Golfplatz-Berufung

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DI Katharina Lins DI Anna Pichler (Stv.) Jahngasse 9 6850 Dornbirn T 05572 / 25108 F 05572 / 25108-8 [email protected] www.naturschutzanwalt.at An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus 6900 Bregenz Dornbirn, am 09. August 2012 Zahl: VIb-501.01/0010 Betreff: Clemens Walch, Lech; Errichtung der Golfanlage Lech-Zug in Lech und Dalaas; Verfahren nach dem UVP-G 2000 - Berufung Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung dem Clemens Walch, Lech, die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb eines Golfplatzes in Lech-Zug erteilt. Dieser Bescheid ist am 12. Juli 2012 bei der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg eingelangt. Der Vorarlberger Naturschutzanwalt ist Umweltanwalt iSd § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 und hat somit Parteistellung gemäß § 19 Abs. 3. Die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg erhebt daher fristgerecht das Rechts- mittel der Berufung. Der genannte Bescheid wird in seinem gesamten Umfang an- gefochten. Begründung: Im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz ein Gutachten erstattet, dass sich auf verschiedene – aktuell in Auftrag gegebene – Erhebungen der Naturwerte stützte (Vegetationsauf-

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• DI Katharina Lins • DI Anna Pichler (Stv.)

• Jahngasse 9 • 6850 Dornbirn • T 05572 / 25108 • F 05572 / 25108-8

[email protected] • www.naturschutzanwalt.at

An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus 6900 Bregenz

Dornbirn, am 09. August 2012 Zahl: VIb-501.01/0010 Betreff: Clemens Walch, Lech; Errichtung der Golfanlage Lech-Zug in Lech und

Dalaas; Verfahren nach dem UVP-G 2000 - Berufung Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 hat das Amt der Vorarlberger Landesregierung dem Clemens Walch, Lech, die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb eines Golfplatzes in Lech-Zug erteilt. Dieser Bescheid ist am 12. Juli 2012 bei der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg eingelangt. Der Vorarlberger Naturschutzanwalt ist Umweltanwalt iSd § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 und hat somit Parteistellung gemäß § 19 Abs. 3. Die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg erhebt daher fristgerecht das Rechts-mittel der Berufung. Der genannte Bescheid wird in seinem gesamten Umfang an-gefochten. Begründung: Im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung hat der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz ein Gutachten erstattet, dass sich auf verschiedene – aktuell in Auftrag gegebene – Erhebungen der Naturwerte stützte (Vegetationsauf-

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nahmen Kartierung von Vögeln, Ameisen, Amphibien und Reptilien). Dabei kommt der Amtssachverständige zusammenfassend zum Schluss: "Das Vorhaben stellt somit im Hinblick auf Aspekte der Ökologie, Flora, Fauna und Landschaftsbild eine dauerhaft wirksame, massive und großflächige Beeinträchti-gung dar und ist aus naturschutzfachlicher Sicht klar abzulehnen." Der Amtssachverständige für Bodenschutz hat darauf hingewiesen, dass durch die Errichtung des Golfplatzes auf einer Fläche von 6,7 ha der natürliche Boden-aufbau erheblich verändert würde und stellte fest, dass "der Bau und Betrieb des Golfplatzes Lech erhebliche Folgen für die Umwelt im Bereich Boden verursacht, die nur bei hohem öffentlichem Interesse unter folgenden Auflagen akzeptierbar sind: (…).“ Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Gutachten wurde von der Behörde nicht angezweifelt, sie stellt vielmehr im Bescheid (auf Seite 68) fest: "Mit dem Vorhaben sind auf der einen Seite erhebliche Eingriffe in Ökologie, Flora, Fauna, Landschaftsbild und Bodenfunktion, die auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht hintan gehalten werden können, verbunden." Es ist also unbestritten, dass Interessen das Natur- und Landschaftsschutzes durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würden, und dass daher eine Interessens-abwägung durchzuführen war. Diese stützte sich gem. § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung:

(2) Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Ver-letzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Ge-meinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Be-dingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutba-ren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfü-gung stehen.

Zur Abwägung der berührten Interessen ist es erforderlich, alle für oder gegen ein Vorhaben sprechenden Interessen möglichst umfassend und mit gleicher Genauig-keit zu erheben und einander gegenüberzustellen. Dazu führte der VwGH schon 1994 aus (Erk vom 21.11.1994, Zl 94/10/0076):

Letztlich handelt es sich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Inte-ressen meist nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und ein-ander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvoll-ziehbar zu machen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0019, und vom 31. Jänner 1994, Zl. 92/10/0041). Die Rechtmäßigkeit der Wertentschei-dung ist somit im allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Be-scheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Ein-klang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte.

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Zur Erfassung der Interessen, die für die Errichtung des Golfplatzes sprechen, stüt-ze sich die Behörde im wesentlichen auf zwei tourismuswirtschaftliche Gutach-ten, eines der Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung und ein vom Antragsteller in Auftrag gegebenes Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Walter Schertler, Universität Trier. Die Amtssachverständige verwies auf die steigende Bedeutung des Golfsports und führte aus: "Das Golfprojekt Lech-Zug leistet einen wichtigen Beitrag zur Abrundung des Sport- und Freizeitangebots in der Region und zur Stärkung des Sommertou-rismus in der Destination Lech-Zürs." Die Anlage werde daher aus touristischer Sicht "befürwortet". Die Aussagen in dieser generellen Form sind durchaus nachvollziehbar, das Gut-achten enthält jedoch keinerlei konkrete Aussage über die Wertigkeit des geplanten Golfplatzes in seiner konkreten Form an seinem konkreten Standort. Dies wäre jedoch für eine korrekte Gegenüberstellung der verschiedenen Interes-sen unerlässlich gewesen – insbesondere unter Berücksichtigung der einge-schränkten Attraktivität des geplanten Golfplatzes (dazu unten mehr). Das Gutachten von Prof. Schertler enthält eine umfangreiche Umfrage unter Gäs-ten, die allerdings nur selektiv wiedergegeben wurde, etwa mit der Aussage, dass 75 % der "Ehrennadelträger" (das sind langjährige Stammgäste) sich einen Golf-platz wünschten. Genausogut ließen sich daraus aber auch andere Aussagen zitie-ren, etwas, dass nur 17 % der interessierten Gäste (Bezieher des Newsletters) nicht zufrieden mit dem derzeitigen Golf-Angebot sind. Solche Umfragen allgemeiner Art können aber generell eher ein Stimmungsbild liefern als ein konkretes Interesse belegen. Genausogut könnten hier andere Um-fragen herangezogen werden, die ganz andere Prioritäten belegen, wie die im Sommer 2011 durchgeführte Gästebefragung des "Vorarlberg Tourismus":

"Sommergäste schätzen Naturgenuss. Die sehr gute Gesamtnote 1,6 erhält Vorarlberg von seinen Sommergästen. Sie kommen vor allem wegen der Landschaft, insbesondere der Berge, der Naturviel-falt und der Ruhe.

Jedenfalls wäre es methodisch korrekt gewesen (wie sonst bei empirischen Befra-gungen üblich), den genauen Wortlaut der Fragestellung anzugeben, um die Aus-sagen nachvollziehbar zu machen. Beide Gutachten und auch der angefochtene Bescheid verweisen ausführlich dar-auf, dass weltweit der Golfsport im Aufwärtstrend liege, und zitieren steigende Zah-len bei Golfclubs in ganz Österreich und ganz Deutschland. Diese sind aber aus unserer Sicht nicht geeignet, konkret ein wichtiges öffentliches Interesse am Bestand dieser konkreten Anlage an ihrem konkreten Standort nach-zuweisen, da sie nicht auf die naturräumlichen und sonstigen Rahmenbedingungen für den Golfplatz in Zug eingehen. Dabei sind diese Bedingungen für die Attraktivität der Anlage und damit auch für die wirtschaftliche Bedeutung essentiell: Schon durch die Höhenlage mit der daraus resultierenden langen Schneelage und der kurzen Vegetationszeit ergeben sich nämlich Schwierigkeiten für den Betrieb

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der Anlage, aber auch durch die beengten Geländeverhältnisse und die Gefähr-dung durch Naturereignisse. Mit einer Seehöhe von ca. 1500 Metern wäre dies übrigens der höchstgelegene Golfplatz Österreichs. Der Sachverständige für Golfsporttechnik und Golfsportsicherheit, Di Martin Sailer, führte in seinem Gutachten unter anderem aus:

Der Qualitätsstandard der Anlage ergibt sich im Wesentlichen aus der Golfplatzar-chitektur und dem Pflegezustand. Für beide Kriterien sind die gegebenen Gelän-deverhältnisse, die alpine Lage, die kleinklimatischen Verhältnisse etc. und die Grundstückverfügbarkeit die bestimmenden Faktoren.

Maßgebende Planungsrichtlinien sehen für einen turnierfähigen 9-Loch Golfplatz etwa die doppelte Fläche vor. Die Spielbahnlängen sollten gemischt sein während sie hier fast immer in einem ähnlichen Bereich liegen.

Die Erschließung der Spielbahnen südlich des Lech ist nur mit einem hohen tech-nischen Aufwand möglich (Brücken, Schutzdamm, Rodung, Bodenaufbau, Wege-verlegung).

Die beantragte 9-Loch Golfanlage weicht in einigen Punkten von allgemeinen Gestaltungsprinzipien ab: So ist die Orientierung der Golfspieler durch die Hauptausrichtung des Golfplatzes in Ost- West Richtung (Blendung) und den starken Schattenwurf des Schafberges erschwert. Die lange Wegstrecke von der vorletzten zur letzten Spielbahn ist un-angenehm und unterbricht den Spielfluss. Negativ ist auch die fehlende Möglich-keit sich auf einer Driving Range für lange Bälle einzuschlagen.

Es ist fraglich ob der Mindestabstand vom höchsten Grundwasserstand von 60cm um Staunässe zu vermeiden in allen Bereichen gegeben ist. Die mögliche Hoch-wassergefährdung v.a. der Anlagenteile im Geschiebeband des Lech (Grün 3, Ab-schlag 4, Spielbahn 8) ist im Fachbereich Wasserbau zu untersuchen.

Die Golfplatzpflege v.a. der Grüns südlich des Lech ist infolge der Lage im Berg-schatten und im Wald schwierig. Aufgrund der starken Durchlässigkeit ist die Puf-ferwirkung für Nähr- und Schadstoffe sehr gering und die Düngeplanung daher entsprechend anzupassen

Hier zeigt sich klar, dass die Attraktivität des Platzes in verschiedener Weise ge-mindert wird. Dazu kommt, dass laut dem wildbachtechnischen Amtssachverstän-digen der Abschlag der Bahn 7 "mit vertretbarem Aufwand nicht sicherbar sei" und dass "im Vermurungsfall auch bei einer seitlichen Erosionssicherung mit einem Abtrag des Grüns bzw. der Zerstörung der obersten Schichte zu rechnen sein wird." Die Einwendungen mehrerer Nachbarn, dass die Nutzungszeit mit 150 Tagen viel zu optimistisch geschätzt sei, wurden mangels subjektivem Interesse abgewiesen, auch diese sind aber als Auskünfte von Ortskundigen zu werten, die mit der örtli-chen Lage sehr gut vertraut sind. Alle diese Fakten hätten in der Bewertung der touristischen Vorteile jedenfalls be-rücksichtigt werden müssen, dies ist aber auch nach den diesbezüglichen Einwen-dungen der Naturschutzanwaltschaft unterblieben.

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Zur erforderlichen Konkretisierung der öffentlichen Interessen am Tourismus hat der VwGH zuletzt im Erk vom 21.5.2012 (Zahl 2010/10/0147) zuletzt unter Verweis auf umfangreiche Vorjudikatur festgehalten:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Regelungszusammenhängen bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2011, Zl. 2007/10/0033, vom 3. November 2008, Zl. 2007/10/0080, sowie vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0106), sind in der Fremdenverkehrswirtschaft begrün-dete Interessen an einem Vorhaben als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenver-kehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Ver-besserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Entschei-dend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tou-rismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0211).

Es wäre demnach Aufgabe der Behörde gewesen, zu ermitteln, in welchem Aus-maß hier konkret Vorteile durch die Verwirklichung des Vorhabens bzw. nachteile durch die Nichtverwirklichung entstanden wären. Es wurde aber weder von Antragsteller, noch von den Gutachtern, noch von der Gemeinde oder anderen Interessensvertretern behauptet, dass ohne das Vorhaben der "Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wä-re". Dies wäre auch schwer mit Zahlen und Fakten zu belegen – in der Bilanz der Tourismusverantwortlichen ist vielmehr von einem "Rekordsommer 2011", einem "Rekordwinter 2012" und einem positiven Start in die Sommersaison 2012 die Re-de. Alleine eine kurze Recherche der Naturschutzanwaltschaft in der Tourismusstatistik des Landes (http://www.vorarlberg.at/pdf/4_tourismussommerseit1984.pdf) zeigt, dass die vorläufigen Zahlen für Sommer 2011 für Lech einen Zuwachs von 12 % ausweisen (134.420 Nächtigungen). Hier wäre zumindest eine präzisere Erhebung und Analyse der Fakten erforderlich. Dagegen wird im angefochtenen Bescheid auf Seite 69 festgestellt: "Für Lech würde ein Verzicht auf das beantragte Vorhaben („Nullvariante“) wei-testgehende Konkurrenzunfähigkeit und somit weiter rückläufige Zahlen und Ein-bußen im Sommertourismus sowie ein Widerspruch zum „Strategiekonzept 2012+“ der Gemeinde Lech als auch zum Tourismusleitbild des Landes Vorarlberg bedeu-ten." Worauf sich diese Aussagen stützen, ist allerdings in keiner Weise nachvollziehbar – die "weitestgehende Konkurrenzunfähigkeit" Lechs ohne den Golfplatz ist eine reichlich dramatische Aussage, die sich durch keines der abgegebenen Gutachten oder sonstige Daten untermauern lässt. Die "rückläufigen Zahlen" sind statistisch auch nicht ohne weiteres belegbar, und das Tourismusleitbild des Landes enthält keineswegs die Aussage, dass in Lech ein Golfplatz errichtet werden müsse. Auch die Feststellung auf Seite 70 des Bescheids, dass "die Errichtung der bean-tragten Golfanlage […] die effektivste Möglichkeit der Entwicklung Lechs in Rich-tung konkurrenzfähige Sommer- bzw. Ganzjahresdestination" sei, wird durch nichts belegt.

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Sicherlich ist die Förderung des Sommertourismus ein wirtschaftlich sinnvolles An-liegen, dafür gibt es aber zahlreiche Möglichkeiten, und es ist nicht nachvollziehbar, warum andere nicht ebenso effektiv sein können. Dazu kommt, dass im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft der Schluss gezogen wurde, dass das Golfprojekt trotz aller Kompensationsbemü-hungen eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landwirtschaft bedeute. Auf diese Beurteilung wurde weder in der Begründung noch in der Interessensab-wägung in irgendeiner Form eingegangen, obwohl unbestritten ist, dass bei der Interessensabwägung alle für und gegen ein Projekt sprechenden Interessen erho-ben und gegenübergestellt werden müssen. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die negativen Auswir-kungen auf Natur und Landschaft durch aktuelle Kartierungen auf den konkret be-troffenen Flächen präzise und umfassend erhoben und bewertet wurden, dass demgegenüber aber die erhofften Vorteile vor allem durch Aussagen allgemeiner Art und teilweise schlichte Behauptungen belegt werden. (Umgekehrt wäre es genauso inakzeptabel, etwa die Beeinträchtigung von Natur-schutzinteressen allein mit dem Hinweis auf die europaweite Gefährdung von Bio-topen und Vermutungen über den Bestand von Arten zu begründen.) Der Naturschutzanwaltschaft ist bewusst, dass solche Interessensabwägung immer Wertentscheidungen sind, dass sehr unterschiedliche und schwer messbare Grö-ßen verglichen werden müssen, und dass hier der Behörde zu Recht ein durchaus erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Dies enthebt die Behörde aber nicht der Verpflichtung, ihre Entscheidung nachvoll-ziehbar, transparent und konkret zu begründen. Wie wir oben zu zeigen versuchten, ist die Behörde dieser Verpflichtung hier nicht ausreichend nachgekommen und hat die "Abwägungsgegenstände" nicht in glei-chem Umfang und in der gleichen Präzision erhoben, was im Ergebnis zu einer unrichtigen Abwägung dieser Interessen führte. Die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg kommt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig ist, insbesondere durch eine unrichtige Interessensabwägung, und ersucht die Berufungsbehörde, diesen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser nach ergänzenden Erhebun-gen zu einer nachvollziehbaren Interessensabwägung und gegebenenfalls zu einer Versagung der Bewilligung führt.

Mit freundlichen Grüßen, DI Katharina Lins Naturschutzanwältin für Vorarlberg