Handbuch für die Feuerwehrtechnischen Zentralen · 2. Erreichbarkeiten der FTZ 3. Allgemeine...

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Handbuch für die Feuerwehrtechnischen Zentralen

1. Einleitung

2. Erreichbarkeiten der FTZ

3. Allgemeine Regelungen

4. Beschaffung von Material durch die FTZ für die Kommunen

5. Ablauf und Zuständigkeiten der Fahrzeug- und Geräteprüfungen

6. Terminabstimmung für die Überprüfungen der Feuerwehrfahrzeuge

7. Dokumentation / Nachweisung der Fahrzeugprüfung und Elektroprüfungen

8. Ablauf der Überprüfungen von Tragkraftspritzen

9. Ablauf der Überprüfungen im Bereich Atemschutz

10. Pflege- und Prüfungsaufgaben bei Chemikalienschutzanzügen (CSA) sowie der

Transport von CSA

11. Umgang mit kontaminierten Chemikalienschutzanzügen (CSA) und

kontaminiertem Material

12. Ablauf im Bereich Schlauchpflege

13. Ablauf im Bereich der Regionsausbildung

14. Feuerwehrtechnische Leihgeräte der FTZn und Einsatz der Gerätewagen-

Atemschutz (GW-A)

Anlagen

a Regelungen für die Herausgabe von Sandsäcken aus der Sandsackreserve der Region Hannover

b. Regelungen für die Abstellung von Fahrzeugen der FTZ für Stadt/Ortsfeuerwehren

c. Inanspruchnahme der FTZ durch Dritte d. Umgang mit Pressluftatmern nach thermischer Belastung e. Verteilung von Kaliumiodittabletten (Auszug aus dem KatS-Plan) f. Zuständigkeiten der Fahrzeug- und Geräteprüfungen g. CSA-Dokumentationskarte und Checkliste Dräger h. Reserve Atemschutzmaterial

Stand 02/2018

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1. Einleitung Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes obliegt der Region Hannover u. a. die Einrichtung und Unterhaltung Feuerwehrtechnischer Zentralen (FTZ) zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält die Region Hannover in Burgdorf, Neustadt und Ronnenberg FTZ mit folgenden Aufgabenschwerpunkten:

Kfz- und Pumpenwerkstatt Schlauchpflege Atemschutzwerkstatt Ausbildung

2. Erreichbarkeiten Die FTZ sind wie folgt erreichbar: FTZ Burgdorf

Vor dem Celler Tor 52 Telefon: 31303 Burgdorf Fax: FTZ Neustadt

Lindenstraße 15 Telefon: 05032 / 953030 31535 Neustadt Fax: 05032 / 9530-37 FTZ Ronnenberg

Hamelner Str. 3a Telefon: 30952 Ronnenberg Fax: Die Öffnungszeiten der FTZ: montags bis donnerstags 7.00 – 16.00 Uhr freitags 7.00 – 12.00 Uhr Bei Bedarf seitens der Freiwilligen Feuerwehren besteht jedoch die Möglichkeit, auch außerhalb der genannten Zeiten Gerätschaften anzuliefern bzw. abzuholen. Dieses setzt in jedem Einzelfall eine vorherige Terminabsprache mit einem Mitarbeiter 1 der Feuerwehrtechnischen Zentrale voraus. ________________ 1 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die Darstellung der weiblichen Form verzichtet.

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0511/61628200
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0511/61625881
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0511/61628981
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0511/6161123694
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3. Allgemeine Regelungen Der Leiter der FTZ regelt in Abstimmung mit der Regionsfeuerwehrführung die Besetzung der regionseigenen Feuerwehrfahrzeuge außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durch Freiwillige Feuerwehren. Er ist für die jederzeitige Einsatzbereitschaft dieser Fahrzeuge verantwortlich und überwacht die Einhaltung der „Vereinbarung über die Benutzung von Dienstfahrzeugen und Führen von Fahrtenbüchern“. Zur Vermeidung von „Biokorrosion“ der Kraftstofftanks sollen die Fahrzeuge möglichst vollgetankt einsatzbereit gehalten und monatlich ausreichend lang bewegt werden. Werden Fahrzeuge der FTZ zur Verfügung gestellt (Voraussetzungen s. Anlage b), sind diese durch den Nutzer gereinigt und betankt zurückzugeben. Werden Fahrzeuge für Einsatzaufgaben der Städte und Gemeinden sowie der Feuerwehrbereitschaften genutzt, wird von den Nutzern eine Grobreinigung (besenrein) des Mannschafts- und Geräteraumes sowie des Fahrzeuges durchgeführt. Weitere notwendige Arbeiten erfolgen durch die Mitarbeiter der FTZ. Der Leiter der FTZ stellt den Zugang zu den für die Ausbildung benötigten Räumen im Einvernehmen mit dem Regionsausbildungsleiter sicher. Der Leiter der FTZ hat die FEL und die zuständigen Abschnittsleiter zu informieren, wenn regionseigene Feuerwehrfahrzeuge nicht einsatzbereit sind. Im EDV-Programm sind alle Fahrzeuge und Geräte mit den dazu gehörigen prüfpflichtigen Gegenständen hinterlegt. Neue prüfpflichtige Gegenstände sind von den Ortsfeuerwehren zu melden und durch die Mitarbeiter der FTZ mit einem Barcode zu hinterlegen. Die Kommune ist verpflichtet, prüfpflichtige Geräte vor der ersten Inbetriebnahme durch die Feuerwehren der FTZ zwecks Registrierung und Inbetriebnahmeprüfung zu übergeben. Wenn auf Abschnitts-, Stadt-/Gemeinde- oder Ortsebene eine größere Übung geplant wird, hat der Verantwortliche das benötigte Material mindestens 14 Tage vorher bei der FTZ anzumelden. Soweit durch nicht von der FTZ zu vertretende Ereignisse auftreten (z. B. größere Schadenslagen), ist die FTZ nicht verpflichtet, das Material zu liefern. Hierüber wird der Verantwortliche dann frühestmöglich informiert.

4. Beschaffung von Material durch die FTZ für die Kommunen

Die Beschaffung von Klein/Verbrauchsmaterialien wird gemäß den Absprachen mit den Kommunen durch die FTZ im Namen und auf Rechnung der Kommunen durchgeführt. Leistungen bis zu einen voraussichtlichen Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können gem. § 3 Abs. 6 VOL/A 2009 unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).

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Wird ein größerer Schaden z.B. an einer Tragkraftspritze festgestellt oder sind sonstige größere Reparaturen notwendig, werden die voraussichtlichen Kosten für die benötigten Ersatzteile bei der Herstellerfirma (gem. § 3 Abs. 5 Buchstabe l) VOL/A 2009) ermittelt und die zuständige Verwaltung wird darüber informiert. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Mittelfreigabe und Auftragserteilung. Der zuständigen Verwaltung steht es frei, ggf. weitere Vergleichsangebote einzuholen oder benötigtes Klein/Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile selbst zu beschaffen und diese der FTZ zur Verfügung zu stellen. Die Kommunen sind für die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

5. Ablauf und Zuständigkeiten der Fahrzeug- und Geräteprüfungen

Kurzübersicht Pflege- und Prüfungsaufgaben: Fahrzeuge Beurteilung des Pflegezustandes (Karosserie)

Prüfung der Beleuchtung, Sondersignalanlage (Funktion der Lampen und Sichtprüfung auf Schäden an Bauteilen wie z.B. Lichtscheiben; es erfolgt keine Scheinwerfereinstellung)

Prüfung des Batteriezustand (ggf. ausspindeln) und der Bereifung Probefahrt Kraftstoff, Öl, Wasser, Frostschutz überprüfen kleinere Reparaturen, z.B. Türdichtungen befestigen, Glühbirnen

austauschen Hilfeleistungsgeräte dazu zählen: hydraulisches Schneidgerät, Spreizer, Beleuchtungsgerät, Stromerzeuger, Mehrzweckzug, hydr. Heber, Drahtseile, Umlenkrollen, Winkelschleifer

Sichtprüfungen Funktionsprüfungen Überprüfung der elektrischen Leitungen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach GUV-I 8524 Überwachung der Prüfungsfristen bei Fachfirmen

Bei hydraulischem Schneidgerät, Spreizer, hydraulischem Heber, Sprungretter, Sprungpolster, Luftheber, Dichtkissen, Mehrzweckzug, Drahtseile und Umlenkrollen werden nur Sichtprüfungen durchgeführt.

Feuerlöscharmaturen dazu zählen: Strahlrohre, Verteiler, Standrohre, Druckbegrenzungs-ventile, Übergangsstücke, Schaumzumischer

Sichtprüfungen, Prüfungen auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit Armaturen überholen Dichtungen an den Kupplungen auswechseln Ventile oder Schaltorgane austauschen

Leitern Steck- Schiebe- Haken- Klapp- Multifunktionsleitern, Rettungsplattform

Sichtprüfungen Belastungsprüfungen Beschläge befestigen, dabei Nieten erneuern Sprossenbeläge erneuern

Persönliche Ausstattung

Sichtprüfungen, Prüfung der Funktionsfähigkeit,

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(Feuerwehrleinen, Sicherheitsgurt) soweit nicht auf Standortebene überprüft wird

ggf. aussondern

Bezüglich der Zuständigkeiten der gesamten Pflege- und Prüfungsaufgaben gem. BGG/GUV G 9102 wird auf die Anlage f) verwiesen. Sollten in einzelnen Fällen die Angaben der Hersteller hiervon abweichen und darüber hinausgehende, d. h. strengere Anforderungen beinhalten, sind diese im Rahmen der Produkthaftung maßgeblich. In den FTZen werden diese Vorschriften genau beachtet. Die Einhaltung wird vom jeweiligen Leiter überwacht.

6. Terminabstimmung für die Überprüfungen der Feuerwehrfahrzeuge

Die Termine für die Überprüfungen der Feuerwehrfahrzeuge werden im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt. Grundsätzlich werden die Überprüfungen der Fahrzeuge an einem Arbeitstag durchgeführt.

7. Dokumentation / Nachweisung der Fahrzeugprüfung und Elektroprüfungen

Nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz obliegt der Region Hannover neben der übergemeindlichen Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung die Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material. Im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) sind für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen ergeben sich aus den vorliegenden Grundsätzen. Diese spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr wieder (BGG/GUV G 9102). Für die durchzuführenden Prüfungen ist die jeweils erforderliche Ausbildung/Qualifikation zum Nachweis der Sachkunde erforderlich. Gemäß § 21 UVV „Feuerwehren“ ist über das Ergebnis der regelmäßigen Prüfungen ein schriftlicher Nachweis zu führen. Einsatzfahrzeuge sind gemäß § 57 UVV „Fahrzeuge“ (BGV/GUV-V D29) bei Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. Die regelmäßige Untersuchung nach § 29 StVZO (TÜV) dient der Feststellung des verkehrssicheren Zustandes. Sofern hierbei keine Mängel festgestellt wurden, kann die Sachkundigen-Prüfung des

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betriebssicheren Zustandes auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränkt werden. Die einzelnen Gerätedaten werden mittels Barcode aufgerufen und es wird nach der Überprüfung das Prüfergebnis in EDV-Programmen dokumentiert. Ist ein Gerät nicht einsatzbereit, wird dafür ein Prüfbericht ausgedruckt. Bei der Elektroprüfung von Elektrogeräten gemäß BGI/GUV-I 5090 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ wird als Nachweis der erfolgreichen Prüfung eine Prüfplakette bzw. Prüfaufkleber am Gerät angebracht und zu jeder Prüfung ein Prüfbericht erstellt, welcher folgende Angeben erhält:

Identifikation des Betriebsmittels (Typ, Hersteller, Inventar-Nr. o. A.), Verwendungs-/Einsatzort, Datum und Umfang der Prüfung, verwendetes Prüf-/Messgerat, Prüfergebnis, Prüffrist

Die Ergebnisse aller Einzelprüfungen werden in einem Gesamtbericht zusammengefasst, wobei hier nur einsatzbereit „ja“ oder „nein“ erfasst wird. Bei „nein“ erfolgt eine Begründung im Mängelbericht. Zum Beispiel der Beladeplan oder ein Ausdruck der Gerätelisten („BFTZ-Programm mittel“) werden nach Fahrzeugüberprüfung dem Gesamtbericht beigefügt. Aus den Plänen ist ersichtlich, welche Geräte erfasst und überprüft wurden. Wenn Teile der Fahrzeugbeladung nicht komplett überprüft wurden, wird dieses auf dem Gesamtbericht dokumentiert (roter Kreis). Der Gesamtbericht wird dem Abholer des Fahrzeuges ausgehändigt mit dem Hinweis, den Gerätewart und den Ortsbrandmeister über den Bericht zu informieren. Soweit Gerätschaften die Prüfung nicht bestanden haben, wird auch ein Ausdruck dieses Prüfergebnisses mitgegeben. Eine weitere Ausfertigung des Gesamtberichtes wird dem Ordnungsamt der Kommune übersandt. Bei schwerwiegenden Mängeln an Fahrzeugen oder Geräten, die die Einsatzbereitschaft infrage stellen, informiert der Leiter der FTZ das zuständige Ordnungsamt, den zuständigen Ortsbrandmeister und den Stadt-/Gemeindebrandmeister.

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8. Ablauf der Überprüfungen von Tragkraftspritzen (TS) und Einbaupumpen

Pflege- und Prüfungsaufgaben:

Tragkraftspritzen (TS)

Prüfung der Förderleistung, des Schließdruckes, der Entlüftungseinrichtung und der Zündeinstellung

Reparatur z. B. eines Manometers oder Niederschraubventiles Reparatur von Entlüftungseinrichtungen Reparatur von Pumpen z. B: Laufräder erneuern,

Pumpenwellenabdichtungen erneuern Austausch von Dichtungen Motorkundendienst (Zündung einstellen) Motorölwechsel Getriebeölwechsel Bei Bedarf Auspuffanlage austauschen Bei Bedarf Zündmagnet austauschen Bei Bedarf Kraftstoffanlage reinigen

in Fahrzeuge fest eingebaute Pumpen

wie TS, zusätzlich: Antriebswelle abschmieren, Sonderschlauch druckprüfen Überprüfung des Löschwassertankes, ggf. Tank säubern,

Im EDV-Programm sind alle Daten der vorhandenen TS und Einbaupumpen hinterlegt. Diese werden mittels Barcode aufgerufen und die Prüfungsergebnisse werden im Programm dokumentiert. Die notwendigen Arbeiten an der TS (z. B. Reparatur von Entlüftungseinrichtung, Ölwechsel, Reinigung Kraftstoffanlage) werden dokumentiert und im Prüfprotokoll vermerkt. Soweit die TS auseinander gebaut ist, verbleibt sie bis zum Eingang der Ersatzteile und anschließender Reparatur in der FTZ. Wenn die Möglichkeit besteht, wird eine regionseigene TS als Ersatz mitgegeben. Nach Reparatur und Prüfung der TS vereinbart ein Mitarbeiter der FTZ einen Termin zur Abholung der Pumpe. Dem Abholer der TS wird das Prüfprotokoll mitgegeben. Ausgesonderte TS werden der Feuerwehr mitgegeben. Bei in Fahrzeugen fest eingebauten Pumpen wird entsprechend verfahren.

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9. Ablauf der Überprüfungen im Bereich Atemschutz Pflege- und Prüfungsaufgaben:

Atemschutzgeräte (Pressluftatmer) Lungenautomat

Zeichnen der Geräte mit der Gemeindekennung spätestens alle 6 Monate sowie nach Einsatz (Brandeinsatz/sonstige Einsätze): Sichtprüfungen Reinigung und Desinfektion der Pressluftatmer nach Einsätzen,

Funktionsprüfung mittels Prüfstand (Einatemwiderstand, Ansprechdruck des Lungenautomaten, Luftliterleistung, Restdruckwarneinrichtung, Manometervergleich, Mitteldruck, Hochdruckdichtprüfung)

spätestens alle 6 Jahre (Grundüberholung PA): Demontage der Druckminderer, Versand an Hersteller, Austauschteil

montieren, Sicht- und Funktionsprüfung durchführen (s.o.) nach jedem Gebrauch; Sichtprüfung, Reinigung, Desinfektion, Trocknung und Dichtprüfung kleinere Reparaturen spätestens alle 6 Monate: Sichtprüfung und Dichtprüfung spätestens alle 4 Jahre: Wechsel der Lungenautomatmembrane spätestens alle 6 Jahre: Grundüberholung Lungenautomat

Atemluftflaschen Füllen der Flaschen Sammeln, An- und Abtransport zur TÜV-Prüfstelle Reparatur ggf. Auswechseln von Flaschenventilen Überwachung der TÜV-Fristen (alle 5 Jahre) Zeichnen der Flaschen mit der Gemeindekennung Keine Kennzeichnung von Atemluftflaschen nach der CLP-Verordnung

Atemschutzmasken Sichtprüfungen auf Vollständigkeit der Maske, Feinreinigung und Desinfektion Maskentrocknung Dichtprüfung, alle 4 Jahre: Auswechseln der Gummiteile alle 6 Jahre: Auswechseln der Sprechmembrane Einschweißen der Maske in Folie Zeichnen der Atemschutzmasken mit der Gemeindekennung

Die Gerätewarte der Feuerwehren überwachen die Einhaltung der 6-monatigen Überprüfungen und liefern die Geräte – soweit diese Arbeiten nicht in einer eigenen Atemschutzpflegestelle durchgeführt werden – nach vorheriger Terminabsprache mit der FTZ an. Im EDV-Programm sind die Daten aller Atemschutzgeräte, Lungenautomaten, Atemschutzmasken und Druckflaschen hinterlegt. Die Ergebnisse werden im Programm dokumentiert. Nach der Prüfung der Geräte wird ein Prüfprotokoll ausgedruckt. Die notwendigen Arbeiten an den Geräten werden dokumentiert.

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Der Bedarf für die notwendigen Ersatzteile und größere Reparaturen werden mit den Gemeinden abgestimmt (siehe Punkt 4). Nach Reparatur und Prüfung der Geräte, vereinbart ein Mitarbeiter der FTZ einen Termin zur Abholung. Die Geräte mit den entsprechenden Prüfprotokollen werden dem Abholer ausgehändigt. Die Kennzeichnung von Atemluftflaschen der FTZen als Befüller nach der CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn die Atemluftflaschen von den Feuerwehren der Städte und Gemeinden oder den FTZen nicht an Dritte abgegeben werden. FTZen gehören ebenso wie die kommunalen Feuerwehren zur Kreisfeuerwehr, also der selben organisatorischen Einheit. Somit sind die Feuerwehren keine Dritten. Dieses Ergebnis der Prüfung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen wurde mit Rundschreiben der Region Hannover am 25.09.2015 per E-Mail mitgeteilt.

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10. Pflege- und Prüfungsaufgaben bei Chemikalienschutzanzügen (CSA) sowie der Transport von CSA

Überprüfung, Reinigung und Desinfektion, ggf. Reparatur und Trocknung nach Einsätzen wird ausschließlich in der FTZ Ronnenberg durchgeführt Überprüfung Einsatzanzüge, Reinigung und Desinfektion von Übungsanzügen werden auch in der FTZ Neustadt durchgeführt.

Überprüfung der Anzüge auf Dichtigkeit (1 x jährlich) Reißverschlüsse wachsen Reinigen der Sichtscheibe Austausch der Ausatemventile (alle 2 Jahre) Grobreinigung (insbes. innen) nach Übungen Reinigung, Desinfektion und Trocknung nach Einsätzen bzw. mind. 1 x

jährlich Auswechseln von beschädigten Teilen, z.B. Handschuhe, Stiefel,

Sichtscheibe

Transport von Einsatz-CSA CSA sind einzeln verpackt in einem geschlossenem Behältnis (Foliensäcke oder Tonnen) mit ausgefüllter Dokumentationskarte von den Städten und Gemeinden zur Dekontamination an die Spezialfirmen zu transportierten oder diese abholen zu lassen. Zur anschließenden Reinigung und Prüfung sind die erfolgreich dekontaminierten CSA mit entsprechender Nachweisung an die FTZ in jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu bringen. Von dort werden diese zur FTZ Ronnenberg zur Überprüfung verbracht und danach an die jeweilige FTZ zurück transportiert. Die Feuerwehr erhält Mitteilung, sobald die CSA in der jeweiligen FTZ wieder zur Abholung bereit liegen.

11. Umgang mit kontaminierten Chemikalienschutzanzügen (CSA) und kontaminiertem Material

Bei kontaminierten Ausrüstungsgegenständen sowie kontaminiertem Gerät sollte eine Grobreinigung vorgenommen werden. Ist dieses z. B. aufgrund des Gefahrgutes nicht möglich, werden die Gegenstände in Tonnen oder Foliensäcken verpackt und mit der ausgefüllten und vom Einsatzleiter unterschriebenen Dokumentationskarte (s. Anlage h) versehen. Sie werden nach Einsatzende von der Gemeinde einer Fachfirma zur Dekontamination bzw. Entsorgung überstellt. Die mit einem Nachweis über die erfolgreiche Dekontaminierung versehenen Gegenstände werden dann der jeweilig zuständigen FTZ zugeführt. Wenn die Fachfirma die CSA auch gereinigt und geprüft hat, ist der Nachweis darüber der FTZ

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zu übergeben. Die CSA, die in der FTZ Ronnenberg gereinigt, geprüft und desinfiziert sollen, werden von einem Mitarbeiter der FTZ dorthin transportiert und nach den Arbeiten wieder abgeholt. Die Feuerwehr erhält Mitteilung, sobald die CSA in der jeweiligen FTZ wieder zur Abholung bereit liegen. Soweit die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände ausschließlich mit Wasser möglich ist, können diese der FTZ zur weiteren Bearbeitung zugeführt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass dieses in der Dokumentationskarte kenntlich gemacht wird. Wurde nur ein Gefahrstoff an der Einsatzstelle nachgewiesen reicht eine Dokumentationskarte aus.

12. Ablauf im Bereich Schlauchpflege Pflege- und Prüfungsaufgaben:

Die Druckschläuche werden in den FTZ nach jeder Benutzung gewaschen, geprüft (Druckprüfung), getrocknet, ggf. repariert und im Schlauchlager eingelagert. Die Dokumentation erfolgt im EDV-Programm. Die Region Hannover unterhält mit den Städten und Gemeinden (außer LHH) einen Schlauchverbund. Hier werden die benutzten Schläuche gegen gepflegte und geprüfte Schläuche getauscht. Saugschläuche werden im Rahmen der jährlichen Fahrzeugüberprüfungen auf Dichtigkeit (Saug- und Druckprüfung) kontrolliert, ggf. wird ausgesondert. Ölbeständige Saugschläuche (RW 2, GW etc.) werden zusätzlich auf elektrische Leitfähigkeit überprüft. Der Tausch benutzter gegen geprüfte und gepflegte Schläuche findet in der FTZ oder im Rahmen von Versorgungsfahrten der FTZ zu den Sammelstellen der Städte und Gemeinden statt. Der Tausch der Schläuche nach einem Großeinsatz oder nach einer Großübung erfolgt in Absprache mit dem Einsatzleiter. Bei größerem Bedarf an Schläuchen infolge geplanter Übungen der Feuerwehren ist der Leiter der zuständigen FTZ mindestens 14 Tage vorher zu informieren.

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13. Ablauf im Bereich der Regionsausbildung Aufgaben: Funkausbildung Räumlichkeiten vor- und nachbereiten

Atemschutzgeräte-trägerausbildung einschl. der vorgeschriebenen Wiederholungs-übungen

Pressluftatmer, Atemschutzmasken und Atemluftflaschen betriebsbereit zur Verfügung stellen

innerhalb der Ausbildung müssen die Flaschen mehrfach gefüllt werden nach Abschluss der Ausbildung die verwendeten Geräte wieder

einsatzbereit herstellen Räumlichkeiten vor- und nachbereiten einschl. der Atem-

schutzübungsstrecke Maschinistenaus-bildung

Schlauchmaterial (u. a. Schlauchwagen) zur Verfügung stellen, nach Gebrauch durch Reserveschläuche bestücken

Pumpen und technische Geräte zur Verfügung stellen, nach Gebrauch überprüfen, ggf. reparieren

Schläuche waschen, prüfen, trocknen, ggf. reparieren, einlagern Räumlichkeiten vor- und nachbereiten einschl. des Pumpenprüfstandes

Seminarausbildung im Gefahrgutbereich (z. B. Träger von Chemika-lienschutzanzügen)

Chemikalienschutzanzüge bei Bedarf zur Verfügung stellen weitere Tätigkeiten wie beschrieben bei Pressluftatmer,

Atemschutzmasken, Atemluftflaschen und Chemikalienschutzanzügen

Räumlichkeiten vor- und nachbereiten Gerätschaften, die zur Durchführung der Lehrgänge, Wiederholungsübungen und Seminare benötigt werden, werden vorrangig bereitgestellt. Soweit nicht genügend Atemluftflaschen zur Verfügung gestellt werden können, werden diese – auch am Wochenende - durch Mitarbeiter der FTZ gefüllt.

14. Feuerwehrtechnische Geräte der FTZn und Einsatz der Gerätewagen-Atemschutz (GW-A)

Die Region Hannover verfügt, wie die Städte und Gemeinden, über Tragkraftspritzen, CSA, Atemschutzgeräte, Lungenautomaten, Atemschutzmasken und Atemschutzflaschen. Wenn die Möglichkeit besteht, wird eine regionseigene Tragkraftspritze als Ersatz bei Tragkraftspritzenreparaturen mitgegeben. Wenn die Möglichkeit besteht, wird regionseigenes Atemschutzmaterial in geringen Stückzahlen den Feuerwehren in Notfällen zur Herstellung einer teilweisen Einsatzbereitschaft bei Überprüfungen und Reparaturen von Atemschutzmaterial zur Verfügung gestellt. Auf den Bericht des Regionsbrandmeisters zu TOP 3 der Niederschrift über die Dienstbesprechung der Brandschutzabschnittsleiter, Stadt- und Gemeindebrandmeister und deren Stellvertreter vom 25.05.2011 wird hingewiesen (siehe Anlage h.).

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Einsatz der Gerätewagen-Atemschutz (GW-A)

Der GW-A der FTZ Ronnenberg wird im gesamten Regionsgebiet eingesetzt und sollte daher stets taktisch einsatzbereit sein, um Atemschutzmaterial im Einsatzfall zur Verfügung stellen zu können und mit dem Atemluftkompressor Atemschutzflaschen befüllen zu können. Es ist gängige Praxis, dass eine geringe Anzahl der benutzten Pressluftatmer einschließlich Maske, Lungenautomat und Flasche oder CSA vor Ort nach einem Einsatz ausgetauscht und Material durch die Feuerwehren vom GW-A entnommen wird. Dabei handelt es sich i.d.R. um 4 Geräte, mit denen die Einsatzbereitschaft einer Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung sichergestellt werden kann. Eine Entnahme von insgesamt mehr als 4 Geräten ist ohne vorherige Abstimmung mit der FTZ Ronnenberg nicht zulässig. Es ist nicht Aufgabe des GW-A, alle eingesetzten Geräte der Feuerwehren nach einem Einsatz 1:1 vor Ort auszutauschen. Die Städte und Gemeinden sind in eigener Zuständigkeit dafür verantwortlich, Reserven an Atemschutzmaterial zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft ihrer Feuerwehren zu schaffen.

Anlagen

a Regelungen für die Herausgabe von Sandsäcken aus der

Sandsackreserve der Region Hannover

b. Regelungen für die Abstellung von Fahrzeugen der FTZ für

Stadt/Ortsfeuerwehren

c. Inanspruchnahme der FTZ durch Dritte

d. Umgang mit Pressluftatmern nach thermischer Belastung

e. Verteilung von Kaliumiodittabletten (Auszug aus dem KatS-Plan)

f. Zuständigkeiten der Fahrzeug- und Geräteprüfungen

g. CSA-Dokumentationskarte und Checkliste Dräger

h. Reserve Atemschutzmaterial

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Ablauf der Anforderung von Hochwassermaterial Region Hannover

ohne Feststellung des Katastrophenfalles

Städte/Gemeinden Feuerwehren TEL

melden Bedarf

Regionsleitstelle

TL 32.07

FBL 32

DEZ I

ja

nein

Anfordernder stellt Transport sicher

Sandsäcke =< 220.000 St. Region FTZ BU 30.000 FTZ NRÜ 20.000 FTZ Rbg 90.000 Stadt Laatzen 82.000 Big Bags FTZ Rbg. 500 St.

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„Handbuch für die Feuerwehrtechnischen Zentralen“ Anlage f) Pflege- und Prüfungsaufgaben gem. BGG/GUV G 9102 (Stand September 2013):

Tabelle gem. BGG/GUV G 9102:Prüfungen und hierzu erforderliche Ausbildung/Qualifikation mit Zuständigkeiten

Vorbemerkung

Prüfung nach BGG/GUV-G 9102 Absatz

Gerätewart mit Ausbildung nach

Hersteller oder

Autorisierte Sachver-

ständige

Zuständigkeit

FwDV 2

FwDV 2 und spezif. zus. Ausbildung

FTZ

Kommune

Feuerwehr-Haltegurt 1 X - - X X Feuerwehrleine 2 X - - X X Sprungtuch 3.1 X - - - - Sprungpolster 3.2.1.1

3.2.1.2 3.2.1.3

X - -

- X*)

-

- - X

X

X Hebekissensystem ≤ 1,0 bar 4.1.1.1

4.1.1.2 X -

- -

- X

Sicht- kont-rolle

X

Hebekissensystem >1,0 bar 4.2.1.1 4.2.1.2

X -

- X

- -

Sicht- kont-rolle

X

Hakenleiter 5 X - - - - Steckleiter 6 X - - X Klappleiter 7 X - - X Dreiteilige Schiebleiter 8 X - - X Multifunktionsleiter 9 X - - X Rettungsplattform 10 X - - X Druckschläuche 11 X - - X Formstabile Druckschläuche 12 X - - X Saugschläuche 13 X - - X Hubrettungsfahrzeuge 14.2.1.1

14.2.1.2 14.2.1.3

- X X X

Sicht- kont-rolle

X

Rettungskorb am Hubrettungsfahrzeug

15.2.1 15.2.2 15.2.3

- X X X

X

Drehleiter mit Handbetrieb 16.2.1 16.2.2 16.2.3

- X X X

- -

Anhängeleiter AL 16-4 17.2.1 17.2.2 17.2.3

- X X X

- - -

Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte

18.2 18.3

X -

- X

- -

Sicht- kont-rolle

X

Seile 19 X - - Sicht- kont-rolle

X

Zweiteilige Schiebleiter 20 X - - - - *) Beachte Abschnitt 3.2.3.2

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X X X X X X

X X X X X X X

X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X X X X

X

X

X X

X

X

X

X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X

X

X X

X X X X X

X X

X X

X X

X

X X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X

X

X

Sichtkontrolle Fw Beladung

X

- -

X

X

X

X

X

X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

- - X

X - -

Sichtkontrolle X X X X X X X X

X X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X X

X X

X

X X

X X

X X

X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X

X

X

X

X

X X

X X X

Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X

Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X

Sichtkontrolle X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X Sichtkontrolle X

X X

Sichtkontrolle X

X

X

X

X

X

X

X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X

X

X

X

X X

X X

X X X X X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X X X

Sichtkontrolle X

Sichtkontrolle X X X

X X X X X X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X X X X X X X X X X X X X X X X

X

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Zuständigkeit

FTZ

Kommune

X X X X X

X X X X X X

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AFKzV und DGUV Prüfung von Ausrüstung und Geraten der Feuerwehr (Stand September 2013) Bedeutung der in der Geräteprüftabelle genannten Fußnoten:

1. Gerät ist nach Herstellervorschriften zu prüfen 2. Prüfung durch einen Sachkundigen 3. Empfehlung: Zur Sicherstellung der Schutzfunktion und Funktionsfähigkeit durch eine unterwiesene Person zu prüfen 4. Prüfung durch Sachverständigen und/oder Hersteller 5. Prüfung nicht ortsfester Elektrogeräte erfolgt durch eine Fachkraft oder eine in der Elektrotechnik unterwiesene Person 6. Hier sind in jährlichem Abstand Vollzähligkeit und Gesamtzustand zu prüfen (z. B. Nähte, Knöpfe, Hosenträger, Reißverschluss) 7. Unversehrtheit der Verschlüsse 8. Akku- und Batteriegeräte auf Ladezustand überprüfen 9. Prüfung der Gebrauchsfähigkeit, Sauberkeit, Desinfektion 10. Prüfung auf weitere Verwendbarkeit des Gerätes 11. Ein durch Absturz beanspruchter Gurt ist sofort zu prüfen 12. Besondere Hinweise der Motorhersteller beachten 13. Es wird empfohlen, mindestens einmal jährlich eine Übung mit dem Gerät durchzuführen (Handhabung) 14. Herstellungsrichtlinien der Länder 15. Bei luftdicht verpackten Vollmasken oder Masken-Helm- Kombinationen ist die Sicht- und Funktionsprüfung alle 2 Jahre ausreichend, ggf. halbjährlich

Stichproben durchführen 16. Wenn Behälter nachgefüllt wird 17. Prüfzeichen und Zulassung des BMVBW muss auf dem Gerät vorhanden sein 18. Prüfung auf Wasserhalbzeit empfohlen 19. Maximaler Zeitraum; Das Prüfintervall ist ggf. im Einzelfall nach der Betriebssicherheitsverordnung mit der Prüfstelle zu vereinbaren 20. Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst“ (BGI/GUV-I 8651), Kapitel A3 21. Verfalldatum beachten, in der Regel 3 Jahre

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„Handbuch für die Feuerwehrtechnischen Zentralen“ Anlage g) CSA-Dokumentationskarte

Feuerwehr:

CSA Nr. Einsatz am:

Einsatzort: Einsatzart

CSA nur für Sicherungstrupp kein Kontakt mit GG

CSA eingesetzt, mit GG in Kontakt JA NEIN

Gefahrgut: UN. Nummer:

fest gasförmig flüssig

Dekontamination durchgeführt JA

mit Wasser Wasser mit Zusatz

Art:

Wie intensiv ist der CSA mit dem GG in Kontakt gekommen (Menge geschätzt): z. B. komplett benetzt

Sind Anzugteile besonders belastet worden?:

NEIN

Stiefel Handschuhe Ärmel Beine Rücken Front Kopf

Fachberater GG am Einsatzort war:

TUIS - Einsatz Grenzwert eintragen: MAK- Wert: ETW:

Freimessung mit

Messwerte: Prüfröhrchen:

Messwerte: PH Papier:

Die Reinigung kann ausschließlich mit Wasser in der FTZ durchgeführt werden. Unterschrift Einsatzleiter/Ortsbrandmeister

Unterschrift Verantwortlicher Dekon

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„Handbuch für die Feuerwehrtechnischen Zentralen“ Anlage g)

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„Handbuch für die Feuerwehrtechnischen Zentralen“ Anlage h)

Bericht des Regionsbrandmeisters zu TOP 3 der Niederschrift über die Dienstbesprechung der Brandschutzabschnittsleiter, Stadt- und Gemeindebrandmeister und deren Stellvertreter vom 25.05.2011: