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Transport, Haftung und Versicherung
Dr. Josef Traxler
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Haftung und Versicherungin der Logistik
aktuelle Fragen
Dr. Josef Traxler
Allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für
Transportversicherung und Verkehrshaftung
Transport, Haftung und Versicherung
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Wer haftet? Wie versichert?
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Haftung Versicherung
• V erschulden• V ermögensschäden
•Haftung nach•Gesetz UGB, CMR•Vertrag zB.Werkvertrag: Logistik-Dienstleister (Rechtssprechungstendenz: unbeschränkte Haftung)
Kaufvertrag: Incoterms - neu 2010) •Schutzgesetze: Konsumentenschutz – wichtig bei Umzugstransporten „Möbler“•Buch Verweis Haftung der versch. Verkehrsträger S. 56-57
• Wer haftet – wofür?• Stufenbau der RO
• Spediteur • Organisation (Nebenleistungen) • ABGB/UGB• AÖSp
• SVS/MSVS
wie versichert?bedarfsgerecht, „Billig-Anbieter“
FrachtführerDurchführung des Transportes
UGB CMR (gem. §439a UGB - seit 1990 auch bei innerösterreichischen Transporten)WA, MÜ, EBG, CIM, Haager Regeln etc.
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Was ist ein Spediteur?• § 407 UGB Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.
Was ist ein Frachtführer? • § 425 UGB Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.
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S VS / LVS Haftungsversicherung für Speditions –und Logistikbetrieb Basis: AÖSp als AGB,
Versicherung: Mindestdeckungsstandard*
• SVS – Eindeckung notwendig, um sich auf die AÖSp berufen zu können § 41 c AÖSp Zusammenhang AÖSp und SVS – siehe Buch Anhang ab S. 171
• Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber• Haftungsersatz durch Versicherung• Was wird ersetzt?: Güterschäden bei innerösterreichischen Verkehren, Vermögensschäden (Gewinnausfall, Betriebsunterbrechung, Mehrkosten) Schäden die der Spediteur zu vertreten hat - VERSCHULDEN
• SVS - Prämientabelle mit Wert – Staffelung (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers/Versicherten bei Wertangabe) = Versicherungssumme/reine V-Schäden: Erhöhung der Versicherungssumme um 100 %)
- sonst Schätzung des Wertes durch den Spediteurs• Leistung des Versicherers begrenzt mit EUR 1,5 Mio. (anders Mitbewerb: EUR 1,090)* • Ausschlussgründe § 5 SVS (u.a. Unterschlagung, Veruntreuung, Personenschäden, Beschlagnahme, Krieg,
Streik, Kernenergie, Radioaktivität)• LVS (länger als 14 Tage): Verschulden – anders „Lager-Sachversicherung“ FLEXA
• VERBOTSKUNDE - Spediteur haftet nur gem. AÖSp. Ev. Warentransportversicherung - reine V-Schäden?
• (TRG – 1998) neu dHGB: für innerdeutsche Frachtverträge 449 HGB: „Korridorlösung“ 2 bis 40 SZR (grundsätzlich 8,33 analog CMR)/ § 7 a GuKG Pflichtversicherung für innerdeutsche Transporte
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Spezialbereiche bei der Speditionunterschiedliche Haftung
• MSVS – Übersiedlungen (Haftung nach den Beförderungs- und Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport – ÖMTV, Teil der AÖSp). Auftraggebender = Kunde - Konsument
• Zollhaftung/Versandscheinhaftung:• Haftung des Spediteurs für Zoll- und Abgabenforderungen, Zollanmelder/Zollbeteiligter = Hauptverpflichteter/Zollversandschein begleitet die Ware,
Frist 8 Tage, Gestellung, Verzollung – Verpflichtungserklärung vom Fahrer verlangen (dessen VH-Deckung prüfen), Zollbehörde als Anspruchsteller, nicht „geschädigter Dritter“
• In Österreich: indirekte Stellvertretung (Fiskalverzollungen, Spediteur wird hauptverpflichteter Zollschuldner, Einfuhrumsatzsteuer)• In D direkte Vertretung: Auftraggeber bleibt Zollschuldner
• FBL-Ausstellung: z.B. Haftung nach dem FIATA Combined Transport Bill of Lading; Seetransporte - Ausschluss von Verspätungsschäden (spezielle HBL)
• Montrealer Übereinkommen (WA): Haftung des Spediteurs aus Luftfrachtverträgen –Besonderheit: auch bei grobem Verschulden – Begrenzung der Haftung Art. 22 MÜ, Luftfrachtersatzverkehr (Art 18 MÜ, nicht bei Verspätungsschäden)
• „Nebentätigkeiten“ – Werkvertrag (Logistikdienstleistungen)• Frachtenvermittler• Kombinierter Verkehr: es gibt kein internationales Übereinkommen, das Multimodalen Transport regelt – es
bleibt bei „nationalem Recht“ und „internationalen Abkommen“ Multimodal = MTO: Spediteur als „Gesamtbeförderer“ (Obhut)• MTC – Convention von zu wenigen gezeichnet – basierend auf Hamburger-Regeln des Seeverkehrs. Bekannter Schadenort –
dann jeweilige Haftungsbestimmung
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Zollhaftung• Bekannte Probleme• indirekte oder direkte Vertretung Einfuhrumsatzsteuerbefreiung im zollrechtl. „Verfahren42“• Sonder-UID - Vereinfachung = Zwang zur indirekten Stellvertretung !• Kein Vertrauensschutz/kein Vorsteuerabzug: Mitverschulden, auch wenn kein Fehlverhalten des Sped.
• In Österreich: indirekte Stellvertretung (Fiskalverzollungen, Spediteur wird hauptverpflichteter Zollschuldner, Einfuhrumsatzsteuer)
• In D direkte Vertretung: Auftraggeber bleibt Zollschuldner
• Wichtige EuGH Urteile in Erwartung: u.a. eine verschuldensunabhängige Haftung des Spediteurs für die Mehrwertsteuer ist europa - rechtswidig
• EuGH Urteil C-528/17 ergangen: Vertrauensschutz – Spediteur umsatzsteuerrechtl. geschützt/ Ware Österreich in Richtung eines anderen Mitgliedstaates verlassen – Spediteur von Haftung freigestellt.
• • Haftung gegenüber wem? wie versichert? Zoll, Verbrauchsabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, sonstige Abgaben von
Zollbehörden• SVS Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber /Zollbehörde als Anspruchsteller, nicht „geschädigter Dritter“ • Zusatzdeckung Zollhaftung für Sped. – für Frachtführer• (Verpflichtungserklärung - -wichtig bei CMR Versicherung der Frachtführer, CMR – Versicherung der „Subler“)
• „Weitergabe an Spezialisten“ bleibt Erst – spediteur haftbar?
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Lohnfuhr
• Fallbeispiel:• Hauptfrage: wer disponiert? (Lohnfuhrunternehmer überläßt seinem Auftraggeber die
Disposition) – • „Qualifizierte Weisungsabhängigkeit“ • • „Eingeschränkte Haftung“ des Lohnfuhrunternehmers• verschuldensunabhängige Obhutshaftung (Frachtrecht) bei „ladungsbezogenen einzelnen
Lohnfuhrvertrag“)• Lohnfuhrvertrag: typengemischter Vertrag (Miete, Dienstverschaffung, Arbeitnehmerüberlassung,
Fracht)
• Haftung – Frage der Versicherung klarstellen: in Konkreten die Regressmöglichkeit beim „Subler“ – dessen VR
• Subunternehmer soll zumindest eine entsprechende VH – Deckung haben (inkl. Lohnfuhr)
• Wichtig: Frage einer „SUB – Versicherung“ Versicherungsschutz anpassen f.LF
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CMR in Tschechien• Neue Gesetzeslage: • Novelle Gesetznr. 304/2017 Sb
• ab 1.1.2019 für inner – tschechische Transporte gilt CMR• Be – und Entladung in Tschechien, für Transportverträge ab 1.1.2019
• Dieses neue Gesetz ersetzt die bisherige Regelung: • § 9a Straßenverkehrsgesetz (111/1994 sb)• Vorrang der CMR – Bestimmungen gegenüber bisherigem lokalen Gesetz • - OZ (tschechisches Gesetzbuch)• Damit Haftungsbegrenzungen (Lieferfrist), Vorbehalte, Reklamationsfristen gem. CMR, • Tschechisches Transpoprtrecht noch unklar: Zwingendner Charakter der CMR – Bestimmungen,
Gesetzesverweis „analog“ - unklar. Wir berichten!
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Haftung nach CMR• CMR seit 1956 – Convention relative au Contrat de transport international de Marchandises par Route , Protokoll 1978 (internationales Abkommen, völkerrechtlicher Vertrag, innerstaatliches Gesetz, Protokoll 1978)• Bei entgeltlicher Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf der Straße (auch bei Huckepack – siehe Art. 2 CMR,
Fahrzeug beladen, HG) – auch Anhänger, Sattelanhänger, • „Ausgeschlossene Güter“: internationale Postbeförderung, Umzugsvertrag, Beförderung von Leichen• Zeichnerstaaten – Anwendbarkeit/grenzüberschreitend – national, ITALIEN: CMR – vereinbaren, CMR fakultativ?• Art. 41 CMR: CMR hat Vorrang, Nichtigkeit anderer Vereinbarungen (Beispiel: „innerdeutsch. Korridor“ 2 – 40 SZR, nicht im Rahmen der CMR)
• Von Übernahme bis Ablieferung des Gutes (Gewahrsam, Obhut)• Verlust, Beschädigung: Wertminderung, Reparaturkosten – siehe Abschnitt IV – Art. 17 CMR• Lieferfristüberschreitung: (maximal Höhe der Fracht), Ladefrist – nicht in CMR geregelt – nationales Recht
• Nachnahme: bis max. Nachnahmebetrag• sonst keine Vermögensschäden (außer bei Art. 26/29)
• CMR gilt auch ohne Frachtbrief (Frachtvertrag – Konsensualvertrag, Frachtbrief nur als Beweisurkunde - Art 9 CMR)
• Nicht alles in CMR geregelt: z.B.: Aufrechnung, Be-/Entladepflicht, Pfandrecht, Anspruch auf Frachtentgelt
• Auch Haftung des Absenders geregelt: Art. 7, 10, 11 (2) CMR• Gerichtsstandvereinbarungen – siehe Art. 31 CMR „Forum-Shoping“
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Haftungsbefreiungsgründe gem. CMRGrundsatz: Obhutshaftung
• Art. 17 CMR (Haftung für Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitung)• andere Haftungsnormen: Art. 11/3 CMR (Urkundenverlust), Art. 12/7 (Verstoß gegen Weisungen), Art. 21 (Ablieferung ohne Einziehung der Nachnahme) • Verschulden des Verfügungsberechtigten Art. 17 Abs. 2 - „Sorgfaltsmaßstab“ ev. Schadenteilung
• Verschuldensunabhängige Haftung für Fahrzeugmängel 17/3 Gefährdungshaftung • Keine Haftungsbefreiung, wenn Fahrzeugmangel
• Haftungsbefreiungsgründe – 2 Arten:• taxative Aufzählung • nicht bevorrechtigte (Art. 17 Abs. 2): z.B. unabwendbares Ereignis/ unabwendbare Umstände: Rechtsprechung – hoher Sorgfaltsmaßstab – nur dann Haftungsbefreiung, wenn HÖHERE GEWALT (?) Definitionen: siehe später
Diebstahl – abwendbar/vermeidbar bzw. sogar grob fahrlässig? – siehe Judikatur Unabwendbarkeitsbeweis muss vom Frachtführer erbracht werden - volle Beweislast
• bevorrechtigte Haftungsbefreiungsgründe (Art. 17 Abs. 4) Frachtführer muss „nur darlegen“ 18/2, Beweislast beim Verfügungsberechtigten: z.B. Verwendung offener Fahrzeuge, Fehlende oder mangelhafte Verpackung, natürliche Beschaffenheit des Gutes = „natürliche“ Schadensanfälligkeit (Rost, Austrocknen, innerer Verderb), Verladefehler von Absender (Risikosphäre des Absenders/Empfängers)
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Höhere Gewalt?
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Unabwendbar?
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SchadenanzeigefristenRügeobliegenheiten Art. 30 CMR, Vorbehalt
• Bei Ablieferung:• Schriftlicher Vorbehalt muss erhoben werden (Verpflichtung des Empfängers, Frachtführer muß mitwirken – • Art. 30 Abs. 5 CMR)• bei• Äußerlich erkennbare Schäden: sofort bei Ablieferung• Verdeckte Schäden: innerhalb von 7 Tagen
• Verspätungsschaden: innerhalb 21 Tage nach Ablieferung (zwingender schriftl. Vorbehalt, andernfalls keine Ansprüche)
• Wenn kein Vorbehalt: Vermutung, dass Ware in Ordnung übernommen, dass der Empfänger die Ware im Zustand laut Frachtbrief erhalten hat – widerlegbar! (Art. 9/2 CMR) Beweisfrage! Anspruchsteller muss beweisen….
• Wenn rechtzeitiger Vorbehalt - diese Vermutung tritt nicht ein
• Die „Reklamation“ gem. Art 32/2 = detaillierte Anspruchstellung (wichtig im Zusammenhang Verjährungshemmung bis zur Zurückweisung)• „Haftbarhaltung“ des Auftraggebers löst „Haftung“ aus
• Bei Übernahme:• Achtung Fahrer! Ihre Pflicht (Obliegenheit) bei Übernahme der Ware:• Begründete Vorbehalte im Frachtbrief / Übernahmepapier vermerken (Kurzbeschreibung des Mangels – Fahrerpflicht!! – in Spalte 18 des
Frachtbriefes Ziffer aus der rückseitigen Checkliste eintragen bzw. Vermerk: „Überprüfung nicht möglich“• Bei Ablieferung der Ware – Vorbehalt des Empfängers kontrollieren/Unstimmigkeiten vermerken
• Beweislast bei Verlusten und Beschädigung: beim Anspruchsteller
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Verjährung Art. 32 CMR• Verjährungsfrist 1 Jahr• 3 Jahre bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit)
• Beginn des Laufs der Verjährung (Hemmung durch konkrete schriftliche Schadensmeldung – bis zur Ablehnung mit Rücksendung von Original-Schadenunterlagen):
• bei Teilverlust, Beschädigung, Verspätung: Tag der Ablieferung • Bei Totalverlust: • 30 Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist• 60 Tage nach Übernahme (keine Lieferfrist vereinbart)• • Alle anderen Fälle 3 Monate nach Abschluss des Frachtvertrages• Maßgeblich: nationales Recht für Hemmung/Unterbrechung der Verj.
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Warentransportversicherung• Sachschadenversicherung – keine Haftungsversicherung (keine Doppelversicherung, da
bei VH – Vers. anderes „versichertes Interesse“
• AÖTB (Grunddeckung, All Risk - aber Ausschlüsse)• Krieg, Streik, höhere Gewalt • „Verschuldensunabhängig“ • Lagerung (Unterschied: Sach-/Lagerversicherung, FLEXA)
• Gefahrtragung (gem. Incoterms) - versichertes Interesse
• Voller Wert – Gegenüberstellung: Wertersatz/Höchstersatzgrenze, imaginärer Gewinn
• Unterschied – Art. 24/26 CMR – Wertdeklaration• Regress gegen Frachtführer/Spediteur (Haftung)
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A Ö T B „ALL RISK“?
(Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen)
Grunddeckung
• Brand, Blitzschlag, Explosion
• Transportmittelunfall
• Naturkatastrophen
• Strandung, Schiffbruch
• „Havarie grosse“
• Entgleisung
Allgefahrendeckung
• Risken der Elementardeckung
• Bruch, Beschädigung, Verbiegen
• Diebstahl, Abhandenkommen
• Einbruchdiebstahl, Raub
• Nässe (Süß- und Salzwasser)
• Sackriss, Leckage
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AÖTB Ausschlüsse Art. 6• Sowohl bei eingeschränkter Deckung Art. 4 (2) AÖTB
• als auch bei „all risk“ – Art. 4 (1) AÖTB
• Gemeinsame Ausschlüsse: Verweis Buch S. 139• Innerer Verderb, Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen,
handelsübliche Gewichtsdifferenzen, Verpackungsmängel
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„Höherer Wert“ Vereinbarung versteckte Haftungserweiterung
• Warentransportversicherung• CMR (Eintragung im Frachtbrief, Frachtentgelt dafür)
• Wertdeklaration• Vereinbarung eines erhöhten Wertes des Gutes (Art. 24 CMR) – nur bei Substanzschäden „einvernehmliche Regelung“ • Interessendeklaration: Buch S. 161• Besonderes Interesse an der Lieferung (auch Vermögensschäden)
(Art. 26 CMR) - für Verlust/Beschädigung, aber auch bei Lieferfristüberschreitung
• Besonderheit Luftfrachtrecht: Wertvereinbarung – Wertdeklaration – fragl. OGH Urteil
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„Nebenleistungen“des Spediteurs
• Hauptleistung: Organisation/Transport Transport und Lagerung • Nebenpflichten: speditionsüblich oder selbständige Werkleistung • Beratungsleistungen• Auftrag dazu: wie vereinbart: schriftlich, mündlich, „schon immer so gemacht“ • Abgrenzung des „Obhutszeitraumes“: ordnungsgemäße
Schnittstellenkontrolle – wichtig bei Folgeschäden
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Speditionsübliche (Neben)Leistungen
• Organisation, Verwahrung, Beförderung von Gütern
• Exportabfertigung und Verzollung• Kommissionierung, Palettierung• Versicherungsbesorgung (Warentransport)
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„Unübliche“ Nebenleistungen• Werkvertragliche Tätigkeiten• Substanzveränderungen, physische Veränderungen: Brechen,
Zerkleinern, Mischen• Herstellung, Handel• „länder-, kundenspezifische Anpassung“• Immobilienmanagement• Montieren, Verschrauben, Lackieren, Schweißen –
Materialbearbeitung: im Zweifel speditionell unüblich • Weitere Dienstleistungen: Bonitätsprüfung , Ersatzteilservice – Ein-/
Ausbau, Call Center – unüblich (?)
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Haftung bei Logistikverträgen• Der Logistiker haftet für • Verlust und Beschädigung: Verkehrshaftung §§ 407 ff UGB• Folgeschäden Dritten gegenüber: fehlerhaft bearbeitete Produkte, EDV-Probleme
verursachen Verzug• Bearbeitungsschäden: Gewährleistung gegenüber Auftraggeber • Wenn Werkvertrag: schon bei „einfacher“ Fahrlässigkeit unbegrenzte Haftung!!
Logistiker haftet gegebenenfalls auch für Rückholkosten ….• (wichtig u.A.: werkvertragliche Verjährung 2 Jahre)• Durch Outsourcing wird das Risiko des Auftraggebers auf den Logistikdienstleister
übertragen• PHG: Anspruch des Geschädigten gegen Logistiker – verschuldensunabhängige
Produkthaftung • wenn möglich: Haftungsfreistellung im Zuge Vereinbarung Auftraggeber –
Logistikleister • Freistellung/Regressverzicht vereinbaren
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BetriebshaftpflichtversicherungAllgemeine Haftpflicht
• Maßgeblich: Betriebsbeschreibung „Logistikunternehmer“ ist zu wenig
• Haftung aus Werkvertrag • Haftung aus Kaufvertrag• (Montagen, Wartung, Reparaturen ….)• Haftung zwischen den Vertragspartnern –
darüberhinausgehend Haftung bei Ansprüchen Dritter• ProdHG, Umweltrisken,Produktrückruf, Betriebsstättenrisiko
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Ausschlüsse in der Betriebshaftpflichtversicherung
• Artikel 7 AHVB• Über die gesetzliche Haftung hinausgehende
vertragliche Vereinbarungen• Gewährleistung, Garantievereinbarungen• Eigenschäden (Dispositionsfehler in der
Verkehrshaftungsversicherung?!?)
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Vertragliche Haftungversicherbar?
• Nicht in der Betriebshaftpflicht gedeckt (= Ausschluss in den AHVB – „falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart“
• Haftpflichtansprüche soweit sie auf Grund von Verträgen oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgehen
• Auch dann nicht, wenn AGBs die gesetzliche Haftung einschränken• Vertragshaftung nur bei „genormten Verträgen“ (ÖBB)
• Keine vertragliche Abänderung: bei Gefährdungshaftung• Besondere Schutzbedürftigkeit von Parteien
• Verstoß gegen gesetzliche Normen – ist stets ein Ausschlussgrund • Fehlende Gewerbeberechtigung: VR kann ablehnen• Länder-Restriktionen/Sanktionen (siehe später bei Versicherungspflicht)
• Tätigkeitsschäden in Betriebshaftpflichtversicherung: max. 10 % der Pauschalversicherungs-summe
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Sachversicherung• Elementarereignisse im Lagerbereich FLEXA• Verschuldensunabhängig• Auch Warentransportversicherung ist
Sachversicherung • Wichtig:• Regress gegen den Haftungsversicherer – ev.
Regressverzicht vereinbaren
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Pflicht – Haftpflichtversicherung „obligatorisch“
• KVO-Versicherung: früher zwingend (Pflicht) – jetzt: § 7a GüKG – Pflichtversicherung ohne Direktanspruch des Geschädigten, Besonderheit: VS vorgegeben, aber DED kann vereinbart werden
• Gesetzlich vorgeschriebene Deckungssummen (MindestDS)• CMR-Versicherung ist „freiwillig“• Luftfahrt (Luftfahrzeughalter), KFZ-Pflichtversicherungen mit Direktanspruch
• Versicherbar sind nur rechtmäßige, legale Interessen und rechtmäßige
Unternehmungen – es bedarf keines Ausschlussgrundes (VersVG.VVG)• „Sanktionsklausel“• Kein Versicherungsschutz, wenn Transport rechtswidrig ist!! (Thume)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Dr. Josef Traxler
Allgem. beeideter, gerichtl. zert. Sachverständiger
Für Transportversicherung und Verkehrshaftung
Tel.: 0664 45 55 382
www.fiala.at