Handels- und Steuerbilanz im Agenda … · noch nicht in das Steuerrecht übertragen wurden. Über...

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© 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Autor: MG / 13.10.2016 Handels- und Steuerbilanz im Agenda-Rechnungswesen (Zwei Abschlusszwecke) Inhaltsverzeichnis Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1190 3 1. Ziel 3 2. Voraussetzungen 3 3. Vorgehensweise: FIBU 3 3.1. Modus: »Zwei Abschlusszwecke« aktivieren 4 3.2. Steuerrechtliche Anpassungsbuchungen erfassen 4 3.3. Jahresabschluss erstellen 4 3.4. Werte an die Schnittstellen übergeben 6 3.5. Jahresübernahme 7 4. Vorgehensweise: ANLAG 7 4.1. Zwei Abschlusszwecke aktivieren 7 4.2. Zwei Bereiche verwalten 7 4.3. Zwischen den Bereichen wechseln 8 4.4. Besonderheiten beim erstmaligen Wechsel in den steuerrechtlichen Bereich 8 4.5. Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übertragen 9 4.6. Nachträgliche Bewegungen 9 4.7. Anlagegüter im steuerrechtlichen Bereich erfassen 9 4.8. Auswertungen 10 4.9. Buchungsliste für FIBU bereitstellen (jährlich) 10 4.10. Buchungsliste für FIBU bereitstellen (monatlich/quartalsweise) 11 4.11. Jahresübernahme 11 5. Vorgehensweise: Bilanz 11 5.1. Modus »Zwei Abschlusszwecke« aktivieren 12 5.2. Grundsystematik

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Handels- und Steuerbilanz im Agenda-Rechnungswesen (Zwei Abschlusszwecke)

Inhaltsverzeichnis

Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1190

31. Ziel

32. Voraussetzungen

33. Vorgehensweise: FIBU

33.1. Modus: »Zwei Abschlusszwecke« aktivieren

43.2. Steuerrechtliche Anpassungsbuchungen erfassen

43.3. Jahresabschluss erstellen

43.4. Werte an die Schnittstellen übergeben

63.5. Jahresübernahme

74. Vorgehensweise: ANLAG

74.1. Zwei Abschlusszwecke aktivieren

74.2. Zwei Bereiche verwalten

74.3. Zwischen den Bereichen wechseln

84.4. Besonderheiten beim erstmaligen Wechsel in den steuerrechtlichen Bereich

84.5. Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übertragen

94.6. Nachträgliche Bewegungen

94.7. Anlagegüter im steuerrechtlichen Bereich erfassen

94.8. Auswertungen

104.9. Buchungsliste für FIBU bereitstellen (jährlich)

104.10. Buchungsliste für FIBU bereitstellen (monatlich/quartalsweise)

114.11. Jahresübernahme

115. Vorgehensweise: Bilanz

115.1. Modus »Zwei Abschlusszwecke« aktivieren

125.2. Grundsystematik

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135.3. Spezielle Bausteine

136. Details

136.1. Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss

146.2. Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis

156.3. Beispiel: Drohverlustrückstellung

166.4. Beispiel: Unverzinsliches Darlehen

186.5. Beispiel: Erhaltene Anzahlungen

197. Wichtige Informationen

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Seite 3Info für Anwender Nr. 1190

Ziel1.

Das Info beschreibt, wie Sie in den einzelnen Anwendungen mit zwei Abschlusszwecken arbeiten. Vonden Besonderheiten bei der Buchungserfassung bis zur Verwaltung von Bilanzberichten werden allerelevanten Aspekte beleuchtet.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Online-Seminar »Handels-/Steuerbilanz«.

Voraussetzungen2.

Voraussetzungen

Das Zusatzmodul »Jahresabschluss« muss lizenziert sein:

»FIBU | Tools | Modulauskunft«

Wenn Sie das Modul lizenzieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit Agenda auf:

§ Telefon: 08031 2561 423

§ E-Mail: [email protected]

Vorgehensweise: FIBU3.

Modus: »Zwei Abschlusszwecke« aktivieren3.1.

Modus: »Zwei Abschlusszwecke« aktivieren

1. »Stammdaten | Mandanten-Programmdaten | Register: Jahresabschluss«.

2. Option <Handels- und steuerrechtlicher Jahresabschluss: Zwei Abschlusszwecke> aktivieren.

Damit werden diese Anwendungen in den speziellen Modus »Zwei Abschlusszwecke« versetzt:

§ FIBU

§ ANLAG

§ BILANZ

Der Modus erlaubt es, einen handelsrechtlichen und einen steuerrechtlichen Bereich parallel zuverwalten.

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Seite 4Info für Anwender Nr. 1190

Steuerrechtliche Anpassungsbuchungen erfassen3.2.

Steuerrechtliche Anpassungsbuchungen erfassen

Durch die Aktivierung des Modus »Zwei Abschlusszwecke« steht Ihnen in der Periode 13 derBuchungskreis 110 zur Verfügung. In dieser Periode und Buchungskreis erfassen Sie dieAnpassungen der Handelsbilanz an die Steuerbilanz.

Jahresabschluss erstellen3.3.

Jahresabschluss erstellen

In dem Auswertungsfenster Fibu-Jahresabschluss können Sie per Knopfdruck dieBereiche wechseln. Zur besseren Unterscheidung wird der Modus »Steuerrecht« farblich rothervorgehoben.

Je Bereich können Sie sich die Auswertungen individuell zusammenstellen.

Über die Bilanzoptionen ( »Optionen | Bilanzoptionen«) haben Sie vielfältige Möglichkeiten dasLayout zu beeinflussen. Die hier getroffenen Einstellungen gelten ebenfalls getrennt nach Bereichen.

Die Optionen für den Ausdruck ( »Optionen | Druckoptionen«) gelten übergreifend für beideBereiche, z. B. Wahl des Druckers, Format der Seitenangabe usw.

Werte an die Schnittstellen übergeben3.4.

1. Umsatzsteuer

In dem steuerrechtlichen Buchungskreis 110 (A2) können Sachverhalte verbucht werden, dieAuswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Die Übergabe an Umsatzsteuer kann daher nur aus derSteuerbilanz angestoßen werden.

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2. Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer

Die in Agenda GewSt bzw. KSt ermittelten Rückstellungen bzw. Erstattungsansprüche sind in diehandelsrechtlichen Abschlussbuchungen zu übernehmen. Im Ergebnis erreichen Sie deren korrekteBerücksichtigung bereits in der Handelsbilanz und darauf aufbauend in der Steuerbilanz.

Eine Verbuchung im steuerrechtlichen Buchungskreis 110 (A2) hätte zur Folge, dass beispielsweisedie Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung nur in der Steuerbilanz erfolgen würde und in derHandelsbilanz fehlt.

HinweisBezüglich der Berücksichtigung der Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss beachtenSie im Abschnitt »Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss« auf Seite .

3. Schnittstelle HONORAR

Es können Gegenstandswerte sowohl aus der Handelsbilanz als auch aus der Steuerbilanzbereitgestellt werden.

4. Bereitstellung Bundesanzeiger

Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist zu veröffentlichen.

Folglich kann der Vorgang nur aus dem handelsrechtlichen Bereich angestoßen werden. Siehe hierzu: Nr. 1173 Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Online-Seminar ( »Hilfe | Online-Seminare«):Elektronische Offenlegung/Hinterlegung (XBRL).

5. Assistent E-Bilanz

Mit dem Bereitstellungsassistenten für die E-Bilanz können Sie eine »Einheitsbilanz« oder eine»Steuerbilanz« übertragen. Eine »Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung« wird technisch nichtunterstützt.

Wenn Sie mit zwei Abschlusszwecken arbeiten, werden die Werte aus dem steuerrechtlichenJahresabschluss in den Bereitstellungsassistenten eingesteuert. Siehe hierzu: Nr. 1204 E-Bilanz –Grundsätzliche Vorgehensweise.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Online-Seminar ( »Hilfe | Online-Seminare«): E-BILANZ.

6. Überblick Bearbeitungsstände (ARBEITSPLATZ)

Die Ermittlung des Bearbeitungstands erfolgt aufgrund des im Mandanten erfassten Erledigt-Datums.

Dieses Datum wird beim Druck des FIBU-Jahresabschluss automatisch gesetzt. Eingetragen wirddabei das Abschlussjahr sowie das Datum der Fertigstellung. Das Erledigt-Datum kann auch manuellgesetzt werden.

Eine Unterscheidung zwischen den Abschlusszwecken erfolgt nicht.

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Jahresübernahme3.5.

Jahresübernahme

Bei der Jahresübernahme ergibt sich die folgende Besonderheit: Falls im Vorjahr bereits mit zweiAbschlusszwecken gearbeitet wurde, gibt es grundsätzlich einen handelsrechtlichen und einensteuerrechtlichen EB-Wert. Diese werden sich in den meisten Fällen entsprechen. Trotzdem mussüber eine allgemein gültige Systematik sichergestellt werden, dass immer die korrekten EB-Wertegebucht sind.

Die handelsrechtlichen EB-Werte werden analog zu »ein Abschlusszweck« in die Periode 0 undBuchungskreis 1 vorgetragen. Die steuerrechtlichen EB-Werte werden in die Periode 0 undBuchungskreis 110 (A2) eingesteuert.

In die Steuerbilanz fließen die EB-Werte der Periode 0 Buchungskreis 1 und Buchungskreis 110 (A2)ein.

Dies hätte zur Folge, dass die EB-Werte in der Steuerbilanz doppelt vorhanden sind. Um dies zuverhindern, werden die handelsrechtlichen EB-Werte in der Periode 0 Buchungskreis 110 (A2) überautomatisch generierte Generalumkehrbuchungen storniert. All diese Schritte werden bei derJahresübernahme automatisch durchgeführt, d. h., Sie müssen keinerlei Besonderheiten im Vergleichzu »ein Abschlusszweck« beachten.

Voraussetzung

Wenn Sie die EB-Werte in das Folgejahr übernehmen, muss die Option »zwei Abschlusszwecke« imFolgejahr aktiviert sein.

Beispiel

Das Konto 520 Pkw weist in der Handelsbilanz zum 31.12.2015 einen Saldo in Höhe von 41.665 Euroauf. Aufgrund von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag ergibt sich in der Steuerbilanz einSaldo von 18.999 Euro. Das Konto 440 Maschinen weist einen handels- und steuerrechtlichen Saldovon 5.000,00 Euro auf.

In der Handelsbilanz werden die Konten 440 und 520 wie gewohnt eröffnet:

In der Steuerbilanz erfolgt im ersten Schritt die Generalumkehr des abweichenden handelsrechtlichenEB-Wertes. Anschließend wird nur der steuerrechtliche EB-Wert des Kontos 520 vorgetragen. DasKontos 440 wurde bereits mit der handelsrechtlichen EB-Buchung eröffnet:

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Vorgehensweise: ANLAG4.

Zwei Abschlusszwecke aktivieren4.1.

Zwei Abschlusszwecke aktivieren

1. »Stammdaten | Mandanten-Programmdaten | Register: Jahresabschluss«.

2. Option <Handels- und steuerrechtlicher Jahresabschluss: Zwei Abschlusszwecke> aktivieren.

Damit werden diese Anwendungen in den speziellen Modus »Zwei Abschlusszwecke« versetzt:

§ FIBU

§ ANLAG

§ BILANZ

Der Modus erlaubt es, einen handelsrechtlichen und einen steuerrechtlichen Bereich parallel zuverwalten.

Zwei Bereiche verwalten4.2.

Zwei Abschlusszwecke aktivieren

Die wesentliche Erweiterung in ANLAG besteht darin, dass Sie in einem Mandanten zwei Bestände anAnlagegütern verwalten können. Die Aktivierung von »zwei Abschlusszwecken« knüpft an die FIBU an.

Zwischen den Bereichen wechseln4.3.

Zwischen den Bereichen wechseln

Durch das Setzen der Option <zwei Abschlusszwecke> wird im Hauptmenü von ANLAG derMenüpunkt »Bereich« aktiv.

Über diesen Menüpunkt können Sie zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerrechtlichenBereich von ANLAG wechseln.

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Besonderheiten beim erstmaligen Wechsel in den steuerrechtlichenBereich

4.4.

Besonderheiten beim erstmaligen Wechsel in den steuerrechtlichen Bereich

ANLAG erkennt, dass es im steuerrechtlichen Bereich noch keine Anlagegüter gibt, und öffnetautomatisch den Übernahme-Assistenten.

Dieser ist so aufgebaut, dass im linken Bereich die im Handelsrecht erfassten Anlagegüter stehen, dienoch nicht in das Steuerrecht übertragen wurden.

Über die Pfeilsymbole können Sie die Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übernehmen. Wirempfehlen Ihnen, alle Anlagegüter zu übertragen.

Über das grüne Pfeilsymbol links oben schließen Sie den Übernahmevorgang ab.

Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übertragen4.5.

Anlagegüter in den steuerrechtlichen Bereich übertragen

1. Die Erfassung der Anlagegüter erfolgt im handelsrechtlichen Bereich.

2. Beim Speichern erhalten Sie die Abfrage, ob diese in den steuerrechtlichen Bereich übernommenwerden sollen.

Das Anlagegut wird 1:1 in den steuerrechtlichen Bereich übernommen.

Das Anlagegut ist ausschließlich im handelsrechtlichen Bereich vorhanden.

Beispiel

Die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach§ 255 Abs. 2a HGB.

HinweisÜber den Übernahme-Assistenten ( »Transfer | Übergabe handelsrechtlicher Anlagegüter«)können Sie die Übergabe jederzeit nachholen.

Übernahme-Assistent

Sie können Anlagegüter aus dem handelsrechtlichen Bereich, die noch nicht in den steuerrechtlichenBereich übertragen wurden, jederzeit mithilfe des Übernahme-Assistenten ( »Transfer | Übergabehandelsrechtlicher Anlagegüter«) übertragen.

Im linken Bereich werden nur die Anlagegüter aus dem handelsrechtlichen Bereich angezeigt, die nochnicht in den steuerrechtlichen Bereich übertragen wurden. Der Übernahme-Assistent kann sowohl ausdem handelsrechtlichen als auch aus dem steuerrechtlichen Bereich aufgerufen werden.

HinweisEine Übernahme von Anlagegütern, die im steuerrechtlichen Bereich erfasst wurden, in denhandelsrechtlichen Bereich ist nicht möglich.

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Seite 9Info für Anwender Nr. 1190

Nachträgliche Bewegungen4.6.

Nachträgliche Bewegungen

Sie haben ein Anlagegut im handelsrechtlichen Bereich erfasst und in den steuerrechtlichen Bereichübergeben.

Sie befinden sich nun im handelsrechtlichen Bereich und erfassen nachträgliche Bewegungen( »Bearbeiten | Bewegungen«), beispielsweise eine nachträglich gewährte Minderung derAnschaffungskosten.

Diese nachträglichen Bewegungen werden automatisch aus dem handelsrechtlichen in densteuerrechtlichen Bereich übertragen.

Im steuerrechtlichen Bereich können Sie diese nachträglichen Bewegungen ggf. bearbeiten oderlöschen.

HinweisWenn Sie nachträgliche Bewegungen im steuerrechtlichen Bereich erfassen, dann werden diesenicht automatisch in den handelsrechtlichen Bereich übertragen.

Anlagegüter im steuerrechtlichen Bereich erfassen4.7.

Anlagegüter im steuerrechtlichen Bereich erfassen

Die hier erfassten Anlagegüter werden nicht automatisch in den handelsrechtlichen Bereichübernommen.

Diese Erfassungsart dient dazu, Ergebnisse von Betriebsprüfungen in die Steuerbilanz einzuarbeiten.

Auswertungen4.8.

Auswertungen

Im steuerrechtlichen Bereich steht Ihnen nahezu der gleiche Umfang an Auswertungen wie imHandelsrecht zur Verfügung.

Eingrenzungen finden beispielsweise im Bereich der Kostenrechnung statt. Analog zur FIBU stehtIhnen im steuerrechtlichen Bereich von ANLAG keine Kostenrechnung zur Verfügung.

Beachten Sie die Ausführungen zum »besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis« nach § 5 Abs. 1Satz 2 EStG auf Seite .14

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Seite 10Info für Anwender Nr. 1190

Buchungsliste für FIBU bereitstellen (jährlich)4.9.

Buchungsliste für FIBU bereitstellen (jährlich)

Die Grundsystematik der Buchungsliste stellt sich wie folgt dar:

§ Im handelsrechtlichen Bereich steht Ihnen die gewohnte Systematik wie Sie diese aus der Arbeitim Modus »ein Abschlusszweck« kennen zur Verfügung. Die generierten Abschlussbuchungensind – wie gehabt – in die handelsrechtlichen Abschlussbuchungen (Periode 13 Buchungskreis1 oder 100) zu übertragen.

§ Im steuerrechtlichen Bereich sind damit alle Buchungen (Abschreibungen, Abgänge usw.) ausdem handelsrechtlichen Bereich vorhanden. In einem ersten Schritt müssen diese überautomatisch erzeugte Generalumkehrbuchungen storniert werden, bevor in einem zweitenSchritt die Verbuchung der gewünschten, steuerrechtlichen AfA erfolgen kann. Die Verbuchungerfolgt in Periode 13 Buchungskreis 110.

Beispiel

Im handelsrechtlichen Bereich wird ein Pkw linear abgeschrieben:

Im steuerrechtlichen Bereich werden für den Pkw zusätzlich 20 % Sonderabschreibung und 40 %Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen:

Im ersten Schritt muss die AfA in Höhe von 8.335 Euro aus dem handelsrechtlichen Bereich storniertwerden.

Im zweiten Schritt erfolgt die Verbuchung der steuerrechtlichen AfA in Höhe von 5.001 Euro, derSonderabschreibung in Höhe von 6.000 Euro und des Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 20.000Euro.

Buchungsliste für FIBU bereitstellen (monatlich/quartalsweise)4.10.

Buchungsliste für FIBU bereitstellen (monatlich/quartalsweise)

Unterjährig können ausschließlich die Abschreibungen aus dem handelsrechtlichen Bereich übergebenwerden.

Weitere Informationen zu der Bereitstellung der Buchungsliste finden Sie im Info Nr. Nr. 2110Buchungsliste für Agenda FIBU bereitstellen.

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Jahresübernahme4.11.

Jahresübernahme

Die Jahresübernahme in ANLAG ist an die Jahresübernahme in FIBU gekoppelt. Wenn Sie dieJahresübernahme bereits in FIBU durchgeführt haben gilt diese auch für ANLAG.

Falls Sie ausschließlich Agenda ANLAG im Einsatz haben, muss die Jahresübernahme aus demhandelsrechtlichen Bereich von ANLAG angestoßen werden.

Ansonsten sind gegenüber »ein Abschlusszweck« keinerlei Besonderheiten zu beachten.

Vorgehensweise: Bilanz5.

Modus »Zwei Abschlusszwecke« aktivieren5.1.

Modus »Zwei Abschlusszwecke« aktivieren

1. »Stammdaten | Mandanten-Programmdaten | Register: Jahresabschluss«.

2. Option <Handels- und steuerrechtlicher Jahresabschluss: Zwei Abschlusszwecke> aktivieren.

Damit werden diese Anwendungen in den speziellen Modus »Zwei Abschlusszwecke« versetzt:

§ FIBU

§ ANLAG

§ BILANZ

Der Modus erlaubt es, einen handelsrechtlichen und einen steuerrechtlichen Bereich parallel zuverwalten.

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Grundsystematik5.2.

Grundsystematik

Durch die Aktivierung der Option »Zwei Abschlusszwecke« in den Mandanten-Programmdaten derFIBU wird auch Agenda BILANZ in einen Modus versetzt, der die Erstellung zweier unterschiedlicherBerichte (Basis StB oder HB) erlaubt.

Wählen Sie eine Vorlage auf dessen Basis Sie den Bilanzbericht erstellen möchten. Dabei spielt eskeine Rolle, ob es sich um einen Agenda-Bericht, einen Kanzleibericht oder einen Mandantenberichthandelt.

Bevor der neue Bilanzbericht angelegt wird erhalten Sie die folgende Abfrage:

Dabei handelt es sich um eine zentrale »Weichenstellung« die später nicht mehr verändert werdenkann.

In dem sich öffnenden Bilanzbericht werden die Werte aus dem steuerrechtlichen Bereich von FIBU-Jahresabschluss und ANLAG eingesteuert.

Die Signalfarbe »Rot« hilft Ihnen dabei sich rasch zu orientieren. Rot bedeutet immer, dass Sie sich imsteuerrechtlichen Bereich befinden bzw. wie hier einen Bericht auf Basis der steuerrechtlichen Werteerstellen.

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Spezielle Bausteine5.3.

Spezielle Bausteine

Grundsätzlich stehen Ihnen alle Berichtsvorlagen und alle Bausteine uneingeschränkt zur Verfügung.

Zwei Bausteine sind jedoch speziell auf die Arbeit mit »Zwei Abschlusszwecken« und damit zweiBerichtszwecken zugeschnitten:

1. Baustein: Agenda Deckblatt Bilanzbericht »Zwei Abschlusszwecke«

Dieser ist so aufgebaut, dass die Betitelung fix durch das Wort »Bilanzbericht« eingeleitet wird.Darunter erscheint der Inhalt, der in FIBU-Jahresabschluss in den Bilanzoptionen im Register»Alternative Angaben« eingepflegt ist.

2. Baustein: Ȇberleitungsrechnung nach GuV-Methode

Dieser Baustein steht Ihnen im Register »Anlagen« zur Verfügung.

Details6.

Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss6.1.

Gewerbesteuer im steuerrechtlichen Jahresabschluss

Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer stellt der Gewerbeertrag (= steuerliches Ergebnis) dar. Dersteuerliche Gewinn entspricht dem Ergebnis der Steuerbilanz bereinigt um die außerbilanziellenKorrekturen.

Bezogen auf die Gewerbesteuer kommt es zu einem weit verbreiteten Verständnisproblem.

Laut § 4 Abs. 5b EStG stellt die Gewerbesteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Das darfjedoch nicht so verstanden werden, dass die Gewerbesteuer nicht das Ergebnis in der Steuerbilanzmindert. Vielmehr teilt die Gewerbesteuer das Schicksal aller steuerlich nicht bzw. nur beschränktabziehbaren Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten, Geschenke, Geldbußen usw.

Diese mindern sowohl das Ergebnis der Handelsbilanz als auch das der Steuerbilanz und sindaußerbilanziell hinzuzurechnen, um auf das steuerliche Ergebnis überzuleiten.

Es ergibt sich der folgende Zusammenhang:

Ergebnis laut Handelsbilanz+ Anpassungen laut § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV

= Ergebnis laut Steuerbilanz+ außerbilanzielle Korrekturen (z. B. beschränkt bzw. nichtabziehbare Betriebsausgaben wie die Gewerbesteuer)

= steuerliches Ergebnis

FazitDie Gewerbesteuer muss sowohl im handelsrechtlichen als auch im steuerrechtlichenJahresabschluss mit den identischen Wertansätzen berücksichtigt werden.

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Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis6.2.

Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis

Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. Tz. 20 des BMF-Schreibens vom 12. März 2010 (BStBl. I S. 239).

§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG besagt:

»Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nichtmit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenwerden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.«

Unter steuerliche Wahlrechte fallen beispielsweise:

§ Die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um 40 % gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2EStG.

§ Die 20%-ige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG usw.

Damit diese steuerlichen Wahlrechte anerkannt werden, müssen die zugehörigen Wirtschaftsgüter indas besondere, laufend zu führende Verzeichnis aufgenommen werden.

Wie muss dieses Verzeichnis aussehen?

Das BMF-Schreibens vom 12. März 2010 (BStBl. I S. 239) erläutert in Tz. 20, dass für das Verzeichniskeine besondere Form vorgeschrieben ist. Es reicht aus, wenn die Angaben im Anlagenverzeichnisersichtlich sind.

Umsetzung in ANLAG

Die folgenden Auswertungen aus dem steuerrechtlichen Bereich erfüllen die Anforderungen derFinanzverwaltung:

1. Restwertverzeichnis

§ Bereich »Layout«.

§ Optionen aktivieren.

Im Restwertverzeichnis werden damit die erforderlichen Angaben ergänzt:

In der Legende ist für jede AfA-Art die exakte Bezeichnung mit Angabe des Paragraphen vermerkt.Eine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

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2. Anlagenspiegel

§ Bereich »Layout«.

§ Optionen aktivieren.

Im Prinzip handelt es sich um die gleichen Optionen wie beim Restwertverzeichnis.

Es gilt nur die Besonderheit, dass der Anlagespiegel NUR im A3-Format die Anforderungen erfüllt,da nur in diesem Fall das Anschaffungsdatum vollständig gedruckt wird. Im A4-Format wird ausPlatzgründen nur das Anschaffungsjahr gedruckt. Der Gesetzgeber fordert jedoch den »Tag derAnschaffung oder Herstellung«, so dass der Anlagespiegel im A4-Format die gesetzlichenAnforderungen NICHT erfüllt.

Beispiel: Drohverlustrückstellung6.3.

Beispiel

Für unseren Mandanten »L & L GmbH« ist in der Handelsbilanz eine Rückstellung für drohendeVerluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

Lösung

Laut § 249 Abs. 1 HGB ist in der Handelsbilanz eine Rückstellung zu bilden. Diese wurde in derAbrechnungsnummer 13 Buchungskreis 100 wie folgt passiviert:

Diese Buchung mindert zu Recht das handelsrechtliche Ergebnis und noch zu Unrecht das steuerlicheErgebnis.

In der Steuerbilanz muss noch eingegriffen werden, da nach § 5 Abs. 4a EStG eineDrohverlustrückstellung nicht gebildet werden darf.

Dafür wechseln Sie in den steuerrechtlichen Buchungskreis:

Und stornieren die Buchung über eine Generalumkehrbuchung.

Über eine Programmfunktion unterstützen wir Sie bei diesem Schritt.

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Öffnen Sie hierzu die Kontenansicht in der Buchungserfassung ( »Darstellung | Kontenansicht«) undrufen Sie das Konto 3092 auf:

Markieren Sie die Buchung und rufen Sie per rechte Maustaste das Kontext-Menü auf:

Wählen Sie die Funktion »Für die markierte Buchung eine Stornobuchung vorschlagen« und FIBUgeneriert automatisch eine Generalumkehrbuchung:

Den Effekt können Sie sofort in der Kontenansicht prüfen. Dazu müssen Sie lediglich die Anzeige perOption auf »Steuerbilanz« umstellen:

Im Ergebnis wurde erreicht, dass ausschließlich in der Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung über50.000 Euro ausgewiesen wird.

Beispiel: Unverzinsliches Darlehen6.4.

Beispiel

Am 01.09.2014 gewährt der Gesellschafter Ludwig der L & L GmbH ein unverzinsliches Darlehen inHöhe von 100.000,00 Euro. Die Laufzeit beträgt 4 Jahre. Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe amEnde der Laufzeit.

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Lösung

Handelsbilanz

In der Handelsbilanz sind Verbindlichkeiten laut BilMoG zum Erfüllungsbetrag in Höhe von 100.000,00Euro anzusetzen. Es gibt für unverzinsliche Darlehen keine speziellen Regelungen.

Steuerbilanz

In der Steuerbilanz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einemJahr gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

Mit Stand 31.12.2014 ergibt sich eine Restlaufzeit für das Darlehen von 3 Jahren und 8 Monaten. LautTabelle 1 zu § 12 Abs. 3 BewG ergibt sich der folgende Vervielfältiger.

Vervielfältiger für 3 Jahre: 0,852Vervielfältiger für 4 Jahre: 0,807Durch lineare Interpolation ermittelterVervielfältiger für 3 Jahre und 8 Monate: 0,822Gegenwartswert des Darlehens am 31.12.2015: 100.000,00 Euro x 0,822 = 82.200 EuroAbzinsungsertrag: 100.000,00 Euro - 82.200,00 Euro = 17.800 Euro

Zum momentanen Stand wird das Darlehen sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanzmit 100.000 Euro ausgewiesen.

In den steuerrechtlichen Anpassungsbuchungen (Periode 13 Buchungskreis 110) ist die Abzinsungüber 17.800 Euro zu erfassen:

Im Ergebnis erhalten Sie die folgende Kontenansicht:

1. Handelsbilanz-Modus

2. Steuerbilanz-Modus

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Autor: MG / 13.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG

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Beispiel: Erhaltene Anzahlungen6.5.

Handelsbilanz

Durch das BilMoG wurde das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht der als Aufwand berücksichtigtenUmsatzsteuer gestrichen (§ 250 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB a. F.). Auch wenn der Gesetzgeber keinenexpliziten Ausschluss der Bruttomethode vorgenommen hat, so wurde die Streichung des Wahlrechtsmit der Erhöhung des Informationsgehalts und einer Angleichung an internationaleBilanzierungsstandards (IFRS) begründet. Das IDW vertritt die Auffassung, dass die erhaltenenAnzahlungen in der Handelsbilanz nur noch nach der Nettomethode ausgewiesen werden dürfen.

Steuerbilanz

Grundsätzlich gilt für die Steuerbilanz das Maßgeblichkeitsprinzip. Dieses endet aber dort, wo dasSteuerrecht Besonderheiten vorsieht. In diesem Fall der § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG.

Somit ist die Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen zwingend in der Steuerbilanz aktivabzugrenzen. Als Folge dessen muss die erhaltene Anzahlung in der Steuerbilanz brutto passiviertwerden.

FazitHandelsbilanz = Nettomethode vs. Steuerbilanz = Bruttomethode

Beispiel

Unser Mandant L & L GmbH erhält am 28.12.2015 eine Anzahlung von einem Kunden in Höhe von119.000 Euro brutto. Die Lieferung/Leistung wird in 2016 erbracht.

Lösung

Am 28.12.2015 wurde der Sachverhalt im Rahmen der laufenden Buchhaltung wie folgt verbucht:

Diese Verbuchung entspricht der »Nettomethode«:

Steuerbilanz

In der Steuerbilanz muss die Anzahlung mit 119.000 Euro brutto passiviert werden. Gleichzeitig mussdie Umsatzsteuer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden.

Beides erreichen Sie durch den folgenden Buchungssatz in den steuerlichen Anpassungsbuchungen(Periode 13 Buchungskreis 110):

Diese Verbuchung ergänzt die obige Buchung der »Nettomethode« hin zur »Bruttomethode«:

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Wichtige Informationen7.

Nr. 1173 Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Nr. 1204 E-Bilanz – Grundsätzliche Vorgehensweise