Gutachten 1995 der Bayerischen Staatskanzlei zur fehlenden Grundrechtsträgerschaft der BLM

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DER LEITER DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI ERWIN HUBER, MdL ST AA TSMINISTER FRANZ-JOSEF-STRAUSS-RING 1 80539 MÜNCHEN 0 i. MR. ss TELEFON (089) 21 65 - 2376 TELöFAX (089) 29 40 44 AII 2.2-450660-154 An den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Herrn Prof. Dr. Henschel Pbstfach 17 71 76006 Karlsruhe VerEassungsbeschwerde der extra radio Rundfunkprogramm GmbH, Schloßplatz 5, Hof, gegen die Entscbeidung des Bayeriscben VerEassungsgerichtsboEs vom 25. März 1994 - VE. 125~VI-92 Zum Schreiben vom 16. Januar 1995, hier eingegangen am 13. Februar 1995 Anlagen: 2 Abdrucke dieses Schreibens 1 Schreiben der Bayerischen Staatskanzlei vom 25. November 1992 (3-fach) Sehr geehrter Herr Vizepräsident, die Bayerische Staatsregierung nimmt zur Verfassungsbe- schwerde der extra radio Rundfunkprogramm GmbH aus Hof wie folgt Stellung: 1. Die Beschwerdeführerin ist eine lokale Hörfunkanbieterin in Bayern. Sie wurde von der BayerischenLandeszentrale für neue Medien (BLM) bei der (nach Ablauf der bisheri- gen Sendegenehmigungen anstehenden) Neuorganisation des lokalen Hörfunks in Hof nicht mehr berücksichtigt, weil sie nicht bereit war, die Vorgaben der BLM für eine Neugenehmigung - insbesondere die Gründung einer gemeinsamen Betriebsgemeinschaft mit einem anderen I

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Dieses Gutachten erging 1995 in einem Bundesverfassungsbeschwerdeverfahren über das bayerische Rundfunkrecht und beweist, dass sogar die Staatskanzlei schon damals davon ausging, dass der BLM (Bayerischen Landeszentrale für neue Medien) nicht (mehr) Träger des Grundrecht der Rundfunkfreiheit ist, was sie jedoch bis heute (2013) für sich beansprucht.

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DER LEITER DERBAYERISCHEN STAATSKANZLEIERWIN HUBER, MdLST AA TSMINISTER

FRANZ-JOSEF-STRAUSS-RING 1

80539 MÜNCHEN 0 i. MR. ssTELEFON (089) 21 65 - 2376TELöFAX (089) 29 40 44

AII 2.2-450660-154

An denVizepräsidenten desBundesverfassungsgerichtsHerrn Prof. Dr. HenschelPbstfach 17 71

76006 Karlsruhe

VerEassungsbeschwerde der extra radio Rundfunkprogramm GmbH,Schloßplatz 5, Hof, gegen die Entscbeidung des BayeriscbenVerEassungsgerichtsboEs vom 25. März 1994 - VE. 125~VI-92

Zum Schreiben vom 16. Januar 1995, hier eingegangen am13. Februar 1995

Anlagen: 2 Abdrucke dieses Schreibens1 Schreiben der Bayerischen Staatskanzlei

vom 25. November 1992 (3-fach)

Sehr geehrter Herr Vizepräsident,

die Bayerische Staatsregierung nimmt zur Verfassungsbe-schwerde der extra radio Rundfunkprogramm GmbH aus Hof wiefolgt Stellung:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine lokale Hörfunkanbieterinin Bayern. Sie wurde von der BayerischenLandeszentralefür neue Medien (BLM) bei der (nach Ablauf der bisheri-gen Sendegenehmigungen anstehenden) Neuorganisation deslokalen Hörfunks in Hof nicht mehr berücksichtigt,weil sie nicht bereit war, die Vorgaben der BLM füreine Neugenehmigung - insbesondere die Gründung einergemeinsamen Betriebsgemeinschaft mit einem anderen

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Hofer Hörfunkanbieter zu erfüllen. Nach Abschlußdes Verwaltungsrechtswegs in Bayern hat der BayerischeVerfassungsgerichtshof (BayVerfGH) in seiner jetzt mitder Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung vom25. März 1994 die Rechtsauffassung der BLMim Ergebnisbestätigt, daß einer Hörfunkanbieterin - in diesem Fallder Beschwerdeführerin - die Sendegenehmigung versagtwerden kann, wenn sie nicht bereit ist, sich in eine vonder BLM angeordnete Betriebsgemeinschaft einzugliedern.In dieser Entscheidung bestätigt der BayVerfGH seineständige Rechtsprechung, daß nach .bayerischem Medien-recht Private keinen verfassung.srechtlichen Anspruch aufdie Zulassung zum Rundfunk haben.

Diese Feststellung des BayVerfGH ist Kern der vorlie~genden Verfassungsbeschwerde. Nach Auffassung der Be-schwerdeführerin wird eine so restriktive Auslegung desArt. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV im Hinblick auf die Rechteprivater Rundfunkanbieter dem -in Art. 111 a BV selbstverankerten Gedanken der Rundfunkfreiheit nicht gerecht.Jedenfalls aber würde nach Auffassung der Beschwerdefüh-rerin eine derartig enge Interpretation des Art. 111 aBV gegen das höherrangige Verfassungsrecht des Art. 5Abs. 1 GG, das auch den bayerischen Verfassungsgeberbinde, verstoßenr da die vorn Grundgesetz garantierteRundfunkfreiheit nicht durch eine Landesverfassung rela-tiviert werden dürfe. Auch eine in Bayern zugelasseneRundfunkanbieterin müsse sich auf die vom Grundgesetzgarantierte Rundfunkfreiheitberufen dürfen.

2. Die Frage, inwieweit die bayerische Verfassungsnorm desArt. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV im Lichte des Art. 5 Abs. 1

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hebliche Punkt der vorliegenden Verfassungsbeschwerde.Denn bei isolierter Anwendung des Art. 111 a BV und dereinschlägigen Vorschriften des Bayerischen Mediengeset-

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zes (BayMG) wäre die der Verfassungsbeschwerde zugrunde-liegende Programmentscheidung der BLM für den StandortHof und der diese Entscheidung stützende Spruch des Bay-VerfGH vom 25. März 1994 nicht zu beanstanden. Wie dieBayerische Staatskanzlei bereits mit der in Ablichtungbeiliegenden Stellungnahme vom 25. November 1992 (AZ:A 11 4-450660-154) ausgeführt hat, hat sich die BLM beiihrer Programmentscheidung für den Standort Hof im Rah-men des Ermessens gehalten, das ihr das damalige Baye-rische Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz (MEG),die aufgrund dieses Gesetzes ergangene Hörfunksatzungund die ständige Rechtsprechung des BayVerfGHeinräum-ten. Danach beschränkt sich ihre Freiheit der Programm-gestaltung nicht darauf, die von den verschiedenenAnbietern p-nr.wnrfpnp Prnrrr:::lmmlrnn'7ont-o ; .•..•h"'1+-1 ;,...h-...,,, •.....•..;;-

fen. Zur Programmgestaltung gehört es auch, für Konti-nuität im Programmangebot zu sorgen und zu diesem Zweckauf die Sicherung dauerhafter wirtschaftlicher Tragfä-higkeit hinzuwirken. Dies kann soweit gehen, daß siedie Bildung von Betriebsgesellschaften oder- zumindeste..Ll1t::: CHYC Li•••.;::,UllUlLt::::l1Ci.L.ut::!..L ••..• Ut::!L .tHlOle-cer au:t eier GrunO.laae

von bestimmten Mindeststandardsanordnet. Inzwischensieht Art. 27 Abs. 3 Satz 4 des am 1. Dezember 1992 inKraft getretenen Bayerischen Mediengesetzes.die Bildungvon Anbietergesellschaften oder -gemeinschaften für jedeFrequenz sogar als Regelfall vor.

Nach bayerischem Medienrecht, das unter der VOrgabe desArt. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV entwickelt wurde, wäre alsodie Entscheidung des BayVerfGH vom 25. März 1994 nichtzu beanstanden. Deshalb kann der Erfolg oder der Miß-erfolg der gegen diese Entscheidung eingelegten Verfas-sungsbeschwerde nur davon abhängen, ob Art. 111 a Abs. 2Satz 1 BV und das daraus abgeleitete bayer ische Medien-

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recht in der bisherigen, von der Rechtsprechung desBayVerfGH gestützten Ausprägung mit,Art. 5 GG vereinbarist.

3. Soweit ersichtlich hat(BVerfG) bisher nichtob Art. 111 a Abs. 2

sich das Bundesverfassungsgerichtgrundlegend mit der Frage befaßt,Satz 1 BV mit Art. 5 Abs. 1 GG -

gegebenenfalls in einer verfassungskonformen Auslegung -vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in mehreren Ent-scheidungen erkannt, daß es Sache der (landes-) gesetz-geberischen Entscheidung ist, wie die Rundfunkordnungim einzelnen ausgestaltet wird. So führt es in seinem6. Rundfunkurteil (BVerfGE 83, 238, 315) wörtlich aus:"Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modellvor, noch zwingt es zu konsistenter verwirklichung deseinmal gewählten Modells". Dies allein kann aber nichtbedeuten, daß jedes von einer Landesverfassung vorge-schriebene Rundfunkmod~ll automatisch mit Art. 5 Abs. 1

Die Frage des Verhältnisses des Art. 111 a Abs. 2 Satz 1BV zu Art'. ,5 GG wurde vom Bundesverfassungsgerichtbisher lediglich in seinem Beschluß vom 19. Februar 1991(1 BvR 1548/90) angesprochen, aber nicht abschließendentschieden. In dieser Entscheidung führt das BVerfG aus(Seite 4 des Umdrucks): "Der (Bayerische) Verfassungs-gerichtshof hatte keine Zweifel an der Verfassungsmä-ßigkeit von Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV und mußte sieangesichts der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GGauch nicht haben. Das Bundesverfassungsgericht hat bis-her weder das öffentlich-rechtliche Rundfunkmonopol fürverfassungswidrig erklärt noch einen verfassungsrecht-lich gesicherten Anspruch Privater auf freien Zugang zurRundfunkveranstaltung anerkannt". Diese Feststellung,

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die 1991 zur Nichtannahme der VerfassungsbElschwerdeeines bayerischen Rundfunkanbieters'führte, könnte heuteaufgrund des Fortschritt:s des Rundfunkrechts, der Rur.d-funktechnik und der Fortentwicklung der Rechtssprechungdes Bundesverfassungsgerichts anders zu bewerten sein,worauf im folgenden noch einzugehen sein wird.

4. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich mehrfachmit der Frage beschäftigt, ob Art. 111 a Abs. 2 Satz 1BV gegen Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BV (Meinung~äußerungs-freiheit) oder Art. 111 a Abs. 1 -BV (materielle Rund-funkfreiheit) verstößt. Im Hinblick auf die weitgehendübereinstimmende Zielrichtung dieser bayerischEln Verfas-sungsnormen mit Art. 5 GG sind die dabei vorgenommenenErwägungen auch für die nun anhängi~e Verfassungsbe-schwerde vor dem BVerfG von Bedeutung.

In einer Entscheidung vom75) stellte der BayVerfGHund Art. 111 a Abs. .1BV

30. Juni 1977 (AZ: Vf.17-VII-fest, daß Art. 110 Abs. 1 BVzu den fundamentalen Normen

der Bayerischen Verfassung zählen, an denen andereVerfassungsnormen, denen dieser Rang nicht zukommt (wiez.B. Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) zu messen seien. ~~!E...begrifflich wäre also ein Verstoß der "n_i.e:t=r:E~~9igeren"Verfassungsnorm des Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV, sowohlgegen die "höherrangigeren" Art. 110 Abs. 1 und 111Abs. 1 BV als auch gegen Art. 5 Abs. 1 GG denkbar.

Der Verfassungsgerichtshof kam seinerzeit jedoch zu demErgebnis, daß der Gesetzgeber aufgrund dieser Funda-mentalnormen - "jedenfalls unter den derzeitgeqebenentechnischen Möglichkeiten" nicht verpflichtet sei,\Privatpersonen die fernmeldetechnische Und rundfunk-rechtliche Lizenz für die Ausstrahlung von Rundfunk- undFernsehsendungen zu erteilen. Rechtfertigende Gründe fürdie Regelung in Art. 111 a Abs. 2 Satz' 1 BV seien die

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Gleichmäßigkeit regional begrenzter Rundfunkversorgung,die Sicherung der .gebotenen Neutralität und die Ausge-wogenheiten der Rundfunksendungen. Die Rundfunkfreiheitunterscheide sich grundlegend von der Pressefreiheitaufgrund technischer, finanzieller und kultureller Prä-missen. Die Zahl der zur Ausstrahlung von Rundfunksen-dungen zur Verfügung stehenden Frequenzen sei beschränktund werde es aller Voraussicht nach auch in der Zukunftbleiben. Selbst wenn eine Programmvermehrung erreichtwerden könne, so jedenfalls nicht in der Weise, daß je-dermann die Möglichkeit eingeräumt ~erden könnte, Rund-funk- und Fernsehsendungen auszustrahlen.

Abschließend merkt der Verfassungsgerichtshof in dieserEntscheidung vorn 30. Juni 1977 allerdings an; es könnenicht ausgeschlossen werden, daß bei einem weiterenFortschreiten der technischen Entwicklung die Beschrän-kung der Veranstaltung von Rundfunksendungen auf öffent-lich-rechtliche Träger zur Abwehr der der Rundfunkfrei-heit andernfalls drohenden Gefahren entbehrlichw~rdenkönne. Dann könne der Zeitpunkt eintreten, zu dem derVerfassunqsqeber verpflichtet sei, Gründung und Betriebnicht öffentlich-rechtlicher Rundfunkunternehmen zuzu-lassen, um den Fundamentalnormen der Meinungsfreiheitund der Rundfunkfreiheit und dem Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit Rechnung zu tragen. Auf die Frage, ob die-ser Zeitpunkt inzwischen eingetreten ist, wird noch ein-zugehen sein.

5. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) als im Ver-waltungsrechtsweg letztinstanzlich zuständiges Gerichtfür medienrechtliche Streitigkeiten in Bayern pflegt inständiger Rechtsprechung eine sehr enge Interpretationdes Begriffs der "Trägerschaft" im Rundfunkbereich, nachder im Ergebnis den Rundfunkanbietern, die unter derTrägerschaft der BLM in Bayern Programme ges~alten, ein

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noch erheblich geringerer Bewegungs- und Gestaltungs-spielraum bleiben würde, als ihn die BLM in ihrer - ausSicht der Staatsregierung mit der Verfassung zu verein-barenden - Verwaltungspraxis zugesteht. Dabei wird der

.Begriff der Trägerschaft, der in der Bayerischen Verfas-sung nicht näher definiert ist, vom VGH mit einer ganzenReihe von Kriterien verknüpft, die er in der Praxis alsnicht erfüllt ansieht. Aufgrund seiner stringenten Aus-legung der nach Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV gefordertenTrägerschaft der BLM kommt der VGH - aus seiner sichtsicher folger.ichtig - zu dem Ergebnis, daß nicht nurfür in Bayern verbreitete bundesweite Programme keineTrägerschaft der BLM vorliegt (Beschluß vom 30. März1992 - 25 ZS 92.584, ZUM 1992, seite 378) sondern ebensowenig für in Bayern genehmigte und ausgestrahlte landes-weite Programme (Beschluß vom 10. September 1992 - 25 ZS92.1180, ZUM 1992, seite 629).

Allerdings sieht auch der VGH das Problem, ob.die von·ihm in ständiger Rechtsprechung vorgenommene restriktiveInterpretation der öffentlich-rechtlichen Ttägetschaftin der Praxis noch zu sachgerechten und vertretbarenErgebnissen führt. In seinem Beschluß vom 10. September1992 stellt, er - in seiner stringenten Rechtsprechung.folgerichtig - fest, daß die von der BayerischenVerfas-sung geforderte öffentlich-rechtliche .Trägerschaft unddie freie Programmgestaltung durch private.Anbieter kaummiteinander vereinbar erscheinen. Es würden sich schwer-lich private Anbieter finden, wenn die BLM die Träger~schaft so wahrnehmen würde, wie dies ,dem VGH vorschwebt.Deshalb befaßt sich der VGH mit der Frage, ob Art. 111a Abs. 2 Satz 1 BV (in seiner strengen Interpretation)noch zeitgemäß ist (a.a.O. seite 632). Als einzig gang-barer Weg für die Beteiligung Privater in'cierderzeiti--gen Form am Rundfunk in Bayern kommt deshalb nach Über-zeugung des VGH nur eine Verfassungsäng.erung in Frage.

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Ob dieser SGhluß des VGH zutreffend ist oder ob nichtvielmehr auch im Wege einer an Art. 5 GG ausgerichtetenverfassungskonformen Auslegung ein sachgerechtes Ergeb-nis gefunden werden kann, wird iinfolgenden noch erör-tert werden.

6. In der Literatur ist die Auffassung, ob - und gegebenen-falls in welcher Auslegung - Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BVmit Art. 5 GG zu vereinbaren ist, durchaus strittig. Sostellt z.B. Prof. Peter Lerche in einem Aufsatz über dieGrundfragen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft desRundfunkbetriebs in Bayern (ZUM 1993, Seite 441) fest,daß trotz der "einkreisenden Klarsteilung", die derBegriff der Trägerschaft vor allem in der grundlegendenEntscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom21. November 1986 (BayVerfGH 39, 96) erfahren hat, nachwie vor erhebliche Kontroversen über die hähe:re Bedeu-tung dieser Aussage der Bayerischen.Verfassungbestehen.Nach Lerche hängen von dem Ergebnis dieser Auseinander-setzungen die prinzipielle Verfassungsmäßigkeit oderVerfassungswidrigkeit der rechtlichen Regelungen (alsodes BayMG und der aufgrund des BayMG erlassen~n -Satzun-gen) bzw. ihrer praktischen Handhabungen (also die Zu-lassungs- und Genehmigungspraxis der BLM) ab.

In einem Referat zur Frage der Verfassungsmäßigkeitvon Art. 111 a Abs. 2 BV auf den Mediehtagen München1990 kommt Prof. Reinhart Ricker (MedientageMünchen,Dokumentation '90, Band 2, seite 161 ff.) zudem Ergeb-nis, daß das öffentlich-rechtliche Rundfunkmon~polnichtmehr geeignet sei, prohibitive Wirkungen zur Sicherungdes Meinungspluralismus zu entfalten, da inzwischeneine vielzahl von ausländischen' und deutschsprachigenProgrammen in Bayern direkt empfangen werden können,die nicht der Kontrolle der BLM unterliegen. Das öffent-

'11lieh-rechtliche Rundfunkmonopol sei zur Sicherung der

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Meinungsvielfalt im Rundfunk auch nicht erforderlich.Denn was in den übrigen Ländern in Deutschland nach derRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrück-lieh nicht notwendig sei, könne auch nicht ausnahmsweisein Bayern erforderlich sein. Insoweit stelle Art. 111 aAbs. 2 BV Satz 1 übermäßige und somit nichtgerechtfer-tigte Anforderungen auf. Das öffentlich-rechtliche Rund-funkmonopol sei auch nicht verhältnismäßig. Denn wenndi~ BLM ihrer Pflicht zur öffentlich-rechtlichen Ausge-staltung der Programme, vor allem durch spezifische Sen-debeiträge, strikt nachkomme, könne dies zu besonderensendetechnischen Problemen und zu finanziellen Belastun-gen der Anbieter führen, die für diese unzumutbar seien.

Unter dem Hinweis auf das 4. Rundfunkurteil des Bundes-verfassungsgerichts sieht Prof. Ricker in Art. 111 aAbs. 2 Satz 1 BV auch einen Verstoß geg~n den Grundsatzder ,Ländertreue, da sich Veranstalter und Produzentenüberregionaler Programme nur schwer nach eihem Bündelunterschiedlicher landesrechtlicher Normierungen'richtenkönnten (a.a.O. seite 165).

7. Der Bayerische Landtag hat seinerzeit die Formulierungdes Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV fraktionsübergreifendmit großer Mehrheit beschlossen. Er hat aber schondamals gesehen, daß die Festschreibung der· "öffentlich-rechtlichen Trägerschaft" als or'ganisationsgrundsatz inder Verfassung im Hinblick auf mögliche künftigeEntwicklungen im Bereich des Rundfunks nichtu.nproblema-tisch ist.

Im Bericht des Berichterstatters des Ausschusses fütVerfassungs-, Rechts- und Kommunalfragen (MdL Lang, vgl.stenograf ischer Ber iC,htdes Bayerischen Landtags 7/62Vom 8.5.1973, seite 3275) wurde im Hinblick auf den:Abs. 2 Satz 1 darauf hingewiesen, daß die verfassung

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möglichst unangetastet bleiben und nur aus zwingendenGründen geändert oder ergänzt werden sollte. Deswegenseien Bedenken dagegen erhoben worden, organisations-

'regelungen in die Verfassungsbestimmungen· aufzunehmen,zumal im Hinblick auf den damaligen Stand der Technikim Rundfunk- und Fernsehbereich sowie im Hinblick aufdie Entwicklung der Rundfunkanstalten außerbayerischerLänder eine weitere Verfassungsänderung nicht zu umgehensein werde.

Berichterstatter MdL Dr. Glück (a.a..O. seite 3274) wiesbei der 3. Lesung daraufhin, daß dieöffentlich-rechtli-che Verantwortung zu'keiner zeit umstritten gewesen sei,daß bei dem Gebot der öffentlich-rechtlidhen Träger~schaft in der Bayerischen Verfassung nicht.auSzuschlie-ßen sei, daß eine derartige Festlegung der späterentechnischen Entwicklung und einer künftigen Verfassungs-rechtsprechung möglicherweise nicht standhalten werde.

Der Berichterstatter erwähnte in diesem Zusammenhangeine Protokollnotiz des im Rahmen des Volksbegehrensdurchgeführten "Rundfunkgesprächs", in der darauf'ver-wiesen wurde, daß die Verfassungslage erneut zu prüfensei, wenn sich die Verfassungsrechtsprechung zum Grund-recht der Meinungsfreiheit ändern sollte.

8. Aus sicht der Bayerischen staatsregierung hat die Vor-schrift des Art. 111 a Abs. 2 Satz 2 BVfür den Aufbaueiner dualen Rundfunkstruktur in Bayern eine gute Grund-lage geboten. Unter der öffentlich-rechtl·ichen Bayeri- ,

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schen Landeszentrale für neue Medien konnte Schritt fürSchritt eln Angebot privater Rundfunkprogramme aufgebautwerden, das inzwischen einen großen Umfang und eine gro-,Be Vielfalt erreicht hat.

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Angesichts des inzwischen erreichten Entwicklungsstandesdes privaten Rundfunks nicht nur in Bayern, sondernauch in Deutschland und Europa mit seiner Vielzahlund reichen Vielfalt unterschiedlicher programinangebotestellt sich die Frage, wie eine als Monopolisierung desRundfunks zugunsten der öffentlichen Hand verstandene"Trägerschaft~ vor dem Hintergrund einer durch den tech-nischen Fortschritt möglichen verwirklichung des Grund-rechts der Meinungsfreiheit z~ bewerten ist. ~ine Kol-lision mit der von Art. 5 Abs. 1 GG/Art. 110 BV gewähr- .leisteten Freiheit der Meinungsäußer_ung und Meinungsver-breitung erscheint jedenfalls denkbar. Ein auf Dauerang~legtes Monopol öffentlich-rechtlicher Anstalten oderKörperschaften zur Veranstaltung von Rundfunk könnte dassubjektive Grundrecht auf Äußerung und Verbreitung vonMeinungen im Wesenskern berühren. Bei einer Änderung dertechnischen Gegebenheiten verstärkt sich die Freiheitinder Wahl der Mittel der Meinungsverbreitungauch imRundfunkbereich.

Im zurückliegenden Jahrzehnt haben sich die Verhältnisse'des Rundfunks in Deutschland tiefgreifend und,nachhaltigverändert. Auch in Bayern hat die Rundfunklandschaft ei-,.'.nen erheblichen' Wandel erfahren. Bis Anfang 1994 wurdeninsgesamt 127 Sendefrequenzen für den lokalen Hörfunk inBayern in Betrieb genommen. Von 1985 bis Mitte 1994 sindinsgesamt 57 lokale Hörfunkprogramme in 38 Sendegebietenentstanden (vgl. BLM-Jahrbuch 1993/94, seite 157). Damitkönnen mehr als 10 Millionen Einwohner Bayerns minde-stens ein lokales Hörfunkprogramm empfangen. Hinzu kommtein landesweites (Antenne Bayern) und ein bundesweites(Radio Melodie) Hörfunkprogramm. Lokales Fernsehen gibtes in 15 Städten bzw. Regionen (z.T. als Fenster, z.T.als Kabelprogramm, z.T. als terrestrisches Ballungsraum-fernsehen), landesweite Fernsehfenster an 13 terrestri-schen Sendestahdorten in Bayern und im Kabel. Nationale

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Fernsehprogramme (RTL, SAT 1, Pro Sieben, RTL 2, Kabel1, DSF, VOX, n-tv, VIVA) und zahlreiche ausländischeProgramme können an jedem beliebigen Ort in Bayern vonjedermann mittels Satelliten-Direktempfang sowie in fastder Hälfte der Haushalte a~ßerdem durch einen Anschlußan das Breitbandkabel empfangen werden. Darüber hinausstehen für fünf bundesweite Fernsehanbieter .(RTL, SAT 1,Pro Sieben, RTL 2 und DSF) in Ballungsräumen auch terre-strische Frequenzen zur Verfügung. weitere inländischeund ausländische Programme stehen vor der Zulassung undwerden in Kürze ebenfalls über den $atelliten-Direktemp-fang sowie über das Breitbandkabel im Rahmeri der vorhan-denen Kapazitäten empfangen werden können.

Auf diese Weise hat sich die situation im Bereich desRundfunks stark dem Zustand im Pressebereich angenähert:Inzwischen gibt es in Bayern mehr Lokalradiosals echteLokalzeitungen. Bei den nationalen und ausländischenFernsehprogrammen, die über satellit zu empfangen sind,korreliert deren VermehFung mit einer eklatant zunehmen-den Nutzung von Satellitenempfangsanlagen· durch die Be-:-völkerung.

Diese Entwicklung, die der Verfassungsgerichtshof be-reits 1977 ins Auge gefaßt hatte, bringt eS mit sich,daß eine restriktive Auslegung von Art. 111 a, Abs. 2Satz 1 BV im Sinne einer in einem sehr engen wortsinnwahrzunehmenden "Trägerschaft" vor der in Art. 5 Abs. 1GG und in der BayerischenVerfassung selbst garantiertenRundfunkfreiheit kaum mehr Bestand hätte. Aufgrund derinzwischen entstandenen großen Zahl von Rundfunkprogram-men in Deutschland und Europa, die auch zu einer ent-sprechenden Programm- und Meinungsvielfalt geführt hat,die vor 20 Jahren noch fast undenkbar war, erscheint es

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nicht mehr vertretbar, den Zugang zur Veranstaltung vonRundfunk allein öffentlich-rechtlichen Körperschaftenvorzubehalten.

Ein solcher Vorbehalt würde auch bei den heute vorhan-denen technischen Möglichkeiten dem seinerzeit mit demVolksbegehren verfolgten Zweck nicht nur zuwiderlaufen,sondern ihn geradezu ins Gegenteil verkehren. Dievorhandene Satellitentechnik ermöglicht eine problemloseUmgehung restriktiver nationaler Rundfunkgesetze. Sostellte sich in der Vergangenheit für diejenigeneuropäischen Länder, die lange jegliche BeteiligungPrivater an der Gestaltung von Rundfunkprogrammen gänz-lich ausschlossen (Österreich, Schweiz, Niederlande) dasProblem, daß von Nachbarländern oder von Satelliten ausprivate Programme eingestrahlt wurden. -Dies hatte zurFolge, daß diese Programme von dem jeweiligen.Lan.dnichtkontrollierbar sind, während bei einer Lizenzierungim Inland Auflagen bezüqLi.ch des Programminhalts etc.gemacht werden könnten_. Eine ähnliche situation könntein Bayern entstehen, wenn Art. 111 a Abs. 2 satz 1 BV inder Weise ausgelegt würde, daß wE=iterhinnur öffentlicheKörperschaften Rundfunkprogramme veranstalten dürfen~ Eswar sicher nicht die Intention der damaligen Betreiberdes Volksbegehrens, daß Bayern von Programmen ausanderen deutschen Ländern und aus dem Ausland überflutetwird, ohne daß auch nur im Ansatz eine öffen.t.licheAuf-sicht und eine öffentlich~rechtliche Kontrolle möglichwäre und ohne daß die öffentliche Verantwortung dE=rAn-bieter eingefordert werden kann.

9. Aus dieser Erkenntnis folgt nicht, daß Art. 111 a Abs.2 Satz 1 BV in seiner derzeitigen Fassung mit Art. 5Abs. 1 GG und Art. 110 BV gänzlich unvereinbar wäre.Vielmehr stellt sich die Frage, ob nicht im Wege einerverfassungskonformen Fortbildung vor allem des_Begriffs

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der "Trägerschaft" diese Verfassungsnorm auch heute nochBestand haben kann. Wie bereits ausgeführt wurde, istder Begriff der "Trägerschaft" in der Verfassung selbstnicht definiert. Er ist also auslegungsbedürftig und.auch auslegungsfähig.

Bei der erforderlichen Auslegung darf der eigentlichesinn und Zweck von Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV nichtaus dem Auge verloren werden. Wie aus der Begründungdes seinerzeitigen Volksbegehrens, das zur Einführungdieser Verfassungsnorm geführt hat;., hervorgeht (vgl.LT-Drs 7/3069), sollte mit diesem Volksbegehren derMöglichkeit begegnet werden, daß Hörfunk und Fernsehenin die Hand weniger (sei es des staates, von politischenParteien oder von einzelnen Privatpersonen) geratenkönne. Die Freiheit und Unabhängigkeit des Hörfunks undFernsehens sollte durch das Volksbegehren geschützt undein qualitativer Mindeststandard der Programme garan-tiert werden.

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Der bayerische Gesetzgeber hat mit dem M:e;Gupdspätermit dem BayMG ein Rundfunkmodell entwickelt~ ·das denVorgaben des Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV und damit denZielen des Volksbegehrens voll entspricht. Allerdingsstellt sich angesichts der dargestellten weiterentwick-lung· der Rundfunktechnik auch für dieses Mocl~ll, daskeine Rundfunkveranstalter, sondern nur Rundfunkanbieterkennt, die Frage, ob die rechtliche Schlechtersteilungbayerischer Unternehmer und Unternehmen gegenüber außer-bayerischen Privatfunkveranstaltern noch zu rechtferti-gen ist. Vielmehr erscheint es heute weniger denn jeerforderlich, für die Erreichung der Ziele des d~maligenVolksbegehrens eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft

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im strengen Wortsinne zu etablieren. Diese aiele könnenvielmehr ebenso gut erreicht werden, wenn man Art. 111a Abs. 2 Satz 1 dahingehend versteht, daß für jeglichen-

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Rundfunk in Bayern - also auch für privat gestaltete· ~.- ~

Programme - eine öffentliche Verantwortung und eineöffentlich-rechtliche Kontrolle - verbunden mit einementsprechenden Lizenzierungsvorbehalt - vorhanden seinmuß. Die Lizenzierung als Wahrnehmung der öffentlichenVerantwortung und eine den Sendebetrieb begleitendeöffentlich-rechtliche Kontrolle wären durch die BLM undihre Organe - vor allem durch den 50-köpfigen Medienratmit Vertretern aller gesellschaftlich relevanten Gruppen

ohne Qualitätsverluste im Vergleich zum status quomöglich, ohne daß die BLM zwingend -.wie dies heute nochin Art. 2 Abs. 1 BayMG vorgesehen ist- "Trägerin" derin Bayern veranstalteten Privatprogramme sein müßte. Miteiner solchen Interpretation würde Art. 5 Abs. ···1 GG ent-sprochen, weil dann - erforderlichenfalls nach Änderungdes bayerischen Landesrechts - auch bayerischert Rund= ...funkanbietern eine .echte Rundfunkveranstalter"':Stellung(mit entsprechender Verantwortung) eihgeräumt werdenkönnte. Gleichzeitig würde aber auch dem Gedanken desArt. 111 a Abs. 1 Satz 2 BV Rechnung getragen, weil dieLandeszentrale ihre Aufsichts- und Kontrollaufgal?en ohnequalitative Abstriche auch künftig wahrnehmenkörihte.

vorliegende Verfassungsbeschwerde .wird dieNeuinterpretation des Art. 111 a Abs. 2 Satzunmittelbar dazu führen können, daß die

Für dienotwendige1 BV nichtBeschwerdeführerin als eigenständige Rundfuhkanbieterinnach bayerischem Recht zuzulassen wäre. Vielmehr wäredie Sache an die bayer ischen Gerichte zurückzuverweisen,die im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung desArt. 111 a Abs. 2 satz 1 BV im obigen Sinne -,gegebe- .nenfalls nach einer entsprechenden Anpassung desbayeri~sehen Medienrechts - neu zu entscheiden hätteh~