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RVH Reststoffverwertungs GmbH Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefähr- licher Abfälle in der Gemeinde Heiligenkreuz i.L. UVP-VERFAHREN Gutachten Brand- und Explosionsschutz HBI Ing. Andreas Braunstein Landesfeuerwehrkommando Eisenstadt Leithabergstraße 41 7000 Eisenstadt 03.06.2008 Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr Hauptreferat III - Natur- und Umweltschutz; Europaplatz 1, 7001 Eisenstadt

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RVH Reststoffverwertungs GmbH – Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefähr-licher Abfälle in der Gemeinde Heiligenkreuz i.L.

UVP-VERFAHREN

Gutachten

Brand- und Explosionsschutz

HBI Ing. Andreas Braunstein Landesfeuerwehrkommando Eisenstadt

Leithabergstraße 41 7000 Eisenstadt

03.06.2008

Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr Hauptreferat III - Natur- und Umweltschutz; Europaplatz 1, 7001 Eisenstadt

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Reststoffverwertungsanlage Heiligenkreuz Gutachten Brandschutz (03.06.2008)

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Inhaltsverzeichnis

1 ALLGEMEINES ............................................................................................................ 4

1.1 Grundlagen Gutachten ............................................................................................ 4

2 ERGÄNZENDER BEFUND .......................................................................................... 5

2.1 Brennstoffannahme ................................................................................................. 5

2.2 Wirbelschichtanlage ................................................................................................ 6

2.3 Außenanlagen .......................................................................................................... 7

2.3.1 Bürotrakt .............................................................................................................. 7

2.3.2 Portiergebäude und Waagen ............................................................................... 7

2.3.3 Betriebsfeuerwehrgebäude .................................................................................. 8

2.3.4 Heizöl-, Diesellager und Tankstelle ...................................................................... 8

2.4 Löschwasserversorgung......................................................................................... 9

2.5 Löschwasserrückhaltung ........................................................................................ 9

2.6 Brandschutztechnische Maßnahmen ..................................................................... 9

2.7 Türen, Fluchtwege, Rettungswege und Sammelplätze ........................................10

2.8 Installationsschächte und -kanäle .........................................................................11

2.9 Lüftungskanäle, Förderleitungen und Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen .................................................................................................................11

2.10 Lüftungsanlagen .....................................................................................................12

2.11 Aufzugsanlagen ......................................................................................................12

2.12 Rauch- und Wärmeabzugsanlage ..........................................................................12

2.13 Brandmeldeanlage ..................................................................................................13

2.14 Telefon- und Funkanlagen .....................................................................................14

2.14.1 Betriebs- und Feuerwehrfunk ..............................................................................14

2.14.2 Telefonanlage .....................................................................................................14

2.15 Sicherheitsbeleuchtung .........................................................................................14

2.16 Elektroanlagen, Blitzschutz ...................................................................................15

2.17 Erste und Erweiterte Löschhilfe ............................................................................15

2.17.1 Erste Löschhilfe ..................................................................................................15

2.17.2 Wandhydranten ...................................................................................................15

2.17.3 Sprinklerzentrale und Schaummittelvorrat ...........................................................15

2.17.4 Löschanlagen – geschützte Bereiche ..................................................................15

2.17.5 Löschanlage – Tanklager ....................................................................................16

2.17.6 Berieselungsanlage ............................................................................................16

2.17.7 Funkenlöschanlage .............................................................................................17

2.17.8 Löschmittelbedarfsermittlung für stationäre Löschanlagen ..................................17

2.17.9 Gaslöschanlagen – Inertisierung mit Stickstoff ....................................................17

2.17.10 Löschanlagensteuerung, Überwachung, Alarmierung .........................................18

2.18 CO – Warnanlage und Temperaturüberwachung .................................................18

2.19 Rückbrandsicherungen ..........................................................................................19

2.20 Brandfallsteuerungen gemäß TRVB S 151 ............................................................19

2.21 Funktionserhalt von sicherheitsrelevanten Anlagen inkl. Netzersatzversorgung .................................................................................................................................19

2.22 Betriebsfeuerwehr ..................................................................................................20

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Reststoffverwertungsanlage Heiligenkreuz Gutachten Brandschutz (03.06.2008)

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2.23 Organisatorischer Brandschutz .............................................................................20

2.23.1 Brandschutzordnung ...........................................................................................20

2.23.2 Brandschutzbeauftragter .....................................................................................20

2.23.3 Alarmplan ............................................................................................................21

2.23.4 Brandschutzbuch ................................................................................................21

2.24 Explosionsschutz ...................................................................................................21

2.25 Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr .............................................................21

3 GUTACHTEN ..............................................................................................................22

3.1 Behandlung der Beweisfragen...............................................................................22

3.1.1 Ist das Brandschutzkonzept vollständig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend? .......................................................................................22

3.1.2 Sind die Angaben zum „Szenario 1: Flächenbrand im Reststofflager“ (Projekt, B.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Betriebsstörungen, S. 35f.) hinsichtlich der Brandentwicklung nachvollziehbar? Wie ist die Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Brandszenarios einzuschätzen? Gibt es aus Sicht des Sachverständigen ein Brandszenario mit größerer Brandlast oder größeren potentiellen Auswirkungen, das mit relevanter Wahrscheinlichkeit eintreten könnte? ................................................................................................22

3.1.3 Werden die Anforderungen der Bgld. Bauverordnung, insb. der Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten vom 14. Oktober 2003 erfüllt? ..............22

3.1.4 Sofern keine freiwillige Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr vorgesehen ist: Ist gem. § 24 Abs. 2 Bgld. Feuerwehrgesetz die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr erforderlich? ........................................................................................................23

3.1.5 Werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung – soweit anwendbar – erfüllt? .................................................................................................................23

3.1.6 Werden die Anforderungen des BREF Waste Incineration, 5.1 Generic BAT for all waste incineration, Punkt 10 erfüllt? ....................................................................23

3.2 Auflagen ..................................................................................................................23

3.3 Hinweise auf in Rechtsvorschriften vorgesehene Prüf-, Melde- und sonstige relevante Betriebspflichten: ...................................................................................28

4 FACHLICHE AUSEINANDERSETZUNG MIT DEN STELLUNGNAHMEN .................29

4.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 .........................................29

4.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 ...................................................29

4.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007 ..........................................29

4.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage der Antragsunterlagen) .................................................................................................29

4.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und Einwendungen ................................................29

4.2.2 Reichen die vorgesehenen bzw. verfügbaren Feuerwehrkapazitäten zur Bekämpfung des absehbar größten Brandereignisses in der geplanten Anlage aus? ....................................................................................................................29

4.2.3 Ist die zusätzliche Installation einer Infrarotkamera erforderlich? ........................30

4.2.4 Sind die Angaben in den Einreichunterlagen zur Kohlelagerung widerspruchsfrei? Wie erklärt sich die Differenz bei den gelagerten Kohlemengen? ........................30

4.2.5 Ist sichergestellt, dass die Sprühflutanlage bei der Ammoniaklagerung auch im Winter funktioniert? .............................................................................................31

4.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten) ...................................................................................................................32

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1 Allgemeines

1.1 Grundlagen Gutachten

Das vorliegende Gutachten beruht auf

dem Technischen Projekt der RVH Reststoffverwertungs GmbH, Revision 01 vom 10.12.2007, insbesondere

­ Einlage F.1 Brandschutzkonzept (Verfasser: Sprinklerplan Brandschutzanlagen Ges.m.b.H., Ing. Werner Hoyer-Weber, Wien; datiert mit 20.12.2007)

dem allgemeinen (gemeinsamen) Befund

dem Prüfbuch für den Fachbereich Brand- und Explosionsschutz

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2 Ergänzender Befund

2.1 Brennstoffannahme

Wesentliche Anlagenbereiche: Haupt-Anlieferhalle, LKW-Anlieferungshalle, Ballenlager, Auf-bereitung, Reststofflager, Förderbrücke, Betriebs- und Sozialräume

Die Brennstoffannahme befindet sich zwischen der Wirbelschichtanlage und dem Retenti-onsbecken und wird in Massivbauweise errichtet. Die Decke im Bereich des Verwaltungs-traktes wird aus Hohldielen ausgeführt. Das Dach über der Brennstoffannahme wird als Fo-liendach mit nichtbrennbarer Steinwolle und harter Dachdeckung errichtet.

An der westlichen Gebäudeseite steht eine ca. 400 m² große Halle zur Verfügung. Diese ist sowohl von außen als auch von der nördlich angrenzenden Entladehalle durch ein Verbin-dungstor befahrbar.

Das Ballenlager wird als eigener Brandabschnitt (REI90) ausgeführt. Dieses Lager dient als vorübergehender Pufferspeicher.

Nördlich der Ballenlagerhalle befindet sich die ca. 350 m² große LKW-Anlieferung mit zwei Andockstationen, ausgeführt als eigener Brandabschnitt (REI90). In diesem Bereich werden nur lose, wirbelschichtfertige Reststoffe in einem befahrbaren Walking-floor-Bereich über-nommen. Die Reststoffe werden von diesem Bereich dosiert der weiterverarbeitenden Anla-ge zugeführt.

Die Hauptentladung für Bahn und losen Reststoffen erfolgt in der ca. 85 m langen nördlich gelegenen Entladehalle mit einer Größe von ca. 2.000 m². In der Hauptanlieferhalle wird hauptsächlich Ballenmaterial von Bahn- und LKW-Anlieferung umgeschlagen und nur unter-geordnet loses Material übernommen. Weiters befindet sich in dieser Halle die Kohlegrube.

Der größte Teil der ca. 10.000 m² großen Brennstoffannahme entfällt auf die Brennstoffauf-bereitung und auf zwei Lagersilos, die durch F90 Brandwände abgeschottet sind. Hierbei verläuft der Produktionsablauf über die Anlieferung der Reststoffe durch die Halle 1 von dort weiter zur Halle 2 und 3 und im Anschluss über Förderbänder zur Wirbelschichtanlage.

Das gesamte, ca. 17,40 m hohe Gebäude wird überwiegend eingeschossig ausgeführt. Die Zwischenebenen im Bereich der Anlagen sind in Stahlbau mit Gitterrosten oder mit Riffel-blech ausgeführt.

Der einzige mehrgeschossige Massivbau beschränkt sich auf den südwestlichen Bereich der Brennstoffannahme. Der dort untergebrachte Sozial- und Umkleidebereich mit Werkstätten und Lagerräumen hat eine Größe von ca. 16 x 30 m und wird dreigeschossig ausgeführt.

Der Sozial- und Umkleidebereich ist mit einem Sicherheitsstiegenhaus und einem Aufzug ausgestattet, beinhaltet in der untersten Ebene eine Werkstatt samt Lager für die Reparatu-ren von Anlagen und werkseigener Maschinen. Der Aufzug wird als kombinierter Personen- und Lastenaufzug ausgeführt. Des Weiteren befinden sich hier noch zusätzliche Lagerräu-me, eine Elektro-Werkstatt sowie zwei von außen zugängliche Traforäume.

Im Mittelgeschoss sind ein E-Raum, Batterieraum und Haustechnikraum untergebracht. Ein eigenes Labor samt dazugehörigen Nebenräumen und Sanitärgruppen sind ebenfalls in die-sem Geschoß. Derzeit werden allerdings lediglich die Räumlichkeiten für ein Labor geschaf-fen.

Vom Gang aus führt eine Brücke in ca. 6 m Höhe zur Wirbelschichtanlage.

In der Ebene +7,50 m wird ein Fluchttunnel aus der Halle 1 mit einer Fluchtstiege ins Freie errichtet. In der Nähe dieses Fluchttunnels im Bereich der LKW und Bahnanlieferung wurde eine Meisterkabine situiert, aus welcher der maschinelle Ablauf der Brennstoffannahme, zu-sätzlich zur eigentlichen Warte im Sozialtrakt, überwacht werden kann.

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Auf der Ebene +11,00 m werden die Sozialräume wie Aufenthaltsraum, Umkleideräume für Damen und Herren sowie Sanitärgruppen untergebracht.

2.2 Wirbelschichtanlage

Wesentliche Anlagenbereiche: Silo für brennbare Stäube, Klärschlamm- und Rechengutan-nahme, Wirbelschichtkessel, Reaktor, Gewebefilter, DeNOx Anlage, Kamine, Hilfskessel, Maschinenhaus, Luftkondensator, Adsorbenssilos, Grob- und Feinaschesilos, Trafo, E- und MSR-Räume.

Das Maschinenhaus sowie die E-, MSR- und Technikräume werden in Massivbauweise er-richtet. Die Decken werden mit Hohldielen bzw. mit Hartbeton hergestellt. Die Dachkonstruk-tion besteht aus bekiestem Foliendach, nichtbrennbarer Wärmedämmung und harter De-ckung.

Die Stützen und Träger im Bereich des Wirbelschichtkessels, Abgasreinigung und Hilfs-dampferzeugung werden aus Stahl (F0) ausgeführt. Für die Wärmedämmung sind nicht-brennbare Materialien vorgesehen. Die Sicherheitsstiegenhäuser werden aus Stahlbeton (REI90) hergestellt.

Die Wirbelschichtanlage befindet sich zwischen dem Bürogebäude und der Brennstoffan-nahme. Die Wirbelschichtanlage ist unterteilt in die Bereiche Kesselhaus, Maschinenhaus, E- und MSR-Technikräume sowie Hilfsdampferzeugung und Abgasreinigung.

Das Gebäude wird in einigen Teilbereichen (die drei Fluchtstiegenhäuser, das Maschinen-haus mit Technikräumen und weitere Kleinbereiche wie etwa die Klärschlammanlieferung) in Massivbauweise (REI90) ausgeführt.

Am Dach der Klärschlamm- und Rechengutannahme befindet sich der Silo für brennbare Stäube. Die brennbaren Stäube werden über eine Förderschnecke und Zellradschleuse do-siert der Wirbelschichtbrennkammer zugeführt.

Alle übrigen Bereiche sind Aufstellungsorte für Maschinen und Anlagen, welche durch einen Stahlbau ohne Brandwiderstandsklasse eingehaust werden.

Einziger unterkellerter Teil ist der an der östlichen Gebäudeseite gelegene Manipulationsbe-reich für Klärschlamm und Rechengut mit einem Niveau von ca. –6,00 m.

Dieser Gebäudeteil ist zweigeschossig in Stahlbetonmassivbauweise errichtet und bildet einen eigenen Brandabschnitt.

Die letzte Geschossdecke liegt ca. auf Höhe +13,50 m. Ein weiterer Massivbauteil ist das Maschinenhaus mit Technikräumen. Hier befinden sich auf Höhe der Achse E zwei Sicher-heits-Fluchtstiegenhäuser welche bis zum Dach auf Höhe +52,50 m reichen. Im Anschluss an das Maschinenhaus befinden sich die Technikräume mit vier von außen zugänglichen Traforäumen, weiters ein Schaltraum und WC Räume sowie auch von außen zugänglich ein MS-Schaltraum und ein Batterieraum.

Der vom Sicherheitsstiegenhaus im Bereich der Achse E/8 zugängliche Sicherheitsaufzug wird als kombinierter Personen-, Lasten- und Feuerwehraufzug ausgeführt.

Ein Geschoss darüber, auf Ebene +7,50 m sind ein NS-Schaltraum, Nebenräume und Sani-tärgruppen untergebracht. Ein weiteres Geschoss darüber befinden sich ein Büro, Leittech-nikraum, Schaltwarte ein kleines Lager und Sanitärräume. Auf gleicher Ebene befindet sich im benachbarten Maschinenhaus die Turbine samt Generator.

Auf Ebene +19,50 m gelangt man über das Stiegenhaus auf das Dach der Technikräume. Der letzte Massivkern der Wirbelschichtanlage liegt zwischen dem Kamin und den Aschesi-los. Mit einer Größe von ca. knapp über 200 m² beherbergt dieser eingeschossige Gebäude-teil das voneinander getrennte Ammoniakwasserlager und die Druckluftstation. Südlich dar-an angrenzend befindet sich das dritte Fluchtstiegenhaus welches auf das Dach des niedri-geren Gebäudeteils auf ca. +31,50 m führt.

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Sämtliche Zwischenebenen der Anlagen werden durch Gitterrost- oder Riffelblechstege und Decken erschlossen.

Die Reststoffe aus den beiden Fertigbrennstofflagern sowie die Stückkohle aus dem Lager-behälter Kohle werden über Förderbänder in die Brennstoffdosierung der Wirbelschichtanla-ge gefördert. Die Bänder laufen über eine aus Stahl gebaute Förderbrücke. Die Förderbrü-cke ist allseitig eingehaust, die Bänder sind zwecks Wartung einseitig begehbar.

Die Brennstoffannahme ist mit der Wirbelschichtanlage mit einem Übergang verbunden. Der Übergang wird in Massivbauweise errichtet um im Brandfalle Schutz vor herabfallenden Ge-bäudeteilen der weit höheren Brennstoffannahme bzw. der Wirbelschichtanlage zu gewähr-leisten.

Dieser Personenübergang ist an beiden Seiten mit Brandschutztüren in der Klassifikation EI2 30-C abgeschottet und dient gleichzeitig als Fluchtweg von der Brennstoffannahme ins pro-jektierte Fluchtstiegenhaus im Gebäude der Wirbelschichtanlage.

Westlich des Maschinenhauses und der angrenzenden Verkehrsfläche wird ein 32 MVA Ölt-rafo errichtet. Dreiseitige Einhausung in Stahlbeton, an der vierten Seite Zugangsbeschrän-kung durch Stahlgitter. Die Dachkonstruktion wird in Stahl mit Trapezblech (Länge 7,60 m, Tiefe 6,60 m, maximale Höhe 7,20 m).

2.3 Außenanlagen

Wesentliche Anlagenbereiche: Bürotrakt, Einfahrtsbereiche und Verkehrsflächen, Portierge-bäude und Waagen, Betriebsfeuerwehrgebäude, Teich- und Grünanlagen, Heizöl-, Diesella-ger und Tankstelle, Energie- und Medienleitung, Erweiterung der Anschlussbahn, Lärm-schutzwand entlang des nordöstlichen Gleisbogens.

2.3.1 Bürotrakt

Das Bürogebäude weist eine zylindrische Grundform auf und beinhaltet Büronutzflächen, Archive, Technikräume und Sanitärräume und wird in Massivbauweise errichtet. Die Nutzflä-chen erstrecken sich über drei Geschosse. Das Gebäude ist nicht unterkellert. Die Gesamt-nutzfläche beträgt ca. 780 m². Die Geschosse werden über eine innenliegende Stiege und einen hydraulischen Lift erschlossen.

Im 1. OG auf einem Niveau von + 7,50 m befindet sich ein Verbindungsgang vom Bürotrakt in das Maschinenhaus der Wirbelschichtanlage. Die Türen aus der Anlage und dem Büro-trakt in den Gang werden in der Klassifikation EI2 30-C ausgeführt.

Die tragenden Elemente und die Decke des Verbindungsganges werden in R90 ausgeführt. Das Dach wird hart gedeckt und nicht brennbar Klassifikation A2 ausgeführt.

2.3.2 Portiergebäude und Waagen

Unmittelbar nach der Werkseinfahrt für den LKW-Verkehr zwischen der Brennstoffannahme und der südlichen Grundgrenze ist das Portiergebäude in Massivbauweise mit den beiden Brückenwaagen situiert.

Das Portiergebäude dient als erste Anlaufstelle für externe Einsatzkräfte im Brandfall und wird mit einer Parallelanzeige der Brandmeldezentrale sowie allen erforderlichen Einrichtun-gen und Unterlagen für die Koordination des Einsatzes ausgestattet.

Das Gebäude beinhaltet neben einem Büroraum noch einen Windfang im Eingangsbereich, von welchem man auch zu der Sanitärgruppe mit Waschraum, WC und Pissoir gelangt. Zu-sätzlich befinden sich gleich im Anschluss an diese Sanitärräume weitere von außen zu-gängliche Nassgruppen wie Waschraum, WC, Pissoir und Duschraum. Diese stehen den betriebsfremden LKW-Fahrern zur Verfügung.

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2.3.3 Betriebsfeuerwehrgebäude

In der Thermischen Reststoffverwertung Heiligenkreuz wird eine eigene Betriebsfeuerwehr zum Einsatz kommen. Hierfür wird auf dem Werksgelände an der südlichen Grundstücks-grenze in etwa auf Höhe der Wirbelschichtanlage ein entsprechendes Gebäude errichtet.

Das knapp 160 m² große Gebäude wird in Massivbauweise errichtet und wird jeweils zur Hälfte für die Mannschaft und das Einstellen von zwei Löschfahrzeugen genutzt.

Der wie im Einreichplan ersichtliche etwas höhere Teil des Gebäudes beherbergt die als eigener Brandabschnitt konzipierte Fahrzeughalle in welcher zwei Löschfahrzeuge nebenei-nander untergebracht werden können.

Ausgestattet ist die Fahrzeughalle mit zwei transparenten Schnelllauf-Sektionaltoren, einer rückwärtigen Zugangsmöglichkeit, versiegeltem Beton und einer entsprechend dimensionier-ten Kraftstoffauffangwanne. Dieser Gebäudeteil wird in Stahlbeton errichtet.

Nebenan angrenzend, mittels zweier Brandschutztüren verbunden, befindet sich der in Zie-gelmassivbauweise projektierte Mannschaftstrakt des Betriebsfeuerwehrgebäudes.

Von außen über den Haupteingang gelangt man in den Vorraum, welcher weiter zum Um-kleideraum und den Sanitärräumen führt. Ebenfalls vom Vorraum aus erreichbar sind der ATS-Raum mit angrenzendem Lager sowie das Büro der Einsatzleitung.

2.3.4 Heizöl-, Diesellager und Tankstelle

Im westlichen Bereich des Grundstückes befinden sich die Tankstelle und das Heizöllager.

Das Heizöl wird zur Befeuerung des Hilfskessels benötigt. Dieser dient zur Aufrechterhaltung der Stromerzeugung während Störfällen der Wirbelschichtanlage bzw. bei planmäßiger Ab-schaltung aufgrund von Wartungsarbeiten.

Das für die Befeuerung verwendete Heizöl Extra Leicht wird in einem Öllagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.000 m³ bevorratet.

Der Tank ist als zylindrischer Festdachtank mit einer Stahlauffangwanne gemäß ÖNORM EN 14015 ausgeführt und entspricht hinsichtlich der Ausrüstung der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten – VbF BGBl.Nr. 240/1991.

Die Blechwandstärken sind entsprechend den statischen Erfordernissen ausgeführt. Die Dachrandnähte sind als Reißnähte ausgebildet.

Um den Behälter ist eine zylindrische Auffangwanne in Massivbauweise angeordnet, die unter Einbeziehung des entsprechenden Behälterraumes 100 % des Tankinhaltes inklusive Löschmittelmenge aufnimmt. Der Ringraum ist überdacht, um das Eindringen von Nieder-schlagswässern zu verhindern. Die Abdeckung ist so ausgebildet, dass im Gefahrenfall das oberhalb der Abdeckung ausfließende Heizöl EL sicher in den Ringraum geleitet wird.

Die Ableitung des Oberflächenwassers erfolgt über Regenabfallrohre, die als Ölsperre aus-gebildet sind. Dadurch wird ein Abfließen von Heizöl EL sicher verhindert.

Der Sicherheitsabstand zum Hilfskesselgebäude beträgt 30 m.

Nördlich vom Heizöltank befindet sich die Tankstelle für betriebseigene und betriebszugehö-rige Fahrzeuge. Die Tankstelle verfügt über eine Zapfsäule. Der Dieselkraftstoff wird in ei-nem oberirdischen Tank mit einem Fassungsvermögen von 30.000 l gelagert. Die Aufstel-lung des oberirdischen Tanks erfolgt entlang der Längsseite der Tankstelle hinter der Mauer.

Die Betankungsfläche mit einer Fläche von ca. 7 x 20 m ist komplett mit einem Flugdach auf Stahlstützen überdacht. Die Fläche besteht aus einer dichten Platte mit einer ölbeständigen Versiegelung. Eine Längs- und eine Querseite sind mittels einer Stahlbetonmauer eingeh-aust. Die Durchfahrtshöhe des Flugdaches ist auf 4,65 m ausgelegt.

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2.4 Löschwasserversorgung

Am gesamten Betriebsgelände werden Überflurhydranten mit B-Abgang in einem Abstand von maximal 80 m situiert. Die Hydrantenleitung wird als Ringleitung ausgeführt um im War-tungs- oder Gebrechensfall Teilbereiche in Betrieb halten zu können.

Der Wasserverband „Unteres Lafnitztal“ gewährleistet eine Löschwassermenge im Hydran-tensystem von 600 l/min.

Die Ermittlung des objektbezogenen Löschwasserbedarfs erfolgt nach TRVB F 137. Als be-messungsrelevantes Objekt wird das Reststofflager herangezogen. Die Berechnung ergibt eine zusätzlich bereitzustellende Löschwassermenge von mindestens 265 m³ zum Lösch-wasser aus dem Hydrantennetz des kommunalen Wasserversorgungsunternehmens.

Dem geologischen Gutachten zugrunde liegend wurde für die Entwässerung der Nieder-schlagswässer ein kombiniertes Retentionsbecken mit Löschteich projektiert. Für die Lösch-wasserversorgung verbleibt eine Wassermenge von ca. 800 m³ ständig im Becken und dient zur Brandbekämpfung. 500 m³ davon sind für die Versorgung der stationären Löschanlagen reserviert. 300 m³ dienen als Löschwasserversorgung für den abwehrenden Brandschutz. In niederschlagsarmen Zeiten wird der erforderliche Löschwasserpegel künstlich aufrechterhal-ten, indem von drei hauseigenen Brunnen Wasser nachgepumpt wird.

Die Löschwasserentnahmestelle für die stationären Löschanlagen wird als Einlaufbauwerk ausgeführt und gemäß TRVB S 127 projektiert und errichtet.

Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung für den abwehrenden Brandschutz können 300 m³ Löschwasser über die Löschwasserentnahmestelle gemäß Richtlinie ÖBFV-RL-VB-01 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes dem Retentionsbecken entnommen werden. Diese wird mit Hinweisschildern entsprechend ÖNORM F 2030 gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet.

Für die Berechnung des Löschwasservolumens wurde eine Eisschicht von 1 m gemäß TRVB S 127 berücksichtigt.

2.5 Löschwasserrückhaltung

Für die Löschwasserrückhaltung wird in der Brennstoffannahme unter dem Reststofflager auf Höhe Achse 13 ein Aufnahmebecken vorgesehen, das eine Kapazität von 400 m³ aufweist. Das Becken wird aus Stahlbeton hergestellt und dicht ausgeführt.

Der Reststoffbunker und die Aufbereitungshalle mit einer gemeinsamen Fläche von ca. 5000 m² werden mit einem 10 cm hohen Sockel versehen (Löschwasserrückhaltemenge 500 m³).

Die Wirbelschichtanlage mit einer Fläche von ca. 1500 m² wird mit einem 10 cm hohen So-ckel ausgeführt. Die Rückhaltewanne mit einem Volumen von 150 m³ ist über ein internes Kanalnetz mit dem Löschwasserrückhaltebecken gekoppelt.

Das gesamte Rückhaltevolumen beträgt durch die kommunizierende Verbindung 1000 m³. Eine Verdampfung von 25 % des aufgebrachten Löschwassers im Einsatzfall ist in der Aus-legung berücksichtigt.

2.6 Brandschutztechnische Maßnahmen

Die Nachweise über die Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte wurden gemäß DIN 18230-1 in den Einreichunterlagen für folgende Bereiche angeführt:

Aufbereitung

Brandsicherheitsklasse SKb3 mindestens F30

Brandsicherheitsklasse SKb2 F0

Brandsicherheitsklasse SKb1 F0

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Kesselhaus

Brandsicherheitsklasse SKb3 F0

Brandsicherheitsklasse SKb2 F0

Brandsicherheitsklasse SKb1 F0

Kesselhaus, Ebene +7,50 m sowie Ebene +13,50 m

Brandsicherheitsklasse SKb3 F0

Brandsicherheitsklasse SKb2 F0

Brandsicherheitsklasse SKb1 F0

Gemäß den Einreichunterlagen werden in der Brennstoffannahme und Wirbelschichtanlage folgende Bereiche als eigene Brandabschnitte ausgebildet:

Brennstoffannahme Hauptanlieferhalle, LKW-Anlieferung, Ballenlager, Betriebsgebäude, Aufbereitung Halle 1, Fertigbrennstofflager 1, Fertigbrennstofflager 2, Trafo 1, Trafo 2, Installati-onsschacht und Lager, E-Lager und E-Werkstatt, LW-Zentrale, Stiegenhaus, Aufzug, Gang, Werkstatt/Lager, Fluchttunnel, Walking-Floor (LKW-Anlieferung), Lager

Wirbelschichtanlage Wirbelschichtkessel, Maschinenhaus, Klärschlamm- und Rechengutannahme, Löschwasserzentrale, Stiegenhaus, Druckluftstation, Ammoniakwasserlager, Gang, Stiegenhaus, Trafostationen, MS-Schaltraum mit Batterieraum inkl. Gang und Schalt-raum, Gang und Sanitäranlage, Aufzug, Schleuse, Stiegenhaus.

2.7 Türen, Fluchtwege, Rettungswege und Sammelplätze

Sämtliche versperrbaren Türen im Verlauf der Fluchtwege sowie die Endausgänge ins Freie werden mit Fluchttürbeschlägen nach ÖNORM EN 179 ausgerüstet.

Automatiktüren im Zuge der Fluchtwege öffnen automatisch oder händisch leicht in Flucht-richtung auch bei Stromausfall (redundanter Antrieb).

Türen im Zuge von Fluchtwegen mit eindeutiger Fluchtrichtung werden in Fluchtrichtung an-geschlagen, ausgenommen Türen in untergeordneten Bereichen, wenn höchstens 15 Per-sonen auf diese Türen angewiesen sind.

Die Flucht-, Rettungswege sowie Sammelplätze, welche im Bereich des Bürotraktes und der Portierloge eingerichtet werden, werden gemäß Kennzeichnungsverordnung bzw. ÖNORM Z 1000 gekennzeichnet.

Zur Einhaltung der höchst zulässigen Fluchtweglängen von 40 m bis in einen gesicherten Fluchtbereich oder ins Freie werden die vorliegenden Fluchtwegspläne vor Inbetriebnahme des Gebäudes gemäß tatsächlich vorzufindender Situation überarbeitet.

Betriebsbedingt offen stehende Abschlüsse in den brandabschnittsbildenden Bauteilen und Konstruktionen (z.B. Feuerschutztüren, Rauchabschlüsse) werden mit zugelassenen Fest-stelleinrichtungen ausgerüstet, welche die Öffnungen brandfallgesteuert automatisch ver-schließen.

Fluchttunnel – Druckbelüftungsanlage

Der innenliegende Fluchttunnel in der Brennstoffannahme wird mit einer Druckbelüftungsan-lage ausgerüstet. Bei Ansprechen der Brandmeldeanlage wird die Druckbelüftungsanlage angesteuert. Die Druckbelüftungsanlage gewährleistet, dass vom Überdruckbereich im Fluchttunnel zum angrenzenden Brandraum bei Öffnen der Brandraumtüre eine Mindestluft-geschwindigkeit von 1 m/s erreicht wird. Dadurch wird ein Überdruck von mindestens 35 Pa und maximal 50 Pa erreicht und die Öffnungskraft von Notausgängen in druckbelüftete Be-reiche hinein wird mit etwa 100 N begrenzt.

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Im Fluchttunnel wird ein mindestens 30-facher stündlicher Luftwechsel gewährleistet (für den Fall, dass dieser unter 15.000 m³/h liegt, mindestens 15.000 m³/h).

Die Ansteuerung, Auslegung und Ausstattung erfolgt dabei nach TRVB S 112 für das Schutzziel „Sicherung der Flucht“ (Rauchfreihaltung der Fluchtwege).

2.8 Installationsschächte und -kanäle

Installationsschächte und –kanäle, welche Brandabschnitte durchbrechen, werden wie folgt ausgebildet:

Schachttyp A:

Über die Geschosse feuerbeständig ausgebildeter und zu den Geschossen hin als eigener vertikaler Brandabschnitt ausgeführter Schacht, wobei sämtliche Durchbrüche durch die Um-fassungsbauteile des Schachtes feuerbeständig verschlossen werden.

Schachttyp B

Innerhalb des Schachts feuerbeständige Ausbildung aller Geschossdecken durch Einbau geeigneter Feuerschutzabschlüsse, wobei zu gesicherten Fluchtbereichen eine feuerbestän-dige Trennung erforderlich ist.

2.9 Lüftungskanäle, Förderleitungen und Öffnungen in brandabschnittsbil-denden Bauteilen

Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen und Konstruktionen werden mit zugelas-senen Abschlüssen (Brandschutztüren und –tore gemäß ÖNORM B 3850, ÖNORM B 3852, Abschottungen gemäß ÖNORM B 3836, Brandschutzklappen gemäß ÖNORM M 7625 oder H 6025, geeigneten Brandschutzfugen, etc.) verschlossen.

Dies betrifft Öffnungen, Durchbrüche und Installationsführungen durch definierte brandab-schnittsbildende Maßnahmen.

Folgende brandschutztechnischen Qualitäten werden dabei mindestens eingehalten:

Konstruktionen von Brandabschnitten und brandabschnittsbildenden Elementen brandbeständig (F90/REI90/R90 nach ÖNORM B 3800/ÖNORM EN 13501-2) oder in Massivbauweise derart ausgeführt, dass bei Brandfall an einer Seite der Wandkons-truktion die Brandwand unbeschadet bestehen bleibt, oder in Paneelbauweise derart ausgeführt, dass die Brandschutzpaneele an brandbeständig ausgeführten tragenden Bauteilen befestigt werden, die bei Einsturz eines Teils der Tragkonstruktion weiterhin bestehen bleiben, oder in Trockenbauweise derart ausgeführt, dass die Trockenbau-konstruktionen an brandbeständig ausgeführten tragenden Bauteilen befestigt wer-den, die bei Einsturz eines Teils der Tragkonstruktion weiterhin bestehen bleiben.

Brandschutztüren in brandabschnittsbildenden Konstruktionen mindestens feuer-hemmend (EI230-C nach ÖNORM B 3850), Brandschotte brandbeständig (S90/EI90 nach ÖNORM B3836/ÖNORM EN 1366-3) bei der Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende Konstruktionen, Brandschutzklappen brandbeständig (K90/EI90 nach ÖNORM M 7625 bzw. ÖNORM H 6025) bei der Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende Konstruktionen aller Art (Einbau nach ÖNORM H 6031, ,bei thermisch ausgelösten Brandschutzklappen ist die Weiterlei-tung von Kaltrauch (unter 72°C) möglich, weshalb die Auslösung von Brandschutz-klappen über die Brandmeldeanlage (Brandfallsteuerung nach TRVB S 151) vorge-sehen ist; die jährlich erforderliche Funktionsüberprüfung wird dadurch ebenfalls er-leichtert), Brandschutz- und Rauchschutzverglasungen je nach Einbauort (feuer-hemmend F30/EI30 oder feuerbeständig F90/EI90 wenn ein Brandwiderstand gefor-dert wird und raumabschließend G30/E30 wenn keine Brandabschnittsbildung son-

dern nur Rauchabschnittsbildung gefordert wird).

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Für alle anstehenden Maßnahmen der Brandabschnittsbildung wird durch die ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten für das jeweilige Bauprodukt eine Zulassung einer staatlich akkreditierten Prüfstelle (Prüfzeugnis / Klassifizierungsbericht) vorgelegt.

Der fachgerechte Einbau von brandschutztechnischen Einrichtungen in Brandwänden wird im Zuge der Bauüberwachung von einer unabhängigen Fachkraft, die eine spezielle Ausbil-dung oder Erfahrung im Bereich Bauüberwachung im Brandschutzwesen nachweisen kann, kontrolliert und dokumentiert.

Für verfahrenstechnisch nicht verschließbare Öffnungen werden betriebstechnische Brand-schutz-Ersatzmaßnahmen durchgeführt. Diese sind Löschanlagen und Feuerschutzab-schlüsse, die unter Kapitel 7.2 „Betriebstechnischer Brandschutz“ detailliert beschrieben werden.

2.10 Lüftungsanlagen

Die mechanischen Lüftungsanlagen werden im Alarmfall gemäß TRVB S 151 brandfallge-steuert abgeschaltet (Lüftungszentralen am Dach). Davon sind Einzellüfter oder Splitgeräte wie z.B. für Sanitäreinrichtungen nicht betroffen.

Die Möglichkeit zur Bedienung und Abschaltung der Lüftungsanlagen wird zusätzlich im Be-reich der Brandmeldezentrale geschaffen.

2.11 Aufzugsanlagen

Liftschächte von brandabschnittsübergreifenden Aufzugsanlagen werden in feuerbeständiger Bauweise (REI90/EI90) errichtet. Die Liftschachttüren brandabschnittsübergreifender Auf-zugsanlagen werden feuerhemmend (EI30-C) nach ÖNORM EN 81-72 bzw. ÖNORM EN 81-58 ausgeführt.

Sämtliche Aufzugsanlagen werden brandfallgesteuert auf die Evakuierungsebene geführt, die Türen werden geöffnet und die Bedieneinrichtungen in den Aufzugskabinen außer Be-trieb genommen.

Alle Aufzugsanlagen werden im obersten Bereich des Schachts mit einer Entrauchungsöff-nung in der Größe von mind. 2,5 % des Schachtgrundrisses ausgestattet.

2.12 Rauch- und Wärmeabzugsanlage

In folgenden Bereichen werden Maßnahmen für den Rauch- und Wärmeabzug unter Angabe des jeweils zutreffenden Regelwerks (natürliche oder mechanische Brandrauchentlüftung nach TRVB S 125 oder Brandrauchabsaugung gemäß ÖNORM H 6029) oder der geometri-schen Entrauchungsflächen (öffenbare Konstruktionen in Wand oder Decke) in Bezug auf die jeweilige Grundrissfläche eingebaut:

Natürliche Wärmeabzugseinrichtung nach TRVB S 125:

Brennstoffannahme: Hauptanlieferhalle, LKW-Anlieferhalle, Ballenlager, Aufbereitung, Reststofflager 1 und 2

Wirbelschichtanlage: Wirbelschichtkesselhaus, Hilfskessel, Maschinenhaus, Aufberei-tung, Reststofflager 1 u. 2

Druckbelüftungsanlage nach TRVB S 112: Fluchttunnel

Analog zur TRVB S 125 – 5 % der Grundrissfläche geometrisch offen (mindestens jedoch von 1 m²): Stiegenhäuser

Natürliche RWA – 2,5 % der Schachtgrundrissfläche geometrisch offen: Aufzugsschächte

Die Rauchschürzen werden aus nichtbrennbaren Materialien Klasse A2 oder aus Bauteilen mit einem Brandwiderstand von mindestens 30 Minuten oder aus Materialien, die für die Verwendung als Rauchschürze nachweislich geeignet sind, ausgeführt. Sämtliche Einrich-

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tungen zur Rauchfreihaltung werden überwacht. Der jeweilige Anlagenzustand wird im Be-reich der Brandmeldezentrale an einem Steuerpult angezeigt.

Das Projekt der Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird einer akkreditierten Überwachungs-stelle zum Zwecke der Vorbegutachtung vorgelegt.

Die fertig gestellte Anlage wird durch eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle abge-nommen. Ein mangelfreier Prüfbericht wird durch das ausführende Unternehmen erwirkt und dem Bauherrn vorgelegt.

Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird entsprechend der TRVB S 125 regelmäßig einer Wartung durch ein befugtes Unternehmen (zumindest jährlich) und einer Revision durch eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle (zumindest alle 2 Jahre) unterzogen.

In Stiegenhäusern, die mehr als drei Geschoße miteinander verbinden oder bei innen lie-genden Stiegenhäusern wird an der obersten Stelle eine Brandrauchentlüftung vorgesehen, die zumindest vom Ausgangsgeschoß (oder der Angriffsebene der Feuerwehr) auch bei Stromausfall geöffnet werden kann.

2.13 Brandmeldeanlage

Sämtliche Betriebsgebäude werden mit einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB S 123 in Ausführung Vollschutz ausgestattet. Die Brandmeldezentrale wird in der ständig besetzten Schaltwarte des Kesselhauses auf Ebene + 7,50 m untergebracht.

Die Brandmeldezentrale erfasst Brandmeldungen und alarmiert in den Betriebszeiten die Betriebsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr Heiligenkreuz. Zusätzlich werden die Brandalarme auf das interne Alarmmanagementsystem geschaltet und visualisiert sowie über Wählgeräte an Personen übermittelt, die laut Alarmplan für einen Einsatz im Brandfall zum Betriebsstandort gerufen werden.

Parallelanzeigen und Unterzentralen der Brandmeldeanlage werden in folgenden Bereichen vorgesehen:

Meisterkabine (Aufbereitungsgebäude)

Portierloge

Betriebsfeuerwehrgebäude

Sprinklerzentrale

Sprinkler-Unterzentrale

In erster Linie sind punktförmige Melder oder Rauchansaugsysteme vorgesehen. Als Kenn-größe gilt „Brandrauch“. In Betriebsbereichen mit Gefahr von Täuschungsalarmen (hohe Staubentwicklung, Verpuffung im Kesselbereich) werden Temperaturmelder zum Einsatz kommen. In Betriebsbereichen mit Gefahr von Täuschungsalarmen bei Einsatz von Rauch-meldern werden alternativ andere Meldersysteme (Wärmemelder, Flammenmelder) einge-setzt.

Der Tank für Heizöl Extra Leicht wird innen mit einem redundanten Brandfrüherkennungs-system ausgestattet. Zur Ausführung kommt ein lineares Wärmemeldersystem das in Mäan-derschleifen an der Innenseite des Tankdaches verlegt wird. Es werden drei Linien vorgese-hen. Das Auslösen einer Linie meldet einen Voralarm. Bei Auslösen von zwei Linien wird die Löschanlage aktiviert.

Aufgrund der Möglichkeit von Täuschungsalarmen und der verfahrenstechnisch bedingten hoch angeordneten Wartungsebenen und den damit verbundenen weiten Zugangswegen wird die Brandmeldeanlage mit einer Interventionsschaltung von mindestens fünf Minuten ausgestattet, bevor der Brandalarm an die Betriebsfeuerwehr und die Feuerwehr Heiligen-kreuz durchgeschaltet wird. Nach Ablauf der Interventionszeit ohne Abbruch wird die Alar-mierung durchgeführt.

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Das Projekt der Brandmeldeanlage wird einer akkreditierten Überwachungsstelle zum Zwe-cke der Vorbegutachtung vorgelegt.

Die fertig gestellte Anlage wird durch eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle abge-nommen. Ein mangelfreier Prüfbericht wird durch das ausführende Unternehmen erwirkt und dem Bauherrn vorgelegt.

Die Brandmeldeanlage wird entsprechend der TRVB S 123 und der TRVB S 114 regelmäßig einer Wartung durch ein befugtes Unternehmen (zumindest jährlich) und einer Revision durch eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle (zumindest alle 2 Jahre) unterzogen.

Die zusätzlichen Vorgaben für die Anschaltung der Brandmeldeanlage und organisatorische Maßnahmen werden mit dem Landesfeuerwehrverband Burgenland und mit der örtlich zu-ständigen Feuerwehr abgestimmt.

2.14 Telefon- und Funkanlagen

2.14.1 Betriebs- und Feuerwehrfunk

Jene Mitarbeiter, die Kontrollgänge in den Bereichen der Betriebsanlagen durchführen, wer-den mit einem ex-geschützten Handfunkgerät ausgestattet.

Im Betriebsfeuerwehrhaus wird eine stationäre Funkanlage vorgesehen. Im TLF 4000 wird ein Fahrzeugfunkgerät eingebaut.

In der Schaltwarte wird ein Ex-geschütztes Handsprechgerät bereitgestellt.

2.14.2 Telefonanlage

In den Betriebsgebäuden sowie im Tanklagerbereich und im Anlieferungs- und Verschubbe-reich werden Telefongeräte montiert. Die Telefongeräte werden mit Positionslampen ge-kennzeichnet.

2.15 Sicherheitsbeleuchtung

Verkehrsflächen innerhalb der Gebäude (Brennstoffannahme, Wirbelschichtanlage) wie Haupt- und Nebenverkehrswege, Bühnenebenen, Wege für Kontrollgänge und Wartungs-zwecke, Fluchtwege, Stiegenhäuser, Fluchttunnel, Treppenaufgänge, etc. werden mit einer Sicherheitsbeleuchtung nach ÖNORM ÖVE E 8002 ausgestattet.

Für die Fluchtwege außerhalb des Gebäudes (Fluchttreppen im Freien, Flächen nach End-ausgängen im Freien, Verkehrswege zu Sammelplätzen, etc.) sind als Notbeleuchtung zu-mindest Sicherheitsleuchten für Flucht- und Rettungswege (Definition gemäß ÖNORM EN 1838) vorgesehen.

Untergeordnete Räume, Büro- und Verwaltungsbereiche, Technikräume, etc. werden zumin-dest mit Fluchtweg-Orientierungsleuchten (Anordnung nach TRVB E 102 bei allen horizonta-len und vertikalen Richtungsänderungen sowie über den Türen im Verlauf der Fluchtwege) ausgestattet.

Die Betriebsdauer der Notbeleuchtung beträgt mindestens 60 Minuten. Die Stromversorgung wird zusätzlich netzunabhängig sichergestellt. Die Funktion der Fluchtleuchten wird monat-lich durch Augenschein geprüft oder durch selbst prüfende Anlagen sichergestellt.

Die ordnungsgemäße Installation und Ausführung der Fluchtweg - Orientierungsbeleuchtung wird nach Fertigstellung der Anlage durch ein gesondertes Attest des ausführenden Unter-nehmens bescheinigt.

Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung wird durch eine Fachfirma gemäß den erforderlichen Intervallen gewartet.

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2.16 Elektroanlagen, Blitzschutz

Die elektrischen Anlagen im Objekt sind nach den einschlägigen ÖVE Richtlinien installiert. Alle Objekte sind mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1 ausgestattet. Für die gesamte Elektroinstallation wird nach Fertigstellung der Anlage ein Elektroattest von einem befugten Unternehmen ausgestellt.

2.17 Erste und Erweiterte Löschhilfe

2.17.1 Erste Löschhilfe

Für die Erste Löschhilfe werden tragbare Feuerlöscher (ÖNORM EN 3) gemäß TRVB F 124 vorgesehen. Die Bemessungsberechnung für die Betriebsanlage ist im Anhang D beigelegt.

Sämtliche Löschgeräte werden gut sichtbar und griffbereit montiert und gemäß ÖNORM F 2030 bzw. Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet.

Die tragbaren Feuerlöscher werden alle 2 Jahre von einem Befugten auf ihren ordnungsge-mäßen Zustand überprüft.

2.17.2 Wandhydranten

Als Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe wird in den Betriebsgebäuden (Brennstoff-annahme, Wirbelschichtkessel) ein Wandhydrantensystem nach TRVB F 128, Ausführungs-art 2 installiert. Dieses wird über die Sprinkleranlage versorgt werden. Die Wassermenge (600 l/min für mind. 30 Minuten) ist in der Berechnung für die Löschwasserbevorratung der stationären Löschanlagen berücksichtigt.

Die Leistungsfähigkeit der Wandhydrantenanlage wird derart ausgelegt, dass die drei un-günstigsten Hydranten in Summe mind. 600 l/min bei 3 bar Fließdruck liefern.

Die fertiggestellte Anlage wird durch eine mit ausreichender Prüfpraxis und Brandschutzer-fahrung ausgestattete Stelle oder akkreditierte Überwachungsstelle nach TRVB F 128 abge-nommen.

In den beiden Sicherheitstreppenhäusern mit Schleusen befinden sich die Wandhydranten-kästen auf jeder Ebene in den Schleusen vor der Eingangstür in die Betriebsanlage.

Die Drucksteigerungsanlage (untergebracht in einem Unterbrandabschnitt oder in der Sprink-lerzentrale) wird direkt von der Niederspannungsverteilung mittels eigenen Abgangs ver-sorgt, Verkabelung in E90 gemäß ÖNORM DIN 4102 Teil 12.

2.17.3 Sprinklerzentrale und Schaummittelvorrat

Für die Löschwasserversorgung stehen drei Pumpen zur Verfügung, wobei zwei für die Ver-sorgung im Löschfall notwendig sind und eine als Ausfallssicherheit dient. Zwei Pumpen wer-den mittels Dieselmotor, eine Pumpe wird mittels Elektromotor, angetrieben.

In der Schaummittelzentrale wird dem Löschwasser 3 % filmbildendes Schaummittel (AFFF) in Abhängigkeit von der Durchflussmenge zugemischt.

Im Brandfalle wird die Löschanlage automatisch oder händisch per Knopfdruck in Betrieb ge-nommen. Im Falle einer Anlagenauslösung werden sofort die zuständigen Stellen gemäß Alarmplan verständigt.

2.17.4 Löschanlagen – geschützte Bereiche

Die Löschanlagen werden in Anlagenbereichen mit hoher Brandentstehungsgefahr (z.B. Schredder), in verfahrenstechnisch notwendigen Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden als Ersatzmaßnahme für den baulichen Brandschutz sowie in Lagerbereichen mit hoher Brandlast zur Bekämpfung und Unterstützung bei der Brandbekämpfung eines Entste-hungsbrandes.

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Die Löschwasserversorgung erfolgt aus dem Löschwasserbecken (einfache Wasserversor-gung) mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 3800 m³.

Für die stationären Löschanlagen steht ständig eine Löschwassermenge von 500 m³ zur Verfügung. Für die Berechnung des Löschwasservolumens wurde eine Eisschicht von 1 m gemäß TRVB S 127 berücksichtigt.

Sollte diese Menge nicht durch Niederschlag gewährleistet sein, wird Löschwasser aus in-sgesamt drei Brunnen am Betriebsareal in das Becken eingespeist. Die Löschwasserbevor-ratung ist somit als unerschöpfliche Quelle anzusehen.

Die Löschwasserentnahmestelle für die stationären Löschanlagen wird als Einlaufbauwerk ausgeführt und gemäß TRVB S 127 projektiert und errichtet.

Brennstoffannahme:

Sprinklerzentrale, Ölstation Hydraulik, Annahme Ballen Linie 1, 2 und 3, Annahme lo-ses Material Linie 3a, LKW Anlieferung, Annahme loses Material 1a, 1b, Annahme Stückkohle, Ballenlager, Shredderanlagen 1 bis 6, Fertigbrennstofflager 1 und 2, För-derband H1271 (Brennstoffaustrag FB Lager 1), Förderband H1272 (Brennstoffaus-trag FB Lager 2), Brennstoffaustrag bei 11A-13/S, Förderbrücke zwischen Brenn-stoffannahme und Wirbelschichtanlage, 30 m Aufgabebereich, 30 m Abwurfbereich, zwei Abluftfilter bei A/8-11

Wirbelschichtanlage:

Ammoniakwasserlager, Turbinen-Ölraum, Kohlevorlagesilo, Kohlenförderbereich (Ebene +43,5 Achse I-L/1A-2A), Kohlenförderer (Ebene + 43,5 Achse I-L/1A-2A), Staubgutsilo Brennstoffdosierung, Förderband (Brennstoffdosierung Ebene + 31,5 m, Förderband (Brennstoffdosierung Ebene + 37,5 m), Förderbänder (Brennstoffdosie-rung Kohle Ebene + 19,5 m), Reststoffvorlagebehälter 1 und 2.

Die Auslegung und Errichtung der Anlagen erfolgt gemäß TRVB S 127 (Sprinkleranlagen), VdS CEA 4001 und VdS 2109 (Richtlinien für Sprühwasserlöschanlagen).

Die Aktivierung der Löschanlagen erfolgt bei Sprinkleranlagen durch thermische Auslösung, die Sprühwasserlöschanlagen werden durch ein Anregernetz aktiviert. Bei sensiblen Berei-chen erfolgt die Auslösung bei Ansprechen von zwei Meldekriterien, wie z.B. Rauch und Wärme, Rauch und Flammenlicht.

2.17.5 Löschanlage – Tanklager

Der Lagerbehälter für Heizöl Extra Leicht wird mit einer stationären Schaumlöscheinrichtung ausgerüstet.

Im Falle eines Austrittes der gelagerten Flüssigkeiten aus dem Tank wird der Auffangbehäl-ter durch die Mittelschaumanlage mit einer Schaummenge von 3 l/m² min beaufschlagt. Die Mittelschaumanlage ist auf eine Löschzeit von 60 Minuten ausgelegt.

Die Ausführung der Löschanlagen am Tank erfolgt gemäß Richtlinie ÖBFV-RL-VB-04.

2.17.6 Berieselungsanlage

Im Bereich des Ammoniakwasserlagers wird zur Niederschlagung der Ammoniakdämpfe eine Berieselungsanlage eingesetzt.

Die Alarmierung über ausgasendes Ammoniak erfolgt über eine Gaswarnanlage für den Be-reich Vorratstankraum und den Bereich der Tankwagen-Entladung. Eine Alarmierung erfolgt bei einer festgestellten Ammoniak-Konzentration von 150 ppm NH3 über die Signalhupe. Es wird die Belüftung eingeschaltet und das Betriebspersonal muss die Ursache erkunden. Bei einer gemessenen Ammoniakkonzentration von > 400 ppm werden abhängig vom anspre-chenden Sensor Pumpen im Bereich des Ammoniakwasserlagers abgeschaltet, die Behälte-rentnahmearmaturen geschlossen und die Berieselungsanlage aktiviert.

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Der Entladebereich (überdacht) ist mit einem Sumpfbehälter versehen.

Der Lagerbehälter für Heizöl Extra Leicht wird ebenfalls mit einer Berieselungsanlage aus-gestattet. Diese soll Konvektionsstrahlung aufgrund eines benachbarten Brandereignisses absorbieren und so einen Brandüberschlag auf den Öltank verhindern. Die Auslegung und Ausführung der Berieselung erfolgt gemäß ÖBFV-RL VB 04 und beträgt 1,5 l/m² min.

2.17.7 Funkenlöschanlage

In der pneumatischen Zuführungsleitung für staubförmige Fraktionen in den Silo wird eine Funkenflugdetektion und Funkenlöschanlage gemäß VdS 2106 vorgesehen.

Bei Detektion wird der Funke sofort mittels Wassersprühstrahl abgelöscht. Mehrt sich die Anzahl der Funkendetektionen, was auf ein Gebrechen in der Zuleitung schließen lässt, wird die Zuführungsleitung mittels Brandfallsteuerung gemäß TRVB S 151 automatisch abge-schaltet.

2.17.8 Löschmittelbedarfsermittlung für stationäre Löschanlagen

Sprühwasserlöschanlage mit Schaumzumischung im Fertigbrennstofflager

Wasserbedarf 445 m³

Schaummittelbedarf 20 m³

Sprühwasserlöschanlage mit Schaumzumischung im Ballenlager

Wasserbedarf 345 m³

Schaummittelbedarf 16 m³

Sprinkleranlage mit Schaumzumischung in der Aufbereitung – Objektschutz:

Wasserbedarf 284 m³

Schaummittelbedarf 9 m³

Tanklöschanlage mit Schaumzumischung:

Wasserbedarf 229 m³

Schaummittelbedarf 1,90 m³

Sprühwasserlöschanlage für Kohle- und Reststoffförderer

Wasserbedarf 35 m³

Der größte Löschwasserbedarf und Schaummittelbedarf bei stationären Löschanlagen wird im Fertigbrennstofflager benötigt.

Wasserbedarf 445 m³

Schaummittelbedarf 20 m³

2.17.9 Gaslöschanlagen – Inertisierung mit Stickstoff

Folgende Behälter und Silos werden mit Stickstoffinertisierungsanlagen ausgerüstet, die bei Bedarf (z.B. Detektion einer CO Überschreitung) durch das Bedienungspersonal in der stän-dig besetzten zentralen Warte im Kesselhaus oder der Warte in der Brennstoffannahme oder der Betriebsfeuerwehr manuell aktiviert werden.

­ Aufbereitung Stückkohlebehälter

­ Wirbelschichtanlage Kohlevorlagesilo

­ Silo für staubförmige Brennstoffe

Das Löschmittel Stickstoff wird in Flaschenbatterien in der Nähe des Schutzbereiches vorrä-tig gehalten.

Gewebefilter:

Bei einer Brückenbildung in den Austragtrichtern oder einer Anhäufung von Staub bzw. bei

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unzulässiger Erwärmung kann die jeweilige Filterkammer inertisiert werden. Im Schutzbe-reich ist eine Temperatur- und Niveauüberwachung vorgesehen.

Aktivkokssilo

Aufgrund der Selbstentzündungsgefahr des Aktivkokses wird der Aktivkokssilo mit einer Stickstoffbeaufschlagung ausgerüstet. Die Versorgung erfolgt über eine Stickstoffflaschen-batterie. Zur Verhinderung einer Selbstentzündung wird der Vorlagebehälter über eine Klap-pe definiert belüftet, sodass es zu keiner Durchströmung der Aktivkoksschüttung im Silo kommen kann.

2.17.10 Löschanlagensteuerung, Überwachung, Alarmierung

Die gesamte Löschanlagensteuerung, Überwachung und Alarmierung wird in das geplante Brandmeldeanlagensystem gemäß TRVB S 123 eingebunden.

Sämtliche Einrichtungen der Anlage, die eine Betriebsbereitschaft einschränken oder verhin-dern, sind elektrisch mittels Endschalter, Druckschalter, Raumthermostat usw. überwacht. Eine unzulässige Stellung der Armaturen oder Schaltungen bzw. Über- oder Unterschreitung der Betriebsparameter wird automatisch an der Brandmeldezentrale und über die interne Leittechnik an der Warte als Störung angezeigt.

Die Auslösung der Anlage wird durch Druckschalter überwacht. Nach Auslösung erfolgt ein Signal an die Brandmeldezentrale und wird dort als Alarm angezeigt. Der Brandalarm wird automatisch an die Leitwarte und an die Feuerwehr weitergeleitet.

Im Schutzbereich erfolgt die Alarmierung durch Blitzlichter und Sirenen im gesamten Be-reich.

Das Projekt der Löschanlagen wird einer akkreditierten Überwachungsstelle zum Zwecke der Vorbegutachtung vorgelegt. Die fertig gestellte Anlage wird durch eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle abgenommen. Ein mangelfreier Prüfbericht wird durch das ausführende Unternehmen erwirkt und dem Bauherrn vorgelegt.

Die Löschanlage wird entsprechend der TRVB S 127 regelmäßig einer Wartung durch ein befugtes Unternehmen (jährlich) und einer Revision durch eine staatlich akkreditierte Über-wachungsstelle (jährlich) unterzogen.

2.18 CO – Warnanlage und Temperaturüberwachung

Zusätzlich zu den Brandschutzeinrichtungen kommen CO-Warngeräte und Temperatur-überwachungen in gefährdeten Betriebsanlagen und Prozessabläufen in folgenden Berei-chen zur Anwendung:

Fertigbrennstofflager

Die beiden Brennstofflager werden mit einer CO-Warnanlage ausgestattet, die bei Über-schreitung des CO Wertes über eine Warnschwelle das Betriebspersonal alarmiert, die damit in erhöhte Alarmbereitschaft versetzt.

Aufbereitung Stückkohlebehälter

Der Behälter ist mit einer CO Warnanlage und einer Temperaturüberwachung ausgerüstet. Bei Anstieg der Werte über die Alarmschwelle erfolgt eine Alarmierung an der Warte und der Betriebsfeuerwehr.

Fast alle Prozesstemperaturen der Anlage werden über Regelkreise kontrolliert. Wenn ein Überschreiten der max. zulässigen Betriebstemperatur möglich ist, wird die Komponente durch eine Sicherheitskette, eine Verriegelung oder eine Schutzvorrichtung (Kesselschutz oder Turbinenschutz) geschützt.

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2.19 Rückbrandsicherungen

Rückbrände des Brennstoffes in die jeweilige Beschickungseinrichtung werden durch folgen-de Maßnahmen verhindert:

Fördergasgeschwindigkeit höher als Rückbrandgeschwindigkeit (bei Förderung im Gasstrom) Bei Ausfall der Förderluft wird der Brennstoffschieber automatisch ge-schlossen.

Zur Sicherung gegen Rückbrand und für Sicherheitsabschaltungen ist je Eintrag min-destens eine Absperrarmatur installiert

Zellradschleusen befinden sich bei den Beschickungseinrichtungen

­ Reststoffaufgabe

­ Kohle

­ Brennbare Stäube

Bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen wie in der betrachteten Anlage Heizöl Extra Leicht und Erdgas wird die Brennstoffzufuhr unmittelbar vor jedem Brenner mit zwei zuver-lässigen, selbsttätig wirkenden Sicherheitsabsperreinrichtungen (SSV) gemäß TRD 411 ausgerüstet. Zum Schließen der SSV ist eine ausreichende, ständig verfügbare Hilfsenergie vorhanden.

Die Sicherheitsabsperreinrichtungen schließen bei Ansprechen von Flammenwächtern. Die-se überwachen sich während des Betriebes selbst. Die Flammenwächter sind so angeordnet und ausgeführt, dass eine Überprüfung jederzeit leicht möglich ist.

2.20 Brandfallsteuerungen gemäß TRVB S 151

Sämtliche Brandfallsteuerungen (TRVB S 151), die durch die automatische Brandmeldean-lage (TRVB S 123) angesteuert werden, entsprechen der ÖNORM F 3001 und besitzen ei-nen positiven Prüfbericht einer akkreditierten Prüfanstalt.

Generell werden bei Ansprechen der Brandmeldeanlage folgende Brandschutzeinrichtungen angesteuert:

1. Brandschutzabschlüsse, die betriebsbedingt offen gehalten werden

2. Lüftungs- und Druckbelüftungsanlagen

3. Lösch- und Berieselungsanlagen, Wasservorhänge

4. Förderbandabschaltungen

5. Feuerwehralarmierung, Schlüsselsafe, Blitzleuchten

6. Aufzüge

7. Alarmierungseinrichtungen wie Blitzlichter und Sirenen

Im Falle einer Branderkennung werden verfahrenstechnische Abläufe in speziellen Berei-chen definiert und gemäß Brandschutzkonzept vom 20.12.2007, Punkt 7.2.19 aktiviert.

Die Brandfallsteuerungen werden durch eine akkreditierte Prüfanstalt auf Übereinstimmung mit der TRVB S 151 und den Behördenbescheiden überprüft.

Die Anlagen werden in Abhängigkeit der verwendeten Komponenten regelmäßig gewartet und alle zwei Jahre einer Revision durch eine akkreditierte Prüfstelle unterzogen.

2.21 Funktionserhalt von sicherheitsrelevanten Anlagen inkl. Netzersatzver-sorgung

Folgende relevanten elektrisch betriebene brandschutztechnische Anlagen und Sicherheits-einrichtungen werden entweder netzunabhängig versorgt (Notstromanlage, Akkuversorgung, etc.) oder direkt von einem eigenen für Sicherheitseinrichtungen vorgesehenen Niederspan-nungshauptverteiler angespeist:

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­ Brandmeldezentrale (Akkuversorgung)

­ elektroakustisches Notfallwarnsystem (Akkuversorgung)

­ interne Alarmierungsanlage (Akkuversorgung)

­ Löschwasserpumpe (netzunabhängiger Dieselantrieb)

­ Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach TRVB S 125 oder ÖNORM H 6029 in den vorgesehenen Bereichen (direkt von der Niederspannungsschiene des nächstgele-genen Niederspannungshauptverteilers)

­ Sicherheitsbeleuchtung, (Einzelakkus, Gruppen- oder Zentralbatterie – je nach Pro-jektierung)

­ Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung (Einzelakkus, Gruppen- oder Zentralbatterie – je nach Projektierung)

­ automatische Löschanlage (Dieselanlagen, elektrischer Startvorgang oder Pumpe mit Notstromversorgung)

Die erforderliche funktionserhaltende Verkabelungen der Anlagen wird entsprechend den geltenden Richtlinien verlegt und gesondert abgenommen. Dabei werden die Anforderungen der ÖNORM DIN 4102 Teil 12 berücksichtigt.

Über den ordnungsgemäßen Zustand der funktionserhaltenden Verkabelungen wird ein ge-sonderter Befund eines befugten Unternehmens vorgelegt.

2.22 Betriebsfeuerwehr

Die Betriebsfeuerwehr (BTF) der Reststoffverwertungsanlage Heiligenkreuz wird wie folgt ausgestattet:

Mannschaftsstärke: 10 Mann

Mindesteinsatzstärke: 1 + 6 Mann

Drei Mitglieder der BTF Lenzing verstärken die BTF RVH nur bei Nachtschicht, Sonn- und Feiertagen, sowie in Zeiträumen, wo die eigene BTF unterbesetzt ist.

Fahrzeug: Tanklöschfahrzeug TLF-4000 mit Sonderlöschmittel Schaum

Die Alarmierung der Betriebsfeuerwehr erfolgt über die Brandmeldeanlage. Die Aufgaben der Betriebsfeuerwehr sind im Brandschutzkonzept vom 20.12.2007 Punkt 7.3.4.1 aufgelis-tet.

2.23 Organisatorischer Brandschutz

2.23.1 Brandschutzordnung

Für die Betriebsanlage wird eine Brandschutzordnung gemäß TRVB O 119 erstellt. Die Brandschutzordnung für die RVH Reststoffverwertungs GmbH ist eine für alle Betriebsange-hörigen verbindliche Betriebsanordnung.

Die Bestimmungen der Brandschutzordnung sind gewissenhaft einzuhalten. Die allgemein gültigen Bestimmungen über den Brandschutz am Betriebsstandort werden den Betriebsan-gehörigen durch Aushändigen eines entsprechenden Auszuges aus der Brandschutzord-nung kundgemacht.

2.23.2 Brandschutzbeauftragter

Es wird für die gesamte Betriebsanlage ein Betriebsbrandschutzbeauftragter mit Stellvertre-ter und Brandschutzwarten bestellt, die in Störfällen eingreifen und im Bedarfsfall dem Feuerwehreinsatzleiter informierend zur Seite stehen.

Die Ausbildung des Brandschutzbeauftragten, seines Stellvertreters und der Brandschutz-warte erfolgt gemäß TRVB O 117.

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Reststoffverwertungsanlage Heiligenkreuz Gutachten Brandschutz (03.06.2008)

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2.23.3 Alarmplan

Vor Inbetriebnahme der RVH Heiligenkreuz wird ein Alarmplan erstellt, der mit der örtlich zuständigen Feuerwehr Heiligenkreuz und mit dem Bezirksfeuerwehrkommando Jennersdorf abgestimmt wird.

2.23.4 Brandschutzbuch

Für den Standort wird ein Brandschutzbuch aufgelegt. Im Brandschutzbuch werden Brände, Übungen, Überprüfungen (Blitzschutz, Feuerlöscher, usw.) eingetragen.

Das Brandschutzbuch wird ständig aktuell gehalten. Es ist vierteljährlich der Betriebsleitung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

2.24 Explosionsschutz

Folgende Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ver-hindern oder einschränken, werden umgesetzt:

­ Neben primären Maßnahmen durch natürliche Belüftung oder technische Belüftung durch Absaugung ist als weitere Sicherheitsmaßnahme die Vermeidung von Staub-ansammlungen zu sehen.

­ An kritischen Anlagenstellen werden Anschlüsse für die Absaugung über eine zentra-le Ex-geschützte Staubsauganlage vorgesehen.

­ Weiters wird ein gesicherter Reinigungsplan der Anlage erstellt, um langfristig entste-hende Staubablagerungen zu unterbinden.

­ Einsatz von Gaswarngeräten mit Alarmierung bzw. Notabschaltung.

­ Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Vermeiden wirksamer Zündquellen verhindern bzw. durch Beimischung von In-ertstoffen oder ausreichende Verdünnung hintanhalten.

Eine detaillierte Beschreibung des Explosionsschutzes ist Punkt F.2 der Einreichunterlagen zu entnehmen.

2.25 Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr

Die Hauptzufahrt für die Einsatzkräfte erfolgt über die Werkszufahrt. Das Einfahrtstor ist mit einem Feuerwehrschlüsselsafe gemäß ÖNORM F 3032 ausgestattet.

Die aktuellen Brandschutzpläne gemäß TRVB O 121 befinden sich in der ständig besetzten Warte, in der Portierloge und im Betriebsfeuerwehrgebäude.

Sämtliche Zufahrten, Durchfahrten, Verkehrswege um die Betriebsgebäude, die Aufstellflä-chen und Bewegungsflächen entsprechen der TRVB F 134.

Im Bereich der Brennstoffannahme sind die Verschubgleise als Mattengleise ausgeführt. Somit ist auch bei geschlossenen Hallentoren eine Umfahrung der Halle in den erforderli-chen Breiten gemäß TRVB F 134 möglich.

Für den Fall der Ausrüstung der Hauptzufahrt mit einer Schrankenanlage wird diese brand-fallgesteuert über Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage geöffnet.

Die Freihaltung der erforderlichen Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge wird betrieblich veranlasst und erforderlichenfalls geeignet gekennzeichnet.

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Reststoffverwertungsanlage Heiligenkreuz Gutachten Brandschutz (03.06.2008)

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3 Gutachten

Die Beurteilung erfolgt ausschließlich unter Beachtung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.

3.1 Behandlung der Beweisfragen

3.1.1 Ist das Brandschutzkonzept vollständig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend?

Das in den Unterlagen vorgelegte Brandschutzkonzept der Firma Sprinklerplan Brand-schutzanlagen GmbH, 1150 Wien entspricht aus brandschutztechnischer Sicht dem Stand der Technik.

Das Konzept ist aufgrund der vorgegebenen Schutzziele und Brandszenarien mit den ange-führten Berechnungen schlüssig und nachvollziehbar.

3.1.2 Sind die Angaben zum „Szenario 1: Flächenbrand im Reststofflager“ (Projekt, B.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Betriebsstörungen, S. 35f.) hinsichtlich der Brandentwicklung nachvollziehbar? Wie ist die Eintrittswahr-scheinlichkeit dieses Brandszenarios einzuschätzen? Gibt es aus Sicht des Sachverständigen ein Brandszenario mit größerer Brandlast oder größeren po-tentiellen Auswirkungen, das mit relevanter Wahrscheinlichkeit eintreten könn-te?

Um den worst case eintreten zu lassen, muss sowohl die automatische Überwachung als auch die installierte Löschanlage außer Betrieb gesetzt werden. Weiters muss ebenfalls die im Betrieb ständig vorhandene Betriebsfeuerwehr mit den erforderlichen Gerätschaften und der erforderlichen Mannschaftsstärke für den abwehrenden Brandschutz ausfallen.

Durch die ermittelte Abbrandgeschwindigkeit in den beigelegten Unterlagen B.5 – Maßnah-men zur Vermeidung und Begrenzung von Betriebsstörungen werden unter Punkt 4.2 die Quellstärken und Emissionsdaten bei einem Brand des Reststofflagers ausgewiesen.

Ein Vollbrand des Reststofflagers in einem Ausmaß von ca. 820 m² ist aus brandschutztech-nischer Sicht aufgrund der brandschutztechnischen Einrichtungen, wie z.B. der automati-schen Überwachung mittels CO-Warnanlage, Brandmeldeanlage und deren Weiterleitung an die ständig besetzte Stelle (Warte) bzw. der fix installierten Löschanlagen und der im Werk ständig besetzten und ausgerüsteten Betriebsfeuerwehr aufgrund der raschen Detektion und der aktiven Brandbekämpfungsmaßnahmen aus technischer Sicht auszuschließen.

3.1.3 Werden die Anforderungen der Bgld. Bauverordnung, insb. der Brandschutz-richtlinie für Betriebsbauten vom 14. Oktober 2003 erfüllt?

Gemäß Bgld. Bauverordnung, LGBl.Nr. 11/1998 § 8 Abs. 1 sind Bauten so zu planen und auszuführen, dass der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird, im Brand-fall ein rasches und sicheres Verlassen möglich ist sowie Lösch- und Rettungsmaßnahmen wirksam durchgeführt werden können. Dabei ist insbesondere auf Art, Größe und Verwen-dungszweck sowie die Umgebung des Baues, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin auf-haltenden Personen, auf die Art der Bauprodukte sowie auf die Einrichtung Bedacht zu neh-men.

Die vorgelegten brandschutztechnischen Maßnahmen und Einrichtungen für den baulichen und organisatorischen Brandschutz sind so ausgelegt, dass der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird, sowie die Personen in der Anlage die Objekte rasch und si-cher verlassen können und Rettungs- und Löschmaßnahmen wirksam durchgeführt werden können.

Die Sprinkler- und Löschanlagen sind vorrangig für den Schutz der anlagentechnischen Bau-teile ausgerichtet.

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Hinsichtlich der Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten vom 14. Oktober 2003 wird folgen-des festgestellt: Gemäß § 8 Abs. 10 Bgld. Bauverordnung kann von den Bestimmungen der Abs. 3 und 6 Abstand genommen werden, wenn die Richtlinie des Landesfeuerwehrverban-des Burgenland über den baulichen Brandschutz bei Betriebsbauten in den Bereichen In-dustrie, Gewerbe und Landwirtschaft eingehalten wird.

In der Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten werden unter Punkt 7 die Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwen-dung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1 ausgewiesen.

Im vorliegenden Brandschutzkonzept wird der Nachweis zur Festlegung der Brandschutz-klassen für die Bereiche Aufbereitung und Kesselhaus erbracht. Die in den Einreichunterla-gen ausgewiesenen Berechnungen wurden gemäß DIN 18230-1 ausgeführt. Die daraus re-sultierenden Ergebnisse sind schlüssig bzw. nachvollziehbar. Die erforderlichen Brandsi-cherheitsklassen für die tragenden Bauteile sind im Projekt eingearbeitet und werden nach den vorliegenden Projektunterlagen auch dementsprechend ausgeführt.

3.1.4 Sofern keine freiwillige Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr vorgesehen ist: Ist gem. § 24 Abs. 2 Bgld. Feuerwehrgesetz die Aufstellung einer Betriebsfeuer-wehr erforderlich?

Gemäß Bgld. Feuerwehrgesetz vom 26.05.1994, § 24 Abs. 2 sind Betriebe, von denen be-sondere Gefahren für Menschen und Vermögenswerte insbesondere aufgrund ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, Brandgefährlichkeit oder der verwendeten Werkstoffe ausgehen können, von der Landesregierung nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid zur Aufstellung einer Betriebsfeuer-wehr zu verpflichten.

Aus brandschutztechnischer Sicht ist daher, wie auch gemäß Brandschutzkonzept im Ein-reichprojekt vorgesehen, die Gründung einer Betriebsfeuerwehr mit den vorgesehenen Ge-rätschaften als erforderlich anzusehen.

3.1.5 Werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung – soweit anwendbar – erfüllt?

Die in § 25 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erforderlichen Brand- und Explosions-schutzmaßnahmen werden im unter Punkt F.1 vorliegenden Brandschutzkonzept sowie un-ter dem Punkt F.2 Explosionsschutz nachvollziehbar ausgeführt.

Die gemäß Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Löschhilfen (§ 42), Brandschutz-beauftragte (§ 43) sowie die erforderlichen Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz (§ 45) werden im Brandschutzkonzept beschrieben und in der Betriebsanlage umgesetzt.

3.1.6 Werden die Anforderungen des BREF Waste Incineration, 5.1 Generic BAT for all waste incineration, Punkt 10 erfüllt?

Die in der BREF Waste Incineration erforderlichen Pläne zur Vorsorgeerkennung und Be-herrschung von Brandrisiken für die vorliegenden Anlagenteile liegen im Brandschutzkonzept den Unterlagen bei. Aus dem vorliegenden Brandschutzkonzept geht hervor, dass nach dem Stand der Technik in der geplanten Anlage die beste verfügbare Technik (BVT) geplant und umgesetzt wird.

3.2 Auflagen

Gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung besteht aus brandschutztechnischer Sicht in den Bereichen vorbeugender und abwehrender Brandschutz nach Einhaltung der nachstehenden Auflagen kein Einwand:

1. Sämtliche brandabschnittsbildende Wände sind gemäß den Bestimmungen der TRVB B 108 auszuführen.

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2. Sämtliche Durchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile bzw. in oder aus Installationsschächten sind mit Brandschutzklappen (EI 90) auszustatten oder feuer-beständig (EI 90) abzuschotten.

3. Die Dämmstoffe in den Fassadenpaneelen, die Dämmstoffe im Bereich der Dach-konstruktionen, sowie sämtliche Zwischendecken inkl. Dämmung, Unterkonstruktio-nen, Aufhängung und Befestigungselemente (Dübel) müssen aus nichtbrennbaren (A) Materialien bestehen. Die Dachhaut sämtlicher Gebäude muss mindestens flug-feuerbeständig sein.

4. Sämtliche Isolierungen von Rohrleitungen, Lüftungen usw. müssen aus nicht-brennbaren (A) Materialien bestehen.

5. Boden-, Wand- und Deckenbeläge und Dekorationsmaterialien in den Büros sowie in den Gängen müssen mind. schwer brennbar (B1) und schwach qualmend (Q1) aus-geführt werden. Boden-, Wand- und Deckenbeläge im Stiegenhaus und dem Werk-stättenbereich müssen nicht brennbar (A) ausgeführt werden.

6. Die Türschließer bei den Brandschutztüren müssen mindestens „C3“ entsprechen. Betriebsbedingt offengehaltene Brandschutztüren und -tore sind mit einer elektro-magnetischen Feststelleinrichtung auszustatten. Diese Brandschutztüren sind von der automatischen Brandmeldeanlage gemäß den Bestimmungen der TRVB S 151 anzusteuern.

7. Die automatische Brandmeldeanlage und die Sprinkleranlage sind über ein Übertra-gungssystem gemäß ÖNORM EN 54-21, Typ 1 (Infranet) an die Feuerwehralarm-zentrale Burgenland anzuschließen.

8. Für die Betriebsanlage ist eine Interventionsschaltung gemäß TRVB S114 – Variante A einzurichten. Die Reaktionszeit darf 30 Sekunden und die Erkundungszeit darf 5 Minuten nicht überschreiten. Die Alarme der Brandmeldeanlage sind jedoch direkt ohne Interventionsschaltung an die Betriebsfeuerwehr weiterzuleiten.

9. Vor der Errichtung sind folgende Brandschutzanlagen einer Vorprüfung durch die abnehmende akkreditierte Überwachungsstelle zu unterziehen:

Sprinkler- und Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanla-gen, Druckbelüftungsanlagen, Wandhydranten und Brandfallsteuerungen.

Die Vorprüfung muss auch die Nachvollziehbarkeit und Sinnhaftigkeit der Steuermat-rix beinhalten. Das Protokoll der Vorprüfung ist vor Ausführung der Brandschutzanla-gen der Behörde vorzulegen.

10. Die automatische Brandmeldeanlage ist nach den Bestimmungen der TRVB S 123 zu errichten und von einer akkreditierten Überwachungsstelle abnehmen zu lassen. Die Brandmeldeanlage (Wartungs- und Instandhaltungsvertrag gemäß ÖNORM F 3070) ist jährlich einer Wartung durch die Errichterfirma zu unterziehen.

11. Die Sprinkleranlage ist nach den Bestimmungen der TRVB S 127, im Bezug auf Schutzumfang und Wasserversorgung, gemäß Befund zu errichten und von einer akkreditierten Überwachungsstelle abnehmen zu lassen.

12. Die Löschanlagensteuerzentralen müssen der EN 12094-1 entsprechen. Die ent-sprechenden Nachweise sind der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

13. Die Brandfallsteuerungen (Brandschutzklappen, Feststelleinrichtungen, Freilauftür-schließer, Alarmierungsanlagen, etc.) sind nach den Bestimmungen der TRVB S 151 zu errichten und von einer akkreditierten Überwachungsstelle abnehmen zu lassen.

14. Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist durch die Brandmeldeanlage nach den Be-stimmungen der TRVB S 151 anzusteuern. Zusätzlich muss die Rauch- und Wärme-abzugsanlage manuell geöffnet werden können. Im Bereich von Sprinkleranlagen sind die Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen durch die Sprinkleranlage anzusteuern.

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Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind von einer akkreditierten Überwachungs-stelle abnehmen zu lassen.

15. Das Zusammenwirken der Sprinkleranlage und der Rauch- und Wärmeabzugsanlage sowie die Auswahl der Sprinkler in Bezug auf die Rauch- und Wärmeabzugsanlage sind vor Baubeginn mit der akkreditierten Überwachungsstelle abzuklären.

16. Für die Sprinkleranlage sowie für die Lösch- und Berieselungsanlagen sind ein Sprinklerwart zu bestellen und ein Wartungsplan im Einvernehmen mit der akkredi-tierten Überwachungsstelle auszuarbeiten.

17. Im Bereich der Klärschlammanlieferung ist eine Methan-Detektion mittels einer fix installierten Gaswarnlage vorzusehen. Bei Erreichen von 20 % der Unteren Explosi-onsgrenze von Methan ist ein Voralarm auszulösen. Bei Erreichen von 40 % der UEG ist der Hauptalarm auszulösen. Die erforderlichen Maßnahmen bei Vor- und Haupt-alarm sind in einem Maßnahmenkatalog zu definieren und mit der Betriebsfeuerwehr abzustimmen.

18. Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und die Aufstel-lungsorte sind gemäß Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Die tragbaren Feuerlöscher sind mit Wandhalterungen max. 1,30 m über dem Fußboden (Oberkan-te Feuerlöscher) zu montieren.

19. Die Wandhydrantenanlage mit nasser Steigleitung ist gemäß TRVB F 128 einzubau-en und jederzeit einsatzbereit zu halten. Nach Fertigstellung der Wandhydrantenan-lage ist diese von einer akkreditierten Prüfstelle einer Abnahmeprüfung gemäß TRVB F 128 unterziehen.

20. Für die Löschwasserversorgung ist eine Löschwassermenge von mind. 265 m³ über 90 Minuten zusätzlich zum Grundschutz bereitzustellen (Brunnen, Löschwasserzis-ternen, Löschwasserteiche). Die Löschwasserentnahmestellen sind gemäß ÖBFV RL VB-01 auszuführen. Die Entfernungen der Löschwasserentnahmenstellen vom Ob-jekt sind gemäß den Bestimmungen der TRVB F137 - Tabelle 1 einzuhalten.

21. Die ausgewiesenen Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen sind entsprechend der TRVB F 134 auszubilden und ganzjährig befahrbar zu halten. Die Zufahrten sind gemäß ÖNORM F 2030 deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.

22. An den Zugangstüren der technischen Räume ist die Zweckwidmung durch gut les-bare und dauerhafte Aufschriften ersichtlich zu machen. Vor den Zugängen zu brandgefährdeten Räumen sowie in diesen Räumen ist durch deutlich sichtbar an-gebrachte Verbotszeichen auf „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ hinzu-weisen. Die Verbotszeichen haben in ihrer Ausführung der ÖNORM Z 1000, Teil 2 zu entsprechen.

23. Bei den Brandbekämpfungseinrichtungen und in den Aufzügen, auch in der Aufzugs-kabine, sind Hinweiszeichen nach ÖNORM F 2030 betreffend "Verhalten im Brand-fall" deutlich sichtbar und in dauerhafter Weise anzubringen.

24. Die Standorte von Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen sowie die Schalter diverser Sicherheitseinrichtungen sind mittels Hinweiszeichen gemäß ÖNORM F 2030 deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.

25. An oberster Stelle der Stiegenhäuser ist jeweils eine Rauchabzugsöffnung vorzuse-hen. Diese muss vom untersten Geschoß (Angriffsebene der Feuerwehr) sowie vom vorletzten Stiegenpodest (bei elektrischer Auslösung auch bei Stromausfall) öffenbar eingerichtet werden. Die geometrisch wirksame Öffnungsfläche hat 5 % der Grund-fläche des Stiegenhauses, mindestens aber 1 m², zu betragen. Die Auslösevorrich-tung muss deutlich sichtbar nach ÖNORM F 2030 mit „Rauchabzugsöffnung“ ge-

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kennzeichnet werden. Die Stellung der „Rauchabzugsöffnung“ (offen oder geschlos-sen) muss erkennbar sein.

26. Die Druckbelüftungsanlage ist nach Fertigstellung von einer akkreditierten Prüfstelle abzunehmen.

27. Für die Betriebsanlage sind ein Brandschutzbeauftragter und ein Brandschutzbeauf-tragtenstellvertreter zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte und der Stellvertreter müssen eine Ausbildung gemäß TRVB O 117 nachweisen.

28. Es ist ein Brandschutzplan nach den Bestimmungen der TRVB O 121 zu erstellen. Der Brandschutzplan ist in einem Plankasten bei der Brandmeldezentrale bereitzu-halten und ein Exemplar ist der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu über-geben.

29. Für das Objekt ist in Anwendung der Technischen Richtlinie „Betrieblicher Brand-schutz - Organisation“ TRVB O 119 eine Brandschutzordnung zu erlassen. Diese ist sämtlichen ArbeitnehmerInnen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Sämtliche Nut-zer und ArbeitnehmerInnen sind über das richtige Verhalten im Brandfall (Alarmie-rung der Feuerwehr, Handhabung von Brandbekämpfungseinrichtungen, Sicher-heitseinrichtungen, Fluchtwege, Räumung und Sammelplätze) mindestens einmal jährlich nachweislich vom Brandschutzbeauftragten oder einem befugten Vertreter zu unterweisen. Bei brandgefährlichen Arbeiten (z.B.: Schweißen, Schneiden, Löten) ist den Bediensteten sowie den ausführenden Firmen besondere Vorsicht aufzuerlegen und ein Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten auszustellen.

Für den Brandschutz während der Bauzeit, die Feuerwehrzufahrtsmöglichkeiten wäh-rend der Bauzeit, über die Lagerflächen und die Baustelleneinrichtung sowie über den organisatorischen Brandschutz während der Bauzeit ist vor Baubeginn ein detail-liertes Konzept der Behörde vorzulegen. Der Bau (Baufortschritt) ist durch eine akk-reditierte Prüfstelle zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren. Dies hat in Absprache mit den Konzepterstellern einerseits bzw. der Genehmigungsbehörde an-dererseits zu erfolgen.

Hinsichtlich des erforderlichen Brandschutzes auf der Baustelle ist die Technische Richtlinie „Brandschutz auf Baustellen“ TRVB A 149 einzuhalten und umzusetzen.

30. Bei der Errichtung der lüftungstechnischen Anlagen sind die brandschutztechnischen Anforderungen der ÖNORM M 7624, hinsichtlich der erforderlichen Brandschutzklap-pen die ÖNORM M 7625 und hinsichtlich der Luftleitungen die ÖNORM M 7626 ein-zuhalten. Sofern die Lage der installierten Brandschutzklappen nicht ersichtlich ist (z.B. oberhalb von Zwischendecken) sind die Einbauorte deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.

31. Die Lüftungsanlagen (Zu- und Abluftventilatoren) müssen mittels Notschalter von ei-ner jederzeit zugänglichen Stelle abstellbar sein. Der Notschalter ist gemäß ÖNORM F 2030 deutlich und in dauerhafter Ausführung mit „Lüftungsnotschalter“ zu kenn-zeichnen.

32. Die installierten Brandschutzklappen sind über die Brandmeldeanlage so anzus-teuern, dass bei Ansprechen eines Brandmelders die brandabschnittsmäßig zugehö-rigen Klappen schließen. Gleichzeitig muss die betreffende Lüftungsanlage ausge-schaltet werden. Die derart angesteuerten Brandschutzklappen sind mit Rückstellmo-toren auszustatten. Bei Quittierung der Brandmeldeanlage müssen die Brandschutz-klappen wieder selbsttätig öffnen und die Lüftungsanlage muss wieder ihren Betrieb aufnehmen. Die Ansteuerung der Brandschutzklappen muss auch bei nicht in Betrieb befindlichen Lüftungsanlagen funktionsfähig sein.

33. In Aufenthalts- und Personalräumen sind zur Sammlung brennbarer Abfälle nicht brennbare Behälter mit ebensolchen selbst schließenden Deckeln oder Sicherheits-

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abfallbehälter (die entsprechende Eignung ist durch einen Prüfbericht einer hierfür staatlich akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen) bereitzustellen.

34. Die Ladestationen für die Stapler und Flurfördergeräte müssen mindestens einen allseitigen Abstand von 3 m zu brennbaren Lagerungen aufweisen.

35. Für die Alarmierung (Räumungsalarm) der in den Objekten befindlichen Personen (ArbeitnehmerInnen) sind eine in allen Räumen gut hörbare akustische Warneinrich-tung (Hupen oder Sirenen) und falls erforderlich zusätzliche optische Warneinrichtun-gen zu installieren. Eine Auslösestelle ist beim Hauptzugang der Feuerwehr vorzuse-hen; diese ist gemäß ÖNORM F 2030 deutlich und in dauerhafter Ausführung mit „Räumungsalarm“ zu kennzeichnen. Ist im Objekt eine Brandmeldeanlage vorhan-den, so ist die Auslösestelle bei der Brandmelderzentrale zu situieren.

Die Hörbarkeit der akustischen Warneinrichtungen gemäß TRVB S 158 Anhang C ist durch Messprotokolle nachzuweisen und der Behörde vorzulegen.

36. In der Betriebsanlage ist eine Betriebsfeuerwehr mit ständiger Einsatzbereitschaft gemäß ÖBFV RL B-10 und ÖBFV RL B-12 einzurichten und zu betreiben. Die Aus-bildung der Feuerwehrmitglieder ist gemäß den Richtlinien des Landesfeuerwehrver-bandes Burgenland durchzuführen.

(Hinweis: Auf die Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des Landesfeuer-wehrkommandanten gemäß § 24 Abs.2 Bgld. FWG 1994 wird verwiesen.)

37. Das erforderliche Tanklöschfahrzeug (TLF 4000) ist gemäß den Normen ÖNORM EN 1846 Teil 1-3 und ÖNORM EN 1028 Teil 1-2 sowie den Richtlinien ÖBFV-RL FA-00 und ÖBFV-RL FA-21/2 auszuführen.

38. Für den Betrieb sind die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne entsprechend der ÖBFV RL B-01, B-02 und B-03 sowie der Alarmplan für die Betriebsfeuerwehr gemäß ÖBFV RL B-05 auszuarbeiten und spätestens vor Inbetriebnahme der örtlich zuständigen Feuerwehr und dem Bezirksfeuerwehrkommando Jennersdorf zur Verfügung zu stel-len.

39. Folgende Nachweise sind in der Betriebsanlage zur behördlichen Einsichtnahme be-reitzuhalten:

a) Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfstelle über die verwendeten Brandschutz-türen, Brandschutzverglasungen, Brandschutzklappen, Brandabschottungen, Brandschutzverkleidungen und Brandwänden;

b) Nachweise über die brandbeständige Ausführung der Brandwände sowie die Ausbildung der Brandabschnitte gemäß TRVB B 108;

c) Nachweise über die brandbeständigen Ausführungen der Tragkonstruktion im Bereich der Übergänge Wirbelschichtanlage – Brennstoffannahme und Büroge-bäude – Maschinenhaus Wirbelschichtanlage;

d) Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfstelle über die Brennbarkeit, Qualmbil-dung und Tropfenbildung der verwendeten Bodenbeläge, Dämmstoffe, usw.;

e) Nachweise über die Flugfeuerbeständigkeit der Dachhaut;

f) Bestätigungen der ausführenden Firmen, dass die Brandschutztüren, Brand-schutzverglasungen, Brandschutzklappen, Brandabschottungen, Brandschutz-verkleidungen und Brandwänden, die in den Prüfzeugnissen angeführt sind, fachgerecht eingebaut wurden;

g) Bestätigungen der ausführenden Firmen, dass die Bodenbeläge, Dämmstoffe, die in den Prüfzeugnissen angeführt sind, fachgerecht eingebaut wurden;

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h) Die Überwachungsberichte (Revisionsberichte) einer akkreditierten Über-wachungsstelle über die automatische Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Brandfallsteuerungen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;

i) Nachweis der periodischen Überprüfung der Wandhydranten gemäß TRVB F 128 und der tragbaren Feuerlöscher gemäß ÖNORM F 1053;

j) Wartungs- und Instandhaltungsvertrag gemäß ÖNORM F 3070 für die Brand-meldeanlage;

k) Die einzelnen Prüfberichte über die verwendeten Brandschutztüren, Brand-schutzklappen, Brandabschottungen, Brandschutzverglasungen, Brandschutz-verkleidungen und Brandwände sind mit Nummern oder einer anderen Kenn-zeichnung planlich genau zuzuordnen. Ein entsprechender Plan inkl. der Brand-abschnitte ist bereitzuhalten.

l) Protokolle über die begleitenden Kontrollen der brandschutztechnischen Maß-nahmen und Einrichtungen.

3.3 Hinweise auf in Rechtsvorschriften vorgesehene Prüf-, Melde- und sons-tige relevante Betriebspflichten:

Nicht relevant.

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4 Fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen

4.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000

4.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007

In der Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 werden keine brand- und explosions-schutztechnischen Belange angesprochen.

4.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007

In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11. 2007 werden keine brand- und explo-sionsschutztechnischen Belange angesprochen.

4.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage der Antragsunterlagen)

4.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und Einwendungen

Über die nachfolgend im Detail behandelten Einwendungen hinausgehend wurden keine Stellungnahmen vorgebracht, die brandschutztechnische Belange berühren.

4.2.2 Reichen die vorgesehenen bzw. verfügbaren Feuerwehrkapazitäten zur Be-kämpfung des absehbar größten Brandereignisses in der geplanten Anlage aus?

Zur Einwendung von Franz Hafner (3408.doc):

In allen Publikationen hat der Betreiber von bis zu 100 Arbeitsplätzen - die neu hinzu-kommen - gesprochen. Konkret wurde die Zahl 100 während der Bürgerversammlung am Schlößlberg von den Vertretern des Betreibers genannt. In den Antragsunterlagen werden nur 31 Mitarbeiter aufgeführt. Die im Brandschutz Kapitel erwähnten 6 Feuerwehrleute sind auch nicht aufgeführt.

Geht der Betreiber (insgeheim) davon aus, daß im Brandfalle, der ja in einer halben Stunde schon vorbei sein soll, die Feuerwehren der umliegenden Ortschaften von Deutsch Minihof, Wallendorf und Heiligenkreuz den Brand löschen? Diese sind dafür gar nicht ausgerüstet und außerdem in der Personenzahl -durch Pendlertätigkeiten - gar nicht in der Lage so einen riesigen, gefährlichen Komplex abzudecken.

Fachliche Auseinandersetzung: Gemäß Punkt 2.22 des vorliegenden Gutachtens wird in der geplanten Anlage eine Betriebsfeuerwehr mit einer Mannschaftsstärke von 10 Mann und einer Mindestmannschaftsstärke von 1 + 6 Mann eingerichtet. In den Zeiträumen, wo die eigene Betriebsfeuerwehr die Mindesteinsatzstärke von 7 Mann nicht aufbringt (Nacht-schicht, Sonn- und Feiertage), wird diese durch 3 Mitglieder der BTF Lenzing verstärkt.

Die Aufgaben, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausbildung und die er-forderlichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß den ÖBFV Richtlinien sind in den Auf-lagenpunkten 37 bis 39 im Detail vorgegeben. Gemäß den angewendeten Richtlinien hat die erforderliche Betriebsfeuerwehr innerhalb von 10 Minuten 20 % des erforderlichen maxima-len Löschmittelbedarfs sowie nach 20 Minuten 60 % des erforderlichen maximalen Lösch-wasserbedarfs aufzubringen.

Die erforderliche Löschwassermenge für die ersten 10 Minuten beträgt gemäß TRVB F 137 für den Anlagenteil mit der voraussichtlich höchsten Brandlast – Reststofflager – 710 l/min. Die taktische Löschleistung einer Gruppe (Betriebsfeuerfeuer mit Löschfahrzeug oder Trag-kraftspritzenanhänger) beträgt 500 l/min. Bei Einsatz einer Tanklöschgruppe (1 + 6 Mann) entspricht diese jedoch einer Löschleistung von zwei Löschgruppen (1.000 l/min.).

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Ein Vollbrand des Reststofflagers in einem Ausmaß von ca. 820 m² ist aufgrund der vorge-sehenen brandschutztechnischen Einrichtungen, wie z.B. der automatischen Überwachung mittels CO-Warnanlage, Brandmeldeanlage und deren Weiterleitung an die ständig besetzte Stelle (Warte) bzw. der fix installierten Löschanlagen und der im Werk ständig besetzten und ausgerüsteten Betriebsfeuerwehr aufgrund der raschen Detektion und der aktiven Brandbe-kämpfungsmaßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht hintanzuhalten. Durch die Brand-früherkennung wird der Brand bereits in der Entstehungsphase detektiert und somit durch die Betriebsfeuerwehr und die fix installierten Löschanlagen bekämpft.

4.2.3 Ist die zusätzliche Installation einer Infrarotkamera erforderlich?

Zur Einwendung und Auflagenforderung des Burgenländischen Umweltanwaltes (5559.doc)

Ad 1: Für ein worst case Szenario werden Massenströme für eine Reihe von Schad-stoffen einschließlich solcher die in der AVV nicht mit Emissionsgrenzwerten enthal-ten sind, gerechnet. Die Quellstärken sind auf eine Branddauer von einer halben Stunde bezogen mit einer Freisetzung durch die Rauch- und Wärmeabzüge der Hal-le. Unter diesen Bedingungen wird in der UVE (J8, S. 124) angenommen, dass die Alarmwerte gemäß IG - L an den Beispielen SO2 und NOx eingehalten werden kön-nen. Da bei einem großflächigen Brand das tatsächliche „Brand aus" jedoch durch Schwel- und Glimmnester unter der Oberfläche zu pyrogenen Emissionen auch län-ger als über eine halbe Stunde entstehen können, im besonderen aber um das Ent-stehen von Entzündungen zu vermeiden wird empfohlen, die Installierung einer schwenkbaren Infrarot Kamera in den Bescheid als Auflage aufzunehmen. Eine sol-che Überwachung bietet eine bessere Kontrolle als nur die im Projekt vorgesehene CO - Überwachung.

Auflagenforderung: Infrarotkamera zur Überwachung der angelieferten, in der Halle manipulierten und gelagerten Reststoffe zur Vermeidung eines Brandes.

Fachliche Auseinandersetzung: Zusätzlich zu den brandschutztechnischen Einrichtungen, wie Brandmeldeanlage (Rauchansaugsystem und Flammenmelder), Schaumlöschanlage und der ständig einsatzbereiten Betriebsfeuerwehr werden im Fertigbrennstofflager zusätz-lich CO-Warngeräte sowie Temperaturüberwachungen eingesetzt.

Gemäß Abhandlung des Lebensministeriums – Anforderungen an die Zwischenlagerung von heizwertreichen Abfällen – ist für die Brandfrüherkennung bei der Lagerung in Gebäuden eine Kombination zwischen Flammenmelder (verdeckte und offene Brände können damit rasch detektiert werden) und Rauchansaugsystem als Stand der Technik anzusehen.

Infrarotkameras gestatten nur eine Messung der Temperaturverteilung an der Oberfläche einer Abfallschüttung. Selbsterwärmungs- bzw. Selbstzersetzungsvorgänge im Inneren der Schüttung können damit in bestimmten Fällen nicht rechtzeitig detektiert werden.

4.2.4 Sind die Angaben in den Einreichunterlagen zur Kohlelagerung widerspruchs-frei? Wie erklärt sich die Differenz bei den gelagerten Kohlemengen?

Zur Einwendung von Dieter Riemenschneider (3399.doc)

Wenn man Tabelle 2-1: Stoffe und Stoffgemische in der Anlage mit der Berechnung des Kohlevorlagesilos aus dem Kapitel Brandschutzkonzept vergleicht, so stellt man fest, dass da zwei verschiedene Silos vorhanden sein müssen. Eins für Brandschutz-konzept und eins für die Lagerung , welches doppelt so groß ist. Wir fordern korrekte Annahmen und die dann auch konsequent in den Berechnungen zu benutzen. Im vor-liegenden Fall verlangen wir eine Anpassung des Brandschutzkonzeptes an die tat-sächlichen Begebenheiten.

Fachliche Auseinandersetzung: Die Anlieferung und Lagerung des Hilfsbrennstoffes Kohle kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen in drei Bereiche aufgeteilt werden:

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Anlieferungsbunker Kohle: Dieser befindet sich in der Brennstoffanlieferung und wird aus Stahlbeton und Stahl, mit den Ausmaßen von 4,80 x 3,40 x 5,00 m errichtet. Die-ser besitzt ein Nutzvolumen von 82 m³ und dient zur Übernahme der Kohle von LKWs.

Lagerbehälter für Kohle: Dieser Lagerbehälter befindet sich ebenfalls in der Brenn-stoffanlieferung. Der Lagerbehälter wird aus Stahlbeton (11,10 m x 7,60 m x 6,80 m) errichtet. Das Nutzvolumen beträgt 400 m³.

Vorlagesilo zur Kohledosierung: Dieser Behälter befindet sich im Bereich der Wirbel-schichtanlage. Es handelt sich hierbei um einen zylindrisch geschlossenen Stahlbe-hälter, mit einem Nutzvolumen von 500 m³.

Gemäß 2.1 – Stoffe in der Anlage (II./B. Brennstoffannahme und Wirbelschichtanlage – B.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Betriebsstörungen) ergibt sich die ange-führte max. Lagermenge an Kohle von 900 m³ (gemäß Tabelle 2-1) aus der Menge der gela-gerten Kohle im Lagerbehälter in der Brennstoffannahme und der Lagermenge im Vorlagesi-lo in der Wirbelschichtanlage.

Die im Brandschutzkonzept unter Punkt 5.3 – Nachweis zur Festlegung der Brandschutz-klasse des Brandbekämpfungsabschnittes „Kesselhaus“ im Betriebsbau Wirbelschichtanlage auf Basis einer Brandlastermittlung nach DIN 18230-1 – ausgewiesene Lagermenge für Koh-le dient zum Nachweis der erforderlichen Brandwiderstandsklassen der tragenden Bauteile im Bereich der Wirbelschichtanlage. In diesem Bereich befindet sich lediglich der Kohlevor-lagesilo mit 500 m³ Nutzvolumen.

Der Lagerbehälter im Bereich der Brennstoffanlieferung mit einem Nutzvolumen von 400 m³ befindet sich nicht, wie aus den Unterlagen ersichtlich, im Gebäude des Wirbelschichtofens und ist daher für die Berechnung der erforderlichen Brandwiderstandsklassen für den Be-reich Wirbelschichtofen nicht zu berücksichtigen.

4.2.5 Ist sichergestellt, dass die Sprühflutanlage bei der Ammoniaklagerung auch im Winter funktioniert?

Zur Einwendung von Dieter Riemenschneider (3399.doc):

Verschiedene Bereiche sind mit einer Sprühflutanlage ausgerüstet, z.B. Tankwagen-Entladung, Ammoniakwasser- Vorratstankraum. Als Sprühwasser wird Betriebswas-ser verwendet. Der überdachte Entladebereich ist mit einem Sumpfbehälter verse-hen. Die Abwässer werden dem Abwasserkanal zugeführt, wenn keine Kontamination gegeben ist. Ansonsten erfolgt eine externe Entsorgung.

Wie ist sichergestellt, dass die Sprühflut Anlage im Freien (nur Überdachung) auch bei den hier herrschenden Winter Temperaturen bis -20 Grad funktioniert? Es wird eine beheizte Sprühflutanlage gefordert, damit sichergestellt ist, dass diese auch bei tiefen Winter Temperaturen vollfunktionsfähig ist.

Fachliche Auseinandersetzung: Die Auslegung und Errichtung der Sprühwasserlöschanla-gen erfolgt gemäß den Richtlinien VdS CEA 4001 und VdS 2109. Gemäß den angeführten Richtlinien werden im Bereich des Ammoniakwasserlagers sowie für den Lagerbehälter für Heizöl Extra Leicht offene Sprühdüsen eingesetzt. Es wird daher die Leitung zwischen Alarmventilstation und Sprühkopf trocken ausgeführt. In den frostgefährdeten Bereichen ist kein Wasser in den Leitungen vorhanden. Erst nach Erreichen der Auslösekriterien wird die erforderliche Wassermenge durch die Sprinklerpumpen über das geöffnete Alarmventil in das Leitungsnetz gepumpt.

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4.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)

Zur Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums:

33.) Die Reststoffverbrennungsanlage hat einen Feuerlöschwasserbedarf von 800 m3. Das Löschwasser würde eingespeichert und in die Jennersdorfer Kläranlage ge-leitet. Die entsprechende Behandlung einer Wassermenge diesen Ausmaßes kann unserer Meinung nach nicht sichergestellt werden. Auch die in Westungarn aufgetre-tenen größeren Brandfälle (Zalaegerszeg – Goldsun, Körmend - Word Protein) be-weisen, dass eine Verschmutzung des Oberflächenwassers unvermeidbar ist. Das ist besonders bedenklich, weil mit Wahrscheinlichkeit von einer Verschmutzung der nahegelegenen Lafnitz ausgegangen werden kann, wobei deren schwere Folgen hin-sichtlich der Wasserverschmutzung sich auf dem ungarischen Abschnitt des Gewäs-sers zeigen. Wegen der Nähe zur Grenze kann eine entsprechende Vorbereitung der Schadensabwendung auf der ungarischen Seite nicht gewährleistet werden. Deshalb halten wir den Standort der Errichtung der Verbrennungsanlage für nicht akzeptabel.

Fachliche Auseinandersetzung: Der maximale Löschwasserbedarf sowie Schaummittelbe-darf wird bei der stationären Löschanlage im Fertigbrennstofflager benötigt. Der Wasserbe-darf beträgt 445 m³ (gemäß VdS 2109) und der Schaumbedarf 20 m³ (gemäß ÖBFV RL VB-05).

Zur Löschwasserversorgung verbleibt im vorgesehenen Retentionsbecken, welches auch gemäß der OBFV RL VB-01 als Löschwasserbecken ausgelegt wird, eine Wassermenge von ca. 800 m³ ständig im Becken. Davon sind 500 m³ für die Versorgung der stationären Lösch-anlagen vorgesehen, die verbleibenden 300 m³ dienen als Löschwasserversorgung für den abwehrenden Brandschutz.

Für die Löschwasserrückhaltung wird in der Brennstoffannahme (unter dem Reststofflager Höhe Achse 13) ein Aufnahmebecken aus Stahlbeton mit einer Kapazität von 400 m³ vorge-sehen. Das Becken wird flüssigkeitsdicht ausgeführt.

Der Reststoffbunker und die Aufbereitungshalle mit einer gemeinsamen Fläche von ca. 5000 m² werden mit einem 10 cm hohen Sockel versehen (Löschwasserrückhaltemenge 500 m³).

Die Wirbelschichtanlage mit einer Fläche von ca. 1500 m² wird mit einem 10 cm hohen So-ckel ausgeführt. Die Rückhaltewanne mit einem Volumen von 150 m³ ist über ein internes Kanalnetz mit dem Löschwasserrückhaltebecken gekoppelt.

Das gesamte Rückhaltevolumen beträgt durch die kommunizierende Verbindung 1000 m³. Der gemäß den Berechnungen zugrunde gelegte maximal erforderliche Löschwasserbedarf für den von Brand betroffenen Brandabschnitt wird durch die vorgesehenen Löschwasser-rückhaltebecken in der Betriebsanlage zurückgehalten. Eine Verdampfung von 25 % des aufgebrachten Löschwassers im Einsatzfall ist in der Auslegung der Becken berücksichtigt.

Zur Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums:

44.) Etwaige Havarien während des Betriebs können ernste grenzüberschreitende Umweltwirkungen haben. Derartige ernstere Schadensereignisse, die das Oberflä-chenwasser und das unter der Oberfläche liegenden Wasser berühren, können bei einem Brand durch das in die Umgebung gelangende stark verschmutzte Feuer-löschwasser auftreten, oder aber bei einem Defekt des Ammoniak-Rauchgasbehand-lungssystems aus der Tätigkeit der automatisch in Funktion tretenden Sprinkleranla-gen entstehen.

Fachliche Auseinandersetzung: Im Bereich des Ammoniakwasserlagers wird zur Nieder-schlagung von Ammoniakdampf eine Berieselungsanlage eingesetzt. Die Alarmierung über

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ausgasendes Ammoniak erfolgt über eine Gaswarnanlage. Mit dieser Gaswarnanlage kön-nen schleichende Undichtheiten und Leckagen erkannt und gemeldet werden.

Die Konzentration von NH3 wird im Vorratstankraum und im Bereich der Tankwagen-Entladung überwacht. Eine Alarmierung erfolgt bei einer festgestellten Ammoniak-Konzentration von HOCH (Alarmierung über die Signalhupe) – dies entspricht 150 ppm NH3. Es wird die Belüftung eingeschaltet und das Betriebspersonal muss die Ursache erkunden. Bei einer gemessenen Ammoniakkonzentration von > MAX (400 ppm) werden abhängig vom ansprechenden Sensor Pumpen im Bereich des Ammoniakwasserlagers abgeschaltet, die Behälterentnahmearmaturen geschlossen und die Berieselungsanlage aktiviert.

Der Entladebereich (überdacht) ist mit einem Sumpfbehälter versehen. Der Entladebereich des Straßentankfahrzeuges ist als überdachte Auffangtasse ausgebildet. Die Auffangtasse verfügt über ein Rückhaltebecken, in der die kontaminierte Flüssigkeit zurückgehalten und bei Bedarf extern entsorgt werden kann.

Der Vorratstank ist in einer Auffangwanne mit Sumpf aufgestellt, welche den gesamten Inhalt des Behälters aufnehmen kann. Zusätzlich ist der Boden des Ammoniakwasserlagers ver-siegelt und mit einer 10 cm hohen Schwelle ausgestattet um ein Austreten von kontaminier-tem Wasser zu verhindern.

Zur Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums und den vergleichbaren Stellung-nahmen der Stadt Szentgotthard und der Verwaltung von Öriszentpeter:

45.) In Beziehung auf die Sicherheitstechnik und den Brandschutz muss gesondert auf eventuelle Betriebsstörungen und Industrieunfälle eingegangen werden, und zwar in besonderer Hinsicht auf den Gebrauch von Ammoniak bzw. die Emission von Rauchgas ohne Luftfilter. In einer späteren Phase des Genehmigungsverfahrens bit-ten wir um die Ausarbeitung einer sich auf diese Fälle beziehende Konzeption zur Vorbeugung einer Katastrophe bezogen auf Szentgotthárd und seine Umgebung so-wie Őriszentpéter und seine Umgebung.

Fachliche Auseinandersetzung: Die in der BREF Waste Incineration erforderlichen Pläne zur Vorsorgeerkennung und Beherrschung von Brandrisiken für die vorliegenden Anlagenteile liegen im Brandschutzkonzept der eingereichten Projektunterlagen bei. Aus dem vorliegen-den Brandschutzkonzept geht hervor, dass nach dem Stand der Technik in der geplanten Anlage die beste verfügbare Technik (BVT) geplant und umgesetzt wird.

Ein Vollbrand (Worst Case – Flächenbrand im Reststofflager) des Reststofflagers in einem Ausmaß von ca. 820 m² ist aus brandschutztechnischer Sicht aufgrund der vorgesehenen brandschutztechnischen Einrichtungen, wie z.B. der automatischen Überwachung mittels CO-Warnanlage, Brandmeldeanlage und deren Weiterleitung an die ständig besetzte Stelle (Warte) bzw. der fix installierten Löschanlagen und der im Werk ständig besetzten und aus-gerüsteten Betriebsfeuerwehr aufgrund der raschen Detektion und der aktiven Brandbe-kämpfungsmaßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht hintanzuhalten. Durch die Brand-früherkennung wird der Brand in der Entstehungsphase bereits detektiert und somit durch die Betriebsfeuerwehr und den fix installierten Löschanlagen bekämpft.

Die erforderlichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß den ÖBFV Richtlinien sind im Auflagenpunkt 38 im Detail vorgegeben.

HBI Ing. Andreas Braunstein

03.06.2008