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Handbuch für die staatliche Aufsicht
über die baden-württembergischen
Kernkraftwerke
Aufsichtshandbuch – AHB –
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 1 von 16
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-401-V Revisionsstand:
....... K R P U F V
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 2 von 16
Aufsicht, Überwachung, Genehmigung
Regelung zu Aufsicht, Überwachung, Genehmigung MS-AH-400-R
Grafische Prozessdarstellung zu Aufsicht, Überwa-chung, Genehmigung
MS-AH-400-P
Struktogramm Aufsichtshandbuch MS-AH-402-V
Inhaltsübersicht
Einleitung
Kapitel 1 Grundlagen der staatlichen Aufsicht (Warum wird staatlich beaufsichtigt?)
Kapitel 2 An der staatlichen Aufsicht beteiligte Stellen (Wer beaufsichtigt?)
Kapitel 3 Gegenstand der staatlichen Aufsicht (Was wird beaufsichtigt?)
Kapitel 4 Aufgaben der staatlichen Aufsicht (Was ist zu tun?)
Kapitel 5 Maßstäbe für die staatliche Aufsicht (Was ist zu erreichen bzw. sicherzustellen?)
Kapitel 6 Prüfungsbefugnisse bei der staatlichen Aufsicht (Welche Befugnisse stehen zur Verfügung?)
Kapitel 7 Prüfungsmethoden bei der staatlichen Aufsicht (Wie werden Informationen erlangt und verarbeitet?)
Kapitel 8 Möglichkeiten berichtigenden Eingreifens, sowie von Sanktionen bei der staatlichen Aufsicht (Welche berichtigenden Maßnahmen und Sanktionen kann die Aufsichtsbehörde ergreifen?)
Kapitel 9 Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde (Welche Pflichten hat die Aufsichtsbehörde?)
Kapitel 10 Kosten der staatlichen Aufsicht (Auf wessen Kosten erfolgt die Aufsicht?)
Anhang
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 3 von 16
Kapitel 1 Grundlagen der staatlichen Aufsicht (Warum wird staatlich beaufsichtigt?)
1. Grundlagen der staatlichen Aufsicht
1.1 Rechtsstellung der Kernkraftwerksbetreiber
1.2 Verantwortung der Kernkraftwerksbetreiber und Mitver-antwortung des Staates
1.3 Instrumente staatlicher Kontrolle
1.3.1 Genehmigung
1.3.2 Aufsicht
1.3.3 Abgrenzung zwischen Genehmigung und Aufsicht
1.4 § 19 AtG als Rechtsgrundlage der Aufsicht
1.4.1 Wortlaut von § 19 AtG
1.4.2 Wortlaut von § 139 b GewO
1.4.3 Wortlaut von § 13 GPSG
1.4.4 Normstruktur von § 19 AtG
1.5 Aufbau dieses Aufsichtshandbuches
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 4 von 16
Kapitel 2 An der staatlichen Aufsicht beteiligte Stellen (Wer beaufsichtigt?)
2. An der staatlichen Aufsicht beteiligte Stellen
2.1 Aufsichtsbehörde
2.2 Bundesaufsicht
2.3 Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA)
2.4 Sachverständige
2.4/1 Vergabe von Gutachteraufträgen MS-AH-418-R
2.4/2 Gutachterverträge - Übersicht MS-AH-427-U
TÜV SÜD ET Rahmenvertrag Juni 1997 MS-AH-620-U
Vertragsergänzung zu „Veränderungen der Aufbewah-rung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG (UVM-Schreiben vom 20.2.2002)
MS-AH-621-U
Vertragsergänzung im Zuge der Übernahme Genehmi-gungszuständigkeit in atomrechtlichen Verfahren vom Wirtschaftsministerium gemäß Schreiben vom 08.10.2006, Az.: 31-4636.20
MS-AH-622-U
KeTAG Rahmenvertrag MS-AH-428-U
GRS Rahmenvertrag MS-AH-429-U
MPA Zusammenarbeitsvertrag MS-AH-419-U
2.5 Unterstützende Fachbehörden
2.5/1 Zusammenarbeit mit Fachbehörden MS-AH-433-U
Verwaltungsvereinbarung mit dem Deutschen Wetter-dienst
MS-AH-431-U
2.6 Andere Aufsichtsbehörden
2.6.1 Andere atomrechtliche Aufsichtsbehörden
2.6.2 Aufsichtsbehörden anderer Fachrichtungen und sonsti-ge Stellen
2.7.2/1 Rechtsverhältnis zu Betriebsvertretungen MS-AH-432-U
2.7 Länderübergreifende Zusammenarbeit
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 5 von 16
2.7/1 Kooperationsvereinbarung zwischen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zur gemeinsamen Entwicklung von Konzeption und Software für die Kern-reaktor-Fernüberwachung
MS-AH-439-U
Kapitel 3 Gegenstand der staatlichen Aufsicht (Was wird beaufsichtigt?)
3. Gegenstand der staatlichen Aufsicht
3.1 Anlage
3.1.1 Technik
3.1.1.1 Beschreibung des Bereichs Technik
3.1.1.2 Einflüsse der Bereiche Mensch und Organisation auf die Technik
3.1.2 Mensch
3.1.2.1 Beschreibung des Faktors Mensch
3.1.2.2 Einflüsse der Bereiche Technik und Organisation auf den Menschen
3.1.3 Organisation
3.1.3.1 Beschreibung des Bereichs Organisation
3.1.3.2 Einflüsse von Mensch und Technik auf die Organisation
3.1.4 Eigenüberwachung und Sicherheitsmanagement des Betreibers
3.1.5 Umfeld
3.1.5.1 Beschreibung des Umfelds
3.1.5.2 Einfluss des Umfelds auf die Anlage
3.2 Errichtung
3.3 Betrieb
3.4 Besitz
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 6 von 16
Kapitel 4 Aufgaben der staatlichen Aufsicht (Was ist zu tun?)
4. Aufgaben der staatlichen Aufsicht
4.1 Rechtmäßigkeitsaufsicht
4.2 Gefahrenabwehraufsicht
4.3 Weitergehende Aufsicht
Kapitel 5 Maßstäbe für die staatliche Aufsicht (Was ist zu erreichen bzw. sicherzustellen?)
5. Maßstäbe für die staatliche Aufsicht
5.1 Grundsatz
5.2 Maßstab für die Rechtmäßigkeitsaufsicht
5.2.1 Die erteilte Genehmigung als konkreter Maßstab
5.2.1/1 Auflagenkontrolle MS-AH-455-R
5.2.2 Bindungswirkung der erteilten Genehmigung
5.3 Maßstab für die Gefahrenabwehraufsicht
5.4 Maßstab für die weitergehende Aufsicht
5.5 Feststellung der Maßstäbe durch die Behörde
5.5/1 Verfolgung und Umsetzung von Neuerungen in Regeln und Richtlinien
MS-AH-456-R
Grafische Prozessdarstellung zur Verfolgung und Um-setzung von Neuerungen in Regeln und Richtlinien
MS-AH-456-P
Rechtliche Bedeutung und Anwendung von Regeln und Richtlinien in der Kerntechnik
MS-AH-457-U
Checkliste zur Teilnahme an Sitzungen der RSK MS-AH-458-U
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 7 von 16
Kapitel 6 Prüfungsbefugnisse bei der staatlichen Aufsicht (Welche Befugnisse stehen zur Verfügung?)
6. Prüfungsbefugnisse bei der staatlichen Aufsicht
6.1 Prüfungsrechtsverhältnis
6.2 Prüfungsbefugte
6.3 Prüfungsbefugnisse der Behörde und Mitwirkungspflich-ten der Betreiber im Einzelnen
6.3.1 Betretungsrecht
6.3.2 Prüfungsrecht
6.3.3 Recht auf Auskünfte
6.3.4 Befugnisse der Ortspolizeibehörde
6.4 Ausübung der Befugnisse
6.4/1 Ausübung der Prüfungsbefugnisse MS-AH-468-R
Grafische Prozessdarstellung zur Ausübung der Prü-fungsbefugnisse
MS-AH-468-P
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 8 von 16
Kapitel 7 Prüfungsmethoden bei der staatlichen Aufsicht (Wie werden Informationen erlangt und verarbeitet?)
7.1 Grundsatz
7.2 Informationsquellen
7.2.1 Kerntechnische Anlage
7.2.2 Umgebung der Anlage
7.2.3 Betriebsdokumentation
7.2.4 Verantwortliche Personen
7.2.5 Betriebspersonal
7.2.6 Andere Anlagen im In- und Ausland
7.2.7 Andere Behörden
7.3 Die verschiedenen Prüfverfahren
7.3.1 Errichtung
7.3.2 Betrieb
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 9 von 16
7.3.2.1 Basisaufsicht
7.3.2.1.1 Inspektionen vor Ort
7.3.2.1.1/1 Regelung und Checkliste zum Prozess „Inspektio-nen vor Ort“
MS-AH-501-R
Grafische Prozessdarstellung zu „Inspektionen vor Ort“
MS-AH-501-P
Formschreiben zur Mitteilung von Inspektionsbe-funden
MS-AH-509-F
Grafische Prozessdarstellung zum „Jahresinspekti-onsprogramm“
MS-AH-507-P
Checkliste zur Überprüfung der Maßnahmen der personellen und administrativ-organisatorischen Anlagensicherung
MS-AH-502-U
Übersicht der SMS-Prozesse der EnKK MS-AH-506-U
7.3.2.1.1/2 Checkliste KOMFORT (Katalog zur Erfassung or-ganisationaler und menschlicher Faktoren bei der Aufsicht vor Ort)
MS-AH-503-R
Indikatorenbeschreibung KOMFORT MS-AH-504-U
7.3.2.1.2 Auswertung von Betreiberberichten
7.3.2.1.2/1 Regelung zum Prozess „Auswertung von Betreiber-berichten“
MS-AH-511-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Auswertung von ISIS-Tagesberichten“
MS-AH-511-P
Grafische Prozessdarstellung zur „Auswertung von Monatsberichten“
MS-AH-511-P
Grafische Prozessdarstellung zur „Auswertung von weiteren Berichten“
MS-AH-511-P
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 10 von 16
7.3.2.1.3 Kernreaktor-Fernüberwachungssystem (KFÜ)
7.3.2.1.3/1 Regelung zum Prozess Kernreaktor-Fernüberwachungssystem (Auswertung KFÜ)
MS-AH-512-R
Grafische Prozessdarstellung zur KFÜ-Auswertung MS-AH-512-P
Formblatt „Längerfristige Trendanalyse“ MS-AH-512-F
7.3.2.1.4 Gespräche auf Führungsebene
7.3.2.1.4/1 Regelung zum Prozess „Gespräche auf Führungs-eben“
MS-AH-513-R
Grafische Prozessdarstellung zu „Gespräche auf Führungsebene“
MS-AH-513-P
7.3.2.1.5 Sicherheitsmanagementsystem
7.3.2.1.5/1 Regelung zum Prozess „Sicherheitsmanagement-system“
MS-AH-514-R
Grafische Prozessdarstellung zum „Sicherheitsma-nagementsystem“
MS-AH-514-P
7.3.2.1.6 Wiederkehrende Prüfung (WKP)
7.3.2.1.6/1 Regelung zum Prozess „WKP“ MS-AH-516-R
Grafische Prozessdarstellung zu „WKP“ MS-AH-516-P
7.3.2.1.7 Vorbeugende Instandhaltung (IH)
Regelung zum Prozess „IH“ MS-AH-517-R
Grafische Prozessdarstellung zu „IH“ MS-AH-517-P
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 11 von 16
7.3.2.1.8 Alterungsmanagement
Regelung zum Prozess „Alterungsmanagement“ MS-AH-518-R
Grafische Prozessdarstellung zum „Alterungsma-nagement“
MS-AH-518-P
Unterlage zu „Alterungserscheinungen“ MS-AH-519-U
7.3.2.1.9 Qualitätssicherung
Regelung zum Prozess „Qualitätssicherung“ MS-AH-523-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Qualitätssiche-rung“
MS-AH-523-P
7.3.2.1.10 Strahlenschutz, Emissions- und Immissions-überwachung
Regelung zum Prozess „Strahlenschutz“ MS-AH-525-R
Grafische Prozessdarstellung zum „Strahlenschutz“ MS-AH-525-P
7.3.2.1.11 Ereignisanalyse
Regelung zum Prozess „Ganzheitliche Ereignis-analyse“ (GEA)
MS-AH-526-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Ganzheitliche Ereignisanalyse“ (GEA)
MS-AH-526-P
7.3.2.1.12 Personalausstattung und Personal-entwicklungsplanung (Betreiber)
Regelung zum Prozess „Personalausstattung und Personalentwicklungsplanung (Betreiber)“
MS-AH-527-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Personalausstat-tung und Personalentwicklungsplanung (Betreiber)“
MS-AH-527-P
Anforderungen an die Inhalte der Betreiberberichte MS-AH-528-U
7.3.2.1.13 Zuverlässigkeitsprüfung des Personals
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 12 von 16
7.3.2.1.13/1 Regelung zum Prozess „Zuverlässigkeitsprüfung“ MS-AH-530-R
Grafische Prozessdarstellung zut „Zuverlässigkeits-prüfung“
MS-AH-530-P
7.3.2.1.14 Fachkunde des Personals
7.3.2.1.14/1 Regelung zum Prozess „Fachkunde des Personals“ MS-AH-532-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Fachkunde des Personals“
MS-AH-532-P
Musterschreiben zur „Bescheinigung der Fachkun-de im Strahlenschutz“
MS-AH-533-F
7.3.2.2 Bildung von Aufsichtsschwerpunkten
7.3.2.2/1 Regelung zur „Bildung von Aufsichtsschwerpunk-ten“
MS-AH-534-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Bildung von Auf-sichtsschwerpunkten“
MS-AH-534-P
7.3.2.3 Periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ)
7.3.2.3/1 Regelung zur PSÜ MS-AH-536-R
7.3.2.4 Veranlasste Aufsicht
Regelung zum Prozess „Reaktive Aufsicht“ MS-AH-550-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Reaktiven Auf-sicht“
MS-AH-550-P
7.3.2.4.1 Meldepflichtige Ereignisse in der Anlage
7.3.2.4.1/1 Regelung zum Prozess „Potenziell meldepflichtige, meldepflichtige und sonstige außergewöhnliche Ereignisse“
MS-AH-560-R
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 13 von 16
Grafische Prozessdarstellung „Potenziell melde-pflichtige, meldepflichtige und sonstige außerge-wöhnliche Ereignisse“
MS-AH-560-P
Vorlage für Vermerke an Hausspitze MS-AH-562-F
Schreiben an BMU/BfS/GRS MS-AH-563-F
Schreiben an Umweltausschuss des Landtags MS-AH-564-F
7.3.2.4.1/2 Aufgaben und Vorgehensweise der Clearingstelle MS-AH-541-R
Protokollformular Clearingsitzungen MS-AH-542-F
7.3.2.4.1/3 Regelung zum „Vorgehen bei störungsbedingter Reaktorschnellabschaltung (RESA)
MS-AH-540-R
Übersichtsschema zum Vorgehen bei störungsbe-dingter RESA
MS-AH-540-U
7.3.2.4.2 Weiterleitungsnachrichten (WLN)
7.3.2.4.2/1 Regelung zum Prozess WLN MS-AH-543-R
Grafische Prozessdarstellung zu WLN MS-AH-543-P
Berichterstattung für die Umsetzung von in den Weiterleitungsnachrichten der GRS ausgesproche-nen Empfehlungen (BMU-Schreiben)
MS-AH-543-U
Formschreiben zur Weiterleitung von Informations-rückfluss an die GRS
MS-AH-544-F
7.3.2.4.3 Ereignisse im In- und Ausland
7.3.2.4.3/1 Auswertung von Ereignissen im In- und Ausland (außer WLN)
MS-AH-551-R
Grafische Prozessdarstellung zur Auswertung von Ereignissen im In- und Ausland (außer WLN)
MS-AH-551-P
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 14 von 16
7.3.2.4.4 Vorkommnisse in konventionellen Anlagen
7.3.3 Besondere Betriebsabläufe
7.3.3.1 Revision
7.3.3.1/1 Regelung zum Prozess „Revision“ MS-AH-545-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Revision“ MS-AH-545-P
7.3.3.2 Brennelementebehälterbeladung
7.3.3.2/1 Regelung zur Brennelementebehälterbeladung MS-AH-546-R
Grafische Prozessdarstellung zur Brennelementebehälterbeladung
MS-AH-546-P
7.3.4 Änderung von Anlage oder Betrieb
7.3.4/1 Regelung zum Prozess „Landeseinheitliches Ände-rungsverfahren“
MS-AH-548-R
Grafische Prozessdarstellung zum „Landeseinheitli-ches Änderungsverfahren“
MS-AH-548-P
7.3.5 Notfall bzw. Unfall
7.3.5/1 Regelung zur Aufsicht über „Vorkehrungen der Be-treiber für Notfälle“
MS-AH-553-R
Grafische Prozessdarstellung zur „Vorkehrungen der Betreiber für Notfälle“
MS-AH-553-P
7.3.6 Stilllegung, sicherer Einschuss, Abbau
7.3.6/1 Verfahrensbeschreibung „Stilllegung“ MS-AH-555-U
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 15 von 16
Kapitel 8 Möglichkeiten und Befugnisse berichtigenden Eingreifens sowie von Sanktionen bei der staatlichen Aufsicht (Welche berichtigenden Maßnahmen und Sanktionen kann die Auf-sichtsbehörde ergreifen?)
8. Möglichkeiten und Befugnisse berichtigenden Eingrei-fens sowie von Sanktionen bei der staatlichen Aufsicht
8.1 Grundsatz
8.2 Berichtigende Anordnung
8.2.1 Rechtlicher Tatbestand des § 19 Abs. 3 Satz 1 AtG
8.2.1.1 Rechtswidrigkeit
8.2.1.2 Gefahr
8.2.2 Rechtsfolge
8.2.3 Befugnisse der Ortspolizeibehörde
8.2/1 Berichtigende Anordnung MS-AH-655-R
8.3 Zwangsmittel
8.3/1 Regelung zu Zwangsmitteln MS-AH-656-R
8.4 Bußgeld
8.4/1 Regelung zu Bußgeld MS-AH-657-R
8.5 Nicht förmliches Verwaltungshandeln
8.6 Kooperatives Verwaltungshandeln
8.7 Mitteilungen an Dritte
8.7.1 Mitteilungen an die Genehmigungsbehörde
8.7.2 Strafanzeige
8.7.2/1 Regelung zu Strafanzeigen MS-AH-658-R
Inhaltsverzeichnis des Aufsichtshandbuchs
002_MS-AH-401-V_AHB-Inhaltsverzeichnis Seite 16 von 16
Kapitel 9 Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde (Welche Pflichten hat die Aufsichtsbehörde?)
9. Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde
9./1 Regelung zu den Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde MS-AH-662-R
Kapitel 10 Kosten der staatlichen Aufsicht (Auf wessen Kosten erfolgt die Aufsicht?)
10. Kosten der staatlichen Aufsicht
10./1 Regelung zu den Kosten der staatlichen Aufsicht MS-AH-672-R
Formblatt „Kostennachweis“ MS-AH-672-F
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Die Aufsicht über die Kernkraftwerke in Baden-Württemberg stellt eine wichtige Aufga-
be der Landesverwaltung dar. Die gesetzlichen Vorgaben sind bewusst unbestimmt
gefasst, um der Exekutive einen Handlungs- und Gestaltungsspielraum zu belassen.
Der Gestaltungsspielraum betrifft einerseits die Anforderungen an kerntechnische Anla-
gen. Hier ist die Exekutive aufgefordert, die generelle Anforderung der nach neuesten
Erkenntnissen bestmöglichen Vorsorge gegen nukleare Risiken zu konkretisieren. Die-
se Konkretisierung erfolgt im kerntechnischen Regelwerk.
Der Gestaltungsspielraum betrifft andererseits die Vorgehensweise der Aufsichts- und
Genehmigungsbehörde bei der atomrechtlichen Aufsicht. Auch in diesem Bereich ist
eine Ausgestaltung des Spielraums durch die Exekutive erforderlich, damit das staatli-
che Handeln berechenbar und nachvollziehbar ist. Diesem Ziel dient die vorliegende
Aufsichtskonzeption und das darauf aufbauende Handbuch für die staatliche Aufsicht
über die baden-württembergischen Kernkraftwerke (Aufsichtshandbuch)..
Die Konzeption beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Auf-
sichtstätigkeit sowie die Sicherheitsphilosophie und das methodische Vorgehen der
Aufsichtsbehörde. Sie gibt die Aufsichtspraxis in ihrem Gesamtzusammenhang wieder.
Dies erfolgt in Form einer systematischen Darstellung der an der Aufsicht Beteiligten,
der Aufsichtsgegenstände, der Aufgaben und Maßstäbe, der Prüfungsbefugnisse und
der Prüfungsmethoden, der Eingriffsmöglichkeiten sowie der Obliegenheiten der Auf-
sichtsbehörde und der Aufsichtskosten.
Die Überwachung der Sicherheit der Kernkraftwerke ist in Baden-Württemberg Aufgabe
des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Sie wird dort von der Abtei-
lung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz wahrgenommen. Die Überwachung be-
inhaltet sowohl die Tätigkeiten als Genehmigungs- als auch als Aufsichtsbehörde. Die
Art und Weise, wie der Aufgabe der Überwachung nachgekommen wird, ist Gegen-
stand des Managementsystems der Abteilung. Die vorliegende Aufsichtskonzeption und
das erwähnte Aufsichtshandbuch sind Bestandteile dieses Managementsystems. Sie
fügen sich in die Unterlagenhierarchie des Managementsystems ein (vgl. Abb. 1).
An der Spitze der Unterlagenpyramide steht der gesetzliche Auftrag (Schutz von Men-
schen und Umwelt vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung von
ionisierenden Strahlen), die Leitmerkmale für die Überwachungstätigkeit (unabhängig,
kompetent, wachsam, durchsetzungsfähig und transparent) und das Leitbild der Abtei-
lung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz sowie die Grundsätze des Manage-
mentsystems und die Ziele der Abteilung. Leitmerkmale und Leitbild wurden in der Be-
hörde gemeinsam erarbeitet und geben der Arbeit einen Orientierungsrahmen. Auf der
darunter liegenden Ebene sind mit dieser Aufsichtskonzeption das Programm und die
konzeptionellen Grundlagen der Arbeit beschrieben. Die nächste Ebene bilden Rege-
lungen, die als Prozesse dargestellt sind und der praktischen Tätigkeit zugrunde liegen.
Die organisatorischen Regelungen finden sich im Organisationshandbuch, die Rege-
lungen für die Aufsichtstätigkeiten im Aufsichtshandbuch und die Regelungen, die in
kerntechnischen Notfällen zur Anwendung kommen, im Störfallhandbuch. Auf der un-
tersten Ebene stehen weitere Unterlagen, Formulare und Hilfsmittel, auf die in den
Prozessen Bezug genommen wird.
Abbildung 1: Aufbau des Managementsystems der Abteilung Kernenergie-
überwachung, Strahlenschutz
Damit der gesetzliche Auftrag möglichst gut und im Sinne der Leitmerkmale und des
Leitbildes erfüllt wird, setzt sich die Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz
strategische Ziele. Diese strategischen Ziele werden in Form von Jahreszielen und
konkreter Maßnahmen verfolgt. Die strategischen Ziele bewirken Fortschreibungen und
Weiterentwicklungen in der Aufsichtskonzeption und den Handbüchern. So werden die
Grundlagen der Tätigkeit der Abteilung in einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess
einbezogen. Mit dem Managementsystem und der Aufsichtskonzeption und dem Auf-
sichtshandbuch als wesentlichen Bestandteilen soll die staatliche Aufsicht in Baden-
Württemberg möglichst einheitlich, planmäßig, zielgerichtet und wirkungsvoll erfolgen.
Diese Aufsichtskonzeption baut auf den bisherigen konzeptionellen Überlegungen und
praktischen Erfahrungen auf. Sie führt den in Baden-Württemberg praktizierten sicher-
heitsorientierten Gesetzesvollzug bei der atomrechtlichen Aufsicht fort.
Die bereits früher angewandten Prüfverfahren wurden bei Erstellung der Konzeption
1998 einer vergleichenden Bewertung unterzogen und entsprechend dem Ergebnis
dieses Bewertungsverfahrens für die Aufsichtskonzeption berücksichtigt. Außerdem
wurden zum damaligen Zeitpunkt wie auch in der Folgezeit verschiedene neue Prüfme-
thoden auf ihre Tauglichkeit hin überprüft. Soweit sie sich als geeignete Ergänzung der
vorhandenen Verfahren erwiesen haben, wurden diese Verfahren erprobt und über-
nommen.
Nachdem die atomrechtliche Aufsicht zunächst ihr Augenmerk mit einem Schwerpunkt
auf die technische Schadensvorsorge gerichtet hatte, rücken mit dieser Aufsichtskon-
zeption der Faktor Mensch sowie Fragen der Organisation und des Managements der
Kernkraftwerke auch vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Strommarktes und
des gesetzlich beschlossenen Atomausstiegs stärker ins Blickfeld. Größere Bedeutung
kommt zudem den Instrumenten und Prozessen der Eigenüberwachung des Betreibers
und ihrer staatlichen Beaufsichtigung zu, nachdem der Betreiber seinerseits in den letz-
ten Jahren ein umfassendes Sicherheitsmanagementsystem erarbeitet und eingeführt
hat.
Der sichere Betrieb eines Kernkraftwerks liegt in der Verantwortung des Betreibers. Das
staatliche Handeln muss von diesem Grundsatz ausgehen und darf nicht zu einer Ve-
rantwortungsverschiebung hin zur Behörde führen. Die Aufgabe der staatlichen Aufsicht
besteht darin, mit geeigneten Maßnahmen zu überwachen, dass der Betreiber seiner
Verantwortung nachkommt. Eine derartige staatliche Kontrolle kann aus Kapazitäts-
gründen und darf aus Gründen der Verantwortlichkeit des Betreibers keine Hundert-
Prozent-Kontrolle sein. Die staatliche Kontrolle ist eine Schwerpunkt- und Stichproben-
kontrolle, bei der die begrenzten staatlichen Mittel möglichst wirkungsvoll eingesetzt
werden müssen.
Mit der Erarbeitung und Anwendung eines Managementsystems der Behörde, zu dem
auch diese Aufsichtskonzeption und ein Aufsichtshandbuch gehören, kommt das Land
seiner Aufgabe der effektiven Überwachung der Sicherheit der Kernkraftwerke nach.
Neben der Aufsicht über Kernkraftwerke kommen die Konzeption und das Handbuch
sinngemäß auch bei der Aufsicht über die Zwischenlager an den Kernkraftwerksstan-
dorten sowie über die sonstigen kerntechnischen Einrichtungen des Landes zur An-
wendung.
Seite 1 von 6
MS
Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-400-R Revisionsstand:
09/2011 Inkraftsetzung:
29.08.2011
K R P U F V
Aufsicht, Überwachung, Genehmigung
1. Zweck und Ziel Der sichere Betrieb einer kerntechnischen Anlage liegt in der Verantwortung des Betreibers. Die Aufgabe der staatlichen Aufsicht besteht darin, mit geeig-neten Mitteln zu überwachen, dass der Betreiber seiner Verantwortung nach-kommt. Eine derartige staatliche Kontrolle kann aus Kapazitätsgründen und darf aus Gründen der Verantwortlichkeit keine 100 % Kontrolle sein. Die staatliche Kontrolle ist eine Stichprobenkontrolle, bei der jedoch die Ressour-cen möglichst wirkungsvoll eingesetzt werden sollen. Der Prozess „Aufsicht, Überwachung, Genehmigung“ legt fest, wie die be-hördliche Überwachung geplant, durchgeführt, überprüft und verbessert wird. Ziel ist, eine Grundüberwachung zu gewährleisten und darüber hinaus die Überwachungskapazitäten dort verstärkt einzusetzen, wo sie möglichst wir-kungsvoll sind.
2. Inhalte 2.1. Aufsichtsplanung
Im Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums ist festgelegt, welches Referat für welche kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen zuständig ist. Die Aufsichts- und Genehmigungsaufgaben werden im Referatsarbeitsprogramm festgelegt. Dieses umfasst sowohl Daueraufgaben wie auch Schwerpunkte und spezielle Maßnahmen, die z. B. zur Umsetzung der Jahresziele der Ab-teilung ergriffen werden. Für die Kernkraftwerke werden zudem die Inspekti-onen vor Ort in einem Jahresinspektionsprogramm geplant.
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2.2. Durchführung der Prüf- und Kontrollverfahren Ein wesentliches Element der aufsichtlichen Überwachung ist die Gewinnung von Informationen über die Anlage, die ein soziotechnisches System beste-hend aus Menschen, Technik und Organisation darstellt. Im den einzelnen Kapiteln des Aufsichtshandbuchs sind nähere Ausführungen zu den rechtli-chen Grundlagen der Aufsicht (Kap. 1 AHB), den an der Aufsicht beteiligten Stellen (Kap. 2 AHB), dem Gegenstand der Aufsicht (Kap. 3 AHB), den Auf-gaben der Aufsicht (Kap. 4 AHB) und den Pflichten der Aufsichtsbehör-de(Kap. 9 AHB), zu finden. Für die Informationsgewinnung stehen Inspektionen in der Anlage, Berichts- und Unterlagenanforderungen sowie automatische Überwachungseinrichtun-gen, wie die Kernreaktorfernüberwachung, zur Verfügung. Darüber hinaus erhält die Aufsichtsbehörde aufgrund von Auflagen Unterlagen und Berichte zugesandt. Ferner sind für bestimmte Vorgänge Zustimmungen oder Ge-nehmigungen erforderlich, für deren Erteilung der Betreiber Anträge mit ent-sprechenden Unterlagen vorlegt. Die Informationen werden auf die Übereinstimmung mit Anforderungen in Gesetz und Regelwerk sowie mit Festlegungen in der Genehmigung geprüft. Ergeben sich bei der Prüfung Anhaltspunkte für weitere Sicherheitsverbes-serungen, so wird im Prüfergebnis auf diese hingewiesen. Sollten zur Prü-fung und Bewertung weitere Informationen bzw. Klärungen durch Vor-Ort-Kontrollen erforderlich sein, werden diese eingeholt bzw. durchgeführt. Die Verfahren, die zur Informationsgewinnung, Prüfung und Mitteilung der Ergebnisse bei der Überwachung der Kernkraftwerke zur Anwendung kom-men, sind in Kapitel 7 des AHB im Einzelnen beschrieben. Soweit es sinnvoll ist, werden die Verfahren auch bei der Überwachung anderer kerntechni-scher Einrichtungen angewandt. Nähere Ausführungen zu den Prüfmaßstäben und Prüfbefugnissen werden in Kapitel 5 und Kapitel 6 des AHB gemacht. Aufbauend auf der Informations-gewinnung und Prüfung erfolgt eine behördliche Bewertung dahingehend, welche Maßnahmen erforderlich sind. Die genaue Vorgehensweise ist in Ka-pitel 8 des AHB festgelegt. Sofern die Überwachungstätigkeiten kostenpflichtig und nicht durch die Auf-
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sichtspauschale abgedeckt sind, werden für die behördlichen Handlungen Kosten erhoben. Genaueres ist in Kapitel 10 des AHB geregelt.
2.3. Dokumentation
Die Dokumentation und Bearbeitung von Vorgängen gemäß der Regelungen nach MS-OH-170-R „Schriftguterstellung und Archivierung“ vorgenommen. Ergänzend hierzu werden, da kein Workflow-System zur Verfügung steht, einzelne Vorgangsarten in VDV bearbeitet und dokumentiert. Dabei handelt es sich um die Vorgangsarten Änderungsanzeigen, Meldepflichtige Ereignis-se, Weiterleitungsnachrichten, Auflagenverfolgung, Aufsicht und Sicherheits-überprüfung. Für diese Vorgangsarten wird jeder eingehende Vorgang in VDV erfasst und der Bearbeitungsstand dokumentiert. Die vorgegebenen Pflichtfelder sind auszufüllen. Nach Abschluss des Vorgangs ist der entsprechende Datensatz in AGAVE als erledigt zu kennzeichnen, siehe hierzu MS-AH-411-R.
2.4. Auswertung der Ergebnisse Die Gesamtheit der auf eine kerntechnische Anlage oder Einrichtung bezo-genen Aufsichtsergebnisse wird jährlich ausgewertet. Die Auswertung zielt darauf ab, inwiefern die im Jahresprogramm vorgesehenen Überwachungs-maßnahmen durchgeführt wurden und ob dabei Schwachstellen identifiziert werden konnten. Die Ergebnisse der Auswertung werden innerhalb des Refe-rats kommuniziert, dem Betreiber mitgeteilt und für die Aufstellung des fol-genden Arbeitsprogramms verwendet. Erkenntnisse von übergeordneter Be-deutung werden innerhalb der Abteilung kommuniziert und im Hinblick auf zukünftige Ziele und Maßnahmen ausgewertet. Sofern sich aus der Auswer-tung Anregungen zur Verbesserung des Managementsystems ergeben, wer-den diese in den Verbesserungsprozess eingespeist.
3. Prozesskennzahlen Mit dem gesamten Prozess Aufsicht, Überwachung, Genehmigung sind keine
Prozesskennzahlen verbunden. Für die folgenden aufsichtlichen Prüfverfah-
ren - das sind Teilprozesse dieses Prozesses, die der Informationsgewinnung
und Prüfung dienen - sind nachfolgende Prozesskenngrößen festgelegt.
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Prüfverfahren Prozesskenn-größe
Ziel Zweck Datenquelle Auswertepe-riode
Inspektionen vor Ort
Anzahl der In-spektionsbereiche, in denen die Zahl der durch-geführten In-spektionen von der Zahl der geplanten In-spektionen erheblich (> 50 %) ab-weicht
0
(keine erheb-lichen Ab-weichungen)
Bewertung der Jahresin-spektionsplanung
Soll-Ist-Vergleich in der Tabelle „Jahres-inspektons-programm“
1mal im Jahr
Kernreaktor-Fern-überwachung
Anzahl der durchgeführten längerfristigen Trendanalysen aussagefähiger Anlagenmess-werte für
GKN I
GKN II
KWO
KKP 1
KKP 2
und der Immis-sionsmesswerte
3 pro Jahr
3 pro Jahr
1 pro Jahr
3 pro Jahr
3 pro Jahr
3 pro Jahr
Regelmäßige bzw. häufige Durchführung von Trendana-lysen
Dokumentati-on der Trend-analyse auf dem Form-blatt „Länger-fristige Trend-analyse“
1mal im Jahr
Gespräche auf der Führungs-ebene
Anzahl der durchgeführten Gespräche zwi-schen Abtei-lungsleitung und KKW-Geschäftsfüh-rern (im Rah-men des strate-gischen Dialogs)
2 pro Jahr Kommunikati-on grundle-gender Fragen und Einschät-zungen
Einladungs-schreiben
1mal im Jahr
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Prüfverfahren Prozesskenn-größe
Ziel Zweck Datenquelle Auswertepe-riode
Zuverlässig-keitsüberprüfung des Perso-nals
Zeitdauer von der Antrag-stellung bis zur Mitteilung an den An-tragsteller bei Fällen ohne Erkenntnisse
> 95 % inner-halb von 1 Wochen
möglichst zügige Bear-beitung, Dienstleistung für den „Kun-den“
APÜS 1mal im Jahr
Bildung von Aufsichts-schwerpunk-ten
Zahl der um-gesetzten Empfehlungen des ASP
> 80 % inner-halb eines
Jahres nach Abschluss des
ASP
rasches aufsichtliches Handeln auf-grund der Ergebnisse des ASP
Jahresarbeits-pro-gramm des Referates
1mal im Jahr
Meldepflichti-ge Ereignisse in der Anlage
Zeitdauer vom Bekanntwer-den des Be-funds bis zur Beratung in der CS
> 80 % inner-halb von 3
Tagen
möglichst schnelle Be-wertung eines Ereignisses auf breiter Basis
Clearingproto-kolle
1mal im Jahr
Veröffentli-chung der meldepflichti-gen Ereignisse im Internet
100 % Information der Bevölke-rung
Internet 1mal im Jahr
Weiterlei-tungsnachrichten
Zahl des ein Jahr nach Her-ausgabe der WLN an die GRS zurück-gemeldeten Informations-rückflusses über die Um-setzung der Empfehlungen
> 80 % inner-halb der Jah-
resfrist
Zeitnaher Informations-rückfluss
Datum der WLN
Datum Schreiben des Fachre-ferates
1mal im Jahr
Revision Anzahl der wöchentlichen Aufsichtsbe-suche wäh-rend der Revi-sion
2 x pro Woche Intensivierung der Aufsicht während der Revision
Vorgangsda-tenverwaltung (VDV)
1mal im Jahr
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4. Weitere Unterlagen
Zu dem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Graphische Prozessdarstellung zum Prozess Aufsicht, Überwachung, Genehmigung MS-AH-400-P.
Zu dem Prozess gehören ferner die Unterlagen des AHB, die die Abläufe bei der Aufsicht über Kernkraftwerke weiter konkretisieren und regeln. Die ein-zelnen Dokumente sind über das Gesamt-Inhaltsverzeichnis des Manage-mentsystems MS-AT-005-V oder das Struktogramm MS-AH-402-V des AHB zugänglich. Ergänzend zu diesem Prozess sind die Unterlagen zur Bearbeitung von Vor-gängen in der Datenbank VDV:
Regelung zur Bearbeitung von Vorgängen in der Datenbank VDV MS-AH-411-R.
Graphische Prozessdarstellung zur Bearbeitung von Vorgängen in der Datenbank VDV MS-AH-411-P.
Ergänzende Unterlagen:
Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-400-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Aufsicht, Überwachung, Genehmigung
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Ja
Vermerk
Managementreview und Ziele
Prüfung der Information etc. ggf. mit Sachverständigen ggf. zusätzliche Informationen einholen
zuständiges Referat 3
Maßnahmen erforderlich?
Vor-Ort-Kontrolle erforderlich?
Besonderheiten vor ?
Hinweise / Bemerkungen: Im AHB sind nähere Aus-führungen zu den rechtli-chen Grundlagen der Auf-sicht (Kap. 1), den an der Aufsicht beteiligten Stellen Kap. 2), dem Gegenstand der Aufsicht (Kap. 3), den Aufgaben der Aufsicht (Kap. 4) und den Pflichten der Aufsichtsbehörde (Kap. 9) zu finden. Informationen stammen aus Inspektionen aber auch aus vom Betreiber vorgelegten Unterlagen sowie dem KFÜ. Die Prüfmaßstäbe sind in Kap. 5 AHB, die Prüfbefug-nisse in Kap. 6 AHB festge-legt. Für den umrahmten Ab-schnitt gibt es in Kap. 7 AHB verschiedene Pro-zessbeschreibungen, die die Prüfung und Bewertung der Information genauer festlegen. Das Vorgehen beim „berich-tigenden Eingreifen“ und Sanktionieren ist in Kap. 8, das Erheben der Aufsichts-kosten in Kap. 10 AHB geregelt. Ergebnisse/Output: - Themen für Gespräche
auf Führungsebene - Erkenntnisse für den
Prozess SMS (Ge-spräch mit Betreiber)
- Konsequenzen für Jahresinspektions-programm
- Vorschläge für Auf-sichtsschwerpunkte
- Vorschläge für Ziele / strategische Ziele der Abteilung
- Verbesserungen der Regelungen des AHB
- ....
nein
Bewertung im Hinblick auf erforderliche Maßnahmen - Dokumentation - Mitteilung an Betreiber
zuständiges Referat
4
nein
Inspektionen vor Ort ja
ja
Kostenbescheid erforderlich?
ja
Jährliche Auswertung der Ergebnisse - Kommunikation im Referat - Rückmeldung an Betreiber - ggf. Kommunikation in Abt. - ggf. AHB-Überarbeitung
zuständiges Referat
5
Gespräche auf Führungsebene und ggf. andere Prozesse
nein
Maßnahmen nach Kap. 8 AHB
Maßnahmen nach Kap. 10 AHB
Aufsicht, Überwachung, Genehmigung
Aufsichtliche Kontrollen und Maßnah-men zur Informationsgewinnung Informationen vom Betreiber
zuständiges Referat 2
Erstellung des Arbeitsprogramms - Jahresinspektionsprogramm - Daueraufgaben und Schwerpunkte
zuständiges Referat 1
1. Grundlagen der staatlichen Aufsicht
(Warum wird staatlich beaufsichtigt?)
1.1 Rechtsstellung der Kernkraftwerksbetreiber
Die baden-württembergischen Kernkraftwerke werden von einer Kapitalgesellschaft
betrieben. Die Betreiberseite ist in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert und
nimmt eigenständig am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teil. Der Zweck ihres Handelns
liegt nicht in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern in der Erzielung von Gewinn
aus dem Betrieb von Kernkraftwerken. Sie unterliegen in vollem Umfang staatlicher
Hoheitsgewalt und der behördlichen Überwachung nach den Vorschriften des Atomge-
setzes.
1.2 Verantwortung der Kernkraftwerksbetreiber und Aufgabenstellung des Staates
Mit dieser Rechtsstellung des Betreibers korrespondiert seine Verpflichtung, den siche-
ren Betrieb seiner Anlagen grundsätzlich selbst und in eigener Verantwortung zu ge-
währleisten. Allerdings hat der Staat die Aufgabe, Gefährdungen der nach Art. 2 GG
geschützten körperlichen Integrität Dritter zu vermeiden. Dieser verfassungsrechtlichen
Aufgabegenügt der Staat durch Erlass geeigneter Überwachungsvorschriften und deren
behördlichen Vollzug. Die staatliche Aufgabenstellung besteht daher in der Reichweite
der gesetzlichen Vorschriften und der den Behörden des Staates daraus erwachsenden
Verpflichtungen. Die sorgfältige Feststellung der gesetzlichen Aufgaben des Staates
und die konzeptionelle Ausfüllung der durch den Gesetzgeber eingeräumten Gestal-
tungs- und Handlungsspielräume dient daher auch der eindeutigen Abgrenzung der
Sphäre der staatlichen Aufgabenstellung (Gewährleistung der körperlichen Integrität der
Bürger) von der Sphäre der Eigenverantwortung der Betreiber (Gewährleistung des si-
cheren Betriebs).
1.3 Instrumente staatlicher Kontrolle
Gesetzliche Regelungen zur staatlichen Kontrolle enthält das Atomgesetz (AtG). Da-
nach stehen Kernkraftwerke in zweifacher Hinsicht unter staatlicher Überwachung. Sie
bedürfen einerseits einer staatlichen Genehmigung (präventive Kontrolle, "Eröffnungs-
kontrolle"). Andererseits unterliegen sie auch nach Genehmigungserteilung einer stän-
digen staatlichen Aufsicht (begleitende Kontrolle, "Befolgungskontrolle"). Beide Kontroll-
instrumente dienen dem vorrangigen Zweck des Atomgesetzes, Leben, Gesundheit
und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und ionisierender Strahlen zu schüt-
zen, wie er in § 1 Nr. 2 AtG niedergelegt ist. Sie weisen aber in rechtlicher Hinsicht er-
hebliche Unterschiede auf und sind grundsätzlich getrennte Verfahren. Die Aufsichts-
konzeption verwendet den Begriff „Überwachung“ als Oberbegriff für die Begriffe „Ge-
nehmigung“ und „Aufsicht“.
1.3.1 Genehmigung
Die Errichtung und der Betrieb von Kernkraftwerken sowie wesentliche Veränderungen
der Anlage und ihres Betriebs unterliegen einem präventiven gesetzlichen Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt, d.h., sie sind grundsätzlich verboten, können aber erlaubt werden,
wenn das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen nachgewiesen ist. Mit
der Änderung des Atomgesetzes im Jahr 2002 sind die Errichtung und der Betrieb neu-
er Kernkraftwerke gesetzlich verboten und strafbar. Genehmigungen zu Veränderungen
bestehender Kernkraftwerke oder ihres Betriebs sind weiterhin möglich, sofern die ent-
sprechenden Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der Erteilung der Geneh-
migung stellt die Behörde zum einen fest, dass das geplante Vorhaben den Anforde-
rungen des Gesetzes entspricht (Feststellungswirkung) und öffnet zum anderen die ge-
setzliche Verbotsschranke (Gestattungswirkung). Die Genehmigung stellt daher einen
(den Antragsteller) begünstigenden Verwaltungsakt (mit belastender Drittwirkung) dar.
Die Behörde regelt im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Anforderungen an:
die Zuverlässigkeit des Personals die Fachkunde des Personals
(personelle Genehmigungsvoraus-setzungen)
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden
den erforderlichen Schutz gegen Störmaß-nahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
die Wahl des Standorts
(anlagenbezogene Genehmigungs-voraussetzungen)
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-gen
(sonstige Genehmigungsvorausset-zung)
Die bedeutsamste Genehmigungsvoraussetzung stellt der Nachweis der erforderlichen
Schadensvorsorge dar. Die Schadensvorsorge erfasst – die Gefahrenabwehr und die
gefahrenunabhängige Risikovorsorge als einen einheitlichen Begriff der auch Maßnah-
men gegen denkbare Schadensfälle mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit und Be-
sorgnispotenziale einschließt. Zu dieser Vorsorge gehört auch, die Folgen von ausle-
gungsüberschreitenden Ereignissen möglichst zu beherrschen, zumindest aber zu be-
grenzen. Davon abzugrenzen ist der Bereich des Restrisikos, dessen Verwirklichung
nach menschlichem Ermessen praktisch ausgeschlossen werden kann. Die drei Begrif-
fe Restrisiko, gefahrenunabhängige Risikovorsorge und Gefahrenabwehr wurden von
der Rechtsprechung geprägt. Die Grenzziehung zwischen der Vorsorge und dem hin-
zunehmenden Restrisiko erfolgt durch die Exekutive, der der Gesetzgeber bei der Risi-
koermittlung und Risikobewertung einen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren
Spielraum eingeräumt hat. Mit den Festlegungen in der Genehmigung markiert die Ge-
nehmigungsbehörde daher die Grenze zwischen diesen Bereichen und regelt für alle
Beteiligten, nämlich den Antragsteller, Drittbetroffene und die Behörde selbst verbindlich
für die Zukunft, welche Schadensvorsorge getroffen und welches Restrisiko hinge-
nommen werden muss. Der Antragsteller kann auf die einmal getroffene staatliche
Festlegung aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der dynamischen Scha-
densvorsorge nur beschränkt vertrauen. Änderungen durch die Genehmigungsbehörde
können nach § 17 AtG erfolgen. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3
AtG greifen nur vorübergehend in die Genehmigungsposition ein.Die Vorschriften des §
17 AtG werden in Rechtsprechung und Literatur teilweise auch als Aufsichts-
maßnahmen (im weiteren Sinne) qualifiziert.
Seit dem 1.1.2011 regelt der neue § 7 d AtG, dass die Betreiber von Kernkraftwerken
unabhängig von den Bestimmungen im Genehmigungsbescheid Maßnahmen zur wei-
teren Vorsorge gegen Risiken ergreifen müssen. Er ist damit ausdrücklich gesetzlich
verpflichtet, auch ohne behördliche Veranlassung weitere Sicherheitsverbesserungen
zu planen, zu beantragen und zu verwirklichen.
1.3.2 Aufsicht
Demgegenüber befasst sich die vorliegende Konzeption ganz überwiegend mit der
staatlichen Aufsicht nach § 19 und § 19 a AtG. Genehmigungsverfahren werden seit
dem Ausstiegsgesetz 2002 nur noch für wesentliche Änderungen und Stilllegungen er-
teilt. Sie sind daher in den Abschnitten 7.3.4 „Änderungen von Anlagen oder Betrieb“
sowie 7.3.6 „Stilllegung, sicherer Einschluss und Abbau“ angesprochen.
1.3.3 Abgrenzung zwischen Genehmigung und Aufsicht
Anknüpfungspunkt und Gegenstand der staatlichen Aufsicht nach § 19 AtG ist nicht die
mit der Genehmigung zwischen Staat und Betreiber definierte Rechtsbeziehung (Soll-
Beschaffenheit der Anlage), sondern die Anlage in ihrem tatsächlichen Zustand (Ist-
Beschaffenheit der Anlage). Im Gegensatz zu Verwaltungsakten des Genehmi-
gungsverfahrens beinhalten Verwaltungsakte der atomrechtlichen Aufsicht korrigieren-
de Eingriffe in den tatsächlichen Anlagenzustand (§ 19 Abs. 3: „... Zustand beseitigt
wird ...") meist zum Zwecke der Angleichung des Ist-Zustandes an die Sollvorgaben der
Genehmigung. Sie können eine Änderung der Genehmigungslage allenfalls vorbereiten
oder flankieren, nicht aber die Genehmigung selbst ändern. Die erteilte Genehmigung
ist vielmehr Grundlage und Maßstab der Aufsichtskontrolle, § 19 Abs. 1 und 3 AtG, und
für die Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Behörde und Betreiber in erster Linie
maßgebend.
Wenn ein „Zustand, aus dem sich Gefahren ergeben können“ vorliegt erlaubt
§ 19 Abs. 3 AtG einen vorläufigen Eingriff unabhängig von der genehmigungsrechtli-
chen Gestattung. Fehlt die erforderliche Genehmigung, sind endgültige Maßnahmen
auf Basis von § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 Fall 1 AtG möglich.
1.4 § 19 AtG als Rechtsgrundlage der Aufsicht
1.4.1 Wortlaut von § 19 AtG
„§ 19 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und
der Besitz von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der Um-
gang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 be-
zeichneten Art, die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der
zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, soweit hier-
für Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach
diesem Gesetz bestehen, sowie Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 unterliegen der staatli-
chen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, dass
nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen
der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung
oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und dass nachträgliche Auflagen eingehal-
ten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die
Vorschriften des § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung ...
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen
Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt,
Orte, an denen sich radioaktive Stoffe, Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 be-
zeichneten Art oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 be-
zeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte,
für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu
betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
dig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen
die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im Übrigen gilt § 16 des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnis-
sen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allge-
meine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus
dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
2. dass radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt
werden,
3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anla-
gen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie der Umgang mit An-
lagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstwei-
len oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig wider-
rufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den lan-
desrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen, die durch Dritte nach § 9 a
Abs. 3 Satz 3 eingerichtet werden.“
§ 19 Abs. 1 Satz 3 AtG verweist hinsichtlich der Befugnisse und Obliegenheiten der
Aufsichtsbehörde auf die Vorschriften des § 139 b der Gewerbeordnung (GewO).
1.4.2 Wortlaut von § 139 b GewO
„§ 139 b Gewerbeaufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des § 120 e oder des § 139 h
erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Poli-
zeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu
übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse
der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und
Prüfung der Anlagen zu. Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen
sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregel-
ten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren.
Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die
Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu
ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(2) ..."
§ 19 Abs. 2 Satz 3 AtG verweist auf § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
(GPSG).
1.4.3 Wortlaut von § 16 GPSG
„§ 16 Zutrittsrecht der Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen
herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelasse-
ner Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugäng-
lich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestat-
ten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die An-
gaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlich sind. Das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
schränkt."
1.4.4 Normstruktur von § 19 AtG
§ 19 AtG weist eine Normstruktur auf, wie sie auch anderen Gesetzesvorschriften des
Rechts der technischen Sicherheit und des Rechts der Wirtschaftsüberwachung inne-
wohnt. Sie lässt sich wie folgt beschreiben:
Absatz 1 legt den Gegenstand, die Aufgabe und den Maßstab der staatlichen Aufsicht
fest, Absatz 2 beschreibt die Beteiligten an der Aufsicht und ihre Befugnisse zur Infor-
mationsbeschaffung. Absatz 3 ermächtigt dazu, in Anlagenzustände berichtigend ein-
zugreifen.
§ 19 AtG enthält keine Festlegungen zur Systematik und zu den Prüfungsmethoden der
Aufsicht. Hier setzt die konzeptionelle Ausgestaltung durch die Exekutive an.
1.5 Aufbau dieser Aufsichtskonzeption
Die Aufsichtskonzeption orientiert sich in ihrer Darstellung an den Tatbestandselemen-
ten des § 19 AtG, und zwar in der Reihenfolge:
1. Grundlagen der staatlichen Aufsicht (Warum wird staatlich beaufsichtigt?)
2. An der staatlichen Aufsicht beteiligte Stellen (Wer beaufsichtigt?)
3. Gegenstand der staatlichen Aufsicht (Was wird beaufsichtigt?)
4. Aufgaben der staatlichen Aufsicht (Was ist zu tun?)
5. Maßstäbe für die staatliche Aufsicht (Was ist zu erreichen bzw. sicherzustellen?)
6. Prüfungsbefugnisse bei der staatlichen Aufsicht (Welche Befugnisse stehen zur
Verfügung?)
7. Prüfungsmethoden bei der staatlichen Aufsicht (Wie werden Informationen er-
langt und verarbeitet?)
8. Möglichkeiten und Befugnisse berichtigenden Eingreifens sowie von Sanktionen
bei der staatlichen Aufsicht (Welche berichtigenden Maßnahmen und Sanktionen
kann die Aufsichtsbehörde ergreifen?)
9. Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde (Welche Pflichten hat die Aufsichtsbehör-
de?)
10. Kosten der staatlichen Aufsicht (Auf wessen Kosten erfolgt die Aufsicht?)
Abbildung 2 gibt einen graphischen Überblick über den Aufbau der Aufsichtskonzeption
und des Aufsichtshandbuchs in Form eines Struktogramms. Dieses Struktogramm er-
möglicht außerdem als Power-Point-Dokument mit hinterlegten Worddokumenten einen
direkten Zugang zu allen Unterlagen in der elektronischen Version des Aufsichtshand-
buchs.
2. An der staatlichen Aufsicht beteiligte Stellen
(Wer beaufsichtigt?)
2.1 Aufsichtsbehörde
Der Gesetzgeber hat die staatliche Aufsicht über Kernkraftwerke im Hinblick auf ihre
besondere Bedeutung den obersten Landesbehörden zugewiesen, § 24 Abs. 2 Satz 2
AtG. In Baden-Württemberg ist die Aufgabe durch § 2 der Verordnung der Landes-
regierung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtGZuVO) dem Ministerium für
Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) übertragen worden. Innerhalb des UM wird
die Aufgabe von der Abteilung 3 wahrgenommen, die die Bezeichnung "Kernenergie-
überwachung, Strahlenschutz" trägt und aus den folgenden 6 Referaten besteht:
Referat 31 (Verwaltung und Recht)
Referat 32 (Allgemeine Angelegenheiten der Kernenergieüberwachung)
Referat 33 (Überwachung der Kernkraftwerke Neckarwestheim)
Referat 34 (Überwachung der Kernkraftwerke Philippsburg)
Referat 35 (Entsorgung und Stilllegung)
Referat 36 (Strahlenschutz)
Die Abteilung „Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz“ verfügt derzeit über
46Mitarbeiter, davon 40 Naturwissenschaftler und Ingenieure, 3 Juristen sowie
3 Verwaltungsfachkräfte. Die Organisation der Behörde ist im Einzelnen in einem ge-
sondert geführten Organisationshandbuch (OHB) geregelt.
2.2 Bundesaufsicht
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG, der auf Art. 87 c des Grundgesetzes beruht, erfolgt die
atomrechtliche Aufsicht im Auftrag des Bundes durch die Länder (Bundesauftragsver-
waltung). Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde unterliegt der Recht- und Zweckmäßig-
keitsaufsicht sowie Weisungen im Einzelfall des hierfür zuständigen Bundesministeri-
ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Art. 85 GG. Das BMU wird
in seiner Tätigkeit unterstützt durch die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) und die
Strahlenschutzkommission (SSK) als Beratungsgremien, durch Gutachterorganisatio-
nen wie die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH und das Öko-
Institut e.V., Institut für angewandte Ökologie als Gutachter sowie durch das Bundes-
amt für Strahlenschutz (BfS) als Fachbehörde.
2.3 Länderausschuss für Atomkernenergie
Zwischen Bund und Ländern findet eine intensive Zusammenarbeit im Rahmen des
sog. Länderausschusses für Atomkernenergie (LAA) statt. Der LAA ist ein ständiges
Bund-Länder-Gremium aus Vertretern der atomrechtlichen Behörden der Länder und
des BMU. Er dient der vorbereitenden Koordinierung der Tätigkeiten von Bund und
Ländern beim Vollzug des Atomgesetzes sowie der Vorbereitung von Änderungen und
der Weiterentwicklung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie des untergesetz-
lichen Regelwerks. Im Interesse eines möglichst bundeseinheitlichen Vollzuges des
Atomrechts erarbeiten die Behörden der Länder und des BMU im Konsens Regelungen
zur einheitlichen Handhabung des Atomrechts, die vom BMU bekannt gemacht werden.
Vorsitz und Geschäftsführung liegen beim BMU. Das Gremium fasst seine Beschlüsse
in der Regel einvernehmlich. Die vom LAA verabschiedeten Regelungen und Beschlüs-
se haben zwar keine unmittelbare Bindungswirkung, durch die konsensuale Verab-
schiedung erhalten sie jedoch durch die Selbstbindung der beteiligen Behörden eine
hohe Verbindlichkeit.
Der LAA bedient sich zur Vorbereitung seiner im Hauptausschuss zu treffenden Ent-
scheidungen mehrerer Fachausschüsse für die Themen Recht, Reaktorsicherheit,
Strahlenschutz sowie nukleare Ver- und Entsorgung sowie der den Fachausschüssen
zugeordneten Arbeitskreisen für spezielle ständige Aufgaben. Die Fachausschüsse
können bei Bedarf für besondere, vor allem dringliche Einzelfragen ad-hoc-
Arbeitsgruppen einsetzen. Hauptausschuss, Fachausschüsse und die permanenten
Arbeitskreise tagen mindestens zweimal jährlich, bei Bedarf häufiger. Die Gremien des
LAA dienen zudem dem regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch.
2.4 Sachverständige
Nach § 20 AtG können im atomrechtlichen Verwaltungsverfahren Sachverständige zu-
gezogen werden. Von dieser Möglichkeit macht die atomrechtliche Aufsichtsbehörde
regelmäßig Gebrauch, da technisch komplizierte Sachverhalte zu klären sind und das
Atomgesetz auf außerrechtliche Standards wie den Stand von Wissenschaft und Tech-
nik verweist, der von Sachverständigen geprägt und gleichzeitig beurteilt wird.
In Deutschland wurde anders als z.B. in Frankreich, Großbritannien oder den USA von
Beginn an nicht der Weg gewählt, eine Behörde mit einer ausreichenden Zahl an fach-
kundigem Personal aufzubauen. Vielmehr wurde der Zuziehung externer Sachver-
ständiger im Sinne einer Entlastung des Staates durch privatwirtschaftliche Kräfte der
Vorzug gegeben. Den zur Bewältigung dieser Aufgabe erforderlichen Sachverstand sah
man in erster Linie bei den Technischen Überwachungs-Vereinen (TÜV), die im konven-
tionellen technischen Bereich schon lange mit der Überwachung der Sicherheit gefähr-
licher Anlagen betraut waren. Die TÜV haben - nicht zuletzt auf Drängen der Behörden
- in den zurückliegenden Jahrzehnten große und leistungsfähige kerntechnische Fach-
bereiche oder eigenständige Tochtergesellschaften aufgebaut und besitzen bis auf we-
nige Ausnahmen auf allen einschlägigen Fachgebieten die notwendigen Kenntnisse.
In Baden-Württemberg ist unter dem Dach der TÜV Süddeutschland Holding AG mit
Sitz in München die selbstständige Tochterfirma TÜV SÜD Energietechnik GmbH Ba-
den-Württemberg (TÜV SÜD ET) mit Sitz in Filderstadt nahe Stuttgart für die Behörde
als Gutachter tätig. Neben Fachkunde und Personalbestand genügt die TÜV SÜD ET
auch den Anforderungen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde an Unabhängigkeit,
Objektivität und Zuverlässigkeit sowie an die fachliche und personelle Ausstattung und
die notwendige Flexibilität eines Gutachters. Sie ist in der Lage, eine große Zahl von
Fachgebieten übergreifend abzudecken und damit Wechselwirkungen zu betrachten
und ein Gesamtbild zu erstellen. Sie verfügt außerdem über breite Anlagenkenntnisse,
so dass alle Betriebserfahrungen und sonstige Sicherheits- und Strahlenschutzfragen
unmittelbar bewertet werden können. Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages nimmt
die TÜV SÜD ET daher als Generalgutachter eine Vielzahl von Aufgaben zur Unterstüt-
zung der Behörde in Aufsichts- und Genehmigungsverfahren wahr. Das Schwergewicht
liegt dabei in der Erstellung von Gutachten, der Durchführung von Prüfungen (Vor-,
Werkstoff-, Bau-, Druck-, Abnahme- und Funktionsprüfungen und wiederkehrende Prü-
fungen), der Kontrolle von Instandhaltungsmaßnahmen sowie in der Erarbeitung von
Stellungnahmen zu beantragten Änderungsvorhaben.
Nachdem es bereits in den 70iger Jahren in der Öffentlichkeit Kritik an der umfassen-den Hinzuziehung der TÜV gegeben hatte, hat die Bundesregierung dazu 1979 einen Bericht erstellt ("Bericht der Bundesregierung über Grundlagen und Praxis der Sach-verständigentätigkeit im Rahmen atomrechtlicher Genehmigungs- und Aufsichtsverfah-ren"). Darin wird die Hinzuziehung der TÜV grundsätzlich bestätigt, den atomrechtli-chen Behörden allerdings nahegelegt, bei der Vergabe von Aufträgen verstärkt darauf zu achten, dass nicht einseitig nur bestimmte Sachverständige zugezogen werden. Seit Mitte 2003 ist die Kerntechnik-Gutachter-Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg
(KeTAG), ein Konsortium gebildet aus der bayerischen TÜV-Organisation TÜV SÜD
Industrie Service GmbH (TÜV SÜD IS) in München und der Pöyry Deutschland GmbH
in Mannheim ebenfalls mit Gutachtertätigkeiten beauftragt. Die Vergabe an die KeTAG
erfolgte 2013 erneut für vier Jahre. Das Öko-Institut e.V. ist inzwischen ebenfalls Mit-
glied der KeTAG. Die Beauftragung umfasst die Begutachtung von meldepflichtigen und
potenziell meldepflichtigen Ereignissen, Inspektionen im Rahmen von Anlagenbege-
hungen einschließlich der Kontrolle der Betriebsführung sowie die Kontrolle der Wirk-
samkeit der betreiberseitigen Qualitätssicherungsüberwachung.
Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde hat den gesetzlichen Auftrag, einen bestmögli-
chen Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefahren der Kernenergie sicherzustel-
len. Um diesem Auftrag auch bei der Heranziehung von Sachverständigen gerecht zu
werden, hat die atomrechtliche Aufsichtsbehörde alle vertretbaren Auffassungen und
Erkenntnisse innerhalb des fachwissenschaftlichen Spektrums heranzuziehen und zu
berücksichtigen. Daher werden im Rahmen des der Behörde durch § 20 AtG einge-
räumten Ermessensspielraums sowie unter Berücksichtigung bereits bestehender
Rahmenvertragsverhältnisse neben der TÜV SÜD ET und der KeTAG oder in deren
Unterauftrag auch andere Gutachter herangezogen werden, und zwar sowohl zur Be-
gutachtung bestimmter Detailfragen als auch zur Klärung komplexer Zusammenhänge.
Diese Vorgehensweise dient nicht nur der Berücksichtigung des fachwissenschaftlichen
Spektrums sondern auch der Qualitätssicherung durch einen Wechsel der Betrach-
tungsweise. Zugezogen werden Einzelgutachter (z.B. Hochschulprofessoren), aber
auch öffentliche oder private Institutionen. Die GRS wird u.a. zu Fragen der Sicherung
der Kernkraftwerke gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter einge-
schaltet. Im Bereich des Strahlenschutzes werden die Erfahrungen der Landesanstalt
für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) in Karlsruhe sowie in Werkstofffragen
die der Staatlichen Materialprüfungsanstalt der Universität Stuttgart (MPA) genutzt.
Ebenfalls zu nennen sind die in jüngerer Zeit hinzugezogenen Sachverständigeninstitu-
tionen Öko-Institut e.V., Physikerbüro Bremen sowie die ESN Sicherheit und Zertifizie-
rung GmbH.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Behörde und Gutachtern sind in Rah-
menverträgen ausführlich geregelt.
Seite 1 von 8
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-418-R Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Vergabe von Gutachteraufträgen
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt die Rahmenbedingungen für die Zuziehung und Beauft-ragung von Gutachtern. 2. Inhalte
2.1. Zuziehung von Sachverständigen
In welchen Fällen die Aufsichtsbehörde Sachverständige im atomrechtlichen Auf-
sichtsverfahren zuzieht, liegt alleine in ihrem Ermessen. Die Zuziehung von Sachver-
ständigen „erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen dann, wenn der bei den Behörden
vorhandene Sachverstand zur Ermittlung des Sachverhalts nicht ausreicht“ (aus: „Be-
richt der Bundesregierung über Grundlagen und Praxis der Sachverständigentätigkeit
im Rahmen atomrechtlicher Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren“ vom September
1979).
Bei der Zuziehung eines Sachverständigen ist auf die Verhältnismäßigkeit der für
eine Entscheidungsfindung einzusetzenden Mittel zu achten. Es ist abzuwägen, ob
die Zuziehung eines Sachverständigen wesentlich zum Entscheidungsprozess bei-
tragen kann. Von der Zuziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden,
wenn die Aufsichtsbehörde aufgrund der bei ihr vorhandenen Fachkompetenz eine
Sachverhaltsermittlung selbst durchführen und die entsprechenden fachlichen
Schlussfolgerungen daraus ziehen kann. Dies gilt insbesondere für Fälle, denen kei-
ne schwierigen fachlichen Fragen zugrunde liegen.
Seite 2 von 8
2.2. Beauftragung von Sachverständigen
2.2.1. Anforderungen der Rahmenrichtlinie
Die Anforderungen, die in der „Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachver-
ständigengutachten im atomrechtlichen Verwaltungsverfahren“ für die Vergabe von
sicherheitstechnischen Gutachten genannt sind, können generell bei der Beauftra-
gung eines Sachverständigen zugrunde gelegt werden.
Gemäß Abschnitt 1 „Vorbemerkung“ der Rahmenrichtlinie ist ein nach § 20 AtG zu-
gezogener Sachverständiger „schriftlich durch Vertrag mit klarer Festlegung der
Rechte und Pflichten und unter Beachtung der Vorschriften des § 21 Abs. 2 Atomge-
setz“ zu beauftragen.
2.2.2. Formale Aspekte für die Beauftragung
Bei der Zuziehung von Sachverständigen müssen verschiedene formale Aspekte be-
rücksichtigt werden. Es muss geprüft werden,
ob die Sachverständigenleistung ausgeschrieben werden muss (vgl. Abs.
2.2.2.1),
ob der ausgewählte Sachverständige zum Beauftragungsthema bereits für den
Betreiber tätig war (vgl. Abs. 2.2.2.2) und
ob es durch die Beauftragung zu einer Doppelbegutachtung kommen könnte
(vgl. Abs. 2.2.2.3).
Der Auftrag muss zudem zu wichtigen Inhalten Festlegungen enthalten (vgl. Abs.
2.2.2.4).
2.2.2.1. Ausschreibung
In Baden-Württemberg muss dem Abschluss aller Verträge durch Landesbehörden
über Lieferungen und Leistungen gem. § 55 Abs. 1, 1. Halbsatz LHO grundsätzlich
eine öffentliche Ausschreibung vorangehen. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der
einschlägigen Vorschriften zulässig. In jedem Fall, also auch bei freihändigen Verga-
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ben bzw. im Verhandlungsverfahren sind die korrekte Anwendung der Vorschriften
und die Dokumentation des Verfahrens unerlässlich.
Bei der Vergabe von Sachverständigenleistungen kommt die Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL) und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
zur Anwendung. In den UM-internen „Handreichungen zum Vergabeverfahren im
VOL/VOF-Bereich (ohne VOB)“ sind Vorschriften und Anwendungshinweise für das
Vergabeverfahren zusammengestellt (siehe UM-Intranet).
Ein Vergabeverfahren ist nicht erforderlich, wenn eine Sachverständigenleistung, die
in einem Rahmenvertrag bereits vereinbart ist, mittels eines „Einzelauftrags“ unter
Bezugnahme auf den Rahmenvertrag eingefordert oder genauer spezifiziert wird.
2.2.2.2. Mehrfachtätigkeit des Sachverständigen
Ein Sachverständiger, der zu einem früheren Zeitpunkt in einer bestimmten Angele-
genheit im Auftrag eines Betreibers tätig war, darf in der gleichen Angelegenheit nicht
als Sachverständiger zugezogen werden.
Dieser Ausschluss gilt nach § 20, Abs. 1, Nr. 6 LVwVfG zunächst für Behördenbe-
dienstete, ist aber nach herrschender Meinung auch auf Sachverständige im atom-
rechtlichen Aufsichtsverfahren zu übertragen.
Bei großen Sachverständigenorganisationen ist das Ausschlussprinzip personenbe-
zogen anzuwenden. D.h., war ein Mitarbeiter für einen Betreiber tätig, kann in dieser
Angelegenheit zwar die Sachverständigenorganisation zugezogen werden, aber der
betreffende Mitarbeiter darf in dieser Angelegenheit nicht mehr als Sachverständiger
tätig werden.
2.2.2.3. Doppelbegutachtung
Die gleichzeitige Beauftragung mehrerer Sachverständiger zum selben Thema, eine
sog. Doppelbegutachtung, ist zu vermeiden. Sie ist zwar nicht kategorisch ausge-
schlossen, sie bedarf jedoch einer besonderen Rechtfertigung. Sie kann z.B. dann
gerechtfertigt sein, wenn zu dem betreffenden Thema in der Wissenschaft noch strit-
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tige Meinungen bestehen. Die Aufsichtsbehörde kann sich dann veranlasst sehen, zu
diesem Thema die Bandbreite der bestehenden Sachverständigenauffassungen zu
ermitteln. Können zu einem Thema keine wesentlich voneinander abweichenden
Meinungen von verschiedenen Sachverständigen erwartet werden, ist zunächst nur
ein Sachverständiger zu beauftragen.
Ein Spezialfall der Doppelbegutachtung liegt vor, wenn zunächst die Stellungnahme
eines Sachverständigen zu einem Thema eingeholt wird, zu dessen Aussagen in der
Stellungnahme aber Zweifel auftreten. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden
und führen sie dazu, dass die Aufsichtsbehörde keine Entscheidung treffen kann,
kann sie einen weiteren Sachverständigen mit demselben Thema beauftragen. Zur
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist es aber angebracht, den Sachverstän-
digen nur zur Bewertung der aufgetretenen Zweifel zu beauftragen.
Hinweis:
Zum Thema Doppelbegutachtung liegt ein Urteil des schleswig-holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 3.8.1992 – 4 K 3/91 vor.
2.2.2.4. Inhalt der Beauftragung
In dem Auftrag an einen Sachverständigen müssen eindeutig festgelegt sein:
der Gegenstand der Sachverhaltsermittelung,
die Fragen, die der Sachverständige der Aufsichtsbehörde beantworten soll,
die Rechte und Pflichten die der Sachverständige bei der Auftragsausführung
hat,
technische und fachliche Randbedingungen die bei der Auftragsausführung ein-
zuhalten sind,
eindeutige Terminvereinbarungen für die Erledigung des Auftrags und ggf. für
Zwischenberichte usw.,
Vereinbarungen über die Zuziehung von Unterauftragnehmer, die der Sachver-
ständige ggf. beauftragt,
sonstige administrative Randbedingungen, die bei der Auftragsausführung ein-
zuhalten sind,
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Vereinbarungen über die Sachverständigenkosten.
2.2.3. Beauftragungsarten
Soll ein Sachverständiger einmalig für eine Sachverständigenleistung beauftragt
werden, erfolgt diese durch einen privatrechtlichen Vertrag. Rechtlich handelt es sich
dabei um Werk- oder Dienstverträge nach § 611 bzw. § 631 ff. BGB.
Soll ein Sachverständiger über einen längeren Zeitraum und für thematisch zwar
festgelegte, aber im Einzelfall immer wieder neue Sachverhalte zugezogen werden
(z.B. Bewertung von meldepflichtigen Ereignissen), erfolgt dies am zweckmäßigsten
mit einen sog. Rahmenvertrag, der vom Charakter ebenfalls ein privatrechtlicher Ver-
trag ist. In einem Rahmenvertrag werden der Gegenstand der Beauftragung pau-
schal genannt (z.B. Bewertung von meldepflichtigen Ereignissen) sowie die allge-
meinen, vom konkreten Gegenstand (z.B. Bewertung eines bestimmten meldepflich-
tigen Ereignisses) unabhängigen Vertragsbedingungen festgelegt. Einzelheiten zum
konkreten Gegenstand, wie z.B. bestimmte ereignisspezifische Fragen können form-
los mit einem Schreiben vom Sachverständigen angefordert werden.
Damit ergeben sich im Wesentlichen drei Arten der Beauftragung:
der Einzelvertrag für eine einmalig zu erbringende Sachverständigenleistung
der Rahmenvertrag für eine längerfristige Beauftragung eines Sachverständi-
gen zu einem allgemein benannten Thema, das ggf. durch
Einzelaufträge (formlose Schreiben) konkretisiert wird.
Eine längerfristige Beauftragung eines Sachverständigen über einen Rahmenvertrag
erfolgt durch die Abteilung „Kernenergieüberwachung, Umweltradioaktivität“ mit Billi-
gung der Hausspitze des UM.
Die Beauftragung durch einen Einzelvertrag erfolgt durch das zuständige Referat mit
Billigung der Abteilungsleitung, in besonderen Fällen auch mit Billigung der Hausspit-
ze.
Seite 6 von 8
Einzelaufträge werden von den Angehörigen der Abteilung „Kernenergieüberwa-
chung, Umweltradioaktivität“ erteilt.
2.2.4. Vergabe von Unteraufträgen durch einen Sachverständigen
Ein von der Aufsichtsbehörde zugezogener Sachverständiger (Hauptauftragnehmer)
kann Teile des Auftrages an einen weiteren Sachverständigen (Unterauftragnehmer)
vergeben. Der Länderausschuss für Atomkernenergie hat dazu die „Grundsätze für
die Vergabe von Unteraufträgen durch Sachverständige“ vom 7.10.1981 beschlos-
sen.
Folgende Punkte sind zu beachten:
Der Hauptauftragnehmer muss einen Arbeitsplan für seine Sachverständigen-
leistung vorlegen, in dem erkennbar ist, welche Teile er an einen Unterauftrag-
nehmer vergibt.
Der Hauptauftragnehmer unterrichtet die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich,
wenn er Unteraufträge vergibt. Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Unterbeauf-
tragung oder widerspricht ihr.
Alle dem Hauptauftragnehmer durch die Aufsichtsbehörde auferlegten Pflichten
überträgt dieser sinngemäß auch auf den Unterauftragnehmer.
Der Unterauftragnehmer muss alle die ihm übertragenen Aufgaben selbständig
und fachlich eigenverantwortlich erledigen.
Der Hauptauftragnehmer überprüft die Ergebnisse des Unterauftragnehmers
dahingehend, ob der Unterauftrag vertragsgemäß ausgeführt wurde.
2.3. Abnahme der Sachverständigenprodukte
Der Sachverständige legt der Aufsichtsbehörde das Ergebnis seiner Arbeit schriftlich
vor. Dies erfolgt in Form von
Gutachten
Stellungnahmen
Prüfberichten
Seite 7 von 8
Protokollen
Arbeitsberichten
Mitteilungen.
Alle Sachverständigenprodukte sind auf Vollständigkeit im Hinblick auf die Beauftra-
gung sowie auf Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
Bei der Ausführung von umfangreichen Aufträgen muss sich die Aufsichtsbehörde
regelmäßig über den Fortschritt und Stand der Arbeiten informieren. Dies kann in
Form von Zwischenberichten oder in Form von Gesprächen (Statusgespräche) erfol-
gen. So kann die Aufsichtsbehörde regulierend in den Ablauf der Auftragsabwicklung
einzugreifen ohne Ergebnis weisend auf den Sachverständigen einzuwirken.
Die Bewertung des Ergebnisses des Sachverständigen und wie dieses Ergebnis in
die behördliche Entscheidung einfließt, liegt allein in der Zuständigkeit der Aufsichts-
behörde. Vor allem die rechtliche Würdigung einer Sachverhaltsermittlung muss
durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass die Auf-
sichtsbehörde entscheidet
ob eine Sachverständigenleistung komplett, nur teilweise oder im Extremfall
überhaupt nicht in ihren Entscheidungsprozess einfließt,
wie eine Sachverständigenleistung im Vergleich zu anderen Erkenntnisquellen
zu bewerten ist,
ob sie sich die fachliche Bewertung und Schlussfolgerung eines Sachverhalts
durch den Sachverständigen zu eigen macht und
ob sie die Empfehlungen des Sachverständigen folgt und an den Betreiber ei-
ner kerntechnischen Anlage bzw. Einrichtung weitergibt.
Die Maßstäbe, die bei den behördlichen Entscheidungen angewendet werden, sind
im Kapitel 5 der Aufsichtskonzeption beschrieben.
3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Kenngrößen verknüpft.
Seite 8 von 8
4. Weitere Unterlagen Eine Übersicht über die bisherigen Gutachterverträge gibt das Dokument MS-AH-427-U. UM-interne Handreichung zum Vergabeverfahren im VOL/VOF-Bereich, siehe UM-Intranet (Vergabewesen).
Seite 1 von 1
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-427-U Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Gutachterverträge
Gutachtervertrag Dokument (mit Link)
TÜV ET-Rahmenvertrag vom Juni 1997 MS-AH-620-U
Vertragsergänzung zu „Veränderungen der Aufbewahrung
von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG (UVM-Schreiben vom
20.2.2002), der von TÜV-ET mit Schreiben vom 12.3.2002
zugestimmt wurde.
MS-AH-621-U
Vertragsergänzung im Zuge der Übernahme Genehmigungs-
zuständigkeit in atomrechtlichen Verfahren vom Wirtschafts-
ministerium gemäß Schreiben vom 08.10.2006,
Az.: 31-4636.20
MS-AH-622-U
KeTAG-Rahmenvertrag MS-AH-428-U
GRS-Rahmenvertrag MS-AH-429-U
MPA Zusammenarbeitsvertrag MS-AH-419-U
Seite 1 von 23
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-620-U Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
TÜV ET Rahmenvertrag
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R a h m e n v e r t r a g
zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verkehr
- Auftraggeber -
und
der TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg
- Auftragnehmerin -
über Sachverständigenleistungen
a) im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 9 Atomgesetz (AtG) und § 3 Strah-
lenschutzverordnung (StrlSchV)
b) im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht nach § 19 AtG über die kerntechnischen
Anlagen
Kernkraftwerk Obrigheim (KWO)
Kernkraftwerk Philippsburg Block I und II (KKP I und II)
Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar Block I und II (GKN I und II)
Kompakte Natriumgekühlte Kernreaktoranlage (KNK II)
Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe (WAK)
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe (MZFR)
Forschungsreaktoranlage FR 2 (FR 2)
Forschungsreaktor TRIGA Heidelberg II (TRIGA HD II)
Siemens Unterrichtsreaktoren in Stuttgart, Ulm und Furtwangen (SUR 100)
sowie über Einrichtungen nach § 9 AtG und Tätigkeiten nach § 9 AtG und § 3
StrlSchV
Seite 3 von 23
Präambel
1. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg - nachfolgend Auftrag-
geber genannt - ist Genehmigungsbehörde im Verfahren nach § 9 AtG und § 3
StrlSchV und übt die atomrechtliche Aufsicht im Sinne des § 19 AtG über die genann-
ten kerntechnischen Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten aus. Das Ministerium für
Umwelt und Verkehr verfolgt das übergeordnete Ziel, die nukleare Sicherheit und den
Schutz vor ionisierender Strahlung zu gewährleisten. Es lässt sich dabei von den
Grundsätzen der dynamischen Schadensvorsorge und des Vorrangs der Sicherheit
vor der Wirtschaftlichkeit leiten. Auch gegen Ereignisse mit sehr geringer Eintritts-
wahrscheinlichkeit muss hinreichende Vorsorge getroffen sein.
2. Die TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg - nachfolgend Auf-
tragnehmerin genannt - unterstützt den Auftraggeber bei seiner Tätigkeit und erbringt
als Generalgutachterin nachfolgend genannte Sachverständigenleistungen im Be-
wusstsein des besonderen Gefährdungspotentials kerntechnischer Anlagen, Einrich-
tungen und Tätigkeiten nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages. Aus der Stellung
als Generalgutachter kann ein Anspruch auf die Erbringung bestimmter Leistungen
nicht abgeleitet werden.
3. Die Auftragnehmerin ist hundertprozentige Tochter der TÜV Süddeutschland Holding
AG, München und hat ihren Sitz in Filderstadt. Mit gesonderter Vereinbarung vom
12.5.1997 (Anlage 1) zwischen der Auftragnehmerin und der TÜV Süddeutschland
Holding AG hat sich die TÜV Süddeutschland Holding AG verpflichtet, die ihr gegen-
über der Auftragnehmerin zustehenden Gesellschafterrechte nur in der Weise aus-
zuüben, dass die Neutralität, die Unabhängigkeit und die fachliche Weisungsfreiheit
der Auftragnehmerin bei der Erbringung von Sachverständigenleistungen nach die-
sem Vertrag stets gewährleistet sind und die Auftragnehmerin die ihr nach diesem
Vertrag obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllen kann. Die TÜV Süddeutsch-
land Holding AG wird diese Verpflichtung auch an Dritte weitergeben.
Seite 4 von 23
Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber jede Änderung der Beteiligungsverhält-
nisse, insbesondere durch Gesellschafterwechsel oder Eintritt weiterer Gesellschaf-
ter, unverzüglich schriftlich anzeigen.
4. Die Zuziehung der Auftragnehmerin erfolgt aufgrund von § 20 AtG. Soweit Angehöri-
ge der Auftragnehmerin im Rahmen dieses Vertrages tätig werden, stehen ihnen die
in § 19 Abs. 2 AtG genannten Befugnisse zu.
§ 1
Hauptpflichten des Vertrages
1. Die Auftragnehmerin erbringt Sachverständigenleistungen nach Anlage 2 (Einzelleis-
tungen) unter Beachtung ihrer innerbetrieblichen Regelungen
QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-1 Auftragsabwicklung - Begutachtungs-
und Einzelaufträge (Anl. 3),
QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-2 Auftragsabwicklung - Vorprüfung, Stel-
lungnahme, Prüfungen in der Anlage (Anl. 4),
QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-8 Unterschriftenregelung (Anl. 5),
QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-9 Stempelung von Unterlagen (Anl. 6),
QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-10 Bereitschaftsdienstregelung (Anl. 7),
QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-11 Notfallorganisation (Anl. 8),
QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-12 Verfahrensanweisung bzgl. eventuel-
ler Behinderung von Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit vor Ort (Anl. 9)
sowie unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen sach- und termingerecht
in den Fällen der Nrn. 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 21 der Anl. 2 im Regelfall bereits
nach Eingang entsprechender Unterlagen bzw. Informationen, ansonsten nach
Erteilung eines spezifizierten Einzelauftrages des Auftraggebers,
Seite 5 von 23
in den Fällen der Nrn. 1, 4, 8, 9 und 11 - 20 nach Erteilung eines spezifizierten
Einzelauftrages des Auftraggebers.
2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, einen Bereitschaftsdienst für Tätigkeiten im
Zusammenhang mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen in kerntechni-
schen Anlagen/Einrichtungen zu unterhalten.
3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Not-
fallorganisation einzurichten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sach- und termingerecht erbrachten Sachver-
ständigenleistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang abzunehmen
und zu vergüten.
Vorauszahlungen werden nicht geleistet.
§ 2
Personal der Auftragnehmerin
1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, zur sach- und termingerechten Erbringung der
Einzelleistungen ausreichende Personalkapazitäten bereitzustellen.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für ausreichende Personalkapazitäten zu sor-
gen, so dass auch kurzfristige Arbeitsspitzen in besonderen vorhersehbaren Auf-
sichtssituationen bewältigt werden können.
2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, nur fachlich qualifizierte Mitarbeiter mit der Er-
bringung der Einzelleistungen zu betrauen. Die Qualifikation der Mitarbeiter ist dem
Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Sie ist intern nachvollziehbar zu doku-
mentieren.
Seite 6 von 23
3. Die Auftragnehmerin hat die Erhaltung der Qualifikation durch ausreichende Weiter-
bildung ihrer Mitarbeiter entsprechend den Grundsätzen der Technischen Überwa-
chungs-Vereine und der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) zu
gewährleisten. Die Weiterbildung hat nach einem mit dem Auftraggeber abzustim-
menden Fortbildungskonzept zu erfolgen.
4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihre im Rahmen dieses Vertrages tätig wer-
denden Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung gem. § 12 b AtG unterziehen zu
lassen.
5. Ein Wechsel der Person des Projektleiters, seines Stellvertreters sowie seiner sonsti-
gen Mitarbeiter ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
6. Die Auftragnehmerin hat dafür zu sorgen, dass der Projektleiter
fachkundig und auch in organisatorischer Hinsicht qualifiziert ist,
mit ausreichenden innerbetrieblichen Kompetenzen ausgestattet ist,
die sach- und termingerechte Abwicklung von Einzelleistungen koordiniert und
überwacht und
jederzeit als Ansprechpartner für den Auftraggeber und für die Antrag-
stellerin/Genehmigungsinhaberin zur Verfügung steht.
7. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass sämtliche Mitarbeiter evtl. abweichende Beur-
teilungen bestimmter Sachverhalte bei der Auftragnehmerin ausreichend vertreten
können.
Nicht auszuräumende Beurteilungsunterschiede sind dem Auftraggeber schriftlich mit
einer Bewertung der Auftragnehmerin mitzuteilen.
Seite 7 von 23
8. Hinweis:
Die Einhaltung der Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung (§ 28 ff.) ge-
genüber den im Rahmen dieses Vertrages tätig werdenden Mitarbeitern obliegt der
Auftragnehmerin gem. § 618 BGB als eigene Angelegenheit (vgl. im Einzel-nen
Strahlenschutzanweisung nach § 34 StrlSchV (Az.: Dr. Em/RS KSA 3 (M) - 124/90
vom 16.7.1990).
§ 3
Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen
1. Die Auftragnehmerin hat den zur Erbringung ihrer Sachverständigenleistungen erfor-
derlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Sachverständigen, Sachverständigenor-
ganisationen und Beratungsgremien sicherzustellen.
2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei Werkstoff-, Festigkeits- und Qualitätsfragen
von grundsätzlicher oder für die Anlagensicherheit wesentlicher Bedeutung, insbe-
sondere im Zusammenhang mit Schadensfällen, die Staatliche Materialprüfungsan-
stalt (MPA) Stuttgart auf der Grundlage der Vereinbarung über die Zusammenarbeit
vom 4./19.11.1992 an der Auftragsabwicklung zu beteiligen.
3. Sofern die im Einzelfall zu beurteilenden Gegenstände auch Belange der Objektsi-
cherung berühren, sind Gutachten, Stellungnahmen und Berichte mit der GRS oder
anderen hierfür zuständigen Institutionen rechtzeitig abzustimmen.
4. Dem Auftraggeber sind in den Fällen der Nrn. 2 und 3 nur vorher abgestimmte Gut-
achten und Berichte vorzulegen. Auf Umfang und Ergebnis der Abstimmung ist in ei-
ner Vorbemerkung zum Gutachten, zur Stellungnahme oder zum Bericht hinzuwei-
sen. Kommt bei widerstreitenden Forderungen keine Einigung zustande, ist der strei-
tige Sachverhalt dem Auftraggeber umgehend zur Entscheidung vorzulegen.
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§ 4
Unteraufträge
1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Unteraufträge - auch im Rahmen der be-
gleitenden Kontrolle - nur mit Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen.
Im Falle der Erteilung von Unteraufträgen an verbundene Unternehmen, an andere
Technische Überwachungs-Vereine, an die GRS und die MPA Stuttgart genügt die
unverzügliche Unterrichtung des Auftraggebers.
2. Bei der Erteilung von Unteraufträgen ist der Beschluss des Länderausschusses für
Atomkernenergie - kerntechnische Anlagen - vom 07.10.1981 über die „Grundsätze
für die Vergabe von Unteraufträgen durch Sachverständige“ (GMBl. 1981, S. 517)
einzuhalten. Insbesondere hat sich die Auftragnehmerin von der Sachkunde, Zuver-
lässigkeit und Unabhängigkeit der Unterauftragnehmerin zu überzeugen. Die der Auf-
tragnehmerin mit diesem Vertrag auferlegten Pflichten und Obliegenheiten sind sinn-
gemäß an die Unterauftragnehmerin weiterzugeben. Die fachliche Koordination so-
wie die Terminüberwachung der Unteraufträge obliegt der Auftragnehmerin.
3. Ungeachtet der Verantwortlichkeit der Unterauftragnehmerin für die Richtigkeit und
Vollständigkeit ihrer Gutachten, Stellungnahmen und Berichte hat die Auftragnehme-
rin diese auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen.
4. Bei Beurteilungsunterschieden hat die Auftragnehmerin zu versuchen, eine Einigung
herbeizuführen. Nicht auszuräumende Beurteilungsunterschiede sind ausschließlich
dem Auftraggeber in einem Zwischenbericht mitzuteilen.
5. Unterauftragnehmerinnen sind schriftlich auf ihre Rechte und Pflichten nach § 20 AtG
i.V.m. § 19 Abs. 2 AtG, insbesondere auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und die
Beachtung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Landesverwaltungsverfahrensgesetz, hinzuweisen.
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§ 5
Bewertungsmaßstäbe
1. Bei den vertraglich vereinbarten Einzelleistungen sind als Bewertungsmaßstäbe zu-
grunde zu legen und zu berücksichtigen:
die einschlägigen Gesetze und Verordnungen,
Erfahrungen mit anderen kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, insbe-
sondere Erkenntnisse aus deren Begutachtung und Prüfung,
Erkenntnisse aus besonderen Vorkommnissen im In- und Ausland,
aktuelle Diskussionen in der Reaktorsicherheitskommission und der Strahlen-
schutzkommission,
für die Anlage bereits vorliegende Gutachten, Prüfergebnisse und behördliche
Festlegungen sowie
der jeweils neueste Stand von Wissenschaft und Technik, wie er sich insbe-
sondere aus den einschlägigen Regeln und Richtlinien ergibt.
2. Ergibt sich bei der Beurteilung, dass die Anlage oder das zu begutachtende Vorha-
ben vom neuesten Stand von Wissenschaft und Technik abweicht, sind die Abwei-
chungen anzugeben und zu bewerten.
3. In die Bewertung sind neben den atom- und strahlenschutzrechtlich unmittelbar rele-
vanten Gesichtspunkten auch Schnittstellen zu anderen öffentlich-rechtlichen Verwal-
tungsverfahren mit einzubeziehen.
Dies betrifft insbesondere Überschneidungen mit wasser-, bau-, gewerbe-, abfall-,
Seite 10 von 23
arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Die Auftragnehmerin nimmt
die Abgrenzung selbst vor, soweit vom Auftraggeber keine andere Regelung getrof-
fen ist.
§ 6
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten, Stellungnahmen und Berichte
1. Gutachten, Stellungnahmen und Berichte sind so zu erstellen, dass sie als Hilfsmittel
herangezogen werden können bei der Prüfung der Frage, ob
die Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechtes,
die Bestimmungen in Genehmigungen, Anordnungen und sonstigen Beschei-
den und
sonstige Forderungen des Auftraggebers
von der Antragstellerin/Genehmigungsinhaberin beachtet werden.
2. Gutachten, Stellungnahmen und Berichte sind vollständig, eindeutig, verständlich und
nachvollziehbar abzufassen.
Voraussetzungen, Bewertungsmaßstäbe und Schlussfolgerungen bzw. Wertungen
einerseits sowie Gutachtensbedingungen und nicht oder nicht abschließend geprüfte
Sachverhalte andererseits sind deutlich hervorzuheben. Schlussfol-gerungen bzw.
Wertungen einerseits sowie Gutachtensbedingungen und nicht oder nicht abschlie-
ßend geprüfte Sachverhalte andererseits sind zusätzlich zu begründen.
Außerdem ist deutlich zu unterscheiden zwischen von der Auftragnehmerin festge-
stellten Tatsachen, Berechnungen, Annahmen, Prüfergebnissen, Schlussfolgerungen
und Bewertungen sowie den Angaben der Antragstellerin/ Genehmigungsinhaberin.
Unterschiede gegenüber den Angaben der Antragstellerin/Genehmigungsinhaberin
Seite 11 von 23
hinsichtlich Tatsachen, Berechnungen, Annahmen, Prüfergebnissen und Schlussfol-
gerungen sind darzustellen und zu bewerten.
In Gutachtensbedingungen oder Gutachtensempfehlungen zusammengefasste For-
derungen - auch solche von Unterauftragnehmern - müssen erfüllbar und im Ziel klar
erkennbar sein. Eventuelle Rückwirkungen auf bestehende Anlagenteile oder -
systeme oder die Betriebsweise der Anlage sind anzugeben.
3. Gutachten, Stellungnahmen und Berichte sollen folgendes enthalten:
die Wiedergabe der Fragestellung,
die Angabe der Bewertungsmaßstäbe, insbesondere der verwendeten Regeln
und Richtlinien sowie eventueller Abweichungen hiervon einschließlich deren
Würdigung,
Angaben zum methodischen Vorgehen (z.B. deterministisch-ingenieurmäßig,
probabilistisch, schutzzielorientiert, unabhängige Nachrechnung mit eigenem
Programm und eigenen Eingabedaten, punktuelle Nachprüfung der Berech-
nungen der Antragstellerin),
eine Darstellung der durchgeführten bzw. durchzuführenden Prüfungen und
Berechnungen, unter Angabe von deren Zweck, Umfang und Systematik so-
wie der verwendeten Prüfmethoden und Rechenprogramme,
die gutachterliche Würdigung mit sicherheitstechnischer Bewertung und An-
gabe spezieller Anforderungen an die begleitenden Kontrollen,
eine substantiierte Zusammenfassung und
eine Zusammenstellung mit Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Liste
der verwendeten Unterlagen, Verzeichnis der verwendeten Gesetze, Verord-
Seite 12 von 23
nungen, Regeln und Richtlinien sowie der verwendeten wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, Zusammenstellung der im Gutachten genannten Gutach-
tensbedingungen oder Gutachtensempfehlungen, Hinweise und Unterlagen-
forderungen sowie Auflagenvorschläge.
4. Im Übrigen sind bei der Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen und Berichten die
Nrn. 2 und 3 der „Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutach-
ten in atomrechtlichen Verwaltungsverfahren“ vom 15.12.1983 (GMBl. 1984, S. 21)
sowie ergänzend hierzu der Weisungsbeschluss 32 der TÜV-Leitstelle Kerntechnik
bei der VdTÜV vom 29.4.1981 zu beachten.
5. Gutachten, Stellungnahmen und Berichte sind unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen frei von Ergebnisweisungen zu erstellen. Sie sind dementsprechend
mit folgender Erklärung zu versehen:
„Es wird versichert, dass das Gutachten/die Stellungnahme/der Bericht unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen frei von Ergebnisweisungen erstellt wurde.“
6. Gutachten, Stellungnahmen und Berichte sind von den Mitarbeitern und Verantwortli-
chen zu unterzeichnen, die in der dem Auftraggeber vorgelegten internen Zeich-
nungsregelung benannt sind.
Wirken an einem Gutachten, einer Stellungnahme oder einem Bericht mehrere Mitar-
beiter mit, sind diese - soweit möglich unter Angabe ihrer Beiträge - dem Auftragge-
ber zu benennen, ggf. in einem getrennten Schreiben.
7. Gutachten, Stellungnahmen und Berichten ist ein vollständiger Satz derjenigen Un-
terlagen beizufügen, die im Gutachten, in der Stellungnahme oder im Bericht aufge-
führt sind; ausgenommen ist allgemeinzugängliche Literatur. Bei umfangreichen, dem
Auftraggeber in der betreffenden Fassung bereits vorliegenden Unterlagen kann in
Absprache mit dem Auftraggeber davon abgewichen werden. Die beizufügenden Un-
terlagen sind nach Maßgabe der Verfahrensanweisung für die Stempelung von Un-
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terlagen (Anl. 6) mit dem Prüfvermerk der Auftragnehmerin zu versehen.
Dies gilt nicht für Gutachten, Stellungnahmen und Berichte, welche die begleitende
Kontrolle betreffen.
§ 7
Terminplanung und Terminkontrolle
1. Zur Sicherstellung der termingerechten Abwicklung der Einzelleistungen ver-pflichtet
sich die Auftragnehmerin, in Abstimmung mit dem Auftraggeber unter genauer Defini-
tion des jeweiligen Leistungsumfangs einen verbindlichen Terminplan aufzustellen.
2. Ergibt sich bei der Auftragsabwicklung, dass Termine nicht eingehalten werden kön-
nen, ist der Auftraggeber jeweils unverzüglich in schriftlicher Form unter Angabe der
Gründe für die Nichteinhaltung zu unterrichten.
3. Zur Terminkontrolle ist dem Auftraggeber im Abstand von 3 Monaten eine Liste der
noch nicht vollständig erbrachten Einzelleistungen zu übersenden, deren Inhalt und
Form mit dem Auftraggeber abzustimmen ist und insbesondere den jeweiligen Stand
der Bearbeitung sowie den voraussichtlichen Abschlusstermin wiedergeben muss.
§ 8
Dokumentation und Korrespondenz
1. Die bei Sachverständigentätigkeiten nach diesem Vertrag anfallenden Ergebnisse
sind von der Auftragnehmerin zu dokumentieren. Anfallende Unterlagen, die für die
Nachvollziehbarkeit von Gutachten, Stellungnahmen und Berichten erforderlich sind,
sind sicher aufzubewahren, wobei ein rascher Zugriff und eine eindeutige und
schlüssige Reproduzierbarkeit von gutachtlichen Aussagen einschließlich der zuge-
hörigen Voraussetzungen und Bewertungsmaßstäbe zu gewährleisten sind.
Seite 14 von 23
2. Die zur Erbringung der Sachverständigenleistungen erforderlichen Unterlagen und
Nachweise sind von der Auftragnehmerin rechtzeitig direkt von der Antrag-
stellerin/Genehmigungsinhaberin oder deren Beauftragten anzufordern.
3. In jedem Schreiben, das im Rahmen von Sachverständigentätigkeiten nach diesem
Vertrag an den Auftraggeber oder an Dritte versandt wird, ist im Betreff auf diesen
Vertrag Bezug zu nehmen. Darüber hinaus ist im Betreff anzugeben, um welche Ein-
zelleistung und welchen Vorgang es sich handelt (z.B. Angabe der zugehörigen lau-
fenden Nummer einer Veränderung, etc.).
4. Der gesamte Schriftverkehr mit Dritten ist gleichzeitig in Kopie dem Auftraggeber zu
übersenden. Besprechungsvermerke, die von der Auftragnehmerin gefertigt werden
oder die der Auftragnehmerin von Dritten zugehen, sind in Kopie dem Auftraggeber
zuzuleiten.
§ 9
Informations- und Geheimhaltungspflichten
1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, an Besprechungen und Ortsterminen zwischen
dem Auftraggeber und Dritten teilzunehmen, soweit dies für ihre Sachverständigentä-
tigkeit erforderlich ist.
2. Besprechungen und Ortstermine der Auftragnehmerin, die mit Dritten, insbesondere
mit
den Antragstellerinnen/Genehmigungsinhaberinnen,
den Herstellern und
den Unterauftragnehmerinnen
vorgesehen sind, sowie Gutachtenslesungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig
vorher bekanntzugeben, dass seineTeilnahme möglich ist. Zur Erleichterung der Teil-
nahme an solchen Veranstaltungen sind diese auf Verlangen des Auftraggebers bei
Seite 15 von 23
diesem durchzuführen. Über das Ergebnis wichtiger Besprechungen ist dem Auftrag-
geber ein Ergebnisvermerk zu übersenden.
3. Tatsachen und Erkenntnisse, die der Auftragnehmerin im Rahmen von Sachverstän-
digentätigkeiten nach diesem Vertrag bekannt werden und sofortige behördliche
Maßnahmen erforderlich machen können, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzu-
teilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich insbesondere auf festgestellte Mängel der
Anlagen oder betriebliche Mängel mit unmittelbarer sicherheitstechnischer Bedeu-
tung.
Behördlich festgelegte Mitteilungspflichten der Genehmigungsinhaberin bleiben un-
berührt.
4. Die Auftragnehmerin hat diejenigen ihrer Mitarbeiter, die an Einzelleistungen nach
diesem Vertrag mitwirken, über den Inhalt des Vertrages und die Aufgabenstellung im
jeweiligen Einzelfall zu informieren. Diese Unterrichtung ist jeweils durch Unterschrift
der Mitarbeiter zu bestätigen.
5. Die Auftragnehmerin sowie die jeweils beteiligten Mitarbeiter sind verpflichtet, über
alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit Sachverständigentätigkeiten nach
diesem Vertrag bekannt werden, Stillschweigen gegenüber nicht am Verfahren Betei-
ligten zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber hat sie von dieser Schweigepflicht
ausdrücklich entbunden.
Der Austausch von Gutachten, Stellungnahmen, Berichten und Informationen zwi-
schen der Auftragnehmerin und anderen Sachverständigen (z.B. andere Technische
Überwachungs-Vereine, MPA Stuttgart, GRS etc.) bleibt hiervon unberührt.
6. Die Auftragnehmerin hat bei der Bearbeitung geheimhaltungsbedürftiger Sach-
verhalte alle sachlichen und personellen Anforderungen an den Umgang mit Ver-
schlusssachen zu erfüllen.
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§ 10
Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmerin über alle Tatsachen, die für dessen
Sachverständigentätigkeiten nach diesem Vertrag von Bedeutung sind.
§ 11
Kostenerfassung, Kostennachweis und Rechnungsstellung
1. Die bei der Erbringung von Sachverständigenleistungen nach diesem Vertrag entste-
henden Kosten sind, soweit kein Festpreis vereinbart ist, von der Auftragnehmerin
nach Einzelleistungen getrennt zu erfassen und einheitlich in Rechnung zu stellen.
Hierbei sind Gegenstand und Art der durchgeführten Sachverständigentätigkeit, der
nach den Stundensätzen aufgeschlüsselte Zeitaufwand sowie eventuelle Auslagen
(z.B. Fremdleistungskosten, Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld, etc.), bei
Teilrechnungen auch der Abrechnungszeitraum anzugeben. Auf Wunsch des Auf-
traggebers macht die Auftragnehmerin weitere Angaben, soweit der damit verbunde-
ne Aufwand zumutbar ist. Der Auftraggeber behält sich vor, im Einzelfall auch ein An-
gebot zu einem Festpreis oder mit einer Vergütungsobergrenze einzuholen.
2. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, darf die Auftragnehmerin den Rechnungen nur
die für sie geltende jeweils gültige Vergütungsordnung zugrunde legen. Die in der
Vergütungsordnung genannten Stundensätze müssen vom Wirtschaftsministerium
genehmigt sein. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmerinnen oder sonstigen
Dritten gelten deren Vergütungsordnungen.
3. Die Auftragnehmerin kann die anfallenden Kosten monatlich abrechnen.
4. Die Endabrechnung für abgeschlossene Einzelleistungen ist binnen 3 Monaten nach
Beendigung der Sachverständigentätigkeit vorzulegen.
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5. Die Rechnungen sind dem Auftraggeber in 2facher Fertigung zu übersenden. Gleich-
zeitig ist auch der Antragstellerin/Genehmigungsinhaberin je eine Mehrfertigung der
Rechnungen zuzuleiten.
6. Die Auftragnehmerin hat dafür zu sorgen, dass prüffähige Einzelunterlagen für den
Kostennachweis vorliegen. Sie ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Einsicht in
die Originalaufzeichnungen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu ertei-
len.
7. Die Auftragnehmerin hat auf Verlangen des Auftraggebers Rechnungszusam-
menstellungen und Rechnungsübersichten zu fertigen.
§ 12
Haftung der Auftragnehmerin
1. Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber für die mängelfreie vollständige und
fristgerechte Erbringung von Einzelleistungen im Rahmen dieses Vertrages.
2. Im Falle einer erheblichen, von der Auftragnehmerin zu vertretenden Fristüber-
schreitung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach erfolg-
losem Ablauf dieser Nachfrist den Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin um bis
zu 20 % zu mindern oder auf die Erbringung der betreffenden Einzelleistung zu ver-
zichten. Im Falle eines solchen Verzichts hat die Auftragnehmerin die vom Auftragge-
ber bereits entrichteten Vergütungen zurückzugewähren, soweit die erbrachten Teil-
leistungen nicht oder nur teilweise verwertbar sind.
3. Sofern die Sachverständigentätigkeiten und deren Ergebnisse nicht den inhalt-lichen
Anforderungen genügen, die sich aus diesem Vertrag und den schriftlichen Festle-
gungen zu Einzelleistungen ergeben, ist die Auftragnehmerin uneinge-schränkt zur
Nachbesserung verpflichtet.
Seite 18 von 23
4. Darüber hinaus bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftrag-
gebers, insbesondere die gesetzlichen Schadensersatzansprüche aus einer nicht
fristgerechten oder mangelhaften Erbringung von Einzelleistungen im Rahmen die-
ses Vertrages.
§ 13
Erwerb von Rechten
1. Der Auftraggeber erwirbt alle Rechte an vertragsgemäß erstellten Gutachten, Stel-
lungnahmen und Berichten.
2. Dem Auftraggeber steht das unbeschränkte Nutzungsrecht an allen Informationen zu,
die die Auftragnehmerin im Zusammenhang mit vertragsgegenständlichen Leistun-
gen erlangt hat. Auf Verlangen sind schriftliche Unterlagen vorzulegen bzw. elektro-
nisch gespeicherte Informationen zugänglich zu machen.
3. Eine Weitergabe der Gutachten, Stellungnahmen und Berichte durch die Auftrag-
nehmerin an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Informationsaustausch im Sinne von § 9 Nr. 5 Satz 2 bleibt hiervon unbe-rührt.
§ 14
Sachverständigentätigkeit für Dritte
Die Auftragnehmerin darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keine Sach-
verständigenaufträge von Dritten annehmen, die sich auf vertragsgegenständliche An-
lagen/Einrichtungen beziehen, die der Aufsicht des Auftraggebers unterliegen.
Dies gilt nicht für Sachverständigentätigkeiten auf Gebieten, in denen die Auftragneh-
merin aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen Prüfaufgaben wahr-nimmt.
Seite 19 von 23
§ 15
Schriftform, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit
1. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nur wirksam,
wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch
für Änderungen oder Ergänzungen der diesem Vertrag beigefügten Anlagen.
Mündliche Absprachen hinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Abwicklung von
Sachverständigenleistungen im Sinne von § 1 Nr. 1 des Vertrages bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
2. Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten aus diesem Vertrag oder Einzelaufträgen im
Rahmen dieses Vertrages ist Stuttgart.
3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt die Geltung der übri-
gen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung können die Vertragsparteien
durch eine Regelung ersetzen, welche dem angestrebten Zweck der unwirksamen
Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
§ 16
Inkrafttreten, Kündigung des Vertrages;
Abwicklung begonnener Tätigkeiten
1. Der Vertrag tritt am 01.7.1997 in Kraft.
2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum Jah-
resende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Zum Zeit-punkt
der Kündigung nur zum Teil erbrachte Sachverständigenleistungen sind von der Auf-
tragnehmerin nach Maßgabe dieses Vertrags fertigzustellen.
3. Die Pflichten der Auftragnehmerin zur Dokumentation der Begutachtung (§ 8 Nr. 1)
sowie die Rechte des Auftraggebers an Gutachten, Stellungnahmen und Berichten
Seite 20 von 23
und an den im Zusammenhang mit ihrer Erstellung angefallenen Informationen (§ 13
Nrn. 1 und 2) bestehen auch im Falle einer Kündigung fort.
4. Der Vertrag ersetzt die bisherigen Rahmenverträge mit dem TÜV Südwest-
deutschland e.V. vom 18./24.06.1991 und vom 19.11.1991.
Soweit frühere Einzelleistungen aufgrund des bisherigen Vertrages noch nicht voll-
ständig erbracht sind, sind diese ab 1.7.1997 nach den Bestimmungen dieses Ver-
trages abzuwickeln.
Stuttgart, den 11.6.1997 Filderstadt, den
Für das Land Baden-Württemberg Für die TÜV Energie- und System-
Ministerium für Umwelt und Verkehr technik GmbH Baden-Württemberg
........................................................ ........................................................
Anlagen: 1. Vereinbarung zwischen TÜV Südwestdeutschland Holding AG und TÜV Energie- und
Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg vom 12.5.1997 2. Sachverständigenleistungen im Sinne von § 1 Nr. 1 3. QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-1 Auftragsabwicklung - Begutachtungs- und
Einzelaufträge 4. QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-2 Auftragsabwicklung - Vorprüfung, Stellung-
nahme, Prüfungen in der Anlage 5. QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-8 Unterschriftenregelung 6. QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-9 Stempelung von Unterlagen 7. QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-10 Bereitschaftsdienstregelung 8. QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-11 Notfallorganisation 9. QM-Verfahrensanweisung Nr. ET-VA-12 Verfahrensanweisung bzgl. eventueller Be-
hinderung von Sachverständigen vor Ort Hinweis: Die Anlagen 1 und 3 - 9 befinden sich bei Reg. 7 unter dem Aktenzeichen
4636.20. Anlage 2 folgt nachstehend.
Seite 21 von 23
Anlage 2
Sachverständigenleistungen im Sinne von § 1 Nr. 1:
1. Begutachtung und Prüfung von genehmigungspflichtigen Vorhaben nach § 9 AtG
und § 3 StrlSchV und Änderungsvorhaben
2. Begutachtung und Prüfung von Veränderungen der kerntechnischen Anlagen oder
ihres Betriebes, einschließlich Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen nach Kategorie
B des landeseinheitlichen Änderungsverfahrens
3. Begutachtung und Prüfung von Veränderungen der kerntechnischen Anlagen oder
ihres Betriebes einschließlich Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen nach Kategorie
C des landeseinheitlichen Änderungsverfahrens
4. Begutachtung und Prüfung von Maßnahmen der Antragstellerin/Genehmigungs-
inhaberin zur Qualitätssicherung
5. Durchführung von und Berichterstattung über Maßnahmen der begleitenden Kon-
trolle
6. Untersuchung und Begutachtung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignis-
sen in den Anlagen/Betriebsstätten
7. Begutachtung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen in anderen kern-
technischen Anlagen/Betriebsstätten in Bezug auf ihre Übertragbarkeit und auf die
hieraus zu ziehenden Konsequenzen
8. Begutachtung und Prüfung von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf ihre sicher-
heitstechnischen Konsequenzen
Seite 22 von 23
9. Begutachtung und Prüfung sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem
Nachweis der Fachkunde und der Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse des
Anlagenpersonals
10. Durchführung von oder Teilnahme an Wiederkehrenden Prüfungen oder Instandhal-
tungsarbeiten an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen und an Sicherungs-
einrichtungen, einschließlich der Überprüfung von Prüfanweisungen oder Instand-
haltungsanweisungen
11. Begutachtung und Prüfung sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Erfüllung von behördlichen Bescheiden (z.B. Genehmigungen, Anordnungen, etc.),
soweit nicht schon unter Nr. 1 bis 10 erfasst
12. Begutachtung und Prüfung sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maß-
nahmen der Genehmigungsinhaberin zur Erfüllung des Atomgesetzes und der auf-
grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht schon unter
Nr. 1 bis 10 erfasst
13. Begutachtung und Prüfung sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maß-
nahmen der Genehmigungsinhaberin, die unabhängig von behördlichen oder ge-
setzlichen Vorgaben freiwillig erfolgen, wie derzeit die sog. periodische Sicherheits-
überprüfung oder Maßnahmen des sog. anlageninternen Notfallschutzes
14. Überprüfung der Anlagen/Einrichtungen auf Abweichungen vom Stand von Wissen-
schaft und Technik mit schriftlichem Bericht
15. Begehungen der Anlagen aus besonderem Anlass mit schriftlichem Bericht
16. Regelmäßige Begehungen der Anlagen mit schriftlichem Bericht
17. Teilnahme an Sitzungen der RSK und ihrer Ausschüsse nach Aufforderung durch
den Auftraggeber
Seite 23 von 23
18. Mitarbeit im Sicherheitsbeirat oder ähnlichen Gremien
19. Unterstützung des Auftraggebers in sonstigen Verwaltungsangelegenheiten und
Verwaltungsrechtsangelegenheiten
20. Beratung bei der Fortentwicklung der atomrechtlichen Aufsicht
21. a) Erstellung von Gutachten über
lüftungstechnische Einrichtungen der genannten Kernkraftwerke, insbesonde-
re über Filter zur Rückhaltung von radioaktivem Jod und radioaktiven Aeroso-
len,
an diesen Einrichtungen durchzuführende wiederkehrende Prüfungen und
an diesen Einrichtungen ggf. erforderliche Verbesserungsmaßnahmen.
b) Durchführung von Sachverständigenprüfungen vor Ort und im Labor betreffend
die lüftungstechnischen Einrichtungen für die Jod- und Aerosolrückhaltung nach
Maßnahme der vom Auftraggeber gebilligten Rahmenprüfpläne/Prüflisten und
Prüfanweisungen (einschl. Dokumentation dieser Prüfungen) sowie der zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer einerseits sowie dem jeweiligen Betreiber ande-
rerseits abgestimmten Arbeitsfolgepläne.
c) Sonstige Sachverständigenleistungen betreffend lüftungstechnische Einrichtun-
gen von Kernkraftwerken.
Seite 1 von 4
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-621-U Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Vertragsergänzung TÜV ET Rahmenvertrag 2002
Seite 2 von 4
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR
BADEN-WÜRTTEMBERG
_
Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Pf. 10 34 39, 70029 Stuttgart
Kernerplatz 9 Telefax Zentral / Pressestelle -Vermittlung: (07 11) 1 26 – 0 Hauptstätter Straße 67 Telefax
70182 Stuttgart (07 11) 1 26 – 28 81 / 28 80 X400: s=poststelle, o=uvm, p=bwl, a=dbp, c=de 70178 Stuttgart (07 11) 1 26 – 10 99
S-Bahn: Haltestelle Hauptbahnhof Internet-eMail: [email protected] S-Bahn: Haltestelle Stadtmitte
U1, U4, U9, U14, Bus 40, 42: Haltestelle Staatsgalerie Internet: http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de U1, U14, Bus 44: Haltestelle Österreichischer Platz
TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg Postfach 13 80 70774 Filderstadt
Stuttgart,
Durchwahl (0711) 126-
Aktenzeichen:
20. Februar 2002
2586
Herr Winter
71-4636.20
(Bitte bei Antwort angeben!)
Ergänzung des Rahmenvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, ver-treten durch das Ministerium für Umwelt und Verkehr und der TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg über Sachverständigenleistungen vom 11.6./19.6.1997 1. Schreiben des UVM vom 13.8.2001, Az.: 74-4668.23, an TÜV ET GmbH BW 2. Schreiben des UVM vom 6.8.2001, Az.: 73-4668.33, an TÜV ET GmbH BW
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Genehmigung der Interimslager an den Kernkraftwerksstandorten Philippsburg
und Neckarwestheim erwachsen dem Ministerium für Umwelt und Verkehr als atom-
rechtlicher Aufsichtsbehörde neue Aufsichtsaufgaben. Vor diesem Hintergrund ist eine
Ergänzung des Rahmenvertrages über Sachverständigenleistungen vom
11.6./19.6.1997 notwendig. Der Vertrag sollte insofern ergänzt werden, als die TÜV
Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg zukünftig Sachverständigen-
leistungen auch zu den Interimslagern Philippsburg und Neckarwestheim erbringt. An-
lage 2 des Vertrages, die die Sachverständigenleistungen im Sinne von § 1 Nr. 1 im
Einzelnen auflistet, wäre um folgenden Punkt zu ergänzen:
Entwurf Ablage: M:\Interimslager u. Zwischenlager\TÜV_Rahmenvertrag_Ergänzung.doc erstellt: 19.02.02 korr. abgesandt:
Seite 3 von 4
3
„Begutachtung und Prüfung von Veränderungen der Aufbewahrung von Kernbrennstof-
fen nach § 6 AtG, die sich in Anlehnung an das landeseinheitliche Änderungsverfahren
der Kategorie B oder C zuordnen lassen.“
Soweit Sie mit dieser Vertragsergänzung einverstanden sind, bitten wir, das Einver-
ständnis kurz schriftlich mitzuteilen.
Die o.a. Auftragsschreiben /1/, /2/ werden nach Wirksamkeit der Vertragsergänzung
gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Keil
1. MF der Nr.1 für 7, 71, 71Win, 71Gle, 73, 73Ort, 74, 74Ren
2. WV: 71Win (Anschreiben und Antwort in AHB einstellen)
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Az.: 71-4636.20 Stuttgart, 20.2.2002 2586 -Winter
Ergänzung des Rahmenvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und der TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg über Sachverstän-digenleistungen vom 11.6./19.6.1997 Vorbemerkung:
Mit der Einrichtung der Interimslager nach § 6 Atomgesetz an den Standorten Neckar-
westheim und Philippsburg erwächst dem Ministerium für Umwelt und Verkehr als
atomrechtlicher Aufsichtsbehörde eine zusätzliche Aufsichtszuständigkeit. Infolgedes-
sen ist der Rahmenvertrag mit der TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-
Württemberg über Sachverständigenleistungen vom 11.6./19.6.1997 um diesen Tätig-
keitsbereich zu ergänzen.
In vergaberechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass mit der Durchführung der Sachver-
ständigenleistungen ausschließlich die TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-
Württemberg als Generalgutachter des Landes beauftragt werden kann. Im Hinblick auf
den engen Zusammenhang mit den anderen Sachverständigenleistungen, die die TÜV
Energie- und Systemtechnik GmbH Baden-Württemberg in Bezug auf die kerntechni-
schen Anlagen in Philippsburg und Neckarwestheim erbringt, insbesondere was die
Handhabung der Lagerbehälter angeht, scheiden andere Gutachter aus.
Seite 1 von 15
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-429-U Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
GRS-Rahmenvertrag
Seite 2 von 15
2
R a h m e n v e r t r a g
zwischen
dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Kerner-
platz 9, 7000 Stuttgart 1
(Auftraggeber)
und
der Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) mbH, Schwertnergasse 1, 5000 Köln 1
(Auftragnehmer)
über
Sachverständigenleistungen im Rahmen des atomrechtlichen Aufsichtsverfahrens
Seite 3 von 15
3
Vorbemerkung
1. Das Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg übt die atomrechtiche Aufsicht
im Sinne des § 19 Atomgesetz über die kerntechnischen Anlagen in Baden-
Württemberg aus. Die atomrechtliche Aufsicht verfolgt das übergeordnete Ziel,
die nukleare Sicherheit und den Schutz vor ionisierenden Strahlen zu gewährleis-
ten. Sie lässt sich dabei von den Grundsätzen der dynamischen Schadensvorsor-
ge und des Vorrangs der Sicherheit vor der Wirtschaftlichkeit leiten. Auch gegen
Unfälle mit sehr geringer Eintrittswahrscheinlichkeit muss hinreichende Vorsorge
getroffen sein.
2. Die Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) mbH unterstützt den Auftraggeber
bei seiner Tätigkeit und erbringt die nachfolgend genannten Sachverständigen-
leistungen im Bewusstsein des besonderen Gefährdungspotentials der Anlagen
nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages.
3. Die Zuziehung des Auftragnehmers erfolgt aufgrund § 20 Atomgesetz. Soweit
Angehörige des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrages tätig werden, ste-
hen ihnen die in § 19 Abs. 2 Atomgesetz genannten Befugnisse zu.
§ 1
Hauptpflichten des Vertrages
1. Der Auftragnehmer erbringt Sachverständigenleistungen im atomrechtlichen Auf-
sichtsverfahren, vornehmlich auf dem Gebiet der Objektsicherung* und im Bereich
der Fachkunde des Anlagenpersonals.
Der genaue Umfang der Sachverständigenleistungen wird in Einzelaufträgen
festgelegt.
Über das Ergebnis der Sachverständigentätigkeit hat der Auftragnehmer nach
* * mit Ausnahme der wiederkehrenden Prüfungen der Objektsicherungseinrichtungen bei KWO, KfK,
WAK, KBG und TUI
Seite 4 von 15
4
Maßgabe der Einzelaufträge Gutachten, Stellungnahmen, Berichte, Bescheini-
gungen oder Zeugnisse zu fertigen. Die Gutachten und die übrigen Prüfungser-
gebnisse sind dem Auftraggeber zum vereinbarten Termin vorzulegen. Die An-
zahl der vorzulegenden Ausfertigungen wird im Einzelfall festgelegt.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sach- und termingerecht erbrachten Sach-
verständigenleistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang nach
der jeweils gültigen Vergütungsordnung des Auftragnehmers bzw. der Unterauf-
tragnehmer zu vergüten. Vorauszahlungen werden nicht geleistet.
§ 2
Personal des Auftragnehmers
1. Zur sach- und termingerechten Erbringung der Einzelleistungen sind ausreichen-
de Arbeitskapazitäten bereitzustellen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur fachlich qualifizierte Mitarbeiter mit der
Erbringung der Einzelleistungen zu betrauen. Die Qualifikation der Mitarbeiter ist
dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat die Er-
haltung der Qualifikation seiner Mitarbeiter durch ausreichende Weiterbildung auf
seine Kosten zu gewährleisten.
3. Die mit der Erbringung von Einzelleistungen betrauten Mitarbeiter müssen die
Anforderungen der entsprechend anwendbaren Richtline für die Sicherheitsüber-
prüfung von Personal in kerntechnischen Anlagen, bei der Beförderung und bei
der Verwendung von Kernbrennstoffen vom 26.5.1987 (GMBl. 1987, S. 337) erfül-
len. Ggf. ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung durchzufüh-
ren.
4. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber unverzüglich einen verantwortli-
chen Ansprechpartner (Projektleiter), dessen Stellvertreter und dessen sonstige
Mitarbeiter. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Projektleiter
sachverständig und auch in organisatorischer Hinsicht qualifiziert ist,
mit ausreichenden innerbetrieblichen Kompetenzen ausgestattet ist,
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5
die sach- und termingerechte Abwicklung von Einzelleistungen koordiniert und
überwacht,
jederzeit als Ansprechpartner für den Auftraggeber und für den Genehmi-
gungsinhaber zur Verfügung steht.
Änderungen in der Person des Projektleiters, seines Stellvertreters sowie seiner
sonstigen Mitarbeiter sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
5. Es ist zu gewährleisten, dass sämtliche Mitarbeiter evtl. abweichende Beurteilun-
gen bestimmter Sachverhalte beim Auftragnehmer ausreichend vertreten können.
§ 3
Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen
Der Auftragnehmer hat zur Erbringung seiner Sachverständigenleistungen erforderli-
chen Erfahrungsaustausch mit anderen Sachverständigen, Sachverständigenorgani-
sationen und Beratungsgremien sicherzustellen. Gutachtliche Äußerungen sind mit
dem Technischen Überwachungs-Verein Südwest e.V. abzustimmen, soweit sicher-
heitstechnische Belange berührt sind, insbesondere dann, wenn Wechselwirkungen
zu sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteilen bestehen.
Dem Auftraggeber sind in solchen Fällen nur vorher abgestimmte gutachtliche Stel-
lungnahmen vorzulegen. Auf Umfang und Ergebnis der Abstimmung ist in einer Vor-
bemerkung hinzuweisen. Kommt bei widerstreitigen Forderungen keine Einigung zu
Stande, so ist der streitige Sachverhalt umgehend dem Auftraggeber zur Entschei-
dung vorzulegen.
§ 4
Unteraufträge
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Unteraufträge nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung des Auftraggebers zu vergeben. Im Übrigen gelten für die Erteilung
von Unteraufträgen die „Grundsätze für die Vergabe von Unteraufträgen durch
Seite 6 von 15
6
Sachverständige“ vom 7. Oktober 1981 (GMBl. 1981, S. 517).
2. Ungeachtet der Verantwortlichkeit des Unterauftragnehmers für Richtigkeit und
Vollständigkeit seiner gutachtlichen Stellungnahmen und Prüfberichte hat der Auf-
tragnehmer diese auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Er bleibt für das
Gesamtergebnis der Sachverständigenleistung verantwortlich.
3. Unterauftragnehmer sind schriftlich auf ihre Rechte und Pflichten nach § 20 i.V.m.
§ 19 Abs. 2 Atomgesetz, insbesondere auf die Pflicht zur Verschwiegenheit, hin-
zuweisen. Hierzu gehört auch die Beachtung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Landesverwal-
tungsverfahrensgesetz.
§ 5
Bewertungsmaßstäbe
1. Bei den vertraglich vereinbarten Einzelleistungen sind als Bewertungsmaßstäbe
zu Grunde zu legen:
die einschlägigen Gesetze und Verordnungen
Erfahrungen mit anderen kerntechnischen Anlagen, insbesondere Erkenntnis-
se aus deren Begutachtung
Erkenntnisse aus besonderen Vorkommnissen im In- und Ausland
aktuelle Diskussionen in der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlen-
schutzkommission
für die Anlage bereits vorliegende Gutachten, Prüfergebnisse und behördliche
Festlegungen,
der jeweils neueste Stand von Wissenschaft und Technik, wie er sich insbe-
sondere aus den einschlägigen Regeln und Richtlinien ergibt.
2. Ergibt sich bei der Beurteilung, dass die Anlage oder das zu begutachtende Vor-
haben vom neuesten Stand von Wissenschaft und Technik abweicht, sind die
Abweichungen anzugeben und zu bewerten.
Seite 7 von 15
7
§ 6
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten und Berichte
1. Gutachten und Prüfberichte sind so zu erstellen, dass sie als Hilfsmittel herange-
zogen werden können bei der Prüfung der Frage, ob
die Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, insbesondere § 7 Abs. 2
Nr. 5 AtG
die Bestimmungen in Genehmigungen, Anordnungen und sonstigen Beschei-
den
sonstige Forderungen des Auftraggebers
vom Genehmigungsinhaber beachtet werden.
2. Bei der Abfassung der Gutachten und Prüfberichte ist auf vollständige, eindeuti-
ge, schlüssige und nachvollziehbare Aussagen zu achten. Die Voraussetzungen,
Beurteilungskriterien und Folgerungen bzw. Wertungen einerseits sowie Gutach-
tensbedingungen und nicht oder nicht abschließend geprüfte Sachverhalte ande-
rerseits sind gesondert darzulegen. In Gutachtensbedingungen zusammenge-
fasste Forderungen müssen erfüllbar und im Ziel klar erkennbar sein. Rückwir-
kungen auf bestehende Anlagenteile oder -systeme oder die Betriebsweise der
Anlage sind anzugeben.
3. Im Übrigen sind Ziff. 2 und 3 der „Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sach-
verständigengutachten im atomrechtlichen Verwaltungsverfahren“ vom
15.12.1983 (GMBl. 1984, S. 21) zu beachten, soweit sie auf den Bereich der An-
lagensicherung übertragbar sind.
4. Gutachten und Prüfberichte sind unparteiisch und nach bestem Wissen und Ge-
wissen frei von Ergebnisweisungen zu erstellen. Sie sind dementsprechend mit
folgender Erklärung zu versehen:
"Es wird versichert, dass das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen frei von Ergebnisweisungen erstellt wurde.“
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8
5. Gutachten und Prüfberichte sind von den in der dem Auftraggeber vorgelegten
internen Zeichnungsregelung genannten Mitarbeitern und Verantwortlichen zu un-
terzeichnen.
Wirken an einem Gutachten oder Prüfbericht mehrere Mitarbeiter mit, sind diese
unter Angabe ihrer Beiträge der Behörde zu benennen.
6. Gutachten und Prüfberichten ist ein vollständiger Satz derjenigen Unterlagen bei-
zufügen, die im Gutachten oder Prüfbericht aufgeführt sind; ausgenommen ist all-
gemein zugängliche Literatur.
Diese Literatur sind mit dem Prüfvermerk des Auftragnehmers zu versehen.
§ 7
Terminplanung und Terminkontrolle
1. Der Auftragnehmer legt in Abstimmung mit dem Auftraggeber für Leistungen im
Sinne von § 1 unter genauer Bestimmung des jeweiligen Leistungsumfanges eine
verbindliche Terminplanung fest.
2. Ergibt sich bei der Vertragsabwicklung, dass ein Termin nicht eingehalten werden
kann, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
3. Auf Anforderung des Auftraggebers legt der Projektleiter einen Projektbericht vor,
der den Stand der Gutachtertätigkeit, besondere Vorkommnisse, Mängel an Un-
terlagen, den weiteren Zeitbedarf, die Kostensituation u.Ä. aufzeigt und einen
Vorschlag für die weitere Abwicklung enthält.
4. Zur Terminkontrolle ist dem Auftraggeber im Abstand von 3 Monaten eine Liste
aller Sachverständigenleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 zu übersenden, aus
der sich der jeweilige Stand der Bearbeitung sowie der voraussichtliche Ab-
schlusstermin ergeben.
Seite 9 von 15
9
§ 8
Dokumentation und Korrespondenz
1. Die bei der Abwicklung der Aufträge nach diesem Vertrag anfallenden Ergebnisse
sind vom Auftragnehmer zu dokumentieren. Die maßgeblichen Unterlagen sind
sicher aufzubewahren, wobei ein rascher Zugriff auf eine eindeutige und schlüs-
sige Reproduzierbarkeit von gutachtlichen Aussagen einschließlich der zugehöri-
gen Voraussetzungen und Beurteilungsmaßstäbe zu gewährleisten ist.
2. Die zur Erfüllung der Aufträge erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom
Auftragnehmer rechtzeitig direkt vom Genehmigungsinhaber oder dessen Beauf-
tragten anzufordern.
3. In jedem Schreiben, das zur Abwicklung von Aufträgen nach diesem Vertrag an
den Auftraggeber oder an Dritte versandt wird, ist im Betref auf diesen Vertrag
Bezug zu nehmen. Darüber hinaus ist im Betreff präzise anzugeben, um welchen
Vorgang es sich handelt (z.B. Angabe der zugehörigen laufenden Nummer einer
Veränderung oder ggf. Aktenzeichen und Datum von Einzelfestlegungen im
Rahmen der Erfüllung von § 1 des Vertrages).
4. Kopien des gesamten Schriftverkehrs mit Dritten sind gleichzeitig dem Auftragge-
ber zu übersenden. Besprechungsvermerke, die vom Auftragnehmer gefertigt
werden oder die dem Auftragnehmer von Dritten zugehen, sind dem Auftraggeber
zuzuleiten.
§ 9
Informations- und Geheimhaltungspflichten des Auftragnehmers
1. Alle Besprechungen und Ortstermine, die im Verlaufe von Sachverständigentätig-
keiten nach diesem Vertrag mit Dritten, insbesondere mit
dem Genehmigungsinhaber
dem Hersteller
den Unterauftragnehmern
dem TÜV Südwest
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10
vorgesehen sind, sowie Gutachtenslesungen sind dem Auftraggeber so rechtzei-
tig vorher bekanntzugeben, dass seine Teilnahme möglich ist. Über wichtige Be-
sprechungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.
2. Tatsachen, die dem Auftragnehmer im Rahmen von Sachverständigentätigkeiten
nach diesem Vertrag bekannt werden und die sofortige behördliche Maßnahmen
erforderlich machen können, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die
Mitteilungspflicht bezieht sich insbesondere auf die Feststellung von Mängeln an
der Anlage oder ihres Betriebes mit unmittelbarer sicherungs-
/sicherheitstechnischer Bedeutung.
Behördlich festgelegte Mitteilungspflichten des Genehmigungsinhabers bleiben
unberührt.
3. Der Auftragnehmer hat die Mitarbeiter, die bei der Erfüllung dieses Vertrages
mitwirken, über dessen Inhalt zu informieren.
4. Der Auftragnehmer sowie die jeweils beteiligten Mitarbeiter sind verpflichtet, über
alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit Sachverständigentätigkeiten
nach diesem Vertrag bekannt werden, Stillschweigen gegenüber den nicht am
Verfahren Beteiligten zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber hat sie von
dieser Schweigepflicht ausdrücklich entbunden.
Der Austausch von Gutachten und Informationen zwischen dem Auftragnehmer
und anderen Sachverständigen bleibt hiervon unberührt.
5. Der Auftragnehmer hat bei der Bearbeitung geheimhaltungsbedürftiger Sachver-
halte alle sachlichen und personellen Anforderungen für den Umgang mit Ver-
schlusssachen zu erfüllen.
6. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers auch nach Abschluss
seiner Gutachtertätigkeit verpflichtet, sein Gutachten gegenüber Dritten, insbe-
sondere im Verwaltungsgerichtsverfahren, zu erläutern.
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11
§ 10
Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über alle Tatsachen, die für dessen
Sachverständigentätigkeit nach diesem Vertrag von Bedeutung sind.
§ 11
Kostenerfassung, Kostennachweis und Rechnungsstellung
1. Die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehenden Kosten sind vom Auftrag-
nehmer nach einzelnen Sachverständigenleistungen getrennt zu erfassen und in
Rechnung zu stellen. Hierbei sind möglichst präzise die kerntechnische Anlage
sowie Gegenstand und Art der durchgeführten Tätigkeit anzugeben (z.B. Nummer
der Veränderung; Anlagenteil, das einer wiederkehrenden Prüfung unterworfen
wurde; Nummer der Auflage oder Anordnung, zu deren Erfüllung Stellung ge-
nommen wird, etc.).
2. Der Auftragnehmer darf den Rechnungen nur die für ihn geltende jeweils gültige
Preisliste zu Grunde legen.
3. Der Auftragnehmer kann die anfallenden Kosten monatlich abrechnen.
4. Die Endabrechnung für jeweils abgeschlossene Leistungen ist binnen 3 Monaten
nach Beendigung der Sachverständigentätigkeit vorzulegen.
5. Die Rechnungen sind dem Auftraggeber in 2-facher Fertigung zu übersenden.
Gleichzeitig ist auch dem Genehmigungsinhaber je eine Mehrfertigung der Rech-
nungen zuzuleiten.
6. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass prüffähige Einzelunterlagen für den
Kostennachweis vorliegen.
Seite 12 von 15
12
7. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers Rechnungszusammen-
stellungen und Rechnungsübersichten zu fertigen, soweit ihm dies ohne größere
Schwierigkeiten möglich ist.
§ 12
Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die vollständige und fristgerechte
Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen.
2. Sofern die Sachverständigentätigkeiten und deren Ergebnisse nicht den Anforde-
rungen genügen, die sich aus diesem Vertrag und den hierauf gestützten Einzel-
aufträgen ergeben, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Führen
die Nachbesserungen nicht zur vollständigen Mängelbeseitigung, kann der Auf-
traggeber die Vergütung mindern.
3. Im Falle einer erheblichen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Fristüberschrei-
tung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach erfolglo-
sem Ablauf dieser Nachfrist den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers um bis
zu 30% zu mindern oder auf die Erbringung der betreffenden Einzelleistung zu
verzichten. Im Falle eines solchen Verzichts hat der Auftragnehmer die vom Auf-
traggeber bereits entrichteten Vergütungen zurückzugewähren, soweit die er-
brachten Teilleistungen nicht oder nur teilweise verwertbar sind.
4. Darüber hinaus bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auf-
traggebers.
5. Die vertragliche Haftung des Auftragnehmers wird je Schadensereignis für Perso-
nen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal auf zwei Millionen DM begrenzt.
Seite 13 von 15
13
§ 13
Erwerb von Rechten
Der Auftraggeber erwirbt alle Rechte an allen vertragsgemäß erstellten Gutachten
und Prüfberichten. Eine Weitergabe der Gutachten und Prüfberichte durch den Auf-
tragnehmer an Dritte ist deshalb nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
§ 14
Sachverständigentätigkeit für Dritte
Der Auftragnehmer darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keine die
Anlagen betreffenden Sachverständigenaufträge von Dritten entgegennehmen. Auf-
träge des Bundes bleiben hiervon unberührt.
§ 15
Schriftform, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit
1. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie zwi-
schen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden.
Mündlich getroffene Absprachen hinsichtlich des Umfangs von Leistungen im
Sinne von § 1 Abs. 1 bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Gerichtsstand ist Stuttgart.
3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt die Geltung der
übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung können die Ver-
tragsparteien durch eine Regelung ersetzen, welche dem angestrebten Zweck
der unwirksamen Klausel in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Seite 14 von 15
14
§ 16
Inkrafttreten, Kündigung des Vertrages; Abwicklung früherer Einzelaufträge
1. Der Vertrag tritt am 1.12.1991 in Kraft.
2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum
Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Zum Zeit-
punkt der Kündigung nur zum Teil erbrachte Sachverständigenleistungen sind
vom Auftragnehmer nach Maßgabe dieses Vertrags fertigzustellen.
3. Die Pflichten des Auftragnehmers zur Dokumentation der Begutachtung (§ 8 des
Vertrages) bestehen auch im Fall einer Kündigung fort.
4. Dieser Vertrag gilt auch für bereits erteilte Einzelaufträge, es sei denn, Auftragge-
ber und Auftragnehmer einigen sich im Einzelfall auf abweichende Regelungen.
Stuttgart, den 19.11.1991 Köln, den 16.12.1991
Für das Land Baden-Württemberg Für die Gesellschaft für Ministerium für Umwelt Reaktorsicherheit (GRS) mbH
......................................................... .....................................................
(Lehmann)
Seite 1 von 15
- Abschrift -
Umweltministerium Baden-Württemberg
Gesellschaft für Anlagen- und Stuttgart, den 2.4.1996 Reaktorsicherheit (GRS) mbH Tel.: (0711) 126-2585 Postfach 10 16 50 Herr Hansmann Az.: 51-4636.40 50455 Köln Betr.: Rahmenvertrag über Sachverständigenleistungen mit der Gesellschaft für Re-
aktorsicherheit vom 16.12.1991 Sehr geehrte Damen und Herren,
das Umweltministerium Baden-Württemberg beabsichtigt, die GRS mit Wirkung vom
1.1.1997 als Sachverständige nach § 20 AtG bei den wiederkehrenden Prüfungen
der Objektsicherungseinrichtungen bei KWO, FZK, WAK und TUI auf der Grundlage
des zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Gesellschaft für Reaktorsi-
cherheit bestehenden Rahmenvertrages vom 16.12.1991 zuzuziehen. Bisher sind
diese Tätigkeiten gemäß § 1 Nr. 1 des Rahmenvertrages ausdrücklich ausgenom-
men.
Das Umweltministerium bittet um schriftliche Bestätigung entsprechend § 15 Nr. 1
des Rahmenvertrags, dass die GRS bereit und in der Lage ist, diese Sachverständi-
genleistungen auch für die Anlagen KWO, KfK, WAK und TUI zu erbringen. Sofern
dies der Fall ist, sollten weitere Einzelheiten über den Umfang der Sachverständigen-
leistungen entsprechend § 1 Nr. 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags in Einzelaufträgen
festgelegt werden, wie dies bereits beim Kernkraftwerk Philippsburg und beim Ge-
meinschaftskernkraftwerk Neckar erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Maisch
Seite 1 von 6
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-419-U Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
MPA-Zusammenarbeitsvertrag
Seite 2 von 6
ZUSAMMENARBEITSVERTRAG
zwischen
dem Technischen Überwachungs-Verein Südwestdeutschland e.V.
und
der Staatlichen Materialprüfungsanstalt Stuttgart
Seite 3 von 6
Der Technische Überwachungs-Verein Südwestdeutschland e.V. - nachfolgend TÜV
Südwest genannt - und die Staatliche Materialprüfungsanstalt der Universität Stutt-
gart - im Folgenden MPA genannt - schließen den nachstehenden Zusammenar-
beitsvertrag ab, der sich auf die Begutachtung und Prüfung kerntechnischer Anlagen
in Baden-Württemberg erstreckt, bei denen der TÜV Südwest als Gesamtgutachter
im Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren tätig wird.
1. Grundlage der Zusammenarbeit
Die Einschaltung der MPA erfolgt auf der Grundlage von § 3, Absatz 2 des
Rahmenvertrags vom 01.07.91 zwischen dem Land Baden-Württemberg, ver-
treten durch das Ministerium für Umwelt und dem Technischen Überwa-
chungs-Verein Südwestdeutschland e.V. über Sachverständigenleistungen im
Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht über die kerntechnischen Anlagen
KWO, KKP I und II, GKN I und II, KNK II, WAK, MZFR, TRIGA HD II, SUR
100. Die Vereinbarung vom 09.10.1978 wird durch diesen Zusammenarbeits-
vertrag ersetzt.
2. Gegenstand der Zusammenarbeit
2.1 Werkstoffe
2.1.1 Bei Werkstoffen für sicherheitstechnisch wichtige Komponenten, wenn der
Werkstoff nicht entsprechend den kerntechnischen Anforderungen begutachtet
ist bzw. diesen nicht entspricht.
2.1.2 Bei Werkstoff- und Materialfragen, für die bei der MPA Spezialkenntnisse und
Erfahrungen vorhanden sind, so z.B. bezüglich Langzeiteigenschaften (Tem-
peratur, Ermüdung, Korrosion, Strahlung mit den bestehenden Überlagerun-
gen, Strahlenversprödung, Bestrahlungsüberwachung).
2.1.3 Bei Werkstoffuntersuchungen, für die bei der MPA besondere Prüfeinrichtun-
gen vorhanden sind, wie z.B. für
Seite 4 von 6
Versuche an Großproben
Integritätsuntersuchungen an Bauteilen
Arbeiten im Bereich der experimentellen und analytischen Simulations-
technik
spezielle Metallografie und Elektronenmikroskopie
Arbeiten und Untersuchungen an strahlenden Proben in einem strahlenge-
schützten Laboratorium.
2.2 Bei projektbezogener Beurteilung von Spezifikationen für Werkstoffe und Her-
stellung, für Auslegung und Berechnung sowie für zerstörungsfreie Prüfung
der
druckführenden Umschließung des Primärkühlmittels
Frischdampf- und Speisewasserleitungen bis einschließlich der ersten äu-
ßeren Absperrarmatur
Sicherheitshülle und Schleusen
Behälter mit hoher sicherheitstechnischer Relevanz
Rohrleitungen mit Bruchausschluss oder hoher sicherheitstechnischer Be-
deutung.
Die Einschaltung der MPA geschieht bei Erstvorlage und bei wesentlichen Än-
derungen.
2.3 Auslegung und Berechnung
Bei Auslegungs- und Festigkeitsfragen von sicherheitstechnisch wichtigen
Komponenten und Systemen, bezüglich derer bei der MPA besondere Kennt-
nisse und Erfahrungen vorhanden sind, insbesondere im Hinblick auf
die Beurteilung des Leck-vor-Bruch-Verhaltens
die Beurteilung des Bruchausschlusses von Rohrleitungen und Behältern
die Ermittlung des Erschöpfungsgrades (sofern größer als 1).
2.4 Bei Fragen zur betriebsbegleitenden Überwachung von sicherheitstechnisch
wichtigen Komponenten und Systemen zur Ermittlung der betrieblichen Bean-
spruchung.
Seite 5 von 6
2.5 Qualitätsfälle, Ertüchtigungsmaßnahmen und Schadensfälle
Betroffen sind folgende Komponenten und Systeme:
Druckführende Umschließung des Primärkühlmittels
Frischdampf- und Speisewasserleitungen bis einschließlich der ersten äu-
ßeren Absperrarmatur
Sicherheitshülle und Schleusen
Behälter mit hoher sicherheitstechnischer Relevanz
Rohrleitungen mit Bruchausschluss oder hoher sicherheitstechnischer Be-
deutung.
2.5.1 Bei der Festlegung von zusätzlichen Prüfanforderungen für bereits eingesetzte
Werkstoffe, sofern neue Erkenntnisse und Untersuchungen dies erfordern (vgl.
Punkt 2.1.2).
2.5.2 Bei eingeschränkter Prüfbarkeit an fertiggestellten Komponenten.
2.5.3 Bei der Entscheidungsfindung, ob Prüfbefunde, die von den Spezifikationen
abweichen, belassen werden können, sofern hierfür die Entstehungsursachen
zu klären sind oder besondere Integritätsnachweise notwendig sind.
2.5.4 Bei gravierenden Spezifikationsabweichungen für die Entscheidungsfindung,
ob sie toleriert werden können, z.B. bei
der chemischen Analyse
der Probenlage
Wärmebehandlung
den mechanisch technologischen Werten bzw. bruchmechanischen Kenn-
werten.
2.5.5 Bei speziellen Reparaturfällen, Ertüchtigungsmaßnahmen und Schadensfällen
sowie bei Nachuntersuchungen an Schadensstücken.
Seite 6 von 6
2.5.6 Bei der Festlegung von Maßnahmen, wenn nachträglich für erforderlich gehal-
tene Prüfungen bzw. Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang realisiert
werden können, z.B. bei Nichterfüllung von RSK-Empfehlungen bzw. -Richt-
linien und/oder KTA-Regeln.
2.6 Bei Sonderfragen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen, wie z.B. Ergän-
zung/Erweiterung von Prüfumfängen, Änderung von Prüfverfahren und -tech-
niken, Einführung neuer Prüftechniken, sofern neue Erkenntnisse vorliegen.
3. Rechte und Pflichten, sonstige Bedingungen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind im Rahmenvertrag vom
24.01.92 zwischen dem Technischen Überwachungs-Verein und der Staatl.
Materialprüfungsanstalt über Sachverständigenleistungen im Rahmen des
atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahrens geregelt und gelten
auch für diesen Zusammenarbeitsvertrag.
Der Bearbeitungsumfang und die sonstigen Randbedingungen (Kosten, Ter-
mine) sind im jeweiligen Auftragsschreiben des TÜV Südwest an die MPA ent-
halten.
Dieser Vertrag ersetzt die Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem
Technischen Überwachungs-Verein Baden e.V. und der Staatlichen Materialprü-
fungsanstalt Stuttgart vom 09.10.1978.
Mannheim, den 4.11.92 Stuttgart, den 19.11.92
Für den TÜV Südwest e.V. Für den Auftragnehmer
.......................................... .............................................
2.5 Unterstützende Fachbehörden
Für spezielle Fachfragen bei der atomrechtlichen Aufsicht zieht das UVM andere Be-
hörden in Amtshilfe zu. Das gilt z.B. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 b
AtG. Die hierzu erforderlichen Erkenntnisse sind beim Innenministerium und bei den
ihm nachgeordneten Behörden, wie insbesondere dem Landeskriminalamt und dem
Landesamt für Verfassungsschutz, vorhanden.
Seite 1 von 1
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-433-U Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Zusammenarbeit mit Fachbehörden
Zusammenarbeit mit Fachbehörde Siehe Dokument
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Deut-
schen Wetterdienst - Regionalzentrale Stuttgart – und dem Ministerium für
Umwelt und Verkehr sowie den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg
bei bedeutsamen Ereignissen in kerntechnischen Anlagen
MS-AH-431-U
Kooperationsvereinbarung zum KFÜ zwischen dem Land Rheinland-Pfalz
(Ministerium für Umwelt und Forsten, MUF) und dem Land Baden-
Württemberg (Ministerium für Umwelt und Verkehr, UVM)
MS-AH-439-U
210 MS-AH-431-U Verwaltungsvereinbarung DWD Seite 1 von 5
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst
- Regionalzentrale Stuttgart - und
dem Ministerium für Umwelt und Verkehr sowie den
Regierungspräsidien in Baden-Württemberg bei bedeutsamen Ereignissen in kerntechnischen Anlagen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Deutschen Wetterdienst, dieser vertreten
durch die Leiterin der Regionalzentrale Stuttgart
- nachfolgend Regionalzentrale genannt -
und
dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch
das Innenministerium und
das Ministerium für Umwelt und Verkehr
wird folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:
210 MS-AH-431-U Verwaltungsvereinbarung DWD Seite 2 von 5
§ 1 Meteorologische Beratung
Die Regionalzentrale übernimmt bei bedeutsamen Ereignissen in kerntechnischen
Anlagen die meteorologische Beratung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr so-
wie der Regierungspräsidien.
§ 2 Verfahren der Zusammenarbeit
1. Die Regionalzentrale berät die in § 1 genannten Behörden auf Anforderung
vom Standort der Regionalzentrale in Stuttgart aus fernmündlich oder über Te-
lefax. Die Erreichbarkeitsliste ist Bestandteil der Vereinbarung. Sie liegt in An-
lage 1 bei.
2. Die in § 1 genannten Behörden bestätigen der Regionalzentrale die über Tele-
fax eingegangenen Beratungen fernmündlich oder per Telefax.
3. Für die meteorologischen Beratungen steht bei der Regionalzentrale neben
der allgemeinen Telefon-Nummer, siehe Anlage 1, ein Telefon mit verdeckter
Nummer zur Verfügung. Diese Rufnummer ist den in § 1 genannten Behörden
bekannt. An nachgeordnete Stellen darf sie nicht weitergegeben werden.
4. Die Beteiligten teilen Änderungen ihrer Telefon- und Telefaxanschlüsse unver-
züglich den anderen Beteiligten schriftlich mit.
210 MS-AH-431-U Verwaltungsvereinbarung DWD Seite 3 von 5
§ 3 Unterstützung des Stabs Strahlenschutz des Ministeriums für Umwelt
und Verkehr sowie Mitarbeit im Stab
1. Die Unterstützung des Stabs Strahlenschutz des Ministeriums für Umwelt und
Verkehr durch die Regionalzentrale erfolgt mittels telefonischer und Daten-
kommunikation. Dazu sind die entsprechenden Einrichtungen im Ministerium
für Umwelt und Verkehr vorzusehen, z.B.
separater ISDN-Anschluss,
Hochleistungsmodem zum Datentransfer,
ggf. Rechnerzugriff auf vom DWD erstellte Wettergraphiken (File-Transfer-
Protokoll müsste dann eingerichtet werden),
Hard- und Software zur Verarbeitung und Visualisierung von Farbbildern,
z.B. Trajektorien, Windfelder, Ausbreitungsmodelle,
Meteosat.
2. Wird vom Ministerium für Umwelt und Verkehr die Mitarbeit eines Meteorolo-
gen der Regionalzentrale im Stab für zwingend erforderlich gehalten, dann
müssen folgende Ausstattungen für den Arbeitsplatz gewährleistet werden:
Telekommunikationseinrichtungen (Telefon/Funktelefon, Telefax) zur allei-
nigen Verfügung des DWD-Mitarbeiters zum Kontakt mit der Regionalzent-
rale Stuttgart,
übliche Büroausstattung,
Bildschirmarbeitsplatz,
Anschluss an Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Modem) zwecks Da-
tenübermittlung von den Rechnern der Regionalzentrale auf den PC,
Empfangseinheit für FAX-E.
210 MS-AH-431-U Verwaltungsvereinbarung DWD Seite 4 von 5
§ 4 Einholung von meteorologischen Beratungen
1. Die in § 1 genannten Behörden können bei bedeutsamen Ereignissen in kern-
technischen Anlagen und zum Zwecke von Übungen jederzeit Beratungen bei
der Regionalzentrale einholen.
2. Da die Regionalzentrale Stuttgart jedoch z.Zt. nicht 24-stündig mit beratungs-
befugtem Personal besetzt ist (von April bis Oktober von 5.00 bis 22.00 Uhr
GZ, von November bis März bis 20.00 Uhr GZ), ist außerhalb der Besetzungs-
zeit zunächst die Regionalzentrale München - Telefon-Nummer siehe Anlage 1
- für die Beratung zuständig.
3. Die Regionalzentrale Stuttgart ist aber 24-stündig mit einem Fachdienst be-
setzt. Nach Eingang einer Meldung/Alarmierung durch die in 51 genannten
Behörden bei der Regionalzentrale verständigt der Fachdienst nach einem
festgelegten Alarmierungsplan die Meteorologen der Regionalzentrale.
4. Es wird sichergestellt, dass auch außerhalb der in Absatz 2 genannten Beset-
zungszeiten innerhalb von einer Stunde ein Meteorologe in der Regionalzent-
rale anwesend ist.
§ 5 Leistungen
1. Die Regionalzentrale liefert auf Anforderung stündlich Wettermeldungen ver-
fügbaren Stationen um die kerntechnische Anlage auf beiliegendem Vordruck
in Anlage 2.
2. Des weiteren werden Wetterinformationen für die jeweilige kerntechnische An-
lage zur Wetter-Diffusions-Kategorie, der Inversion, der Windrichtung und
-geschwindigkeit, des Niederschlages und der weiteren Entwicklung dieser
210 MS-AH-431-U Verwaltungsvereinbarung DWD Seite 5 von 5
Parameter einschließlich notwendiger Bemerkungen erteilt. Ein entsprechen-
des Formblatt liegt in Anlage 3 bei.
3. Darüber hinaus gilt die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepub-
lik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Wetterdiens-
tes, und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für
Umwelt und Verkehr, über den Austausch meteorologischer Beobahtungs- und
Vorhersagedaten.
§ 6 Gebühren
Für die meteorologischen Beratungen fallen nach der Gebührenordnung des Deut-
schen Wetterdienstes keine Gebühren an.
§ 7 Dauer, Änderungen und Ergänzungen
1. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.
2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform.
Stuttgart, den 03. April 1997 Stuttgart, den 14.05.97 Stuttgart, den 02.Mai 97 Für den Deutschen Wetterdienst Für das Innenministerium Für das Ministerium für - Regionalzentrale Stuttgart - Baden-Württemberg Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg gez. Dr. Kühnel gez. Dr. Müller gez. Narrog Leiterin
Seite 1 von 2
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-432-R Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Rechtsverhältnis zu Betriebsvertretungen
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt das Rechtsverhältnis der Aufsichtsbehörde zu Betriebs-
vertretungen in den Kernkraftwerken.
2. Inhalte 2.1. Rechtsverhältnis zu den Betriebsvertretungen In seinem Urteil vom 9.7.1992 (BVerwG 7 C 32.91, DVBl. 92, S. 1239) hat das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsstellung des Be-
triebsrats kerntechnischer Anlagen im Verhältnis zur atomrechtlichen Aufsichtsbe-
hörde gemacht. Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild:
Weder nach dem Atomgesetz noch nach dem Betriebsverfassungsgesetz stehen
dem Betriebsrat Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte gegenüber der atomrechtli-
chen Aufsichtsbehörde zu. Weder hat der Betriebsrat ein Recht auf Beteiligung bei
der atomrechtlichen Aufsicht, noch hat die atomrechtliche Aufsichtsbehörde die
Pflicht, den Betriebsrat hinzuzuziehen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz
bezieht sich nur auf vom Arbeitgeber zu regelnde betriebliche Angelegenheiten.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber überhaupt Spielräume in der Ge-
staltung innerbetrieblicher Angelegenheiten hat. Dies ist bei Maßnahmen der
Seite 2 von 2
atomrechtlichen Aufsicht grundsätzlich nicht der Fall.
Die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Betriebsrat nur gegenüber
dem Arbeitgeber Rechte geltend machen kann, enthält § 89 Abs. 1 und 2 Be-
triebsverfassungsgesetz. Danach sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Be-
hörden verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeits-
schutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei
Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde ist je-
doch nicht "für den Arbeitsschutz zuständige Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift.
Nach der Zuständigkeitsverordnung zum Arbeitsschutzgesetz sind dies die Staat-
lichen Gewerbeaufsichtsämter. Diese sind nach der Dienstanweisung für die
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter auch ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit
den Betriebsvertretungen angehalten.
2.2. Zusammenarbeit mit den Betriebsvertretungen
Ungeachtet der eindeutigen Rechtslage kann es auch im Bereich der atomrecht-
lichen Aufsicht im Einzelfall zweckmäßig oder sogar geboten sein, mit der Be-
triebsvertretung zusammenzuarbeiten. Dies wird vor allem dann der Fall sein,
wenn Schutzinteressen der Belegschaft, insbesondere des Strahlenschutzes be-
troffen sind und soweit die atomrechtliche Aufsicht dem Betreiber Spielräume bei
der Durchführung einzelner Maßnahmen einräumen kann, ohne dass damit die
Erreichung der Schutzziele des Atomgesetzes gefährdet ist.
2.5 Unterstützende Fachbehörden
Für spezielle Fachfragen bei der atomrechtlichen Aufsicht zieht das UM andere Behör-
den in Amtshilfe zu. Das gilt z.B. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 b AtG.
Die hierzu erforderlichen Erkenntnisse sind beim Innenministerium und bei den ihm
nachgeordneten Behörden, wie insbesondere dem Landeskriminalamt und dem Lan-
desamt für Verfassungsschutz, vorhanden.
2.6 Andere Aufsichtsbehörden
2.6.1 Andere atomrechtliche Aufsichtsbehörden
Neben der nationalen Aufsicht über die friedliche Nutzung der Kernenergie steht die
internationale Überwachung durch Organe der Europäischen Atomgemeinschaft
(EURATOM) und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEA). Auf der Grundla-
ge von Artikel 77 des EURATOM-Vertrages und der EG-Verordnung 3227/76 sowie des
Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 führen
EURATOM- und IAEA-Inspektoren Überwachungsmaßnahmen durch, die vorrangig auf
die Kernmaterialüberwachung abzielen und sicherstellen sollen, dass Kernbrennstoffe
nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden. Hierzu nimmt die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften regelmäßig Inspektionen der Kern-
kraftwerke vor, mit denen der Bestand an Kernbrennstoffen überprüft wird. Die Zusam-
menarbeit zwischen EURATOM und IAEA ist im sogenannten Verifikationsabkommen
vom 5.4.1973 (BGBl. II 1974, S. 795) geregelt. An ca. 50% der EURATOM-Inspektionen
sind Inspektoren der IAEA beteiligt mit dem Ziel, die Abzweigung von Kernmaterialien
für Kernwaffen oder sonstigen Missbrauch zu verhindern (sogenannte Non-
Proliferation).
Außerdem bietet die IAEA auf Antrag der jeweiligen nationalen Regierung Unterstüt-
zung durch Expertenteams an. Die so genannte OSART (Operational Safety Review
Team)-Überprüfung ist eine Überprüfung der Betriebssicherheit des Kernkraftwerks.
Schwerpunkte sind dabei Organisation und Verwaltung, Schulung und Qualifizierung
des Personals, Betriebsführung, Wartung, technische Unterstützung, Strahlenschutz,
Chemie sowie Vorbereitung auf Notfälle. Mit der IRRS (Integrated Regulatory Review
Service)-Überprüfung wird die Arbeit der nationalen Überwachungsbehörden untersucht
mit dem Ziel, gute Praktiken zu identifizieren und Verbesserungsmöglichkeiten aufzu-
zeigen.
2.6.2 Aufsichtsbehörden anderer Fachrichtungen und sonstige Stellen
Die atomrechtliche Aufsicht ist auf die nuklearen Sicherheits- und Strahlenschutzaspek-
te - Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und den Gefahren ionisierender Strahlen
- beschränkt. Sie ist abzugrenzen von anderen staatlichen Belangen, etwa des Umwelt-
und des technischen Sicherheitsrechts, wie sie auf dem Gelände eines Kernkraftwerks
ebenfalls überwacht werden müssen (§ 19 Abs. 4 AtG). Die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3
AtG für das Genehmigungsverfahren angeordnete formelle Konzentration von Belan-
gen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes bei der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde findet in der Aufsichtsphase
keine Entsprechung. Die Belange des Arbeitsschutzes und des Immissionsschutzes,
aber auch der Wasserwirtschaft, der Bauüberwachung, des Brandschutzes, des Kata-
strophenschutzes, des Naturschutzes und anderer Interessen der Allgemeinheit werden
jeweils von eigenen Aufsichtsbehörden in gesonderten Prüfverfahren überwacht. Die
Wahrnehmung naturschutzrechtlicher, baurechtlicher und brandschutzrechtlicher Be-
lange (abwehrender Brandschutz) erfolgt durch die Landratsämter. Für den Arbeits-
schutz sowie wasserrechtliche und immissionsschutzrechtliche Belange sind ebenfalls
die Landratsämter zuständig. Der Katastrophenschutz wird von den Regierungspräsidi-
en wahrgenommen.
Zwischen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und anderen Behörden erfolgt, soweit
erforderlich, eine enge Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck wurden zum Teil zwischen-
behördliche Vereinbarungen wie das sog. Landeseinheitliche Änderungsverfahren im
Fall von Änderungen von Anlage oder Betriebsweise getroffen, bei dem das UM eine
koordinierende Funktion hat.
Abbildung 3 gibt die an der Aufsicht Beteiligten und ihr Zusammenwirken im Überblick
wieder.
Abbildung 3: Aufsichtsbeteiligte
Außerdem ist die atomrechtliche Aufsicht von der Tätigkeit sonstiger Stellen wie bei-
spielsweise den Betriebsvertretungen der Betreibergesellschaften abzugrenzen.
2.7 Länderübergreifende Zusammenarbeit
Die baden-württembergische Aufsichtsbehörde arbeitet auch eng mit den Behörden
angrenzender Länder zusammen. Beispielsweise besteht mit dem Land Rheinland-
Pfalz die Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung von Konzeption und
Software für die Kernreaktor-Fernüberwachung.
3 Gegenstand der staatlichen Aufsicht
(Was wird beaufsichtigt?)
Nach § 19 Abs. 1 AtG unterliegt die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von kern-
technischen Anlagen der staatlichen Aufsicht.
Als Gegenstand der staatlichen Aufsicht ist somit die Anlage näher zu beschreiben (Ab-
schnitt 3.1) sowie auf die Besonderheiten bei ihrer Errichtung (Abschnitt 3.2), bei ihrem
Betrieb (Abschnitt 3.3) und bei ihrem Besitz (Abschnitt 3.4) einzugehen.
3.1 Anlage
Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde legt ihrer Aufsicht eine ganzheitliche Betrachtung
der Anlage als soziotechnisches System (MTO-System) zu Grunde. Die Sicherheits-
technik, die zweckmäßige Organisation und das sicherheitsgerichtete Verhalten des
qualifizierten und motivierten Personals bilden die Grundlage des sicheren Betriebs
einer kerntechnischen Anlage. Daher werden an die Bereiche Mensch, Technik und
Organisation Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit gestellt (vgl. Abbildung
4). Die drei Bereiche stehen jedoch nicht unabhängig nebeneinander, sondern beein-
flussen sich gegenseitig (vgl. Abbildung 5). Der soziotechnische Systemansatz bietet
die Möglichkeit, die Einflussfaktoren in ihrem Zusammenwirken zu beaufsichtigen und
die Schnittstellen angemessen zu berücksichtigen. Er lenkt den Blick zudem auf die
äußeren Einflüsse, die auf das MTO-System einwirken (vgl. Abbildung 6). Die Auf-
sichtsbehörde geht dabei von den nachstehenden Überlegungen zu den einzelnen Be-
reichen und den zwischen ihnen bestehenden Beziehungen und Wechselwirkungen
aus.
Abbildung 4: Grundanforderungen an Mensch, Technik und Organisation
Abbildung 5: Zusammenwirken von Mensch, Technik und Organisation
3.1.1 Technik
3.1.1.1 Beschreibung des Bereichs Technik
Für die atomrechtliche Aufsicht sind nur diejenigen baulichen und technischen Einrich-
tungen relevant, die für die Sicherheit oder zur Sicherung wichtig sind. Dazu gehören
alle Anlagenteile, die unmittelbar oder mittelbar benötigt werden, um die Schutzziele
Kontrolle der Reaktivität,
Kühlung der Brennelemente,
Einschluss der radioaktiven Stoffe und
Begrenzung der Strahlenexposition
einzuhalten.
Darüber hinaus haben auch solche Einrichtungen sicherheitstechnische Bedeutung, die
der Überwachung der Einhaltung dieser Schutzziele dienen oder bei deren Versagen
andere Einrichtungen beeinträchtigt werden können, die zur Erreichung dieser Schutz-
ziele benötigt werden.
Um diese Ziele zu erreichen, werden in deutschen Kernkraftwerken Sicherheits-
vorkehrungen nach einem mehrstufigen, in der Tiefe gestaffelten Sicherheitskonzept
(„defence in depth“) getroffen, das insgesamt fünf Ebenen (vgl. Abbildung 7) und neben
technischen Systemen auch administrative Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beherr-
schung von Störungen und Störfällen (Sicherheitsebenen 1-3), zur Begrenzung der
Auswirkung von Unfällen (Sicherheitsebene 4) und Maßnahmen zur Unterstützung der
für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden (Ebene 5) umfasst.
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Auf der ersten Sicherheitsebene sind folgende sicherheitsgerichtete Auslegungs-, Ferti-
gungs- und Betriebsgrundsätze verwirklicht:
Berücksichtigung ausreichender Sicherheitszuschläge bei der Auslegung der Kom-
ponenten, Systeme und Anlagenteile,
Verwendung überprüfter Werkstoffe,
umfassende Qualitätssicherung bei Fertigung, Errichtung und Betrieb,
Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen,
sichere Überwachung der Betriebszustände,
Instandhaltungsfreundlichkeit von Systemen und Anlagenteilen unter besonderer
Berücksichtigung der Strahlenexposition des Personals,
ergonomische Maßnahmen an den Arbeitsplätzen sowie
Aufzeichnung und sicherheitsbezogene Auswertung von Betriebserfahrungen.
Mit diesen Maßnahmen der ersten Sicherheitsebene sollen Störungen (anomale Be-
triebszustände) möglichst verhindert werden. Der hohe Qualitätsstand wird durch wie-
derkehrende Prüfungen (vgl. Abschnitt 7.3.2.1.6) während der gesamten Betriebszeit
der Anlage sichergestellt. Einschluss und Abschirmung der radioaktiven Stoffe werden
durch ein System von gestaffelten Barrieren im Zusammenwirken mit Abluft-, Abgas-
und Abwassersystemen bewirkt.
Auf der zweiten Sicherheitsebene wirken ggf. zusätzliche Auslegungsmerkmale, wie
z.B. die inhärent sichere Auslegung des Reaktorkerns sowie seine thermohydraulische
und reaktorphysikalische Stabilität, um die Ausweitung anomaler Betriebszustände zu
Störfällen zu verhindern. Hierzu dienen auch Einrichtungen zur Regelung und Begren-
zung sowie zum Aggregateschutz.
Die technischen Einrichtungen der ersten und zweiten Sicherheitsebene werden als
Betriebssystem bezeichnet.
Auf einer dritten Sicherheitsebene werden Maßnahmen zur Beherrschung von Störfäl-
len getroffen. Die hierfür vorzusehenden technischen Einrichtungen werden als Sicher-
heitseinrichtungen bzw. als Sicherheitssystem bezeichnet. Die Sicherheitseinrichtungen
und sonstigen Maßnahmen der dritten Sicherheitsebene sind so ausgelegt, dass sie
das Personal und die Umgebung vor den Auswirkungen der zu unterstellenden Störfälle
(Auslegungsstörfälle) schützen. Zusätzlich zu den Auslegungsgrundsätzen der ersten
und zweiten Sicherheitsebene sind außerdem weitere Auslegungsgrundsätze wie z.B.
Redundanz, Diversität, räumliche und bauliche Trennung redundanter Systemteile,
weitgehende Entkopplung von Systemteilen, sicherheitsgerichtetes Systemverhalten
bei Fehlfunktion von System- oder Anlagenteilen sowie Bevorzugung von passiven ge-
genüber aktiven Sicherheitseinrichtungen berücksichtigt.
In der Anfangsphase der Kernenergienutzung war das Sicherheitskonzept auf die ers-ten drei Sicherheitsebenen beschränkt. Die Sicherheitsebene 4 kam im Laufe der Zeit hinzu. An die Maßnahmen der Sicherheitsebene 4 sind z.T. geringere Auslegungsan-forderungen gestellt als an die Maßnahmen der Sicherheitsebene 3 (z.B. wird in der Regel kein Einzelfehler unterstellt). Die Sicherheitsebene 4a behandelt bestimmte sehr seltene Ereignisse wie den unfall-
bedingten Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs oder Betriebstransienten in
Verbindung mit einem Ausfall der Reaktorschnellabschaltung (ATWS).
Bei den Sicherheitsebenen 4b und 4c handelt es sich um Maßnahmen des anlagenin-
ternen Notfallschutzes zur Vermeidung von schweren Brennelementschäden (präventi-
ve Notfallmaßnahmen, Sicherheitsebene 4b) oder zur Begrenzung der Auswirkungen
auf die Umgebung (mitigative Notfallmaßnahmen, Sicherheitsebene 4c), falls schwere
Brennelementschäden nicht zu verhindern sind. Hierzu wurden in der Vergangenheit
Systeme wie Wasserstoffrekombinatoren oder die gefilterte Druckentlastung des Reak-
torsicherheitsbehälters und die primär- und sekundärseitige Druckentlastung nachge-
rüstet. Außerdem können (sofern noch funktionsfähig) Systeme der Sicherheitsebenen
1-3 herangezogen werden.
Aktuell diskutierte Nachrüstmaßnahmen in Folge des Unfalls in Fukushima zielen i.W.
auf die Sicherheitsebenen 4b und 4c ab und beinhalten u.a. die Bereitstellung mobiler
Notstromdieselaggregate und die Erstellung sogenannter Severe Accident Manage-
ment Guidelines (SAMG).
3.1.1.2 Einflüsse der Bereiche Mensch und Organisation auf die Technik
Die Technik wird von menschlichem Verhalten beeinflusst. An der Schnittstelle zwi-
schen Mensch und Technik sind beispielsweise die Bedienung der Anlage, durchzufüh-
rende Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen zu betrachten.
Die Organisation mit ihren schriftlichen betrieblichen Regelungen soll gewährleisten,
dass die Anlage sicher und möglichst komponentenschonend betrieben wird sowie Prü-
fungen systematisch und umfassend erfolgen. Derartige Regelungen dienen zudem der
Vermeidung menschlicher Fehlhandlungen. Die in schriftlichen betrieblichen Regelun-
gen, bestehend aus Betriebshandbuch, Prüfhandbuch, Wartungshandbuch, Qualitäts-
sicherungshandbuch, Dokumentationshandbuch, Krisenorganisationshandbuch und
Notfallhandbuch festgelegten Abläufe stellen wichtige Einflussgrößen der Organisation
für die Technik dar. Sind diese Regelungen zweckmäßig erarbeitet, wird der Qualitäts-
stand der technischen Systeme nachhaltig gesichert.
3.1.2 Mensch
3.1.2.1 Beschreibung des Faktors Mensch
Den menschlichen Fähigkeiten und Handlungen im Kernkraftwerk kommt eine beson-
dere sicherheitstechnische Bedeutung zu. Es wird immer Situationen geben, die nicht
vorhersehbar sind und auf die die Technik allein nicht adäquat reagiert. In solchen Fäl-
len ist die Problemlösungskompetenz und Flexibilität des Menschen gefordert. Einen
Schwerpunkt für die aufsichtliche Überwachung im Bereich der menschlichen Leis-
tungsfähigkeit bildet daher die Fachkunde der verantwortlichen Personen und des
sonst tätigen Personals (vgl. Abschnitt 7.3.2.1.14). In diesem Zusammenhang sind wei-
ter die Zuverlässigkeit (vgl. Abschnitt 7.3.2.1.13), aber auch körperliche Voraussetzun-
gen nach der Strahlenschutzverordnung sowie psychologisch-medizinische Anforde-
rungen zu betrachten.
3.1.2.2 Einflüsse der Bereiche Technik und Organisation auf den Menschen
An der Schnittstelle zur Technik wird das menschliche Verhalten vor allem durch die
Arbeitsplatzgestaltung, die Instrumentierung und durch computergestützte Informati-
onssysteme bestimmt. Eine besondere Rolle spielen hierbei Gesichtspunkte der Ergo-
nomie.
Organisatorische Einflüsse auf die menschliche Leistung entfalten beispielsweise
schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabeverfahren und Arbeitspläne. Sie müssen so
gestaltet sein, dass die menschliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unterstützt
und dadurch Fehler möglichst vermieden werden. Ungeachtet dessen können in Kern-
kraftwerken Ereignisse auftreten, die in einem nicht optimalen Zusammenwirken von
Mensch, Technik und Organisation ihre Ursache haben. Durch eine vertiefte Ereignis-
analyse (vgl. Abschnitt 7.3.2.1.11) sind die grundlegenden Ursachen und die beitragen-
den Faktoren dieser Ereignisse aufzuklären und die daraus resultierenden Erkenntnis-
se zur Optimierung der Schnittstellen zwischen den Bereichen Mensch, Technik und
Organisation zu nutzen.
Neben den schriftlichen betrieblichen Regelungen ist die Wirksamkeit von ungeschrie-
benen sozialen Regeln von erheblicher Bedeutung. Sie bestimmen das Verhalten zwi-
schen Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie im Kollegenkreis. Die Grundüberzeugungen
und Werte bilden den Kern der Sicherheitskultur des Betreibers. Die International
Nuclear Safety Advisory Group (INSAG), ein Beratungsgremium der internationalen
Atomenergiebehörde (IAEA), definiert Sicherheitskultur wie folgt:
„Sicherheitskultur ist die Gesamtheit von Merkmalen und Einstellungen bei Organisati-
onen und Individuen, die als oberste Priorität durchsetzt, dass Sicherheitsfragen von
Kernkraftwerken die ihrer Bedeutung entsprechende Aufmerksamkeit erhalten.“
Kurz gesagt ist Sicherheitskultur die Art und Weise, wie mit den Belangen der Sicher-
heit umgegangen wird.
Eine hohe Sicherheitskultur ist gegeben, wenn Sicherheitsfragen besondere Beachtung
finden. Zu einer hohen Sicherheitskultur gehört das Streben nach kontinuierlicher Ver-
besserung. Zur Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheitskultur sind daher dauerhaft
wirkungsvolle Maßnahmen zu ihrer Förderung und regelmäßige Überprüfungen in Form
von Selbstbewertungen erforderlich.
Der Umgang mit Belangen der Sicherheit erfolgt in einem Kernkraftwerk auf allen Hier-
archiestufen sowie in unterschiedlichen Bereichen und Zusammenhängen. Wichtige
Elemente der Sicherheitskultur werden in den Themenbereichen
Unternehmensführung
Bereitstellung von Ressourcen
Betriebsorganisation
Personal
Tätigkeiten
Kommunikation
Streben nach Verbesserung
deutlich. In Abbildung 8 sind diese Elemente der Sicherheitskultur, die zugleich Gegen-
stände der Aufsicht sind, aufgeführt und den Themenbereichen zugeordnet.
Nach dem Verständnis einer ganzheitlichen MTO-Aufsicht soll die Sicherheitskultur
nicht herausgelöst mit einer separaten Aufsichtsmethode überprüft werden. Vielmehr
sollen die einzelnen Elemente und Aspekte der Sicherheitskultur in ihrem Zusammen-
hang mit dem Betriebsgeschehen betrachtet und im Rahmen der dafür vorgesehenen
Aufsichtsmethoden überprüft werden. In Abbildung 8 wird dargestellt, welche Sicher-
heitskultur-Elemente in welchen aufsichtlichen Prüfverfahren betrachtet werden. Die
Abbildung 8 macht zudem deutlich, dass mit diesem Ansatz alle Elemente der Sicher-
heitskultur abgedeckt werden und damit die Sicherheitskultur umfassend beaufsichtigt
wird.
Abbildung 8: Elemente der Sicherheitskultur und Aufsichtsansätze im personell-
organisatorischen Bereich
3.1.3 Organisation
3.1.3.1 Beschreibung des Bereichs Organisation
Unter Organisation werden die Verantwortlichen auf den einzelnen Hierarchieebenen
(Management), deren Festlegungen und Regelungen sowie die betrieblichen Ordnun-
gen verstanden. Der organisatorische Aufbau eines Kernkraftwerks ist in der personel-
len Betriebsorganisation (PBO) festgelegt. Dort sind die Aufgaben und Verantwortungs-
bereiche des Managements festgelegt. Zum Management gehören vor allem der Strah-
lenschutzverantwortliche, der Leiter der Anlage, der kerntechnische Sicherheitsbeauf-
tragte und die Fach- und Teilbereichsleiter. Diese Personen bilden zusammen mit den
Schichtleitern, Reaktorfahrern und Strahlenschutzbeauftragten die verantwortlichen
Personen. Sie tragen für ihren Bereich die Verantwortung und werden mit besonderen
Bestellungsschreiben auf die Einhaltung der atomrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
Neben derartigen Festlegungen zur Aufbauorganisation gibt es eine Vielzahl von schrift-
lichen Regelungen, die Betriebsabläufe festlegen (Ablauforganisation). Hierzu gehören
insbesondere die verschiedenen Handbücher wie das Betriebshandbuch, das Quali-
tätssicherungs- und das Prüfhandbuch. U.a. werden Vorgänge mit hoher sicherheits-
technischer Bedeutung in Betriebsanweisungen detailliert festgelegt. Für speziellere
Aufgaben gibt es zusätzliche schriftliche Arbeitsanweisungen. Die Durchführung von
Arbeiten wie Prüfungen, Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen im Kernkraftwerk
bedarf einer Arbeitsfreigabe. Hierfür gibt es Arbeitspläne, die aus mehreren Arbeits-
scheinen (Freigabe für einzelne Teilschritte) bestehen können. Diese Ablaufregelungen
sollen sicherstellen, dass bei komplizierten Abläufen keine Teilschritte vergessen wer-
den, dass die Durchführung von Teilschritten überprüft werden kann und dass die
Schnittstellen zwischen den verschiedenen Fachbereichen berücksichtigt werden. Feh-
lerhafte Handlungen sollen rechtzeitig erkannt und in ihren Auswirkungen begrenzt
werden. Alle durchgeführten Arbeiten sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Über die schriftlichen betrieblichen Regelungen hinaus ist der Bereich Organisation
vom Managementverhalten geprägt, das sich beispielsweise im praktizierten Führungs-
stil, in der Personalauswahl, in der Prioritätensetzung und der Zuweisung von Ressour-
cen (Personal, Sach- und Finanzmittel) niederschlägt.
Der Einfluss der Unternehmensführung, d.h. der Geschäftsführung oder der Vorstands-
ebene, auf die sichere Betriebsführung darf nicht ausgeblendet werden. Dies gilt insbe-
sondere angesichts des Kostendrucks infolge der Liberalisierung des Strommarktes,
der Energiewende, der Kernbrennstoffsteuer und der beschränkten Restlaufzeit der
Anlagen. Von der Unternehmensführung werden die Ziele für den Kernkraftwerksbe-
trieb vorgegeben. Sie hat zu gewährleisten, dass in Konfliktfällen Sicherheitsaspekten
Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen eingeräumt wird. Daher bezieht die Aufsichts-
behörde auch die Ebene der Unternehmensführung in die Aufsicht ein, indem sie z.B.
regelmäßig aufsichtliche Gespräche auch auf dieser Ebene führt (vgl. Abschnitt
7.3.2.1.4).
3.1.3.2 Einflüsse von Mensch und Technik auf die Organisation
An der Schnittstelle zum Teilsystem Mensch wird deutlich, dass die Organisation stark
vom Verhalten von Personen beeinflusst wird. Dies gilt vor allem für die Sicherheitskul-
tur. Wesentlich im Hinblick auf die Optimierung der Organisation ist die Frage, wie es
ihr gelingt, aus Erfahrungen zu lernen. Dieses sog. organisationale Lernen gilt es so zu
gestalten, dass es nicht durch Schuldzuweisungen blockiert wird („Fehlerkultur“). Orga-
nisationales Lernen erfolgt, wenn Abläufe, Prozesse, Vorkommnisse etc. auf Schwach-
stellen hin untersucht und Verbesserungsvorschläge abgeleitet und umgesetzt werden.
Von entscheidender Bedeutung ist die systematische, umfassende Auswertung von
aufgetretenen Ereignissen in der eigenen Anlage wie auch in anderen Anlagen (vgl.
Abschnitt 7.3.2.1.11).
Vom Teilsystem Technik wird die Organisation dahingehend bestimmt, dass die Technik
vorgibt, welche Regelungen notwendig sind. Hierzu gehören die Schutzmaßnahmen im
Strahlenschutz sowie im konventionellen Arbeitsschutz ebenso wie die Anforderungen
an die technische Dokumentation.
3.1.4 Eigenüberwachung und Sicherheitsmanagement des Betreibers
Die Sicherheit eines Kernkraftwerks unterliegt in erster Linie der Eigenüberwachung
des Betreibers. Die Kontrollmaßnahmen der Betreiber setzen unmittelbar an der kern-
technischen Anlage als soziotechnischem System an, während die staatliche Aufsicht
nach dem Atomgesetz hinter der Betreiberkontrolle steht und diese überwachend nach-
vollzieht. Insofern ist die staatliche Aufsicht vor allem eine Kontrolle, inwiefern der Be-
treiber seiner Pflicht zur Eigenüberwachung nachkommt.
Um ihrer Verantwortung im Hinblick auf das Gefahrenpotenzial der Anlage gerecht wer-
den zu können, haben die verantwortlichen Personen die Anlage selbst entsprechend
zu überwachen und hierzu notwendige Überwachungssysteme zu installieren. In Wahr-
nehmung ihrer Eigenverantwortung haben die Betreiber dem Rechnung getragen und
ein breit gefächertes System zur Überwachung der Kernkraftwerke entwickelt.
Das Gesamtsystem des Betreibers zu Planung, Ausführung, Überwachung und Ver-
besserung der sicheren Betriebsführung des Kernkraftwerks wird als Sicherheitsmana-
gementsystem bezeichnet. Es geht dabei um die Art und Weise, wie der Betreiber
sicherheitsrelevante Tätigkeiten durchführt, den Sicherheitszustand seiner Anlage fest-
stellt, Entwicklungen verfolgt und negative Feststellungen möglichst frühzeitig korrigiert.
Wesentliche Elemente des Sicherheitsmanagements sind die Vorgabe von Sicherheits-
zielen, die Anwendung von Instrumenten (in Form von Regelungen, Anweisungen,
Hilfsmitteln u.a.) zur Abwicklung sicherheitsrelevanter Aufgaben, das sicherheitsgerich-
tete Durchführen der Tätigkeiten sowie Maßnahmen zur Überprüfung (Audit) und zur
Verbesserung. Der Betreiber hat ein formalisiertes indikatorgestütztes Sicherheitsma-
nagementsystem gemäß DIN EN ISO 9000 : 2000 ff auf der Basis eines prozessorien-
tierten Ansatzes erarbeitet und installiert, das von der Aufsichtsbehörde überprüft wird
(vgl. Abschnitt 7.3.2.1.5).
3.1.5 Umfeld
3.1.5.1 Beschreibung des Umfeldes
Die der Aufsicht unterliegende Anlage wird als soziotechnisches System betrachtet, das
sich in die Teilsysteme Mensch, Organisation und Technik untergliedert. Dieses System
ist jedoch nicht von äußeren Einflüssen frei. Vielmehr gibt es zahlreiche weitere Berei-
che, die mit ihm in Verbindung stehen und auf das System einwirken. Hierzu gehören
beispielsweise die Muttergesellschaften der Betreiber, die Hersteller, Lieferanten und
Gutachter sowie die Aufsichtsbehörde und die Öffentlichkeit. Die atomrechtliche Auf-
sicht darf auch derartige Einflüsse aus dem Umfeld nicht unberücksichtigt lassen.
3.1.5.2 Einfluss des Umfeldes auf die Anlage
Die atomrechtliche Aufsicht muss sich insbesondere ihres eigenen Einflusses auf die
Anlage als MTO-System bewusst werden und ihren Einfluss auf das Sicherheitsniveau
der Anlage ständig kritisch überprüfen: Durch ihr Verhalten soll die Aufsichtsbehörde
dazu beitragen, dass das Sicherheitsmanagement und die Sicherheitskultur in der An-
lage gefördert und nicht geschwächt wird. Es ist dabei Ziel der Aufsichtsbehörde, die für
die Sicherheit der Anlage wirkungsvollsten Handlungsformen zur Anwendung zu brin-
gen. Dabei hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass umfangreiche Nachrüstungen
und Anpassungen der Anlagen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik
auf der Grundlage eines konstruktiv-kritischen Dialogs und der dazugehörenden koope-
rativen Handlungsformen erreicht werden können (vgl. Abschnitt 4.3 sowie Abschnitt
8.6). Die Aufgaben der atomrechtlichen Aufsicht liegen jedoch nicht nur im Bereich des
konstruktiv-kritischen Dialogs, sondern lassen sich insgesamt in die Bereiche Recht-
mäßigkeitsaufsicht, Gefahrenabwehraufsicht und weitergehende Aufsicht untergliedern
(vgl. Abschnitt 4).
3.2 Errichtung
Die Errichtung eines Kernkraftwerks erfolgt üblicherweise in mehreren Teilschritten. Sie
beginnt mit dem Ausheben der Baugrube, gefolgt von der Errichtung der Bauwerke und
der erdverlegten Rohrleitungen auf dem Anlagengelände sowie der Installation der ma-
schinen- und elektrotechnischen Einrichtungen. Zur Errichtung gehören auch die
Durchführung von Vorbetriebsprüfungen und Systeminbetriebsetzungen sowie der
nichtnukleare Warmprobebetrieb, d.h. u.a. das Hochfahren des Primärkreises auf
Druck und Temperatur mit Hilfe der Hauptkühlmittelpumpen ohne eingesetzte Brenn-
elemente. Dagegen gehört die Anlieferung und Einlagerung von unbestrahlten Brenn-
elementen sowie das Beladen des Reaktordruckbehälters mit Brennelementen bereits
zur Betriebsphase.
3.3 Betrieb
Zum Betrieb im umfassenden Sinne gehören der bestimmungsgemäße Betrieb (Nor-
malbetrieb, anomaler Betrieb, Instandhaltungsvorgänge, wiederkehrende Prüfungen)
sowie auch Störfälle.
Der Betrieb umfasst bereits die Anlieferung und Einlagerung von unbestrahlten Brenn-
elementen. Ebenso gehört hierzu das Beladen des Reaktordruckbehälters, der Leis-
tungsbetrieb des Kernkraftwerks bis zu der genehmigten maximalen thermischen Reak-
torleistung, die Handhabung und Lagerung von unbestrahlten und bestrahlten Brenn-
elementen, der Umgang mit Brennelement-Transportbehältern, der Umgang mit den
beim Betrieb anfallenden radioaktiven Stoffen und kontaminierten sowie aktivierten Ge-
genständen, der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen sowie die Jahresrevision
mit Brennelementwechsel. Zum Betrieb gehört auch der Nachbetrieb, d.h. die Betriebs-
phase, in der die Anlage den Leistungsbetrieb bereits endgültig eingestellt hat, jedoch
die Stilllegungsgenehmigung noch nicht erteilt ist. Dabei gilt weiterhin die bisherige Be-
triebsgenehmigung.
3.4 Besitz
Mit dem Tatbestandsmerkmal „Besitz“ werden alle übrigen Geschehnisse und Zustände
neben Errichtung und Betrieb in Bezug auf die kerntechnische Anlage erfasst. Hierunter
fallen etwa Veränderungen der Anlage und ihres Betriebes sowie die Stilllegung, der
sichere Einschluss und der Abbau der Anlage. Zum Besitz gehören aber auch das blo-
ße Innehaben sowie der Anlagenzustand nach einem Unfall.
4. Aufgaben der staatlichen Aufsicht
(Was ist zu tun?)
Die Aufgabenstellung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde lässt sich aus einer Zu-
sammenschau von § 19 Abs. 1 Satz 2 AtG mit § 19 Abs. 3 Satz 1 AtG entnehmen. Da-
nach lassen sich drei verschiedene Aufgabenbereiche unterscheiden, und zwar der Be-
reich der Rechtmäßigkeitsaufsicht (Abschnitt 4.1), der Bereich der Gefahrenabwehrauf-
sicht (Abschnitt 4.2) sowie der Bereich der in dieser Konzeption so bezeichneten wei-
tergehenden Aufsicht (Abschnitt 4.3).
4.1 Rechtmäßigkeitsaufsicht
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AtG haben die Aufsichtsbehörden „insbesondere darüber zu
wachen, dass nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und
Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die
Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und dass nachträgliche Auf-
lagen eingehalten werden."
4.2 Gefahrenabwehraufsicht
Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AtG kann die Aufsichtsbehörde anordnen, „dass ein Zustand
beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Ge-
nehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage
widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für
Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können."
Danach hat der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde neben der Überwachung der
Rechtmäßigkeit auch die Aufgabe zugewiesen, Gefahren abzuwehren. Zwar dient auch
die Einhaltung der Rechtsvorschriften und des Genehmigungsbescheids der Abwehr
von Gefahren. Dennoch ist die Unterscheidung gerechtfertigt, da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass von der Anlage trotz Einhaltung der Rechtsvorschriften Gefahren
ausgehen. Z.B. könnte dies der Fall sein, weil ein Fortschreiten des Standes von Wis-
senschaft und Technik zu neuen Erkenntnissen geführt hat, die im Zeitpunkt der Ge-
nehmigungserteilung und den zur Schadensvorsorge getroffenen Festlegungen noch
nicht bekannt waren, und die Annahme nahe legen, dass von der Anlage Gefahren
ausgehen. Andererseits stellt keineswegs jede Abweichung von den Rechtsvorschriften
bereits eine Gefahr dar.
4.3 Weitergehende Aufsicht
Bei den vorgenannten, im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Aufgabenstellungen der
atomrechtlichen Aufsicht handelt es sich gleichsam um ein Mindestprogramm. Es um-
schreibt, was unabdingbar und in der Regel auch mit gesetzlichem Zwang sicherzustel-
len ist, nämlich, dass keine Gefahren von der Anlage ausgehen und die Rechtsvor-
schriften eingehalten werden. Daneben leitet diese Aufsichtskonzeption jedoch aus der
Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 2 AtG "haben die Aufsichtsbehörden insbesondere
darüber zu wachen, ..." und im Lichte des § 1 Nr. 2 AtG sowie anderer Schutzvorschrif-
ten des Atomgesetzes wie etwa des § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG, der genehmigungsrechtliche
Maßnahmen auch unterhalb der Gefahren- bzw. Rechtswidrigkeitsschwelle zulässt, ei-
ne gesetzliche Verpflichtung zu einer auch über die Gefahrenabwehr- und Rechtmäßig-
keitsaufsicht hinausgehenden aufsichtlichen Überwachung ab. Dieser im Gesetz nicht
näher beschriebene Bereich ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsichts-
behörde in der Regel nicht zu hoheitlichem Zwang befugt, sondern auf sonstige Hand-
lungsformen der öffentlichen Verwaltung wie nicht förmliches und kooperatives Verwal-
tungshandeln (vgl. Abschnitt 8.5 und Abschnitt 8.6) beschränkt ist.
Die Aufsichtsbehörde hält es in diesem Zusammenhang für ihre Aufgabe, das Sicher-
heitsbewusstsein der Betreiber im Rahmen eines konstruktiv-kritischen Dialoges zu
stärken. Ziel ist es dabei, die Betreiber von der Notwendigkeit zu überzeugen, auch
über das von der Aufsichtsbehörde Erzwingbare hinaus in Wahrnehmung ihrer Eigen-
verantwortung sicherheitstechnische Verbesserungen vorzunehmen. Neben dem best-
möglichen technischen Zustand der Anlage hat die atomrechtliche Aufsicht auch die
Betriebsführung auf höchstem Sicherheitsniveau zum Ziel. Sie wertet Betriebsergebnis-
se aus, führt Trendanalysen durch, führt Gespräche mit Verantwortlichen zu Verbesse-
rungsmöglichkeiten und greift bei negativen Trends auch bereits dann ein, wenn
Grenzwerte noch nicht erreicht sind. Den Betreibern muss bewusst sein bzw. werden,
dass für die atomrechtliche Aufsichtsbehörde Sicherheit Vorrang vor Wirtschaftlichkeit
hat und dass nur eine auf hohem Sicherheitsniveau betriebene Anlage auch eine wirt-
schaftliche Anlage ist.
5. Maßstäbe für die staatliche Aufsicht
(Was ist zu erreichen bzw. sicherzustellen?)
5.1 Grundsatz
In engem Zusammenhang mit den Aufgaben der staatlichen Aufsicht steht die Frage
der Sollvorgaben und Maßstäbe, an denen sich die Aufsicht zu orientieren hat. Nach
§ 1 Nr. 2 AtG ist es Zweck des Atomgesetzes und damit auch der Überwachungsvor-
schriften des 2. Abschnittes des Gesetzes, zu dem § 19 AtG gehört, Leben, Gesundheit
und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisie-
render Strahlen zu schützen. Näher konkretisiert sind die Sollvorgaben in § 19 AtG, oh-
ne dass sie der Vorschrift abschließend entnommen werden könnten. Diese Aufsichts-
konzeption geht davon aus, dass mit den drei verschiedenen Aufgabenstellungen der
atomrechtlichen Aufsicht auch jeweils unterschiedliche Maßstäbe korrespondieren.
5.2 Maßstab für die Rechtmäßigkeitsaufsicht
5.2.1 Die erteilte Genehmigung als konkreter Maßstab
Maßstab der Rechtmäßigkeitsaufsicht ist neben den Vorschriften des Atomgesetzes
und seinen Verordnungen die erteilte Genehmigung. Mit ihr hat die Genehmigungs-
behörde die Anforderungen festgelegt, denen die Anlage zu entsprechen hat. Die Ge-
nehmigung konkretisiert und aktualisiert die Vorgaben des generell-abstrakten Geset-
zes für das einzelne Kernkraftwerk und setzt damit in erster Linie das für die Anlage
geltende Recht. Sie enthält unterschiedliche Festlegungen. Mit dem Genehmigungste-
nor und den Genehmigungsunterlagen wird der Gestattungsumfang im Einzelnen be-
schrieben. Zum Beispiel wird im Detail geregelt, mit welcher maximalen Leistung die
Anlage betrieben werden darf und welche sicherheitstechnisch wichtigen Festlegungen
zu beachten sind. Mit einer Vielzahl von aufsichtsunterstützenden Auflagen werden da-
rüber hinaus zusätzliche Vorgaben zu einzelnen Betriebsabläufen und Handhabungen
in der Anlage gemacht. Die Einhaltung der Bestimmungen zum Genehmigungsumfang
und die Einhaltung der Auflagen werden regelmäßig und systematisch von der Auf-
sichtsbehörde überprüft. Die formale Abwicklung, die Dokumentation und insbesondere
die Termin- und Vollständigkeitskontrolle werden durch ein EDV-Verfahren, die elektro-
nische Vorgangsdatenverwaltung - AGAVE -, unterstützt.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-455-R Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Kontrolle von Auflagen aus Genehmigungen und Bescheiden
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt das Vorgehen bei der Aufsicht über die Einhaltung der Auflagen in Genehmigungsbescheiden. Ziel ist dass die Auflagen der Genehmigungsbescheide regelmäßig kontrolliert, die Einhaltung von Terminen mit der Datenbank AGAVE verfolgt und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. 2. Inhalte 2.1. Grundsätze
Die Einhaltung der Auflagen ist in ausreichendem Umfang und in regelmä-
ßigen Intervallen zu überprüfen.
Die Überprüfung erfolgt auf der Basis des AHB. Es umfasst die Grundlagen
der staatlichen Aufsicht, den Umfang der Aufsicht, die sachlichen/fach-
lichen Vorgaben und in wichtigen Bereichen (z.B. Inspektion) die anzustre-
bende Aufsichtsintensität (Zeiten vor Ort).
Das Programmsystem AGAVE ist das Werkzeug zur Terminkontrolle, Voll-
ständigkeitskontrolle und Nachvollziehbarkeit (Dokumentation in Form von
Übersichten) der aufsichtlichen Tätigkeiten.
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Das Zusammenwirken von AHB und AGAVE stellt sicher, dass die Auflagen
der Genehmigungsbescheide in ausreichendem Umfang und terminge-
recht überprüft werden.
2.2. Hinweise zum Vorgehen
Die aufsichtlichen Überprüfungen erfolgen grundsätzlich gemäß AHB.
Die Dokumentation der aufsichtlichen Tätigkeiten erfolgt für die Aktenlage
auf dem Original-Vorgang bzw. -Dokument oder in eigenständigen Vermer-
ken.
Alle relevanten Vorgänge werden den Vorgangsarten in AGAVE zugeord-
net.
Bei der Auflagenkontrolle sind soweit möglich die entsprechenden Kapitel
des AHB mit heran zu ziehen.
Eintrag aller wesentlichen Abwicklungsschritte in die entsprechenden Da-
tensätze (z.B. Betreiberberichte, Stellungnahmen der Gutachter, eigene
Überprüfungen).
Regelmäßige Überprüfung des Erledigungsstandes aller laufenden Vor-
gänge (z.B. Änderungsverfahren, Abwicklung meldepflichtiger Ereignisse)
zur Vermeidung unnötiger zeitlicher "Hänger".
Terminkontrolle von termingebundenen Auflagen und sonstigen Vorgän-
gen.
Nach Termin oder Sachgebieten, z.B. Revision 2000, gefilterte Auszüge
dienen der Vorbereitung von Aufsichtsbesuchen/Besprechungen.
Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Bearbeitung relevanter Auf-
sichtsbereiche in Form von Übersichten. Dies können z.B. sein: Jahres-
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übersicht zur Inspektion (gemäß AHB) bzw. Auflagenerfüllung. Übersichten
können regelmäßig oder auf Anforderung erstellt werden. Sie können bei
gut gepflegter Datenbank automatisch generiert werden.
53
sichtsbehörde überprüft. Die formale Abwicklung, die Dokumentation und insbesondere
die Termin- und Vollständigkeitskontrolle werden durch ein EDV-Verfahren, die elektro-
nische Vorgangsdatenverwaltung - AGAVE -, unterstützt.
5.2.2 Bindungswirkung der erteilten Genehmigung
Aus den Vorschriften über nachträgliche Auflagen, Rücknahme, Widerruf und Entschä-
digung in §§ 17, 18 AtG geht hervor, dass die behördliche Festlegung nur dann geän-
dert werden darf, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 17, 18 AtG erfüllt
sind. Diese Vorschriften beschreiben abschließend die Fälle, in denen in den Genehmi-
gungsbestand eingegriffen werden darf. Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, bleibt
es bei den getroffenen Festlegungen (Bestandsschutz). Damit bleibt es auch für die
Rechtmäßigkeitsaufsicht bei denjenigen Maßstäben, wie sie der Genehmigung zugrun-
de gelegt wurden. Hinsichtlich der erforderlichen Schadensvorsorge bedeutet dies
Schadensvorsorge nach demjenigen Stand von Wissenschaft und Technik, wie er im
Genehmigungszeitpunkt galt und mit der Genehmigung verbindlich gemacht wurde
bzw. später durch nachträgliche Auflagen festgelegt wurde.
Seit dem 01.01.2011 regelt der neue § 7d AtG, dass die Betreiber von Kernkraftwerken
unabhängig von den Bestimmungen im Genehmigungsbescheid Maßnahmen zur wei-
teren Vorsorge gegen Risiken ergreifen müssen. Diese Regelung beinhaltet ebenfalls
eine Durchbrechung des Bestandschutzes.
5.3 Maßstab für die Gefahrenabwehraufsicht
Die atomrechtliche Aufsicht hat daneben sicherzustellen, dass von der kerntechnischen
Anlage keine Gefahren ausgehen, ohne dass es dabei auf die Frage der Rechtmäßig-
keit des Betreiberhandelns ankommt. Maßstab in diesem Bereich ist der Begriff der Ge-
fahr, der im Polizeirecht entwickelt wurde. Nach den Materialien zum Atomgesetz han-
delt es sich bei § 19 AtG um Sonderpolizeirecht mit der Folge der grundsätzlichen
Übertragbarkeit des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffes auf das Atomgesetz. Gefahr
ist definiert als Zustand, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Scha-
54
den an den geschützten Rechtsgütern entwickeln wird (vgl. Abschnitt 8.2.1.2). Derartige
Zustände hat die atomrechtliche Aufsicht kategorisch zu vermeiden bzw. zu unterbin-
den.
5.4 Maßstab für die weitergehende Aufsicht
Im Bereich der sogenannten weitergehenden Aufsicht dienen die „guten Praktiken“ in
der Nuklearindustrie als Maßstab. Die guten Praktiken, vorwiegend in anderen Kern-
kraftwerken, bieten Anhaltspunkte für weitere Verbesserungen. Die Aufsichtsbehörde
spricht in diesem Bereich in der Regel Hinweise aus, die der weiteren Sicherheitsver-
besserung dienen. Wegen des in Abschnitt 5.2.2 dargestellten Bestandsschutzes ist die
atomrechtliche Aufsichtsbehörde jedoch weder verpflichtet noch berechtigt, die Umset-
zung derartiger Optimierungen durchzusetzen. Sie kann lediglich mit den Mitteln nicht-
förmlichen und kooperativen Verwaltungshandelns auf die Betreiber einwirken und sie
dazu veranlassen, ihre Anlagentechnik und Betriebsführung mit anderen Kernkraftwer-
ken zu vergleichen und sich an den Besten zu orientieren. (vgl. Abschnitt 4.3)
Hat sich jedoch eine Sicherheitsvorkehrung derart etabliert, dass sie die Voraussetzun-
gen von §7d AtG erfüllt, ergibt sich eine Umsetzungsverpflichtung des Betreibers auf-
grund seiner Sorgepflicht nach § 7d AtG.
5.5 Feststellung der Maßstäbe durch die Behörde
Der Gesetzgeber hat die Maßstäbe für die atomrechtliche Aufsicht weitgehend in Form
unbestimmter Rechtsbegriffe festgelegt. Was unter der erforderlichen Fachkunde des
Personals, dem erforderlichen Schutz gegen Einwirkungen von außen und insbesonde-
re der erforderlichen Vorsorge gegen Schäden nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik zu verstehen ist, bedarf der Konkretisierung durch den Gesetzesanwender, die
Exekutive. Dasselbe gilt für die Feststellung des Vorliegens einer Gefahr (vgl. hierzu
Kapitel 8.2.1.2). Im Bereich der erforderlichen Schadensvorsorge hat der Gesetzgeber
mit seinem Verweis auf den außerrechtlichen Standard des Standes von Wissenschaft
und Technik die Exekutive zudem darauf festgelegt, bei der Konkretisierung der erfor-
55
derlichen Maßnahmen die Erkenntnisse und Festlegungen der berührten Fachkreise, in
denen der Stand von Wissenschaft und Technik erarbeitet wird, heranzuziehen. Die
Festlegung der konkreten Anforderungen an Kernkraftwerke erfolgt in einem differen-
zierten untergesetzlichen rechtlichen Regelwerk der Exekutive sowie einem techni-
schen Regelwerk der berührten Fachkreise. Dabei sind rechtliche Richtlinien und tech-
nische Regeln vielfach durch Verweisungen miteinander verknüpft. Abbildung 9 gibt
einen Überblick über das untergesetzliche Regelwerk. Das gesamte Regelwerk ist im
Handbuch der Reaktorsicherheit zusammengestellt. Das Handbuch ist auf der Home-
page des Bundesamtes für Strahlenschutz unter www.bfs.de/bfs/recht/rsh online ver-
fügbar.
Konkrete Sollvorgaben und Maßstäbe für die Rechtmäßigkeitsaufsicht finden sich da-
her erst auf diesen untergesetzlichen Regelungsebenen wie beispielsweise in den
Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke und in den Regeln des Kerntechnischen
Ausschusses (KTA).
Bei der Ermittlung des Standes von Wissenschaft und Technik wird die atomrechtliche
Aufsichtsbehörde von Sachverständigen unterstützt. Im Übrigen ist sie selbst in Fach-
gremien und Ausschüssen wie dem Länderausschuss für Atomkernenergie (vgl. Ab-
schnitt 2.3), der Richtlinien erarbeitet, oder dem Kerntechnischen Ausschuss, der tech-
nische Regeln aufstellt, vertreten.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-456-R Revisionsstand:
01/2014 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Verfolgung und Umsetzung von Neuerungen
in Regeln und Richtlinien
1. Zweck und Ziel Diese Regelung legt fest, wie in Abteilung 3 die Neuentwicklungen und Änderungen von Regeln und Richtlinien verfolgt, wie sie gegenüber den Betreibern umgesetzt und in die Regelungen des Managementsystems aufgenommen werden. Ziel ist es, dass durch eine kontinuierliche Verfolgung der Regelwerksaktivitäten eine rasche Umsetzung veränderter oder neuer Anforderungen erfolgt. 2. Inhalte
2.1. Grundsätzliches Die Hierarchie der Vorschriften (Regelungspyramide), die an die Kernkraftwerke ge-stellt werden und bei der Überwachung zur Anwendung kommen, ist unter Art. 7 (2) in dem Bericht zur nuklearen Sicherheitskonvention (CNS-Bericht) dargestellt. Die einzelnen Regelungen sind im RS-Handbuch auf der Internetseite des BfS einge-stellt. Das RS-Handbuch wird vom BfS aktuell gehalten. Zudem stehen Abteilung 3 die TÜVIS-Prüfgrundlagen der TÜV-Organisationen elektronisch zur Verfügung. Da-mit kann auf aktuell gehaltene Regelungen zurückgegriffen werden. Während Gesetze und Verordnungen unmittelbare Wirkung gegenüber den Betrei-bern kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen entfalten, bedürfen die untergesetz-lichen Regelungen einer Umsetzung gegenüber den Betreibern (Näheres siehe MS-AH-457-U). Die untergesetzlichen Regelungen für Kernkraftwerke werden heut-zutage in den Gremien des Länderausschusses für Atomkernenergie (LAA), der Re-aktor-Sicherheitskommission (RSK) und des Kerntechnischen Ausschusses erarbei-
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tet und diskutiert. Im Folgenden wird dargestellt, wie im Bereich der vom LAA erarbei-teten Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, der von der RSK verabschiedeten Empfehlungen sowie der Regeln des KTA die Erstellung oder Änderung der Vor-schriften verfolgt und die neuen bzw. geänderten Vorschriften umgesetzt werden. Hinweis: Im Bereich der Rechtsvorschriften verfolgt Referat 31 die Veröffentlichungen im Bun-desgesetzblatt. Auf Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Aufsichts- oder Ge-nehmigungstätigkeit der Abteilung 3 weist Referat 31 hin und stellt die Auswirkungen in einem Vermerk dar. Referat 32 prüft, inwiefern sich dadurch Änderungen für das Managementsystem ergeben. Die Änderungen im Managementsystem werden mit dem Prozess „Dokumentation des Managementsystems“ MS-OH-180-R vorgenom-men. 2.2. Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschriften 2.2.1. Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA) Das UVM ist in der Hauptsitzung, den Fachausschüssen und Arbeitsgruppen des LAA vertreten. Die Erstellung und Überarbeitung von Verwaltungsvorschriften oder behördlichen Richtlinien geschieht in diesen Gremien bzw. in von diesen Gremien eingesetzten ad-hoc-Arbeitsgruppen. Entwürfe von Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, die die Überwachung der Kernkraftwerke betreffen, werden vor der Be-schlussfassung im Hauptausschuss im Fachausschuss Reaktorsicherheit beraten. Die Entwürfe leitet Referat 32 den betroffenen Referaten zur Durchsicht und ggf. Stellungnahme zu. Sofern Abteilungsangehörige bei der Erarbeitung beteiligt waren, erhalten sie ebenfalls den Entwurf. Dasselbe gilt für die Fachkoordinatoren, die mit der Thematik befasst sind. Der Vertreter des UVM im Fachausschuss Reaktorsicher-heit bringt die vorgebrachten Punkte in die Beratung im Fachausschuss ein. 2.2.2. Kerntechnischer Ausschuss (KTA) Das UVM ist insbesondere im Ausschuss des KTA und im Unterausschuss „Pro-gramm und Grundsatzfragen“ vertreten. Über diese Gremien bringt es seine Wün-sche und Anregungen, die die Weiterentwicklung des KTA-Regelwerks betreffen, in den KTA ein. Regelentwurfsvorlagen (REV) und Regeländerungsentwurfsvorlagen (ÄEV) werden von der KTA-Geschäftsstelle nach Abschluss der Beratungen im jewei-ligen Unterausschuss den Mitgliedern des KTA-Ausschusses zur Prüfung und unter
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Vorgabe eines Termins zur Stellungnahme übersandt. Referat 32 leitet Kopien der REV und ÄEV den betroffenen Referaten zur Durchsicht und ggf. Stellungnahme zu. Die Stellungnahmen aus der Abteilung fasst Referat 32 zusammen und übersendet sie mit einem Abteilungsschreiben der KTA-Geschäftsstelle. 2.2.3. Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) Einladungen zu Sitzungen und Protokolle der RSK und ihrer Ausschüsse laufen im Original über Abteilungsleiter 3 und Referatsleiter 32 zu den für die Auswertung und weitere Verteilung zuständigen Bediensteten im Referat 32. Die Einladungen und Protokolle gehen zudem per E-Mail an die zuständigen Bediensteten im Referat 32. Die Einladungen werden vom Referat 32 daraufhin ausgewertet, ob für die Aufsicht allgemein interessante Themen oder konkrete Themen für eine baden-württembergische kerntechnische Anlage oder Einrichtung auf der Tagesordnung stehen. Auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt wird in der E-Mail, mit der die Einla-dung verteilt wird, explizit hingewiesen. Über die Teilnahme an einer RSK-Sitzung oder ggf. die Zuziehung des Gutachters wird vom jeweils zuständigen Referat ent-schieden. Merkposten zur Teilnahme an Sitzungen der RSK oder ihrer Ausschüsse sind in dem Dokument MS-AH-458-U aufgelistet. Die Protokolle werden von Referat 32 daraufhin ausgewertet, ob sie für die Aufsicht allgemein interessante Hinweise oder konkrete Empfehlungen der RSK enthalten. Auf die jeweiligen Hinweise oder Empfehlungen wird in der E-Mail, mit der das Proto-koll verteilt wird, explizit hingewiesen. Die ausgewerteten Einladungen und Protokolle werden per E-Mail an die Referatslei-ter 31 bis 36 und deren Stellvertreter versandt. Ergibt die Auswertung, dass eine Ein-ladung oder ein Protokoll auch für Fachkoordinatoren von Interesse sein könnte, er-halten diese ebenfalls die Einladung oder das Protokoll per E-Mail.
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2.3. Umsetzung der Vorschriften Verwaltungsvorschriften werden nach der Verabschiedung im Bundesrat im Bundes-anzeiger veröffentlicht. Im LAA erarbeitete Richtlinien werden vom BMUB offiziell be-kannt gemacht. Die verabschiedeten KTA-Regeln werden ebenfalls vom BMUB im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Empfehlungen der RSK werden von der RSK-Geschäftsstelle als Anlage zu den Protokollen verschickt. In Einzelfällen werden sie auch vom BMUB mit einem bewertenden Schreiben an die atomrechtlichen Länder-behörden geschickt. Referat 32 wertet die Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Regeln und Empfehlungen unter Beteiligung der Fachreferate dahingehend aus, ob und ggf. welche Anforde-rungen an die Betreiber der Kernkraftwerke oder anderer kerntechnischer Einrichtun-gen zu stellen sind. Bei konkreten Empfehlungen der RSK erfolgt die Umsetzung in der Regel durch ein Schreiben von Referat 32, das die betroffenen Anlagenreferate mitzeichnen. Die Bearbeitung der von den Betreibern und Gutachtern dazu einge-henden Unterlagen erfolgt durch das jeweils zuständige Referat. Bei neuen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Regeln kann zur Umsetzung ein Schreiben erforderlich sein, in dem die zuständige Aufsichtsbehörde darlegt, welche Anforderungen zu welchem Zeitpunkt erfüllt sein müssen. Dies geschieht durch ein Abteilungsschreiben, das von Referat 32 unter Beteiligung der Anlagenreferate er-stellt wird. Da die Betreiber durch Mitwirkung im KTA, durch Beteiligung in der RSK und durch Anhörungen bei Verwaltungsvorschriften und BMUB-Richtlinien mit den neuen Anforderungen vertraut sind und in der Regel gewillt sind, die neuen Vorschrif-ten anzuwenden bzw. einzuhalten, erübrigt sich eine förmliche, rechtlich bindende Umsetzung. In Einzelfällen kann solches jedoch geboten sein. Hierzu kommt eine nachträgliche Auflage (evtl. vorlaufend eine aufsichtliche Anordnung) oder ein öffent-lich-rechtlicher Vertrag in Frage. Die förmliche Umsetzung erfolgt im Einvernehmen mit den Anlagenreferaten und Referat 31. Die Schreiben oder Verwaltungsakte, mit denen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Regeln oder Empfehlungen gegenüber den Betreibern umgesetzt werden, erhalten die Sachverständigenorganisationen zur Information, so dass diese die beabsichtigte Umsetzung bei ihren Prüfungen zugrunde legen können. Hinweis: In den Rahmenverträgen mit den Sachverständigen ist festgelegt, dass die Sachver-
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ständigen jeweils den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, wie er sich insbesondere aus aktuellen Regeln, Richtlinien etc. ergibt, ihren Prüfungen zugrunde legen und diese Prüfmaßstäbe in ihren Stellungnahmen oder Prüfberichten explizit ausweisen. 2.4. Konsequenzen für das Managementsystem Referat 32 prüft zudem, inwiefern sich aus neuen Verwaltungsvorschriften, Richtli-nien, Regeln, RSK-Empfehlungen etc. Änderungen für das Managementsystem der Abteilung ergeben können. Die Änderungen werden mit dem Prozess „Dokumentati-on des Managementsystems“ MS-OH-180-R umgesetzt. 2.5. Anwendung der Vorschriften Mit der Verabschiedung bzw. Inkraftsetzung der Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Regeln, Empfehlungen etc. werden diese in den atomrechtlichen Verfahren ange-wandt. Sie werden von den Sachverständigen bei Prüfungen zugrunde gelegt. Sie bilden den Maßstab für behördliche Kontrollen und Bewertungen. Abweichungen von den Vorschriften bedürfen einer besonderen Bewertung. 3. Prozesskennzahlen Mit diesem Prozess sind keine Prozesskennzahlen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen: 1 Grafische Prozessdarstellung zum Prozess „Verfolgung und Umsetzung von
Neuerungen in Regeln und Richtlinien“ MS-AH-456-P 2 Unterlage „Rechtliche Bedeutung und Anwendung von Regeln und Richtli-
nien in der Kerntechnik“ MS-AH-457-U 3 Unterlage „Teilnahme an Sitzungen der RSK und ihrer Ausschüsse“
MS-AH-458-U
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-456-P Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Verfolgung und Umsetzung von Neuerungen
in Regeln und Richtlinien
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Hinweise / Bemerkungen: Informationen: z.B. Sitzungsunterlagen des FA RS, Einladungen und Protokolle der RSK / RSK-Ausschüsse, Sitzungsunter-lagen des KTA, … Verteilung der RSK-Einladungen (für Baden-Württemberg relevante Themen markieren), RSK-Protokolle, FA RS-Sitzungsunterlagen, KTA-REV, KTA-ÄEV, u.a. Zur rechtliche Bedeutung, siehe MS-AH-457-U.
Informationen zu Neu-erstellungen bzw. Änderungen
von Regeln, Richtlinien etc.
nein
ja
Verfolgung und Umsetzung von Neuerungen in Regeln und Richtlinien
Auswertung
3 Ref. 32
Erstellung abge-schlossen?
Verfolgung der Diskussion. Verteilung der Information
1 Ref. 32
Ggf. Mitwirkung bei Erstellung.
2 Einzelne Abt.angehörige
1
Seite 3 von 3
Ja
Vermerk
Hinweise / Bemerkungen: Z.B. Schreiben zur Umset-zung einer RSK-Empfehlung.
nein
ja
Umsetzung gegenüber Betreiber.
4 Ref. 32, Anlagenreferat
Umsetzung erforderlich?
Verfolgung der Umsetzung und Dokumentation
5 Anlagenreferat
Änderung im MS vorbereiten
6 Ref. 32
Änderung im MS erforderlich?
Dokumentation des MS MS-OH-180-R
nein
ja
1
Anwendung im Verwaltungs-verfahren
7 Zuständige Referate
Andere Prozesse
RS-Handbuch, KTA-Regeln,
…
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-457-U Revisionsstand:
01/2014 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Rechtliche Bedeutung und Anwendung
von Regeln und Richtlinien in der Kerntechnik
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Gliederung
I. Grundlagen
1. Technik als Regelungsgegenstand des Rechts
2. Spannungsverhältnis zwischen Recht und Technik
3. Gesetzestechnische Lösungen des Spannungsverhältnisses
4. Lösungsansatz des Atomgesetzes
II. Regeln und Richtlinien in der Normenhierarchie
1. Rechtsverordnungen
2. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
3. Sonstige verwaltungsinterne Regelungen
a) BMUB-Richtlinien
b) Empfehlungen ministerieller Beratungsgremien (RSK, SSK)
c) Schlussfolgerungen
4. Technische Regelwerke
a) Grundsatz
b) Arten technischer Regelwerke
c) Regelwerk des Kerntechnischen Ausschusses
III. Anwendung von Regeln und Richtlinien
1. Grundsatz
2. Anwendung von Regeln und Richtlinien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
3. Anwendung im Rahmen einer nachträglichen Auflage, § 17 Abs. 1 Nr. 3 AtG
a) Isolierte nachträgliche Auflage
b) Nachträgliche Auflage im Zusammenhang mit einer Änderungsgenehmigung
4. Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG
5. Verbindlichmachung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
IV. Ergebnis
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I. Grundlagen
1. Technik als Regelungsgegenstand des Rechts
Moderne Technik ist einerseits Ausdruck menschlichen Fortschritts und Grundlage
der neuzeitlichen Industriegesellschaft. Sie birgt andererseits Risiken und Gefah-
ren für schützenswerte Belange und Interessen des Einzelnen.1 Aus diesem Inte-
ressenwiderstreit erwächst die Notwendigkeit von Regelungen, die festlegen, wel-
che Risiken und Gefahren zumutbar sind und wie die widerstreitenden Interessen
zum Ausgleich gebracht werden können. Interessenausgleich und Konfliktlösung
sind neben sozialer Gestaltung und Ordnung originäre Aufgaben des Rechts.
Technik wird so zum Regelungsgegenstand des Rechts. Aufgabe des Gesetzge-
bers ist es, die Abgrenzung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Recht auf Unversehrtheit von Leben, Gesundheit und Eigentum einerseits und den
ebenfalls garantierten Rechtsgütern der persönlichen Entfaltungsfreiheit, der Be-
rufs- und Gewerbefreiheit sowie dem Recht, über sein Eigentum frei zu verfügen,
andererseits vorzunehmen. Im System des grundgesetzlichen Rechts- und Sozial-
staats mit seinen grundrechtlichen Schutzgarantien fällt dem Staat wesensgemäß
auch die zentrale Aufgabe zu, Bürger und Gesellschaft vor unvertretbaren Risiken
oder konkreten Gefährdungen zu schützen, die von unkontrollierten oder nicht
kontrollierbaren Technologien oder technischen Einrichtungen ausgehen.2
2. Spannungsverhältnis zwischen Recht und Technik
Die Bewältigung der Probleme moderner Technologie durch die Rechtsordnung
gestaltet sich vor allem deshalb schwierig, weil Technik und Recht in einem natür-
lichen Spannungsverhältnis3 zueinander stehen, welches schlagwortartig von der
1 vgl. etwa Birkhofer, A./K. - H. Lindackers: Technik und Risiko, in: Lukes, R./A. Birkhofer (Hrsg.),
Rechtliche Ordnung der Technik als Aufgabe der Industriegesellschaft, Köln 1980, S. 97 bis 114. 2 Scholz, Technik und Recht in: Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Juristischen Gesellschaft
zu Berlin, 1984, S. 692 3 vgl. beispielsweise Nicklisch, Wechselwirkungen zwischen Technologie und Recht, NJW 82, 2633;
Lukes, Atomrecht im Spannungsverhältnis zwischen Technik und Recht, NJW 1978, 241; Breuer, Di-
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Statik des Rechts einerseits und der Dynamik der Technik andererseits geprägt ist.
Rechtliche Regelungen erfordern Klarheit, Einfachheit, Verständlichkeit und Über-
sichtlichkeit und sind auf Sicherheit und Verlässlichkeit ausgerichtet. Das Gesetz
betrachtet seinen Regelungsgegenstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens nach der
Art der Momentaufnahme. Moderne Technologie steht hierzu im Gegensatz und ist
charakterisiert durch zunehmende Komplexität und schnellen Fortschritt. Es liegt
daher auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit der Methode konkreter Beschaf-
fenheitsangaben im Gesetz schnell an Kapazitätsgrenzen stößt, vor allem aber mit
der raschen Entwicklung von Wissenschaft und Technik nicht Schritt halten kann.
Wollte der Gesetzgeber sämtliche technische Detailanforderungen im Gesetz
selbst festlegen, müsste beispielsweise ein Gesetz wie das Atomgesetz hunderte
von Seiten umfassen und ständig geändert werden.
3. Gesetzestechnische Lösungen des Spannungsverhältnisses
Als Ausweg aus diesem Dilemma hat die Rechtsordnung bereits seit Beginn des
Jahrhunderts den Weg der Generalklausel oder des unbestimmten Rechtsbegriffs
gewählt.4 Dies bedeutet: Statt einer Fixierung konkreter Sicherheitsanforderungen,
etwa in Form von Bau-, Material-, Errichtungs- oder Betriebsangaben als Maßstab
des rechtlich zulässigen Umgangs mit moderner Technologie beschreibt das Ge-
setz lediglich allgemeine Schutzziele und die Mittel zu ihrer Erreichung nur sehr
abstrakt und in groben Umrissen. Gleichzeitig wird auf außerrechtliche, wissen-
schaftliche und technische Standards5 Bezug genommen wie etwa auf die ”Allge-
mein anerkannten Regeln der Technik”, den ”Stand der Technik” oder den ”Stand
rekte und indirekte Rezeption technischer Regeln durch die Rechtsordnung, AöR 101 (1976), S. 46
m.w.N. 4 vgl. hierzu Erichsen, Die sog. unbestimmten Rechtsbegriffe als Steuerungs- und Kontrollmaßgaben
im Verhältnis von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, DVBl. 1985, S. 22; anschauliche
Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln im Recht der Technik gibt Nick-
lisch/Schottelius/Wagner (Hrsg.), Die Rolle des wissenschaftlich-technischen Sachverstandes bei
der Genehmigung chemischer und kerntechnischer Anlagen, 1982, S. 91 bis 93. 5 solche Rechtsnormen, die eine Verweisung auf ”common sense”, Anschauungen und Verhaltens-
weisen des normalen Verkehrs enthalten, werden in Anlehnung an die anglo-amerikanische Doktrin
als ”Standards” bezeichnet; grundlegend dazu: Esser, Grundsatz und Norm in der richterlichen Fort-
bildung des Privatrechts, 1964, S. 96 ff. und 150 ff.
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von Wissenschaft und Technik”.6 Mit der Übernahme außerrechtlicher sozialer
oder technischer Standards übernimmt der Gesetzgeber die dortige Ordnung ein-
schließlich der im jeweiligen Standard enthaltenen Feststellungen, Abschätzungen
und Wertungen, vor allem aber den ständigen Veränderungen und Fortschritten
und kann so mit der Dynamik der Anschauungen und Erkenntnisse Schritt halten,
indem er sie im Wege der Verweisung in das Gesetz aufnimmt. Der Nachteil die-
ser Methode liegt in der Unbestimmtheit und Offenheit der gesetzlichen Regelung.
Der Gesetzgeber überträgt damit dem Gesetzesanwender, also der Verwaltung
und Gerichtsbarkeit, die Aufgabe, die unbestimmten Rechtsbegriffe auszufüllen,
den vorgegebenen Rahmen zu konkretisieren und außerdem die in Bezug ge-
nommenen technischen Standards nach Art, Inhalt und Bedeutung zu ermitteln.
4. Lösungsansatz des Atomgesetzes
Die zentrale Vorschrift des Atomgesetzes ist § 7 Abs. 2 Satz 3 AtG. Der Gesetzge-
ber hat darin sinngemäß festgelegt, dass die friedliche Nutzung der Kernenergie
dann zulässig ist, wenn und soweit die nach dem neuesten Stand von Wissen-
schaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen die Beeinträchtigung geschützter
Rechtsgüter Dritter gewährleistet ist. Diese Regelung markiert in ihrer Funktion als
Genehmigungsvoraussetzung die Grenzlinie zwischen zulässiger Anwendung der
Kerntechnik und dem Schutzbereich der von den Risiken und Gefahren berührten
Rechtsgüter. Der Verwaltung (Genehmigungsbehörde) kommt die Aufgabe zu,
festzulegen, welche Schadensvorsorge in der Kerntechnik nach dem neuesten
Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist.7 Dass der Gesetzgeber gera-
de im Atomrecht die Konkretisierung der erforderlichen Schadensvorsorge und
damit den Ausgleich der widerstreitenden Betreiber- und Privatinteressen nicht
selbst vorgenommen, sondern der Verwaltung überlassen hat, ist zum einen vom
6 Näher zu diesen Standards: Rittstieg, Die Konkretisierung technischer Standards im Anlagenrecht,
1982, S. 14 ff. 7 aber auch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG hat nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen, vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 (Bewaffneter Werkschutz), NVwZ 1989, S. 864.
Seite 6 von 36
Bundesverfassungsgericht gebilligt worden8, zum anderen Grund für eine Vielzahl
von untergesetzlichen Regeln und Richtlinien, die die unbestimmten Rechtsbegrif-
fe des Atomgesetzes, vor allem den Begriff des ”Standes von Wissenschaft und
Technik” konkretisieren und damit Ausgangspunkt der weiteren Betrachtungen
sind.
8 Das Bundesverfassungsgericht hat die Offenheit des Atomgesetzes im Sinne eines ”dynamischen
Grundrechtsschutzes” für zulässig erachtet: ”Die gesetzliche Fixierung eines bestimmten Sicher-
heitsstandards durch die Aufstellung starrer Regeln würde demgegenüber, wenn sie sich überhaupt
bewerkstelligen ließe, die technische Weiterentwicklung wie die ihr jeweils angemessene Sicherung
der Grundrechte eher hemmen als fördern. Sie wäre ein Rückschritt auf Kosten der Sicherheit. Es
hieße das Gebot der Bestimmtheit missverstehen, wollte man den Gesetzgeber gerade dazu ver-
pflichten. Zwar sollen die Bestimmtheitsanforderungen auch zur Gewährleistung von Rechtssicher-
heit beitragen; diese lässt sich jedoch nicht bei jedem Regelungsgegenstand in gleichem Maße ver-
wirklichen. Eine gewisse Rechtsunsicherheit muss jedenfalls dort in Kauf genommen werden, wo der
Gesetzgeber ansonsten gezwungen wäre, entweder unpraktikable Regelungen zu treffen oder von
einer Regelung gänzlich Abstand zu nehmen, was letztlich beides zu Lasten des Grundrechtsschut-
zes ging.” (BVerfGE 49, S. 89 f., Kalkar-Beschluß).
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II. Regeln und Richtlinien in der Normenhierarchie
1. Rechtsverordnungen
Ein erstes, der Verwaltung vom Gesetzgeber vorgegebenes Instrument zur Konk-
retisierung unbestimmter Gesetzesvorschriften liegt in der Ermächtigung zum Er-
lass von Rechtsverordnungen. Mit dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber ei-
nen Teil seiner Gesetzgebungs- und Regelungskompetenz in Anbetracht größerer
Sachnähe und Detailkompetenz auf die Exekutive delegiert. Normgeber und
Normanwender sind insoweit identisch. Eine Durchbrechung des Prinzips der Ge-
waltenteilung wird nach Maßgabe der Vorgaben in Art. 80 GG hingenommen. Die
Rechtsverordnung setzt verbindliches Recht mit Wirkung für und gegen jeder-
mann. Das Atomgesetz enthält zahlreiche Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen, von denen die Exekutive bisher nur einige genutzt hat. Die
bisher erlassenen Rechtsverordnungen stützen sich - nach ihrer jeweiligen Ein-
gangsformel - auf folgende Ermächtigungen:
– die Atomrechtliche Verfahrensverordnung auf § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5,
§ 7 a Abs. 2 AtG;
– die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung auf § 13 Abs. 3 AtG;
– die Kostenverordnung auf § 21 Abs. 3 AtG;
– die Strahlenschutzverordnung auf §§ 10 bis 12 AtG;
– die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung auf
§§ 12 und 13 AtG;
– die Röntgenverordnung auf §§ 11 und 12 AtG,
die Endlagervorausleistungsverordnung auf § 21 b Abs. 3 AtG,
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die Atomrechtliche Abfallverbringungs-Verordnung auf §§ 10 und 11 AtG und
die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung auf §§ 12 und
12 b AtG9
Für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist von den genannten Ermächti-
gungen nur § 12 Abs. 1 AtG bedeutsam. In dieser Vorschrift hat der Gesetzge-
ber die Exekutive u.a. dazu ermächtigt, die (unbestimmten) sicherheitsrelevan-
ten Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG für kerntechnische An-
lagen durch Rechtsverordnungen zu konkretisieren. Ermächtigungsadressat ist
die Bundesregierung mit Delegationsmöglichkeit auf den für die kerntechnische
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister ( § 54 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 AtG).
Die Ermächtigungen in § 12 Abs. 1 AtG wurden bisher nur in Form der Strah-
lenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung genützt. Von den beiden Verordnungen abgesehen hat die
Exekutive bisher weder die ”erforderliche Vorsorge gegen Schäden” im Sinne
des § 7 Abs. 2 Satz 3 AtG noch den ”erforderlichen Schutz gegen Einwirkun-
gen Dritter” im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG durch Rechtsverordnung konkre-
tisiert, obgleich § 12 Abs. 1 Satz 1 AtG (Vorsorgemaßnahmen zum Schutz Ein-
zelner und der Allgemeinheit bei Anlagen im Sinne des § 7 AtG) bzw. Nr. 10
(”Schutz von Anlagen im Sinne des § 7 AtG gegen Einwirkungen Dritter”) hier-
zu ausdrücklich ermächtigen.10 Die Strahlenschutzverordnung formuliert in § 28
Abs. 1 die sog. Strahlenschutzgrundsätze. Oberstes Prinzip ist das Strahlen-
minimierungsgebot, wonach Strahlenexposition oder Kontamination von Per-
sonen, Sachgütern oder Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissen-
schaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
auch unterhalb des Grenzwertes so gering wie möglich zu halten sind (§ 28
Abs. 1 Satz 2 StrlSchV). Es gilt sowohl für den bestimmungsgemäßen Betrieb
(§§ 28 Abs. 2 Satz 2, 45 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV) als auch für einen
9 Eine Zusammenfassung der bisher erlassenen Rechtsverordnungen findet sich im Handbuch der
Reaktorsicherheit (Hrsg. BMU) in Band 1, Abschnitt ”1. Rechtsvorschriften”. 10 vgl. Luckow, Nukleare Brennstoffkreisläufe im Spiegel des Atomrechts, 1988, S. 180 m.w.N.
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etwaigen Störfall (§ 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StrlSchV). In Ergän-
zung hierzu enthält § 28 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV das Verbot unnötiger Strahlen-
belastungen, das sich inhaltlich mit dem Strahlenminimierungsgebot weitge-
hend deckt.
So wichtig diese Ausformungen der erforderlichen Schadensvorsorge sind,
kann doch nicht übersehen werden, dass sie ebenfalls nur konkretisierungsbe-
dürftige Grundsätze aufstellen. Vor allem machen sie im Einzelfall eine werten-
de Beurteilung notwendig, bei der die technische Realisierbarkeit und die wirt-
schaftliche Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen
sind.
Soweit damit die unbestimmten Rechtsbegriffe des Atomgesetzes auf dieser
Stufe untergesetzlicher Bestimmungen nur in Ansätzen ausgefüllt werden,
bleibt zu untersuchen, welche sonstigen Instrumente zur inhaltlichen Ausge-
staltung der unbestimmten Rechtsbegriffe für die Verwaltung zur Verfügung
stehen.
2. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die bisher dargestellten beiden obersten Stufen der Normenpyramide, Gesetz und
Rechtsverordnung, werden wegen ihrer unmittelbaren Verbindlichkeit gegenüber
jedermann als sog. Außenrecht bezeichnet. Den Vorschriften unterhalb dieser Re-
gelungsebenen kommt keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Bürger - also
nach außen - zu. Sie bilden sog. Innenrecht. Unterhalb der Ebene der Rechtsver-
ordnung kommen sog. Allgemeine Verwaltungsvorschriften als Mittel der Konkreti-
sierung offener Gesetzestatbestände in Betracht. Da es sich bei der Genehmigung
kerntechnischer Anlagen um Bundesauftragsverwaltung der Länder handelt (Art.
87 c GG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG), kann die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates für diese Genehmigungstätigkeit gemäß Art. 85 Abs. 2
Satz 1 GG allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Lenkung und Vereinheitlichung
der Verwaltungspraxis erlassen. Erstaunlicherweise hat sie von dieser Möglichkeit
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bisher mit wenigen Ausnahmen keinen Gebrauch gemacht.11
3. Sonstige verwaltungsinterne Regelungen
Neben den eigentlich in Art. 85 GG vorgesehenen Allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften existiert unterhalb der Ebene der Rechtsverordnung eine schwer zu
überschauende Zahl verwaltungsinterner Regelungen, die die unterschiedlichsten
Bezeichnungen tragen: Anforderungen, Daten, Empfehlungen, Grundlagen,
Grundsätze, Interpretationen, Kriterien, Leitlinien, Leitsätze, Merkposten, Merkpos-
tenaufstellung, Praxisbeschreibungen, Rahmenempfehlungen, Rahmenrichtlinien,
Regelungsrichtlinie, Weisungsbeschlüsse, Zusammenstellung u.a.m. Die Bezeich-
nungen allein lassen keinen Ansatzpunkt für eine Strukturierung oder abgrenzende
Systematisierung der verwaltungsinternen Regelungen erkennen; sie scheinen
mehr oder weniger frei gewählt zu sein. Allerdings kann eine gewisse Klassifizie-
rung nach ihren Urhebern erfolgen. Urheber verwaltungsinterner Regelungen zur
Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe waren bisher:
die Regierungschefs von Bund und Ländern;
das Bundesministerium des Innern (BMI) und für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB)
der Länderausschuss für Atomkernenergie;
die Reaktor-Sicherheitskommission (RSK);
die Strahlenschutzkommission (SSK);
die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH;
11 Das Handbuch der Reaktorsicherheit enthält in Band 1, Abschnitt ”Allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ten” nur vier Einträge.
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das Institut für Reaktorsicherheit (IRS) der Technischen Überwachungs-Vereine
e.V.;
die TÜV-Leitstelle Kerntechnik bei der Vereinigung der Technischen Überwa-
chungs-Vereine (VdTÜV);
der Ausschuss ”Kerntechnischer Ingenieurbau” des Instituts für Bautechnik;
ad-hoc-Arbeitsgruppen, die vom BMI/BMUB gebildet wurden.
Der Schwerpunkt liegt bei den Richtlinien, die im Länderausschuss Atomkern-
energie erarbeitet werden sowie bei den Empfehlungen der Reaktor-Sicherheits-
und Strahlenschutzkommission. Diesen Regelwerken soll daher näher nachge-
gangen werden.
a) BMUB-Richtlinien
Wie die Übersicht über die Urheber behördlicher Richtlinien und Empfehlungen
zeigt, besteht eine Tendenz des für die Kerntechnik zuständigen BMUB, die un-
bestimmten Rechtsbegriffe des Atomgesetzes auf möglichst breiter Basis zu
konkretisieren und über die eigene ministerielle Sachkompetenz hinaus Bera-
tungsgremien, Arbeitsgruppen und private Institutionen mit einzubeziehen. Dies
entspricht dem im Umweltrecht ausgeprägten Kooperationsprinzip und erklärt -
teilweise - die Enthaltsamkeit auf dem Gebiet - einseitig erlassener - allgemei-
ner Verwaltungsvorschriften. Auf der Grundlage dieses Prinzips werden haupt-
sächlich im Länderausschuss für Atomkernenergie Richtlinien zur weiteren
Konkretisierung des Atomgesetzes erarbeitet. Bei diesen Richtlinien handelt es
sich nicht um allgemeine Verwaltungsvorschriften, da sie nicht in den gem. Art.
85 Abs. 2 GG, §§ 76 ff. GGO II12 für den Erlass von Verwaltungsvorschriften
vorgesehenen Verfahren und insbesondere ohne die nach dem Grundgesetz
erforderliche Zustimmung des Bundesrates ergehen. Vielmehr werden sie in ei-
nem eigentümlichen, die Mitwirkung der Länder auf andere Weise sicherstel- 12 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, besonderer Teil, i.d.F. der Bekanntma-
chung vom 15.10.1976 (GMBl. S. 550).
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lenden Verfahren aufgestellt. Zunächst erarbeitet das BMUB in Abstimmung mit
den im Länderausschuss vertretenen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
einen Richtlinienentwurf. Bereits in diesem Stadium konsultiert es sachverstän-
dige Gremien wie die Reaktor-Sicherheitskommission, die Strahlenschutzkom-
mission und den Kerntechnischen Ausschuss. Anschließend wird einem großen
Kreis betroffener Stellen - insbesondere den Genehmigungs- und Aufsichtsbe-
hörden, den sachverständigen Beratungsgremien, bestimmten staatlichen Ein-
richtungen wie dem Bundesgesundheitsamt, den Zentralverbänden der Herstel-
ler und Betreiber sowie den Gewerkschaften - Gelegenheit gegeben, zu dem
Entwurf Stellung zu nehmen und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die
endgültige Entwurfsfassung wird dann im Länderausschuss beraten und ggf.
verabschiedet. Die verabschiedeten Richtlinien veröffentlicht das BMUB regel-
mäßig, zumeist in den amtlichen Veröffentlichungsblättern des Bundes, dem
”Bundesanzeiger” oder dem ”Gemeinsamen Ministerialblatt”.
Im Folgenden soll die Rechtsnatur und Verbindlichkeit der im Länderausschuss
verabschiedeten Richtlinien untersucht werden. Eine umfassende Verbindlich-
keit, die nicht nur die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, sondern auch An-
tragsteller, Betroffene und Gerichte einbezieht, kommt lediglich Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht zu. Die vom Länder-
ausschuss für Atomkernenergie aufgestellten ministeriellen Richtlinien fallen un-
ter keine dieser Kategorien.
Insbesondere sind sie keine Rechtsverordnungen, denn sie werden weder von
einem der in Art. 80 GG genannten Ermächtigungsadressaten noch mit der
nach Art. 80 Abs. 2, 87 c GG i.V.m. § 24 AtG erforderlichen Zustimmung des
Bundesrates noch unter der in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vorgeschriebenen An-
gabe der Rechtsgrundlage erlassen. Eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung
können die Richtlinien deshalb nicht erzeugen.
Weniger leicht lässt sich die Frage beantworten, ob die Richtlinien eine verwal-
tungsinterne Bindungswirkung aufweisen. Zum einen bestehen Zweifel, ob die
Richtlinien überhaupt einen Verbindlichkeitsanspruch erheben können oder
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bloßen Empfehlungscharakter haben, zum anderen werden Bedenken gegen
die Verfassungsmäßigkeit des Aufstellungsverfahrens geltend gemacht.
Wie bereits oben festgestellt wurde, sind die Richtlinien keine Allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften, mit denen die Bundesregierung die Regelung des § 7 AtG
für die Genehmigungsbehörden verbindlich konkretisieren könnte. Stattdessen
werden sie im Länderausschuss von Vertretern des Bundesumweltministeriums
und der Länderbehörden nach dem Einstimmigkeitsprinzip beschlossen. Sie
enthalten somit nicht einseitige bundesrechtliche Regelungen, sondern sind
Übereinkommen zwischen Bundes- und Länderbehörden. Die Rechtsverbind-
lichkeit solcher Übereinkommen kann häufig zweifelhaft sein, weil es sich bei
einem Großteil von ihnen lediglich um gleichlautende Absichtserklärungen mit
nur politischer Bindungswirkung handelt. Ihr Bedeutungsgehalt ist durch Ausle-
gung zu ermitteln, wobei der äußeren Form, dem Wortlaut und den Motiven der
beteiligten Behörden gleichermaßen Gewicht zukommt.
Die äußere Form der Richtlinien deutet auf ihre Verbindlichkeit hin. Sie sind in
Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert, werden von einem dauerhaft einge-
richteten Ausschuss verabschiedet und überwiegend in amtlichen Mitteilungs-
blättern veröffentlicht - alles Umstände, die ihre Bedeutung unterstreichen und
für Übereinkommen mit nur politischer Bindungswirkung atypisch sind. Der
Wortlaut der Richtlinien spricht ebenfalls für den Rechtsbindungswillen der be-
teiligten Behörden. Zwar ist der Begriff der ”Richtlinie” mehrdeutig. Jedoch sind
die einzelnen Festlegungen weitgehend als ”Muss-Vorschriften” formuliert; Hin-
weise, dass sie den Genehmigungsbehörden nur Empfehlungen geben, fehlen
nach dem Wortlaut teilweise völlig. Für die Sicherheitskriterien kommt hinzu,
dass sie nach der Bekanntmachung des Bundesinnenministers für Kernkraft-
werke mit Leichtwasserreaktoren ”gelten”, wodurch nach üblichem Sprachge-
brauch ebenfalls die Verbindlichkeit einer Regelung zum Ausdruck gebracht
wird.
Gegen eine Bindungswirkung lassen sich die Motive ins Feld führen, die den
Bundesinnenminister als Vorgänger des Bundesumweltministers veranlasst ha-
ben, dem Erlass von Verwaltungsvorschriften die einvernehmliche Aufstellung
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der Richtlinien vorzuziehen. Dieser Verabschiedungsmodus wurde gewählt, weil
dem Minister die Zeit für Verwaltungsvorschriften noch nicht reif schien. Erst
nach praktischen Erfahrungen mit den Richtlinien sollten diese in Verwaltungs-
vorschriften überführt werden. Der Minister sah es also offenbar als verfrüht an,
Sicherheitsanforderungen im Erlasswege verbindlich festzuschreiben. Dement-
sprechend haben Beamte des Bundesinnenministeriums eine Bindungswirkung
der Richtlinien durchgängig verneint.13 Für die Sicherheitskriterien ist zusätzlich
auf § 28 Abs. 3 Nr. 4 StrlSchV hinzuweisen, der es der Genehmigungsbehörde
freistellt, die Kriterien anzuwenden oder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Zusätzliches Gewicht kommt einer verfassungsrechtlichen Erwägung zu. Er-
weist sich der Vorwurf als richtig, dass die Richtlinien als verbindliche Bestim-
mungen gegen die grundgesetzlichen Vorschriften über die Einflussnahme der
Bundesexekutive auf die Auftragsverwaltung der Länder (Art. 85 Abs. 2 GG)
verstießen, müssen sie verfassungskonform als Empfehlungen ausgelegt wer-
den. Art. 85 Abs. 2 GG ermächtigt die Bundesregierung als Kollegialorgan, mit
Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Auf-
tragsverwaltung zu erlassen. Die ministeriellen Richtlinien stellt demgegenüber
ein Bund-Länder-Gremium auf, ohne dass die Bundesregierung als ganze oder
der Bundesrat mitwirken. Bedenken erweckt dieses Verfahren nicht so sehr,
weil die Bundesregierung an ihm nicht beteiligt ist. Denn Art. 85 Abs. 2 GG
macht der Bundesregierung den Erlass von Verwaltungsvorschriften nicht zur
Pflicht; sie kann also auch untätig bleiben. Umgangen wird hingegen das Erfor-
dernis der Mitwirkung des Bundesrates. Zwar können die Länder über die in ih-
ren Ressorts betroffenen Minister Einfluss auf den Richtlinieninhalt nehmen.
Diese Art der Einflussnahme ist aber trotz des Einstimmigkeitsprinzips der Mit-
wirkung des Bundesrates nicht gleichwertig. Die Mitglieder des Bundesrates
vertreten nicht die jeweils zuständigen Fachminister, sondern die Landesregie-
rungen. Sie sind in ihrem Abstimmungsverhalten an die Weisungen des Kolle-
gialorgans gebunden. Die Minister leiten hingegen - unbeschadet der Richtli-
nienkompetenz der Ministerpräsidenten - ihren Geschäftsbereich selbständig
und eigenverantwortlich. Es ist daher nicht gewährleistet, dass ihre Entschei-
13 Berg, in: Regeln und Richtlinien für die Kerntechnik, herausgegeben vom Deutschen Atomforum
e.V., 1977, S. 36; Matting, a.a.O., S. 294.
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dungen im Länderausschuss von den Kabinetten beeinflusst werden können.
Außerdem steht das Abstimmungsverhalten der Länderregierungen im Bundes-
rat weit stärker im Blickpunkt öffentlicher und parlamentarischer Aufmerksam-
keit als das Verhalten von Ministerien in Fachgremien. Die parlamentarische
Kontrolle ist insoweit viel intensiver. Könnten verbindliche Richtlinien in Bund-
Länder-Ausschüssen aufgestellt werden, entstünde die Gefahr, dass Entschei-
dungen entgegen dem Verfassungswillen den zuständigen Verfassungsorganen
entzogen und auf eine niedrigere Ebene mit entsprechend geringerer Publizität
verlagert würden.
Überdies verstieße die Aufstellung verbindlicher Richtlinien gegen das verfas-
sungsrechtliche Verbot einer Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern.
Aus der Verteilung der Verwaltungskompetenzen durch das Grundgesetz ergibt
sich, dass Bundesverwaltung und Landesverwaltung - von ausdrücklich in der
Verfassung bestimmten Ausnahmen abgesehen - voneinander getrennt sind.
Verbindliche Richtlinien eines Bund-Länder-Gremiums würden die Entschei-
dungen der Genehmigungsbehörden bindend prägen.
Die Auslegung ergibt somit, dass die Richtlinien als solche keine rechtliche Bin-
dungswirkung entfalten.14
Die Frage der Verbindlichkeit von BMUB-Richtlinien als Folge einer Vereinba-
rung im Länderausschuss ist allerdings insoweit eher von theoretischer Bedeu-
tung, als dem Bund nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts15 eine umfassende Weisungsbefugnis im Rahmen des Art. 85 GG zu-
kommt.
In deutlichem Gegensatz zu der geringen rechtlichen Bedeutung kerntechni-
scher Richtlinien und Regeln steht ihre faktische Bedeutung im Genehmigungs-
und Aufsichtsverfahren und im Verwaltungsprozess. Die Behörden schreiben
den zugezogenen Gutachtern die einschlägigen Regelungen durchweg als
14 so auch Nolte, Rechtliche Anforderungen an die technische Sicherheit von Kernanlagen, 1984, S.
128. 15 Urteil des 2. Senats vom 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 - (Kalkar - SNR 300), S. 36 f.
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Maßstab für die Beurteilung der Anlagensicherheit vor. Anlagenkonzept und De-
tailgestaltung werden somit durch die nicht rechtsatzmäßigen Regelungen we-
sentlich vorgeformt. Die sich dem Verwaltungsverfahren anschließende gericht-
liche Kontrolle ändert daran kaum etwas. Denn die Gerichte prüfen die Vorsor-
geanforderungen nicht in einem völlig selbständigen ”zweiten Genehmigungs-
verfahren”, sondern kontrollieren Ansatz und Durchführung der behördlichen
Prüfung lediglich auf Schwachstellen, wobei sie wiederum die technischen
Richtlinien und Regeln (als antizipierte Sachverständigengutachten) zugrunde
legen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Länderausschuss unter Mitwir-
kung von Bund- und Länderbehörden erarbeiteten Richtlinien die unbestimmten
Rechtsbegriffe des Atomgesetzes interpretieren und konkretisieren. Ihnen
kommt keine rechtliche Bindungswirkung zu, gleichwohl werden sie von den
Länderbehörden - sei es aufgrund einer Absichtserklärung im Rahmen der Mit-
wirkung im Länderausschuss, sei es unter dem Eindruck der Möglichkeiten des
Bundes zur Weisung - beachtet. Sie enthalten überwiegend keine konkreten
Beschaffenheitsangaben und sind ihrerseits konkretisierungsbedürftig.16
b) Empfehlungen der ministeriellen Beratungsgremien Reaktor- Sicherheits-
kommission (RSK) und Strahlenschutzkommission (SSK)
RSK und SSK sind durch ministeriellen Organisationserlass gebildete Bera-
tungsgremien, die mit Experten aus verschiedenen Fachgebieten zusammen-
gesetzt sind. Aufgrund der Bekanntmachung des BMUB vom 29.1.1990 (BAnz.
Nr. 36 vom 21.2.90) haben die Kommissionen ihre Geschäftsstelle beim Bun-
desamt für Strahlenschutz. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Einrichtun-
gen.17 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommissionen sind in der Sat-
zung vom 29. Jan. 1990 (BAnz. Nr. 36 vom 21.2.1990, S. 891) festgelegt. Die
Kommissionen beraten das BMUB in Fragen des Strahlenschutzes und der Re-
16 Ein Verzeichnis der Richtlinien findet sich im Handbuch der Reaktorsicherheit, Band 1, Abschnitt
”3.”. 17 Zur näheren Charakterisierung vgl. Nolte, Rechtliche Anforderungen an die technische Sicherheit
von Kernanlagen, 1984, S. 98 f.
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aktorsicherheit vor allem bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht gem. Art.
85 GG. Während die Strahlenschutzkommission nicht zu jedem kerntechni-
schen Einzelprojekt Stellung nimmt, gibt die Reaktor-Sicherheitskommission zu
jedem größeren Vorhaben Empfehlungen, obgleich sich ihre Beratungen auf
Probleme grundsätzlicher Bedeutung konzentrieren sollen. Über diese Empfeh-
lungen zu den einzelnen Projekten hinaus hat die Reaktor-Sicherheits-
kommission Leitlinien für Druckwasserreaktoren verabschiedet.18
Die RSK-Leitlinien für Druckwasserreaktoren enthalten eine von den Einzelpro-
jekten losgelöste Zusammenfassung sicherheitstechnischer Anforderungen, die
bei der Auslegung, dem Bau und dem Betrieb eines Kernkraftwerks mit Druck-
wasserreaktor erfüllt werden sollen. Ebenso wie die Sicherheitskriterien für
Kernkraftwerke enthalten die RSK-Leitlinien überwiegend Schutzzielbestim-
mungen. Die Ziele sind in den RSK-Leitlinien aber präziser und enger gefasst
als in den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke. Die RSK-Leitlinien stellen an
die verschiedenen Teile und Systeme eines Druckwasserreaktors konkrete
technische Anforderungen, ohne jedoch die technischen Mittel zur Verwirkli-
chung dieser Anforderungen zu benennen. Die Leitlinien enthalten zahlreiche
weiterführende Verweisungen, insbesondere auf die Regeln des Kerntechni-
schen Ausschusses (KTA).
Die im Vergleich zu den Sicherheitskriterien präzisere Fassung der RSK-
Leitlinien und die zahlreichen Verweisungen der RSK-Leitlinien auf die Regeln
des Kerntechnischen Ausschusses geben Anhaltspunkte für den Standort der
RSK-Leitlinien. Hinsichtlich ihres Konkretisierungsgrades stehen sie zwischen
den Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke und den technischen Regelwer-
ken.19 Für die Genehmigungspraxis sind die RSK-Leitlinien von großer Bedeu-
tung, da sich das BMUB bei seinen Weisungen auf die Leitlinien bezieht und
diese im Einzelfall für die jeweils angewiesene Genehmigungsbehörde verwal-
tungsintern verbindlich werden.20
18 Empfehlungen und Leitlinien der Kommissionen sind im Handbuch der Reaktorsicherheit niederge-
legt in Band 2, Abschnitt ”4.” und ”5.”. 19 So auch Marburger, Atomrechtliche Schadensvorsorge, 1983, S. 139. 20 vgl. Rittstieg, Die Konkretisierung technischer Standards im Anlagenrecht, 1982, S. 84.
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c) Schlussfolgerungen
Die Ebene der verwaltungsinternen Regelungen ist unübersichtlich, was die
Anwendung der Regelungen wesentlich erschwert. Sie tragen die unterschied-
lichsten Bezeichnungen, haben eine Vielzahl von Urhebern, werden höchst un-
einheitlich, manchmal überhaupt nicht veröffentlicht, ihre Zahl und ihr Umfang
sind beträchtlich und sie sind inhaltlich untereinander in vielfältiger Weise ver-
schränkt.21
Die verwaltungsinternen Regelungen enthalten fast ausschließlich Schutzziel-
bestimmungen, die einer weiteren Konkretisierung bedürfen. Zum Teil werden
sie durch andere verwaltungsinterne Regelungen, also auf der gleichen Rege-
lungsebene, konkretisiert; zum Teil verweisen die verwaltungsinternen Rege-
lungen aber auch auf technische Regelwerke oder auf ausländische Normen.22
Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige verwaltungsinterne Regelun-
gen schaffen kein objektives Recht; sie sind keine Rechtsnormen mit allge-
meinverbindlicher Geltung. Die Empfehlungen der Beratungsgremien wenden
sich lediglich an das BMUB. Erst mit ihrer Inbezugnahme in Weisungen an die
Länderbehörden können sie - verwaltungsintern - verbindlich werden.
4. Technische Regelwerke
a) Grundsatz
Während die bislang dargestellten untergesetzlichen Regelungen (Rechtsver-
ordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift, BMUB-Richtlinie, RSK/SSK-
Empfehlung) von dem für die Kernenergie zuständigen BMUB oder bei ihm ein-
gerichteten und zu seinem Organisationsbereich gehörenden Sachverständi-
gengremien erlassen werden, unterscheiden sich kerntechnische Regeln auf
einer weiteren Stufe der Normenhierarchie von den bisher dargestellten Vor-
21 Luckow, Nukleare Brennstoffkreisläufe im Spiegel des Atomrechts, 1988, S. 213. 22 Luckow, a.a.O., S. 214.
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schriften erheblich im Hinblick auf Urheberschaft und Rechtsnatur. Andererseits
erfolgt die eigentliche Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des
Atomgesetzes erst auf dieser Ebene der Normenpyramide. Für ihr Verständnis
grundlegend ist die Feststellung, dass es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen
handelt.23
b) Arten technischer Regelwerke
Zum einen gibt es technische Regelwerke für die nicht-nukleare Technik, die bei
Errichtung und Betrieb kerntechnischer Anlagen ebenfalls eine Rolle spielt.
Hierbei handelt es sich z.B. um Normen des Deutschen Instituts für Normung
(DIN)24, Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI)25, Bestimmungen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), Arbeitsblätter des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW), oder Werkstoffblätter der Verei-
nigung der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) oder die Technischen
Vorschriften der Technischen Ausschüsse im Sinne des § 11 Abs. 2 Geräte-
sicherheitsgesetz (GSG).26
Zum anderen gibt es spezifische kerntechnische Regelwerke. Diese können
internationaler, ausländischer oder nationaler Natur sein. Internationaler Natur
sind z.B.:
die safety codes und safety guides der Internationalen Atomenergieorganisa-
tion (IAEO). Diese sicherheitstechnischen Richtlinien betreffen die deutschen
Hersteller kerntechnischer Anlagen insoweit, als sie in Verträgen mit Drittlän-
dern häufig für verbindlich erklärt werden;27
23 vgl. grundlegend zu Inhalt, Form, Struktur und Wirkungsweise Technische Regeln: Marburger, Die
Regeln der Technik im Recht, 1979, S. 281 ff. 24 hierzu näher: Rittstieg, Die Konkretisierung technischer Standards im Anlagenrecht, 1982, S. 51 f. 25 hierzu: Rittstieg, a.a.O., S. 68 f. 26 näher hierzu: Marburger, Regeln der Technik im Recht, 1979, S. 66 ff., 205 ff., 211 ff., 255 f. 27 vgl. Bundesregierung, Zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, Dokumentation der Bundesregie-
rung, 2. Auflage, 1976, S. 396 f. mit einer Auflistung der safety codes und guides.
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die Standards der Internationalen Standardisierungsorganisation (ISO);
die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).
In diesem Zusammenhang zu nennen sind auch Empfehlungen und sonstige
Instrumente anderer staatlicher und nichtstaatlicher internationaler Organisatio-
nen wie etwa das United Nations Scientific Comitee on the Effects of Atomic
Radiation (UNSCEAR), der OECD und ihrer Nuclear Energy Agency (NEA), der
EURATOM, der International Commission on Radiological Protection (ICRP),
der International Commission on Radiological Units and Measerments (ICRU)
und der International Nuclear Fuel Cycle Evaluation (INFCE).28
Ausländische Regelwerke sind z.B.:
die Normen des American National Standards Institut (ANSI) oder
die Normen der - nicht mehr bestehenden - United States Atomic Energy
Commission (USAEC).
Deutsche kerntechnische Regelwerke sind z.B.:
die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) und
die DIN-Normen Kerntechnik, Strahlenschutz und Radiologie.29
An ihrer Erstellung ist der Normenausschuss Kernenergie (NKe, seit August
1997 in den Normenausschuss Materialprüfung (NMP) als Fachbereich 7 -
Kerntechnik integriert) maßgeblich beteiligt. Diese DIN-Normen behandeln den
gleichen Gegenstand wie die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses. Ob-
gleich beide Regelwerke wegen ihrer unterschiedlichen Urheber getrennt zu be-
trachten sind, bestehen zwischen beiden Berührungspunkte. DIN-Normen kön-
nen zugleich als Regeln des Kerntechnischen Ausschusses ergehen, und Re-
geln des Kerntechnischen Ausschusses können auch dann in das Deutsche
Normenwerk übernommen werden, wenn sie nicht auf Vorarbeiten des Fachbe- 28 vgl. Luckow, Nukleare Brennstoffkreisläufe im Spiegel des Atomrechts, 1988, S. 221 m.w.N. 29 Handbuch der Reaktorsicherheit, Anhang A.2
Seite 21 von 36
reichs 7 - Kerntechnik des Normenausschusses Materialprüfung im DIN beru-
hen.
c) Regelwerk des Kerntechnischen Ausschusses30
Der Kerntechnische Ausschuss ist durch einen Organisationserlass des Bun-
desministers für Bildung und Wissenschaft gegründet worden und nunmehr
beim BMUB angebunden. Er orientiert sich am Vorbild der technischen Aus-
schüsse im Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen, hat aber - anders als
diese - eine normative Grundlage. Wegen seiner Entstehungsgeschichte, seiner
Gründung durch die Exekutive, seiner Anbindung bei der Exekutive und seiner
Anlehnung an die technischen Ausschüsse im Sinne des § 11 Abs. 2 GSG ist
der Kerntechnische Ausschuss dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Im Übrigen
ist sein rechtlicher Status nicht eindeutig.
Vieweg kommt in seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Kerntechni-
sche Ausschuss nicht rechtsfähig sei, organisationsrechtlich vom Bundesum-
weltminister getragen werde und als ein nebengeordnetes Organ bzw. Behör-
denteil des Bundesumweltministers anzusehen sei. Mit dieser Qualifizierung
komme einerseits die rechtliche Unselbständigkeit des Kerntechnischen Aus-
schusses gegenüber dem Bundesumweltminister zum Ausdruck; andererseits
werde mit dem Merkmal der Nebenordnung die von der Aufgabenstellung her
gebotene Verselbständigung in einzelnen Beziehungen veranschaulicht.
Trotz der unbestritten öffentlich-rechtlichen Natur des Kerntechnischen Aus-
schusses ist in ihm mehrheitlich privater Einfluss vertreten. Von den 50 Mitglie-
dern des Kerntechnischen Ausschusses sind mindestens 28 Vertreter aus dem
privaten Bereich (10 Vertreter der Hersteller von Atomanlagen, 10 Vertreter der
Betreiber von Atomanlagen, 6 Vertreter der Vereinigung der Technischen Über-
wachungs-Vereine e.V. und 2 Vertreter der Gesellschaft für Anlagen- und Reak-
torsicherheit (GRS) mbH). Da für alle wichtigen Entscheidungen des Kerntech-
30 hierzu grundlegend: Vieweg: Atomrecht und technische Normung, Der Kerntechnische Ausschuss
(KTA) und die KTA-Regeln, 1982; die KTA-Regeln sind sowohl im Handbuch der Reaktorsicherheit,
Band 2, Abschnitt ”6.”, als auch im KTA-Handbuch der GRS aufgelistet.
Seite 22 von 36
nischen Ausschusses, insbesondere auch für die Aufstellung der Regeln, eine
Mehrheit von 5/6 der berufenen 50 Mitglieder erforderlich ist, kann gegen die 28
Stimmen der Privaten keine sicherheitstechnische Regel aufgestellt werden.
Andererseits besitzen aber auch die im KTA vertretenen Behörden eine Sperr-
minorität. Dies unterscheidet die KTA-Regeln von allen anderen Regelwerken,
insbesondere den DIN-Regeln.
Im Gegensatz zu den unabhängigen, weisungsungebundenen, nicht vertre-
tungsfähigen Mitgliedern der Reaktorsicherheits- und der Strahlenschutzkom-
mission sind die Mitglieder des Kerntechnischen Ausschusses Vertreter ihrer
jeweiligen Interessengruppe oder Stelle und als solche abhängig, vertretungs-
fähig und nicht zur Neutralität verpflichtet.31
Aufgabe des Kerntechnischen Ausschusses ist es, ”auf Gebieten der Kerntech-
nik, bei denen sich aufgrund von Erfahrungen eine einheitliche Meinung von
Fachleuten der Hersteller, Ersteller und Betreiber von Atomanlagen, der Gut-
achter und der Behörden abzeichnet, für die Aufstellung sicherheitstechnischer
Regeln zu sorgen und deren Anwendung zu fördern”.32
Für die Aufstellung der sicherheitstechnischen Regeln ist ein bestimmtes Ver-
fahren vorgeschrieben; die vom Kerntechnischen Ausschuss beschlossenen
sicherheitstechnischen Regeln veröffentlicht das BMUB im Bundesanzeiger.
Durchschnittlich vergehen von der Formulierung des Regelthemas bis zur Ver-
öffentlichung der beschlossenen Regel 5 Jahre.33
Die sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses schrei-
ben in generell-abstrakter Form Lösungsmodelle für das jeweilige Detailproblem
fest. Im Gegensatz zu den verwaltungsinternen Regelungen, die fast aus-
schließlich Schutzzielbestimmungen enthalten, liegt der Schwerpunkt der
31 Luckow, a.a.O., S. 224. 32 § 2 der Bekanntmachung über die Bildung eines Kerntechnischen Ausschusses i.d.F. vom 20. Juli
1990 (BAnz. Nr. 144 vom 04.08.1990). 33 Luckow, a.a.O., S. 225.
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sicherheitstechnischen Regeln auf der Beschreibung von Methoden und Mitteln,
die zur Erreichung andernorts fixierter Ziele gewählt werden können.34
Da die sicherheitstechnischen Regeln lediglich technische Lösungsempfehlun-
gen enthalten, fehlt ihnen die Rechtswirkung. Als Lösungsempfehlungen kön-
nen sie nur der Vorbereitung regelnder Verwaltungshandlungen dienen. Sie
binden weder das BMUB noch die atomrechtlichen Genehmigungsbehörden,
die Judikative oder sonstige Stellen (Antragsteller, Drittbetroffene). Allenfalls
mittelbar können die sicherheitstechnischen Regeln Bindungswirkungen erlan-
gen. Dies kann durch sog. administrative Rezeption geschehen, z.B. wenn der
Bundesumweltminister bei seinen Weisungen an die atomrechtliche Genehmi-
gungsbehörde gem. Art. 85 Abs. 3 GG oder wenn die Genehmigungsbehörde in
ihrer Einzelentscheidung auf eine sicherheitstechnische Regel Bezug neh-
men.35
III. Anwendung von Regeln und Richtlinien
1. Grundsatz
Nach den bisherigen Ausführungen handelt es sich lediglich bei Gesetz und
Rechtsverordnung um unmittelbar für jedermann verbindliches, sog. Außenrecht.
Unterhalb dieser Ebene existiert eine Vielzahl verwaltungsinterner Regelungen
und Vorschriften, die zwar Rechtsvorschriften darstellen, jedoch nur innerhalb der
Verwaltung Wirkung entfalten können, sog. Innenrecht. Den nachgeordneten Be-
hörden gegenüber verbindlich sind lediglich Allgemeine Verwaltungsvorschriften.
Allen übrigen Regelungen kann Verbindlichkeit nur im Rahmen des Weisungsrech-
tes des Bundes zukommen. Auf einer weiteren Regelungsebene sind die techni-
schen Normen oder Regeln angesiedelt, die schon im Hinblick auf ihre teilweise
private Urheberschaft nicht den Charakter von Rechtsnormen haben können und
aus der Sicht des Rechts bloßen ”Sachverhalt” darstellen. Demgemäß können
auch technische Normen weder für Behörden noch Private rechtliche Verbindlich-
keit erlangen. Damit soll jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ver-
34 Luckow, a.a.O., S. 226. 35 Luckow, a.a.O., S. 230
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waltungsinternen Regelungen und technischen Normen nur eine untergeordnete
Bedeutung zukäme. Das Gegenteil ist der Fall. Wie oben dargelegt, kommt den
untergesetzlichen rechtlichen und technischen Richtlinien und Regelwerken die
Aufgabe zu, die unbestimmten Rechtsbegriffe des Atomgesetzes auszufüllen und
insbesondere den Stand von Wissenschaft und Technik im Einzelnen wiederzuge-
ben. Das Atomgesetz nimmt mit seiner Verweisung auf den Stand von Wissen-
schaft und Technik, also auf einen außerrechtlichen Standard, Bezug auf die Fest-
legungen und Erkenntnisse der beteiligten Fachkreise. Gleichzeitig überträgt es
dem Rechtsanwender, der Verwaltung, die Aufgabe, diese Erkenntnisse zu ermit-
teln und bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen. Von daher liegt es nahe, dass sich
die Verwaltung der Unterstützung und des Sachverstandes verschiedener Sach-
verständigenkommissionen und Fachgremien bedient. Andererseits ist sie jedoch
auch von Rechts wegen verpflichtet, diesen Sachverstand heranzuziehen. Gem. §
24 Verwaltungsverfahrensgesetz haben die Behörden den Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln. Sie haben alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen
festzustellen und sich dabei nach § 26 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz aller
ihnen erforderlich erscheinender Beweismittel zu bedienen. Weiterhin ist zu be-
achten, dass die Genehmigungsentscheidung wesentliche Rechtsgüter betrifft, die
Sachverhaltsaufklärung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip somit besonders in-
tensiv sein muss. Steht damit fest, dass Regeln und Richtlinien wenigstens fak-
tisch von großer Bedeutung für die atomrechtlichen Behörden sind und deshalb
auch beachtet werden, stellt sich andererseits die Frage, ob und wie derartige
Vorschriften auch für die (privaten) Betreiber kerntechnischer Anlagen Verbindlich-
keit erlangen. Außer Betracht bleiben soll dabei der Fall, dass Gesetze oder Ver-
ordnungen ihrerseits auf Regeln oder Richtlinien Bezug nehmen und diese da-
durch mit rechtlicher Verbindlichkeit ausstatten.
Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG)
kann die verbindliche Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Behörde und
(privaten) Betreibern ausschließlich durch Gesetz und die darauf beruhenden
Rechtsverordnungen erfolgen. Nur sie können für beide Seiten verbindliches
Recht mit Außenwirkung setzen. Die Überlegungen können daher ausschließlich
im Rahmen der Handlungsermächtigungen des Atomgesetzes anknüpfen. Dabei
handelt es sich um
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Genehmigungen (§§ 7, 9 AtG),
(nachträgliche) Auflagen (§ 17 AtG) und
aufsichtliche Anordnungen (§ 19 AtG).
Regeln und Richtlinien können nur angewandt, also für den privaten Antragsteller
oder Anlagenbetreiber verbindlich gemacht werden, wenn ihr Regelungsgehalt
den Gegenstand eines der genannten Eingriffsinstrumentarien des Atomrechts bil-
den kann und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen der Eingriffsermächti-
gung gegeben sind.
2. Anwendung von Regeln und Richtlinien im Rahmen des atomrechtlichen Geneh-
migungs- und Aufsichtsverfahrens
a) Regeln und Richtlinien konkretisieren den Stand von Wissenschaft und
Technik unter Einbeziehung privaten Sachverstandes und weitgehender Beteili-
gung der interessierten Kreise. Schon vor diesem Hintergrund wird bei den Be-
treibern und Antragstellern eine Tendenz bestehen, das vorhandene Regelwerk,
an deren Erstellung sie indirekt beteiligt sind, von sich aus freiwillig zu beach-
ten. Wenn ein Antragsteller darlegt, die einschlägigen kerntechnischen Regeln
freiwillig einzuhalten, liegen die Genehmigungsvoraussetzungen des Atomge-
setzes in der Regel vor. Die Genehmigung kann erteilt werden. Die Einhaltung
der Regeln und Richtlinien kann dadurch gewährleistet werden, dass diese als
Teil des unterbreiteten Genehmigungssachverhaltes in der Genehmigungsur-
kunde niedergelegt werden und somit den Gestattungsumfang markieren. Da-
neben können sie ggf. durch Auflage verbindlich gemacht werden.
b) Soweit der Antragsteller nicht schon antragsgemäß nach den einschlägigen
Regeln und Richtlinien vorgehen will, und damit die Genehmigungsvorausset-
zungen möglicherweise nicht vorliegen, ist entweder die Genehmigung zu ver-
sagen oder aber zu prüfen, ob die Einhaltung bestimmter Regeln und Richtli-
nien durch Auflage vorgeschrieben und so die Genehmigungsfähigkeit erreicht
werden kann. Bei der Auflage (auch der sog. modifizierenden Auflage, um die
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es sich in der Regel handeln wird36) handelt es sich ihrerseits um einen Verwal-
tungsakt, der zusammen mit dem Grundverwaltungsakt, der Genehmigung,
ergeht. Soweit der Inhalt kerntechnischer Regeln und Richtlinien zum Gegen-
stand einer Auflage gemacht werden soll, sind folglich die allgemeinen Regeln,
insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für den Erlass von Verwal-
tungsakten zu beachten. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Gebot der
Bestimmtheit zu, § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz. Regeln und Richtlinien
wenden sich in erster Linie an die Genehmigungsbehörde und sind daher von
Aufbau und Inhalt her nur eingeschränkt geeignet, Gegenstand eines Verwal-
tungsakts gegenüber privaten Dritten, außerhalb der Verwaltung stehenden Be-
treibern kerntechnischer Anlagen zu sein.
Zudem handelt es sich bei Regeln und Richtlinien um abstrakt-generelle Rege-
lungen für eine Vielzahl unbestimmter Fälle. Auch insoweit sind sie regelmäßig
nicht geeignet, ohne Individualisierung und Konkretisierung den Gegenstand
eines Verwaltungsakts, also einer individuell-konkreten Regelung, zu bilden.
Wie oben ausführlich dargelegt, konkretisieren die Regeln und Richtlinien un-
bestimmte Rechtsbegriffe des Atomgesetzes, also Elemente der Tatbestands-
seite atomrechtlicher Vorschriften. Auch von daher sind sie im Grundsatz nicht
geeignet, gleichzeitig Gegenstand der Rechtsfolgenseite zu sein. Vielfach ver-
bergen sich hinter Regeln und Richtlinien abstrakt-generelle Vorschriften, die
eigentlich durch Rechtsverordnung des BMUB bzw. der Bundesregierung erge-
hen müssten.
Nur ausnahmsweise wird daher eine Regel oder Richtlinie trotz ihres generell-
abstrakten Charakters und der Tatsache, dass sie sich inhaltlich nur an die Be-
hörde wendet sowie trotz des Umstandes, dass sie der Behörde gegenüber auf
der Tatbestandsseite stehende Rechtsbegriffe erläutert, Gegenstand eines Ver-
waltungsakts sein können. Jedenfalls wird im Rahmen des Bestimmtheitsgebots
zu prüfen sein, inwieweit die einzelne Vorschrift einen individuell-konkreten, auf
den Betreiber als Adressaten zugeschnittenen Regelungscharakter enthält. Be-
stimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass für die Beteiligten, insbeson-
36 näher hierzu: Mutschler, Nebenbestimmungen zur Atomanlagengenehmigung und die Zulässigkeit
ihrer Verwendung zur Ausräumung von Versagungsgründen, 1974.
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dere für den Adressaten des Verwaltungsakts, für sonstige durch den Verwal-
tungsakt Betroffene und u.U. auch Dritte, die Regelung, die den Zweck, Sinn
und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideu-
tig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und
dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit be-
fassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaiger Vollstreckungsmaß-
nahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ins-
besondere muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfra-
gen usw. bedürfte, erkennbar sein, dass es sich bei dem in Frage stehenden
Akt um einen Verwaltungsakt handelt und auf welche Angelegenheit sich der
Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas wann verlangt wird bzw. wem etwas
gewährt oder versagt wird, was festgestellt wird usw. Abzustellen ist dabei nicht
auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder ggf. hypothetischen
Willen der Personen, die die Entscheidung getroffen oder dabei mitgewirkt ha-
ben, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des den
Betroffenen als Inhalt des Verwaltungsaktes mitgeteilten, so wie sich dieses den
Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden wer-
den darf und muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.37
Soweit die Vorschriften über die Bestimmtheit eingehalten sind, stellt sich weiter
die Frage, in welcher Form der Verwaltungsakt zu ergehen hat. Unterstellt, die
einzelne Vorschrift wäre ohne inhaltliche Veränderung geeignet, den Gegen-
stand eines Verwaltungsakts zu bilden, also anlagenspezifisch umsetzbar,
kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht. Zum einen kann die Re-
gel oder Richtlinie in vollem Wortlaut in die Genehmigungsurkunde übernom-
men werden. Dies wird in der Regel aus Platzgründen und Erwägungen der
Übersichtlichkeit nicht zweckmäßig sein. Die andere Möglichkeit besteht in der
Verweisung auf die jeweilige Vorschrift. Unterschieden werden dabei die sog.
statische Verweisung, also die Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung einer
Vorschrift sowie die dynamische Verweisung, die die jeweils gültige Fassung in-
korporiert. Die dynamische Verweisung begegnet ihrerseits Bedenken im Hin-
blick auf die Vorschriften über die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes, § 37
Verwaltungsverfahrensgesetz und die Bestandskraft des Verwaltungsaktes,
37 vgl. Kopp, VwVfG, § 37 RdNr. 4, 5.
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§ 43 Verwaltungsverfahrensgesetz. Soweit eine Vorschrift in ihrer jeweils gülti-
gen Fassung in Bezug genommen wird, jedoch noch nicht feststeht, welche
Fassung die Vorschrift zukünftig haben wird, ist dies mit dem Bestimmtheitsge-
bot nicht vereinbar. Gleichzeitig kann ein Verstoß gegen die Vorschriften über
die Bestandskraft des Verwaltungsakts deshalb vorliegen, weil sich sein Inhalt
mit der jeweiligen Neufassung der in Bezug genommenen Vorschrift automa-
tisch ändert. Unter dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebot der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit begegnet eine dynamische Verweisung
daher erheblichen Bedenken.
3. Anwendung im Rahmen einer nachträglichen Auflage, § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG
a) Isolierte nachträgliche Auflage
Die Bedeutung der nachträglichen Auflage ist im Atomgesetz, insbesondere in §
17 Abs. 1 Satz 3 AtG, nicht näher bestimmt. Es muss daher zunächst auf die
allgemeine Definition der Auflage in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zurückgegriffen
werden. Nach dieser Regelung ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die
dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. In-
halt der Auflage ist ein selbständig erzwingbares Gebot oder Verbot. Sie ist
nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt wird, sondern ein
selbständiger Verwaltungsakt, der weder auf den Bestand noch auf die Wirk-
samkeit des Hauptverwaltungsaktes Einfluss hat. Die Auflage ist jedoch in ih-
rem Bestand von der Existenz des Hauptverwaltungsaktes abhängig. Entfällt er,
etwa durch einen Widerruf oder eine Rücknahme, oder besteht er von Anfang
nicht, etwa weil er gem. § 44 VwVfG nichtig ist, so erfasst die Aufhebung oder
Nichtigkeit des Hauptverwaltungsaktes auch die Auflage.38
In Abgrenzung zu der oben in Abschnitt 2 dargelegten Anwendung von Regeln
und Richtlinien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist hier zu untersu-
chen, ob und inwieweit Regeln und Richtlinien Gegenstand des Verwaltungs-
handelns gegenüber kerntechnischen Anlagen mit bestandskräftiger Genehmi-
gung sein können. Neben den bereits in Abschnitt 2 dargelegten formell-
38 Richter, Nachrüstung von Kernkraftwerken, 1985, S. 3.
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rechtlichen Erfordernissen wirft die ”Umsetzung” oder ”Verbindlichmachung”
neuer Vorschriften in materiell-rechtlicher Hinsicht vor allem die Frage auf, in-
wieweit die Bindungswirkung (Bestandsschutz) der Genehmigung durchbro-
chen werden kann. Das Institut des Bestandsschutzes wurde im Bau- und Ge-
werberecht entwickelt. Mit seiner Hilfe werden Spannungslagen zwischen den -
geänderten - rechtlichen Anforderungen an Bauwerke und Gewerbebetriebe
sowie dem aus Art. 14 GG hergeleiteten Anspruch auf Weiterbenutzung eines -
nunmehr rechtswidrigen - Bauwerks oder Gewerbebetriebs gelöst. Der rechtli-
che Bestandsschutz wird mit den Regelungen über den Widerruf und die Rück-
nahme der Genehmigung sowie über nachträgliche Auflagen durchbrochen. Der
Erlass einer nachträglichen Auflage stellt sachlich eine teilweise Aufhebung der
ursprünglichen Genehmigung, verbunden mit einem teilweisen Neuerlass einer
inhaltlich geänderten Genehmigung dar. Die mit der ursprünglichen Genehmi-
gung gewährte Rechtsposition wird teilweise wieder eingeschränkt.39 Für die
Frage, ob Regeln und Richtlinien Gegenstand einer nachträglichen Auflage sein
können, muss daher zunächst geprüft werden, inwieweit und unter welchen Vo-
raussetzungen nachträgliche Auflagen zulässig sind. Aus dem Gesetz lässt sich
zu dieser Frage nur zum Teil Klarheit gewinnen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 sind
nachträgliche Auflagen zulässig, soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3
bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Hieraus folgt jedoch lediglich, welche
Schutzziele durch nachträgliche Auflagen erreicht werden sollen. Zur Frage,
welche Maßnahmen zur Erreichung dieser Schutzziele angeordnet werden dür-
fen, bedarf es daher weiterer systematischer und zweckorientierter Überlegun-
gen. Aus der Verweisung auf die Schutzzwecke des § 1 AtG ergibt sich, dass §
17 den gleichen Zwecken wie § 7 Abs. 2, insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG
dient. Die Verwirklichung der Schutzzwecke erfolgt bis zu ihrer Erteilung durch
die Genehmigung nach § 7 AtG, nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens
obliegt diese Aufgabe den §§ 17 und 19 AtG und damit auch der Vorschrift des
§ 17 Abs. 1 Satz 3 AtG. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, die Vorausset-
zungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 AtG im Anschluss an § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zu be-
stimmen. Allerdings führt der enge systematische Zusammenhang zwischen
den §§ 7 und 17 AtG nicht dazu, dass der Begriff ”zur Erreichung der in § 1 Nr.
2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich” (§ 17 Abs. 1 Satz 3 AtG) mit dem
39 Richter, a.a.O., S. 12 m.w.N.
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Begriff ”nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge”
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) gleichgesetzt werden kann. Vielmehr können die bei der
Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelten Kriterien nur als Grundlage für
die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG angesehen werden. Denn neben die-
sen Kriterien sind die Besonderheiten des § 17 AtG, insbesondere Umfang und
Grenzen des Bestandsschutzes, zu berücksichtigen.40
Festzuhalten ist, dass nachträgliche Auflagen von ihrer Zielrichtung her ebenso
wie § 7 AtG der Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik dienen. Inwieweit nun der neueste Stand von Wissenschaft und Technik
- also neue Regeln oder Richtlinien - im Rahmen nachträglicher Auflagen
durchgesetzt werden kann, bedarf einer differenzierten Betrachtung. Fördert die
Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik eine bisher unerkannte
Gefahrenquelle zutage oder zwingt sie dazu, ein bisher im Bereich der Risiko-
vorsorge angesiedeltes Risiko nunmehr dem Gefahrenbereich zuzuordnen, so
können diejenigen Maßnahmen im Wege der nachträglichen Auflage angeord-
net werden, die zur Beseitigung des Gefahrenzustandes erforderlich sind. Au-
ßerdem kann die Behörde auch solche Maßnahmen im Bereich der Risikovor-
sorge treffen, die die Anlage auf den ursprünglich festgelegten oder einen ver-
gleichbaren Sicherheitsstandard zurückführen. Die Zulässigkeit dieser Anord-
nungen steht allerdings - wie stets im Bereich der Risikovorsorge - unter dem
Vorbehalt der technischen Realisierbarkeit und der Verhältnismäßigkeit. Bei
letzterer sind insbesondere der Sicherheitsgewinn und die damit verbundenen
Kosten miteinander zu vergleichen.41 Bezieht sich die Änderung des Standes
von Wissenschaft und Technik auf einen Umstand, der auch auf der neuen Er-
kenntnisgrundlage nicht als Gefahr, sondern nur als Gegenstand der Risikovor-
sorge einzustufen ist, dann sind nachträgliche Auflagen ebenfalls in dem Um-
fange zulässig, in dem sie die Anlage dem bisherigen Sicherheitsstandard an-
gleichen. Solchen Auflagen steht kein schützenswertes Vertrauen des Betrei-
bers entgegen. Wegen der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG, die gerade im
40 Richter, a.a.O., S. 20. 41 Richter, a.a.O., S. 77.
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Hinblick auf die Fortentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik er-
lassen wurde, muss der Betreiber vielmehr mit derartigen Auflagen rechnen.42
Etwas anderes gilt bei einer bloßen Änderung der ”behördlichen Sicherheitsphi-
losophie”. Im Gegensatz zur Änderung des Standes von Wissenschaft und
Technik, die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des zu beurteilen-
den Sachverhaltes, darstellt, unterscheiden sich die Fälle einer Änderung der
behördlichen Sicherheitsphilosophie davon grundlegend. In diesen Fällen bleibt
die tatsächliche Gefahren- und Risikosituation ebenso unverändert wie die wis-
senschaftlichen und technischen Erkenntnisse und Fähigkeiten. Bei einer Ände-
rung der Risikophilosophie ändert sich lediglich die Auffassung der Behörde
über das Maß der erforderlichen Vorsorge. Damit ist diese Fallgruppe durch ei-
ne Änderung der Rechtsauffassung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage
gekennzeichnet. Nachträgliche Auflagen werden in diesem Zusammenhang
teilweise für zulässig gehalten. Zur Begründung wird auf das Gebot des dyna-
mischen Grundrechtsschutzes und einer präventiven Sicherheitsvorsorge ver-
wiesen. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Sie verkennt den Umfang des
über Art. 14 GG auch verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes der
Genehmigungsinhaber. Durch die Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung
werden die Rechtspositionen aller Betroffenen ausgeformt und gegeneinander
abgegrenzt. Das durch die Wirtschaftsgrundrechte der Art. 14, 12 und 2 Abs. 1
GG verfassungsrechtlich abgesicherte Recht des Betreibers auf Errichtung und
Betrieb der Anlage wird dem Umfang nach konkretisiert. Dazu gehört die Fest-
legung der Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Risikovorsor-
ge. Diese Konkretisierung durch die Genehmigung bildet die Grundlage für um-
fangreiche Investitionen. Der Genehmigungsinhaber soll nach dem Zweck der
Genehmigung gerade darauf vertrauen können, diese Investitionen nutzen zu
können, soweit er die ihm auferlegten Sicherheitsvorkehrungen beachtet und
42 Richter, a.a.O., S. 78; a.A.: OVG Lüneburg v. 16.2.1989, DVBl. 1989, S. 1106 (1110), nach dessen
Auffassung nachträgliche Auflagen zur Risikominimierung wegen des Bestandsschutzes nicht zuläs-
sig seien. Die Auffassung ist m.E. nicht zutreffend. Nachträgliche Auflagen sind gerade das rechtli-
che Instrument im Atomgesetz zur Durchbrechung des Bestandsschutzes (vgl. hierzu auch die Ur-
teilsanmerkung zum Urteil des OVG Lüneburg, DVBl. 1989, S. 1112; eindeutig auch Begründung
zum Atomgesetz, BT-Drucksache 3/759, S. 30 rechte Spalte).
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keine neue Gefahren durch die Anlage entstehen, §§ 17 Abs. 3, Abs. 5, 19 Abs.
3 AtG. Der Zweck des verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutzes
liegt darin, vor einer nachträglichen ungünstigen Änderung der rechtlichen Be-
wertung zu schützen. Die Rechte betroffener Dritter stehen dem berechtigten
und schützenswerten Vertrauen des Betreibers nicht entgegen. Ihre grundrecht-
lichen Positionen verlangen zwingend nur die Abwehr von Gefahren. Zwar sind
die staatlichen Pflichten zum Schutz der Grundrechte auch die Grundlage wei-
tergehender Maßnahmen im Bereich der Risikovorsorge. Jedoch wird dieser
Bereich - auch für Dritte verbindlich - durch die Genehmigung ausgeformt. Ein
Anspruch auf Erweiterung zu ihren Gunsten besteht nicht. Daher können nach-
trägliche Auflagen gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG nicht allein wegen einer Ände-
rung der behördlichen Sicherheitsphilosophie erlassen werden.43
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass neu erlassene Regeln und Richtli-
nien in der Kerntechnik Gegenstand einer nachträglichen Auflage sein können,
soweit sie einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik im Bereich der
Schadensvorsorge beinhalten. Soweit dagegen lediglich eine Änderung der
Sicherheitsphilosophie der Behörden zugrunde liegt, steht der Bestandsschutz
erteilter Genehmigungen entgegen.
Von der Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Auflage zu unterscheiden
ist die Entschädigungspflicht nach § 18 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AtG. Danach
verpflichten nachträgliche Auflagen grundsätzlich zu einer Entschädigungsleis-
tung. In § 18 Abs. 2 sind davon drei Ausnahmen niedergelegt. Die wichtigste
Ausnahme enthält Nr. 3, nach der eine Entschädigungsleistung entfällt, wenn
die nachträgliche Auflage wegen einer nachträglich eingetretenen, in der ge-
nehmigten Anlage oder Tätigkeit begründeten erheblichen Gefährdung der Be-
schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit ergehen musste. Wenn die Umset-
zung einer neuen Regel oder Richtlinie also gleichzeitig eine erhebliche Ge-
fährdung beseitigt, ist sie entschädigungslos hinzunehmen. Angesichts des
fortgeschrittenen Standes von Wissenschaft und Technik im Bereich der Kern-
43 Richter, a.a.O., S. 81 m.w.N.; vgl. auch Schattke, Rechtliche Grenzen des Ausstiegs aus der Kern-
energienutzung, Vortrag auf der Jahrestagung Kerntechnik vom 17. - 19. Mai 1988 in Travemünde,
S. 16/17.
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energie erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass neue Erkenntnisse in Form
von Regeln oder Richtlinien auftreten, deren bisherige Unkenntnis eine erhebli-
che Gefährdung darstellt.
Von größerer praktischer Bedeutung ist daher der Fall, dass neue Vorschriften
nicht im Bereich der Gefahrenabwehr sondern der Risikovorsorge umgesetzt
werden sollen. Zur Entschädigungspflicht in diesem Zusammenhang gilt folgen-
des:
Nachträgliche Auflagen können die Wirtschaftlichkeit einer Anlage so weit in
Frage stellen, dass sie in ihrer Wirkung einem Widerruf der Genehmigung
gleichkommen (amtliche Begründung zum Atomgesetz, BT-Drucksache 3/759,
S. 31). Sie unterliegen dann der gleichen Entschädigungspflicht wie Rücknah-
me oder Widerruf. Im Schrifttum ist umstritten, ob die Entschädigungspflicht
auch von nachträglichen Auflagen ausgelöst wird, die in ihrer Wirkung nicht
dem Widerruf gleichkommen:
Teilweise wird eine Begrenzung auf Auflagen, die wirtschaftlich dem Widerruf
gleichkommen, gefordert. Die gegenteilige Auffassung hält einen Anspruch auf
Entschädigung bei allen nachträglichen Auflagen für gegeben. Einen mittleren
Standpunkt nimmt das BMUB ein: Für die nach dem Vorbild des Art. 14 Abs. 3
GG gestaltete Entschädigungspflicht müssten die Grundsätze zur Abgrenzung
der entschädigungslosen Eigentumsbindung von der Enteignung angewandt
werden. Folglich sei die Entschädigungspflicht auf Auflagen zu beschränken,
durch die dem Eigentümer schwerwiegende und unzumutbare Nachteile ent-
stehen.
Maßstab hierfür seien neben den wirtschaftlichen Folgen auch die Gründe, die
zu der Auflage geführt haben. Die Abgrenzung im Einzelnen, was unter
schwerwiegenden und unzumutbaren Nachteilen zu verstehen ist, dürfte
schwierig sein. Allerdings wird man wohl davon ausgehen können, dass die in
letzter Zeit ergangenen neuen BMUB-Richtlinien und KTA-Regeln den Betrei-
bern keine derartig unzumutbaren Nachteile auferlegt haben.
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b) Nachträgliche Auflage im Zusammenhang mit Änderungsgenehmigung
Unter Praktikabilitätsgesichtspunkten könnte die ”Umsetzung” neuer Regeln
und Richtlinien durch nachträgliche Auflage im Rahmen einer ohnehin anste-
henden Änderungsgenehmigung in Betracht gezogen werden.44
Die Änderungsgenehmigung hebt die ursprüngliche Genehmigung nicht insge-
samt auf, sondern beseitigt sie nur so weit, wie ihr eigener Regelungsgehalt
reicht. Sie unterscheidet sich von der Ausgangsgenehmigung zwar möglicher-
weise nicht nach den anzuwendenden rechtlichen Maßstäben, jedoch im Hin-
blick auf den zugrunde liegenden Genehmigungssachverhalt. Nur das Ände-
rungsvorhaben, nicht die gesamte Anlage steht zur Genehmigung. Der Umfang
des gewährten Rechts wird nach Erlass einer Änderungsgenehmigung durch
diese und die ursprüngliche Genehmigung festgelegt. Die Änderungsgenehmi-
gung kann daher den Bestandsschutz der ursprünglichen Genehmigung nicht in
vollem Umfang beseitigen, sondern nur in dem Umfang ihres Regelungsge-
halts.45 Die einer Änderungsgenehmigung beigefügte Auflage kann sich daher
nicht auf die nicht betroffenen Anlagenteile beziehen.46 Um Abgrenzungs-
schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher zweckmäßiger, isolierte nach-
trägliche Auflagen zu erlassen.
4. Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG
Die ”Umsetzung” neuer Regeln und Richtlinien über eine Anordnung nach § 19
Abs. 3 AtG ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch hier müssen jedoch die
materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 3 AtG vorliegen.
Danach kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ein vorschriftswidriger oder für
Leben, Gesundheit oder Sachgüter gefährlicher Zustand beseitigt wird. Mit der
”Umsetzung” einer neuen Regel oder Richtlinie werden für den Betreiber regelmä-
ßig neue Pflichten begründet, die seine Genehmigungslage ändern. Dies ist mit
einer Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG nicht möglich, da diese nur vorläufigen
44 Zur Änderungsgenehmigung allgemein Richter, a.a.O. S. 99 ff. 45 Richter, a.a.O., S. 121. 46 Richter, a.a.O., S. 122/123.
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Charakter hat und alle endgültigen Maßnahmen der Genehmigungsbehörde oblie-
gen.47
Die Umsetzung neuer Regeln oder Richtlinien über § 19 Abs. 3 AtG kommt daher
nur als vorläufige Maßnahme in Betracht oder wenn für den Betreiber keine dau-
erhafte neue Rechtslage definiert wird, wie beispielsweise bei einer kurzfristig zur
Unterbindung einer Gefahr gebotenen einmaligen Nachrüstung der Anlage auf-
grund einer neuen Regel oder Richtlinie, was selten der Fall sein dürfte.
5. Verbindlichmachung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
Außerhalb des Instrumentariums des Atomgesetzes kommt neben der freiwilligen,
einseitigen Beachtung neuer Vorschriften durch die Kernkraftwerksbetreiber - von
der diese sich jederzeit wieder lossagen können - die verbindliche, also erzwing-
bare Regelung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Betracht.48
Bei dieser Lösung entfällt zunächst die Möglichkeit, Verstöße durch Bußgeld zu
ahnden. Außerdem stellt sich das Problem der Abgrenzung, in welchen Fällen
Rechte Dritter berührt sind und diese daher am Vertragsabschluss zu beteiligen
sind. Schließlich ist die Akzeptanz eines Vertrages durch die Betreiber fraglich.
U.a. werden diese sich fragen, worin die vertragliche Gegenleistung der Behörde
besteht. Die Vertragslösung dürfte daher nur ausnahmsweise in Frage kommen.
47 so etwa BVerwG bei Buchholz, Nr. 451 - 171 AtG Nr. 8; Haedrich, AtG, § 19 Rdnr. 7 (a); Schattke,
ET 1986, 745, Roßnagel, DVBl. 1987, 69 m.w.N. 48 allgemein hierzu: Bohne, Informales Verwaltungs- und Regierungshandeln als Instrument des Um-
weltschutzes, VerwArch. 1984, S. 343 ff.; Bulling, Kooperatives Verwaltungshandeln (Vorverhand-
lungen, Arrangements, Agreements und Verträge) in der Verwaltungspraxis, DÖV, 1989, S. 277;
Maurer, Der Verwaltungsvertrag - Probleme und Möglichkeiten, DVBl. 1989, S. 798; Kloepfer, Um-
weltrecht, 1989, § 4 Rn. 236 f.
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IV. Ergebnis
Um der Dynamik technischen Fortschritts Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber
zentrale Vorschriften des Atomgesetzes bewusst unbestimmt (offen) gestaltet und auf
außerrechtliche Standards Bezug genommen. Eine Fülle von Regeln und Richtlinien
der verschiedensten Urheber, teils rechtlicher, teils technischer Natur, in der Regel
mit bloßem Empfehlungscharakter dienen der Konkretisierung dieser Standards bei
der Rechtsanwendung. Vielfach handelt es sich um Vorschriften, die eigentlich in
Form von Rechtsverordnungen erlassen werden müssten und damit verbindliches
Außenrecht darstellen würden. Das Problem der ”Umsetzung” würde sich dann nicht
stellen. Die ”Umsetzung” durch Verwaltungsakt begegnet grundsätzlichen Bedenken,
da es sich um abstrakt-generelle Vorschriften handelt, die sich an die Verwaltungs-
behörden wenden und die Tatbestandsseite der Vorschriften des Atomgesetzes kon-
kretisieren. Soweit eine solche Vorschrift dennoch ausnahmsweise Gegenstand ei-
nes Verwaltungsaktes sein kann, kommen nur die Handlungsermächtigungen des
Atomgesetzes als Rechtsgrundlage einer ”Umsetzung” in Frage. Am ehesten geeig-
net erscheint bei bestehenden Anlagen die nachträgliche Auflage nach § 17 Abs. 1
Satz 3 AtG unter der Voraussetzung, dass die neue Regel oder Richtlinie einen neu-
en Stand von Wissenschaft und Technik wiedergibt und nicht lediglich eine Änderung
der behördlichen Sicherheitsphilosophie beinhaltet. Dabei muss die generell-
abstrakte neue Regel oder Richtlinie auf die konkrete Anlage bezogen und dem Be-
treiber ein konkretes Verhalten auferlegt werden.
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Strahlenschutz
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Checkliste zur Teilnahme an Sitzungen der RSK
1. Zweck und Ziel Für die Vorbereitung der Teilnahme an Sitzungen der RSK oder ihrer Ausschüsse haben sich die folgenden Punkte aus der bisherigen Teilnahme von Behördenvertre-tern als hilfreich herausgestellt. 2. Checkliste zur Vorbereitung der Teilnahme Detaillierte, vertiefte inhaltliche Vorbereitung
Tagesordnungspunkte, die Aspekte des aufsichtlichen Handelns des UVM betref-
fen können, sind entsprechend vorzubereiten (Überblick über den Sachverhalt,
Vorformulierung von Antworten auf zu erwartende Fragestellungen, bei einem
meldepflichtigen Ereignis: frühere Ereignisse mit vergleichbarer Ursache, etc.).
Information im Vorfeld der Sitzung
Durch Anruf bei der RSK-Geschäftsstelle wie auch durch Kontakt zu RSK- bzw.
Ausschuss-Mitgliedern können Informationen über Schwerpunkte der Beratung
und evtl. unterschiedliche sicherheitstechnische Bewertungen erhalten werden.
Abstimmung von Beiträgen
Sofern Vorträge des Betreibers, des Sachverständigen und der Behörde erwartet
werden, ist es zielführend, die erarbeiteten Einzelvorträge spätestens einige Tage
vor der Präsentation in der RSK aufeinander abzustimmen (evtl. gemeinsame
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Diskussion mit Betreiber und Gutachter).
Sachdarstellung mit Darlegung des Behördenhandelns
Im Rahmen der Sachdarstellung sollte auch die aktive verfahrenslenkende Rolle
der Aufsichtsbehörde deutlich gemacht werden (z.B. von der Aufsichtsbehörde
erhobene Forderungen, initiierte weitergehende Untersuchungen und sonst ver-
anlasste Maßnahmen).
Eigenständige Bewertungen der Behörde
Bewertungen durch die Aufsichtsbehörde sollten die berücksichtigten Aspekte
(z.B. Bewertungen der Sachverständigen, behördliche Auswertungen, übergrei-
fende Aspekte, etc.) und insbesondere den behördlichen Bewertungsmaßstab
darlegen und eine eigenständige Beurteilung der Behörde darstellen (kein bloßes
Anschließen an die Bewertung des Sachverständigen).
Beantwortung von Fragen
Soweit eine Frage direkt beantwortet werden kann, sollte dies auch so erfolgen.
Wenn Einzelsachverhalte nicht eindeutig beantwortet werden können, sollte eine
Klärung des Sachverhalts und, falls gewünscht, eine schriftliche Antwort zugesagt
werden.
Gemeinsames Teilnehmen von Fachreferent und Referatsleiter bei wichtigen
Themen
Der Fachreferent sollte die Präsentation der Aufsichtsbehörde vortragen und da-
ran anschließende Fragen beantworten. Sofern sich die Diskussion im Ausschuss
in eine nicht erwartete Richtung bewegt, kann dies vom Referatsleiter registriert
und die entsprechende Aussage des Fachreferenten klargestellt, ergänzt oder
korrigiert werden.
57
6. Prüfungsbefugnisse bei der staatlichen Aufsicht
(Welche Befugnisse stehen zur Verfügung?)
6.1 Prüfungsrechtsverhältnis
Mit dem Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale „Errichtung“, „Betrieb“ oder
„Besitz“ (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4) einer kerntechnischen Anlage nach § 19 Abs. 1 AtG
entsteht zwischen Aufsichtsbehörde und Betreiber ein auf Dauer angelegtes Überwa-
chungs- bzw. Prüfungsrechtsverhältnis, das wie jedes Rechtsverhältnis dadurch ge-
kennzeichnet ist, dass den Beteiligten bestimmte Rechte und Pflichten zugeordnet sind.
Im Mittelpunkt stehen dabei die behördlichen Prüfungsbefugnisse nach § 19 Abs. 2 AtG
(Abschnitt 6.3), und die damit korrespondierenden Mitwirkungsverpflichtungen der Be-
treiber, die sich aus § 19 Abs. 2 AtG i.V.m. § 16 GPSG, der atomrechtlichen Sicher-
heitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) sowie aufsichtsunterstützenden Auf-
lagen in den Betriebsgenehmigungen für die Kernkraftwerke ergeben (Abschnitt 6.3.3).
6.2 Prüfungsbefugte
Nach § 19 Abs. 2 AtG stehen die aufsichtlichen Prüfungsbefugnisse den Beauftragten
der Aufsichtsbehörde und den von ihr zugezogenen Sachverständigen sowie den Be-
auftragten anderer zugezogener Behörden zu.
6.3 Prüfungsbefugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten der Betreiber
im Einzelnen
6.3.1 Betretungsrecht
Nach § 19 Abs. 2 AtG steht den Prüfungsbefugten das Recht zu, kerntechnische Anla-
gen jederzeit zu betreten. Mit diesem Recht korrespondiert die Pflicht der Betreiber, die
Anlage zugänglich zu machen, § 16 GPSG. Soweit es diesen Befugnissen entgegen-
steht, ist das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der
Wohnung durch § 19 Abs. 2 AtG eingeschränkt worden. Von diesem gesetzlichen Be-
58
tretungsrecht macht die Aufsichtsbehörde regelmäßig bei ihren Inspektionen vor Ort
Gebrauch.
6.3.2 Prüfungsrecht
Die Prüfungsbefugten dürfen alle Prüfungen anstellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig sind, § 19 Abs. 2 AtG. Die Begriffe „alle Prüfungen“ sind weit zu interpretie-
ren. Nach Auffassung dieser Konzeption gehören hierzu beispielsweise auch komplexe
rechnerisch-theoretische oder auch experimentelle Untersuchungen durch Sachver-
ständige oder Notfallübungen mit Sachverständigenunterstützung. Korrespondierend
hierzu schreibt § 16 GPSG vor, dass die Betreiber die vorgeschriebene oder behördlich
angeordnete Prüfung zu gestatten haben und die hierfür benötigten Arbeitskräfte und
Hilfsmittel bereitstellen müssen.
6.3.3 Recht auf Auskünfte
Nach § 19 Abs. 2 AtG können die Prüfungsbefugten von den verantwortlichen Perso-
nen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Gleichzeitig ordnet § 16 GPSG an, dass
der Betreiber die Angaben zu machen hat und die Unterlagen vorzulegen hat, die zur
Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.
Mit dem Recht auf Auskünfte korrespondieren darüber hinaus weitere Mitwirkungs- und
Mitteilungspflichten der Betreiber auf der Grundlage der AtSMV und den aufsichtsun-
terstützenden Auflagen in den Betriebsgenehmigungen. Danach sind die Betreiber u.a.
verpflichtet, meldepflichtige Ereignisse in der Anlage mitzuteilen (vgl. Abschnitt
7.3.2.4.1) und regelmäßige Berichte abzugeben. Zu berichten ist u.a. über die wichtigs-
ten Betriebsdaten, über die Ableitung radioaktiver Stoffe, die Strahlenbelastung des
Personals und der Umgebung, den Bestand und den Verbleib der verwendeten Kern-
brennstoffe sowie die Ergebnisse wiederkehrender Prüfungen und sonstiger betreiber-
eigenen Überwachungsmaßnahmen. Außerdem haben die Betreiber nicht nur Vor-
kommnisse in der eigenen Anlage, sondern auch solche in anderen Anlagen im In- und
59
Ausland auszuwerten und über mögliche Konsequenzen für die eigene Anlage zu be-
richten.
Auskunftspflichtig sind aber auch die sonst in der Anlage tätigen Personen. Sie haben
alle Auskünfte zu erteilen, die die atomrechtliche Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigt. Die aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht des Arbeitnehmers abge-
leitete Pflicht zur Verschwiegenheit muss insoweit hinter der gesetzlich festgelegten
Auskunftspflicht zurücktreten. Ein Auskunftsverweigerungsrecht im Zusammenhang mit
Prüfungen nach § 19 AtG steht den Beschäftigten selbst dann nicht zu, wenn dies im
Einzelfall einen Zwang zur Selbstbezichtigung bedeutet. Die in solchen Fällen eintre-
tende Kollision des staatlichen Informationsbedürfnisses mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleisteten Rechtsposition der Auskunftspflichtigen ist dadurch aufzulösen, dass
die mit hoheitlichem Zwang herbeigeführte Aussage ausschließlich zu dem Zweck ver-
wertet werden darf, zu dem sie eingeholt wurde. Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde
darf auf diese Weise erlangte Informationen beispielsweise nicht an Strafverfolgungs-
oder Steuerbehörden weiterleiten oder für den Erlass eines Bußgeldbescheids verwen-
den.
6.3.4 Befugnisse der Ortspolizeibehörde
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 AtG finden auf die Befugnisse der Aufsichtsbehörden die Vor-
schriften des § 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Nach § 139 b
GewO stehen den Aufsichtsbeamten alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörde
zu. Diese Befugnisse ergeben sich aus den Vorschriften des Polizeigesetzes (PolG),
insbes. den §§ 26 bis 36 PolG. Die Vorschriften des Polizeigesetzes ermächtigen wie
§ 19 Abs. 2 AtG zu umfassenden Prüfungen. Darüber hinaus enthalten sie weiterge-
hende Rechte, wie etwa die Befugnis zur Sicherstellung von Gegenständen, § 32 PolG.
Insgesamt sind die Prüfungsbefugten damit berechtigt, sich hinsichtlich der Aufsichts-
gegenstände zeitlich und sachlich unbeschränkt Informationen zu beschaffen, soweit
es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19 AtG erforderlich ist (vgl. aber Abschnitt 7.1).
60
6.4 Ausübung der Befugnisse
Von der Beschreibung der Rechte der Prüfungsbefugten zu unterscheiden ist die Aus-
übung der Befugnisse. Grundsätzlich stehen der Behörde dafür die verschiedenen
Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung, insbesondere die Vorge-
hensweise durch Verwaltungsakt. Hiervon macht die atomrechtliche Aufsichtsbehörde
meist keinen Gebrauch. Vielmehr stellt sich der Betreiber in Anerkennung seiner Pflich-
ten aus dem Prüfungsrechtsverhältnis der formlosen Geltendmachung der einzelnen
Befugnisse durch die Prüfungsbefugten regelmäßig nicht entgegen. Soweit dies nicht
der Fall ist, und der Betreiber seinen Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nicht
genügt, kann die Aufsichtsbehörde ihre Prüfungsbefugnisse hoheitlich durchsetzen,
indem sie einen Verwaltungsakt erlässt, der die gesetzlichen Mitwirkungs- und Dul-
dungspflichten der Betreiber für den Einzelfall aktualisiert und damit die Ausübung der
behördlichen Aufsichtsrechte ermöglicht. Ein derartiger Verwaltungsakt wird in der Re-
gel schriftlich erlassen, mit Sofortvollzug versehen und notfalls im Wege der Verwal-
tungsvollstreckung (vgl. Abschnitt 8.3) durchgesetzt.
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Ausübung der Prüfungsbefugnisse
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt die Grundlagen und die Vorgehensweise, die bei der Ausübung der aufsichtlichen Prüfungsbefugnisse zur Anwendung kommen. Ziel ist es, dass die Prüfungsbefugnisse rechtlich korrekt wahrgenommen und in Konfliktfällen stringent umgesetzt werden. 2. Inhalte 2.1. Ankündigung der Prüfung
Nach § 19 Abs. 2 des Atomgesetzes sind die Aufsichtsbediensteten befugt, die Anla-ge zu betreten und in der Anlage Prüfungen vorzunehmen, die verantwortlichen Per-sonen und die Beschäftigten zu befragen sowie Auskünfte durch Einsicht in Messer-gebnisse und Unterlagen zu erlangen.
Der Aufsichtsbedienstete kündigt die von ihm beabsichtigten Prüfungen (Begehun-gen, Überprüfungen, Befragungen, Einsichtnahmen etc.) vor Durchführung dieser an. Bei unangekündigten Inspektionen erfolgt die Ankündigung vor Ort im Kernkraftwerk unmittelbar vor der Durchführung der Prüfung. Die Ansprechpartner in der Anlage sind in aller Regel mit den Rechten der Aufsichtsbehörde vertraut und gestatten bzw. unterstützen die aufsichtlichen Prüfungen. Sollte dies nicht der Fall sein, legt der Auf-sichtsbedienstete die behördlichen Prüfungsbefugnisse und die Gründe für die beab-sichtigte Prüfung dar. Dabei würdigt er auch die Argumente, die seitens des Betrei-bers bzw. der Betroffenen gegen die aufsichtliche Prüfung vorgebracht werden.
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2.2. Durchführung der Prüfungen Bei der Wahrnehmung der Prüfungsbefugnisse sind nachfolgende Punkte zu beach-ten. 2.2.1. Zutritt zur Anlage Die Betreiber kerntechnischer Anlagen sind nur solchen Personen gegenüber ver-pflichtet, den Zutritt zur Anlage zu gewähren, denen das Betretungsrecht gesetzlich eingeräumt ist. Dies setzt die Identifizierung der berechtigten Personen voraus. Hier-zu haben die Aufsichtsbediensteten den Dienstausweis sowie den Personalaus-weis/Reisepass vorzulegen, soweit der Dienstausweis kein Lichtbild enthält. Nach Vorlage der Ausweise zur Feststellung der Identität des Ausweisinhabers und seiner Berechtigung zum Zutritt stellt der Betreiber in der Regel einen betriebsinter-nen Ausweis zur Verfügung, mit dem der Zutritt zu äußeren und inneren Sicherungs-bereichen technisch ermöglicht wird. Vor einem unangekündigten Aufsichtsbesuch von in der Anlage nicht persönlich be-kannten Aufsichtsbediensteten außerhalb der üblichen Dienstzeiten, insbesondere bei Nacht, ist das Lagezentrum des Innenministeriums zu benachrichtigen, damit das Wachpersonal sich zusätzlich durch Bestätigung des Lagezentrums von der Berech-tigung der den Zutritt begehrenden Person überzeugen kann. 2.2.2. Befragung von verantwortlichen oder beschäftigten Personen Vor Beginn der Befragung ist die betreffende Person in der Regel über die Bedeu-tung einer aufsichtlichen Befragung und die rechtlichen Grundlagen zu informieren. Insbesondere ist die Befragung von der Vernehmung im Ordnungswidrigkeitsverfah-ren abzugrenzen. Das Recht auf Befragung der verantwortlichen oder der in der Anlage beschäftigten Personen besteht uneingeschränkt. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde zum Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und vor ionisie-renden Strahlen ist es erforderlich, dass Gesichtspunkte, aus denen heraus die Aus-kunft verweigert werden könnte, im Regelfall zurücktreten müssen.
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Insbesondere besteht auch kein Auskunftsverweigerungsrecht im Fall des Zwangs zur Selbstbezichtigung, bei dem in anderen rechtlichen Zusammenhängen ein Aus-kunftsverweigerungsrecht besteht (weiterführend hierzu Scholl „Behördliche Prü-fungsbefugnisse im Recht der Wirtschaftsüberwachung“). Allerdings dürfen diejeni-gen Auskünfte, mit denen eine Selbstbezichtigung zwingend verbunden ist, nicht an Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden weitergeleitet oder für den Erlass eines Buß-geldbescheides verwendet werden. Dies setzt voraus, dass der Befragte einen Aus-sagekonflikt geltend gemacht hat und sich die Aufsichtsbehörde nach Abwägung der für und wider streitenden Interessen über den Aspekt der Vermeidung einer Selbst-bezichtigung hinwegsetzen und die Aussage erzwingen musste. In einem solchen Fall dürften die erlangten Informationen nicht an die Strafverfolgungsbehörden wei-tergegeben werden. Diese sind in Abstimmung mit Referat 31 auf die besonderen Umstände hinzuweisen. Ebenso dürfen die erlangten Informationen nicht für ein Bußgeldverfahren verwendet werden. Bei der Befragung von Beschäftigten haben Vorgesetzte oder sonstige Dritte, wie der Betriebsrat (vgl. MS-AH-432-R), kein Recht auf Teilnahme, unabhängig davon, ob eine Teilnahme dem Zweck der unbefangenen Beantwortung der fragenden Auf-sichtsbehörde entgegensteht oder nicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es in Einzelfällen nicht zweckmäßig sein kann, Vorgesetzte oder andere Dritte, wie den Betriebsrat, um Teilnahme zu bitten. Die Befragung hat stets sachlich zu erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf die Wiedergabe von Tatsachen. Es besteht keine Verpflichtung, Vermutungen zu äu-ßern oder selbst einen Sachverhalt zu beurteilen. 2.2.3. Einsichtnahme in Unterlagen Der Bertreiber hat Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Er ist nicht verpflichtet, den Gewahrsam daran aufzugeben bzw. die Unterlagen auszuhändigen. Eine Aushändi-gung gegen den Willen des Betreibers kann nur unter den engen Voraussetzungen und weitergehenden Rechtsgarantien einer Beschlagnahme nach der Strafprozes-sordung erlangt werden. Die Unterlagen dürfen nicht ohne Einwilligung des Verpflich-teten und auch nicht vorübergehend aus der Anlage entfernt werden. Dagegen kön-nen Schriftstücke an Ort und Stelle in die Hand genommen und Notizen oder Ab-schriften gefertigt werden. Ablichtungen sind zu gestatten. Das notwendige Gerät ist gegebenenfalls mitzubringen.
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Im Zusammenhang mit dem Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen bestehen Mit-wirkungspflichten des Betreibers. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht der Doku-mentation sowie darüber hinaus die Pflicht Unterlagen herauszusuchen und sie vor-zulegen. Die Behörde kann verlangen, dass EDV-Datenträger ausgedruckt oder Hilfsmittel zur Lesbarmachung zur Verfügung gestellt werden. Die Unterlagen müs-sen so dargeboten werden, dass sie ohne Schwierigkeiten eingesehen werden kön-nen. Sind verpflichtend zu führende Unterlagen nicht ordnungsgemäß geführt wor-den, kann die Herstellung der Ordnungsgemäßheit oder eine entsprechende Aufbe-reitung für Prüfzwecke verlangt werden. Falls erforderlich, ist ein geeigneter Raum bzw. Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. 2.2.4. Förmliche Wahrnehmung der Prüfungsbefugnisse In der Regel stellt sich der Betreiber den Prüfungen der Aufsichtsbehörde nicht ent-gegen, so dass die die Prüfungsbefugnisse formlos geltend gemacht werden können. Wenn dies nicht der Fall ist und der Betreiber seinen Duldungs- und Mitwirkungsver-pflichtungen nicht genügt, kann die Aufsichtsbehörde diese hoheitlich durchsetzen, in dem sie einen Verwaltungsakt erlässt. Der Verwaltungsakt hat seine Ermächtigungs-grundlage in ‚§ 19 Abs. 2 Atomgesetz und unterliegt den Anforderungen des Verwal-tungsverfahrensgesetzes. Danach muss er bestimmt, unzweideutig und vollständig sein, sowie insbesondere erkennen lassen, was genau überprüft werden soll. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Das Prüfungsverlangen kann daher auch mündlich geltend gemacht werden. Nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz ist der betroffene vor Erlass eines belasten-den Verwaltungsakts grundsätzlich anzuhören. Dieser Grundsatz gilt auch für ein Prüfungsverlangen nach § 19 Abs. 2 Atomgesetz. Dem Bertreiber ist die Möglichkeit zu geben, im Wege der Anhörung hinsichtlich Zeit, Ort, Umfang und Form der Prü-fungsmaßnahmen eigene Vorstellungen und die Interessen in das Verfahren einzu-bringen. Die Form der Anhörung ist grundsätzlich frei. Ebenso wenig ist eine Frist oder Fristsetzung durch die Behörde vorgeschrieben. Von der Anhörung kann abge-sehen werden, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte oder das damit verbundene öffentliche Interesse, nämlich der Zweck der Prüfung, ganz oder doch zu einem nicht unwesentlichen Teil vereitelt zu werden droht, so etwa wenn aufgrund einer vorherigen Anhörung ein für erforderlich gehaltener Überraschungseffekt entfal-len würde.
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Wenn keine zeitliche Dringlichkeit vorliegt und kein Überraschungseffekt erforderlich ist, wird der Erlass der Anordnung zur Duldung der Prüfung und zur Mitwirkung an dieser sowie das vorhergehende Anhörungsverfahren vom Anlagenreferat unter Be-teiligung von Referat 31 durchgeführt. 2.3. Sofortige Vollziehung Das Prüfungsverlangen kann für sofort vollziehbar erklärt werden, was jedoch gem. § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung schriftlich zu begründen ist, es sei denn, es sei Gefahr im Verzug festzustellen. Ist die atomrechtliche Aufsichtsbehörde gehal-ten, ihre Prüfungsbefugnisse zwangsweise durchzusetzen, wird dies in aller Regel im Zusammenhang mit einer Gefahrensituation, jedenfalls einer Gefahrenverdachtssitu-ation erfolgen. In diesem Fall bedarf es keiner schriftlichen Begründung der Anord-nung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Bei der Prüfung, ob ein Sofortvollzug erforderlich ist oder Gefahr im Verzug ist, stimmt sich der Aufsichtsbedienstete mit seinem Referatsleiter ab. 2.4. Zwangsweise Durchsetzung Sollte sich der Betreiber auch nach der erklärten sofortigen Vollziehung weigern, dem Prüfungsverlangen nachzukommen, kann die Prüfung im Wege der Verwaltungsvoll-streckung durchgesetzt werden. In Betracht kommt die Festsetzung eines Zwangs-geldes nach vorheriger Androhung. Wenn die Anwendung dieses Zwangsmittels un-tunlich ist, kommt auch unmittelbarer Zwang in Betracht. Darunter ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körper-lichen Gewalt oder Waffengebrauch zu verstehen. Hierzu wird in der Regel der Poli-zeivollzugsdienst zugezogen werden. Bei Gefahr in Verzug kann die Androhung des Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden wer-den. Die zwangsweise Durchsetzung hat durch das Anlagenreferat in Abstimmung mit Re-ferat 31 zu erfolgen, es sei denn eine vorherige Abstimmung ist etwa wegen Gefah-renverzug nicht möglich. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die folgenden rechtli-chen Schritte, gegebenenfalls mündlich und unmittelbar hintereinander ausgespro-chen, erfolgt sind:
- Anordnung, das behördliche Prüfungsverlangen nach § 19 Abs. 2 Atomge-setz zu dulden und mitzuwirken
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- Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung - Androhung eines Zwangsmittels (Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder un-
mittelbarer Zwang) - Festsetzung und Durchführung des Zwangsmittels
3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Kenngrößen verknüpft.
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehört die folgende Unterlage
Grafische Prozessdarstellung MS-AH-468-P
Ergänzende Unterlagen:
Rechtsverhältnis zu Betriebsvertretungen MS-AH-432-R
Berichtigende Anordnung MS-AH-655-R
Zwangsmittel MS-AH-656-R
Bußgeld MS-AH-657-R
Strafanzeige MS-AH-658-R
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Ausübung der Prüfungsbefugnisse
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Hinweise / Bemerkungen:
Planung im Prozess „In-
spektionen vor Ort“
MS-AH-501-R.
Z.B. Ankündigung welche
Räume begangen, welche
Personen befragt oder
welche Unterlagen einge-
sehen werden sollen.
Bei Befragung von sonst
tätigen Personen ist evtl.
der Vorgesetzte / Betriebs-
rat zuzuziehen / zu infor-
mieren.
Bei unangekündigten In-
spektionen erfolgt die An-
kündigung unmittelbar vor
der Prüfung.
nein
ja
Ausübung der Prüfungsbefugnisse
Ankündigung der Prüfung (Gegenstand, Inhalt, Vorgehen)
1 Aufsichtsbediensteter
Geplante Inspektion vor Ort
Widerstand erkennbar?
Darlegung der Gründe für die Prüfung und der Prüfbefugnisse. Anhörung des Betreibers, bzw. der Betroffenen.
2 Aufsichtsbediensteter
nein
ja
Weigerung?
Information des Referatsleiters.
Prüfen ob Sofortvollzug erforderlich ist.
Prüfen, ob Gefahr im Verzug ist.
3 Aufsichtsbediensteter
1 2
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Ja
Vermerk
Hinweise / Bemerkungen:
Weitere Maßnahmen, z.B.
schriftliche Dokumentation
der mündlichen Anordnung,
Prüfung eines Ord-
nungswidrigkeitsverfahrens.
1
Abstimmung mit Vorgesetztem.
Anordnung der Duldung und Mitwirkung bei der Prüfung.
Anordnung des Sofortvollzugs.
Androhung von Zwangsmitteln.
5 Aufsichtsbediensteter
nein
ja
Weiter Weigerung?
Festlegung und Durchführung des Zwangsmittels.
Weitere Maßnahmen.
6 Anlagenreferat mit Referat 31
Schriftliche Anordnung der Duldung und Mitwirkung bei der Prüfung.
4 Anlagenreferat mit Referat 31
Sofortvollzug
erforderlich?
Durchführung der Prüfung.
7 Aufsichtsbediensteter
2
Inspektionen vor Ort
ja nein
61
7. Prüfungsmethoden bei der staatlichen Aufsicht
(Wie werden Informationen erlangt und verarbeitet?)
Die atomrechtliche Aufsicht besteht zunächst und hauptsächlich aus der Beschaffung
von Informationen, die ggf. aufbereitet und verarbeitet werden. Daran anschließend
stellt sich die Frage nach möglichen oder notwendigen Reaktionen der Aufsichtsbehör-
de auf die in dieser Weise festgestellten Sachverhalte (hierzu Abschnitt 8 „Möglichkei-
ten und Befugnisse berichtigenden Eingreifens“).
7.1 Grundsatz
Die Aufsichtsbehörde macht von den gesetzlichen Prüfungsbefugnissen insoweit Ge-
brauch, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 AtG notwendig ist. Dies bedeutet,
dass sie sich mit bestimmten Prüfungsmethoden stichprobenartig davon überzeugt,
dass der Schutzzweck des Atomgesetzes erreicht wird. Eine sachlich und zeitlich lü-
ckenlose Überwachung durch den Staat ist nicht möglich und wäre zudem mit der Ver-
fassungsordnung und der daraus abzuleitenden Rechtsstellung des Betreibers nicht
vereinbar. Eine hundertprozentige Kontrolle würde aber auch zu einer unsachgemäßen
Verlagerung der Verantwortlichkeiten führen. Nach dem Grundsatz der Eigenverant-
wortlichkeit ist für den sicheren Betrieb der Anlage der Betreiber selbst verantwortlich.
Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es dagegen, mittels eines geeigneten Instrumentari-
ums in Form von Stichproben zu überprüfen, ob der Betreiber dieser Verantwortung
nachkommt.
7.2 Informationsquellen
Die atomrechtliche Aufsicht bezieht die notwendigen Informationen aus verschiedenen
Quellen. Diese Quellen sind nicht immer identisch mit dem Gegenstand der Aufsicht.
Unterschiedlich sind auch die Mittel und Wege, wie die Aufsichtsbehörde an die Infor-
mationen gelangt. Zum Teil beschafft sich die Behörde die Informationen selbst, zum
anderen bekommt sie sie - hauptsächlich durch die Anlagenbetreiber - übermittelt. In
den folgenden Abschnitten sind zunächst die verschiedenen Informationsquellen be-
62
schrieben, bevor daran anschließend die einzelnen Prüfverfahren dargestellt werden
(Abschnitt 7.3).
7.2.1 Kerntechnische Anlage
An erster Stelle steht naturgemäß die kerntechnische Anlage als originäre Informations-
quelle, die von den prüfungsbefugten Aufsichtsbeteiligten in vielfältiger Weise unmittel-
bar zur Informationsgewinnung herangezogen werden muss.
7.2.2 Umgebung der Anlage
Nicht nur die Anlage selbst, sondern auch ihre Umgebung liefert wichtige Daten. In die-
sen Bereich gehört insbesondere die Umgebungsüberwachung, die Immissions-
messdaten erbringt und Rückschlüsse auf den Anlagenbetrieb zulässt.
7.2.3 Betriebsdokumentation
Die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden haben im Länderausschuss für Atomkernener-
gie „Grundsätze zur Dokumentation technischer Unterlagen durch Antragstel-
ler/Genehmigungsinhaber bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kernkraftwerken“
sowie „Anforderungen an die Dokumentation der Werkstoff- und Bauprüfungen“ aufge-
stellt. Diesen Anforderungen an ihre Dokumentation haben die Betreiber Rechnung ge-
tragen. Die so geführte Dokumentation ist eine wichtige Informationsquelle für die Auf-
sichtsbehörde.
7.2.4 Verantwortliche Personen
Der Betreiber als Strahlenschutzverantwortlicher und die verantwortlichen Personen in
der Anlage sind die wichtigsten Ansprechpartner der Behörde. Sie sind verpflichtet, alle
Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit notwendig sind, sowie
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. Abschnitt 6.3.3). Daneben ist der Betrei-
63
ber in vielfältiger Weise verpflichtet, von sich aus Informationen an die Aufsichtsbehör-
de zu übermitteln (vgl. Abschnitt 6.3.3 und Abschnitt 7.3.2.4.1).
7.2.5 Betriebspersonal
Neben den verantwortlichen Personen des Kernkraftwerks sind aber auch die sonst
tätigen Personen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AtG zu allen Auskünften verpflichtet, die für
die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind (vgl. Abschnitt 6.3.3).
7.2.6 Andere Anlagen im In- und Ausland
Eine wichtige Quelle für sicherheitstechnische Erkenntnisse und Verbesserungen ist
der Erfahrungsrückfluss aus dem Betrieb und aus meldepflichtigen Ereignissen nicht
nur in den zu überwachenden Kernkraftwerken, sondern auch in den übrigen Anlagen
in Deutschland und darüber hinaus, soweit die Ereignisse für die Aufsichtstätigkeit von
Bedeutung sein können (vgl. Abschnitt 7.3.2.4.2 und Abschnitt 7.3.2.4.3). Eine weitere
Informationsquelle stellen auch Ereignisse in konventionellen Anlagen dar, aus denen
Rückschlüsse für die Sicherheit der Kernkraftwerke gezogen werden können (vgl. Ab-
schnitt 7.3.2.4.4).
7.2.7 Andere Behörden
Ebenso sind andere Behörden Informationsquellen für die atomrechtliche Aufsicht. Bei-
spiele hierfür sind vor allem aus dem Bereich der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Per-
sonals zu nennen. Bei diesem Verfahren (vgl. Abschnitt 7.3.2.1.9) werden Datensamm-
lungen und Register des Generalbundesanwalts sowie der Polizei- und Verfassungs-
schutzbehörden abgefragt.
64
7.3 Die verschiedenen Prüfverfahren
Entsprechend dem jeweiligen Zustand der kerntechnischen Anlage kommen unter-
schiedliche Prüfverfahren zur Anwendung. Unterschieden werden die Phasen der Er-
richtung (Abschnitt 7.3.1), des Betriebs (Abschnitt 7.3.2), besonderer Betriebsabläufe,
wie der Jahresrevision und der Brennelementbehälterbeladung (Abschnitt 7.3.3), der
Änderung des Betriebs oder der Anlage (Abschnitt 7.3.4), des Notfalls bzw. Unfalls (Ab-
schnitt 7.3.5) sowie der Stilllegung der Anlage (Abschnitt 7.3.6).
7.3.1 Errichtung
Bei der Errichtung einer Neuanlage steht die Aufsicht über die Ausführung der bauli-
chen Anlagen sowie der maschinen- und elektrotechnischen Einrichtungen im Vorder-
grund. Überwacht wird dabei insbesondere, ob die Anlage entsprechend den Bestim-
mungen des Genehmigungsbescheides errichtet wird. Die staatliche Aufsicht setzt da-
bei zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt ein. Im Rahmen einer sogenannten begleiten-
den Kontrolle wird mit Unterstützung von Sachverständigen bereits die Fertigung der
einzelnen Anlagenteile im Herstellerwerk kontrolliert sowie später die Montage auf der
Baustelle, die Inbetriebsetzung und der Qualitätszustand während der Errichtung über-
wacht. Zu dieser begleitenden Kontrolle zählen:
die Prüfung der Fertigungsunterlagen (Vorprüfung),
die Begutachtung des Herstellerwerkes (Herstellerqualifizierung),
die Kontrolle der Fertigung und der Prüfungen im Herstellerwerk,
die Kontrolle der Montage und der Prüfungen auf der Baustelle,
die Überwachung der Durchführung von Abnahme- und Funktionsprüfungen sowie
die Überwachung der nichtnuklearen Inbetriebsetzung.
Seit der Atomgesetzänderung im Jahr 2002 sind Genehmigungen zur Errichtung von
Kernkraftwerken im Atomgesetz nicht mehr vorgesehen.
65
7.3.2 Betrieb
Die Aufsicht in der Phase des Betriebs unterscheidet sich erheblich von der Aufsicht
während der Errichtung. Sie ist vor allem durch das in der Betriebsphase vorhandene
nuklearspezifische Gefährdungspotential geprägt. Demgemäß konzentriert sich die
Aufsicht während des Betriebs im Schwerpunkt auf den Schutz vor den Gefahren der
Kernenergie und den Gefahren ionisierender Strahlung.
Nach Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit unterschieden stehen neben einem System stän-
diger Überwachung (hierzu Abschnitt 7.3.2.1 „Basisaufsicht“) von Fall zu Fall gebildete
Aufsichtsschwerpunkte (hierzu Abschnitt 7.3.2.2 „Bildung von Aufsichtsschwerpunk-
ten“), die sog. Periodische Sicherheitsüberprüfung (hierzu Abschnitt 7.3.2.3 „Periodi-
sche Sicherheitsüberprüfung (PSÜ)“), sowie die durch bestimmte Ereignisse oder Fest-
stellungen veranlasste Aufsicht (hierzu Abschnitt 7.3.2.4 „Veranlasste Aufsicht“).
7.3.2.1 Basisaufsicht
Die Basisaufsicht über den Betrieb ist in insgesamt vierzehn Bereiche und Verfahren
unterteilt.
In den Verfahren ist festgelegt, wie die Aufsichtsbehörde bei ihren Kontrollen vorgeht.
Insbesondere sind die Verfahren so angelegt, dass die relevanten Aspekte der Technik,
der organisatorischen Vorkehrungen und des menschlichen Verhaltens ganzheitlich in
ihrem Zusammenwirken beaufsichtigt werden. Je nach Aufsichtsbereich kann der
Schwerpunkt stärker bei der Technik (z. B. Abschnitt 7.3.2.1.3 „Kernreaktor-
Fernüberwachungssystem“), stärker bei der Organisation (z. B. Abschnitt 7.3.2.1.9
„Qualitätssicherung“) oder stärker beim Faktor Mensch (z. B. Abschnitt 7.3.2.1.14
„Fachkunde des Personals“) liegen. Die Prüfverfahren unterscheiden sich auch im Hin-
blick darauf, inwiefern die aufsichtlichen Kontrollen unabhängig von Eigenkontrollsys-
temen des Betreibers erfolgen (z. B. Abschnitt 7.3.2.1.1 „Inspektionen vor Ort“) bzw. an
den Eigenkontrollsystemen des Betreibers anknüpfen (z. B. Abschnitt 7.3.2.1.7 „Vor-
beugende Instandhaltung“).
66
7.3.2.1.1 Inspektionen vor Ort
Im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht wird eine Vielzahl von Prüfungen und Kontrol-
len vor Ort im Kernkraftwerk durchgeführt. Zu diesem Zweck nehmen die Bediensteten
der Aufsichtsbehörde und die zugezogenen Sachverständigen regelmäßig Inspektionen
vor. Während des Leistungsbetriebs wird eine durchschnittliche Präsenz der Aufsichts-
behörde vor Ort von einem Personentag pro Woche angestrebt. Der Betreiber wird in
den meisten Fällen vorher über die von der Aufsichtsbehörde geplante Inspektion in-
formiert, so dass er die hierfür notwendigen Vorbereitungen (z.B. Bereitstellung von
Unterlagen, Anwesenheit von Ansprechpartnern, Sicherstellung der Zugänglichkeit der
zu inspizierenden Anlagenbereiche) veranlassen kann. Im Rahmen dieser Inspektionen
werden auch Aufsichtsgegenstände abgeprüft, über die der Betreiber vorher nicht in
Kenntnis gesetzt wurde. Daneben erfolgen unangekündigte Anlageninspektionen, de-
ren Termin und Zielsetzung dem Betreiber nicht bekanntgegeben und die je nach Auf-
sichtsgegenstand auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten, ggf. auch nachts, durch-
geführt werden.
Routinemäßig überprüft werden zum Beispiel
die Einhaltung der Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung (Kennzeichnung
radioaktiver Stoffe, Abgrenzung und Kennzeichnung von Sperrbereichen und Kont-
rollbereichen, Durchführung von Kontaminations- und Ortsdosisleistungsmessungen,
Ausstattung der Beschäftigten mit Dosimetern),
die Einhaltung der Vorschriften über die Objektsicherung,
die Anwesenheit des vorgeschriebenen Bedienungs- und Bewachungspersonals,
die Brandschutzmaßnahmen sowie der Zustand der Flucht- und Rettungswege unter
sicherheitstechnischen Gesichtspunkten sowie
die Einhaltung der Vorschriften zu Freischalt- und Freigabeprozeduren.
Darüber hinaus dienen Inspektionen vor Ort der Information über den Stand und den
Ablauf von Instandhaltungsvorgängen und von Änderungsmaßnahmen sowie der
67
Überprüfung des Betriebshandbuches auf der Warte, der Schicht- und Wachbücher
und der sonstigen vom Betreiber geführten Aufzeichnungen. In der Anlage werden au-
ßerdem in unregelmäßigen Abständen die Aufzeichnungen über die Personendosimet-
rie, über die radioaktiven Emissionen und sonstige Aufzeichnungen, zu denen der Be-
treiber verpflichtet ist, kontrolliert.
Das Ergebnis der Anlageninspektionen wird in der Aufsichtsbehörde dokumentiert. Die
Dokumentation erfolgt in der Regel in Form eines Aktenvermerks. Falls wesentliche
Beanstandungen festgestellt worden sind, werden sie dem Betreiber in einem soge-
nannten aufsichtlichen Revisionsschreiben mitgeteilt (vgl. Abschnitt 8.5). In diesem Re-
visionsschreiben wird auch festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die festgestellten
Mängel zu beseitigen sind. Durch eine systematische Aufsichtsplanung wird sicherge-
stellt, dass alle sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteile, Systeme und Komponen-
ten sowie alle wichtigen betriebliche Regelungen und Abläufe innerhalb eines Zeitrau-
mes von drei Jahren mindestens einmal vor Ort einer Stichprobenkontrolle unterzogen
werden.
Bei den Anlageninspektionen werden über den jeweiligen Aufsichtsgegenstand hinaus
Beobachtungen gemacht und Eindrücke gesammelt, die Aspekte der Sicherheitskultur
in der Anlage betreffen. Derartige Beobachtungen sind für sich betrachtet nicht immer
aussagekräftig. Sie können jedoch zu einem Gesamtbild beitragen. Daher ist die Auf-
sichtsbehörde bestrebt, bestimmte Aspekte im personell-organisatorischen Bereich, die
bei Inspektionen vor Ort erfassbar sind, mittels des neu entwickelten Aufsichtsinstru-
ments KOMFORT (Katalog zur Erfassung organisationaler und menschlicher Faktoren
bei Inspektionen vor Ort) laufend zu erheben, zu dokumentieren und auszuwerten.
Die Inspektionen vor Ort durch die Aufsichtsbehörde werden ergänzt durch Anlagenbe-
gehungen und Kontrollen der Betriebsführung, die von einem zugezogenen Sachver-
ständigen durchgeführt werden. Diese Vor-Ort-Kontrollen des Sachverständigen wer-
den auf der Basis von Jahresplänen, die zwischen dem Sachverständigen und der Auf-
sichtsbehörde abgestimmt sind, durchgeführt.
Seite 1 von 31
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-501-R Revisionsstand:
01/2014 Inkraftsetzung:
01.08.2012 K R P U F V
Inspektionen vor Ort
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt die Aufgaben im Rahmen der Prozesse „Inspektionen vor
Ort“ und „Auswertung des Jahresinspektionsprogramms“. Zu den relevanten Inspek-
tionsbereichen werden in Form einer Checkliste die Zielsetzungen, Maßnahmen und
der Zeitrahmen für die Planung der Jahresinspektionsprogramme bereit gestellt.
Ziel ist es sicherzustellen, dass alle im Sinne der atomrechtlichen Aufsicht wichtigen
Inspektionsbereiche in regelmäßigen Abständen von der Aufsichtsbehörde überprüft
werden.
2. Inhalte 2.1. Definition des Begriffs „Inspektionen vor Ort“, Abgrenzung zu den Be-
griffen „Aufsichtsschwerpunkte“ und „Veranlasste Aufsicht“
Unter Inspektionen vor Ort wird der Teil der Aufsicht verstanden, der vor Ort in der
Anlage erfolgt. Aufsichtsgegenstand ist dabei die gesamte Anlage. Durch melde-
pflichtige Ereignisse ausgelöste Aufsicht vor Ort wird nach der Aufsichtskonzeption
dem Bereich „Veranlasste Aufsicht“ zugerechnet. Gegenüber den Aufsichtsschwer-
punkten, die im Sinne der Aufsichtskonzeption nicht zur Basisaufsicht gehören, gren-
zen sich die Inspektionen vor Ort dadurch ab, dass bei Aufsichtsschwerpunkten in
der Regel ein im Vergleich zur Gesamtanlage eng eingegrenztes vertieft Themenfeld
bearbeitet wird. Zudem sind Aufsichtsschwerpunkte zumeist anlassbezogen. Ein wei-
terer Unterschied besteht darin, dass bei Inspektionen vor Ort der Prüfgegenstand im
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Detail dem Betreiber nicht bekannt ist, während Aufsichtsschwerpunkte nach einem
mit Gutachter und Betreiber vereinbarten Programm ablaufen.
2.2. Funktionen der Inspektionen vor Ort
Die Inspektionen vor Ort haben drei wesentliche Funktionen:
Präsenzfunktion: regelmäßiger Kontakt mit Anlage und Personal, Wahrneh-
men von Veränderungen an der Anlage, Einblick in das Betriebsgeschehen
die vom Personal gelebt Sicherheitskultur.
Kommunikationsfunktion: Ansprechpartner für Betreiber, Entgegennahme von
Informationen, Gespräche mit dem Schichtleiter über den aktuellen Zustand
der Anlage.
Kontrollfunktion: Begehungen/Überprüfungen in ausgewählten Teilen der An-
lage, Kontrolle des Schichtbuches, Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben
der Genehmigung.
2.3. Inspektionsbereiche
Um sicherzustellen, dass alle wichtigen Inspektionsbereiche in regelmäßigen Ab-
ständen von der Aufsichtsbehörde überprüft werden, werden die Inspektionen vor Ort
im Sinne einer ganzheitlichen Anlagenbetrachtung systematisiert. Zu diesem Zweck
werden folgende 16 Inspektionsbereiche gebildet:
1. Änderungsverfahren
2. Betriebsführung
3. Instandhaltung
4. Wiederkehrende Prüfungen
5. Qualitätssicherung
6. Fachkunde
7. Strahlenschutz
8. Chemie
9. Ganzheitliche Ereignisanalyse
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10. Alterungsmanagement
11. Notfallschutz
12. Sicherung
13. Brennelementhandhabung
14. Anlagentechnischer Brandschutz
15. Dokumentation
16. Bautechnik
Die Ziele, Maßnahmen und der Zeitaufwand der einzelnen Inspektionsbereiche sind
in Abschnitt 5 für jeden Inspektionsbereich im Einzelnen dargestellt.
2.4. Jahresinspektionsprogramm
Die 16 Teilbereiche ergeben zusammen ein Jahresinspektionsprogramm für die In-
spektionen vor Ort. Auf Grundlage der Erkenntnisse aus den Aufsichtstätigkeiten wird
für jede Anlage zu Beginn des Jahres ein Jahresinspektionsprogramm aufgestellt.
Dabei wird ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 48 Personentagen pro Jahr und Block
veranschlagt.
Hinweis: Der gesamte Zeitaufwand für die Aufsichtstätigkeit vor Ort beläuft sich je-
doch im Jahresdurchschnitt auf 1 - 2 Personentage pro Woche und Block, da beson-
dere Anlässe (z.B. meldepflichtige Ereignisse, Jahresrevisionen, Transporte, Auf-
sichtsschwerpunkte u.a.) eine zusätzliche Präsenz vor Ort erfordern. Diese Aktivitä-
ten werden ebenfalls in der Tabelle „Jahresinspektionsprogramm“ aufgeführt.
Bei der Planung und Strukturierung des Jahresinspektionsprogramms und der In-
spektionstermine ist von jedem Referat zu prüfen, ob die Einrichtung eines referats-
bzw. anlagenblockübergreifenden Teams zur Abarbeitung eines Inspektionsfeldes
sinnvoll erscheint.
Basierend auf den Erkenntnissen aus den laufenden Inspektionen vor Ort und aus
anderen Bereichen der Aufsicht (z.B. des Berichts zum Sicherheitsmanagementsys-
tem, siehe MS-AH-514-R oder zur Ereignisanalyse, siehe MS-AH-526-R) wird das
aktuelle Jahresinspektionsprogramm auch unterjährig überprüft und soweit erforder-
lich fortgeschrieben. Dazu sollen diese Informationen jeweils bis zum 31.5. dahinge-
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hend ausgewertet werden, ob eine Modifikation des Jahresinspektionsprogramms
erforderlich ist. Siehe dazu auch Abschnitt 2.7 „Auswertung des Jahresinspektions-
programms“.
2.5. Grundsätzliche Aspekte bei der Durchführung von Inspektionen vor Ort
Aufsichtsbesuche sollten so geplant werden, dass den unter 2.2 dargestellten Funk-
tionen Rechnung getragen wird. So sollte z.B. bei jedem zweiten Aufsichtsbesuch die
Warte aufgesucht werden.
Anzustreben sind gemeinsame Begehungen der Anlage mit der Gewerbeaufsicht
und der Berufsgenossenschaft bzgl. des Arbeitsschutzes sowie mit dem Wirt-
schaftsministerium bzgl. des Brandschutzes und der Bautechnik.
Die Inspektionen werden im Regelfall ohne Gutachter durchgeführt.
Bei den (angekündigten) Inspektionen werden einzelne Tätigkeiten und Gebäudeteile
unangekündigt kontrolliert. Ergänzend dazu werden unangemeldete Inspektionen vor
Ort durchgeführt.
Der Betriebsrat sollte über anstehende, angemeldete Inspektionen unterrichtet wer-
den, sofern Schutzinteressen der Belegschaft, insbesondere der Strahlenschutz be-
troffen sind.
Zu einzelnen Inspektionsbereichen sollten Aufsichtsteams vorgesehen werden. Die
Durchführung von Teaminspektionen kann auch aus der aufsichtlichen Verfolgung
eines Ereignisses im Rahmen der reaktiven Aufsicht (siehe MS-AH-550-R) resultie-
ren. Referats- bzw. anlagenblockübergreifende Teams bieten folgende Vorteile:
Fachlicher Input der Fachkollegen der anderen Referate
Möglichkeit, die eigene „Betriebsblindheit“ auszuschalten
Harmonisierung der „Standards“ in den einzelnen Referaten
Für Teaminspektionen sind folgende Randbedingungen zu beachten:
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Die Teams sollten aus Gründen der Arbeitsökonomie max. 4-5 Personen um-
fassen
Es sollte im Rahmen der Routineinspektionen nicht mehr als ein Inspektions-
feld pro Anlage und Jahr durch ein solches Team überprüft werden.
Die Begehung der Anlage durch ein Team erfordert verstärkte Planung und
Vorbereitung. Es ist daher mindestens eine Vorbereitungssitzung des Teams
vor der Begehung notwendig.
Begehungen einer Anlage durch ein solches Team sollten zumindest für den
Zeitraum, in dem sie noch nicht zur Aufsichtsroutine geworden sind, immer
vorher angekündigt werden. Dem Anlagenbetreiber sind im Vorfeld die mit
dem Team verfolgten Zielsetzungen zu erläutern. Ziel sollte es dabei sein, auf
Betreiberseite Akzeptanz zu erzielen.
Es sollte ein abgestimmter Ergebnisbericht unter Federführung des zuständi-
gen Anlagenreferats erstellt werden.
Die Umsetzung der Ergebnisse obliegt dem zuständigen Anlagenreferat.
Bei der Vorbereitung einer Inspektion vor Ort werden folgende Punkte berücksichtigt:
Anforderungen (aus dem Regelwerk, aus den Genehmigungen, aus aufsichts-
behördlichen Festlegungen …) an den Inspektionsbereich
Betriebserfahrungen und Betreiberplanungen
Ergebnisse früherer Inspektionen und entsprechender Schriftwechsel zwi-
schen Aufsichtsbehörde und Betreiber
Betreiberunterlagen zu Systemen, betriebliche Regelungen wie Betriebsan-
weisungen, Prozessdarstellungen (vgl. Übersicht über die SMS-Prozesse) etc.
Die Inspektionen vor Ort stellen Prüfungen dar. Die Ergebnisse der Inspektionen
werden nach folgenden vier Kategorien (Mangel 1, Mangel 2, Abweichungen, Hin-
weise) klassifiziert:
Mangel 1
Sicherheitstechnisch bedeutsame Feststellungen an Systemen, Komponenten und
Gebäuden derart, dass deren Funktion oder Integrität (Aktivitätsrückhaltung) nicht
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mehr gewährleistet ist. Wesentliche Abweichungen von den Bedingungen für einen
sicheren Betrieb der Anlage (z.B. GKN 1, BHB Teil 2 Kap.1) sind ebenfalls als Man-
gel 1 einzustufen. Der Mangel ist so gravierend, dass die Störfallbeherrschung bzw.
die Einhaltung der Schutzziele im Anforderungsfall voraussichtlich nicht gegeben ist.
Die Feststellung führt zum Abfahren der Anlage und voraussichtlich zu einer Einstu-
fung nach der AtSMV in die Kat. E oder S und zu einer Ines-Einstufung gleich oder
größer 1.
Mangel 2
Sicherheitstechnisch bedeutsame Feststellungen an Systemen, Komponenten und
Gebäuden derart, dass deren Funktion oder Integrität (Aktivitätsrückhaltung) nicht
mehr uneingeschränkt gewährleistet ist. Abweichungen von den Bedingungen für
einen sicheren Betrieb der Anlage sind ebenfalls als Mangel 2 einzustufen. Durch
den Mangel ist die Störfallbeherrschung beeinträchtigt aber nicht grundsätzlich ge-
fährdet. Die Anlage kann im Rahmen der SSP bzw. mit Ersatzmaßnahmen weiterbe-
trieben werden. Die Feststellung führt voraussichtlich zu einer Einstufung nach der
AtSMV in die Kat. N und zu einer Einstufung unterhalb der INES-Skala.
Mängel der Kat. 1 und 2 werden gemäß den Auflagen in den jeweiligen Genehmi-
gungen und den Prozessen im AHB bearbeitet.
Abweichungen
Feststellungen an Systemen, Komponenten und Gebäuden derart, dass deren Funk-
tion oder Integrität (Aktivitätsrückhaltung) nur unwesentlich beeinflusst ist. Relevante
Abweichungen von den Vorgaben des Betriebsreglements insbesondere von SSP’s
werden ebenfalls hier eingestuft. Feststellungen dieser Kategorie gefährden den si-
chereren Betrieb jedoch nur mittelbar. Eine Einstufung nach der AtSMV bzw. INES-
Skala ist nicht erforderlich. Aus den Feststellungen abgeleitete Maßnahmen werden
vom UVM in einer Forderungsliste weiterverfolgt.
Hinweise
Feststellungen die für sich genommen den sicheren Betrieb nicht beeinflussen aber
aus Gründen einer guten Sicherheitskultur vom Betreiber beseitigt werden sollten.
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Hinweise werden dem Betreiber im Rahmen der Inspektion mündlich mitgeteilt und
vom UVM nicht weiterverfolgt.
Prüfmaßstäbe für Einstufung Prüfgrundlage für die sicherheitstechnische Bewertung und damit die Einstufung sind neben dem kerntechnischen Regelwerk im Wesentlichen das Betriebsreglement, Spezifikationen und die Auflagen aus den Genehmigungen. Diese Unterlagen sind vom UVM und den zugegezogenen Sachverständigen geprüft. Sie enthalten die an-lagenspezifische Umsetzung der einschlägigen Regeln und Richtlinien. Als wichtigste Beispiele können hier angeführt werden:
Genehmigungsauflagen und Anordnungen z. B. für Betrieb und Verfahrenstechnik Strahlenschutz Abgabe radioaktiver Stoffe Notfallschutzplanung Brennelementewechsel
Betriebshandbuch:
Bedingungen/Vorschriften für den Betrieb Betriebsordnungen (z. B. Warten- und Schichtordnung, Instandhal-
tungsordnung, Strahlenschutzordnung, Wach- und Zugangsordnung)
Schichtanweisungen Prüf- und Instandhaltungshandbuch
Liste mit Prüf- bzw. Instandhaltungsintervallen Anweisungen für die Durchführung von Prüfungen und Instandhal-
tungsmaßnahmen
Prüfpflichtige Betriebs- und Fachanweisungen
Qualitätssicherungshandbücher und –anweisungen
Systembeschreibungen und Schaltpläne
AtSMV/INES-Skala (für Einstufung in Mangel 1/2)
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Abweichungen vom Betriebsreglement bzw. ganz allgemein Abweichungen vom ge-nehmigten Zustand, die bei Aufsichtsbesuchen erkannt werden, sind in die oben be-schriebenen Kategorien einzustufen.
Je nach Ergebnis der Prüfungen kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht.
Diese sind in Kapitel 8 des Aufsichtshandbuchs beschrieben. Bei Mängeln und Ab-
weichungen erfolgt in der Regel ein sog. aufsichtliches Revisionsschreiben. Dem Be-
treiber werden dabei die Befunde schriftlich mitgeteilt und ggf. unter Fristsetzung Ab-
hilfen verlangt.
Gab es keine Beanstandungen, so genügt die mündliche Mitteilung des Inspektions-
ergebnisses vor Ort. Hinweise können ebenfalls vor Ort mündlich gegeben werden.
Befunde der Kategorien Mangel 1 und 2 sowie Abweichungen sind dem Betreiber im
Nachgang unverzüglich und grundsätzlich mittels Formschreiben (Muster, siehe
MS-AH-509-F) schriftlich mitzuteilen.
Die weitere Bearbeitung der Befunde richtet sich nach der Kategorie. Mangel 1 und 2
werden entsprechend den Erläuterungen als meldepflichtige Ereignisse, Empfehlun-
gen als LOP weiterverfolgt. Hinweise bearbeitet der Betreiber selbständig im Rah-
men von Störmeldungen.
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2.6. Dokumentation der Inspektionen vor Ort
Die Inspektionen vor Ort werden in der AGAVE-Datenbank in der Vorgangsdaten-
verwaltung im Formular Aufsicht/Besprechungen dokumentiert. Die Felder im Formu-
lar Aufsicht/Besprechungen sind möglichst vollständig auszufüllen. In das Formular
sind die Inspektionsbereiche einschließlich des Aufwandes in Personentagen und die
Ergebnisse der KOMFORT-Überprüfung einzutragen. Die Protokollierung sollte in-
nerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen und inhaltlich folgende Punkte enthalten:
1. Gegenstand der Aufsicht
2. Feststellungen
3. Bewertung der Feststellungen
4. ggf. veranlasste Maßnahmen
5. Ergebnis der Aufsicht
Die Inhalte des Protokolls können
1. im Formular Aufsicht/Besprechungen unter Protokoll direkt in das Memo-
feld eingetragen werden oder
2. aus einem Word-Dokument in das Aufsicht/Besprechungen unter Protokoll
in das Memofeld kopiert werden oder
3. im Formular Aufsicht/Besprechungen als Hyperlink unter Protokoll mit ei-
nem Word-Dokument oder einem anderen Office-Dokument (z.B. pdf) ver-
knüpft werden. In diesem Fall muss das Dokument auf der J-Platte gespei-
chert werden.
Die Vor-Ort-Aufsichtstätigkeiten im Rahmen von meldepflichtigen Ereignissen, Jah-
resrevisionen, Transporten, Aufsichtsschwerpunkten u.a., werden ebenso wie die
Inspektionen vor Ort in der AGAVE-Datenbank in der Vorgangsdatenverwaltung im
Formular Aufsicht/Besprechungen dokumentiert. Unter „Inspektionsbereich“ wird in
diesem Fall „ME“, „Revision“, „V- u. Entsorgung“, „ASP“ oder „Sonstiges“ angegeben.
Über die Datenbank AGAVE lässt sich für jede Anlage eine Gesamtübersicht der In-
spektionen vor Ort sowie der weiteren Vor-Ort-Aufsichtstätigkeiten erhalten. Damit ist
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ein Gesamtüberblick über die bisher durchgeführten Aufsichtstätigkeiten bei einer
Anlage gegeben.
2.7. Auswertung des Jahresinspektionsprogramms
Am Jahresende werden die Inspektionen vor Ort vom zuständigen Anlagenreferat in
einem Bericht bewertet. Dabei werden die in den jeweiligen Inspektionsbereichen
durchgeführten Aufsichtstage tabellarisch angegeben. Starke Abweichungen von den
im AHB oder im Jahresinspektionsprogramm für die Inspektionsbereiche genannten
Richtwerten werden kommentiert. Im Bericht sind Schwerpunkte und Besonderheiten
(z.B. besondere meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtstätigkeit aufzuführen und zu
bewerten.
Für das folgende Jahr ist ein Ausblick für die Inspektionen zu geben. Dabei ist anzu-
geben ob z.B. für die Inspektionsbereiche andere Häufigkeiten gewählt werden und
welche Schwerpunkte allgemein bei der Aufsicht vor Ort gesetzt werden sollen.
3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess ist die folgende Kenngröße verbunden. Kenngröße Ziel Zweck Datenquelle /
Dokument Auswerte-periode
Anzahl der Inspekti-onsbereiche, in denen die Zahl der durchge-führten Inspektionen von der Zahl der ge-planten Inspektionen erheblich (> 50 %) ab-weicht
0 (keine erhebli-chen Abwei-chungen)
Bewertung der Jahres-inspekti-onsplanung
Soll-Ist-Vergleich in der Tabelle „Jahres-inspektons-programm“
1mal im Jahr
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4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung für die „Inspektionen vor Ort“ MS-AH-501-P Grafische Prozess-Darstellung für die „Auswertung des Jahresinspektionspro-
grammes“ MS-AH-507-P Checkliste zur Überprüfung der Maßnahmen der personellen und administrativ-
organisatorischen Anlagensicherung MS-AH-502-U Übersicht über die SMS-Prozesse der EnKK MS-AH-506-U (als Anhaltspunkt). Formschreiben für Mitteilung der Inspektionsergebnisse MS-AH-509-F. Ergänzende Informationen liefern die weiteren Regelungen des AHB zu den jeweili-
gen Inspektionsbereichen, sowie die nachfolgend aufgeführten Quellen:
IAEA Safety Guide GS-G-1.3 Regulatory Inspection of Nuclear Facilities and En-
forcement by the Regulatory Body
Kriterienkatalog der WANO zur Durchführung von Peer-Reviews.
5. Checkliste zu Zielsetzung, Maßnahmen und Zeitaufwand für die Inspek-tionsbereiche
Siehe nachfolgende Abschnitte 5.1 bis 5.16.
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5.1. Inspektionsbereich Änderungsverfahren
Zielsetzung:
Umsetzung des Änderungsverfahrens wie in der entsprechenden schriftlichen be-
trieblichen Regelung festgeschrieben, frühzeitiges Erkennen von Problemen bei der
innerbetrieblichen Umsetzung.
Maßnahmen:
Ausführungskontrolle bei wichtigen Änderungen.
Überprüfung der Einstufung von Änderungen der Kategorie D auf ihre Richtigkeit.
Überprüfung der Dokumentation von Änderungen der Kategorien B, C, D.
Überprüfung der Umsetzung von Forderungen in Freigabebescheiden.
Überprüfung der zeitnahen Nachführung der zugehörigen Unterlagen/Dokumen-
tation (Einträge im BHB, technische Dokumentation wie Schalt- und Systempläne)
Überprüfung der Beteiligung von Fachbehörden.
Zeitaufwand:
ca. 6 Personentage pro Jahr
Nachbetriebsphase: ca. 3 Personentage pro Jahr
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5.2. Inspektionsbereich Betriebsführung
Zielsetzung:
Beurteilung der Betriebsführung und des Gesamtzustandes der Anlage
Maßnahmen:
Anlagenbegehungen, bei denen schwerpunktmäßig auf folgende Punkte geachtet
wird:
äußerlicher Zustand von Komponenten und Systemen
Sauberkeit in der Anlage
Einhaltung der Auflagen und Bedingungen für den Betrieb (BHB)
Befolgung der Vorgaben in den schriftlichen betrieblichen Regelungen (BHB,
Betriebsanweisungen, QS-Anweisungen, Prozessbeschreibungen u.a.)
Ergänzend je nach Bedarf gemeinsame Anlagenbegehungen mit der Gewerbe-
aufsicht und der BG bzgl. des Arbeitsschutzes sowie dem Wirtschaftsministerium
bzgl. des vorbeugenden Brandschutzes.
Besuche der Anlagenwarte, bei denen schwerpunktmäßig auf folgende Punkte
geachtet werden soll:
Bericht des Schichtleiters zum aktuellen Gesamtzustand der Anlage
Einsicht in das Schichtbuch
Einsicht in die Protokolle des Alarm- und Störfallmelderechners
Erläuterung des Schichtleiters zu speziellen derzeit in der Anlage laufenden
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und zum aktuellen Freischaltungszu-
stand von Systemen und Einrichtungen
Einsichtnahme in die Schreiberaufzeichnungen der Abgaben radioaktiver Stoffe
(Wasserpfad, Luftpfad)
Einhaltung der Festlegungen der Warten- und Schichtordnung sowie der schrift-
lichen betrieblichen Regelungen (regelmäßige Überprüfungen und Begehun-
gen, Handhabung von Armaturenschlüsseln, u.a.)
Einsichtnahme in Arbeitserlaubnisscheine
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Überprüfung der Aktualität und Vollständigkeit des BHB
Zeitaufwand:
ca. 5 Personentage pro Jahr
Nachbetriebsphase: ca. 2 Personentage pro Jahr
5.3. Inspektionsbereich Instandhaltung/Wartung
Zielsetzung:
Aufsichtliche Prüfung, ob die Vorgaben der betrieblichen Regelungen eingehalten
werden und Bewertung des Anlagenzustandes.
Maßnahmen:
Stichprobenweise Teilnahme an Wartungsarbeiten
Überprüfung, ob Abweichungen ordnungsgemäß behoben werden
Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung:
Einhaltung der Wartungsintervalle
Organisation, Dokumentation und QS der Instandhaltung/Wartung
Verfolgung von Trends, die darüber Entschluss geben, ob bei einzelnen Kom-
ponenten oder Komponentengruppen gehäuft Abweichungen auftreten
Zeitaufwand:
ca. 3 Personentage pro Jahr
Nachbetriebsphase: ca. 1 Personentag pro Jahr
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5.4. Inspektionsbereich Wiederkehrende Prüfungen (WKP)
Zielsetzung:
Sicherstellung der Anwendung und ordnungsgemäßen Einhaltung der betrieblichen
Regelungen (insbesondere Prüfhandbuch) und Bewertung des Anlagenzustandes
Maßnahmen:
Stichprobenartige Teilnahme an Wiederkehrenden Prüfungen, ergänzend zur
Gutachterteilnahme
Überprüfung der betreibereigenen Systeme
zentrale Überwachung der Prüfintervalle
Bereithaltung geprüfter Prüfanweisungen
Verfolgung von Abweichungen vom Prüfziel
Dokumentation der Prüfergebnisse (WKP-Protokolle) im Archiv
Einhaltung der Abläufe und Verantwortlichkeiten gem. der einschlägigen Hand-
bücher (z.B. Doku-Handbuch, QS-Handbuch)
Zeitaufwand:
ca. 4 Personentage pro Jahr
Nachbetriebsphase: ca. 2 Personentage pro Jahr
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5.5. Inspektionsbereich Qualitätssicherung
Zielsetzung:
Sicherstellung der Anwendung und ordnungsgemäßen Einhaltung von Vorschriften
des Qualitätssicherungssystems
Maßnahmen:
Stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung von Festlegungen der Qualitätssi-
cherungsanweisungen und sonstiger einschlägiger betrieblicher Regelungen
Teilnahme an Audits des Betreibers; Einsichtnahme in Auditberichte des Betrei-
bers
Teilnahme an Audits eines von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständi-
gen (bei Bedarf)
Zeitaufwand:
ca. 2 Personentage pro Jahr
Nachbetriebsphase: ca. 2 Personentage pro Jahr
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5.6. Inspektionsbereich Fachkunde des Personals
Zielsetzung:
Sicherstellung der Anwendung und ordnungsgemäßen Einhaltung von Vorschriften
zur Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals sowie der erforderlichen Qua-
lifikation der verantwortlichen Personen und der sonst tätigen Personen
Maßnahmen:
Teilnahme als Beisitzer beim praktisch-technischen Teil der mündlichen Prüfung
des verantwortlichen Schichtpersonals in der Anlage
Teilnahme als Beisitzer beim allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung des ver-
antwortlichen Schichtpersonals (dieser Prüfungsteil wird zumeist in der Ausbil-
dungsstätte durchgeführt)
Gespräche zu Inhalt, Ablauf, persönliche Bewertung etc. von Fortbildungsmaß-
nahmen/Schulungen
Kontrolle der erforderlichen Fachkunde der verantwortlichen Personen sowie der
erforderlichen Kenntnisse der sonst tätigen Personen bei fachlichen Gesprächen
und Fragen anlässlich von Aufsichtsbesuchen
Zeitaufwand:
ca. 3 Personentage pro Jahr
Nachbetriebsphase: ca. 2 Personentage pro Jahr
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5.7. Inspektionsbereich Strahlenschutz
Zielsetzung:
Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften des Strahlenschutzes
Maßnahmen:
Einsichtnahme in das gem. § 34 Nr. 4 StrlSchV zu führende Betriebsbuch
Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 68 StrlSchV
Überprüfung der gem. § 38 StrlSchV erstmals und mindestens jährlich wiederkeh-
rend vorzunehmenden Unterweisungen des Personals
Überprüfung, ob die aktuelle Fassung der Strahlenschutzverordnung zur Einsicht
ausliegt oder aushängt, § 35 StrlSchV
Überprüfung der Einhaltung der in § 55 bis 57 StrlSchV festgelegten
Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen
Überprüfung der Kennzeichnung, der Abgrenzung, der Absicherung und der
Zutrittsbeschränkungen von Strahlenschutzbereichen (Sperrbereichen, Kontrollbe-
reich, betrieblicher Überwachungsbereich) gem. §§ 36 und 37 StrlSchV
Überprüfung der Einhaltung des Verbots, beim Umgang mit offenen radioaktiven
Stoffen in den Strahlenschutzbereichen zu essen, zu trinken und zu rauchen und
von Tätigkeitsverboten und Tätigkeitsbeschränkungen für bestimmte Personen-
kreise (z.B. Jugendliche, schwangere oder stillende Frauen), §§ 43 und 45
StrlSchV
Überprüfung der Führung von Strahlenpässen für Fremdpersonal gem. § 40
Abs. 2 und 3 StrlSchV
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Überprüfung der Ermittlung der Körperdosen gem. §§ 40 und 41 StrlSchV und der
Einhaltung der in § 46 StrlSchV und den §§ 55, 56 sowie 57 StrlSchV festgelegten
Dosisgrenzwerte i.V.m. der „Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrol-
le zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 40, 41, 112a StrlSchV, §§ 35, 35 a RöV)“
Überprüfung der gem. § 44 StrlSchV durchzuführenden Kontaminationsmessun-
gen an Personen und Sachgütern, insbesondere beim Verlassen des Kontrollbe-
reichs sowie der gem. § 44 StrlSchV i.V.m. Anlage III, Tabelle 1, Spalte 4 StrlSchV
einzuhaltenden Grenzwerte für Oberflächenkontamination von Personen, Arbeits-
plätzen und Gegenständen
Überprüfung der Veranlassung und fristgerechten Durchführung von ärztlichen
Überwachungsmaßnahmen bei strahlenexponierten Personen gem. § 60 StrlSchV
sowie das Vorliegen der ärztlichen Bescheinigungen gem. § 61 StrlSchV von ei-
nem nach § 64 Abs. 1 qualifizierten Arzt
Überprüfung der Berücksichtigung der in § 6 StrlSchV aufgeführten Strahlen-
schutzgrundsätze (Vermeidung und Minimierung von Strahlenexpositionen oder
Kontaminationen von Mensch und Umwelt), insbesondere bei Änderungs- und
Instandhaltungsmaßnahmen (vgl. auch „Richtlinie für den Strahlenschutz des Per-
sonals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit
Leichtwasserreaktor: Teil II: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbet-
riebsetzung und des Betriebs der Anlage“)
Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (z.B. Schreiberstreifen, Messprotokolle) der
der Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen gem. § 67 StrlSchV und Über-
prüfung der Meßeinrichtungen
Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (z.B. Schreiberstreifen, Messprotokolle) der
der Emissionsüberwachung gem. § 48 StrlSchV und Überprüfung der Mess- und
Probenahmeeinrichtungen
Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (z.B. Messprotokolle, Laborbuch) der Im-
missionsüberwachung gem. § 48 StrlSchV und Überprüfung der
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Probenahmeörtlichkeiten, Messeinrichtungen und Messlabors
Überprüfung der Einhaltung der in § 65 StrlSchV festgelegten Schutzvorschriften
bzgl. der Lagerung von radioaktiven Stoffen
Überprüfung der Einhaltung der in § 69 StrlSchV festgelegten Schutzvorschriften
bzgl. der Abgabe von radioaktiven Stoffen
Überprüfung der in § 70 StrlSchV festgelegten Buchführungspflichten
Überprüfung der Einhaltung der Freigabewerte sowie des Freigabeverfahrens
nach § 29 StrlSchV und der Regelungen des „Leitfadens zur Freigabe nach § 29
StrlSchV“ für Baden-Württemberg, auf dessen Grundlage die Bescheide zur Frei-
gabe ergangen sind.
Hinweis: Die Überprüfung umfasst auch die betrieblichen Regelungen (Betriebsord-
nungen, Betriebsanweisungen, Prozesse u.a.), mit denen die Einhaltung der Strah-
lenschutzziele und Strahlenschutzvorschriften sichergestellt werden soll.
Zeitaufwand:
ca. 5 Personentage pro Jahr
Seite 21 von 31
5.8. Inspektionsbereich Chemie
Zielsetzung:
Zeitnahe Information über wichtige Parameter der chemischen Kreislaufüberwa-
chung, soweit diese für die Sicherheit der Anlage Bedeutung haben
Kontrolle der Qualität der Laborergebnisse
Bewertung der chemischen Parameter, speziell im Hinblick auf das ALARA-Prinzip
Maßnahmen:
Kontrolle der Betriebsaufzeichnungen für die Aktivität im Primärkühlmittel
DWR: Cs 137, J 131, Xe 133, Co 58, Co 60, Sb 124
SWR: Xe 133, Co 60, J 131
Kontrolle der Aufzeichnungen zum Verlauf der wichtigen Kühlmittelchemieparame-
ter
DWR: Sauerstoffkonzentration, Leitfähigkeit, Borsäurekonzentration,
Lithiumhydroxidkonzentration, Aufzeichnung zur Aufschlüsselung des Sum-
menparameters Leitfähigkeit (Laborauswertungen, insbes.
Chloridkonzentration) sowie die Hydrazinkonzentration,
SWR: Sauerstoffkonzentration, Leitfähigkeit (insbes. Chloridkonzentration),
Messung der Korrosionsprodukte Eisen, Kupfer und Zink (Laborauswertungen)
Einbeziehung des chemischen Labors in die Begehung mit dem GAA
Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Ringversuche
Zeitaufwand:
ca. 1 Personentag pro Jahr
Seite 22 von 31
5.9. Inspektionsbereich Ganzheitliche Ereignisanalyse
Zielsetzung:
Kontrolle der geeigneten Anwendung der Ganzheitlichen Ereignisanalyse (GEA) so-
wie des SOL-Verfahrens
Maßnahmen:
Überprüfung der Bearbeitung bekannter Ereignisse, die einer vertieften Analyse
bedürfen
Überprüfung der Umsetzung der abgeleiteten Maßnahmen
Zeitaufwand:
ca. 1 Personentag pro Jahr
Seite 23 von 31
5.10. Inspektionsbereich Alterungsmanagement
Zielsetzung:
Kontrolle der Berücksichtigung von Alterungseffekten
Maßnahmen:
Gespräche mit Verantwortlichen, Begehungen sowie Einsichtnahme in Aufzeich-
nungen und Protokolle im Bereich Elektro- und Leittechnik
Gespräche mit Verantwortlichen, Begehungen sowie Einsichtnahme von Auf-
zeichnungen und Protokolle im Bereich Maschinentechnik
Gespräche mit Verantwortlichen, Begehungen sowie Einsichtnahme von Auf-
zeichnungen und Protokolle im Bereich Bautechnik (zusammen mit dem IM)
Hinweis:
„Alterungserscheinungen“ im Bereich Personal und Organisation können im Rahmen
der Präsenzfunktion und der Kommunikationsfunktion bei der Aufsicht vor Ort festge-
stellt werden; Hinweisen ist entsprechend nachzugehen. Spezielle Kontrollmaßnah-
men in diesem Bereich sind nicht vorgesehen.
Zeitaufwand:
ca. 2 Personentage pro Jahr
Nachbetriebsphase: ca. 1 Personentag pro Jahr
Seite 24 von 31
5.11. Inspektionsbereich Vorkehrungen für Notfälle
Zielsetzung:
Sicherstellung ausreichender Notfallschutzvorkehrungen und der Durchführung ge-
eigneter Notfallübungen
Maßnahmen (Details und eine Checkliste enthält MS-AH-553-R, zum Ablauf siehe
auch MS-AH-553-P):
Überprüfung des Vorhandenseins der vorzuhaltenden Mittel
Kontrolle der Durchführung der Überprüfungen und Belehrungen sowie der Auf-
zeichnungen hierzu
Überprüfung der Störfallumgebungsüberwachung (Referat 36)
Überprüfung der Krisenstabsorganisation
Kontrolle der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Notfallübungen
Überprüfung der Einrichtungen des anlageninternen Notfallschutzes
Überprüfung der Berücksichtigung von Erfahrungen, aktuellen Anforderungen,
Forschungsergebnissen, etc.
Zeitaufwand:
Basis: ca. 2 Personentage pro Jahr
zusätzlich alle 4 Jahre pro Block ca. 10 Personentage pro Jahr (behördlich beauftrag-
te Notfallübungen)
Seite 25 von 31
5.12. Inspektionsbereich Sicherung
Zielsetzung:
Sicherstellung der Anwendung und ordnungsgemäßen Einhaltung von Vorschriften
zur personell-administrativ-organisatorischen sowie zur technischen Anlagensiche-
rung
Maßnahmen:
Das jeweils zuständige Anlagenreferat überprüft vor Ort
die technischen Sicherungsmaßnahmen
die im Rahmen von Änderungsverfahren festgelegten temporären personell-
administrativen Sicherungsmaßnahmen
im Rahmen seiner sonstigen Aufsichtstätigkeit stichprobenweise auch die per-
sonell-administrativen Sicherungsmaßnahmen (vgl. „Checkliste zur Überprü-
fung von Maßnahmen der personellen und administrativ-organisatorischen An-
lagensicherung“ MS-AH-502-U)
In regelmäßigen Abständen finden gemeinsame Aufsichtsbesuche unter Beteili-
gung des jeweiligen Anlagenreferats, des Referats 31 und der zuständigen Lan-
despolizeidirektion statt. Gegenstand der aufsichtlichen Überprüfung sind die Si-
cherungsmaßnahmen in der Anlage.
Die Teilnahme an Übungen des Objektsicherungsdienstes wird im Einzelfall zwi-
schen dem Anlagenreferat und Referat 31 abgesprochen.
Zeitaufwand:
ca. 4 Personentage pro Jahr
Seite 26 von 31
5.13. Inspektionsbereich Brennelementhandhabung Zielsetzung:
Aufsichtliche Prüfung des sicherheitsorientierten Vorgehens und der Einhaltung von
betrieblichen Regelungen zum Umgang mit Brennelementen (Kernbeladen, Umset-
zen im Nasslager, Reparaturen, BE-Inspektion, Be- und Entladen von Transportbe-
hältern, Anlieferung frischer Brennelemente).
Maßnahmen:
Einhaltung spezieller Strahlenschutzmaßnahmen bei der Brennelementhandha-
bung
Prüfung, ob die vor der Brennelementhandhabung erforderlichen WKPs (Krane,
Anschlagmittel, Strahlenschutzmessgeräte) durchgeführt wurden.
Überprüfung der Brennelemente auf Brennelementschäden (Sipping, visuelle Kon-
trolle, Oxidschichtdickenmessung)
Einhaltung der Schrittfolgepläne bei Brennelementhandhabung und der Kernbela-
dung sowie Vergleich der gemessenen Impulsraten der Neutronenflussinstrumen-
tierung mit den vorherbestimmten beim Kernbeladen (wichtig im Hinblick auf die
Kritikalitätssicherheit)
ausreichende technische Klärung von Reparaturmaßnahmen und ordnungsgemä-
ße Durchführung
Überprüfung, ob die Eingangskontrollen bei frischen Brennelementen durchgeführt
werden
Verwechslungsprüfung beim Beladen von Transportbehältern
Seite 27 von 31
Kontrolle der Beckenbelegung
Befragen der mit den Aufgaben betrauten Personen zu ihrer Tätigkeit und zur Op-
timierung der schriftlichen betrieblichen Regelungen
Bewertung der organisatorischen Maßnahmen sowie der Kenntnisse und der
Sorgfalt des Personals beim Umgang mit den Brennelementen
Zeitaufwand:
ca. 4 Personentage pro Jahr
Nachbetriebsphase: ca. 1 Personentag pro Jahr
Seite 28 von 31
5.14. Inspektionsbereich anlagentechnischer Brandschutz Zielsetzung:
Kontrolle von anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen
Maßnahmen:
1. Teilnahme an wiederkehrenden Prüfungen (z.B. bei Brandmelde- und Alarm-
anlagen, Löschwassersystemen, Brandschutzklappen) bzw. Einsichtnahme in
die WKP-Protokolle
2. Brandschutz bei Lagerung von brennbaren Stoffen (z.B. im Bereich von Ka-
belkreuzungspunkten); Einbringen und Ablagern von unzulässigen Brandlas-
ten
3. Zustand der Kabeltrassen und der Kabel- und Rohrleitungsdurchführungen
4. Zustand von Kraftstoff- und Schmierölsystemen (z.B. im Bereich der Not-
stromdiesel)
5. Zustand von Sprühwasserlöschanlagen/Sprühwasserventilstationen und deren
Zugänglichkeit für Handauslösungen
6. Einholung von Informationen über anstehende Heißarbeitsgenehmigungen
und ordnungsgemäße Abwicklung über das Arbeitsauftragsverfahren
7. Durchsprache der anstehenden Alarm- und Einsatzübungen und Teilnahme
an diesen Übungen
8. Begehungen den Brandschutz betreffend während der jährlichen Revisionen
9. Überprüfung der Schließfunktionen von Brandschutztüren mit automatischer
Auslösung
Zeitaufwand:
ca. 3 Personentage pro Jahr
Seite 29 von 31
5.15. Inspektionsbereich Dokumentation
Zielsetzung:
Aufsichtliche Prüfung, ob die Vorgaben aus Auflagen und betrieblichen Regelungen
(Doku-Handbuch) eingehalten werden. Ergänzend zur Detailprüfung (z.B. Inspekti-
onsbereiche Änderungsverfahren und Instandhaltung) sind die Grundsätze zur Do-
kumentation zu prüfen.
Maßnahmen:
Im Rahmen der Aufsicht vor Ort sollten folgende Punkte stichprobenweise überprüft
werden:
Lagerung der Dokumentation (Sicherheitsarchiv)
Schutz des Archivs vor Feuer, Hochwasser und anderen schädlichen Umge-
bungseinflüssen
Schließeinrichtungen, die gewährleisten, dass nur berechtigtes Personal Zu-
gang hat
Regeln und Abläufe der Dokumentation
Registrierung, Kennzeichnung und Fortschreibung
Auffindbarkeit von Unterlagen (EDV-Unterstützung)
Ablage der Sicherheitsdokumentation
Überprüfung auf vollständige und zeitnahe Dokumentation, insbesondere in
Bereichen, die nicht durch das Änderungsverfahren abgedeckt sind (z.B. Be-
triebsdoku, Auflagendoku)
Archivierung von besonderen Dokumenten (z.B. Schreiberstreifen, digitale Me-
dien, evtl. Materialproben)
Zweitdokumentation
Seite 30 von 31
Lagerorte
aktuelle Pflege
Grundlagen:
Doku-Handbuch der Anlage
KTA 1404, Dokumentation beim Bau und Betrieb von Kernkraftwerken
Bekanntmachung der Grundsätze zur Dokumentation technischer Unterlagen
durch Antragsteller/Genehmigungsinhaber bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung
von Kernkraftwerken, BMUB vom 19.7.88.
Zeitaufwand:
ca. 2 Personentage pro Jahr
Seite 31 von 31
5.16. Inspektionsbereich Bautechnik
Zielsetzung:
Kontrolle von bautechnischen Einrichtungen
Maßnahmen:
In Anlagenbegehungen unter Beteiligung der Bautechnikabteilung des IM werden
insbesondere folgende Kontrollen durchgeführt:
- Überprüfung des Zustands von Stahlbauteilen (Korrosion)
- Überprüfung des Zustands von Betonbauteilen
- Überprüfung des Zustands von Beschichtungen, Dichtungen etc. (che-
mische Veränderungen, mechanische Beschädigungen etc.)
Zeitaufwand:
ca. 1 Personentag pro Jahr
Seite 1 von 2
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-501-P Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Inspektionen vor Ort
Seite 2 von 2
Ja
Vermerk
Vorgaben des Jahres-inspektionsprogramms
Vorbereitung der Inspektion inkl. KOMFORT
zuständiges Referat 1
Nachbereitung inkl. KOMFORT
zuständiges Referat 3
nein Sofortmaß-nahmen
erforderlich?
ja
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Inspektionen vor Ort
Aufsichts-vermerk in
AGAVE
Hinweise / Bemerkungen:
Planung der Inspektionen
gemäß Jahresinspektions-
programm
Informationen, die eine
Überprüfung vor Ort erfor-
derlich machen
Vorbereitung der Themen
einschließlich der Auswahl
der KOMFORT-Indikatoren
Zum Vorgehen bei Inspekti-
onen zu KOMFORT (Vorbe-
reitung, Bewertung, Nach-
bereitung, …), siehe
MS-AH-503-R und
MS-AH-504-U.
Überprüfung der relevanten
Punkte vor Ort durch Ge-
spräche, Einsicht in Unter-
lagen, Begehungen, Inau-
genscheinnahme, usw.
Maßnahmen, die aufgrund
vor Ort gewonnener Er-
kenntnisse sofort veranlasst
werden müssen
AHB Kapitel 8 beschreibt
die Möglichkeiten und Be-
fugnisse berichtigenden
Eingreifens der Aufsichts-
behörde.
Die Ergebnisse des Auf-
sichtsbesuchs und die Er-
gebnisse der erhobenen
Durchführung der Inspektion inkl. KOMFORT
zuständiges Referat 2
Unterlagen, Daten, Informationen an die
Aufsichtbehörde
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND VERKEHR
Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Hauptstätter Str. 67 · 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz)
Behindertengerechte Parkplätze vorhanden
Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · [email protected]
www.uvm.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de
D-175-00086
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg
Postfach 103439 · 70029 Stuttgart
(Anschrift) Stuttgart
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
(Bitte bei Antwort angeben!)
Mitteilung von Inspektionsbefunden Aufsicht im (Block I/II des) Kernkraftwerk(s) GKN/KKP/KWO am XX.XX.XXXX Anlagen
Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Aufsicht nach § 19 AtG führt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Inspektionen in Kerntechnischen Anlagen in Baden-Württemberg durch, um die Einhaltung von Genehmigungen und Auflagen sowie den sicheren und stö-rungsfreien Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 AtG sicherzustellen. Bei der Inspektion am XX.XX.XXXX wurden folgende Befunde/Abweichungen vom genehmigten/spezifizierten Zustand festgestellt: Mangel 1: keiner / Sicherheitstechnisch bedeutsame Feststellung Mangel 2: keiner / Sicherheitstechnisch bedeutsame Feststellung
\\UMDATEN\ref32\NAG\MS-AHB-Layout_neu\Inspektionen vor Ort\MS-AH-509-F Inspektionsergebnisse Formschreiben.doc Korrigiert: Versandt:
Erstellt: 17.01.2011 paw
EEnnttwwuurrff
Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlen-schutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-509-F
Formschreiben zur Mitteilung von Inspektionsbefunden
Abweichungen: keine / Abweichung vom Soll Hinweise: wurden ggf. vor Ort mündlich mitgeteilt (bei Mangel 1 und 2) Sie werden aufgefordert, den/die festgestellten Mangel/Mängel unverzüglich zu be-heben und eine Meldepflicht nach AtSMV zu prüfen sowie dem UVM zu berichten. (bei Abweichungen) Sie werden aufgefordert, die festgestellten Abweichungen baldmöglichst zu beseiti-gen. In die Liste der offenen Punkte (LOP) des UVM wurde hierzu der Punkt mit der Nr. … aufgenommen. Bitte unterrichten Sie das UVM und ggf. den beteiligten Gutach-ter bitte schriftlich über das weitere Vorgehen sowie regelmäßig über den Stand der Umsetzung. Ersatzmaßnahmen sind mit dem UVM und den Gutachtern abzustimmen. Mit freundlichen Grüßen
705 MS-AH-507-P Jahresinspektionsprogramm Seite 1 von 2
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-507-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Jahresinspektionsprogramm
705 MS-AH-507-P Jahresinspektionsprogramm Seite 2 von 2
PKG
Ja
Nein
Nein
Vermerk
Jahresinspektionsprogramm aufstellen
1 Zuständiges Referat
Erkenntnisse aus: - Auswertungen des Vor-jahresprogramms. - Sonstige Ereignissen, Gesprächen, etc. (siehe Merkpostenliste …)
Jahresinspektionspro-gramm des Referats
Jahresplanung ist fällig
Inspektionen vor Ort
Zwischenstand sichten (bis 31.5.).
2 Zuständiges Referat
Modifikation des Jahresinspektions-
programms erforderlich?
Erkenntnisse aus: - Berichte/Gespräche zu SMS, GEA. - Sonstiges (siehe Merkpostenliste …)
Bis 31.5. !
Jahresinspektionsprogramm modifizieren.
3 Zuständiges Referat
Inspektionen vor Ort
Gesamtübersicht der durchgeführten Inspektionen erstellen.
4 Zuständiges Referat
Auswertung der durchgeführten Inspektio-nen inkl. KOMFORT und von Erkenntnis-sen aus anderen Bereichen der Aufsicht
5 Zuständiges Referat
Auswertender Ver-merk zum Jahresin-spektionsprogramm
KOMFORT-Bericht
Gesamtübersicht zur Aus-wertung / Verfolgung
Jahres-anfang
bis
31.1.
bis 31.5.
bis 30.6.
bis 31.1.
nein
ja
Jahresinspektionsprogramm
Hinweise / Bemerkungen: Jährliche Durchführung der Aufstellung und Auswertung des Jahresinspektionspro-gramms Vorgaben für den Umfang der Aufsicht über die In-spektionsbereiche für jede Anlage. Aufgrund von Erkenntnis-sen aus den Inspektionen vor Ort und aus anderen Bereichen der Aufsicht kann eine Modifikation des Jah-resinspektionsprogramms erforderlich sein. Für Modifikationen gilt der Grundsatz „Verstärkung der Aufsicht wo Defizite, Redu-zierung der Aufsicht, wo der Betreiber bereits ein hohes Sicherheitsniveau hat“. Die Datenbank AGAVE liefert einen Überblick über die durchgeführten Inspek-tionen Zur Auswertung werden die Vorgaben den tatsächlich durchgeführten Inspektio-nen gegenübergestellt. Prozesskenngröße: Abweichung vom Jahresin-spektionsprogramm pro Inspektionsbereich. Abweichungen von den Vorgaben werden auf ihre Ursachen hin ausgewertet. Besondere Befunde sowie die KOMFORT-Ergebnisse werden ausgewertet.
Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlen-schutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-502-U Stand: 11/2010
706 MS-AH-502-U Checkliste Anlagensicherung Seite 1 von 1
CHECKLISTE ZUR ÜBERPRÜFUNG DER MASSNAHMEN DER PERSONELLEN
UND ADMINISTRATIV-ORGANISATORISCHEN ANLAGENSICHERUNG
Dokument nur für den
internen Dienstgebrauch.
707 MS-AH-506-U SMS-Prozesse der EnKK Stand: 25.01.2011
EnKK-Numerierung ProzessF 01.1 UnternehmenszieleF 02.1 PersonalF 02.2 Budget-/WirtschaftsplanungF 03.1 SicherheitsmanagementF 03.2 Management-Review (MR)F 04.1 Organisationsfestlegung und OrganisationsentwicklungF 05.1 UnternehmenskommunikationF 06.1 RisikobewertungF 07.1 Strategisches AlterungsmanagementF 08.1 WissensmanagementF 09.1 StrategiemanagementK 00.1 RückbauK 00.2 ProjektabwicklungK 01.1 RevisionsplanungK 01.2 RevisionskoordinationK 01.3 RevisionsauswertungK 03.1 InstandhaltungsmanagementK 03.2 Technische KlärungK 03.3 ArbeitsdurchführungK 04.1 Abwicklung von ÄnderungenK 05.1 Beschaffung von KernbauteilenK 06.1 BE EinsatzplanungK 07.0 Planung und Durchführung von HandhabungstätigkeitenK 07.1 Planung von HandhabungstätigkeitenK 07.2 BrennelementwechselK 07.3 Durchführung von HandhabungstätigkeitenK 07.4 SpaltstoffflusskontrolleK 08.1 Überwachung der Anlage von der WarteK 08.2 SchichtübergabeK 08.3 SchichtrundgängeK 08.4 SchichteinsatzplanungK 09.0 Fahren der AnlageK 09.1 Fahren der Anlage im ungestörten BetriebK 09.2 Fahren der Anlage im gestörten BetriebK 09.3 Krisen- und NotfallmanagementK 09.4 Betrieb der Anlage im StillstandK 09.5 Notfallvorsorge und GefahrenabwehrK 10.0 ReststoffmanagementK 10.1 Behandlung radioaktiver BetriebsabfälleK 11.1 Quertransport abgebrannter BEK 11.2 Beladung von ZwischenlagerbehälternK 12.1 Betrieb des ZwischenlagersU 01.0 StrahlenschutzU 01.1 Zugangskontrolle und AnlagensicherungU 01.2 Systemüberwachung / TrendverfolgungU 01.3 Strahlenschutz OrganisationU 01.4 Praktischer StrahlenschutzU 01.5 DosimetrieU 01.6 Emission - ImmissionU 01.7 Aktivitätsrückhaltung
Seite: 1 / 2
707 MS-AH-506-U SMS-Prozesse der EnKK Stand: 25.01.2011
U 02.1 PersonalauswahlU 02.2 MitarbeitergesprächeU 02.3 Einweisung neuer MitarbeiterU 03.1 AusbildungU 04.1 SchlüsselwesenU 05.1 InformationU 06.1 ArbeitssicherheitU 06.2 GesundheitsschutzU 06.3 BrandschutzU 07.1 Erfassen von Ereignissen und ErfahrungsrückflussU 08.1 EreignisanalyseU 09.1 Erstellung / Änderung von Unterlagen und DatenU 09.2 Lenkung von DokumentenU 09.3 Pflegen der Warten DokuU 10.1 Verfolgen von BehördenforderungenU 10.2 GesetzesmonitoringU 11.1 ProzessüberwachungU 11.2 Zentrale Verfolgung offener PunkteU 12.1 BeschaffungsabwicklungU 12.2 LagerorganisationU 13.1 Rundgänge und BegehungeU 14.1 IT-SicherheitU 15.1 ProjektabwicklungU 16.1 Betriebliches AlterungsmanagementU 17.1 Fremdpersonalmanagement
F… FührungsprozessK … KernprozessU … Unterstützungsprozess
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Seite 1 von 6
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-503-R Revisionsstand:
12/2012 Inkraftsetzung:
19.03.2013 K R P U F V
Checkliste KOMFORT
1. Beschreibung des Aufsichtsinstruments
1.1 Sinn und Zweck von KOMFORT
Das KOMFORT-Aufsichtsinstrument dient der Erhebung von Indikatoren aus dem
personell-organisatorischen Bereich im Rahmen der Inspektionen vor Ort. Die konti-
nuierliche Sammlung von Informationen im personell-organisatorischen Bereich dient
einer langfristigen Überwachung und trägt dazu bei, negative Entwicklungen in die-
sem Bereich im Sinne eines Frühwarnsystems frühzeitig zu erkennen. Durch ein jähr-
liches Gespräch mit dem Betreiber können Verbesserungen im personell-
organisatorischen Bereich angestoßen werden.
Befunde mit sicherheitstechnischer Bedeutung aus den Themenbereichen der KOM-
FORT-Indikatoren können unabhängig von der Bewertung und Dokumentation in
KOMFORT festgestellt, dem Betreiber mitgeteilt und weiter verfolgt werden.
1.2 Indikatorenkatalog KOMFORT
Der Indikatorenkatalog KOMFORT (Anlage) besteht aus den Indikatoren:
1. Qualität schriftlicher Unterlagen (Erhebungshäufigkeit pro Jahr für GKN II und
KKP 2: 10 x)
2. Befolgung von Vorschriften (20 x)
3. Kenntnisse und Kompetenzen (10 x)
Seite 2 von 6
2
4. Betriebsklima (20 x)
5. Arbeitsbelastung (20 x)
6. Wahrnehmung von Führungsaufgaben (10 x)
7. Sauberkeit, Ordnung und Pflege der Anlage (Housekeeping) (40 x)
8. Umgang mit der Behörde (40 x)
Für GKN I und KKP 1 sind die Indikatoren und Zielwerte an die geringere Anzahl
der Aufsichtsbesuche folgendermaßen angepasst:
1. Qualität schriftlicher Unterlagen (Erhebungshäufigkeit pro Jahr: 7 x)
2. Befolgung von Vorschriften (14 x)
3. Kenntnisse und Kompetenzen (7 x)
4. Betriebsklima (14 x)
5. Arbeitsbelastung (14 x)
6. Wahrnehmung von Führungsaufgaben (7 x)
7. Sauberkeit, Ordnung und Pflege der Anlage (Housekeeping) (28 x)
8. Umgang mit der Behörde (28 x)
Für KWO sind die Indikatoren und Zielwerte an die geringere Anzahl der Auf-
sichtsbesuche folgendermaßen angepasst:
1. Qualität schriftlicher Unterlagen (Erhebungshäufigkeit pro Jahr: 5 x)
2. Befolgung von Vorschriften (5 x)
3. Kenntnisse und Kompetenzen (5 x)
4. Sauberkeit, Ordnung und Pflege der Anlage (Housekeeping) (10 x)
5. Umgang mit der Behörde (10 x)
6. Betriebsklima (5 x)
Jeder Indikator des Katalogs ist in fünf Abschnitte untergliedert:
1. Definition: In der Definition wird der Gegenstandsbereich des Indikators be-
schrieben und dargestellt, anhand welcher Aspekte dieser bewertet werden
soll.
Seite 3 von 6
3
2. Begründung und Bewertungstendenz: Hier wird dargestellt, wie die Informati-
onen der Indikatoren bewertet werden sollen und inwiefern sie eine Aussage
über personell-organisatorische Faktoren in der Anlage erlauben.
3. Erhebungsintervall: Das Erhebungsintervall gibt an, wie oft der Indikator erho-
ben werden soll.
4. Erhebungsmöglichkeiten: Im Abschnitt Erhebungsmöglichkeiten ist angege-
ben, mit welcher Methode der Indikator erhoben werden kann. Zudem werden
Anregungen für mögliche Situationen einer Erhebung angeführt.
5. Bewertungshilfe: Die Bewertung der erhobenen Daten soll in einer vierstufigen
Skala (vorbildlich, in Ordnung, nicht in Ordnung, Mangel) erfolgen. Die Bewer-
tungshilfe gibt den Aufsichtsbeamten eine Orientierung anhand typischer Bei-
spiele aus der Aufsichtspraxis. Die Bewertungshilfe ist nach den Bewertungs-
aspekten gegliedert und liegt aufgrund der besseren Übersichtlichkeit in Tabel-
lenform vor.
2. Einsatz des Aufsichtsinstruments KOMFORT
2.1 Grundsätzliches
KOMFORT wird von den Aufsichtsbeamten bei ihren gegenstandsbezogenen Inspek-
tionen vor Ort eingesetzt. Dabei sollen jeweils diejenigen Indikatoren erhoben wer-
den, die sich thematisch in den Aufsichtsbesuch integrieren lassen.
KOMFORT kann grundsätzlich bei jedem Aufsichtsbesuch eingesetzt werden. Die
Häufigkeit, mit der die einzelnen Indikatoren erhoben werden sollen, ergibt sich aus
den Festlegungen im jeweiligen Abschnitt „Erhebungsintervall“. Es sollten daher etwa
4 Indikatoren pro Aufsichtsbesuch bewertet werden. Die Indikatoren „Sauberkeit,
Ordnung und Pflege der Anlage“ und „Umgang mit der Behörde“ sind bei nahezu al-
len Aufsichtsbesuchen ohne große Vorbereitung erhebbar und sollten auch entspre-
chend häufig bewertet werden. Über diese hinaus sollten gezielt etwa zwei weitere
Indikatoren (mit Vorbereitung) überprüft werden.
Seite 4 von 6
4
2.2 Vorbereitung von Inspektionen mit KOMFORT
KOMFORT wird im Rahmen der Vorbereitung eines Aufsichtsbesuchs hinzugezogen,
um festzustellen, welche Indikatoren sich bei dem Aufsichtsbesuch erheben lassen.
Einige Indikatoren (z.B. „Umgang mit der Behörde“, „Sauberkeit, Ordnung und Pflege
der Anlage“) lassen sich bei jedem Aufsichtsbesuch erheben, andere erfordern eine
vertiefte Vorbereitung und sollen in einer bestimmten Häufigkeit pro Jahr erhoben
werden.
2.3 Durchführung von Inspektionen mit KOMFORT
Während des Aufsichtsbesuchs sammelt der Aufsichtsbeamte die Informationen, wie
dies im jeweiligen Indikator vorgesehen ist, durch Beobachtung oder Befragung.
Der Aufsichtsbeamte bewertet die erhobenen Informationen anhand seiner Fach-
kompetenz und Aufsichtserfahrung auf einer vierstufigen Bewertungsskala (vorbild-
lich, in Ordnung, nicht in Ordnung, Mangel). Bei Unsicherheiten oder Zweifeln über
die Zuordnung der Bewertung zu einer der Stufen der Bewertungsskala soll die Be-
wertungshilfe des jeweiligen Indikators dem Aufsichtsbeamten eine Hilfe sein. In ihr
sind für jede Stufe der Bewertungsskala, jeweils geordnet nach den Bewertungsas-
pekten, typische in der Aufsichtspraxis vorkommende Beispiele aufgezählt. Die Be-
wertungshilfe dient nur der Orientierung, die Aufzählung der Beispiele ist nicht ab-
schließend.
Eine Mitteilung von KOMFORT-Einzelergebnissen an den Betreiber im Anschluss an
den Aufsichtsbesuch ist in der Regel nicht sinnvoll, weil es sich hierbei immer um
„Momentaufnahmen“ handelt, deren Bedeutung nicht überbewertet werden sollte, da
ihre Aussagekraft sich erst aus der Auswertung aller Einzelergebnisse über ein Jahr
hinweg ergibt.
Sicherheitstechnisch bedeutsame Befunde werden jedoch unabhängig von der Be-
wertung und Erfassung in KOMFORT dem Betreiber mitgeteilt und im Aufsichtsver-
fahren weiter verfolgt werden.
Seite 5 von 6
5
2.4 Bewertung der Indikatoren
Die Aufsichtsbeamten bewerten die Indikatoren anhand ihrer Kompetenz und Auf-
sichtserfahrung. Die Bewertungshilfe kann ihnen dabei eine Orientierung geben.
Falls bei einem Aufsichtsbesuch ein uneinheitlicher Eindruck bezüglich eines Indika-
tors entsteht (z.B. ein positiver Gesamteindruck im „Umgang mit der Behörde“, in
einem spezifischen Thema jedoch „vorschnelle Erklärungen“ der Betreiberseite), so
sollte die Bewertung des Indikators am Gesamteindruck des konkreten Aufsichtsbe-
suchs ausgerichtet werden und positiv oder negativ abweichende Bewertungen im
Textfeld der KOMFORT-Maske in AGAVE dokumentiert werden (z.B. Indikatorbewer-
tung „Umgang mit der Behörde“ in Ordnung, Textfeld: „bei einem Thema vorschnelle
Erklärungen“).
Bei einer Bewertung „nicht in Ordnung“ oder „Mangel“ ist im Kommentarfeld eine
entsprechende Erläuterung einzutragen. Bei der Bewertung „vorbildlich“ sollte aus
Gründen der Nachvollziehbarkeit ebenfalls ein Kommentar eingetragen werden.
Wird bei einem Aufsichtsbesuch eine gemeinsame Inspektion zum selben Thema
von mehreren Bediensteten durchgeführt, ist ein gemeinsames KOMFORT-Formular
auszufüllen.
Zu einem zweitägigen Aufsichtsbesuch können ein oder zwei Aufsichtsprotokolle ge-
fertigt werden. Bei zwei Protokollen mit zwei KOMFORT-Bewertungen ist jedoch da-
rauf zu achten, dass nicht derselbe Sachverhalt an beiden Tagen als KOMFORT-
Befund („Nicht in Ordnung“- oder „Mangel“-Bewertung) ausgewiesen wird.
2.5 Nachbereitung von Inspektionen mit KOMFORT
Im Nachgang zum Aufsichtsbesuch mit KOMFORT dokumentiert der Aufsichtsbeam-
te die Ergebnisse seiner Bewertung und notiert kurz mit einem Stichwort, welche In-
formationen (z.B. Beobachtungsort, Thema eines Gesprächs) der Bewertung zu-
grunde liegen. Die Dokumentation erfolgt elektronisch im Formular „Aufsicht“ von
AGAVE.
Seite 6 von 6
6
2.6 Auswertung der KOMFORT-Daten und Erstellen des KOMFORT-Berichts
Die jährliche Auswertung der KOMFORT-Daten erfolgt durch Referat 32 in Abstim-
mung mit dem Fachreferat. Die Ergebnisse der Auswertung werden in einem jährli-
chen standortbezogenen Bericht zusammengestellt. Der Bericht wird durch Referat
32 in Abstimmung mit dem Fachreferat erstellt.
2.7 Das jährliche Gespräch
Über die Ergebnisse der jährlichen Auswertung der KOMFORT-Indikatoren soll für
jeden Standort eine jährliche Rückmeldung an den Betreiber gegeben werden. Auffäl-
lige Ergebnisse oder mögliche negative Entwicklungen können so angesprochen und
die Ursachen aufgeklärt werden. Die Rückmeldung an den Betreiber erfolgt im Rah-
men des jährlichen Gesprächs zum Sicherheitsmanagement. Das Gespräch wird
vom Fachreferat geführt. Referat 32 kann nach Bedarf hinzugezogen werden.
2.8 Qualitätskontrolle und kontinuierliche Verbesserung
Die Anwendung von KOMFORT wird durch Referat 32 im Sinne einer Qualitätskon-
trolle begleitet. Neu gewonnene Erkenntnisse und Verbesserungspotenziale werden
von Referat 32 im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung in KOMFORT eingear-
beitet.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-504-U Revisionsstand:
11/2014 Inkraftsetzung:
09.12.2014 K R P U F V
Indikatorenbeschreibung KOMFORT
KOMFORT
(Katalog zur Erfassung organisationaler und menschlicher Faktoren bei Inspektionen vor Ort)
1. Qualität schriftlicher Unterlagen
2. Befolgung von Vorschriften
3. Kenntnisse und Kompetenzen
4. Betriebsklima
5. Arbeitsbelastung
6. Wahrnehmung von Führungsaufgaben
7. Sauberkeit, Ordnung und Pflege der Anlage (Housekeeping)
8. Umgang mit der Behörde
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1. Indikator „Qualität schriftlicher Unterlagen“ Definition
Gegenstand der Überprüfung sind die schriftlichen Unterlagen, die für die Durchfüh-
rung von Tätigkeiten erforderlich sind (z.B. Arbeitsscheine, Strahlenschutzscheine,
Betriebsanweisungen, Schichtanweisungen, Prüfanweisungen) sowie schriftliche Un-
terlagen, die der Information und Dokumentation dienen (z.B. Protokolle, Messwert-
verläufe, Änderungsdokumentation). Bewertungsaspekte sind die Verfügbarkeit und
Vollständigkeit, die Aktualität, die Verständlichkeit, die Korrektheit und die Akzeptanz.
Begründung und Bewertungstendenz
Eine hohe Qualität der Unterlagen ist Voraussetzung dafür, dass diese bei der Durch-
führung der Tätigkeiten zu Rate gezogen werden und auch danach vorgegangen
wird (Tätigkeitsunterlagen) bzw. dass Informationen gut und rasch verfügbar sind
(Dokumentationsunterlagen).
Eine geringe Qualität der Unterlagen hat dagegen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
des Abweichens von vorgedachten Abläufen und eine erhöhte Fehlerwahrscheinlich-
keit zur Folge (Tätigkeitsunterlagen) bzw. führt dazu, dass notwendige Informationen
nicht schnell und vollständig genug verfügbar sind und somit übersehen oder fehlin-
terpretiert (Dokumentationsunterlagen) werden können.
Erhebungshäufigkeit
Zielwert: GKN II und KKP 2: 10x pro Jahr
GKN I und KKP 1: 7x
KWO: 5x
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Erhebungsmöglichkeiten
Der Indikator „Qualität schriftlicher Unterlagen“ kann durch Beobachtung und Befra-
gung erhoben werden. Bei der Durchführung von Arbeiten in der Anlage können bei
Tätigkeitsunterlagen durch Befragung der Ausführenden die Aspekte „Verfügbarkeit“,
„Verständlichkeit“ und „Akzeptanz“ bewertet werden. Die Aspekte „Korrektheit“ und
„Aktualität“ bewertet der Aufsichtsbeamte anhand seiner eigenen Kenntnisse. Bei
den in der Anlage vorhandenen Dokumentationsunterlagen können die Aspekte „Ver-
fügbarkeit“, „Verständlichkeit“, und „Akzeptanz“ durch Befragung der Anwender erho-
ben werden. Die Aspekte „Korrektheit“ und „Aktualität“ können sowohl durch Befra-
gung als auch anhand eigener Kenntnisse der Aufsichtsbeamten bewertet werden.
Bewertungshilfe (jeweils beispielhaft)
Im Folgenden sind für jede Ausprägung der vierstufigen Bewertungsskala („Vorbild-lich“, „In Ordnung“, „Nicht in Ordnung“, „Mangel“) prototypische Beispiele den jeweili-gen Bewertungsaspekten zugeordnet. Diese Beispiele können dem Aufsichtsbeam-ten bei der Bewertung helfen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Die Bewertung fällt in die Kompetenz des Aufsichtsbeamten.
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Bewertungsaspekte Verfügbarkeit und Vollständig-
keit Aktualität Verständlichkeit Korrektheit Akzeptanz
Vorbildlich (übertrifft die Erwartungen)
Alle wichtigen Tätigkeitsunter-lagen sowie ergänzende Un-terlagen werden mitgeführt, Dokumentationsunterlagen sind griffbereit.
...
Die Unterlagen sind auf dem neuesten Stand und auch Erkenntnisse aus der jüngsten Vergangenheit sind bereits eingeflossen.
...
Die Beschäftigten sind mit den Unterla-gen bestens vertraut.
Relevante Informationen sind sehr über-sichtlich dargestellt und gut visualisiert (z.B. auf einen Blick erfassbar).
...
Die Unterlagen sind auch in Details män-gel- und fehlerfrei.
...
Die Beschäftigten be-trachten Unterlagen als ein willkommenes Hilfs-mittel, das sie ggf. an-passen und verbessern.
... In Ordnung (entspricht den Erwartungen)
Alle wichtigen Tätigkeitsunter-lagen werden mitgeführt, Do-kumentationsunterlagen kön-nen rasch beschafft werden.
...
Die Unterlagen entspre-chen dem aktuellen Revi-sionsstand, wichtige Er-kenntnisse sind eingeflos-sen.
...
Die Beschäftigten können Aufbau und Inhalte der Tätigkeitsunterlagen und Do-kumentationsunterlagen erklären. Bei Tä-tigkeitsunterlagen können sie angeben, wo im Ablauf sie sich befinden.
Die Unterlagen sind übersichtlich, wichti-ge Sachverhalte visualisiert.
...
Die Unterlagen sind in den wesentlichen Punkten korrekt.
Die Unterlagen tragen die zur Gültigkeit notwendigen Unter-schriften.
...
Die Beschäftigten emp-finden die Unterlagen als Unterstützung.
...
Nicht in Ordnung (entspricht nicht den Er-wartungen)
Wichtige Tätigkeitsunterlagen werden nur teilweise mitge-führt, Dokumentationsunterla-gen sind nur schwer auffind-bar.
...
Die Unterlagen entspre-chen dem aktuellen Revi-sionsstand, wichtige Er-kenntnisse sind aber nicht eingeflossen.
...
Die Beschäftigten können Aufbau und Inhalte der Tätigkeitsunterlagen und Do-kumentationsunterlagen nur schwer/lückenhaft erklären und tun sich schwer im Umgang mit den Tätigkeitsun-terlagen.
Die Unterlagen sind unübersichtlich, Visualisierungen fehlen.
...
In den Unterlagen fehlen nennenswerte Eintragungen.
...
Die Beschäftigten emp-finden Unterlagen nur zum Teil als Unterstüt-zung.
...
Mangel (Maßnahmen erforderlich)
Wichtige Tätigkeitsunterlagen werden nicht mitgeführt, Do-kumentationsunterlagen sind nicht auffindbar.
...
Unterlagen haben einen überholten Revisionsstand, wichtige Erkenntnisse sind nicht eingeflossen.
...
Die Beschäftigten können Unterlagen nicht erklären und können nicht mit ihnen umgehen.
Die Unterlagen haben keine erkennbare Systematik.
...
Die Unterlagen ent-halten Fehler, die zu gravierenden Fehl-handlungen oder Fehleinschätzungen führen können.
...
Die Beschäftigten emp-finden Unterlagen als unnütz.
...
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2. Indikator „Befolgung von Vorschriften“
Definition
Gegenstand der Überprüfung sind die für die Anlage gültigen Regeln und Vorschrif-ten. Bewertungsaspekte sind die Befolgung von Regeln und Vorschriften, das kriti-sche Überdenken sowie das Verständnis für den Sinn der Regeln und Vorschriften durch die Mitarbeiter. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Strahlenschutz, Arbeits-schutz, Brandschutz und insgesamt für die Ablaufregeln von Tätigkeiten in der Anla-ge. Begründung und Bewertungstendenz
Die Einhaltung der Regeln und Vorschriften stellt eine Voraussetzung für die Gewähr-leistung eines sicheren Betriebs dar. Die Verletzung (schriftlicher) betrieblicher Rege-lungen und das Nichtbeachten von Vorschriften kann zu einer „Kultur“ der Regelver-letzungen führen. Eine so von Regelungen abweichende Praxis kann den Erfah-rungsrückfluss beeinträchtigen und zu Fehlern führen. Erhebungsintervall
Zielwert: GKN II und KKP 2: 20x pro Jahr
GKN I und KKP 1: 14x
KWO: 5x
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Erhebungsmöglichkeiten
Der Indikator „Befolgung von Vorschriften“ kann grundsätzlich bei jedem Anlagen-
rundgang erhoben werden. Der Aspekt „Befolgung von Regeln und Vorschriften“
kann durch Beobachtung erhoben werden, die Aspekte „Kritisches Überdenken“ und
„Verständnis für den Sinn von Vorschriften“ können durch Befragung der von der
Vorschrift Betroffenen erhoben werden.
Bewertungshilfe (jeweils beispielhaft)
Im Folgenden sind für jede Ausprägung der vierstufigen Bewertungsskala („Vorbild-lich“, „In Ordnung“, „Nicht in Ordnung“, „Mangel“) prototypische Beispiele den jeweili-gen Bewertungsaspekten zugeordnet. Diese Beispiele können dem Aufsichtsbeam-ten bei der Bewertung helfen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Die Bewertung fällt in die Kompetenz des Aufsichtsbeamten.
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Bewertungsaspekte Befolgung von Regeln und Vorschriften Kritisches Überdenken Verständnis für den Sinn der Vor-
schriften Vorbildlich (über-trifft die Erwartun-gen)
Die Mitarbeiter kennen und befolgen die Vorschriften im Detail und haben eine grundlegende Kenntnis der Regelungen aus benachbar-ten Arbeitsgebieten.
...
Die Mitarbeiter hinterfragen kritisch den Sinn und die Qualität der Vor-schriften und unterbreiten eigene Vor-schläge zu Verbesserungen.
...
Die Mitarbeiter haben ein ausge-prägtes Verständnis für Sinn, Zweck und Hintergründe der sie betreffenden Vorschriften.
... In Ordnung (ent-spricht den Erwar-tungen)
Die Mitarbeiter kennen und befolgen alle wesentlichen Aspekte der für sie relevanten Vorschriften. Müssen sie im Detail nachschlagen, so finden sie die Regelungen auf Anhieb.
Vorgaben des BHB werden eingehalten. ...
Vorschriften werden überprüft und verbessert (Erfahrungsrückfluss).
...
Die Mitarbeiter haben die wesent-lichen Gründe für die Vorschriften verstanden.
...
Nicht in Ordnung (entspricht nicht den Erwartungen)
Die Mitarbeiter kennen die für sie relevanten Vorschriften nicht genau und finden die Regelungen nicht auf Anhieb.
Nachlässigkeiten beim Einhalten von Schutzvorschriften (z.B. Helmpflicht / Gehörschutzpflicht, Begrüßung per Handschlag im Kontrollbereich).
Kleinere Abweichungen von vorgeschriebenen Arbeitsabläufen. Vorgaben des BHB werden nicht vollständig eingehalten. ...
Ein Mitarbeiter kennt Schwächen einer Vorschrift, es findet aber kein Erfah-rungsrückfluss statt.
...
Mitarbeiter können die Gründe für Vorschriften nur teilweise erklä-ren.
...
Mangel (Maßnah-men erforderlich)
Die Mitarbeiter kennen die für sie relevanten Vorschriften nicht. Ignorieren von Schutzvorschriften (z.B. Unzulässiges Material in
Bereichen der Anlage (z.B. Brandlasten), Essen, Rauchen, Trinken im Kontrollbereich oder Alkohol in der Anlage, Mitarbeiter im Kont-rollbereich ohne Dosimeter, die Sicherheitsschleuse im Kontrollbe-reich ist von innen nicht zu öffnen).
Bedienelemente auf der Warte für freigeschaltete Komponenten sind nicht gesichert.
Schlüsselvergabe (Schlüsselwesen) nicht vorschriftsgemäß: nach Vorschrift abgeschlossen zu haltende Türen sind offen (z.B. Sperr-bereich, Ringraum, Notspeisesysteme, Notstromdiesel).
Erhebliche Abweichungen von vorgeschriebenen Arbeitsabläufen (z.B. zu wenig Personal auf der Warte).
Erhebliche Abweichungen von Vorgaben des BHB. ...
Über Verbesserungsmöglichkeiten von Vorschriften wird nicht nachgedacht.
...
Mitarbeiter haben keine Ahnung, warum Vorschriften existieren und können diese nicht erklären.
...
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3. Indikator „Kenntnisse und Kompetenzen“ Definition
Gegenstand der Überprüfung sind Kenntnisse und Kompetenzen des Anlagenperso-nals. Bewertungsaspekte sind die Ausprägung der Kenntnisse und Fertigkeiten im jeweiligen Fach- bzw. Arbeitsgebiet des Personals sowie Kenntnisse über den aktuel-len Zustand der Anlage. Begründung und Bewertungstendenz
Außer dem formalen Fachkundenachweis ist für viele Aufgaben in einer kerntechni-
schen Anlage ein breiteres Spektrum an Hintergrundwissen, Vorschriften, Fahrweisen
und Reaktionsmöglichkeiten erforderlich. Diese Kenntnisse und Kompetenzen sind
für den sicheren Betrieb einer Anlage Voraussetzung. Mangelnde Kenntnisse, auch
wenn sie nicht direkt das tägliche Aufgabenfeld betreffen, können zu Missverständ-
nissen und Fehlhandlungen beitragen.
Erhebungshäufigkeit
Zielwert: GKN II und KKP 2: 10x pro Jahr
GKN I und KKP 1: 7x
KWO: 5x
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Erhebungsmöglichkeiten
Der Indikator „Kenntnisse und Kompetenzen“ kann durch Beobachtung und Befra-gung erhoben werden. Der Aspekt „Kenntnisse und Fertigkeiten im Fachgebiet“ kann durch Beobachtung und Befragung erhoben werden, der Aspekt „Kenntnisse über den Zustand der Anlage“ kann durch Befragung erhoben werden. Bewertungshilfe (jeweils beispielhaft)
Im Folgenden sind für jede Ausprägung der vierstufigen Bewertungsskala („Vorbild-lich“, „In Ordnung“, „Nicht in Ordnung“, „Mangel“) prototypische Beispiele den jeweili-gen Bewertungsaspekten zugeordnet. Diese Beispiele können dem Aufsichtsbeam-ten bei der Bewertung helfen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Die Bewertung fällt in die Kompetenz des Aufsichtsbeamten.
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Bewertungsaspekte Kenntnisse und Fertigkeiten im Fachgebiet Kenntnisse über den Zustand der Anlage
Vorbildlich (über-trifft die Erwartun-gen)
Der Gesprächspartner beantwortet auch über sein unmittelbares Fachgebiet hinausgehende Fragen souverän, korrekt und ohne zögern.
Der Gesprächspartner erläutert ausführlich, welche Vorkommnisse in seinem Arbeitsbereich eintreten könnten und wie darauf zu reagieren ist.
Der Mitarbeiter kennt den Prozess (z.B. im Sicherheitsmanagementsystem, Betriebsreglement), in den seine Arbeit eingebettet ist, kann seinen Ablauf er-klären und erläutert die Schnittstellen zu anderen Prozessen und mögliche Probleme, die sich ergeben können.
Der Umgang mit Geräten oder Prozeduren klappt souverän. ...
Der Gesprächspartner kennt die wichtigen aktuellen Vorkomm-nisse und kann sie erläutern.
Aktuell in der Anlage durchgeführte Arbeiten sind bekannt. ...
In Ordnung (ent-spricht den Erwar-tungen)
Erst bei intensivem Nachfragen zu Details sind Unsicherheiten erkennbar. Der Mitarbeiter kann mögliche Vorkommnisse in seinem Fachgebiet sowie
Reaktionsweisen darauf erklären. Der Mitarbeiter kennt den Prozess (z.B. im Sicherheitsmanagementsystem,
Betriebsreglement), in den seine Arbeit eingebettet ist und kann seinen Ablauf erklären.
Der Mitarbeiter weiß auf Anhieb wo die Antworten zu Detailfragen nachzu-schlagen sind.
Der Umgang mit Geräten und Prozeduren klappt im wesentlichen fehlerfrei. ...
Der Gesprächspartner kennt die wichtigen aktuellen Vorkomm-nisse.
Aktuell im Arbeitsbereich des Gesprächspartners durchgeführte Arbeiten sind bekannt.
...
Nicht in Ordnung (entspricht nicht den Erwartungen)
Mitarbeiter widersprechen sich. Der Mitarbeiter kennt den Prozess (z.B. im Sicherheitsmanagementsystem,
Betriebsreglement), in den seine Arbeit eingebettet ist, nur unvollständig. Mitarbeiter muss lange nach Unterlagen suchen. Beim Umgang mit Geräten und Prozeduren treten mehrere Pannen auf. ...
Der Gesprächspartner kennt die wichtigen aktuellen Vorkomm-nisse nicht.
Aktuell im Arbeitsbereich des Gesprächspartners durchgeführte Arbeiten sind nur teilweise bekannt.
...
Mangel (Maßnah-men erforderlich)
Offensichtliche Fehler und Irrtümer bei Erklärungen eventuell mit Beharren auf den Fehlern bei Nachfragen.
Der Mitarbeiter kennt den Prozess (z.B. im Sicherheitsmanagementsystem, Betriebsreglement), in den seine Arbeit eingebettet ist, nicht.
Mitarbeiter findet seine Unterlagen nicht. Der Umgang mit Geräten und Prozeduren klappt nicht. ...
Der Gesprächspartner kennt aktuelle Vorkommnisse aus seinem Arbeitsbereich nicht.
Aktuell im Arbeitsbereich des Gesprächspartners durchgeführte Arbeiten sind nicht bekannt.
...
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4. Indikator „Betriebsklima“
Definition: Gegenstand der Überprüfung ist das Betriebsklima in den in den Kernkraftwerken. Bewertungsaspekte sind die Einstellung der Mitarbeiter zum Unternehmen, das un-mittelbare / kollegiale Arbeitsumfeld, die Identifikation der Beschäftigten mit ihrer Auf-gabe und die Arbeitszufriedenheit sowie eine sich bemerkbar machende Verunsiche-rung bei den Beschäftigten. Begründung der Bewertungstendenz: Das Umfeld der Kernkraftwerke (z.B. öffentliche Diskussionen, Image, Politik) und die Unternehmenspolitik haben Einfluss auf das Betriebsklima an den Standorten und die Motivation der Mitarbeiter. Auch das kollegiale Umfeld und die Arbeitsgestaltung bestimmen das Betriebsklima und wirken sich auf das Verhalten der Mitarbeiter und die Qualität der Arbeit aus. Ein sich verschlechterndes Betriebsklima kann zu sinken-der Motivation, geringer Arbeitsleistung, Ablenkung von den Tätigkeiten, sinkender Arbeitsbereitschaft, vermehrten Personalabgängen und ähnlichem führen. Erhebungshäufigkeit Zielwert: GKN II und KKP 2: 20x pro Jahr
GKN I und KKP 1: 14x
KWO: 10x
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Erhebungsmöglichkeiten Der Indikator „Betriebsklima“ kann durch Befragung und Beobachtung erhoben wer-den. Grundsätzlich kann jeder Beschäftigte befragt werden. Bewertungshilfe (jeweils beispielhaft)
Im Folgenden sind für jede Ausprägung der vierstufigen Bewertungsskala („Vorbild-lich“, „In Ordnung“, „Nicht in Ordnung“, „Mangel“) prototypische Beispiele den jeweili-gen Bewertungsaspekten zugeordnet. Diese Beispiele können dem Aufsichtsbeam-ten bei der Bewertung helfen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Die Bewertung fällt in die Kompetenz des Aufsichtsbeamten.
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Artikel I. Bewertungsaspekte „Betriebsklima“ Einstellung der Mitarbeiter zum
Unternehmen Beurteilung des unmittelbaren / kollegialen
Arbeitsumfeldes Identifikation mit der Aufgabe und Ar-
beitszufriedenheit Anzeichen von Verunsicherung
Vorbildlich
(übertrifft die
Erwartungen)
Die Beschäftigten fühlen sich über aktuelle Entwicklungen, die Unter-nehmensperspektive und andere Ent-scheidungen des Unternehmens, die sie betreffen, genauestens und früh-zeitig informiert.
Die Beschäftigten sind mit der Unter-nehmenspolitik zufrieden und identifi-zieren sich damit.
Die Beschäftigten empfinden die sozialen Leistungen und betrieblichen Angebote als überdurchschnittlich.
Die Beschäftigten sind stolz darauf, bei dem Unternehmen beschäftigt zu sein und betrachten den Erfolg des Unternehmens auch als persönlichen Erfolg.
...
Abstimmungen zu Themen wie Aufgabenvertei-lung, Termine, Urlaub, Vertretung u.s.w. sind selbstverständlich und führen zu einem Kon-sens.
Die Beschäftigten informieren sich immer ge-genseitig über die eigene Arbeit und den Verlauf von laufenden, auch gemeinsamen Projekten.
Es erfolgt ein intensiver Austausch von fachli-chem Wissen und Wissen über die Vorgänge im Betrieb und den Zustand der Anlage.
Die Beschäftigten unterstützen sich immer ge-genseitig und sind immer zur Zusammenarbeit bereit.
Der Umgang miteinander ist fair, freundlich, hilfsbereit, teamorientiert, kooperativ und solida-risch.
Die Beschäftigten äußern sich lobend über Kollegen und Vorgesetzte.
Die Beschäftigten freuen sich über den gro-ßen Handlungsspielraum bei der Aufgabener-ledigung und darüber, dass ihre Ideen gefragt sind.
Die Beschäftigten stufen ihre eigene Arbeit und Aufgaben als sinnvoll ein. Sie sind stolz auf ihre Arbeit und sich dem Wert ihrer Tätig-keiten bewusst.
Die übergeordneten Zusammenhänge werden für alle Aufgaben erkannt.
Die Ausstattung ist im benötigten Umfang vorhanden, auf dem neusten Stand, in einem sehr guten Zustand und den Ansprüchen des Beschäftigten angepasst.
Die Beschäftigten loben die Arbeitsbedingun-gen.
...
Die Beschäftigten halten ihren Ar-beitsplatz im Unternehmen für abso-lut sicher.
Die Beschäftigten halten ihre berufli-chen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen für optimal.
Die Beschäftigten sehen ihre beruf-liche Zukunft optimistisch.
Die Beschäftigten äußern sich positiv über ihren Arbeitsplatz in der Kern-technik und wirken glücklich und ent-schlossen.
Veränderungen im Arbeitsumfeld werden als Ansporn empfunden.
...
In Ordnung
(entspricht
den Erwar-
tungen)
Die Beschäftigten fühlen sich über aktuelle Entwicklungen, die Unter-nehmensperspektive und andere Ent-scheidungen des Unternehmens, die sie betreffen, regelmäßig und gut in-formiert.
Die Beschäftigten können die Unter-nehmenspolitik nachvollziehen.
Die Beschäftigten sind mit den sozia-len Leistungen und betrieblichen An-geboten zufrieden.
Die Beschäftigten arbeiten gerne in dem Unternehmen und wollen ihren Teil zum Erfolg des Unternehmens beitragen.
...
Abstimmungen zu Themen wie Aufgabenvertei-lung, Termine, Urlaub, Vertretung u.s.w. erfolgen und führen meist zu einem Konsens.
Die Beschäftigten informieren sich im ausrei-chenden Maß gegenseitig über die eigene Arbeit und den Verlauf von laufenden, auch gemein-samen Projekten.
Es erfolgt im ausreichenden Maß ein Austausch von fachlichem Wissen und Wissen über die Vorgänge im Betrieb und den Zustand der Anla-ge.
Die Beschäftigten unterstützen sich gegenseitig ausreichend und sind falls notwendig zur Zu-sammenarbeit bereit.
Der Umgang miteinander ist fair, freundlich und hilfsbereit.
Die Beschäftigten äußern sich zufrieden über Kollegen und Vorgesetzte.
Die Beschäftigten empfinden ausreichend Handlungsspielraum bei der Aufgabenerledi-gung und Offenheit zum Einbringen ihrer Ideen.
Die Beschäftigten stufen ihre eigene Arbeit und der Großteil der zu erledigenden Aufga-ben als sinnvoll ein.
Die übergeordneten Zusammenhänge werden für den Großteil der Aufgaben erkannt.
Die Ausstattung ist im benötigten Umfang vorhanden, auf aktuellem Stand, in einem gu-ten Zustand und wird den auszuführenden Ar-beiten gerecht.
Die Beschäftigten sind mit den Arbeitsbedin-gungen zufrieden.
...
Die Beschäftigten halten ihren Ar-beitsplatz im Unternehmen für si-cher.
Die Beschäftigten halten ihre berufli-chen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen für gut.
Die Beschäftigten sehen ihre berufli-che Zukunft gelassen.
Die Beschäftigten zeigen sich zufrie-den mit ihrem Arbeitsplatz in der Kerntechnik und wirken entspannt.
Veränderungen im Arbeitsumfeld werden positiv oder neutral aufge-nommen.
...
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Artikel I. Bewertungsaspekte „Betriebsklima“ Einstellung der Mitarbeiter zum
Unternehmen Beurteilung des unmittelbaren / kollegialen
Arbeitsumfeldes Identifikation mit der Aufgabe und Ar-
beitszufriedenheit Anzeichen von Verunsicherung
Nicht in
Ordnung
(entspricht
nicht den
Erwartungen)
Die Beschäftigten fühlen sich über aktuelle Entwicklungen, die Unter-nehmensperspektive und andere Ent-scheidungen des Unternehmens, die sie betreffen, nur selten und unvoll-ständig informiert.
Die Beschäftigten sind mit der Unter-nehmenspolitik unzufrieden.
Die Beschäftigten empfinden die sozialen Leistungen und betrieblichen Angebote als zu wenig.
Die Beschäftigten interessieren sich nicht für die Belange des Unterneh-mens und sehen ausschließlich ihre eigene Arbeitssituation.
...
Abstimmungen zu Themen wie Aufgabenvertei-lung, Termine, Urlaub, Vertretung u.s.w. erfolgen unregelmäßig und/oder führen oft nur schwer zu einem Konsens.
Die Beschäftigten informieren sich selten gegen-seitig über die eigene Arbeit und den Verlauf von laufenden, auch gemeinsamen Projekten.
Es erfolgt sporadisch ein Austausch von fachli-chem Wissen und Wissen über die Vorgänge im Betrieb und den Zustand der Anlage.
Die Beschäftigten unterstützen sich nicht regel-mäßig oder nur nach Aufforderung gegenseitig und sind selten oder nur nach Aufforderung zur Zusammenarbeit bereit.
Der Umgang miteinander ist ruppig, wenig hilfs-bereit, unkollegial.
Die Beschäftigten äußern sich despektierlich über Kollegen und Vorgesetzte.
Die Beschäftigten klagen darüber, dass sie in Einzelfällen keinen Handlungsspielraum bei der Aufgabenerledigung haben oder ihre ei-genen Ideen zurückgewiesen werden.
Die Beschäftigten stufen einzelne Aufgaben teilweise als sinnlos ein.
Die übergeordneten Zusammenhänge werden für die meisten Aufgaben nicht erkannt.
Die Ausstattung ist nicht im benötigten Um-fang vorhanden, nicht auf aktuellem Stand oder wird den auszuführenden Arbeiten nicht gerecht.
Die Beschäftigten beklagen sich über Einzel-heiten der Arbeitsbedingungen.
...
Die Beschäftigten halten ihren Ar-beitsplatz im Unternehmen für eher unsicher.
Die Beschäftigten halten ihre berufli-chen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen unbefriedigend.
Die Beschäftigten sehen mit Sorge in ihre berufliche Zukunft.
Die Beschäftigten äußern sich skep-tisch über ihren Arbeitsplatz in der Kerntechnik und wirken besorgt und ratlos.
Veränderungen im Arbeitsumfeld werden als belastend empfunden.
...
Mangel
(Maßnahmen
erforderlich)
Die Beschäftigten fühlen sich über aktuelle Entwicklungen, die Unter-nehmensperspektive und andere Ent-scheidungen des Unternehmens, die sie betreffen, nicht informiert.
Die Beschäftigten stehen der Unter-nehmenspolitik ablehnend gegenüber.
Die Beschäftigten empfinden die sozialen Leistungen und betrieblichen Angebote als ungenü-gend/beschämend.
Die Beschäftigten distanzieren sich von dem Unternehmen und würden lieber für ein anderes Unternehmen arbeiten.
...
Abstimmungen zu Themen wie Aufgabenvertei-lung, Terminen, Urlaub, Vertretung u.s.w. erfol-gen selten oder gar nicht und/oder führen schwer oder gar nicht zu einem Konsens.
Die Beschäftigten informieren sich nicht gegen-seitig über die eigene Arbeit und den Verlauf von laufenden, auch gemeinsamen Projekten.
Es erfolgt kein Austausch von fachlichem Wis-sen und Wissen über die Vorgänge im Betrieb und den Zustand der Anlage.
Die Beschäftigten unterstützen sich nicht gegen-seitig und sind kaum zur Zusammenarbeit bereit.
Der Umgang miteinander ist unfreundlich, unfair, unkooperativ sowie von Misstrauen und starkem Konkurrenzdenken geprägt.
Die Beschäftigten beklagen sich offen über das Verhalten von Kollegen und Vorgesetzten.
Die Beschäftigten klagen an, dass generell mangelnder Handlungsspielraum und kein Mitspracherecht bei der Arbeit besteht.
Die Beschäftigten halten ihre Arbeit für sinn-los.
Die übergeordneten Zusammenhänge werden für keine Aufgabe erkannt.
Die Ausstattung ist nicht im benötigten Um-fang vorhanden, veraltet, in einem schlechten Zustand und unangemessen (viele Provisori-en).
Die Beschäftigten leiden unter den Arbeitsbe-dingungen / halten die Arbeitsbedingungen für unzumutbar.
...
Die Beschäftigten fürchten um ihren Arbeitsplatz im Unternehmen.
Die Beschäftigten beklagen sich über mangelnde berufliche Entwicklungs-möglichkeiten im Unternehmen.
Die Beschäftigten malen ihre berufli-che Zukunft schwarz.
Die Beschäftigten zeigen sich unzu-frieden mit ihrem Arbeitsplatz in der Kerntechnik und wirken verängstigt.
Veränderungen im Arbeitsumfeld lösen Ängste aus.
...
Seite 15 von 28
5. Indikator „Arbeitsbelastung“ Definition
Gegenstand der Überprüfung ist die Arbeitsbelastung der Beschäftigten. Bewer-tungsaspekte sind die zeitliche Durchführung von Vorhaben und Aufgaben, Äußerun-gen der Beschäftigten sowie das sichtbare Arbeitsverhalten. Begründung und Bewertungstendenz
Die Bereitstellung ausreichender Arbeitskapazität stellt eine Voraussetzung für die Gewährleistung eines sicheren Betriebs dar. Zu geringe Arbeitskapazität bzw. zu ho-he Arbeitsbelastung kann zu Zeitdruck, zu mangelnder Qualität, zur Vernachlässi-gung von Sorgfalt und Kontrollen sowie zu Fehlern führen. Erhebungshäufigkeit
Zielwert: GKN II und KKP 2: 20x pro Jahr
GKN I und KKP 1: 14x
KWO: keine Erhebungen
Seite 16 von 28
Erhebungsmöglichkeiten
Der Indikator „Arbeitsbelastung“ kann durch Befragung erhoben werden. Grundsätz-
lich kann jede in der Anlage anzutreffende Person zum Thema Arbeitsbelastung be-
fragt werden. Wesentliche Fragen können sich dabei auf den Umfang von Aufgaben
beziehen. Äußerungen von Beschäftigten und von außen sichtbare Zeichen von
Überlastung können ebenfalls Grundlage der Bewertung sein. Das Thema Arbeitsbe-
lastung lässt sich im Gespräch mit dem Betreiber u.a. aus folgenden Anlässen the-
matisieren: verspätete Berichte, nachlassende Qualität von Berichten, Durchführung
größerer Projekte, Terminverschiebungen bei laufenden Arbeiten.
Bewertungshilfe (jeweils beispielhaft)
Im Folgenden sind für jede Ausprägung der vierstufigen Bewertungsskala („Vorbild-lich“, „In Ordnung“, „Nicht in Ordnung“, „Mangel“) prototypische Beispiele den jeweili-gen Bewertungsaspekten zugeordnet. Diese Beispiele können dem Aufsichtsbeam-ten bei der Bewertung helfen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Die Bewertung fällt in die Kompetenz des Aufsichtsbeamten.
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Bewertungsaspekte Zeitliche Durchführung von Vorhaben und Aufgaben Äußerungen von Beschäftigten Sichtbares Arbeitsverhalten
Vorbildlich (über-trifft die Erwartun-gen)
Aufgaben wie die Aktualisierung schriftlicher betrieblicher Regelungen, die Abarbeitung von Störmeldungen u.a. wer-den rasch erledigt.
Termine werden eingehalten. ...
Es wird nicht mit fehlenden Arbeitskapa-zitäten argumentiert.
...
Überlastungen einzelner Personen sind nicht erkennbar.
Es ist keine Hektik spürbar. ...
In Ordnung (ent-spricht den Erwar-tungen)
Aufgaben wie die Aktualisierung schriftlicher betrieblicher Regelungen, die Abarbeitung von Störmeldungen u.a. wer-den im vorgesehenen Zeitrahmen erledigt.
Termine werden überwiegend eingehalten. ...
Es wird nur selten mit fehlenden Arbeits-kapazitäten argumentiert.
...
Überlastungen einzelner Personen sind auf Einzelfälle begrenzt.
Es ist kaum Hektik spürbar. ...
Nicht in Ordnung (entspricht nicht den Erwartungen)
Aufgaben wie die Aktualisierung schriftlicher betrieblicher Regelungen, die Abarbeitung von Störmeldungen u.a. wer-den zum Teil nicht im vorgesehenen Rahmen erledigt.
Termine werden oftmals nicht eingehalten. ...
Es wird häufig mit fehlenden Arbeitska-pazitäten argumentiert.
...
Überlastungen von Personen gehen über Einzelfälle hinaus.
Es ist Hektik spürbar. ...
Mangel (Maßnah-men erforderlich)
Aufgaben wie die Aktualisierung schriftlicher betrieblicher Regelungen, die Abarbeitung von Störmeldungen u.a. wer-den häufig nicht im vorgesehenen Zeitraum erledigt.
Termine werden überwiegend nicht eingehalten. ...
Es wird ständig mit fehlenden Arbeitska-pazitäten argumentiert.
...
Überlastungen von Personen sind ver-breitet.
Das Verhalten ist von Hektik geprägt. ...
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6. Indikator „Wahrnehmung von Führungsaufgaben“
Definition
Gegenstand der Überprüfung ist das Verhalten der Vorgesetzten im Hinblick auf die
Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Bewertungsaspekte sind hierbei die Informa-
tion und Unterstützung ihrer Mitarbeiter, die Kontrolle der Arbeiten, die Vermittlung
des Stellenwerts der Sicherheit, der Umgang mit Fehlern und ihre Vorbildfunktion.
Begründung und Bewertungstendenz
Es ist Aufgabe der Vorgesetzten, ihre Mitarbeiter mit den notwendigen Informationen
auszustatten und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen, deren Arbeitswei-
se und Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, ihnen den besonderen Stellenwert der Si-
cherheit zu vermitteln, einen offenen Umgang mit Fehlern zu fördern, Verbesserung
aus Fehler abzuleiten und durch Vorbildverhalten gewünschtes Verhalten zu verdeut-
lichen. Wird diese Aufgabe vernachlässigt, können sich Arbeits- und Verhaltenswei-
sen einschleichen, die nicht sicherheitsgerichtet sind.
Erhebungshäufigkeit
Zielwert: GKN II und KKP 2: 10x pro Jahr
GKN I und KKP 1: 7x
KWO: keine Erhebungen
Seite 19 von 28
Erhebungsmöglichkeiten
Der Indikator „Wahrnehmung von Führungsaufgaben“ kann durch Befragung erho-
ben werden. Als Situation für ein Gespräch, in dessen Rahmen das Thema Führung
angesprochen werden kann, ist die Durchführung von Arbeiten in der Anlage beson-
ders geeignet. Grundsätzlich kann jeder Ausführende nach den Aspekten „Informati-
on und Unterstützung der Mitarbeiter“, „Kontrolle der Arbeiten“, „Vermittlung des Stel-
lenwertes von Sicherheit“, "Umgang mit Fehlern" sowie „Vorbildfunktion“ befragt wer-
den.
Bewertungshilfe (jeweils beispielhaft)
Im Folgenden sind für jede Ausprägung der vierstufigen Bewertungsskala („Vorbild-lich“, „In Ordnung“, „Nicht in Ordnung“, „Mangel“) prototypische Beispiele den jeweili-gen Bewertungsaspekten zugeordnet. Diese Beispiele können dem Aufsichtsbeam-ten bei der Bewertung helfen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Die Bewertung fällt in die Kompetenz des Aufsichtsbeamten.
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Bewertungsaspekte Information und Unterstüt-
zung der Mitarbeiter Kontroller der Arbeiten Vermittlung des Stellen-
werts der Sicherheit Umgang mit Fehlern Vorbildfunktion
Vorbildlich (übertrifft die Erwartungen)
Der Vorgesetzte infor-miert sich umfassend über anstehende Prob-leme und trägt zu deren Lösung bei.
Die Mitarbeiter fühlen sich gut auf die Arbeiten vorbereitet und informiert.
Der Vorgesetzte ermutigt die Mitarbeiter nachzu-fragen, geht offen und konstruktiv auf Nachfra-gen ein und macht klare Vorgaben.
…
Der Vorgesetzte schaut regelmäßig an den Ar-beitsplätzen vorbei.
Fremdfirmenmitarbeiter kennen die Verantwor-tungsabgrenzung und die Art der Beaufsichtigung sehr gut und umfassend.
…
Der Vorgesetzte vertritt den Vorrang der Sicher-heit vor anderen Zielen, macht Sicherheitsaspek-te der Arbeit deutlich, legt Wert auf sicherheitsge-richtetes Verhalten und verdeutlicht dieses an-hand der anstehenden Arbeiten.
Der Vorgesetzte verdeut-licht anschaulich, anhand von praktischen Beispie-len, warum wachsames, kritisch hinterfragendes Vorgehen notwendig ist und weist auf Situationen hin, wo dieses Verhalten besonders wichtig ist.
…
Der Vorgesetzte ermun-tert die Mitarbeiter zu ei-nem offenen Umgang mit Fehlern. Er gibt eigene Fehler offen zu und übernimmt dafür die Ver-antwortung.
Fehler und Verbesse-rungsbedürftiges werden zeitnah untersucht und Vorsorge gegen Fehl-handlungen getroffen. Erkenntnisse des Vorge-setzten werden genutzt, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit zu erhö-hen.
…
Vorgesetztenverhalten wird von den Mitarbeitern als sehr positiv, hilfreich und vorbildlich bewertet.
Der Vorgesetzte steht zu seinen Ankündigungen und Zusagen und gibt sich größte Mühe, diese einzuhalten.
…
In Ordnung (entspricht den Erwartungen)
Der Vorgesetzte ist offen für Probleme, die ange-sprochen werden und trägt zu deren Lösung bei.
Die Mitarbeiter fühlen sich ausreichend auf die Arbeiten vorbereitet und informiert.
Der Vorgesetzte geht konstruktiv auf Nachfra-gen ein und macht klare Vorgaben.
…
Der Vorgesetzte schaut häufig, jedoch unregel-mäßig an den Arbeits-plätzen vorbei.
Fremdfirmenmitarbeiter kennen die Verantwor-tungsabgrenzung und die Art der Beaufsichtigung ihrer Arbeit.
…
Der Vorgesetzte hebt die Bedeutung der Sicherheit hervor, macht Sicher-heitsaspekte der Arbeit deutlich und legt Wert auf sicherheitsgerichtetes Verhalten.
Der Vorgesetzte erläutert warum wachsames, kri-tisch hinterfragendes Vorgehen notwendig ist. In Situationen, in denen dieses Verhalten beson-ders wichtig ist, weist er darauf hin.
…
Der Vorgesetzte befür-wortet einen offenen Umgang mit Fehlern. Er übernimmt für eigene Fehler die Verantwor-tung.
Fehler und Verbesse-rungsbedürftiges werden erforderlichenfalls unter-sucht und Vorsorge ge-gen Fehlhandlungen ge-troffen. Erkenntnisse des Vorgesetzten werden meist genutzt, um die Si-cherheit und Zuverlässig-keit zu erhöhen.
…
Vorgesetztenverhalten wird von den Mitarbeitern als positiv bewertet.
Der Vorgesetzte steht zu seinen Ankündigungen und Zusagen und hält diese in der Regel ein.
…
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Nicht in Ordnung (entspricht nicht den Erwar-tungen)
Der Vorgesetzte befasst sich nur ungern mit Prob-lemen, die angesprochen werden und trägt wenig zu deren Lösung bei.
Die Mitarbeiter äußern Mängel bezüglich der Vorbereitung auf die Ar-beiten und die Informati-on.
Der Vorgesetzte geht auf Nachfragen nicht immer ein. Vorgaben sind gele-gentlich nicht eindeutig.
…
Der Vorgesetzte schaut selten an den Arbeits-plätzen vorbei.
Fremdfirmenmitarbeiter kennen die Verantwor-tungsabgrenzung und die Art der Beaufsichtigung ihrer Arbeit nicht genau.
…
Sicherheitsaspekte der Arbeit und sicherheitsge-richtetes Verhalten wer-den vom Vorgesetzten nur selten thematisiert.
Wachsames, kritisch hinterfragendes Vorge-hen wird vom Vorgesetz-ten nur selten angespro-chen. In Situationen, in denen dieses Verhalten besonders wichtig ist, wird darauf nicht regel-mäßig hingewiesen.
…
Der Vorgesetzte legt keinen großen Wert auf einen offenen Umgang mit Fehlern. Er gibt eige-ne Fehler vor den Mitar-beitern ungern zu.
Selten werden Fehler und Verbesserungsbe-dürftiges untersucht und Vorsorge gegen Fehl-handlungen getroffen. Erkenntnisse des Vorge-setzten werden nur ver-einzelt genutzt, um die Sicherheit und Zuverläs-sigkeit zu erhöhen.
…
Vorgesetztenverhalten wird von den Mitarbeitern nicht als positiv oder vor-bildlich bewertet.
Der Vorgesetzte steht nicht immer zu seinen Ankündigungen und Zu-sagen.
…
Mangel (Maßnahmen erforderlich)
Der Vorgesetzte befasst sich nicht mit Problemen, die angesprochen wer-den und trägt auch nicht zu deren Lösung bei.
Die Mitarbeiter fühlen sich nicht auf die Arbei-ten vorbereitet und nicht ausreichend informiert.
Der Vorgesetzte geht auf
Nachfragen selten ein. Vorgaben sind häufig nicht eindeutig.
…
Der Vorgesetzte beauf-sichtigt die Arbeit seiner Mitarbeiter nicht.
Die Tätigkeiten von Fremdfirmenmitarbeitern werden nicht beaufsich-tigt.
…
Mitarbeiter haben den Eindruck, dass Sicherheit für den Vorgesetzten von untergeordneter Bedeu-tung ist.
Es entsteht der Eindruck, als sehe der Vorgesetzte die Vermittlung der Wich-tigkeit eines wachsamen, kritisch hinterfragenden Vorgehens nicht als sei-ne Aufgabe an.
…
Der Vorgesetzte ermög-licht keinen offenen Um-gang mit Fehlern. Er lehnt für eigene Fehler die Verantwortung ab.
Fehler und Verbesse-rungsbedürftiges werden nicht untersucht. An einer Erhöhung der Sicherheit und Zuverlässigkeit zeigt der Vorgesetzte kein In-teresse.
…
Die Mitarbeiter äußern sich negativ über das Verhalten ihres Vorge-setzten.
Auf Ankündigungen und Zusagen des Vorgesetz-ten können sich die Mit-arbeiter nicht verlassen.
…
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7. Indikator „Sauberkeit, Ordnung und Pflege der Anlage (Housekeeping)“ Definition
Gegenstand der Überprüfung sind die Anlage, die Arbeitsplätze und die zugehörigen Arbeitsmittel. Bewertungsaspekte sind die Sauberkeit und der allgemeine Zustand der Anlage sowie der einzelnen Arbeitsplätze auch unter Berücksichtigung der Anfor-derungen des Strahlenschutzes sowie des Arbeitsschutzes, der Zustand sowie die Ordnung von Arbeitsmitteln in der Anlage und die Pflege der Anlage. Begründung und Bewertungstendenz
Ein gutes „Housekeeping“ ist Voraussetzung dafür, dass die Anlage in einem guten Zustand gehalten werden kann und ein effizientes Arbeiten ermöglicht wird. Mangelnde Sauberkeit im Kontrollbereich erhöht die Wahrscheinlichkeit der Konta-mination von Personen und Anlagenteilen. Mangelnde Sauberkeit in der Anlage kann ein Hinweis auf fehlende Sorgfalt, fehlende Identifikation u.ä. sein. Durch Mängel im allgemeinen Zustand der Anlage kann ein Klima gefördert werden, das die Vernach-lässigung der Anlage unterstützen kann. Mangelnde Ordnung kann zu Fehlern bei-tragen. Erhebungshäufigkeit
Zielwert: GKN II und KKP 2: 40x pro Jahr
GKN I und KKP 1: 28x
KWO: 10x
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Erhebungsmöglichkeiten
Der Indikator „Sauberkeit, Ordnung und Pflege der Anlage (Housekeeping)“ kann bei
jedem Aufsichtsbesuch erhoben werden. Die Sauberkeit und die Pflege der Anlage
können durch Beobachtung in allen Bereichen der Anlage, insbesondere im Kontroll-
bereich und den Anlagenbereichen mit sicherheitstechnisch wichtigen Komponenten.
Die Ordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitplätzen kann durch Beobachtung in der
gesamten Anlage erhoben werden.
Bewertungshilfe (jeweils beispielhaft)
Im Folgenden sind für jede Ausprägung der vierstufigen Bewertungsskala („Vorbild-lich“, „In Ordnung“, „Nicht in Ordnung“, „Mangel“) prototypische Beispiele den jeweili-gen Bewertungsaspekten zugeordnet. Diese Beispiele können dem Aufsichtsbeam-ten bei der Bewertung helfen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Die Bewertung fällt in die Kompetenz des Aufsichtsbeamten.
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Bewertungsaspekte Sauberkeit und allgemeiner Zustand der Anlage Zustand und Ordnung von Arbeitsmitteln Pflege der Anlage
Vorbildlich (übertrifft die Erwartungen)
Alle Arbeitsplätze (z.B. in Anlagenräumen, Labors und Werkstätten) sind auffallend sauber und aufgeräumt.
Innerhalb und auch außerhalb des Kontrollbereichs ist die Anlage auffallend sauber und ordentlich.
...
Arbeitsmittel am Arbeitsplatz (z.B. Anlagenräume, Labor oder Werkstatt) sind auffallend geordnet.
Die Instrumente der Warte sind auffallend sauber und gepflegt.
Arbeitsmittel (z.B. Materiallager) werden auffallend ordentlich gelagert.
...
Anlagenteile werden vorausschauend kontinuierlich überprüft und ggf. vorsorglich ausgetauscht.
Anlagenteile sind ordnungsgemäß und übersichtlich gekenn-zeichnet.
...
In Ordnung (ent-spricht den Erwar-tungen)
Die Anlage ist sauber und gepflegt (z.B. Fluchtwege sind frei, „Stolperfallen“ sind gekennzeichnet bzw. ab-gesperrt).
Alle Arbeitsplätze (z.B. in Anlagenräumen, Labors und Werkstätten) sind sauber und aufgeräumt.
Der Kontrollbereich ist sauber entsprechend den Anfor-derungen des Strahlenschutzes (z.B. Dekont-Anstriche sind einwandfrei).
...
Die Instrumente der Warte sind sauber und ge-pflegt.
Arbeitsmittel (z.B. Materiallager) werden ordentlich gelagert.
...
Anlagenteile werden kontinuierlich überprüft und ggf. ausge-tauscht.
Anlagenteile sind ordnungsgemäß gekennzeichnet. ...
Nicht in Ordnung (entspricht nicht den Erwartungen)
Die Anlage ist nicht sauber und gepflegt (z.B. Fluchtwe-ge sind teilweise zugestellt, „Stolperfallen“ sind schlecht gekennzeichnet bzw. abgesperrt).
Arbeitsplätze (z.B. in Anlagenräumen, Labors und Werkstätten) sind nicht sauber und aufgeräumt.
Verschmutzung im Kontrollbereich (z.B. Im Kontrollbe-reich liegen nach Arbeiten (z.B. IH, WKP, Revision) Tei-le von Verpackungsresten o.ä., „Macken“ im Dekont-Anstrich).
...
Arbeitsmittel am Arbeitsplatz (z.B. Anlagenräume, Labor oder Werkstatt) sind ungeordnet, der Arbei-ter zeigt auf Nachfrage bestimmte Arbeitsmittel und erklärt seine „individuelle Ordnung“.
Die Instrumente der Warte sind nicht sauber und gepflegt.
Ordner o.ä. liegen auf Bedienelementen oder wichtigen Anzeigen der Warte.
Arbeitsmittel (z.B. Materiallager) werden nicht ordentlich gelagert.
...
Anlagenteile werden unregelmäßig überprüft und erst bei Funktionsunfähigkeit ausgetauscht.
Defekte Beleuchtung in der Anlage. Kennzeichnungen von Anlagenteilen lösen sich oder sind
schlecht lesbar. Fehlende Kennzeichnung von Anlagenteilen (z.B. Kabel,
Rohrleitungen). ...
Mangel (Maßnahmen erforderlich)
Die Anlage ist schmutzig und ungepflegt (z.B. Flucht-wege sind versperrt, „Stolperfallen“ sind nicht gekenn-zeichnet bzw. abgesperrt).
Arbeitsplätze (z.B. in Anlagenräumen, Labors und Werkstätten) sind schmutzig, ungepflegt und unordent-lich.
Kontrollbereich ist schmutzig und ungepflegt (z.B. grö-ßere Flächen des Dekont-Anstriches sind mangelhaft).
...
Arbeiter können auf Nachfrage Arbeitsmittel nicht auffinden.
Freischaltzettel sind schwer lesbar oder nicht vorhanden.
Instrumente der Warte (z.B. Schreiber) sind nicht funktionsfähig.
...
Anlagenteile werden nicht überprüft oder funktionsunfähige Anlagenteile nicht für eine Reparatur vorgesehen.
Funktionsunfähigkeit von Anlagenteilen. Unentdeckte oder noch nicht für eine Reparatur vorgesehene
Leckage in der Anlage. Unzureichender Schutz von Anlagenteilen vor Beschädigun-
gen bei Arbeiten (z.B. IH, WKP, Revision). Fehlende Kennzeichnung von siwi Anlagenteilen (z.B. Kabel,
Rohrleitungen). ...
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8. Indikator „Umgang mit der Behörde“
Definition
Der Indikator „Umgang mit der Behörde“ bewertet den Umgang des Betreibers mit dem Aufsichtsbeamten bei einem Aufsichtsbesuch vor Ort, insbesondere unter den Aspekten Informationsbereitschaft, Offenheit für Behördenanregungen, Vorbereitung des Aufsichtsbesuchs sowie Qualität der Auskünfte. Begründung und Bewertungstendenz
Die Zusammenarbeit zwischen Behörde und Betreiber mit dem gemeinsamen Ziel, die Sicherheit kontinuierlich zu verbessern, ist Ausdruck einer guten Sicherheitskul-tur. Fehlende Informationsbereitschaft oder mangelhafte Information des Betreibers kann ein Anzeichen für eine schwache Sicherheitskultur sein. Schlechte Vorbereitung auf den Aufsichtsbesuch und mangelhafte Qualität der Auskünfte können auf Arbeits-überlastung, unzureichende Fachkenntnisse oder auf einen geringen Stellenwert der Sicherheit hindeuten. Erhebungshäufigkeit
Zielwert: GKN II und KKP 2: 40x pro Jahr
GKN I und KKP 1: 28x
KWO: 10x
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Erhebungsmöglichkeiten
Der Indikator „Umgang mit der Behörde“ kann durch Beobachtung grundsätzlich bei
jedem Aufsichtsbesuch erhoben werden.
Bewertungshilfe (jeweils beispielhaft)
Im Folgenden sind für jede Ausprägung der vierstufigen Bewertungsskala („Vorbild-lich“, „In Ordnung“, „Nicht in Ordnung“, „Mangel“) prototypische Beispiele den jeweili-gen Bewertungsaspekten zugeordnet. Diese Beispiele können dem Aufsichtsbeam-ten bei der Bewertung helfen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit. Die Bewertung fällt in die Kompetenz des Aufsichtsbeamten.
Seite 1 von 28
Artikel II. Bewertungsaspekte
Informationsbereitschaft Offenheit für Behördenanregungen Vorbereitung des Aufsichtsbesuchs Qualität der Auskünfte Vorbildlich (übertrifft die Erwartungen)
Der Betreiber informiert umfassend und offen
Bei der Beantwortung von Fragen wird umfassend – auch über die Frage hin-aus – informiert.
Vertrauensvolle Atmosphäre, offenes Gesprächsklima.
Unaufgeforderte Information über aktuel-le Vorgänge in der Anlage.
...
Der Gesprächspartner ist offen für Behördenanregungen, vertritt aber selbstbewusst seine sicher-heitsgerichtete Position.
...
Die Vorbereitung auf die angekündig-ten Aufsichtsthemen ist gut und unter-stützt die Aufsichtsaufgaben.
Zuständige Fachleute mit vorbereite-ten Darlegungen zu den interessie-renden Sachverhalten und belegende Unterlagen stehen zur Verfügung.
...
Auskünfte sind kompetent, detailliert und begründet
...
In Ordnung (entspricht den Erwartungen)
Fragen des Aufsichtsbeamten werden unmittelbar vor Ort geklärt.
der Gesprächspartner geht offenen Fragen nach, bis sie zur Zufriedenheit des Aufsichtsbeamten geklärt sind.
Der Gesprächspartner informiert frühzei-tig über Befunde bzw. Auffälligkeiten.
...
Der Gesprächspartner ist offen für Behördenanregungen.
...
Zuständige Fachleute stehen zur Ver-fügung und sind vorbereitet.
Notwendige Unterlagen liegen bereit oder werden zeitnah beschafft.
...
Auskünfte sind fachkundig und fundiert.
...
Nicht in Ordnung (entspricht nicht den Er-wartungen)
Informationen fließen nur auf Nachfrage. Offene Fragen werden nicht geklärt. Gesprächspartner verweist auf seine
Auskunftspflichten nach AtG. ...
Anregungen der Behörde werden „abgeblockt“.
...
Zuständige Fachleute stehen nicht zur Verfügung.
Gesprächspartner sind nicht gut vor-bereitet.
...
Oberflächliche Auskünfte, vorschnelle Antworten und „Erklärungen“, ohne Nachfor-schungen („das wird wohl so gewesen sein“).
Verharmlosen und Schönre-den.
Ablenkung bzw. Überdecken von Unklarheiten.
... Mangel (Maßnahmen erforderlich)
Fragen des Aufsichtsbeamten werden ignoriert.
Zugang zu Bereichen der Anlage wird nur auf nachdrückliche Aufforderung (Verweis auf Kompetenzen nach Atom-gesetz) gewährt.
...
Fehlende Bereitschaft, sich mit Behördenanregungen auseinan-der zu setzen.
...
Fachkundige Auskunftspersonen ste-hen nicht bereit.
Gesprächspartner sind nicht vorberei-tet.
...
Keine sachbezogenen Aus-künfte.
Der Betreiber macht falsche Angaben.
...
7.3.2.1.2 Auswertung von Betreiberberichten
Neben der Informationsbeschaffung durch die Behörde vor Ort in den Anlagen steht die
Information der Behörde durch die Betreiber. In den Betriebsgenehmigungen für die
kerntechnischen Anlagen in Baden-Württemberg ist in Auflagen festgelegt, dass die
Betreiber gegenüber der Aufsichtsbehörde regelmäßige Berichtspflichten zum Anlagen-
zustand und zum Betriebsgeschehen zu erfüllen haben.
Eine tägliche Berichterstattung erfolgt im Rahmen des sog. Integrierten Sicherheits-
Informationssystems (ISIS). Dabei übermitteln die Betreiber per Telefax einen Bericht
über den Betrieb der Anlage, aus dem insbesondere die Aktivitätsabgaben an Luft und
Wasser, die Aktivitätskonzentration primär- und sekundärseitig, eventuelle Leckagen
aus Primär- und Sekundärkreislauf sowie sonstige Besonderheiten des Betriebsge-
schehens hervorgehen.
Außerdem werden der Aufsichtsbehörde Monatsberichte vorgelegt, die Betriebsdaten
sowie alle für die Beurteilung der Sicherheit der Anlage erforderlichen Angaben und den
Stand der Arbeiten zur Durchführung von Veränderungen der Anlage und ihres Betriebs
enthalten. Darüber hinaus sind in den Monatsberichten auch die Ableitungen radioakti-
ver Stoffe mit der Fortluft und mit dem Abwasser nach den zu bilanzierenden Nukliden
und Nuklidgruppen angegeben. Je eine Mehrfertigung dieser Monatsberichte wird dem
Wirtschaftsministerium und dem Innenministerium sowie der TÜV SÜD ET zur Informa-
tion übersandt.
In monatlichen oder in größeren Zeitabständen erfolgen weitere Berichte, u.a. über
Sachverhalte des Betriebs, der Sicherheit, der Umgebungsbelastung und der Umge-
bungsüberwachung sowie über den Bestand und den Verbleib von radioaktiven Stoffen.
Ein Teil dieser Berichte dient sowohl der Unterrichtung der Aufsichtsbehörde als auch
anderer Institutionen, z.B. des BMU oder der RSK.
Die Auswertung der vorgelegten Berichte erfolgt in erster Linie durch die Aufsichts-
behörde selbst. Teilweise werden bei dieser Tätigkeit Sachverständige wie z.B. die TÜV
SÜD ET oder die LUBW hinzugezogen. Sofern die Berichte von der RSK oder von der
SSK beraten werden, erfolgt der Rückfluss der Beratungsergebnisse über die Sit-
zungsprotokolle, die dem UM zugehen.
Über die Betrachtung einzelner in Betreiberberichten dargestellter sog. Sicherheits-
kennziffern („Indikatoren“) hinaus versucht die Aufsichtsbehörde, sich anhand eines
eigenen Indikatorensatzes ein umfassendes Bild von der Sicherheitsleistung („Safety
Performance“) der Kernkraftwerke in Baden-Württemberg zu machen. Dabei sollen
quantitative Indikatoren erhoben und im Hinblick auf sich abzeichnende Trends ausge-
wertet werden. Die quantitativen Größen, die bereits in regelmäßigen Berichten der
Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden, werden durch weitere Indikatoren ergänzt und zu
einem aussagefähigen Gesamtindikatorensatz zusammengefügt.
Seite 1 von 7
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-511-R Revisionsstand:
06/2013 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Auswertung von Betreiberberichten
1. Zweck und Ziel Der Betreiber hat über den Anlagenzustand und das Betriebsgeschehen regelmäßig zu berichten (Auflagen). Neben der täglichen Berichterstattung im Rahmen des Inte-grierten Sicherheit-Informationssystems (ISIS) werden der Aufsichtsbehörde Monats-berichte vorgelegt, die Betriebsdaten sowie alle für die Beurteilung der Sicherheit der Anlage erforderlichen Angaben und ihres Betriebs enthalten. In monatlichen oder größeren Zeitabständen folgen weitere Berichte. Der Prozess „Auswertung von Betreiberberichten“ regelt, wie der Eingang dieser Be-richte überprüft und deren Auswertung und Dokumentation erfolgen soll. Ziel des Prozesses ist es, dass die Aufsichtsbehörde durch eine zeitnahe Auswertung der Berichte einen Überblick über den aktuellen Zustand und Betrieb der Anlage er-hält und die Ursache von Auffälligkeiten frühzeitig klärt. 2. Inhalte
2.1. Auswertung der ISIS-Tagesberichte
Die Tagesberichte des Integrierten Sicherheits-Informationssystems (ISIS) gehen
arbeitstäglich elektronisch ein. Die ISIS-Tagesberichte der Kernkraftwerke in Ne-
ckarwestheim und Philippsburg sind von den jeweiligen Anlagenreferaten arbeitstäg-
lich auszuwerten. Die Auswertung ist mit dem Ergebnis der arbeitstäglichen Auswer-
tung der KFÜ (MS-AH-512-R) zu verifizieren, soweit dies möglich ist.
Durchführung (siehe auch grafische Prozessdarstellung MS-AH-511-P):
Seite 2 von 7
1. Überwachung des termingerechten Eingangs der ISIS-Tagesberichte:
Die ISIS-Tagesberichte sollen arbeitstäglich in der Regel bis 11:00 Uhr vorlie-
gen. Die Meldungen für Samstage sowie Sonn- und Feiertage müssen am fol-
genden Arbeitstag vorliegen.
2. Durchsicht der Tagesberichte durch den zuständigen Referatsleiter o.V.i.A..
3. Falls die ISIS-Tagesberichte
Besonderheiten beim Betriebszustand
Überschreitungen von behördlich festgelegten Grenzwerten für die Abgabe
radioaktiver Stoffe,
meldepflichtige Ereignisse,
Befunde, für die eine Meldepflicht derzeit noch vertieft geprüft wird oder/und
Besonderheiten der Anlage und ihres Betriebs
enthalten, ist vom zuständigen Referatsleiter o.V.i.A. zu entscheiden, ob der
Sachverhalt näher aufgeklärt werden muss (z.B. durch Anruf beim Betreiber)
und der Abteilungsleiter informiert werden muss.
4. Soweit dies möglich ist, sind die Angaben in den ISIS-Tagesberichten und das
Ergebnis der KFÜ-Auswertung auf Widerspruchsfreiheit zu prüfen.
Dazu teilen die im Referat mit der Auswertung der KFÜ Beauftragten dem Refe-
ratsleiter o.V.i.A. mündlich mit (in der Regel bis 14:00 Uhr), ob sich aus der
KFÜ-Auswertung Besonderheiten und ggf. welche Besonderheiten ergaben.
Ergab die Auswertung des KFÜ Besonderheiten, ist vom zuständigen Referats-
leiter o.V.i.A. zu entscheiden, ob der Sachverhalt näher aufgeklärt werden muss
(z.B. durch Anruf beim Betreiber) und der Abteilungsleiter informiert werden
muss.
5. Die Auswertung der ISIS-Tagesberichte und Verifizierung mit der KFÜ-
Auswertung ist vom zuständigen Referatsleiter o.V.i.A. über AGAVE/VDV zu
dokumentieren.
Seite 3 von 7
Dokumentation: Die Dokumentation der Auswertung erfolgt im EDV-Programm AGAVE/VDV. In den
Projektdatenbanken GKN II und KKP 2 wird unter „KFÜ/ISIS“ folgende Eingabemas-
ke aufgerufen:
1
2
3
4
5
6 7
8
9
10
11
12
13
Seite 4 von 7
Die Eingabemaske ist wie folgt zu bedienen (siehe gelb hinterlegte Nummern):
1. Neuen Datensatz erzeugen
2. Datum Auswertetag auswählen
3. Besonderheiten im ISIS-Tagesbericht JA/NEIN. Auswahlfeld ist mit OFFEN
vorbelegt.
4. Maßnahmen veranlasst JA/NEIN. Auswahlfeld ist mit OFFEN vorbelegt.
Unter Maßnahmen sind über eine ggf. notwendige telefonische Verifizierung der
ISIS-Tagesmeldung hinausgehende aufsichtliche Aktionen zu verstehen.
5. Link zum ISIS-Tagesbericht. Dazu sind die ISIS-Tagesberichte unter
J:\VDV_2000\ISIS_Ausw_GKN bzw. J:\VDV_2000\ISIS_Ausw_KKP abzuspei-
chern (zu verwendender Dateiname z.B. für GKN I: „ISIS_GKN1_2007_12_06“.
Danach ist im Feld 5 ein Hyperlink auf den ISIS-Tagesbericht einzutragen
(z.B. J:\VDV_2000\ISIS_Ausw_GKN\ISIS_GKN1_2007_12_06.dcx ).
6. Namenskürzel der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus der Liste wählen,
die/der die KFÜ-Auswertung durchgeführt hat.
7. Besonderheiten bei der KFÜ-Auswertung JA/NEIN. Auswahlfeld ist mit OFFEN
vorbelegt.
8. Maßnahmen veranlasst JA/NEIN. Auswahlfeld ist mit OFFEN vorbelegt.
9. Ggf. Link auf Vermerk in dem die Besonderheiten aus der KFÜ-Auswertung
bearbeitet wurde.
10. Abteilungsleiter über Besonderheiten aus der Auswertung des ISIS-
Tagesbericht und/oder der KFÜ informiert?
Dann Haken in Kästchen setzen. Ist nicht vorbelegt.
11. Ggf. Bemerkungen zu der Auswertung des ISIS-Tagesbericht und/oder der
KFÜ.
12. Ggf. LOP anlegen, z.B. für veranlasste Maßnahmen.
13. Referatsleiter o.V.i.A. zeichnet die Auswertung des ISIS-Tagesbericht und der
KFÜ ab.
Seite 5 von 7
2.2. Auswertung der Monatsberichte
Die Monatsberichte sind von den Anlagenreferaten innerhalb von ca. 4 Wochen nach
Eingang des Berichts auszuwerten.
Durchführung (siehe auch grafische Prozessdarstellung MS-AH-511-P):
1. Überwachung der termingerechten Vorlage.
2. Die für die betreffende Anlage zuständigen Referatsangehörigen erhalten die
Monatsberichte im Umlaufverfahren und werten insbesondere die Berichtsinhal-
te, die in ihren Aufgabenbereich fallen, im Hinblick auf Besonderheiten aus.
3. Gegebenenfalls Klärung und Bearbeitung von Besonderheiten.
4. Bericht in die Akte verfügen.
2.3. Auswertung der weiteren Betreiberberichte
Die weiteren regelmäßig vorzulegenden Berichte (u.a. über die nachfolgend aufgelis-
teten Sachverhalte des Betriebs) sind von den zuständigen Referaten innerhalb von
ca. 8 Wochen nach Eingang des Berichts auszuwerten.
Sachverhalte: (1) Bestand und Verbleib der radioaktiven Stoffe, insbesondere auch der radioakti-
ven Abfälle,
(2) Überprüfung der Sicherheit der Anlage und ihres Betriebs durch den Betreiber
am Maßstab des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik und der
gewonnenen Betriebserfahrungen sowie unter Berücksichtigung neuer Regeln,
Richtlinien, Beratungsergebnisse der Reaktor-Sicherheitskommission und der
Strahlenschutzkommission, relevanter Sicherheitsanalysen für vergleichbare
Kernkraftwerke und besonderer Vorkommnisse in in- und ausländischen Kern-
kraftwerken,
(3) sicherheitstechnisch relevante Betriebserfahrungen und Angaben zur Strahlen-
exposition des Personals sowie die im vorausgegangenen Kalenderjahr bei wie-
derkehrenden Prüfungen aufgetretenen Personendosen (Kollektivdosen), Kon-
Seite 6 von 7
sequenzen für die Anlage und ihren Betrieb, die aus für die kerntechnische Si-
cherheit bedeutsamen Ereignissen gezogen worden sind,
(4) akkumulierte Personendosen (Kollektivdosen), nach Eigenpersonal und Fremd-
personal getrennt,
(5) berechnete Dosisbelastung der Bevölkerung in der Umgebung der Anlage auf
der Grundlage der tatsächlichen Ableitungen radioaktiver Stoffe im vorausge-
gangenen Kalenderjahr,
(6) im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführte wiederkehrende Prüfungen
und deren Ergebnisse,
(7) im vorausgegangenen Kalenderjahr getroffene Maßnahmen zur Erhaltung der
Fachkunde der verantwortlichen Personen und der sonst tätigen Personen so-
wie Planung für den Fachkundeerhalt des Folgejahres,
(8) vorgesehene wiederkehrende Prüfungen und Wartungen im nächsten Kalender-
jahr,
(9) Stand der Entsorgungsvorsorge,
(10) im vorausgegangenen Kalenderjahr erfolgte Ableitungen von radioaktiven Stof-
fen in der Fortluft und mit dem Abwasser sowie
(11) Berichterstattung (Quartals- und Jahresberichte) der Umgebungsüberwachung
und der Emissionen (IMIS)
(12) Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems
(13) Personalentwicklungsplanung
(14) Personalbestand und dauerbeschäftigtes Fremdpersonal.
Zuständigkeit:
Berichte 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14: Anlagenreferat
Berichte 5, 10 (standortübergreifend), 11: Referat 36
Berichte 1 (Abfälle), 9: Referat 35
Durchführung (siehe auch grafische Prozessdarstellung MS-AH-511-P):
1. Überwachung der termingerechten Vorlage z. B. mit Hilfe der Vorgangsdaten-
verwaltung (AGAVE).
2. Bewertung der Berichte durch die jeweils zuständigen Referenten auf der Basis
der behördlichen Vorgaben (z. B. Auflagen, Regeln und Richtlinien). Zu einzel-
nen Berichten nimmt der Gutachter gemäß Rahmenvertrag Stellung, so dass
Seite 7 von 7
die Bewertung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme er-
folgt. Außerdem kann bei thematischen Überschneidungen die Information bzw.
Beteiligung anderer Referate erforderlich sein.
3. Gegebenenfalls Klärung und Bearbeitung von Besonderheiten.
4. Bericht in die Akte verfügen.
3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Kenngrößen verknüpft.
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-511-P.
Seite 1 von 4
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-511-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Auswertung von Betreiberberichten
Inhalt
Auswertung von ISIS-Tagesberichten Auswertung von Monatsberichten Auswertung weiterer Berichte
Seite 2 von 4
Überwachung des täglichen Eingangs der Berichte
Ref.-Leiter o.V.i.A 1
Auswertung von ISIS-Tagesberichten
Hinweise / Bemerkun-gen: Berichte: ISIS-Tagesberichte Eingang: in der Regel bis 11:00 Uhr Prüffrist: arbeitstäglich Ergebnis KFÜ-Aus-wertung: mündliche Mitteilung der mit der Auswertung Beauftragten an Refe-ratsleiter o.V.i.A. weitere Veranlassun-gen können sein: Verifizierung: z.B.
durch Anruf beim Be-treiber
weitere aufsichtliche Maßnahmen: z.B. Zu-ziehung des Sach-verständigen, Aufsicht vor Ort
AL informieren: z.B. mündlich, mit E-Mail
Die aufsichtliche Bear-beitung der Maßnah-men geschieht evtl. in anderen Prozessen. Dokumentation: Auch ISIS-Tagesmel-dungen und Ergebnis KFÜ-Auswertung wenn keine Besonderheiten enthalten sind
Bericht einge-gangen?
ja
nein
Durchsicht des Berichts
Ref.-Leiter o.V.i.A
3
telefonische Auffor-derung an den Be-treiber
Ref.-Leiter o.V.i.A
2
Besonderhei-ten?
ja Bewertung der Be-sonderheit
Ref.-Leiter o.V.i.A
4
nein
Weiteres zu veranlassen?
ja
Besonder-heiten?
ja
nein
MS-AH-512-R
Auswertung KFÜ
ggf. andere Prozesse
nein
Ende
Arbeitstäglich
Ggf. Besonderheiten näher verifizieren Ggf. weitere Maßnahmen Ggf. AL informieren.
5 Ref. Leiter oder V.i.A.
Zusammenfassung der Ergebnis-se und Dokumentation.
6 Ref. Leiter oder V.i.A.
Dokumentation in AGAVE
Seite 3 von 4
Überwachung der monatlichen Vorla-ge der Berichte
Anlagenreferat 1
Auswertung von Monatsberichten
Hinweise / Bemerkungen: Inhalte von Monatsberich-ten: Umlauf und Durchsicht: Umlauf und Durchsicht bei den für die betreffende Anlage zuständigen Refe-ratsangehörigen Prüffrist: ca. 4 Wochen nach Eingang des Berichts
Bericht einge-gangen?
ja
nein
Umlauf und Durchsicht des Berichts
Anlagenreferat 3
Aufforderung an den Betreiber
Anlagenreferat 2
Durchsicht des Berichts
Anlagenreferat 4
Auflagen, Regeln,
Richtlinien
Besonder-heiten?
ja
Bericht zu den Akten geben
Anlagenreferat 6
nein
Ende
Klärung und ggf. Bearbeitung der Besonderheiten
Anlagenreferat 5
Seite 4 von 4
Ja
Nein
Nein
Vermerk
Überwachung der termingerechten Vorlage der Berichte
zuständiges Referat 1
Auswertung weiterer Berichte
Hinweise / Bemerkungen: weitere Berichte: alle regelmäßigen Berichte der Betreiber außer den ISIS-Tagesberichten und Monatsberichten Zuständigkeit: festgelegt in der Regelung zu diesem Prozess MS-AH-511-R. Durchsicht: bei thematischen Über-schneidungen Information/ Beteiligung anderer Refera-te berücksichtigen gutachterliche Stellung-nahme: Zu einzelnen Berichten nimmt der Gutachter gemäß Rahmenvertrag Stellung. Prüffrist: ca. 8 Wochen nach Eingang des Berichts
Bericht einge-gangen?
ja
nein
Bewertung des Berichts ggf. unter Berücksichti-gung der gutachterlichen Stellungnahme
zuständiges Referat 3
Aufforderung an den Betreiber
zuständiges Referat 2
Auflagen, Regeln,
Richtlinien
Besonderhei-ten?
ja
Bericht zu den Akten geben
zuständiges Referat 5 nein
Ende
Klärung und ggf. Bearbeitung der Besonderheiten
Anlagenreferat 4
7.3.2.1.3 Kernreaktor-Fernüberwachungssystem (KFÜ) Ein weiteres wichtiges Instrument zur laufenden Überwachung des Kraftwerksbetrie-bes stellt das KFÜ dar. Das KFÜ wurde Mitte der 80er Jahre auf der Grundlage einer vom Länderausschuss für Atomkernenergie verabschiedeten Rahmenempfehlung installiert und seither kontinuierlich ausgebaut und verbessert. Es gibt der Aufsichts-behörde die Möglichkeit, betreiberunabhängig bestimmte Daten unmittelbar und aktu-ell mit vor Ort installierter (betreibereigener) Messtechnik zu erfassen, mittels moder-ner Datenübertragungstechnik online auf Arbeitsplatz-Bildschirme in der Aufsichtsbe-hörde zu übertragen und dort auszuwerten. Das als komplexes Mess-, Informations- und Entscheidungshilfesystem aufgebaute KFÜ erfasst sowohl Messwerte innerhalb der Anlage als auch in der Umgebung. Auf diese Weise sind Messdaten aus folgenden Bereichen verfügbar: Anlagenbetrieb
Zu den online überwachten Betriebsparametern gehören der Neutronenfluss, Druck und Temperatur im Primärkreis, Druckhalter- und Dampferzeugerfüllstände sowie die elektrische Versorgung der Eigenbedarfs- und der Notstromschienen; sie liefern wichtige Hinweise über Betriebsabläufe und bei Störfällen. Weitere Messgrößen wie Ortsdosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiede-nen Raumbereichen und die Druckdifferenzen zwischen verschiedenen Gebäuden erlauben Rückschlüs-se auf den Zustand der Barrieren, die dem Einschluss der radioaktiven Stoffe dienen.
Emissionen Durch die Erfassung der Aktivitätskonzentrationen von Edelgasen, Jod und Aero-solen und der Abluftmengen sowie der Aktivitätskonzentrationen im Abwasser und der Abwassermengen können die Abgaben radioaktiver Stoffe über den Luft- und den Wasserpfad kontinuierlich überwacht werden.
Immissionen In der Umgebung der baden-württembergischen Kernkraftwerkstandorte sowie in der Umgebung der Kernkraftwerke Fessenheim und Leibstadt auf deutscher Seite wird die Ortsdosisleistung kontinuierlich überwacht. Diese Messstellen geben ei-nen Überblick über die radiologische Situation und erlauben eine schnelle erste Beurteilung einer möglichen Gefährdung nach einem Störfall oder einem Unfall.
Meteorologie Mit dem KFÜ werden meteorologische Daten wie Temperatur, Windgeschwindig-keit und Windrichtung in verschiedenen Höhen sowie Strahlenbilanz und Nieder-schlags-menge erfasst. Diese Daten können zusammen mit den Emissionsdaten im KFÜ-Rechner für aktuelle Ausbreitungsrechnungen verwendet werden.
Die Messwerte in den Anlagen und der Anlagenumgebung werden alle 5 Sekunden erfasst und zu 10-Minuten-Mittelwerten verdichtet. Die KFÜ-Daten werden in zentra-len Rechnern gespeichert und langfristig archiviert. Das KFÜ ist in das Informations- und Kommunikationssystem des UM eingebunden, so dass die Werte am Bildschirm der zuständigen Mitarbeiter in der für die jeweilige Aufgabenstellung geeigneten Form abgelesen und bearbeitet werden können. Die Auswertung erfolgt normalerweise ar-beits-täglich für die vorausgegangenen Tage. Einige Messwerte aus der Immissions-überwachung (Ortsdosisleistung) werden über Videotext (SWR-Fernsehen S.196-198) und Internet (http://brsweb.lubw.baden-wuerttemberg.de und http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/79471/ ) der Öffentlichkeit zugäng-lich gemacht. In den vergangenen Jahren wurde das KFÜ durch Aufschaltung zusätzlicher Messpa-rameter, die die Anlagensituation und die Emissionen der Anlage im Störfall beschrei-ben, zu einem „Störfall-KFÜ“ ausgebaut (vgl. Abschnitt 7.3.5). Im KFÜ sind Grenzwerte eingestellt, deren Überschreitung automatisch zur Auslö-sung eines Alarms führt. Im Alarmierungsfall läuft beim jeweiligen Rufbereitschaftsha-benden der Tag- und Nacht-Rufbereitschaft der Aufsichtsbehörde über Mobiltelefon ein Notruf auf.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-512-R Revisionsstand:
01/2014 Inkraftsetzung:
27.09.2010 K R P U F V
Kernreaktorfernüberwachung (KFÜ)
1. Zweck und Ziel
Die Kernreaktorfernüberwachung (KFÜ) dient einer kontinuierlichen vom Betreiber
unabhängigen Anlagenüberwachung auf Basis von Messdaten. Die Aufgaben der
KFÜ und die dazu erforderlichen Einrichtungen sind in den Rahmenempfehlungen
zur Fernüberwachung von Kernkraftwerken [RdSchr. d. BMUB – RS II 5 –17031 –
3/4 vom 12. August 2005, GMBl. S. 1049] beschrieben.
Ziel dieser Regelung ist es, dass – auch wenn kein Alarm ansteht – die KFÜ-
Messdaten arbeitstäglich überprüft werden. Die Aufsichtsbehörde verschafft sich
damit einen Überblick über den Anlagenzustand und klärt die Ursachen von Auffäl-
ligkeiten. Zur Erkennung von längerfristigen Trends in den Messwertverläufen wer-
den Trendanalysen durchgeführt.
2. Inhalte
2.1 Zuständigkeiten
Auswertungen durch die Referate 33 und 34
Die Auswertung der KFÜ-Messwerte der Messwertgruppen
Emissionen mit der Abluft,
Emissionen mit dem Abwasser/Kühlwasser,
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Aktivitätskonzentrationen und Dosisleistungen in Anlagenbereichen sowie von
ausgewählten Parametern zu Betriebszustand und Stromversorgung
erfolgt arbeitstäglich durch die Referate 33 (für GKN I und GKN II) und 34 (für KKP 1
und KKP 2). Darüber hinaus empfiehlt es sich, zusätzlich den Alarmstatus der Anla-
ge zu überprüfen, um auch bei allen anderen KFÜ-Messgeräten Grenzwertüber-
schreitungen zu erkennen.
Ziel dabei ist es, sich anhand der KFÜ-Messwerte einen Überblick über den Anla-
genzustand und dem Ablauf von betrieblichen Vorgängen zu verschaffen. Besonder-
heiten in den Messwertverläufen sind bis 14 Uhr dem Referatsleiter o.V.i.A. zu mel-
den. Den Besonderheiten ist entsprechend ihrer sicherheitstechnischen bzw. radio-
logischen Relevanz nachzugehen. Die Ergebnisse der Nachforschungen sind zu do-
kumentieren. Kommentare zu einzelnen Messwerten oder zeitlich zusammenhän-
genden Bereichen von Messwertverläufen können der Messnetzzentrale der LUBW
formlos per Mail ( [email protected] ) mitgeteilt und von ihr in der Datenhaltung als
Kommentierung aufgenommen werden.
Auswertungen durch Referat 36
Die Auswertung der KFÜ-Messwerte der Messwertgruppen
Immissionen der Standorte KWO, GKN, KKP, FSH und KKL,
Meteorologie der Standorte KWO, GKN, KKP,
erfolgt arbeitstäglich durch das Referat 36 mit Unterstützung der LUBW.
Ziel dabei ist es, sich anhand der KFÜ-Messwerte einen Überblick über den radiolo-
gischen Zustand in der Umgebung der Anlagen zu verschaffen. Besonderheiten in
den Messwertverläufen ist entsprechend ihrer Relevanz hinsichtlich des Strahlen-
schutzes in der Umgebung nachzugehen. Die Ergebnisse der Nachforschungen sind
in geeigneter Weise zu dokumentieren. Kommentare zu einzelnen Messwerten oder
zeitlich zusammenhängenden Bereichen von Messwertverläufen können der Mess-
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netzzentrale der LUBW formlos per Mail ( [email protected] ) mitgeteilt und von ihr
in der Datenhaltung als Kommentierung aufgenommen werden.
2.2 Vorgehensweise
Bedienung und Betrieb der KFÜ
Die Fachanwendung der KFÜ steht auf den Arbeitsplatzrechnern des IKS-UVM den
Anwendern der Abteilung 3 zur Verfügung. Die Arbeitsplätze von regelmäßigen KFÜ-
Anwendern werden mit einer angemessenen IuK-Ausrüstung (Rechnerleistung,
Speicherausbau und Bildschirmgröße) ausgestattet. Bei Problemen ist in erster Stel-
le Referat 36 (First Level Support) oder das IuK-Referat des UVM (Netzprobleme) zu
informieren. Bei gravierenden Problemen des KFÜ-Betriebes kann die Messnetz-
zentrale der LUBW auch unmittelbar informiert werden. Während der Dienstzeit ist
die Erreichbarkeit der Messnetzzentrale sichergestellt (s. Erreichbarkeit der Mess-
netzzentrale in der Anmeldemaske der KFÜ).
Auswertung der KFÜ-Messwerte
Durch graphische Darstellung von Verläufen über mehrere Tage lassen sich Be-
sonderheiten (z.B. Peaks) erkennen und Trends feststellen.
Die Standard-Verdichtungsstufe für die Auswertung der Messwerte sind 10-Minu-
ten-Mittelwerte. Bei Besonderheiten (Abweichungen vom gewohnten bzw. zu er-
wartenden Verlauf) sollte zur genaueren Analyse auf die 1-Minuten-Mittelwerte,
ggf. auch auf den Verlauf anderer mit dem Signal logisch zusammenhängender
Messparameter zurückgegriffen werden.
Bei Nichtanzeigen von Messwerten kann die Ursache anhand der Statusinforma-
tion (z.B. Ausfall, Gerätestörung oder Kommentar) ermittelt werden.
Um längerfristige Trends zu erkennen, sind Jahresverläufe beispielsweise auf Ba-
sis von Tagesmittelwerten sinnvoll. Für aussagekräftige Messwerte (d.h. solche,
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die einem Trend unterliegen können) sollten alle paar Monate, insbesondere auch
nach einem Anlagenstillstand, die Verläufe im Hinblick auf Trends ausgewertet
werden.
Informationen zu KFÜ-Messgeräten (Grenzwerte, technische Informationen zum
Messgerät, typische Messwertverläufe und Besonderheiten) können von den
KFÜ-Anwendern im KFÜ-Portal hinterlegt bzw. abgerufen werden. Bei Problemen
mit dem Zugang zum KFÜ-Portal ist Ref. 36 zu informieren.
Vorgehen bei Besonderheiten
Bei Besonderheiten mit größerer sicherheitstechnischer Bedeutung sind telefo-
nisch Erkundigungen beim Betreiber einzuholen. Über das Ergebnis sind der Re-
feratsleiter, die Projektmitarbeiter und, falls der Bereich radioaktive Emissionen
betroffen ist, Referat 36 zu informieren.
Besonderheiten mit geringer sicherheitstechnischer Bedeutung können bei einem
Aufsichtsbesuch geklärt werden. Hierzu können KFÜ-Ausdrucke der Messwertver-
läufe mit den Besonderheiten erstellt und dem Betreiber vorgelegt werden.
Die vom Betreiber gegebenen Erläuterungen zu besonderen Messwertverläufen
können stichprobenhaft anhand weiterer Betriebsunterlagen (Schreiberaufzeich-
nungen, Eintragungen in Betriebsbücher, Arbeitsanweisungen etc.) überprüft wer-
den.
Zusätzliche Informationsquellen zur Beurteilung von besonderen Messwertverläu-
fen sind die vom Betreiber gegebenen Informationen zu Tätigkeiten in der Anlage
(Ankündigungen von besonderen Tätigkeiten, laufende Änderungsmaßnahmen,
Ausführungen in Monatsberichten etc.).
Regelmäßige betriebliche Abläufe (wie wöchentliche Filterwechsel, Lastabsen-
kungen für Turbinen-WKP etc.) können sich in den Messwertverläufen widerspie-
geln. Diesen regelmäßigen „Besonderheiten“ braucht nicht gesondert nachgegan-
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gen werden.
Besonderheiten, die mit der Datenerfassung, -verarbeitung bzw. -übermittlung im
KFÜ zusammenhängen, sind Referat 36 mitzuteilen. Referat 36 veranlasst da-
raufhin, dass die Ursachen ermittelt und Störungen bzw. Fehler beseitigt werden.
Treten bei Immissionsmesswerten Besonderheiten mit größerer radiologischer
Bedeutung (Abweichungen über die natürliche Schwankungsbreite hinaus, Ausfäl-
le u.a.) auf, ist die Ursache zu ermitteln. Hierzu sind ggf. Erkundigungen über den
Zustand der Messgeräte, über die Datenübertragung, die Wetterverhältnisse, die
Abgaben radioaktiver Stoffe des Kernkraftwerks, Arbeiten in der Messstation u.a.
einzuholen. Über das Ergebnis ist der Referatsleiter zu informieren.
Immissionsmesswertverläufe mit Besonderheiten im Bereich der natürlichen
Schwankungsbreite können durch eine längerfristige Beobachtung und durch
Vergleich mit anderen Messwerten hinsichtlich des Vorliegens einer besonderen
Ursache beurteilt werden.
Dokumentation
Das Ergebnis der arbeitstäglichen Auswertung wird dem Referatsleiter o.V.i.A.
mitgeteilt und zusammen mit der ISIS-Auswertung in der VDV dokumentiert.
Ergeben sich in der täglichen KFÜ-Auswertung keine Besonderheiten, kann abge-
sehen vom VDV-Eintrag eine Dokumentation des Ergebnisses entfallen. Dasselbe
gilt auch für die unter 3.3 genannten regelmäßigen Abläufe.
Besonderheiten und deren Ursachen sollten schriftlich festgehalten und in der Ak-
te (Az. ....-30.5 bzw. 4637.03 oder 4637.04) abgelegt werden. Hierzu kann z. B.
der graphische Verlauf (KFÜ-Ausdruck), mit entsprechenden Erläuterungen ver-
sehen, zu den Akten verfügt werden. Dieser Vermerk kann auch der Messnetz-
zentrale der LUBW mitgeteilt werden. Falls eine entsprechende Kommentierung
der Messwerte in der Datenhaltung der KFÜ erfolgen soll, ist der LUBW die ge-
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wünschte Formulierung für den betroffenen Parameter und Zeitraum (bzgl. 10-
und 1-Minuten-Werten) mitzuteilen.
Für die Durchführung und die Ergebnisse der Auswertung einer längerfristigen
Trendanalyse (vgl. 3.2) kann das Formblatt „Längerfristige Trendanalyse“ heran-
gezogen werden (Az. ... -30.5).
2.3 Hinweise
Erfahrungsaustausch und Fortbildung
Zur referatsübergreifenden Abstimmung bei der KFÜ-Nutzung finden nach Bedarf
Absprachen zwischen den Anlagenreferaten und dem Referat 36 statt. Zur KFÜ-
Schulung finden regelmäßig Grund- und Auffrischungsschulungen statt (vgl. Prozess
„Wissen und Fortbildung“ MS-OH-160-R). Im Rahmen von Workshops können tech-
nische Neuerungen vorgestellt und Fragestellungen diskutiert werden.
Datenerfassung und Qualitätssicherung
Die Datenerfassung in den Kraftwerken erfolgt i. d. R. durch rückwirkungsfreie Aus-
kopplung von Stromsignalen. Diese werden in Signalrechnern des KFÜ-Systems
durch Stütztabellen in Messwerte umgerechnet.
Zur Gewährleistung der korrekten Datenerfassung werden
- geplante Änderungen an KFÜ-Messwertgebern frühzeitig von den Anlagenrefera-
ten über Referat 36 an die LUBW zur Kenntnis gegeben. Die Übermittlung der In-
formation ist erforderlich, da die LUBW nicht in das landeseinheitliche Ände-
rungsverfahren eingebunden ist.
- bei der Aufsicht vor Ort möglichst regelmäßig Vergleiche zwischen
Wartenanzeigen und KFÜ-Messwerten vorgenommen.
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Der Betreiber überprüft bei WKP auch die ausgekoppelten Stromsignale bis zu ei-
nem Übergabepunkt (dies allein gewährleistet aber nicht die korrekte Verarbeitung
der Signale im Signalrechner).
Die LUBW wird im Rahmen ihres neu zu erstellenden QS-Handbuches stichproben-
artig die in der KFÜ verarbeiteten Signale überprüfen (Stützstellentabellen und
Messwertverarbeitung im Signalrechner) und sich ggf. auf WKP der Betreiber auf-
schalten.
Der Betrieb der Immissionsmessgeräte erfolgt in der Verantwortung der LUBW. De-
ren Qualität wird durch regelmäßige Kontrollen der zu Veröffentlichung vorgesehe-
nen Messwerte und über das QS-Handbuch sichergestellt.
3. Prozesskenngrößen
Mit dem Prozess Kernreaktor-Fernüberwachung ist die Prozesskenngröße (PKG)
„Anzahl der längerfristigen Trendanalysen“ verbunden. Sie dient der Verfolgung der
Häufigkeit derartiger Auswertungen.
PKG Ziel Zweck Datenquelle Auswertepe-
riode
Anzahl der durchge-
führten längerfristigen
Trendanalysen aus-
sagefähiger Anla-
genmesswerte für
- GKN I
- GKN II
- KKP 1
- KKP 2
und der Immissions-
messwerte
3 pro Jahr
3 pro Jahr
3 pro Jahr
3 pro Jahr
3 pro Jahr
Regelmäßige
bzw. häufige
Durchführung
von Trendana-
lysen
Dokumentation
der Trendana-
lyse auf dem
Formblatt
„Längerfristige
Trendanalyse“
1 mal im Jahr
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4. Weitere Unterlagen
Zu dem Prozess gehören folgende Unterlagen:
- Grafische Prozessdarstellung zum Prozess Kernreaktor-Fernüberwachung (KFÜ)
MS-AH-512-P
- Formblatt „Längerfristige Trendanalyse“ MS-AH-512-F
Die Zielsetzung und übergeordnete Anforderungen an die KFÜ finden sich in den
Rahmenempfehlungen zur Fernüberwachung von Kernkraftwerken [RdSchr. d.
BMUB – RS II 5 –17031 – 3/4 vom 12. August 2005, GMBl S.1049].
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-512-P Revisionsstand:
09/2010 Inkraftsetzung:
27.09.2010 K R P U F V
Kernreaktorfernüberwachung (KFÜ)
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kontinuierliche Messwert-erfassung im KFÜ
PKG
arbeitstägliche Auswertung der KFÜ-Messwerte Ergebnis an ISIS-Prozess
zuständiges Referat 1
Ja
Längerfristige Trendanalyse?
Beson-derheiten?
ja Ja
Ja
Ende
Hinweise / Bemerkungen: Zuständiges Referat: Referat 33, 34 und 36 für die festgelegten Messwert-gruppen Kriterium für Besonder-heiten: unerklärliche, signifikante Abweichungen in den Messwertverläufen Vermerk: zur Information im Referat und zur Dokumentation, Mehrfertigungen an betrof-fene Referate und die Messnetzzentrale der LUBW Kriterium für länger-fristige Trendanalysen: - alle paar Monate - nach Anlagenstillstand Formblatt: Vordruck für Vermerk über Ergebnis der durch-geführten längerfristigen Trendanalyse Vermerk: zur Information im Referat und zur Dokumentation, Mehrfertigungen an betrof-fene Referate Prozesskenngröße: Anzahl der durchgeführten längerfristigen Trend-analysen
ja Ja
Nein
Nein
Durchführung einer länger-fristigen Trendanalyse
3
Vermerk
Klärung und Bewertung der Besonderheiten
zuständiges Referat
2
nein
Vermerk
Vermerk
Formblatt Längerfristige Trendanalyse
nein
zuständiges Referat
Kernreaktor-Fernüberwachung (KFÜ)
Auswertung ISIS-Tagesberichte
Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-512-F
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Referat -- Stuttgart, den Az.: Az auswählen
Längerfristige Trendanalyse der KFÜ-Messwerte Anlagen: keine 1. Betroffenes Kernkraftwerk
GKN I KKP 1 KWO
GKN II KKP 2
Immissionen in der Umgebung der KKW in BW
Immissionen der grenznahen KKW
2. ausgewertete Messwertgruppen - bei Anlagenüberwachung -
Emissionen Luft (EL) Emissionen Wasser (EW)
Aktivitäten (AK)
folgende Betriebsparameter (BP):
- bei Umgebungsüberwachung- Ortsdosisleitungen
folgende Messwerte/Messwertgruppen:
3. betrachteter Zeitraum von bis (letzte Trendanalyse: ) 4. Feststellungen und Erläuterungen 5. Ergebnis
keine längerfristigen Trends erkennbar
Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-512-F
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6. Merkposten keine gez.: Verfügungen:
1) MF für 2) z.K. 3) zdA.
7.3.2.1.4 Gespräche auf der Führungsebene Die Geschäftsführung des Unternehmens, das die Genehmigungen innehat und die Kernkraftwerke betreibt, ist für die Bereitstellung der für den sicheren Betrieb notwen-digen Ressourcen verantwortlich. Eines der Mitglieder der Geschäftsführung ist nach der Strahlenschutzverordnung als Strahlenschutzverantwortlicher zu benennen. Durch Vorgabe eines Unternehmensleitbildes und von Unternehmenszielen, durch Bereitstellen von Ressourcen in Form von Personal, Ausrüstungen und Finanzen so-wie durch Überprüfungen der Sicherheitsleistung hat die Unternehmensführung ihrer Verantwortung für die Sicherheit des Kernkraftwerks nachzukommen. Darüber hinaus werden von Konzernseite Unternehmensleitlinien und Ziele vorgegeben, die auch für die Betreibergesellschaft gelten. Auf diese Weise besteht ein mittelbarer Einfluss des Konzernvorstandes auf die Sicherheit der Kernkraftwerke. Da an die Geschäftsfüh-rung des Betreiberunternehmens keine Anforderungen hinsichtlich der Fachkunde gestellt werden, ist für jeden Kernkraftwerksblock ein fachkundiger Leiter der Anlage bestellt, der für den sicheren Betrieb der Anlage verantwortlich ist. Die Aufgaben, Ver-antwortlichkeiten und organisatorischen Kompetenzen von Geschäftsführung und Leiter der Anlage sind in der personellen Betriebsorganisation als Teil des Betriebs-handbuches im Einzelnen festgelegt und abgegrenzt. Insbesondere unterliegt der Leiter der Anlage, was den sicheren Betrieb betrifft, keinen Weisungen der Geschäfts-führung. Gegenüber den Fach-bereichsleitern ist er hinsichtlich des sicheren Betriebs weisungsbefugt. Die Konzernvorstände, die Geschäftsführer und die Leiter der Anlage haben demge-mäß bzgl. der Sicherheit eines Kernkraftwerks eine besondere Verantwortung. Die Aufsichtsbehörde führt regelmäßig anlassunabhängig wie auch anlassbezogen Ge-spräche mit diesen verantwortlichen Personen. Gegenstand der Gespräche sind Sicherheitsfragen, die in der Verantwortung dieser Führungspersonen liegen. Sie be-treffen beispielsweise die strategische Ausrichtung des Unternehmens, die Personal-situation, Planungen von sicherheitsgerichteten Nachrüstungen und Maßnahmen zur Förderung der Sicherheitskultur. Dieser sog. strategische Dialog soll dazu dienen, dass Aufsichtsbehörde und Betreiber Informationen über ihre jeweilige übergeordnete Beurteilung der Sicherheit der Anlage und der längerfristigen Ziele austauschen und diskutieren. Dabei können Wahrnehmungen, Sichtweisen und Befürchtungen frühzei-tig angesprochen und ausgetauscht werden, ohne sie im Einzelnen belegen zu müs-sen. In diesen Gesprächen wird auch das Zusammenwirken von Betreiber und Auf-
sichtsbehörde im Aufsichtsverfahren und der Einfluss der Aufsichtsbehörde auf die Sicherheit der Anlage reflektiert und erörtert. Die Art und Weise, wie die Führungspersonen ihrer Verantwortung nachkommen, lässt auch Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und Eignung für ihre verantwor-tungsvolle Aufgabe zu.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-513-R Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2010 K R P U F V
Gespräche auf Führungsebene
1. Zweck und Ziel Der Prozess „Gespräche auf Führungsebene“ beschreibt die Organisation und den Ablauf des regelmäßig stattfindenden Austauschs auf Führungsebene zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Betreiber. Ziel ist der Austausch und die Diskussion von Informationen zwischen Aufsichtsbe-hörde und Betreiber über ihre jeweilige übergeordnete Beurteilung der Sicherheit der Anlagen sowie der längerfristigen Vorhaben und Ziele. 2. Inhalte
2.1. Strategischer Dialog der UVM-Hausspitze mit der EnBW-
Vorstandsebene
Die Task Force der Landesregierung hat in ihrem Abschlussbericht vom 22.12.2003
einen regelmäßigen strategischen Dialog zwischen UVM und Betreiber empfohlen.
Der Dialog soll auf der Ebene Hausspitze des UVM und Vorstände des Betreibers
angesiedelt sein. Der Dialog verfolgt die Ziele:
Informationsaustausch zur übergeordneten Bewertung der Sicherheit,
Information und Diskussion zu längerfristigen Zielsetzungen,
Austausch über das Zusammenwirken von Betreiber und Aufsichtsbehörde im
Aufsichtsverfahren,
ggf. Festlegung gemeinsamer Zielsetzungen und eines koordinierten Vorge-
hens.
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2.2. Strategischer Dialog der Abteilungsleitung mit den Geschäftsführern der Kernkraftwerke
Die Abteilungsleitung führt vierteljährlich anlassunabhängig ein Gespräch mit den
Geschäftsführern der Kernkraftwerke. Das Gespräch wird informell geführt, um den
offenen Austausch von Meinungen und Einschätzungen zu fördern.
Das Gespräch dient dem Austausch über grundlegende Fragen und Einschätzungen
zu
der Sicherheit der Anlagen,
der Sicherheitskultur in den Anlagen sowie den Aktivitäten des Betreibers, die
Sicherheitskultur zu fördern,
Trends und deren Beurteilung durch Betreiber und Behörde,
Erkenntnissen aus und den Umgang mit Ereignissen,
Strategie des Unternehmens,
den Ressourcen in Form von Personal, Ausrüstungen/Nachrüstungen und Fi-
nanzen,
wirtschaftlichen und politischen Einflüssen auf den Anlagenbetrieb und die
Aufsichtstätigkeit,
dem Einfluss der Behörde auf die Sicherheit und Sicherheitskultur,
Betriebsklima, einschließlich Motivation, Zufriedenheit, Identifikation und
Kommunikation
dem Zusammenwirken von Aufsichtsbehörde und Betreiber (evtl. Initiieren ei-
nes Gesprächs zwischen UVM-Hausspitze und EnBW-Vorstandsebene)
aktuellen Themen von übergeordneter oder grundsätzlicher Bedeutung.
Der strategische Dialog dient auch der gegenseitigen konstruktiven und zielführen-
den Kritik sowie der wechselseitigen Einschätzung von Verhaltensweisen der jeweils
anderen Seite.
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2.3. Gespräche mit den Leitern der Anlage der Kernkraftwerksblöcke
Die Referatsleiter stehen in ständigem engem Kontakt mit den jeweiligen Leitern der
Anlage der Kernkraftwerksblöcke. Sie nutzen die Kontakte bei Aufsichtstätigkeiten
vor Ort, bei Fachgesprächen und durch Telefonate, zum Informations- und Mei-
nungsaustausch über übergeordnete Fragen der Sicherheit und des Zusammenwir-
kens von Aufsichtsbehörde und Betreiber.
3. Prozesskenngrößen Die Prozesskenngröße (PKG) „Anzahl der Gespräche zwischen Abteilungsleitung
und den Geschäftsführern der Kernkraftwerke“ dient der Überprüfung, ob derartige
Gespräche regelmäßig geführt werden. Diese Gespräche können zugleich Anregun-
gen für ein Gespräch zwischen UVM-Hausspitze und EnBW-Vorstandsebene (vgl.
Abschnitt 1) geben und ggf. Schwierigkeiten in der Kommunikation mit den Leitern
der Anlage (vgl. Abschnitt 3) aufzeigen.
PKG Ziel Zweck Datenquelle Auswerteperiode
Anzahl der
durchgeführten
Gespräche zwi-
schen Abtei-
lungsleitung und
KKW-
Geschäftsführern
(im Rahmen des
strategischen
Dialogs)
2 pro Jahr
Kommunikation
grundlegender
Fragen und
Einschätzungen
Einladungs-
schreiben
1 mal im Jahr
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-513-P
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-513-P Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Gespräche auf Führungsebene
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PKG
Ja
Nein
Nein
Vermerk
vereinbarter Termin bzw. Zeitpunkt für neuen Termin
Einladung (ggf. vorher Abfrage von Gesprächs-themen in der Abteilung und bei den Betreibern)
Referat 32 1
Vorbereitung der anzuspre-chenden Themen bzw. Gesprächspunkte
zuständige Referate 2
Ende
Hinweise / Bemerkungen: Darstellung bezieht sich auf die Gespräche zwischen Abteilungsleitung und KKW-GF Termin: ca. alle 6 Monate Prozesskenngröße: Anzahl der Gespräche zwischen Abteilungsleitung und KKW-GF AHB: Zielsetzung und Themenspektrum für Ge-spräche Notizen zu einzelnen Ge-sprächsthemen (soweit erforderlich): zur Vorbereitung auf die Gesprächspunkte und zur internen Abstimmung an AL und RL der betroffenen Referate Gesprächsteilnehmer der Abteilung: AL, RL der betroffenen Referate Keine Dokumentation der Ergebnisse, da Gespräch keinen formellen Charakter hat. Die Ergebnisse fließen ggf. in die Verfahren ein.
Einladung
strategischer Dialog (Ge-spräch / offener Meinungs-austausch)
Abteilungsleiter 3
Notizen zu einzelnen
Gesprächs-themen
Gespräche auf Führungsebene
7.3.2.1.5 Sicherheitsmanagementsystem (SMS) Als Konsequenz aus Ereignissen im Jahr 2001 hat der Kernkraftwerksbetreiber in Baden-Württemberg ein SMS entwickelt und in den Anlagen eingeführt. Das SMS baut auf einem Prozessmodell und auf Prozessbeschreibungen der sicherheitsrele-vanten Prozesse auf. Es erlaubt mittels Indikatoren die Qualität der Prozesse zu steuern und zu überwachen. Die Indikatoren sollen im Sinne eines Frühwarnsystems frühzeitig auf Veränderungen hinweisen. Das SMS ist eingebunden in ein integriertes Managementsystem, das auf einem pro-zessorientierten Ansatz beruht und die Anforderungen der DIN-Norm EN ISO 9001:2000 erfüllt. Die Aufsichtsbehörde hat bei der Entwicklung des Systems die Konzeption, die Grundstrukturen und ausgewählte Prozesse überprüft. Die Anwen-dung des SMS in der betrieblichen Praxis und seine kontinuierliche Verbesserung sind Gegen-stand einer nachträglichen Auflage zur Betriebsgenehmigung vom No-vember 2003. Mit dieser nachträglichen Auflage wurde auch die Pflicht eingeführt, jährlich über die Überprüfung und Fortschreibung der Sicherheitsziele, die Auswer-tung der Indikatoren, die Ergebnisse von Audits und Reviews, abgeleitete Verbesse-rungen sowie in Form einer zusammenfassenden Bewertung des SMS durch die Ge-schäftsführung zu berichten. In diesem Bericht ist zudem über die durchgeführten Bewertungen der Sicherheitskultur und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu informieren. Die Aufsichtsbehörde überprüft in einem jährlichen Gespräch auf der Grundlage dieses Berichts einzelne Aussagen und Bewertungen vertieft. Darüber hinaus werden bei Inspektionen vor Ort diejenigen Prozesse oder Teilprozesse, die dem Aufsichtsgegenstand zuzuordnen sind, aufsichtlich kontrolliert. Die Aufsichtsbe-hörde überprüft dabei, ob die Prozesse auch gelebte Praxis sind. Das SMS bietet, wenn es wirkungsvoll eingesetzt wird, die Möglichkeit, die Aufsicht stärker als Prozessaufsicht anzulegen. In diesem Zusammenhang wird die Aufsichts-behörde prüfen, ob und in welchem Umfang eine Weiterentwicklung weg von der eher objektorientierten hin zu einer stärker prozessorientierten Aufsicht möglich ist.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-514-R Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Sicherheitsmanagementsystem
1. Zweck und Ziel Der Prozess „Sicherheitsmanagementsystem“ regelt die Aktivitäten der Aufsichtsbe-hörde zur Kontrolle der Wirksamkeit des Managementsystems / Sicherheits-mangagementsystems (SMS) des Betreibers. Ziel ist es, Informationen aus betreibereigenen Auswertungen und aus behördlichen Kontrollen und Bewertungen zusammenzuführen sowie auf dieser Basis die Anwen-dung des SMS in der Praxis und die kontinuierliche Verbesserung der Sicherheit und der Sicherheitskultur zu bewerten. 2. Inhalte
2.1. Überprüfung der gemäß der nachträglichen Auflagen vom 26.11.2003 (dortige Nr. 1 und 2) vorzulegenden Berichte
Für jeden Kernkraftwerksstandort ist jährlich zum 31.3. ein Bericht zum SMS vorzu-
legen.
Der jährliche Bericht hat die Themenbereiche
1. Zusammenfassende Bewertung der Geschäftsführung
2. Sicherheitsziele
3. Indikatoren
4. Audits und Reviews
5. Abgeleitete Verbesserungsmaßnahmen
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6. Mit Behörden behandelte Themen
7. Erfahrungen mit dem Sicherheitsmanagementsystem
abzudecken.
Er soll einen Eindruck und Überblick vermitteln, welche Aktivitäten und Maßnahmen
im vergangenen Jahr unternommen wurden und wie auf Basis von Daten und zu-
künftigen Entwicklungen eine Weiterentwicklung der Sicherheit erfolgt. Der Bericht
stellt eine Grundlage dar für eine vertiefende Diskussion beim jährlichen SMS-
Gespräch.
Die aufsichtliche Überprüfung umfasst
die Einhaltung der festgelegten Anforderungen an Umfang und Inhalt des Be-
richts,
die Plausibilität der Darlegungen,
die Auswertung der Indikatoren, insbesondere im Hinblick auf das Erkennen
von Trends,
die Beurteilung, ob das SMS als ein System zur Verbesserung der Sicherheit
und zur Förderung der Sicherheitskultur angewandt wird (sind die Darstellun-
gen, Auswertungen und Bewertungen nachvollziehbar, sind die abgeleiteten
Maßnahmen, neuen Ziele etc. schlüssig?),
die Feststellung von Unklarheiten und weitergehenden Fragen, die im Rahmen
des jährlichen Gesprächs zu klären sind.
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Überprüfung durch Referat 32
Die Überprüfung erfolgt einerseits durch Referat 32 durch Vergleich der Sicherheits-
managementsystem-Berichte zu den drei Standorten. Die Überprüfung umfasst:
die Einhaltung der festgelegten Anforderungen an Umfang und Inhalt des Be-
richts,
die Auswertung der Indikatoren durch Vergleich zwischen den Anlagen,
die Nachvollziehbarkeit der Darstellungen, Auswertungen und Bewertungen
und die Schlüssigkeit der abgeleiteten Maßnahmen, neuen Ziele etc.,
die Feststellung von Unklarheiten und weitergehenden Fragen, die im Rahmen
des jährlichen Gesprächs zu klären sind.
Die Ergebnisse der Überprüfung leitet Referat 32 in Form eines Vermerks den Anla-
genreferaten zu.
Überprüfung durch das Anlagenreferat Die Überprüfung erfolgt andererseits durch das jeweilige Anlagenreferat durch Ver-
gleich mit weiteren aus der Aufsichtstätigkeit vorliegenden Erkenntnissen und mit den
Inhalten früherer Berichte. Die Überprüfung umfasst:
die Plausibilität der Darlegungen,
die Auswertung der Indikatoren, insbesondere im Hinblick auf das Erkennen
von Trends,
das Nachverfolgen der Umsetzung von Ergebnissen aus Audits und Reviews
(z.B. OSART),
die Nachvollziehbarkeit der Darstellungen, Auswertungen und Bewertungen
und die Schlüssigkeit der abgeleiteten Maßnahmen, neuen Ziele etc.,
die Feststellung von Unklarheiten und weitergehenden Fragen, die im Rahmen
des jährlichen Gesprächs zu klären sind.
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Zur Unterstützung der Beurteilung können einzelne Punkte bei der Aufsicht vor Ort
oder im Gespräch mit Fachpersonal des Betreibers geklärt und „plausibilisiert“ wer-
den.
Hinweis:
In den jährlichen SMS-Bericht werden Inhalte integriert, die bisher in separaten QM-
Auditberichten vorgelegt wurden. Eine vertiefte Überprüfung dieser Ausführungen
erfolgt gemäß der Regelung „Qualitätssicherung“ MS-AH-523-R.
2.2. Beurteilung des SMS durch jährliche Gespräche
Pro Kernkraftwerksstandort wird jährlich ein Gespräch auf der Ebene
LdA/Referatsleiter zum SMS durchgeführt. Referat 32 wird beteiligt. Ziel ist es, dieses
Gespräch im ersten Halbjahr durchzuführen, damit die Informationen daraus bei der
Überarbeitung der Jahresinspektionsprogramme (siehe MS-AH-501-R) berücksichtigt
werden können. Zu dem Gespräch können Sachverständige des Generalgutachters
zugezogen werden. Für dessen Vorbereitung werden ihm die SMS-Berichte zugelei-
tet. Eine gutachterliche Prüfung der Berichte wird nicht vorgesehen.
Inhalte des Gesprächs sind:
Fragen zu dem vorgelegten Bericht und Diskussion von Auffälligkeiten und
Trends,
Instrumente und Maßnahmen zur Förderung und Überprüfung der Sicherheits-
kultur,
strategische Überlegungen oder Entscheidungen der Betreiberseite, die Ein-
fluss auf die Sicherheit und Sicherheitskultur haben,
vertiefte Kontrolle von Einzelaspekten durch zusätzliche Informationen aus dem
Gespräch und durch Einsichtnahme in Betreiberunterlagen (Hinweis: falls erfor-
derlich, kann der Gutachter mit einer vertieften Überprüfung der betrachteten
Sachverhalte beauftragt werden),
Fragen zur Datenerhebung der Safety Performance Indikatoren (Stichproben-
kontrolle),
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ggf. Erkenntnisse und Einschätzungen des Generalgutachters zu SMS-
Prozessen, zur Safety Performance und zur Sicherheitskultur auf Basis von
Eindrücken aus Vor-Ort-Tätigkeiten und Unterlagenprüfungen und im Vergleich
mit anderen Anlagen,
Erkenntnisse und Einschätzungen der Aufsichtsbehörde zu den SMS-
Prozessen, zur Safety Performance und zur Sicherheitskultur aus Auswertun-
gen der Aufsichtsbesuche (Jahresprogramm und KOMFORT), von Safety-
Performance-Indikatoren, u.a.
Auf Basis des Gesprächs beurteilt die Aufsichtsbehörde, ob die Forderungen aus den
nachträglichen Auflagen vom 26.11.2003 (dortige Nr. 1 und Nr. 2) erfüllt sind.
Die Ergebnisse des Gesprächs sind in einem Aufsichtsvermerk bzw. in der Daten-
bank AGAVE zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Gespräche zu den verschiede-
nen Standorten werden von Referat 32 im Hinblick auf übergeordnete Gesichtspunk-
te und die Weiterentwicklung des SMS ausgewertet.
Hinweis:
Bei den Inspektionen vor Ort (gemäß MS-AH-501-R) werden verschiedene betriebli-
che Abläufe und Bereiche kontrolliert. Prozesse und Teilprozesse des SMS, die dem
jeweiligen Aufsichtsgegenstand zuzuordnen sind, sind - wie bisher bereits die be-
trieblichen Regelungen - Prüfmaßstab der aufsichtlichen Kontrollen. Damit wird kon-
trolliert, ob die Prozesse und die Regelungen auch gelebte Praxis sind.
3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Kenngrößen verknüpft.
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozessdarstellung MS-AH-514-P.
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-514-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Sicherheitsmanagementsystem
Seite 2 von 2
Sicherheitsmanagementsystem
Ja
Nein
Nein
Vermerk
jährlicher Bericht zum SMS
Erkenntnisse aus der Aufsichtstätigkeit
aufsichtliche Überprüfung des jährlichen Berichts
Referat 32 1
aufsichtliche Überprüfung des jährlichen Berichts
Anlagenreferat 2
Ja
Vertiefte Kontrolle?
Maßnahmen erforderlich?
ja Ja
Ja
Ende
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Hinweise / Bemerkungen: Der Bericht muss bis zum 31.3. vorliegen. Referat 32 überprüft, indem die SMS-Berichte der Stan-dorte verglichen werden. Anlagenreferat überprüft, indem SMS-Bericht mit aufsichtlichen Erkennt-nissen verglichen wird (evtl. Klärung einzelner Punkte bei Aufsicht vor Ort oder im Gespräch mit Fachpersonal des Betreibers). Maßnahmen, die vor dem Gespräch erforderlich sind AHB Kap. 8 beschreibt die Möglichkeiten und Be-fugnisse berichtigenden Eingreifens bei der staatli-chen Aufsicht. Erkenntnisse aus Auf-sichtsbesuchen (Auswer-tung des Jahresinspektions-programms), KOMFORT, Safety Performance Indika-toren etc. sollen in das Gespräch einfließen. Das Gespräch soll im ers-ten Halbjahr stattfinden, damit Rückmeldungen in die Überarbeitung des Jah-resinspektionsprogramms (MS-AH-501-P) einfließen können. Bei Bedarf wird der Gut-achter zum Gespräch ein-geladen und erhält den SMS-Bericht zur Info. Referat 32 wird am Ge-spräch beteiligt. Dokumentation der Ergeb-nisse der Beurteilung des SMS auf Basis des Berichts und des Gesprächs Vertiefte Kontrollen kön-nen sich beispielsweise aus Fragestellungen aus dem Gespräch ergeben
Vermerk
Vorbereitung des jährlichen Gesprächs
Anlagenreferat 3
Gespräch mit dem Betrei-ber zur Beurteilung der Wirksamkeit des SMS
Anlagenreferat 4
ja Ja
nein Nein
Durchführung der vertieften Kontrolle und Bewertung
Anlagenreferat 5
nein
Vermerk
7.3.2.1.6 Wiederkehrende Prüfungen (WKP) Bei den wiederkehrenden Prüfungen handelt es sich in erster Linie um ein betreiber-eigenes Kontrollinstrument (vgl. Abschnitt 3.1.3.2). Wiederkehrende Prüfungen wer-den im Allgemeinen in regelmäßigen Zeitabständen oder aufgrund bestimmter Ereig-nisse vom Betreiber durchgeführt. Sie dienen der Sicherstellung des einwandfreien Zustandes, der ordnungsgemäßen Funktion, einer ausreichenden Verfügbarkeit der sicherheits- und sicherungstechnisch wichtigen Einrichtungen sowie der Alterungs-überwachung. Art und Umfang der Prüfungen leiten sich aus Sicherheits- und Zuverlässigkeitsana-lysen, aus Betriebserfahrungen sowie aus den Ergebnissen der sicherheits-technischen Begutachtung ab. Weiterhin sind Festlegungen hierzu in den RSK-Leitlinien und den KTA-Regeln enthalten. Wie die WKP durchgeführt werden, ist im Prüfhandbuch geregelt. Prüfgegenstände sind z.B. Systeme, Systemabschnitte, Komponenten, Bauteile, elektrotechnische und leittechnische Einrichtungen sowie Betriebs- und Hilfsmittel. Prüfarten sind beispiels-weise Sichtprüfung, Volumenprüfung, Oberflächenprüfung, Funktionsprüfung, Druck-prüfung, Dichtheitsprüfung, chemische Analyse und Messungen. Genau festgelegt sind Prüfumfang sowie Prüfintervall (täglich, wöchentlich, monatlich etc.) gemäß dem Prüfgegenstand. Insgesamt werden mehrere tausend WKP jährlich durchgeführt. Das Prüfhandbuch besteht aus den drei Teilen 1. Anwendungshinweise
(allgemeine Vorgaben zu wiederkehrenden Prüfungen), 2. Prüfliste
(z.B. Umfang, Intervalle, Gutachterbeteiligung) und 3. Prüfanweisungen
(Angaben zur technischen Durchführung der Prüfung inklusive Prüfziel, Toleran-zen und Protokollierung).
Änderungen des Prüfhandbuches werden von der Aufsichtsbehörde geprüft. Ände-rungen in den Teilen 1 und 2 werden gemäß dem landeseinheitlichen Änderungsver-fahren (vgl. Abschnitt 7.3.4), Kategorie B, abgewickelt. Änderungen an Prüfanweisun-gen unterliegen keinem formalen Änderungsverfahren. Der Betreiber übergibt die Prüfanweisungen direkt dem Gutachter und informiert die Aufsichtsbehörde darüber,
welche geänderte Prüfanweisungen er vorgelegt hat. Nach Abschluss der Prüfung werden die Prüfanweisungen vom Gutachter gestempelt und die Aufsichtsbehörde über den Abschluss schriftlich informiert. Die Aufsichtsbehörde überprüft die Umset-zung einzelner Änderungen von Prüfanweisungen in Form von Stichproben. Entsprechend den Festlegungen im Prüfhandbuch nimmt der von der Aufsichtsbehör-de zugezogene Gutachter bei der Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen teil. Die Aufsichtsbehörde beteiligt sich daran ebenfalls stichprobenartig. Im Rahmen der Aufsicht vor Ort wird beispielsweise die ordnungsgemäße Durchführung einer Prü-fung, das Ergebnis und die Gültigkeit der Prüfanweisung sowie die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen und deren Dokumentation überprüft. Tritt bei einer wie-derkehrenden Prüfung eine Abweichung von den Sollvorgaben auf, wird die Auf-sichtsbehörde hierüber informiert. Je nach Bedeutung der Abweichung wird daraufhin eine Inspektion vor Ort durchgeführt. Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde hält eine Weiterentwicklung der WKP-Prüfmethoden durch den Einsatz von rechnerbasierten Prüf- und Auswertesystemen sowie durch die Zusammenstellung und die gesamtschauliche Betrachtung von In-formationen aus theoretischen Analysen, aus Überwachungssystemen, Betriebserfah-rungen und Inspektionsergebnissen für sinnvoll. Mit derartigen sog. intelligenten Prüf-verfahren lassen sich Trends im Qualitätszustand von Komponenten (Alterungsme-chanismen) verfolgen und Einflüsse erkennen, bevor sie zu sicherheitstechnisch be-deutsamen Veränderungen führen. Hierzu wird eine Überarbeitung des WKP-Konzeptes und der Prüfanweisungen im Prüfhandbuch notwendig sein.
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-516-R Revisionsstand:
10/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Wiederkehrende Prüfungen (WKP)
1. Zweck und Ziel Wiederkehrende Prüfungen dienen der Sicherstellung der Verfügbarkeit der sicher-
heits- und sicherungstechnisch wichtigen Einrichtungen sowie der Alterungsüberwa-
chung. Wie die WKP durchgeführt werden, ist im Prüfhandbuch geregelt.
Mit diesem Prozess und der Aufsicht im Bereich „Wiederkehrende Prüfungen“ (WKP)
werden folgende Aufsichtsziele verfolgt:
Bewertung des Anlagenzustandes
Überprüfung der betrieblichen Regelungen zu WKPs, dem Prüfhandbuch PHB
Überprüfung der organisatorischen Voraussetzungen, dem Qualitätssicherungs-
system und der Dokumentation soweit sie die WKPs betreffen.
2. Inhalte 2.1. Bewertung des Anlagenzustandes
Auswertung der Betreiber-Berichte, die in der Regel zweimal pro Jahr vorge-
legt werden, und der zugehörigen Stellungnahmen der Sachverständigen
(TÜV SÜD ET, GRS). Schwerpunkte der Prüfung können sein:
Wurden die Prüfintervalle eingehalten?
Wurden Abweichungen ordnungsgemäß behoben?
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Gibt es Tendenzen, die darauf hinweisen, dass bei einzelnen Komponenten
oder Komponentengruppen gehäuft Abweichungen auftreten?
Dies könnte ein Hinweis auf Alterungs- oder Wartungsprobleme sein.
Bei aktuell anstehenden Abweichungen vom Prüfziel (der WKP) ist zu bewer-
ten, ob die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen ausreichend sind.
Ergänzend zur Teilnahme des Gutachters (gemäß Prüfliste) an den WKPs soll-
ten Vertreter der Aufsichtsbehörde stichprobenweise ebenfalls teilnehmen.
2.2. Prüfhandbuch
Änderungen am Kapitel „Anwendungshinweise“ sind vom Betreiber gemäß
dem landeseinheitlichen Änderungsverfahren zur Prüfung vorzulegen.
Änderungen an der Prüfliste für sicherheitstechnisch wichtige Einrichtungen
sind ebenfalls gemäß dem landeseinheitlichen Änderungsverfahren nach Ka-
tegorie B zur Prüfung vorzulegen.
Die Prüfanweisungen für sicherheitstechnisch wichtige Einrichtungen sind oh-
ne formales Verfahren dem Gutachter zur Prüfung vorzulegen. Im Rahmen der
Aufsicht vor Ort ist stichprobenweise zu prüfen, dass nach geprüften Prüfan-
weisungen vorgegangen wird.
Unabhängig vom Änderungsverfahren ist sicherzustellen, dass der Betreiber in
regelmäßigen Abständen das PHB auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Zweck-
mäßigkeit überprüft.
2.3. Organisation, Dokumentation und Qualitätssicherung
Die Überprüfung der betreibereigenen Systeme durch die Aufsicht kann folgende
Punkte enthalten:
Zentrale Überwachung der Prüfintervalle
Bereithaltung geprüfter Prüfanweisungen
Verfolgung von Abweichungen vom Prüfziel (der WKP)
Dokumentation der Prüfergebnisse (WKP-Protokolle) im Archiv
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Einhaltung der Abläufe und Verantwortlichkeiten gemäß den einschlägigen Hand-
büchern (z.B. Doku-Handbuch, QS-Handbuch).
Die o.g. Punkte sind besonders für eine Überprüfung im Rahmen der Aufsicht vor Ort
geeignet.
2.4. Dokumentation der Aufsichtstätigkeiten
Die aufsichtlichen Tätigkeiten können weitgehend auf den Bezugsvorgängen
dokumentiert werden.
Die Ergebnisse von Aufsichtsbesuchen vor Ort sind in der Regel in Aufsichts-
vermerken festzuhalten.
Soweit erforderlich, sind auch Einträge in das EDV-System AGAVE vorzu-
nehmen (z.B. Auflagenerfüllung).
3. Prozesskenngrößen Mit dem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-516-P Ergänzende Unterlagen: Regelung zur Auswertung von Betreiber-Berichten MS-AH-511-R Regelung zum landeseinheitlichen Änderungsverfahren MS-AH-548-R Regelung zu „Inspektionen vor Ort“ – speziell der Abschnitt zu Inspektionsbereich
WKP – MS-AH-501-R Vorgehen zu meldepflichtigen Ereignissen MS-AH-271-P
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-516-P Revisionsstand:
10/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Wiederkehrende Prüfungen (WKP)
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Ja
Nein
Nein
Vermerk
Hinweise / Bemerkungen:
Auswertung Betr.-Berichte MS-AH-511-R
Checkliste „Inspektionen vor Ort“ MS-AH-501-R
Vorlage von Än-derungen im
Prüfhandbuch
Vorliegen von Betreiberbericht und Gutachter-stellungnahme
ja Maßnahmen nach
AHB Kap. 8
Maßnahmen erforderlich?
Vermerk über Auf-sichtsbesuch vor
Ort
Verfügung auf
Bezugsvorgang
Ende
zuständ. Referat
Auswertung Betrei-berbericht und Bewertung der Maßnahmen bei Abweichung vom Prüfziel
zuständiges Referat 1
Dokumentation der Aufsichtstätigkeit
zuständiges Referat 4
Bewertung der Änderungen im Prüfhandbuch
zuständiges Referat 2 zuständ. Referat
Überprüfung der betreibereigenen Systeme (z. B. Teil-nahme an WKP bei Inspektion vor Ort)
zuständiges Referat 3
Potenziel-les ME?
ja
Wiederkehrende Prüfungen (WKP)
Eintrag in AGAVE
Information über Abweichungen vom Prüfziel
Meldepflichtige Ereignisse
nein
nein
Zum LÄV, siehe
MS-AH-548-R
7.3.2.1.7 Vorbeugende Instandhaltung (IH) Auch die vorbeugende Instandhaltung ist ein betreibereigenes Kontrollinstrument. Unter vorbeugender Instandhaltung werden Maßnahmen zur Feststellung und Beur-teilung des Ist-Zustandes und die Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes von Systemen und Anlagenteilen verstanden. Sie dienen ebenfalls insbesondere der Sicherstellung des einwandfreien Zustandes, der ordnungsgemäßen Funktion, einer ausreichen-den Verfügbarkeit der sicherheits- und sicherungstechnisch wichtigen Ein-richtungen sowie der Alterungsüberwachung. Wie die vorbeugende Instandhaltung durchgeführt wird, ist im Instandhaltungshand-buch geregelt. Das Instandhaltungshandbuch regelt die wiederkehrenden Instandhal-tungen hinsichtlich Instandhaltungsgegenstand, Instandhaltungsort, Instandhaltungs-umfang, Instandhaltungsintervall, Instandhaltungsteilnehmer und Anlagenzustand bei der Instandhaltung von Anlagenteilen. Dabei wird unterschieden zwischen Grund-überholung, allgemeiner Schmier- und Pflegedienst, Ölwechsel, Filterwechsel, Reini-gen oder Justierung und andere mehr. Das Instandhaltungshandbuch besteht aus den drei Teilen 1. Instandhaltungskonzept mit Anwendungshinweisen
(u.a. Aufbau und Inhalt, Zuständigkeiten, allgemeine technische Vorgaben, Or-ganisation),
2. Instandhaltungsliste (alle Anlagenteile, wobei die sicherheits- und sicherungstechnisch wichtigen be-sonders gekennzeichnet sind) und
3. Instandhaltungsanweisungen (detaillierte Angaben für die Durchführung und Protokollierung).
Die Aufsicht über die Instandhaltung kann in die zwei Bereiche Prüfung des Instand-haltungshandbuchs und Aufsicht vor Ort unterteilt werden. Das Instandhaltungshandbuch wird von der Behörde und teilweise der TÜV SÜD ET als Gutachter geprüft. Änderungen der Teile 1 und 2 werden nach dem landeseinheit-lichen Änderungsverfahren (Abschnitt 7.3.4), Kategorie B, abgewickelt. Änderungen der Instandhaltungsanweisungen unterliegen keinem formalen Änderungs-verfahren, bei GKN und KKP jedoch einer Prüfpflicht durch die TÜV SÜD ET.
Entsprechend den Festlegungen im Instandhaltungshandbuch nimmt der von der Aufsichtsbehörde zugezogene Gutachter bei der Durchführung von Instandhaltungs-maßnahmen teil. Die Aufsichtsbehörde beteiligt sich daran stichprobenartig. Im Rah-men der Aufsicht vor Ort wird beispielsweise die ordnungsgemäße Durchführung ei-ner Prüfung, das Ergebnis, die Gültigkeit der Prüfanweisung, die Organisation der Instand-haltungsmaßnahmen und deren Dokumentation überprüft. Tritt bei einer Instandhaltungsmaßnahme eine wesentliche Abweichung von den Soll-Vorgaben auf, wird die Aufsichtsbehörde hierüber informiert. Je nach Bedeutung der Abweichung wird daraufhin eine Inspektion vor Ort durchgeführt.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-517-R Revisionsstand:
10/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Instandhaltung (IH)
1. Zweck und Ziel Unter vorbeugender Instandhaltung werden Maßnahmen zur Feststellung und Beur-
teilung des Ist-Zustandes und die Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes
von Systemen und Anlagenteilen verstanden. Wie die vorbeugende Instandhaltung
durchgeführt wird, ist im Instandhaltungshandbuch geregelt.
Mit diesem Prozess werden folgende Aufsichtsziele im Bereich der vorbeugenden
Instandhaltung (IH) verfolgt:
Bewertung des Anlagenzustandes
Überprüfung der betrieblichen Regelungen zur Instandhaltung, dem Instandhal-
tungshandbuch IHB
Überprüfung der organisatorischen Voraussetzungen, dem Qualitätssicherungs-
system und der Dokumentation soweit sie die Instandhaltung betreffen.
2. Inhalte 2.1. Bewertung des Anlagenzustandes
Auswertung der aufsichtlich erhaltenen Informationen und der Berichte zum
Wiederanfahren der Anlage nach der Revision. Schwerpunkte der Prüfung
können sein:
Wurden die Instandhaltungsintervalle eingehalten?
Wurden Abweichungen ordnungsgemäß behoben?
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Gibt es Tendenzen die darauf hinweisen, dass bei einzelnen Komponenten
oder Komponentengruppen gehäuft Abweichungen auftreten?
Dies könnte ein Hinweis auf Alterungsprobleme sein.
Bei aktuell anstehenden Abweichungen ist zu bewerten, ob die getroffenen
Maßnahmen ausreichend sind.
Ergänzend zur Teilnahme des Gutachters (z.B. gemäß Instandhaltungsliste)
an den IHs sollten Vertreter der Aufsichtsbehörde stichprobenweise ebenfalls
teilnehmen.
2.2. Instandhaltungshandbuch
Änderungen des Instandhaltungsbuches, mit Ausnahme der Instandhaltungsliste,
werden grundsätzlich vom Betreiber in Eigenverantwortung durchgeführt. Die
Instandhaltungsliste unterliegt einem formlosen Prüfverfahren durch den Gutach-
ter.
2.3. Organisation, Dokumentation und Qualitätssicherung
Die Überprüfung der betreibereigenen Systeme kann folgende Punkte enthalten:
Zentrale Überwachung der Instandhaltungsintervalle
Verfolgung von Abweichungen
Dokumentation der Prüfergebnisse (IH-Protokolle)
2.4. Dokumentation der Aufsichtstätigkeiten
Die aufsichtlichen Tätigkeiten können weitgehend auf den Bezugsvorgängen
dokumentiert werden.
Die Ergebnisse von Aufsichtsbesuchen vor Ort sind in der Regel in Aufsichts-
vermerken festzuhalten.
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Soweit erforderlich, sind auch Einträge in das EDV-System AGAVE vorzu-
nehmen (z.B. Auflagenerfüllung).
3. Prozesskenngrößen Mit dem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-517-P Ergänzende Unterlagen: Regelung zum landeseinheitlichen Änderungsverfahren MS-AH-548-R Checkliste zu „Inspektionen vor Ort“ – speziell der Abschnitt zu Inspektionsbe-
reich Instandhaltung/Wartung – MS-AH-501-R Vorgehen zu meldepflichtigen Ereignissen MS-AH-560-R
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-517-P Revisionsstand:
10/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Vorbeugende Instandhaltung (IH)
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Ja
Nein
Nein
Vermerk
Hinweise / Bemerkungen: Änderungen der Teile 1 und 2 des IH-Handbuchs werden nach dem landes-einheitlichen Änderungsver-fahren (Kategorie B) abge-wickelt.
Checkliste „Inspekti-onen vor Ort“ MS-AH-501-R
Vorlage von Än-derungen im IH-
Handbuch
Information über sicherheitstechnisch relevante Befunde
Vorliegen des Betreiberberichts
(nur GKN)
ja Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Maßnahmen erforderlich?
Vermerk über Auf-sichtsbesuch vor
Ort
Verfügung auf
Bezugsvorgang
Ende
zuständ. Referat
Auswertung Betrei-berbericht und Be-wertung der Maß-nahmen bei sicher-heitstechnisch wich-tigen Befunden
zuständiges Referat 2
Dokumentation der Aufsichtstätigkeit
zuständiges Referat 6
zuständ. Referat
Überprüfung der betreibereigenen Systeme (z. B. Teilnahme an IH)
zuständiges Referat
Bewertung der Änderungen im IH-Handbuch
zuständiges Referat 1 3
Potenziel-les ME?
ja
nein
nein
Vorbeugende Instandhaltung (IH)
Eintrag in AGAVE
Meldepflichtige Ereignisse
7.3.2.1.8 Alterungsmanagement Unter Alterungsmanagement in einem umfassenden Sinn wird die Gesamtheit aller Maßnahmen gegen Alterung zur Gewährleistung der erforderlichen Eigenschaften eines Kernkraftwerks in den Bereichen Sicherheitskonzept und Technologie, Werk-stofftechnik, Personal und Organisation sowie schriftliche betriebliche Regelungen verstanden. Die Alterung eines Kernkraftwerks ist ein vielschichtiges Phänomen. Das Fort-schreiten des Standes von Wissenschaft und Technik sowie Veränderungen in der Sicherheitsphilosophie führen zu einem Veralten der Anlage bezüglich ihrer Kon-zeption und Technologie. Davon zu unterscheiden ist das Altern von Werkstoffen auf-grund von Beschaffenheit, Beanspruchungen und Umgebungseinflüssen. Hiervon betroffen sind vor allem maschinentechnische, elektrotechnische und bautechnische Einrichtungen. Unter personeller Alterung werden Veränderungen in den Bereichen Personal, Organisation sowie Aus- und Fortbildung verstanden, die mit einem Verlust an Know-how, an Motivation oder an Sicherheitskultur verbunden sind. Schließlich unterliegt auch der Bereich der betrieblichen Regelungen der Alterung, etwa infolge von Betriebserfahrungen, Anlagenänderungen, neuen Sicherheitsanforderungen und weiterentwickelten wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen. Aufgabe des Alterungsmanagements ist es, diese Alterungsphänomene zu erfassen, zu überwachen und ihren negativen Auswirkungen rechtzeitig durch geeignete Maß-nahmen zu begegnen. Das Alterungsmanagement hat zu gewährleisten, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Anlage und ihren Betrieb auch in Zu-kunft erfüllt werden. In den Kernkraftwerken gibt es verschiedene Verfahren wie z.B. Überwachungsprogramme für Belastungen von Komponenten, vorbeugende Instand-haltung, WKP und Sonderprüfungen, die sich mit Alterungsphänomenen befassen und auch aufsichtlich überprüft werden. Angesichts der wachsenden Bedeutung der Alterungsüberwachung wurden die verschiedenen Programme in einem systemati-schen und um-fassenden Alterungsmanagement zusammengeführt. Um die Anforde-rungen an das Alterungsmanagement und an dessen aufsichtliche Überprüfung in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich zu gestalten, fanden Beratungen in den Gre-mien des Länderausschusses für Atomkernenergie und der RSK zu der Thematik statt. Die Ergebnisse sind in die KTA-Regel 1403 „Alterungsmanagement in Kern-kraftwerken“ eingeflossen.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-518-R Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Alterungsmanagement
1. Zweck und Ziel Das Alterungsmanagement des Betreibers hat zu gewährleisten, dass die sicher-
heitstechnischen Anforderungen an die Anlage und ihren Betrieb auch in Zukunft er-
füllt werden. Dazu ist es notwendig, die relevanten Alterungsmechanismen zu ken-
nen, Alterungserscheinungen rechtzeitig festzustellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung oder Behebung von alterungsbedingten Schwächen vorzusehen.
Diese Regelung beschreibt die Aufgaben und das Vorgehen bei der Aufsicht über
das Alterungsmanagement des Betreibers.
Ziel ist es, dass zur Überwachung des Alterungsmanagements sowohl die alterungs-
relevanten Erkenntnisse aus den verschiedenen Aufsichtstätigkeiten als auch spezi-
elle Kontrollen des Managementsystems des Betreibers zusammengeführt werden,
um die Wirksamkeit des Alterungsmanagements des Betreibers zu prüfen und zu
prüfen ob die von ihm vorgesehenen Maßnahmen alle für die Sicherheit wichtigen
Bereiche abdecken.
2. Inhalte 2.1. Allgemeines
In den verschiedenen Bereichen der Aufsicht, in denen Alterungseffekte eine Rolle
spielen, werden diese bei der Aufsichtstätigkeit beachtet. Es wird insbesondere
überprüft, ob der Betreiber in diesen Bereichen Alterungseffekte ausreichend be-
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rücksichtigt. Diese Aufsichtstätigkeit ist im Abschnitt „Kontrolle der Berücksichtigung
von Alterungseffekten“ näher aufgeführt.
Darüber hinaus wird die Organisation (Vorgehensweisen, festgelegte Abläufe, orga-
nisatorische Regelungen, Zuständigkeiten u.ä.) der Alterungsüberwachung beim Be-
treiber im Sinne einer systembezogenen Aufsicht überprüft. Sie ist im Abschnitt „Prü-
fung der Alterungsüberwachungsmaßnahmen des Betreibers“ näher aufgeführt.
Um die zunehmenden Erkenntnisse auf dem Gebiet des Alterungsmanagements bei
der Aufsicht zu berücksichtigen, ist eine Verfolgung und Auswertung der Erkenntnis-
se und Entwicklungen auf diesem Gebiet wichtig. Dabei sind auch die Anforderungen
der Aufsichtsbehörde an das Alterungsmanagement des Betreibers weiterzuentwi-
ckeln und zu optimieren. Für diese im Abschnitt „Weiterentwicklung der Aufsicht über
das Alterungsmanagement“ näher ausgeführte Aufgabe wurde ein Fachkoordinator
der Abteilung benannt.
2.2. Kontrolle der Berücksichtigung von Alterungseffekten
Diese Aufgabe wird von den Angehörigen der Anlagenreferate im Rahmen ihrer
Aufsichtstätigkeiten wahrgenommen. Bei der Aufsicht in den Bereichen
Qualitätssicherung
Instandhaltung
Änderungen
Fachkunde des Personals
Auswertung von besonderen Vorkommnissen
Auflagenerfüllung
PSÜ
Betriebsüberwachung u.a.
wird überprüft, ob vom Betreiber Alterungseffekte ausreichend berücksichtigt
werden.
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Als „Grundsätze der Sicherheitsvorsorge“ werden im Kriterium 1.1 der Sicher-
heitskriterien des BMI die Qualität der Anlage und die Qualifikation (Fachkunde
und Zuverlässigkeit) des Personals genannt. Im Kriterium 2.1 „Qualitätsgewähr-
leistung“ ist für die sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteile eine umfassende
Qualitätssicherung gefordert, die die Auslegung, Fertigung, Errichtung und Prü-
fung sowie den Betrieb und die Instandhaltung umfasst. Die Alterungsüberwa-
chung von Anlagenteilen kann somit als ein Teil der Qualitätssicherung betrach-
tet werden. Wichtige Aspekte hierbei sind Werkstoffwahl, Festlegung von Ausle-
gungsanforderungen, wiederkehrende Prüfungen, Instandhaltung und Dokumen-
tation. Viele Maßnahmen des Betreibers zur Qualitätssicherung sind daher auch
Alterungsmanagement-Maßnahmen und sie sind bezüglich ihrer Wirksamkeit
hierfür zu beurteilen. Weitere wichtige Maßnahmen des Alterungsmanagements
sind die Betriebsüberwachung (Ermüdungsüberwachung ausgewählter Kompo-
nenten, Schwingungs-, Körperschall- und Leckageüberwachung der druckfüh-
renden Umschließung, Bestrahlungsüberwachung des RDB, chemische Über-
wachung des Kühlmittels u.a.), Sonderprüfungen und die PSÜ.
Die o.g. Qualifikation des Personals dient u.a. der Vermeidung von „Alterungser-
scheinungen“ im Bereich Personal und Organisation. Ein wesentlicher Aspekt
bei der Aufsicht in diesem Bereich ist die Fachkunde des Personals.
In der Tabelle MS-AH-519-U sind Alterungserscheinungen, Maßnahmen des Be-
treibers und Aufsichtstätigkeiten, im Rahmen derer die Betreibermaßnahmen
beaufsichtigt werden, zusammengestellt. Detailliertere Informationen über Alte-
rungsmechanismen und Alterungsphänomene sind den in den Literaturhinwei-
sen genannten Unterlagen zu entnehmen.
2.3. Prüfung des Alterungsmanagements
Diese Aufgabe wird von den Anlagenreferaten wahrgenommen. Die Aufsicht
konzentriert sich auf die Organisation (Vorgehensweisen, festgelegte Abläufe,
organisatorische Regelungen, Zuständigkeiten u.ä.) der Alterungsüberwachung
beim Betreiber. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen können stich-
probenhaft einzelne technische Einrichtungen aufsichtlich kontrolliert werden.
Seite 4 von 6
Eine kontinuierliche Wirksamkeitskontrolle erfolgt durch die Aufsichtstätigkeiten,
die in Abschnitt 2.2 beschrieben sind.
Eine wichtige Informationsquelle sind die auf Basis der KTA-Regel 1403 jährlich
vorzulegenden Berichte zum Alterungsmanagement.
Die Aufgabe umfasst:
Auswertung der jährlichen Statusberichte zum Alterungsmanagement.
Überprüfung der Vorgehensweise und der Regelungen der Alterungs-
überwachung des Betreibers in den unterschiedlichen Bereichen anhand
Darstellungen durch die Teil- bzw. Fachbereichsleiter
Einsicht in Unterlagen und Protokolle
Befragung von Personen, die die Maßnahmen durchführen
stichprobenartige Überprüfung einzelner Maßnahmen
Gespräch mit der Kraftwerksleitung über Zielsetzungen, Strategien, grö-
ßere Vorhaben etc.
Auswertung und Besprechung der Ergebnisse
Bei der Überprüfung kann die Übersicht MS-AH-519-U herangezogen werden.
Detailliertere Informationen über Alterungsmechanismen und Alterungsphäno-
mene sind den in den Literaturhinweisen genannten Unterlagen zu entnehmen.
2.4. Weiterentwicklung der Aufsicht über das Alterungsmanagement
Das Alterungsmanagement gewinnt angesichts der zunehmenden Betriebszeit
der Anlagen und durch potenzielle Laufzeitverlängerungen der Kernkraftwerke
über die bisher angenommenen Laufzeiten und über die Auslegungsrichtgröße
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von 40 Jahre hinaus zu betreiben, immer mehr an Bedeutung. Forschungsvor-
haben beschäftigen sich mit alterungsbedingten Werkstoffveränderungen und
Überwachungsmaßnahmen. Die Erfahrungen beim Austausch von Komponen-
ten und Systemen nehmen zu. Mit zunehmendem Alter der Anlagen wird die Er-
mittlung der alterungskritischen Stellen und die Beurteilung von festgestellten Al-
terungserscheinungen wichtig. Neben der Feststellung, dass durch Qualitätssi-
cherung und Instandhaltung allen bekannten Alterungsmechanismen ausrei-
chend begegnet wird, wird der Prognoseaspekt des Alterungsmanagements
(Lebensdauerprognose) in Zukunft an Bedeutung gewinnen.
Die Aufgabe wird vom Fachkoordinator „Alterungsmanagement“ wahrgenom-
men. Sie umfasst:
Verfolgung der internationalen Fachdiskussion und Auswertung von For-
schungsvorhaben hinsichtlich aufsichtlicher Maßnahmen im Bereich Alte-
rung
Umsetzung von Änderungen im KTA-Regelwerk und von Empfehlungen
der RSK
Mitgestaltung von bundeseinheitlichen Anforderungen (Leitfaden, Richtli-
nie, KTA-Regel o.Ä.) an das Alterungsmanagement bzw. an Alterungs-
überwachungsprogramme
Weiterentwicklung und Optimierung der in den Abschnitten 2.2 und 2.3
beschriebenen Aufsichtstätigkeiten.
3. Prozesskenngrößen Mit dem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verbunden.
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4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-518-P Tabellarische Übersicht zu Alterungserscheinungen, Maßnahmen des Betreibers
und Aufsichtstätigkeiten zu den Betreibermaßnahmen MS-AH-519-U. Ergänzende Unterlagen: 1 D. Keil, „Alterungsmanagement in Kernkraftwerken aus Sicht der atomrecht-
lichen Aufsichtsbehörde“, Seminar Alterungsmanagement, GRS Köln, 21./22.2.2005
2 KTA-Regel 1403 (früher 3201) Alterungsmanagement in Kernkraftwerken,
Fassung 2010-11
3 IAEA Safety Guide No. NS-G-2.12 „Ageing Management for Nuclear Power Plants“, Wien, 2009
4 WENRA Reactor Safety Reference Levels, Issue I, “Ageing Management”,
Januar 2008.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-518-P Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Alterungsmanagement
Seite 2 von 2
Ja
Nein
Nein
Vermerk
Prüfung der Betriebs-überwachung und der getroffenen Maßnahmen
zuständiges Referat 2
Aufsicht vor Ort, Auswer-tung von Informationen,
Jahresberichte
- Kontrolle der Überwachung von Alte-rungseffekten beim Betreiber. - Überprüfung der Prozesse und organisa-torischen Regelungen des Betreibers. - Auswertung der jährlichen Statusberichte.
zuständiges Referat 1
Optimierungsbedarf der pers.-organisat. Regelungen zur Erkennung v. Alte-rungseffekten?
ja
Jährliches Statusgespräch zuständiges Referat 5
Befunde durch Alterungseffekte?
ja
nein
nein
Hinweise / Bemerkungen: Siehe insbesondere die Tabelle MS-AH-519-U und die angegebene Literatur in MS-AH-518-R. Der Betreiber legt seit 2006 jährlich Statusberichte zum Alterungsmanagement vor. Zuständiges Referat: Der Gutachter kann für die Be-wertung der Maßnahmen herangezogen werden. Zuständige Referate: Stich-probenartige Überprüfung einzelner organisatorischer Regelungen Der Fachkoordinator Alte-rungsmanagement berät die zuständigen Referate und verfolgt die Entwicklung des Fachgebiets.
Aufsichtliche Überwa-chung der getroffenen Maßnahmen und Doku-mentation
zuständiges Referat 3
Anstoß zur Verbesserung der Regelungen zur Überwachung von Alterungseffekten und Dokumentation
zuständiges Referat 4
Alterungsmanagement
Ende
Ggf. zusätzliches Fachge-spräch
zuständiges Referat 4
Seite 1 von 5
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-519-U Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Übersicht zum Alterungsmanagement Beispiele zu Alterungserscheinungen,
Maßnahmen des Betreibers und Aufsichtstätigkeiten
Seite 2 von 5
Bereich
Alterungserscheinungen Maßnahmen des Betreibers Aufsichtstätigkeiten
1. Konzeption und Technologie
Abweichen vom aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
grundlegende Überprüfung durch die PSÜ PSÜ
Abweichen von neuen Sicher-heitsanforderungen
technische Nachrüstungen und administra-tive Maßnahmen
Änderungen Umsetzung von Sicherheitsan-forderungen (Richtlinien, RSK-Empfehlungen etc.)
Abweichen von neuen Erkennt-nissen aus gewonnenen Betriebs-erfahrungen
Mitarbeit in Betreiber-Arbeitskreisen kern-technischer Sicherheitsbeauftragter
Auswertung von besonderen Vorkommnissen
2. Werkstoffe, Komponenten und Anlagen-teile
Ausfälle bzw. Versagen aufgrund verschiedener Umgebungs-einflüsse
Ausfallraten-Bestimmung vorbeugender Austausch selbstmeldende Ausfälle (Vergleicher-Meldungen)
Instandhaltung Änderungen Umsetzung der Ergebnisse des ALSTER-I-Programms
2.1 Elektro- und
Leittechnik
Verlust an Robustheit, Degenera-tion infolge von verschiedenen Umgebungseinflüssen
Sonderprüfprogramme (an Kabeln, Relais, Antrieben, etc.) Wiederkehrender Nachweis der Kühlmittel-verlust-Störfallfestigkeit
Umsetzung der Ergebnisse des ALSTER-I-Programms Umsetzung von KTA 3706 (RE)
Ersatzteilprobleme durch techno-logischen Wandel
Technologiewechsel (Digitale Leittechnik) Änderungen
Know-how-Verlust durch techno-logischen Wandel
Aus- und Fortbildung Fachkundenachweis Fachkundeerhalt
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2. Werkstoffe,
Komponenten und Anlagen-teile
Korrosion und Zersetzungen Optimierung und Überwachung der chemi-schen Umgebungsbedingungen (z.B. Kühlmittelchemie) Vorbeugender Austausch WKP/ZfP Leckageüberwachung
Überwachungssysteme WKP Sonderprüfungen Änderungen PSÜ
2.2 Maschinen technik
Ermüdung Überwachung von Rohrleitungen hinsicht-lich des Schwingungsverhaltens und der Funktion der Halterungskomponenten Ermüdungsüberwachungs-System Optimierung der Fahrweisen
Überwachungssysteme Sonderprüfungen
Versprödung Vorlaufende Proben/Einhängeproben im RDB WKP/ZfP Schwingungsüberwachung
Überwachungssysteme WKP Sonderprüfungen PSÜ
Verschleiß, Abnutzung vorbeugende Instandhaltung Schwingungsüberwachung Körperschallüberwachung
Instandhaltung Überwachungssysteme
Deformation (Schwinden, Schwel-len, Kriechen)
Instandhaltung Materialwechsel
Instandhaltung Änderungen
2. Werkstoffe, Komponenten und Anlagen-teile
Risse und Abplatzungen an Be-tonstrukturen infolge von Umge-bungseinflüssen
Inspektion Sanierung/Konservierung bei Schäden
Aufsicht vor Ort
Risse durch Setzungen Setzungsmessungen Rissweitenüberwachung
Aufsicht vor Ort
Seite 4 von 5
2.3 Bautechnik Korrosion und Materialermüdung
an Stahlbauteilen Inspektion Aufsicht vor Ort
Verlust der Vorspannkraft an Spannbetonbauteilen
Inspektion
mechanische Beschädigungen und chemische Veränderungen von Beschichtungen und Dich-tungsmaterial
Inspektion Erneuerung bzw. Ersatz
Aufsicht vor Ort Änderungen
3. Personal und Organisation
Verlust an Leistungsfähigkeit ärztliche Überwachung Aufsicht vor Ort
Verlust an Motivation und Sicher-heitskultur
Mitarbeiterführung Aufsicht vor Ort
3.1 Personal Vergessen von Kenntnissen und Veralten des Wisssensstandes
Aus- und Fortbildung Simulatortraining
Fachkundenachweis Fachkundeerhalt
Know-how-Verlust durch Aus-scheiden von Personal
vorausschauende Personalentwicklung, Einarbeitung neuer Mitarbeiter
3. Personal und Organisation
Verlust an Wissen über die Anla-ge
Ergänzung der Dokumentation Betriebsführungssysteme
PSÜ
Abnahme des Erfahrungs-rückflusses
Mitarbeit in Betreiber-Arbeitskreisen, Gre-mien, etc.
Auswertung von besonderen Vorkommnissen
3.2 Organisation Verlust an Wirksamkeit, Leis-tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Audits Auswertung von Betreiberbe-richten Aufsicht vor Ort Gespräche mit Unternehmens-führung
Abnahme an Eigenüberwachung und Sicherheitskultur
Aufsicht vor Ort
Abnahme der Innovation auf dem Gebiet der Kerntechnik
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
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4. Schriftliche,
betriebliche Regelungen, Dokumenta-tionsunter-lagen und sonstige Soft-ware
Abweichen vom Stand von Wis-senschaft und Technik bzw. von aktuellen Sicherheitsanforderun-gen
Überprüfung und Überarbeitung durch ver-antwortliche Organisationseinheit
WKP Umsetzung von Sicherheitsan-forderungen
mangelnde Berücksichtigung von Erfahrungen aus dem Betrieb und aus Vorkommnissen
Berücksichtigung von s.b.R. etc. bei Ereig-nisauswertungen HF-System
Auswertung von besonderen Vorkommnissen Human-Factors-System
mangelnde Berücksichtigung von Änderungen der Anlage und ihrer Betriebsweise
Berücksichtigung der s.b.R. und Dokumen-tationsunterlagen im Änderungsverfahren
Änderungen
physisches Altern der Papier- und Transparentunterlagen
neue Speichertechnologien (EDV, Mikro-film)
mangelnde Daten- und Software-pflege bei EDV-gestützten Daten-verwaltungs- und Betriebs-führungssystemen
Vorsehen von Software-Release-Wechsel Festgelegte Zuständigkeiten für Überprü-fung und Aktualisierung der Daten
7.3.2.1.9 Qualitätssicherung Ein weiterer wichtiger Gegenstand der atomrechtlichen Aufsicht ist das betreibereigee Qualitätssicherungssystem. Unter Qualitätssicherung wird die Gesamtheit aller orga-nisatorischen und technischen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität verstanden. Sie dienen der Erhaltung und Optimierung des sicheren Betriebs der Kernkraftwerke. Alle baden-württembergischen Kernkraftwerke verfügen über Qualitätssicherungssys-teme. Hierzu wurden anlagenspezifische Qualitätsmanagementhandbücher mit Quali-tätssicherungsanweisungen erstellt. In diesen Unterlagen sind alle Maßnahmen zur Planung, zur Erzeugung, zur Erhaltung, zur Überwachung sowie zum Nachweis der Qualitätsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Vorsorge gegen Schäden festgelegt. Die festgelegten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen beziehen sich sowohl auf die Eignung und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems als auch auf die einzelnen Objekte, für die die Gewährleistung von Qualitätsmerkmalen gefor-dert ist. Die Betreiber überprüfen die Wirksamkeit ihrer QS-Systeme regelmäßig durch eigene interne Audits. Über die Ergebnisse wird der Aufsichtsbehörde jährlich berichtet. Die-se überprüft den Audit-Bericht unter Hinzuziehung von Sachverständigen. Darüber hinaus ist die KeTAG von der Aufsichtsbehörde mit der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der getroffenen Festlegungen und der Kontrolle der betreiberseitigen Qualitätssicherung und Qualitätssicherungsüberwachung beauftragt.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-523-R Revisionsstand:
10/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Qualitätssicherung
1. Zweck und Ziel Die Betreiber haben entsprechend der KTA-Regel 1401 „Allgemeine Forderungen an
die Qualitätssicherung“ zur Erhaltung und Optimierung des sicheren Betriebs quali-
tätssichernde Maßnahmen zu treffen.
Der Prozess „Qualitätssicherung“ regelt die diesbezüglich durchzuführenden Auf-
sichtsmaßnahmen.
2. Inhalte
2.1. Bewertung von Änderungen
Bewertung der Eignung von Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch ein-
schließlich Qualitätssicherungsprogramm und Qualitätssicherungsanweisungen unter
Beteiligung einer Sachverständigenorganisation.
2.2. Umsetzung und Wirksamkeit des QS
Überprüfung der Umsetzung und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems
ggf. unter Beteiligung einer Sachverständigenorganisation.
Aufsichtliche stichprobenartige Überprüfung der betreiberseitigen Audits durch
Auswertung der Audit-Berichte (ca. 1mal pro Jahr).
Aufsichtliche Überprüfung von Audits, die veranlasst durch die Aufsichtsbe-
hörde, vom Sachverständigen durchgeführt werden (ca. 1mal pro Jahr).
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Anlassbezogen aufsichtliche Überprüfung der Einhaltung von qualitätssi-
chernden Festlegungen.
3. Prozesskenngrößen Mit dem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-523-P
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-523-P Revisionsstand:
10/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Qualitätssicherung
Seite 2 von 2
Ja
Vermerk
Hinweise / Bemerkungen:
Qualitätssicherung
Vorlage von Än-derungen oder
Ergänzungen im QM-Handbuch
Hinweise auf Auffälligkeiten im
QS-System
Vorliegen der jähr-lichen Betreiberin-formation über QS-
Maßnahmen
Vermerk über Auf-sichtsbesuch vor
Ort
Verfügung auf
Bezugsvorgang
Ende
Beauftragung Sachverständiger zur Durchführung von Audits
zuständiges Referat 3
Festlegung behör-denveranlasster Audits
zuständiges Referat 2
Bewertung der Änderungen oder Ergänzungen im QM-Handbuch
zuständiges Referat 1
Beurteilung der Wirksamkeit des QS-Systems
zuständiges Referat 6
ja Maßnahmen nach
AHB Kap. 8
Maßnahmen erforderlich?
MS-AH-548-R, KTA 1401
nein
Aufsicht vor Ort zur Kontrolle von aus-gewählten Audits
zuständiges Referat 4
Beauftragung Sachverständiger zur Bewertung von Audits
zuständiges Referat 5
Eintrag in AGAVE
Dokumentation der Aufsichtstätigkeit
zuständiges Referat 7
MS-AH-501-R, KTA 1401
7.3.2.1.10 Strahlenschutz, Emissions- und Immissionsüberwachung
Eine herausragende Stellung in der staatlichen Aufsicht nimmt die regelmäßige Über-
prüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung und der
zugehörigen Regeln und Richtlinien ein. Die Schutzvorschriften geben vor, welche
Maßnahmen vom Betreiber bzw. von den in seinem Auftrag handelnden Strahlen-
schutzbeauftragten im Hinblick auf den Schutz des Betriebspersonals, der Bevölkerung
und der Umwelt vor der Wirkung ionisierender Strahlung aus dem Betrieb des Kern-
kraftwerks zu treffen sind.
Generell gilt nach den in der Strahlenschutzverordnung verankerten Strahlenschutz-
grundsätzen, dass jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch
und Umwelt zu vermeiden ist und unvermeidbare Strahlenexpositionen oder Kontami-
nationen so gering wie möglich zu halten sind.
Für das Betriebspersonal, das aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Kernkraftwerk
im Vergleich zur Bevölkerung stärker der Wirkung ionisierender Strahlung ausgesetzt
ist, gelten folgende besondere Schutzvorschriften und -maßnahmen:
Durchführung regelmäßiger Unterweisungen über die Arbeitsmethoden, die mögli-
chen Gefahren und die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
Nachweis der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sowie
des aktuellen Ausbildungsstandes,
Einhaltung der für das Personal vorgeschriebenen Dosisgrenzwerte,
Tragen von Dosimetern in den Strahlenschutzbereichen,
Tragen der erforderlichen Schutzkleidung und Schutzausrüstungen,
Einhaltung des Verbots, in Kontroll- und Sperrbereichen zu essen, zu trinken und zu
rauchen,
Einhaltung von Tätigkeitsverboten und Tätigkeitsbeschränkungen für bestimmte Per-
sonenkreise (z.B. Jugendliche, Schwangere oder stillende Frauen),
Kennzeichnung und Absicherung von Sperrbereichen gegen unkontrollierten Zutritt,
Kennzeichnung und Abgrenzung von Kontrollbereichen,
Regelmäßige Durchführung von Ortsdosisleistungsmessungen und Kontaminati-
onsmessungen in Strahlenschutzbereichen,
Durchführung von Kontaminationsmessungen beim Verlassen des Kontrollbereichs,
Führen von Strahlenpässen,
Veranlassung, Durchführung und Dokumentation von ärztlichen Untersuchungen bei
bestimmten Gruppen des Personals,
Optimierung der Strahlenexposition.
Weitere spezielle Vorschriften haben unter anderem den Schutz von Luft, Wasser und
Boden sowie der Bevölkerung in der Umgebung zum Ziel:
Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der radioaktiven
Emissionen, Immissonen,
Einhaltung der für die Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte,
Durchführung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bei der Lagerung radioakti-
ver Stoffe,
Durchführung von regelmäßigen Prüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen,
Wahrnehmung von Buchführungs- und Anzeigepflichten beim Umgang mit radioakti-
ven Stoffen und
Einhaltung der Freigabegrenzwerte und des Freigabeverfahrens.
Die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften wird von der Aufsichtsbehörde regelmä-
ßig überprüft.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-525-R Revisionsstand:
01/2014 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Strahlenschutz
1. Zweck und Ziel Der Prozess Strahlenschutz regelt, wie die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften in den Kernkraftwerken überprüft wird. Dazu beschreibt diese Regelung das Vorge-hen für die verschiedenen Bereiche. Ziel ist es, dass alle für den Strahlenschutz relevanten Bereiche regelmäßig überprüft werden. 2. Inhalte
2.1. Übersicht zu den Bereichen und Fristen
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Aufsichtsmaßnahmen im Be-reich Strahlenschutz und die Richtwerte für die Aufsichtshäufigkeit. Die Beschreibun-gen enthalten die Abschnitte 2.2 ff.
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Bereich Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit
Betriebsbuch 1- bis 2-mal jährlich
Kennzeichnungspflicht alle 2 Jahre
Unterweisungen 1-mal jährlich, bei Beanstandungen häufiger
Auslegung oder Aushang der
Strahlenschutzverordnung
1-mal jährlich
Dosisgrenzwerte 1-mal jährlich
Strahlenschutzbereiche alle 2 Jahre
Tätigkeitsbeschränkungen in Strah-
lenschutzbereichen
Bei allen Inspektionen in Strahlenschutzbereichen.
Ortsdosismessung in Strahlen-
schutzbereichen
alle 2 Jahre
Führen von Strahlenpässen alle 3 Jahre
Ermittlung von Körperdosen 1-mal jährlich
Kontamination und Dekontaminati-
on
1-mal jährlich
Veranlassung und Durchführung
von ärztlichen Untersuchungen
1-mal jährlich
Vermeidung und Minimierung von
Strahlenexpositionen und Konta-
minationen
Betriebsaufzeichnungen alle 3 Jahre.
Kontrolle der Planung von dosisrelevanten Tätigkeiten
anlassbezogen.
Emissionsüberwachung Betreiber-Berichte: monatlich, vierteljährlich und jährlich.
Auswertung der BfS-Berichte: anlassbezogen.
Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten und Messeinrich-
tungen: alle 2 Jahre.
Imissionsüberwachung Betreiberberichte: jährlich.
Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten und Messeinrich-
tungen: alle 3 Jahre.
Lagerung und Sicherung radioakti-
ver Stoffe
1-mal jährlich
Prüfung umschlossener radioakti-
ver Stoffe
1-mal jährlich: Bewertung der TÜV-Stellungnahme (im
Büro).
Alle 3 Jahre: Prüfung der Betriebsaufzeichnungen (vor
Ort).
Abgabe radioaktiver Stoffe 1-mal jährlich.
Buchführung und Anzeige Anzeige: monatlich bzw. jährlich.
Buchführung: 1-mal jährlich
Freigabe 2-mal jährlich anlässlich angemeldeter Freigabechargen.
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2.2. Betriebsbuch
Aufsichtsmaßnahme:
Einsichtnahme in das gemäß § 34 Nr. 4 StrlSchV zu führende Betriebsbuch, in das
die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1- bis 2-mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Stichprobenartig Durchsicht der Eintragungen bei Routineinspektionen vor Ort.
2. Ggf. ergänzende Befragung der Strahlenschutzbeauftragten zu den Eintragungen.
3. Erörterung des Ergebnisses der Einsichtnahme und eventuelle Konsequenzen mit
den Strahlenschutzbeauftragten.
4. Ergebnis und veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
2.3. Kennzeichnungspflicht
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 68 StrlSchV bzgl.
Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und
Umhüllungen für radioaktive Stoffe
Sperrbereichen und Kontrollbereichen,
Bereichen, in denen die Kontamination die Grenzwerte des § 44 Abs. 2 StrlSchV
überschreitet,
bauartzugelassene Vorrichtungen nach § 25 Abs.1 StrlSchV.
Folgende Kennzeichnungen sind vorgeschrieben:
>>VORSICHT - STRAHLUNG<<, >>RADIOAKTIV<<, >>KERNBRENNSTOFFE<< oder >>KONTAMINATION<<
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Für Vorratsbehälter mit radioaktiven Stoffen in offener Form um mehr als dem 10000-
fachen der Freigrenze (Anlage III Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV) sind weitere Kennzeich-
nungen nach § 68 Abs. 5 StrlSchV vorgeschrieben.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
alle 2 Jahre
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Stichprobenartige Überprüfung bei Routineinspektionen vor Ort.
2. Evtl. Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen mit den Strahlenschutzbeauftrag-
ten erörtern.
3. Ergebnis und ggf. veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
2.4. Unterweisungen Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der gemäß § 38 StrlSchV erstmals und jährlich wiederkehrend vorzu-
nehmenden Unterweisungen des Betriebspersonals einschließlich Fremdpersonal
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1mal jährlich, bei Beanstandungen häufiger
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Überprüfung der (z.T. in Broschüren des Betreibers) festgelegten Unterweisungs-
inhalte auf Aktualität und Vollständigkeit ggf. unter Beteiligung von Sachverständi-
gen (z.B. LUBW, TÜV SÜD ET GmbH BW) im Büro oder vor Ort.
2. Stichprobenartige Überprüfung der Aufzeichnungen über den Inhalt und den Zeit-
punkt der Unterweisung vor Ort.
3. Erörterung der Prüfergebnisse insbesondere evtl. Beanstandungen mit den Strah-
lenschutzbeauftragten.
4. Prüfergebnis und ggf. veranlasste Maßnahmen in einem Aktenvermerk dokumen-
tieren.
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2.5. Auslegung oder Aushang der Strahlenschutzverordnung
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung, ob die aktuelle Fassung Strahlenschutzverordnung gemäß § 35
StrlSchV in der Anlage zur Einsicht ausliegt oder aushängt.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1-mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Überprüfung anlässlich einer Routineinspektion vor Ort.
2. Dokumentation des Prüfergebnisses in einem Aufsichtsaktenvermerk.
2.6. Dosisgrenzwerte
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Einhaltung der in den §§ 55 bis 57 StrlSchV festgelegten
Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen (Fremd- und Eigenperso-
nal).
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1-mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Stichprobenartige Durchsicht der Aufzeichnungen bei einer speziellen Inspektion
vor Ort.
2. Erörterung des Ergebnisses der Einsichtnahme und evtl. Konsequenzen mit dem
Strahlenschutzbeauftragten.
3. Ergebnis und veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
4. Bei erheblichen Mängeln den Betreiber in einem Revisionsschreiben mit Termin-
setzung zu Abhilfemaßnahmen auffordern.
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2.7. Strahlenschutzbereiche
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Kennzeichnung, der Abgrenzung, der Absicherung und der
Zutrittsbeschränkungen von Strahlenschutzbereichen (Sperrbereich, Kontrollbereich,
betrieblicher Überwachungsbereich) gemäß §§ 36 und 37 StrlSchV.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
alle 2 Jahre
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Stichprobenartig bei einer speziellen Inspektion vor Ort.
2. Erörterung des Ergebnisses mit dem Strahlenschutzbeauftragten.
3. Ergebnis und veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
2.8. Tätigkeitsbeschränkungen in Strahlenschutzbereichen
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Einhaltung des Verbots, beim Umgang mit offenen radioaktiven
Stoffen in den Strahlenschutzbereichen zu essen, zu trinken und zu rauchen (§ 43
StrlSchV), und von Tätigkeitsverboten und Tätigkeitsbeschränkungen für bestimmte
Personenkreise (z.B. Jugendliche, Schwangere oder stillende Frauen) (§ 45
StrlSchV).
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
Bei allen Inspektionen in Strahlenschutzbereichen.
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Anlässlich von routinemäßigen Inspektionen vor Ort.
2. Ergebnis und ggf. veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
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2.9. Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung, dass entsprechend § 67 (4) StrlSchV die Anzeigen der Geräte zur
Überwachung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen auch außer-
halb dieser Bereiche wahrnehmbar sind.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
alle 2 Jahre
Durchführung(siehe auch MS-AH-525-P):
1. Anlässlich einer speziellen Inspektion vor Ort.
2. Ergebnis und ggf. veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
2.10. Führen von Strahlenpässen
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung des Führens von Strahlenpässen von Bezugspersonen (Personen, die
im Rahmen einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV1 in fremden Anlagen oder Ein-
richtungen beschäftigt werden, beschäftigt werden sollen oder Aufgaben selbst
wahrnehmen) gemäß § 40 Abs. 3 StrlSchV i.V.m. § 40 Abs. 2 StrlSchV und der „All-
gemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzver-
ordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)“ vom
20.7.2004. Nach Nr. 12.1 der AVV Strahlenpass kann ein Strahlenpass nach dem
Muster der AVV Strahlenpass vom 3.5.1990 – sofern es sich ausschließlich um Auf-
gaben im Rahmen einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV handelt – bis zum Ablauf
der Gültigkeit des jeweiligen Passes weiter geführt werden. Da die Gültigkeit dieser
Strahlenpässe in der Regel 10 Jahre beträgt, können sie noch bis maximal Septem-
1 Nach § 117 Abs. 4 StrlSchV i.V.m. § 117 Abs. 1 StrlSchV gilt dies ebenfalls auch für noch gültige
Genehmigungen nach § 20 StrlSchV vom 30.6.1989. Diese sind – soweit sie nicht unbefristet er-
teilt wurden und daher nach § 117 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV bereits zum 1.8.2003 erloschen sind –
entsprechend ihre Befristung noch bis maximal 2006 gültig.
Seite 8 von 19
ber 2014 weiterverwendet werden. Die Ausführungen im Abschnitt „Anmerkungen
zum Strahlenpass“ beziehen sich auf die seit Oktober 2004 gültige Version des
Strahlenpasses nach der AVV Strahlenpass vom 20.7.2004, gelten aber sinngemäß
auch für die „alte“ Version des Strahlenpasses nach der AVV Strahlenpass vom
3.5.1990. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufbau und Inhalt beider
Strahlenpassausführungen teilweise unterscheiden.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
alle 3 Jahre
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Anlässlich einer speziellen Inspektion vor Ort
2. Ergebnis und ggf. veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten
3. Weitere Hinweise enthält die nachstehende Beschreibung „Anmerkungen zum
Strahlenpass“
Anmerkungen zum Strahlenpass
Artikel I. Strahlenpass
Der Strahlenpass ist Eigentum der auf Seite 3 des Strahlenpasses genannten Person
und dient zu deren Schutz.
Nach § 40 Abs. 2 StrlSchV hat der Genehmigungsinhaber nach § 15 StrlSchV dafür
zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in Kontrollbereichen
nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im
Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strah-
lenpasses ist. Nach § 40 Abs. 3 StrlSchV darf o.g. Personen eine Beschäftigung im
Kontrollbereich in fremden Anlagen oder Einrichtungen nur erlaubt werden, wenn
diese den Strahlenpass vorlegen und ein Dosimeter nach § 41 Abs. 3 Satz 1 tragen.
Strahlenpass im Sinne des § 40 StrlSchV ist ausschließlich ein deutscher Strahlen-
pass, der in Form, Inhalt und Ausführung dem Muster der AVV Strahlenpass ent-
spricht. Außerhalb Deutschlands ausgestellte Aufzeichnungen über die Strahlenex-
Seite 9 von 19
position können statt des Strahlenpasses verwendet werden, bedürfen hierzu aber
nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV i.V.m. Nr. 11 der AVV Strahlenpass der schriftlichen
Anerkennung durch die nach AVV Strahlenpass zuständige Behörde. Diese Anerken-
nung wird oftmals im Rahmen der Genehmigung nach § 15 StrlSchV erteilt (eine Ko-
pie dieser Genehmigung liegt den Anlagen oder Einrichtungen vor). Bei den in aller
Regel seltenen Fällen von ausländischen Aufzeichnungen sollte geprüft werden, ob
die erforderliche Anerkennung vorliegt. Anerkennungen nach Nr. 9 der AVV Strahlen-
pass vom 3.5.1990 gelten bis zum 31.12.2006 fort. Dieser Sachverhalt ist bei der
Überprüfung von Genehmigungen nach § 15 StrlSchV, die vor dem 1.10.2004 (In-
krafttreten der „neuen“ AVV Strahlenpass) erteilt wurden und die solche Anerkennun-
gen beinhalten, zu berücksichtigen.
Registrierung des Strahlenpasses
Die AVV Strahlenpass legt neben Form, Inhalt und Ausführung des Strahlenpasses
auch die Anforderungen an die Registrierung eines Strahlenpasses fest. Die Überprü-
fung der erforderlichen Angaben
- zum Strahlenpassinhaber und zur Gültigkeit des Strahlenpasses (S. 3),
- zur Anschrift des Strahlenpassinhabers (S. 4),
- zum Namen und zur Anschrift des Inhabers der Genehmigung nach § 15
StrlSchV, in deren Rahmen der Strahlenpassinhaber beschäftigt wird (S. 6 Spalte
1) und
- zur Bilanzierung der Beruflebensdosis vor der Registrierung des jeweiligen Strah-
lenpasses (S. 96)
erfolgt nach Nr. 3.2 der AVV Strahlenpass vor der Registrierung durch die zuständige
Behörde. Auffälligkeiten (z.B. nicht vollständige Angaben oder Änderungen auf der
Seite 3, die nicht durch Dienstsiegel und Unterschrift der zuständigen Registrierbe-
hörde bestätigt sind (vgl. Nr. 6 der AVV Strahlenpass)) bzw. Unstimmigkeiten (z.B.
fehlende oder nicht mehr richtige Angaben zum Genehmigungsinhaber nach § 15
StrlSchV) hinsichtlich der Eintragungen auf den o.g. Seiten sollten der zuständigen
Registrierbehörde (s. S. 3 des Strahlenpasses) mitgeteilt werden.
Seite 10 von 19
Führen des Strahlenpasses
Der Inhaber einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV führt nach Nr. 5 der AVV Strah-
lenpass den Strahlenpass für den Inhaber. Er hat sich zudem vor jeder Beschäftigung
von Bezugspersonen zu prüfen, ob die Eintragungen im Strahlenpass auf den neues-
ten Stand und vollständig sind. Bei der Beschäftigung in kerntechnischen Anlagen
und Einrichtungen sind hierbei insbesondere die Eintragungen
zum Einsatzzeitraum einschl. der Kategorie der beruflich strahlenexponierten Person
(S. 6 bis 9),
- zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (S. 10 bis 13),
- zum Atemschutz (S. 14 bis 17),
- zur äußeren und inneren Exposition in der fremden Anlage oder Einrichtung (S.
18 bis 45 – hellblau gekennzeichnete Seiten),
- zur Bilanzierung der Jahresdosis (S. 82 bis 93),
- zu Überschreitungen von Körperdosisgrenzwerten (S. 94 und 95) und
- zur Bilanzierung der Berufslebensdosis (S. 98 und 99)
relevant.
Für das Führen des Strahlenpasses ist der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) oder
Strahlenschutzbeauftragte (SSB) des Genehmigungsinhabers nach § 15 StrlSchV
verantwortlich. Die Eintragungen können aber durch vom SSV oder SSB beauftragte
Personen vorgenommen werden. So wird beispielsweise die Eintragungen über die
äußere und innere Exposition in der fremden Anlage oder Einrichtung durch eine ent-
sprechende Regelung im Abgrenzungsvertrag Sinnvollerweise der fremden Anlage
oder Einrichtung übertragen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-
gorie A ist gemäß § 60 StrlSchV eine ärztliche Voruntersuchung und eine wiederholte
– in der Regel jährliche – ärztliche Beurteilung und Untersuchung zwingend vorge-
schrieben. Der Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge beruflich strahlenexpo-
nierter Personen der Kategorie B liegt gemäß § 60 Abs. 4 StrlSchV im Ermessen der
zuständigen Behörde.
Seite 11 von 19
Der SSV oder SSB des Genehmigungsinhabers nach § 15 StrlSchV hat dafür zu
sorgen, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge für den Strahlenpassinhaber fristge-
recht durchgeführt wird. Die entsprechenden Eintragungen auf den Seiten 10 bis 13
sind durch den nach § 64 StrlSchV ermächtigten Arzt vorzunehmen. In Ausnahmefäl-
len kann die Eintragung auch durch den SSV oder SSB erfolgen, wobei der Name
des Arztes und das Datum der ärztlichen Bescheinigung anzugeben sind.
Atemschutz: Die Seiten 14 bis 17 enthalten Raum für Untersuchungen und Unterwei-
sungen für das Tragen von Atemschutzgeräten. Der Umfang der erforderlichen Un-
tersuchung richtet sich dabei nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Abschnitt G26, der Umfang der Un-
terweisung nach dem berufsgenossenschaftlichen Atemschutzmerkblatt.
Dosisbilanzierung: Für das laufende Kalenderjahr ist die monatliche
Dosisbilanzierung aus äußerer und innerer Exposition auf den Seiten 82 bis 93 ein-
zutragen. Hierbei sind neben der Exposition in fremden Anlagen oder Einrichtungen
(vgl. S. 18 bis 45) auch andere berufliche Strahlenexpositionen zu berücksichtigen
(z.B. Expositionen aus sonstigen Anwendungsbereichen der Strahlenschutz- und
Röntgenverordnung sowie Expositionen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbe-
reichs der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung anfallen). Liegen für eine
Dosisart (effektive Dosis oder Organdosis) oder einen Zeitraum „amtliche“ bzw. von
der zuständigen Behörde festgelegte Ersatzdosiswerte und „nichtamtliche“
Dosiswerte vor, so sind aus o.g. Grund für die Überprüfung auf Einhaltung der
Grenzwerte zunächst die „amtlichen“ Dosiswerte bzw. Ersatzdosiswerte heranzuzie-
hen. Nach § 42 Satz 1 StrlSchV sind die Ergebnisse über die Körperdosisermittlung
unverzüglich, d.h. in der Regel nach Auswertung der amtlichen Dosimeter monatlich,
aufzuzeichnen. Demgegenüber hat sich die bisher nach der AVV Strahlenpass vom
3.5.1990 festgelegte Vorgehensweise, die Dosiswerte spätestens alle drei Monate
nachzutragen, als praktikabel erwiesen (diese Vorgehensweise wird zudem auch
vom BMUB nicht strikt abgelehnt). Längere Zeiträume, in denen keine
Dosisbilanzierung eingetragen wurde, sollten jedoch nicht auftreten. Hierbei ist au-
ßerdem zu berücksichtigen, dass nach Ziffer 4.5 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie für die
physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (Riphyko) vom
Seite 12 von 19
8.12.2003 die Verlängerung des monatlichen Überwachungszeitraums auf bis zu
sechs Monate nach § 41 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV u.a. grundsätzlich bei Personen, die
in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 StrlSchV beschäftigt werden, zu
versagen ist. Für einzelne Monate bzw. zusammenhängende Zeiträume ist soweit
zutreffend „keine berufliche Strahlenexposition“ einzutragen. Grenzwertüberschrei-
tungen sind auf den Seiten 82 bis 93 besonders kenntlich zu machen sowie auf den
Seiten 94 / 95 einzutragen. Bei der Festlegung der Expositionsbeschränkung für die
Folgezeit ist § 57 StrlSchV heranzuziehen. Für abgeschlossene Kalenderjahre sind
die Jahressummen der Seiten 82 bis 93 auf die Seiten 98 / 99 zu übertragen.
2.11. Ermittlung von Körperdosen
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Ermittlung der Körperdosen gemäß §§ 40 und 41 StrlSchV und der
Einhaltung der in § 46 StrlSchV und §§ 55, 56 und 57 StrlSchV festgelegten
Dosisgrenzwerte i. V. m. der „Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle
zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 40, 41 und 112 StrlSchV, §§ 35, 35a, RöV)“.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1-mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Stichprobenartige Durchsicht der Aufzeichnungen bei einer speziellen Inspektion
vor Ort.
2. Erörterung des Ergebnisses der Einsichtnahme und evtl. Konsequenzen mit dem
Strahlenschutzbeauftragten.
3. Ergebnis und veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
4. Bei Mängeln den Betreiber in einem Revisionsschreiben mit Terminsetzung zu
Abhilfemaßnahmen auffordern.
Seite 13 von 19
2.12. Kontamination und Dekontamination
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der gem. § 44 StrlSchV durchzuführenden Kontaminationsmessungen
an Personen und Sachgütern insbesondere beim Verlassen des Kontrollbereiches
sowie der gem. § 44 StrlSchV i.V.m. Anlage III Tab 1 Sp 4 StrlSchV einzuhaltenden
Grenzwerte für Oberflächenkontaminationen von Personen, Arbeitsplätzen und Ge-
genstände.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1-mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Überprüfung der vom Betreiber getroffenen Festlegungen und der Aufzeichnungen
bei einer speziellen Inspektion vor Ort.
2. Erörterung des Ergebnisses und evtl. Konsequenzen mit dem Strahlenschutzbe-
auftragten.
3. Ergebnis und veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
2.13. Veranlassung und Durchführung von ärztlichen Untersuchungen
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Veranlassung und fristgerechten Durchführung von ärztlichen
Überwachungsmaßnahmen bei strahlenexponierten Personen gem.§ 60 StrlSchV
sowie des Vorliegens der ärztlichen Bescheinigungen gem. 61 StrlSchV.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1-mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Überprüfung der vom Betreiber getroffenen Festlegung und geführten Aufzeich-
nungen bei einer speziellen Inspektion vor Ort.
Seite 14 von 19
2. Erörterung des Ergebnisses und evtl. Konsequenzen mit dem Strahlenschutzbe-
auftragten.
3. Ergebnis und veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
2.14. Vermeidung und Minimierung von Strahlenexpositionen und Kontami-nationen
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Berücksichtigung der in § 6 StrlSchV aufgeführten Strahlenschutz-
grundsätze (Vermeidung und Minimierung von Strahlenexpositionen oder Kontamina-
tionen von Mensch und Umwelt) insbesondere bei Änderungs- und Instandhaltungs-
maßnahmen (vgl. auch „Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreak-
tor: Teil II: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung und des
Betriebs der Anlage).
Richtwerte für die Aufsichtshäufigkeit:
- Betriebsaufzeichnungen alle 3 Jahre
- Kontrolle der Planung von dosisrelevanten Tätigkeiten anlassbezogen
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Kontrolle der Planung und Ausführung von dosisrelevanten Tätigkeiten.
2. Überprüfung der Betriebsaufzeichnungen über die tätigkeitsbezogene Dosimetrie
bei einer speziellen Inspektion vor Ort.
3. Erörterung des Ergebnisses mit den Strahlenschutzbeauftragten.
4. Ergebnis und veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
Seite 15 von 19
2.15. Emissionsüberwachung
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der vom Betreiber durchzuführenden Emissionsüberwachung (gemäß §
48 StrlSchV).
Richtwerte für die Aufsichtshäufigkeit:
- Betreiberberichte: monatlich, vierteljährlich und jährlich
- Auswertung der BfS-Berichte: anlassbezogen
- Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten und Messeinrichtungen: alle 2 Jahre
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Auswertung der Berichte des Betreibers zur Emissionsüberwachung Abluft und
Abwasser.
2. Umsetzung von Erkenntnissen aus Ringversuchen und Kontrollmessungen des
BfS
3. Kontrolle der Mess- und Probenahmeinrichtungen bei einer speziellen Inspektion
vor Ort.
4. Erörterung von Ergebnissen, Erkenntnissen, Vorgehensweisen und Verbesse-
rungsvorschlägen mit Betreiberpersonal.
5. Dokumentation der Prüfergebnisse in den Berichten bzw. im Aufsichtsvermerk.
2.16. Immissionsüberwachung
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der vom Betreiber durchzuführenden Immissionsüberwachung (gemäß
§ 48 StrlSchV).
Seite 16 von 19
Richtwerte für die Aufsichtshäufigkeit:
- Betreiberberichte: jährlich
- Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten und Messeinrichtungen: alle 3 Jahre
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Auswertung der Berichte des Betreibers zur Immissionsüberwachung nach der
Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen
(REI).
2. Kontrolle der Probenahmeörtlichkeiten, Messeinrichtungen und Messlabors bei
einer speziellen Inspektion vor Ort.
3. Erörterung von Ergebnissen, Erkenntnissen, Vorgehensweisen und Verbesse-
rungsvorschlägen mit Betreiberpersonal.
4. Dokumentation der Prüfergebnisse in den Berichten bzw. im Aufsichtsvermerk.
2.17. Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Einhaltung der in § 65 StrlSchV bzgl. der Lagerung von radioaktiven
Stoffen festgelegten Schutzvorschriften:
Lagerung von radioaktiven Stoffen in geschützten Räumen oder Schutzbehältern,
Sicherung von radioaktiven Stoffen gegen Abhandenkommen und Zugriff unbe-
fugter Personen,
Lagerung von Kernbrennstoffen, so dass ein kritischer Zustand unter keinen Um-
ständen entstehen kann,
Lagerung von radioaktiven Stoffen in einer Weise, dass die Durchführung von
Sicherheitsmaßnahmen aufgrund internationaler Verpflichtungen nicht beeinträch-
tigt wird.
Seite 17 von 19
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1-mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Überprüfung anlässlich einer Routineinspektion vor Ort.
2. Dokumentation der Prüfergebnisse in einem Aufsichtsaktenvermerk.
2.18. Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der in § 66 StrlSchV bzgl. der Prüfung von umschlossenen radioaktiven
Stoffen festgelegten Schutzvorschriften.
Die Umsetzung und Konkretisierung dieser Schutzvorschriften ist für die baden-
württembergischen Kernkraftwerke in Auflagen in den Genehmigungen nach § 7 AtG
erfolgt. Als Prüfinstitution wurde in der Regel die TÜV SÜD ET GmbH BW festgelegt.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
- 1-mal jährlich: Bewertung der TÜV-Stellungnahme (im Büro)
- alle 3 Jahre: Prüfung der Betriebsaufzeichnungen (vor Ort)
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
Im Rahmen der Überprüfung der Auflagenerfüllung.
2.19. Abgabe radioaktiver Stoffe
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Einhaltung der in § 69 StrlSchV bzgl. der Abgabe radioaktiver Stoffe
festgelegten Schutzvorschriften.
Seite 18 von 19
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
1-mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Überprüfung anlässlich einer Routineinspektion vor Ort.
2. Dokumentation des Prüfergebnisses in einem Aufsichtsaktenvermerk.
2.20. Buchführung und Anzeige
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Einhaltung der in § 70 StrlSchV bzgl. Buchführung und Anzeige
festgelegter Schutzvorschriften.
Anzeige von Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigem Verbleib
von radioaktiven Stoffen unter Angabe von Art und Aktivität innerhalb eines Mo-
nats gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Buchführung über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen
Verbleib von radioaktiven Stoffen unter Angabe von Art und Aktivität.
Anzeige des Bestands an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als
100 Tagen am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
Anzeige: monatlich bzw. jährlich
Buchführung: 1mal jährlich
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Überprüfung des fristgemäßen Eingangs der Berichte.
2. Auswertung der Berichte.
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3. Überprüfung der Buchführung anlässlich einer Routineinspektion vor Ort.
4. Dokumentation des Prüfergebnisses in einem Aufsichtsaktenvermerk.
2.21. Freigabe
Aufsichtsmaßnahme:
Überprüfung der Einhaltung der Freigabewerte und des Freigabeverfahrens nach §
29 StrlSchV und des hierzu ergangenen Bescheids.
Richtwert für die Aufsichtshäufigkeit:
Zweimal jährlich anlässlich angemeldeter Freigabechargen
Durchführung (siehe auch MS-AH-525-P):
1. Überprüfung der angemeldeten Freigabechargen und Durchsicht der Aufzeich-
nungen, wenn möglich unter Beteiligung des im Rahmen der Freigabe zugezoge-
nen Sachverständigen, bei einer speziellen Inspektion vor Ort.
2. Erörterung der Ergebnisse der Einsichtnahme, evtl. Beanstandungen und Konse-
quenzen mit den für die Freigabe zuständigen Verantwortlichen.
3. Ergebnis und ggf. veranlasste Maßnahmen im Aufsichtsvermerk festhalten.
4. Bei Mängeln die Freigabe ggf. aussetzen, den Betreiber in einem Revisions-
schreiben zu Abhilfemaßnahmen auffordern und die veranlassten Maßnahmen
vor Wiederaufnahme der Freigabe überprüfen.
3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Kenngrößen verknüpft.
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-525-P.
Seite 1 von 22
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-525-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Strahlenschutz
Seite 2 von 22
Da sich die Maßnahmen und Abläufe für die jeweiligen Bereiche unterscheiden, gibt es jeweils einzelne grafische Prozessdarstellungen. Die Übersicht und das Inhalts-verzeichnis zeigt die nachstehende Tabelle. Bereich Seite
Betriebsbuch 3
Kennzeichnungspflicht 4
Unterweisungen 5
Auslegung oder Aushang der Strahlenschutzverordnung 6
Dosisgrenzwerte 7
Strahlenschutzbereiche 8
Tätigkeitsbeschränkungen in Strahlenschutzbereichen 9
Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen 10
Führen von Strahlenpässen 11
Ermittlung von Körperdosen 12
Kontamination und Dekontamination 13
Veranlassung und Durchführung von ärztlichen Untersuchungen 14
Vermeidung und Minimierung von Strahlenexpositionen und
Kontaminationen
15
Emissionsüberwachung 16
Imissionsüberwachung 17
Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe 18
Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe 19
Abgabe radioaktiver Stoffe 20
Buchführung und Anzeige 21
Freigabe 22
Seite 3 von 22
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1- bis 2-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
Überprüfung der Einhal-tung des § 34 Nr. 4
StrlSchV fällig
Einsichtnahme in das zu füh-rende Betriebsbuch bei einer Inspektion vor Ort
zuständiges Referat 1
StrlSchV, Regelungen des Betreibers
Vermerk
Liegen
Unklarheiten vor?
ja
nein
Erörterung des Ergebnis-ses mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation
zuständiges Referat 3
Liegen Mängel
vor?
nein
Maßnahmen nach AHB
Kap. 8 erfor-derlich?
ja
nein
ja
Befragung eines Mitarbei-ters des Strahlenschutzes
zuständiges Referat 2
Betriebsbuch
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 4 von 22
Überprüfung der Einhaltung des §68 StrlSchV fällig
Überprüfung der Kennzeich-nungen vor Ort
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: alle 2 Jahre Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Vermerk
Mängel
festgestellt?
ja
nein
Erörterung des Ergebnis-ses mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation
zuständiges Referat 2
Maßnahmen nach AHB Kap. 8 erforderlich ?
ja
nein
Kennzeichnungspflicht
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 5 von 22
Überprüfung der Einhaltung des §38 StrlSchV fällig
Überprüfung der Unterwei-sungsinhalte auf Aktualität und Vollständigkeit im Büro oder vor Ort; ggf. Zuziehung des Sach-verständigen
zuständiges Referat 1
Erörterung der Bean-standungen mit dem Strahlenschutzbeauf-tragten
zuständiges Referat 2
Mängel vorhanden?
ja
Unterlagen aktu-ell und vollstän-
dig?
ja
nein
nein
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1-mal jährlich (bei Bean-standungen häufiger) Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Erhöhung der Prüffre-quenz
zuständiges Referat 5
Stichprobenüberprüfung vor Ort: Inhalt und Zeitpunkt von Unterweisungen
zuständiges Referat 3
Erörterung der Beanstandun-gen mit dem Strahlenschutz-beauftragten und Dokumen-tation
zuständiges Referat 4
Vermerk
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Vermerk
Unterweisungen
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 6 von 22
Überprüfung der Einhal-tung des §35 StrlSchV
fällig
Überprüfung bei einer Routine-Inspektion vor Ort, ob StrlSchV ausliegt / aus-hängt
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Vermerk
betr. Referat 3
StrlSchV ständig
zur Einsicht verfügbar ?
nein
ja
Dokumentation der Über-prüfungen und der ggf. veranlassten Maßnahmen
zuständiges Referat 3
Erörterung der Beanstan-dungen mit dem Strahlen-schutzbeauftragten
zuständiges Referat 2
Auslegung oder Aushang der StrlSchV
Ende
Seite 7 von 22
Überprüfung der Einhaltung der Dosisgrenzwerte nach §§
55, 56 und 57 StrlSchV
Überprüfung der Aufzeich-nungen bei einer Inspektion vor Ort
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R. Zu 1: Im Vorfeld müssen folgende Unterlagen beschafft wer-den: - Aufzeichnungen des
Betreibers - ggf.
Dosimetriemeldungen - ggf. behördlich geneh-
migte Ausnahmen
StrlSchV
Vermerk
betr. Referat 3
Dosisgrenzwerte
überschritten?
ja
nein
ja
Erörterung des Ergebnis-ses mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation
zuständiges Referat 2
Abweichung von
sonstigen Vorgaben?
nein
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Dosisgrenzwerte
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 8 von 22
Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften nach §§ 36 und 37 StrlSchV fällig
Überprüfung der Kenn-zeichnungen, Abgrenzun-gen und Absicherungen bei einer Inspektion vor Ort Betriebsaufzeichnungen vor Ort
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: alle 2 Jahre Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Vermerk
Erörterung des Ergebnis-ses mit den zuständigen Personen und Dokumenta-tion der Prüfungsergebnis-se
zuständiges Referat 3
Sind Mängel vorhanden?
nein
ja Maßnahmen
nach AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Strahlenschutzbereiche
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 9 von 22
Durchführung einer Inspektion in einem Strahlenschutzbereich
Überprüfung von Tätig-keitsverboten und -be-schränkungen im Strahlen-schutzbereich
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Bei allen Inspektionen in Strahlenschutzbereichen. Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV §§ 43 und 45
Vermerk
betr. Referat 3
Sind Mängel vorhanden?
ja
nein
Erörterung der Beanstan-dungen mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation der Prüfer-gebnisse
zuständiges Referat 2
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Tätigkeitsbeschränkungen in Strahlenschutzbereichen
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 10 von 22
Überprüfung der Einhal-tung des § 67 (4) StrlSchV
fällig
Überprüfung der Geräte und Anzeigen bei einer Inspektion vor Ort, ggf. Zuziehung von Sachver-ständigen
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: alle 2 Jahre Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Vermerk
betr. Referat 3
Sind Mängel vorhanden?
ja
nein
Erörterung des Ergebnis-ses mit den zuständigen Personen und Dokumenta-tion
zuständiges Referat 2
Maßnahmen
nach AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 11 von 22
Überprüfung der Einhal-tung der §§ 15 und 40
StrlSchV fällig
Überprüfung der Aufzeichnun-gen bei einer Inspektion vor Ort
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: alle 3 Jahre Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV AVV Strahlen-pass
Vermerk
Mängel
festgestellt?
ja
nein
Erörterung des Ergebnis-ses mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation
zuständiges Referat 3
Maßnahmen erforderlich?
ja
nein
Schreiben an die zu-ständige Aufsichtsbehörde für Genehmigungsinhaber nach §15 StrlSchV
zuständiges Referat 4
Führen von Strahlenpässen
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 12 von 22
Überprüfung der Einhaltung der §§ 40 und 41 sowie der §§ 57, 56 und 57 StrlSchV fällig
Überprüfung der Aufzeichnun-gen über Körperdosen und die Einhaltung der Grenzwerte bei einer Inspektion vor Ort
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R. Zu 1: Im Vorfeld müssen folgende Unterlagen besorgt werden: - Aufzeichnungen des
Betreibers - ggf.
Dosimetriemeldungen - ggf. behördlich geneh-
migte Ausnahmen
StrlSchV
Vermerk
betr. Referat 3
Dosisgrenzwerte
überschritten?
nein
ja
Erörterung des Ergebnis-ses mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation
zuständiges Referat 2
Sonstige Abweichung von
amtlichen Werten?
nein
ja Maßnahmen
nach AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Ermittlung von Körperdosen
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 13 von 22
Überprüfung der Einhal-tung des § 44 StrlSchV
fällig
Überprüfung der Aufzeich-nungen bei einer Inspektion vor Ort
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Vermerk
betr. Referat 3
Messungen gemäß StrSchV
und Betreiberfest-legungen?
nein
ja
ja
Erörterung des Ergebnis-ses mit den zuständigen Personen und Dokumenta-tion
zuständiges Referat 2
Gemessene Kontaminationen
größer als zulässig?
nein
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Kontamination und Dekontamination
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 14 von 22
Überprüfung der Einhaltung
der Schutzvorschriften nach den §§ 60 u. 61 StrlSchV fällig
Überprüfung der Festle-gungen des Betreibers und der Aufzeichnungen bei einer Inspektion vor Ort
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R. Zu 1: Im Vorfeld müssen folgende Unterlagen besorgt werden: - Personenliste nach
Kategorie A - wann und wo wurden
die Personen einge-setzt
- ärztliche Bescheini-gungen
- Betreiberregelungen - Liste ermächtigter
Ärzte
StrlSchV Regelungen des Betreibers
Vermerk
betr. Referat 3
Bescheini-gungen aktuell
und gültig ? (Stichproben)
nein
ja
Wurde die Person seitdem entsprechend eingesetzt?
ja
nein
Erörterung des Ergebnis-ses mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation
zuständiges Referat 2
Bescheinigungen mit Auflagen bzw.
Bedenken vorhanden?
nein
Wurden die Auflagen be-
achtet?
nein
ja
ja
Wurden die Bestimmungen des Betreibers
beachtet?
ja
nein
Veranlassung und Durchführung von ärztlichen Untersuchungen
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 15 von 22
Hinweise / Bemerkungen:
Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: alle 3 Jahre (zusätzlich: anlassbezoge-ne Kontrolle der Planung von dosisrelevanten Tätig-keiten) Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
Vermeidung und Minimierung von Strahlenexposition und Kontaminationen
Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften nach
§ 6 StrlSchV fällig
Überprüfung der Betriebs-aufzeichnungen vor Ort
zuständiges Referat 1
Sind die Auf-zeichnungen schlüssig und mängelfrei?
ja
StrlSchV
Vermerk
nein Maßnahmen erforderlich? ja
nein
Erörterung des Ergebnis-ses mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation
zuständiges Referat 2
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 16 von 22
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: Betreiberberichte monatlich, vierteljährlich, jährlich Vor-Ort-Kontrolle alle 2 Jahre Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
Emissionsüberwachung
Überprüfung der Emissions-überwachung nach § 48StrlSchV fällig
Überprüfung der Berichte des Betreibers, Auswertung von Kontrollmessungen
zuständiges Referat 1
Liegen Mängel vor?
nein
StrlSchV
Vermerk
ja Maßnahmen erforderlich? ja
nein
ggf. Erörterung der Ergeb-nisse, Erkenntnisse, Vor-gehensweisen etc. mit Betreiberpersonal und Dokumentation
zuständiges Referat 3
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Überprüfung der Mess- und Probenahmeeinrichtungen vor Ort
zuständiges Referat 2
Seite 17 von 22
Hinweise / Bemerkungen:
Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: Betreiberberichte jährlich Vor-Ort-Kontrolle alle 3 Jahre Zuständig für Immissions-überwachung ist Referat 36 Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
Immissionsüberwachung
Überprüfung der Immissions-überwachung nach § 48 StrlSchV fällig
Überprüfung der Berichte des Betreibers, Auswertung von Kontrollmessungen
zuständiges Referat 1
Liegen Mängel vor?
nein
StrlSchV
Vermerk
ja Maßnahmen erforderlich? ja
nein
ggf. Erörterung der Ergeb-nisse, Erkenntnisse, Vor-gehensweisen etc. mit Betreiberpersonal und Dokumentation
zuständiges Referat 3
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Überprüfung der Probenahmeörtlichkeiten, Messeinrichtungen und Messlabors vor Ort
zuständiges Referat 2
Seite 18 von 22
Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften nach §
65 StrlSchV fällig
Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften bzgl. der Lage-rung bei einer Inspektion vor Ort
zuständiges Referat 1
nein
Mängel beobach-tet? Freigrenzen überschritten?
ja
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Vermerk
ggf. Erörterung der Bean-standungen mit den zu-ständigen Personen; Do-kumentation
zuständiges Referat 2
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
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Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften nach
§ 66 StrlSchV fällig
Überprüfung der Betriebs-aufzeichnungen vor Ort
zuständiges Referat 1
Sind die Auf-zeichnungen mängelfrei?
ja
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: alle 3 Jahre Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV Auflagen in den Betriebsgeneh-migungen
Vermerk
ggf. Erörterung der Beanstan-dungen mit den zuständigen Personen; Dokumentation der Prüfungsergebnisse
zuständiges Referat 2
nein Maßnahmen
nach AHB Kap. 8 erforderlich?
ja
nein
Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
Seite 20 von 22
Überprüfung der Einhaltung des § 69 StrlSchV fällig
Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften bei einer Routine-Inspektion vor Ort
zuständiges Referat 1
Maßnahmen nach AHB
Kap. 8 erfor-derlich?
nein
Mängel oder
Abweichung von Vorgaben ?
ja
Nein
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: 1-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Vermerk
Erörterung der Bean-standungen mit den zuständigen Personen und Dokumentation
zuständiges Referat 2
ja
nein
Abgabe radioaktiver Stoffe
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
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Überprüfung der Einhal-tung des §70 StrlSchV
fällig
Überprüfung des fristgemäßen Ein-gangs der Berichte
zuständiges Referat 1
Sind die Berichte und Anzeigen
fristgerecht ein-gegangen?
ja
Hinweise / Bemerkungen: Richtwert für Aufsichtstä-tigkeit: Berichte: 1-mal monatlich bzw. jährlich Buchführung: 1-mal jährlich Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV
Forderung an den Betreiber; ggf. Überprüfung vor Ort
zuständiges Referat 3
Auswertung der Be-richte
zuständiges Referat 4
nein
Buchführung und Anzeige
Überprüfung der Buchführung an-lässlich einer Routi-neinspektion vor Ort
zuständiges Referat 2
Mängel vorhan-den oder Darstel-lung unvollstän-
dig?
nein
Vermerk
ja Maßnahmen
nach AHB Kap. 8
erforderlich?
ja
nein
ggf. Erörterung der Beanstan-dungen mit dem Strahlen-schutzbeauftragten; Dokumen-tation der Prüfungsergebnisse
zuständiges Referat 5
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
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Einhaltung des §29 StrlSchV
Überprüfung der Einhaltung der Freigabewerte und des Freigabeverfahrens sowie des hierzu ergangenen Bescheids
zuständiges Referat 1
Hinweise / Bemerkungen: Freigabebescheide: GKN E 01/2002 E 02/2002 E 04/2006 E 07/2004 1. ÄB zu E 07/2004 2. ÄB zu E 07/2004 E 03/2008 KKP E 04/2004 1. ÄB zu E 04/2004 2. ÄB zu E 04/2004 E 01/2006 1. ÄB zu E 01/2006 2. ÄB zu E 01/2006 E 02/2006 E 01/2007 1. ÄB zu E 01/2007 KWO E 08/2004 1. ÄB zu E 08/2004 2. ÄB zu E 08/2004 E 06/2006 1. ÄB zu E 06/2006 2. ÄB zu E 06/2006 E 01/2009 Siehe entsprechender Ab-schnitt in der Regelung MS-AH-525-R.
StrlSchV Genehmigungs-unterlagen
Vermerk
Mängel oder
Überschreitungen bemerkt ?
ja
nein
Erörterung des Ergebnis-ses mit dem Strahlen-schutzbeauftragten und Dokumentation
zuständiges Referat 2
Maßnahmen nach
AHB Kap. 8 erforderlich ?
ja
nein
Freigabe
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Ende
7.3.2.1.11 Ereignisanalyse
Die Sicherheit des Kernkraftwerks hängt nicht nur von einem hohen Qualitätsstandard
der Technik und der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Personals ab. Vielmehr müs-
sen auch aufgetretene Ereignisse systematisch und ganzheitlich analysiert werden, mit
dem Ziel, aus ihnen zu lernen und die Sicherheit weiter zu verbessern.
Die systematische Erfassung, die vollständige Rekonstruktion von Ereignissen und die
Identifizierung aller zum Ereignis beitragenden Faktoren sowie die Feststellung und
Umsetzung von Maßnahmen, die eine Wiederholung des Ereignisses verhindern und
die Sicherheit erhöhen, ist Aufgabe der Ereignisanalyse.
Die baden-württembergischen Kernkraftwerksbetreiber wurden von der Aufsichtsbehör-
de nach den meldepflichtigen Ereignissen im Kernkraftwerk Philippsburg im Jahr 2001
aufgefordert, Verbesserungen im Bereich der Ereigniserfassung, Ereignisauswertung
und des Erfahrungsrückflusses vorzunehmen. Die Betreiber haben daraufhin ein Sys-
tem zur ganzheitlichen Ereignisanalyse (GEA) in ihren Anlagen eingeführt. Sie wenden
dabei ein Verfahren auf der Grundlage des GEA-Leitfadens des Verbandes der Groß-
kraftwerksbetreiber (VGB) an. In dieses Verfahren ist auch die bisherige Human-
Factors-Analyse von Ereignissen einbezogen worden.
Die GEA der baden-württembergischen Kernkraftwerksbetreiber stellt sicher, dass alle
in den Anlagen auftretenden Ereignisse ganzheitlich hinsichtlich der zur Entstehung
beitragenden Faktoren aus den Bereichen Mensch, Technik und Organisation analysiert
werden. Die Tiefe der Ursachenanalyse richtet sich nach der Komplexität des Ereignis-
ses. Bereits in der Basisanalyse wird systematisch nach möglichen beitragenden Fakto-
ren gesucht. Bei Ereignissen mit hoher Komplexität wird eine vertiefte Analyse durchge-
führt. Hierzu verwenden die Betreiber das Ereignisanalyseinstrument SOL (Sicherheit
durch organisationales Lernen), das an der Technischen Universität Berlin entwickelt
wurde. Die GEA und die Verfolgung der aus ihr abgeleiteten Maßnahmen sind in die
Prozesse des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers integriert, um einen wir-
kungsvollen Erfahrungsrückfluss sowie eine kontinuierliche Verbesserung sicherzustel-
len.
Die Aufsicht über die betreibereigene GEA erfolgt auf mehreren Ebenen. Neben der
grundsätzlichen Frage, ob das Konzept der Betreiber prinzipiell geeignet ist, eine wir-
kungsvolle GEA durchzuführen, wird auch die Anwendung der GEA aufsichtlich kontrol-
liert. Innerhalb der GEA werden Ereignisse auch hinsichtlich beitragender Faktoren aus
dem menschlichen und dem organisatorischen Bereich ausgewertet. Gerade bei der
Analyse menschlicher Faktoren handelt es sich um einen sensiblen Bereich, in dem
eine zu detaillierte Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde kontraproduktiv wäre. Die
aufsichtliche Kontrolle der Anwendung der GEA erfolgt daher durch die Auswertung des
jährlichen Berichts und ein jährliches Gespräch auf der Grundlage des Berichts. Im
Rahmen des jährlichen Gesprächs kann die Aufsichtsbehörde auch sensible Themen
ansprechen und zusätzlich durch Einblicke in Unterlagen des Betreibers die Funktions-
fähigkeit der GEA überprüfen, ohne das System durch direkte Einflussnahme zu ge-
fährden.
Seite 1 von 4
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-526-R Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Ganzheitliche Ereignisanalyse (GEA)
1. Zweck und Ziel Die Ganzheitliche Analyse (GEA) in den Kernkraftwerken stellt sicher, dass alle auf-
getretenen Ereignisse ganzheitlich hinsichtlich der zur Entstehung beitragenden Fak-
toren aus den Bereichen Mensch, Technik und Organisation analysiert werden.
Diese Regelung beschreibt wie die Wirksamkeit der GEA des Betreibers durch die
Auswertung der Jahresberichte und das Führen von GEA-Jahresgesprächen bewer-
tet wird.
Ziel des Prozesses Ganzheitliche Ereignisanalyse ist es, dass jeweils bis zum 31.5.
eine jährliche Bewertung der GEA auf Basis von Kriterien erfolgt.
2. Inhalte 2.1. Auswertung des jährlichen GEA-Berichts
Mit den Kernkraftwerksbetreibern ist vereinbart, dass sie Ereignisse gemäß dem
VGB-Leitfaden „Ganzheitliche Ereignisanalyse“ auswerten und über die Tätigkeiten
bei der Ereignisanalyse jährlich zum 31.3 berichten. Diese Berichte werden vom An-
lagenreferat und vom Referat 32 ausgewertet. Das Hauptaugenmerk des Anlagenre-
ferats liegt dabei auf den anlagenspezifischen Aspekten während sich Referat 32 auf
die generellen Vorgehensweisen und anlagenübergreifende Aspekte konzentriert.
Seite 2 von 4
Die Auswertung des GEA-Berichts erfolgt im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte:
Plausibilität
Werden die bekannten Ereignisse so beschrieben wie in den bereits vorlie-
genden Berichten? Stimmen Schlussfolgerungen und Abhilfemaßnahmen
überein? Wie werden Abweichungen begründet?
Sind bisher unbekannte Ereignisse nachvollziehbar dargestellt und die abge-
leiteten Maßnahmen plausibel?
Sind die genannten Indikatorwerte (Kennzahlen) plausibel? Stimmen sie mit
den Erkenntnissen des Fachreferats überein?
Vollständigkeit
Sind die zwischen Behörde und Betreiber vereinbarten Inhalte vollständig im
Bericht enthalten?
Sind die enthaltenen Inhalte ausreichend, um dem GEA-Bearbeiter einen an-
gemessenen Einblick in die Anwendung der GEA zu bieten? Müssen die Vor-
gaben für die Inhalte erweitert werden? Vorschläge für eine Erweiterung der
Vorgaben sind im Fachreferat abzustimmen.
Sind dem GEA-Bearbeiter Ereignisse bekannt, für die eine vertiefte Analyse
durchgeführt wurde, die nicht im Bericht aufgeführt sind?
Trends
Sind bei der Art der Ereignisse oder bei den beitragenden Faktoren Trends zu
erkennen?
Sind in den genannten Indikatorwerten (Kennzahlen) Trends zu erkennen?
Seite 3 von 4
Abgeleitete Maßnahmen
Werden die genannten Verbesserungsmaßnahmen wie beschrieben umge-
setzt?
Wurden die Verbesserungsmaßnahmen termingerecht umgesetzt?
Wird die Umsetzung der Verbesserungsmaßnahmen systematisch verfolgt?
2.2. Jährliches GEA-Gespräch
Im jährlichen GEA-Gespräch können sowohl die konkrete Bearbeitung einzelner im
Bericht enthaltener Ereignisse angesprochen, als auch allgemeine Fragen zur An-
wendung der GEA behandelt werden. Im Rahmen des Gesprächs sollte die stichpro-
benweise Einsichtnahme in Betreiberunterlagen zur Ereignisanalyse vorgesehen
werden.
Gesprächspunkte aus dem Jahresbericht
Verständnisfragen zu einzelnen Berichtspunkten
Fragen zu Trends und deren Bewertung
Nachvollziehen der Analyse eines konkreten Ereignisses
Einsichtnahme in Unterlagen zur Analyse eines konkreten Ereignisses
Mögliche Themen zu allgemeinen Fragen
Systematik der GEA, Prozessstruktur, Prozessablauf
Praktikabilität des Verfahrens, Erfahrungen aus der Anwendung
Änderungen / Verbesserungen in der GEA
Organisationseinheit Störungsanalyse (Stellenzahl, Ausbildung, Arbeitsbelas-
tung, usw.)
Weiterbildung / Schulung
Nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch
Vorgehen bei „schwierigen“ Ereignissen (z.B. unvollständige Informationen)
Vorgehen bei Befragungen von beteiligten Personen
Seite 4 von 4
Dokumentation der Analyseergebnisse
Selektion von Informationen für den Behördenbericht
Maßnahmenverfolgung und Umsetzung
Entscheidungskriterien für Bearbeitung Fachbereich / Störungsanalyse
Entscheidungskriterien für die Analysetiefe
Erfassen von Ereignissen
Kommunikation und Klärung unvorhergesehener Begebenheiten
interner und externer Erfahrungsrückfluss
Qualitätsüberprüfung und kontinuierliche Verbesserung der GEA
Akzeptanz der GEA
Das Gespräch sollte so terminiert werden, dass die Ergebnisse zum 31.5. vorliegen.
Diese sind in einem Aufsichtsvermerk zu dokumentieren.
2.3. Anlassbezogene Tätigkeiten bei besonderen Ereignissen
Bei Ereignissen von besonderer Bedeutung oder bei Zweifeln an der angemessenen
Analyse eines Ereignisses durch den Betreiber können anlassbezogen die Vorge-
hensweise und die Ergebnisse der Ereignisanalyse aufsichtlich kontrolliert werden.
Bei Bedarf wird das Anlagenreferat dabei durch Referat 32 oder die MTO-Gruppe
unterstützt.
3. Prozesskenngrößen Mit dem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
1 Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-526-P
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-526-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Ganzheitliche Ereignisanalyse (GEA)
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Bericht Ganzheitliche Ereignisanalyse
Auswertung des Be-richts
Anlagenreferat/Ref. 32 1
nein Maßnah-men erfor-derlich?
ja
Ganzheitliche Ereignisanalyse
Hinweise / Bemerkungen: jährlicher Bericht des Be-treibers zur Ganzheitlichen Ereignisanalyse (soll bis zum 31.3. vorliegen) Anlagenreferat überprüft anlagenspezifisch, indem GEA-Bericht mit aufsichtlichen Erkenntnis-sen verglichen wird; Ref. 32 überprüft, indem GEA-Berichte der Standorte verglichen werden Maßnahmen, die vor dem eigentlichen, zu planenden GEA-Gespräch erforderlich sind AHB Kapitel 8 beschreibt die Möglichkeiten und Be-fugnisse berichtigenden Eingreifens der Aufsichts-behörde. Erkenntnisse aus der Auf-sichtstätigkeit, Safety Per-formance, usw. können in das Gespräch einfließen.
jährliches Gespräch vorbereiten
Anlagenreferat/Ref. 32 2
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Erkenntnisse aus der Aufsichtstätigkeit
1
Seite 3 von 3
Ja
Vermerk
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Vermerk
Auswertung des Ge-sprächs (anlagenbe-zogen)
Anlagenreferat 4
nein
ja
Hinweise / Bemerkungen: Maßnahmen, die aufgrund von Erkenntnissen, die im Gespräch gewonnen wur-den, erforderlich sind AHB Kapitel 8 beschreibt die Möglichkeiten und Be-fugnisse berichtigenden Eingreifens der Aufsichts-behörde Anlagenbezogene Bewer-tung der Wirksamkeit der GEA auf Basis des Berichts und des Gesprächs Anlagenübergreifende Be-wertung der Wirksamkeit der GEA
Maßnah-men erfor-derlich?
Auswertung des Ge-sprächs (anlagen-übergreifend)
Referat 32 5
Vermerk
jährliches Gespräch durchführen
Anlagenreferat/Ref. 32 3
Ende
1
7.3.2.1.12 Personalausstattung und Personalentwicklungsplanung Für den sicheren Betrieb der Anlage, zur Durchführung der für die Gewährleistung der Sicherheit wichtigen Prozesse und Aufgaben sowie zum Erhalt der vom Betreiber ständig vorzuhaltenden Kompetenzen (Kernkompetenzen) hat der Kernkraftwerksbe-treiber Personal in ausreichender Anzahl und mit der erforderlichen Qualifikation vor-zusehen. Für jeden Kernkraftwerksstandort sind im Organigramm in der Personellen Betriebsorganisation (PBO) Personalsollzahlen für die einzelnen technischen Teilbe-reiche festgeschrieben. Änderungen der Personalsollzahlen werden als Änderungen von Betrieb und Anlage behördlich geprüft. In einer nachträglichen Auflage zur Be-triebsgenehmigung vom November 2003 wurde festgelegt, dass halbjährlich der ak-tuelle Personalstand teilbereichsscharf und differenziert nach den Personengruppen der BMU-Fachkunderichtlinie der Aufsichtsbehörde mitzuteilen ist. In den Berichten ist ebenfalls jede Stelle anzugeben, die nach Ausscheiden des Stelleninhabers seit mehr als 3 Monaten nicht wieder besetzt wurde. Da der Bedarf an Eigenpersonal vom Ein-satz von Fremdpersonal – insbesondere von dauerbeschäftigtem Fremdpersonal – abhängt, ist ebenfalls halbjährlich über die Entwicklung beim dauerbeschäftigten Fremdpersonal zu berichten. Anzugeben ist dabei Einsatz lenkendes Personal und Einsatzpersonal, das länger als 10 Monate ohne Unterbrechung beschäftigt ist. Ebenfalls in der nachträglichen Auflage vom November 2003 festgelegt sind Anforde-rungen an die Personalentwicklungsplanung. Danach hat der Betreiber die erforderli-chen Personalkapazitäten zu dokumentieren, bei Änderungen den Erfordernissen an-zupassen und durch eine Personalentwicklungsplanung, die auf die Erfordernisse (Ausbildungszeiten, Einarbeitungszeiten, neue Anforderungen etc.) abgestimmt ist, sicherzustellen. Hierzu legt der Betreiber jährlich einen Bericht vor, in dem über einen Planungszeitraum von 6 Jahren absehbare Veränderungen sowie Personalentwick-lungsmaßnahmen/Qualifizierungsmaßnahmen aufgeführt sind. Die Maßnahmen des Betreibers zur Sicherstellung einer ausreichenden Personalaus-stattung werden von der Aufsichtsbehörde anhand der vorgelegten Berichte überprüft. Durch Gespräche mit dem Betreiber und Kontrollen in der Anlage werden von Zeit zu Zeit einzelne Aspekte der Personalbeschaffung, Personalentwicklung und Personal-ausstattung vertieft überprüft und bewertet.
Seite 1 von 4
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-527-R Revisionsstand:
01/2014 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Personalausstattung und Personalentwicklungsplanung
1. Zweck und Ziel Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er genügend, entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung hat. Diese Regelung hat die Aufsichtsaktivitäten im Bereich Personalausstattung und Personalentwicklungsplanung zum Inhalt. Ziel ist, dass sich die Aufsichtsbehörde mit einer strukturierten Vorgehensweise vergewissert, dass die Anforderungen der nach-träglichen Auflagen vom Betreiber erfüllt werden. 2. Inhalte
2.1. Überprüfung der gemäß der nachträglichen Auflagen vom 26.11.2003 (dortige Nr. 3 und Nr. 4) vorzulegenden Berichte
Die Überprüfung umfasst
die Einhaltung der festgelegten Anforderungen an Umfang und Inhalt der Be-
richte (MS-AH-528-U),
den Vergleich der Soll-Angaben und Ist-Angaben zum Personalbestand und
die Plausibilität der Begründungen bei Abweichungen,
die langfristige Gewährleistung des notwendigen Personals durch die Perso-
nalentwicklungsplanung,
das Erkennen von Trends, beispielsweise im Hinblick auf personelle Verände-
rungen oder auf den Einsatz von Fremdpersonal (Hinweis: Der UVM/KeTAG-
Indikatorensatz enthält auch Kennzahlen zum Bereich Personal. Diese werden
zusammen mit den anderen Safety-Performance-Indikatoren ausgewertet.),
Seite 2 von 4
die Feststellung von Unklarheiten und weitergehenden Fragen, die im Rahmen
des jährlichen Gesprächs zu klären sind.
2.2. Vertiefte Beurteilung der Personalausstattung und Personalplanungen durch jährliche Gespräche
Zu dem jährlichen Gespräch wird in der Regel ein Sachverständiger des Generalgut-
achters zugezogen. Für dessen Vorbereitung sind ihm die Betreiberberichte des zu-
rückliegenden Zeitraums zuzuleiten. Eine gutachterliche Prüfung der Berichte findet
nicht statt.
Inhalte des Gesprächs sind:
Fragen zu den vorgelegten Berichten und Diskussion von Auffälligkeiten oder
Trends im personellen Bereich,
Strategische Überlegungen oder Entscheidungen der Betreiberseite, die Ein-
fluss auf die Personalausstattung (hinsichtlich Anzahl und Kompetenz) haben,
Vertiefte Kontrolle von Einzelaspekten durch Einsichtnahme in Betreiberunter-
lagen (Hinweis: Falls erforderlich, kann der Gutachter mit einer vertieften
Überprüfung der betrachteten Sachverhalte beauftragt werden),
Ergänzende Information zu weiteren Aspekten aus den Bereichen Personal-
planung, Personalauswahl, Personalentwicklung, u. a. (vgl. angefügte The-
menliste und ergänzende Unterlagen).
Die Ergebnisse des Gesprächs sind in einem Aufsichtsvermerk bzw. in der Daten-
bank AGAVE zu dokumentieren.
Seite 3 von 4
2.3. Themenliste Bei den jährlichen Gesprächen kann zu folgenden Themen der Betreiber zu seiner
Vorgehensweise (Prozesse) befragt werden:
Ermittlung von Personalkennzahlen
Ermittlung des Personalbedarfs
Stellenprofile
Tätigkeitsbeschreibungen
Anforderungsprofile
Personalgewinnung
Personalauswahl
Einarbeitung
Weiterbildung
Kompetenzerhalt
Führungskräfteentwicklung
Mitarbeitergespräche
Leistungsbewertung
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3. Prozesskenngröße Mit dem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-527-P Anforderungen an die Inhalte der Betreiberberichte MS-AH-528-U. Ergänzende Unterlagen:
IAEA-Safety Guide NS-G-2.8: Recruitment, Qualification and Training of Per-
sonnel for Nuclear Power Plants, Wien 2002
GRS-Bericht GRS-A-2973: Anforderungen an die Personalkapazität und Per-
sonalqualifikation zur Gewährleistung des sicheren Betriebs von KKW, No-
vember 2001
BMUB: Grundlagen für Sicherheitsmanagementsysteme in Kernkraftwerken,
2005 (insbesondere dortiges Kapitel 3.3.2)
TÜV-Rheinland und IAO: Gutachten zur Überprüfung der personellen Be-
triebsorganisation (PBO) im KKP auf ihre Eignung als organisatorische Grund-
lage zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs, Teil B: Überprüfung der PBO
von KKP bzgl. der Gesamtorganisation einschließlich der Personalausstattung
und Personalqualifikation im technischen Bereich der beiden Kernkraftwerks-
blöcke, 2004.
Seite 1 von 2
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-527-P Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Personalausstattung und Personalentwicklungsplanung
Seite 2 von 2
Ja
Nein
Nein
Vermerk
Berichte zur Personalausstattung und Personalentwicklungsplanung
Auswertung der Be-richte
Anlagenreferat 1
nein Maßnah-men erfor-derlich?
ja
Personalausstattung und Personalentwicklungsplanung
Hinweise / Bemerkungen: halbjährliche Berichte zur Personalausstattung; jährli-che Berichte zur Personal-entwicklungsplanung Auswertung hinsichtlich Abweichungen von Sollvor-gaben, Plausibilität und Trends durch Vergleich mit vorangegangenen Berich-ten Maßnahmen aufgrund von Erkenntnissen aus dem Bericht AHB Kapitel 8 beschreibt die Möglichkeiten und Be-fugnisse berichtigenden Eingreifens der Aufsichts-behörde. Der Gutachter erhält eine Kopie des Berichts. Unklarheiten und offene Fragen werden gesammelt, Themen und Fragen für das Gespräch vorbereitet. Gespräch unter Beteiligung des Gutachters zur Klärung offener Fragen und zur vertieften Prüfung verschie-dener Themen Maßnahmen, die aufgrund von Erkenntnissen, die im Gespräch gewonnen wur-den, erforderlich sind Auswertung des Gesprächs und Verfolgung von Maß-nahmen und offenen Punk-ten
jährliches Gespräch vorbereiten und durchführen
Anlagenreferat 2
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Erkenntnisse aus der Aufsichtstätigkeit
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Vermerk bzw. Eintrag in AGAVE
Nachbereitung und Dokumentation
Anlagenreferat 4
nein
ja
Maßnah-men erfor-derlich?
Ende
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-528-U Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Anforderungen an die Inhalte der Betreiberberichte
Für die Berichtsform der 3 Berichte zum Ist-Stand des Eigenpersonals, zum Fremd-
personaleinsatz sowie zur Personalentwicklungsplanung wurde in einer Besprechung
am 12.03.2004 folgendes vereinbart (Auszug aus dem Vermerk vom 20.04.2004, Az.
74-4631.00/33):
1. Bericht zum Ist-Stand des Eigenpersonals - Der Bericht ist halbjährlich zum 28.2. mit Stichtag 31.12. des Vorjahres und
zum 31.8. mit Stichtag 30.6. vorzulegen.
- Die Berichte sollen inhaltlich dem von KKP vorgelegten Bericht entsprechen.
- In den Berichten soll die Mitarbeiterkapazität (MAK) - und nicht die Kopfzahl -
mit den Soll-Vorgaben der PBO verglichen werden. Die Soll-Vorgaben bezie-
hen sich hierbei auf Vollzeitarbeitskräfte mit einer tariflichen Arbeitszeit ent-
sprechend den Tarifbestimmungen am 26.11.2003 (Datum der nachträglichen
Auflagen).
- In den Berichten wird sowohl die Mitarbeiterkapazität (MAK) als auch die An-
zahl der eingesetzten Personen ausgewiesen.
- Personen, die sich in Ausbildung befinden, sind - sofern sie dadurch im Ar-
beitsprozess nicht zur Verfügung stehen - beim Ist-Stand nicht mitzurechnen,
werden jedoch gesondert ausgewiesen.
- Beim sonst tätigen Personal wird bei den Ist-Zahlen die Zugehörigkeit zu den
einzelnen Personengruppen und deren Kenntnisstufen wie in den bisherigen
Seite 2 von 3
Berichten von KKP und GKN ausgewiesen. Eine entsprechende Zuordnung
der Soll-Zahlen zu einzelnen Personengruppen und deren Kenntnisstufen er-
folgt nicht.
- Die Ausweisung von Stellen im technischen Bereich, die nach dem Ausschei-
den des Stelleninhabers mehr als 3 Monate nicht wieder besetzt wurden, er-
folgt teilbereichsscharf in Form einer summarischen Darstellung. Dies gilt auch,
wenn zum Stichtag des Berichts die Stellen wieder besetzt sein sollten oder
wenn die Ist-Zahl die Soll-Zahl übersteigt.
- Den Berichten sind wie im bisherigen GKN-Bericht die entsprechenden Defini-
tionen beizufügen.
- Den Berichten werden wie im bisherigen GKN-Bericht Erläuterungen beigefügt,
in denen z.B. kurzfristige Unterschreitungen der Soll-Zahlen begründet sowie
daraus abgeleitete Maßnahmen angegeben werden.
- Die dem bisherigen GKN-Bericht beigefügten Diagramme können künftig ent-
fallen.
- KKP, GKN und KWO werden in der Form möglichst einheitliche Berichte vorle-
gen.
2. Bericht zum Fremdpersonaleinsatz - Der Bericht ist halbjährlich zum 28.2. mit Stichtag 31.12. des Vorjahres und
zum 31.8. mit Stichtag 30.6. vorzulegen.
- Die Berichte orientieren sich inhaltlich an dem bisherigen GKN-Bericht, d.h. sie
dürfen einen geringeren Tiefgang als der derzeitige KKP-Bericht aufweisen.
Sie sind jedoch um einen erläuternden Textteil, aus dem hervorgeht, mit wel-
chen Arbeiten Fremdpersonal betraut ist, zu ergänzen.
- Für die Festlegung des zu berücksichtigenden Fremdpersonals wird weiterhin
das UVM-Schreiben vom 25.2.2000 mit der darin getroffenen Definition heran-
gezogen, allerdings ohne das unter der Ziff. 2 aufgeführte 3. Aufzählungszei-
chen, d.h. ohne die Einschränkung auf Leistungen von sicherheitstechnischer
oder sicherungstechnischer Bedeutung, die im Zusammenhang mit dem nuk-
learen Betrieb stehen und an Systemen mit sicherheitstechnischer Bedeutung
erfolgen, die zur Einhaltung der Schutzziele notwendig sind. Als Kriterien ver-
bleiben somit:
a) Die Beschäftigungsdauer beträgt mindestens 10 Monate im Kalenderjahr.
Seite 3 von 3
b) Es handelt sich um sonst tätiges Personal im Sinne von § 7 Abs.2 Nr.2 AtG.
c) Bei der Angabe werden folgende Fremdleistungen ausgeklammert:
alle Fremdleistungen während temporärer Anlagenstillstände,
Unterstützung durch Fremdpersonal bei Änderungen und Projekten,
Aufgaben des OSD,
Fremdleistungen in den Bereichen Kantine, Wäscherei, Reinigung und
Gärtnerei.
- KKP, GKN und KWO werden in der Form einheitliche Berichte vorlegen.
3. Bericht zur Personalentwicklungsplanung - Der Bericht ist jährlich zum 28.2. mit Stichtag 31.12. des Vorjahres vorzulegen.
- Die Berichte zur Personalentwicklungsplanung orientieren sich inhaltlich an
dem von KKP bereits vorgelegten Bericht zur Personalentwicklungsplanung.
Bei KWO wird zusätzlich zwischen Leistungsbetrieb und der Nachbetriebspha-
se unterschieden werden.
- In einem vorlaufenden Textteil sollen Ausführungen zu den wesentlichen, der
Personalplanung zu Grunde liegenden Aspekten ergänzt werden.
- KKP, GKN und KWO werden die Form des KKP-Berichts übernehmen und so-
mit in der Form einheitliche Berichte vorlegen.
7.3.2.1.13 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Personals Ein weiteres, der personellen Seite des Kernkraftwerksbetriebes zuzuordnendes Prüf-verfahren ist unmittelbar im Atomgesetz (AtG) vorgeschrieben. Nach § 12 b AtG füh-ren die Aufsichtsbehörden zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der in Kernkraftwerken tätigen Personen durch. Die Ein-zelheiten hier-zu sind in einer Rechtsverordnung (Atomrechtliche Zuverlässigkeits-überprüfungs-Verordnung - AtZüV) geregelt. Grundsätzlich werden alle Personen, auch Mitarbeiter von Fremdfirmen sowie die von der Aufsichtsbehörde zugezogenen Sachverständigen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Sicherungsbereichen eines Kernkraftwerks - mit ihrer Zustimmung - dieser Zuver-lässigkeitsüberprüfung unterzogen. Die Intensität der Überprüfung ist je nach Wei-sungsbefugnis, innerbetrieblichem Verantwortungsbereich, vorgesehener Zugangsbe-rechtigung oder der jeweiligen Tätigkeit für die einzelnen Personengruppen abgestuft. Es werden drei Kategorien der Überprüfung unterschieden, wobei Kategorie 1 die um-fangreichste und Kategorie 3 die geringste Überprüfungstiefe aufweisen. Bei der Überprüfung nach Kategorie 1 erfolgt die Abfrage der Kriminalakten-Nachweise für die Wohnsitze der letzten 10 Jahre, die Abfrage der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf
Bundesebene, die Abfrage der staatsschutzpolizeilichen Erkenntnisse, die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems des Landesamtes
für Verfassungsschutz, die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister so-
wie ggf. eine Anfrage zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit
des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR. In den Kategorien 2 und 3 werden nicht alle Abfragen des Verfahrens nach Kategorie 1 durchgeführt. Die Zuordnung zu den Überprüfungskategorien wird wie folgt durch-geführt:
Nach Kategorie 1 werden z.B. Mitglieder der Geschäftsführung, der Leiter der Anlage (LdA), Fach- und Teilbereichsleiter, Schichtleiter und Schichtleitervertreter, Strahlen-schutzbeauftragte und Mitglieder des Objektsicherungsdienstes überprüft. Eine Überprüfung nach Kategorie 2 wird für alle anderen Personen durchgeführt, so-weit sie Zugang zu inneren Sicherungsbereichen haben. Nach Kategorie 3 werden Personen überprüft, die lediglich Zugang zu äußeren Siche-rungsbereichen erhalten. Vor Beginn einer Tätigkeit in einer kerntechnischen Anlage benennt der Genehmi-gungsinhaber der Aufsichtsbehörde auf vorgegebenen Erklärungsbögen diejenigen Personen, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist und gibt dabei die vorgesehene Überprüfungskategorie sowie die betriebliche Stellung oder den Zweck des Einsatzes vorgesehenen Sicherungsbereich an. Die Aufsichtsbehörde ersucht daraufhin die mitwirkenden Behörden um Übermittlung für die Beurteilung der Zuver-lässigkeit bedeutsamer Erkenntnisse. Die Beurteilung und Entscheidung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde anhand sogenannter Bewertungskriterien, die Bestandteil der AtZüV sind. Wenn sich aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen einen Zutritt ergeben, wird dies dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitgeteilt. Ergeben sich Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit etwa im Hinblick auf Vorstra-fen oder wegen anderer Erkenntnisse, gibt die Aufsichtsbehörde dem Betroffenen nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem Genehmigungsinhaber ohne Angabe von Gründen schriftlich mit. Gleichzeitig wird der Betroffene durch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid unter Angabe der Gründe über die Entscheidung unterrichtet. Jährlich werden durch die Aufsichtsbehörde ca. 5000 - 6000 Überprüfungen durchge-führt. Angesichts dieser Zahl setzt die Aufsichtsbehörde seit dem Jahr 1989 ein EDV-gestütztes Verfahren ein.
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-530-R Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Zuverlässigkeitsüberprüfung
1. Zweck und Ziel Die Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen tätig werden, dient dem Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. Betreiber kerntechnischer Anlagen dürfen generell erst nach positivem Verfahrens-abschluss Zugang zu Sicherungsbereichen gewähren. Dieser Prozess regelt das Vorgehen und die Dokumentation bei der Zuverlässig-keitsüberprüfung. Ziel ist es, die große Zahl der Überprüfungen mit einem standardi-sierten Verfahren effizient durchzuführen. 2. Inhalte 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. § 12 b AtG 2.1.2. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
AtZüV vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22.6.2010 (BGBl. I S. 825).
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2.2. Verfahren 2.2.1. Beteiligte Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verker Antragsteller = Betreiber kerntechnischer Anlagen
Betroffener = Person, die in Sicherungsbereichen tätig werden soll oder bereits tätig ist. 2.2.2. Zahl der Verfahren
In Baden-Württemberg werden jährlich ca. 5000 Verfahren durchgeführt. 2.2.3. Verfahrensablauf
Seit März 2009 werden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen in Baden-
Württemberg unter Einsatz des elektronischen Fachverfahrens Online-
Sicherheitsüberprüfungen Baden-Württemberg (OSiP BW) durchgeführt.
An dem Verfahren beteiligen sich derzeit neben dem Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr als Bedarfsträger auch die Erkenntnisstellen Lande-
samt für Verfassungsschutz (LfV) und Landeskriminalamt (LKA).
Das Programm ermöglicht einen verschlüsselten Datenaustausch zwischen
den technisch sehr unterschiedlichen Systemen der Beteiligten sowie eine
größtmögliche Automatisierung der weiteren Verarbeitung der Daten von der
Antragserstellung über die Entscheidungsfindung bis hin zur Bescheid-
erteilung und Gebührenberechnung.
OSiP BW basiert auf einer Datenbank, in die Bedarfsträger Anfragen einstel-
len und Sicherheitsbehörden Datenpakete in einem standardisierten Format
elektronisch abrufen können. Die so übermittelten Daten können anschließend
beispielsweise zum Abgleich mit Datenbanken (Bundeszentralregister, u.a.)
elektronisch weiterverarbeitet werden.
Das Ministerium fordert nach Eingang der Anträge Auskünfte des Landesam-
tes für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamtes sowie eine unbe-
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schränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister an. Das Ergebnis der Ab-
frage bei den Sicherheitsbehörden wird wieder per Datenpaket über OSiP BW
an die Bedarfsträger übermittelt.
2.2.3.1. Enthalten die Auskünfte keine oder nur geringfügige Erkenntnisse, bestehen
von vornherein keine Bedenken gegen die überprüfte Person. In diesen Fäl-
len wird das Ergebnis nur dem Antragsteller bekanntgegeben (Listenbear-beitung).
2.2.3.2. Werden andere Erkenntnisse mitgeteilt, sind weitere Verfahrensschritte, z.B.
Präzisierung der Auskünfte, Prüfung der Identität, Einsehen von Strafakten
nötig. In diesen Fällen wird das Ergebnis auch der überprüften Person mitge-
teilt (Einzelfallbearbeitung).
2.3. Aktenführung, Registratur 2.3.1. Listenbearbeitung (s. Abschnitt 2.2.4.1) Die Antragslisten werden mit dem Aktenzeichen versehen (Beispiel: Az.: 31-
4634.81/GKN-420/2010) und nach Antragstellern getrennt in aufsteigender
Reihenfolge während des laufenden Jahres in Reg. 3, danach bis zur Ausson-
derung im Aktensicherungsraum des UVM abgelegt.
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2.3.2. Einzelfallbearbeitung (s. Abschnitt 2.2.4.2) Eine Einzelfallbearbeitung wird auf der Antragsliste vermerkt.
Die Unterlagen sowie die Auskünfte der beteiligten Behörden über den Betrof-
fenen werden als Einzelakte geführt.
Der Einzelakte werden folgende Unterlagen beigefügt: Anforderung von Straf-
/Ermittlungsakten, Kopien wichtiger Teile (z.B. Urteil, Bewährungsbeschluss)
dieser Akten, Schreiben des Betroffenen, Schreiben und Bescheid an den Be-
troffenen, Bescheid an den Betreiber.
Einzelakten werden nach Abschluss des Verfahrens bis zur Aussonderung im
Raum K 340 aufbewahrt.
2.3.3. Aktenaussonderung Die Akten sind 6 Monate nach Ablauf der letzten Entscheidung zu einer Per-
son auszusondern (§ 9 Abs. 3 AtZüV).
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3. Prozesskenngrößen Die Prozesskenngröße „Zeitdauer von der Antragstellung bis zur Mitteilung an den Antragsteller bei Fällen ohne Erkenntnissen“ dient der Überprüfung der Dauer des Prozesses in Routinefällen.
Prozesskenngröße Ziel Zweck Daten-quelle
Auswerte-periode
Zeitdauer von der Antragstellung bis zur Mitteilung an den An-tragsteller bei Fällen ohne Erkenntnisse
> 95 % inner-halb von 1 Wo-che
möglichst zügige Be-arbeitung, Dienstleistung für den „Kunden“
OSIP Jährlich
Auswertung ist
jederzeit möglich
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozessdarstellung MS-AH-530-P
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-530-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Zuverlässigkeitsüberprüfung
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Ja
Nein
Nein
Vermerk Freigabe der Liste an Antragsteller.
4 Bearbeiter im Ref. 31
Freigabe der Einzel-person an Antragsteller.
5 Bearbeiter im Ref. 31
Mitteilung an Betroffenen Mitteilung an Antragsteller
6 Bearbeiter im Ref. 31
e-mail an Antrag-steller
OSiP BW
Brief an Betrof-
fenen
Brief an Antrag-steller
AtZÜV
Ende
Anträge der Betreiber
Erkenntnisse des BZR, LfV, LKA
online
Erkenntnisse?
Ja
Zweifel an der Zuverlässigkeit?
Ja
Listen in OSiP hochladen Listen dokumentieren Anfragen an LKA, BZR, LfV
Bearbeiter im Referat 31 1
Nein
Nein
OSiP BW
online-Abfragen an LfV, LKA, BZR
Bewertung der Erkenntnisse ggf. Anforderung von Strafakten Prüfung der Identität Beurteilung der Zuverlässigkeit
Bearbeiter im Referat 31 2
Anhörung des Betroffenen nach Verwaltungsverfahrensgesetz
Bearbeiter im Referat 31 3
Fortbestehen der Zweifel ?
Ja
AtZÜV Bewertungs-
kriterien
Muster-schreiben
Brief an zuständige Behörden
VwVfG
AtZÜV
Brief an Betroffenen
Ja
Nein
Entscheidungs-standards
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Hinweise / Bemerkungen: OSiP BW – Online-Sicherheitsüberprüfungen Baden-Württemberg LKA –Landeskriminalamt LfV –Landesamt für Verfas-sungsschutz BZR -Bundeszentralregister Enthalten die Auskünfte keine oder nur geringfügige Erkenntnisse erfolgt eine Listenbearbeitung Werden Erkenntnisse mit-geteilt ,erfolgt durch den Bearbeiter gemeinsam mit dem zuständigem Juristen im Ref. 31 eine Einzelfall-bearbeitung Die Anhörung - in der Regel schriftlich - kann auch mündlich erfolgen Mitteilung an den Betroffe-nen unter Angabe der Gründe Mitteilung an den Antrag-steller ohne Angabe von Gründen
7.3.2.1.14 Fachkunde des Personals Wie in Abschnitt 3.1.2 ausgeführt, kommt bei der aufsichtlichen Überwachung der menschlichen Leistungsfähigkeit der Fachkunde der verantwortlichen Personen und des sonst tätigen Personals große Bedeutung zu. In einer Reihe von Richtlinien sind die Anforderungen festgelegt, die an das in einem Kernkraftwerk tätige Personal entsprechend seinem jeweiligen Einsatzgebiet und der Verantwortung zu stellen sind. Vor dem Einsatz von Personen, die in der Richtlinie für den Fachkundenachweis für Kernkraftwerkspersonal genannt sind (Leitungspersonal), lässt sich die Aufsichtsbe-hörde Unterlagen vorlegen, die die erforderliche fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung belegen und überprüft diese Unterlagen auf Übereinstimmung mit den Vor-gaben der Richtlinie. Angehörige des verantwortlichen Schichtpersonals (Schichtleiter, Schichtleitervertre-ter und Reaktorfahrer) müssen zusätzlich vor dem erstmaligen verantwortlichen Tätigwerden in der vorgesehenen Position eine Fachkundeprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, bestanden haben. Nach erfolgter schriftlicher Prüfung legt der Betreiber der Aufsichtsbehörde u.a. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung sowie eine Zusammenstellung der übrigen Fach-kundenachweise vor. An der mündlichen Prüfung nehmen neben den Vertretern des Betreibers ein Vertreter der Aufsichtsbehörde und zwei von der Aufsichtsbehörde zu-gezogene Sachverständige – davon einer aus der GRS – als stimmberechtigte Mit-glieder der Prüfungskommission teil. Nach bestandener Prüfung und nach Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen entscheidet die Aufsichtsbehörde schriftlich über die Zulassung für die vorgesehene Tätigkeit. Für die sonst tätigen Personen ist der Nachweis zu erbringen, dass sie Kenntnisse über den sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwenden-den Schutzmaßnahmen besitzen, soweit diese Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Tätigkeit am entsprechenden Arbeitsplatz und zum Schutz der Person selbst erforderlich sind.
Die Genehmigungsvoraussetzung des Fachkundenachweises begründet zugleich die Verpflichtung des Betreibers, auch in der Folgezeit die Fachkunde des Personals auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten. Für das verantwortliche Schichtpersonal (Schichtleiter, Schichtleitervertreter und Re-aktorfahrer) sind Inhalt und Umfang der Programme zur Erhaltung der Fachkunde in einer Richtlinie, die für das verantwortliche Personal durch das BMU-Schreiben „An-forderungen an den Erhalt der Fachkunde von verantwortlichem Kernkraftwerksper-sonal (außer verantwortlichem Schichtpersonal)“ ergänzt wird, festgelegt. Für das verantwortliche Schichtpersonal hat der Betreiber der Aufsichtsbehörde ein Drei-Jahres-Programm zur Erhaltung der Fachkunde dieses Personals vorzulegen, das von der Aufsichtsbehörde auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie über-prüft wird. Für das verantwortliche sowie für das sonst tätige Personal sind die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen zu dokumentieren. Jeweils nach Ablauf eines Jahres sind der Aufsichtsbehörde der Umfang und der Erfolg der Schulungsmaßnahmen nach-zuweisen.
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-532-R Revisionsstand:
07/2015 Inkraftsetzung:
07.08.2015 K R P U F V
Fachkunde des Personals
1. Zweck und Ziel Dieser Prozess regelt, wie und auf welchen Grundlagen das Vorliegen der erforderli-chen Fachkunde festgestellt wird. 2. Inhalte 2.1. Grundlagen
Nach § 7 Abs.2 AtG, § 6 Abs. 2 AtG sowie § 9 Abs. 2 AtG darf eine Genehmigung
u.a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebs der Anlage bzw. Einrichtung verantwortlichen Personen die hierfür erforder-
liche Fachkunde besitzen und gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb der Anlage
sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der
Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besit-
zen. Zusätzliche Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz sind in § 30
StrlSchV geregelt.
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Als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller (Betreiber) vorzulegenden Un-
terlagen zum Fachkundenachweis durch die Aufsichtsbehörde wurden die nachfol-
genden Richtlinien bzw. Anforderungen erlassen:
Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal (GMBl. 2012,
Nr. 34, S.611),
Anforderungen an den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal ohne Be-
rechtigung zum Leistungsbetrieb (RdSchr. D. BMU vom 21. Mai 2013 (Aktenzei-
chen RS I 6 – 13831-1 und 13831-1/2)
Richtlinie für den Fachkundenachweis von Forschungsreaktorpersonal (GMBI.
1994, Nr. 11 S. 366),
Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spal-
tung von Kernbrennstoffen (GMBl. 2014, Nr.13, S. 56),
Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftrag-
te in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (OSD-Richtlinie) (GMBl. 2008,
Nr. 39, S.810),
Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb
von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen (GMBl. 2001, Nr. 8, S.153),
Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerksper-
sonals (GMBl. 2013, Nr. 36, S. 712),
Anpassungen in der Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen
Kernkraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbe-
trieb (RdSchr. d. BMUB vom 23. Januar 2014, Aktenzeichen RS I 6 – 13831-1/3),
Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung (GMBl. 2012, Nr.30, S. 905),
Inhalt der Fachkundeprüfung – Anpassung der Ziffer 4 „Kerntechnische Grundla-
gen“ und 5 „Anlagenspezifische Kenntnisse“ für das verantwortliche Kernkraft-
werkspersonal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb
(RdSchr. d. BMU vom 21. Mai 2013, Aktenzeichen RS I 6 – 13831-1/1 und 13831-
1/2 mit Anlage 2),
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-
Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) (GMBI. 2004, Nr.40/41, S.
799), Änderungen vom 19. April 2006 (GMBl. 2006, Nr. 38, S. 735),
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Anforderungen an Lehrgänge zur Vermittlung kerntechnischer Grundlagenkennt-
nisse für verantwortliches Schichtpersonal in Kernkraftwerken – Anerkennungskri-
terien – vom 10. Oktober 1994.
Diese Richtlinien hat die atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ge-
genüber den Betreibern der baden-württembergischen Kernkraftwerke in den nach-
folgend genannten Auflagen der Genehmigungsbescheide bzw. mittels Schreiben
verbindlich gemacht und teilweise die Bestimmungen der Richtlinie ergänzende oder
von den Bestimmungen der Richtlinie modifizierende Festlegungen getroffen.
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Auflagen zur Fachkunde und zum Fachkundeerhalt:
KWO Zweite Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 24. Oktober 2011 für das Kern-
kraftwerk Obrigheim
Auflagen: 2.2; 2.3; 2.4; 2.5
GKN I 2. Teilgenehmigung für den Betrieb des Gemeinschaftskernkraftwerks Neckar
Auflagen: 1 - 4 der Änderungsgenehmigung vom 20.02.1991
GKN II Genehmigung für den Betrieb des Gemeinschaftskernkraftwerks Neckar, Block II
(4. Teilgenehmigung)
Auflagen: 2.2; 16.10; 16.12
KKP 1 Genehmigung für den Betrieb des Kernkraftwerks Philippsburg, Block 1
Auflagen: 2.1; 2.3; 2.4; 10.5
KKP 2 Genehmigung für den Betrieb des Kernkraftwerks Philippsburg, Block 2
(3. Teilbetriebsgenehmigung)
Auflagen: 2.2; 2.3; 12.9
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2.2. Feststellung der Fachkunde
2.2.1. Fachkunde der verantwortlichen Personen in Kernkraftwerken Für Personen, die erstmals als verantwortliche Personen hauptamtlich oder stellver-
tretend als
Leiter der Anlage,
Fachbereichsleiter,
Teilbereichsleiter,
Ausbildungsleiter,
Leiter der Qualitätssicherungsstelle,
Schichtleiter,
Reaktorfahrer,
kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter,
Strahlenschutzbeauftragter,
Objektsicherungsbeauftragter,
oder in einer vergleichbaren Funktion tätig werden, werden Fachkundeanforderun-
gen in der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal (GMBl.
2012, Nr. 34, S.611) (für die unter Spielgelstrich 1-8 genannten Personen) , in der
Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung
von Kernbrennstoffen (GMBl. 2014, Nr.13, S. 56) (für Strahlenschutzbeauftragte) und
in den Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbe-
auftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (GMBl. 2008, Nr. 39, S.810)
(für Objektsicherungsbeauftragte) gestellt.
Anforderungen an verantwortliches Kernkraftwerkspersonal Für die unter den Spiegelstrichen 1 - 8 genannten Personen sind vom Genehmi-
gungsinhaber Unterlagen vorzulegen, mit denen die in den Ziff. 2.1; 2.2; 2.4, 2.5 und
2.6 der „Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal“ genann-
te fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung belegt wird.
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Kernkraftwerke im Leistungsbetrieb Teilbereichsleiter Schichtbetrieb, Schichtleiter, Schichtleitervertreter und Reaktorfah-
rer haben darüber hinaus eine schriftliche und eine mündliche Fachkundeprüfung
gemäß Ziff. 3 der „Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerksperso-
nal“ im vorgesehenen Kernkraftwerk abzulegen. Leiter der Anlage, Fachbereichsleiter
im Fachbereich Betrieb, Ausbildungsleiter und kerntechnische Sicherheitsbeauftragte
haben eine Fachkundeprüfung gemäß Ziffer 3 in einem Kernkraftwerk vorzuweisen.
Der Inhalt beider Teile der Fachkundeprüfung ist nach Maßgabe der „Richtlinie für
den Inhalt der Fachkundeprüfung“ festzulegen.
An der mündlichen Prüfung nimmt als Beisitzer in der Prüfungskommission ein Mitar-
beiter des für die jeweilige Anlage zuständigen Referats teil.
Kernkraftwerke ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb Für Kernkraftwerke ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb ist die Anpassung in
den „Anforderungen an den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb“ zu berücksichtigen. Auch beim Inhalt
der Fachkundeprüfungen ist die „Anpassung der Ziffer 4 „Kerntechnische Grundla-
gen“ und 5 „Anlagenspezifische Kenntnisse“ für verantwortliche Kernkraftwerksper-
sonal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb“ zu berücksichti-
gen.
Die Richtlinien ergänzende oder modifizierende Bestimmungen des UM Folgende die Richtlinie ergänzenden oder modifizierende Bestimmungen hat das UM
festgelegt:
Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal
Aus dem Schreiben des UM vom 20.09.2012 (Az.: 32-4639.41):
1. Nach Abschnitt 4.2 der Richtlinie haben Schichtleiter, Schichtleitervertreter und Reaktorfahrer innerhalb eines halben Kalenderjahres mindestens 20 Tage Schichtdienst zu leisten, davon eine Woche zusammenhängend. Dabei gilt:
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Die Anforderung eines einwöchigen zusammenhängenden Schichtdienstes gilt als erfüllt, wenn 5 Tage, vorzugsweise wochentags, zusammenhängend Schichtdienst geleistet wird.
In den 20 Tagen Schichtdienst sollen mindestens 2 Frühschichten enthalten sein.
Bei Personal aus dem Fachbereich Betrieb dürfen bis zu 5 Tage schichtähnli-che Tätigkeiten (z.B.: Erstellung von Freischaltungen, BHB-Bearbeitung, Er-probungen von BHB-Kapiteln am Simulator) angerechnet werden. Für Perso-nal aus anderen Bereichen kann auf Antrag ebenfalls ein Pauschalansatz von 5 Tagen geltend gemacht werden.
Das halbe Kalenderjahr (6 Monate) ist als festes Zeitfenster (ab letztem 20-tägigem Schichteinsatz bzw. Wechsel in den Tagesdienst) zu verstehen. Die 20 Tage Schichtdienst sind möglichst gleichmäßig über den 6 Monatszeitraum zu verteilen.
2. Wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist nach Abschnitt 4.2
eine Einarbeitung erforderlich. Dafür gilt Folgendes: Hat ein Schichtleiter, Schichtleitervertreter oder Reaktorfahrer seit dem letzten 20-tägigen Einsatz bzw. Wechsel in den Tagesdienst innerhalb von 6 Monaten nur zwischen 15 und 19 Tagen Schichtdienst geleistet, ist zunächst eine Einarbeitung von 5 Tagen in nicht verantwortlicher Position vorzunehmen. Anschließend sind die fehlenden Tage, zeitnah an die Einarbeitungszeit, nachzuholen. Hat ein Schichtleiter, Schichtleitervertreter oder Reaktorfahrer seit dem letzten 20-tägigen Einsatz bzw. Wechsel in den Tagesdienst innerhalb von 6 Monaten weni-ger als 15 Tage Schichtdienst geleistet, ist zunächst eine Einarbeitung von 10 Ta-gen in nicht verantwortlicher Position vorzunehmen. Anschließend sind die feh-lenden Tage, zeitnah an die Einarbeitungszeit, nachzuholen.
3. Schichteinsätze und Einarbeitungszeiten sind im Schichtbuch zu dokumentieren.
„Anforderungen an den Fachkundenachweis für das verantwortliche Kernkraftwerks-personal in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb“ Aus dem Schreiben des UM vom 08.12.2014 (Az.: 32-4639.41) zur in Ziffer 1.3.4.1 geforderten Rufbereitschaft beim Einsatz von Personen, die mit einer stellvertreten-den Schichtleiterqualifikation als Schichtleiter tätig sind:
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Die in Ziffer 1.3.4.1 geforderte Rufbereitschaft kann unter folgenden Voraussetzun-gen von der LdA-Rufbereitschaft übernommen werden: Nachfolgend ist mit Schichtleiterqualifikation eine Schichtleiterqualifikation gemäß der „Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal“ in der Fassung vom 24. Mai 2012 gemeint. Alle bestehenden LdA-Rufbereitschaftshabenden für GKN I oder für beide Blöcke im GKN ohne Schichtleiterqualifikation für GKN I und alle bestehenden LdA-Rufbereitschaftshabenden für KKP 1 oder für beide Blöcke im KKP ohne Schichtlei-terqualifikation für KKP 1 müssen an einer entsprechenden einwöchigen Nachqualifi-zierung mit Leistungskontrolle innerhalb von zwei Jahren teilnehmen. Für neue Rufbereitschaftshabende, deren Rufbereitschaft GKN I betrifft, ohne Schichtleiterqualifikation für GKN I wird eine Schichtleiterqualifikation für GKN II und eine einwöchige Nachqualifizierung mit Leistungskontrolle vorausgesetzt. Für neue Rufbereitschaftshabende, deren Rufbereitschaft KKP 1 betrifft, wird eine Schichtleiterausbildung für KKP 1 vorausgesetzt. Zudem müssen alle LdA-Rufbereitschaftshabende für GKN I oder für beide Blöcke im GKN jährlich an einer eintägigen Schulung zu den dem aktuellen Anlagenzustand entsprechenden System- und Wartenzuständen sowie zur Störfallbeherrschung von GKN I teilnehmen. Entsprechendes gilt für LdA-Rufbereitschaftshabende für KKP 1 oder für beide Blöcke im KKP bezüglich KKP 1. Für LdA-Rufbereitschaftshabende, deren Rufbereitschaft sich nur auf GKN II bzw. KKP 2 bezieht, ergeben sich aus den „Anforderungen an den Fachkundenachweis für das verantwortliche Kernkraftwerkspersonal in Kernkraftwerken ohne Berechti-gung zum Leistungsbetrieb“ keine zusätzlichen Fachkundeanforderungen. Aus dem Schreiben des UM vom 28.02.2014, (Az.:32-4639.41): In 4.2 „Unterbrechung der Tätigkeit“ ist geregelt: „Wenn Schichtleiter, Schichtleiter-vertreter oder Reaktorfahrer ihre Funktion innerhalb eines halben Kalenderjahres nicht mindestens insgesamt 5 Tage lang in einer Früh- oder Spätschicht an Werkta-gen ausgeübt haben, ist vor einem erneuten Einsatz Art und Umfang der Einarbei-tung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.“
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In diesem Abschnitt der Regelung ist unter „an Werktagen“ Montag bis Freitag zu
verstehen.
Anforderungen an Objektsicherungsbeauftragte Für Objektsicherungsbeauftragte sind in der Richtlinie „Anforderungen an den Ob-
jektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anla-
gen der Sicherungskategorie I“ unter Abschnitt 2, Ziff. 4 „Fachkunde“ die grundsätzli-
chen Anforderungen an die Fachkunde aufgestellt. Eine Ausarbeitung des BMUB
vom 14.4.1992 (RS I 3-13143/20.1-) spezifiziert diese Anforderungen näher als Leit-
faden mit empfehlendem Charakter für die Aufstellung von Ausbildungsprogrammen
durch die Genehmigungsbehörde. Weiter ist in diesem Leitfaden festgelegt, welche
Nachweise zur Fachkunde eines Objektsicherungsbeauftragten bei der Behörde vor-
zulegen sind.
Das UM hat diesen Leitfaden mit Schreiben vom 28.4.1992 (Az.: 51-4634.52) den
Betreibern mit der Bitte um Beachtung übersandt.
Anforderungen an Strahlenschutzbeauftragte Für Strahlenschutzbeauftragte sind in der Richtlinie für die Fachkunde von Strahlen-
schutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (GMBl. 2014,
Nr.13, S. 56) die Anforderungen an die Fachkunde gestellt. Werden Personen des
verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals auch als Strahlenschutzbeauftragte be-
nannt, ist zusätzlich die Fachkunde entsprechend der Richtlinie für die Fachkunde
von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
nachzuweisen. In der Regel werden Strahlenschutzbeauftragte für bestimmte Ve-
rantwortungsbereiche ernannt. Bei Schichtleitern jedoch beinhaltet die Zulassung als
Schichtleiter auch die Ernennung als Strahlenschutzbeauftragter.
Bestätigung der Fachkunde Die Nachweise über die Fachkunde sind dem UM, für Objektsicherungsbeauftragte
zusätzlich dem IM - Landespolizeipräsidium -, grundsätzlich einen Monat vor Aus-
übung der neuen Funktion vorzulegen und vom für die jeweilige Anlage zuständigen
Referat, bei standortübergreifenden Funktionen von Ref. 32, zu prüfen.
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Wenn das UM festgestellt hat, dass die erforderliche Fachkunde nachgewiesen wur-
de, wird dies gegenüber der Genehmigungsinhaberin schriftlich bestätigt. Dabei wird
bei verantwortlichem Personal (VP) der Nachweis der Fachkunde bescheinigt. Ver-
antwortliches Schichtpersonal (VSP) bestehend aus Schichtleitern und Reaktorfah-
rern wird vom UM zugelassen.
Bei Strahlenschutzbeauftragten erfolgt die schriftliche Bestätigung der erforderlichen
Fachkunde nach § 30 StrlSchV gegenüber der Genehmigungsinhaberin in Form ei-
ner gebührenpflichtigen Bescheinigung auf Grundlage von § 30 StrlSchV.
2.2.2. Fachkunde des sonst tätigen Personals in Kernkraftwerken Für den in Ziff. 1.3 der „Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen
Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen“ genann-
ten Personenkreis sind dem UM zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse die un-
ter Nr. 3 der Richtlinie genannten Nachweise vorzulegen.
Diese Unterlagen werden vom für die jeweilige Anlage zuständigen Referat geprüft.
Für die Angehörigen des Objektsicherungsdienstes sind die Anforderungen an die
Fachkunde in Ziff. 4.2 der „Richtlinie Anforderungen an den Objektsicherungsdienst
in kerntechnischen Anlagen der Sicherungskategorie I“ festgelegt. Diese Festlegun-
gen werden in den „Anforderungen an die Aus- und Fortbildung des Objektsiche-
rungsdienstes in kerntechnischen Anlagen der Sicherungskategorie I“ näher erläutert
und konkretisiert. Die von den Betreibern vorzulegenden Nachweise werden von Ref.
35 überprüft.
2.2.3. Fachkunde der verantwortlichen Personen und der Strahlenschutzbe-auftragten außerhalb der nach § 7 AtG genehmigten Anlagen
Die Fachkundeanforderungen der verantwortlichen Personen in Anlagen, die nicht
nach § 7 AtG genehmigt wurden, sind im Einzelfall festgelegt und auf Betreiberseite
häufig in einer Anlage zur PBO dokumentiert (z.B. HDB). Wenn das UM festgestellt
hat, dass die erforderliche Fachkunde nachgewiesen wurde, wird dies gegenüber der
Genehmigungsinhaberin schriftlich bestätigt.
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Für die Strahlenschutzbeauftragten sind die Nachweise nach Ziff. 2 und Ziff. 3 der
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde vorzulegen. Die Unter-
lagen werden vom für die jeweilige Anlage zuständigen Referat geprüft.
Wenn das UM festgestellt hat, dass die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
gemäß § 30 StrlSchV nachgewiesen wurde, wird dies gegenüber der Genehmi-
gungsinhaberin in Form einer gebührenpflichtigen Bescheinigung auf Grundlage von
§ 30 StrlSchV schriftlich bestätigt. Eine Musterbescheinigung ist unter der Doku-
mentnummer MS-AH-533-F zu finden.
2.3. Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des Kernkraftwerkspersonals
2.3.1. Verantwortliche Personen in Kernkraftwerken
Die Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraft-werkspersonals sind in der „Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwort-
lichen Kernkraftwerkspersonals“ festgelegt. Entsprechend geänderte Anforderungen
für die Kernkraftwerke ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb sind in den „Anpas-
sungen in der Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kern-
kraftwerkspersonals in Kernkraftwerken ohne Berechtigung zum Leistungsbetrieb“
wiedergegeben. Aufgrund von Auflagen sind für Leiter der Anlage sowie Fach- und
Teilbereichsleiter, Ausbildungsleiter, Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung und
kerntechnische Sicherheitsbeauftragte Art und Umfang der in der Richtlinie genann-
ten Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde zu dokumentieren und der Aufsichts-
behörde jährlich vorzulegen.
Die von den Betreibern vorzulegende Dokumentation wird vom für die jeweilige Anla-
ge zuständigen Referat überprüft.
Strahlenschutzbeauftragte haben gemäß Ziff. 6 der „Richtlinie für die Fachkunde
von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen“ zur
Erhaltung ihrer Fachkunde an geeigneten Fachveranstaltungen (z.B. Kurse, Fachta-
gungen) teilzunehmen. Teilnahme und Art der Fachveranstaltung sind zu dokumen-
tieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zusätzlich muss nach § 30 Abs. 2
Seite 12 von 13
StrlSchV spätestens alle 5 Jahre die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten
Kurs nachgewiesen werden.
Die gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erbringenden Nachweise werden vom für die
jeweilige Anlage zuständigen Referat überprüft.
2.3.2. Sonst tätige Personen in Kernkraftwerken Die Grundsätze, die bei den Maßnahmen des Antragstellers zur Vermittlung und Er-
haltung der sicherheitsbezogenen Kenntnisse sowie bei der Gewährleistung der
Wirksamkeit dieser Maßnahmen berücksichtigt werden sollen, sind in Ziff. 3.4 der
„Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb
von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen“ festgelegt. Die Vermittlung der Fach-
kunde wird vom UM stichprobenweise geprüft.
Für die Angehörigen des Objektsicherungsdienstes ist dem UM jeweils ein Jahres-
programm über die vorgesehenen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen vorzulegen.
Bei unverändertem Programm genügt die jährliche Vorlage der Unterrichtstermine
mit Themenübersicht.
Die Prüfung dieser Unterlagen erfolgt durch das Referat 35.
2.3.3. Verantwortliche Personen und Strahlenschutzbeauftragte außerhalb von nach § 7 AtG genehmigten Anlagen
Die Anforderungen zum Fachkundeerhalt der verantwortlichen Personen in Anlagen,
die nicht nach § 7 AtG genehmigt wurden, sind im Einzelfall festgelegt.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss nach § 30 Abs. 2 StrlSchV mindestens alle 5
Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert wer-
den.
Die gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erbringenden Nachweise werden vom für die
jeweilige Anlage zuständigen Referat geprüft.
3. Prozesskenngrößen
Seite 13 von 13
Mit dem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-532-P Muster für Bescheinigung zum Fachkundenachweis im Strahlenschutz
MS-AH-533-F
Seite 1 von 3
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-532-P Revisionsstand:
10/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Fachkunde des Personals
Seite 2 von 3
Unterlagen zur Erlan-gung der Fachkunde
Prüfung der Nachwei-se
zuständiges Referat 1
Ablehnung zuständiges Referat 4
nein
ja
Feststellung der Fachkunde
Hinweise / Bemerkungen: Nachweise zur Erlangung der Fachkunde (Ausbil-dungszeiten, Kursbesuch, Erfahrungszeiten, schriftli-che und mündliche Prüfun-gen) Prüfung, ob die in den Richtlinien geforderten Kenntnisse und Erfahrun-gen nachgewiesen sind. Zulassung durch Schreiben mitteilen; bei Fachkunde nach § 30 StrlSchV kosten-pflichtiger Bescheid (siehe Musterbescheinigung MS-AH-533-F). Bei ungenügenden Nach-weisen kann die Behörde Nachweise/Schulungen nachfordern. Ablehnung bei fehlenden oder ungenügenden Nach-weisen durch Schreiben
Zulassung erteilen zuständiges Referat 2
Forderung zusätzlicher Nachweise/Schulungen
zuständiges Referat 3
Schreiben
Nachweise in Ordnung?
ja
nein
zusätzliche Nach-weise/Schulungen
erbracht?
Schreiben
Ende
Seite 3 von 3
Ja
Nein
Nein
Vermerk
Hinweise / Bemerkungen: Nachweise zum Erhalt der Fachkunde Prüfung, ob die Nachweise zum Fachkundeerhalt die Vorgaben der Richtlinien erfüllen; für verantwortliches KKW-Personal z.Zt. neue Vorgaben probeweise in Anwendung. Bei ungenügenden Nach-weisen kann die Behörde Nachweise/Schulungen nachfordern. Entziehung der Fachkun-de/Zulassung durch Schrei-ben oder Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen der Behörde
Prüfung der Nachwei-se
zuständiges Referat 1
Entziehung der Fachkunde/ Zulassung bzw. Fortgeltung mit Auflagen
zuständiges Referat 4
nein
ja
Nachbereitung, Dokumentation
zuständiges Referat 2
Forderung zusätz-licher Nachwei-se/Schulungen
zuständiges Referat 3
Schreiben
Nachweise in Ordnung?
ja
nein
zusätzliche Nachweise/ Schulungen erbracht?
Unterlagen zum Erhalt der Fachkunde
Erhalt der Fachkunde
Ende
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Willy-Brandt-Str. 41 · 70173 Stuttgart
Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · [email protected]
www.um.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 · 70029 Stuttgart
(Anschrift) Stuttgart
Name
Durchwahl
Aktenzeichen 36-4675.21
(Bitte bei Antwort angeben!)
Durchführung der Strahlenschutzverordnung - StrlSchV - Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 StrlSchV Anlagen {Antrag vom} Zahlungshinweise
I. Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg be-
scheinigt gemäß § 30 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(StrlSchV)1
{Herrn / Frau} geboren am {Geburtsdatum}
wohnhaft in {PLZ Ort Straße Nr.}
die erforderlich Fachkunde im Strahlenschutz nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung für die Fachkundegruppen2
1 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)
- 2 -
[S 1.1, S1.2, S1.3, S2.1, S2.2, S2.3, S4.1, S4.2, S4.3 und S5].
II.
Unterlagen
Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:
1. Antrag für die Bescheinigung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 StrlSchV vom {Da-tum}.
2. Nachweis der Berufsausbildung /Studium
Urkunde der {Name der Universität} in {Ort} vom {Datum}. Urkunde der {Name der Universität} in {Ort} vom {Datum}.
3. Nachweis der praktischen Tätigkeit Bescheinigung des {Arbeitgebers}vom {Datum}. Selbstauskunft vom {Datum}.
4. Nachweis der erforderlichen Kursteilnahme
Bescheinigung der {Kursstätte} vom {Datum} für die Fachkundegruppen [S 1.1, S1.2, S1.3, S2.1, S2.2, S2.3, S4.1, S4.2, S4.3 und S5].
III. Gebühren
Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von {€ 000,00} festgesetzt.
2 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverord-
nung) vom 18. Juni 2004 (GMBl. Nr. 40/41 S. 799), zuletzt geändert am 19.04.2006 (GMBl. Nr. 38 S. 735)
- 3 -
IV. Gründe
Für {Herr / Frau} wurde mit Schreiben vom {Datum} beantragt, die Fachkunde im
Strahlenschutz zu bescheinigen.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV bescheinigt die zuständige Stelle die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz nach Prüfung der Unterlagen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
und 2 StrlSchV in Verbindung mit der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlen-
schutzverordnung.
Die Voraussetzungen für die Fachkunde im Strahlenschutz wurden
- durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung,
- durch praktische Erfahrungen (Nachweise) und
- durch erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (Teilnahmebescheinigung)
Erworben und hierzu Nachweise vorgelegt.
Die Prüfung der in Abschnitt II eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die Vo-
raussetzungen für die Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 StrlSchV vor-
liegen. Die Fachkunde wird für die Fachkundegruppen [S 1.1, S1.2, S1.3, S2.1, S2.2,
S2.3, S4.1, S4.2, S4.3 und S5]nach der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforder-
liche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) be-
scheinigt.
Die Gebührenfestsetzung beruht auf der Verordnung des Umweltministeriums über
die Festlegung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behör-
den für den Geschäftsbereich des Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Baden-Württemberg [Gebührenverordnung Umweltministerium tu– GebVO UM vom
19. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15 vom 28. Dezember 2006, S. 415) in Verbindung mit
der Anlage zum Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) Nr. 3.10]. Bei der Gebühren-
höhe wurde der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung des Gegenstandes und die Inte-
ressen des Gebührenschuldners berücksichtigt.
- 4 -
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim Verwaltungsgericht, erhoben werden.
VI. Hinweis
Dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ist der
Nachweis über die durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung und
zum Erhalt der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 StrlSchV vorzulegen.
gez.
7.3.2.2 Bildung von Aufsichtsschwerpunkten Neben der ständigen Aufsicht des Kernkraftwerksbetriebes haben von Fall zu Fall gebildete Aufsichtsschwerpunkte das Ziel, bestimmte Anlagenbereiche, Komponen-tengruppen oder Teile des Betriebsreglements über die Basisaufsicht hinaus zusam-men-fassend, gezielt und vertieft zu überprüfen und zu bewerten. Anlass dafür kön-nen Erkenntnisse aus der betroffenen Anlage oder aus anderen Anlagen sein, die im Rahmen der reaktiven Aufsicht verfolgt werden (Abschnitt 7.3.2.4). Außerdem werden Aufsichtsschwerpunkte für Bereiche gebildet, die nach Auffassung der Aufsichtsbe-hörde auch ohne besonderen Anlass einer zusammenhängenden und tiefgehenden Überprüfung bedürfen (agierende Aufsicht). Die Festlegung von Aufsichtsschwerpunkten erfolgt durch den Abteilungsleiter und die Referatsleiter (Führungskreis der Abteilung). In der Regel erfolgt eine jährliche Pla-nung. Daneben werden anlassbezogene Aufsichtsschwerpunkte gebildet. Für die Durchführung eines Aufsichtsschwerpunkts wird ein Projektleiter bestimmt. Dieser stellt das Team, das aus Bediensteten verschiedener Referate, Sachverständigen oder sonstigen Experten bestehen kann, für die Durchführung des Aufsichtsschwer-punkts zusammen. Von diesem Team wird zunächst ein Projektplan und ein Konzept für den Aufsichtsschwerpunkt erstellt. Das Konzept wird nach Billigung durch den Führungskreis der Abteilung dem Betreiber vorgestellt. Bisher gebildete Aufsichtsschwerpunkte befassten sich beispielsweise mit den The-men Brandschutz, Sicherheit der Turbosätze, kühlmittelführende Austenitleitungen, Brennelementfertigung, Kontrolle der Betriebsführung, großräumiger Stromausfall, extreme Witterungsbedingungen, Einsatz von Fremdpersonal, Notfallbereitschaft des Betreibers und Integrität des Sicherheitsbehälters. Dabei wurden in der Vergangen-heit zahlreiche Verbesserungsmaßnahmen initiiert.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-534-R Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Bildung von Aufsichtsschwerpunkten
1. Zweck und Ziel Der Prozess „Bildung von Aufsichtsschwerpunkten“ regelt, das Vorgehen zur Festle-
gung, Planung, Durchführung und Dokumentation von Aufsichtsschwerpunkten.
Ziel dieser Regelung ist es, dass in Ergänzung zur ständigen Aufsichtstätigkeit re-
gelmäßig bestimmte Bereiche gezielt, vertieft und zusammenhängend betrachtet
werden und soweit erforderlich Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen und rasch
umgesetzt werden.
2. Inhalte 2.1. Definition des Begriffs Aufsichtsschwerpunkt Unter einem Aufsichtsschwerpunkt wird eine über die Basisaufsicht hinausgehende
gezielte und vertiefte Überprüfung bestimmter Anlagenbereiche, Komponenten oder
auch von Teilen des Betriebshandbuchs verstanden. Der Umfang der Prüfungen und
die Prüftiefe gehen dabei deutlich über das in Tätigkeitsschwerpunkten im Rahmen
der Basisaufsicht übliche Maß hinaus. Die Aufsichtsschwerpunkte sind daher auch
kein Teil der Basisaufsicht.
Sie grenzen sich sowohl bei der zeitlichen und inhaltlichen Bearbeitung (Prüfumfang,
Prüftiefe, Zeitdauer für die Abwicklung, Abschlussdokumentation) als auch bei der
Seite 2 von 5
organisatorischen Abwicklung (Strukturierung der Aufgabe, Organisation als Projek-
te) deutlich von Tätigkeitsschwerpunkten der Basisaufsicht ab.
Ein Aufsichtsschwerpunkt ist angezeigt, wenn:
die sicherheitstechnische Bedeutung des vertieft zu betrachtenden Aufsichts-
gegenstands als hoch eingestuft wird
der inhaltliche Arbeitsumfang deutlich über das hinausgeht, was im Rahmen
der Basisaufsicht zu diesem Thema gemacht wird
die Abarbeitung voraussichtlich länger als 6 Monate in Anspruch nimmt. Der
dabei zugrunde zu legende Zeitraum sollte die Konzeptphase, die Umsetzung
des Konzepts (evtl. auch nur in repräsentativem Umfang) und die Darstellung
der Ergebnisse erfassen. Evtl. resultierende Änderungen der Anlage oder die
anschließende Umsetzung von Empfehlungen, die aus dem Schwerpunkt re-
sultieren, können gesondert betrachtet werden.
die Behörde im Sinne eines Vorschlags initiativ wird. Aufsichtsschwerpunkte
sollten immer von der Behörde initiiert werden.
ergänzende Gutachter (außer TÜV SÜD ET und KeTAG) zur Bearbeitung
notwendig werden
es geboten erscheint, ein referatsübergreifendes Team zur Bearbeitung der
Aufgabe zu bilden.
2.2. Festlegung, Planung und Durchführung von Aufsichtsschwerpunkten
Einmal jährlich holt Ref. 32 Vorschläge für Aufsichtsschwerpunkte aus den
Referaten ein. In den Vorschlägen sollen jeweils in knapper Form die Ziele
des Aufsichtsschwerpunkts sowie eine Begründung für seine Notwendigkeit
enthalten sein.
Seite 3 von 5
Die Referatsleiterbesprechung, beschließt anhand dieser Vorschläge welche
Aufsichtsschwerpunkte durchgeführt werden und bestimmt jeweils einen Pro-
jektleiter.
Der Projektleiter stellt ein Team, das aus Bediensteten verschiedener Refera-
te, Sachverständigen oder sonstigen Experten bestehen kann, für den Auf-
sichtsschwerpunkt zusammen.
Der Projektleiter oder das Team erarbeitet für den Aufsichtsschwerpunkt einen
Plan, welcher der Referatsleiterbesprechung zum Beschluss vorgelegt wird.
Ungeachtet der einmal pro Jahr erfolgenden Gesamtplanung, angestoßen
durch Ref. 32, können bei dringendem Bedarf auch zu einem anderem Zeit-
punkt Aufsichtsschwerpunkte eingerichtet werden. Hierzu stellt das initiierende
Referat seinen Vorschlag der Referatsleiterbesprechung direkt vor. Der weite-
re Ablauf entspricht dann dem oben dargestellten Verfahren.
Zu Beginn der Durchführung des Aufsichtsschwerpunkts wird die Zielsetzung
und das Konzept den Betreibern vorgestellt.
Jeder Aufsichtsschwerpunkt soll mit einer Dokumentation abgeschlossen wer-
den. Hierzu soll nach Durchführung ein Abschlussbericht erstellt werden. In
diesem Bericht sollte auch eine Reflexion im Hinblick auf Verbesserungen für
zukünftige Aufsichtsschwerpunkte und im Hinblick auf den geleisteten Auf-
wand enthalten sein.
Die im Abschlussbericht dokumentierten Ergebnisse des Aufsichtsschwer-
punkts sollten der Referatsleiterbesprechung vorgestellt werden.
Die anschließende Umsetzung von Empfehlungen, die aus dem Aufsichts-
schwerpunkt resultieren, ist Aufgabe der zuständigen Referate. Ein Jahr nach
Abschluss des Aufsichtsschwerpunkts (ASP) sollte die Umsetzung der meis-
ten Empfehlungen abgeschlossen oder zumindest eingeleitet sein. Der Anteil
der umgesetzten Empfehlungen wird als Prozesskenngröße verfolgt.
Seite 4 von 5
Die Referatsleiterbesprechung entscheidet zudem, inwiefern sich aus der Re-
flexion über Verbesserungen Konsequenzen ergeben.
2.3. Grundsätze für die Planung von Aufsichtsschwerpunkten
Gliederung: Zu jedem Aufsichtsschwerpunkt muss ein Plan (z. B. ein Projekt-
strukturplan) erstellt werden. Er hat die Aufgabe, das Projekt inhaltlich und
zeitlich zu gliedern und die für das Gesamtprojekt notwendigen einzelnen Ar-
beitsschritte aufzulisten und mit Inhalten zu versehen. Bei der Planung der Ab-
folge der einzelnen Arbeitsschritte kann die sog. Netzplantechnik eine wertvol-
le Hilfestellung sein.
Ziele: In dem Plan müssen die mit dem Aufsichtsschwerpunkt verfolgten Ziele
schriftlich fixiert werden. Es sollten Parameter identifiziert und erarbeitet wer-
den, die es erlauben, nach Abschluss des Schwerpunkts zu beurteilen, inwie-
weit die Ziele erreicht wurden.
Team: Die Mitglieder für das Team, das den Aufsichtsschwerpunkt durchführt,
sollten in dem Plan benannt sein.
Aufwand: Der Plan soll eine Abschätzung über den zeitlichen Aufwand, der für
die Durchführung des Aufsichtsschwerpunkts erforderlich ist, enthalten.
Sachverständige: Wird eine Hinzuziehung externer Sachverständiger erwo-
gen, sollten die Gründe und der geplante Umfang der Sachverständigentätig-
keit in dem Plan dargestellt werden.
MTO: Die Arbeitsschritte in dem Plan sollten daraufhin überprüft werden, ob
sie alle Bereiche des Aufsichtsgegenstandes im Sinne der ganzheitlichen Be-
trachtung der Anlagen (Mensch - Technik - Organisation) abdecken.
2.4. Gliederungsvorschlag für den Abschlussbericht zum Aufsichtsschwer-punkt
Seite 5 von 5
1. Einleitung
2. Ziele des Aufsichtsschwerpunkts
3. Plan zur Durchführung des Projekts
4. Durchführung des Aufsichtsschwerpunkts
5. Ergebnisse
6. Bewertung der Ergebnisse / Empfehlung von Maßnahmen
7. Erkenntnisse für die Durchführung zukünftiger Aufsichtsschwerpunkte
8. Zusammenfassung
3. Prozesskenngrößen Mit dem Prozess ist die Prozesskenngröße „Anteil der umgesetzten Empfehlungen des ASP innerhalb eines Jahres“ verbunden.
PKG Ziel Zweck Datenquelle Auswerteperiode
Anteil der
umgesetzten
Empfehlun-
gen des ASP
innerhalb
eines Jahres
> 80 % innerhalb
eines Jahres nach
Abschluss des ASP
rasches
aufsichtliches Han-
deln aufgrund der
Ergebnisse des ASP
Jahresarbeitspro-
gramm des Refera-
tes
1mal im Jahr
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-534-P
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-534-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Bildung von Aufsichtsschwerpunkten
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Ja
Nein
Nein
Vermerk
Sammeln von Vorschlägen für ASPs
Referat 32 1
Ausarbeitung des Plans für den ASP
Projektleiter 5
Zusammenstel-len des Teams
Projektleiter 4
RLB: Plan ok?
ja
Bildung von Aufsichtsschwerpunkten
nein
Hinweise / Bemerkungen: Mitglieder des Teams: – Bedienstete verschie-
dener Referate – ggf. Sachverständige Der Projektleiter stellt die Ergebnisse in der RLB vor. Prozesskenngröße: Anteil der umgesetzten Empfehlungen innerhalb eines Jahres nach Ab-schluss des ASP
Liste
Beschluss der ASPs und der Projektleiter
RLB 3
- Vorstellung des ASP bei den Betreibern - Durchführung des ASP
Team 7
RLB-Protokoll
Plan
Überarbeitung des Plans für den ASP
Projektleiter 6
Beratung der Ergeb-nisse und Verbesse-rungsmöglichkeiten
RLB 9
Verfassen des Abschlussbe-richts
Team 8 Bericht
kurzfristiger Vor-schlag eines ASP
zuständiges Referat 2
aktueller, dringender Anlass für ASP
Umsetzung von Empfehlungen des Berichts
zuständiges Referat 10 PKG
Jährlicher Zyklus
Ende
Ggf. Überprüfung und Verbesserung MS-OH-190-R
7.3.2.3 Sicherheitsüberprüfung (SÜ) Neben den Verfahren ständiger Überwachung (Abschnitt 7.3.2.1) und den von Fall zu Fall gebildeten Aufsichtsschwerpunkten (Abschnitt 7.3.2.2) steht die SÜ. Mit der SÜ soll als Ergänzung der ständigen Überwachung im Abstand von 10 Jahren der Sicherheitsstatus der Anlagen ganzheitlich erfasst und beurteilt werden. Auf Basis einer RSK-Empfehlung und unter Zugrundeleung von behördlichen Leitfä-den haben die Betreiber in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Sicherheit der Anlage seit den 1990er Jahren periodische Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt und Unter-lagen hierzu den Aufsichtsbehörden vorgelegt. Mit der Atomgesetzände-rung 2002 wurde die Sicherheitsüberprüfung gesetzliche Pflicht. Hierbei wurde das Wort „periodisch“ gestrichen, weil aufgrund der festgelegten Stromkontingente nur noch eine begrenzte Anzahl an SÜ durchzuführen ist In § 19a AtG ist festgelegt, dass der Betreiber eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen und deren Ergebnisse zu einem festgelegten Zeitpunkt der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen hat. Die Sicherheitsüberprüfung umfasst in der Regel die drei Teilbereiche deterministische Sicherheitsstatusanalyse (SSA), probabilistische Sicherheitsanalyse (PSA) sowie de-terministische Sicherungsanalyse (DSA). Die Verpflichtung zur Vorlage einer SÜ ent-fällt, wenn der Genehmigungsinhaber gegenüber der Aufsichtsbehörde verbindlich erklärt, dass er den Leistungsbetrieb spätestens 3 Jahre nach dem Fälligkeitsdatum der SÜ endgültig einstellen wird. Angesichts der gesetzlich festgelegten spätesten Abschalttermine müssen in Baden-Württemberg keine weiteren Sicherheitsüberprü-fungen für Kernkraftwerke vorgelegt werden (SÜ-Termin KKP-2: 31.10.2018, SÜ-Termin GKN-2: 31.12.2019). Entsprechend dem gestaffelten Sicherheitskonzept für Kernkraftwerke (vgl. Abschnitt 3.1.1.1) werden alle Sicherheitsebenen überprüft, wobei die Störfallebene den inhalt-lichen Schwerpunkt bildet. Im Vordergrund steht die Frage, inwieweit die zu unterstel-len-den Auslegungsstörfälle durch getroffene Vorsorgemaßnahmen mit ausreichender Wirksamkeit und Zuverlässigkeit beherrscht werden, und inwieweit sichergestellt ist, dass die Störfallplanungswerte der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) nicht über-schritten werden. Die SSA erfolgt deterministisch und schutzzielorientiert. Der Schwerpunkt der Über-prüfung liegt in der Darstellung der Beherrschung zu betrachtender Auslegungsstör-
fälle durch die Sicherheitseinrichtungen der Anlage. Der Ist-Zustand der sicherheits-technisch relevanten Systeme wird unter dem Gesichtspunkt überprüft, ob die gefor-derten Sicherheitsfunktionen zur Störfallbeherrschung mit ausreichender Wirksamkeit und Zuverlässigkeit verfügbar sind und damit die den Sicherheitskriterien für Kern-kraftwerke zugrundeliegenden Schutzziele Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente, Einschluss der radioaktiven Stoffe und Begrenzung der Strahlenexposition nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eingehalten werden. Die Darlegung der Betriebsführung und die Auswertung der Betriebserfahrung ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsstatusanalyse. Wichtige Themenbe-reiche sind dabei die Fachkunde des Personals und Betriebsorganisation, Wieder-kehrende Prüfungen, Instandhaltung, Erfahrungsrückfluss, Strahlenschutz und Not-fallschutzplanung. Die Auswertung der Betriebserfahrungen soll sich auf sicherheits-relevante Aspekte des Normalbetriebs, sowie von Störungen und von Störfällen kon-zentrieren. Die Ergebnisse sind hinsichtlich der Betriebsbewährung der sicherheitsre-levanten Anlagenteile zu beurteilen. Mit der PSA wird ergänzend zur SSA das Sicherheitsniveau der Anlage überprüft. Da-rüber hinaus lassen sich über einen Vergleich der Einzelhäufigkeiten nicht beherrsch-ter Anlagenzustände Schwachstellen erkennen. Die PSA dient im Wesentlichen zur Beurteilung der Ausgewogenheit des Sicherheitskonzeptes der Anlage. Weiterhin sind Ergebnisse der PSA zur Bewertung der Notwendigkeit und Dringlichkeit von Sicher-heitsverbesserungen zum Beispiel aufgrund von Defiziten aus der SSA heranzuzie-hen. Der Statusbericht zur Anlagensicherung soll aufzeigen, dass Einwirkungen Dritter nicht zu unzulässigen Folgen führen. Hier ist insbesondere der bauliche Schutz, die Überwachung der Anlage und des Personenzugangs darzustellen und zu bewerten. Die Überprüfung der vom Betreiber vorgelegten Unterlagen durch das UM und den Gutachter erfolgt auf der Basis der PSÜ-Leitfäden. Dabei wird die Anlage grundsätz-lich am Maßstab des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik geprüft. Bei
der deterministischen Überprüfung einer Anlage werden die schutzzielorientierten An-forderungen und Vorgaben des kerntechnischen Regelwerkes zugrunde gelegt. In besonderen Fällen können auch Best-Estimate-Untersuchungen und die Ergebnisse der PSA zur Bewertung herangezogen sowie ggf. auch ingenieurmäßige Überlegun-gen angestellt werden. Da seit der Erstellung der letzten SÜ mit den „Sicherheitsan-forderungen an Kernkraftwerke“ neue übergeordnete Sicherheitsanforderungen in Kraft gesetzt wurden, wird das UM diese bei seiner Bewertung der SÜ in geeigneter Weise berücksichtigen. Nach der Gesamtbewertung der SÜ unter Würdigung des Gutachtens sind die be-hördlichen Maßnahmen und Veranlassungen festzulegen. Je nach Gewicht der fest-gestellten Abweichungen kann das weitere Vorgehen in Gesprächen mit dem Betrei-ber oder bei sicherheitstechnisch relevanten Feststellungen mit den rechtlich verfüg-baren Mitteln festgelegt werden (vgl. Abschnitt 8.). Der PSA kommt im Aufsichtsverfahren besondere Bedeutung zu, da sie die einzige Methode ist, mit der Sicherheitsgewinne bei Änderungen und die Ausgewogenheit des Sicherheitsstatus einer Anlage quantifiziert werden können. Die Aufsichtsbehörde strebt daher eine verstärkte Nutzung der PSA an, die über die Anwendung im Rah-men der SÜ hinausgeht. Dies betrifft i.W. die Beurteilung von geplanten Änderungen der Anlage und ihrer Betriebsweise sowie von Ereignissen aus dem Betrieb der Anla-ge.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-536-R Revisionsstand:
01/2014 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ)
1. Zweck und Ziel Mit der „periodischen Sicherheitsüberprüfung“ (PSÜ) wird in Ergänzung zur ständi-
gen Überwachung der Kernkraftwerke im Abstand von 10 Jahren der Sicherheitssta-
tus der Anlagen ganzheitlich erfasst.
In dieser Regelung werden Merkposten für die Durchführung der aufsichtlichen Prü-
fung der PSÜ aufgelistet sowie hilfreiche Informationen bereitgestellt.
Ziel ist es, eine gute Organisation der Abläufe und eine rasche und effiziente Bewer-
tung einer PSÜ zu erreichen.
2. Inhalte 2.1. Rechtliche Stellung der PSÜ
Die PSÜ ergänzt die ständige Überprüfung der Kernkraftwerke im Rahmen der staat-
lichen Aufsicht. Die Durchführung von Periodischen Sicherheitsüberprüfungen ist seit
der Atomgesetznovelle von 2002 für die Betreiber gesetzlich vorgeschrieben. Zuvor
durchgeführte Periodische Sicherheitsüberprüfungen erfolgten in Wahrnehmung der
Eigenverantwortung des Betreibers für die Sicherheit der Anlage bzw. gemäß ent-
sprechenden Genehmigungsauflagen.
In § 19a und Anlage 4 des AtG sind Termine für die Vorlage der Ergebnisse der
Sicherheitsüberprüfung bei der Behörde festgelegt. Konkrete Vorgaben für die
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Durchführung einer PSÜ sind in den „Leitfäden zur Durchführung von Periodischen
Sicherheitsüberprüfungen“, die vom BMUB im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden,
enthalten.
Die Erstellung einer PSÜ muss nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und
Technik erfolgen. Die deterministischen Sicherheitsbewertungen der PSÜ erfolgen
schutzzielorientiert und nicht gemäß der ansonsten im Genehmigungs- und Auf-
sichtsverfahren zugrundezulegenden Prüfmaßstäbe.
2.2. Wichtige Punkte bei der Durchführung einer PSÜ
Die Systematik zur Durchführung einer PSÜ, gegliedert nach Themenbereichen, ist
in Anlage 1 dargestellt. Im Folgenden sollen wichtige Punkte, die bei der inhaltlichen
und zeitlichen Ausgestaltung des Ablaufplans eine Rolle spielen, dargestellt und er-
läutert werden.
Für die Begutachtung der einzelnen PSÜ-Themen sind Sachverständige zu beauf-
tragen. Dabei sind jeweils Umfang und Tiefe der Begutachtung als auch Zeit- und
Kostenrahmen zu klären.
Im Vorfeld der Erstellung der PSÜ sollten Abstimmungsgespräche zwischen Ge-
nehmigungsinhaber, Aufsichtsbehörde und Gutachtern geführt werden. Diese die-
nen dazu, den in den Leitfäden beschriebenen Umfang der einzelnen Analysen
anlagenspezifisch zu konkretisieren und ein gemeinsames Verständnis hinsichtlich
der Systematik der Vorgehensweise herzustellen. Damit soll ein zeitaufwändiges
„Nachbessern“ grundsätzlicher Punkte nach Vorlage der umfangreichen Unterla-
gen zur PSÜ möglichst vermieden werden.
Es ist anzustreben, dass auch in der Phase der Erstellung der einzelnen Analysen
ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen Genehmigungsinhaber und
Aufsichtsbehörde/Gutachter stattfindet. Dies kann in verschiedener Form erfolgen
wie z. B. durch Statusgespräche, Vorlage von Entwürfen oder Berichte zum aktu-
ellen Stand der Erarbeitung der Analysen.
Seite 3 von 7
Bei der Prüfung und Bewertung der PSÜ durch Aufsichtsbehörde und Sachver-
ständige geht es sowohl um die vorschriftsgemäße Durchführung der PSÜ als
auch um die Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf den Sicherheitsstatus der
Anlage. Festgestellte Defizite bei der Durchführung der PSÜ führen erforderlichen-
falls zu Nachforderungen an den Betreiber. Zeigt das Ergebnis der PSÜ Hand-
lungsbedarf bzgl. der Sicherheit der Anlage, werden diese Erkenntnisse mit den
üblichen Mitteln der atomrechtlichen Aufsicht (siehe AHB Kapitel 8) weiterverfolgt.
Letzteres gilt gleichermaßen, wenn entsprechende Erkenntnisse bereits vor Ab-
schluss der Prüfung der PSÜ vorliegen.
Nach Abschluss der PSÜ berichtet das UVM dem BMUB über die Ergebnisse der
PSÜ und der damit verbundenen Begutachtung unter Beifügung wichtiger Unter-
lagen. Vom BMUB werden bei Bedarf Erkenntnisse von bundesweiter Bedeutung
in die Beratungsgremien auf Bundesebene wie z. B. die Fachausschüsse des LAA
oder die RSK zur Beratung eingespeist.
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2.3. Durchgeführte PSÜ Im Folgenden sind die in Baden-Württemberg bereits durchgeführten PSÜ aufgelis-
tet.
Anlage SSA PSA Sicherung KWO Ersteller KWO GRS KWO Vorlage UVM 4 / 96 12/98 es wurde ein Ge-
samtsicherungs-konzept vorgelegt
Gutachter TÜV SW entfällt GRS GKN I (1. SÜ) Ersteller GKN Siemens -KWU GKN Vorlage UVM 8 / 97 3 / 97 12 / 96 Gutachter TÜV SW TÜV / GRS GRS GKN I (2. SÜ) Ersteller EnBW (mit externer
Unterstützung) EnBW (mit externer Unterstützung)
EnBW
Vorlage UVM 12/2007 12/2007 12/2007 Gutachter TÜV ET TÜV ET / GRS GRS KKP 1 (1. SÜ) Ersteller KKP KKP KKP Vorlage UVM 8 / 95 10 / 94 8 / 95 Gutachter TÜV SW TÜV / GRS GRS
Seite 5 von 7
KKP 1 (2. SÜ) Ersteller EnBW (mit externer
Unterstützung) EnBW (mit externer Unterstützung)
FANP
Vorlage UVM 8 / 05 8 / 05 8 / 05 Gutachter TÜV ET TÜV ET TÜV SÜD KKP 2 (1. SÜ) Ersteller EnBW (mit externer
Unterstützung) FANP FANP
Vorlage UVM 07 / 98 07 / 98 07 / 98 Gutachter TÜV ET TÜV ET GRS KKP 2 (2. SÜ) Ersteller EnBW (mit externer
Unterstützung) AREVA AREVA
Vorlage UVM 10/2008 10/2008 10/2008 Gutachter TÜV ET TÜV ET GRS GKN II (1. SÜ) Ersteller FANP FANP FANP Vorlage UVM 12 / 98 9 / 98 9 / 2000 Gutachter TÜV ET TÜV (zu Beginn in
Konvoi-AG) GRS
GKN II (2. SÜ) Ersteller EnBW (mit externer
Unterstützung) EnBW (mit externer Unterstützung)
EnBW
Vorlage UVM 12/2009 12/2009 12/2009 Gutachter TÜV ET TÜV ET / GRS GRS
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3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Kenngrößen verknüpft.
4. Weitere Unterlagen Die derzeit gültigen Versionen der Leitfäden zur Periodischen Sicherheitsüberprü-
fung sind:
Grundlagen zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke (Be-
kanntmachung vom 18.8.1997)
PSÜ-Leitfaden Sicherheitsstatusanalyse (Bekanntmachung vom 18.8.1997)
PSÜ-Leitfaden Probabilistische Sicherheitsanalyse (Bekanntmachung vom
30.8.2005)
PSÜ-Leitfaden Sicherungsanalyse (Bekanntmachung vom 25.6.1998)
Diese Leitfäden werden ergänzt und inhaltlich näher bestimmt durch die folgenden
Publikationen des BfS:
Schutzzielorientierte Gliederung des kerntechnischen Regelwerks, BfS-Bericht
KT - 17/97
Methoden zur Probabilistischen Sicherheitsanalyse für Kernkraftwerke,
BfS-SCHR-37/05, ISSN-Nr. 0937-4469
Daten zur probabilistischen Sicherheitsanalyse für Kernkraftwerke, Stand Au-
gust 2005, BFS-SCHR-38/05, ISSN-Nr. 0937-4496.
Unterlagen zur Weiterentwicklung der SÜ:
ILK-Stellungnahme ILK-04 vom Mai 2001
ILK-Stellungnahme ILK-27 vom November 2006.
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Anlage 1 Periodische Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke (PSÜ)
TEILBEREICHE Sicherheitsstatusanalyse (SSA) Probabilistische Sicherheitsanalyse (PSA) Sicherung (DSA)
VORGABEN Leitfaden Sicherheitsstatusanalyse Leitfaden
Probabilistische Sicherheitsanalyse
Leitfaden Deterministische
Sicherungsanalyse Abstimmung der Vorgehensweise zur PSÜ zwischen Genehmigungsinhaber und Aufsichtsbehörde
Aktuelle Anlagenbeschreibung
VORGEHEN
DES
Überprüfung der Sicher-heitseinrichtungen der Anlage nach den Anfor-derungen und Vorgaben des Schutzzielkonzepts
Darlegung der Betriebs-führung und Auswertung der Betriebserfahrung
Überprüfung der Ausgewogen-heit des Sicherheitskonzeptes und Ermittlung der Summen-häufigkeit nicht beherrschter Anlagenzustände mittels probabilistischer Methoden
GENEHMIGUNGS-
INHABERS
Bericht: Deterministische schutz-zielorientierte Überprü-fung
Bericht: Betriebsführung und Be-triebserfahrung
Bericht: PSA
Bericht: Sicherung
Bericht: Abschließende Einschätzung des Sicherheitsstatus unter Einbeziehung der Einzelergebnisse der Teilbereiche der PSÜ
VORGEHEN DER
AUFSICHTS- Schutzzielorientierte Beurteilung unter Zuziehung von Sachverständigen
Beurteilung unter Zuziehung von Sachverständigen
Beurteilung unter Zu-ziehung von Sach-verständigen
BEHÖRDE Gesamtbewertung durch die Aufsichtsbehörde, behördliche Maßnahmen und Veranlassungen Überblick zur Systematik der Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ)
7.3.2.4 Veranlasste Aufsicht Unter veranlasster Aufsicht wird diejenige Kontrolltätigkeit verstanden, die durch Er-eignisse ausgelöst wird. Informationen über Ereignisse erhält die Aufsichtsbehörde über ihre Aufsichtstätigkeit (Inspektionen vor Ort, ISIS, KFÜ, WKP, SÜ, GEA, …) oder von außerhalb durch meldepflichtige Ereignisse in der Anlage (Abschnitt 7.3.2.4.1) oder Ereignisse in anderen Anlagen. Derartige Ereignisse in anderen Anlagen werden in Form sog. Weiterleitungsnachrichten (Abschnitt 7.3.2.4.2) und auf Basis von Mo-nats- und Quartalsberichten (Abschnitt 7.3.2.4.3) ausgewertet. Betrachtet werden au-ßerdem Vorkommnisse in konventionellen Anlagen (Abschnitt 7.3.2.4.4). Die weitere aufsichtliche Verfolgung erfolgt abhängig vom Ergebnis der sicherheitstechnischen Bewertung.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-550-R Revisionsstand:
08/2013 Inkraftsetzung:
12.11.2013 K R P U F V
Reaktive Aufsicht
1. Zweck und Ziel Der Prozess „Reaktive Aufsicht“ beschreibt die Vorgehensweise der sicherheitstech-nischen Bewertung und aufsichtlichen Verfolgung von Hinweisen auf sicherheitsrele-vante Sachverhalte, die Aufsichtsbehörde erhalten hat. Für die Auswahl der Art der aufsichtlichen Verfolgung (evtl. in Form von Teaminspek-tionen oder Aufsichtsschwerpunkten) sind, abhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung des Ereignisses, Kriterien angegeben. Weiter wird die Vorgehensweise bei einer vertieften Analyse eines Ereignisses beschrieben. Ziel ist, erhaltene Hinweise sicherheitstechnisch zu bewerten und basierend auf die-ser Bewertung die Art der aufsichtlichen Verfolgung festzulegen. 2. Inhalte 2.1. Information Hinweise auf sicherheitsrelevante Sachverhalte kann die Aufsichtsbehörde aus un-terschiedlichen Quellen erhalten:
- aus ihrer Aufsichtstätigkeit (Inspektionen vor Ort, ISIS, KFÜ, WKP, GEA, Prü-fung von Unterlagen z.B. SÜ etc.)
- aus externen Hinweisquellen (Erkenntnisse aus anderen Anlagen, Berichte, Anfragen, anonyme Schreiben, etc.)
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2.2. Sicherheitstechnische Bewertung Die sicherheitstechnische Bewertung eines Hinweises wird vom Anlagenreferat in Anlehnung an den Fragen- und Prüfkatalog der Clearingstelle vorgenommen. Bei Informationen über Ereignisse in anderen Anlagen ist im ersten Schritt die Übertrag-barkeit auf die eigenen Anlagen zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird die Meldepflicht gemäß AtSMV geprüft. Ergänzend hierzu können Aufsichtsbesuche, die vor allem der Information vor Ort und als Hilfe-stellung bei der Bewertung des dem Hinweis zugrunde liegenden Sachverhalts die-nen, vorgenommen werden. Wird der Sachverhalt als meldepflichtig oder potenziell meldepflichtig eingestuft, ist nach dem Prozess „Meldepflichtige, potenziell meldepflichtige und sonstige Ereignis-se“ (MS-AH-560-P) vorzugehen und vom Anlagenreferat die Clearingstelle (MS-AH-541-R) einzuschalten. Kommt die Clearingstelle zum Ergebnis, dass es sich um ein meldepflichtiges Ereignis handelt, das nach AtSMV >N bzw. nach INES ≥ Stu-fe 1 einzustufen ist, wird im Regelfall eine vertiefte Analyse vorgenommen. Bei den übrigen meldepflichtigen Ereignissen sollte das Anlagenreferat zeitnah, z.B. auf Basis der Erststellungnahme des Gutachters zu dem meldepflichtigen Ereignis über die Durchführung einer vertieften Analyse entscheiden. Nicht meldepflichtige Sachverhalte werden abhängig von der potentiellen sicherheits-technischen Bedeutung im Anlagenreferat weiterverfolgt. Auch für diese kann das Anlagenreferat die Durchführung einer vertieften aufsichtlichen Untersuchung vorse-hen. 2.3. Aufsichtliche Verfolgung Nach der sicherheitstechnischen Bewertung des Sachverhaltes ist für die weiteren Untersuchungen die Art der aufsichtlichen Verfolgung zu prüfen. Grundlage hierzu bilden die nachfolgenden Kriterien, anhand derer, abhängig von der sicherheitstech-nischen Bedeutung, eine Art der aufsichtlichen Verfolgung vorschlagen wird. Ent-sprechend der sicherheitstechnischen Relevanz können neben der Aufsicht durch das Anlagenreferat, Teaminspektionen bzw. die Einrichtung von Aufsichtsschwer-punkten vorgenommen werden. Die Prüfung sollte zeitnah, spätestens mit Vorliegen der Erststellungnahme des Gutachters zu einem meldepflichtigen Ereignis erfolgen.
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Prüfkriterien für die Durchführung einer Teaminspektion bzw. die Bildung eines Auf-sichtsschwerpunkts
Kriterium 1 Hinweis/Ereignis ist von generischer Bedeutung.
Kriterium 2 Zur Bewertung des Hinweises/Ereignisses ist eine Unterstützung durch Abteilungsangehörige (z.B. Clearingstelle, Fachkoordinatoren) angezeigt.
Kriterium 3 Komplexität des Hinweises/Ereignisses.
Kriterium 4 Auf Grund gesicherter wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse ergibt sich, dass die Störfallbeherrschung in Frage gestellt sein könn-te.
Kriterium 5 INES ≥ 1
Kein Kriterium erfüllt Die aufsichtliche Verfolgung kann im zuständigen Anlagenreferat erfolgen. Kriterium 1 oder Kriterium 2 sind erfüllt Prüfen, ob aufsichtliche Verfolgung im Rahmen einer Teaminspektion erfolgen soll. Kriterium 1 oder 2 und weitere Kriterien sind erfüllt Prüfen, ob aufsichtliche Verfolgung im Rahmen eines Aufsichtsschwerpunktes (ASP) erfolgen soll. Das Vorgehen bei der Bildung von ASP ist in der Regelung MS-AH-534-R beschreiben. 2.4. Vertiefte Untersuchung Die vertiefte Untersuchung eines Hinweises/Ereignisses ist in einen probabilistischen und in einen deterministischen Teil gegliedert, wobei der letztere verpflichtend durch-zuführen ist. Berücksichtigt werden sollten hierbei u.a. folgende Aspekte: Radiologi-sche Auswirkungen inner- und außerhalb der Anlage und Beeinträchtigungen der Sicherheitsvorkehrungen. Der probabilistische Teil der Analyse ist nur durchzuführen, wenn daraus Erkenntnisse für das jeweilige Ereignis erwartet werden. Bei der Durchführung einer vertieften Untersuchung sollte das Anlagenreferat prüfen, welche Gutachterorganisation zugezogen wird. Entscheidend für die Auswahl ist der zu analysierende Sachverhalt. Hierbei kann es zweckmäßig sein, eine Gutachteror-
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ganisation zuzuziehen, die mit dem Sachverhalt als Gutachter bisher nicht befasst war. Maßnahmen, die aus der vertieften Analyse abgeleitet werden, werden im Anlagenre-ferat anschließend weiterverfolgt. Das Anlagenreferat sollte z.B. mit Fristfestsetzun-gen sicherstellen, dass die Analyse des Betreibers in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt und die Maßnahmen umgesetzt werden. 3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verknüpft. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozessdarstellung MS-AH-550-P
Ergänzende Unterlagen:
Prozess „Potenziell meldepflichtige, meldepflichtige und sonstige Ereignisse“ MS-AH-560-R
Prozess „Aufgaben und Vorgehen der Clearingstelle“ MS-AH-541-R Prozess „Bildung von Aufsichtsschwerpunkten“ MS-AH-534-R Prozess „Weiterleitungsnachrichten“ MS-AH-543-R Prozess „Ereignisauswertung“ MS-AH-551-R
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-550-P Revisionsstand:
08/2013 Inkraftsetzung:
12.11.2013 K R P U F V
Reaktive Aufsicht
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Hinweise / Bemerkungen: Bewertung des Ereignisses: Bewertung der sicherheitstechn. Bedeu-tung anhand Fragen- und Prüfkatalogs der Clearing-stelle (CS). Prüfung der Meldepflicht nach AtSMV. Ggf. Clearingstelle einschal-ten und Vorgehen nach Prozess „Meldepflichtige … Ergeignisse“ (MS-AH-560-R) beachten. Bei einer Einstufung des Ereignisses nach AtSMV >N, bzw. INES ≥ 1), sollte eine vertiefte Untersuchung durchgeführt werden. Eine vertiefte Untersuchung kann auch bei niedrigerer Einstufung durchgeführt werden (zeitnahe Prüfung durch Anlagenreferat z.B nach Vorliegen der Erststel-lungnahme zu einem ME) Nach der sicherheitstechn. Bewertung ist festzulegen, wie das Ereignis weiter aufsichtlich verfolgt wird
nein
ja
Reaktive Aufsicht
Ereignis (pot.) meldepflichtig?
Bewertung der sicherheitstechni-schen Bedeutung.
1 Anlagenreferat
Hinweisquelle (extern) Andere Anlagen, Berichte, Anfra-gen, anonymes Schreiben, etc.
Fragen- und Prüf-katalog der CS, siehe
MS-AH-542-F
AtSMV Ereignis auf eigene Anlage übertragbar?
Ende
Prozesse „Meldepflichtige… Er-eignisse“ (MS-AH-560-R) und Clearingstelle (MS-AH-541-R)
ja
Einstufung nach AtSMV > N (INES ≥ 1)?
Weitere Untersuchungen
notwendig?
Ende
1
nein
nein
nein
ja
ja
2
Vertiefte Unter-suchung sinn-
voll?
Vertiefte Untersuchung durch-führen. Weitere aufsichtliche Verfol-gung festlegen.
3 Anlagenreferat
Weitere aufsichtliche Verfol-gung festlegen.
2 Anlagenreferat
ja
nein
1
Hinweisquelle (intern) Aufsichtstätigkeiten (vor Ort, ISIS,
KFÜ, WKP, GEA, SÜ etc.)
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Kr. 1 oder Kr.2 erfüllt.
Kr. 1 oder Kr.2 und weitere Kriterien erfüllt.
Kein Kriterium erfüllt
Hinweise / Bemerkungen: Aufsichtliche Verfolgung: Anhand der nachfolgenden Kriterien ist zu prüfen, ob zusätzlich zur Verfolgung im zuständigen Anlagenreferat eine Teaminspektion oder die Bildung eines Aufsichts-schwerpunktes (ASP) sinn-voll ist. Zeitpunkt für Prüfung: spä-testens mit Vorliegen der Erststellungnahme des Gutachters zu einem ME Kriterium 1 Ereignis ist von generischer Bedeutung. Kriterium 2 Zur Bewertung des Ereig-nisses ist eine Unterstüt-zung durch Abteilungsan-gehörige (z.B. Clearingstel-le, Fachkoordinatoren) angezeigt Kriterium 3 Komplexität des Ereignis-ses. Kriterium 4 Auf Grund gesicherter wis-senschaftlich-technischer Erkenntnisse ergibt sich, dass die Störfallbeherr-schung in Frage gestellt sein könnte. Kriterium 5 INES ≥ 1
Verfolgung im Rahmen eines ASP (siehe
MS-OH-534-R) prüfen
1
Welche Kriterien sind erfüllt?
Verfolgung im Rahmen einer Teaminspektion (siehe MS-OH-501-R) prüfen
Weder Teaminspektion noch Aufsichtsschwer-
punkt erforderlich
Seite 4 von 4
Ja Ja
Nein
Nein
Vermerk
Hinweise / Bemerkungen: Vertiefte Untersuchung des Ereignisses: Besteht aus einem determi-nistischen Teil und – wenn Probabilistik anwendbar und Erkenntnisse erwarten lässt – einem probabilistischen Teil. Das Anlagenreferat prüft die Zuziehung einer Gutachter-organisation Die vertiefte Untersuchung und die Umsetzung der Maßnahmen sollten in ei-nem angemessenen Zeit-raum erfolgen (Fristfestle-gung)
2
Aus Untersuchung abgeleitete weiterge-hende Maßnahmen?
Deterministische Untersuchung u.a. folgender Aspekte:
Radiologische Auswirkungen in-ner- und außerhalb der Anlage.
Beeinträchtigung der Sicher-heitsvorkehrungen.
… Erkenntnisse und Empfehlungen ablei-ten.
4 Anlagenreferat PSA anwendbar?
Erkenntnisse erwartet?
PSA durchführen. Erkenntnisse und Empfehlungen ableiten.
5 Anlagenreferat
Ende
Nein
Ja
Nein
Bearbeitung im zuständigen Anlagenreferat
7.3.2.4.1 Meldepflichtige Ereignisse in der Anlage Gemäß § 51 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung ist der Eintritt eines Unfalls, eines Stör-falls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses im Gel-tungsbereich der Strahlenschutzverordnung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Eine Konkretisierung dieser allgemeinen Anzeigepflicht ist mit der Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauf-tragten- und Meldeverordnung - AtSMV) erfolgt. Nach dieser Vorschrift sind die Be-treiber von Kernkraftwerken verpflichtet, Unfälle, Störfälle oder sonstige für die kern-technische Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Auf-sichtsbehörde inner-halb bestimmter Fristen zu melden. Die meldepflichtigen Ereig-nisse sind den Kategorien S (Sofortmeldung), E (Eilmeldung) sowie N (Normalmel-dung) zugeordnet. Nach der AtSMV müssen von den Betreibern Ereignisse der Kategorie S unverzüglich nach Kenntnis und Ereignisse der Kategorie E spätestens 24 Stunden nach Kenntnis fernmündlich sowie schriftlich durch fernmeldemäßige Übertragung der Aufsichtsbe-hörde mitgeteilt werden. Außerhalb der Dienstzeit geschieht die fernmündliche Infor-mation gegenüber einem mit einem Mobiltelefon ausgestatteten Rufbereitschaftsha-benden der Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus ist bei allen Meldekategorien eine schriftliche Meldung innerhalb von 5 Werktagen mittels Meldeformular abzugeben. Mit der KeTAG sind vertragliche Vereinbarungen über die bei meldepflichtigen Ereig-nissen zu erbringenden Sachverständigenleistungen getroffen. Die KeTAG ist u.a. verpflichtet, einen Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Die Betriebsgenehmigungen der Kernkraftwerke in Baden-Württemberg enthalten die Auflage, dass die Betreiber die geforderten Meldungen über meldepflichtige Ereignisse gleichzeitig dem Sachver-ständigen zu übermitteln haben. Bei meldepflichtigen Ereignissen, die radiologische Auswirkungen auf die Umgebung haben können, ist außerdem unverzüglich die LUBW zu unterrichten. Die Betreiber haben sich bereit erklärt, neben der Meldekategorie auf dem Meldefor-mular auch eine Einstufung des Ereignisses auf der von der Internationalen Atom-energieorganisation (IAEA) gemeinsam mit der Nuclear Energy Agency (NEA) der OECD entwickelten internationalen Bewertungsskala INES (International Nuclear Event Scale) vorzunehmen. Die Skala umfasst 7 Stufen. Meldepflichtige Ereignisse
ohne sicherheitstechnische oder radiologische Bedeutung im Sinne der internationa-len Skala werden als „unterhalb der Skala“ bzw. „Stufe 0“ bezeichnet. Die INES-Skala hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche sicherheitstechnische bzw. radiologische Bewertung eines Ereignisses zum Ziel. Zu allen gemeldeten Ereignissen werden von der Aufsichtsbehörde Stellungnahmen der KeTAG, bei Ereignissen mit radiologischer Bedeutung auch der LUBW eingeholt. Die KeTAG ist vertraglich verpflichtet, nach Ereignissen der Kategorie S unverzüglich, nach Ereignissen der Kategorie E innerhalb von 24 Stunden und nach Ereignissen der Kategorie N innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von einem Sachverhalt, der die Meldekriterien nach der AtSMV erfüllt, werden die Hausspitze informiert und die Sachverhalte in ei-ner bei der Aufsichtsbehörde eingerichteten Clearingstelle beraten. Die Beratung soll-te innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Kenntniserhalt erfolgen. Die Clearingstelle soll die sicherheitstechnische Bedeutung des Sachverhalts beraten und die Frage klären, ob er auch vom Betreiber zutreffend dimensioniert wurde. Eine vergleichbare rasche Erstbewertung wird auch bei der KeTAG vorgenommen. Sowohl die Informationen des Betreibers als auch die Stellungnahmen des Gutach-ters werden von der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf eventuell in der Anlage zu ver-anlassende Maßnahmen ausgewertet. In der Regel werden ergänzend zu den Melde-formularen weitere Informationen direkt beim Betreiber eingeholt. Dies geschieht teil-weise fernmündlich und in der Regel im Rahmen einer Erörterung des Ereignisses unter Beteiligung des Gutachters anlässlich eines Aufsichtsbesuches des zuständigen Bediensteten in der Anlage. Ereignisse von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeu-tung werden auch auf Veranlassung des BMU in der RSK oder der SSK beraten. Der Informationsrückfluss aus diesen Gremien erfolgt in der Regel über die Sitzungspro-tokolle, in Ausnahmefällen auch durch gesonderte Schreiben des BMU. Nach Vorliegen und Auswertung aller Informationen zu einem meldepflichtigen Ereig-nis legt die Aufsichtsbehörde nach eingehender Erörterung mit dem Betreiber erfor-derlichenfalls weitere Maßnahmen zur Abhilfe und die zu treffenden Vorkehrungen fest und verfolgt deren Umsetzung. Die Art der aufsichtlichen Verfolgung ist abhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung des Ereignisses. Entsprechend der Rele-vanz des Ereignisses können neben der Aufsicht durch das Fachreferat Teaminspek-tionen bzw. die Einrichtung von Aufsichtsschwerpunkten vorgenommen werden.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-560-R Revisionsstand:
02/2014 Inkraftsetzung:
28.02.2014 K R P U F V
Potenziell meldepflichtige, meldepflichtige
und sonstige außergewöhnliche Ereignisse 1
1. Zweck und Ziel
Dieser Prozess regelt das Vorgehen und die Informationspflichten bei potenziell mel-depflichtigen, meldepflichtigen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. Diese Regelung beschreibt dazu detailliert die Aufgaben für
Sachverhalte oder Befunde in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, die nicht nach AtSMV eingestuft sind (Abschnitt 2.1),
meldepflichtige Ereignisse der Kategorie N und V gemäß § 8 AtSMV (Ab-schnitt 2.2),
meldepflichtige Ereignisse der Kategorie E gemäß § 8 AtSMV (Abschnitt 2.3),
meldepflichtige Ereignisse der Kategorie S gemäß § 8 AtSMV (Abschnitt 2.4),
Meldungen über sonstige außergewöhnliche Ereignisse (Abschnitt 2.5),
Ereignisse in kerntechnischen Anlagen außerhalb von Baden-Württemberg (Abschnitt 2.6),
die Weiterleitung von Empfehlungen der Gutachter (Abschnitt 2.7).
Ziel ist die rasche Bewertung der Lage und Weitergabe von Informationen. 1 Bei potentiell meldepflichtigen, meldepflichtigen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen der
WAK ist die Meldung - soweit erforderlich - durch Rückruf zu verifizieren und der zuständige Referats-
leiter oder ein anderer Referatsangehörige unverzüglich zu benachrichtigen. Das weitere Vorgehen
bei Ereignissen der WAK ist im Aufsichtshandbuch für die WAK beschrieben.
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2. Inhalte Der Umgang mit Informationen über Sachverhalte oder Befunde in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, die nicht nach AtSMV eingestuft sind, wird im Kap. 2.1 geregelt. In den anderen Kapiteln 2.2 ff wird der Umgang mit Informationen über Er-eignisse, die nach AtSMV in die Kategorien N und V, E oder S eingestuft sind, gere-gelt. 2.1. Meldung über Sachverhalte oder Befunde in kerntechnischen Anlagen
und Einrichtungen, die nicht nach AtSMV eingestuft sind
Verifizierung der Meldung Soweit es erforderlich erscheint, ist die Meldung durch Rückruf zu verifizieren.
Informationsweitergabe in der Abteilung
Sobald ein Mitglied der Abteilung von einem Sachverhalt oder Befund Kenntnis erhält, welcher nicht nach AtSMV eingestuft ist, ist wie folgt zu verfahren: Der zuständige Referatsleiter oder ein anderer Referatsangehöriger ist unverzüg-lich zu benachrichtigen. Dieser übernimmt zunächst die Koordinierung der weite-ren Aufgabenbearbeitung.
Erste Bewertung
Unmittelbar nach Vorliegen von relevanten Informationen hat eine erste Bewer-tung des Sachverhalts oder Befunds im Hinblick auf mögliche Konsequenzen und Auswirkungen für die Umgebung und die Sicherheit der Anlage sowie evtl. zu ver-anlassende Sofortmaßnahmen zu erfolgen.
Bei Sachverhalten oder Befunden, über die außerhalb der normalen Arbeitszeit in-formiert wurde und die nach einer ersten Bewertung keine Sofortmaßnahmen er-fordern sowie nach einer vorläufigen Einschätzung nicht nach AtSMV einzustufen sind, kann die weitere Bearbeitung am nächsten darauf folgenden Arbeitstag erfol-gen.
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Das Anlagenreferat prüft, ob es sich bei der Information um ein nach AtSMV mel-depflichtiges Ereignis handeln könnte. Ist dies der Fall, ist entsprechend Kap. 2.2 ff weiter vorzugehen. Ist es trotz ausreichender Informationen unklar, ob die Kriterien für eine Meldepflicht nach AtSMV zutreffen, handelt es sich um ein potentielles meldepflichtiges Ereignis.
In diesem Fall ist wie folgt zu verfahren:
Informationsweitergabe im UM
Der Abteilungsleiter ist über den Sachverhalt zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu informieren. Dieser entscheidet, ob der Minister zu informieren ist. Soll dies er-folgen so ist die Hausspitze durch einen Sachvermerk unter Verwendung der Struktur des angeschlossenen Formulars (MS-AH-562-F) auf dem Dienstweg zu unterrichten. Die dem Formular beigefügten Stichpunkte und Fragen „Merkposten für den Vermerk an die Hausspitze“ sollen eine Hilfestellung geben.
Dieser Sachvermerk ist zusätzlich per E-Mail an
den Minister den Ministerialdirektor
sowie
die Leitung der Zentralstelle die Leitung der Pressestelle den für die Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz zuständi-
gen Referenten der Zentralstelle
zu senden.
Einschaltung der Clearingstellen
Hat das Anlagenreferat entschieden, dass es sich um ein potentielles meldepflicht-iges Ereignis handelt, so ist die Clearingstelle über das Ereignis zu informieren, die innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der ersten Meldung (fernmündlich, über ISIS-Meldung, per Fax oder schriftlich) eine Bewertung des potentiellen mel-depflichtigen Ereignisses vorzunehmen hat.
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Das Anlagenreferat kann entscheiden, ob die Clearingstelle des zugezogenen Sachverständigen informiert und mit einer Bewertung des Sachverhalts beauftragt werden soll. Weitere Bearbeitung Das Anlagenreferat entscheidet auf Basis der Ergebnisse der Clearingstelle, ob ein meldepflichtiges Ereignis nach der AtSMV vorliegt. Ist dies der Fall, erfolgt die weitere Bearbeitung in Abhängigkeit von der Meldekategorie gemäß den nachfol-genden Abschnitten 2.2 bis 2.4. Liegt kein meldepflichtiges Ereignis vor, erfolgt die weitere aufsichtliche Bearbeitung durch das Anlagenreferat gemäß der Regelung für die Reaktive Aufsicht (MS-AH-550-R).
2.2. Meldungen über Ereignisse der Kategorie N und V gemäß § 8 AtSMV
Verifizierung der Meldung
Soweit es erforderlich erscheint, ist die Meldung durch Rückruf zu verifizieren.
Informationsweitergabe in der Abteilung Sobald ein Mitglied der Abteilung von einem meldepflichtigen Ereignis der Katego-rie N Kenntnis erhält, ist wie folgt zu verfahren: Der zuständige Referatsleiter oder ein anderer Referatsangehöriger ist unverzüg-lich zu benachrichtigen. Dieser übernimmt zunächst die Koordinierung der weite-ren Aufgabenbearbeitung.
Erste Bewertung
Unmittelbar nach Vorliegen der Meldung hat eine erste Bewertung des Ereignisses im Hinblick auf mögliche Konsequenzen und Auswirkungen für die Umgebung und die Sicherheit der Anlage sowie evtl. zu veranlassende Sofortmaßnahmen zu er-folgen.
Bei meldepflichtigen Ereignissen, über die außerhalb der normalen Arbeitszeit in-formiert wurde und die nach einer ersten Bewertung keine Sofortmaßnahmen er-fordern sowie nach einer vorläufigen Einschätzung in die Meldekategorie N (Nor-
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malmeldung) sowie die Stufe 0 der internationalen Bewertungsskala INES einzu-stufen sind, kann die weitere Bearbeitung am nächsten darauf folgenden Arbeits-tag erfolgen.
Informationsweitergabe im UM
Dem Minister ist zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, eine knappe, allgemein ver-ständliche Darstellung des Ereignisses mit einer sicherheitstechnischen Bewer-tung durch einen Sachvermerk unter Verwendung des angeschlossenen Formu-lars (MS-AH-562-F) auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die dem Formular beigefügten Stichpunkte und Fragen „Merkposten für den Vermerk an die Hausspitze“ sollen eine Hilfestellung geben.
Dieser Sachvermerk ist zusätzlich per E-Mail an
den Minister den Ministerialdirektor
sowie
die Leitung der Zentralstelle die Leitung der Pressestelle den für die Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz zuständi-
gen Referenten der Zentralstelle zu senden.
Bei meldepflichtigen Ereignissen, die nach einer vorläufigen Einschätzung den Stufen 1-7 der internationalen Bewertungsskala INES zuzuordnen sind, sind die Zentralstelle, die Pressestelle und der Minister auch außerhalb der dienstlichen Erreichbarkeit über den Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter unverzüglich te-lefonisch oder mit kurzer Notiz über das meldepflichtige Ereignis zu unterrichten. Die Notiz ist innerhalb der Abteilung (von Hand zu Hand) über das Referat (Refe-ratsleiter oder Stellvertreter) und die Abteilungsleitung (Abteilungsleiter oder Stell-vertreter) zu leiten. Der Pressestelle ist der Entwurf einer Pressemitteilung zu übermitteln.
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Einschaltung der Clearingstelle
Unverzüglich nach Kenntnis ist die Clearingstelle über das meldepflichtige Ereignis zu informieren, die eine Bewertung des meldepflichtigen Ereignisses möglichst in-nerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der ersten Meldung (fernmündlich, über ISIS-Meldung, per Fax oder schriftlich) vorzunehmen hat (siehe MS-AH-541-R).
Einstellung der Meldung in das Internet
Das Ergebnis der Clearingstelle und das Meldeformular sind Referat 32 zuzuleiten zur Abfassung und Einstellung einer Meldung in das Internet.
Koordinierung der Gutachter-Tätigkeit
Die Tätigkeit der Gutachter (KeTAG und ggf. TÜV SÜD ET) ist – soweit erforder-lich – zu koordinieren. Im Falle von möglichen radiologischen Auswirkungen ist die LUBW mit den notwendigen Sachverständigenleistungen zu beauftragen. Ist das meldepflichtige Ereignis mit einer Reaktorschnellabschaltung (RESA) verbunden, ist die Prozessbeschreibung MS-AH-540-R zu beachten.
Einhaltung der Meldefristen
Zu überprüfen sind die Einhaltung der Meldefristen und die Einstufung des Ereig-nisses nach Maßgabe der AtSMV bzw. der Internationalen Bewertungsskala INES.
Informationsweitergabe an andere Behörden und Organisationen
Bei einem meldepflichtigen Ereignis der Kategorie N sind das BMUB, das BfS und die GRS unter Verwendung des angeschlossenen Formschreibens (MS-AH-563-F) unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das amtliche Meldeformu-lar ist beizufügen. Soweit es sich bei dem N- oder V-Ereignis um ein Ereignis nach der INES-Skala Stufe 1 oder höher handelt, ist der Vorsitzende des Umweltausschusses des Land-tags von Baden-Württemberg unter Verwendung des angeschlossenen Form-schreibens (MS-AH-564-F) unverzüglich auf dem Dienstweg zu unterrichten.
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Über Ereignisse, bei denen die Polizei voraussichtlich gefahrenabwehrend tätig werden muss, ist nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter das Lagezentrum im Innenministerium Baden-Württemberg unverzüglich zu unterrichten.
Weitere Bearbeitung Die weitere aufsichtliche Bearbeitung erfolgt durch das Anlagenreferat gemäß der Regelung für die Reaktive Aufsicht (MS-AH-550-R).
Auswertung der Informationen
Die Informationen des Betreibers, die gutachterlichen Stellungnahmen und ggf. die Beratungsergebnisse von RSK und SSK sind auszuwerten.
Erörterung der Abhilfemaßnahmen
Die notwendigen Abhilfemaßnahmen und Vorkehrungen sind mit Betreiber und Gutachter zu erörtern.
Festlegung und aufsichtliche Überwachung der erforderlichen Maßnahmen
Die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber sind festzulegen und aufsichtlich zu überwachen.
Dokumentation
Der angefallene Schriftverkehr ist zu dokumentieren und in einem Vorgang zu-sammengefasst abzulegen. Mehrfertigungen des Meldeformulars sowie der Ver-merke an die Hausspitze und ggf. an den Landtag sind Referat 32 zuzuleiten.
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2.3. Meldungen über Ereignisse der Kategorie E gemäß § 8 AtSMV
Verifizierung der Meldung
Soweit es erforderlich erscheint, ist die Meldung durch Rückruf zu verifizieren.
Informationsweitergabe in der Abteilung
Sobald ein Mitglied der Abteilung von einem meldepflichtigen Ereignis der Kate-gorie E Kenntnis erhält, ist wie folgt zu verfahren: Der zuständige Referatsleiter oder ein anderer Referatsangehöriger ist unver-züglich zu benachrichtigen. Dieser übernimmt zunächst die Koordinierung der weiteren Aufgabenbearbeitung.
Erste Bewertung
Unmittelbar nach Vorliegen der Meldung hat eine erste Bewertung des Ereignisses im Hinblick auf mögliche Konsequenzen und Auswirkungen für die Umgebung und die Sicherheit der Anlage sowie evtl. zu veranlassende Sofortmaßnahmen zu er-folgen.
Informationsweitergabe im UM Die Zentralstelle, die Pressestelle und der Minister sind auch außerhalb der dienstlichen Erreichbarkeit über den Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter un-verzüglich telefonisch oder mit kurzer Notiz über das meldepflichtige Ereignis zu unterrichten. Die Notiz ist innerhalb der Abteilung (von Hand zu Hand) über das Referat (Referatsleiter oder Stellvertreter) und die Abteilungsleitung (Abteilungslei-ter oder Stellvertreter) zu leiten.
Dem Minister ist zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, eine knappe, allgemein ver-ständliche Darstellung des Ereignisses mit einer sicherheitstechnischen Bewer-tung durch einen Sachvermerk unter Verwendung des angeschlossenen Formu-lars (MS-AH-562-F) auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die dem Formular beigefügten Stichpunkte und Fragen „Merkposten für den Vermerk an die Hausspitze“ sollen eine Hilfestellung geben.
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Dieser Sachvermerk ist zusätzlich per E-Mail an
den Minister den Ministerialdirektor
sowie
die Leitung der Zentralstelle die Leitung der Pressestelle den für die Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz zuständi-
gen Referenten der Zentralstelle zu senden.
Gleichzeitig ist der Pressestelle der Entwurf einer Pressemitteilung zu übermitteln.
Einschaltung der Clearingstelle
Unverzüglich nach Kenntnis ist die Clearingstelle über das meldepflichtige Ereignis zu informieren, die eine Bewertung des meldepflichtigen Ereignisses möglichst in-nerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der ersten Meldung (fernmündlich, über ISIS-Meldung, per Fax oder schriftlich) vorzunehmen hat (siehe MS-AH-541-R).
Einstellung der Meldung in das Internet
Das Ergebnis der Clearingstelle und das Meldeformular sind Referat 32 zuzuleiten zur Abfassung und Einstellung einer Meldung in das Internet.
Koordinierung der Gutachter-Tätigkeit
Die Tätigkeit der Gutachter (KeTAG und ggf. TÜV SÜD ET) ist – soweit erforder-lich – zu koordinieren. Im Falle von möglichen radiologischen Auswirkungen ist die LUBW mit den notwendigen Sachverständigenleistungen zu beauftragen. Ist das meldepflichtige Ereignis mit einer Reaktorschnellabschaltung (RESA) verbunden, ist die Prozessbeschreibung MS-AH-540-R zu beachten.
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Einhaltung der Meldefristen
Zu überprüfen sind die Einhaltung der Meldefristen und die Einstufung des Ereig-nisses nach Maßgabe der AtSMV bzw. der Internationalen Bewertungsskala INES.
Informationsweitergabe an andere Behörden und Organisationen
Bei einem meldepflichtigen Ereignis der Kategorie E ist das BMUB während der Dienstzeit unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Kenntniserlangung, fernmündlich oder fernschriftlich unter Verwendung des angeschlossenen Form-schreibens (MS-AH-563-F) zu unterrichten. Spätestens am nächsten Werktag ist das BfS fernmündlich zu unterrichten. Unverzüglich nach Eingang ist das amtliche Meldeformular dem BMUB, dem BfS und der GRS unter Verwendung des ange-schlossenen Formschreibens (MS-AH-563-F) zuzuleiten. Der Betreiber hat das amtliche Meldeformular spätestens am fünften Werktag nach Kenntniserlangung dem UM vorzulegen. Bei einem meldepflichtigen Ereignis der Kategorie E ist der Vorsitzende des Um-weltausschusses des Landtags von Baden-Württemberg unter Verwendung des angeschlossenen Formschreibens (MS-AH-564-F) unverzüglich auf dem Dienst-weg zu unterrichten. Über Ereignisse, bei denen die Polizei voraussichtlich gefahrenabwehrend tätig werden muss, ist nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter das Lagezentrum des Innenministeriums Baden-Württemberg unverzüglich zu unterrichten. Bei einem meldepflichtigen Ereignis, in dessen Folge in erheblichem Umfang radi-oaktive Stoffe aus dem Kernkraftwerk Neckarwestheim in den Neckar freigesetzt worden sind, informiert Abteilung 3 die Lauffener Weingärtnergenossenschaft per E-Mail ([email protected]) durch Übermittlung
der Interneteinstellung des meldepflichtigen Ereignisses und der Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Verkehrs.
Eine gleichlautende E-Mail ergeht dann auch an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg ([email protected]).
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Weitere Bearbeitung Die weitere aufsichtliche Bearbeitung erfolgt durch das Anlagenreferat gemäß der Regelung für die Reaktive Aufsicht (MS-AH-550-R).
Auswertung der Informationen
Die Informationen des Betreibers, die gutachterlichen Stellungnahmen und ggf. die Beratungsergebnisse von RSK und SSK sind auszuwerten.
Erörterung der Abhilfemaßnahmen
Die notwendigen Abhilfemaßnahmen und Vorkehrungen sind mit Betreiber und Gutachter zu erörtern.
Festlegung und aufsichtliche Überwachung der erforderlichen Maßnahmen
Die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber sind festzulegen und aufsichtlich zu überwachen.
Dokumentation
Der angefallene Schriftverkehr ist zu dokumentieren und in einem Vorgang zu-sammengefasst abzulegen. Mehrfertigungen des Meldeformulars sowie der Ver-merke an die Hausspitze und an den Landtag sind Referat 32 zuzuleiten.
2.4. Meldungen über Ereignisse der Kategorie S gemäß § 8 AtSMV
Verifizierung der Meldung
Soweit es erforderlich erscheint, ist die Meldung durch Rückruf zu verifizieren.
Informationsweitergabe in der Abteilung
Sobald ein Mitglied der Abteilung von einem meldepflichtigen Ereignis der Katego-
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rie S Kenntnis erhält, ist wie folgt zu verfahren: Der zuständige Referatsleiter oder ein anderer Referatsangehörige ist unverzüg-lich zu benachrichtigen. Der Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter ist sofort zu unterrichten. Dabei übernimmt der ranghöchste Bedienstete die Koordinierung der weiteren Aufgabenbearbeitung. Erste Bewertung
Unmittelbar nach Vorliegen der Meldung hat eine erste Bewertung des Ereignisses im Hinblick auf mögliche Konsequenzen und Auswirkungen für die Umgebung und die Sicherheit der Anlage sowie evtl. zu veranlassende Sofortmaßnahmen zu er-folgen.
Anwendung des Störfallhandbuches
Handelt es sich um einen Notfall bzw. Unfall, kommt das gesondert geführte Stör-fallhandbuch der Abteilung zur Anwendung (vgl. Prozess MS-SH-300-R).
Informationsweitergabe im UM
Die Zentralstelle, die Pressestelle und der Minister sind auch außerhalb der dienstlichen Erreichbarkeit über den Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter un-verzüglich telefonisch oder mit kurzer Notiz über das meldepflichtige Ereignis zu unterrichten. Die Notiz ist innerhalb der Abteilung (von Hand zu Hand) über das Referat (Referatsleiter oder Stellvertreter) und die Abteilungsleitung (Abteilungslei-ter oder Stellvertreter) zu leiten. Dem Minister ist unverzüglich, eine knappe, allgemein verständliche Darstellung des Ereignisses mit einer sicherheitstechnischen Bewertung durch einen Sach-vermerk unter Verwendung des angeschlossenen Formulars (MS-AH-562-F) auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die dem Formular beigefügten Stichpunkte und Fragen „Merkposten für den Vermerk an die Hausspitze“ sollen eine Hilfestellung geben.
Dieser Sachvermerk ist zusätzlich per E-Mail an
den Minister den Ministerialdirektor
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sowie
die Leitung der Zentralstelle die Leitung der Pressestelle den für die Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz zuständi-
gen Referenten der Zentralstelle zu senden.
Gleichzeitig ist der Pressestelle der Entwurf einer Pressemitteilung zu übermitteln.
Einschaltung der Clearingstelle
Unverzüglich nach Kenntnis ist die Clearingstelle über das meldepflichtige Ereignis zu informieren, die möglichst kurzfristig nach Erhalt der ersten Meldung (fern-mündlich, über ISIS-Meldung, per Fax oder schriftlich) eine Bewertung des melde-pflichtigen Ereignisses vorzunehmen hat (siehe MS-AH-541-R).
Einstellung der Meldung in das Internet
Das Ergebnis der Clearingstelle und das Meldeformular sind Referat 32 zuzuleiten zur Abfassung und Einstellung einer Meldung in das Internet.
Koordinierung der Gutachtertätigkeit
Die Tätigkeit der Gutachter (KeTAG und ggf. TÜV SÜD ET) ist – soweit erforder-lich – zu koordinieren. Im Falle von möglichen radiologischen Auswirkungen ist die LUBW mit den notwendigen Sachverständigenleistungen zu beauftragen. Ist das meldepflichtige Ereignis mit einer Reaktorschnellabschaltung (RESA) verbunden, ist die Prozessbeschreibung MS-AH-540-R zu beachten.
Einhaltung der Meldefristen
Zu überprüfen sind die Einhaltung der Meldefristen und die Einstufung des Ereig-nisses nach Maßgabe der AtSMV bzw. der Internationalen Bewertungsskala INES.
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Informationsweitergabe an andere Behörden und Organisationen
Bei einem meldepflichtigen Ereignis der Kategorie S ist das BMUB während und außerhalb der Dienstzeit unverzüglich fernmündlich oder fernschriftlich unter Ver-wendung des angeschlossenen Formschreibens (MS-AH-563-F) – ggf. über das Lagezentrum des BMI – zu unterrichten. Gleichzeitig ist dieses Formschreiben dem BfS und der GRS zuzuleiten. Darüber hinaus ist in diesen Fällen der Genehmigungsinhaber zu veranlassen, dem UM und nachrichtlich dem BMUB unverzüglich per Telefax eine ggf. vorläufi-ge schriftliche Meldung des Ereignisses, Presseerklärungen und sonstiges Infor-mationsmaterial zu übermitteln. Presseerklärungen des UM und ggf. weiteres In-formationsmaterial zum Ereignis sind dem BMUB während der Dienstzeit unver-züglich mit Begleitschreiben per Telefax nachzureichen. Unverzüglich nach Eingang ist das amtliche Meldeformular dem BMUB, dem BfS und der GRS unter Verwendung des angeschlossenen Formschreibens (MS-AH-563-F) zuzuleiten. Der Betreiber hat das amtliche Meldeformular spätes-tens am fünften Werktag nach Kenntniserlangung dem UM vorzulegen. Bei einem meldepflichtigen Ereignis der Kategorie S ist der Vorsitzende des Um-weltausschusses des Landtags von Baden-Württemberg unter Verwendung des angeschlossenen Formschreibens (MS-AH-564-F) unverzüglich auf dem Dienst-weg zu unterrichten. Über Ereignisse, bei denen die Polizei voraussichtlich gefahrenabwehrend tätig werden muss, ist nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter das Lagezentrum im Innenministerium Baden-Württemberg unverzüglich zu unterrichten. Bei einem meldepflichtigen Ereignis, in dessen Folge in erheblichem Umfang radi-oaktive Stoffe aus dem Kernkraftwerk Neckarwestheim in den Neckar freigesetzt worden sind, informiert Abteilung 3 die Lauffener Weingärtnergenossenschaft per E-Mail ([email protected]) durch Übermittlung
der Interneteinstellung des meldepflichtigen Ereignisses und der Pressemitteilung des Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Verkehrs.
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Eine gleichlautende E-Mail ergeht dann auch an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg ([email protected]).
Auswertung der Informationen
Die Informationen des Betreibers, die gutachterlichen Stellungnahmen und ggf. die Beratungsergebnisse von RSK und SSK sind auszuwerten.
Erörterung der Abhilfemaßnahmen
Die notwendigen Abhilfemaßnahmen und Vorkehrungen sind mit Betreiber und Gutachter zu erörtern.
Festlegung und aufsichtliche Überwachung der erforderlichen Maßnahmen
Die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber sind festzulegen und aufsichtlich zu überwachen.
Dokumentation
Der angefallene Schriftverkehr ist zu dokumentieren und in einem Vorgang zu-sammengefasst abzulegen. Mehrfertigungen des Meldeformulars sowie der Ver-merke an die Hausspitze und an den Landtag sind Referat 32 zuzuleiten.
2.5. Meldungen über sonstige außergewöhnliche Ereignisse (z.B. siche-rungsrelevantes Vorkommnis, Nachsorgefall, Strahlenschutzvorsorge-fall, besondere Sicherungslage oder Ereignis, das zu einer erheblichen Beunruhigung der Bevölkerung führen kann)
Meldungen über sonstige außergewöhnliche Ereignisse sind gemäß der Bedeu-tung des Ereignisses in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte 2.1 – 2.4 dieser Handlungsanleitung zu behandeln.
2.6. Ereignisse in kerntechnischen Anlagen außerhalb von Baden-
Württemberg
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Bei schwerwiegenden Ereignissen in kerntechnischen Anlagen außerhalb von Ba-den-Württemberg (z.B. Fessenheim, Leibstadt) ist unverzüglich nach Bekanntwer-den die Hausspitze über die Abteilungsleitung zu unterrichten und der Pressestelle ein Entwurf einer Pressemitteilung zuzuleiten.
2.7. Weiterleitung von Empfehlungen der Gutachter
In den Fällen, in denen der Gutachter in seiner Stellungnahme zu einem melde-pflichtigen Ereignis empfiehlt, auch bei anderen Anlagen (innerhalb und außer-halb von Baden-Württemberg) bestimmte Maßnahmen durchzuführen, ist diese Information direkt vom zuständigen Anlagenreferat an das BMUB, das BfS und die GRS weiterzuleiten. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Wenn sich die Stellungnahme des Gutachters zur direkten Weitergabe an die
genannten Adressaten eignet, soll diese Stellungnahme übersandt werden. Eignet sich die Stellungnahme des Gutachters nicht zur Weitergabe, wird der
Teil des Gutachtens, aus dem sich die Übertragbarkeit der Erkenntnisse auf andere Anlagen ergibt, in einem Schreiben des Anlagenreferats den Adressa-ten mitgeteilt.
Darüber hinaus hat das zuständige Anlagenreferat die anderen evtl. betroffenen Referate der Abteilung zu unterrichten. Diese unterrichten, falls notwendig, die anderen Betreiber.
3. Prozesskenngrößen Die Prozesskenngröße „Zeitdauer von der Information der Aufsichtsbehörde bis zur Beratung in der Clearingstelle“ dient einer möglichst schnellen Bewertung eines Er-eignisses auf breiter Basis. Die Prozesskenngröße „Veröffentlichung aller melde-pflichtigen Ereignisse im Internet“ dient der Information der Bevölkerung.
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PKG Ziel Zweck Daten-
quelle Auswer-
te-periode
Zeitdauer von der Information der Auf-sichtsbehörde bis zur Beratung in der CS
> 80 % der Er-eignisse wer-den innerhalb von 3 Tagen in der CS beraten
möglichst schnelle Bewertung eines Ereignisses auf breiter Basis
Clearing-protokolle
jährlich
Veröffentlichung der meldepflichtigen Er-eignisse im Internet
100 % Information der Be-völkerung
Internet jährlich
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehört die folgende Unterlage
Grafische Prozessdarstellung MS-AH-560-P Formular für Vermerk an die Hausspitze MS-AH-562-F Formschreiben zur Information BMUB, BfS und GRS MS-AH-563-F Formschreiben zur Information des Umweltausschusses des Landtags
MS-AH-564-F Ergänzende Unterlagen:
Vorgehen bei störungsbedingter Reaktorschnellabschaltung (RESA) MS-AH-540-R
Aufgaben und Vorgehensweise der Clearingstelle MS-AH-541-R Reaktive Aufsicht (MS-AH-550-R)
Ergänzende Unterlagen aus dem SHB:
Prozess „Bewältigung von außergewöhnlichen Ereignissen“ MS-SH-300-R Formular für Gesprächsprotokoll MS-SH-323-F und MS-SH-324-F (Transpor-
te).
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-560-P Revisionsstand:
02/2014 Inkraftsetzung:
28.02.2014 K R P U F V
Potenziell meldepflichtige, meldepflichtige und sonstige außergewöhnliche Ereignisse
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Meldung/ Info über
Befund
Befund
Meldung/ Info über
ME
Meldung verifizieren
Anlagenreferat benach-
richtigen
Rufbereitschaft 1
Information prüfen
erste Bewertung vornehmen
Anlagenreferat 2
Potenzielles
ME?
ja
S, E / INES 1
und größer ?
ja
Z und Presse sofort informieren
Entwurf einer Pressemitteilung
Information an Landtag vorbereiten
Anlagenreferat 3
Sofortmaßn.
erforderlich?
ja
nein
nein
nein
2 1
Maßnahmen veranlassen
Hinweise / Bemerkungen:
Rufbereitschaft
Die Aufgaben der Rufbereit-
schaft sind im SHB geregelt.
Anlagenreferat: Referat, in
dessen Zuständigkeitsbereich
ein ME oder ein Befund auf-
trat.
Handelt es sich um einen
Notfall bzw. Unfall, kommt das
gesondert geführte Störfall-
handbuch (SHB) der Abteilung
zur Anwendung.
AHB Kap. 8 beschreibt
die Möglichkeiten und Befug-
nisse berichtigenden Eingrei-
fens bei der staatlichen Auf-
sicht.
SHB
Formular für Ge-
sprächsprotokoll
Siehe SHB.
AHB
Kap. 8
Ministervermerk:
MS-AH-562-F
Information an
Landtag:
MS-AH-564-F
Sachvermerk an Hausspitze
CS einschalten
KeTAG informieren
weitere Informationen einholen
Anlagenreferat 4
Gesprächs-
protokoll ME
SHB
Potenziell meldepflichtige, meldepflichtige
und sonstige außergewöhnliche Ereignisse
Vermerk an
Hausspitze
Schreiben an
Landtag
Seite 3 von 3
Ja
Nein
Nein
Vermerk
CS einberufen
Termin, Teilnehmer festlegen
Referat 32 5
Gutachtertätigkeit koordinieren
Einhaltung der Meldefristen überprü-
fen
BMUB/ BfS/ GRS informieren
Landtag informieren (bei S,E sowie
INES 1 und größer)
Informationen auswerten
Abhilfemaßnahmen erörtern
Erforderliche Maßnahmen festlegen
und aufsichtlich überwachen
Schriftverkehr dokumentieren
Anlagenreferat 10
Melde-
pflichtig?
ja
nein
1 2
ME bzw. potenzielles ME beurteilen
ggf. Empfehlungen aussprechen
Clearingstelle 6
Empfehlungen
der CS?
CS Empfehlungen bewerten und ggf.
umsetzen
Anlagenreferat 9
ja
nein
Hinweise / Bemerkungen:
Die Sitzung der CS sollte in-
nerhalb von 3 Arbeitstagen
nach Informationseingang
über ein ME oder potentielles
ME stattfinden.
Teilnehmer an CS: mindestens
2 Mitglieder der CS und ein
Vertreter des Anlagenreferats
bei ME mit RESA Verfahrens-
beschreibung AHB 7.3.2.4.1/3
beachten
Information BMUB u.a.:
Kat. S – unverzüglich auch
außerhalb der Dienstzeit
Kat. E – spätestens 24 Stunden
Protokoll der
CS
Protokoll-
formular
MS-AH-542-F
MS-AH-541-R
MS-AH-540-R
AtSMV
Schreiben an
BMUB, BfS,
GRS
PKG
PKG Bearbeitung des Be-
funds
Anlagenreferat
7
Formulare für
Informations-
schreiben:
MS-AH-563-F
MS-AH-564-F
Internetveröffent-
lichung des ME
Referat 32 8
Prozess reaktive Aufsicht
MS-AH-550-P
Seite 1 von 4
Abteilung Stuttgart, Az.: App.: ,
Vermerk für Herrn Minister: zur Information über Z MD (Pressestelle erhält Mehrfertigung parallel) Meldepflichtiges Ereignis der Kategorie ... und INES-Stufe ... im Kernkraftwerk am ............ „.........................“ (Art des meldepflichtigen Ereignisses)
Anlagen 1. Worum geht es?
2. Aktueller Sachstand/Sachverhalt (einschließlich Darstellung vorhandener Lösungsmöglichkeiten)
Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlen-
schutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-562-F
Formular für Vermerk an die Hausspitze
Seite 3 von 4
- 3 -
Merkposten für den Vermerk an die Hausspitze nach einem Vorkommnis in einem Kernkraftwerk Die folgenden Stichpunkte und Fragen sollen eine Hilfestellung zur Erstellung des Ver-
merks an die Hausspitze geben. Auf welche Punkte, in welchem Umfang einzugehen
ist, hängt vom konkreten Vorkommnis ab. Die Darstellung hat den Adressaten im Blick
zu haben.
1. Sachverhalt
Was ereignete sich?
Wie wurde darauf reagiert?
Wie ist der aktuelle Zustand der Anlage?
Was war die Ursache?
Wie konnte es dazu kommen?
Welche Vorkehrungen haben nicht gegriffen?
Wo können ähnliche Ursachenketten auftreten und Folgen haben?
Sind Schwächen im personell-organisatorischen Bereich deutlich geworden bzw. zu
vermuten?
2. Sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses
Auswirkung auf die nukleare Sicherheit
Betroffene Sicherheitsfunktion oder Barriere
War die Sicherheitsfunktion/Barriere beeinträchtigt?
Wurde das System/die Sicherheitsfunktion/die Barriere benötigt bzw. angefordert?
Welche redundanten Systeme, weitere Barrieren, etc. standen zur Verfügung?
Mögliche Konsequenzen des Ereignisses (bei anderen Randbedingungen)
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- 4 -
Auswirkungen auf das Personal
Strahlenexposition
Inkorporation
Sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen
Auswirkungen auf die Umgebung
Radiologische Abgaben
Überwachte oder unerkannte Abgabepfade
Betrachtung weiterer übergeordneter Faktoren
Common-Cause-Fehler
Mängel in Betriebsvorschriften
Personell-organisatorische Schwächen/Mängel in der Sicherheitskultur
Wiederholungsfall
Mögliche gravierendere Abläufe (Precursor)
Übertragbarkeit auf andere Bereiche und andere Anlagen
Einstufung nach AtSMV und INES durch den Betreiber und Ergebnis der Clearingstelle
3. Maßnahmen
Weitere Maßnahmen des Betreibers
Zu klärende Fragen (vgl. 1. Sachverhalt)
Vertiefte Analysen
Gutachterprüfungen
Veranlasste Maßnahmen durch das UM
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Willy-Brandt-Str. 41 · 70173 Stuttgart
Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · [email protected]
www.um.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Postfach 103439 · 70029 Stuttgart
Empfänger siehe Verteilerliste
Stuttgart
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
(Bitte bei Antwort angeben!)
Unterrichtung über ein meldepflichtiges Ereignis Anlage: 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über-sendet anbei die vom Betreiber als eingestufte schriftliche Meldung über ein meldepflichtiges Ereignis. Anlage: Laufende Nr.: Ereignisdatum: Meldekriterien: Kategorie: Bewertungsskala (INES): Bezeichnung: Mit freundlichen Grüßen
Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-563-F
Formschreiben zur Information BMUB, BfS, GRS
Verteilerliste: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Postfach 12 06 29 53048 Bonn Bundesamt für Strahlenschutz Postfach 10 01 49 38201 Salzgitter Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH Postfach 10 15 64 50455 Köln nachrichtlich (mit Anlage): Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Stiftsstraße 9 55116 Mainz
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Willy-Brandt-Str. 41 · 70173 Stuttgart
Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · [email protected]
www.um.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ·
Postfach 103439 · 70029 Stuttgart
Empfänger siehe Verteilerliste
Stuttgart
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
(Bitte bei Antwort angeben!)
Meldepflichtiges Ereignis der Kategorie ..., Stufe ... der Internationalen Bewertungs-skala (INES) im Kernkraftwerk ... Anlagen 20 Mehrfertigungen mit Bericht (als Anlage Formular 318.doc - ohne die dortige Verfügung 2 - verwenden)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, zu Ihrer Unterrichtung übersende ich in der Anlage eine Information über ein melde-pflichtiges Ereignis der Kategorie ..., das sich am ... im Kernkraftwerk ... ereignet hat. Das Vorkommnis ist nach den Meldekriterien der Kategorie ... und nach der Internati-onalen Bewertungsskala INES (International Nuclear Event Scale) der Stufe ... zuzu-ordnen. Der Betreiber hat die Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung informiert. Mit freundlichen Grüßen Franz Untersteller MdL Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlen-
schutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-564-F
Formschreiben zur Information des Umweltausschusses des Landtags
Verteilerliste An den Vorsitzenden des Umweltausschusses des Landtags von Baden-Württemberg Haus des Landtags 70173 Stuttgart nachrichtlich (mit Anlage): Staatsministerium Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Postfach 12 06 29 53048 Bonn Bundesamt für Strahlenschutz Postfach 10 01 49 38201 Salzgitter Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH Postfach 10 15 64 50455 Köln
- 2 -
falls KKP betroffen: Ministerium für Umwelt des Landes Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Str. 7 55116 Mainz
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-541-R Revisionsstand:
02/2014 Inkraftsetzung:
28.02.2014 K R P U F V
Aufgaben und Vorgehensweise der Clearingstelle
1. Zweck und Ziel Die Clearingstelle dient der möglichst zeitnahen und raschen Bewertung von Sach-
verhalten, die die Kriterien eines meldepflichtigen Ereignisses nach der Atomrechtli-
chen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) erfüllen oder mögli-
cherweise erfüllen können. Die Clearingstelle berät und unterstützt dabei das jeweils
betroffene Anlagenreferat, dessen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Bear-
beitung der Ereignisse von der Tätigkeit der Clearingstelle unberührt bleibt, bei der
sicherheitstechnischen Bewertung des Ereignisses und in Form von Empfehlungen.
Diese Regelung beschreibt die Aufgaben und die Vorgehensweise der Clearingstelle.
2. Inhalte 2.1. Zusammentreten der Clearingstelle
Das zuständige Anlagenreferat schaltet die Clearingstelle ein, wenn ein Sachverhalt
bekannt wird (z.B. durch fernmündliche Mitteilung des Betreibers, E-Mail-Nachricht,
Fax-Mitteilung, förmliche Meldung nach AtSMV, ISIS-Meldung, aufgrund von Aufsicht
vor Ort oder auf sonstige Weise), der die Kriterien eines meldepflichtigen Ereignisses
nach der AtSMV erfüllt. Bei Sachverhalten, die die Kriterien eines meldepflichtigen
Ereignisses nach der AtSMV erfüllen könnten, prüft das Anlagenreferat, ob es sich
bei der Information um ein nach AtSMV meldepflichtiges Ereignis handeln könnte. Ist
es trotz ausreichender Informationen unklar, ob die Kriterien für eine Meldepflicht
nach AtSMV zutreffen, handelt es sich um ein potentielles Meldepflichtiges Ereignis.
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Die Clearingstelle ist über meldepflichtige oder potentiell meldepflichtige Ereignisse
zu informieren und mit dem Leiter der Clearingstelle ist ein Termin für eine Beratung
in der Clearingstelle abzustimmen.
Voraussetzung für das Zusammentreten ist vor allem die Vorklärung und Aufberei-
tung des Sachverhaltes durch das zuständige Anlagenreferat dergestalt, dass eine
Beratung sinnvoll erscheint.
In der Regel sollte der Beratungsbeginn innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Bekannt-
werden des Sachverhaltes liegen. Bei Ereignissen der Kategorie E ist eine Beratung
der Clearingstelle innerhalb von zwei Arbeitstagen, bei Ereignissen der Kategorie S
eine möglichst rasche Beratung anzustreben.
2.2. Teilnehmer an den Sitzungen der Clearingstelle
An den Sitzungen der Clearingstelle nehmen in der Regel vier Mitglieder der Clea-
ringstelle (vgl. OHB) sowie ein Vertreter des betroffenen Anlagenreferates (in der Re-
gel der zuständige Referent) teil.
Auf Bitte des Leiters der Clearingstelle oder des betroffenen Anlagenreferats nehmen
in besonderen Fällen auch der Referatsleiter 32 sowie der Referatsleiter des betrof-
fenen Anlagenreferats teil.
In Abstimmung mit dem Leiter der Clearingstelle können auch weitere Angehörige
aus der Abteilung als Gäste an den Sitzungen teilnehmen, z.B. zu Schulungszwe-
cken.
2.3. Kontakte zu Dritten
Kontakte zu Dritten, wie den Betreibern, den Gutachtern (insbesondere der Clearing-
stelle der KeTAG) oder auch der GRS sowie dem BfS werden grundsätzlich vom zu-
ständigen Anlagenreferat wahr genommen.
Seite 3 von 5
2.4. Beratungselemente der Clearingstelle
Hauptsächliche Beratungselemente der Clearingstelle sind die sicherheitstechnische
Bewertung des Sachverhaltes hinsichtlich Ursachen, Verlauf und Auswirkungen so-
wie die Frage, ob der Betreiber die Bedeutung des Ereignisses erkannt und es zu-
treffend dimensioniert hat (Einstufung nach AtSMV und INES), sowie, ob er geeigne-
te Maßnahmen eingeleitet hat. Die dafür notwendige Sachverhaltsklärung hat durch
das zuständige Anlagenreferat zu erfolgen.
Beratungsgegenstand ist außerdem die Frage, welche Maßnahmen das zuständige
Anlagenreferat einleiten sollte.
2.5. Rechtliche Rahmenbedingungen und Beurteilungsmaßstäbe für die Clearingstelle
Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden durch das atomrechtliche Regelwerk
sowie die Aufsichtskonzeption und das Aufsichtshandbuch der Abteilung 3 unter be-
sonderer Berücksichtigung des MTO-Ansatzes gebildet. Besondere Bedeutung be-
sitzen dabei die AtSMV mit ihren Kriterien und Erläuterungen sowie das INES-Hand-
buch.
2.6. Instrumente der Clearingstelle
Die Sitzungen der Clearingstelle werden anhand eines standardisierten Fragen- und
Prüfkataloges, der auch als Protokoll dient (MS-AH-542-F), durchgeführt.
Die in der Clearingstelle beratenen Sachverhalte werden in einer Übersichtsliste auf-
genommen und können zu Vergleichszwecken herangezogen werden.
2.7. Beratungs- und Entscheidungsprozess der Clearingstelle
Die Sitzungen werden in der Regel durch den Leiter oder stellvertretenden Leiter der
Clearingstelle geleitet. Sind beide verhindert, ist ein Sitzungsleiter durch den Refe-
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ratsleiter 32 festzulegen.
Die Clearingstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind.
Die Clearingstelle entscheidet über ihre Bewertungen und Empfehlungen möglichst
einstimmig. Abweichende Meinungen werden im Protokoll ausgewiesen.
Die Bewertung des Sachverhaltes erfolgt immer auf den zum Zeitpunkt der Sitzung
vorliegenden Informationen.
Das Beratungsergebnis der Clearingstelle wird in einem Protokoll (MS-AH-542-F)
festgehalten.
2.8. Beratungsergebnisse der Clearingstelle
Alle Maßnahmen zur Umsetzung des Beratungsergebnisses der Clearingstelle oblie-
gen dem betroffenen Anlagenreferat.
Das zuständige Anlagenreferat erhält die Beratungsergebnisse der Clearingstelle
und entscheidet über das weitere Vorgehen bei der Bearbeitung des meldepflichtigen
Ereignisses.
Besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstößen gegen die AtSMV,
wird dem Verdacht durch das zuständige Anlagenreferat zusammen mit Referat 31
nachgegangen.
Das Beratungsergebnis der Clearingstelle fließt in der Regel in den vom Referat 32
zu erstellenden Vorschlag für die Internetdarstellung des meldepflichtigen Ereignis-
ses ein.
2.9. Nachbetrachtung komplexer Ereignisse Für komplexe Ereignisse (also z.B. solche mit mehreren verschiedenen beitragenden
Faktoren) kann sich die Erfordernis für eine weitere Befassung in der Clearingstelle
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nach Vorlage weiterer Informationen ergeben. Dies wird in der Regel der Fall sein
wenn
offene Punkte, die für die Einstufung des Ereignisses in die Kategorien N,E
oder S relevant sind, von der Clearingstelle des UM in der Sitzung selbst iden-tifiziert werden und eine ergänzende Bewertung sinnvoll erscheinen lassen,
sich im Rahmen der Abarbeitung des Ereignisses durch das Anlagenreferat neue Informationen und Hinweise ergeben, die für die Einstufung des Ereig-nisses in die Kategorien N, E oder S relevant sind.
In den beiden o.g. Fällen geht das Anlagenreferat nach Klärung und Aufbereitung des Sachverhalts noch einmal auf die Clearingstelle zu. Die ergänzende Sitzung der Clearingstelle des UM sollte möglichst in der gleichen personellen Zusammenset-zung erfolgen wie die erste Sitzung. Ein solcher Erfahrungsrückfluss von Informationen aus der weiteren Bearbeitung von Meldepflichtigen Ereignissen vom Fachreferat zur Clearingstelle führt auch zu einem tieferen Verständnis dieser Ereignisse bei den Mitgliedern der Clearingstelle. 3. Prozesskenngrößen Die Prozesskenngröße „Zeitdauer von der Information der Aufsichtsbehörde bis zur Beratung in der Clearingstelle“ dient einer möglichst schnellen Bewertung eines Er-eignisses auf breiter Basis. Sie wird im Prozess „Meldepflichtige und sonstige Ereig-nisse“ MS-AH-560-R erfasst. 4. Weitere Unterlagen Zu dieser Regelung gehören folgende Unterlagen:
Protokollformular für die Clearingstellen-Sitzungen MS-AH-542-F. Ergänzende Unterlagen
Regelung zur Einrichtung und Organisation der Clearingstelle MS-OH-143-R. Prozess „Meldepflichtige und sonstige Ereignisse“ MS-AH-560-R.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
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MS-AH-540-R Revisionsstand:
10/2014 Inkraftsetzung:
01.10.2014 K R P U F V
Vorgehen bei störungsbedingter Reaktorschnellabschaltung (RESA)
1. Zweck und Ziel Für die Kernkraftwerke in Baden-Württemberg ist für die Vorbereitungsphase zum Wiederanfahren der Anlage nach einer störungsbedingten Reaktorschnellabschal-tung (RESA) ein einheitliches Vorgehen beim UM, den Gutachtern und dem Betreiber festgelegt. Das Vorgehen und die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen sind in die-ser Regelung beschrieben. Ziel ist ein einheitliches und nachvollziehbares Vorgehen nach den abgestimmten Grundsätzen. 2. Inhalte
2.1. Grundsätze für das Vorgehen
- Für das Vorgehen nach einer störungsbedingten RESA gelten folgende Grund-sätze:
- Der Betreiber trägt die Verantwortung für die Entscheidung, dass die Anlage nach
einer störungsbedingten RESA wieder angefahren werden kann.
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- Der Betreiber dokumentiert seinen Entscheidungsprozess anhand einer im BHB verankerten Checkliste „RESA“.
- Die TÜV SÜD ET begleitet die Vorbereitung zum Wiederanfahren der Anlage und prüft die vom Betreiber ausgefüllte Checkliste „RESA“ auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit.
- Die KeTAG führt die vertraglich festgelegten Arbeiten zur Bewertung des mit der störungsbedingten RESA verbundenen meldepflichtigen Ereignisses (ME) durch.
- Das UM erteilt keine Freigabe zum Wiederanfahren der Anlage, sondern greift situationsabhängig aufsichtlich ein. In besonderen Fällen, z.B. aufgrund der Be-deutung des RESA auslösenden Ereignisses, kann das UM einen Zustimmungs-vorbehalt zum Wiederanfahren erheben.
2.2. Vorgehen auf Betreiber-, Behörden- und Gutachterseite
Im Folgenden werden die auszuführenden Schritte bei einer störungsbedingten RE-SA beim Betreiber, bei der TÜV SÜD ET, beim UM und bei der KeTAG im Einzelnen beschrieben. Einen Gesamtüberblick über das Vorgehen gibt die Übersichtsskizze in MS-AH-540-U. 2.2.1. Betreiber
Nach Auftreten einer störungsbedingten RESA ist zunächst der Auslöser für die Stö-rung und ihr Ablauf zu ermitteln. Sobald dies erfolgt ist, ist sofort die TÜV SÜD ET zu informieren, ggf. über deren Rufbereitschaft. Das UM (das für die betroffene Anlage zuständige Fachreferat) und die KeTAG sind so früh wie möglich innerhalb der Dienstzeiten zu informieren, wenn es sich bei der Störung um ein meldepflichtiges Ereignis (ME) der Kategorie N handelt. Handelt es sich um ein ME der Kategorie S oder E, erfolgt die Information sofort (ggf. über die Rufbereitschaft des UM und der KeTAG). Siehe auch Prozess „meldepflichtige und sonstige Ereignisse“ (MS-AH-560-R). Beispiel: Die RESA ereignet sich an einem Samstag Vormittag. Es wird sofort, nachdem Aus-löser und Ablauf der Störung ermittelt wurden, die TÜV SÜD ET informiert, unabhän-gig davon, in welche Kategorie nach AtSMV die Störung einzustufen ist. Das UM und
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die KeTAG werden am Montag Morgen informiert, wenn das ME vom Betreiber in die Kategorie N eingestuft wird. Gibt es Hinweise, dass die Störung als ME der Kategorie S oder E einzustufen ist, werden zusätzlich zur TÜV SÜD ET auch das UM und die KeTAG sofort am Samstag Vormittag informiert. Die Entscheidung des Betreibers, dass die Anlage wieder angefahren werden kann, und die der Entscheidung zu Grunde liegenden Prüfungen, Maßnahmen usw. müs-sen nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu enthalten die Betriebshandbücher der Anlage entsprechende Regelungen und die Checkliste „RESA“, anhand der die Dokumentation erfolgt: - GKN II: BHB-Kapitel 2-1.1 (SSP) „Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen
zum Betrieb der Anlagen“ mit Verweis auf die BAW 144 (s. oben).
- KKP 2: BHB-Kapitel A 7, Teil-Kapitel 1-9 (SSP) „Meldeordnung“ mit Verweis auf die BAW 118 „Vorgehensweise zum nuklearen Wiederanfahren nach störungsbe-dingter RESA“. Diese enthält die Checkliste „RESA“.
Wird von der TÜV SÜD ET die vom Betreiber ausgefüllte Checkliste „RESA“ hinsicht-lich Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit bestätigt, kann die Anlage wieder ange-fahren werden. Sollten seitens der TÜV SÜD ET noch Fragen zur Vollständigkeit und Nachvollzieh-barkeit der ausgefüllten Checkliste offen sein, die seitens der TÜV SÜD ET zu Be-denken gegen ein Wiederanfahren führen, sollten diese ausgeräumt werden. Gelingt dies, kann die Anlage wieder angefahren werden. Gelingt dies nicht, müssen vom Betreiber die Bedenken der TÜV SÜD ET „gewür-digt“ und die Entscheidung getroffen werden, ob zunächst weitere Maßnahmen er-forderlich sind oder die Anlage angefahren werden kann. Dieser Entscheidungspro-zess ist ebenfalls nachvollziehbar zu dokumentieren. 2.2.2. TÜV SÜD ET Nach der durch den Betreiber erfolgten Information über eine störungsbedingte RE-SA geht die TÜV SÜD ET mit geeigneten Sachverständigen vor Ort, unabhängig da-von, in welche Kategorie das mit der störungsbedingten RESA verbundene ME nach AtSMV einzustufen ist.
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Die Sachverständigen der TÜV SÜD ET sind vom UM beauftragt, die vom Betreiber durchzuführende Abarbeitung der Checkliste „RESA“ zu begleiten und die vom Be-treiber ausgefüllte Checkliste auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen und zu bestätigen. Sollten Fragen zur Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der ausgefüllten Checklis-te offen sein, die seitens der TÜV SÜD ET zu Bedenken gegen ein Wiederanfahren führen, sollten diese vom Betreiber ausgeräumt werden. Gelingt dies, kann die aus-gefüllte Checkliste bestätigt werden. Gelingt dies nicht, ist von der TÜV SÜD ET so-fort das UM (das für die betroffene Anlage zuständige Fachreferat) zu informieren, ggf. über die Rufbereitschaft. Die Sachverständigen der TÜV SÜD ET haben nicht die Aufgabe, dem Wiederanfah-ren der Anlage formal zuzustimmen. 2.2.3. UM Die Aufgaben des UM hängen davon ab, in welche Kategorie nach AtSMV das die RESA auslösende ME einzustufen ist, und ob seitens der TÜV SÜD ET bei der Be-stätigung der vom Betreiber ausgefüllten Checkliste „RESA“ Fragen offen bleiben, die seitens der TÜV SÜD ET zu Bedenken gegen ein Wiederanfahren führen. Handelt es sich um ein ME der Kategorie N und bleiben für die TÜV SÜD ET zum Wiederanfahren der Anlage keine Fragen offen, so ist vom zuständigen Fachreferat, nachdem es innerhalb der Dienstzeit über die RESA informiert wurde, die Sitzung der UM-Clearingstelle vorzubereiten. In der UM-Clearingstelle wird innerhalb von 3 Ar-beitstagen nach Informationseingang und Vorliegen ausreichender Informationen das die RESA auslösende ME bewertet (siehe auch Prozess „Clearingstelle für melde-pflichtige Ereignisse“ MS-AH-541-R). Die weitere Bearbeitung des ME erfolgt im zu-ständigen Fachreferat. Handelt es sich um ein ME der Kategorie N und es bleiben für die TÜV SÜD ET zum Wiederanfahren der Anlage Fragen offen, so ist, nachdem das zuständige Fachrefe-rat darüber von der TÜV SÜD ET sofort informiert wurde, der Sachverhalt im Be-nehmen mit der TÜV SÜD ET zu prüfen und Kontakt mit dem Betreiber aufzuneh-men. Vom Fachreferat sind ggf. Maßnahmen festzulegen, die vom Betreiber vor oder nach dem Wiederanfahren durchzuführen sind. Die weiteren Aufgaben des UM ge-stalten sich, wie im Absatz oben beschrieben.
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Handelt es sich um ein ME der Kategorie E oder S, wird das zuständige Fachreferat sofort vom Betreiber informiert, ggf. über die Rufbereitschaft. Es hat die nach der Regelung „Meldepflichtige und sonstige Ereignisse“ (MS-AH-560-R) festgelegten Maßnahmen auszuführen, insbesondere die für ein ME der Kategorie S. Die direkte aufsichtliche Begleitung der Vorbereitungsarbeiten zum Wiederanfahren der Anlage ist in diesen Fällen intensiver durchzuführen als bei einem die RESA auslösenden ME der Kategorie N. Bei auslösenden Ereignissen der Kategorie E und S gehen Auf-sichtsbeamte des zuständigen Fachreferats in jedem Fall vor Ort. 2.2.4. KeTAG
Die KeTAG nimmt, nachdem sie über das die RESA auslösende ME informiert wor-den ist (bei ME der Kategorie N so früh wie möglich innerhalb der Dienstzeiten, bei ME der Kategorie E oder S sofort), ihre vertraglich festgelegten Arbeiten zur Bewer-tung des ME auf. 3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verknüpft.
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Übersicht zum Vorgehen bei störungsbedingter Reaktorschnellabschaltung
MS-AH-540-U. Ergänzende Unterlagen:
Prozess „Clearingstelle für meldepflichtige Ereignisse“ MS-AH-541-R. Prozess „Potenziell meldepflichtige, meldepflichtige und sonstige außerge-
wöhnliche Ereignisse“ MS-AH-560-R
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Vorgehen bei störungsbedingter RESA (Übersicht)
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JA
RESA (ME Kategorie N)
Betreiber KeTAGUVMTÜV ET
Info
Info
Info, Anlagenref.
Auslöser/Verlauf der Störung klären
Störung beseitigen
weitere Auswirkung der
Störung klären, ggf.
weitere Maßnahmen
Prüfen, ob Anlage wieder
anfahrbereit ist
Sofort 1)
So früh wie möglich
innerhalb der Dienstzeiten 3)
Sachverständige
gehen vor Ort
Anlage wieder
anfahren
Weitere
Bearbeitung
des ME(Meldeformular,
vertiefte Ursachen-
Analyse usw.)
Entscheidung: Anlage
kann wieder anfahren
Sachverständige
„begleiten“
Abarbeitung der
Checkliste
bzw. Erstellung des
Protokolls
Sachverhalt
mit
Beteiligung
TÜV ET
prüfen
Sachverständige bestätigen
Protokoll bzgl. Nachvoll-
ziehbarkeit und Vollständigkeit
NEIN
Clearingstelle
UVM
bewertet ME
Clearingstelle
KeTAG
bewertet ME
Abarbeiten der
Checkliste/
Merkpostenliste
„RESA“
Protokoll
Maßnahmen
veranlassen
UVM, TÜV ET und
KeTAG informieren
Weitere
Bearbeitung
des ME
Weitere
Bearbeitung
des ME
Vom Sachverständigen
geäußerten Mängel am
Protokoll würdigen
NEIN
Vorbereitung
der Sitzung der
Clearingstelle
UVM
Info,
Anlagen-
ref.
NEIN
JA
Sofort 2)
Maßnahmen
erforderlich?
Protokoll
Vollständig, Nach-
vollziehbar?
Protokoll
Vollständig, Nach-
vollziehbar?
Können
Mängel behoben
werden?
JA
NEIN
Können
Mängel behoben
werden?
NEIN
JA
JA
Übersichtsskizze Vorgehen bei störungsbedingter RESA
1) , 2) ggf. über jeweilige Rufbereitschaft.3) Bei ME der Kategorie E oder S ist UVM und KeTAG sofort zu informieren4) Für ein ME, Kategorie N gilt: Abhängig vom zeitlichen Ablauf der Vorbereitungen zum Wiederanfahren der Anlage kann die Bewertung des ME in den CS während den Vorbereitungsarbeiten zum Wiederan-fahren beginnen. Kann die Vorbereitung schnell abgeschlossen werden, kann die Bewertung in den CS auch erst beginnen, wenn die Anlage bereits angefahren ist (z.B. RESA ereignet sich am Wochen-ende, Anlage kann am gleichen Wochen-ende wieder anfahren). Handelt es sich um ein ME der Kategorie S oder E, ist UVM u. KeTAG sofort zu informieren - die CS werden entsprechend frühzeitig „aktiv“.(CS=Clearingstellen UVM und KeTAG)
Weitere
Bearbeitung
des ME
Weitere
Bearbeitung
des ME
4) beachten
Stand: 30.05.03 – Dr.Scheitler, UVM
Dokument: \\ABLAGEK\ref72\STL\RESA-ME, Ablaufschema
7.3.2.4.2 Weiterleitungsnachrichten Die GRS wertet im Auftrag des BMU alle weltweit bekannt gewordenen Informationen über Ereignisse in kerntechnischen Anlagen im Hinblick auf eventuelle Konsequenzen für die Anlagen in Deutschland aus. Falls bei der Auswertung dieser Informationen fest-gestellt wird, dass ein Ereignis für deutsche Anlagen von Bedeutung sein kann, verfasst die GRS eine sogenannte Weiterleitungsnachricht (WLN). Diese Weiterlei-tungsnachricht wird sowohl den Landesaufsichtsbehörden, den von ihnen zugezoge-nen Sachverständigen als auch den betreffenden Betreibern zugesandt. Auf Wunsch des BMU wer-den Weiterleitungsnachrichten in der Regel in der RSK oder in ihren Ausschüssen beraten. Für die Kernkraftwerke in Baden-Württemberg ist in Betriebsgenehmigungen bzw. durch aufsichtliche Festlegungen bestimmt, dass die Betreiber jeweils spätestens 2 Monate nach Eingang einer Weiterleitungsnachricht der Aufsichtsbehörde und dem zugezogenen Sachverständigen über die Ergebnisse der aufgrund der Weiterlei-tungsnachricht durchgeführten Überprüfungen berichten. Die TÜV SÜD ET ist ver-traglich verpflichtet, spätestens 2 Monate nach Vorlage des vom Betreiber erstellten Berichts hierzu gegenüber der Aufsichtsbehörde Stellung zu nehmen. Das zuständige Fachreferat wertet die Weiterleitungsnachricht, den Bericht des Betreibers und die Stellungnahme des Gutachters aus und prüft insbesondere, ob die vom Betreiber veranlassten Maßnahmen ausreichen. Über die in den betreffenden Anlagen festgestellte Situation und die veranlassten Maß-nahmen wird die GRS auf deren Anforderung vom jeweils zuständigen Fachrefe-rat unterrichtet. Bei Bedarf berät auch die RSK.
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Weiterleitungsnachrichten (WLN)
1. Zweck und Ziel Die GRS wertet im Auftrag des BMUB alle weltweit bekannt gewordenen Informatio-
nen über Ereignisse in kerntechnischen Anlagen aus und erstellt eine sogenannte
Weiterleitungsnachricht (WLN), falls ein Ereignis für deutsche Anlagen von Bedeu-
tung sein kann.
Der Prozess „Weiterleitungsnachrichten“ regelt die Auswertung und die Verteilung
der Informationen aus den WLN. Ziel dieser Regelung ist die zügige Bearbeitung der
WLN und des Informationsrückflusses von Betreiber und Gutachter.
2. Inhalte 2.1. Verteilung WLN Referat 32 sichtet die WLN und leitet Kopien an die zuständigen Fachreferate weiter. Die WLN wird neben der Papierform auch als el. Dokument auf dem Laufwerk „Abt3_spezial“ abgelegt. 2.2. Bewertung in Hinsicht auf die Anlagen Die Auswertung der WLN erfolgt durch die Fachreferate im Hinblick auf die eigene
Anlage und sollte nachfolgenden Punkte umfassen:
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1. Bewertung der Weiterleitungsnachricht im Hinblick auf Sofortmaßnahmen er-
forderlichenfalls unter Beteiligung eines Sachverständigen, ggf. Umsetzung
der Sofortmaßnahmen gegenüber dem Betreiber,
2. Auswertung des routinemäßigen Betreiberberichts,
3. Auswertung der Stellungnahme der TÜV SÜD ET GmbH BW,
4. Auswertung eventueller RSK-Stellungnahmen,
5. Erörterung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Betreiber und der TÜV
SÜD ET GmbH BW,
6. Umsetzung der notwendigen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber,
7. Überprüfung, ob die eingeleiteten Maßnahmen den angestrebten Erfolg hat-ten.
Bei der Auswertung der Berichte von Betreiber und Gutachter ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Inhalte, der vom im Hauptausschuss verabschiedeten „Struk-turierung der Berichterstattung für die Umsetzung von in den Weiterleitungs-nachrichten (WL) der GRS ausgesprochenen Empfehlungen“ abgedeckt sind (siehe MS-AH-543-U / Umsetzung mit UM-Schreiben vom 19.03.2007, Az.: 32.4633.22). 2.3. Informationsrückfluss In den Fällen, in denen die GRS um einen Informationsrückfluss über die Umsetzung
der in den WLN ausgesprochenen Empfehlungen bittet, übersenden i. d. R. die zu-
ständigen Fachreferate - mittels des beigefügten Formschreibens (siehe Abschnitt 4
„Weitere Unterlagen“) - die Stellungnahmen der Betreiber/Gutachter an die vom
BMUB mit der Auswertung beauftragte Stelle (derzeit GRS).
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3. Prozesskenngrößen
Mit der Prozesskenngröße „Zahl des ein Jahr nach Herausgabe der WLN noch nicht an die GRS zurückgemeldeten Informationsrückflusses über die Umsetzung der Empfehlungen“ wird verfolgt, dass eine rasche Bearbeitung der WLN und Rückmel-dung an die GRS erfolgt. PKG
Ziel
Zweck
Datenquelle
Auswerteperio-de
Zahl des ein Jahr nach Herausgabe der WLN an die GRS zu-rück-gemeldeten In-formationsrückflusses über die Umsetzung der Empfehlungen
>80 % innerhalb der Jah-resfrist
Zeitnaher Informa-tionsrückfluss
Datum der WLN Datum Schreiben des Fachre-ferates
einmal im Jahr
Hinweis:
Für die Kernkraftwerke in Baden-Württemberg ist in Betriebsgenehmigungen bzw.
durch aufsichtliche Festlegungen bestimmt, dass die Betreiber jeweils spätestens
2 Monate nach Eingang einer Weiterleitungsnachricht der Aufsichtsbehörde und dem
zugezogenen Sachverständigen über die Ergebnisse der aufgrund der Weiterlei-
tungsnachricht durchgeführten Überprüfungen berichten. Die TÜV SÜD ET ist ver-
traglich verpflichtet, spätestens 2 Monate nach Vorlage des vom Betreiber erstellten
Berichts hierzu gegenüber der Aufsichtsbehörde Stellung zu nehmen.
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4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-543-P Formschreiben zur Weiterleitung von Informationsrückfluss an die GRS
MS-AH-544-F. Information zur Strukturierung der Berichterstattung für die Umsetzung von
in den Weiterleitungsnachrichten (WL) der GRS ausgesprochenen Empfeh-lungen (BMUB-Geschäftszeichen RS I 3 – 14009/14.1) MS-AH-543-U.
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11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Weiterleitungsnachrichten (WLN)
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PKG
Ja
Vermerk
Abt3_spezial
Eingang Weiterleitungs-nachricht (WLN) im UM
Sichtung, Kopie und Weiter-gabe an zuständige Referate
WLN als pdf-Datei in Abtei-lungsablage speichern
1 MF in Umlauf in 32 geben
Referat 32 1
ja
i. d. R. Übersendung des Betreiberberichts oder der Gutachterstellungnahmen an die GRS
zuständiges Referat 7
Sofortmaß-nahmen erfor-
derlich?
ja
nein
nein
Hinweise / Bemerkungen: Der Betreiber muss inner-halb von 2 Monaten eine Stellungnahme abgeben, anschließend hat der TÜV 2 Monate Zeit für die Bewer-tung der Betreiberstellung-nahme. Ggf. können eine Ände-rungsanzeige, Prüfungen in der Revision, Änderungen bei WKPs o. ä. notwendig werden.
Umsetzung der Sofortmaß-nahmen
zuständiges Referat 3
Auswertung des Betreiberberichts der Gutachterstellungnahme ggf. der RSK-Stellungnahme
o. ä.
zuständiges Referat 4
Vermerk
Maßnahmen erforderlich?
aufsichtliche Kontrolle der Umset-zung der Maßnahmen
zuständiges Referat 6
Erörterung mit Gutachter, ob Betreibermaßnahmen erfolgreich und umfassend sind
zuständiges Referat 5
Anlagenspezifi-scher Erfahrungs-
rückfluss erbe-ten?
Formblatt im AHB MS-AH-544-F bzw. VDV
ja
nein
Weiterleitungsnachrichten (WLN)
Ende
Auswertung der WLN zuständiges Referat 2
MS-AH-543-U
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MS-AH-543-U Revisionsstand: 01/2014
Inkraftsetzung:
01.02.2011
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Berichterstattung für die Umsetzung von in den Weiterleitungsnachrichten der GRS aus-
gesprochenen Empfehlungen (BMUB-Schreiben)
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Willy-Brandt-Str. 41 · 70173 Stuttgart
Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · [email protected]
www.um.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ·
Postfach 103439 · 70029 Stuttgart
Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH Postfach 10 15 64 50455 Köln
Stuttgart
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
(Bitte bei Antwort angeben!)
nachrichtlich: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Postfach 12 06 29 53048 Bonn
Informationsrückfluss zu Weiterleitungsnachrichten Text der Weiterleitungsnachricht Anlagen
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie eine Stellungnahme der Genehmigungsinhaber, des Betreibers/
des Sachverständigen zur Weiterleitungsnachricht Nr. ... bezüglich der Anlage ...
Mit freundlichen Grüßen
Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlen-schutz
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MS-AH-544-F
Formschreiben für Informationsrückfluss an die GRS
7.3.2.4.3 Ereignisse im In- und Ausland
Die meldepflichtigen Ereignisse in deutschen Anlagen werden vom BfS im Auftrag des
BMU monatlich im Internet veröffentlicht. Die Monatsberichte enthalten die nach der
Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) gemeldeten
Ereignisse in Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren der Bundesrepublik Deutsch-
land, die im Berichtsmonat von der Störfallmeldestelle erfasst wurden. Die veröffentlich-
ten Informationen beruhen auf den von den Landesbehörden übermittelten Ereignis-
meldungen der in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen. Für die einzelnen
Ereignisse sind eine Kurzbeschreibung und Bewertung, die behördliche Meldekategorie
(Normalmeldung, Eilmeldung oder Sofortmeldung) sowie die Einstufung nach der sie-
benstufigen Bewertungsskala der Internationalen Atomenergieorganisation aufgeführt.
Detailliertere Informationen zu den einzelnen Ereignissen werden im Auftrag des BMU
vom BfS in Form von Quartalsberichten versendet. Darüber hinaus veröffentlicht das
BMU Jahresberichte über die meldepflichtigen Ereignisse in deutschen Anlagen.
Außerdem werden von der GRS im Auftrag des BMU alle Vorkommnismeldungen welt-
weit aus dem sogenannten Incident Reporting System (IRS) der OECD und der IAEA
ausgewertet. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden in Monatsberichten zu-
sammengefasst. Die Monatsberichte enthalten Angaben über die betroffene Anlage
sowie eine Kurzbeschreibung des Ereignisses und einen Kommentar, aus dem insbe-
sondere hervorgeht, ob und in welcher Weise das Ereignis auf deutsche Anlagen über-
tragbar ist.
Die Quartalsberichte des BfS und die Monatsberichte der GRS gehen sowohl den Lan-
desaufsichtsbehörden als auch den von diesen zugezogenen Sachverständigen-
Organisationen und den Anlagenbetreibern zu. Der Betreiber der Kernkraftwerke in Ba-
den-Württemberg ist durch Genehmigungsauflagen verpflichtet, die Berichte im Hinblick
auf ihre sicherheitstechnische Relevanz für die eigenen Kernkraftwerke zu überprüfen.
In die Überprüfung einzubeziehen sind auch Erkenntnisse, die durch Informationsdiens-
te der Betreiber, wie z.B. durch die World Association of Nuclear Operators (WANO)
bekannt gemacht werden.
Darüber hinaus ist der Betreiber in Baden-Württemberg aufgrund entsprechender Auf-
lagen verpflichtet, zweimal jährlich über die möglichen Konsequenzen aus den in ande-
ren kerntechnischen Anlagen aufgetretenen Ereignissen zu berichten und die notwen-
digen Maßnahmen für die eigenen Anlagen darzustellen.
Nach Auswertung der vorgelegten Berichte und Stellungnahmen entscheidet die Auf-
sichtsbehörde, ob weitere Überprüfungen notwendig sind und ob die für die einzelnen
Anlagen vorgeschlagenen und bereits getroffenen Abhilfemaßnahmen ausreichend
sind.
7.3.2.4.4 Vorkommnisse in konventionellen Anlagen
Da in nichtnuklearen technischen Anlagen oftmals dieselben oder ähnliche Techniken
wie in Kernkraftwerken zur Anwendung kommen, können Ereignisse im konventionel-
len Bereich auch Konsequenzen für die Kerntechnik haben. Nicht nur beim sekundär-
seitigen Frischdampf- und Speisewassersystem und im Bereich der Stromerzeugung
(Turbine, Generator), sondern auch bei den Komponenten der druckführenden Um-
schließung des Reaktor-Kühlmittels (DFU) und der Elektro- und Leittechnik werden
zum Teil vergleichbare Werkstoffe, Komponenten und Systeme verwendet.
Als Quelle für Informationen über besondere Vorkommnisse in konventionellen Anla-
gen stehen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde vorwiegend Gutachterorganisatio-
nen zur Verfügung, die auch im Bereich des Dampfkessel- und Druckbehälterwesens
tätig sind, wie z.B. die MPA und die TÜV SÜD ET oder die sich mit Fragen des
Brandschutzes und der elektrischen Sicherheit befassen wie z.B. die TÜV SÜD ET
und einige Universitätsinstitute. Sofern eine Übertragbarkeit der Erkenntnisse aus
besonderen Vorkommnissen in konventionellen Anlagen nicht ausgeschlossen wer-
den kann, befasst sich auch die RSK mit solchen Vorkommnissen und gibt den zu-
ständigen Landesaufsichtsbehörden Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
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Auswertung von Ereignissen im In- und Ausland (außer WLN)
1. Zweck und Ziel Die Betreiber sind entsprechend einer Auflage in ihren Genehmigungen verpflichtet
„Besondere Vorkommnisse in anderen in- und ausländischen kerntechnischen Anla-
gen“ auf ihre sicherheitstechnische Relevanz für Ihre Anlagen zu überprüfen.
Der Prozess „Auswertung von Ereignissen im In- und Ausland (außer WLN)“ regelt
die Verteilung und Auswertung aller Informationen von Ereignissen im In- und Aus-
land in der Abteilung sowie die Auswertung der Informationen durch die Betreiber
und Gutachter. Ziel dieser Regelung ist die zügige Bearbeitung der Informationen
durch Betreiber und Gutachter sowie die aufsichtliche Überprüfung durch die Behör-
de.
2. Inhalte
2.1. Verteilung der Informationen von Ereignissen im In- und Ausland in der Abteilung in der Abteilung
Referat 32 sichtet die z.T. in elektronischer Form eingehenden Informationen, legt
diese auf dem Laufwerk „Abt3_spezial“ ab und informiert die Fachreferate per E-Mail
über Inhalt und Ablageort dieser Informationen. Ein Exemplar der in elektronischer
Form eingehenden Informationen wird ausgedruckt und der Registratur zugeleitet.
Die Mitglieder der Clearingstelle werden nachrichtlich informiert.
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2.2. Vom Betreiber auszuwertende Ereignisse
Entsprechend den Auflagen in den Genehmigungen sind von den Kernkraftwerksbe-
treibern „Besondere Vorkommnisse in anderen in- und ausländischen kerntechni-
schen Anlagen“ auf ihre sicherheitstechnische Relevanz für Ihre Anlagen zu überprü-
fen. Die Auswertung der Vorkommnisse ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Der
Aufsichtsbehörde und dem zugezogenen Sachverständigen ist zweimal im Jahr über
die möglichen Konsequenzen der Ereignisse in anderen Anlagen für die eigene An-
lage zu berichten.
Folgende Informationsquellen stehen Kernkraftwerksbetreibern zur Verfügung:
Quartalsberichte des BfS mit detaillierteren Informationen über Ereignisse in
deutschen Anlagen,
Jahresberichte des BMUB über meldepflichtige Ereignisse in deutschen Anlagen,
Monatsberichte der GRS mbH über die Auswertung der Vorkommnisse, die im
Incident Reporting System (IRS) der OECD und der IAEO erfasst werden,
Informationsdienste der Betreiber (z.B. der WANO) sowie
ggf. kurzfristige GRS-Berichte über ausländische Ereignisse der INES Stufe 2 und
höher, die vom BMUB an die Länderaufsichtsbehörden gesendet werden.
Die kurzfristigen GRS-Berichte über ausländische Ereignisse der INES Stufe 2 und
höher werden vom BMUB nur an die Länderaufsichtsbehörden gesendet. Die Län-
deraufsichtsbehörden können diese Berichte ggf. an die Betreiber und Gutachter
weiter leiten.
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2.3. Aufsichtsmaßnahmen
Zu den Betreiberberichten und anderen Informationen über Ereignisse in anderen
kerntechnischen Anlagen sind von den Aufsichtsreferaten folgende Aufsichtsmaß-
nahmen durchzuführen:
Überwachung der termingerechten Vorlage der Berichte der baden-
württembergischen Betreiber und der Stellungnahmen der TÜV SÜD ET
GmbH BW.
Auswertung der vorgelegten Berichte und Stellungnahmen.
Überprüfung der bereits getroffenen und noch notwendigen
Abhilfemaßnahmen.
3. Prozesskenngrößen
Mit diesem Prozess sind keine Prozesskenngrößen verknüpft.
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-551-P
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Auswertung von Ereignissen im In- und Ausland (außer WLN)
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Ja
Nein
Nein
Vermerk
Abt3_spezial
Eingang der Informationen im UVM
Sichtung, Ablage der Datei-en in der Abteilungsablage
E-Mail an alle Referatsleiter und Stellvertreter über Inhalt und Ablageort der Informati-onen
nachrichtlich per E-Mail Mitglieder der Clearingstelle über Inhalt und Ablageort der Informationen informieren
Referat 32 1
ja
nein
Hinweise / Bemerkungen: Informationsquellen: (Empfänger: Betreiber, Behöden, Gutachter) - Quartalsberichte des
BfS - BMUB-Jahresberichte - IRS-Monatsberichte
der GRS - Informationsdienste der
Betreiber (Empfänger nur Betreiber)
Der Betreiber muss zwei Mal im Jahr über die Aus-wertung von Ereignissen im In- und Ausland berichten Ggf. können eine Ände-rungsanzeige, Änderungen bei WKPs o. ä. notwendig werden.
Überwachung termingerechte Vorlage der
Berichte Auswertung des Betreiberberichts der Gutachterstellungnahme
Anlagenreferat 2
Maßnahmen erforderlich?
aufsichtliche Kontrolle der Umset-zung der Maßnahmen
Anlagenreferat 4
Erörterung mit Gutachter, ob Betreibermaßnahmen erfolgreich und umfassend sind
Anlagenreferat 3
Auswertung von Ereignissen im In- und Ausland (außer WLN)
Ende
7.3.3 Besondere Betriebsabläufe
Neben den in Abschnitt 7.3.2 beschriebenen betrieblichen Vorgängen und den darauf
abgestimmten aufsichtlichen Prüfverfahren stehen besondere Betriebsabläufe, die
spezielle Tätigkeiten in der Anlage und folglich auch besondere aufsichtliche Überprü-
fungen erfordern. Zu nennen sind hierbei die Jahresrevision und die Beladung von
Brennelement-Transportbehältern.
7.3.3.1 Revision
Alle Anlagen werden in der Regel einmal pro Jahr zur sog. Jahresrevision abgeschal-
tet. In dieser Stillstandsphase, die ca. 2 bis 4 Wochen dauert, wenn keine außerge-
wöhnliche Nachrüstungen oder Prüfungen geplant sind, werden alle Maßnahmen
durchgeführt, die im Leistungsbetrieb nicht durchgeführt werden können bzw. aus
sicherheitstechnischen Gründen nicht durchgeführt werden dürfen. Die Tätigkeiten
können in drei Gruppen gegliedert werden:
Brennelementwechsel einschließlich der sicherheitstechnischen Nachweise für
den Folgekern,
Wiederkehrende Prüfungen, Wartungsmaßnahmen und Sonderprüfungen sowie
Änderungen und Nachrüstungen.
Die Vielzahl der Maßnahmen, die in der Revision mit erheblichem Personalaufwand
(bis zu 1000 Personen an zusätzlichem Fremdpersonal) überwiegend parallel ausge-
führt werden, erfordert auch besondere Prüfverfahren und eine sorgfältige Planung
der staatlichen Aufsicht. Hierfür legt der Betreiber ca. 6 bis 8 Wochen vor Revisions-
beginn folgende Unterlagen vor:
das Revisionsprogramm (Auflistung der in der Revision geplanten Tätigkeiten),
einen Rahmenterminplan mit Angaben zu Redundanzfreischaltungen,
den Beladeplan für den Folgekern einschließlich der reaktorphysikalischen Nach-
weise sowie
Unterlagen über Art und Umfang der Prüfungen an den wiedereinzusetzenden
teilabgebrannten Brennelementen und den Kernbauteilen (z.B. Steuerstäbe,
Drosselkörper).
Diese Unterlagen werden vor Revisionsbeginn von der Aufsichtsbehörde und dem
Gutachter auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit geprüft. Ggf. werden ergän-
zende Festlegungen getroffen.
Angepasst an die umfangreichen Arbeiten in der Revision wird die Aufsicht vor Ort
intensiviert. In der Regel sind Aufsichtsbeamte statt im Umfang von einem Personen-
tag im Umfang von zwei Personentagen pro Woche in der Anlage. Beim Auftreten von
meldepflichtigen Ereignissen oder relevanten Befunden wird die Präsenz vor Ort noch
erhöht. Die grobe Planung der Aufsichtsbesuche erfolgt auf der Basis des Revisions-
programms und wird dann entsprechend dem Fortschritt der Revisionsarbeiten in in-
ternen Projektgesprächen im Detail festgelegt. Ergänzend hierzu sind wöchentliche
Revisionsbesprechungen erforderlich, in denen der Bearbeitungsstand des Revisi-
onsprogramms geprüft wird. Weiter werden in diesen Besprechungen technische und
organisatorische Probleme abgeklärt. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung,
wenn meldepflichtige Ereignisse oder relevante Befunde vorliegen.
Bei den Kernkraftwerken ist vor dem Wiederanfahren nach der Jahresrevision oder
längeren Stillstandszeiten die Zustimmung der Aufsichtsbehörde - festgelegt in Ge-
nehmigungsauflagen - erforderlich. Vor der Zustimmung werden die sicherheitstech-
nischen Voraussetzungen unter Hinzuziehung des Gutachters abgeprüft. Vorausset-
zungen für das Wiederanfahren sind im Wesentlichen:
Abschluss der WKP, Wartungsarbeiten, Sonderprüfungen und Reparaturen,
Abschluss sicherheitstechnisch relevanter Änderungen, zumindest in einem Um-
fang, dass sie dem Wiederanfahren nicht entgegenstehen,
Abschluss der Prüfung der teilabgebrannten Brennelemente, der Kernbauteile und
der reaktorphysikalischen Nachweise,
Klärung von meldepflichtigen Ereignissen und relevanten Befunden sowie Durch-
führung der erforderlichen Maßnahmen,
Aktualisierung des Betriebsreglements sowie
uneingeschränkte Betriebsbereitschaft aller Sicherheitssysteme, insbesondere
Einstellung und Überprüfung der Grenzwerte des Reaktorschutzsystems im Bei-
sein des Gutachters.
Nach Stellungnahme des Gutachters zum Abschluss der Revision und einer Ab-
schlussbesprechung, eventuell verbunden mit einer Anlagenbegehung, in der Rest-
punkte geklärt werden, erfolgt die schriftliche Feststellung der Aufsichtsbehörde, dass
keine Gründe vorliegen, die dem Wiederanfahren entgegenstehen (vgl. Abschnitt
8.5).
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-545-R Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Revision
1. Zweck und Ziel Der Prozess Revision regelt die Abläufe und Tätigkeiten bei der Aufsicht über die
Revisionen in den Kernkraftwerken.
Ziel dieser Regelung ist es, dass die verschiedenen Aufsichtstätigkeiten geplant und koordiniert werden, sodass am Ende der Revision eine Bewertung im Hinblick auf das Wiederanfahren und den Folgezyklus vorgenommen werden kann. 2. Inhalte 2.1. Grundsätze zur Aufsicht während der Revision Ziel der Aufsicht während der Revision ist es,
den Betrieb der Anlage,
die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen, Instandhaltung und Änderun-
gen, sowie
die Rahmenbedingungen für den neuen Reaktorkern
im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.
Die Gesamtheit der Aufsichtsmaßnahmen muss das UVM in die Lage versetzen, die
Zustimmung für das Wiederanfahren erteilen zu können. Voraussetzung hierfür ist,
dass ein ausreichend sicherer Betrieb für den Folgezyklus erwartet werden kann.
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Maßstab der Aufsicht des UVM sind
die Auflagen der Genehmigungen,
die Genehmigungsunterlagen,
die schriftlichen betrieblichen Regelungen für die Anlage und
eventuell zusätzliche Schreiben des UVM mit Anforderungen für die Revision bzw.
das Wiederanfahren.
In der Revision fallen regelmäßig besondere Aufgaben für die Aufsichtsbehörde an.
Die Aufgaben bestehen in der Regel aus
der Prüfung von Unterlagen des Betreibers,
der Auswertung von Stellungnahmen des zugezogenen Sachverständigen und
der Aufsicht vor Ort.
Im Folgenden sind die wesentlichen relevanten Tätigkeiten aufgelistet, die vom UVM
wahrzunehmen sind.
2.2. Tätigkeiten vor Revisionsbeginn
Vorgespräche zur Vorbereitung und Abstimmung des Revisionsprogrammes.
Überprüfung der sicherheitstechnisch wichtigen Tätigkeiten in dem vom Betreiber
vorgelegten Revisionsprogramm (ca. 6 - 8 Wochen vor Revisionsbeginn) und
Auswertung der zugehörigen Stellungnahme der TÜV SÜD ET GmbH.
Falls erforderlich ein Voraussetzungsschreiben für das Wiederanfahren in Ergän-
zung zu den Festlegungen in den Genehmigungen bzw. dem Revisionsprogramm
des Betreibers.
Überprüfung des vorläufigen Beladeplanes und Auswertung der zugehörigen Stel-
lungnahme der TÜV SÜD ET GmbH.
Seite 3 von 7
Überwachung der Erfüllung sonstiger Auflagen, die vor der Revision zu erfüllen
sind.
Kontrolle des BE-Inspektionsprogrammes und Auswertung der zugehörigen Stel-
lungnahme der TÜV SÜD ET GmbH.
Vermerk an die Hausspitze über den Abteilungsleiter zum Abfahren der Anlage
zur Jahresrevision, mit kurzer Erläuterung der anstehenden Tätigkeiten.
2.3. Tätigkeiten in der Jahresrevision vor dem Wiederanfahren
Überprüfung des Betreiberberichtes zum Ergebnis der BE-Inspektion und Auswer-
tung der zugehörigen Stellungnahme der TÜV SÜD ET GmbH.
Überprüfung des endgültigen Beladeplanes unter Berücksichtigung der Ergebnis-
se der BE-Inspektion und Auswertung der zugehörigen Stellungnahme der TÜV
SÜD ET GmbH.
Teilnahme an den Revisionsgesprächen zum Stand der Revision und Klärung
technischer und organisatorischer Probleme, insbesondere wenn Vorkommnisse
oder relevante Befunde vorliegen.
Überprüfung des Revisionsberichtes bzw. der Stellungnahmen des Betreibers
über den Stand der Revisionstätigkeiten kurz vor dem Wiederanfahren. Diese Un-
terlagen sollten Aussagen zu allen relevanten Tätigkeiten, insbesondere zu Be-
funden und meldepflichtigen Ereignissen enthalten. Des Weiteren sollte hier der
Stand der Auflagenerfüllung bzw. die Erfüllung des Voraussetzungsschreibens
dokumentiert sein.
Auswertung der Stellungnahme der TÜV SÜD ET GmbH zur Erledigung des Revi-
sionsprogramms und des Revisionsberichts bzw. der Stellungnahmen des Betrei-
bers.
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Anlagenbegehung vor dem Wiederanfahren durch die TÜV SÜD ET GmbH, ggf.
unter Beteiligung des UVM.
Vermerk an die Hausspitze über den Abteilungsleiter zum geplanten Wiederanfah-
ren der Anlage eventuell mit Erläuterungen zu besonderen Tätigkeiten, Befunden
und meldepflichtigen Ereignissen.
Abschließende Kontrolle, dass alle für das Wiederanfahren relevanten Anforde-
rungen erfüllt sind. Dies kann z.B. auch in einer abschließenden Revisionsbespre-
chung vor Ort geschehen.
Schreiben des UVM mit der „Zustimmung zum Wiederanfahren“ und ggf. Anforde-
rungen, die im nächsten Zyklus oder der nächsten Revision zu erledigen sind.
2.4. Tätigkeiten nach dem Wiederanfahren
Überprüfung des Berichtes des Betreibers über die Prüfungen, die nach dem
„Kritischmachen“ bis zum Volllastbetrieb durchzuführen sind (z. B. die reaktorphy-
sikalischen Messungen) und Auswertung der zugehörigen Stellungnahmen der
TÜV SÜD ET GmbH.
Bei Bedarf Gespräche über Revisionserfahrungen mit Betreiber und Sachverstän-
digen.
2.5. Aufsicht vor Ort während der Jahresrevision
Terminplanung
Die Vorplanung der Aufsichtsbesuche für die gesamte Revision sollte sich am Rah-
menterminplan orientieren, der zusammen mit dem Revisionsprogramm vom Betrei-
ber vorgelegt wird. Eine danach noch erforderliche Feinplanung kann telefonisch
oder auf Basis eines Kurzzeitprogramms erfolgen.
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Durch die Vielzahl der Tätigkeiten in der Revision ist die Aufsicht vor Ort gegenüber
der Aufsicht im ungestörten Leistungsbetrieb zu intensivieren. Im Mittel sollten über
die Revisionszeit ca. 2 Aufsichtstage vor Ort pro Woche angestrebt werden. Diese
Aufsichtstätigkeit soll durch die Prozesskenngröße „Anzahl der wöchentlichen Auf-
sichtsbesuche während der Revision“ (siehe Abschnitt 3) erfasst werden:
Basisaufsicht
Im Rahmen der Basisaufsicht sind im Laufe der Revision folgende Fachgebiete
stichprobenweise zu überprüfen:
Wiederkehrende Prüfungen, Sonderprüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen
Brennelementhandhabung und -inspektion
Strahlenschutz
Brandschutz
Abfallbehandlung (mit Ref. 36)
Objektsicherung
Änderungsmaßnahmen
Tätigkeit der Schichtmannschaft
Hierbei sind insbesondere die Einhaltung der Festlegungen in den schriftlichen be-
trieblichen Regelungen, den Genehmigungsauflagen und die Forderungen des UVM
zur Revision zu überwachen.
In die Basisaufsicht können die Revisionsgespräche, die ca. einmal pro Woche statt-
finden sollten und die Aufsicht im Zusammenhang mit Aufsichtsschwerpunkten ein-
gebunden werden.
Anlassbezogene Aufsicht
Neben der Basisaufsicht können anlassbezogene Aufsichtsbesuche erforderlich
werden, wenn relevante Befunde oder meldepflichtige Ereignisse auftreten. In diesen
Fällen sind kurzfristig Aufsichtsbesuche zur Klärung der Ereignisse bzw. Festlegung
von Maßnahmen zu vereinbaren.
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2.6. Dokumentation der Aufsichtstätigkeiten
Grundsätzlich sind alle Aufsichtstätigkeiten, Feststellungen und daraus abgeleitete
Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation kann auf folgende Art und Weise
erfolgen:
In weiten Bereichen, z.B. Auflagenerfüllung und Forderungen aus UVM-Schreiben,
erfolgt die Dokumentation durch Vermerk auf dem Bezugsvorgang.
Ergebnisse der Aufsicht vor Ort und von Besprechungen sind in der Regel in Auf-
sichts- und Besprechungsvermerken festzuhalten. Hierzu kann die Aufsichtsdatei
mit ihren Berichtsformularen zu Hilfe genommen werden.
Die zusammenfassende Auflagenerfüllung ist über das EDV-System AGAVE zu
dokumentieren.
Über relevante Befunde und meldepflichtige Ereignisse sind, soweit erforderlich,
gesonderte Vermerke zu erstellen.
Der ordnungsgemäße Abschluss der Revision bzw. die Feststellung, dass keine
Erkenntnisse vorliegen, die einem Wiederanfahren entgegenstehen, ist im Rah-
men des „Zustimmungsschreibens zum Wiederanfahren“ zu dokumentieren.
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3. Prozesskenngrößen Mit dem Prozess ist die folgende Prozesskenngröße verbunden.
PKG
Ziel
Zweck
Datenquelle
Auswerteperiode
Anzahl der wöchentli-
chen Aufsichtsbesu-
che während der Re-
vision
2 x pro
Woche
Intensivierung
der Aufsicht
während der Re-
vision
Vorgangsda-
tenverwal-
tung (VDV)
1 x im Jahr durch
das Anlagenrefe-
rat
4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehört die folgende Unterlage:
1 Grafische Prozessdarstellung MS-AH-545-P.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-545-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Revision
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Ja
Artikel I. Nein
Artikel II. Nein
Vermerk
Revision einer Anla-
ge steht bevor
Unterrichtung der
Hausspitze vor
dem Abfahren
Anlagenreferat 1
Bewertung aller
erhaltenen Infor-
mationen
Anlagenreferat 4
Prüfung bzw.
Auswertung der
Unterlagen
Anlagenreferat 2
Voraussetzungen
für das Wiederan-
fahren erfüllt?
ja
Inspektionen vor Ort
Revision
nein
Hinweise / Bemerkungen:
Unterrichtung der Haus-
spitze:
Vermerk über die geplante
Revision.
Berichte/Stellungnahmen:
Des Betreibers bzw. der Sach-
verständigen vor und während
der Revision.
Inspektionen:
Revisionsspezifika siehe
MS-AH-545-R.
Prozesskenngröße:
Anzahl der wöchentlichen
Aufsichtsbesuche vor Ort.
Bewertungsmaßstäbe:
– Auflagen
– Genehmigungsunterlagen
– schriftliche betriebliche
Regelungen
– ggf. Anforderungsschrei-
ben des UM
Auflagenerfüllung:
Dokumentation in AGAVE
Vermerk
Berichte / Stel-
lungnahmen
Aufsichts-
vermerk/
AGAVE
Teilnahme an
Revisions(vor)-
gesprächen
Anlagenreferat 3
Bewertungs-
maßstäbe
PKG
Zustimmung zum
Wiederanfahren
Anlagenreferat 6
Vermerk an
Haus-spitze
Berichte / Stellung-
nahmen über Prüfun-
gen nach dem
Kritischmachen
Prüfung bzw.
Auswertung der
Unterlagen
Anlagenreferat 7
Schreiben
an Betrei-
ber
Bespre-
chungsverm
erk
Forderungen an
den Betreiber
Anlagenreferat 5
Ende
AGAVE (Auflagen)
7.3.3.2 Brennelementbehälterbeladung
Brennelemente gehören zu den Betriebsmitteln. Nach jedem Zyklus, in der Regel
nach ca. 12 Monaten, wird ein Teil der bestrahlten Brennelemente durch frische
Brennelemente ersetzt. Die abgebrannten Brennelemente werden zum Abklingen der
Strahlung/Wärmequellstärke im Nasslager der Anlage gelagert. Danach können sie
entsorgt werden. Ein Nachweis zur Entsorgungsvorsorge ist der Aufsichtsbehörde
jährlich vorzulegen. Die Entsorgung geschieht, nachdem der Transport zur Wiede-
raufarbeitung seit 1.7.2005 nicht mehr zulässig ist, durch die direkte Endlagerung. Da
eine Endlagerstätte noch nicht verfügbar ist, werden die abgebrannten Brennelemen-
te in Lagerbehältern in den Standort-Zwischenlagern zwischengelagert.
Aufsichtlich zu überprüfen ist z.B.
die Einhaltung des zulässigen Aktivitätsinventars und die zulässige Wärmeleistung
des Behälters,
die Einhaltung der formalen Abwicklungsschritte (z. B. Lagergenehmigung, Zulas-
sung des Behälters),
die ordnungsgemäße Beladung des Behälters, insbesondere die Dichtheit der Be-
hälter,
die vollständige Dokumentation aller Beladungsschritte entsprechend den Schritt-
folgeplänen und
die Einhaltung der Kontaminationsgrenzwerte für die Oberfläche der Behälter.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-546-R Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Brennelementebehälterbeladung
1. Zweck und Ziel Diese Regelung erläutert die Voraussetzung für das Beladen von
Brennelementebehältern und beschreibt die Aufsicht bei der Beladung und Abferti-
gung der Behälter.
Ziel ist sicherzustellen, dass die formalen Abwicklungsschritte, die technischen
Randbedingungen und die Vorgaben zur Dokumentation bei der
Brennelementebehälterbeladung eingehalten werden.
2. Inhalte 2.1. Prüfung der Voraussetzungen für das Beladen
Vor der Beladung eines Behälters hat der Betreiber folgende Unterlagen der Auf-
sichtsbehörde vorzulegen:
- die Nachweise zu der Behälterfertigung (Zulassungsschein, QS-Maßnahmen,
Konformitätsbescheinigung etc.),
- die Nachweise, dass die technischen Annahmebedingungen (Aktivitätsinventar,
Wärmeleistung etc.) des Standortzwischenlagers erfüllt sind,
- die Nachweise, dass die Auflagen zur Behälterhandhabung (z.B. Lastanschlag-
punkte) erfüllt sind,
- Unterlagen für die Beladung (Schrittfolgeplan) und zu den notwendigen techni-
schen Einrichtungen (für Trocknung, Dichtheitsprüfung etc.).
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Die Aufsichtsbehörde prüft unter Zuziehung von Sachverständigen die Unterlagen
und bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beladung.
2.2. Aufsicht bei Beladung und Abfertigung
Vom Betreiber ist ein Tagesprotokoll über den Stand der Beladung zu erstellen.
Das Protokoll wird zur Information an die Aufsichtsbehörde und den Gutachter
versandt.
Die Gutachter überprüfen gemäß Schrittfolgeplan die Beladung einschl. der Mes-
sungen des Behälters.
Die Aufsichtsbehörde überprüft die Behälterbeladungen stichprobenweise vor Ort.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt die ordnungsgemäße Beladung des Behälters an-
hand des abgezeichneten behälterspezifischen Ablaufplans vor der Einlagerung
des Behälters im Standortzwischenlager.
3. Prozesskenngrößen Mit dieser Regelung sind keine Prozesskenngrößen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Grafische Prozess-Darstellung MS-AH-546-P
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-546-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Brennelementebehälterbeladung
Seite 2 von 2
Ja
Nein
Nein
Vermerk
Betreiber plant Behälterbeladung und legt Unterlagen dazu vor.
Prüfung der Unterlagen.
Anlagenreferat 1
Beladung des Behälters ord-nungsgemäß?
ja
Inspektionen vor Ort
Brennelementebehälterbeladung
nein
Hinweise / Bemerkungen: Berichte/Stellungnahmen: Die Unterlagen (Schrittfol-geplan, Tagesplanung, …) vom Betreiber und Stel-lungnahme vom Sachver-ständigen vor Beginn der Beladekampagne. Trocknung, Dichtigkeitsprü-fung, … Zur Einlagerung im Stand-ortzwischenlager ist die Zustimmung des UVM er-forderlich (Nebenbestim-mung in Genehmigung des ZL).
Berichte / Stellung-nahmen
Aufsichts-vermerk/ AGAVE
Prüfung, bzw. Auswer-tung der Unterlagen.
Anlagenreferat 3
Schrittfolge-plan, Tages-
protokoll
Zustimmung zur Einlagerung.
Anlagenreferat 6 Schreiben
an Betreiber
Ende
Stellung-nahme TÜV,
KeTAG
7.3.4 Änderung von Anlage oder Betrieb
Neben der Errichtung und dem Betrieb unterliegt der Besitz eines Kernkraftwerkes
der staatlichen Aufsicht. Zum Besitz der Anlage (vgl. Abschnitt 3.4) zählt systematisch
u.a. auch die Vornahme von Änderungen an Anlage oder Betriebsweise. Die Kontrolle
von Änderungen bildet einen wichtigen Schwerpunkt der atomrechtlichen Aufsicht.
In den Betriebsgenehmigungen und sonstigen aufsichtlichen Festlegungen für die
baden-württembergischen Kernkraftwerke ist bestimmt, dass sämtliche Änderungen
der Anlage einschließlich ihrer Sicherungseinrichtungen oder des Betriebs anzuzei-
gen und auf ihre sicherheitstechnische Relevanz sowie ihre Genehmigungsbedürftig-
keit untersuchen zu lassen sind. Daneben ist festgelegt, dass sicherheitstechnisch
relevante Änderungen, sofern sie nicht als wesentliche Änderungen ohnehin nach § 7
Abs. 1 AtG genehmigungspflichtig sind, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
durchgeführt werden dürfen.
Die Einzelheiten des Verfahrens zur behördlichen Kontrolle von Änderungen sind im
sog. Landeseinheitlichen Änderungsverfahren, auf das sich der Kernkraftwerksbetrei-
ber und die beteiligten Behörden verständigt haben, beschrieben. Die entsprechende
schriftliche Unterlage unterscheidet folgende Kategorien von Änderungen:
Kategorie A: Das Änderungsverfahren der Kategorie A ist ein Genehmigungsver-
fahren nach § 7 AtG („Genehmigungsverfahren“).
Kategorie B:
Das Änderungsverfahren der Kategorie B ist ein Verfahren, bei dem ein Ände-
rungsvorhaben des Betreibers nach § 19 AtG aufsichtlich kontrolliert wird. Die Auf-
sicht umfasst Prüfungen vor sowie ggf. während und nach Durchführung der Än-
derung. Mit der Durchführung der Änderung darf erst nach Abgabe einer auf-
sichtsbehördlichen Mitteilung (aufsichtliche Stellungnahme) begonnen werden, mit
der das Änderungsvorhaben aus aufsichtsbehördlicher Sicht als unbedenklich
bzw. nicht genehmigungsbedürftig bezeichnet und in diesem Sinne „freigegeben“
wird („Freigabeverfahren“).
Kategorie C:
Das Änderungsverfahren der Kategorie C ist ein Verfahren, bei dem ein Ände-
rungsvorhaben des Betreibers nach § 19 AtG aufsichtlich kontrolliert wird. Die Auf-
sicht umfasst Prüfungen vor sowie ggf. während und nach der Durchführung der
Änderung. Mit der Durchführung des Änderungsvorhabens darf begonnen werden,
wenn der Prüfbericht des Gutachters vorliegt und die Aufsichtsbehörde der Durch-
führung des Vorhabens bis zu ihrem Beginn nicht widerspricht („Anzeigeverfah-
ren“).
Die Einstufung einer Veränderung in die genannten Kategorien erfolgt anhand detail-
lierter Kriterien in den schriftlichen Festlegungen zum Änderungsverfahren, die sich
u.a. an den in § 4 Abs. 2 der atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) genann-
ten Fällen als Regelbeispielen anlehnen. Gleichzeitig grenzen diese Kriterien damit
wesentliche von nicht wesentlichen Änderungen ab und interpretieren so den unbe-
stimmten Rechtsbegriff der wesentlichen Veränderung in § 7 Abs. 1 AtG. Daneben
enthält das Landeseinheitliche Änderungsverfahren genaue Festlegungen darüber,
welche Unterlagen welchen Aufsichtsbeteiligten vorzulegen sind. Bei Änderungen der
Kategorien A und B beinhalten diese beispielsweise auch die Angabe, ob und ggf.
inwiefern die geplante Änderung Einfluss auf die zuletzt im Rahmen der SÜ nach
§19a AtG vorgelegten PSA hat.
Bei Veränderungen der Kategorie A (wesentliche Änderung) ist bei der Genehmi-
gungsbehörde ein Genehmigungsantrag nach § 7 Abs. 1 AtG zu stellen. Das Geneh-
migungsverfahren wird gemäß der atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV)
durchgeführt. Bei der behördlichen Prüfung sind neben der Änderung selbst auch ihre
Auswirkungen auf die Anlage und deren Betrieb zu bewerten.
Bei Veränderungen der Kategorie B ist der Aufsichtsbehörde eine Änderungsanzeige
vorzulegen. Stuft die Aufsichtsbehörde das Änderungsvorhaben entgegen der An-
nahme des Betreibers in Kategorie A ein, teilt sie dies dem Betreiber mit und bittet um
Vorlage eines Genehmigungsantrages. Im Übrigen sind je nach Inhalt der Ände-
rungsanzeige im Verfahren nach Kategorie B neben der TÜV SÜD ET ggf. weitere
Behörden und Institutionen zuzuziehen. Der Abschluss der aufsichtlichen Prüfungen
wird dem Betreiber mitgeteilt. Entweder bestehen gegen die Durchführung des Ände-
rungsvorhabens keine Bedenken oder es werden - in seltenen Fällen - neben der Zu-
stimmung Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 19 Abs. 3 AtG angeordnet. Mit der
Durchführung der Änderung darf erst nach Abgabe der aufsichtlichen Stellungnahme
begonnen werden („Freigabeverfahren“). Die Durchführung der Änderung wird von
der Aufsichtsbehörde und den zugezogenen Sachverständigen begleitet. Der Ab-
schluss der Änderungsmaßnahmen ist vom Betreiber der Aufsichtsbehörde und den
zugezogenen Sachverständigen schriftlich mitzuteilen.
Veränderungen der Kategorie C werden im Auftrag der Aufsichtsbehörde vom Gene-
ralgutachter TÜV SÜD ET geprüft. Die Änderung kann vom Betreiber durchgeführt
werden, wenn der Prüfbericht des Gutachters vorliegt und die Aufsichtsbehörde bis zu
ihrem Beginn nicht widerspricht („Anzeigeverfahren“). Die Durchführung der Ände-
rung wird von der Aufsichtsbehörde und den zugezogenen Sachverständigen beglei-
tet. Der Abschluss der Änderungsmaßnahmen ist vom Betreiber der Aufsichtsbehörde
und den zugezogenen Sachverständigen schriftlich mitzuteilen.
Veränderungen, die nicht dem Landeseinheitlichen Änderungsverfahren unterliegen,
führt der Betreiber ohne Behörden- und Gutachterbeteiligung entsprechend seiner
internen schriftlichen betrieblichen Regelungen durch. Die Aufsichtsbehörde prüft
stichprobenhaft anhand der Dokumentation des Betreibers, ob er die Veränderungen
in die richtige Kategorie eingestuft hat.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-548-R
Revisionsstand:
11/2014
Inkraftsetzung:
08.10.2014 K R P U F V
Aufsicht bei Änderungen
Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Ziel ...................................................................................................... 2
2. Inhalt ..................................................................................................................... 3 2.1 Aufsicht über die einzelnen Schritte eines Änderungsverfahrens ......................... 3
2.2 Spezielle Aspekte bei Änderungsverfahren ........................................................... 8
2.2.1 Änderungen mit mehreren Teilumfängen ......................................................... 8
2.2.2 Änderungen des Änderungsvorhabens ........................................................... 9
2.2.3 Einstellung von Änderungsverfahren ............................................................... 9
2.2.4 Abweichungen von Vorgaben ........................................................................ 10
2.2.5 Länger währende und umfangreiche Änderungsmaßnahmen ....................... 11
2.3 Dokumentation in der VDV .................................................................................. 12
3. Weitere Unterlagen ............................................................................................. 13
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1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt den Prozess „Aufsicht bei Änderungen“. Änderungen im Sinne des Prozesses sind Veränderungen der Anlage im Sinne des „Landeseinheitlichen Änderungsverfahrens“ (LEÄV, MS-AH-548-U). Grundsätzliches zum Änderungsverfahren ist in der Aufsichtskonzeption MS-AK-050-K in Kapitel 7.3.4 „Änderung von Anlage oder Betrieb“ dargestellt. Ergänzend dazu enthält das LEÄV Detailregelungen zu einzelnen Verfahrensschritten. Das LEÄV ist für den Betreiber der Kernkraftwerke im Leistungsbetrieb bzw. in der Nachbetriebsphase verbindlich gemäß entsprechender Genehmigungsauflagen. Inhalt des Prozesses „Aufsicht bei Änderungen“ sind die Aufgaben der atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde (Abteilung 3) bei der Bearbeitung von Änderungsanzeigen und der Ablauf von Änderungsverfahren ergänzend zu den Regelungen des Landeseinheitlichen Änderungsverfahrens. Der Prozess stellt darüber hinaus die Schnittstellen im Änderungsverfahren zwischen Abteilung 3, Fachbehörden, Sachverständigen und Betreiber dar. Vorgaben für atomrechtliche Genehmigungsverfahren sind ergänzend in den einschlägigen Gesetzen (z. B. AtG, LBO und UVPG) und Verordnungen (z. B. AtVfV) beschrieben. Auf die genehmigungsspezifischen Verfahrensschritte wird in diesem Prozess nicht weiter eingegangen. Der Prozess findet Anwendung bei Veränderungen von Anlagen, die sich im Leistungs- oder Nachbetrieb befinden, einschließlich Veränderungen ihrer Sicherungseinrichtungen oder des Betriebes (dazu gehören auch organisatorische Regelungen). Für Veränderungen von Anlagen nach § 7 AtG in der Stilllegung sowie für nicht genehmigungspflichtige Veränderungen bei Standortzwischenlagern und sonstigen kerntechnischen Einrichtungen und Betriebsstätten sind die nachfolgenden Festlegungen sinngemäß und abgestuft entsprechend dem jeweiligen Gefährdungspotential anzuwenden.
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2. Inhalt 2.1 Aufsicht über die einzelnen Schritte eines Änderungsverfahrens Im Folgenden werden die Aufsichtstätigkeiten zu den einzelnen Verfahrensschritten dargestellt. Vorlage der Änderungsanzeige Nachdem der Betreiber dem UM eine Änderungsanzeige vorgelegt hat, prüft Abt. 3 die Einstufung (Änderungskategorie A, B oder C) und die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen zunächst auf Plausibilität (zu den vorzulegenden Unterlagen siehe LEÄV Kap. 3.5 und 3.6). Falls sich hierbei unmittelbar Klärungs- oder Ergänzungsbedarf zeigt, sollten entsprechende Nachfragen bzw. Nachforderungen frühzeitig an den Betreiber gerichtet werden. Hinweis: Bei Vorhaben, die auch das Gebiet Bautechnik/Brandschutz betreffen, muss UM-intern ggf. die Schnittstelle/Zuständigkeit zwischen dem anlagentechnischen und dem bautechnischen Sachverständigen geklärt werden. Bewertung des Änderungsvorhabens durch Sachverständige und Fachbehörden Der TÜV SÜD ET bewertet Änderungsvorhaben der Kategorien A (nach Erteilung eines spezifizierten Einzelauftrags) und der Kategorie B in einem Gutachten bzw. bei Kategorie C in einem Prüfbericht im Hinblick auf die Aspekte Sicherheit und Strahlenschutz. Entsprechendes gilt für die GRS im Hinblick auf Sicherungsfragen. Für Spezialgebiete wie z. B. Fragen des Baugrunds werden bei Bedarf auch weitere Sachverständige hinzugezogen (vgl. LEÄV Kap. 3.2.4). Falls Abt. 3 eine bautechnische Bewertung des Änderungsvorhabens durch das Referat „Bautechnik“ für erforderlich hält, bittet Abt. 3 das Referat Bautechnik um eine schriftliche Stellungnahme. Alternativ kann diese Stellungnahme durch Mitzeichnung des Genehmigungs- bzw. Zustimmungsbescheids erfolgen. Zu Änderungsanzeigen, die bereits vom Betreiber aufgrund der Betroffenheit bautechnischer Aspekte auch an das Referat Bautechnik geschickt wurden, nimmt Referat Bautechnik ohne explizite Aufforderung durch Abt. 3 Stellung. Entsprechendes gilt für das IM im Hinblick auf Sicherungsfragen. Bei Bedarf werden weitere Fachbehörden und ggf. deren Sachverständige beteiligt. Näheres hierzu findet sich im LEÄV Kap. 3.2.2 bis 3.2.4.
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Die Gutachten der Sachverständigen bzw. die Stellungnahmen der beteiligten Behörden sollen der Abteilung 3 insbesondere ermöglichen, festzustellen, ob - die geplante Änderung durchführbar ist, - die geplante Änderung mit den kerntechnischen Regeln und Vorschriften im
Einklang steht, - der sichere Betrieb der Anlage während und nach der Durchführung der geplanten
Änderung gewährleistet ist (hierzu gehört insbesondere eine Bewertung des Änderungsprüfplans),
- die vorgelegten bzw. mit Änderungsprüfliste für die Vorprüfung angekündigten Unterlagen vollständig sind,
- sichergestellt ist, dass nur geeignete bzw. spezifikationsgerechte Komponenten für den Betrieb der Anlage verwendet werden.
Die Gutachten oder Prüfberichte der Sachverständigen bzw. die Stellungnahmen der beteiligten Behörden können Gutachtensbedingungen, Forderungen und Hinweise enthalten. Vorschläge, die den Verfahrensablauf (z. B. Sachverständigen-Beteiligung bei bestimmten Prüfschritten) oder die Vorlage von Unterlagen betreffen, sollten zur Verfahrensklarheit vorzugsweise durch gestempelten Handeintrag im Änderungsprüfplan bzw. in der Änderungsprüfliste statt über Forderungen in der Stellungnahme erfolgen. Falls der Betreiber in einer Änderungsanzeige der Kategorie A, B oder C angibt, dass weder Anlagensicherheit noch Strahlenschutz betroffen sind (also z. B. ausschließlich Objektsicherung und/oder Bautechnik), ist festgelegt, dass der TÜV SÜD ET dennoch eine Stellungnahme abgibt, in der dann lediglich die Einstufung und ggf. die Rückwirkungsfreiheit des Änderungsvorhabens auf die Anlagensicherheit bewertet wird. Genehmigung bzw. aufsichtliche Stellungnahme Vor Erteilung einer Genehmigung (Kategorie A) bzw. Übersendung einer aufsichtlichen Stellungnahme („Zustimmungen“, Kategorie B) wertet Abt. 3 neben den Unterlagen des Betreibers die eingegangenen Gutachten und Berichte der zugezogenen Sachverständigen bzw. Stellungnahmen der Behörden aus. Auf dieser Basis bewertet Abt. 3 insbesondere noch einmal, ob es die vorgeschlagene Änderungskategorie als zutreffend ansieht (Näheres zur Einstufung siehe auch LEÄV Kap. 2.4 bis 2.11). Daneben bewertet Abt. 3 insbesondere Gutachtensbedingungen bzw. Forderungen und übernimmt sie ggf. als Auflagen bzw. als Forderungen in die Genehmigung bzw. die aufsichtliche Stellungnahme. Diese Auflagen bzw. Forderungen sollen klar und
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unmissverständlich formuliert werden. Bei sich widersprechenden Anforderungen aus Gutachten und Stellungnahmen verschiedener Sachgebiete führt Abt. 3 erforderlichenfalls eine weitere Klärung herbei und trifft letztlich eine Entscheidung unter Abwägung aller Belange. Auf genehmigungsspezifische Verfahrensschritte wird in diesem Kapitel nicht weiter eingegangen. Zustimmungen zu Änderungen der Kategorie B müssen schriftlich erfolgen. Hierfür steht im AHB das Musterschreiben MS-AH-548-F zur Verfügung. In begründeten Fällen kann vorab eine mündliche Zustimmung erteilt werden. Die mündliche Zustimmung ist in den Akten zu vermerken. Weitere Anforderungen an Zustimmungen sind Kap. 3.2.5 des LEÄV zu entnehmen. Bei Änderungen der Kategorie C ist eine Zustimmung nicht erforderlich. Der Betreiber darf mit der Umsetzung der Änderung beginnen, sobald der „Prüfbericht vor Durchführung“ des Sachverständigen dem Betreiber vorliegt, in dem dieser zu einem positiven Prüfergebnis kommt (vgl. LEÄV Kap. 3.3.4). In dem Prüfbericht ausgesprochene Forderungen hat der Betreiber umzusetzen (vgl. LEÄV Kap. 3.3.3). Andernfalls hat er sich an die Behörde zu wenden. Hinweis: Im LEÄV ist zum Prüfbericht vor Durchführung geregelt: „Nach Vorliegen des Prüfberichts kann der Betreiber mit der Durchführung der Änderung beginnen, wenn die Aufsichtsbehörde der Durchführung bis zu ihrem Beginn nicht widerspricht.“ Aus dieser Regelung entsteht keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, den Prüfbericht vor Beginn der Durchführung zu prüfen. Im Rahmen von Inspektionen vor Ort überprüft Abt. 3 unter anderem stichprobenartig, dass mit der Durchführung der Änderung nicht vor der jeweiligen Genehmigung, der aufsichtlichen Stellungnahme bzw. dem Prüfbericht begonnen wurde. Vorprüfung Der Betreiber weist den Sachverständigen die Eignung neuer bzw. geänderter technischer Einrichtungen im Rahmen der Vorprüfung nach. Hierzu werden so genannte Vorprüfunterlagen (VPU) wie z. B. Berechnungen, Zeichnungen oder Fertigungsunterlagen vorgelegt. In der Änderungsprüfliste sind diese Unterlagen gemäß LEÄV mit Vorlagezeitpunkt „VP“ zu kennzeichnen. Der Sachverständige beurteilt die VPU insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des einschlägigen Regelwerks und der Vorgaben der Genehmigung. Die Ergebnisse teilt er dem Betreiber und der Behörde
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in der Regel in Prüfberichten zu den einzelnen VPU mit (vgl. auch LEÄV Kap. 3.2.4 und 3.3.3). In den Prüfberichten zu den VPU können Forderungen oder Hinweise enthalten sein, die sich an den Betreiber richten und grundsätzlich von ihm umzusetzen sind. In den Fällen, in denen der Betreiber die Forderung nicht umsetzen will, hat er dies dem Gutachter und der Behörde gegenüber zu begründen. Die Umsetzung der Forderung ist dem Gutachter und der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Die Kontrolle der Umsetzung bzw. Beachtung solcher Forderungen oder Vorbehalte obliegt in der Regel dem Sachverständigen und wird von der Behörde nicht im Einzelnen verfolgt. Falls die Forderungen oder Vorbehalte jedoch Schnittstellen zwischen verschiedenen Sachverständigen betreffen (z. B. wenn eine Prüfaussage des bautechnischen Sachverständigen vorbehaltlich einer bestimmten Prüfaussage des anlagentechnischen Sachverständigen, z. B. einer Lastbestätigung, erfolgt), ist es Aufgabe von Abt. 3, die Prüftätigkeiten der Sachverständigen im Hinblick auf einen vollständigen und widerspruchsfreien Abschluss der Prüfung zu koordinieren. Die Vorprüfung soll vor Beginn der Änderungsdurchführung (Fertigung bzw. Montage) abgeschlossen sein. Der ordnungsgemäße Abschluss der Vorprüfung wird auf dem Änderungsprüfplan dokumentiert und vom Sachverständigen bestätigt. Näheres zum Ablauf der Vorprüfung regeln ggf. auch Auflagen der Errichtungs- bzw. Betriebsgenehmigungen. Durchführung von Änderungen und Einbeziehung in den Anlagenbetrieb Die Durchführung von Änderungen bzw. deren Einbeziehung in den Anlagenbetrieb wird von der Behörde stichprobenweise bei Inspektionen vor Ort beaufsichtigt (vgl. auch LEÄV Kap. 3.2.8). Dabei wird z. B. überprüft, ob - die Durchführung der Änderung der technischen Beschreibung entspricht, - Auflagen bzw. Forderungen aus der Genehmigung bzw. dem
Zustimmungsschreiben eingehalten bzw. umgesetzt werden, - die Vorprüfung vor Änderungsbeginn abgeschlossen wurde, - der Änderungsprüfplan eingehalten wird, - eine As-Built-Bewertung (siehe unten) erfolgt ist, - nach Abschluss der Inbetriebnahme alle zum Betrieb erforderlichen Unterlagen
geprüft vorliegen (z. B. geändertes und in Kraft gesetztes BHB auf der Warte und der Notsteuerstelle).
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Der Sachverständige kontrolliert, ob die Ausführung den vorgeprüften Unterlagen entspricht. Auf dem Änderungsprüfplan bestätigt der jeweils zuständige Sachverständige ggf. den mängelfreien Abschluss der jeweiligen Prüfschritte mit Datum, Unterschrift und/oder Prüfstempel. Nach Abschluss der Montage und vor Inbetriebnahme erfolgen die abschließenden Abnahmeprüfungen mit dem Sachverständigen („As-Built-Bewertung“). Falls die As-Built-Bewertung Abweichungen von den Vorprüfunterlagen ergibt, muss die sicherheitstechnische Bedeutung der Abweichungen vom Betreiber bewertet und vom Sachverständigen geprüft werden. Die As-built-Bewertungen des Betreibers und des Sachverständigen sind in schriftlichen Nachweisen bzw. Prüfberichten zu dokumentieren (häufig auch „VPU 2“ genannt). Diese Unterlagen sollen vor der Einbeziehung der Änderung in den Anlagenbetrieb vorliegen. Bei Abweichungen, die sicherheitstechnisch offensichtlich unerheblich sind, genügen zur Inbetriebnahme auch diesbezügliche Vermerke des Betreibers und Bestätigungen des Sachverständigen auf dem Änderungsprüfplan. Die der Ausführung angepassten Vorprüfunterlagen dürfen in diesem Fall auch später (zu Dokumentationszwecken) nachgereicht werden. Die Funktionsprüfungen im Rahmen der Inbetriebnahme unterliegen ebenfalls der begleitenden Kontrolle durch den Sachverständigen gemäß den Festlegungen des Änderungsprüfplans. Gemäß LEÄV ist der Änderungsprüfplan der Behörde unverzüglich nach Einbeziehung der Änderung in den Anlagenbetrieb (Freigabe für den Betrieb) zu übersenden (vgl. LEÄV Kap. 3.2.1 und 3.2.7). Über diese Regelung erhält die Behörde, falls noch nicht anderweitig erfolgt, unverzüglich Kenntnis über den Abschluss der Änderungsdurchführung. Aktualisierung der Dokumentation Unterlagen, die in der Änderungsprüfliste mit dem Vorlagezeitpunkt „NI“ gekennzeichnet sind, sind vom Betreiber gemäß LEÄV in der Regel spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme vorzulegen (vgl. LEÄV Kap. 3.6.5 zur Änderungsprüfliste). Die Behörde überwacht die Einhaltung dieser Frist und die zeitnahe Prüfung durch den Sachverständigen stichprobenweise. Abschluss des Änderungsverfahrens
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Nach Abschluss der Änderung einschließlich der Aktualisierung aller Unterlagen erfolgt eine schriftliche „Fertigmeldung“ des Betreibers mit Übersendung des letztgültigen Stands der Änderungsprüfliste (vgl. LEÄV Kap. 3.2.7). Die Sachverständigen bzw. die beteiligten Behörden bewerten in einer abschließenden Stellungnahme gegenüber Abteilung 3 die ordnungsgemäße Durchführung und den vollständigen Abschluss der Änderung (vgl. z. B. LEÄV Kap. 3.3.4). Dabei soll ggf. explizit auf - die Umsetzung der Auflagen (Kategorie A), der behördlichen Forderungen aus dem
Zustimmungsschreiben (Kategorie B) bzw. der Forderungen aus dem Prüfbericht vor Durchführung (Kategorie C),
- die vollständige Abarbeitung des Änderungsprüfplans und der erforderlichen Unterlagenanpassungen (Änderungsprüfliste Dokumentation)
eingegangen werden. Abt. 3 prüft den vollständigen und mängelfreien Abschluss der Änderungsanzeige auf Basis dieser Rückmeldungen. 2.2 Spezielle Aspekte bei Änderungsverfahren In diesem Unterkapitel werden spezielle Sachverhalte geregelt, die ggf. ergänzend zu den in Kapitel 2.1 dargestellten Routineabläufen zu beachten sind. 2.2.1 Änderungen mit mehreren Teilumfängen Auf Antrag des Betreibers oder nach Vorgabe der Behörde kann die Durchführung einer Änderung in begründeten Fällen in mehreren Teilumfängen erfolgen. Dies kann sinnvoll sein, wenn z. B. - die Änderung nacheinander in mehreren Redundanzen durchgeführt werden soll, - sich erst aus der Durchführung eines Teilschritts Detailinformationen für die
Auslegung weiterer Teilschritte ergeben (z. B. wenn zunächst eine Erkundungsbohrung nötig ist, deren Ergebnisse dann erst in eine konkrete Gebäudeauslegung einfließen) oder
- sich das UM bei umfangreichen und komplexen Änderungen Haltepunkte zur Überprüfung bestimmter Voraussetzungen vorbehalten möchte (z. B. separate Zustimmung zu bestimmten Inbetriebnahmeschritten).
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Für derartige Änderungen der Kategorie B kann es in Einzelfällen geboten sein, den Teilumfängen je nach Verfahrensfortschritt über mehrere Schreiben einzeln zuzustimmen. In solchen Fällen ist klar zu benennen, welchen Teilumfängen jeweils zugestimmt wird und für welche Teilumfänge ggf. behördliche Forderungen gelten. Aus der Zustimmung zu einem Teilumfang ergibt sich nicht zwangsläufig die Zustimmung zum gesamten Änderungsumfang. Der Betreiber sollte hierauf ggf. hingewiesen werden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass für jede Teilinbetriebnahme ein eigener Änderungsprüfplan vorliegt und dass die jeweils erforderlichen Unterlagenanpassungen gemäß Änderungsprüfliste (z. B. BHB) den Teilumfängen klar zugeordnet sind. 2.2.2 Änderungen des Änderungsvorhabens Grundsätzlich darf der Betreiber vor Durchführung einer (Teil-) Änderung die im bereits laufenden Verfahren zuvor eingereichten Unterlagen revidieren und neu vorlegen. In diesem Fall muss (neben dem Betreiber) Abt. 3 prüfen, ob bereits abgeschlossene Verfahrensschritte der Sachverständigen- und Behördenseite (z. B. Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen oder Prüfberichten, Erteilung von Genehmigungen oder Zustimmungen) aufgrund der geänderten Sachlage noch Gültigkeit haben oder neu durchgeführt bzw. ergänzt werden müssen. Dies gilt auch für die Einstufung in die Änderungskategorie. In der Regel ist eine Wiederholung bzw. Ergänzung von gutachterlichen und behördlichen Verfahrensschritten dann erforderlich, wenn sich entscheidungsrelevante Inhalte der Unterlagen, insbesondere der Technischen Beschreibung, ändern (z. B. Erweiterung des Änderungsumfangs, Änderungen der geplanten Sicherheitsvorkehrungen oder des geplanten Anlagenzustandes bei Durchführung). Bei mehreren Zustimmungsschreiben zu einer Änderungsanzeige ist auf die vorangegangenen Schreiben Bezug zu nehmen und klar kenntlich zu machen, welche Inhalte der vorangegangenen Zustimmungsschreiben weiterhin Gültigkeit behalten und welche Änderungen sich durch das aktuelle Zustimmungsschreiben ergeben. 2.2.3 Einstellung von Änderungsverfahren Zieht der Betreiber ein Änderungsverfahren zurück, ergeben sich abhängig vom Verfahrensstand folgende Optionen:
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- Falls mit der Durchführung der Änderung noch nicht begonnen wurde, prüft Abt. 3,
ob das Änderungsvorhaben zur Umsetzung bestehender Forderungen bzw. Empfehlungen von Behörden- bzw. Sachverständigen dienen sollte (z. B. Umsetzung der GRS-Empfehlung einer Weiterleitungsnachricht). In diesem Fall sind ggf. aufsichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der ursprünglichen Forderung zu ergreifen.
- Falls bereits ein Teilumfang der Änderung durchgeführt wurde, der Betreiber die
Änderung aber nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen vollenden möchte, ist zusätzlich zur o. g. Prüfung der Notwendigkeit der Änderung die neue Planung wie eine „Änderung des Änderungsvorhabens“ (siehe Abschnitt 2.2.2) zu behandeln.
2.2.4 Abweichungen von Vorgaben Treten im Änderungsverfahren Abweichungen in Art, Umfang oder Vorgehensweise von den geprüften Unterlagen bzw. sonstigen Vorschriften auf, so ist vom Betreiber erforderlichenfalls eine Bewertung bzw. Beseitigung der Abweichung einzufordern. Die Abweichungen können der Behörde z. B. durch Mitteilung der Verfahrensbeteiligten, durch Unstimmigkeiten im Schriftverkehr oder bei einer Inspektion vor Ort zur Kenntnis gelangen. Bei Abweichungen oder Mängeln im Änderungsverfahren, die bei einer Inspektion vor Ort auffallen, ist in einem gestuften Verfahren entsprechend der Regelung „Inspektion vor Ort“ MS-AH-501-R vorzugehen. Kommen die Abweichungen der Behörde auf andere Weise (als bei Inspektion vor Ort) zur Kenntnis, können behördliche Reaktionen (z.B. Ermahnungen, Forderungen nach Bewertung oder Beseitigung) entsprechend der Bedeutung des Sachverhalts entweder mündlich, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Bei behördlichen Forderungen sollte eine Terminvorgabe für die Umsetzung durch den Betreiber festgelegt werden. Bei gravierenden Verstößen gegen die Vorgaben im Änderungsverfahren kann auf die weiteren Möglichkeiten des berichtigenden Eingreifens wie in AHB Kap. 8 dargestellt zurückgegriffen werden.
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2.2.5 Länger währende und umfangreiche Änderungsmaßnahmen Bei länger währenden und umfangreichen oder komplexen Änderungsmaßnahmen können neben einer konsequenten Verfolgung des Unterlagenstandes und dem Nachgehen von Auffälligkeiten zur Verfolgung des Sachstands insbesondere folgende Aufsichtstätigkeiten geeignet sein: Telefonische Erkundigungen Die Behörde sollte während des Änderungsverfahrens über den aktuellen Sachstand informiert sein. Hierfür kann beim Betreiber, beim Sachverständigen oder bei beteiligten Fachbehörden telefonisch der aktuelle Stand erfragt werden.
Inspektionen vor Ort mit Begehung Um die Durchführung von Änderungen aufsichtlich zu begleiten, kann sich die Behörde durch Inspektionen vor Ort (vgl. MS-AH-501-R) ein Bild machen, inwieweit der Durchführungsstand den Unterlagen entspricht und Auflagen, Forderungen und Vorgaben eingehalten werden. Statusgespräche Bei Änderungsverfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten sind Statusgespräche mit den Beteiligten grundsätzlich sinnvoll. Diese können in regelmäßigen Abständen (z.B. halbjährlich) oder in wichtigen Phasen des Änderungsverfahrens durchgeführt werden. Auch bei wenigen Beteiligten können regelmäßige Statusgespräche zum Sachstand sinnvoll sein. Schriftliche Darstellung des Verfahrensstands Bei Änderungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Revisionsständen und mehreren Aktualisierungen sollte Abt. 3 konsequent die Vorlage übersichtlicher und nachvollziehbarer Unterlagen vom Betreiber einfordern. Falls sich dennoch die Situation ergeben sollte, dass der Verfahrensstand auf Basis der eingereichten Unterlagen nicht mehr nachvollziehbar ist, kann es sich anbieten, vom Betreiber eine schriftliche Darstellung des aktuellen Standes einzufordern.
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2.3 Dokumentation in der VDV
In der VDV werden vom zuständigen Bearbeiter der Abt. 3 für alle ÄA folgende Informationen dokumentiert: - Kurzbezeichnung der Änderungsanzeige - Änderungskategorie - Datum der Änderungsanzeige - Laufende Nummer der ÄA (UM-Aktenzeichen wird von der VDV automatisch
generiert) - Angabe, ob Durchführung während Revision stattfinden soll - UM-Bearbeiter - Datum der Genehmigung bzw. Zustimmung - Bearbeitungsstand (z.B. über Erledigungs- oder Notizfeld) - Angabe, ob die Änderungsanzeige aus einer Behördenforderung resultiert z.B. aus
WLN, ME oder LOP (Notizfeld/Quelle)
Optional kann ergänzend dokumentiert werden: - Schriftwechsel zur ÄA (ggf. mit Ablageort der Dokumente) - Termin Betreiber - Termin Sachverständiger - Priorität - Forderungen des Sachverständigen bzw. der Behörde (Bemerkungs- oder Notizfeld) - Betreiber-Aktenzeichen des Antrags - Stichworte - Indexstand der ÄA - Sonstige Notizen Falls eine Änderungsanzeige block- oder standortübergreifend bearbeitet wird, ist für jeden betroffenen Block ein Datensatz anzulegen und mit wichtigsten Angaben zu kennzeichnen. Alle weiteren Eintragungen können durch Verweis auf einen der anderen Datensätze, der als führend ausgewählt wurde, ersetzt werden. Abschluss einer Änderungsanzeige Eine Änderungsanzeige wird in der VDV als abgeschlossen gekennzeichnet, wenn alle abschließenden Stellungnahmen der beteiligten Sachverständigen und Fachbehörden vorliegen und Abt. 3 die Änderung als abgeschlossen bewertet. Wenn zu diesem
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Zeitpunkt noch Restpunkte vorhanden sind, die nur mittelbar mit dem Änderungsgegenstand zusammenhängen, können diese Restpunkte in der VDV in die „Liste offener Punkte“ (LOP) aufgenommen und die ÄA kann in der VDV geschlossen werden. Neue Vorgänge in der LOP sollten dem Betreiber und den betroffenen Sachverständigen ggf. unter Mitteilung der jeweiligen Nr. bekannt gemacht werden.
3. Weitere Unterlagen
Zu diesem Prozess gehören folgende Unterlagen:
Anlage: Wichtige Dokumente im Änderungsverfahren
Ergänzende Unterlagen:
„Landeseinheitliches Änderungsverfahren“ MS-AH-548-U „Aufsichtskonzeption“ MS-AK-050-K - Prozess „Inspektionen vor Ort“ MS-AH-501-R - Prozess „Revision“ MS-AH-545-R - Musterschreiben „Zustimmungsschreiben bei Änderungen Kat. B“ MS-AH-548-F
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Anlage: Wichtige Dokumente im Änderungsverfahren
1. Vom Betreiber einzureichende Unterlagen im Rahmen der Antragstellung und Berichterstattung sind im Landeseinheitlichen Änderungsverfahren in den Kapiteln 3.6.1-3.6.12 bzw. 3.2.7 und 3.2.5 näher beschrieben.
2. Weitere vom Betreiber ggf. im Rahmen der Änderung einzureichende Unterlagen
sind z. B. (Zeitpunkt der Vorlage ist in Änderungsprüfliste festgehalten):
- Vorprüfunterlagen: Nachweis der Eignung neuer oder geänderter Einrichtungen
- Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise: europäische technische Bewertungen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse oder Zustimmungen im Einzelfall für nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten
- Montage- und Funktionsprüfpläne: Programm zur schrittweisen Prüfung der ordnungsgemäßen Montage- und Funktion von neuen oder geänderten Einrichtungen mit Festlegung der jeweiligen Gutachterbeteiligung
- Bedienungsanweisungen: Festlegung zur Bedienung eines Systems oder einer Komponente
- Prüfanweisung: Detaillierte Beschreibung der Durchführung von Prüfungen einer Komponente oder eines Systems.
- Prüfprotokoll: Formblatt zur Dokumentation von Prüfergebnissen. - Rahmenprüfplan/Prüfliste: Festlegung der Beteiligung von
Sachverständigen bei wiederkehrenden Prüfungen sowie der Prüfintervalle für die neuen oder geänderten Einrichtungen.
- Flucht- und Rettungswegepläne - Verfahrenstechnische Pläne - Elektro- und Leittechnische Pläne - Schriftlich betriebliche Regelungen (z.B. BHB, QAW, FAW, BAW) - Sicherheitsbetrachtung ergänzend zur technischen Beschreibung
3. Vom Sachverständigen für Sicherheitstechnik und Strahlenschutz bzw. Sicherung zu erstellende Unterlagen
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Vor Durchführung: - Gutachten bei Kategorie A - Gutachten vor Durchführung bei Kategorie B - Prüfbericht vor Durchführung Kategorie C Nach Durchführung: - Stellungnahme nach Umsetzung des Genehmigungsumfangs bei
Kategorie A - Stellungnahme nach Durchführung bei Kategorie B - Prüfbericht nach Durchführung bei Kategorie C
Bewertung und ggf. Bestätigung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Genehmigungsumfangs bzw. des ordnungsgemäßen Abschlusses des Änderungsverfahrens
Sachgebiete des Sachverständigen für Anlagensicherheit und Strahlenschutz:
- System- und Verfahrenstechnik - Maschinentechnik und Komponentenverhalten - Strahlenschutz - Elektro- und Leittechnik - Lüftungstechnik - Brandschutz - Organisation, Fachkunde, Betrieb einschl. betr. Regelungen - Qualitätssicherung und Dokumentation - Störfallbetrachtungen
Entsorgung im Rahmen der Betriebsgenehmigung - Auslegungsanforderungen aus der Sicherheitstechnik an die Bautechnik (z.
B. zu unterstellende Lastfälle) - Einzelne Sonderthemen im Bereich der Schnittstelle
Anlagentechnik/Bautechnik (z.B.: Beschichtungen, Brandschutztüren, Gebäudeabdichtungen)
Sachgebiete des Sachverständigen für Sicherung:
- Technische und bauliche Objektsicherungseinrichtungen
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- Administrative und personelle Objektsicherungsmaßnahmen - IT-Sicherheit
Im Rahmen von Änderungsanzeigen der Kat. B oder C werden entsprechend dem Änderungsumfang häufig nur einzelne Fachgebiete bewertet.
4. Von Fachbehörden zu erstellende Unterlagen (falls Fachgebiet betroffen)
Die von anderen Fachbehörden ggf. im Rahmen ihrer fachlichen und rechtlichen Bewertung zu erstellenden Unterlagen sind im LEÄV Kap. 3.2.2 beschrieben.
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MS Managementsystem der Abteilung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument: MS-AH-548-P Revisionsstand: 11/2014 Inkraftsetzung: 26.11.2014
K R P U F V
Aufsicht bei Änderungen
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ja
Hinweise / Bemerkungen: Zum Vorgang in der Daten-bank VDV siehe 2.3 der Regelung MS-AH-548-R. Einstufung der Änderungsanzeige gemäß LEÄV (MS-AH-548-U). Bei Kat. A erfolgt Einzel-beauftragung des TÜV. Ggf. sind Schnittstellen zwischen den Sachverständigen von Abteilung 3 zu klären. Bei Referat Bautechnik kann die Stellungnahme auch durch Mitzeichnung des Genehmigungs- bzw. Zustimmungsbescheides erfolgen. Zustimmungsschreiben zu mehreren Teilumfängen siehe 2.2.1 der Regelung (MS-AH-548-R) Spezielle Aspekte bei Änderungsverfahren siehe 2.2 der Regelung (MS-AH-548-R). Dabei wird auf Änderungsverfahren mit mehreren Teilumfängen (2.2.1), Änderung und Einstellung von Änderungsverfahren (2.2.2 und 2.2.3) sowie auf Abweichungen von Vorgaben (2.2.4) und länger währende/ umfangreiche Änderungsmaßnahmen (2.2.5) eingegangen. Abteilung 3 erhält spätestens durch den Änderungsprüfplan Kenntnis vom Abschluss der Änderungsdurchführung Aufnehmen von Restpunkten, die nur mittelbar mit dem Änderungsgegenstand zu tun haben, in die LOP der VDV.
Vorlage Änderungsanzeige
Prüfung der Wesentlichkeit nach AtG bzw. Prüfung der Einstufung (Kat. A, B, C); Plausibilitätsprüfung der Vollständigkeit
zuständiges Referat 1
Kat. A?
Bea
rbei
tung
s-/D
urch
führ
ungs
zeitr
aum
nein
Bewertung des Änderungsvorhabens
zuständiges Referat 2
ja
Aufsicht bei Änderungen
ja
Aufsichtliche Verfolgung der Vor-prüfung soweit erforderlich; Ggf. Koordinierung der Prüftätigkeiten
zuständiges Referat 3
Stichprobenweise Aufsicht vor Ort bei Durchführung oder
Einbeziehung in den Betrieb
zuständiges Referat 4
Prüfung des mängelfreien Abschlusses
zuständiges Referat 5
Vorgang in der VDV anlegen
Gutachten Sach-verständige, ggf. Stellungnahme Fachbehörden
Mitteilung an Betreiber:
Eigenverant-wortlich
Zustim-mung Muster-
schreiben MS-AH-548-
F
Aufsichts-protokoll, Eintrag
VDV
Doku-mentation in der VDV
Fertig-meldung Betreiber
Kat. B? Kat. C?
nein nein
AtG, AtVfV etc.
Kenntnisnahme, bei Bedarf Widerspruch
zuständiges Referat 2
Prüfbericht vor Durchführung
(TÜV)
ja
Genehmigung
Ende
Prüf-berichte zu VPU
Nachweise/ Prüfberichte
(VPU 2) Freigabe für den Betrieb
Stellungnahme nach Durchführung der
Sachverständigen und ggf. Fachbehörden
Prüfberichte zu NI-
Unterlagen
Genehmigungsverfahren MS-OH-147-U
7.3.5 Notfall bzw. Unfall
Unter Notfall werden alle Zustände in der kerntechnischen Anlage verstanden, die
vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen und sich in Richtung Störfall oder gar
Unfall, wie sie in der Strahlenschutzverordnung definiert sind, entwickeln oder entwi-
ckeln können. Im Notfall ist die atomrechtliche Aufsicht dadurch gekennzeichnet, dass
Informationen möglichst rasch ausgetauscht und verarbeitet werden müssen, um un-
verzüglich die notwendigen Maßnahmen treffen zu können. Dies erfordert eine be-
sondere Notfallorganisation. Zunächst ist durch die Einrichtung einer Rufbereitschaft
bei der Behörde und bei den beiden zugezogenen Gutachtern TÜV SÜD ET und
KeTAG sichergestellt, dass diese unverzüglich von Notfällen Kenntnis erlangen. Der
jeweilige Rufbereitschaftshabende wird über ein Mobiltelefon entweder durch den
Betreiber oder von der Messnetzzentrale der Kernreaktorfernüberwachung - soweit
der Alarm durch das KFÜ ausgelöst wurde (vgl. Abschnitt 7.3.2.1.3) - informiert. Im
Notfall wird in der Behörde unverzüglich eine Stabsorganisation (Stabsbereich N
"nuklearer und radiologischer Notfallschutz") eingerichtet, deren Struktur und Vorge-
hensweise in einem gesondert geführten Störfallhandbuch (SHB) festgelegt ist. Dabei
werden verschiedene Stäbe gebildet (Stab K - „Koordination“, Stab S - „Strahlen-
schutz“ sowie Stab T - „Technik“). Leiter des Stabsbereichs N ist der Leiter der Abtei-
lung Kernenergieüberwachung, Strahlenschutz. Je nach Schwere des Ereignisses ist
der Stabsbereich N „nuklearer und radiologischer Notfallschutz“ Bestandteil eines
Verwaltungsstabs im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Dieser
Verwaltungsstab hat die Aufgabe, bei einem Schadensereignis unterhalb der Kata-
strophenschwelle, bei dem das UM betroffen ist, gemäß einer Vorsorgekonzeption
der Landesregierung die im Ministerium zu treffenden Maßnahmen zu koordinieren.
Im Falle der Auslösung des Katastrophenschutzvoralarmes oder -alarmes berät der
Stab N die in Baden-Württemberg für Katastrophenschutz zuständigen Regierungs-
präsidien durch die Ermittlung und Bewertung der radiologischen Situation und
schlägt der Katastrophenschutzleitung notwendige Katastrophenschutz-Maßnahmen
in der Umgebung der Anlage vor, wie Evakuierung, Verbleiben im Haus oder die Aus-
gabe und Einnahme von Jodtabletten. Im Falle von an der Landesgrenze gelegenen
Kernkraftwerken arbeitet der Verwaltungsstab des UM eng mit den dort für die Emp-
fehlung von Maßnahmen zuständigen Behörden zusammen.
Um den zu erwartenden höheren Kommunikationsbedarf bewältigen zu können, sind
in der Behörde und bei den kerntechnischen Anlagen vorsorglich zusätzliche Kom-
munikationseinrichtungen vorhanden und organisatorische Regelungen getroffen. Für
den Fall der Überlastung oder des Ausfalls der Telefonanlage des Ministeriums ver-
fügt die atomrechtliche Aufsichtsbehörde über eine zusätzliche Fernsprechanlage für
Notfälle mit Festverbindungen zu außenliegenden Nebenstellen bei den drei Kern-
kraftwerksstandorten, über die der jederzeitige Informationsaustausch mit der Warte
bzw. dem Krisenstab im Kernkraftwerk sichergestellt werden kann. Sollten in Not-
oder Katastrophenfällen die genannten Kommunikationsverbindungen nicht mehr zur
Verfügung stehen, kann über das Funknetz zwischen Katastrophenschutzbehörde
und den Betreibern sowie über das Hochspannungsnetzwerk zwischen den Mutter-
gesellschaften und den kerntechnischen Anlagen kommuniziert werden.
Die Notfallorganisation wird auf Betreiberseite wie auch bei der Aufsichtsbehörde re-
gelmäßig durch Übungen überprüft. Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde steht in en-
gem Kontakt zur Katastrophenschutzbehörde und ist an nationalen sowie internatio-
nalen Katastrophenschutzübungen beteiligt.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-553-R Revisionsstand:
01/2014 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Vorkehrungen der Betreiber für Notfälle
1. Zweck und Ziel Dieser Prozess regelt die Aufsicht über die Vorkehrungen der Betreiber für Notfälle.
Ziel ist die regelmäßige aufsichtliche Überprüfung der Notfallübungen der Betreiber
(pro Anlage und Jahr eine Übung) sowie der administrativen und technischen Vor-
kehrungen der Betreiber für Notfälle über einen Zeitraum von drei Jahren.
2. Inhalt
Die aufsichtliche Überprüfung erfolgt:
1. über die von den Betreibern regelmäßig durchzuführenden Notfallübungen
und
2. auf der Grundlage der Arbeitsprogramme der Anlagenreferate in den unten auf-
geführten Teilbereichen (siehe Prozess „Inspektionen vor Ort“ MS-AH-501-R).
2.1. Planung
Bei der Aufsichtsplanung ist darauf zu achten, dass in einem Zeitraum von drei Jah-
ren alle Teilbereiche aufsichtlich kontrolliert werden. Die Aufsicht über die Vorberei-
tung, Durchführung und Auswertung der Notfallübungen der Betreiber erfolgt anlass-
bezogen entsprechend den von den Betreibern vorgesehen Terminen für die Übun-
gen.
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2.2. Notfallübungen
Die Aufsicht über die von den Betreibern regelmäßig durchzuführenden Notfallübun-
gen umfasst die drei Phasen:
o Vorbereitung
o Durchführung und
o Auswertung
der Übungen.
Entsprechend der RSK-Stellungnahme "Allgemeine Anforderungen an Krisenstabs-
übungen" vom 18.03.1992 (268. Sitzung) ist von den Betreibern pro KKW-Block und
Jahr eine Notfallschutzübung unter Verwendung auslegungsüberschreitender Szena-
rien durchzuführen.
Alle 2 Jahre pro Block sollte eine externe Organisation mit Erfahrung auf dem Gebiet
von Notfallschutzübungen mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer
Notfallschutzübung der Betreiber beauftragt werden. Dabei wird diese externe Orga-
nisation alternierend von Betreiber und Behörde beauftragt. Das bedeutet, dass die
Behörde alle vier Jahre pro KKW-Block eine externe Organisation mit der Vorberei-
tung, Durchführung und Auswertung einer Notfallschutzübung der Betreiber beauf-
tragt.
Hilfestellung bei der Bewertung von Notfallübungen geben
folgende Unterlagen:
Abschlussbericht des UM- Aufsichtsschwerpunktes „“Planung und Durch-
führung der Notfallschutzübungen beim Betreiber“ 2010,
Erarbeitung eines bundeseinheitlichen Katalogs zur Harmonisierung der
Anforderungen an anlageninterne Notfallschutzübungen erstellt durch die
ESN vom Oktober 2001 (Forschungsvorhaben des BfS SR 2380),
HSK-Richtlinie „Planung und Durchführung von Notfallübungen im Bereich
der schweizerischen Kernkraftwerke“ (HSK-R-45/d vom Januar 2004).
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Hierzu existieren folgende Regelungen:
RSK-Stellungnahme "Allgemeine Anforderungen an Krisenstabsübungen"
vom 18.03.1992 (268. Sitzung)
RSK-Stellungnahme "Anlageninterner Notfallschutz, Organisationsstruktur
des Krisenstabs" vom 14.11.1990 (256. Sitzung)
Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen
durch Betreiber von Kernkraftwerken (Gemeinsame Empfehlung der RSK
und SSK vom 14.10. und 3.11.2010)
Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung
kerntechnischer Anlagen vom 27. Oktober 2008 (veröffentlicht im GMBl.
Nr. 62/63 vom 19. Dezember 2008, S. 1278)
Genehmigungen
Alarmordnung
Krisenorganisationshandbuch
Notfallhandbuch
2.3. Checkliste zur Vorbereitung der Aufsicht über Vorkehrungen der Be-treiber für Notfälle
2.3.1. Vorzuhaltende Mittel
Messgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge, Rettungs- und Erste-Hilfe-
Ausrüstung
Räume für Kontaminationskontrolle und Erste-Hilfe-Leistung
Räume, Unterlagen, Arbeitsmittel, Verpflegung für Schicht und Krisenstab
Katastropheneinsatzpläne
Kommunikationsverbindungen
Alarmierungssysteme
Vertragliche Regelungen zur Unterstützung durch externe Organisationen
(AREVA NP GmbH, Kerntechnischer Hilfsdienst, Deutscher Wetterdienst,
u.a.)
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Hierzu existieren folgende Regelungen:
RSK-Stellungnahme „Anlageninterner Notfallschutz, Organisationsstruktur
des Krisenstabs“ vom 14.11.1990 (256. Sitzung)
Rahmenempfehlungen für die Planung von Notfallschutzmaßnahmen
durch Betreiber von Kernkraftwerken (Gemeinsame Empfehlung der RSK
und SSK vom 14.10. und 3.11.2010)
Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung
kerntechnischer Anlagen vom 27. Oktober 2008 (veröffentlicht im GMBl.
Nr. 62/63 vom 19. Dezember 2008, S. 1278)
Alarmordnung
Krisenorganisationshand-
buch/Krisenstabhandbuch/Notfallschutzorganisation
Gemeinsame Empfehlung der RSK und der SSK "Kriterien für die Alarmie-
rung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer
Einrichtungen" (366. RSK-Sitzung am 16.10.2003 u. 186. SSK-Sitzung am
11./12.09.2003)
2.3.2. Durchführung von Überprüfungen und Belehrungen
Geräte
Aktualität der Telefonlisten
Auslösung von Alarmen
Belehrungen zu Alarmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen
Hierzu existieren folgende Regelungen: wie oben unter Nr. 2.3.1
2.3.3. Störfallumgebungsüberwachung Störfallmessprogramme
Technische Ausstattung
Durchgeführte Übungen
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Hierzu existiert folgende Regelung:
Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer
Anlagen (REI) Rundschreiben des BMUB vom 7.12.2005
2.3.4. Krisenstaborganisation Krisenorganisationshandbuch / Krisenstabhandbuch / Notfallschutzorgani-
sation
Alarmordnung
Personelle Besetzung des Krisenstabes und Vorsehen von geeignetem
Einsatzpersonal
Hierzu existiert folgende Regelung:
RSK-Stellungnahme „Anlageninterner Notfallschutz, Organisationsstruktur
des Krisenstabs“ vom 14.11.1990 (256. Sitzung).
2.3.5. Einrichtungen des anlageninternen Notfallschutzes
Zustand, Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Einrichtungen
WKP, Wartungsarbeiten, Änderungen
Notfallhandbuch
Hierzu existieren folgende Regelungen:
Genehmigungen
Notfallhandbuch
Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung
kerntechnischer Anlagen (verabschiedet von der Innenministerkonferenz
am 11.06.1999)
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2.3.6. Berücksichtigung von Erfahrungen, aktuellen Anforderungen, For-schungsergebnissen, etc. Zuständigkeiten beim Betreiber
Initiativen des Betreibers
3. Prozesskenngrößen Mit diesem Prozess sind keine Kenngrößen verbunden. 4. Weitere Unterlagen Zu diesem Prozess gehört die folgende Unterlage
Grafische Prozessdarstellung MS-AH-553-P. Ergänzende Unterlagen
Prozess „Inspektionen vor Ort“ MS-AH-501-R (Inspektionsbereich „Vorkehrun-gen für Notfälle“).
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-553-P Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Vorkehrungen der Betreiber für Notfälle
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nein
Vorkehrungen der Betreiber für Notfälle (Notfallübungen)
Hinweise / Bemerkungen: Informationen, über eine geplante Notfallübung der Betreiber Maßnahmen, die aufgrund gewonnener Erkenntnisse sofort veranlasst werden müssen AHB Kapitel 8 beschreibt die Möglichkeiten und Be-fugnisse berichtigenden Eingreifens der Aufsichts-behörde. Eventuell sind Schreiben oder weitere Maßnahmen zu veranlassen. Vereinbarte Maßnahmen werden ver-folgt.
Information über ge-plante Notfallübungen
Prüfung der Infor-mation bezgl. Um-fang und Frequenz der gepl. Übungen
Anlagenreferat 1
Überprüfung der Vorbereitung Durchführung Auswertung der Übung durch den Betreiber
zuständiges Referat 2
Beauftragung Externer
erforderlich?
Beauftragung Externer MS-AH-418-R
Vergabe von Gutachteraufträgen
ja
Nachbereitung, Aus-wertung der Unterla-gen
zuständiges Referat 3
Sofortmaß-nahmen
erforderlich?
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
ja
nein
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Ja
Nein
Nein
Vermerk
Arbeitsprogramm des Anlagenreferats
Vorbereitung der Inspektion inkl. KOMFORT
Anlagenreferat 1
Nachbereitung inkl. KOMFORT
zuständiges Referat 3
Sofortmaß-nahmen
erforderlich?
ja
Maßnahmen nach AHB Kap. 8
Vorkehrungen der Betreiber für Notfälle (organisatorisch administrativ)
Aufsichts-vermerk in
AGAVE
Hinweise / Bemerkungen: Planung der Inspektion gemäß Arbeitsprogramm des Anlagenreferates (siehe MS-AH-501-R). Vorbereitung der Themen einschließlich der Auswahl der KOMFORT-Indikatoren Zum Vorgehen bei Inspekti-onen zu KOMFORT (Vorbe-reitung, Bewertung, Nach-bereitung, …), siehe MS-AH-503-R und MS-AH-504-U. Überprüfung der relevanten Punkte vor Ort an Hand der Checkliste zur Vorbereitung der Aufsicht 2.3 in MS-AH-553-R. Maßnahmen, die aufgrund vor Ort gewonnener Er-kenntnisse sofort veranlasst werden müssen AHB Kapitel 8 beschreibt die Möglichkeiten und Be-fugnisse berichtigenden Eingreifens der Aufsichts-behörde. Die Ergebnisse des Auf-sichtsbesuchs und die Er-gebnisse der erhobenen KOMFORT-Indikatoren werden in dem Formular Aufsicht/Besprechungen in der Datenbank AGAVE dokumentiert. Eventuell sind Schreiben oder weitere Maßnahmen zu veranlassen. Vereinbarte Maßnahmen werden ver-folgt.
Durchführung der Inspektion inkl. KOMFORT
Anlagenreferat 2
nein
7.3.6 Stilllegung, sicherer Einschluss und Abbau
Auch die Stilllegung, der sichere Einschluss und der Abbau eines Kernkraftwerks sind
systematisch gesehen Unterfälle des Besitzes (Abschnitt vgl. 3.4) und unterliegen
damit der staatlichen Aufsicht.
Fällt die Entscheidung zur endgültigen Stilllegung der Anlage, so wird vor Beginn der
eigentlichen Demontagearbeiten zunächst das Gefährdungspotential so weit wie
möglich reduziert. Im Rahmen des genehmigten Betriebs werden daher die Kern-
brennstoffe, die sonstigen radioaktiven Stoffe und das kontaminierte Kühlmittel, das
heißt, der wesentliche Teil des radioaktiven Inventars entsorgt. Bis zu diesem Zeit-
punkt unterscheidet sich die atomrechtliche Aufsicht nicht wesentlich von der Aufsicht
über die betriebene Anlage.
Obwohl von der so vorbereiteten Anlage eine deutlich geringere Gefahr für die Allge-
meinheit ausgeht als während ihres Betriebes, bedürfen Stilllegung, sicherer Ein-
schluss und Abbau einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Diese darf, wie bei der
Errichtung und dem Betrieb auch, nur dann erteilt werden, wenn die in § 7 Abs. 2 AtG
aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Genehmigungsverfah-
ren ist der Behörde im Vergleich zu den Phasen Errichtung und Betrieb eines Kern-
kraftwerks insoweit ein größerer Spielraum eingeräumt, als ein stilllegungsspezifi-
sches kerntechnisches Regelwerk bislang nicht existiert. Eine Hilfestellung bietet der
im Länderausschuss für Atomkernenergie erarbeitete „Leitfaden für die Stilllegung“,
der die angepasste Anwendung der eigentlich für den Betrieb der Anlagen erstellten
kerntechnischen Regeln erleichtern soll.
Je nachdem, welche Randbedingungen durch die Anlage vorgegeben sind und wie
deshalb das Genehmigungsverfahren angelegt wird, gestaltet sich dann die Aufsicht
über die genehmigten Stilllegungsmaßnahmen unterschiedlich.
Ziel der atomrechtlichen Aufsicht ist es, auch in den Stilllegungsverfahren die Sicher-
heit der Umgebung sowie des Personals zu gewährleisten. Dabei nimmt die Sicher-
heit der in der Anlage tätigen Personen einen besonderen Stellenwert ein. Einen
Schwerpunkt der aufsichtlichen Tätigkeit bildet daher der Strahlenschutz.
Dazu kommen folgende weitere Schwerpunkte, die sich aus stilllegungsspezifischen
Problemen ergeben:
Während der Abbauarbeiten werden erste Barrieren (z.B. ehemals aktivitätsfüh-
rende Rohrleitungen) geöffnet. Die Aufrechterhaltung der Integrität der weiteren
Barrieren muss daher regelmäßig einer kritischen Prüfung unterzogen werden.
Das erfahrene Stammpersonal wird im Verlauf der Stilllegung immer weiter re-
duziert. Die eigentlichen Abbauarbeiten werden weitgehend, auch aus Kosten-
gründen, durch Fremdfirmen durchgeführt. Hier muss im Rahmen der Aufsicht
dafür gesorgt werden, dass Planungskonzepte für den Personaleinsatz vorge-
legt und durchgeführt werden, dass die Fachkunde des verbliebenen Personals
erhalten bleibt und nur fachkundiges Fremdpersonal eingesetzt wird.
Viele Arbeitsschritte müssen aus Strahlenschutzgründen fernhantiert ausgeführt
werden. Dies erfordert umfangreiche Entwicklungsarbeiten und die sorgfältige
Handhabung von fernsteuerbaren, mobilen Hantierungseinrichtungen und De-
montage- und Zerlegewerkzeugen sowie den Einsatz von Videoüberwachungs-
techniken.
Die Stilllegung erfolgt in der Regel in mehreren Teilschritten und Teilgenehmigungen.
Bei der Umsetzung der jeweiligen Genehmigungsinhalte unterteilt sich die Aufsicht in
zwei wesentliche Phasen. Phase 1 ist der Zeitraum vor Beginn der eigentlichen Arbei-
ten. Hier werden ergänzende Ausführungsunterlagen bzw. Arbeitspläne vorgelegt und
geprüft. Phase 2 beschreibt die Aufsicht während der Ausführung des Genehmi-
gungsumfanges.
Der Schwerpunkt der Prüfung in Phase 1 liegt im Bereich Technik und umfasst insbe-
sondere folgende Punkte:
Übereinstimmung der dargestellten Arbeiten mit dem genehmigten Demontage-
umfang,
sinnvolle Demontagereihenfolge an den für die Sicherheit der Anlage oder des
Personenstrahlenschutzes entscheidenden Stellen, z.B. bei Änderungen an der
Stromversorgung oder beim Abbau von Komponenten in schwer zugänglichen Be-
reichen mit hoher Dosisleistung,
angemessene Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor Aktivitätsfreisetzun-
gen in die Anlage oder die Umgebung bzw. ihre rechtzeitige und umfassende Er-
kennung,
Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Personenstrahlenschutzes, z.B. beim manuel-
len Abbau kontaminierter Systeme, und des Arbeitsschutzes, z.B. bei der Hand-
habung von Großkomponenten,
Sicherstellung des Betriebs sicherheitstechnisch wichtiger Systeme, insbesondere
der Abluftanlagen,
kurze Transportwege und sicheres Ausschleusen von Reststoffen zur Vermeidung
von Kontaminationen, Behinderungen und aus Gründen des Arbeitsschutzes.
Während der Phase 2 erfolgt die Aufsicht durch eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen
wie insbesondere:
Auswertung von Betreiberberichten z.B. über den Beginn und den Abschluss von
Tätigkeiten nach Arbeitsplänen, über die freigesetzten Aktivitäten im Rahmen von
Tages-, Monats- und Jahresberichten (je nach erreichtem Anlagenzustand), und
Inkorporationsmessungen des Personals,
Prüfung der Dokumentation nach Abschluss von Arbeitsschritten,
Auswertung von Anzeigen über Ereignisse, über Änderungen des Zustands der
Anlage, bei geplanten Änderungen wichtiger Unterlagen, z.B. Betriebsordnungen,
oder Änderungen an den gestempelten Ausführungsunterlagen,
regelmäßige Kontrollen insbesondere der Strahlenschutzmaßnahmen durch den
zugezogenen Sachverständigen, sobald die in den Arbeitsplänen ausgewiesenen
Haltepunkte erreicht sind,
begleitende Stichprobenmessungen z.B. nach Dekontaminationsmaßnahmen zur
Vorbereitung von Gebäuden auf den Abriss durch den zugezogenen Sachverstän-
digen sowie
regelmäßige Kontrollen durch Aufsichtsbesuche in der Anlage.
Der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit liegt in der Aufsicht vor Ort. Die den Betreibern
auferlegten Berichtspflichten dienen dagegen in erster Linie der Kontrolle des Anla-
genzustands über den Fortschritt der Arbeiten und zur Feststellung erster Anzeichen
für Probleme bei den Demontagen, erfordern aber in den seltensten Fällen ein direk-
tes Eingreifen.
Die Aufsichtsbesuche finden im Allgemeinen regelmäßig nach Vorankündigung und
ohne besonderen Anlass statt und dienen hauptsächlich der Information (Anlagenbe-
gehung), der Identifikation von Problemen (z.B. im Bereich des Personalwesens),
bzw. der Besprechung der Anliegen der Betreiber (z.B. Einstufung geplanter Ände-
rungen bei Arbeitsabläufen).
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-555-U Revisionsstand:
12/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Stilllegung
1. Zweck und Ziel Das Aufsichtshandbuch wird bei der Aufsicht über stillgelegte Anlagen sinngemäß
angewendet
Diese Unterlage gibt eine Übersicht über die Besonderheiten bei der Stilllegung von
Kernkraftwerken sowie die Grundsätze, die bei der Stilllegung zu beachten sind und
beschreibt die wesentlichen Elemente der Aufsicht bei der Stilllegung.
Ziel ist es, dass bei der Planung und Durchführung der Aufsicht über stillgelegte An-
lagen die besonderen Randbedingungen entsprechende Berücksichtigung finden.
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2. Inhalte 2.1. Besonderheiten der Stilllegung
Bei der Stilllegung werden in der Hauptsache Sondermaßnahmen durchgeführt,
die sich teilweise im Voraus nicht detailliert planen lassen. Die Inhaber abzubau-
ender Anlagen benötigen daher die Möglichkeit zu flexiblem Handeln. Demgemäß
rückt die begleitende und nachträgliche Dokumentation der Arbeiten gegenüber
der Planungsdokumentation in den Vordergrund.
Ein kerntechnisches Regelwerk für die Stilllegung existiert nicht. Als einziges
Hilfsmittel für die Beteiligten steht der ”Stilllegungsleitfaden” zur Verfügung, der
zumindest für den Abbau von Kernkraftwerken Empfehlungen hinsichtlich der An-
wendung kerntechnischer Regeln enthält.
Die Stilllegungsentscheidung wirkt sich auf die Motivation der Mitarbeiter aus.
Jüngere leistungsfähige Mitarbeiter verlassen das Unternehmen, Mitarbeiter mit
stärkerer Bindung an die Anlage bleiben und zeigen im Allgemeinen wenig
Interesse an einem schnellen Rückbau.
Die Stilllegung verursacht hohe Kosten, ohne dass dem eine entsprechende Ein-
nahme gegenübersteht. Daher haben die Unternehmen ein großes Interesse an
einem schnellen Rückbau sowie an einer schnellen Reduzierung des Eigenperso-
nals und der Rekrutierung von Fremdpersonal. Damit steigt die Gefahr, dass
Strahlenschutz und Arbeitsschutz in der Anlage vernachlässigt werden und dass
das Reservoir an Personen sinkt, die an verantwortlicher Stelle eingesetzt werden
können. Gleichzeitig erfordert aber der zunehmende Einsatz von Fremdpersonal
ohne detaillierte Anlagenkenntnis eine verstärkte Kontrolle durch das noch vor-
handene Eigenpersonal.
Viele Tätigkeiten müssen aus Strahlenschutzgründen fernhantiert oder semi-
fernhantiert ausgeführt werden. Beim überwiegenden Teil der Handhabungsgeräte
handelt es sich um Sonderanfertigungen, die getestet werden müssen. Test- und
Erprobungsstände sind für den Rückbau einer Anlage daher von großer Bedeu-
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tung. An ihnen kann nicht nur die Technik optimiert werden, sondern sie dienen
auch dem Training des Abbau- oder Bedienpersonals. Insbesondere bei der semi-
fernbedienten Demontage, bei der sich Personal für kurze Zeit in hohen Strahlen-
feldern aufhält, erbringen sie wertvolle Hinweise für die Durchführung der Maß-
nahmen und die Personaleinsatzplanung.
Beim Rückbau werden die ersten Barrieren geöffnet, die Gefahr von Kontaminati-
onen in der Anlage sowie von Inkorporationen beim Anlagenpersonal ist entspre-
chend groß.
2.2. Grundsätze
Es ist sinnvoll, die Stilllegung direkt nach Beendigung des Betriebs zu beginnen,
um so lange wie möglich von den Betriebserfahrungen des Stammpersonals bei
der Erstellung eines Konzepts für den Rückbau und der zugehörigen Unterlagen
sowie bei der Durchführung der Maßnahmen profitieren zu können. Noch bei den
Freimessmaßnahmen zur Entlassung ehemals nuklear genutzter Räume aus der
atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Überwachung ist Personal mit
Kenntnis der Betriebshistorie unerlässlich, da meldepflichtige Ereignisse aus Be-
triebszeiten häufig die Ursache versteckter Kontaminationen sind. Eine längere
Phase des sicheren Einschlusses sollte daher nicht angestrebt werden.
Das Stilllegungsverfahren sollte flexibel gestaltet werden. Die Abbaugenehmi-
gungen sollten nur den groben Rahmen der Abbauarbeiten abstecken, sowie das
Verfahren der begleitenden Kontrolle regeln. Auf diese Weise können Erfahrungen
berücksichtigt werden, die während der eigentlichen Abbauarbeiten gewonnen
werden.
Da für die Stilllegung kein kerntechnisches Regelwerk existiert, müssen die exis-
tierenden Regelungen für den Betrieb der Anlagen sinngemäß angewandt werden.
Gleichzeitig ist das für die jeweilige Anlage bei Errichtung und Betrieb gültige BHB
daraufhin zu überprüfen, inwieweit die Regelungen auch auf die Stilllegung über-
tragen werden können. Es ist daher sinnvoll, vor Beginn der Demontagen ein
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„Stilllegungshandbuch“ zu etablieren, in dem alle für die Stilllegung relevanten
BHB-Regelungen enthalten sind.
Die Entwicklung des Personalstandes, die Personalplanung und Personalentwick-
lungskonzepte müssen von Anfang an konsequent verfolgt werden, um rechtzeitig
Personalengpässen entgegenwirken zu können.
Ein schneller Abbau führt zu einem großen Aufkommen an Reststoffen, die sor-
tiert, verpackt, deklariert und abtransportiert werden müssen. Bei den
Genehmigungsverfahren muss daher auf ausreichend dimensionierte Verpa-
ckungs- und Bereitstellungsflächen geachtet werden, bei der Aufsicht darauf, dass
diese dann auch genutzt werden und nicht andere Plätze zweckentfremdet wer-
den.
Bei der Durchführung von Abbaumaßnahmen haben sich Rückbauablaufpläne mit
der Festlegung sicherheitstechnisch wichtiger Haltepunkte bewährt. Mit diesem
Verfahren kann der komplexen Struktur und den Abhängigkeiten der Systeme un-
tereinander Rechnung getragen werden. Parallele Arbeiten werden möglich. Bei
der Festlegung der Haltepunkte sollten die sicherheitstechnisch wichtigen Voraus-
setzungen, bei deren Vorliegen im Ablaufplan weitergegangen werden darf, klar
definiert werden.
Vor Beginn des Rückbaus sollten die Strahlenschutzgrundsätze, die dem gesam-
ten Rückbauverfahren zugrunde liegen, definiert und festgeschrieben werden. Da-
bei sollte das generelle Vorgehen (Minimierungsgebot) Insbesondere in Fällen ho-
her Dosisleistung am Arbeitsplatz (vgl. besondere Strahlenschutzverfahren und
IWRS-II) festgelegt werden.
2.3. Wesentliche Elemente der Aufsicht bei der Stilllegung
Den oben genannten Besonderheiten und Grundsätzen der Stilllegung muss durch
die Struktur und Schwerpunktsetzung innerhalb der Aufsicht Rechnung getragen
werden. Deshalb ist verstärkt auf folgende Punkte zu achten:
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Der Personalplanung und Personaleinsatzplanung kommt besondere Bedeutung
zu. Zum einen wird das erfahrene Stammpersonal im Laufe der Stilllegung immer
weiter reduziert, d.h. die Zahl der Erfahrungsträger nimmt ständig ab. Ergänzend
hierzu werden aus Kostengründen immer mehr Fremdfirmen für die eigentlichen
Abbautätigkeiten eingesetzt. Die Einbindung dieser Fremdfirmen in die atomrecht-
liche Verantwortung, die Einweisung der Fremdfirmenmitarbeiter in die Anlage und
in die zu beachtenden atomrechtlichen Vorgaben der Genehmigung sowie die
Überwachung der Tätigkeiten der Fremdfirmen vor Ort stellt eine besondere, sich
ständig ändernde Problemsituation dar. Die Betriebsorganisation und damit auch
die Prüfung der Festlegung der Schnittstellen der Verantwortlichkeiten stellt somit
einen wesentlichen Punkt der Aufsicht dar.
Dabei stehen folgende Punkte im Vordergrund:
Vorhandensein von Eigenpersonal in ausreichender Zahl,
Erhaltung der Fachkunde des Eigenpersonals,
Qualifikation des Fremdpersonals,
Vermittlung der notwendigen Kenntnisse über die Anlage und die Rückbauge-
nehmigung an die Fremdfirmenmitarbeiter sowie
organisatorische Regelungen, die den Informationsaustausch zwischen den
einzelnen Rückbaubereichen bzw. zwischen den Bereichen Restbetrieb und
Stilllegung ermöglichen und die Kontrolle des Fremdpersonals sicherstellen.
Das Betriebsreglement gilt auch während der Stilllegung als ”Stilllegungsregle-
ment” weiter und wird nach und nach an die Erfordernisse der Stilllegung an-
gepasst oder durch stilllegungsspezifische Regelungen ersetzt. Bei den Be-
schäftigten Akzeptanz dafür herzustellen, dass trotz des verringerten Gefähr-
dungspotentials entsprechend den Betriebsordnungen verfahren werden
muss, ist eine wichtige Aufgabe der Aufsicht. Hierbei ist eine verstärkte sys-
tematische Aufsicht vor Ort hilfreich und notwendig. Der Kommunikations- und
Präsenzfunktion der Aufsichtsbehörde kommt besondere Bedeutung zu. Den
Mitarbeitern des Betreibers vor Ort soll dadurch deutlich werden, welchen
Stellenwert die Aufsichtsbehörde der Einhaltung des Betriebsreglements zu-
misst. Gesprächen, auch mit dem sonst tätigen Personal, sollte daher genü-
gend Zeit eingeräumt werden.
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Diskussionen über das Reglement für den Rückbau können vermieden werden,
wenn der Deregulierung der Betriebsordnungen zu Beginn der Stilllegung der ent-
sprechende Stellenwert eingeräumt wird und sich das Hauptaugenmerk der Auf-
sicht auf die Erfüllung der für den Rückbau wichtigen Sicherheitsspezifikationen
wie z.B. die Strahlenschutzordnung, Instandhaltungsordnung, Reststoffordnung
richtet.
Bei der Stilllegung ist die Aufsicht vor Ort ein wesentliches Element. Im Gegensatz
zu einer in Betrieb befindlichen Anlage verändert sich bei der Stilllegung der An-
lagenzustand ständig. Probleme bei der Durchführung der Abbaumaßnahmen
werden oft nur vor Ort ersichtlich. Diese Situation erfordert eine verstärkte Präsenz
der Aufsichtsbehörde in der Anlage. Diese sollte aus zwei Teilen bestehen, der
Basisaufsicht und der anlassbezogenen Aufsicht.
Für eine systematische Basisaufsicht erscheinen folgende Punkte wesentlich:
Besichtigung des Zustands der Anlage und der neuralgischen Punkte an den
Baustellen (z.B. Erfüllung angeordneter Schutzmaßnahmen),
Handhabung betrieblicher Regelungen insbesondere bei der Arbeitsfreigabe
und der Anordnung von Strahlenschutz-, Brandschutz-, und Arbeitsschutz-
maßnahmen,
Dokumentation der Abbaumaßnahmen, der Strahlenschutzüberwachung der
Personen und Arbeitsorte, der Problempunkte bei den Arbeiten und deren Lö-
sung,
systematische Überprüfung der Auflagen, die aus vorlaufenden Genehmi-
gungen für den gesamten Abbau gültig bleiben, sowie
allgemeine Sicherheitskultur in der Anlage.
Die anlassbezogene Aufsicht wird bei Stilllegungsmaßnahmen vor allem durch Än-
derungen des genehmigten Abbauplanung ausgelöst, nur in den seltensten Fällen
durch MEs. Hier sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
Vor-Ort-Überprüfung der Richtigkeit der in den Unterlagen dargestellten Än-
derungen,
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Besprechungen zu gestellten oder geplanten Anträgen,
Vorbereitung von Entscheidungen, u.U. schon vor Ort sowie
aufsichtliche Begleitung von Test- und Erprobungsständen.
Beim Rückbau kommt dem Bereich Strahlenschutz besondere Bedeutung zu. Der
Bereich muss so organisiert sein, dass er auch weiterhin eine starke Stellung im
Betrieb hat und ihm ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Im
Mittelpunkt der Aufsicht stehen hier:
Organisatorische Stellung des Strahlenschutzes,
Minimierung der Strahlendosen durch entsprechende Planung der Rückbau-
schritte,
Einhaltung des Konzepts der gestaffelten Barrieren; Integrität der zweiten und
dritten Barriere bei allen Arbeitsschritten,
Angemessene Strahlenschutzüberwachung der Tätigkeiten in Bereichen mit
Dosisleistungen oder in den Bereichen, in denen die Gefahr der Inkorporation
besteht sowie
Einhaltung der Regelungen für den Personenstrahlenschutz.
3. Weitere Unterlagen Im für die Aufsicht über stillgelegte Anlagen zuständigen Referat 35 existieren weite-re, speziellere Unterlagen (z.B. WAK-Aufsichtshandbuch) die bei den Aufsichtstätig-keiten zur Anwendung kommen.
8. Möglichkeiten und Befugnisse berichtigenden Eingreifens sowie von Sank-
tionen bei der staatlichen Aufsicht (Welche berichtigenden Maßnahmen und
Sanktionen kann die Aufsichtsbehörde ergreifen?)
8.1 Grundsatz
Aus dem in den Abschnitten 6 und 7 beschriebenen Prüfungsrechtsverhältnis kann
sich von Fall zu Fall ein Eingriffsrechtsverhältnis entwickeln, da es Aufgabe der Auf-
sichtsbehörde ist, nicht nur darüber zu wachen, dass die Anlagen gefahrenfrei und im
Einklang mit den rechtlichen Vorschriften betrieben werden, sondern auch, ggf. mit
Hoheitsgewalt, gefahrenfreie und rechtmäßige Zustände durchzusetzen (hierzu unter
Abschnitt 8.2 "Berichtigende Anordnungen", Abschnitt 8.3 "Zwangsmittel", Abschnitt
8.4 "Bußgeld" sowie Abschnitt 8.5 „Nachträgliche Auflage“). Daneben besteht für die
atomrechtliche Aufsichtsbehörde aber auch die Möglichkeit, ohne hoheitlichen Zwang
im Rahmen kooperativen und nicht förmlichen Verwaltungshandelns auf die Betreiber
kerntechnischer Anlagen einzuwirken (hierzu unter Abschnitt 8.6 „Nicht förmliches
Verwaltungshandeln" und Abschnitt 8.7 „Kooperatives Verwaltungshandeln“). Schließ-
lich kann die Behörde ihre Erkenntnisse an andere Stellen weiterleiten, damit von dort
entsprechende Maßnahmen ergriffen werden (hierzu unter Abschnitt 8.8 "Mitteilungen
an Dritte“).
8.2 Berichtigende Anordnung
Zur hoheitlichen Durchsetzung gefahrenfreier und rechtmäßiger Zustände räumt § 19
Abs. 3 AtG der Aufsichtsbehörde bestimmte Eingriffsbefugnisse ein. Die Aufsichtsbe-
hörde kann anordnen, dass rechtswidrige Zustände oder Zustände, aus denen sich
Gefahren ergeben können, beseitigt werden. Sie kann insbesondere anordnen, dass
und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, dass radioaktive Stoffe bei einer von
ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden und dass Errichtung und Be-
trieb von Kernkraftwerken einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung
nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, auch endgültig eingestellt wird.
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-655-R Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Berichtigende Anordnung
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt unter welchen Voraussetzungen eine berichtigende An-ordnung erlassen werden kann oder muss und wie das Verfahren in Abteilung 3 dazu ist. 2. Inhalte I. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1. Eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG kann nur erlassen werden, wenn ein Zu-
stand eingetreten ist, der den Vorschriften des Atomgesetzes oder der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Be-
scheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträg-
lich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung io-
nisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben
können:
Rechtswidrigkeit
oder
Gefahr bzw. Gefahrenverdacht
2. Aufsichtliche Anordnungen stehen grundsätzlich im Ermessen der Aufsichtsbe-
hörde. Es ist stets zu prüfen, ob nicht ein bloßer Hinweis oder die Bitte um Her-
stellung ordnungsgemäßer Zustände ausreicht. Eine Verpflichtung zum Ein-
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schreiten besteht jedoch bei einem groben Verstoß gegen die Schutzvorschriften
des Atomgesetzes sowie im Falle erheblicher Gefährdung:
Verpflichtung zum Einschreiten bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit
Verpflichtung zum Einschreiten bei erheblicher Gefährdung
3. Die Anordnung muss den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten:
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Gebot des geringstmöglichen Eingriffs
4. Es muss eindeutig sein, was der Adressat der Anordnung zu tun, zu dulden oder
zu unterlassen hat:
inhaltliche Bestimmtheit
5. Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG können schriftlich, mündlich oder telefonisch
erlassen werden. Beim Erlass einer Anordnung ist auch zu prüfen, ob die Anord-
nung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) geboten ist. Eine
mündliche oder fernmündliche Anordnung ist - schon aus Beweisgründen - in der
Regel unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Erlass mündlich, fernmündlich oder schriftlich
schriftliche Bestätigung, falls Anordnung nicht schriftlich erfolgte
Prüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, bei Gefahr im Verzug als
ausdrückliche „Notstandsmaßnahme“ (§ 80 Abs. 3 S. 2 VwGO)
6. Vor Erlass einer Anordnung ist der Aufsichtspflichtige grundsätzlich anzuhören.
Die Anhörung soll „Überraschungsentscheidungen“ verhindern, aber auch im
Verwaltungsinteresse den entscheidungsrelevanten Sachverhalt klären. Von der
Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzel-
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falls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen
Gefahr im Verzug geboten ist.
grundsätzlich Anhörung des Betroffenen
Ausnahme bei Gefahr im Verzug
7. Eine schriftliche oder schriftlich bestätigte Anordnung ist schriftlich zu begründen.
Die Begründung muss in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht so weit gehen,
dass der Aufsichtspflichtige seinerseits ein Rechtsmittel begründen kann. Es
muss deutlich werden, welcher Zustand für rechtswidrig oder gefährlich gehalten
wird und wodurch die Rechtswidrigkeit oder Gefahr hervorgerufen wird. Außer-
dem muss erkennbar werden, welche Ermessenserwägungen die Behörde an-
gestellt hat. Einer Begründung bedarf es jedoch nicht, wenn demjenigen, für den
die Anordnung bestimmt ist oder der von ihr betroffen ist, die Auffassung der Be-
hörde über die Sach- und Rechtslage im Einzelnen bereits bekannt oder auch
ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Die Anordnung
der sofortigen Vollziehung ist stets zu begründen. In der Begründung ist darauf
abzustellen, warum das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wir-
kung eines Rechtsbehelfs hinter dem sofortigen Vollziehungsinteresse zurück-
zustehen hat. Der Anordnung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.
grundsätzlich Pflicht zur schriftlichen Begründung
Ausnahme: Betreiber kennt die Gründe genau
8. Die Anordnung ist dem Betreiber bekanntzugeben. Eine bestimmte Art der Be-
kanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Allerdings sollten Beweismittel für den Zu-
gang vorhanden sein. Empfehlenswert ist daher, die mündliche Anordnung unter
Zeugen zu erlassen, die schriftliche Anordnung mit Postzustellungsurkunde oder
- in Eilfällen - mit Telefax zuzustellen. Bei der Übermittlung per Telefax kann der
Zugang des Schriftstücks mit Hilfe eines Zeugen bewiesen werden, der den kor-
rekten Absendevorgang lückenlos bestätigen kann.
Bekanntgabe unter Zeugen oder durch Postzustellungsurkunde
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II. Verfahren bei Abteilung 3
1. Förmliche Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG müssen grundsätzlich mit Ref. 31
abgestimmt werden.
2. Über mündliche Anordnungen fertigt das Fachreferat einen Vermerk und bringt
diesen Referat 31 zur Kenntnis.
3. Schriftliche Anordnungen (einschließlich der schriftlichen Bestätigung mündlicher
Anordnungen) werden vom Fachreferat entworfen und von Referat 31 mit-
gezeichnet.
8.2.1 Rechtlicher Tatbestand des § 19 Abs. 3 Satz 1 AtG
Auf der Tatbestandsseite dieser Vorschrift muss demgemäß ein Zustand vorliegen,
der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung
oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage wider-
spricht (Rechtswidrigkeit) oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können (Gefahr).
8.2.1.1 Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der Anlage oder ihrem Betrieb die erforderliche Ge-
nehmigung ganz oder teilweise fehlt, ebenso dann, wenn die kerntechnische Anlage
in ihrem Ist-Zustand von der Soll-Beschaffenheit abweicht oder anders betrieben wird,
als es in der Genehmigung festgelegt wurde. Ferner liegt Rechtswidrigkeit vor, wenn
der Anlagenzustand sonstigen, neben der Genehmigung unmittelbar anzuwendenden
Rechtsvorschriften widerspricht.
8.2.1.2 Gefahr
Der Begriff der Gefahr stammt aus dem allgemeinen Polizeirecht und ist auf § 19 AtG
als Sonderpolizeirecht übertragbar (vgl. Abschnitt 5.3). Gefahr im polizeirechtlichen
Sinne ist eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Geschehensverlauf mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut Schaden nimmt. Allgemein
anerkannt ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringer sein
muss, je größer der zu erwartende Schaden ist. Die Gefahrenbeurteilung setzt also
eine Prognose über das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrschein-
lichkeit seines Eintritts voraus. Teilweise wird vertreten, § 19 Abs. 3 AtG rechtfertige
nur solche Maßnahmen, die der Abwehr einer akuten Gefahr für Leben, Gesundheit
und Sachgüter diene. Unter einer akuten Gefahr wird ein Zustand verstanden, bei
dem sich die Gefahr schon verwirklicht hat oder unmittelbar vor ihrer Verwirklichung
steht. Nach Auffassung dieser Aufsichtskonzeption ist eine derartige Auslegung des
Tatbestandes zu eng.
Bereits nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen ist es anerkannt, dass
schon ein bloßer Gefahrenverdacht zu behördlichem Einschreiten berechtigen kann.
Entsprechend dem Schutzzweck des Atomgesetzes und dem besonderen Gefahren-
potenzial, das kerntechnischen Anlagen innewohnt, ist die atomrechtliche Aufsichts-
behörde nicht nur zu sog. Gefahrerforschungseingriffen befugt sondern sie ist berech-
tigt, das den Verdacht auslösende Potenzial zu beseitigen, also z.B. eine bestimmte
Tätigkeit oder den Leistungsbetrieb vorübergehend zu untersagen. Dabei ist insbe-
sondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen..
Aufsichtlich einzugreifen ist, wenn von der kerntechnischen Anlage aufgrund von Alte-
rung oder aufgrund des fortgeschrittenen Standes von Wissenschaft und Technik Ge-
fahren ausgehen, dagegen nicht schon dann, wenn sie später nicht mehr genehmi-
gungsfähig wäre, weil die zu treffende Schadensvorsorge nicht mehr dem neuesten
Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Atomgesetz enthält nunmehr in
§ 7d eine ausdrückliche Betreiberverpflichtung zur Anpassung der Anlagen an den
neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.
8.2.2 Rechtsfolge
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 AtG erfüllt, steht nach
dem Wortlaut dieser Vorschrift die Rechtsfolge, also eine Anordnung, im Ermessen
der Aufsichtsbehörde. Dieser steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen, zu
entscheiden, ob sie überhaupt tätig wird (Entschließungsermessen) und wie sie tätig
wird (Auswahlermessen). Kein Entschließungsermessen hat die Behörde im Falle
einer erheblichen Gefahr i.S.d. § 17 Abs. 5 AtG. Dieser Begriff bezieht sich nicht auf
das Schadensausmaß, das bei Kernkraftwerken immer als erheblich zu unterstellen
ist, sondern auf die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens. Ein „Zustand, aus
dem sich Gefahren ergeben können“ ist bereits ein Gefahrenverdacht, der auch auf
Unklarheiten über den tatsächlichen Sicherheitszustand beruhen kann. Eine erhebli-
che Gefahr ist erst gegeben, wenn ein konkretes Schadensszenario nicht unwahr-
scheinlich ist. In diesem Fall kann auch das Auswahlermessen auf eine Maßnahme,
z. B. die Einstellung des Leistungsbetriebs, falls gerade vom Leistungsbetrieb die Ge-
fahr ausgeht, eingeschränkt sein.
Nach § 40 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) hat die Behörde ihr Er-
messen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens einzuhalten. Außerdem ist die Behörde an die allgemeinen
rechtsstaatlichen Grundsätze wie insbesondere den Gleichheitssatz und den Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz gebunden. –
Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gilt bei der Ausübung des
Entschließungs- und des Auswahlermessens. Die aufsichtliche Anordnung muss ge-
eignet sein, den rechtswidrigen oder Gefahrenverdachtszustand zu beseitigen. Ein
schlichter Gefahrerforschungseingriff ist zum Beispiel ungeeignet, das Risikopotenzial
auszuschließen. Die Anordnung muss erforderlich sein: Es darf kein milderes Mittel
als die konkrete Anordnung ebenso geeignet sein. Schließlich darf die Anordnung
unter Berücksichtigung der geschützten Güter und der betroffenen Belange nicht un-
angemessen sein.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet die atomrechtliche Aufsichtsbehörde an ihr bisheri-
ges, regelmäßiges Verhalten oder an gültige Verwaltungsvorschriften. Er hindert sie
jedoch nicht, eine bisherige Praxis zu ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund ge-
geben ist.
Auch das "Wie" einer aufsichtlichen Anordnung muss dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz entsprechen, also geeignet und erforderlich sein. Der Atomaufsicht steht
eine ganze Palette von aufsichtlichen Maßnahmen zur Verfügung, deren schärfste die
einstweilige oder gar endgültige Betriebseinstellung darstellt. Bevor die Behörde eine
solche Einstellung anordnet, hat sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen,
ob der bestehende rechtswidrige oder gefährliche Zustand nicht durch ein weniger
belastendes Mittel beseitigt werden kann. Z.B. nennt § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AtG die
Anordnung, "dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind". 113
Im Hinblick auf die Dauer einer Maßnahme gilt, dass die Behörde die Anordnung
nach Wegfall ihrer Voraussetzungen aufheben muss.
In Anlehnung an das allgemeine Polizeirecht ist dem Betreiber zudem die Möglichkeit
einzuräumen, durch das Angebot eines „Austauschmittels“ den Eingriff auf das für ihn
am ehesten erträgliche Maß zu beschränken. Auch insoweit ist dem Betreiber bei ei-
ner Anordnung rechtliches Gehör zu gewähren.
8.2.3 Befugnisse der Ortspolizeibehörde
Auch im Rahmen des Eingriffsrechtsverhältnisses zwischen Aufsichtsbehörde und
Betreiber stehen den Aufsichtsbeamten die Befugnisse der Ortspolizei zu (vgl. Ab-
schnitt 6.3.4). Die Vorschriften des Polizeigesetzes (PolG) enthalten ähnliche Ein-
griffsbefugnisse wie § 19 Abs. 3 AtG. Darüber hinausgehende Rechte wie zum Bei-
spiel das Recht zur unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG spie-
len in der Praxis der atomrechtlichen Aufsicht keine bedeutsame Rolle.
8.3 Zwangsmittel
Sowohl Anordnungen der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung von Prüfungsbefugnis-
sen als auch Anordnungen im Rahmen berichtigenden Eingreifens sind Verwaltungs-
akte, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) durchgesetzt
werden. Nach § 19 LVwVG können Zwangsmittel angewandt werden. Neben
Zwangsgeld und Zwangshaft kommen die Ersatzvornahme sowie unmittelbarer
Zwang in Betracht.
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-656-R Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Zwangsmittel
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt unter welchen Voraussetzungen Zwangsmittel eingesetzt werden können und wie das Verfahren in Abteilung 3 dazu ist. 2. Inhalte
2.1. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Die zwangsweise Durchsetzung von Anordnungen richtet sich nach dem Landesver-
waltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - vom 12. März 1974 (GBl. S. 93), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895).
2.2. Voraussetzungen der Vollstreckung, § 2 LVwVG Weigert sich ein Betreiber, einer Anordnung nachzukommen, müssen die Vorausset-
zungen für eine zwangsweise Durchsetzung geschaffen werden. Nach § 2 LVwVG
können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie entweder unanfechtbar gewor-
den sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt. Die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt dann, wenn die sofortige Voll-
ziehung Anordnung angeordnet wurde.
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2.3. Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit der Anordnung selbst verbunden
und ebenso wie die Anordnung selbst mündlich ausgesprochen werden. Die Anord-
nung der sofortigen Vollziehung muss grundsätzlich schriftlich begründet werden,
außer wenn Gefahr im Verzug ist, was bei mündlichen Anordnungen vor Ort regel-
mäßig der Fall sein wird.
2.4. Zwangsmittel
Nach § 19 LVwVG gibt es die Zwangsmittel des Zwangsgeldes, der Zwangshaft, der
Ersatzvornahme sowie des unmittelbaren Zwanges. Kommen mehrere Zwangsmittel
in Betracht, ist dasjenige anzuwenden, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit am
wenigsten beeinträchtigt. Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nach-
teil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstre-
ckung steht. Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewandt werden, bis der
Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist.
2.5. Androhung Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung grundsätzlich schriftlich anzudrohen. Dem
Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene
Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung
oder Unterlassung erzwungen werden soll. Bei Gefahr im Verzug kann die Andro-
hung zusammen mit der Anordnung selbst und der Anordnung der sofortigen Voll-
ziehbarkeit vor Ort mündlich erfolgen. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzu-
drohen. Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussicht-
lichen Kosten angegeben werden.
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2.6. Anwendung der Zwangsmittel
Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und höchstens 50 000 Euro schriftlich fest-
gesetzt. Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher
der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr
beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen.
2.7. Verfahren bei Abteilung 3
Die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten in der atomrechtlichen Auf-
sicht muss grundsätzlich mit Referat 31 abgestimmt werden.
8.4 Bußgeld
Neben den Möglichkeiten zwangsweiser Durchsetzung von Verwaltungsakten kann
die Aufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 46 AtG ein Bußgeld verhän-
gen, insbesondere wenn der Betreiber einer vollziehbaren Auflage nach § 17 AtG
oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG zuwiderhandelt, § 46 Abs. 1
Nr. 3 AtG. Das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren und das Bußgeldver-
fahren sind, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nebenei-
nander zulässig. Sie unterscheiden sich jedoch von ihrer Zweckrichtung her. Die
Geldbuße dient der nachträglichen Sanktionierung schuldhaft begangener Zuwider-
handlungen. Sie soll den Betroffenen dazu anhalten, sich künftig an die Rechtsord-
nung zu halten. Dagegen bezweckt das Zwangsgeld verschuldensunabhängig die
Durchsetzung einer bestimmten behördlichen Anordnung gegen den Willen des Ad-
ressaten.
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-657-R Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Bußgeld
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt die Durchführung von Bußgeldverfahren in Abteilung 3. 2. Inhalte
2.1. Abgrenzung zur Informationsverschaffung Anhörungen oder Zeugenvernehmungen im Ordnungswidrigkeitengesetz sind streng
zu trennen von Befragungen nach § 19 Abs. 2 AtG im Rahmen der Informationsbe-
schaffung der Aufsichtsbehörde. Es handelt sich um grundsätzlich unterschiedliche
Verwaltungsverfahren, die nicht miteinander vermischt werden dürfen.
2.2. Abgrenzung von Zwangsmitteln Das Bußgeldverfahren ist außerdem vom verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsver-
fahren abzugrenzen. Beide sind zwar nebeneinander zulässig, unterscheiden sich
aber von ihrer Zweckrichtung her grundsätzlich. Die Geldbuße dient der nachträgli-
chen Ahndung von anderen schuldhaft begangener Zuwiderhandlungen. Mit ihr soll
sichergestellt werden, dass sich der Verstoß künftig nicht wiederholt. Das Zwangs-
geld bezweckt dagegen verschuldensunabhängig die Durchsetzung der behördlichen
Anordnung.
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2.3. Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften sind enthalten in § 46 Atomgesetz, § 116 Strahlenschutzverord-
nung, § 11 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung so-
wie § 14 Strahlenschutzvorsorgegesetz.
2.4. Verfahren bei Abteilung 3 Ergibt sich im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht der Anfangsverdacht einer Ord-
nungswidrigkeit, informiert das betroffene Fachreferat Referat 31 über den Sachver-
halt. Referat 31 entscheidet im Einvernehmen mit dem Fachreferat, ob ein Bußgeld-
verfahren eingeleitet wird. Das Bußgeldverfahren wird federführend von Referat 31
durchgeführt.
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der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-658-R Revisionsstand:
01/2011 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Strafanzeige
1. Zweck und Ziel Diese Regelung beschreibt unter welchen Voraussetzungen Strafanzeige erstattet werden kann oder muss und wie das Verfahren in Abteilung 3 dazu ist. 2. Inhalte
2.1. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift über Anzeigepflichten Nähere Bestimmungen über die Anzeigepflicht bei Straftaten enthält die gemeinsame
Verwaltungsvorschrift des JuM, IM, WM, MLR und UVM über die Zusammenarbeit
der Umweltschutzbehörden mit den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung
von Verstößen gegen die Umwelt vom 6.12.2004 (Die Justiz 2005, S. 7 - Anlage 1 -).
2.2. Verfahren bei Abteilung 3 Ergibt sich im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht der Anfangsverdacht einer Straf-
tat nach den §§ 307, 310 bis 312, 326 bis 328 sowie 330 und 330 a Strafgesetzbuch
bzw. nach § 13 Strahlenschutzvorsorgegesetz, fertigt das betroffene Fachreferat ei-
nen Vermerk über den festgestellten Sachverhalt und leitet den Vermerk Referat 31
zu. Referat 31 entscheidet im Einvernehmen mit dem Fachreferat, ob und wie die
Staatsanwaltschaft über den Verdacht des Vorliegens einer Straftat unterrichtet wird.
Seite 2 von 5
Anlage 1: Normgeber: Innenministerium, Justizministerium, Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, Minis-
terium für Umwelt und Verkehr, Sozialministerium, Wirtschaftsministerium Aktenzeichen: 6400a/0012 Erlassdatum: 06.12.2004 Fassung vom: 06.12.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Gültig bis: 31.12.2011
Quelle:
Gliederungs-Nr: 3120 Normen: 1968§ 42 OWiG, § 65 BNatSchG 2002, § 66 BNatSchG 2002, § 40 OWiG 1968, § 41 OWiG
1968, § 63 OWiG 1968, § 76 OWiG 1968, § 304 StGB, § 311 StGB, § 324 StGB, § 324a StGB, § 325 StGB, § 325a StGB, § 326 StGB, § 327 StGB, § 328 StGB, § 329 StGB, § 330 StGB, § 330a StGB, § 153 StPO, § 170 StPO
Fundstelle: Die Justiz 2005, 7
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenminis-teriums,
des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländli-chen Raum,
des Sozialministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Zusammenarbeit der Umweltschutzbehörden mit den Strafverfol-
gungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt
vom 06.12.2004 – Az.: 6400a/0012
Fundstelle: Die Justiz 2005, S. 7
Seite 3 von 5
I.
Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht von Straftaten ge-gen die Umwelt.
1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind a) Straftaten gegen die Umwelt:
§ 304 StGB: Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 311 StGB: Freisetzen ionisierender Strahlen § 324 StGB: Gewässerverunreinigung § 324 a StGB: Bodenverunreinigung § 325 StGB: Luftverunreinigung § 325 a StGB: Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisieren-
den Strahlen § 326 StGB: Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen § 327 StGB: Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 328 StGB: Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen ge-
fährlichen Stoffen und Gütern § 329 StGB: Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 330 StGB: Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat § 330 a StGB: Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 66 BNatSchG:
Schwerwiegende Verstöße des § 65 BNatSchG
b) Umweltschutzbehörden: Ministerien, Regierungspräsidien und untere Verwaltungsbehörden.
2. Strafverfahren Ergeben sich außerhalb eines Bußgeldverfahrens nach dem Gesetz über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) Anhaltspunkte für eine der unter 1. genannten Strafta-ten, so unterrichten die Fachdienststellen unverzüglich die zuständigen Umwelt-schutzbehörden umfassend über ihre Feststellungen. a) Absolute Anzeigepflicht Die Umweltschutzbehörden erstatten auf Grund der Unterrichtung durch die Fach-dienststelle oder auf Grund eigener Feststellungen unverzüglich Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Behörden und Beamte des Polizeidienstes), wenn der Verdacht einer Straftat nach § 330 oder § 330 a StGB vorliegt.
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b) Anzeigepflicht nach pflichtgemäßem Ermessen Bei Verdacht einer Straftat nach §§ 304, 311, 324 bis 329 StGB oder nach § 66 BNatSchG entscheiden die Umweltschutzbehörden über eine Anzeige nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sind der Grad der Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer, von Naturgütern (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt), von fremden Sachen von bedeutendem Wert, das Ausmaß der be-reits eingetretenen oder zu erwartenden Schäden, die Schwere der Schuld sowie die beharrliche Weigerung, behördlichen Anordnungen oder Auflagen zu entspre-chen, zu berücksichtigen. Im Zweifel liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Umweltschutzbehörden bei Verdacht einer Straftat die Strafverfolgungsbehörden unterrichten.
3. Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Werden im Vollzug der Umweltschutzgesetze Verstöße als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und ergeben sich im Lauf der Ermittlungen Anhaltspunkte für eine strafba-re Handlung, so geben die Umweltschutzbehörden (Abschnitt I Nr. 1 b dieser Ver-waltungsvorschrift) die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41 OWiG).
II. Beteiligung der Umweltschutzbehörden durch die Staatsanwaltschaften. 1. Den im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) enthaltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaften und Verwaltungs-behörden in Straf- und Bußgeldsachen kommt besondere Bedeutung zu. Ins-besondere sind zu beachten die Vorschriften über die Beteiligung der Um-weltschutzbehörden vor einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt nach § 170 Abs. 2, §§ 153, 153 a StPO (Nr. 90 Abs. 1, Nr. 93 Abs. 1 RiStBV) oder vor einer Einstellung des Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 40, 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 OWiG; Nr. 275 Abs. 1 und 3, Nr. 282 Abs. 3 Satz 1 RiStBV) und über die Beteiligung der Umweltschutz-behörden an der Hauptverhandlung (Nr. 288 Abs. 2 RiStBV i.V.m. § 76 Abs. 1 OWiG).
2. Darüber hinaus gilt Folgendes: Der Staatsanwalt gibt vor jeder Einstellung des Verfahrens wegen einer Ord-nungswidrigkeit den Umweltschutzbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Nr. 275 Abs. 1 Satz 2 RiStBV ist nicht anzuwenden. Der Staatsanwalt soll bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen Um-weltschutzgesetze in der Regel an der Hauptverhandlung teilnehmen. Beab-sichtigt das Gericht in den Fällen einer Teilnahme des Staatsanwalts an der
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Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens, gilt Nr. 93 Abs. 1 RiStBV für den Staatsanwalt entsprechend.
III. Allgemeine Regelungen über die Zusammenarbeit, insbesondere über regelmäßi-ge gemeinsame Dienstbesprechungen. Zur Umsetzung der vorstehenden Regelungen, zur künftigen Aus- und Fortbildung sowie zum Erfahrungsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden, dem Poli-zeivollzugsdienst und den Staatsanwaltschaften veranlassen die Regierungspräsi-dien in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften regelmäßi-ge – mindestens alle zwei Jahre stattfindende – gemeinsame Dienstbesprechun-gen auf Kreisebene. Soweit erforderlich und zweckmäßig, können Dienstbespre-chungen mehrerer Kreise zusammengefasst werden. Die berührten Ministerien werden vor den Dienstbesprechungen nachrichtlich be-teiligt.
IV. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zugleich tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Zusammenarbeit der Umweltschutzbehörden mit den Straf-verfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt vom 21. November 1997 außer Kraft.
8.5 Nachträgliche Auflage
In § 17 AtG sieht das Atomgesetz Möglichkeiten zum Eingriff in die Bindungswirkung
der Genehmigung in Form von nachträglichen Auflagen und dem Widerruf der Ge-
nehmigung vor. Treten bei den aufsichtlichen Prüfungen Erkenntnisse zutage, nach
denen Voraussetzungen für nachträgliche Auflagen oder den Widerruf der Genehmi-
gung gegeben sind, hat das UM als Genehmigungsbehörde den Erlass entsprechen-
der Maßnahmen nach § 17 AtG zu prüfen.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Fall, wenn bei der genehmigten Anlage die
erforderliche Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft nicht mehr gege-
ben ist. In diesem Fall erlaubt § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG die Anpassung der Genehmi-
gung an den fortgeschrittenen Stand der Sicherheitsanforderungen mittels einer nach-
träglichen Auflage. Wird nicht in angemessener Zeit die nach dem Stand von Wissen-
schaft und Technik erforderliche Vorsorge insbesondere in Erfüllung einer entspre-
chenden nachträglichen Auflage hergestellt kann der Widerruf der Genehmigung
nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG geboten sein.
8.6 Aufsichtliche Feststellungen
Neben den vorstehenden Handlungsformen kommen Feststellungen, Aufforderungen,
Hinweise, Zustimmungen u.a. der Aufsichtsbehörde, die in Form von behördlichen
Schreiben dem Betreiber mitgeteilt werden, zur Anwendung. Hierzu gehören bei-
spielsweise
das Schreiben der Aufsichtsbehörde, mit dem Beanstandungen nach Inspektionen
vor Ort mitgeteilt werden und festgelegt wird, bis zu welchem Zeitpunkt die festge-
stellten Mängel zu beseitigen sind (Revisionsschreiben),
die Mitteilung, dass aufsichtliche Prüfungen, etwa während der Revision, abge-
schlossen sind und die Anlage wieder angefahren werden kann,
die Mitteilung, dass einer beabsichtigten unwesentlichen Änderung von Betrieb
oder Anlage nach aufsichtlicher Prüfung keine Einwände begegnen und der
Durchführung daher zugestimmt wird,
die Mitteilung der Behörde über das Ergebnis von Zuverlässigkeitsüberprüfungen
des Personals an die Betreiber.
8.7 Kooperatives Verwaltungshandeln
Weiterhin macht die Atomaufsicht in vielfältiger Weise von Formen kooperativen Ver-
waltungshandelns Gebrauch. Das im Umweltrecht allgemein bedeutsame Kooperati-
onsprinzip findet sich im Bereich des Atomrechts in verschiedenen Erscheinungsfor-
men. So übernimmt das Atomgesetz mit seinem Verweis auf den außerrechtlichen
Standard des „Standes von Wissenschaft und Technik“ die dortige Ordnung ein-
schließlich der Feststellungen, Abschätzungen und Wertungen der beteiligten Fach-
kreise. Der Stand von Wissenschaft und Technik wird durch privat-rechtlich und auch
öffentlich-rechtlich organisierte Ausschüsse und Gremien und die von ihnen aufge-
stellten technischen Regeln konkretisiert (vgl. Abschnitt 5.5). In diesen Organisatio-
nen sind neben Gutachtern und Herstellern sowohl Behörden als auch Betreiberan-
gehörige vertreten. Vielfach wird bereits auf dieser Kooperationsebene die Grundlage
für Nachrüstungen der Kernkraftwerke gelegt.
Aber auch im direkten Aufsichtsrechtsverhältnis zwischen Behörde und Betreiber fin-
det eine Zusammenarbeit in Form von Vorverhandlungen, Abstimmungen und Ver-
einbarungen, vereinzelt auch in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl.
Abschnitt 10) statt. Derartige Formen kooperativen Verwaltungshandelns sind aller-
dings für den Bereich der Gefahrenabwehr nicht geeignet. Im Bereich der Rechtmä-
ßigkeitsaufsicht werden sie nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen können,
etwa wenn es um die Beseitigung rein formeller Defizite geht. Sie bleiben daher im
Wesentlichen dem Bereich der sog. weitergehenden Aufsicht (vgl. Abschnitt 4.3) vor-
behalten.
8.8 Mitteilungen an Dritte
Neben berichtigenden Anordnungen und anderen Handlungsformen der Verwaltung
kann die atomrechtliche Aufsichtsbehörde die aus ihren Prüfungen gewonnenen Er-
kenntnisse an Dritte weiterleiten. In Betracht kommen beispielsweise Aufsichtsbehör-
den in anderen Rechtsgebieten oder Strafverfolgungsbehörden, die ihrerseits mit Ein-
griffsbefugnissen gegenüber den Betreibern ausgestattet sind.
8.7.1 Strafanzeige
Verschiedene Verstöße gegen atomrechtliche Vorschriften sind unter Strafe gestellt.
Nach pflichtgemäßem Ermessen erstattet die atomrechtliche Aufsichtsbehörde daher
Strafanzeige beim Verdacht einer Straftat nach den §§ 307 (Herbeiführen einer Ex-
plosion durch Kernenergie), 309 (Missbrauch ionisierender Strahlen), § 310 (Vorberei-
tung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens), § 311 (Freisetzen ionisierender
Strahlen), § 312 (fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage), § 326 (uner-
laubter Umgang mit gefährlichen Abfällen), § 327 (unerlaubtes Betreiben von Anla-
gen) und § 328 (unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährli-
chen Stoffen und Gütern) des Strafgesetzbuches. Bei Verdacht auf Straftaten nach §
330 (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat) und § 330 a (schwere Gefähr-
dung durch Freisetzen von Giften) des Strafgesetzbuches sind diese zwingend zur
Anzeige zu bringen.
9. Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde (Welche Pflichten hat die Aufsichtsbe-
hörde?)
§ 19 AtG enthält selbst keine Regelung der Obliegenheiten (Pflichten) der Aufsichts-
behörde. Obliegenheiten ergeben sich aber zum einen aus § 139 b der Gewerbeord-
nung (GewO), auf den § 19 Abs. 1 Satz 3 AtG verweist, und zum anderen aus dem
allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht.
Nach § 139 b Abs. 1 Satz 3 GewO dürfen die Aufsichtsbeamten die amtlich zu ihrer
Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Prüfung unter-
liegenden Anlagen nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von
gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Be-
hörden offenbaren. Nach § 139 b Abs. 1 Satz 4 GewO richtet sich die Befugnis zur
Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit es sich bei Ge-
schäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des
UIG handelt.
Nach § 9 UIG ist der Anspruch auf Umweltinformationen ausgeschlossen, wenn durch
das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und da-
durch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, wenn Rechte am
geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte durch das Zugänglichmachen von
Umweltinformationen verletzt würden oder durch das Bekanntgeben Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Anderes gilt, wenn die Betroffe-
nen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe über-
wiegt.Nach § 3b des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes darf die Behörde
personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie darf Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.
Seite 1 von 1
MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-662-R Revisionsstand:
11/2010 Inkraftsetzung:
01.02.2011 K R P U F V
Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde
1. Zweck und Ziel Diese Regelung legt den Umgang mit Informationen (Geschäfts- und Betriebsver-
hältnisse, Geschäftsgeheimnisse) fest.
2. Inhalte
1. Grundsätzlich sind Informationen (Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, Ge-
schäftsgeheimnisse) über kerntechnische Anlagen geheimzuhalten.
2. Betriebs- und Geschäftsverhältnisse dürfen nach Maßgabe des Umweltinformati-
onsgesetzes (UIG) auf Antrag Dritten gegenüber offengelegt werden, soweit es
sich um Informationen über die Umwelt handelt (z.B. Emissions- und Immissions-
werte). Dies gilt nicht für Geschäftsgeheimnisse, die geschützt sind.
3. In Zweifelsfällen ist das Vorgehen mit Referat 31 abzustimmen.
10. Kosten der staatlichen Aufsicht (Auf wessen Kosten erfolgt die Aufsicht?)
§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 letzte Variante und Nr. 5 AtG bestimmen, dass für Entscheidun-
gen nach § 19 Abs. 3 AtG und für die in einer Rechtsverordnung näher zu bestim-
menden sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 AtG Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) erhoben werden. Außerdem sind gemäß § 21 Abs. 2 AtG unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen Vergütungen für Sachverständige als Auslagen zu erstat-
ten. Aufgrund der Ermächtigung in § 21 Abs. 3 i.V.m. § 54 AtG hat die Bundesregie-
rung eine Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) erlassen. Nach § 5 AtKostV
sind kostenpflichtig
die Überwachung mit Hilfe des Kernreaktor-Fernüberwachungssystems,
die Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen (die Prüfung von geneh-
migungsbedürftigen Änderungen ist ohnehin nach § 2 Nr. 2 der Verordnung kos-
tenpflichtig),
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach meldepflichtigen Ereignissen in der Anla-
ge,
wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüber-
prüfungen nach § 19 a AtG,
sonstige Überprüfungen, soweit die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten
ist, d.h. wenn der Sachverhalt, der aufsichtlich geprüft ist, besonderen Sachver-
stand erfordert sowie
die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 12 b AtG.
Die Gebühr beträgt nach § 5 Abs. 2 AtKostV 25 bis 500.000 Euro je Amtshandlung,
bei Überprüfungen der Zuverlässigkeit für jede überprüfte Person 25 bis 500 Euro.
Da die Berechnung und Festsetzung der Aufsichtskosten außerordentlich verwal-
tungsaufwändig ist, wurden die Personal- und Sachkosten in Baden-Württemberg
nach anfänglicher Einzelfeststellung inzwischen pauschaliert. Die Pauschale und ihre
Entrichtung ist in öffentlich-rechtlichen Verträgen mit den Betreibern festgelegt. Sie
beläuft sich derzeit pro Kernkraftwerksblock auf 372.500 Euro jährlich. Für den Be-
trieb des Kernreaktor-Fernüberwachungssystems werden Abschläge in Höhe von
derzeit 320.000 Euro pro Kernkraftwerksblock und Jahr erhoben. Insgesamt liegt der
Kostendeckungsgrad im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren Baden-Württemberg bei
nahezu 100 % des behördlichen Aufwandes. Daneben werden den Betreibern sämtli-
che Auslagen, insbesondere diejenigen für Sachverständigentätigkeit, in Rechnung
gestellt.
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bedeutung
A
AtKostV Kostenverordnung zum Atomgesetz
AtSMV Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragen- und Meldeverordnung
AtG Atomgesetz
AtVfV Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtZüV Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung
B
BfS Bundesamt für Strahlenschutz
BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit
D
DFU Druckführende Umschließung des Reaktor-Kühlmittels
E
EURATOM European Atomic Community (Europäische Atomgemeinschaft)
G
GEA Ganzheitliche Ereignisanalyse
GewO Gewerbeordnung
GKN Gemeinschaftskernkraftwerk Neckarwestheim
GRS Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit
GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
H
HF Human Factors
I
IAEA Internationale Atomenergieorganisation der Vereinten Nationen
IH Vorbeugende Instandhaltung
ILK Internationale Länderkommission Kerntechnik
INES International Nuclear Event Scale
IRS Incident Reporting System (internationales Meldesystem)
ISIS Integriertes Sicherheitsinformationssystem
K
KeTAG Kerntechnik Gutachter-Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg
KFÜ Kernreaktor-Fernüberwachungssystem
KGZ Kerngefährdungszustand
Abkürzung Bedeutung
KKP Kernkraftwerk Philippsburg
KSZ Kernschadenszustand
KTA Kerntechnischer Ausschuss
KWO Kernkraftwerk Obrigheim
L
LAA Länderausschuss für Atomkernenergie
LdA Leiter der Anlage
LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messung und Naturschutz Baden-
Württemberg
LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz
M
MPA Staatliche Materialprüfungsanstalt der Universität Stuttgart
MTO Mensch, Technik und Organisation
N
NEA Nuclear Energy Agency
O
OSART Operational Safety Review Team
P
PBO Personelle Betriebsorganisation
PolG Polizeigesetz
PSA Probabilistische Sicherheitsanalyse
PSÜ Periodische Sicherheitsüberprüfung
Q
QS Qualitätssicherung
R
RSK Reaktor-Sicherheitskommission
S
SA Sicherungsstatusanalyse
SMS Sicherheitsmanagementsystem
SOL Sicherheit durch organisationales Lernen
SSA Sicherheitsstatusanalyse
SSK Strahlenschutzkommission
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
SÜ Sicherheitsüberprüfung (siehe PSÜ)
Abkürzung Bedeutung
T
TÜV SÜD ET Technischer Überwachungsverein Süd Energietechnik GmbH Ba-
den-Württemberg
U
UM Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-
Württemberg
V
VGB Verband der Großkraftwerksbetreiber e.V.
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
W
WANO World Association of Nuclear Operators (Weltvereinigung der
Kernkraftwerksbetreiber)
WKP Wiederkehrende Prüfungen
WLN Weiterleitungsnachricht
Managementsystem der Abteilung
Kernenergieüberwachung, Strahlen-
schutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-672-F
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F o r m b l a t t K o s t e n n a c h w e i s (Nur ausfüllen, wenn Kosten von Referat 31 abzurechnen sind)
Aufsichtsperson:
Aufsichts-Az.:
Tätigkeit am/von - bis
I. Nachweisführung Aufsichtskosten
1. Bezeichnung des Kostenschuldners ……………………………………………………………………………………….. ………………………………………………………………………………………..
2. Bezeichnung der Aufsichtstätigkeit a) Fälle des § 21 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 AtG i.V.m. § 5 AtKostV bei
Anlagen/Tätigkeiten nach §§ 4, 6, 7, 9 AtG …………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………… ……………………………………………………………………………………
b) Fälle des § 21 Abs. 5 AtG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 LGebG i.V.m. den Gebührentatbeständen 0.1, 2, 3 GebVerz. UM bei allgemeiner Aufsicht über Anlagen mit atomrechtlicher oder strahlenschutzrechtlicher Geneh-migung ……………………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………….
II. An Referat 31
zur Abrechnung (rückseitig) mit dem Kostenschuldner gemäß 2.1. Unterpunkte 4.-6. der Handlungsanleitung „Kostenerhebung“ Ausdrucke bzw. Nachweise sind beigefügt; sachlich richtig: ………………………………………………………. Datum, Name/Amtsbezeichnung des Dienstreisenden
Managementsystem der Abteilung
Kernenergieüberwachung, Strahlen-
schutz
Aufsichtshandbuch
MS-AH-672-F
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III. Bei der Durchführung der oben angegebenen Aufsichtstätigkeit sind folgende
Kosten entstanden:
1. Verwaltungsaufwand nach der VwV-
Kostenfestlegung
…. Stunden : Minuten höherer Dienst/TV-L
…. Stunden : Minuten gehobener Dienst/TV-L
davon .… Stunden : Minuten – Aufsicht vor Ort …. Stunden : Minuten – Reisezeit …. Stunden : Minuten – aufsichtsbezogene Vor- und Nachbereitung
2. Dienstreisekosten Reisekostenvergütung über DRIVE (Ausdruck)
Bahnreise Online-Ticket (Ausdruck)
Kilometerentgelt für Dienst-Pkw nach der VwV-Kfz
gefahrene Kilometer: _______________
………………………………………………………..
3. Sonstige nachgewiesene Auslagen ……………..
(z.B. Parkgebühren, Taxi etc.)
Rechnerische Feststellung durch Ref. 31
€ ………………
€ ………………
€ ………………
€ ………………
€ ………………
€ ………………
€ ………………
€ GESAMT
Rechnerische Feststellung durch Ref. 31
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MS Managementsystem
der Abteilung
Kernenergieüberwachung,
Strahlenschutz
Aufsichtshandbuch
Dokument:
MS-AH-672-R Revisionsstand:
11/2015 Inkraftsetzung:
10.11.2015 K R P U F V
Kosten der Überwachung
1. Zweck und Ziel Diese Regelung legt die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen des
UM als atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde fest.
2. Inhalte
2.1. Kostenerhebung: Kostenentscheidung und Zuständigkeiten
1. Bei Amtshandlungen, die mit einem förmlichen Bescheid verbunden sind (z. B. bei
wesentlichen Änderungen nach § 7 Abs. 1 AtG oder Stilllegungsvorhaben nach §
7 Abs. 3 AtG), ist die Kostenentscheidung mit der Sachentscheidung vom jeweils
zuständigen Anlagenreferat zu treffen und zu begründen, ggf. unter Einbindung
von Ref. 31.
2. Bei Amtshandlungen, für die mit dem Kostenschuldner Pauschalgebühren vertrag-
lich vereinbart sind (z.B. Aufsichtstätigkeiten gem. § 5 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AtKostV
in Kernkraftwerken und WAK), werden die Pauschalgebühren von Referat 31 jähr-
lich neu festgesetzt.
3. Bei Amtshandlungen nach § 12 b AtG entsteht eine Fallgebühr. Die entstandenen
Gebühren werden von Referat 31 vierteljährlich für die im vorigen Quartal gestell-
ten Anträge festgesetzt.
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4. Bei Amtshandlungen, die weder mit einem förmlichen Bescheid verbunden sind,
noch von einer vertraglich vereinbarten Pauschgebührenregelung abgedeckt sind
(z.B. Aufsichtstätigkeiten in Kernkraftwerken nach einem besonderen Vorkommnis
der Kategorie S bzw. INES 3 und höher, oder in anderen Anlagen oder Einrichtun-
gen mit atomrechtlicher oder strahlenschutzrechtlicher Genehmigung), werden die
entstandenen Kosten auf Anweisung des jeweiligen Anlagenreferats von Referat 31 in selbständigen Kostenbescheiden festgesetzt. Hierbei ist das entsprechende
Formblatt zu verwenden (MS-AH-672-F).
Die Gebührenerhebung erfolgt entweder auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3 AtG i. V. m. § 5 AtKostV, oder von § 21 Abs. 5 AtG i. V. m. dem Lan-
desgebührenrecht. Hier ist einerseits § 4 Abs. 2 Satz 1 LGebG i.V.m. der Gebüh-
renverordnung des UM inklusive Gebührenverzeichnis zu beachten, andererseits
§ 4 Abs. 4 LGebG. Aufsichtsmaßnahmen, die in § 5 AtKostV aufgezählt sind,
müssen zwingend abgerechnet werden, sofern keine Gebührenfreiheit nach § 6
AtKostV besteht. Ebenfalls zwingend abzurechnen sind Maßnahmen, die im Ge-
bührenverzeichnis des UM aufgezählt sind, wenn keine Gebührenfreiheit besteht,
Hierunter fällt insbesondere auch die Aufsicht im Sinne einer Vor-Ort-Prüfung in
Anlagen oder Einrichtungen mit strahlenschutzrechtlicher Genehmigung nach Zif-
fer 3.38 des Gebührenverzeichnisses. Bei der Abrechnung anderer allgemeiner
Aufsichtsmaßnahmen nach Landesgebührenrecht besteht dagegen Ermessen.
5. Bei Amtshandlungen im Sinne der Ziff. 1, 2 und 4 werden die Auslagen, die das
übliche Maß erheblich übersteigen (über 10 % der errechneten Gebühr, mindes-
tens 50,-- EUR) oder die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen entste-
hen, von Referat 31 durch selbständige Kostenbescheide beim Kostenschuldner
geltend gemacht.
6. Bei Amtshandlungen, für die sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht
(z.B. Universitäten, Fachhochschulen, sonstige Einrichtungen des Landes, vgl.
§§ 9, 10 LGebG), werden die entstandenen Auslagen von Referat 31 durch selb-
ständige Kostenbescheide beim Kostenschuldner geltend gemacht, wenn diese
pro Amtshandlung 50,-- € übersteigen. Das ITU sowie die Großforschungseinrich-
tung KIT fallen, anders als die Universität, nicht unter die Gebührenbefreiungstat-
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bestände.
7. Bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem KFÜ (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1
AtKostV) werden sämtliche entstandenen Kosten von Referat 31 und 36 in selb-
ständigen Kostenbescheiden festgesetzt.
2.2. Bemessung der Gebührenhöhe, Gebührenfreiheit und Auslagen
1. Die Gebührenpflicht und -höhe ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 AtG
i.V.m. § 5 AtKostV sowie aus § 21 Abs. 5 AtG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1
LGebG i. V. m. den Gebührentatbeständen 0.1, 2, 3 des Gebührenverzeich-
nisses des UM (Vorschriften in aktueller Fassung elektronisch z.B. unter
ABT3_spezial/Gesetze_Verordnungen_Regelwerk ff.). Gebührenpflichtig sind
neben Genehmigungsmaßnahmen auch Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 AtG.
Betroffen sind alle Anlagen oder Tätigkeiten, für die eine Genehmigung nach
AtG oder den darauf beruhenden Verordnungen, insb. StrlSchV oder RöV, er-
forderlich ist. Ausgenommen sind Anlagen, für die eine Gebührenfreiheit nach
§ 6 AtKostV bzw. §§ 9, 10 LGebG gegeben ist. Nach § 6 AtKostV kann von
der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im
Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten
ist. Diese Entscheidung ist im Einzelfall vom zuständigen Anlagenreferat zu
treffen. Denkbar ist eine Ausnahme von der Gebührenpflicht z. B. bei Auf-
sichtsmaßnahmen über eine Institution oder Tätigkeit, die ausschließlich der
Gefahrenabwehr und damit einem besonderen öffentlichen Interesse dienen.
Bei dieser Erwägung ist jedoch der gesetzgeberische Wille zu berücksichti-
gen, dass (seit Streichung des entsprechenden Befreiungstatbestandes im
Jahr 2009) auch als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen ge-
bührenpflichtig sein sollen. Nach LGebG sind insbesondere auch landeseige-
ne Anlagen von der Gebührenpflicht ausgenommen. Die Abrechnung erfolgt in
jedem Einzelfall. Abrechenbar sind einerseits Genehmigungsmaßnahmen und
andererseits Aufsichtshandlungen, insb. Aufsichtsbesuche inklusive Reisekos-
ten und Reisezeit, sowie die für den konkreten Aufsichtsbesuch benötigte Zeit
zur Vor- und Nachbereitung oder Prüfungen nicht genehmigungsbedürftiger
Änderungen. Die Abrechnung erfolgt nach Stunden und Minuten. Grund für
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die Gebührenpflicht der Betreiber ist das Verursacherprinzip. Das UM ist durch
den Betrieb der atom- bzw. strahlenschutzrechtlich zu genehmigenden Anlage
als zuständige Aufsichtsbehörde zur Beaufsichtigung nach § 19 AtG verpflich-
tet. Jeweiliger Kostenschuldner ist damit derjenige, der die Genehmigung in-
nehat, auf deren Grundlage die zu beaufsichtigende Tätigkeit ausgeführt wird.
Bei der allgemeinen Aufsicht nach LGebG kann bis zu einem Maximalbetrag
von 10.000 Euro abgerechnet werden.
Bei Aufsichtstätigkeiten, die nach § 21 Abs. 5 AtG, § 4 LGebG abzurechnen
sind, über mehrere Jahre, z. B. Überprüfungen von Änderungsanzeigen, ist
eine jährliche Abrechnung der Tätigkeiten sinnvoll, um den Eintritt der Verjäh-
rung zu verhindern. Die Kostenschuld entsteht in diesen Fällen mit Eingang
eines Antrags des Betreibers bei der Behörde bzw. mit Beginn der öffentlichen
Leistung bei Tätigkeiten, für die kein Antrag erforderlich ist (§ 3 LGebG). Die
Kosten werden fällig, sobald die Kostenentscheidung dem Schuldner be-
kanntgegeben wird (§ 18 LGebG). Verjährung tritt vier Jahre nach Beginn der
Aufsichtstätigkeit bzw. Antragstellung ein (konkret: vier Jahre nach dem Ende
des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist, § 17 LGebG).
In den übrigen Fällen der Aufsicht (Prüfung einer wesentlichen Änderung
einer Anlage oder spezielle Aufsichtsmaßnahmen nach § 5 AtKostV) besteht
die Gefahr der Verjährung weniger. Bei Maßnahmen nach § 5 AtKostV ent-
steht die Kostenpflicht ohnehin erst mit Beendigung der gebührenpflichtigen
Amtshandlung (§ 5 Abs. 3 AtKostV), bei Prüfungen wesentlicher Änderungen
entsteht sie mit Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde (§ 11
VwKostG). Verjährung tritt jedoch erst drei Jahre nach Bekanntgabe der Kos-
tenentscheidung ein, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Jahres nach Ent-
stehung der Kostenpflicht (§ 8 AtKostV).
2. Ist eine Rahmengebühr vorgesehen, ist bei der Festsetzung der Gebühren-
höhe in erster Linie der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsauf-wand zu berücksichtigen (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 3 AtG i.V.m. § 9 VwKostG
bzw. § 7 LGebG).
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Bei begünstigenden Amtshandlungen ist auch die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner zu be-
rücksichtigen (§ 21 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. AtG).
Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwandes ist der gesamte Zeitaufwand
(auch für Dienstreisen)
aller beteiligter Personen
anderer beteiligter Behörden (soweit bekannt)
zu berücksichtigen, es sei denn, diese wurden als Sachverständige zugezo-
gen (z.B. TÜV ET GmbH, LUBW).
Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe ist von den jeweils gültigen Pauschal-
sätzen (incl. Raum-, Ausstattungs- und sächlichen Verwaltungsaufwandskos-
ten) der VwV Kostenfestlegung auszugehen, die durch Referat 31 bekanntge-
geben bzw. bei Referat 31 zu erfragen sind.
3. Ist für mehrere gleichzeitig vorgenommene Amtshandlungen eine Gebühren-
entscheidung zu treffen (z.B. Genehmigung nach § 9 AtG mit gleichzeitiger
sonstiger Entscheidung nach Strahlenschutzverordnung), sind bei der Gebüh-
renbemessung die angefallenen Einzelgebühren zu addieren.
4. Entstandene Auslagen sind gem. § 14 LGebG bzw. § 10 VwKostG bis zum
„üblichen Maß“ (bis 50,-- € oder bis maximal 10 % der Gebührenhöhe) in der
Verwaltungsgebühr inbegriffen.
Auslagen, die das übliche Maß übersteigen (z.B. Sachverständigenvergütungen),
sind in tatsächlicher Höhe geltend zu machen.
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2.3. Nachweisführung
1. Zur Erstellung selbständiger Kostenbescheide (2.2) durch Referat 31 sind die ent-
standenen Kosten (Verwaltungsaufwand und/oder Auslagen) vom jeweils zustän-
digen Anlagenreferat mitzuteilen.
Dabei ist das Formblatt Kostennachweis (MS-AH-672-F) zu verwenden und mit
den entsprechenden Anlagen einzureichen.
Bei Auslagen in Form von Sachverständigenvergütungen sind statt dessen die
Rechnungen nach sachlicher Richtigzeichnung an Referat 31 zu übersenden.
2. Soweit Kostenentscheidungen von den Anlagenreferaten selbst getroffen werden,
bleibt die Art und Weise der Nachweisführung den Anlagenreferaten überlassen.
2.4. Haushaltsmäßige Abwicklung der Kostenerhebung
1. Die haushaltsmäßige Abwicklung und Überwachung der Kostenerhebung (z.B.
Annahmeanordnung im elektronischen System an Landesoberkasse, Mittelüber-
wachung) obliegt Referat 31.
2. Soweit die Anlagenreferate einen förmlichen Bescheid mit Kostenentscheidung
erlassen, ist das Referat 31 vor Abgang des Bescheides zur haushaltsmäßigen
Abwicklung und Überwachung zu beteiligen.
3. Weitere Unterlagen Zu dieser Regelung gehören folgende Unterlagen:
Formblatt zum Kostennachweis MS-AH-672-F