Haftungsfalle Social web

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1 Haftungsfalle Social web Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University Kommunikation 2.0 23.02.2012 www.roemermann.com

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Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University. - PowerPoint PPT Presentation

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Haftungsfalle Social web

Rechtsanwalt Dr. Volker RömermannVorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/HannoverFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ArbeitsrechtFachanwalt für InsolvenzrechtLehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University

Kommunikation 2.0

23.02.2012

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2RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

A

B

Haftungsvermeidung durch Compliance

Risiken mangelnder Vorsorge

Arbeitsrecht

Überblick

C

D Kartellrecht

Haftungsfalle Social web

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3RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

F

G

Medienrecht

Risiken

Überblick Haftungsfalle Social web

E Datenschutzrecht

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Compliance

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

Ein „Modewort“?

Nein, das neue Schlagwort hat das Bewusstsein für eine Notwendigkeit aktuell geschärft

Ja, früher war der „ehrbare/Hanseatische Kaufmann“ aktuell

„Alter Wein in neuen Schläuchen“?

Klindt/Pelz/Theusinger, NJW 2010, 2385:Nein, sondern „Compliance-Architektur 24/7“: Einhaltung von Regeln „nicht mehr dem Zufall … zu verdanken“

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Compliance

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

„Reine Heuchelei“?

Deckmäntelchen für den Vorstand(Handelsblatt vom 10.08.2010)

Marketing-Maßnahme: Aushängeschild, vom Markt gefordert

Selbstverständlichkeit: Unternehmen halten sich an Gesetze und ihre eigenen Regeln.

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Compliance

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

zur Kennzeichnung organisatorischer Maßnahmen

Ursprüngliche Begriffsverwendung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

zur Verhinderung von

Marktmissbrauch

Interessenkonflikten

Insiderhandel

Geldwäsche

nach § 25a KWG, § 33 WpHG, § 14 GWG

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Compliance

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

= Gesamtheit aller Maßnahmen, die das rechtmäßige Verhalten

eines Unternehmens,

seiner Organe und

seiner Mitarbeiter

im Hinblick auf alle gesetzlichen und

unternehmenseigenen

Gebote und Verbote gewährleisten sollen.

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8RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Wer fordert und wen interessiert Compliance?

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

Banken und Rating-Agenturen für Kreditrating

Versicherungen für die Risiko- und Prämienbewertung

Unternehmer, um einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu erzielen

Arbeitnehmer erkennen darin ein gutes und innovatives Unternehmen

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Unternehmenskulturindex

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

Dimensionen

(Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“)

Teamatmosphäre

Bereitschaft zur Mitteilung von Fehlern

Toleranz gegenüber Regelverstößen

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Compliance-Kultur

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

„Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken“

Compliance-Vision, von der Geschäftsleitung vorgegeben

Compliance-Ziele, daraus abzuleiten

Compliance-Strategie

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Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms?

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

§ 91 Abs. 2 AktG

Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

§ 43 Abs. 2 GmbHG

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

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12RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms?

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

Umstritten, ob daraus

(für die engere Ansicht etwa Spindler, in: MünchKomm AktG § 91 Rdn. 24 ff.)

Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Programms oder nur

System für eine Früherkennung bestandsgefährdender(im Sinne von: insolvenznaher) Entwicklungen abzuleiten ist

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13RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Hinweisgebersystem

A. Haftungsvermeidung durch Compliance

(Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“)

10 % haben dies vor

34 % der Unternehmen hat ein Hinweisgebersystem eingeführt

44 % fürchten Denunziationen

25 % haben schlechte Erfahrungen gemacht

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14RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

A

B

Haftungsvermeidung durch Compliance

Risiken mangelnder Vorsorge

Arbeitsrecht

Überblick

C

D Kartellrecht

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15RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

F

G

Medienrecht

Risiken

Überblick Haftungsfalle Social web

E Datenschutzrecht

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16RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

§ 130 OWiG

B. Risiken mangelnder Vorsorge

(1) 1Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. 2Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

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17RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

§ 130 OWiG

B. Risiken mangelnder Vorsorge

(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 2Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 3Satz

2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. Aber: Welche Aufsichtsmaßnahmen sind konkret erforderlich? Je nach Unternehmen.

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18RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Weitere Risiken

B. Risiken mangelnder Vorsorge

Zivilrecht

Kosten der Aufklärung

Schadensersatzansprüche von Geschäftspartnern

Imageschaden

Beratungskosten

Personalkosten

Rückgang der Nachfrage

Kursverluste

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19RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

A

B

Haftungsvermeidung durch Compliance

Risiken mangelnder Vorsorge

Arbeitsrecht

Überblick

C

D Kartellrecht

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20RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

F

G

Medienrecht

Risiken

Überblick Haftungsfalle Social web

E Datenschutzrecht

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C. Arbeitsrecht

Arbeitgeber

Schutz vor Viren Schutz vor Verrat von Interna Schutz vor strafbaren Emailsusw.

Arbeitnehmer

Schutz des Persönlichkeitsrechts informationelle Selbstbestimmungusw.

Interessenkonflikt!

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C. Arbeitsrecht

gestattet oder

Private Email-Nutzung

Grundfrage:

verboten

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 22

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C. Arbeitsrecht

gestattet:

Private Email-Nutzung

Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag

Stillschweigende Duldung wirkt als Erlaubnis

Sonderfall „betriebliche Übung“

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 23

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C. Arbeitsrecht

Private Email-Nutzung gestattet

Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag

Umfang und Zeit (Pausen) regeln

Häufig: Widerrufsvorbehalt Problem: Gericht prüft im Streitfall, ob der Widerruf billigem Ermessen entspricht

Besser: Freiwilligkeitsvorbehalt

Klarstellung, dass Gestattung freiwillig erfolgt

Klarstellung, dass kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 24

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C. Arbeitsrecht

Private Email-Nutzung gestattet

Sonderfall „betriebliche Übung“

Ab ca. 3 bis 12 Monaten (Mindestfrist umstritten)

Absicht des Arbeitgebers nicht nötig

Ausreichend: Bewusstes Zulassen der Privatnutzung

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 25

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C. Arbeitsrecht

Private Email-Nutzung gestattet

Sonderfall „betriebliche Übung“

Wie vermeidet man die betriebliche Übung?

Klare Regelung im Arbeitsvertrag (z. B. Verbot)

und „erweiterte Schriftformklausel“:

„Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel.“

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 26

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C. Arbeitsrecht

Private Email-Nutzung gestattet

Private Nutzung nur, soweit

Betriebstätigkeit nicht gestört wird

Keine „grenzenlose Freiheit“ !!

keine unzumutbaren Kosten verursacht werden

Internetzugang entsprechend dimensioniert

Ausreichende Speicherkapazität

keine Gefahren für das Betriebssystem verursacht werden

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 27

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C. Arbeitsrecht

Private Email-Nutzung gestattet

Keine Mitteilung des individuellen Passwortes für Internetzugang an andere Kollegen (Dritte)

Pflicht zu Sicherheitskopien bei entsprechender Weisung

Keine „grenzenlose Freiheit“ !!

Verbot, Anhänge (mit Virengefahr) zu öffnen, bei entsprechenden Sicherheitsregeln

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 28

Page 29: Haftungsfalle Social web

C. Arbeitsrecht

Private Email-Nutzung gestattet

Keine gewaltverherrlichenden oder volksverletzenden Seiten

Kein unbefugter Download urheberrechtlich geschützter Musik-, Bild- und Videodateien

Keine „grenzenlose Freiheit“ !!

Keine Verbreitung ehrverletzender oder wahrheitswidriger Behauptungen über den Arbeitgeber

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 29

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C. Arbeitsrecht

Private Email-Nutzung gestattet

Praxisproblem: Surfen auf Porno-Seiten

Strafbare Pornographie (z. B. Kinder, Tiere): Verboten !

Keine „grenzenlose Freiheit“ !!

„Normale“ Sex-Seiten:

Moralvorstellungen des Arbeitgebers grundsätzlich ohneRelevanz

Ggf. kann Arbeitgeber bestimmte Seiten untersagen

Rechtlicher Ansatzpunkt eher: Missbrauch von Arbeitszeit

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 30

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C. Arbeitsrecht

Private Email-Nutzung gestattet

Praxisproblem: Übermäßige Nutzung

Übermaßverbot: Gestattung bezieht sich nur auf den Umfang, den der Arbeitnehmer „vernünftigerweise“ erwarten kann

Keine „grenzenlose Freiheit“ !!

grundsätzlich nur in Pausenzeiten

falls „Vertrauensarbeitszeit“ (d. h. genaue Zeitbestimmung ist dem Arbeitnehmer überlassen): ausfallende Zeit anhängen !

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Page 32: Haftungsfalle Social web

C. Arbeitsrecht

Kontrollmöglichkeiten

Unterscheide:

Private Nutzung verboten

Komplette Datenerfassung und Kontrollen zulässig

Private Nutzung erlaubt

Differenzierte Regelung

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 32

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C. Arbeitsrecht

Kontrolle bei Gestattung

Gestattung privater Email-Nutzung

Erbringung der TK-Dienste

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anbieter-/Nutzer-Verhältnis im Sinne des Telekommunikationsrechts (TKG, TDG)

Schutz ihrer technischen Systeme

Fernmeldegeheimnis gilt Datenverwendung nur, soweit erforderlich für

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 33

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C. Arbeitsrecht

Kontrolle bei Gestattung

§ 206 StGB: Störung des Fernmeldeverkehrs strafbar (Vorenthalten von Emails)

§ 303 a StGB: Strafbare Datenunterdrückung

Fernmeldegeheimnis!

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 34

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C. Arbeitsrecht

Kontrolle bei Gestattung

Zulässig: automatische Virenkontrolle inkl. Löschen von Emails / Anhängen

da TK-Betreiber sogar verpflichtet ist, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen

Fernmeldegeheimnis!

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 35

Page 36: Haftungsfalle Social web

C. Arbeitsrecht

Kontrolle bei Gestattung

Unzulässig: Inhaltskontrolle

Auch Durchsuchung nach Schlüsselbegriffen

Fernmeldegeheimnis!

Einverständnis des Arbeitnehmers kann nicht einfach unterstellt werden

Ausnahmen vom Verbot

z. B. Verdacht strafbarer Handlungen

z. B. Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen

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Page 37: Haftungsfalle Social web

Kontrolle bei Gestattung

C. Arbeitsrecht

Gezieltes Ausfiltern aller Emails von einem bestimmten Absender kann als Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar sein

!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 (1 Ws 152/04)

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 37

Page 38: Haftungsfalle Social web

C. Arbeitsrecht

Zustimmung erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) da technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung des Arbeitnehmers geeignet ist

Kontrolle bei Gestattung

Falls Betriebsrat vorhanden!

Auf die Absicht des Arbeitgebers zu Überwachen kommt es nicht an

!

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 38

Page 39: Haftungsfalle Social web

C. Arbeitsrecht

Übermäßiges privates Surfen (Wiederholungsfall)

Folgen bei Verstößen

Grundsätzlich: Abmahnung / ordentliche Kündigung

Bei Vertrauensverlust fristlose Kündigung möglich

Aufrufen strafbarer Seiten

Grund: Unternehmen erscheint als Absender, Gefährdung des guten Rufes

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 39

Page 40: Haftungsfalle Social web

C. Arbeitsrecht

Beispiel: Leiter des Kindergartens verschafft sich im Internet Kinderpornographie

Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 22.01.1999

Folgen bei Verstößen

RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 40

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41RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Arbeitsrecht

C. Arbeitsrecht

Unterscheide: Dienstliche oder private Nutzung?

Dienstliche VeranlassungZ.B. soll die Marketing-Abteilung eine Werbeaktion bei Facebook oder XING unterstützen): Arbeitgeber ist gem. § 106 GewO berechtigt, die Leistungspflicht des Mitarbeiters durch sein Weisungsrecht näher auszugestalten

„Außerdienstliches Verhalten“ Soweit keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis: Grds. kein Einfluss des Arbeitgebers (Meinungsfreiheit und Recht auf Privatsphäre). Führungskräfte, deren Erscheinungsbild dem Unternehmen zugerechnet wird: Zumindest Handlungsempfehlungen möglich.Immer zulässig: Hinweis auf gesetzliche und vertragliche Pflichten (z.B. Unterlassung von unternehmensschädlichen Äußerungen; Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). 

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42RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Zulässigkeit privater Nutzung während der Arbeitszeit?

C. Arbeitsrecht

Arbeitgeber entscheidet über die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel.

Unzulässige oder exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit kann sodann eine Kündigung rechtfertigen.

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43RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Inhalt von Äußerungen der Mitarbeiter im Social Web

C. Arbeitsrecht

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:Z.B. Arbeitnehmer berichtet über neue, geplante Produkte oder teilt Geschäftszahlen mit Geheimhaltungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Tatsache offenkundig ist.

Kritik am Arbeitgeber:Ruf des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit nicht herabsetzen. Schmähkritik und Formalbeleidigung sind nicht als Meinungsäußerung geschützt (BAG, NZA 2005, 158). Oftmals nur schmaler Grat zwischen erlaubter Meinungsäußerung und Beleidigung, insbesondere wenn sich eine Forendiskussion „hochschaukelt“.

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44RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

A

B

Haftungsvermeidung durch Compliance

Risiken mangelnder Vorsorge

Arbeitsrecht

Überblick

C

D Kartellrecht

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45RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

F

G

Medienrecht

Risiken

Überblick Haftungsfalle Social web

E Datenschutzrecht

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Kartellrecht

D. Kartellrecht

Gleichbehandlungspflicht für Anbieter auf markt-beherrschenden Plattformen

Markt für „Social Games“ in Europa und Nordamerika: 835 Millionen Dollar im Jahre 2010 (laut Game Developers Conference in San Francisco 2010)

Abhängigkeit der Unternehmen, die solche Spiele entwickeln und anbieten, von den Betreibern Sozialer Netzwerke: Insbesondere nach Veröffentlichung eines „Social Games“ kaum Möglichkeit, auf eine andere Plattform auszuweichen.

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47RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Kartellrecht

D. Kartellrecht

Folge:

Diskriminierungsfreiheit:Die geschäftlichen Beziehungen zwischen Plattform (z.B. facebook) und den Entwicklern von „Social Games“ müssen diskriminierungsfrei sein, Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV.

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48RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Kartellrecht

D. Kartellrecht

Folge:

Freier Marktzugang:„Essential-Facilities-Doctrine“. Danach muss ein Unternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung („essential facility“) gewähren, wenn ansonsten (auch nur) potenzielle Wettbewerber des Marktbeherrschers am Marktzutritt gehindert werden. Anwendungsbereich ursprünglich Zugang zu physischen Einrichtungen wie Eisenbahnbrücken; in den letzten Jahren auf das Recht des Geistigen Eigentums einschließlich der urheberrechtlich geschützten Werke erweitert (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Tz. 40 ff. – „IMS Health“).Europäische Kommission verhängte im März 2004 ein Bußgeld in Höhe von rund 500 Mio. Euro gegen Microsoft, mit der Maßgabe, vollständigen Zugang zu den Programmierschnittstellen zu gewähren (Europäische Kommission, WuW/E EU-V 931-948 Tz. 1080). Programmierschnittstellen von „Social Networks“ können wesentliche Einrichtungen im Sinne der „Essential-Facilities-Doctrine“ sein.

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49RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

A

B

Haftungsvermeidung durch Compliance

Risiken mangelnder Vorsorge

Arbeitsrecht

Überblick

C

D Kartellrecht

Haftungsfalle Social web

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F

G

Medienrecht

Risiken

Überblick Haftungsfalle Social web

E Datenschutzrecht

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51RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook

E. Datenschutzrecht

Webseiten-Betreiber geben Facebook-Nutzern eine Möglichkeit, die von den Webseiten-Betreibern angebotenen Webinhalte mit einem Klick in den Facebook-Profilen zu verlinken.

Zum Teil wird berichtet, dass der Like-Button, einmal auf einer Webseite installiert, laufend mit Facebook kommuniziert und womöglich auch personenbezogene Daten von Nicht-Facebook-Mitgliedern selbst dann übermittelt, wenn der Button gar nicht betätigt wird. Es scheint also schon das bloße Ansehen der Webseite diese Datenübertragung auszulösen.

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52RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook

E. Datenschutzrecht

Bei den erhobenen Daten handelt es sich in jedem Fall auch um personenbezogene Daten, weil der Nutzer spätestens über die Verknüpfung mit seinem Facebook-Account eindeutig identifizierbar ist.

Deutsches Datenschutzrecht anwendbar.

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53RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook

E. Datenschutzrecht

Erklärung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vom 19.08.2011:Fanseiten bei Facebook und Social-Plugins wie «Gefällt-mir-Button» ist ein Verstoß gegen das Telemediengesetz und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gegen Androhung eines Bußgelds wurden alle Betreiber einer Webseite in Schleswig-Holstein aufgefordert, ihre Fanseiten bei Facebook ebenso zu entfernen wie Facebook-Plugins in ihren Internet-Angeboten.Selbst wenn letztlich allein Facebook die gesammelten Daten verarbeite, sei der Webseiten-Betreiber datenschutzrechtlich mitverantwortlich. Datenverarbeitung finde keine gesetzliche Gestattung in Telemediengesetz oder Bundesdatenschutzgesetz. Eine Gestattung ergebe sich auch nicht aus den ohnehin zu weit gehenden Datenschutzklauseln von Facebook, die für Nicht-Kunden sowieso nicht gelten könnten.

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54RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook

E. Datenschutzrecht

Gutachten des Bundestages vom 24.10.2011 hat «erhebliche rechtliche Zweifel» an diesen Diensten. Eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung sei wegen der komplexen Rechtslage und der schwierigen Einordnung der technischen Abläufe aber nicht möglich, heißt es in der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes für den Vorsitzenden des Unterausschusses Neue Medien, Sebastian Blumenthal (FDP).

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55RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

„Like-Button” („gefällt mir”) von Facebook

E. Datenschutzrecht

Fazit:Fraglich, ob derzeit Möglichkeit einer gesetzeskonformen Nutzung dieser Technik.

Allerdings keine Gefahr von Abmahnungen:§ 13 TMG ist keine Marktverhaltensvorschrift i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG, da datenschutzrechtliche Vorschriften dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen dienen und nicht die Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer bezwecken.LG Berlin, Beschluss vom 14.3.2011 - 91 O 25/11 (bestätigt durch KG, Beschluss vom 29.4.2011 – 5 W 88/11)

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Minderjährige im Social Web

E. Datenschutzrecht

Auch für Minderjährige sind Plattformen zugänglich, zum Teil sogar auf sie ausgerichtet (SchülerVZ). Dort findet Datenverarbeitung statt. Das erfordert einen wirksamen Vertrag. Umstritten, ob eine explizite Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Eltern) erforderlich ist.

Falls erforderliche Einwilligung nicht vorliegt:

Ordnungswidrigkeit, § 16 TMG, § 43 BDSG

Behörde kann ggfs. den Betrieb untersagen, § 38 BDSG

Minderjähriger/gesetzliche Vertreter können Löschung aller Daten verlangen

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57RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

A

B

Haftungsvermeidung durch Compliance

Risiken mangelnder Vorsorge

Arbeitsrecht

Überblick

C

D Kartellrecht

Haftungsfalle Social web

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F

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Medienrecht

Risiken

Überblick Haftungsfalle Social web

E Datenschutzrecht

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59RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Impressumspflicht der Facebook-Präsenz

F. Medienrecht

LG Aschaffenburg: Geschäftlich genutzte Facebookprofile sind impressumspflichtig (Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11)Werden Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur rein privat genutzt, gilt für sie die Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Zur Erfüllung dieser Pflicht könne der Nutzer aber auf das Impressum seiner eigenen Website verlinken, sofern gewährleistet sei, dass die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sind. Ein Link mit der Bezeichnung «Info» erfülle diese Voraussetzungen nicht, da die Bezeichnung «Info» nicht klar erkennen lasse, dass der Link zu den Pflichtangaben führe. 

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60RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Impressumspflicht der Facebook-Präsenz

F. Medienrecht

Die beiden Parteien des Verfügungsverfahrens betreiben im Internet gewerbliche Infoportale über die Region A. Außerdem haben beide auf Facebook eine Profilseite. Der Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin enthielt aber kein eigenes Impressum. Nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer waren angegeben, nicht jedoch die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Über einen Link mit der Bezeichnung «Info» gelangte man allerdings zum Infoportal der Antragsgegnerin und konnte dort das Impressum aufrufen.Darüber hinaus hat das LG beanstandet, dass dem Impressum auf der Webseite der Antragsgegnerin nicht eindeutig zu entnehmen sei, auf welche Telemedien es sich beziehe.

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61RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

A

B

Haftungsvermeidung durch Compliance

Risiken mangelnder Vorsorge

Arbeitsrecht

Überblick

C

D Kartellrecht

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Medienrecht

Risiken

Überblick Haftungsfalle Social web

E Datenschutzrecht

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63RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 - 23 K 5235/07

G. Risiken

Sachverhalt:Der im Jahr 1971 geborene Kläger befand sich seit dem Jahr 1990 im Polizeidienst des beklagten Landes. Er war seit 1999 verheiratet und wurde im Januar 2003 nach Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Polizeikommissar (PK) befördert. Unter dem 20. Juni 2006 meldete der Kläger bei seiner Dienststelle einen Dienstunfall. Er sei am 28. September 2005 nach urlaubsbedingter Abwesenheit zur Dienststelle zurückgekehrt und habe eine E-Mail von seinem Vorgesetzten PHK O erhalten. Sie habe als Anlage eine Power-Point-Präsentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen enthalten, welche in der Abbildung des Unterleibes einer weiblichen Person mit eitrigen, blutigen Wunden etc. gegipfelt habe. Er habe sich die Präsentation angesehen und sei erschrocken, als er das stark ekelerregende Bild am Ende der Präsentation gesehen habe.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07

G. Risiken

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anerkennung des Öffnens der E-Mail am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer psychischen Erkrankung. Das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen, vermutlich einer fortgeschrittenen Geschlechtskrankheit, in der Power-Point-Präsentation habe ihn über den gesamten Rest des Tages – und auch in der Folgezeit – verfolgt. Auch wenn er dies zunächst nicht habe wahrhaben wollen, sei er dadurch nachhaltig traumatisiert worden und habe Zwangsvorstellungen entwickelt, wegen denen er sich zunächst in hausärztliche Behandlung begeben habe. Seine Gedanken hätten damals um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was ihn in seinem Sexualleben derart gestört habe, dass es letztlich im Sommer 2007 – was unstreitig ist – zur Ehescheidung gekommen sei. Er sei durch das streitbefangene Ereignis nachhaltig traumatisiert und seitdem auf psychologische und psychiatrische Hilfe angewiesen.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07

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Das beklagte Land verteidigt sich wie folgt: Die E-Mail sei auch anderen Kollegen des Klägers zugeschickt worden. Keiner von diesen hätte Beeinträchtigungen gemeldet. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet für jedermann zugänglich. Die in der E-Mail enthaltene Abbildung stamme offensichtlich aus einem allgemein zugänglichen medizinischen Lehrbuch. Auch nach den Gesamtumständen, insbesondere vom Kläger angezeigten Nebentätigkeiten und seinen bekannten sonstigen Aktivitäten, sei eine Verursachung einer psychischen Erkrankung des Klägers durch die E-Mail seines Vorgesetzten nicht nachvollziehbar. …

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2010 – 23 K 5235/07

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… Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Schädigung davon tragen könnte. Zudem sei der Zeitablauf von dem angeblichen Öffnen der E-Mail am 28. September 2005 bis zur Unfallmeldung am 20. Juni 2006 nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich und spreche gegen den Ursachenzusammenhang, dass der Kläger sich nicht schneller in ärztliche Behandlung begeben und das Ereignis erst deutlich später als Dienstunfall gemeldet habe.

Die Klage hatte Erfolg.

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Rechtsanwalt Dr. Volker RömermannVorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/HannoverFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ArbeitsrechtFachanwalt für InsolvenzrechtLehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University

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23.02.2012

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