Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

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Grundbegriffe der Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Rechtswissenschaften Privatrecht Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Franz- Stefan Meissel www.univie.ac.at/roemisches_recht [email protected]

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Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel www.univie.ac.at/roemisches_recht [email protected]. Privatrecht. Unterscheidung von Öffentlichem Recht * Interessentheorie: private Interessen - PowerPoint PPT Presentation

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Grundbegriffe der Grundbegriffe der RechtswissenschaftenRechtswissenschaftenPrivatrechtPrivatrecht

Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel

www.univie.ac.at/[email protected]

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Privatrecht

Unterscheidung von Öffentlichem Recht

* Interessentheorie: private Interessen* Subjektstheorie: keine hoheitlich agierende

Parteien, sondern Private* Subjektionstheorie: grds Gleichordnung* Freiräume für autonome Disposition der Parteien (dispositives Recht)

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Grundbegriffe des Grundbegriffe des Privatrechts IPrivatrechts I

Meissel/Ofner/Perthold-Stoitzner/Windisch-Graetz, Grundbegriffe der Rechtswissenschaften, Fünftes Kapitel, Teil I. (S. 131 – 165)

Private Rechtsgestaltung durch Vertrag:* Vertragsfreiheit* Vertragsabschluss* Rechts- und Geschäftsfähigkeit* Stellvertretung

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Allgemeines PrivatrechtAllgemeines Privatrecht

= Bürgerliches Recht, Zivilrecht

Vgl § 1 ABGB„Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.“

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SonderprivatrechteSonderprivatrechte Unternehmensrecht (früher Handelsrecht ->

Handelsrechtsänderungsgesetz, in Kraft seit 1.1.2007)

Wertpapierecht Patent-, Marken-, Musterrecht Arbeitsrecht Recht des unlauteren Wettbewerbs …

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Systematische Gliederung Systematische Gliederung des Zivilrechtsdes Zivilrechts

PANDEKTENSYSTEMPANDEKTENSYSTEM Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht

-> dBGB, Lehrbücher

INSTITUTIONENSYSTEMINSTITUTIONENSYSTEM personae (Personen- und

Familienrecht) res (Sachen-, Schuld- und

Erbrecht) actiones (Klagen)

-> ABGBABGB (kein

Prozessrecht)

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System des ABGB & in der System des ABGB & in der heutigen Privatrechtslehreheutigen Privatrechtslehre

ABGB: Gliederung: Personenrecht (Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Eherecht, Obsorge

und Sachwalterschaft) Sachenrecht (1. dingliche & 2. persönliche Sachenrechte:

ad 1. Sachen, Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Erbrecht; ad 2. Verträge und Rechtsgeschäfte, einzelne Verträge, Schadenersatz)

Gemeinschaftliche Bestimmungen (Bürgschaft, Pfandvertrag, Vergleich, Zession, Anweisung, Schuldübernahme, Zahlung, Zahlung einer Nichtschuld, Kompensation, Ersitzung und Verjährung)

Heutige Privatrechtslehre: Pandektensystem AT, SchuldR, SachenR, FamilienR, ErbR

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Wichtigste Rechtsquellen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Ehegesetz (EheG) Eingetragene Partnerschaftsgesetz (EPG) Mietrechtsgesetz (MRG) Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz

(EKHG) Produkthaftungsgesetz (PHG) E-Commerce-Gesetz (ECG) IPRG, EVÜ, WEG, PStG

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Privatautonome Privatautonome Rechtsgestaltung durch Rechtsgestaltung durch VerträgeVerträge

PRIVATAUTONOMIEPRIVATAUTONOMIEMöglichkeit der autonomen Rechtsgestaltung

Jeder Mensch hat die Fähigkeit, Rechte Rechte undund Pflichten Pflichten zu begründen RechtsfähigkeitRechtsfähigkeit = = RechtssubjektivitätRechtssubjektivität

Jede Person kann frei nach ihrem Willen ihre Rechtsverhältnisse gestalten:

Sie kann sich verpflichten (zB Kredit aufnehmen), aber auch berechtigen (zB Schenkung annehmen) und über ihre Rechte (zB Eigentum) selbstständig verfügen.

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Privatautonome Privatautonome Rechtsgestaltung durch Rechtsgestaltung durch VerträgeVerträge

Jeder Mensch gestaltet durch RechtsgeschäfteRechtsgeschäfte seine Rechtsverhältnisse

RechtsgeschäftRechtsgeschäft = = Willenserklärung(en), die auf die Erzielung von Rechtswirkungen gerichtet ist (sind)

Einseitige/zweiseitige Rechtsgeschäfte -> nach Anzahl der am Zustandekommen beteiligten Personen:

einseitiges RG: durch Willenserklärung einer PersonzB letztwillige Verfügung (Testament), Kündigung

zweiseitiges RG: zwei übereinstimmende Willenserklärungen

Musterbsp: Vertrag

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Privatautonome Privatautonome Rechtsgestaltung durch Rechtsgestaltung durch VerträgeVerträge

Unterscheide weiter:Unterscheide weiter:

Einseitig/zweiseitig verpflichtende RechtsgeschäfteEinseitig/zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte Einseitig verpflichtende RG: nur eine Partei wird verpflichtet

-> eine Partei ist Gläubiger, die andere ist Schuldner (zB Schenkungsvertrag)

Zweiseitig verpflichtende RG: beide Parteien sind sowohl Gläubiger, als auch Schuldner des Vertragspartners (zB Kaufvertrag: Käufer ist Schuldner des Kaufpreises und Gläubiger des Kaufgegenstandes; Verkäufer ist Schuldner der Kaufgegenstandes und Gläubiger des Kaufpreises)

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Das Prinzip der Vertragsfreiheit

Abschlussfreiheit Freiheit darüber zu entscheiden, ob

überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird Freiheit der Wahl des Vertragspartners

Inhaltsfreiheit Grenze: § 879 ABGB, § 878 ABGB

(weitgehende) Formfreiheit Vgl § 883 ABGB

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Zur Abschlussfreiheit

Beachte:Beachte: vor allem in Monopolsituationen besteht ein Kontrahierungszwang

Spezielle gesetzliche Vorschriften §§ 4 f NahVersG §§ 15 ff ElWOG (E-Wirtschafts- und OrganisationsG)

Aus den allgemeinen Regel des Zivilrecht abgeleitet Persönlichkeitsschutz iVm Rechtsmissbrauchsverbot Judikatur: Abschlusszwang für alle monopolartigen

Unternehmen, die Leistungen anbieten, die ein Durchschnittsmensch normalerweise oder in Notfällen benötigt.

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1. Die Schranken für denInhalt der Rechtsgeschäfte

§ 879 Abs 1 ABGB§ 879 Abs 1 ABGB Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen

die guten Sitten verstößt, ist nichtig. § 879 Abs 2: gesetzliche Verbote (demonstrativ)

pactum de quota litis (Ziffer 3) Wucher (Ziffer 5)

Def gute Sitten vgl OGH: Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht -> Generalklausel/Auffangtatbestand

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2. Die Schranken für den Inhalt der Rechtsgeschäfte

Rechtsfolgen (Wirkung)Rechtsfolgen (Wirkung)

FRAGE: Wessen Interesse schützt das gesetzliche Verbot?Wessen Interesse schützt das gesetzliche Verbot?

Das gesetzliche Verbot schützt das rechtliche Interesseeiner Partei relative Nichtigkeit / Anfechtbarkeitrelative Nichtigkeit / Anfechtbarkeit muss von der geschützten Partei (bei Gericht) eingewendetwerden (zB Bewucherte bei Wucher)

Das gesetzliche Verbot schützt das Allgemeininteresse absolute Nichtigkeitabsolute Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (zB Kaufvertrag über Rauschgift)

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3. Die Schranken für den Inhalt der Rechtsgeschäfte

§ 878 Satz 1 ABGB§ 878 Satz 1 ABGB Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand

eines gültigen Vertrages werden. herrschende Lehre: Rechtlich unmöglich

zB die Begründung von Stockwerkseigentum Faktisch absurd

Lehrbuchbsp: Kauf eines Fabeltiers

RechtsfolgeRechtsfolge: absolute Nichtigkeitabsolute Nichtigkeit

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Dispositives Recht – Definition & Funktion

Nachgiebiges, abdingbares Recht erlaubt abweichende privatautonome

Rechtsgestaltung 3 Funktionen

Ergänzungsfunktion („Reserverechtsordnung“)

Hilfe bei Vertragsauslegung Richtigkeitsgewähr (bei Inhaltskontrolle)

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Absolut & relativzwingendes Recht

Absolut zwingendes Recht (ius cogens) Keine Abänderung durch private

Vereinbarung „zweiseitig zwingende Normen“

Relativ zwingendes Recht Abweichung zugunsten des geschützten Teils „Einseitig zwingende Normen“ Va im Bereich ArbeitsR, MietR, KSchR

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Formfreiheit § 883 ABGB: „Ein Vertrag kann mündlich

oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“

Praktische Überlegungen: Beweisbarkeit?

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1. Einschränkung der Formfreiheit

Ratio Schutzfunktion (Übereilungsschutz) Beweisfunktion

Beispiele Schenkung

reale Übergabe ohne reale Übergabe -> Notariatsakt

vgl § 1 Abs 1 NotariatsaktsG Eingehen einer Bürgschaft -> Schriftform

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2. Einschränkung der Formfreiheit

Festlegung einer Formvorschrift durch die Festlegung einer Formvorschrift durch die ParteienParteien

zB: „Änderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie in Schriftform erfolgen“*

aber:aber: Parteien können einvernehmlich und (sogar) mündlich

davon abgehen Spätere mündliche Einigung über die Änderungen des

Vertragsinhalts inkludiert die Einigung auf die Formvorschrift zu verzichten

Beweis der mündlichen Einigung lediglich erschwert

* Bsp Buch S 137

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1. Die vertragliche Einigung

Zwei korrespondierende = einander inhaltlich entsprechende Willenserklärungen der Parteien

1.Angebot (Antrag, Offerte, Versprechen)

2.Annahme

Konsens VERTRAG VERTRAG

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2. Die vertragliche Einigung

AA BBAngebotAngebot

AnnahmeAnnahme

VERTRAGSABSCHLUSSVERTRAGSABSCHLUSS

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Wirksame Willenserklärung

Ernstlichkeit (Bindungswille) Bestimmtheit = ausreichend

bestimmter Inhalt Verständlichkeit (für Vertragspartner)

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Der Bindungswille Ernstliche Willenserklärung

aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet

Rechtsfolgewillen (gemäßigte

Rechtsfolgentheorie)

Der Erklärende muss sich bewusst sein, dass die Erklärung Rechtsfolgen auslöst und im Konfliktfall mit der Anrufung des Gerichtes zu rechnen ist

fehlt der Rechtsfolgewille -> Scherzerklärung, Gefälligkeitszusage, gentlemen‘s

agreement

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Die Vertrauenstheorie

Beurteilung von vertraglichen Willenserklärungen nach schützenswertem Vertrauen des jeweils anderen Objektiver ErklärungswertObjektiver Erklärungswert = Wie durfte ein

redlicher und verständiger Erklärungsempfänger bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt die Willenserklärung verstehen?

Nicht entscheidend: wahre Willen des Erklärenden Wie hat der Vertragspartner die

Willenerklärung wirklich verstanden

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Die Bestimmtheit der Erklärung

die wesentlichen Vertragspunkte = essentialia negotii (gesetzliche Mindestanforderungen) müssen enthalten sein

bloße Annahme muss für das Zustandekommen des Vertrages genügen

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Die Verständlichkeit der Erklärung

nach dem obj Erklärungswert lässt sich für den Vertragspartner ein sinnvoller Rechtsfolgewillen erkennen

Auslegung der Willenserklärungen erfolgt nach § 914 ABGB und § 915 ABGB

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Die Verständlichkeit der Erklärung

Prüfungsschema1. Auslegung nach § 914 ABGB

Vorrang des natürlichen Konsenses wahrer Wille der Parteien zu erforschen, denn falsa demonstratio non nocet = Fehlbezeichnung schadet nicht

Bsp: Käufer und Verkäufer wollen Kaufvertrag über einen Peugeot abschließenK und V schreiben Renault in der Kaufvertrag Kaufgegenstand ist PEUGEOT!

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Auslegung von Willenserklärungen

Vorgehen bei der Auslegung nach §§ 914 f ABGB

natürlicher Konsens? wenn nicht vorhanden, dann: normativer Konsensnormativer Konsens nach dem objektiven Erklärungswert

(gewöhnliche Bedeutung, Übung des redlichen Verkehrs) Bei Mehrdeutigkeit: Unklarheitenregel nach § 915 ABGB

Bei einseitig verpflichtende Verträge (§ 915 Satz 1 ABGB) wird „im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte“

Bei zweiseitig verpflichtenden Verträge (§ 915 Satz 2 ABGB) wird zum „Nachteile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat“ = contra-proferentem-Regel

Bei gänzlicher Unverständlichkeit: Dissens

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Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen

ausdrückliche Willenserklärung:ausdrückliche Willenserklärung: Wille wird durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen ausgedrückt

konkludente Willenserklärung:konkludente Willenserklärung: Wille wird stillschweigend durch solche Handlungen erklärt, welche mit

Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen strenger Maßstab

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Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen

Schweigen als Zustimmung?Schweigen als Zustimmung?

Ohne vorherigen Kontakt schreibt A dem B Ohne vorherigen Kontakt schreibt A dem B eines Tages eine Stellenbewerbung, die mit eines Tages eine Stellenbewerbung, die mit folgenden Worten endet: „Ich gehe davon folgenden Worten endet: „Ich gehe davon aus, dass Sie mich, falls Sie mir nichts aus, dass Sie mich, falls Sie mir nichts anderes mitteilen, ab nächstem Monat für anderes mitteilen, ab nächstem Monat für die vorgesehene Stelle zum die vorgesehene Stelle zum Kollektivvertragslohn von 2.000,- Kollektivvertragslohn von 2.000,- beschäftigen werden.“ B antwortet nicht. Ist beschäftigen werden.“ B antwortet nicht. Ist ein Vertrag zustande gekommen?ein Vertrag zustande gekommen?

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Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen

Schweigen als Zustimmung?Schweigen als Zustimmung? GrundsätzlichGrundsätzlich

qui tacet consentire non videtur = wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen

Ausnahmen Nach dem redlichen Geschäftverkehr bestand eine

Antwortpflicht (zB laufende Geschäftsverbindung) Schweigen kann von den Parteien einvernehmlich

als Zeichen für die Zustimmung vereinbart werden

beachte: beachte: keinkein einseitiges Festlegen zulässig

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Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen

Schweigen als Zustimmung?Schweigen als Zustimmung? Realangebot

Gesetzliche Regelung in § 864 Abs 2 ABGB

„Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen.“

Verpönte Vertriebsform Schutz des Konsumenten notwendig

vgl Bsp im Buch S 145: Schreiben des Vereins „Tierlieb“

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Invitatio ad offerendum

Einladung zur Anbotsstellung Einladung zur Anbotsstellung Fehlen des Bindungswillens, bei

Inserieren von Waren (in der Zeitung)Inserieren von Waren (in der Zeitung) Übersendung von KatalogenÜbersendung von Katalogen Ausstellung von Waren in SchaufensterAusstellung von Waren in Schaufenster

kein bindendes Vertragsangebot an eine unbestimmte Anzahl von Personen (Öffentlichkeit)

Person behält sich vor, seinen Vertragspartner auszusuchen

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Die stille AnnahmeDie stille Annahme

ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitteder Verkehrssitte

nicht zu erwarten Annahme erfolgt durch tatsächliches

Entsprechen des Vertragsangebotes. = Willensbetätigung= Willensbetätigung

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Ausdrückliche & konkludente Willenserklärungen

Die stille AnnahmeDie stille Annahme Bsp Skriptum S 143

Katalog = Einladung zur Angebotsstellung ausgefüllter Bestellschein = bindendes

Angebot Zusendung der Ware = stille Annahmestille Annahme

Abschluss des VertragesAbschluss des Vertrages

Beachte:Beachte: Nicht d Nicht das Schweigen gilt als die Annahme, sondern die Entsprechung des Angebotes in der hierfür bestimmten (Parteienvereinbarung) oder angemessenen Frist.

Page 38: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Die Bindungsdauer einer Offerte

Frage:Frage: Ab welchem Zeitpunkt ist der Erklärende an seine Offerte gebunden?

Zäsur: ZugangZäsur: Zugang der Erklärung Erklärung gelangt in die Machtsphäre des Empfängers

= nach den gewöhnlichen Umständen kann mit der Kenntnisnahme gerechnet werden

Erklärung wird wirksam BindungswirkungBindungswirkung beginntbeginnt

unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme

die Erklärung kann nicht mehr widerrufen werden

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Die Bindungsdauer einer Offerte

Beispiele für Zugang Erklärungsempfänger persönlich mitgeteilt Briefkasten eingeworfen Sekretär/in ausgerichtet

Sonderregelung für e-mails nach § 12 ECG E-mail-Box eingelangt und gespeichert kann am Bildschirm angezeigt oder

ausgedruckt werden = Abruf durch dem Empfänger möglich

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2. Die vertragliche Einigung

AA BBAngebotAngebot

AnnahmeAnnahme

ZugangZugang ZugangZugang

Bindungswirkung Bindungswirkung beginntbeginnt

VERTRAGSABSCHLUSSVERTRAGSABSCHLUSS

erlangt erlangt KenntniKenntniss

erlangt erlangt KenntniKenntniss

Page 41: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Die Bindungsdauer einer Offerte

Frage: Frage: Wie langeWie lange ist der Erklärende an seine Offerte gebunden?

ParteienvereinbarungzB „Ich bleibe Ihnen eine Woche lang im Wort.“

Sonst: gesetzliche Regelung nach § 862 ABGB Unter Anwesenden muss das Angebot sofort

angenommen werden Unter Abwesenden innerhalb einer angemessenen

Frist (Postweg hin - angemessenen Überlegungsfrist - Postweg zurück)

Page 42: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Die Bindungsdauer einer Offerte

Zugang der Annahmeerklärung während der Bindungswirkung des Angebotes

VertragsabschlussVertragsabschluss

beachte:beachte: § 862a ABGB „trotz … Verspätung (der Annahmeerklärung) kommt der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt“

sonst: verspätete Annahme = neuerliches Angebot

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1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB sind einheitliche Vertragstexte Zweck

Rationalisierung & Standardisierung Spezialisierung Wirtschaftliche Überlegenheit der Unternehmer

oft für Kunden nachteilige Abweichung vom dispositiven Recht Geltungsgrund: Vereinbarung (Konsens) – auch

konkludent Besondere Bestimmungen

Geltungskontrolle: § 864 a ABGB Transparenzgebot: § 6 Abs 3 KSchG Inhaltskontrolle: § 879 Abs 3 ABGB

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2. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungskontrolle Ratio

Keine „überraschenden oder versteckten Klauseln“

Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie einen ungewöhnlichen Inhalt hat für den Vertragspartner nachteilig ist und der Vertragspartner nach den Umständen (vor

allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde) nicht mit einer solchen Klausel zu rechnen brauchte;

Page 45: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen

2. Inhaltskontrolle„eine … Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist … nichtig, wenn sie … einen Teil gröblich benachteiligt.“

Art der Sittenwidrigkeit Klausel muss Nebenpflichten regeln – aber

großzügige (konsumentenfreundliche) Auslegung

gröbliche Benachteiligung: als Maßstab dient das Ausmaß der Abweichung vom dispositiven Recht

Page 46: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

3. Klauselkontrolle nach § 6 Abs 1 u 2 KSchG

Gilt nur im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher

Katalog von jedenfalls unzulässigen Klauseln in § 6 Abs 1 KSchG

Katalog von unzulässigen Klauseln in § 6 Abs 2 KSchG, wenn der Unternehmer nicht beweisen kann, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind

Page 47: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen

4. Transparenzgebot„Eine … Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.“

Gilt nur im Verhältnis Verbraucher – UnternehmerVerbraucher – Unternehmer für Verbraucherfür Verbraucher verständliche und klare Formulierung Verbraucher fehlt meistens die entsprechende

Fachkenntnis (Rechtskenntnis) -> keine Verschleierung des Inhaltes (beispielsweise durch Fachtermini)

beachte:beachte: Verhältnis § 915 ABGB problematisch

Page 48: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit

Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und

Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen

Gliedert sich in die GeschäftsfähigkeitGeschäftsfähigkeit und die DeliktsfähigkeitDeliktsfähigkeit

Page 49: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Die Geschäfts- und die Deliktsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes

rechtsgeschäftliches Handeln Rechte & Pflichten zu begründen

Deliktsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges

Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden

Page 50: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

1. Die Rechtsfähigkeit

Natürliche Personen § 16 ABGB

„Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten…“

Juristische Personen das ungeborene Kind / nasciturus

beschränkte und bedingte Rechtsfähigkeit bedingt durch die Lebendgeburt beschränkt, da sie nur berechtigt und nicht verpflichtet

werden kann (Erbrecht)

Page 51: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

2. Die Rechtsfähigkeit Juristische Personen

Personenverbände / Körperschaften Körperschaften auf öff.-rechtlicher Grundlage

Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) Gesetzliche Interessensvertretungen Sozialversicherungsträger Universitäten Kirchen- , Religions- und Bekenntnisgemeinschaften

Körperschaften des privaten Rechts Vereine Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Personengesellschaften (OG, KG) Genossenschaften

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3. Die Rechtsfähigkeit

Juristische Personen Sachgesamtheiten

Stiftungen (gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen, Privatstiftungen)

Anstalten - Stiftungszweck wird durch sichtbare Einrichtungen erfüllt; zB Museen, Bibliotheken

Fonds - nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen

Handlungsfähig sind juristische Personen durch ihre Organe

Page 53: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

1. Die Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist abhängig vom Alter (mit zunehmenden Alter nimmt das

Ausmaß der Geschäftsfähigkeit zu Individuelle Faktoren (geistige Fähigkeiten)

Fehlen der Geschäftsfähigkeit gesetzlicher Vertreter bei Kindern idR die Eltern Sachwalter

Page 54: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

2. Die Geschäftsfähigkeit Kinder unter sieben JahrenKinder unter sieben Jahren

§ 865 S 1 ABGB: grundsätzlich geschäftsunfähig Ausnahme Taschengeldparagraph (§ 151 Abs 3

ABGB): alterstypische geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens Rechtswirksamkeit mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflicht

Unmündige Minderjährige (7 – 14 Jahre)Unmündige Minderjährige (7 – 14 Jahre) § 865 S 2 ABGB: Annahme eines „bloß zu ihrem

Vorteil gemachten Versprechens“ -> Schenkung zustimmen

§ 1421 ABGB: Bezahlung bestehender Schulden Sonstige Geschäfte „schwebend unwirksam“

Page 55: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

4. Die Geschäftsfähigkeit Mündige MinderjährigeMündige Minderjährige (14 – 18 Jahre)

§ 152 ABGB: selbständig zu Dienstleistungen verpflichten Ausgenommen Lehr-/Ausbildungsverträge Vorzeitige Vertragsauflösung durch gesetzlichen Vertreter

aus wichtigen Gründen

§ 151 Abs 2 ABGB: Verfügung über Sachen, die zur freien Verfügung überlassen wurden und Einkommen aus eigenem Erwerb

Soweit nicht Befriedigung der Lebensbedürfnisse gefährdet wird

VolljährigeVolljährige § 21 Abs 2 ABGB: voll geschäftsfähig

Page 56: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

5. Die Geschäftsfähigkeit

0-7 Kinder 7-14 Unm. Mj. 14-18 Münd. Mj. Ab 18 Volljährige

§ 151/3 „Taschengeld-

§“

geschäftsunf

Ausnahme:

§ 1421 Schulden

selbst bezahlen

§ 865 Geschäfte bloß zum

Vorteil

Schwebende Unwirksamkei

tAusnahmen:

§ 151/2 Verfügung über überlassene Gegenstände & eigenen Erwerb§ 152 Arbeitsverträge

Voll gf

§ 153 Deliktfähigkeit

Page 57: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

6. Die Geschäftsfähigkeit

Sachwalterbestellung„Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist … alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr … ein Sachwalter zu bestellen“

Zur Besorgung einzelner Angelegenheiten Zur Besorgung eines bestimmten Kreises

von Angelegenheiten Zur Besorgung aller Angelegenheiten

Page 58: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

7. Die Geschäftsfähigkeit

Sachwalterbestellung Innerhalb des Wirkungsbereiches des

Sachwalter: ohne Einwilligung des Sachwalters weder rechtsgeschäftlich verfügen, noch sich verpflichten

bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen

Ausnahme bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens

lucidum intervallum unbeachtlich

Page 59: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

8. Die Geschäftsfähigkeit

Fehlende Einsichtsfähigkeit im Einzelfall Beurteilung der Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der

Vornahme des Rechtsgeschäftes nicht geschäftsfähig „wer den Gebrauch der Vernunft

nicht hat“, auch ohne Sachwalterbestellung Bei zeitweiligen oder dauernden Geistesgebrechen Bei vorübergehender Sinnesverwirrung (zB

Volltrunkenheit oder Drogenrausch)

beachte:beachte: lucidum intervallum

Page 60: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Die Deliktsfähigkeit

Beurteilung der Deliktsfähigkeit Ab der Mündigkeit ist grundsätzlich die

Deliktsfähigkeit gegeben Vorher

Haftung der Aufsichtsperson bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht (idR die Eltern)

sonst: Billigkeitshaftung des Deliktsunfähigen selbst nach § 1310 ABGB

Page 61: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

1. Ausgewählte Wurzelmängel

WillensmängelWillensmängel List und Drohung § 870 ABGB Irrtum § 871 ABGB

Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) §

934 ABGB

Fehler vor oder bei Vertragsabschluss Wurzelmangel

Betroffene Partei kann den Vertrag anfechten

Page 62: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

2. Ausgewählte Wurzelmängel

List und Drohung„Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden“

List = rechtwidrige und vorsätzlich Täuschung ungerechte und gegründete Furcht = Einsatz rw

Zwanges unerlaubtes Mittel unerlaubter Zweck

Beachte:Beachte: Hat ein Dritter durch List / durch ungerechte oder gegründete Furcht zum Vertrag veranlasst -> keine Anfechtung möglich

Page 63: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

3. Ausgewählte Wurzelmängel

Irrtum Geschäftsirrtum (Irrtum über „Was?“)

Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum im engeren Sinn

Irrtum über die Natur des Geschäftes Irrtum über die Person des Vertragspartners Eigenschaftsirrtum

Motivirrtum („Warum?“) grds unbeachtlich

Page 64: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

4. Ausgewählte Wurzelmängel

Irrtum Anfechtung bei wesentlichem Irrtum,

wenn Irrtum durch den anderen veranlasst wurde

oder diesem aus den Umständen hätte offenbar

auffallen müssenoder

noch rechtzeitig aufgeklärt wurde

Vertragsanpassung bei unwesentlichem Irrtum

Page 65: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

5. Ausgewählte Wurzelmängel

Wirkung der Anfechtung bei Willenmängel Vertrag wird ex tunc (rückwirkend) aufgehoben Leistungen sind zurückzustellen

§ 877 ABGB „Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.“

evtl auch § 366 ABGB (rei vindicatio)

Page 66: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

6. Ausgewählte Wurzelmängel

Laesio enormis (§§ 934 f ABGB) zweiseitig verbindliches Geschäft ein Teil hat nicht einmal die Hälfte dessen,

was er dem anderen gegeben hat Verkürzte kann das Rechtsgeschäft anfechten aber:aber: Vertragspartner kann das Geschäft

durch Aufzahlung auf den wahren Wert aufrecht er-halten (Ersetzungsbefugnis=facultas alternativa)

Page 67: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

7. Ausgewählte Wurzelmängel

Laesio enormis Seit KSchG 1978 nicht dispositiv Anfechtung ausgeschlossen:

Übervorteilte kannte den wahren Wert Erwerb der Sache aus besonderer Vorliebe gemischter Vertrag (teilweise unentgeltlich) gerichtliche Versteigerung „redlich errichteter Vergleich“

Page 68: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

8. Ausgewählte Wurzelmängel

Wucher sittenwidriges Geschäft iSd § 879 ABGB Subjektives Kriterium

Ausbeutung des Leichtsinnes, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung

Objektives Kriterium Auffallendes Missverhältnis der Leistungen

Page 69: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

1. Die Stellvertretung Indirekte Stellvertretung

Außenverhältnis: Vertreter und Dritter sind Vertragspartner

Innenverhältnis: Vertreter soll das aus dem Geschäft Erlangte dem Vertretenen zukommen lassen

Direkte Stellvertretung Der Vertretene und der Dritte werden

Vertragspartner

Page 70: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Indirekte Stellvertretung

VV VV DDertretenerertretener ertreterertreter ritterritter

VertragVertrag VertragVertrag

kontrahiert imkontrahiert im eigeneneigenen Namen,Namen,aufauf fremde fremde RechnungRechnung

Page 71: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Direkte Stellvertretung

VV VV DDertretenerertretener

ertreterertreter

ritterritter

VertragVertrag

kontrahiert imkontrahiert im fremdenfremden Namen,Namen,aufauf fremde fremde RechnungRechnung

Page 72: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

2. Die Stellvertretung Voraussetzungen für die direkte Stellvertretung

Handeln des Vertreters im Namen des Vertretenen (Offenlegung)

Vollmacht des Vertreters Befugnis des Vertreters, für den Vertretenen

rechtsgeschäftlich tätig zu werden Erteilung der Befugnis durch eine einseitige

Willenserklärung des Vertretenen (Innenvollmacht: Vollmachtserklärung an den Vertreter; Außenvollmacht: Vollmachtserklärung an den Dritten)

(zumindest beschränkte) Geschäftsfähigkeit des Vertreters

Page 73: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Vertreter ohne Vollmacht

Keine Vollmacht oder Überschreitung der Vollmacht Kein Vertragsabschluss, es sei denn

nachträglich Genehmigung des Vertretenen oder

Vorteilszuwendung falsus procurator haftet dem Dritten aus

culpa in contrahendo Ersatz jener Schäden, die ihm dabei entstanden

sind, dass er auf den gültigen Abschluss des Vertrages vertraut hat = Vertrauensschaden

Page 74: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Anscheinsvollmacht Anscheinsvollmacht

Gültiger Vertragsabschluss zwischen Vertretenem und Dritten trotz Fehlen einer Vollmacht

Vertrauen des Dritten auf das Vorliegen einer vermeintlichen Vollmacht schützenswert

Voraussetzungen Bestehen eines äußeren Anscheins der

Berechtigung, welche vom Vertretenen (oder von einer ihm

zurechenbaren Person) verursacht wurde, sowie das gutgläubige (nicht fahrlässige) Vertrauen des

Dritten auf den Anschein

Page 75: Grundbegriffe der Rechtswissenschaften Privatrecht

Anscheinsvollmacht gem § 1026

Gesetzlich geregelter Fall der Anscheinsvollmacht in § 1026 ABGB

Außenvollmacht zunächst vorhanden Dritten blieb die Aufhebung der Vollmacht

ohne sein Verschulden unbekannt