Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL

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Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL „5 Jahre IPPC-RL in Österreich“ 11.10.2005 RA Dr. Katharina Huber-Medek schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

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Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL. „5 Jahre IPPC-RL in Österreich“ 11.10.2005. RA Dr. Katharina Huber-Medek schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg. Übersicht. Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen -Tatbestände -Anlagenbegriff Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen - PowerPoint PPT Presentation

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Herausforderungen bei derUmsetzung der IPPC-RL„5 Jahre IPPC-RL in Österreich“ 11.10.2005

RA Dr. Katharina Huber-Medekschwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg

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Übersicht

Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen- Tatbestände- Anlagenbegriff

Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen

- Verfahrensart- Genehmigungsvoraussetzungen- BvT / StdT / BREF- Öffentlichkeitsbeteiligung

Anpassung von IPPC-Anlagen- Aufgaben für den Betreiber- Aufgaben für die Behörde

IPPC-Anlagen im sonstigen Umweltrecht

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Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen I

Probleme bei der Auslegung der IPPC-Tatbestände: Anlagenkapazität, Verarbeitungskapazität

Zusammenrechnungsregel

„verfahrenstechnische Anlagen“

Formulierung der Tatbestände; zB Feuerverzinkereien, Nichteisenrohmetalle, Wirkbäder, Textilreinigungsbetriebe

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Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen II

Eigenständiger IPPC-Anlagenbegriff Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage durchbrochen IPPC-Anlage

- Anlagenkern: IPPC-auslösende industrielle Tätigkeit- Zurechnung weiterer Tätigkeiten mit Umweltrelevanz in unmittelbarem und technischem Zusammenhang mit Umweltrelevanz- gemeinsamer Zweck, räumliche, organisatorische, logistische oder wirtschaftliche Verbindung genügt nicht

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Genehmigungsverfahren IVerfahrensart Verfahrensarten für IPPC-Anlagen:

- Neuerrichtung (§ 77a GewO)- wesentliche Änderung (§ 81a Z 1 GewO)- Änderung des Betriebs (§ 81a Z 2 GewO)- sonstige Änderung (§ 81a Z 3 GewO)

erstmaliges Überschreiten des Schwellenwerts: Neugenehmigung

Kapazitätsausweitung im Umfang des Schwellenwerts ist jedenfalls wesentlich

Abgrenzung der Änderungstatbestände nach einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose (Auswirkungsintensität, bedrohtes Schutzgut)

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Genehmigungsverfahren IIGenehmigungsvoraussetzungen Vorsorgemaßnahmen gegen „Umweltverschmutzungen“

effiziente Verwendung von Energie

Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung deren Folgen

Auflassung der Betriebsanlage und Wiederherstellung eines zufrieden stellenden Zustands des Geländes

integrierte Betrachtungsweise in Ö als Bündelung der Genehmigungsvoraussetzungen im konzentrierten Verfahren

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Genehmigungsverfahren IIIStand der Technik – beste verfügbare Techniken StdT-Definitionen in GewO, AWG 2002 und WRG angeglichen

StdT-Definitionen in den letzten Jahren an bvT-Definition der IPPC-RL angenähert (hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, Berücksichtigung verschiedener Kriterien)

„Kosten/Nutzen-Verhältnis“ und wirtschaftliche und technische Vertretbarkeit in den StdT-Definitionen nicht (mehr) erwähnt

BREFs als Informationsquellen für Projektwerber und Behörden (spezifische Kenntnisse für ein richtiges Verständnis erforderlich); ausreichende Spielräume, Flexibilität und Unverbindlichkeit wegen der technischen Vielfalt mE weiterhin erforderlich

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Page 8: Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL

Genehmigungsverfahren IVÖffentlichkeitsbeteiligung

„Öffentlichkeit“ an einem IPPC-Änderungsverfahren im Regelfall bisher nicht interessiert

Mindestauflagefrist verzögert die Verfahren

Nachbarn können die IPPC-Genehmigungsvoraussetzungen nicht als subjektive Rechte geltend machen; Umweltorganisationen schon

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Anpassung von Altanlagen IPflichten des Betreibers

Altanlagen (bis 31.10.1999 rk genehmigt; am 31.10.1999 anhängig und bis 31.10.2000 in Betrieb)

Altanlagen müssen „den Anforderungen des § 77a GewO bis spätestens 31.10.2007 entsprechen“- Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen entsprechend dem jetzigen StdT und durch effizienten Energieeinsatz; Maßnahmen gegen Unfälle- auch Überarbeitung der Bescheide erforderlich (§ 77a Abs 3 GewO)?

Überprüfung des jetzigen StdT und Projektierung von Anpassungsmaßnahmen durch Betriebsinhaber (nur wirtschaftlich verhältnismäßige Anpassungsmaßnahmen?)

Mitteilung an die Behörde (Darstellung der Entwicklung und der jeweils getroffenen Maßnahmen)

Einleitung der jeweils erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für die Änderungen

Besprechung der Aufgaben und des Terminplans mit der Behörde rechtzeitig vor dem 31.10.2007 (Frist nicht verlängerbar)!

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Anpassung von Altanlagen IIPflichten der Behörde

Überprüfung des jetzigen StdT und Vergleich mit den bestehenden Genehmigungsbescheiden der jeweiligen IPPC-Anlage

Kontrolle der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen

Durchführung der erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren

nach dem 31.10.2007: ev Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gem § 81c iVm § 81b Abs 1 GewO mit Bescheid; ev bescheidmäßiger Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzepts- wirtschaftlich verhältnismäßig?- verhältnismäßig?

Besprechung der Aufgaben und des Terminplans mit dem Betreiber rechtzeitig vor dem 31.10.2007

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IPPC als AnknüpfungspunktIPPC-Anlagen als Anknüpfungspunkt für neue Regelungen im Umweltbereich:

Lärmschutzmaßnahmen nach der Umgebungslärm-RL bzw dem Bundes-LärmG beziehen sich nur auf Gelände für industrielle Tätigkeiten, die IPPC-Tätigkeiten sind

Öffentlichkeitsbeteiligung nach der ÖB-RL

betriebliche Tätigkeit, die zur Umwelthaftung nach der neuen UH-RL führt

Ist-Bestandsanalyse der Gewässer gem § 55d WRG (Umsetzung WRRL); Erhebung der signifikanten anthropogenen Belastungen: geschätzte Abwasseremissionen von IPPC-Anlagen

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