare überarbeitenalleamNorm-ProjektbeteiligtendenEntwurf
4.DIN veröffentlicht die fertige DIN-Norm …
… und überprüft sie spätestens alle fünf Jahre
Wie entsteht eine Norm ?
GrillenDieDeutschengrillenimmermehr–natürlichnachDIN.So muss ein klappbares Gestellarretierbarsein.DerAbstand der Grillstäbedarfmaximal20Millimeterbetra-gen,damitkeinWürstchendurchfällt.GenormteGrill-kohleenthältwederPechnochfossileKohlearten,Erdöl,Koks oder Kunststoffe.
2.Im Norm-Projekt erarbeiten alle Interessensgruppen die Inhalte der Norm im Konsens
Insgesamt32.000Expertenaus Wirtschaft, Forschung, Politik und von Verbraucherseite unterstützen dabei
61EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
360°Fo
tos:
iSto
ck/
olas
er,i
Stoc
k/Fa
rion_
O
ZahnborstenDieBüscheleinerZahnbürste sollen mindesten einer Kraft von 15Newtonwiderstehen,damitsieimBürstenkopfbleibenundnichtverschlucktwerden.InderPraxisfunktioniertdasgut.Bevor Borsten ausfallen, sind sie so verbogen, dass man lieber zueinerneuenZahnbürstegreift.
ISOISO-Normensindweltweitgültigundwerdenvonder„Inter-nationalOrganizationforStandardization“herausgegeben.DieinGenfansässigeOrganisationwurdevondennationalenNorm-InstituteninsLebengerufen,umweltweiteineeinheit-licheNormungzuschaffen.
EN-NormenEN-NormenwerdenvomEuropäischenKomiteefürNormung(CEN=ComitéEuropéendeNormalisation)erarbeitet.SiegeltenEU-weitundsollenzurVollendungdesBinnenmarktesbeitragen. Alle Mitgliedstaaten müssen ihre national gültigen NormeneinheitlichinEN-Normenüberführen.
DIN–ISO–Normen
DIN-ISO-NormensindvonderInternatio-nalenNormungsorganisationISOauf-gestellteNormen,diedirektalsdeutscheNormenübernommenwurden.
DIN–EN–Normen
DIN-EN-NormensindvondereuropäischenNormungsorganisationCENerarbeiteteNormen,diealsdeutscheNormenüber-nommenwurden.
DIN–EN–ISO–Normen
DIN-EN-ISO-NormensindvonderInterna-tionalenNormungsorganisationISOaufge-stellteNormen,diezuerstalseuropäischeundschließlichalsdeutscheNormenüber-nommenwurden.
ContainerSiesindunverzichtbarfürdenWelthandel.DieModulesindinihrenMaßenundGewichtenfestgelegt.DamitsichbiszuneunReihenübereinander stapeln lassen, sind entsprechende Anforderungen an ihreFestigkeitdefiniert.AndenContainer-UmschlaghäfensorgengenormteEckbeschlägedafür,dassTransportvorrichtungenleichtzubefestigensind.EinErfolgderinternationalabgestimmtenNorm.
62 EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
360°
Mein Mumbai
Mumbai ( ehemals Bombay ) ist eine pulsierende StadtamarabischenMeermitschätzungsweise18bis20MillionenEinwohnern,möglicherweise
aucheinigenMillionenmehr.DaswirtschaftlicheZentrumIndiens zieht täglich Tausende von Arbeitern aus dem Umland an.
HierbefindetsichdieältesteBörseAsiens,hiersitzendiegrößten indischen Mischkonzerne und viele ausländische Firmen.EYresidiertimWestenimgläsernen 1 Ruby Tower.DiefrischeSeeluftunddastropischeKlimamach-tenmirdieEntscheidungleicht,fürEYhierherzuziehen.
VonEYistesnichtweitzurUferpromenade,demMarineDrive.WegenihrervielenLichterwirdsieauchQueensNecklacegenannt.SieerstrecktsichbiszumFußdesMalabarHills,MumbaisNobel-WohnviertelmitdenHangingGardens.HierlebenvielederreichstenindischenFamilien, und die Kaufpreise von Apartments erreichen astronomische Höhen.
WirpassiereneinenderältestenShiva-TempelderStadt,den 2 Babulnath-TempelundlaufenzumBreachCandyClub.EinegrüneOasemiteinemgigantischenSwimming-Pool,derdieFormIndienshat.Vondorterreichenwirbald die Hadji Ali Moschee, die malerisch auf einem Felsen in der Arabischen See liegt.
Anschließendflanierenwir,wievieleEinheimischeundTouristen, auf der Seepromenade Worli Sea Face und genießendieSeeluft.ÜberdielängsteBrückeIndiens3 Rajiv GandhigelangenwirzumTrendviertelBandra.
Hier fasziniert mich die kulinarische Vielfalt. Täglich eröffnenneueRestaurants,diemitdenenindenanderengroßen Metropolen auf der Welt mithalten können. Wer die traditionelle indische Küche mag, dem empfehle ich dasRestaurantKhyber.MitseinemaußergewöhnlichenAmbienteistjederBesucheinErlebnis.
ImSüdenderStadtsolltenSiedieAltstadtColababesich-tigen.Hierbefindetsichdaslegendäre 4 Taj Mahal Palace Hotel, woSiedenHighTeamitBlickaufsMeereinnehmenkönnen.Direktdahinterliegtdas 5 Gateway of India,dasWahrzeichenvonMumbai.Eswurde1911zurErinnerungandenBesuchvonKingGeorgeVerrich-tet.VonhierfahrendieBootenachElephantaIsland.DortistinHöhlen,diezumWeltkulturerbegehören,hindu-istische Bildhauerkunst aus dem achten Jahrhundert zu bewundern.
NichtweitvomBootsanlegerbeginntderColabaCause-waymitunzähligenStraßenhändlern,GeschäftenundRestaurants.NachdembuntenTreibengehenwirdurchdenOvalMaidanParkzumwunderschönen,imviktoriani-schen Stil erbauten Hauptbahnhof, dem 6 Chhatrapati Shivaji Terminus.ErgehörtebenfallszumWeltkulturerbeund ist mit täglich fast drei Millionen Passagieren einer der geschäftigsten der Welt.
InderNäheliegtder 7 Crawford Market,Mumbaisexo-tischeGroßmarkthalle.Hiergehtesturbulentzu,wenndieHändlerihreObst-undGemüsewarenabholenoderumdenPreisfürGewürzefeilschen.EineweitereAttrak-tionistderChorBasar,derDiebesmarkt,aufdemfrühergestohleneWarenverkauftwurden.Heuteistereinerdergrößten Flohmärkte Indiens. Hier kann man alte indische HandwerkskunstzuSchnäppchenpreisenergattern.
ImNordenliegendieStudiosvonBollywood,wodieweltweitmeistenFilmeproduziertwerden.DortkönnenSie live bei Aufnahmen dabei sein und hinter den Kulissen hautnaherleben,wieandenSetsgearbeitetwird.
AußergewöhnlichistinMumbaiauchdieindischeGegen-wartskunst.Sieistvielfältig,hintergründig,spirituellundanderSpitzebeidenTrendscoutsinderKunstwelt.EineVernissage sollten Sie auf jeden Fall einplanen.
Hermann MühleckExecutiveDirector
hermann.muehleck @de.ey.com
• Hermann Mühleck ist Steuerberater und Wirt-schaftsprüfer in unserem Bereich Financial Accoun-ting Advisory Services. ZudemleiteterdasIndiaBusinessNetworkinDeutschland,ÖsterreichundderSchweiz.
53
2 46
1
7
63EY TAX & LAW Magazine 01 / 2018
Impressum
Herausgeber Ernst&YoungGmbH Wirtschaftsprüfungs gesellschaft Ernst&YoungLawGmbHRechtsanwalts-gesellschaft Steuerberatungs gesellschaft
Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
T +49 711 9881 15572 [email protected]
Redaktion UteBenzel,MartinaOrtmann-Babel, HermannOttmarGauß,NicoSchönberg
Neben den bei den Artikeln genannten Autoren wirkten u. a. folgende Kollegen an dieser Ausgabe mit : Verona Franke, Sophia Schuhmann, Lisa Stenkamp
Gestaltung FuenfwerkenDesignAG,Wiesbaden/Berlin
Druck Druck-undVerlagshausZarbock GmbH&Co.KG,Frankfurt(Main)
Das nächste Tax & Law Magazine erscheint im April 2018
Kiosk
EY | Assurance|Tax|Transactions|Advisory
©2018Ernst&YoungGmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftAllRightsReserved.
GSAAgencyFWE0118-028ED05.02.2020
www.de.ey.com
EYistbestrebt,dieUmweltsowenigwiemöglichzubelasten.DiesePublikationwurdeCO2-neutralundaufFSC®-zertifiziertemPapiergedruckt,daszu100%ausRecycling-Fasernbesteht.
DiesePublikationistlediglichalsallgemeine,un-verbindliche Information gedacht und kann daher nichtalsErsatzfüreinedetaillierteRechercheoder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen.ObwohlsiemitgrößtmöglicherSorgfalterstelltwurde,bestehtkeinAnspruchaufsachlicheRichtigkeit,Vollständigkeitund/oderAktualität;insbesondere kann diese Publikation nicht den
besonderenUmständendesEinzelfallsRechnungtragen.EineVerwendungliegtdamitindereigenenVerantwortungdesLesers.JeglicheHaftungseitensderErnst&YoungGmbHWirtschaftsprüfungsgesell-schaftund/oderandererMitgliedsunternehmenderglobalenEY-Organisationwirdausgeschlossen.BeijedemspezifischenAnliegensollteeingeeigneterBeraterzurategezogenwerden.
Publikationen
Bolik, Andreas Kummer, Sabrina Ertragzuschuss in Organschaft
– Grundsatzurteil zu steuerlichen Ausgleichsposten / NWB44/2017,S.3342
Dietsch, DavidUmsatzsteuerpflicht von kostenlosen sozialen Netzwerken / MwStR2017,S.868
Greif, Stefan Umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionen einer Kur beraterin / Umsatzsteuer direktdigital,Nr.17
Kämpfer, Nils PraxisLeitfaden zur Bilanzierung von Ertrag steuern bei Unsicherheiten nach IFRIC 23 / IRZ2017,S.453
Käshammer, Daniel Schrickel, AnnetteIndustrie 4.0 in der Steuerabteilung / Berater-Magazin10/2017
Prätzler, Robert Naht das Ende der Sollbesteu erung ? / BB 2017, Heft 41, I
Prätzler, Robert Aktuelle Bestandsaufnahme zur Option zur Umsatzsteuerpflicht / MwStR2017,S.740
Prätzler, Robert Stuber, Jürgen Praxisfragen in Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug aus OnlineTickets/UR2017,S. 710
Reinig, Jochen Fit für die digitale Betriebsprüfung / Personalwirtschaft10/2017
Bei Interesse an zusätzlichen Informationen oder der Zusendung einer der gelisteten Veröffentlichungen kontaktieren Sie uns gerne per EMail an [email protected].
Nach der WahlSteuerpolitik für den Standort Deutschland
Steuer Check-up 2018ZurJahreswendeistderneueSteuerCheck-upvonEYerschienen.Dasrund200SeitenstarkeWerkgibteinenkomprimiertenÜberblicküberallewichtigensteuerlichenÄnderungendesJahres2017inGesetz-gebung,RechtsprechungundFinanzverwaltungundgewährteinenAusblickaufdieSteueränderungendes Jahres 2018.
50 Jahre MehrwertsteuerVom Mauerblümchen zumGlobalPlayer
Die US-SteuerreformundihreFolgenfürUnter-nehmeninDeutschland
© 2
018
EYGM
Lim
ited.
All
Righ
ts R
eser
ved.
ED
Non
e.
Will smart devices know your business better than you?ey.com/digital #BetterQuestions
1-005-18_AZ_TLM-01-2018.indd 1 11.01.18 16:30