Gutachten für die Enquete Kommission Fragestellung
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Gutachten für die Enquete Kommission „Aufarbeitung der Geschichte und Bewältigung von Folgen der
SED-Diktatur und des Übergangs in einen demokratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg“
Fragestellung:
Systematische Übersicht zur Eigentumstransformation vor und nach 1989 in Brandenburg
erstattet
von
Rainer Schröder
unter Mitarbeit von
Hartmut Liebs, Uta Wiedenfels, Angela Klopsch, Valesca Molinari
Humboldt-Universität zu Berlin Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Privates Bau- und Immobilienrecht
sowie neuere und neueste Rechtsgeschichte
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Teil A – Fragestellung und historischer Überblick .................................................................... 4 I. Gutachtensauftrag............................................................................................................... 4 II. Einleitung ........................................................................................................................... 6 III. Ausgangslage ..................................................................................................................... 9
1. Verfassungen................................................................................................................ 10 2. Ausschaltung von Feinden ........................................................................................... 14
IV. Historische Vorbemerkungen........................................................................................... 16 1. Wirtschaftliche Situation nach dem Krieg ................................................................... 16 2. Besatzung (SMAD, SMA-Brandenburg) ..................................................................... 17 3. Struktur der deutschen Selbstverwaltung..................................................................... 18
V. Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“...................................................... 19 1. Hintergrund und rechtliche Grundlagen....................................................................... 19 2. Registrierung und Sequestrierung ................................................................................ 22 3. Ablauf der Enteignungen ............................................................................................. 23 4. Überführung in Volkseigentum.................................................................................... 29
VI. Die Bodenreform.............................................................................................................. 32 1. Hintergrund und Motivation......................................................................................... 32
a) Enteignung der ‚Junker’ ........................................................................................... 33 b) Enteignung der ‚Nazi- und Kriegsverbrecher’ im Rahmen der Bodenreform......... 33
2. Ablauf der Enteignung ................................................................................................. 34 3. Umwandlung in Neubauerneigentum........................................................................... 40
VII. Formelle und informelle Enteignungen im Zuge der LPG-Beitritte ................................ 41 1. Hintergrund .................................................................................................................. 41 2. Die Gründung der ersten LPG...................................................................................... 43 3. Kurzfristige Entspannung............................................................................................. 45 4. Die endgültige „Sozialisierung“................................................................................... 46 5. Die rechtliche Lage in der LPG.................................................................................... 48
VIII. Enteignungen im Namen der Landesverteidigung........................................................... 50 1. Die „Aktion Grenze“.................................................................................................... 51 2. Die Berliner Mauer....................................................................................................... 52
IX. Informelle Enteignungen in Gewerbe und Handwerk...................................................... 52 1. Die „Aktion Rose“ ....................................................................................................... 53 2. Verlauf in Brandenburg................................................................................................ 54 3. Die „Aktion `72“ .......................................................................................................... 56
X. Zwischenergebnis............................................................................................................. 59 Teil B - Restitutionen und Entschädigungen nach 1989.......................................................... 60 I. Die Abwicklung nach 1990.............................................................................................. 60 II. Rechtsgrundlagen ............................................................................................................. 63
1. Die Regelungen des VermG......................................................................................... 71 a) Aufbau des Gesetzes ................................................................................................ 72 b) Geltungsbereich........................................................................................................ 72 c) Ausschlusstatbestände.............................................................................................. 77 d) Organisation und Verfahren ..................................................................................... 84
2. Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) – die Quadratur des Zirkels................................................................................................................................... 86
a) Entschädigungsgesetz............................................................................................... 87 b) AusgleichsleistungsG............................................................................................... 93 c) NS-VEntschG........................................................................................................... 97
III. Systematische Einordnung der geschilderten Enteignungen ........................................... 98
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1. Enteignungen während der Besatzungszeit.................................................................. 98 2. Folgefragen im Zusammenhang mit der Aufgabe von Bodenreformeigentum ......... 100 3. Enteignungen im Namen der Landesverteidigung..................................................... 105
a) Enteignungen von DDR-Bürgern........................................................................... 106 b) Enteignungen von Bürgern, die die DDR verlassen hatten.................................... 107 c) „Ungleichbehandlung“ und Mauergesetz...............................................................108 4. Informelle Enteignungen in Gewerbe und Handwerk – „Aktion Rose“ u. a. ........ 110 5. Die „Aktion `72“ .................................................................................................... 111
IV. Allgemeine Forderungen an die Restitutionsregelungen ............................................... 112 V. Bearbeitungsstand .......................................................................................................... 116
1. Statistischer Überblick - Allgemeines........................................................................ 121 a) Vermögensgesetz (ohne § 1 Abs. 6 VermG – NS-Verfolgung)............................. 121 b) Vermögensgesetz (ohne § 1 Abs. 6 VermG – NS-Verfolgung) – unternehmensbezogene Anträge / Antragsteller ............................................................ 126 c) Durchführung des EALG ....................................................................................... 131 d) Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG und NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ...... 135
2. Kurze Rechtsprechungsübersicht ............................................................................... 139 a) Veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht BADV (4 Jahrgänge) ......................... 139 b) Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg (4,5 Jahre) ................... 140
3. Auswertung ................................................................................................................ 143 VI. Schluss............................................................................................................................ 143 VII. Anhang: .......................................................................................................................... 147
1. Auswahl SMAD-Befehle ........................................................................................... 147 2. Chronologischer Überblick - Enteignungen in Ostzone und DDR............................ 154 3. Zeittabelle zur deutschen und DDR-Geschichte 1945 - 1990.................................... 160
Literaturverzeichnis................................................................................................................ 163
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Teil A – Fragestellung und historischer Überblick
I. Gutachtensauftrag
In der Sitzung am 24. September 2010 hat die Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Ge-
schichte und Bewältigung von Folgen der SED-Diktatur und des Übergangs in einen demo-
kratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg“ beschlossen, Prof. Dr. Rainer Schröder als
Gutachter für den Themenbereich V – Umgang mit Eigentum im Transformationsprozess in
Brandenburg – zu beauftragen. Als Grundlage für die weitergehende Konkretisierung des
Untersuchungsauftrages der Kommission und für die Bedarfsermittlung eventuell zusätzlich
benötigter Gutachtenvergaben soll das Gutachten eine systematische Übersicht zur Eigen-
tumstransformation vor/nach 1989 geben. Aus der Darstellung soll ersichtlich sein, welche
strittigen Eigentumsfragen außerhalb der Landwirtschaft einer vertieften Untersuchung bedür-
fen.
In dem von der Enquete-Kommission beschlossenen Arbeitspapier zum Inhalt des Gutachtens
heißt es:
„Als Voraussetzung für die Bestimmung des genauen Umfangs der Bearbeitung des Themas
in der Enquetekommission sind zunächst die unterschiedlichen Arten der Eingriffe in das Ei-
gentum zwischen 1945 und 1989 zu kategorisieren und eine systematische Übersicht der nach
1989 in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen zur Entschädigung früherer Eigen-
tümer und Erben durch die Landesregierung zu erstellen. Darzustellen ist dabei auch, welche
Maßnahmen von Betroffenen gefordert, aber nicht oder nicht in der geforderten Form umge-
setzt wurden. Hierbei ist in einer chronologischen Darstellung zugleich zwischen den ver-
schiedenen, von staatlichen Eingriffen zwischen 1945 und 1989 betroffenen Eigentumsar-
ten/Fallgruppen zu differenzieren. Darzustellen sind neben gesetzlichen Grundlagen für die
Entschädigung und Rückübertragung oder dem Ausschluss von Entschädigungsansprüchen
und den dafür im bzw. für das Land zuständigen Institutionen, der aktuelle Umsetzungsstand
(einschließlich laufender Widerspruchsverfahren) wie auch im Umsetzungsprozess entstande-
ne Probleme und Defizite. Es ist darzustellen, wie sich die gesetzlichen Regelungen bewährt
haben, welche zivilrechtlichen Probleme entstanden sind und ob es dafür Lösungsansätze
gibt.
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In einer Verfahrensstatistik ist dabei auch die Belastung der Gerichte mit Klageverfahren und
deren voraussichtliche Abarbeitung darzustellen. Bei noch nicht abgeschlossenen Zuord-
nungs- und/oder Entschädigungsverfahren ist darzustellen, wann diese voraussichtlich abge-
schlossen sein werden.
Aus dieser Darstellung soll für die Enquetekommission ersichtlich werden, welche strittigen
Eigentumsfragen außerhalb der Landwirtschaft einer vertieften Untersuchung wert sind.“
In unserem Gutachten werden dem Auftrag entsprechend in einem ersten Teil die verschiede-
nen Eingriffe in Vermögenswerte in den wesentlichen Zügen dargestellt. Anschließend wer-
den in einem zweiten Teil die Rechtsnormen dargestellt, auf deren Grundlage die Betroffenen
restituiert bzw. entschädigt wurden oder davon ausgeschlossen wurden. Der Gutachtensauf-
trag geht nach seiner Formulierung davon aus, dass Maßnahmen zur Regelung der Vermö-
gensfragen von den Landesregierungen ergriffen wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
diese Materie im Wesentlichen durch Bundesgesetze geregelt ist, die von den Ländern nur
ausgeführt werden.
Die ausgesprochen weit formulierten Gutachtensfragen konnten zudem wegen fehlender In-
formationen nicht alle in der gewünschten Präzision beantwortet werden: So müsste z. B. di-
rekt in die Verfahrensakten Einblick genommen werden, um etwaige noch immer bestehende
Probleme bei der Umsetzung der Gesetze überhaupt zu identifizieren. Auch ist ohne einen
solchen Einblick keine belastbare Aussage über die voraussichtliche Abarbeitung der letzten
anhängigen Verfahren möglich. Dies hatten wir in einem Gespräch mit Herrn Vogel und
Herrn Franke-Polz am 22. März dieses Jahres besprochen. Eine Erhebung und Auswertung
solcher Daten könnte Aufgabe weitergehender Gutachten sein. Weitere einzelne Hinweise
zum Umfang der verfügbaren Daten finden sich in den entsprechenden Passagen der Arbeit.
Die Änderungen der Gesetze in den letzten 20 Jahren - als Reaktion auf festgestellte Miss-
stände - sind Legion. Wegen der Komplexität der Materie haben wir uns darauf beschränkt,
nur die wesentlichsten Probleme und Änderungen darzustellen. Dies nicht als gesonderten
Gliederungspunkt, sondern - thematisch geordnet – im Rahmen der jeweils betroffenen
Rechtsvorschriften. Damit wird zugleich die Frage beantwortet, welche Maßnahmen von den
Betroffenen gefordert und inwieweit diese umgesetzt wurden.
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II. Einleitung
Es geht um Transitional Justice, auch wenn der Gutachtensauftrag das nicht ausspricht;1 also
um den rechtlichen Übergang von einem diktatorischen Regime zu einer Demokratie. Bei
jedem Systemübergang – zu allen Zeiten in aller Welt – stellen sich dieselben Fragen. Wie
schafft man es, Systeme, die diktatorisch waren oder nicht rechtsstaatlich, in rechtsstaatliche
umzuformen:
Moderne Staaten und Gesellschaften sind normengesteuert. Bei aller Präsenz von Zugriffen
im Einzelfall (ordre de Mufti, Führerbefehl, Anordnung des Politbüros) kann selbst eine Dik-
tatur nicht ausschließlich mit Einzelfallregelungen steuern. Es bedarf genereller Regeln, Nor-
men, Gesetze und Verordnungen, die erlassen und implementiert werden müssen. Dafür be-
sitzt auch jede Diktatur Spezialisten. Diktaturen hinterlassen nicht nur individuelles und struk-
turelles Unrecht, sondern auch Massen von Normen und Urteilen – daneben natürlich Perso-
nen, die zu Recht „furchtbare Juristen“ genannt wurden.2 Von letzteren ist hier nicht die Rede,
sondern von Enteignungen: legalen, scheinlegalen, illegalen…
Die Veränderung der von Diktaturen hinterlassenen Regeln ist ein langwieriges Geschehen.
Die ‚Entnazifizierung des Rechts’ zeigt die Schwierigkeit dieser Aufgabe. Heute geht es im
weitesten Sinne um die ‚Entsozialisierung des sozialistischen Rechts’. Dieser schwierige
Vorgang folgt nicht selten auf einen ganz kurzen Prozess, eine Revolution. So war es bei der
- Französischen Revolution
- Russischen Revolution
- Nationalsozialistischen „Machtergreifung“ – auch wenn sie keine war –
- Entmachtung der Nationalsozialisten und der kommunistischen „Machtergreifung“
- allen Re-Demokratisierungen von Ostblockstaaten oder
- Diktaturen unterschiedlichster Färbung wie Spanien, Chile, Argentinien, Südafri-
ka.
Es entsteht nach ihrem Ende stets dasselbe Problem.
Jede Diktatur hat ihre eigenen Feinde. Vereinfacht gesprochen wählt jede Diktatur ihre Feinde
selbst aus, mal mehr, mal weniger rational: bei den Nationalsozialisten waren es Juden und
„Fremdvölkische“, bei den Sozialisten Kapitalisten und Faschisten, in Südamerika waren es
1 Teitel, Ruti G., Transitional Justice, Oxford University Press 2002. 2 Müller, Ingo, Furchtbare Juristen = die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987.
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Sozialisten und Kommunisten, in Südafrika Sozialisten und Rassen-Gleichheitsgläubige,3 in
Spanien Sozialisten, Kommunisten, Freimaurer, Separatisten und Homosexuelle. Das sind
grobe Vereinfachungen, die nur ein Problem deutlich machen sollen: Die neuen rechtsstaatli-
chen Staaten müssen in gewissem Umfang auf das Unrecht der ihnen vorangehenden Regime
reagieren, das in jedem dieser Systeme gegenüber anderen Gruppen begangen wurde.
Auch hier haben sich Standardlösungen herausgebildet, die jede für sich spezifische Vorzüge
haben, aber auch Nachteile: Kann jetzt Unrecht sein, was früher ‚Recht’ war?
Methode Beispiele Vorteile Nachteile Beschweigen Spanien
Polen Rumänien
friedlicher Übergang, keine ‚langen Messer’, wirtschaftliche Ruhe
fehlende Aufklä-rung und Aufarbei-tung, keine mate-rielle oder immate-rielle Anerkennung der Opfer
Bestrafung Westzonen Bundesrepublik (alt und neu)
Schuldangemessene Reak-tion besonders bei Men-schenrechtsverletzungen, Sühne, Genugtuung
Was, wenn man die Falschen erwischt? Wo sind die Gren-zen: Strafe für jedes Unrecht?
Aburteilung durch internationale Ge-richte
Drittes Reich Wie bestraft man Systemunrecht?
Aburteilung durch nationale Gerichte
dto. Wie bestraft man Systemunrecht?
Säuberungen Verwaltung und Politik von sys-temnahen Personen reinigen (Entnazi-fizierung, ‚Gaucken’)
dto. Ausscheiden der Organisa-toren des Unrechts, Verändern der systemati-schen Strukturen
Unruhe in den Verwaltungen; was, wenn kein ‚anderes’ Personal zur Verfügung steht?
Wahrheitsfindung
Südafrika Truth commissions
Keine/ wenig Sühne Forum für Unter-drückte, Opfer, Geschädigte; Aufklärung
Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigung, Chancenverluste
Materielle Kompensation für Unrecht
Wer zahlt: Täter oder Gesamtheit; wie groß ist die Belastung?
Entschädigung für materielle Verluste
Materielle Kompensation für Unrecht
Wer zahlt: Täter oder Gesamtheit; wie groß ist die Belastung?
3 Nerlich, Volker, Apartheidkriminalität vor Gericht, Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht, Band 14, Berlin 2002.
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In anderer Formulierung fasst Wikipedia die Diskussion zu den verschiedenen Reaktionsmög-
lichkeiten zusammen:
1. “Establishing the truth,
2. providing victims a public platform,
3. holding perpetrators accountable,
4. strengthening the rule of law,
5. providing victims with compensation,4
6. effectuating institutional reform,
7. promoting reconciliation and
8. promoting public deliberation.”5
Lösungen und Probleme lassen sich so zusammenfassen:
• „Trials and Prosecution,6
• Truth Commission,7
• Lustration and/or Vetting,
• Institutional Reform” 8.
4 Koppe, Karoline, Wiedergutmachung für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Südafrika, Berli-ner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 31, Berlin 2005. 5 http://en.wikipedia.org/wiki/Transitional_justice; Gliederung verändert (zuletzt aufgerufen am 30.05.2011). 6 Dazu grundlegend Werle, Gerhard, Völkerstrafrecht, 2. Auflage Tübingen 2007. 7 Klumpp, Guido, Vergangenheitsbewältigung durch Wahrheitskommissionen – das Beispiel Chile, Berli-ner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht, Band 10, Berlin 2001; Kutz, Florian, Amnestie für politische Straftäter in Südafrika – Von der Sharpeville-Amnestie bis zu den Verfahren der Wahrheits- und Versöhnungs-kommission, Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht, Band 8, Berlin 2001. 8 http://en.wikipedia.org/wiki/Transitional_justice.“Four broad categories of strategies or forms of transitional justice can be identified: -Trials and Prosecution: This is a criminal justice or judicial approach, either undertaken domestically, interna-tionally or what has become known in recent years as the hybrid. From its historical trace to the Nuremberg Trials recent examples have included International Criminal Tribunal for Rwanda and International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, hybrid courts such as Special Court for Sierra Leone, Special Panels of the Dili District Court, Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia, Court of Bosnia and Herzegovina and in the last few years the establishment of the International Criminal Court (ICC), assuming a universal jurisdiction; - Truth Commission: A non-judicial or quasi judicial approach, it has become very common and popular in recent transitional societies. It investigates the past to determine the full extent and nature of past abuses through truth-telling processes; holds perpetrators of past violations accountable, forges reconciliation; develops repa-rations packages; memorializes victims, survivors or historical events; and makes proposals for the reform of abusive state institutions in order to prevent future violations. There have been both national (Argentina in 1983, Chile 1990, South Africa in 1995, Ghana in 2002) and international (El Salvador in 1992, Guatemala in 1997, East Timor in 2001, Sierra Leone in 2002) truth commissions; - Lustration and/or Vetting: This includes purging the public services and especially the security sector, a proc-ess of excluding corrupt, abusive and incompetent officials from working in the public sector. This strategy has been common in Eastern Europe, such as former Czechoslovakia. Vetting is a process of examination and evaluation to eliminate corrupt and abusive officials through due process. This process furthers accountability, democratization and credibility of institutions; and - Institutional Reform : Reform of abusive public institutions such as the police, military and security intelli-gence establishments, the judiciary, prisons, amendments of obnoxious and abusive laws as well as constitutions.
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Wenn man die Ansätze auf die deutsche Situation herunterbricht, so beschreiben die großen
Normenkomplexe die Situation.
Nach dem Dritten Reich gab es9
- Strafverfahren in Nürnberg vor dem Internationalen Strafgerichtshof und vor deut-
schen Gerichten,10
- Entnazifizierungsnormen,
- Wiedergutmachung – EntschädigungsG,11 vor allem BundesentschädigungsG von
1954 mit sehr vielen Änderungen und Ergänzungen12 bis hin zur Zwangsarbeiterent-
schädigung13,
- Lastenausgleich und Entschädigung für Kriegsteilnehmer und
- Rückerstattungsgesetze der Alliierten und der Bundesrepublik (für entzogenes Ei-
gentum).
Man sieht, was auch für die ‚Abwicklung’ der DDR gilt, dass die Komplexe Rückgängigma-
chung von Enteignungen, Entschädigung und Wiedergutmachung sich vermischen. Hier wie
im Fall der DDR ist eine saubere Trennung nicht gut möglich.
III. Ausgangslage
In erster Linie ist die Veränderung der Eigentums- (und Vermögens-) Struktur in der SBZ und
DDR zu untersuchen.14 Die langfristigen Ziele der Kommunisten, der Gruppe Ulbricht, die im
Windschatten der sowjetischen Besatzung herrschten, lagen darin, eine sozialistische Repu-
blik mit dem Endziel des Kommunismus zu errichten. Nach den ersten Enteignungen auf be-
These strategies can be applied singly or, more effectively, in combination. States, since 1980s, have increas-ingly used this combination approach. For example, transitional justice can take the form of prosecuting perpe-trators through domestic, foreign, or international tribunals and/or establishing a truth commission to investigate the past and forging reconciliation; or developing reparations packages as well as memorializing and remember-ing victims; and reforming abusive state institutions in order to prevent future violations. The case of Sierra Leone is one notable example of this feature, where criminal justice was combined with a truth and reconcilia-tion commission. In addition, local and traditional forms of justice, reconciliation and community reintegration initiatives, such as the ‘Gacaca court’ in Rwanda, have been witnessed in some transitional societies.“ 9 Schröder, Rainer, Zwangsarbeit. Rechtsgeschichte und zivilrechtliche Ansprüche, Jura 1994 2/3, S. 61 - 72, S. 118 - 130; ders., Rechtsgeschichte der Nachkriegszeit, JuS 1993, S. 617 - 627. 10 Vogl, Ralf, Stückwerk und Verdrängung – Wiedergutmachung nationalsozialistischen Strafjustizunrechts in Deutschland, Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht, Band 4, Berlin 1997. 11 Lehmann-Richter, Arnold, Auf der Suche nach den Grenzen der Wiedergutmachung, Berli-ner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 42, Berlin 2007. 12 Scheulen, Andreas, Eingrenzung der Täter - Ausgrenzung der Opfer, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 24, Berlin 2002. 13 Adamheit, Ulrich, Jetzt wird die deutsche Wirtschaft von ihrer Geschichte eingeholt, Berli-ner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 32, Berlin 2004. 14 Vorzüglicher Überblick bei Will, Rosemarie, Die Eigentumsordnung der DDR, in: Falk, Ulrich / Bender, Gerd (Hrsg.), Recht im Sozialismus. Analysen zur Normdurchsetzung in Osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften (1944/45 – 1989), Band 1, Enteignung, S. 117 – 152, Frankfurt am Main 1999.
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satzungsrechtlicher Grundlage befand man sich auf dem Wege. Die Diskussionen darüber,
wie dieser Weg zu gestalten sei, und wie der jeweils erreichte Zustand zu definieren sei, könn-
ten Bände füllen, sind aber nicht Gegenstand dieser Darstellung.
1. Verfassungen
Beginnen wir mit der obersten Ebene der Normen, der verfassungsrechtlichen Situation. Die
Ziele konnten in der DDR aus verschiedenen Gründen nur teilweise auf gesetzlicher Grundla-
ge erreicht werden. Denn formelle Enteignungen konnten aus rechtlichen Gründen nur selten
erfolgen: Die Verfassung der DDR von 1949 und auch die folgenden z.B. 1968 sahen für Ent-
eignungen bestimmte Voraussetzungen und – wie die der Bundesrepublik – Entschädigungen
vor:
Artikel 23 der Verfassung von 1949
„(1) Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allge-meinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgen gegen angemes-sene Entschädigung soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschä-digung ist im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gesetzen offenzuhalten, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt.“
Die Verfassung von 1949 beschreibt den Grundkonflikt und den Plan, wie man zu entschädi-
gungslosen Enteignungen kommen konnte:
„Artikel 24
(1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. (2) Der Mißbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls hat die entschädigungslose Enteignung und Überführung in das Eigentum des Volkes zur Folge. (3) Die Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten sind enteignet und ge-hen in Volkseigentum über. Das gleiche gilt für private Unternehmungen, die sich in den Dienst einer Kriegspolitik stellen. (4) Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts und ähn-liche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete private Organisationen sind aufgehoben und verboten. (5) Der private Großgrundbesitz, der mehr als 100 Hektar umfaßt, ist aufgelöst und wird ohne Entschädigung aufgeteilt. (6) Nach Durchführung dieser Bodenreform wird den Bauern das Privateigentum an ihrem Boden gewährleistet.“
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Als die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage durchgeführt waren, gingen Staat
und Partei daran, weitere Teile des Eigentums und Vermögens Privater zu enteignen oder es
unter die Herrschaft oder Verwaltung des Staates zu stellen.15
Artikel 16 der Verfassung von 1968 „Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen eine angemessene Entschädigung zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden kann.“
Allein, es fehlten die Mittel für die Entschädigungen.
Marcus Mollnau hat in einer groß angelegten Studie gezeigt, wie die SED zunächst mit Hilfe
präterlegaler Möglichkeiten Enteignungen durchführte. Präterlegal, weil es zwar Rechtsvor-
schriften für diese Enteignungen gab, diese aber rechtsstaatlichen Kriterien ebenso wenig
standhielten wie die Enteignungen der Feinde im Dritten Reich. Mollnau zeigt weiter, wie
Staat und Partei sodann mit Hilfe des Rechts (formellen Enteignungen), am Recht vorbei,
aber auch mit klar rechtswidrigen Ansätzen die faktische und größtenteils auch rechtliche
Verfügungsgewalt über ein riesiges Vermögen erlangten, vor allem das Grundvermögen.16
In der Verfassung von 1968 liest sich das, die Entwicklung resümierend, so:
„Artikel 9 (1) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf dem sozialisti-schen Eigentum an den Produktionsmitteln (…). Artikel 10 (1) Das sozialistische Eigentum besteht als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie als Eigentum gesell-schaftlicher Organisationen der Bürger. (2) Das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren ist Pflicht des sozialistischen Staates und seiner Bürger. 15 Mollnau, Marcus, Die Bodenrechtsentwicklung in der SBZ/DDR anhand der Akten des Zentralen Parteiar-chivs der SED, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 15, Berlin 2001, S. 37 ff. 16 Höchst lesenswert, ja entlarvend: Mollnau, Marcus, Die Bodenrechtsentwicklung in der SBZ/DDR anhand der Akten des Zentralen Parteiarchivs der SED, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 15, Berlin 2001, S. 306 ff.: „Entdifferenzierung der Eigentumsstruktur der Bodenordnung durch Differen-zierung der juristischen Formen des Grundeigentums… Das Volkseigentum als vermeintlich höchste Eigentums-form wurde systematisch juristisch privilegiert, alle anderen Eigentumsformen wurden schrittweise zurückge-drängt…“
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Artikel 11 (1) Das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht sind gewährleistet. Das persönli-che Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger. (…) (3) Der Gebrauch des Eigentums (…) darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlau-fen. Artikel 12 (1) Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren und großen Gewässer, die Na-turreichtümer des Festlandssockels, Industriebetriebe, Banken und Versicherungseinrichtun-gen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der See-schiffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privatei-gentum daran ist unzulässig. (2) Der sozialistische Staat gewährleistet die Nutzung des Volkseigentums mit dem Ziel des höchsten Ergebnisses für die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums erfolgt grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen. Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat durch Verträge genossenschaftlichen oder ge-sellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen übertragen. Eine solche Übertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu die-nen. Artikel 13 Die Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten der landwirtschaftlichen, handwerklichen und sons-tigen sozialistischen Genossenschaften sowie die Tierbestände der landwirtschaftlichen Pro-duktionsgenossenschaften und das aus genossenschaftlicher Nutzung des Bodens sowie ge-nossenschaftlicher Produktionsmittel erzielte Ergebnis sind genossenschaftliches Eigentum. Artikel 14 (1) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung wirtschaftlicher Macht sind nicht gestattet. (2) Die auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks- und anderen Gewerbebetriebe sind auf gesetzlicher Grundlage tätig. In der Wahrnehmung ihrer Verant-wortung für die sozialistische Gesellschaft werden sie vom Staat gefördert.
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Artikel 15 (1) Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik gehört zu ihren kostbarsten Natur-reichtümern. Er muß geschützt und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der verantwortlichen Organe seiner Zweckbestim-mung entzogen werden. Artikel 16 Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen eine angemessene Entschädigung zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden kann.“ Auch das ZGB der DDR von 1976 wiederholte diese Theorie des sozialistischen Eigentums
in den §§ 17 ff.:
„§ 18. Sozialistisches Eigentum. (1) Sozialistisches Eigentum ist das Volkseigentum, das Eigentum sozialistischer Genossen-schaften und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger. (2) Das Volkseigentum als Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse ist entspre-chend den gesellschaftlichen Erfordernissen und den Prinzipien der sozialistischen Planwirt-schaft zu nutzen und zu mehren: Der sozialistische Staat organisiert die Nutzung und Meh-rung des Volkseigentums insbesondere durch die volkseigenen Betriebe, Kombinate, wirt-schaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen, sozialistischen Genossen-schaften und gesellschaftlichen Organisationen sowie durch Bürger. (3) Das Eigentum sozialistischer Genossenschaften dient im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung der Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben, der Verwirklichung ihrer Ver-pflichtungen gegenüber der sozialistischen Gesellschaft sowie der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen ihrer Mitglieder. Die Rechte aus dem genossenschaftlichen Eigentum stehen der Genossenschaft zu. (4) Das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen dient der Erfüllung ihrer politischen, sozialen; wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen Aufgaben. Die Rechte aus dem Eigen-tum stehen der gesellschaftlichen Organisation zu und sind entsprechend ihren Zielen wahr-zunehmen. § 19. Ausübung der Befugnisse aus dem sozialistischen Eigentum. (1) Die volkseigenen Betriebe, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen sind zur Durchführung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse berechtigt, das ihnen vom sozialisti-schen Staat anvertraute Volkseigentum auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen. Zur Durchführung der staatlichen Pläne sind sie berechtigt; im Rahmen der Rechtsvorschriften über das ihnen anvertraute Volkseigentum zu verfügen.
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(2) Die sozialistischen Genossenschaften und die gesellschaftlichen Organisationen sind als sozialistische Eigentümer entsprechend den Rechtsvorschriften und ihren Statuten berechtigt, das ihnen gehörende Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. (3) Für sozialistische Genossenschaften und andere sozialistische Betriebe sowie gesellschaft-liche Organisationen, denen Volkseigentum zur Nutzung übertragen ist, gilt Abs. l entspre-chend. § 20. Schutz des sozialistischen Eigentums. (1) Das sozialistische Eigentum ist unantastbar: Es genießt den besonderen Schutz des sozia-listischen Staates.“17 Da die DDR notorisch finanzschwach war, entstand hinsichtlich der ‚legalen’ Enteignungen
ein Zielkonflikt. Gegenüber dem ‚Westen’ wollte man sich als Rechtsstaat darstellen, intern
aber Schritte zur faktischen Enteignung durchsetzen, ohne der eigenen Verfassung entspre-
chen zu müssen.
2. Ausschaltung von Feinden
Die Folge waren sozusagen intermediäre Aktionen, welche die Entschädigungspflicht umge-
hen sollten.
Diese sollten im Ergebnis (unjuristisch18) sozialistisches Eigentum erreichen, die Nutzungs-
möglichkeit des Bodeneigentums vor allem für den DDR-Staat, ohne zum formalen Mittel der
Enteignung greifen zu müssen.19 Zunächst folgte man dem Weg, die „Naziverbrecher“ zu
enteignen. Das geschah durch weiteste Auslegung. Wer Naziverbrecher war, das bestimmte
die Partei. Die Dinge werden folgend ausführlicher geschildert.
Wie sollte man aber das Ziel der faktischen Inbesitznahme des Bodens und des anderen Ver-
mögens erreichen, nachdem die ‚wilden’ Jahre der Besatzung und die Enteignungen auf be-
satzungsrechtlicher Grundlage („Naziverbrecher“) vorbei waren? Als Zwischenschritt auf
dem Weg zum Kommunismus proklamierte die DDR eine sozialistische Gesellschaft, welche
ihre spezielle Eigentumskonzeption in den Gesetzen, der Verfassung und in der Praxis praeter
17 Zum Vorbehalt für die Ausübung von Rechten in der DDR vgl. Schröder, Rainer, Das ZGB der DDR von 1976 verglichen mit dem Entwurf des Volksgesetzbuchs der Nationalsozialisten von 1942, in: Das Zivilgesetz-buch der DDR vom 19. Juni 1975, Goldbach 1995, S. 31 - 71. 18 Es geht hier um die faktische Herrschaft, nicht um den juristischen Begriff. 19 Mollnau, Marcus, Die Bodenrechtsentwicklung in der SBZ/DDR anhand der Akten des Zentralen Parteiar-chivs der SED, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 15, Berlin 2001.
15
legem praktizierte. Das gesamte LPG-Recht20 kann man in diesen Versuch einordnen, denn
das Eigentum am Boden verblieb bei den Bauern, soweit sie nicht enteignet waren, doch die
gesamte Nutzung ging an eine staatsnahe Organisation, die LPG über. Vergleichbares kann
man über die später in Angriff genommenen PGHs21 sagen. Hier wurden juristische Misch-
formen erfunden.
Noch deutlicher wird diese Entwicklung bei den Enteignungen praeter legem und contra le-
gem, den verdeckten Enteignungen.22
Jede Diktatur hat – wie schon erwähnt - ‚ihre eigenen Feinde’; sie definiert ihre Feinde selbst,
und zwar so, dass man sich dagegen nicht wehren kann, wenn man in die Feindkategorie ge-
rät. „Der Sozialismus war in ähnlicher Weise vom Eigentum fasziniert, ja auf es fixiert, wie
das Christentum auf die Sünde.“23 Was dem Dritten Reich die angeblich rassisch Minderwer-
tigen waren, war der DDR die Problematik des Eigentums (an Produktionsmitteln, an Grund
und Boden), die Ausbeutung durch Monopolkapitalisten etc. So wenig die Systeme in Ideolo-
gie und Maß an Ungerechtigkeit übereinstimmen, so waren sie doch strukturell in Bezug auf
das Recht ähnlich.
Noch einmal und ganz deutlich vorab: Die DDR war kein System, das auf Massenmord
hin angelegt war: Im Unrechtsgehalt bestand ein deutlicher, qualitativer Sprung zu den
großen Mördersystemen wie dem Dritten Reich, der Sowjetunion und Pol Pot.
20 Rohde, Günther, Bodenrecht, Berlin 1976; ders., Die Entwicklung der Grundeigentums- und Bodennutzungs-verhältnisse nach dem Einigungsvertrag, in: Grundlagen des Baurechts in den neuen Bundesländern, Leipziger Baurechtstage 1990, Lassak, Siegfried / Berg, Günter (Hrsg.), Technische Hochschule Leipzig, Stuttgart, Mün-chen, Hannover, Berlin 1991. S. 124 ff. 21 Hierzu später im Detail. 22 Werkentin, Falco, Methoden und Verfahrensweisen der verdeckten Enteignung selbständiger Produzenten, Gewerbetreibender, Bauern und Grundstücks-/ Hauseigentümer in der Geschichte der SBZ/DDR, in: forum historiae iuris 23. Januar, 1998 (zuletzt aufgerufen am 30.05.2011). Werkentin bezieht sich vor allem auf: - Leptin, Gert, Formen, Instrumente und Methoden von Verdrängung, Einbeziehung und Liquidierung der Pri-vatwirtschaft. Expertise für die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages, 12. Wahlperiode, Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland": Expertise 1993; - Roesler, Jörg, Enteignung, Verdrängung, Integration. Die Entwicklung des kapitalistischen und werktätigen Privateigentums in der DDR außerhalb der Landwirtschaft, Expertise für die Enquete-Kommission des Deut-schen Bundestages, 12. Wahlperiode, Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland": Expertise 1993; - Buck, Hannsjörg F., Formen, Instrumente und Methoden zur Verdrängung, Einbeziehung und Liquidierung der Privatwirtschaft in der SBZ / DDR. Expertise für die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages, 12. Wahlperiode, Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutsch-land": Expertise 1994; alle Expertisen sind nachgedruckt in: Materialien der Enquete-Kommission "Aufarbei-tung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland", Baden-Baden 1995. 23 Markovits, Inga, Gerechtigkeit in Lüritz. Eine Ostdeutsche Rechtsgeschichte, München 2006, S. 41 mit Rez. Schröder, Rainer, Gerechtigkeit in (oder für?) Lüritz - Zu Markovits’ Schilderung eines DDR-Gerichts, in: forum historiae iuris [http://www.forhistiur.de/zitat/0712schroeder.htm] (zuletzt aufgerufen am 30.05.2011).
16
Also: So wenig die Systeme in Ideologie und Maß an Ungerechtigkeit übereinstimmten, in
den rechtlichen Strukturen, was die Bekämpfung der ‚Feinde’ angeht, sind alle Diktaturen
(der Welt) vergleichbar. Die Ideologie definiert die Feinde, die Bekämpfung erfolgt system-
immanent ‚logisch’. Denn – wer auch immer der Feind ist – er wird mit den Mitteln des
Rechts ausgegrenzt und, da es sich nicht um Rechtsstaaten handelt, immer auch außerrecht-
lich, mit Maßnahmen, die bis zum offenen Terror reichen. Da der Feind der sozialistischen
und kommunistischen Systeme sehr vereinfacht ‚der Kapitalist’ ist, war dieser zu bekämpfen,
auszuschalten, zu eliminieren. Und dies geschah offen oder verdeckt. Am Anfang stehen die
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage durch die Sowjets und nach 1949 durch
die DDR, dann folgen die Nutzungsentziehungen und die Integrationen in die LPG, die ver-
gleichbaren Veränderungen in Handel und Handwerk durch ähnlich genossenschaftliche
Strukturen und parallel dazu Maßnahmen mehr oder minder rechtlicher Art bis hin zu ver-
deckten Enteignungen durch ‚Erfindungen’ im Steuer- und Strafrecht. 24
IV. Historische Vorbemerkungen
1. Wirtschaftliche Situation nach dem Krieg25
Die Existenzbedingungen der deutschen Bevölkerung hatten sich mit der militärischen Nie-
derlage drastisch verändert. Bis Kriegsende waren die staatlichen Versorgungssysteme in
Deutschland, freilich auf Kosten der Ausplünderung besetzter Gebiete, in verhältnismäßig
gutem Zustand. Im Frühjahr 1945 änderte sich dies. Alle bisher erfolgten Lieferungen standen
still. Wichtige Infrastrukturen waren zerstört und eine neue Verwaltung in den einzelnen Be-
satzungszonen befand sich im Aufbau. Dies galt auch für die Provinz Brandenburg. Für diese
war die Lage jedoch besonders schwierig. Sie war von jeher durch die Landwirtschaft ge-
prägt, eine besonders ausgebildete Industriestruktur gab es nicht, wie dies zum Beispiel in
Sachsen und Thüringen der Fall war. Daher wog es besonders schwer, dass die Endkämpfe
große Schäden an Industriewerken verursacht hatten. Bei den etwa 3.300 industriellen Betrie-
ben handelte es sich in der Regel um Klein- und Mittelbetriebe, von denen bei Kriegsende fast
24 Werkentin, Falco, Methoden und Verfahrensweisen der verdeckten Enteignung selbständiger Produzenten, Gewerbetreibender, Bauern und Grundstücks-/ Hauseigentümer in der Geschichte der SBZ/DDR, in: forum historiae iuris vom 23. Januar, 1998 [http://www.forhistiur.de/index_de.htm], (zuletzt aufgerufen am: 19.05.2011). 25 Steiner, André, Von Plan zu Plan: Eine Wirtschaftsgeschichte der DDR, Stuttgart 2004; ders., Die DDR- Wirt-schaftsreform der sechziger Jahre. Konflikt zwischen Effizienz- und Machtkalkül, Berlin 1999; Kurze Schilde-rung der Wirtschaftsentwicklung: Schröder, Rainer, Zivilrechtskultur der DDR, Bd. 4: Vom Inkasso- zum Feier-abendprozess – Der DDR-Zivilprozess (Zeitgeschichtliche Forschungen 2/4), Berlin 2008, S. 44 f.
17
die Hälfte zerstört war.26 Um die Landwirtschaft war es ähnlich bestellt: Es herrschte ein
Mangel an bestellbaren Äckern, nutzbaren Wirtschaftsgebäuden, an Vieh und an Saatgut.27
Auch die landwirtschaftliche Geräte, Maschinen, etc. waren zerstört. Die genannte industrielle
Schwäche, Demontagen und sowjetischen Entnahmen verschärften die Lage noch weiter. Die
bis Kriegsende noch ansehnlich gefüllten Vorratslager und Magazine waren zur Versorgung
der Besatzungstruppen und der „displaced persons“ schnell geleert worden.28
Diese Probleme wurden durch erhebliche Fluktuationen und Verluste in der Wohnbevölke-
rung noch weiter verschärft. Besonders schwer wog die Tatsache, dass die Provinz Branden-
burg pro Kopf eine gewaltige Anzahl von Vertriebenen aufzunehmen hatte. Bis zum Oktober
1949 suchten dort 616.219 Menschen Zuflucht. Hinzu kamen die noch vor Kriegsende aufge-
nommenen 546.000 Evakuierten.29 Die Provinzregierung errichtete Auffanglager, besonders
im Oderbruch, und bildete Umsiedlerausschüsse.30
2. Besatzung (SMAD, SMA-Brandenburg)
Beruhend auf den Beschlüssen der Konferenz von Teheran (November/ Dezember 1943) und
Jalta (Februar 1945) wurde Marschall Georgi Konstantinowitsch Schukow bereits am 07. Mai
1945 zum obersten Chef der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD)31
bestimmt. Unmittelbar nach Überschreiten der Oder wurden provisorische Kommandanturen
gebildet.32 Bis zur Bildung der SMAD am 09. Juni 1945 wirkten diese militärischen Kom-
mandanten als einzige politische Ordnungsmacht und übernahmen alle ökonomischen, politi-
schen und administrativen Funktionen.33
Neben der Kommandozentrale in Berlin Karlshorst wurden Länder- / Provinzialverwaltungen
gebildet, die SMA- Brandenburg bezog ihren Dienstsitz in Potsdam. Zudem existierten weni-
26 Ribbe Wolfgang, Das Land Brandenburg in der SBZ/DDR, S. 680 f., in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 710 f. 27 Ribbe, Wolfgang, Das Land Brandenburg in der SBZ/DDR, S. 680 f., in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 677. 28 Wehler, Hans-Ulrich, Deutsche Gesellschaftsgeschichte 1914 – 1949, 2. Aufl., Bd. 4, München 2003, S. 951; Bauernkämper, Arnd, Problemdruck und Ressourcenverbrauch. Wirtschaftliche Auswirkungen der Bodenreform in der SBZ / DDR 1945 – 1952, in: Buchheim, Christoph (Hrsg.), Wirtschaftliche Folgelasten des Krieges in der SBZ / DDR, Baden-Baden, 1995, S. 297. 29 Bauerkämper, Arnd, Strukturumbruch ohne Mentalitätenwandel. Auswirkung der Bodenreform auf die ländli-che Gesellschaft in der Provinz Mark Brandenburg, in: Bauerkämper, Arnd (Hrsg.), „Junkerland in Bauern-hand?“ Durchführung Auswirkungen und Stellenwert der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, Stuttgart 1996, S. 77. 30 Ribbe Wolfgang, Das Land Brandenburg in der SBZ/DDR, S. 680 f., in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 679. 31 Ausgewählte SMAD-Befehle befinden sich im Anhang. 32 Dies zumeist durch Hinterland-Einheiten des NKWD (Narodny kommissariat wnutrennich del – Innenministe-rium der UdSSR). 33 Foitzik, Jan, Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) 1945 – 1949, Berlin 1999, S. 82.
18
ger bedeutsame Bezirksverwaltungen in Potsdam, Cottbus, Eberswalde, Bernau und Branden-
burg. Die Kreisstellen der SMA übernahmen größtenteils den Aufbau des deutschen Verwal-
tungsapparats.34 Erster Chef der SMA-Brandenburg wurde Marschall Semjon Iljitsch Bogda-
now, sein Stellvertreter für Zivilangelegenheiten war Generalmajor Wassili Michailowitsch
Scharow.
Die örtlichen militärischen Kommandanten führten trotz der Bildung der SMA noch ein rela-
tiv eigenständiges Regiment. Sie ernannten Landräte und Bürgermeister und behielten sich
die Genehmigung aller Personalentscheidungen auf kommunaler Ebene vor.35 Die exekutiven
NKWD-Truppen wurden allmählich in den Verwaltungsapparat integriert. Die eigentliche
Geheimpolizei, das MGB36, war in Brandenburg mit etwa 90 Offizieren vertreten, blieb je-
doch weitgehend unabhängig von der SMA.37 Mit Gründung der DDR im Jahre 1949 und der
damit verbundenen Einrichtung der Sowjetischen Kontrollkommission stellte die SMAD ihre
Tätigkeit ein.
3. Struktur der deutschen Selbstverwaltung
Walter Ulbricht beauftragte Bernhard Bechler, personelle Vorschläge für die neue Verwaltung
zu unterbreiten. Dabei wurden die deutschen Kommunisten angehalten, zwar alle relevanten
demokratischen Gruppierungen an der neuen Verwaltung zu beteiligen, sich selbst aber die
Schlüsselpositionen vorzubehalten.38 Bechler war Major der Wehrmacht gewesen und im
Raum Stalingrad in Kriegsgefangenschaft geraten. Er war Gründungsmitglied des National-
komitees „Freies Deutschland“ (NKFD) und des Bundes Deutscher Offiziere, wo er später
Vorstandsmitglied wurde. Bechler stand loyal zur Besatzungsmacht, war spätestens seit dem
Sommer 1945 KPD-Mitglied. Nicht zuletzt deshalb nahm er in den darauf folgenden vier Jah-
ren eine Schlüsselrolle ein.39 Am 29. Juni 1945 nahm die Provinzialverwaltung ihre Arbeit
auf. Das von Bechler vorgeschlagene fünfköpfige Präsidium bestand aus dem Präsidenten,
Bernhard Steinhoff (SPD) und den vier Vizepräsidenten Bernhard Bechler (KPD), Edwin
Hoernle (KPD – alsbald ersetzt durch das KPD Mitglied Heinrich Rau), Fritz Rücker (SPD)
34 Ribbe, Wolfgang, Das Land Brandenburg in der SBZ/DDR, S. 680 f., in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 691. 35 Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg. Gleichschaltung und Anpassung, München 2001, S. 14. 36 Ministerstwo Gosudarstwennoj Besopasnosti (Ministerium für Staatsicherheit). 37 Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg. Gleichschaltung und Anpassung, München 2001, S. 18. 38 Ribbe, Wolfgang, Das Land Brandenburg in der SBZ/DDR, S. 680 f., in: Materna Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 692. 39 Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg. Gleichschaltung und Anpassung, München 2001, S. 19.
19
und Dr. Georg Remak (Demokrat).40 Der Demokrat Dr. Georg Remak, welchem die Ressorts
Finanzen und Gesundheit unterstanden, wurde im September 1945 durch Frank Schleusener
(CDU) abgelöst, als er sich weigerte, der entschädigungslosen Enteignung von Grund und
Boden zuzustimmen.41 Bernhard Bechler besetzte den Bereich Inneres. Durch den SMAD –
Befehl Nr. 110 vom 22.10.1945 erhielten die Landes- und Provinzialregierungen die Befug-
nis, Gesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Auf alle bis dahin erlassenen
Gesetze und Verordnungen fand der Befehl rückwirkende Anwendung. Die Provinzialverwal-
tung wurde damit das höchste deutsche Verwaltungsorgan in der Mark Brandenburg, freilich
unter der Kontrolle der sowjetischen Militäradministration. Als territorialer Unterbau der Pro-
vinzialregierung wurden durch SMA-Befehl Nr. 13 vom 25. Juli 1945 vier Oberlandratsämter
in Bernau, Brandenburg, Eberswalde und Cottbus eingerichtet.42
Personell und strukturell eng mit der Provinzialverwaltung verknüpft, arbeitete auch in Bran-
denburg der Provinzialblock (später Landesblock) der antifaschistisch-demokratischen Partei-
en (Antifa-Block). Er setzte sich aus Vertretern der Parteien KPD, SPD, CDU und LDP zu-
sammen. Wirklich etabliert waren allerdings nur die KPD und, mit Einschränkungen, die
SPD.43 Der Provinzialblockausschuss arbeitete im Konsensprinzip und sollte, der Verwaltung
quasi vorgeschaltet, für Kooperation und einen reibungslosen Ablauf der Verwaltung sorgen.
V. Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ 44
1. Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Auf der Grundlage der Beschlüsse der Konferenz von Potsdam45 wurde eine Erfassung aller
„führenden Nazis“ und Kriegsverbrecher vorbereitet. Nach Kriegsende bestand in breiten 40 Neitmann, Klaus (Hrsg.), Der Brandenburgische Landtag. Festschrift zur 50. Wiederkehr seiner Konstituie-rung, Potsdam 1996, S. 12. 41 BLHA, Ld. Br. Rep. 202A: Personalangelegenheiten, Nr. 20 Minister (1946 -1950), zitiert nach: Ribbe, Wolf-gang, Das Land Brandenburg in der SBZ/DDR, S. 680 f., in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgi-sche Geschichte, Berlin 1995, S. 693. 42 BLHA, Rep. 202 A Nr. 81, zitiert nach: Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg. Gleichschaltung und Anpassung, München 2001, S. 19. 43 Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg. Gleichschaltung und Anpassung, München 2001, S. 19 f. 44 Hier wie im Folgenden wird eine Terminologie verwandt, welche sich an die Sprache der Zeit anlehnt, selbst-verständlich ohne sich mit den damit verbundenen Inhalten zu identifizieren. 45 Die Potsdamer Konferenz („Dreimächtekonferenz“) fand vom 17. Juli bis zum 2. August 1945 im Potsdamer Schloss Cecilienhof zwischen den drei Hauptalliierten des Zweiten Weltkriegs statt. Teilnehmer waren: für die USA Harry S. Truman, für die UdSSR J. W. Stalin und für Großbritannien Winston S. Churchill, der im Verlauf von Clement R. Attlee abgelöst wurde. Sie wurden begleitet von den Außenministern der drei Regierungen, den Stabschefs und anderen Beratern. Zu den politischen Grundsätzen, deren sie sich bei der Behandlung Deutsch-lands in der Anfangsperiode bedienen wollten, gehörte unter anderem die Entnazifizierung Deutschlands, vgl. die Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin ["Potsdamer Abkommen"] (02.08.1945), in: documen-tArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html (Stand 26. Juli 2011).
20
Schichten der Bevölkerung der dringende Wunsch, die Täter zu benennen und zur Verantwor-
tung zu ziehen. So begann die Enteignung der „Nazi- und Kriegsverbrecher“. Sowohl die
SMAD als auch der Großteil der deutschen Selbstverwaltung wollten im Rahmen dieser Ent-
eignungen weitere Kontrolle über das Wirtschaftsleben erlangen. Das Vorgehen ist allerdings
ebenso vor dem Hintergrund der Entnazifizierung zu sehen. In einigen Gebieten war die deut-
sche Selbstverwaltung selbst bereits dazu übergegangen, Verantwortliche zu registrieren. In
anderen Fällen ging die Initiative zur Registrierung von den sowjetischen Ortskommandanten
aus.46 Dieses unkoordinierte Vorgehen war problematisch: Bereits im August 1945 musste
sich die Provinzialregierung mit zahlreichen Fällen „wilder Enteignungen“47 (= ohne Rechts-
grundlage) durch Landräte und Bürgermeister beschäftigen. In anderen Fällen hatten sich Be-
triebsinhaber in den Westen abgesetzt. Viele Betriebe waren in Folge dessen von Arbeitern
besetzt, die nun versuchten, die Produktion aufrechtzuerhalten.48
Bis zum Ende des Sommers 1945 gab es daher drei Registrierungsvorgänge. Sowohl die sow-
jetische als auch die deutsche Verwaltung gingen erst ab dem SMAD – Befehl Nr. 124 vom
30.10.1945 ansatzweise koordiniert vor. Der Befehl Nr. 124 ordnete die Erfassung der be-
lasteten Personen und ihrer Vermögenswerte an. Das registrierte Vermögen war vorläufig zu
beschlagnahmen. Gleichzeitig war das „herrenlose Vermögen“ in zeitweilige Verwaltung der
SMA zu übergeben. Als belastet galten laut Befehl Abs. 1 b) Amtspersonen der NSDAP, ihre
führenden Mitglieder und hervortretende Anhänger.49 Die Einstufung aufgrund dieser Katego-
rien fiel den deutschen Behörden ausgesprochen schwer und war inhaltlich umstritten. Wäh-
rend der Phase der nicht reglementierten, lokalen Erfassung von „Nazi- und Kriegsverbre-
chern“ wurden alle Mitglieder der NSDAP erfasst. Eine Unterscheidung zwischen quasi unbe-
lasteten Parteigenossen und Tätern erschien zu aufwendig. Innenminister Bechler befürworte-
te dagegen eine engere Auslegung. Nicht jeder kleine Händler sollte aus seinem Betrieb ver-
drängt werden.50 Weiterhin regelte der Befehl Nr. 124 die Erfassung und Enteignung „herren-
losen Vermögens“. Als „herrenlos“ galten Betriebe, die von ihren Eigentümern „ohne wirt-
schaftliche Betreuung zurückgelassen“ worden waren und für die ein Gericht daher einen
46 Vogt, Timothy, Denazification in Soviet-Occupied Germany. Brandenburg 1945 - 1948, Harvard University Press 2000, S. 58. 47 Diese „Enteignungen“ entbehrten einer Rechtsgrundlage, die gewünschte dauerhafte Änderung der Eigen-tumsverhältnisse konnten sie also gerade nicht bewirken. 48 Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a. M. 1998, S. 19 f. 49 Siehe hierzu Fieberg, Gerhard / Reichenbach, Harald, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehema-ligen DDR, Bd. I, 2.4.4, Köln 1991. 50 Vgl. Vogt, Timothy, Denazification in Soviet-Occupied Germany. Brandenburg 1945 - 1948, Harvard Univer-sity Press 2000, S. 63 f.
21
Abwesenheitspfleger zur Betreuung eingesetzt hatte. Keine Herrenlosigkeit lag vor, wenn
bereits der Eigentümer einen Bevollmächtigten, Verwalter, Angestellten, Familienangehöri-
gen usw. mit der Verwaltung betraut hatte.51
Im Laufe des Herbstes 1945 wurde die Registrierung immer chaotischer. Dies war auf die
extrem kurze Bearbeitungsfrist von einem Monat zurückzuführen.
So berichtet der Landrat Ruppin: „Die Durchführung des Befehls 124 hat in einigen Bezirken
des Kreises Fehlgriffe und Überschreitungen zur Folge gehabt. Zur Zeit ist noch unklar, wo
wegen der Angehörigkeit zur NSDAP die untere für die Enteignung geplante Grenze zu ziehen
ist. Die weitaus größere Mehrzahl der Bevölkerung hält eine scharfe, gegen frühere Angehö-
rige der NSDAP gerichtete Gesetzgebung für erforderlich, ist aber der Meinung, daß die
Grenzen dieser Gesetzgebung von allen Seiten eingehalten werden müssen. Die Entwicklung
führt zu einer völligen Rechtlosigkeit, in der Willkürakte ausgeübt werden und das Ansehen
der antifaschistischen Richtung außerordentlich geschädigt wird.“52
Es folgt eine Erläuterung der Finanzabteilung der Provinzialverwaltung am 14.01.1946:
„Amtsleiter = hauptamtlich besoldete Mitglieder NSDAP oder solche Mitglie-der, die Vergehen oder Verbrechen begangen haben.
Führende Mitglieder = Mitglieder der NSDAP vom Kreisleiter aufwärts und solche
Mitglieder, die die NSDAP entscheidend finanziert haben. Einflußreiche Anhänger = Nichtmitglieder, die die NSDAP entscheidend finanziert ha-
ben.“53
Die Provinzialverwaltung folgte somit dem Kurs von Innenminister Bechler. Eine Eingren-
zung schien auch wirtschaftlich bedeutsam. Unter den ehemaligen NSDAP-Mitgliedern in
Brandenburg hatte sich eine tief sitzende Resignation ausgebreitet.54 Im Falle der Beschlag-
nahme sollte die Produktion möglichst ungestört vorangehen. Daher wurden für die beschlag-
nahmten Betriebe Treuhänder eingesetzt. Gesucht wurden „Persönlichkeiten (Nicht –PGs),
51 Instruktion zum SMAD-Befehl Nr.124, BLHA, Ld. Br. Rep. 204 A Nr. 1593, Bl. 23, zitiert nach: Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a. M. 1998, S. 26. 52 BLHA, Ld. Br. Rep. 212 Nr. 409 Bl. 1, zitiert nach: Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a. M. 1998, S.24. 53 BLHA Ld. Br. Rep. 204 A Nr. 1593 Bl. 152, zitiert nach: Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a. M. 1998, S. 25. 54 Vgl. Vogt, Timothy, Denazification in Soviet-Occupied Germany. Brandenburg 1945 -1948, Harvard Univer-sity Press 2000, S. 58 f.
22
die nach ihrer Vorbildung und ihrer persönlichen Eignung in der Lage wären, im Bereich der
Provinzialverwaltung die Organisation einer Treuhandverwaltung sowie die Beaufsichtigung
treuhänderisch verwalteter Vermögen durchzuführen.“55 Eine zu große Anzahl sequestrierter
Betriebe und nachlassende wirtschaftliche Tätigkeit ehemaliger NSDAP-Angehöriger hätten
die Versorgung der Mark Brandenburg mit den notwendigsten Gütern beeinträchtigt.
2. Registrierung und Sequestrierung
Zur Durchführung der geplanten Beschlagnahmen wurden zunächst Gemeinde-, Kreis- und
Bezirkssequesterkommissionen gebildet. Diese unterstanden wiederum einer Sequesterkom-
mission der Provinzialregierung. Daneben wurde das „Amt für Sequestrierung und Beschlag-
nahme“ gebildet. Unter der Leitung von Otto Weidenbach (KPD/SED) wurde die Durchfüh-
rung der SMAD-Befehle in der gesamten Provinz geleitet und kontrolliert.56 Weiterhin wurde
durch SMAD-Befehl Nr. 97 eine zentrale Kommission (ZDK) für Beschlagnahme und Kon-
fiszierung in der SBZ eingerichtet. Die letzte Entscheidung innerhalb der deutschen Selbst-
verwaltung lag damit in Berlin.
Die Provinzialkommission setzte sich aus einem Vertreter der Regierung und je einem Mit-
glied der Parteien SED, CDU, LDP, der FDJ, des FDGB und des Provinzial-
Frauenausschusses zusammen. Sie tagte in insgesamt 333 Sitzungen, insbesondere hatte sie
über eine große Anzahl von Einspruchsfällen zu entscheiden.57
Wie bereits beschrieben, war die Bearbeitungsfrist, die den Kommunen und Kreisen gesetzt
wurde, entschieden zu kurz. So musste die Provinzialverwaltung per Runderlass Nr. 5 vom
26. November 1945 feststellen, dass erst die Listen des Kreises Teltow eingereicht waren, und
die zügige Bearbeitung anmahnen.58 Neben der zu kurzen Frist hatte der recht uneindeutige
Tatbestand des Befehls Nr. 124 Abs. 1 a) Verwirrung gestiftet. Erst als sich Innenminister
Bechler mit seiner engen Auslegung durchgesetzt hatte, konnten die Listen zügiger bearbeitet
werden. Ein weiteres Problem bestand darin, dass zunächst Unklarheiten darüber bestanden,
ob überhaupt und wenn ja, wie zu Unrecht gemeldete Personen wieder von den Listen zu
55 BLHA Ld. Rep. 204 A Nr. 1593, Bl. 220, zitiert nach: Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a. M. 1998, S. 25. 56 Fait, Barbara, (Mark) Brandenburg. Historische Struktur und Ausgangslage, in: SBZ Handbuch, München 1993. 57 Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frank-furt a. M. 1998, S. 42. 58 Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frank-furt a. M. 1998, S. 21.
23
streichen seien.59 So beschäftigte sich die Provinzialverwaltung ab Januar 1946 mit dem Fall
eines Bäckermeisters aus Trebbin: Dieser war von einem „Arbeitsausschuß“ nach Befehl Nr.
124 als belastet gemeldet worden. Der Magistrat der Stadt und der später gebildete Antifa-
Ausschuss zogen diese Meldung nach Überprüfung des Falles als unbegründet zurück. Der
Betrieb wurde trotz zahlreicher Einsprüche weiter auf der Liste geführt und selbst eine Inter-
vention des Vizepräsidenten des Landtages konnte die Enteignung im Jahr 1948 nicht verhin-
dern.60
3. Ablauf der Enteignungen
Mit dem SMAD-Befehl Nr. 154 / 181 vom 29. März 1946 wurde die im Befehl Nr. 97 ange-
kündigte Übergabe der sequestrierten Vermögenswerte an die deutschen Selbstverwaltun-
gen geregelt. Begründet wurde der Schritt mit der Absicht, die wirkungsvollste Ausnutzung
der sequestrierten und beschlagnahmten Vermögenswerte für die Bedürfnisse der Volkswirt-
schaft Deutschlands zu erreichen.61
Das Land Sachsen hatte über den weiteren Umgang mit den registrierten und sequestrierten
Betrieben in einer Volksabstimmung entscheiden lassen. In Brandenburg hatte der Antifa-
Blockausschuss am 05. Juni 1946 hierzu auf Antrag der SED beschlossen, das weitere Vorge-
hen der Verwaltung zu überlassen. Ein Volksentscheid sei nach Ansicht des Blockausschusses
juristisch nicht notwendig und diene in Sachsen wohl nur dazu, die Stellungnahme der Bevöl-
kerung zum Thema zu dokumentieren.62 Diesem Beschluss waren monatelange Verhandlun-
gen zwischen der Provinzialverwaltung und der ZDK vorangegangen. Der Vizepräsident und
Leiter des Wirtschaftsressorts Heinrich Rau erläuterte Vertretern von Landrats- und Oberland-
ratsämtern am 05.06.1946 das weitere Vorgehen in einer gemeinsamen Sitzung. Die Arbeit
der Kommissionen (Provinzialkommission und Kreissequesterkommissionen) sollten in ihrer
Tätigkeit die „grundsätzliche Vermeidung von Engherzigkeit“ beachten. Hauptgesichtspunkt
für die Durchführung dieser Arbeiten sollte es sein, die „Großen“ zu treffen und die „Kleinen“
laufen zu lassen.
Die Entscheidung sollte von folgenden Gesichtspunkten geleitet sein:
59 Ebenda, S. 25. 60 Ebenda, S. 25 f. 61 Ebenda, S. 30. 62 Reinert, Fritz, Protokolle des Landesblockausschusses der antifaschistisch-demokratischen Parteien Branden-burgs 1945 - 1950, Weimar 1994, S.49 f.
24
„1) Die Notwendigkeit, Strafmaßnahmen gegenüber den Kriegsverbrechern zu ergreifen,
2) den faschistischen und militaristischen Kreisen die wirtschaftliche Machtbasis zu entzie-
hen,
3) den Friedenswillen des Deutschen Volkes zu demonstrieren.“63
Der Runderlass Nr. 5 des Provinzialamts für Sequestrierung und Beschlagnahme präzisierte
den Personenkreis, welcher der Sequestrierung unterliegen sollte, noch weiter. Insbesondere
der Begriff „Aktivist“ bedurfte der weiteren Klärung. Gemäß Punkt 2 des Runderlasses wur-
den folgende Richtlinien festgelegt:
„ I. Kriegs- und Naziverbrecher a) alle Personen denen nachgewiesen ist, daß sie Verbrechen im Sinne des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrats begangen oder unterstützt haben, b) alle Personen, die ihnen infolge ihrer Anhängerschaft an das Nazi-Regime zugekommenen politischen oder wirtschaftlichen Machtbefugnisse ausgenutzt und sich dadurch besondere Vorteile verschafft haben, II. Führer und aktive Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates: a) ehemalige Angehörige der SS – mit Ausnahme solcher Angehörigen der Waffen-SS die zwangsweise in sie eingereiht worden sind und sich nicht als aktive Faschisten betätigt haben -, des Sicherheitsdienstes (SD) und der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und ihrer Agenten, b) ehemalige Angehörige der NSDAP vom Ortsgruppenleiter aufwärts, c) ehemalige Angehörige der NS-Frauenschaft von der Ortsfrauenschaftsleiterin aufwärts, d) ehemalige Angehörige der SA, des NS-Kraftfahrerkorps (NSKK) und das NS-Fliegerkorps (NSFK) vom Truppführer oder Funktionär gleichen Ranges aufwärts, e) ehemalige Angehörige der Hitlerjugend vom Gefolgschaftsführer aufwärts, f) ehemalige Angehörige des Bundes Deutscher Mädel (BDM) von der Gruppenführerin an aufwärts, III. Betriebe und Unternehmungen, die aktiv dem Kriegsverbrechen gedient haben: alle Betriebe, soweit sie im Eigentum der unter I und II aufgeführt stehen.“64
63 Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frank-furt a. M. 1998, S. 31. 64 BLHA, Ld. Br. Rep. 250 Landratsamt Ruppin Nr. 849, zitiert nach: Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a. M. 1998, S. 41.
25
Ziffer II d) wurde am 06. Juni insoweit ergänzt, als dass ehemalige Angehörige bei Mitglied-
schaft in der SA vor dem 01. April 1933 ohne Rücksicht auf Dienstgrad, Entscheidungen oder
menschliche Haltung unter diesen Punkt fielen.65
Die SMA-Brandenburg hatte komplementär zum Entschluss des Antifa-Blockausschusses am
5. August 1946 den Befehl Nr. 177 / 183 erlassen, der dem Präsidenten der Provinzialverwal-
tung Mark Brandenburg die Aufgabe übertrug, die weitere Einteilung gemäß dem SMAD-
Befehl Nr. 124 vorzunehmen. Gebildet wurden zwei Listen. Eine Liste enthielt das zur Ent-
eignung vorgeschlagene Vermögen (Liste A), die andere das Vermögen, das zur Rückgabe
vorgeschlagen wurde (Liste B).
Die Provinzialverwaltung Brandenburg erließ zeitgleich die „Verordnung zur entschädi-
gungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes“. Darin
gab sie die Übernahme der Betriebe und Unternehmen bekannt, soweit diese in der Liste A
genannt waren. Die Entscheidung über die Verteilung des enteigneten Vermögens unter den
Körperschaften der Provinz behielt sich die Provinzialregierung vor.66 Die mit dem Befehl
177 / 183 weitergeleiteten Listen sind nicht verfügbar. Am 02.08.1946 waren jedenfalls 1521
Betriebe zur Enteignung (Liste A) und 553 Betriebe zur Rückgabe (Liste B) vorgeschlagen.67
Die Listen wurden jedoch im Laufenden immer wieder geändert. Dies zeigen die Zahlenanga-
ben bis zum Dezember 1947:68
Datum Gesamtzahl der unter
Sequester stehenden
Betriebe
Liste A Liste B Liste S69
30.06.1946 2066 1511 555
30.12.1946 2078 1300 695 76
07.01.1947 2078 1304 696 78
14.08.1947 1372 573
23.12.1947 1396 573
65 Ebenda, S. 42. 66 Ebenda, S. 34. 67 Resolution Beratende Versammlung Provinz Mark Brandenburg, zitiert nach: Hartisch, Thorsten, Die Enteig-nung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a. M. 1998, S. 34. 68 Ebenda, S. 37. 69 Sequestrationen, bei denen der Eigentümer in Gefangenschaft war, die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch nicht klar waren oder das vorliegende Belastungsmaterial noch nicht geprüft war.
26
Bei den im Januar 1947 unter Enteignung aufgeführten Betrieben wurden des Weiteren fol-
gende Enteignungsgründe angegeben:
„2) zur Enteignung kamen wegen Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen (Aktivisten gemäß Befehl 124 und Runderlaß Nr. 5): 687 [Betriebe] 3) Militaristen und militaristische Einstellung: 120 [Betriebe] 4) Kriegsinteressenten, Rüstungsindustrie, Verbrecher, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 10) und sonstiges nazistisch aktivistisches Verhalten ohne eine Mitgliedschaft bei der NSDAP: 504 [Betriebe]“
Die Zahlen der im August 1947 erfassten Betriebe enthalten weiterhin Angaben zur Betriebs-
größe:70
Kleinbetriebe bis
20 Beschäftigte
Mittelbetriebe bis
100 Beschäftigte
Großbetriebe über
100 Beschäftigte
Liste A 843 61 % 331 24 % 198 15 %
Liste B 461 78 % 96 18 % 16 9 %
Diese Zusammensetzung ist wiederum auf zwei Faktoren zurückzuführen: Zum einen spiegelt
sie die Gewerbe- und Industriestruktur der Mark Brandenburg wieder, welche sich durch ein
Übergewicht der Klein- und Mittelbetriebe auszeichnete. Zum anderen zeigt sich hier die von
der Provinzialverwaltung vertretene Linie, schwerpunktmäßig größere Betrieb zur Enteignung
zu führen, die „kleinen Fische“ aber davonkommen zu lassen. Nach Bearbeitung der noch
ausstehenden Einsprüche bestätigte die Landesregierung per Kabinettsbeschluss vom
6. März 1948 die Enteignung von 1451 Betrieben (Beschluss 83/48 – Liste A) und die Rück-
gabe von 733 Betrieben (84/48 – Liste B).
Diese verteilten sich auf die Kreise der Mark Brandenburg wie folgt:71
70 Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frank-furt a. M. 1998, S. 38. 71 Ebenda, S. 54.
27
Stadt- / Landkreis Enteignete Betriebe
(Liste A)
Zurückgegebene Betriebe
(Liste B)
Angermünde 17 2
Beeskow – Storkow 51 11
Brandenburg/H. 71 14
Calau 97 48
Cottbus – Land 3 11
Cottbus – Stadt 34 12
Eberswalde 25 8
Forst 84 89
Frankfurt/O. 54 7
Guben – Land 18 5
Guben – Stadt 28 12
Lebus 37 14
Lübben 31 13
Luckau 38 10
Luckenwalde 66 27
Niederbarnim 163 49
Oberbarnim 62 5
Osthavelland 79 10
Ostprignitz 24 9
Potsdam 48 69
Prenzlau 10 1
Rathenow 26 2
Ruppin 55 20
Spremberg 43 11
Teltow 130 26
Templin 31 14
Westhavelland 14 5
Westprignitz 45 185
Wittenberge 11 10
Zauch – Belzig 54 34
Insgesamt 1451 733
28
Nachdem die ZDK wiederum letzte Korrekturen vorgenommen hatte, war das Verfahren be-
züglich der Betriebe weitgehend abgeschlossen. Aufgrund des SMAD - Befehls Nr. 124 wur-
den am Ende des gesamten Vorgangs 2159 Betriebe sequestriert, davon wurden 1436 Betrie-
be enteignet. Mit dem SMAD - Befehl Nr. 64 „Über die Beendigung der Sequesterverfahren
in der SBZ“ vom 17. April 1948 wurden die vorgenommenen Enteignungen durch die SMAD
bestätigt und der Befehl Nr. 124 für die Zukunft aufgehoben.
Für die gesamte SBZ ergibt sich folgendes Bild:72
Land Sequestrierte Be-
triebe
Enteignete Betriebe Angaben in %
Berlin 512 465 90,8
Brandenburg 2159 1436 66,5
Mecklenburg 1192 604 50,6
Sachsen 4600 2669 58
Sachsen – Anhalt 4496 2207 49
Thüringen 2122 1217 57,4
Brandenburgs Enteignungsquote von 66,5% hinsichtlich der Betriebe wurde also nur von Ber-
lin übertroffen. Die Quoten in den anderen Ländern waren deutlich niedriger.
Von Juni bis August 1946 hatte die Behandlung der sequestrierten Betriebe im Vordergrund
gestanden Ab Anfang 1947 wurden die sonstigen Vermögenswerte erfasst.73 Mit dem Kabi-
nettsbeschluss 105/48 wurden 5563 sonstige Vermögenswerte in Volkseigentum überführt.
Der Rückgabe von 3423 sonstigen Vermögenswerten wurde mit Kabinettsbeschluss 106/48
zugestimmt. Nachdem hiervon noch Doppeleintragungen entfernt wurden, reduzierte sich die
Anzahl der überführten sonstigen Vermögenswerte noch einmal auf 5353.74
72 Ebenda, S. 39. 73 Ebenda, S. 48. Zu den „sonstigen Vermögenswerten“ zählen z. B. Forderungen und Guthaben, vgl. Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a. M. 1998, S. 83. 74 Ebenda, S. 57.
29
4. Überführung in Volkseigentum
Mit dem SMAD-Befehl Nr. 138 wurde eine durch lange Planung und Vorgespräche getroffe-
ne Übereinkunft der Länder zur Bildung einer zentralen Kommission für die Wirtschaftslen-
kung bestätigt. Die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK), welche als „runder Tisch“
einiger Zentralverwaltungen konzipiert war, übernahm zunächst keine Lenkungsfunktion.75
Die infolge des krisenhaften Jahres 1947 reorganisierte Kommission gewann jedoch relativ
schnell an Einfluss in der SBZ. Am 5. Mai 1948 beschloss das DWK-Sekretariat die Einrich-
tung des „Ausschuß zur Kontrolle des Volkseigentums“, dessen Personal sich zum großen
Teil aus Mitgliedern der mit dem SMAD-Befehl Nr. 64 aufgelösten Sequesterkommissionen
bzw. der ebenfalls aufgelösten ZDK zusammensetzte.76 In der Verordnung Nr. 2 legte die
DWK fest, wie die Überleitung in Volkseigentum abzulaufen hatte. Betriebe mit mehr als nur
lokaler Bedeutung, der Grund- und Rohstoffproduktion und ähnlich bedeutsame Betriebe soll-
ten in die Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) eingegliedert werden.77 Es existierten
zwei Typen der VVB, solche mit zonaler Verwaltung (Z) und solche mit Landesverwaltung
(L). Nach Bestätigung der durch die Landesregierung eingereichten Verwertungslisten verteil-
ten sich die nach SMAD Befehl Nr. 124 enteigneten Betriebe auf folgende Rechtsträger:78
Rechtsträger Anzahl der Betriebe
VVB (Z) Hauptverwaltung Maschinenbau 62
VVB (Z) Hauptverwaltung Leichtindustrie 85
VVB (Z) Hauptverwaltung Kohle 42
VVB (Z) Hauptverwaltung Energie 13
VVB (Z) Hauptverwaltung Steine – Erden 9
VVB (Z) Hauptverwaltung Chemie 13
VVB (Z) Hauptverwaltung Metallurgie 5
VVB (Z) Hauptverwaltung Verkehr 1
VVB (L) Eisen und Metall 69
VVB (L) Holz 57
VVB (L) Nahrungs- und Genussmittel 58
75 Zank, Wolfgang, Wirtschaftliche Zentralverwaltungen und Deutsche Wirtschaftskommission (DWK), in: Broszat, Martin / Weber, Hermann, SBZ Handbuch, München 1993, S. 263 f. 76 Ebenda, S. 273 f. 77 Zweite Verordnung zur Ausführung des SMAD – Befehls Nr. 64 vom 28. April 1948, Zentralverordnungs-blatt, 1948, Nr. 15, S. 14 f. 78 Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frankfurt a .M. 1998, S. 77 f.
30
VVB (L) Baustoffe 32
VVB (L) Textil – Leder 24
VVB (L) Kulturstätten 64
VVB (L) Glas – Keramik 13
VVB (L) Chemie – Papier 17
VVB (L) Bau 52
VVB (L) Landesbahnen 17
VVB (L)
Brandenburgische Schifffahrts- und Umschlagsbetriebe
2
Konsum-Verband Brandenburg GmbH 217
Räte der Stadt- und Landkreise 76
Räte der Städte und Gemeinden 273
Brandenburger Grundstücks- und Vermögensverwaltung 67
Landesverband der VdgB 25
Landesregierung Brandenburg, Landesbodenkommission 36
Landesregierung Brandenburg, verschiedene Ministerien 4
Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg 1
Brandenburgische Landbau GmbH 1
Deutsche Handelsgesellschaft Fachkontor Holz 1
Berliner Volkshaus GmbH 1
Vermögensverwaltung des FDGB 3
Deutsche Kraftstoff- und Mineralölzentrale 2
Jugendheim GmbH 3
Fundament Gesellschaft für Grundbesitz GmbH 1
Landesverwaltung der MAS 3
Landesregierung Brandenburg, Liegenschaftsverwaltung 15
Landesregierung Brandenburg, Landesgüterverwaltung 4
Landwirtschaftliche Genossenschaften 11
Treuhandverwaltung79 16
Verkaufsobjekte80 1
gestrichene Objekte 17
79 Betriebe mit ausländischen Anteilseignern, die nur anteilsmäßig enteignet werden konnten. 80 Universum-Film-Aktiengesellschaft (UFA) in Potsdam-Babelsberg.
31
Rückgaben 23
Summe: 143681
Unter den Betrieben, die in die Rechtsträgerschaft von zentral geleiteten VVB (Z) gingen,
waren für die Region wichtige Unternehmen: u. a. Siemens & Halske Brandenburg/H., AEG
Borsig in Henningsdorf, Orenstein & Koppel in Potsdam-Babelsberg, die Ilse Bergbau AG,
die Zementwerke Rüdersdorf und die Mitteldeutschen Stahl- und Walzwerke Henningsdorf.
In die Verwaltung landesgeleiteter VVB (L) gingen Betriebe von eher untergeordneter Bedeu-
tung über. Während die VVB und die staatlichen Stellen die Betriebe als „Eigentum des Vol-
kes zur Verwaltung durch den Rechtsträger“ erhielten, wurden sie anderen Rechtsträgern (zB
Genossenschaften, dem FDGB und anderen Organisationen) als „Eigentum des Volkes zur
Verwaltung und Nutznießung“ übertragen.82
Bezüglich des sonstigen Vermögens erfolgte die Regelung erst später. Am 21. September
1948 erging die 3. Anordnung der DWK zur Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 64. Dieses
sonstige Vermögen setzte sich in Brandenburg zum großen Teil aus Wohngebäuden, aber
auch aus Betriebsteilen, beweglichem Vermögen und Forderungen/Guthaben zusammen.83
Während der SMAD-Befehl Nr. 64 Änderungen an den Listen für betriebliches Vermögen
ausschloss, wurde in der DWK Richtlinie Nr. 3 vom 21. September 1948 die Möglichkeit
einer Korrektur bezüglich des sonstigen Vermögens eingeräumt. Eine Korrektur war somit in
sogenannten Härtefällen und/oder minderschweren Fällen ermöglicht.84 Mögliche Beispiele
waren folgende:
1)85 Es liegen Gerichtsurteile vor, nach denen sämtliche Belastungen des Enteignungsbe-
schlusses nicht zutreffen.
2) Es hat sich aufgrund nachträglicher Überprüfungen herausgestellt, dass die Angaben über
die politischen Belastungen nicht den Tatsachen entsprechen.
3) Es liegen Namensverwechslungen vor.
81 Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frank-furt a. M. 1998, S. 77 f. 82 Ebenda, S. 79. 83 Ebenda, S. 87 f. 84 Richtlinien Nr. 3 zur Ausführung des SMAD – Befehls Nr. 64, Zentralverordnungsblatt, 1998, Nr. 42, S. 449. 85 Nummerierung durch den Bearbeiter vorgenommen.
32
4) Der Belastete (Enteignete) ist nicht Eigentümer des zur Enteignung vorgesehenen Objek-
tes.
5) Die Entnazifizierungskommission sprach den Enteigneten von allen Belastungen, die zur
Enteignung führten, frei.
6) Der Enteignete ist jetzt aus dem Internierungslager entlassen worden. Seine Enteignung
wurde mit der Inhaftierung begründet. und die etwaigen anderen Belastungen sind nicht
schwerwiegend, so dass sie durch die Haft als abgegolten betrachtet werden können.
7) Der Enteignete ist verstorben, seine Belastungen, die zur Enteignung führten, sind so
schwach, daß die Enteignung der Erben oder Hinterbliebenen, wenn diese politisch unbelas-
tet sind, eine soziale Härte bedeuten würden.86
Festzustellen ist, dass es sich allenfalls bei Beispiel Nr. 6 überhaupt um eine Härtefallklausel
handelt. Es, wie im Falle des Beispiels Nr. 1, dem Vorsitzenden der DWK anheimzustellen,
ob er auf Vorschlag des Innenministers des betreffenden Landes die Rückgabe an den Enteig-
neten verfügt, ist nach heutigen rechtsstaatlichen Vorstellungen kaum mehr nachvollziehbar.
Nach derzeitigen Recherchebedingungen ist es nicht möglich, den Umfang der endgültig ent-
eigneten sonstigen Vermögenswerte auszumachen.
VI. Die Bodenreform
1. Hintergrund und Motivation
Die Bodenreform in der SBZ ist zunächst unter verschiedenen Gesichtspunkten zu betrachten.
Diese sind die Veränderung der Sozial-/Wirtschaftsstruktur zugunsten eines „sowjetischen
Modells“, die Anpassung der Landwirtschaft an die Nachkriegsverhältnisse und die Entnazi-
fizierung. Unter den Alliierten herrschte ein grundsätzlicher Konsens über die Beseitigung der
Großgrundherrschaft in Deutschland. Hierbei war irrelevant, dass einige Gutsbesitzer eine
herausragende Rolle im Widerstand eingenommen hatten.87 Überschätzt ist sicherlich der
Beweggrund, Vertriebenen (Umsiedlern) eine ausreichende wirtschaftliche Basis zu verschaf-
86 Hartisch, Thorsten, Die Enteignung von „Nazi- und Kriegsverbrechern“ im Land Brandenburg, Frank-furt a. M. 1998, S. 72. 87 Bauernkämper, Arnd, Problemdruck und Ressourcenverbrauch. Wirtschaftliche Auswirkungen der Bodenre-form in der SBZ / DDR 1945 - 1952, in: Buchheim, Christoph (Hrsg.),Wirtschaftliche Folgelasten des Krieges in der SBZ / DDR, Baden-Baden 1995, S. 295.
33
fen.88 Die Vertriebenen werden in der Reihenfolge der zu Begünstigenden der Bodenreform
an letzter Stelle genannt, was sich in der Vergabepraxis auch so widerspiegelte.89
a) Enteignung der ‚Junker’
Die Verordnung zur Durchführung der Bodenreform der Provinz Mark Brandenburg90 sah die
entschädigungslose Enteignung von Landbesitzern vor, die über mehr als 100 Hektar land-
wirtschaftliche Nutzfläche verfügten. Eine Entschädigung wurde nicht gewährt. Propagandiert
wurde dies mit der Formel ‚Junkerland in Bauernhand’, die eine plakative Umschreibung für
die Abschaffung der Großbauern als gesellschaftliche Klasse darstellen sollte. Hierbei wurde
keine Unterscheidung getroffen, inwieweit diese Eigentümer mit dem NS-Regime zusam-
mengearbeitet hatten. Selbst „aktive Antifaschisten“ wurden nicht ausgespart. So wurden An-
gehörigen des nationalkonservativen Widerstands nur vorübergehend Resthöfe bzw. Neubau-
ernstellen zugestanden.91 Innenminister Bechler lehnte die Überlassung von Resthöfen kate-
gorisch ab. Allenfalls konnte „aktiven Antifaschisten“ ein neuer Betrieb zugewiesen wer-
den.92 Aus Sicht der KPD war ein Einzug der Demokratie im „deutschen Dorf“ erst möglich,
wenn die politische und ökonomische Macht der Großagrarier endgültig gebrochen war. Die
„Junker“ galten hierbei als agrarisches Äquivalent zur Großbourgeoisie und damit als parasi-
täre, volksfeindliche, von der Geschichte zum Untergang verdammte Ausbeutergruppe, wel-
che der produktiven Kraft der werktätigen Bauern im Wege stand.93
b) Enteignung der ‚Nazi- und Kriegsverbrecher’ im Rahmen der Bodenreform
Die Bodenreform lief hinsichtlich der Erfassung und Enteignung parallel zur Sequestrierung
aufgrund SMAD- Befehl Nr. 124 und war quasi ihr Pendant für die Agrarwirtschaft. Auch
hier ist eine doppelte Betrachtungsweise nötig. Zum einen verfolgte die Bodenreform das
Ziel, Machtstrukturen im Agrarbereich grundlegend zu wandeln. Zum anderen bestand auch
hier das Bedürfnis, die Taten aus der Zeit der Naziherrschaft nicht unbeantwortet zu lassen
88 Vgl. hierzu: Schwartz, Michael, Vertriebene und Umsiedlerpolitik. Integrationskonflikte in den deutschen Nachkriegsgesellschaften und die Assimilationsstrategien in der SBZ / DDR 1945 – 1961, Oldenburg 2004, S. 685 f. 89 Verordnung über die Bodenreform Brandenburg Art. I, in: Fieberg, Gerhard / Reichenbach, Harald, Offene Vermögensfragen, BD. 1, 2.6.1, Köln, 1991. 90 Fieberg, Gerhard / Reichenbach, Harald, Offene Vermögensfragen, BD. 1, 2.6.1, Köln 1991. 91 Bauerkämper, Arnd, Strukturumbruch ohne Mentalitätenwandel. Auswirkung der Bodenreform auf die ländli-che Gesellschaft in der Provinz Mark Brandenburg, in: Bauerkämper, Arnd (Hrsg.), „Junkerland in Bauern-hand?“ Durchführung, Auswirkungen und Stellenwert der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, Stuttgart 1996, S. 77. 92 Bauerkämper, Arnd, Die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg. Wandel und Beharrung in der Ag-rarwirtschaft und ländlichen Gesellschaft, in: Stang, Werner, Brandenburg im Jahr 1945, Potsdam 1995, S. 281. 93 So formuliert Doernberg, Stefan, Die Geburt eines neuen Deutschland 1945 – 1949, Berlin 1959, S. 140.
34
und die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. Trotz der sowjetischen Eigenart, das Funda-
ment der nationalsozialistischen Herrschaft sowohl in der Bourgeoisie, als auch in den Akti-
visten der Partei und ihrer Gliederungen zu sehen, waren die schärfsten Eingriffe gegen die
Aktivisten vorgesehen. So war es üblich, Großgrundbesitzern ihren notwendigen Hausrat zu
belassen. Die Bodenkommissionen sollten weiterhin für Wohnraum sorgen. Dies galt jedoch
ausdrücklich nicht für enteignete NS-Aktivisten.94
2. Ablauf der Enteignung
Die Verordnung über die Bodenreform in der Mark Brandenburg wurde am 06. September
1945 erlassen. Der Zeitpunkt war sowohl in der Provinz als auch in der zonalen Verwaltung
auf Bedenken gestoßen, da die Durchführung während der Herbstbestellung der Felder Prob-
leme bereiten konnte. Um den Widerstand der Großgrundbesitzer zu brechen und den Ab-
transport von Gutsinventar zur verhindern, wurde er jedoch von KPD-Führung und sowjeti-
scher Verwaltung durchgesetzt.95 Gemäß Artikel II der Verordnung wurde ein Bodenfonds
gebildet, welcher sich aus folgendem Besitz zusammensetzen sollte:
„a) Der Grundbesitz der Kriegsverbrecher und Kriegsschuldigen mit allem darauf befindli-
chen landwirtschaftlichem Vermögen (Artikel II 1. a);
b) der Grundbesitz mit allem darauf befindlichen Vermögen, der den Naziführern und den
aktiven Verfechtern der Nazipartei und ihrer Gliederungen sowie den führenden Personen
des Hitlerstaates gehörte, darunter allen Personen, die in der Periode der Naziherrschaft
Mitglieder der Reichsregierung und des Reichstages waren Artikel II 1. b).
c) Der gesamte feudal - junkerliche Boden und der Großgrundbesitz über 100 ha mit allen
Bauten, lebendem und toten Inventar und anderem landwirtschaftlichem Vermögen.“96
Zu diesem Zweck wurden laut Verordnung Kommissionen auf Gemeinde-, Kreis- und Be-
zirksebene gebildet. Über den Ablauf wachte eine Provinzialkommission, besetzt mit den Vi-
zepräsidenten Bechler und Schleusener, Oberlandrat Neddermayer (Bernau), Oberlandrat Sai-
sowska (Cottbus), dem Vorsitzende des Deutschen Landarbeiterverbandes und FDG Mark
Brandenburg, Moericke, und dem Bauern Sommer (Kreis Westhavelland).97 Den Gemeinde-
94 Vgl. Vogt, Timothy, Denazification in Soviet-Occupied Germany. Brandenburg 1945 -1948, Harvard Univer-sity Press 2000, S. 69 f. 95 Spix, Boris, Die Bodenreform 1945 – 47. Konstruktion einer Gesellschaft am Beispiel der Kreise West- und Ostprignitz, Münster 1997, S. 25. 96 Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg Art. IV Nr. 2, Döring, Heinz, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Berlin 1952, S. 106. 97 Ebenda.
35
kommissionen sollten nur Landarbeiter und Kleinbauern mit einem Landbesitz von maximal
fünf ha angehören. Diese führten die Enteignungen durch und verteilten das beschlagnahmte
Land, Inventar und Vermögen an Kleinbauern und Pächter, Landarbeiter, Flüchtlinge und
Vertriebene. Den Kreiskommissionen sollte hierbei eine überwachende Funktion zukom-
men.98
Faktisch hatten die Gemeindekommissionen jedoch wenig Einfluss auf die endgültigen Ent-
scheidungen über die Enteignung, vielmehr wurden diese von den strukturell besser ausgestat-
ten Kreiskommissionen und letztlich der Provinzialkommission vorgenommen. Innenminister
Bechler nahm mehrmals größere Veränderungen an den lokalen Entscheidungen vor. Eine
große Anzahl enteigneter ehemaliger NSDAP Mitglieder erhielt ihr Land zurück, da ihre Mig-
ration innerhalb der SBZ zu unerwünschten Verwerfungen geführt hätte.99 Auch hier war die
Bereitschaft, vor Ort im Rahmen der Entnazifzierung gegen ehemalige Funktionäre und Un-
terstützer der NSDAP vorzugehen, meist höher als auf Provinzialebene. Dies ist, wie im Fall
der Interventionen Bechlers, einerseits auf Sachzwänge zurückzuführen, aber auch die Ideo-
logie spielte sicherlich eine nicht zu unterschätzende Rolle. Nach der kommunistischen Defi-
nition war der Faschismus ein Produkt von Klassengegensätzen. Arbeiter und Kleinbürger
konnten hinsichtlich ihres Einsatzes für die NSDAP, den Krieg oder die Gewaltherrschaft mit
milderer Behandlung durch die SMAD und die deutsche Selbstverwaltung rechnen.
Ablauf und Umfang:100
Stand Enteignete un-
ter 100 ha
Enteignete über
100 ha
staatlicher u. a.
Besitz
Zusammen
Zahl ha Zahl ha Zahl ha Zahl ha
01.02.1946 406 16.572 1614 654.316 180 80.228 2200 751.116
98 Bauerkämper, Arnd, Strukturumbruch ohne Mentalitätenwandel. Auswirkung der Bodenreform auf die ländli-che Gesellschaft in der Provinz Mark Brandenburg, in: Bauerkämper, Arnd (Hrsg.), „Junkerland in Bauern-hand?“ Durchführung, Auswirkungen und Stellenwert der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, Stuttgart 1996, S. 75. 99 Vgl. Vogt, Timothy, Denazification in Soviet-Occupied Germany. Brandenburg 1945 -1948, Harvard Univer-sity Press 2000, S. 69 f. 100 Tabellen nach: Abschlussbericht DIW, in: Stöckigt, Rolf, Der Kampf der KPD um die demokratische Boden-reform, Berlin 1964, S. 259 f. Es konnten noch weitere Zahlen aus Publikationen herangezogen werden. Diese sind zum Teil abweichend. So z. B. Bauerkämper, Arnd, Die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg. Wandel und Beharrung in der Agrarwirtschaft und ländlichen Gesellschaft 1945, in: Stang, Werner, Branden-burg im Jahr 1945, S. 281.
36
15.11.1946 562 17.068 1673 679.053 224 83.736 2459 779.857
01.01.1947 552 17.767 1619 678.224 408 122.318 2679 818.309
01.07.1947 685 19.182 1768 702.875 432 131.773 2885 853.830
01.01.1948 746 22.082 1672 700.224 553 152.897 2971 875.203
01.07.1948 793 23.516 1675 710.046 585 158.389 3053 891.951
01.01.1949 857 25.078 1670 711.305 736 164.307 3263 900.690
01.07.1949 923 27.278 1675 711.107 782 174.379 3380 912.764
01.01.1950 938 27.497 1681 711.886 736 208.446 3355 947.829
Herkunft
der Objek-
te
Brandenburg Sachsen-
Anhalt
Sachsen Thüringen Mecklenburg
Zahl ha Zahl ha Zahl ha Zahl ha Zahl ha
Privatbesitz
unter 100 ha
938 27.497 781 28.585 845 24.109 816 13.706 1157 37.845
Privatbesitz
über 100 ha
1.681 711.886 1849 544.117 910 278.111 521 159.517 2199 823.726
Siedl. Ges.
und Nazi-
Instit.
84 10.617 21 4.963 30 1.636 9 557 25 4.991
Staatsbesitz 243 86.255 300 77.117 98 13.277 175 27.369 472 133.489
Staatswälder
und -forsten
144 77.309 86 52.046 69 14.121 36 6.632 49 50.139
Sonstiger
Grundbesitz
265 34.265 109 12.949 54 17.554 18 309 105 23.388
Summe 3.355 947.829 3146 719.777 2006 348.808 1575 208.090 4000 1.073.578
Verteilung des Bodenfonds auf die Länder der DDR:
37
Länder Zahl der
Objekte
Prozent Durchschnittsgröße
in ha
Fläche
ha
Prozent
Sachsen-
Anhalt
3.146 22,3 229 719.777 21,8101
Brandenburg 3.355 23,8 282 947.829 28,7
Sachsen 2.006 14,2 174 348.808 10,6
Thüringen 1.575 11,2 132 208.090 6,3
Mecklenburg 4.007 28,5 268 1.073.578 32,6
DDR gesamt 14.089 100 234 3.298.082 100
Der hohe Anteil an enteigneten Betrieben überrascht nicht. Brandenburg war – wie auch
Mecklenburg – als agrarisch geprägte Provinz Schwerpunkt der Bodenreform. Es ist daher
logisch, dass hier die jeweils größten Flächen enteignet und überführt wurden.
Diese Flächen wurden nunmehr in Kleinwirtschaften umgewandelt bzw. bestehenden Klein-
wirtschaften zugeschlagen. Die Tatsache, dass nicht sofort LPGs gebildet wurden, hat mehre-
re Gründe. Zum einen gab es seitens der Sowjetunion noch kein abschließendes Konzept.
Zum anderen war die Aufteilung eine höchst populäre Maßnahme. Neben den Grundflächen
war noch das Inventar der enteigneten Betriebe zu verteilen oder anderweitig nutzbar zu ma-
chen. Dies war besonders dringlich, da die Neubauernwirtschaften ohne landwirtschaftliches
Gerät kaum mit der Bewirtschaftung beginnen konnten. Die Ernährungslage der Provinz war
bereits vor Beginn der Bodenreform prekär, größere Verschlechterungen konnten daher nicht
anderweitig ausgeglichen werden.102
In Brandenburg gestaltete sich die Umverteilung wie folgt:
Kategorie Zahl der
Eigentümer
Zahl der Familien-
angehörigen
Zugeteilte Fläche
in ha
Landlose Bauern und
Landarbeiter
27.665 100.338 220.276
Landarme Bauern 20.821 73.105 77.582
101 In der Quelle ist der Wert 32,6 % angegeben. Es handelt sich offensichtlich um einen Schreibfehler. 102 Ribbe, Wolfgang, Das Land Brandenburg in der SBZ/DDR, in: Materna, Ingo/Ribbe, Wolfgang, Brandenbur-gische Geschichte, Berlin 1995, S. 680 f.
38
Umsiedler 24.978 94.625 208.812
Kleinpächter 7.004 22.728 9.603
Nichtlandwirtschaftliche
Arbeiter und Angestellte
27.251 82.900 28.409
Waldzulagen an Alt-
bauern
9.579 29.943 19.254
Das Inventar wurde zum einen an die Neubauern, zum anderen an Maschinenausleihstationen
der „Gegenseitigen Bauernhilfe“ und volkseigene Betriebe verteilt. Alleine an Vieh wurden in
Brandenburg 33.639 Arbeitspferde, 159.063 Rinder, 167.089 Schweine, 32.087 Schafe und
56.573 Ziegen verteilt.103 Die Ausstattung der Neubauern war dennoch vollkommen unzurei-
chend. Dies sollte auch im Rahmen der späteren Konzentration in LPG von Bedeutung sein.
Ein weiterer Schritt war die Vernichtung der alten Grundbücher, welche die Neuordnung
unumkehrbar erscheinen ließ. Es handelte sich hierbei wiederum um einen kombiniert symbo-
lischen und pragmatischen Akt. So wird die Vernichtung der Grundbücher zum einen als
Ausdruck der „Liquidierung der Großgrundbesitzer als Klasse“ beschrieben.104 Zum anderen
befürchteten viele potentielle Neubauern die Rückkehr der ehemaligen Eigentümer. Darin lag
wohl der Hauptgrund, diese Zäsur vorzunehmen.105
Die dörflichen Strukturen waren mit der Verordnung über die Bodenreform nicht einfach ab-
geschafft worden, die Bodenreform zielte jedoch auf deren tiefgreifende Veränderung. Zu
diesem Zweck sollte der Einfluss der Gutsbesitzer endgültig wegfallen. Dies gestaltete sich
jedoch schwierig, da die Abhängigkeitsverhältnisse in den von Gutsbesitz geprägten Land-
kreisen komplex waren. Wie alle Über- und Unterordnungsverhältnisse beinhaltete auch die
Gutsherrschaft Elemente der Sozialfürsorge.106 Dies führte zu fortwirkender Loyalität und
zögerlicher Aufnahme der Bewirtschaftung von Gutsbesitz durch die potentiellen Neubau-
ern.107
103 Stöckigt, Rolf, Der Kampf der KPD um die demokratische Bodenreform, Berlin 1964, S. 267 f. 104 Schietsch, Ernst, Die Entwicklung des Bodenrechts in der DDR, in: Ministerium für Hoch- und Fachschulwe-sen, Bodenrecht, Berlin 1975, S. 149. 105 Vgl. Spix, Boris, Die Bodenreform 1945 - 47. Konstruktion einer Gesellschaft am Beispiel der Kreise West- und Ostprignitz, Münster 1997. 106 Das wird rechtshistorisch mit guten Gründen als Legende abgetan. Der Wahrheitsgehalt interessiert aber nicht, sondern der mentalitätsgeschichtliche Aspekt. 107 Bauerkämper, Arnd, Strukturumbruch ohne Mentalitätenwandel. Auswirkung der Bodenreform auf die länd-liche Gesellschaft in der Provinz Mark Brandenburg, in: Bauerkämper, Arnd (Hrsg.), „Junkerland in Bauern-hand?“ Durchführung Auswirkungen und Stellenwert der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, Stuttgart 1996, S. 69.
39
Fritz Selbmann, der Vizepräsident der sächsischen Landesverwaltung, beschrieb die Methode
wie folgt:
„Wenn wir aber die Betriebe jetzt nicht mehr in ihrer eigenen bisherigen Form bestehen las-
sen, sondern sie zusammenfassen, neu aufbauen, Maschinen umsetzen usw., so weiß in einem
halben Jahr kein Mensch mehr, was für eine Firma es ursprünglich war. Dann kann kommen,
wer will, hier holt er nichts mehr weg. Wir haben, ich sage es ganz offen, den Kampf um die
Enteignung geführt mit Mitteln und Methoden, wie wir sie vielleicht nach der ersten demo-
kratischen Landtagswahl in Sachsen nicht mehr anwenden können, mit Mitteln der Beo-
bachtung, mit Mitteln der Polizei, mit Mitteln der Verhaftung. Das war ein sehr unterirdi-
scher Kampf, der nur durchgestanden werden konnte, wenn man vom ersten Tag an klipp und
klar sagte: Das ist die Aufgabe.“108
Nach Durchführung der Bodenreform hatte sich die Struktur der brandenburgischen Land-
wirtschaft radikal verändert. Hatten früher große Wirtschaften dominiert, so war die neue
Struktur zumindest auf dem Papier weitaus kleinteiliger.109
Im Vergleich zur Vorkriegszeit stellt sich der Wandel wie folgt dar:110
Betriebsgröße Zahl der Betriebe in % Anteil an der landwirtschaftli-
chen Nutzfläche in %
Jahr 1939 Jahr 1946 Jahr 1939 Jahr 1946
0,5 – 5 ha 51,9 42,0 7,7 9,4
5 – 50 ha 45,1 56,5 53,1 75,9
über 50 ha 3,0 1,5 39,2 14,7
Die damit erfolgte Umwälzung der alten dörflichen Strukturen wurde daraufhin durch weitere
Maßnahmen verfestigt. Aufgrund des Befehls Nr. 201 der SMAD vom 16. August 1947 kam
es zu einem weiteren Entnazifizierungsschub. Es wurden Entnazifizierungskommissionen
gebildet. Diese konnten im Falle einer Belastung wiederum das Vermögen der betreffenden 108 Zitiert nach: Werkentin, Falco, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S. 56. 109 Bauerkämper, Arnd, Strukturumbruch ohne Mentalitätenwandel. Auswirkung der Bodenreform auf die länd-liche Gesellschaft in der Provinz Mark Brandenburg, in: Bauerkämper, Arnd (Hrsg.), „Junkerland in Bauern-hand?“ Durchführung Auswirkungen und Stellenwert der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, Stuttgart 1996, S. 78. 110 Bauerkämper, Arnd, Die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg. Wandel und Beharrung in der Ag-rarwirtschaft und ländlichen Gesellschaft, in: Stang, Werner, Brandenburg im Jahr 1945, Potsdam 1995, S. 285.
40
Personen einziehen. Im Falle einer Entlastung bereits durch Sequestrierung oder Bodenreform
Enteigneter, war es ihnen jedoch verboten Eigentum und Vermögen zurückzugeben.111 Wei-
terhin kam es aufgrund des Befehls Nr. 6080 der SMA – Brandenburg zu einer weiteren
Ausweisungswelle, in der alle als illoyal eingestuften Gutsbesitzer ihren bisherigen Wohnsitz
im Gut aufzugeben hatten.112 Durch exzessive Auslegung galt jegliche Opposition zur Boden-
reform als illoyal. Endgültig wurde der neue Zustand zementiert, als aufgrund des SMAD-
Befehls Nr. 209 vom 19. September 1947 trotz der weiterhin vorhandenen kriegsbedingten
Zerstörungen und des damit verbundenen Wohnraummangels die Gutshäuser abzureißen wa-
ren. Aus Sicht von KPD und SMAD galt es, die Symbole der Dominanz der ‚Junker’ auf dem
Land zu entfernen, so wie man die ‚Junker’ selbst entfernt hatte. Zum Ende des Jahres 1948
waren auf dieser Grundlage ca. 2000 Objekte abgerissen worden.113 Das durch den Abriss
gewonnene Material konnte zwar wiederverwendet werden, die Gutshäuser standen als nutz-
barer Wohnraum jedoch nicht mehr zur Verfügung.
3. Umwandlung in Neubauerneigentum
Das Neubauerneigentum war nie als vollwertiges Eigentum konzipiert worden.114 Es wurde
im Grundbuch eingetragen und sein Übergang durch eine Bodenreformurkunde dokumentiert.
Für jede Neubauernstelle wurde ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. In Abteilung II jedoch
wurde die Tatsache, dass es sich um Neubauerneigentum handelte, dokumentiert.115 Sein In-
halt war maßgeblich geprägt durch Art. VI der Verordnung über die Bodenreform in der Pro-
vinz Mark Brandenburg. Hiernach durften die geschaffenen Wirtschaften weder geteilt noch
ganz oder teilweise verkauft, verpachtet oder verpfändet werden. Konnte die Wirtschaft nicht
weiterbetrieben werden, fiel sie zurück an den Bodenfonds. Das Neubauerneigentum war
folglich entgegen aller Bekundungen kein Eigentum im allgemeinen Sinne, da es seiner we-
sentlichen Rechte entkleidet war. Es war quasi ein „Arbeitseigentum sui generis“, ein zweck-
gebundenes und damit nicht zum „bürgerlichen“ Eigentum im Sinne von § 903 BGB erstark-
tes personengebundenes Eigentumsrecht.116
111 Ausführungsbestimmung Nr. 3 vom 21.08.1947 zum Befehl Nr. 201 vom 16.08.1947, Nr. 21 112 Vgl. Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg. Gleichschaltung und Anpassung, München 2001, S. 73. 113 Bauerkämper, Arnd, Strukturumbruch ohne Mentalitätenwandel. Auswirkung der Bodenreform auf die länd-liche Gesellschaft in der Provinz Mark Brandenburg, in: Bauerkämper, Arnd (Hrsg.), „Junkerland in Bauern-hand?“ Durchführung Auswirkungen und Stellenwert der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, Stuttgart 1996, S. 81. 114 Graf, Kristina, Das Vermögensgesetz und das Neubauerneigentum, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 30, Berlin 2004. 115 Pries, Sebastian, Das Neubauerneigentum in der ehemaligen DDR, Frankfurt a. M. 1994, S. 23 f. 116 Schönfeldt, Hans-Andreas, Grundzüge der Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung im Prozess der gesellschaftlichen Transformation der SBZ/DDR von 1945 bis 1960, in: Mohnhaupt, Heinz / Schönfeldt,
41
In der Bundesrepublik (neu) haben Gerichte das später anders gesehen. Die Frage der Verer-
bung dieser besonderen Eigentumsform war heftig umstritten, ist aber inzwischen durch die
Rechtsprechung klar entschieden.117
VII. Formelle und informelle Enteignungen118 im Zuge der LPG-Beitritte119
1. Hintergrund 120
Die Verpflichtung der Neubauern zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung wurde durch das
Kontrollratsgesetz Nr. 45121 vom 20. Februar 1947 und dazugehörige Ausführungsbestim-
mungen festgelegt. Weiterhin bestand eine Ablieferungspflicht. Diese bestand jedoch auch für
die anderen landwirtschaftlichen Betriebe. In der DDR wurde die gewünschte Kollektivierung
der Landwirtschaft, zum großen Teil über das Ablieferungssoll vorangetrieben. Nach der Bo-
denreform galt es aus Sicht der Führung, die Schicht der‚Großbauern’, d.h. alle Bauern, die
Arbeitskräfte beschäftigten, zu beseitigen. Dies rückte alle Betriebe mit einer landwirtschaft-
lichen Nutzfläche ab 20 Hektar ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Der Einfluss dieser Land-
wirte auf die dörfliche Wirtschaft war durch die mit der Bodenreform verbundene Entmach-
tung eher gestiegen. Durch den Wegfall der Gutsbesitzer waren sie in die Lage versetzt wor-
den, die bis dahin von den Gütern beanspruchten Ressourcen nutzen zu können.122 Weiterhin
verfügten sie meist als einzige Betriebe über einen verhältnismäßig adäquat ausgestatteten
Bestand an Maschinen und Gerätschaften, welche sie als weitere Einkommensquelle an die
kleinen Betriebe verleihen konnten.123
Die späteren Ablieferungspflichten für diese Betriebe können nur als ruinös beschrieben
werden. Betriebe mit 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und mehr mussten bis zu Hans-Andreas (Hrsg.), Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1997, S. 111. 117 Siehe BGHZ 140, S. 223. 118 Als „formelle“ Enteignungen bezeichnet der Verfasser Enteignungsvorgänge, die durch die Verwaltung als solche benannt wurden. Dies geschieht in Abgrenzung zu den „informellen"Fällen in denen der Enteignungswil-le hinter vermeintlicher kriminalpolitischer, ökonomischer und/oder antifaschistischer Notwendigkeit verborgen wurde. Vgl. Werkentin, Falco, Politische Justiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S.49 f. 119 Mollnau, Marcus, Die Bodenrechtsentwicklung in der SBZ/DDR anhand der Akten des Zentralen Parteiar-chivs der SED, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 15, Berlin 2001. 120 Panzig, Christel, Kollektivierung der DDR-Landwirtschaft, in: Bender, Gerd/Ulrich, Falk (Hrsg.), Recht im Sozialismus, Bd. 1 Enteignung, Frankfurt a. M. 1999, S.152 ff. 121 Fieberg, Gerhard / Reichenbach, Harald, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Ergänzungsband, 2.2.5a, Köln 1992. 122 Bauerkämper, Arnd, Strukturumbruch ohne Mentalitätenwandel. Auswirkung der Bodenreform auf die länd-liche Gesellschaft in der Provinz Mark Brandenburg, in: Bauerkämper, Arnd (Hrsg.), „Junkerland in Bauern-hand?“ Durchführung Auswirkungen und Stellenwert der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, Stuttgart 1996, S. 69 123 Bauerkämper, Arnd, Von der Bodenreform zur Kollektivierung, in: Kaelble, Hartmut / Kocka, Jürgen / Zwahr, Hartmut (Hrsg.), Sozialgeschichte der DDR, Stuttgart 1994, S. 133.
42
85 % ihrer Erträge zu Niedrigstpreisen an die „Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbe-
triebe“ (VEAB) abliefern, das Soll der kleineren Betriebe lag dagegen bei etwa 50 %.124
Die Ablieferungspflichten und damit verbundenen Rückstände im Bezirk Cottbus veranschau-
licht diese Tabelle:125
Größe
der Be-
triebe
Anzahl
der Be-
triebe
davon mit
Rückständen
Rückst.
Getreide
(in dz.)
abgeurteilte
Bauern
davon
Geldstrafe
Summe
gesamt
(Mark)
bis 5 ha 12.881 3.663 1.605 3 1 12 M
5 – 10 ha 17.538 8.004 17.324 5 5 445 M
10 – 20 ha 9.601 5.757 37.680 21 20 10.543 M
20 – 35 ha 3.616 2.661 80.418 43 41 53.931 M
35 – 50 ha 1.723 1.421 88.757 77 75 140.780
M
über 50 ha 576 498 69.622 47 44 147.713
M
Summe 45.935 22.004 292.409 194 186 353.634
M
Die kleinen Betriebe, insbesondere die Neubauernwirtschaften, erhielten weiterhin Vergünsti-
gungen bei der Ausleihe von Gerät bei den örtlichen MAS. Dies alles konnte die Unwirt-
schaftlichkeit der meisten Neubauernstellen jedoch nicht ausgleichen. Viele der Neubauern,
insbesondere die Umsiedler, kamen aus anderen Branchen und waren mit der Bewirtschaftung
schlichtweg überfordert. Obwohl nur ca. 41 % der Umsiedler in der SBZ aus der Landwirt-
schaft kamen, arbeiteten in Brandenburg Anfang 1946 fast 70 % von ihnen in diesem Sek-
tor.126 Weiterhin bereitete die Integration der Umsiedler in den meisten Dörfern große
Schwierigkeiten.127 Zusammengenommen führte dies zu einer hohen Fluktuation bei den
124 Kotsch, Detlef, Die Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 – 1990), in: Materna, Ingo/Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 732. 125 Ebenda. 126 Bauerkämper, Arnd, Von der Bodenreform zur Kollektivierung, in: Kaelble, Hartmut / Kocka, Jürgen / Zwahr, Hartmut (Hrsg.), Sozialgeschichte der DDR, Stuttgart 1994, S. 126. 127 Ebenda, S. 127 f.
43
Neubauernstellen. Bis zum Jahr 1951 waren bereits ca. 2870 Neubauernwirtschaften in Bran-
denburg von ihren Betreibern wieder aufgegeben worden.128
2. Die Gründung der ersten LPG
Die aufgrund der oben genannten wirtschaftlichen Probleme bereits vielerorts praktizierte
gemeinschaftliche Bewirtschaftung von Flächen wurde nun zum Modell. Teilweise war es
bereits zu ‚wilden’ LPG-Gründungen gekommen. Um diesen Prozess einerseits zu forcieren
und in geregelte Bahnen zu lenken, wurden Musterstatuten für die Gründung von LPGs erlas-
sen. Vorgesehen waren drei Typen von LPGs. Aufsteigend waren diese nach dem Grad der
gemeinsamen Bewirtschaftung strukturiert. Ausgehend von Typ I, in der lediglich das Acker-
land gemeinsam bewirtschaftet wurde, bis hin zum Typ III, bei der sowohl die Maschinen und
Geräte als auch Wirtschaftsgebäude und Vieh zusammengefasst wurden.129 Zunächst wurden
ganz überwiegend LPGs des Typ I gegründet. Exemplarisch kann dies am Bezirk Potsdam
aufgezeigt werden. Von den 79 bis zum 30. November 1952 gegründeten LPGs waren 71
solche des Typ I und lediglich drei des Typ II und fünf des Typ III.130 Diese setzten sich in
ihrer Mitgliederstruktur wie folgt zusammen.131
Mitglieder davon Landarbei-ter
davon Neubauern davon Altbauern
1.236 206 966 61
Anzahl der Be-triebe
davon unter 2 ha
davon 2 bis 5 ha
davon 5 bis 10 ha
davon 10 bis 15 ha
davon 15 - 20 ha
davon über 20 ha
766 14 35 540 131 28 18
In den Bezirken Potsdam, Frankfurt und Cottbus wurden bis zum Mai 1953 ca. 800 LPGs
gegründet.132
128 Bauerkämper, Arnd, Strukturumbruch ohne Mentalitätenwandel. Auswirkung der Bodenreform auf die länd-liche Gesellschaft in der Provinz Mark Brandenburg, in: Bauerkämper, Arnd (Hrsg.), „Junkerland in Bauern-hand?“ Durchführung Auswirkungen und Stellenwert der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone, Stuttgart 1996, S. 84. 129 Vgl. Statuten einzelner LPG, in: Döring, Heinz, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Produkti-onsgenossenschaften, Berlin 1952, S. 222 f. 130 Kotsch, Detlef, Die Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 - 1990), in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 733. 131 Ebenda. 132 Ebenda.
44
Die Gründung der LPGs sollte unter dem Gebot der Freiwilligkeit erfolgen. Ein späterer Bei-
tritt sollte freiwillig und vertraglich geschehen. Die Aufnahme in die LPGs gestaltete sich
relativ einfach, ein schriftlicher Antrag und ein Beschluss mit einfacher Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung reichten hierfür aus. Wer jedoch als ‚Klassenfeind’ betrachtet wurde,
war von der Aufnahme ausgeschlossen. Dies galt insbesondere für die ‚Großbauern’, welche
Lohnarbeitskräfte beschäftigten.133 Aus Sicht der politischen Führung galt es, ökonomisch
gefestigte Betriebsinhaber davon abzuhalten, in den LPGs erneut eine führende Rolle einzu-
nehmen. Die von den ruinösen Pflichtablieferungen betroffenen ‚Großbauern’ sollten ihre
Betriebe durch ökonomisches Scheitern verlieren und nicht in die LPGs einbringen dürfen.134
Das Vorgehen gegen die ‚Großbauern’ folgte einer von Falco Werkentin aufgezeigten Logik:
„Das Regime entzog der feindlichen Klasse nach und nach die minimalsten Bedingungen ih-
res Überlebens, um dann die Überlebensversuche als moralisch und strafrechtlich verwerfli-
che Verbrechen auszugeben und mit Haftstrafen verfolgen zu können.“135
Die Kreisgerichte im Bezirk Potsdam verurteilten allein im ersten Halbjahr des Jahres 1953
108 Bauern wegen Rückständen bei der Pflichtablieferung bzw. aufgrund von Steuerschulden,
die Kreisgerichte im Bezirk Cottbus verurteilten 171 Bauern. Im Kreis Nauen hatte aufgrund
besonders hoher Rückstände eine Massenflucht stattgefunden.136
Angesichts der Fülle der Repressionen gaben viele der Betroffenen ihre Betriebe einfach auf
und setzten sich in die Bundesrepublik ab. Aufgrund der Verordnung über devastierte land-
wirtschaftliche Betriebe vom 20. März 1952137 war durch den zuständigen Landrat ein Treu-
händer zu bestimmen. Zuvor hatten Kommissionen in Gemeinden, Kreisen und Ländern über
die vorläufige Verwendung der ‚freigewordenen’ Flächen zu bestimmen.138 Ein Großteil der
Flächen wurde an LPGs verpachtet. Im Juni 1953 betrug im Bezirk Cottbus der Anteil der den
133 Panzig, Christel, Kollektivierung der DDR-Landwirtschaft, in: Bender, Gerd / Ulrich, Falk (Hrsg.), Recht im Sozialismus, Bd. 1 Enteignung, Frankfurt a. M. 1999, S. 159. 134 Kropp, Hans-Thomas, Die rechtliche Stellung des Genossenschaftsbauern im Osten Deutschlands von den Anfängen der Kollektivierung bis zur Umgestaltung der Landwirtschaft im Rahmen der Wiedervereinigung, Potsdam 2001, S. 27. 135 Werkentin, Falco, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S. 95. 136 Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg. Gleichschaltung und Anpassung, München 2001, S. 242 f. 137 vgl. §§ 1, 2 der Verordnung - abgedruckt bei Fieberg, Gerhard/Reichenbach, Harald, RWS-Dokumentation 7, Bd. III, 2. Auflage, Nr. 4.3. 138 Döring, Heinz, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Berlin 1952, S. 171 f.
45
LPG zugeteilten devastierten Betriebe 47,7 Prozent der Nutzfläche der LPGs, was die Lage
der Betroffenen aufgrund Überforderung drastisch verschlechterte.139
3. Kurzfristige Entspannung
Im Rahmen des „Neuen Kurses“ vom 9. Juni 1953 wurden die Sanktionen für Rückstände bei
den Pflichtablieferungen teilweise ausgesetzt und geflohenen Bauern die Rückkehr auf ihre
Höfe bzw. eine Entschädigung gewährt.140 Auch wenn Repressionen hierdurch nachließen,
bestanden von ursprünglich 45.395 ‚großbäuerlichen’ Betrieben innerhalb der DDR lediglich
noch 29.627.141
Gleichwohl wurde weiterhin für den Eintritt in die LPGs massiv geworben. Ablieferungs-
pflichten, zögerliche Kreditvergabe und der harte Arbeitsalltag der Neubauern taten ihr übri-
ges, um die Gründung von LPGs anzutreiben. Für den Eintritt in die LPGs sprach eine ganze
Reihe von Vergünstigungen. Insbesondere die Befreiung von der Ablieferungslast bei gleich-
zeitiger Stundung der Rückstände bewegte viele Betriebsinhaber zum Eintritt.142 Die weiteren
Vergünstigungen bestanden in:
- Senkung von Einkommens-, Umsatz-, Vermögens-, Grund- und sonstigen gemeindli-
chen Steuern aus dem Landwirtschaftlichen Betrieb um 25%,
- Steuerbefreiung der LPGs für zwei Jahre,
- Gewährung zinsgünstiger Kredite an LPGs und deren Mitglieder,
- Erlass der Bodenreform – Übernahmebeiträge für beitretende Neubauern, bzw. Alt-
bauern, welche eine Landzulage im Rahmen der Bodenreform erhalten hatten,
- kostenlose tierärztliche Behandlung von Nutz- und Zuchtvieh sowohl der LPGs als
auch des Viehs ihrer Mitglieder,
- bevorzugte Zuteilung von Futtermitteln und Brennstoff in der Schweineproduktion.143
139 Kotsch, Detlef, Das Land Brandenburg zwischen Auflösung und Wiederbegründung. Politik, Wirtschaft und soziale Verhältnisse in den Bezirken Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 bis 1990), Berlin 2001, S. 278. 140 Kommuniqué des Politbüros der SED (Auszüge), in: Schröder, Klaus, SED-Staat. Partei, Staat, Gesellschaft, München 1998, S. 667 f. 141 Schönfeldt, Hans-Andreas, Grundzüge der Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung im Prozess der gesellschaftlichen Transformation der SBZ/DDR von 1945 bis 1960, in: Mohnhaupt, Heinz/Schönfeldt, Hans-Andreas (Hrsg.), Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1997, S. 115. 142 Panzig, Christel, Kollektivierung der DDR-Landwirtschaft, in: Bender, Gerd / Ulrich, Falk (Hrsg.), Recht im Sozialismus, Bd. 1 Enteignung, Frankfurt a. M. 1999, S. 160 f. 143 Anordnungen vom 05.08.1952, 07.08.1952, 26.08.1952, 03.09.1952, 21.10.1952 und 13.11.1952, abgedruckt in: Döring, Heinz, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Berlin 1952, S. 209 f.
46
4. Die endgültige „Sozialisierung“
Der „Neue Kurs“ stellte in der Umgestaltung der Landwirtschaft jedoch nur ein kurzes Zwi-
schenspiel dar. Schon 1954 wurde die Gründung von LPGs wieder deutlich forciert.144 Nun
bekamen auch Betriebsinhaber mit mehr als 50 Hektar Nutzfläche die Möglichkeit, in die
LPGs einzutreten, hierbei mussten sie jedoch auf Privilegien aus der Größe der eingebrachten
Fläche und auf Leitungsfunktionen verzichten.145 Ab dem Jahr 1958 ging die LPG-Gründung
wiederum mit Zwangsmaßnahmen einher. In dieser Phase wurde nicht mittels formeller Ent-
eignungen, sondern mit restriktiver Handhabung administrativer Vorschriften agiert. Insbe-
sondere führten hohe Schulden aus den Pflichtablieferungen, restriktive Bedingungen bei den
MTS146 und Privilegierung der LPGs zur Bedrohung der Existenz zahlreicher ‚mittelbäuerli-
cher’ Betriebe.147 Die Mittelbauern galten schon dadurch, dass sie Lohnarbeiter beschäftigten,
als „feindliche Elemente“.148 Vielerorts blieb den Betriebsinhabern als letzter Ausweg nur die
Flucht in den Westen bei gleichzeitiger Aufgabe der Betriebe. Diese waren wiederum „frei
devastiert“ und konnten verteilt werden.
Weiterhin wurde nun Agitation im großen Stil betrieben. ‚Werbebrigaden’ wurden in die Dör-
fer geschickt, um die selbstständig gebliebenen Betriebsinhaber von dem Eintritt in die LPGs
zu überzeugen.
„Die Palette der dabei praktizierten Maßnahmen reichte von Flugblätteraktionen, tagelan-
ger Lautsprecherbeschallung, regelrechter Belagerung von Gehöften sowie erzwungenen
Diskussionen in den Wohnungen der Bauernfamilien bis zu administrativen Sollerhöhungen
und Verhaftungen, von Zugeständnissen und Versprechungen, bis zu Nötigungen und Erpres-
sungen.“149
144 Schröder, Klaus, SED-Staat. Partei, Staat, Gesellschaft, München 1998, S. 109; vgl. Kotsch, Detlef, Die Be-zirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 – 1990), in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 749. 145 Kotsch, Detlef, Das Land Brandenburg zwischen Auflösung und Wiederbegründung. Politik, Wirtschaft und soziale Verhältnisse in den Bezirken Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 bis 1990), Berlin 2001, S. 279. 146 Maschinen-Traktoren-Stationen (ehemalige MAS). 147 Kotsch, Detlef, Das Land Brandenburg zwischen Auflösung und Wiederbegründung. Politik, Wirtschaft und soziale Verhältnisse in den Bezirken Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 bis 1990), Berlin 2001, S. 283 f. 148 Panzig, Christel, Kollektivierung der DDR – Landwirtschaft, in: Bender, Gerd / Ulrich, Falk (Hrsg.), Recht im Sozialismus, Bd. 1 Enteignung, Frankfurt a. M. 1999, S. 159. 149 Ebenda, S. 171.
47
Die Wirksamkeit dieser Kampagne veranschaulicht folgende Tabelle, die den Anstieg der
LPG-Flächen in den Jahren 1952 – 1961 zeigt (DDR gesamt):150
Jahr 1000 ha in % der Gesamtfläche
1952 218 3,3
1953 754 11,6
1954 931 14,3
1955 1.279 19,7
1956 1.500 23,2
1957 1.632 25,2
1958 2.368 37,0
1959 2.897 45,1
1960 5.421 84,2
1961 5.430 84,5
Am 03. Juni 1959 hatte die Volkskammer der DDR das „Gesetz über die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften“ beschlossen. In diesem Zusammenhang erließ der Ministerrat
der DDR Musterstatuten für die LPGs der Typen I bis III. Gemäß § 2 (1) des LPG-Gesetzes
hatten die Musterstatuten den Charakter allgemein verbindlicher Rechtsnormen. Jede neu zu
gründende LPG hatte sich an diese zu halten. Gleichzeitig mit der massiven Kampagne wurde
somit die LPG rechtlich umfassend normiert.
In Brandenburg stellte sich die Lage im Jahr 1960 wie folgt dar:151
Bezirk Anzahl gesamte landwirt-schaftliche Nutzflä-che in ha
Durchschnittliche Größe in ha
Typ I+II Typ III Typ I+II Typ III Typ I+II Typ III
Cottbus 977 245 213.931 98.259 219,0 401,1
Frankfurt (Oder) 483 341 83.400 215.773 172,7 632,8
Potsdam 966 596 148.979 392.194 154,2 658,0
150 Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, 1969, zitiert nach: Werkentin, Falco, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S. 405. 151 Kotsch, Detlef, Das Land Brandenburg zwischen Auflösung und Wiederbegründung. Politik, Wirtschaft und soziale Verhältnisse in den Bezirken Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 bis 1990), Berlin 2001, S. 284.
48
Zusammen 2.426 1.182 446.310 706.226 545,9 564,0
DDR gesamt 12.976 6.337 2.023.650 3.384.414 156,0 534,1
Im Bezirk Potsdam waren nunmehr nur noch 11.965 Hektar in den Händen von privaten
Betreibern im Haupterwerb von über 1 Hektar Größe. Dies entsprach 1,9% der landwirt-
schaftlichen Nutzfläche.152
Nur der Obstanbau konnte sich in nennenswertem Umfang der Umstellung zu Produktionsge-
nossenschaften entziehen, da hier auch Kleinstbetriebe wirtschaftlich produzieren konnten.
5. Die rechtliche Lage in der LPG
Die Rechtsstellung des LPG-Bauern war im Vergleich zu seinem vorherigen Status als Be-
triebsinhaber grundlegend verschieden. Dies, obwohl die gemeinsame Bewirtschaftung zu
Beginn faktisch oft nur auf dem Papier bestand. Mit unterschiedlicher Ausprägung je nach
Typ der LPG erfolgte ein grundlegender Paradigmenwechsel weg von dem Fokus auf die
landwirtschaftliche Nutzfläche und hin zum Faktor Arbeitsleistung des LPG-Bauern.
Die Gewichtung der beiden Faktoren gestaltete sich bei den verschiedenen Genossenschafts-
typen wie folgt:153
Anteil am Wirtschafts-
Ergebnis aus Ackerland
Anteil am Wirtschafts-
Ergebnis aus genossen-
schaftlicher Arbeit
LPG-Typ I bis 40 % mindestens 60 %
LPG-Typ II bis 30 % mindestens 70 %
LPG-Typ III bis 20 % mindestens 80 %
Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den Statuten lassen sich folgendermaßen zusammen-
fassen:154
152 Ebenda. 153 Kropp, Hans-Thomas, Die rechtliche Stellung des Genossenschaftsbauern im Osten Deutschlands von den Anfängen der Kollektivierung bis zur Umgestaltung der Landwirtschaft im Rahmen der Wiedervereinigung, Potsdam 2001, S. 28. 154 Puls, Günther, Die Rechtsbeziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern (Mitgliedschaft), in: Hähnert, Richard/Richter Helmut/Rohde, Günther, LPG-Recht, Berlin 1976, S. 191.
49
- das Recht, in der LPG zu arbeiten und entsprechend dem Leistungsprinzip vergütet zu
werden
- das Recht, an der Leitung der LPG und der eigenverantwortlichen Gestaltung der ge-
nossenschaftlichen Arbeits- und Lebensbedingungen teilzunehmen,
- das Recht, sich weiterzubilden und bei der Erhöhung der Qualifikation bzw. dem Er-
lernen eines Berufes unterstützt zu werden,
- das Recht, im Rahmen der Festlegungen des Statuts eine individuelle Viehhaltung
(Typ I) oder eine persönliche Hauswirtschaft zu führen (insbesondere im Typ III),
- das Recht, bei Krankheit und im Alter betreut und unterstützt zu werden,
- die Pflicht, die Regelungen des Statuts zu befolgen und die gefassten Beschlüsse zu
verwirklichen,
- die Pflicht, entsprechend den Bestimmungen des Statuts Bodenflächen, Vieh und Ma-
schinen, Geräte und Gebäude zur genossenschaftlichen Nutzung zu übergeben,
- die Pflicht, an der genossenschaftlichen Leitung teilzunehmen und das genossen-
schaftliche Eigentum zu schützen,
- die Pflicht, in der LPG und ihren kooperativen Einrichtungen entsprechend den Erfor-
dernissen und Möglichkeiten zu arbeiten und insbesondere die Arbeitsdisziplin einzu-
halten,
- die Pflicht, sich ständig zu qualifizieren,
- die Pflicht, die individuelle Viehhaltung bzw. individuelle Hauswirtschaft in Überein-
stimmung mit dem Statut zu führen.
Die grundlegenden Rechte und Pflichten stehen sich quasi spiegelbildlich gegenüber. Das
heißt, ein Recht aus der Mitgliedschaft konnte nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn die korrespondierende Pflicht ebenfalls erfüllt war. Die aus der Mitgliedschaft erlangten
Rechte waren folglich keine durchsetzbaren subjektiven Rechte, deren Fehlen für die DDR
ohnehin charakteristisch war.155
Die ohnehin nur als Übergangslösung eingeführte LPG des Typ I wurde Ende der 60er Jahre
nach und nach zu LPG des Typ III umgestellt. Im Politbüro formulierte man die Aufgabe fol-
gendermaßen:
155 Vgl. Schröder, Rainer, Rechtsgeschichte, Münster 2011, S. 215 f.
50
„Die Entwicklung innerhalb der Klassen der Genossenschaftsbauern vollzieht sich gegenwär-
tig sehr differenziert. Es muß die politische und ökonomische Einflußnahme verstärkt werden,
um vor allem die Frage der LPG Typ I bis 1975 einer Lösung zuzuführen. Sonst wird die
Entwicklung der Produktivkräfte in diesen LPG’en und die Entwicklung dieses Teils der Klas-
se der Genossenschaftsbauern gehemmt.“156
Als Begründung wurde oftmals der geringere Bildungsstand der Mitglieder in der LPG Typ I
angeführt, welcher sich statistisch auch belegen ließ:157
Ausbildungsstand der ständig Berufstätigen in der Landwirtschaft 1970
Berufstätige Hochschulabschluss Fachschulabschluss Facharbeiter Landwirtschaft DDR insge-samt
886.624 7.438 28.313 427.923
davon volksei-gen
87.120 2.151 5.138 47.318
LPG Typ I und II
129.376 208 2317 52.420
LPG Typ III 615.972 4.636 18.976 300.275
Die Mitglieder der betroffenen LPGs wurden mit Mitteln der Propaganda, Bevorzugung der
LPG Typ III bei der Bereitstellung von Produktionsmitteln und willkürlicher Einmischung
örtlicher Behörden zur Umstellung getrieben.
VIII. Enteignungen im Namen der Landesverteidigung
Im Rahmen von zwei Aktionen, namentlich der „Aktion Grenze“158 im Jahr 1952 und der
„Aktion Festigung“ wurden aufgrund fragwürdiger Gründe und teilweise im Wortlaut der
Sprache des Dritten Reiches Menschen aus den betroffenen Gebieten an der Westgrenze und
im Umland von Westberlin zwangsumgesiedelt. Rainer Potratz und Inge Bennewitz haben
beide Vorgänge in ihrem Werk „Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze“ detail-
liert dokumentiert. Es wird daher hauptsächlich auf ihre Ergebnisse Bezug genommen.
156 Zitiert nach: Kropp, Hans-Thomas, Die rechtliche Stellung des Genossenschaftsbauern im Osten Deutsch-lands von den Anfängen der Kollektivierung bis zur Umgestaltung der Landwirtschaft im Rahmen der Wieder-vereinigung, Potsdam 2001, S. 69. 157 Ebenda, S. 69 f. 158 Behördenintern wurde mehrmals der Name „Aktion Ungeziefer“ verwendet. Siehe hierzu: Potratz, Rainer / Bennewitz, Inge, Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze. Analysen und Dokumente, Berlin 1994.
51
1. Die „Aktion Grenze“
Die „Aktion Grenze“ galt den Gebieten an der Demarkationslinie zur Bundesrepublik
Deutschland, so dass das Land Brandenburg nur in einem relativ kleinen Gebiet im Kreis
Westprignitz betroffen war.
Am 26. Mai 1952 trat die „Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands“
in Kraft. In ihrer Begründung verweist das Innenministerium auf notwendige Maßnahmen
zum Schutz der DDR. So heißt es: „Das Fehlen eines entsprechenden Schutzes der Demarka-
tionslinie seitens der Deutschen Demokratischen Republik wird von den Westmächten dazu
ausgenutzt, um in immer größerem Umfange Spione, Diversanten, Terroristen und Schmugg-
ler über die Demarkationslinie der Deutschen Demokratischen Republik zu schleusen.“ Das
Ministerium für Staatsicherheit wurde daher angewiesen, Maßnahmen zu treffen. Von Aus-
weisung war in der Verordnung nicht die Rede.159
Am gleichen Tag erging aufgrund der oben genannten Verordnung der Befehl 38/52 des In-
nenministeriums, in welchem die Maßnahmen detailliert ausgeführt wurden. So waren gemäß
Nr. 1 der Verordnung folgende Personen aus der Sperrzone auszuweisen:
„a) Ausländer und Staatenlose,
b) Personen, die nicht polizeilich gemeldet sind,
c) Personen, die kriminelle Handlungen begangen haben und bei denen zu vermuten ist, dass
sie erneut straffällig werden,
d) Personen, die wegen ihrer Stellung in oder zu der Gesellschaft eine Gefährdung der antifa-
schistisch - demokratischen Ordnung darstellen.“160
In Nr. 2 der Verordnung waren zudem folgende Personenkreise normiert:
„a) Wegen Diebstahl, Raub, Mord, und wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
vorbestrafte Personen, die nach Verbüßung der Strafe kein Arbeitseinkommen besitzen und
seit mehr als drei Monaten keiner gesellschaftlich nützlichen Arbeit nachgehen,
b) Personen ohne festen Arbeitsplatz, die nicht vom Arbeitseinkommen leben,
c) Personen, die ihren Lebensunterhalt durch Prostitution sichern.“161
159 Fieberg, Gerhard/Reichenbach, Harald, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Ergänzungsband, 3.4a, Köln 1992. 160 Ebenda 3.4a.1.
52
Dieser Tatbestand ist durch seinen Aufbau recht eigentümlich und soll daher näher betrachtet
werden. Er beginnt mit Verbrechen und Vergehen aus dem StGB, umfasst dann Ordnungs-
widrigkeiten, um in b) das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit aus a) noch einmal als
eigenen Ausweisungstatbestand zu nennen. Eine solche Abstufung beginnend mit schweren
Delikten und anschließender, extremer Ausweitung ist offensichtlich so eingeführt worden,
um den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei den Ausgewiesenen weitgehend um Ver-
brecher. Damit sollte die willkürliche Ausweisung als missliebig betrachteter Bewohner des
Grenzgebiets kaschiert werden. In der Realität erfolgte die Festlegung aufgrund von Denunzi-
ationen und den Ergebnissen jahrelanger Beobachtung der Bevölkerung durch die Sicher-
heitsorgane.162
In der Westprignitz wurden von insgesamt 6.372 Grenzbewohnern 157 Personen umgesiedelt.
Diese wurden auf die Kreise Ruppin, Oberbarnim, Prenzlau und Templin verteilt. Zwei Fami-
lien flüchteten vor der Umsiedlung in die Bundesrepublik.163
2. Die Berliner Mauer
Der Bau der Berliner Mauer brachte für die Bevölkerung des Bezirks Potsdam tiefgreifende
Veränderungen mit sich. Es wurde ein 2-km breiter Grenzstreifen eingerichtet, in dem es auch
zu Zwangsumsiedlungen kam. Zu den betroffenen Gebieten zählten auch dicht besiedelte Orte
wie z.B. Potsdam und Kleinmachnow. Viele Bewohner wurden aus ihren Wohnungen und
Häusern ausgewiesen und mussten „politisch zuverlässigeren Bewohnern“ weichen.164 Bis
zum 26.9.1961 sind im Bezirk Potsdam 39 Aufenthaltsbeschränkungen belegt, die Familien
wurden mit umgesiedelt.165
IX. Informelle Enteignungen in Gewerbe und Handwerk
Für die SED und die sie schützende Besatzungsmacht war die Überwindung einer privatwirt-
schaftlich organisierten Gesellschaftsordnung der zentrale Inhalt der politisch-ideologischen
161 Ebenda. 162 Potratz, Rainer / Bennewitz, Inge, Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze. Analysen und Doku-mente, Berlin 1994, S. 37. 163 Ebenda, S. 64. 164 Kotsch, Detlef, Das Land Brandenburg zwischen Auflösung und Wiederbegründung. Politik, Wirtschaft und soziale Verhältnisse in den Bezirken Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 bis 1990), Berlin 2001, S. 579. 165 Potratz, Rainer / Bennewitz, Inge, Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze. Analysen und Doku-mente, Berlin 1994, S. 171.
53
Programmatik. Auf der 2. Parteikonferenz der SED im Juli 1952 wurde dieses Ziel mit der
Erklärung „Aufbau der Grundlagen des Sozialismus mit dem Staat als Hauptinstrument“ of-
fen verkündet.
1. Die „Aktion Rose“ 166
Die im Frühjahr 1953 stattgefundene „Aktion Rose“ war ein konzertiertes Vorgehen gegen
den Mittelstand im Gastgewerbe. Sie spielte sich zwar in Mecklenburg ab, stellt jedoch ein
anschauliches Beispiel dar, um das Vorgehen gegen den Mittelstand, „dessen vorrangiges
Verbrechen seine bloße Existenz war“167, in der DDR aufzuzeigen.
Vorangegangen war ihr eine Hausmitteilung des Feriendienstes des Freien Deutschen Ge-
werkschaftsbundes (FDGB), in der Unzulänglichkeiten bei Verpflegung, Versorgung und
Betreuung der werktätigen Urlauber moniert wurden. Die Ursache sah man in den privaten
Hotel- und Pensionsbetreibern und die Lösung darin, dass man diesen die Verfügungsgewalt
über ihre Betriebe entziehen sollte. Auch hier war sich die Führung einig, die Methode der
Kriminalisierung der Betriebsinhaber zu verwenden.
Ab dem 10. Februar 1953 begann man, 711 ausgewählte Betriebe zu untersuchen. Der Einsatz
wurde von 400 Volkspolizisten durchgeführt und dauerte bis zum 11. März 1953.
Gesucht wurde folgendes ‚Belastungsmaterial’:
- Westverbindungen,
- Beweise gegnerischer Einstellung,
- faschistische Tätigkeit vor 1945,
- illegale Konten,
- Kontoauszüge Westberliner oder westdeutscher Bankinstitute,
- Beweise von illegalen Einnahmen, Einkäufen und Verkäufen,
- Vorräte an Nahrungsmitteln westdeutscher oder Westberliner Herkunft.168
Für die Durchführung der avisierten Prozesse wurde eigens ein Sondergericht in Bützow ge-
bildet und mit ausreichend „genügend gefestigten“ Richtern und Staatsanwälten besetzt. Da
166 Die folgenden Ausführungen beruhen zum großen Teil auf dem Werk von: Werkentin, Falco, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995. 167 Ebenda, S. 64. 168 Ebenda, S. 62 f.
54
ohnehin feststand, dass es zu einer ganzen Reihe von Enteignungen kommen würde, wurde
auch eine ausreichende Anzahl von zukünftigen Treuhändern bereitgestellt.
Im Laufe der Aktion durchsuchte die Volkspolizei 711 Betriebe und beschlagnahmte davon
621 im Gesamtwert von etwa 30 Millionen Mark. Die Betroffenen Betriebsinhaber wurden
nun aufgrund der §§ 1 und 2 der Wirtschaftsstrafverordnung angeklagt. 400 von ihnen wurden
schließlich zu Gefängnis- und Zuchthausstrafen von einem bis zu zehn Jahren verurteilt. Die
Vorwürfe umfassten folgendes:
- Verkauf von Kaffee und Zigaretten aus Westberlin,
- Hortung von Lebensmitteln,
- Abhören des RIAS,
- fehlerhafte Angaben über Lebensmittelbestände.
Besonders plakativ und erschütternd ist ein von Werkentin zitiertes Beispiel. Im vorliegenden
Fall hatte ein Ehepaar gelegentlich kleine Mengen Ziegenmilch aus privater Haltung an ihre
Nachbarn verkauft. Im Bericht der Volkspolizei wurde der Fall folgendermaßen beurteilt:
„Jede Möglichkeit für sich ausnutzend für sich Gewinne herauszuschlagen, lebt das Ehepaar
Sch. in einer Republik, deren Bewohner bestrebt sind den Sozialismus herzustellen. Die Be-
strebungen dieses Gaunerpaares gehen aber in eine ganz andere Richtung. Ihre Vorbilder
sind die Börsenschieber der Wallstreet in den United States of America.“169
Die „Aktion Rose“ erscheint nur aufgrund ihrer räumlichen Konzentration und ihrer relativ
kurzen Ablaufzeit herausgehoben. Ähnliche Aktionen fanden auch in den anderen Branchen
überall in der DDR statt.
2. Verlauf in Brandenburg
Aufgrund der in den brandenburgischen Bezirken vorherrschenden, kleinteiligen Betriebs-
struktur in Gewerbe und Industrie, gab es im Jahr 1953 noch relativ viele Privatbetriebe. Auf-
geschlüsselt auf die Branchen stellte sich die Ausgangslage wie folgt dar:170
169 Ebenda, S. 63. 170 Bayerl, Günther / Neitmann, Klaus (Hrsg.) Brandenburgs Mittelstand. Auf dem langen Weg von der Industri-alisierung zur Marktwirtschaft des 21. Jahrhunderts, Münster 2008, S. 241.
55
Einzelhandel Großhandel Gaststätten Industrie Verkehr
Potsdam 53,3 % 2,2 % 21,0 % 4,7 % 18,7 %
Frankfurt 50,3 % 1,6 % 23,8 % 3,7 % 20,6 %
Cottbus 44,9 % 2,2 % 19,5 % 5,8 % 13,6 %
Vordringliches Ziel war es daher, den Anteil privat bewirtschafteter Betriebe im Einzelhandel
zu senken. Der Anteil des privaten Handelsumsatzes unterschied sich je nach Handelsgut
deutlich. Die Spanne reichte von 80 % im Kohlehandel, 70 % im Brotverkauf, 50 % bei Ge-
nussmitteln, bis hin zu Handelsgütern, die vom privaten Handel ausgenommen waren wie
etwa Kaffee und Käse.171 Das Vorgehen erfolgte hier nicht schlagartig, da die ohnehin schon
mangelhafte Versorgung der Bevölkerung nicht gefährdet werden sollte. Insbesondere nach
den Aufständen des 17. Juni 1953 galt es aus Sicht der staatlichen Führung, weitere Instabili-
tät zu vermeiden. Der überwiegend staatliche Großhandel kontingentierte die knappen Waren,
wobei die staatlichen Handelsorganisationen (HO) und die Konsumgenossenschaften (KG)
deutlich bevorzugt wurden.172
Auch im Bereich Gewerbe und Handwerk hatten die Ereignisse um den 17. Juni 1953 einen,
wenn auch vorübergehenden, Kurswechsel provoziert. Die für die „Aktion Rose“ charakteris-
tischen Zwangsmaßnahmen wurden zunächst deutlich zurückgefahren. Dies stellte allerdings,
wie auch im Bereich Landwirtschaft, ein kurzes Intermezzo dar. Ende der 50er Jahre folgten
wiederum massive Anstrengungen, durch Enteignung den privatwirtschaftlichen Sektor zu-
mindest in großen Teilen zu beseitigen. Auch hier wurde die Enteignung nicht aufgrund eines
hierfür geschaffenen Gesetzes vorgenommen. Man bediente sich wiederum der Wechselwir-
kungen zwischen ökonomischem Druck und Strafrecht.173 Flankiert wurde dies auch hier
mit ökonomischem Druck aus administrativen Maßnahmen. So wurde in der Verordnung über
die private Gewerbetätigkeit vom 28. Juni 1956 festgelegt, dass eine Gewerbeerlaubnis nur
dann erteilt werden sollte, sofern „ein volkswirtschaftliches Bedürfnis“ bestand. Über diese
Klausel sowie weitere spezielle Voraussetzungen konnten Ablehnungen begründet und die
private Gewerbetätigkeit und der Umfang des Handwerks in privater Hand schrittweise redu-
ziert werden.174
171 Kotsch, Detlef, Die Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 – 1990), in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 736. 172 Ebenda. 173 vgl. Werkentin, Falco, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995, S. 67. 174 Hoffmann, Heinz, Die Betriebe mit staatlicher Beteiligung im planwirtschaftlichen System der DDR 1956 – 1972, Stuttgart 1999, S. 47 f.
56
Diese Umgestaltung der Wirtschaft hatte in Brandenburg besondere Beweggründe, welche
ihre Ursache in der traditionell kleinteiligen Wirtschaft hatten. Kleine und mittlere Betriebe
galten nunmehr nicht als modern.175 An deren Stelle wollte man auch in den brandenburgi-
schen Bezirken moderne Industriestandorte vorweisen können.176 Im Jahr 1956 wurde damit
begonnen, sogenannte Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB) gesetzlich zu normieren.177
Auch in den brandenburgischen Bezirken bildeten sich nunmehr die ersten BSB, so etwa die
Möbelfabrik Georg Schumann in Doberlug-Kirchhain (Kreis Finsterwalde) und die Maschi-
nenbaufabrik Gebr. Kreisel in Krauschwitz.178 Mit der „Verordnung über die Bildung halb-
staatlicher Betriebe“ vom 26.03.1959 wurde die Bildung dieser Betriebe umfassend geregelt.
Für das Handwerk wurde die „Verordnung über die Produktionsgenossenschaften des Hand-
werks (PGH)“ vom 18. August 1955 erlassen. Eine Kampagne im Stil der „Aktion Rose“ fand
aufgrund der Erfahrungen mit dem 17. Juni 1953 hierbei jedoch nicht statt. Insbesondere der
staatlich verursachte grassierende Kapitalmangel führte zu einer erhöhten Bereitschaft zur
Umwandlung.
Für den Bezirk Cottbus finden sich Zahlen bezüglich der Umstrukturierung. Im Jahr 1964
betrug der durchschnittliche staatliche Kapitalanteil in den 240 BSB 49,2 Prozent. Diesen
Betrieben standen 119 rein private Industrie- und Baubetriebe gegenüber.179 Gleichzeitig stieg
auch der Anteil der staatlichen Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen immer weiter an,
beginnend mit 5 % bis 10 % bis auf durchschnittlich über 60 % im Jahr 1970.180
3. Die „Aktion `72“
Die auch als „Knockout für den Mittelstand“181 bezeichnete „Aktion `72“ regelte den Über-
gang der Betriebe mit staatlicher Beteiligung, privater Industrie- und Baubetriebe und indus-
175 Gesetzesblatt der DDR, I, 1959, S. 253. 176 Kotsch, Detlef, Die Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 – 1990), in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 743 f. 177 Zuerst findet sich die Bezeichnung in einer steuerrechtlichen Anordnung des Ministeriums für Finanzen und Inneres, vgl. hierzu: Hoffmann, Heinz, Die Betriebe mit staatlicher Beteiligung im planwirtschaftlichen System der DDR 1956 – 1972, Stuttgart 1999, S. 54 f. 178 Kotsch, Detlef, Das Land Brandenburg zwischen Auflösung und Wiederbegründung. Politik, Wirtschaft und soziale Verhältnisse in den Bezirken Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 bis 1990), Berlin 2001, S. 346. 179 Kotsch, Detlef, Die Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 – 1990), in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 764. 180 Kotsch, Detlef, Das Land Brandenburg zwischen Auflösung und Wiederbegründung. Politik, Wirtschaft und soziale Verhältnisse in den Bezirken Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 bis 1990), Berlin 2001, S. 348. 181 Vgl. Kaiser, Monika, 1972 - Knockout für den Mittelstand. Zum Wirken von SED, CDU, LDPD und NDP für die Verstaatlichung der Klein- und Mittelbetriebe, Berlin 1990.
57
triell produzierende Produktionsgenossenschaften des Handwerks in Volkseigentum. Dabei
war es gleichgültig, ob die jeweiligen Eigentümer ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb
der DDR hatten.182
Die staatliche Führung verteidigte ihr Vorgehen mit den unverhältnismäßig hohen Vorteilen
für die BSB und der PGH. Erich Honecker formulierte dies so:
„Jedenfalls ist es unserer Meinung nach nicht einzusehen und verträgt sich auch nicht mit der
sozialistischen Moral und Ethik, dass sich Leute an unserem wirtschaftlichen Aufschwung, an
den Ergebnissen der fleißigen Arbeit der Werktätigen unter dem Firmenschild eines Betriebes
mit staatlicher Beteiligung persönlich über alle Maßen bereichern. Inzwischen sind doch die
Dinge soweit gediehen, dass der Charakter einer Reihe dieser Betriebe, aber auch einer gro-
ßen Anzahl der Produktionsgenossenschaften des Handwerks entstellt wurde. Diese Einrich-
tungen wurden, wenn ich mich recht entsinne, um Besitzer kleiner Privatbetriebe bzw. von
Handwerksbetrieben auf den Weg der sozialistischen Umgestaltung zu führen. [...] [D]ie ka-
pitalistischen Betriebe, welche sich halbstaatlich nennen, müssen wir liquidieren.“183
Dies sollte allerdings nicht im Rahmen einer formalen Enteignung geschehen. Auch die frü-
her praktizierte Taktik der Kriminalisierung sollte hier nicht angewendet werden. Die Um-
wandlung sollte im Rahmen von Kaufverträgen mit staatlich festgesetzten Preisen vollzogen
werden. Um die hierfür nötige Zustimmung der Betriebsinhaber zu erlangen, sollte eine Mi-
schung aus Druck und Zugeständnissen praktiziert werden.184 Für den Fall, dass sich Betriebs-
inhaber dennoch weigern sollten, waren jedoch Regelungen getroffen worden. So wurden
durch Beschluss des Ministerrates 16. Februar 1972 gesetzliche Bestimmungen, insbesondere
des Handelsgesetzbuchs, unanwendbar, um bei den BSB eine Umgewichtung der Entschei-
dungsgewalt zugunsten des staatlichen Gesellschafters zu erwirken.185 Zur Umsetzung wurde
eine zentrale Arbeitsgruppe des Ministerrates eingesetzt, die unter der Leitung von Minister
Erhard Krack ebenfalls hierfür eingesetzte Bezirksarbeitsgruppen anleiten sollte.
182 Steinwachs, Herrmann / Lehrmann, Friedrich (Bearb.), Die Aktion ’72 zur Verstaatlichung von Betrieben in der ehemaligen DDR, Berlin 1992, S. VI. 183 Ebenda S. 13 f. 184 Kotsch, Detlef, Die Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 – 1990), in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 775. 185 Vgl. hierzu: Steinwachs, Herrmann / Lehrmann, Friedrich (Bearb.), Die Aktion ’72 zur Verstaatlichung von Betrieben in der ehemaligen DDR, Berlin 1992, S. VI.
58
Den Umfang der „Aktion ’72“ verdeutlichen folgende Tabellen: 186
Anzahl der Betriebe Bezirk
gesamt BSB PGH
Private Ind. u. Baubetriebe
Warenproduktion bzw. Leistungen (Plan 1972) in Mio. Mark
Cottbus 412 216 106 90 860,8 Frankfurt 154 73 51 30 306,7 Potsdam 343 208 37 98 829,2
DDR (gesamt) 8.313 6.636 1.677 2757 26.626
Für die PGH galt folgendes:
Bezirk PGH
1.1.72
Beschäftigte
(inkl. Mgl.)
umgewandelte
PGH
Beschäftigte
(inkl. Mgl.)
Warenproduktion
in Mio. Mark
Cottbus 228 13.922 106 6.681 287,1
Frankfurt 166 8.537 51 3.455 144,1
Potsdam 275 14.658 37 3.798 173,6
Aufgrund der immer noch kleinteiligen Struktur in Handwerk und Industrie stellten die Bran-
denburgischen Bezirke keine Schwerpunktregion der „Aktion ’72“ dar. Dies ist mitursächlich
dafür, dass die Aktion innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden konnte. Geschickte
Agitation, partielle Zugeständnisse, Entschädigungen und fehlende Einspruchsmöglichkeiten
taten ihr übriges. In fast allen Fällen konnte die Arbeitsgruppe eine zumindest formale Zu-
stimmung zur Umwandlung erwirken.187 Nach dieser Aktion war der Mittelstand in den bran-
denburgischen Bezirken praktisch nicht mehr existent.
Die durchschnittliche Entschädigungssumme betrug in Brandenburg etwa 9.000 Mark.188 Die-
se Entschädigung wurde nicht sofort ausgezahlt, sondern auf Sperrkonten überwiesen, die
Entschädigung wurde dann in differenzierten Jahresraten ausbezahlt. 189
186 Steinwachs, Herrmann / Lehrmann, Friedrich (Bearb.), Die Aktion ’72 zur Verstaatlichung von Betrieben in der ehemaligen DDR, Berlin 1992, S. 96 f. 187 Kotsch, Detlef, Die Bezirke Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 – 1990), in: Materna, Ingo / Ribbe, Wolfgang, Brandenburgische Geschichte, Berlin 1995, S. 775. 188 Kotsch, Detlef, Das Land Brandenburg zwischen Auflösung und Wiederbegründung. Politik, Wirtschaft und soziale Verhältnisse in den Bezirken Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus in der DDR (1952 bis 1990), Berlin 2001, S. 349. 189 Steinwachs, Herrmann / Lehrmann, Friedrich (Bearb.), Die Aktion ’72 zur Verstaatlichung von Betrieben in der ehemaligen DDR, Berlin 1992, S. VIII.
59
Für die PGH, die nicht verstaatlicht wurden, hatten sich die Existenzbedingungen noch weiter
verschlechtert. Sie hatten bis zum Jahr 1973 ihre Mitarbeit in den Erzeugnisgruppen der VEB
einzustellen, zudem mussten sie ihre Arbeiter entlassen. Die sich im Laufe der Jahre immer
weiter verschlechternde Situation veranlasste den Ministerrat im Jahr 1976 Maßnahmen zu
ergreifen um das Betriebssterben einzudämmen.
X. Zwischenergebnis
Mit diesen Maßnahmen sind die wesentlichen Veränderungen in der Eigentums- und Vermö-
gensordnung der DDR beschrieben. Es gab daneben noch eine Vielzahl von kleineren Maß-
nahmen, die in ihrer Bedeutung nicht an die hier beschriebenen heranreichten; auch wenn sie
im Einzelfall ‚Unrecht’ darstellten.
Die wirtschaftlichen Konsequenzen lagen auf der Hand:
- Es gab kein messbares „Mittelstands-Eigentum“ mehr, das Mehrwert und Wohlstand für die
Volkswirtschaft schaffen konnte.
- In den darauffolgenden 20 Jahren lebte die DDR von der Substanz und wurde – trotz vieler
redlicher und tüchtiger Arbeitnehmer – heruntergewirtschaftet.
- Rechtlich hatte man sich – das ist ein Treppenwitz der Geschichte – feudalen Eigentums-
strukturen wieder angenähert. Nur waren nicht die ‚Feudalherren’ die Obereigentümer des
Bodens und Vermögens, sondern im weitesten Sinne der Staat, der in den Händen der Partei
und einer kleinen Gruppe von Personen lag.
Nachdem die Bürger der DDR die Wiedervereinigung erzwangen, stand die neue Bundesre-
publik vor einer Herkulesaufgabe: Sie musste – in Übereinstimmung mit den Wünschen der
DDR-Bürger – die Folgen einer Diktatur, die geradezu eine Eigentumsobsession hatte, ‚rück-
gängig’ machen. Die Grundlage der Wirtschaft musste vom Kopf auf die Füße gestellt wer-
den. Das läuft nicht, wie im folgenden zweiten Teil gezeigt wird und jedem politisch denken-
den Menschen aus der Beobachtung klar ist, ohne Friktionen und ohne Schaffung neuer Un-
gleichgewichtslagen ab.
Kann man ‚Geschichte’ zurückdrehen?
60
Teil B - Restitutionen und Entschädigungen nach 1989
I. Die Abwicklung190 nach 1990
Nach der DDR und der Wiedervereinigung folgte die juristische Aufarbeitung dem in der Ein-
leitung dargestellten Schema. Freilich hatten die DDR des Jahres 1990 und die Bundesrepu-
blik ‚aus der Geschichte gelernt’.
In diesem Gutachten geht es ‚nur’ um die Eigentumsbeeinträchtigungen, nicht einmal um
die/alle Vermögensbeeinträchtigungen, die oft notwendige Folge von persönlichen Beein-
trächtigungen sind. Eine erhebliche Zahl von Gesetzen wurde erlassen, um diese Beein-
trächtigungen, die ungerechtfertigten Strafen, die Verwaltungsungerechtigkeiten aufzuheben
und einschließlich der Vermögenseinbußen zu kompensieren; natürlich gelingt das nie per-
fekt.
In der DDR reagierte man 1990 unter anderem, um nur zwei Beispiele von vielen zu nennen,
wie folgt:
- Runder Tisch
- Auflösung der Stasi
In der neuen Bundesrepublik sehen wir im Anschluss daran folgende Aktivitäten (eine Aus-
wahl):
- Neue Behörde: Bundesbeauftragte für die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdiens-
tes der DDR für die Verwahrung und Einsichtnahme sowie wissenschaftliche Erforschung des
Geheimdienstes. Hauptziel war die Überprüfung von Personen des öffentlichen Dienstes.191
- Strafverfahren (nur Beispiele):192
- Regierungskriminalität
190 Der Begriff folgt dem Titel der Studie von Markovits, Inga, Die Abwicklung. Ein Tagebuch zum Ende der DDR-Justiz, München 1993. 191 von Roenne, Hans Hubertus, "Politisch untragbar...?" Die Überprüfungen von Richtern und Staatsanwälten im Zuge der Vereinigung Deutschlands, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 7, Berlin 1997; Catenhusen, Hanns-Christian, Die Stasi-Überprüfung im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer - Die arbeits- und beamtenrechtlichen Grundlagen und ihre Umsetzung in der Verwaltungspraxis, Berliner Juristische Universitätsschriften, Öffentliches Recht, Band 13, Berlin 1999. 192 Schißau, Roland, Strafverfahren wegen MfS-Unrechts, Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht, Band 22, Berlin 2007; Müller, Jan, System 89 – Die DDR-Wahlfälschungen und ihre strafrechtliche Aufarbei-tung, Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht, Band 11, Berlin 2001; Fahnenschmidt, Willi, DDR-Funktionäre vor Gericht – Die Strafverfahren wegen Amtsmißbrauch und Korruption im letzten Jahr der DDR und nach der Vereinigung, Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht, Band 5, Berlin 2000.
61
- Mauerschützen
- straf- und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung:193
- durch Aufhebung der Unrechtsurteile durch das Gesetz über die Rehabilitierung und
Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Bei-
trittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992194
- Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im
Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches
Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG vom 23.06.1994)195
- Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Ver-
folgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG vom
23.06.1994)196
- Opferentschädigung: Die gerade genannten Gesetze enthalten nicht nur Normen zur Auf-
hebung der staatlichen Unrechtsakte (Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit, Aufhebung der
Entscheidung), sondern auch Regeln zur Entschädigung der Opfer in persönlicher Hinsicht,
z. B. nach § 16 ff. StrRehaG (sozialer Ausgleich, Kapitalentschädigung, Haftopferentschädi-
gung, Unterstützungsleistungen) oder zur Hinterbliebenenversorgung, Beschädigtenversor-
gung nach §§ 3 f. VwRehaG. Aber auch Entschädigungen für Vermögenseinbußen z.B. nach
§ 7 VwRehaG:197
„(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Aufhebung oder Feststel-lung der Rechtsstaatswidrigkeit die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vorgelegen haben müssen.“ Die Vermögensschäden kann man normativ gesehen von den materiellen Personenschäden
sowie den immateriellen Schäden nur schwer trennen.
- Rückgabe bzw. Entschädigung für entzogene Vermögenswerte
193 Werle, Gerhard (Hrsg.), Justice in Transition – Prosecution and Amnesty in Germany and South Africa, Ber-liner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht, Band 29, Berlin 2006. 194 Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664; Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2010 I 1744. 195 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1744) geändert worden ist. Neugefasst durch Bek. v. 1. 7.1997 I 1620; Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2010 I 1744. 196 Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1744) geändert worden ist. 197 Guckes, Ulrike, Opferentschädigung nach zweierlei Maß?, Berliner Juristische Universitätsschriften, Straf-recht, Band 33, Berlin 2008 .
62
Die normativen Grundlagen bilden:
• das vielfach geänderte Vermögensgesetz,198 das die Vermögensentziehungen zwi-
schen 1933 und 1945 nicht mit einbezog.199 Ansonsten das
• Investitionsvorranggesetz,200 das
• Entschädigungsgesetz 201 für die Fälle, in denen die Rückgabe nach Vermögensgesetz
ausgeschlossen ist, sowie das
• Ausgleichsleistungsgesetz für die besatzungsrechtlichen Enteignungen, die nach dem
Einigungsvertrag, den Entscheidungen des BVerfG202 Bestand haben und nicht mehr
zurückgegeben werden.203
• Sachenrechtsbereinigungsgesetz204
• Schuldrechtsanpassungsgesetz205
Der Komplex „Treuhand“ gehört eigentlich in diesen Kontext. Er wird nicht in den Blick ge-nommen, obwohl es die Aufgabe der Anstalt und ihrer Nachfolgeorganisation war, das Volkseigentum (an Unternehmen) zu privatisieren.206 Die Entscheidungen die zur Errichtung der Anstalt führten, ihre Verwaltungs- und Privatisierungspraxis löste rechtlich wie politisch heftige Diskussionen aus. Ein Eingehen auch darauf würde den Rahmen sprengen.207
198 Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I, S.205), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1688) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2009 I 1688. 199 Graf, Hans-Jörg, Rückgabe von Vermögenswerten an Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes im Bei-trittsgebiet, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 12, Berlin 1999. 200 Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I, S. 1996), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I, S.3230) geändert worden ist. Neugefasst durch Bek. v. 4. 8.1997 I 1996; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2006 I 3230. 201 Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1658), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I, S.1466) geändert worden ist, neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1658; zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 14 G v. 12.7.2006 I 1466. 202 BVerfG, Urteil vom 23. April 1991, .1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 sowie Beschluss vom 18. April 1996, 1 BvR 1452/90, 1459/90 u. 2031/94. 203 Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungsho-heitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) neugefasst durch B. v. 13.07.2004 (BGBl. I, S. 1665); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2009 (BGBl. I, S. 1688); Geltung ab 01.12.1994. 204 Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG) Artikel 1 G. v. 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 110 Abs. 3 G. v. 08.12.2010 (BGBl. I, S. 1864); Geltung ab 01.10.1994 FNA: 403-23-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 40 Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze 403 Nebengesetze zum Sachenrecht; Harder, Guido, Das verliehene Nutzungsrecht - Herausbildung und Entwicklung eines Rechtsinstituts des DDR-Bodenrechts, Berli-ner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 10, Berlin 1998. 205 Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2538), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I, S. 1580) geändert worden ist. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.5.2002 (BGBl I, S. 1580). 206 Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990; http://de.wikipedia.org/wiki/Treuhandanstalt. 207 von Unger, Jobst-Friedrich, Staatliche Kontrolle über die Treuhandanstalt, Berliner Juristische Universitäts-schriften, Grundlagen des Rechts, Band 16, Berlin 2002.
63
Im zweiten Teil des Gutachtens sollen die Restitutions- und Entschädigungsgrundlagen dar-
gestellt werden, mit denen einige der im ersten Teil dargestellten Enteignungen wieder gut
gemacht werden sollten. Von zentraler Bedeutung ist hier das Vermögensgesetz. Es wurde
ausdrücklich nicht geschaffen, um alle Enteignungen und Vermögensbeeinträchtigungen zu-
rückzudrehen, die in der DDR stattgefunden haben. Das Vermögensgesetz sollte im Grund-
satz und nach seiner Entstehungsgeschichte vielmehr (nur) das sogenannte „Teilungsun-
recht“208 wieder gut machen und wurde im Laufe der Verhandlungen in seinem Anwendungs-
bereich auf einige Schädigungs-Tatbestände ausgeweitet, von denen auch DDR-Bürger be-
troffen waren. Restitution und Entschädigung bei Enteignungen in der DDR sind also nicht
die Regel, sondern die Ausnahme. Diese Ausnahmen regelt das Vermögensgesetz.
II. Rechtsgrundlagen
Die Aufarbeitung und Behandlung der im ersten Teil des Gutachtens dargestellten „Enteig-
nungen“209 auch von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und anderen nicht
DDR-Bürgern war ein lange Jahre offener Konfliktpunkt zwischen den beiden deutschen
Staaten und gehört zu den „heikelsten Problemen“210, die im Zuge der Wiedervereinigung
gelöst werden mussten. Mit anderen Staaten211 war es der ehemaligen Deutschen Demokrati-
schen Republik (DDR) gelungen, vermögensrechtliche Fragen zu regeln. Mit der Bundesre-
publik Deutschland gelang es vor 1990 nicht, sich darüber zu einigen. Im Grundlagenvertrag
vom 21. Dezember 1972 hatten die Bundesregierung und die Regierung der DDR die Rege-
lung dieser schwierigen Materie zunächst ungeklärt gelassen. Zum Vertrag gibt es nur einen
Protokollvermerk, in dem es schlicht heißt: „Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen
208 Enteignungen, die wegen der Teilung Deutschlands gezielt zur Schädigung durchgeführt wurden (also poli-tisch motiviert waren) und daher vor allem Nicht-DDR-Bürger trafen. Zur genaueren Erläuterung des „Teilung-sunrechts" siehe S. 71ff, insbesondere S. 74. 209 Unter „Enteignungen“ wird im deutschen Recht vereinfacht gesagt die Entziehung oder Belastung des Eigen-tums durch einen gezielten hoheitlichen Akt verstanden. Sie darf nur zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen und auf der Grundlage eines Gesetzes, das auch Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktim-Klausel). Der Einfachheit halber werden alle in Teil A geschilderten Vorgänge insofern undifferenziert unter dem umgangs-sprachlichen Begriff „Enteignungen“ zusammengefasst, mit dem auch entschädigungslose Eigentumsentziehun-gen bezeichnet werden (sowie enteignungsgleiche Eingriffe etc.). 210 Fieberg, Gerhardt / Reichenbach, Harald, „Zum Problem der offenen Vermögensfragen“, NJW 1991, 321. 211 vgl. Globalentschädigungsabkommen in Fieberg, Gerhard / Reichenbach, Harald (Hrsg.), Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band II, 5.2. ff: Republik Finnland: Abkommen vom 3. Oktober 1984 zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen; Königreich Schweden: Abkommen vom 24. Oktober 1986 zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen; Republik Österreich: Vertrag vom 21. August 1987; Königreich Dänemark: Abkommen vom 3. Oktober 1987. In den Abkommen wurden Pauscha-len zur Abgeltung vermögensrechtlicher und finanzieller Ansprüche vereinbart, für deren Verteilung innerhalb der Vertragspartnerstaaten die jeweiligen Regierungen zuständig waren.
64
zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden.“212 Seither
spricht man von den „offenen Vermögensfragen“.
Bereits in der „Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfra-
gen“ vom 15. Juni 1990213 wurde jedoch die Lösung der offenen Vermögensfragen in An-
griff genommen. Ausweislich ihrer Präambel wollten sich die beiden Regierungen dabei von
den Grundsätzen der Rechtssicherheit, Rechtseindeutigkeit und dem Recht auf Eigentum lei-
ten lassen und einen „sozialverträglichen Ausgleich unterschiedlicher Interessen“214 schaffen.
Schließlich galt es, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Restitutionsinteresse der Altei-
gentümer und dem Bestandsinteresse der Neueigentümer.
Dabei konnten und sollten jedoch nicht sämtliche Konsequenzen der in der DDR immer-
hin 40 Jahre währenden Gesellschafts- und Eigentumsordnung revidiert werden, in de-
ren Zuge die unterschiedlichsten Enteignungen stattgefunden hatten, welche DDR-Bürger,
Bundesbürger und Ausländer gleichermaßen getroffen hatten.215
Vielmehr sollten nur diejenigen Enteignungen rückgängig gemacht werden, die gezielt
bestimmte Personen oder Personengruppen diskriminierten.216 Nur das wurde als „resti-
tutionswürdig“ angesehen.
Die deutschen Regierungen hatten sich in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 im
Wesentlichen auf folgende „Eckwerte“ verständigt:
- Es gilt der Grundsatz „Restitution vor Entschädigung“, d.h. enteignete Vermögens-
werte sind den ehemaligen Eigentümern zurückzugeben oder es ist Entschädigung zu
zahlen – Letzteres bei Unmöglichkeit oder Ausschluss einer Restitution wegen redli-
chen Erwerbs oder wahlweise, wenn keine Restitution gewollt ist – (Ziffer 3),
- Treuhandverwaltungen sowie ähnliche Maßnahmen mit Verfügungsbeschränkungen
sind aufzuheben (Ziffer 2),
- Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage
(1945 bis 1949) sind nicht rückgängig zu machen (Ziffer 1 der Erklärung).
212 BGBl. II, S. 426 (1973). 213 BGBl. II, S. 1237 (1990). 214 BGBl. II, S. 1237 (1990). 215 Fieberg, Gerhard / Reichenbach, Harald, VermG, München 1997, Einführung S. XIV f. 216 Ebenda.
65
Die Enteignungen während der Besatzungszeit wurden also von vornherein von der Restituti-
on ausgenommen. Die Bundesregierung erklärte, dies sei von der DDR und der Sowjetunion
während jener Verhandlungen zur Vorbedingung für eine Einigung gemacht worden. Dieser
Punkt sei insofern unverhandelbar gewesen.217 Das Bundesverfassungsgericht erklärte den
Ausschluss später für verfassungsgemäß:
„Der Ausschluß der Restitution in der angegriffenen Regelung wird hinreichend dadurch gerechtfertigt, daß die
Deutsche Demokratische Republik und die Sowjetunion auf der Einführung dieser Regelung bestanden hatten
und die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingung eingehen mußte, um die
Einheit Deutschlands zu erreichen. Die Anhörung von Bundesminister Dr. Kinkel, Ministerpräsident a. D. de
Maiziere und Staatssekretär Dr. Kastrup in der mündlichen Verhandlung hat den Vortrag der Bundesregierung
bestätigt, daß bei den Verhandlungen über den Einigungsvertrag und bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen
ohne deren erfolgreichen Abschluß die Einheit Deutschlands nicht hätte verwirklicht werden können, der Aus-
schluß der Restitution sowohl von der Deutschen Demokratischen Republik als auch von der Sowjetunion zur
Vorbedingung gemacht worden ist. Beide Staaten hatten ihre Gründe für diese Haltung einleuchtend dargelegt.
Der Deutschen Demokratischen Republik war vor allem daran gelegen, den sozialen Frieden in ihrem Gebiet
nicht dadurch zu gefährden, daß die durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse wieder
in Frage gestellt wurden. Der Sowjetunion kam es dagegen, wie insbesondere durch die Angaben von Staatssek-
retär Dr. Kastrup deutlich geworden ist, im ganzen darauf an, daß die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungs-
macht durchgeführten Maßnahmen, die ihren rechts-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen
entsprachen, nicht nachträglich zur Disposition des seinerzeit besiegten Deutschlands gestellt wurden. Die Bun-
desregierung durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, daß die Chance zur Herstellung der Einheit
Deutschlands nicht hätte genutzt werden können, wenn auf diese Bedingung nicht eingegangen worden wäre.
Die Einschätzung dessen, was nach der Verhandlungslage erreichbar war, unterlag dabei der eigenverantwortli-
chen, pflichtgemäßen Beurteilung der Bundesregierung und entzieht sich der verfassungsrechtlichen Nachprü-
fung (…).“
Um die als sehr ungerecht empfundene Situation zu entschärfen, wurde für die Betroffenen
1994 mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz ein Anspruch auf eine soge-
nannte „Ausgleichsleistung“ geschaffen (dazu sogleich).
Ursprünglich war nur die Wiedergutmachung in Fällen des spezifischen „Teilungsun-
rechts“ geplant, in denen die Enteignungen eine politisch motivierte Bestrafung oder andere
Form der Diskriminierung darstellten. Davon waren also im Wesentlichen Flüchtlinge betrof-
217 Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 1991. in: NJW 1991, 1597 (1600/1601). Siehe auch die daran anknüpfende Entscheidung, BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00.
66
fen oder Personen, die Vermögenswerte in der DDR besaßen, ohne dort zu leben.218 Im Laufe
der Verhandlungen wurden diese Fälle des Teilungsunrechts später ergänzt um weitere als
restitutionswürdig erachtete Enteignungen. Aufgenommen wurden Schädi-
gungs-Tatbestände, die nicht (nur) Westbürger diskriminierten. Hierauf können sich (aus-
nahmsweise) auch betroffene DDR-Bürger berufen. Es handelt sich um:
- die sog. „Überschuldungsfälle“ (Ziffer 4),
- Enteignungen durch Unternehmensprivatisierungen auf der Grundlage der Beschlüsse
von 1972219 (Ziffer 6) ,
- Enteignungen durch unlautere Machenschaften (Ziffer 8),
- Enteignungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren (Ziffer 9).
In allen anderen Fällen von Enteignungen, die während der Zeit des Bestehens der DDR und
auf der Grundlage des DDR-Rechts so zahlreich stattgefunden haben, wurde den Betroffenen
weder ein Anspruch auf Restitution gewährt, noch auf Entschädigung (wenn sie nicht nach
DDR-Recht bereits entschädigt worden waren).
Die Gemeinsame Erklärung wurde als Anlage III Bestandteil des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (Art. 41 Abs. 1).220 In Art. 41 Abs. 3 des Einigungsvertrags verpflichtete
sich die Bundesrepublik Deutschland zudem, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die der
Gemeinsamen Erklärung widersprechen. In Art. 41 Abs. 2 des Einigungsvertrags wurden die-
se Eckwerte außerdem um den sogenannten Investitionsvorrang ergänzt: Hierbei geht es um
Fälle, in denen das enteignete Grundstück oder Gebäude für Investitionszwecke benötigt wer-
de. Dann sei eine Rückübertragung ausgeschlossen und nur eine Entschädigung zu gewähren.
Es war zu erwarten, dass Rückabwicklungen und Restitution längere Zeit in Anspruch wür-
den. Wo möglich, wollte man so Investitionshindernisse beseitigen, um den (wirtschaftlichen)
Einigungsprozess zu beschleunigen bzw. erst zu ermöglichen.
218 Fieberg / Reichenbach in Fieberg, Gerhard / Reichenbach, Harald / Messerschmidt, Burkhard / Neuhaus, Heike (Hrsg.), VermG. Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Kommentar, München, Stand Oktober 2010, Einführung, Rn. 35 ff. (im Folgenden zitiert wie folgt (Bsp.) „ Bearbeiter in Fieberg/Reichenbach § 1, Rn. 2.“). 219 Schon die DDR hatte mit der Reprivatisierung von Unternehmen begonnen, deren Verstaatlichung formal freiwillig, tatsächlich jedoch erzwungenermaßen erfolgt war, vgl. §§ 17, 18 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I, Nr. 17, S. 141). Vgl. ausführlicher zur Gründung der LPGen den ersten Teil des Gutachtens, S. 43. 220 Vgl. Art 41 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-schen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990.
67
Die DDR erließ auf die Gemeinsame Erklärung hin zunächst die „Verordnung über die An-
meldung vermögensrechtlicher Ansprüche“ vom 11. Juli 1990 (Anmeldeverordnung). Diese
regelte sowohl den Anwendungsbereich als auch die Form und die Frist der Anmeldungen.
Zudem stoppte sie Grundstücksverkäufe in Bezug auf die betroffenen Grundstücke. Am
23. September 1990 erließ die Volkskammer der DDR anschließend das Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG). Wegen des Beitritts zur Bundesre-
publik am 3. Oktober 1990 wurde es von ihr selbst nicht mehr ausgeführt.
Die Einzelheiten der Restitutionen und Entschädigungen sowie einige zusätzliche Erweite-
rungen (namentlich die Entschädigung NS-Verfolgter) wurden in der Folge peu à peu in ver-
schiedenen Gesetzen geregelt.
Die (hier) wichtigsten sind:
− Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) vom
23. September 1990 (s. o.), das inzwischen zahlreiche (28!) Male geändert/neugefasst
wurde,
− Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfra-
gen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtli-
cher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleis-
tungsgesetz – EALG ) vom 27. September 1994. Dieses Artikelgesetz enthält unter
anderem
• in Art. 1 das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Rege-
lung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG),
• in Art. 2 das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignun-
gen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage,
die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleis-
tungsgesetz – AusglLeistG)
• und in Art. 3 das NS-Verfolgungsentschädigungsgesetz
(NS-VEntschG),
− Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz – InVorG ) vom 14. Juli 1992, welches
das im Einigungsvertrag enthaltene Gesetz über besondere Investitionen ablöste (Art.
41 Abs. 2 EinigungsV).
68
Die folgende Abbildung vermittelt einen groben Überblick über das Verhältnis dieser Gesetze
zueinander:
Im Folgenden wird im Wesentlichen nur auf die Restitutionen und Entschädigungen nach
den oben genannten Gesetzen sowie auf das Investitionsvorranggesetz eingegangen. Sie stel-
len lediglich einen Teil des umfassenden Regelungswerkes dar, das die Wiedervereinigung
rechtlich und tatsächlich möglich machen sollte: Für die Integration des Beitrittsgebiets in das
Rechts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland musste die gesamte Eigen-
tumsordnung der DDR neu geregelt, z. B. das ehemalige Volkseigentum in privates oder öf-
fentliches Eigentum überführt werden. Die Zuordnung des ehemals volkseigenen Vermögens
erfolgte dabei auf der Grundlage der Art. 21, 22, 25-27 EinigungsV221 und des Vermögenszu-
ordnungsgesetzes (VZOG)222. Die Beibehaltung von (isoliertem) Gebäudeeigentum, das nach
221Art. 21 – Verwaltungsvermögen Art. 22 – Finanzvermögen Art. 25 – Treuhandvermögen Art. 26 – Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Art. 27 – Sondervermögen Deutsche Post. 222 Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 29.03.1994, BGBl. I, S. 709.
Anwendungsbereich des VermG (§ 1)
Restitution
…es sei denn (Ausschlussgründe u. Abwahl):
Unmög-lichkeit der Restitution
Ausschluss wg. red-lichen
Erwerbs
Nach § 1 Abs. 8 VermG vom Anwen-dungsbereich ausge-
nommen
stattdessen Wahl einer
Entschädi-gung
Entschädigung nach EntschG oder NS-VEntschG
Investiti- ons
vorrang
Ausgleich nach § 16 InVorG
(Gegenwert)
Ausgleichslei-stung nach
AusglLeistG
69
DDR-Recht möglich war,223 führte nun zu gespaltenen Eigentumslagen bei bebauten
Grundstücken, die mittels des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes224 geregelt werden mussten.
Von der vermögensrechtlichen Restitution ist weiterhin das Rehabilitierungsrecht zu unter-
scheiden, das im Wesentlichen in den Strafrechtlichen, Beruflichen und Verwaltungsrechtli-
223 Vgl. z. B. den hier abgedruckten Auszug der §§ 286 ff ZGB vom 19. Juni 1975 und allgemein Harder, Guido, Das verliehene Nutzungsrecht. Herausbildung und Entwicklung eines Rechtsinstituts des DDR-Bodenrechts, Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts, Band 10 Berlin 1998. Siehe im Gegensatz dazu §§ 93, 94, 946 BGB, wonach ein Gebäude wesentlicher (untrennbarer) Bestandteil eines Grundstücks und isoliertes Eigentum daran deshalb nicht möglich ist. „ § 286. Formen der Nutzung von Grundstücken durch Bürger. (1) Bürger können Grundstücke nutzen 1. auf Grund der Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück für den. Bau und die per-sönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 287 bis 290); 2. auf Grund der Zuweisung genossenschaftlich genutzten Bodens durch eine sozialistische Genossenschaft für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 291 bis 294); 3. als Eigentümer eines Grundstücks (§ 295); 4. auf Grund eines Vertrages über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315). (2) Der Inhalt der Nutzungsbefugnisse ergibt sich aus diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Vereinbarungen. (3) Bürgern kann auch ein Mitbenutzungsrecht an Grundstücken eingeräumt werden (§§ 321 und 322). (4) Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für Betriebe bei der Übertragung und Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, soweit dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen. Zweites Kapitel Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken § 287. Entstehen des Nutzungsrechts. (1) Bürgern kann zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigen-heimes oder eines anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäudes an volkseigenen Grundstücken ein Nutzungsrecht verliehen werden. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten durch das zuständige staatliche Organ eine auf seinen Namen lautende Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit dem in der Urkunde festgeleg-ten Zeitpunkt. § 288. Inhalt des Nutzungsrechts. (1) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. (2) Das Nutzungsrecht ist unbefristet. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht befristet verliehen werden. (3) Für das Nutzungsrecht ist ein Entgelt zu entrichten. Durch Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, daß die Nutzung unentgeltlich erfolgt. (4) Die auf dem volkseigenen Grundstück errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen sind persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten. § 289. Übergang des Nutzungsrechts. (1) Gebäude auf volkseigenen Grundstücken, für die ein Nutzungsrecht verliehen wurde, können veräußert und vererbt werden. (2) Mit der staatlichen Genehmigung des Vertrages über die Veräußerung geht das Nutzungsrecht auf den Er-werber über. Der Übergang des Nutzungsrechts auf den Erben bestimmt sich nach den dafür geltenden Rechts-vorschriften. (3) Dem Erwerber oder dem Erben ist durch das zuständige staatliche Organ eine auf seinen Namen lautende Urkunde auszustellen, aus der sich der Übergang des Nutzungsrechts ergibt. § 290. Entzug des Nutzungsrechts. (1) Wird das volkseigene Grundstück nicht bestimmungsgemäß genutzt, kann das zuständige staatliche Organ das Nutzungsrecht entziehen. (2) Bei Entzug, des Nutzungsrechts gehen Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen in Volkseigentum über. Die Entschädigung erfolgt nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften. Für Gebäude wird eine Entschädigung gewährt, wenn sie mit staatlicher Genehmigung auf dem volkseigenen Grundstück errichtet würden.“ 224 Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1864) geändert worden ist. Hiermit sollten die Rechtsverhältnisse bei der baulichen Nutzung von Grundstü-cken in der DDR an das Recht des BGB angepasst werden. Zudem sollte ein Interessenausgleich zwischen Ei-gentümern und Nutzern hergestellt werden. Vereinfacht gesagt erhielten die Nutzer das Recht, die Grundstücke zum halben Bodenpreis vom Eigentümer zu erwerben (oder ein Erbbaurecht).
70
chen Rehabilitierungsgesetzen von 1992 und 1994225 geregelt ist. Es erfasst Maßnahmen, die
zwar auf einer generell geltenden Rechtsgrundlage und im Einklang mit DDR-Recht durchge-
führt wurden, die aber dennoch grob rechtsstaatswidrig waren. In Abgrenzung dazu erfasst
das Vermögensgesetz Fälle qualifizierten Einzelfallunrechts, in denen direkt und vorrangig
auf den Entzug von Vermögen abgezielt wurde. Die Unterscheidung erfolgt also nach dem
primären Ziel und Zweck der in Rede stehenden Maßnahmen.
Die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes sperrt die Anwendung des Verwaltungsrehabili-
tierungsgesetzes (so § 1 Abs. 1 Sa. 2 VwRehaG)226, und zwar auch dann, wenn ein Anspruch
nach dem Vermögensgesetz letztlich an anderen Voraussetzungen innerhalb des Tatbestandes
des Vermögensgesetzes scheitert.227
Andere Regelungen flankieren das Vermögensgesetz:
- die Grundstücksverkehrsordnung, die etwaige Restitutionsansprüche absichert, indem
sie für Grundstückstransfers im Beitrittsgebiet eine Genehmigungspflicht aufstellt,
- die Unternehmensrückgabeverordnung228 nach § 6 Abs. 9 VermG, die Verfahren und
Zuständigkeit für Rückgabe oder Entschädigung für Unternehmen und Beteiligungen
regelt,
225 Vgl. Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1744) geändert worden ist; Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1744) geändert worden ist; Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1744) geändert worden ist. 226 Vgl. zu Vorstehendem z. B. die umstrittene Entscheidung des BVerwG vom 26.09.1996 betreffend die Zwangsaussiedlung aus dem DDR-Grenzgebiet, die von § 1 Abs. 3 VermG (unlautere Machenschaften) aller-dings von vornherein nicht erfasst sein soll, BVerwGE 102, 89-95, Rn. 8. 227 BVerwG, VIZ 2003, 52: In dem zugrunde liegenden Fall waren die Kläger veranlasst worden, ihr auf einem volkseigenem Grundstück errichtetes Eigenheim zu veräußern, bevor sie eine Ausreisegenehmigung erhalten hatten. Sie sahen in dem Veräußerungsverlangen eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG. Dem BVerwG zufolge ist die Anwendung des VwRehaG hier jedoch ausgeschlos-sen. Denn gerade für solche Fallkonstellationen wurde der § 1 Abs. 3 VermG geschaffen. Danach kann ein Res-titutionsanspruch bestehen, wenn die Erteilung einer Ausreisegenehmigung von der Veräußerung von Vermö-genswerten abhängig gemacht wird (vgl. auch die Gesetzesbegründung zum VermG, BT-Drs. 11/7831, S. 3). Hier sperrt daher die Anwendbarkeit des VermG die Anwendung des VwRehaG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRe-haG). In diesem speziellen Fall bestand aber nach dem VermG im Ergebnis kein Anspruch: Die Kläger hatten ihr Ei-genheim auf der Grundlage eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtet. Mit dem Nut-zungsrecht geht auch eine Nutzungsverpflichtung einher (vgl. § 288 Abs. 1 ZGB). Dieser Verpflichtung konnten die Kläger durch ihre dauerhafte Ausreise nicht mehr nachkommen. Daher durfte ihnen nach geltendem DDR-Recht das Nutzungsrecht entzogen werden und das Gebäude sogar in Volkseigentum überführt werden (vgl. §§ 289, 290 ZGB). Der Tatbestand einer unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG war nicht erfüllt, weil das Veräußerungsverlangen berechtigt war. 228 Unternehmensrückgabeverordnung vom 13. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1542), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1474) geändert worden ist.
71
- die Hypothekenablöseverordnung229 u. v. m.
1. Die Regelungen des VermG
Mit dem Vermögensgesetz sollten nicht sämtliche Enteignungen oder enteignungsähnliche
Maßnahmen korrigiert werden, die im Verlauf der 40 Jahre des Bestehens der DDR durchge-
führt wurden. Es ging nicht darum, die Ergebnisse einer Gesellschaftsform, die man aus west-
licher Sicht ablehnte, insgesamt zurückzudrehen. Das wäre vermutlich auch gar nicht prakti-
kabel gewesen. Man entschied sich vielmehr dafür, einige genau definierte Fallgruppen zu
bilden, in denen restituiert oder entschädigt werden sollte. Letztlich mussten mit dem Vermö-
gensgesetz eine Vielzahl unterschiedlichster Lebenssachverhalte geregelt werden und das
Resultat einer (zum Teil) willkürlichen Enteignungspraxis. Die Schwierigkeit (und fast
zwangsläufige Ungerechtigkeit) lag darin, die Fallgruppen auszuwählen, die als „beson-
ders“ unrecht und „restitutionswürdig“ anzusehen waren. Die Grenze wurde gezogen bei
(enteignenden) Maßnahmen, die nicht alle, sondern nur einige Personen oder Personengrup-
pen in besonderer Weise getroffen hatten. Restitutionswürdig in diesem Sinn waren Maßnah-
men, die gezielt darauf gerichtet waren, diesen zu schaden: Zwangsmaßnahmen im vermö-
gensrechtlichen Bereich, welche DDR-Bürger, die die DDR verlassen hatten, Bundesbürger
oder Ausländer diskriminierten, also „typisches Teilungsunrecht“ darstellten. Diese anfäng-
lich vor allem Bundesbürger-freundliche Zielrichtung ergab sich aus der Entstehungsge-
schichte des Gesetzes: Es war ursprünglich dazu gedacht, den in der Zeit der Trennung ent-
standenen und jahrelang schwärenden Konfliktpunkt der „offenen Vermögensfragen“ zwi-
schen den beiden deutschen Staaten zu lösen. Erst nachrangig wurden zusätzliche An-
spruchsgrundlagen auf Rückübertragung etc. wegen ganz bestimmter Enteignungen
auch von DDR-Bürgern und für sie aufgenommen.
Das Vermögensgesetz entstand unter extremem Zeitdruck. Dies erklärt wenigstens zu einem
Teil die beeindruckende Anzahl von über 20 Änderungen, die im Laufe der Zeit notwendig
wurden, um Unklarheiten und Widersprüche aufzuklären und das Gesetz an die Erkenntnisse
aus den laufenden Verfahren immer wieder anzupassen.230 Soweit nicht anders gekennzeich-
229 Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1253), die zuletzt durch Artikel 209 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I, S. 866) geändert worden ist. 230 Siehe zum Nachweis der Änderungen und Neubekanntmachungen die Fundstellen beim Bundesamt für zent-rale Dienste und offene Vermögensfragen unter http://www.badv.bund.de/: Offene Vermögensfragen > Gesetze/Verordnungen > Vermögensrecht > Fundstellen.
72
net, beziehen sich die folgenden Ausführungen auf den aktuellen Stand des Vermögensgeset-
zes.231
a) Aufbau des Gesetzes
Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Restitutions- und Entschädigungsansprüche in
einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsrechtlichen Verfahren zu klären.
Das Gesetz ist in sechs Abschnitte eingeteilt:
− Der erste – „Allgemeine Bestimmungen“ – regelt im Wesentlichen den Geltungsbe-
reich des Gesetzes (in § 1) und enthält die Begriffsbestimmungen (in § 2).
− Der Abschnitt II beginnt mit dem § 3, der den Grundsatz der Rückübertragung von
Vermögenswerten festlegt sowie die Anspruchsgrundlage232 hierfür darstellt. Er ent-
hält daneben die Ausschlusstatbestände (§§ 4 und 5) sowie die weiteren Regelungen
zur Durchführung der Restitution (§§ 6-10). In § 6 ist die Rechtsgrundlage für die
Rückgabe von Unternehmen(-steilen) zu finden.
− Abschnitt III regelt die Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§§ 11-15).
− Abschnitt IV befasst sich mit den Rechtsverhältnissen zwischen Beteiligten und Drit-
ten (§§ 16-21).
− Die Abschnitte V und VI regeln die Organisation und das Verfahren (§§ 22-41).
b) Geltungsbereich
Das Gesetz gewährt laut § 1 Ansprüche an Vermögenswerten bei:
− entschädigungslosen Enteignungen ( § 1 Abs. 1 a),
− Enteignungen gegen geringere Entschädigung, als sie DDR-Bürgern zustand (§ 1 Abs.
1 b),
− Veräußerungen an Dritte (aus staatlicher Verwaltung oder aus Volkseigentum)
(§ 1 Abs. 1 c) (– vgl. aber den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 beim redlichen Erwerb
z. B. einer Privatperson von einem Verwalter),
− Überführung in Volkseigentum auf Grundlage der Beschlüsse von 1972
(§ 1 Abs. 1 d),
− Enteignungen durch ökonomischen Zwang in den sog. „Überschuldungsfällen“
(§ 1 Abs. 2),
− Enteignungen durch unlautere Machenschaften (§ 1 Abs. 3), 231 Stand März 2011. 232 § 3 Abs. 1 Satz 1.
73
− staatlicher Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR oh-
ne Genehmigung verlassen hatten, Bürgern der Bundesrepublik und Ausländern (§ 1
Abs. 4),
− Vermögensverlust wegen Verfolgung während des Nationalsozialismus (§ 1 Abs. 6),
− der Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher
Entscheidungen nach anderen Gesetzen, in deren Zusammenhang Vermögenswerte
zurückzugeben sind – für die Restitution gelten die Vorschriften des Vermögensgeset-
zes entsprechend (§ 1 Abs. 7).
Dagegen gilt das Vermögensgesetz im Wesentlichen nicht für:
− Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage
(vgl. § 1 Abs. 8 a) – siehe hierzu aber das Ausgleichsleistungsgesetz).233
233 Daneben ist das VermG nach § 1 Abs. 8 nicht anwendbar auf: - vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, so-weit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I, Nr. 42 S. 660) erfasst sind. Zu Letzterem vergleiche auch Sieverts, Christof, Der Übergang ehemals volkseigener Grundstücke auf Treu-handunternehmen oder Gebietskörperschaften. Materielle Vermögenszuordnung, Berlin 1995, S. 179 f.
74
Zur Veranschaulichung der Tatbestände des § 1 folgende Graphik: E
ntei
gnun
gen
§ 1 VermG
Kei
n Te
ilung
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echt
Teilu
ngsu
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ht
Abs
atz
4
staatl. Zwangsverwaltung
Abs
atz
6A
bsat
z 7
NS Verfolgung (Zwangsverkäufe, Enteignung, andere Weise)
Enteignung als mittelbare Folge rechtsstaatswidriger Entscheidungen
Abs
atz
2
Enteignung durch ökonomischen Zwang
Abs
atz
3
Enteignung aufgrund unlauterer Machenschaften
entschädigungslose Enteignung
enteignet gegen geringere Entschädigung als DDR Bürger
Veräußerung an Dritte durch Verfügungsberechtigten (durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum)A
bsat
z 1
a)
b)
c)
72er Beschlüssed)
Laut der Begründung des Vermögensgesetzes ist ausdrücklich nicht Zweck des Gesetzes,
jedwede Form von Enteignungen in der DDR zu erfassen.234 Danach lehnt sich der Anwen-
dungsbereich des § 1 Abs. 1 a) – c) und Abs. 4 vielmehr an die in der Anmeldeverordnung235
detailliert aufgeführten Gesetze und Verordnungen an: Auf deren Grundlage wurden (diskri-
minierende) Enteignungen durchgeführt, welche (nur) Bundesbürger und Ausländer hinneh-
men mussten, die Eigentum in der DDR hatten:
− Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I, S.
615) und vom 4. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 458),
− Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermögens-
werten vom 8. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 459),
234 Amtliche Erläuterungen der BReg zu den Anlagen des Einigungsvertrags, hier zu Anlage II (Gesetz zur Rege-lung offener Vermögensfragen), die insofern Gesetzesbegründungscharakter haben: BT-Drs. 11/7831, S. 2. 235 Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I, Nr. 44, S. 718). Sie wurde von der DDR aufgrund der Gemeinsamen Erklärung zur Ermöglichung der Anmeldung von Rück-übertragungsansprüchen erlassen und zählt in ihrem § 1 im Einzelnen die Gesetze und Verordnungen auf, die Enteignungen zufolge hatten, die rückgängig gemacht werden sollten.
75
− Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung von Personen, die
die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen ha-
ben (GBl. II, Teil I, S. 664),
− Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 über die Behandlung von Personen, die die
Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben
(VOBl. für Groß-Berlin Teil I, S. 673),
− Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwal-
ters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Repu-
blik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen De-
mokratischen Republik (GBl. I, Teil II, S. 1 (1969)),
− Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz aus-
ländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl.
II, S. 839),
− Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwaltung und den Schutz auslän-
dischen Eigentums in Groß-Berlin (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 565),
− sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen.
Nur für die oben genannten Fälle diskriminierenden Teilungsunrechts sollte das Vermögens-
gesetz ursprünglich geschaffen werden. DDR-Bürger, die während der Dauer der SED-
Diktatur auf der Grundlage anderer Gesetze enteignet wurden (sozusagen „systemimma-
nent“), sollten ursprünglich nicht restituiert oder entschädigt werden. Dennoch wurde im Lau-
fe der Verhandlungen über die oben genannten Fälle des typischen Teilungsunrechts hinaus
der Anwendungsbereich des Gesetzes ausnahmsweise auf einige besonders krasse, spezifische
Fallgruppen erweitert, in denen auch DDR-Bürger enteignet worden waren:
� In § 1 Abs. 1 d) auf die erzwungenen Veräußerungen von betrieblichen Vermö-
genswerten auf der Grundlage der Ministerratsbeschlüsse von 1972. Hiermit
sollte eine Ungleichbehandlung mit anderweitig enteignetem Betriebsvermögen
vermieden werden.
� § 1 Abs. 2 betrifft die sogenannten „Überschuldungsfälle“, in denen sowohl for-
mell, als auch „kalt“ enteignet wurde. In der DDR wurden durch vor allem ideolo-
gisch motivierte Preisvorschriften die Eigentümer von Mietobjekten dazu ver-
pflichtet, die Objekte gegen bestimmte (nicht kostendeckende) Mieten anzubie-
76
ten.236 Denn Wohnraum wurde als Grundbedürfnis eines jeden Bürgers angese-
hen.237 Zum Teil sahen sich die Eigentümer durch diese wirtschaftlichen Repressa-
lien an den Rand ihrer wirtschaftlichen Existenz gebracht. Soweit sie sich dadurch
zur Aufgabe ihres Eigentums gezwungen sahen, wurden diese Fälle in den An-
wendungsbereich des Vermögensgesetzes einbezogen, um diese rechtsstaatswidri-
ge Regelungspraxis wieder gut zu machen.238 Wie in § 1 Abs. 1 d) können sich
hierauf also Bundesbürger, Ausländer und DDR-Bürger gleichermaßen berufen –
insofern abweichend von dem Grundsatz der Wiedergutmachung nur von Teilung-
sunrecht.
� Mit dem Tatbestand der Schädigung durch „unlautere Machenschaften“ in
§ 1 Abs. 3 sollen z.B. die Fälle erfasst werden, in denen die Aufgabe des Eigen-
tums zur Bedingung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemacht
wurde oder in denen Flüchtlingsvermögen durch Ausnutzung des staatliche
Machtapparats erworben wurde.239
� § 1 Abs. 6 betrifft die vermögensrechtlichen Ansprüche von Opfern der
NS-Diktatur , deren Vermögensverluste ebenfalls nach dem Vermögensgesetz
rückgängig zu machen sind. Dabei kommt es hier ausnahmsweise nicht auf die Art
der Maßnahme an, die zu dem Vermögensverlust geführt hat; es mag sich also um
Enteignungen, um Zwangsverkäufe oder um Vermögensverluste aufgrund rechts-
staatswidriger Strafverfahren oder ähnliches gehandelt haben.240
Für (alle anderen) Fälle rechtsstaatswidriger Strafverfahren (sowie Ordnungsstrafverfahren
und Verwaltungsentscheidungen), durch die es auch zu Vermögensverlusten gekommen ist,
werden die Vorschriften des Vermögensgesetzes auf die im Zusammenhang mit der Aufhe-
bung stehende Restitution entsprechend angewandt. Dies ist in § 1 Abs. 7 geregelt.
§ 1 Abs. 8 regelt den negativen Anwendungsbereich des Gesetzes, z.B. die Unanwendbarkeit
bei Vermögensverlusten durch Besatzungsunrecht, für die aber Ausgleichsleistungen nach
dem Ausgleichsleistungsgesetz möglich sind.
§ 2 Abs. 2 VermG definiert den Begriff der Vermögenswerte. Danach sind Vermögenswerte
im Sinne des VermG:
236 Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967, GBl. II, S. 733 237 Vgl. Schröder, Rainer, Geschichte des DDR-Rechts, Jura 2004, S. 73 (79). m. w. N. 238 Vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 100 VermG § 1 Rn. 80. 239 Amtliche Erläuterungen der BReg zu den Anlagen des Einigungsvertrags, hier zu Anlage II (Gesetz zur Rege-lung offener Vermögensfragen), die insofern Gesetzesbegründungscharakter haben: BT-Drs. 11/7831, S. 2. 240 Amtliche Erläuterungen der BReg zu den Anlagen des Einigungsvertrags, hier zu Anlage II (Gesetz zur Rege-lung offener Vermögensfragen), die insofern Gesetzesbegründungscharakter haben: BT-Drs. 11/7831, S. 3.
77
• bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Bau-
lichkeiten (Grundstücke und Gebäude genannt),
• Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden,
• bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte
Schutzrechte,
• Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie
• Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz außerhalb der DDR.
Die Definition ist so weit gefasst, dass wohl kein Fall bekannt ist, in dem sich eine Anmel-
dung auf einen Vermögenswert bezog, der nach § 2 Abs. 2 VermG nicht in den Anwendungs-
bereich des Vermögensgesetzes fiel.241
c) Ausschlusstatbestände
(1) Unmöglichkeit der Restitution, redlicher Erwerb, Wahl
In § 4 VermG sind die Ausschlusstatbestände einer Rückübertragung geregelt und in
§ 5 VermG weiter erläutert. Danach kann der Restitution im Wesentlichen entgegenstehen,
dass die Rückübertragung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist oder dass der Vermögens-
wert von einer natürlichen Person/Religionsgemeinschaft/gemeinnützigen Stiftung redlich
erworben wurde. In diesen Fällen wird Entschädigung gewährt nach den Regelungen des Ent-
schädigungsgesetzes (oder des NS-Verfolgungsentschädigungsgesetzes). Das gleiche gilt,
wenn der zur Restitution Berechtigte eine Entschädigung in Geld wählt.
Bei Grundstücken kann die Unmöglichkeit der Rückgabe beispielsweise in einer Umwidmung
oder wesentlichen Änderung der Nutzungsart liegen, bei anderen Vermögenswerten z. B. in
ihrem Untergang. Bei Bargeld ist die Rückgabe wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheits-
grundsatzes ausgeschlossen, wenn es durch Vermengung und Vermischung nicht mehr zuzu-
ordnen ist.242 In Bezug auf Unternehmen wird im Vermögensgesetz von vornherein die Ein-
schränkung gemacht, dass sie mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung
vergleichbar sein müssen.243 Bei stillgelegten Unternehmen ist die Restitution nach § 4 Abs. 2
Satz 2 ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde und eine Wiederaufnah-
me vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Außerdem ist sie ausgeschlossen, wenn
das Unternehmen aufgrund bestimmter Vorschriften (redlich) veräußert wurde (Satz 3).
241 Kimme in Kimme / Pée / Schmidt-Räntsch, VermG Vor §§ 1, 2 Rn. 41. 242 Vgl. §§ 947, 948 BGB und Schmidt in Kimme / Pée / Schmidt-Räntsch, VermG, § 4 Rn. 4. 243 Vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG.
78
Der Begriff der „Redlichkeit“ wurde in bewusster Abgrenzung zur „Gutgläubigkeit“ des
BGB eingeführt: Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb im BGB schützen den guten
Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers. In der DDR war aber weitgehend be-
kannt, dass beispielsweise das Vermögen von Ausreisenden oder Flüchtlingen im Zuge der
Ausreise oftmals zwangsweise vom früheren Eigentümer veräußert oder erst in Volkseigen-
tum überführt und dann veräußert wurde.244 Diese Kenntnis hätte in diesen Fällen bei einem
Kauf vom staatlichen Verwalter den guten Glauben an dessen Verfügungsbefugnis ausschlie-
ßen können, obwohl der Erwerb dieser Objekte nach DDR-Recht möglich war. Wenn aber
nach DDR-Gesetzen beim Erwerb alles mit rechten Dingen zugegangen ist, so ist der insofern
redliche Erwerb als solcher schützenswert.245 Durch die Unterscheidung der Begrifflichkeiten
sollte verdeutlicht werden, dass gemessen an den Maßstäben des BGB eine Gutgläubigkeit
vielleicht nicht vorgelegen haben mag, dass aber mit dem Begriff der „Redlichkeit“ den da-
maligen Umständen Rechnung getragen wird.
Die „Redlichkeit“ wird dabei negativ definiert, und zwar durch die Nennung der drei Fall-
gruppen der Unredlichkeit in § 4 Abs. 3 VermG.
Ihnen gemeinsam ist die „sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang“246:
„(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokrati-schen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder b) darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer per-sönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder c) davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.“
Der redliche Erwerb muss durch eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemein-
nützige Stiftung nach dem 8. Mai 1945 erfolgt sein. In der Gemeinsamen Erklärung war zu-
nächst nur von einem Ausschluss bei redlichem Erwerb durch einen anderen Bürger die Re-
de. Die Volkswirtschaft der DDR beruhte auf dem sozialistischen Eigentum (vgl. Art. 9 und 244 Schmidt in Kimme / Pée / Schmidt-Räntsch, VermG § 4 Rn. 89. 245 Hirschinger, Ellen (Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen), Nomos - Erläuterungen zum Deut-schen Bundesrecht, VermG, § 4 Abs. 2. 246 Vgl. Amtliche Erläuterungen der BReg zu den Anlagen des Einigungsvertrags, hier zu Anlage II (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen): BT-Drs. 11/7831, S. 6.
79
10 der Verfassung der DDR von 1968247 und oben, S. 11), persönliches Eigentum war also
nur in engen Grenzen zulässig: im Hinblick auf Grundstücke und Gebäude nur „zur Befriedi-
gung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie“ (vgl. § 23 Zivil-
gesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik248) und zur „Befriedigung der materiel-
len und kulturellen Bedürfnisse der Bürger“ (vgl. Art. 11 der Verfassung der DDR, § 22 Abs.
2 ZGB249).250
Schützenswert waren damit im Sinne der Gemeinsamen Erklärung nur diejenigen Fälle, in
denen ein Bürger persönliches Eigentum von einem anderen redlich erworben hatte. Denn
dieses Eigentum war dem Privateigentum nach dem Rechtsverständnis der Bundesrepublik
vergleichbar.251 Im Vermögensgesetz wurde der Schutz der redlichen Erwerber erweitert auf
Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen. Deren Eigentum war sonstiges
privates Eigentum. Auf dieses fanden mangels anderweitiger Regelungen die Bestimmungen
des ZGB Anwendung, wegen der „inhaltlichen Verwandtschaft“ insbesondere der erwähnte
§ 22 ZGB. Eine Gleichstellung mit dem redlichen Eigentumserwerb durch einen Bürger und
die Ergänzung im Gesetz waren daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerecht-
fertigt und auch verfassungsgemäß.252
247 Siehe zu den drei Verfassungen der DDR auch Schröder, Rainer, Rechtsgeschichte, Münster 2011, Rn. 830 ff. 248 Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB) vom 19. Juni 1975 (Auszug) in Fieberg, Gerhard / Reichenbach, Harald (Hrsg.), Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band II, Köln 1991, Ziffer 4.12: „§ 23. Gegenstand des persönlichen Eigentums. (1) Zum persönlichen Eigentum gehören insbesondere die Arbeitseinkünfte und Ersparnisse, die Ausstattung der Wohnung und des Haushalts, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die für die Berufsausbildung, Weiterbil-dung und Freizeitgestaltung erworbenen Sachen sowie Grundstücke und Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie. Zum persönlichen Eigentum gehören auch die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechten. (2) Auf das überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen über das persönliche Eigentum entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist.“ 249 „ § 22. Grundsatz. (1) Das sozialistische Eigentum, seine Mehrung und sein Schutz sind Grundlage für die Entwicklung des persönlichen Eigentums. Quelle des persönlichen Eigentums ist die für die Gesellschaft geleis-tete Arbeit. (2) Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger und ihrer Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten. (3) Das persönliche Eigentum wird durch den sozialistischen Staat geschützt. Der Erwerb des persönlichen Eigentums und seine Nutzung haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu erfolgen. Sein Gebrauch darf den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer Bürger und Betriebe nicht zuwi-derlaufen.“ 250 Zum dahinterliegenden rechtstheoretischen Problem Schröder, Rainer, Das ZGB der DDR von 1976 vergli-chen mit dem Entwurf des Volksgesetzbuchs der Nationalsozialisten von 1942, in: Das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975, Goldbach 1995, S. 31 – 71. 251 BVerwGE vom 13.10.1994, NJW 1995, 1169 (1169). 252 BVerwGE vom 13.10.1994, NJW 1995, 1169 (1169).
80
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG ist Stichtag für den die Restitution ausschließenden redlichen
Erwerb der Rücktritt Erich Honeckers am 18. Oktober 1989:
Auf der Grundlage eines Verkaufsgesetzes vom 19. Dezember 1973253 und insbesondere der
richtlinienartigen Verkaufsanordnungen des Ministerrats vom 5. und 14. Dezember 1989254
war der erste Verkauf von volkseigenen Grundstücken an Privatleute in Gang gesetzt worden.
Dabei waren gerade „staats- und parteinahe“ Personen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik beim Ankauf im Vorteil.255
Dieser Ausverkauf der Immobilien weitete sich nach dem neugefassten Verkaufsgesetz vom
7. März 1990256 zu einem wahren Massenverkauf aus.257
Der Gesetzgeber hat daher mit dem Rücktritt Erich Honeckers einen Tag gewählt, der zum
einen eine zeitliche Zäsur in der deutschen Geschichte darstellt und zum anderen zeitlich vor
den beiden Verkaufswellen lag, um zu verhindern, dass das Restitutionsprinzip durch den
massenhaften Verkauf von Immobilien ausgehöhlt würde.258
Die Stichtagsregelung war äußerst umstritten, sie wurde von allen Seiten als ungerecht emp-
funden: den Alteigentümern ging sie nicht weit genug, die Neueigentümer fühlten sich zum
Teil gegenüber anderen Erwerbern ungleich behandelt.259 Mit dem
2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992260 hat man daher die Stichtagsrege-
lung bereits deutlich aufgeweicht: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 war nach dem 18. Oktober 1989 ein
redlicher Erwerb ohne Zustimmung des Berechtigten nicht mehr möglich. Es sei denn,
• der Erwerb wurde vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder war sonst akten-
kundig oder
• der Erwerb erfolgte auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volksei-
gener Gebäude vom 7. März 1990261 oder
253 Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwe-cke vom 19. Dezember 1973 (GBl I S. 578). 254 Befehl Nr. 16/89 des Amtes für Nationale Sicherheit vom 5. Dezember 1998 und der Beschluss des Minister-rates vom 14. Dezember 1998 – 6/1.8/89. 255 Vgl. BVerfGE 101, 239 Rn. 114. 256 GBl. I, Nr. 18, S. 157. 257 Vgl. BVerfGE 101, 239 Rn. 114. 258 Vgl. BVerfGE 101, 239 Rn. 114 und „Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG – Erläuterungen des Bundesministers der Justiz“, VIZ 1992, 102 ff. 259 Fieberg / Reichenbach in Fieberg / Reichenbach, VermG Einf., Rn. 56. 260 GBl. I, S. 1257. 261 Danach konnten volkseigene Gebäude für Gewerbezwecke an private Handwerker und Gewerbetreibende, die DDR-Bürger oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der DDR waren, verkauft werden. Der Rechtsausschuss sprach von einer „vergangenheits-orientierten investiven Vorfahrtsregelung“, vgl. Bericht des Rechtsausschus-ses, BT-Drs. 12/2944, S. 51.
81
• der Erwerber hat vor dem 19. Oktober 1989 in wesentlichem Umfang werterhöhende
oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen.262
Redlichkeit musste aber auch in diesen Fällen gegeben sein.
Nach wie vor war die Regelung umstritten. Sie wurde zum Beispiel dahingehend ausgelegt,
dass nur der kaufvertragliche Teil des Erwerbsgeschäfts vor dem 18. Oktober 1989 abge-
schlossen sein musste, nicht aber der dingliche, der erst mit Eintragung vollendet ist. Schließ-
lich sei die Frage des Zeitpunktes der Eintragung dem Zufall und der Bearbeitungsgeschwin-
digkeit der Registergerichte überlassen.263 Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht 1996
entschieden, bei dem „Erwerb“ sei auf das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft
abzustellen. Zu diesem gehöre neben dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft auch die
Eintragung (und zwar auch nach DDR-Recht), so dass die Restitution nur bei einem abge-
schlossenem Erwerb, also mit erfolgter Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen sei.264 Dies
hat das Bundesverfassungsgericht auch 1999 noch einmal bestätigt.265 Allerdings ist man den-
jenigen, die vor dem Stichtag den Kaufvertrag abgeschlossen hatten, ohne dass die Eintragung
rechtzeitig erfolgte, mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994266
entgegengekommen. Nach dessen § 121 steht den nicht (rechtzeitig) eingetragenen Käufern
ein Wahlrecht zwischen der Einräumung eines Erbbaurechts und dem Ankauf des Grund-
stücks zum halben Verkehrswert zu. Dies wird zum Teil als Aushöhlung der Stichtagsrege-
lung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG gesehen.267 Denn der Anspruch richtet sich gegen den
jeweiligen Grundstückseigentümer; also im schlimmsten Falle gegen denjenigen, der das
Grundstück gerade restituiert bekommen hatte und es nun wieder zum halben Preis an den
Eigentümer des darauf stehenden Gebäudes verkaufen muss.268
262 Diese Erweiterung der ursprünglich strikteren Stichtagsregelung kam mit dem Zweiten Vermögensrechtsän-derungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I, S. 1257-1286 (1992)), vgl. z. B. den Entwurf der CDU-CSU-Fraktion, BR-Drs. 227/92, S. 36. 263 BVerwG VIZ 1994, 74. 264 BVerwG VIZ 1994, 74. 265 BVerfGE 101, 239. 266 BGBl. I, S. 2457. 267 Vgl. Fieberg / Reichenbach in Fieberg / Reichenbach, VermG Einf., Rn. 59 ff. 268Vgl. § 121 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist: „§ 121 Ansprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags (1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokrati-schen Republik einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine bauli-che Anlage abgeschlossen und aufgrund dieses Vertrages oder eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages Besitz erlangt oder den Besitz ausgeübt hat, stehen die Ansprüche nach Kapitel 2 gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer auch dann zu, wenn das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag aus den in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründen nicht erfüllt worden ist. Die Ansprüche aus Satz 1 stehen dem Nutzer auch dann zu, wenn der Kaufvertrag nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und
82
Bei Ausschluss der Restitution wegen eines redlichen Erwerbs konnte dem früheren Eigentü-
mer ursprünglich nach § 9 VermG auch ein Ersatzgrundstück als Entschädigung übereignet
werden. Damit wurde ein Passus aus der Gemeinsame Erklärung269 aufgenommen, in dem es
hieß: „(…) ist ein sozialverträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Aus-
tausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustel-
len“ . An der Auslegung der (hier durch den Verfasser fettgedruckten) Formulierung schieden
sich die Geister: Die Gemeinden, die das Ersatzgrundstück stellen sollten, weigerten sich: Sie
fürchteten, ihrerseits vom Entschädigungsfonds nicht den vollen Verkehrswert des Ersatz-
grundstückes erstattet zu bekommen, sondern nur die niedrigere Entschädigung nach dem
Entschädigungsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entschied aber 1998270, dass die Ge-
meinden vom Bund den vollen Verkehrswert erhalten müssten. Die Vorschrift wurde darauf-
hin im Jahr 2000271 gestrichen – aus finanziellen Erwägungen und wegen des zu erwartenden
Verwaltungsaufwands. Dies war auch verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht
2002 entschied.272
a) der Kaufvertrag vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, b) der Vertragsschluß auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder c) der Nutzer vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche stehen auch dem Nutzer zu, a) der aufgrund eines bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nut-zungsvertrages ein Eigenheim am 18. Oktober 1989 genutzt hat, b) bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik über dieses Eigenheim geschlossen hat und c) dieses Eigenheim am 1. Oktober 1994 zu eigenen Wohnzwecken nutzt. (3) (…) (4) Bei der Bemessung von Erbbauzins und Ankaufspreis ist auch der Restwert eines vom Grundstückseigentü-mer errichteten oder erworbenen Gebäudes, einer baulichen Anlage und der Grundstückseinrichtungen in An-satz zu bringen. Für die Bestimmung des Restwerts ist § 74 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. (5) Der Nutzer hat auf Verlangen des Grundstückseigentümers innerhalb der in § 16 Abs. 2 bestimmten Frist zu erklären, ob er von den Ansprüchen auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks Gebrauch ma-chen will, und die Wahl auszuüben. Erklärt der Nutzer, daß er die in Satz 1 bestimmten Ansprüche nicht geltend machen will, ist § 17 Satz 5 des Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden. (6) (…)“. 269 Nummer 3 Buchstabe b. 270 Urteil vom 17. September 1998 – 7 C 6.98, VIZ 1999, 30. 271 Mit Inkrafttreten des Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I, S. 13182), vgl. dort Art. 1 Nr. 2. 272 BVerfG, 1 BvR 771/02 vom 7.6.2002, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020607_1bvr077102.html (zuletzt aufgerufen am 31.5.2011). Allerdings hatten einige Behörden die Entscheidung über die Stellung von Ersatzgrundstücken bewusst bis zum Wegfall der Regelung hinausgezögert. Dagegen wurde vielfach geklagt – auch mit Erfolg, vgl. z. B. Beschluss des BVerwG vom 08.01.2004, 7 B 58/03.
83
(2) Investitionsvorrang
Die Restitution kann darüber hinaus aus Gründen des Investitionsvorrangs ausgeschlossen
sein. Hierzu fand sich zunächst eine als „Supervorfahrt“ bezeichnete Regelung in
§ 3a VermG a. F. Sie wurde durch das sogenannte Hemmnissebeseitigungsgesetz geschaf-
fen273 und trat nach dessen Art. 15 am 29. März 1991 in Kraft, wurde dann jedoch durch das
2. Vermögensrechtsänderungsgesetz274 1992 aufgehoben, als die Investitionsvorrangregelun-
gen in dem neu eingeführten Investitionsvorranggesetz275 zusammengefasst wurden. Mit
dessen Einführung wurden die Investitionszwecke außerdem erheblich erweitert.276 Auch in
der Folge wurde zugunsten der Investitionsvorfahrt der Restitutionsgrundsatz immer weiter
eingeschränkt.277
Nach dem InVorG dürfen Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegenstand von Res-
titutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz sind, für besondere Investitionszwecke (z. B.
Schaffung von Arbeitsplätzen oder neuen Wohnraums) verwendet werden. Damit ist die
Rückübertragung ausgeschlossen und der ursprünglich Restitutionsberechtigte erhält nur noch
Ausgleich nach § 16 Investitionsgesetz in Geld. Dieser Ausgleichsanspruch richtet sich auf
die Geldleistungen, die auf den Vermögenswert entfallen sind, beispielsweise den durch einen
Verkauf erzielten Erlös. Der Restitutionsberechtigte kann auch die Zahlung des Verkehrswer-
tes binnen einer Ausschlussfrist verlangen, wenn
• kein Erlös erzielt wurde,
• der Erlös unterhalb des Verkehrswertes liegt, den der Vermögenswert zum Zeitpunkt
des Verkaufs hatte, oder
• der Verfügende selbst Investitionen vorgenommen hat.
Der Restitutionsanmelder kann die Veräußerung nur unter sehr engen und kaum praktikablen
Voraussetzungen angreifen.278 Z. B. kann er selbst eine Zusage für gleiche oder annähernd
gleiche investive Maßnahmen machen, was Vielen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhält-
273 Art. 1 Nr. 4, Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unter-nehmen und zur Förderung von Investitionen (PrHBG) vom 22. März 1991, BGBl. I, S. 766. 274 Vgl. Art. 1 Nr. 4 Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermö-gensrechtsänderungsgesetz - 2.VermRÄndG) vom 14. Juli 1992, BGBl. I, S. 1257. 275 Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I, S. 1996), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3230) geändert worden ist. 276 Vgl. Volkmar Jesch in Jesch / Ley / Racky/ Winterstein / Kuhn, Investititonsvorranggesetz, Berlin, New York, 1996, Einl. S. 4; Gesetzesentwurf der CDU/CSU-Fraktion , BT-Drs. 12/2480 vom 28. April 1992, S. 32 f. 277 Vgl. dazu Fieberg / Reichenbach, VermG Einf., Rn. 50 und unten Seite 116. 278 Redeker, Martin, Zehn Jahre Wiedervereinigung – Bewältigung eigentums- und vermögensrechtlicher Fra-gen, NJW 2000, 3031 (3035).
84
nisse nicht gelingen konnte.279 Auch ist der Rechtsweg gegen die Entscheidung einge-
schränkt.
d) Organisation und Verfahren
Die Vorschriften des Vermögensgesetzes werden nach § 22 VermG grundsätzlich von den
neuen Bundesländern in Landeseigenverwaltung durchgeführt. Diese Regelung dient nur der
Klarstellung, da es sich hier um ein ehemaliges DDR-Gesetz handelt.280 Soweit die Entschä-
digungen u. a. betroffen sind (§ 22 Satz 2 VermG), werden die Vorschriften im Auftrag des
Bundes durchgeführt. Der Bund hat außerdem mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz
in § 22 Satz 4 und 5 VermG die Zuständigkeit für die Abwicklung von Vermögensangelegen-
heiten, die früher (unmittelbar) dem Amt für den Rechtschutz des Vermögens des DDR über-
tragen waren, ganz an sich gezogen. Dies geschah, um die Landesämter zur Regelung offener
Vermögensfragen zu entlasten. Zudem befanden sich die Unterlagen für diese Vorgänge oh-
nehin beim Bundesamt.281 Zuständig ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
mögensfragen (BADV) bei den in Satz 5 nicht abschließend aufgezählten Vermögenswerten.
In den folgenden Vorschriften (§§ 23, 24, 28 VermG) sind die organisatorischen Möglichkei-
ten der Länder zur Durchführung des Gesetzes geregelt. So hatten die Länder (Landes-)Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen zu errichten und sind ermächtigt, deren Zuständigkei-
ten zu regeln (§ 23 VermG). Dabei hat sich Brandenburg für die Übertragung der Aufgaben
zur Durchführung der Gesetze auf die Landkreise und kreisfreien Städte entschieden, die Äm-
ter zur Regelung offener Vermögensfragen wurden als kommunale Ämter errichtet. Inzwi-
schen hat Brandenburg die Zuständigkeiten im Wesentlichen auf die drei Landkreise Barnim,
Dahme-Spreewald und Oder-Spree konzentriert.282 Um dem Erledigungsstand von über
80 % Rechnung zu tragen, war den Ländern durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz
vom 20. Oktober 1998283 die Möglichkeit gegeben worden, die Organisationsstruktur dem
fortgeschrittenen Bearbeitungsstand anzupassen.284
279 Fieberg / Reichenbach, VermG Einf., Rn. 88. 280 Insofern wird hier nur die Regelvermutung der Art. 30, 83 GG bestätigt. 281 BT-Drs. 12/2480, S. 53/54. 282 Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetze, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungs-gesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung – VermGDV) vom 11. Januar 2010, GVBl. II/10 (Nr. 02). 283 BGBl. I, S. 3180. 284 Gesetz zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz – VermBerG), BT-Drs. 13/10246 zu Nummer 13 (§ 23).
85
Mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 hat der Bund zudem
folgenden Teilbereich in seine Zuständigkeit übernommen: Nach § 29 Abs. 3 VermG ist das
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für diejenigen Verfahren zu-
ständig, in denen es um vermögensrechtliche Ansprüche auf der Grundlage von
§ 1 Abs. 6 VermG ging (d.h. Verfahren der NS-Verfolgten). Die Zuständigkeit wurde geän-
dert, weil die Erledigungszahlen in diesen Verfahren hinter denen aus anderen Bereichen la-
gen. Schätzungen der Oberfinanzdirektion Berlin zufolge wäre eine vollständige Erledigung
erst 2020 oder 2030 zu erwarten gewesen.285 Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das
Bundesamt und der Bündelung der Entscheidungen in Restitutions- und Entschädigungsfra-
gen (betreffend die Entschädigungsentscheidungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach) ist die Hoffnung verbunden, dass dadurch die Abarbeitung der Verfahren wesentlich
beschleunigt werden könnte und zudem eine einheitliche Entscheidungspraxis erreicht würde.
Außerdem hieß es, dass die Bundesländer durch die frei werdenden Personalkapazitäten die
übrigen Verfahren schneller würden abarbeiten können.286
Grundsätzlich ist zur Anmeldung von Ansprüchen nach § 30 VermG ein Antrag erforderlich.
Die Behörde entscheidet auf Antrag allerdings nur, wenn die Beteiligten sich nicht einver-
nehmlich über eine Rückgabe verständigen konnten. Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz
gilt bei Unmöglichkeit der Restitution als Antrag nach dem Entschädigungsgesetz. Die frühe-
re Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder Auf-
hebung der Verwaltung. In der Anmeldeverordnung waren für den Antrag zwar Fristen ge-
nannt, dabei handelte es sich jedoch nicht um Ausschlussfristen.287 Das wurde im Vermö-
gensgesetz geändert, um Rechtsfrieden zu schaffen: Die Antragsfrist als Ausschlussfrist nach
§ 30 a VermG lief für die erstmalige Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen oder
Entschädigungsansprüchen (die nicht nur an die Stelle von Rückübertragungsansprüchen ge-
treten sind) am 31. Dezember 1992 ab. Für bewegliche Sachen lief sie ausnahmsweise am
30. Juni 1993 ab. Damit wurde einem Petitum der Jewish Claims Conference (JCC) entspro-
chen.288
Anderes gilt für die Fristen in den Fällen des § 1 Abs. 7 (Restitution im Zusammenhang mit
Rehabilitierung): Hier tritt die Ausschlusswirkung nach § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG erst
285 Broschat in Fieberg / Reichenbach, VermG, § 29 Rn. 38/ 39 und BT-Drs. 15/1180, S. 24. 286 BT-Drs. 15/1180, S. 24. 287 Redeker / Hirtschulz, VermG, § 30 a, Rn. 2 ff. 288 Vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf des 2. Vermögensrechtsände-rungsgesetzes, BT-Drs. 12/2944, S. 55.
86
sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein.289 Die Fristen für die
strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wurden verlängert durch das „Vier-
te Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für die Opfer der politi-
schen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ vom 02. Dezember 2010290. Sie laufen nunmehr
erst am 31. Dezember 2019 ab291, so dass sich daraus ohne Weiteres in den nächsten zehn
Jahren noch weitere Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche ergeben können.
2. Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) – die Quadratur
des Zirkels292
Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) ist ein Artikelgesetz. Es enthält
(u. a.):
• in Art. 1 das Entschädigungsgesetz,
• in Art. 2 das Ausgleichsleistungsgesetz,
• in Art. 3 das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz,
• in Art 8 das DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz und in
• Art. 9 das Vertriebenenzuwendungsgesetz.
Das EALG war in seiner Entstehung äußerst umstritten, allein die beiden umfangreichen An-
hörungsverfahren mit Protokollen füllen ca. 1500 Seiten.293 Der erste Gesetzesentwurf datiert
auf den 10. Mai 1993. Das Gesetz wurde erst eineinhalb Jahre später erlassen, nach heftigen
Debatten, zweimaliger Anhörung von Sachverständigen und zweimaliger Einschaltung des
Vermittlungsausschusses am 27. September 1994.294
In der ursprünglichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/4887) wird die schwierige Aufgabe
auf den Punkt gebracht, welche mit dem Gesetz gelöst werden musste: Es sollte eine im Gan-
zen ausgewogene Wiedergutmachungsregelung entworfen werden vor dem Hintergrund des
Staatsbankrotts der DDR und der finanziellen Lasten der Wiedervereinigung.295 Den Vorga-
289 In den Fällen russischer Rehabilitierung tritt die Ausschlusswirkung sechs Monate nach Zugang des Beschei-des, bzw. acht Monate nach Versendung/Weiterleitung des Bescheides durch eine deutsche Behörde ein. 290 BGBl. I, S. 1744. 291 Vgl. §§ 77 StrRehaG, 9 VwRehaG, 20 BerRehaG. 292 Sendler, Horst, Restitutionsausschluß, Entschädigungen und Ausgleichsleistungen – Problematisches zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) –, VIZ 1995, 65 (65). 293 Prot. Nr. 57 bzw. Nr. 86 des Finanz- und des Rechtsausschusses des Bundestages über die öffentliche Anhö-rung am 15. und am 16. September 1993 und Prot. Nr. 68 bzw. Nr. 111 vom 2. Februar 1994. 294 Vgl. Gemmecke, Peter, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz EALG-Report, Baden-Baden 1995, S. 19 und S. 23 m. w. N. 295 Vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 29.
87
ben des Einigungsvertrags und der Gemeinsamen Erklärung296 zufolge musste außerdem ein
rechtlich selbständiger und vom Staatshaushalt getrennter Entschädigungsfonds ins Leben
gerufen werden, aus dem die Leistungen fließen sollten (Ziffer 13 b der Gemeinsamen Erklä-
rung). Die Finanzierung des Fonds und die Bestimmung der Grundlagen für die Berechnung
der Entschädigungen und Ausgleichsleistungen stellten erhebliche tatsächliche Hürden dar.
Aber: „Bei der Beurteilung ist zu bedenken, daß das System einerseits gerecht und anderer-
seits fiskalisch machbar sein muß. Hier einen allseits befriedigenden Ausgleich zu finden, ist
ein Ding der Unmöglichkeit.“297
Der ursprünglich im Entschädigungsgesetz298 ebenfalls enthaltene Anspruch auf Entschädi-
gung für Verfolgte der NS-Diktatur wurde letztlich abgetrennt: In Art. 3 des EALG ist das
eigens geschaffene NS-Verfolgungsentschädigungsgesetz enthalten (siehe unten).
a) Entschädigungsgesetz
(1) Geltungsbereich
Das Vermögensgesetz sieht bereits die Rechtsgrundlage für die Entschädigungsleistungen
vor. Da ihre Höhe aber sehr umstritten war, wurde deren Regelung einem separaten Gesetz
vorbehalten.299 Entsprechend ist ein Antrag nach dem Vermögensgesetz mit dem (die Restitu-
tion ablehnenden) Bescheid noch nicht erledigt; wirklich beendet ist das Verfahren erst mit
der Entscheidung im Entschädigungsverfahren.
Das Entschädigungsgesetz gewährt einen Anspruch auf Entschädigung in Form von Schuld-
verschreibungen oder Geld, wenn der Anspruch auf Restitution nach dem Vermögensgesetz
zwar dem Grunde nach gegeben wäre, aber er entweder unerfüllbar ist oder wenn an seiner
Stelle Entschädigung gewählt wird (§ 1 EntschG). Der sachliche Anwendungsbereich des
Vermögensgesetzes muss also eröffnet sein.300
Eine Besonderheit stellt § 1 Abs. 3 EntschG dar: Die Vorschrift ist wegen Verstoßes gegen
den Gleichheitssatz nichtig. Hier wurde eine Entschädigung für einige Fälle des § 1 Abs. 2
VermG (wirtschaftlicher Druck) ausgenommen: In § 1 Abs. 2 VermG geht es um Fälle, in
296 Hier vor allem Ziffern 3 und 13. 297 Strobel, Wilhelm, Das Entschädigungsrecht für das Beitrittsgebiet nach dem Regierungsentwurf (Teil II), DStR 1993, 726 (731). 298 In Art. 1 des EALG. 299 Broschat in Fieberg/Reichenbach, EntschG, § 12 Rn. 2. 300 Siehe S. 77.
88
denen Grundstücke aufgrund nicht kostendeckender Mieten und daraus resultierender Über-
schuldung in Volkseigentum übernommen wurden. Dies geschah durch:
• Enteignung,
• Eigentumsverzicht,
• Schenkung oder
• Erbausschlagung.
Nach § 1 Abs. 2 VermG ist zwar ein Anspruch auf Restitution in diesen Fällen gegeben. Nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 VermG können Berechtigte aber in dreien dieser vier Fälle (bei Eigentums-
verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung) ausnahmsweise nicht statt der Rückübertragung
eine Entschädigung wählen (anders bei der Enteignung aufgrund Überschuldung).
Nach § 1 Abs. 3 EntschG sollte nun außerdem für den Fall, dass die Restitution unmöglich ist,
in diesen drei Fällen auch kein Entschädigungsanspruch bestehen.301 Die Betroffenen wären
dann schlichtweg leer ausgegangen.
Es liegt damit eine zweifache Ungleichbehandlung dieser Fälle vor: Zum einen im Rahmen
des Abs. 2 VermG selbst: Es wird danach differenziert, ob in den „Überschuldungsfällen“ die
Überführung in Volkseigentum durch formale Enteignung geschah (dann besteht ein Entschä-
digungsanspruch) oder durch Eigentumsverzicht, Erbausschlagung oder Schenkung (dann
besteht kein Entschädigungsanspruch). Zum andern im Vergleich zu den anderen Fallgruppen
in den Absätzen 1 und 3 des § 1VermG: Hier wird – wenn Restitution unmöglich – zumindest
eine Entschädigung gewährt.
Begründet wurde diese Ausnahme damit, dass bei Erbausschlagung, Eigentumsverzicht und
Schenkung – anders als bei der formalen Enteignung durch Hoheitsakt – eine „eigene Ent-
scheidung“ zur Eigentumsaufgabe geführt habe, welche die Ungleichbehandlung rechtferti-
ge.302 Außerdem wurde die Entscheidung gegen eine Entschädigungsregelung in diesen Fäl-
len damit begründet, dass diejenigen, die unter den gleichen ruinösen Umständen an ihren nun
„heruntergekommenen“ Grundstücken festgehalten hätten, dafür ebenfalls keine Entschädi-
gung bekommen könnten.303
301 Dies war in der Ursprungsfassung des Vermögensgesetzes vom 23. September 1990 noch in § 9 Abs. 1 Satz 2 VermG geregelt. 302 BT-Drs. 11/7831, S. 8 f. zu § 8 und S. 9 zu § 9, wo wiederum auf die Begründung zu § 8 verwiesen wird. 303 A.a.O., zu § 8, S. 9 oben.
89
Diese Ungleichbehandlung war nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dennoch
nicht sachlich gerechtfertigt, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 EntschG ist daher nichtig:304 Nach
Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Situation derer, die an ihrem Eigentum fest-
gehalten haben, mit der Situation derjenigen, die ihr Eigentum aufgegeben haben, nicht ver-
gleichbar. Es handele sich vielmehr um so grundlegend verschiedene Situationen, dass sie
„verfassungsrechtlich nicht gleichbehandelt werden“ müssten.305 Außerdem könne das Argu-
ment nicht halten, bei Eigentumsverzicht, Erbausschlagung und Schenkung aufgrund von
Überschuldung habe der Eigentümer noch die Wahl gehabt, das Eigentum zu behalten oder es
aufzugeben. Gerade das könne nicht festgestellt werden.306 Schließlich sei in Ziffer 4 der Ge-
meinsamen Erklärung eben kein Unterschied zur formellen Enteignung aufgrund von Über-
schuldung gemacht worden.307
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie schmal der Grat ist, auf dessen Grundlage die Dif-
ferenzierung in schon wiedergutzumachendes oder noch hinzunehmendes Unrecht vorge-
nommen wird.
(2) Anspruchsinhalt
Nach dem Entschädigungsgesetz wird ein Anspruch gewährt auf Schuldverschreibungen des
Entschädigungsfonds (§ 9 EntschG) oder in Geld (für Entschädigungen, die nach dem
31. Dezember 2003 festgesetzt wurden).308 Aus dem Entschädigungsfonds werden auch Aus-
gleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, Entschädigungen nach dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungs-
gesetz erbracht. Er nährt sich aus vielfältigen Quellen309, darunter aus 3 Mrd. DM aus den
Veräußerungserlösen der Treuhandanstalt, 50 % des Gesamtwerts des Treuhandvermögens
und weiteren Erlösen aus nicht restituierbaren Grundstücken etc.
Probleme ergaben sich im Gesetzgebungsverfahren insbesondere wegen der Berechnung der
Entschädigungen. Da der Zeitpunkt der Schädigung meist lange Jahre zurücklag, konnte der
konkrete Schaden in der Regel gar nicht mehr festgestellt werden. Der Umfang der Wieder-
304 BVerfG, 1 BvL 17/00 vom 10.10.2001, Absatz- Nr. (47ff.), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20011010_1bvl001700.html (am 23. Mai 2011 zuletzt aufgerufen). 305 BVerfG, 1 BvL 17/00 vom 10.10.2001, Absatz- Nr. (63). 306 BVerfG, 1 BvL 17/00 vom 10.10.2001, Absatz- Nr. (60). 307 BVerfG, 1 BvL 17/00 vom 10.10.2001, Absatz- Nr. (59). 308 Eingeführt durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2471. 309Vgl. § 10 Abs. 1 Ziffern 1-13 EntschG.
90
gutmachung war daher pauschal zu ermitteln.310 Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war be-
reits eine pauschalierte Entschädigung vorgesehen. Diese sollte sich nach den Wertverhältnis-
sen zum Zeitpunkt der Enteignung richten.311 Damit sollte zum einen eine Orientierung an
den Entschädigungen der DDR erreicht werden (z. B. nach dem Bauland-312 und Aufbauge-
setz313). Zum andern sollte die Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz den Kriegs-
folgenregelungen der Bundesrepublik entsprechen (z. B. Lastenausgleichsgesetz, Reparati-
onsschädengesetz).314
Allerdings stiegen bereits im Sommer 1990 die Immobilienpreise so rasant an, dass der Wert
der avisierten Entschädigung mit dem Wert der zurück übertragenen Grundstücke nicht mehr
übereinstimmte. Zum Ausgleich blieben zwei Möglichkeiten: Man konnte entweder die Ent-
schädigungssummen anheben oder den Wert der Rückübertragungen mindern. Wegen der
„Wertschere“ sollten die restituierten Eigentümer eine Vermögensabgabe zahlen; und zwar
an den Entschädigungsfonds. So wollte die Bundesrepublik zugleich die Entschädigungen
finanzieren.315
Dieser Vorschlag stieß im Gesetzgebungsverfahren unter dem etwas polemischen und jeden-
falls irreführenden Schlagwort „Opfer entschädigen Opfer“ auf erhebliche Kritik. Im Ergebnis
musste auf die Vermögensabgabe verzichtet werden. In der Beschlussempfehlung des Finanz-
ausschusses wird dies etwas dünn mit einem vagen Verweis auf den Gleichheitssatz begrün-
det: “(…) es sei nicht einsichtig, warum gerade diejenigen, deren Eigentum erhalten geblieben
sei und zurückgewährt werde, die Entschädigungsleistungen mitzufinanzieren hätten. Dies sei
mit dem in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitsgrundsatz nur schwer zu
vereinbaren.“316
310 Vgl. Christoffel in Fieberg /Reichenbach, EntschG § 3 Rn. 1. 311 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, EntschG Einf. Rn. 64. 312 Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984, abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Bd. I, Nr. 3.27. 313 Gesetz über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutsch-lands, Berlin (Aufbaugesetz) vom 6. September 1950, http://de.wikisource.org/wiki/Aufbaugesetz_%28DDR%29_1950 (zuletzt aufgerufen am 31.05.2011). Nach § 14 des Gesetzes konnte zum Aufbau der Städte auch Eigentum entzogen werden. Nach § 14 Abs. 3 sollten noch Vorschriften zur Entschädigung erlassen werden. Diese folgten 1960 mit dem „Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz“ vom 25. April 1960, GBl. I, S. 257. Nach dessen §§ 1 und 3 hatten enteignete Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung z. B. in Geld, die sich nach dem Wert des Grundstücks/Gebäudes im Zeitpunkt der Inanspruchnahme richtete. Später fanden diese Regelungen Eingang ins Entschädigungsgesetz der DDR (Gesetz vom 15. Juni 1984 über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken). 314 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, EntschG Einf., Rn. 64. 315 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, EntschG Einf., Rn. 65. 316 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf des EALG, BT-Drs. 12/7588, S. 32.
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Daraufhin wurde der für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt auf den Tag des Beitritts
(3. Oktober 1990) festgesetzt. Gleichzeitig bedrohte das dadurch ansteigende Volumen der
Entschädigungsleistungen die Finanzierung.317 Als Konsequenz wurde daher die Degression
verschärft. Der ehemalige Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Sendler vermutet spöt-
tisch, der Gesetzgeber habe dabei „unter Anwandlungen von Schizophrenie“ gelitten – was er
mit der einen Hand gebe, nehme er mit der anderen umso reichlicher zurück.318 Insgesamt sei
die Entschädigung auf dem Niveau von vorher geblieben, nämlich bei ca. 10 % des Ver-
kehrswertes.319 Grundsätzlich hält Sendler eine Entschädigung unterhalb des Verkehrswertes
der Grundstücke für unproblematisch. Denn Grundlage der Entschädigung könne zweifelsfrei
nicht der Art. 14 GG sein, der in der DDR erst mit dem Beitritt zur Bundesrepublik in Kraft
trat, so dass er die vorher Enteigneten nicht schützte.320 Auch das Bundesverfassungsgericht
hatte bereits in seinem Urteil vom 23. April 1991 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber
großen Entscheidungsspielraum bei der Bemessung der Leistungen habe: Entscheide sich der
bundesdeutsche Gesetzgeber für eine Wiedergutmachung, so dürfe er dabei auf seine finan-
ziellen Möglichkeiten Rücksicht nehmen sowie die zahlreichen anderen Aufgaben im Zuge
der Wiedervereinigung: Wiedergutmachungen für nicht materielle Schäden und Mittel für den
Wiederaufbau in den östlichen Bundesländern.321 Die gegen die ungleichen Entschädigungen
eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden im Jahr 2000 auch vom Bundesverfassungsge-
richt als unbegründet abgewiesen.322 Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht
abermals aus, eine Pflicht der Bundesrepublik zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht
an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt ließe sich nicht aus einzelnen Grundrechten
(wie Art. 14 GG) herleiten, sondern allein aus dem Sozialstaatsprinzip. Bei der Gestaltung der
Ausgleichsansprüche habe der Gesetzgeber daher einen besonders weiten Spielraum.323 Ein
Verstoß gegen das Willkürverbot bestehe zudem nicht. Es gebe sachliche Gründe für eine
wertmäßige Ungleichbehandlung der Entschädigungsberechtigten und der Restitutionsberech-
tigten. Bei der Degression aus sozialen Erwägungen sei sichergestellt worden: Der Vermö-
317 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf des EALG, BT-Drs. 12/7588, S. 35. 318 Sendler, Horst, Restitutionsausschluß, Entschädigungen und Ausgleichsleistungen – Problematisches zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG),VIZ 1995, 65 (71). 319 Sendler, Horst, Restitutionsausschluß, Entschädigungen und Ausgleichsleistungen – Problematisches zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG),VIZ 1995, 65 (71). 320 Sendler, Horst, Restitutionsausschluß, Entschädigungen und Ausgleichsleistungen – Problematisches zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), VIZ, 1996, 65 (71). 321 BVerfGE 84, 90 (131). 322BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94, unter anderem unter Hinweis auf das Urteil von 1991. ZIV 2001, S. 16ff. 323 Ebenda, S. 18.
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gensverlust werde umso höher ausgeglichen, je kleiner das Vermögen war.324 Der Gesetzge-
ber sei zudem nicht verpflichtet gewesen, sich am Verkehrswert der restituierten Grundstücke
zu orientieren. Schließlich seien nahezu allen Bewohner der DDR Nachteile aus dem Wirt-
schaftssystem entstanden, sie hätten kaum privates Vermögen aufbauen können. Solche Be-
nachteiligungen müssten indirekt durch solche staatlichen Aufbauleistungen „entschädigt“
werden, durch die auf gleiche Lebensbedingungen und -chancen im gesamten Bundesgebiet
hingewirkt würde. Die Frage war jedoch außerordentlich knapp entschieden worden, nämlich
mit Stimmengleichheit im Senat.325
Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach den Bemessungsgrundlagen in
§§ 3-5a EntschG. Hier wird für die Wertermittlung nach der Art des betroffenen Wirtschafts-
gutes unterschieden, da sich der Wert auch im Geschäftsverkehr nach unterschiedlichen Maß-
stäben bemisst.326 So wird z. B. die Entschädigung für Grund- sowie land- und forstwirt-
schaftliches Vermögen in § 3 EntschG berechnet, indem der vor der Schädigung zuletzt fest-
gestellte Einheitswert327 mit einem bestimmten Faktor multipliziert wird. Der Einheitswert ist
zwar eine Größe aus dem Steuerrecht, die auf den tatsächlichen Verkehrswert eines Grund-
stücks nicht schließen lässt, auf seiner Grundlage konnte jedoch eine einheitliche Berechnung
sichergestellt werden.328
• Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen wird das 3fache des Einheitswertes heran-
gezogen,
• bei Mietwohngrundstücken das 4,8fache,
• bei gemischt genutzten Grundstücken das 6,4fache329,
• und bei unbebauten Grundstücken das 20fache.330
Von dem ermittelten Wert sind nach § 2 EntschG noch diverse Abzüge zu machen, so für
Lastenausgleich, Gegenleistung und eine Degression bei großen Grundstücken. 331
324 BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94, Ziffer 3 b. 325 BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94, Ziffer 3 c. aa. 326 Kapinos, Alois, § 3 EntschG Rn. 135. 327 Bei dessen Fehlen ein Ersatzwert. 328 Kapinos, Alois, § 3 EntschG, Rn. 141. 329 Bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken. Sonst das 7fache. 330 Bei den Faktoren wurden dabei pauschale Abzüge wegen des meist schlechten Erhaltungszustands der Objek-te durch Instandhaltungsdefizite gemacht (Kapinos, Alois, § 3 EntschG Einf., Rn. 138). 331 Übersteigt die verbleibende Summe der Bemessungsgrundlage 10.000 DM, sind nach § 7 EntschG weitere gestaffelte Kürzungen hinzunehmen (die umso höher sind je höher der übersteigende Betrag = Degression). Nach § 8 EntschG ist von dem Ergebnis noch ein etwaig erhaltener Lastenausgleich abzuziehen.
93
Für bewegliche Sachen sah das Gesetz ursprünglich keine Bemessungsgrundlage vor. Sie
wurde erst im Jahr 2000 als § 5 a in das Entschädigungsgesetz eingefügt.332
Das Gesetz wird entsprechend dem Vermögensgesetz durchgeführt (§ 12).
b) AusgleichsleistungsG
Ausschlaggebend für die Einführung des Ausgleichsleistungsgesetzes333 war ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991334. In dessen Leitsatz Nr. 4 heißt es:
„Art 3 Abs 1 GG gebietet es, daß der Gesetzgeber auch für die Enteignungen auf besatzungs-
rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von Anlage III Nr 1 des Eini-
gungsvertrages eine Ausgleichsregelung schafft.“
Ursprünglich war eine Ausgleichsleistung nicht geplant gewesen.335 Das Ausgleichsleistungs-
gesetz, das als Artikel 2 des EALG am 1. Dezember 1994 in Kraft trat, musste also entspre-
chend den Entschädigungs- bzw. hier den Ausgleichsanspruch auch dem Grunde nach defi-
nieren. Es gewährt in den Fällen, in denen im Beitrittsgebiet336 auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet wurde, einen Ausgleichsan-
spruch, der ebenfalls aus dem Entschädigungsfonds gezahlt wird.
Ausgeschlossen ist der Anspruch aber in Bezug auf kriegsbedingte Reparationsschäden.337
Außerdem bei „Unwürdigkeit“. Als unwürdig gilt nach § 1 Abs. 4 ein Berechtigter, der für die
Unrechtsmaßnahmen hauptsächlich selbst verantwortlich ist, der Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen hat („Unwürdigkeitsklausel“).338 Solche
Unwürdigkeitsklauseln sind im Wiedergutmachungsrecht nicht ungewöhnlich.339 Eine Un-
würdigkeitsklausel ist beispielsweise zu finden in § 6 Bundesentschädigungsgesetz.340 Im
332 Mit dem Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 22.September 2000. 333 Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I, S. 450) geändert worden ist. 334 1 BvR 1170, 1174, 1175/90. 335 Vgl. S. 66 ff. 336 Gemeint ist die sowjetische Besatzungszone. 337 Restitutions- bzw. Zerstörungs- oder Währungsschäden, vgl. § 1 Abs. 3 AusglLeistG. 338 Vgl. auch BT-Drs. 12/4887, S. 38. 339 Neuhaus in Fieberg/Reichenbach, VermG § 7 a Rn. 87 340 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsge-setz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. Vgl. außerdem
94
Vermögensgesetz ist eine solche Klausel jedoch nur im Rahmen des § 7 a VermG (hier § 7 a
Abs. 3 b und c VermG) zu finden. Damit sollte eine Gleichbehandlung mit den Opfern der
besatzungsrechtlichen und -hoheitlichen Enteignungen erreicht werden.341 Die Anwendbarkeit
dieser „kleinen“ Unwürdigkeitsklausel ist jedoch streng auf § 7 a Abs. 3 b und c VermG be-
schränkt, da es um Fälle geht, in denen die Redlichkeit des Erwerbs keine Rolle spielt.342
Das Vermögensgesetz will nämlich über die Wiedergutmachung hinaus auch zivilrechtlich
zwischen dem früheren und dem späteren Eigentümer vermitteln.343 Dies zeigt sich besonders
deutlich an dem Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs. Diese Regelung und ihr
Redlichkeitsbegriff sind jedoch vorgangsbezogen ausgestaltet und kennen keine Unwürdig-
keitsprüfung, so dass sich hier Widersprüche ergeben hätten.344 Da das Entschädigungsgesetz
an das Vermögensgesetz anknüpft, verbat sich konsequenterweise aus denselben Gründen
auch dort eine Unwürdigkeitsklausel. Hinzu kommt, dass die Wahrscheinlichkeit der Unwür-
digkeit bei Entschädigungsberechtigten sehr gering ist. Bei Antragstellern nach dem Aus-
gleichsleistungsgesetz besteht wenigstens eine Möglichkeit, dass persönliche Unwürdigkeits-
gründe vorliegen.345 Ging es beim Ausgleichsleistungsgesetz doch darum, dass während der
Besatzungszeit – jedenfalls ursprünglich – NS-Verbrechen verfolgt und im Zuge dessen die-
jenigen enteignet wurden, die man als Nazis einstufte. Wo diese Einstufung zutraf, wollte
man nun nicht auf dem Weg über das Ausgleichsleistungsgesetz einen Anspruch auf Rück-
übertragung eben derjenigen Vermögensgegenstände ermöglichen, die die Betroffenen mögli-
cherweise ihrerseits durch Enteignungen während des Nationalsozialismus erworben hatten.
Daneben ist der Ausgleichsanspruch – zum Vorteil des Betroffenen – ausgeschlossen, wenn
er rehabilitiert wurde. Denn dann kann nach § 1 Abs. 7 VermG sogar ein Anspruch auf Resti-
tution oder Entschädigung bestehen.346 Wurden die durch russische Stellen Enteigneten später
nach dem russischen Gesetz zur Rehabilitierung politisch Verfolgter rehabilitiert, kann also
• § 359 Abs. 3 Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S.845; 1995 I S. 248), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist,
• § 2 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist,
• § 16 Abs. 1 StrRehaG, § 2 Abs. 1 VwRehaG, 341 Meyer-Seitz, in Fieberg / Reichenbach, VermG § 7 a Rn. 88. 342 BVerwG ZOV 2004, 255 (259). 343 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, AusglLeistG, § 1 Rn. 140. 344 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, AusglLeistG, § 1 Rn. 140; A. a. Wasmuth in RVI, § 7 a VermG, Rn. 164. 345 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, AusglLeistG, § 1 Rn. 140. 346 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG.
95
nach § 1 Abs. 7 VermG ein Rückübertragungsanspruch bestehen. Die Rückübertragung bleibt
dagegen auch dann ausgeschlossen347, wenn der Enteignete zwar später von russischer Seite
rehabilitiert wurde, die Enteignung aber ursprünglich durch deutsche Stellen vorgenommen
worden war.348
In der Literatur349 wird neuerdings die Frage diskutiert, ob die Enteignungen der „Junker“ im
Zuge der Bodenreform nur eine Maßnahme zur Eigentumsumgestaltung darstellten, oder ob
sie nicht vielmehr einen spezifisch strafrechtlichen Charakter aufwiesen. Dann könnten sie bei
Feststellung der weiteren Voraussetzungen unter das Strafrechtsrehabilitierungsgesetz fallen.
Eine Rehabilitierung könnte dann den Restitutions- oder Entschädigungsanspruch nach § 1
Abs. 7 VermG zur Folge haben. Dieser Frage müsste vielleicht im Detail noch nachgegangen
werden, zumal die Fristen für die strafrechtliche Rehabilitierung erst 2019 ablaufen (siehe
oben, S.86).
Höhe und Bemessung des Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem Entschädigungsge-
setz. Die Ansprüche sind hier parallel ausgestaltet. Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung
der Ausgleichsleistungsregelungen über das vom Bundesverfassungsgericht Verlangte hinaus:
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung (nur) verlangt, dass überhaupt
Ausgleichsleistungen gewährt werden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verbietet dabei aber
nicht, Differenzierungen (auch zu Lasten des Ausgleichsberechtigten) aus sachlichen Gründen
vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht selbst hatte einige mögliche Kriterien ge-
nannt.350 Der Gesetzgeber passte aber die Ausgleichs- an die Entschädigungsleistungen an.
Außerdem besteht nach § 3 AusglLeistG ein Anspruch auf begünstigten Rückkauf der ent-
eigneten Flächen. Die Vorschrift ist sehr umfangreich und etwas sperrig formuliert.351 Sie
regelt erstens die Möglichkeiten von Pächtern, zu privatisierende Fläche zu erwerben. Und
zweitens können Alteigentümer, die zwischen 1945 und 1949 enteignet wurden, ihre Aus-
gleichsleistungen zum verbilligten Ankauf der Flächen verwenden. Insgesamt wurden so frü-
heren Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Flächen erhebliche Vorteile eingeräumt.
347 § 1 Abs. 8 VermG. 348 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1999 – 7 C 8.98 und 7 C 9.98, die davon ausgehen, dass Enteignung und Rehabilitation von Seiten desselben Staates ausgehen müssen. 349 Vgl. Wasmuth, Johannes, Strafrechtliche Verfolgung der „Großgrundbesitzer“, „Junker“ und „Feudalherren“ mit Höfen über 100 ha im Rahmen der „Demokratischen Bodenreform“ in: ZOV 2010, S. 283ff. 350 BVerfGE 84, 90 (129). 351 Vgl. BT-Drs. 12/8413. Sie ist das Ergebnis der zweiten Anrufung des Vermittlungsausschusses im Gesetzge-bungsverfahren aus September 1994.
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Diese Landerwerbsmöglichkeiten wurden von vielen als verfassungswidrig angesehen:352 Im
Vergleich zu den Entschädigungen früherer Eigentümer von nicht agrarisch genutzten Flä-
chen (z. B. Gewerbeflächen oder privat genutzten Grundstücken) fallen die Entschädigungen
der Agrarier und auch die Ausgleichsleistungen der nach 1945 Enteigneten deutlich höher
aus. Die Regelungen wollten nicht nur die Entschädigungen verbessern. Es war mit ihnen ein
eigenständiges Förderprogramm der Land- und Forstwirtschaft der neuen Länder verbun-
den.353 Vor diesem Hintergrund wurde auch die gegen das Flächenerwerbsprogramm einge-
legte Verfassungsbeschwerde im Jahr 2000 abgewiesen.354
Gegen das Landerwerbsprogramm hatte sich das Land Brandenburg im Gesetzgebungsverfah-
ren – letztlich erfolglos355 – gewandt.356 Das geplante Erwerbsprogramm laufe im Ergebnis
den Bestimmungen des Einigungsvertrags über die Bestandskraft der Enteignungen während
der Besatzungszeit zuwider. Diese seien jedoch vertragsfester Bestandteil des Einigungsver-
trags.
Bereits am 16. November 1992 hatten sich die Vertreter der Landwirtschaftsministerien der
neuen Bundesländer mit den zuständigen Ressorts der Bundesregierung auf die „Verwertung
ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Flächen“357 geeinigt – damals bereits teilweise ge-
gen den Widerstand des Landes Brandenburg. Das Bundesministerium der Finanzen ver-
anlasste die Treuhandanstalt dieses Konzept umzusetzen358 (Phase 1 des sog. ‚Bohl-Papiers’).
Die Anpassungsrichtlinie bestimmte im Hinblick die „Bodenreformopfer“:359 Bei Ausgleichs-
und Entschädigungsleistungen sei deren Interessen Rechnung zu tragen. Das galt auch bei der
Auswahl unter mehreren gleichrangigen Pachtantragsstellern.360 Das Land Brandenburg
meinte, dies sei eine generelle Bevorzugung der Bodenreformopfer bei der Verpachtung ehe-
mals volkseigener landwirtschaftlicher Flächen. Zudem würde durch eine Kaufoption in den
352 Vgl. z. B. Sendler, Horst, Restitutionsausschluß, Enteignungen und Ausgleichsleistungen – Problematisches zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) –, VIZ 1995, 65 (73). 353 Vgl. BVerfG, vom 22.11.2000, 1 BvR 2307/94, Ziffer 4d unter Verweis auf eA des BVerfG in der Entschei-dung vom 21. Mai 1995, 1 BvR 1408/95, BVerfGE 94, 334 (349). 354 Vgl. BVerfG, vom 22.11.2000, 1 BvR 2307/94, Ziffer 4d. 355 BT-Drs. 244/8/93. 356Direkt mit seinem ersten Änderungsantrag vom 27. Mai 1993. 357 Abgedruckt in BT-Drs. 12/7588, S. 15. 358 „Richtlinie zur Anpassung der Treuhandrichtlinie vom 26. Juni 1992 an die Verpachtungsgrundsätze des unter Leitung des Bundeskanzleramtes am 16. November 1992 beschlossenen Privatisierungskonzeptes“. 359 Also den Personen, die zwischen 1945 und 1949 enteignet wurden. 360 Bis zum 1. Januar 1949 wurden ca. 2,62 Millionen ha Privatbesitz enteignet, die zusammen mit dem staatli-chen Landbesitz den Bodenfonds mit ca. 3,22 Millionen land- und forstwirtschaftlicher Fläche ergaben. Dies stellt etwa ein Drittel des gesamten Bodens der SBZ dar (vgl. Rodenbach, Hermann-Josef, Aktuelle Entwicklun-gen der Restitution von Bodenreformgrundstücken, ZOV 1996, 82 (82).
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Pachtverträgen mit Bodenreformopfern der umfassende Rückerwerb ihres Alteigentums er-
möglicht. Dies stehe im Widerspruch zu der Zusicherung der Antragsgegnerin (dem Bund)
gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik gemäß den Regelungen des Einigungs-
vertrags. Das Bundesverfassungsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Vorschriften
keine Bevorzugung der Bodenreformeigentümer beinhalteten, der Antrag wurde deshalb ver-
worfen.361
Mit Gesetz vom 21. März 2011362 wurde das Ausgleichsleistungsgesetz nach langen Debatten
geändert. Für den Rückkaufpreis ist nun der Verkehrswert vom 1. Januar 2004 ausschlag-
gebend: Die Verkaufspreise der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG)363 wa-
ren in den letzten Jahren derart in die Höhe gegangen, dass Rückkaufberechtigte die Werthal-
tigkeit ihres Anspruchs zum Teil um bis zu 50 % reduziert sahen.364 Da der Rückkauf erst mit
Erteilung des Bescheides umgesetzt werden kann, wurde als Stichtag für die Bestimmung des
für die Berechnung des Kaufpreises maßgeblichen Verkehrswerts der 1. Januar 2004 festge-
legt, der vor der rasanten Wertsteigerung liegt, um eine Benachteiligung durch die zum Teil
späte Erteilung der Bescheide zu verhindern.365
c) NS-VEntschG
Bei Enteignungen, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG fallen, wird auf das
Bundesrückerstattungsgesetz366 verwiesen (§ 2). Bei Vermögenswerten, für die ein Einheits-
wert festgestellt wird, wird das Vierfache des zuletzt vor der Schädigung festgestellten Ein-
heitswertes zugrunde gelegt. Die „NS-Entschädigungsleistungen“ sind bei unbebauten
Grundstücken also erheblich höher.367 Auch hier hatte das Bundesverfassungsgericht über
eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Sie wurde abgewiesen, weil die Wiedergutma-
chungsleistungen keiner degressiven Kürzung unterlägen. Außerdem würden die Entschädi-
361 Vgl. insgesamt zu Vorstehendem den Beschluss des BVerfG vom 29. April 1996 – 2 BvG 1/93. 362 Art. 1 Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 21. März 2011 (BGBl. I, S. 450). 363 http://www.bvvg.de/INTERNET/internet.nsf/HTMLST/UNTERNEHMEN: (am 16. Mai 2011 zuletzt aufge-rufen) Die BVVG erfüllt seit ihrem Gründungsjahr 1992 den gesetzlichen Auftrag, in den Bundesländern Bran-denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen zu privatisieren. Rechtliche Grundlage der Tätigkeit der BVVG ist unter anderem das von der letzten Volkskammer der DDR beschlossene Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990. Seit 1996 wirkt die BVVG als Privatisierungsstelle des Bundes, die den Flächenverkauf nach dem modifizierten Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) und dem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Privatisierungs-grundsätzen 2010 durchführt. 364 Vgl. BT-Drs. 17/3138 vom 5. Oktober 2010, S. 1 f. 365 Vgl. BT-Drs. 17/3138 vom 5. Oktober 2010, S. 1 f. 366 Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger vom 19. Juli 1957 (BGBl. I, S. 734) zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 3 G zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. 3. 2007 (BGBl. I, S. 358). 367 Nach dem Entschädigungsgesetz wird der 20fache Einheitswert zugrunde gelegt, s. o.
98
gungen in Geld und ohne zeitliche Verzögerungen ausbezahlt, so dass sie wahrscheinlich im
Ergebnis häufig sogar höher seien als die nach dem Entschädigungs- oder dem Ausgleichleis-
tungsgesetz.368
Erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen sind auch hier anzurechnen (§ 3).
III. Systematische Einordnung der geschilderten Enteignungen
Das Vermögensgesetz definiert die ausnahmsweise „restitutionswürdigen“ Enteignungen. Es
knüpft nicht daran an, ob auf einer Rechtsgrundlage und wenn ja, auf welcher enteignet wur-
de. Vielmehr knüpft es an die (Rechts-)Folge an: daran also, ob im Ergebnis eine Enteignung
vorlag und ob diese Enteignung im Einzelfall zu ungerechten, diskriminierenden Ergebnissen
geführt hat. Letzteres erst führt dazu, dass von all den anderen Enteignungen diese Enteig-
nungen ausnahmsweise rückgängig gemacht werden. Damit erfasst das Gesetz sowohl solche
Fälle, in denen formell enteignet wurde, als auch solche der informellen Enteignungen. Dies,
solange das Kriterium der (diskriminierenden) Schädigung erfüllt ist. Entsprechend korres-
pondieren die Tatbestände des Vermögensgesetzes zwar nicht passgenau mit den im ersten
Teil des Gutachtens geschilderten historischen Ereignissen, dennoch soll – dem Gutachte-
nauftrag entsprechend – im Folgenden versucht werden, die geschilderten Ereignisse unter die
jeweiligen Fallgruppen des Vermögensgesetzes zu subsumieren. Die Darstellung folgt weit-
gehend der chronologischen/thematischen Darstellung des ersten Teils:
1. Enteignungen während der Besatzungszeit
Die Enteignungen während der Besatzungszeit waren bereits nach der Gemeinsamen Erklä-
rung vom 15. Juni 1990 von einer Rückgängigmachung ausgenommen, eine Restitution wur-
de in diesen Fällen von vornherein ausgeschlossen, was im Vermögensgesetz in
§ 1 Abs. VIII a) Eingang gefunden hat. Danach sind Enteignungen auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes
nicht erfasst. Vielmehr erfolgt hier als Wiedergutmachung ein Ausgleich der Vermögensver-
luste nach dem Ausgleichleistungsgesetz. Dennoch war der Ausschluss von der Restitution
für die Enteignungen während der Besatzungszeit lange Zeit äußerst heftig umstritten.369
Als zeitlichen Rahmen der Besatzungszeit versteht man dabei den Zeitraum vom Ende des
2. Weltkrieges am 8. Mai 1945 bis zur Erlangung der staatlichen Souveränität der ehemaligen
368 Vgl. BVerfG, vom 22.11.2000, 1 BvR 2307/94, Ziffer 5a. 369 Vgl. Redeker, Martin, NJW 2000, 3031 (3033). Vgl. auch Paffrath, Constanze, Macht und Eigentum. Die Enteignungen 1945-1949 im Prozess der deutschen Wiedervereinigung, Köln 2004.
99
DDR am 7. Oktober 1949,370 wenn auch die Besatzungszeit formal erst am 20. September
1955 durch den Freundschaftsvertrag mit der UdSSR beendet war.
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage sind dabei solche, die entweder auf recht-
setzender Tätigkeit der Besatzungsmacht beruhen oder der deutschen Stellen, wenn ihnen
inhaltlich genaue Vorgaben durch die Besatzungsmacht gemacht worden waren.371
Auf besatzungshoheitlicher Grundlage dagegen erfolgten diejenigen Enteignungen, die for-
mal auf Grundlage deutscher Gesetze etc. erlassen wurden, die aber durch die Anregungen
oder Wünsche der Besatzungsmacht inspiriert und von deren Einverständnis gedeckt wa-
ren. Zu diesen Maßnahmen gehörten unter anderem die Enteignungen auf der Grundlage des
SMAD-Befehls Nr. 124, die später durch den Befehl Nr. 64 bestätigt wurden.372 Ebenso zäh-
len dazu die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform, die zwar auf Grundlage der Vor-
schriften der von der Besatzungsmacht eingesetzten Landes- und Provinzialverwaltungen er-
lassen wurden, später aber durch Ziffer 2 des SMAD-Befehls Nr. 110 vom 22. Oktober
1945373 indirekt bestätigt wurden.374 Sie fallen demnach grundsätzlich aus dem Anwendungs-
bereich des Vermögensgesetzes heraus, eine Restitution ist hier nicht möglich.
Inwieweit das Einverständnis der sowjetischen Besatzungsmacht für die Enteignungsmaß-
nahmen noch gegeben war, fragt sich allerdings in den Fällen, in denen in exzessiver Weise
auf besatzungshoheitlicher Rechtsgrundlage enteignet wurde und in den Fällen, in denen die
Enteignungen zwar noch auf der Grundlage der genannten SMAD-Befehle erfolgten, aller-
dings erst in der Zeit nach dem 7. Oktober 1947.
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei die Ausschlusswirkung des § 1 Abs. 8 a) VermG
sehr weit ausgedehnt und das Einverständnis der sowjetischen Besatzungsmacht so lange als
gegeben angesehen, wie ein Bezug zu ihrer Verantwortung hergestellt werden kann. Das war
der Fall, wenn bestimmte Akte erst durch ihre Vorgaben gezielt ermöglicht wurden oder
maßgeblich auf deren Entscheidungen beruhten.375 In den Fällen der sozusagen „qualitati-
ven Willkür“ sieht das Bundesverwaltungsgericht die Verantwortung der Besatzungsmacht
auch bei „Enteignungsexzessen“ noch als gegeben, wenn die Hoheitsakte deutscher Stellen
370 Vgl. BT-Drs. 11/7831, S. 3 und OVG Berlin VIZ 1992, 407 (408), VG Berlin VIZ 1993, 74 (75). 371 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, § 1 Rn. 183, zum sog. indirekten oder verdeckten Besatzungsrecht vgl. auch BVerfGE 2, 181 (199 f.). 372 Siehe erster Teil des Gutachtens, S. 28. 373 VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15. November 1945, S. 1; abgedr. als Dok 2.4.3 in: Fieberg / Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 374 BVerfG NJW 1991, 1597 (1598). 375 BVerfG NJW 1991, 1597 (1598).
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mit den Absichten der Besatzungsmacht noch im Geiste übereinstimmten oder wenigstens
stillschweigend geduldet wurden.376 Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts endet
diese Verantwortung erst bei der Verletzung eines von der Besatzungsmacht für bestimmte
Vermögenswerte generell oder im Einzelfall verhängten Enteignungsverbots.377 War also der
betroffene Vermögenswert in einer durch die Besatzungsmacht bestätigten Liste über die
Rückgabe der sequestrierten Vermögenswerte aufgeführt und wurde die Enteignung dennoch
durchgeführt, so findet die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 8 VermG entsprechend keine
Anwendung.378 Umgekehrt dürften die Enteignungen der von deutschen Stellen als zu Un-
recht auf den Listen geführten Personen wie des oben erwähnten Bäckers aus Trebbin (vgl.
S. 22 unten) nur dann unter das Vermögensgesetz fallen, wenn auch die sowjetischen Stellen
mit der Streichung von der Liste und entsprechend der Nicht-Enteignung einverstanden wa-
ren.379
Wurden auf der Grundlage des SMAD-Befehls in der Zeit nach dem 7. Oktober 1949 noch
Enteignungen durchgeführt, so handelt es sich dabei nach Meinung des Bundesverwaltungs-
gerichts um eine bloße technische Abwicklung von Maßnahmen auf besatzungshoheitlicher
oder besatzungsrechtlicher Grundlage. Also sind die Betroffenen von der Möglichkeit einer
Restitution ausgeschlossen und haben nur einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz.380
2. Folgefragen im Zusammenhang mit der Aufgabe von Bodenreformeigentum
Die ursprüngliche Enteignung der Alteigentümer durch die Bodenreform war vom Anwen-
dungsbereich des Vermögensgesetzes als Maßnahme der Besatzungsmacht ausgenommen. In
der Folge wurden diese Flächen wieder aufgesiedelt, indem dieses Eigentum dann aus dem
Bodenfonds vor allem an die sogenannten Neubauern verteilt wurde. Wie beschrieben sahen
376 BVerwG VIZ 1999, 723 = ZOV 1999, 454 (455). 377 BVerwG VIZ 2000, 90 = ZOV 2000, 50 (51) m. w. N. 378 Ebenda. 379 Vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 38. Wurden die durch russische Stellen Enteigneten aber später nach dem russischen Gesetz zur Rehabilitierung politisch Verfolgter rehabilitiert, dann kann nach § 1 Abs. 7 VermG ein Rückübertragungsanspruch bestehen. Der Rückübertragungsausschluss des § 1 Abs. 8 VermG bleibt hingegen bestehen, wenn der Enteignete zwar später von russischer Seite rehabilitiert wurde, die Enteignung aber ursprünglich durch deutsche Stellen vorge-nommen worden war, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1999 – 7 C 8.98 und 7 C 9.98. 380 BVerwG VIZ 1993,451 (452) = ZOV 1993, 276 (277). A.A. z.B. Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, § 1 Rn. 189 f., der die Ansicht vertritt, dass Maßahmen der DDR nach dem 7. Oktober 1949 auch dann nicht mehr als auf besatzungsrechtlicher Grundlage ergangen gelten können, wenn sie ausschließlich auf der Grundlage solcher Befehle, die dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 VermG unterfallen, basierten. Denn wenn die DDR nach diesem Datum noch Besatzungsrecht anwandte, dann als ihr eigenes Recht, d.h. als DDR-Recht, so dass der sowjetischen Besatzungsmacht diese Maßnahmen nicht mehr zugerechnet werden können.
101
diese sich zum Teil unerfüllbaren Anforderungen ausgesetzt, die einige dazu veranlassten, das
Bodenreformeigentum bzw. seine Bewirtschaftung wieder aufzugeben.381 Andere gaben die
Bewirtschaftung wegen Alter, Krankheit etc. auf. Nur in einigen Fällen der Aufgabe der Be-
wirtschaftung mit anschließender „Republikflucht“ kann ausnahmsweise eine Enteignung
gesehen werden, die nach dem Vermögensgesetz auch rückgängig gemacht werden kann:
Bei Aufgabe der Bewirtschaftung fand die „Verordnung über die Auseinandersetzung bei
Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform“ vom 21. Juni 1951 Anwendung,
die 1956 noch einmal geändert wurde.382 Diese Verordnung regelte die Neuzuteilung von Bo-
denreformbetrieben bei Aufgabe der Bewirtschaftung wegen Krankheit, Alters oder Todes
(= sachlich anerkannte Gründe) oder ausnahmsweise aus „persönlichen Gründen“ (= sachlich
nicht anerkannten Gründen).383 In den Fällen der sachlich anerkannten Gründe fiel das Eigen-
tum an den Bodenfonds zurück, und zwar mit Genehmigung der Kreisbodenkommission oder
des Kreisrates. Der Vollzug dieses Rückfalls geschah durch Eigentumsverzicht. In den Fällen
der sachlich nicht anerkannten Gründe dagegen entzogen die Behörden das Eigentum, und
zwar entweder durch Beschluss oder (bis 1975) durch Strafurteil.384
Ab 1975 fand die „Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreform-
grundstücken“ vom 7. August 1975385 Anwendung, welche in den hier relevanten Fällen nach
§ 1 sogar die Möglichkeit einer direkten Übertragung an eine LPG oder einen Erwerber vor-
sah.386
Problematisch wurde später, dass die Vorschriften der Besitzwechselverordnung in vielen Fällen nicht ord-
nungsgemäß angewandt worden waren: Im Zuge der Wiedervereinigung trat unter Modrow das Gesetz über die
Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I, Nr. 17, S. 134) in
Kraft. Danach wurden sämtliche Beschränkungen des Bodenreformeigentums aufgehoben und es erstarkte zu
vollwertigem privaten Eigentum im Sinne der §§ 22 ff. ZGB-DDR. Die Besitzwechselverordnung wurde damit
außer Kraft gesetzt. Da eben in vielen Fällen die Besitzwechselvorschriften für die Bodenreformgrundstücke
zuvor nicht beachtet worden waren, war unklar, welche Grundstücke nun den Besitzer gewechselt hatten und
welche in den Bodenfonds überführt worden waren. Um dies zu klären, wurden in Art. 233 §§ 11-16 Vorschrif-
ten zur Abwicklung der Bodenreform eingeführt. Mit ihnen sollte das Rechtsverhältnis hergestellt werden, das
eingetreten wäre, hätte man das DDR-Recht ordnungsgemäß angewandt. Dies hatte zum Teil zur Folge, dass
381 Siehe zu Vorstehendem im Detail den ersten Teil des Gutachtens, S. 43. 382 GBl. I, S. 629 (1951) und die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 23. August 1956, GBl. II, Teil I, S. 685 (1956). 383 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, § 1 Rn. 54 ff. (56). 384 Die Aufgabe des Bodenreformeigentums war strafbar; vgl. zur Strafbarkeit § 9 der Wirtschaftsstrafverord-nung vom 23. September 1948 (ZVOBl. S. 439) bzw. § 16 der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951. 385 GBl. I, Teil II, S. 629, geändert durch die Zweite Verordnung dazu vom 7. Januar 1988 (GBl. I, S. 25). 386 Vgl. insgesamt zu Vorstehendem Rodenbach in ZOV 1996, S. 82-87.
102
viele eingetragene Eigentümer zunächst nach Art. 233 § 11 EGBGB gesetzliche Eigentümer wurden, sich gegen
sie aber nach Art. 233 § 12 EGBGB der Auflassungsanspruch eines Besser-Berechtigten richtete.
So hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2007 (Urteil vom 7. Dezember 2007, V ZR 65/07) einen Fall zu
entscheiden, in dem die Erben des ursprünglich als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen „zuteilungsunfä-
hig“387 waren, so dass der Besser-Berechtigte – in diesem Falle das Land Brandenburg – einen Auflassungsan-
spruch gegen sie gehabt hätte. In der spektakulären Entscheidung ging es um die Verjährung des Auflassungsan-
spruchs gegen die Erben (am 2. Oktober 2000). Da das Land bis dahin die Erben gar nicht hatte ausfindig ma-
chen können (und entsprechend von der mangelnden Zuteilungsfähigkeit auch gar nicht wusste), hatte es sich
nach Art. 233 § 2 zum Vertreter der Erben erklären lassen. Da der Vertreter nach Art. 223 § 2 Abs. 3 Satz 3
EGBGB von den Beschränkungen des § 181 BGB388 befreit ist, konnte das Land das Grundstück sodann an sich
selbst auflassen. Diese Auflassung wurde aber wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretermacht als sittenwid-
rig angesehen, weil das Land das Bestehen des Auflassungsanspruchs vorher gar nicht geprüft hatte. Entspre-
chend soll das Land Brandenburg nach Angaben in der WELT vom 10. Mai 2011389 inzwischen die Suche nach
Erben in diesen angeblich etwa 7.400 Fällen intensiviert haben, um die zu Unrecht übernommenen Grundstücke
zurück zu übertragen.
Für die Frage der Restituierbarkeit des oben beschriebenen Verlustes von Bodeneigentum
wegen sachlich nicht anerkannter Gründe kommen hier verschiedene Anspruchsgrundlagen
in Frage: Einige390 lassen einen Anspruch allerdings bereits am Merkmal des (fehlenden) Ei-
gentumsentzugs scheitern, da das Bodenreformeigentum wenigstens zunächst kein Eigen-
tum im Sinne des § 903 BGB war. Es handelte sich eher um feudalrechtliches Untereigentum
oder vererbliches Nutzungseigentum. Insofern wurde streng genommen kein Eigentum entzo-
gen.391 Auch wird vertreten, dass die Überführung in Volkseigentum deshalb keine Enteig-
nung der ursprünglichen Bodeneigentümer war, weil es sich um eine Eigentumsaufgabe („De-
reliktion“) gehandelt habe, so dass die Rückführung in den Bodenfonds nur deklaratorische
Bedeutung hatte.392
Letztlich werden die Ansprüche wohl immer am – mit der herrschenden Meinung eng auszu-
legenden – Gesetzeszweck scheitern müssen, der eben darauf zielt, Teilungsunrecht und dis-
387 Was bedeutet, dass ihnen nach den Vorschriften der DDR kein Bodenreformeigentum zugeteilt werden konn-te. 388 Verbot des Insichgeschäfts: „§ 181 BGB: Insichgeschäft Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“ 389 Gudrun Mallwitz in: DIE WELT vom 10. Mai 2011, Bodenreform: Familien erhalten ihr Land zurück“. 390 So z.B. Krüger in DtZ 1991, 385. 391 Krüger in DtZ 1991, 385 (392 ff.). 392 Fassbender, Hermann, Die Restitution ehemaliger Bodenreformstellen, VIZ 1994, 321 (323).
103
kriminierende Maßnahmen wieder gut zu machen. Dagegen resultiert der Verlust des Boden-
reformeigentums nach den genannten Verordnungen aus dem Konzept des Bodenreformei-
gentums als Arbeitseigentum. Daher handelt es sich nicht um spezifisches Teilungsunrecht,
sondern (nur) um „systembedingtes Unrecht“, das daher keinen Anspruch auf Restitution
gibt.393 Der § 1 Abs. 1 a)-c) VermG kann jedenfalls nicht helfen, wenn es sich nicht um Fall-
gruppen handelt, die Teilungsunrecht darstellen. Das wird z.B. von Neuhaus selbst in den
Fällen angenommen, in denen derjenige, der die Bewirtschaftung des Bodenreformeigentums
aufgab, (danach) „Republikflucht“394 beging. Auch hier war der Eigentumsentzug letztlich
immer die Folge der Aufgabe des Bodenreformeigentums und nicht vorrangig eine Sanktio-
nierung der „Republikflucht“.395 Es komme nur auf das Ergebnis an, das eben in allen Fällen
der Verlust des Bodenreformeigentums war, unabhängig davon, ob zusätzlich noch „Repu-
blikflucht“ begangen wurde oder nicht.396
Rodenbach397 stellt dagegen für die Frage, ob in den Fluchtfällen von Bodenreformeigentü-
mern zu restituieren ist, auf die Rechtsgrundlage ab, auf der die Enteignung beruhte: So gab
es zB seit dem 17. Juli 1952 die „Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten“ (Vermö-
genssicherungsverordnung)398, nach der das Vermögen von Personen, die das Gebiet der
393 So Neuhaus in Fieberg / Reichenbach § 1, Rn. 60 ff. 394 Der Straftatbestand des § 213 StGB-DDR (ungesetzlicher Grenzübertritt) wurde in der DDR und der Bun-desrepublik fast immer Republikflucht genannt, die offizielle Bezeichnung war vergleichsweise ungebräuchlich (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ungesetzlicher_Grenz%C3%BCbertritt, zuletzt aufgerufen am 31.05.2011). „Republikflucht“ war mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, in schweren Fällen von 4 Jahren, seit 1979 von 8 Jahren, bedroht. 395 Vgl. Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, § 1 Rn. 66. 396 Dazu ausführlich Graf, Kristina, Das Vermögensgesetz und das Neubauerneigentum, Annäherung an ein fremdes Recht, Berlin 2004, S. 64ff. 397 Rodenbach in ZOV 1996, S. 82 (85 f.). 398 GBl. II S. 615; Fieberg / Reichenbach RWS-Dokumentation 7, Bd. I Nr. 3.5, vgl. folgende Auszüge der VO: „§ 1. (1) Das Vermögen von Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, verlassen, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten, oder hierzu Vorbereitungen treffen, ist zu beschlagnahmen. (2) Beschlagnahmtes landwirtschaftliches Vermögen wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform behandelt. Es kann auf Beschluss des Rates des Kreises einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einem volkseigenen Gut zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden. § 2. Landwirtschaftlicher Grundbesitz, der von den bisherigen Bewirtschaftern in der Absicht der Aufgabe ver-lassen worden ist, wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform behan-delt. Er kann auf Beschluss des Rates des Kreises einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einem volkseigenen Gut zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden. § 3. Das unbewegliche Vermögen derjenigen landwirtschaftlichen Betriebe, deren Eigentümer auf Grund der Verordnung vom 26. Mai 1952 über Maßnahmen an der Demarkationslinie (GBl I, S. 405) aus der Sperrzone umgesiedelt wurden, wird nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform be-handelt. Es kann auf Beschluss des Rates des Kreises einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einem volkseigenen Gut zur unentgeltlichen Nutzung übertragen werden. § 4. (1) Im Falle des § 3 ist dem bisherigen Eigentümer am neuen Wohnort Grundeigentum bis zum Umfange seines bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes zuzuweisen. (2) Soweit landwirtschaftliche Gebäude als Austausch am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stehen, ist in Ausnahmefällen eine Entschädigung in Geld zulässig.
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DDR verlassen hatten, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten, zu beschlag-
nahmen war (§ 1). Das beschlagnahmte landwirtschaftliche Vermögen war nach den Vor-
schriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform zu behandeln.399 Es war
also dem Bodenfonds zuzuführen. Rodenbach differenziert danach, auf welcher Rechtsgrund-
lage dies hier geschah: Wurde das Eigentum ohne einen formalen Akt direkt auf der Grundla-
ge der Vermögenssicherungsverordnung entzogen, dann sei dies eine Enteignung im Sinne
des § 1 Abs. 1 a VermG. Denn nach der in der DDR unveröffentlichten „Dritten Anweisung
vom 28. Oktober 1952 zur Durchführung der Vermögenssicherungsverordnung“ sollte land-
wirtschaftliches Vermögen des Republikflüchtigen kraft Gesetzes direkt in den Bodenfonds
übergegangen sein.400 Wurde der Eigentumsentzug aber entsprechend den Vorschriften der
Besitzwechselverordnung wie oben beschrieben – nach der Überführung in den Bodenfonds –
noch formal entzogen, dann sei dies „systembedingtes Unrecht“, so dass eine Restituierbarkeit
nicht bestehe.
In Frage käme noch die Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 3 (unlautere Machenschaften). Ei-
nige Antragsteller beriefen sich z. B. darauf, dass ihnen eine Verhaftung drohte und sie des-
halb geflohen seien.401 Letztendlich werden solche Umstände meistens nicht über den allge-
meinen Druck hinausgegangen sein und vor allem nicht konkret auf den Verlust des Eigen-
tumsabgezielt haben.402 Hinzu kommt, dass das Vorliegen dieser Umstände kaum zu bewei-
sen ist.
§ 5. (1) Im Falle des § 3 ist bewegliches Vermögen (lebendes und totes Inventar), das im früheren landwirt-schaftlichen Betrieb zurückgelassen wurde, dem Eigentümer oder seinem gesetzlichen Vertreter zurückzugeben. (2) Mit dem Einverständnis des Eigentümers kann das bewegliche landwirtschaftliche Vermögen, das im frühe-ren landwirtschaftlichen Betrieb zurückgeblieben ist, in natura oder in Geld ersetzt werden. § 6. Das im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Vermögen von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen Deutsch-lands oder in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren Berlins haben, wird in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Dasselbe gilt für juristische Personen, die ihren Sitz in dem genannten Gebiet haben. (…)“. Die Verordnung wurde etwa ein Jahr später im Zuge des neuen Kurses wieder aufgehoben durch die Verordnung über die in das Gebiet der DDR und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. S. 805), nach der republikflüchtigen Personen das beschlagnahmte Vermögen zurück-gegeben werden sollte. Die Entspannung war jedoch nur von kurzer Dauer, vgl. Gesamtdeutsches Institut – Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben (Hrsg.), Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteig-nungen, Ausgabe 1971, S. 23f. sowie in diesem Gutachten S. 108. 399So § 1 Abs. 2 Satz 1 der VermögenssicherungsVO. 400 Vgl. § 1 Abs. 1. abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach RWS Dokumentation 7 Bd. I, Ziffer 3.5.4. 401 Graf, Kristina, Das Vermögensgesetz und das Neubauerneigentum, Annäherung an ein fremdes Recht, Berlin 2004, S. 70f. 402 Graf, Kristina, Das Vermögensgesetz und das Neubauerneigentum, Annäherung an ein fremdes Recht, Berlin 2004, S. 81f.
105
Ein Restitutionsanspruch besteht hier ansonsten nur in Ausnahmefällen, z. B. bei erzwungener
rechtsgeschäftlicher Übertragung an § 1 Abs. 2 (Enteignungen durch wirtschaftlichen Druck)
oder bei Entzug durch Strafurteil z.B. nach § 1 Abs. 7 (i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1).
3. Enteignungen im Namen der Landesverteidigung
Auf der Grundlage des § 10 des „Verteidigungsgesetzes“ vom 20. September 1961403 konnten
Grundstücke zum Verteidigungszwecke enteignet werden, wenn sie nicht durch Kauf erwor-
ben werden konnten – allerdings war hierfür nach § 10 Abs. 2 eine Entschädigung nach den
Vorschriften des „Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbau-
gesetz“ vom 25. April 1960404 vorgesehen. Darüber hinaus waren weitere Eingriffe in das
Eigentum im Verteidigungsfall möglich, die jedoch sämtlich durch eine Entschädigung abge-
deckt werden sollten. Sie müssen daher nicht durch Restitution wieder gut gemacht werden.
Bereits auf Grundlage der „Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen“ vom
26. Mai 1952405 sollte die Grenze zur Bundesrepublik durch die DDR verstärkt abgeriegelt
werden. Die Verordnung wurde ergänzt durch die „Verordnung über weitere Maßnahmen
zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 9. Juni 1952406. Nach Schaffung
der Sperrzone im Jahre 1952 erfolgten bereits zahlreiche Ausweisungen aus dem Sperrgebiet
sowie Zwangsumsiedlungen.407 Vielfach entzogen sich Bürger diesen Maßnahmen durch „Re-
publikflucht“, so heißt es bei Wikipedia zur Umsiedlungsaktion „Ungeziefer“:408 „Von Histo-
rikern wird davon ausgegangen, dass bei den Aktionen „Ungeziefer“ 1952 und "Festigung"
(Oktober 1961) (im Bezirk Erfurt genannt „Kornblume“) insgesamt zwischen 11.000 und
403 „Gesetz zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik “, GBl. I, S. 175, abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach RWS - Dokumentation 7, Bd. I, Nr. 3.19. Es wurde am 1. November 1978 abgelöst durch das Ge-setz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBl. I, S. 377). 404 GBl. I, S. 257. 405 Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands (26.05.1952), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1952/demarkationslinie-schutz_vo.html (Stand: 23. Mai 2011). 406 GBl. I, S. 451. 407Auf der Grundlage des Befehls Nr. 38/52 vom 26. Mai 1952 des Ministeriums des Innern der Deutschen De-mokratischen Republik, (abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach RWS – Dokumentation 7, Ergänzungsband Nr. 3.4a.1), vgl. auch oben, Seite 50 und Gesamtdeutsches Institut – Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben (Hrsg.), Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, Ausgabe 1971, S. 29 – zu finden auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de zum Thema Offene Vermö-gensfragen. 408 Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Aktion_Ungeziefer, - zuletzt aufgerufen am 24. Mai 2011).
106
12.000 Menschen umgesiedelt wurden und sich ca. 3.000 Menschen dieser Maßnahme durch
Republikflucht entzogen.“
Die zunächst allgemein gehaltenen Verordnungen wurden am 18. Juni 1954 mit der „Anord-
nung über die Neuregelung der Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und
Westdeutschland“ konkretisiert und formell geregelt. Die Anordnung beinhaltete die Einrich-
tung des Sperrgebiets. Sie wurde in der Folge durch verschiedene weitere Verordnungen ab-
gelöst409 bis schließlich das „Grenzgesetz“410 vom 25. März 1982 in Kraft trat. Nach dessen
§ 38 Abs. 5 konnten zur Erhaltung des Verlaufs der Staatsgrenze Grundstücke und Gebäude
gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden.
a) Enteignungen von DDR-Bürgern
Die vorgenannten Enteignungsmaßnahmen unterfallen nicht per se dem Vermögensgesetz
(§ 1 Abs. 1 a), da – zumindest für DDR-Bürger - bereits eine DDR-Entschädigung für die
Enteignungen vorgesehen war. Auch Enteignungen von DDR-Bürgern auf der Grundlage des
Aufbau-, Berg- oder Verteidigungsgesetzes fallen nicht grundsätzlich in den Anwendungsbe-
reich des Vermögensgesetzes, da hier ebenfalls ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung
bestand. Eine Restitution ist in diesen Fällen immer nur dann möglich, wenn durch die Form
der Enteignung zugleich einer der Teilungsunrechts-unabhängigen Tatbestände des Vermö-
gensgesetzes erfüllt wurde: beispielsweise die Enteignungen durch finanziellen Druck411 wie
etwa durch die Modernisierungsmaßnahmen412 oder auf der Grundlage der §§ 15, 16 des Bau-
landgesetzes.413
Davon zu unterscheiden sind wiederum die Ansprüche von DDR-Bürgern auf Entschädigun-
gen nach DDR-Gesetzen, die aus Gründen nicht erfüllt wurden, die die Schädigungsqualität
409 Am 3. Mai 1956 von der „Verordnung zur Erleichterung und Regelung der Maßnahmen an der Grenze zwi-schen der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesrepublik“, die ihrerseits am 19. März 1964 durch die „Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik“ abgelöst wurde. 410 „Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz)“, GBl. I, S. 197. 411 Im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG. 412 Auf der Grundlage des § 3 der „Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz“ vom 29. September 1972 (GBl. II, S. 641) „§ 3 Zur Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- und Ausbaues sowie des Abrisses von Gebäuden können Grundstücke in Anspruch genommen werden, wenn - (…); - der Eigentümer des Grundstückes nicht in der Lage oder nicht bereit ist, diese notwendigen Maßnahmen durchführen zu lassen und sich andere Maßnahmen zur Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- und Ausbaues oder des Abrisses nicht als zweckmäßig erweisen.“ abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach RWS-Dokumentation 7, Bd. I, Ziffer 3.1.6. 413 Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. I, S. 201), abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Bd. I, Ziffer 3.27.
107
des § 1 Abs. 3 VermG erreichen („unlautere Machenschaften“ wie Machtmissbrauch, Korrup-
tion, Nötigung oder Täuschung) und daher einen Anspruch auf Restitution auch für die betrof-
fenen DDR-Bürger vermitteln. Wieder anders verhält es sich in den Fällen fehlender Ent-
schädigung, die Gründe hat, die unterhalb der Schädigungsqualität des § 1 Abs. 3 VermG
liegen: So wurde z. B. die Höhe der Entschädigung schlicht nicht festgesetzt oder die Ent-
schädigungssumme nicht ausgezahlt. In diesen Fällen haben die Betroffenen seit 2003 „nur“
Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz414 auf die ursprünglich geschul-
dete Entschädigung415, solange die Schädigung nicht intendiert war.
Lässt man aber die gerade genannten Fälle außen vor, so ergab sich eine Ungleichbehandlung
zwischen denjenigen DDR-Bürgern, die zwangsumgesiedelt und – systemkonform – entschä-
digt wurden und denjenigen, die aufgrund der bevorstehenden Zwangsaussiedlung „Republik-
flucht“ begingen und daher nicht entschädigt wurden. Letztere könnten einen Anspruch auf
Restitution haben. .
b) Enteignungen von Bürgern, die die DDR verlassen hatten
Die „Republikflüchtlinge“ wurden nach DDR-Gesetzen nicht entschädigt und haben deshalb
nach dem Vermögensgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 b) einen Anspruch auf Restitution.
Der Befehl Nr. 38/52 vom 26. Mai 1952 bildete u. a. die Grundlage für die Ausweisungen von
Ausländern und Straftätern im Zusammenhang mit den Maßnahmen an der Demarkationsli-
nie. Dieser enthielt natürlich keine Grundlage für Entschädigungsansprüche für „Republik-
flüchtlinge“. Auch hier galt, dass nach der „Vermögenssicherungsverordnung“ das Vermögen
von Personen, die das Gebiet der DDR verlassen hatten, ohne die polizeilichen Meldevor-
schriften zu beachten, zu beschlagnahmen (§ 1) war. Das beschlagnahmte landwirtschaftliche
Vermögen war danach nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bo-
denreform zu behandeln, d.h. in den Bodenfonds zu überführen. Oder es galt als in den Bo-
denfonds überführt.416 Nach einer Anweisung vom 18. Juli 1952 zu der Vermögenssiche-
414Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG ) vom 10.12.2003. 415 Bzw. bei nicht erfolgter Festsetzung einen Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigung. 416 Vgl. hierzu auch Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53 vom 15. April 1953 (I. Ziffer 2.9), die den Zeitpunkt des Übergangs bestimmt, abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach RWS-Dokumentation 7, Bd. I Nr. 3.5.5: Quelle: Gesamtdeutsches Institut – Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben (Hrsg.), Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, Ausgabe 1984, S. 115.
108
rungsverordnung konnte zudem z.B. das „beschlagnahmte“ bewegliche Vermögen übernom-
men bzw. veräußert werden.417
Im Zuge des „Neuen Kurses“ wurde die Vermögenssicherungsverordnung zwar abgelöst
durch eine neue Verordnung, derzufolge das Vermögen der „Republikflüchtlinge“ bei Rück-
kehr zurückgegeben werden sollte: der „Verordnung über die in das Gebiet der DDR und den
demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen“ vom 11. Juni 1953.418
Nach einer kurzen Zeit der Entspannung wurde aber bald durch verschiedene Vorschriften419
festgelegt, dass das Vermögen von Personen, die die DDR verlassen hatten, allein durch staat-
liche Treuhänder zu verwalten sei. Damit hatten die Eigentümer jegliche Verfügungsmög-
lichkeit verloren, sie waren faktisch enteignet.420 Eine neue „Verwalterverordnung“421 folgte
mit weiteren Verordnungen über die staatlichen Verwaltergebühren422. Sie erlaubten es, das
Flüchtlingsvermögen durch überhöhte Forderungen im Ergebnis zu liquidieren und in Volks-
eigentum zu überführen.423
c) „Ungleichbehandlung“ und Mauergesetz
Entsprechend den Tatbeständen und der Zielrichtung des Vermögensgesetzes bestand somit
für die betroffenen DDR-Bürger keine Möglichkeit der Restitution nach dem Vermögensge-
setz. Für spätere Bürger der Bundesrepublik, die damals „Republikflucht“ begangen hatten,
417Anweisung vom 18. Juli 1952 zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (zu § 1 Abs. 1 Ziffer 2). Anders im Übrigen die Behandlung des in der DDR gelegenen Vermögens von Personen, die sich dauerhaft im Gebiet der späteren Bundesrepublik aufhielten (§ 6): Dies wurde zwar ebenfalls in den Schutz und die Verwal-tung der Organe der DDR gestellt, es wurde allerdings tatsächlich zum großen Teil nur verwaltet und nicht in Volkseigentum überführt. Da eine detaillierte Schilderung den Rahmen des Gutachtens sprengen würde, wird hier im Einzelnen nur auf die Enteignung der Flüchtlinge eingegangen. 418 GBl. S. 805. 419 Anordnung Nr. 2 des Finanzministers der DDR vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben (GBl. I, S. 664), hierzu die Anweisung Nr. 30/58 vom 27. September 1958. 420 Gesamtdeutsches Institut – Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben (Hrsg.), Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, Ausgaben von 1971, S. 24 und 1984, S. 16. 421 Verordnung über die Rechte und Pflichte des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 11. Dezember 1968, abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach, RWS Dokumentation 7, Bd. I, Zif-fer 3.21. 422 Siehe „Verordnung über die staatlichen Verwaltergebühren“ vom 28. Oktober 1955 und die „Zweite Verord-nung über die staatlichen Verwaltergebühren“ vom 28. November 1967, abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach, RWS Dokumentation 7, Bd. I, Ziffer 3.21.1 und 3.21.2. 423 Gesamtdeutsches Institut – Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben (Hrsg.), Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, Ausgaben von 1971, S. 24 f. Vgl. auch § 1 Abs. 4 VermG, wonach die staatlichen Treuhandverwaltungen nunmehr aufgehoben werden können. Allerdings erhält der Alteigentümer damit nur seine Rechtsposition zur Zeit der Enteignung zurück, er hat keinen Anspruch auf Herausgabe der ge-zogenen Nutzungen, die ihm nach DDR-Recht nicht zustanden, vgl. BVerwG, NJW 1994, 1297.
109
hingegen schon. Diese „Ungleichbehandlung“ durch das Vermögensgesetz wurde vielfach als
ungerecht empfunden - wenngleich sie keineswegs ein Versehen war, sondern im Gegenteil
systemkonform. Schaut man sich die grundsätzliche Entscheidung im Einigungsvertrag an, so
war nun mal im Wesentlichen nur individuelles (Teilungs-)Unrecht zu „sühnen“ und nicht der
Verlust, den die DDR-Bürger in der DDR aufgrund des Systems und seiner Ideologie erlitten
hatten.
Dennoch wurde aufgrund politischen Drucks 1996 das Mauergesetz424 geschaffen. Es enthält
für die wegen des Mauerbaus enteigneten DDR-Bürger die Möglichkeit des Rückkaufs der
Grundstücke vom Bund zu einem Preis von 25 % des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses (§ 2) – wenn nicht der Bund das Grundstück für dringende eigene Zwecke
verwenden oder es im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Diese Ausnahme für die
„Mauerenteigneten“ stellt einen klaren Bruch im Restitutionssystem des Vermögensgesetzes
dar.
So sehr das Verlangen nach Rückübertragung in diesen – und vielen anderen – Fällen ver-
ständlich ist, handelt es sich doch hier vor dem Hintergrund der Grundsätze der Restitution,
die nun einmal auf Teilungsunrecht abstellen, erst um die wirkliche Ungleichbehandlung.
Und zwar gegenüber den Enteignungen in all den anderen Fällen, in denen die Restitutions-
Grundsätze nicht durchbrochen werden. Begründet wurde diese Ausnahmeregelung damit,
dass die Mauer durch Berlin und der Todesstreifen an der ehemaligen deutschen Grenze
„sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes der früheren DDR“ war „und dem seinerzeitigen
Wiedervereinigungsgebot (…) entgegengerichtet“.425 Im Zusammenhang mit den Restituti-
onsgrundsätzen der Gemeinsamen Erklärung erscheint diese Begründung jedoch etwas sach-
fremd und kann diese eine Ausnahme zwar emotional, aber sachlich und rechtlich eigentlich
nicht rechtfertigen. Zu erwarten ist, dass vor diesem Hintergrund auch andere, die während
der DDR enteignet wurden, aber sich nicht auf einen Tatbestand des Vermögensgesetzes be-
rufen können, nunmehr unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls Restitutions- oder
Entschädigungsregelungen o. ä. verlangen werden.
In Thüringen wurde im März 1997 z. B. die „Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thürin-
gen“ errichtet, die Zwangsausgesiedelten eine einmalige Zahlung in Höhe von 4.000 DM
424 Mauergrundstücksgesetz vom 15. Juli 1996 (BGBl. I, S. 980). 425 Vgl. unter A. Zielsetzung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 441/94 S. 1.
110
(2.045,17 EUR) gewährt.426 Ein landesspezifischer Sonderweg bei zusätzlichen Entschädi-
gungen begegnet jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese äußerte hier z. B. das Bun-
desjustizministerium, so dass die Gestaltung über die Stiftung gewählt wurde.427 Andere Bun-
desländer haben nach unserer Kenntnis keine vergleichbare Regelung eingeführt.
4. Informelle Enteignungen in Gewerbe und Handwerk – „Aktion Rose“ u. a.
Als Instrumentarien der Enteignungen in Gewerbe und Handwerk dienten unter anderem das
Steuerrecht und zahlreiche Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts.428 Die Rechtsgrundlage
für die vorab geschilderte „Aktion Rose“ im Jahre 1953 stellte die Wirtschaftsstrafverordnung
vom 20. Oktober 1948429 dar. Auf ihrer Grundlage wurden 408 Personen verurteilt, 440 Ho-
tels und Pensionen sowie 181 Gaststätten, Wohnhäuser und andere Wirtschaftsbetriebe be-
schlagnahmt.430 Eine mögliche Rückübertragung der damals enteigneten Vermögenswerte
kann sich daher nach § 1 Abs. 7 VermG richten. Danach sind die Vorschriften des Vermö-
gensgesetzes anwendbar, wenn die Rückübertragung von Vermögenswerten im Zusammen-
hang mit der Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen steht. Rechts-
grundlage für die Überprüfung von Strafentscheidungen ist das Strafrechtsrehabilitierungs-
gesetz, welches das zuvor anwendbare RHG/DDR sowie die Vorschriften über die Kassation
nach den §§ 311-327 StPO / DDR ersetzt.431 Denkbar sind in diesem Zusammenhang immer
auch Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 3 VermG (unlautere Machenschaften etc.), dessen
Voraussetzungen aber im Einzelnen geprüft werden müssen.
Die Kollektivierung in Handwerk und Gewerbe wurde durch die Einführung staatlicher Betei-
ligungen nach der „Verordnung über die Bildung halbstaatlicher Betriebe (Betriebe mit staat-
licher Beteiligung – BSB)“ vom 26. März 1959432 sowie der für das Handwerk geschaffenen
„Verordnung über die Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH)“433 vorangetrie-
ben. Die Begründung dieser BSB und der Beitritt zu PGH waren zwar theoretisch freiwillig
und verziert mit dem Lockmittel gewisser steuerlicher Vorteile. Sie geschahen allerdings auch 426 Vgl. das ebenfalls für die Enquete-Kommission erstellte Gutachten von Siegmund, Jörg, Brandenburgs Um-gang mit ehemals politisch Verfolgten und Benachteiligten im Vergleich mit den anderen neuen Ländern, Mün-chen, 11. Februar 2011, S.13. 427 Ebenda. 428 Vgl. hierzu die nicht abschließende Aufzählung bei Rodenbach, Hermann-Josef / Löffler, Otto Entschädigun-gen und Ausgleichsleistungen für Vermögensverluste in der ehemaligen DDR und der SBZ, Berlin 1995, S. 37 f. 429 Regierungsblatt für Mecklenburg 1948, Nr. 25, S. 165 ff., zitiert nach Marxen, Klaus / Wehrle, Gerhard, Die strafrechtliche Aufarbeitung von DDR-Unrecht: eine Bilanz, Berlin 1999, S. 42, Fn. 173. 430 Vgl. BezG Rostock, Beschluß vom 16.05.91 - BSK 41/91, VIZ 1991, 39 (40), zitiert nach Marxen, Klaus / Wehrle, Gerhard, Die strafrechtliche Aufarbeitung von DDR-Unrecht: eine Bilanz, Berlin 1999, S. 42 dort Fn. 171, 174. 431 Vgl. Hirschinger, Ellen, Nomos - Erläuterungen zum deutschen Bundesrecht, VermG, 2002, § 1 Abs. 7 432 GBl. I, Teil I, S. 253. 433 GBl. II, Teil I, S. 597 (1955).
111
häufig aufgrund des allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Drucks –
das alleine reicht jedoch noch nicht für eine Restitution nach dem Vermögensgesetz.434 Ge-
schahen die Beitritte jedoch zwangsweise aufgrund des wirtschaftlichen Drucks und um den
sonst zu erwartenden Maßnahmen zu entgehen,435 so kommt auch hier eine Rückübertragung
nach den §§ 1 Abs. 3, 6 ff. VermG wegen unlauterer Machenschaften in Frage.436 Solche la-
gen nach § 6 Abs. 5 c) VermG beispielsweise bei der Einräumung einer Beteiligung an staat-
liche Stellen vor, wenn Kredite verweigert oder Steuern oder Abgaben mit enteignendem
Charakter erhoben wurden. Auch hier ist letztendlich eine Einzelfallprüfung entscheidend, der
Eintritt in eine LPG stellt schließlich per se keine Enteignung dar.
5. Die „Aktion `72“
Für die später folgenden Enteignungen aufgrund des Beschlusses des Politbüros vom
8. Februar 1972437 wurde der § 1 Abs. 1 d) VermG eingeführt. Die Vorschrift knüpft an die
§§ 17 ff. des Unternehmensgesetzes der DDR vom 7. März 1990438 an, mit dem die DDR
noch unter Modrow die Reprivatisierung dieser Unternehmen in Gang gesetzt hatte. Danach
konnten ehemalige Betriebsinhaber oder Anteilseigner die enteigneten Unternehmen in Per-
sonengesellschaften oder Einzelunternehmen umwandeln oder zurückkaufen. Diese Vor-
schriften, die nicht als praktikabel angesehen wurden,439 sind mit In-Kraft-Treten des VermG
außer Kraft gesetzt worden (vgl. § 39 Nr. 10 VermG).
Erfasst werden von § 1 Abs. 1 d) VermG staatliche Zwangsverkäufe auf Grund der soeben
genannten Beschlüsse,440 die im Wesentlichen Schädigungen unter Mitwirkung der Geschä-
digten selbst zur Folge hatten. Mit den `72er Beschlüssen sollte der Mittelstand endgültig und
durch koordiniertes Vorgehen verstaatlicht werden.441 Zwar hatten bereits vorher vereinzelt
Enteignungen von Unternehmen im Mittelstand stattgefunden. Diese können ebenfalls vom
Vermögensgesetz erfasst sein, wenn es sich z. B. um Enteignungen aufgrund unlauterer Ma-
434 Siehe hierzu Graf, Kristina, Das Vermögensgesetz und das Neubauerneigentum. Annäherung an ein fremdes Recht, Berlin 2004, S. 193 ff. (200). 435 Vgl. Heilmann, Friedrich, Die Behandlung staatlicher Beteiligungen an restitutionsbedürftigen Unternehmen, in VIZ 1993, 51 (51); sowie Gesamtdeutsches Institut – Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben (Hrsg.), Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, Ausgabe 1971, S. 20 f. 436 Heilmann, a. a. O. 437 Und des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 und damit im Zusam-menhang stehender Regelungen. 438 Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I, Nr. 17, S. 141 – RVI Dok II 16), abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach, RWS Dokumenta-tion 7, Bd. III, Ziffer 5.6. 439 Neuhaus in Fieberg / Reichenbach, VermG § 1 Rn. 84. 440 Sie wurden in der DDR als Geheime Verschlusssache behandelt und blieben unveröffentlicht. 441 Vgl. ersten Teil des Gutachtens, S. 56.
112
chenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG gehandelt hat,442 was aber im Einzelfall zu prüfen ist.
Nur bei den Unternehmensverkäufen, die zeitlich nach den erwähnten Beschlüssen stattfan-
den, hat der Gesetzgeber direkt in § 1 Abs. 1 d) die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass
diese Unternehmensverkäufe auf staatlichen Druck hin stattfanden und damit restitutions-
fähig sind.443
IV. Allgemeine Forderungen an die Restitutionsregelungen
Von Anfang an wurde versucht, die Tatbestände des Vermögensgesetzes weiter auszudehnen.
Der Rahmen des Gutachtens würde gesprengt, wollte man versuchen, die zahlreichen Ände-
rungen, die z.B. das Vermögensgesetz erfahren hat, zurückzuverfolgen oder die Änderungs-
wünsche vollständig darzustellen. Hier werden deshalb zusätzlich zu den bereits dargestellten
konkreten Problemfeldern im Zusammenhang mit den jeweiligen „Entschädigungswellen“
nur einige Fälle beispielhaft illustriert. An ihnen sollen die „Einfallstore“ des Gesetzes für
Änderungswünsche deutlich werden und die Schwierigkeiten, den Anwendungsbereich genau
zu definieren. In den folgenden Abschnitten wird der Bearbeitungsstand dargestellt. Außer-
dem folgt eine kleine Rechtsprechungsübersicht.
• „Entschädigungslose“ Enteignungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a)
Nach § 1 Abs. 1 a) in Verbindung mit § 3 VermG werden entschädigungslose Enteignungen
zur Überführung in Volkseigentum vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes erfasst.
Unter „Enteignungen“ fallen dabei Vermögensverluste, die – nach dem damaligen Recht der
DDR – unmittelbar durch Hoheitsakte herbeigeführt wurden. Nur mittelbare Vermögensver-
luste, die damit nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 a) VermG fallen, sind sol-
che, die nicht intendiert waren, sondern lediglich Folge anderer Maßnahmen. Dazu zählt etwa
der Verlust dinglicher Rechte an Grundstücken, die bei der Überführung in Volkseigentum
untergegangen sind.444 Ansprüche der früheren Gläubiger richten sich dann nach dem Ent-
schädigungsgesetz.445
Das Verständnis und die Auslegung des Merkmals der „Entschädigungslosigkeit“ sind dabei
nach wie vor sehr umstritten. So könnte man mit vielen Stimmen in der Literatur die Ansicht
442 Oder anstelle des Eigentümers ein staatlicher Verwalter gehandelt hat, vgl. dazu § 1 Abs.1 c) VermG. 443 Vgl. BVerwG, VIZ 1996, 208 sowie BVerwG, Beschluss vom 08.August 1995, Aktenzeichen:7 B 162/95. 444 Vgl. z.B. § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. Nr. 100, S.615) i. V. m. § 6 Abs. 1 der Dritten Anweisung vom 28. Oktober 1952 zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (in der ehemaligen DDR unveröffentlicht; abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach, RWS-Dok. 7, Band II, Nr. 3.5.4). Fieberg / Reichenbach, VermG Kommentar § 1 Rn. 34 m. w. N. 445 Vgl. §§ 18 b VermG und § 1 Abs. 2 Satz 2-4 EntschG
113
vertreten, die „Entschädigungslosigkeit“ sei immer dann gegeben, wenn tatsächlich keine
Entschädigung geflossen ist.446 Im Ergebnis würde das aber wohl dazu führen, dass fast jeder
einzelne Enteignungsakt aus der Zeit des Bestehens der DDR daraufhin überprüft werden
müsste, ob ein zumindest rechtlich normierter Entschädigungsanspruch auch korrekt erfüllt
wurde. Da sich wie erwähnt der Gesetzgeber aber dagegen entschied, 40 Jahre DDR-
Geschichte aufzurollen und grundsätzlich „Teilungsunrecht“ wieder gut gemacht werden soll-
te, muss das Tatbestandsmerkmal der Entschädigungslosigkeit „normativ“ ausgelegt werden:
Es muss begrenzt werden auf die Fälle, nach denen schon nach dem Gesetz der DDR von
vornherein keine Entschädigung gezahlt werden sollte, also Entschädigungsregelungen zur
Anwendung kamen, die in bewusster Abkehr der für andere geltenden Regelungen in diskri-
minierender Weise den Zugriff auf das Eigentum erleichterten.447
• Enteignungen gegen geringere Entschädigung, § 1 b) VermG:
Nach § 1 Abs. 1 b) VermG wird ein Anspruch gewährt, wenn gegen eine geringere Entschä-
digung enteignet wurde, als sie DDR-Bürgern zustand. Erfasst sind damit zwar Fälle, in denen
alle auf derselben offiziellen Rechtsgrundlage formell enteignet wurden und auch ein An-
spruch auf Entschädigung nach DDR-Recht bestand. Dennoch wurden bestimmte Personen
diskriminiert, indem man ihnen diesen nach DDR-Recht bestehenden Anspruch (teilweise)
verwehrte. Abzustellen ist aber wiederum nicht auf die tatsächlich gezahlte Entschädigung,
sondern auf den gesetzlich bestehenden Anspruch. Erwähnenswert sind hier z.B. der Be-
schluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR (GVS B 2 – 767/77) über die Anwendung
der Preisbestimmungen im Grundstücksverkehr der DDR vom 28. Juli 1977448 sowie der Be-
schluss des Ministerrates vom 23. Dezember 1976. Denn auf der Grundlage dieser geheimen
Preisbeschlüsse wurden bei der Berechnung einer Entschädigung für die Entziehung von
Mietgrundstücken unterschiedliche Berechnungsmodalitäten angewendet, je nachdem, ob der
Eigentümer ein DDR-Bürger oder ein Westbürger war: Für DDR-Bürger war eine Entschädi-
gung vorgesehen nach dem Mittel, das sich aus Sach- und Ertragswert ergab449 – Westbürgern
dagegen sollte nach dem Preisbeschluss eine Entschädigung nur in Höhe des Ertragswerts
gewährt werden, der in der Regel wegen der niedrigen Mieten deutlich geringer war.
446 Vgl. Fieberg / Reichenbach, § 1 VermG Rn. 35 m. w. N. 447 Vgl. Rodenbach, Hermann-Josef, Rückblick auf 20 Jahre Lösung der offenen Vermögensfragen, ZOV 2010, S. 271 unter Verweis auf BVerwGE 85, 284.. 448 abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach, RWS Dokumentation 7, Ergänzungsband, Ziffer 3.18.6. 449 Bewertungsrichtlinien zum Entschädigungsgesetz vom 4. Mai 1960, abgedruckt bei Fieberg / Reichenbach RWS Dokumentation 7, Bd. I, Ziffer 3.18.3.
114
Bemerkenswert daran ist, dass das Vermögensgesetz in diesen Fällen nicht nur einen An-
spruch auf die nach dem Gesetz ursprünglich geschuldete Entschädigung gewährt, sondern
über diese eigentliche Wiedergutmachung hinausgehend sogar einen Anspruch auf Restituti-
on des betroffenen Vermögenswertes gibt (wenngleich die tatsächlich erhaltene Entschädi-
gung nach § 7 a VermG zurückzugeben ist). Dies soll auf der Grundentscheidung des Gesetz-
gebers beruhen, in den Fällen zu restituieren, in denen sich die Diskriminierung bereits aus
dem DDR-Gesetz ergab. Diese Diskriminierung umfasse hier nicht nur die niedriger festge-
setzte Entschädigung. Es sei vielmehr von vornherein gezielt darum gegangen, gegen eine
geringere Entschädigung zu enteignen als sie DDR-Bürgern in solchen Fällen zugestanden
hätte (und Letztere hätten dagegen wenigstens in einem gewissen Maße Rechtsmittel einlegen
können).450
Da zum Teil auch DDR-Bürgern die ihnen nach DDR-Gesetzen zustehenden Entschädigun-
gen nicht ausgezahlt worden waren – aus Gründen, die unterhalb der Schädigungsschwelle
des § 1 Abs. 3 VermG lagen – wurde 2003 das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz451 ins
Leben gerufen, das die Fälle der sogenannten „steckengebliebenen Entschädigungen“ erfasst.
Danach haben Bürger, die zwar nach DDR-Gesetzen einen Anspruch auf Entschädigung hat-
ten, der aber (noch) nicht erfüllt wurde, nunmehr einen Anspruch auf Erfüllung, d.h. auf die
ursprünglich geschuldete Entschädigung.
• „Restitution vor Entschädigung“
Im Übrigen war einer der Hauptkritikpunkte der Grundsatz „Restitution vor Entschädi-
gung“452. Dagegen wurde stets eingewandt, dass jede andere Herangehensweise zu untragba-
ren Verhältnissen geführt hätte: So hätten sich Ungleichbehandlungen ergeben gegenüber
denjenigen, die nicht enteignet wurden, sondern deren Eigentum „nur“ unter staatliche
Zwangsverwaltung gestellt worden war. Diese hatten nach der Aufhebung der Zwangsverwal-
tung ihr Grundstück zurückerhalten. Schließlich hätte man schlecht die hier unterlassene Ent-
eignung „nachholen“ können, um dadurch eine Gleichbehandlung mit den Enteigneten herzu-
450 Kimme in Kimme / Pée / Schmidt-Räntsch, § 1 VermG, Rn. 29f. 451Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG ) vom 10.12.2003. 452 z. B. angeblich von Peter Macke als „kardinaler Fehler“ bezeichnet in Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Den Rechtsstaat erneuern, Bonn 1994, S 121, zitiert nach Sendler, Horst,. Restitutionsausschluß, Enteignungen und Ausgleichsleistungen – Problematisches zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), VIZ 1995, 65, dort Fn. 22.
115
stellen.453 Allerdings ist zu bezweifeln, dass die nun bestehenden Regelungen zwingend not-
wendig waren, um diese Ungleichheiten zu vermeiden,454 aber diese Frage stellt sich nicht
mehr.
Es hieß, dass durch die Rückübertragungen die Investitionen in den neuen Bundesländern
behindert würden. Allerdings waren dem Vernehmen nach wohl nur etwa 10-15% des Grund
und Bodens der DDR „restitutionsbelastet“, wobei sich der größte Teil der Anträge auf ehe-
mals volkseigene Flächen bezogen haben soll. Volkseigene Flächen machten insgesamt
ca. 30 % des Grund und Bodens der früheren DDR aus, dagegen waren ca. 60 % in privater
Hand.455 Der Vorrang der Restitution war aber nicht der einzige Grund der Investitions-
hemmnisse in der ehemaligen DDR nach der Wende; sie waren vielmehr ein multikausales
Problem. Die Investitionshemmnisse auf dem Immobilienmarkt fanden ihre Ursache in tat-
sächlichen und rechtlichen Unsicherheiten, namentlich dem Vermögensgesetz, vagen Zu-
kunftsprognosen über Verkehrswerte und ihren Zuwachschancen.456
Insgesamt beruhten die Investitionshemmnisse auf mehreren Faktoren:457
• personellen und technischen Problemen in den Verwaltungen nach der Umstellung auf
ein komplett anderes System,
• dem Fehlen eines funktionierenden Grundstücksmarktes,
• Umweltbelastungen,
• Kommunikations- und Verkehrsproblemen,
• dem Gefälle des Lebensstandards zwischen West und Ost,
• den Fragen bei der Zuteilung des volkseigenen Vermögens u. v. m.
Ein weiteres Argument pro Rückübertragungsvorrang führt Fieberg458 ins Feld: Wegen des
desolaten Zustands vieler Objekte kamen nach seiner Einschätzung als „Investoren“ vor allem
die Alteigentümer in Betracht, für die die Objekte noch Sentimentalwert hatten. Ein an Ge-
453 Sendler, Horst, Restitutionsausschluß, Enteignungen und Ausgleichsleistungen – Problematisches zum Ent-schädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), VIZ 1995, 65 (68). 454 So auch Tappert, Wilhelm, Die Wiedergutmachung von Staatsunrecht der SBZ/DDR durch die Bundesrepu-blik Deutschland nach der Wiedervereinigung, Berlin 1995, S. 221. 455 Fieberg, Gerhard, Offene Vermögensfragen und Investitionen in den neuen Bundesländern, NJW 1991, 1977 (1978). 456 Ebenda. 457 Ebenda. 458 Fieberg, Gerhard Offene Vermögensfragen und Investitionen in den neuen Bundesländern, NJW 1991, 1977 (1980).
116
winnerwartungen orientierter Fremdinvestor hätte das wirtschaftliche Risiko bei diesen Ob-
jekten wahrscheinlich nicht übernommen.459
Fieberg weist außerdem darauf hin, dass der Grundsatz des Restitutionsvorrangs im Laufe der
Zeit immer weiter eingeschränkt wurde: Einmal im Zusammenhang mit der Stichtagsregelung
durch § 121 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (siehe oben S. 81). Und zugunsten der Investiti-
onen:460 erst durch das Hemmnissebeseitigungsgesetz,461 dann durch das Investitionsvorrang-
gesetz, das die ursprünglichen Regelungen um einige Investitionszwecke erweiterte, und
schließlich durch das Wohnraummodernisierungsgesetz, das ebenfalls Niederschlag im
InVorG als besonderer Investitionszweck gefunden hat.462 Im Ergebnis werden laut Fieberg
die als hinderlich angesehenen Restitutionsansprüche über die Investitionsvorrangbescheide
in Entschädigungsansprüche umgewandelt. Schließlich könnten die Grundstücke in privater
Hand nicht so einfach für Investitionen herangezogen werden und so werde der Bestand der
Kommunen geschützt.463
Auch in der Aufhebung der Ersatzgrundstücksregelung in § 9 VermG (s.o., Seite 82) zeigt
sich die Tendenz zur Entschädigung und zum Schutz des Bestandes der Kommunen.
Gleichzeitig wird versucht, die Ausdehnung des Restitutionsgrundsatzes durch Regelungen
wie das Mauergesetz auch auf andere Fallgruppen zu erstrecken. Die Tendenzen laufen hier
gegeneinander.
V. Bearbeitungsstand
Über den Bearbeitungsstand der Verfahren zu den offenen Vermögensfragen gibt das Bun-
desamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) in einer halbjährlich er-
scheinenden Statistik Auskunft.464 Diese Statistik beruht ihrerseits auf den Statistiken zu den
offenen Vermögensfragen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie den vom BADV zur Verfügung gestellten
Daten. Weitere statistische Erhebungen bzw. weitere Untergliederungen/Aufschlüsselungen
liegen dem BADV laut Website (leider) nicht vor. Die Statistiken der Länder sind zudem
459 Ebenda. 460Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach, VermG Einf., Rn. 84f. 461 Einführung der „Supervorfahrtsregelung“ in § 3 a. F. 462 In §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c).und 21 a InVorG. 463 Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach, VermG Einf., Rn. 87f. 464 www.badv.bund.de.
117
nach telefonischer Auskunft des BADV465 zwar weitgehend vereinheitlicht. Nichtsdestotrotz
hat das Land Berlin aber beispielsweise in der Statistik vom 30.06.2010 über die Singularres-
titution466 nach dem Vermögensgesetz keine Angaben zu Antragsstellern oder Anträgen ge-
macht. Außerdem hat Berlin bei den Flurstück-Verfahren anders als die übrigen Bundesländer
nicht nach der Art der Erledigung (Rückübertragungen, Ablehnungen etc.) aufgeschlüsselt.
Dadurch sowie durch weitere fehlende oder unvollständige Angaben ist die Aussagekraft der
Statistik eingeschränkt.
Eine konkrete Anfrage unsererseits nach weiteren Informationen beim Brandenburgischen
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ergab, dass genauere Zahlen und Auf-
schlüsselungen nicht zu erhalten sind. Ausweislich des Antwortschreibens des Landesamtes
vom 17. Februar 2011 wurden bereits in den 90er Jahren in Absprache mit dem damaligen
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute BADV) die zu erfassenden Daten
festgelegt und entsprechende Erfassungsbögen erstellt. Die erfassten Daten werden durch die
Übersichtsstatistik auch abgebildet. Erkennbar ist zwar, dass 20 Jahre nach der Wiederverei-
nigung die Erledigungsquoten (bezogen auf die hier vermerkten Vermögenswerte) weit
über 90 % liegen. Welche Einzelfragen bei der Abwicklung schwierig waren, lässt sich aus
diesen Zahlen aber leider nicht ableiten. Hier müsste eine genauere Aufschlüsselung nach den
Rechtsgrundlagen der jeweiligen Bescheide erfolgen. Eine Befragung der Betroffenen er-
scheint wegen der Heterogenität ihrer Gruppe ungeeignet.
Wie man an den oben dargestellten Restitutionstatbeständen sieht, verbergen sich dahinter
durchaus unterschiedliche Sachverhalte:
- Eine Personengruppe profitierte von der Bodenreform,
- eine andere Personengruppe wurde enteignet,
- ein Neubauer, der sein Neubauerneigentum verließ, wurde in einigen Fällen streng ge-
nommen enteignet (z. B. in einigen Fällen der „Republikflucht“),
465 29.03.2011, Frau Dr. Händler. 466 Die Singularrestitution ist die Rückübertragung einzelner Vermögenswerte und die Unternehmensrestitution die Rückgabe von Unternehmensgesamtheiten (zu der letzteren vgl. §§ 6 ff. VermG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG kann ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt, seinen Rückübertra-gungsantrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden. Eine Ausnahme gilt nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, da der Berech-tigte, wenn die Rückgabe des fraglichen Unternehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ganz oder teilweise aus-geschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen kann, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind (Rückgabe von Unternehmensresten oder Unternehmenstrümmern).
118
- ein anderer Neubauer, der ebenfalls sein Neubauerneigentum verließ, wurde nicht ent-
eignet.
Um weitere Angaben über die Belastung der Gerichte und die Inhalte der Auseinandersetzun-
gen zu erhalten, wurde eine kleine Anfrage erwogen, die jedoch aus Zeitgründen nicht mehr
gestellt werden konnte. Eine detailliertere Aufarbeitung muss deshalb einer weiteren, anderen
Arbeit vorbehalten bleiben.
Eine allgemeine Einordnung der Belastung mit Verfahren zu offenen Vermögensfragen im
Bereich der Rechtspflege (Verwaltungsgerichte) erlaubt die Fachserie 10, Reihe 2.4, die für
das Jahr 2009 auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes abgerufen werden kann
(www.destatis.de). Hieraus ergibt sich, dass der Bereich der offenen Vermögensfragen – al-
lerdings mit SED-Rehabilitierungsrecht – bei den erledigten Verfahren im Jahr 2009467 nur
einen Anteil von 1,3 Prozent ausmachte und damit zu den vier kleinsten Sachgebieten gehörte
(vgl. hierzu die folgende ganzseitige Abbildung).
Allerdings zeigen die in der Reihe enthaltenen Daten nach Bundesländern aufgegliedert ver-
ständlicherweise ein anderes Bild: Hier wird deutlich, dass der prozentuale Anteil des Be-
reichs offene Vermögensfragen und SED-Rehabilitierungsrecht an der Gesamtzahl der im
Jahr 2009 an den Verwaltungsgerichten erledigten Verfahren in den neuen Bundesländern
sehr viel höher war. Auffällig ist, dass der Anteil des Bereichs offene Vermögensfragen und
SED-Rehabilitierungsrecht an den (erledigten) Verfahren in Brandenburg mit knapp 10 %
besonders hoch war:
467 Derzeit sind aktuellere Zahlen nicht erhältlich.
119
Anzahl erledigter Verfah-
ren an den Verwaltungsge-
richten insgesamt
Anteil des Bereichs offene
Vermögensfragen und
SED-Rehabilitierungsrecht
(in Prozent)
Deutschland 127.403 1,3
Berlin 12.006 2,4
Brandenburg 6.215 9,8
Mecklenburg-Vorpommern 3.192 3,1
Sachsen 5.133 6,5
Sachsen-Anhalt 4.062 2,6
Thüringen 3.142 5,8
120
Erledigte Hauptverfahren vor Verwaltungsgerichten 2 009Nach Sachgebieten in %
2010 - 06 - 0439
Abgaberecht
Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht, Umweltschutz
Recht des öffentlichen Dienstes
Ausländerrecht
Asylrecht - Hauptsacheverfahren/ Eilverfahren
Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht,Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht
Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebau-förderungsrecht einschließlich Enteignung
Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-,Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Recht der freien Berufe
Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren)
Numerus-clausus-Verfahren
Umweltrecht
Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht
Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht
Disziplinarrecht/ Berufsgerichtliche Verfahren
Sozialhilfe
Sonstiges
16,5
12,1
11,6
10,0
9,3
9,0
7,8
6,7
5,5
3,5
3,0
1,3
1,1
0,9
0,3
1,6
121
1. Statistischer Überblick - Allgemeines
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Übersicht des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen mit Stand per 30.06.2010 (soweit nicht anders ge-
kennzeichnet). Aktuellere Daten waren zu diesem Zeitpunkt468 noch nicht verfügbar. Die sta-
tistische Übersicht ist nach Rechtsgrundlagen gegliedert: Begonnen wird mit dem Vermö-
gensgesetz (ohne § 1 Abs. 6 VermG), dann folgt das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz mit
§ 1 Abs. 6 VermG. Des Weiteren sind Daten zur Durchführung des EALG enthalten und zu-
letzt zum DDR-EntschErfG (wobei Letzteres hier nicht weiter untersucht werden soll). Leider
sagt die Statistik nichts darüber aus, in wie vielen Fällen ein Investitionsvorrang gewährt
wurde.
a) Vermögensgesetz (ohne § 1 Abs. 6 VermG – NS-Verfolgung)
Die Statistik weist bei den Singularrestitutionen eine Gesamtzahl von Antragstellern/Anträgen
von 814.014 aus, wobei zu beachten ist, dass das Land Berlin keine Angaben zur Zahl der
Antragsteller gemacht hat, so dass die Gesamtzahl tatsächlich noch höher sein dürfte. Insge-
samt sind 2.366.291 Vermögenswerte betroffen. Zu den Vermögenswerten zählen dabei ne-
ben 2.225.684 Flurstücken nur 140.603 „sonstige Vermögensgegenstände“ (bewegliche Sa-
chen, Forderungen, Schutzrechte etc.). In Bezug auf die Anzahl der Vermögenswerte (nicht
die Anzahl der Anträge) liegt die Erledigungsquote insgesamt bei 2.350.606, also bei
99,34 %, vgl. die folgende Tabelle469:
Antragsstand
Berlin Brandenbg. Mecklenburg-Vorpommern
Freistaat Sachsen
Sachsen-Anhalt
Freistaat Thüringen Gesamt
Antragsteller/Anträge * (keine
Angaben) 250.632 75.388 208.641 135.431 143.922 814.014 beanspruchte Ver-mögenswerte 198.864 634.417 192.695 485.869 450.974 403.472 2.366.291
davon Flurstücke: 182.035 619.765 176.592 445.251 435.507 366.534 2.225.684
und sonstige Vermö-genswerte
(bewegl. Sachen, For-derungen u. a.) 16.829 14.652 16.103 40.614 15.467 36.938 140.603
Bearbeitungsstand Erledigungen (Ver-mögenswerte) 198.278 630.307 192.663 482.979 446.924 399.455 2.350.606 Erledigungsquoten (bezogen auf die An- 99,71% 99,35% 99,98% 99,41% 99,10% 99,00% 99,34%
468 März 2011. 469 Statistik zum 30.06.2010 vom BADV – www.badv.bund.de.
122
zahl der Vermögens-werte)
Erledigungsquoten per 31.12.2009 99,55% 99,24% 99,99% 99,29% 99,02% 98,88% 99,23%
Brandenburg hat danach eine Erledigungsquote von 99,35 % (das sind 630.307 Erledigungen
bezogen auf 634.417 beanspruchte Vermögenswerte), liegt also etwa im Gesamtdurchschnitt.
Im Vergleich zu den Zahlen der vorangegangenen Statistik ist die Erledigungsquote um
0,11 % gestiegen, so dass man bei einer gleichbleibenden Erledigungsquote davon ausgehen
könnte, dass der Restbestand der Fälle noch weitere sechs Jahre in Anspruch nehmen wird.
Allerdings ist diese Schlussfolgerung letztlich fraglich, sieht man sich die Zahlen von Meck-
lenburg-Vorpommern an: hier ist die Erledigungsquote im Vergleich zur vorangegangenen
Statistik sogar zurückgegangen (von 99,99 % zum 31.Dezember 2009 auf 99,98 % zum
30. Juni 2010). Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Zum einen besteht im Verwal-
tungsverfahren die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG
oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG, denn vielfach ändert sich die
Sach- und Rechtslage nach bestandskräftiger Entscheidung.470 Letztlich ist ohne Einsicht in
die relevanten Akten nicht abzusehen, wann das letzte Verfahren abgeschlossen sein wird.
Eine „Erledigung“ stellt nur eine erste Verwaltungsentscheidung dar. Das (mehrstufige) Ver-
fahren muss damit aber noch nicht abgeschlossen sein. Über die Anzahl der abgeschlossenen
Verfahren sagt die Statistik hier jedoch nichts aus. Zudem ist wahrscheinlich, dass heute noch
anhängige Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen und
deshalb besonders zeitintensiv sind, so dass eine Hochrechnung in diesem Stadium kaum
mehr repräsentative Aussagen ermöglichen wird.
Überraschend ist, dass in Mecklenburg-Vorpommern, dem zweitgrößten der neuen Bundes-
länder und ebenso wie Brandenburg durch Landwirtschaft geprägt, nur etwa 176.592 Flurstü-
cke beansprucht werden – das ist etwa ein Drittel der in Brandenburg beanspruchten Flurstü-
cke. Auch hier kann aber ohne nähere Untersuchungen keine Erklärung angeboten werden.
Sieht man sich die Art der Erledigungen an, so ist auffällig, dass im Schnitt in den Ländern
knapp die Hälfte der Anträge (49 %) abschlägig beschieden wurde. Dagegen wurden im-
merhin 21 % der Flurstücke zurück übertragen. Zusammen mit dem Anteil, der auf die Auf-
hebung staatlicher Verwaltungen entfällt, und den Entschädigungsgrundentscheiden ergibt
sich ein Gesamtanteil dieser positiven Entscheidungen von etwa einem Drittel, nämlich 31 %.
470 Vgl. hierzu auch die genannten Gründe bei Rodenbach, Hermann-Josef, Zum Stand der Lösung der „Offenen Vermögensfragen“ in: Vermessung Brandenburg, Nr. 1/2005.
123
Weitere 20 % entfallen auf Rücknahmen und Erledigungen, deren positive oder negative Ur-
sachen für den Antragsteller wir nicht kennen (vgl. Abb. 1)471:
471 Diese Abbildung und die folgenden Diagramme wurden von den Verfasser n aus den statistischen Angaben des BADV erstellt.
Erledigung Flurstücke/Gesamt
21%
5%
5%
49%
15%
5%
davon Rückübertragung
Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 11 und § 11a)
Entschädigungsgrundlagenbescheide
Ablehnungen
Rücknahmen
sonstige Erledigungen
124
Abb. für Brandenburg:
Tatsächlich zurück übertragen wurden in Brandenburg nur etwa 18 % der Flurstücke – dafür
war der Anteil der Bescheide über eine Aufhebung staatlicher Verwaltungen etwas höher
(10%). Der Anteil an Entschädigungsgrundlagenbescheiden blieb gleich. Die Gesamtzahl der
Ablehnungen ist etwas geringer: hier stehen 44 % an Ablehnungsbescheiden den 33 % an im
weitesten Sinne positiven Entscheidungen gegenüber (siehe obige Abb. für Brandenburg).
Zwischen den anderen Ländern variiert die Anzahl der Rückübertragungen zum Teil erheb-
lich: In Sachsen-Anhalt wurden fast 30 % der Flurstücke zurück übertragen, in Thüringen
dagegen nur etwa 15%, so dass Brandenburg mit 18 % etwas unter dem Durchschnitt liegt
(der allerdings zwangsläufig ohne die Angaben aus Berlin errechnet wurde):
Bearbeitungs- stand
Berlin Bbg. %%%% Mbg. Vorp. %%%% Freist.
Sachsen %%%% Sachsen-Anhalt %%%%
Freist. Thürin-gen
%%%% Gesamt
Erledigungen Flurstücke :
181.830 615.971 176.561 444.031 432.164 364.825 2.215.382
davon Rück-übertragungen: * 111.391 18,08 36.773 20,83 87.652 19,74 127.696 29,55 55.993 15,35 419.505
Aufhebung der staatl. Verw. (§§ 11, 11 a): * 59.340 9,63 6.396 3,62 7.664 1,73 11.351 2,63 16.448 4,51 101.199 Entschädi-gungsgrundla-gen-Bescheid: * 30.695 4,98 8.754 4,96 23.447 5,28 23.589 5,46 16.477 4,52 102.962
Ablehnungen: * 276.774 44,93 89.652 50,78 243.116 54,75 200.132 46,31 191.993 52,63 1.001.667
Erledigungen Flurstücke/Brandenburg
18%
10%
5%
44%
14%
9%
davon Rückübertragung
Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 11 und § 11a)
Entschädigungsgrundlagenbescheide
Ablehnungen
Rücknahmen
sonstige Erledigungen
125
Rücknahmen: * 83.488 13,55 28.163 15,95 53.792 12,11 58.235 13,48 74.780 20,50 298.458
sonstige Erledi-gungen: * 54.283 8,81 6.823 3,86 28.360 6,39 11.161 2,58 9.134 2,50 109.761
Erledigungs-Quoten* 99,89% 99,39% 99,98% 99,73% 99,23% 99,53% 99,54% Erledigungs- Quoten 31.12.2009 99,88% 99,28% 99,99% 99,63% 99,17% 99,47% 99,46% Erledigungen sonstige Ver-mögenswerte: 16.448 14.336 13.102 38.948 14.760 34.630 132.224
Erledigungsquo-ten sonstige Vermögens-werte : 97,74% 97,84% 81,36% 95,90% 95,43% 93,75% 94,04% ∗Verhältnis Zahl der Erledigungen zur Zahl der Vermögenswerte
Die Erledigungsquoten wurden auf die Zahl der Vermögenswerte bezogen errechnet, jedoch
nicht auf die Zahl der Anträge. Ein Antrag kann sich aber durchaus auf ein Grundstück bezie-
hen, das aus mehreren Flurstücken besteht. Zwar wurden in Brandenburg von 615.971
Flurstücken insgesamt 111.391 zurück übertragen. Unklar ist aber, ob damit – auf die Spitze
getrieben - eventuell nur ein einziger Antrag erfolgreich war, der sich auf 111.391 Flurstücke
bezog. Wie hoch der Prozentsatz der positiv beschiedenen Anträge ist, lässt sich der Statistik
also nicht entnehmen.
Die vergleichsweise sehr kleine Zahl der sonstigen Vermögenswerte ist leider nicht nach der
Art der Erledigung aufgeschlüsselt.
126
b) Vermögensgesetz (ohne § 1 Abs. 6 VermG – NS-Verfolgung) – unterneh-
mensbezogene Anträge / Antragsteller
Die unternehmensbezogenen Anträge / Antragsteller machen nur etwa ein Zehntel (11 %) der
Anträge betreffend Flurstücke und sonstige Vermögenswerte aus. Der Erledigungsstand liegt
insgesamt unter dem Niveau der Singularrestitutionen (s.o.), nämlich „nur“ bei 97,98 % –
allerdings ist bei dieser Zahl zu berücksichtigen, dass die Erledigungsquoten aus Brandenburg
und Sachsen-Anhalt nicht weiter fortgeschrieben wurden. Es wurde mit insofern veralteten
und daher niedrigeren Werten gerechnet. Ersetzt man diese beiden Werte durch die stattdes-
sen angegebenen Quoten der abgeschlossenen Verfahren (im Falle von Brandenburg liegt
diese bei 97,79 %), so ergibt sich eine „Gesamterledigungsquote“ von 98,52 %. Insofern ist
die Aussagekraft der Statistik abermals eingeschränkt. Die folgende Abbildung veranschau-
licht die Art der Erledigungen (gesamt):
Erkennbar ist durch die Aufschlüsselung nach der Art der Erledigungen, dass es bei den un-
ternehmensbezogenen Anträgen kaum Aufhebungen staatlicher Verwaltungen gegeben hat.
Vielmehr könnte sich ein Teil dieser Entscheidungen in den zahlreichen Entschädigungs-
grundlagenentscheidungen verstecken. Insgesamt stehen 44 % ablehnende Bescheide 37 % im
weitesten Sinne stattgebenden Entscheidungen gegenüber, so dass sich das Ergebnis für die
Antragsteller hier etwas positiver darstellt.
Erledigungsarten unternehmensbezogener Anträge/Gesamt
18%
0% 2%
17%
34%
10%
19%
Rückübertragung (§ 6 Abs. 1)
Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 11 und § 11a)
Entscheidungen nach § 6 Abs. 8 (Überprüfung einer nach DDR-Recht erfolgten Rückgabe)
Entschädigungsgrundlagenbescheide:
Ablehnungsbescheide (ohne § 1 Abs. 8 a)
Ablehnungsbescheide wegen Enteignung nach § 1 Abs. 8 a (Enteignungen während Besatzungszeit)
Rücknahmen und sonstige Erledigungen
127
Die folgende Abbildung zeigt die Lage in Brandenburg:
Es stehen ebenfalls knapp 50 % an positiven Entscheidungen den 44 % ablehnenden Beschei-
den gegenüber, so dass auch hier die Bilanz für die Antragsteller eine deutlich positivere ist.
Rücknahmen und Erledigungen machen hier nur einen Anteil von 7 % aus.
Sieht man sich die Statistik der Widerspruchsverfahren und der Verwaltungsgerichtsverfahren
an, so sind die wenigsten erfolgreich gewesen, wobei sich hinsichtlich der Verteilung kaum
Unterschiede zwischen Brandenburg und dem Gesamtdurchschnitt ergeben:
Erledigungsarten unternehmensbezogener Anträge/Brandenburg
20%
1%
2%
26%
30%
14%
7%
Rückübertragung (§ 6 Abs. 1)
Aufhebung der staatlichen Verwaltung (§ 11 und § 11a)
Entscheidungen nach § 6 Abs. 8 (Überprüfung einer nach DDR-Recht erfolgten Rückgabe)
Entschädigungsgrundlagenbescheide
Ablehnungsbescheide (ohne § 1 Abs. 8 a)
Ablehnungsbescheide wegen Enteignung nach § 1 Abs. 8 a (Enteignungen während Besatzungszeit)
Rücknahmen und sonstige Erledigungen
128
Widerspruchsbescheide/Gesamt
85%
5%
2% 8%
davon ablehnende:
stattgebende:
teilweise stattgebende:
Rücknahmen und sonst.Erledigungen:
Widerspruchsbescheide/Brandenburg
85%
6%
2% 7%
davon ablehnende:
stattgebende:
teilweise stattgebende:
Rücknahmen und sonst.Erledigungen:
129
Dasselbe gilt für die Gerichtsverfahren:
Der hohe Anteil der ablehnenden Widerspruchsbescheide und der Gerichtsentscheidungen
zugunsten des Landes spricht für eine recht sorgfältige Bearbeitung der Anträge durch die
Gerichtsentscheidungen/Gesamt
87%
13%
darunter zugunsten des Landes/Bundes:
andere:
Gerichtsentscheidungen/Brandenburg
90%
10%
darunter zugunsten des Landes/Bundes:
andere:
130
Behörden. Insgesamt liegt Brandenburg weder mit dem Anteil der Widerspruchsverfahren,
noch mit dem der Gerichtsverfahren vor den anderen Bundesländern:
Vermögensgesetz (ohne § 1 Abs. 6 VermG) 30.06.2010 Widerspruchs-verfahren
Berlin Brandenbg. Mecklenbg- Freistaat Sachsen- Freistaat Gesamt
Vorp. Sachsen Anhalt Thüringen
Anzahl der Wi-derspruchsver- fahren: 29.240 32.222 13.185 33.432 25.324 25.535 158.938
Widerspruchs bescheide: 26.510 29.792 11.938 30.653 22.505 23.996 145.394
davon ablehnende: 25.190 27.275 10.610 27.747 21.066 21.897 133.785
stattgebende: 805 1.833 733 1.937 995 1.570 7.873
teilweise stattge-
bende: 515 684 595 969 444 529 3.736
Rücknahmen und sonst. Erledigungen: 2.720 2.406 1.245 2.746 2.769 1.467 13.353
Verwaltungsge-richtsverfahren
Verwaltungsge-richtsverfahren: 9.218 13.335 6.572 20.075 6.946 7.683 6.3829
Gerichtsentschei-dungen: 3.238 12.954¹ 2.002 14.503 3.383 2.437 38.517
darunter zugunsten des Landes/Bundes: 2.456 11.618 1.733 13.006 2.777 2.097 33.687
andere 1.336 4.830 Sonstige Erledigun-gen: 5.967 10.133 4.518 5.480 3.444 5.064 34.606
¹ Sonstige Erledigungen sind in der Zahl der Gerichtsentscheidungen enthalten
Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass 32.222 Widerspruchsverfahren in Brandenburg anhän-
gig waren, von denen in 29.792 Fällen Widerspruchsbescheide ergangen sind und in 2.406
Fällen Rücknahmen oder sonstige Erledigungen eingetreten sind. Die verbleibenden 24 Ver-
fahren sind vermutlich noch nicht erledigt.
131
Außerdem ergibt sich, dass die Anzahl der Verfahren im Vergleich zu den anderen Bundes-
ländern (bezogen auf die Summe der Anzahl der unternehmensbezogenen Anträge und der
Anträge bezogen auf andere Vermögenswerte) verhältnismäßig gering ausfällt:
Berlin Brandenbg. Mecklenbg- Freistaat Sachsen- Freistaat Gesamt Vorp. Sachsen Anhalt Thüringen
Gesamtzahl Antragsteller/ Anträge
* 250.632 75.388 208.641 135.431 143.922 814.014
48.275 14.322 40.062 59.015 29.210 51.971 242.855 264.954 115.450 267.656 164.641 195.893 1.056.869 Prozentsatz Widerspruchs verfahren
* 12,16 11,42 12,49 15,38 13,04 15,04
Prozentsatz Gerichtsverfah- ren
* 5,03 5,69 7,50 4,22 3,92 6,04
Allerdings erfolgte hier leider keine Aufschlüsselung hinsichtlich der Rechtsgrundla-
gen/Fallgruppen, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde lagen, so dass nicht deut-
lich wird, ob es Regelungen gibt, die besonders häufig zu Widersprüchen oder Gerichtsver-
fahren geführt haben und bei denen insofern noch (gesetzlicher) Handlungsbedarf besteht.
c) Durchführung des EALG
Unter Ziffer III. der Statistik sind außerdem Daten zur Durchführung des Entschädigungsge-
setzes und des Ausgleichsleistungsgesetzes abgebildet:
Statistische Übersicht zum EntschG und AusglLeistG - 30.06.2010
Antragsstand
Berlin Brandenburg Mecklenburg- Freistaat Sachsen- Freistaat Gesamt
Vorpommern Sachsen Anhalt Thüringen
Antragsteller/
Anträge: 32207 65.319 31.672 83.235 39.829 54.903 307.165
Entschädigungs-
und Ausgleichs-
leistungs-ansprüche 73.993 92.774 82.904 111.466 112.663 79.546 553.346
davon für
Grundvermögen 14.268 41.675 16.082 29.945 24.786 17.435 144.191
Unternehmen 5687 3390 3843 21019 10972 9584 54495
sonstige Vermö-
genswerte 54.038 47.709 62.979 60.502 76.905 52.527 354.660
Anträge bez. auf
Ansprüche (%) 44 70 38 75 35 69 56
132
Erledigungen/ Bearbeitungsstand: Anträge bzw. Antragsteller
Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern
Freistaat Sachsen
Sachsen-Anhalt
Freistaat Thüringen
Gesamt
Erledigungen: 31.230 59.393 31.227 71.794 33.743 47.446 274.833
davon
Stattgaben nach
dem EntschG 12.051 36.578 16.183 49.664 15.072 41.891 171.439
Stattgaben nach
dem AusglLeistG 1.682 2.951 3.588 4.694 2.456 3.230 18.601
Antragsablehnun-
gen 8.636 15.736 7.931 14.260 14.185 1.786 62.534
Antragsrücknahmen 14.114 4.128 3.525 3.176 2.030 539 27.512
Erledigungen: 31.230 59.393 31.227 71.794 33.743 47.446 274.833
in % 96,97 90,93 98,59 86,25 84,72 86,42 89,47
Bearbeitungsstand/ Erledigungen der Entschädigungs-
und Ausgleichslei
stungsAnsprüche:
Berlin Brandenburg Mecklenburg- Freistaat Sachsen- Freistaat Gesamt
Vorpommern Sachsen Anhalt Thüringen
Stattgaben nach
EntschG: 19.191 47.742 30.367 57.221 46.363 58.194 259.078
davon
Grundvermögen 6.859 20.953 7.068 12.662 8.393 8.070 6.4005
Unternehmen 1.142 692 1.601 8.198 1.991 4.709 18.333
sonstige Vermögen 11.190 26.097 21.698 36.361 35.979 45.415 176.740
Stattgaben nach
AusglLeistG: 2.758 6.834 11.066 10.583 5.316 5.151 41.708
davon
Grundvermögen 2.346 5.946 4.611 4.936 2.845 3.545 24.229
Unternehmensanteile 351 336 733 18.311 890 930 5.071
sonstige Vermögen 61 552 5.722 3.816 1.581 676 12.408
Ablehnungen 18.695 25.314 28.504 21.474 38.712 4.785 137.484
Rücknahmen 30.778 5.467 11.509 4.434 6.477 1.059 59.724
Summe Erledigun-
gen 71.422 85.357 81.446 93.712 96.868 69.189 497.994
in % 96,53 92,01 98,24 84,07 85,98 86,98 90,00
133
Die Angaben sind dabei einmal aufgeschlüsselt nach der Antragszahl, einmal nach der An-
spruchszahl. Außerdem wurde der Bearbeitungsstand bei der Anzahl der Ansprüche weiter
aufgeschlüsselt nach der Art der Vermögenswerte (Unternehmen, Grundvermögen, Sonsti-
ges). Die Anträge wurden zu gut zwei Dritteln positiv beschieden, wobei Brandenburgs Werte
von den Gesamtwerten unwesentlich abweichen. Die überwältigende Mehrheit der positiv
beschiedenen Ansprüche machen dabei die Stattgaben nach dem Entschädigungsgesetz aus
(61%), der Prozentsatz der positiv beschiedenen Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
beträgt dagegen nur 7 %.
Antragserledigungen/Gesamt
61%
7%
22%
10%
Stattgaben nach dem EntschG
Stattgaben nach dem AusglLeistG
Antragsablehnungen
Antragsrücknahmen
134
Antragserledigungen/Brandenburg
62%
5%
26%
7%
Stattgaben nach dem EntschG
Stattgaben nach dem AusglLeistG
Antragsablehnungen
Antragsrücknahmen
Erledigungen der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche/Gesamt
13%
4%
35%
5% 1%
2%
28%
12%
Stattgaben nach EntschG Unternehmen
Stattgaben nach EntschG Grundvermögen
Stattgaben nach EntschG sonstige Vermögen
Stattgaben nach AusglLeistG Grundvermögen
Stattgaben nach AusglLeistG
Stattgaben nach AusglLeistG sonstige Vermögen
Ablehnungen
Rücknahmen
Unternehmensanteile
135
d) Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG und NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Bei den Verfahren zu Ansprüchen der NS-Verfolgten ist zunächst an die Umgestaltung der
Zuständigkeitsregelungen zu erinnern. Die Statistik knüpft an den Erledigungsstand der Län-
der an. Entsprechend hat hier keine Aufschlüsselung nach Bundesländern mehr stattgefunden.
Für den hier nun zuständigen Bund (BADV) – und daher nur im Anwendungsbereich des
§ 1 Abs. 6 VermG – arbeiteten laut der Statistik zum 30. Juni 2010 insgesamt 432 Mitarbeiter
(von 1.034 Mitarbeiten insgesamt), also mehr als ein Drittel. An dieser Stelle sei angemerkt,
dass eine Anzahl von insgesamt 1.034 Mitarbeitern auf den ersten Blick recht gering er-
scheint, um die Anträge zügig abzuarbeiten, so dass hier an einen Ausbau der Personaldecke
durch die Länder gedacht werden könnte. Laut der Statistik waren mit Stand zum 30. Juni
2010 in Brandenburg nur noch 95 Mitarbeiter tätig.472
Der Anteil der Vermögenswerte, die im Restitutionsbereich des § 1 Abs. 6 VermG erfasst
sind (207.957), liegt nur bei etwa 8 % aller Vermögenswerte und Unternehmen (2.670.708)
aus dem Restitutionsbereich, wobei die folgende Tabelle die Aufteilung und die Art der Erle-
digung darstellt:
472 Zum Vergleich: Berlin: 63, Mecklenburg-Vorpommern: 31, Freistaat Sachsen: 147, Sachsen-Anhalt: 137, Freistaat Thüringen: 129.
Erledigungen der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche/Brandenburg
25%
1%
30% 7% 0% 1%
30%
6%
Stattgaben nach EntschG Grundvermögen
Stattgaben nach EntschG Unternehmen
Stattgaben nach EntschG sonstige Vermögen
Stattgaben nach AusglLeistG Grundvermögen
Stattgaben nach AusglLeistG Unternehmensanteile Stattgaben nach AusglLeistG sonstige Vermögen
Ablehnungen
Rücknahmen
136
Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG und NS-Verfolgtenen tschädigungsgesetz - 30.06.2010 Restitutionsbereich § 1 Abs. 6 VermG
Unternehmen 1
Unternehmen ohne
Flurstücke Flurstücke Sonstige Ver-
mögenswerte 2 Gesamt
Erfasste Vermögenswerte 3 11.681 28.073 151.810 16.292 207.957
Entscheidungen 4.128 17.754 90.225 9.988 122.095
davon
Globalvergleich JCC 764 3.066 108 4.570 8.508
31 0 5.061 133 5.225 Restitutionsentscheidungen (posi-tive Entscheidung)
Ausschlussbescheide4 108 0 4.724 8 4.840
251 4.064 3.148 645 8.108 Interne Grundlagenentscheidun-gen5
Rücknahmen 1.378 6.816 19.863 1.509 29.566
499 3.261 13.634 2.099 19.493 Ablehnungen (negative Entschei-dungen)
Ländererledigungen6 1.097 0 46.686 797 45.480
sonstige Erledigungen 0 547 1 227 775
¹ Unternehmen mit Flurstücken, Flurstücke werden jedoch ausschließlich in der Rubrik „Flurstücke“ gewertet ² bewegliche Vermögenswerte, Hypotheken, Forderungen u. a. ³ Gesamtbestand der Vermögenswerte, die im Restitutionsbereich bearbeitet werden 4 * (Teil-)Entscheidungen mit Feststellung der Entschädigungsgrundlage 5 **Fälle mit Feststellung von Berechtigung, Schädigung und des Vorliegens von Ausschlussgründen 6 *** bei der Übernahme der Bearbeitung durch das BADV ist an den Stand der Erledigungen durch die Länder anzuknüpfen
Sieht man sich die Art der Entscheidungen an, so entfällt ein großer und nicht weiter differen-
zierter Anteil von 37% auf die „Erledigungen durch die Länder“, so dass diesbezüglich keine
inhaltliche Aussage getroffen werden kann. Von den verbleibenden 63 % überrascht der große
Anteil an Rücknahmen (24%), der ohne weitere Informationen leider ebenfalls nicht weiter
geklärt werden kann. Ansonsten stehen 16 % negativer Entscheidungen einer Summe von
15 % im weitesten Sinne positiver Entscheidungen gegenüber (bestehend aus dem Anteil des
Globalvergleichs mit der JCC, den Restitutionsbescheiden und der Ausschlussbescheide).
137
* (Teil-)Entscheidungen mit Feststellung der Entschädigungsgrundlage ** Fälle mit Feststellung von Berechtigung, Schädigung und des Vorliegens von Ausschlussgründen *** bei der Übernahme der Bearbeitung durch das BADV ist an den Stand der Erledigungen durch die Länder anzuknüpfen
Entscheidungen Unternehmen
19%
1%3%
6%
32%
12%
27%
0%
Globalvergleich JCC
Restitutionsentscheidungen (positive Entscheidung) Ausschlussbescheide*
Interne Grundlagenentscheidungen** Rücknahmen
Ablehnungen (negative Entscheidungen)
Ländererledigungen***
sonstige Erledigungen
Entscheidungen Gesamt 7%
4%
4%
7%
24%
16%
37%
1%
Globalvergleich JCC
Restitutionsentscheidungen(positive Entscheidung)
Ausschlussbescheide*
Interne Grundlagenentscheidungen** Rücknahmen
Ablehnungen (negative Entscheidungen)
Ländererledigungen***
sonstige Erledigungen
138
Hinzu kommen weitere 20.628 Vermögenswerte bzw. Verfahren im Bereich des
NS-VEntschG. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Vermögenswerte im Entschädigungs-
bereich mit fortschreitender Abarbeitung der Ansprüche im Restitutionsbereich weiter steigt
(einschließlich der 13.722 Altfälle der OFD Berlin):
Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG und NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - 30.06.2010 NS-VEntschG
Unternehmen Flurstücke Sonstige Vermö-genswerte Gesamt
Vermögenswerte/Verfahren 9.266 8.510 2.852 20.628
Entscheidungen/Entschädigungs- höhenbescheide
18.719
Insgesamt ist damit in diesem Bereich eine Erledigungsquote von nur knapp über 50 % zu
verzeichnen:
Verfahren nach § 1 Abs. 6 VermG und NS-Verfolgtenen tschädigungsgesetz - 30.06.2010
BADV insgesamt
Unternehmen Flurstücke Sonstige Ver-
mögenswerte Gesamt
Vermögenswerte/Verfahren 44.591 161.092 20.852 226.535
vollständig erledigt 23.619 80.129 12.699 116.447
Erledigungsquote 51,40%
Erledigungsquote per 31.12.2009 48,18%
Der Anteil der unternehmensbezogenen Anträge ist bei den Enteignungen nach § 1 Abs. 6
VermG auffallend deutlich höher als bei den übrigen Restitutionsanträgen: die Zahl der unter-
nehmensbezogenen Anträge beträgt fast ein Viertel (24,5 %) der Zahl der übrigen Anträge im
Vergleich zu einem Zehntel bei den Anträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des
§ 1 Abs. 6 VermG (s. o.).
139
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die offenen Vermögensfragen auch im Jahre 2010 nicht
abschließend abgearbeitet sind, nach wie vor können zudem durch die noch nicht abgelaufene
Frist für die verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren (31. Dezember 2019) noch
gänzlich neue Anträge hinzukommen, so dass mit einem Abschluss der Verfahren frühestens
in den nächsten 10 Jahren zu rechnen ist.
2. Kurze Rechtsprechungsübersicht
Die Statistik des BADV erlaubt nur Feststellungen zum Bearbeitungsstand. Um einen gewis-
sen Einblick in die praktischen Probleme bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu
erhalten, haben wir uns in einem kleinen Rahmen mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt:
a) Veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht BADV (4 Jahrgänge)
Dazu haben wir die auf den Seiten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offenen Vermö-
gensfragen veröffentlichte Rechtsprechung473 aus den vergangenen vier Jahrgängen (inkl. der
Rechtsprechungsübersicht aus 2007) nach Urteilen ausgewertet, deren Eingangsinstanz in
Brandenburg war.474 Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Bundesamt seinerseits offen-
bar eine Auswahl getroffen hat: hier wird von einer „Auswertung“ der Rechtsprechung ge-
sprochen. Die für diese Auswahl oder Auswertung relevanten Kriterien sind jedoch nicht wei-
ter erläutert, so dass die Aussagekraft der Übersicht entsprechend eingeschränkt ist.
Es gibt insgesamt 18 Entscheidungen aus den vergangenen 4 Jahrgängen mit einer branden-
burgischen Eingangsinstanz (insgesamt sind dort 112 Entscheidungen veröffentlicht, von de-
nen sechs örtlich nicht zugeordnet werden konnten, so dass auf Brandenburg ca. 16-21 % der
Entscheidungen entfallen). Diese stammen zum großen Teil vom Bundesverwaltungsgericht
(eine vom VG Potsdam, eine vom BGH). Sie behandeln fünf allgemeine Verfahrensfragen
oder Einzelfragen zu unterschiedlichen Tatbeständen des Vermögensgesetzes, wie etwa zum
Vorliegen
- wirtschaftlichen Drucks nach § 1 Abs. 2 VermG,
- unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG oder eines
- redlichen Erwerbs (Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 3 VermG).
473 http://www.badv.bund.de/003_menue_links/e0_ov/h0_service/a0_publikationen/index.html – (zuletzt aufge-rufen am 31.05.2011), Rechtsprechungsübersicht: „Auswertung bedeutsamer gerichtlicher Entscheidungen in vermögensrechtlichen und entschädigungsrechtlichen Verfahren. Die Rechtsprechungsübersicht erscheint seit September 1996“. 474 Soweit dies aus den Urteilen erkennbar war.
140
Daneben gibt es fünf Entscheidungen, die eher allgemeine Fragen betreffen wie die Vermö-
genszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz, reine Zuständigkeitsfragen etc.
Ein gewisser Schwerpunkt liegt bei Fragen der
- Behandlung von Ansprüchen NS-Verfolgter nach § 1 Abs. 6 VermG (im weitesten
Sinne - in einem Verfahren geht es in diesem Zusammenhang z. B. „nur“ um die Zu-
ständigkeit), hiermit beschäftigen sich immerhin sechs der 18 Entscheidungen,
- zwei weitere Entscheidungen beschäftigen sich mit dem Ausschluss nach § 1 Abs. 8 a)
wegen Enteignungen während der Besatzungszeit.
Das Ergebnis dieser Stichprobe bestätigt insofern die oben beschriebene Erkenntnis des Ge-
setzgebers, dass gerade die Ansprüche im Zusammenhang mit der NS-Verfolgung etwas lang-
samer abgearbeitet wurden als die übrigen Ansprüche, was zu der erläuterten Veränderung der
Zuständigkeiten in diesem Bereich geführt hat. Die Gründe liegen auf der Hand: Die Sachen
liegen zeitlich weiter zurück und sind deutlich komplexer als die Entwicklungen, die ‚nur’ in
der DDR stattfanden.
b) Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg (4,5 Jahre)
Darüber hinaus haben wir Einblick genommen in die veröffentlichten (Verwal-
tungs-)Gerichtsentscheidungen von Brandenburg.475 Hier sind überwiegend Entscheidungen
seit dem 1. Januar 2007 enthalten, zum Teil sind ältere dabei (seit 1. Januar 2005). Ausweis-
lich der Angaben auf der Internetseite handelt es sich auch hier nur um eine Auswahl, da nur
„veröffentlichungswürdige“ Entscheidungen in die Datenbank eingestellt wurden, so dass die
Aussagen abermals mit Vorsicht zu genießen sind. Dabei ergibt sich folgendes Bild:
VermG EntschG NS* AusglLeistG
VG Cottbus 5 - - -
VG Frankfurt Oder 31 2 - 3
VG Potsdam 10 - - -
OVG Berlin Brandenburg 2 - - -
Gesamt Brandenburg Verwaltungsgerichte 48 2 - 3
*Zuständigkeit beim Bund
Der weitaus größte Anteil der Verfahren an den Verwaltungsgerichten in Brandenburg liegt
im Bereich des Vermögensgesetzes, wobei zu beachten ist, dass die Zuständigkeit der Verfah-
475 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de – aufgerufen am 23. Mai 2011.
141
ren im Bereich des § 1 Abs. 6 VermG wie erwähnt beim BADV liegt, so dass die Statistik
hierzu zwangsläufig keine Zahlen enthält.
Die Auswertung der Entscheidungen zum EALG lassen kaum eine Aussage in Bezug auf die
rechtlichen Regelungen zu (zumal es jeweils ausgesprochen wenige Entscheidungen sind):
Bei den zwei Entscheidungen zum Entschädigungsgesetz war einmal der fehlende Nachweis
der Enteignung problematisch - es handelte sich hier also um ein tatsächliches Problem - , die
andere Entscheidung betraf die Widerspruchsbefugnis (der KfW), insofern also kein typisches
Problem aus dem Entschädigungsbereich.
Bei den drei Entscheidungen zum Ausgleichsleistungsgesetz ging es in einem Fall um einen
Ausschluss aufgrund der „Unwürdigkeitsklausel“, in einem anderen um das Wiederaufgreifen
des Verfahrens und bei dem letzten um die Höhe der Ausgleichszahlungen, weil der Gesamt-
umfang des enteigneten Grundstücks streitig war. Diese Einzelfälle lassen ebenfalls keine
generalisierende Aussage über die Umsetzung des EALG zu.
Um einen kleinen Überblick für die praktischen Probleme bei der Umsetzung des Vermö-
gensgesetzes zu bekommen, haben wir die Entscheidungen in diesem Bereich weiter aufge-
schlüsselt nach den Anspruchsgrundlagen, die im Wesentlichen problematisch waren (so dass
die Anspruchsgrundlagen, die zwar ebenfalls problematisiert wurden, aber nicht den Schwer-
punkt der Entscheidung darstellten, keinen Eingang in die Statistik gefunden haben). Danach
ergibt sich folgende Verteilung:
142
VermG aufgeschlüsselt Schlagwort
§ 1 Abs. 1 b 1 geringere Entsch. als DDR-Bürger
§ 1 Abs. 1 c 1 Veräußerung durch Verwalter etc.
§ 1 Abs. 2 2 wirtschaftlicher Zwang
§ 1 Abs. 3 17 unlautere Machen-schaften
§ 1 Abs. 6 3 NS-Verfolgte
§ 1 Abs. 7 1 Aufhebung rechts-staatswidriger E.
§ 1 Abs. 8 a 3 Ausschluss Besat-zungszeit
§ 4 Abs. 2 9 Ausschluss wg. red-lichen Erwerbs
Berechtigung 4
Sonstiges 7
Summe 48
Unter „Sonstiges“ wurden dabei all diejenigen Entscheidungen gerechnet, bei denen die Prob-
leme nicht vorrangig im vermögensrechtlichen Bereich lagen, sondern nur im Zusammenhang
mit dem Vermögensgesetz auftauchten, wie etwa die Frage der Aufhebung einer Grund-
stücksverkehrsgenehmigung bei vorheriger Geltendmachung von Restitutionsansprüchen.
Auch wurde eine Rubrik „Berechtigung“ für die Fälle eröffnet, in denen die Anspruchsbe-
rechtigung fraglich war, etwa weil eine Erbeneigenschaft nicht nachgewiesen werden konnte
etc.
Das Ergebnis dieser kleinen Rechtsprechungsübersicht ist im Grunde nicht überraschend:
Auffallend viele der 48 Entscheidungen (17 = 35,4 %) behandeln die Voraussetzungen einer
Rückübertragung wegen einer Schädigung nach § 1 Abs. 3 VermG, die sogenannten „un-
lauteren Machenschaften“. Da es sich hierbei um eine Art Auffangtatbestand für verschie-
dene Lebenssachverhalte handelt und das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft stark vom
Einzelfall abhängt und der Nachweis im Tatsächlichen schwierig ist, muss die Ausdifferenzie-
rung hier zwangsläufig durch die Rechtsprechung stattfinden. Dasselbe gilt für den redlichen
Erwerb , der nach § 4 Abs. 2 VermG die Restitution ausschließt. Auch hier liegt der Teufel
im Detail, geht es um die Frage, ob ein Erwerb „redlich“ war oder eben nicht, hier ist eben-
falls mit erheblichen Schwierigkeiten im tatsächlichen Bereich zu rechnen.
143
Ein gesetzgeberisches Nachjustieren wäre daher meines Erachtens an dieser Stelle nicht effek-
tiv.
3. Auswertung
Konkrete Probleme bei der Umsetzung der Gesetze lassen sich insgesamt aus den uns zur
Verfügung stehenden Statistiken kaum erkennen. Hier wäre, wie oben bereits angedeutet, eine
umfassende (inhaltliche) Analyse der Verfahren vorzunehmen, um die Probleme im Einzel-
nen aufzuspüren und Lösungsansätze zu entwickeln, was jedoch im Rahmen dieses Gutach-
tens nicht geleistet werden konnte. Zahlreiche Gesetzesänderungen wurden bereits vorge-
nommen, die insbesondere eine Anpassung der Organisation an den Bearbeitungsstand er-
möglichten, so dass vor allem im Bereich der Ansprüche NS-Verfolgter die Hoffnung besteht,
das übrige Erledigungsniveau von ca. 99 % in einigermaßen absehbarer Zeit zu erreichen.
Damit wäre mit weiteren Verfahren im Wesentlichen nur noch im Zusammenhang mit Reha-
bilitierungen zu rechnen. Was hier noch aussteht oder zu erwarten ist, bedürfte einer weiteren,
auf diesen speziellen Bereich zielenden Untersuchung.
VI. Schluss
Was bleibt:
1. Die großen ‚Ungerechtigkeitslagen’ kann man nicht mehr ändern.
Man mag die Entscheidung richtig oder falsch finden, die Enteignungen der Besatzungszeit
nicht rückgängig zu machen. Man kann meinen, Eigentum dauert ewig. Es war und ist men-
schenrechtlich geschützt.
Die Virginia Bill of Rights von 1776 erklärt in Artikel 1:
“That all men are by nature equally free and independent, and have certain inherent rights, of which, when they enter into a state of society, they cannot, by any compact, deprive or di-vest their posterity; namely, the enjoyment of life and liberty, with the means of acquiring and possessing property, and pursuing and obtaining happiness and safety.
Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen be-stimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rau-ben oder entziehen können, wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen, und zwar den Ge-nuss des Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.“
144
Die entschädigungslose Enteignung ist ein Menschenrechtsverstoß…
Aber wie lange kann man Entwicklungen zurückdrehen? Können die ‚native americans’, die
„Indianer“, denen (ca. bis 1910) der Boden im heutigen Seattle/Wash. gehörte, auf dem 60
Jahre später die Wolkenkratzer von Seattle errichtet wurden, das Eigentum daran reklamie-
ren? Ist das nicht zu spät? Ist die Geschichte darüber nicht hinweggegangen? Abgesehen von
der Frage, dass den Ureinwohnern von Seattle der Begriff und die Konzeption des Eigentums
fremd waren…? Kann man die Folgen von Diktaturen und Kriegen mit den Mitteln des
Rechts vollständig zurückdrehen?
Im Kern wurde diese Entscheidung trotz der offenkundigen rechtlichen Bedenken aus politi-
schen Gründen gefällt. Die DDR-Bevölkerung hätte die Entstehung solch riesiger Grundver-
mögen nicht toleriert. Darum hatte sie die bewundernswerte friedliche Revolution nicht
durchgehalten, damit die alten ‚Feudalherren’ zu den großen Gewinnern der Wende wurden.
Zumal die Herkunft der Vermögen von Großgrundbesitzern eigentlich auch einer gründlichen
Klärung hätte unterzogen werden können. Das Bauernlegen spielte eine ebenso große Rolle
wie die Privatisierung von feudalen (Herrschafts-) Rechten… Hier liegen nicht selten Zweifel
an der Redlichkeit des Erwerbs im 18. und 19. Jahrhundert vor.
Doch wie dem auch sei, sicher gab es unerträgliche Enteignungen, die mit falscher unredli-
cher Begründung die falschen Personen trafen; etwa die Widerständler des Dritten Reiches.
Denn die Sowjetmacht wollte einerseits das Stalinsche Verdikt über die Verantwortlichkeit
der Kapitalisten für den Faschismus vollziehen und andererseits die Gesellschaftsordnung
gründlich umgestalten, um einen Staat in den Händen der Kommunisten zu schaffen. Dass
man bei diesem Unterfangen ‚Unschuldige’ traf, ist inzwischen sattsam bekannt.
Die heutigen Probleme liegen in der ‚Feinsteuerung’ der Frage, ob und wann es sich um eine
Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage handelt. Das ist für das Land Brandenburg
ebenso wenig zu beeinflussen wie die zugrundeliegende Frage.
2. Rückgabe vor Entschädigung
Dies wurde zwar im Prinzip, nicht aber in reiner Form durchgeführt. Sonst wären gleichfalls
erhebliche Schieflagen der Gerechtigkeit entstanden. Auch dieser Grundsatz liegt zwischen
Scylla und Charybdis. Das SachenrechtsbereinigungsG war hier zu behandeln, das zu vielen
Diskussionen Anlaß gab. Eine hundertprozentig ‚gerechte’ Lösung war in diesen Grund-
stücksfragen nicht möglich. Rund zwei Millionen Bürger der DDR lebten in oder besaßen
145
Häuser und/oder Datschen. Ihnen gehörte aber der Boden nicht. Obwohl die Lösungen des
Gesetzes aus rechtstheoretischer Sicht gerecht erscheinen, stimmten sie mit den individuellen
Interessen und finanziellen Möglichkeiten nicht immer überein. Ältere Haus-Eigentümer hat-
ten oft nicht die Mittel, um das Grundstück, wenngleich zum günstigen Preis, ‚zum Haus’
dazu zu erwerben. Umgekehrt verfügten auch die Boden-Eigentümer oft nicht über Möglich-
keiten und Mittel, das Haus zu erwerben.
Die Fragen ziehen sich hin, bis zu den Erwerben und Veräußerungen in nationalsozialistischer
Zeit im Südwesten von Berlin, die heute noch umstritten sind. Auch dazu wäre noch umfang-
reich Stellung zu nehmen. Doch haben hier Gerichte entschieden, und sie werden wohl in den
kommenden Jahren die Fragen endgültig regeln.
In vielen Fällen galt das Prinzip Rückgabe vor Entschädigung gerade nicht, so beim EALG,
das eben bei den praktisch häufigen Nichtrückgaben nur Entschädigung vorsah; was wieder-
um als ungerecht empfunden wurde, weil manche Personen die Grundstücke zurückhaben
wollten und die Entschädigungen als zu gering erschienen.
3. Redlicher Erwerb
Vereinfacht kann man sagen: Grundstücke und anderes Vermögen, das redlich (vor Stichtag)
erworben wurde, musste nicht restituiert werden.
Hier aber gab es (angeblich) viele individuelle Unregelmäßigkeiten, wie Zurückdatierung von
Verträgen oder gar Manipulierungen von Grundbüchern. Ob und in welchem Umfang das der
Fall war, konnte hier nicht bearbeitet werden.
4. Investitionsvorrang
Ähnliche Vorwürfe wurden bei den Regelungen des InvestitionsvorrangG laut. Die Investiti-
onen hätten nur auf dem Papier bestanden, um sicheres Eigentum an zu restituierenden
Grundstücken zu erlangen. Auch diesen möglichen Komplikationen konnte nicht nachgegan-
gen werden. Das bedürfte fast einer kriminalistischen Arbeit.
146
Insgesamt war wie erwähnt der Einblick in viele Details nicht möglich, insofern bleibt unsere
Einschätzung daher allgemeiner Natur: Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber in der Vergan-
genheit im Rahmen seiner Möglichkeiten auf diverse Beschwerden und Missstände bereits
reagiert hat. Die Rechtsprechung hat die Tatbestände des Vermögensgesetzes und der weite-
ren Regelungen bereits wesentlich ausdifferenziert und wird sie noch weiter ausdifferenzie-
ren. Ein Bearbeitungsstand bei den Restitutionen von über 90 % wurde inzwischen erreicht.
Ein (weiteres) Nachjustieren des Gesetzgebers erscheint deshalb insgesamt nicht effektiv.
Ohne Einblick in die Verfahrensakten ist letztendlich keine Aussage über die konkreten Prob-
leme bei der Umsetzung zu machen und darüber, ob auf Länderebene noch Gestaltungsbedarf
besteht. Hierfür wäre eine weitere Untersuchung notwendig. Lohnenswert erscheint zudem
eine weitere Untersuchung im Hinblick auf die Frage der strafrechtlichen Rehabilitierung von
Bodenreformopfern, wenngleich dieser Komplex wohl auch den Bereich der Landwirtschaft
betrifft,476 denn an eine Rehabilitierung könnte sich nach § 1 Abs. 7 VermG die Restitution
der betroffenen Flächen anschließen.
Auf Länderebene ist ansonsten im Wesentlichen eine ausreichende Bereitstellung von Perso-
nal für die Bearbeitung der letzten Verfahren notwendig. Da eine Aufstockung durch nicht
eingearbeitete Mitarbeiter keine Zeitersparnis bringen würde, könnten eventuell im Restituti-
onsbereich in anderen Bundesländern eingesetzte und durch die Abarbeitung freigewordene
Mitarbeiter „ausgeliehen“ werden. Auch hier müsste jedoch für die Bedarfsermittlung und die
Gestaltungsmöglichkeiten noch genauer Einblick genommen werden.
Von den verbliebenen „Schieflagen“ seien hier nur einige genannt:
• die nach wie vor bestehende Wertschere zwischen Entschädigungen und dem Wert der
restituierten Vermögenswerte,
• der vollständige Ausschluss der Restitution der zwischen 1945 und 1949 Enteigneten,
• der Ausschluss derjenigen, die aufgrund von DDR-Gesetzen entschädigt wurden und für
die keine dem Mauergesetz vergleichbare Regelung ins Leben gerufen wurde.
Letztlich sind die Gründe dafür Sachzwänge wie die Finanzierbarkeit, vielfach sind politische
Entscheidungen verantwortlich.
476 Vgl. den Gutachtensauftrag, demzufolge nur „Eigentumsfragen außerhalb der Landwirtschaft“ im Fokus stehen.
147
VII. Anhang:
1. Auswahl SMAD-Befehle
SMAD-Befehl Nr. 64
148
SMAD-Befehl Nr. 124
149
150
SMAD-Befehl Nr. 154
151
152
SMAD-Befehl Nr. 201
153
154
2. Chronologischer Überblick - Enteignungen in Ostzone und DDR
Nov/Dez 1943 Konferenz von Teheran Feb 1945 Konferenz von Jalta 07. Mai 1945 Marshall Schukow wird oberster Chef der Sowjetischen
Militäradministration in Deutschland (SMAD) 09. Juni 1945 Bildung der SMAD 29. Juni 1945 Die Provinzialverwaltung nimmt ihre Arbeit auf 25. Juli 1945 SMA-Befehl Nr. 13
Einrichtung von territorialem Unterbau in Form von vier Oberlandratsämtern in Bernau, Brandenburg, Eberswalde und Cottbus Konferenz von Potsdam
06. September 1945 Erlass der Verordnung über die Bodenreform Mark
Brandenburg 22. Oktober 1945 SMAD-Befehl Nr. 110
Landes- und Provinzialregierungen erhalten Befugnis Gesetze und Verordnungen zu erlassen
30. Oktober 1945 SMAD-Befehl Nr. 124
Anordnung der Erfassung der belasteten Personen und ihrer Vermögenswerte
26. November 1945 Runderlass Nr. 5 der Provinzialverwaltung
Anmahnung zur zügigen Bearbeitung und Präzisierung des Personenkreises, welcher der Sequestierung unterlie-gen sollte
29. März 1946 SMAD-Befehl Nr. 154/181
Regelung der in Befehl Nr. 97 angekündigten Übergabe der sequestrierten Vermögenswerte an die deutsche Selbstverwaltung
05. Juni 1946 Entscheidung des Antifa-Blockausschusses in Branden-
burg auf Antrag der SED: Bzgl. des weiteren Umgangs mit den registrierten und sequestrierten Betrieben, wird der Verwaltung das weite-re Vorgehen überlassen Komplementär zum Entschluss von Antifa: SMA-Brandenburg Befehl Nr. 177/183 - Übertragung der Aufgaben an den Präsidenten der Pro-vinzialverwaltung Mark Brandenburg
155
- Weitere Einteilung gem. SMAD-Befehl Nr. 124 Bildung von zwei Listen Liste A: Zur Enteignung vorgeschlagenes Vermögen Lis-te B: Zur Rückgabe vorgeschlagenes Vermögen
02. August 1946 1521 Betriebe auf Liste A und 533 Betriebe auf Liste B 16. August 1947 SMAD-Befehl Nr. 201
Weiterer Entnazifizierungsschub, Bildung von Entnazifi-zierungskommissionen
Befehl Nr. 6080 der SMA Brandenburg Weitere Ausweisungswelle
19. September 1947 SMAD-Befehl Nr. 209 Abriss der Gutshäuser Kontrollratsgesetz Nr. 45
06. März 1948 Landesregierung bestätigt per Kabinettsbeschluss nach
Bearbeitung der bis dato ausstehenden Einsprüche die Enteignung von 1451 Betrieben und die Rückgabe von 733 Betrieben (Beschluss 83/84 – Liste A und 84/84 – Liste B)
SMAD-Befehl Nr. 124 Insgesamt 2159 Betriebe sequestriert, davon 1436 ent-eignet
17. April 1948 SMAD-Befehl Nr. 64 Bestätigung der durch die SMAD vorgenommenen Ent-eignungen und Aufhebung des Befehls Nr. 124 für die Zukunft
Kabinettsbeschluss 105/48 Überführung in Volkseigentum von 5353 sonstigen Vermögenswerten, Kabinettsbeschluss 106/48 Zustimmung zu der Rückgabe von 3423 sonstigen Ver-mögenswerten
SMAD-Befehl Nr. 138 Bestätigung einer zentralen Kommission für die Wirt-schaftslenkung – Die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK)
05. Mai 1948 Beschluss DWK-Sekretariat Einrichtung „Ausschuss zur Kontrolle des Volkseigen-tums“
156
20. Oktober 1948 Wirtschaftsstrafverordnung (Rechtsgrundlage für spätere „Aktion Rose“)
7. Oktober 1949 Gründung der DDR In Kraft treten der DDR Verfassung Bis 1951 Aufgabe von ca. 2970 Neubauernwirtschaften in Bran-
denburg 06. Dezember 1951 Verordnung über die Verwaltung und den Schutz auslän-
dischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik
(für „Groß-Berlin“: 18. Dezember 1951) 21. Juni 1951 Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitz-
wechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform (geändert 1956)
1952 Schaffung der Sperrzone 20. März 1952 Verordnung über devastierte landwirtschaftliche Betriebe 26. Mai 1952 Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands tritt in Kraft
26. Mai 1952 Befehl Nr. 38/52 des Ministeriums des Inneren der DDR
(Grundlage für zahlreiche Ausweisungen aus dem Sperr-gebiet und Zwangsumsiedlungen)
Juli 1952 2. Parteikonferenz der SED 17. Juli 1952 Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten
(für „Groß-Berlin“: 4. September 1952) Bis 30. November 1952 Gründung von 79 LPGs (davon 71 Typ I) Frühjahr 1953 „Aktion Rose“ 10. Februar 1953 Untersuchung von 711 ausgewählten Betrieben 15. April 1953 Rundeverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53
(bestimmt den Zeitpunkt des Übergangs) 09. Juni 1953 „Neuer Kurs“ 11. Juni 1953 Verordnung über die in das Gebiet der DDR und den
demokratisch Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen (löste im Zuge des „Neuen Kurses“ die Ver-
157
mögensversicherungsverordnung ab. Das Vermögen soll-te bei der Rückkehr zurückgegeben werden).
1954 Gründung von LPGs wieder im Fokus 18. August 1955 Verordnung über die Produktionsgenossenschaften des
Handwerks (PGH) 19. Juli 1957 In der Bundesrepublik: Bundesgesetz zur Regelung der
rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz)
20. August 1958 Anordnung Nr. 2 des Finanzministers der DDR (über die
Behandlung von Personen, die die Deutsche Demokra-tische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben)
(für „Groß-Berlin“: 03. Oktober 1958) 26. März 1959 Verordnung über die Bildung halbstaatlicher Betriebe
(Betriebe mit staatlicher Beteiligung – BSB) 03. Juni 1959 Volkskammer der DDR beschließt „Gesetz über die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften“
Ministerrat der DDR erlässt Musterstatuten für die LPGs 25. April 1960 Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme
nach dem Aufbaugesetz 20. September 1961 Gesetz zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen
Republik (Verteidigungsgesetz) 1968 Neue Verfassung der DDR 11. Dezember 1968 Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwal-
ters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik
1972 „Aktion `72“ 29. September 1972 Zweite Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz 21. Dezember 1972 Grundlagenvertrag Bundesregierung und DDR 07. August 1975 Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels
bei Bodenreformgrundstücken (geändert durch die zwei-te Verordnung vom 07. Januar 1988)
23. September 1976 und
158
28. Juli 1977 Geheime Preisbeschlüsse des Ministerrates de DDR Grundlage, um bei der Berechnung einer Entschädigung für die Entziehung von Mietgrundstücken abhängig von der Herkunft des Eigentümer (DDR-Bürger oder West-bürger), unterschiedliche Berechnungsmodalitäten an zu wenden
25. März 1982 Gesetz über die Staatsgrenze der Deut-
schen Demokratischen Republik (Grenzgesetz) 15. Juni 1984 Baulandgesetz 09. November 1989 Mauerfall und Grenzöffnung 07. März 1990 Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-
nehmen und über Unternehmensbeteiligungen (Unter-nehmensgesetz der DDR)
15. Juni 1990 Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesre-
publik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen
11. Juli 1990 Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher
Ansprüche (Anmeldeverordnung) 31. August 1990 Einigungsvertrag 23. September 1990 Volkskammer-Erlass: Gesetz zur Regelung offener Ver-
mögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) 03. Oktober 1990 Wiedervereinigung 31. Oktober 1990 DDR Beitritt zur Bundesrepublik 22. März 1991 Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privati-
sierung von Unternehmen und zur Förderung von Inves-titionen
1992 Rehabilitierungsgesetze von 1992 – 1994:
- Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juli 1997 - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juli 1997
26. Juni 1992 Richtlinie zur Anpassung der Treuhandrichtlinie
159
14. Juli 1992 Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und ande-rer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsge-setz – 2. VermRÄndG)
14. Juli 1992 Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rücküber-
tragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Inves-titionsvorranggesetz – InVorG)
29. März 1994 Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals
volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG)
21. September 1994 Sachenrechtsbereinigungsgesetz 27. September 1994 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Re-
gelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungs-rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Ent-schädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz – EALG)
15. Juli 1996 Mauergrundstücksgesetz (Mauergesetz) 04. August 1997 Investitionsvorranggesetz 20. Oktober 1998 Gesetz zur Bereinigung vermögensrechtlicher und ande-
rer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz – VermBerG)
10.12.2003 Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen
Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR- Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG)
13. Juli 2004 Ausgleichsleistungsgesetz 11. Januar 2010 Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes,
des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsge-setzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung – VermGDV)
02. Dezember 2010 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungs-
rechtlicher Vorschriften für die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
21. März 2011 Anpassung des Ausgleichsleistungsgesetzes: Zweites
Flächenerwerbsänderungsgesetz
160
3. Zeittabelle zur deutschen und DDR-Geschichte 1945 - 1990477
1945 8.5. Bedingungslose Kapitulation Deutschlands; Vierteilung Berlins
17.7.-2.8. Potsdamer Konferenz der Alliierten 3.-11.9. Verordnungen der Länder und Provinzialverwaltungen zur Durchführung
der Bodenreform in der SBZ 1946
21.-22.4. Gründungsparteitag: KPD und SPD vereinigen sich zur SED 1948 20.3. Die sowjetischen Vertreter verlassen den Alliierten Kontrollrat 18.6. Anfang der Blockade West-Berlins (Luftbrücke) 20.6. Währungsreform in den drei Westzonen 24.6. Währungsreform in der SBZ 1949 12.5. Ende der Blockade West-Berlins 23.5. Gründung der Bundesrepublik mit Grundgesetz und Regierungssitz in
Bonn; Bundespräsident wird Theodor Heuss (FDP), Bundeskanzler Kon-rad Adenauer (CDU)
7.10. Gründung der DDR mit Verfassung (von der Provisorischen Volkskam-mer in Kraft gesetzt) und Regierungssitz Ost-Berlin; Staatspräsident wird Wilhelm Pieck (SED), Ministerpräsident Otto Grotewohl (SED)
8.12. Oberster Gerichtshof und Staatsanwaltschaft der DDR gebildet 1950 29.9. Aufnahme der DDR in den Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) 1952 23.7.
Aufteilung der fünf Länder der DDR in 14 Verwaltungsbezirke und 217 Kreise
22.10. Gerichtsverfassungsgesetz der DDR 1953 5.3. Tod Josef Stalins 30.4. Verordnung über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerich-
te; Gründung der Konfliktkommissionen 17.6. Volksaufstand in Ost-Berlin und der DDR. Niederschlagung durch das
sowjetische Militär 16.7. Amtsenthebung Max Fechners als Justizminister, Nachfolgerin wird Hilde
Benjamin 1955 20.9. UdSSR bestätigt „volle Souveränität“ der DDR, Abschluss eines Bei-
standspakts 1956 27.1. Aufnahme der DDR in den Warschauer Pakt 1958 29.5. Abschaffung der Lebensmittelkarten in der DDR 1959 1.10. Volkskammer beschließt Siebenjahrplan
477 Schröder, Rainer, Zivilrechtskultur der DDR, Bd. 4: Vom Inkasso- zum Feierabendprozess – Der DDR-Zivilprozess (Zeitgeschichtliche Forschungen 2/4), Berlin 2008, S. 364 ff.
161
1960 7.9. Tod von Pieck; Walter Ulbricht wird Vorsitzender des Staatsrats der DDR 1961 1.7. Gesetzbuch der Arbeit tritt in Kraft 13.8. Beginn des Mauerbaus in Berlin 16.8. Sperrung der Grenzen der DDR zur Bundesrepublik 1963
15.-21.1. VI. Parteitag der SED, Verabschiedung des Parteiprogramms und des Par-teistatuts
24.-25.6. Wirtschaftskonferenz der SED und des Ministerrats über die „Richtlinie für das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirt-schaft“ (NÖSPL)
1964 21.9. Tod Grotewohls 24.9. Willi Stoph wird Vorsitzender des Ministerrats und Stellvertreter des Vor-
sitzenden des Staatsrates 1965 25.2. „Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft“
15.-18.12. 11. Tagung des ZK der SED beschließt zweite Etappe des „Neuen Öko-nomischen System“ (NÖS)
1966 1.4. Familiengesetzbuch der DDR tritt in Kraft 1967 20.2. „Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR“
Kurt Wünsche löst Benjamin als Justizminister ab 1968 9.4. Neue DDR-Verfassung tritt nach Volksentscheid in Kraft 1.7. Neues Strafgesetzbuch und neue Strafprozessordnung treten in Kraft 1971 3.5. Ulbricht tritt vom Amt des Ersten Sekretärs des ZK der SED zurück, sein
Nachfolger wird Erich Honecker. Ulbricht bleibt Vorsitzender des Staats-rats
15.-19.6. VIII. Parteitag der SED, ökonomische Politik Ulbrichts wird aufgegeben, die „Einheit von Wirtschaft und Sozialpolitik“ proklamiert
24.6. Honecker löst Ulbricht als Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats ab, Direktive für den Fünfjahrplan 1971-1975
1972 21.12. Unterzeichnung des Grundlagenvertrags in Ost-Berlin
Hans Joachim Heusinger löst Wünsche als Justizminister ab 1973 1.8. Tod Ulbrichts 3.10. Stoph wird Vorsitzender des Staatsrats, Horst Sindermann Vorsitzender
des Ministerrats 1974 27.9. „Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7.
Oktober 1974“ 1976 1.1. Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung der DDR treten in Kraft
18.-22.5. IX. Parteitag der SED beschließt neues Parteiprogramm und –statut sowie Direktive zum Fünfjahrplan 1976-1980, Honecker wird Generalsekretär der SED
162
29.10. Honecker wird Vorsitzender des Staatsrats, Sindermann Präsident der Volkskammer; Stoph wird wieder Vorsitzender des Ministerrats
16.11. Wolf Biermann wird aus der DDR ausgebürgert 1978 1.1. Neues Arbeitsgesetzbuch tritt in Kraft 1979 1.8. 3. Strafrechtsänderungsgesetz mit erheblichen Verschärfungen des politi-
schen Strafrechts 1983 29.6. Milliardenkredit der BRD an die DDR bewilligt 1984 13.2. Gespräch zwischen Honecker und Bundeskanzler Helmut Kohl in Moskau 1985 11.5. Michail Gorbatschow wird Generalsekretär der Kommunistischen Partei
der SU 1987
7.-11.9. Honecker besucht zu einem offiziellen Arbeitsbesuch zum ersten Mal die Bundesrepublik
1989 Seit 10./11.9. Über 25.000 DDR-Bürger siedeln über Ungarn in die BRD aus
9.10. In Leipzig fordern in einer „Montagsdemonstration“ 70.000 Demonstran-ten demokratische Erneuerungen, Sicherheitskräfte halten sich erstmals zurück
18.10. Honecker wird von allen Ämtern entbunden, Egon Krenz wird neuer Ge-neralsekretär der SED und (am 24.10.) Vorsitzender des Staatsrates
7.11. DDR-Regierung tritt geschlossen zurück 9.11. Öffnung der Grenzen zur Bundesrepublik und nach West-Berlin 17.11. Neuer DDR-Regierungschef Hans Modrow schlägt der Bundesregierung
eine „Vertragsgemeinschaft“ vor 3.12. Politbüro und ZK der SED treten zurück, Honecker wird aus SED ausge-
schlossen 1990 18.3. Lothar de Maizière wird Ministerpräsident einer Koalitionsregierung aus
DDR-CDU, DSU, DA, BFD, DFP, DDR-FDP und DDR-SPD 1.7. Inkrafttreten der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen DDR
und BRD 3.10. Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland
163
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