Handelsrecht - Das Handelsregister

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 § 6 – Das Handelsregister ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches V erzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts, §§ 8 ff. HGB Zweck des Handelsregisters Zweck ist es, im Handelsverkehr die für die Sicherheit und Leichtigkeit der Geschäftsabwicklung notwendige Publizität bezüglich der eintragungsfähige n Tatsac hen herzustellen Handelsregister ist für Öffentlichkeit frei zugänglich für Einsichtnahme muss kein berechtigtes Interesse nachgewie sen werden  Negative Publizität § 15 I HGB will allgemeine V ertrauen auf Nichtexistenz nicht eingetragener und bekannt gemachter, eintragungspflichtiger Tatsachen schützen „Man darf bei § 15 I HGB nur auf das Schweigen, nicht aber auf das Reden des Handels- registers vertrauen.“ Voraussetzungen des § 15 I HGB aa) Tatsachen Tatsachen i.S.d. § 15 I HGB sind wirklich geschehene Vorgänge bei Ereginissen, die erst durch konstitutive Eintragung zu „T atsachen“ werden, kann § 15 I HGB nur Anwendung finden, wenn sie zwar eingetragen, aber nicht bekannt gemacht wurden  bb) Eintragungspflichtigkeit § 15 I HGB ist nur auf eintragungspflichtige T atsachen anwendba r u.U. kann Eintragungspflichtigkeit auch ungeschrieben sein werden nicht eintragungsfähige T atsachen im Handelsregister eingetragen, entfalten sie keinerlei Rechtswirkung cc) Erfordernis der V oreintragung bei § 15 I HGB Fälle der sog. sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters gesetzter Rechtsschein muss unter Umständen durch Eintragung vernichtet werden, auch wenn eine Voreintragung fehlt (!) dd) Nichteintragung / Nichtbekanntmac hung die eintragungspflichtige T atsache darf nicht in das Handelsregister eingetragen ODER nicht  bekannt gemacht (§ 10 HGB) worden sein § 15 I HGB gilt auch zu Lasten Geschäftsunfähiger ee) Guter Glaube Schutz des § 15 I HGB entfällt nur bei positiver Kenntnis des Dritten von der T atsache grobe Fahrlässigkeit schadet dagegen nicht es ist nicht notwendig, dass Dritte das Handelsregister vorher t atsächlich eingesehe n hat geschützt wird ein abstraktes Vertrauen Dritte muss sich bei seinem geschäftlichen V erhalten auf unrichtigen Eintragungsstan d verlassen haben können Nachweis, dass Dritte tatsächlich im Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters gehandelt hat, wird von § 15 I HGB nicht vorausgesetzt

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Eine Einführung in das Themengebiet des Handelsrechts. Dieses Skript umfasst dabei das wichtige Gebiet des Handelsregisters.

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§ 6 – Das Handelsregister 

→ ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf demGebiet des Handelsrechts, §§ 8 ff. HGB

Zweck des Handelsregisters

→ Zweck ist es, im Handelsverkehr die für die Sicherheit und Leichtigkeit der Geschäftsabwicklung notwendige Publizität bezüglich der eintragungsfähigen Tatsachenherzustellen

→ Handelsregister ist für Öffentlichkeit frei zugänglich→ für Einsichtnahme muss kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden

 Negative Publizität→ § 15 I HGB will allgemeine Vertrauen auf Nichtexistenz nicht eingetragener und bekannt

gemachter, eintragungspflichtiger Tatsachen schützen→ „Man darf bei § 15 I HGB nur auf das Schweigen, nicht aber auf das Reden des Handels-

registers vertrauen.“

Voraussetzungen des § 15 I HGB

aa) Tatsachen→ Tatsachen i.S.d. § 15 I HGB sind wirklich geschehene Vorgänge

→ bei Ereginissen, die erst durch konstitutive Eintragung zu „Tatsachen“ werden, kann § 15 IHGB nur Anwendung finden, wenn sie zwar eingetragen, aber nicht bekannt gemacht wurden

 bb) Eintragungspflichtigkeit→ § 15 I HGB ist nur auf eintragungspflichtige Tatsachen anwendbar → u.U. kann Eintragungspflichtigkeit auch ungeschrieben sein→ werden nicht eintragungsfähige Tatsachen im Handelsregister eingetragen, entfalten sie keinerlei

Rechtswirkung

cc) Erfordernis der Voreintragung bei § 15 I HGB→ Fälle der sog. sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters

→ gesetzter Rechtsschein muss unter Umständen durch Eintragung vernichtet werden, auchwenn eine Voreintragung fehlt (!)

dd) Nichteintragung / Nichtbekanntmachung→ die eintragungspflichtige Tatsache darf nicht in das Handelsregister eingetragen ODER nicht

 bekannt gemacht (§ 10 HGB) worden sein→ § 15 I HGB gilt auch zu Lasten Geschäftsunfähiger 

ee) Guter Glaube→ Schutz des § 15 I HGB entfällt nur bei positiver Kenntnis des Dritten von der Tatsache→ grobe Fahrlässigkeit schadet dagegen nicht→ es ist nicht notwendig, dass Dritte das Handelsregister vorher tatsächlich eingesehen hat

→ geschützt wird ein abstraktes Vertrauen→ Dritte muss sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf unrichtigen Eintragungsstand

verlassen haben können→ Nachweis, dass Dritte tatsächlich im Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des

Handelsregisters gehandelt hat, wird von § 15 I HGB nicht vorausgesetzt

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ff) Anwendbarkeit des § 15 I HGB bei gesetzlichen Schuldverhältnissen→ Gläubiger muss typisiert (abstrakt) vertraut haben können

→ § 15 I HGB findet keine Anwendung, wenn der zur Entstehung des Anspruchs führendeVorgang in keinem Zusammenhang mit dem „Geschäftsverkehr“ zwischen Beteiligten steht

→ § 15 I HGB unstreitig auf gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar, die durchrechtsgeschäftlichliches Verhalten oder in unmittelbaren Zusammenhang mit diesem begründet

werden

Rechtsfolgen des § 15 I HGB

Grundsatz→ Grundsatz der negativen Publizität

→ § 15 II HGB verlängert Wirkung um 15 Tage über Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus, sofernDritte die Tatsache weder kannte noch kennen musste (vgl. § 122 BGB)

→ § 15 I HGB schützt NICHT den guten Glauben an die Richtigkeit eingetragener Tatsachen

Richtung der Wirkung

→negative Publizität wirkt zu Lasten dessen, „in dessen Angelegeheiten“ die Tatsache einzutragenwar 

→ auch zu Lasten dessen, der durch die einzutragene Tatsache in seiner Rechtsstellung entlastetwurde

Keine Wirkung zugunsten des Eintragungspflichtigen

Rosinentheorie→ grds. kann Dritte sich entweder auf die wahre Rechtslage oder auf Rechtsscheinschutz des § 15 I

HGB berufen→ Dritte hat also grds. Wahlrecht, da § 15 I HGB als Verkehrsschutznorm nur zugunsten des

Dritten wirkt

Keine Besserstellung über den Rechtsschein hinaus

Der positive Verkehrsschutz nach § 15 III HGB

Grundsatz→ § 15 III HGB schützt den guten Glauben an die Richtigkeit nach § 10 HGB bekannt gemachter,

eintragungspflichtiger Tatsachen

Voraussetzungen→ § 15 III HGB gilt nur für eintragungspflichtige Tatsachen

→ entscheidend kommt es auf Bekanntmachung der Tatsachen gem. § 10 HGB an

→ § 15 III HGB findet bei reinen Bekanntmachungsfehlern Anwendung→ richtige Eintragung infolge eines Versehens unrichtig bekannt gemacht worden

→ § 15 III HGB findet bei uneigentlichen Bekanntmachungsfehlern Anwendung→ Eintragung im Handelsregister ist schon unrichtig, Bekanntmachung dann auch→ erzeugte Rechtsschein muss jedoch dem Betroffenen zurechenbar sein (!)

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Ungeschriebener Ergänzungstatbestände zu § 15 I, III HGB

→ Haftung durch veranlassten Rechtsschein bei unrichtiger Eintragun im Handelsregister → falsche Eintragung durch eine unrichtige Anmeldung (objektiv) veranlasst oder schuldhaft

geduldet worden→ Dritte muss gutgläubig sein

→ Dritte muss Eintragung im Handelsregister gekannt haben und im Vertrauen auf Richtigkeitgehandelt haben (konkreter Vertrauensschutz)

→ Grundsätze der Haftung für veranlassten oder schuldhaft geduldeten Rechtsschein sind subsidiär → spezielle Rechtsscheintatbestände für Eintragungen im Handelsregister ergeben sich

insbesondere aus §§ 5, 15 III HGB (!)

Zerstörung eines anderwertig entstandenen Rechtsscheins gem. § 15 II 1 HGB

→ § 15 II erfasst nur richtige Tatsachen, allerdings müssen diese nicht wie in § 15 III eintragungs-pflichtig sein

→ spezielle Rechtsscheintatbestände gehen der Vorschrift des § 15 II HGB vor → Berufung auf Vorschrift des § 15 II HGB kannn unter besonderen Voraussetzungen

rechtsmissbräuchlich sein