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… erfahren Sie, liebe Leserin, lieber Leser in diesem Newsletter: HEGEL 5/2015 informiert Sie in kompakter Form über die 5 wichtigsten Steuerfragen 1) rund um die Telearbeit: 1) Reiseaufwandsentschädigungen Können für die Fahrt vom Telearbeitsplatz (= Wohnung) zur Arbeitgeber-Be- triebsstätte lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie Reiseaufwandsentschädigungen abgerechnet und ausbezahlt werden? 2) Privatnutzung der Arbeitgeber-Betriebsmittel Wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebs- mittel (Laptop und sonstiges technisches Equipment) auch privat nutzen kann, ist hiefür ein Sachbezug anzusetzen? 3) Telefon-, Internet- oder Energiekostenersätze Der Arbeitgeber zahlt an den Teleworker Telefon-, Internet- und/oder Energiekostenersätze. Können diese als lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie Auslagenersätze ausbezahlt werden? 4) Arbeitszimmer Kann der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitnehmerveranlagung sein Heimbüro steu- erlich als Arbeitszimmer absetzen? 5) Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Homeoffice Sind die Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Arbeitnehmer-Homeoffice lohn- abgabenpflichtige Zuwendungen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) oder Mietaufwand beim Arbeitgeber und Einkünfte aus Vermietung beim Arbeitnehmer? 1) HEGEL 4/2015 informierte über die 6 wichtigsten arbeits rechtlichen Besonderheiten Außerdem gibt es einen Wissensquiz Gewinnspiel, bei dem Sie das Buch „Best of PVP 2014“ im Wert von EUR 45,00 gewinnen können 1. Reiseaufwandsentschädigungen Können für die Fahrten vom Telearbeitsplatz (= Wohnung) zur Arbeitgeber-Be- triebsstätte lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie Reiseaufwandsentschädi- gungen abgerechnet und ausbezahlt werden? Zu a): Telearbeit zu Hause Bei dieser Telearbeitsform arbeitet der Arbeitnehmer in seiner Privatwohnung und er verfügt in der Arbeitgeber-Betriebsstätte über keinen Arbeitsplatz, we- der einen eigenen noch einen, den er mitbenutzen kann (Desksharing). Üblicherweise fährt der Teleworker nur ab und zu in die Arbeitgeber-Betriebs- stätte, um zB Unterlagen abzuholen oder fallweise an Besprechungen oder Schu- lungen teilzunehmen. Andere Tätigkeiten verrichtet er dort nicht. Abgabenrechtliche Beurteilung (siehe Rz 703a und 10703a der LStR 2002): Fahrtkostenersatz (Km-Geld, Monatskarte etc) => abgabenfrei Taggeld: zeitlich befristet (5 oder 15 Tage oder 6 Monaten) abgabenfrei (Ausnahme: Es liegt eine Dienstreise gemäß Kollektivvertrag [oa gemäß

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… erfahren Sie, liebe Leserin, lieber Leser in diesem Newsletter:

HEGEL 5/2015 informiert Sie in kompakter Form über die 5 wichtigsten

Steuerfragen1) rund um die Telearbeit:

1) Reiseaufwandsentschädigungen

Können für die Fahrt vom Telearbeitsplatz (= Wohnung) zur Arbeitgeber-Be-

triebsstätte lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie

Reiseaufwandsentschädigungen abgerechnet und ausbezahlt werden?

2) Privatnutzung der Arbeitgeber-Betriebsmittel

Wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebs-

mittel (Laptop und sonstiges technisches Equipment) auch privat nutzen kann, ist

hiefür ein Sachbezug anzusetzen?

3) Telefon-, Internet- oder Energiekostenersätze

Der Arbeitgeber zahlt an den Teleworker Telefon-, Internet- und/oder

Energiekostenersätze. Können diese als lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie

Auslagenersätze ausbezahlt werden?

4) Arbeitszimmer

Kann der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitnehmerveranlagung sein Heimbüro steu-

erlich als Arbeitszimmer absetzen?

5) Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Homeoffice

Sind die Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Arbeitnehmer-Homeoffice lohn-

abgabenpflichtige Zuwendungen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)

oder Mietaufwand beim Arbeitgeber und Einkünfte aus Vermietung beim

Arbeitnehmer?

1) HEGEL 4/2015 informierte über die 6 wichtigsten arbeitsrechtlichen Besonderheiten

Außerdem gibt es einen Wissensquiz Gewinnspiel,

bei dem Sie das Buch „Best of PVP 2014“ im Wert von EUR 45,00 gewinnen können

1. Reiseaufwandsentschädigungen

Können für die Fahrten vom Telearbeitsplatz (= Wohnung) zur Arbeitgeber-Be-

triebsstätte lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie Reiseaufwandsentschädi-

gungen abgerechnet und ausbezahlt werden?

Zu a): Telearbeit zu Hause

Bei dieser Telearbeitsform arbeitet der Arbeitnehmer in seiner Privatwohnung

und er verfügt in der Arbeitgeber-Betriebsstätte über keinen Arbeitsplatz, we-

der einen eigenen noch einen, den er mitbenutzen kann (Desksharing).

Üblicherweise fährt der Teleworker nur ab und zu in die Arbeitgeber-Betriebs-

stätte, um zB Unterlagen abzuholen oder fallweise an Besprechungen oder Schu-

lungen teilzunehmen. Andere Tätigkeiten verrichtet er dort nicht.

Abgabenrechtliche Beurteilung (siehe Rz 703a und 10703a der LStR 2002):

Fahrtkostenersatz (Km-Geld, Monatskarte etc) => abgabenfrei

Taggeld: zeitlich befristet (5 oder 15 Tage oder 6 Monaten) abgabenfrei

(Ausnahme: Es liegt eine Dienstreise gemäß Kollektivvertrag [oa gemäß

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einer anderen lohngestaltenden Vorschrift iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG] vor).

Zu b): Gelegentliche Telearbeit

Bei dieser Telearbeitsform wird ein Teil der Arbeitsleistung im Büro und ein Teil zu

Hause erbracht, dh er verfügt in der Arbeitgeber-Betriebsstätte über einen Ar-

beitsplatz, den er zumindest mitbenutzen kann => Die Fahrt zwischen Wohnung

und der Arbeitgeber-Betriebsstätte ist keine Dienstreise.

Fahrtkostenersatz (Km-Geld, Monatskarte etc) => abgabenpflichtig

Taggeld => abgabenpflichtig

Möglich: Pendlerpauschale/Pendlereuro

2. Privatnutzung der Arbeitgeber-Betriebsmittel

Wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel

(Laptop und sonstiges technisches Equipment) auch privat nutzen kann, ist hiefür ein

Sachbezug anzusetzen?

Stellt der Arbeitgeber dem Teleworker das (technische) Equipment zur Verfügung, das

im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und kann der Arbeitnehmer dieses auch privat

nutzen, dann ist …

a) … grundsätzlich ein Sachbezug anzusetzen (Rz 10703a der LStR 2002).

b) … dann, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-Laptop privat nutzen darf, KEIN

Sachbezug anzusetzen (Rz 214a der LStR 2002).

3. Auslagenersätze

Der Arbeitgeber zahlt an den Teleworker Telefon-, Internet- und/oder

Energiekostenersätze. Können diese als lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie

Auslagenersätze ausbezahlt werden?

Lauten die Anschlüsse (Rechnungen) auf den Arbeitnehmer => grundsätzlich:

NEIN, die Arbeitgeberzuschüsse sind abgabenpflichtig

Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein muss,

hat der VwGH (in der „Vor-Handyzeit“) die Arbeitgeber-Kostenzuschüsse für das

private Festnetztelefon als lohnwerten Vorteil beurteilt (VwGH 21. 11. 1990,

87/13/0183). Diese Rechtsansicht ist mE analog auf die Internetkostenzuschüsse des

Arbeitgebers anzuwenden.

Pauschale Auslagenersätze bspw für laufende Telefon- und/oder Internetgebühren

(aber auch für Strom oder Beheizung) sind daher grundsätzlich abgabenpflichtig. Der

Arbeitnehmer kann bei entsprechendem Nachweis seine Kosten in seiner

Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

a) Arbeitgeber übernimmt die Einrichtungskosten und die Grundgebühren =>

lohnwerter Vorteil

Erhält der Telearbeitnehmer die Kosten für die Einrichtung des privaten Telefon- bzw

Internetanschlusses sowie die Grundgebühr pauschal ersetzt, liegt kein

Auslagenersatz, sondern abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor, da – so die VwGH-

Judikatur – davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer den Anschluss nicht nur für

dienstliche, sondern auch für private Zwecke nutzen wird. Damit ist (auch) ein

Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Bezahlung der Einrichtungs- und

Grundgebühr gegeben, sodass kein abgabenfreier Auslagenersatz vorliegt.

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b) Arbeitgeber übernimmt die laufenden Telefon-/Internetgebühren => idR

lohnwerter Vorteil

Ausnahme 1:

Lassen sich aus der Rechnung die Kosten für die berufliche

Internetnutzung eindeutig und nachweislich „herausrechnen“, dann kann

der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der beruflichen Internetgebühr

abgabenfrei ersetzen (DG-Info NÖ GKK, NÖDIS 3/2008; ARD 5855/7/2008).

Für den geforderten eindeutigen Nachweis, in welchem Ausmaß eine

berufliche Telefon- bzw Internetnutzung gegeben ist, muss der Teleworker

exakte Aufzeichnungen (ähnlich detailliert einem „Fahrtenbuch“) führen,

aus denen das Ausmaß der beruflichen Nutzung klar und zweifelsfrei

hervorgeht. Nur in diesem Ausmaß ist bei konkretem und zweifelsfreiem

Nachweis der Ersatz dieser laufenden betrieblich erforderlichen

Internetgebühren durch den Arbeitgeber sv-frei.

HEGEL-WARNUNG: Damit auch die GPLA die SV-Freiheit der Kostenersätze

des Arbeitgebers für die berufliche Internetnutzung anerkennt, müssen eine

derart verwaltungsintensive Nachweisführung & Aufzeichnungen vorliegen

(Nachweise sind zum Lohnkonto zu nehmen), dass die Praxis aufgrund des

hohen administrativen (Kontroll-) Aufwandes idR eine

lohnabgabenpflichtige Abrechnung obiger Kostenersätze vornimmt.

Ausnahme 2:

Arbeitgeber richtet auf seine Kosten und in seinem Namen den

Internetanschluss beim Arbeitnehmer ein und verbietet schriftlich die

Privatnutzung.

HEGEL-WARNUNG:

Das Verbot der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten

Internetanschlusses alleine reicht noch nicht: Damit keine Sachbezugspflicht

gegeben ist, ist unbedingt erforderlich, dass der Arbeitgeber ausreichend

und ständig kontrolliert, dass das Privatnutzungsverbot auch

eingehalten wird.

Wie könnte bspw so eine auch für Abgabenbehörden akzeptable

Privatnutzungskontrolle aussehen?

Viele Internetprovider können derzeit lückenlose Protokolle zur

Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, zu welchen Zeiten Downloads

aus dem Internet erfolgen. Diese Protokolle sind vom Arbeitgeber mit

allfälligen Arbeitszeitaufzeichnungen des Teleworkers abzugleichen.

Auf diese Weise kann der Arbeitgeber nachprüfen, ob der Telearbeitnehmer

das Verbot der privaten Nutzung eingehalten und den Internetanschluss

ausschließlich während der Arbeitszeiten genutzt hat.

Als Zusatzkontrolle betreffend die Einhaltung des Privatnutzungsverbotes ist

laufend zu überprüfen, welche Internetseiten vom Teleworker

downgeloadet werden. Verweigert der Arbeitnehmer diese Einsicht in die

downgeloadeten Internetseiten, kann der GPLA-Prüfer wohl zu Recht von

einer (lohnabgabenpflichtigen) Privatnutzung ausgehen.

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4. Arbeitszimmer

Kann der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitnehmerveranlagung sein Heimbüro steuerlich

als Arbeitszimmer absetzen?

JA, unter bestimmten Voraussetzungen können Teleworker die Kosten des Arbeits-

zimmers in der Steuererklärung bei der Arbeitnehmerveranlagung als

Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist,

a) dass das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und

b) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

bildet.

Als „Arbeitszimmer-Werbungskosten“ können zB die folgenden Kosten geltend

gemacht werden:

anteilige Mietkosten

anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Versicherung etc)

AfA für Einrichtungsgegenstände; bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

auch eine AfA von den Herstellungskosten

anteilige Finanzierungskosten

5. Mietzahlungen des Arbeitgebers für das „Homeoffice-Zimmer“

Sind die Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Arbeitnehmer-Homeoffice lohn-

abgabenpflichtige Zuwendungen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) oder

Mietaufwand beim Arbeitgeber und Einkünfte aus Vermietung beim Arbeitnehmer?

a) Rechtsprechung in Österreich (VwGH 26. 1. 2006, 2002/15/0188):

Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, der die Arbeit in der eigenen

Wohnung (Homeoffice) verrichtet, sind Arbeitslohn und daher lohnsteuer-, sv- und

lohnnebenkostenpflichtig.

b) Rechtsprechung in Deutschland (zu vergleichbarer Rechtslage; BFH 16. 9. 2004,

VI R 25/02, DB 2005, 87 = BStBl II 2006, 10):

Ist die Nutzung des Homeoffices im vorrangigen Interesse des …

… Arbeitnehmers (er verfügt im Arbeitgeberbetrieb zwar über einen

Arbeitsplatz, den er nutzen könnte, arbeitet aus Bequemlichkeit, fahrtkosten-

und zeitsparend zu Hause) => lohnwerter Vorteil

… Arbeitgebers (spart Bürofläche und damit Bürokosten) => Einkünfte

aus Vermietung

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HEGEL-WISSENS-CHECK

Testen Sie Ihr Wissen:

Sind die Zuwendungen in den nachfolgenden Sachverhalten abgabenpflichtig?

Sachverhalt Sachbezug?

JA? // NEIN?

Firmenhandy wird ins Eigentum des Arbeitnehmers übertragen

Firmenhandy bleibt Arbeitgeber-Eigentum; Arbeitnehmer führt Privatgespräche

Firmenlaptop wird ins Eigentum des Arbeitnehmers übertragen

Firmenlaptop bleibt Arbeitgeber -Eigentum; Arbeitnehmer nutzt Firmenlaptop auch privat

Arbeitgeber schafft Büromöbel (Schreibtisch, Sessel, Lampe) an und überträgt diese ins Eigentum des Arbeitnehmer

Vom Arbeitgeber gekaufte, vom Arbeitnehmer verwendete Fachliteratur (ausschließliche berufliche Nutzung)

Arbeitgeber übernimmt die gesamten Installationskosten für Telefon- und Internetanschluss, der auf den Arbeitnehmer lautet

Arbeitgeber leistet lediglich einen Kostenzuschuss an den Arbeitnehmer für Telefon- und Internetanschluss, der auf den Arbeitnehmer lautet

Arbeitgeber leistet anteiligen Kostenzuschuss für Miete, Strom, Heizung,…

Die Lösung zum HEGEL-Wissens-Check finden Sie unter folgendem Link:

http://steuerundservice.at/fileadmin/template/Quick-News/H_5_Wissenstest_-

_Loesung.pdf

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HEGEL-Gewinnspiel

Ihre Meinung zu meinem Newsletter HEGEL ist mir sehr wichtig: Daher bitte ich

Sie um Ihr Feedback zur HEGEL-Reihe an [email protected] => Ihren

Zeitaufwand für das Feedbackschreiben und für die Möglichkeit, Ihr Feedback auf meine

Homepage zu stellen, dafür belohne ich Sie mit einer Checkliste, die Anregungen gibt,

welche Punkte zweckmäßigerweise in der Telearbeitsvereinbarung geregelt werden

sollten, bzw eine Muster-Telearbeitsvereinbarung, die dem Kollektivvertrag für

Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen

Datenverarbeitung und Informationstechnik entnommen ist.

Außerdem gewinnen die 3 kreativsten Feedbackaussagen ein Best of PVP 2014 (https://shop.lexisnexis.at/best-of-pvp-2014.html) im Wert von EUR 45,00 (Einsendeschluss: 15.

April 2015). Die Gewinner-Feedbackaussagen werden im HEGEL 7/2015 (erscheint am

20. April) veröffentlicht.

HEGEL 6/2015 erscheint am 6. April.

Das war HEGEL 3 (Herausforderungen gelöst) mit

Prosekko (Profi-Infos: schnell, einfach, konkret,

kompakt)

Sie kennen mich als Personal-Profi und nicht als Philosophen. Dennoch, mein neuer

Newsletter für Personalmanager und Personalverantwortliche heißt HEGEL.

Warum der Newsletter so heißt und welchen Nutzen er Ihnen bietet, das können Sie nachlesen und zwar hier: http://www.steuerundservice.at/fileadmin/template/Quick-

News/Hegel_bringt_Prosekko.pdf

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Ich wünsche einen erfolgreichen Arbeitswochenbeginn

Ihr HEGEL-Autor, Mag. Ernst Patka

und sein HR-Beratungsteam unter der Leitung von Frau Michaela Haas: http://www.steuer-service.at/fileadmin/template/Quick-News/Vorstellung_HR-Team.pdf

Steuer & Service Steuerberatungs GmbH

Wipplingerstraße 24

1010 Wien

Tel: 0043 (1) 24 721 - 0

Fax: 0043 (1) 24 721 - 9100 E-Mail: [email protected]

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Homepage www.steuer-service.at

unter der Rubrik NEWS.

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PS:

Wir freuen uns sehr, wenn Sie diesen Newsletter auch an jene Freunde, Bekannte oder

Geschäftspartner weiterleiten, die möglicherweise ebenfalls Interesse an diesem Thema

haben könnten.

Ich freue mich über Ihre Weiterempfehlung.

Allgemeine Informationen:

Dieser Newsletter der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH dient der Information, er

wird nicht an Verbraucher (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) verschickt und ist daher nach § 107 Abs 2 und 3 TKG zulässig.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte: Die Steuer & Service hat - neben der klassischen Steuerberatung - insbesondere zwei Tätigkeitsschwerpunkte: a) Beratungen im Bereich des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts

(Gehalteverrechnung, Outsourcing, Payroll-Checks etc) b) Durchführung von Spezialtätigkeiten rund um das Rechnungswesen (Reporting, Erstellung von Jahresabschlüssen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften,

Rechnungswesenkrisenmanagement, Basel II, Rechnungswesenorganisationsberatung)

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