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GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG EINES AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMENS 5. Auflage | März 2013

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GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG EINES AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMENS

5. Auflage | März 2013

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GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG EINES AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMENS

5. Auflage | März 2013 Impressum: Wirtschaftskammer Wien, Abteilung Rechtspolitik | Stubenring 8-10 | 1010 Wien | T 01/514 50Grafik: Ref. Organisationsmanagement | Druck: EigenvervielfältigungAusgabe: 03/2013 | Im Interesse der besseren Lesbarkeit wurde großteils auf die Schreibweise der weiblichen Form (z.B. Arbeitnehmerin) verzichtet.Wir legen jedoch Wert auf die Feststellung, dass die Broschüre weiblichen und männlichen Benutzern gleichermaßen gerecht wird. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieser Broschüre trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.

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INHALTSvERzEICHNIS1. EINTRAGUNG INS FIRMENbUCH ............................................................................7

1.1 Unternehmen aus dem EWR ....................................................................................... 7

1.1.1 Gesellschaft nach österreichischem Recht ................................................................ 7

1.1.2 Zweigniederlassung einer Gesellschaft ...................................................................... 8

1.1.3 Zweigniederlassung eines Einzelunternehmens ........................................................ 9

1.2 Unternehmen aus Drittstaaten .................................................................................... 9

2. vERwALTUNGSRECHT ...........................................................................................10

2.1 Gewerbeordnung .......................................................................................................... 10

2.1.1 Gewerbeanmeldung ..................................................................................................... 11

2.1.2 Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ........................................ 11

2.2 Gesellschafter aus Drittstaaten................................................................................... 12

2.2.1 Aufenthaltsberechtigung/ Niederlassungsberechtigung ............................................ 12

3. AUFENTHALT .........................................................................................................13

3.1 Staatsangehörige von EU-/EWR-Vertragsstaaten und Schweiz ................................. 13

3.2 Staatsangehörige von Drittstaaten .............................................................................. 13

3.3 Niederlassungsbewilligung zur Gewerbeausübung ................................................... 13

3.4 Sonderregelungen ....................................................................................................... 13

4. RECHNUNGSLEGUNGSvoRSCHRIFTEN .................................................................14

4.1 Buchführungspflichten ................................................................................................ 14

4.1.1 Unternehmensrechtliche Vorschriften ........................................................................ 14

4.1.2 Steuerliche Vorschriften .............................................................................................. 15

4.2 Offenlegungsvorschriften ............................................................................................ 15

4.2.1 Inländische Unternehmen ........................................................................................... 15

4.2.2 Zweigniederlassungen ................................................................................................. 15

4.3 Praktische Konsequenzen ........................................................................................... 15

4.3.1 Zweigniederlassung ..................................................................................................... 15

4.3.2 Tochtergesellschaft...................................................................................................... 16

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5. STEUERRECHT .......................................................................................................17

5.1 Ertragsteuern ............................................................................................................... 17

5.1.1 EST-allgemein ............................................................................................................. 17

5.1.2 Körperschaftssteuer (KÖST) allgemein....................................................................... 19

5.1.3 Ertragsteuern für Zweigniederlassungen ................................................................... 19

5.1.4 Ertragsteuern für Tochtergesellschaften .................................................................... 21

5.2 UST ............................................................................................................................... 21

5.2.1 Allgemeines ................................................................................................................. 21

5.2.2 Lieferungen in Drittländer ........................................................................................... 23

5.2.3 Lieferungen im Binnenmarkt ...................................................................................... 23

5.2.4 Sonstige Leistungen .................................................................................................... 23

5.3 Neugründungsförderungsgesetz ( NeuföG) ............................................................... 24

5.3.1 Allgemeines ................................................................................................................. 24

5.3.2 Zweigniederlassungen ................................................................................................. 24

5.3.3 Tochtergesellschaften ................................................................................................. 24

6. ANHANG .................................................................................................................25

6.1 Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung .................................................. 25

6.2 Musterzeichnung des/der Vertreter(s) einer Zweigniederlassung ............................. 27

6.3 Fragebogen zur inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen

Rechtsträgers .............................................................................................................. 28

7. Kontaktadressen für Wien ......................................................................................... 29

7.1 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................ 30

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EINLEITUNG

Auf Grund der zunehmenden Nach-frage in diesem Bereich wurde die Broschüre ausgearbeitet. Sie soll einen Überblick über die wesent-lichsten Vorschriften im Zusam-menhang mit der Gründung einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Österreich bie-ten. Während auf der Ebene der EU in einigen Bereichen Harmo-nisierungen durchgeführt wurden und werden, sind doch noch immer eine Vielzahl auch an nationalen Bestimmungen zu berücksichtigen, wenngleich diese nicht selten eine Umsetzung von der Richtlinie der EU darstellen.

So wurde etwa im Bereich Dienst-leistung, welche im vorliegenden Zusammenhang insbesondere zur Abgrenzung des Niederlassungs-rechtes zum freien Dienstleistungs-verkehr von Bedeutung ist, eine Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr umgesetzt.

Die neuesten Bestrebungen auf EU-Ebene betreffen die beabsich-tigte Einführung einer „Societas Privata Europea“, welche die Zusammenarbeit im grenzüber-schreitenden Verkehr erleichtern und die Gründung einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung mit geringem Eigenkapital er-

möglichen soll. Derzeit bestehen auch Initiativen, das österreichi-sche GmbH-Recht durch Herab-setzung des Stammkapitals und Erleichterung bei den Formvor-schriften zu liberalisieren.

Bereits bestehendes Recht ist die Möglichkeit, durch die Gründung einer „Societas Europea“ dieZusammenarbeit im grenzüber-schreitenden Geschäftsverkehr im Konzernverbund zu erleichtern (siehe „SE-Gesetz“ BGBl. I 59/2005 idF 70/2008).

Neben dem Binnenmarkt berück-sichtigt diese Broschüre aber auch Unternehmen die in Drittstaaten, also in Staaten ansässig sind, die weder Mitglied der EU noch ein Ver-tragsstaat des EWR sind. Für nähe-re Anfragen stehen die Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Wien und insbesondere die Ersteller der Bro-schüre gerne zur Verfügung.

Ganz allgemein steht die Wirt-schaftskammer Wien Ihnen selbst-verständlich auch mit rechtlichen Informationen und sonstigen Ser-viceleistungen im World Wide Web zur Verfügung. Loggen Sie sich ein in die Website der Wirtschafts-kammer Wien: wko.at/wienUnseren Mitgliedern bieten wir un-

ter dieser Adresse auch noch im Rahmen des Extranets zusätzliche Informationen an. Jungunterneh-mern dürfen wir auch noch eine für Sie speziell eingerichtete Website empfehlen: www.gruenderservice.at Weitere Broschüren der Ab-teilung Rechtspolitik der Wirt-schaftskammer Wien, die für Sie interessant sein könnten und die wir Ihnen gerne kosten-los zusenden bzw. finden Sie diese direkt auf der Homepage der Abteilung Rechtspolitik der WKW unter wko.at/wien/rp unter „Publikationen.“

� Der gewerberechtliche Ge- schäftsführer � Grundinformation zur Gesell-

schaft mit beschränkter Haftung � Grundinformation über Perso-

nengesellschaften � Zahlungsschwierigkeiten von

Unternehmern � Musterkaufvertrag für den Un-

ternehmenserwerb

Zusätzlich dürfen wir auf das An-gebot von kostenlosen oder zu-mindest kostengünstigen Bro-schüren der Wirtschaftskammern Österreichs aufmerksam machen, das auch im World Wide Web ab-rufbar ist unter der Domain wko.at

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1. EINTRAGUNG INS FIRMEN- bUCHAusländische Unternehmen, wel-che in Österreich eine geschäftli-che Tätigkeit entfalten möchten, können dies entweder durch die Gründung einer Gesellschaft nach österreichischem Recht oder durch die Etablierung einer Zweignieder-lassung bewerkstelligen.

Durch Auswirkungen des Binnen-marktes im EWR ist zwischen

� einerseits den Mitgliedsstaa- ten der EU sowie den anderen Vertragsstaaten des EWR (auch Island, Liechtenstein, Norwegen) und � andererseits allen anderen Staa-

ten, den so genannten Dritt- staaten zu unterscheiden.

1.1 UNTERNEHMEN AUS DEM EwR

Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit in selbstständiger Weise mittels einer festen Einrichtung ausgeübt und nimmt das Unternehmen in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben in Österreich teil, so fällt diese Tätigkeit nicht unter die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, son-dern es wird dann die Unterneh-merische Tätigkeit im Rahmen des Niederlassungsrechts ausgeübt.

Beschränkungen der freien Nie-derlassung oder der Gründung von Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von Staats-angehörigen eines Mitgliedstaats der EU bzw. eines Vertragsstaates des EWR und im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ansässigen Staatsangehörigen sind grund-sätzlich verboten. Dies gilt auch für die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die

� ihren satzungsmäßigen Sitz, � ihre Hauptverwaltung oder � ihre Hauptniederlassung

innerhalb der Gemeinschaft ha-ben. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Unternehmens-rechtes einschließlich der Genos-senschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffent-lichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Der Um-stand, dass sich Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung nicht im Gründungsstaat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat befinden, steht der Anerkennung der Rechts-persönlichkeit der ausländischen EWR-Gesellschaft nicht entgegen.

Im Hinblick auf die Erweiterung der EU ist zu bemerken, dass Österreich auf Unternehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU Über-gangsbestimmungen angewendet hat, wodurch es den freien Dienst-leistungsverkehr mit der vorüber-gehenden Entsendung von Arbeit-kräften einschränken kann. Bis zum 31.12.2013 bestehen noch Über-gangsbestimmungen für Unterneh-men und Mitarbeiter aus Bulgarien und Rumänien sowie voraussicht-lich mit dem Betritt Kroatiens zur Europäischen Union für ebendiese. Sonderbestimmungen bestehen ge-nerell für Dienstnehmer und Unter-nehmen aus Drittstaaten.

1.1.1 GESELLSCHAFT NACH öS-TERREICHISCHEM RECHT

Wenn für die unternehmerische Tätigkeit eine Gesellschaft nach österreichischem Recht beabsich-tigt ist, so ist die bei den Kapital-gesellschaften wohl am häufigsten gewählte Rechtsform die der Ge-sellschaft mit beschränkter Haf-tung (GmbH) und – im Vergleich dazu seltener - die der Aktienge-sellschaft (AG). Neben diesen be-steht auch die Möglichkeit der Wahl einer Rechtsform ohne Mindestka-pital. Besonders beliebt sind dabei

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Personengesellschaften wie die Offene Gesellschaft (OG) bzw. die Kommanditgesellschaft (KG). Die einfachste Rechtsform ist die des Einzelunternehmens, daneben gibt es auch noch nicht offiziell regist-rierte Gesellschaften wie die einer „stillen Gesellschaft“ bzw. eine „Gesellschaft nach Bürgerlichem Recht.“

Im Falle der Gründung einer Personengesellschaft bietet die kostenlose Broschüre „Grundin-formationen” zu den „Personenge-sellschaften” wertvolle Basisinfor-mation mit diversen Mustern.

Wenn eine (Tochter-)Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ge-gründet wird, bietet die kostenlose Broschüre „Grundinformationen” zur „Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung” einen Überblick mit vielen wesentlichen Details.

Grundsätzlich ist bei der Grün-dung einer GmbH die Form ei-nes Notariatsaktes erforderlich. Zunächst ist ein Gesellschafts-vertrag zu errichten. Die Stamm-einlage von zumindest € 35.000,- muss jedenfalls zur Hälfte bar eingezahlt werden. Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf vor, nach dem das Mindeststammkapital ab 01.07.2013 auf EUR 10.000 reduziert werden soll. Nach Ein-holung einer steuerlichen Unbe-denklichkeitsbescheinigung kann die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgen, wobei

die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch von sämtlichen Gesellschaftern in beglaubigter Form zu unterzeichnen ist. Der Anmeldung beizuschließen sind:

� Gesellschaftsvertrag � Gesellschafterliste � Verzeichnis der Geschäftsführer � falls vorhanden: Verzeichnis der

Aufsichtsratsmitglieder, � beglaubigte Musterzeichnung

der Geschäftsführer, � die Erklärung der Geschäftsfüh-

rer, dass die Stammeinlage ein- bezahlt wurde und das Geld sich zur freien Verfügung der Geschäftsführer befindet und eine Bestätigung des Kreditins- titutes über Einlangen der Ein- zahlung.

Die Gesellschaft ist in das Firmen-buch des Gerichtes einzutragen, in dessen Sprengel die Niederlas-sung ihren Sitz haben soll. In Wien wäre dies das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien, 1030 Wien, Marxergasse 1a.

1.1.2 zwEIGNIEDERLASSUNG EINER GESELLSCHAFT

Zweigniederlassungen besitzen nach österreichischem Recht kei-ne eigene Rechtspersönlichkeit, werden aber weitgehend wie ju-ristische Personen behandelt. Sie müssen in das Firmenbuch des Gerichtes eingetragen werden, in dessen Sprengel die Niederlas-sung ihren Sitz haben soll.

Der Firmenwortlaut der inländi-schen Niederlassung muss jenen der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen enthalten. Nach der Praxis des Firmenbuchge-richtes Wien wird auch ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweig-niederlassung hinweist, gefor-dert (z.B. „Niederlassung Wien“, „Niederlassung Österreich“ oder „Zweigstelle Wien“).

Der Anmeldung der inländischen Niederlassung zum Firmenbuch sind folgende Unterlagen anzu-schließen:

� Gesellschaftsvertrag/Satzung in letzter Fassung in Deutsch (beglaubigt und durch – vor- zugsweise inländischen – Ge- richtsdolmetsch übersetzt). � Register-Auszug (jüngsten Da-

tums) im Original oder in be- glaubigter Kopie. Kann kein Re- gisterauszug vorgelegt werden, muss ein anderer Nachweis über die Bestellung der Organe sowie eine sonstige Bescheini- gung über die rechtliche Existenz des Rechtsträgers erbracht werden. � Beschluss über die Errichtung

der Zweigniederlassung (od. Er- klärung in der Anmeldung). � Bescheinigung über die tatsäch-

liche Errichtung der Zweignie- derlassung z.B. durch ein Gut- achten der Wirtschaftskammer Wien (Formular siehe Anlage 6.3). Es wird die tatsächliche Er- richtung von MitarbeiterInnen der WKW vor Ort überprüft.

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� Musterzeichnungen der vertre- tungsbefugten Organe sowie des ständigen Vertreters.

Die Bestellung eines eigenen In-landsgeschäftsführers ist bei Nie-derlassungen von Unternehmen, deren satzungsmäßiger Sitz, Haupt-verwaltung oder Hauptniederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. einem Vertragstaat des EWR liegt, möglich, aber nicht erforderlich.Grundsätzlich wird die tatsächli-che und ordnungsgemäße Errich-tung einer Zweigniederlassung dem Registergericht z.B. durch Vorlage eines bereits abgeschlos-senen Mietvertrages nachgewie-sen. In Zweifelsfällen kann das Firmenbuch die Beibringung ei-ner Bestätigung über die tatsäch-lich durchgeführte Errichtung der Zweigniederlassung fordern, wel-che von der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes aus-gestellt wird.

1.1.3 zwEIGNIEDERLASSUNG EINES EINzELUNTERNEHMENS

Die Errichtung einer Zweignie-derlassung eines Einzelunter-nehmens aus dem EWR ist in das Firmenbuch einzutragen, wenn

dieses im Sitzstaat des EWR auf Grund der nationalen Vorschriften jenes Sitzstaates protokolliert ist.

1.2 UNTERNEHMEN AUS DRITT-STAATEN

Gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten kommen die Grund-freiheiten des EWR nicht zur An-wendung. Besondere Regelungen gelten aber für die Staatsanghö-rigen von Mitgliedsstaaten der WTO. Danach sind natürliche Per-sonen von Dienstleistungserbrin-gern mit Sitz in einem Mitglied-staat der WTO zur Anwesenheit in Österreich berechtigt:

� Zur Anbahnung von Geschäf- ten – ohne unmittelbare Ver- kaufstätigkeit oder Erbringung der Dienstleistung selbst – als Vertreter eines Dienstleis- tungserbringers.

� In der Tätigkeit als „Schlüssel- kraft“ (z.B. Leitungsfunkti- on, Träger außergewöhnlichen „Know-Hows“) für eine Nieder- lassung oder Tochtergesellchaft einer juristischen Person (nicht einer natürlichen Person!).

� Für Vorbereitungstätigkeiten als Verantwortlicher zur Errich- tung einer Niederlassung einer juristischen Person!).Hinsichtlich der Gründung einer Gesellschaft nach österreichi-schem Recht bzw. der Gründung einer Zweigniederlassung von ei-ner ausländischen Gesellschaft, die in einem Drittstaat ansässig ist, gelten ebenfalls die genann-ten Voraussetzungen wie für Ge-sellschaften, die im EWR ansäs-sig sind.

Hinzu kommt, dass Gesellschaf-ten, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der EU bzw. Vertragstaates des EWR ist, für den gesamten Ge-schäftsbetrieb der Zweignieder-lassung mindestens eine Person zu bestellen haben, die zur stän-digen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wo-bei eine Beschränkung des Um-fangs ihrer Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam ist. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen ge-meinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung).

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2. vERwALTUNGSRECHT

2.1 GEwERbEoRDNUNG

Soll die Niederlassung bzw. die Tochtergesellschaft eine gewerbli-che Tätigkeit ausüben, so muss sie eine Gewerbeberechtigung haben. Der vertretungsbefugte Gesell-schafter muss für die Gesellschaft die Gewerbeberechtigung beantra-gen. Die Gewerbeanmeldung hat auf die Gesellschaft zu lauten.

Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes ist, dass die Ge-sellschaft im Firmenbuch eingetra-gen ist (Firmenbuchauszug!).

Zur Erlangung der Gewerbebe-rechtigung muss ein gewerbe-rechtlicher Geschäftsführer be-stellt werden. Dieser muss die Voraussetzungen für den Gewer-beantritt erfüllen. Für den Gewer-beantritt muss er die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, seinen Wohnsitz in einem EWR – Vertrags-staat haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Ist für die Gewerbeausübung ein Befähigungsnachweis zu erbrin-gen, so muss der gewerberechtli-che Geschäftsführer entweder ge-setzlich vertretungsbefugtes Organ

sein oder die Hälfte der wöchent-lichen Normalarbeitszeit als Ar-beitnehmer beschäftigt und voll versicherungspflichtig sein. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist bei der Gewerbeanmeldung zu nennen. Da eine tatsächliche Be-tätigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Unternehmen vorgeschrieben ist, muss bei Ge-schäftsführerbestellung gegen-über der Behörde auch die Stun-denanzahl, die er sich im Betrieb betätigen wird, angegeben werden.

Handelt es sich um ein reglemen-tiertes Gewerbe, für welches eine Zuverlässigkeitsprüfung vorge-schrieben ist, muss die Geneh-migung des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Ge-werbebehörde abgewartet werden, bevor die Niederlassung bzw. die Tochtergesellschaft zu arbeiten be-ginnen darf. Das sind folgende Ge-werbe:

� Baumeister, Brunnenmeister � Chemische Laboratorien � Elektrotechnik � Pyrotechnikunternehmen � Gas- und Sanitärtechnik � Herstellung und Großhandel mit

Arzneimitteln und Giften � Inkassoinstitute

� Reisebüros � Sicherheitsgewerbe (Berufsde-

tektive, Bewachungsgewerbe) � Sprengungsunternehmen � Vermögensberatung � Waffengewerbe (Büchsenma-

cher) einschließlich des Waffen- handels � Holzbaumeister

Die Voraussetzungen für die Über-nahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung hängen von der Tätigkeit ab, die die Niederlassung bzw die Tochtergesellschaft aus-üben soll.

Wird in Österreich ein Einzelunter-nehmer tätig, hat die Gewerbean-meldung auf diesen Einzelunter-nehmer zu lauten, wobei dieser sich auch eines gewerberechtlichen Ge-schäftsführers bedienen kann.

Nähere Auskünfte darüber er-halten Sie bei der Wirtschafts-kammer WienGründerservice T 01/ 514 50-1050 oder Abteilung Rechtspolitik T 01/514 50-1615 E [email protected].

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2. vERwALTUNGSRECHT 2.1.1 GEwERbEANMELDUNG

Die Gewerbeanmeldung wird bei der Gewerbebehörde des Be-triebsstandortes vorgenommen. Die Gewerbebehörde hat die Nie-derlassung bzw. die Tochterge-sellschaft längstens innerhalb von 3 Monaten in das Gewerbere-gister einzutragen und als Bestä-tigung hierüber einen Auszug aus dem Gewerberegister auszustel-len. Einen Gewerbeschein gibt es nicht mehr!

Das Gewerbe selbst darf mit Aus-nahme der Zuverlässigkeitsge-werbe bereits mit dem Tag der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Das ist jener Tag, an dem sämtliche Unterlagen vollständig bei der Gewerbebehörde einge-langt sind bzw. die individuelle Be-fähigung bescheidmäßig festge-stellt wurden. Ein reglementiertes Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprü-fung darf erst ab Rechtskraft des postitiven Bescheides ausgeübt werden.

Zuständige Behörde für Gewerbe-anmeldungen ist die Bezirksver-waltungsbehörde des Gewerbe-standortes. Je nach Bundesland ist dies die Bezirkshauptmann-schaft, der Magistrat der Stadt oder in Wien das Magistratische Bezirksamt. Die Gewerbeanmel-dung und die hiefür erforderli-chen Belege können auch mit-tels Fax oder auf elektronischem Wege (www.wien.gv.at/amtshel-

fer/wirtschaft/gewerbe/gewerbe-anmeldung.html) bei der Behörde eingebracht werden. Die Original-dokumente müssen der Gewerbe-behörde nur noch über deren Ver-langen vorgelegt werden, wenn Zweifel an der Echtheit der über-mittelten Unterlagen bestehen. Der oder die vertretungsbefugten Gesellschafter haben für die Ge-sellschaft die Gewerbeanmeldung durchzuführen, bevor eine Tätig-keit begonnen wird. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich: � Firmenbuchauszug der Zweig-

niederlassung � Persönliche Dokumente des

gewerberechtlichen Geschäfts- führers: (Geburtsurkunde, Mel- dezettel, Staatsbürgerschafts- nachweis, ev. Heiratsurkunde und Nachweis akademischer Grade). � Eine Strafregisterbescheinigung

(nicht älter als 3 Monate) vom gewerberechtlichen Geschäfts- führer und allen Gesellschaftern, die wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben. � Eine Erklärung, dass der

gewerberechtliche Geschäfts- führer und die Gesellschafter, mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung, in den letzten 3 Jahren keine Konkursabwei- sung mangels kostendeckenden Vermögens im In- oder Ausland hatten. Dafür gibt es bei der Ge- werbebehörde ein Formular, das nur mehr unterschrieben werden muss.

� Dokumente, die für die Beur- teilung des Befähigungsnach- weises notwendig sein können (Schulzeugnisse, Dienstzeugnis se, Meisterprüfungszeugnis).

Wer den formalen Befähigungs-nachweis nicht erfüllt, kann einen Antrag auf Feststellung der indi-viduellen Befähigung stellen. Die-ses Feststellungsbegehren kann entweder im Zuge einer Gewer-beanmeldung oder unabhängig davon gestellt werden. Der Antrag kann beim Magistratischen Be-zirksamt oder bei der MA 63 ein-gebracht werden. Der indivi-duelle Befähigungsnachweis ist erbracht, wenn man die für die Gewerbeausübung erforderli-chen Kenntnisse und Fähigkeiten auf anderem Wege (praktische Tätigkeit, ausländische Ausbil-dung, einschlägige Schulungen etc.) erworben hat.

2.1.2 vERANTwoRTUNG DES GEwERbERECHTLICHEN GE-SCHÄFTSFÜHRERS

Der gewerberechtliche Geschäfts-führer ist den Behörden gegenüber insbesondere für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschrif-ten verantwortlich. Diese sind vor allem die Gewerbeordnung und ihre Durchführungsverordnungen. Daneben ist er für die Einhaltung des Öffnungszeitengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes verantwortlich. Er hat sich darum zu kümmern, ob für das Geschäfts-

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lokal eine Betriebsanlagengeneh-migung notwendig ist. Der Umfang der Verantwortung des gewer-berechtlichen Geschäftsführers richtet sich nach dem konkreten Gewerbe.

Zum Thema ”Der gewerberecht-liche Geschäftsführer” bietet Ih-nen die Wirtschaftskammer Wien eine kostenlose Broschüre. Sie können diese bestellen unter Abteilung Rechtspolitik T 01/514 50-1615E [email protected]

2.2 GESELLSCHAFTER AUS DRITT-STAATEN

Die Eintragung einer Gesellschaft ins Firmenbuch, die abgeschlos-sen wird, um die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsge-setztes zu umgehen, ist unzulässig.

Wenn eine Person nicht Angehö-riger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR ist, kann daher bereits vom Firmenbuch für die Eintragung der Gesellschaft die Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente ver-langt werden:

� eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein oder � ein Feststellungsbescheid des

AMS.

Übt ein Gesellschafter tatsäch-lich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Ge-sellschaft aus, so kann von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices ein der-artiger Feststellungsbescheid erteilt werden. Dabei hat das Ar-beitsmarktservice auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes abzustellen und es kommt auch nicht auf die steuer- oder sozialversicherungsrechtli-che Beurteilung an.

Wird keine dieser Bescheinigungen vorgelegt, so kann der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Eintragung nur beantragt wurde um die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen.

2.2.1 AUFENTHALTSbERECHTI-GUNG/ NIEDERLASSUNGSbE-RECHTIGUNG

Darüber hinaus benötigen Perso-nen, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sind und in Österreich selbständig oder un-selbständig tätig werden wollen, eine Bewilligung nach dem Auf-enthaltsgesetz. Dabei muss der Aufenthaltzweck auch die Erwerbs-tätigkeit umfassen, wie z.B. die fol-genden Aufenthaltstitel für

� „jeglicher Aufenthaltszweck“ oder � „jeglicher Aufenthaltszweck aus-

genommen unselbstständiger Erwerb“.

Diese Aufenthaltstitel werden grundsätzlich in den Bundeslän-dern von den Bezirkshauptmann-schaften bzw. Magistraten namens des Landeshauptmannes erteilt, in Wien von der Magistratsabteilung 35. Die Aufenthaltstitel werden grundsätzlich vorerst für ein Jahr, dann für je zwei Jahre ausgestellt. Danach kann eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

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3. AUFENTHALT3.1 STAATSANGEHöRIGE voN EU-/EwR-vERTRAGSSTAATENUND SCHwEIz

Staatsangehörige von EU-/ EWR-Vertragsstaaten genießen Sicht-vermerks- und Niederlassungs-freiheit und dürfen – soweit kein Inländervorbehalt besteht - Ge-werbe wie Österreicher anmelden und ausüben; Letzteres gilt auch für Schweizer Bürger. Familien-angehörige aus Drittstaaten mit (Dauer)Aufenthaltsrecht in einem EU/EWR-Vertragsstaat wie z.B. Ehegatte, Kinder oder Enkel unter 21 Jahren bzw. Eltern, Großeltern haben - soweit sie gegenüber dem EU- EWR- Staatsangehörigen un-terhaltsberechtigt sind - die glei-chen Rechte, wie die EU-/EWR-Staatsangehörigen selbst.

3.2 STAATSANGEHöRIGE voN DRITTSTAATEN

Für die Gewerbeausübung ist eine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz nötig. Die Bewilligung muss die Aus-übung der selbstständigen Er-werbstätigkeit umfassen (z.B. Aufenthaltstitel „jeglicher Auf-enthaltszweck“ oder „jeglicher Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbstständiger Erwerb“).

Achtung: Die Erstniederlassung ist vor der Einreise nach österreich im

Ausland über die österreichische vertretungsbehörde (botschaft, Generalkonsulat) zu beantragen. Die bewilligungen unterliegen ei-ner Quotenregelung (erfolgt jähr-lich durch die bundesregierung). bei ausgeschöpfter Quote oder vorliegen eines versagungsgrun-des (z.b. Aufenthaltsverbot, man-gelnde finanzielle Mittel) kann keine bewilligung erteilt werden.

3.3 NIEDERLASSUNGSbEwILLI-GUNG zUR GEwERbEAUSÜbUNG

Es muss eine Bescheinigung der für den voraussichtlichen Gewer-bestandort zuständigen Gewerbe-behörde eingeholt werden, dass die sonstigen Voraussetzungen zur Ausübung des betreffenden Gewer-bes vorliegen (bei reglementierten Gewerben insbesondere der Be-fähigungsnachweis oder Feststel-lungsbescheid über die „individu-elle“ Befähigung oder Anerkennung der ausländischen Ausbildung durch das Amt der jeweiligen Landesre-gierung (Wien = MA63). Nachweis der Niederlassungsbewilligung zur selbständigen Gewerbeausübung: Bescheid der Fremdenbehörde oder entsprechende „Vignette“ im Reise-pass. Die zuständige Behörde für Niederlassungsbewilligungen ist in Wien die Magistratsabteilung 35, in den Bundesländern ist dies in der Regel die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat.

3.4 SoNDERREGELUNGEN

Es bestehen Gewerbe, bei welchen ein Vorbehalt der österreichischen bzw. der EWR-Staatsangehörigkeit besteht: � Österreichische Staatsbürger-

schaft und Wohnsitz im Inland ist notwendig bei Waffengewerben für militärische Waffen und Muni- tion. � EWR – Staatsangehörigkeit und

Wohnsitz in einem EWR – Ver- tragsstaat bei Waffengewerben für nicht militärische Waffen und Munition. � EWR-Staatsangehörigkeit und

Wohnsitz in einem EWR-Ver- tragsstaat oder Staatsange- hörigkeit der Schweizer Eid- genossenschaft und Wohnsitz in der Schweiz ist erforderlich bei den Gewerben Arbeitsver- mittlung, Rauchfangkehrer und Überlassung von Arbeitskräften. Bei diesen Gewerben müssen Ge-sellschaften Sitz bzw. Hauptnie-derlassung, die Vertretungsorgane bzw. die geschäftsführenden Ge-sellschafter jeweils diesen Voraus-setzungen entsprechen.

Weitere Informationen:www.wien.gv.at/verwaltung/perso-nenwesen/einwanderung/aufent-halt/niederlassungsbewilligung.html

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4. RECHNUNGSLEGUNGS- voRSCHRIFTEN4.1 bUCHFÜHRUNGSPFLICHTEN

4.1.1 UNTERNEHMENSRECHTLI-CHE voRSCHRIFTEN

4.1.1.1 INLÄNDISCHE UNTER-NEHMER

Inländische Kapitalgesellschaf-ten und inländische Gesellschaf-ten, an denen keine natürliche Person als unbeschränkt haften-de Gesellschafter beteiligt sind (z.B.GmbH&CoKG), das sind sog. “verdeckte Kapitalgesellschaften“, sind kraft Rechtsform nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) buchführungspflichtig. Sie müs-sen basierend auf einer doppelten Buchhaltung jährlich einen Jah-resabschluss aufstellen. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Anhang. Bei grösseren Gesellschaften kommt noch ein Lagebericht hinzu. Es sind die Bewertungsvorschrif-ten nach UGB, sowie detaillierte Gliederungs- und Ausweisvor-schriften einzuhalten.

Alle anderen Unternehmer, also insbesondere Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen mindestens ein vollhaften-der Gesellschafter eine natür-liche Person ist, sind nach UGB

erst buchführungspflichtig, wenn sie pro Betrieb jeweils mehr als € 700.000,-- Umsatzerlöse im Ge-schäftsjahr erzielen.

Konkret tritt die Buchführungs-pflicht erst dann ein, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufei-nander folgenden Geschäfts-jahren überschritten wird und zwar ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr. Es ist also ein Pufferjahr vorgesehen. Ist der Umsatz höher als eine Million, tritt die Rechnungslegungspflicht ohne Pufferjahr bereits im Folge-jahr ein.

Die Buchführungspflicht beinhaltet auch für diese Gruppe die Verpflich-tung zur Führung einer doppel-ten Buchhaltung, zur Einhaltung der Bewertungsvorschriften nach UGB, sowie zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Anhang und Lagebericht sind nicht zu errich-ten. Weiters müssen die detaillier-ten Gliederungs- und Ausweisvor-schriften für Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden.

Ausgenommen von den Vorschrif-ten des UGB sind Freiberufler, so-wie Land- und Forstwirte.

4.1.1.2 zwEIGNIEDERLASSUNGEN

Nach herrschender Lehre sind die Rechnungslegungsvorschriften nach UGB (§ 189) nicht für inlän-dische Zweigniederlassungen aus-ländischer Unternehmer anzuwen-den. Die Zweigniederlassung muss aus rein unternehmensrechtlichen Gesichtspunkten keinen eigenen Jahresabschluss erstellen. Sie un-terliegt den Rechnungslegungsvor-schriften ihres Landes.

Im GmbH Gesetz findet sich eine Bestimmung (§ 112), dass eine aus-ländische Zweigniederlassung über die „inländischen Geschäfte“ ge-sondert Bücher zu führen hat. Dies kann nur für inländische Zweignie-derlassungen ausländischer Kapi-talgesellschaften, nicht jedoch für jene ausländischen Einzelunterneh-men oder Personengesellschaften gelten. Aus der Verpflichtung zur gesonderten Buchführung kann kei-ne Verpflichtung zur Erstellung ei-nes eigenen Jahresabschlusses für die Zweigniederlassung abgeleitet werden. Weiters ist die herrschen-de Lehre der Ansicht, dass diese Bestimmung gegen die Niederlas-sungsfreiheit verstösst und daher von EU/EWR Gesellschaften nicht eingehalten werden muss.

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4. RECHNUNGSLEGUNGS- voRSCHRIFTEN

4.1.2 STEUERLICHE voR-SCHRIFTEN

4.1.2.1 INLÄNDISCHE UNTER-NEHMEN

Alle Steuerpflichtigen, die Einkünf-te aus Gewerbebetrieb haben und nach UGB buchführungspflichtig sind, müssen auch für die steuer-liche Ergebnisermittlung die Buch-führungsvorschriften des UGB be-achten (Maßgeblichkeitsprinzip), außer es gibt im Steuerrecht zwin-gend abweichende Regelungen (umgekehrte Maßgeblichkeit). Wei-ters gelten für diese Gruppe nach-stehende Besonderheiten:

� Über Antrag kann ein vom Kalen- derjahr abweichendes Wirt- schaftsjahr gewählt werden. � Gewillkürtes Betriebsvermögen

(d.h. nicht unmittelbar dem Be- trieb dienendes Vermögen), so- weit es nicht notwendiges Pri- vatvermögen ist, kann in die Bi- lanz aufgenommen werden.

Diese Methode zur Ermittlung steuerrelevanter Ergebnisse wird Gewinnermittlung nach § 5 Ein-kommensteuergesetz (EStG) ge-nannt. Vgl.dazu auch die Broschüre Abgaben und Steuern „Die Gewinn-ermittlungsarten ab 2007 Neuerun-gen durch das Unternehmensge-setzbuch“ , abrufbar unter: wko.at

4.1.2.2 zwEIGNIEDERLASSUNGEN

Obwohl Buchführungspflicht nach UGB nicht eintreten kann, werden

für inländische Zweigniederlas-sungen ausländischer Kapitalge-sellschaften, sowie andere Zweig-niederlassungen, welche die Buchführungsgrenzen des UGB überschreiten, eine Verpflich-tung zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG normiert ( § 21 Abs.1.Z.3Körperschaftssteuergesetz, § 5 Abs.1 EStG ) .

4.2 oFFENLEGUNGSvoR-SCHRIFTEN

4.2.1 INLÄNDISCHE UNTERNEH-MEN

Kapitalgesellschaften und ver-deckte Kapitalgesellschaften müs-sen ihren Jahresabschluss spä-testens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch-gericht des Sitzes der Gesellschaft einreichen. Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das sind jene, die zwei der folgenden Grös-senmerkmale nicht überschreiten: 4,84 Mio Euro Bilanzsumme, 9,68 Mio Euro Umsatzerlöse, 50 Arbeit-nehmer, müssen eine verkürzte Bilanz (keine Gewinn- und Verlust-rechnung) mit Anhang auf einem vorgegebenen Formblatt beim Fir-menbuch abgeben.

Diese Formulare sind abrufbar un-ter: www.bmj.gv.at/internet/html/default/home im Serviceteil unter Formulare - Firmenbuch

Übersteigt der Umsatz in den letzten 12 Monaten vor dem Ab-schlussstichtag € 70.000,--, ist die

Übermittlung verpflichtend elek-tronisch durchzuführen. Kapital-gesellschaften, welche die Grös-senmerkmale überschreiten (sog. mittlere und grosse) müssen um-fangreichere Unterlagen ( gesam-ten Jahrsabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Wirt-schaftsprüfers) einreichen.

4.2.2 zwEIGNIEDERLASSUNGEN

Die Vertreter der Zweignieder-lassungen von ausländischen Ka-pitalgesellschaften müssen nach § 280a UGB die Unterlagen der Rechnungslegung (z.B. Jahres-abschluss, Anhang etc.) der (ge-samten) Gesellschaft, die nach dem Recht der Hauptniederlas-sung erstellt, geprüft und of-fengelegt worden sind, in deut-scher Sprache beim Firmenbuch einreichen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Obersten Ge-richtshofes (OGH) auch, wenn die ausländische Gesellschaft nach ausländischem Recht nicht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden muss.

4.3 PRAKTISCHE KoNSEQUENzEN

4.3.1 zwEIGNIEDERLASSUNG

Wie im Kapitel 5.1.3 ausgeführt wird, unterliegt der Gewinn der Zweigniederlassung eines aus-ländischen Unternehmens in Ös-terreich der Besteuerung.

Obwohl die Buchführungspflichten nach UGB für Zweigniederlassun-

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gen ausländischer Unternehmen nicht greifen, verlangen die öster-reichischen Steuergesetze, dass, sofern Buchführungspflicht nach UGB gegeben wäre, für Zwecke der Besteuerung ein nach UGB-Regeln ermitteltes Ergebnis.

Wenn die ausländische Gesell-schaft daher eine Kapitalgesell-schaft ist oder die Umsätze der inländischen Zweigniederlassung anderer ausländischer Unterneh-men die Buchführungsgrenzen nach UGB überschreiten, sollte nach herrschender Auffassung aus steuerlichen Gründen eine Art Jahresabschluss nach UGB für die Zweigniederlassung er-stellt werden. Sind diese Vor-aussetzungen nicht gegeben, genügt eine Einnahmen/Ausga-ben Rechnung für die Zweig-niederlassung.

4.3.2 ToCHTERGESELLSCHAFT

Eine Tochtergesellschaft, sei es in Form einer Kapital- oder Personengesellschaft, ist ein in-ländisches Unternehmen, das gleich wie inländische Unterneh-men den in den Punkten 4.1.1.1, 4.1.2.1, und 4.2.1 beschriebenen Buchführungs- und Offenle-gungspflichten unterliegt.

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5. STEUERRECHT

Die wichtigsten Steuern, die aus-ländische Unternehmungen, die sich in Österreich niederlassen, be-treffen, sind:

� die Einkommensteuer (ESt) bzw. die Körperschaftssteuer (KÖSt) als Ertragsteuern; � die Umsatzsteuer (UST)

ESt und KÖSt unterscheiden im We-sentlichen nicht zwischen Angehö-rigen von Mitgliedsstaaten der EU und Angehörigen von Drittländern.

Im Umsatzsteuergesetz (UStG) hin-gegen ist der Waren- und Dienst-leistungsverkehr innerhalb des EU- Raumes nach eigenen Grundsätzen geregelt.

5.1 ERTRAGSTEUERN

5.1.1 EST-ALLGEMEIN

5.1.1.1 STEUERSUbjEKT UND bEMESSUNGSGRUNDLAGE

Besteuert wird das Einkommen natürlicher Personen eines Kalen-derjahres. Das Einkommen ist die Summe aus sieben Einkunftsarten abzüglich bestimmer Ausgaben in der Privatsphäre (Sonderausga-ben, außergewöhnliche Belastun-gen). Verluste und Gewinne bzw

Überschüsse zwischen den Ein-kunftsarten werden ausgeglichen. Hauptbestandteil des Einkommens von Selbständigen ist der Gewinn bzw. Verlust aus ihrer Tätigkeit. Verluste, die aufgrund doppelter Buchhaltung ermittelt wurden, können, soweit sie im gleichen Jahr nicht mit anderen Einkunftsar-ten ausgeglichen werden können, ohne zeitliche Begrenzung vor-getragen werden, müssen jedoch zum frühest möglichen Zeitpunkt verrechnet werden. Einnahmen/Ausgabenrechner können Verlus-te der vorangegangenen drei Jah-re vortragen. Verluste können nur bis zur Höchstgrenze von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte ver-rechnet werden. Der verbleibende Teil geht nicht verloren, sondern kann in den nächsten Jahren ver-wendet werden. Gewinne und Ver-luste von Personengesellschaften (OG, KG etc.) werden auf die Ge-sellschafter aufgeteilt undbei diesen der Einkommensteuer unterworfen.

5.1.1.2 UNbESCHRÄNKTE UND bESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT

Unbeschränkt steuerpflichtig ist eine Person, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt hat. Ein gewöhnlicher Auf-

enthalt besteht i.d.R. dann, wenn die Person in Österreich länger als 6 Monate verweilt. Liegt unbe-schränkte Steuerpflicht vor, unter-liegen alle auf der Welt erzielten Einkünfte der Einkommensteuer (Welteinkommen). Eine dadurch im Verhältnis zu anderen Staaten ent-stehende Doppelbesteuerung wird durch Doppelbesteuerungsabkom-men (DBA) vermieden, die Öster-reich mit jeweils einem ausländi-schen Staat abschließt.

Liegen weder Wohnsitz noch ge-wöhnlicher Aufenthalt in Öster-reich, ist die Person beschränkt steuerpflichtig.Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegen nur bestimmte im Gesetz aufgezählte Einkünfte derEinkommensteuer.

Hinsichtlich der Steuersätze gibt es keinen Unterschied zur sog. unbeschränkten Steuerpflicht. Die Steuerabsetzbeträge werden bei beschränkter Steuerpflicht je-doch nicht abgezogen. Der Verlust aus inländischen Betriebsstätten (Zweigniederlassung) ist nur vor-tragsfähig, soweit er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unter-liegenden (ausländischen) Einkünf-te übersteigt.

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Damit wird bezweckt, dass Öster-reich bei Ausländereigenschaft die Verlustverwertung nur sub-sidiär gegenüber dem Ansässig-keitsstaat zulässt. Vor Berech-nung der Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Betrag von € 8.000,-- , ab der Veranlagung 2009 ein Betrag von € 9.000,-- hinzugerechnet. Angehörige von Mitgliedsstaaten der EU und des EWR können be-antragen, als unbeschränkt steu-erpflichtig behandelt zu werden, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, sofern ihre Einkünfte zu 90% der österr. EST unterliegen. Aufgrund der Zweitwohnsitz-verordnung bleibt es trotz ei-nes inländischen Wohnsitzes bei der beschränkten Steuerpflicht, wenn es sich nur um einen Zweit-wohnsitz handelt, der an max.70 Tagen im Kalenderjahr benutzt wird und der Hauptwohnsitz im Ausland seit mehr als 5 Jahren besteht.

5.1.1.3 STEUERSATz

Ab 2009 wurde der Einkommen-steuertarif wesentlich vermin-dert. Nachstehende Tabelle zei-gen die Steuersätze:

STEUERSATzTAbELLEN

Bis inkl. 2008:

Ab 2009

Die wesentlichen Verbesserun-gen waren die Erhöhung des steuerfreien Einkommens auf € 11.000,-- und die Anwendung des Höchstsatzes von 50% auf Einkommensteile über € 60.000,--.

Einkommen in Euro Durchschnittssteuer-satz in%

jeder zusätzliche Euro wird besteuert mit % (Grenzsteuersatz)

≤ 10.000,-- 0 0

>10.000,-- bis 25.000,-- 0-23 38,33

>25.000,-- bis 51.000,-- 23- 33,5 43,596

>51.000,-- >33,5 50

Einkommen in Euro Durchschnittssteuer-satz in%

jeder zusätzliche Euro wird besteuert mit % (Grenzsteuersatz)

≤ 11.000,-- 0 0

>11.000,-- bis 25.000,-- 0-20,4 36,50

>25.000,-- bis 60.000,-- 20,4-33,7 43,2143

>60.000,-- >33,7 50

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5.1.2 KöRPERSCHAFTSSTEUER (KöST) ALLGEMEIN

5.1.2.1 STEUERSUbjEKT UND bEMESSUNGSGRUNDLAGE

Sie ist die Einkommensteuer von juristischen Personen, der Steu-ersatz beträgt einheitlich 25% vom steuerlichen Gewinn. Die Körper-schaftssteuer kann nicht abgezo-gen werden.

Von den Gewinnausschüttungen muss durch die ausschüttende Ge-sellschaft zusätzlich 25% Kapital-ertragssteuer (KEST) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Für Ausschüttungen an inländische Kapitalgesellschaften kann der KEST-Abzug entfallen, wenn die Beteiligung an der aus-schüttenden Gesellschaft mindes-tens 10% beträgt. Hinsichtlich des Verlustvortrages gelten die Aus-führungen zur Einkommensteuer.

5.1.2.2 UNbESCHRÄNKTE-bE-SCHRÄNKTE STEUERPFLICHT

Kapitalgesellschaften, die in Öster-reich weder Sitz noch Betriebsstätte haben, sind beschränkt steuerpflich-tig. Ebenso wie bei der Einkommen-steuer besteht die Steuerpflicht nur für bestimmte Enkünfte.

Hinsichtlich des maximal vor-tragsfähigen Verlustes aus inlän-dischen Betriebsstätten gelten ebenfalls die Ausführungen zur Einkommensteuer.

5.1.2.3 GRUPPENbESTEUERUNG

Durch das System der Gruppen-besteuerung können die positiven und negativen Ergebnisse aller (inländischen) Gruppenmitglieder für die Besteuerung saldiert wer-den.

Gewinne und Verluste innerhalb des Konzerns können ausge-glichen werden, ohne dass zu aufwendigen Konstruktionen, wie z.B. Verschmelzungen gegrif-fen werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass die vorgelagerte Kapitalgesellschaft (beteiligte Gesellschaft) an der nachgela-gerten (Beteiligungsgesellschaft) zu mehr als 50% beteiligt ist, über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt und ein Gruppenantrag rechtzeitig gestellt wird.

Die Unternehmensgruppe muss mindestens drei Jahre bestehen. Auch beschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaf-ten aus dem EU- oder EWR-Raum mit Sitz bzw. Geschäftsleitung im Ausland können Gruppenträger sein, wenn sie mit einer Zweig-niederlassung im Firmenbuch ein-getragen sind und die inländischen Beteiligungen der Zweigniederlas-sung zuzurechnen sind. Einzel-heiten zur Gruppenbesteuerung finden Sie in unserem Infoblatt „Die Gruppenbesteuerung“ auf der Homepage der Wirtschaftskam-mer Österreich unter wko.at.

5.1.3 ERTRAGSTEUERN FÜR zwEIGNIEDERLASSUNGEN

5.1.3.1 DbA IST voRHANDEN

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Durch grenz-überschreitende Aktivitäten kann es leicht dazu kommen, dass so-wohl der Staat, in dem das Unter-nehmen ansässig ist, als auch der Staat der Niederlassung Besteue-rungsansprüche erheben.

Um Doppelbesteuerungseffekte zu vermeiden, hat Österreich mit vie-len Ländern DBA abgeschlossen. Das sind bilaterale Verträge, die den beiden Vertragstaaten die Be-steuerungsrechte zuweisen. Durch ein DBA kann eine nach österrei-chischem EStG/KStG bestehende beschränkte Steuerpflicht einge-schränkt oder aufgehoben werden.Eine nach österreichischem Recht nicht bestehende Steuerpflicht kann von einem DBA hingegen nicht geschaffen werden.

Zur Vermeidung der Doppelbesteu-erung gibt es zwei Systeme:

Beim Befreiungssystem schei-det der Staat, in dem die Person ansässig ist, Einkünfte, die dem anderen Staat zur Besteuerung zugeteilt sind, aus seiner Steuer-bemessungsgrundlage aus. Meist wird diese Methode mit einem Pro- gressionsvorbehalt verbunden (z.B. DBA Deutschland, Schweiz). Das heißt, dass der Ansässigkeitsstaat

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die dem anderen Staat zur Be-steuerung zugewiesenen Ein-künfte für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Bei der Anrechnungsmethode rechnet der Ansässigkeitsstaat die Steuer, die der andere Staat aufgrund desDBA erheben darf, auf seine Steuer an ( z.B. DBA Italien, Großbritanni-en etc.).

Unternehmensgewinne, betriebs-stätte Nach den meisten DBA werden Un-ternehmensgewinne grundsätzlich in jenem Staat besteuert, in dem der Unternehmer ansässig ist. Gibt es im anderen Staat eine Betriebs-stätte, wird das Besteuerungsrecht für den der Betriebsstätte zuzu-rechnenden Gewinn dem anderen Staat zugeteilt. Als Betriebsstätte sind i.d.R. zu werten: Ort der Lei-tung, Zweigniederlassung, Ge-schäftsstelle, Fabrikations- und Werkstätte. Keine Betriebsstätten sind: bloße Lagerräume, Ausliefe-rungslager, Ausstellungsräume. In der überwiegenden Anzahl der DBA werden Betriebsstätten auch begründet durch:

� Baustellen und Montagen mit einer Dauer von mehr als 6 Mo- naten � Abhängige Vertreter mit Ab-

schlussvollmacht

Der Gewinn der Betriebsstätte ist zu ermitteln, als ob sie ein von der Hauptniederlassung unabhängiges Unternehmen wäre. So sind z.B. für die Warenlieferungen der ausländi-

schen Hauptniederlassung an die inländische Zweigniederlassung Preise zu verrechnen, wie sie zwi-schen unabhängigen Unternehmen verrechnet werden würden. Zu den Buchführungspflichten bzw. Ge-winnermittlungsarten vgl. die Aus-führungen im Kapitel 4.

Fall 1 - ausländisches Unterneh-men ist Einzelunternehmer oder PersonengesellschaftGründet ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter in einem an-deren Staat ansässig sind, eine Betriebstätte in Österreich und be-steht zwischen dem anderen Staat und Österreich ein DBA, ist i.d.R. nur der Gewinn der österreichi-schen Betriebstätte in Österreich zu versteuern. Auf welche Weise Österreich sein Besteuerungsrecht ausübt, richtet sich nach österrei-chischem Recht. Haben die betrof-fenen Personen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, geschieht dies im Rah-men der beschränkten Einkom-mensteuerpflicht.

Fall 2 - ausländische Kapitalge-sellschaftHat eine ausländische Kapitalge-sellschaft eine Betriebsstätte in Österreich, unterliegt der Gewinn der inländischen Betriebsstätte der Körperschaftsteuer von 25%. Die Mindest KÖSt (dazu Punkt 5.1.4.1.) wird nicht erhoben.

5.1.3.2 ES ExISTIERT KEIN DoP-PELbESTEUERUNGSAbKoMMEN (DbA)

Besteht zwischen dem Staat, in welchem das Unternehmen an-sässig ist und Österreich kein DBA, richtet sich die Besteuerung in Ös-terreich i.d.R. ausschließlich nach den Vorschriften für die beschränk-te Steuerpflicht.

Zur beschränkten Steuerpflicht bei natürlichen Personen vgl. die Aus-führungen im Punkt 5.1.1.2, zur be-schränkten Steuerpflicht von Kapi-talgesellschaften Punkt 5.1.2.2.

Die konkreten Auswirkungen sind:Im Vergleich zu einem Zustand mit DBA werden z.B. Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland, sowie aus der Bestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung in Österreich besteuert, auch wenn keine Betriebstätte in Österreich besteht.

Besteuert der Staat, in dem die Per-son ansässig ist, ebenso wie Öster-reich das Welteinkommen seiner Steuersubjekte (wie dies z.B. Öster-reich tut), kommt es ohne DBA zu Doppelbesteuerungseffekten.

In diesem Fall müssen entweder beim ausländischen Staat oder in Österreich Ausnahmegenehmigun-gen beantragt werden.

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5.1.4 ERTRAGSTEUERN FÜR ToCHTERGESELLSCHAFTEN

5.1.4.1 KöST

Wird die Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder AG gegründet und hat sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, unterliegt sie der unbe-schränkten KÖSt Pflicht.

Doppelbesteuerungseffekte, die durch eine ausländische Betriebs-stätte der österreichischen Toch-tergesellschaft auftreten, werden durch DBA vermieden. Besteht mit dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen, legt eine Verordnung fest, dass Gewinne einer ausländischen Be-triebsstätte in Österreich dann nicht besteuert werden, wenn die Durchschnittssteuerbelastung im Ausland mehr als 15% beträgt. Beträgt diese max.15%, wird die ausländische Steuer auf die ös-terreichische angerechnet.

Auch wenn keine Gewinne erzielt werden, ist die sog. Mindest KÖST zu entrichten. Für neu gegründete Kapitalgesellschaften beträgt sie für die ersten vier (vollen) Kalen-derjahre ab Eintritt in die unbe-schränkte Steuerpflicht € 273,00 pro Kalendervierteljahr. Danach beträgt sie für GmbHs € 437,50 für AGs € 875,00 pro Kalender-vierteljahr. Sie wird zeitlich unbe-grenzt auf die tatsächliche KÖST späterer Jahre wie eine Voraus-zahlung angerechnet.

5.1.4.2 GEwINNAUSSCHÜTTUN-GEN

Gewinnausschüttungen der österr. Tochter an eine in einem EU Mit-gliedstaat (EU MS) ansässige Mut-tergesellschaft mit einer Rechts-form, die in der Anlage zum EStG bezeichnet ist ( z.B. deutsche AG, deutsche GmbH, societe anonyme, societa a responsabilita limitata) oder an eine in einem Drittstaat ansässige Muttergesellschaft, kön-nen ohne Abzug der KEST von 25% erfolgen, wenn die Beteiligung an der österr. Tochter zu mindestens 10% und seit einem Jahr ununter-brochen besteht. Zum Ausschluss der Haftung der Tochter wegen Missbrauchs muss ein amtlich be-stätigter Ansässigkeitsnachweis und eine schriftliche Erklärung der Muttergesellschaft vorliegen, dass sie eine aktive Tätigkeit ausübt, eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlich-keiten verfügt. Bei unter 10%igen Beteiligungen an einer EU- oder EWR-Kapitalgesellschaft kommt es generell dann zu einer Beteili-gungsertragsbefreiung, sofern eine umfassende Amts- und Vollstre-ckungshilfe besteht (derzeit nur bei Norwegen der Fall).Kommt es jedoch zu einer Besteue-rung, kann diese doppelte Besteue-rung mit Hilfe der DBA-Regelungen vermieden werden.

In den meisten DBA wird das Be-steuerungsrecht für Ausschüt-tungen jenem Staat zugeteilt, in dem der Empfänger der Aus-

schüttungen ansässig ist. Ös-terreich wird bei ausländischen Empfängern häufig ein Recht auf verminderten Steuerabzug einge-räumt.

Das OECD Musterabkommen sieht 15%, für Ausschüttungen an Muttergesellschaften, die zu mindestens 25% beteiligt sind, 5% vor. Zu den Regelungen in den einzelnen DBA vgl. das Info-blatt des KC Abgaben und Steuern „Quellensteuern im internationa-len Steuerrecht“ unter wko.at. Der verminderte Steuerabzug kann bereits bei Ausschüttung, d.h. an der Quelle vorgenommen werden. Die Voraussetzungen dafür finden Sie im Infoblatt des KC Abgaben und Steuern „Doppelbesteue-rungsabkommen – Entlastungs-verordnung“ unter wko.at.

Es kann aber auch zunächst der volle Steuerabzug von 25% vor-genommen und auf Antrag die zuviel einbehaltene KEST an den ausländischen Empfänger rücker-stattet werden. 5.2 UST

5.2.1 ALLGEMEINES

Grundlegendes SystemIn Österreich besteht wie im gesam-ten EU Raum das System der Net-toallphasenumsatzsteuer, das mit dem Vorsteuerabzug (VST) operiert.

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UmsätzeDer österreichischen UST unter-liegen: � Lieferungen oder sonstige Leis-

tungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. � Der Eigenverbrauch im Inland. � Die Einfuhr von Gegenständen

vom Drittland in das Inland. � Der innergemeinschaftliche Er-

werb von Gegenständen aus einem anderen EU Staat von einem EU Unternehmer.

Die UST-Pflicht entsteht grund-sätzlich auch für ausländische Un-ternehmer, die im Inland Umsätze ausführen, jedoch weder Tochter-gesellschaft noch Niederlassung in Österreich haben. Die DBA gelten nicht für die Umsatzsteuer. Erbrin-gen diese Unternehmen Dienst-leistungen oder Werklieferungen in Österreich, wird die darauf ent-fallende Umsatzsteuer vom (in-ländischen) Leistungsempfänger geschuldet-Reverse Charge. Der ausländische Unternehmer muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Werden hingegen Lie-ferungen (ausser Werklieferungen) durchgeführt, ist die Umsatzsteuer auszuweisen. Sie muss vom Emp-fänger der Lieferung für den aus-ländischen Unternehmer an das Finanzamt Graz Stadt abgeführt werden.

vorsteuerabzugI.d.R. kann sich ein Unternehmer die UST, die ihm von anderen Un-ternehmungen für betriebliche Vorleistungen in Rechnung gestellt wird, als VST abziehen.

Voraussetzung dafür ist eine ord-nungsgemäße Rechnung. Dadurch wird erreicht, dass die Umsatzbe-steuerung in der Unternehmens-kette kostenneutral ist und nur den Letztverbraucher trifft. Auch die Einfuhrumsatzsteuer ist als VST abzugsfähig. Ausländische Unter-nehmen, die keine steuerpflichti-gen Umsätze in Österreich tätigen, müssen die Erstattung der Vorsteu-er bis inkl. 2009 beim Finanzamt beantragen.

Der Erstattungszeitraum muss mind. 3 Monate und kann max. ein Kalenderjahr betragen. Eine Erstat-tung erfolgt nur dann, wenn der Er-stattungsbetrag mind. € 360,-- be-trägt. Ist der Erstattungszeitraum ein Kalenderjahr, muss der Betrag nur mind. € 36,-- betragen. Der An-trag ist binnen 6 Monaten nach Ab-lauf des Kalenderjahres zu stellen. Für Erstattungsanträge, welche ab 01.01.2010 von Unternehmern aus anderen EU MS gestellt wer-den, gelten neue Regeln:

Der Antrag ist elektronisch über ein im eigenen EU Staat einge-richtetes elektronisches Portal einzubringen. Die eigene Abga-benbehörde leitet die Anträge an die einzelnen Länder weiter.

Die Frist zur Einbringung wurde auf 9 Monate verlängert. Der zu erstattende Betrag muss mind. € 400,-- betragen. Ist der Erstat-tungszeitraum ein Kalenderjahr, verringert sich dieser Mindestbe-trag auf € 50,--.

Unternehmer aus Drittstaaten bringen den Erstattungsantrag weiterhin beim Finanzamt ein.

Die Frist beträgt wie bisher 6 Monate.SteuersätzeIn Österreich gibt es folgende Steu-ersätze: � Normalsteuersatz 20%, � ermäßigter Steuersatz 10%- für

z.B. Lebensmittel, Speisen, die Vermietung von Wohnraum etc., � 12%- z.B. für Wein von Wein-

bauern. voranmeldung, FälligkeitI.d.R. werden die zu entrichtende UST und die abzugsfähige VST mo-natlich errechnet. Ein Überhang der UST über die VST, die Zahllast ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monates zu entrichten. Eine Um-satzsteuervoranmeldung (UVA), in welche die Berechnungsgrund-lagen einzutragen sind, ist zu er-stellen. Sie ist aber nur dann beim Finanzamt einzureichen, wenn der Vorjahresumsatz 100.000 EUR übersteigt oder die Zahlung nicht pünktlich erfolgt oder ein Vorsteu-erguthaben besteht. Sofern ein Internet-Anschluss be-steht, sind die Voranmeldungen elektronisch einzureichen. Au-ßerdem ist eine Umsatzsteuer-jahreserklärung abzugeben. Die elektronische Einreichung kann sehr benutzerfreundlich über das „Finanzonline“, ein Datenübertra-gungsverfahren der österreichi-schen Finanzverwaltung, erfolgen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmf.gv.at/EGovern-ment/FINANZOnline/_start.html

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5.2.2 LIEFERUNGEN IN DRITTLÄN-DER

Österreich besteuert im Verhältnis zu Drittländern nach dem Be-stimmungslandprinzip. Das Recht auf Einhebung der UST wird je-nem Staat zugewiesen, in den die Lieferung geht. Lieferungen in ein Drittland, gleichgültig, ob an Un-ternehmer oder Private werden un-ter bestimmten Voraussetzungen (Ausfuhrnachweis, in bestimmten Fällen ausländischer Abnehmer) von der Umsatzsteuer befreit, wobei der volle Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Umgekehrt wird die Einfuhr von Waren aus dem Drittland nach Österreich mit österr. UST belastet (Einfuhrumsatzsteuer).

5.2.3 LIEFERUNGEN IM bINNEN-MARKT

Bei Lieferungen von einem EU Mitgliedsstaat in einen anderen wird im Unternehmensbereich weitgehend das Bestimmungs-landprinzip aufrechterhalten. Liefert ein österreichisches Un-ternehmen an einen Unterneh-mer in einem anderen EU Mit-gliedsstaat, liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Liefe-

rung vor. Der Erwerber verwirk-licht in seinem Mitgliedsstaat, in den die Ware gelangt, einen in-nergemeinschaftlichen Erwerb. Er berechnet die Erwerbssteuer mit dem Umsatzsteuersatz sei-nes Landes und kann sie gleich-zeitig als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteueridentifikati-onsnummer ersetzt die Überwa-chungsfunktion der bisherigen, im EU Raum nun aufgehobenen Grenzkontrollen. Sie wird vom Finanzamt erteilt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der inner-gemeinschaftlichen Lieferung ist, dass auf der Rechnung die UID Nr. des Lieferers und des Abneh-mers aufscheint. Getätigte Inner-gemeinschaftliche Lieferungen sind dem Finanzamt in zusam-menfassenden Meldungen mit-zuteilen. Bei Umsätzen zwischen Unternehmern und Nichtunter-nehmern gilt in weiten Bereichen das Ursprungslandprinzip, das heißt, dass das Land, aus dem die Ware stammt, das Besteue-rungsrecht hat. (Ausnahme: neue Fahrzeuge, Versandhandel)

5.2.4 SoNSTIGE LEISTUNGEN

Im Falle von Dienstleistungen ent-steht in Österreich nur Umsatz-steuerpflicht, wenn die Leistung in Österreich ausgeführt wird. Ab 2010 ändern sich die Regeln für den Leistungsort weitgehend. Es herrscht die Grundregel, dass Dienstleistungen von Unternehmer an Unternehmer (B2B) dort er-bracht werden, wo der Leistungs-empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. am Ort der leistungs-empfangenden Betriebsstätte.

Dies ist eine Erleichterung: wenn Dienstleistungen am Leistungs-ort des Empfängers steuerpflich-tig sind, geht innerhalb der EU die Steuerschuld auf den Leis-tungsempfänger über (reverse charge), wenn der Leistende in diesem EU MS keine Niederlas-sung hat. Es kann eine Rechnung ohne MWST ausgestellt werden, der Leistungsempfänger kann sich die übergegangene Steuerschuld i.d.R. als Vorsteuer abziehen. Der Leistungsempfänger muss die UST nicht vorfinanzieren und sich um eine komplizierte Vorsteuerer-stattung kümmern. Vgl. dazu auch die Ausführungen im Punkt 5.2.1.

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Zur Erläuterung: Katalogleistungen sind z.B. Werbeleistungen, rechtli-che, wirtschaftliche und technische Beratung, Leistungen der Steuerbe-rater, Dolmetscher etc. Ab 2010 sind zu Kontrollzwecken nicht nur Liefe-rungen in andere EU Mitgliedstaaten in die zusammenfassende Meldung aufzunehmen, sondern auch Dienst-leistungen, wenn der Leistungsort unter Anwendung der Grundregel in einem anderen MS liegt, weil der Leistungsempfänger, der Unterneh-mer ist, dort seinen Sitz hat und die Steuerschuld auf den Leistungs-empfänger übergegangen ist.

5.3 NEUGRÜNDUNGSFöRDE-RUNGSGESETz ( NEUFöG)

5.3.1 ALLGEMEINES

Durch das NeuföG ist sowohl die Neugründung von Betrieben als auch die Betriebsübernahme von Bundesverwaltungsabgaben, di-versen Verkehrssteuern (Grunder-

werbsteuer, Gesellschaftssteuer) und bestimmten Gebühren befreit. Weiters entfallen Lohnnebenkosten in Höhe von rund 7% im ersten Jahr bei der Neugründung, allerdings nicht bei der Betriebsübernahme.

Voraussetzung sowohl für die „klassische“ Neugründung als auch für die Betriebsübernahme ist, dass sich die die Betriebsfüh-rung beherrschende (juristische) Person (=Betriebsinhaber, bzw. -übernehmer) bisher (innerhalb der letzten 15 Jahren) nicht in vergleichbarer Art (ÖNACE-Grup-pen) sowohl im Inland als auch im Ausland beherrschend betrieblich betätigt hat. Weiters muss bei der Neugründung im engeren Sinn eine neue betriebliche Struktur geschaffen werden. Details kön-nen Sie den Infoblättern des KC Abgaben und Steuern „NeuföG für Neugründer“ und „NeuföG für Übernehmer“ entnehmen , abruf-bar unter wko.at

5.3.2 zwEIGNIEDERLASSUNGEN

Die Begünstigungen des NEUFÖG ist für die Gründung von Nieder-lassungen, die im gleichen Wirt-schaftszweig tätig werden, i.d.R. nicht anwendbar.

5.3.3 ToCHTERGESELLSCHAFTEN

Die NEUFÖG-Begünstigungen kommen jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn die ausländi-sche Mutter(kapital)gesellschaft an der neu gegründeten inlän-dischen Tochter(kapital)gesell-schaft zu mind. 50% beteiligt und im gleichen Wirtschaftszweig tä-tig ist. Das gleiche gilt, wenn der Geschäftsführer der inlän-dischen Tochter(kapital)gesell-schaft unmittelbar oder mittel-bar über andere Beteiligungen zu mehr als 25% beteiligt ist und in den letzten 15 Jahren im gleichen Wirtschaftszweig selb-ständig tätig war.

Nachstehend sind die wichtigsten Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen dargestellt:

Art der Leistung Leistungsort bis 31.12.2009 Leistungsort ab 01.01.2010

Grundregel Unternehmerort des Leistenden an Unternehmer: Empfängerort

an Private: Unternehmerort

Vermittlungsleistungen Ort des vermittelten Umsatzes an Unternehmer: Empfängerort

an Private: Ort des vermittelten Umsatzes

im Zusammenhang mit einem Grundstück

Lageort Lageort

künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende Tätigkeit

Tätigkeitsort Tätigkeitsort ab 2011an Unternehmer: Empfängerort(Ausnahme: Eintrittskarten Tätigkeitsort)an Private: Tätigkeitsort

Katalogleistungen an Unternehmer: Empfängerort wie bisher

an Private in EU: Unternehmerort wie bisher

an Private im Drittland Empfängerort wie bisher

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Nachstehend sind die wichtigsten Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen dargestellt:6.1 ANMELDUNG EINER INLÄNDISCHEN zwEIGNIEDERLASSUNG

An dasLandesgericht als HandelsgerichtFirmenbuch

Daten des ausländischen Rechtsträgers

Firma:

Rechtsform (in Originalsprache des Sitzes der Hauptniederlassung):

Sitz:

Geschäftsanschrift/Zustellanschrift:

protokolliert/registriert bei: (Behörde, Gericht etc.)

Reg.Nr.

Kapital: Währung:

Stichtag für den Rechnungsabschluss:

Vertretungsbefugte OrganeNamen, Geb.Dat., Zustellanschrift, Vertretungsbefugnis wie/seit wann)

Ständiger Vertreter (Namen, Geb.Dat., Zustellanschrift, Vertretungsbefugnis wie/seit wann)

(zwingend nur für Staaten außerhalb der EU und dem EWR)

Gesellschaftsvertrag/Satzung vom

zuletzt geändert mit Beschluss der GV/HV von

Muster 1

6. ANHANG

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Daten der inländischen zweigniederlassung

Firma:

Zweigniederlassungs-Zusatz)

Sitz:

Zustellanschrift:

Tätigkeit: (maximal 40 Zeichen)

, am

firmenmäßige Unterschrift (beglaubigt und durch – vorzugsweise

inländischen- Gerichtsdolmetsch übersetzt)

(Organe in vertretungsbefugter Anzahl, Vertretungsbefugnis bestimmt sich nach dem Heimatrecht bzw. nach dem Gesellschaftsvertrag)

Beilagen:1. Gesellschaftsvertrag/Satzung in letzter Fassung in Deutsch (begl. Übersetzung!)2. Register-Auszug (jüngsten Datums) im Original oder begl. Kopie*)3. Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (od. Erklärung in der Anmeldung)4. Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung (z.B. Gutachten der Wirt- schaftskammer/Mietvertrag)5. Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe sowie des ständigen Vertreters.

*) Wenn kein Registerauszug vorgelegt werden kann, muss ein anderer Nachweis über die Bestellung derOrgane sowie eine sonstige Bescheinigung über die rechtliche Existenz des Rechtsträgers erbracht werden.

Muster 2

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6.2 MUSTERzEICHNUNG DES/DER vERTRETER(S) EINER zwEIGNIEDERLASSUNG

An dasLandesgericht als HandelsgerichtFirmenbuch

Ich, Vor- und Zuname:

Geburtsdatum:

Beruf:

Adresse:

werde als Vertreter/in der Zweigniederlassung:

die Firma wie folgt zeichnen:

Musterunterschrift

Unterschrift*

, am

*) notariell oder gerichtlich beglaubigt

Muster 3

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6.3 Fragebogen zur inländischen zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers

An dieAbteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer WienStubenring 8-10, 1010 WienF 01/514 50-1483T 01/514 50-1615E [email protected]

Hauptniederlassung:

Firma:

Sitz, Geschäftsanschrift:

Geschäftszweig:

Hauptniederlassung:

Firma:

Sitz, Geschäftsanschrift:

Geschäftszweig:

Datum der Errichtung (Aufhebung) der Zweigniederlassung:

Ort der Buchhaltung der Zweigniederlassung:

Der Zweigniederlassung gewidmetes Kapital (bei Firmen mit dem Hauptsitz in EU-Staaten nicht erforderlich):

Name und ständiger Wohnsitz des Vertreters (Geschäftsführers): Telefonnummer des Vertreters/Geschäftsführers (tagsüber erreichbar) :

Die Auskunft erteilte (firmenmäßige Zeichnung):

Datum:

Muster 3

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7. KoNTAKTADRESSEN FÜR wIENFirmenbuchbeim Handelsgericht Wien1030 Wien, Marxergasse 1aT 01/515 28-0

FremdenrechtMagistratsabteilung 35Fachbereich Einwanderung Referat 3.0 – „Erwerbstätige“1200 Wien, Dresdner Straße 93,Block C, T 01/4000 35-255www.einwanderung.wien.at

GewerberechtMagistratsabteilung 63Abteilung für Gewerberecht und rechtliche Angelegenheiten für Ernährungswesen1010 Wien, Wipplingerstr.8T 01/4000 97-117www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe

Magistratische bezirksämter(inkl. der Durchwahlen für die in Gewerbeangelegenheiten zustän-digen Stellen)

Magistratisches bezirksamt 1./8. bezirk1010 Wien, Wipplingerstraße 8T 01/4000 01-000 oder 08-000

Magistratisches bezirksamt 2. bezirk1020 Wien, Karmelitergasse 9T 01/4000 02-000

Magistratisches bezirksamt 3. bezirk1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3T 01/4000 03-000

Magistratisches bezirksamt 4./5. bezirk1050 Wien,Rechte Wienzeile 105T 01/4000 04-000 oder -05 000

Magistratisches bezirksamt 6./7. bezirk1060 Wien, Hermanngasse 24-26T 01/31 4000 06-000 oder -07 000

Magistratisches bezirksamt 9. bezirk1090 Wien, Wilhelm-Exner-Gasse 5T 01/4000 09-000

Magistratisches bezirksamt 10. bezirk1100 Wien, Laxenburger Straße 43-45T 01/4000 10-000

Magistratisches bezirksamt 11. bezirk1110 Wien, Enkplatz 2T 01/4000 11-000

Magistratisches bezirksamt 12. bezirk1120 Wien, Schönbrunner Straße 259T 01/4000 12-000

Magistratisches bezirksamt 13./14. bezirk1130 Wien, Hietzinger Kai 1-3T 01/4000 13-000 oder 14-000

Magistratisches bezirksamt 15. bezirk1150 Wien, Gasgasse 8-10T 01/4000 12-000

Magistratisches bezirksamt 16. bezirk1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 19T 01/4000 16-000

Magistratisches bezirksamt 17. bezirk1170 Wien, Elterleinplatz 14T 01/4000 17-000

Magistratisches bezirksamt18. bezirk1180 Wien, Martinstraße 100T 01/4000 18-000

Magistratisches bezirksamt19. bezirk1190 Wien, Gatterburggasse 14T 01/4000 19-000

Magistratisches bezirksamt20. bezirk1200 Wien, Brigittaplatz 10T 01/4000 20-000

Magistratisches bezirksamt 21. bezirk1210 Wien, Am Spitz 1T 01/4000 21-000

Magistratisches bezirksamt22. bezirk1220 Wien, Schrödingerplatz 1T 01/4000 22-000

Magistratisches bezirksamt für den 23. bezirk1230 Wien, Perchtoldsdorfer Straße 2T 01/4000 23-000

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Allgemeine rechtliche InformationenWirtschaftskammer Wien1010 Wien, Stubenring 8-10wko.at/wien:

Gründer-HotlineT 01/514 50-1050E [email protected]

Abteilung RechtspolitikT 01/514 50-1615E [email protected]

Finanzpolitische AbteilungT 01/514 50-1625E [email protected]

7.1 AbKÜRzUNGSvERzEICHNIS

AG - Aktiengesellschaft

begl. - beglaubigt

DBA - Doppelbesteuerungs-abkommenEST - Einkommenssteuer

EStG - Einkommenssteuergesetz

EU- Europäische Union

EWR - Europäischer Wirtschaftsraum

Geb.Dat - Geburtsdatum

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GV - Generalversammlung

idR - in der Regel

HV - Hauptversammlung

MA - Magistragsabteilung

OG - Offene Gesellschaft

KG - Kommanditgesellschaft

MS - Mitgliedsstaat

NeuföG - Neugründungs-förderungsgesetz

OGH - Oberster Gerichtshof

Reg.Nr - Registernummer

Rl - Richtlinie

UST - Umsatzsteuer

UStG - Umsatzsteuergesetz

VST - Vorsteuer

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& 01/514 50wko.at/wien

Telefonisch für Sie erreichbarMO von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, DI bis DO von 8.00 Uhr bis 16.30 UhrFR von 8.00 Uhr bis 16.00 UhrBitte halten Sie nach Möglichkeit Ihre Mitgliedsnummer bereit.

Persönliche BeratungVereinbaren Sie bitte einen Termin.

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