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- 1 - Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Chemnitzer Land Straßenreinigungssatzung in der Fassung der Änderungssatzungen vom 4. Oktober 2001, 11. März 2003 und 2. November 2004 Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 425) in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Straßen- gesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) in der Fassung vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) hat der Stadtrat der Stadt Limbach-Oberfrohna in seiner Sitzung am 3. April 2000 die Satzung über die Straßenreinigung, am 1. Oktober 2001 die erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und am 10. März 2003 die zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung am 1. November 2004 die dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung beschlossen: I. Abschnitt § 1 Allgemeines (1) Die Stadt Limbach-Oberfrohna betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege, Durchgänge und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb des Stadtgebietes von Limbach-Oberfrohna, soweit die Reinigung nicht nach §§ 3 und 5 den Grundstückseigentümern bzw. -besitzern übertragen wird. (2) Die Reinigungspflicht der dafür jeweils dazu Verpflichteten umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und Fußgänger- bereiche. Von den Reinigungspflichtigen ist zu gewährleisten, dass die Benutzbarkeit von Straßen und Gehwegen und die freie Sicht auf Verkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen u. ä. nicht eingeschränkt oder verhindert wird. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Park- streifen und Haltestellenbuchten. Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Be- nutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. In Fuß- gängerbereichen und anderen Straßen, in denen kein selbstän- diger oder gesetzter Gehweg vorhanden ist, ist je ein Strei- fen zu beiden Seiten von 1,50 m Breite bei Fußgängerbereichen und 1 m Breite bei anderen Straßen als Gehweg anzusehen. (3) Die Stadt kann sich zur Durchführung ihrer Pflichten nach dieser Satzung Dritter bedienen. (4) Die Reinigung einschließlich Winterwartung der Gehwege ist im III. Abschnitt dieser Satzung geregelt. (5) Die Winterwartung der Fahrbahnen ist im IV. Abschnitt dieser Satzung geregelt. (6) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.

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Große Kreisstadt Limbach-OberfrohnaLandkreis Chemnitzer Land

Straßenreinigungssatzung

in der Fassung der Änderungssatzungenvom 4. Oktober 2001, 11. März 2003 und 2. November 2004

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den FreistaatSachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), inder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl.S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001(SächsGVBl. S. 425) in Verbindung mit § 51 Abs. 5 des Straßen-gesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz -SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) in der Fassungvom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) hat der Stadtrat der StadtLimbach-Oberfrohna in seiner Sitzung− am 3. April 2000 die Satzung über die Straßenreinigung,− am 1. Oktober 2001 die erste Satzung zur Änderung der Satzung

über die Straßenreinigung und− am 10. März 2003 die zweite Satzung zur Änderung der Satzung

über die Straßenreinigung− am 1. November 2004 die dritte Satzung zur Änderung der

Satzung über die Straßenreinigungbeschlossen:

I. Abschnitt§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Limbach-Oberfrohna betreibt die Reinigung der dem

öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege, Durchgänge undPlätze (öffentliche Straßen) innerhalb des Stadtgebietes vonLimbach-Oberfrohna, soweit die Reinigung nicht nach §§ 3 und5 den Grundstückseigentümern bzw. -besitzern übertragen wird.

(2) Die Reinigungspflicht der dafür jeweils dazu Verpflichtetenumfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und Fußgänger-bereiche.

Von den Reinigungspflichtigen ist zu gewährleisten, dass dieBenutzbarkeit von Straßen und Gehwegen und die freie Sichtauf Verkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen u. ä. nichteingeschränkt oder verhindert wird.

Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Park-streifen und Haltestellenbuchten.

Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile,die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Be-nutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. In Fuß-gängerbereichen und anderen Straßen, in denen kein selbstän-diger oder gesetzter Gehweg vorhanden ist, ist je ein Strei-fen zu beiden Seiten von 1,50 m Breite bei Fußgängerbereichenund 1 m Breite bei anderen Straßen als Gehweg anzusehen.

(3) Die Stadt kann sich zur Durchführung ihrer Pflichten nachdieser Satzung Dritter bedienen.

(4) Die Reinigung einschließlich Winterwartung der Gehwege ist imIII. Abschnitt dieser Satzung geregelt.

(5) Die Winterwartung der Fahrbahnen ist im IV. Abschnitt dieserSatzung geregelt.

(6) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.

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§ 2 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der

Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jederzusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirt-schaftliche Einheit bildet.

(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn eine wirtschaft-liche oder verkehrliche Nutzung durch eine öffentlicheStraße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrtmöglich ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstückdurch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauernoder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

II. Abschnitt

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht für Fahrbahnen (1) Die Reinigung der im Straßenverzeichnis (Anlage 1 zu dieser

Satzung) entsprechend mit "B" gekennzeichneten Fahrbahnenwird den Eigentümern und Besitzern der an sie angrenzendenoder durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt (Anlieger-pflicht).

(2) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauchbestellt, so ist der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher alsBesitzer im Sinne dieser Satzung zur Reinigung verpflichtet.

(3) Soweit im Grundbuch noch Eigentum des Volkes eingetragen ist,zählt als Anlieger der Nutzungsberechtigte.

(4) Ist kein Nutzungsberechtigter gegeben, ist der Gebäudeeigen-tümer zur Reinigung verpflichtet.

(5) Ist kein Gebäude vorhanden, ist der berechtigte Besitzer desGrundstücks bzw. der Verfügungsberechtigte zur Reinigung ver-pflichtet.

Sind die Anlieger beider Straßenseiten reinigungspflichtig,erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßen-mitte.

§ 4 Art und Umfang der Fahrbahnreinigungspflicht

(1) Die in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten Fahrbahnen sind in

der im Straßenverzeichnis (Anlage 1 zu dieser Satzung) fest-gelegten Häufigkeit bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstückenbis zum Schnittpunkt der Mittellinien, durch die Reinigungs-pflichtigen zu reinigen. Belästigende Staubentwicklung ist zuvermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach der Reini-gung unverzüglich zu entfernen.

(2) Außergewöhnliche Verschmutzungen sind durch den Verursacherunverzüglich zu beseitigen.

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungdes Verursachers, außergewöhnliche Verschmutzungen unverzüg-lich zu beseitigen, befreit den nach § 3 Verpflichteten nichtvon seiner Reinigungspflicht.

(4) Kommt der Verursacher seinen Pflichten aus Absatz 2 nichtnach, kann die Stadt oder der nach § 3 Verpflichtete die Ver-unreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verur-sachers beseitigen.

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III. Abschnitt§ 5 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und

Streupflicht für Gehwege (1) Die Straßenanlieger haben innerhalb des Stadtgebietes von

Limbach-Oberfrohna Gehwege nach Maßgabe dieser Satzung zureinigen, bei Schneehäufungen zu räumen, sowie bei Schnee-und Eisglätte zu streuen.

(2) Die Reinigung und Beräumung der Gehwege umfasst auch die Be-reiche der dazugehörigen Straßenrinnen und Parktaschen. Beinicht vorhandenen separaten Gehwegen ist ein mindestens 1,50m breiter Streifen ab Grundstücksgrenze gerechnet zu reini-gen, zu räumen bzw. zu streuen.

(3) Hausferne Gehwege, die parallel zu Wohngebietsstraßen oder zuunmittelbar an den Häusern befindlichen Gehwegen verlaufenund davon durch Grünflächen oder sonstige Flächen getrenntsind, fallen ebenso unter die Anliegerpflicht.

(4) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrsgelten die Verpflichtungen insoweit, als auf den ihrenZwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen un-mittelbaren Zugang zur Straßen haben oder soweit es sich umGrundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichenVerkehr dienen.

(5) Die Reinigung der Gehwege sowie die Erfüllung der Räum- undStreupflicht bei Schnee- und Eisglätte im Bereich von Fahr-gastunterständen obliegt der Stadt.

§ 6 Umfang der Reinigungspflicht bei Gehwegen

sowie Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung

von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub, auf die Reinhaltung vonStraßenrinnen, Wassereinläufen (Abdeckungen bzw. Roste) undHydranten. Die Reinigung der Schleusen an sich ist Angelegen-heit der Stadt. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmtsich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichenOrdnung und Sicherheit.

(2) Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens aber vor Sonn- undgesetzlichen Feiertagen zu reinigen. Bei Verschmutzungen in-folge von Bauarbeiten, Anlieferungen oder ähnlichem ist dieReinigung sofort durchzuführen. § 4 Abs. 2 dieser Satzunggilt entsprechend.

(3) Bei der Gehwegreinigung ist der Staubentwicklung z. B. durchBesprengung mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondereUmstände wie Frostgefahr, ausgerufener Wassernotstand oderähnliches, entgegenstehen.

(4) Beim Reinigen darf der Gehweg nicht beschädigt werden. Ins-besondere gilt dies beim Einsatz von technischen Geräten. DerKehricht ist sofort zu beseitigen; er darf weder dem Nachbarnzugeführt noch in die Straßenrinne oder offene Abzugsgräbengeschüttet werden. Abfallrechtliche Bestimmungen bleiben un-berührt.

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§ 7 Umfang der Schneeräumpflicht bei Gehwegen (1) Die Gehwege sind auf eine solche Breite von Schnee oder auf-

tauendem Eis zu räumen, dass die Flüssigkeit und Sicherheitdes öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist; siesind mindestens in einer Breite von 1,50 zu räumen.

(2) Die von Schnee oder auftauendem Eis beräumten Flächen vor denGrundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass einedurchgehende Benutzbarkeit der Gehwege gewährleistet ist. Fürjedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einerBreite von mindestens 1,50 m zu räumen.

(3) Der geräumte Schnee und das abgetaute Eis ist auf dem ver-bleibenden Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nichtausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Die Straßen-rinne, die Straßeneinläufe (Abdeckungen bzw. Roste) und dieHydranten sind freizuhalten. Tauwasser muss ungehindert ab-laufen können.

(4) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.(5) Bei Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eis-

massen an den Dächern und Dachrinnen sind diese durch die je-weiligen Eigentümer, Besitzer bzw. Nutzungsberechtigten so-fort zu entfernen bzw. entfernen zu lassen und die nötigenVorsichtsmaßnahmen einzuleiten.

§ 8 Beseitigen von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Geh-

wege sowie die Zugänge zu den Fahrbahnen rechtzeitig so zustreuen, dass sie vom Fußgänger unter Beachtung der nach denUmständen gebotenen Sorgfalt ohne Gefahr benutzt werdenkönnen. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 7Abs. 1 zu räumende Fläche. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand,Splitt, jedoch keine Asche, Kohleabrieb oder Salz zu verwen-den. Nach dem Abtauen der Wege und Fahrbahnen ist das Streu-gut zu entfernen.

(2) § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.(3) Hydranten sind stets sauber, schnee- und eisfrei sowie zu-

gänglich zu halten.

§ 9 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigenvon Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 6.00 Uhr, sonn- und feiertagsbis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein.Wenn tagsüber (bis 20.00 Uhr) Schnee fällt oder Schnee- oderEisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wieder-holt, zu räumen und zu streuen.

IV. Abschnitt§ 10 Allgemeines zur Winterwartung von Fahrbahnen

(1) Die Stadt Limbach-Oberfrohna betreibt die Winterwartung der

Fahrbahnen der öffentlichen Straßen und der im Straßenver-zeichnis Winterdienst (Anlage 2 zu dieser Satzung) aufgeführ-ten Gehwege, Treppen und Durchgänge.

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(2) Die Vorschriften des I. Abschnitts dieser Satzung gelten ent-sprechend.

§ 11 Umfang des Winterdienstes

(1) Die zu betreuenden Straßen werden entsprechend den Anforde-

rungen, ihrer verkehrstechnischen Bedeutung und der stadtspe-zifischen Notwendigkeit nach Dringlichkeitsstufen eingeteilt(siehe Anlage 2).

Straßen mit Belegung durch den öffentlichen Personennahver-kehr sind der höchsten Dringlichkeitsstufe I zugeordnet.

(2) Durch Havarien (Rohrbruch, Wasseraustritt o.ä.) entstehendeGlättestellen sind durch die Betreiber der Versorgungsleitun-gen abzusichern.

(3) Der städtische Winterdienst ist über Gefahrenstellen sofortzu informieren.

(4) Kommt der Betreiber seinen Pflichten aus Abs. 2 nicht nach,werden die Gefahrenstellen durch die Stadt auf Kosten des Be-treibers abgesichert.

(5) Die Räum- und Streupflicht besteht für das Straßennetz nachMaßgabe der Leistungsfähigkeit der Stadt, soweit dies zurAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung er-forderlich ist.

(6) Eine städtische Streupflicht besteht bei Schnee- und Eis-glätte auf Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefähr-lichen Stellen. Gefährliche Stellen sind solche, die trotzBeachtung der für Fahrten auf winterlichen Straßen erforder-lichen erhöhten Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht sofort alsGefahrenpunkte zu erkennen sind.

(7) Keine generelle Streupflicht besteht auch bei auf Fahrbahnenvereinzelt auftretenden Glättestellen sowie im Bereich vonBrücken.

(8) Eine Streupflicht entsteht erst dann, wenn sich tatsächlichGlätte bildet. Dabei ist dem städtischen Streudienst eine An-laufzeit zuzubilligen, bis alle vorgesehenen Stellen abge-streut sind. Während anhaltenden Schneefalls und Witterungs-verhältnissen, bei denen eine nachhaltige Streuwirkung aufGrund sich ständig erneuernder Glättebildung nicht erreichtwerden kann, besteht die Verpflichtung zum Streuen nur imRahmen der für die Stadt Limbach-Oberfrohna unter § 11 Abs. 5genannten Bedingungen.

(9) Für die Stadt nicht zumutbar ist die Erstellung des Räum- undStreudienstes auf Sonderwünsche (z. B. sehr früher Lieferver-kehr). Sonderanforderungen wegen Krankentransport, Feuerwehr,Müllentsorgung u.ä. werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(10) An besonders verwehungsgefährdeten Straßen werden Schnee-schutzanlagen aufgestellt. Der Grundstückseigentümer, Be-sitzer oder Nutzungsberechtigter oder Nutzer hat die Auf-stellung zu dulden. Durch die zeitweilige Nutzung der Flächendurch Schneeschutzanlagen darf dem Betroffenen kein Schadendurch liegengelassene Materialien oder vermeidbares Befahrenseines Geländes entstehen.

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§ 12 Zeiten für die Winterwartung Die Fahrbahnen des Vorrangstraßennetzes müssen werktags von 6.00bis 22.00 Uhr, sonn- und feiertags von 8.00 bis 20.00 Uhr ge-räumt und erforderlichenfalls gestreut sein.

V. Abschnitt§ 13 Benutzungsgebühren

Die Stadt kann auf Grundlage einer gesondert zu beschließendenStraßenreinigungsgebührensatzung für die von ihr durchgeführteReinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren erheben.

§ 14 Haftung

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der nach Maßgabe dieser Satzungübertragenen Reinigungspflicht einschließlich der Winterwartunghaftet der dazu jeweils Verpflichtete. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der Pflichten einemDritten übertragen hat.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 52 Abs.1 Nr.12 Sächsisches

Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 3 die übertragene Anliegerpflicht nicht erfüllt2. entgegen § 4 Abs. 1 die Straßen nicht im vorgegebenen

Umfang reinigt, belästigende Staubentwicklung verursachtoder Kehricht bzw. Unrat nicht unverzüglich beseitigt

3. entgegen § 4 Abs. 2 als Verursacher außergewöhnliche Ver-schmutzungen nicht unverzüglich beseitigt

4. entgegen § 5 Abs. 1 die Gehwege nicht reinigt, beiSchneehäufungen nicht beräumt sowie bei Schnee- undEisglätte nicht streut

5. entgegen § 6 und § 8 die Gehwegreinigung nicht im vor-gegebenen Umfang durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis500 EUR geahndet werden.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung inKraft.

(2) Gleichzeitig treten die Straßenreinigungssatzung vom25. Juli 1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom14. Juni 1995 der Stadt Limbach-Oberfrohna, die Straßenreini-gungssatzung vom 27. Oktober 1995 der Gemeinde Kändler unddie Straßenreinigungssatzung vom 27. Oktober 1995 der Gemein-de Bräunsdorf außer Kraft.

(3) Frühere Bestimmungen der Gemeinde Pleißa und der GemeindeWolkenburg-Kaufungen, die den Regelungsgegenstand dieser Sat-zung betreffen, treten außer Kraft.

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Der mit Satzung vom 4. Oktober 2001 geänderte § 15 tritt am Tagenach der öffentlichen Bekanntmachung der ersten Satzung zurÄnderung der Satzung über die Straßenreinigung in Kraft.

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Der mit Satzung vom 11. März 2003 geänderte § 15 Abs. 2 sowiedie Änderungen der Anlagen 1 und 2 treten am Tage nach deröffentlichen Bekanntmachung der zweiten Satzung zur Änderung derSatzung über die Straßenreinigung in Kraft.

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Der mit Satzung vom 2. November 2004 geänderte § 1 Abs. 4 sowiedie Änderungen der Anlagen 1 und 2 treten am Tage nach deröffentlichen Bekanntmachung der dritten Satzung zur Änderung derSatzung über die Straßenreinigung in Kraft.

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Anlage 1

Straßenverzeichnis zurStraßenreinigungssatzung

Erläuterungen zum Straßenverzeichnis:

Art - Beschreibung der Reinigungspflicht

A Reinigung der Stadt für die FahrbahnReinigungspflicht der Straßenanlieger für den Gehweg

B Reinigungspflicht der Straßenanlieger für Fahrbahn und Gehweg

Turnus der Reinigung

Reinigung 1 x im MonatReinigung 2 x im MonatReinigung 3 x im Monat

I. Limbach-Oberfrohna

Straßenname Art Turnus

Albert-Einstein-Straße A 2Albertstraße A 2Am Hohen Hain A 2Am Stadtpark A 2Anna-Esche-Straße A 2Am Berg A 1Am Gemeindewald A 2Am Jahnhaus A 1Am Tor A 2Am Quirlbusch A 2Am Pappelhain A 1Am Försterhäusel A 1Am Rosenhof A 1Am Birkenhain B 1Am Pfarrbach B 1An der Großsporthalle A 1An der Stadtkirche A 1Anton-Günther-Straße A 1Aue B 1Am Tännigt B 1Am Oesterholz B 1Am Neuteich A 1Am Schweizerhof unbebautes Gelände

bebautes GeländeAB

11

Ackerweg B 1Burgstädter Straße A 3Bernhardstraße A 2Bachstraße A 2Bräunsdorfer Straße A 2Bergstraße A 1Blumenweg B 1

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Straßenname Art Turnus

Bauhofstraße A 1Brunnenstraße B 1Chemnitzer Straße A 3Christophstraße A 2Cranachstraße B 1Dorotheenstraße A 2Dr.-Neideck-Straße A 2Dr.-Goerdeler-Straße A 2Dürerplatz A 2Doppelgasse A 1Damaschkestraße B 1Friedrichstraße A 2Folgenstraße A 1Friesenweg A 1Frohnbachstraße A 2Fichtenweg B 1Fichtestraße A 1Färberweg B 1Feldstraße A 1Georgstraße A 2Goethestraße A 2Grützmühlenweg A 2Grenzstraße B 1Gießerweg A 1Gabelsberger Straße A 1Gartenstraße B 1Gert-Hofmann-Straße B 1Hainweg B 1Hohensteiner Straße A 2Hainstraße A 2Helenenstraße A 2Hechinger Straße A 2Horst-Strohbach-Straße A 2Heinrichstraße A 1Heinrich-Heine-Straße A 1Hohe Straße A 2Heinrich-Mauersberger-Ring A 2Humboldtstraße A 1Ingelheimer Straße A 2Industriestraße A 2Jägerstraße A 3Johannisplatz A 2Johann-Esche-Straße A 1Johannstraße A 1Körnerstraße A 2Kirchweg A 2Karlstraße A 2Knaumühlenweg A 1Kantstraße A 1Kellerberg A 2Kleines Dörfchen B 1Kreuzstraße A 1Kleingartenweg B 1Kreuzeichenweg B 1Kreuzeiche B 1

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Straßenname Art Turnus

Lessingstraße A 2Lindenstraße A 2Lindenaustraße A 2Ludwig-Richter-Straße A 2Lutherstraße A 2Ludwigsplatz A 2Ludwig-Jahn-Straße A 1Langenberger Straße A 1Marktstraße A 2Markt A 2Moritzstraße A 2Marktsteig A 1Menzelstraße B 1Mittelstraße A 2Meinsdorfer Straße A 2Michelsweg B 1Mozartstraße B 1Mühlauer Weg A 1Nordstraße A 1Neue Straße A 2Nickelmühlenweg B 1Ostring A 2Oststraße A 2Oberer Gutsweg B 1Peniger Straße A 2Parkstraße A 2Pestalozzistraße A 2Pleißaer Straße A 2Prof.-Willkomm-Straße A 2Paul-Seydel-Straße A 2Promenadenweg B 1Paul-Fritzsching-Straße A 1Pleißengrundstraße A 1Plantagenweg B 1Querstraße A 2Rathausplatz A 3Rußdorfer Straße A 2Rubensstraße B 1Reinholdstraße A 1Robert-Koch-Straße A 2Roteichenweg B 1Schützenstraße A 1Straße des Friedens

zw. Peniger Straße und PestalozzistraßeA 3

Straße des Friedenszw. Pestalozzistraße und Hauptstraße

A 2

Sachsenstraße A 2Südstraße A 2Südstraße neues Wohngebiet B 1Schillerstraße A 2Siedlerstraße B 1Schreberweg B 1Sonnenstraße B 1Sonnenstraße neues Wohngebiet B 1Siedlung Am Friedhof B 1

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Straßenname Art Turnus

Schröderstraße A 2Tannenweg B 1Teichstraße A 2Teichstraße neues Wohngebiet B 1Talstraße A 1Tierparkweg B 1Torweg A 2Unterer Gutsweg B 2Weststraße A 2Waldenburger Straße A 2Wasserstraße A 1Wolkenburger Straße A 2Wiesenstraße A 1Willy-Böhme-Straße A 2Windmühlenstraße B 1Waldstraße B 1Werkgasse B 1Zliner Straße A 2alle beschränkt-öffentlichen Wege/Plätze B 1alle öffentlichen Feld- und Waldwege B 1

II. Stadtteil Bräunsdorf

Straßenname Art Turnus

Am Kirchberg B 1Am Hohen Busch A 2Hopfenweg B 1Kindergartenweg B 1Kirschallee A 2Langenchursdorfer Straße A 2Obere Dorfstraße B 1Oberfrohnaer Straße A 2Siedlergrund B 1Straße Bodenreform B 1Turnhallenweg B 1Untere Dorfstraße (von Anbindung Langenchurs-

dorfer Straße bis Ortsende)B 1

Untere Dorfstraße (von Untere Dorfstraße 1 bisAnbindung Langenchursdorfer Straße)

A 2

Wendeschleife Großer Teich A 2Weg bis Obere Dorfstraße 62 B 1Wohngebiet Südhang B 1alle beschränkt-öffentlichen Wege/Plätze B 1alle öffentlichen Feld- und Waldwege B 1

III. Stadtteil Kändler

Straßenname Art Turnus

Am Bahnhof B 1Am Kirchhügel B 1Am Dorfteich B 1Am Mühlgraben B 1Am Sportplatz B 1An den Teichen B 1

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Straßenname Art Turnus

An der Gärtnerei B 1An der Hofwiese B 1An der Hopfendarre A 2Bachgasse B 1Bahnhofstraße A 2Chemnitzer Straße A 3Feldweg B 1Goetheweg B 1Haardt A 1Hambacher Straße B 1Hauptstraße A 3Heinestraße B 1Jägergasse B 1Jahnweg B 1Kirchstraße (von Chemnitzer Straße bis Ortsein-

gang Pleißa)A 2

Kirchstraße (von Chemnitzer Straße bis Haupt-straße)

B 1

Lessingweg B 1Nordweg B 1Ringstraße B 1Schillerweg B 1Schulstraße B 1Staudenweg B 1Thomas-Müntzer-Weg B 1Turnstraße B 1Wiesenweg B 1Ziegelstraße B 1alle beschränkt-öffentlichen Wege/Plätze B 1alle öffentlichen Feld- und Waldwege B 1

IV. Stadtteil Pleißa

Straßenname Art Turnus

Am Schützteich B 1Eichelbergstraße A 1Feldsteig B 1Grünaer Straße B 1Hohensteiner Straße A 1Hohlweg B 1Klausstraße B 1Kurze Straße B 1Mittelgasse B 1Pleißenbachstraße B 1Rabensteiner Straße B 1Rotdornstraße B 1Schulberg B 1Zum Kapellenberg B 1Zum Kapellenberg Seitenarm B 1Zum Lindenhof B 1Wüstenbrander Straße B 1Zeppelinstraße A 1alle beschränkt-öffentlichen Wege/Plätze B 1alle öffentlichen Feld- und Waldwege B 1

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V. Stadtteil Wolkenburg-Kaufungen

Straßenname Art Turnus

Am Eichenwald B 1Am Hang B 1Am Schloss B 1Am Ullersberg B 1Bräunsdorfer Allee B 1Birken B 1Dorfstraße A 1Herrnsdorfer Straße (bis Einmündung Straße

„Zur Papierfabrik“)A 1

Herrnsdorfer Straße (Abschnitt mitunbefestigten Randstreifen)

B 1

Hoher Weg B 1Holzmühlenstraße B 1Kaufunger Straße(S 249) A 1Kaufunger Straße – Gemeinde B 1Kunz-von-Kauffungen-Weg B 1Mittelweg B 1Mühlenstraße (S) A 1Mühlenstraße (G) B 1Neue Heimat B 1Niederfrohnaer Straße B 1Querweg B 1Schlossberg bis Ende der Bebauung A 1Schmiedeweg B 1Siedlerweg B 1Talweg B 1Thierbacher Straße B 1Uhlsdorfer Straße B 1Weberberg B 1Wetzelweg B 1Zur Papierfabrik B 1Zum Sportplatz B 1alle beschränkt-öffentlichen Wege B 1alle öffentlichen Feld- und Waldwege B 1

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Anlage 2

Dringlichkeitsstufen der Fahrbahnen laut Winterdienstplan

Namentliche Einteilung von Straßen in nachgenannteDringlichkeiten:

I. Limbach-Oberfrohna

Dringlichkeitsstufe I: Albertstraße (zwischen Pestalozzistr. und Paul-Seydel-Straße)

Bräunsdorfer StraßeBernhardstraßeBurgstädter StraßeChemnitzer StraßeDoppelgasseDorotheenstraßeFrohnbachstraßeGeorgstraßeHainstraßeHohensteiner StraßeJägerstraßeJohann-Esche-StraßeKreuzeicheKörnerstraßeLindenaustraße Lindenstraße (zwischen Körnerstr. und Willy-

Böhme-Straße)OstringParkstraßePeniger StraßeStraße des FriedensWaldenburger StraßeWeststraßeWilly-Böhme-StraßeWolkenburger Straße

Dringlichkeitsstufe II: Albert-Einstein-StraßeAlbertstraße (zwischen Paul-Seydel-Straße und

Helenenstraße)An der Großsporthalle Anna-Esche-StraßeBachstraßeBergstraßeChristophstraßeDr.-Goerdeler StraßeDr.-Neideck-StraßeDürerplatzFriedrichstraßeGoethestraßeHechinger StraßeHelenenstraßeHeinrich-Mauersberger-RingHohensteiner StraßeHohe StraßeHorst-Strohbach-StraßeIngelheimer Straße

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JohannisplatzJohannstraßeKarlstraßeKellerbergKirchwegLudwig-Richter-StraßeLudwigsplatzLessingstraßeLutherstraßeLindenstraße (zwischen Körnerstr. - Willy-

Böhme-Straße)MarktstraßeMarktMoritzstraßeMeinsdorfer StraßeMittelstraßeNordstraßeOststraßePleißaer StraßePestalozzistraßePaul-Seydel-StraßeProf.-Willkomm-StraßeQuerstraßeRobert-Koch-StraßeReinholdstraße (Abschnitt zwischen Str. des

Friedens und Karlstraße)Rußdorfer StraßeSachsenstraßeStraße Am Hohen HainSchillerstraßeStraße am StadtparkSchröderstraßeSüdstraßeZliner Straße

Dringlichkeitsstufe III: AckerwegAm BahnhofAm BirkenhainAm FörsterhäuschenAm HangAm Hohen HainAm NeuteichAm OesterholzAm PappelhainAm PfarrbachAm QuirlbuschAm RosenhofAm SchweizerhofAm SportplatzAm StadtparkAm TännigtAm TorAn der Alten FärbereiAn der StadtkircheAnton-Günther-StraßeAueBauhofstraße

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BlumenwegBrunnenstraßeBuchenwegCranachstraßeDamaschkestraßeDoppelgasseFärberwegFeldstraßeFichtenwegFichtestraßeFriesenwegGabelsberger StraßeGartenstraßeGert-Hofmann-StraßeGießerwegGrenzstraßeGrützmühlenwegHainwegHeinrich-Heine-StraßeHeinrichstraßeHumboldtstraßeIndustriestraßeJohannstraßeKantstraßeKirchwegKleingartenwegKnaumühlenwegKörnerstraßeKreuzeichenwegKreuzstraßeTannenweg Lindenstraße (zwischen Willy-Böhme-Straße und

Hainstraße)Ludwig-Jahn-StraßeMarktsteigMenzelstraßeMichelswegMozartstraßeMühlauer WegNeue Straße Nickelmühlenweg (zwischen Industriestraße und

Frohnbachstraße)Oberer GutswegPaul-Fritzsching-StraßePlantagenwegPleißengrundstraßePromenadenwegRathausplatzReinholdstraße (zwischen Karlstraße und

Frohnbachstraße)RubensstraßeSchreberwegSchützenstraßeSiedlerwegSiedlung am FriedhofSonnenstraßeTalstraße

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TeichstraßeTierparkstraßeTierparkwegTorwegUnterer GutswegWaldstraßeWasserstraße WerkgasseWiesenstraßeWindmühlenstraßeParkplatz Ludwig-Richter-Straße/

Chemnitzer StraßeParkplatz an der Großsporthalle Parkplatz neben Edeka an der Walden-

burger StraßeWeg zwischen Albert-Einstein-Straße und

Heinrich-Mauersberger-Ring Treppe an der Weststraße bei Haus Nr. 7

in Richtung MoritzstraßeDiese Straßen und Wegewerden nicht geräumtund gestreut: alle weiteren nicht benannten Straßen,

beschränkt-öffentlichen Wege und öffentlichen Feld- und Waldwege

II. Stadtteil Bräunsdorf

Dringlichkeitsstufe I: BodenreformUntere Dorfstraße (von Untere Dorfstraße 1

bis Anbindung Langenchursdorfer Straße)Oberfrohnaer Straße (K 7313)Langenchursdorfer StraßeWendeschleife Großer Teich

Dringlichkeitsstufe II: Am Hohen BuschHopfenweg (von Oberfrohnaer Straße bis

Bodenreform)KirschalleeObere DorfstraßeUntere Dorfstraße (von AnbindungLangenchursdorfer Straße bis Ortsende)

Dringlichkeitsstufe III: Am KirchbergAm SüdhangOberfrohnaer Straße (zwei Seitenarme/Ortsstraße)Siedlerweg

Folgende Wege werden nichtgeräumt und gestreut: alle weiteren nicht benannten Straßen

und beschränkt-öffentlichen Wege und öffentlichen Feld- und Waldwege

III. Stadtteil Kändler

Dringlichkeitsstufe I: An der HopfendarreChemnitzer StraßeHauptstraße

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Dringlichkeitsstufe II: Am DorfteichAm KirchhügelBahnhofstraßeHaardtKirchstraßeRingstraße

Dringlichkeitsstufe III: Am BahnhofAm SportplatzAn der HofwieseAn der GärtnereiAn den TeichenBergstraßeFeldwegGoethewegHambacher StraßeHeinestraßeJahnwegJägergasseLessingwegNordwegSchillerwegSchulstraßeStaudenwegThomas-Müntzer-WegTurnstraßeWiesenwegZiegelstraße

Dringlichkeitsstufe IV: Am MühlgrabenBachgasseParkplatz vor Hauptstr. 27 a-c

Folgende Wege werden nichtgeräumt und gestreut: Feldweg „An der Hopfendarre“

Verbindungsweg zwischen Jahnweg und AmSportplatz

Weg zum Friedhofund alle weiteren nicht benanntenbeschränkt-öffentlichen Wege undöffentlichen Feld- und Waldwege

IV. Stadtteil Pleißa

Dringlichkeitsstufe I: EichelbergstraßeBuswendeschleife (an der Straße Zum

Kapellenberg)PleißenbachstraßeZeppelinstraße

Dringlichkeitsstufe II: KlausstraßeZum LindenhofSchulberg

Dringlichkeitsstufe III: Am KornfeldAm SchützteichBaumgartenwegFeldsteig

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GartenwegGrünaer Straße (bis Ende Bebauung)HohlwegKirchstraßeKurze StraßeMittelgasseRabensteiner StraßeRotdornstraßeSilberbergZum Kapellenberg (Seitenarm/Ortsstraße)

Dringlichkeitsstufe IV: Postgässchen - Verbindungsweg zwischenPleißenbachstraße und Rabensteiner Str.

KirchsteigLöbelgässchen

Folgende Wege werden nichtgeräumt und gestreut: Alte Meinsdorfer Straße

MarktsteigWeg zur SkihütteWeg zum Sportplatzund alle weiteren nicht benanntenbeschränkt-öffentlichen Wege undöffentlichen Feld- und Waldwege

V. Stadtteil Wolkenburg-Kaufungen

Dringlichkeitsstufe I: Kaufunger Straße - GemeindeKaufunger StraßeMühlenstraßeThierbacher StraßeSchulwegBuswendeschleife Uhlsdorf

Dringlichkeitsstufe II: Am EichenwaldAm HangAm SchlossBirkenHoher Weg (jeweils bis Bebauungsende)HolzmühlenstraßeKunz-von-Kauffungen-WegMittelwegNeue HeimatNiederfrohnaer StraßeQuerwegSchmiedewegSiedlerwegTalwegWeberbergWetzelwegAm SchlossAm SchlossbergNiederfrohnaer Straße

Dringlichkeitsstufe III: Querweg KaufungenZur PapierfabrikZum SportplatzWeg zum Friedhof

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Dringlichkeitsstufe IV: Goldene AueQuerweg über UhlersbergWeg zur Alten SchäfereiWeg zum SportplatzWeg nach Dürrengerbisdorf

Folgende Wege werden nichtgeräumt und gestreut: Einsamkeit

LeitheWeg nach NiederwinkelWeg nach SchlagwitzWeg um Kaufunger FriedhofWeg zur HolzmühleWeg FabriksteichWeg zur Kiesgrubeund alle weiteren nicht benannten beschränkt-öffentlichen Wege und öffentlichen Feld- und Waldwege