‚GI ZEPPELINWIESEN’ BEGRÜNDUNG

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GEMEINDE WERMSDORF ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES BEBAUUNGSPLANES ‚GI ZEPPELINWIESEN’ BEGRÜNDUNG STAND: OKTOBER 2006

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GEMEINDE WERMSDORF

ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG

DES BEBAUUNGSPLANES

‚GI ZEPPELINWIESEN’

BEGRÜNDUNG

STAND: OKTOBER 2006

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’

IMPRESSUM Auftraggeber: Gemeinde Wermsdorf Altes Jagdschloss 1 04779 Wermsdorf Planung / Bearbeitung: PLA.NET [Stadtplanung . Regionalentwicklung . Landschaftsökologie] Strasse der Freiheit 3 04769 Sornzig-Ablaß OT Kemmlitz T. 03 43 62 / 31 650 F. 03 43 62 / 31 647 E-Mail: [email protected] Bearbeitung: Dipl.-Ing. Holger Schilke Dipl.-Ing. agr. Heiko Hauffe Dipl.-Ing. Anne Steinbach Kemmlitz, 17.10.2006

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INHALT 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG .................................... 4 2 GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES................................................................ 5 3 DERZEITIGE RÄUMLICHE UND STRUKTURELLE SITUATION............................................ 6 3.1 Bau- und Nutzungsstruktur......................................................................................................... 6 3.2 Nachbarschaft und Umfeld ......................................................................................................... 6 3.3 Erschließung............................................................................................................................... 7 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................................................... 7 4 PLANUNGSVORGABEN / PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION ....................................... 9 4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplan................................................................................. 9 4.2 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 9 4.3 Bebauungspläne....................................................................................................................... 10 4.4 Landschaftsplan........................................................................................................................ 10 4.5 Nachrichtliche Übernahmen ..................................................................................................... 10

4.5.1 Altlasten............................................................................................................................... 10 4.5.2 Leitungsrechte..................................................................................................................... 10 4.5.3 Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege .......................................................................... 10

5 PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN............................................................................... 12 5.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 12 5.2 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................................... 13 5.3 Überbaubare Grundstücksfläche.............................................................................................. 14 5.4 Baugestalterische Festsetzungen ............................................................................................ 14 5.5 Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ............................................................................ 14 5.6 Nebenanlagen .......................................................................................................................... 14 5.7 Verkehrserschließung / Stellplätze........................................................................................... 15 5.8 Ver- und Entsorgung ................................................................................................................ 16 5.9 Grünflächen .............................................................................................................................. 17 5.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege................................................... 18

5.10.1 Grünordnerische Festsetzungen......................................................................................... 18 5.10.2 Grünordnerische Hinweise.................................................................................................. 25

5.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Immissionsschutz........................................... 25 5.11.1 Lärm / Gliederung der Baugebiete nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO................................................................ 26 5.11.2 Staub-, Gas- und Geruchsemissionen................................................................................ 30 5.11.3 Abwasser............................................................................................................................. 30 5.11.4 Bodenschutz........................................................................................................................ 31

5.12 Sonstige Festsetzungen ........................................................................................................... 31 6 RECHTSGRUNDLAGEN ......................................................................................................... 32

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1 Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches............................................................................ 5 Abbildung 2 Bau- und Nutzungsstruktur des Plangebietes......................................................................... 6 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1 Übersicht zu den Eigentümern der Flurstücke............................................................................ 7 Tabelle 2 Übersicht IFSP für einzelnen Teilbereiche der Industriegebiete.............................................. 26 Tabelle 3 Beurteilungspegel bei Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener

Schallleistungspegel Lw“ Variante T0: Ausgangssituation für Standardwerte der Schallemission............................................................................................................................. 27

Tabelle 4 Beurteilungspegel bei Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel Lw“ Variante T1: Optimierung der Schallemission .............................. 28

Tabelle 5 Beurteilungspegel bei Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel Lw“ Variante Nacht 0: Ausgangssituation für Standardwerte der Schallemission............................................................................................................................. 29

Tabelle 6 Beurteilungspegel bei Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel Lw“ Variante Nacht 1: Optimierung der Schallemission...................... 29

ANLAGEN Der Umweltbericht zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ ist gesondert als Teil B erstellt worden.

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1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Industriegebiet Zeppelinwiesen“ hat sich am nördlichen Ortseingang von Wermsdorf ein Industriegebiet entwickelt. Das Unternehmen Thiele Glaswerk GmbH ist in dem Industriegebiet ansässig. Im April 2005 wurde vom Gemeinderat Wermsdorf die Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Zeppelinwiesen“ beschlossen (Beschluss-Nr. 76/04/05). Grund dafür war die Schaffung planungsrechtlicher Vorraussetzungen für die Erweiterung der Thiele Glaswerk GmbH und der Neuansiedlung eines weiteren Investors. Dieser beabsichtigt ein Präzisionsgusswerk an diesem Standort zu errichten. Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches um den Teilbereich des östlich angrenzenden Flurstückes 554/1 wurde das Baufenster des Industriegebietes maßgeblich vergrößert. Die erforderliche Überarbeitung der grünordnerischen Maßnahmen im Zuge der Neuausweisung von Bauflächen war zudem Gegenstand der Änderung des Bebauungsplanes. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde nach der Billigung des Entwurfes am 15.09.2005 die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Die Abwägung der Stellungnahmen der Bürger, Behörden und Nachbargemeinden wurde am 23.02.2006 vom Gemeinderat Wermsdorf beschlossen. Für diesen Standort bekundet derzeit ein weiterer Investor die CreativStone GmbH konkretes Interesse sich anzusiedeln. Ausschlaggebend für die Standortentscheidung ist die Nähe zur Autobahn BAB 14 / Anschluss Mutzschen in 7 km Entfernung sowie das gut ausgebaute Bundesstrassennetz. Des weiteren ist das Vorkommen der betriebsbedingten notwendigen Rohstoffe (Naturstein, Quarzsand) in der näheren Umgebung ein wichtiger Standortvorteil. Positiv zu werten ist ebenfalls das Vorhandensein qualifizierter Fachkräfte aus verschiedenen Industriebereichen. Der Bedarf an geeigneten Gewerbe- und Industrieflächen an diesem Standort übersteigt die gegenwärtig zur Verfügung stehenden Bauflächen im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes sowie der Erweiterung um den Teilbereich des Flurstückes 554/1 durch das begonnene Änderungsverfahren des Bebauungsplanes. Die Gemeinde Wermsdorf beabsichtigt die wirtschaftliche Entwicklung an diesem Standort zu stärken. Zum einen um die gewerbliche und industrielle Wirtschaftsstruktur in der Region zu stabilisieren und sie im Einvernehmen mit der Landwirtschaft und dem Tourismus zu fördern und andererseits um die gemeindewirtschaftliche Situation mit der Erhaltung bestehender und der Schaffung weiterer Arbeitsplätze zu verbessern. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Gewerbe- und Industriestandort sicherzustellen, ist die erforderliche Erweiterung des Geltungsbereiches sowie die Änderung und Schaffung neuer planungsrechtlicher Festsetzungen Ziel des Bebauungsplanverfahrens Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“. Am 29.06.2006 hat der Gemeinderat Wermsdorf die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ beschlossen. Das Verfahren umfasst die Änderung des seit 31.07.2002 rechtskräftigen Bebauungsplanes unter Einbeziehung der bereits abgewogenen Änderung des Bebauungsplanes vom 23.02.2006. Inhaltliche Schwerpunkte des Bebauungsplanverfahrens sind zum einen die weitgehende Erhaltung der planungsrechtlichen Tatbestände des rechtskräftigen Bebauungsplanes jedoch unter Gewährleistung der Erweiterungsmöglichkeiten der Thiele Glaswerk GmbH. Des weiteren sollen mit Hilfe der Geltungsbereichserweiterung in östlicher Richtung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung der CreativStone GmbH sowie des Präzisionsgusswerkes geschaffen werden.

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2 GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES Der rechtskräftige Bebauungsplan „Industriegebiet Zeppelinwiesen“ umfasst die Flurstücke 547/10, 549/7, 549/9, 549/10, 549/11, 553/6, 553/7, 553/10, 553/11, teilweise 549/5 und 553/21 der Gemarkung Wermsdorf und umfasst eine Fläche von ca. 12,8 ha. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes (Änderungsbeschluss vom 14.04.2005) wurde das Plangebiet um den südlichen Bereich des Flurstückes 554/1 (ca. 4,6 ha) erweitert. Angesichts der erneuten Erweiterung des Geltungsbereichs (Änderungsbeschluss vom 29.06.2006) wurde dieser um das 10,3 ha große Flurstück 555/1 erweitert. Ausgenommen ist eine kleine Teilfläche im nordöstlichen Bereich des Flurstückes, da sich in diesem Bereich der Trassenkorridor für die geplante Ortsumgehung der S 24 (Variante 3) befindet. Ergänzend wurden Teilbereiche der Zeppelinstraße in das Plangebiet aufgenommen, so dass das Plangebiet eine Größe von ca. 28,1 ha aufweist. Im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind inzwischen Flurstücksteilungen vollzogen worden. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ umfasst nunmehr die folgenden Flurstücke der Gemarkung Wermsdorf: Flurstücke 547/10, 549/9, 549/10, 549/11, 553/6, 553/12, 553/10, 553/14, 553/15, 553/16, 553/17, teilweise 549/5, 553/2, 553/10, 554/1, 554/2, 555/1, 555/2 und 556/3. Abbildung 1 Umgriff des räumlichen Geltungsbereiches

Quelle: ALK-Daten Gemeinde Wermsdorf, Stand 08.08.2006 und eigene Darstellung

1 Flurstücksbezeichnungen entsprechend der ALK-Daten der Gemeinde Wermsdorf, Stand 08.08.2006

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3 DERZEITIGE RÄUMLICHE UND STRUKTURELLE SITUATION 3.1 Bau- und Nutzungsstruktur Im westlichen Bereich des Plangebietes maßgeblich auf dem Flurstück 553/6 befinden sich die bestehenden Produktions- und Betriebseinrichtungen der Thiele Glaswerk GmbH. Diese industriellen Einrichtungen werden von der Zeppelinstraße über eine separate Zufahrt inklusive einer Linksabbiegespur erschlossen. Nordöstlich der baulichen Anlagen wurde ein Regenwasserrückhaltebecken errichtet, welches gleichzeitig als Feuchtbiotop angelegt wurde. Der sich östlich anschließende Bereich des Plangebietes wird gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt. Die Ackerflächen werden vorrangig für den Getreideanbau in Anspruch genommen. Abbildung 2 Bau- und Nutzungsstruktur des Plangebietes

Quelle: Orthofoto und eigene Darstellung, Stand 2005

3.2 Nachbarschaft und Umfeld Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt: Im Norden grenzt intensiv genutztes Ackerland sowie Grünland („Kuhteichwiesen“) unmittelbar an das Plangebiet an. Weiter im Norden beginnt der Wermsdorfer Wald, darin eingelagert im Nordwesten mit einer Teichkette (Häuschenteich, Zeisigteich, Kirchenteich, Doktorteich, Dreiteiche). Im Westen grenzt die Straße Wermsdorf - Luppa (S24) unmittelbar an das Plangebiet an. Nach Westen hin schließt sich an die Straße Ackerland an. Weiter im Westen beginnt der Wermsdorfer Wald. Im Südwesten grenzt Ackerland und im Südosten dörfliche Bebauung (Gehöfte, landwirtschaftliche Gebäude, Gartenland) unmittelbar an das Plangebiet an. Weiter im Süden befindet sich der Siedlungsbereich von Wermsdorf. Im Osten grenzt Ackerland unmittelbar an das Plangebiet an. Weiter östlich befinden sich ein Steinbruch und der Wermsdorfer Forst.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ 3.3 Erschließung Das Plangebiet wird westlich von der Staatsstraße S 24 / Dahlener Straße tangiert. Sie führt von Luppa nach Wermsdorf und mündet in der Ortslage Wermsdorf in die Staatsstraße S 38 Richtung Autobahnanschluss BAB 14 Mutzschen und zur Stadt Oschatz. Am südwestlichen Bereich des Geltungsbereiches biegt die Gemeindestraße / Zeppelinstraße in östlicher Richtung von der Staatsstrasse S 24 / Dahlener Straße nach Malkwitz ab. Durch den rechtskräftigen Bebauungsplan „Industriegebiet Zeppelinwiesen“ sind zwei Zufahrten zum Plangebiet planungsrechtlich gesichert. Die westliche ist bereits realisiert und gewährleistet die verkehrstechnische Anbindung der Thiele Glaswerk GmbH. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zu den gegenwärtigen Eigentumsverhältnissen der Flurstücke des Plangebietes. Die Gemeinde Wermsdorf besitzt gegenwärtig gut 1/4 der Flächen. Die Flurstücke, auf welchen die Thiele Glaswerk GmbH errichtet wurde und auf denen die Betriebserweiterung geplant ist, wurde an Herrn Alfred Thiele verkauft. Die L + S Präzisionsguss GmbH hat das Flurstück 553/16 erworben. Der Bereich der beiden Erweiterungen des Geltungsbereiches am östlichen Plangebietsrand (Flurstück 554/1 und 555/1) nehmen mehr als die Hälfte des Geltungsbereiches ein und befinden sich gegenwärtig im Eigentum der Döllnitztal Agrar e.G. Liptitz. Tabelle 1 Übersicht zu den Eigentümern der Flurstücke

Flurstücksnummer Größe Eigentümer 547/10 193 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 549/10 109 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 549/11 12.030 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 553/10 29 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 553/15 40.000 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 553/17 14.138 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 549/5 (Teilbereich) 308 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 553/2 (Teilbereich) 3.844 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 554/2 (Teilbereich) 1.045 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 555/2 (Teilbereich) 2.743 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 556/3 (Teilbereich) 293 m² Gemeinde Wermsdorf

Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf 549/7 183 m² Freistaat Sachsen, Landesstraßenverwaltung

Theodor-Kunzemann-Straße 10, 04720 Döbeln 554/1 (Teilbereich) 46.062 m² Döllnitztal Agrar e.G. Liptitz

Flurweg 1, 04779 Wermsdorf / OT Wiederoda 555/1 (Teilbereich) 100.304 m² Döllnitztal Agrar e.G. Liptitz

Flurweg 1, 04779 Wermsdorf / OT Wiederoda

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549/9 4.195 m² Alfred Thiele Fliederweg 12, 74575 Schrozberg

553/6 20.610 m² Alfred Thiele Fliederweg 12, 74575 Schrozberg

553/12 17.989 m² Alfred Thiele Fliederweg 12, 74575 Schrozberg

553/14 886 m² Alfred Thiele Fliederweg 12, 74575 Schrozberg

553/16 16.002 m² L + S Präzisionsguss GmbH Quelle: Gemeinde Wermsdorf, Stand 17.08.2006

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4 PLANUNGSVORGABEN / PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplan Das Plangebiet befindet sich nach den Darstellungen des Regionalplan Westsachsens in einem als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft gekennzeichneten Bereich und ist Bestandteil des regional bedeutsamen Erholungsgebietes „Wermsdorfer Forst / Mutzschen“. Demgegenüber wird den Gemeinden über das Ziel 5.1.8 jedoch ein ausreichender Spielraum für ihre wirtschaftliche Entwicklung gegeben: „Im Einzelfall sollen für die wirtschaftliche Entwicklung der Region bedeutsame Investitionen ungeachtet der in den Kapitel 5 (Regionale Wirtschaftsstruktur), 6 (Technische Infrastruktur) und 7 (Technischer Umweltschutz) geregelten Grundsätze und Ziele dieses Plans in allen Gemeinden möglich sein, soweit die infrastrukturellen Voraussetzungen vorhanden sind oder geschaffen werden können.“ Bei dem Vorhaben handelt sich um die Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Industriegebiet Zeppelinwiesen“. Für die Region ist eine wirtschaftliche Stabilisierung und Entwicklung angesichts der Strukturschwäche sowie der hohen Arbeitslosigkeit von großer Bedeutung. Mit der Realisierung des Vorhabens wird der Gewerbe- und Industriestandort überörtliche Bedeutung erlangen und positive Effekte für die kommunale Situation und den Arbeitsmarkt mit sich bringen. Die Schutzbedürftigkeit des Plangebietes sowie die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Rahmen der Bebauungsplanung entsprechend berücksichtigt. Die betroffenen Flächen werden gegenwärtig intensiv landwirtschaftlich genutzt. Somit ist bereits eine Beeinträchtigung des ökologisch wertvollen Freiraums festzustellen. Mit der Konzentration der gewerblichen und industriellen Bauflächen in der Gemeinde Wermsdorf und bei Beachtung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ist ein gesundes Nebeneinander von gewerblicher Entwicklung und Kultur bzw. Erholung möglich. In der Ortslage Wermsdorf liegt der Schwerpunkt von Kultur und Erholung im Bereich des Döllnitz- und Horstsees sowie dem Schloss Hubertusburg und dem Alten Jagdschloss. Unter Berücksichtigung aller relevanten Grundsätze und Ziele des Regionalplans Westsachsen sowie der Abwägung hinsichtlich der Bedeutung und Relevanz für das Plangebiet ist festzustellen, dass das Vorhaben unter Beachtung von entsprechenden Maßgaben mit den Aussagen des Regionalplans Westsachsen vereinbar ist. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wermsdorf befindet sich in Aufstellung. Im Entwurf, Stand August 2004, ist der Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes als bestehendes Industriegebiet dargestellt. Östlich angrenzend ist bis zum Waldrand ein geplantes Industriegebiet ausgewiesen, welches eine Größe von ca. 26,3 ha umfasst. Der nördliche Bereich der Flurstücke 554/1 und 555/1 ist als Grünfläche gekennzeichnet und zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zwischen dem Ortsrand und dem westlichen Bereich des Plangebietes ist eine geplante Mischbaufläche vorgesehen, die als Übergang zur straßenbegleitenden Wohnbaufläche an der Luppaer Straße und der bestehenden Mischbaufläche an der Straße „Hinter der Gütern“ fungiert. Der südwestliche Teil des Geltungsbereiches grenzt an eine bestehende Mischbaufläche an woran sich in östlicher Richtung Dauerkleingärten anschließen. Die Erweiterungsflächen der Industriegebietes Zeppelinwiesen erstrecken sich im Wesentlichen im Bereich der im Flächennutzungsplanentwurf als geplantes Industriegebiet ausgewiesenen Flächen. Geringfügig greifen diese jedoch in die nördlich angrenzende Grünfläche bzw. Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ein. Derzeit wird der Flächennutzungsplanentwurf dahingehend überarbeitet, dass die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ als vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ 4.3 Bebauungspläne Im Plangebiet gilt der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Industriegebiet Zeppelinwiesen“. Er ist seit 31.07.2002 rechtskräftig. Seit April 2005 läuft das Verfahren der Änderung des Bebauungsplanes. Im Februar 2006 hat der Gemeinderat Wermsdorf die Abwägung der Stellungnahmen der Bürger, TÖB´s und Nachbargemeinden nach Offenlage des Entwurfes beschlossen. 4.4 Landschaftsplan Die Gemeinde Wermsdorf verfügt nicht über einen Landschaftsplan. 4.5 Nachrichtliche Übernahmen

4.5.1 Altlasten Im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Industriegebiet Zeppelinwiesen“ sind keine Altlasten festgestellt worden. Die Erweiterungsflächen des Plangebietes sind nach Aussagen des RP Leipzig, Umweltfachbereich nach vorliegendem Stand ebenfalls nicht im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA 5.42) erfasst. Auch darüber hinaus liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung / Altlast i. S. des § 9 Abs. i. V. m. § 2 Abs. 3 bis 6 BBodSchG vor. Während der weiteren Planungsarbeit gegebenenfalls zur Kenntnis kommende Sachverhalte (z.B. Abfall, organoleptische Auffälligkeiten im Boden), die auf schädliche Bodenveränderungen / Altlasten i. S. des § 9 Abs. i. V. m. § 2 Abs. 3 bis 6 BBodSchG hinweisen, sollen i. S. des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB dokumentiert werden. Die nach § 13 Abs. 1 SächsABG zuständige Behörde ist nach § 10 Abs. 2 SächsABG davon in Kenntnis zu setzen.

4.5.2 Leitungsrechte Im Plangebiet befinden sich verschiedene bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen, die mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsunternehmen belastet sind. Im Einzelnen gilt dies für: das Mittelspannungskabel der envia Verteilnetz GmbH, welches am südlichen Plangebietsrand

verläuft die Gasleitung der MITGAS GmbH, welche die Thiele Glaswerk GmbH erschließt die Trinkwasserleitung des Wasserverbandes Döbeln-Oschatz, welche die Thiele Glaswerk GmbH

erschließt die Abwasserleitung der Abwasserzweckverbandes „Oberes Döllnitztal“, welche die Thiele

Glaswerk GmbH erschließt.

4.5.3 Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege Denkmalpflege Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ Bodendenkmalpflege Im Zuge der Erarbeitung des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes wurden vom Landesamt für Archäologie Grabungen durchgeführt, um die archäologische Relevanz der Fläche „Zeppelinwiesen“ zu prüfen. Hinweise auf Bodenfunde haben sich dabei nicht ergeben. Die Erweiterungsflächen des Plangebietes besitzen aus Sicht des Landesamtes für Archäologie ebenfalls keine Relevanz. Während der Bauausführung sind die ausführenden Firmen auf die Pflicht zur Meldung von Bodenfunden gem. § 20 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) hinzuweisen. Eventuelle Funde sind dem Landesamt für Archäologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Torgau-Oschatz zu melden. Fundstellen sind zwischenzeitlich zu sichern.

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5 PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN 5.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzungen hinsichtlich Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet orientieren sich am Entwicklungsrahmen der Gemeinde Wermsdorf, welcher im Entwurf des Flächennutzungsplanes (Stand August 2004) dargestellt ist sowie an den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Industriegebiet Zeppelinwiesen“. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes weist den Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes als bestehendes Industriegebiet aus und die Erweiterungsflächen in östlicher Richtung größtenteils als geplantes Industriegebiet sowie im nördlichen Bereich als Grünfläche bzw. als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Derzeit wird der Flächennutzungsplanentwurf dahingehend überarbeitet, dass die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ als vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann. Der Bebauungsplan differenziert die Art der baulichen Nutzung weiter aus. Für den größten Bereich des Plangebietes wird ein Industriegebiet festgesetzt. Dies begründet sich durch die Art der sich ansiedelnden Betriebe. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes am unmittelbaren Übergang zur bestehenden Mischbaufläche der Ortslage Wermsdorf südlich der Zeppelinstrasse ist ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Das verträgliche Nebeneinander der industriellen Nutzungen mit der südlich gelegenen Ortslage Wermsdorf wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sichergestellt. Die Nutzungsabstufung vom Industriegebiet über das Gewerbegebiet bzw. den breiten Grünstreifen unterstützt die Verträglichkeit mit den Nutzungen der bestehenden Mischbaufläche.

• Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO Die Festsetzung Gewerbegebiet GE 1 ermöglicht die Errichtung der Verwaltung, Kantine und Ausstellungsflächen der CreativStone GmbH und nimmt zugleich aufgrund der Abstufung gegenüber dem nördlich angrenzenden Industriegebiet Rücksicht auf die südlich angrenzende Mischbaufläche. Folgende Nutzungen werden als allgemein zulässig erklärt: - Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche Betriebe - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude - Tankstellen. Nicht zulässig sind gemäß §1 Abs. 4 BauNVO, i.V.m. §1 Abs. 5, 6 u. 9 BauNVO: - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke - Anlagen für den Großhandel, für Speditionen und für Lagerhäuser - Vergnügungsstätten.

• Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO Die Festsetzung Industriegebiet gewährleistet die städtebaulich geordnete Weiterentwicklung des bestehenden Industriegebietes Zeppelinwiesen in östlicher Richtung und ermöglicht die Etablierung industrieller Nutzungen an diesem Standort. Folgende Nutzungen werden demnach als allgemein zulässig erklärt: - Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche Betriebe - Tankstellen. Nicht zulässig sind gemäß §1 Abs. 4 BauNVO, i.V.m. §1 Abs. 5, 6 u. 9 BauNVO: - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - Anlagen für den Großhandel, für Speditionen und für Lagerhäuser - Betriebe und Anlagen, deren je m² Grundfläche abgestrahlte Schallleistung den in der

Planzeichnung gekennzeichneten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel für tags bzw. nachts überschreiten. Bei jedem Genehmigungsverfahren ist die Einhaltung des höchstzulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels gemäß DIN-ISO9613-2 nachzuweisen.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ - Betriebe und Anlagen, deren Immissionswert gemäß der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL)

größer als IW=0,15 ist. - Seveso-II-Betrieb im Sinne der Störfallverordnung soweit deren tatsächlicher Abstand zur

Ortslage geringer ist als nach Störfallverordnung erforderlich. Das Industriegebiet GI 1 ist im westlichen Bereich auf dem Flurstück 549/9 bereits überwiegend durch die Thiele Glaswerk GmbH bebaut. Das Unternehmen beabsichtigt sich östlich an seinen bestehenden Betrieb baulich zu erweitern. Ebenfalls plant die L + S Präzisionsguss GmbH im Bereich des Industriegebietes GI 2 sein Werk zu errichten. Auf den Industriegebieten GI 3 und GI 4 sieht das Unternehmen CreativStone GmbH die Ansiedlung seines Produktions- und Bearbeitungsbetriebes vor. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, ist gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO sowie § 18 bzw. § 19 BauNVO, das Maß der baulichen Nutzung mit Grundflächenzahl (GRZ) sowie max. Firsthöhe der baulichen Anlagen für das Gewerbegebiet GE 1 und die Industriegebiete GI 1 bis GI 4 festgesetzt.

Grundflächenzahl / GRZ Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung über die Grundflächenzahl (GRZ) erfolgte gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 19 BauNVO. Für die Ermittlung der relevanten Grundfläche ist jene Fläche des Baugrundstückes maßgebend, welche im Bebauungsplan eindeutig durch das Planzeichen „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ festgesetzt wurde. Die GRZ im Industriegebiet GI 1, GI 2 und GI 3 ist jeweils mit 0,7 festgesetzt. Im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine GRZ von 0,8 definiert, die im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes durch die Erweiterung des Geltungsbereiches um den Teilbereich des Flurstückes 554/1 auf 0,7 reduziert wurde. Hierdurch wird die zulässige Bebaubarkeit innerhalb des bereits rechtskräftigen Teilbereiches des Bebauungsplanes insgesamt nicht reduziert. Das Höchstmaß gemäß dem § 17 BauNVO für Gewerbe- und Industriegebiete ist in dem Baugebiet GI 4 und GE 1 mit 0,8 festgesetzt. Die definierten Grundflächenzahlen sind so bemessen, dass ausreichend Spielraum für die Realisierung der Vorhaben gegeben ist und darüber hinaus Reserven für eventuelle spätere bauliche Entwicklungen bereitstehen.

Maximale Firsthöhe der baulichen Anlagen Die Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhenfestsetzungen der einzelnen Baugebiete. Durch die differenzierte Festsetzung der Firsthöhe mit Bezug zu einem Punkt über HN gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild minimiert. Die maximale Firsthöhe im Industriegebiet GI 1 ist auf 10 m über dem definierten Bezugspunkt festgesetzt. Mit der geringeren zulässigen Höhe der baulichen Anlagen gegenüber dem östlich angrenzenden Industriegebiet GI 2 (maximale Firsthöhe von 12 m) wird auf die Sichtbeziehung zum Schloss Hubertusburg in Wermsdorf Rücksicht genommen, welches von der Staatsstraße S 24 / Dahlener Straße wahrnehmbar ist. Die Staffelung der Gebäudehöhen von Norden (Industriegebiet GI 3) nach Süden (Industriegebiet GI 4) im östlichen Plangebiet berücksichtigt die angrenzenden bestehenden Mischbauflächen der Ortslage Wermsdorf und fügt sich entsprechend verträglich in die bestehende Silhouette der Ortslage ein. Im Industriegebiet GI 3 ist eine maximale Firsthöhe von 18,50 m und im Industriegebiet GI 4 eine maximale Firsthöhe von 12 m über dem jeweils definierten Bezugspunkt zulässig. Das Gewerbegebiet GE 1 lässt zwar ebenfalls eine maximale Firsthöhe von 18,50 m über dem Bezugspunkt zu, aber aufgrund der ansteigenden Topographie in diesem Bereich von Norden nach Süden um ca. 2 m können die Gebäude eine entsprechend geringe bauliche Höhe aufweisen.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ 5.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche wird gemäß § 23 BauNVO durch die festgesetzten Baugrenzen definiert. Sie dienen der Regelung der Lage der geplanten baulichen Anlagen innerhalb des Plangebiets. Damit wird eine Überbauung der sonstigen Grundstücksflächen abschließend geregelt. 5.4 Baugestalterische Festsetzungen Die ersten drei definierten baugestalterischen Festsetzungen entsprechen den Aussagen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Industriegebiet Zeppelinwiesen“. Im Rahmen der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ bleiben diese Festsetzungen unberührt und besitzen weiterhin Gültigkeit.

Einfriedungen Bei Industrieanlagen muss die Sicherheit der Produktionsanlagen gewährleistet und unbefugtes Betreten verhindert werden. Diese Sicherheitsanforderung ist nur über die Errichtung geeigneter Zaunanlagen zu erfüllen. Mit der Festsetzung des Zauns ist die Absicht verbunden, die erforderlichen Anlagen möglichst unauffällig zu gestalten und optimal in die Landschaft zu integrieren.

Böschungen / Stützmauern Beim Ausgleich des Geländeprofils im Zuge der Errichtung großvolumiger Baukörper können Böschungen entstehen, die dann angepasst gestaltet werden müssen. Auch hier wurden bei den Festsetzungen sowohl technische Belange wie auch Anliegen der Landschaftsgestaltung und des Umweltschutzes berücksichtigt.

Werbeanlagen Die besondere Lage des Industriegebietes „Zeppelinwiesen“ legt es nahe, eine Selbstbeschränkung bei Werbeanlagen festzusetzen. So dürfen bspw. die Werbeanlagen an Gebäuden die Firsthöhen nicht überschreiten. Somit wird ausgeschlossen, dass durch derartige Anlagen keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für das Orts- und Landschaftsbild entstehen.

Brandschutz Die Festsetzungen im Bebauungsplanes hinsichtlich der Dimensionierung der Verkehrsflächen berücksichtigen und gewährleisten die Erreichbarkeit der Baugebiete zu jederzeit. Die Einhaltung weiterführender Bestimmungen zum Brandschutz sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 5.5 Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Plangebiet sind vor dem Hintergrund der beabsichtigten Ansiedlung weiterer Gewerbe- und Industriebetriebe neue Ver- und Entsorgungsleitungen geplant. Diese Medien sind ebenfalls mit einem Leitungsrecht zu belasten.

Leitungsrecht L 1 und L 2 Die festgesetzten Flächen L 1 und L 2 sichern ein Leitungsrecht für die bestehenden sowie geplanten Ver- und Entsorgungsleitungen im Plangebiet. Dieses Recht ist als Grunddienstbarkeit für die Ver- und Entsorgungsunternehmen bereits eingetragen oder im Bereich der geplanten Anlagen noch zu sichern. 5.6 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind ausschließlich im Bereich des festgesetzten Gewerbe- bzw. Industriegebietes zulässig.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ Nebenanlagen, die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen sowie zur Ableitung von Abwasser sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausnahmsweise zulässig. 5.7 Verkehrserschließung / Stellplätze

Äußere öffentliche Erschließung Im Osten wird der räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durch die Staatsstraße S 24 / Dahlener Straße begrenzt. Der Abzweig zur Gemeindestraße / Zeppelinstraße von der Staatsstraße S 24 / Dahlener Straße befindet sich an der südwestlichen Plangebietsgrenze. Die Zeppelinstraße markiert die südliche Begrenzung des Plangebietes. Über fünf festgesetzte Zufahrten zur Zeppelinstraße wird die Anbindung des Gewerbegebietes sowie der Industriegebiete an das öffentliche Straßennetz gewährleistet.

Innere Erschließung des Plangebietes Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt die innere Erschließung des Plangebietes die Anbindung der überbaubaren Grundstückflächen in den ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten sicher. Die beiden Zufahrtsbereiche zu den Industriegebieten GI 1 und GI 2 befinden sich auf einem kommunalen Flurstück und sind somit als öffentliche Verkehrsfläche gekennzeichnet. Die Länge der öffentlichen Verkehrsfläche entspricht der Breite des öffentlichen Grünstreifens. Die Zufahrtsstraße zur Thiele Glaswerk GmbH hat eine Ausbaubreite von 9 m. Um eine ordnungsgemäße Anbindung an die stark von LKW befahrene Zeppelinstraße zu erreichen, wurde bei dem Bau dieser Zufahrt eine Linksabbiegespur realisiert. Die zweite Zufahrt zum Industriegebiet GI 2 ist mit einer Ausbaubreite von 7,50 m geplant und stellt die Anbindung des Präzisionsgusswerkes an die Zeppelinstrasse sicher. Die weiteren drei neu geplanten Zufahrtsbereiche stellen die Anbindung der Industriegebiete GI 3 und GI 4 sowie GE 1 sicher. Sie sind zwischen der Zeppelinstrasse und den Betriebsanlagen ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt. Nördlich schließen sich an die beiden westlicheren Zufahrten zur CreativStone GmbH Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, hier private Fläche an, welche die überbaubare Grundstücksfläche mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbinden. Bei den noch zu realisierenden Zufahrtsbereichen zu den Gewerbe- und Industriegebieten vom der Zeppelinstraße ist aufgrund der größeren Entfernung zum Kreuzungsbereich Staatsstrasse S 24 / Zeppelinstrasse keine separate Linksabbiegerspur erforderlich. Infolge der von sichtbehindernden Elementen freizuhaltenden Flächen gegebene weiträumige Einsicht in den Straßenraum können die Verkehrsteilnehmer ohne Gefahr abbiegen. Alle Zufahrtsbereiche zu den Gewerbe- und Industriegebieten sind so bemessen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen und Müllfahrzeugen befahren werden können. Somit ist die Erreichbarkeit der Baugebiete durch Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge zu jederzeit sichergestellt. Die detaillierten Fahrwege, Aufstellflächen der Fahrzeuge im Brandfall sowie Zugänglichkeit der Abfallcontainer sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln.

Ein- und Ausfahrten Entlang der unmittelbar südlich des Geltungsbereiches verlaufenden Zeppelinstraße befinden sich 5 Ein- und Ausfahrtsbereiche zum Plangebiet. Die planungsrechtlich gesicherten Zufahrten gewährleisten die uneingeschränkte Erreichbarkeit der ausgewiesenen Baugebiete innerhalb des Geltungsbereiches.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’

Stellplätze Alle erforderlichen Stellplätze wie bspw. für Angestellte, Zulieferer, Kunden und Besucher sind ausschließlich in den ausgewiesenen Baugebieten und den als Fläche für Stellplätze ausgewiesenen Bereichen zu realisieren. Die Anzahl der Stellplätze hat dem notwendigen Bedarf zu entsprechen. 5.8 Ver- und Entsorgung

Energieversorgung Gasversorgung Die Gasversorgung des Industriegebietes erfolgt über die Anlagen der MITGAS GmbH. Die Gasmitteldruckleitung verläuft längs der Staatsstraße S 24 /Dahlener Straße und schließt nach Querung der Zeppelinstraße die Thiele Glaswerk GmbH an. Die gastechnische Erschließung der Erweiterungsflächen den Plangebietes ist ab der vorhandenen Gasmitteldruckleitung südlich der Thiele Glaswerk GmbH möglich. Die Gasmitteldruckleitung wird in östlicher Richtung im Bereich des Grünstreifens verlängert. Dazu bedarf es des Abschlusses eines Erschließungsvertrages. Somit kann die Gasversorgung des Plangebietes als gesichert angesehen werden. Zudem plant die MITGAS GmbH parallel zu den anderen Medien verlaufend im südwestlichen Bereich des Plangebietes eine Gashochdruckleitung mit einer Regeldruckstation östlich der Zufahrtsstrasse zur Thiele Glaswerk GmbH zu errichten. Stromversorgung Die Stromversorgung des Industriegebietes wird durch die Anlagen der envia Verteilnetz GmbH sichergestellt. Im Geltungsbereich unterhalten sie ein bestehendes Mittelspannungskabel sowie die Transformatorenstation „Wermsdorf, Zeppelinwiesen(7588)“. Im Rahmen der bereits erfolgten Erschließung der Thiele Glaswerk GmbH wurde das Mittelspannungskabel vom Steinbruch her parallel zur Zeppelinstraße verlegt. Für die Versorgung der weiteren Unternehmen mit Strom ist im Plangebiet die Trassenführung eines neuen Mittelspannungskabels vorgesehen. Von der bestehenden Transformatorenstation „Wermsdorf, Zeppelinwiesen(7588)“ soll in nördlicher Richtung parallel zum bestehenden Gebäudekomplex der Thiele Glaswerk GmbH und anschließend in östlicher Richtung im Bereich des Grünstreifens das Mittelspannungskabel realisiert werden. Somit kann die Stromversorgung des Plangebietes als gesichert angesehen werden.

Wasserversorgung Zum Industriegebiet Zeppelinwiesen wurde im Jahr 2002 eine Trinkwasserversorgungsleitung verlegt und damit die Thiele Glaswerk GmbH an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Dabei wurde eine Wasserleitung in der Dahlener Straße parallel zur S 24 mit einem Durchmesser von 60 mm verlängert und zusammen mit der Gasleitung bis zu einem Übergabepunkt am Grundstück der Thiele Glaswerk GmbH verlegt. Für den Anschluss der neuen Unternehmen CreativStone GmbH und Präziszionsgusswerk an das öffentliche Trinkwassernetz ist beabsichtigt, die 2002 verlegte Trinkwasserversorgungsleitung in östlicher Richtung parallel zu den anderen Medien im Bereich des Grünstreifens zu verlängern. Eine Erschließungsvereinbarung dazu liegt der Gemeinde Wermsdorf bereits vor. Somit kann die Wasserversorgung des Plangebietes als gesichert angesehen werden.

Schmutzwasser Die Abwasserentsorgung des bestehenden Industriegebietes (Thiele Glaswerk GmbH) wird durch die Abwasseranlagen des Abwasserzweckverbandes „Oberes Döllnitztal“ gewährleistet. Es ist beabsichtigt, die bestehende Leitung parallel zu den anderen Medien in östlicher Richtung zu verlängern. Die neuen Unternehmen werden ausschließlich ihr Schmutzwasser in diese Leitung

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ einleiten. Unter Beachtung der Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser kann die Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes grundsätzlich als gesichert angesehen werden.

Niederschlagswasser Das Regenwasser von versiegelten Flächen und Dächern in den Industriegebieten GI 1 und GI 2 wird in einem getrennten Kanalsystem gesammelt und in die angelegten offenen Gräben eingeleitet. Ein Teil des Regenwassers wird Zisternen für die Löschwasserversorgung zugeführt. Das überschüssige Regenwasser wird am tiefsten Punkt der nördlichen Grundstücksgrenze und zugleich in einem als Feuchtbiotop hergestellten Sammelbecken aufgefangen. Dieses Feuchtbiotop verfügt über einen Überlauf in einen natürlichen Graben, der in einen nahegelegenen Teich („Häuschenteich“) entwässert. Das Regenwasserrückhaltebecken verfügt über eine wasserrechtliche Genehmigung vom 19.05.2003. Das anfallende Niederschlagswasser in den Industriegebieten GI 3 und GI 4 sowie dem Gewerbegebiet GE 1 wird ebenfalls in einem von Schmutzwasser getrennten Kanalsystem gesammelt und dem am nordöstlichen Plangebietsrand geplanten Regenwasserrückhaltebecken zugeführt. Der Überlauf des Beckens ist mit demselben natürlichen Graben verbunden, welcher in den „Häuschenteich“ entwässert. Das Regenwasserrückhaltebecken ist zugleich als Feuchtbiotop konzipiert. Ein Teil des Grabens und der „Häuschenteich“ sind Bestandteile des FFH-Gebietes „Waldteichkette Wermsdorf“ und damit bei der Planung der betriebsspezifischen Regenwasserbehandlungsanlagen als Gewässer mit besonderen Schutzbedürfnissen einzuordnen. Dementsprechend sind auf den jeweiligen Betriebsflächen besondere Schutzvorkehrungen gegen Havarien zu treffen. Diese sollen wirksam verhindern, dass eventuell freigesetzte wassergefährdende Stoffe in die Gewässer gelangen können. Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen gearbeitet wird, dürfen nicht über die Regenwasserkanalisation entwässert werden. Die jeweiligen Erfordernisse sind auf den Einzelfall abzustimmen. Auf Kleinflächen der Privatgrundstücke ist eine Versickerung im Untergrund möglich.

Löschwasser Der erforderliche Löschwasserbedarf ist vollumfänglich durch die angesiedelten Unternehmen sicherzustellen. Auf jedem Grundstück ist ein ausreichend großes Löschwasserreservoir anzulegen, da der Bedarf bspw. über Zisternen und offene Löschwasserbecken abzusichern ist. Art und Umfang dieser Anlagen sind für jedes Bauvorhaben mit den zuständigen Behörden abzuklären. Der Nachweis des konkreten Löschwasserbedarfs ist jeweils im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Zusätzlich wurde von der Gemeinde südwestlich des Industriegebietes GI 1 ein Feuerlöschteich realisiert, welcher ebenso wie die Tanklöschfahrzeuge der Gemeinde Wermsdorf im Brandfall ergänzend zur Verfügung stehen.

Abfallentsorgung Für die Abfallentsorgung der Industriegebiete im Plangebiet ist die A.TO (Abfallwirtschaft Torgau-Oschatz GmbH) zuständig. Die Zufahrten zu den Gewerbe- und Industriegebieten sowie die Verkehrsflächen im Plangebiet sind so bemessen, dass sie von der öffentlichen Abfallentsorgung genutzt werden können. Somit erfolgt die Abfallentsorgung auf den jeweiligen Grundstücken der Gewerbe- und Industriegebiete. Somit kann die Abfallentsorgung des Plangebietes als gesichert angesehen werden. 5.9 Grünflächen Sonstige Bereiche des Plangebietes bilden überwiegend Grünflächen, welche mit der Zweckbestimmung Extensivwiese mit Gehölzbestand genutzt werden. Die Grünflächen nehmen

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ zudem die im Geltungsbereich zu realisierenden Kompensationsmaßnahmen für bauliche und sonstige Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts auf. Im westlichen Bereich des Plangebietes umschließen öffentliche Grünflächen die Baugebiete. Nördlich und südlich des westlichen Plangebietes befinden sich dagegen private Grünflächen. Diese Kennzeichnung spiegelt die Eigentumsverhältnisse der Flächen wieder. 5.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5.10.1 Grünordnerische Festsetzungen Zur Kompensation der durch das Vorhaben geplanten Eingriffe sind nachfolgend erläuterte Maßnahmen vorgesehen. Die aus dem Grünordnungsplan zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ abgeleiteten Maßnahmen sind im Lageplan der grünordnerischen und landschaftspflegerischen Maßnahmen (Plan 3) näher erläutert. Die Maßnahmen werden als Festsetzungen durch Zeichen und / oder durch Text Bestandteil des Bebauungsplan (Plan 1).

Vermeidung von Vollversiegelung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Stellflächen, welche nicht an die Regenwasserkanalisation angeschlossen sind, sind so zu befestigen, dass das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser dort versickern kann. Begründung: Um natürliche Versickerungsvorgänge nicht vollkommen zu unterbinden, zur Erhöhung der Grundwasserneubildung und zur Entlastung von Abwassersystemen und Kläranlagen sind Stellflächen, welche nicht an die Regenwasserkanalisation angeschlossen sind, so zu befestigen, dass das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser dort versickern kann. Insbesondere im Umfeld von Bäumen kommt dem Verzicht auf voll versiegelte Flächen eine besondere Bedeutung zu, da so eine bessere Wasser- und Luftversorgung der Baumwurzeln erzielt werden kann und damit die Vitalität sowie die Verkehrs- und Standsicherheit der Bäume gefördert wird. Beispiele einer Bauweisen welche eine Versickerung von Niederschlagswasser zulassen sind: Pflasterflächen, wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Ökopflaster. Die Beschränkung der Festsetzung auf Stellflächen welche nicht an die Regenwasserkanalisation angeschlossen sind, beruht auf der Regelung des rechtskräftigen Bebauungsplanes, dessen Festsetzungsgehalt nicht verschärft werden soll.

Neuanpflanzungen auf den Baugrundstücken (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind zu begrünen. Zum Teilausgleich der Eingriffsfolgen sind dabei wenigstens 20 % dieser zu begrünenden Flächen mit Bäumen und Sträucher zu bepflanzen. Je angefangene 250 m² nicht überbauter Grundstücksfläche ist dabei wenigstens ein mittel- oder großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Begründung: Die Festsetzung dient der Eingriffsminimierung. Neben den positiven Auswirkungen der begrünten Flächen auf das Mikroklima und dem Erhalt der Bodenfunktionen auf diesen Flächen dient diese Festsetzung auch der Förderung von Flora und Fauna und ermöglicht einen, wenn auch eingeschränkten, Biotopverbund zwischen den Grünstrukturen innerhalb und außerhalb des Plangebietes.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ Auswahl besonders geeignete Laubbaumarten für das Plangebiet: Acer campestre - Feldahorn (mk) Acer platanoides - Spitzahorn (gk) Acer pseudoplatanus - Bergahorn (gk) Betula pendula - Sandbirke (mk - gk) Carpinus betulus - Hainbuche (mk - gk) Fagus sylvatica - Gemeine Buche (gk) Fraxinus excelsior - Gemeine Esche (gk) Populus tremula - Zitterpappel (mk - gk) Prunus avium - Vogelkirsche (mk) Pyrus pyraster - Wildbirne (mk) Quercus petraea - Traubeneiche (gk) Quercus robur - Stieleiche (gk) Tilia cordata - Winterlinde (gk) Ulmus minor - Feldulme (gk)

Abkürzungen: mk mittelkronig gk großkronig

Stellplatzbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Bei der Anlage von Stellflächen ist für je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Unter dem Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 6 m² vorzusehen. Abgänge sind unverzüglich gleichwertig nachzupflanzen. Begründung: Die Stellplatzbegrünung dient der Eingriffsminimierung und dem Teilausgleich der Eingriffsfolgen. Neben den positiven Auswirkungen der Grünflächen auf das Mikroklima dient diese Festsetzung auch der Förderung von Flora und Fauna und fördert einen, wenn auch eingeschränkten, Biotopverbund zwischen den Grünflächen innerhalb und außerhalb des Plangebietes. Der Schattenwurf der Bäume wirkt einer extremen Aufheizung der versiegelten Flächen entgegen und vermindert die Beeinträchtigung des Lokalklimas durch die Stellflächen. Mit der Festsetzung der Mindestqualität wird eine angemessene Eingrünung und zeitnahe Übernahme der ökologischen Funktion erreicht. Die Beschränkung auf Laubbäume ergibt sich aus der Zielsetzung, dass die Baumpflanzungen ökologische und mikroklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen sollen - Nadelbäume sind dazu ungeeignet. Die vorzusehenden 6 m² offene Bodenfläche unter den Bäumen sind erforderlich, um den dauerhaften Fortbestand der Bäume zu gewährleisten. Mit der Nachpflanzungsfestsetzung soll verdeutlicht werden, dass auch beim Ausfall eines Baumes dieser zu ersetzen ist, um die vorgenannten Ausgleichsfunktionen dauerhaft abzusichern. Gleichwertig bedeutet: hochstämmiger Laubbaum mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm.

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Bindung für Bepflanzungen in Sichtdreiecken (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Innerhalb der im Bebauungsplan dargestellten Sichtdreiecke dürfen Pflanzen wie Büsche, Stauden, Hecken und Ähnliches eine Höhe von 0,8 m bezogen auf die Fahrbahnoberfläche nicht überschreiten. Begründung: Mit der Höhenbegrenzung der Bepflanzung soll verhindert werden, dass das Sichtdreieck durch hohen Bewuchs seine Funktion (Sichtfreiheit beim Auffahren auf die Zeppelinstraße) verliert.

Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstige Anpflanzungen (§9 (1) Nr. 25 a BauGB) sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und von Gewässern (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB)

Maßnahme 1 Das Regenrückhaltebecken auf dem Flurstück 553/15 ist dauerhaft in einem naturnahen Zustand mit einem Uferbewuchs aus Verlandungsvegetation zu erhalten. Ausfälle im Bewuchs sind nachzupflanzen. Begründung: Das Regenrückhaltebecken auf dem Flurstück 553/15 ist im Bestand vorhanden. Es wurde im Zuge der Erschließung des Industriegebietes in einem naturnahen Zustand angelegt und diente in dem rechtskräftigen Bebauungsplan auch dem Teilausgleich der Eingriffsfolgen. Aus diesem Grund, sowie aufgrund seiner ökologischen und hydraulischen Funktion, ist der dauerhafte Fortbestand des Regenrückhaltebeckens in der Ausprägung eines naturnahen Feuchtbiotops abzusichern. Naturnah (entsprechend auch den Festsetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan) bedeutet: Absicherung eines Mindestwasserstand mit einer Tondichtung, die dass vollständige Versickern des Wassers verhindert, 1/3 der Gesamtwasserfläche sind als Schilfzone (Verlandungsvegetation) und Flachwasserbereich angelegt. Eine naturnahe Verlandungsvegetation besteht aus: Schoenoplectus lacustris - Teichbinse Phragmites australis - Gemeines Schilf Typha angustifolia - Schmalblättriger Rohrkolben Sparganium erectum - Ästiger Igelkolben Carex elata - Steife Segge Carex rostrata - Schnabelsegge Ranunculus aquatilis - Wasserhahnenfuß Alisma plantago-aquatica - Froschlöffel Iris pseudacorus - Wasserschwertlilie Maßnahme 2 Die neu angelegte Baum- und Strauchpflanzung auf dem Flurstück 553/15, nördlich des bestehenden Regenrückhaltebeckens, ist dauerhaft zu erhalten. Ausfälle in diesem Gehölz sind unverzüglich artgleich nachzupflanzen. Begründung: Die Maßnahme dient der Eingriffsminimierung. Bei dem Gehölz handelt es sich um eine Pflanzung welche im Zuge der Erschließung des Industriegebietes angelegt wurde und diente in dem rechtskräftigen Bebauungsplan auch dem Teilausgleich der Eingriffsfolgen.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ Das Gehölz besteht überwiegend aus einheimischen und standortgerechten Baum- und Straucharten und übernimmt bereits als Jungbestand wichtige Funktionen als Lebensraum wertgebender Tierarten (z.B. Nachweise von Neuntöter und Goldammer). Weiterhin dient das Gehölz der Eingrünung des Industriegebietes und der Kompensation des Eingriffes in das Landschaftsbild. Mit der Nachpflanzungsfestsetzung soll der dauerhafte Bestand des Gehölzes abgesichert werden. Maßnahme 3 Die öffentlichen und privaten Grünflächen im Norden, Westen und Süden des Plangebietes sind als extensiv gepflegte Wiesenflächen mit einem lockeren Gehölzbestand anzulegen. Für die Gehölzpflanzung ist eine Auswahl aus folgenden standortgerechten und einheimischen Baum- und Straucharten zu verwenden: Baumarten: Acer campestre - Feldahorn Acer platanoides - Spitzahorn Acer pseudoplatanus - Bergahorn Betula pendula - Sandbirke Carpinus betulus - Hainbuche Fagus sylvatica - Gemeine Buche Fraxinus excelsior - Gemeine Esche Malus sylvestris - Wildapfel Populus tremula - Zitterpappel Prunus avium - Vogelkirsche Prunus padus - Gewöhnliche Traubenkirsche Pyrus pyraster - Wildbirne Quercus petraea - Traubeneiche Quercus robur - Stieleiche Sorbus aucuparia - Eberesche Tilia cordata - Winterlinde Ulmus minor - Feldulme Straucharten: Cornus sanguinea - Blutroter Hartriegel Corylus avellana - Gemeine Hasel Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus - Europäisches Pfaffenhütchen Prunus spinosa - Schlehe Rosa canina - Hundsrose Rubus fruticosa - Echte Brombeere Rubus idaeus - Himbeere Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’

Sowie zusätzlich zu den genannten Arten im Bereich der Regenrückhaltebecken und Entwässerungsgräben: Salix caprea - Salweide Salix cinera - Grauweide Salix fragilis - Bruchweide Die Bäume sind als Solitär oder in kleinen Gruppen (2 bis max. 4 Bäume) auf der gesamten Fläche verteilt fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (Qualität und Größenbindung: Heister, 2 x verpflanzt mit Ballen, 150 - 200 cm hoch). Die Strauchpflanzungen sind als Gruppen, Einzelsträucher oder als Unterpflanzungen der Baumgruppen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf den einzelnen Teilflächen sind die folgende Anzahl an Bäumen und die folgende Flächengröße an Strauchpflanzungen zu pflanzen:

Flächenbezeichnung gemäß Planeinschrieb

Anzahl der zu pflanzenden Bäume in Stück

Fläche der anzulegenden Strauchpflanzungen in m²

M3.1 3 40 M3.2 32 480 M3.3 35 510 M3.4 12 180 M3.5 27 400 M3.6 27 400 M3.7 170 2.530 M3.8 79 1.180

Die Flächen unter den Bäumen sind als Extensivwiesen anzulegen. Dazu ist die bereits vorhandenen Wiesenflächen auf der Teilfläche M3.7 in eine extensive Nutzungsform zu überführen. Die übrigen Grünflächen M3.1 bis M3.6 sowie M3.8 sind mit einer wildkräuterreichen Wiesenansaat zu begrünen und dann extensiv zu pflegen. Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB): Die Kompensationsmaßnahmen M3.1, M3.2, M3.3, M3.4 und M3.8 werden den als Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiete GE1, GI3 und GI4 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ zum Ausgleich insgesamt zugeordnet. Verteilungsmaßstab für die Kosten ist die zulässige Grundfläche des jeweiligen Baugrundstückes. Begründung: Die beschriebene Maßnahme dient dem Teilausgleich der Eingriffsfolgen. Ziel ist die Entwicklung ökologisch hochwertiger Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Verbesserung der Bodenfunktionen auf den Grünflächen und die Minimierung der Eingriffsfolgen auf das Landschaftsbild. Bei der vorgeschriebenen Gehölzartenauswahl handelt es sich um einheimische und standortgerechte Gehölze, deren Verwendung erforderlich ist, um den angestrebten ökologischen Wert zu erzielen. Die speziell im Bereich der Gräben und der Regenrückhaltebecken, zusätzlich zu den genannten Arten, zu pflanzenden Weiden sind typisch für Gewässernähe und wechselfeuchte Bereiche. Auch die Festsetzung einer extensiven Wiesenpflege verfolgt dieses Ziel. Eine langjährige extensive Pflege der Wiesenfläche wird deren ökologischen Wert steigern (Aushagerung, Veränderung der Artengarnitur unter Zunahme des Anteiles wertgebender Arten, Verbesserung der

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ Lebensraumbedingungen für die Fauna). Eine extensive Pflege heißt: eine ein- bis zweimalige Mahd im Jahr sowie der Verzicht auf Dünger- und Pflanzenschutzmittel. Das auf den Wiesen gewonnene Mähgut ist abzutransportieren. Der Mahdtermin muss aus Gründen des Schutzes bodenbrütender Vogelarten im Allgemeinen nach dem 15. Juni liegen, und jede Frühjahrsarbeit, wie Striegeln und Walzen, muss bis zum 30. März abgeschlossen sein. Mit der Festsetzung einer wildkräuterreichen Wiesenansaat soll gewährleistet werden, dass sich am Standort schnell artenreiche Wiesen entwickeln. Einfache Wiesenansaaten mit nur wenigen Arten bleiben über lange Zeit relativ artenarm, womit der angestrebte ökologische Wert der Wiesenflächen nicht erreicht werden kann. Aus der Sicht des Bodenschutzes bedeutet die Anlage einer extensiv gepflegten Grünfläche, im Vergleich mit dem ursprünglichen Ackerland, die Entwicklung eines ungestörten Profilaufbaues, die Verminderung von Nährstoffeinträgen und die Verbesserung der Puffer- und Filterfunktion. Damit dient die Maßnahme auch der Kompensation des Eingriffes in den Boden. Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume orientiert sich an der Größe der jeweiligen Grünfläche. Bei den angegebenen Stückzahlen und Flächengrößen muss etwa alle 150 m² ein Baum gepflanzt werden und etwa 10 % der Fläche ist mit Sträuchern zu bepflanzen. Bei dieser Pflanzdichte kann gewährleistet werden, dass der Gehölzbestand in der Anfangszeit relativ locker ist (parkähnlich) und sich mit zunehmenden Alter jedoch schließt, so dass für den Betrachter von Außen der Eindruck eines geschlossenen Bestandes entsteht. Die Gehölzpflanzungen übernehmen damit auch die Funktion der Eingrünung des Industriegebietes und dienen der Minimierung und Kompensation des Eingriffes in das Landschaftsbild. Die Zuordnungsfestsetzung regelt die eindeutige Zuordnung der Eingriffsflächen zu den Ausgleichsflächen. Die Flächen im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes konnten nicht zugeordnet werden, da in diesem Bebauungsplan eine Zuordnung nicht geregelt wurde. Die Maßnahmen M3.4, M3.5 und M3.6 werden von der Gemeinde realisiert. Die dazugehörigen Flächen befinden sich im kommunalen Eigentum. Hinweise: Bei allen Pflanzmaßnahmen sind die Leitungsverläufe innerhalb der Grünflächen zu beachten - die von den Versorgungsträgern geforderten Sicherheitsabstände sind einzuhalten. In den Sichtdreiecken dürfen, entsprechend den textlichen Festsetzungen, keine Gehölze gepflanzt werden (die angegebenen Straucharten werden alle höher als 0,8 m). Um den dauerhaften Anwuchserfolg zu garantieren und um den dauerhaften Erhalt abzusichern, wird dringend empfohlen, die Pflanzungen vor Wildverbiss zu schützen.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB)

Maßnahme 4 Zum Teilausgleich der Eingriffsfolgen ist das geplante Regenrückhaltebecken auf dem Flurstück 555/1 in einem naturnahen Charakter anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Dazu ist das Regenrückhaltebecken in Zonen mit verschiedenen Wassertiefen, d. h. mit mindestens einer 2 m breiten Flachwasserzone im Uferbereich, einer Mindesttiefe von 1,5 m außerhalb der Uferzone und mit unregelmäßig geschwungenen Uferlinien anzulegen. Das Regenrückhaltebecken ist in Erdbauweise anzulegen und mit Ton abzudichten. Ein Bewuchs mit einer standortgerechten Verlandungsvegetation soll sich durch Sukzession herausbilden. Deshalb ist lediglich eine Initialbepflanzung mit einer Auswahl folgender Pflanzenarten vorzunehmen:

Page 25: ‚GI ZEPPELINWIESEN’ BEGRÜNDUNG

Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ Schoenoplectus lacustris - Teichbinse Typha angustifolia - Schmalblättriger Rohrkolben Typha latifolia - Breitblättriger Rohrkolben Sparganium erectum - Ästiger Igelkolben Carex elata - Steife Segge Carex rostrata - Schnabelsegge Ranunculus aquatilis - Wasserhahnenfuß Alisma plantago-aquatica - Froschlöffel Iris pseudacorus - Wasserschwertlilie Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB): Die Maßnahme 4 wird den als Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebieten GE 1, GI 3 und GI 4 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GI Zeppelinwiesen“ zum Ausgleich insgesamt zugeordnet. Verteilungsmaßstab für die Kosten ist die zulässige Grundfläche des jeweiligen Baugrundstückes. Begründung: Die Anlage des Regenrückhaltebeckens mit einem naturnahen Charakter dient dem Teilausgleich der Eingriffsfolgen. Mit der Anlage des Regenrückhaltebeckens mit verschiedenen Wassertiefen, einer Flachwasserzone und einer unregelmäßig geschwungenen Uferlinie soll die Entwicklung einer Verlandungszone initiiert werden. Damit werden Lebensräume für eine Vielzahl verschiedener Tier- und Pflanzenarten geschaffen. Auch fördert die Verlandungsvegetation die Selbstreinigung des Gewässers und ist für die Entwicklung einer stabilen Gewässerlebensraumes unerlässlich. Der Bau des Beckens in Erdbauweise ist unerlässlich, um das Ziel der Entwicklung eines naturnahen Gewässers zu erreichen. Die Abdichtung mit Ton soll das Versickern von Wasser verhindern und somit einen Mindestwasserstand absichern. Bei einer Mindesttiefe von 1,5 m wird gewährleistet, dass das Rückhaltebecken auch bei längerer Trockenheit nicht austrocknet und im Winter nicht gänzlich durchfriert. Bei den zu verwendenden Pflanzenarten handelt es sich um typische Arten heimischer Stillgewässer, womit die Entwicklung einer naturnahen Verlandungsvegetation gewährleistet werden kann. Da sich Wasserpflanzen relativ schnell ausbreiten können, genügt das Anpflanzen einzelner Pflanzen (Initialpflanzung). Damit kann auch abgesichert werden, dass sich in dem Gewässer nur die Vegetation etabliert, welche optimal an den Standort angepasst ist. Die Zuordnungsfestsetzung regelt die eindeutige Zuordnung der Eingriffsflächen zu den Ausgleichsflächen. Das Regenwasserrückhaltebecken der Maßnahme 4 dient den Baugebieten GE 1, GI 3 und GI 4 zur Regenwasserrückhaltung und dem Teilausgleich der Eingriffsfolgen in diesen Gebieten.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’

5.10.2 Grünordnerische Hinweise Neben den zeichnerisch und / oder textliche aufgenommenen grünordnerischen Festsetzungen in den Bebauungsplan werden Hinweise benannt.

Bodenschutz Bodenverdichtungen sind auf das für die Baumaßnahmen unumgängliche Maß zu beschränken. Im Bereich der geplanten Baumaßnahmen ist der kulturfähige Oberboden vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu sichern, zu lagern und einer Wiederverwendung zuzuführen. Baulich nicht beanspruchte Böden sind vor negativen Einwirkungen wie Schadstoffkontaminationen, Erosionen und Verdichtungen sowie sonstige Devastierungen zu schützen. Geschädigte Böden, welche nicht mehr für die Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden, sind zu rekultivieren; die Bodenfunktionen sind wiederherzustellen. Boden ist nicht als Abfall (im Sinne des § 3 KrW-/AbfG) abzulagern.

Verwendung einheimischer und standortgerechter Gehölze Für die Gehölzpflanzungen im privaten Bereich wird die Verwendung von einheimischen und standortgerechten Gehölzen empfohlen. Eine Liste standortgerechter Gehölze befindet sich Kapitel 5.4 des Grünordnungsplans.

Grenzabstände für Bäume und Sträucher Bei allen Gehölzpflanzungen sind die im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) festgelegten Grenzabstände für Bäume und Sträucher einzuhalten, sofern zwischen den Nachbarn keine abweichende Vereinbarung (nach § 3 SächsNRG) getroffen wurde. Abstände gemäß § 9 SächsNRG: Pflanzungen innerhalb von Ortschaften müssen mind. 0,5 m und bei Gehölzen mit einer Höhe von über 2 m mind. 2 m entfernt von der Grundstücksgrenze erfolgen. § 10 SächsNRG: Ist das Grundstück des Nachbarn landwirtschaftlich genutzt, ist zu diesem mindestens ein Abstand von 0,75 m oder, falls die Bäume, Sträucher oder Hecken über 2 m hoch sind, ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

Fertigstellung der Grünflächen Die Fertigstellung und Bepflanzung der Grünflächen muss spätestens 12 Monate nach Beendigung der Baumaßnahmen abgeschlossen sein. Wird die Bebauung abschnittsweise realisiert, sind auch die für diese Bereiche festgelegten grünordnerischen Maßnahmen innerhalb eines Jahres, nach Beendigung der Baumaßnahme, durchzuführen.

Erhalt und Pflege der Pflanzung Sämtliche Pflanzungen sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer im Wuchs zu fördern, zu pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Alle ausgefallenen Gehölze sind, insoweit es die Standortverhältnisse zulassen, artengleich auf Kosten des Grundstückseigentümers zu ersetzen. 5.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Immissionsschutz Aufgrund der Ausweisung des Plangebietes als Gewerbe- und Industriegebiet sind besondere Hinweise auf den Schutz der Umgebung vor Emissionen erforderlich. Insbesondere Abgase, Abluft, Lärm und Erschütterungen können zu Beeinträchtigungen der benachbarten Nutzungen führen. Besonders Diese gilt insbesondere für die südlich an das Plangebiet angrenzende Ortsrandlage von Wermsdorf mit bestehenden Wohn- und Mischbauflächen.

Page 27: ‚GI ZEPPELINWIESEN’ BEGRÜNDUNG

Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ 5.11.1 Lärm / Gliederung der Baugebiete nach immissionswirksamen flächenbezogenen

Schallleistungspegeln (IFSP) gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO Das verträgliche Nebeneinander hinsichtlich Lärmimmissionen von gewerblichen und industriellen Nutzungen mit den Misch- und Wohnbauflächen am nördlichen Ortsrand von Wermsdorf wird durch Festsetzungen von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) entsprechend der Schallimmissionsprognose, welche im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes (Änderungsbeschluss vom 14.04.2005) erstellt wurde,2 im Rechtsplan gewährleistet. Aufgrund der differenzierten Festsetzungen wird das Gewerbe- und Industriegebiet in 4 verschiedene Teilbereiche (GI e 1 bis GI e 4) gegliedert. In den jeweiligen Teilbereichen der Industriegebiete sind unbeschadet weitergehender Bestimmungen Betriebe und Anlagen, welche die nachfolgend aufgeführten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) (Tag (6.00 – 22.00 Uhr) / Nacht (22.00 – 6.00 Uhr)) pro m² Grundstücksfläche überschreiten, nicht zulässig. Tabelle 2 Übersicht IFSP für einzelnen Teilbereiche der Industriegebiete

Teilbereich IFSP Tag IFSP Nacht GI e 1 Lw = 66 dB(A)/m² Lw = 55 dB(A)/m² GI e 2 Lw = 69 dB(A)/m² Lw = 55 dB(A)/m² GI e 3 Lw = 71 dB(A)/m² Lw = 55 dB(A)/m² GI e 4 Lw = 63 dB(A)/m² Lw = 46dB(A)/m²

Quelle: Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche „Bauleitplanung ‚Gewerbegebiet Zeppelinwiesen’ in Wermsdorf“, Büro Müller-BBM, Stand 28.04.2006

Die Teilflächen GIe 1, GIe 2 und GIe 3 mit einem IFSP von 55 dB(A)/m² nachts sind nur eingeschränkt und die Teilfläche GIe 4 mit einem IFSP von 46 dB(A)/m² erheblich eingeschränkt als Industriegebiet nutzbar (Planwert der DIN 18005 für GI 65 dB(A)/m²). In dem vorliegenden Bebauungsplan wurden die Ergebnisse der Prognose auf die Erweiterungsfläche um das Flurstück 555/1 aufgrund der vergleichbaren örtlichen Verhältnisse analog übertragen. Die Ermittlung des ISFP ist nach folgendem Berechungsverfahren erfolgt (Auszug aus dem Bericht der Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche): Die Schallausbreitungsrechnungen wurden mit dem Programm Cadna, Version 3.4.1093 ausgeführt. Die Eingabe der X-Y-Koordinaten erfolgte anhand der Planunterlagen in gekürzten Gauß-Krüger-Koordinaten. Zur Berechnung der meteorologischen Korrektur Cmet wurde tags und nachts einheitlich co=2 dB angesetzt. Bei der Berechnung der derzeitigen Situation durch bereits vorhandene Einzelschallquellen4 werden sowohl die vorhandene Bebauung im Bereich bestehender Gewerbeflächen als auch die Beurteilungszeiträume nach TA Lärm berücksichtigt. Das Programm Cadna ermittelt jeweils die anteiligen Geräuschimmissionen. Die Summe aller anteiligen Werte ergibt dann den Beurteilungspegel an einem Immissionsort. Da bei den noch nicht bebauten Flächen weder die Lage noch die Höhe der Schallquellen bekannt ist, wird grundsätzlich mit einer gleichmäßig auf die jeweiligen Teilflächen (ohne Grünflächen, öffentliche Verkehrswege und Flächen außerhalb des B-Plangebietes) verteilten Schallemission und einheitlich mit einer Emissionshöhe von 2 m über dem freien Gelände gerechnet. Dabei folgt kein Ruhezeitenzuschlag nach TA Lärm. Die Ausgangsdaten für die Berechnungen mit Flächenschallquellen sowie die Ergebnisse können den Ausdrucken im Anhang C der Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche

2 Schallimmissionsprognose Büro Müller-BBM, Niederlassung Dresden vom 28.04.2006 3 gemäß DIN ISO 9613-2: Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren. Entwurf September 1997 4 siehe Anhang B der Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche „Bauleitplanung ‚Gewerbegebiet Zeppelinwiesen’ in Wermsdorf“, Büro Müller-BBM, Stand 28.04.2006

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ „Bauleitplanung ‚Gewerbegebiet Zeppelinwiesen’ in Wermsdorf“ (Büro Müller-BBM, Stand 28.04.2006) entnommen werden. Bei diesen Ergebnissen, mit denen zunächst nur der Bezug zwischen Emissionsdaten und Immissionspegel hergestellt wird, handelt es sich um Rahdaten als Grundlage für weitere optimierende Berechnungen durch Tabellenkalkulationen in EXCEL. Bei der Kontingentierung wurde davon ausgegangen, dass in östlicher Richtung weitere Flächen für das Gewerbegebiet erschlossen werden könnten. Deshalb wurde im Mittel eine Immissionsrichtwert-Reserve von 2 bD berücksichtigt. Ausnahme bildet dabei der Immissionsort IO 3, an dem um 3 dB verminderte Richtwerte gelten, damit die geplanten und zukünftigen Gewerbeflächen jeweils die Hälfte der immissionswirksam abgestrahlten Schallleistung erzeugen können. Beim IO 1 konnte nur eine Reserve von 1 dB berücksichtigt werden, da der größte Teil des Immissionsrichtwertes durch die schon geplanten Flächen GIe 1 und GIe 2 ausgeschöpft wird. Die im Einzelnen angesetzten Richtwerte sind aus den folgenden Kalkulationstabellen im Abschnitt Tagzeit und Abschnitt Nachtzeit ersichtlich. Berücksichtigung der bestehenden Gewerbeflächen im Plangebiet bei der Kontingentierung: Vom bestehenden Glaswerk wird derzeit ein physikalischer Gesamtschallleistungspegel von tags 83 dB(A) und nachts 73 dB(A) verursacht. Die für die einzelnen Immissionsorte daraus berechneten Immissionspegel werden in den nachfolgenden Tabellen (Summe Bestand) für die Tagzeit und Nachtzeit vergleichsweise angegeben. Tagzeit In der nachfolgenden Tabelle ist der unkontingentierte Fall in Anlehnung an die bereits bestehende Planung mit folgendem Pegel des immissionswirksamen flächenbezogenen (auf 1 m²) Schallleistungspegel Lw“ dargestellt. GIe 1 und GIe 4 Lw“=66 dB(A) GIe 2 und GIe 3 Lw“=69 dB(A) Tabelle 3 Beurteilungspegel bei Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener

Schallleistungspegel Lw“ Variante T0: Ausgangssituation für Standardwerte der Schallemission

Immissionsorte Gebiet Lw Lw“ IO 1 IO 2 IO 3

GIe 1 112,3 66,0 45,8 42,8 44,0 GIe 2 115,1 69,0 49,7 48,3 53,6 GIe 3 111,2 69,0 43,7 41,8 47,5 GIe 4 109,2 66,0 41,9 43,5 56,2 Summe 118,5 52,3 50,9 58,6 Richtwert 54,0 58,0 57,0 IRW-Summe 1,7 7,1 -1,6 Nutzung WA MI MI Bestand 18,7 15,3 17,0 IRW-Bestand 35,3 42,7 40,0 * alle Schallpegel in dB(A) für die Tagzeit Quelle: Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche „Bauleitplanung ‚Gewerbegebiet Zeppelinwiesen’ in Wermsdorf“, Büro Müller-BBM, Stand 28.04.2006

Die Tabelle 3 zeigt, dass die Immissionspegel des Bestandes mehr als 30 dB unter dem Immissionsrichtwert und mehr als 20 dB unter den Immissionspegelanteilen der Gewerbefläche GIe 1 liegen, auf dem sich das Glaswerk befindet.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ Im unkontingentierten Fall ergibt sich an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 eine Immissionsreserve und am Immissionsort IO 3 wird der Immissionsrichtwert um 1,7 dB überschritten. Bei der folgenden Optimierung der Emissionen der Gewerbeflächen GIe 3 Lw“=71 dB(A) GIe 4 Lw“=63 dB(A) Werden an allen Immissionsorten die zulässigen Immissionen eingehalten, vgl. Tabelle 4. Tabelle 4 Beurteilungspegel bei Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener

Schallleistungspegel Lw“ Variante T1: Optimierung der Schallemission

Immissionsorte Gebiet Lw Lw“ IO 1 IO 2 IO 3

GIe 1 112,3 66,0 45,8 42,8 44,0 GIe 2 115,1 69,0 49,7 48,3 53,6 GIe 3 111,2 71,0 45,7 43,8 49,5 GIe 4 109,2 63,0 38,9 40,5 53,2 Summe 118,5 52,5 50,9 57,4 Richtwert 54,0 58,0 57,0 IRW-Summe 1,5 7,1 -0,4 Nutzung WA MI MI Bestand 18,7 15,3 17,0 IRW-Bestand 35,3 42,7 40,0 * alle Schallpegel in dB(A) für die Tagzeit Quelle: Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche „Bauleitplanung ‚Gewerbegebiet Zeppelinwiesen’ in Wermsdorf“, Büro Müller-BBM, Stand 28.04.2006

Der Pegel der insgesamt vom Plangebiet abgestrahlten Schallleistung in der Tagzeit beträgt dabei 119 dB(A): Nachtzeit In der nachfolgenden Tabelle ist der unkontingentierte Fall in Anlehnung an die bereits bestehende Planung mit einem immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel für die Nachtzeit Lw“=55 dB(A) für alle vier Gewerbegebiete dargestellt.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ Tabelle 5 Beurteilungspegel bei Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener

Schallleistungspegel Lw“ Variante Nacht 0: Ausgangssituation für Standardwerte der Schallemission

Immissionsorte Gebiet Lw Lw“ IO 1 IO 2 IO 3

GIe 1 101,3 55,0 34,8 31,8 33,0 GIe 2 101,1 55,0 35,7 34,3 39,6 GIe 3 97,2 55,0 29,7 27,8 33,5 GIe 4 98,2 55,0 30,9 32,5 45,2 Summe 105,8 39,5 38,2 46,7 Richtwert 39,0 43,0 42,0 IRW-Summe -0,5 4,8 -4,7 Nutzung WA MI MI Bestand 15,1 11,3 10,7 IRW-Bestand 23,9 31,7 31,3 * alle Schallpegel in dB(A) für die Nachtzeit Quelle: Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche „Bauleitplanung ‚Gewerbegebiet Zeppelinwiesen’ in Wermsdorf“, Büro Müller-BBM, Stand 28.04.2006

Tabelle 5 zeigt, dass auch in der Nachtzeit der Immissionspegel des Bestandes weit unter den Immissionsrichtwerten und den Immissionspegelanteilen der Gewerbefläche GIe 1 liegt. Im unkontingentierten Fall ergibt sich auch zur Nachtzeit eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes am Immissionsort IO 3 um 4,7 dB. Als optimal ergibt die Berechung die in nachfolgender Tabelle 6 dargestellte Kontingentierung für die Nachtzeit. Tabelle 6 Beurteilungspegel bei Vorgabe immissionswirksamer flächenbezogener

Schallleistungspegel Lw“ Variante Nacht 1: Optimierung der Schallemission

Immissionsorte Gebiet Lw Lw“ IO 1 IO 2 IO 3

GIe 1 101,3 55,0 34,8 31,8 33,0 GIe 2 101,1 55,0 35,7 34,3 39,6 GIe 3 97,2 55,0 29,7 27,8 33,5 GIe 4 89,2 46,0 21,9 23,5 36,2 Summe 105,1 38,9 37,0 42,4 Richtwert 39 43 42 IRW-Summe 0,1 6,0 -0,4 Nutzung WA MI MI Bestand 15,1 11,3 10,7 IRW-Bestand 23,9 31,7 31,3 * alle Schallpegel in dB(A) für die Nachtzeit Quelle: Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche „Bauleitplanung ‚Gewerbegebiet Zeppelinwiesen’ in Wermsdorf“, Büro Müller-BBM, Stand 28.04.2006

Der Pegel der insgesamt vom Plangebiet abgestrahlten Schallleistung in der Nachtzeit beträgt dabei 105 dB(A).

Page 31: ‚GI ZEPPELINWIESEN’ BEGRÜNDUNG

Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ In jedem Fall verbleibt tags wie nachts eine ausreichende schalltechnische Reserve von 1 bis 3 dB für die weitere gewerbliche Entwicklung des Gewerbegebietes in östlicher Richtung. Die vollständigen Ausführungen sind dem Bericht der Schalltechnischen Untersuchung der Gewerbegeräusche „Bauleitplanung ‚Gewerbegebiet Zeppelinwiesen’ in Wermsdorf“ zu entnehmen (Bericht Nr. M65 818/1). Bei jedem Genehmigungsverfahren ist die Einhaltung des höchstzulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels gemäß DIN-ISO9613-2 nachzuweisen. Um die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel einzuhalten, sollen im Industriegebiet entsprechende Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werde, um die Emissionen größtmöglich zu minimieren. Die entsprechend Gestaltung des Geländes sieht gegebenenfalls direkte bauliche Maßnahmen an den Industriegebäuden (baulicher Lärmschutz) vor. Zudem ist die Anlage eines lärmdämmenden Grüngürtels am südlichen Plangebietsrand mit einer standortgerechten Bepflanzung definiert. Dieser Grüngürtel soll zu einer Minderung der Lärmeinwirkung auf die Umgebung beitragen und gleichzeitig die Industrieanlagen dem optischen Weichbild der Ortslage entziehen. Die im Industriegebiet zu errichtenden Gebäude sind so zu gestalten, dass durch geeignete bauliche Maßnahmen wie z.B. die Einbringung schalldämmender Materialien oder besondere Ausführung der Gründung gegen Übertragung von Erschütterungen entsprechende Emissionen bereits an der Quelle auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Insgesamt betrachtet tragen die baulichen Maßnahmen an den Emissionsquellen in Verbindung mit der Abschirmung des Gebietes durch intensive Bepflanzungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Ortslage von Wermsdorf bei.

5.11.2 Staub-, Gas- und Geruchsemissionen Aufgrund der geringen Entfernung des Industriegebietes zu Wohnbebauungen und Dauerkleingärten ist es notwendig, diese vor Geruchsimmissionen zu schützen. Somit sind im Bebauungsplan Betriebe und Anlagen, deren Immissionswert gemäß der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) größer als IW=0,15 ist, nicht zulässig. Diese Festsetzung stützt das verträgliche Nebeneinander zwischen den Nutzungen im Industriegebiet und den südlich angrenzenden Mischbauflächen der Ortslage Wermsdorf und den in südöstlicher Richtung liegenden Dauerkleingärten. Zur Einhaltung des höchstzulässigen Immissionswertes gemäß der Geruchs-Immissionsrichtlinie werden die Staub-, Abgas- und Geruchsemissionen zunächst durch bauliche Maßnahmen auf den Grundstücken auf ein unvermeidbares Maß beschränkt. Hierzu dienen die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zur Abgas- und Abluftreinigung. Darüber hinaus liegt das Industriegebiet im unbesiedelten Nordosten des Gemeindegebietes, was in Anbetracht der südwestlichen Hauptwindrichtung dazu führt, dass eventuell auftretende, unvermeidbare Staub- und Geruchsbelästigungen die Ortslage in der Regel nicht tangieren.

5.11.3 Abwasser Anfallendes betriebsartenbedingtes Abwasser wird auf dem jeweiligen Grundstück einer fachgerechten Vorreinigung unterzogen. Hierzu zählen je nach Abwasserart die Neutralisierung, Abtrennung von Schadstoffen durch Fällung und Abscheidung, Elektrolyse sowie andere physikalische, chemische und biologische Verfahren. Erst das vorgereinigte, unbedenkliche Abwasser wird dann der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Der Nachweis der konkreten fachgerechten Abwasservorreinigung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.

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Gemeinde Wermsdorf Begründung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ‚GI Zeppelinwiesen’ 5.11.4 Bodenschutz Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen werden auf den Grundstücken spezielle Maßnahmen getroffen. Je nach Betrieb und Umgang mit wassergefährdenden Substanzen kommen spezielle Methoden zur Abdichtung von Anlagen- und Verkehrsflächen sowie Abscheider gegen das Regenwassersystem auf den Privatgrundstücken zum Einsatz. Hierzu zählen insbesondere Ölabscheider sowie Wannen zum Auffangen von auslaufenden Substanzen. Die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Bodens sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die definierten Grundflächenzahlen von 0,7 im GI 1 bis GI 3 und 0,8 im GI 4sowie GE 1 werden durch die eigentliche Bebauung nicht vollständig ausgereizt werden. Im Industriebau sind Abstandsflächen unbedingt einzuhalten wie auch die Verkehrsflächen wegen der Wenderadien sperriger Fahrzeuge großzügig zu bemessen sind. Zwischen den Gebäuden und Verkehrsflächen werden in der Regel Grünzonen eingerichtet. Ein Teil der Verkehrsflächen kann in wasserdurchlässiger Oberfläche ausgeführt werden, was die Versickerung von Niederschlagswasser erleichtert. Während der Baumaßnahmen ist besonders schonend mit dem Oberboden umzugehen. Abgetragene Erdmassen aus den oberen Bodenschichten sind zwischen zulagern und nach Abschluss der Baumaßnahmen auf dem Gelände sinnvoll wiederzuverwenden. 5.12 Sonstige Festsetzungen

• Sichtdreieck Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist im Bereich der Ausfahrt vom Thiele Glaswerk GmbH auf die Gemeindestraße / Zeppelinstraße eine als Sichtdreieck gekennzeichnete Fläche dargestellt. Die Notwendigkeit der Ausweisung besteht aufgrund der Einmündung der Zufahrtsstraße auf eine Gemeindestraße mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Diese Festsetzung dient der Freihaltung der Fläche von sichtbehinderndem Bewuchs über 80 cm, gemessen über der Fahrbahnoberkante. Analog werden für die weiteren geplanten Zufahrtsbereiche vom Plangebiet auf die Gemeindestraße / Zeppelinstraße entsprechende Sichtdreiecke festgesetzt.

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6 RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.5 I 52/2004 S. 2414),

zuletz geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBL I S.132) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBL I S.132), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL I S. 466) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.3.2002 (BGBl. I

22/2002 S. 1193) = BnatSchNeuregG, zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818)

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.10.1994 (Sächs. GVBl.6 1994 S.1601, ber. 1995 S. 106, 1999 S. 86, 2001 S. 426, S. 716 Art. 2, 2002 S. 168, 307, 316, 2003 S. 418, 426), zuletzt geändert durch Art. 7 SächsVwModG vom 05.05.2004 (Sächs. GVBl. 7/2004 S.148/151), rechtsbereinigt am 23.05.2004 und am 01.01.2005

Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Neufassung der Bekanntmachung und zur Änderung anderer Gesetze vom 28.05.2004 (SächsGVBl. S.200, 25.06.2004)

Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) vom 03.03.1993 (Sächs. GVBl. S. 229), geändert durch Art. 1 des SächsVerwModG vom 05.05.2004 (Sächs. GVBl. Nr. 7/2004 S. 148), rechtsbereinigt am 23.05.2004

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 14.05.1990 (BGBL I S.880), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBL I S.2785)

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) i.d. Neufassung der Bekanntmachung vom 18.10.2004

5 BGBl. = Bundesgesetzblatt 6 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt