Helmut Nischwitz Eine Präsentation der Sozialen Pflegeversicherung während des Männerfrühstücks...

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Helmut Nischwitz Eine Präsentation der Sozialen Pflegeversicherung während des Männerfrühstücks der evangelischen Kirchengemeinde Stieldorf Heisterbacherrott am 15. Oktober 2014

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Helmut Nischwitz

Eine Präsentationder Sozialen

Pflegeversicherung

während desMännerfrühstücks der evangelischen Kirchengemeinde

Stieldorf Heisterbacherrottam 15. Oktober 2014

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Inhaltsverzeichnis

2 Inhaltsverzeichnis

3 Einführung der gesetzlichen Sozialversicherungen in Deutschland

5 Die fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherungen

6 Einführung der Pflegeversicherung

7 Zuständigkeiten der Sozialversicherungen

8 Beitragszahlung

10 Welche Personen sind pflegebedürftig?

11 Leistungen der Pflegeversicherung

12 Eintritt eines Pflegefalls

14 Pflegestufen

15 Definition der Pflegestufen

20 Leistungen der Pflegeversicherung als Geld oder Sachleistung

23 Teilstationäre Pflege/Versorgung

26 Vollstationäre Pflege/Versorgung

27 Kurzzeitpflege

28 Verhinderungspflege/Urlaubsvertretung

30 Ambulanter Pflegedienst

31 Zuschüsse zur Wohnungsanpassung

32 Medizinischer Dienst der gesetzlichen Krankenversicherungen

33 Pflegetagebuch

34 Zeitwerte für Pflegeleistungen gemäß den Begutachtungsrichtlinien

37 Rentenversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende Angehörige

38 Künftige Planungen der Regierung

39 Pflegeversicherung für Beamte und Beamtinnen

42 Unterhaltspflicht von Ehepartnern

43 Elternunterhalt von Kindern

44 Quellenangaben

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Einführung der gesetzlichen Sozialversicherungen in

Deutschland

Mit einer kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 leitete Kaiser Wilhelm I auf Initiative des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck den Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung in Deut-schland offiziel ein. Der Staat sollte fortan die Existenzsicherung seiner Bürger verant-worten.

Otto von Bismarck führte daraufhin bestimmte Sozialversicher-ungen wie folgt ein:

- 1883 die Krankenversicherung, - 1884 die Unfallversicherung, - 1889 die Invaliditätsversicherung, - 1891 die Rentenversicherung

In den folgenden Jahren ist das Sozialsystem kontinuierlich ausge-gebaut worden.

Ab 1912 gibt es eine Sozialversicherung für Angestellte und im Jahre 1927 wurde die Arbeitslosenversicherung einge-führt.

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Einführung der gesetzlichen Sozialversicherungen in

DeutschlandFortsetzung

Für die Menschen in der Bundesrepublik Deutschland ist es heute selbstverständlich, dass sie weitesgehend sozialversichert sind. In vielen Ländern unserer Erde sieht es jedoch ganz anders aus.

Denken wir nur an die Schwierigkeiten des amerikan-ischen Präsidenten Barack Obama, die dieser zu über-winden hatte, um eine gesetzliche Krankenversicherung in Amerika einzuführen.

Unsere Sozialversicherungen sind in den Jahren 1883 ff jedoch nicht nur aus purem Wohlwollen des Kaisers für seine Untertanen eingeführt worden, sondern nur aus dem Grund heraus, den Einfluss der Sozialdemokratie gegenüber der Arbeiterschaft zu schwächen und die Ar- beiterschaft zu beruhigen. Außerdem sollte die zuneh-mende Bildung von Gewerkschaften durch eine neue so-ziale Gerechtigkeit verhindert werden.

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Die fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherungen

Gesetzliche Sozialversicherungen

Arbeitslosenversicherung 1927

Krankenversicherung 1883

Pflegeversicherung 1995

Rentenversicherung Arbeiter 1889Rentenversicherung Angestellte 1911

Unfallversicherung 1884

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Einführung der sozialen Pflegeversicherung

Infolge des demografischen Wandels schrumpft die Gesell-schaft rapide. Im Jahr 2060 könnten mithin nur noch 65 Mil-lionen Menschen in Deutschland leben, wenn die Geburtenrate so niedrig bleibt, wie sie zurzeit ist. Nach dem Demografiebe-richt der Bundesregierung soll im Jahr 2060 jeder Dritte 65 Jahre oder älter sein.

Es kann plötzlich und völlig unerwartet sehr schnell gehen! Ein Unfall jeglicher Art, ein Sturz, ein Schlaganfall und je-mand aus der Familie, dem Freundes- oder Bekannten-kreis oder Sie selbst werden pflegebedürftig.

In Deutschland sind ca. 2 Millionen Menschen auf Betreuung oder Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körper-lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selb-ständig meistern können.

Aus dieser Kenntnis heraus ist 1995 als 5. Säule der gesetzlichen Sozialversicherung vom damaligen Bundesminister für Gesund-heit die Pflegeversicherung stufenweise eingeführt worden.

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Zuständigkeiten für die Sozialversicherungen

Zuständig für die Sozialversicherungen sind:

► Der Bundesminister für Gesundheit für die: gesetzliche Krankenversicherung sowie für die Pflege- versicherung.

► Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

für die: gesetzliche Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Arbeitnehmer unterhalb einer bestimmten Einkommens-grenze sind in der Regel automatisch pflichtversichert.

Versicherungspflichtgrenze 2014 (West)Kranken- u. Pflegeversicherung monatl. 4.462,50 jährlich 53.550 Euro

Beitragsbemessungsgrenze 2014 (West)Kranken- u. Pflegeversicherung monatl. 4.050 jährlich 48.600 Euro

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Beitragsatz §55 i.V.m. §58 (SGB XI)

Allgemeines:Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je zur Hälfte des Beitrags. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag.

Im Bundesland Sachsen ist zur Finanzierung der Pflege-versicherung, bei deren Einführung, ein Feiertag nicht abgeschafft worden. Dadurch zahlen die Arbeitnehmer in Sachsen einen höheren Beitrag von ihrem Einkommen.

Allgemeiner, aktueller Beitragssatz: 2,05 %

Davon übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je-weils 1,025 %

AnmerkungDie Bundesregierung plant für 2014 eine Pflegereform. Hierzu soll in einem ersten Schritt im Jahr 2015 der Beitragssatz um 0,3 % angehoben werden.

Bundesland Sachsen:Da kein Feiertag abgeschaft wurde, zahlen die Arbeitneh-mer einen höheren Anteil vom Einkommen: 1,525 %. Arbeitgeber übernehmen nur 0,525 %.

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Beitragsatz Fortsetzung

Kinderlose:

Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt und nach dem 31.12.1939 geboren sind, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 %.

Rentner:

Rentner, zahlen seit dem 1. April 2004 ihren Beitrag allein. Berechnungsgrundlage ist die gesetzliche Rente sowie weitere Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2014 48.600 Euro jährlich, 4.050 Euro monatlich).

Studenten:

Aktueller Beitrag monatlich 12,24 Euro oder 13,73 Euro für Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt sind.

Arbeitslose:

Die Arbeitsagentur übernimmt die Beitragszahlung, so-fern eine Regestrierung vorliegt.

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Welche Personen sind pflegebedürftig?

§ 14 (SGB XI)

Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die wegen einer

- körperlichen oder - seelischen

Krankheit oder Behinderung dauerhaft, das heißt vor-aussichtlich mindestens sechs Monate, in erheblichen Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen.

Pflegeleistungen erhalten nur Versicherte, die

• pflegebedürftig sind,• in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung eine Vorversicherungszeit von mindestens zwei Jahren nachweisen (§ 33 SGB XI) und • einen Antrag auf Leistung gestellt haben.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, der gehört auch dort der gesetzlichen Pflegeversicherung an. Dies gilt auch für mitver-sicherte Familienangehörige. Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen.

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Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung sichert nur das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Sie soll es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Dem-nach ist die Pflegeversicherung keine Vollversicherung.

Rehabilitation vor Pflege (§ 5 SGB XI)

Die zuständige Krankenkasse prüft, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für den Versicherten in Be-tracht kommen, um eine Pflegebedürftigkeit zu überwin-den, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Maßgebend dafür, welche Leistungen Pflegebedürftige er-halten, ist der Grad der Hilfsbedürftigkeit. Dieser wird vom med. Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Hierzu hat der Gesetzgeber drei Pflegestufen bestimmt. Daraus resultieren sich auch die Höchstbeträge der Leist-ungen.

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Eintritt eines Pflegefalls § 18 (SGB XI)

□ Mit der Kranken-/Pflegeversicherung oder einem Pflege- stützpunkt in Ihrer Nähe in Verbindung setzen. Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen (z.B. Fami- lienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter).

Ein Pflegestützpunkt bündelt das Personal der Kranken- und Pflegekassen, der Sozialhilfeträger un der Altenhilfe ihr Informationen. Sie stimmen diese ab und beraten Pflegebedürftige und Angehörige über ihre Leistungen. In Bonn und im Rhein-Siegkreis gibt es derzeit keinen Pflegestützpunkt.

□ Die Pflegekasse hat unverzüglich den Eingang des An- trags zu bestätigen sowie eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeein- richtungen zu übermitteln.

Verfahren zur Feststellung derPflegebedürftigkeit

□ Es besteht ein Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberatung der Pflegekasse. Auf Wunsch kommt die Pflegeberatung zu Ihnen nach Hause.

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Eintritt eines Pflegefalls (Fortsetzug)

□ Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den „Medizischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)“ mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

□ Ein Pflegetagebuch über Hilfe, die für pflegende Per-sonen benötigt wird, sollte geführt werden. Art und Zeitdauer der Hilfe ist im Pflegetagebuch anzugeben.

□ Das Pflegepersonal sollte während der Begutachtung durch den MDK oder durch andere unabhängige Gut-achter anwesend sein.

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Stufen der Pflegebedürftigkeit§ 15 (SGB XI)

Sogenannte Pflegestufe 0

Bei dem Vorliegen einer dauerhaften erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz und eines Bedarfs an Grundpflege und hauswirt-schaftlicher Versorgung, welche noch nicht das Ausmaß der Pflege-stufe I erreicht hat, kann die Pflegestufe 0 gewährt werden.

■ Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig

■ Pflegestufe II = schwerpflegebedürftig

■ Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftig

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Definition der Pflegestufen

Pflegestufe 0 (45a SGB XI)

Personen mit dauerhaft erheblichen Einschränkungen (eingeschränkte Alltagskompetenz) ohne Voraussetzung für eine Einstufung in die Pflegestufe 1.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz sind ab dem 1. Januar 2013 insbesondere Leistungsverbesserungen für demenziell erkrankte Menschen eingeführt worden.

Definition der eingeschränkten Alltagskompetenz:

Wer z.B. aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstör-ungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Er-krankungen in seiner Alltagskompetenz auf Dauer erheblich eingeschränkt ist.

.

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Die Beurteilung für eine eingeschränkte oder erhebliche Alltagskompetenz wird anhand folgend aufgeführter Kriterien

vorgenommen:

Kriterien zur Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz

1. 2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.10.

11.

12.

13.

Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz).Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen (z.B. im öffentlichen Straßenverkehr, Tragen von unangemessener Kleidung).Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdender Subtanzen (wie z.B. Herdplatten, offenes Feuer, Gasanschlüsse und Medikamenten). Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation (z.B. schlagen, treten, ohne jeglichen Grund beschimpfen, beschuldigen). Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten (z.B. Essen verschmieren, in Wohnräumen urinieren oder einkoten, Gegenstände verstecken).Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen (z.B. Hunger, Durst, Schmerz, Harndrang).Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen (z.B. apathisch im Bett liegen, Nahrung verweigern).Störungen der höheren Hirnfunktionen (z.B. Beeinträchtigung des Gedächt-nisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben.Störungen des Tages- und Nachtrhythmuses.Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren (z.B. angemessene Körperpflege, Ernährung, Mobilität).Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren auf Alltags- situationen (z.B. Angst vor dem eigenen Spiegelbild, Vergiftungswahn, Hallu- zinationen).Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten (z.B. Reizbarkeit, unmotiviertes Weinen, Euphorie).Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilfslosigkeit, Hoffnungslosigkeit.Anmerkungen:Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn für mindestens sechs Monate zwei der Kriterien erfüllt sind. Die Alltagskompetenz ist in erhöhtem Maß eingeschränkt, wenn zusätzlich ein weiterer Punkt der Kriterien 1 bis 5 oder 9 oder 11 anzurechnen ist.

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Definition der Pflegestufen§ 15 Abs. 3 (SGB XI)

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürf-tigkeit

Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körper-pflege, Ernährung und Mobilität) erforderlich ist.

Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wer-den. Der wöchendliche Zeitaufwand muss im Ta-gesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen

müssen.

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Definition der Pflegestufen (Fortsetzung)

Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn mindestens dreimal täglich zu ver-schiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Er-nährung oder Mobilität) erforderlich ist.

Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorg-ung benötigt werden. Der wöchendliche Zei-taufwand muss im Tagesdurchschnitt min-destens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

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Definition der Pflegestufen (Fortsetzung)

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass er jederzeit geben ist und Tag und Nacht (rund um die Uhr) anfällt.

Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehr-fach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlich-en Versorgung benötigen. Der wöchendliche Zeit-aufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grund-pflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindesten vier Stunden entfallen müssen.

Härtefallregelung

Für die Festellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands muss die Grundpflege täglich mindestens sechs Stunden, davon mindestens drei Stunden in der Nacht betragen.

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Leistungen der Pflegeversicherungals Geld oder Sachleistung

§ 36 und 37 (SGB XI)

Die Pflegeversicherung erbringt ihre Leistungen als Geld- oder Sachleistungen, mit denen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert wird.

PflegegeldDas Pflegegeld wird im Falle einer häuslichen Betreuung durch Laien (Privatpersonen) an die Versicherten ausge-zahlt. Bei der Betreuung muss es sich nicht zwingend um Angehörige der/des Pflegenden handeln. Der/die Ver-sicherte kann selbst darüber entscheiden, ob das Pflege-geld als Anerkennung für die Betreuung an die Pflege-person abgegeben oder mit dem Pflegegeld die Versorg-ung des Haushalts finanziert wird.

PflegesachleistungZur Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes bei einer häuslichen oder bei einer stationären Pflege wird von der Pflegeversicherung eine Pflegesachleistung erbracht. Diese wird von der Pflegeversicherung direkt an den Leistungserbringer ausgezahlt.

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Eine Kombination

Von Pflegegeld- und Pflegeleistung ist möglich. Maßgebend für die Höhe der Pflegeleistungen ist der entsprechende Grad der Hilfsbedürftigkeit (Pflegestufe).

Pflegesachleistung und Pflegegeld können anteilig nebeneinander in Anspruch genommen werden. Die Pflegeversicherung ist über die Inanspruchnahme einer Kombileistung zu unterrichten.

Was bedeutet hierbei der Begriff „anteilig“?

Den Maßstab hierfür bildet die in Anspruch genommene Pflegesach-leistung. Ein Anspruch auf Pflegegeld ergibt sich mithin aus dem Umfang der gezahlten Pflegesachleistung.

Wird von der Pflegesachleistung nur ein Teil in Anspruch genommen, dann wird der nicht ausgenutzte Betrag als Pflegegeld ausbezahlt.

Hierzu einige Beispiele:20% der möglichen Pflegesachleistung = 80% des monatl. Pflegegeldes.70% der möglichen Pflegesachleistung = 30% des monatl. Pflegegeldes.

Praktisches Beispiel:Kombination einer häuslichen Pflege mit professionellem Pflegedienst und einer häuslichen Pflege ohne professionellem Pflegedienst

Pflegestufe IIHöchstbetrag der monatl. Pflegesachleistung 1.100,00 EuroHöchstbetrag des monatl. Pflegegeldes 440,00 EuroWerden 60% der monatl. Pflegesachleistung in Anspruch genommen (1.100,00 x 0,6 = 660,00 Euro) bleiben für ein Pflegegeld 40% (440,00 x 0,4 = 176 Euro) übrig.

Leistungen der Pflegeversicherungals Geld oder Sachleistung

Kombinationsleistung § 38 (SGB XI)

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Geld-/Pflegesachleistungen

Die Pflegeversicherung erbringt folgende monatlichen

Geld- oder Sachleistungen

Geldleistung (§37 SGB XI)

Häusliche Pflege ohne professionellen Pflegedienst

• Pflegestufe O in Höhe von 120 Euro (nur bei Demenz)

• Pflegestufe I in Höhe von 235 Euro (bei Demenz 305 Euro)

• Pflegestufe II in Höhe von 440 Euro (bei Demenz 525 Euro)

•Pflegestufe III in Höhe von 700 EuroPflegesachleistung (§36 SGB XI)

Häusliche Pflege mit professionellen Pflegedienst

• Pflegestufe O in Höhe von 225 Euro (nur bei Demenz)

• Pflegestufe I in Höhe von 450 Euro (bei

Demenz 665 Euro)

• Pflegestufe II in Höhe von 1.100 Euro (bei

Demenz 1.250 Euro)

• Pflegestufe III in Höhe von 1.550 Euro

Bei sogenannten Härtefällen können bis zu 1.918 Euro gezahlt gezahlt werden.

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Teilstationäre Pflege/Versorgung§ 41 (SGB XI)

Teilstationäre Versorgung

Ist im Tagesverlauf nur eine zeitweise Betreuung erforderlich,kann die Versorgung in einer teilstationären Pflegeeinricht-ung in Betracht kommen. Die teilstationäre Pflege kann da-bei als Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen wer-den. Diese Leistungen können auch mit ambulanten Pflege-sachleistungen und/oder dem Pflegegeld kombiniert werden.Bei einer solchen Kombination kann sich der Gesamtleistungs-anspruch auf 150 Prozent erhöhen.Pflegestufe 0 in Höhe von 225 Euro (* mit

eingeschränkter Alltagskompetenz)

Pflegestufe I in Höhe von 450 Euro (* m.e.A 665 Euro)

Pflegestufe II in Höhe von 1.100 Euro (* m.e.A 1.250 Euro)

Pflegestufe III in Höhe von 1.550 Euro.

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Stationäre Pflege/VersorgungFortsetzung

Leistungsbeträge der Pflegekassen bei einer Kombination

Wird eine ambulante Kombinationsleistung (Pflegesachleistung- und Pflege-geld) mit einer teilstationären Pflege kombiniert, ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsbeträge der Kombinationsleistung, wenn durch die teilstationäre Pflege nur bis zu 50 Prozent des höchstmöglichen Leistungs-anspruch ausgenutzt wird. Damit ergibt sich, dass die Berechnung des an- teiligen Pflegegeldes so erfolgt, als wäre die teilstationäre Pflege gar nicht in Anspruch genommen worden.

Wird hingegen bei einer teilstationären Pflege ein Leistungsbetrag von mehr als 50 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags ausgenutzt, wird bei der Berechnung des Pflegegeldes von einem Gesamtleistungsanspruch von 150 Prozent des maximalen Pflegeleistungsanspruch ausgegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Pflegegeld durch diese Berechnungsweise nicht höher sein darf, als wenn der (die) Pflegebedürftige keine teilstationäre Pflege in Anspruch genommen hätte. Mit dieser Regelung wird eine Besserstellung der Pflegebedürftigen vermieden, welche eine Tages-/Nachtpflege in Anspruch nehmen zu denjenigen gegenüber, die keine Tages-/Nachtpflege beanspruchen.

Beispiel: 1Ein Betroffener der Pflegestufe II nimmt für eine Pflege im häuslichen Bereich eine Kombinationspflege in Anspruch. Zusätzlich nimmt er an einer Tages- pflege teil. Die teilstationäre Pflegeeinrichtung rechnet für die Tagespflege einen Betrag von 330,00 ab. Es werden hiermit nur 30 Prozent der Pflegesach- leistung von 1.100,00 in Anspruch genommen. Dies bedeutet, dass die Pflege- sachleistung bzw. das anteilige Pflegegeld berechnet wird, als würde gar keine teilstationäre Pflege beansprucht worden sein.

Teilstationäre Pflege/VersorgungFortsetzung

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Teilstationäre Pflege/VersorgungFortsetzung

Beispiel: 2

Ein Betroffener der Pflegestufe II nimmt für eine Pflege im häuslichen Bereich eine Kombinationspflege in Anspruch. Zusätzlich nimmt er an einer Tagespflege teil. Die teilstationäre Pflegeeinrichtung rechnet für die Tagespflege einen Betrag von 770,00 Euro ab. Es werden hiermit nur 70 Prozent der Pflegesachleistung von 1.100,00 in Anspruch genommen. Der ambulante Pflegedienst stellt für die häusliche Pflege einen Betrag von 440,00 Euro in RechnungDies bedeutet, dass die Pflegesachleistung bzw. das anteilige Pflegegeld wie folgt zu berechnen ist:

Mit dem Betrag von 770,00 Euro werden 70 Prozent des Sachleistungsbetrags von 1.100 Euro in Anspruch genommen. Mithin hat dies Auswirkungen auf die Berech-nung des anteiligen Pflegegeldes im Rahmen der Kombinationspflege. Es gilt somit ein maximaler Leistungsbetrag von 150 Prozent des Sachleistungsbetrags.

Mit der teilstationären Pflege und der Pflegesachleistung (770,00 Euro + 440,00 Euro = 1.210,00 Euro) werden insgesamt 110 Prozent von 1100,00 Euro in Anspruch ge- nommen. Das Pflegegeld beträgt hiermit (150 Prozent – 110 Prozent =) 40 Prozent. Hiermit kann nur ein anteiliges Pflegegeld von (440,00 Euro x 40 Prozent =) 176,00 Euro erstattet werden.

Anmerkung des VerfassersDie Berechnungen sind ohne Gewähr.

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Vollstationäre Pflege/Versorgung § 43 (SGB XI)

Vollstationäre Versorgung

Eine vollstationäre Pflege wird gewährt, wenn eine häus-liche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt für eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim einen pauschalen Sachleistungsbetrag.

Pflegestufe I in Höhe von 1.023 Euro (* 1.064 Euro)Pflegestufe II in Höhe von 1.279 Euro (* 1.330 Euro)Pflegestufe III in Höhe von 1.550 Euro (* 1.612 Euro)(bei Härtefällen kann der Betrag von 1.550 bis 1.918 [* 1.995 ] Euro erhöht werden).

*)Nach dem Pflegestärkungsgesetz 1 erhöhen sich die Leistungen ab 2015 als Inflationsausgleich um 4 % .

Kosten, die über den Leistungsbetrag der Pflegever-sicherung hinaus gehen, sowie die Kosten für Unter-bringung, Verpflegung und Ivestitionskosten sind von den Betroffenen selbst zu tragen.

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Kurzzeitpflege § 42 (SGB XI)

Leistungen

Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Zum Beispiel zur Bewältigung von Krisensituatioen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluß an einen Krankenhausaufenthalt. Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege in bestimmten stationären Einricht-ungen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege werden nicht nach den Pflegestufen erbracht. Sie stehen allen Pflegebedürf-tigen in gleicher Höhe zur Verfügung.

Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.550 Euro für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr.

Die Kurzzeitpflege kann neuerdings auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, welche keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre) bestehen ergänzende Regelungen

Anmerkung

Mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wird während der Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt

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Verhinderungspflege/Urlaubsvertretung

§ 39 (SGB XI)

Häusliche Pflege bei Verhinderung

Wie wird eine Pflege sichergestellt, wenn eine private Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit vorüberge-hend die Pflege nicht durchführen kann?

Die Kosten für eine Ersatzpflege (Verhinderungspflege) übernimmt die Pflegeversicherung für einen Zeitraum von längstens vier Wochen je Kalenderjahr.

Ein Anspruch auf eine Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürf-tigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Seit dem 1. Januar 2013 können auch Pflegeversicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (in der sogenannten Pflegestufe 0) Leistungen der Verhinder-ungspflege in Anspruch nehmen.

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Verhinderungspflege/Urlaubsvertretung

(Fortsetzung)

Bei einer Verhinderungspflege durch

■ erwerbsmäßig tätige Personen oder einem ambulanten Pflege-

dienst oder

■ enferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis

zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder

■ Nachbarn, beträgt die Leistung der Pflegekasse bis zu

1.550 Euro je Kalenderjahr.

Können nahe Angehörige eine erwerbsmäßige Verhinderungs-pflege nicht sicherstellen, dürfen die Aufwendungen der Pflege-kasse den Betrag des festgestellten Pflegegeldes der ausgewiese-nen Pflegestufe nicht überschreiten.

Seit dem 30. Oktober 2012 wird während der Verhinderungs-pflege bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Anmerkungen:Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,

3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des

Ehegatten oder Lebenspartner, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

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Ambulanter Pflegedienst

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause.

Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich auf

bestimmte Bereiche: Dies sind vor allem:

□ grundpflegerische Tätigkeiten wie zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und Lagerung,

□ häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medika- mentenabgabe, Verbandwechsel, Injektionen,

□ Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Ver-mittlung von Hilfsdiensten wie Essenslieferung oder Organi- sation von Fahrdiensten und Krankentransporten,

□ sowie hauswirtschaftliche Versorgung, zum Beispiel, Einkauf-en, Kochen und Reinigen der Wohnung.

Seit dem 1. Januar 2013 bieten ambulante Pflegedienste neben

der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch

Betreuungsleistungen (Hilfen bei der Alltagsgestaltung, wie

Spazierengehen oder Vorlesen) an.

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Zuschüsse zur Wohnungsanpassung§ 40 Abs. 4 SGB XI

Wird ein Pflegebedürftiger oder ein anderer mit der sogenannten Pflegestufe 0 (Alltagskompetenz dauerhaft und erheblich einge-schränkt) zu Hause gepflegt und betreut, kann es für die Betrof-fenen hilfreich sein, wenn das Wohnumfeld an die besonderen Belange individuell angepasst wird. Zum Beispiel kann

• die Kücheneinrichtung sowie anderes Mobilar angepasst oder

• Türschwellen und/oder sonstige Hindernisse abgebaut,

• das Bad behindertengerecht umgebaut werden.

Vor Beginn einer Umbaumaßnahme muss ein entsprechender An- trag bei der Pflegekasse gestellt und der Bewilligungsbescheid ab-gewartet werden. Ein bewilligter Zuschuss wird in der Regel erst nach Beendigung der Umbaumaßnahmen ausgezahlt. Der Zu-schuss kann bis zu 2.557 Euro betragen.

Für Pflegebedürftige, die zusammenwohnen, gibt es besondere Bestimmungen.

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Medizinischer Dienst der gesetzlichen

Krankenversicherungen

Der medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenversicher-ungen (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begut- achtungsdienst der Kranken- und Pflegeversicherung.

Für die Pflegekassen überprüft der MDK oder andere unab-hängige Gutachter, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürf- tigkeit gegeben sind und für welche Stufe die Pflegebedürftig- keit vorliegt.

Im Rahmen seiner Begutachtung hat der MDK durch eine Untersuchung des/der Pflegeversicherten Folgendes zu er-mitteln: Einschränkungen bei den Verrichtungen der Grund-pflege wie

- Körperpflege,

- Ernährung und - Mobilitätsowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Pflegebe- dürftigkeit. Ferner ist das dauerhafte Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz zu ergründen.

Die Übeprüften haben ein Recht darauf, das Gutachten von der Pflegeversicherung zu erhalten.

Bei Privatversicherten erfolgt die Begutachtung durch ein Tochterunternehmen der privaten Krankenversicherungen – MEDICPROOFF GmbH.

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Pflegetagebuch

Für die Festellung einer Pflegedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Pflegever-sicherungen ist es ratsam ein Pflegetagebuch zu führen. In dieses sind sämtliche Tätigkeiten für die zu pflegende Person, ihre Häufigkeit und zeitliche Dauer – zum Beispiel in folgendes Muster - einzutragen:

Pflegetätigkeiten Durchschnittliche Häufigkeit Nähere Beschreibung der Pro Tag oder Pro Woche Hilfeleistungen

KörperpflegeReinigungen der oberen KörperhälfteReinigungen der unteren KörperhälfteReinigungen der HändeReinigungen des GesichtsGanzkörperwäsche im BettDuschen, BadenKämmenRasierenIntimhygiene nach BlasenentleerungIntimhygiene nach DarmentleerungRichten der Bekleidung nach demToilettengangWechseln von InkontinenzartikelnWechsel/Entleeren des Urinflasche oder des StomabeutelsEntleeren; Reinigen von Toiletten-eimer, Pettpfanne, Urinflasche etc.

ErnährungMundgerechte NahrungszubereitungAufnahme von Nahrung und Flüssig-keit

MobilitätAufstehenZubettgehenUmlagernAnkleidenAuskleidenGehenBegleiten zum Arzt

Hauwirtschaftliche VersorgungEinkaufenKochenWaschen der WäscheBügelnReinigen der WohnungSpülen des Geschirrs Putzen der FensterHerrichten des Schlafplatzes Beheizen der Wohnung

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Zeitwerte für Pflegeleistungen gemäß den Begutachtungsrichtlinien

Die folgend aufgeführten Minutenzeiten werden gemäß den Begutachtungsrichtlinien für eine Voll-ständige Übernahme der einzelnen Verrichtungen zu Grunde gelegt: Diese Zeitwerte stellen keine verbindlichen Vorgaben dar und haben nur eine Leitfunktion:

Bei der Begutachtung sind erleichternde oder erschwerende Faktoren zu berücksichtigen.

Pflegetätigkeiten

Körperpflege

Waschen- Ganzkörperwäsche (GK)- Teilwäsche Oberkörper (OK)- Teilwäsche Unterkörper (UK)- Teilwäsche Hände/Gesicht (H/G)

Intimwaschungen sind hier zu berücksichtigen. Dagegen ist die Durchführung einer In-

timhygiene, z.b. nach einem Toilettengang der Verrichtung „Darm- und Blasenentleer-ung„ zuzuordnen.

Duschen:- Duschen

Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse bzw. beim Umsetzen der Betroffenen z.B.

auf einen Duschstuhl ist im Bereich der Mobilität „Stehen“ zu berücksichtigen. Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen/Teilwaschungen) anfallen, kann der Zeit- wert nur anteilig berücksichtigt werden.

Baden- Baden

Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität „Stehen“

zu berücksichtigen. Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen wie abtrocknen/Teil- waschungen) anfallen, kann der Zeitwert nur anteilig berücksichtigt werden.

Zahnpflege

- Zahnpflege

So weit nur Mundpflege erforderlich ist, kann der Zeitwert nur anteilig berück-sichtigt werden.

Zeiten in Minuten

20 bis 25 Min.

8 bis 10 Min.

12 bis 15 Min.

1 bis 2 Min.

15 bis 20 Min.

20 bis25 Min.

5 Min.

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Zeitwerte für Pflegeleistungen gemäß den Begutachtungsrichtlinien

Fortsetzung

Pflegetätigkeiten

Kämmen

- Kämmen

Rasieren

- Rasieren

Darm- und Blasenentleerung

Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der/die Betroffene die Toilette nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter „Gehen“ im Bereich der Mobilität festzustellen und zeitlich zu bewerten.

- Wasserlassen (Intimhygiene, Toilettenspülung)

- Stuhlgang (Intimhygiene, Toilettenspülung)- Richten der Bekleidung

- Wechsel von Inkontinenzprodukten (Intimhygiene, Entsorgung)

- nach Wasserlassen

- nach Stuhlgang- Wechsel kleiner Vorlagen- Wechsel/Entleeren des Urinbeutels bzw. -flasche- Wechsel des Stomabeutels.

Ernährung- Mundgerechtes Zubereiten einer Hauptmahlzeit (ohne Kochen und/oder Eindecken

des Tisches.

- Essen von Hauptmahlzeiten incl. Trinken- Verabreichung von Sonderkost mittels Schwerkraftpumpe, inklusive Reinigens des

verwendeten Mehrfachsystems bei Kompletternährung.

Zeiten in Minuten

1 bis 3 Min.

5 bis 10 Min.

2 bis 3 Min.

3 bis 6 Min.

2 Min.

4 bis 6 Min.

7 bis 10 Min.

1 bis 2 Min.

2 bis 3 Min.

3 bis 4 Min.

2 bis 3 Min.

15 bis 20 Min.

15 bis 20 Min.

pro Tag

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Zeitwerte für Pflegeleistungen gemäß den Begutachtungsrichtlinien

Fortsetzung

Pflegetätigkeiten

Mobilität- Aufstehen, Zubettgehen- Umlagern - An- und Auskleiden

- Ankleiden gesamt

- Ankleiden Oberkörper/Unterkörper

- Entkleiden gesamt

- Entkleiden Oberkörper/Unterkörper - Stehen (Transport z.B. auf einem Rollstuhl oder Toilettenstuhl) je

- Gehen und Treppensteigen (die Zeiten sind individuell zu erheben)

Hauswirtschaftliche Verrichtungen

Die tatsächlich benötigte Zeit ist anzugeben.

Zeiten in Minuten

1 bis 2 Min.

2 bis 3 Min.

8 bis 10 Min.

3 bis 6 Min.

5 bis 6 Min.

4 bis 6 Min.

2 bis 3 Min.

1 Min.

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Rentenversicherungsrechtliche Absicherung

fürpflegende Angehörige

Eine nicht erwerbsmäßig tätige Person wird dann ren-tenversichert, wenn sie mindestens 14 Stunden pro Woche für die Versorgung eines/einer Pflegebe-dürftigen oder mehrerer Pflegebedürftigen auf-bringt. Das heißt, die Zeiten, welche für die Pflege von zwei oder weiteren Pflegebedürftigen benötigt wird, können zusammengerechnet werden.

Beispiel:Bei der Versorgung von zwei pflegebedürftigen Perso-nen mit einem wöchendlichen Zeitaufwand von je sieben Stunden reicht dies neuerdings für eine renten-versicherungsrechtliche Absicherung aus.

Mit dieser Änderung – vgl. Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) - sind bisherige pflegerische Härtefälle ausgeglichen und eine bessere Absicherung der pfle-genden Personen erreicht worden.

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Künftige Planungen der Regierung

1. Betreuung: Demenzkranke, Behinderte oder psychisch Kranke sollen besser betreut werden. Entsprechend ausgebildete Fachkräfte in Heimen von derzeit 24 000 sollen auf 45 000 erhöht werden.

2. Demenz: Zurzeit gibt es in Deutschland ca. 1,2 Millionen Demenz- kranke. In den nächsten 50 Jahren könnten es gemäß von Experten be-reit 2,5 Millionen sein. Die Ansprüche von Demenzkranken sollen eine breitere Basis bekommen. Daher sollen statt heute drei Pflegestufen künftig fünf Pflegestufen eingeführt werden.

3. Finanzen: Für die geplanten Verbesserungen soll der Pflegebeitragssatz von derzeit 2,05 Prozent (bestimmte Kinderlose: 2,3 Prozent) um 0,3 Punkte steigen. Weitere 0,2 Prozent soll später für eine geplante Großre-form noch dazukommen.

4. Kurzzeitpflege: Bei der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse bis zu

1 550 Euro für bis zu vier Wochen Heimaufenthalt einer zu Hause ge-pflegten Person pro Jahr.

Für eine Verhinderungspflege können unter bestimmten Voraussetz-ungen ebenfalls bis 1550 Euro von der Pflegekasse gezahlt werden. Der-zeit verfallen diese Leistungen oft. Künftig soll man das Geld für eine nicht in Anspruch Verhinderungspflege eventuell auch für einen Pflege-dienst für Zuhause verwenden können.

5. Lohnersatz: Wer Pflege Zuhause organisieren muss, hat ein Recht auf zehn Tage Auszeit. Künftig soll es hierfür Lohnersatz – ähnlich wie beim Kindergeld – geben.

6. Zuschüsse zum Wohnen: Der Betrag von 2 557 Euro zum Umgestalten der Wohnung soll angehoben werden. Dies soll auch für Wohngruppen gelten.

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Beamte und Beamtinnen zahlen für ihre Pflege nur einen

Beitrag für eine Restkostenversicherung

Von ihrem Dienstherrn erhalten Beamte und

Beamtinnen eine Beihilfe, welche in einem

bestimmten Umfang sämtliche Krank-heits- und

Behandlungskosten abdeckt.

Der Anteil, den die Beihilfe bei

Pflegebedürftigen Landesbe-amten und

Landesbeamtinnen leistet, liegt je nach

Bundes-land zwischen 50 bis 70 Prozent.

Pflegeversicherung für Beamte und Beamtinnen

Die Beihilfeleistungen für Beamte und Beamtinnen im Bundesdienst

ergibt sich aus folgender Übersicht:

■ im Dienst: 50 Prozent,■ im Dienst mit zwei oder mehreren Kindern: 70 Prozent,■ in Pension: 70 Prozent,■ Ehepartner von Beamten/Beamtinnen oder von eingetragenen Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen: 70 Prozent,■ Kinder von Beamten/Beamtinnen bis maximal zum 25. Lebensjahr: 80 Prozent.

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Für über die Beihilfe ergänzende Leistungen können Beamte und Beamtinnen eine zusätzliche Krankenversicherung abschließen.

Dagegen sind Beamte und Beamtinnen ebenso wie Arbeitnehmer und Selbstständige verpflichtet, eine Pflegeversicherung abzu-schließen, da die Beihilfe des Dienstherrn im Falle einer Pflege-bedürftigkeit nicht alle entstehenden Kosten abdeckt. Mithin ist eine private Pflegeversicherung erforderlich, es sei denn, die Be-amten/Beamtinnen gehören der gesetzlichen Krankenversicher-ung an. Tarife der Versicherungen, die lediglich die Restkosten abdecken, können selbst ausgesucht werden.

In der Pflegeversicherung unterscheiden sich die soziale und die private Versicherung bezüglich der Leistungen und Kosten nur ge- ringfügig.

Wer als Ergänzung zur Beihilfe eine private Pflegeversicherung ab- schließt, wird mit günstigen Beiträgen belohnt, da der Dienstherr durch die Beihilfe bereits umfangreiche Leistungen im Pflegefall er- bringt. Alternativ hierzu kann sich der Beamte oder die Beamtin aber auch dafür entscheiden, dass in der Pflegeversicherung ein halber Ansatz zum Tragen kommt. Dann gilt der Beitragssatz von 2,05 Prozent. Dienstherr sowie Beamte und Beamtinnen zahlen dann jeweils einen halben Beitragssatz von 1,025 Prozent des Ein- kommens.

Anlage Pflegeversicherung für Beamte und

Beamtinnen(Fortsetzung

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Anlage Pflegeversicherung für Beamte und

Beamtinnen(Fortsetzung

Angebote der Pflegeversicherung für Beamte und Beamtinnen

Grundsätzlich wird in der privaten Pflegeversicherung zwischen der:

- Pflegekostenversicherung, - Pflegetagegeldversicherung und - Pflegerentenversicherung

unterschieden.

Leistungen der privaten Pflegeversicherung im einzelnen

► Die Pflegekostenversicherung kommt für die eigentlichen Kosten

einer stationären Unterbringung und Betreuung sowie für eine ambulante oder teilstationäre Betreuung auf.

► Die Pflegetagegeldversicherung zahlt ein Pflegetagegeld, wenn der Versichterte zum Pflegefall wird.

► Die Pflegerentenversicherung zahlt eine regelmäßige Rente, wenn der Pflegefall eintritt.

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Unterhaltspflicht von Ehepartnern

Bevor Kinder im Rahmen eines Elternunterhalts haften müssen, wird jedoch zunächst der Ehegatte vorrangig als Verpflichteter zur Unter-haltsleistung im Rahmen des Famlienrechts herangezogen.

Die Ehegatten sind untereinander verpflichtet, einen angemessenen Beitrag zum Lebensbedarf der Familie zu leisten.

Bei der Heimunterbringung eines Ehegatten muss der andere Ehegatte sich eventuell an den Kosten hierzu beteiligen.

Der Unterhaltspflichtige Ehegatte kann jedoch einen eheangemessenen Selbstbehalt von derzeit bis zu 1.600,00 geltend machen.

Folgendes Schonvermögen wird anerkannt:

- 3.214 Euro für Ehepaare,

- 3.000 bis 4.000 Euro für eine angemessene Bestattungsvorsorge

(etwa in Form einer Sterbeversicherung oder eines Bestattungsvor-

sorgevertrags),

- selbstbewohnte Immobilien, soweit es sich nicht um ein Luxusanwesen

handelt.

Anmerkung:

Angaben ohne Gewähr.

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Elternunterhalt von Kindern

Kinder dürfen nur dann zur Finanzierung des Elternunterhalts herange-

zogen werden,wenn:

- der pflegebedürftige Elternteil nicht selbst dazu in der Lage ist, den

eigenen Lebensbedarf und die pflegerische Versorgung finanziell zu

bestreiten,

- der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils weder mit der

Rente noch mit dem vorhandenen Sparvermögen für die Versorgung

des Pflegebedürftigen aufkommen kann,

- das Kind selbst leistungsfähig ist, wenn es also über genügend fin-

anzielle Mittel verfügt.

Grundsätzlich sind nur leibliche Kinder gegenüber den Eltern unter-

haltspflichtig. Angeheiratete Ehegatten (sogen. Schwiegerkinder) sind

von der Unterhaltsverpflichtung nicht betroffen. Ob und wieviel die

Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen ergibt sich aus

dem eigenen Einkommen. Der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen

wird anhand bestimmter Umstände des Einzelfalls ermittelt. Von dem

ermittelten Einkommen wird zusätzlich ein Selbstbehalt von mindes-

tens 1.600,00 Euro (Familienselbstbehalt: 2.880,00 Euro) abgezogen.

Für ein vorhandes Geldvermögen gibt es ein bestimmtes Schonver-

mögen. Ein vorhandenes angemessenes Eigenheim zählt zum Schon-

vermögen.

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Anmerkung:

Quellenangaben:

Goggle www. : deutsche Sozialversicherung. de/de wegweiserGoogle.www.: experto.de.Geschichte der Sozialversicherung in DeutschlandGoogle www.: bmg.bund.de/pflegeGoogle www.: pflegeversicherung-heute.de/pflegeversicherung-beamte/Google www.: WikipediaGoogle www.: jetzt-vorsorgen.com/pflegeversicherung-für-beamteGoogle www.: pflegeversicherung24.com/ratgeber/pflegeversicherung-hAusgabe des General-Anzeigers vom 07. April 2014Google www.: betreuungsgeld-aktuel./pflege.de/betreuungsgeldGoogle www.: wohnen-im-alter.de/pflegestufe Google www.: wegweiser-demenz.de/beitrag-unterhaltspflichtGoogle www.: wohnen-im-alter.de/Seniorenratgeber-pflegefinanzierungGoogle www.: sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherungGoogle www.: pflegestufe.info/pflege/betraege