Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

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7. Auflage Zwangs- vollstreckung Kommentar zu den §§ 704-898 ZPO mit Antrags- und Klagemustern für die Rechtspraxis Gottwald/Mock

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7. Auflage

Zwangs-vollstreckungKommentar zu den §§704-898 ZPO mitAntrags- und Klagemustern für die Rechtspraxis

Gottwald/Mock

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Zwangsvollstreckung

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HAUFE RECHT KOMMENTAR

Uwe GottwaldRechtsanwalt und Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz a.D.

Peter MockDipl. Rechtspfleger, Koblenz

ZWANGSVOLLSTRECKUNGKommentar mit Antrags- und Klagemustern

für die Rechtspraxis

7., überarbeitete und ergänzte Auflage

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ZitiervorschlagGottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, § 704 ZPO, Rz. 1

Autoren

Einführung,Vorbemerkungen,§§ 704–802

Uwe Gottwald Rechtsanwalt und Vors.Richter am LG Koblenz a.D.

§§ 802a–898 Peter Mock Dipl. Rechtspfleger, Koblenz

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„Zwangsvollstreckung“ISBN 978-3-648-05314-0Bestell-Nr. 07909-0006

t 2015, Haufe-Lexware GmbH & Co. KG

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis 7

Vorwort zur 7. Auflage und Vorwort 23

Vorbemerkung-Grundlagen 27

Achtes Buch der Zivilprozessordnung (§§ 704–898)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 704–802) 77

Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen(§§ 802a–882h) 643

Titel 1 Allgemeine Vorschriften(§§ 802a–802l) 643

Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen(§§ 803–863) 741

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 803–807) 741

Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen(§§ 808–827) 778

Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andereVermögensrechte (§§ 828–863) 925

Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbeweglicheVermögen (§§ 864–871) 1524

Titel 4 Verteilungsverfahren (§§ 872–882) 1577

Titel 5 Zwangsvollstreckung gegen juristische Personendes öffentlichen Rechts (§ 882a) 1596

Titel 6 Schuldnerverzeichnis (§§ 882b–882h) 1601

5

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Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung derHerausgabe von Sachen und zur Erzwingungvon Handlungen, Duldungen und Unterlassun-gen (§§ 883–898) 1640

Abschnitt 4 (außer Kraft) 1784

Stichwortregister 1785

6

Inhalt

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Abkürzungsverzeichnis

a.A. anderer Ansicht

a.a.O. am angeführten Ort

abl. ablehnen(d)

Abs. Absatz

AbzG Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte

AcP Archiv für civilistische Praxis (Band und Seite)

AEAO AO-Anwendungserlaß

a.F. alte Fassung

AFG Arbeitsförderungsgesetz

AfP Archiv für Presserecht (Jahr und Seite)

AG Amtsgericht, Aktiengesellschaft

AgrarR Agrarrecht (Jahr und Seite)

AktG Aktiengesetz

AktO Aktenordnung

allg. M. allgemeine Meinung

Alt. Alternative

a.M. anderer Meinung

AnfG Anfechtungsgesetz

Anm. Anmerkung

AnwBl. Anwaltsblatt (Jahr und Seite)

AnwF/Bearbeiter AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2011

AO Abgabenordnung 1977

AOK Allgemeine Ortskrankenkassen

AP Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des BAG(Gesetz, § und Nr. der Entscheidung)

ArbG Arbeitsgericht

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz

AR-Blattei Arbeitsrecht Blattei

arg. argumentum

AtomG Atomgesetz

7

Abkürzungen

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AUG Auslandsunterhaltsgesetz

AuR Arbeit und Recht (Jahr und Seite)

AVAG Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

AVBEltV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts-versorgung von Tarifkunden

AWD Recht der internationalen Wirtschaft (RIW), Außenwirtschafts-dienst des Betriebsberaters (Jahr und Seite)

Az. Aktenzeichen

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAG Bundesarbeitsgericht

BAGE Amtliche Sammlung des Bundesarbeitsgerichts (Band und Seite)

BAnz. Bundesanzeiger

Baumbach/Bearbeiter

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO,70. Aufl., 2012

BauR Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht(Jahr und Seite)

BaWü Baden-Württemberg

BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGZ Sammlung der Entscheidungen des Bayerischen OberstenLandesgerichts in Zivilsachen (Jahr und Seite)

BayVwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

BB Betriebsberater (Jahr und Seite)

BBauG Bundesbaugesetz, seit 1987 Baugesetzbuch (BauGB)

BBergG Bundesberggesetz

BBesG Bundesbesoldungsgesetz

BBG Bundesbeamtengesetz

BBiG Bundesbildungsgesetz

Bd. Band

BDSG Bundesdatenschutzgesetz

BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz

BeckOK/ZPO Beck`scher Online-Kommentar zur ZPO

BEG Gesetz zur Entschädigung der Opfer national-sozialistischerVerfolgung

BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz

8

Abkürzungen

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Beschl. Beschluss

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

BeurkG Beurkundungsgesetz

BezG Bezirksgericht

BFH Bundesfinanzhof

BFHE Bundesfinanzhof, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten(Band und Seite)

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHReport Schnelldienst der Zivilrechtsprechung des BGH (Jahr und Seite)

BGHSt Bundesgerichtshof, Entscheidungen in Strafsachen

BGHZ Bundesgerichtshof, Entscheidungen in Zivilsachen (Band und Seite)

BJagdG Bundesjagdgesetz

BKGG Bundeskindergeldgesetz

BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (Jahr und Seite)

Bl. Blatt

BLG Bundesleistungsgesetz

BlGBW Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht(Jahr und Seite)

BMJ Bundesministerium der Justiz

BNotO Bundesnotarordnung

BRAGO Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

BRAK Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer(Jahr und Seite)

BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung

BR-Drucks. Bundesratsdrucksache

Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., 2011

BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz

BSG Bundessozialgericht

BSHG Bundessozialhilfegesetz

BStBl Bundessteuerblatt (Jahr, Teil, Seite)

BT Bundestag

BT-Drucks. Bundestagsdrucksache

Buchst. Buchstabe

9

Abkürzungen

Page 13: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts(Band und Seite)

BVerfGG Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts(Band und Seite)

BVG Bundesversorgungsgesetz

BWNotZ Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg(Jahr und Seite)

bzw. beziehungsweise

CR Computer und Recht (Jahr und Seite)

DAR Deutsches Autorecht (Jahr und Seite)

DAVorm Der Amtsvormund (Jahr und Seite)

DB Der Betrieb (Jahr und Seite)

DB-GvKostG Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

ders. derselbe

DGVZ Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung (Jahr und Seite)

DNotZ Deutsche Notarzeitschrift (Jahr und Seite)

DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Jahr und Seite)

DRiZ Deutsche Richterzeitung (Jahr und Seite)

DRNr. Dienstregister Nr.

DStR Deutsches Steuerrecht (Jahr und Seite)

DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Jahr und Seite)

DtZ Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift (Jahr und Seite)

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Jahr und Seite)

DWW Deutsche Wohnungswirtschaft (Jahr und Seite)

EG Einführungsgesetz

EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfahrensgesetz

EGInsOsndG Gesetz zur snderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-nung und anderer Gesetze

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Abkürzungen

Page 14: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EuGVVO Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen

EGZPO Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung

EheG Ehegesetz

EMA Einwohnermeldeamt

ENeuOG Eisenbahnneuordnungsgesetz

entspr. entsprechend

ErbbauVO Erbbauverordnung

ErbPrax Praxis des Erbrechts (Jahr und Seite)

EStG Einkommensteuergesetz

etc. et cetera

EuG Europäische Gemeinschaft

EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EuGVÜ EuG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und dieVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-delssachen

e.V. eidesstattliche Versicherung

evtl. eventuell

EWiR Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Jahr und Seite)

EzA Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht(Gesetz, §, Nr.)

EZFamR Entscheidungssammlung zum Familienrecht

EzSt Entscheidungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (Jahr und Seite)

FG Finanzgericht

FGB Familiengesetzbuch (DDR)

FGG Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

FGO Finanzgerichtsordnung

FGPrax Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Jahr und Seite)

FlStNr. Flurstück Nr.

Fn. Fußnote

FoVo Zeitschrift für Forderung und Vollstreckung

FPR Familie, Partnerschaft, Recht (Jahr und Seite)

FuR Familie und Recht (Jahr und Seite)

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Abkürzungen

Page 15: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

GA Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Jahr und Seite)

GBO Grundbuchordnung

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GBVfG Grundbuchverfügung

GebrMG Gebrauchsmustergesetz

GenG Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-schaften

GeschmMG Geschmacksmustergesetz

GewArch Gewerbearchiv (Jahr und Seite)

GewO Gewerbeordnung

GewSchG Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzesbei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichte-rung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf. gegebenenfalls

GKG Gerichtskostengesetz

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkterHaftung

GmbHRdsch GmbH-Rundschau (Jahr und Seite)

GmS-OGB Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

GONW Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

Grundeigentum Zeitschrift für Grundeigentum (Jahr und Seite)

GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht(Jahr und Seite)

GV Gerichtsvollzieher

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG Gerichtsverfassungsgesetz

GVGA Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

GvKostG Gerichtsvollzieherkostengesetz

GVKostGr Gerichtsvollzieherkostengrundsätze

GvKostRNeuOG Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkosten-rechts

GVO Gerichtsvollzieherordnung

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Abkürzungen

Page 16: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

HaftpflG Haftpflichtgesetz

HandwO Handwerksordnung

HansOLG Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

HaustürWG Haustürwiderrufsgesetz

HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Jahr und Seite)

HGB Handelsgesetzbuch

HinterlO Hinterlegungsordnung

HinterlG Hinterlegungsgesetz

Hk-ZPO/Bearbeiter Handkommentar zur ZPO

h.M. herrschende Meinung

HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HS Halbsatz

i.d.F. in der Fassung

i.d.R. in der Regel

i.E. im Ergebnis

IHKG Industrie- und Handelskammergesetz

InsIntBekV Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen inInsolvenzverfahren im Internet

InsO Insolvenzordnung

InVo Insolvenz und Vollstreckung (Jahr und Seite)

IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts(Jahr und Seite)

i.R.d. im Rahmen des

i.S. im Sinne

i.V.m. in Verbindung mit

JA Juristische Arbeitsblätter (Jahr und Seite)

JBeitrO Justizbeitreibungsordnung

JBl. Justizblatt

JMBl. Justizministerialblatt

JMBlNW Justizministerialblatt von Nordrhein-Westfalen(Jahr und Seite)

JR Juristische Rundschau (Jahr und Seite)

jun. junior

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Abkürzungen

Page 17: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

Jura Juristische Ausbildung (Jahr und Seite)

JurBüro Das Juristische Büro (Jahr und Seite)

Juris Juristisches Informationssystem für die BundesrepublikDeutschland

JuS Juristische Schulung (Jahr und Seite)

Justiz Die Justiz, Amtsblatt des JustizministeriumsBaden-Württemberg (Jahr und Seite)

JW Juristische Wochenschrift

JWG Jugendwohlfahrtsgesetz (aufgehoben mit Wirkung vom1.1.1991 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz)

JZ Juristenzeitung (Jahr und Seite)

KapErhG Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung desNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassungvon eigenen Aktien an Arbeitnehmer

Kfz Kraftfahrzeug

KG Kammergericht, Kommanditgesellschaft

KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien

KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz

KKZ Kommunal-Kassen-Zeitschrift (Jahr und Seite)

KostO Kostenordnung

KostREuroUG Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuer-beratergebührenverordnung auf Euro

KRG Kontrollratsgesetz

KrG Kreisgericht

KTS Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen, seit 1989Zeitschrift für Insolvenzrecht (Jahr und Seite)

KV Kostenverzeichnis gemäß Anlage zu § 11 GKG (Nr.) oderKostenverzeichnis gemäß Anlage zu § 9 GvKostG (Nr.)

LArbG Landesarbeitsgericht

LDSG Landesdatenschutzgesetz

lfd. laufende

LG Landgericht

LM Lindenmaier-Möring, Nachschlagewerk des BGH(Gesetz, §, Nr.)

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Abkürzungen

Page 18: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

LöschG Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaftenund Genossenschaften vom 9.10.1934

LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz

LS Leitsatz

LSG Landessozialgericht

LStR Lohnsteuerrichtlinien

LuftfzRG Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftVG Luftverkehrsgesetz

LVwVG Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

LwVG Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts-sachen

MaBV Makler- und Bauträgerverordnung

m. Anm. mit Anmerkungen

MarkenG Markengesetz

MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Jahr und Seite)

MedR Medizinrecht (Jahr und Seite)

MittBayNot Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasseund der Landesnotarkammer Bayern (Jahr und Seite)

MittRhNotK Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer (Jahr und Seite)

MiZi Anordnung über Mitteilung

MMA Madrider Markenabkommen

MMR Multi Media & Recht (Jahr und Seite)

MRK Europäische Menschenrechtskonvention

MünchKomm/ZPO-Bearbeiter

Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1 bis 4, 3. Aufl.2010-2012;

Musielak/Bearbeiter Kommentar zur ZPO, 9. Aufl., 2012

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

MwSt Mehrwertsteuer

NdsRpfl Niedersächsische Rechtspflege (Jahr und Seite)

n.F. neue Fassung

NJ Neue Justiz (Jahr und Seite)

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Jahr und Seite)

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Abkürzungen

Page 19: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

NJW-FER Neue Juristische Wochenschrift, Entscheidungen – Fami-lien – Erbrecht (Jahr und Seite)

NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Jahr und Seite)

NotBZ Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkun-dungspraxis (Jahr und Seite)

Nr. Nummer

NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht (Jahr und Seite)

NTS Nato-Truppen-Statut vom 19. 6. 1951(BGBl. 1961 II S. 1190)

NuR Natur und Recht

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Jahr und Seite)

NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report (Jahr und Seite)

NW Nordrhein-Westfalen

NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Jahr und Seite)

NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Jahr und Seite)

NZI Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz undSanierung (Jahr und Seite)

NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht(Jahr und Seite)

o.a. oben angeführt

o.ä. oder ähnlich

OE-Verfahren Opferentschädigungsverfahren

OHG Offene Handelsgesellschaft

OLG Oberlandesgericht; auch Entscheidungssammlung derOberlandesgerichte (1900 bis 1928; Band und Seite)

OLG-NL OLG Rechtsprechung Neue Länder (Jahr und Seite)

OLGReport OLG-Rechtsprechung (Jahr und Seite)

OLGRspr Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebietdes Zivilrechts, herausgegeben von Mugdan und Falkmann(Band und Seite)

OLGZ Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen(Jahr und Seite; ab 1965)

OVG Oberverwaltungsgericht

OwiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

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Abkürzungen

Page 20: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

p.a. per annum (jährlich)

PachtkreditG Pachtkreditgesetz

PatG Patentgesetz

PfälzOLG Pfälzisches Oberlandesgericht

PostG Gesetz über das Postwesen

PostO Postordnung

PostVerfG Postverfassungsgesetz

pp. perge, perge (lat. Fahre fort, usw.)

ProzRB Der Prozess-Rechts-Berater (Jahr und Seite

PStG Personenstandsgesetz

RabattG Rabattgesetz

RdA Recht der Arbeit (Jahr und Seite)

RdL Recht der Landwirtschaft (Jahr und Seite)

RDV Recht der Datenverarbeitung (Jahr und Seite)

RG Reichsgericht

RGBl. Reichsgesetzblatt

RGZ Entscheidungssammlung des Reichsgerichts inZivilsachen (Band und Seite)

RIW Recht der internationalen Wirtschaft (Jahr und Seite)

Rn. Randnummer

RNotZ Rheinische Notarzeitschrift (Jahr und Seite), bis 2000MittRhNotK

Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger (Jahr und Seite)

RPflG Rechtspflegergesetz

RpflJB Rechtspfleger-Jahrbuch

Rpflstud Rechtspfleger-Studienhefte

RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVO Reichsversicherungsordnung

S. Seite

s. siehe

SaarlOLG Saarländisches Oberlandesgericht

sächs. sächsisch

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Abkürzungen

Page 21: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

SAE Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen (Jahr undNummer)

SchiffsRG Gesetz über die Rechte an eingetragenen Schiffen undSchiffsbauwerken – Schiffsrechtegesetz

SchlHA Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Jahr und Seite)

SchlHOLG Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

SchO Schiedsmannordnung

SchRegO Schiffsregisterordnung

Schuschke/Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,5. Auflage 2011

SchuVVO Schuldnerverzeichnisverordnung

sen. Senior

SG Sozialgericht

SGb Die Sozialgerichtsbarkeit (Jahr und Seite)

SGB Sozialgesetzbuch

SGBsndG Gesetz zur snderung des Sozialgesetzbuches

SGG Sozialgerichtsgesetz

s.o. siehe oben

sog. so genannt

SoldatenG Soldatengesetz

SoldatenVersG Soldatenversorgungsgesetz

SolZ Solidaritätszuschlag

SozG Sozialgericht

StB Der Steuerberater (Jahr und Seite)

StBerG Steuerberatergesetz

Stein/Jonas/Bearbeiter Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., 2002 ff.;

StGB Strafgesetzbuch

Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., 2010

StPO Strafprozeßordnung

StVG Straßenverkehrsgesetz

StVollzG Strafvollzugsgesetz

StW Steuer und Wirtschaft (Jahr und Seite)

Thomas/Putzo Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., 2012

ThürOLG Thüringisches Oberlandesgericht

18

Abkürzungen

Page 22: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

u.a. unter anderem

u.s. und shnliches

UsndG Gesetz zur snderung unterhaltsrechtlicher, verfahrens-rechtlicher und anderer Vorschriften

UmwG Umwandlungsgesetz

UnterhVG Unterhaltsvorschussgesetz

UrhG Urheberrechtsgesetz

usw. und so weiter

u.U. unter Umständen

UVG Unterhaltsvorschussgesetz

UVÜ Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen

UWG Gesetz über den unlauteren Wettbewerb

VBlBW Verwaltungsblatt des Landes Baden-Württemberg(Jahr und Seite)

VE Vollstreckung effektiv (Jahr und Seite)

VerbrKrG Gesetz über Verbraucherkredite

VermBG Vermögensbildungsgesetz

VermG Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen(Vermögensgesetz)

VerschG Verschollenheitsgesetz

VersR Versicherungsrecht (Jahr und Seite)

VG Verwaltungsgericht

VGH Verwaltungsgerichtshof

VIZ Zeitschrift für Vermögens- und Investitionsrecht(Jahr und Seite)

VMBl Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung(Jahr und Seite)

VRG Vorruhestandsgesetz

VuR Verbraucher und Recht (Jahr und Seite)

VVG Versicherungsvertragsgesetz

VV RVG Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz

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Abkürzungen

Page 23: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

WE Wohnungseigentum

WEG Wohnungseigentumsgesetz

WG Wechselgesetz

WiB Wirtschaftsrechtliche Beratung (Jahr und Seite)

Wieczorek/Schütze/Bearbeiter

Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar,3. Aufl. 2004

wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht(Jahr und Seite)

WM Wertpapiermitteilungen (Jahr und Seite)

WoGG Wohngeldgesetz

WPg Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen (Jahr und Seite)

WRBG Wohnraumbewirtschaftungsgesetz

WRP Wettbewerb in Recht und Praxis (Jahr und Seite)

WuM Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Jahr und Seite)

WuW Wirtschaft und Wettbewerb (Jahr und Seite)

WZG Warenzeichengesetz

ZAkDR Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht(Jahr und Seite)

ZAP Zeitschrift für die Anwaltspraxis (Jahr und Seite)

ZBB Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (Jahr und Seite)

ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht (Jahr und Seite

ZERB Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis(Jahr und Seite)

ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge(Jahr und Seite)

ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht(Jahr und Seite)

ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht (Jahr und Seite)

ZfF Zeitschrift für das Fürsorgewesen (Jahr und Seite)

ZfS Zeitschrift für Schadensersatzrecht (Jahr und Seite)

ZfSH/SGB Zeitschrift für Sozialrecht in Deutschland und Europa(Jahr und Seite)

ZfStrVo Zeitschrift für die Strafvollstreckung (Jahr und Seite)

ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht(Jahr und Seite)

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Abkürzungen

Page 24: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

ZHRO Rechtshilfeordnung in Zivilsachen in der Neufassung 1976

Ziff. Ziffer

ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (Jahr und Seite)

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr und Seite)

ZMR Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (Jahr und Seite)

ZNotP Zeitschrift für die Notarpraxis (Jahr und Seite)

Zöller/Bearbeiter Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., 2012

ZPO Zivilprozeßordnung

ZPO-RG Gesetz zur Reform des Zivilprozesses

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik (Jahr und Seite)

z.T. zum Teil

ZusAbk Zusatzabkommen

zust. zustimmend

ZVG Zwangsversteigerungsgesetz

ZVI Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht(Jahr und Seite)

ZwVollstrAufklRefG Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvoll-streckung

ZZP Zeitschrift für den Zivilprozeß (Jahr und Seite)

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Abkürzungen

Page 25: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

Abkürzungen

Page 26: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

Vorwort zur 7. Auflage

Die vielen Gesetzes- und Verordnungsänderungen betreffend das Zwangsvollstreckungsrechtund die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen auf diesem Rechtsgebiet haben dieAutoren und den Verlag veranlasst, bereits zu Beginn des Jahres 2015 die 7. Auflage desbewährten Standardkommentars aufzulegen. Besonders die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die zum 1. März 2013 verbindlicheFormulare eingeführt hat, hat in Praxis und Rechtsprechung – bis zum Bundesgerichtshof –für Irritationen und Aufregung gesorgt, weshalb sie bereits mit Verordnung vom 16. Juni2014 mit Wirkung vom 24. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert wurde. Wie es scheint, istauch mit dieser snderung dem Verordnungsgeber nicht der „große Wurf“ gelungen.Neugefasst wurden durch die einzelnen Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich undzeitgleich auch die Gerichtsvollzieherordnung (GVO – s. z.B.: Berlin AV v. 9.8.2013 –BerlABl S. 1777) und (die für die Praxis der Vollstreckung wichtigen) Geschäftsanweisun-gen für Gerichtsvollzieher (GVGA – s. z.B.: Bayern AV v. 6.8.2013 – BayJMBl S. 94), beidemit Wirkung zum 1. September 2013. Berücksichtigt ist die Pfändungsfreigrenzenbekannt-machung 2013 vom 26.3.2013 (BGBl. I S. 710) sowie die weiteren Gesetzesänderungen:Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 23. Juli 2013(BGBl. S. 2586), Gesetz über Kosten der freiwilligenGerichtsbarkeit für Gerichte undNotare(GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586), Gesetz zur Übertragung von Aufgaben imBereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (NotAufgÜbG) vom 26. Juni 2013(BGBl. I S. 1800) sowie das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012sowie zur snderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), das am10. Januar 2015 in Kraft getreten ist.Die Rechtsprechung – soweit veröffentlicht – und Aufsatzliteratur ist bis zum 30. No-vember 2014 ausgewertet und berücksichtigt.

Vallendar, im Januar 2015 Uwe Gottwald

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Vorwort

Die Literatur zur Zwangsvollstreckung besteht im Wesentlichen aus vielen Kurzdarstel-lungen, die dem allgemeinen Informationsinteresse für bestimmte Teilbereiche genügen,und aus wissenschaftlichen Handbüchern und Kommentaren, die der rechtskundigeAnwender dann zu Rate zieht, wenn bestimmte und oft schwierige Fragen zu klärensind. Für die Kommentare gilt im Wesentlichen zusätzlich, dass sie sich – bis auf eineAusnahme – nicht auf das Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechts beschränken, sonderndie Zivilprozessordnung insgesamt kommentieren. In der vorhandenen Literatur fehlteein Werk für die Praxis, nur auf die Zwangsvollstreckung beschränkt, mit Erläuterungenwie ein „klassischer“ Kommentar und zusätzlich mit Mustern und Hinweisen, Tipps undChecklisten, auch auf CD-ROM, versehen. Ziel der ersten Auflage war es, diesevorhandene Lücke zu füllen. Dabei war Maßstab das Bedürfnis der Praxis und nicht dasBemühen, die wissenschaftliche Diskussion zu allen wichtigen Streitfragen zu berei-chern und/oder gar zu beeinflussen. Das schließt nicht aus, sich zu Auffassungen zubekennen und eine eigene Meinung zu vertreten. Es sollte eine möglichst umfassendeHilfestellung für die Zwangsvollstreckungsfälle der täglichen Praxis gegeben werden.Treten im Einzelfall schwierige Rechtsprobleme auf, muss der Anwender selbst ent-scheiden, ob er seine Kenntnisse vertiefen will. Das Werk hilft ihm dabei mit Angabenzur (jüngeren) Aufsatzliteratur, die am Ende der Kommentierung zu (fast) jeder Vor-schrift zu finden ist, und mit zahlreichen Zitaten der gängigen Kommentare und derRechtsprechung weiter.Das Werk hat seinen Markt gefunden, und die erste Auflage war schon innerhalb einesknappen Jahres ausverkauft. Dieser Erfolg zeigt, dass das Konzept stimmt. Der Verlagund der Autor standen vor dem Problem des Nachdrucks oder der Neuauflage. Wirhaben uns für die Neuauflage entschieden, weil Anregungen und Wünsche aus derPraxis zur Ergänzung und Vervollständigung geführt haben und die Rechtsprechungkeine Pause eingelegt hat. Fehler wurden beseitigt, neue Checklisten aufgenommenund die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur – soweit veröffentlicht – bisEnde August 1997 berücksichtigt. Zurzeit ist die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle(BT-Drucks. 13/341) in der parlamentarischen Beratung. Derzeit ist noch nichtabzusehen, ob, wann und in welchem Umfang die vorgeschlagenen snderungen desZwangsvollstreckungsrechts in Kraft treten werden. Die aus dem Entwurf bekanntensnderungsvorschläge sind eingearbeitet worden. Sie finden sich jeweils am Ende dervon der snderung betroffenen Vorschrift als „Anhang – 2. Zwangsvollstreckungs-novelle“. Auch in den den Vorschriften vorangestellten Übersichten wird auf denAnhang hingewiesen. Der Benutzer kann sich schon jetzt auf das neue Recht ein-stellen.

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In der Neuauflage bin ich dazu übergegangen, die Rechtsprechungszitate der oberstenBundesgerichte im Hinblick auf ihre Fundstellenangaben umfassend zu ergänzen. ImRegelfall sind ab dem Jahr 1980 alle bekannten Fundstellen angegeben, unter denen dieentsprechende Entscheidung veröffentlicht ist. Damit wird das Ziel verfolgt, dem Benutzerdes Werkes das Auffinden der zitierten Entscheidung in der für ihn am einfachstenzugänglichen Zeitschrift in kürzester Zeit zu ermöglichen. Das soll helfen, den Nutzendes Werkes weiter zu steigern.Die abgedruckten Muster, Checklisten, Fundstellenangaben und Hinweise sind mit dergrößtmöglichen Sorgfalt erstellt. Da jedoch snderungen der Rechtsauffassungen und auchFehler niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den angegebenenMustern, den Hinweisen und Checklisten verwandten Formulierungen Anspruch aufuneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Fehler sind auch bei den Fundstellenangaben nichtganz auszuschließen. Der Verlag und der Autor übernehmen deshalb keinerlei Haftung fürden Inhalt.Für die Mitteilungen von Fehlern – gleich welcher Art – sind Verlag und Autor dankbar.Allein hätte ich die Arbeit nicht bewältigen können. Ich danke deshalb unserer TochterSharda Gottwald, die mich – wie schon bei der ersten Auflage – tatkräftig unterstützt hatund trotz der Vorbereitungen zum 1. jur. Staatsexamen die Zeit gefunden hat, dasgesamte Werk erneut zu lesen und Fundstellen ausfindig zu machen. Mein Dank giltaber auch den Mitarbeitern des Rudolf Haufe Verlages in Berlin, die mir jeglicheUnterstützung zuteilwerden ließen. Hervorzuheben sind insoweit Herr Dr. Uwe Melzer,der die Reihe der Praxiskommentare betreut, und Frau Brigitte Hoeft, die – wie schon inder Erstauflage – für das Lektorat verantwortlich zeichnet und auch dieses Mal hervor-ragende Arbeit geleistet hat. Schließlich ist allen zu danken, die mir durch Hinweise aufFehler, ihre Kritik und ihre Anregungen zur ersten Auflage für die Bearbeitung derNeuauflage eine wertvolle Hilfe waren.

Koblenz, im August 1997 Uwe Gottwald

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Vorbemerkung – Grundlagen

Übersicht Rn.1 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung 1–62 Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtzwangsvollstreckung 73 Arten der Zwangsvollstreckung 8–19

3.1 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicherSachen 11

3.2 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken 123.3 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen 133.4 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen 143.5 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und

Duldungen 153.6 Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung 163.7 Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln 17–19

3.7.1 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen(Mobiliarvollstreckung) 18

3.7.2 Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen(Immobiliarvollstreckung) 19

4 Die Vollstreckungsorgane 20–274.1 Der Gerichtsvollzieher 21–224.2 Das Vollstreckungsgericht 234.3 Das Prozessgericht 24–254.4 Das Grundbuchamt 264.5 Die Schiffsregisterbehörde 27

5 Das Antragsverfahren 28–296 Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 30–50

6.1 Die Zuständigkeit 316.2 Antrag 326.3 Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen 336.4 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 34–45

6.4.1 Der Vollstreckungstitel 35–376.4.2 Die Vollstreckungsklausel 38–416.4.3 Die Zustellung 42–45

6.5 Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen 46–476.6 Vollstreckungshindernisse 48–496.7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 50

7 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung 51–548 Rechtsfolgen fehlerhafter Zwangsvollstreckung 55–569 Die Kosten der Zwangsvollstreckung, Prozesskostenhilfe 57–59

9.1 Arten und Schuldner der Vollstreckungskosten 57–589.2 Prozesskostenhilfe 59

10 Der Euro als Zahlungsmittel und in der Zwangsvollstreckung 60–61g10.1 Allgemeines 60–61

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Vorbemerkung – Grundlagen

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10.2 Der Euro in der Zwangsvollstreckung 61a–61e10.3 Der Vollstreckungsauftrag 61f–61g

11 Internationales Zwangsvollstreckungsrecht 62–6312 Die Vollstreckung in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit 6413 Literaturhinweise zum Zwangsvollstreckungsrecht 65–68

13.1 Kommentare zur Zivilprozessordnung 6513.2 Lehrbücher zum Vollstreckungsrecht 6613.3 Handbücher – sonstige Werke 6713.4 Allgemeine Aufsatzliteratur 68

14 Beratungshilfen und Checklisten Zwangsvollstreckung 69–8114.1 Gläubiger – Vertreter des Gläubigers 70–74

14.1.1 Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels undder allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen 71

14.1.2 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung 7214.1.3 Die Wahl der (richtigen) Vollstreckungsart 7314.1.4 Bestehen Vollstreckungshindernisse? 74

14.2 Schuldner – Vertreter des Schuldners 75–7714.2.1 Prüfung bei der Forderungspfändung (§§ 829ff. ZPO) 7614.2.2 Prüfung bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO) 77

14.3 Dritte – Vertreter von Dritten 78–8114.3.1 Dritte bei der Forderungspfändung (§§ 829ff. ZPO) 7914.3.2 Dritte bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO) 8014.3.3 Dritte bei der Herausgabevollstreckung (§§ 883 bis 886 ZPO) 81

1 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung1 Das Urteil entscheidet den Streit der Parteien über das Bestehen und die Höhe eines

Anspruchs. Allein durch den gerichtlichen Ausspruch, der z.B. eine Leistungspflicht desBeklagten in einer bestimmten Höhe feststellt, erlangt der Kläger im Regelfall nicht dieLeistung. Zahlt der Beklagte nicht freiwillig, dann bedarf es der Zwangsvollstreckungaus dem Urteil. Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren zur zwangsweisenDurchsetzung oder Sicherung von Leistungs- und Haftungsansprüchen, die in einemzivilprozessualen Vollstreckungstitel „verbrieft“ sind. Regelmäßig, aber nicht notwen-dig, geht der Zwangsvollstreckung das „Erkenntnisverfahren“ voraus, denn nicht jedemProzess folgt die Zwangsvollstreckung, entweder weil der Beklagte freiwillig leistet oderdas Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (z.B. das Feststellungsurteil, § 256 ZPO)hat. Schließlich gibt es auch Vollstreckungstitel, die nicht das „Ergebnis eines Rechts-streits“ sind, wie z.B. vollstreckbare notarielle Urkunden und Kostenfestsetzungs-beschlüsse.

2 Die Zwangsvollstreckung erfolgt ausschließlich durch staatliche Vollstreckungs-organe (Gewaltmonopol). Es sind allerdings Bestrebungen im Gange, dies zu ändern.Nach einem Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drucks. 48/10; BT-Drucks. 17/1210)soll durch eine snderung des Grundgesetzes die Übertragung der Aufgaben derGerichtsvollzieher von justizeigenen Beamten auf Beliehene ermöglicht werden, die

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Vorbemerkung – Grundlagen

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auf eigene Rechnung, aber unter staatlicher Aufsicht tätig sind (Beleihungssystem).Dieses Vorhaben hat in der 17. Legislaturperiode keine Mehrheit gefunden. DasGebiet der Zwangsvollstreckung wurde in geringem Umfang durch das Gesetz zurÜbertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notarevom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800), welches am 1. September 2013 in Kraft getretenist, betroffen. Demgegenüber gibt es Ausnahmen vom Rechtsprechungsmonopol, z.B.durch die Vereinbarung eines (privaten) Schiedsgerichts (§§ 1025ff. ZPO). Parteiendes Verfahrens sind der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner(die ZPO bezeichnet sie „lediglich“ als Gläubiger und Schuldner). Dabei ist derVollstreckungsgläubiger derjenige, dem der vollstreckbare Anspruch zusteht, und derVollstreckungsschuldner derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung betriebenwird.

3(Vollstreckungs-)Gläubiger und (Vollstreckungs-)Schuldner müssen in dem Vollstre-ckungstitel so genau bezeichnet sein, dass ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werdenkann. Das ist vor allem beim Schuldner von großer Bedeutung: Kann er nicht eindeutigbestimmt werden, so ist der Titel nicht vollstreckungsfähig (vgl. Schüler, DGVZ 1982,65 ff.). Aber auch für den Gläubiger ist es wichtig: Nur die eindeutig als Gläubigerfestgestellte Person kann zulässigerweise einen Antrag auf Einleitung der Zwangsvoll-streckung stellen; nur dem Gläubiger steht der Vollstreckungsanspruch zu. Der Vollstre-ckungseingriff begründet zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem -schuldnereine „gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art“ (BGH, NJW 1985, 3080), dieauch als Vollstreckungsverhältnis bezeichnet wird. Aus diesen Rechtsbeziehungen ent-stehen für den Vollstreckungsgläubiger Pflichten, deren Verletzung zu einem Anspruchnach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung führen kann (vgl. BGH,a.a.O.).

4Außer Vollstreckungsgläubiger und -schuldner können auch noch weitere Personen amVerfahren der Zwangsvollstreckung beteiligt sein. Es sind dies Dritte, d.h. diejenigenPersonen, die sich mit einem Antrag am Vollstreckungsverfahren beteiligen oder derenRechte von demselben betroffen oder berührt sind, ohne dass sie (Vollstreckungs-)Gläu-biger oder (Vollstreckungs-)Schuldner sind, beispielsweise bei der Pfändung einesGegenstands, der sich im Gewahrsam eines Dritten befindet oder der gar einem Drittengehört.

5Die Zwangsvollstreckung aus privatrechtlichen Titeln ist im Wesentlichen im AchtenBuch der Zivilprozessordnung und, soweit es sich um Grundstücke und grundstücks-gleiche Rechte handelt, im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung(ZVG) geregelt. Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Titeln (Leistungs-bescheiden) ist in den Vollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder und inSondergesetzen, z.B. der Justizbeitreibungsordnung (Vollstreckung von Ansprüchender Justizbehörden) und der Abgabenordnung (Abgabenvollstreckung durch die Finanz-behörden), geregelt. Diese Regelungen haben die Vorschriften der Zivilprozessordnungteilweise übernommen, teilweise nehmen sie auch auf diese Bezug.

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Vorbemerkung – Grundlagen

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6 Das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist ein Teil des Zivilprozesses und damit auchder ordentlichen Gerichtsbarkeit. Neben den Bestimmungen über die Zwangsvollstre-ckung finden deshalb die Vorschriften des Ersten Buches (Allgemeine Vorschriften, §§ 1bis 252 ZPO) sowie diejenigen des Zweiten Buches (Verfahren im ersten Rechtszug,§§ 253 bis 591 ZPO) der Zivilprozessordnung Anwendung. Insbesondere ist zu beachten,dass die Regelungen über– die Parteien (§§ 50 bis 58 ZPO),– Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90 ZPO),– Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 bis 127 ZPO),– die richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die aus der materiellen Pro-

zessleitung des Richters folgen (§ 139 ZPO),– und das Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 bis 195 ZPO)anwendbar sind. Ihre Anwendbarkeit ist allerdings insoweit ausgeschlossen, als imAchten Buch eigene Regelungen getroffen sind und falls sie im Einzelfall dem Wesenund dem Zweck der Zwangsvollstreckung entgegenstehen.

2 Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtzwangsvollstreckung7 Während die Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger

gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren noch nichteröffnet ist, regelt, findet die Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfah-rens nach den Regeln der Insolvenzordnung statt. Tritt der Vollstreckungsgläubiger inder Einzelzwangsvollstreckung mit anderen Vollstreckungsgläubigern in Konkurrenz,entscheidet der Grundsatz der Priorität über die Rangordnung etwaiger entstandenerPfandrechte. Mit der Einzelvollstreckung hat das Insolvenzverfahren gemeinsam, dasses der Gläubigerbefriedigung dient. Im Insolvenzverfahren findet u.a. die Gesamt-liquidation des schuldnerischen Vermögens statt mit dem Ziel der gleichmäßigenBefriedigung der Gläubiger unabhängig davon, ob sie bereits einen Titel gegen denSchuldner erwirkt haben oder (noch) nicht. Bereits im Eröffnungsverfahren kann dasInsolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckunggegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbeweg-liche Gegenstände betroffen sind. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist dieEinzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse oder das freie Vermögen desSchuldners untersagt (§ 89 InsO). Ein bereits vorhandener, aber noch nicht voll-streckter Titel gewährt in dem Insolvenzverfahren keine Vorteile. Erst nach Beendi-gung des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wieder zulässig(§§ 201, 202 InsO).

3 Arten der Zwangsvollstreckung8 Die Zivilprozessordnung gibt durch die Gliederung des Achten Buches das System der

Zwangsvollstreckung vor: Den Bestimmungen über die einzelnen Arten der Zwangs-vollstreckung ist zunächst ein umfangreicher Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“(Abschnitt 1.) vorangestellt. Dort sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangs-

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Vorbemerkung – Grundlagen

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vollstreckung, das die Zwangsvollstreckung vorbereitende Klauselerteilungsverfahrensowie die Rechtsbehelfe und Klagen der Zwangsvollstreckung geregelt. In den darauffolgenden Abschnitten über die Vollstreckungsarten unterscheidet das Gesetz primärnach dem Inhalt des Titels und sekundär nach der Art des Zugriffsobjekts.

9Die Titel werden eingeordnet in– Zahlungstitel (§§ 802a bis 882a ZPO),– Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (§§ 883 bis 886 ZPO),– Titel auf Vornahme von vertretbaren und unvertretbaren Handlungen (§§ 887

bis 889 ZPO),– Titel auf Duldung und Unterlassung (§ 890 ZPO),– Titel auf Abgabe von Willenserklärungen (§§ 894 bis 898 ZPO).

10Innerhalb der (wichtigen) Zwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln (sog. Geldvoll-streckung) wird unter Berücksichtigung der Vollstreckungsobjekte (Vollstreckungs-gegenstand) unterschieden in:– die Mobiliarvollstreckung (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen),

§§ 803 bis 863 ZPO mit der Unterteilung in:– Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (Fahrnisvollstreckung), §§ 808 bis

827 ZPO,Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (Forde-rungsvollstreckung), §§ 828 bis 863 ZPO

– die Immobiliarvollstreckung (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-mögen), §§ 864 bis 871 ZPO. Dort finden sich allerdings lediglich die Regelnbetreffend die Eintragung einer Zwangshypothek. Das Verfahren der Zwangsver-steigerung und -verwaltung ist im ZVG (§§ 15ff. und 146 ff. ZVG) geregelt.

3.1 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicherSachen

11Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen ge-schieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die heraus-zugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884ZPO).

3.2 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe vonGrundstücken

12Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken und vonGrundstücksteilen und eingetragenen Schiffen geschieht, indem der Gerichtsvollzieherden Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger inden Besitz einweist (§§ 885, 886 ZPO).

3.3 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen13Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen – solcher Handlungen,

die auch von einem Dritten vorgenommen werden können – geschieht, indem dasProzessgericht des ersten Rechtszugs den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Hand-

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Vorbemerkung – Grundlagen

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lung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen(§§ 887, 891, 892 ZPO).

3.4 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen14 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen – solcher Hand-

lungen, die nicht von einem Dritten an Stelle des Vollstreckungsschuldners vorgenom-men werden können – geschieht, sofern die Vornahme dieser Handlung ausschließlichvomWillen des Vollstreckungsschuldners abhängt, indem dieser vom Prozessgericht derersten Instanz durch Zwangsgeld und/oder Zwangshaft zur Erfüllung angehalten wird(§§ 888, 891, 892 ZPO). Hängt die Vornahme der Handlung indes nicht allein von demWillen des Vollstreckungsschuldners ab, so kann sie auch nicht durch gegen diesengerichtete Maßnahmen erwirkt werden; dem Vollstreckungsgläubiger bleibt dann dieKlage auf Schadensersatz (§ 893 ZPO).

3.5 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen undDuldungen

15 Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen geschieht,indem der Vollstreckungsschuldner vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Ord-nungsgeld und/oder Ordnungshaft zur Erfüllung der Pflichten angehalten wird (§§ 890,891, 892 ZPO).

3.6 Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung16 Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung bedarf der Zwangsvollstreckung nicht, da

die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist und, wenndie Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, sobald nach den §§ 726, 730ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist (§ 894 ZPO).

3.7 Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln17 Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln (Geldvollstreckung) besteht

darin, dass mittels staatlichen Zwangs Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuld-ners zugunsten des Vollstreckungsgläubigers beschlagnahmt und diesem – nach „Ver-silberung“ – zugeführt werden. Je nach der Art des Vermögensbestandteils, in denvollstreckt wird, ist der Weg hierzu verschieden.

3.7.1 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen(Mobiliarvollstreckung)

18 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) ge-schieht auf zweifache Weise:Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) werden vom Gerichtsvollzieher beschlag-nahmt und – in der Regel durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließtdann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808 bis 827 ZPO).

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Vorbemerkung – Grundlagen

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Forderungen und andere Rechte werden in der Regel durch einen Beschluss desVollstreckungsgerichts gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehungoder an Erfüllungs Statt überwiesen (§§ 829, 835 ZPO).

3.7.2 Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen(Immobiliarvollstreckung)

19Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung)erfasst Grundstücke, Berechtigungen, für die die sich auf die Grundstücke beziehendenVorschriften gelten (insbesondere das Erbbaurecht), eingetragene Schiffe und Schiffs-bauwerke (§§ 864, 865 ZPO). Die Zwangsvollstreckung geschieht durch die Eintragungeiner Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek), durch Zwangsversteigerung oder –bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, nicht jedoch bei Schiffen undeingetragenen Schiffsbauwerken – durch Zwangsverwaltung (§§ 866 bis 871 ZPO;§§ 15ff. und 146 ff. ZVG).

4 Die Vollstreckungsorgane20Das System der Zwangsvollstreckung korrespondiert mit der Verteilung der funktionel-

len Zuständigkeit auf die einzelnen Vollstreckungsorgane.

4.1 Der Gerichtsvollzieher21Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung,

soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständig-keit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwangerforderlich sein kann. Das sind in erster Linie die Zwangsvollstreckung wegen Geld-forderungen in bewegliche Sachen (§§ 808ff. ZPO) und diejenige zur Erwirkung derHerausgabe von Sachen (§§ 883ff. ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin zustän-dig für die Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 807, 802c ff. ZPO) mit Ausnahme derEntscheidung über den Erlass des Haftbefehls. Ferner weist das Gesetz ihm noch eineReihe von „Hilfstätigkeiten“ im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu, wie z.B. dieZustellung, die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners (§ 909 Abs. 1 ZPO), der sichweigert, die Vermögensauskunft abzugeben (§§ 807, 802c ff. ZPO), eine unvertretbareHandlung vorzunehmen (§ 888 Abs. 1 ZPO) oder eine bestimmte Handlung zu dulden(§§ 890ff. ZPO), die Pfändung von Forderungen aus indossablen Wertpapieren und dieHilfspfändung durch Wegnahme von Urkunden über die gepfändete Forderung.

22Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im staats- und haftungsrechtlichen Sinn sowie Amts-träger im Sinne des Strafrechts. Seine Rechtsstellung ergibt sich aus den Beamtengeset-zen und der bundeseinheitlichen Gerichtsvollzieherordnung (GVO) sowie den Ergän-zungsbestimmungen der Länder (vgl. § 154 GVG). Als Beamter unterliegt der Gerichts-vollzieher der Dienstaufsicht des Dienstvorgesetzten. Die Fachaufsicht übt – im Rahmendes § 766 ZPO – das Vollstreckungsgericht aus. Der Gerichtsvollzieher ist selbständigesOrgan der Rechtspflege. Welche Dienstverrichtungen ihm obliegen und welches Ver-fahren er dabei zu beachten hat, ist ausführlich in den Geschäftsanweisungen fürGerichtsvollzieher (GVGA) geregelt. Sie soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis

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der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung ihrer Bestimmungen gehört zuden Amtspflichten der Gerichtsvollzieher (§ 1 Satz 4 GVGA). In den neuen Bundes-ländern kann der Gerichtsvollzieher noch Angestellter sein.

4.2 Das Vollstreckungsgericht23 Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstre-

ckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gerichtist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zustän-digkeit „verfügen“. Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspflegertätig (§§ 3 Nr. 1 i, 20 Nr. 15 bis 17 RPflG). Es hat folgende Aufgaben:– die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Ver-

mögensrechte (§§ 828ff. ZPO),– die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 1ff. ZVG),– das Verteilungsverfahren, mit dem bei Pfändung für mehrere Vollstreckungsgläubi-

ger die Verteilung des Erlöses geregelt wird (§§ 872ff. ZPO),– die Entscheidung über Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Voll-

streckungsschutz, soweit im Einzelfall nicht das Prozessgericht zuständig ist,– weitere „Einzelentscheidungen“, z.B. die Erteilung der Erlaubnis zurWohnungsdurch-

suchung und zur Vollstreckung während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen,die Anordnung der anderweitigen Verwertungsart oder Verwertung an einem anderenOrt, die Aussetzung der Verwertung und die Zulässigkeit der Austauschpfändung.

4.3 Das Prozessgericht24 Das Prozessgericht der ersten Instanz ist Vollstreckungsorgan für die Zwangsvollstre-

ckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887ff. ZPO).25 Es hat weiter folgende Aufgaben:

– die Erteilung und Umschreibung der Vollstreckungsklausel (§§ 725 bis 749 ZPO),– die Durchführung derjenigen Prozesse, welche durch Klagen aus dem Bereich der

Zwangsvollstreckung in Gang gesetzt werden, wie die Vollstreckungsabwehrklage(§ 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und die Klage auf Erteilung derVollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) sowie die Klage gegen die Vollstreckungsklausel(§ 768 ZPO).

4.4 Das Grundbuchamt26 Das Grundbuchamt ist Vollstreckungsorgan für die Eintragung einer Sicherungshypo-

thek (Zwangshypothek) aufgrund eines auf die Zahlung einer Geldforderung lautendenTitels (§§ 866ff. ZPO). Die Eintragung erfolgt durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1hRPflG). Ferner sind dem Grundbuchamt verschiedene „Hilfstätigkeiten“ im Rahmender Zwangsvollstreckung zugewiesen (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 3, § 857 Abs. 6 ZPO).

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4.5 Die Schiffsregisterbehörde27Die Schiffsregisterbehörde ist zuständig als Vollstreckungsorgan für die Eintragung

von Zwangshypotheken auf Schiffe, die Pfändung von Schiffshypothekenforderungenund von Schiffsparten in das Schiffsregister.

5 Das Antragsverfahren28Die Zwangsvollstreckung dient dem Zweck der Gläubigerbefriedigung und erfolgt

daher im Interesse des Vollstreckungsgläubigers. Er ist es, der über die Vollstreckungs-art, den Beginn der Zwangsvollstreckung und den Gegenstand derselben bestimmt. Dieskommt u.a. in dem Erfordernis eines Antrags zum Ausdruck. Jede Maßnahme derZwangsvollstreckung erfordert einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers, der mündlichoder schriftlich gestellt werden kann. Der Vollstreckungsgläubiger bleibt „Herr desVerfahrens“. Er kann das von ihm in Gang gesetzte Verfahren auch jederzeit beenden(vgl. § 843 ZPO). Der Vollstreckungsschuldner kann die geschuldete Forderung erfüllenoder auch durch Anträge einen Aufschub erwirken (§ 765a, ZPO). Schließlich könnendie Beteiligten die Zwangsvollstreckung einvernehmlich beschränken. Das einmal durchden Antrag in Gang gesetzte Verfahren wird von Amts wegen fortgeführt, bis der geltendgemachte Anspruch durchgesetzt (befriedigt) ist, der Vollstreckungsgläubiger das Ver-fahren zum Stillstand bringt oder durch Rücknahme des Antrags beendet.

29Das Verfahren der Zwangsvollstreckung, ihre Voraussetzungen und die Zugriffstat-bestände sind im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs formalisiert. Die Vollstre-ckungsorgane haben deshalb nur die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstre-ckung und ihre Zulässigkeit, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des (zuvollstreckenden) Titels zu prüfen.

6 Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung30Die Vollstreckungsorgane haben vor Beginn der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob die

Zwangsvollstreckung zulässig ist. Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur dann ergriffenund Vollstreckungshandlungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Zwangsvollstre-ckung zulässig ist. Zu einem großen Teil stimmen die Verfahrensvoraussetzungen derZwangsvollstreckung mit den Sachurteilsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) desErkenntnisverfahrens überein. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen werden von Amts wegengeprüft. Bei Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung sind vorgenommene Vollstreckungs-maßnahmen fehlerhaft. Es sind von den Vollstreckungsorganen zu prüfen:– die Zuständigkeit,– das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsantrags,– die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen,– die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen,– das Fehlen von Vollstreckungshindernissen und– der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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6.1 Die Zuständigkeit31 Zunächst ist die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu klären. Sie bezeichnet die

Verteilung der verschiedenen Rechtspflegefunktionen in ein und derselben Sache anverschiedene Rechtspflegeorgane. Bei der Zwangsvollstreckung ist mithin zu prüfen,welche Vollstreckungstätigkeit (Geld- oder Individualvollstreckung, Fahrnis- oder Mo-biliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensauskunft) welchem Vollstreckungsorgan(vgl. Rn. 20 bis 26) im Einzelnen zugewiesen ist. Die Frage der sachlichen Zuständigkeitbetrifft im Grunde die Eingangszuständigkeit des Gerichts. Sie ist deshalb bei derTätigkeit des Gerichtsvollziehers nicht zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit des Ge-richtsvollziehers bestimmt sich nach § 14 GVO. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstre-ckungsgerichts bestimmt sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand desSchuldners, und sonst ist das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen denVollstreckungsschuldner Klage erhoben werden kann (§ 828 Abs. 2 ZPO); die Zustän-digkeiten sind ausschließlich (§ 802 ZPO), so dass auch nicht durch Parteivereinbarungein anderes Gericht zuständig werden kann.

6.2 Antrag32 Notwendig ist ein wirksamer Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Der Antrag ist

Prozesshandlung. Hinsichtlich der Form gilt beim Gerichtsvollzieher, dass er grund-sätzlich formlos, schriftlich oder mündlich gestellt werden kann (§ 754 ZPO; § 4 Satz 1GVGA). Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen allerdings dann einer Form, wenndurch Rechtsverordnung gemäß § 753 Abs. 3 ZPO verbindliche Formulare für denAuftrag eingeführt sind. Formulare sind durch die Verordnung über Formulare für dieZwangsvollstreckung (ZVFV) vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822) mit verbindlicherWirkung für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 758aZPO) und für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses(§ 829 ZPO) mit verbindlicher Wirkung ab dem 1. März 2013 eingeführt worden (§§ 1 –5 ZVFV). Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind von Gerichtsvollzieher aktenkundig zumachen (§ 1 Satz 2 GVGA). Zugleich mit dem Antrag hat der Vollstreckungsgläubigerdem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu übergeben (§ 754ZPO). Sind das Vollstreckungsgericht, das Grundbuchamt, das Prozessgericht oder dieRegisterbehörde zuständig, ist grundsätzlich die Schriftform und Erklärung zu Protokollder Geschäftsstelle einzuhalten.

6.3 Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen33 Da – im Regelfall – auch das Verfahren der Zwangsvollstreckung ein sog. Zweiparteien-

verfahren ist, gelten grundsätzlich auch die Bestimmungen des Ersten Buches der Zivil-prozessordnung. Es müssen daher auch die aus dem Erkenntnisverfahren bekanntenSachurteilsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) – hier besser: allgemeine Verfah-rensvoraussetzungen – vorliegen. Als wichtigste sind zu nennen: die Zuständigkeit derdeutschen Gerichtsbarkeit (§§ 18 bis 20 GVG), die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), die

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Prozess- und Postulationsfähigkeit (§§ 50, 51, 78, 79 ZPO) und das allgemeine Rechts-schutzinteresse.

6.4 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung34Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie

stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel bezeichnetsind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1Satz 1 ZPO).

6.4.1 Der Vollstreckungstitel35Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der vollstreckbare (und

zu vollstreckende) Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Er alleinbestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung und legt auch die Parteien desZwangsvollstreckungsverfahrens fest. Er muss erkennen lassen, dass er vollstreckbar ist.

36Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:– Endurteile, soweit sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (sog. Leistungs-

urteile), § 704 ZPO (auch die dem Endurteil gleichgestellten Vorbehaltsurteile, § 302Abs. 3, § 599 Abs. 3 ZPO). Von dem Titel „Endurteil“ geht das Gesetz bei derRegelung der Vollstreckung aus und wendet die hierfür gegebenen Vorschriften auchauf die anderen Titel an, § 795 ZPO;

– die in § 794 Abs. 1 ZPO im Einzelnen aufgeführten Titel;– Arrestbefehle und Anordnungen einstweiliger Verfügung, §§ 928, 926 ZPO;– Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung, § 93 ZVG;– Eintragungen in der Insolvenztabelle, § 201 Abs. 2 InsO sowie– rechtskräftige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, § 224 FamFG.

37Der Vollstreckungstitel muss vollstreckungsfähig sein, d.h., er muss mit hinreichenderBestimmtheit Inhalt und Umfang sowie die Parteien der Zwangsvollstreckung festlegen.Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner müssen namentlich bezeichnetsein (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6.4.2 Die Vollstreckungsklausel38Die Vollstreckungsklausel ist der amtliche Vermerk:

„Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke derZwangsvollstreckung erteilt“, § 725 ZPO.

39Sie ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit demGerichtssiegel zu versehen. Da sich die Urschrift des Titels zumeist entweder bei denGerichtsakten oder bei dem Notar befindet, wird dem Gläubiger eine beglaubigteAbschrift (vollstreckbare Ausfertigung) erteilt, auf der die Vollstreckungsklausel steht,§§ 724, 795 ZPO.

40Keiner Vollstreckungsklausel bedürfen zur Vollstreckung:– Vollstreckungsbescheide, § 796 Abs. 1 ZPO,– Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO, und

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– der auf die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gesetzte Kostenfestsetzungs-beschluss, §§ 105, 795a ZPO,

wenn nicht für oder gegen andere als die im Titel bezeichneten Personen vollstrecktwerden soll.

41 Die Vollstreckungsklausel wird nur auf Antrag im sog. Klauselverfahren erteilt. Sie hatin der Regel nur deklaratorische Bedeutung. Nur in bestimmten Fällen kommt ihrkonstitutive Bedeutung zu:– bei der titelergänzenden Klausel, die in der Regel erforderlich sein wird, wenn der

materielle Anspruch oder seine Vollstreckbarkeit nach dem Inhalt des Titels bedingtoder auch befristet sind, § 726 ZPO, und

– bei der titelübertragenden Klausel, die erforderlich ist, wenn die Zulässigkeit derZwangsvollstreckung für oder gegen andere als die im Titel bezeichneten Personenausgesprochen werden soll, § 727 ZPO.

6.4.3 Die Zustellung42 Die Zustellung des Vollstreckungstitels besteht in der beurkundeten Übergabe einer

Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels an den Schuldner (§§ 166 Abs. 1,177 ZPO). Sie muss spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, § 750Abs. 1 ZPO. Die im Einzelnen notwendige Form der Zustellung folgt aus den §§ 166 bis195 ZPO.

43 Von Amts wegen werden im Regelfall unter Vermittlung der Geschäftsstelle desGerichts nur Urteile und die meisten der sonstigen einen Vollstreckungstitel bildendenEntscheidungen (z.B. der Kostenfestsetzungsbeschluss) zugestellt (§§ 317, 329 ZPO).Andere Vollstreckungstitel, insbesondere Prozessvergleiche, notarielle Urkunden, Ar-restbefehle und einstweilige Anordnungen (§§ 922 Abs. 2, 935 ZPO), muss der Vollstre-ckungsgläubiger selbst zustellen; auch der Vollstreckungsbescheid wird im Regelfall vonAmts wegen zugestellt. Entscheidungen und Aufforderungen im Zwangsvollstreckungs-verfahren (vgl. z.B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3, 843, 845 ZPO) hat die Partei (meist derVollstreckungsgläubiger) zustellen zu lassen. Die Partei bedient sich im Regelfall derHilfe des Gerichtsvollziehers (§ 192 ZPO). Das Verfahren der Zustellung ist im Einzel-nen in den §§ 166 bis 195 ZPO geregelt.

44 Entbehrlich ist die vorherige Zustellung bei:– der Anordnung von Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 929 Abs. 3, 936 ZPO, sowie– der Vorpfändung, § 845 ZPO.

45 Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz eine Wartefrist zwischen der Zustellung und demBeginn der Zwangsvollstreckung vor, und zwar zwei Wochen bei selbstständigenKostenfestsetzungsbeschlüssen, Beschlüssen über die Festsetzung des Unterhalts Min-derjähriger im vereinfachten Verfahren (§§ 249ff. FamFG), für vollstreckbar erklärtenAnwaltsvergleichen und vollstreckbaren Urkunden, der Sicherungsvollstreckung,§§ 798, 750 Abs. 3, 720a ZPO.

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6.5 Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen46Für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind im Übrigen erforderlich:

– die Zustellung der Vollstreckungsklausel, wenn diese bei Verurteilung zu bedingterLeistung oder für oder gegen einen Dritten erteilt ist, und bei der Sicherungsvollstre-ckung (§ 750 Abs. 2 und 3 ZPO),

– der Ablauf des Kalendertages, von dessen Eintritt die Geltendmachung des An-spruchs abhängig ist, § 751 Abs. 1 ZPO,

– der Nachweis der Sicherheitsleistung, wenn die Vollstreckung von einer dem Voll-streckungsgläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt (§ 751 Abs. 2 ZPO),

– das Angebot einer etwaigen Zug-um-Zug-Leistung oder Nachweis der Erbringungdieser Leistung oder Nachweis des Verzugs des Vollstreckungsschuldners (§ 756 ZPO).

47Ist das Urteil gemäß § 709 Satz 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig voll-streckbar erklärt, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift des§ 720a ZPO einleiten (sog. Sicherungsvollstreckung). Die Fortsetzung der Zwangsvoll-streckung oder die Einleitung anderer Vollstreckungsarten ist aber erst zulässig, wenn dieSicherheitsleistung– durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und– dem Schuldner eine Abschrift der Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig

zugestellt wird, § 751 Abs. 2 ZPO.

6.6 Vollstreckungshindernisse48Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung an sich gegeben sind, können

der Vollstreckung noch Hindernisse entgegenstehen. So genannte Vollstreckungshinder-nisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung und u.U. auch zur Aufhebung vonVollstreckungsmaßnahmen führen können. Besteht ein solches Vollstreckungshindernisbereits vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung, ist deren Einleitung unzulässig. Vonden Vollstreckungsvoraussetzungen unterscheiden sich die Vollstreckungshindernissedadurch, dass sie so lange unberücksichtigt bleiben, bis sie dem zuständigen Vollstre-ckungsorgan nachgewiesen werden oder es dienstlich Kenntnis davon erlangt.

49Vollstreckungshindernisse sind die in § 775 ZPO genannten Gründe sowie die Eröffnungdes Insolvenzverfahrens (§ 89 InsO). Schließlich begründen auch die Einstellung derZwangsvollstreckung durch das Vollstreckungs- oder Prozessgericht sowie das Insolvenz-gericht (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) und die Anordnung von Vollstreckungsschutz (z.B. nach§ 765a ZPO) ein Vollstreckungshindernis. Macht der Vollstreckungsschuldner von derihm durch Urteil eingeräumten Befugnis, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung abwenden zu dürfen, Gebrauch, bedeutet auch das ein Vollstreckungshindernis.

6.7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit50Der Eingriff durch die Zwangsvollstreckung in das grundgesetzlich geschützte Eigentum

des Vollstreckungsschuldners darf das notwendige Maß nicht überschreiten. Der Zugriff istbegrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot. Der

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Eigentumseingriff muss immer erforderlich und angemessen sein, um das Verfahrensziel zuerreichen. Zweck und Mittel müssen zueinander in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

7 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung51 Die Zwangsvollstreckung bringt (fast) immer schwerwiegende Eingriffe in das Ver-

mögen des Vollstreckungsschuldners mit sich. Daher müssen ihm Rechtsbehelfezustehen. Aber auch der Vollstreckungsgläubiger muss die Gelegenheit haben, sichgegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu wenden, wenn sie seinen Anträgenoder auch Interessen nicht entspricht. Schließlich müssen sich auch Dritte gegen dieZwangsvollstreckung wehren können, wenn diese in ihre Rechtssphäre eingreift. Immermuss aber berücksichtigt werden, dass ein „Zuviel“ an Rechtsbehelfen das Verfahren derZwangsvollstreckung untauglich machen kann, weil etwa der Vollstreckungsschuldnerimmer wieder versucht, die Zwangsvollstreckung unter Ausnutzung von Rechtsbehelfenzu verschleppen oder gar lahmzulegen.

52 Das komplizierte System der Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung (vgl. u.a. Gaul,ZZP 1985, 251 ff.; Wetzel, JuS 1990, 198 ff.) versucht, die Interessen aller am Zwangs-vollstreckungsverfahren Beteiligten hinreichend zu berücksichtigen. Es werden folgendeeinzelne Rechtsbehelfe unterschieden:– die Erinnerung gemäß § 766 ZPO, mit ihr wird die Fehlerhaftigkeit einzelner

Vollstreckungsakte (Art und Weise der Zwangsvollstreckung), d.h. das Verfahrender Vollstreckungsorgane, gerügt;

– die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, die sich gegen dieEntscheidungen des Rechtspflegers richtet, wenn nach den allgemeinen verfahrens-rechtlichen Vorschriften ein (anderes) Rechtsmittel nicht gegeben ist;

– die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, die sich gegen die Entscheidungendes Richters und des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 793 ZPO) richtet;

– die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, sofern sie vom Beschwerdegerichtzugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) worden ist; sie richtet sich gegen Entschei-dungen des Beschwerdegerichts im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach§ 793 ZPO;

– die Beschwerde gemäß § 71 GBO, die sich gegen Entscheidungen des Grundbuch-amtes (Richter oder Rechtspfleger, § 11 Abs. 1 RPflG) richtet, die dieses im Zwangs-vollstreckungsverfahren trifft, wenn also das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgantätig wird;

– die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, die sich gegen die Vollstreck-barkeit des Titels richtet; beachte aber auch § 785 ZPO;

– die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, mit der ein Dritter an dem Gegen-stand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht geltendmachen kann;

– die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO, mit der der Inhabereines nicht an den Besitz gebundenen Pfand- oder sonstigen Vorzugsrechts an dem

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Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung ausdem Erlös geltend machen kann.

Gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die für den Vollstreckungsschuldner eine sittenwid-rige Härte bedeuten, steht diesem schließlich der generalklauselartige (Auffang-)Rechtsbehelf des § 765a ZPO (BGH, NJW 1965, 2107) zur Verfügung.

53Von diesen im „eigentlichen“ Zwangsvollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehel-fen sind diejenigen zu unterscheiden, die im – vorgeschalteten – Verfahren der Klause-lerteilung in Betracht kommen:– für den Vollstreckungsgläubiger bei Verweigerung der Klausel:– die Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO,– die sofortige Beschwerde nach den §§ 567ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG,– die Beschwerde nach § 54 BeurkG, §§ 58ff. FamFG und– die Klage auf Erteilung der Klausel gemäß § 731 ZPO;– für den Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung der Klausel:– die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO und– die Klage gegen die Erteilung der Klausel gemäß § 768 ZPO.

54Die Erinnerung (§ 766 ZPO), die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG) und diesofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO), auch diejenige gegen Entscheidungen desRechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 793, 567 ff. ZPO) haben gemeinsam, dasssie Rechtsschutz gegen Verfahrensfehler der Vollstreckungsorgane bieten und damit dengesetzmäßigen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens gewährleisten (sollen).Demgegenüber werden mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), der Drittwider-spruchsklage (§ 771 ZPO) und der Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)materielle Einwendungen gegen den Titel verfolgt. Sie sind das Regulativ zum Ver-fahrensgrundsatz der Formalisierung und nur deshalb notwendig, weil das Vollstre-ckungsorgan nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hat.

8 Rechtsfolgen fehlerhafter Zwangsvollstreckung55Bei der Vornahme von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung üben die

Vollstreckungsorgane sämtlich staatliche Hoheitsrechte aus. Es besteht deshalb grund-sätzlich und in allen Fällen ein erhöhter Vertrauensschutz in die Gültigkeit und denBestand dieser Maßnahmen. Auch fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahmen sind deshalbgrundsätzlich und regelmäßig bis zu ihrer eventuell auf ein Rechtsmittel hin zu treffen-den Aufhebung wirksam, d.h., sie sind lediglich anfechtbar und nicht etwa nichtig. Nachzutreffender und h.M. begründen auch anfechtbare Pfändungen nicht nur die Verstri-ckung, sondern ein Pfändungspfandrecht (Stein/Jonas/Münzberg, vor § 704 Rn. 128m.w.N.). Nur ganz ausnahmsweise sind Vollstreckungsakte nichtig und damit wir-kungslos. Dies ist dann der Fall, wenn ein besonders schwerer Mangel vorliegt. Beider Beurteilung der Schwere des Mangels ist auch die Offenkundigkeit desselben mitheranzuziehen (vgl. § 125 AO, § 44 VwVfG). Die Nichtigkeit von Vollstreckungsmaß-nahmen ist in der Rechtsprechung anerkannt:

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– wenn ein Vollstreckungsakt von einer unzuständigen Person oder Behörde vor-genommen wird, z.B. Forderungspfändung durch den Gerichtsvollzieher oder Sach-pfändung durch das Vollstreckungsgericht;

– wenn wesentliche Formen für die Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahmenicht eingehalten sind (BGH, NJW 1979, 2045), z.B. fehlende Inbesitznahme oderversäumte Anlegung von Pfandsiegeln (§ 808 Abs. 1 und 2 ZPO), eine zum Zeit-punkt der Übergabe gültige Pfändung und öffentliche Versteigerung (§ 817 ZPO;vgl. BGHZ 100, 95), Pfändung indossabler Papiere durch Pfändungsbeschluss nachden §§ 829, 857 ZPO (§ 831 ZPO) und Fehlen des Drittschuldnerverbots bei derForderungspfändung (§ 829 Abs. 1 ZPO);

– wenn ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel schon seiner äußeren Formnach fehlt (vgl. BGHZ 103, 30; BGHZ 114, 315);

– wenn angeblich von der Zwangsvollstreckung betroffene Schuldner oder der Gläu-biger nicht existieren (Stein/Jonas/Münzberg, vor § 704 Rn. 131) und

– wenn der Schuldner von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit ist (§§ 18 bis 20GVG; vgl. BVerfGE 46, 342).

56 In allen diesen Fällen sind die Vollstreckungsaktewirkungslos und können auch nicht durchdie Heilung des Mangels wirksam werden. Es bedarf einer fehlerfreien Neuvornahme desVollstreckungsakts. Bei den übrigen fehlerhaften Vollstreckungsakten gilt, dass sie (zu-nächst) voll wirksam sind, und zwar bis zu ihrer eventuellen Aufhebung auf die Einlegungeines Rechtsbehelfs hin. Werden sie unanfechtbar und nicht aufgehoben, bleibt ihre pro-zessuale Wirkung unangetastet, ohne Rücksicht darauf, ob und wann der oder die Mängelnachträglich behoben worden sind. Für die Wahrung eines Rangs kommt es allerdingsdarauf an, wann der Mangel beseitigt wurde. Die Heilung geschieht nach wohl herrschenderAuffassung mit ex-nunc-Wirkung. Nach Heilung des Mangels kann die ursprünglich fehler-hafte Vollstreckungsmaßnahme – auch für den zurückliegenden Zeitraum – nicht (mehr)aufgehoben werden (KG, NJW-RR 1988, 1406 = MDR 1989, 77).

9 Die Kosten der Zwangsvollstreckung, Prozesskostenhilfe9.1 Arten und Schuldner der Vollstreckungskosten

57 Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat, soweit sie notwendig im Sinne des § 91 ZPOsind, der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie sind zugleich mit der Vollstreckungs-forderung beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Zu den Vollstreckungskosten gehören z.B.die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels, diejenigen für die Eintragung derPfändung in das Grundbuch oder das Schiffsregister und diejenigen für die Vorbereitungder Zwangsvollstreckung. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind nicht Kosten imSinne der §§ 91, 98 ZPO.

58 Diejenigen Kosten der Zwangsvollstreckung, die nicht dem Vollstreckungsschuldner zurLast fallen, hat der Vollstreckungsgläubiger als Veranlasser des Zwangsvollstreckungs-verfahrens zu tragen. Das sind die nicht notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung,diejenigen Kosten, die dem Vollstreckungsgläubiger nach § 788 Abs. 4 ZPO auferlegt

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worden sind, und diejenigen, welche der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungs-schuldner nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten hat.Soweit der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen hat,werden sie zugleich mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben. Das bedeutet,dass diese Kosten regelmäßig ohne einen besonderen Kostentitel beigetrieben werdenkönnen. Das Vollstreckungsorgan prüft, ob die Kosten richtig berechnet und notwendigsind und der Anfall glaubhaft gemacht ist. Die Kosten der Zwangsvollstreckung könnenjedoch auch, das ist unstreitig, gesondert festgesetzt und dann beigetrieben werden.Streitig ist dabei, ob diese Festsetzung dem Prozess oder dem Vollstreckungsgerichtobliegt. Nach wohl h.M. soll sie dem Prozessgericht obliegen (zuletzt wohl: BayObLG,MDR 1989, 918; OLG München, MDR 1990, 162).

9.2 Prozesskostenhilfe59Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach den Grundsätzen der §§ 114ff. ZPO

Prozesskostenhilfe bewilligt werden (ausführlich: Fischer, Rpfleger 2004, 190 ff.).Überwiegend wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger in Betrachtkommen, aber auch der Schuldner kann in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe erhalten(s.u.). Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren bei dem für die Zwangsvollstreckungzuständigen Gericht zu stellen, also insbesondere– bei dem Vollstreckungsgericht für die ihm zugewiesenen Verfahren (§ 764 Abs. 1

ZPO) und für die Mobiliarvollstreckung, die in seinem Bezirk stattfinden soll (§ 764Abs. 2 ZPO),

– bei dem Grundbuch- und Schiffsregistergericht (§ 1 GBO, § 4 SchRegO) für dieZwangsvollstreckung in ein Grundstück/eingetragenes Schiff durch Eintragung einerSicherungs-/Schiffshypothek (§§ 866 Abs. 1, 870a Abs. 1 ZPO) und

– bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs in den Fällen der §§ 887ff. ZPO, dasals Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuständig ist(§§ 887 Abs. 1, 888 Abs. 1, 890 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzung der „Erfolgsaussicht“ (§ 114 ZPO) ist für die Beteiligten im Zwangs-vollstreckungsverfahren differenziert zu betrachten. Grundsätzlich kann sie keine Rollespielen, weil im Zwangsvollstreckungsverfahren der Erfolg sich kaum prognostizierenlässt. Allerdings wird man auf die mangelnde Erfolgsaussicht zurückgreifen können,wenn mehrfache Vollstreckungsversuche erfolglos verlaufen sind. Dabei wäre es aller-dings auch möglich, in diesen Fällen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen„Mutwilligkeit“ der Rechtsverfolgung zu versagen. Stets wird es hier auf den Einzelfallankommen. Grundsätzlich taugt jedenfalls das Kriterium der Erfolgsaussicht der Rechts-verfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht. Die Be-dürftigkeit ist durch den Antrag nach § 117 Abs. 4 ZPO nachzuweisen. Es gelten dieallgemeinen Grundsätze.Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger hindert nicht die Beitreibungder Kosten der Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 788 ZPO zugleich mit dem zur

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Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch. Im Übrigen gilt wegen der Gerichtskostenund der (mitgeteilten) Gerichtsvollzieherkosten § 125 ZPO. Zu den Anwaltskosten kannauf die §§ 44ff. RVG verwiesen werden.Der Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 119 Abs. 2 ZPO.Danach kann im Grunde jedes Gericht im Umfange seiner Zuständigkeit Prozesskosten-hilfe pauschal für die Zwangsvollstreckung bewilligen. Diese Pauschalbewilligung istbegrenzt, und zwar:– sachlich auf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 bis 863

ZPO) und– örtlich auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren statt-

finden soll (= Vollstreckungsgericht).Die Pauschalbewilligung erfasst:– die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher

(§§ 808ff. ZPO) sowie in Forderungen und andere Rechte durch das Vollstreckungs-gericht (§§ 828ff. ZPO) und

– das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 899ff. ZPO). Wech-selt der Schuldner seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts,erstreckt sich die Bewilligung nicht auf Vollstreckungshandlungen im Bezirk desnunmehr zuständigen Vollstreckungsgerichts, vielmehr ist ggf. ein neuer Antrag aufPauschalbewilligung für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögenerforderlich. Dem Antrag sind die erforderlichen Erklärungen erneut beizufügen(§ 117 ZPO).

Die Pauschalbewilligung kann isoliert oder im Zusammenhang mit dem Gesuch umErlass einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme bei dem zuständigen Vollstreckungs-gericht beantragt werden. Für die Entscheidung über den Antrag ist funktionell derRechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 17 RPflG). In dem stattgebenden Beschluss ist aufden beschränkten Umfang der Bewilligung nach Maßgabe des § 119 Abs. 2 ZPOhinzuweisen. Die Bewilligung kann wegen der Amtszustellung nur noch ausnahmsweiseauf eine notwendige Zustellung des Titels als Voraussetzung der Zwangsvollstreckungerstreckt werden (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO), z.B. im Fall der Vollstreckung auseinem Prozessvergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1oder 5 ZPO. Mit Rücksicht auf das breite Spektrum denkbarer Vollstreckungshand-lungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzungdes Vollstreckungsanspruchs, auch z.B. im Hinblick auf eine fachgerechte Auswertungdes Vermögensverzeichnisses, ist regelmäßig die Vertretung durch einen Rechtsanwalterforderlich. Daher ist bei der Pauschalbewilligung grundsätzlich geboten, dem Gläubi-ger einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO; LG Koblenz, InVo 2002, 211 =JurBüro 2002, 321; a.A. LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662). Jedenfalls für die Lohn-pfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht ohne diePrüfung des Einzelfalls versagt werden (BGH, NJW 2003, 3136).

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Bei der eingeschränkten Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstre-ckung nach § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechts-anwaltes in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangs-vollstreckung zu prüfen (BGH, MDR 2010, 286 FamRZ 2010, 288).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwangnach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragtund die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang,Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfs-bedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seineRechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oderschriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwaltshängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade desAntragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewälti-genden Rechtsmaterie ab (BGH, NJW 2003, 3136 = JurBüro 2004, 42), wobei bei einerBetreuung auf die Fähigkeiten des Betreuers und nicht des (antragstellenden) Betreutenabzustellen ist (LG Koblenz, JurBüro 2008, 598; LG Lüneburg, NdsRpfl 2007, 349).Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so dass nicht alleindarauf abgestellt werden kann, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt wenige (dazuBGH a.a.O.) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeitenaufweist (BGH, FamRZ 2003, 1921).Auch bei der Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einer Bankverbindung tretentatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, die die Beiordnung eines Rechtsanwal-tes rechtfertigen (LG Zweibrücken, FamRZ 2009, 1613; LG Arnsberg, Rpfleger 2006,89; a.A. im Grundsatz: LG Verden, NdsRpfl 2009, 188; LG Zweibrücken, Rpfleger2009, 392). Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstre-ckung die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, kann diese nicht mit der Begründungversagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zubeantragen (BGH, NJW 2006, 1204). Die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändungaus einem Unterhaltstitel wegen der Regelung des § 850d ZPO lassen es in der Regelgeboten erscheinen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (LG Bückeburg, FamRZ 2008,2293 = AGS 2009, 76; BGH a.a.O.). Ein Teil der Rechtsprechung macht jedochAusnahmen und hält für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags zur Mobiliarvollstre-ckung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig für nicht notwendig (LGErfurt, Beschluss v. 14.5.2009 – 2 T 115/09; AG Hannover Beschluss v. 2.9.2008 – 705M 55975/08; LG Stade, FamRZ 2008, 2292; LG Ulm, AnwBl. 2000, 62; LG Bayreuth,DGVZ 1999, 138); dem Gläubiger wird es in diesen Fällen zugemutet, die Anträge zurSachpfändung bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu stellen (LGKleve, JurBüro 2001, 156 = Rpfleger 2000, 554). Da die (erfolglose) Mobiliarvollstre-ckung Voraussetzung für das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung ist und einkombinierter Antrag möglich ist, ist grundsätzlich für den Fall des kombinierten AntragsProzesskostenhilfe zu bewilligen (a.A. LG Rostock, InVo 2003, 419). Im Hinblick auf

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die Vollstreckung aus Unterhaltstitel wird demgegenüber grundsätzlich die Beiordnungin Betracht kommen (BGH, FamRZ 2006, 856; FuR 2006, 309; LGMainz, FamRZ 2008,161; LG Bad Kreuznach, FamRZ 2007, 1473 = AGS 2007, 629; LG Arnsberg, NJWE-FER 2000, 164 = FamRZ 2000, 1226; differenzierend: LG Rostock, JurBüro 2003, 385;LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662; LG Berlin, Rpfleger 2003, 35). Die Beiordnungeines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über den Antragauf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels, in dem der Unterhalts-gläubiger durch den Generalbundesanwalt als zentrale Behörde vertreten ist, regelmäßigerst dann als erforderlich anzusehen, wenn der Unterhaltsschuldner der Vollstreckbar-erklärung widerspricht, so dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (OLGCelle, FamRZ 2006, 1612 = OLGR Celle 2006, 713 = NdsRpfl 2006, 191). Der Antragauf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gebietet nicht ohne weiteres die Bei-ordnung eines Rechtsanwaltes (LG Dessau, Beschluss v. 28.6.2006 – 7 T 255/06).Demgegenüber ist im Verfahren betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Verstoßesgegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz regelmäßig die Beiordnung einesRechtsanwaltes erforderlich (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2007, 57 = OLGRBrandenburg 2006, 918).Aus der Regelung des § 119 Abs. 2 ZPO ergibt sich im Umkehrschluss, dass im Übrigenfür jede einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme gesondert Prozesskostenhilfe zubeantragen ist, und zwar jeweils mit den nach § 117 ZPO erforderlichen Erklärungen.Das gilt z.B. für die Vollstreckung in ein Grundstück (§ 866 ZPO) und auch in denFällen, in denen das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht tätig wird (§§ 887ff. ZPO).Die Erfolgsaussicht lässt sich hier in der Regel beurteilen. Die Frage, ob die Vertretungdurch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO), bedarf nach denVerhältnissen des Einzelfalls eingehender Prüfung und kann daher nicht generell beant-wortet werden.Auch dem Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren (ausnahmsweise) Pro-zesskostenhilfe bewilligt werden. Hierbei gewinnt die Voraussetzung besonderes Ge-wicht, nach der die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussichtauf Erfolg bieten muss und nicht mutwillig erscheinen darf (§ 114 ZPO). Eine Pauschal-bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das beweglicheVermögen kann bei dem Schuldner daher nicht in Betracht kommen; der Gesetzeswort-laut steht bereits entgegen. Der Schuldner erhält nur Prozesskostenhilfe für bestimmteEinzelmaßnahmen, z.B. für aussichtsreiche Schutzanträge nach den §§ 765a, 850f und850k Abs. 4 ZPO (a.A. AGGöttingen, InVo 2003, 418 nur dann, wenn es um die Klärungbislang nicht entschiedener bzw. grundsätzlicher Rechtsfragen geht) oder für die Ein-legung und Verfolgung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels im Zwangsvollstre-ckungsverfahren (§§ 766, 793 ZPO), wenn hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Istdem Schuldner im Verfahren nach § 850k Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren,ist ihm (zumindest) dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn auch der Gegner anwalt-lich vertreten ist (LG Hamburg, FamRZ 2009, 1237; LG Mainz, JurBüro 2004, 42). So

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wird allgemein die Auffassung vertreten, dass dem Schuldner Prozesskostenhilfe nichtfür das gesamte Zwangsversteigerungsverfahren, sondern nur für konkrete Einzelmaß-nahmen gewährt werden kann (z.B. Antrag nach § 30 ZVG).

10 Der Euro als Zahlungsmittel und in der Zwangsvollstreckung10.1 Allgemeines

60Seit dem 1. Januar 2002 ist das Euro-Bargeld eingeführt. Zeitgleich verlor die DeutscheMark ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel. Mit dem 1. Januar 2002 sind auch dieGirokonten automatisch auf Euro umgestellt worden, wenn nicht der Kunde bereits zuvorsein Konto auf Euro umgestellt hatte. Der Euro ist eine multinationale Währung; er gilt inden an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Euro ist in 18 der 28EU-Ländern die offizielle Währung. Diese Länder werden auch als Euroraum bezeich-net. Hierzu gehören: Deutschland, Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal,Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern. Dänemark, Großbritannien und Schwedensind bis heute bei ihrer eigenen Währung geblieben. In den zehn neuen EU-Ländern, diemit Wirkung vom 1. Mai 2004 beigetreten sind, ist der Euro erst zu einem Teil einge-führt. Die Teilnahme der übrigen beigetretenen Länder am Euro kommt dann in Betracht,wenn gewisse Kriterien für den Staatshaushalt erfüllt sind. Damit gilt der Euro (noch)nicht in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn.

61Seit dem 1. Januar 2002 ist die Währungseinheit Euro nur noch in Cent unterteilt.Der durch die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 vom 31. Dezember 1998 unwiderruflichfestgelegte Umrechnungskurs beträgt: 1 EUR = 1,95583 DM.Die einheitliche Währung im Euro-Währungsgebiet führt zum Wegfall der Devisen-umtausch- und Kurssicherungskosten. Darüber hinaus wird eine höhere Preistransparenzfür Güter und Dienstleistungen erzielt, so dass ein direkter Preisvergleich in den Staatendes Euro-Währungsgebiets möglich ist.

10.2 Der Euro in der Zwangsvollstreckung61aAus Zahlungstiteln, die auf DM lauten, kann weiterhin die Zwangsvollstreckung

betrieben werden. Eine „Umschreibung“ analog §§ 727ff. ZPO auf Euro kommt nichtin Betracht. Es würde sowohl am Rechtsschutzinteresse fehlen als auch an einerAnspruchsgrundlage. Gemäß Art. 14 der Euro-Verordnung II gelten nämlich Geldtitelauf DM als auf Euro umgestellt. Die Umrechnung obliegt dem Gerichtsvollzieher alsVollstreckungsorgan (vgl. § 130 Nr. 4 GVGA). Der Gerichtsvollzieher rechnet mithinunter Anwendung des Umrechnungsfaktors 1 EUR = 1,95583 DM die titulierte Forde-rung um. Bei der Umrechnung muss der Gerichtsvollzieher die Grundsätze der Euro-Verordnung I beachten. Dies heißt:Es besteht eine Pflicht zur Verwendung des offiziellen Umrechnungskurses. Insbeson-dere dürfen um mehrere Stellen gekürzte Kurse (z.B. 1 EUR = 1,96 DM) nicht verwandtwerden. Auch umgekehrte Kurse so genannte inverse Umrechnungskurse (z.B. 1 DM =0,51129 EUR) sind unstatthaft. Die Verwendung derartiger Umrechnungskurse beinhal-

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tet zwangsläufig eine Rundung und führt so zu Ungenauigkeiten. Die Umrechnungvon DM in Euro erfolgt mithin dadurch, dass der Ausgangsbetrag durch den offiziellenUmrechnungskurs zu teilen ist.Eine DM-Forderung wird in Euro umgerechnet, indem der DM-Betrag durch 1,95583 geteiltwird; z.B. 1.234,56 DM : 1,95583 = 631,2205 EUR. Gemäß Art. 5 Satz 1 der Euro-Verord-nung II erfolgt nach der Umrechnung sodann die Rundung auf den nächstliegenden Cent,wobei die so genannte kaufmännische Rundung anzuwenden ist; bis 4 wird abgerundet, ab 5wird aufgerundet. Der errechnete Betrag ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden;bis 4 wird abgerundet, ab 5 wird aufgerundet. Maßgebend dabei ist ausschließlich die dritteNachkommastelle; z.B. 35,55 DM: 1,95583 = 18,17642637 EUR = 18,18 EUR.

61b Bei mehreren Titeln eines Gläubigers sind diese einzeln und nicht erst die Additionder DM-Beträge umzurechnen und zu runden, weil der jeweils einzelne Geldtitel ab1. Januar 2002 durch unmittelbar geltendes EG-Recht als auf Euro umgestellt gilt. Erstdann erfolgt eine Addition der einzelnen Euro-Beträge aus den einzelnen Titeln. Eserscheint jedoch vertretbar, hinsichtlich des einzelnen Titels erst dessen Gesamtbetragund nicht dessen Einzelposten (Hauptforderung, Nebenforderung, Vollstreckungskosten)umzurechnen.

61c Der bezogen auf dieDM-Forderung titulierte Zinssatz bleibt auch bei der Umrechnungder Hauptforderung in Euro unverändert, z.B. der Gläubiger hat eine zu vollstreckendeForderung 8.383,33 DM nebst 4 % Zinsen seit 1.7.2000. Es wird unterstellt, dass derGläubiger Hauptforderung und Zinsen bis zum 30.6.2002 geltend machen kann. DerGerichtsvollzieher rechnet wie folgt um:8.383,33 DM : 1,95583 = 4.286,328566 EUR = 4.286,33 EUR, 4 % Zinsen aus4.286,33 EUR = 171,4531426 EUR · 2 Jahre = 342,9062852 = 342,91 EUR. Insgesamtzu vollstreckende Forderung: 4.286,33 EUR + 342,91 EUR = 4.629,24 EUR. Fortanvollstreckt der Gerichtsvollzieher in Euro.

61d Bei ausländischen Zahlungstiteln, die auf die jeweilige nationale Währung lauten,gilt, dass zunächst die Vollstreckbarkeit im Inland geschaffen werden muss. Dieinländische Vollstreckbarkeit kann durch Vollstreckungsurteil nach § 722 ZPO (vgl.im Einzelnen dort) geschaffen werden. Durch multilaterale und bilaterale Abkommenist jedoch mit vielen Ländern die Übereinkunft getroffen worden, lediglich durch eineso genannte internationale Vollstreckungsklausel die Vollstreckbarkeit im Inland zuschaffen. Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) regeltdie Ausführung dieser Abkommen. Ist die Vollstreckbarkeit im Inland geschaffenworden, muss der Gerichtsvollzieher den ausländischen Titel in inländische Währungumrechnen, und zwar zum Kurswert im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Liegtdem Gerichtsvollzieher jedoch ein Titel des an der Währungsunion teilnehmendenMitgliedstaats vor, ist nach dem unwiderruflichen Euro-Umrechnungskurs in Euroumzurechnen.

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61eDie unwiderruflichen Euro-Umrechnungskurse lauten wie folgt:

Land 1 EUR =

Belgien BEF 40,3399

Deutschland DEM 1,95583

Spanien ESP 166,386

Frankreich FRF 6,55957

Irland IEP 0,787564

Italien ITL 1936,27

Luxemburg LUF 40,3399

Niederlande NLG 2,20371

Österreich ATS 13,7603

Portugal PTE 200,482

Finnland FIN 5,94573

Griechenland GRD 340,750

10.3 Der Vollstreckungsauftrag61fDer Gerichtsvollzieher wird nur aufgrund eines Vollstreckungsauftrags tätig (§§ 753,

754 ZPO). Der Antrag muss erkennen lassen, in welcher Höhe der Gläubiger die titulierteForderung vollstrecken lassen will. Im Vollstreckungsantrag gibt daher der Gläubiger diezu vollstreckende Forderung üblicherweise betragsmäßig an. In den Anträgen aufZwangsvollstreckung wird ab 1.1.2002 der zu vollstreckenden Betrag in Euro aufgeführtwerden. Der Gerichtsvollzieher darf die vom Gläubiger vorgenommene Umrechnungnicht ungeprüft übernehmen, sondern muss diese kontrollieren.Führt der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter auch noch nach dem 1.1.2002 im Vollstre-ckungsantrag die titulierte DM-Forderung auf, kann der Gerichtsvollzieher dies nichtbeanstanden. Denn selbst dann, wenn der Gläubiger die zu vollstreckende Forderung garnicht angeben würde, wäre der Antrag ordnungsgemäß gestellt. Im Vollstreckungsantragmuss nämlich die Vollstreckungsforderung nicht konkret bezeichnet werden. Ohnenähere Angaben zu Art und Betrag der Ansprüche ist vielmehr konkludent die voll-ständige Beitreibung nebst Zinsen und Kosten der Zwangsvollstreckung für dieseBeträge beantragt. Da die zu vollstreckende Forderung vom Gläubiger nicht einmalausdrücklich bezeichnet werden muss, kann von ihm auch nicht verlangt werden, dass erdie Forderung in Euro umrechnet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gläubiger abdem 1.1.2002 ihre Zwangsvollstreckungsaufträge auf Euro umstellen.

61gBei einem Teilvollstreckungsantrag allerdings, kann der Gerichtsvollzieher die Auswei-sung der Teilforderung in Euro verlangen. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, dieVollstreckung auf einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderung zu beschränken.Dieser Wille muss jedoch im Antrag deutlich gemacht werden. Ist somit eine Angabe

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der zu vollstreckenden Forderung notwendig, muss der Gläubiger diese Teilforderung indem gesetzlichen Zahlungsmittel – also in Euro – angeben. Zwar wäre eine DM-Angabeauslegungsfähig, doch kann der Gläubiger/Gläubigervertreter nicht dem Gerichtsvoll-zieher die erste und alleinige Euro-Umrechnung aufzwingen. Die Kosten für die Um-rechnung kann mithin der Gläubiger/Gläubigervertreter bei der Vollstreckung einerTeilforderung nicht auf den Gerichtsvollzieher abwälzen.

11 Internationales Zwangsvollstreckungsrecht62 Die Ausübung der Zwangsvollstreckung ist Staatstätigkeit, die im Dienst der Verwirk-

lichung der privaten Rechte der Bürger steht. Wegen des Gewaltmonopols hat allein derStaat das Recht zum Zwang (Ausnahme: die eingeschränkten Selbsthilferechte nach den§§ 229f., 562b und 859 BGB). Als „Kehrseite“ des Justizgewährungsanspruchs bestehtdaher das Recht des Gläubigers auf Vornahme der von ihm beantragten einzelnenVollstreckungsmaßnahmen (sog. Vollstreckungsanspruch) durch die Organe des Staates.Es ist daher konsequent, wenn die Zwangsvollstreckung auf deutschem Hoheitsgebietdurch deutsche Vollstreckungsorgane nach deutschen Gesetzen stattfindet. Die Befrei-ung von der inländischen Gerichtsbarkeit nach den §§ 18 bis 20 GVG erstreckt sichdeshalb grundsätzlich auch auf die Zwangsvollstreckung (BVerfGE 64, 1).

63 Was für die Befreiung Exterritorialer gilt, gilt nicht für die Befreiung ausländischerStaaten, die sich unmittelbar nach den Regeln des Völkerrechts richtet. Auch diefreiwillige Unterwerfung unter die entscheidende Gerichtsgewalt bedeutet in aller Regelnicht zugleich die Unterwerfung unter die vollstreckende Gewalt eines Staates. Lediglichdeutsche Vollstreckungstitel geben grundsätzlich die Befugnis, die Zwangsvollstreckungim Inland nach den Regeln der Zivilprozessordnung betreiben zu lassen. Aus Urteilenausländischer Gerichte sowie ausländischen anderen Titeln kann die Zwangsvollstre-ckung im Inland nur dann betrieben werden, wenn sie für zulässig erklärt ist, entwederallgemein aufgrund von Staatsverträgen (multi- oder bilateraler Übereinkommen) undEuropäischen Verordnungen oder im Einzelfall durch Vollstreckungsurteil (§§ 722, 723ZPO).Wesentliche Bedeutung erlangt insoweit das Gesetz zur Durchführung der Ver-ordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur snderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli2014 (BGBl. I S. 890) welches am 15. Januar 2015 in Kraft tritt. Dieses Gesetz wurdenotwendig durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständig-keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1; im Folgenden: Brüssel-Ia-Verordnung)verabschiedet. Die Verordnung findet ab dem 10. Januar 2015 in 27 EU-Mitgliedstaatensowie mittelbar auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung. Sie ersetzt die Verord-nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12vom 16.1.2001, S. 1; im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung). Dadurch entfällt insbeson-dere das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bislang der Vollstreckung ausländischerTitel vorgeschaltet ist. Die Neuregelung gilt in der Bundesrepublik Deutschland unmit-telbar, bedurfte jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften, welche in dem

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o.a. Gesetz erlassen sind. Durch dieses Gesetz wurde das Buch 11 (Justizielle Zusam-menarbeit in der Europäischen Union) um einen Abschnitt 7 „Anerkennung und Voll-streckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012“ mit den §§ 1110 bis 1117 ZPOergänzt. Damit enthält dieses Buch 11 neben den Abschnitten 4 (Europäische Vollstre-ckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004), 5 (Europäisches Mahnverfahrennach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2002) und 6 (Europäisches Verfahren für gering-fügige Forderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2007) für das Verfahren derZwangsvollstreckung wichtige internationale Regelungen im Verhältnis zu den Mit-gliedsstaaten der EU. Daneben verlieren die §§ 722 und 723 ZPO nicht ihre Bedeutungund auch nicht das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durch-führung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung undVollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG), das zuletzt mit Wirkung vom 26.Februar 2013 geändert wurde.

12 Die Vollstreckung in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligenGerichtsbarkeit

64Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten derfreiwilligen Gerichtbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändertdurch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786), ist die Vollstreckung in Familien-sachen wie das familienrechtliche Verfahrensrecht aus der ZPO in das FamFG über-nommen und mit dem Verfahrens- und Vollstreckungsrecht der FG-Verfahren verbun-den worden. Ganz überwiegend wird, mit Sonderregeln im Detail, aber das achte Buchder ZPO für anwendbar erklärt. Danach findet die Vollstreckung in Ehesachen (§ 121FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG, insbesondere Unterhaltssachen) nachden Regeln der ZPO statt (§ 120 Abs. 1 FamFG) mit der Besonderheit, dass dieEntscheidung nicht rechtskräftig sein oder für vorläufig vollstreckbar erklärt werdenmuss (§ 120 Abs. 2 FamFG). Die Vollstreckung sonstiger Entscheidungen, die nicht diePersonenherausgabe oder Umgangsregelungen betreffen (§§ 88ff. FamFG) oder vonAmts wegen eingeleitet werden (§ 87 FamFG), findet dann nach den Regeln der ZPOstatt, wenn es sich um einen Titel handelt, der die Geldforderungs-, Herausgabe-,Handlungs-, Duldungs- bzw. Unterlassungsvollstreckung oder die Abgabe einer Willens-erklärung betrifft (§ 95 Abs. 1 FamFG). Dies sind praktisch alle nach der ZPO voll-streckbaren Leistungstitel mit Ausnahme der auf Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung nach bürgerlichem Recht (§ 889 BGB), wobei Zahlungstitel meist in Familienstreit-verfahren ergehen und deshalb der Bestimmung des § 120 FamFG unterliegen.Lediglich für die verbleibenden Entscheidungen wird nicht auf die Regeln der ZPOverwiesen, sondern es gelten die Sonderregelungen der §§ 86–94 FamFG. Dabei geht esum die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichts-barkeit, deren Vollstreckbarkeit bisher unzulänglich in § 33 FGG a.F. geregelt war. § 35FamFG betrifft keine Endentscheidungen, sondern Zwischenanordnungen des Gerichtsder freiwilligen Gerichtsbarkeit, z.B. nach §§ 358, 404f. FamFG, § 82 GBO. Die Voll-streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen erfolgt nach § 120 FamFG (in Familien-

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streitverfahren) oder § 95 Abs. 1 FamFG, nicht nach § 86 Abs. 1 FamFG. Schließlichgibt es im FamFG Sondervorschriften gegenüber einzelnen ZPO-Vollstreckungsvor-schriften. Auf diese wird im Rahmen der Kommentierung der einzelnen zwangsvollstre-ckungsrechtlich relevanten Bestimmungen hingewiesen.

13 Literaturhinweise zum Zwangsvollstreckungsrecht13.1 Kommentare zur Zivilprozessordnung

65 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015; MünchKomm/ZPO, Bd. 1 bis 4, 4. Aufl. 2012; Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014; Schuschke/Walker,Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.,2002 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014; Wieczorek, ZPO, 3. Aufl. 1994 ff.;Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014.

13.2 Lehrbücher zum Vollstreckungsrecht66 Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, Bd. I, 13. Aufl. 2006; Brox/Walker,

Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014; Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstre-ckungsrecht, 1 Aufl., 2010; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht,23. Aufl. 2010; Komol/Wahlmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl., 2011; Lack-mann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2013; Lippross, Vollstreckungsrecht,11. Aufl. 2014; Lüke/Hau, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2008; Möbius/Kroiß,Zwangsvollstreckung, 6. Aufl. 2011; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvoll-streckungsrecht, 12. Aufl. 2010.

13.3 Handbücher – sonstige Werke67 Arens/Lüke, Zivilprozeßrecht Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung, 10. Aufl.

2011; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 1986; Behr, AllgemeinesZwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2011; Bengelsdorf, Pfändung und Abtretung vonLohn, 1996; Berg, Zwangsvollstreckung: ein Ratgeber …, 1996; Bitter, Vollstreckbar-erklärung und Zwangsvollstreckung ausländischer Titel in der Europäischen Union,1. Aufl. 2009; Both, Praxis der Zwangsvollstreckung, 2004; Brokamp, Das EuropäischeVerfahren für geringfügige Forderungen, 2008; Cirullies, Vollstreckung in Familien-sachen, 1. Aufl. 2009; Diepold/Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung,9. Aufl., 2010; Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch des Zwangsvollstreckungs-rechts, 1. Aufl. 2009; Eickmann, Die Teilungsversteigerung, 6. Aufl. 2010; Eigen,Zwangsvollstreckung in gewerbliche Schutzrechte, 1. Aufl., 2012; Fraulob, RichtigesVerhalten in der Zwangsvollstreckung, 1992; Freudenberg, Zwangsvollstreckung inPersönlichkeitsrechte, 1. Aufl. 2006; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht,6. Aufl. 2009; Goebel, Kontopfändung unter veränderten Rahmenbedingungen,1. Aufl. 2009; derselbe, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., 2011;Goebel/Gottwald, Lohnpfändung, 3. Aufl., 2005; Gottwald, Die Lohnpfändung,1996; Grothaus, Inlandsvollstreckung mit Auslandswirkung, 1. Aufl., 2010; Hel-wich/Frankenberg, Pfändung des Arbeitseinkommens und Verbraucherinsolvenz,5. Aufl. 2007; Heringer, Der europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forde-

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rungen, 1. Aufl. 2007; Hintzen, Lohnpfändung, 24. Aufl., 2005; derselbe, Vollstre-ckung durch den Gerichtsvollzieher, 3. Aufl., 2008; derselbe, Forderungspfändung,3. Aufl., 2008; derselbe, Lohnpfändung 2009/2010, 26. Aufl. 2009; derselbe, Pfän-dung und Vollstreckung im Grundbuch, 3. Aufl. 2008; Hintzen/Wolf, Zwangsvoll-streckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 1. Aufl. 2006; Hoche/Wie-ner, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 1983; Hock/Mayer/Hilbert, Immobiliar-vollstreckung, 5. Aufl., 2011; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht(Kurzlehrbuch), 19. Aufl. 1990; Jungbauer/Okon, Mobiliarzwangsvollstreckung,1. Aufl. 2006; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., 2004; Keller,Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl., 2011; Kindl/Knees, Zwangsver-steigerung und Zwangsverwaltung, 5. Aufl. 2007; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Ge-samtes Recht der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl. 2010; Kniebes/Holdt/Voß, DiePfändung von Arbeitseinkommen, Köln 1993; Kuhn, Ersatzaussonderungsrecht undDrittwiderspruchsklage, 1. Aufl. 2008; Kunz, Zwangsvollstreckung in Wertpapiere,2004; Lackmann/Wittschier, Kombipack Zwangsvollstreckung, 2./7. Aufl., 2005;Majer, Die Räumungsvollstreckung und ihre effektive Durchsetzung, 1. Aufl., 2012;Mewing, Mahnen – Klagen – Vollstrecken, 2. Aufl. 1990; Mock, Mobiliarzwangs-vollstreckung, 2001; Nies, Praxis Mobiliarvollstreckung, 1998; Rauscher, Der Eu-ropäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, 2004; Riedel, E., Inter-nationale Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., 2012; derselbe, Europäischer Vollstre-ckungstitel für unbestrittene Forderungen, 2005; derselbe, GrenzüberschreitendeZwangsvollstreckung, 1. Aufl. 2008; derselbe, Lohnpfändung und Insolvenz, 2. Aufl.2011; Sanger/Ullrich/Siebert, Zwangsvollstreckung, Kommentiertes Formularbuch,1. Aufl. 2010; Salten/Gräve, Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung,2. Aufl., 2005; Schuschke, Räumungsprozess und Räumungsvollstreckung, 3. Aufl.,2013; Schneider, R., Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung, 6. Aufl., 2008;Skauradszun, Das Urheberrecht in der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl. 2009; Sternal/Hasselblatt, Becksches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 1. Aufl. 2008; Stöber,Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013; derselbe, Die Zwangsvollstreckung in derPraxis usw., 1979; Tempel/Theimer/Theimer, Mustertexte zum Zivilprozeß, Bd. II:Arrest, einstweilige Verfügung, Zwangsvollstreckung, Rechtsmittel und Prozessver-gleich – Relationstechnik, 8. Aufl. 2012; Watzling, Lohnpfändung, 7. Aufl., 2013;Weber/Dospil/Hanhörster, Mandatspraxis Zwangsvollstreckung, 1. Aufl. 2009;Weißmann/Riedel, Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstre-ckungspraxis, 2013; dieselben, Handbuch der internationalen Zwangsvollstreckung,2005; Willikonsky, Lohnpfändung und Drittschuldnerklage, 2. Aufl., 2004; Wolf-steiner, Die vollstreckbare Urkunde, 3. Aufl. 2011.

13.4 Allgemeine Aufsatzliteratur68Ahrens, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-

Spezial 2009, 43; derselbe, Vollstreckungsbescheid ohne Vollstreckungsprivileg, NJW-Spezial 2008, 501; derselbe, Pfändungsfreigrenzen bei eigenen Einkünften Unterhalts-

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berechtigter, NJW-Spezial 2007, 613; App, Zwangsvollstreckung durch die Sozialver-sicherungsbehörden und Sozialversicherungsträger, DGVZ 2009, 105; derselbe, ZuAnforderungen an Vollstreckungsersuchen von Städten, Kreisen und Gemeinden an denGerichtsvollzieher, DGVZ 2008, 59; derselbe, Wie das Finanzamt in den Besitz desErbscheins des Steuerpflichtigen gelangt, StW 2007, 47; derselbe, Überlegungen zurZweckmäßigkeit der Übertragung der Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher,DGVZ 2006, 53; derselbe, Kraftfahrzeuge in der Zwangsvollstreckung unter besondererBerücksichtigung der Vollstreckungsschutzbestimmungen, DAR 2000, 294; derselbe,Abrechnungsansprüche des Schuldners bei der Forderungspfändung, JurBüro 2000,349; Balaschk, Verjährung der Kosten der Zwangsvollstreckung, ZAP 2004, Fach 24,817; Becker, Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen und anderen Forderungen –Wegweisende Beschlüsse des BGB, JuS 2004, 780; Behr, Ein Jahr 2. Zwangsvollstre-ckungsnovelle, JurBüro 2000, 178; Beier, Der Gerichtsvollzieher in der Zwangsver-waltung, DGVZ 2008, 149; Beier/Haut, Herausgabevollstreckung gemäß § 883 ZPOaufgrund eines Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung als Vollstre-ckungstitel, DGVZ 2007, 33; Bengelsdorf, Die (Un-)Pfändbarkeit der Beiträge zurbetrieblichen Altersvorsorge, FA 2009, 376; derselbe, Gelungene Rechtsfindung imkomplizierten Normengefüge der Lohnpfändung – Die gesetzeskonforme Auslegungder §§ 850 Abs. 2, 850a Nr. 2, 6 ZPO, SAE 2009, 196; Berger, HaftungsrechtlicheVerteilungsprinzipien an der Schnittstelle von Einzelzwangsvollstreckung und Insol-venz, ZZP 2008, 407; Beuermann, Die Zwangsvollstreckungsreform, Grundeigentum2013, 456; Bestelmeyer, Die Vollstreckung in den Grundbesitz einer GbR nach dem Todeines Gesellschafters, ZfIR 2011, 117; Bielau, Identität der Vollstreckungsparteien,DGVZ 2009, 193; derselbe, Neue Rechtsprechung im Lohnpfändungsrecht, FA 2009,162; Bigge, Neue Wege in der Zwangsvollstreckung bei den Sozialversicherungsträgern,WzS 2014, 41; Bittmann, Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eines Euro-päischen Vollstreckungstitels, IPRax 2008, 445; Böcker, .de-Domains – PraktischeProbleme bei der Zwangsvollstreckung, MDR 2007, 1234 ff.; Böckmann/Kluth, DieBehandlung des Zurückbehaltungsrechts im Falle vorläufiger Zwangsvollstreckung,MDR 2002, 1042; Bork, Neues zur Wirksamkeit von Unterwerfungsklauseln? ZIP 2009,1261; derselbe, Die Wirksamkeit von Unterwerfungsklauseln in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, ZIP 2008, 2049; Bräuer, Zur Berechnung des Gegenstandswertesbei Ratenzahlungsvereinbarungen, JurBüro 2008, 62; Briesemeister, Der Instanzenzugfür Zwangsvollstreckungsverfahren bei Titeln aus alten und neuen Erkenntnisverfahrennach § 43 WEG, ZMR 2009, 91; Brinkmann, snderungen des Verfahrens bei Zustel-lungen nach der ZPO durch das Zustellungsreformgesetz – ZustRG, JurBüro 2002, 172,230; Brix, Merkblatt eidesstattliche Versicherung, KKZ 2009, 221; Bruns, Vom Forde-rungseinzug zum Forderungsmanagement – Neue Aufgaben für den Gerichtsvollzieher?,DGVZ 2010, 24; Büttner, Ist der Gerichtsvollzieher Prozessgericht im Sinne des § 186Abs. 1 ZPO?, DGVZ 2013, 123; Burhoff, Zwangsvollstreckung gegen Partner einernichtehelichen Lebensgemeinschaft, ZFE 2002, 272; Buschmann, Keine unangemes-

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sene Benachteiligung durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung beiveräußerbaren Darlehen, BKR 2008, 415; Carl/Veitland/Gallo, Die Vollstreckung nachdem Gewaltschutzgesetz und andere Vollstreckungsmaßnahmen, die im Beisein vonKindern erfolgen oder gegen diese gerichtet sind, DGVZ 2005, 145; David, AktuelleRechtsbeschwerdeentscheidungen des BGH zur Zwangsvollstreckung aus 2007 bis 2009,Rbeistand 2009, 34; derselbe, Gesetzliche Informationsquellen bei der Zwangsvollstre-ckung, Rbeistand 2009, 2; derselbe, Aktuelle Rechtsbeschwerdeentscheidungen desBGH zum Zwangsvollstreckungsrecht – ein Überblick mit kurzen Anmerkungen, MDR2006, 964; derselbe, Die drei eidesstattlichen Versicherungen vor dem Gerichtsvoll-zieher, MDR 2000, 19; Däumichen, Zwangsvollstreckung gegen den Erben auf Grundeines Schuldtitels gegen den Erblasser (§ 92 GVGA), FoVo 2008, 155, derselbe, Dritt-schuldnerermittlung durch den Gerichtsvollzieher, FoVo 2009, 59; derselbe, Was ist mitden Vollstreckungskosten bei vorläufiger Vollstreckung und nachfolgendem Prozess-vergleich? FoVo 2009, 150; derselbe, Wann ruht der Auftrag an den Gerichtsvollzieher?FoVo 20093, 149; derselbe, Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher, FoVo 2009, 27;derselbe, Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, FoVo 2008, 129; derselbe, DieAnwesenheit des Gläubigervertreters bei der Zwangsvollstreckung, FoVo 2008, 75;derselbe, Die Festsetzung der Vollstreckungskosten, FoVo 2008, 135; derselbe, Wannwird vollstreckt? – § 65 GVGA, FoVo 2008, 176; Dieckmann, Dingliche Zwangsvoll-streckungsunterwerfung bei Abtretung der Sicherungsgrundschuld und Eigentümer-schutz nach BGHZ 135, 133, BWNotZ 2011, 42; derselbe, Die Einführung des § 799aZPO durch das Risikobegrenzungsgesetz, BWNotZ 2008, 166; Dörndorfer, Insolvenz-verfahren und Lohnpfändung, NZA 2000, 292; Drasdo, Die Stellung des Immobilien-verwalters in der Zwangsvollstreckung, ZMR 2012, 9; derselbe, Die Zwangsvollstre-ckung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, JurBüro 2008, 119; Eichel, Ge-richtsgewalt und internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung nach § 887ff. ZPObei ausländischem Leistungsort, IPrax 2013, 146; Eggert, Die Kontopfändung, dervergleichsbereite Sozialleistungsempfänger und das Jedermann-Konto, NJ 2008, 58;Ehmann, Ermittlung von Schuldneranschriften – Unerwartete Möglichkeiten bei Mel-debehörde und Gerichtsvollzieher, NJW 2013, 1862; Enders, Anwaltsgebühren fürRatenzahlungsvereinbarung, JurBüro 2002, 617; derselbe, Verzinsung von festgesetztenKosten, JurBüro 2002, 453; derselbe, Gerichtsvollzieher- und Gerichtskosten im Ver-fahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO; Ernst,Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, JurBüro 2005, 568;Erkelenz/Leopold/Marhöfer, Zwangsvollstreckung bis in die Sozialhilfebedürftigkeit?ZRP 2007, 48; Eschenbach, Abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten des Gerichtsvoll-ziehers bei Vollstreckungsmaßnahmen, DGVZ 2008, 1; Fischer, Forderungsmanage-ment oder Gerichtsvollzug? – Zur Notwendigkeit einer Reform der Berufsausbildung derGerichtsvollzieher, DGVZ 2008, 49; derselbe, Aus der Praxis: Der lästige Pfändungs-und Überweisungsbeschluss, JuS 2006, 416; derselbe, Prozesskostenhilfe und Zwangs-vollstreckung, Rpfleger 2004, 190; derselbe, Die unverhältnismäßige Zwangsvollstre-

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ckung, Rpfleger 2004, 599; Falkenkötter, Zivilprozessreform – Neuer § 108 ZPO undalte Titel, MDR 2002, 622; Fest, Die Hinterlegung zum Zweck der Sicherheitsleistungund der Erfüllug, JA 2009, 258; Fischer, Der fehlerhafte Zugriff in der Zwangsvollstre-ckung, Rpfleger 2007, 12; Flatow, Räumungsvollstreckung ohne Räumung – Vermieter-pfandrecht als Kostenbremse, NJW 2006, 1396; Fölsch, Die Sicherungsvollstreckungaus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, NJW 2009, 1128;Frankenberger/Holz, Die Verfallklausel in der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 1997,93; Franzmann, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen –Hinweise für die notarielle Praxis, MittBayNot 2005, 470; Freitag, Titulierung unbe-strittener Geldforderungen in der EU, FoVo 2008, 169; derselbe, Wirksamkeit vor-formulierter Vollstreckungsunterwerfungen auch bei freier Abtretbarkeit der besichertenKreditforderung, WM 2008, 1813;Giers, Die Vollstreckung nach dem Sachaufklärungs-gesetz – Teil 1, FamRB 2013, 22; – Teil 2, FamRB 2013, 62; derselbe, Die Vollstre-ckung aus Titeln gegen Minderjährige, DGVZ 2008, 145; derselbe, Die Vollstreckung inFamiliensachen ab dem 1.9.2009, FamRB 2009, 87; derselbe, Die Vollstreckung inFamiliensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG,DGVZ 2009, 127; derselbe, Die vorläufige Vollstreckbarkeit, DGVZ 2008, 8; Giet-mann, Der Gerichtsvollzieher – zukunftsorientiert im Zentrum der Zwangsvollstre-ckung, DGVZ 2011, 154; derselbe, Die neuen Reformgesetze in der Zwangsvollstre-ckung, DGVZ 2009, 157; Gilleßen, Die Räumungsvollstreckung und ihre Problem-bereiche – eine systematische Darstellung (I), DGVZ 2006, 145; Glenk, AntiquierteUnpfändbarkeitsregeln in der ZPO, ZRP 2013, 232, derselbe, Strafrechtliche Aspekteder eidesstattlichen Versicherung m Verfahren zur Vermögensauskunft, StraFo 2013,413; Goebel, snderung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung im Bundesrateingebracht, FoVo 2014, 81; derselbe, Zwangsvollstreckungsformularverordnung vordem Ende?, FoVo 2014, 41; derselbe, Die Vermögensauskunft Dritter (Teil 1), FoVo2013, 61; derselbe, Probleme mit der Forderungsaufstellung beim PfÜB, FoVo 2013, 81;derselbe, Können Schuldnerausreden zum Vollstreckungserfolg führen?, FoVo 2012, 1,derselbe, Folgen der Finanzkrise für die Zwangsvollstreckung – Handeln Sie jetztrichtig!, FoVo 2009, 45; derselbe, Effektive Zwangsvollstreckung – Der gleichzeitigeVollstreckungszugriff, FoVo 2009, 91; derselbe, Grundfälle zur bevorrechtigten Pfän-dung nach § 850f Abs. 2 ZPO, FoVo 2009, 134; derselbe, Die Teilnahme am Pfändungs-termin durch den Gläubiger, FoVo 2009, 131; derselbe, Die Formalien des Vollstre-ckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher, FoVo 2009, 109; derselbe, Der Zugriff aufdie Miterbenstellung des Schuldners, FoVo 2009, 214; derselbe, Verschleiertes Ein-kommen – Diese Entscheidung des BAG müssen Sie kennen!, FoVo 2009, 25; derselbe,Die „kleine“ GmbH – Pfänden Sie die Ansprüche bei der Unternehmergesellschaftrichtig, FoVo 2009, 49; derselbe, Reform des Kontopfändungsschutzes, ZVI 2007, 294;Goldbach, Verfahren bei Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs, KKZ 2014,173; derselbe, Zusammentreffen von Immobiliarvollstreckung und Insolvenzverfahren,FoVo 2009, 172;Gottwald, Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, FPR 2007, 438;

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derselbe, Die Zwangsvollstreckung – Grundbegriffe, RENOpraxis, 2003, 84; Grandel,Neues Recht der Zwangsvollstreckung ab 1.1.2013, FF 2013, 15; Griesche, Die vorläu-fige Vollstreckbarkeit in Unterhaltssachen nach Inkrafttreten des FamFG, FamRB 2009,258; derselbe, Fehlerquellen bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltstiteln, FamRB2008, 310; Gromann, Zustellungen an eine Postfachadresse, DRiZ 2014, 220; Grzi-wotz, Bankvollmacht zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Grundschuld?, ZfIR2008, 821; Gundlach/Volkhard/Schmidt. N., Die Zwangsvollstreckung gegen dieöffentliche Hand, InVo 2001, 227; Habersack, Die Vollstreckungsunterwerfung desKreditnehmers im Lichte des Risikobegrenzungsgesetzes, NJW 2008, 3173; Hacken-berg, Der Gerichtsvollzieher im Spannungsfeld zwischen Einzel- und Gesamtvollstre-ckung, ZVI 2009, 133; Hanloser, Die Pfändung deutscher Internet-Domains, Rpfleger2000, 525; Hansens, Anwaltsvergütung für die Vertretung im Erinnerungsverfahrennach § 766 ZPO, RVGreport 2009, 128; derselbe, Beginn der Verzinsung des Kosten-erstattungsanspruchs, RVGreport 2008, 208; derselbe, Terminsgebühr in der Zwangs-vollstreckung, RVGreport 2006, 161; derselbe, Festsetzung von Vollstreckungskostenbei Widerrufsvergleich – Haftungsgefahren für den Rechtsanwalt, RVGreport 2006, 401;Harnacke, Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen bzw. die sichin einem die freie Willensbildung ausschließenden Geisteszustand befinden, DGVZ 2000,161; Harks, Zur Unpfändbarkeit der Mehraufwandsentschädigung bei Ein-Euro-Jobs,Rpfleger 2007, 588; Hartwig, Die Zwangsvollstreckung im Arbeitsgerichtsverfahren, Jura2009, 203; Hascher/Lammers, Bestandsschutz und Wirksamkeit der Vorpfändung nach§ 845 ZPO, DGVZ 2009, 92;Heger, Die europäische Unterhaltsverordnung, ZKJ 2010, 52;Heinze, Die Zwangsvollstreckung in Immobiliarvermögen einer Gesellschaft bürgerlichenRechts, DB 2011, 460; derselbe, Die notarielle Kostenberechnung als Einziehungs- undVollstreckungsgrundlage, NotBZ 2007, 311; Heister-Neumann, Die Reform des Gerichts-vollzieherwesens – eine Bestandsaufnahme, ZRP 2007, 140; Helwich, Immobiliarvollstre-ckung in der Praxis, JurBüro 2011, 175; derselbe, Immobiliarvollstreckung in der Praxis,JurBüro 2008, 566; derselbe, Immobiliarvollstreckung in der Praxis, JurBüro 2009, 343;derselbe, Immobiliarvollstreckung in der Praxis – Systematische Übersicht der Zwangsvoll-streckung in das unbewegliche Vermögen, JurBüro 2009, 570; derselbe, Ratenzahlungsver-einbarung bei Gläubigermehrheit, DGVZ 2000, 105; derselbe, Immobiliarvollstreckung inder Praxis, JurBüro 2008, 346; Hergenröder, Rechts- und Vollstreckungsschutz beiangeschwollenen Bagatellforderungen, DGVZ 2009, 49; Heß, Neues deutsches und euro-päisches Zustellungsrecht, NJW 2002, 2417; Hess, Europäisches Zwangsvollstreckungs-recht: Herausforderungen und rechtspolitische Perspektiven, DGVZ 2010, 45; derselbe,Rechtspolitische Perspektiven der Zwangsvollstreckung, JZ 2009, 662; derselbe, Rechts-politische Perspektiven der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2010, 7; Hesterberg/Schmitz,Effektivität und Erfolge in der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2006, 84; Hezel, Zwangsvoll-streckung in Wertpapiere unter Beachtung der Grundsätze des Vollstreckungs- sowie desmateriellen Rechts, Rpfleger 2006, 105; Hintzen, Die Entwicklung des Zwangsvollstre-ckungsrechts seit 2006, Rpfleger 2008, 452; derselbe, Die Entwicklung des Zwangsvoll-

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streckungsrechts seit 2001, Rpfleger 2004, 543; Hintzen/Förster, Die Pfändung in Masse-konten, Rpfleger 2001, 399; Hök, Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung, ZAP Fach14 S. 519; Hock/Hock, Die Berechnung des pfändbaren Betrages nach der Nettomethode,ZTR 2013, 471; Hoepner, Unterwerfungserklärung und Schuldanerkenntnis im Lichte derRechtsprechung, SchlHA 2008, 141;Hofmann, Modernisierung der Zwangsvollstreckung –Das neue Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BRAK-Mitt2013, 22; Hornung, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ZPO-Zwangsvollstre-ckung im Jahr 2012 (Teil 1), KKZ 145; (Teil 2) KKZ 2013, 174; (Teil 3), KKZ 2013, 199;derselbe, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ZPO-Zwangsvollstreckung im Jahre2008 – Teil II – , KKZ 2009, 193; Holzer, Der Hinterbliebenenbegriff im Gesetz zumPfändungsschutz der Altersvorsorge, ZVI 2007, 113; derselbe, Das Gesetz zum Pfändungs-schutz der Altersvorsorge, DStR 2007, 767; Horst, MietRsndG 2013 – Die vereinfachteRäumung von Wohnraum, DWW 2013, 122; Huber, Befriedigung von Geldforderugendurch Zwangsvollstreckung oder Druckzahlung und Anfechtungsrisiko in der Insolvenz desSchuldners, JuS 2006, 1078; Hüßtege, Der Europäische Vollstreckungstitel in der Praxis,IPRax 2009, 321; Jäger, Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung,Rbeistand 2008, 43; derselbe, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform desKontopfändungsrechts – der Blick in nur eine Richtung, ZVI 2007, 544; Jäger/Schatz,Etwas Licht und viel Schatten – Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärungin der Zwangsvollstreckung, ZVI 2008, 143; Jahn, Das Europäische Verfahren für gering-fügige Forderungen, NJW 2007, 2890; Jennissen, Der Europäische Vollstreckungstitel,InVo 2006, 218, 263; Jensen, Vollstreckt gnadenlos! NZI 2011, 798; Jungbauer, Beiord-nung eines Rechtsanwalts im PfÜB-Formular, FoVo 2014, 42; Kaiser, Besondere Anträgeneben den Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen des Schuldners, NJW 2014, 364; Kaul-bach, Materieller Ausgleich nach beendeter Zwangsvollstreckung, Rpfleger 2008, 9;Keller,Grundprinzipien der Zwangsverwaltung im Spannungsfeld zwischen Einzelzwangsvollstre-ckung, Gesamtvollstreckung und Mieterschutz, NZI 2009, 745; Kannowski/Keil, Woh-nungsöffnung und Widerstand des Schuldners beim Ausbau von Energiezählern: Ein Fallder Duldungsvollstreckung? DGVZ 2008, 109; Kellner, Berliner Modell: Keine Möbelwa-gen mehr bei der Zwangsräumung, Grundeigentum 2006, 95; Kesseler, Zwangsvollstre-ckung wegen Wohngeldrückstands in Rangklasse 2, NZM 2008, 796; Klomfaß, ZurUnpfändbarkeit von Personalcomputern, KKZ 2012, 27; Kloppert, Die Zwangsvollstre-ckung aus einem beim Schiedsamt geschlossenen Vergleich, SchAZtg 2009, 241; Klose,Die „neue“ Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess, NJ 2014, 53; derselbe, Das Vollstre-ckungsrecht des Bauunternehmers, NJ 2011, 240; Knittel, Drittschuldnerklage bei Lohn-pfändung wegen Unterhaltsforderungen – Rechtsgrundlagen und Praxistipps, JAmt 2006,273; Korinth, Möglichkeiten und Grenzen von Angriffen gegen die vorläufige Vollstreck-barkeit arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, ArbRB 2008, 289; derselbe, Typische Fälle derZwangsvollstreckung im Arbeitsrecht, ArbRB 2008, 129;Koritz, Zwangsvollstreckung undAnwaltsbeiordnung oder die Voraussetzungen des § 121 ZPO, FPR 2007, 447; Kotrschal/Stalberg, Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Pfändungs- und Überweisungs-

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beschlüssen in Geldforderungen ausländischer Drittschuldner, insbesondere in ausländischeBankguthaben, BKR 2009, 38; Kranenberg, „Vergleichsverhandlungen“ in der Vollstre-ckung?, AO-StB 2009, 119; Kruse/Schäfers, Aus der Praxis: Die Zahlung zur Abwendungder Zwangsvollstreckung, JuS 2013, 896;Kühn, Vollstreckungsvereitelung – die unbe-kannte Beraterfalle? NJW 2009, 3610; Kuhlen, Kann sich der Arzt gegen Vollstreckungs-bemühungen von KVen und Krankenkassen wehren?, AZR 2009, 139; Kuleisa, Zwangs-vollstreckung in der Insolvenz, ZVI 2014, 121; Lamberz, Klauselerteilung durch denUrkundsbeamten statt durch den Rechtspfleger, Rpfleger 2013, 371; Lange, Treuhand-konten in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz, NJW 2007, 2513; Laptew/Kopylov,Zum Erfordernis der Gegenseitigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Urteile zwischender Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland, IPRax 2008, 143;Laschet/Kontny, Die Lohnsteuer im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem Bruttolohnurteil,DStZ 2007, 607; Lehmann-Richter, Vollstreckung mietrechtlicher Ansprüche nach neuenRecht, NZM 2014, 257; derselbe, Die Schadenshaftung des Gläubigers bei der beschränktenRäumung neuen Rechts, NZM 2013, 260; Lemke, Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnun-gen gemäß § 769 Abs. 1 ZPO, MDR 2000, 13; Lenz, Möglichkeiten der Titulierungaußerhalb gerichtlicher Verfahren, NJW-Spezial 2014, 388; Leydecker/Heider/Fröhlich,Die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs, BB 2009, 2703; Loof, Notwendig-keit einer Vollstreckungsklausel bei einstweiligen Anordnungen aufgrund Gewaltschutz-gesetzes, FamRZ 2008, 1391; Luckey, Räumung – verbotene Eigenmacht oder zulässigeEigenvollstreckung? Grundeigentum 2008, 28 Lux, Das Anwartschaftsrecht des bedingtBerechtigten in Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz, MDR 2008, 895; Maier, Ein-trittspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Drittschuldnerklage? RuS 2007, 312;Malgorzata, Das Zusammentreffen von Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzantrags-verfahren, InVo 2002, 125; Mankowski, Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen die trotz einer ausländischen Insolvenz erfolgen, ZInsO 2007, 1324; Mausbach,Das neue Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, KSI 2013,270; Mayer, Mobiliarvollstreckungskosten in der Zwangsversteigerung, KKZ 2008, 6;Meier, Zur Zulässigkeit der Pfändung einer Internet-Domain, KKZ 2001, 231; Meinhold,Gerichtlicher Pfändungsschutz bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der Gerichts-kassen, Rpfleger 2004, 87; Meller-Hannich, Der Gerichtsvollzieher bei „ebay und Co“ –Rechtsfragen, Lösungsvorschläge und Gesetzesvorhaben zur Verwertung gepfändeter Sa-chen im Internet, DGVZ 2009, 21, dieselbe, Norm und Praxis im Zwangsvollstreckungs-recht (Teil 1), DGVZ 2009, 69; dieselbe, Norm und Praxis im Zwangsvollstreckungsrecht(Teil 2), DGVZ 2009, 85; Messias, Die Vollstreckung nach dem EuGVÜ oder demLugano-Übereinkommen, FoVo 2010, 224; Meyer, Zur Vergütung des Rechtsanwalts fürdie Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Kontenpfändung, JurBüro 2012, 15;derselbe, Kontenschutz gemäß § 765a ZPO?, Rpfleger 2007, 513; derselbe, Sicherstellungder Pfändung titulierter künftiger Beträge durch Hemmung oder Neubeginn der Verjährung,wenn im Rahmen von Forderungspfändungen wegen vorrangiger Pfändungen mit alsbaldi-ger Ausbringung der Pfändung nicht zu rechnen ist, JurBüro 2006, 522; derselbe, Die

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Rechtsbeschwerde in der Zwangsvollstreckung – vom LG unmittelbar zum BGH, JuS 2004,574; Monje, Die vom BGH gebilligte Berliner Räumung: So führt man sie in der Praxisdurch, Grundeigentum 2006, 150; Mroß, Anwälte müssen umlernen: Neue Möglichkeitenin der Zwangsvollstreckung, AnwBl 2013, 16; derselbe, Heiß oder kalt? Rechtssicherheit istetwas anderes, DGVZ 2013, 41; derselbe, Rechtliche Lösungen für die Anwendung desGesetzes zur Reform der Sachaufklärung, DGVZ 2013, 69; derselbe, „Der Gläubiger ist derHerr des Verfahrens, der Gerichtsvollzieher aber nicht sein Knecht“, DGVZ 2011, 103;derselbe, Zwangsvollstreckung im 21. Jahrhundert – Vom Forderungseinzug zum Forde-rungsmanagement?, DGVZ 2010, 21 f.; derselbe, Der Fortschritt ist eine Schnecke –Ausblicke auf eine Reform des Vollstreckungssystems, DGVZ 2005, 49; Nierwetberg,Die Auslegung des Vollstreckungstitels – auch mithilfe der Klageschrift? Rpfleger 2009,201;Nies, Eidesstattliche Versicherung – Inkassounternehmen als Antragsteller, MDR 2000,625; Noe, Ansprüche auf Arbeitszeugnisse erfolgreich vollstrecken, AA 2009, 2; derselbe,Vollstreckungskosten in arbeitsrechtlichen Mandaten sichern und verzinsen lassen, AA2009, 27; Özen/Hein, Vollstreckungsverbote in der Zwangsvollstreckung, JuS 2011, 894;dieselben, Die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO, JuS 2010, 124; Oster-meier, Das Arbeitszeugnis in der Zwangsvollstreckung, FA 2009, 297; Paulick/Simon,EU-Grenzgänger und die Anwendbarkeit der deutschen Pfändungsschutzvorschriften,ZInsO 2009, 1933; Pauly, Zug-um-Zug-Verurteilung wegen Baumängeln bei der Werk-lohnklage und Ablehnung der Nachbesserung durch den Auftraggeber – Rechtsfolgen fürdas Vollstreckungsverfahren und den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2007, 177; Peters, DieForderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Einzelzwangs-vollstreckung und in der Insolvenz, KTS 2006, 127; Pfefferer, Die Zwangsvollstreckung inNetzgeldbestände – ein heißes Eisen, CR 2001, 200; Picker, Schuldrechtliche Rechte gegenden Betreiber von Zwangsvollstreckung oder Teilungsversteigerung als „die Veräußerunghinderndes Recht i.S. der Drittwiderspruchsklage“, JZ 2014, 431; Pohlmann, Rechts- undParteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Folgen für Erkenntnisverfahren,Zwangsvollstreckung und freiwillige Gerichtsbarkeit, WM 2002, 1421; Pfeiffer, Europaals einheitlicher Vollstreckungsraum – Die Verordnung über den europäischen Vollstre-ckungstitel, BauR 2005, 1541; Puppe, Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gemäߧ 755 ZPO und die hiermit verbundene Kostenabrechnung durch den Gerichtsvollzieher,DGVZ 2013, 73; Quadbeck, Vollstreckung in Bausachen – Durchsetzung von Nachbesse-rungsansprüchen, MDR 2000, 570;Reinhardt, Offenbarungspflichten bei der Pfändung desTaschengeldes, FA 2006, 11; Reiter/Methner, Die Vollstreckungsunterwerfung bei ver-kauften Darlehenssicherheiten, ZGS 2009, 163; Remmert, Das Gesetz über die Internet-versteigerung in der Zwangsvollstreckung, NJW 2009, 2572; Richter, Grundlagen derBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, ArbR 2013, 382; Riecke, Kombinationmehrerer Modelle bei der Räumungsvollstreckung, Grundeigentum 2006, 623; derselbe,Der Mit- bzw. Drittgewahrsamsinhaber als Vollstreckungshindernis, DGVZ 2006, 81;Riedel, Wiederaufleben von Abtretungen und Pfändungen des Arbeitseinkommens, ZVI2009, 174; Rintelen v., Probleme und Grenzen der Vollstreckungsunterwerfung in der

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notariellen Urkunde, RNotZ 2001, 2;Roeder, Die Taschenpfändung im zivilrechtlichen undöffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren, KKZ 2001, 153; Röder, Zwangsvollstre-ckung in Steuererstattungsansprüche im zivil- und verwaltungsrechtlichen Vollstreckungs-verfahren, DGVZ 2009, 178; derselbe, Durchführung des Verfahrens der eidesstattlichenVersicherung im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und in der Verwaltungszwangs-vollstreckung, DGVZ 2000, 65; Romeyko, Bereits erfüllte Unterhaltsforderungen undVollstreckungsgegenklage, FamRZ 2007, 1217; Roth, Probleme um die Bestätigung alsEuropäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO, IPrax 2013, 239; derselbe, Steuer-geheimnis als Nadelöhr zur privilegierten Vollstreckung der Wohnungseigentümergemein-schaft, NZM 2009, 223;Rumpf, Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche inder Türkei, InVo 2002, 261, 305; Salten, Das neue europäischeMahnverfahren, MDR 2008,1141; Schäfers, Einführung in das Zwangsvollstreckungsrecht, AL 2013, 143; Schilken,Zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, Rpfleger 2006, 629; Schiman-sky, Verkauf von Kreditforderungen und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-ckung, WM 2008, 1049; Schmid, Tiere in der Zwangsvollstreckung, JR 2013, 245;derselbe, Zwangsvollstreckungsrechtliches Probleme im Zusammenhang mit Eigentums-wohnungen, ZfIR 2011, 733; Schmidt, B., Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvoll-streckung – ein (weiterer) Zwischenbericht, JurBüro 2014, 397; derselbe, Formulare für dieZwangsvollstreckung, JurBüro 2014, 63; derselbe, Voraussetzungen für den Erlaß einesHaftbefehls im Verfahren nach § 903 ZPO, JurBüro 2007, 5, derselbe, Die Reform derSachaufklärung in der Zwangsvollstreckung – Umsetzung und Folgen, ZVI 2007, 57;derselbe, Gilt für Aufträge auf Einholung einer Vermögensauskunft, die nach dem 1.1.2013erteilt werden die zwei- oder die dreijährige Sperrfrist, JurBüro 2013, 347; derselbe, Der –offensichtlich noch immer – unbekannte Drittschuldnerprozeß, JurBüro 2006, 344; derselbe,Erleichterungen bei der Führung von Drittschuldnerprozessen, InVo 2002, 487; derselbe,Regierungsentwurf eines siebten Gesetzes zur snderung der Pfändungsfreigrenzen, InVo2001, 309; derselbe, Ein Jahr 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, InVo 2000, 197; Schmidt,M., Zwangsvollstreckung in Wertpapiere, DGVZ 2014, 77; Schmidt, W., Alterssicherungund Zwangsvollstreckung, RVaktuell 2009, 13; Schmittman, Rechtsfragen bei der Pfän-dung einer Domain und Aufnahme der Domain in das Vermögensverzeichnis, DGVZ 2001,177; Schmidt-Räntsch, Suizid in der Zwangsvollstreckung, JfIR 2011, 849; Schneider,A.J./Klein M.C., Die sofortige Beschwerde in der Zwangsvollstreckung – Aufbau undProbleme, JA 2006, 445; Scholz, „Freies Gerichtsvollziehersystem“ und Verfassung, DGVZ2003, 97; Schneider, N., Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern in der Zwangs-vollstreckung, DGVZ 2005, 91; Schneider, T., Die Zwangsvollstreckung des Wertermitt-lungsanspruchs im Pflichtteilsrecht, ZEV 2011, 353; Schneider, W., Zwangsvollstreckungin Mietforderungen des Grundstückeigentümers, ZMR 2008, 595; Schlosser, Balancezwischen Effizienz und Schuldnerschutz in der Zwangsvollstreckung aus Titeln andererEU-Staaten, IPRax 2007, 239; Schönrock, Privatisierung undWettbewerb der Gerichtsvoll-zieher, DGVZ 2011, 57; Scholz, Der Gerichtsvollzieher hat den „schwarzen Peter“, ZMR2009, 99; Schreiber, Das Pfändungspfandrecht nach der ZPO, Jura 2014, 689; derselbe, Die

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Vorbemerkung – Grundlagen

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Rechtsschutzmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners, Jura 2011, 110; derselbe, DieZwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Jura 2006, 742; derselbe, AllgemeineVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, Klausel, Zustellung, Jura 2005, 670;Schöler, Verzugs- und Prozesszinsen trotz Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstre-ckung?, MDR 2009, 360; Schulz, Kreditverkauf – diesmal – Zur sofortigen Zwangsvollstre-ckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde, ZIP 2008, 1858; Schuschke, Reichweiteund Grenzen gerichtlicher Fürsorge gegenüber suizidgefährdeten Schuldnern im Lichte desGrundgesetzes, NZM 2011, 304; derselbe, Erleichterte Räumungsvollstreckung gegen Mit-und Nachbesitzer, DGVZ 2009, 160; derselbe, Sechs Stolpersteine auf dem Wege zurZwangsräumung einer Mietwohnung, JuS 2008, 977; derselbe, Die besonderen Aufgabendes Gerichtsvollziehers bei der Vollstreckung gegen psychisch kranke, insbesondere suizid-gefährdete Personen, DGVZ 2008, 33; Schwörer, Der Gerichtsvollzieher und die Insolvenz,DGVZ 2008, 17; Schwörer/Heßler, Vom Offenbarungseid zur nachprüfbaren Schuldner-auskunft, ZVI 2007, 589; Seebach, Das Zusammentreffen von Forderungspfändung undZession bei hinterlegter Schuldsumme, JR 2010, 1; Seibel, Die Prüfungskompetenz desGerichtsvollziehers bei Zug um Zug zu erbringenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen,ZfBR 2008, 330; Seip, Zur Kostenerhebung nach Anschriftenermittlung gemäß § 755ZPO, DGVZ 2013, 74; derselbe, Zur geplanten Reform der Sachaufklärung in der Zwangs-vollstreckung – Eine Betrachtung zum gegenwärtigen Sachstand, DGVZ 2008, 38; derselbe,Vermögensoffenbarung als erste Maßnahme der Zwangsvollstreckung und Minderung desSchuldnerschutzes? ZRP 2007, 23; derselbe, Die Vergleichsgebühr im Zwangsvollstre-ckungsverfahren, DGVZ 2006, 105; Socha, Aus der Praxis: Neues von der prozessualenGestaltungsklage analog § 767 ZPO, JuS 2008, 794; Stamm, Reformbedarf in der Zwangs-vollstreckung? – Die Schaffung eines zentralen Vollstreckungsorgans, JZ 2012, 67; Stange/Rilinger, Pfändbarkeit von Geldforderungen Strafgefangener, Rpfleger 2002, 610; Steder,snderungen im Zwangsvollstreckungsrecht durch das Zivilprozessreformgesetz, MDR2001, 1333; dieselbe, Behandlung des Arbeitseinkommens und sonstiger laufender Bezügeim Insolvenzverfahren, ZIP 1999, 1874; dieselbe, Erfasst eine Anordnung gem. § 21 II Nr. 3InsO das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff.ZPO?, NZI 2000, 456; Stellwaag, Sicherung der Räumungsvollstreckung, DWW2009, 372;Stöber, Zwangsvollstreckungs-Unterwerfung durch den bevollmächtigten Vertreter, NotBZ2008, 209; Strasser, Exequaturverfahren nach EuGVVO und europäischer Vollstreckungs-titel – von der besonderen Verantwortung des Rechtspflegers in der Praxis, Rpfleger 2008,547; derselbe, Abänderung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln aus dem EU-Ausland inDeutschland, FPR 2007, 451; derselbe, Praxisprobleme bei der Zwangsvollstreckung auseinem Europäischen Vollstreckungstitel, Rpfleger 2007, 249; Strunk, Neuer Pfändungs-schutz für Einkommen – GneuMoP, Rbeistand 2008, 34; Sturm, Die Voraussetzungen derVermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung und deren Folgen bei Nichtabgabe derVermögensauskunft, FPR 2013, 547; Sutschet, Bestimmter Klageantrag und Zwangsvoll-streckung, ZZP 2006, 279; Timme, Erzwingung von Nebenkostenabrechnungen im Wegeder Zwangsvollstreckung, NJW 2006, 2668; Treese, Der vollstreckbare Vergleich, SchAZtg

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2009, 25; Tsikrikas, Die Einlegung von Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren auf-grund eines europäischen Vollstreckungstitels, ZZPInt 2006, 51; Viertelhausen, Die Um-weltprämie in der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2009, 75; derselbe, Internetversteigerung inder Zwangsvollstreckung, KKZ 2008, 265; derselbe, Vollstreckung durch die Finanzver-waltung, InVo 2001, 425; derselbe, Vom Ende der Diskriminierung in der Zwangsvollstre-ckung, DGVZ 2001, 129; derselbe, Vollstreckung in Wertpapiere, DGVZ 2000, 129;derselbe, Vollstreckungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenz, JurBüro 2000, 6; derselbe,Tätigkeitsgrenzen der Inkassounternehmen in der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2000, 55;Vogel, Vollstreckungsrechtliche Probleme des Umgangsrechts, ZFE 2006, 375; Vollkom-mer, Titelgegenklage zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungs-bescheid über einen nicht individualisierten Anspruch, Rpfleger 2004, 336; Volpert, DieReform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, RVGreport 2013, 375; derselbe,Zwangsvollstreckungsverfahren – Die Vergütung in der Zwangsvollstreckung (Teil 1),RVGreport 2004, 450; Wagner, Der Europäische Vollstreckungstitel, NJW 2005, 1157;Walker, Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zwangsvollstreckungsrecht, JZ1994, 990, 1039; Wasserl, Reform der Sachaufklärung, DGVZ 2013, 85; Wedel, KeineRäumungsvollstreckung, wenn Dritter im Besitz der Mietsache ist? JurBüro 2009, 341;Wertenbruch, Die Parteifähigkeit der GbR – die snderungen für die Gerichts- undVollstreckungspraxis, NJW 2002, 324; Wesche, Der Betreute in der Zwangsvollstreckung,BtPrax 2006, 3, 98; Willutzki, Das Verfahren in Unterhaltssachen, ZKJ 2009, 433;Wimmer, Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge unter besonderer Berück-sichtigung der Hinterbliebenenversorgung, ZInsO 2007, 281; Wintermeier/Langbahn,Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach § 719 ZPO; Wischemeyer, Die Konkurrenz von Gläubigern beim Zugriff aufdie erweitert pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens, ZVI 2008, 238; Wittmann, ZurErstattungsfähigkeit der Kosten einer durch die obsiegende Prozesspartei erbrachten Sicher-heitsleistung zur Abwehr / zur Durchsetzbarkeit der Vollstreckung aus einem vorläufigvollstreckbaren Urteil im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, JurBüro 2009, 404;Wolf, Das Pferd in der Zwangsvollstreckung, InVo 2007, 483; derselbe, Der srger mit demGerichtsvollzieherprotokoll, InVo 2006, 341; Wolf/Lecking, Auswirkungen der Beendi-gung der gesetzlichen Prozessstandschaft auf die Zwangsvollstreckung, MDR 2011, 1;Wolfsteiner, Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Bauträgervertrag, NotBZ 2006, 196;Würdinger, Die Sachaufklärung in der Einzelzwangsvollstreckung, JZ 2011, 177; Zeising,Erinnerung versus sofortige Beschwerde in der Zwangsvollstreckung, Jura 2010, 93;Zimmer, Vertretungsprobleme bei der Grundpfandrechtsbestellung und der Vollstreckungs-unterwerfung, ZfIR 2008, 487; Zimmer/Pieper, Zwangsvollstreckung „wegen eines zuletztzu zahlenden Teilbetrags“, NotBZ 2007, 319; Zimmermann, Die Vorsorgevollmacht in derZwangsvollstreckung, DGVZ 2010, 221; Zimmermann/Zipf, Reformvorschlag für eineneinheitlichen Kontopfändungsschutz, ZVI 2006, 275; Zipperer, Die Pfändung von Miet-und Pachtzinsforderungen aus dinglichen Titeln – die ewig junge Pfändungsbeschlagnahme,ZfIR 2006, 395;

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Vorbemerkung – Grundlagen

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14 Beratungshilfen und Checklisten Zwangsvollstreckung69 Die Beratung der an der Zwangsvollstreckung beteiligten Personen setzt die Kenntnis der

Regeln der Zwangsvollstreckung voraus. Hier will der Kommentar helfen, indem er eineverständliche und für die Praxis brauchbare Kommentierung ohne großen „wissenschaft-lichen Ballast“ anbietet. Muster mit Erläuterungen und taktische Hinweise sollen denpraktischen Wert des Werkes steigern helfen. Dem gleichen Zweck dienen konkreteBeratungshilfen und Checklisten.Während die Muster im Wesentlichen bei den einzelnen in Betracht kommenden Bestim-mungen platziert sind, stehen zusammengefasst am Beginn des Werkes die Beratungshilfenund Checklisten. Muster, Checklisten, Beratungshilfen, Erläuterungen und taktische Hin-weise wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Da jedoch snderungen der Rechts-lage, andere Rechtsauffassungen und auch Fehler nie ganz ausgeschlossen werden können,erhebt keine der in den einzelnen Mustern, taktischen Hinweisen, Berechnungsbeispielen,Beratungshilfen sowie Checklisten verwandten Formulierungen Anspruch auf absoluteVollständigkeit und uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Der Verlag und auch der Autorübernehmen deshalb keine Haftung für den Inhalt.

14.1 Gläubiger – Vertreter des Gläubigers70 Die Vorbereitung und die anschließende Durchführung der Zwangsvollstreckung für den

Gläubiger setzen eine Reihe von Informationen voraus, deren Kenntnis für die erfolgreicheZwangsvollstreckung zwingend notwendig ist. Es sollen unnötige und eventuell nicht mehreintreibbare Kosten vermieden und die Zwangsvollstreckung möglichst schnell zu einemwirtschaftlich vertretbaren Erfolg geführt werden. Das ist nicht einfach und setzt gelegent-lich eine sehr sorgfältige und oft langwierige Beobachtung des Schuldnerumfeldes voraus.Neben der bisweilen erforderlichen Geduld ist oft eine akribische Ermittlungsarbeitangesagt. Nur wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft und von überflüssigen, weil erfolg-losen Vollstreckungsversuchen Abstand genommen wird, kann die Zwangsvollstreckungerfolgreich sein. In der Praxis wird immer wieder die Beobachtung gemacht, dassVollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, deren Aussichtslosigkeit offensichtlichist. Das führt zu Kosten, die zu Lasten des die Vollstreckung betreibenden Gläubigersgehen. Selbst wenn gerichtliche Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner auf-erlegt sind, kann der Gläubiger von der Justizkasse als Zweitschuldner in Anspruchgenommen werden. Auf seinen eigenen Kosten bleibt er in diesen Fällen ohnehin sitzen.

14.1.1 Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels und derallgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen

71 1. Ist der vorliegende Titel wirksam?– Ist das Urteil verkündet? (§§ 310, 311, 317 ZPO)– Sind beim Prozessvergleich die Formvorschriften beachtet? (§§ 161ff. ZPO)– Sind die besonderen Erfordernisse für andere Titel beachtet? (z.B. Unterwer-

fung bei der notariellen Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und beim Anwalts-vergleich, § 794 Abs. 1 Nr. 4b, § 796a ZPO)

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Vorbemerkung – Grundlagen

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2. Ist der Titel vollstreckbar?a) Handelt es sich um ein Endurteil? (§ 704 Abs. 1, § 300 ZPO)

– Ist das Urteil rechtskräftig? (Rechtskraftvermerk, § 706 ZPO)– Ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt? (§§ 708ff. ZPO)– Ist der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit entbehrlich? (z.B. bei Arrest

und einstweiliger Verfügung, §§ 922, 925 Abs. 2, 936 ZPO)– Bei der Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Urteilen immer § 717 Abs. 2

ZPO im Auge behalten und Mandanten auf das Risiko hinweisen, bei Arrest undeinstweiliger Verfügung auf § 945 ZPO!

b) Liegt ein sonstiger Titel vor? z.B.:– Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)– Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)– vollstreckbare Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)– Anwaltsvergleich (§§ 796a, 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO)– Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)– einstweilige Anordnung (§§ 620, 794 Abs. 1 Nr. 3a ZPO)– zu den weiteren Titeln siehe § 794 Rn. 32 ff.

3. Ist der Inhalt des Titels vollstreckungsfähig?– Handelt es sich um ein Leistungsurteil? (Feststellungs- und Gestaltungsurteile

sind lediglich wegen des Kostenanspruchs vollstreckbar.)– Ist der Tenor hinreichend bestimmt? (z.B. bei Herausgabetitel konkrete Be-

zeichnung der Sache; bei Verurteilung zur Vornahme einer Handlung die exakteBeschreibung der vorzunehmenden Handlung.)

– Sind die Parteien hinreichend bezeichnet? (z.B. bei Minderjährigen der gesetz-liche Vertreter im Hinblick auf die Zustellung; bei Gesellschaften der richtigeFirmenname und die Bezeichnung des Vertreters, z.B. Geschäftsführer einerGmbH, der auch im Rahmen der Vollstreckung notwendige Erklärungenabgeben können muss.)

4. Bezeichnet der Titel die im Hinblick auf die in Anspruch genommene Ver-mögensmasse richtige Partei?z.B.:– Bei Nachlass Titel gegen den/die (alle) Erben?– Bei Nachlass und angeordneter Testamentsvollstreckung Titel gegen Testa-

mentsvollstrecker?– Bei Insolvenz Titel gegen Insolvenzverwalter?– Bei BGB-Gesellschaft Titel gegen die Gesellschaft oder gegen alle Gesellschafter?– Bei OHG und/oder KG Titel gegen die Gesellschaft?

5. Bedarf der Titel einer Vollstreckungsklausel, und ist diese wirksam erteilt?a) Keiner Vollstreckungsklausel bedürfen

– der Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO)– der Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 ZPO auf die Ausfertigung des

Titels gesetzt ist (§ 795a ZPO)

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Vorbemerkung – Grundlagen

Page 69: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

– der Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung (§§ 929 Abs. 1, 936 ZPO)– der Haftbefehl bei der Vermögensauskunft (§ 802g ZPO)– der Pfändungsbeschluss als Titel für die Wegnahme des Hypothekenbriefes

(§ 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO)– der Überweisungsbeschluss als Titel für Wegnahme einer Urkunde betreffend

die gepfändete Forderung (§ 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO)– (Beachte: Bei Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite bedarf es

auch hier der sog. qualifizierten Klausel nach § 727 ZPO; das Klauselerfordernisentfällt daher lediglich bei der sog. einfachen Klausel.)

– weiterer Ausnahmefall: Vorpfändung (§ 845 ZPO)b) Liegt die Klausel vor?

– Sog. einfache Klausel erteilt durch den Urkundsbeamten? (§§ 724 Abs. 2, 795ZPO)

– Sog. qualifizierte Klausel notwendig und erteilt durch den Rechtspfleger?(§§ 726, 727 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG)

– Bei notariellen Urkunden erteilt durch Notar? (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)– Bedarf es wegen einer eventuell notwendigen Doppelvollstreckung einer wei-

teren vollstreckbaren Ausfertigung? (§ 733 ZPO, § 20 Nr. 12 und 13 RPflG)c) Rechtsbehelfe (des Gläubigers) bei Verweigerung der Klausel

– Versagung durch Urkundsbeamten? Erinnerung (§ 573 Abs. 1 ZPO)– Negative Entscheidung des Richters? Sofortige Beschwerde (§§ 573 Abs. 2,

567 ff. ZPO)– Versagung durch Rechtspfleger? Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1RPflG)– Versagung durch Notar? Beschwerde zum Landgericht am Sitz des Notars (§ 54

BeurkG, §§ 58ff. FamFG)– Klage auf Erteilung der Klausel? (§ 731 ZPO); Zuständigkeit (§ 802 ZPO) des

Prozessgerichts des ersten Rechtszuges bei Nichterlangung der qualifiziertenKlauseln (§§ 726, 727 ZPO)

6. Wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels? (§ 750 ZPO)a) Keine Zustellung erforderlich

– bei Arrestbefehl (§ 929 ZPO; beachte: Vollziehungsfrist, § 929 Abs. 2 und 3Satz 2 ZPO)

– bei einstweiliger Verfügung (§§ 936, 929 ZPO)– bei der Vorpfändung (§ 845 ZPO)

b) Ansonsten:– Richtiger Zustellungsadressat? Schuldner persönlich? Rechtsgeschäftlich be-

stellter Vertreter ? (§ 171 ZPO) Gesetzlicher Vertreter? (§ 170 ZPO) Prozess-bevollmächtigter? (§§ 172, 174 ZPO)

– Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO)– Amts- oder Parteizustellung? (Bei gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere

den Urteilen und Vollstreckungsbescheiden genügt grundsätzlich die gesetzlich

66 Gottwald

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 70: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

vorgeschriebene Amtszustellung, §§ 317 Abs. 1, 2 Satz 2, 270 Abs. 1, 699 Abs. 4Satz 1 ZPO.)

– Parteizustellung? (grundsätzlich schneller, allerdings teurer)c) Parteizustellung (§§ 191ff. ZPO) erforderlich bei

– Prozessvergleich– notariellen Urkunden– Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§ 829 Abs. 2 ZPO)– Benachrichtigung von Vorpfändungen (§ 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO)– Gläubigernachweisen über erbrachte Sicherheitsleistungen (§ 751 Abs. 2 ZPO)– qualifizierten Klauseln (§§ 726, 727, 751 Abs. 2 ZPO)– Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen in Beschlussform (Vollzugs-

zustellung nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO)d) Fristgebundene vorherige Zustellung erforderlich?

Erforderlich in den Fällen des § 798 ZPO mindestens eine Woche vor Beginn derZwangsvollstreckung (z.B. bei notariellen Urkunden, aus Kostenfestsetzungs-beschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, bei Vergleichen nach § 794 Abs. 1Nr. 4a ZPO)– in den Fällen der Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) mindestens zwei Wo-

chen vor ihrem Beginn– in den Fällen des § 798a ZPO (snderungsbeschlüssen zu Unterhaltstiteln)

mindestens ein Monat vor Beginn der Zwangsvollstreckunge) Zustellungsmangel geheilt? (§ 189 ZPO)7. Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen?a) – Eintritt des Kalendertags? (§ 751 Abs. 1 ZPO);

– z.B. bei Renten- und Unterhaltsansprüchen, deren Fälligkeit nach dem Kalenderbestimmt ist; auch beim Prozessvergleich mit kalendarischer Bestimmung; beider Räumungsfrist des § 721 ZPO; Ausnahmen: §§ 850d Abs. 3, 850b Nr. 1 ZPO

– Nachweis der Sicherheitsleistung erbracht? (§ 751 Abs. 2 ZPO);– Form? (§ 108 ZPO) wenn nichts anderes bestimmt: Bürgschaft; Bürgschafts-

urkunde gemäß Anordnung? Nachweisurkunde (Hinterlegungsschein oder Bürg-schaftsurkunde) zugestellt?

– Nachweis bei Zug-um-Zug-Titel? (§§ 756, 765 ZPO)b) Bei Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher (§ 756 ZPO) beachten:

– Annahmeverzug begründendes Angebot? (§§ 293 bis 296 BGB)– Befriedigung vor der Vollstreckung? Wenn ja, Nachweis durch öffentliche

Urkunde? Zustellung der Urkunde an Schuldner?– Annahmeverzug vor Vollstreckung? Wenn ja, Nachweis durch öffentliche

Urkunde? Feststellung im Urteilstenor? Zustellung der Urkunde an Schuldner?– Hinweis an Gerichtsvollzieher, dass mündliches Angebot genügen kann (§ 756

Abs. 2 ZPO)?

Gottwald 67

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 71: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

c) Bei Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht (§ 765 ZPO) beachten:– Befriedigung vor der Vollstreckung? Wenn ja, Nachweis durch öffentliche

Urkunde? Zustellung der Urkunde an den Schuldner?– Annahmeverzug vor der Vollstreckung? Wenn ja, Nachweis durch öffentliche

Urkunde? Zustellung der Urkunde an Schuldner? Hinweis auf Vollstreckungnach § 756 Abs. 2 ZPO (§ 765 Nr. 2 ZPO);

– Zustellung der Urkunde entbehrlich? (§ 765 Nr. 1 2 Halbs. ZPO)

14.1.2 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung72 Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen müssen möglichst zuverlässige

Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners be-schafft werden. Die erste Informationsquelle für den Berater des Gläubigers ist derGläubiger selbst. Folgende Fragen können gestellt werden:– Hat der Schuldner einen Arbeitsplatz? Bezieht er Rente? Wovon lebt er sonst?– Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen bekannt? Aktien- oder Wertpapierdepots?– Sind Bankverbindungen, Konten etc. bekannt? Schließfächer in Banken?– Ist Grundbesitz, Haus-, Wohnungs- oder sonstiges Grundeigentum bekannt?– Sind Miet- oder Pachteinkünfte bekannt?– Hat der Schuldner eine Erbschaft gemacht?– Hält der Schuldner Beteiligungen an GmbH, OHG oder KG? Eventuell Anfrage beim

zuständigen Handelsregister (§ 9 GmbHG)?– Besitzt der Schuldner wertvolle Gegenstände? Kraftfahrzeug? Hausboot? Teppiche?

Motorrad? Kunstgegenstände?– Hat der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgelegt?Wenn die Ehe des Schuldners geschieden ist, bietet sich u.U. die geschiedene Ehefrau alsInformationsquelle an. Weitere Auskunftspersonen können sein: der letzte oder dieletzten Arbeitgeber sowie Personen aus dem Bekanntenkreis des Schuldners und Fami-lienangehörige

14.1.3 Die Wahl der (richtigen) Vollstreckungsart73 Bei den Vollstreckungstiteln auf Herausgabe (§§ 883ff. ZPO), auf Vornahme von Hand-

lungen (§§ 887, 888 ZPO), auf Duldung oder Unterlassung (§ 890 ZPO) und Abgabeeiner Willenserklärung (§ 894 ZPO) ist die Vollstreckungsart vorgegeben. Insoweit kannauf die Kommentierung der einzelnen Vorschriften und die beigefügten Muster Bezuggenommen werden.1. Die Wahl der Vollstreckungsart kommt in Betracht bei den ZahlungstitelnBei Vorhandensein von Grundvermögen empfiehlt es sich in fast allen Fällen, dieEintragung einer Sicherungshypothek (§§ 866, 867 ZPO) zu betreiben (Mindestbetra-g EUR 750 beachten!). Das hat folgende Vorteile:– Rangsicherung gegenüber Zugriffen anderer Gläubiger– Vorrangstellung des Realgläubigers bei künftiger Zwangsversteigerung oder -ver-

waltung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG)

68 Gottwald

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 72: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

– Druckmittel– auch im Wege der Sicherungsvollstreckung möglich– schnellste Vollstreckungsmaßnahme in unbewegliches Vermögen– Möglichkeit, auch ohne Duldungsklage Zwangsversteigerung zu betreiben (§ 867

Abs. 3 ZPO)Die Zwangsversteigerung in das Grundstück sollte nur dann betrieben werden, wennangenommen werden kann, dass der Gläubiger aufgrund des Ranges seiner Sicherungs-hypothek durch das Meistgebot noch gedeckt ist. Ein Duldungstitel ist in den meistenFällen nicht mehr notwendig (§ 867 Abs. 3 ZPO). Ist er auch weiterhin notwendig (vgl.§ 867 Rn. 22), kann der Gläubiger bei eigenem Antrag den Rang der Sicherungshypothekauf Zwangsversteigerung nur dann beanspruchen, wenn er einen Duldungstitel hat.2. Sach- oder Forderungspfändung?Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile bei den beiden am häufigsten vorkommendenPfändungsarten spielt zunächst die konkrete Situation eine Rolle.a) Vorteile der Sachpfändung

– Wertgegenstände können schnell und leicht „verwertet“ werden– Möglichkeiten des Gerichtsvollziehers, nach § 806a ZPO zu verfahren, damit

erhält der Gläubiger u.U. weitere Informationen– Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, Ratenzahlung zu vereinbaren (§ 802b ZPO),

wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat– Erleichterung der anderweitigen Verwertung durch den Gerichtsvollzieher

(§ 825 ZPO); Antrag auf Sachpfändung kann mit einem Antrag auf sofortigeAbnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher verbunden wer-den (§§ 807 Abs. 1, 802e, 802f ZPO).

– Bei Fruchtlosigkeit kann auch der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunftwidersprochen werden (§§ 807 Abs. 2, 802f ZPO).

b) Nachteile der Sachpfändung– weitreichender Pfändungsschutz (§ 811 Abs. 1 ZPO); Ausnahme: Verkäufer

vollstreckt wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderungaus dem Verkauf (§ 811 Abs. 2 ZPO)

– Vollstreckungsverfahren kann lange dauern, Gerichtsvollzieher ständig über-lastet

– Vollstreckungsverfahren wenig beeinflussbar– Sachpfändung führt bei höheren Forderungen selten zur Befriedigung

c) Vorteile der Forderungspfändung– Einleitung durch Vorpfändung (§ 845 ZPO) ermöglicht schnellen Zugriff– auch sonst in der Regel erfolgversprechender als Sachpfändung– Druckmittel bei Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Ansehensverlust– Möglichkeit, Konten zu pfänden; Druckmittel bei Kaufleuten, Rufschädigung bei

Bank– Pfändung auch zukünftiger Forderungen möglich

Gottwald 69

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 73: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

– Pfändung auch in einem Beschluss bei mehreren Drittschuldnern möglich (§ 829Abs. 1 Satz 3 ZPO); dadurch Kostenersparnis

– Pfändungsfortwirkung bei Beendigung und Wiederaufnahme des Arbeitsverhält-nisses innerhalb von neun Monaten (§ 833 Abs. 2 ZPO)

– Möglichkeit der Auskunftsoffenbarungsversicherung zur Erlangung von Infor-mationen durch den Schuldner (§ 836 Abs. 3 ZPO)

– vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden (§ 829a ZPO)d) Nachteile der Forderungspfändung

– ausgeklügeltes System des Pfändungsschutzes, insbesondere bei Arbeitseinkom-men

– Pfändungsschutzkonto des Schuldners möglich (§§ 850k, 850l ZPO)– reicht nicht als „Vorstufe“ zum Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Ver-

sicherung– wenn Drittschuldner nicht leistet, muss erneut ein Rechtsstreit geführt werden,

Beweisschwierigkeiten in diesem Prozess– setzt ein Mehr an Informationen über den Schuldner voraus

Beachte: Es sollte immer auch an eine Kombination von Sach- und Forderungspfän-dung gedacht werden. Beim Vollstreckungsgericht kann der Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses beantragt werden. Zugleich kann beim Gerichtsvollzie-her Antrag zur Sachpfändung, verbunden mit dem Antrag auf Sofortabnahme dereidesstattlichen Versicherung gestellt werden. Da der Vollstreckungstitel nicht sogleichvorgelegt werden kann, wird empfohlen, sich die Nachreichung des Vollstreckungstitelsnach Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorzubehalten. DerGerichtsvollzieher kann dann den Antrag in seine Terminplanungen aufnehmen undeinen Schuldnerbesuch vormerken. Das ist wichtig, weil der Gerichtsvollzieher dieAnträge nach der Zeitfolge des Eingangs bearbeiten muss. Schließlich kann derGläubiger auch mit einer weiteren Ausfertigung des Vollstreckungstitels (§ 733 ZPO)die Vollstreckung an verschiedenen Orten in verschiedenen Bezirken betreiben, so z.B.in einem Bezirk die Lohnpfändung und in einem anderen die Eintragung einer Siche-rungshypothek.3. Die Forderungspfändung (§§ 829ff. ZPO)Welche besonderen Arten der Forderungspfändung kommen in Betracht?a) Die Vorpfändung (§ 845 ZPO)Vorteile?– möglich nach Urteilsverkündung, schnellste Art der Sicherung, Rangwahrung, Be-

treiben nur mit Hilfe des Gerichtsvollziehers ohne Tätigwerden des Vollstreckungs-gerichts

– Voraussetzungen:– Vollstreckungstitel (keine Klausel, keine Zustellung notwendig)– Zustellung durch Gerichtsvollzieher

70 Gottwald

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 74: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

Wichtig!– Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss innerhalb eines Monats zugestellt sein,

bei Fristversäumnis keine Rangwahrung pp.– Wiederholung bei Fristversäumnis möglich, neue Fristen– Vorpfändung auch bei Sicherungsvollstreckung möglich, Frist nach § 750 Abs. 3

ZPO gilt nichtb) Die LohnpfändungSchutz des § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten)Möglichkeiten, den Umfang des Pfändungsschutzes der §§ 850b und 850c ZPO zubeeinflussen:– Antrag nach § 850d Abs. 2 ZPO– Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO– Antrag nach § 850f Abs. 3 ZPO– Antrag nach § 850e Nr. 4 ZPO– Pfändung als bevorrechtigter Gläubiger (§ 850d ZPO)– Pfändung bei verschleiertem Arbeitseinkommen (§ 850h ZPO)c) Pfändung von Sozialleistungen

– Pfändung von laufenden Sozialleistungen wie ArbeitseinkommenAusnahme:Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld und weitere Leistungen, die einen durch einen Kör-per- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen sollen (§ 54 SGB I)d) Pfändung von Rentenansprüchene) Kontenpfändungf) Pfändung von Taschengeldg) Pfändung von Steuererstattungsansprüchen4) Die Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)Antrag an Gerichtsvollzieher unter Beifügung des vollstreckbaren Titels (§ 754 ZPO)und mit detaillierter Forderungsaufstellung (vgl. auch § 754 Rn. 11-13) u.U. mit demAntrag auf „Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802c ff. ZPO) u.U. deren Sofort-abnahme“ (§§ 807 Abs. 2, 802f ZPO).Möglichkeit von „Zusatzaufträgen“ an Gerichtsvollzieher, wie z.B.– Ermittlung des Arbeitgebers und Mitteilung (§ 806a ZPO)– eventuell Hinweis auf eine Pfändungsmöglichkeit nach § 811 Abs. 2 ZPO bei unter

Eigentumsvorbehalt verkaufter Waren, wenn wegen der Kaufpreisforderung dieZwangsvollstreckung betrieben wird

– Mitteilung der Stammnummer des Schuldners beim Arbeitsamt im Falle der Arbeits-losigkeit

– Erteilung der Ermächtigung zur Vorpfändung nach § 845 ZPO– Hinweis auf Austauschpfändung– Hinweis auf Vornahme der Taschenpfändung– Hilfspfändung von Urkunden

Gottwald 71

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 75: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

– Angabe von Gegenständen, um deren Pfändung gebeten wird– Mitteilung, warum von der Pfändung von Gegenständen, die ausdrücklich beantragt

war, abgesehen wurde– die Pfändung auch bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit durchzuführen

14.1.4 Bestehen Vollstreckungshindernisse?74 1. Vollstreckbare Entscheidungen? (§ 775 Nr. 1 ZPO)

a) Aufhebung des Vollstreckungstitels?– Bei Erfolg des Schuldners im Einspruchsverfahren, in Berufung oder Revision?– Bei Erfolg des Schuldners im Nachverfahren beim Vorbehaltsurteil?– Bei Erfolg im Wiederaufnahmeverfahren?

b) Aufhebung (allein) der vorläufigen Vollstreckbarkeit?– bei Vorabentscheidung nach § 718 ZPO

c) Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig?– bei erfolgreicher Klauselerinnerung und Klauselgegenklage– bei erfolgreicher Vollstreckungserinnerung– bei erfolgreicher sofortiger Beschwerde– bei erfolgreicher Vollstreckungsabwehr- und Drittwiderspruchsklage

d) Endgültige Einstellung der Vollstreckung?Die Rechtsfolge beim Vorliegen einer der Gründe des § 775 Nr. 1 ZPO ist die Aufhebungder Zwangsvollstreckung (§ 776 ZPO)2. Anordnung der einstweiligen Einstellung oder Vollstreckung nur gegen Sicher-

heitsleistung? (§ 775 Nr. 2 ZPO)a) Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung?

– bei Vollstreckungsabwehr- und Drittwiderspruchsklage (§§ 771 Abs. 3, 767, 769ZPO)

– bei der Klauselerinnerung und der Erinnerung nach § 766 ZPO (§§ 732 Abs. 2,766 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

b) Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung?– beim Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrecht erhält (§ 709 Satz 3 ZPO)– in den Fällen der §§ 719 Abs. 2, 707 ZPO (§ 707 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.)– bei Vollstreckungsabwehr- oder Drittwiderspruchsklage (§§ 771 Abs. 3, 767,

769 Abs. 1 2. Alt. ZPO).Rechtsfolge ist, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt ist. Sie darf bei der Gestattungder Fortsetzung nach Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Nachweis der Sicherheits-leistung erfolgt nach § 751 Abs. 2 ZPO.3. Vorlage einer Urkunde über erbrachte Sicherheit (§ 775 Nr. 3 ZPO)a) Vollstreckungsabwehr durch Sicherheitsleistung, auch in Form einer Bürg-

schaft, erlaubt? (§§ 711, 712, 720a Abs. 3 ZPO)b) Vorlage einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) über die Sicherheitsleistung?

– Durch Zustellung schriftlicher Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger?(§ 195 ZPO)

72 Gottwald

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 76: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

– Durch Übergabe des Originals der Bürgschaftsurkunde an Gerichtsvollzieher?– Durch Vorlage des Hinterlegungsscheins?

Rechtsfolge ist die Aufhebung der Vollstreckung (§ 776 ZPO)4. Befriedigung des Gläubigers oder Stundung bewilligt? (§ 775 Nr. 4 und 5 ZPO)a) Befriedigung?

– Nachweis durch öffentliche oder private Urkunde? (§ 775 Nr. 4 ZPO)– Nachweis durch Sparkassen- oder Bankquittung? (§ 775 Nr. 5 ZPO)

b) Stundung?– Nachweis durch öffentliche oder private Urkunde? (§ 775 Nr. 4 ZPO)

Rechtsfolge ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung5. Verbot der Einzelzwangsvollstreckung?a) Eröffnung von

– Insolvenzverfahren? (§ 89 Abs. 1 und 2 InsO)– Anordnungen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2

Nr. 3 InsO?b) Vollstreckungsmaßnahme nach Eröffnung?c) Vollstreckung in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen des Schuldners?d) Vollstreckung seitens Insolvenzgläubiger?

14.2 Schuldner – Vertreter des Schuldners75Die Vertretung des Schuldners wird in der Praxis seltener vorkommen als die des

Gläubigers. Der Vertreter des Schuldners wird bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmenzunächst das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangs-vollstreckung prüfen. Liegen diese vor, dann sind die Schuldnerschutzbestimmungen zubeachten. Im Übrigen wird es oftmals angezeigt sein, eine einverständliche Regelung zurTilgung der titulierten Forderung herbeizuführen. Möglicherweise lässt sich hier für denSchuldner ein günstiger Stundungsvergleich o.ä. treffen.

14.2.1 Prüfung bei der Forderungspfändung (§§ 829ff. ZPO)76Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einge-

halten? Insbesondere:1. Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt?

– In eine Geldforderung? (§ 829 ZPO)– In eine hypothekarisch gesicherte Forderung? (§ 830 ZPO)– In eine verbriefte Forderung?– In einen Herausgabeanspruch? (§§ 846 bis 849 ZPO)– In einen Eigentumsverschaffungsanspruch? (§§ 846 bis 849 ZPO)– In ein sonstiges Vermögensrecht? (§ 857 ZPO)– In ein Anwartschaftsrecht? (an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, an

einer Forderung)– In ein Anteilsrecht? (z.B. Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft)

Gottwald 73

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 77: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

– In ein Grundstücksrecht? (z.B. Grundschuld § 857 Abs. 4 ZPO, § 830 ZPO;Nießbrauch §§ 1030ff. BGB)

– In ein sonstiges Recht? (z.B. Patent, Marke)2. Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme?

– Zustellung an Drittschuldner? (§ 829 Abs. 3 ZPO)– War Schuldner zu diesem Zeitpunkt Gläubiger des Drittschuldners?

3. Sind die Pfändungsschutzbestimmungen eingehalten? Insbesondere:– unpfändbare Bezüge (§ 850a Nr. 1 bis 8 ZPO)– bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO)– Einschränkungen bei Arbeitseinkommen (§§ 850c ff. ZPO)– bei Sozialleistungen (§ 54 SGB I; §§ 850ff. ZPO)– bei sonstiger Forderung oder sonstigem Vermögensrecht (§ 851 ZPO)

4. Rechtsbehelfe?– Erinnerung (§ 766 ZPO), sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO), befristete Erinnerung– (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG), Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO);– Klauselerinnerung (§ 732 ZPO); Klauselgegenklage (§ 768 ZPO)

5. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen Vollstreckungsforderung?– nach § 767 ZPO geltend zu machen

6. Vollstreckungsschutz durch Stellung von Anträgen?– Antrag auf Erhöhung des nach §§ 850c, 850d und 850i ZPO unpfändbaren

Betrags (§ 850f Abs. 1 ZPO)– Antrag bei snderung der Voraussetzungen (§ 850g ZPO)– Antrag bei nicht wiederkehrend zahlbaren Bezügen (§ 850i ZPO)– Antrag bei Pfändung von Bankguthaben beim Pfändungsschutzkonto (§ 850k

Abs. 4 ZPO)

14.2.2 Prüfung bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)77 Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einge-

halten?1. Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt?

Insbesondere:– Kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks? (§§ 93 bis 95 ZPO)– Gegenstand, der zu einem Haftungsverband gehört? (§ 865 ZPO) z.B. Zubehör?

(§§ 1120ff. BGB)2. Wer hatte welchen Gewahrsam?

– Alleingewahrsam des Schuldners? (§ 808 ZPO)– Ehegattengewahrsam? Gewahrsam von Lebenspartnern? (§ 739 ZPO)– Gewahrsam eines Dritten? (§ 809 ZPO) Wenn ja, lag Einwilligung vor?– Gewahrsam des gesetzlichen Vertreters?

3. Erfolgte der Vollstreckungszugriff in der richtigen Art und Weise? Insbesondere– Durch Inbesitznahme des Gegenstandes? (§ 808 Abs. 1 ZPO) Gläubigerinteres-

se? (§ 808 Abs. 2 ZPO)

74 Gottwald

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 78: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

– Durch Anlegung eines Pfandsiegels? (§ 808 Abs. 2 ZPO)– Im Wege der Anschlusspfändung? (§ 826 ZPO)

4. Ist das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und das dernutzlosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) beachtet?

5. Sind die Pfändungsschutzbestimmungen eingehalten? (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 ZPO)6. Liegt eine erlaubte Austauschpfändung vor? (§ 811a ZPO); vorläufige Aus-

tauschpfändung nach§ 811b ZPO?7. Antrag auf anderweitige Verwertung? (§ 825 ZPO)8. Verbot der Pfändung zur Unzeit beachtet (§ 758a Abs. 4 ZPO); wenn nein, lag

richterliche Erlaubnis vor?9. Erfolgte die Durchsuchung ordnungsgemäß? (§ 758a Abs. 1 ZPO) Richterliche

Anordnung?10. Lagen Voraussetzungen der Gewaltanwendung vor? (§ 758 Abs. 3 ZPO) Hin-

zuziehung von Zeugen? (§ 760 ZPO)11. Soll zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere der

Abnahme der Offenbarungsversicherung eine Ratenzahlungsvereinbarung mitdem Gerichtsvollzieher (§ 802b Abs. 2 ZPO) getroffen werden?

12. Kann Räumungsgut nach§ 885 Abs. 3 ZPO herausverlangt werden?13. Rechtsbehelfe?

– Erinnerung (§ 766 ZPO), sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO), Rechtsbeschwerde(§ 574 ZPO)

14. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen Vollstreckungsforderung?– nach § 767 ZPO geltend zu machen

14.3 Dritte – Vertreter von Dritten78Auch Dritte können von der Zwangsvollstreckung betroffen sein. Allerdings sind sie

nicht Beteiligte der Zwangsvollstreckung. Insbesondere bei der Forderungspfändung istdie Einbeziehung des Drittschuldners unumgänglich. Bei der Lohnpfändung ist es derArbeitgeber. Ihm werden weitreichende Pflichten auferlegt, deren Verletzung ihn scha-densersatzpflichtig machen kann.

14.3.1 Dritte bei der Forderungspfändung (§§ 829ff. ZPO)791. Auskunftspflicht (§ 841 ZPO)

– Wirksam entstanden? Wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Dritt-schuldner? Zustellung nur durch Gerichtsvollzieher, Aufforderung nach § 841Abs. 1 ZPO bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt und in Zustellungs-urkunde aufgenommen?

– Auskunftspflicht auch bei Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und Arrestvoll-streckung (§ 930 ZPO), keine Auskunftspflicht bei Vorpfändung (§ 845 ZPO)

– Umfang der Erklärungspflicht? (§ 841 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) Vorsicht: drohendeHaftung bei fehlerhafter Auskunft (§ 840 Abs. 2 ZPO)

– kein Anspruch gegen Gläubiger/Schuldner auf Erstattung der Kosten der Auskunft

Gottwald 75

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 79: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

2. Maßnahmen und Hilfen gelegentlich der Lohnpfändung– Verrechnung von bevorrechtigten Ansprüchen mit sonstigen Ansprüchen

(§ 850e Nr. 4 Satz 1 und 2 ZPO)– Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Klarstellung oder Berichtigung des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses (auch im Wege der Erinnerung nach § 766ZPO)

– Übermittlung der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils an Gläubiger und/oderSchuldner zur Kenntnis und damit zum Ausschluss von drohenden Schadens-ersatzansprüchen

– Hinterlegung (§ 853 ZPO, § 372 BGB)3. Ermittlungs- und Berechnungspflicht des Drittschuldners4. Rechtsbehelfe des Drittschuldners im Verfahren der Forderungspfändung,

insbesondere die Erinnerung (§ 766 ZPO)Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner rügen:– die Unzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts– eventuell bestehende Zustellungsmängel– die Nichterfüllung einer angeordneten Sicherheitsleistung– die nicht ausreichende Bezeichnung der gepfändeten Forderung– Formmängel des Pfändungsbeschlusses– Unklarheiten in der Rangfolge– ungenaue oder nicht ausreichende Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen– die Nichtbeachtung der Lohnpfändungsbeschränkungen (§§ 850ff. ZPO)– die unrichtige Festsetzung der Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO– die Ungewissheit über die Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten– Unklarheiten bei der Bestimmung des Auszahlungszeitraums

14.3.2 Dritte bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)80 Dritte können bei der Sachpfändung ebenfalls betroffen sein, wenn ohne ihre Zustim-

mung ein in ihrem Gewahrsam befindlicher und/oder ihnen gehörender Gegenstandgepfändet wird.Rechtsbehelfe?– Erinnerung (§ 766 ZPO)– bei Geltendmachung von materiellen Rechten am gepfändeten Gegenstand: Dritt-

widerspruchsklage (§ 771 ZPO) oder Klage auf vorzugsweise Befriedigung(§ 805 ZPO)

14.3.3 Dritte bei der Herausgabevollstreckung (§§ 883 bis 886 ZPO)81 Bei der Herausgabevollstreckung kann der Dritte als Gewahrsamsinhaber des heraus-

zugebenden Gegenstandes, dessen Herausgabe er nicht zustimmt, oder als Mitgewahr-samsinhaber bei der Räumungsvollstreckung betroffen sein. Als Rechtsbehelf steht demDritten die Erinnerung (§ 766 ZPO) zu.

76 Gottwald

Vorbemerkung – Grundlagen

Page 80: Gottwald/Mock Zwangs- vollstreckung

Achtes Buch der Zivilprozessordnung (§§ 704–898)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 704–802)

§ 704 Vollstreckbare Endurteile

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufigvollstreckbar erklärt sind.

Übersicht Rn.1 Das Endurteil 1–11

1.1 Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit 3–41.2 Urteilsinhalt – Bestimmtheit des Tenors des Urteils 5–61.3 Auslegung 71.4 Einzelfälle 8–11

2 Literatur 12

1 Das Endurteil1Die Zivilprozessordnung behandelt das Endurteil (§ 300 Abs. 1 ZPO) als das Modell

eines Vollstreckungstitels (Stein/Jonas/Münzberg, § 704 ZPO Rn. 1) und verbindet soErkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Deshalb werden zunächst am Beispiel diesesTitels die allgemeinen Grundsätze über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungund diejenigen allgemeinen Regeln, die für jede Art der Zwangsvollstreckung gelten,dargestellt. Erst in den §§ 794 bis 801 ZPO werden dann die weiteren Titel und die fürdiese geltenden Besonderheiten angesprochen.

2Als Endurteile werden zunächst die eine Instanz abschließenden Urteile angesehen.Deshalb sind Endurteile im Sinne dieser Vorschrift auch Teilurteile (§ 301 Abs. 1ZPO), Vorbehaltsurteile (§ 302 Abs. 3, § 599 Abs. 3 ZPO), Versäumnisurteile (nachden §§ 330, 331 ZPO und nicht nach § 347 Abs. 2 ZPO), Verzichts- (§ 306 ZPO) undAnerkenntnisurteile (§ 307 ZPO). Die Bestimmung gilt nur für inländische Urteile. ZurVollstreckbarkeit ausländischer Urteile vgl. § 722 ZPO.

1.1 Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit3Rechtskräftig sind Endurteile, sobald die formelle Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO)

eingetreten ist, wenn sie nicht bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (vgl.bei § 705 ZPO).

4Ein nicht rechtskräftiges Urteil kann dann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein,wenn es vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Der Ausspruch über dievorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708ff. ZPO. Endurteile der Arbeits-gerichte sind nach § 62 Abs. 1 ArbGG ohne weiteres vorläufig vollstreckbar, bis dieformelle Rechtskraft eintritt. Einer ausdrücklichen Tenorierung bedarf die vorläufigeVollstreckbarkeit angesichts ihrer gesetzlichen Anordnung nicht, selbst wenn aus demTenor nicht immer ersichtlich ist, ob die eine Verpflichtung aussprechende Entscheidungin einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ergangen ist. Damit wird die Entscheidung

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aber nicht in die Zwangsvollstreckung verlagert, denn die vollstreckbare Ausfertigungnach §724 ZPO wird gemäß § 724 Abs. 2 ZPO vom Gericht erster oder zweiter Instanzerteilt. Dessen Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat die – bei noch laufendemErkenntnisverfahren vorläufige – Vollstreckbarkeit vor Klauselerteilung zu prüfen. DasVollstreckungsorgan hat lediglich das Vorliegen der Klausel und ihre ordnungsgemäße,d.h. von dem zuständigen Beschäftigten und formgerecht erfolgte Erteilung zu über-prüfen, nicht aber, ob sie erteilt werden durfte (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss v.17.07.2012 – 10 Ta 1367/12). Fehlt bei einem Urteil eines Zivilgerichts der Ausspruchder vorläufigen Vollstreckbarkeit, ist nach § 716 ZPO ein entsprechendes Ergänzungs-urteil im Verfahren nach § 321 ZPO zu beantragen. Urteile, mit denen ein Arrest odereine einstweilige Verfügung angeordnet wurde, bedürfen des Ausspruchs der vorläufigenVollstreckbarkeit nicht, weil sie dem vorläufigen Rechtsschutz „immanent“ ist. Eben-falls nicht vorläufig vollstreckbar sind Urteile, die mit ihrer Verkündung rechtskräftigwerden (Urteile des BGH). Keiner Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedür-fen auch die Endentscheidungen (Beschlüsse, § 38 FamFG) im Verfahren nach demGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Sie sind mit dem Wirksamwerden vollstreckbar (§ 86Abs. 2 FamFG) und bedürfen einer Vollstreckungsklausel nur dann, wenn die Vollstre-ckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat (§ 86 Abs. 3 FamFG;vgl. auch Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 86 FamFG).Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittel- bzw. im Ein-spruchsverfahren (Versäumnisurteile) aufgehoben, führt das – im Falle der Vollstre-ckungsfähigkeit der Entscheidung – zum Wegfall der Vollstreckbarkeit und auch zurendgültigen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO).

1.2 Urteilsinhalt – Bestimmtheit des Tenors des Urteils5 Das Endurteil muss seinem Inhalt nach zur Vollstreckung geeignet sein. Dazu gehört,

dass es seiner Art nach vollstreckungsfähig ist und zusätzlich einen vollstreckbarenAnspruch hinreichend bestimmt bezeichnet. Vollstreckbar sind zunächst sämtliche Leis-tungsurteile, das sind Urteile, die den Beklagten (Schuldner) verpflichten, an den Kläger(Gläubiger) eine Leistung zu erbringen (z.B. die Zahlung einer bestimmten Geldsumme,die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes oder die Unterlassung einer bestimmtenLeistung). Keine Zwangsvollstreckung (bis auf die Kosten auf der Grundlage der§§ 103ff. ZPO) findet statt bei Urteilen, die eine Klage abweisen oder eine Entscheidungaufheben, bei Feststellungs- (§ 256 ZPO) und Gestaltungsurteilen, die keinen vollstreck-baren Inhalt haben.

6 Der vollstreckbare Anspruch muss in dem Urteil als Vollstreckungstitel inhaltlichbestimmt bezeichnet sein (BGH, NJW 1986, 1440). Der Titel ist nur dann bestimmtgenug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigersausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (BGHZ 165, 223; OLGDüsseldorf, FGPrax 2013, 58). Das ist immer dann der Fall, wenn auch für einen Drittenerkennbar ist, was der Gläubiger von dem Schuldner (nach dem Ausspruch des Titels)

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verlangen kann (OLG Köln, InVo 1998, 258 = FamRZ 1999, 107; Zöller/Herget, § 704Rn. 4 m.w.N.). Ein Zahlungsanspruch ist dann bestimmt, wenn er nach dem Betragfestgelegt ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugäng-lichen Quellen bestimmen lässt (BGHZ 165, 223; BGH, NJW-RR 2004, 472; NJW-RR2004, 649). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere ausdem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ22, 54, 58; WM 1981, 189, 191). Eine notariell beurkundete Zahlungsverpflichtung, dieder Höhe nach den Bruttobezügen eines ledigen Regierungsrates der BesoldungsgruppeA, letzte Dienstaltersstufe entsprechen soll, ist hinreichend bestimmt (LG Saarbrücken,Beschluss v. 3.11.2008 – 5 T 492/08). Dies gilt auch für eine Vollstreckungsklausel, beider sich der geschuldete Betrag aus der Anwendung einer Wertsicherungsklausel ergibt,die auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten – inzwischen weggefallenen unddurch den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) ersetzten – Preisindex fürdie Lebenshaltungskosten abstellt(e) (BGH, NJW-RR 2005, 366; PfälzOLG Zweibrü-cken, InVo 2002, 508 = MDR 2002, 541; BGH, NJW 1997, 2887; NJW 1995, 1162;BGHZ 88, 62). Bestimmt sein müssen auch die Nebenleistungen (BGH, DNotZ 1980,307, 310) und auch die Gegenleistung beim Zug-um-Zug-Urteil (KG, MDR 1994, 617;LG Berlin, DGVZ 1994, 8; BGH, NJW 1993, 324; LG Kleve, NJW 1991, 704; OLGFrankfurt/Main, Rpfleger 1979, 432 m.w.N.). Das gilt ebenfalls für den Erfolg, den derBeklagte aufgrund eines Urteils herstellen soll. Dieser Erfolg muss sich mit der erforder-lichen Bestimmtheit aus dem Urteil selbst ergeben (BGH, MDR 1996, 579). Beiimmissionsrechtlichen Unterlassungsklagen ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Genügegetan, wenn der Titel die zu unterlassende Störung benennt und den durch die Handlungzu erzielenden Erfolg bestimmt bezeichnet (ThürOLG, InVo 2001, 341).

1.3 Auslegung7Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist der Tenor eines Urteils (BGH, NJW 1992,

1691). Um eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bilden zu können,muss aus ihm deutlich hervorgehen, was genau der Beklagte schuldet. Dabei ist derWortlaut des Tenors auch der Auslegung fähig. Immer wenn die Fassung des Urteils-tenors zu Zweifeln Anlass gibt, dann muss der wahre Sinn der Urteilsformel durchAuslegung festgestellt werden (BGHZ 36, 11 [14]; NJW 1972, 2268, 2269; OLGMünchen, FamRZ 1999, 944; NJW-RR 1986, 638; 1988, 22). Die Auslegung obliegtdem zuständigen Vollstreckungsorgan (Stein/Jonas/Münzberg, vor § 704 Rn. 26), wobeiin erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, gegebenenfalls sind der Tatbestandund die Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (MünchKomm/ZPO-Krüger,§ 704 Rn. 8). Die vom Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan zu beachtende Begren-zung der Auslegungsmöglichkeiten des Vollstreckungstitels sperrt grundsätzlich dieBerücksichtigung außerhalb des Titels liegender Umstände, bewirkt hingegen nicht,dass der Vollstreckungstitel selbst nur in bestimmten Teilen – etwa seinem Tenor – zurAuslegung herangezogen werden darf (OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 58; hier: Aus-räumung verbleibender Zweifel an der Bedeutung des Tenors „28.709,44 EUR abzüglich

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von ... [den übrigen Gesamtschuldnern] am 30.08.2010 bereits gezahlter 17.000,– EURnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem22.12.2005 zu zahlen.“ durch Auslegung des Tatbestandes. Außerhalb derselben lie-gende Umstände dürfen nicht herangezogen werden (vgl. BGH, NJW 1986, 1440). Sogenügt es nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil desTitels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstückeermittelt werden kann (BGHZ 165, 223). Ist die Urteilsformel unbestimmt, kann imVerfahren der Zwangsvollstreckung keine Ergänzung des Titels stattfinden (LGMainz, Rpfleger 1993, 253). Der Mangel kann auch nicht durch eine Berichtigung desUrteils nach § 319 ZPO oder eine entsprechende Fassung der Klausel behoben werden. Indiesen Fällen ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht zulässig, kann aus demTitel die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (OLG Hamm, MDR 1983, 849).Vielmehr bedarf es einer neuen Klage des Gläubigers. Die Klage kann auf Feststellungdes Urteilsinhalts (vgl. BGH, NJW 1972, 2268) oder auch auf eine zweite, (nunmehr)bestimmte Verurteilung gerichtet sein (Stein/Jonas/Münzberg, vor § 704 Rn. 31 m.w.N.,insbesondere Fußnote 169).

1.4 Einzelfälle8 Macht ein Gläubiger aus einem titulierten Anspruch lediglich eine Teilforderung geltend,

so muss diese nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichendbestimmt sein (BGH, NJW-RR 2003, 1437; LG Bremen JurBüro 2011, 607). Stellt derGläubiger klar, dass er nur einen Teilbetrag der Hauptforderung geltend macht, ist einedarüber hinausgehende Aufschlüsselung nicht erforderlich, eine Gesamtabrechnungentbehrlich (LG Bremen a.a.O.). Bei einem Leistungsurteil, das auf Zahlung gerichtetist, hat der Tenor die Leistungsverpflichtung (auch der Nebenansprüche) betragsmäßigfestzulegen oder die Grundlage für eine zweifelsfreie und ohne weiteres möglicheBerechnung zu liefern (BGHZ 88, 62). Bejaht wird Zweifelsfreiheit z.B. für einentitulierten Zinsanspruch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-schen Bundesbank (BGHZ 22, 54; vgl. auch § 48 Abs. 2 WG i.V.m. § 1 Abs. 2 desGesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen) oder für einen Zahlungsanspruch, der anden – inzwischen weggefallenen und diesen ersetzenden Deutschen Verbraucherpreis-index (VPI) amtlichen Lebenshaltungsindex gekoppelt ist (vgl. oben Rn. 6; LG Kemp-ten, DGVZ 1996, 28; OLG Braunschweig, FamRZ 1979, 228; OLG Düsseldorf, NJW1971, 436) oder – wie es sich nunmehr aus dem Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2BGB) ergibt – fünf bzw. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Spricht dasGericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu (obwohl es richtig heißen muss: 5 Pro-zentpunkte über dem Basiszinssatz), hat das Vollstreckungsorgan den Titel dahingehendzu verstehen, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB gemeint ist. Das giltauch dann, wenn die Formulierung in einem Prozessvergleich enthalten ist (OLG Hamm,JurBüro 2005, 442). Auch ein Titel, wonach der Schuldner verpflichtet wird, Kindes-unterhalt in Höhe von monatlich 107 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe derDüsseldorfer Tabelle zu zahlen, ist hinreichend bestimmt und deshalb vollstreckungs-

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fähig (LG Mönchengladbach, JurBüro 2006, 381 = MDR 2006, 1315 = RNotZ 2006,366). Hingegen fehlt es nach der h.M. an der notwendigen Bestimmtheit, wenn zur Höhedes Zahlungsanspruchs auf das Gehalt verwiesen wurde, weil die so „bestimmte“Leistung für das Vollstreckungsorgan nicht leicht festzustellen ist (BGHZ 22, 54 [57 f.];OLG Nürnberg, NJW 1957, 1286). Nicht an mangelnder Bestimmtheit allerdingsscheitert nach allgemeiner Meinung ein Vollstreckungstitel über einen Bruttolohn,denn der Arbeitgeber schuldet seinem Arbeitnehmer den Bruttolohn (BGH, WM 1966,758; BAG, NJW 1985, 646; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1990, 327; LGMainz, JurBüro1998, 665) und nicht nur die Zahlung des Nettobetrags. Schwierigkeiten bei der Voll-streckung können allerdings dann auftreten, wenn der Arbeitgeber die entsprechendeLohnsteuer und die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge(ganz oder teilweise) abgeführt hat. Da es dem Schuldner dann möglich ist, dieseZahlungen durch Quittung oder Postschein nachzuweisen (§ 775 Nr. 4 und 5 ZPO),wird lediglich der verbleibende Nettobetrag vollstreckt (BAG, NJW 1979, 2634). ImÜbrigen kann er insoweit die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO)geltend machen (LG Karlsruhe, InVo 2004, 334).

9Bei Herausgabeansprüchen sind die herauszugebenden Gegenstände so genau zubezeichnen, dass eine Identifizierung möglich ist. Das kann bei Sachgesamtheiten, beiMassenartikeln (z.B. Geschirr, Besteck, andere Haushaltsgegenstände) und bei einergroßen Anzahl von Gegenständen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Das erforder-liche Maß an notwendiger Konkretisierung kann hier nur im Einzelfall festgelegt werden.Zu berücksichtigen sind dabei die berechtigten Interessen des Gläubigers an einer Voll-streckung. Eine möglichst genaue Beschreibung einschließlich des vermutlichen Auf-bewahrungsortes kann hier weiterführen. Unzureichend ist z.B. eine Verurteilung zurHerausgabe oder Vorlage nicht näher bezeichneter Belege (OLG Saarbrücken, OLGR2001, 498). Der Tenor eins Urteils, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen,und „befreit von sämtlichen oberirdischen Aufbauten und unterirdischen Anlagen“herauszugeben, genügt dem Bestimmtheitserfordernis und ist im Wege der Ersatzvor-nahme zu vollstrecken (OLGR Düsseldorf, 2003, 208 = MDR 2002, 1394 = ZMR 2003,101 = InVo 2003, 205).

10Bei Unterlassungsansprüchen ist die zu unterlassende Handlung so genau zu bezeich-nen, dass das Ausmaß der Verpflichtung auch für jeden Dritten erkennbar ist (Musielak/Lackmann, § 704 Rn. 9; OLG Zweibrücken, JurBüro 1988, 254).Ein Urteil, durch das der Beklagte verurteilt wird, ein Zeugnis entsprechend dem derKlageschrift beiliegenden Entwurf abzuändern, ist nicht vollstreckbar (LAG Köln,MDR 2003, 778). Ein Urteil, durch welches der Beklagte verurteilt wird, Zug um Zuggegen Rückgabe eines bestimmten Fahrzeugs eine bestimmte Summe abzüglich einesBetrages zu zahlen, der nach der Kilometerleistung gemäß Tachostand dieses Fahrzeugszu errechnen ist, ist mangels Vollstreckungsfähigkeit unzulässig (OLGR Koblenz 2009,732 = NJW 2009, 3519 =MDR 2010, 27). Das gilt auch für ein Urteil im Hinblick auf dieBeseitigung von Mängeln nach Maßgabe eines noch einzuholenden Sachverständigen-

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gutachtens (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 95). Ein Vergleich, nach dem sich derBeklagte verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Versorgung des klägeri-schen Betriebes mit Energie und Wasser sicherzustellen, hat keinen vollstreckungs-fähigen Inhalt (OLGR Saarbrücken 2008, 166). Demgegenüber ist die vergleichsweiseübernommene Verpflichtung des Wohnungsnachbarn, Musik nur in Zimmerlautstärke zuhören, ausreichend bestimmt (LG Hamburg NJWEMietR 1996, 6). Haben die Parteien ineinem Prozessvergleich vereinbart, dass der Arbeitgeber ein „pflichtgemäßes qualifi-ziertes Zeugnis“ entsprechend einem dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vorzulegen-den Entwurf zu erstellen hat, genügt das dem Grundsatz der Bestimmtheit (BAG, MDR2012, 165 = NZA 2012, 1244). In diesem Fall ist im Verfahren der Zwangsvollstreckungzu klären, ob das erteilte Zeugnis dem eingereichten „Entwurf“ entspricht (BAG a.a.O.).Das OLG Stuttgart (NJW-RR 1997, 521) hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligenVerfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, Sachen, die in seinemEigentum stehen oder an denen er ein Anwartschaftsrecht besitzt (deshalb belegt miteinem Vermieterpfandrecht), aus den angemieteten Räumen zu entfernen, für hinrei-chend bestimmt erachtet mit der Begründung, dass in diesen Fällen an die Bestimmtheitkeine übermäßigen Anforderungen zu stellen seien, weil die Reichweite des Verbots klarsei. Fraglich könne nur im Einzelfall sein, ob eine einzelne Sache nicht dem (Ver-mieter-)Pfandrecht unterliege, weil der Antragsgegner daran weder Eigentum noch einAnwartschaftsrecht habe, was unschwer zu klären sei. Einem gerichtlichen Vergleichfehlt die Bestimmtheit, wenn er lediglich die Regelung enthält, dass das Arbeitsver-hältnis ordnungsgemäß abzurechnen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.3.2006 –5 Ta 26/06). Die Verurteilung, den Wert von Grundstücken durch das Gutachten einesSachverständigen ermitteln zu lassen, ist nicht hinreichend bestimmt und kann nichtGrundlage einer Zwangsvollstreckung sein, wenn sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt,welche konkreten Grundstücke begutachtet werden sollen, sondern insoweit auf einen imUrteil nur abstrakt bezeichneten Umstand wie die Zugehörigkeit zum Nachlass einerbestimmten Person, oder einen künftigen Sachverhalt wie den Inhalt einer erst künftig zuerteilenden Auskunft abgestellt wird (OLG Köln, OLG Report, NRW 39/2012 Anm. 7).Bei einem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung muss der Vollstreckungstitel ver-deutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Erforderlich ist dafür nicht, dassder Titel auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stellezugeschnitten ist, sondern es ist ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäfti-gung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschlussv. 12.12.2011 – 10 Ta 248/11). Fehlt die Bestimmtheit des Titels, darf eine Vollstre-ckungsklausel nicht erteilt werden. Wird dennoch eine solche erteilt, kann aus dem Titelnicht vollstreckt werden. Das Vollstreckungsorgan ist zwar grundsätzlich an die Klauselgebunden. Gleichwohl kann die Bestimmtheit des Titels Gegenstand der Prüfung imVollstreckungsverfahren sein. Das gilt auch dann, wenn eine Klauselerinnerung rechts-kräftig zurückgewiesen wurde. Möglich Zweifel können dann nur noch im Erkennt-nisverfahren, z.B. im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, geklärt werden (BGH

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NJW 1997, 2320; KG NJOZ 2004, 3897). Ein Vollstreckungstitel, der auf die Frei-stellung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist, hat nur dann die für die Zwangsvoll-streckung erforderliche Bestimmtheit, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, vonder freigestellt werden soll, eindeutig aus dem Titel hervorgeht. Für die Bestimmtheit istnicht nur auf die Urteilsformel, sondern auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründeabzustellen (OLGR Stuttgart, 2000, 21 = InVo 2000, 174). Allerdings ist ein Urteil, daszur „Freistellung von Gewährleistungsansprüchen“ verurteilt, nicht vollstreckungs-fähig, wenn der Gläubiger/Kläger vom Auftraggeber nach dem Urteil noch nicht inAnspruch genommen worden ist, und im Urteil offen gelassen wird, ob überhaupt und inwelchem Umfang Gewährleistungsansprüche bestehen (KGR Berlin, 1999, 34 = MDR1999, 118 = NJW-RR 1999, 793 = BauR 1999, 438). Geht es um die Freistellung voneiner auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantragdie bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zuwerden der Kläger begehrt. Fehlt sie, ist der Antrag bereits unbestimmt und zur Vollstre-ckung nicht geeignet (BGHReport 2005, 344 = FamRZ 2005, 261 = NJW-RR 2005, 794= MDR 2005, 435).

11Befinden sichmehrere Personen auf Kläger- bzw. Beklagtenseite im Rechtsstreit, ist imVollstreckungstitel die materiell-rechtliche Forderungs- oder Schuldform (Gesamtgläu-biger bzw. -schuldner) anzugeben. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist der Titel grund-sätzlich zunächst als unbestimmt anzusehen. Wenn allerdings im Wege der Auslegunggeklärt werden kann, welche Forderungs- oder Schuldform im Einzelfall in Betrachtkommt, ist der Titel gleichwohl zur Vollstreckung geeignet. In der Regel ist dabei vonder Auslegungsregel des § 420 BGB auszugehen (BGH, NJW 1995, 1162 = MDR 1995,520 = Rpfleger 1995, 366 = KTS 1995, 320 = DNotZ 1995,3 770). In allen Fällen, indenen die Haftung mehrerer Schuldner als Gesamtschuldner nicht ausdrücklich angeord-net ist, wäre dann, wenn keine anzuwendende gesetzliche Vermutung oder Auslegungs-regel eingreifen würde, der auf Geldzahlung gerichtete Vollstreckungstitel (Vergleich)wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig. Greift allerdings die Regelung des§ 427 BGB ein, wonach mehrere, die sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einerteilbaren Leistung verpflichtet haben, im Zweifel als Gesamtschuldner haften, dann istder Titel gleichwohl vollstreckbar. Diese Bestimmung ist auch bei der Auslegung einesProzessvergleichs als Titel im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (KGNJW-RR 1988, 1406).

2 Literatur12Brögelmann, Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in Zivilurteilen, JuS 2007, 1106; Dierk/

Griedl, Das neue Vollstreckungsmanagement, NJW 2013, 3201; Giers, Vollstreckung und Sicher-heitsleistung, DGVZ 2011, 855; derselbe, Die Vollstreckung in Familiensachen und Verfahren derfreiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG, DGVZ 2009, 127; Gottwald, Der Ausspruch zurvorläufigen Vollstreckbarkeit im Zivilurteil, JA 1997, 486; Hornung, Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zur ZPO-Zwangsvollstreckung im Jahr 2013 (Teil 1), KKZ 2014, 145; König, Dievorläufige Vollstreckbarkeit nach der ZPO-Reform, NJW 2003, 1372;Leydecker/Heider/Fröhlich,

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Die Vollstreckung desWeiterbeschäftigungsanspruchs, BB 2009, 2703; Schäfers, Einführung in dasZwangsvollstreckungsrecht, AL 2013, 143; Schmid, Zur Anwendung des § 708 Nr. 7 ZPO, ZMR2000, 507; Schulte-Bunert, Die Vollstreckung nach der ZPO gem. §§ 95f. FamFG, FPR 2012, 491;Stamm, Reformbedarf in der Zwangsvollstreckung? – Die Schaffung eines zentralen; Vollstre-ckungsorgans, JZ 2012, 67; Tiedemann, Die Rechtskraft von Vorbehaltsurteilen. Überlegungenzum Begriff der formellen Rechtskraft, ZZP 1980, 23; Wieser, Die Vollstreckbarkeit im weiterenSinn, ZZP 1989, 251.

§ 705 Formelle Rechtskraft

1Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittelsoder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. 2Der Eintritt der Rechtskraft wirddurch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Übersicht Rn.1 Grundsatz – Zweck 1–22 Formelle Rechtskraft 3–53 Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft 6–10

3.1 Urteile 6–93.2 Beschlüsse 10

4 Folgen des Eintritts der formellen Rechtskraft 11–125 Besonderheiten im Arbeitsgerichtsprozess 13–176 Literatur 18

1 Grundsatz – Zweck1 Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Eintritts der formellen (äußeren) Rechtskraft

von Urteilen sowie – in entsprechender Anwendung – von anderen der formellenRechtskraft fähigen Entscheidungen. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbar-keit der Entscheidung (Stein/Jonas/Münzberg, § 705 Rn. 1). Diese ist dann gegeben,wenn die Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel oder einem befristetenRechtsbehelf nicht mehr angefochten werden kann (§ 19 Abs. 1 EGZPO). Dabei mussdie Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eines Wiederaufnah-meverfahrens außer Betracht bleiben. Die formelle Rechtskraft ist schließlich Voraus-setzung der materiellen (inneren) Rechtskraft (§ 322 ZPO). Die materielle Rechtskraftbezieht sich auf den Inhalt der Entscheidung: Sie bindet jeden künftigen Richter an diehinsichtlich des Streitgegenstandes getroffenen Feststellungen in der Weise, dass eineerneute Entscheidung über die festgestellte Rechtsfolge ausgeschlossen ist (vgl. hierzuBGH, NJW 1986, 1046). In Verfahren betreffend Familiensachen und in den Angele-genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 45 FamFG Anwendung.

2 Die Vorschrift regelt den Eintritt der formellen Rechtskraft nur unvollständig. Sie bestimmtin Satz 1 zunächst, wann die Rechtskraft (noch) nicht eintritt, und in Satz 2, wodurch ihrEintritt gehemmt werden kann. Wann im Einzelfall die Rechtskraft positiv eintritt, mussdeshalb unter Berücksichtigung des Regelungsinhalts der Norm gefolgert werden.

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2 Formelle Rechtskraft3Die formelle Rechtskraft betrifft die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung. Formell

rechtskräftig können daher Entscheidungen werden, die entweder von Anfang anunanfechtbar sind, weil jedes Rechtsmittel gegen sie ausgeschlossen ist, oder die zueinem späteren Zeitpunkt unanfechtbar werden, weil ein Rechtsmittel nicht mehr gegensie eingelegt werden kann. Das gilt hinsichtlich derjenigen Entscheidungen, die einembefristeten Rechtsmittel wie Berufung oder Revision (§§ 511ff., 543 ff. ZPO) sowie demEinspruch (§ 338 ZPO) unterliegen, nämlich Urteile, Vollstreckungsbescheide (§ 700Abs. 1 ZPO), Beschlüsse, die mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567ff. ZPO) anfechtbarsind. Des Weiteren können auch diejenigen Entscheidungen formell rechtskräftig wer-den, die zwar an sich unbefristet anfechtbar sind, bei denen aber wirksam auf einRechtsmittel verzichtet wurde oder gegen die der zulässige Rechtsweg ausgeschöpftist. Ein rechtzeitig eingelegter Rechtsbehelf (Rechtsmittel oder Einspruch) hemmt denEintritt der formellen Rechtskraft (Satz 2), nicht aber die Rüge nach § 321a ZPO wieauch die Verfassungsbeschwerde (BVerfG, NJW 1996, 1736).

4Nicht formell rechtskräftig können daher diejenigen Entscheidungen werden, gegen dieunbefristete Rechtsbehelfe stattfinden oder die aus anderen Gründen als durch Frist-ablauf, Rechtsmittelverzicht oder Beendigung eines Rechtszugs mit fristgebundenenRechtsmitteln unanfechtbar werden.

5Unanfechtbarkeit bedeutet, dass gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel oder einRechtsbehelf nicht oder nicht mehr gegeben ist. Deshalb sind auch alle formell rechts-kräftigen Entscheidungen unanfechtbar. Darüber hinaus sind aber auch solche Entschei-dungen unanfechtbar, bei denen dies ausdrücklich bestimmt und insbesondere dieBeschwerde oder die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen ist.

3 Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft3.1 Urteile

6Urteile, die einem an sich statthaften ordentlichen (befristeten) Rechtsmittel (Berufungoder Revision), Rechtsbehelf (Einspruch) oder der Rüge nach § 321a ZPO unterliegen,werden mit Ablauf der Rechtsmittel-, Einspruchs- und Rügefrist sowie dem Ablauf derFrist der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) formell rechtskräftig, soferndas entsprechende Rechtsmittel (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Ein-spruch oder Rüge) nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Ohne Einfluss auf den Eintrittder formellen Rechtskraft sind insoweit die außerordentlichen Rechtsbehelfe wie dieWiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) und das Wiederaufnahmeverfahren(§ 578 ZPO). Werden sie allerdings im Einzelfall erfolgreich geltend gemacht, so führtdas zur rückwirkenden Beseitigung der formellen Rechtskraft (MünchKomm/ZPO-Krü-ger, § 705 Rn. 4). Das an sich statthafte Rechtsmittel (Einspruch) hindert den Eintritt derformellen Rechtskraft, wenn es rechtzeitig eingelegt ist. Darauf, ob es im Einzelfallzulässig ist oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

7Urteile, gegen die ein statthaftes Rechtsmittel schlechthin nicht gegeben ist, werdenmit ihrer Verkündung formell rechtskräftig. Für sie gilt Satz 1 nicht, der die grund-

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§ 705

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sätzliche Möglichkeit eines Rechtsmittels vorsieht. Mit Verkündung werden demnachrechtskräftig: die Revisionsurteile des BGH sowie die Urteile des Oberlandesgerichts inArrestsachen und im Verfahren der einstweiligen Verfügung (§ 542 Abs. 2 ZPO).Urteile, die nicht schlechterdings einer Anfechtung entzogen sind, sondern lediglich imEinzelfall nicht angefochten werden können, weil die Berufungssumme nicht erreichtund die Berufung oder auch die Revision nicht zugelassen wurden (§ 511 Abs. 2, § 543ZPO), werden nicht mit ihrer Verkündung, sondern erst mit Ablauf der Rechtsmittelfristbzw. der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder aber mit der ableh-nenden Entscheidung auf die Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.

8 Bei Teilentscheidungen tritt die Rechtskraft hinsichtlich des nicht angefochtenen Teilserst dann ein, wenn feststeht, dass weder eine Erweiterung des Rechtsmittels noch einAnschlussrechtsmittel möglich ist (vgl. auch BGH, NJW 1994, 657 = ZIP 1994, 126 f.;NJW 1994, 2896).

9 Wird wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet, tritt die formelle Rechtskraft schon vordem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, so dass eine Anfechtung des Urteils ausgeschlossenist. Das ist dann der Fall, wenn entweder beide Parteien auf die Einlegung einesRechtsmittels verzichtet haben (h.M.) oder allein die durch die Entscheidung beschwertePartei den Rechtsmittelverzicht erklärt hat (zum Letzteren streitig: Schuschke/Walker,§ 705 Rn. 5; a.A.: LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.11.2007 – 2 Ta 7/07;MünchKomm/ZPO-Krüger, § 705 Rn. 11; Zöller/Herget, § 705 Rn. 9).

3.2 Beschlüsse10 Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind rechtskraftfähig (Stein/Jo-

nas/Münzberg, § 705 Rn. 1a). Für den Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraftgelten die Ausführungen zum Urteil (Rn. 7) entsprechend. Soweit ein Rechtsmittel gegensie kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 567 Abs. 2 ZPO), werden sie mit Erlass rechts-kräftig, im Übrigen mit Ablauf der Rechtsmittelfrist.

4 Folgen des Eintritts der formellen Rechtskraft11 Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird die konkrete Entscheidung unangreif-

bar. Sie kann weder aufgrund eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch aufgrund einerGegenvorstellung abgeändert werden. Eine Abänderung ist nur noch bei erfolgreichenaußerordentlichen Rechtsbehelfen wie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand undWiederaufnahme des Verfahrens (§§ 233, 578 ZPO) möglich. Urteile sind mit demEintritt der formellen Rechtskraft endgültig (§ 704 Abs. 1 ZPO) und ohne Sicherheits-leistung (§§ 708, 709 ZPO) vollstreckbar. Eine – möglicherweise – angeordnete Sicher-heitsleistung braucht der Gläubiger nun nicht (mehr) zu erbringen und kann eine bereitsgeleistete Sicherheit zurückfordern (§ 715 ZPO). Die Befugnis, die vorläufige Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, entfällt. Der Gläubigerkann auf eine vom Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteteSicherheit (§§ 707, 711, 712 ZPO) Zugriff nehmen. Hat z.B. der Schuldner Sicherheit

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ZPO

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durch die Vorlage einer Bürgschaft geleistet, kann der Gläubiger den Bürgen nun inAnspruch nehmen.

12Mit der formellen Rechtskraft tritt auch die materielle Rechtskraft ein, soweit der Inhaltder konkreten Entscheidung überhaupt der materiellen Rechtskraft fähig ist.

5 Besonderheiten im Arbeitsgerichtsprozess13Grundurteile des Arbeitsgerichts sind der formellen Rechtskraft nicht fähig; sie sind nicht

selbständig anfechtbar (§ 61 Abs. 3 ArbGG).14Mit der Verkündung rechtskräftig werden die Urteile des BAG (Ausnahme: die ersten

Versäumnisurteile). In Arrestsachen und einstweiligen Verfügungsverfahren werden dieUrteile der Landesarbeitsgerichte mit ihrer Verkündung rechtskräftig, da eine Revisionunstatthaft ist (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

15Im Übrigen gelten bezüglich der Urteile der Landesarbeitsgerichte die allgemeinenGrundsätze (Stein/Jonas/Münzberg, § 705 Rn. 14). Auch wenn das Landesarbeitsgerichtim Einzelfall die Revision nicht zulässt (§ 72 ArbGG), tritt nicht schon mit der Ver-kündung die formelle Rechtskraft ein, weil § 72a ArbGG die Möglichkeit der Nicht-zulassungsbeschwerde eröffnet, weshalb die Frage der Anfechtbarkeit trotz Nichtzulas-sung der Revision in der Schwebe bleibt. Das entsprechende Urteil wird rechtskräftigentweder mit Ablauf der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Notfrist voneinem Monat (§ 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG) oder mit Ablehnung der Beschwerde durchdas Bundesarbeitsgericht (§ 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG).

16Erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wer-den, auch wenn der Beschwerdewert nach § 64 Abs. 2 ArbGG nicht erreicht und dieBerufung nicht zugelassen worden ist, erst mit Ablauf der Berufungsfrist oder, soweiteine Anfechtung erfolgt ist, mit der die Berufung als unzulässig verwerfenden Entschei-dung formell rechtskräftig und nicht etwa schon mit ihrer Verkündung (h.M. Münch-Komm/ZPO-Krüger, § 705 Rn. 16).

17Bezüglich des Rechtsmittelverzichts gilt das zu den Urteilen der ordentlichen GerichteDargestellte entsprechend (vgl. auch BAG, NJW 2008, 1610).

6 Literatur18Braun, Rechtskraft und Rechtskraftbeschränkung im Zivilprozeß, JuS 1986, 364; Eckardt, Dop-

pelzahlung und Rechtskraft, AL 2012, 104;Heintzmann, Zur Rechtskraft des Scheidungsanspruchs– Gedanken zum Anschlußrechtsmittel im Scheidungsverbund, FamRZ 1980, 112; derselbe,Doppelehe nach fehlerhaftem Rechtskraftszeugnis, NJW 1981, 208; Leppin, Vorläufige Vollstreck-barkeit im Falle des § 511a Abs. 1 ZPO?, MDR 1975, 899; Münzberg, Rechtskrafteintritt beioberlandesgerichtlichen Urteilen, NJW 1978, 2058; Prütting, Die Grundlagen des Zivilprozessesim Wandel der Gesetzgebung, NJW 1980, 23; Rimmelspacher, Die Wirkungen des Rechtsmittel-verzichts im Zivilprozeß, JuS 1988, 953; Schmidt, Innenbindungswirkung, formelle und materielleRechtskraft, Rpfleger 1974, 177; Schneider, E., Eintritt der Rechtskraft oberlandesgerichtlicherUrteile, DRiZ 1977, 114; Schreiber, Die Rechtskraft im Zivilprozess, Jura 2008, 121; Tiedemann,Rechtskraft von Vorbehaltsurteilen, ZZP 1980, 23.

Gottwald 87

§ 705

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§ 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis

(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von derGeschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einemhöheren Rechtszuge anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zuerteilen.(2) 1Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittelnicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei derGeschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textformein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. 2EinerMitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung derRevision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

Übersicht Rn.1 Grundsatz – Zweck 1–22 Das Rechtskraftzeugnis (Absatz 1) 3–9

2.1 Bedeutung 3–42.2 Verfahren 5–9

2.2.1 Antrag 52.2.2 Zuständigkeit 62.2.3 Umfang der Prüfung 72.2.4 Form der Entscheidung 8–9

3 Das Notfristzeugnis (Absatz 2) 10–113.1 Bedeutung 103.2 Verfahren 11

4 Rechtsbehelfe 125 Kosten 13–156 Muster 16–17

6.1 Antrag auf Erteilung des Notfristzeugnisses 166.2 Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses 17

7 Literatur 18

1 Grundsatz – Zweck1 Die Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1 die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses und in

ihrem Abs. 2 diejenige des Notfristzeugnisses; Letzteres ist in der Vielzahl der FälleVoraussetzung für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses. In Verfahren betreffendFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 46FamFG Anwendung.

2 Das Rechtskraftzeugnis dient zum Nachweis der formellen Rechtskraft einer Entscheidung.Es ist deshalb zu allen Entscheidungen zu erteilen, die der formellen Rechtskraft fähig sind;also zu Urteilen, Vollstreckungsbescheiden und zu rechtskräftigen Beschlüssen. Da Prozess-vergleiche nicht in Rechtskraft erwachsen können, findet die Bestimmung auf solche keineAnwendung. Die Rechtskraft eines Urteils ist auf Verlangen nicht nur auf dem Urteil selbst,sondern auch auf dem zu ihm ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen (Zöller/

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Stöber, § 706 Rn. 1). Das Notfristzeugnis kommt dagegen nur zu Entscheidungen inBetracht, die mit einem befristeten Rechtsmittel angefochten werden können.

2 Das Rechtskraftzeugnis (Absatz 1)2.1 Bedeutung

3Im Bereich der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Rechtskraft für den Vollstre-ckungsgläubiger von Bedeutung, dessen Titel zunächst nur gegen Sicherheitsleistungvorläufig vollstreckbar war. Er kann – nach Eintritt und Nachweis der formellen Rechts-kraft – nunmehr ohne Sicherheitsleistung auch über den Rahmen des § 720a ZPO hinausvollstrecken. Eine bereits geleistete Sicherheit kann er gegen Vorlage des Rechtskraft-zeugnisses zurückverlangen (§ 715 ZPO). Hat der Vollstreckungsschuldner zur Abwen-dung der Zwangsvollstreckung Sicherheit geleistet, so kann der Vollstreckungsgläubigernunmehr unter Vorlage des Titels und des Rechtskraftzeugnisses unmittelbare Auszah-lung des vom Schuldner hinterlegten Betrags an sich verlangen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2HinterlO i.V.m. §§ 378, 379 BGB). Nicht nur im Bereich der Zwangsvollstreckung istder Nachweis der formellen Rechtskraft einer Entscheidung von Bedeutung, sondernauch im Verfahrensrecht (z.B. § 582 ZPO) und im materiellen Recht (z.B. §§ 210,864 Abs. 2, 2193 Abs. 2, 2342 Abs. 2 BGB).

4Dem Rechtskraftzeugnis kommt in allen Fällen lediglich eine formelle Bedeutung zu.Es bezeugt mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO), dass dieentsprechende Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist (bzw. Einspruchsfrist) un-angefochten geblieben ist. Es enthält demgegenüber keine Aussage über die materielleRichtigkeit und den Bestand der Entscheidung sowie über die innere Bindung derParteien hieran, also über die materielle Rechtskraft (BGH, NJW 1960, 671; FamRZ1971, 635). Bis zum Beweis der Unrichtigkeit (§ 418 Abs. 2 ZPO) gilt der Beweis desEintritts der formellen Rechtskraft als erbracht.

2.2 Verfahren2.2.1 Antrag

5Das Rechtskraftzeugnis wird nicht von Amts wegen erteilt, sondern auf Antrag. An-tragsberechtigt sind alle Prozessbeteiligten sowie deren Rechtsnachfolger (z.B. Insol-venzverwalter); neben den Parteien auch der Streithelfer. Unbeteiligte Dritte sind nichtantragsberechtigt, auch wenn sie die Entscheidung in den Händen halten. Der Antragkann formlos gestellt werden. Er setzt allerdings die Vorlage der Ausfertigung derEntscheidung voraus, auf deren Kopf die Rechtskraft bescheinigt wird. Anwaltszwangbesteht nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO).

2.2.2 Zuständigkeit6Für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

zuständig, und zwar grundsätzlich der Geschäftsstelle des Gerichts, das in erster Instanzentschieden hat. Unerheblich dabei ist, ob dieses Gericht in der Hauptsache zuständigwar. Hat also das Landgericht einen Streit entschieden, für den das Amtsgericht (alsFamiliengericht beispielsweise) zuständig war, so ist für die Erteilung des Rechtskraft-

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§ 706

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zeugnisses der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts zuständig (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 4). Ist der Rechtsstreit allerdings bei einem höheren Gerichtanhängig, so ist der Urkundsbeamte des Rechtsmittelgerichts zuständig. Die Zuständig-keit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts beginnt mit der Einreichung der Rechts-mittelschrift und dauert an, solange dieses Gericht die Akten im Zusammenhang mit demRechtsmittel vorliegen hat (Zöller/Stöber, § 706 Rn. 4). Sind die Akten nach Beendigungder Rechtsmittelinstanz an das erstinstanzliche Gericht zurückgegeben worden, ist vondem Zeitpunkt des Eingangs der Akten an dies (wieder) zuständig, auch wenn dieEntscheidung, um die es geht, von dem Rechtsmittelgericht erlassen wurde.

2.2.3 Umfang der Prüfung7 Der Urkundsbeamte prüft den Eintritt der Rechtskraft in eigener Zuständigkeit anhand

der Prozessakten. Seine Prüfung ist eine formelle, dahin gehend, ob die Rechtsmittelfristungenutzt verstrichen oder ein Rechtsmittel eingelegt ist (Stein/Jonas/Münzberg, § 706Rn. 5). Ob das Rechtsmittel zulässig eingelegt ist, hat er ebenso wenig zu prüfen wie dieFrage, ob für den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses ein Rechtsschutzinteresse bestehtund für welchen Zweck der Antragsteller dasselbe tatsächlich benötigt (Zöller/Stöber,§ 706 Rn. 5 m.w.N.). Reichen die Prozessakten nicht aus, um den Eintritt der Rechtskraftfestzustellen, muss der Antragsteller zusätzliche Urkunden oder sonstige Nachweisebeibringen. Dazu gehört insbesondere, wenn das Rechtsmittel bei einem anderen –höheren – Gericht einzulegen ist, das Notfristzeugnis (Abs. 2) dieses Gerichts. Kommtes bei dem Eintritt der Rechtskraft auf die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts oderdie einer Rechtsmittelzurücknahme an, ist dies von dem Urkundsbeamten festzustellen.Er kann sich auch insoweit Nachweise erbringen lassen. So ist die Rechtsmittelrück-nahme durch Vorlage des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 ZPO erbracht. Der Nachweisüber einen Rechtsmittelverzicht kann z.B. durch die Vorlage der Sitzungsniederschrift(§ 160 Abs. 3 Nr. 9 ZPO) erbracht werden.

2.2.4 Form der Entscheidung8 Kommt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung

formell rechtskräftig ist, so bescheinigt er dies in der Regel auf der von dem Antragstellervorgelegten Entscheidungsausfertigung (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 8). Aber aucheine separate Bescheinigung ist möglich. Der Vermerk hat regelmäßig folgenden Wortlaut:„Vorstehendes Urteil ist rechtskräftig.“ Dieser Vermerk ist zu datieren und von demUrkundsbeamten mit dem Zusatz „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“ zu unterschrei-ben. Lediglich bei Scheidungsurteilen ist zusätzlich das Datum des Eintritts der Rechtskraftbeizufügen (§ 35 Abs. 5c AktO: „rechtskräftig seit dem ...“). Ist eine Entscheidung teilweiserechtskräftig, ist ein entsprechendes Teilrechtskraftzeugnis zu erteilen (OLG Oldenburg,NJW-RR 2005 38; OLG Karlsruhe, Justiz 1971, 59; MDR 1983, 676; OLG Frankfurt/Main,FamRZ 1985, 821; BGH, NJW 1989, 170). Dass und wem ein Rechtskraftzeugnis erteiltwurde, ist in den Akten zu vermerken (§ 7 Nr. 1 AktO).

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9Kommt der Urkundsbeamte zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung noch nicht rechts-kräftig ist oder es an einer anderen Voraussetzung für die Erteilung des Rechtskraftzeug-nisses fehlt, weist er den Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses, eventuell nachvorherigem Hinweis, zurück. Zweckmäßigerweise geschieht dies in der Form des Beschlus-ses. Die Zurückweisung kann aber auch eine formloseMitteilung sein. Darin muss allerdingshinreichend zum Ausdruck kommen, dass der Urkundsbeamte eine abschließende endgül-tige Entscheidung über den Antrag treffen will. Einer Kostenentscheidung bedarf es wederim Falle der Erteilung noch im Falle der Zurückweisung des Antrags.

3 Das Notfristzeugnis (Absatz 2)3.1 Bedeutung

10Hat ein Berechtigter einen Antrag auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses nachAbsatz 1 gestellt, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges imRegelfall von Amts wegen das Notfristzeugnis ein. Das Notfristzeugnis (Notfristattestoder Notfristmitteilung) erbringt den Nachweis, dass gegen eine rechtskraftfähige Ent-scheidung innerhalb der Notfrist ein Rechtsmittel (bzw. Einspruch oder Rüge nach§ 321a ZPO) nicht eingelegt worden ist. Es ist daher grundsätzlich das geeignete Mittelzur Erlangung des Rechtskraftzeugnisses (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 9). Es istzum einen aber nicht das einzige Beweismittel und zum anderen nur dann zur Erlangungdes Rechtskraftzeugnisses notwendig, wenn das Rechtsmittel (der Einspruch, die Rüge)bei einem anderen Gericht einzulegen ist als bei dem Gericht, das für die Erteilung desRechtskraftzeugnisses zuständig ist (Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O.). Bei Berufung undRevision ist dies der Fall, nicht aber beim Einspruch. Da die sofortige Beschwerdesowohl beim Beschwerdegericht als auch bei dem die anzufechtende Entscheidungerlassenden Gericht eingelegt werden kann, ist ein Notfristzeugnis nur dann erforderlich,wenn beim Gericht der ersten Instanz eine sofortige Beschwerde nicht eingegangen ist.Ein Zeugnis der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass auch keine Sprungrevisioneingereicht worden sei, muss nicht vorgelegt werden (Abs. 2 Satz 2). Das hat seinenGrund in der Vorschrift des § 566 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Danach hat die Geschäftsstelle desRevisionsgerichts, nachdem der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nach § 566Abs. 1 ZPO eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des erstenRechtszugs die Prozessakten anzufordern. Deshalb ist das erstinstanzliche Gericht selbstin der Lage zuverlässig festzustellen, ob eine Sprungrevision eingelegt worden ist.

3.2 Verfahren11Das Notfristzeugnis wird von Amts wegen eingefordert. Zuständig für die Erteilung des

Notfristzeugnisses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem dasRechtsmittel einzulegen ist. Der Urkundsbeamte prüft ausschließlich, ob vor Ablauf derNotfrist eine Rechtsmittelschrift (Einspruch, Rüge) eingegangen ist. Dazu muss er denAblauf der Notfrist selbständig feststellen. Er hat also grundsätzlich den Zeitpunkt derZustellung als Beginn des Fristlaufs festzustellen. Ergibt seine Prüfung, dass ein Rechts-mittel nicht eingelegt worden ist, so bescheinigt er dies unter Angabe des Datums in

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§ 706

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Textform (§ 126b BGB), das er als das für den Ablauf der Notfrist maßgebliche Datumermittelt hat. Die Bescheinigung lautet: „Gegen das Urteil (den Beschluss) des … vom… ist bis zum Ablauf der Notfrist am … eine Rechtsmittelschrift (Einspruchsschrift,Rügeschrift) nicht eingegangen.“. Dem Urkundsbeamten obliegt es indes nicht, in echtenZweifelsfällen z.B. die Wirksamkeit der Zustellung oder der sonst für den Ablauf derRechtsmittelfrist erheblichen besonderen Umstände sowie die Statthaftigkeit einesRechtsmittels (Einspruchs) zu prüfen und zu entscheiden. Im Zweifelsfällen kann erbescheinigen, „dass bis zum Tag der Ausstellung des Zeugnisses keine Rechtsmittel-schrift (kein Einspruch) eingegangen ist“ (BGH, NJW-RR 2003, 1005 = MDR 2003, 826= BGHReport 2003, 828). Stellt der Urkundsbeamte dagegen fest, dass ein Rechtsmittel(Einspruch, Rüge) rechtzeitig eingegangen ist, so verweigert er die Erteilung desNotfristzeugnisses unter Hinweis auf die eingegangene Rechtsmittelschrift. Ist dasRechtsmittel (Einspruch, Rüge) – nach der Berechnung des Urkundsbeamten – verspäteteingelegt worden, ist das Notfristattest zu erteilen. In diesen Fällen sollte aber auch dasDatum des Eingangs der Rechtsmittelschrift mitgeteilt werden. Ein vorliegender AntragaufWiedereinsetzung in den vorigen Stand hindert die Erteilung des Notfristzeugnissesnicht. Gewährt allerdings das Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung, ist das Notfrist-zeugnis zu versagen. Der Urkundsbeamte hat keine Prüfungskompetenz bezüglich derZulässigkeit oder gar der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels (Einspruchs,Rüge). Die Erteilung eines Teilnotfristzeugnisses ist ausgeschlossen, weil aus einerTeilanfechtung keinerlei Rückschlüsse auf eine Teilrechtskraft gezogen werden können(Zöller/Stöber, § 706 Rn. 13). Eine Ausnahme liegt allerdings dann vor, wenn zweiBeklagte in Anspruch genommen werden, die keine notwendigen Streitgenossen sind,und nur einer von ihnen ein Rechtsmittel eingelegt hat, weil in diesem Fall die Rechts-kraft für jeden der Streitgenossen gesondert zu beurteilen ist (OLG Karlsruhe, OLGZ1989, 77 = Justiz 1989, 302).

4 Rechtsbehelfe12 Gegen die Versagung bzw. die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses kann die beschwerte

Partei Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO, für die kein Anwaltszwang besteht, einlegen.Über diese entscheidet das Gericht, dessen Urkundsbeamter tätig geworden ist. Gegen dieEntscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug findet die sofortige Beschwerde statt (§ 573Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegerichtzugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Verweigert der Urkundsbeamte des für dasRechtsmittel zuständigen Gerichts die Erteilung des Notfristzeugnisses auf Anfrage derGeschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges, ist hiergegen kein Rechtsmittelgegeben. Soweit die Vorschrift des § 706 Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht, dass die für die Erteilungdes Rechtskraftzeugnisses zuständige Geschäftsstelle vor dessen Erteilung bei der Ge-schäftsstelle des Rechtsmittelgerichts ein Notfristzeugnis einholt, handelt es sich um eineinterne Auskunftserteilung zwischen den Geschäftsstellen zweier Gerichte und nicht (mehr)um ein Zeugnis mit der Qualität einer öffentlichen Urkunde i.S.d. § 418 ZPO (Musielak/Lackmann, § 706 Rn. 10). Das von der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts zu erteilende

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Notfristzeugnis soll der für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständigen Geschäfts-stelle lediglich als Grundlage für die von ihr in eigener Verantwortung zu entscheidendeFrage dienen, ob sie ein Rechtskraftzeugnis erteilen kann. Erst der Entscheidung über dieErteilung oder Nichterteilung des Rechtskraftzeugnisses kommt deshalb eine Wirkung mitder Folge zu, dass – nur – diese Entscheidung mit der Erinnerung angegriffen werden kann(BGH, FamRZ 2010, 284 = FGPrax 2010, 53; Anm. von Borth, DNotZ 2011, 55).

5 Kosten13Gerichtsgebühren werden für die Erteilung sowohl des Rechtskraft- als auch des

Notfristzeugnisses nicht erhoben (Zöller/Stöber, § 706 Rn. 17). Es fallen weder Schreib-auslagen noch erstattungsfähige Postgebühren an. Über Kosten hat der Urkundsbeamtedemnach nicht zu entscheiden (Stein/Jonas/Münzberg, § 706 Rn. 14).

14Für den Rechtsanwalt, der die Partei schon in dem Prozess vertreten hat, entstehen – nebender Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG – keine zusätzlichen Gebühren für dieBeantragung der genannten Zeugnisse (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG). Für den Anwalt,der die Partei nur in der Zwangsvollstreckung vertritt, ist die Beantragung durch die0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG (str. nach a.A. Nr. 3403 VV RVG; vgl. Zöller/Stöber,§ 706 Rn. 17) mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG). Der Anwalt allerdings, derdie Partei ausschließlich im Verfahren der Erteilung eines der genannten Zeugnisse vertritt,erhält für diese Tätigkeit eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Der Streitwert ist nach§ 3 ZPO zu schätzen und dürfte bei rund 1/10 des Werts der Hauptsache liegen.

15Auch das Erinnerungsverfahren nach § 573 Abs. 1 ZPO führt nicht zur Entstehunggesonderter Gerichts- oder Anwaltsgebühren, da es als Teil des Erteilungsverfahrensanzusehen ist. Für den Anwalt fallen deshalb keine gesonderten Gebühren an (§ 19Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG); beschränkt sich allerdings die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufdie Erinnerung (war er also vorher nicht tätig), entsteht eine Verfahrensgebühr von 0,5nach Nr. 3500 VV RVG und – falls die weiteren Voraussetzungen vorliegen – eineTerminsgebühr von 0,5 nach Nr. 3513 VV RVG.

6 Muster6.1 Antrag auf Erteilung des Notfristzeugnisses

16An das...gerichtGeschäftsstellezu Az.: ...

In der SacheX ./. Y

überreiche ich in der Anlage Kurzausfertigung des Urteils des ..., Az.: ..., vom ... mitZustellungsbescheinigung und bitte um Erteilung des Notfristzeugnisses.

gez. Rechtsanwalt

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§ 706

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6.2 Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

17 An das...gerichtGeschäftsstellezu Az.: ...

In der SacheX ./. Y

überreiche ich in der Anlage Kurzausfertigung des Urteils des ..., Az.: ..., vom ... mitZustellungsbescheinigung und Notfristzeugnis vom ... und bitte um Erteilung einesRechtskraftzeugnisses.

gez. Rechtsanwalt

7 Literatur18 Petermann, Die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bei Rechtsmittelverzicht, Rpfleger 1962, 368;

Seebach, Das notarielle Zeugnis über die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus ausländischenNotarurkunden nach EuGVVO und AVAG, MittBayNot 2013, 200.

§ 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

(1) 1Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Ver-fahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhobenoder wird der Rechtsstreit nach derVerkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen,dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestelltwerde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregelngegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. 2Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohneSicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zurSicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzendenNachteil bringen würde.(2) 1Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 2Eine Anfechtung des Beschlusses findet nichtstatt.

Übersicht Rn.1 Grundsatz – Zweck 1–11

1.1 Anwendungsbereich 2–41.2 Konkurrenzen 51.3 Zuständigkeit 61.4 Voraussetzungen 7–11

1.4.1 Antrag, Rechtsbehelfseinlegung 71.4.2 Rechtsschutzbedürfnis 8–91.4.3 Erfolgsaussicht 101.4.4 Rechtliches Gehör 11

94 Gottwald

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2 Entscheidung 12–222.1 Allgemeines 122.2 Inhalt der Entscheidung 13–15

2.2.1 Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners 142.2.2 Einstellung ohne Sicherheitsleistung 15

2.3 Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch den vollstreckendenGläubiger 16

2.4 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung durchden Schuldner 17

2.5 Wirkung der Einstellung 182.6 Rechtsmittel 19–202.7 Kosten – Gebühren – Streitwert 21–22

3 Muster 23–313.1 Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 233.2 Hinweise 24–273.3 Vollstreckungsschutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 283.4 Hinweise 29–31

4 Literatur 32

1 Grundsatz – Zweck1Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor

und betreibt aus diesem die Zwangsvollstreckung, dann stehen dem Schuldner materielleEinwendungen nicht zu (Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung).Durch die Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Umständen ein-zustellen, soll der Schuldner geschützt werden, denn es könnte ja der Fall eintreten, dassder vorläufig vollstreckbare Titel aufgehoben und damit beseitigt wird. Die Durch-führung der Zwangsvollstreckung könnte Nachteile für den Schuldner bringen, die späternicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden können (MünchKomm/ZPO-Krü-ger, § 707 Rn. 1). Da auch dem Gläubiger Nachteile durch die Einstellung entstehenkönnen – Risiko des Vermögensverfalls beim Schuldner – ist in der Regel die Einstellungnur gegen Sicherheitsleistung möglich.

1.1 Anwendungsbereich2Eine einstweilige Einstellung oder auch eine Erschwerung der Zwangsvollstreckung

nach dieser Bestimmung ist zunächst unmittelbar dann möglich, wenn ein Antrag aufWiedereinsetzung (§ 232 ZPO) in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Ein-spruchs-, Rechtsmittel- oder auch Rechtsmittelbegründungsfrist im Hinblick auf einUrteil gestellt ist, wenn zur Wiederaufnahme (§ 578 ZPO) eines durch rechtskräftigesEndurteil abgeschlossenen Verfahrens eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage anhän-gig gemacht wurde, wenn die Rüge nach § 231a ZPO erhoben und wenn nach einemVorbehaltsurteil der Rechtsstreit im Nachverfahren fortgesetzt wird (§§ 302, 599, 600ZPO). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung ist die Bestimmung darüber hinausanwendbar in den Fällen der §§ 700, 719 ZPO (Einspruch oder Berufung gegen ein fürvorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil bzw. gegen einen Vollstreckungsbescheid), des

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§ 707

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§ 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO (Schiedsspruch), des § 1095 Abs. 1 ZPO (Europäischer Zah-lungsbefehl) und des § 924 Abs. 3, § 936 ZPO (bei Widerspruch gegen einen Beschluss,durch den ein Arrest angeordnet oder eine einstweilige Verfügung erlassen wurde). Auchbei einer im Wege des Urteils erlassenen einstweiligen Verfügung wird eine Einstellungder Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO für zulässig erachtet. Allerdings wirdsie nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen anzuordnen sein, was ins-besondere dann zu bejahen ist, wenn schon im Zeitpunkt der Entscheidung über denEinstellungsantrag ohne aufwendige Überprüfungen feststeht, dass das angefochteneUrteil voraussichtlich keinen Bestand haben kann (OLG Frankfurt, NZI 2013, 978 =ZIP 2013, 2018 = ZInsO 2013, 2112). In Ehe- und Familienstreitsachen findet § 120Abs. 1 FamFG Anwendung. Dabei verweist § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG unter bestimmtenVoraussetzungen (§ 120 Abs. 2 S. 2 FamFG) auf die §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO.

3 Entsprechend anwendbar ist die Vorschrift (vgl. MünchKomm/ZPO-Götz, § 707Rn. 3, 4),– wenn die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs durch die Fortsetzung des ur-

sprünglichen Rechtsstreits geltend gemacht wird (OLG Zweibrücken, FamRZ 1975,104; Stein/Jonas/Münzberg, § 707 Rn. 28) und gegenüber einem Zwischenvergleich,falls die Klage abgewiesen wird (OLG Hamm, FamRZ 1985, 307);

– wenn die Aufhebung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügungwegen veränderter Umstände in dem Aufhebungsverfahren des § 927 ZPO oder dieAufhebung eines Schiedsspruchs nach § 1059 ZPO begehrt wird (Stein/Jonas/Münz-berg, § 707 Rn. 28);

– wenn die Kammer für Baulandsachen zur Entscheidung gegen eine vorzeitigeBesitzeinweisung der Enteignungsbehörde angerufen wird (OLG Karlsruhe, MDR1983, 943; OLG Celle, NJW 1974, 2290);

– wenn eine unvollständige Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ge-troffen wurde und deshalb ein Ergänzungsantrag gestellt wurde (LG Hannover,MDR 1980, 408);

– in Ehe- und Familienstreitsachen nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG;– wenn der Schuldner einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 186 InsO wegen der

Versäumung des Prüfungstermins gestellt hat und– wenn bei Urteilen die Rechtskraft mittels einer Klage nach § 826 BGB durch-

brochen werden soll (Stein/Jonas/Münzberg, § 707 Rn. 28 m.w.N.; a.A. Zöller/Her-get, § 707 Rn. 4).

4 Nicht anwendbar ist § 707 ZPO in den Fällen, in denen der Vollstreckungstitel mit derBeschwerde angefochten worden ist und die Vorschrift des § 570 Abs. 2 und 3 ZPOAnwendung findet sowie bei rechtskraftdurchbrechender Klage aus § 826 BGB (OLGMünchen, NJW 1976 1748), bei einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO, bei der § 769ZPO entsprechend anzuwenden ist (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 5), im Europäi-schen Verfahren für geringfügige Forderungen (§ 1105 Abs. 1 S. 2 ZPO) und bei

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Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus einstweiliger Verfügung, wenn der Hauptsachepro-zess noch anhängig ist (OLG Karlsruhe, OLGZ 1973, 486).

1.2 Konkurrenzen5Die Vorschrift des § 765a ZPO ist neben § 707 ZPO anwendbar (Zöller/Herget, § 707

Rn. 5). Für eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Einstellung der Zwangsvoll-streckung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn § 707 ZPO nichtanwendbar ist oder die Einstellung abgelehnt wird (KG, NJW 1958, 873).

1.3 Zuständigkeit6Ausschließlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Das ist das Gericht, das über

den Rechtsbehelf (die Wiedereinsetzung, die Wiederaufnahme und die Rüge nach § 321aZPO) oder im Nachverfahren zu entscheiden hat (OLG Karlsruhe, MDR 1988, 975),allgemein mithin dasjenige Gericht, dem die Entscheidung darüber obliegt, ob derVollstreckungstitel Bestand haben wird. In den Fällen des § 719 ZPO ist dies z.B. dasRechtsmittelgericht, im Falle des § 924 Abs. 3 ZPO dasjenige Gericht, das die einst-weilige Verfügung bzw. den Arrest erlassen hat (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 7).Richtet sich das Rechtsmittel gegen ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO), ist zur Entschei-dung über die Einstellung sowohl das Rechtsmittelgericht (§§ 719, 707 ZPO) als auchdas Gericht des Nachverfahrens berufen (OLG Nürnberg, NJW 1982, 392). Das Gerichtdes Nachverfahrens ist allerdings nur dann (ebenfalls) zuständig, wenn der Rechtsstreittatsächlich im Nachverfahren betrieben wird (MünchKomm/ZPO-Götz a.a.O.). DasGericht entscheidet durch den Einzelrichter, wenn ihm das Verfahren übertragen ist(§ 348 ZPO); bei der Kammer für Handelssachen entscheidet der Vorsitzende (§ 349Abs. 2 Nr. 10 ZPO) fakultativ neben der Kammer.

1.4 Voraussetzungen1.4.1 Antrag, Rechtsbehelfseinlegung

7Das Tätigwerden im Hinblick auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt einenAntrag des Schuldners voraus, der auf eine bestimmte Anordnung gerichtet sein muss(OLG Hamm, FamRZ 1990, 1267). Die Einstellung setzt als Zulässigkeitserfordernisvoraus, dass dasjenige Verfahren, das auf die Beseitigung des Titels gerichtet ist, wirksambetrieben wird. Voraussetzung ist deshalb, dass der nach dem Anwendungsbereich derVorschrift in Frage kommende Rechtsbehelf (hier: Wiedereinsetzung oder Wiederaufnah-meantrag) eingelegt worden ist, die Rüge nach § 321a ZPO erhoben ist bzw. der Rechts-streit im Nachverfahren fortgesetzt wird. Entsprechendes gilt betreffend derjenigen Sach-verhalte, in denen die Bestimmung des § 707 ZPO kraft Verweisung oder entsprechendanwendbar ist (vgl. oben Rn. 2, 3). Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfegenügt nicht. Der Schuldner muss lediglich die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2glaubhaft machen (LArbG Düsseldorf, JurBüro 1992, 499).

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