Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011 · 2020. 12. 16. · heitsversorgung, BGBl....

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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011

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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

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Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Redaktion: Karl Grillitsch Alle in 1030 Wien, Kundmanngasse 21 Internet: www.sozialversicherung.at Druck: Ferdinand Berger GmbH., Wiener Straße 21 - 23, 3580 Horn

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V O R W O R T

Das vorliegende Handbuch informiert über die Entwicklung der öster-

reichischen Sozialversicherung im Jahre 2010, berücksichtigt aber auch die bis März 2011 beschlossenen gesetzlichen Änderungen.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches die e n d g ü l -

t i g e n Gebarungsmeldungen der Sozialversicherungsträger noch nicht vorlagen, sind die angegebenen Gebarungsdaten für das Jahr 2010 noch als v o r l ä u f i g anzusehen. Das im Oktober 2011 erscheinende Statis-tische Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die e n d -g ü l t i g e n Gebarungsdaten aus den Rechnungsabschlüssen der Sozial-versicherungsträger beinhalten.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

hofft, mit der vorliegenden Publikation den Benützern einen umfassenden Überblick über die österreichische Sozialversicherung zu geben.

Wien, April 2011

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Inhaltsverzeichnis

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes .............................................. 5 Bundesgesetze ......................................................................................... 5 Verordnungen ......................................................................................... 24

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung .................................. 26 K r a n k e n v e r s i c h e r u n g............................................................... 30 Krankenversicherte Personen ................................................................. 30 Ärzte, Zahnärzte und Dentisten ............................................................... 38 Apotheken und Heilmittel......................................................................... 56 Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern ............................................. 58 Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung .................. 68 Gebarung der Krankenversicherungsträger ............................................. 70 Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a ASVG .............................................................................. 79 Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG ............................................................................... 81

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g ............................................................ 82 Pensionsversicherte ................................................................................ 82 Pensionsstände ....................................................................................... 85 Anpassung der Renten und Pensionen ................................................... 98 Pensionshöhe ....................................................................................... 101 Zulagen, Zuschüsse .............................................................................. 106 Gebarung der Pensionsversicherungsträger ......................................... 111 Sonderruhegeld ..................................................................................... 117

U n f a l l v e r s i c h e r u n g .................................................................. 120 Unfallversicherte ................................................................................... 120 Rentenstände ........................................................................................ 121 Rentenhöhe ........................................................................................... 123 Gebarung der Unfallversicherungsträger ............................................... 125

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen .......................... 127 Rehabilitation ........................................................................................ 127 Gewährung von Heilverfahren und Erholungsaufenthalten .................... 129 Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger ............................ 131

Betriebshilfe (Wochengeld) ..................................................................... 132 Bundespflegegeldgesetz ......................................................................... 134 Zwischenstaatliche Sozialversicherung ................................................... 138 Elektronische Datenverarbeitung ............................................................ 143 Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung; Stichtag 1. Jänner 2011 ................................. 162

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die folgende Darstellung behandelt die wichtigsten Gesetzesänderun-gen, Verordnungen, Abkommen und sonstigen Regeln aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit, die bis Redaktionsschluss (März 2011) in Kraft tra-ten oder zumindest bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart waren.

Hievon sind in erster Linie das Bundesgesetz zur Stärkung der ambu-lanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, das Sozi-alrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 63/2010, das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010 sowie das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 zu erwähnen.

Alle hier dargestellten Texte sind mit ihrem amtlichen (authentischen) Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at kundgemacht, die Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung (Sat-zungen, Krankenordnungen usw.) finden sich unter www.avsv.at ebenfalls im Internet. Die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Ausschussbe-richt, stenographisches Protokoll des Nationalrates) sind auf der Website des Nationalrates www.parlament.gv.at abrufbar.

In der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversiche-rungsrechts www.sozdok.at sind die aktuellen Texte des Sozialversiche-rungsrechts in ihrer vollständigen Form enthalten.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männ-licher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und Bundesgesetze

1. Erkenntnis des VfGH V 21/09

Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010 sprach der Verfassungsgerichts-hof aus, dass Abs. 1 lit. e (i.d.F. 1. Änderung), Abs. 1 lit. b (i.d.F. 3. Änderung) sowie Abs. 7 lit. a und b (i.d.F. 1. und 3. Änderung) des An-hanges 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse gesetz-widrig waren.

Diese Bestimmungen sahen vor, dass Patienten, welche sich von Psy-chotherapeuten mit „besonderem Erfahrungsnachweis“ behandeln ließen, pro Therapiestunde einen im Vergleich zum regulären Kostenzuschuss um 10 € erhöhten Zuschuss von der Gebietskrankenkasse erhielten. Der „be-sondere Erfahrungsnachweis“ war satzungsmäßig definiert.

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Derartige berufsrechtliche Anforderungen an eine Behandlung werden durch das ASVG nicht gefordert. Auch das Psychotherapiegesetz sieht ei-ne derartige Differenzierung innerhalb der Gruppe zugelassener Psycho-therapeuten nicht vor. Den angeführten Regelungen der Satzung der Salz-burger Gebietskrankenkasse fehlte daher die gesetzliche Grundlage.

Der Verfassungsgerichtshof hatte daher die Gesetzwidrigkeit der Re-gelungen festzustellen.

2. Erkenntnis des VfGH G 228/09

Mit Erkenntnis vom 11. März 2010 kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des § 264 Abs. 3 und 4 ASVG kei-ne verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzen.

Die genannten Regelungen sehen vor, dass die Berechnungsgrundla-gen – aus deren verhältnismäßigen Anteilen sich die Höhe der gebühren-den Hinterbliebenenpension des Ehegatten errechnet – aus den jeweiligen Einkommen des Hinterbliebenen bzw. des Verstorbenen während der letz-ten zwei Jahre (für den Verstorbenen in Ausnahmefällen während der letz-ten vier Jahre) vor dem Todestag zu bilden ist.

Der Verfassungsgerichtshof konnte in der Normierung des Zweijahres-zeitraumes keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennen. Auch eine Verlängerung des Betrachtungszeitraumes wäre nicht geeignet, allenfalls auftretende Härtefälle zu mindern oder zu beseitigen. Die Ver-meidung von Härtefällen hätte der Gesetzgeber durch die Normierung ei-nes Mindestbetrages, welchen die Summe aus eigenem Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners und Hinterbliebenenpension keinesfalls unter-schreiten darf („Schutzbetrag“), sichergestellt.

Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen wegen Verfassungswid-rigkeit war vom Verfassungsgerichtshof daher abzuweisen.

3. Erkenntnis des VfGH G 166/09 u. a., BGBl. I Nr. 85/2010

Mit Erkenntnis vom 23. September 2010 sprach der Verfassungsge-richtshof aus, dass § 643 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Budgetbegleit-gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, mit Ablauf des 31. Juli 2011 als ver-fassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Die Regelung sah vor, dass die Mittel der mit 30. September 2009 auf-zulösenden Rücklage (ehemaliger § 447a Abs. 5 ASVG) zur Deckung au-ßerordentlicher Aufwendungen („Katastrophenrücklage“) nach Abzug des an die Wiener Gebietskrankenkasse zu überweisenden Betrages in Höhe

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von € 33 Mio. auf die übrigen Gebietskrankenkassen entsprechend ihren Einzahlungen im Jahr 2008 aufzuteilen war.

Der Verfassungsgerichtshof stellte dazu fest, dass Inhalt und Grenzen des Ausgleichsmechanismus des Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkas-sen, in dessen Rahmen die gegenständliche Rücklage zu bilden war, durch das Gesetz exakt umschrieben und abgesteckt seien. Ausgleichsregelun-gen, die außerhalb dieses gesteckten Rahmens getroffen werden, müssten sich in diesen gesetzlich definierten Mechanismus einfügen, andernfalls bedürften sie einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.

Die für die „Katastrophenrücklage“ vorgesehene Aufteilungsregelung entsprach diesen Erfordernissen nach Auffassung des VfGH nicht.

Insbesondere war der absehbar bloß vorübergehende Geldbedarf der Wiener Gebietskrankenkasse kein Grund, der ein Abgehen von dem durch die Aufteilungsregelungen des Ausgleichsfonds geschaffenen Ordnungs-system sachlich rechtfertigen könnte.

Die Bestimmung verletzte daher den verfassungsrechtlichen Gleich-heitsgrundsatz und war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesund-

heitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010 Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz zur Stär-

kung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, das am 18. August 2010 mit BGBl. I Nr. 61/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden das Ärztegesetz, das Zahnärztegesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall-versicherungsgesetz u.a. geändert.

Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen: Neuregelung der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im

Rahmen von Gruppenpraxen insbesondere durch Zulässigkeit der Rechts-form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Neben der bereits bisher möglichen Rechtsform einer offenen Gesell-schaft (OG) ist die Zusammenarbeit von Ärzten in Gruppenpraxen nunmehr auch in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zuläs-sig.

Normierung einer ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung Die Aufnahme einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist erst nach

Abschluss eine Berufshaftpflichtversicherung zulässig.

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Anpassung der Bestimmungen über die ärztliche Qualitätssicherung Von den weitreichenden Änderungen im Bereich der ärztlichen Quali-

tätssicherung wurden Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle gesetzlich normiert. Neben der aufgrund der Ergebnisse der Selbstevaluie-rung initiierten stichprobenartigen Besuche der Ordinationsstätten sind „Vor-Ort-Besuche“ auch aufgrund begründeter Anregungen - unter ande-rem durch Sozialversicherungsträger - durchzuführen („spezifische Evaluie-rung“). Evaluierungsergebnisse sowie beabsichtigte und durchgeführte Kontrollen sind jenen Krankenversicherungsträgern, die Vertragspartner des Arztes bzw. der Gruppenpraxis sind, unaufgefordert bekannt zu geben. Diese sind berechtigt einen Arzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu be-stimmen.

Im Bereich der Ärzteausbildung sind folgende Neuerungen vorgese-hen:

- Turnusärzte sind bei Vorliegen bestimmter im Gesetz genannter Vo-raussetzungen berechtigt vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig zu werden.

- Ärzten für Allgemeinmedizin wird die Ausbildung in Additivfächern, die einen besonderen Bezug zur Allgemeinmedizin aufweisen, er-möglicht.

- In Ausbildung stehende Medizinstudenten sind unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte zur unselbständigen Ausübung be-stimmter Tätigkeiten berechtigt.

Darüber hinaus wurden vor allem folgende Anpassungen vorgenom-men:

- Im Ärztegesetz wurde insbesondere aufgrund der Neuregelung der Gruppenpraxen in Form der GmbH das Umlagen- und Wohlfahrts-fondsrecht angepasst.

- Zahnärzten wird die selbständige Ausübung ihres Berufes im Rah-men von Gruppenpraxen durch im Wesentlichen den Bestimmungen des Ärztegesetzes gleichlautende Regelungen im Zahnärztegesetz ermöglicht. Wie für Ärzte ist auch für Zahnärzte eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen.

- Im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Errichtungs- und Betriebsbewilli-gung für bettenführende Krankenanstalten und das Zulassungsver-fahren für selbständige Ambulatorien neu geregelt sowie die Ver-pflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung normiert.

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Ergänzende Sonderregelungen für Gruppenpraxen im Bereich des Gesamtvertragsrechts nach dem ASVG

Für Gruppenpraxen sind die folgenden gesetzlichen Sonderregelungen zu beachten:

- Zusätzlich zu den bestehenden Vorgaben sind in den entsprechen-den Gesamtverträgen spezielle Regelungen insbesondere hinsicht-lich Öffnungszeiten, Leistungsspektren und Honorierung vorzuse-hen.

- Art und Umfang der Abrechnung sind auf Basis einer einheitlichen elektronischen Diagnose- und Leistungsdokumentation zu vereinba-ren. Sind in der Gruppenpraxis mehrere Fachrichtungen vertreten, hat die Honorierung jedenfalls nach Pauschalmodellen zu erfolgen, wobei das Leistungsspektrum und mögliche Synergieeffekte zu be-rücksichtigen sind. Die Österreichische Ärztekammer ist bei der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle einzubin-den.

- Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft unter Mitnahme der Planstelle nach Vertragsabschluss ist - neben den be-reits bisher vorgesehenen Zustimmungserfordernissen - an die Ein-willigung der Gesamtvertragsparteien gebunden.

- Bei Zusammenschluss von Vertragsärzten, die bereits einen Einzel-vertrag mit der zuständigen Gebietskrankenkasse haben, zu einer Gruppenpraxis erlöschen die bisherigen Einzelverträge und werden durch Gruppenpraxis-Einzelverträge bzw. Sonder-Einzelverträge er-setzt. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters unter Mit-nahme der Planstelle lebt der Einzelvertrag wieder auf.

- Sofern für eine Gruppenpraxis kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar ist, können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes unter Berücksichtigung der Regionalen Strukturpläne Gesundheit vom Hauptverband Sonder-Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen für die Krankenversicherungsträger abgeschlossen werden. Diese bedürfen jeweils der Zustimmung des betroffenen Krankenversicherungsträgers und der zuständigen Ärz-tekammer. Derartige Sonder-Einzelverträge haben insbesondere Öffnungszeiten sowie das Leistungsspektrum zu regeln.

- Gesamtverträge haben auch Regelungen über ihre Auswirkungen auf bestehende Einzelverträge zu enthalten. Bis zum Abschluss entsprechender Gesamtverträge dürfen Einzelverträge mit Grup-penpraxen in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft auf Basis der bestehenden Gesamtverträge geschlossen werden. Bei Wech-sel bestehender Gruppenpraxen in die Rechtsform einer Gesell-

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schaft mit beschränkter Haftung ohne Vorliegen entsprechender Gesamtverträge erlischt der Einzelvertrag.

Im Bereich des Einzelvertragsrechts nach dem ASVG wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- Mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer sind die Einzelver-tragsparteien berechtigt vom Gesamtvertrag abweichende bzw. er-gänzende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der ärztlichen Tätigkeit, insbesondere in Zusammenhang mit Öffnungs-zeiten, Spitalsambulanzen entlastenden Leistungen oder für dislo-zierte Standorte, zu treffen.

- Im Rahmen der Zulassung erteilte Auflagen gelten als Inhalt des Einzelvertrages.

- Für die durch Verordnung für die Reihung von Bewerbern um Ein-zelverträge festzulegenden Kriterien bzw. deren Bewertung sind für die Vergabe von Gruppenpraxen-Einzelverträgen sowie für die Be-setzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ergän-zende Vorgaben normiert.

- Bei zusätzlicher Aufnahme eines Gesellschafters sowie bei Ände-rung des medizinischen Fachgebietes ohne Zustimmung der Ge-samtvertragsparteien erlischt das Einzelvertragsverhältnis ohne Kündigung.

- Das für Fälle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung normierte Erlöschen des Einzelvertrages darf nicht - wie dies grund-sätzlich nach strafrechtlichen Bestimmungen möglich wäre - nach-gesehen werden.

- Die Kündigungsfrist für Einzelverträge wird auf drei Monate ausge-dehnt.

- Seitens des Krankenversicherungsträgers ist eine Kündigung nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegen-der Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen mit entsprechender Begründung und in Schriftform möglich. Österreichische Ärztekammer und Hauptverband haben - im über-tragenen Wirkungsbereich und an die Weisungen des Bundesminis-ters für Gesundheit gebunden - für die Beurteilung der Einhaltung von Vertragspflichten gemeinsam eine Richtlinie festzulegen. Per-sonen, die bei der Erarbeitung dieser Richtlinie mitgewirkt haben, dürfen in entsprechenden Verfahren vor der Landesberufungs-kommission nicht als Beisitzer fungieren.

- Das Recht der Landesschiedskommission eine Kündigung für un-wirksam zu erklären, wenn sie für den Arzt bzw. einen Gesellschaf-

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ter eine soziale Härte bedeutet und nicht aufgrund der Beharrlichkeit oder Schwere der Vertrags- oder Berufspflichtverletzung die Auf-rechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Krankenversiche-rungsträger unzumutbar ist („soziale Härte-Klausel“), entfällt.

- Ein Verstoß des Arztes gegen die für die Verschreibung bestimmter Heilmittel erforderlichen Bewilligungs- und Dokumentationspflichten ist nicht mehr ausdrücklich als Kündigungsgrund normiert.

Weiters wurden folgende Änderungen vorgenommen: - Kinder werden während des verpflichtenden Besuches einer Kinder-

betreuungseinrichtung im letzten Jahr vor der Schulpflicht in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbe-zogen.

- Krankenversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet im Rahmen eines Controllings die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen - insbesondere zur Ermöglichung eines Kennzahlen-vergleiches - strukturiert zu analysieren.

- Der Beitragszeitraum zur Bildung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld für freie Dienstnehmer wird ausgedehnt. Der Hauptver-band hat die dadurch entstehenden Aufwendungen für einen befris-teten Zeitraum jährlich zu evaluieren und dem Bundesminister für Gesundheit zu berichten.

- Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger bzw. des Hauptver-bandes zu den Ärzten und Zahnärzten ist nunmehr getrennt in zwei Unterabschnitten geregelt. Die Regelungen für Vertragszahnärzte bzw. -gruppenpraxen entsprechen - von einigen Ausnahmen abge-sehen - den Regelungen für Vertragsärzte bzw. -gruppenpraxen. An die Stelle der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Landesärzte-kammern treten die Österreichische Zahnärztekammer bzw. Lan-deszahnärztekammern.

- Für die Vergütung von Vertragsärzten und Gruppenpraxen ist eine Pauschalvergütung gleichrangig mit der bisher vorrangig normierten Einzelleistungsvergütung zulässig. Bei der Bezahlung nach Fallpau-schalen, welche nicht einer erbrachten Einzelleistung gleichkom-men, hat der Versicherungsträger in der Satzung Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.

- Die paritätische Schiedskommission besteht nunmehr aus einem ehemals in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätigen Richter des Ru-hestandes als Vorsitzenden und jeweils zwei von der zuständigen Ärztekammer bzw. dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu nominierenden Beisitzern. Jeweils ein Beisitzer muss Arzt sein.

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- Dem Bundesminister für Gesundheit wird das Recht eingeräumt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundes-schiedskommission und der Unabhängigen Heilmittelkommission zu informieren.

- Weiters erfolgten Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

5. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010 Der Nationalrat beschloss am 7. Juli 2010 das Sozialrechts-

Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010, das am 18. August 2010 mit BGBl. I Nr. 62/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz u. a., wie folgt geändert.

Angleichung der Haftungsbestimmungen für Beitragsschuldigkeiten an die einschlägigen Regelungen der Bundesabgabenordnung

Entsprechend den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung haften Vertreter juristischer Personen, gesetzliche Vertreter natürlicher Personen und Vermögensverwalter für die rechtzeitige Entrichtung fälliger Sozialver-sicherungsbeiträge.

Sie haben in diesem Zusammenhang alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind zur Wahrnehmung der entspre-chenden Rechte berechtigt.

Neuregelung der Leistungswirksamkeit von Überweisungsbeträgen nach Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Versicherungsmonate aufgrund geleisteter bzw. rückgezahlter Über-weisungsbeträge werden erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab Monatsersten nach Erreichen des Anfallsalters für eine Alterspension.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Pensionsleistungsansprüche aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Er-werbsunfähigkeit und des Todes, sofern kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht.

Normierung einer bundesweiten „Gesundheitsstraße“ Die Pensionsversicherungsanstalt wird ermächtigt, mit den Gebiets-

körperschaften, dem Arbeitsmarktservice und anderen öffentlich-

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rechtlichen Einrichtungen, Verträge über die medizinische Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abzuschließen.

Die dafür anfallenden Kosten sind der Pensionsversicherungsanstalt zu ersetzen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen auf Basis der Fall-zahlen und der durchschnittlichen Kosten ist zulässig.

Neuformulierung und Ausweitung der im Verfahren vor den Sozialver-sicherungsträgern anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Ver-waltungsverfahrensgesetzes (AVG)

Die Bestimmung im ASVG, wonach Ausfertigungen, die mittels elekt-ronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden, weder einer Unter-schrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wird durch einen Verweis auf die entsprechende Bestimmung im AVG (unter Normierung einer Übergangs-bestimmung) ersetzt.

Im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern ist einer Partei oder einer zu vernehmenden Person bei Bedarf ein Dolmetscher für die Gebär-densprache verpflichtend beizustellen.

Weiters wird ausdrücklich klargestellt, dass letztinstanzliche Bescheide auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentli-chen Rechts, die dabei einzuhaltenden Fristen, das Erfordernis eines Rechtsanwaltes sowie die zu entrichtenden Gebühren, hinzuweisen haben.

Weiters wurden unter anderem folgende Änderungen vorgenommen: - Normierung von Ausnahmen von der Pflicht- bzw. Vollversicherung

nach dem ASVG; - Angleichung der pensionsrechtlichen Stellung bestimmter Gruppen

von Beamten; - Erweiterung und übersichtliche Neugliederung des Begriffes des Er-

werbseinkommens; - Adaptierung der Bestimmungen über die pensionsversicherungs-

rechtliche Beitrags- und Bemessungsgrundlage bei Zahlung eines Überweisungsbetrages für geleistete besondere Pensionsbeiträge nach Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienst-verhältnis;

- Anpassung der Rechtsstellung der Erben von nach dem GSVG ver-sicherten Verstorbenen in Hinblick auf die Beitragseinbringung an die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung;

- Klarstellungen und Anpassungen redaktioneller Art.

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6. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 63/2010 Der Nationalrat beschloss am 7. Juli 2010 das Sozialversicherungs-

Änderungsgesetz 2010 - SVÄG 2010, das am 18. August 2010 mit BGBl. I Nr. 63/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs-gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert.

Im Detail ist insbesondere Folgendes vorgesehen: Neuregelung der Höhe der Notstandshilfe Die bundesweite Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund

und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsori-entierte Mindestsicherung machte Änderungen im Bereich der Notstands-hilferegelungen notwendig.

Die Höhe der Notstandshilfe - bisher durch Richtlinien des zuständigen Bundesministers festgesetzt - wird nunmehr unmittelbar durch Gesetz wie folgt geregelt:

Die tägliche Notstandshilfe berechnet sich in Form eines Hundertsat-zes (95 % oder 92 %) des Grundbetrages des fiktiven täglichen Arbeitslo-sengeldes allenfalls zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Der heran-zuziehende Hundertsatz sowie der Anspruch auf Ergänzungsbetrag sind abhängig von der Höhe des Grundbetrages im Verhältnis zum Ausgleichs-zulagen-Einzelrichtsatz nach dem ASVG festzulegen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebühren für Angehörige Fami-lienzuschläge bis zum normierten Höchstausmaß.

Das Einkommen von Lebenspartnern (Ehegatte, eingetragener Part-ner, Lebensgefährte) ist wie bisher zu berücksichtigen. Eine Anrechnung von Partnereinkommen hat in dem Ausmaß zu unterbleiben, als das ver-bleibende Haushaltseinkommen den um den gesetzlichen Krankenversi-cherungsbeitrag verminderten Ausgleichszulagen-Familienrichtsatz nach dem ASVG unterschreitet („Mindeststandard“). Für im Haushalt lebende minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sind Erhöhungsbeträge vorgesehen.

Normierung des Ersatzes des durch die Einbeziehung von Beziehern einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung in die Krankenversicherung nach dem ASVG den Gebietskrankenkassen entstehenden Aufwandes

Bezieher einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden entspre-chend der oben genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit Ver-

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ordnung nach § 9 ASVG (BGBl. II Nr. 262/2010, siehe auch Ausführungen im Abschnitt Verordnungen und andere Durchführungsregeln) in die Teil-versicherung der Krankenversicherung nach dem ASVG einbezogen.

Generell wird hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für nach § 9 ASVG teilversicherte Personengruppen ergänzend festgelegt, dass die Bei-träge auch in einer die Aufwendungen voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden können, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht.

Dementsprechend wurde für den Fall, dass die gesamten Leistungs-aufwendungen für Bezieher einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung - einschließlich deren anspruchsberechtigten Angehörigen - die von den Ländern zu leistenden Beiträge übersteigen, der Bund gesetzlich verpflich-tet, den übersteigenden Aufwand zu tragen („Ausfallshaftung“). Der Betrag ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen.

Von der Berechnung des Unterschiedsbetrages bleiben die Beitrags-teile der pauschalen Spitalsfinanzierung ausgenommen. Krankenversiche-rungsträger haben einen allfälligen Beitragsüberhang – sofern dies zur Herstellung einer ausgeglichenen Gebarung bei anderen Krankenversiche-rungsträgern erforderlich ist - abzuführen.

Die Verrechnung sowie die Aufteilung der Mittel erfolgt über den Hauptverband. Die diesbezüglichen Modalitäten sind detailliert im Gesetz geregelt.

Der durch die Einbeziehung der genannten Personengruppe zusätzlich entstehende Verwaltungsaufwand ist bei den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband von der Deckelung des Verwaltungs- und Verrech-nungsaufwandes ausgenommen.

Anpassungen im Ausgleichszulagenrecht der sozialen Pensionsversi-cherung

Entsprechend der genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde auch das Ausgleichszulagenrecht angepasst.

Bei der Berechnung einer allfällig gebührenden Ausgleichszulage sind Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung für Kinder, für die keine Richtsatzerhöhung gebührt, zur Gänze von der Anrechnung auf das Netto-einkommen ausgenommen. Sofern eine Richtsatzerhöhung gebührt, sind diese Kinderzuschüsse mit einem Betrag von € 29,07 dem Nettoeinkom-men zuzurechnen.

Im Gegenzug wurde die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für jedes Kind gebührende Richtsatzerhöhung auf € 120,96 erhöht.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Weiters wurden Klarstellungen und Anpassungen wie folgt vorgenom-men:

- Klarstellung hinsichtlich Geltendmachung und Beginn des Anspru-ches auf Arbeitslosengeld;

- Redaktionelle Anpassung des Krankenversicherungsanspruches von Personen, die trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen aufgrund der Anrechnung eines Partnereinkommens keine Not-standshilfe erhalten;

- Ergänzung fehlender Verweise im Überbrückungshilfegesetz.

7. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafpro-zessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine So-zialversicherungsgesetz u. a., geändert werden, BGBl. I Nr. 64/2010 Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz, mit dem

das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfe-gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz u. a. geändert werden, das am 18. August 2010 mit BGBl. I Nr. 64/2010 verlautbart wurde.

Aufgrund der durch diese Gesetzesänderung vorgesehene Möglich-keit, Untersuchungs- und Strafhaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu vollziehen, war in den Sozialversicherungsgesetzen diese Form des Haftvollzuges von den derzeitigen Ruhensbestimmungen betref-fend Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversiche-rung auszunehmen.

Auch gelten Personen, welche während eines derartigen Haftvollzuges im Auftrag des Arbeitsmarktservices an Schulungen teilnehmen, als ar-beitslos im Sinne der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgeset-zes.

8. KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG

Der Nationalrat beschloss am 21. Oktober 2010 das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche So-zialversicherungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz u. a. geändert werden, das am 17. November 2010 mit BGBl. I Nr. 92/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurde bei der Sozialversicherungsanstalt der ge-werblichen Wirtschaft ein Servicezentrum eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, alle Kunstschaffenden in sozialversicherungsrechtlichen und an diese angrenzenden Angelegenheiten zu informieren und zu unterstützen.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist dem Servicezentrum auf Anfrage zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat über die Tätigkeit des Servicezentrums dem Bundesministerium für Arbeit, Sozi-ales und Konsumentenschutz jährlich Bericht zu erstatten.

Außerdem wird Kunstschaffenden, die als „Neue Selbständige“ er-werbstätig sind, die Möglichkeit eingeräumt, ihre künstlerische Erwerbstä-tigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds als ruhend zu melden.

Für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens der selbständigen künstle-rischen Erwerbstätigkeit sind Künstler von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Fest-stellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung verpflichtet.

Für Künstler, die aufgrund seinerzeitiger Übergangsbestimmungen nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert sind, bewirkt das Ru-hen bzw. die anschließende Wiederaufnahme der künstlerischen Erwerbs-tätigkeit keine Änderung in der Versicherungszuständigkeit.

9. 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010

Der Nationalrat beschloss am 17. November 2010 das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche So-zialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010), das am 14. Dezember 2010 mit BGBl. I Nr. 102/2010 verlautbart wurde.

Die Gesetzesänderung sieht folgende Neuregelungen vor: Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen in der Krankenversiche-

rung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländi-schen Renten

Personen, die eine ausländische Rente beziehen, welche vom Gel-tungsbereich der europäischen Verordnungen betreffend Systeme der so-zialen Sicherheit oder von entsprechenden bilateralen Abkommen über so-ziale Sicherheit umfasst ist, und die Anspruch auf Leistungen der österrei-chischen Krankenversicherung haben, sind verpflichtet, von der ausländi-schen Rente Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des für Pensionisten vorgesehenen Beitragssatzes zu entrichten.

Der Beitrag ist mit Auszahlung der ausländischen Rente fällig. Über die Beitragspflicht hat über Antrag der Krankenversicherungsträger abzu-sprechen. Bezüglich der Beitragspflicht ist der Rentenbezieher gesetzlich

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Sofern nicht ausdrücklich an-deres bestimmt ist, gelten die für Pflichtversicherungsbeiträge in der Kran-kenversicherung normierten Vorschriften auch für Beiträge von Auslands-renten.

Pensionsversicherungsträger, welche eine inländische Pension aus-zubezahlen haben, sind zu regelmäßigen, umfassenden Erhebungen hin-sichtlich des Bezuges beitragsrelevanter ausländischer Renten verpflichtet. Eine Übergangsregelung überträgt einen Teil dieser Erhebungspflichten in bestimmten Fällen dem zuständigen Krankenversicherungsträger.

Der Krankenversicherungsbeitrag ist bei Bezug einer inländischen Pension abzuziehen. Übersteigt der Beitrag die inländische Pension, so ist der Überschreitungsbetrag (von Ausnahmen abgesehen) dem Versicherten vom Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. Dies gilt auch, sofern kein Bezug einer inländischen Pension vorliegt, wobei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich der Vorschreibung zeitliche Erleich-terungen vorgesehen sind. In diesen Fällen schuldet der Versicherte die Beiträge bzw. Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kos-ten selbst einzuzahlen.

Versicherungsträger erhalten für die Mitwirkung an der Durchführung der Erhebungen sowie für die Beitragseinhebung eine durch Verordnung der zuständigen Bundesminister festzulegende Abgeltung.

Die Neuregelung tritt abhängig von der Verfügbarkeit der erforderli-chen technischen Mittel in Kraft. Der Zeitpunkt ist durch Verordnung festzu-legen.

Hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten ist nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten eine Mitwirkungsverpflichtung der Abgabenbehörden des Bundes normiert. Diese sind verpflichtet aus vorhandenen bzw. aus Abgabenerklärungen unmittelbar ableitbaren Daten taxativ aufgezählte Angaben zu übermitteln.

Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Parallelgesetzen. Neuregelung der Erbringung von Leistungen bei Inanspruchnahme

außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers Bei Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des Sprengels des

zuständigen Krankenversicherungsträgers ist jener Krankenversicherungs-träger, in dessen Sprengel die Leistung in Anspruch genommen wird, zur Erbringung von Sachleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft und Zahnbehandlung gegen Verrechnung der tatsächlich ent-standenen Kosten – ohne Verwaltungsauslagen – verpflichtet. Über die Verrechnung der Kostenersätze kann der Hauptverband Richtlinien aufstel-len, welche im Internet zu verlautbaren sind.

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Abweichende Regelungen sind für die Bewilligung und die Kosten-übernahme von Anstaltspflege, Heilbehelfen, Hilfsmitteln und Kieferregulie-rungen vorgesehen. Darüber hinaus sind Leistungen sowie Kostenerstatt-ungen und Kostenzuschüsse beim zuständigen Träger in Anspruch zu nehmen.

Vertragspartner sind stets zur Leistungserbringung nach den für sie jeweils geltenden Verträgen verpflichtet.

Außerdem wurde unter anderem Folgendes geregelt: - Einbeziehung von Personen mit Behinderung, welche in von den

Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tä-tig sind, in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG;

- Anpassung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Un-fallversicherung nach dem ASVG für „neue Selbständige“ an die entsprechenden Bestimmungen nach dem GSVG;

- Zulässigkeit der Verwendung von Bestandteilen des ELSY (e-card) für die (sozialversicherungsfremde) technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verwenden von Gesundheitsdaten;

- Normierung eines Entschädigungsanspruches für Vorsitzende der nach § 344 ASVG eingerichteten paritätischen Schiedskommissio-nen;

- Festlegung einer ex-lege-Selbstversicherung in der Krankenversi-cherung nach dem GSVG für Personen, die aus der Pflichtversiche-rung nach dem GSVG ausgeschieden sind, jedoch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, welche aufgrund eines Antrages ihrer ge-setzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen ist.

10. Betrugsbekämpfungsgesetz 2010

Der Nationalrat beschloss am 18. November 2010 das Betrugsbe-kämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010, das am 14. Dezember 2010 mit BGBl. I Nr. 105/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurde unter anderem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert.

Im Einkommensteuergesetz wird nunmehr - ähnlich der Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht – im Baubereich eine Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben des Auftragnehmers vorgesehen:

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Sofern ein Unternehmen die Erbringung von Bauleistungen ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergibt, haftet das Auftrag ge-bende Unternehmen für die vom beauftragten Unternehmen an das Fi-nanzamt zu leistenden lohnabhängigen Abgaben bis zu maximal 5 % des geleisteten Werklohnes.

Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen in der im All-gemeinen Sozialversicherungsgesetz normierten Gesamtliste der haftungs-freistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) angeführt ist oder das Auf-trag gebende Unternehmen bei Leistung des Werklohnes einen Haftungs-betrag (5 % des zu leistenden Werklohnes) an das nach den Bestimmun-gen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eingerichtete Dienst-leistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Die Aufteilung bzw. die Weiterleitung der beim Dienstleistungszentrum einlangenden Beträge ist gesetzlich geregelt. Das Verfahren des Zusammenwirkens zwischen Dienstleistungszentrum und Finanzbehörden ist mittels Verordnung durch den Bundesminister für Finanzen zu regeln.

Die der Wiener Gebietskrankenkasse in diesem Zusammenhang er-wachsenden Adaptierungs- und Betriebskosten des Dienstleistungszent-rums sind vom Bundesminister für Finanzen zu tragen.

Darüber hinaus werden die Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Finanzbehörden pro Arbeitgeber monatlich die Anzahl von Dienstnehmern sowie die Lohnsumme zu melden.

11. Budgetbegleitgesetz 2011

Der Nationalrat beschloss am 20. Dezember 2010 das Budgetbegleit-gesetz 2011, das am 30. Dezember 2010 mit BGBl. I Nr. 111/2010 verlaut-bart wurde.

Mit diesem Gesetz wurde eine Reihe von Gesetzesänderungen durch-geführt. Insbesondere wurden das Bundespflegegeldgesetz, das Behinder-teneinstellungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Sonder-unterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs-gesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie das Bundesgesetz, mit dem ein Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu Arbeit und Ge-sundheit geschaffen wird (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - AGG) geschaf-fen.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Unter anderem ist Folgendes vorgesehen: Wesentliche Änderungen im Bundespflegegeldgesetz

- Der für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 und 2 erforderli-che durchschnittliche monatliche Pflegebedarf wird erhöht.

- Die Höhe des Pflegegeldbetrages der Stufe 6 wird angehoben. - Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Anspruch auf Pflege-

geld wird in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversiche-rungsanstalt für die Gewährung einer Vollrente zuständig ist, der Pensionsversicherungsanstalt übertragen.

- Die bisher der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft m.b.H. obliegende Vollziehung der Bundespflegegeldagenden steht nunmehr der Ver-sicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu.

- Die vom Bund zu leistende Abgeltung des im Zusammenhang mit Pflegegeldleistungen aufgrund akausaler Behinderungen entstande-nen Aufwandes kann in Form eines Pauschalsatzes erfolgen.

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG - Ziel dieses Gesetzes ist es, die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit von

Personen durch entsprechende Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote langfristig zu erhalten.

- Die Inanspruchnahme des Angebotes erfolgt auf freiwilliger Basis. - Die Zuständigkeit liegt beim Bundessozialamt. Bei diesem sind eine

Steuerungsgruppe und ein Beirat einzurichten. Mitglieder, Organisa-tion und Aufgaben dieser Institutionen sind gesetzlich normiert.

- Bei der Vollziehung dieses Gesetzes haben Bund, Sozialversiche-rung und Arbeitsmarktservice mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebotes zusammen zu wirken.

- Über die Finanzierung sowie das Recht zur Datenverarbeitung fin-den sich im Gesetz detaillierte Regelungen.

Hervorzuhebende Neuregelungen im Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetz

- Ausbildungsdienst Leistende werden ab dem 13. Monat des Ausbil-dungsdienstes in die Teilversicherung der Krankenversicherung bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch in jene der Pensions-versicherung nach dem ASVG einbezogen.

- Die Berechnung des Hundertsatzes für Verzugszinsen wird neu ge-regelt.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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- Die erstmalige Pensionssonderzahlung ist bei nicht sechsmonatig durchgehendem Pensionsbezug zu aliquotieren.

- Die erstmalige Wertanpassung von Neupensionen wird verzögert. - Die von Anspruchsberechtigten für die im Rahmen von medizini-

schen Maßnahmen der Rehabilitation sowie Maßnahmen zur Festi-gung der Gesundheit bzw. Krankheitsverhütung gewährten Aufent-halte in Kur-, Genesungs- und Rehabilitationseinrichtungen zu leis-tenden Zuzahlungen werden vereinheitlicht. Der zu zahlende Betrag ist in Abhängigkeit von der Höhe des Erwerbseinkommens bzw. der Pension gestaffelt.

- Die Beitragsgrundlage für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten wird erhöht.

- Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation stellen nunmehr eine Pflichtleistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit dar. Die Anspruchsvoraussetzungen sind detailliert im Gesetz geregelt. Ent-sprechende Pensionsanträge stellen künftig ex lege vorrangig einen Antrag auf berufliche Rehabilitation dar. Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfä-higkeitspension ist künftig auch das Nichtbestehen eines Anspru-ches auf berufliche Rehabilitation bzw. die Unzweckmäßigkeit oder Unzumutbarkeit derartiger Maßnahmen. Der Hauptverband hat - im Hinblick auf das Ziel einer nachhaltigen Senkung der Neuzugänge bei den Invaliditäts-, Berufs- bzw. Er-werbsunfähigkeitspensionen - über die zahlenmäßige Entwicklung und die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich an den zuständigen Bundesminister zu berich-ten.

- Der Begriff der „Invalidität“ bzw. der „Berufsunfähigkeit“ wird zum Teil neu definiert: Eine „überwiegende“ Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Be-ruf ist dann gegeben, wenn innerhalb eines Rahmenzeitraumes vor dem Stichtag eine Mindestanzahl an Pflichtversicherungsmonaten einer entsprechenden Erwerbstätigkeit vorliegt. Nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen Erwerbstä-tigen, welche das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufweisen, wird ein erleichterter Zugang zur Invaliditätspension eingeräumt.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Die bestehende Regelung des Vorliegens von Invalidität für Versi-cherte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wird dahingehend erweitert, als bestimmte neutrale Monate eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes bewirken und maximal 24 Monate des Kranken-geldbezuges als Monate, an denen „eine Tätigkeit ausgeübt“ wurde, zu werten sind.

- Bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen wird das Höchst-ausmaß der Leistungsverminderung abgesenkt.

- Die Frist für die Zulässigkeit einer neuerlichen Antragstellung auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bzw. auf Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach An-tragsablehnung, Pensionsentziehung bzw. Klagszurückziehung oh-ne Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung wird verlängert bzw. erstmals eingeführt.

- Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Langzeitversicherungs-pension wird auf jüngere Jahrgänge ausgedehnt, wobei gleichzeitig der Zugang erschwert wird (Erhöhung des Anfallsalters, einschrän-kende Neudefinition des Begriffes „Beitragsmonat“, zusätzlich für weibliche Versicherte stufenweise Erhöhung des Anfallsalters und der Anzahl an erforderlichen Beitragsmonaten).

- Der Prozentsatz für den von Pensionsversicherungsträgern für Pen-sionsbezieher zu leistenden Krankenversicherungsbeitrag („Hebe-satz“) wird herabgesenkt.

- Für das Jahr 2011 wird die Pensionserhöhung ab einer bestimmten Höhe linear reduziert bzw. darüber hinaus zur Gänze ausgesetzt.

- Der Prozentsatz für die Anrechnung des fiktiven Einkommens aus übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf die Aus-gleichszulage wird vermindert.

- Weiters werden redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vor-genommen.

Entsprechende Änderungen finden sich auch in den Parallelgesetzen. Darüber hinaus vorgenommene nennenswerte Änderungen

- Für in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG Versicherte werden die Beitragssätze bei gleichzeitiger Reduktion der aus Steueraufkommen zu entrichtenden Prozentsätze angeho-ben.

- Der mit dem Krankenkassen-Strukturfondsgesetz eingerichtete Kas-senstrukturfonds wird in den Jahren 2011 bis 2014 jährlich mit 40 Mio. Euro dotiert.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Verordnungen und andere Durchführungsregeln 1. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durch-

führung der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumen-tation im Gesundheitswesen (Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung), BGBl. II Nr. 202/2010 Die Verordnung regelt die Meldung von Daten aus dem ambulanten

Bereich sowie deren Verwendung im Rahmen von Projekten der Bundes-gesundheitsagentur.

Die Datenmeldungen erfolgen für den extramuralen Bereich durch die Sozialversicherungsträger über den Hauptverband, für den intramuralen Bereich durch die Fondskrankenanstalten über die Landesgesundheits-fonds quartalsweise mittels Datenträger an das Bundesministerium für Ge-sundheit.

Art und Inhalt der Datenmeldungen sowie Ablauf der Datenflüsse (ein-schließlich Meldezeiträume bzw. -termine) sind detailliert geregelt.

2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die

Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird, BGBl. II Nr. 262/2010 Durch die Verordnung werden Bezieher einer Leistung der Bedarfsori-

entierten Mindestsicherung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Be-darfsorientierte Mindestsicherung sowie ihre anspruchsberechtigten Ange-hörigen in die Krankenversicherung nach dem ASVG einbezogen, sofern sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzli-cher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Ausgenommen von der Einbeziehung sind nach § 19a ASVG selbst-versicherte Personen.

Die Pflichtversicherung besteht für den Zeitraum, für den die Leistung zuerkannt wird. Zuständig für die Durchführung der Krankenversicherung ist die im Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers örtlich zuständige Ge-bietskrankenkasse.

Monatliche Beitragsgrundlage ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende sozialversicherungsrechtliche Ausgleichszulagenrichtsatz. Der Beitragssatz entspricht dem in der Krankenversicherung für Pensionis-ten nach dem ASVG vorgesehenen Prozentsatz (einschließlich „Hebe-satz“). Die Beiträge sind vom für den jeweiligen Mindestsicherungsbezieher zuständigen Bundesland zu entrichten.

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3. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 360/2010 Mit der genannten Verordnung, die am 24. November 2010 verlautbart

wurde, wird der Anpassungsfaktor, mit dem Renten, Pensionen und leis-tungsbezogene feste Beträge in der Sozialversicherung erhöht werden, mit 1,012 festgesetzt.

4. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2011, BGBl. II Nr. 398/2010 Mit der genannten Verordnung, die am 7. Dezember 2010 ausgegeben

wurde, werden unter anderem die Hundertsätze im BSVG sowie die monat-liche Höchstbeitragsgrundlage im B-KUVG für das Jahr 2011 festgestellt.

5. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2011, BGBl. II Nr. 403/2010 Mit dieser Kundmachung, ausgegeben am 10. Dezember 2010, wer-

den im Bereich des ASVG unter anderem die für das Kalenderjahr 2011 ermittelte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren kundgemacht.

Weiters werden die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG sowie sonstige veränderliche Werte (feste Beträge, Bemessungs- und Beitragsgrundlagen, Grenzbeträge) in den genannten Gesetzen für 2011 festgestellt.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Das vorläufige Gebarungsergebnis 2010 der Sozialversicherungsträ-

ger ergab Gesamteinnahmen in der Höhe von 49.055 Millionen Euro, de-nen Gesamtausgaben in der Höhe von 48.777 Millionen Euro gegenüber-standen. Im Vergleich zum Jahre 2009 ist bei den Gesamteinnahmen eine Steigerung um 3,4 %, bei den Gesamtausgaben eine Steigerung um 3,2 % festzustellen.

Die folgende Tabelle informiert über das Gebarungsergebnis nach Versicherungsbereichen:

Gebarung der Sozialversicherung 2009 – 2010

Versicherungsbereich Jahr Einnahmen in Millionen

Euro

Ausgaben in Millionen

Euro in % der

Einnahmen Sozialversicherung insgesamt 2010 49.055 48.777 99,4 2009 47.445 47.271 99,6

Krankenversicherung 2010 14.617 14.337 98,1 2009 14.269 14.100 98,8

Pensionsversicherung 2010 33.005 33.009 100,0 2009 31.774 31.779 100,0

Unfallversicherung 2010 1.433 1.431 99,8 2009 1.402 1.392 99,3

Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge für Versicherte aufgebracht, die im Jahre 2010 38.454 Millionen Euro be-trugen.

Soweit die Beiträge für Versicherte in der Pensionsversicherung nicht zur vollen Deckung der Ausgaben ausreichen, besteht eine Ausfallhaftung des Bundes. Überdies leistet der Bund einen Beitrag zur Unfallversiche-rung der Bauern. Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Finanzierung der Sozialversicherung betrug im Jahre 2010 6.659 Millionen Euro.

Weitere Mittel fließen den Sozialversicherungsträgern auch aus Kos-tenbeteiligungen der Versicherten, aus Leistungsersätzen wie z.B. Ersätze für Ausgleichszulagen zu. Diese Einnahmen betrugen im Jahre 2010 3.942 Millionen Euro.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

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Die Einnahmen der Sozialversicherung setzten sich somit wie folgt zu-sammen:

Beiträge für Versicherte ............................................... 38.454 Mio.€ Ausfallhaftung des Bundes .......................................... 6.659 Mio.€ Sonstige Einnahmen (Ersätze für Ausgleichszulagen, sonstige Leistungsersätze, Kostenbeteiligungen, etc.) 3.942 Mio.€ I n s g e s a m t ........................................................... 49.055 Mio.€

Einnahmen der Sozialversicherung im Jahre 2010 Gesamteinnahmen: 49.055 Mio.€ = 100 %

Sonstige Einnahmen3.942 Mio.€ bzw. 8 %

Ausfallhaftung des Bundes6.659 Mio.€ bzw. 14 %

Beiträge für Versicherte38.454 Mio.€ bzw. 78 %

Von den Gesamteinnahmen in der Höhe von 49,1 Milliarden Euro ent-

fielen rund 3,6 Milliarden Euro auf Transferzahlungen innerhalb der Sozial-versicherung, sodass die tatsächlichen Einnahmen der Sozialversiche-rungsträger rund 45,5 Milliarden Euro betrugen.

Wenn auch die Einnahmen der Sozialversicherungsträger in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bruttoinlandsprodukt oder dem Bundesbudget stehen, so sind Vergleichsdaten - wie die nachfolgende Ta-belle zeigt - dennoch informativ und beweisen die große Rolle der Sozial-versicherung im Rahmen der zweiten Einkommensverteilung.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

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Mittel der Sozialversicherung im Vergleich zum

Bruttoinlandsprodukt und Bundesbudget

Jahr Bruttoinlands-

produkt in Millio-nen Euro

Bundesbudget1) in Millionen

Euro

Mittel der Sozialversicherung

Millionen Euro

in Prozenten vom

BIP Bundesbudget

2000 207.529 58.247 33.530 16,2 57,6

2001 212.499 60.409 34.728 16,3 57,5

2002 218.848 61.818 35.847 16,4 58,0

2003 223.302 61.387 36.901 16,5 60,1

2004 232.782 64.978 38.012 16,3 58,5

2005 243.585 66.041 39.441 16,2 59,7

2006 256.951 70.561 41.018 16,0 58,1

2007 272.010 72.333 43.105 15,8 59,6

2008 283.085 76.051 45.330 16,0 59,6

2009 274.320 71.014 47.445 17,3 66,8 2010 2) 283.160 70.767 49.055 17,3 69,3

1) Allgemeiner Haushalt. 2) Vorläufige Zahlen.

Von den Gesamtausgaben der Sozialversicherungsträger in der Höhe

von 48.777 Millionen Euro entfielen 62,7 % auf Pensions- und Rentenleis-tungen. Insgesamt wurden hiefür 30.569 Millionen Euro aufgewendet; das sind um 4,1 % bzw. 1.212 Millionen Euro mehr als im Jahre 2009.

Die Aufwendungen für die Spitäler betrugen 5.270 Millionen Euro, um 100 Millionen Euro bzw. um 1,9 % mehr als im Jahre 2009. Die Sozialver-sicherung leistet in allen drei Versicherungszweigen einen Beitrag zur Spi-talsfinanzierung. Die Krankenversicherung bezahlt für ambulante und stati-onäre Pflege sowohl an die Landesgesundheitsfonds jährlich einen Pau-schalbeitrag als auch für die Pflege in sonstigen Spitälern und ab 2001 ei-nen Pauschalbeitrag an die Bundesgesundheitsagentur. Aber auch die Un-fall- und Pensionsversicherung leisten durch den Betrieb von Unfallkran-kenhäusern, Rehabilitationszentren und Sonderkrankenanstalten einen wichtigen Beitrag zur stationären Versorgung der österreichischen Bevölke-rung.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

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Eine detaillierte Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenentwick-lung in den einzelnen Versicherungsbereichen ist dem jeweiligen Kapitel über die Gebarungsergebnisse zu entnehmen.

Beitrag der Sozialversicherung zur Spitalsfinanzierung im Jahre 2010 (vorläufige Zahlen)

5.270 Millionen Euro

Kranken-versicherung 4.643 Mio.€

Pensions-versicherung

247 Mio.€ Ambulante und stationä-re Behandlung der Ver-

sicherten in eigenen Rehabilitationszentren und Sonderkrankenan-

stalten

Unfall- versicherung

380 Mio.€ Ambulante und stationä-re Behandlung der Ver-sicherten in eigenen Un-fallkrankenhäusern, Re-habilitationszentren und Sonderkrankenanstalten

Ambulante und stationäre Pflege

In Spitälern, die einem Landesgesundheits-

fonds angehören:

4.102 Mio.€

Sonstige:

382 Mio.€

Bundesgesundheits-agentur: 84 Mio.€ Fixbetrag: 75 Mio.€

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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K r a n k e n v e r s i c h e r u n g

Krankenversicherte Personen

Geschützte Personen

Im Jahre 2010 waren rund 8,3 Millionen Personen bzw. 99,3 % der Be-völkerung durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Die versicherten Personen setzen sich wie folgt zusammen:

Beitragsleistende Personen ................................................... 6,105.900 Beitragsfrei mitversicherte Angehörige .................................. 2,025.500 Durch Krankenfürsorgeanstalten geschützte Personen............ 200.000 I n s g e s a m t..................................................................... 8,331.400 Aus den Anspruchsberechtigtendatenbanken des Hauptverbandes ist es

möglich die genaue Anzahl der in der sozialen Krankenversicherung an-spruchsberechtigten Personen zu erfassen. Da die gesetzliche Krankenver-sicherung eine Mehrfachversicherung zulässt, werden in den Statistiken nicht die krankenversicherten Personen, sondern die Krankenversicherungsver-hältnisse gezählt. Aus den Datenbanken des Hauptverbandes konnten voll-ständige anonymisierte personenbezogene Auswertungen durchgeführt wer-den, die zu folgenden Ergebnissen führten:

Anspruchsberechtigte Personen 2010 (ohne Krankenfürsorgeanstalten)

Bezeichnung M + F Männer Frauen

Anspruchsberechtigte Personen 8,131.400 3,950.600 4,180.800

Beitragsleistende Personen 6,105.900 3,122.900 2,983.000 Angehörige insgesamt 2,025.500 827.700 1,197.800

Kinder 1,592.900 793.700 799.200 Sonstige Angehörige 432.600 34.000 398.600

Zusätzlich waren rund 200.000 Personen bei den Krankenfürsorgean-

stalten versichert.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Regelungen über den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kran-kenversicherung finden sich in mehreren Gesetzen. Versichert sind - nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

Dienstnehmer (Arbeiter und Angestellte), Personen mit freien Dienstverträgen, Lehrlinge, Heimarbeiter, zu Ausbildungszwecken nach abgeschlossener Hochschulausbildung be-schäftigte Personen (z.B. Rechtspraktikanten, Gastärzte), gewisse Gruppen von den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Er-werbstätigen (z.B. freie Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen);

- nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG):

pragmatisierte Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden (soweit nicht eine Krankenfürsorgeanstalt zuständig ist), Vertragsbedienstete, ab 1.1.2000: Gemeindevertreter (Bürgermeister, Mitglieder der Gemeinde-vertretungen sowie Ortsvorsteher);

- nach dem Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, neue Selbständige;

- nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und deren im Betrieb mittätige Familienangehörige, sowie deren Ehegatten (-gattinnen), sofern sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des anderen beschäf-tigt sind oder ihn auf gemeinsame Rechnung führen (keine Subsidiarität seit 1.1.2000).

In der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch die Bezieher ei-ner Pension nach dem ASVG, GSVG und BSVG, desgleichen die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen im Anschluss an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (pensionierte Beamte und deren Hinterbliebene).

Weiters sind in den Krankenversicherungsschutz einbezogen die Arbeitslosen, die Kriegshinterbliebenen, seit 1. Jänner 1992 die Asylwerber und seit 1. September 2010 die BezieherInnen einer Leistung der Bedarfs-orientierten Mindestsicherung.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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In der Krankenversicherung nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG gibt es auch freiwillig Versicherte (Selbstversicherte nach dem ASVG, Weiterversicherte nach dem GSVG und BSVG).

Die Krankenversicherung schützt nicht nur die Versicherten selbst, son-dern auch deren Angehörige (Ehegatte, Kinder u.a.m.), und zwar ohne dass hiefür zusätzliche Beiträge zu zahlen sind. Die Angehörigeneigenschaft (so-genannte Mitversicherung) setzt voraus, dass die betreffenden Personen nicht selbst krankenversichert sind. Seit 1. Jänner 2001 ist jedoch für be-stimmte erwachsene mitversicherte Angehörige (Ehegatten, Lebensgefähr-ten, haushaltsführende Angehörige), die keine Kinder haben oder auch keine Betreuungspflichten ausüben, die Mitversicherung beitragspflichtig und ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung vorgesehen.

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch Krankenfür-sorgeanstalten, die aufgrund eines Dienstverhältnisses zu bestimmten öffent-lich-rechtlichen Dienstgebern Krankenschutz gewähren.

Geschützte Personen in der sozialen Krankenversicherung im Jahre 2010 8,3 Millionen Personen bzw. 99,3 % der Bevölkerung

Erwerbstätige und freiwillig

Versicherte46 %

Sonstige4 %

Pensionisten25 %

Angehörige25 %

Eine Bereinigung der Mehrfachzählung in den Statistiken des Hauptverban-des der österreichischen Sozialversicherungsträger ist nur für die Gesamt-zahl der beitragsleistenden Versicherten möglich, nicht jedoch für die einzel-nen Versichertenkategorien. Deshalb muss im folgenden Kapitel auf die Dar-stellung personenbezogener Daten verzichtet werden. Um die Systematik der vorangegangenen Publikationen nicht zu stören, wird so wie bisher von Versicherten, Arbeitern, Angestellten etc. gesprochen, obwohl die statistisch ausgewiesene Zahl Versicherungsverhältnisse wiedergibt.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Beitragsleistende Versicherte

Von der Gesamtzahl der beitragsleistenden Versicherten (6,447.172) entfielen 88,0 % auf die Krankenversicherung der Unselbständigen und 12,0 % auf die Krankenversicherung der Selbständigen. Nachdem in den Jahren vor 1997 in der Krankenversicherung der Selbständigen eine fallende Tendenz der versicherten Personen zu beobachten war, kam es im Berichts-jahr wiederum zu einem Zuwachs. Dieser Zuwachs ist auf die Einbeziehung neuer Selbständiger in das GSVG und auf Änderungen der Subsidiaritätsre-gelungen im BSVG zurückzuführen. Die Zahl der versicherten Personen in der Krankenversicherung der Unselbständigen nimmt weiterhin ständig zu.

Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Beitragsleistenden um 68.818 erhöht.

Die größten Zuwächse wurden in den Kategorien Pensionisten, Rentner sowie Angestellte verzeichnet.

Einen Überblick über die Entwicklung der Zahl der beitragsleistenden Versicherten in der Krankenversicherung gibt die folgende Tabelle:

Beitragsleistende in der Krankenversicherung

Kategorie Versicherte im Jahresdurch-schnitt 2010

Differenz gegenüber

2009 2005 2000

Alle Kategorien 6,447.172 + 68.818 + 352.315 + 751.481

Arbeiter 1,295.369 + 6.196 + 17.689 + 4.273 Angestellte 1,795.890 + 17.079 + 166.766 + 307.978 Beamte 213.223 - 5.681 - 34.955 - 75.373 Selbständig Erwerbstätige 486.855 + 6.962 + 36.832 + 111.859 Freiwillig Versicherte 132.535 + 2.530 + 8.242 + 27.396 Pensionisten, Rentner 2,168.791 + 39.491 + 142.741 + 242.000 Sonstige Versicherte 1) 354.509 + 2.241 + 15.000 + 133.348

1) Arbeitslose, KBG-Bezieher ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, etc. Im Zehn-Jahres-Zeitraum 2000 bis 2010 hat sich die Zahl der beitrags-

leistenden Krankenversicherten um rund 751.500 erhöht. Innerhalb der Ver-sichertenkategorien sind große Verschiebungen zu beobachten. Zugänge verzeichneten die Arbeiter, die Angestellten, die selbständig Erwerbstätigen, die Gruppe der Pensions- und Rentenempfänger, sonstige Versicherte, so-wie freiwillig Versicherte. Ein zahlenmäßiger Rückgang ist nur bei den Beam-ten eingetreten.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Beschäftigte Datengrundlage für die Beschäftigtenstatistiken sind ab Jänner 2008 die

Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche-rungsträger.

Als Beschäftigte gelten alle in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei den Krankenfürsorgeanstalten versicherten Personen, deren Be-schäftigungsverhältnis aufrecht ist, zuzüglich Beschäftigte mit freiem Dienst-vertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. KinderbetreuungsgeldbezieherInnen und Präsenz(Zivil)dienstleistende mit aufrechtem Beschäftigungsverhältnis sind mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte werden nicht erfasst.

Der durchschnittliche Beschäftigtenstand betrug im Berichtsjahr 3,360.258 (1,786.215 Männer und 1,574.043 Frauen) und war damit um 21.194 Personen höher als im Durchschnitt des Jahres 2009.

Die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Vergleich zum Vorjahres-monat zeigt die nachfolgende Tabelle.

Zahl der Beschäftigten im Jahre 2010

Ende des Monates

Zahl der Beschäftigten

Differenz gegenüber dem Vorjahresmonat

Jänner 3,261.537 - 40.009 Februar 3,270.943 - 27.502 März 3,326.653 + 3.093 April 3,324.362 + 39.885 Mai 3,353.033 + 15.518 Juni 3,387.066 + 25.482 Juli 3,439.587 + 17.790 August 3,433.636 + 40.939 September 3,419.702 + 41.611 Oktober 3,386.637 + 45.176 November 3,375.887 + 47.201 Dezember 3,343.814 + 45.063

Gezählt werden Beschäftigungsverhältnisse und nicht beschäftigte Per-

sonen. Demnach scheint eine Person, die zwei versicherungspflichtige Be-schäftigungen ausübt, auch zweimal in der Arbeitsmarkt-Statistik auf. Zum Stichtag 1. Juli 2010 war die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse um 1,3 % höher als die Zahl der beschäftigten Personen; bei den Männern war sie um 1,1 % höher und bei den Frauen um 1,5 %.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Entwicklung des Beschäftigtenstandes

Messzahlen 2000 = 100

60

70

80

90

100

110

120

130

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Angestellte

Arbeiter

Beamte

Vom durchschnittlichen Beschäftigtenstand des Jahres 2010 entfielen auf Arbeiter 1,298.603, auf Angestellte 1,807.674 und auf Beamte 253.981. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Zuwachs bei der Zahl der Arbei-ter um 10.242 und der Angestellten um 18.826 und eine Verringerung bei der Zahl der Beamten um 7.874.

Arbeiter, Angestellte und Beamte nach dem Geschlecht

Jahresdurchschnitt 2010

876.321

751.357

158.537422.282

1,056.317

95.444

Arbeiter Angestellte Beamte

Männer

Frauen

Eine Trennung nach dem Geschlecht zeigt, dass im Jahresdurchschnitt 2010 1,786.215 Männer und 1,574.043 Frauen beschäftigt waren; gegen-über dem Vorjahr erhöhte sich die Zahl der männlichen Beschäftigten um 9.709 und die der weiblichen Beschäftigten um 11.485.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Der Anteil der Frauen am Beschäftigtenstand erhöhte sich ständig und betrug:

1948 ....................................... 32,7 % 1958 ....................................... 35,2 % 1968 ....................................... 36,8 % 1978 ....................................... 39,7 % 1988 ....................................... 41,1 % 1998 ....................................... 43,3 % 2008 ....................................... 46,2 % 2010 ....................................... 46,8 %

In allen Bundesländern erhöhte sich im Berichtsjahr die Beschäftigten-

zahl: Den absolut größten Zugang hatte die Steiermark mit 4.934 Beschäftig-ten, den relativ größten Zugang hatte Vorarlberg mit 1,34 %.

Über die Entwicklung des Beschäftigtenstandes in den einzelnen Bun-desländern informiert folgende Tabelle:

Beschäftigte nach Bundesländern

Gebiet Jahresdurchschnitt 2010

Differenz gegenüber 2009 2008

Österreich 3,360.258 + 21.194 - 28.374

Wien 764.310 + 1.419 - 6.848 Niederösterreich 564.156 + 846 - 8.198 Burgenland 92.340 + 1.192 + 1.033 Oberösterreich 594.997 + 4.141 - 6.195 Steiermark 465.432 + 4.934 - 5.055 Kärnten 203.251 + 509 - 4.111 Salzburg 234.908 + 2.620 + 3 Tirol 296.596 + 3.627 + 906 Vorarlberg 144.268 + 1.906 + 91

Einen Überblick über die Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Wirt-

schaftsklassen gibt die nachfolgende Tabelle. Aus Vergleichsgründen wird auch die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr angeführt. Ein Vergleich mit den Jahren vor 2008 ist nicht möglich, da mit Beginn des Jahres 2008 die Einreihung der Betriebe in die Wirtschaftsklassen nach der Wirtschafts-tätigkeitenklassifikation „ÖNACE-2008“ erfolgte.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Wirtschaftsklassen-Statistik

Jahresdurchschnitt 2010

W i r t s c h a f t s k l a s s e Zahl der Beschäftigten Differenz

zum Vorjahr M+F M + F Männer Frauen

I n s g e s a m t 3,360.258 1,786.215 1,574.043 + 21.194

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 18.794 11.954 6.840 + 435

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 5.801 5.081 720 - 51

Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren 563.128 421.013 142.115 - 7.257

Energieversorgung 26.816 22.290 4.526 + 12

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

14.016

11.099

2.917

+ 150

Baugewerbe / Bau 241.673 212.277 29.396 - 1.432

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 507.516 228.624 278.892 + 1.436

Verkehr und Lagerei 183.359 145.935 37.424 - 3.567

Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie 180.964 73.509 107.455 + 4.176

Information und Kommunikation 70.497 46.289 24.208 - 58

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 117.948 58.926 59.022 - 1.787

Grundstücks- und Wohnungswesen 39.390 14.550 24.840 - 480

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

144.746

67.052

77.694

+ 3.246

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 170.478 94.511 75.967 + 11.614

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 528.668 222.147 306.521 + 4.344

Erziehung und Unterricht 92.366 40.131 52.235 + 5.804

Gesundheits- und Sozialwesen 229.092 54.377 174.715 + 7.271

Kunst, Unterhaltung und Erholung 32.311 17.585 14.726 + 467

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 86.414 26.245 60.169 + 963

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

3.161

399

2.762

- 12

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 648 255 393 + 9

Wirtschaftsklasse unbekannt 2.242 1.275 967 + 244

Präsenzdiener 7.172 7.154 18 + 334

KRG(KBG)-Bezieher 93.058 3.537 89.521 - 4.667

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Ärzte, Zahnärzte und Dentisten Vertragsärzte

Zum 31. Dezember 2010 waren in Österreich laut Standesmeldung der Österreichischen Ärztekammer insgesamt 40.103 Ärzte gemeldet (oh-ne Zahnärzte, siehe dazu Kapitel Vertragszahnbehandler); davon waren 22.017 Ärzte ausschließlich angestellt, von denen sich 7.061 in Ausbildung befanden.

In der freien Praxis waren 16.191 Ärzte tätig. Von diesen freiberuflich tätigen Ärzten standen 4.100 Ärzte für Allgemeinmedizin und 3.538 Fach-ärzte in einem Vertragsverhältnis zu den Krankenversicherungsträgern. Es wirkten somit im Berichtsjahr 7.638 oder rund 47 % der freiberuflich tätigen Ärzte (ohne Zahnärzte) im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur sozia-len Krankenversicherung.

Grundsätzliches zur Honorarpolitik Die Verhandlungen der Krankenversicherungsträger und des Haupt-

verbandes mit den Ärztekammern berücksichtigten auch 2010, wie schon in den Jahren zuvor, den Grundsatz einer an den Einnahmen orientierten Ausgabenpolitik. Ziel wird es auch weiterhin sein, Honorarabschlüsse nach diesem Grundsatz mit den Ärztekammern zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass Tarifsteigerungen unter Berücksichtigung der Frequenzsteigerung nicht über der Beitragseinnahmensteigerung liegen sollten. Ferner sind die Finanzziele für den Bereich der vertragsärztlichen Hilfe von Relevanz.

Um diesem Ziel auch in der Zukunft gerecht werden zu können, wurde vom Hauptverband in Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern ein Procedere erarbeitet, mit dem einerseits der Informationsfluss zwischen den Trägern bei Honorarverhandlungen gestärkt wird und dem anderer-seits die Eckpunkte für die Erarbeitung von gemeinsamen Zielen in der Vertragspartnerpolitik einschließlich der Aufnahme neuer Leistungen zu Grunde liegen. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe Vertragspartnerpolitik des Hauptverbandes und der Krankenversicherungsträger eingerichtet, die vierteljährlich einen Erfahrungsaustausch durchführt. Zur Evaluierung der wesentlichen Zahlen und Ziele wurde gemeinsam mit den Versicherungs-trägern eine Vertragspartneranalyse aufgebaut, die im Hauptverband orga-nisatorisch betreut wird. Im Rahmen der Vertragspartneranalyse sind auch die Entwicklungen der Folgekosten zu beobachten, um den Anforderungen einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik gerecht zu werden.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Hinsichtlich der Qualitätssicherung ist es dem Hauptverband gemein-sam mit den Krankenversicherungsträgern gelungen, Maßnahmen zur Qualitätssteigerung in den Gesamtverträgen zu implementieren. Zur Struk-tur- und Servicequalität konnten Regelungen insbesondere zum barrierefreien Zugang in die Arztpraxen und zu patientenfreundlichen Ordi-nationsöffnungszeiten vereinbart werden.

Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber der Ärztekammer die Defi-nition fachspezifischer Qualitätsstandards übertragen hat, wird das Thema Qualität auch in Zukunft durch die Sozialversicherung konsequent weiter-verfolgt werden. Durch eine Änderung das Ärztegesetzes ist nunmehr die Sozialversicherung in das Thema Qualitätssicherung ärztlicher Ordinatio-nen stärker eingebunden. Mit der Österreichischen Ärztekammer wurden gemeinsame Vorgangsweisen vereinbart.

Vereinbarung zur e-Card Die bundesweiten e-Card-Vereinbarungen (mit den niedergelassenen

Ärzten bzw. mit den Zahnärzten) sehen vor, dass jene Teile der Vereinba-rungen, die Rechte und Pflichten der Vertrags(Zahn)ärzte sowie die Da-tenübermittlungsverpflichtungen der Krankenversicherungsträger an die Ärztekammern (Österreichische Zahnärztekammer) betreffen, in die kurati-ven Gesamtverträge zu übernehmen sind. Es ist eine Verpflichtung der Vertragspartner formuliert, ehebaldigst die gesamtvertraglichen Vereinba-rungen gemäß den angesprochenen Abschnitten der bundesweiten Ver-einbarungen durch entsprechende Integration derselben zu adaptieren.

Um eine einheitliche Vorgangsweise der Krankenversicherungsträger zu gewährleisten, wurde der Komplex in Folge in einem Arbeitskreis beim Hauptverband erörtert. Mit Rundbrief des Hauptverbandes an die Kranken-versicherungsträger ergingen Mustertexte für die Adaptierung der Gesamt-verträge samt weiteren Empfehlungen.

Vereinbarung zum Arzneimittel-Bewilligungsservice ABS Am 19. März 2006 konnte eine Vereinbarung mit der Österreichischen

Ärztekammer getroffen werden, mit der ein Einsatz von ABS entsprechend den Vorgaben der Heilmittel-Bewilligungs-Kontrollverordnung ab 1. Juli 2006 bundesweit sichergestellt werden sollte. Im Jahr 2010 konnte die An-zahl der systemnutzenden Ärzte weiter erhöht werden, so dass die Teil-nahmerate nahezu 80 % beträgt.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Vereinbarung zur Altersgrenze Für ab 1. Jänner 2010 in Vertrag genommene Vertrags(zahn)ärzte

und Gesellschafter von Vertragsgruppenpraxen ist gemäß den gesetzli-chen Bestimmungen in den Gesamtverträgen die Festlegung einer Alters-grenze für die Beendigung der Einzelverträge vorzusehen. Ist keine Alters-grenze in den Gesamtverträgen vorgesehen, gilt die Vollendung des 70. Lebensjahres als Altersgrenze. Für Einzelverträge die vor dem 1. Jänner 2010 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass in den Gesamt-verträgen stufenweise Übergangsregelungen vorzusehen sind. Kommt bis zum 31. Dezember 2010 keine Einigung über eine solche Regelung zu-stande, gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haben alle Krankenversicherungsträger (ausgenommen die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirt-schaft) eine entsprechende gesamtvertragliche Einigung zur Festlegung der Altersgrenze erzielt, mit denen die Wirksamkeit des vollendeten 70. Lebensjahres für die Beendigung des Einzelvertrages auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.

Tarifänderungen

Wiener § 2-Kassen Die letzte Honorarregelung galt für die Jahre 2008 und 2009 und be-

zog sich auf alle Fachgruppen. Ausgenommen davon waren die Vertrags-fachärzte für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation. Für die-se Fachgruppen liegt ein Abschluss für die Jahre 2009 bis 2013 vor. Für Vertragsfachärzte für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation wird die maximale Honorarsumme für 2009 mit 10,2 Mio Euro, für die Jahre 2010 bis 2012 mit 10,4 Mio Euro und für 2013 mit 10,6 Mio Euro festgelegt. Innerhalb dieser Honorarsummen werden die einzelnen Tarife jeweils um den VPI des Vorjahres erhöht.

Die nominelle Tarifanhebung betrug über alle Fachgruppen im Jahr 2008 0,08 % und im Jahr 2009 1,02 %. Unter Berücksichtigung der Fre-quenzentwicklung ergab sich daraus ein Bruttomehraufwand von 2,89 % für das Jahr 2008 und von 3,48 % für das Jahr 2009.

Mit der nunmehr geltenden aktuellen Gesamtvertraglichen Vereinba-rung wird die Honorierung für alle Fachgruppen mit Ausnahme der Ver-tragsfachärzte für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation, für die bereits ein Abschluss bis 2013 besteht, für die Jahre 2010 bis 2012 ge-regelt.

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Für die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin und die Allgemeinen Ver-tragsfachärzte erfolgt 2010 eine nicht tarifwirksame Einmalzahlung in der Höhe von 0,6 % der jeweiligen Honorarsumme 2009. Mit 1. April 2011 werden die Tarife für die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin und Allgemei-ne Vertragsfachärzte sowie für die Vertragsfachärzte für Pathologie jeweils um 2,05 % erhöht. 2011 erfolgt für Allgemeinmediziner und Allgemeine Vertragsfachärzte eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 Mio. Euro. Damit wird ein Teil der finanziellen Auswirkung des Moratoriums im 1. Quartal 2011 sowie die verpflichtende Verwendung der elektronischen Arbeitsun-fähigkeitsmeldung abgegolten.

Per 1. April 2012 werden die Tarife für die Vertragsärzte für Allge-meinmedizin und Allgemeine Vertragsfachärzte sowie für die Vertragsfach-ärzte für Pathologie jeweils um 2,05 % erhöht. Sollte die Inflationsrate 2011 über diesem Wert liegen, werden die Tarife um die Inflationsrate (gemes-sen am VPI) erhöht. Eine neuerliche Tarifanhebung erfolgt frühestens mit 1. April 2013.

Die Steigerungen der Honorarsummen für diese genannten Arztgrup-pen betragen nach Angaben der Kasse, die der Berichterstattung an die Selbstverwaltung zugrunde lagen, 3 % für 2010, 3,53 % für 2011 und 4,15 % für 2012.

Für den Bereich der Fachgruppe Radiologie wird ein Mischtarif für die Mammographie inkl. Sonographie festgesetzt. Das dadurch frei werdende Honorarvolumen von 2,2 Mio. Euro wird im Jahr 2011 als Einmalzahlung an Vertragsärzte (Vertragsgruppenpraxen) für Radiologie überwiesen. Im Jahr 2012 wird dieser Betrag zur Finanzierung eines Zuschlages für die volle Digitalisierung verwendet. Eine weitere Maßnahme zur Kostendämp-fung des Aufwandes aus dem Titel der Ärztlichen Hilfe ist die Forcierung der Mammographie im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung. Eine tatsächli-che Tariferhöhung wird erst wieder zum 1. Jänner 2012 mit 2,05 % vorge-nommen. Der Gesamtmehraufwand für diese Fachgruppe wird von der Kasse für das Jahr 2010 mit 3,18 % angegeben. Durch das vereinbarte Maßnahmenpaket ist eine Senkung des Gesamtaufwandes für 2011 von 4,1 % und für 2012 von 0,11 % prognostiziert.

Für den Bereich der Fachärzte für Labormedizin wird für die Jahre 2010 bis 2012 ein Kostendeckel vereinbart. Überschreitungen bis zu einem für diese Jahre jeweils festgesetzten über dem Kostendeckel liegenden Grenzwertes gehen zu Lasten der Fachgruppe. Wird dieser Grenzwert überschritten, erfolgt die Honorierung weiterer Leistungen nach den in der Honorarordnung festgelegten Tarifen. Im Bereich zwischen Kostendeckel und Grenzwert erfolgt somit die Honorierung der erbrachten Leistungen degressiv. Die Steigerung der Honorarsummen für diese Arztgruppen be-

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tragen nach Angaben der Kasse für 2010 20,76 %, für 2011 11,45 % und für 2012 5,47 %

Über alle Fachgruppen ergeben sich aus diesem Abschluss Gesamt-aufwandsteigerungen für das Jahr 2010 von 4,43 %, für das Jahr 2011 von 3,38 % und für das Jahr 2012 von 3,5 %; diese Werte lagen der Berichter-stattung an die Selbstverwaltung zugrunde.

Niederösterreichische § 2-Kassen Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse verhandelte bisher

traditionellerweise die Ärztehonorarregelung für ein Kalenderjahr jeweils im Nachhinein nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungsergebnisse. So wurde für das Jahr 2008 im Nachhinein vereinbart, alle Tarife, mit Aus-nahme jener für das ärztliche Gespräch, die Mutter-Kind-Pass-Unter-suchungen, die Vorsorgeuntersuchungen und den Ärztlichen Koordinie-rungszuschlag, um 2,07 % anzuheben. Unter Berücksichtigung einer gleichbleibenden Frequenz und unter Hinzurechnung des Aufwandes von 0,46 % für den Ärztlichen Koordinierungszuschlag ergab sich somit für die Kasse eine Gesamtaufwandssteigerung von 2,53 %.

In Abkehr eines bisher traditionellen Abschlusses im Nachhinein wur-de für das Jahr 2009 zwischen der Kasse und der Niederösterreichischen Ärztekammer eine Honorarsteigerung für das Jahr 2009 für alle Tarife, mit Ausnahme derselben Leistungen wie beim Abschluss 2008, um 1,3 % ver-einbart. Unter Einrechnung einer prognostizierten Frequenzsteigerung von 0,43 % und des Aufwandes für das Pilotprojekt „Ärztlicher Koordinierungs-zuschlag“ von 0,5 % betrug der für das Jahr 2009 von der Kasse zum Zeit-punkt des Abschlusses erwartende Gesamtmehraufwand 2,23 %. Ein Ab-schluss für das Jahr 2010 lag zum Berichtszeitpunkt noch nicht vor.

Burgenländische § 2-Kassen Die letztgültige Vereinbarung regelte die Honorierung der burgenländi-

schen Ärzte für die Jahre 2007 bis 2009. Dabei wurde für die Jahre 2007 und 2008 als Akontierung ein nicht tarifwirksamer Pauschalbetrag von 1,35 % pro Jahr geleistet. Die Erhöhung der Vertragshonorare 2006 der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Allgemeinen Fachärzte im Ausmaß von 2,30 % (gegenüber der Basis 2008) erfolgte mit Wirkung zum 1. Jänner 2009.

Das Laborhonorarvolumen im Bereich der Vertragsärzte für Allge-meinmedizin und Allgemeine Fachärzte (im Burgenland ist kein Facharzt für Labormedizin niedergelassen) wird um 20 % reduziert. Die freiwerden-den Honorarsummen werden fachgruppenspezifisch auf die Grundvergü-

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tung bzw. die Grundleistungen umgelegt, sowie für die Anhebung der Wo-chentags- und Nachtbereitschaftsdienstpauschalien bzw. Sonn- und Feier-tagsdienstpauschalien verwendet.

Im Bereich der Vertragsfachärzte für Radiologie wurde vereinbart, dass die Honorierung der Leistungen auf Organtarife umgestellt wird. Da-bei wird die Nomenklatur und Struktur des HVB-Musterkataloges über-nommen. Im ersten Schritt erfolgt eine wertneutrale Umrechnung von Bild-formattarifen auf den Organtarif. Mit 1. April 2009 wird dieser wertneutrale Umrechnungstarif um 5 %, mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2009 nochmals um 5 % reduziert, sodass sich insgesamt eine Aufwandsreduktion von 10 % bei der konventionellen Radiologie ergibt.

Aus dieser neuen Vereinbarung ergibt sich für das Jahr 2009 unter Einrechnung einer prognostizierten Frequenzsteigerung von 2,60 % eine Bruttoerhöhung von 4,90 %. Für das Jahr 2007 betrug die Bruttoerhöhung 4,23 % und 2,53 % für das Jahr 2008 (jeweils inkl. der geleisteten Akonto-zahlung von 1,35 %).

Im Dezember 2010 wurde zwischen der Kasse und der Ärztekammer für das Burgenland eine Punktation abgeschlossen, mit der eine vertragli-che Vereinbarung für die Jahre 2010 bis 2012 in Aussicht genommen wird. Ein endgültiger Abschluss lag zum Berichtszeitpunkt noch nicht vor.

Oberösterreichische § 2-Kassen Zwischen Kasse und Ärztekammer wurde eine „Neuorientierung der

oberösterreichischen Honorarpolitik“ für die Jahre 2006 bis 2010 verein-bart. Ziel dieser Neuorientierung ist es, die Honorare derart anzuheben, dass die oberösterreichischen Vertragsärzte beim Honorar pro Arzt im Jahr 2010 im Vergleich zu den § 2-Kassen der übrigen Bundesländer den 5. Platz erreichen.

Mit der im Jahr 2008 abgeschlossenen Vereinbarung wurde die Hono-rierung der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin und der allgemeinen Ver-tragsfachärzte für die Jahre 2006 und 2007 endgültig vereinbart.

Die aus dieser Vereinbarung bewirkte Gesamtausgabensteigerungen für das Jahr 2006 betrug endgültig 4,65 %. Für das Kalenderjahr 2007 er-höhte sich das Honorar (inkl. neuer Leistungen und Frequenzen) um 4,61 %. Diesem Prozentsatz lag die Annahme einer Frequenzsteigerung von 2,2 % zugrunde.

Mit der für das Jahr 2009 abgeschlossenen gesamtvertraglichen Ver-einbarung wird die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit ab 1. Jän-ner 2008 geregelt. Auf Basis der Grundsatzeinigung „Neuorientierung der oberösterreichischen Honorarpolitik“ wurde für die Tarifanhebung im Ka-

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lenderjahr 2008 ein Betrag im Ausmaß von 2,2 % des Basisbetrages Ärzt-liche Hilfe 2007 zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag enthält alle Bonifika-tionen (Folgekosten- und Heilmittelbonus). Als Obergrenze für die Fre-quenzentwicklung (Anzahl der Fälle und Leistungen pro Fall) wurde für das Jahr 2008 ein Wert in Höhe von 2 % des Basisbetrages 2007 festgelegt.

Insgesamt stiegen die Ausgaben für vertragsärztliche Hilfe in Oberös-terreich im Kalenderjahr 2008 gegenüber 2007 um 4,1 %. Die Frequenzlat-te wurde somit um 0,1% unterschritten. Ein Ausgleich wird im Rahmen der noch zu vereinbarenden Honorarregelung für 2009 erfolgen.

Steiermärkische § 2-Kassen Da für das Jahr 2007 zwischen der Steiermärkischen Gebietskranken-

kasse und der Ärztekammer für Steiermark keine Einigung zu einer Hono-rarregelung getroffen werden konnte, gelangte der Wertsicherungsfaktor in der Höhe von 1,46 % zur Anwendung. Unter Einbeziehung der Fallzahlzu-nahme bzw. der vermehrten Leistungen pro Fall betrug die Bruttoerhöhung 4,28 %.

Mit der zuletzt geschlossenen Vereinbarung konnte eine Honorarrege-lung für die Jahre 2008 bis 2010 zwischen der Steiermärkischen Gebiets-krankenkasse und der Ärztekammer für Steiermark vereinbart werden. Mit dieser Vereinbarung werden die Tarife, Fixbeträge und Beträge - mit Aus-nahme der Tarife und Beträge für medizinische-chemische Laboruntersu-chungen und der Tarife für die Honorierung der Fachärzte für Radiologie sowie einzelner weniger Sonderleistungspositionen - um 1,35 % angeho-ben.

Für die Vertragsfachärzte für Radiologie wird eine einmalige tarifwirk-same Anhebung der Radiologiehonorare um 0,8 % ab 1. Jänner 2009 ver-einbart. Für die Vertragsfachärzte für medizinische-chemische Labordiag-nostik beträgt die Erhöhung ab diesem Zeitpunkt 0,4 %, wobei die Tarife bzw. Beträge zumindest um € 0,01 angehoben werden.

Auf Grund der vorliegenden Vereinbarung beträgt die Nettoerhöhung für die Jahre 2008 und 2010 jeweils 1,19 % und für das Jahr 2009 1,27 %. Die Bruttoanhebung betrug 2008 gesamt 2,1 % und 2009 gesamt 3,3 % und wurde für das Jahr 2010 mit 3,21 % bekanntgegeben.

Kärntner § 2-Kassen Die zuletzt zwischen der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Ärz-

tekammer für Kärnten abgeschlossene Honorarvereinbarung galt für die Jahre 2007 und 2008 und sah einen beidseitigen Kündigungsverzicht bis zum 31. Dezember 2008 vor.

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Die nunmehr vorliegende Folgevereinbarung regelt die Tarifierung für die Jahre 2009 bis 2011, wobei ein Kündigungsverzicht bis 31. Dezember 2011 vorgesehen ist. Mit dieser Vereinbarung wurden 2009 eine Tariferhö-hung von 2,7 % sowie eine Limitänderung im Ausmaß von 1 % vorgenom-men. Durch Reduktionen im Labor- und Radiologiebereich sowie durch ei-ne abgesicherte Nichtausschöpfung der Limitänderungen wirkte die Tarif-erhöhung insgesamt im Ausmaß von 2,4 %. Zuzüglich einer prognostizier-ten Frequenzsteigerung von 1,5 % wurde der Gesamtmehraufwand von der Kasse mit 3,9 % angegeben.

Für die Jahre 2010 und 2011 ist zwischen den Tarifparteien keine Ta-riferhöhung vereinbart. Die Gesamtaufwandsteigerung für diese Jahre re-sultiert daher alleine aus den geschätzten Frequenzsteigerungen im Aus-maß von jeweils 1,5 %.

Salzburger § 2-Kassen Die zuletzt gültige Vereinbarung zwischen Salzburger Gebietskran-

kenkasse und der Ärztekammer für Salzburg regelte die Honorierung in den Jahren 2008 und 2009. Durch diese Vereinbarung wurde eine Netto-erhöhung von 1,048 % für das Jahr 2008 und von 1,26 % für das Jahr 2009 vorgenommen. Der Gesamtmehraufwand inklusive Frequenzentwick-lung betrug laut Berechnungen der Kasse für das Jahr 2008 4,01 % und für das Jahr 2009 4,35 %.

Mit der nunmehrigen Vereinbarung wird die Honorierung für die Jahre 2010 und 2011 geregelt. Die Nettosteigerung der Tarife für das Jahr 2010 erfolgte als tarifwirksame Einmalzahlung im Ausmaß von 1,2 %. Für das Jahr 2011 wurde eine Tariferhöhung von 0,9% vereinbart. Der Gesamt-mehraufwand beträgt nach Angaben der Kasse für das Jahr 2010 3,2 % und wird für das Jahr 2011 mit 2,9 % geschätzt.

Tiroler § 2-Kassen Mit der zuletzt gültigen Vereinbarung für die Jahre 2006 bis 2008 wur-

den neben strukturellen Maßnahmen durch Aufnahmen neuer Positionen, wie z.B. dem ärztlichen Koordinierungszuschlag, dem 24-Stunden-Blut-druckmonitoring und dem Zuschlag für aufwändigere Visiten, vor allem Qualitätsbestimmungen vereinbart. Der Gesamtmehraufwand betrug im Jahr 2006 2,84 %, im Jahr 2007 4,41 % und für das Jahr 2008 3,54 %.

Mit der für das Jahr 2009 vorgelegten Folgevereinbarung ist eine line-are Anhebung aller Punktewerte, Beträge und Pauschalen um 1,75 % vor-gesehen. Ausgenommen von dieser Anhebung sind die Wegegelder, Röntgenunkosten für allgemeine Fachärzte und Radiologen, Mamma-

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Sonographie, Laborpunktewert und Fallwertpauschalen für Kleinlabor. Gleichzeitig wird der Honorarsummendeckel für Fachlabors auf dem Ni-veau 2008 eingefroren. Ebenso wird eine Reduktion des Tarifes für die Mammographie vorgenommen. In Summe ergibt sich aus dieser Vereinba-rung eine Nettoerhöhung von 1,44 %. Unter Annahme einer Fallzahlent-wicklung von 1,44 % beträgt der geschätzte Gesamtmehraufwand 2,88 %. Ergänzend wurde vereinbart, dass Einsparungen im Medikamentenbereich im Jahr 2009 zu 50 % für die Aufnahme von neuen Leistungen im Jahr 2010 bereitgestellt werden.

Hinsichtlich einer Folgevereinbarung für die Jahre 2010 und 2011 wurden bereits Verhandlungen geführt, in denen eine Honorarerhöhung für jedes Jahr von je 1,27 % in Aussicht genommen wurde. Bei einem Ab-schluss in diesem Ausmaß schätzt die Kasse den Gesamtmehraufwand für das Jahr 2010 mit 1,76 % und für das Jahr 2011 mit 2,07 %.

Vorarlberger Gebietskrankenkasse Mit der Vereinbarung für das Jahr 2009 wurde die Gesamtvergütung,

wie schon bei der Vorgängerregelung, mit 22,4 % der Krankenversiche-rungsbeiträge festgelegt. Die allgemeinen Punktewerte, Röntgenunkosten und gesonderten Zuschläge werden um 1,85 % valorisiert. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Kasse aus der Gesamtvergütung für das Jahr 2010 vom entsprechenden Mehraufwand einmalig jenen Teil ersetzt erhält, der 2009 für die Erhöhung der Valorisierung von 1,35 % auf 1,85 % not-wendig ist. Das entspricht einem Betrag von rd. 300.000 Euro.

Da die Tarife für Großlabors nicht angehoben werden, beträgt die Ge-samtnettoerhöhung 1,7 %. Zuzüglich der prognostizierten Frequenzent-wicklung von 1,5 % und abzüglich des Ersatzes der Gesamtvergütung für die 1,35 % übersteigende Valorisierung errechnet die Kasse eine Auf-wandsteigerung von 2,8 % für das Jahr 2009.

Mit der Folgevereinbarung für das Jahr 2010 wird die Gesamtvergü-tung - wie im Vorjahr - mit 22,4 % der Erträge an Krankenversicherungsbei-trägen festgelegt, von der 20,63 % für die kurative ärztliche Hilfe und 1,77 % für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchung zur Verfügung stehen. Bei der Tarifierung werden die allgemeinen Punktwerte, Röntgenunkosten und gesonderten Zuschläge um 1,3 % angehoben. Unter Einbeziehung der Senkung der Punktewerte für Großlaborleistungen um 3,4 % ergibt sich ei-ne Nettoerhöhung für das Jahr 2010 von 1,12 %. Zuzüglich der Frequenz-steigerung von 1,1 % errechnet sich ein Bruttomehraufwand von 2,2 %.

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Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Mit der zuletzt geltenden Vereinbarung konnte die Versicherungsan-

stalt öffentlich Bediensteter ein Verhandlungsergebnis für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 erzielen.

Darin wurde vereinbart, dass die Honorarordnung für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Jänner 2007 unverändert bleibt.

Den Vertragsärzten gebührten nicht tarifwirksame Einmalzahlungen im Ausmaß von 1,1 % der jeweils auf sie entfallenen Honorarsumme 2004 sowie 1,66 % der Honorarsummen 2005 und 2006. Jeweils ausgenommen von den Honorarsummen sind die Honorare für Laborleistungen, Thera-peutische Aussprache, psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Be-handlungsgespräch sowie Wegegebühren. Für das Jahr 2006 betrug nach Angaben der Kasse der Gesamtmehraufwand 2,31 %.

Mit Wirkung ab 1. Februar 2007 bzw. 1. Jänner 2008 wurden die Ho-norare für alle Leistungen, ausgenommen Laboruntersuchungen, Thera-peutische Aussprache, psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Be-handlungsgespräch sowie Wegegebühren angehoben. Der sich unter Hin-zurechnung der Frequenzentwicklung ergebende Mehraufwand betrug für das Jahr 2007 4,73 % und für das Jahr 2008 2,92 %.

Mit dem nunmehr vorliegenden Abschluss wird die Honorierung für die Jahre 2009 und 2010 geregelt. In der mit der Österreichischen Ärztekam-mer dazu abgeschlossenen Vereinbarung wird festgelegt, die Gültigkeit der zum 31. Dezember 2008 bestehenden Tarife bis zum 30. Juni 2009 zu ver-längern.

Ab 1. Juli 2009 wurden die Honorare für alle Leistungen, ausgenom-men Wegegebühren, Therapeutische Aussprache, psychosomatisch orien-tiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch, sonographische Untersu-chungen, medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen, sowie Unkosten im Bereich der Röntgendiagnostik und -therapie, um 4 % ange-hoben. Durch die Nichteinbeziehung des Radiologiebereiches und Absen-kungen im Laborbereich entspricht dies einer Nettoerhöhung über alle Leistungen von 0,85 % für das Jahr 2009 und von 0,87 % für das Jahr 2010. Der Gesamtmehraufwand wird von der Anstalt für das Jahr 2009 mit 1,86 % und für das Jahr 2010 mit 1,88 % prognostiziert.

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Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Im Jahr 2004 wurden die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbau-es zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zusammenge-schlossen.

Bis zum 31. Dezember 2004 galten die bis dahin bestehenden Hono-rarvereinbarungen des jeweiligen Trägers, wobei für die Versicherungsan-stalt des österreichischen Bergbaues die Honorarordnung der im jeweiligen Bundesland örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse galt.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hat der neue Versiche-rungsträger eine neue gesamtvertragliche Vereinbarung mit der Österrei-chischen Ärztekammer abgeschlossen, die mit 1. März 2005 mit einer vier-jährigen Laufzeit in Kraft getreten ist.

Die vereinbarten Änderungen bewirken für die gesamte Laufzeit von 48 Monaten eine Aufwandsreduktion in Höhe von jährlich durchschnittlich 1,72 %. Für das Jahr 2006 betrug diese Reduktion laut Angabe der Anstalt 2,39 %. Auf Grund der Berechnungen der Kasse ergab sich für das Jahr 2007 eine Aufwandssteigerung im Ausmaß von 0,48 %, der im Jahr 2008 wiederum eine Gesamtaufwandsreduktion von 0,5 % folgte. Für den Zeit-raum 1. Jänner 2009 bis 31. März 2009 rechnete die Kasse mit einer Ge-samtaufwandsreduktion von 0,32 %

Mit der Folgevereinbarung für den Zeitraum 1. März 2009 bis 31. De-zember 2009 erfolgt eine Tarifanhebung von 3,3 %. Diese erfolgt nicht im Laborbereich, für Röntgenunkosten, für die computergesteuerte Hoch-leistungsperimetrie, Echokardiogramm und Sonographieleistungen. Dane-ben werden Anpassungen bei einzelnen Positionen vorgenommen. Der sich aus dieser Vereinbarung ergebende Mehraufwand für den Zeitraum von 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 wurde von der Kasse mit 1,5 % angegeben, der zugleich der zu erwarteten Gesamtausgabenstei-gung entspricht, weil die Kasse davon ausging, dass es 2009 zu keiner Frequenzsteigerung kommen wird.

Die für das Jahr 2010 vorgenommene Tariferhöhung im Ausmaß von 1,3 % - dabei wurden nicht alle Bereiche angehoben - bewirkt eine Netto-erhöhung von 1,05 % des Aufwandes aus dem Jahr 2009. Da auch wie in den Vorjahren davon ausgegangen wird, dass es zu keiner Frequenzstei-gerung kommt, entspricht der Wert von 1,05 % auch der Gesamtauf-wandssteigerung.

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Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Seit dem Auslaufen der Honorarregelung mit 31. Dezember 2007

kam es zu keinem weiteren Verhandlungsergebnis. Die erbrachten Leis-tungen wurden daher seit 1. Jänner 2008 mit den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Tarifen abgerechnet.

In den Verhandlungen über eine neue Tarifvereinbarung konnte vorerst kein Ergebnis erzielt werden. In Folge wurde der Gesamtvertrag durch die Österreichische Ärztekammer mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Um einen Aufschub der Wirksamkeit der Kündigung zu bewirken, wurde durch den Hauptverband der Österreichischen Sozial-versicherungsträger ein Antrag bei der Bundesschiedskommission ein-gebracht, die den Inhalt des Gesamtvertrages bis zum 31. Mai 2010 festsetze. Danach trat ein vertragsloser Zustand ein. Mit der am 10. Juni 2010 zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung, die rückwirkend ab 1. Juni 2010 gilt, wird die Sachleistungsversorgung wieder sichergestellt.

Mit dieser Vereinbarung werden die zum 31. Mai 2010 geltenden Tarife mit Ausnahme jener für Röntgenunkosten, Sonographie und Labor um 4 % angehoben. Die Tarife für die Sonographie werden um 2 % ge-steigert. Gleichzeitig werden die Labortarife für Laborfachärzte um 22 % gesenkt. Eine weitere Reduktion der Labortarife um 5 % erfolgt zum 1. Jänner 2011. Die Nettoerhöhung über alle Bereiche beträgt 0,47 % und entspricht, weil keine Frequenzsteigerungen zu erwarten sind, gleichzeitig dem Gesamtmehraufwand für das Jahr 2010. Für das Jahr 2011 rechnet die Anstalt mit einer Gesamtausgabensteigerung von 1,72 %.

Sozialversicherungsanstalt der Bauern Wie schon in den Vorjahren berichtet wurde, konnten bereits im

September 1998 für die meisten Bundesländer die Verträge über die Sachleistungssicherung für Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durch § 2-Kassenvertragsärztinnen und -ärzte abgeschlos-sen werden. Generelles Ziel der Anstalt war für alle Bundesländer eine deutliche Annäherung an das Niveau der Gebietskrankenkassen. Wei-ters wurden zwischen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und den einzelnen Gebietskrankenkassen Verrechnungsübereinkommen über die Administration der Honorarverrechnung geschlossen.

In Vorarlberg gilt für die SVB in Systematik zur Regelung der Vo-rarlberger Gebietskrankenkasse eine Aufwandsbegrenzung, die de facto sowohl ein Deckel wie auch ein Garantiebetrag ist. Für die Jahre 2009

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und 2010 wird dieser Gesamtdeckel um jeweils 4,2 % angehoben. Da-raus ergibt sich für das Jahr 2009 ein Mehraufwand von € 48.868,-- und im Jahr 2010 von € 50.920,--.

Für Niederösterreich konnte im Jahr 2009 zwischen der Ärztekam-mer für Niederösterreich und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine schrittweise Reduktion der Punktezahl für die Verrechnung von La-borleistungen vereinbart werden. Diese Anpassung bewirkt, dass ab dem Jahr 2010 der durchschnittliche Punktewert der Niederösterreichi-schen Gebietskrankenkasse auch jenem für die Sozialversicherungsan-stalt der Bauern entspricht. Durch diese und weitere Anpassungen be-wirkt die Anstalt eine Einsparung im Jahr 2012 gegenüber dem Aufwand von 2008 in der Höhe von 3,19 %.

Durch eine Vereinbarung zwischen der Ärztekammer für das Bur-genland und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wird sicherge-stellt, dass die finanziellen Auswirkungen des Gesamtvertrages der Bur-genländischen Gebietskrankenkasse für die Jahre 2007 bis 2009 im gleichen Umfang gewährleistet sind. Im Ergebnis ergibt sich aus dieser Vereinbarung eine Steigerung der Honorarsumme für das Jahr 2009 von 4,85 % gegenüber dem Jahr 2006.

Mutter-Kind-Pass Im Zuge der KBG (Kinderbetreuungsgeld)-Gesetzwerdung war die

MKP-Verordnung neu zu erlassen. Wesentliche Änderung der neuen MKP-Verordnung ist die Aufnahme einer zusätzlichen 8. Kindesuntersuchung im 5. Lebensjahr ab 1. Jänner 2002. Die Weitergewährung des Kinderbe-treuungsgeldes in voller Höhe ist an die nachweisliche Inanspruchnahme der ersten bis fünften Untersuchung der Schwangeren und der ersten bis fünften Untersuchung des Kindes laut Mutter-Kind-Pass gebunden.

Mit der Österreichischen Ärztekammer wurde eine Regelung getroffen, welche die Änderungen der MKP-Verordnung berücksichtigt; im Übrigen bleiben die zum 31. März 1999 gültigen Tarife bis auf weiteres unverän-dert.

Vorsorgeuntersuchung Zur Reformierung der Vorsorgeuntersuchung wurden in einer gemein-

samen Arbeitsgruppe mit der Österreichischen Ärztekammer Lösungen hinsichtlich einer Modernisierung und Verbesserung des zu diesem Zeit-punkt geltenden Vertrages erarbeitet.

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Im Frühjahr 2005 wurde dann der neue Gesamtvertrag mit der Öster-reichischen Ärztekammer unterzeichnet, mit dem die Vorsorgeuntersu-chung nach den aktuellsten medizinischen Erkenntnissen umgesetzt und bis zum Jahresende 2005 bundesweit eingeführt wurde.

Unter dem Leitsatz „Länger leben bei guter Gesundheit“ steht mit der Vorsorgeuntersuchung-NEU das modernste flächendeckende Vorsorge-programm auf dem neuesten Stand des medizinischen Wissens zur Verfü-gung.

Im Rahmen des allgemeinen Untersuchungsprogramms, das allen in Österreich wohnhaften Personen ab 18 Jahren - das heißt auch allen Nicht-Versicherten - einmal jährlich kostenlos zur Verfügung steht, liegt das Hauptaugenmerk nicht mehr nur auf abstrakten Zahlen, sondern auf den individuellen Bedürfnissen der TeilnehmerInnen. So wird beispielsweise für jede/n Teilnehmer/in ein individuelles Risikoprofil hinsichtlich einer mögli-chen Herz-Kreislauf-Erkrankung erstellt.

Weitere Neuerungen betreffen die Koloskopie (für Personen über 50 Jahren alle 10 Jahre). Hinzu kommt eine gezielte Überprüfung des Seh- und Hörvermögens für ältere Menschen.

Vertragszahnbehandler Zum 31. Dezember 2010 waren in Österreich insgesamt 4.685 Zahn-

ärzte, davon 3.788 freipraktizierende (ohne Wohnsitzärzte) gemeldet. In Vertragsbeziehungen zu Krankenversicherungsträgern standen 2.911 oder rund 76,8 % der freiberuflichen Zahnärzte.

Vertragliche Honorar- und Tarifänderungen Für die einzelnen Bereiche wurden folgende vertragliche Honorar- und

Tarifänderungen vorgenommen: Krankenversicherung der Unselbständigen (§2-Kassen, Versiche-

rungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) und Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Die zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer, vormals Öster-reichische Ärztekammer, Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kiefer-heilkunde dann Bundeskurie Zahnärzte, bzw. der Österreichischen Dentistenkammer und dem Hauptverband geschlossenen Verträge sehen vor, die Honorarsätze der Vertragszahnbehandler zu Jahresbeginn um je-nen Prozentsatz anzuheben, der im gewogenen Durchschnitt allen übrigen Vertragsärzten der §2-Kassen (mit Ausnahme von Vorarlberg) - unter Au-ßerachtlassung der Laborfachärzte und Radiologen - im Vorjahr zuge-

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kommen ist. Der Steigerungsfaktor wurde für 2010 mit 1,99 % und für 2011 mit 1,06 % errechnet.

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 1999 kamen die Vertragsparteien, das waren die Österreichische

Ärztekammer, Bundeskurie Zahnärzte, die Österreichische Dentisten-kammer und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, überein, dass die automatische Valorisierungsregelung ab 1999 außer Kraft gesetzt wird. Zukünftig sind über die Aufwertung der Tarife Verhand-lungen mit den beiden Standesvertretungen der Zahnbehandler (nunmehr allein die Österreichische Zahnärztekammer) zu führen. Ziel bei den Verhandlungen ist es, die Tarife sukzessive an das Niveau der übrigen Krankenversicherungsträger heranzubringen.

Mit der Vereinbarung für das Jahr 2010 erhalten die Zahnärzte eine Tariferhöhung ab 1. Jänner 2010 von 1 %. Für das Jahr 2011 wurde be-reits mit der Österreichischen Zahnärztekammer eine Tariferhöhung ab 1. Jänner 2011 in der Höhe 0,53 % vereinbart. Das entspricht jeweils der Hälfte der Tarifsteigerungen der unselbständigen Krankenversicherung für die jeweiligen Jahre.

Klinische Psychologen und Psychotherapeuten

Klinische Psychologen Mit 1. Jänner 1995 trat ein mit dem Berufsverband österreichischer

Psychologinnen und Psychologen (BÖP) vereinbarter Gesamtvertrag in Kraft; somit kann die klinisch-psychologische Diagnostik als Sachleistung in Anspruch genommen werden.

Mit diesem Vertrag hat die Sozialversicherung jedenfalls einen weite-ren Schritt zur Modernisierung der Vertragspartnerstrukturen gesetzt.

Klinisch psychologische Diagnostik ist keine Behandlungsmethode, sondern dient dazu, den psychischen Anteil an Beschwerden festzustellen. Die Leistung besteht darin, durch Tests und Gespräche festzustellen, wel-che Maßnahme zur Behandlung der individuellen Erkrankung eines Patien-ten am geeignetsten ist. Die Diagnostik ist somit ein wertvolles - oft unver-zichtbares - Hilfsinstrument für den behandelnden Arzt und Psychothera-peuten.

Im Jahr 2007 wurde die versuchsweise eingeführte neue Leistung „Be-fundbesprechung in besonderen Fällen“ evaluiert. Am 13. Dezember 2007 wurde das Ergebnis bei einem Symposium präsentiert. Im Rahmen der Evaluierung wurde festgestellt, dass diese Position von den PatientInnen und von den Leistungserbringern gut angenommen wurde. Es zeigt sich,

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dass mit dieser Leistung die Folgekosten (Arzneimittel und ärztliche Leis-tungen) verringert werden konnten. Diese Leistung wird weiter befristet im Honorarkatalog berücksichtigt und dabei das Verrechnungslimit von bisher 15 % auf 40 % der Fälle erhöht.

Die Weiterführung der bestehenden Honorarvereinbarung zu unverän-derten Tarifen wurde mit dem Berufsverband österreichischer Psycholo-ginnen und Psychologen für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2009 vereinbart.

Die Tarife für die klinisch-psychologische Diagnostik wurden somit zu-letzt mit 1. Jänner 2005 erhöht. In dem nun vorliegenden Verhandlungser-gebnis ist eine kumulierte Tariferhöhung für den Zeitraum 2006 bis 2013 (= 8 Jahre) in der Höhe von insgesamt 4,33 % vorgesehen, wobei ein ers-ter Erhöhungsschritt erst zum 1. Jänner 2011 vorgenommen wird. Die wei-teren Erhöhungsschritte in den Jahren 2012 und 2013 hängen vom Zu-standekommen einer noch zu verhandelnden Ökonomierichtlinie ab.

Psychotherapeuten Am 2. September 1999 konnte zwischen den Verhandlungsteams des

Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie und der Sozial-versicherung ein Ergebnis erzielt werden.

Über das lange umstrittene, für die Sozialversicherung zentrale Thema der Krankenbehandlungserfahrung des Psychotherapeuten als Vertragsvo-raussetzung sowie über eine vertragliche Absicherung des ökonomischen Einsatzes der Psychotherapiemethoden konnte ein Konsens gefunden werden.

Die Berufsbefugnis des Psychotherapeuten, die im § 1 Psychothera-piegesetz definiert ist, ist sehr weit. Sie reicht von der Beratung über die Berufsförderung bis zur Krankenbehandlung. Leistungsauftrag der Sozial-versicherung ist es, die psychotherapeutische Behandlung für Personen sicherzustellen, die an einer Krankheit im Sinne der Sozialversicherungs-gesetze leiden. Es kann daher nach der Einigung nur jener berufsberech-tigte Psychotherapeut auf Kassenkosten tätig werden, der eingehende Kenntnisse und Fähigkeit in der Behandlung und Diagnostik von Krankhei-ten erworben hat. Der Gesamtvertrag sieht drei Varianten vor, wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Die Bundeskonferenz des Ös-terreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie (ÖBVP) hat am 12. Februar 2000 dem Gesamtvertragstext zugestimmt. Anlässlich der An-nahme des Gesamtvertrages wurde eine Resolution beschlossen, welche die speziell für die Sozialversicherung relevante Thematik der eingehenden Erfahrung des Therapeuten in der Krankenbehandlung in Frage stellt. Die Resolution bringt zum Ausdruck, dass der ÖBVP davon ausgeht, dass der

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Erfahrungsnachweis in der Krankenbehandlung aus rechtlichen und fachli-chen Gründen nicht gilt.

Der Abschluss des Gesamtvertrages fand in der Verbandskonferenz am 25. April 2000 nicht die notwendige Mehrheit. Grund war insbesonders auch die obige Resolution.

Mangels eines Gesamtvertrages mit der Interessensvertretung der Psychotherapeuten wird bei Inanspruchnahme eines freiberuflichen Psy-chotherapeuten derzeit ein Kostenzuschuss gewährt.

Nach Ablehnung des Gesamtvertragsabschlusses hat die Verbands-konferenz beschlossen, dass die Krankenversicherungsträger unverzüglich Schritte hinsichtlich einer flächendeckenden Versorgung setzen bzw. die bestehenden Strukturen erweitern sollen. Der Gesamtvertragsentwurf kann als Basis für einschlägige Verhandlungen dienen.

Diesbezügliche Verträge zur Versorgungsverbesserung konnten in mehreren Bundesländern abgeschlossen werden. Die Krankenversiche-rungsträger bemühen sich weiter, die Versorgung durch Abschluss neuer Verträge und Verlängerung bereits bestehender Verträge sicherzustellen bzw. vorhandene Strukturen weiter auszubauen.

Die in den meisten Bundesländern durch Abschlüsse mit Institutionen (Land, Vereinen etc.) bereits bestehende Sachleistungsstruktur, die es Pa-tienten ermöglicht, Psychotherapie im Rahmen einer Krankenbehandlung in Anspruch zu nehmen, wird gut angenommen.

Der Gesetzgeber hat den Hauptverband und den ÖBVP verpflichtet, gemeinsam ein Psychotherapiekonzept zu erarbeiten, welches auch eine Kosten-Nutzenanalyse zu enthalten hat. Da auch über die wesentlichen Inhalte dieses Konzeptes keine Einigung zwischen HV und ÖBVP erzielt werden konnte, wurde 2005 seitens der Sozialversicherung alleine ein Psychotherapiekonzept in Auftrag gegeben.

Hervorzuheben ist, dass das vom Hauptverband in Auftrag gegebene Psychotherapiekonzept des Instituts für höhere Studien (IHS) aus dem Jahr 2005 in einer ersten Vergleichsanalyse der 2004 existierenden Sach-leistungsstrukturen (Vereinslösungen) mit dem Gesamtvertragsmodell Fol-gendes feststellt:

„Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Versor-gungsmodelle sowie der Beleuchtung der ökonomischen Aspekte der Ver-tragsgestaltungen (Anreizwirkungen) und schlussendlich der Betrachtung der VersorgungsmodelIe nach ihrer Leistungsfähigkeit, gemessen anhand von PatientInnenorientierung und Fairness (WHO-Kriterien 2000), steht fest, dass der Gesamtvertrag gegenüber den existierenden Sachleistungs-versorgungen keine Verbesserung bringen würde.“

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Im Jahr 2006 wurde von den Krankenversicherungsträgern begonnen, wesentliche Empfehlungen aus dem oben genannten Konzept umzuset-zen. Dabei geht es vor allem um einen verbesserten Zugang zur Psycho-therapie und den qualitativen und quantitativen Ausbau als Sachleistung. Insbesondere wurde auch das Angebot für spezielle Patientengruppen (Kinder- und Jugendliche) gefördert. Dieser Weg wurde auch 2010 fortge-setzt.

Die Sozialversicherung führt in den Jahren 2010 und 2011 Projekte zur Statuserhebung sowie der darauf aufbauenden Strategiebildung der sozialen Krankenversicherung zur Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit durch. Allfällige Mängel der psychotherapeutischen Versor-gung werden im Rahmen dieser Projekte analysiert werden. Die Umset-zung der daraus resultierenden Strategien wird nach Abschluss der ge-nannten Projekte erfolgen.

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Krankenversicherung – Apotheken und Heilmittel

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Apotheken und Heilmittel

Zum Stichtag 1. Jänner 2010 versorgten 1.276 öffentliche Apotheken und zum Stichtag 1. Juli 2010 924 hausapothekenführende Ärzte die Be-völkerung mit Arzneimitteln.

Der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission wurden im Jahr 2010 insge-samt 479 Anträge/Verfahren gemäß VO-EKO zur Empfehlung vorgelegt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission der Ge-neraldirektion die Aufnahme und Streichung von Arzneispezialitäten sowie die Änderung von Packungsgrößen bzw. von Verwendungen bei bereits im Erstattungskodex enthaltenden Arzneispezialitäten empfohlen.

Daraus resultierend wurden im Jahr 2010 insgesamt 294 Arzneispezia-

litäten in den Erstattungskodex aufgenommen, bei 48 im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten wurde die Packungsgröße, bei 21 Arznei-spezialitäten die bestimmte Verwendung geändert. 251 Arzneispezialitäten wurden aus dem Erstattungskodex gestrichen.

Der Erstattungskodex wurde zweimal jährlich aufgelegt, und zwar mit

1. Jänner (Gesamtausgabe) und 1. Juli (Ergänzung). Zum 1. Jänner 2011 waren insgesamt 4.218 Arzneispezialitäten im Er-

stattungskodex angeführt, davon befanden sich 109 Arzneispezialitäten im Roten Bereich.

2010 wurden 38 Anträge auf Preiserhöhung gemäß VO-EKO beim

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingebracht. Für 1.462 Arzneispezialitäten konnten mit den pharmazeutischen Un-

ternehmen Preisreduktionen vereinbart werden; die Summe der Einsparung von Jänner bis Dezember 2010 betrug 100 Mio. €.

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Krankenversicherung – Apotheken und Heilmittel

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Die verordnungsstärksten therapeutischen Untergruppen ATC Ebene 2 im Jahre 2009

12,2

9,6

7,4

6,0 5,95,3 5,2 4,8

4,1 3,7

C09 A02 N06 J01 C07 M01 C10 N05 R03 N02

Mi l

l i o

n e

n

C09 - Mittel mit Wirkung auf das Renin-Angiotensin-System

A02 - Mittel bei säurebedingten Erkrankungen N06 - Psychoanaleptika J01 - Antibiotika zur systemischen Anwendung C07 - Beta-Adrenorezeptor-Antagonisten M01 - Antiphlogistika und Antirheumatika C10 - Lipid senkende Mittel N05 - Psycholeptika R03 - Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen N02 - Analgetika

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

Krankenanstalten

Derzeit sind in Österreich 264 Krankenanstalten mit insgesamt 63.354 Betten in Betrieb, davon werden 133 (49,6 %) mit 48.870 (77,1 %) Betten über Landesgesundheitsfonds finanziert, die etwa 90 % der stationären Pa-tienten behandeln (Quelle BMG). I. Landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten

(Fondskrankenanstalten)

Grundlage für die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten war für die Jahre 2008 bis 2013 die Vereinbarung gemäß Artikel 15a BVG über die Organi-sation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008).

Die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung sind:

Finanzielles • Die Sozialversicherungsträger zahlen an die Landesgesundheitsfonds

für 2011 nach einem festgelegten Schlüssel einen vorläufigen Betrag in der Höhe von 4,233 Mrd. € (2010: 4,102 Mrd. €). Darüber hinaus erhal-ten die Landesfonds Mittel des Bundes, der Länder, Zuwendungen nach dem GSBG und - soferne dies landesrechtlich vorgesehen ist - zusätzli-che Landesmittel.

• Diese eingangs erwähnten Pauschalbeiträge der Sozialversicherungs-träger werden entsprechend den Steigerungen der Beitragseinnahmen der Krankenversicherungsträger valorisiert.

• Die Sozialversicherung überweist an die Bundesgesundheitsagentur ei-nen Betrag von jährlich rund 83,6 Mio. €.

• Weiters hat die Sozialversicherung 75 Mio. € an Fixbeträgen an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen; davon entfallen 15 Mio. € auf die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und 60 Mio. € auf die Erhö-hung der Beitragssätze in der Krankenversicherung seit 2005.

• Die Fondskrankenanstalten heben zusätzlich zu den derzeitigen Spitals-kostenbeiträgen gemäß § 27a Bundes-KAG 1,45 € für jeden Verpflegs-tag ein. Die von den Fondskrankenanstalten eingehobenen Beträge

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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wurden bis zum Jahr 2004 bei der Abrechnung der endgültigen Pau-schalbeiträge gegenverrechnet. Auch die aktuelle Art. 15a-Verein-barung sieht nunmehr vor, dass dieser Betrag (wie schon seit 2005) bei den Ländern (Landesgesundheitsfonds) verbleibt.

• Ebenso heben die Fondskrankenanstalten pro Verpflegstag sowohl in der allgemeinen Gebührenklasse wie auch in der Sonderklasse 0,73 € ein. Diese Beträge sind den Ländern zur Verfügung zu stellen und die-nen zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist.

In die Krankenanstaltenfinanzierung sind seit 1997 nicht nur die Kran-kenversicherungsträger, sondern auch die Unfall- und Pensionsversiche-rungsträger einbezogen.

Durch die Beiträge der Sozialversicherung an die neun Landesfonds sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationä-ren, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließ-lich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen zur Gänze abgegolten.

Mit den Pauschalbeiträgen sind nicht abgegolten die Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, die einvernehmlich zwi-schen dem Hauptverband und den Ländern ausgenommenen Leistungen und die in § 27 Abs. 2 Bundes-KAG genannten Leistungen (Transport in die und aus der Krankenanstalt, Beistellung eines Zahnersatzes, Beistel-lung von orthopädischen Hilfsmitteln, die nicht therapeutische Behelfe dar-stellen, Bestattungskosten).

• Die Fondskrankenanstalten erhalten für die stationären Leistungen von den jeweiligen Landesfonds so genannte "LKF-Gebührenersätze", wel-che auf dem österreichweit einheitlichen System der leistungsorientier-ten Diagnosefallgruppen basieren. Das LKF-Modell 2011 sieht 991 (2010: 982) leistungsorientierte "Diagnosefallgruppen (LDF)" vor. Jeder LDF ist eine bestimmte Punktezahl zugeordnet. Der Punktwert wiede-rum ergibt sich durch Beschluss der jeweiligen Landesgesundheits-kommission.

• Die ambulanten Leistungen werden den Fondskrankenanstalten derzeit zumeist pauschal von den Landesfonds abgegolten. Die Entwicklung ei-nes einheitlichen leistungsorientierten Finanzierungssystems im ambu-lanten Bereich ist geplant.

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Die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen 15a-Vereinbarung sind: • Laufzeit 6 Jahre (2008 bis 2013)

• Finanzielle Regelungen für die Sozialversicherung werden unverändert weitergeschrieben

• Fortschreibung der Regelungen zur Bundesgesundheitsagentur und zu den Landesgesundheitsplattformen

• „Wer zahlt, plant“ (Art. 1 Abs. 2 Z 9)

• „Das Geld folgt der Leistung“ (Art. 1 Abs. 2 Z 9)

• ÖSG (Österreichischer Strukturplan Gesundheit): Ausdehnung der Rah-menplanung auf ambulanten (niedergelassenen) Bereich und Pflege / Rehab (Art. 4)

• RSG (Regionale Strukturpläne Gesundheit) sind Grundlage für Bedarfs-prüfung (Art. 4 Abs. 5)

• BIQG (Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen): Qualitätsvor-gaben sind für alle Akteure verbindlich (Art. 6 Abs. 5)

• ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) Aktivitäten sind weiter fortzu-setzen (Art. 7)

• LKF-Modell ist weiterzuentwickeln mit Ausdehnung auf ambulanten Be-reich (Art. 8)

• Es ist eine Arbeitsgruppe mit SV-Beteiligung einzusetzen für sektoren-übergreifende Finanzierung des ambulanten Bereiches (Art. 9)

• Bis Ende 2009 hat eine Arbeitsgruppe Grundsätze für eine bedarfs-gerechte Versorgung zu erarbeiten (Art. 12)

• Die GKH Graz, Psychosomatik Bad Aussee und Eggenburg werden in die Fondsfinanzierung aufgenommen (Art. 18 Abs. 4)

• Ein Hauptverbandsvertreter gehört den Landesgesundheitsplattformen ohne Stimmrecht an (Art. 19 Abs. 2 Z. 1 lit b)

• Im Gegenzug wird ein Ländervertreter ohne Stimmrecht in die Fonds-kommission des PRIKRAF aufgenommen (Art. 48 Abs. 4)

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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• Der Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Krankenversicher-ungsträgern hat auf die e-card Infrastruktur umgestellt zu werden (Art. 25 Abs. 10)

• Die HEK (Heilmittelevaluierungskommission) wird unter Wahrung der bisherigen Mehrheitsverhältnisse um einen Ländervertreter erweitert, der bei Entscheidungen mitwirkt, ob Medikamente intra- oder extramural zu verabreichen sind (Art. 25 Abs. 13)

• Im Gegenzug werden in die Arzneimittelkommissionen der Krankenan-stalten Sozialversicherungsvertreter insbesondere zur Abstimmung der Entlassungsmedikation aufgenommen (Art. 48 Abs. 1 Z. 10)

• Bis Ende 2009 ist eine internationale Evaluierung des LKF-Systems vor-zunehmen (Art. 27 Abs. 10)

• Der Reformpool wird modifiziert fortgeschrieben (Art. 31)

Weitere Aktivitäten im Jahr 2010:

Im Berichtsjahr haben drei Sitzungen der Bundesgesundheits-kommission stattgefunden. Als Vertreter des Hauptverbandes in der BGK wurden Obfrau Mag.a Reischl, Obmann-Stv. Dr. Gleitsmann, Vorsitzender Dr. Schelling, Vorsitzender-Stv. Mag. Achitz, Obmann Hafner und Obmann Haas bestellt, darüberhinaus wurde Obfrau Römer als Mitglied kooptiert.

Wesentlichste Beratungspunkte waren die Beauftragung laufender Projekte, die Implementierung des ÖSG 2010, Aktvitäten im Zusammen-hang mit ELGA, die Dokumentation und Planungungsgrundsätze im ambu-lanten Bereich, die sektorenübergreifende Finanzierung sowie die Einfüh-rung der e-card in Krankenanstalten.

Darüber hinaus haben beim BMG diverse Sitzungen von Arbeits-gruppen zum ÖSG, für Strukturveränderungen, zur Adaptierung des LKF-Modells sowie insbesondere zur sektorenübergreifenden Finanzierung und zur Neufassung der Bedarfsprüfung in Umsetzung des „Hartlauer-Erkenntnisses“ des EuGH stattgefunden.

Neben diversen regionalen Fragestellungen waren die Landesgesund-heitsplattformen insbesondere mit der Erarbeitung regionaler Strukturpläne Gesundheit befasst, durch welche die bundesweiten Vorgaben des ÖSG umgesetzt wurden. Die Vertretung des Hauptverbandes in den LGP wurde durch Mag. Oppeker und Dr. Felix wahrgenommen.

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II. Beziehungen zu nichtlandesfondsfinanzierten Krankenanstalten

PRIKRAF

Durch BGBl. I 5 / 2001 wurden die Beziehungen zu den nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten mit Wirkung ab 2002 völlig neu gestaltet; im Zuge der Umsetzung der neuen 15a-Vereinbarung 2008 wur-den die Regelungen im Wesentlichen meritorisch unverändert für die Jahre 2008 bis 2013 verlängert:

Derzeit werden 44 Krankenanstalten über den PRIKRAF finanziert. Im Jahr 2011 leisten die Krankenversicherungsträger einen Betrag von vorläu-fig € 96,98 Mio. (2010 vorläufig € 93,55 Mio.).

Eine vorläufige Aufteilung auf die Versicherungsträger erfolgt anhand der Endabrechnung des jeweils zweitvorangegangenen Jahres, die Endab-rechnung erfolgt nach Vorliegen der Endabrechnung des PRIKRAF auf-grund der tatsächlichen Inanspruchnahmen (Pflegetage).

Durch die Festsetzung der Pauschalzahlungen an den PRIKRAF ha-ben sich beträchtliche Mehraufwendungen für die Sozialversicherungs-träger ergeben. Dieser Fonds hat die von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen in analoger Anwendung der für landesfondsfinanzierte Kran-kenanstalten geltenden LKF-Regelung zu honorieren. Darüber hinaus hat der Fonds an Versicherte und Anspruchsberechtigte, die in einer der vom Vertrag umfassten Krankenanstalt untergebracht waren, die mit dem leis-tungszuständigen Versicherungsträger in keinem Vertragsverhältnis steht, einen Pflegekostenzuschuss zu leisten, der ebenfalls nach LKF-Kriterien bemessen wird.

Der Hauptverband hat im Jahr 2002 zwei Verträge abgeschlossen; ei-nen mit der Wirtschaftskammer Österreich und den anderen mit dem im April 2002 geschaffenen Privatkrankenanstalten-Finanzierungs-Fonds (PRIKRAF). Diese Verträge wurden im Jahr 2005 erneuert und im Jahr 2008 durch Zusatzprotokolle für die Laufzeit bis 2013 verlängert.

Der Hauptverband entsendet drei Mitglieder in die Fondskommission, fünf Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer in den Fonds entsendet und zwei vom BMSG. Vertreter des Hauptverbandes und deren Ersatzmit-glieder sind:

Dr. Ferdinand FELIX Dir. Mag. Jan PAZOUREK Dir.in Ilse KERSCHBAUM AL Mag. Engelbert SCHILLER AL Dr. Robert GRADWOHL AL Horst GLANZER

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Vom Fonds wurden im Berichtsjahr insbesondere Kontrollmechanis-men angewendet, um eine effektive und widmungsgemäße Verwendung der Fondsmittel sicherzustellen.

Im Berichtsjahr konnten keine Verhandlungen mit der WKÖ geführt werden, die einen Beitrag der PRIKRAF-Krankenanstalten zum Konsolidie-rungspaket der Krankenversicherungsträger zum Inhalt hatten.

Psychosomatik

Im Jahr 2006 wurden zwei psychosomatische Kliniken eröffnet. Einer-seits eine in Eggenburg am bestehenden Waldviertelklinikum und anderer-seits eine neu errichtete Klinik in Bad Aussee.

Als Anschubfinanzierung hat der Hauptverband mit den Rechtsträgern dieser beiden Krankenanstalten Rahmenverträge abgeschlossen, die eine Honorierung der dort durchgeführten Anstaltspflegen auf Tagsatzbasis vor-sehen. Die Laufzeit dieser Vereinbarungen war mit Ablauf des Kalender-jahres 2007 begrenzt. Innerhalb dieser Frist hat eine Evaluierung der Ein-richtungen zu erfolgen. Ergebnisse dieser Evaluierung sind dem Hauptver-band nicht bekannt geworden.

Ab 1. Jänner 2008 ist eine Finanzierung der beiden psychosomati-schen Kliniken durch die jeweils örtlich zuständigen Landesgesundheits-fonds vorgesehen. Auch dies wurde in der neuen 15a-Vereinbarung fest-geschrieben.

Elektronische Abrechnung von Krankenanstalten

Im Jahr 2004 wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Vertretern des Bundes, der Länder, der Sozialversicherungsträger und des Hauptver-bandes eingesetzt, die sich mit Fragen der elektronischen Abrechnung von Krankenanstalten befasst.

Es wurde über die Einführung elektronischer Datenmeldungen bera-ten. Auch diese Gespräche konnten erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, sodass die Strukturkommission im Jänner 2005 einen Umlaufbe-schluss zur Einführung einer elektronischen Datenmeldung für fondsfinan-zierte Ambulanzen (ausgenommen Zahnambulanzen) fassen konnte.

Im Jahr 2010 konnte die Einführung monetär bewerteter Datensätze (für Regresse und die Ausländerverrechnung) implementiert werden.

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Gesamtverträge für ambulante Untersuchungen mit Großgeräten

Durch die 58. Novelle zum ASVG wurde u.a. festgelegt, mit Wirksam-keit ab 1. Jänner 2002 die Beziehungen zwischen den Trägern der Kran-kenversicherung und jenen Krankenanstalten, die ambulante Untersuchun-gen mit Großgeräten im Sinne des vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen herausgegebenen Großgeräteplanes durchführen, hin-sichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge zu regeln. Diese Ge-samtverträge sind für die genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen (§ 349 Abs. 2b ASVG). Die Verhandlungen gestalteten sich schwierig und langwierig und konnten 2004 mit einem tragbaren Kompromiss abgeschlossen wer-den. Demnach wurden zwischen dem Hauptverband und dem Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich Mustergesamtverträge für ambulante CT- und MRT-Unter-suchungen abgeschlossen. Diese Mustergesamtverträge regeln die Rah-menbedingungen für die Durchführung dieser Untersuchungen (z.B. Leis-tungsspektrum, Regelungen der Durchführung der Untersuchungen, Quali-tät), nicht aber Tarife und Stellenplan. Diese Punkte sind in Gesamtverträ-gen für die einzelnen Bundesländer zu regeln, wobei die Mustergesamtver-träge im wesentlichen unverändert zu übernehmen sind, Abweichungen aufgrund regionaler Besonderheiten aber zulässig sind. Abschlussberech-tigt für die regionalen Gesamtverträge ist ebenfalls der Hauptverband, wo-bei die Verhandlungen von den Kassen geführt werden.

Im Frühjar 2009 erhielt die Sozialversicherung den politischen Auftrag, bis 2013 eine ausgeglichene Gebarung sicherzustellen. Dazu benötigt sie einen nachhaltigen Beitrag zur ausgabenseitigen Konsolidierung aus allen Bereichen.

Im Sommer 2009 wurde ein Workshop zum Thema „Konsolidierung sonstige Systempartner“ abgehalten. Dabei wurde innerhalb des Projektes „sonstige Systempartner“ ein Arbeitsprogramm für die Teilprojekte entwi-ckelt. Für das Teilprojekt Institute wurde eine Arbeitsgruppe Großgeräte (CT/MR) mit der Zielrichtung eingesetzt, die Verhandlungen mit der Wirt-schaftskammer Österreich vorzubereiten. Projektziel war ein Ergebnis auf Bundesebene mit einer Umsetzung in den regionalen Gesamtverträgen mit den Instituten ab 1. Jänner 2010.

Ab August 2009 wurden unter der Verhandlungsleitung der Herren Obmänner Pesserl und Brunner Verhandlungen mit der Wirtschaftskammer Österreich geführt. Die Verhandlungen stellten sich als sehr schwierig her-aus und verliefen äußerst zäh.

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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Nach zahlreichen Verhandlungsrunden gelang es, doch noch eine Ei-nigung zu erzielen. Kernpunkt dieser Vereinbarung ist eine Begrenzung der Aufwandsentwicklung der privaten CT- und MRT-Institute für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013 jährlich mit 0,5 %. Weiters wurden Regelun-gen im Kontrastmittelbereich und Maßnahmen zur Tarifharmonisierung vereinbart.

Vereinbart wurde auch eine Befristung der Gesamtverträge mit 31. Dezember 2013 und die Verpflichtung der Vertragsparteien, ein Jahr vor Vertragsablauf zielstrebig Verhandlungen für neue Gesamtverträge aufzunehmen.

Kuranstalten

Die Tagespauschalsätze waren zuletzt ab 1. Jänner 2008 mit einer Laufzeit von 12 Monaten vereinbart. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 wurden die Tagespauschalsätze analog den Tarifleitlinien für Kuren für Versicherte um 4 % und für Begleitpersonen um 3,91 % mit einer Laufzeit von 2 Jahren angehoben.

Rehabilitationseinrichtungen

Der Vertragstarif für orthopädische Rehabilitation wurde zuletzt mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2009 analog den Tarifleitlinien mit einer Laufzeit von 2 Jahren um 4 % erhöht.

Im Bereich der neurologischen Rehabilitation wurde der Tarif mit Wirk-samkeit ab 1. Juli 2009 analog den Tarifleitlinien mit einer Laufzeit von 2 Jahren um 4 % angehoben.

Erstmals seit Bestehen der Verträge wurden die Tagespauschalsätze für die psychiatrische Rehabilitation mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2009 mit ei-ner Laufzeit von 2 Jahren um 4 % angehoben.

Im Bereich der ambulanten kardiologischen Rehabilitation konnten mit Wirksamkeit 1. Mai 2007 befristete Verträge abgeschlossen werden. Diese wurden mit Wirksamkeit 1. Mai 2010 auf 5 Jahre verlängert. In diesem Zeit-raum soll eine Evaluierung der Wirksamkeit vorgenommen werden. Insge-samt gibt es derzeit 8 Vertragspartner.

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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Orthopädieschuhmacher

Die Sozialversicherung hat angesichts des Konsolidierungsauftrages mit den Bundesinnungen der Orthopädietechniker und der Schuhmacher eine massive Absenkung der derzeit geltenden Tarife vereinbaren können. Bei einer Verhandlung Ende Jänner 2010 konnte als erster Schritt eine Senkung der Einlagentarife akkordiert werden. Eine weitere Senkung der Einlagentarife sowie der Tarife für orthop. Maßschuhe und Schuhzurich-tungen konnte in der Verhandlung am 23. März 2010 erzielt werden. Dabei werden schrittweise bis 2014 die Tarife für Maßschuhe und Zurichtungen um 8 % gegenüber den zuletzt vereinbarten Tarifen gesenkt.

Hörgeräteakustiker

Im Berichtsjahr wurden die Verhandlungen mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker und der WKÖ zur Umsetzung des von der Bundesre-gierung beauftragten Sanierungskonzeptes fortgeführt. In einer Verhand-lung im März 2010 konnte schlussendlich eine Einigung mit der Bundesin-nung der Hörgeräteakustiker erzielt werden. Die Kündigung des Gesamt-vertrages wurde zurückgezogen und eine Tarifsenkung mit Wirksamkeit ab 1. Februar 2010 vertraglich umgesetzt. Dabei wurden die Tarife für eine einseitige Hörgeräteversorgung um 50,00 € und für eine beidseitige Ver-sorgung um 90,00 € gesenkt.

Hebammen

Der zuletzt zwischen dem Hauptverband und dem österreichischen Hebammengremium abgeschlossene Gesamtvertrag wurde mit Oktober 2004 wirksam und gilt unbefristet.

Zuletzt wurden mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2007 neue Tarife vereinbart. Diese Regelungen gelten mindestens bis zum 31. Dezember 2008.

Das Hebammengremium ist im Herbst 2008 mit einer Forderung zur Neuregelung der Tarife ab 1. Jänner 2009 herangetreten. Die Sozialversi-cherung vertrat allerdings die Ansicht, dass auch diese Vertragspartner-gruppe ihren Beitrag zu einer ausgabenseitigen Kassensanierung (politi-scher Auftrag der Bundesregierung) zu leisten habe. Dem Hebammengremium wurde dazu mitgeteilt, dass in diesem Sinne für 2009 eine Erhöhung der Tarife auszusetzen sei. Aktuell liegt eine Forderung des Hebammengremiums auf Tarifanpassungen nach 2009 vor; ein Ergebnis konnte bis dato nicht erreicht werden.

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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In-vitro-Fertilisation

Am 1. Jänner 2000 ist das IVF-Fondsgesetz in Kraft getreten, das die Durchführung der In-vitro-Fertilisation unter Kostentragung der Sozialver-sicherung, des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und weiterer Kosten-träger regelt. Gemäß § 5 Abs. 1 IVF-FondsG hat der Hauptverband der ös-terreichischen Sozialversicherungsträger Verträge für den IVF-Fonds mit IVF-Zentren abzuschließen. Es wurden Verträge mit privaten und öffentli-chen Zentren abgeschlossen. Die zu Beginn der Regelungen vereinbarten Tarife galten im wesentlichen unverändert bis 31. Dezember 2008. Mit Wirsamkeit ab 1. Jänner 2009 wurden die hauptsächlich in Betracht kom-menden Leistungspositionen (IVF und ICSI) um 5,9 % erhöht. Im Herbst 2009 wurde dem Hauptverband ein Forderungsschreiben der Fachgesell-schaften auf Tarifanhebungen ab 2010 übermittelt; ein Ergebnis konnte bis dato nicht erreicht werden.

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Krankenversicherung – Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung

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Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Versicherte und ihre Angehörigen haben ab dem vollendeten 18. Le-bensjahr jährlich einmal Anspruch auf eine Vorsorgeuntersuchung. Aber auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder ei-ner freiwilligen Versicherung ein Leistungsanspruch besteht (Nichtver-sicherte), können bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu glei-chen Bedingungen wie Versicherte eine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen. Für Nichtversicherte ersetzt der Bund den Krankenkassen den entstandenen Aufwand.

Vorsorgeuntersuchungen im Jahr 2009 1)

Bundesland Untersuchungen insgesamt

d a v on

Allg. Untersuchungsprogramm Gynäkologisches Untersuchungs-

programm M + F Männer Frauen M + F Männer Frauen

Österreich 971.195 388.604 582.591 839.360 388.604 450.756 131.835

Wien 186.620 77.025 109.595 168.563 77.025 91.538 18.057 Niederösterreich 81.373 41.578 39.795 80.515 41.578 38.937 858 Burgenland 51.659 21.674 29.985 47.438 21.674 25.764 4.221 Oberösterreich 136.060 65.024 71.036 134.040 65.024 69.016 2.020 Steiermark 124.930 55.968 68.962 122.658 55.968 66.690 2.272 Kärnten 90.937 32.873 58.064 76.708 32.873 43.835 14.229 Salzburg 60.081 26.712 33.369 58.208 26.712 31.496 1.873 Tirol 160.213 46.782 113.431 104.527 46.782 57.745 55.686 Vorarlberg 79.322 20.968 58.354 46.703 20.968 25.735 32.619

1) Zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichtes lagen erst die Zahlen des Jahres 2009 vor.

Ein allgemeines Untersuchungsprogramm (Basisprogramm) dient der Anamnese und der Früherkennung von Volkskrankheiten. In einem ärztli-chen Gespräch nach Abschluss der Untersuchung wird der Proband auch über Risikofaktoren aus Lebensweise oder Veranlagung beraten. Neben dem Basisprogramm gibt es noch spezielle Untersuchungsprogramme für Frauen (gynäkologische Untersuchung, Mammographie) sowie gezielte Un-tersuchungen für Menschen ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.

Seit 2005 wird mit der Vorsorgeuntersuchung ein am Stand der Wis-senschaft orientiertes Untersuchungsprogramm angeboten, dessen Schwerpunkte auf gesundem Lebensstil und individueller Beratung liegen.

Die Krankenversicherungsträger haben im Jahr 2009 für Vorsorge-untersuchungen 81,4 Mio. Euro aufgewendet.

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Krankenversicherung – Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung

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Jugendlichenuntersuchungen Zielpersonen für die Jugendlichenuntersuchung sind die berufstätigen

Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugendlichen-untersuchungen werden nach einem einheitlichen Untersuchungsprogramm durchgeführt. Berufsspezifische Belastungen werden besonders berück-sichtigt. Die Jugendlichen werden von den Krankenversicherungsträgern schriftlich zur Teilnahme an den Untersuchungen eingeladen, wobei auf die Wichtigkeit der Untersuchung zur Vermeidung von Dauerschäden hinge-wiesen wird. Im Jahr 2011 wird vom Hauptverband in Kooperation mit den Sozialversicherungsträgern ein Umsetzungskonzept für eine Neugestaltung der Jugendlichenuntersuchung erstellt. Hierbei sollen die Zielgruppener-reichbarkeit, die Untersuchungsqualität, Vorsorgemaßnahmen und Unter-suchungen, Beratung, Arbeitsweltbezug, Betreuung und Weiterverweisung berücksichtigt werden.

Die folgende Tabelle zeigt die Beteiligung an Jugendlichenunter-suchungen in einer Aufgliederung nach Bundesländern:

Jugendlichenuntersuchungen im Jahre 2009

Bezeichnung Zielpersonen davon Untersuchte

Zahl Prozent

Österreich 94.246 63.858 67,76 Wien 9.846 6.636 67,40 Niederösterreich 12.667 6.249 49,33 Burgenland 3.102 1.910 61,57 Oberösterreich 22.908 13.881 60,59 Steiermark 12.758 11.669 91,46 Kärnten 6.477 5.118 79,02 Salzburg 11.196 6.525 58,28 Tirol 8.993 8.437 93,82 Vorarlberg 6.299 3.433 54,50

Im Jahre 2009 war die Anzahl der Zielpersonen um 1.702 geringer als

im Vorjahr. Untersucht wurden 67,76% der Zielpersonen, das ist eine Re-duktion um 0,21 Prozentpunkte.

Die Krankenversicherungsträger haben im Jahr 2009 für Jugendlichen-untersuchungen etwas mehr als 2,6 Mio. Euro aufgewendet, wovon 50% der Untersuchungskosten und 60% der Fahrtkosten vom Bund ersetzt wer-den.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Gebarung der Krankenversicherungsträger

Im Jahre 2010 betrugen die Gesamteinnahmen 14.617 Millionen Euro

und die Gesamtausgaben 14.337 Millionen Euro. Die prozentuelle Steige-rung der Gesamteinnahmen gegenüber dem Jahre 2009 betrug 2,4 % und jene der Gesamtausgaben 1,7 %. Insgesamt hat die soziale Krankenversi-cherung das Geschäftsjahr 2010 vorläufig mit einem Gebarungsüber-schuss von 280 Millionen Euro abgeschlossen.

Die folgende Zusammenstellung informiert über die Gebarungsergeb-nisse in den einzelnen Versicherungsbereichen:

Gebarung der Krankenversicherung im Jahre 2010

Versicherungsbereich in Millionen Euro

Einnahmen Ausgaben Saldo

Alle KV-Träger 14.617 14.337 + 280

ASVG 11.335 11.117 + 218 B-KUVG 1.880 1.838 + 42 GSVG 836 852 - 16 BSVG 566 530 + 36

Entwicklung der Einnahmen

Gegenüber dem Vorjahr erhöhten sich die Gesamteinnahmen um 2,4 %. Die Beitragseinnahmen stiegen um 2,3 %, wobei sich die Beiträge für unselbständig Erwerbstätige um 2,1 % erhöhten und jene für selbstän-dig Erwerbstätige um 3,4 % verringerten.

Die Einnahmen aus der Krankenversicherung der Pensionisten erhöh-te sich um 3,7 %. Die Einnahmen für Arbeitslose (krankenversicherte Leis-tungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung) erhöhten sich um 7,7 %. Während die Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitslose für die Jahre 2002 bis 2004 im Ausmaß der entrichteten Beiträge des Jahres 2001 pauschaliert waren, müssen ab 2005 nur mehr Beiträge in Höhe von 7,65 % der bezogenen Leistung entrichtet werden. Im Gegenzug erhalten die Krankenversicherungsträger einen teilweisen Ersatz des Krankengeld-aufwandes für Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung.

Die sonstigen Einnahmen erhöhten sich um 3,1 %. In dieser Position sind unter anderem die Einnahmen aus der Rezeptgebühr, das Service- Entgelt, die Mittel aus dem Ausgleichsfonds, die Ersätze für Leistungsauf-wendungen, die nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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(GSBG 1996) gewährten Beihilfen für die Umsatzsteuer und ab 2009 die Kostenbeteiligungen der Versicherten enthalten.

Zur Finanzierung der zusätzlichen Überweisungen zur Spitalsfinanzie-rung (83,6 Millionen Euro an die Bundesgesundheitsagentur) wurde der Zusatzbeitrag für Angehörige ohne Kinder eingeführt. Die Einnahmen da-raus betrugen 2010 lediglich 12 Millionen Euro. Somit kam es für die Kran-kenversicherung zu einer Mehrbelastung von 71,6 Millionen Euro.

Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Einnahmen gibt die nachstehende Tabelle:

Aufgliederung der Einnahmen in der Krankenversicherung

Bezeichnung in Millionen Euro Veränderung

in % 2010 2009

Einnahmen insgesamt 14.617 14.269 + 2,4

Beiträge für Versicherte 11.915 11.650 + 2,3 Unselbst. Erwerbstätige 6.825 6.686 + 2,1 Selbst. Erwerbstätige 622 645 - 3,4 Arbeitslose (Leistungsbezieher) 273 253 + 7,7 Pensionisten, Rentner 3.444 3.321 + 3,7 Sonstige Versicherte 153 156 - 2,0 Zusatzbeitrag für Angehörige 12 13 - 7,1 Zusatzbeitrag in der KV 586 576 + 1,8

Sonstige Einnahmen 1) 2.702 2.619 + 3,1

1) Rezeptgebühren (370 Mio.€), Ersätze für Leistungsaufwendungen (1.245 Mio.€), Vermögenserträgnisse (47 Mio.€), Mittel aus dem Ausgleichsfonds (Strukturausgleichs-zuschüsse: 277 Mio.€), Kostenbeteiligungen (109 Mio.€), Service - Entgelt (35 Mio.€), etc.

Entwicklung der Ausgaben

Die Ausgaben der sozialen Krankenversicherung betrugen im Jahre 2010 14.337 Millionen Euro und erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um 237 Millionen Euro bzw. um 1,7 %.

13.530 Millionen Euro bzw. 94,4 % der Gesamtausgaben entfielen auf Leistungsaufwendungen. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Auf-wandssteigerung um 1,5 %.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Ausgaben der Krankenversicherungsträger, gegliedert nach den einzelnen Leistungsposi-tionen, gibt die folgende Tabelle:

Aufgliederung der Ausgaben in der Krankenversicherung

Bezeichnung in Millionen Euro Veränderung

in % 2010 2009 Ausgaben insgesamt 14.337 14.100 + 1,7 Versicherungsleistungen 13.530 13.331 + 1,5

Ärztliche Hilfe u. gleichgestellte Leistungen 3.509 3.430 + 2,3 Heilmittel 2.875 2.840 + 1,3 Heilbehelfe, Hilfsmittel 238 246 - 3,1 Zahnbehandlung, Zahnersatz 877 855 + 2,6 Anstaltspflege 4.081 4.098 - 0,4 Medizinische Hauskrankenpflege 16 15 + 3,9 Krankengeld 535 509 + 5,1 Mutterschaftsleistungen 593 558 + 6,2 Gesundheitsfestigung und Krankheits- verhütung sowie med. Rehabilitation 402 385 + 4,2 Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung 123 120 + 2,6 Fahrtspesen, Transportkosten 208 203 + 2,2 Sonstige Leistungen 73 72 + 2,0

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand 415 401 + 3,5 Sonstige Ausgaben 392 368 + 6,7

Bei den einzelnen Leistungsarten ist folgende Entwicklung zu be-obachten: Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen

Für die Leistungsposition „Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistun-gen” haben die Krankenversicherungsträger im Jahre 2010 3.509 Millionen Euro aufgewendet, das sind um 2,3 % bzw. 79 Millionen Euro mehr als im Jahre 2009. Heilmittel (Arzneien)

Die Krankenversicherungsträger haben im Jahr 2010 für „Heilmittel“ 2.875 Millionen Euro aufgewendet, um 35 Millionen Euro bzw. 1,3 % mehr als im Jahre 2009.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Dem Hauptverband ist es gelungen, für das Jahr 2010 durch Preis-senkungen bei Arzneispezialitäten einen Jahreswert von rund 110 Mio. € inkl. Umsatzsteuer einzusparen. Die außergewöhnliche Höhe dieses Be-trags ist auf die generische Verfügbarkeit gleich mehrerer Blockbusterprä-parate zurückzuführen.

Im Laufe des Jahres 2010 wurden zwischen der österreichischen So-zialversicherung und den Stakeholdern im Medikamentenbereich Gesprä-che geführt um die auslaufenden Verträge / Zusatzvereinbarungen zu ver-längern und so das finanzielle Gleichgewicht der sozialen Krankenversi-cherung weiterhin zu wahren.

Zahl der Heilmittelverordnungen und Heilmittelaufwand 2000 – 2010

Jahr Zahl der Verordnungen

Ausgaben in Millionen Euro

inkl. UST

2000 101,432.457 1.968 2001 98,453.822 2.062 2002 99,129.812 2.196 2003 102,027.723 2.341 2004 104,129.862 2.423 2005 103,614.379 2.463 2006 107,690.576 2.606 2007 112,453.402 2.822 2008 117,627.959 3.031 2009 1) 117,080.832 2.840

2010 2) 2.875 1) Ab 2009 Senkung der UST von 20 % auf 10 %. 2) Daten noch nicht verfügbar.

Ab 1. Jänner 1983 ist eine automatische Anpassung der Rezeptgebühr gesetzlich festgelegt. Die Rezeptgebühr wurde mit 1. Jänner 2010 mit der Aufwertungszahl von 1,024 vervielfacht und betrug € 5,00. Die gesamten Einnahmen aus der Rezeptgebühr betrugen im Berichtsjahr 370 Millionen Euro.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Heilbehelfe (Hilfsmittel)

Für ”Heilbehelfe (Hilfsmittel)” haben die Krankenversicherungsträger im Jahre 2010 238 Millionen Euro aufgewendet. Ab dem Jahre 1992 wer-den Heilbehelfe und Hilfsmittel auch im Rahmen der neuen Pflichtaufgabe ”Medizinische Rehabilitation” gewährt. In den Erfolgsrechnungen werden daher unter ”Heilbehelfe (Hilfsmittel)” nur mehr jene Aufwendungen ausge-wiesen, die nicht im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation stehen. 2010 dürften dies rund zwei Drittel der Gesamtauf-wendungen für Heilbehelfe und Hilfsmittel gewesen sein (genaue Zahlen sind erst nach Vorliegen der endgültigen Erfolgsrechnungen verfügbar). Zahnbehandlung, Zahnersatz

Die Ausgaben für ”Zahnbehandlung” und ”Zahnersatz” betrugen im Jahre 2010 877 Millionen Euro. Gegenüber dem Vorjahr erhöhten sie sich um 22 Millionen Euro bzw. um 2,6 %. Die Aufwendungen für Zahnbehand-lung erhöhten sich um 2,6 % und die für Zahnersatz um 2,7 %. Anstaltspflege

Gemäß § 447f Abs. 2 ASVG haben die Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesgesundheitsfonds) für das Jahr 2010 einen Pauschal-beitrag für Leistungen der Krankenanstalten zu überweisen.

Für das Jahr 2010 war der Pauschalbeitrag vorläufig in der Höhe von 4.102 Millionen Euro festgesetzt. Weiters hat die Sozialversicherung 75 Mio. € an Fixbeträgen an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen; da-von entfallen 15 Mio. € auf die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und 60 Mio. € auf die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung jeweils zum 1. Jänner 2005.

Der bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu ermittelnde endgültige Pauschalbeitrag erhöht sich jährlich um die prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Krankenversicherungsträger gegenüber dem je-weils vorangegangenen Jahr.

Durch die Beiträge der Sozialversicherung an die neun Landes-gesundheitsfonds sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbe-sondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultieren-den Leistungen zur Gänze abgegolten.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Für 2010 müssen die Krankenversicherungsträger zusätzlich 83,6 Mil-lionen Euro an die Bundesgesundheitsagentur zur Budgetkonsolidierung leisten. Die Mittel für diese Überweisungen sollen vornehmlich aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige aufgebracht werden. Wie bereits erwähnt be-trug diese neue Beitragseinnahme 2010 lediglich 12 Millionen Euro. Medizinische Hauskrankenpflege

Seit 1992 ist die ”medizinische Hauskrankenpflege” eine Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung. Die Aufwendungen beliefen sich im Jahre 2010 auf 16 Millionen Euro und haben sich gegenüber 2009 um 3,9 % erhöht.

Bei der Interpretation dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass unter dieser Leistungsposition nur ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen für die medizinische Hauskrankenpflege ausgewiesen wird. Die Aufwendun-gen für Ärzte und für Medikamente sind in den Positionen ”Ärztliche Hilfe” und ”Heilmittel” ausgewiesen. Krankengeld

Die Ausgaben für ”Krankengeld” betrugen im Jahre 2010 535 Millio-nen Euro. Gegenüber dem Jahre 2009 erhöhten sie sich um 26 Millionen Euro bzw. um 5,1 %.

Obwohl noch keine detaillierten statistischen Unterlagen über die Ent-wicklung der Krankenstände und Krankengeldtage für 2010 vorliegen, wird damit gerechnet, dass die Krankenstandstage je Arbeiter und Angestellten auf zirka 12,9 Tage sinken werden.

Entwicklung des Krankenstandes der Arbeiter und Angestellten 2000 / 2005 / 2009

Jahr Auf einen Arbeiter und Angestellten

entfallen Krankenstands- Durchschnitts-

dauer eines Falles in Tagen Fälle Tage

2000 1,15 14,44 12,6 2005 1,10 12,60 11,5 2009 1,19 13,16 11,0

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Verteilung der Krankenstandstage nach der Dauer der Krankenstände

Berichtsjahr: 2009

bis 3 Tage6 %

4 - 7 Tage17 %

8 - 14 Tage17 %

15 - 21 Tage9 %22 - 28 Tage

8 %

29 - 35 Tage4 %

36 u. mehr Tage39 %

Mutterschaftsleistungen Die Ausgaben für ”Mutterschaftsleistungen” betrugen im Jahre 2010

593 Millionen Euro, um 35 Mio. € bzw. um 6,2 % mehr als im Jahre 2009. Rund drei Viertel der Aufwendungen entfallen auf das Wochengeld. Der Aufwand hiefür ist gegenüber dem Vorjahr um 7,9 % gestiegen. Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung sowie medizinische Rehabilitation

Im Jahre 2010 betrugen die Aufwendungen für diese Leistungen 402 Millionen Euro, um 17 Millionen Euro bzw. 4,2 % mehr als 2009.

Durch die 50. Novelle zum ASVG haben die Krankenversicherungsträ-ger eine die Unfallversicherung und Pensionsversicherung ergänzende Zu-ständigkeit im Bereich der medizinischen Rehabilitation erhalten. Damit soll verstärkt auch für die stationäre medizinische Rehabilitation der beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen und der Pensionisten gesorgt wer-den.

Durch die ebenfalls neu eingerichtete Gesundheitsfestigung soll die Rolle der Krankenversicherungsträger im Bereich der Prävention verstärkt

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sowie deren Bedeutung im Rahmen einer modernen Gesundheitspolitik unterstrichen werden. Ihre Aufgabe ist es, gesundheitsriskante Faktoren im Leben und in der Arbeitswelt zu vermindern.

Ab 1. Juli 1996 sind vom Gesetz Zuzahlungen der Versicherten für Rehabilitationsaufenthalte und Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit sowie der Gesundheitsvorsorge (Kuraufenthalte) vorgesehen. Die Zuzah-lungen pro Verpflegstag betrugen 2010 zwischen € 7,17 und € 18,24 in Abhängigkeit vom Einkommen. Pensionisten, die eine Ausgleichszulage erhalten oder Personen, deren Einkommen unter dem Einzelrichtsatz (Ausgleichszulage) liegt, sind von dieser Zuzahlung befreit. Eine Befreiung kann auch wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit gewährt werden. Sonstige Leistungsausgaben

Die Aufwendungen für die übrigen Leistungen (d.s. „Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung”, „Fahrtspesen und Transport-kosten”, „Bestattungskostenzuschuss“ sowie „Vertrauensärztlicher Dienst und sonstige Betreuung“) betrugen im Jahre 2010 404 Millionen Euro. Ge-genüber dem Jahre 2009 erhöhten sie sich um 9 Millionen Euro bzw. um 2,3 %.

Ausgaben in der Krankenversicherung

2010: 14.337 Millionen Euro

1.452

415

535

593

877

2.875

3.509

4.081

0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 4.500

Sonstige Ausgaben

Verwaltungsaufwand

Krankengeld

Mutterschaf tsleistungen

Zahnbehandlung (-ersatz)

Heilmittel

Ärztliche Hilfe

Anstaltspf lege

Millionen Euro

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Gebarungsübersicht Krankenversicherung

nach Versicherungsbereichen im Jahre 2010

Bezeichnung in Millionen Euro

KV insgesamt

davon nach dem ASVG B-KUVG GSVG BSVG

Einnahmen insgesamt 14.617 11.335 1.880 836 566

Beiträge für Versicherte 11.915 9.094 1.626 713 482 Vermögenserträgnisse 47 24 18 4 1 Rezeptgebühren 370 287 48 20 15 Leistungsersätze 1.245 1.093 97 34 21 Mittel aus dem Ausgleichsfonds 277 277 - - - Sonstige Einnahmen 763 560 91 65 47

Ausgaben insgesamt 14.337 11.117 1.838 852 530

Versicherungsleistungen 13.530 10.508 1.743 791 488 Ärztliche Hilfe u. gleichgestellte Leistungen 3.509 2.688 464 239 118 Heilmittel 2.875 2.269 313 169 124 Heilbehelfe, Hilfsmittel 238 180 27 14 17 Zahnbehandlung, Zahnersatz 877 677 108 60 32 Anstaltspflege 4.081 3.079 583 257 162 Medizinische Hauskrankenpflege 16 12 2 1 1 Krankengeld 535 515 15 5 - Mutterschaftsleistungen 593 524 54 9 6 Gesundheitsfestigung und Krankheits-verhütung sowie med. Rehabilitation

402

240

134

16

12

Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung

123

99

13

7

4

Fahrtspesen, Transportkosten 208 161 24 12 11 Sonstige Leistungen 73 64 6 2 1

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand 415 278 68 35 34 Sonstige Ausgaben 392 331 27 26 8

S a l d o 280 218 42 - 16 36

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Krankenversicherung – Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen

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Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen

gemäß § 447a ASVG

Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgegli-chene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkas-sen zu gewährleisten und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Zahlungen an die Gebietskrankenkassen zu leisten.

Die Mittel des Ausgleichsfonds wurden aufgebracht durch:

- Beiträge in der Höhe von 2,0 % der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a Abs. 4 ASVG,

- Pauschalbetrag nach § 1 Abs. 2 GSBG, - Beiträge nach § 3 DAG, - Einnahmen nach § 447f Abs. 9 ASVG, - Überweisungen nach § 447a Abs. 10 ASVG, - Vermögenserträgnisse, - Sonstige betriebliche Erträge.

Der Ausgleichsfonds hat im Jahre 2010 folgende Erträge erzielt:

Beiträge der Gebietskrankenkassen ............................... 171,5 Mio.€ Pauschalbetrag nach § 1 Abs. 2 GSBG ......................... 84,6 Mio.€ Beiträge nach § 3 DAG................................................... 21,5 Mio.€ Einnahmen nach § 447f Abs. 9 ASVG ............................ 0,1 Mio.€ Überweisung nach § 447a Abs. 10 ASVG ...................... 12,4 Mio.€ Vermögenserträgnisse ................................................... 0,0 Mio.€ Sonstige betriebliche Erträge ......................................... 0,0 Mio.€ Zusammen .................................................................... 290,1 Mio.€

Die Mittel nach § 447a Abs. 10 ASVG sind zu zwei Drittel an den Aus-gleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG und zu einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447h ASVG zu überweisen.

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Krankenversicherung – Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen

80

Die Mittel des Ausgleichsfonds wurden nach § 447a Abs. 6 ASVG im

Berichtsjahr 2010 wie folgt verteilt:

Gebietskrankenkassen Verteilung der Mittel in 1.000 Euro

I n s g e s a m t 277.656

GKK Wien 88.691 GKK Niederösterreich 26.461 GKK Burgenland 16.756 GKK Oberösterreich 8.524 GKK Steiermark 52.160 GKK Kärnten 55.021 GKK Salzburg 2.997 GKK Tirol 19.296 GKK Vorarlberg 7.750

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Krankenversicherung – Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

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Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

gemäß § 447f ASVG

Die Sozialversicherungsträger hatten im Jahr 2010 an den Ausgleichs-fonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisen:

• einen Pauschalbeitrag von rd. 4.089,4 Millionen Euro, • einen Pauschalbeitrag von 75 Millionen Euro, • einen Pauschalbeitrag von rd. 83,6 Millionen Euro.

Der Ausgleichsfonds erhielt darüber hinaus rd. 8,3 Millionen Euro ge-mäß § 447a Abs. 11 Z.1 ASVG.

Überweisungen der Sozialversicherungsträger

laut vorläufiger Erfolgsrechnung 2010

Beträge in 1.000 Euro

Versicherungsträger Gesamt

I n s g e s a m t 4.247.992

Krankenversicherungsträger 4.239.698

Unfallversicherungsträger 5.476

Pensionsversicherungsträger 2.818

Der Ausgleichsfonds überwies an • die Landesgesundheitsfonds der Länder rd. 4.172,7 Millionen Euro, • die Bundesgesundheitsagentur rd. 83,6 Millionen Euro.

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Pensionsversicherung – Pensionsversicherte

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P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g

Pensionsversicherte

Im Jahresdurchschnitt 2010 betrug die Zahl der pensionsversicherten

Personen (Versicherungsverhältnisse) in der gesetzlichen Pensionsversi-cherung 3,540.529, um 43.460 bzw. 1,2 % mehr als im Vorjahr; im Bereich der Pensionsversicherung der Unselbständigen hat sich die Zahl um 36.265 bzw. 1,2 % und im Bereich der Pensionsversicherung der Selb-ständigen um 7.195 bzw. 1,4 % erhöht.

Von den 3,540.529 Pensionsversicherungsverhältnissen beruhen 3,525.157 auf einer Pflichtversicherung und 15.372 auf einer freiwilligen Versicherung.

Pensionsversicherte 2000 - 2010

(Versicherungsverhältnisse)

Jahres- durchschnitt

Summe aller Pensions-

versicherten

d a v o n

Unselbständige Selbständige

2000 3,169.954 2,709.492 460.462 2001 3,197.295 2,732.731 464.564 2002 3,201.264 2,726.596 474.668 2003 3,218.870 2,741.035 477.835 2004 3,244.811 2,761.978 482.833 2005 3,288.720 2,800.270 488.450 2006 3,352.321 2,859.905 492.416 2007 3,431.308 2,935.998 495.310 2008 3,527.212 3,022.085 505.127 2009 3,497.069 2,982.956 514.113 2010 3,540.529 3,019.221 521.308

In der gesetzlichen Pensionsversicherung sind folgende Personen-

gruppen pensionsversichert: In der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversiche-

rungsgesetz (ASVG) sind alle Arbeiter und Angestellten sowie die ihnen gleichgestellten Personengruppen pensionsversichert. Für Beamte ist eine gesetzliche Pensionsversicherung nicht vorgesehen, da ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)genüsse zusteht; auch Präsenz(Zivil)dienstleistende und Karenz- bzw. Kinderbetreuungs-geldbezieher(innen) unterliegen nicht der Pensionsversicherungspflicht.

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Pensionsversicherung – Pensionsversicherte

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Die größte Gruppe der nach dem Gewerblichen Sozialversicherungs-gesetz (GSVG) Pflichtversicherten sind die Gewerbetreibenden, soweit sie Mitglieder der Wirtschaftskammern sind. Aber auch Gesellschafter, Ge-schäftsführer, Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Journalisten, bildende Künstler, Tierärzte, bestimmte freiberuflich selbständig Erwerbstätige und Werkvertragsnehmer fallen nach Maßgabe der betreffenden Bestimmun-gen des GSVG unter die Pflichtversicherung. Außerdem wurden im Jahre 1979 die freiberuflich tätigen Ärzte, selbständigen Apotheker und Patent-anwälte durch das Inkrafttreten des Freiberuflichen Sozialversicherungsge-setzes (FSVG) in die Pflichtversicherung einbezogen.

Mit 1. Juli 1996 wurden Werkvertragnehmer unter bestimmten Voraus-setzungen der Vollversicherung unterworfen, was viele veranlasste, zur gewerblichen Sozialversicherung überzuwechseln. Darüber hinaus wurden ab 1. Jänner 1998 neue Selbständige in die Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen.

Im Agrarbereich sind jene Personen, die auf ihre Rechnung einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen sowie deren Ehegatten, Kinder und Enkel - wenn sie hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind - nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert. Bis zum 31. Dezember 1992 konnte sowohl bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten als auch bei hauptberuflicher Beschäftigung eines Ehe-partners im Betrieb des anderen (wenn beide ausschließlich Landwirte wa-ren), nur einer von beiden in der Pensionsversicherung pflichtversichert sein. Diese Regelung hat in der Pensionsversicherung dazu geführt, dass nur einer der beiden Ehegatten Versicherungszeiten und in der Folge nur einer einen Pensionsanspruch erwerben konnte.

Die Bestimmungen über die Pflichtversicherung in der Pensionsversi-cherung wurden dahingehend novelliert, dass ab 1. Jänner 1992 sowohl bei gemeinsamer Betriebsführung eines land(forst)wirtschaftlichen Betrie-bes als auch bei hauptberuflicher Beschäftigung eines Ehegatten im Be-trieb des anderen beide der Pflichtversicherung in der Pensionsversiche-rung nach dem BSVG unterliegen. Eine Übergangsbestimmung sieht aller-dings die Möglichkeit einer Befreiung für jene Personen vor, die zum 1. Jänner 1992 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben und am 31. De-zember 1991 nicht pensionsversichert waren.

Die dritte und kleinste Gruppe im Bereich der Pflichtversicherung der Selbständigen sind die nach dem Notarversicherungsgesetz (NVG) pflicht-versicherten Notare und Notariatskandidaten.

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Pensionsversicherung – Pensionsversicherte

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Die nachstehende Tabelle zeigt die Veränderungen des Versicherten-standes bei den einzelnen Versicherungsträgern gegenüber 2009 bzw. 2000.

Pensionsversicherte nach Versicherungsträgern

Versicherungsträger Versicherte im Jahresdurch- schnitt 2010

Differenz gegenüber

2009 2000

Alle Pensionsversicherungsträger 3,540.529 + 43.460 + 370.575

PVA - Arbeiter 1,233.627 + 7.774 - 10.605 PVA - Angestellte 1,742.494 + 27.304 + 310.241 VA für Eisenbahnen und Bergbau 43.100 + 1.187 + 10.093

SVA der gewerblichen Wirtschaft 365.401 + 10.623 + 100.917 SVA der Bauern 155.044 - 3.439 - 40.154 VA des österreichischen Notariates 863 + 11 + 83

Entwicklung der Zahl der Pensionsversicherten

nach Pensionsversicherungsträgern Veränderung: 2000 auf 2010

- 0,9%

+ 21,7%

+ 30,6%

+ 38,2%

- 20,6%

+ 10,6%

PVA -Arbeiter

VAEBPVA -Angestellte

SVA d. gew.Wirtschaf t

SVA derBauern

VA d. öst.Notariates

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Pensionsstände

Um international konforme Statistiken zur Verfügung zu haben, wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Jänner 2011 die Erfassung der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen dahingehend geändert, dass diese nur mehr bis zum Erreichen des Anfallsalters für die normale Alterspension als solche zu zählen sind. Danach werden die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensonen, wie die vorzeitigen Alterspensionen auch, in normale Alterspensionen umgewandelt. Zu Vergleichszwecken wurden alle in diesem Handbuch ausgewiesenen Pensionsstände rückwir-kend nach den geänderten Erfassungskriterien neu erstellt.

Im Dezember 2010 haben die Pensionsversicherungsträger 2,219.923 Pensionen, um 30.764 bzw. 1,4 % mehr als ein Jahr zuvor, ausbezahlt.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre hat sich die Zahl der Pensionen wie folgt entwickelt:

Entwicklung des Pensionsstandes nach dem Geschlecht

Dezember 2000 - 2010

Dezember Männer und Frauen Männer Frauen

2000 1,978.394 750.972 1,227.422

2001 1,993.264 759.254 1,234.010

2002 2,008.001 765.788 1,242.213

2003 2,015.204 768.569 1,246.635

2004 2,041.997 782.298 1,259.699

2005 2,069.304 796.148 1,273.156

2006 2,095.075 808.390 1,286.685

2007 2,125.404 823.019 1,302.385

2008 2,153.173 836.948 1,316.225

2009 2,189.159 855.121 1,334.038

2010 2,219.923 869.736 1,350.187

Von der Gesamtzahl der im Dezember 2010 im Stand geführten Pen-sionen entfielen 1,350.187, das sind fast zwei Drittel aller Pensionen, auf Frauen.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Der hohe Frauenanteil ist vor allem auf die wesentlich höhere Zahl von Witwenpensionen (424.120) im Vergleich zu den Witwerpensionen (42.426) zurückzuführen. Aber auch bei den Alterspensionen überwiegen die Frauen mit 56,1 %, da ihre Bezugsdauer wegen des niedrigeren Pensi-onszugangsalters und vor allem wegen der höheren Lebenserwartung deutlich länger ist, als die der Männer. Außerdem sind die Erwerbsquoten der Frauen in den letzten Jahrzehnten deutlich angestiegen, sodass immer mehr Frauen Anspruch auf eine Eigenpension erwerben.

Am Ende des Berichtsjahres wurden in der Pensionsversicherung der Unselbständigen 1,869.273 Pensionen und in der Pensionsversicherung der Selbständigen 350.650 Pensionen ausbezahlt.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Pensionsstan-des und informiert über den Jahreszuwachs an Pensionen seit dem Jahre 2000.

Jahreszuwachs der Pensionsstände

2000 - 2010

Dezember PV der Unselbständigen PV der Selbständigen

Pensionen Jahreszuwachs Pensionen Jahreszuwachs 2000 1,630.691 30.499 347.703 3.418

2001 1,646.616 15.925 346.648 - 1.055

2002 1,662.842 16.226 345.159 - 1.489

2003 1,670.184 7.342 345.020 - 139

2004 1,696.884 26.700 345.113 93

2005 1,723.944 27.060 345.360 247

2006 1,749.526 25.582 345.549 189

2007 1,779.009 29.483 346.395 846

2008 1,806.171 27.162 347.002 607

2009 1,840.302 34.131 348.857 1.855

2010 1,869.273 28.971 350.650 1.793

Der Zuwachs an Pensionen betrug im Berichtsjahr 30.764 bzw. 1,4 % und war damit um 5.222 geringer als im Vorjahr. Im Bereich der Pensions-versicherung der Unselbständigen betrug der Zuwachs 1,6 % und im Be-reich der Pensionsversicherung der Selbständigen 0,5 %.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Pensionsstand nach Pensionsarten Dezember 2010

Witwen-pensionen424.120

Witwer-pensionen

42.426

Waisen-pensionen

49.183

Invaliditätspensionen 1)

209.431

1) Invaliditäts-, Berufs(Erwebsunfähigkeits)pensionen, vor dem 60./65. Lj.2) Inkl. Invaliditäts-, Berufs(Erwebsunfähigkeits)pensionen ab dem 60./65. Lj.

Alterspensionen 2)

1,494.763

Im Dezember 2010 wurden gegenüber dem Vorjahr 29.455 Alterspen-sionen mehr im Stande geführt. Die Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit stiegen um 2.635, die Hinterbliebenenpensionen verringerten sich um 1.326.

Seit 2000 ist die Zahl der Pensionen um 241.529 bzw. 12,2 % gestie-gen. Die Alterspensionen verzeichneten einen Zuwachs von 188.978. Die Zahl der Invaliditäts(Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits)pensionen erhöhte sich um 66.984, die Zahl der Hinterbliebenenpensionen verringerte sich um 14.433.

Der Zuwachs der Eigenpensionen ist auf mehrere Faktoren zurückzu-führen. Einerseits erfüllen immer mehr Personen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Alterspension, andererseits werden immer mehr Personen aus gesundheitlichen Gründen aus dem Arbeitsprozess ausgegliedert. Die steigende Lebenserwartung, die Leistungskumulierun-gen sowie die zwischenstaatlichen Abkommen führten ebenfalls dazu, dass die Zahl der Pensionen im Beobachtungszeitraum angestiegen ist.

Die stärksten Zugänge gegenüber dem Vorjahr waren im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bei Angestellten zu beobachten, was auf den in der Vergangenheit stark gestiegenen Anteil der Angestellten an der Zahl der Erwerbstätigen zurückzuführen ist. Es ist damit zu rechnen, dass

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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sich diese Entwicklung in den nächsten Jahren noch deutlich verstärken wird.

Pensionen nach Pensionsversicherungsträgern

Versicherungsträger Zahl der

Pensionen im Dezember 2010

Differenz gegenüber Dezember 2009

Zahl %

Alle PV - Träger 2,219.923 + 30.764 + 1,4

PVA - Arbeiter 1,048.903 + 10.581 + 1,0 PVA - Angestellte 781.807 + 18.676 + 2,4 VAEB - Eisenbahnen 18.500 + 11 + 0,1 VAEB - Bergbau 20.063 - 297 - 1,5

SVA der gewerbl. Wirtschaft 166.267 + 1.993 + 1,2 SVA der Bauern 183.986 - 214 - 0,1 VA des österr. Notariates 397 + 14 + 3,7

Im Folgenden wird ein Überblick über die Entwicklung der einzelnen

Pensionsarten für den Zeitraum 2000 bis 2010 gegeben. Alterspensionen

Mit 1,494.763 ausbezahlten Alterspensionen wurde im Dezember 2010 ein neuer Höchststand erreicht, wobei der Zuwachs von 2,0 % ge-genüber dem Vorjahr zum überwiegenden Teil auf eine Zunahme der Al-terspensionen zum gesetzlichen Anfallsalter (Männer: 65, Frauen: 60) zu-rückzuführen ist.

Im Zeitraum 2000 bis 2010 stieg die Zahl der Alterspensionen um 188.978, bei Männern um 66.670 und bei Frauen um 122.308.

Alle Alterspensionen 1) Dezember 2000 - 2010

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2000 1.305.785 588.989 716.796 2001 1.318.888 594.605 724.283 2002 1.329.628 596.443 733.185 2003 1.336.276 594.423 741.853 2004 1.346.696 594.708 751.988 2005 1.359.790 598.458 761.332 2006 1.377.086 604.231 772.855 2007 1.401.995 613.762 788.233 2008 1.430.623 626.631 803.992 2009 1.465.308 643.362 821.946 2010 1.494.763 655.659 839.104

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

89

Von den im Dezember 2010 ausbezahlten Alterspensionen entfielen 1,379.671 auf die normale Alterspension und 115.092 auf vorzeitige Alters-pensionen.

Die Entwicklung des Standes der Alterspensionen, getrennt nach dem

Geschlecht, ist den folgenden Zusammenstellungen zu entnehmen:

Normale und vorzeitige Alterspensionen Dezember 2000 - 2010

Dezember Normale Alterspensionen 1)

(60./65. Lj.) Vorzeitige Alterspensionen

M+F M F M+F M F 2000 1.066.396 438.860 627.536 239.389 150.129 89.260 2001 1.096.921 447.169 649.752 221.967 147.436 74.531 2002 1.120.293 454.203 666.090 209.335 142.240 67.095 2003 1.143.841 462.930 680.911 192.435 131.493 60.942 2004 1.182.230 484.455 697.775 164.466 110.253 54.213 2005 1.219.948 510.815 709.133 139.842 87.643 52.199 2006 1.254.216 532.360 721.856 122.870 71.871 50.999 2007 1.291.798 549.351 742.447 110.197 64.411 45.786 2008 1.324.974 563.444 761.530 105.649 63.187 42.462 2009 1.356.289 576.498 779.791 109.019 66.864 42.155 2010 1.379.671 582.330 797.341 115.092 73.329 41.763

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr.

Vorzeitige Alterspensionen Dezember 2000 - 2010

Dezember bei langer Versicherungsdauer Langzeitversicherte

M+F M F M+F M F 2000 132.167 67.665 64.502 - - - 2001 123.238 68.312 54.926 - - - 2002 120.867 70.465 50.402 - - - 2003 118.153 71.018 47.135 - - - 2004 111.678 66.113 45.565 - - - 2005 107.933 60.448 47.485 - - - 2006 94.213 50.058 44.155 11.494 6.404 5.090 2007 42.722 21.089 21.633 58.520 34.395 24.125 2008 32.847 15.632 17.215 64.320 39.096 25.224 2009 24.180 10.592 13.588 74.867 46.322 28.545 2010 18.309 7.876 10.433 83.988 52.679 31.309

Darüber hinaus wurden im Dezember 2010 an 10.378 Männer eine Korridorpension und an 2.395 Männer eine Schwerarbeitspension ausbe-zahlt. 22 Personen (21 Frauen und 1 Mann) erhielten eine vorzeitige Al-terspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähig-keit bzw. Erwerbsunfähigkeit (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen)

Die Zahl der Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit betrug im Dezember 2010 209.431, um 2.635 bzw. 1,3 % mehr als im Dezember des Vorjahres.

Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit 1)

Dezember 2000 - 2010

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2000 142.447 98.735 43.712 2001 145.474 100.722 44.752 2002 151.031 104.730 46.301 2003 156.619 110.071 46.548 2004 174.576 123.317 51.259 2005 188.331 132.637 55.694 2006 196.731 138.722 58.009 2007 203.025 143.535 59.490 2008 205.216 144.984 60.232 2009 206.796 145.411 61.385 2010 209.431 147.318 62.113

1) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

Im Jahre 2010 wurden 76.246 Anträge auf Zuerkennung einer Invalidi-täts(Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits)pension gestellt. Von diesen Anträ-gen entfielen 70.212 auf die Pensionsversicherung der Unselbständigen und 6.034 auf die Pensionsversicherung der Selbständigen.

Die Zuerkennung dieser Pensionsart unterliegt strengen Kriterien. Ausschlaggebend sind Sachverständigengutachten von Ärzten. Im Jahre 2010 wurde von den Pensionsversicherungsträgern ca. die Hälfte der An-träge abgelehnt. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre bringen etwa 60 % der abgewiesenen Antragsteller eine Klage beim Sozialgericht ein. Ca. ein Fünftel ist dabei erfolgreich (zuerkennendes Urteil oder Vergleich).

Im Jahre 2010 wurden 29.593 Invaliditäts(Berufs- bzw. Erwerbsunfä-higkeits)pensionen zuerkannt. Wie schon in den Vorjahren entfiel fast die Hälfte der Zuerkennungen auf männliche Arbeiter. Zwei Drittel des gesam-ten Zuganges entfielen auf Männer.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Betrachtet man die Pensionsneuzugänge an Invaliditäts(Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits)pensionen nach Krankheitsgruppen, so lässt sich fest-stellen, dass an der Spitze die Psychiatrischen Krankheiten stehen (2010: 32 %). Die zweite Stelle nehmen Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes mit 31 % ein, gefolgt von den Krankheiten des Kreislaufsystems mit 11 %.

Das durchschnittliche Zugangsalter der Eigenpensionen (Alters- bzw. Invaliditätspensionen) betrug im Jahre 2010 bei Männern 59,1 Jahre und bei Frauen 57,1 Jahre. Seit dem Jahre 1970 verringerte sich das durch-schnittliche Anfallsalter bei den Männern um 2,8, bei Frauen um 3,3 Jahre.

Durchschnittliches Zugangsalter bei Eigenpensionen in der gesamten Pensionsversicherung

1970 - 2010

Jahr Alle Eigenpensionen Invaliditäts(EU)pensionen Alterspensionen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen

1970 61,9 60,4 56,6 56,6 64,2 61,5 1975 61,8 60,1 56,6 56,5 64,3 61,5 1980 59,2 58,3 53,9 55,1 62,5 59,5 1985 58,3 57,9 54,3 54,8 62,1 59,5 1990 58,3 57,5 53,9 52,4 62,1 59,7

1995 58,1 56,7 49,4 48,8 60,4 58,0 1996 58,2 56,7 49,2 48,6 60,2 57,9 1997 58,4 56,8 49,9 48,1 61,0 58,2 1998 58,2 56,7 50,3 48,2 60,9 58,2 1999 58,4 56,7 50,4 48,3 60,6 58,0

2000 58,5 56,8 51,8 49,2 60,5 58,3 2001 58,7 57,3 53,4 50,4 62,2 59,4 2002 59,1 57,4 53,7 51,3 62,8 59,3 2003 59,0 57,3 54,3 51,3 62,7 59,0 2004 58,5 56,9 54,5 51,0 62,8 59,2

2005 59,0 57,1 53,9 51,0 63,4 59,5 2006 59,0 56,9 53,9 50,7 63,2 59,3 2007 59,0 57,2 53,9 50,6 62,8 59,5 2008 58,9 57,1 53,7 50,3 62,7 59,5 2009 59,1 57,1 53,6 50,2 62,5 59,3

2010 59,1 57,1 53,5 50,1 62,6 59,3

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Hinterbliebenenpensionen

Die Zahl der Witwenpensionen betrug im Dezember 2010 424.120 und die Zahl der Witwerpensionen 42.426. Die Zahl der Witwenpensionen ist gegenüber dem Vorjahr um 1.717 gesunken, die Zahl der Witwerpensi-onen um 218 und die Zahl der Waisenpensionen um 173 gestiegen. Die Gesamtzahl der Hinterbliebenenpensionen hat sich gegenüber dem Vorjahr um 1.326 verringert.

Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes Dezember 2000 - 2010

Dezember Alle

Hinterbliebenen- pensionen

davon Pensionen an

Witwen Witwer Waisen

2000 530.162 441.553 38.478 50.131 2001 528.902 439.777 39.409 49.716 2002 527.342 437.619 40.196 49.527 2003 522.309 434.045 40.640 47.624 2004 520.725 431.822 40.568 48.335 2005 521.183 431.522 41.169 48.492 2006 521.258 430.876 41.323 49.059 2007 520.384 429.696 41.594 49.094 2008 517.334 427.341 41.520 48.473 2009 517.055 425.837 42.208 49.010 2010 515.729 424.120 42.426 49.183

Entwicklung des Pensionsstandes nach Pensionsarten Messzahlen 2000 = 100

90

100

110

120

130

140

150

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Invaliditätspensionen

Alterspensionen

Witwen(er)pensionen

Waisenpensionen

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Pensionsbezieher und Pensionen

Der Pensionsstand darf nicht gleichgesetzt werden mit der Zahl der Pensionisten, denn das geltende Pensionsversicherungsrecht gestattet die Kumulierung mehrerer Pensionen.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat das Ausmaß dieser Kumulierung verschiedener Pensionsleistungen durch eine Auswertung aus der Versicherungsdatei zum Stichtag 1. Juli 2010 für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung ermittelt.

Pensionsbezieher und Pensionen

1. Juli 2010

Bezeichnung Insgesamt davon Personen mit Gesamtzahl

der Pensionen

einer Pension

zwei Pensionen

mehreren Pensionen

Pensionsbezieher (Pensionen) insgesamt 1,977.833 1,735.680 241.733 420 2,220.407

Männer 833.409 797.472 35.821 116 869.462 Frauen 1,144.424 938.208 205.912 304 1,350.945

Einem Pensionsstand von 2,220.407 standen zum Stichtag 1,977.833

Pensionsbezieher gegenüber. 242.153 Personen bezogen zwei oder meh-rere Pensionen. Die Zahl der Pensionen war um 12,3 % höher als die Zahl der Pensionsbezieher.

Eine Gliederung nach dem Geschlecht zeigt, dass in erster Linie Frau-en gleichzeitig zwei oder mehrere Pensionen beziehen. Von 428.898 Be-zieherinnen einer Witwenpension erhielten 223.819 nur eine Witwenpensi-on (52,2 %). 205.079 (47,8 %) Bezieherinnen einer Witwenpension erhiel-ten eine weitere Pension (meist eine Eigenpension).

Pensionsbelastungsquote

Die Pensionsbelastungsquote spiegelt die Relation zwischen der Zahl der Pensionen und der Zahl der Pensionsversicherten (Versicherungsver-hältnisse) wider.

Im Jahresdurchschnitt 2010 entfielen auf 1.000 Pensionsversicherte 623 Pensionen. Im Bereich der Pensionsversicherung der Unselbständigen betrug die Belastungsquote 615 (2009: 612) und im Bereich der Pensions-versicherung der Selbständigen 671 (2009: 677).

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Die Entwicklung der Pensionsbelastungsquoten, getrennt für die Be-reiche der Pensionsversicherung der Unselbständigen und der Pensions-versicherung der Selbständigen, ist aus der folgenden Zusammenstellung zu entnehmen:

Entwicklung der Pensionsbelastungsquote

Jahr Pensionsversicherung insgesamt

Pensionsversicherung der Unselbständigen Selbständigen

2000 619 596 752 2001 621 600 747 2002 624 606 727 2003 624 607 721 2004 624 609 714 2005 625 611 706 2006 621 608 701 2007 615 601 698 2008 607 594 686 2009 621 612 677 2010 623 615 671

So viele Pensionsbezieher entfallen auf 1.000 Pensionsversicherte

0

100

200

300

400

500

600

700

800

900

1.000Unselbständige

Selbständige

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Die Relation zwischen der Zahl der Pensionen und der Zahl der Pen-sionsversicherten ist bei den einzelnen Pensionsversicherungsträgern un-terschiedlich. So entfielen im Jahresdurchschnitt 2010 auf 1.000 Pensions-versicherte bei der Pensionsversicherungsanstalt - Angestellte ................... 444 Pensionen, Sozialversicherungsanstalt der gewerbl. Wirtschaft ....... 453 Pensionen, Versicherungsanstalt des österr. Notariates ................... 459 Pensionen, Pensionsversicherungsanstalt - Arbeiter ........................ 846 Pensionen, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ..... 897 Pensionen, Sozialversicherungsanstalt der Bauern .......................... 1.187 Pensionen. Pensionen nach dem Wohnsitz der Pensionisten

Eine Gliederung nach dem Wohnsitz der Pensionisten zeigt, dass von der Gesamtzahl der Pensionen 1,962.861 an Personen ausbezahlt wurden, die den Wohnsitz im Inland und 257.062 Pensionen an Personen, die den Wohnsitz im Ausland hatten. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich die Zahl der ”Inlandspensionen” um 1,4 %, die Zahl der ”Auslandspensionen” erhöh-te sich um 1,2 %.

Pensionen nach dem Wohnsitz der Pensionisten

Gebiet Stand im

Dezember 2010

Anteil in %

Differenz des Pensions- standes gegenüber

Dezember 2009

Dezember 2000

I n s g e s a m t 2.219.923 100,0 + 30.764 + 241.529

Österreich 1.962.861 88,4 + 27.658 + 196.089 Wien 380.758 17,2 + 697 + 10.439 Niederösterreich 398.733 18,0 + 6.826 + 49.853 Burgenland 77.174 3,5 + 1.335 + 6.883 Oberösterreich 335.967 15,1 + 5.302 + 32.183 Steiermark 297.231 13,4 + 4.817 + 26.520 Kärnten 134.279 6,0 + 2.059 + 14.479 Salzburg 115.463 5,2 + 1.936 + 16.572 Tirol 142.716 6,4 + 2.864 + 24.165 Vorarlberg 80.540 3,6 + 1.822 + 14.995

Ausland 257.062 11,6 + 3.106 + 45.440

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Die meisten Pensionen werden im Bundesland Niederösterreich aus-bezahlt, gefolgt von Wien, Oberösterreich und der Steiermark. An fünfter Stelle folgen bereits die ins Ausland bezahlten Pensionen.

Zahl der Pensionen nach dem Wohnsitz des Pensionisten Dezember 2010

0

50.000

100.000

150.000

200.000

250.000

300.000

350.000

400.000

Wien NÖ Bgld. OÖ Stmk. Knt. Sbg. Tirol Vlbg. Ausland

PV der Selbständigen

PV der Unselbständigen

Von den 257.062 ins Ausland bezahlten Pensionen entfielen 256.047

bzw. 99,6 % auf die Pensionsversicherung der Unselbständigen und ledig-lich 1.015 bzw.0,4 % auf die Pensionsversicherung der Selbständigen.

In den meisten Bundesländern waren gegenüber 2000 teilweise recht beträchtliche Zuwächse an Pensionen zu beobachten. Die Zahl der ins Ausland bezahlten Pensionen verzeichnete sogar nach Niederösterreich den zweitgrößten Zuwachs. Dies dokumentiert die steigende Bedeutung der zwischenstaatlichen Sozialversicherung.

Die nachfolgenden Tabellen geben sowohl für den Bereich der Pensi-onsversicherung der Unselbständigen als auch für den Bereich der Pensi-onsversicherung der Selbständigen einen Überblick über die Zahl der aus-bezahlten Pensionen, getrennt nach dem Wohnsitz des Pensionisten und nach Pensionsarten.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Zahl der Pensionen nach dem Wohnsitz des Pensionisten

in der Pensionsversicherung der Unselbständigen im Dezember 2010

Bezeichnung Alle Pensionen

davon Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Alters 1) der gem. Arbeits-

fähigkeit 2)

des Todes

Witwen Witwer Waisen

Alle Pensionen 1,869.273 1,258.366 183.924 350.750 34.773 41.460

Österreich 1,613.226 1,086.947 172.715 285.401 30.965 37.198

Wien 349.658 249.136 30.966 53.997 8.271 7.288 Niederösterreich 311.510 218.022 22.985 56.525 6.800 7.178 Burgenland 57.761 37.142 5.990 12.367 1.135 1.127 Oberösterreich 269.365 178.329 30.138 49.575 4.683 6.640 Steiermark 236.916 147.377 32.461 47.510 3.818 5.750 Kärnten 108.834 66.798 16.481 21.137 1.654 2.764 Salzburg 93.778 64.795 10.103 15.035 1.610 2.235 Tirol 116.020 77.120 15.741 18.630 1.805 2.724 Vorarlberg 69.384 48.228 7.850 10.625 1.189 1.492

Ausland 256.047 171.419 11.209 65.349 3.808 4.262

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr. 2) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

Zahl der Pensionen nach dem Wohnsitz des Pensionisten

in der Pensionsversicherung der Selbständigen im Dezember 2010

Bezeichnung Alle Pensionen

davon Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Alters 1) d. Erwerbs-unfähigk. 2)

des Todes Witwen Witwer Waisen

Alle Pensionen 350.650 236.397 25.507 73.370 7.653 7.723

Österreich 349.635 235.604 25.473 73.222 7.627 7.709

Wien 31.100 21.660 1.322 7.082 463 573 Niederösterreich 87.223 59.436 5.468 18.522 2.018 1.779 Burgenland 19.413 13.359 1.121 4.069 547 317 Oberösterreich 66.602 45.380 5.730 12.179 1.838 1.475 Steiermark 60.315 39.369 5.419 12.687 1.308 1.532 Kärnten 25.445 15.986 2.528 5.862 440 629 Salzburg 21.685 15.064 1.357 4.335 471 458 Tirol 26.696 17.814 1.957 5.871 399 655 Vorarlberg 11.156 7.536 571 2.615 143 291

Ausland 1.015 793 34 148 26 14

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr. 2) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

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Pensionsversicherung – Anpassung der Renten und Pensionen

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Anpassung der Renten und Pensionen

Renten, Pensionen und leistungsbezogene veränderliche Werte wer-

den jährlich mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht, beitragsbezogene ver-änderliche Werte mit der Aufwertungszahl. Aufwertungszahl

Die Aufwertungszahl wird durch Teilung der durchschnittlichen Bei-tragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) ermittelt.

Ab dem Jahr 2006 sind zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitrags-grundlage eines Kalenderjahres die in den Erfolgsrechnungen der Pensi-onsversicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte sowie die Bei-tragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversi-cherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen.

Der so errechnete Wert für die Aufwertungszahl 2011 beträgt

1,021. Richtwert und Anpassungsfaktor

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen. Der Richtwert muss bis zum 31. Oktober eines je-den Jahres durch die beim Bundesministerium eingerichtete Kommission zur langfristigen Pensionssicherung berechnet werden. Dieser Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpas-sung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbaucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem An-passungsjahr vorangeht, zu ermitteln. Für den Richtwert des Jahres 2011 sind daher die Jahresinflationsraten der Monate August 2009 bis Juli 2010 heranzuziehen.

Der so errechnete Richtwert für das Jahr 2011 beträgt 1,012.

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Pensionsversicherung – Anpassung der Renten und Pensionen

99

Der Bundesminister hat den Anpassungsfaktor für 2011 in der Höhe

des Richtwertes von 1,012

festgelegt. Pensionserhöhung

Gemäß § 108h Abs.1 ASVG sind die Pensionen mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfa-chen.

Abweichend davon ist die Pensionserhöhung für 2011 vom Ausmaß der monatlichen Pensionshöhe (vor Anwendung von Ruhens- und Kür-zungsbestimmungen) abhängig und beträgt

• bis 2.000,- Euro.................................. 1,2 %

• von 2.000,- bis 2.310,- Euro ........ von 1,2 % auf 0 % (linear absinkend)

der monatlichen Pensionshöhe.

Für Pensionen, die den Betrag von 2.310,- Euro erreichen bzw. über-steigen, erfolgt keine Erhöhung.

Einen Überblick über die Entwicklung der Pensionsanpassung sowie

der Erhöhung der Richtsätze für Alleinstehende seit dem Jahre 2000 gibt die folgende Tabelle. Aus Vergleichsgründen wird in dieser Tabelle auch die Entwicklung der Verbraucherpreise angegeben.

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Pensionsversicherung – Anpassung der Renten und Pensionen

100

Pensionsanpassung - Richtsatz für Alleinstehende - Verbraucherpreisindex Entwicklung 2000 – 2011

Jahr Pensions- erhöhung

in % 1)

Richtsatz für Alleinstehende Steigerung der Verbraucherpreise gegenüber Vorjahr

in % in Euro Erhöhung

in % 2000 + 1,1 604,06 + 2,5 + 2,3 2001 + 0,8 613,14 + 1,5 + 2,7 2002 + 1,1 630,92 + 2,9 + 1,8 2003 + 0,5 643,54 + 2,0 + 1,3 2004 + 1,0 653,19 + 1,5 + 2,1 2005 + 1,0 662,99 + 1,5 + 2,3

2006 + 2,5 690,00 + 4,1 + 1,5

2007 + 1,6 726,00 + 5,2 + 2,2

2008 + 2,0 747,00 + 2,9 + 3,2

2009 + 3,4 772,40 + 3,4 + 0,5 2010 + 1,5 783,99 + 1,5 + 1,9 2011 + 1,0 793,40 + 1,2 + 2,4 2)

1) Durch Einführung von Sockelbeträgen bzw. Erhöhung der Pensionen mit dem Verbraucherpreis bzw. mit Fixbeträgen sind die ausgewiesenen Prozentsätze für manche Jahre mit den Anpassungs-faktoren nicht ident.

2) Prognose IHS, Februar 2011.

Pensionsanpassung - Richtsatz für Alleinstehende - Verbraucherpreisindex

Messzahlen 1991 = 100

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

1991 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011

Richtsatz fürAlleinstehende

Pensions-anpassung

Verbraucher-preisindex

In den letzten 20 Jahren wurden die Pensionen um 42,6 % erhöht und

die Richtsätze für Ausgleichszulagen für Alleinstehende um 82,0 %. Im selben Zeitraum ist der Index der Verbraucherpreise um 51,1 % gestiegen.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

101

Pensionshöhe

Die Höhe einer Pension wird einerseits durch die Höhe der Bemes-

sungsgrundlage, andererseits durch die Anzahl der im Verlauf des Er-werbslebens erworbenen Versicherungsmonate bestimmt. Eine echte Min-destpension ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht vorge-sehen, wohl aber wird mit dem Instrument der Ausgleichzulage eine be-darfsorientierte, vom sonstigen eigenen bzw. Haushaltseinkommen ab-hängige Mindestpension gewährt.

Eine Ausgleichszulage zur Pension gebührt dann, wenn die Summe aus Pension und allfälligem Nettoeinkommen aus übrigen Einkünften des Pensionisten nicht die Höhe des anzuwendenden Richtsatzes erreicht. Da-bei ist auch das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Insbesondere wird die durchschnittliche Pensionshöhe beeinflusst durch:

1. Bezug einer zwischenstaatlichen Teilleistung: Für den Bereich der Pensionsversicherung werden die in einem Ver-

tragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Auf-rechterhaltung von Leistungsansprüchen berücksichtigt. Werden demzufol-ge in einem anderen Vertragsstaat Versicherungszeiten erworben, kommt es zur Berechnung von Teilpensionen, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der in dem jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet (Pro-rata-temporis-Methode). Die seitens der österreichischen Pensionsversicherung zu leistende zwischenstaatliche Teilleistung richtet sich also danach, wie viele Versicherungszeiten im Inland erworben wor-den sind. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Inländer handelt, der im Ausland Zeiten erworben hat, oder etwa um einen Gastarbeiter aus einem Vertragsstaat wie der Türkei oder Jugoslawien bzw. dessen Nach-folgestaaten, der Versicherungszeiten sowohl in Österreich als auch in sei-nem Herkunftsland erworben hat. Die Berechnung dieser zwischenstaatli-chen Teilleistung ist auch unabhängig davon, ob die Pension im Inland an-fällt oder an einen Pensionisten mit Wohnsitz im Ausland überwiesen wird. Diese Teilleistungen sind natürlich betragsmäßig deutlich geringer als Voll-pensionen und drücken die Durchschnittspensionen um etwa 10 %.

Die folgende Tabelle informiert über Anzahl und durchschnittliche Höhe der zwischenstaatlichen Teilleistungen in der Pensionsversicherung.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

102

Durchschnittliche Höhe der zwischenstaatlichen Teilleistungen im Dezember 2010

Pensionsart Zahl der

Teilleistungen Durchschnitt

in Euro Pensionen insgesamt 356.872 411

Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit 26.112 659 Alterspensionen 247.479 450

Witwenpensionen 73.796 226 Witwerpensionen 4.458 124 Waisenpensionen 5.027 170

2. Bezug einer weiteren Pensionsleistung Durch den Bezug einer Eigenpension (Alterspension oder Invaliditäts-

pension) und einer Hinterbliebenenpension erhöht sich zwar die gesamte Pensionsleistung für den einzelnen Pensionsbezieher, da es sich aber um keine personenbezogene Statistik handelt sondern um die Gesamtzahl der Pensionen, wird der Durchschnitt der Pensionshöhen insgesamt gedrückt.

Die durchschnittlichen Alterspensionen, getrennt nach Versicher-

ungsträgern und Geschlecht, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Durchschnittliche Höhe aller Alterspensionen 1) nach Geschlecht

im Dezember 2010

Versicherungsträger Pensionshöhe in Euro

M + F Männer Frauen

Alle PV – Träger 1.088 1.411 836

PVA – Arbeiter 832 1.081 612 PVA – Angestellte 1.394 1.871 1.094 VAEB – Eisenbahnen 1.221 1.449 879 VAEB – Bergbau 1.679 1.756 1.154

SVA der gewerblichen Wirtschaft 1.305 1.568 974 SVA der Bauern 705 1.019 520 VA des österreichischen Notariates 5.261 5.278 3.488

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr; einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe).

In den ausgewiesenen Durchschnittspensionen sind zwischenstaa-

tliche Teilleistungen enthalten. Lässt man diese Teilleistungen außer Be-tracht, so ergeben sich um etwa 12 % höhere Durchschnittswerte.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

103

Die unterschiedlichen Pensionshöhen bei den einzelnen Pensions-versicherungsträgern spiegeln ziemlich genau die Verschiedenheit der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen der bei den einzelnen Pensions-versicherungsträgern versicherten Personen wider.

Niedrigere Aktiveinkommen zum einen und Lücken im Versicherungs-verlauf insbesondere durch die Erziehung von Kindern zum anderen bewir-ken, dass die Durchschnittspensionen der Frauen wesentlich unter jenen der Männer liegen. Im Rahmen der Pensionsreform 1993 wurde durch die verbesserte Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung eine Maßnahme gesetzt, durch die diese Benachteiligung im Erwerbsleben in der Pension zumindest zum Teil ausgeglichen werden soll.

Detaillierte Informationen über die Höhe der Alterspensionen gibt fol-gende Tabelle, in der die Pensionshöhe für die einzelnen Arten gesondert ausgewiesen wird.

Durchschnittliche Höhe

der Alterspensionen 1) nach Pensionsarten

im Dezember 2010

Pensionshöhe in Euro

Versicherungsträger Alters-

pensionen 2) (65.bzw. 60.Lj.)

Vorzeitige Alterspension

bei langer Versicherungs-

dauer

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslo-sigkeit, gem. Arb.fähigk., Gleitpension

Korridor-pensionen

Langzeit-ver-

sicherte

Schwer-arbeits-

pensionen

Alle PV – Träger 1.030 1.392 459 1.386 1.900 1.555

PVA – Arbeiter 788 1.148 364 1.067 1.605 1.638 PVA – Angestellte 1.324 1.556 468 1.796 2.131 1.932 VAEB – Eisenbahnen 1.165 1.129 - 1.321 2.003 1.261 VAEB – Bergbau 1.529 2.008 - 1.924 2.419 2.311

SVA der gew.Wirtsch. 1.265 1.715 - 1.595 1.866 1.720 SVA der Bauern 695 763 - 845 1.031 1.162

1) Einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe). 2) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr.

Die Höhe der Pensionen aus dem Versicherungsfall der gemin-

derten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ist deutlich niedriger als die der Alterspensionen. Bei diesen Pensionen ist naturgemäß die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erworbene Anzahl an Versicherungs-monaten wesentlich geringer als bei den Pensionen aus dem Versich-erungsfall des Alters. Auch gibt es wesentliche Unterschiede in der Pensi-onshöhe zwischen den einzelnen Pensionsversicherungsträgern, wie aus der folgenden Zusammenstellung zu entnehmen ist.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

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Durchschnittliche Höhe der Invaliditäts- (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits)pensionen 1)

im Dezember 2010

Versicherungsträger Pensionshöhe in Euro

M + F Männer Frauen

Alle PV – Träger 1.016 1.118 773

PVA – Arbeiter 959 1.040 704 PVA – Angestellte 1.161 1.409 880 VAEB – Eisenbahnen 1.163 1.212 888 VAEB – Bergbau 1.208 1.211 1.161

SVA der gewerblichen Wirtschaft 1.150 1.216 850 SVA der Bauern 893 1.003 634 VA des österreichischen Notariates 3.103 3.103 -

1) Vor dem 60./65. Lebensjahr; einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe).

Über die Durchschnittswerte der Hinterbliebenenpensionen im De-zember 2010 - gegliedert nach Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen - informiert die folgende Tabelle:

Durchschnittliche Höhe der Hinterbliebenenpensionen 1)

im Dezember 2010

Versicherungsträger Pensionshöhe in Euro

Witwen Witwer Waisen

Alle PV – Träger 658 294 317

PVA – Arbeiter 563 230 303 PVA – Angestellte 859 380 324 VAEB – Eisenbahnen 646 275 334 VAEB – Bergbau 864 384 494

SVA der gewerblichen Wirtschaft 692 376 342 SVA der Bauern 569 208 343 VA des österreichischen Notariates 2.491 - 831

1) Einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe).

Höhe der Durchschnittspensionen nach dem Wohnsitz der Pensionisten

Die nachfolgenden Tabellen geben sowohl für den Bereich der Pensi-onsversicherung der Unselbständigen als auch für den Bereich der Pensi-onsversicherung der Selbständigen einen Überblick über die Höhe der Durchschnittspensionen, getrennt nach Bundesländern (Ausland) und nach Pensionsarten. Die Höhe der Durchschnittspensionen wird durch jene Pen-sionsleistungen, die ins Ausland überwiesen werden, stark beeinflusst. Lässt man bei der Berechnung der Durchschnittspensionen die ins Ausland gezahlten Pensionen außer Betracht, so ergeben sich um etwa 11 % höhe-re Durchschnittswerte.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

105

Höhe der Durchschnittspensionen 1) nach dem Wohnsitz des Pensionisten

in der Pensionsversicherung der Unselbständigen im Dezember 2010

Bezeichnung

Pensionen (in Euro) aus dem Versicherungsfall

des Alters 2) der gem. Arbeits-

Fähigkeit 3)

des Todes

Witwen Witwer Waisen

Alle Pensionen 1.107 1.020 662 300 312

Österreich 1.249 1.064 778 322 333 Wien 1.298 1.003 791 363 323 Niederösterreich 1.296 1.105 792 324 338 Burgenland 1.193 1.166 727 309 329 Oberösterreich 1.253 1.067 793 296 331 Steiermark 1.228 1.101 777 314 354 Kärnten 1.184 1.067 761 311 345 Salzburg 1.237 1.053 768 301 317 Tirol 1.176 1.036 756 294 319 Vorarlberg 1.104 998 728 260 306

Ausland 201 342 156 124 127

1) Einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe). 2) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr. 3) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

Höhe der Durchschnittspensionen1) nach dem Wohnsitz des Pensionisten

in der Pensionsversicherung der Selbständigen im Dezember 2010

Bezeichnung

Pensionen (in Euro) aus dem Versicherungsfall

des Alters 2) der Erwerbs-unfähigkeit 3)

des Todes

Witwen Witwer Waisen

Alle Pensionen 990 990 638 263 344

Österreich 993 992 639 263 344 Wien 1.295 1.050 693 394 346 Niederösterreich 1.003 1.057 648 268 345 Burgenland 867 1.071 608 224 361 Oberösterreich 908 1.035 625 246 351 Steiermark 858 862 602 229 337 Kärnten 989 979 629 264 349 Salzburg 1.039 997 640 271 305 Tirol 1.056 941 660 308 352 Vorarlberg 1.249 1.079 697 312 342

Ausland 283 189 223 39 155

1) Einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe). 2) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr. 3) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

106

Zulagen, Zuschüsse

Im Folgenden werden jene Leistungen der Pensionsversicherungs-

träger behandelt, die zur Pensionsleistung zusätzlich gewährt werden. Ausgleichszulage

Erreicht die Pension zuzüglich dem sonstigen Nettoeinkommen und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt die Differenz als Ausgleichszulage, solange sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält. Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte des Pensionisten bzw. des Ehegatten anzurechnen, wobei aber einzelne Arten von Einkünf-ten ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen sind (Wohnbeihilfen, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Pflegegeld, Kinder-zuschüsse etc.).

Es gibt daher eine Reihe von Gründen, weshalb ein/e Pensionist/in, dessen/deren Pension unter dem Richtsatz für Alleinstehende liegt, nicht in den Genuss einer Ausgleichszulage kommt:

- Bezug einer zwischenstaatlichen Teilleistung - Bezug einer weiteren Pensionsleistung - Auslandsaufenthalt - Bezug einer Unfallrente - Pauschaliertes Ausgedinge - Zusätzliches Erwerbseinkommen - Sachbezüge und sonstige Einkünfte - Anspruch auf Unterhaltsleistung - Pension des Ehepartners - Unfallrente des Ehepartners - Erwerbseinkommen oder sonstiges Einkommen des Ehepartners

Der Aufwand für Ausgleichszulagen wird den Pensionsversicherungs-

trägern vom Bund ersetzt. Im Jahre 2010 betrug dieser Aufwand für die ge-samte Pensionsversicherung 982 Millionen Euro.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

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In der gesamten Pensionsversicherung wurde im Dezember 2010 in

238.242 Fällen eine Ausgleichszulage gewährt, um 3.377 weniger als vor Jahresfrist und um 2.896 mehr als vor 10 Jahren.

Ausgleichszulagenbezieher nach Geschlecht

Dezember 2000 – 2010

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2000 235.346 66.486 168.860 2001 231.121 65.561 165.560 2002 228.558 65.259 163.299 2003 228.380 67.506 160.874 2004 228.391 69.690 158.701 2005 226.569 70.309 156.260 2006 229.754 71.616 158.138 2007 239.515 74.971 164.544 2008 243.246 76.417 166.829 2009 241.619 76.652 164.967 2010 238.242 76.026 162.216

Der Anteil der Ausgleichszulagen - gemessen am Pensionsstand -

betrug im Dezember 2010 10,7 %, im Dezember 2000 noch 11,9 %. Der Anteil der Empfänger von Ausgleichszulagen ist bei den einzelnen

Pensionsarten unterschiedlich hoch. Am höchsten liegt dieser Wert bei den Waisenpensionen, wo er im Dezember 2010 31,3 % betrug; dann folgen die Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit mit 22,9 %, die Witwenpensionen mit 17,1 % und die Alterspensionen mit 6,8 %. Bei den Witwerpensionen beträgt der Anteil der Ausgleichszulagen nur 1,6 %.

Ausgleichszulagen werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen

nur an im Inland wohnhafte Pensionsbezieher ausbezahlt. Wie die nach-stehende Tabelle zeigt, hat das Bundesland Steiermark die höchste Zahl an Ausgleichszulagen-Empfängern aufzuweisen; an 3. Stelle folgt das Bundesland Wien. Die Quote der Ausgleichszulagen-Bezieher ist in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich; sie reicht von 9,3 % in Vorarlberg bis zu 17,5 % in Kärnten.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

108

Ausgleichszulagen nach Bundesländern

im Dezember 2010

Gebiet Anzahl der AZ-Bezieher

in % des Pensionsstandes

Österreich 238.242 10,7

Wien 38.565 10,1 Niederösterreich 40.272 10,1 Burgenland 9.648 12,5 Oberösterreich 36.353 10,8 Steiermark 49.075 16,5 Kärnten 23.456 17,5 Salzburg 12.277 10,6 Tirol 21.142 14,8 Vorarlberg 7.454 9,3

Der Stand an Ausgleichszulagen-Beziehern hat sich im Verlauf der

letzten 10 Jahre wie folgt entwickelt:

Ausgleichszulagen-Bezieher in der Pensionsversicherung Dezember 2000 - 2010

Dezember PV insgesamt

PV der Unselbständigen PV der Selbständigen

PVA VAEB SVA der

Arbeiter Ange-stellte

Eisen-bahnen Bergbau gew.

Wirtsch. Bauern

2000 235.346 138.383 16.647 1.316 2.029 20.707 56.264 2001 231.121 135.763 16.866 1.276 1.933 19.957 55.326 2002 228.558 135.120 17.220 1.229 1.899 19.363 53.727 2003 228.380 136.083 17.307 1.165 1.890 18.972 52.963 2004 228.391 136.387 18.358 1.149 1.789 18.506 52.202 2005 226.569 135.595 19.489 1.136 1.697 17.897 50.755 2006 229.754 137.779 21.153 1.170 1.696 17.644 50.312 2007 239.515 144.833 23.740 1.258 1.814 17.745 50.125 2008 243.246 147.472 25.992 1.316 1.791 17.275 49.400 2009 241.619 147.136 26.960 1.317 1.658 16.633 47.915 2010 238.242 145.633 27.580 1.291 1.534 16.131 46.073

In der Pensionsversicherung der Unselbständigen ist in den Jahren

2000 bis 2002 ein Rückgang zu beobachten. Ab 2003 steigt bis zum Jahr 2008 die Zahl der Ausgleichszulagen-Bezieher wieder an. Im Dezember 2010 war die Zahl der Ausgleichszulagen-Bezieher gegenüber dem Vorjahr um 1.033 geringer. Dies bedeutet einen Anteil am Pensionsstand von 9,4 % gegenüber 9,7 % vor 10 Jahren.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

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Der Anteil der Empfänger von Ausgleichszulagen am Pensionsstand

ist bei den einzelnen Pensionsversicherungsträgern unterschiedlich hoch. Bei der Pensionsversicherungsanstalt mussten im Dezember 2010 95 von 1.000 Pensionen durch die Gewährung einer Ausgleichszulage auf den Richtsatz angehoben werden (Angestellte 35 von 1.000 Pensionen, Arbei-ter immerhin noch 139 von 1.000 Pensionen).

Die Quote der Ausgleichszulagen-Bezieher in der Pensionsversiche-

rung der Selbständigen ist wesentlich höher als in der Pensionsversiche-rung der Unselbständigen. Im Dezember 2010 erhielten bei der Sozialver-sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 9,7 % und bei der Sozialver-sicherungsanstalt der Bauern sogar 25,0 % der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage. Nach dem Notarversicherungsgesetz sind Ausgleichszu-lagen nicht vorgesehen.

Ausgleichszulagenbezieher in % des Pensionsstandes

Dezember 2000 – 2010

Dezember PV insgesamt

PV der Unselbständigen PV der Selbständigen

PVA VAEB SVA der

Arbeiter Ange-stellte

Eisen-bahnen Bergbau gewerbl.

Wirtsch. Bauern

2000 11,9 14,2 2,7 6,9 8,4 13,3 29,4 2001 11,6 13,9 2,7 6,7 8,2 12,7 29,2 2002 11,4 13,8 2,7 6,5 8,2 12,4 28,6 2003 11,3 14,0 2,6 6,3 8,3 12,1 28,3 2004 11,2 13,9 2,7 6,2 8,0 11,7 28,0 2005 10,9 13,7 2,8 6,2 7,7 11,2 27,3 2006 11,0 13,7 3,0 6,4 7,9 11,0 27,2 2007 11,3 14,3 3,3 6,8 8,6 11,0 27,1 2008 11,3 14,4 3,5 7,1 8,7 10,6 26,8 2009 11,0 14,2 3,5 7,1 8,1 10,1 26,0 2010 10,7 13,9 3,5 7,0 7,6 9,7 25,0

Auch der durchschnittliche Betrag je Ausgleichszulagen-Empfänger

liegt bei den beiden Trägern der Pensionsversicherung der Selbständigen wesentlich über dem in der Pensionsversicherung der Unselbständigen.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

110

Nachstehend ist die Entwicklung der durchschnittlichen Ausgleichszu-lage je Empfänger im Verlaufe der letzten 10 Jahre angeführt:

Durchschnittliche Ausgleichszulage pro Empfänger in Euro Dezember 2000 – 2010

Dezember PV insgesamt

PV der Unselbständigen PV der Selbständigen

PVA VAEB SVA der

Arbeiter Ange-stellte

Eisen-bahnen Bergbau gewerbl.

Wirtsch. Bauern

2000 215 195 177 172 152 228 274 2001 219 198 182 179 155 230 282 2002 227 205 192 189 158 237 294 2003 235 211 203 197 159 246 307 2004 239 215 201 203 160 250 316 2005 241 218 201 200 162 252 320 2006 250 227 206 203 166 259 332 2007 263 241 217 209 173 274 349 2008 277 256 225 217 182 289 370 2009 275 254 226 213 181 285 369 2010 278 258 230 211 186 287 372

Kinderzuschuss

Zu allen Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters und der ge-minderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind des Anspruchsberechtigten ein Kinderzuschuss, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt wird. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf Antrag bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt. Zu Hinterbliebenenpensionen gebühren keine Kinderzuschüsse.

Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind 29,07 Euro. Im Jahre 2010 haben die Pensionsversicherungsträger rund 29,2 Milli-

onen Euro für Kinderzuschüsse aufgewendet.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

111

Gebarung der Pensionsversicherungsträger

Die Gesamteinnahmen in der Pensionsversicherung betrugen im Jahre

2010 33.005 Millionen Euro, um 1.231 Millionen Euro bzw. um 3,9 % mehr als im Jahre 2009. Die Ausgaben betrugen 33.009 Millionen Euro. Sie er-höhten sich gegenüber dem Jahre 2009 um 1.230 Millionen Euro bzw. um 3,9 %. Das Rechnungsjahr 2010 wurde somit vorläufig mit einem Geba-rungsabgang von 4 Millionen Euro abgeschlossen.

Gebarung der Pensionsversicherung

Bezeichnung 2010

in Millionen Euro

Veränderung gegenüber 2009 in Millionen

Euro in %

Einnahmen insgesamt 33.005 + 1.231 + 3,9 Beiträge für Versicherte 25.193 + 542 + 2,2 Ausfallhaftung des Bundes 6.630 + 702 + 11,8 Ersätze für Ausgleichszulagen 982 - - Sonstige Einnahmen 200 - 13 - 5,8

Ausgaben insgesamt 33.009 + 1.230 + 3,9 Pensionsaufwand 29.018 + 1.201 + 4,3 Ausgleichszulagenaufwand 982 - - Gesundheitsvorsorge u. Rehabilitation 792 + 61 + 8,3 Beiträge zur KV der Pensionisten 1.363 + 47 + 3,5 Verwaltungsaufwand 521 + 7 + 1,5 Sonstige Ausgaben 1) 333 - 86 - 20,5

1) Überweisungsbeträge und Beitragserstattungen, Zuweisung an Rücklagen etc.

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 wurde der Ausgleichs-fonds der Pensionsversicherungsträger mit 31.12.2004 abgeschafft und die Finanzierung der Ersatzzeiten auf eine völlig neue Basis gestellt (Beitrags-leistung für Ersatzzeiten). Versicherungszeiten werden nicht mehr in Bei-trags- und Ersatzzeiten unterschieden, sondern nur mehr in Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit oder auf Grund der Beitragsleistung durch den Bund oder eines öffentlichen Fonds (z.B. für Zeiten der Kindererzie-hung, Präsenzdienst oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung).

Der Zusatzbeitrag in Höhe von 4,3 %, der zur Gänze in den Aus-gleichsfonds der Pensionsversicherungsträger floss, wurde in einen Pensi-onsbeitrag umgewandelt.

Von den Einnahmen der Pensionsversicherungsträger in der Höhe von 33.005 Millionen Euro entfielen 25.193 Millionen Euro bzw. 76,3 % auf Beiträge für Versicherte.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

112

Der Bund leistete jedem Pensionsversicherungsträger (ausgenommen Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates) für das Geschäfts-jahr 2010 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendun-gen die Erträge überstiegen (Ausfallhaftung des Bundes). Ab dem Jahre 2005 wird die Verdoppelung der Pflichtbeiträge im Bereich der Selbständi-gen abgelöst durch die sogenannte Partnerleistung. Diese ergänzt die Beitragsätze des GSVG, BSVG und FSVG jeweils auf das im ASVG gel-tende Beitragsniveau von 22,8 % und ist eine Leistung aus dem Steuerauf-kommen der Pflichtversicherten.

Weiters leistet der Bund auch die Beiträge zur Ersatzzeitenfinanzie-rung für Zeiten des Wochen- und Krankengeldbezuges, für Präsenz- und Ausbildungsdienstleistende, Zivildiener und Übergangsgeldbezieher sowie zu 50 % der Beiträge für Zeiten der Kindererziehung.

Im Jahre 2010 betrug die Ausfallhaftung des Bundes 6.630 Millionen Euro bzw. 2,3 % des Bruttoinlandsproduktes.

Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Bundesbeitrages (der Ausfallhaftung) seit dem Jahre 2000.

Entwicklung des Bundesbeitrages (Ausfallhaftung) Pensionsversicherung insgesamt

Jahr 1) Bundesbeitrag (Ausfallhaftung)

in Millionen Euro in % des BIP

2000 4.157 2,0 2001 4.105 1,9 2002 4.762 2,2 2003 5.598 2,5 2004 5.903 2,5 2005 4.307 1,8 2006 4.387 1,7 2007 4.439 1,6 2008 4.904 1,7 2009 5.928 2,2 2010 6.630 2,3

1) Ab 2005 mit den Vorjahren nicht vergleichbar.

Zur Finanzierung der Pensionsversicherung mussten in allen Versiche-rungsbereichen Bundesmittel herangezogen werden. Die Pensionsversi-cherung erbringt auch Leistungen, deren Aufgabe nicht der Ersatz eines weggefallenen Erwerbseinkommens ist (Gesundheitsvorsorge, Rehabilita-tion, Krankenversicherung der Pensionisten). Diese versicherungsfremden Leistungen müssen daher von der Allgemeinheit im Wege des Steuerauf-kommens finanziert werden.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

113

Entwicklung des Bundesbeitrages (Ausfallhaftung)

Jahr 1) B u n d e s b e i t r a g ( A u s f a l l h a f t u n g ) in Millionen Euro

PV insgesamt ASVG GSVG / FSVG BSVG 2000 4.157 2.212 1.016 929 2001 4.105 2.377 738 990 2002 4.762 2.691 1.040 1.031 2003 5.598 3.551 1.020 1.027 2004 5.903 3.798 1.038 1.067 2005 4.307 2.637 709 961 2006 4.387 2.720 657 1.010 2007 4.439 2.667 705 1.067 2008 4.904 2.982 774 1.148 2009 5.928 3.901 813 1.214 2010 6.630 4.313 1.068 1.249

1) Ab 2005 mit den Vorjahren nicht vergleichbar.

Der hohe Anstieg der Bundesbeiträge im Jahr 2009 ist auf zwei Ursa-

chen zurückzuführen: Einerseits ist die Pensionserhöhung des Jahres 2009 mit 3,4 % deutlich höher ausgefallen als in den Jahren davor, andererseits kam es aufgrund des Wirtschaftseinbruches nur zu einem sehr geringen Zuwachs bei den Beiträgen zur Pensionsversicherung.

Entwicklung des Bundesbeitrages (Ausfallhaftung) in % des BIP

0,0

0,5

1,0

1,5

2,0

2,5

3,0

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Prozent

1)

1) Vorläufig. Ab 2005 mit den Vorjahren nicht vergleichbar.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

114

Bundesbeitrag (Ausfallhaftung) gegliedert nach Pensionsversicherungsträgern

Versicherungsträger B u n d e s b e i t r a g (A u s f a l l h a f t u n g)

Mio.€ in % des Pensionsaufwandes 2010 2010 2009 2005 2000

PV insgesamt 6.630 22,8 21,3 18,7 21,1

PV der Unselbständigen 4.313 17,3 16,3 13,3 13,1 Pensionsversicherungsanstalt 3.977 16,3 15,3 12,1 12,7 VA für Eisenbahnen u. Bergbau 336 53,3 55,2 56,3 27,2

PV der Selbständigen 2.317 57,1 52,0 51,0 68,0 SVA der gew. Wirtschaft 1.068 42,1 33,5 35,4 59,8 SVA der Bauern 1.249 83,6 83,6 76,8 81,0 VA des österr. Notariates - - - - -

Ab 2005 mit den Vorjahren nicht vergleichbar.

Im Bereich der Pensionsversicherung übernimmt der Bund nicht nur

die Ausfallhaftung, sondern ersetzt den Pensionsversicherungsträgern auch den Aufwand für Ausgleichszulagen. Insgesamt betrugen die öffentli-chen Mittel im Bereich der Pensionsversicherung, wie die folgende Zu-sammenstellung zeigt, 7.612 Millionen Euro.

Bundesmittel in der gesetzlichen Pensionsversicherung

im Jahre 2010

B e z e i c h n u n g Bundesmittel in Millionen Euro

Pensionsversicherung insgesamt 7.612

Pensionsversicherung der Unselbständigen 4.976 Ausfallhaftung 4.313 Ersätze für Ausgleichszulagen 663

Pensionsversicherung der Selbständigen 2.636 Ausfallhaftung 2.317 Ersätze für Ausgleichszulagen 319

Die Ausgaben der Pensionsversicherungsträger werden durch die Entwicklung des Pensionsaufwandes bestimmt. Von den Gesamtausgaben in der Höhe von 33.009 Millionen Euro entfielen 29.018 Millionen Euro bzw. 87,9 % auf den Pensionsaufwand. Gegenüber dem Jahre 2009 erhöhte sich der Pensionsaufwand um 1.201 Millionen Euro bzw. um 4,3 %. Diese Steigerung des Pensionsaufwandes ist zum Teil mit Strukturverschiebun-gen, zum Teil mit der verstärkten Zunahme der Zahl der Pensionen zu er-klären. Im Jahresdurchschnitt hat sich die Zahl der Pensionen von 2009 auf 2010 um 1,6 % erhöht.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

115

Eine Gliederung des Pensionsaufwandes nach Pensionsarten zeigt, dass im Jahre 2010 19.153 Millionen Euro für Alterspensionen, 5.866 Millionen Euro für Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit und 3.989 Millionen Euro für Hinterbliebenenpensionen aufgewendet wurden. 10 Millionen Euro wurden für Einmalzahlungen (Ab-fertigungen, Abfindungen) aufgewendet. Die neue Zuordnung der Invalidi-tätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr ist hier nicht berücksichtigt.

Ausgaben in der Pensionsversicherung 2010: 33,0 Milliarden Euro

Pensionsaufwand29,0 Mrd.€

Sonstiges1,6 Mrd.€

KV der Pensionisten1,4 Mrd.€

Ausgleichszulagen1,0 Mrd.€

Alterspensionen

Invaliditäts-pensionen

Hinter-bliebenen-pensionen

Für die Krankenversicherung der Pensionisten mussten die Pensions-

versicherungsträger 1.363 Millionen Euro aufbringen, um 47 Millionen Euro bzw. 3,5 % mehr als im Jahre 2009. Für Gesundheitsvorsorge und Rehabi-litation betrugen die Ausgaben 792 Millionen Euro, um 61 Millionen Euro bzw. 8,3 % mehr als 2009. Im Jahre 2010 hatte der Versicherte für Rehabi-litationsaufenthalte € 7,17 pro Verpflegstag und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge zwischen € 7,17 und € 18,24 je nach wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu leisten. Eine Befreiung von dieser Zuzahlung ist möglich.

Die Ausgaben für Ausgleichszulagen, die durch den Bund ersetzt wer-den, betrugen 982 Millionen Euro.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

116

Einen Gesamtüberblick über die Gebarungsergebnisse der einzelnen Pensionsversicherungsträger geben die nachfolgenden Tabellen:

Gebarungsergebnisse der Pensionsversicherungsträger im Jahre 2010

Pensionsversicherung der Unselbständigen Mio. €

Bezeichnung PV der Unselbständigen

davon Pensions-

versicherungs- anstalt

VA für Eisenbahnen und Bergbau

Einnahmen insgesamt 28.024 27.300 724 Beiträge für Versicherte 22.886 22.509 377 Ausfallhaftung des Bundes 4.313 3.977 336 Ersätze für Ausgleichszulagen 663 655 8 Sonstige Einnahmen 162 159 3

Ausgaben insgesamt 28.029 27.305 724 Pensionsaufwand 24.964 24.333 631 Ausgleichszulagenaufwand 663 655 8 Gesundheitsvorsorge u. Rehab. 681 671 10 Beiträge zur KV d. Pensionisten 1.030 971 59 Sonstige Leistungen 65 64 1

Verwaltungsaufwand 426 414 12 Sonstige Ausgaben 200 197 3

S a l d o - 5 - 5 -

Pensionsversicherung der Selbständigen Mio. €

Bezeichnung PV der Selbständigen

davon SVA

der gew. Wirtschaft

SVA der

Bauern

VA des österr. Notariates

Einnahmen insgesamt 4.981 2.869 2.084 28 Beiträge für Versicherte 2.307 1.707 578 22 Ausfallhaftung des Bundes 2.317 1.068 1.249 - Ersätze für Ausgleichszulagen 319 70 249 - Sonstige Einnahmen 38 24 8 6

Ausgaben insgesamt 4.980 2.869 2.084 27 Pensionsaufwand 4.054 2.539 1.494 21 Ausgleichszulagenaufwand 319 70 249 - Gesundheitsvorsorge u. Rehab. 111 50 61 - Beiträge zur KV d. Pensionisten 333 111 222 - Sonstige Leistungen 9 4 4 1

Verwaltungsaufwand 95 45 49 1 Sonstige Ausgaben 59 50 5 4

S a l d o + 1 - - + 1

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Pensionsversicherung - Sonderruhegeld

117

Sonderruhegeld

Das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz ist mit 1. Juli 1981 in Kraft ge-

treten. Nach den Bestimmungen des Gesetzes haben Männer ab dem 57. Lebensjahr und Frauen ab dem 52. Lebensjahr unter bestimmten Vor-aussetzungen Anspruch auf Sonderruhegeld.

Der Gesetzgeber ist von der Annahme ausgegangen, dass die ver-stärkten Anstrengungen der Pensionsversicherungsträger auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge, aber auch die nach dem Nachtschicht-Schwerar-beitsgesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen - z.B. Ruhepausen, Zusatz-urlaub, verstärkter vorbeugender Arbeitnehmerschutz - innerhalb der nächsten Jahre eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Nachtschicht-Schwerarbeiter zur Folge haben werden und aus diesem Grunde die Leistung des Sonderruhegeldes allmählich abgebaut werden kann. Dies sollte durch die sukzessive Hinaufsetzung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes erreicht werden. Das ur-sprüngliche Gesetz hatte vorgesehen, dass bereits ab 1984 die Anhebung der Altersgrenze jeweils um ein Jahr beginnen sollte. Diese gestaffelte Hinaufsetzung der Altersgrenze wurde mit mehreren Novellen zum Nacht-schicht-Schwerarbeitsgesetz hinausgeschoben.

Mit dem Bundesgesetz vom 10. Juli 1992, BGBl.Nr. 473/92, wurde das Anfallsalter nunmehr endgültig mit dem 57. Lebensjahr für Männer und dem 52. Lebensjahr für Frauen festgesetzt.

Die Voraussetzung für das Sonderruhegeld, wonach innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitrags-monate vorhanden sein müssen, für die Beiträge nach dem NSchG ge-leistet worden sind, kann entfallen, wenn unabhängig von der zeitlichen Lagerung vor dem Stichtag 240 solche Versicherungsmonate vorhanden sind.

Durch Einbeziehung weiterer Personengruppen in den Wirkungsbe-reich des NSchG wurde der Versichertenkreis erweitert.

Es handelt sich um Arbeitnehmergruppen, deren Arbeitszeiteinteilung dem bisherigen System des NSchG entspricht, andererseits um Gruppen, deren Arbeit unter sehr erschwerenden Bedingungen geleistet wird, die aber nicht in einem Nachtschichtbetrieb arbeiten.

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Pensionsversicherung - Sonderruhegeld

118

Änderung der Bezeichnung des Gesetzes

Durch die Erweiterung des Personenkreises und der damit verbunde-nen Voraussetzungen lautet der Titel des Bundesgesetzes nunmehr ”Bun-desgesetz über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Ände-rung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeits-verfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzli-chen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonder-ruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG)”.

Die Zahl der NSchG-Versicherten hat sich in den letzten 10 Jahren wie folgt entwickelt:

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2000 15.056 15.017 39 2001 15.308 15.259 49 2002 14.980 14.881 99 2003 15.293 15.134 159 2004 16.271 16.070 201 2005 17.461 17.257 204 2006 18.482 18.215 267 2007 19.328 19.047 281 2008 19.065 18.766 299 2009 16.250 15.937 313 2010 16.852 16.564 288

Von den zuständigen Pensionsversicherungsträgern wurden im De-zember 2010 insgesamt 1.497 Empfänger von Sonderruhegeld im Stande geführt, bis auf drei Frauen ausnahmslos Männer. Die Bezieher von Son-derruhegeld gehören folgenden Geburtsjahrgängen an:

1946 ............................................... 45 1947 ............................................... 79 1948 ............................................... 68 1949 ............................................... 57 1950 ............................................... 93 1951 ............................................... 425 1952 ............................................... 395 1953 ............................................... 333

Der Nachtschwerarbeiter-Beitrag beträgt derzeit 2,0 % der allgemei-

nen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversi-cherung. Dieser Beitrag wird von den Krankenversicherungsträgern einge-hoben und an den Bund abgeführt. Der Bund ersetzt den Pensionsversi-cherungsträgern die Aufwendungen für das Sonderruhegeld, die Beiträge

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Pensionsversicherung - Sonderruhegeld

119

für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge für Versicherte, die Nachtschwer-arbeit leisten.

Die gesamte Ersatzleistung des Bundes ist aber mit 110 % des Auf-wandes für Sonderruhegeld begrenzt. Einen allfälligen Fehlbetrag haben die Pensionsversicherungsträger aus ihrer ordentlichen Gebarung zu de-cken.

Das durchschnittliche Sonderruhegeld betrug im Dezember 2010 ein-schließlich aller Zulagen 1.857 Euro (Dezember 2009 1.807 Euro). Die Sonderruhegeld-Empfänger sind von den Pensionsversicherungsträgern wie Pensionisten zu behandeln. Die Aufwendungen und Erträge nach dem NSchG sind jedoch nicht im Budget der Pensionsversicherungsträger, son-dern in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen. Von den zu-ständigen Pensionsversicherungsträgern wurden im Jahre 2010 - nach vor-läufigen Gebarungsdaten - insgesamt 42,5 Millionen Euro aufgewendet. Von diesem Betrag entfallen 39,6 Millionen Euro auf das Sonderruhegeld und 2,9 Millionen Euro auf Heilverfahren, Krankenversicherungsbeiträge, Fahrtspesen und Transportkosten. Die Ersatzleistung des Bundes, Er-sätze für Leistungsaufwendungen und Kostenbeteiligungen betrugen 42,5 Millionen Euro. Der von den Pensionsversicherungsträgern zu ersetzende Fehlbetrag betrug lediglich 23.200 Euro.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die fi-nanzielle Entwicklung im Bereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes in den Jahren 2008 bis 2010.

Gebarung nach dem NSchG 2008 – 2010

Bezeichnung Gebarungsergebnisse in 1.000 Euro

2010 1) 2009 2008 Sonderruhegeld 39.649 38.164 37.241 KV-Beiträge für Empfänger von Sonderruhegeld 1.650 1.538 1.468 Heilverfahren 1.187 1.158 1.095

Aufwendungen insgesamt 42.486 40.860 39.804 Ersatzleistung des Bundes 42.156 40.562 39.722 Ersätze für Leistungsaufwendungen 95 89 72 Kostenbeteiligungen 212 200 - Deckung des Fehlbetrages durch die Pensionsversicherungsträger 23 9 10

Einnahmen insgesamt 42.486 40.860 39.804

1) Vorläufige Zahlen.

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Unfallversicherung - Unfallversicherte

120

U n f a l l v e r s i c h e r u n g

Unfallversicherte

Die Zahl der unfallversicherten Personen betrug im Jahresdurchschnitt

2010 5,936.692, um 21.954 mehr als im Vorjahr. Die Zahl der Unselb-ständigen erhöhte sich um 12.320, die Zahl der Selbständigen um 4.025 und die Zahl der Schüler und Studenten um 5.609.

Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erhöhte sich der Ver-sichertenstand gegenüber dem Vorjahr um 21.142; die Zahl der Unselb-ständigen um 814, die Zahl der Selbständigen um 14.719 und die Zahl der Schüler und Studenten um 5.609. Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verringerte sich der Versichertenstand gegenüber dem Vorjahr um 10.694 und bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau verringerte er sich um 445. Bei der Versicherungsanstalt öffentlich Be-diensteter erhöhte sich die Zahl der Unfallversicherten um 11.951.

Unfallversicherte nach Kategorien und Versicherungsträgern

Bezeichnung Jahresdurchschnitt Veränderungen

gegenüber 2009 2010 2009

Alle Unfallversicherten 5.936.692 5.914.738 + 21.954

Unselbständige 3.201.357 3.189.037 + 12.320

Selbständige 1) 1.423.335 1.419.310 + 4.025 Schüler und Studenten 1.312.000 1.306.391 + 5.609

AUVA 4.532.270 4.511.128 + 21.142

SVA der Bauern 1) 987.538 998.232 - 10.694

VA für Eisenbahnen und Bergbau 62.943 63.388 - 445 VA öffentlich Bediensteter 353.941 341.990 + 11.951

1) Einschließlich der mittätigen Familienangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft.

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Unfallversicherung - Rentenstände

121

Rentenstände

Im Dezember 2010 wurden von der Unfallversicherung 103.583 Ren-

ten ausbezahlt. Davon entfielen

87.250 bzw. 84,2 % auf Versehrtenrenten und 16.333 bzw. 15,8 % auf Hinterbliebenenrenten.

Gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl der Versehrtenrenten um 1.586

gesunken und die Zahl der Hinterbliebenenrenten um 301 gesunken. Ins-gesamt verringerte sich der Rentenstand um 1.887 Renten. Die folgende Tabelle informiert über die Entwicklung des Rentenstandes, gegliedert nach Rentenarten, in der Unfallversicherung in den letzten 10 Jahren.

Entwicklung des Rentenstandes nach Rentenarten Dezember 2000 – 2010

De- zember

Alle Renten

Ver- sehrten- renten

d a v o n Witwen-(Witwer)-

renten

Eltern-(Geschw.)

renten

Waisen- renten

Teil- renten

bis 49 %

Teil- renten

50-99 %

Voll- renten 100 %

2000 108.101 89.216 78.773 8.315 2.128 14.882 28 3.975 2001 107.634 88.991 78.574 8.285 2.132 14.779 28 3.836 2002 107.336 88.896 78.463 8.238 2.195 14.635 25 3.780 2003 107.016 88.824 78.533 8.090 2.201 14.461 23 3.708 2004 107.046 89.060 78.826 8.016 2.218 14.327 23 3.636 2005 107.132 89.375 79.203 7.921 2.251 14.147 22 3.588 2006 106.768 89.234 79.122 7.836 2.276 13.998 23 3.513 2007 106.000 88.743 78.735 7.734 2.274 13.826 20 3.411 2008 105.596 88.666 78.704 7.656 2.306 13.635 19 3.276 2009 105.470 88.836 78.934 7.578 2.324 13.488 15 3.131 2010 103.583 87.250 77.446 7.459 2.345 13.280 12 3.041

Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Teilrenten - das sind

Renten, die bei einer Erwerbsminderung bis 99 % ausbezahlt werden - um 1.607 verringert und die Zahl der Vollrenten - das sind Renten, die bei 100%iger Erwerbsminderung ausbezahlt werden - um 21 erhöht.

Seit dem Jahre 2000 hat sich die Zahl der von den Unfallversiche-rungsträgern ausbezahlten Renten um 4.518 bzw. um 4,2 % verringert. Die Zahl der Versehrtenrenten verringerte sich um 2,2 % und die Zahl der Hin-terbliebenenrenten um 13,5 %.

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Unfallversicherung - Rentenstände

122

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Rentenstandes

nach Versicherungsträgern in den letzten 10 Jahren:

Dezember 2000 – 2010

Dezember Unfall-

versicherung insgesamt

AUVA SVA der Bauern

VAEB-Eisenbahnen

VA öffentlich Bediensteter

2000 108.101 71.337 29.197 3.543 4.024 2001 107.634 71.391 28.689 3.493 4.061 2002 107.336 71.623 28.168 3.441 4.104 2003 107.016 71.881 27.605 3.378 4.152 2004 107.046 72.492 27.050 3.322 4.182 2005 107.132 73.061 26.536 3.299 4.236 2006 106.768 73.282 25.959 3.252 4.275 2007 106.000 73.010 25.461 3.205 4.324 2008 105.596 73.206 24.860 3.189 4.341 2009 105.470 73.761 24.189 3.139 4.381 2010 103.583 72.484 23.609 3.121 4.369

Arbeitsunfälle und Wegunfälle nach Tätigkeiten (ohne Schüler und Studenten) im Jahre 2008

besondererArt *)17%

an und mit Maschinen

17%

beim Transport

27%

im Verkehr19%

Sonstige9%

mit Werkzeugen11%

*) Besonderer Art: Land- und Forstwirtschaft, Hoch-Tiefbau, Hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

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Unfallversicherung – Rentenhöhe

123

Rentenhöhe

Der Gesamtdurchschnitt aller Renten war im Dezember des Berichts-

jahres um 3,1 % höher als vor Jahresfrist. Am stärksten stiegen die Durch-schnittsrenten bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (3,6 %), ge-folgt von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (3,0 %) und der Ver-sicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (2,1 %) und der Versiche-rungsanstalt öffentlich Bediensteter (2,1 %). Die Valorisierung der Renten im Bereich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erfolgt nicht aufgrund des Pensionsanpassungsgesetzes, sondern nach einer gesetzli-chen Änderung der Bezüge der Bundesbeamten. Maßgebend ist das Ge-halt eines Bundesbeamten einer bestimmten Gehaltsstufe und Dienstklas-se. Die Feststellung der Renten unter Berücksichtigung der neuen Bemes-sungsgrundlage erfolgt von Amts wegen.

Im Dezember 2010 betrugen die Durchschnittsrenten in der Unfallver-sicherung:

Versehrtenrenten .................................................. 342 Euro davon Teilrenten bis 49 % ................................ 255 Euro davon Teilrenten 50 - 99 % .............................. 827 Euro davon Vollrenten 100 % ................................... 1.661 Euro

Witwen(Witwer)renten .......................................... 565 Euro Waisenrenten ....................................................... 379 Euro Eltern(Geschwister)renten .................................... 394 Euro

Höhe der Durchschnittsrenten

Dezember 2010

255

827

1.661

565

379

0

200

400

600

800

1.000

1.200

1.400

1.600

1.800

Teilrentenbis 49 v.H.

Teilrenten50 - 99 v.H.

Vollrenten Witwen(er)-renten

Waisen-renten

Euro

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Unfallversicherung – Rentenhöhe

124

Einen Überblick über die Höhe der Renten, gegliedert nach Unfallver-sicherungsträgern und Rentenarten, gibt die folgende Tabelle:

Durchschnittsrenten in der Unfallversicherung

Dezember 2008 – 2010

Versicherungsträger Rentenart Durchschnittsrenten in Euro

2010 2009 2008

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Versehrtenrente 386 374 371 Witwen(Witwer)rente 611 593 584 Waisenrente 401 391 391 Eltern(Geschwister)rente 394 363 335

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Versehrtenrente 182 175 172 Witwen(Witwer)rente 363 356 355 Waisenrente 245 237 239 Eltern(Geschwister)rente - - -

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Versehrtenrente 415 408 404 Witwen(Witwer)rente 562 544 535 Waisenrente 468 433 425 Eltern(Geschwister)rente - - -

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Versehrtenrente 451 444 442 Witwen(Witwer)rente 788 759 752 Waisenrente 527 500 519

Die Durchschnittswerte der Versehrtenrenten werden durch die hohe

Anzahl jener Teilrenten, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis 49 % ausbezahlt werden, stark gedrückt. Die Bezieher dieser niederen Renten sind meist weiter berufstätig. Personen, die durch einen Arbeits-unfall zu 100 % erwerbsgemindert sind, erhalten eine Vollrente; der Durch-schnitt dieser Rente ist, wie aus der folgenden Zusammenstellung zu ent-nehmen ist, wesentlich höher. Überdies erhalten diese Personen meistens auch noch eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Ar-beitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Durchschnittliche Höhe der Versehrtenrenten Dezember 2010

Versicherungsträger Alle

Versehrten-renten

davon Teilrenten bis 49 %

Teilrenten 50 - 99 %

Vollrenten 100 %

Alle UV – Träger 342 255 827 1.661

AUVA 386 289 898 1.723 SVA der Bauern 182 129 559 1.136 VA für Eisenbahnen und Bergbau 415 295 935 1.724 VA öffentlich Bediensteter 451 373 1.215 2.637

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Unfallversicherung – Gebarung der Unfallversicherungsträger

125

Gebarung der Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherung hat das Geschäftsjahr 2010 mit einem Geba-

rungsüberschuss in der Höhe von 2 Millionen Euro abgeschlossen. Den Gesamteinnahmen in der Höhe von 1.433 Millionen Euro standen Gesamt-ausgaben von 1.431 Millionen Euro gegenüber.

Gebarung der Unfallversicherung

Bezeichnung 2010

in Millionen Euro

Veränderung gegenüber 2009 in Millionen

Euro in %

Einnahmen insgesamt 1.433 + 31 + 2,3

Beiträge für Versicherte 1.346 + 28 + 2,1 Beiträge des Bundes 29 + 1 + 0,8 Sonstige Einnahmen 58 + 2 + 5,8

Ausgaben insgesamt 1.431 + 39 + 2,8

Rentenaufwand 569 + 11 + 1,9 Unfallheilbehandlung 392 + 10 + 2,6 Sonstige Leistungen 260 + 11 + 4,4 Verwaltungsaufwand 113 + 3 + 3,0 Sonstige Ausgaben 1) 97 + 4 + 4,0

1) Wie Auszahlungsgebühren, Abschreibungen, etc.

Von den Gesamteinnahmen entfielen 1.346 Millionen Euro bzw. 93,9 % auf Beiträge für Versicherte, 29 Millionen Euro hat der Bund zur Un-fallversicherung der Bauern geleistet und 58 Millionen Euro wurden durch sonstige Einnahmen erzielt.

Von den Gesamtausgaben entfielen 569 Millionen Euro bzw. 39,8 % auf den Rentenaufwand und 392 Millionen Euro bzw. 27,4 % wurden für Unfallheilbehandlung aufgewendet. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der Rentenaufwand um 11 Millionen Euro bzw. 1,9 %. Der Aufwand für Un-fallheilbehandlung erhöhte sich um 10 Millionen Euro bzw. um 2,6 %. Die Aufwendungen für ”sonstige Leistungen”, das sind Leistungen für ”Rehabili-tation”, ”Unfallverhütung und Erste-Hilfe-Leistung”, ”Zuschüsse für Entgelt-fortzahlung“, ”Körperersatzstücke und andere Hilfsmittel”, ”Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner” und ”Fahrtspesen und Transportkosten für Leistungsempfänger”, betrugen zusammen 260 Millionen Euro, um 11 Millionen Euro bzw. 4,4 % mehr als im Vorjahr. Für die Verwaltung wurden 113 Millionen Euro aufgewendet, um 3,0 % mehr als im Jahre 2009.

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Unfallversicherung – Gebarung der Unfallversicherungsträger

126

Eine detaillierte Gliederung der Einnahmen und der Ausgaben der ein-zelnen Unfallversicherungsträger zeigt die folgende Tabelle:

Gebarungsergebnisse der Unfallversicherungsträger im Jahre 2010

Bezeichnung in Millionen Euro

UV insgesamt AUVA SVA der

Bauern VAEB

Eisenbahnen VA öff. Bed.

Einnahmen insgesamt 1.433 1.231 116 32 54

Beiträge für Versicherte 1.346 1.178 86 31 51 Beiträge des Bundes 29 - 29 - - Sonstige Einnahmen 58 53 1 1 3

Ausgaben insgesamt 1.431 1.240 111 32 48

Rentenaufwand 569 442 75 20 32 Unfallheilbehandlung 392 369 12 5 6 Rehabilitation 83 80 1 1 1 Unfallverhütung 71 66 3 1 1 Zuschüsse für Entgeltfortzahlung 75 75 - - - Sonstige Leistungen 31 25 4 1 1 Verwaltungsaufwand 113 91 14 3 5 Sonstige Ausgaben 97 92 2 1 2

S a l d o + 2 - 9 + 5 - + 6

Ausgaben in der Unfallversicherung Insgesamt: 1.431 Mio.€ = 100 %

Rehabilitation83 Mio. € bzw. 5,8 %

Unfallverhütungund Erste Hilfe

71 Mio. € bzw. 4,9 %

Verwaltungsaufwand113 Mio € bzw. 7,9 %

Sonstige Ausgaben203 Mio. € bzw. 14,2 %

Rentenaufwand569 Mio. € bzw. 39,8 %

Unfallheilbehandlung392 Mio. € bzw. 27,4 %

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

127

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

Rehabilitation

In der Unfallversicherung umfasst die Rehabilitation die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, beruf-lichen Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, so-ziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im be-ruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

In der Pensionsversicherung werden Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eig-nung und der bisherigen Tätigkeit des Versicherten, der an einer körperli-chen, geistigen oder psychischen Behinderung leidet gewährt, sofern und solange die Erreichung des Rehabilitationszieles zu erwarten ist. Der Schwerpunkt der Rehabilitation liegt im medizinischen Bereich. In bestimm-ten Fällen ist auch ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation vorgesehen.

In der Krankenversicherung werden medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt, um den Erfolg dieser Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern. Durch Gewährung dieser Maßnahmen soll der Gesundheitszustand der Versicherten oder Angehörigen soweit wieder hergestellt werden, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd oh-ne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

Die Unfallversicherungsträger erbringen die medizinischen Maßnah-men der Rehabilitation in den eigenen Unfallkrankenhäusern und Rehabi-litationszentren, die Pensionsversicherungsträger in den eigenen Rehabi-litationszentren, die sie nach den häufigsten Invaliditätsursachen ausge-richtet haben. Auch die Krankenversicherungsträger bedienen sich bei der Erbringung der Rehabilitationsmaßnahmen der eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger. Soweit die Kapazitäten in den eigenen Einrich-tungen der Sozialversicherung nicht ausreichen, erfolgt die Versorgung durch Abschluss von Verträgen mit externen Vertragspartnern. Zuständigkeit für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen

Die Unfallversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation, wenn der Grund für die Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufs-krankheit ist.

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

128

Die Pensionsversicherungsträger führen Maßnahmen der Rehabi-

litation durch, wenn die Behinderung ohne die Gewährung von Leistungen der Rehabilitation voraussichtlich zur Invalidität, zur Berufsunfähigkeit oder zur Erwerbsunfähigkeit führen würde oder bereits dazu geführt hat.

Die Krankenversicherungsträger führen Maßnahmen der Rehabilita-tion in ergänzender Zuständigkeit durch. Damit soll auch für die stationäre medizinische Rehabilitation der beitragsfrei mitversicherten Familienange-hörigen und der Pensionisten gesorgt werden. Ursachen für Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Im Jahre 2010 konnte festgestellt werden, dass die häufigste Ursache für den Eintritt von Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, psychiatrischen Krankheiten (9.057 Personen) waren, gefolgt von Krank-heiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes (8.706 Personen), Krankheiten des Kreislaufsystems (3.118 Personen), Neoplasien (2.511 Personen), Krankheiten des Nervensystems und der Sinnesorgane (1.430 Personen) und Krankheiten der Atmungsorgane (912 Personen). Die weite-ren Gründe für vorzeitige Pensionierungen sind nur in kleineren Größen-ordnungen festzustellen. Finanzieller Aufwand

Im Jahre 2010 haben die Sozialversicherungsträger für Maßnahmen der Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge vorläufig ins-gesamt 1.591 Millionen Euro aufgewendet.

Die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden Aufwendungen sind in der folgenden Zusammenstellung angeführt:

Aufwendungen für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge

Versicherungsträger Aufwand 2010

in Millionen Euro 1)

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung insgesamt 1.591

Krankenversicherung 324 Unfallversicherung 475 Pensionsversicherung 792

Pensionsversicherungsanstalt 671 Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 10 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 50 Sozialversicherungsanstalt der Bauern 61

1) Inkl. Umsatzsteuer.

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

129

Heilverfahren

Von den im Jahre 2010 von den Sozialversicherungsträgern 308.893

erledigten Anträgen auf Heilverfahren (Rehabilitations-, Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalte) wurden 263.383 genehmigt.

Entwicklung der Anträge und Einweisungen seit 2000

Jahr erledigte

Anträge

Veränderung ggü. Vorjahr

in %

genehmigte Anträge

Veränderung ggü. Vorjahr

in %

Einweisungen in stationäre Behandlung

Veränderung ggü. Vorjahr

in % 2000 258.403 - 1,1 209.820 - 1,6 176.351 + 6,7 2001 241.626 - 6,5 188.845 - 10,0 179.035 + 1,5 2002 265.656 + 9,9 199.123 + 5,4 179.425 + 0,2 2003 228.389 - 14,0 196.586 - 1,3 185.844 + 3,6 2004 250.093 + 9,5 206.862 + 5,2 199.244 + 7,2 2005 258.239 + 3,3 216.776 + 4,8 206.497 + 3,6 2006 274.304 + 6,2 228.965 + 5,6 209.355 + 1,4 2007 273.722 - 0,2 243.052 + 6,2 212.595 + 1,5 2008 284.152 + 3,8 252.966 + 4,1 227.279 + 6,9 2009 291.247 + 2,5 257.489 + 1,8 240.307 + 5,7 2010 308.893 + 6,1 263.383 + 2,3 251.116 + 4,5

150.000

200.000

250.000

300.000

350.000

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

erledigte Anträgegenehmigte AnträgeEinweisung in stat. Behandlung

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

130

Anzahl der Einweisungen in stationäre Behandlung im Jahr 2010

Art der stationären Behandlung Insgesamt

davon

Inland

Ausland Eigene Einrichtungen

SV

Vertrags- einrichtungen

Insgesamt 251.116 66.046 179.776 5.294

Medizinische Rehabilitation 61.815 26.033 33.834 1.948

Med. Rehabilitation als GV 46.668 16.898 27.826 1.944

Gesundheitsvorsorge, -festigung:

Kuraufenthalte 135.478 18.887 115.491 1.100

Erholungs-, Genesungs- und Landaufenthalte

7.155

4.228

2.625

302

Erholungs-,Genesungs- undLandaufenthalte

7.155

Kuraufenthalte135.478

MedizinischeRehabilitation

als GV46.668

MedizinischeRehabilitation

61.815

Darüber hinaus wurden im Berichtsjahr 1.109 Versicherten Kosten-

zuschüsse für Heilverfahren und Erholungsaufenthalte gewährt.

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

131

Eigene Einrichtungen

der Sozialversicherungsträger

Die österreichischen Sozialversicherungsträger (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger) haben zum Stichtag 31. Dezember 2010 insgesamt 124 selbständige Ambulatorien, 30 sonstige ambulante Einrichtungen (Untersuchungsstellen) und 49 eigene Einrichtungen für stationäre Behandlung (mit insgesamt 6.376

Betten) betrieben. Selbständige Ambulatorien 40 Allgemeine Ambulatorien mit 123 Ambulanzen bzw. Fachstationen 82 Zahnambulatorien(-stationen) mit 325 Zahnstühlen 2 Zentren für ambulante Rehabilitation Sonstige ambulante Einrichtungen 30 sonstige ambulante Einrichtungen zur Durchführung von Jugendli-

chen-, Gesunden- und anderen ärztlichen Untersuchungen Eigene Einrichtungen für stationäre Behandlung 1 Allgemeine Krankenanstalt mit 543 Betten und 36 Ambulanzen 7 Unfallkrankenhäuser mit 985 Betten 27 Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren) mit 3.568 Betten 9 Kuranstalten und Kurheime mit 754 Betten 5 Erholungs- und Genesungsheime mit 526 Betten

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Betriebshilfe (Wochengeld)

132

Betriebshilfe (Wochengeld)

Durch die Leistungen der Betriebshilfe bzw. des Wochengeldes soll selbständig erwerbstätigen Frauen die Freistellung von betrieblichen Arbeits-leistungen im Falle der Mutterschaft erleichtert werden.

Anspruch auf Betriebshilfe bzw. Wochengeld haben Frauen, die auf-grund einer Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder BSVG pflichtversichert sind. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zählen zum Kreis der Anspruchsberechtigten darüber hinaus auch Frauen, die allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten einen land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb führen bzw. hauptberuflich im Betrieb des Ehegatten oder im elterlichen Betrieb beschäftigt sind. Ebenso erhalten weibliche Be-triebsführerinnen und mittätige Angehörige in der Land- und Forstwirtschaft sowie gewerblich selbständige Frauen eine Leistung, wenn sie aufgrund von Übergangsbestimmungen zur Aufhebung der Subsidiarität von der Kranken-versicherung nach dem BSVG bzw. GSVG ausgenommen sind, aber einer anderen bundesgesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ohne dass ihnen daraus ein Anspruch auf Wochengeld zusteht (z.B. Bezieher einer Wit-wenpension nach dem ASVG).

Im Gesetz ist in erster Linie die Leistung der Betriebshilfe als Sach-leistung durch entsprechend geschulte und für die Arbeiten im gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geeignete Personen vorgesehen. Leistet der Versicherungsträger nicht die Betriebshilfe durch Beistellung einer Arbeitskraft, so gebührt anstelle der Sachleistung ein tägliches Wochengeld von 26,26 €.

Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld ist der Nachweis, dass während des oben beschriebenen Zeitraumes ständig eine geeignete betriebsfremde Hilfe, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe, eingesetzt wird. Dieses Erfordernis entfällt, wenn in-folge der örtlichen Lage des Betriebes oder infolge der Art der Tätigkeit (Be-rechtigung) eine Betriebshilfe nicht eingesetzt werden kann.

Betriebshilfe (Wochengeld) gebührt für die Dauer der letzten 8 Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten 8 Wo-chen nach der Entbindung. Mütter nach Frühgeburten, Kaiserschnittent-bindungen und Mehrlingsgeburten erhalten Betriebshilfe nach der Entbin-dung 12 Wochen hindurch.

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Betriebshilfe (Wochengeld)

133

Der Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angegebenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die Anspruchsdauer der Betriebshilfe (des Wochengeldes) vor der Entbindung. Im Falle einer Verkürzung der achtwöchigen Anspruchs-dauer vor der Entbindung verlängert sich die achtwöchige Frist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

Über die Frist von 8 Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein amts-ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Für die Erbringung der Betriebshilfe-/Wochengeldleistungen und des Kinderbetreuungsgeldes sind die Sozialversicherungsanstalt der gewer-blichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig.

Aufwendungen für Betriebshilfe (Wochengeld)

nach dem GSVG und BSVG im Jahre 2010 1)

Bezeichnung in Millionen Euro

Summe SVA d. gew. Wirtschaft

SVA der Bauern

Insgesamt 11,3 7,9 3,4 Betriebshilfe 1,8 1,6 0,2 Wochengeld 9,5 6,3 3,2

1) Vorläufige Zahlen.

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Bundespflegegeldgesetz

134

Bundespflegegeldgesetz

Am 1. Juli 1993 trat das Bundespflegegeldgesetz (Bundesgesetz vom

12. Februar 1993, BGBl.Nr. 110/93) in Kraft, durch welches in Verbindung mit den entsprechenden Landespflegegeldgesetzen eine bundesweit ein-heitliche Neuregelung der Pflegevorsorge erreicht wurde.

Das Pflegegeld wird unabhängig von der Ursache der Pflege-bedürftigkeit gewährt und ersetzt die bis 30.6.1993 ausbezahlten rein pfle-gebezogenen Geldleistungen.

Es hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehr-aufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Le-ben zu führen. Anspruchsvoraussetzungen und Pflegestufen

Das Pflegegeld gebührt ab Geburt, wenn die Pflegebedürftigkeit vo-raussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird.

Je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit wird im Jahr 2011 ein Pfle-gegeld von monatlich zwischen € 154,20 und € 1.655,80 zwölfmal jährlich ausbezahlt.

Die einzelnen Stufen sind wie folgt gestaffelt: Stufe 1: € 154,20*)

für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2: € 284,30 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3: € 442,90 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

*) Bis zum 1. Mai 1996 bereits bescheidmäßig zuerkannte Pflegegelder der Stufe 1 sowie Pflegegelder der

Stufe 1, für die der Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, gebühren weiterhin in der Höhe von € 203,10.

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Bundespflegegeldgesetz

135

Stufe 4: € 664,30 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5: € 902,30 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflege-aufwand erforderlich ist;

Stufe 6: € 1.260,00 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich

sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages oder der Nacht erforderlich ist, weil die Wahr-scheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

Stufe 7: € 1.655,80 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit

funktioneller Umsetzung möglich sind oder 2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

Die Zuordnung zu den einzelnen Stufen erfolgt unter Zugrundelegung des erforderlichen Pflegebedarfs anhand ärztlicher Sachverständigengut-achten erforderlichenfalls ergänzt durch Gutachten aus anderen Bereichen.

Um eine bundesweit einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, wurde vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz eine ”Ein-stufungsverordnung” (gemäß § 4 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz) erlassen, durch welche nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfs festgelegt wurden.

Darüber hinaus hat der Hauptverband auf dieser Basis für die Sozial-versicherungsträger verbindliche Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) festgelegt.

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Bundespflegegeldgesetz

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Anrechnung Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes-

gesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Anspruchsberechtigte Personen

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören im Wesentlichen jene Personen, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bereits vor dem Inkrafttreten des BPGG Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleis-tung hatten, sofern sie grundsätzlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-land haben*). Hierzu zählen insbesondere Bezieher von Pensionen und Renten sowie vergleichbarer Leistungen nach den Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetzen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.

Für jene pflegebedürftigen Personen, die nach dem BPGG nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen (z.B. SozialhilfeempfängerIn-nen), bestehen grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen Ansprüche ge-genüber dem jeweiligen Bundesland. Zahl der Pflegegeldbezieher

Die folgende Tabelle informiert über die Zahl der Pflegegeldbezieher im Dezember 2010.

Zahl der Pflegegeldbezieher

in der Pensions- und Unfallversicherung im Dezember 2010

Stufe Pflegegeld-

bezieher insgesamt

davon

PV UV

Insgesamt 334.470 332.876 1.594 1 72.193 72.052 141 2 111.269 110.997 272 3 55.035 54.820 215 4 48.232 47.647 585 5 30.014 29.789 225 6 11.625 11.543 82 7 6.102 6.028 74

*) Eine Ausnahmeregelung für Personen im EWR-Raum ist unter bestimmten Voraussetzungen zu beachten.

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Bundespflegegeldgesetz

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Im Dezember 2010 bezogen im Bereich der Sozialversicherung etwas mehr als 334.000 Personen ein Pflegegeld. Die Anzahl der Pflegegeldbe-zieher war damit um 7.000 höher als im Dezember 2009 (327.000). Davon waren rund 72.000 (21,6 %) in der Stufe 1, rund 111.000 (33,2 %) in der Stufe 2, zirka 55.000 (16,5 %) in der Stufe 3, zirka 48.000 (14,4 %) in der Stufe 4 und knapp 48.000 (14,3 %) in einer höheren Stufe eingereiht.

Der Anteil der in der Pflegestufe 1 und 2 eingereihten Personen verrin-gerte sich demnach im Jahresabstand um insgesamt 0,3 Prozentpunkte, je-ner der in der Stufe 4 eingereihten Personen verringerte sich ebenfalls um 0,2 Prozentpunkte. Der Anteil der in der Pflegestufe 3 eingereihten Perso-nen blieb beinahe unverändert (plus 0,1 Prozentpunkte). Es ist somit eine Verschiebung von immerhin 0,4 Prozentpunkten von den niedrigeren Stufen hin zu den höheren Stufen (Stufe 5, 6 und 7) festzustellen.

Finanzierung

Beim Pflegegeld nach dem BPGG handelt es sich um eine Leistung des Bundes, die aus Budgetmitteln gedeckt wird.

Um eine möglichst rasche Umsetzung des BPGG zu gewährleisten, wurde die Vollziehung jenen Institutionen übertragen, die bereits bis zum In-krafttreten dieser Regelung vergleichbare Leistungen erbracht haben, also in erster Linie den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversiche-rung.

Der Aufwand an Pflegegeld und der entsprechende Anteil an den Ver-waltungskosten wird den Pensionsversicherungsträgern aus Bundesmitteln in Form eines Kostenersatzes abgegolten. Den Unfallversicherungsträgern wird der Aufwand aus Bundesmitteln nur insoweit ersetzt, als das Pflegegeld auf Grund einer akausalen Behinderung geleistet wird.

Gebarungsergebnisse für den Bereich des Bundespflegegeldgesetzes für das Jahr 2010 1)

Bezeichnung

in Millionen Euro Pensions-

und Unfallversicherung

Pensions- versicherung

Unfall- versicherung

Einnahmen 1.826 1.825 1 Ersatzleistung des Bundes 1.821 1.820 1 Sonstige Einnahmen 5 5 -

Ausgaben 1.840 1.825 15 Pflegegeld 1.783 1.769 14 Sachleistungen - - - Verwaltungsaufwand 26 25 1 Sonstige Ausgaben 31 31 -

1) Vorläufige Zahlen.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung im Verhältnis zu 44 Staaten

1) Bilaterale Abkommen

Die internationalen Beziehungen Österreichs auf dem Gebiet der So-zialversicherung werden seit mehr als 50 Jahren ständig ausgebaut. Öster-reich hat mit einer Reihe von Staaten zweiseitige „Abkommen über soziale Sicherheit“ geschlossen, die im Allgemeinen auf nachstehenden Grundsät-zen beruhen: • Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Be-

reich der sozialen Sicherheit • Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versi-

cherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Leis-tungsansprüchen

• Ermittlung der österreichischen Pensionen nach der „Direktberechnung“ (die Pensionsberechnung erfolgt ausschließlich mit den österrei-chischen Versicherungszeiten)

• Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat eingetretenen Arbeits-unfälle (Berufskrankheiten)

• Export der Geldleistungen an die im anderen Vertragsstaat wohnenden Anspruchsberechtigten

• Leistungsaushilfe im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung durch den Versicherungsträger im anderen Vertragsstaat

2) Multilaterale Abkommen

Neben den bilateralen Abkommen sind auch multilaterale Instrumente wirksam, und zwar das „Abkommen über den Europäischen Wirt-schaftsraum“, das „Europäische Abkommen über soziale Sicherheit“ zwi-schen Österreich, Luxemburg, der Türkei, den Niederlanden, Portugal, Belgien, Spanien und Italien sowie das „Vierseitige Übereinkommen“ zwi-schen Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein.

Das zuletzt genannte Abkommen sichert im Bereich der Pensions-versicherung u. a. die Eröffnung und Bemessung von Leistungsan-sprüchen, wenn Beschäftigungszeiten in drei oder allen vier Staaten vor-handen sind.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

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3) Regelungen mit internationalen Organisationen

Für die Bediensteten der in Österreich ansässigen internationalen Or-ganisationen [die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), die UN-Organisation für industrielle Entwicklung (UNIDO), die Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC), die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), das Internationale Institut für ange-wandte Systemanalyse (IIASA), das Internationale Zentrum für Migrations-politikentwicklung (ICMPD), der Hochkommissär für die Flüchtlinge (UNHCR), die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO), und das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)] bestehen ent-weder Abkommen oder gesetzliche Regelungen für den Bereich der sozia-len Sicherheit. Auf Grund eines Notenwechsels zwischen der Republik Ös-terreich und den Vereinten Nationen ist das Abkommen zwischen der Re-publik Österreich und der UNIDO auch auf die Bediensteten jener Ämter der Vereinten Nationen anzuwenden, die mit Zustimmung der Bundesregie-rung in Österreich errichtet wurden.

Ein weiterer Vertrag mit der Europäischen Organisation für Kernfor-schung (CERN) in Genf sieht die sozialversicherungsrechtliche Reintegra-tion der bei dieser Organisation tätigen österreichischen Staatsangehörigen vor.

Für Beamte, Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete der Orga-ne der Europäischen Gemeinschaften (der Rat, die Kommission, das Par-lament, der Gerichtshof und der Rechnungshof), aber auch für die Bediens-teten anderer Einrichtungen der EU (wie z.B. die Europäische Investitions-bank) bestehen gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von österreichischen Pensionsanwartschaften durch das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG). 4) Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum / Beitritt zur

Europäischen Union

Mit Inkrafttreten des multilateralen „Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum“ (EWR-Abkommen) am 1. Jänner 1994 ist im Be-reich der sozialen Sicherheit auch in Österreich, Finnland, Island, Liechten-stein (allerdings erst seit 1. Mai 1995), Norwegen und Schweden das se-kundäre EG-Recht (darunter fallen insbesondere die Verordnungen und Richtlinien) anzuwenden.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

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Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) am

1. Jänner 1995 sind auf Grund der bereits geltenden EG-Rechtsvor-schriften durch das EWR-Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicher-heit der Wanderarbeitnehmer keine Änderungen mehr eingetreten.

Seit 1. Juni 2002 sind durch das Abkommen zwischen der Europäi-schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Be-reich der sozialen Sicherheit auch im Verhältnis zur Schweiz grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 anzuwenden.

Mit 1. Mai 2010 wurden die beiden vorgenannten Verordnungen im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 abgelöst. Gegenüber Drittstaater gelten diese Verordnungen erst ab 1. Jänner 2011. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sind allerdings für die EWR-Staaten sowie die Schweiz vorerst weiterhin anzu-wenden. Darüber hinaus gelten die vorgenannten VO auch in bestimmten Fällen weiter (z.B. für Drittstaater im Verhältnis zum Königreich Großbri-tannien). 5) Aufgaben der Verbindungsstelle

Zur Erleichterung der Durchführung der Abkommen sind Ver-bindungsstellen eingerichtet. In Österreich ist der Hauptverband der öster-reichischen Sozialversicherungsträger im Verhältnis zu allen Vertrags-staaten auf Grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bzw. der supranationalen Regelungen (Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensions-versicherung. Die hohe Problemlösungskompetenz des Hauptverbandes in diesem Bereich beruht nicht zuletzt auch auf den bei den Verbindungsstel-lenbesprechungen hergestellten persönlichen Kontakten.

Über die Verbindungsstelle, die unter anderem Verwaltungshilfe im Rahmen der Abkommen leistet, werden auch die Kostenerstattungen im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung mit den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten abgewickelt.

Für Kostenerstattungen aus Österreich in die Vertragsstaaten bzw. aus den Vertragsstaaten nach Österreich sowie für Pauschalzahlungen wurde im Jahre 2010 insgesamt ein Betrag von ca. 267 Millionen Euro umgesetzt. Dabei wurden österreichische Forderungen in der Höhe von ca. 156 Millionen Euro sowie ausländische Forderungen in der Höhe von ca.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

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111 Millionen Euro für Versicherte bzw. Pensionisten und deren Familien-angehörigen abgerechnet.

Bezüglich des Anwendungsbereiches ist zwischen den Abkommen,

deren persönlicher und sachlicher Geltungsbereich in einem gewissen Um-fang beschränkt ist, und jenen Übereinkommen, die eine derartige Be-schränkung nicht vorsehen, zu unterscheiden.

Abkommen mit Staaten, für die die VO (EG) Nr. 883/2004 sowie VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht gelten:

Eine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereiches gibt es nur betref-fend Tunesien, wobei die Anwendung grundsätzlich nur auf Staatsangehö-rige der beiden Vertragsstaaten möglich ist. Ohne Beschränkung des persönlichen Geltungsbereiches, d.h. Anwendung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person: Australien Bosnien und Herzegowina Chile Israel Kanada und die Provinz Québec Kosovo *) Kroatien Mazedonien Montenegro *) Serbien *) Südkorea Türkei USA *) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien wird bis zum

Abschluss eigener Abkommen mit der Republik Serbien sowie mit Montenegro und dem Kosovo prag-matisch weiter angewendet.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

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Sachlicher Geltungsbereich der internationalen Bindungen Österreichs

im Bereich der sozialen Sicherheit

Staat Kranken- versicherung

Unfall- versicherung

Pensions- versicherung

Arbeitslosen-versicherung

Familien- beihilfen

Australien x Belgien x x x x x Bosnien und Herzegowina x x x x Bulgarien x x x x x Chile x Dänemark x x x x x Deutschland x x x x x Estland x x x x x Finnland x x x x x Frankreich x x x x x Griechenland x x x x x Großbritannien x x x x x Irland x x x x x Island x x x x x Israel x 1) x x x x Italien x x x x x Kanada (einschl. Quebec) x Kroatien x x x x Lettland x x x x x Liechtenstein x x x x x Litauen x x x x x Luxemburg x x x x x Malta x x x x x Mazedonien x x x x Montenegro *) x x x x Niederlande x x x x x Norwegen x x x x x Philippinen x 1) x Polen x x x x x Portugal x x x x x Rumänien x x x x x Schweden x x x x x Schweiz x x x x x Serbien *) x x x x Slowakei x x x x x Slowenien x x x x x Spanien x x x x x Südkorea x Tschechien x x x x x Tunesien x x x Türkei x x x Ungarn x x x x x USA x Zypern x x x x x 1) Jedoch keine Sachleistungsaushilfe. *) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien wird bis zum Abschluss

eigener Abkommen mit der Republik Serbien sowie mit Montenegro pragmatisch weiter angewendet.

Multilaterale Abkommen

EWR - Abkommen x x x x x Europäisches Abkommen x Vierseitig. Übereinkommen x

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Elektronische Datenverarbeitung

143

Elektronische Datenverarbeitung

Im Jahre 2010 war die EDV des Hauptverbandes in folgenden Berei-

chen als Dienstleister für die Sozialversicherungsträger tätig: 1. Zentrale Partnerverwaltung (ZPV) 2. Speicherung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug be-

deutsamen Daten (Versicherungsdatei) 3. Auskünfte an Justiz- und Verwaltungsbehörden 4. Datenaustausch mit dem Arbeitsmarktservice 5. Sozialversicherungsrechtsdokumentation - SozDok 6. Weitergabe von Versicherten- und Dienstgeberdaten an das Bundes-

ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 7. Koordinierungsstelle für den Computereinsatz in der Arztpraxis 8. Familienbeihilfendatenbank 9. Datendrehscheibe Hauptverband

10. Datenaustausch mit der EU 11. Gemeinsames Netzwerk der Sozialversicherung (SV-Netz) 12. EDV-Koordination 13. Datenaustausch mit den Gewerbebehörden (Meldung gewerberechtli-

cher Geschäftsführer) 14. Leistungsinformation für Versicherte (LIVE)

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Elektronische Datenverarbeitung

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1. Zentrale Partnerverwaltung (ZPV) Seit Mai 2008 ist das Standardprodukt Zentrale Partnerverwaltung

(ZPV) österreichweit bei jedem Sozialversicherungsträger im Einsatz. Dadurch arbeitet die gesamte Sozialversicherung mit einem zentralen Stammdatenverzeichnis für Dienstgeber, Versicherte und Leistungserb-ringer, welche unter dem Oberbegriff Partner zusammengefasst wer-den.

Durch die Realisierung eines Rollenkonzeptes kann eine Person sowohl Versicherter als auch Dienstgeber oder Leistungserbringer sein. Ändern sich Stammdaten zu einer Person, sind diese nur ein Mal zu ändern und für alle Rollen gültig.

Das Produkt wurde in drei Releases entwickelt und wird auch in die-sen Stufen in Produktion genommen.

– ZPV 1.0 (Dienstgeber) … bereits in Produktion – ZPV 2.0 (Versicherte) … bereits in Produktion – ZPV 3.0 (Leistungserbringer) … bereits in Produktion

Neben den Partnerstammdaten sind in ZPV auch Informationen bzgl. Anschriften, Bankverbindungen, familienrechtliche und sonstige Beziehungen bzw. Beitragskontonummern gespeichert.

Mit Stand Ende Jänner 2011 sind in ZPV - 12.980.572 aktuelle Partner (nicht storniert, nicht beendet) - 11.394.387 Versicherungsnummern (Partnerrolle Versicherter, nicht

storniert und einem aktuellen Partner zugeordnet) - 367.665 Dienstgebernummern (Partnerrolle Dienstgeber, nicht

storniert und nicht beendet). Die stark verminderte Anzahl an Dienstgebern gegenüber dem Vorjahr begründet sich mit einer im Jahr 2010 durchgeführten Datenbereinigung

- 51.884 Leistungserbringernummern (Partnerrolle Leistungserbrin-ger, nicht storniert und nicht beendet)

vorhanden.

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Elektronische Datenverarbeitung

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2. Speicherung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug bedeutsamen Daten (Versicherungsdatei)

Gemäß § 31 Abs. 4 Z 3a ASVG hat der Hauptverband eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug bedeutsamen Daten zu führen.

a) Versicherungszeiten- und Beitragsgrundlagenspeicherung ab 1972:

Entwicklung der Versicherungsdaten ab 1972 Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Versicherungsverhältnisse in Mio. 64,7 68,7 75,8 79,2 83,4

Veränderung zum Vorjahr in % + 5,0 + 6,2 + 10,3 + 4,5 + 5,3

Personen mit Versicherungsverhältnis in Mio. 10,9 11,1 11,3 11,5 11,8 Veränderung zum Vorjahr in % + 1,9 + 1,8 + 1,8 + 1,8 + 2,6

Weiters werden aus den in der Versicherungsdatei gespeicherten

Daten täglich sämtliche Krankenversicherungsansprüche aller in Öster-reich krankenversicherten Personen festgestellt und dem Chipkartenbe-treiber zur Verfügung gestellt.

Derzeit sind folgende Krankenversicherungsansprüche gespeichert:

Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Eigenansprüche in Mio. 6,08 6,12 6,20 6,25 6,32 Veränderung zum Vorjahr in % + 0,8 + 0,7 + 1,3 + 0,8 + 1,1 Anspruch für Angehörige in Mio. 2,48 2,46 2,45 2,45 2,44 Veränderung zum Vorjahr in % + 2,5 - 0,8 - 0,4 + 0,0 - 0,4

b) Versicherungszeiten- und Beitragsgrundlagenspeicherung vor 1972:

Diese Daten werden im Rahmen des Datenergänzungsverfahrens der Pensionsversicherungsträger erhoben.

Entwicklung der Versicherungsdaten vor 1972 Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Personen mit Daten vor 1972 in Mio. 2,328 2,743 2,848 2,912 3,545 Veränderung zum Vorjahr in % - 6,8 + 17,8 + 3,8 + 2,2 + 21,7

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Elektronische Datenverarbeitung

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3. Auskünfte an Justiz- und Verwaltungsbehörden Der Hauptverband ist gemäß § 31 Abs. 4 Z 3b ASVG verpflichtet,

nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten aus der zentralen Daten-speicherung gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Versicherungs-träger zu erfüllen. Den anfragenden Behörden werden vom Hauptver-band je nach bestehender Rechtsgrundlage entsprechende Auskunfts-profile zugeordnet, die den Umfang der im Auskunftsfall bekannt zu ge-benden Daten festlegen. Die Auskünfte werden mittels FTP-Übermittlung im Batchbetrieb oder mittels Direktabfrage über Bildschirm erteilt.

Anzahl der Auskunftserteilungen (Online)

Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Auskünfte an Bundesministerium für Justiz

132.485

76.218

109.952

140.151*)

107.089

Veränderung zum Vorjahr in % - 9,2 - 42,5 + 44,3 + 27,5 - 23,6 Auskünfte an Bundesministerium für Finanzen

879.400

1,024.229

950.829

1,180.404

1,174.545

Veränderung zum Vorjahr in % + 15,6 + 16,5 - 7,2 + 24,1 - 0,5 Auskünfte an sonstige Bundesministe-rien und Behörden

253.403

278.612

247.000

318.504

270.714

Veränderung zum Vorjahr in % + 1,7 + 10,0 - 11,4 + 29,0 - 15,0 Auskünfte an Landesregierungen 1,452.629 1,607.340 1,614.891 775.579 813.262 Veränderung zum Vorjahr in % + 25,2 + 10,7 + 0,5 - 52,0 + 4,9

*) Korrektur der unrichtigen Zahl für 2009

Anzahl der Auskunftserteilungen (Batchbetrieb)

Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Auskünfte an Bundesministerium für Justiz

1,168.876

1,187.882

1,160.381

1,093.043

1,121.129

Veränderung zum Vorjahr in % + 3,4 + 1,6 - 2,3 - 5,8 + 2,6

Das Bundesministerium für Justiz leistet für die gegebenen Auskünf-

te sowie für die Wartung und Erweiterung des Auskunftssystems einen Kostenersatz.

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Elektronische Datenverarbeitung

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Kostenersatz für Auskünfte

Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Auskunftserteilung *) 13.703,53 16.088,43 14.085,20 21.444,86 **) Veränderung zum Vorjahr in % - 4,3 + 17,4 - 12,5 + 52,3 Systemwartung und Entwicklungsarbeiten*)

1.933,60

2.026,00

2.075,20

2,122,40

**)

Veränderung zum Vorjahr in % 0 + 4,8 + 2,4 + 2,3 *) Beträge in Euro, ohne Umsatzsteuer.

**) Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses keine endgültigen Werte vorhanden.

Alle Auskünfte aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung werden protokolliert. Die anfragenden Stellen sind verpflichtet, stichpro-benartig die Rechtmäßigkeit des Zugriffes zu überprüfen.

4. Datenaustausch mit dem Arbeitsmarktservice

Das Arbeitsmarktservice meldet die für Zwecke der Sozialversiche-rung bedeutsamen Daten (z.B. Bezug einer Geldleistung der Arbeitslo-senversicherung) für den Zeitraum bis 31. Dezember 2004 direkt an die zentrale Versicherungsdatei beim Hauptverband. Für den danach lie-genden Zeitraum erfolgt die Übermittlung der relevanten Daten über die Datendrehscheibe des Hauptverbandes direkt an den zuständigen Krankenversicherungsträger, der die Aufgabe hat, die AMS - spezi-fischen Zeiten- und Beitragsgrundlagen an die zentrale Versicherungs-datei zu melden. In diesem Zusammenhang verwendet das Arbeits-markservice die Versicherungsnummer als Ordnungsbegriff.

Seit März 1990 erhält das Arbeitsmarktservice auch Versicherungs-

verläufe zur Anspruchsfeststellung für Geldleistungen aus der Arbeits-losenversicherung. Seit 1998 werden Versicherungsverläufe mittels Programm-zu-Programmverbindung übermittelt, sodass die Daten im Arbeitsmarktservice unmittelbar weiterverarbeitet werden können.

Täglich wird das Arbeitsmarktservice über allfällig beim Hauptver-

band gleichzeitig gespeicherte Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und einer Pflichtversicherung in der Sozialversicherung verständigt (Überlagerungsmeldungen).

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Elektronische Datenverarbeitung

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Anzahl der Auskunftserteilungen

Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Wöchentliche bzw. seit 2003 tägl. Verständigungen an das AMS (Versicherte)

556.790

182.390

516.560

616.223

654.039 Veränderung zum Vorjahr in % + 6,8 - 67,2 + 183,2 + 19,3 + 6,1 Übermittlungen mittels Programm zu Programmverbindungen

3,110.967

7,507.508

7,590.286

8,308.864

8,866.621

Veränderung zum Vorjahr in % + 4,7 + 141,32 + 1,1 + 9,5 + 6,7

Für die Inanspruchnahme der EDV-Einrichtungen des Hauptverban-

des wird vom Arbeitsmarktservice ein Betrag (§ 82 Abs. 3 ASVG) in der Höhe von € 836.000,-- jährlich vergütet.

5. Sozialversicherungsrechtsdokumentation - SozDok

Das Projekt erfüllt die gesetzliche Pflicht des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 4 Z 4 ASVG: Aufbau und Führung einer Dokumentation des österreichischen Rechts. Ziel der SozDok ist, eine klare Übersicht über das Sozialversicherungsrecht in Österreich zu schaffen. Eingebunden sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, weil diese Vorschriften das innerstaatliche Recht bzw. die internationalen Abkom-men weitgehend geändert haben, sowie Judikatur zum Sozialversiche-rungsrecht, soweit nicht ohnedies auf vorhandene Datenbanken verwie-sen werden kann. Schlagwort: „Besserer Zugang zum Recht". Die An-wendung verhilft zu leichterem Einstieg in das sehr oft als äußerst kom-pliziert empfundene Sozialversicherungsrecht.

Außer über einen öffentlich zugänglichen Bereich (SozDok im Inter-

net: kostenlos unter www.sozdok.at) ist die SozDok auch über ein Be-hördenintranet (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumen-tenschutz, Sozialversicherungsträger) abfragbar (SozDok im Intra-net:http://sozdok.sozvers.at). Zusätzlich zu der allgemein öffentlich zu-gänglichen Information können hier interne Texte, z.B. Aktenvermerke über interne Arbeitskreise, abgefragt werden.

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Elektronische Datenverarbeitung

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Amtliche Verlautbarungen - AVI Das Projekt erfüllt die gesetzliche Pflicht des Hauptverbandes nach

§ 31 Abs. 9 ASVG. Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im In-ternet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen * jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich

sein, * ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf

Dauer ermittelt werden können. Seit Jänner 2002 werden Verlautbarungen im Internet durchgeführt.

Das Produkt wird von allen Sozialversicherungsträgern genutzt und ist öffentlich kostenlos über Internet (www.avsv.at) zugänglich. AVI wurde bei mehreren Anlässen in der Öffentlichkeit präsentiert, einschlä-gige Publikationen sind auf der allgemeinen Hilfeseite zitiert, ebenso sind dort die legistischen Arbeitsunterlagen auffindbar, nach denen die kundgemachten Rechtstexte erstellt werden.

6. Weitergabe von Versicherten- und Dienstgeberdaten an das Bun-

desministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)

wird dem Bundesministerium Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz monatlich pro Dienstgeber die Anzahl der beschäftigten Personen (auf-geschlüsselt nach Geschlecht und Art der Beschäftigung) gemeldet. Außerdem werden vom Bundesministerium dem Hauptverband Versi-cherungsnummern der begünstigten Personen gemäß BEinstG bekannt gegeben. Für diese Personen meldet der Hauptverband die Art der Be-schäftigung zu bestimmten Stichtagen.

7. Koordinierungsstelle für den Computereinsatz in der Arztpraxis

Im Hauptverband ist eine Koordinierungsstelle eingerichtet, die An-träge von EDV-Firmen behandelt, die EDV-Systeme für Abrechnungs-zwecke mit Krankenversicherungsträgern bzw. ab 1. Jänner 2007 vollin-tegrierte Produkte (e-card Anbindung, Abrechnung, Export/Norm Da-tensatz) auf grundsätzliche Eignung prüfen lassen wollen.

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Elektronische Datenverarbeitung

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Registrierung von Arzt-EDV-Software (Abrechnung)

Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Anträge 6 4 7 4 0 Veränderung zum Vorjahr in % - 68,4 - 33,3 + 75,0 - 42,9 - 100,0 Anzahl der reg. Produkte zum 31.12. 189 192 196 197 197 Veränderung zum Vorjahr in % + 3,3 + 1,6 + 2,1 + 0,5 + 0,0 Tests 11 6 13 6 0 Veränderung zum Vorjahr in % - 64,5 - 45,5 + 116,7 - 53,9 - 100,0

Registrierung von Arzt-EDV-Software (Vollintegration)

Bezeichnung 2007 2008 2009 2010

Anträge 11 5 2 1 Veränderung zum Vorjahr in % - - 54,6 - 60,0 - 50,0 Anzahl der reg. Produkte zum 31.12. 10 11 12 13 Veränderung zum Vorjahr in % - + 10,0 + 9,1 + 8,3 Tests 18 8 6 1 Veränderung zum Vorjahr in % - - 55,7 - 25,0 - 83,3

8. Familienbeihilfendatenbank Auf Grund der Bestimmungen des Sozialrechtsänderungsgesetzes

1992 und des Familienlastenausgleichsgesetzes wurde beim Hauptver-band eine Familienbeihilfendatenbank aufgebaut. Darin sind die für die Sozialversicherung erforderlichen Daten der Familienbeihilfenbezüge, die über das 18. Lebensjahr eines Kindes hinaus gewährt werden sowie die Daten der anspruchsberechtigten Person gespeichert. Diese Daten werden vom Bundesministerium für Finanzen an den Hauptverband gemeldet und können von den Sozialversicherungsträgern abgefragt werden. Die Familienbeihilfendatenbank wurde im Herbst 1994 einge-setzt.

9. Datendrehscheibe Hauptverband

Zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Sozialversiche-rungsträgern wurde beim Hauptverband am 1. Juli 1995 die "Daten-drehscheibe" in Betrieb genommen. Über die Datendrehscheibe können von den Versicherungsträgern und Partnern der Sozialversicherung (Bundesministerien, Landesregierungen, Bundesrechenzentrum, AMS,

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Elektronische Datenverarbeitung

151

Statistik Austria) beliebige Meldungen an Versicherungsträger weiterge-leitet werden. Täglich werden jedem Versicherungsträger die für ihn beim Hauptverband eingelangten Meldungen (Datenbestände) zur Ab-holung über Datenfernübertragung bereitgestellt.

Neu hinzugekommen sind im Jahr 2001 die Meldungen zur Verwal-tung des „Behandlungsbeitrages Ambulanz“.

Der Wegfall der Meldungen zur Verwaltung des „Behandlungsbei-trages Ambulanz“ erfolgt gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003, verlautbart im BGBl. 145/2003.

Mit der Aufnahme der Meldungen von ambulanten Leistungsdaten im Jahr 2005 wurden im Jahr 2006 auch für die Sonderversicherungs-träger die Meldungen zur Verwaltung des „Behandlungsbeitrages Am-bulanz“ eingestellt.

Anzahl der über Datendrehscheibe weitergeleiteten Meldungen Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Dienstgebermeldungen (Datensätze) 30,805.387 34,234.091 42,366.166 42,405.219 43,686.423 Veränderung zum Vorjahr in % + 0,1 + 11,1 + 23,8 + 0,1 + 3,0 Dienstgebermeldungen f. d. BVA - - 2,583.448 2,782.872 2,755.826 Veränderung zum Vorjahr in % - + 7,7 -1,0 Meldungen zur gemeinsamen Versteuerung von Pensionen 6,006.767 6,417.330 7,744.588 7,526.436 7,552.724 Veränderung zum Vorjahr in % + 2,8 + 6,8 + 20,7 - 2,8 + 0,4 Meldungen zur gemeinsamen Versteuerung von Pensionen Jahresabgleich

2,382.601

2,414.978

2,471.704

2,483.807

2,677.671 Veränderung zum Vorjahr in % - 6,8 + 1,4 + 2,4 + 0,5 + 7,8 Krankenversicherung der Pensionisten 383.938 434.025 546.676 488.732 586.034 Veränderung zum Vorjahr in % + 5,8 + 13,1 + 26,0 - 10,6 + 19,9 Heilmittelabrechnung 141,317.142 153,898.309 153,003.481 154,176.715 152,987.442 Veränderung zum Vorjahr in % + 6,4 + 8,9 - 0,6 + 0,8 - 0,8 Krankenanstaltenmeldungen, Anzeigen 12,177.358 12,027.499 12,589.650 12,962.104 12,762.450 Veränderung zum Vorjahr in % + 93,1 - 1,2 + 4,7 + 3,0 - 1,5 Krankenanstaltenmeldungen, Leistungsdaten (stationär) 4,160.720 3,814.632 4,808.480 4,171.078 4,972.248 Veränderung zum Vorjahr in % - 8,6 - 8,3 + 26,1 - 13,3 + 19,2 Krankenanstaltenmeldungen, Leistungsdaten (ambulant) 7,923.532 9,756.964 11,194.458 11,108.861 9,445.848 Veränderung zum Vorjahr in % + 669,4 + 23,1 + 14,7 - 0,8 - 15,0 Krankenanstalten-Rückmeldungen, Anzeigen 12,054.329 11,366.624 11,918.114 11,899.523 11,525.454 Veränderung zum Vorjahr in % + 115,0 - 5,7 + 4,9 - 0,2 - 3,1

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Elektronische Datenverarbeitung

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Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Krankenanstalten-Rückmeldungen, Leistungsdaten (ambulant) 1,005.568 437.350 449.046 492.032 122.640 Veränderung zum Vorjahr in % - - 56,5 + 2,7 + 9,6 - 75,1 Meldungen der Amb.Daten von den Krankenanstalten an die KV-Träger 80.550 684 - -- -- Veränderung zum Vorjahr in % - 94,4 - 99,2 - 100 Rückmeldungen fehlerhafter Ambulanzsätze an die Krankenan-stalten 3.254 370 - -- -- Veränderung zum Vorjahr in % - 97,7 - 88,6 - 100 Meldungen an die Ambulanzdatenbank 59.245 6.489 - -- -- Veränderung zum Vorjahr in % - 96,9 - 89,1 - 100 Rückmeldungen an die KV-Träger aus der Ambulanzdatenbank

9.043 - - -- --

Veränderung zum Vorjahr in % - 94,8 - 100,0 -

10. Datenaustausch mit der EU

Im Rahmen der EU werden im "Fachausschuss für Datenverarbei-tung" im Bereich der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales - Ab-teilung Koordinierung der Sozialversicherungsschemen - für den Be-reich der Sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen ausgearbeitet, um den derzeit mittels Papierformularen durchgeführten Datenaustausch inner-halb der Mitgliedstaaten durch einen Datenaustausch unter Anwendung elektronischer Medien zu ersetzen.

In diesem Zusammenhang wurden die EU-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und deren Durchführungsverordnung Nr. 574/72 überarbeitet und an den künftigen elektronischen Datenaustausch in allen Sektoren der Sozialen Sicherheit angepasst. Am 1. Mai 2010 traten die neuen EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverord-nung Nr. 987/2009 in Kraft. Zur technischen Umsetzung des Datenaus-tausches wurde das Projekt EESSI geschaffen:

EESSI Das Projekt EESSI (Electronic Exchange of Social Security Informa-

tion, Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten) hat zum Ziel, den Schutz der Rechte der Bürger zu verstärken, indem für die Anwendung der EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversiche-rungssysteme ein elektronisches System eingesetzt wird. Mit diesem System für den rechnergestützten Austausch von Daten wird:

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Elektronische Datenverarbeitung

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• die Entscheidungsfindung bei der Berechnung und Bezahlung von Sozialversicherungsleistungen erleichtert und beschleunigt;

• eine effizientere Datenprüfung ermöglicht; • eine flexiblere und benutzerfreundliche Schnittstelle zwischen ver-

schiedenen Systemen bereitgestellt; • eine genaue Erhebung statistischer Daten über den europäischen

Datenaustausch ermöglicht. Alle Informationen, die bisher mit Hilfe von rund 100 E-Formularen

ausgetauscht wurden (fast 2000 E-Formulare insgesamt, wenn man die verschiedenen Sprachenfassungen berücksichtigt), sollen ab dem 1. Mai 2010 (Übergangsfrist bis 1. Mai 2012) elektronisch verarbeitet werden.

Eine gemeinsame europäische Systemarchitektur 2007 erzielte die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit

der Wanderarbeitnehmer (jetzt Verwaltungskommission für die Systeme der sozialen Sicherheit) eine Vereinbarung über ein gemeinsames eu-ropäisches System für den elektronischen Datenaustausch. Seine wich-tigsten Merkmale sind: • Datenbank der Sozialversicherungsträger mit einem öffentlichen Zu-

gang und einer Schnittstelle für Mitarbeiter zur Verfolgung von Do-kumenten und Verwendung als Online-Verzeichnis;

• Austausch von Sozialversicherungsdaten mit Hilfe von strukturierten elektronischen Dokumenten (SED);

• Verwendung eines sicheren Kommunikationsprotokolls und des si-cheren Netzwerks sTesta als Grundstruktur des Systems;

• mindestens eines und höchstens fünf Zugangsportale je EU-Land; • Online-Vorgangsfunktionen für die Verarbeitung der künftigen elek-

tronischen Europäischen Krankenversicherungskarte; • verpflichtende Nutzung eines zentralen Knotens (Hauptrechner bei

der Europäischen Kommission) für die Verteilung zwischen einzel-nen Ländern;

• flexible Nutzung einer von der Kommission entwickelten Referenz-implementierung (RI) durch EU-Länder. Die Referenzimplementie-rung umfasst ein vordefiniertes internationales und nationales Zu-gangsportal sowie eine Standard-Web-Schnittstelle für Mitarbeiter: die WebIC.

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Elektronische Datenverarbeitung

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Die nationale Umsetzung von EESSI erfolgt in Österreich im Rah-

men des Projekts EGDA (elektronischer grenzüberschreitender Daten-austausch), das mit 1. Jänner 2011 gestartet ist. Über den EGDA-Status wird in der nächsten Ausgabe des Handbuches berichtet.

Informationen zum derzeitigen Datenaustausch Die österreichische Sozialversicherung ist derzeit im Bereich Kran-

kenversicherung in der Durchführung des elektronischen Datenaustau-sches mit anderen Mitgliedstaaten operational tätig.

Übermittlung von Kostenforderungen im Bereich der Kranken-

versicherung In diesem Projekt zur elektronischen Übermittlung der Daten für die

zwischenstaatliche Kostenabrechnung innerhalb der Mitgliedstaaten werden Formulare

E125 - Einzelaufstellung der tatsächlichen Aufwendungen und E127 - Einzelaufstellung der Monatspauschalbeträge

ausgetauscht. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Aufnahme der am elektronischen Datenaustausch (DA) beteiligten EU-Mitgliedstaaten in chronologischer Reihenfolge:

Beginn des DA EU-Mitgliedstaat und Anmerkungen

Ende 2001 Deutschland und Dänemark

2002 Portugal und Griechenland

2003 Frankreich

2004 Luxemburg und Belgien

2005 u. 2006 Keine Erweiterungen

2007 Tests mit Italien und Slowakei

Ende 2008 Slowakei

2009 Tschechien und Ungarn Schweiz: Tests Slowakei: abschließende Tests betr. E127 Tschechien und Ungarn: Tests betr. des Austausches der E127 Formulare.

2010 Schweiz und Italien Großbritannien: Der für 2010 angekündigte Datenaustausch wird im Rah-men von EESSI-EGDA umgesetzt werden. Tschechien und Ungarn: Der Austausch der Monatspauschalbeträge wird ebenfalls im Rahmen des Projekts EESSI durchgeführt.

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Elektronische Datenverarbeitung

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In der u.a. Tabelle sind die Gesamterträge und –aufwände der elekt-ronisch ausgetauschten Kostenerstattungen, die im Jahr 2010 durchge-führt wurden, ersichtlich.

Anzahl der elektronisch ausgetauschten Formulare 2010 von - nach E125 E127

Anzahl Betrag € Anzahl Pauschalmonate

AT - BE 2.559 1.227.687,60 52 550

BE - AT 190 156.761,67 54 556

AT - CH 4.559 3.001.280,94 - -

CH - AT 509 882.345,15 - -

AT – CZ 4.132 2.815.032,59 4 31

CZ - AT 13.263 39.250.998,15 - -

AT - DE 177.942 65.422.217,26 6.917 69.947

DE - AT 66.140 24.662.168,09 9.646 86.970

AT - DK 1.628 651.051,82 - -

DK - AT 75 81.779,52 - -

AT - FR 3.571 1.231.545,74 159 1.706

FR - AT 1.560 1.992.422,12 268 2.938

AT - GR 26 4.253,22 - -

GR - AT - - - -

AT - HU 2.657 2.624.136,25 - -

HU - AT 23.509 261.782.273,00 - -

AT - IT - - - -

IT - AT 5.395 3.667.869,20 - -

AT - LU 1.376 335.197,35 - -

LU - AT 51 33.271,11 - -

AT - PT 883 346.133,68 10 85

PT - AT 379 72.401,46 19 227

AT - SK 2.585 2.233.360,56 18 160

SK - AT 64.307 5.047.127,58 - -

Aus der obigen Tabelle ergeben sich folgende Gesamtsummen einer-seits von Österreich in die EU-Mitgliedstaaten und andererseits von EU-Mitgliedstaaten an Österreich:

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Elektronische Datenverarbeitung

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Anzahl der elektronisch ausgetauschten Formulare 2010

E125 E127

von - nach Anzahl Betrag € Anzahl Monate

AT EU-MS 201.918 79.891.897,01 7.160 72.479

EU-MS AT 175.378 337.629.417,05 9.987 90.691

Anmerkung zum Austausch von Identifikationsdaten für Wan-derarbeitnehmer im Bereich der Pensionsversicherung:

Der Datenaustausch wurde aufgrund technischer Übermittlungs-probleme im Jahr 2006 unterbrochen. Im Rahmen von EESSI wird die-ser Informationsaustausch neu auf- und umgesetzt.

Datenaustausch mit anderen Staaten Austausch von Pensionshöhen und Sterbedaten mit Australien

Liechtenstein und Ungarn: Im Jahr 2008 wurde der Austausch von Pensionshöhen sowie der

Listen über verstorbene Pensionsbezieher zwischen Österreich und Australien vorbereitet. Die Pensionshöhen sollen halbjährlich bekannt gegeben werden und für die Sterbedaten soll ein monatlicher Aus-tausch eingerichtet werden.

Im Jahr 2009 ist die Projektarbeit auf Grund von Ressourcenknapp-heit und technischen Problemen vorübergehend eingestellt worden.

In weiterer Folge wurde im Laufe des Jahres 2009 von der Fachab-teilung ZSI auch die Anforderung gestellt, das Projekt bezüglich Aus-tausch der Pensionshöhen auf Liechtenstein und Ungarn auszuweiten.

Diese Vorbereitungsarbeiten fließen in das Teilprojekt 2 von EGDA ein. Der Termin zur Fertigstellung und Produktivsetzung ist laut derzeit aktuellen Projektplan bis Ende 2012 vorgesehen.

11. Gemeinsames Netzwerk der Sozialversicherung (SV-Netz) Am 20. Dezember 1996 wurde mit dem Bundesministerium für Fi-

nanzen ein Kooperationsabkommen für die Nutzung des Corporate Network Austria (CNA) und der darin angebotenen Dienste abgeschlos-sen. Als Netzwerkbetreiber fungiert die Bundesrechenzentrum GmbH.

Am 21. April 2006 wurde in der Trägerkonferenz das Corporate Net-work der Sozialversicherung (CNSV) als Nachfolger des CNA in der Sozialversicherung als Standardprodukt beschlossen.

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Elektronische Datenverarbeitung

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Mit der Errichtung des CNSV sowie mit der Programmsteuerung wur-de vom Hauptverband die ITSV GmbH beauftragt.

Das CNSV wird in Zukunft die bestehenden Funktionalitäten des vor-handenen Corporate Network Austria Netzes (CNA) auf Basis moderner Netzwerktechnologien übernehmen.

Die Sozialversicherungsträger können im CNSV ihre eigenen Netze betreiben und darüber hinaus auf Dienste, die in einem trägerübergrei-fenden Netzwerk angeboten werden, zugreifen.

Das CNSV besteht aus 18 Peering Points in den Landeshauptstädten inkl. Dornbirn, über welche die Sozialversicherungsträger angebunden werden. Im Backbone ist das CNSV „hochverfügbar“ ausgeführt und kann ein wesentlicher Bestandteil für einen zukünftigen “Health Ring“ werden.

Alle geplanten Peering Points des CNSV sind errichtet und werden von allen Sozialversicherungsträgern produktiv genutzt.

Derzeit sind beim Hauptverband folgende Dienste im SV-Netz im-plementiert: - Zugriff von Personalcomputern auf den Großrechner des Hauptver-

bandes mit Emulationsprogrammen oder einem Web-Browser - Übermittlung von Dateien (Filetransfer) - Austausch elektronischer Dokumente über einen Ablageserver - Zugriff auf Komponenten der Softwareentwicklungsumgebung für

Standardprodukte - Zugriff auf die zentral gespeicherten KV-Ansprüche für den Bereich

der SV-Chipkarte. - Senden und Empfangen von Nachrichten sowohl trägerübergreifend

als auch zu externen Stellen (Mailing) - gesicherter und eingeschränkter Zugriff auf das Internet - Betrieb eines Servers für sozialversicherungsinterne Informationen

(Intranet) - Zugriff auf zentrale Applikationen im Hauptverband (z.B. ABS, ZV,

LIVE, ...) - Zugriff auf Applikationen im Behördennetz - gesicherter Zugriff von Dritten auf Server im SV-Netz - zentraler Virenschutz für den Mail- und Internetverkehr

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12. EDV-Koordination Einrichtung von Standardprodukten Am 14. September 1994 wurden von der Verbandskonferenz gemäß

§ 31 Abs. 5 Z 4 ASVG Richtlinien für die Zusammenarbeit der Versi-cherungsträger auf dem Gebiet der EDV (REDV) beschlossen. Nach diesen Richtlinien werden von den Versicherungsträgern und vom Hauptverband einheitliche EDV-Programme für die Verwendung durch die jeweils betroffenen Versicherungsträger entwickelt (so genannte "Standardprodukte"). Im Jahr 2010 wurde an folgenden Standardpro-dukten gearbeitet:

Standardprodukt Anwender Einrichtung durch

ABS Arzneimittel Bewilligungsservice

Alle Versicherungs-träger

Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

ARVO Elektronische Archivierung und Vorgangsbear-beitung

Alle Versicherungs-träger

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

AVI/SOZDOK Amtliche Verlautbarungen im Internet

Alle Versicherungs-träger und Pensions-institute

Hauptverband

ABKK Anwendungen Betriebskrankenkassen

alle 6 Betriebskranken-kassen

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

BE Beitragseinbringung

derzeit STGKK und NÖGKK

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

BIG Business Intelligence Modell als Instrument der Träger für die Tätigkeit in den Gesundheitsplatt-formen

Alle Krankenversiche-rungsträger

Hauptverband

CNSV Corporate Network der Sozialversicherung

Alle Versicherungs-träger

Hauptverband

DANTE Durchgängige Anwendungen neuer Technologien

Alle Pensionsversiche-rungsträger (ausg. VA ö. Not)

Pensionsversicherungs-anstalt

DDS Datendrehscheibe neu

Alle Versicherungs-träger

Hauptverband

EBDB Abfrage der Einheitswert- und Bewirtschaftungs-datenbank für land- und forstwirtschaftliche Be-triebe

Alle Pensionsversiche-rungsträger, alle Unfallversiche-rungsträger (ohne SVB, BVA)

Sozialversicherungs-anstalt der Bauern

EFEU Elektronische Feststellung und Erledigung in der Unfallversicherung

Alle Unfallversiche-rungsträger

Allgemeine Unfallversi-cherungsanstalt

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Elektronische Datenverarbeitung

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Standardprodukt Anwender Einrichtung durch

ELDA (DSS) Datensammelsystem

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (DSS für alle Kranken-versicherungsträger)

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

EPK einheitliches Pensionskonto

Alle Pensionsversi-cherungsträger

Hauptverband

FIWI Finanz- und Wirtschaftswesen inkl. CASH (Cashmanagement)

Alle Gebietskranken-kassen, Pensionsver-sicherungsanstalt, BKK Kapfenberg, BKK Austria Tabak, AUVA, SVA d. Bauern, SVA d. gew. Wirtschaft, SVD-Büromanage-ment

Wiener Gebietskranken-kasse

FOKO Gesamtkostenrechnung ärztlicher Tätigkeit

Alle Krankenversiche-rungsträger und Son-derversicherungsträ-ger (KV)

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

GPLA Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Ab-gaben

Alle Gebietskranken-kassen und VAEB

Tiroler Gebietskranken-kasse

KUG Karenzgeld

Alle Gebietskranken-kassen

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

LGKK Leistungswesen der Gebietskrankenkassen

Alle Gebietskranken-kassen

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

LIVE Sachleistungsinformation an die Versicherten

Alle Krankenversiche-rungsträger

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

LPV Lokale Partnerverwaltung

Alle Gebietskranken-kassen

Hauptverband

MVB Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen

Derzeit STGKK und NÖGKK

Steiermärkische Ge-bietskrankenkasse

PERS Personalwirtschaft

Alle Gebietskranken-kassen, BKK Kapfen-berg, AUVA, Pen-sionsversicherungs-anstalt, SVA d. gew. Wirtschaft, VA öff. Bed., SVB

Wiener Gebietskranken-kasse

PKV Partnerkontenverwaltung

Alle Gebietskranken-kassen

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

SEU Software Entwicklungsumgebung

Alle Versicherungs-träger

ITSV

SVIS SV-Management- Informationssystem

Alle Versicherungsträ-ger

Hauptverband

VPAB-ALVA Vertragspartnerabrechnung (Ärzte, Zahnärzte, Transporteure und sonstige Vertragspartner)

Alle Gebietskranken-kassen

Wiener Gebietskranken-kasse

VPAB-HEMA Vertragspartnerabrechnung Heilmittel (Apothe-ken)

Alle Krankenversiche-rungsträger

Kärntner Gebietskrankenkasse

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Elektronische Datenverarbeitung

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Standardprodukt Anwender Einrichtung durch

VPAB-NOVA Vertragspartnerabrechnung bundesweite Krank-enversicherungsträger

BVA, SVA, SVB, VAEB

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

VVP Datenaufbereitung für Zwecke der Pensionsver-sicherung

Alle Pensionsversi-cherungsträger (ausg. VAöNot)

Pensionsversicherungs-anstalt

ZEPTA Zukunftsorientierte, einheitliche, prozessoptimier-te und trägerübergreifende Anwendung der Pen-sionsversicherung

Alle Pensionsversi-cherungsträger(ausg. VAöNot)

Pensionsversicherungs-anstalt

ZPV Zentrale Partnerverwaltung

Alle Versicherungs-träger

Hauptverband

13. Datenaustausch mit den Gewerbebehörden (Meldung gewerbe-

rechtlicher Geschäftsführer) Die Gewerbebehörde hat in jenen Fällen, in denen die Gewerbeord-

nung die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeit-nehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt wird, den Hauptverband von der Bestellung oder dem Ausscheiden desselben auf automationsunterstütztem Weg zu verständigen. Der Hauptverband verständigt in der Folge die Gewerbebehörde vom Ende der Pflichtver-sicherung einer dieser Personen auf Grund einer entsprechenden Mel-dung der betroffenen Krankenversicherungsträger. Der Datenaustausch wurde im März 1998 aufgenommen.

Bezeichnung 2006 2007 2008 2009 2010

Meldungen vom zentralen Ge-werberegister

13.697

13.438

14.184

14.238

14.774

Veränderung zum Vorjahr in % - 0,2 - 1,9 + 5,6 + 0,4 + 3,8 Meldungen an das zentrale Ge-werberegister

5.313

4.995

5.474

5.609

5.621

Veränderung zum Vorjahr in % + 5,1 - 6,0 + 9,6 + 2,5 + 0,2

14. Leistungsinformation für Versicherte (LIVE)

Gemäß § 81 ASVG (§ 43 GSVG, § 41 BSVG, § 27B-KUVG) haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicher-ten über die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Sachleis-tungen zu informieren.

Im Hauptverband wurde dazu eine zentrale Leistungsdatenbank eingerichtet, die über die FOKOs der Krankenversicherungsträger mit Daten beschickt wird. Aus dieser Datenbank werden Druckdateien er-zeugt, die an einen externen Anbieter übermittelt werden. Dieser druckt

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Elektronische Datenverarbeitung

161

aus diesen Dateien dann die Informationsbriefe, kuvertiert und versen-det sie.

Zwischen Anfang August und Ende Oktober 2010 wurden 6,275.430 Briefe mit den Leistungsinformationen für das gesamte Jahr 2009 ver-schickt.

Mittels Bürgerkarte ist es für den Versicherten seit 2006 möglich, die in Anspruch genommen Leistungen Online abzurufen. Es stehen jeweils die Daten des zuletzt - für die Aussendung des Leistungsblattes - auf-bereiteten Jahres sowie der beiden vorangegangenen Jahre zur Verfü-gung.

Anzahl der Leistungen in der zentralen Leistungsdatenbank

Leistungsbereich 2006 2007 2008 2009

Ärztliche Leistung 254,026.338 265,866.359 273,000.924 277,585.452 Veränderung zum Vorjahr in % + 3,8 + 4,7 + 2,7 + 1,7 Vorsorgeuntersuchungen 1,013.590 991.686 1,177.497 1,247.447 Veränderung zum Vorjahr in % - - 2,2 + 18,7 + 5,9 Heilmittel 90,922.430 95,168.044 100,385.061 100,799.562 Veränderung zum Vorjahr in % + 4,4 + 4,7 + 5,5 + 0,4 Heilbehelfe/Hilfsmittel 3,416.682 4,164.786 4,499.489 4,677.314 Veränderung zum Vorjahr in % - 6,8 + 21,9 + 8,0 +4,0 Transporte 3,612.697 3,641.599 3,842.325 3,875.667 Veränderung zum Vorjahr in % + 10,3 + 0,8 + 5,5 + 0,9 Krankenhausaufenthalte 2,343.299 2,399.499 2,448.271 2,442.024 Veränderung zum Vorjahr in % + 2,4 + 2,4 + 2,0 - 0,3 Kur- und Erholungsaufenthalte 57.067 52.574 53.374 59.296 Veränderung zum Vorjahr in % + 12,0 - 7,9 + 1,5 + 11,1 Kasseneigene Ambulatorien und Vorsorgeuntersuchungen

7,702.385 8,073.935

7,576.488

7,635.223

Veränderung zum Vorjahr in % - 0,4 + 4,8 - 6,2 + 0,8 Gesamt 363,094.488 380,358.482 392,983.429 398,321.985 Veränderung zum Vorjahr in % + 4,1 + 4,8 + 3,3 + 1,4

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162

ASVG in der Fassung derB-KUVG in der Fassung derGSVG in der Fassung derBSVG in der Fassung derFSVG in der Fassung der NVG in der Fassung der

AKTUELLE WERTE

Kundmachungdes Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheitüber die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

für das Kalenderjahr 2011 (BGBl. II Nr. 403 vom 10. Dezember 2010),Verordnung

des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktorfür das Jahr 2011 festgesetzt wird (BGBl. II Nr. 360 vom 24. November 2010) und

Verordnungdes Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit

über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unddem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

für das Kalenderjahr 2011 (BGBl. II Nr. 398 vom 7. Dezember 2010)

http://www.sozialversicherung.at

SERVICE

für VERSICHERTE oder für DIENSTGEBER

Zahlen und Fakten

75. Novelle37. Novelle37. Novelle37. Novelle12. Novelle13. Novelle

Beitragsrechtliche undleistungsrechtliche Wertein der Sozialversicherung

2011

Stichtag: 1. Jänner 2011

Rechtsgrundlagen

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163

A. Sozialversicherung der Unselbständigen

1. Monatliche Höchstbeitragsgrundlagen

2. Grenzbeträge für die Geringfügigkeit

3. Beitragssätze (in Prozent)

5. Beitragsgrundlage für Rehabilitanden

6. Beitragsgrundlage für Zivildienstleistende

7. Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ohne Entgelt

8. Übersicht über die monatlichen Beiträge bestimmter Dienstnehmergruppen:a) Arbeiterb) Landarbeiterc) Bergarbeiterd) Angestelltee) Angestellte im Bergbau f) Freie Dienstnehmer

9. Beiträge für Weiter- und Selbstversicherte

10. Beiträge des Bundes für Familienangehörige von präsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen

11. Beiträge für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

B. Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten

C. Sozialversicherung der Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

D. Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen

E. Sozialversicherung der Bauern

F. Pensionsversicherung der Notare

G. Krankenversicherung der Pensionisten

H. Sozialversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem HVG

I. Krankenversicherung der gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Beitragsrechtlicher TeilÜBERSICHT

4. Monatliche Höchstbeiträge in der KV, UV und PV nach dem ASVG unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage

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164

1,021

1. Monatliche Höchstbeitragsgrundlagen monatlichin Euro

Sonderzahlungenjährlichin Euro

in der Krankenversicherung, § 45 Abs.1 ASVG 4.200,00 8.400,00

in der Unfallversicherung, § 45 Abs.1 ASVG 4.200,00 8.400,00

in der Pensionsversicherung, § 45 Abs.1 ASVG 4.200,00 8.400,00

für die Arbeitslosenversicherung 4.200,00 8.400,00

für den Zuschlag nach dem IESG 4.200,00 8.400,00

für die Arbeiterkammerumlage(Landarbeiterkammerumlage) 4.200,00 1)

für den Wohnbauförderungsbeitrag 4.200,00 -

für den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 4.200,00 8.400,00

für den Nachtschwerarbeits-Beitrag 4.200,00 8.400,00

1) Ausnahme: Kärnten 8.400,00 Euro hinsichtlich der Landarbeiterkammerumlage

Höchstbeitragsgrundlage täglich - monatlich(§ 108 Abs.3 ASVG)

täglichin Euro

monatlichin Euro

in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung 140,00 4.200,00

monatlichin Euro

täglichin Euro

374,02 28,72

BEITRÄGE

Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG ........................

A. Sozialversicherung der Unselbständigen

2. Grenzbeträge für die Geringfügigkeit(§ 5 Abs. 2 ASVG)

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3. Beitragssätze (in Prozent)

ins-gesamt

Dienst-nehmer-

anteil

Dienst-geber-anteil

ins-gesamt

Dienst-nehmer-

anteil

Dienst-geber-anteil

ins-gesamt

Dienst-nehmer-

anteil

Dienst-geberanteil

ins-gesamt

Dienst-nehmer-

anteil

Dienst-geberanteil

Krankenversicherung, § 51 ASVG 7,05 3,60 3,45 7,05 3,52 3,53 6,95 3,47 3,48 7,05 3,52 3,53

Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung, § 51b ASVG 0,50 0,25 0,25 0,50 0,25 0,25 0,50 0,25 0,25 0,50 0,25 0,25

Ergänzungsbeitrag, § 51c ASVG - - - - - - 0,10 0,00 0,10 - - -

Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 2) 0,10 0,10 0,00 0,10 0,10 0,00 0,10 0,10 0,00 0,10 0,10 0,00

KV-Beitrag gesamt 7,65 3,95 3,70 7,65 3,87 3,78 7,65 3,82 3,83 7,65 3,87 3,78

Unfallversicherung, § 51 ASVG 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40

Pensionsversicherung, § 51 ASVG 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55

Knappschaftliche Pensionsversicherung, §§ 51,51a ASVG 28,30 10,25 18,05 0,00 0,00 0,00 28,30 10,25 18,05 - - -

Arbeitslosenversicherung (ALV) 3) 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00

IESG-Zuschlag 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55

Arbeiterkammerumlage 4) 0,50 0,50 0,00 0,75 0,75 0,00 0,50 0,50 0,00 0,50 0,50 0,00

Wohnbauförderungsbeitrag 1,00 0,50 0,50 - - - 1,00 0,50 0,50 - - -

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 5) 1,40 0,70 0,70 - - - - - - - - -

Nachtschwerarbeits-Beitrag 6) 2,00 0,00 2,00 2,00 0,00 2,00 2,00 0,00 2,00 - - -

Dienstgeberabgabe 7) 16,40 0,00 16,40 16,40 0,00 16,40 16,40 0,00 16,40 16,40 0,00 16,40

Beitrag für Versicherte in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissengemäß § 53a ASVG 8)

14,20 14,20 0,00 14,20 14,20 0,00 13,65 13,65 0,00 14,20 14,20 0,00

Beitrag zur Betriebliche Vorsorge (BV) 9) 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53

3) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.179,00: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

8) Dienstnehmeranteil wird dem geringfügig Beschäftigten vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben, sofern die Summe seiner Ewerbseinkünfte aus mehreren ASVG-Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Jahresbeitrag). Bei Dienstnehmern ist noch die AK-Umlage hinzuzurechnen.9) Gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 31.12.2002 beginnen, sowie für Freie Dienstnehmer ab 1.1.2008.

165

1) Gilt für Arbeiter, die dem EFZG unterliegen, die nicht dem EFZG unterliegen und gemäß § 1154b ABGB.

4) bzw. Landarbeiterkammerumlage (in Wien und Burgenland wird keine Landarbeiterkammerumlage, sondern nur für einen Teil der Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft die Arbeiterkammerumlage in der Höhe von 0,5 % eingehoben). Lehrlinge sind von der Landarbeiterkammerumlage - mit Ausnahme von Steiermark und Kärnten - befreit.

Landarbeiter Angestellte Freie Dienstnehmer

2) Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung.

5) Nur für Arbeiter, für die die Schlechtwetterregelung im Baugewerbe gilt.

Bezeichnung

Arbeiter 1)

6) Nur für Dienstnehmer, auf die das Nachtschwerarbeitsgesetz anzuwenden ist.7) Dienstgeberanteil nur für im Betrieb geringfügig Beschäftigte zu entrichten, sofern deren Lohnsumme 561,03 Euro im Kalendermonat überschreitet (Jahresbeitrag).

Page 166: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011 · 2020. 12. 16. · heitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010 Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz zur Stär-kung

166

insgesamtDienst-

nehmer-anteil

Dienst-geber-anteil

insgesamtDienst-

nehmer-anteil

Dienst-geber-anteil

Krankenversicherung 296,10 151,20 144,90 291,90 145,74 146,16

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 21,00 10,50 10,50 21,00 10,50 10,50

Ergänzungsbeitrag, § 51c ASVG - - - 4,20 0,00 4,20

Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 4,20 4,20 0,00 4,20 4,20 0,00

Unfallversicherung 58,80 0,00 58,80 58,80 0,00 58,80

Pensionsversicherung 957,60 430,50 527,10 957,60 430,50 527,10

BV-Beitrag 2)

1) Die Beiträge in dieser Tabelle gelten auch für Landarbeiter.2) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

€ 63,23 pro Kalendertag ( € 1.896,90 monatlich)

€ 33,03 pro Kalendertag (€ 990,90 monatlich)

€ 23,48 pro Kalendertag (€ 704,40 monatlich)

Die nächsten Seiten enthalten Tabellen über folgende Personengruppen:

a) Arbeiter d) Angestellteb) Landarbeiter e) Angestellte im Bergbauc) Bergarbeiter f) Freie Dienstnehmer

1. Unfallversicherung

4. Monatliche Höchstbeiträgein der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

nach dem ASVG unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage

Bezeichnung

in Euro

6. Beitragsgrundlage für Zivildienstleistende (§ 44 Abs. 6 lit. b ASVG):

5. Beitragsgrundlage für Rehabilitanden (§ 44 Abs. 6 lit. a ASVG):

7. Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ohne Entgelt (§ 44 Abs. 6 lit. c ASVG)(z.B. Krankenpflegeschüler, Hebammenschülerinnen, Kinder im elterlichen Betrieb):

ANMERKUNG:

In der Unfallversicherung gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. In den folgendenTabellen wird dessenungeachtet der niedrigste Beitrag - auch in der Unfallversicherung - jeweils mit dem der Geringfügigkeitsgrenze entsprechenden Beitrag angegeben, weil in der Regel nur jene Personen vollversichert sind, deren Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (Ausnahme: Kurzarbeit, Hausbesorger gemäß HbG).

2. Geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Vollversicherung ausgenommen sind (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG):

Es ist der Dienstnehmeranteil des für die im folgenden genannten Personengruppen jeweils geltenden Beitragssatzes in der Kranken- und Pensionsversicherung (sowie die Arbeiterkammerumlage bei Dienstnehmern) heranzuziehen. Die dadurch ermittelten Beiträge werden dem Versicherten einmal jährlich von dem für das jeweilige geringfügige Beschäftigungsverhältnis zuständigen Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Die Beitragsabfuhr über den jeweiligen Dienstgeber ist nicht vorgesehen.

Arbeiter 1) Angestellte

8. Übersicht über die monatlichen Beiträge bestimmter Dienstnehmergruppen(niedrigste und höchste Beiträge):

Page 167: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011 · 2020. 12. 16. · heitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010 Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz zur Stär-kung

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,60 3,45 7,05 374,02 4.200,00 13,46 12,90 26,36 151,20 144,90 296,10

Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 374,02 4.200,00 0,94 0,94 1,88 10,50 10,50 21,00

Ergänzungsbeitrag,§ 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 374,02 4.200,00 0,37 0,00 0,37 4,20 0,00 4,20

Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 374,02 4.200,00 0,00 5,24 5,24 0,00 58,80 58,80

Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 374,02 4.200,00 38,34 46,94 85,28 430,50 527,10 957,60

Arbeitslosenversicherung 2) 3,00 3,00 6,00 374,02 4.200,00 0,00 11,22 11,22 126,00 126,00 252,00

Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 374,02 4.200,00 0,00 2,06 2,06 0,00 23,10 23,10

Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 374,02 4.200,00 1,87 0,00 1,87 21,00 0,00 21,00

Wohnbauförderungs-Beitrag 0,50 0,50 1,00 374,02 4.200,00 1,87 1,87 3,74 21,00 21,00 42,00

insgesamt 18,20 21,70 39,90 56,85 81,17 138,02 764,40 911,40 1.675,80

BV-Beitrag 3) 0,00 1,53 1,53

Schlechtwetter-entschädigungsbeitrag 0,70 0,70 1,40 374,02 4.200,00 2,62 2,62 5,24 29,40 29,40 58,80

Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 2,00 2,00 374,02 4.200,00 0,00 7,48 7,48 0,00 84,00 84,00

1) Gilt für Arbeiter die dem EFZG unterliegen, die nicht dem EFZG unterliegen und gemäß § 1154b ABGB.

3) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

167

2) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt:Beitragsgrundlage bis € 1.179,00: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

a) Arbeiter 1)

Bezeichnung

Beitragssatz in % Geringfügig-keitsgrenze

in Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

Page 168: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011 · 2020. 12. 16. · heitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010 Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz zur Stär-kung

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,52 3,53 7,05 374,02 4.200,00 13,17 13,20 26,37 147,84 148,26 296,10 Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 374,02 4.200,00 0,94 0,94 1,88 10,50 10,50 21,00

Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 374,02 4.200,00 0,37 0,00 0,37 4,20 0,00 4,20 Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 374,02 4.200,00 0,00 5,24 5,24 0,00 58,80 58,80 Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 374,02 4.200,00 38,34 46,94 85,28 430,50 527,10 957,60

Arbeitslosenversicherung 1) 3,00 3,00 6,00 374,02 4.200,00 0,00 11,22 11,22 126,00 126,00 252,00 Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 374,02 4.200,00 0,00 2,06 2,06 0,00 23,10 23,10 Landarbeiterkammerumlage 2) 0,75 0,00 0,75 374,02 4.200,00 2,81 0,00 2,81 31,50 0,00 31,50

insgesamt 17,87 21,28 39,15 55,63 79,60 135,23 750,54 893,76 1.644,30 BV-Beitrag 3) 0,00 1,53 1,53

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,60 3,45 7,05 374,02 4.200,00 13,46 12,90 26,36 151,20 144,90 296,10 Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 374,02 4.200,00 0,94 0,94 1,88 10,50 10,50 21,00

Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 374,02 4.200,00 0,37 0,00 0,37 4,20 0,00 4,20 Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 374,02 4.200,00 0,00 5,24 5,24 0,00 58,80 58,80

Pensionsversicherung 1) 10,25 18,05 28,30 374,02 4.200,00 38,34 67,51 105,85 430,50 758,10 1.188,60

Arbeitslosenversicherung 2) 3,00 3,00 6,00 374,02 4.200,00 0,00 11,22 11,22 126,00 126,00 252,00 Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 374,02 4.200,00 0,00 2,06 2,06 0,00 23,10 23,10 Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 374,02 4.200,00 1,87 0,00 1,87 21,00 0,00 21,00 Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 374,02 4.200,00 1,87 1,87 3,74 21,00 21,00 42,00

insgesamt 18,20 27,20 45,40 56,85 101,74 158,59 764,40 1.142,40 1.906,80 Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 2,00 2,00 374,02 4.200,00 0,00 7,48 7,48 0,00 84,00 84,00

BV-Beitrag 3) 0,00 1,53 1,53

Niedrigster Beitragin Euro

Bezeichnung

Beitragssatz in % Gering-fügigkeits-

grenzein Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

1) Inklusive 5,5 % Zusatzbeitrag gemäß § 51a ASVG (enfällt zur Gänze auf den Dienstgeber).2) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.179,00: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG)

Höchster Beitragin Euro

1) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.179,00: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG)2) In Wien und Burgenland wird keine Landarbeiterkammerumlage, sondern nur für einen Teil der Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft dieArbeiterkammerumlage in der Höhe von 0,50 % eingehoben; in Kärnten wird die Landarbeiterkammerumlage auch von den Sonderzahlungen (bis € 8.400,00 jährlich) berechnet.3) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

3) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

c) Bergarbeiter

Bezeichnung

Höchster Beitragin Euro

168

Beitragssatz in % Gering-fügigkeits-

grenzein Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

Niedrigster Beitragin Euro

b) Landarbeiter

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davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,47 3,48 6,95 374,02 4.200,00 12,98 13,02 26,00 145,74 146,16 291,90 Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 374,02 4.200,00 0,94 0,94 1,88 10,50 10,50 21,00

Ergänzungsbeitrag, § 51c ASVG 0,00 0,10 0,10 374,02 4.200,00 0,00 0,37 0,37 0,00 4,20 4,20 Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 374,02 4.200,00 0,37 0,00 0,37 4,20 0,00 4,20 Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 374,02 4.200,00 0,00 5,24 5,24 0,00 58,80 58,80 Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 374,02 4.200,00 38,34 46,94 85,28 430,50 527,10 957,60

Arbeitslosenversicherung 1) 3,00 3,00 6,00 374,02 4.200,00 0,00 11,22 11,22 126,00 126,00 252,00 Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 374,02 4.200,00 0,00 2,06 2,06 0,00 23,10 23,10 Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 374,02 4.200,00 1,87 0,00 1,87 21,00 0,00 21,00 Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 374,02 4.200,00 1,87 1,87 3,74 21,00 21,00 42,00

insgesamt 18,07 21,83 39,90 56,37 81,66 138,03 758,94 916,86 1.675,80 Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 2,00 2,00 374,02 4.200,00 0,00 7,48 7,48 0,00 84,00 84,00

BV-Beitrag 2) 0,00 1,53 1,53

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,47 3,48 6,95 374,02 4.200,00 12,98 13,02 26,00 145,74 146,16 291,90 Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 374,02 4.200,00 0,94 0,94 1,88 10,50 10,50 21,00

Ergänzungsbeitrag, § 51c ASVG 0,00 0,10 0,10 374,02 4.200,00 0,00 0,37 0,37 0,00 4,20 4,20 Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 374,02 4.200,00 0,37 0,00 0,37 4,20 0,00 4,20 Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 374,02 4.200,00 0,00 5,24 5,24 0,00 58,80 58,80

Pensionsversicherung 1) 10,25 18,05 28,30 374,02 4.200,00 38,34 67,51 105,85 430,50 758,10 1.188,60

Arbeitslosenversicherung 2) 3,00 3,00 6,00 374,02 4.200,00 0,00 11,22 11,22 126,00 126,00 252,00 Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 374,02 4.200,00 0,00 2,06 2,06 0,00 23,10 23,10 Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 374,02 4.200,00 1,87 0,00 1,87 21,00 0,00 21,00 Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 374,02 4.200,00 1,87 1,87 3,74 21,00 21,00 42,00

insgesamt 18,07 27,33 45,40 56,37 102,23 158,60 758,94 1.147,86 1.906,80 Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 2,00 2,00 374,02 4.200,00 0,00 7,48 2,00 0,00 84,00 84,00

BV-Beitrag 3) 0,00 1,53 1,53

1) Inklusive 5,5 % Zusatzbeitrag gemäß § 51a ASVG (entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber).

3) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

2) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

1) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.179,00: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

d) Angestellte

Bezeichnung

Beitragssatz in % Gering-fügigkeits-

grenzein Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

2) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.17900: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG)

169

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

Bezeichnung

Beitragssatz in % Gering-fügigkeits-

grenzein Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

e) Angestellte im Bergbau

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davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Sonder-zahlungenvereinbart

keine Sonder-

zahlungenvereinbart

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,52 3,53 7,05 374,02 4.200,00 4.900,00 13,17 13,20 26,37 147,84 148,26 296,10 172,48 172,97 345,45

Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 374,02 4.200,00 4.900,00 0,94 0,94 1,88 10,50 10,50 21,00 12,25 12,25 24,50

Ergänzungsbeitrag,§ 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 374,02 4.200,00 4.900,00 0,37 0,00 0,37 4,20 0,00 4,20 4,90 0,00 4,90

Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 374,02 4.200,00 4.900,00 0,00 5,24 5,24 0,00 58,80 58,80 0,00 68,60 68,60

Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 374,02 4.200,00 4.900,00 38,34 46,94 85,28 430,50 527,10 957,60 502,25 614,95 1.117,20

Arbeitslosenversicherung 1) 3,00 3,00 6,00 374,02 4.200,00 4.900,00 0,00 11,22 11,22 126,00 126,00 252,00 147,00 147,00 294,00

IESG-Zuschlag 0,00 0,55 0,55 374,02 4.200,00 4.900,00 0,00 2,06 2,06 0,00 23,10 23,10 0,00 26,95 26,95

Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 374,02 4.200,00 4.900,00 1,87 0,00 1,87 21,00 0,00 21,00 24,50 0,00 24,50

insgesamt 17,62 21,28 38,90 54,69 79,60 134,29 740,04 893,76 1.633,80 863,38 1.042,72 1.906,10

BV-Beitrag 2) 0,00 1,53 1,53

2) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

170

1) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.179,00: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG)

f) Freie Dienstnehmer

Bezeichnung

Beitragssatz in %Gering-

fügigkeits-grenzein Euro

Höchstbeitrags-grundlage

in Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitrag- Sonderzahlungen vereinbart -

in Euro

Höchster Beitrag- keine Sonderzahlungen

vereinbart -in Euro

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171

Krankenversicherung 1)

a) Studenten 2) 7,55 660,30 660,30 49,85 49,85

b) Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG 3) - - - 52,78 52,78

c) sonstige Selbstversicherte 4) 7,55 660,30 4.734,90 49,85 357,48

Unfallversicherung (ASVG) 5)

a) selbständig Erwerbstätige 2,00 6.498,00 26.028,00 129,96 520,56 b) deren Ehegatten und Kinder 1,00 6.498,00 26.028,00 64,98 260,28 c) Lehrkräfte in Betriebsstätten, Fachschulen usw. 1,00 6.498,00 26.028,00 64,98 260,28

Pensionsversicherung

a) Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG 3) - - - - -b) Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG

bei vorangegangener Pflichtversicherung 22,80 685,50 4.900,00 156,29 1.117,20 ohne vorangegangene Pflichtversicherung 22,80 685,50 2.450,00 156,29 558,60

c) Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG 6) 22,80 1.046,10 1.046,10 238,51 238,51

d) Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG 7) 22,80 1.560,98 1.560,98 355,90 355,90

1. Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 8)

10,25 685,50 4.900,00 70,26 502,25

2. sonstige Weiterversicherte 22,80 685,50 4.900,00 156,29 1.117,20

2) Die Beiträge für Studenten werden bis 30. Juni 2011 zur Hälfte aus Bundesmitteln getragen.3) Pauschalbeitrag von € 52,78 monatlich für Krankenversicherung und Pensionsversicherung (§ 77 Abs. 2a ASVG).

6) Die Beiträge werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.7) Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.8) Die darüber hinaus auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile werden aus Bundesmitteln getragen.

1) Inklusive 0,5 % Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und inklusive 0,1 % Ergänzungsbeitrag für unfallbedingte Mehrleistungen.

4) Niedrigster Beitrag: € 49,85 gilt nur bei Herabsetzung der Beiträge in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.5) Jährliche Beitragsgrundlage bzw. Jahresbeitrag. Gemäß § 18 der Satzung der AUVA ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag nach Wahl des Versicherten ein Betrag von € 18,05 oder € 36,11 oder € 72,30.

WEITERVERSICHERUNGIN DER PENSIONSVERSICHERUNG

gemäß § 17 ASVG

Beitragssatzin %

Niedrigste Beitrags-grundlage

in Euro

HöchsteBeitrags-grundlage

in Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

9. Beiträge für Weiter- und Selbstversicherte je Monat

SELBSTVERSICHERUNG Beitragssatzin %

Niedrigste Beitrags-grundlage

in Euro

HöchsteBeitrags-grundlage

in Euro

NiedrigsterBeitragin Euro

HöchsterBeitragin Euro

Page 172: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011 · 2020. 12. 16. · heitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010 Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz zur Stär-kung

172

Bezeichnung

Pauschalbeitrag

Zusatzbeitrag

Insgesamt

BezeichnungBeitrag des

Versicherten 1)

in Euro

Beitrag desBundesin Euro

Zusatzversicherung gemäß § 22a ASVG 1,16 1,16

Zusatzversicherung gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG 2,18 2,18

Kundmanngasse 211030 Wien

Telefonnummer: 01/711 32, Durchwahl 1120

Jahresabonnement umfasst 11 Hefte

Bestellungen:An die

REDAKTIONder Fachzeitschrift

"SOZIALE SICHERHEIT"

1) Von dem Rechtsträger zu entrichten, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat.

Sozialversicherung geht jeden an

SOZIALESICHERHEIT

Fachzeitschriftder österreichischen Sozialversicherung

10. Beiträge des Bundes für Familienangehörige vonpräsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen

monatlich pro Familienangehörigen(§ 56a ASVG)

Beitrag des Bundesin Euro

60,75

4,85

65,60

11. Beiträge für Zusatzversicherte in der Unfallversicherungje Kalenderjahr(§ 74a ASVG)

Page 173: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011 · 2020. 12. 16. · heitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010 Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz zur Stär-kung

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung für Aktive 1) 3,85 3,30 7,15 374,02 4.200,00 14,40 12,34 26,74 161,70 138,60 300,30

Krankenversicherung der Pensionisten 1) 4,65 3,30 7,95 374,02 4.200,00 17,39 12,34 29,73 195,30 138,60 333,90

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 0,25 0,25 0,50 374,02 4.200,00 0,94 0,94 1,88 10,50 10,50 21,00

Unfallversicherung 2) - 0,47 0,47 - unbegrenzt - - - - unbegrenzt unbegrenzt

Pensionsbeitrag nach dem PG 3)

Pensionsversicherung nach dem ASVG 4) 10,25 12,55 22,80 374,02 4.200,00 38,34 46,94 85,28 430,50 527,10 957,60

Arbeitslosenversicherung 4)5)6) 3,00 3,00 6,00 374,02 4.200,00 - 11,22 11,22 126,00 126,00 252,00

Zuschlag nach dem IESG 5) - 0,55 0,55 374,02 4.200,00 - 2,06 2,06 - 23,10 23,10

Arbeiterkammerumlage 7) 0,50 - 0,50 374,02 4.200,00 1,87 - 1,87 21,00 - 21,00

Landarbeiterkammerumlage 0,75 - 0,75 374,02 4.200,00 2,81 - 2,81 31,50 - 31,50

Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 374,02 4.200,00 1,87 1,87 3,74 21,00 21,00 42,00

6) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.179,00: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG).7) Dienstnehmer von Gebietskörperschaften, die in Dienststellen beschäftigt werden, welche in Vollziehung der Gesetze tätig sind, unterliegen nicht der Kammerumlagepflicht.

173

1) Inklusive 0,1 % Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung.2) Die Beiträge sind vom Dienstgeber zu entrichten. Daneben gibt es eine Gruppe von Versicherten (die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer), für die ein fixer Jahresbeitrag von € 19,51 von der Versicherungsanstalt bzw. der Gemeinde bzw. der in Betracht kommenden Dienststelle oder privaten Vereinigung entrichtet wird. In der Unfallversicherung nach dem B-KUVG gibt es keine Höchstbeitragsgrundlage.3) Wird vom Dienstgeber eingehoben (§ 22 Gehaltsgesetz-GG).4) Die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie die Arbeitslosenversicherung besteht für Vertragsbedienstete und Arbeitnehmer der Universitäten.5) Die ALV-Beitrags- und IESG-Zuschlagspflicht besteht nur für öffentlich Bedienstete bestimmter Institutionen (Nationalbank u.a.).

B. Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten

Beiträge je Monat

Bezeichnung

Beitragssatz in % Niedrigste Beitrags-grundlage

in Euro

Höchst-beitrags-

grundlage in Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

Page 174: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2011 · 2020. 12. 16. · heitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010 Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz zur Stär-kung

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung

a) Personen, die dem EFZG unterliegen (ehem.VAB) 3,60 3,45 7,05 374,02 4.200,00 13,46 12,90 26,36 151,20 144,90 296,10

b) Personen, die dem EFZG unterliegen (ehem.VAE) 3,52 3,53 7,05 374,02 4.200,00 13,17 13,20 26,37 147,84 148,26 296,10

c) Beamte 4,40 4,05 8,45 374,02 4.200,00 16,46 15,15 31,61 184,80 170,10 354,90

d) Versicherte nach dem AngG 3,47 3,48 6,95 374,02 4.200,00 12,98 13,02 26,00 145,74 146,16 291,90 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung § 51b ASVG 0,25 0,25 0,50 374,02 4.200,00 0,94 0,94 1,88 10,50 10,50 21,00

Ergänzungsbeitrag § 51c ASVG - 0,10 0,10 374,02 4.200,00 - 0,37 0,37 - 4,20 4,20

Ergänzungsbeitrag § 51e ASVG 0,10 - 0,10 374,02 4.200,00 0,37 - 0,37 4,20 - 4,20 Zuschlag für Ruhe/Versorgungsgenussempfänger § 472a ASVG 0,15 - 0,15 374,02 4.200,00 0,56 - 0,56 6,30 - 6,30

Unfallversicherung (ehem.VAB) - 1,40 1,40 374,02 4.200,00 - 5,24 5,24 - 58,80 58,80

Unfallversicherung (ehem.VAE) 1) - - -

Arbeitslosenversicherung 2) 3,00 3,00 6,00 374,02 4.200,00 - 11,22 11,22 126,00 126,00 252,00

Pensionsversicherung 3) 10,25 12,55 22,80 374,02 4.200,00 38,34 46,94 85,28 430,50 527,10 957,60

Knappschaftliche Pensionsversicherung 4) 10,25 18,05 28,30 374,02 4.200,00 38,34 67,51 105,85 430,50 758,10 1.188,60

Zuschlag nach dem IESG - 0,55 0,55 374,02 4.200,00 - 2,06 2,06 - 23,10 23,10

Arbeiterkammerumlage 0,50 - 0,50 374,02 4.200,00 1,87 - 1,87 21,00 - 21,00

Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 374,02 4.200,00 1,87 1,87 3,74 21,00 21,00 42,00

Nachtschwerarbeits-Beitrag - 2,00 2,00 374,02 4.200,00 - 7,48 7,48 - 84,00 84,00

BV-Beitrag 5) - 1,53 1,53 - - - - - -

3) Nur für die nichtpragmatisierten Dienstnehmer.4) Inkl. 5,5 % Zusatzbeitrag gemäß § 51a ASVG (entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber).5) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

174

1) Die Beiträge zur Unfallversicherung werden nach dem Umlageverfahren berechnet.2) Bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.179,00: 0 %, über € 1.179,00 bis 1.286,00: 1 %, über € 1.286,00 bis 1.447,00: 2 % (§ 2a AMPFG)

C. Sozialversicherung der Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Beiträge je Monat

Bezeichnung

Beitragssatz in % Niedrigste Beitrags-grundlage

in Euro

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175

Mindest-beitragsgrund-

lage

HöchsteBeitragsgrund-

lagein Euro 1) in Euro

Krankenversicherung

a) nach dem GSVG für Kammermitglieder 2) 7,15 667,02 4.900,00 47,69 350,35

Zusatzbeitrag 0,50 667,02 4.900,00 3,34 24,50

b) nach dem GSVG für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige 2)3) 7,15 537,78 4.900,00 38,45 350,35 Zusatzbeitrag 0,50 537,78 4.900,00 2,69 24,50

c) nach dem GSVG für nebenberuflich selbständige Erwerbstätige 2) 7,15 374,02 4.900,00 26,74 350,35 Zusatzbeitrag 0,50 374,02 4.900,00 1,87 24,50

Unfallversicherung 4)

Pensionsversicherung

a) nach dem GSVG für Kammermitglieder

Pflichtversicherung 17,50 743,20 4.900,00 130,06 857,50

Weiterversicherung 22,80 743,20 4.900,00 169,45 1.117,20 b) nach dem GSVG für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige Pflichtversicherung 17,50 537,78 4.900,00 94,11 857,50

Weiterversicherung 22,80 537,78 4.900,00 122,61 1.117,20 c) nach dem GSVG für nebenberuflich selbständige Erwerbstätige Pflichtversicherung 17,50 374,02 4.900,00 65,45 857,50

Weiterversicherung 22,80 374,02 4.900,00 85,28 1.117,20

d) nach dem FSVG

Pflichtversicherung 20,00 743,20 4.900,00 148,64 980,00

Weiterversicherung 20,00 743,20 4.900,00 148,64 980,00

2) Inklusive Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung.

4) Pauschalierter Monatsbeitrag € 8,20.

1) Die Mindestbeitragsgrundlage von € 743,20 (PV) bzw. € 667,02 (KV) gilt in den ersten drei Jahren der Versicherung nicht, wenn die Tätigkeit erstmals nach dem 31.12.1998 aufgenommen wurde/wird; in diesen Fällen beträgt die Mindestbeitragsgrundlage € 537,78.

3) Die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 537,78 gilt auch als fixe (keine Nachbemessung) Beitragsgrundlage für Kammermitglieder in der KV in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung (wirksam ab 2003).

ANMERKUNG: Auf die Darstellung der Beitragssätze und Werte für die Selbst-/Pflichtversicherung gemäß §§ 14a, 14b GSVG für Freiberufler wird aus Übersichtsgründen verzichtet (relativ geringe Fallanzahl).

D. Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigenmit und ohne Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer sowie

der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen

Beiträge je Monat

Bezeichnung Beitragssatzin %

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

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176

Mindest-beitragsgrund-

lage

Höchst-beitragsgrund-

lageNiedrigster

BeitragHöchsterBeitrag

in Euro 1) in Euro in Euro in EuroKrankenversicherung 2)3) 7,05 690,19 4.900,00 48,66 345,45 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 0,50 690,19 4.900,00 3,45 24,50 Ergänzungsbeitrag in der Krankenversicherung 0,10 690,19 4.900,00 0,69 4,90 Betriebshilfebeitrag 0,40 690,19 4.900,00 2,76 19,60

Unfallversicherung 4) 1,90 690,19 4.900,00 13,11 93,10 Pensionsversicherung

a) Pflichtversicherung 5) 15,25 374,02 4.900,00 57,04 747,25

b) Weiterversicherung 3)6) 22,80 374,02 4.900,00 85,28 1.117,20

4) Betriebsbeitrag.

Mindest-beitragsgrund-

lage

Höchst-beitragsgrund-

lageNiedrigster

BeitragHöchsterBeitrag

in Euro 2) in Euro in Euro in EuroKrankenversicherung 3) 7,05 374,02 1.633,33 26,37 115,15

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 3) 0,50 374,02 1.633,33 1,87 8,17 Ergänzungsbeitrag in der Krankenversicherung 0,10 374,02 1.633,33 0,37 1,63 Betriebshilfebeitrag 0,40 374,02 1.633,33 1,50 6,53 Unfallversicherung - - - - -

Pensionsversicherung 3)

a) Pflichtversicherung 4) 15,25 374,02 1.633,33 57,04 249,08

b) Weiterversicherung 5) 22,80 374,02 1.633,33 85,28 372,40

Mindest-beitragsgrund-

lage

Höchst-beitragsgrund-

lageNiedrigster

BeitragHöchsterBeitrag

in Euro 1) in Euro in Euro in EuroKrankenversicherung 7,05 345,10 2.450,00 24,33 172,73 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 0,50 345,10 2.450,00 1,73 12,25 Ergänzungsbeitrag in der Krankenversicherung 0,10 345,10 2.450,00 0,35 2,45 Betriebshilfebeitrag 0,40 345,10 2.450,00 1,38 9,80 Unfallversicherung - - - - -Pensionsversicherung

a) Pflichtversicherung 2) 15,25 187,01 2.450,00 28,52 373,63

b) Weiterversicherung 3) 22,80 187,01 2.450,00 42,64 558,60

E. Sozialversicherung der Bauern1. BEITRÄGE FÜR BETRIEBSFÜHRER

je Monat

BezeichnungBeitrags-

satzin %

1) Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a i.V.m. § 23 Abs. 10 lit. a BSVG: € 1.296,94 in der Kranken- und Unfallversicherung. Zusätzlich 3 % Zusatzbeitrag der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 24c BSVG. 2) Wenn beide Ehegatten gemäß § 2a Abs. 1 und/oder 2b Abs. 1 BSVG pflichtversichert sind, betragen die Beitragsgrundlagen, mit Ausnahme der Höchstbeitragsgrundlagen, in der Kranken- und Pensionsversicherung nur die Hälfte.3) Bei freiwilliger Weiterversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung ist eine Herabsetzung bis zu einer Beitrags- grundlage von € 685,50 monatlich zulässig; in der Pensionsversicherung jedoch nur, wenn die Beitragsgrundlage über dem monatlichen Betrag von € 685,50 liegt.

5) Weitere 7,55 % entfallen auf eine Partnerleistung des Bundes.6) Bei Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 beträgt der auf den Weiterversicherten entfallende Beitragssatz lediglich 10,25%. Die darüber hinausgehenden Beitragsteile werden aus Bundesmitteln getragen (§ 28 Abs. 6 BSVG).

2. BEITRÄGE FÜR MITTÄTIGE KINDER, ENKEL, WAHL-, STIEF- UND SCHWIEGERKINDERje Monat 1)

3. BEITRÄGE FÜR MITTÄTIGE ELTERN, GROSSELTERN, WAHL-, STIEF- UND SCHWIEGERELTERNTEILEje Monat

BezeichnungBeitrags-

satzin %

BezeichnungBeitrags-

satzin %

1) Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a iVm § 23 Abs. 10 lit.a BSVG: € 648,47 in der Krankenversicherung. Zusätzlich 3 % Zusatzbeitrag der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 24c BSVG.2) Weitere 7,55 % entfallen auf eine Partnerleistung des Bundes.3) Bei Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 beträgt der auf den Weiterversicherten entfallende Beitragssatz lediglich 10,25 %. Die darüber hinausgehenden Beitragsteile werden aus Bundesmitteln getragen (§ 28 Abs. 6 BSVG).

1) Der Beitrag für hauptberuflich beschäftigte Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt in der Kranken- und Pensionsversicherung (Pflichtversicherung) jeweils die Hälfte des Angehörigenbeitrages.2) Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a iVm § 23 Abs. 10 lit.a BSVG: € 432,31 in der Krankenversicherung. Zusätzlich 3 % Zusatzbeitrag der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 24c BSVG.3) Wenn beide Ehegatten gemäß § 2a Abs. 2 und/oder § 2b Abs. 2 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind, betragen die Beitragsgrundlagen, mit Ausnahme der Höchstbeitragsgrundlagen, die Hälfte = 1/6 Versicherungswert/Beitragsgrundlage.4) Weitere 7,55 % entfallen auf eine Partnerleistung des Bundes.5) Bei Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 beträgt der auf den Weiterversicherten entfallende Beitragssatz lediglich 10,25 %. Die darüber hinausgehenden Beitragsteile werden aus Bundesmitteln getragen (§ 28 Abs. 6 BSVG).

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Pensionsversicherung 15,00 2.367,33 355,10

Pensionsver-sicherungsträger Versicherter

2) 1)

Beitrag des Versicherten

F. Pensionsversicherung der NotareBeiträge je Monat

Bezeichnung Beitragssatzin %

Mindest-beitragsgrund-lage in Euro 1)

Höchst-beitragsgrund-lage in Euro 2)

Mindest-beitragin Euro

HöchsterBeitrag

in Euro 2)

2) 2)

1) Vom Pensionsversicherungsträger einzubehaltender Anteil des Versicherten: 5,10 % (ASVG, GSVG) bzw. 5,10 % (Vertragsbedienstete gem. § 73 Abs. 1 Z 2 ASVG) bzw. 5,10 % (+ 0,5% Solidaritätsbeitrag gem. § 29a BSVG) von jeder Pension (mit Ausnahme von Waisenpensionen) und Pensionssonderzahlung (einschließlich Zuschüsse und Ausgleichszulagen). Dieser Beitragssatz beinhaltet den 0,1 % Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung. Dieser Anteil ist im Beitrag des Pensionsversicherungsträgers enthalten.

2) Der vom Pensionsversicherungsträger zu entrichtende Beitrag für die Pensionisten ist ein Vielfaches des einzubehaltenden Anteils des Versicherten. Das Vielfache beträgt gem. § 73 Abs.2 ASVG 180 % (bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 297 %, für Vertragsbedienstete im B-KUVG 173 %), gem. § 29 Abs. 2 GSVG 185 % und gemäß § 26 Abs.2 BSVG 374 %.

1) Im Gesetz ist eine Mindestbeitragsgrundlage nicht ausdrücklich vorgesehen; sie ergibt sich jedoch aus dem Mindestbeitrag und dem Beitragssatz.2) Beitragsgrundlage nach dem NVG sind die Einkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat; eine Höchstbeitragsgrundlage ist im Gesetz nicht vorgesehen.

G. Krankenversicherung der Pensionisten(ASVG, GSVG, BSVG)

Beitragssatz in %Beitrag des Pensions-versicherungsträgers

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Arbeiter und Angestellte Beitragssatzin %

Beitrags-grundlagein Euro 2)

Beitragin Euro

Krankenversicherung 6,95 1.896,90 131,83

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 0,50 1.896,90 9,48

Unfallversicherung 1,40 1.896,90 26,56

Pensionsversicherung 22,80 1.896,90 432,49

Arbeitslosenversicherung 3) 6,00 1.896,90 113,81

Insgesamt 37,65 1.896,90 714,17

PersonenkreisBeitragssatz

in % 2)

Beitrags-grundlage

in Euro

Beitragin Euro

1. Bezieher von Vorschüssen auf Renten in einer fremdstaatlichen Rentenversicherung; Bezieher von Leistungen aufgrund des Pensionsstatutes der DDSG; andere Bezieher von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen aufgrund diverser Pensionssondersysteme; Bezieher einer italienischen Rente, die seit 1950 in Österreich leben, wenn und solange sie ihren Wohnsitz in Tirol oder in der Steiermark haben.

11,00 948,60 104,35

2. Asylwerber in Bundesbetreuung 7,55 948,60 71,62

3. Alle übrigen gemäß § 9 einbezogenen Personen 7,45 948,60 70,67

2) Inklusive 0,5 % Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung.

H. Sozialversicherung der in beruflicher Ausbildung stehendenBeschädigten nach dem HVG

Beiträge je Monat 1)

1) Die Beiträge werden zur Gänze gemäß § 18 HVG vom Bund geleistet.2) Gemäß § 19 HVG.3) Die Versicherungspflicht besteht, wenn die berufliche Ausbildung länger als 5 Monate dauern soll.

I. Krankenversicherung der gemäß § 9 ASVGin die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Beiträge je Monat 1)

1) Die Beiträge werden in den meisten Fällen zur Gänze von der bezugsauszahlenden Stelle (Bund, Caritasverband, Stadt Wien, Stadt Graz usw.) getragen, in einigen Fällen ist ein Teil vom Versicherten zu tragen.

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Leistungsrechtlicher Teil

ÜBERSICHT Anpassungsfaktor, Beitragsbelastungsfaktor A. Sozialversicherung der Unselbständigen

I. Pensionsversicherung: 1. Prozentsatz der Erhöhung der Pensionen 2. Höchstbemessungsgrundlage 3. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung 4. Richtsatz für Ausgleichszulagen 5. Kinderzuschuss 6. Einkauf von Schul- und Studienzeiten 7. Grenzbetrag für die Anhebung einer Witwen/Witwerpension 8. Knappschaftssold 9. Bergmannstreuegeld 10. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz

II. Unfallversicherung: 1. Prozentsatz der Erhöhung der Renten 2. Kinderzuschuss zu Schwerversehrtenrenten 3. Bemessungsgrundlage für Barleistungen an Schüler und Studenten 4. Versehrtengeld für Schüler und Studenten 5. Bemessungsgrundlage bei Einbeziehung in die Zusatzversicherung

(§ 22a ASVG) III. Krankenversicherung:

1. Erwerbslosigkeit im Sinne des § 122 ASVG 2. Krankengeld 3. Kostenanteil bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln 4. Wochengeld 5. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

B. Sozialversicherung der Selbständigen (gewerblich Selbständige, Bauern und freiberuflich selbständig Erwerbstätige)

I. Pensionsversicherung: 1. Prozentsatz der Erhöhung der Pensionen, Einmalzahlungen 2. Höchstbemessungsgrundlage 3. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung 4. Richtsatz für Ausgleichszulagen 5. Kinderzuschuss

II. Unfallversicherung: 1. Prozentsatz der Erhöhung der Renten 2. Kinderzuschuss zu Schwerversehrtenrenten 3. Bemessungsgrundlage für gewerblich Selbständige und freiberuflich

selbständig Erwerbstätige 4. Unfallversicherungsbeitrag für GSVG-Versicherte 5. Bemessungsgrundlage für Bauern

C. Rezeptgebühr 1. Höhe der Rezeptgebühr 2. Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr

D. Service-Entgelt für die e-card 1. Höhe des Service-Entgelts 2. Grenzbeträge für die Befreiung vom Service-Entgelt

E. Behandlungsbeitrag (nur im BSVG) F. Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei

Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung 1. Höhe der Zuzahlungen 2. Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen

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LEISTUNGEN

Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG) für 2011............................................................ 1,012

A. SOZIALVERSICHERUNG DER UNSELBSTÄNDIGEN

I. Pensionsversicherung:

1. Erhöhung der Pensionen ab 1. Jänner 2011 Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht: bis € 2.000,-- ................................................................................................ 1,2 % mehr als € 2.000,-- bis zu € 2.310,-- (Einschleifregelung) ........................... 1,2 % - 0 %

2. Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 23 Jahre“)................. 3.608,93 €

3. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ............................. 920,34 €

4. Richtsatz für Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) für alleinstehende Pensionisten ........................................................................ 793,40 € für Pensionisten, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben .................................................................................................. 1.189,56 € Diese Richtsätze - außer bei Beziehern einer Witwen-(Witwer)pension - erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 291,82 nicht erreicht, um ...................................................................................................... 122,41 € für Pensionsberechtigte auf Waisenpension a) bis zum 24. Lebensjahr ........................................................................... 291,82 € falls beide Elternteile verstorben sind ...................................................... 438,17 € b) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .................................................. 518,56 € falls beide Elternteile verstorben sind ...................................................... 793,40 € Bei Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von ........... 188,76 € außer Betracht (§ 292 Abs. 4 lit. h ASVG). Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Aus- gleichszulage ist der Wert der vollen freien Station ......................................... 253,51 € (§ 292 Abs. 3 ASVG).

5. Kinderzuschuss (§ 262 ASVG) ....................................................................... 29,07 €

6. Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (§ 227 Abs.3 ASVG) Damit Schul- und Studienzeiten in der Pensionsversicherung wirksam werden, ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt für jeden Ersatzmonat des Besuchs einer mittleren, höheren Schule oder Hochschule ................................................ 957,60 € (ohne allfälligen Risikozuschlag)

7. Grenzbetrag für die Anhebung einer Witwen/Witwerpension (§ 264 Abs. 6 ASVG)......................................................................................... 1.716,63 €

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8. Knappschaftssold (§ 283 ASVG) Der Knappschaftssold beträgt monatlich .......................................................... 93,90 €

9. Bergmannstreuegeld (§ 288 ASVG) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit ........................... 1.408,80 € insgesamt höchstens ........................................................................................ 14.088,00 €

10. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz Stufe 1 .......................................................................................................... 154,20 € Stufe 2 .......................................................................................................... 284,30 € Stufe 3 .......................................................................................................... 442,90 € Stufe 4 .......................................................................................................... 664,30 € Stufe 5 .......................................................................................................... 902,30 € Stufe 6 .......................................................................................................... 1.260,00 € Stufe 7 .......................................................................................................... 1.655,80 €

II. Unfallversicherung:

1. Erhöhung der Renten ab 1. Jänner 2011 .......................................................... 1,2 %

2. Kinderzuschuss zu Schwerversehrtenrenten (§ 207 ASVG) Schwerversehrten wird für jedes Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 % der Versehrtenrente, höchstens jedoch ................................................ 76,31 € gewährt.

3. Bemessungsgrundlage für Schüler und Studenten (§ 181b ASVG) Bemessungsgrundlage für Barleistungen an Schüler und Studenten ist

a) nach dem 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres ................................ 8.806,59 € b) nach dem 18. bis Vollendung des 24. Lebensjahres ................................ 11.743,25 € c) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .................................................... 17.614,55 €

4. Versehrtengeld für Schüler und Studenten (§ 212 Abs.3 ASVG)

Schüler und Studenten erhalten ein einmaliges Versehrtengeld für Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bei mindestens 20 % Erwerbsminderung durch drei Monate. Dieses Versehrtengeld beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bis unter 30 % ..................................................................................... 611,37 € 30 % bis unter 40 % ..................................................................................... 1.329,87 € 40 % ............................................................................................................. 2.454,88 € und für je weitere 10 % ................................................................................ 613,60 €

5. Bemessungsgrundlage bei Einbeziehung in die Zusatzversicherung (§ 22a ASVG) gemäß § 181a Abs. 2 ASVG Die Bemessungsgrundlage beträgt unabhängig vom Erwerbseinkommen des Versicherten mindestens ............................................................................... 26.421,83 €

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III. Krankenversicherung:

1. Erwerbslosigkeit im Sinne des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG i.V.m. § 122 Abs. 4 ASVG liegt auch dann vor, wenn das Entgelt aus einem zweiten Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als ............................................ 448,26 € monatlich, beträgt.

2. Krankengeld a) Krankengeld für § 19a ASVG-Selbstversicherte (§ 141 Abs. 5 ASVG),

für den Kalendermonat .............................................................................. 134,33 € b) Erhöhung des Krankengeldes (§ 141 ASVG)

Anspruch des Versicherten auf erhöhtes Krankengeld für einen Angehörigen besteht dann nicht, wenn dieser aus Erwerbstätigkeit oder aus Bezügen von der Sozialversicherung (ausgenommen Pflegegeld nach dem BPGG) ein monatliches Einkommen von mehr als .................. 448,26 € bezieht.

3. Der Kostenanteil des Versicherten beträgt a) bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens ........................................... 28,00 € b) bei Sehbehelfen mindestens ..................................................................... 84,00 €

4. Wochengeld gemäß § 162 Abs. 3a ASVG für § 19a ASVG-Selbstversicherte

täglich ........................................................................................................ 8,00 € 5. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ab 1. Jänner 2010

für Geburten ab dem 1. Oktober 2009 a) Kinderbetreuungsgeld täglich:

bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner) ............................................ 14,53 € bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner) ............................................ 20,80 € bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner) ............................................ 26,60 € bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner) ............................................ 33,00 € Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer (davon mindestens 2 Monate der Partner) in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens mit mindestens ............................... 33,00 € bis maximal .................................... 66,00 € Einkommensermittlung Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2011 beträgt 60 % des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder ................................................................ 16.200,00 € (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von ................................ 5.800,00 € möglich.

b) Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde in eine Beihilfe umgewandelt. Für Geburten ab 1. Jänner 2010 können Bezieher einer Pauschalvariante maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine tägliche Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von ................................ 6,06 € beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für den Antragsteller jährlich ... 5.800,00 € für den Partner jährlich ........... 16.200,00 € Diese Beihilfe ist im Gegensatz zum Zuschuss-Modell nicht rückzahlbar.

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B. SOZIALVERSICHERUNG DER SELBSTÄNDIGEN I. Pensionsversicherung:

1. Erhöhung der Pensionen ab 1. Jänner 2011

Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht: bis € 2.000,-- ................................................................................................ 1,2 % mehr als € 2.000,-- bis zu € 2.310,-- (Einschleifregelung) ........................... 1,2 % - 0 %

2. Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 23 Jahre“) .................... 3.608,93 €

3. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ................................ 920,34 €

4. Richtsatz für Ausgleichszulage (§ 150 GSVG, § 141 BSVG) ab 1. Jänner 2011 für alleinstehende Pensionisten ............................................................................ 793,40 € für Pensionisten, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben ...................................................................................................... 1.189,56 € Diese Richtsätze - außer bei Beziehern einer Witwen-(Witwer)pension - erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 291,82 nicht erreicht, um ........................................................................................................... 122,41 € für Pensionsberechtigte auf Waisenpension a) bis zum 24. Lebensjahr ........................................................................... 291,82 € falls beide Elternteile verstorben sind ...................................................... 438,17 € b) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .................................................. 518,56 € falls beide Elternteile verstorben sind ...................................................... 793,40 € Bei Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von ............... 188,76 € außer Betracht (§ 149 Abs. 3 lit. h GSVG, § 140 Abs. 3 lit. h BSVG). Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Aus- gleichszulage ist der Wert der vollen freien Station ............................................. 253,51 € (§ 149 Abs. 3 GSVG, § 140 Abs. 3 BSVG).

5. Kinderzuschuss (§ 144 GSVG, § 135 BSVG) .................................................... 29,07 €

II. Unfallversicherung:

1. Erhöhung der Renten ab 1. Jänner 2011 ...................................................... 1,2 %

2. Kinderzuschuss zu Schwerversehrtenrenten (§ 207 ASVG) Schwerversehrten wird für jedes Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 % der Versehrtenrente, höchstens jedoch ............................................ 76,31 € gewährt.

3. Bemessungsgrundlage für gewerblich Selbständige und freiberuflich Selbständige Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen an die in der Unfallversicherung teilversicherten gewerblich und freiberuflich Selbständigen gilt ein Betrag von ............................................................... 17.614,55 € Die zusätzliche Bemessungsgrundlage beträgt bei Entrichtung eines Höherversicherungsbeitrages von € 98,35 .......................................... 11.190,36 € von € 147,74 .......................................... 16.868,14 €

4. Monatlicher Unfallversicherungsbeitrag für GSVG-Versicherte ab 2011 .. 8,20 €

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5. Bemessungsgrundlage für Bauern ............................................................... 17.614,55 € Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen an die nach dem BSVG unfallversicherten Bauern, die gleichzeitig nach dem ASVG und (oder) GSVG eine Pension beziehen, gilt für Betriebsrenten an Schwerversehrte sowie für Witwen(Witwer)renten 11.190,36 € in allen übrigen Fällen ............................................................................. 5.594,75 € wenn die Summe aller Bemessungsgrundlagen höher als .................... 17.614,55 € ist.

C. REZEPTGEBÜHR

1. Höhe der Rezeptgebühr ................................................................................. 5,10 €

2. Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte

€ 793,40 (für Alleinstehende) bzw. € 1.189,56 (für Ehepaare bzw. Lebensgefährten) nicht übersteigen, sowie

b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen und deren monatliche Nettoeinkünfte € 912,41 (für Alleinstehende) bzw. € 1.367,99 (für Ehepaare bzw. Lebensgefährten) nicht übersteigen, sind auf Antrag von der Entrichtung der Rezeptgebühr zu befreien.

Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind um € 122,41. Ist oder wäre bei Pensionsbeziehern gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen, so darf das monatliche Nettoeinkommen 80 % der in lit. a bzw. 95 % der in lit. b genannten Grenzbeträge nicht übersteigen.

D. SERVICE-ENTGELT für die e-card:

1. Höhe des Service-Entgelts ............................................................................. 10,00 €

2. Grenzbeträge für die Befreiung vom Service-Entgelt (siehe Abschnitt C Punkt 2)

E. BEHANDLUNGSBEITRAG (nur im BSVG) ........................ 8,44 €

F. ZUZAHLUNGEN BEI MASSNAHMEN DER REHABILITATION UND BEI MASSNAHMEN DER FESTIGUNG DER GESUNDHEIT UND DER GESUNDHEITSVORSORGE IN DER KRANKEN- UND PENSIONSVERSICHERUNG:

1. Höhe der Zuzahlungen pro Verpflegstag monatliches Bruttoeinkommen von 793,41 bis € 1.374,78 ..................... 7,00 € monatliches Bruttoeinkommen über € 1.374,78 bis € 1.956,17 ............. 12,00 € monatliches Bruttoeinkommen über € 1.956,17 ..................................... 17,00 €

2. Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen Personen, deren monatliche Bruttoeinkünfte .................................................... 793,40 € nicht übersteigen. Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation sind höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.