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Häufig gestellte Fragen + neue HAFTUNGSREGELN Nachfolgend finden Sie kurze Antworten zu Fragen, die uns in der Praxis immer wieder gestellt werden. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit einen ersten Anhaltspunkt für grundlegende Probleme geben können. Eine ausführliche rechtliche Beratung, die auf alle Umstände Ihres Falls eingeht, können diese Antworten aber nicht ersetzen. Das neue Vereinsgesetz ist in Kraft getreten. Wie muss ich die Statuten meines Vereins anpassen? Bis spätestens 30.6.2006 müssen alle Vereine den Anforderungen des Vereinsgesetzes 2002 entsprechen. Die wichtigsten Änderungen finden Sie in den Ausführungen von Dr. Thomas Höhne unter http://www.vereinsrecht.at/statutenueberblick.pdf. Was versteht man unter einem ideellen, was unter einem gemeinnützigen Verein? Ein Verein dient stets zur Verfolgung eines bestimmten ideellen Zwecks und darf daher grundsätzlich nicht auf Gewinn gerichtet sein. Das schließt nicht aus, dass der Verein am Wirtschaftsleben teilnimmt. Allerdings darf der Verein zumindest zwei Ziele nicht verfolgen: Weder darf er selbst Gewinne erzielen oder die Erzielung von Gewinnen beabsichtigen noch darf er einen "Deckmantel" für die Erwerbstätigkeit der Vereinsmitglieder darstellen. Vom Verein erzielte Einnahmen dürften daher nicht an die Vereinsmitglieder ausgezahlt werden, sondern müssen wiederum für den Vereinszweck aufgewendet werden. Nicht jeder Verein muss aber auch gemeinnützig sein. Gemeinnützige Zwecke bewirken eine Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet. Es dürfen durchaus Vereine bestehen, die lediglich die Förderung eines eng abgegrenzten Personenkreises bezwecken, etwa nur einem geschlossenen Kreis von Mitgliedern. Ob ein Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist von Bedeutung für die Frage seiner steuerrechtlichen Behandlung. Wenn Sie eine Tätigkeit beabsichtigen, die sich von einem Verein nicht durchführen lässt, haben Sie die Möglichkeit, diese stattdessen in einer vom Gesetz zur Verfügung gestellten Form einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft auszuüben. Auch Kapitalgesellschaften können gemeinnützig sein. Darf ein ideeller Verein Geschäfte und Unternehmen mit Gewinnorientierung betreiben? Nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes darf ein Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Verein am Wirtschaftsleben teilnimmt. Der Verein darf Gewinne erzielen, solange seine Einnahmen der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes dienen. Allerdings soll ein Verein nicht zum "formalen Deckmantel für die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder" werden. Die von ihm erwirtschafteten Erträge dürfen daher grundsätzlich nicht als Einkommen seiner Mitglieder verwendet werden. Darf ein Verein Gewinne erwirtschaften und das Geld an seine Mitglieder auszahlen? Ein Verein dient zur Verfolgung eines bestimmten ideellen Zwecks und darf daher grundsätzlich nicht auf Gewinn gerichtet sein. Das bedeutet, dass der Verein zumindest zwei Ziele nicht verfolgen darf: Weder darf er selbst Gewinne erzielen oder die Erzielung von Gewinnen beabsichtigen noch darf er einen "Deckmantel" für die Erwerbstätigkeit der Vereinsmitglieder darstellen. Vom Verein erzielte Einnahmen dürften daher nicht an die Vereinsmitglieder ausgezahlt werden, sondern müssen wiederum für den Vereinszweck aufgewendet werden. Lässt sich die beabsichtigte Tätigkeit daher von einem Idealverein nicht durchführen, kann man sie stattdessen auch in Form einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft ausüben. Wann darf ein Verein seine Tätigkeit aufnehmen? Die Gründer müssen zunächst die Vereinsgründung bei der Bundespolizeidirektion bzw. wo es eine solche nicht gibt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen, wo der Verein seinen Sitz haben soll. Mit der Errichtungsanzeige bei der Behörde müssen die Gründer auch die Statuten einreichen. Beurteilt die Vereinsbehörde die vorgelegten Statuten als mangelhaft, werden die Gründer von ihr zur Verbesserung aufgefordert. Sobald die Behörde eine sogenannte "Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit" ausgestellt hat oder vier Wochen seit der Gründungsanzeige verstrichen sind (und die Behörde keine Verbesserung der Statuten gefordert hat), kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen. Wer haftet für namens des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten, solange der Verein noch nicht besteht? Durch die Vereinbarung zwischen den Gründern, einen Verein ins Leben zu rufen, entsteht noch kein Verein. Die Gründer haben zunächst die Vereinsgründung bei der Bezirksverwaltungsbehörde an jenem Ort, wo der Verein seinen Sitz haben soll, anzuzeigen. Der Verein entsteht erst, wenn die Behörde einen Bescheid (die "Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit") erlassen hat bzw. eine vierwöchige (bzw. eine mit Bescheid auf sechs Wochen verlängerte) Frist ab Anzeige verstreichen lässt. Alle Geschäfte, die die Gründer oder die ersten Organe für den werdenden Verein tätigen, bleiben schwebend unwirksam, bis der Verein entstanden ist. Kommt der Verein schließlich nicht zustande, erlöschen alle für ihn eingegangenen Verbindlichkeiten. Es haften jedoch alle Personen, die für den werdenden Verein gehandelt haben, für die entstandenen Schäden solidarisch. Das bedeutet, dass ein Geschädigter den gesamten Ersatz von einem von ihnen verlangen darf. Erst im Innenverhältnis kann der in Anspruch genommene von seinen Gründungskollegen entsprechend der Verursachung der Ausgaben Ersatz verlangen. Im Internet sind Musterstatuten für Vereine. Wie sehr eignen sich diese? Die Statuten sollen die tatsächliche Verfassung eines Vereins widerspiegeln. Da sich jeder Verein von anderen durch den beabsichtigten Zweck, seine Tätigkeiten, seine Organe und die innere Organisation unterscheidet, raten wir von der unkritischen Verwendung von Musterstatuten ab. Sie können den Vereinsgründern höchstens Anhaltspunkte dafür liefern, welche Mindestinhalte die Statuten aufweisen sollen. Wie kann ich die Statuten meines Vereins einsehen? Jedes Vereinsmitglied hat das gesetzlich normierte Recht, ein Exemplar der jeweils gültigen Statuten zu bekommen. Sollten die Statuten nicht öffentlich (z.B. im Internet) zur Einsicht aufliegen, kann das Mitglied vom Vorstand des Vereins die Übermittlung eines Statutenexemplars verlangen. Dieses Recht kann das Mitglied notfalls auch gerichtlich geltend machen. Die Statuten können gemäß § 17 Abs. 7 Vereinsgesetz auch bei der zuständigen Vereinsbehörde eingesehen und davon Abschriften gemacht werden. Über welche Organe muss ein Verein verfügen? Gemäß § 5 Abs. 1 VereinsG müssen die Statuten jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorsehen. Das Leitungsorgan (meist der Vorstand) muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Ein typischer Vorstand umfasst beispielsweise Obmann, Obmann Stellvertreter, Kassier, Schriftführer und eventuell deren Stellvertreter. Weiters muss ein Verein zwingend über zwei Rechnungsprüfer verfügen.

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Page 1: Häufig gestellte Fragen + neue HAFTUNGSREGELN … · Häufig gestellte Fragen + neue HAFTUNGSREGELN Nachfolgend finden Sie kurze Antworten zu Fragen, die uns in der Praxis immer

Häufig gestellte Fragen + neue HAFTUNGSREGELN

Nachfolgend finden Sie kurze Antworten zu Fragen, die uns in der Praxis immer wieder gestellt werden. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit einen ersten

Anhaltspunkt für grundlegende Probleme geben können. Eine ausführliche rechtliche Beratung, die auf alle Umstände Ihres Falls eingeht, können diese

Antworten aber nicht ersetzen.

Das neue Vereinsgesetz ist in Kraft getreten. Wie muss ich die Statuten meines Vereins anpassen?

Bis spätestens 30.6.2006 müssen alle Vereine den Anforderungen des Vereinsgesetzes 2002 entsprechen. Die wichtigsten Änderungen finden Sie in den

Ausführungen von Dr. Thomas Höhne unter → http://www.vereinsrecht.at/statutenueberblick.pdf.

Was versteht man unter einem ideellen, was unter einem gemeinnützigen Verein?

Ein Verein dient stets zur Verfolgung eines bestimmten ideellen Zwecks und darf daher grundsätzlich nicht auf Gewinn gerichtet sein. Das schließt nicht aus, dass der Verein am Wirtschaftsleben teilnimmt. Allerdings darf der Verein zumindest zwei Ziele nicht verfolgen: Weder darf er selbst Gewinne erzielen

oder die Erzielung von Gewinnen beabsichtigen noch darf er einen "Deckmantel" für die Erwerbstätigkeit der Vereinsmitglieder darstellen. Vom Verein

erzielte Einnahmen dürften daher nicht an die Vereinsmitglieder ausgezahlt werden, sondern müssen wiederum für den Vereinszweck aufgewendet

werden.

Nicht jeder Verein muss aber auch gemeinnützig sein. Gemeinnützige Zwecke bewirken eine Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem,

sittlichem oder materiellem Gebiet. Es dürfen durchaus Vereine bestehen, die lediglich die Förderung eines eng abgegrenzten Personenkreises bezwecken,

etwa nur einem geschlossenen Kreis von Mitgliedern. Ob ein Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist von Bedeutung für die Frage seiner

steuerrechtlichen Behandlung.

Wenn Sie eine Tätigkeit beabsichtigen, die sich von einem Verein nicht durchführen lässt, haben Sie die Möglichkeit, diese stattdessen in einer vom Gesetz

zur Verfügung gestellten Form einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft auszuüben. Auch Kapitalgesellschaften können gemeinnützig sein.

Darf ein ideeller Verein Geschäfte und Unternehmen mit Gewinnorientierung betreiben?

Nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes darf ein Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Verein am

Wirtschaftsleben teilnimmt. Der Verein darf Gewinne erzielen, solange seine Einnahmen der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes dienen. Allerdings

soll ein Verein nicht zum "formalen Deckmantel für die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder" werden. Die von ihm erwirtschafteten Erträge dürfen daher

grundsätzlich nicht als Einkommen seiner Mitglieder verwendet werden.

Darf ein Verein Gewinne erwirtschaften und das Geld an seine Mitglieder auszahlen?

Ein Verein dient zur Verfolgung eines bestimmten ideellen Zwecks und darf daher grundsätzlich nicht auf Gewinn gerichtet sein. Das bedeutet, dass der

Verein zumindest zwei Ziele nicht verfolgen darf: Weder darf er selbst Gewinne erzielen oder die Erzielung von Gewinnen beabsichtigen noch darf er einen "Deckmantel" für die Erwerbstätigkeit der Vereinsmitglieder darstellen. Vom Verein erzielte Einnahmen dürften daher nicht an die Vereinsmitglieder

ausgezahlt werden, sondern müssen wiederum für den Vereinszweck aufgewendet werden. Lässt sich die beabsichtigte Tätigkeit daher von einem

Idealverein nicht durchführen, kann man sie stattdessen auch in Form einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft ausüben.

Wann darf ein Verein seine Tätigkeit aufnehmen?

Die Gründer müssen zunächst die Vereinsgründung bei der Bundespolizeidirektion bzw. wo es eine solche nicht gibt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde

anzeigen, wo der Verein seinen Sitz haben soll. Mit der Errichtungsanzeige bei der Behörde müssen die Gründer auch die Statuten einreichen. Beurteilt die

Vereinsbehörde die vorgelegten Statuten als mangelhaft, werden die Gründer von ihr zur Verbesserung aufgefordert. Sobald die Behörde eine sogenannte

"Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit" ausgestellt hat oder vier Wochen seit der Gründungsanzeige verstrichen sind (und die Behörde keine

Verbesserung der Statuten gefordert hat), kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.

Wer haftet für namens des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten, solange der Verein noch nicht besteht?

Durch die Vereinbarung zwischen den Gründern, einen Verein ins Leben zu rufen, entsteht noch kein Verein. Die Gründer haben zunächst die

Vereinsgründung bei der Bezirksverwaltungsbehörde an jenem Ort, wo der Verein seinen Sitz haben soll, anzuzeigen. Der Verein entsteht erst, wenn die

Behörde einen Bescheid (die "Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit") erlassen hat bzw. eine vierwöchige (bzw. eine mit Bescheid auf sechs Wochen

verlängerte) Frist ab Anzeige verstreichen lässt.

Alle Geschäfte, die die Gründer oder die ersten Organe für den werdenden Verein tätigen, bleiben schwebend unwirksam, bis der Verein entstanden ist.

Kommt der Verein schließlich nicht zustande, erlöschen alle für ihn eingegangenen Verbindlichkeiten. Es haften jedoch alle Personen, die für den

werdenden Verein gehandelt haben, für die entstandenen Schäden solidarisch. Das bedeutet, dass ein Geschädigter den gesamten Ersatz von einem von

ihnen verlangen darf. Erst im Innenverhältnis kann der in Anspruch genommene von seinen Gründungskollegen entsprechend der Verursachung der

Ausgaben Ersatz verlangen.

Im Internet sind Musterstatuten für Vereine. Wie sehr eignen sich diese?

Die Statuten sollen die tatsächliche Verfassung eines Vereins widerspiegeln. Da sich jeder Verein von anderen durch den beabsichtigten Zweck, seine

Tätigkeiten, seine Organe und die innere Organisation unterscheidet, raten wir von der unkritischen Verwendung von Musterstatuten ab. Sie können den

Vereinsgründern höchstens Anhaltspunkte dafür liefern, welche Mindestinhalte die Statuten aufweisen sollen.

Wie kann ich die Statuten meines Vereins einsehen?

Jedes Vereinsmitglied hat das gesetzlich normierte Recht, ein Exemplar der jeweils gültigen Statuten zu bekommen. Sollten die Statuten nicht öffentlich

(z.B. im Internet) zur Einsicht aufliegen, kann das Mitglied vom Vorstand des Vereins die Übermittlung eines Statutenexemplars verlangen. Dieses Recht

kann das Mitglied notfalls auch gerichtlich geltend machen. Die Statuten können gemäß § 17 Abs. 7 Vereinsgesetz auch bei der zuständigen

Vereinsbehörde eingesehen und davon Abschriften gemacht werden.

Über welche Organe muss ein Verein verfügen?

Gemäß § 5 Abs. 1 VereinsG müssen die Statuten jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie

zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorsehen. Das Leitungsorgan (meist der Vorstand) muss

aus mindestens zwei Personen bestehen. Ein typischer Vorstand umfasst beispielsweise Obmann, Obmann Stellvertreter, Kassier, Schriftführer und

eventuell deren Stellvertreter. Weiters muss ein Verein zwingend über zwei Rechnungsprüfer verfügen.

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Welche Aufgaben kommen den Rechnungsprüfern zu?

Die Rechnungsprüfer – gemäß § 5 Abs. 5 VereinsG 2002 muss jeder Verein zwei Rechnungsprüfer bestellen – haben die Finanzgebarung des Vereins im

Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu prüfen. Darüber müssen sie dem Vorstand des Vereins berichten. Da ein Rechnungsprüfer mit seinem Amt eine

gewisse Verantwortung und Haftung übernimmt, sollte er über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um seinen gesetzlichen und statutarischen

Verpflichtungen nachkommen zu können.

Befreit eine Entlastung des Vorstands diesen von jeglicher Haftung?

Die Mitglieder des Vorstands eines Vereins haften dann diesem gegenüber mit ihrem persönlichen Vermögen, wenn sie die nach den Statuten oder

gesetzlichen Bestimmungen treffenden Pflichten verletzt haben und dem Verein dadurch ein Schaden entstanden ist. Wenn die Mitgliederversammlung den

Vorstand mit Beschluss entlastet, wird dieser hinsichtlich aller ihr bekannten Sachverhalte von der Haftung befreit; für andere haftungsbegründende

Sachverhalte, die der Versammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unbekannt waren, ändert sich an der Haftung des Vorstands nichts.

Haftet der Kassier eines Vereins mit seinem Privatvermögen?

Für Verbindlichkeiten des Vereins haften grundsätzlich der Verein mit dem Vereinsvermögen und nicht seine Funktionäre oder Mitglieder persönlich.

Gegenüber Dritten haftet der Kassier als Vorstandsmitglied eines Vereins mit seinem persönlichen Vermögen für vom Verein eingegangene

Verbindlichkeiten oder verursachte Schäden nur dann, wenn er ein nach außen vertretungsbefugtes Organ ist und im Rahmen seiner Vertretung des

Vereins gegen ihm obliegende gesetzliche Verpflichtungen verstoßen hat, jedenfalls auch, wenn der Kassier grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des

Vereins "kridaträchtig" herbeiführt (§ 159 StGB).

Gegenüber dem Verein könnte der Kassier mit seinem persönlichen Vermögen haften, wenn er seine ihn aufgrund der Vereinsstatuten oder eine

Geschäftsordnung treffenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch dem Verein einen Schaden zufügt.

Wie kann ich ein unliebsames Vorstandsmitglied absetzen?

Jedes Vorstandsmitglied hat die es treffenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und darf dem Verein keinen Schaden zufügen. Eine Enthebung von

Vorstandsmitgliedern erfolgt nach den Vorschriften der Statuten. Wenn die Vereinsstatuten für die Enthebung des Vorstands keine Regelungen enthalten,

sollte die Enthebung in der gleichen Form wie die Bestellung erfolgen. In der Regel werden Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand durch die

Mitgliederversammlung abgesetzt. Sehen die Statuten keine bestimmte Mehrheit vor, genügt dafür die einfache Mehrheit.

Steht ein Vorstandsmitglied in einem Dienstverhältnis mit dem Verein?

Die Tätigkeit von Organen oder von Mitgliedern derselben kann ehrenamtlich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein als Dienstgeber

erfolgen. Ein Dienstverhältnis liegt nur dann vor, wenn ein Dienstnehmer für den Verein als Dienstgeber Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Wenn in den Statuten die Ausgestaltung der Rechtsstellung eines Organs so gestaltet ist, dass eine Fremdbestimmung dieses Organs weitgehend

ausgeschaltet ist, liegt in der Regel kein Dienstverhältnis vor. Jene Beträge, die also beispielsweise Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit zufließen sollen,

sind in einem solchen Fall kein Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern eine Aufwandsentschädigung für die von ihnen geleistete Tätigkeit.

Kann mein Verein die Aufnahme neuer Mitglieder verweigern?

Üblicherweise ist der Vorstand für die Neuaufnahme von Mitgliedern zuständig. In den Statuten findet sich häufig die Formulierung, dass die Aufnahme

von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann. Diese Bestimmung ist zulässig; niemand hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf,

einem bestimmten Verein anzugehören. Allerdings sind gesetz- oder sittenwidrige Aufnahmebedingungen für Mitglieder unzulässig: Gesetzlich verboten

sind etwa neofaschistische bzw. neonazistische Vereine (nach dem Verbotsgesetz); unzulässig sind auch rassistische Vereine (nach dem internationalen

Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung). Sonstige Bedingungen sind in weitem Maße zulässig.

Sind die Vereinsmitglieder mit den Entscheidungen des Vorstands mehrheitlich nicht einverstanden, können Sie diesem in der Generalversammlung das Misstrauen aussprechen und einen neuen Vorstand wählen.

Wie können Kinder einem Verein beitreten, ab welchem Alter sind sie stimmberechtigt?

Personen zwischen sieben und vierzehn Jahren fallen unter die Gruppe der unmündigen Minderjährigen. Sie sind beschränkt geschäftsfähig und können

nur ein zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen (also eines, durch das sie sich nicht zu etwas verpflichten) annehmen. Da man durch den Beitritt zu

einem Verein auch Verpflichtungen (zB die Zahlung des Mitgliedsbeitrages) eingeht, können unmündige Minderjährige nur wirksam beitreten, wenn der

gesetzliche Vertreter zustimmt. Ist der Beitritt des Kindes gültig, ist das Kind auch zur Stimmabgabe berechtigt.

Wie kann ich mich gegen einen Ausschluss aus dem Verein wehren?

Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus einem Verein darf nur aus den in den Statuten vorgesehenen Gründen und in dem dafür vorgesehenen

Verfahren erfolgen. Sehen die Vereinsstatuten ein internes Schiedsgericht vor, kann sich das ausgeschlossene Mitglied zunächst an dieses wenden. Sollte das Schiedsgericht negativ entschieden haben oder sechs Monate lang, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung auf Einberufung eines Schiedsgerichts,

keine Entscheidung gefällt haben, kann das ausgeschlossene Mitglied die Angelegenheit vor die ordentlichen Gerichte bringen.

Was muss eine Tagesordnung bei der Einladung zur Generalversammlung beinhalten?

Die Tagesordnung einer Generalversammlung muss jene Punkte beinhalten, zu denen Beschlüsse durch die Generalversammlung erfolgen oder die mit

den Mitgliedern besprochen werden sollen. Die Tagesordnung muss rechtzeitig (oft sehen die Statuten eine Frist vor) mitgeteilt werden, damit alle

Vereinsmitglieder noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten. Um auch Themen, die erst nach dem Versenden der Tagesordnung aufgetreten sind,

in der Generalversammlung besprechen zu können, fügt man der Tagesordnung zumeist den Punkt "Allfälliges" hinzu. Wesentliche Beschlüsse kann man

dort aber nicht "hineinschmuggeln".

Unser Vorstand beruft keine Mitgliederversammlung ein. Was ist zu tun?

Nach dem Vereinsgesetz muss zumindest alle vier Jahre eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Kürzere Einberufungsfristen können die Statuten vorsehen. Kommt der Vorstand seiner Verpflichtung zur Einberufung nicht nach, kann nach § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 eine Minderheit von zehn

Prozent der Vereinsmitglieder vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Entspricht das Leitungsorgan diesem Verlangen

nicht, kann dieses durch die vereinsinterne Schlichtungsinstanz – und nach vergeblichen Anrufen derselben oder bei Unzumutbarkeit – durch die

ordentlichen Gerichte durchgesetzt werden.

Auch die Rechnungsprüfer können die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen oder eine solche selbst einberufen, wenn sie

feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass eine

Änderung der Lage absehbar ist.

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Unserem Verein geht es schlecht. Muss ich für die Vereinsschulden aufkommen?

Bei einem Verein handelt es sich um eine juristische Person, die eigene Rechtsfähigkeit und eigenes Vermögen besitzt. Es ist streng zwischen den

Verbindlichkeiten des Vereins und dessen Mitgliedern zu unterscheiden. Daher trifft grundsätzlich weder ein einfaches Vereinsmitglied noch den Vorstand eine Haftung für die Vereinsschulden. Es gibt allerdings bestimmte Haftungsvorschriften (etwa nach den Abgabengesetzten, dem ASVG, den

Verwaltungsstrafgesetzen u.a., aber auch bei Verletzung von Gläubigerinteressen oder wegen verspäteter Konkursanmeldung), nach welchen

Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden können. Der Haftungsmaßstab für ein Vorstandsmitglied wird jedoch unter anderem an der

Ressortverteilung und an der Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit seiner Leistung gemessen.

Wie muss das Rechnungswesen eines Vereins aussehen? Genügt eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung?

Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er muss ein den Anforderungen des Vereins

entsprechendes Rechnungswesen einrichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sorgen und zum Ende des

Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht erstellen. Die Vermögensübersicht muss

jedenfalls das Anlagevermögen, Bankguthaben, Forderungen sowie Verbindlichkeiten umfassen. Bei großen und komplexen Vereinen wird die doppelte Buchführung (Bilanzieren) sinnvoller als eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung sein.

Wie können Spender ihre Spenden an einen Verein steuerlich absetzen?

Spenden an einen Verein sind nur dann absetzbar, wenn dieser zum so genannten "begünstigten Empfängerkreis" gehört. Der Verein muss bei der

zuständigen Finanzlandesdirektion die Aufnahme in diesen Empfängerkreis beantragen. Die Finanzlandesdirektion prüft dann, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen Verein vorliegen und entscheidet darüber mit Bescheid. Wird der Verein in den Kreis der begünstigten Empfänger aufgenommen, sind

die Spenden an ihn für die Spender betraglich limitiert als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben absetzbar.

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind zu umfangreich, dass wir sie in diesem Rahmen vollständig wiedergeben könnten. Grundsätzlich sind Spenden an

Vereine absetzbar, wenn sie u.a. als Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben sowie damit verbundenen wissenschaft lichen Publikationen

und Dokumentationen geleistet werden. Die Spenden dürfen nur für bestimmte Aufwendungen, also etwa die Anschaffungs- und Herstellungskosten für

benötigte Gebäude und Einrichtungen, für Maschinen und unmittelbar mit der Durchführung der Forschungsaufgaben in Zusammenhang stehende Personalaufwendungen, verwendet werden.

Damit die Spender ihre Geld- oder Sachspenden absetzen können, muss ihnen der Verein eine Bestätigung über die Höhe der Spende oder die genaue

Bezeichnung einer Sachspende, den Zeitpunkt und den Verwendungszweck ausstellen.

Die jeweils aktuelle Liste der begünstigten Empfänger finden Sie unter Bundesministerium für Finanzen

("Unechte") Subventionen, also Zahlungen, für die der Zuschussgeber oder ein Dritter echte Gegenleistungen erhält, gelten für das Steuerrecht als

gewinnmindernd und können daher vom Zuschussgeber abgesetzt werden.

Gibt es ein zentrales Vereinsregister im Internet?

Jede Vereinsbehörde (Bundespolizeidirektionen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden) führen hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterworfenen Vereine ein

lokales Vereinsregister. Dieses ist ein öffentliches Register; die Vereinsbehörde teilt jedermann über sein Verlangen gewisse Daten des Vereins mit, sofern der Anfragende entweder den Namen oder die ZVR-Zahl (laufende Vereinsregisterzahl) angeben kann. Seit 1. Oktober 2003 wird beim Bundesministerium

für Inneres ein zentrales Vereinsregister errichtet. Eine Online-Abfrage wird aber nur den Behörden zur Verfügung stehen.

Darf ein gemeinnütziger Verein Geld verdienen?

Ja, sofern es für den begünstigten Zweck verwendet wird. Werden Gelder hingegen langfristig akkumuliert, führt dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Ausnahme: Das Ansparen für ein größeres Investitionsvorhaben, das in Übereinstimmung mit dem begünstigten Zweck beschlossen wurde. Als

Daumenregel gilt: Es können jedenfalls Geldmittel bis zur Höhe der durchschnittlichen Jahreseinnahmen oder -ausgaben thesauriert werden, sozusagen

als Vorrat für schlechte Zeiten. Dass auch ein gemeinnütziger Verein Geld verdienen darf, heißt jedoch nicht, dass er diese Mittel steuerfrei erwirtschaften

darf (siehe unten).

Was bedeutet "unentbehrlicher Hilfsbetrieb", "entbehrlicher Hilfsbetrieb" und "begünstigungsschädlicher Betrieb"?

Alle Vereinstätigkeiten, die aufgrund von Gegenleistungen erbracht werden, sind sog. "wirtschaftliche Geschäftsbetriebe". Davon sind die Vermögensverwaltung zu unterscheiden sowie die Vereinnahmung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen, die nicht mit einer Gegenleistung verbunden ist.

Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb derart mit dem begünstigten Vereinszweck verbunden, dass der Vereinszweck nicht anders erfüllt werden kann,

handelt es sich um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben darf nur in jenem Ausmaß gegeben sein, das für die

Erreichung des Vereinszwecks unvermeidbar ist (zB der Theaterbetrieb eines Theatervereins). Wenn zwar die Verbindung mit dem begünstigten

Vereinszweck gegeben ist, steuerpflichtige Betriebe jedoch in mehr als unvermeidbarem Ausmaß konkurrenziert werden, dann handelt es sich um einen

entbehrlichen Hilfsbetrieb. Übt der Verein einen Gewerbebetrieb aus ("begünstigungsschädliche Betriebe"), bewirkt dieser Betrieb einen Verlust der

gesamten Begünstigungen des Vereins. Es können jedoch von den Finanzlandesdirektionen Ausnahmen erteilt werden. Diese bewirkt, dass der Betrieb

selbst zwar der Steuerpflicht unterliegt, der Verein als solcher jedoch nicht die steuerlichen Begünstigungen verliert. Für schädliche Betriebe mit

Jahresumsätzen unter € 40.000,00 gilt die Ausnahmegenehmigung automatisch als erteilt. Betreffend der Rechtsfolgen der Einteilung siehe "Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es für gemeinnützige Vereine?"

Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es für gemeinnützige Vereine?

Körperschaftsteuerliche Erleichterungen: Diese betreffen die Besteuerung des Gewinns und umfassen die gänzliche Steuerbefreiung für die

Finanzierung des eigentlichen Kernbereich des Vereins (Spenden, Mitgliedsbeiträge) sowie sog. unentbehrliche Hilfsbetriebe. Entbehrliche Hilfsbetriebe

unterliegen zwar der Steuer, jedoch bleiben dem "übrigen" Verein die steuerlichen Erleichterungen erhalten. Daneben gibt es einen Freibetrag bei der

Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer, der gewinnorientierten Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) nicht zusteht. Weiters ist der gesamte Bereich

der Vermögensverwaltung (zB Vermietung von Liegenschaften; Verpachtung von Betrieben; Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, deren

Gesellschafter der gemeinnützige Verein ist) von der Besteuerung ausgenommen.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen: Unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe sind aufgrund der sog. Liebhabereivermutung von der

Umsatzsteuer befreit. Es dürfen im Gegenzug jedoch auch keine Vorsteuern (=bezahlte Umsatzsteuer) vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von kleineren Erleichterungen, die aufgrund ihres Umfanges hier nicht behandelt werden können.

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Was ist der steuerliche Unterschied zwischen einem gemeinnützigen Verein und einer gemeinnützigen GmbH?

Der aus steuerlicher Sicht wesentlichste Unterschied besteht darin, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu Vereinen zwingend nur einen Betrieb haben können. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen bei einem gemeinnützigen Verein ein steuerfreier

"unentbehrlicher Hilfsbetrieb" neben einem steuerpflichtigen "entbehrlichen Hilfsbetrieb" besteht, bei der GmbH zwingend ein sog. Mischbetrieb gegeben

ist. Dieser Mischbetrieb wird nur dann besteuert, wenn der Umsatzanteil des (beim Verein jedenfalls steuerpflichtigen) entbehrlichen Hilfsbetriebes mehr

als 25% beträgt. In dieser Konstellation ist die gemeinnützige GmbH somit steuerlich bessergestellt als der gemeinnützige Verein.

Beispiel:

Gemeinnütziger Verein

der steuerpflichtiger Betrieb (entbehrlicher Hilfsbetrieb) erzielt 20% der betrieblichen Umsätze

steuerfreier Betrieb ("unentbehrlicher Hilfsbetrieb") erzielt 80% der betrieblichen Umsätze

Folge: unabhängig von prozentuellen Anteilen am Gesamtumsatz unterliegt der entbehrlicher Hilfsbetrieb jedenfalls der Besteuerung

Gemeinnützige GmbH:

zwingend Mischbetrieb; der an sich steuerpflichtige Bereich wird daher nicht besteuert, da der Umsatz weniger als 25% des Gesamtumsatzes beträgt.

Ein Mischbetrieb ist grundsätzlich auch bei einem Verein möglich. Wenn eine Trennung in den entbehrlichen und in den unentbehrlichen Teil mit

vertretbarem Aufwand möglich ist, muss beim gemeinnützigen Verein diese Trennung auch durchgeführt werden. Bei der GmbH ist jedoch jedenfalls ein

Mischbetrieb gegeben, auch wenn dieser leicht in seinen entbehrlichen und unentbehrlichen Anteil aufgeteilt werden könnte. Aber: kein Vorteil ohne

Nachteile. Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die gemeinnützige GmbH im Gegensatz zum gemeinnützigen Verein keinen

begünstigungsschädlichen Betrieb mit Ausnahmegenehmigung führen kann. Es gibt somit keine Ausnahmegenehmigungen beim der gemeinnützigen

GmbH. Begünstigungsschädliche Betriebe führen immer zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen bei der gemeinnützigen GmbH.

Als gemeinnütziger Verein muss man keine Steuern zahlen, oder?

Ein weit verbreiteter Irrtum. Vereine, die in steuerlicher Hinsicht als gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig eingestuft werden, genießen zwar steuerliche

Privilegien, sie sind jedoch keinesfalls kategorisch von der Steuerpflicht ausgenommen. Hinsichtlich der steuerlichen Erleichterungen siehe "Welche

steuerliche Erleichterungen gibt es für gemeinnützige Vereine?"

Mein Verein ist gemeinnützig, weil in den Statuten steht, dass er nicht auf Gewinn gerichtet ist. Stimmt das?

Die steuerliche "Gemeinnützigkeit" darf nicht verwechselt werden mit der Tatsache, dass Vereine nach dem Vereinsgesetz nicht auf Gewinn gerichtet sein

dürfen. Das erforderliche fehlende Gewinnstreben nach dem Vereinsgesetz ist Voraussetzung für die steuerliche Gemeinnützigkeit, diese ist jedoch noch

an weitere Kriterien geknüpft. Es ist leicht möglich und trifft häufig zu, dass ein Verein die Voraussetzungen des Vereinsgesetzes erfüllt, ihm jedoch die

Qualifikation als "steuerlich gemeinnützig" fehlt.

Was passiert, wenn ein Verein den Status der steuerlichen Gemeinnützigkeit verliert?

Grobe Statutenmängel (zB das Fehlen eines gemeinnützigen Zwecks) können nicht rückwirkend saniert werden und haben den Verlust der steuerlichen

Begünstigungen auch für die Vergangenheit zur Folge. Daraus können erhebliche Steuernachzahlungen resultieren. Dasselbe gilt, wenn die

Geschäftsführung des Vereins die eingenommenen Gelder nicht für den oder die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet. Für den Eintritt des

Verlustes der steuerlichen Begünstigungen gilt Folgendes:

Körperschaftsteuer: ab 1. Jänner des Jahres, in dem die Mängel eintreten

Umsatzsteuer, Werbeabgabe: stichtagsbezogene Betrachtung: Zeiträume nach dem Tag des Eintrittes der Mängel verlieren die steuerlichen Begünstigungen; für Zeiträume vor dem Ereignis bleiben die Begünstigungen erhalten.

Muss dem Finanzamt die Aufnahme der Vereinstätigkeit gemeldet werden?

Grundsätzlich muss dem Finanzamt der Beginn einer steuerlich relevanten Tätigkeit innerhalb eines Monats gemeldet werden. Diese Bestimmung wird von

den Finanzämtern unterschiedlich interpretiert: die einen meinen, es muss die Aufnahme einer Vereinstätigkeit jedenfalls gemeldet werden, weil nur das

Finanzamt beurteilen kann, ob eine steuerlich relevante Tätigkeit entfaltet wird. Die anderen Finanzämter leiden ohnedies bereits unter Arbeitsüberlastung

und verlangen daher nur in jenen Fällen eine Meldung, wenn aus Sicht der Geschäftsführung eine steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird bzw. wenn

sich aus anderen dem Finanzamt zugetragenen Indizien eine Steuerpflicht ergibt. Dessen ungeachtet bleibt natürlich eine steuerpflichtige Tätigkeit auch

dann steuerpflichtig, wenn der Geschäftsführer die Aufnahme der Tätigkeit nicht meldet. Die Unterlassung einer diesbezüglichen Meldung stellt eine

Finanzordnungswidrigkeit dar und kann theoretisch bis maximal € 3.625,00 geahndet werden. Normalerweise zieht das erstmalige Begehen eines Meldevergehens keine oder nur eine geringfügige Strafe nach sich. Wenn Steuerpflicht besteht, kommt es jedoch auch zu einer entsprechenden

Steuernachzahlung.

Darf ein gemeinnütziger Verein Feste veranstalten? Welche Steuern sind dabei zu bezahlen?

Man muss grundsätzlich große und kleine Vereinsfeste unterscheiden. Groß ist ein Vereinsfest dann, wenn die Organisation über die Möglichkeiten des

Vereins hinausgeht und daher ein professioneller Veranstalter beauftragt wird. Dies ist zwar nicht das einzige, aber ein wichtiges Indiz. Steuerliche Folgen:

Kleine Vereinsfeste werden als entbehrlicher Hilfsbetrieb behandelt. Gewinne unterliegen daher (häufig nur theoretisch) der Körperschaftsteuerpflicht. Ein

Teil der Einnahmen stellt bei kleinen Vereinsfesten regelmäßig verdeckte Spenden oder Mitgliedsbeiträge dar. Diese unterliegen jedoch nicht der

Körperschaftsteuerpflicht, der Gewinn und die zu bezahlende Steuer sind daher entsprechend reduziert. Große Vereinsfeste sind begünstigungsschädliche Betriebe. Sie können daher den Verlust der gesamten steuerlichen Begünstigungen des Vereins nach sich ziehen. Davon ausgenommen sind Vereine, die

auf dem Gebiet der Sozialdienste tätig sind. Bei diesen werden große Vereinsfeste nicht als begünstigungsschädliche, sondern als entbehrliche

Hilfsbetriebe angesehen. Im Falle eines begünstigungsschädlichen Betriebes ist es jedoch möglich, eine Ausnahmegenehmigung einzuholen.

Welche Fehler werden (aus steuerlicher Sicht) am häufigsten bei der Erstellung von Statuten begangen?

Vermischung von begünstigtem Zweck und den ideellen Mitteln (leichter Statutenmangel): Der begünstigte Zweck ist das eigentliche Motiv der

Vereinsgründung und sollte in den Statuten kurz und prägnant formuliert sein (zB Betreuung von Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden). Davon zu unterscheiden sind die ideellen Vereinsmittel. Das sind jene Maßnahmen, die der konkreten Umsetzung des Vereinszwecks dienen

(zB die Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, das Einrichten einer Internetplattform zum Zweck des Erfahrungsaustausches etc.).

Mangelhafte Auflösungsbestimmungen (leichter Statutenmangel): Für die Anerkennung der steuerlichen Begünstigungen ist es erforderlich zu regeln,

was bei der Vereinsauflösung und bei Wegfall des begünstigten Zwecks (dieser Punkt ist in Statuten häufig nicht enthalten) mit dem Vereinsvermögen

zu geschehen hat. Es genügt ein Passus, wonach das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden ist. Das "verbleibende Vermögen" bezieht sich auf jene Werte, die nach Begleichung der Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung der

anlässlich der Vereinsgründung getätigten Einlagen übrigbleiben.

Unvollständige Auflistung der finanziellen Mittel (leichter Statutenmangel): In den Statuten muss die Herkunft aller relevanter Geldmittel aufgezählt

werden. Dabei ist häufig zu beobachten, dass sich der Verein im Laufe der Zeit entwickelt und weitere Einnahmen erschlossen werden. Auf die damit erforderliche Statutenanpassung wird jedoch vergessen.

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Der angeführte Vereinszweck ist nicht gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig (schwerer Statutenmangel): Ausnahme: Neben einem gemeinnützigen

wird auch ein schädlicher Zweck angegeben, dieser jedoch nie ausgeübt.

Der Unterschied zwischen leichten und schweren Statutenmängeln besteht darin, dass leichte Mängel auch rückwirkend sanierbar sind, schwere Mängel in

jedem Fall rückwirkend den Wegfall der Begünstigungen und möglicherweise erhebliche Steuernachzahlungen bewirken.

Ist es richtig, dass man sich Statuten leicht selbst erstellen kann, schließlich gibt es mehrere Downloadversionen?

Die Musterstatuten, die das Bundesministerium für Inneres aus seiner Website zur Verfügung stellt, entsprechen nicht den Anforderungen der steuerlichen

Gemeinnützigkeit. Besser geeignet sind die Musterstatuten, die als Anhang zu den Vereinsrichtlinien abgedruckt sind, sie zumindest den steuerlichen

Gemeinnützigkeitsbestimmungen entsprechen. Eine sinnvolle Vorgangsweise ist folgende: Man lädt sich die Musterstatuten der Vereinsrichtlinien aus dem Internet herunter und adaptiert diese in einem ersten Schritt entsprechend den eigenen Vorstellungen über den zukünftigen Verein. Dies zwingt zur

inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Struktur des Vereins. In einem zweiten und dritten Schritt sollten diese adaptierten Musterstatuten jedoch

unbedingt von einem fachkundigen Rechtsanwalt und einem Steuerberater überarbeitet werden, damit die Statuten zweifelsfrei eine vernünftige Struktur

festlegen und die vereinsrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Antworten auf die wichtigsten Fragen des Vereinsfunktionärs

Was heißt Gemeinnützigkeit, wann verliert man sie?

• Statuten

– Beschreibung der Vereinstätigkeit

– Auflösung des Vereines

• Gemeinnützigkeit

– Kein Gewinnstreben – keine Steuerpflicht – mit Ausnahmen

– Zufallsgewinne

– Unterstützung der Allgemeinheit

• Festlegung der Einnahmen des Vereines, damit der gemeinnützige Zweck erfüllt werden kann.

Was heißt Gemeinnützigkeit, wann verliert man sie?

• Ausnahmegenehmigung

• Hilfsgeschäfte

Wie überprüft die Finanzbehörde die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins?

• Es müssen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 – 3 VereinsG vorliegen

• Bundesabgabenordnung (BAO) § 35 und § 39

Wie überprüft die Finanzbehörde die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins?

• § 1 Absatz 1 VereinsG: – Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen ideellen Zwecks

• § 1 Absatz 2 VereinsG:

– Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszweckes verwendet werden.

• § 1 Absatz 3 VereinsG:

– Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden.

Wie überprüft die Finanzbehörde die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins?

• § 39 BAO, die Förderung der Allgemeinheit liegt vor wenn folgende 5 Voraussetzungen erfüllt werden

• Rz 10 Vereinsrichtlinien „Das Finanzamt hat die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit von Amts wegen zu prüfen, ein Antrag des Vereines ist nicht erforderlich“

Wie überprüft die Finanzbehörde die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins?

1. Die Körperschaft darf keine anderen Zwecke als die gemeinnützigen verfolgen

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn anstreben

3. Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden nicht mehr zurückerhalten als sie Kapitalanteile eingezahlt haben

4. Die Körperschaft darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen

5. Bei Auflösung des Vereines ist ein Restvermögen wieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Was darf der Verein erwirtschaften? • Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Spenden

• Vermögensverwaltung

• Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

• Entbehrlicher Hilfsbetrieb

• Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb

Was darf der Verein erwirtschaften?

• Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

– ohne diesen HB könnte die Vereinstätigkeit nicht stattfinden – steuerlich unbeachtlich

– Bsp.: Sponsor Einnahmen, Werbeeinnahmen, Unterrichtserteilung, Eintrittsgelder

Was darf der Verein erwirtschaften?

• Entbehrlicher Hilfsbetrieb

– Kein direkter Bezug zwischen Ausübung der Vereinstätigkeit und Einnahmen.

– Die Einnahmen haben indirekt mit der Ausübung der Vereinstätigkeit zu tun.

– Steuerpflicht (KöSt)

– Bsp. Unechte Mitgliedsbeiträge, kleines Vereinsfest, Tombola

Was darf der Verein erwirtschaften?

• Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb

– Bestreben Zufallsgewinne zu machen

– Steuerpflicht (KöSt, USt)

– Ausnahmegenehmigung

– Bsp. Gastronomiebetrieb, Sportartikelverkauf

Welche Steuern zahlt der Verein?

• Umsatzsteuer: – Besteuerung der Einnahmen

– Freigrenze: € 30.000,00 netto Toleranz: 15%

– unechte Steuerbefreiung f. entbehrlichen HB

• Körperschaftsteuer

– Besteuerung des Gewinnes

– Freibetrag: € 7.300,00,

– Steuersatz: 25%

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Welche Steuern zahlt der Verein?

• Ausnahmegenehmigung: – begünstigungsschädlicher HB

– erforderlich bei Einnahmen über € 40.000,00

– Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit

– schriftlicher Antrag beim Finanzamt (Beilage: Vereinsstatuten, Jahresabschluss, Protokoll der Jahreshauptversammlung

Wann wird der Verein ein Arbeitgeber?

An Sportler, Trainer, Funktionäre und Vereinsmitarbeiter können steuerfrei für jeden Tag der sportlichen Ausübung ausbezahlt werden:

– Verpflegungskosten

– 75% des amtlichen km-Geldes (€ 0,285) – Kosten des öffentlichen Verkehrsmittel

– Pauschale Vergütung: max. € 75,00

Wann wird der Verein ein Arbeitgeber?

• Verpflegungskosten:

– Unter 4 Std. : 13, 20 + 1,50 = 14,70 €

– Über 4 Std. : 26,40 + 3,00 = 29,40 €

• Keine Sozialversicherungspflicht

– Voraussetzung: Nebentätigkeit vs. Hauptberuf

– € 537,78 / Monat

Wann wird der Verein ein Arbeitgeber?

• Vorliegen eines Dienstverhältnisses:

– Bei zusätzlichen Vergütungen über der Geringfügigkeitsgrenze € 341,16

Mit 01.07.2002 trat das neue Vereinsgesetz in Kraft.

Für Vereine, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gilt es nun, sofern sie dies noch nicht getan haben, die alten Statuten zu überprüfen und

bis spätestens 30.06.2006 so zu ändern, dass sie den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hier sollen in der Folge alle jene Änderungen beschrieben werden, die das neue Vereinsgesetz im Vergleich mit dem alten mit sich gebracht hat:

I. Folgende Regelungen müssen von nun in den Statuten enthalten sein, bitte ändern Sie Ihre Statuten dementsprechend:

1. Mitgliederversammlung

Bisher konnten nur 1/3 der Mitglieder der Mitgliederversammlung eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, nun können dies bereits

10% der Mitglieder und dies auch ohne Angabe eines Zweckes oder eines Grundes.

2. Leitungsorgan – Informationspflicht des Vorstandes

Das Leitungsorgan (der Vorstand) muss einmal im Jahr seiner Informationspflicht nachkommen. Wenn wiederum 10% der Vereinsmitglieder eine Information mit Begründung verlangen, so muss das Leitungsorgan über die Finanzgebarung und die Aktivitäten des Vereins innerhalb von 4

Wochen Auskunft geben.

Der Vorstand ist verpflichtet, regelmäßig in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch außerhalb

der Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen zu erteilen. Eine Statutenänderung müsste dann vorgenommen werden, wenn in den derzeitigen

Statuten etwas Ungünstigeres für die Mitglieder vorgesehen ist.

Es hat dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen erstellt wird.

Dem Leitungsorgan obliegen neben oben genannter Informationspflicht der Mitglieder die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins.

Das Leitungsorgan muss aus mindestens 2 natürlichen Personen bestehen („Vier-Augen-Prinzip“), es können aber auch mehrere Personen bestimmt

werden. Diese Personen führen die Geschäfte gemeinsam, Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Es kann aber in den Statuten

auch vereinbart werden, dass nur einzelne Mitglieder des Leitungsorgans geschäftsführungsbefugt oder vertretungsbefugt sind. Vertritt dann ein

Mitglied des Leitungsorgans den Verein, obwohl er dies gar nicht darf, so ist sein Handeln dem Dritten gegenüber wirksam, er muss sich dann aber

gegenüber den anderen Mitgliedern des Leitungsorgans rechtfertigen.

Informationspflicht

§ 20. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu

informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den

betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Zu § 20:

Die Informationspflicht nach dieser Bestimmung ist ein zwingendes Mindesterfordernis. Sie besteht bei jeder Mitgliederversammlung, ohne dass es

einer Aufforderung bedürfte. Tritt an Stelle der Mitgliederversammlung ein Repräsentationsorgan (Delegiertenversammlung) zusammen, so besteht

die Informationspflicht des Leitungsorgans diesem gegenüber. Der Tätigkeits- und Gebarungsbericht hat allgemein über den üblichen Geschäftsablauf

zu informieren, vor allem aber über außergewöhnliche Tatsachen, Vorgänge und Geschehnisse, ferner über gesetzte oder geplante Vereinsmaßnahmen und über Fragen der Rechnungslegung. Insbesondere ist auch über Insichgeschäfte der vertretungsbefugten Organwalter mit dem

Verein zu berichten.

Ob und inwieweit einzelnen Vereinsmitgliedern Informationsrechte bzw. Rechte auf Bucheinsicht zustehen, regeln die Statuten.

Der Entwurf sichert lediglich, der bisherigen Rechtslage folgend (§ 13 Vereinsgesetz 1951), zumindest einem Zehntel der Mitglieder als kollektives

Minderheitenrecht bei Vorliegen geeigneter Gründe zu, vom Leitungsorgan auch außerhalb der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und

finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden. Das diesbezügliche Informationsbegehren ist entsprechend zu konkretisieren.

In erster Linie korreliert die Informationspflicht mit einem subjektiven, dem Vereinsverhältnis entspringenden Recht der Mitglieder auf Information,

das auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen ist. Die Informationspflicht als solche besteht aber auch gegenüber der die Allgemeinheit repräsentierenden Vereinsbehörde; Pflichtverletzungen können Anlass zu vereinsbehördlichen Schritten geben.

3. Aufsichtsrat

Wird freiwillig ein Aufsichtsrat bestellt, so muss dieser aus mindestens 3 natürlichen Personen bestehen.

4. Abschlussprüfer

So genannte „Große Vereine“ (das sind Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinander folgenden

Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Mio. Euro waren oder deren jährliche Spendeneinnahmen in diesem Zeitraum jeweils mehr als 1 Mio. Euro

beträgt) müssen einen Abschlussprüfer bestellen.

5. Schlichtungsverfahren

In den Statuten muss nun auch ein Schlichtungsverfahren verankert sein, das im Fall von Streitigkeiten im Verein zum Tragen kommt: Zunächst

verlangt das Gesetz, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer so genannten Schlichtungsstelle auszutragen sind. Gelingt keine

vereinsinterne Beendigung der Streitigkeit, so kann nach dem Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche

Rechtsweg beschritten werden, das bedeutet, die ordentlichen Gerichte können angerufen werden. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn ein

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Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird, wenn also statt der staatlichen Gerichtsbarkeit private Gerichtsbarkeit vereinbart wird,

deren Schiedsspruch sich die Parteien dann unterwerfen.

6. Freiwillige Auflösung des Vereins

Die Statuten müssen vorsehen, wie der Verein aufzulösen ist und welche Aufgaben dann von wem übernommen werden (etwa, dass der letzte

Vereinsvorstand die Auflösung der Behörde schriftlich anzuzeigen hat, etc.).

Das neue Vereinsgesetz 2002 brachte aber auch andere Änderungen, die zwar nicht in den Statuten festzuhalten sind, die jedoch

jedenfalls für Vereine von zentraler Bedeutung sind:

1. Rechnungsprüfer (siehe auch 8. Pflichten und Risiken der Rechnungsprüfer)

Es müssen mindestens 2 unabhängige Personen für das Amt des Rechnungsprüfers von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Sie müssen

unabhängig und unbefangen sein. Sie müssen keine Vereinsorgane und daher nicht in den Statuten verankert sein. Sie können Mitglieder der

Mitgliederversammlung sein. Sie dürfen aber keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit ihrer Kontrolle unterliegt. Diese beiden Personen

können auch durch eine/n Wirtschaftsprüfer/in oder beeidete/n Buchprüfer/in ersetzt werden. Bei „Großen Vereinen“ (siehe Punkt Abschlussprüfer)

müssen die Rechnungsprüfer durch einen Abschlussprüfer ersetzt werden.

Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die statutengemäße Verwendung der Finanzmittel zu überprüfen und Gebarungsmängel aufzuzeigen,

schlichtweg also zu überprüfen, ob Gelder vereinsgemäß verwendet wurden. Das Leitungsorgan muss den Rechnungsprüfer/innen dafür die

erforderlichen Unterlagen vorlegen. Der Prüfbericht (in schriftlicher Form) muss dem Leitungsorgan innerhalb von 4 Monaten vorgelegt werden. (siehe

auch nächster Punkt Buchhaltung). Dabei sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, allfällige Bemängelungen bekannt zu geben und das Leitungsorgan

darauf hinzuweisen.

Werden die bemängelten Punkte vom Leitungsorgan nicht beseitigt, so haben die Rechnungsprüfer das Recht, vom Leitungsorgan die Einberufung der

Generalversammlung zu verlangen, oder diese sogar selbst einzuberufen. Das Leitungsorgan muss aber jedenfalls den Prüfbericht dann in weiterer

Folge den Mitgliedern vorlegen. Bei der diesbezüglichen Generalversammlung müssen die Rechnungsprüfer/innen anwesend sein und berichten.

2. Buchhaltung

Es muss eine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt werden, es müssen Budget und Bilanzen erstellt werden. Ein derartiger Rechnungsabschluss

muss vom Leitungsorgan innerhalb von 5 Monaten nach Rechnungsjahresabschluss vorgelegt werden (Inhalt siehe nächster Absatz). Dieser muss dann innerhalb von 4 Monaten von den Rechnungsprüfern geprüft werden (siehe oben).

Der Jahresabschluss, den das Leitungsorgan am Ende eines Rechnungsjahres wie oben erwähnt zu erstellen hat, muss eine Ein- und

Ausgabenrechnung beinhalten. Darüber hinaus ist eine Vermögensübersicht aufzustellen:

- offene Forderungen und Verbindlichkeiten

- Vermögen

- Anlagevermögen (entweder nach afa berechnen, oder den einfachen Gebrauchswert festhalten)

Achtung! Diese Rechnungslegungsbestimmungen sind bereits anzuwenden auf Rechnungsperioden, die nach dem 31.12.2002 beginnen; die

Rechtsfolgen der Schwellenwerte (siehe unten) für die Aufstellung eines etwaigen erweiterten Jahresabschlusses greifen erstmals, wenn sie in den

beiden dem 01.01.2005 vorangegangenen Rechnungsjahren erfüllt waren.

Folgende Schwellenwerte wurden festgelegt:

o Bis zu 1 Mio. EUR Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinander folgenden Rechnungsjahren: es genügt eine einfache

Einnahmen/Ausgabenrechnung

o Ab 1 Mio. EUR Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinander folgenden Rechnungsjahren: handelsrechtliche Bilanz (Bilanz und Gewinn- und

Verlustrechnung)

o Mehr als 3 Mio. EUR Einnahmen oder Ausgaben in 2 aufeinander folgenden Rechnungsjahren oder über 1 Mio. Spendeneinnahmen:

handelsrechtliche Bilanz + Anhang + Abschlussprüfer

3. Beschlüsse des Vereins

Fassen die Vereinsorgane einen Beschluss, der gegen die guten Sitten verstößt, so ist dieser nichtig, das heißt, rechtlich nicht existent. Verstößt ein

Beschluss gegen ein Gesetz oder die Statuten, so ist dieser anfechtbar. Die Frist zur Anfechtung beträgt 1 Jahr ab Beschlussfassung. Jedes

Vereinsmitglied, das von der Beschlussfassung betroffen ist, kann den Beschluss anfechten.

4. Änderungen

Änderungen bei den Organen des Vereins sind der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen anzuzeigen.

5. Neue Haftungsregeln

Für Verbindlichkeiten des Vereins haften grundsätzlich der Verein mit dem Vereinsvermögen und nicht seine Funktionäre oder Mitglieder

persönlich. Ehrenamtliche Mitarbeiter müssen zwar „ordentlich und sorgfältig“ arbeiten, können aber die Haftung betreffend nicht in die Pflicht

genommen werden. Wenn also in der Mitgliederversammlung etwas beschlossen wird, wodurch dem Verein in weiterer Folge ein Schaden entsteht, so

kann das einzelne Vereinsmitglied nicht haftbar gemacht werden.

Grundsätzlich haftet, anders als vor dem 01.07.2002, für Verbindlichkeiten Dritten gegenüber, also nach außen hin, der Verein und nicht die Personen,

die für ihn handeln.

Handelt jedoch ein Vereinsorgan schuldhaft, das heißt durch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder Unterlassen, und entsteht dadurch ein Schaden,

so haftet dieses schuldhaft handelnde Organ dem Verein gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Eine Organfunktion zu übernehmen

bedeutet daher ein hohes Maß an Verantwortung: man verpflichtet sich zu einem Handeln mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften

Organwalters“. Dies gilt selbstverständlich auch für Rechnungsprüfer, die daher etwas vom Rechnungsprüfen verstehen sollten. Im Nachhinein, wenn

einmal ein Schaden entstanden ist, kann man sich nicht darauf berufen, man hätte dieses oder jenes nicht können oder nicht gewusst.

Eine persönliche Haftung eines Vereinsvorstandsmitglieds kommt aber auch dann in Frage, wenn sich dies aus einer persönlichen rechtsgeschäftlichen

Verpflichtung ergibt. Nimmt z.B. ein Vorstandsmitglied persönlich einen Kredit auf, oder geht er persönlich eine Bürgschaft ein, so haftet er aus diesen

persönlichen Verpflichtungen, selbst wenn diese dem Verein zugute gekommen sind. Genauso haften selbstverständlich einzelne Vereinsorgane für strafbare Handlungen gegenüber dem Verein (zum Beispiel Griff in die Kassa).

Es gibt nun auch gesetzlich genau definierte Verstöße, bei denen die Vereinsorgane schadenersatzpflichtig werden. So nennt das Gesetz z.B. eine

Schadenersatzpflicht des Organwalters, wenn Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet wird oder Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle

Sicherung in Angriff genommen werden und noch einige mehr (§ 24 Abs.2 VereinsG)

Achtung! Es gibt im Gesetz keinerlei „Entlastung des Vorstandes“, eine vorgenommene Entlastung hat daher keine Rechtswirkungen. Das

bedeutet, dass ein neuer Vorstand zwar durchaus die Schulden des alten Vorstandes übernimmt, das schuldhafte Verhalten des alten Vorstandes

jedoch sicherlich nicht. Dafür bleibt der alte Vorstand weiterhin verantwortlich und kann für eine Haftung herangezogen werden, vorausgesetzt natürlich es liegt noch keine Verjährung vor.

6. Vereinsregister

Durch das neue Vereinsgesetz werden sowohl lokale (je Vereinsbehörde erster Instanz) als auch ein zentrales Vereinsregister errichtet. Durch diese

Register sollen relevante Tatsachen, die für Vereine für deren Teilnahme am Rechts - und Geschäftsverkehr wichtig sind, für alle einsichtig werden.

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Das lokale Vereinsregister ist grundsätzlich für jedermann zugänglich. Das Zentrale Vereinsregister ist beim Innenministerium eingerichtet. Es

funktioniert ähnlich wie das Firmenbuch, jeder Verein erhält eine Vereinsregisterzahl. Jedem sollte dann grundsätzlich kostenlos eine online-Abfrage

ermöglicht sein. Von der allgemeinen Auskunft sind allerdings „sensible Daten“ ausgenommen.

7. Beendigung des Vereins

Der Verein kann entweder freiwillig oder durch Bescheid beendet werden. Durch Bescheid muss der Verein dann aufgelöst werden, wenn er gegen die

Strafgesetze verstößt oder wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet. Wie er freiwillig aufzulösen ist, müssen die Statuten

vorsehen. Der Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit in dem Moment, in dem seine Auflösung im Vereinsregister eingetragen wird. Wenn eine

Abwicklung vonnöten ist, wenn also im Zeitpunkt der Auflösung noch Vermögen vorhanden ist, so endet die Rechtspersönlichkeit mit Eintragung der

Beendigung der Abwicklung. Im Falle der Abwicklung wird der aufgelöste Verein durch den Abwickler vertreten. Der Abwickler muss das

Vereinsvermögen verwerten, die noch laufenden Geschäfte beenden, Forderungen des Vereins einziehen und die Gläubiger des Vereins befriedigen. Bleibt danach noch Vermögen über, so ist dies entsprechend dem Vereinszweck zu verteilen.

8. Pflichten und Risiken der Rechnungsprüfer im Verein

Warum ein Kassenprüfer für Ihren Verein sehr wichtig ist

Als Kassenprüfer werden üblicherweise qualifizierte Mitglieder, in großen Vereinen (mehrere tausend Mitglieder) sogar externe Fachkräfte zur

Überprüfung des Wirtschafts- und Zahlungsverkehrs eingesetzt. Dadurch werden die Integrität des Vereins und das Vertrauen der Mitglieder in Ihre

und die Arbeit Ihrer Vorstandskollegen gewährleistet. Mit dieser Form der Selbstkontrolle verdeutlichen Sie nach innen wie nach außen, dass der

Vorstand seine Arbeit und seine Verantwortung für den Verein ernst nimmt. Es ist daher für Ihren Verein empfehlenswert, in der Satzung zu

verankern, dass die Rechnungslegung durch außen stehende Sachverständige oder kompetente Vereinsmitglieder überprüft werden soll.

So bestellen Sie einen Kassen- oder Rechnungsprüfer

Viele Vereinssatzungen legen fest, dass die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Rechnungsprüfer oder eine Rechnungsprüferin

wählen muss. Es ist aber völlig ausreichend, wenn Sie lediglich die Institution der Rechnungsprüfung satzungsmäßig verankern. Gleiches gilt für die

Frage, ob denn mit der Aufgabe des Kassenprüfers externe Personen oder Vereinsmitglieder betraut werden sollen. Auch dafür sollte Ihre Satzung

keine konkreten Vorgaben enthalten. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass einem internen Kassenprüfer die erforderliche Distanz und Neutralität

zum Vorstand fehlen. In derartigen Fällen ist es zwar menschlich, wenn mangels erforderlicher Neutralität gern mal über die eine oder andere

Ungenauigkeit hinweggesehen wird. Für die Reputation des Vereins oder das Vertrauen anderer Mitglieder in die Vereinsarbeit ist diese Regelung aber

nicht förderlich.

Beispiel: Das durch Vorstandsbeschluss zum Übungsleiter berufene Mitglied arbeitet eng mit dem Vorstand zusammen und wird zusätzlich zum

Kassenprüfer gewählt. In diesem Fall dürfte es an der erforderlichen Unabhängigkeit fehlen. Seine Aufgabe besteht ja unter anderem darin, die Arbeit

des Vorstands zu überprüfen.

Achten Sie also auf das oberste Gebot: Unabhängigkeit des Rechnungsprüfers gegenüber dem Vorstand!

Bestellen Sie zu Kassen- oder Rechnungsprüfern niemals Mitglieder aus den Vereinsorganen, die überprüft werden müssen. Dass jemand, der sich

letztlich selbst zu beurteilen hat, schließlich immer noch zu einem guten Ergebnis kommt oder es zumindest schönredet, leuchtet ein. Als Kassen- oder

Rechnungsprüfer kommen Vorstandsmitglieder also nicht in Frage.

Dasselbe gilt für Angestellte des Vereins. Denn: Jeder Angestellte steht in einem Dienst- und somit Abhängigkeitsverhältnis zu seinem

Dienstherrn. Es dürfte daher jedem Arbeitnehmer, der an einer Weiterbeschäftigung im Verein interessiert ist, schwer fallen, als Kassenprüfer dem

ihm vorgesetzten Vorstand Ungenauigkeiten nachzuweisen und auch noch in der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Der Kassen- oder

Rechnungsprüfer sollte - wegen der "Nähe" zum Gesamtvorstand - auch nicht aus dem "erweiterten" Vorstand stammen. Insbesondere in

Großvereinen ist ein erweiterter Vorstand keine Seltenheit. Dabei handelt es sich um eine Personengruppe, der die Bewältigung der gesamten

Vereinsverwaltung obliegt. Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand bildet er den Gesamtvorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand wird

dabei in der Regel die Vertretung bzw. Außenvertretung des Vereins übertragen.

Wichtig: Legen Sie bereits in der Satzung fest, welche persönlichen und fachlichen Anforderungen ein Kassenprüfer erfüllen muss. Denn die Arbeit von ehrenamtlich Tätigen erfährt oft nicht die notwendige Würdigung durch die anderen Vereinsmitglieder. Nicht selten herrscht der Irrglaube, an ein

Ehrenamt würden nur geringe Anforderungen gestellt. Eine entsprechende Bestimmung in der Satzung oder etwa der Finanzordnung des Vereins über

die fachlichen und persönlichen Anforderungen an den Kassenprüfer wirkt dabei in mehrere Richtungen: Zum einen verdeutlicht sie: Sie nehmen Ihre

Arbeit als Vorstand sehr ernst. Sie zeigt weiter, dass als Kassenprüfer nur qualifizierte Mitglieder zum Einsatz kommen sollen. Außerdem führen Sie

den Vereinsmitgliedern damit deutlich vor Augen: Der Kassenprüfer nimmt eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe wahr.

Selbstverständlich sollte Ihr Kassenprüfer zumindest über Grundkenntnisse der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verfügen. Von Vorteil

wären darüber hinaus Grundkenntnisse im Vereinssteuerrecht, da insbesondere bei gemeinnützigen Vereinen steuerrechtliche Besonderheiten gelten.

Wie Sie die Aufgaben des Kassenprüfers festlegen

Streng genommen schuldet ein Kassenprüfer nur die Prüfung der Vereinskasse bzw. deren Führung. In der Praxis umfasst die Prüfung jedoch auch die Feststellung, ob die finanziellen Mittel des Vereins wirtschaftlich sinnvoll verwendet wurden und ob sie mit dem Haushaltsplan des Vereins, soweit ein

solcher vorhanden ist, übereinstimmen.

So übernimmt ein Kassenprüfer in der Regel folgende Aufgaben:

o Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege (keine Buchung ohne Beleg)

o Prüfung der Konten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung,

Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

o Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind o Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten

o Prüfung des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses

o Überprüfung des Vereinsvermögens

o Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften

o Prüfung, ob steuerliche Vorschriften eingehalten wurden

o Prüfung, ob die Ausgaben mit den Satzungsvorschriften übereinstimmen und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Prüfung der Finanzlage

des Vereins allgemein, auch im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit in der Zukunft getätigt wurden

Achtung: Schriftliche Vorgaben sind sinnvoll! Den konkreten Aufgabenbereich des Kassenprüfers können Sie bereits in einer Satzung näher

bestimmen und konkretisieren (jedoch nicht in der Hauptsatzung, da sonst jede auch noch so kleine Änderung eine neue Eintragung beim Registergericht notwendig macht!). Denkbar sind entsprechende Regelungen auch in der Finanzordnung Ihres Vereins - wenn vorhanden.

Grundsätzlich sinnvoll ist es, dem Kassenprüfer verbindliche und detaillierte schriftliche Vorgaben hinsichtlich der Prüfung zu machen.

Soweit die Satzung oder Finanzordnung Ihres Vereins keine detaillierte Regelung enthält, bestimmt die Mitgliederversammlung Gegenstand und

Umfang der Prüfung durch den Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung hat hierbei weitestgehend freie Hand. Ob also nur die Übereinstimmung der

Einnahmen- und Ausgabenbelege mit dem Kassenbestand oder aber eine umfassende Revision der Geschäftsführung erfolgen soll, liegt in der Hand

der Mitgliederversammlung bzw. des Kassenprüfers.

Selbstverständlich hängt die Arbeit des Kassenprüfers auch von der Vereinsgröße ab. In kleinen Vereinen wird sie sich darauf beschränken,

zu prüfen, ob die Ausgaben-und Einnahmenbelege mit dem Kassenbestand übereinstimmen. Ist bei einem größeren Verein hingegen eine umfassende Revision der Geschäftsführung bzw. Vorstandsarbeit geregelt, muss sich der Prüfer natürlich eingehender vom Gang der Geschäfte unterrichten, zum

Beispiel Einsicht in die Bücher und Buchungsunterlagen nehmen und prüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt wurden und mit dem

Jahresabschluss übereinstimmen.

Welche Unterlagen muss Ihr Kassenprüfer prüfen?

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Zunächst müssen die Unterlagen für die Zusammenstellung der Jahresrechnung überprüft werden, und hierbei muss auch festgestellt werden, ob sie

mit den Aufzeichnungen der vorhandenen Bücher übereinstimmen. Dazu gehören alle Belege und Dokumente. Selbstverständlich erstreckt sich die

Arbeit Ihres Kassenprüfers auch auf die Kassen- und sonstigen Vermögensbestände des Vereins. Dabei sind eine Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben erforderlich sowie eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben.

Ist Ihr Verein steuerlich als gemeinnützig anerkannt, sollte sich die Prüfung weiterhin darauf erstrecken, ob die Einnahmen zum ideellen Bereich, zur

Vermögensverwaltung, zum Zweckbetrieb oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören.

Der Prüfer muss in diesem Fall selbstverständlich auch den Jahresabschluss selbst überprüfen. Je nach Einzelfall sind Stichproben ausreichend, soweit

sich nicht Anhaltspunkte für eine umfassendere Prüfung bieten. Der Kassenprüfer hat bei Bewältigung seiner Aufgabe stets im Rahmen pflichtgemäßen

Ermessens zu handeln. Das heißt Die ursprüngliche Stichprobenprüfung muss dann zu einer vollständigen und lückenlosen Überprüfung werden, wenn

er aufgrund der Stichproben eine erhebliche Anzahl von Fehlern feststellt.

Ihr Kassenprüfer muss grundsätzlich überprüfen, ob die Buchführung und der Jahresabschluss Ihres Vereins den gesetzlichen Vorgaben und

Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen. Es sei denn, in der Satzung oder Finanzordnung Ihres Vereins wurde etwas anderes festgelegt.

Beachten Sie: Beim ehrenamtlichen Kassenprüfer muss sich die Prüfung nicht automatisch auch darauf erstrecken, ob die einzelnen

Geschäftsvorgänge rechtlich wasserdicht sind. Zum Beispiel, ob die einzelnen Ausgaben in Einklang mit der Satzung stehen. Eine derart weit reichende

Prüfungsverpflichtung haben nur externe, qualifizierte Prüfer wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Der ehrenamtlich tätige Kassenprüfer im

kleineren Verein ist dazu nicht verpflichtet.

Empfehlenswert: Dieser Bereich sollte im Rahmen Ihrer Rechnungs- oder Kassenprüfung aber nicht ausgeklammert werden. Machen Sie deshalb

dem ehrenamtlich Tätigen entsprechende schriftliche Prüfvorschriften. Dann jedenfalls ist gewährleistet, dass Jahresabschluss und Buchführung bzw.

die Mittelverwendung auch den Bestimmungen der Satzung entsprechen.

Beispiel: Ihre Satzung sieht vor, dass dem Vorstand bei einer vereinsbedingten Reise die Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse erstattet werden. Der

Kassenprüfer muss nun die Auszahlungsbelege mit den eingereichten Fahrkarten dahin gehend überprüfen, ob tatsächlich nur die Kosten der 2. Klasse

bezahlt wurden.

Vorteil: Nur durch eine derartige Prüfung wird letztlich bewiesen, dass Sie und Ihre Vorstandskollegen bei Ihrer Geschäftstätigkeit genau nach den

satzungsmäßigen Bestimmungen und Vorgaben handeln.

Diese Befugnisse müssen Sie dem Kassenprüfer übertragen Zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht der Kassen- bzw. Rechnungsprüfer natürlich auch Befugnisse. Sie müssen dem Prüfer ermöglichen, in sämtliche

Bücher und sonstige Aufzeichnungen oder Bestände des Vereins Einsicht zu nehmen. Außerdem sind Sie, der gesamte Vereinsvorstand und andere

Vereinsorgane verpflichtet, dem Prüfer umfassend Auskunft zu erteilen. Denn eine effektive Prüfung ist nur dann möglich, wenn Sie den Prüfer über

alle Geschäftsvorgänge in Kenntnis setzen.

Sorgen Sie für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung

Zu Beginn der Jahresabschlussprüfung ist zu klären,

o ob die Salden der Aktiv- und Passivseite übereinstimmen,

o ob jedem Geschäftsvorfall ein Beleg zugrunde liegt (hierbei kann es sich um Quittungen, Rechnungen, Geschäftsbriefe, Gutschriften oder auch Verträge handeln. Die Belegsammlung kann Ihr Kassenwart bei einer kleineren Buchführung direkt den jeweiligen Bankauszügen beiheften. Besser

ist es aber, wenn er die Belege nach Konten ablegt.),

o ob, je nach Vorgabe der Mitgliederversammlung, eine Inventarprüfung Ihres Vereins erforderlich ist,

o ob der Rechenschaftsbericht des Vorstands mit dem Jahresabschluss übereinstimmt,

o ob die finanzielle Lage des Vereins realistisch dargestellt wird oder aber „geschönt“ ist.

Die Ergebnisse der Prüfung wird der Kassenprüfer anschließend mit Ihnen und Ihren Vorstandskollegen besprechen. Selbstverständlich aber sollten Sie

für Gespräche und Nachfragen auch während der Prüfung zur Verfügung stehen.

Nutzen Sie die Möglichkeit der Besprechung mit dem Kassenprüfer, um Sachverhalte zu klären, die nicht unbedingt in die

Mitgliederversammlung gehören. Haben sich beispielsweise aufgrund der Prüfung Ungereimtheiten oder Diskrepanzen ergeben, besteht für Sie nun die

Möglichkeit, sich entsprechend auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten.

Das muss ein Prüfbericht enthalten

Der Kassen- oder Rechnungsprüfer muss einen Prüfbericht erstellen, der in der Mitgliederversammlung vorgetragen und erläutert wird. Der Prüfer

muss also mitteilen, wie und in welchem Umfang die Geschäftsführung bzw. Vorstandsarbeit geprüft wurde.

Wichtig: Elementare Verpflichtung des Kassenprüfers ist, der Mitgliederversammlung jegliche Mangelhaftigkeit der Rechnungslegung oder

Zahlungsabwicklung mitzuteilen. Wichtig sind dabei besonders Beanstandungen, die zu einem Vermögensschaden des Vereins bzw. der Mitglieder führen oder führen können. Machen Sie Ihrem Kassenprüfer deshalb bewusst, dass sein Prüfbericht eine wichtige Grundlage für die Entlastung des

Vorstands ist.

Die Mitgliederversammlung hat ein absolutes Auskunftsrecht. Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet beantworten werden. Der Prüfbericht sollte

jedoch bereits so abgefasst sein, dass auch buchhalterische oder steuerliche Laien verstehen, was und wie geprüft wurde.

Beispiel für einen Prüfbericht

Der Jahresabschluss des FC Grossmürbisch e. V. zum 31.12.02 wurde von den in der Mitgliederversammlung vom 08.02.98 für 5 Jahre beauftragten

Kassenprüfern (Namen, Vornamen) in den Geschäftsräumen des Vereins/in der Wohnung des Finanzreferenten geprüft. Auskünfte gaben bereitwillig

der Finanzreferent (Name, Vorname) sowie Herr/Frau (Name, Vorname, Funktion). Die Kasse ergab einen Kassenbestand von 500 Euro, der mit der Buchführung übereinstimmt. Die Barbelege wurden in Stichproben/vollständig geprüft. Es ergaben sich keine/folgende Beanstandungen:

Der Verein unterhält folgende Bankkonten: Bank: RZB Konto-Nr.: 32 14 80, Betrag: 5.000 Euro

Die Salden der Buchführung stimmen mit den Bankauszügen überein. Die Belege wurden in 20 Stichproben/vollständig geprüft. Es ergaben sich

keine/folgende Beanstandungen: ... Die Prüfung der Mitgliedsbeiträge erfolgte anhand der Mitgliederliste vom 31.07.02. Nach einer vorgelegten

Aufstellung sind insgesamt 20 Mitglieder mit insgesamt 2.000 Euro an Mitgliedsbeiträgen in Verzug. Die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge wurde in 40

Stichproben vollständig geprüft. Es ergaben sich keine/folgende Beanstandungen...

Nach den vorgelegten Unterlagen hat der Verein Forderungen in Höhe von 2.500 Euro an 6 verschiedene Schuldner. Es wurde glaubhaft

gemacht/durch Unterlagen belegt, dass die Forderungen werthaltig sind.

Nach den vorgelegten Unterlagen hat der Verein Verbindlichkeiten in Höhe von 3.000 Euro. Entsprechende satzungsmäßige Beschlüsse wurden

nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Vereins beträgt 22.400 Euro und wurde durch eine Bestandsaufnahme zum Jahresende nachgewiesen. Der Nachweis stimmt mit dem Anlagenspiegel und den Konten der Buchführung überein.

Alle Konten der Buchführung sind in den Jahresabschluss eingeflossen. Nach mündlicher/schriftlicher Erklärung des Schatzmeisters (und der

Abteilungsleiter der Sparten) existieren keine weiteren Konten auf den Namen des Vereins. Die Belege der Buchführung werden übersichtlich

aufbewahrt. Die Prüfung der Buchführung ergab keine/folgende Beanstandungen: Soweit von unserer Prüfung erfasst, lagen für alle Ausgaben, die

sich nicht zwangsläufig aus dem laufenden Geschäftsverkehr ergaben, satzungsmäßige Beschlüsse vor. Die Buchführung gibt jederzeit Auskunft über

die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den einzelnen steuerlichen Bereichen des Vereins. Nach unseren Feststellungen sind die für unseren

Verein geltenden steuerlichen Bestimmungen beachtet worden. Die Ausgaben erfolgten nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und entsprechend

dem satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck. Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach dem Ergebnis unserer pflichtgemäßen Prüfung den Vorschriften der Vereinssatzung sowie den steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Grossmürbisch, den 25.3.2002

Unterschriften der Kassenprüfer

Ziel der Prüfung: Entlastung des Vorstands

Wichtiger Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung ist die Entlastung des Vorstands. Grundlage bilden die Berichte und Vorlagen, insbesondere

die jährlich oder periodisch von Ihnen und Ihren Vorstandskollegen erstatteten Rechenschaftsberichte.

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Für die Entlastung des Vorstands ist der Prüfbericht des Kassenprüfers oder Revisors von erheblicher Bedeutung. Zwar bilden die

Rechenschaftsberichte von Ihnen und Ihren Kollegen die eigentliche Grundlage des Entlastungsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Doch sind die

einzelnen Mitglieder Ihres Vereins in den seltensten Fällen fachlich in der Lage, die Konsequenzen ihres Entlastungsbeschlusses zu überblicken. Gerade aus diesem Grund hat ja die Mitgliederversammlung den Kassenprüfer beauftragt. Als Beauftragter der Mitgliederversammlung ist er es dann auch,

der aufgrund der Ergebnisse seiner Prüfung den Antrag auf Entlastung des Vorstands stellt – oder aber nicht.

Die Mitgliederversammlung will sich darauf verlassen, dass die Geschäftsführung des Vereins oder aber die Tätigkeit des Vorstands, was

Zahlungsverkehr, Buchführung und Jahresabschluss angeht, nicht zu beanstanden ist. Sind aufgrund der Prüfung Mängel in der Vorstandsarbeit

offenkundig geworden, kann auch lediglich eine teilweise Entlastung beantragt und letztlich möglich beschlossen werden.

Mit der Entlastung werden Sie und Ihre Vorstandskollegen von allen Ansprüchen der Mitglieder freigestellt. Die Entlastung wirkt dabei wie ein Verzicht

der Mitglieder auf etwaige Ersatzansprüche gegen Sie und alle Vorstandsmitglieder.

Beachten Sie: Selbstverständlich haben Sie als Vereinsvorsitzende/r und die anderen von der Entlastung betroffenen Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung kein Stimmrecht.

Diese Haftungsrisiken geht Ihr Kassenprüfer ein

Beantragt der Kassenprüfer nun Entlastung für den Vorstand, stellt sich die Frage, ob er letztlich auch die Verantwortung dafür übernehmen muss,

dass die Geschäftsführung des Vorstands einwandfrei war. Hierbei muss wieder unterschieden werden: Handelt es sich um einen außen stehenden

,,Profi“ wie Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsberater oder um einen ehrenamtlichen Kassenprüfer?

Haftung des professionellen Prüfers

Dass sämtliche satzungsmäßigen, rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen durch die Vorstandsarbeit erfüllt werden, dürfte allenfalls von

professionellen Rechnungsprüfern verlangt werden können. Wenn diese bei der Prüfung Fehler machen oder zum Schaden der Mitglieder gar mit dem Vorstand ,,gemeinsame Sache“ machen, haften sie selbstverständlich auch entsprechend.

Haftung des ehrenamtlichen Prüfers

Die meisten Vereine beauftragen Kassenprüfer aus ihren eigenen Reihen. Das betreffende Mitglied wird von der Mitgliederversammlung mit der

Prüfung betraut. Es handelt sich um ein ganz normales Auftragsvertragsverhältnis. Der ehrenamtliche Kassenprüfer hat alles zu unterlassen, was den

Vertragszweck gefährdet oder die Vereinsmitglieder schädigen könnte. Er muss die Mitgliederversammlung über wichtige Umstände aufklären und vor

besonderen Risiken warnen.

Beispiel: Ist es dem ansonsten zuverlässigen ehrenamtlichen Kassenprüfer einmal "entgangen“, dass entgegen den Satzungsbestimmungen

Aufwandsentschädigungen an den Vorstand gezahlt worden sind, haftet er der Mitgliederversammlung streng genommen für die Differenz. Jetzt

werden Sie selbstverständlich sagen: ,,Ein derartiges Risiko geht doch kein Vereinsmitglied ein!“

Um genau dies zu verhindern, hat die Rechtsprechung folgendermaßen entschieden:

Dem ehrenamtlich tätigen Kassenprüfer steht ein Freistellungsanspruch gegen seinen Verein zu. Wie bereits erwähnt. handelt der Kassenprüfer als

Beauftragter der Mitgliederversammlung. Nach den Grundsätzen des Auftragsrechts darf ein Beauftragter in aller Regel nicht mit dem vollen Risiko

der ausgeübten Tätigkeit belastet werden.

Vorteil: Diese Rechtsprechung kommt nicht nur dem betroffenen Vereinsmitglied, sondern auch Ihrem Verein zugute. Denn alle Vereine sind auf

ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen. Müssten Ehrenamtliche zu hohe Risiken tragen, wäre keiner mehr zur Mitarbeit bereit.

Ausnahme:

Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn das ehrenamtliche Mitglied in Schädigungsabsicht gehandelt oder aber grob fahrlässig alle

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung missachtet hat.

Allerdings:

Unabhängig von der Qualifikation des eingesetzten Prüfers, ob Profi oder Ehrenamtlicher, kann ein Kassenprüfer natürlich keine Verantwortung

übernehmen, wenn ihm unvollständige Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden. Es sei denn, er konnte dies aufgrund seiner

Fachkenntnis erkennen.

Absolutes Stillschweigen ist oberstes Gebot

Verschwiegenheit ist ein MUSS für jeden Kassenprüfer. Das bezieht sich auf sämtliche Vereinsinterna, die ihm im Laufe seiner Prüfungstätigkeit

bekannt werden. Inhalte der Kassenprüfung dürfen ausschließlich Ihnen, Ihren Vorstandskollegen und der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Der Kassenprüfer hat also auch gegenüber den übrigen Vereinsmitgliedern seine Schweigepflicht zu beachten, zu denen er außerhalb der

Mitgliederversammlung Kontakt hat.

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Vereinsrecht

Aufräumarbeiten und schlichte Textierung

Das neue Vereinsgesetz ist nicht bloß eine Novelle des alten Vereinsgesetzes von 1951, sondern ein gänzlich neues Gesetz. Die Vereinsgründung und die

Verwaltungsabläufe werden vereinfacht, das Bürgerservice soll durch den Ausbau der elektronischen Vereinsverwaltung (zentrales Vereinsregister)

ausgebaut werden. Wichtige Haftungsbestimmungen, die bisher zwar galten, aber nicht gesetzlich normiert waren, werden erstmals ausdrücklich

umgesetzt und die Rechnungslegung von Vereinen wird grundsätzlich neu bestimmt.

Das neue Gesetz ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Auf alle Sachverhalte, die sich unter Geltung des alten Gesetzes ereignet haben, wird weiterhin das

alte Gesetz gelten. Einige Bestimmungen sind sofort umzusetzen. Für die Anpassung der Statuten an das neue Gesetzt bleibt aber bis spätestens 30. Juni 2006 Zeit. Im Wesentlichen handelt es sich um ein modernes Gesetz, das allen Beteiligten in vielen Punkten Klarheit bringt – auf diese Vorteile sollte man

nicht verzichten. Das neue Gesetz ist daher auch ein guter Anlass, die Statuten, die möglicherweise ohnedies schon nicht mehr der Praxis und der Realität

des Vereines entsprechen, auf die Höhe der Zeit zu bringen.

Mindestinhalt der Vereinsstatuten

Neu ist, dass auch die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Länge ihrer Funktionsperiode geregelt werden muss. Dass es Vereinsstatuten gibt, in denen nicht geregelt ist, wie die Organe gewählt werden, ist eher unwahrscheinlich. Zu überprüfen bleibt insbesondere, ob auch eine ausdrückliche

Bestimmung über die Dauer der Funktion enthalten ist.

Die Vereinsstatuen müssen jedenfalls enthalten:

Vereinsname (der Vereinszweck muss im Vereinsnamen vorkommen)

Vereinssitz

Klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks (nur ideelle Zwecke sind erlaubt)

Vorgesehene Tätigkeiten für die Verwirklichung dieses Zwecks und Art der Aufbringung der finanziellen Mittel

Beispiele für Tätigkeiten:

a) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

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b) Abhaltung regelmäßiger Proben // Trainings // Wettbewerbe // Spiele

c) Abhaltung geselliger // kultureller /// musikalischer /// sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art (Bsp. ) d) Abhaltung und Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen

e) Abhaltung von Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern

f) Teilnahme an Veranstaltungen // Gesangfesten // Sängerreisen // Konzertreisen im In- und Ausland

g) Schaffung von Voraussetzungen (Raum /// Platz /// Lokal) für die Ausübung des Vereinszweckes

h) Mitwirkung bei öffentlichen // sportlichen // kulturellen // kirchlichen Anlässen

i) Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft

j) Gestaltung einer Homepage

k) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen l) Einrichtung einer Bibliothek

m) Gespräche mit den notwendigen Einrichtungen;

n) Erteilung von Informationen und Auskünften an die Vereinsmitglieder;

o) Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet der

Entsorgungswirtschaft;

p) Abhaltung von Messen, Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen;

q) Erfahrungsaustausch der Mitglieder durch Projekte

r) gesellige Zusammenkünfte; s) Herausgabe von Zeitschriften, Informationsschriften und sonstigen Publikationen;

t) Beteiligung an sonstigen Vereinigungen und Gesellschaften

Bestimmungen über Erwerb/Beendigung der Mitgliedschaft

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Organe des Vereins und ihre Aufgaben (Angaben, was für Aufgaben die einzelnen Organ zu erfüllen haben; Geschäftsführung und Vertretung

nach Außen)

Art der Bestellung der Vereinsorgane und Dauer ihrer Funktionsperiode

Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen Art der Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens

Sehen die Statuten nichts anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung anzunehmen.

Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Erst nach der Entscheidung durch die Schlichtungsstelle, spätestens aber nach Ablauf von 6 Monaten nach Anrufung der Schlichtungsstelle steht der ordentliche

Rechtsweg offen. Reine Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungsstelle endgültig. Eine reine Vereinsstreitigkeit

wäre beispielsweise die Frage, wer bei einer bestimmten Feierlichkeit als Ehrengast eingeladen wird.

Eine Bestimmung darüber, was nach der Auflösung mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat, war bis jetzt nicht zwingend erforderlich. Nach dem

neuen Gesetz gehört eine solche Bestimmung in jedem Fall in die Statuten, wie auch geregelt sein muss, unter welchen Voraussetzungen der Verein

sich auflösen kann. Die Abwicklung der Auflösung wird auch im Gesetz geregelt; auf eine detaillierte Darstellung wird hier verzichtet.

Vereinsorgane und Prüfer

Diese Bestimmung ist gänzlich neu! Das neue Gesetz sieht vor, dass ein Verein jedenfalls eine Mitgliederversammlung (zur gemeinsamen Willensbildung)

und mehrere Organe haben muss, die die Führung der Vereinsgeschäfte und die Vertretung des Vereins nach Außen (Leitungsorgane) wahrnehmen. Das Leitungsorgan (Vorstand) muss aus mindestens 2 Personen bestehen. Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle 4 Jahre einzuberufen.

Jeder Verein hat mindestens 2 Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein (gewöhnliche Ausgaben von mehr als € 1 Mio.) einen Abschlussprüfer. Ein

Verein, der daher einen aus nur einer Person bestehenden Vorstand hat, muss ab 1. Juli. 2006 ein zweites Vorstandsmitglied vorsehen. Die

Rechnungsprüfer müssen nicht notwendigerweise Vereinsmitglieder sein.

Schaffung von lokalen und zentralen Vereinsregistern

Beim Innenministerium wird ein automationsunterstütztes zentrales Vereinsregister (ZVR) geschaffen. Jeder Verein bekommt eine ZVR-Zahl, die er auf

allen Schriftstücken, die in die Außenwelt gehen, anzuführen hat. Diese Bestimmung gilt ab sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes. Es handelt sich jedoch

nur um eine Ordnungsvorschrift, die nicht mit einer Strafsanktion belegt ist.

Die Vereinsbehördenhaben ein (lokales) Vereinsregister zu führen. Diesem Register sind verschiedene Daten über den Verein (Name, Adresse,

organschaftliche Vertreter etc.) bereitzuhalten. Das lokale Vereinsregister ist ein öffentliches Register. Die Vereinsbehörden haben auf Verlangen

jedermann Auskunft zu erteilen.

Mitteilungspflichten

Das Leitungsorgan (Vorstand) hat die vertretungsbefugten Mitglieder und sonstigen organschaftlichen Vertreter innerhalb von vier Wochen ab ihrer

Bestellung - unter Angabe ihrer statutenmäßigen Funktion, ihres Namens, Geburtsdatums, Geburtsortes, zustellfähigen Anschrift und ihrer ZVR-Zahl sowie

der Beginn ihrer Tätigkeit - der Vereinsbehörde bekannt zu geben. Diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

Rechnungslegung (= Pflicht des Vorstandes)

Diese Verpflichtungen gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes, unabhängig davon was in den Statuten steht.

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Der

Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu

erstellen.

Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der

Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Anpassung der Statuten ist hier dann erforderlich, wenn die Statuten bereits Ähnliches normieren, dabei aber weniger streng sind.

Groß-Vereine Für Vereine, die gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben von mehr als € 1 Mio. pro Rechnungsjahr erzielen, muss an Stelle der Einnahmen- und

Ausgabenrechnung ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) erstellt werden. Bei Vereinen, die mehr als € 3 Mio. gewöhnliche

Einnahmen und Ausgaben pro Jahr erwirtschaften, muss ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) erstellt werden

und überdies muss eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden.

Haftung des Vorstandes

Ein Vorstand, der diese minimalen Rechnungslegungspflichten nicht einhält und dem Verein dadurch Schaden zufügt oder gar dessen Insolvenz zu

verantworten hat, wird schadenersatzpflichtig! Sinngemäß haben Vorstandsmitglieder auch bisher schon so gehaftet. Neu ist nur, dass dies nun auch im Gesetz steht. Man wird sehen müssen, ob dies

die Gerichte zu einer Verschärfung ihrer Haftungsjudikatur motivieren wird.

Haftung für Verbindlichkeiten

Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten der Verein selbst mit seinem Vermögen. Die Organwalter (Vorstand) und die Vereinsmitglieder haften persönlich

nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt.

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Vielfach existierte der Irrglaube, Vorstandsmitglieder oder gar Vereinsmitglieder würden automatisch für Vereinsschulden haften. Es war daher sinnvoll

nun mit klaren Gesetzeswortlauten hervorzuheben, dass dem nicht so ist. Dies entspricht auch dem Wesen der juristischen Person, deren Vermögen

getrennt ist.

Haftungen für Organwalter (Vorstand etc.) und Vereinsmitglieder können sich jedoch aus dem Strafgesetzbuch (fahrlässige und betrügerische Krida, aus

den Abgabengesetzen, bei Steuerhinterziehung und Abgabenverkürzung wegen schuldhafter Pflichtverletzung) oder aus dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz (ASVG für Einbehaltung von Dienstnehmeranteilen) ergeben.

Haftung der Organwalter und Rechnungsprüfer gegenüber dem Verein

Obwohl es bisher nicht ausdrücklich geregelt war, so hafteten die Vereinsorgane und die Rechnungsprüfer ihrem Verein gegenüber, wenn sie ihre Pflichten nicht ordentlich erfüllten. Auch diese Haftung und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind zur Klarstellung ausdrücklich im neuen Gesetz geregelt.

Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft

Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden

Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff nehmen

ihre Verpflichtungen betreffend Finanz- und Rechnungswesen missachten

die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht rechtzeitig beantragen

bei der Auflösung des Vereins die Abwicklung behindern oder vereiteln oder

ein Verhalten gesetzt haben, wodurch der Verein gegenüber seinen Mitgliedern oder gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig geworden ist.

Wie der Verein Ersatzansprüche gegenüber einem Organwalter geltend macht, ist im Vereinsgesetz detailliert geregelt.

Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Vereinsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 218,00 Euro im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu €

726,00 Euro zu bestrafen, wer

die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen

Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht anzeigt

trotz Erklärung der Vereinsbehörde über die Nicht-Gestattung eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt

oder

nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt

als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter (Vorstand)

a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt oder

b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht bekannt gibt oder

c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt oder

d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt

als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt

Zusammenfassung

Das neue Vereinsgesetz 2002 schafft einen zeitgemäßen Rahmen, welcher den Erfordernissen der ideellen Vereine gerecht wird. Vielfach handelt es sich um eine Normierung bereits gültiger, aber im Vereinsgesetz nicht enthaltener Bestimmungen. Wirkliche Neuerungen sind das zentrale Vereinsregister und

die neuen Bestimmungen über die Rechnungslegung.

Eine Überprüfung der Statuten und eine Information aller Organe des Vereines sind jedoch in jedem Fall angebracht.

Eine Verunsicherung von Vereinsmitgliedern oder den ehrenamtlichen Vereinsorganen erfolgte durch einige Falschmeldungen in verschiedenen Zeitungen,

wo behauptet wurde, dass die Haftungsfrage grundlegend geändert und verschärft wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ob es zu einer allfälligen

Verschärfung der Rechtsprechung kommt, wird abzuwarten sein.

Vereine und Gewerbeberechtigung:

1. Das Vereinslokal des ortsansässigen Tennisvereins A ist mit einer Theke, einem Griller, Tischen und Stühlen ausgestattet. Die Vereinsmitglieder haben

dort Möglichkeit, Speisen und Getränke zu günstigeren Preisen als in den lokalen Gastgewerbebetrieben zu konsumieren.

Der Verein benötigt für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Es besteht für den Verein auch die Möglichkeit, den Betrieb an

einen Gastgewerbetreibenden zu verpachten. Unerheblich ist es, ob der Zugang zum Vereinslokal nur Vereinsmitgliedern oder auch vereinsfremden

Personen möglich ist.

2. Der Fußballverein B hat im Stadion einen Stand, an dem bei Heimspielen Wurstsemmel, Bier und nichtalkoholische Getränke an die Zuschauer verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

Der Fußballverein muss ein Gastgewerbe anmelden, wenn für die Imbisse und Getränke ein Preis vorgesehen ist, der die Unkosten übersteigt. In

diesem Fall wäre eine Kooperation mit einem Gastgewerbetreibenden überlegenswert, da Gastgewerbetreibende vorübergehend aus Anlass einzelner

besonderer Gegebenheiten (z.B.: Sportveranstaltungen) außerhalb der Betriebsräume ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke

ausschenken dürfen.

3. Nach dem Training erhalten die Eisschützen des Eissportvereins C in ihrer Vereinshütte, welche keine gastronomische Ausstattung aufweist, Bier und

sonstige Getränke in Flaschen gegen eine geringe Einzahlung in die Vereinskasse.

Für diese Tätigkeit braucht der Verein keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, da die Tätigkeit nicht das Erscheinungsbild eines

Gastgewerbebetriebes aufweist und auch kein über die Unkosten hinausgehender Ertrag erzielt werden soll.

4. Der Sportverein D veranstaltet ein Grillfest mit Live-Musik. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Getränke und Speisen sollen der Jugendarbeit des

Vereins zugutekommen.

Der Sportverein benötigt dann keine Gewerbeberechtigung für ein Gastgewerbe, wenn seine Tätigkeit gemeinnützigen Zwecken, in diesem Fall der

Förderung des Jugendsports, dient. Im Zweifelsfall ist die Einholung einer Bestätigung des Finanzamtes über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit empfehlenswert. Jedenfalls darf der Verein aber im Rahmen derartiger Veranstaltungen nur an höchsten 3 Tagen im Jahr gastgewerbliche Tätigkeiten

ausüben.

5. Die Gemeinde „XY“ betreibt eine Mehrzweckhalle mit eingerichteter Kantine. Der örtliche Tennisverein A veranstaltet in dieser Halle seinen jährlichen

Wintercup und verabreicht Speisen und schenkt Getränke an Spieler und Zuschauer zu ortsüblichen Preisen aus.

Bereits eine einmalige Tätigkeit pro Jahr mit Wiederholungsabsicht ist als regelmäßig ausgeübte Tätigkeit zu verstehen und erfüllt, wenn sie

selbstständig und in der Absicht einen Ertrag zu erzielen ausgeübt wird, das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit.

Der Tennisverein benötigt somit für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Auch in diesem Fall wäre eine Kooperation mit einem Gastgewerbetreibenden, wie in Beispiel 2 ausgeführt, überlegenswert. Zudem könnte die Gemeinde einen Pachtvertrag über die Kantine mit

einem Gastgewerbetreibenden abschließen.

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Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern

DER (IDEAL-)VEREIN

Gründung - Organisatorisches - Haftung

Das Recht, Vereine bilden zu dürfen, geht in der österreichischen Rechtsgeschichte schon weit in die Monarchie zurück und findet sich erstmals im

Staatsgrundgesetz aus 1867 zugunsten österreichischer Staatsbürger und wurde in der Folge durch die Europäische Menschenrechtskonvention (= EMRK)

auf alle Personen ausgeweitet und steht somit unter dem besonderen Verfassungsschutz als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht. Durch

einfaches Gesetz darf dieses Recht auf Vereinigungsfreiheit nur aus Gründen der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der

Ordnung, der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer eingeschränkt

werden. Die Rahmenbedingungen für Vereinstätigkeiten im Lichte dieser Vorgaben regelt das Vereinsgesetz 2002 (= Vereinsgesetz).

Vereinsbegriff:

Schließen sich freiwillig mindestens zwei Personen und/oder Gesellschaften zur Verfolgung bestimmter ideeller Zwecke dauerhaft und durch Statuten organisiert zusammen, so liegt ein (Ideal-)Verein vor, wenn er nicht auf Gewinn berechnet ist. Das bedeutet freilich keineswegs, dass ein Verein

überhaupt keine Gewinn orientierte Tätigkeit verrichten dürfte: Es muss aber sichergestellt sein, dass die erwirtschafteten Erträge im Sinne des ideellen

Vereinszweckes verwendet werden, dh nicht an die Mitglieder ausgeschüttet, von ihnen nicht Vereinsvermögen entnommen und der Verein nicht als

Deckmantel für eine Wirtschaftstätigkeit der Mitglieder verwendet wird.

Wirtschaftliche Leistungen an die Mitglieder stellen hingegen keine Gewinnausschüttung dar. Betätigt sich ein (Ideal-)Verein daher erwerbswirtschaftlich

(z.B. Fußballclub betreibt Gewinn orientiert ein Sportplatzbuffet), dann unterliegt er auch den gleichen Spielregeln wie auch sonstige Gewerbetreibende.

Einen unzulässigen Rechtsformmissbrauch stellt es jedenfalls dar, wenn die Vereinsform für eine rein erwerbswirtschaftliche Betätigung einer Sozietät

verwendet werden soll!

Vereinsorganisationsrecht:

Zur Errichtung eines (Ideal-)Vereines bedarf es einer Statutenvereinbarung (Name, inländischer Sitz, Zweck, Mittelaufbringung, Organe, Mitgliederrechte und –pflichten, Streitschlichtungen etc.), der Benennung der Gründer und evtl. der Bestellung der ersten Vereinsorgane (längstens aber

innerhalb eines Jahres nach Entstehung) und der Anzeige (Kosten: Euro 13,20, Eingabegebühr; Euro 3,60 für je fortlaufende beschriebene Seite der

Statuten, höchstens Euro 21,80) an die örtlich zuständige Vereinsbehörde. (Unter der Internetadresse http://www.help.gv.at werden Musterstatuten

für Vereine angeboten!)

Die Entstehung eines Vereines als juristische Person knüpft allerdings an das Verstreichen der vier- (bzw. sechs)wöchigen Frist ohne Untersagung durch

die Vereinsbehörde in diesem Zeitraum sowie Zustellung eines Vereinsregisterauszuges (mit Vereinsregisterzahl) an.

Organe:

Obligatorisch muss eine Mitgliederversammlung vorhanden sein. Ein Zehntel der Mitglieder ist berechtigt, deren Einberufung zu verlangen. Das –

ebenfalls obligatorische - Leitungsorgan hat aus zumindest zwei natürlichen Personen zu bestehen, dass prinzipiell die Geschäftsführung und Vertretung des Vereines gemeinsam wahrzunehmen hat. Seine Wahl- und Abberufungsmodalitäten sollen in den Statuten geregelt werden. Die organschaftlichen

Vertreter sind vom Verein binnen vier Wochen nach Bestellung unter Angabe der Funktion, des Namens, Geburtsdatums, Geburtsortes und ihrer

Zustellanschrift sowie des Datums des Vertretungsbeginnes bekannt zu geben. Dies gilt auch für Veränderungen bei den Vereinsorganen.

Auch zwei Rechnungsprüfer (bei einem „großen“ Verein auch ein Abschlussprüfer) haben durch die Mitgliederversammlung obligatorisch gewählt zu

werden. (Fakultativ kann auch noch ein mindestens dreiköpfiges Aufsichtsorgan eingerichtet werden.)

Name, Sitz:

Als Vereinssitz kommt nur ein Ort im Inland in Frage, an dem sich die tatsächliche Hauptverwaltung befindet. Wird der Vereinssitz verlegt, so bedarf

dies einer Statutenänderung durch die Vereinsversammlung und einer Anzeige bei der Vereinsbehörde und zwar bei der für den „alten“ Standort

zuständigen, selbst wenn der neue Vereinssitz die Zuständigkeit einer anderen Vereinsbehörde auslöst. Bei bloßer Adressenänderung am unverändert

bleibenden Ort des Vereinssitzes ist dies binnen vier Wochen der Vereinsbehörde bekannt zu geben. Eine Sitzverlegung ins Ausland ist nicht möglich!

Der Vereinsname wird üblicherweise dem Vereinszweck entnommen sein (= Sachname), kann aber auch ein Phantasie- oder Personenname sein. Der

gewählte Name darf nicht gesetzwidrig, unerlaubt oder sittenwidrig sein. Wird ein Dritter durch den ausgewählten und allenfalls sogar schon registrierten

Vereinsnamen in seinem Namensrecht beeinträchtigt, kann er sich dem Verein gegenüber mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen.

Vereinsregisterzahl:

Jeder Verein ist verpflichtet im Rechtsverkehr nach außen (Bsp. Briefpapier, Rechnung, Website, etc.) die sog ZVR-Zahl anzugeben. Diese

Vereinsregisterzahl wird jedem Verein vom Bundesminister für Inneres zum Zweck der Sicherung der Unverwechselbarkeit der im Zentralen

Vereinsregister erfassten Vereine beigegeben.

Verlust der Mitgliedschaft:

Die Vereinsmitgliedschaft endet – neben der einvernehmlichen Beendigung – durch Kündigung, dessen Prozedere zumeist in den Statuten geregelt ist, wie z.B. Kündigungsfristen, Kündigungsform, etc. Auch ein sofortiger Austritt aus wichtigem Grund muss einem Mitglied möglich sein. Der Verein

seinerseits ist in der Lage ein Vereinsmitglied auszuschließen. Gegen einen Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied die Anrufung einer

Schlichtungsstelle beim Verein möglich sein (= Vereinsschiedsgericht). Frühestens sechs Monate nach dessen Ausschluss kann sich das betroffene

Mitglied bei einem Gericht dagegen zur Wehr setzen, sofern nicht das Vereinsschiedsgericht den Kriterien eines zivilrechtlichen Schiedsgerichtes

entspricht und dadurch die Anrufung eines staatlichen Gerichtes ausgeschlossen ist. Eine Ausschlusserklärung gegenüber einem Mitglied wird mit dem

Erklärungszugang diesem gegenüber wirksam, solange nicht der Ausschluss erfolgreich bekämpft wurde.

Vereinsadministration:

In der Mitgliederversammlung, die zumindest alle vier Jahre einzuberufen ist, hat das Leitungsorgan über die Vereinsgebarung zu informieren und dazu

ein Rechnungswesen einzurichten, um innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung und eine

Vermögensübersicht erstellen zu können. Übersteigen zwei Jahre hindurch die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben den Wert von 1 Million Euro, so ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Übersteigen die gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben sogar 3 Millionen Euro (oder ist das Jahresspendenaufkommen über

1 Million Euro gelegen), ist sogar ein erweiterter Jahresabschluss („großer“ Verein) zu erstellen und ein besonders qualifizierter Abschlussprüfer mit der

Prüfung zu betrauen.

Haftung:

Die Haftung aus einer Tätigkeit eines Vereines gegenüber seinen Gläubigern (= Außenhaftung) trifft grundsätzlich nur das Vereinsvermögen, außer die

Gesetze sehen Anderes (z.B. für verspätete Konkursantragstellung) vor. Organwalter und Rechnungsprüfer haften aber dem Verein gegenüber, wenn sie

schuldhaft ihre gesetzlichen oder statutarischen Pflichten verletzen – z.B. zweckwidrige Verwendung von Vermögen (= Innenhaftung).

Vereinsauflösung:

Die Modalitäten einer freiwilligen Auflösung eines Vereines überlässt das Vereinsgesetz den Statuten. Auch über das Schicksal des Vereinsvermögens ist dort Vorsorge zu treffen und erforderlichenfalls eine Vermögensabwicklung durchzuführen. Über den Auflösungsbeschluss und eine Abwicklung hat der

Vereinsvorstand die Vereinsbehörde binnen vier Wochen zu informieren. Als juristische Person endet der Verein erst mit der Registereintragung seiner

Auflösung, bei einer notwendigen Abwicklung erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

Eine Auflösung durch die Vereinsbehörde mittels Bescheid kann erfolgen, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt, wenn er seinen statutenmäßigen

Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht. Zuständige Behörde ist die

Bezirksverwaltungsbehörde/Bundespolizeidirektion am statutenmäßigen Vereinssitz. Über Berufungen entscheidet die Sicherheitsdirektion des jeweiligen

Bundeslandes.

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Der (Ideal-)Verein im Gewerberecht

Betätigt sich ein (Ideal-)Verein erwerbswirtschaftlich, so bedarf er auch einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung seiner Tätigkeit im Sinne der

Gewerbeordnung. Diese ist schon notwendig, wenn der Verein auch bloß wirtschaftliche Vorteile seinen Vereinsmitgliedern verschaffen will bzw. das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, mag er auch nur öfter als einmal pro Woche diese Tätigkeit wahrnehmen. Am

Unternehmensstandort hat der Verein das Gewerbe für das Unternehmen anzumelden und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Auch

betriebsanlagenrechtliche Vorschriften bzw. Vorschriften im Zusammenhang mit seiner Gewerbeausübung hat der Verein selbstverständlich zu beachten.

Der (Ideal-)Verein im Steuerrecht

Vereine unterliegen grundsätzlich denselben Steuerpflichten wie juristische Personen (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Lohnabgaben

usw.), ausgenommen dem Verein kommt steuerlich der Begünstigungsstatus der Gemeinnützigkeit nach den Vereinsrichtlinien zu. Der Finanzverwaltung

gegenüber gilt er dann als „gemeinnütziger Verein“, wenn er nach dem Gesetz, der Satzung, dem Vereinsbetrieb oder jeder sonst igen Rechtsgrundlage

und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient;

Voraussetzung ist weiters, dass die Vereinsstatuten ganz bestimmte Regelungen enthalten

(siehe dazu auch http://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/vereine.pdf, wo aus steuerlicher Sicht geeignete Musterstatuten

abgedruckt sind).

Führt ein Verein einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb, so verliert der Verein gegenüber der Finanzverwaltung seinen

Begünstigungsstatus. Der Verein wird somit in vollem Umfang und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sowie umsatzsteuerpflichtig, soweit nicht das

zuständige Finanzamt auf Antrag eine gänzliche oder teilweise Ausnahmebewilligung erteilt oder eine solche als erteilt gilt. Auch für den Verein gilt bei der

Umsatzsteuer die Kleinunternehmerbefreiung.

Der (Ideal-)Verein im Sozialversicherungsrecht

Sind die Vereinsorgane nicht als (freie) Dienstnehmer des Vereines ASVG-pflichtig und erhalten sie eine Aufwandsentschädigung, ist eine allfällige

Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG zu prüfen!

Stand: November 2007

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Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,

Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,

Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0

Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at

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Österreichs ist ausgeschlossen.

Seit 1. Juli 2002 tritt an Stelle des Vereinsgesetzes 1951 das Vereinsgesetz 2002

Informationshalber weisen wir Sie daraufhin, dass Statuten, die zu diesem Zeitpunkt bereits gelten oder danach auf Grund der

Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren noch Geltung erlangen, sind an zwingende Bestimmungen des neuen Vereinsgesetzes bis 30. Juni 2006

anzupassen. Widrigenfalls droht dem Verein die behördliche Auflösung, wobei eine anlassbezogene Reaktion der Vereinsbehörde nahe liegt.

Nach statutengemäßer Beschlussfassung über eine Änderung muss der Verein diese Änderung bei der Vereinsbehörde mit einem Exemplar der geänderten

Statuten anzeigen. Erst wenn diese Behörde innerhalb der vierwöchigen Frist keine negative Erklärung abgibt oder schon vor Fristablauf eine förmliche Einladung zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Vereinstätigkeit ausspricht, wird die Statutenänderung wirksam und kann der Verein seine Tätigkeit auf

Grund der "neuen" Statuten fortsetzen.

Wenn allerdings ein Verein mit einer Statutenänderung noch in derselben Mitgliederversammlung eine Neuwahl seines Leitungsorgans auf Grund der

geänderten Statuten verbinden will, kann er das tun. Dann können die dabei bestellten organschaftlichen Vertreter auch gleich die Statutenänderung (und

ihre Bestellung) anzeigen. Wirksam wird ihre Bestellung – wie die ihrer Bestellung zu Grunde liegende Statutenänderung – aber erst mit positivem

Abschluss des durch die Anzeige ausgelösten vereinsbehördlichen Verfahrens.

Die Anzeige der Statutenänderung ist daher grundsätzlich von (den Gründern bzw.) den statutarischen Vertretern in Übereinstimmung mit den Funktionsbezeichnungen und der Vertretungsregelung in den alten Statuten zu erstatten, im Fall einer "vorgezogenen" Neuwahl von den neuen

vertretungsbefugten Funktionären in Übereinstimmung mit den neuen Statuten. Zu unterschreiben ist auch diese Anzeige unter leserlicher Beifügung

von Name und (neuer) Funktion.

Wichtiger Hinweis:

Gem. § 4 VerG muss aus den Statuten der Sitz des Vereines zu entnehmen sein. In manchen Statuten findet sich dazu die Angabe "am Wohnort des

jeweiligen Obmannes" oder so ähnlich. Es wird darauf hingewiesen, dass eine solche Umschreibung den Anforderungen des VerG nicht genügt und daher

unzulässig ist. Zum einen fehlt es in einem solchen Fall schon an der statutenmäßigen Vereinssitz anknüpfenden örtlichen Zuständigkeit einer

Vereinsbehörde für das Bildungsverfahren. Zum anderen verlangt das VerG, dass Statuten der Ort entnommen werden kann, an dem sich die Leitung und

Verwaltung des Vereines befinden. Nach ho. Verständnis und einhelliger Praxis genügt hierfür die Angabe einer Gemeinde bzw. Ortsbezeichnung. (Nach dem Moto: Nicht mehr, aber auch nicht weniger) Die Angabe einer näheren Adresse wird als nicht erforderlich angesehen. Diese tritt ohnehin in der

Vereinsanschrift als Konkretisierung eines sozusagen abstrakteren Vereinssitzes in Erscheinung. Ein bloßer Verweis auf den "Wohnort des jeweiligen

Obmannes" erscheint hingegen ungenügend. Die Bildung/Umbildung eines Vereines mit solchen Statuten wäre daher zu untersagen.

Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

Überprüfen Sie doch einmal, was die Gründer Ihres Vereines im 20. Jahrhundert, vor 10 oder noch mehr Jahren formuliert haben -

entspricht das auch tatsächlich noch den heutigen Aktivitäten? Wenn Sie planen, die gemeinnützigen Aktivitäten Ihres Vereines

auszudehnen oder weiterzuentwickeln, müssen vorher stets die Statuten entsprechend geändert werden.

Stimmt der heute verwendete Vereinsname noch mit dem in den Statuten angegeben?

Entspricht der damals in den Statuten angegebene Vereinssitz noch mit dem heutigen überein?

Ist die Zusammensetzung des Vorstandes in den Statuen (Funktionen, Anzahl etc.)noch aktuell?

Entspricht die Funktionsdauer des Vorstandes noch tatsächlich der heutigen Praxis?

Sind die Vertretung des Vereines nach außen und die Zeichnungsberechtigung genau geregelt?

Gute Statuten leisten mehr als die Hälfte des Beitrages für das Vorliegen der Gemeinnützigkeit und somit zum Erlangen der steuerlichen

Begünstigung. Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass mehr als 8 Jahre bestehende Vereine, die nach den damaligen Musterstatuten gegründet

wurden (diese sind meist nicht BAO-konform) schon gemäß den Statuten nicht gemeinnützig sind und somit sämtliche Begünstigungen (samt der

Ausnahmegenehmigung) nicht in Anspruch genommen werden können.

Sowohl vereinsrechtlich als auch steuerrechtlich darf der Punkt "Zweck" nicht mit dem Punkt "Mittel (ideale + materielle)zur Erreichung

des Vereinszweckes" vermengt werden!

Nähere Informationen zur Statutenänderung sowie ein Muster neuer Vereinsstatuten, die dem Vereinsgesetz 2002 entsprechen, können

unter der E-Mail-Adresse: [email protected] (Tel. 05574-4951-52330)

Page 15: Häufig gestellte Fragen + neue HAFTUNGSREGELN … · Häufig gestellte Fragen + neue HAFTUNGSREGELN Nachfolgend finden Sie kurze Antworten zu Fragen, die uns in der Praxis immer

Zeichnungsberechtigung Wo liegt der Unterschied zwischen Zeichnungsberechtigtem und Kontoinhaber? Kontoinhaber ist der Verein während der Zeichnungsberechtigte jene Person ist, die durch eine rechtsverbindliche Fertigung des Kontoinhabers (= der organschaftlichen Vertreter) zu Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung ermächtigt wurde.

Wer ist dazu berechtigt, das Zeichnungsrecht beim Vereinskonto zu ändern? Jene organschaftlichen Vertreter, die den Verein nach außen hin vertreten (-> ersichtlich im Vereinsregisterauszug unter der Rubrik „statutenmäßige Vertretungsregelung“), können das Zeichnungsrecht ändern.

Was heißt kollektives Zeichnungsrecht? Warum ist dies bei einem Verein so wichtig? Dies bedeutet, dass die Personen, die ein kollektives Zeichnungsrecht haben, nur gemeinsam über die Kontoforderung disponieren können. Es ist gelebte Praxis, dass die Zeichnungsberechtigung am Vereinskonto von mindestens 2 Personen (4-Augenprinzip) - hauptsächlich Obmann und Kassier - wahrgenommen wird. Das 4-Augenprinzip ist jedoch nicht verpflichtend.

Der Obmann bzw. ein anderer für das Konto zeichnungsberechtigter organschaftlicher Vertreter des Vereines ist verstorben. Was ist zu tun? Bis zur Neuregelung und der Eintragung im Vereinsregister können keine Handlungen gesetzt werden, die eine organschaftliche Vertretung benötigen. Bereits erteilte Zeichnungsrechte bleiben aufrecht. War der Verstorbene am Konto zeichnungsberechtigt, so ist dieses Recht mit dem Todesfall erloschen.

Wie sieht die vereinsmäßige Fertigung (= rechtsverbindliche Fertigung) für unser Vereinskonto aus? Diese Regelung wird im Vereinsregisterauszug unter der Rubrik „statutenmäßige Vertretungsregelung“ angezeigt. Der Verein ist verpflichtet, jede Änderung der Vereinsbehörde und der kontoführenden Stelle bekannt zu geben. Die Übersicht über die aktuell berechtigten Organe ist im Vereinsregisterauszug ersichtlich. Im eigenen Interesse ist daher darauf zu achten, dass die Daten im Zentralen Vereinsregister (ZVR) immer aktuell sind!