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GUV-R 2106 (bisher GUV 27.10) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz GUV-Regel Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst Ausgabe März 2003 Gesetzliche Unfallversicherung

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GUV-R 2106 (bisher GUV 27.10)

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

GUV-RegelBenutzung von persönlichenSchutzausrüstungen imRettungsdienst

Ausgabe März 2003

Gesetzliche Unfallversicherung

Herausgeber:Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

Erarbeitet von der Fachgruppe„Feuerwehren-Hilfeleistung“des Bundes der Unfallkassen

© 2003

Gestaltung:Fachpublika Wehner GmbH, München

Bestell-Nr. GUV-R 2106, zu beziehen vomzuständigen Unfallversicherungsträger,siehe vorletzte Umschlagseite

Gesetzliche Unfallversicherung

GUV-RegelBenutzung von persönlichenSchutzausrüstungen imRettungsdienst

Ausgabe März 2003

GUV-R 2106 (bisher GUV 27.10)

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Diese GUV-Regel erläutert § 4 derUnfallverhütungsvorschrift „Allge-meine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisherGUV 0.1) und § 7 der Unfallverhütungs-vorschrift „Gesundheitsdienst“(GUV-V C 8, bisher GUV 8.1) hinsichtlichpersönlicher Schutzausrüstungen (PSA)im Rettungsdienst.

Die in dieser GUV-Regel enthaltenenEmpfehlungen schließen andere, min-destens ebenso sichere Lösungen nichtaus, die auch in technischen Regelnanderer EU-Mitgliedstaaten ihren Nie-derschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . 5

2 Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2.1 Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . 5

2.2 Verantwortung . . . . . . . . . . . 5

2.3 Gefährdungsbeurteilung . . . 5

2.4 Kostenübernahme . . . . . . . . 6

3 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . 7

3.1 Kriterien zur Auswahl . . . . . 7

3.2 SicherheitstechnischeAnforderungen an PSA . . . . 8

3.3 EG-Konformitätserklärung . . 8

4 Auswahl geeigneter PSA . . . . . . 9

4.1 Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz . . . . . . . . . . . 9

4.2 Schutzkleidung . . . . . . . . . . 10

4.2.1 Schutz vor Gefahren beimAufenthalt im öffentlichenVerkehrsraum . . . . . . . . . . 10

4.2.2 Schutz vor Hitze und Flammen . . . . . . . . . . . . . . 14

4.2.3 Schutz vor klimatischenEinwirkungen . . . . . . . . . . 14

4.3 Handschutz . . . . . . . . . . . . . 17

4.4 Fußschutz . . . . . . . . . . . . . . . 18

4.5 Schutz vor Infektionen . . . . 20

4.6 Waschbarkeit undDesinfektion . . . . . . . . . . . . . 21

4.7 Kennzeichnung undHerstellerinformation . . . . . 22

4.7.1 AllgemeineAnforderungen . . . . . . . . . 22

4.7.2 Beispiele für dieEtikettierung . . . . . . . . . . 22

4.8 Weitere Empfehlungen . . . . 22

5 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

VorbemerkungInhalt

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1 Anwendungsbereich 2 Pflichten

Diese Regeln finden Anwendung auf die Auswahl von persönlichen Schutz-ausrüstungen in Unternehmen, dieRettungsdienst, d.h. Notfallrettung undKrankentransport, ausführen. Sie gebenAuskunft über technische Einzelheitenund Einsatzbereiche verschiedener PSA.

Nicht behandelt werden spezielle PSA,die im Bereich der

� Bergrettung,

� Wasserrettung,

� Schiffsrettung,

� Luftrettung,

� Rettung bei Unfällen mit Radio-aktivität oder chemischen Stoffenoder bei technischer HilfeleistungAnwendung finden. Die hierfür ingesonderten Regelungen, z.B. inDienstanweisungen, festgelegtenAnforderungen bleiben von dieserGUV-Regel unberührt.

2.1 Grundsatz

Gefährdungen müssen primär durch tech-nische und organisatorische Maßnahmenausgeschaltet werden. Soweit dies nichtmöglich ist, müssen Versicherte zusätz-lich durch geeignete persönliche Schutz-ausrüstungen geschützt werden (§ 4 ArbSchG).

2.2 Verantwortung

Der Unternehmer hat den Versichertenpersönliche Schutzausrüstungen inausreichender Anzahl zur Verfügung zustellen (§ 4 GUV-V A 1, bisher GUV 0.1, § 7 GUV-V C 8, bisher GUV 8.1). Er hat dieVersicherten über den Einsatz der PSA zuunterweisen.

PSA müssen dem Versicherten individuellpassen. Sie sollten daher grundsätzlichfür den Gebrauch durch eine Personbestimmt sein. Erfordern die Umständeeine Benutzung der PSA durch verschie-dene Versicherte, hat der Unternehmer zuunterbinden, dass Gesundheitsgefahrenoder hygienische Probleme auftreten.

Der Unternehmer muss dafür sorgen,dass die PSA jederzeit bestimmungs-gemäß verwendet werden. Die Versicher-ten sind verpflichtet, die ihnen zur Ver-fügung gestellten PSA zu benutzen (§ 14 GUV-V A 1, bisher GUV 0.1).

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2.3 Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und dem Einsatz vonpersönlichen Schutzausrüstungen hat der Unternehmer eine Gefährdungsbe-urteilung durchzuführen (§ 5 ArbSchG),die insbesondere beinhaltet:

� Art und Umfang der Risiken amEinsatzort,

� Arbeitsbedingungen und

� persönliche Konstitution des Trägers.

Die Gefährdungsbeurteilung ist dieGrundlage für die zu tragenden PSA.

Der Einsatz von PSA richtet sich all-gemein nach den auftretenden Gefahrenfür die Versicherten an der Arbeits- bzw.Einsatzstelle. PSA müssen daher insbe-sondere folgende Schutzeigenschaftenhaben:

� Schutz vor Gefahren bei Aufenthaltim öffentlichen Verkehrsraum,

� Schutz vor mechanischenEinwirkungen,

� Schutz vor klimatischen Einwirkun-gen, d.h. Schutz vor Einwirkung vonNässe, Wind und Umgebungskälte,

� Schutz vor Infektionen, d.h. Schutzvor Krankheitserregern und schädi-genden Stoffen.

Bei Erfassung von Arbeitsunfällen wird inder Regel auch der Ort der Körperschädi-gung, also das oder die verletzten Körper-teile dokumentiert. Statistische Auswer-tungen nach verletztem Körperteil lassen

erkennen, dass die Extremitäten desMenschen einem erhöhten Verletzungs-risiko ausgesetzt sind. Im Rettungsdienstzeigt sich schwerpunktmäßig etwafolgende Verteilung:

� 1/3 der Unfälle bedingen Hand- undHandgelenksverletzungen,

� 1/3 der Unfälle betreffenFußverletzungen,

� 1/3 der Unfälle entfallen auf denRumpfteil oder den Kopf bzw. ganz-heitliche Beeinträchtigungen.

Diese Unfälle ziehen oft hohe Ausfall-zeiten nach sich.

Grundlage der Empfehlungen dieser GUV-Regel sind folgende Erwägungen:

� Technische Rettung vor Ort findetselten statt, da dies im AllgemeinenAufgabe der Feuerwehr ist.

� Vor deren Eintreffen könnenRettungskräfte im Einzelfall mit derErforderlichkeit konfrontiert sein,eingeschlossene Personen ausFahrzeugen zu retten.

� In den Dienstanweisungen der Hilfs-organisationen ist geregelt, dasssich Rettungsdienstpersonal vor Ein-treffen der Feuerwehr nicht in jedeGefahrenlage begeben darf, sonderndies der Feuerwehr überlassen blei-ben muss.

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Ist deshalb beim Einsatz vor Ort miteiner gegenüber den Darstellungen die-ser GUV-Regel erhöhten Gefahrenlagezu rechnen, wird das die Anforderungenan die auszuwählenden PSA erhöhen.Werden umgekehrt bei der Auswahl dieEmpfehlungen dieser GUV-Regel unter-schritten, sollten die Gründe hierfürdokumentiert werden.

2.4 Kostenübernahme

Der Unternehmer hat die erforderlichenpersönlichen Schutzausrüstungen denVersicherten kostenlos zur Verfügung zustellen. Die Kosten für Instandhaltung,Reinigung und Desinfektion trägt derUnternehmer (§ 7 GUV 8.1/GUV-V C8, § 3 Abs. 3 ArbSchG).

Es ist sicherzustellen, dass die in dieserGUV-Regel beschriebenen Eigenschaftender persönlichen Schutzausrüstungüber die gesamte Nutzungsdauer erhal-ten bleiben.

3.1 Kriterien zur Auswahl

Persönliche Schutzausrüstungen sind alleAusrüstungen, die von einer Person zumSchutz vor gesundheitsgefährdendenEinwirkungen getragen werden. Es gibtkeine universelle PSA, die gegen allemöglichen Einwirkungen schützt. Darumist der Einsatz verschiedener PSA – ein-zeln oder in Kombination miteinander –erforderlich.

Aus den Erfahrungen der für die Hilfs-organisationen zuständigen gesetzlichenUnfallversicherungsträger kommen,abhängig von der Gefährdungsbeurtei-lung, regelmäßig folgende PSA beimRettungsdienst in Betracht:

3 Allgemeines

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Kopf-, Augen- und Gesichts-schutz, da Gefährdungen z.B.durch Anstoßen, durch pendelnde,herabfallende, umfallende oderwegfliegende Gegenstände an vielenEinsatzstellen vorhanden sind,

Schutzkleidung,da mit Gefährdungen z.B. im Straßen-verkehr, durch Krankheitskeime undWitterungseinflüsse (Nässe, Kälte) zurechnen ist,

Handschutz, da z.B.mit mechanischen Einwirkungen sowieGefährdungen durch Kontakt mit Krank-heitskeimen zu rechnen ist,

Fußschutz, da z.B.mit Verletzungen durch Umknicken,Ausrutschen, Vertreten und mit mecha-nischen und chemischen Einwirkungenzu rechnen ist.

Zusätzliche PSA können im Einzelfall not-wendig werden (z.B. umluftabhängigerAtemschutz).

3.2 SicherheitstechnischeAnforderungen an PSA

Die verwendeten persönlichen Schutzaus-rüstungen müssen den sicherheitstechni-schen Anforderungen entsprechen, diesich aus der 8. Verordnung zum Geräte-sicherheitsgesetz (Verordnung über dasInverkehrbringen von persönlichenSchutzausrüstungen – 8. GSGV) ergeben.

Sie müssen� Schutz gegenüber den abzuwehren-

den Gefahren bieten, ohne selbsteine größere Gefahr mit sich zubringen,

� für die am Arbeitsplatz gegebenenBedingungen geeignet sein,

� den ergonomischen Anforderungenund gesundheitlichen Erfordernissender Versicherten Rechnung tragen,

� dem Träger angepasst werden, wennes die Art der persönlichen Schutz-ausrüstung erfordert.

3.3 EG-Konformitätserklärung

Für die auszuwählenden PSA muss eineEG-Konformitätserklärung vorliegen. ImRahmen dieses Verfahrens gibt der Her-steller zum einen eine Erklärung, in derbescheinigt wird, dass das in Verkehrgebrachte Produkt in seiner Gesamtheitden Bestimmungen der betreffenden EG-Richtlinie entspricht (einschließlicheiner Baumusterprüfung) und denzuständigen Behörden vorgelegt werdenkann. Zum anderen bringt er auf jedesProdukt die CE-Kennzeichnung an, derenGrundbestandteil das Kurzzeichen „CE“ (Communauté européenne) ist.

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4 Auswahl geeigneter PSA

4.1 Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz

Zum Schutz des Kopfes gegen Anstoßen,pendelnde, herab- bzw. umfallende oderwegfliegende Gegenstände ist für jedesMitglied der Fahrzeugbesatzung einSchutzhelm zur Verfügung zu stellen.

Es sollte sich um einen Feuerwehrhelmnach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“ mitKinnriemen, Gesichts- und Nackenschutzhandeln:

� Des Gesichtsschutzes (Visier) bedarfes, weil bei der Rettungstätigkeit mitFunkenflug oder mit wegfliegendenTeilen (z.B. beim Einschlagen einesFensters) zu rechnen ist.

� Der Nackenschutz ist erforderlich, da zwischen dem Kragen der Schutz-kleidung und dem Helmende ande-renfalls kein Schutz z.B. gegen Glas-splitter oder Funkenflug besteht.

Unbeschadet des Visiers sollten zumSchutz der Augen, z.B. gegen Verspritzenvon infektiöser Flüssigkeit für jedesMitglied der Fahrzeugbesatzung eineSchutzbrille mit indirekter Belüftung undseitlichem Spritzschutz auf den Einsatz-fahrzeugen vorgehalten werden.

Aus Gründen der Hygiene und im Hinblickauf die anzustrebende persönliche Ver-antwortlichkeit des Trägers für den Helmbzw. der ordnungsgemäßen Pflege solltedieser für die jeweilige Person konkretbestimmt sein. Wird dagegen auf demEinsatzfahrzeug die notwendige Anzahlvon Helmen für die Besatzung durch meh-rere Personen (wechselnde Besatzung,Schichtdienst) vorgehalten, muss dieerforderliche Hygiene z.B. durch die Ver-wendung von unter dem Helm zu tragen-den Papierschonmützen sichergestelltsein.

Bild 1: Feuerwehrhelm mit Nacken- und Gesichtsschutz

Bild 2: Schutzbrille mit indirekter Belüf-tung und seitlichem Spritzschutz

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Bekleidungs-klasse 1 2 3

Hintergrund-material 0,14 0,50 0,80

Retroreflektie-rendes Material 0,10 0,13 0,20

4.2 SchutzkleidungDie Schutzkleidung im Rettungsdienstbewirkt insbesondere, dass

� die Versicherten beim Einsatz imVerkehrsraum auch in ausreichenderEntfernung und bei Dunkelheiterkannt werden,

� Versicherte gegen chemische, thermi-sche und mechanische Einwirkungengeschützt werden,

� Versicherte vor Witterungseinflüssengeschützt werden,

� keine Krankheitskeime auf Versicherteeinwirken oder unkontrolliertverschleppt werden

Als Schutzkleidung kommen normgerech-te Jacken oder Hosen in Betracht. Beden-ken ergeben sich dabei aus mehrerleiGründen bei der Beschaffung von Jackenmit abtrennbaren Ärmeln: Insbesonderekönnen fehlende, falsch abgelegte bzw.unauffindbare Einzelteile die gesamteSchutzjacke unbrauchbar machen. Derar-tige Probleme vermeidet, wer stattdessenfür sommerliche Temperaturen neben derJacke mit nicht abtrennbaren Ärmelnzusätzlich eine Weste (Warnwirkung nachDIN EN 471, Klasse 2) zur Verfügung stellt.

4.2.1 Schutz vor Gefahren beimAufenthalt im öffentlichenVerkehrsraum

Zur besseren Sichtbarkeit der Helfer beiEinsätzen im Straßenverkehr muss Warn-kleidung nach DIN EN 471 „Warnkleidung“getragen werden. Danach sind folgendeAnforderungsmerkmale einzuhalten:

� Warnkleidungsausführung mindes-tens „Bekleidungsklasse“ 2 gemäßDIN EN 471 Tabelle 1 ist zwingenderforderlich.

� Darüber hinaus wird jedoch emp-fohlen Warnkleidungsausführung„Bekleidungsklasse“ 3 gemäß DIN EN 471 Tabelle 1.

Tabelle 1

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Einteilung nach Bekleidungsklassen(DIN EN 471, Tabelle1)

Mindestfläche des sichtbarenMaterials in m2

� Zugelassene Farben des textilenHintergrundmaterials gemäßDIN EN 471 Tabelle 2 sind ausschließ-lich:

Bild 3: Fluoreszierendes Orange-Rot

Bild 4: Fluoreszierendes Rot

Bild 5: Fluoreszierendes Gelb

Bild 6 bis 8: Achtung! Warnkleidungnach DIN EN 471 Tabelle 1 Klasse 1genügt niemals!

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Bild 3

Bild 4

Bild 5

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� Retroreflektierendes MaterialMindestrückstrahlwerte des neuenretroreflektierenden Materials soll dieAnforderungen der DIN EN 471 Ab-schnitt 6.1 Klasse 2 Tabelle 5 erfüllen.

Bezüglich der Anordnung der Reflex-streifen sollte auf die Kombination vonwaagrechten mit senkrechten Streifen (so genannte Schulterbänder) geachtetwerden, da bei gebückter Haltung diewaagrechten Streifen im Bauchbereichz.B. durch Gegenstände wie die Trageverdeckt werden können.

Warnkleidung, deren Warnwirkung durchVerschmutzung, Alterung oder Abnahmeder Leuchtkraft der verwendeten Materia-lien nicht mehr ausreicht, muss gegenneue Warnkleidung ausgetauscht werden.

Bild 9: Verbesserte Nachtauffälligkeit durch zusätzlicheVertikalstreifen. Die Horizontalstreifen können durchGegenstände oder beim Bücken verdeckt werden.

Nicht zugelassene Hintergrundfarbenunzulässig

Bild 6 bis 8

Bild 6:RetroreflektierendesMaterial ist geringer alsfür Klasse 2 DIN EN 471

Bild 7:Weißzeug

Bild 8:Nichtfluores-zierendes Rot

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Bild 11: Fluoreszierender Farbanteil und retroreflektierendes Material genügtKlasse 2 DIN EN 471

Bild 10: Fluoreszierender Farbanteil und retroreflektierendes Material genügtKlasse 3 DIN EN 471

� Beispiele für empfehlenswerteAusführungen von Warnkleidung

Hinsichtlich der Klassenzuordnung fürdas Tragen von Warnkleidung sind fol-gende Kriterien zu beachten:

� Für den regulären Einsatz im Kran-kentransport kann eine Warnwirkungder Schutzkleidung nach DIN EN 471Tabelle 1, Klasse 2 als ausreichendangesehen werden.

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4.2.2 Schutz vor Hitze und Flammen

Die Rettungsdienstschutzbekleidung solleinen begrenzten Schutz vor Flammen-ausbreitung bieten, z.B. bei Einwirkungvon Funkenflug; eine Lochbildung kannbei Flammenkontakt auftreten. HöhereAnforderungen an die Flammenbestän-digkeit von PSA im Rettungsdienst wer-den nicht erhoben. Die Rettungsdienst-schutzbekleidung ist grundsätzlich nichtgeeignet, einen Schutz vor Flammen-einwirkung zu gewährleisten.

Ohne Atemschutz und weitere Schutz-ausrüstungen darf sich niemand direktenFlammen und Verqualmungen aussetzen.

Eine PSA im Sinne dieser GUV-Regelbietet keinen Schutz bei Rettung ausbrennenden Häusern oder Fahrzeugen.

Soweit Personal ausschließlich imKrankentransport eingesetzt wird, sinddie Anforderungen an die begrenzteFlammenausbreitung nicht erforderlich.

Hinsichtlich des Brennverhaltens hat dasOberflächenmaterial (Hintergrund- undretroreflektierendes Material) der Ret-tungsdienstjacke folgenden Anforderun-gen zu entsprechen:

� Bei keiner Probe darf die Flammeoder ein Loch die Ober- oder Seiten-kanten der Probe erreichen.

� Bei keiner Probe darf brennendesAbtropfen auftreten.

� Aus verkohltem Material heraus darfsich Nachglimmen nach dem Verlö-schen der Flamme nicht in den unbe-schädigten Teil der Probe ausbreiten.

Die genannten Anforderungen zur be-grenzten Flammenausbreitung des Ober-flächenmaterials müssen als Kombination(Hintergrundmaterial inkl. appliziertemretroreflektierendem Material) mit demPrüfverfahren nach DIN EN ISO 15025,Verfahren A, jedoch mit einer Beflam-mungsdauer von 3 Sekunden, geprüftwerden.

Vor der Prüfung der begrenzten Flamm-ausbreitung sollen mindestens 5 Wieder-aufbereitungszyklen (Waschen undTumblertrocknung) nach ISO 15797durchgeführt werden.

Die Waschbehandlung erfolgt mit demVerfahren 2 bei einer Waschtemperaturvon 60 °C.

4.2.3 Schutz vor klimatischenEinwirkungen

Die Schutzkleidung muss den Trägergegen Einwirkung von Nässe, Wind undUmgebungskälte schützen. Dies erhältdessen Gesundheit und spart umgekehrtKosten, die anderenfalls auf Grund erkäl-tungsbedingten Arbeitsausfalls anfallen.Das bedeutet, dass die Schutzkleidungaus Materialien besteht, die wasserdichtsind und dennoch einen Wasserdampf-austausch ermöglichen. In der DIN EN 343„Schutzkleidung, Schutz gegen schlechtesWetter“ sind die Anforderungen an eineWetterschutzkleidung beschrieben. Derenwichtigste Kriterien sind neben demWärmedurchgangswiderstand die Wasser-dichtigkeit (Wasserdurchgangswiderstand)und die Wasserdampfdurchlässigkeit(Wasserdampfdurchgangswiderstand).

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� Die Wasserdichtigkeit der Nässe-sperre muss Klasse 3 (siehe Tabelle 2)erfüllen.Die Wasserdichtigkeit bezieht sichsowohl auf die Fläche als auch auf dieNähte. Diese müssen mit einem spezi-ellen Klebeband verschweißt sein, umso eine vollständige und dauerhafteWasserdichtigkeit gewährleisten zukönnen.

� Die Wasserdampfdurchlässigkeit derNässesperre muss Klasse 3 (sieheTabelle 3), die des abtrennbaren Ther-mofutters Klasse 2 (siehe Tabelle 4)erfüllen.Die Wasserdampfdurchlässigkeit (Ret)steht für die Atmungsaktivität. Jehöher der Widerstand eines Gewebes

ist, desto weniger lässt es den Was-serdampf (Schweiß) nach außen ent-weichen. Es entsteht Staunässe undder Träger fühlt sich unangenehm„verschwitzt“. Das bedeutet, je klei-ner der Ret-Wert ist, desto besser istdie Atmungsaktivität.

� Der Wärmedurchgangswiderstand desabtrennbaren Thermofutters mussKlasse 2 (siehe Tabelle 5) erfüllen.Der Wärmedurchgangswiderstand(Rct) steht für die Isolationswirkungdes abtrennbaren Thermofutters. Jehöher der Widerstand, desto besserist die Isolationswirkung.

� Zuletzt soll neben der Feuchtigkeitauch der Wind nicht zum Innenfuttervordringen können.

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Bild 12 Regen Wind/Kälte

Wasserdampf

Obermaterial

Membran

Innenfutter

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Wasserdurchgangswiderstand Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3für Nässesperre

Messprobe ist zu prüfen

– vor der Vorbehandlung wp ≥ 8000 Pa nicht nichterforderlich *) erforderlich *)

– vor jeder Vorbehandlung, wp ≥ 8000 Pa wp ≥ 8000 Pa wp ≥ 13000 PaNähte

– nach jeder Vorbehandlung nicht erforderlich wp ≥ 8000 Pa wp ≥ 13000 Pa

Tabelle 2

Wasserdampfdurchgangs- Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3widerstand für Nässesperre

Ret (m2 x Pa/W) Ret über 150 20 < Ret < 150 Ret ≤ 20

Tabelle 3

Die Klasse 3 bedeutet für den Träger eine kontinuierliche Tragedauer für einen kompletten Anzug(bestehend aus Jacke und Hose ohne Thermofutter) von maximal 205 Minuten bei einer Umge-bungstemperatur von 25°C.Ret = Wasserdampfdurchgangswiderstand; Pa/W = Pascal je Watt

Wasserdampfdurchgangswiderstand Klasse 1 Klasse 2für abtrennbares Thermofutter

Ret (m2 x Pa/W) Ret > 40 Ret ≤ 40

Tabelle 4

Wärmedurchgangswiderstand Klasse 1 Klasse 2für abtrennbares Thermofutter

Rct (m2 x K/W) 0,04 ≤ Rct < 0,15 Rct ≥ 0,15

Tabelle 5

Rct = Wärmedurchgangswiderstand; K/W = Kelvin je Watt

*) Keine Prüfung erforderlich, da der schlimmste Fall in den Klassen 2 und 3 nach der Vor-behandlung eintritt. Anmerkung: Für jede Klasse sind mehrere Anforderungen zu erfüllen. wp = Wasserdurchgangswiderstand; Pa = Pascal

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4.3 Handschutz

Gegen die Gefahr, sich z.B. an Glassplitternoder scharfen Blechkanten zu schneiden,schützen Handschuhe z.B. der Feuerwehr-schutzhandschuh nach DIN EN 659:„Feuerwehrschutzhandschuhe“.

Es genügt, wenn pro Mitglied der Fahr-zeugbesatzung ein paar entsprechendeHandschuhe auf dem Einsatzfahrzeug vor-gehalten wird. Handschuhe zum Schutzvor Infektionen siehe Punkt 4.5.

Bild 13: Feuerwehrschutzhandschuhe aus Leder oder textilem Gewebe, gummiert

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4.4 Fußschutz

Zum Schutz vor Verletzungen durchUmknicken, Ausrutschen, Vertreten odergegen mechanische oder chemischeEinwirkungen sollen Versicherte aufKrankenkraftwagen Sicherheitsschuhemindestens der Kategorie S 2 Typ B mitrutschhemmender Sohle tragen.

� Sicherheitsschuhe („S“) sind Schuhenach DIN EN 345 Sicherheitsschuhefür den gewerblichen Gebrauch mitZehenkappen für hohe Belastungen –im Unterschied zu Berufsschuhen(„O“) nach DIN EN 347 Berufsschuhefür den gewerblichen Gebrauch, diekeine Zehenkappen haben müssen.Diese Empfehlung berücksichtigt denzuletzt gesteigerten Tragekomfort vonSicherheitsschuhen und entsprichtder in DIN EN 1789 „Rettungsdienst-fahrzeuge und deren Ausrüstung –Krankenkraftwagen“ gefordertenMindestausrüstung.

� Fußschutz der Kategorie „2“ sindnach herkömmlicher Schuhfertigungs-methode hergestellte Schuhe, z.B.Lederschuhe, (Grundanforderung) mitfolgenden Zusatzanforderungen: zumeinen geschlossener Fersenbereich,Antistatik, Energieaufnahmevermö-gen im Fersenbereich; zum anderenzusätzliche Anforderungen an denWasserdurchtritt und die Wasserauf-nahme (Kennzeichnung „WRU“).

� Der Schuh muss einen mindestensknöchelhohen Schaft der Form „B“haben, um dem Fuß einen guten Haltzu geben.

� Da die große Anzahl der Sturzunfälledurch Ausrutschen entsteht, ist einerutschhemmende Sohle erforderlich.Da bisher keine diesbezüglichenAnforderungen in der Norm DIN EN 345 bestehen, ist die Bewer-tungsgruppe R 1 nach DIN 4843,Teil 100 „Sicherheits-, Schutz- undBerufsschuhe; Rutschhemmung,Mittelfußschutz, Schnittschutzeinlageund thermische Beanspruchung;Sicherheitstechnische Anforderungen,Prüfung“ als Mindestanforderung beiallen Schuhen zu Grunde zu legen.

� Der Sicherheitsschuh muss einanatomisch ausgebildetes Fußbettaufweisen.

Bei besonderen Gefährdungen, z.B.wiederholten Rettungseinsätzen aufBaustellen oder Industrieanlagen, sollte der Schuh eine höhere Durchtritt-sicherheit gegen Stichverletzungen der Fußsohle durch Hineintreten inspitze Gegenstände haben. Dann ist ein Schuh S 3 geboten.

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Bild 14:S2-Sicherheitsschuh,Typ B

knöchelhoherSchaft

geschlossenerFersenbereich

Knöchel-polster

Schaftstabilisierung

Mittelfußschutz

Antistatikband

Zehenschutzkappe

Energieaufnahme-vermögen imFersenbereich

anatomischgeformteEinlegesohle

rutschhemmendeSohle

Bild 15:S3-Schnürstiefel,Form C

Bild 16:S3-Schaftstiefel,Form D

Stahlgelenk Stahlzwischensohle

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4.5 Schutz vor Infektionen

Insbesondere drei Szenarien mit unter-schiedlichem Infektionsrisiko sindmöglich:

Notfallrettung mit Kontakt zu Blut und Ausscheidungen

Hier ist eine Infektiösität (Hepatiden, HIV)der Patienten niemals auszuschließen.Für dieses Szenario sind folgende PSA zur Verfügung zu stellen:

a) Schutzkleidung, die gemäß UVV„Gesundheitsdienst“ (GUV-V C 8, bisherGUV 8.1) mindestens die Vorderseite desRumpfes bedecken muss und wirkungs-voll verhindert, dass darunter getrageneKleidung verschmutzt wird. Die Wider-standsfähigkeit gegen Permeation vonInfektionserregern wird durch Prüfungennach DIN EN 14 126 nachgewiesen. Dabei werden die Materialien in sechsLeistungsklassen eingeteilt. Je höher dieKlassen, desto widerstandsfähiger ist das Material. Zu beachten ist, dass dieseEinteilung lediglich als Entscheidungs-hilfe für den Einkauf gedacht ist, jedochkeinen Schutz für alle denkbaren Gefähr-dungssituationen gewährleistet. EinRundumschutz ist bei nur teilweiserAbdeckung (Teilkörperschutz) nie zuerreichen. Zum Einsatz kommen Einweg-kombinationen z.B. Schutzschürzen,Overalls sowie Mehrwegkombinationen.Nach jeder Verwendung muss eine sach-gerechte Entsorgung oder ein desinfizie-rendes Aufbereitungsverfahren sicher-gestellt werden. Die PSA muss in ausrei-chender Anzahl zur Verfügung stehen,leicht zum Einsatzort mitgeführt werden

können und leicht anzulegen sein. Die Schutzwirkung vor Infektionen kann,durch entsprechende Bestellauflagen anden Hersteller, auch in die Rettungsjackeintegriert werden.

b) Flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhenach DIN EN 455 Teile 1–3 „MedizinischeHandschuhe zum einmaligen Gebrauch“müssen in ausreichender Zahl zur Verfü-gung gestellt werden. Eine ausreichendeDichtigkeit ist gegeben, wenn ein AQL(Accepted Quality Level) von ≤ 1,5 erreicht ist. Häufig werden Handschuheaus Latex eingesetzt, was Allergien aus-lösen kann. Deshalb soll ein Grenzwert

1

Bild 17: Vorschriftsmäßiger Schutz gegenInfektionseinwirkung

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von 30 µg Latexprotein pro Gramm Hand-schuhmaterial unterschritten sein. Der Ein-satz gepuderter Latexhandschuhe ist ver-boten. Bei vorhandener Allergie auf Latexoder Hilfsstoffe (Akzeleratoren, UV-Stabili-satoren) muss auf Alternativprodukte aus-gewichen werden. Siehe dazu die GUV/BG-Information „Allergiegefahr durchLatex-Einmalhandschuhe“ (GUV-I 8584,bisher GUV 38.9 bzw. M 621 bei der BGW).

c) Schutzbrillen mit seitlichem Spritz-schutz, wenn mit Verspritzen zu rechnenist.

In jedem Fahrzeug muss die vorgenanntePSA in ausreichender Anzahl zur Ver-fügung stehen.

Krankentransport mit Kontakt zu Patienten

bei denen zwar eine Infektion bestehtund erkannt ist, die jedoch nicht durchdie beim Transport üblichen Kontakteübertragen werden kann (z.B. Patientenmit Virushepatitis, HIV-positive Patientenohne klinischen Zeichen von Aids, Patien-ten mit einer geschlossenen Lungen-tuberkulose). Der Hinweis auf Patientendieser Gruppe dient vor allem der Vor-sorge gegen Infektionsgefahren bei uner-warteten Zwischenfällen während desTransports. Für dieses Szenario solltenpro Person auf dem Fahrzeug zwei Infek-tionsschutz-Sets gemäß Anhang 3 vorge-halten werden. Ein umfassend wirksamerSchutz z.B. vor körperlichen Angriffendurch eine aggressive infizierte Person istfreilich auch dadurch nicht erreichbar.

Krankentransport(Verlegungstransport)

von Patienten, bei denen die Diagnoseäthiologisch gesichert ist, an hochkon-tagiösen und gefährlichen Infektionskrank-heiten zu leiden . Über die UVV „Gesund-heitsdienst“ (GUV-V C 8, bisher GUV 8.1)hinausgehend werden im Anhang zur RKI-Richtlinie „Anforderungen der Hygiene anden Krankentransport einschließlich Ret-tungstransport in Krankenwagen“ weitergehende Anforderungen statuiert: Schutz-maßnahmen müssen gezielt dem BarrierNursing Konzept folgend in Absprache mitder veranlassenden Stelle festgelegt wer-den und werden deshalb an dieser Stellenicht weiter behandelt.

4.6 Waschbarkeit und Desinfektion� Schutzkleidung von Rettungsdienst-

personal kann grundsätzlich infek-tionsverdächtig sein. Die Feststellunghierüber erfolgt nach der jeweiligenEinsatzsituation vom Personal vor Ort.Zum generellen Schutz vor Kontamina-tion Dritter darf die Schutzkleidungdaher nicht zu Hause gewaschenwerden. Auch der Einsatz von Wasch-maschinen für den Hausgebrauch aufRettungswachen ist auf Grund der ein-zuhaltenden Anforderungen gemäßRKI-Vorgaben (Desinfizierende Wasch-verfahren und Dokumentation) nichtempfehlenswert. Der Vorteil, sie ingewerblichen Wäschereien reinigen zulassen, ist schließlich darin zu sehen,dass die Wasch- und Trocknungsvor-gänge (Pflegebedingungen) eine ver-lässliche Gleichartigkeit versprechen.

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Der Schutzkleidung muss eine Hersteller-information nach prEN 340 (Stand Juni2002) mit folgenden Mindestinformatio-nen beiliegen:

� Angaben, wie das Bekleidungsstückgetragen, an- und ausgezogen wird(falls nötig),

� Warnung vor fehlerhaftem Gebrauch,

� Grenzen des Gebrauchs,

� Lagerung und maximale Periode fürdie Kontrolle,

� Pflegeanweisung sowie vollständigeAnweisung zum Waschen, chemi-schen Reinigen und Dekontaminieren,

� Anzahl der Reinigungsprozesse ohne Beeinträchtigung des Leistungs-niveaus,

� Angabe zum chlorfreien Waschen desProduktes.

4.8 Weitere Empfehlungen

In der Praxis kommen gelegentlich alsVorsorge gegen Schäden der Lenden-wirbelsäule Rückenschutzteile, sog.Stützgürtel, zur Anwendung. Weder han-delt es sich bei solchem Stützgürtel umeine PSA noch eignet sich dieser zumTragen für alle Personen – z.B. nicht fürsolche mit Bluthochdruck oder Herzbe-schwerden. Soweit Stützgürtel getragenwerden, sollte dies ausschließlich nachvorheriger Absprache mit dem Betriebs-arzt erfolgen.

� Schutzkleidung für das Rettungs-dienstpersonal muss so beschaffensein, dass sie im Falle einer Konta-mination mit Mikroorganismen, vondenen eine Infektionsgefährdung aus-gehen kann, desinfizierbar ist. Ausdiesem Grund muss die Schutzklei-dung für desinfizierende Waschver-fahren nach RKI-Liste geeignet sein.Der Konfektionär muss Desinfektions-verfahren gemäß RKI-Liste (Wirkungs-bereiche A und B, siehe Anhang 2)empfehlen.

� Da die Schutzwirkung der Bekleidungdurch den Waschvorgang beeinträch-tigt wird, soll die Wiederaufbereitung(Waschen, Trocknen, Nachimprägnie-ren) möglichst durch eine nach RAL992-2 zertifizierte gewerblicheWäscherei erfolgen. Eine Sterilitätregulärer Schutzkleidung ist nichterforderlich.

4.7 Kennzeichnung undHerstellerinformation

4.7.1 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen an dieKennzeichnung von Schutzkleidung sindin der prEN 340 – Stand Juni 2002„Schutzkleidung – Allgemeine Anforde-rungen“ enthalten.

4.7.2 Beispiel für die Etikettierung

Das Etikett muss mindestens so langewie das Kleidungsstück selber halten,d.h. lesbar sein.

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Folgenden Mindestanforderungen muss die Kennzeichnung genügen:� Name bzw. irgendeine nachvollziehbare Form der Identifizierung des Herstellers� Bezeichnung des Bekleidungsstückes selbst� EG-Konformitätszeichen� die Bezeichnung DIN EN 471, DIN EN 343� Piktogramm mit Angaben der Bekleidungsklasse für die Mindestflächen des

Hintergrund- und retroreflektierenden Materials (Tabelle 1, DIN EN 471) – oben rechts – und der Klasse des retroreflektierenden Materials (Tabelle 5, DIN EN 471) – unten rechts

� Piktogramm mit Angaben des Schutzes vor klimatischen Einwirkungena) für das Bekleidungsstück (DIN EN 343) – oben rechts die Klasse der Wasser-dichtigkeit – und unten rechts die Klasse der Wasserdampfdurchlässigkeit

� Größenbezeichnung nach DIN EN 340 ein Pflegeetikett entsprechend ISO 3758 mit einem Hinweis auf die maximale

Anzahl der Waschzyklen Piktogramm mit Angaben des Schutzes vor klimatischen Einwirkungen b) für

das (abtrennbare Thermofutter) – oben rechts die Klasse der Wasserdampf-durchlässigkeit – unten rechts die Klasse des Wärmedurchgangswiderstandes

� Angabe des Waschverfahrens nach RKI-Liste mit dem desinfizierendenWirkungsbereich

Bild 17: Beispiel für Etikettierung

� K. Mustermann 12345 MusterstadtArtikel 4673 73625 Rettungsjacke �

Desinfektionswasch-verfahren nach RKIWirkungsbereich A + B

3

2

3

3

2

2

EN 471 EN 343 EN 343

� �

(max. Anzahl derWaschzyklen)

84-88

170-176

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5 AnhangAnhang 1: „Infektionsrisiko im Rettungsdienst“Von Dr. N. Wischnewski (DRK-Kongress, Rostock, 9.–10.5.2002)

Wie bei jedem Umgang mit Patientenbesteht auch im Rettungsdienst ein Risikoder Übertragung von Infektionen. Dasbesondere Problem beim Transport akutErkrankter oder Verletzter liegt a) in dersituationsbedingt hohen Exposition desPersonals bzw. b) der Unkenntnis desinfektiösen Potenzials des Patienten.Hieraus folgen Anforderungen an dieHygiene, die sich aus den bekanntenInfektionsquellen und Übertragungswe-gen ableiten. Folgende Infektionsquellenund Übertragungswege sind denkbar:

1. Blut

Der direkte Kontakt mit Blut, z.B. beieinem blutenden Patienten, birgt für dasPersonal das Risiko, Krankheitserreger(insbesondere Viren) über nicht intakteHaut oder die Schleimhaut (Auge, Mund,Nase) bzw. durch Stichverletzung aufzu-nehmen. Daher sind folgende Personal-schutzmaßnahmen sinnvoll:

� Einmalhandschuhe,

� Schutzkittel bei Kontaminationsgefahrder Berufskleidung,

� Händedesinfektion,

� Schutz vor Stich- und Schnittver-letzungen durch sachgerechteEntsorgung von Abfällen,

� Hepatitis B-Impfung.

Blutende Wunden werden im Rahmen derWundversorgung abgedeckt, auch umweitere Umgebungskontamination zu ver-meiden. Kontaminierte Flächen sind miteinem Desinfektionsmittel mit nachge-wiesener Wirksamkeit (mindestens gegenbehüllte Viren) unter Beachtung derAngaben des Herstellers zu desinfizieren.

2. Ausscheidungen (Sekrete/Exkrete [Stuhl/Urin])

Der direkte Kontakt zu einem Patienten,der mit menschlichen Ausscheidungenbehaftet ist oder diese von sich gibt, birgtfür das Personal das Risiko, Krankheits-erreger über nicht intakte Haut, dieSchleimhaut, insbesondere über oraleAufnahme durch Hand-Mund-Kontakt,aufzunehmen. Daher sind bei Patienten-kontakt folgende Personalschutzmaß-nahmen sinnvoll:

� Einmalhandschuhe,

� Schutzkittel bei Kontaminationsgefahrder Berufskleidung,

� Händedesinfektion,

� Impfung gegen Hepatitis A,Poliomyelitis.

Sichtbar kontaminierte Flächen sowiePatientenkontaktflächen (z.B. die Trage)sind mit einem Desinfektionsmittel mitnachgewiesener Wirksamkeit (gegenBakterien, Pilze und Viren) unter Berück-sichtigung der Herstellerangaben zu des-infizieren. Häufige Fragen betreffen denTransport von bekannten MRSA-Trägern.Ein Schutzkittel bzw. ein Abdecktuchsowie ein Mund-Nasen-Schutz für denPatienten können Umgebungskontami-nationen reduzieren.

3. Aerosole und Tröpfchen

Der direkte enge (face-to-face) Kontakt zu einem (hustenden) Patienten birgt fürdas Personal das Risiko, vom Patienten(abgehustete) Aerosole oder Tröpfchendirekt einzuatmen. Durch Handkontaktmit durch Speichel oder Sputum kontami-

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nierten Flächen können Krankheitserregeroral oder über die Bindehaut der Augenaufgenommen werden. In Ergänzung zuden Maßnahmen unter Punkt 2 werdendaher folgende zusätzliche Personal-schutzmaßnahmen empfohlen:

� Schutzbrille,

� Mund-Nasenschutz / Atemschutz,

� Impfung gegen Influenza.

Auf Grund der potentiellen Kontaminationvon Kleidung und der unmittelbarenUmgebung des Patienten durch Sekretedes Respirationstraktes wird eine Wisch-desinfektion aller Oberflächen mit einemDesinfektionsmittel mit nachgewiesenerWirksamkeit (gegen Bakterien, Pilze undViren) empfohlen. Bei Verdacht auf bzw.bestätigter offener Lungentuberkulose istein Desinfektionsmittel zu verwenden,dessen Wirksamkeit auch gegen Myko-bakterien geprüft wurde. Ein Schutzkittelbzw. ein Abdecktuch sowie ein Mund-Nasen-Schutz für den Patienten könnenUmgebungskontaminationen reduzieren.

4. Ektoparasiten(z.B. Flöhe, Läuse, Krätzmilben)

Bei einem engen Kontakt zu Patienten(insbesondere solchen in schlechtem Pfle-gezustand) sollten nachfolgende Perso-nalschutzmaßnahmen getroffen werden:

� Einmalhandschuhe,

� Schutzkittel,

� Händedesinfektion.

Ein Schutzkittel bzw. Abdecktuch sowieggf. eine Kopfbedeckung für den Patien-ten kann die Weiterverbreitung der Para-

siten reduzieren. Alle Oberflächen sindgründlich zu reinigen und wie unterPunkt 3 beschrieben zu desinfizieren. Für spezielle Fragen zur Entwesung wirdauf die entsprechende vom BgVV heraus-gegebene Liste verwiesen.

Zusammenfassend wird deutlich, dass

� Einmalhandschuhe,

� Schutzkittel,

� Händedesinfektion und

� Wischdesinfektion der Oberflächen.

generelle präventive Maßnahmen dar-stellen, die im Sinne einfach umsetzbarerStandardhygiene grundsätzlich angewen-det werden sollen.

Als besonderes Infektionsrisiko verblei-ben die offene Tuberkulose, Meningo-kokkeninfektionen, Diphtherie, Pertussis,Mumps, Masern, Röteln, VHF, Pocken,Pest und Rotz. Von diesen Erkrankungensind Diphtherie, Pertussis, Mumps,Masern und Röteln impfpräventabel(siehe STIKO-Empfehlungen), VHF,Pocken, Pest und Rotz sind sehr seltenund sind besondere Ereignisse. Somitstellen die offene Tuberkulose und dieMeningokokkeninfektionen die häufigs-ten Gründe für zusätzliche hygienischePersonalschutzmaßnahmen dar (Mund-Nasenschutz, Schutzbrille). Informationendurch die einweisende Ärztin/den einwei-senden Arzt an das Transportpersonalsind hier zu erwarten. Die Präventions-maßnahmen werden ergänzt durcharbeitsmedizinische Untersuchungen, die z.B. dem unerkannten Tuberkulose-Expositionsrisiko Rechnung tragen.

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1. Zur Situation

Die für Schutzkleidung im Rettungsdienstangewandten Waschverfahren müssen,wie für Krankenhauswäsche, ihre Desin-fektionswirkung nachgewiesen haben.Dies ist gewährleistet, wenn die Produktenach RKI oder der DGHM gelistet sind.

In der RKI-Liste sind die vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkanntenDesinfektionsmittel und Desinfektions-verfahren genannt. (RKI ist das Bundes-institut für Infektionskrankheiten undnicht übertragbare Krankheiten), DGHM-Liste heißt, dass dort die nach den„Richtlinien für die Prüfung chemischerDesinfektionsmittel“ von der DeutschenGesellschaft für Hygiene und Mikro-biologie als wirksam befundenen Des-infektionsverfahren aufgeführt sind.

In der von der „Kommission für Kranken-haushygiene und Infektionsprävention“des RKI erarbeiteten Richtlinie werdenzwischen RKI- und DGHM-Liste folgendeUnterschiede gemacht:

Infektiöse Wäsche, d.h. Wäsche ausInfektionseinheiten oder ähnlichenGefahrenbereichen, wie z.B. Ruhr, Diph-therie, Hepatitis A, Poliomyelitis, Typhus,ist ausschließlich mit den Mitteln und denVerfahren der RKI-Liste zu desinfizieren –§ 1 Absatz Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Infektionsverdächtige Wäsche, das sindetwa 95% der gesamten Krankenhaus-wäsche, kann mit den Mitteln undVerfahren der RKI-Liste oder der DGHM-Liste desinfiziert werden. An diese vor-gegebenen Regeln hat sich auch die

Anhang 2:

Desinfektionswaschverfahren für Schutzkleidung im Rettungsdienstmüssen die Wirkungsbereiche A und B – wie Krankenhauswäsche –abdeckenVon Frau Petra Klein, Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V.

Gütegemeinschaft sachgemäße Wäsche-pflege e.V. bei der Interpretation der RKI-Vorschriften bisher gehalten.

2. Neue Situation

In der öffentlichen Diskussion bekommtdie Hygiene einen immer wichtigerenStellenwert, weil die durch Viren beding-ten Krankheiten zunehmen. Also wird vonden Desinfektionsverfahren zunehmendauch eine Wirkung gegen Viren gefordert.Dieser Forderung haben sich auch dieMitgliedsbetriebe der Gütegemeinschaftsachgemäße Wäschepflege e.V. gestellt,denn sie stehen in der Pflicht, dafür zusorgen, dass die Wäsche hygienisch ein-wandfrei ist.

In RAL-Gütezeichen 992/2 „Krankenhaus-wäsche“ steht in der Ausgabe von März2001 auf Seite 25 unter Desinfektion:

Abtötung aller krankheitserregendenMikroorganismen und Viren.

Diese Wäschedesinfektion hat durchdesinfizierende Waschverfahren, diebakterizid und viruzid sind, zu erfolgen.Die Frage ist nun: Wie steht es mit derviruziden Wirkung der eingesetztenWaschverfahren?

3. Wirkungsbereiche

Das RKI definiert vier Wirkungsbereichefür Desinfektionsmittel und Desinfek-tionsverfahren:

Wirkungsbereich A:

Zur Abtötung von vegetativen bakteriel-len Keimen einschließlich Mykobakterien

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4.1 Thermische Desinfektionswasch-verfahren

Die Waschmittelmenge ist hier nicht defi-niert, sie sollte jedoch den Empfehlungendes Herstellers entsprechen. Die wasch-technische Eignung der Produkte solltedurch Gutachten belegt sein.

Das Desinfizieren durch thermische Ein-wirkung kann bei 85 °C während 15 Min.oder 90 °C während 10 Min. erfolgen, beieinem Flottenverhältnis von 1:4 bis 1:5.

Der Wirkungsbereich der thermischenDesinfektion ist A und B und entsprichtdamit den Anforderungen an RAL-GZ992/2 Krankenhauswäsche.

4.2 Chemo-thermische Desinfektions-waschverfahren

Hier muss nun unterschieden werdenzwischen Mitteln und Verfahren.

Die Angabe über die Desinfektionswasch-mittel bezieht sich auf Produktname, Her-steller, Lieferant und Einsatzmenge proLiter Flotte, aufgeteilt nach Waschkom-ponente und Desinfektionskomponente.

Die Angaben zum Waschverfahren ent-halten Flottenverhältnis, Desinfektions-temperatur, Einwirkungszeit.

Das Zusammenwirken von Mittel und Ver-fahren ergibt dann den Wirkungsbereich,entweder A = bakterizid oder

AB = bakterizid und viruzid.

In der letztgültigen Liste der RKI vom15.6.1997 (13. Ausgabe) sind bei denVerfahren mit Perverbindungen als Wirk-

sowie von Pilzen einschließlich pilzlicherSporen geeignet.

Wirkungsbereich B:

Zur Inaktivierung von Viren geeignet.

Wirkungsbereich C:

Zur Abtötung von Sporen des Erregersdes Milzbrandes geeignet.

Wirkungsbereich D:

Zur Abtötung von Sporen der Erreger vonGasödem und Wundstarrkrampf geeignet(zur Abtötung dieser Sporen müssen Ste-rilisationsverfahren angewendet werden,z.B. gespannter gesättigter Wasserdampfvon 120 °C bei einer Einwirkungsdauervon 20 Min.).

Nach dieser vorstehenden Definitionmüssen desinfizierende Waschverfahren,die den Anforderungen der RAL-GZ 992/2Krankenhauswäsche entsprechen sollen,die Wirkungsbereiche A und B abdecken.Die Bereiche C und D sind Sonderfälleund hier nicht relevant.

4. Mittel und Verfahren

Die RKI-Richtlinie gliedert sich indrei Gruppen:

1. thermische Verfahren,

2. chemische Mittel und Verfahren,

3. besondere Verfahren,

wobei unter 3.1 die „Wäschedesinfektionin Waschmaschinen“ beschrieben ist.Danach gibt es thermische und chemo-thermische Desinfektionswaschverfahren.

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stoff 60 Produkte/Verfahren aufgeführt,davon besitzen 24 den Wirkungsbereich Aund 35 den Wirkungsbereich A und B.

Nun ergibt sich daraus eine gewisseKonfliktsituation. Nach den Vorgaben derRKI-Richtlinie könnten die Mittel undVerfahren mit Wirkungsbereich A zurWäschedesinfektion eingesetzt werden,andererseits widerspricht das dem RAL-GZ 992/2 Krankenhauswäsche.

Deshalb hat sich der Güteausschuss derGütegemeinschaft sachgemäße Wäsche-pflege e.V. schon mehrfach mit dieserProblematik befasst und die Situationausgiebig diskutiert, denn durch dieAnwendung von Waschverfahren mitalleinigem Wirkungsbereich A würde dasHygienezeugnis zwei unterschiedlicheAussagen beinhalten.

Konsequenz

Der Vorstand der Gütegemeinschaft hatauf Vorschlag des Güteausschusses aufseiner Sitzung am 31.5.2001 beschlossen,von den Gütezeichenbetrieben zu verlan-gen, dass sie nur solche Desinfektions-waschverfahren einsetzen, die Bakterienabtöten und Viren inaktivieren, also dieWirkungsbereiche A und B abdecken.

Mitgliedsbetriebe der Gütegemeinschaftsachgemäße Wäschepflege e.V. mitHygienezeugnis nach RAL-Gütezeichen992/2 für Krankenhauswäsche sind unterwww.hohenstein.de unter Kurzinfo,Gütegemeinschaft sachgemäße Wäsche-pflege e.V. nach PLZ-Gebieten gesondertaufgelistet.

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Die Infektionsschutz-Sets sollten mög-lichst in Folienschutzbeuteln mit Snap-Verschluss verpackt sein und beinhalten:

Schutzanzug 1 Stück

Overall mit Haube, möglichst mitintegriertem Füßling. Dichtigkeit gegenMikroorganismen nach DIN EN 14 126.Flüssigkeitsabweisend, atmungsaktiv,wasserdampfdurchlässig.

SchutzkittelSchutzkittel (knöchellang) kann entfallenbeim Einsatz von Overall

Atemschutz 1 Stück

Partikel filtrierende Halbmaske nachDIN EN 149, Schutzstufe FFP2,besser FFP3, mit oder ohne Ventil(keine OP-Masken).

Anhang 3:

Infektionsschutz-Sets

Schutzhandschuhe 2 Paar

Mit extra langen Stulpen,geprüft nach DIN EN 455, AQL 1, 5

Kopfhaube 1 Stück

Kann entfallen bei Overall-Haube

Schutzbrille 1 Stück

Mit Seitenschutzkörper und indirekterBelüftung sowie Abdeckung im Augen-brauenbereich

Überziehschuhe 2 Stück

bei Overall ohne Füßlingoder Schutzkittel

Entsorgungsbeutel 2 Stück

Kennzeichnung: Abfallgruppe C Kunststoffsäcke (z.B. PE),mind. 0,08 mm Wandstärke