Handelsrecht - Das Handelsregister
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§ 6 – Das Handelsregister
→ ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf demGebiet des Handelsrechts, §§ 8 ff. HGB
Zweck des Handelsregisters
→ Zweck ist es, im Handelsverkehr die für die Sicherheit und Leichtigkeit der Geschäftsabwicklung notwendige Publizität bezüglich der eintragungsfähigen Tatsachenherzustellen
→ Handelsregister ist für Öffentlichkeit frei zugänglich→ für Einsichtnahme muss kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden
Negative Publizität→ § 15 I HGB will allgemeine Vertrauen auf Nichtexistenz nicht eingetragener und bekannt
gemachter, eintragungspflichtiger Tatsachen schützen→ „Man darf bei § 15 I HGB nur auf das Schweigen, nicht aber auf das Reden des Handels-
registers vertrauen.“
Voraussetzungen des § 15 I HGB
aa) Tatsachen→ Tatsachen i.S.d. § 15 I HGB sind wirklich geschehene Vorgänge
→ bei Ereginissen, die erst durch konstitutive Eintragung zu „Tatsachen“ werden, kann § 15 IHGB nur Anwendung finden, wenn sie zwar eingetragen, aber nicht bekannt gemacht wurden
bb) Eintragungspflichtigkeit→ § 15 I HGB ist nur auf eintragungspflichtige Tatsachen anwendbar → u.U. kann Eintragungspflichtigkeit auch ungeschrieben sein→ werden nicht eintragungsfähige Tatsachen im Handelsregister eingetragen, entfalten sie keinerlei
Rechtswirkung
cc) Erfordernis der Voreintragung bei § 15 I HGB→ Fälle der sog. sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters
→ gesetzter Rechtsschein muss unter Umständen durch Eintragung vernichtet werden, auchwenn eine Voreintragung fehlt (!)
dd) Nichteintragung / Nichtbekanntmachung→ die eintragungspflichtige Tatsache darf nicht in das Handelsregister eingetragen ODER nicht
bekannt gemacht (§ 10 HGB) worden sein→ § 15 I HGB gilt auch zu Lasten Geschäftsunfähiger
ee) Guter Glaube→ Schutz des § 15 I HGB entfällt nur bei positiver Kenntnis des Dritten von der Tatsache→ grobe Fahrlässigkeit schadet dagegen nicht→ es ist nicht notwendig, dass Dritte das Handelsregister vorher tatsächlich eingesehen hat
→ geschützt wird ein abstraktes Vertrauen→ Dritte muss sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf unrichtigen Eintragungsstand
verlassen haben können→ Nachweis, dass Dritte tatsächlich im Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des
Handelsregisters gehandelt hat, wird von § 15 I HGB nicht vorausgesetzt
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ff) Anwendbarkeit des § 15 I HGB bei gesetzlichen Schuldverhältnissen→ Gläubiger muss typisiert (abstrakt) vertraut haben können
→ § 15 I HGB findet keine Anwendung, wenn der zur Entstehung des Anspruchs führendeVorgang in keinem Zusammenhang mit dem „Geschäftsverkehr“ zwischen Beteiligten steht
→ § 15 I HGB unstreitig auf gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar, die durchrechtsgeschäftlichliches Verhalten oder in unmittelbaren Zusammenhang mit diesem begründet
werden
Rechtsfolgen des § 15 I HGB
Grundsatz→ Grundsatz der negativen Publizität
→ § 15 II HGB verlängert Wirkung um 15 Tage über Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus, sofernDritte die Tatsache weder kannte noch kennen musste (vgl. § 122 BGB)
→ § 15 I HGB schützt NICHT den guten Glauben an die Richtigkeit eingetragener Tatsachen
Richtung der Wirkung
→negative Publizität wirkt zu Lasten dessen, „in dessen Angelegeheiten“ die Tatsache einzutragenwar
→ auch zu Lasten dessen, der durch die einzutragene Tatsache in seiner Rechtsstellung entlastetwurde
Keine Wirkung zugunsten des Eintragungspflichtigen
Rosinentheorie→ grds. kann Dritte sich entweder auf die wahre Rechtslage oder auf Rechtsscheinschutz des § 15 I
HGB berufen→ Dritte hat also grds. Wahlrecht, da § 15 I HGB als Verkehrsschutznorm nur zugunsten des
Dritten wirkt
Keine Besserstellung über den Rechtsschein hinaus
Der positive Verkehrsschutz nach § 15 III HGB
Grundsatz→ § 15 III HGB schützt den guten Glauben an die Richtigkeit nach § 10 HGB bekannt gemachter,
eintragungspflichtiger Tatsachen
Voraussetzungen→ § 15 III HGB gilt nur für eintragungspflichtige Tatsachen
→ entscheidend kommt es auf Bekanntmachung der Tatsachen gem. § 10 HGB an
→ § 15 III HGB findet bei reinen Bekanntmachungsfehlern Anwendung→ richtige Eintragung infolge eines Versehens unrichtig bekannt gemacht worden
→ § 15 III HGB findet bei uneigentlichen Bekanntmachungsfehlern Anwendung→ Eintragung im Handelsregister ist schon unrichtig, Bekanntmachung dann auch→ erzeugte Rechtsschein muss jedoch dem Betroffenen zurechenbar sein (!)
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Ungeschriebener Ergänzungstatbestände zu § 15 I, III HGB
→ Haftung durch veranlassten Rechtsschein bei unrichtiger Eintragun im Handelsregister → falsche Eintragung durch eine unrichtige Anmeldung (objektiv) veranlasst oder schuldhaft
geduldet worden→ Dritte muss gutgläubig sein
→ Dritte muss Eintragung im Handelsregister gekannt haben und im Vertrauen auf Richtigkeitgehandelt haben (konkreter Vertrauensschutz)
→ Grundsätze der Haftung für veranlassten oder schuldhaft geduldeten Rechtsschein sind subsidiär → spezielle Rechtsscheintatbestände für Eintragungen im Handelsregister ergeben sich
insbesondere aus §§ 5, 15 III HGB (!)
Zerstörung eines anderwertig entstandenen Rechtsscheins gem. § 15 II 1 HGB
→ § 15 II erfasst nur richtige Tatsachen, allerdings müssen diese nicht wie in § 15 III eintragungs-pflichtig sein
→ spezielle Rechtsscheintatbestände gehen der Vorschrift des § 15 II HGB vor → Berufung auf Vorschrift des § 15 II HGB kannn unter besonderen Voraussetzungen
rechtsmissbräuchlich sein