Hausarbeit - Ruhr-Universität Bochum · Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde richtet sich...

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Stud. iur. Max Mustermann 31. März 2017 Mustermannweg 1 44789 Bochum [email protected] 1. Fachsemester Matrikelnummer: XXX XXX XXX XXX Hausarbeit im Rahmen der Vorlesung Staatsrecht I (Grundrechte) im WS 2016/2017 bei Herrn Prof. Dr. Jörg Ennuschat Ruhr-Universität Bochum Diese Vorschläge zur Formatierung, Reihenfolge etc. verstehen sich nur als Empfehlungen.

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Stud. iur. Max Mustermann 31. März 2017

Mustermannweg 1

44789 Bochum

[email protected]

1. Fachsemester

Matrikelnummer: XXX XXX XXX XXX

Hausarbeit

im Rahmen der Vorlesung Staatsrecht I (Grundrechte) im WS 2016/2017

bei Herrn Prof. Dr. Jörg Ennuschat

Ruhr-Universität Bochum

Diese Vorschläge zur Formatierung, Reihenfolge etc. verstehen sich nur als Empfehlungen.

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Sachverhalt

Im Land L wird die Zahl der Spielhallen immer größer, vor allem in den Stadtzentren und in

Bahnhofsnähe. In Spielhallen stehen Geldspielgeräte. Obwohl es gesetzliche Vorschriften gibt,

welche die Einsätze und Gewinne an sich eng begrenzen, wird in den Medien berichtet, dass es

viele Spieler mit einem problematischen Spielverhalten gibt, die viel mehr Geld für diese Spiele

ausgeben, als sie sich leisten können, und sich hoch verschulden. Die Medien berichten auch

über eine steigende Zahl von Spielhallenbesuchern, welche spielsüchtig sind. In einer Anhö-

rung im Landtag schildern Experten, dass die meisten Besucher von Spielhallen dort ein harm-

loses Freizeitvergnügen finden, dass es aber in der Tat viele Spieler mit problematischem oder

sogar suchthaften Spielverhalten gibt.

Im Landtag findet sich eine Mehrheit, welche angesichts des Gefahrenpotentials von Spielhal-

len das Spielhallenrecht verschärfen will. Der Landtag beschließt deshalb im Oktober 2016, das

Landes-Spielhallengesetz (SHG) um folgende Bestimmung zu ergänzen:

§ 3a Sachkunde des Personals

(1) Der Betreiber einer Spielhalle muss sicherstellen, dass das Personal, das in Kontakt mit Besu-

chern kommt, über einen Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer über Kenntnisse

zur Prävention von problematischen und suchthaften Spielverhalten verfügt.

(2) Der Sachkundenachweis wird nach aktiver Teilnahme an einem Kurs mit mindestens 20 Unter-

richtsstunden und daran anschließender bestandener Prüfung erteilt. Die Prüfung findet in mündli-

cher Form statt. Ihre Dauer beträgt maximal zehn Minuten. Die Teilnahme am Kurs und an der

Prüfung gelten als Arbeitszeit des Personals. Der Betreiber einer Spielhalle trägt die Kurskosten.

Außerdem wird die Öffnungszeitenregelung in § 5 dahingehend geändert, dass Spielhallen in

der Zeit von 0 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein müssen (bislang sah § 5 SHG a.F. lediglich eine

Sperrzeit von 2 Uhr bis 6 Uhr vor).

Verstöße gegen § 3a oder § 5 SHG stellen gem. § 7 SHG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit

Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass die Industrie- und Handelskammer schon seit

längerem regelmäßig solche Kurse für ca. 100 Euro anbiete, deren Besuch freiwillig sei. Diese

Kurse würden aber kaum nachgefragt. Die Verkürzung der Öffnungszeiten wird damit begrün-

det, dass Spieler mit problematischen oder suchthaften Spielverhalten eine längere „Abküh-

lungsphase“ als bisher benötigen würden.

Die Neuregelungen treten zum 1. November 2016 in Kraft.

Der Deutsche D betreibt eine Spielhalle im Land L und ärgert sich über das neue Gesetz. Er

hält § 3a SHG für völlig unnötig, weil sein Personal schon durch die praktischen Erfahrungen

genügend für die Gefahren der Spielsucht sensibilisiert sei. Außerdem verursache die Pflicht

zum Sachkundenachweis viel zu hohe Kosten. Die neue Sperrzeitregelung sei unsinnig und

werde seine Umsätze deutlich verringern; gegen Mitternacht kämen viele Besucher z.B. nach

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einem Kinoabend noch in seiner Spielhalle vorbei. Genauso unverhältnismäßig sei das vor ei-

nigen Jahren in Kraft getretene totale Alkoholverbot in § 6 SHG, das ebenfalls zu einer Absen-

kung der Umsätze geführt habe. D hält die §§ 3a, 5 und 6 SHG für verfassungswidrig und erhebt

im Januar 2017 eine dagegen gerichtete formgerechte und begründete Verfassungsbeschwerde

zum BVerfG. Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des D!

Bearbeitervermerk:

1. Im Rahmen der Zulässigkeit ist davon auszugehen, dass das BVerfG zuständig ist, dass

D beschwerdefähig ist und dass ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt. Diese As-

pekte müssen nicht geprüft und nicht erörtert werden.

2. Das SHG ist formell verfassungsmäßig.

3. Gleichheitsgrundrechte sind nicht zu prüfen.

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III

Gliederung

Die Gliederung sollte bereits den roten Faden des Gutachtens gut erkennen lassen. Deshalb

möglichst aussagekräftige Überschriften wählen.

Also z.B. nicht so: a) Erste Meinung

b) Zweite Meinung

c) Eigene Meinung

Sondern besser z.B. so.: a) Kein Einzelfallgesetz

b) Sonderrechtslehre

c) Abwägungslehre

d) Vereinigungslehre

Oder z.B. so: a) Suchtbekämpfung als Primärziel

b) Verbesserung der Staatseinnahmen als Primärziel

Eine klare Gliederung hilft Ihnen, den eigenen Gedankengang zu schärfen. Deshalb (zumindest

im ersten Arbeitsdurchgang) sehr detailliert gliedern. Wenn es zu viele Gliederungsebenen/zu

viele Überschriften werden, im Schlussdurchgang ggf. wieder weniger Überschriften. Faust-

formel: Eine Überschrift pro Seite ist nicht zu viel, eine Überschrift für drei Seiten ist schon

fast zu wenig – aber das ist auch Geschmackssache.

Die Standardgliederung sieht (z.B.) wie folgt aus: A. I. 1. a) aa) (1) (a) (aa) ()

A. ZULÄSSIGKEIT 1

I. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG 1

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (+) 2

2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer (+) 2

a) Eigene Beschwer 3

b) Unmittelbare Beschwer 3

c) Gegenwärtige Beschwer 4

II. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität, § 90 II BVerfGG 4

III. Form und Frist 5

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IV. Ergebnis 6

B. BEGRÜNDETHEIT 6

I. Verletzung von Art. 12 I GG 6

1. Schutzbereich 6

a) Persönlicher Schutzbereich 7

b) Sachlicher Schutzbereich 7

2. Eingriff 8

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 9

a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 10

aa) Verhältnismäßigkeit von § 5 SHG 10

(1) Legitimer Zweck: jeder vernünftige Grund des Gemeinwohls 10

(2) Geeignetheit 10

(3) Erforderlichkeit 11

bb) Verhältnismäßigkeit von § 3a SHG 12

(1) Legitimer Zweck 12

(2) Geeignetheit 13

(3) Erforderlichkeit 13

(4) Angemessenheit 13

b) Zitiergebot 14

4. Ergebnis 14

II. Art. 14 GG 14

III. Art. 2 I GG 14

IV. Ergebnis 15

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Literaturverzeichnis

In das Literaturverzeichnis kommen in alphabetischer Reihenfolge (alle/nur) die Bücher, Auf-

sätze etc., die später in den Fußnoten genannt werden. Eine Trennung nach Kommentaren,

Monographien, Aufsätzen etc. empfiehlt sich i.d.R. nicht.

Es ist darauf zu achten, dass immer die neueste Auflage verwendet wird, es sei denn, die Aus-

sage findet sich nur in einer früheren Auflage, aber nicht mehr in der neuesten Auflage.

Gerichtsentscheidungen werden nicht ins Literaturverzeichnis aufgenommen.

Auch Internetquellen können im Literaturverzeichnis angeführt werden (möglich, aber nicht

nötig ist auch ein besonderes Verzeichnis für Internetquellen).

Materialien (z.B. Bundestagsdrucksachen) kommen i.d.R. nicht in das Literaturverzeichnis.

Beachten Sie, dass die folgenden Beispiele fiktiv sind und nur der Erläuterung dienen!

Die Formatierung und die Zitierweisen sind nur Vorschläge. Sie können es auch anders ma-

chen. Hauptsache: Alle Informationen werden geboten.

Albertmüller, Luise Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, Diss. Münster

2006

(zit.: Albertmüller, Subsidiarität)

Dies. Klausurprobleme zur Zulässigkeit einer Verfassungsbe-

schwerde, JuS 2007, S. 87 ff.

Amber, Rolf Die Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts, in:

Müller, Dieter/Meyer, Sabine (Hrsg.), Zur Zukunft des Verfas-

sungsrechts, Festschrift für Wolfram Liebling zum 70. Ge-

burtstag, Berlin 2011, S. 23 ff.

(zit.: Amber, FS Liebling)

Ders. Keine Gnade für Plagiatoren!, NWVBl. 2014, S. 123 f.

Arens, Sonja Spielhallen zwischen Gewerberecht und Glücksspielrecht, 3.

Aufl., Hamburg 2016

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VI

(zit.: Arens, Spielhallen)

Bäcker, Phil Die Rechtswegerschöpfung als Voraussetzung der Zulässigkeit

einer Verfassungsbeschwerde, AöR 142 (2017), S. 34 ff.

Beck´scher Online-Kom-

mentar zum Grundgesetz

Hrsg. von Epping, Volker/Hillgruber, Christian, Stand: Sept.

2015

(zit.: Bearbeiter, in: BeckOK-GG)

Bonner Kommentar zum

Grundgesetz

Hrsg. von Kahl, Wolfgang/Waldhoff, Christian/Walter, Chris-

tian, München, Stand: Dez. 2016

(zit.: Bearbeiter, in: BoKo)

Buschfort, Alina (Hrsg.) Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 21. Aufl.,

München 2017

(zit.: Bearbeiter, in: Buschfort, BVerfGG)

Christiansen, Lena/Zacha-

rias, Xaver

Spielsucht und Spielhallen, Rechtsgutachten, Mai 2016,

www.spielsucht.de/aktuell/gutachten_Christiansen_Zacha-

rias.pdf (zuletzt zugegriffen am 31.3.2017)

(zit. Christiansen/Zacharias, Spielsucht)

Dombert, Heinrich Die Eigentumsgarantie im deutschen und im mongolischen

Recht, München 1966[, zugleich Diss. Heidelberg 1965]

(zit.: Dombert, Eigentumsgarantie)

Die Abkürzungen, sofern sie nicht allgemein üblich oder im Gutachten erläutert sind, entspre-

chen denen bei Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Aufl. 2013.

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Gutachten

Mindestens 6 cm Korrekturrand links. Im Übrigen: z.B. Times New Roman, 12

pt., 1,5zeilig – aber das ist alles Geschmackssache. Es muss nur ordentlich aus-

sehen!

Seien Sie in formaler Hinsicht sorgfältig, auch in den Fußnoten, z.B. hinsichtlich

der Einheitlichkeit von Abkürzungen, Zitierweisen. Achten Sie auf die Leerstel-

len: z.B.“ JuS 2017, 66 (68 f.)“ und dann nicht beim nächsten Mal „JuS 2017,

66 (68f.)“. Unterschätzen Sie nicht den Einfluss formaler Sauberkeit auf den

Gesamteindruck. Es geht dabei nicht um eine einzige Art und Weise, die richtig

ist. Aber seien Sie konsequent, achten also auf Einheitlichkeit.

In die Fußnoten gehört kein Text! Nur die Belege! Wenn Sie meinen, ein Satz sei

nicht wichtig genug für den „Text oben“ und soll deshalb in die Fußnote – dann

streichen Sie ihn!

Die folgenden Fußnotenbelege sind sämtlich fiktiv und dienen nur der Erläute-

rung!

Die Verfassungsbeschwerde des D hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig

und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4a

GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG. Laut Bearbeitervermerk sind die Zuständig-

keit, die Beschwerdefähigkeit und das Vorliegen eines tauglichen Beschwerde-

gegenstandes zu bejahen.

I. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist D nur beschwerdebefugt, wenn

er behauptet, in einem seiner Grundrechte (oder grundrechtsgleichen Rechte)

verletzt zu sein [Obersatz kombiniert mit Definition; Obersatz nicht völlig abs-

trakt, sondern mit Fallbezug („D“) formuliert].

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1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (+)

Nach der Möglichkeitstheorie des BVerfG muss – die Schilderung des D als

richtig unterstellt – zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung be-

stehen [Fortsetzung Definition].1 Erforderlich ist also, dass eine Verletzung von

Grundrechten des D nicht schlechterdings ausgeschlossen ist [Fortsetzung Defi-

nition].2 D ist durch die Neuregelungen möglicherweise in seinem Grundrecht

aus Art. 12 I GG verletzt [Subsumtion]. Auch die Verletzung seiner Grundrechte

aus Art. 14 GG und Art. 2 I GG scheint nicht von vorneherein ausgeschlossen

[Fortsetzung Subsumtion]. D ist folglich beschwerdebefugt [Schlusssatz].

2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer (+)

Darüber hinaus muss D geltend machen, selbst, unmittelbar und gegenwärtig

durch den Akt der öffentlichen Gewalt betroffen zu sein.

1 BVerfGE 123, 13 (27); NJW 2017, 234 (235); Schulze, in: Buschfort, BVerfGG,

§ 93 Rn. 16; Albertmüller, JuS 2007, 87 (88 f.); Sonnenschein, Jura 2015, 65.

Faustformeln zur Reihenfolge der Zitierung in Fußnoten (viel ist Geschmackssa-

che!)

(1) Rspr. vor Lit.

(2) Innerhalb der Rspr.: Hochrangige Gerichte vor „kleineren“ Gerichten: EuGH

– EGMR – BVerfG – BVerwG – OVG NRW – VG Gelsenkirchen.

(3) Innerhalb der Lit.: Komm. – Monographien/Lehrbücher – Aufsätze; innerhalb

der Kategorien nach Alphabet. Kann aber auch alphabetisch ohne Sortierung

nach Rubriken innerhalb der Lit. sein. Hauptsache einheitlich!

(4) Wenn ein Beleg am wichtigsten ist (z.B. weil Ihr Satz sich eng an diesen Beleg

anlehnt), dann diesen an den Anfang der Fußnoten; z.B.: „Müller, Verfassungs-

gerichtsbarkeit, S. 66; ebenso BVerfG, NJW 2014, 333 (334), OVG NRW, Urteil

vom 16.3.2011 – 4 K 123/10, juris Rn. 66; VG Osnabrück, GewArch 2017, 32

(33); Becker, in: BeckOK-BVerfGG, § 93 Rn. 14.

2 Sonnenschein, Jura 2015, 65 (66) m.w.N.

Problem: Sonnenschein schreibt bestimmt nichts zu „D“, der aber oben im Satz

auftaucht, an dem die Fußnote platziert ist. Manche halten das für unzulässig.

Hier ist es m.E. vertretbar, weil im Satz die allgemeine Definition im Vorder-

grund steht, nicht der konkrete Fallbezug. Wenn der Fallbezug so groß wird, z.B.

ein „Vgl.“ vorwegschieben (aber auch nicht ideal: vergleichen kann man auf die

eine oder andere Weise alles) – oder Fußnoten anders platzieren.

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3

a) Eigene Beschwer

D müsste [besser eigentlich: „muss“] behaupten, in eigenen Grundrechten ver-

letzt zu sein. D macht keine fremden Grundrechte geltend, sondern die Verlet-

zung in seinen eigenen Grundrechten. Er ist daher selbst betroffen.

b) Unmittelbare Beschwer

Schließlich müsste D unmittelbar beschwert sein [Obersatz]. Die unmittelbare

Beschwer fehlt, wenn nicht der angegriffene Akt, sondern erst ein notwendiger

oder in der Verwaltungspraxis üblicher Vollzugsakt in Grundrechte des Be-

schwerdeführers eingreift [(Negativ-)Definition].3 Die Betreiberpflichten (Si-

cherstellung der Sachkunde des Personals, Öffnungszeiten) treffen D unmittel-

bar durch das Gesetz, ohne dass es eines konkretisierenden Verwaltungshan-

delns bedarf [Subsumtion]. Insoweit ist die Unmittelbarkeit gegeben [Relativier-

ter („insoweit“) Schlusssatz].

Achtung, häufiger Anfängerfehler: Es wäre methodisch falsch, wenn

der Schlusssatz hieße, „Die Unmittelbarkeit ist gegeben.“, und Sie

im nächsten Satz dann dieses Ergebnis wieder in Frage stellen. Des-

halb muss der Schlusssatz „relativiert“ werden, z.B. durch „inso-

weit“ oder „Dies spricht für die Unmittelbarkeit“

Man könnte die Unmittelbarkeit indessen mit der Überlegung bezweifeln, dass

D faktisch nicht durch das Gesetz, sondern erst durch eine Sanktion beschwert

3 BVerfG, NJW 2017, 234 (236); Albertmüller, Subsidiarität, S. 79; dies., JuS

2007, 87 (89).

Andere Möglichkeit: BVerfG, NJW 2017, 234, 236; Albertmüller, JuS 2007, 87,

89 – egal wie, Hauptsache einheitlich.

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würde.4 Konsequenz wäre allerdings, dass D erst nach einer Sanktion beschwer-

debefugt wäre. Sehenden Auges gegen das Recht zu verstoßen ist aber nieman-

dem zuzumuten.5 Deshalb ist die Unmittelbarkeit zu bejahen.

c) Gegenwärtige Beschwer

D muss gegenwärtig beschwert sein [Obersatz]. Die Gegenwärtigkeit ist gege-

ben, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt schon oder noch seine Regelungs-

wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer entfaltet [Definition].6 Die Neurege-

lungen § 3a, § 5 und § 6 SHG sind bereits in Kraft getreten und entfalten ihre

vollen Wirkungen gegenüber D. D muss das Alkoholverbot einhalten, die Öff-

nungszeiten verkürzen und den Sachkundenachweis sicherstellen und wird

dadurch möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt [Subsumtion]. D ist da-

her gegenwärtig beschwert [Schlusssatz].

D ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen und damit beschwerde-

befugt.

II. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität, § 90 II BVerfGG

Gemäß Art. 94 II GG, § 90 II 1 BVerfGG muss D vor Einlegung einer Verfas-

sungsbeschwerde grundsätzlich den Rechtsweg ausschöpfen. Gegen Parla-

mentsgesetze wie das SHG steht kein Rechtsweg offen (vgl. § 93 III BVerfGG).

Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung steht somit der Zulässigkeit der Ver-

fassungsbeschwerde des D nicht entgegen.

4 In diesem Sinne Bäcker, AöR 142 (2017), 34 (46, 48); Yilderim, DVBl. 2016,

566 (578).

Hier stellt sich wieder das Problem „D“: Deshalb „In diesem Sinne“ oder „Vgl.“.

5 BVerfG, NJW 2017, 234 (236); BayVerfGH, BayVBl. 2007, 41 (44); Sonnen-

schein, Jura 2015, 65 (66); Yilderim, DVBl. 2016, 566 (578).

6 BVerfG, NJW 2017, 234 (238); BayVerfGH, BayVBl. 2007, 41 (44); Timmer-

mann, FS Lauterbach, 36 (53).

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5

Das BVerfG hat für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze zusätzlich den

Grundsatz der Subsidiarität entwickelt.7 Über die die Erschöpfung des Rechts-

wegs im engeren Sinne hinaus muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der

Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch alle ansonsten nach Sachlage zur

Verfügung stehenden, gesetzlich geregelten prozessualen Möglichkeiten ergrif-

fen haben, um die gerügte Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfah-

ren zu beseitigen, etwa in Form fachgerichtlicher Inzidentkontrolle.8

Die hat D vorliegend nicht getan. D hat nicht gegen die Neuregelungen versto-

ßen und ein Bußgeldverfahren durchlaufen oder diese auf andere Art und Weise

durch fachgerichtliche Inzidentkontrolle überprüfen lassen. Sehenden Auges ge-

gen Rechtsnormen zu verstoßen ist dem D jedoch nicht zumutbar, schon gar

nicht, wenn damit so hohe Sanktionen verknüpft werden können (§ 7 SHG:

100.000 Euro).9

Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Verfassungsbeschwerde des D mithin

nicht entgegen.

III. Form und Frist

Laut Sachverhalt wurde die Verfassungsbeschwerde formgerecht mit ordnungs-

gemäßer Begründung erhoben.

Weiterhin müsste D die Verfassungsbeschwerde fristgemäß erhoben haben.

Nach § 93 III BVerfGG können Verfassungsbeschwerden, die sich gegen ein

Gesetz richten, ausschließlich binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Ge-

7 Z.B. BVerfG, NJW 2017, 234 (239); ebenso Schulze, in: Buschfort, BVerfGG, §

93 Rn. 22 m.w.N.

Wenn Sie die Rspr. des BVerfG zitieren, sollten Sie auch einen Beleg für das

BVerfG anführen und nicht nur Kommentar, Lehrbuch oder Aufsatz.

8 BVerfG, NJW 2017, 234 (239); Schulze, in: Buschfort, BVerfGG, § 93 Rn. 23;

Macierewicz, MDR 2015, 678 (682); Popow, NdsVBl. 2016, 111 (114).

9 Vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 222 (223) mit insoweit zust. Anm. Mwangale, NVwZ

2014, 199 (200); ebenso Schulze, in: Buschfort, BVerfGG, § 93 Rn. 24.

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setzes erhoben werden. D hat die Verfassungsbeschwerde im Januar 2017 erho-

ben. Die Regelungen in § 3a und § 5 sind zum 01. November 2016 in Kraft

getreten. Insofern hat D die Frist gewahrt.

Etwas anderes könnte sich jedoch hinsichtlich § 6 SHG ergeben. Das totale Al-

koholverbot, das zu einer Absenkung der Umsätze geführt hat, ist bereits vor

einigen Jahren in Kraft getreten. Die Jahresfrist ist dementsprechend nicht ge-

wahrt und die Verfassungsbeschwerde des D insoweit verfristet.

IV. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Regelungen in § 3a und § 5 zu-

lässig, hinsichtlich § 6 auf Grund von Verfristung unzulässig.

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde des D ist begründet, soweit er durch die Neurege-

lungen § 3a und § 5 in einem seiner Grundrechte verletzt ist.

I. Verletzung von Art. 12 I GG

D ist möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 12 I GG verletzt.

1. Schutzbereich

Der Schutzbereich müsste in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet sein.

Die Überschriften a) und b) könnte man hier auch weglassen – der

Text unter a) ist ja sehr kurz.

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a) Persönlicher Schutzbereich

Art. 12 I GG ist ein Deutschengrundrecht. D ist Deutscher i.S.d. Art. 116 GG.

Der persönliche Schutzbereich ist daher eröffnet.

b) Sachlicher Schutzbereich

Art. 12 I GG schützt in sachlicher Hinsicht die Freiheit der Berufswahl und der

Berufsausübung als einheitliches Grundrecht. Beruf ist jede auf Dauer angelegte

Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und nicht

schlechthin sozialschädlich ist.10 D betreibt eine Spielhalle in L. Die Tätigkeit

als Spielhallenbetreiber ist auf Dauer angelegt und dient der Schaffung und Er-

haltung der Lebensgrundlage. Möglicherweise liegt mit Blick auf die Gefahren

der Spielsucht jedoch Sozialschädlichkeit vor, wenn eine Spielhalle betrieben

wird. Für die meisten Nutzer ist der Besuch jedoch ein harmloses Freizeitver-

gnügen.11 Deshalb ist der Betrieb einer Spielhalle nicht schlechthin sozialschäd-

lich, zumal es sich um eine erlaubte Tätigkeit handelt.12

Ein Beruf liegt mithin vor. Die Berufsfreiheit schützt auch die Bestimmung der

Öffnungszeiten und die Auswahl des Personals bzw. Festlegung der Qualifika-

tion des Personals.

Neben dem persönlichen ist deshalb auch der sachliche Schutzbereich ist eröff-

net.

10 BVerfG, GewArch 2016, 45 (47); Beschluss vom 17.2.2017 – 1 BvR 178/15,

juris Rn. 16; Arens, Spielhallen, S. 65; Omran, ThürVBl. 2014, 321 (324).

11 Christiansen/Zacharias, Spielsucht, S. 16; Spiegel Online vom 1.3.2017,

www.spiegel.de/immer-mehr-zockerbuden-in-nrw.html (zuletzt zugegriffen am

31.1.2017).

12 Arens, Spielhallen, S. 66; Christiansen/Zacharias, Spielsucht, S. 17.

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2. Eingriff

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Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Zu den Absätzen: Nicht nach jedem Satz einen neuen Absatz beginnen (beliebter

Anfängerfehler!). Aber auch nicht zwei Seiten ohne jeden Absatz! Faustformel:

Spätestens nach einer Drittelseite sollte ein neuer Absatz kommen, sonst wird

der Lesefluss gestört. Maßgeblich für das Setzen von Absätzen ist im Übrigen

der Gedankengang: Wenn ein neuer Gedanke kommt, dann Absatz.

13 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

14 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

15 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

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Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!16 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg 17

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!18 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

16 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

17 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

18 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

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a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!19 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

aa) Verhältnismäßigkeit von § 5 SHG

(1) Legitimer Zweck: jeder vernünftige Grund des Gemeinwohls

Tipp: Zwei oder mehr Überschriften ohne Zwischentext vermeiden!

Besser einen Satz dazwischen schieben, z.B. „§ 5 SHG müsse ver-

hältnismäßig sein.“

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!20 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

(2) Geeignetheit

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!21 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

19 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

20 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

21 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

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(3) Erforderlichkeit

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!22 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Nach einer Meinung23 ist die Erforderlichkeit zu verneinen. Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Die Gegenansicht24 bejaht die Erforderlichkeit und stellt dabei auf Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!25 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

(4) Angemessenheit

22 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

23 VGH BW, VBlBW 2007, 289 (292); OVG NRW, NWVBl. 2017, 56; Arens,

Spielhallen, S. 66.

24 VG Aachen, Urteil vom 12.2.2016 – 8 K 178/15, juris Rn. 19; Arens, Spielhallen,

S. 66.

Achtung – beliebter Anfängerfehler! Wenn es einen Meinungsstreit gibt, gibt es

oft Lehrbücher oder Aufsätze, welche den ganzen Streit mit allen Meinungen dar-

stellen. Immer wieder zitieren Anfänger das Lehrbuch/den Aufsatz dann für alle

Meinungen. Das ist natürlich Unsinn! Die Autorin vertritt ja nur eine der beiden

Ansichten! Manchmal legt sich das Lehrbuch gar nicht fest, welcher Meinung der

Autor folgt. Dann kann man das Lehrbuch auch für keine Meinung anführen.

Möglich ist dann nur: „zum Meinungsstand Arens, Spielhallen, S. 67 m.w.N.“

25 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

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Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!26 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!27 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

§ 5 SHG ist verhältnismäßig.

bb) Verhältnismäßigkeit von § 3a SHG

(1) Legitimer Zweck

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!28 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Es handelt sich somit um einen legitimen Zweck.

26 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

27 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

28 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

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(2) Geeignetheit

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!29 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

(3) Erforderlichkeit

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!30 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

(4) Angemessenheit

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!31 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

29 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

30 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

31 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

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b) Zitiergebot

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!32 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

4. Ergebnis

Art. 12 I GG ist nicht verletzt.

II. Art. 14 GG

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!33 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel

Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg!34 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Er-

folg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

III. Art. 2 I GG

Art. 2 I GG tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungs-

freiheit hinter der Berufsfreiheit zurück.

32 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

33 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

34 Viel Erfolg! Viel Erfolg! Viel Erfolg!

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IV. Ergebnis

D ist in keinem Grundrecht verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist in Bezug

auf §§ 3a, 5 SHG daher zwar zulässig, aber nicht begründet. Sie hat deshalb

insgesamt keine Aussicht auf Erfolg.

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Erklärung

Ich versichere, die Hausarbeit selbstständig erstellt und die Standards guter wis-

senschaftlicher Praxis (keine Plagiate!) beachtet zu haben.

Ich versichere, dass meine Hausarbeit den maximalen Bearbeitungsumfang von

60.000 Zeichen (incl. Leerzeichen und Fußnoten; ohne Deckblatt, Gliederung,

Literaturverzeichnis und ohne diese Erklärung) nicht überschreitet.

Meine Hausarbeit umfasst ________59.999_____________ Zeichen.

Ich weiß, dass der Aufgabensteller mich nach Abgabe der Hausarbeit auffordern

kann, ihm eine elektronische Fassung der Hausarbeit (Datei) zu überlassen, um

Täuschungsversuche festzustellen, eine Plagiatssoftware anzuwenden oder die

Einhaltung des Maximalumfangs zu prüfen. Ich weiß, dass die Arbeit mit „un-

genügend (0 Punkte)“ bewertet werden kann, wenn ich die Datei auf Aufforde-

rung nicht zur Verfügung stelle oder ein Täuschungsversuch oder ein Verstoß

gegen die Standards guter wissenschaftlicher Praxis oder gegen den Maximal-

umfang festgestellt wird.

Bochum, 31.3.2017, Max Mustermann, ####-####-####-####

(Ort, Datum, Unterschrift, Matrikelnummer)

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Tipps für die Herangehensweise in einer Hausarbeit

I. Klausurähnliche Lösungsskizze

Machen Sie wie in einer Klausur eine sorgfältige erste Lösungs-

skizze, ohne viel Literatur (z.B. nur ein kleiner GG-Kommentar

und ein Standardlehrbuch).

II. Abarbeiten aller Probleme in der Hausarbeit

Dann arbeiten Sie Schritt für Schritt (vorne beginnend!) alle

Probleme ab.

1. Einlesen/Erarbeiten des Meinungsstandes in Rspr. und Lit.

D.h., zu jedem Problem recherchieren Sie weitere Rspr. und

Lit., sortieren alles – gibt es Meinungsstreitigkeiten?

Dabei unbedingt bei Juris und Beck Online etc. nach aktueller

Lit. und Rspr. suchen.

Buchkapitel, Aufsätze, Urteile etc. querlesen und nach dem

Wichtigen suchen, das markieren (z.B. Definitionen, Argu-

mente für Streitigkeiten).

Später noch einmal querlesen: Meistens hält man am Anfang

nur Weniges für wichtig. Je tiefer man in der Materie ist, desto

mehr erkennt man (als wichtig).

Nicht ´rausschreiben (exzerpieren) – dauert zu lang. Wenn Sie

nur das vermeintlich Wichtigste ´rausschreiben, stellen Sie spä-

ter fest, dass Sie doch noch mehr brauchen.

Kopien/Ausdrucke oder alles als gespeicherte Dateien im PC?

Geschmackssache.

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Achten Sie bei den Kopien/Dateien darauf, dass Sie auch alle

Angaben haben, die Sie später für das Literaturverzeichnis be-

nötigen.

2. Erstellen der Lösung

Die wichtigsten Punkte können erst einmal in Stichworten u.Ä.

fixiert werden, z.B. die Obersätze, Definitionen, Kern-Argu-

mente.

Dann Rohfassung ausarbeiten. Die erste Fassung irgendeines

Problems muss nicht perfekt formuliert sein – wer das will, blo-

ckiert sich oft.

Wichtig: Viele Probleme (inhaltlich, aber auch in der Darstel-

lung) fallen erst auf, wenn man schreibt. Deshalb nicht zu lange

warten, bis man mit der Rohfassung beginnt.

Rohfassung von vorne bis ganz zum Schluss – damit man im-

mer Überblick behält, welche Probleme „hinten“ noch kommen.

In der Rohfassung müssen die Fußnoten noch nicht vollständig

sein – es muss nur sicher sein, dass Sie für die wichtigen Punkte

belastbare Belege aus Rspr. und Lit. haben. Später dann ggf.

auffüllen.

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Falls Schreibblockade droht: Ruhig „erst mal drauflos“ schrei-

ben, dann ist der Gedankengang wenigstens schon einmal grob

fixiert. Danach überarbeiten.

Wenn Sie bei einem Problem „hängen“ bleiben und viel zu viel

Zeit zu verlieren drohen, überlegen Sie, ob Ihnen das Ergebnis

schon völlig klar ist, nur die Argumentation unklar. Falls ja:

Dann überspringen Sie vorläufig die Argumentation und arbei-

ten an den Folgefragen weiter. Unter Zeitdruck fällt es dann er-

fahrungsgemäß später leichter, die Argumentation nachzutra-

gen.

Erstellen einer vorläufigen Fassung, die man „zur Not“ abgeben

könnte.

Planen Sie genügend Zeit für die Überarbeitung ein! Die Quali-

tät einer Arbeit wird im Überarbeitungsvorgang erfahrungsge-

mäß deutlich vergrößert.

3. Formalien glätten, Gliederung und Literaturverzeichnis er-

stellen („von Hand“ oder „automatisch“).

4. Machen Sie sich klar, dass alles, was Sie schreiben, vorläufig

ist – bis zum Moment der Abgabe. Es wird oft so sein, dass Sie

später bemerken, dass ein Problem, das Sie am Anfang für

wichtig hielten, sich dann als – relativ zu anderen Problemen,

die dann noch aufgetaucht sind – doch nicht so wichtig darstellt.

Um den Maximalumfang nicht zu überschreiten, müssen Sie

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dann u.U. viele Passagen nachträglich straffen, um genügend

Raum für die wichtigeren Probleme zu haben.

Aber: Man verliebt sich sofort in alles, was man einmal ge-

schrieben hat. Deshalb fällt es schwer, sich davon wieder zu

trennen. Muss aber oft sein.

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Weitere Tipps zur Darstellung und Argumentation:

1. Versuchen Sie, die herkömmlichen Auslegungsschritte anzu-

wenden, wo immer es geht.

Wortlaut – Systematik – Ratio legis – Entstehungsgeschichte.

U.U. auch als eigene Überschriften: „Grammatische Inter-

pretaion“, „Systematische Interpretation“, „Teleologische Inter-

pretation“, „Historische Interpretation“.

Die Reihenfolge ist nicht zwingend; insb. Entstehungsge-

schichte kann z.B. auch an zweiter Stelle kommen. Aber: Wort-

laut muss als erstes erörtert werden. U.U. auch nicht alle vier

Auslegungsschritte, sondern nur diejenigen, die gut passen.

Manchmal kann man auch zwei Schritte nur schwer trennen,

dann z.B. „Systematisch-teleologische Interpretation“

2. Bei einer Streitdarstellung gibt es u.a. folgende Möglichkeiten:

„Klassisch“:

„Nach einer Meinung … [Meinung darstellen mit deren Argu-

menten – Faustformel: als erstes nennt man immer die Meinung,

die man ablehnt, als letztes die Meinung, der man sich an-

schließt] …

Die Gegenauffassung …. [Gegenmeinung darstellen mit deren

Argumenten] …

Für die zweitgenannte Meinung spricht, … Sie ist deshalb vor-

zugswürdig. … [„eigene Meinung“ mit zusätzlichen Argumen-

ten] …“

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„Klassisch kurz“

„Nach einer Meinung … [Meinung darstellen ohne Argumente]

Die Gegenauffassung …. [Gegenmeinung darstellen ohne Ar-

gumente] …

Für die erstgenannte Meinung spricht … Allerdings ist zu be-

rücksichtigen, dass …. Vorzugswürdig ist deshalb die zweitge-

nannte Ansicht. … [eigene Meinung mit Argumenten, Indika-

tiv] …“

„Elegant“

„Man könnte daran denken, dass… [wie erste Meinung mit de-

ren Argumenten, aber als eigene Argumentation dargestellt –

natürlich mit Fußnotenbelegen] …

Zu berücksichtigen ist indessen/Dagegen spricht jedoch, dass

… [wie zweite Meinung mit deren Argumenten, die man sich

zu eigen macht – natürlich mit Fußnotenbelegen] … Deshalb

…“

Achten Sie bei der Erörterung von Streitfragen auf den korrekten Ge-

brauch

von indirekter Rede/Konjunktiv (wenn Sie fremde Meinungen

wiedergeben)

und direkter Rede/Indikativ (wenn Sie die eigene Meinung dar-

stellen).

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3. Klarheit, Rechtschreibung, Zeichensetzung etc.

Achten Sie auf korrekte Rechtschreibung, Zeichensetzung, Gramma-

tik etc. Erfahrungsgemäß haben viele von Ihnen hier größere Schwie-

rigkeiten als Ihnen bewusst ist.

Achten Sie auf klare Sprache und klare Gedankenführung. Erfolg

und Misserfolg richten sich insb. nach der Klarheit der Darstellung!