Große Leistungsnachweise: Schulaufgaben (§ 22 GSO) · • Biologie, Q11/Q12: angekündigter Test...

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1 Johann-Schöner-Gymnasium Naturwissenschaftlich - technologisches und Sprachliches Gymnasium Bodelschwinghstraße 29, 97753 Karlstadt, Tel: 09353/985750, Fax: 09353/4156, email: jsg.karlstadt@t- online.de Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen am JSG Karlstadt gem. § 21 GSO (ab Schuljahr 2017/18) Große Leistungsnachweise: Schulaufgaben (§ 22 GSO) Jahrgangsstufen 5 bis 10: In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen werden je Schuljahr drei, bei vier und mehr Wochenstunden vier schriftliche Schulaufgaben geschrieben. In jeder modernen Fremdsprache wird in mindestens einer geeigneten Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe oder ein Teil einer Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten. In den übrigen Kernfä- chern werden je Schuljahr zwei Schulaufgaben gehalten. Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. In zentralen und schulinternen Tests sind diese Aufgabenstellungen zuläs- sig. Oberstufe des Gymnasiums („Q11 / Q12“): Für jedes Fach wird pro Ausbildungs- abschnitt eine Schulaufgabe gefordert. In den modernen Fremdsprachen wird eine der insgesamt vier Schulaufgaben in mündlicher Form abgehalten. Sonderregelun- gen in einzelnen Fächern: vgl. unten. Allgemein: Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt wer- den. An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden, die An- zahl der Schulaufgaben pro Woche ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 auf zwei be- schränkt. In einer Woche, in der eine (verpflichtende) mündliche Schulaufgabe in den modernen Fremdsprachen gehalten wird, darf nur ein weiterer schriftlicher großer Leistungsnachweis stattfinden. Die Bearbeitungszeit für eine Schulaufgabe beträgt in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 höchstens 60 Minuten. Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Bearbeitungs- zeit unabhängig davon ab der Jahrgangsstufe 8 angemessen erhöht werden. Schulinterne Regelung: In Fächern mit 3 Schulaufgaben pro Schuljahr soll die zweite Schulaufgabe spätestens bis Ende Februar geschrieben werden. Kleine Leistungsnachweise (§ 23 GSO) Mündliche kleine Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Un- terrichtsbeiträge (auch praktische) und Referate. Schriftliche kleine Leistungsnach- weise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, Praktikumsberichte und fachliche Leis- tungstests (soweit sie nicht Schulaufgaben ersetzen). Kurzarbeiten: Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 30 Minuten. Sie werden spä- testens eine Woche vorher angekündigt, werden nicht an Schulaufgabentagen gehal- ten und beziehen sich auf den Stoff von höchstens 10 unmittelbar vorhergehenden Unterrichtsstunden.

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Johann-Schöner-Gymnasium Naturwissenschaftlich - technologisches und Sprachliches Gymnasium

Bodelschwinghstraße 29, 97753 Karlstadt, Tel: 09353/985750, Fax: 09353/4156, email: [email protected]

Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen am JSG Karlstadt gem. § 21 GSO (ab Schuljahr 2017/18)

Große Leistungsnachweise: Schulaufgaben (§ 22 GSO) Jahrgangsstufen 5 bis 10: In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen werden je Schuljahr drei, bei vier und mehr Wochenstunden vier schriftliche Schulaufgaben geschrieben. In jeder modernen Fremdsprache wird in mindestens einer geeigneten Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe oder ein Teil einer Schulaufgabe in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten. In den übrigen Kernfä-chern werden je Schuljahr zwei Schulaufgaben gehalten. Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. In zentralen und schulinternen Tests sind diese Aufgabenstellungen zuläs-sig. Oberstufe des Gymnasiums („Q11 / Q12“): Für jedes Fach wird pro Ausbildungs-abschnitt eine Schulaufgabe gefordert. In den modernen Fremdsprachen wird eine der insgesamt vier Schulaufgaben in mündlicher Form abgehalten. Sonderregelun-gen in einzelnen Fächern: vgl. unten. Allgemein: Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt wer-den. An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden, die An-zahl der Schulaufgaben pro Woche ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 auf zwei be-schränkt. In einer Woche, in der eine (verpflichtende) mündliche Schulaufgabe in den modernen Fremdsprachen gehalten wird, darf nur ein weiterer schriftlicher großer Leistungsnachweis stattfinden. Die Bearbeitungszeit für eine Schulaufgabe beträgt in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 höchstens 60 Minuten. Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Bearbeitungs-zeit unabhängig davon ab der Jahrgangsstufe 8 angemessen erhöht werden. Schulinterne Regelung: In Fächern mit 3 Schulaufgaben pro Schuljahr soll die zweite Schulaufgabe spätestens bis Ende Februar geschrieben werden.

Kleine Leistungsnachweise (§ 23 GSO) Mündliche kleine Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Un-terrichtsbeiträge (auch praktische) und Referate. Schriftliche kleine Leistungsnach-weise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, Praktikumsberichte und fachliche Leis-tungstests (soweit sie nicht Schulaufgaben ersetzen). Kurzarbeiten: Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 30 Minuten. Sie werden spä-testens eine Woche vorher angekündigt, werden nicht an Schulaufgabentagen gehal-ten und beziehen sich auf den Stoff von höchstens 10 unmittelbar vorhergehenden Unterrichtsstunden.

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Stegreifaufgaben: Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 20 Minuten. Sie werden auch in der Oberstufe geschrieben. An Tagen, an denen Schulaufgaben (auch münd-liche Schulaufgaben in den Fremdsprachen) gehalten werden, darf von den betroffe-nen Schülern keine Stegreifaufgabe gefordert werden. Stegreifaufgaben werden nicht nachgeschrieben. Mündliche Rechenschaftsablagen und Stegreifaufgaben: Sie beziehen sich höchstens auf den Stoff der zwei unmittelbar vorhergehenden Unterrichtsstunden, bei mündlichen Abfragen können auch Fragen zum Gesamtzusammenhang gestellt wer-den. Von jedem Schüler/jeder Schülerin werden in jedem Fach pro Schulhalbjahr mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert. Schulinterne Regelung: In den Fächern, in denen keine Schulaufgaben geschrieben werden, soll mindestens eine Stegreifaufgabe pro Halbjahr abgehalten werden. In den Fächern Kunst und Musik können auch praktische Leistungsnachweise gefordert werden. Ein/e Schüler/in kann nur über den Stoff einer Unterrichtsstunde abgefragt werden, wenn er/sie in dieser Stunde anwesend war. Hat er/sie mit ausreichender Entschuldi-gung gefehlt, so wird in der darauf folgenden Stunde eine Rechenschaftsablage von ihm/ihr nicht gefordert. War ein/e Schüler/in lediglich am Nachmittag vor einem un-angesagten kleinen Leistungsnachweis krank, in der Unterrichtsstunde, auf die sich der Leistungsnachweis bezieht, aber anwesend, so ist er/sie von dem Leistungs-nachweis nur dann befreit, wenn er/sie eine ausreichende Entschuldigung vor der Ankündigung des Leistungsnachweises vorlegt. In Fremdsprachen können auch Vo-kabelabfragen als kleine Leistungsnachweise gefordert werden. Die Gewichtung eines kleinen Leistungsnachweises liegt im Ermessensspielraum der jeweiligen Fachschaft bzw. der jeweiligen Fachlehrkraft. Sie muss allerdings den Schülern/Schülerinnen bzw. den Eltern mitgeteilt werden. Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, zu Beginn des Schuljahres in jeder Klasse die Notenbildung und die Er-hebung von kleinen Leistungsnachweisen zu erläutern. Nach § 21 GSO sollen sich alle mündlichen und schriftlichen Leistungsnach-weise in allen Vorrückungsfächern auch auf Grundwissen beziehen. Nicht an-wesende Schüler/innen erhalten bei angekündigten Leistungsnachweisen ei-nen Nachtermin. Bildung der Jahresfortgangsnote Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 (§ 28 GSO): • In den Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus der Durch-

schnittsnote für die großen Leistungsnachweise und der Durchschnittsnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet.

• In den Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Durchschnittsnote für die großen und die Durchschnittsnote für die kleinen Leistungsnachweise im Ver-hältnis 1:1.

• In den Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben ist das Verhältnis der Durch-schnittsnoten von großen zu kleinen Leistungsnachweisen 2:1.

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• In den Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise.

Bei der Notenbildung wird in der Regel bis zu n, 50 die bessere Note, ab n, 51 die schlechtere Note erteilt. Ausnahmen hiervon (Pädagogischer Spielraum zwischen n, 40 und n, 60) sind aus pädagogischen Gründen möglich und werden in den Klas-senkonferenzen ausführlich erörtert, begründet und beschlossen. Das Fach Musik ist nur in den Jahrgangsstufen 5 und 6 kein Vorrückungsfach, alle anderen Fächer sind mit Ausnahme von Sport in allen Jahrgangsstufen Vorrückungs-fächer.

Im Fach Geschichte + Sozialkunde in der Jahrgangsstufe 10 ist für das Vorrücken die im Zeugnis gesondert ausgewiesene Gesamtnote entscheidend und nicht die beiden Einzelnoten für Geschichte bzw. Sozialkunde.

Wertungen der Jahrgangsstufentests in den verschiedenen Fächern (Zentrale Tests in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik) • Deutsch, Jahrgangsstufe 6: Großer Leistungsnachweis

(halbe Schulaufgabe) • Deutsch, Jahrgangsstufe 8: Großer Leistungsnachweis

(halbe Schulaufgabe) • Englisch, Jahrgangsstufe 6: Kleiner Leistungsnachweis,

zweifache Wertung • Englisch, Jahrgangsstufe 10: Großer Leistungsnachweis

(halbe Schulaufgabe); ergänzt durch einen weiteren schulinternen Test (halbe Schulaufgabe)

• Mathematik, Jahrgangsstufe 8: Kleiner Leistungsnachweis • Mathematik, Jahrgangsstufe 10: Kleiner Leistungsnachweis Besondere Leistungserhebungen • Deutsch, Jahrgangsstufen 5 / 7: jeweils schulinterner Test, großer Leistungsnachweis • Deutsch, Jahrgangsstufen 6 / 8: jeweils schulinterner Test, großer Leistungsnachweis (halbe Schulaufgabe) • Deutsch, Jahrgangsstufen 7: Schulinterner Test, großer Leistungsnachweis • Deutsch, Jahrgangsstufen 9: Debatte als großer Leistungsnachweis • Deutsch, Jahrgangsstufe 10: Präsentation als großer Leistungsnachweis

• Englisch, Jahrgangsstufe 7: Mündliche Schulaufgabe • Englisch, Jahrgangsstufe 11: Mündliche Schulaufgabe

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• Französisch, Jahrgangsstufe 8: Mündliche Schulaufgabe • Französisch, Jahrgangsstufe 10: Mündliche Schulaufgabe • Französisch, Jahrgangsstufe 12: Mündliche Schulaufgabe

• Spanisch, Jahrgangsstufe 10: Mündliche Schulaufgabe • Spanisch, Jahrgangsstufe 12: Mündliche Schulaufgabe

• Physik, Jahrgangsstufen 8 / 9: jeweils Ersatz der zweiten Schulaufgabe

durch eine Kurzarbeit und einen Grundwissenstest

• Chemie(NT), Jahrgangsstufen 9 / 10: jeweils Grundwissenstest, kleiner Leistungs-

nachweis • Chemie (SG), Jahrgangsstufen 9 / 10: jeweils eine Kurzarbeit pro Halbjahr, kleiner

Leistungsnachweis, zweifache Wertung • Chemie Q11/12: angekündigter Test als Alternative zu einer Stegreifaufgabe

möglich, kleiner Leistungsnachweis

• Biologie, Jahrgangsstufe 8: Grundwissenstest, kleiner Leistungsnachweis • Biologie, Q11/Q12: angekündigter Test als Alternative zu einer Stegreifaufgabe

möglich, kleiner Leistungsnachweis

- Chemie(S

Besonderheiten in der Oberstufe hinsichtlich der Leistungsmes-sungen

Halbjahresleistungen in der Oberstufe (§ 29 GSO): • Große und kleine Leistungsnachweise werden im Verhältnis 1:1 gewichtet. Dies gilt

für alle Fächer.

• Im W-Seminar werden in den Ausbildungsabschnitten 11/1 und 11/2 jeweils min-destens zwei kleine Leistungsnachweise erbracht (keine Schulaufgaben). Zudem ist eine Seminararbeit zu verfassen.

• Im P-Seminar werden insgesamt mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu den individuellen Projektbeiträgen erbracht (keine Schulaufgaben). Darüber hinaus wird das Portfolio zur Studien- und Berufsorientierung als Leistungsnachweis ge-wertet.

• In den modernen Fremdsprachen wird eine Schulaufgabe in den Jahrgangsstufen 11 oder 12 in mündlicher Form als Partner- oder Gruppenprüfung abgehalten.

• In Geschichte mit Sozialkunde wird in jedem Ausbildungsabschnitt jeweils eine kombinierte Schulaufgabe mit Inhalten aus beiden Fächern gestellt.

• Im Fach Kunst werden jeweils kombinierte Aufgaben gestellt (bildnerisch-

praktischer und schriftlich-theoretischer Teil). Es können praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungen gefordert werden.

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• Im Fach Musik wird im Falle der Wahl des Additums (Instrument bzw. Gesang) zu-sätzlich zur Schulaufgabe eine praktische Prüfung gefordert. Praktische Leistungen können jedoch nur als Ersatz für mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.

• Im Fach Sport treten an die Stelle der Schulaufgabe Leistungsnachweise in den

gewählten sportlichen Handlungsfeldern. Abweichend hiervon wird im Fach Sport als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung in allen Ausbildungsabschnitten eine Schulaufgabe aus der Sporttheorie gestellt.

• In den Fächern Vokalensemble, Instrumentalensemble und Darstellendes

Spiel tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung, die ein Prüfungs-gespräch einschließt.

• Die Fachschaften legen in der Qualifikationsphase der neuen Oberstufe die Arbeits-

zeiten für die Schulaufgaben pro Jahrgangsstufe fest.

• In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden in jedem Ausbildungsabschnitt in allen Fächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher, gefordert. Die Fachlehrkräfte entscheiden allerdings selbst, ob bzw. wie viele Stegreifaufgaben gefordert werden.

• In der Qualifikationsphase der neuen Oberstufe können Stegreifaufgaben angesagt werden. Es sind auch angesagte kleine Leistungsnachweise über die Lerninhalte mehrerer Unterrichtsstunden möglich.

• Fehlt ein/e Schüler/in bei einem angekündigten Leistungsnachweis, ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.

Stand: August 2017