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Gut gesichert Gutes tun Sicherheit im Ehrenamt

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Gut gesichert Gutes tun

Sicherheitim

Ehrenamt

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Stand: Juli 20031. Auflage

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Gut gesichert Gutes tunSicherheit im Ehrenamt

Inhalt

Vorwort 5

Wer haftet? 6

Die private Haftpflichtversicherung 7

Unfall im Ehrenamt 8

Wann schützt die gesetzliche Unfallversicherung? 8Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig? 10Privater Schutz 10

Ehrenamtliche vor Risiken schützen 11Was kann der Träger tun? 11Welche Versicherung für welches Risiko? 12

Punkt für Punkt: Ihre Sicherheit im Ehrenamt 13„Checkliste“ für Ehrenamtliche

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Das Ehrenamt hat Konjunktur. Die Be-deutung des freiwilligen bürgerschaft-lichen Engagements wächst – nichtzuletzt im Zuge der Diskussionen umeine Reform des Sozialstaates. Ob inder Kirchengemeinde, einem Wohl-fahrtsverband, im Sportverein, in derGemeinde oder einer Bürgerinitiative:Ohne die Bereitschaft zu freiwilligerTätigkeit wäre unser Gemeinwesenkaum vorstellbar.

Über Haftungs- und Unfallrisiken so-wie Versicherungsschutz im Ehrenamtbesteht große Unsicherheit und Un-wissenheit. Hinzu kommt, dass dasProblem des Versicherungsschutzes imEhrenamt viele Facetten hat, die fürden einzelnen Bürger, aber auch fürVereine und Initiativen oft schwer zudurchschauen sind.

Vorwort

nichts passieren...Es wird schon

Das soziale Engage-ment für andere Menschen darf nichtdurch Unachtsamkeitin der Vorsorge be-straft werden. WerGutes tut, muss auchim Ernstfall richtig abgesichert sein.

Ein Bürger, der in einem Ehrenamt aktiv wird, will sich in erster Linie fürandere Menschen engagieren. Über-legungen zur eigenen Absicherung imRahmen des Ehrenamtes spielen oftzunächst keine Rolle.

Doch wer sich für ein Ehrenamt ent-scheidet, sollte abklären, in welchemUmfang Versicherungsschutz gewähr-leistet ist – über die gesetzliche Unfall-versicherung, den Träger der ehren-amtlichen Arbeit und über privatenVersicherungsschutz. Denn Lücken imVersicherungsschutz können schwerwiegende Folgen haben.

Was, wenn der Ehrenamtliche selbstbei seiner Tätigkeit verletzt wird? Oderwenn einem anderen ein Schadenentsteht? Viele Bürger handeln nachdem Motto: Es wird schon nichts passieren ...

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Wer im Rahmen seiner ehrenamtlichenTätigkeit viel Kontakt mit Menschenhat, etwa mit Kranken oder Jugend-lichen, trägt ein höheres Risiko, einenSchaden zu verursachen. Deshalb haften Ehrenamtliche selbst nur einge-schränkt, wenn sie im Ehrenamt einenso genannten Drittschaden verursa-chen. Für sie besteht in der Regel einFreistellungsanspruch gegen die involler Höhe haftende Trägerorganisa-tion. Nur bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit haften Ehrenamtliche imVerhältnis zu den geschädigten Drit-ten selbst.

Wer mit Absicht einen anderenverletzt oder schädigt, tut dies mitVorsatz. Grob fahrlässig handelt,wer sehr einfache und nahe lie-gende Erwägungen außer Achtlässt, die einen Schaden verhin-dert hätten.

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... und dann passiert es doch! DurchUnachtsamkeit oder Missgeschickkommt eine andere Person zu Scha-den. Oder der Ehrenamtliche beschä-digt Eigentum des Trägers. Wer haftetdann? Wie kann der einzelne Enga-gierte gegen Haftungsansprüche abgesichert werden?

Wer Schäden verursacht, muss dafürhaften. Das gilt grundsätzlich auch für Ehrenamtliche. Der Geschädigteentscheidet, an wen er Schadenser-satzansprüche stellt: an den Ehren-amtlichen, den Träger oder gegebe-nenfalls beide.

Wer haftetim Schadensfall?

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Der einzelne Ehrenamtliche kann undsollte sich auch privat gegen Schaden-ersatzansprüche schützen. Die privateHaftpflichtversicherung ist unverzicht-bar und schützt den Einzelnen undseine Familie umfassend vor Haftungs-ansprüchen. Nur öffentliche oder ge-setzlich ausdrücklich als ehrenamtlicheTätigkeit bezeichnete Ehrenämter sowie solche, bei deren freiwilliger Tätigkeit es sich um eine so genannte„verantwortliche“ Tätigkeit handelt,sind vom Schutz der privaten Haft-pflichtversicherung ausgeschlossen –wenn sie in Ausübung ihres Amtes einen Schaden verursachen. Dies giltzum Beispiel für Gemeinderäte, Be-triebsräte und verantwortlich leitendeÄmter in Vereinen. Freiwillige in Eh-renämtern der Städte und Kommunensind über die öffentliche Hand ge-schützt, die in aller Regel haftet.

Die Haftung für die im Ehrenamt oderim Dienst verursachten Schäden istmeist über den Kommunalen Scha-denausgleich, eine Art Umlagesystemder Kommunen, oder eine Haftpflicht-versicherung geregelt. Ehrenamtlichein Vereinen sollten über eine ge-sonderte Betriebs- oder Vereinshaft-pflichtversicherung gesichert sein.

Für sonstige freiwillige Tätigkeiten, die nicht mit einer besonderen Verant-wortung verbunden sind, besteht inaller Regel Versicherungsschutz durchdie private Haftpflichtversicherung.

Vereine und Organisa-tionen, die Ehrenamt-liche beschäftigen,sollten ihre freiwilli-gen Helfer von derHaftung für Schädendurch Fahrlässigkeitfreistellen. Der Vereinund seine Helfer soll-ten über eine Vereins-haftpflichtversiche-rung gesichert sein.Freiwillig Engagierte,die kein leitendesAmt im Verein beklei-den, sind in der Regelauch durch die privateHaftpflichtversiche-rung geschützt.

Ehrenamtlich engagierte Bürger, diesich freiwillig und unentgeltlich für andere engagieren, tragen eine großeVerantwortung. Sie bringen Zeit, Kraftund Engagement ein für Ziele und Ak-tivitäten, die anderen Mitbürgern zu-gute kommen. Jede Initiative, jede Or-ganisation, die Ehrenamtliche beschäf-tigt, sollte ihrerseits der Verantwor-tung gegenüber den einzelnen Enga-gierten Rechnung tragen und sie vorhaftungsrechtlichen Risiken schützen.Dieses Risiko sollte klar der Organisa-tion als Träger des ehrenamtlichen En-gagements zugewiesen werden: Ver-eine und Initiativen sollten in ihremAuftrag tätige Ehrenamtliche und frei-willig Engagierte in jedem Fall von derHaftung für Schäden durch Fahrlässig-keit freistellen.

Der Haftpflicht-Versicherungsschutzdes Einzelnen sowie des Trägers solltein diesen Fällen immer über eine Be-triebs- bzw. Vereinshaftpflichtversiche-rung sichergestellt werden.

Haftpflicht-versicherung

Die private

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Wann schützt die gesetzliche Unfallversicherung? Wer sich ehrenamtlich engagiert, ist in vielen Fällen – ebenso wie Arbeit-nehmer – durch die gesetzliche Unfall-versicherung geschützt.

Das gilt grundsätzlich für Ehrenamtli-che bestimmter Organisationen wie z. B. der Caritas, der Diakonie und anderer Wohlfahrtsverbände. AuchBetriebsräte, ehrenamtliche Gemein-deräte und Beiräte sind geschützt.

Träger der gesetzlichen Unfallversiche-rung sind die Berufsgenossenschaftenund bei öffentlich-rechtlichen Trägern,z. B. den Kommunen, die Unfallkassenund die Gemeindeunfallversicherungs-verbände. Der Versicherungsschutzentsteht nicht durch Abschluss einesVertrages, sondern kraft Gesetzes.

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EinUnfallim Ehrenamt

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Wer eine Initiativeoder einen Vereingründen will, solltesich in jedem Fall überdie Möglichkeiten desgesetzlichen Unfall-versicherungsschutzesfür die ehrenamt-lichen Mitstreiter erkundigen.

Die Anmeldung beiden Berufsgenossen-schaften ist sogarPflicht.

In den Verbänden ehrenamtlich tätigePersonen sind ausdrücklich nur in derLandwirtschaft und für öffentlich-rechtliche Körperschaften gesetzlichunfallversichert.

Ehrenamtliche, deren Tätigkeit nichtim Rahmen der Pflichtversicherung imGesetz aufgeführt ist, sind in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert.

Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nur dann ein, wenn der mit demTräger festgelegte Arbeitsrahmen derehrenamtlichen Tätigkeit genau beachtet wurde – wenn also der Un-fall unmittelbar bei der Ausübung desAmtes oder auf dem Weg zum Ortder Tätigkeit geschehen ist. PrivateUmwege sind vom Versicherungs-schutz ausgenommen.

Ist die Erwerbsfähigkeit durch den Unfall oder durch eine Berufskrankheitim Zusammenhang mit der ehrenamt-lichen Tätigkeit mindestens zu 20 %vermindert, hat der Geschädigte abder 26. Woche nach dem Unfall einenAnspruch auf eine Verletztenrente.

Laut Sozialgesetzbuch ist kraft Ge-setzes durch die gesetzliche Unfall-versicherung geschützt, wer ehren-amtlich tätig ist:

• im Gesundheitswesen oder inder Wohlfahrtspflege

• für Körperschaften, Anstaltenoder Stiftungen des öffentlichenRechts oder deren Verbändeoder Arbeitsgemeinschaften, füröffentlich-rechtliche Religions-gemeinschaften

• an Aus- und Fortbildungsstätten,Lehrwerkstätten, Schulungs-kursen, Tageseinrichtungen fürKinder oder schulische Betreu-ungsmaßnahmen, allgemein-oder berufsbildenden Schulenund Hochschulen oder an Aus-bildungsmaßnahmen für diese Tätigkeit teilnimmt

Ehrenamtliche in den Kirchengemein-den sind durch die gesetzliche Unfall-versicherung nur dann geschützt,wenn sie in gewählten Gremien mitar-beiten oder im Gottesdienst tätig sind(z. B. als Messdiener).

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Privater Schutz Für einen umfassenden Risikoschutzim Falle eines Unfalls ist eine privateAbsicherung sowohl als Alternative alsauch als Ergänzung zur gesetzlichenUnfallversicherung unverzichtbar.

Die private Unfallversicherung kannvom Träger als Gruppenunfallversiche-rung für hauptamtliche und ehren-amtliche Mitarbeiter abgeschlossenwerden. Der Ehrenamtliche kann sichauch selbst mit einer privaten Unfall-versicherung absichern.

Die private Unfallversicherung leistetgrundsätzlich bei Unfällen in allen Lebensbereichen, auf der ganzenWelt, rund um die Uhr. Sie kann aberauch – als Ausschnittsdeckung – aufden Bereich der ehrenamtlichen Tätig-keit beschränkt werden.

Kernleistung der privaten Unfallversi-cherung ist die Leistung bei Invalidität,also einer dauerhaften körperlichenoder geistigen Beeinträchtigung desVersicherten durch den Unfall. Ob undin welchem Umfang der Versichertedabei auch berufs- oder erwerbsun-fähig ist, spielt – anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung – kei-ne Rolle. Die Leistung wird schon vomkleinsten messbaren Invaliditätsgradan erbracht. Damit kann etwa ein be-hindertengerechter Umbau der Woh-nung finanziert werden. Auch eineUnfallrente kann vereinbart werden:Sie wird in der Regel ab einer Invali-dität von 50 Prozent fällig.

Zu den Leistungen der privaten Unfall-versicherung gehören je nach Verein-barung aber auch z. B. Tagegeld, Ge-nesungsgeld und Todesfallleistungen.

Die Zahlungen aus der privaten Unfall-versicherung werden nicht mit ande-ren Leistungen, etwa der gesetzlichenUnfallversicherung oder Schaden-ersatzansprüchen, verrechnet, sondernerfolgen unabhängig davon stets involler Höhe.

Den gesetzlichen Unfallschutz regeln Berufsgenossenschaftenund Unfallkassen:

• Die Berufsgenossenschaft fürGesundheitsdienst undWohlfahrtspflege (BGW) Sie erfasst die Ehrenamtlichen derTräger im Gesundheitswesen undder freien Wohlfahrtspflege.www.bgw-online.de

• Die Verwaltungs-Berufs-genossenschaft (VBG)Die VBG ist zuständig für Kirchen-verwaltungen, religiöse Gemein-schaften, Berufs- und Sozialverbän-de, Sportvereine sowie Vereine undOrganisationen, die der Erholung,Belehrung, Unterhaltung und Gesel-ligkeit dienen. www.vbg.de

• Die Unfallkassen oder die GemeindeunfallversicherungenEhrenamtliche im öffentlichen Be-reich, wie zum Beispiel kommunaleMandatsträger, Wahlhelfer, Eltern-vertreter, Patientenfürsprecher inStädtischen Kliniken und Schülerlot-sen, sind über die Unfallkassen oderdie Gemeindeunfallversicherungengeschützt. www.unfallkassen.de

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Was kann der Träger tun?Das Engagement der Menschen, die in ihrer Freizeit ehrenamtlich etwa jugendliche Sportler betreuen, Krankebesuchen oder für die Verbesserungdes eigenen Wohnumfeldes kämpfen,verdient große Wertschätzung. Sie tundies unentgeltlich. Ihre Tätigkeit ist jedoch oft mit höheren Risiken verbun-bunden. Der Ehrenamtliche selbst kanneinen Unfall erleiden oder im Rahmenseines Engagements einen anderenschädigen. Vor diesen Risiken solltensie weitestgehend geschützt und vonihnen entlastet werden. So sollte sichjede Organisation, die Freiwillige beschäftigt, verpflichtet fühlen, dieehrenamtlich Engagierten so weit wie möglich abzusichern.

Das Ehrenamt bedeutet heute nichtmehr jahrzehntelange Dienste für dengleichen Verein. Arbeits- und Privat-leben sind mehr und mehr von Verän-derung und Flexibilität geprägt. Diefreiwillig Engagierten sind selbstbe-wusste Bürger, die sich nicht nur intraditionelle Vereine und Verbändeeinbringen.

Ehrenamtlicheschützen

vor Risiken

Immer mehr werden, auch zeitlich begrenzt, in Bürgerinitiativen oderSelbsthilfegruppen aktiv. So müssenauch Träger ehrenamtlicher Arbeit ih-ren Helfern Anreiz bieten – am bestendurch umfassenden Risikoschutz.

Vereine und Initiativen, in denen sichEhrenamtliche engagieren, könnenviel zum Schutz ihrer Ehrenamtlichentun und die Risiken, die mit der ehren-amtlichen Tätigkeit verbundenen sind,erheblich verringern.

Träger freiwilligen Engagements soll-ten ihre ehrenamtlichen Mitstreitergrundsätzlich von der Haftung fürSchäden durch einfache Fahrlässigkeitausdrücklich freistellen. Auch die Kosten für Sachschäden durch leichteFahrlässigkeit, die im Rahmen der Tätigkeit eines Ehrenamtlichen an seinem eigenen Eigentum oder am Eigentum der Organisation entstehen,sollten von dieser Organisation über-nommen werden.

Eine fachkundige Person sollte den Mitgliedern und Helfern als Ansprech-partner in Haftungs-und Versicherungs-fragen zur Verfügung stehen.

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Viele Ehrenamtlichesind durch die gesetz-liche Unfallversiche-rung geschützt – doch die Leistungenreichen oft nicht aus,um den Lebensunter-halt zu sichern. Zu-sätzlicher privaterVersicherungsschutzist wichtig.

Welche Versicherung für welchesRisiko?Betriebs- bzw. Vereinshaftpflicht-versicherungDiese Versicherungen schützen gegenHaftpflichtansprüche an die Einrich-tung. Die Ehrenamtlichen sollten aus-drücklich in den Versicherungsschutzeingeschlossen sein. Eine genaue Be-schreibung der Tätigkeit sollte schrift-lich festgehalten werden.

Die Versicherung zahlt Entschädigun-gen bei berechtigten Schadenersatz-ansprüchen und wehrt gegebenenfallsunberechtigte Ansprüche ab.

GruppenunfallversicherungKommen freiwillig Engagierte wäh-rend der ehrenamtlichen Tätigkeitdurch einen Unfall selbst zu Schaden,leistet die private Gruppenunfallversi-cherung. Vor allem für Ehrenamtsbe-reiche, die nicht durch die gesetzlicheUnfallversicherung geschützt sind, wieetwa Vorstandsämter in Vereinen undVerbänden, ist der Schutz durch eineGruppenunfallversicherung unver-zichtbar.

BerufsunfähigkeitsversicherungDie Berufsunfähigkeitsversicherung isteine sinnvolle Ergänzung zur Grup-penunfallversicherung, die Träger ih-ren Ehrenamtlichen über einen preis-werten Rahmenvertrag bieten kön-nen. Die vereinbarte Rente wird unab-hängig von der Ursache der Einschrän-kung in der Regel ab 50 % Berufsun-fähigkeit geleistet.

Als Voraussetzung für eine volle staat-liche Erwerbsminderungsrente gilt dieallgemeine Wartezeit von 60 Monatenfür Berufsanfänger nicht mehr: Versi-cherte, die vor Ablauf von sechs Jah-ren nach Beendigung einer Ausbildungvoll erwerbsgemindert geworden sind,müssen nun nur in den letzten zweiJahren vor Eintritt der vollen Erwerbs-minderung mindestens ein Jahr Pflicht-beiträge gezahlt haben. Der Zeitraumvon zwei Jahren vor Eintritt der vollenErwerbsminderung verlängert sich umZeiten einer schulischen Ausbildungnach Vollendung des 17. Lebensjahresbis zu sieben Jahren.

Dennoch ist der Schutz einer privatenBerufsunfähigkeitsversicherung fürjüngere Berufstätige besonders wich-

tig: Im Zuge der Rentenreform 2002erhalten alle Versicherten, die nachdem 1. Januar 1961 geboren wurden,nur noch eine Erwerbsminderungsren-te mit stark reduzierten Leistungen,die die früheren Berufs- und Erwerbs-unfähigkeitsrenten ersetzt.

Vermögensschadenhaftpflichtver-sicherungSie schützt Vereins- und Verbandsvor-stände vor der Haftung für durch ihrVerschulden entstandene Vermögens-verluste.

VertrauensschadenversicherungDiese Versicherung schützt Organisa-tionen, Betriebe und Vereine vor Ver-mögensschäden, die Mitarbeiter vor-sätzlich verursachen. Verluste durchDiebstahl, Betrug oder Unterschla-gung werden ausgeglichen.

Dienstreiserahmenversicherung(Dienstreisekaskoversicherung, Ra-battverlustversicherung)Sie fängt finanzielle Verluste auf, diedem Ehrenamtlichen im Falle einesUnfalls mit dem eigenen PKW entste-hen. Oft sind freiwillig Engagierte fürihr Ehrenamt mit dem eigenen Autounterwegs. Für Unfallschäden am ei-genen Fahrzeug kommt zunächst dieeigene Kaskoversicherung auf. Dievereinbarte Selbstbeteiligung und denVerlust des Schadenfreiheitsrabatts inder Haftpflicht- und Kaskoversiche-rung gleicht die Dienstreiserahmenver-sicherung aus. Sie tritt auch dann ein,wenn der Ehrenamtliche selbst keineKaskoversicherung abgeschlossen hat.

Rechtsschutzversicherung Auch Kosten für Rechtsstreitigkeitenkönnen Ehrenamtlichen entstehen; et-wa, wenn sie durch eine andere Per-son, die nicht Mitglied der Organisa-tion ist, zu Schaden kommen und Er-satzansprüche geltend machen. Hierhilft die Rechtsschutzversicherung (dieHaftpflichtversicherungen dagegenschützen den Träger vor unberechtig-ten Schadenersatzansprüchen). Sie leistet aber auch für die Verteidigungetwa in verkehrsrechtlichen Bußgeld-angelegenheiten oder – unter be-stimmten Voraussetzungen – für diestrafrechtliche Verteidigung. In sol-chen Fällen trägt die Rechtsschutzver-sicherung die anfallenden Anwalts-und Gerichtskosten.

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Ehrenamtliche sollten sich nicht scheu-en, mit ihrer Organisation über Fragendes Versicherungsschutzes und derRegelungen im Falle eines Schadenszu sprechen. Wer ehrenamtlich tätigist oder sich freiwillig engagieren will,sollte die damit verbundenen Risikenund den Umfang seiner Absicherungüber den Träger genau kennen. Derfolgende Fragenkatalog hilft dem Ein-zelnen, wichtige Fragen zur Absiche-rung im Ehrenamt zu klären.

Zunächst ...• Wer ist Ansprechpartner im Haft-

pflicht- oder Versicherungsfall?

Wer haftet?• Hat der Träger eine Vereins- oder

Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen?

• Sind dort auch die Ehrenamtlichenabgesichert?

• Müssen Ehrenamtliche bei groberFahrlässigkeit mit Regressforderun-gen des Trägers rechnen?

• Gibt es eine Vereinbarung mit derEinrichtung über Ihre Aufgaben?

• Ist eine solche Vereinbarung Voraus-setzung für den Versicherungs-schutz über den Träger?

Sicherheitim Ehrenamt

Punkt für Punkt:

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Was passiert im Falle eines Unfalls?• Bei welcher Berufsgenossenschaft

ist der Träger versichert?• Hat die Einrichtung eine private

(Gruppen-)Unfallversicherung auchfür die Ehrenamtlichen abgeschlos-sen? Wenn ja: Wie hoch sind dieVersicherungssummen?

• Müssen die Ehrenamtlichen na-mentlich genannt sein, um Versiche-rungsschutz zu haben?

Rund ums Auto• Benutzen Sie Ihr eigenes Auto im

Ehrenamt?• Wer haftet für den Rabattverlust bei

einem Haftpflichtschaden?• Wer bezahlt den Schaden an Ihrem

Fahrzeug?– Sie selbst– Die Einrichtung– Dienstreisekasko, Dienstreiserah-

menversicherung– Eigene Kaskoversicherung (Selbst-

beteiligung und Rabattverlustwerden erstattet?)

Erkundigen Sie sich auch nach derMöglichkeit, sich über günstige Rah-menverträge der Einrichtung zu versi-chern (z. B. mit einer Berufsunfähig-keitsversicherung).

FRAGEN ZUR PRIVATEN VORSORGE:

Haben Sie ...• eine private Haftpflichtversiche-

rung?– Ist Ihre ehrenamtliche Tätigkeit

in den Versicherungsschutz einbezogen?

• eine private Unfallversicherung?– Welche Leistungen sind verein-

bart?• eine Kaskoversicherung für den

privaten PKW? – Wie hoch ist die vereinbarte

Selbstbeteiligung?

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Aus der Reihe „Versicherungenklipp+klar“ können folgende Broschürenunter der Hotline 0800/7424375 oder über die Website www. versicherungen-klippundklar.de bestellt werden:

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• Mit Sicherheit zum EigenheimVersicherungen für Bauherren

• Reisen ohne RisikoRichtig versichert in den Urlaub

• Einbruchschutz für Haus und WohnungSicher ist sicher

Folgende Broschüren der Reihe „Zukunftklipp+klar“ können über die Hotline0800/7424375 oder über die Websitewww. klippundklar.de bestellt werden:

• Jetzt geht’s los –Tipps und Infos für Schulabgänger

• Startklar –Tipps und Infos für Uni-Absolventen

• Einzelausgabe –Tipps und Infos für Singles

• Zeit zu zweit –Tipps und Infos für junge Familien

• Menschenskinder –Tipps und Infos für Eltern

• Fortschritt –Tipps und Infos für Berufsaussteiger

• Aufbruch –Tipps und Infos für Existenzgründer

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