Herzlich Willkommen bei der Sparkasse Bodensee.

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Herzlich Willkommen bei der

Sparkasse Bodensee

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Betriebliche und private Vermögensübertragungen

nach neuem Erbschaftssteuergesetz

sowie

Brennpunkte in der Unternehmensnachfolge

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Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006)

• Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig von der Art des Vermögens muss sich die Bewertung am gemeinen Wert

(Verkehrswert) orientieren

• Verfolgung von Lenkungszielen, z. B. durch unterschiedliche Steuersätze oder andere Verschonungsregeln

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Umsetzung des Steuergesetzgebers(ErbStRG)

Mit dem Gesetzesentwurf werden folgende Ziele verfolgt:

• die Höherbewertung des Vermögens soll durch Erhöhung der sachlichen und persönlichen Freibeträge beim Durchschnittsbürger nicht zu

Steuermehrbelastungen führen

• die höheren Vermögen sollen stärker besteuert werden

• Personen, die nur entfernt verwandt oder gar nicht verwandt sind, sollen stärker besteuert werden

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ErbStRG – vorläufige Zeitplanung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens

(DIHK, Ng/B8 vom 21.01.2008)

31.12.2007

14.2.2008

1. Lesung des

Bundes- tages

3.3.2008 14.3.2008

25.4.2008

31.12.2008

??

Anhörung

Fachaus- schuss des

Bundes- tages

2./3. Lesung des

Bundes-

rates

Beratung

des Bundes-

rates

geplante

Gesetzes-

verkün- dung

Parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren

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Zeitlicher Anwendungsbereich

Wahlrecht für den Erwerber im Erbfall (bis 31.12.2008)

• Für Erbfälle für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zur Verkündung des Gesetzes

• altes Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht oder

• auf Antrag neues Erbschaft- und Bewertungsrecht, jedoch mit den Freibeträgen nach altem Erbschaftsteuerrecht

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Die neuen Bewertungsregeln

A. Bewertung von Grundvermögen

B. Bewertung von Betriebsvermögen

C. Bewertung von Versicherungen

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Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von Grundvermögen (unbebaute Grundstücke)

Beispiel:

Bodenrichtwert

x Fläche

=

./. Abschlag 20 %

= Grundbesitzwert

§ 145 BewG

250 EUR

1000 qm

250.000 EUR

./. 50.000 EUR

200.000 EUR

§ 179 BewG-E

250 EUR

1000 qm

250.000 EUR

./. 0 EUR

250.000 EUR

Beispiel:altes ErbStG neues ErbStRG

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Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenBebaute Grundstücke

Grundstücksart Bewertungsverfahren

Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser

Vergleichsverfahren

Mietwohngrundstücke, Geschäfts-grundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt

Ertragswertverfahren

Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt; Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt;

sonstige bebaute Grundstücke

Sachwertverfahren

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Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenErtragswertverfahren

Beispiel:

Bewertungsgegenstand; Mietwohngrundstück 1000 qm, 10 Wohnungen, Boden- richtwert 500 EUR/qm, Jahresnettokaltmiete 120.000 EUR, Baujahr 1995

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Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenErtragswertverfahren

Wert des Grundstücks bisher (Bedarfsbewertung):

Jahresmiete

x Vervielfältiger

= Ausgangswert

./. Alterswertminderung (0,5 % x 13 x 1.500.000)

= Wert des Grundstücks

120.000 EUR

x 12,5

= 1.500.000 EUR

./. 97.500 EUR

= 1.402.500 EUR

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Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenErtragswertverfahren

+ Gebäudeertragswert Rohertrag (Jahresmiete/übliche Miete) 120.000 EUR

./. Bewirtschaftungskosten (Pauschale nach Anlage 2 und 3 zu GrBewV

23 % bei RND = 67 Jahre) ./. 27.600 EUR = Reinertrag = 92.400 EUR ./.Verzinsung Bodenwert

(5 % gem. § 6 II GrBewV x 500.000) ./. 25.000 EUR = Gebäudereinertrag= 67.400 EUR xVervielfältiger

(Anlage 1 zu GrBewV: RND = 67 Jahre, LZS = 5 %) x 19,24

= + 1.296.776 EUR

= Ertragswert des Grundstücks = 1.796.776 EUR

Bodenwert

Fläche x Bodenrichtwert/qm (1000 qm x 500 EUR/qm) 500.000 EUR

Wert des Grundstücks künftig:

Höherbewertung: 394.276 EUR Steigerung: 28,1 %

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Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenSachwertverfahren

Beispiel:

Bewertungsgegenstand:

Lagerhalle mit Büro und Sozialtrakt, Fläche 3000 qm, Bodenrichtwert 200 EUR/qm, Baujahr 1995, Bruttogrundfläche 5000 qm, Steuerbilanzwert des Gebäude 2,5

Mio. EUR

Bewertung bisher:Bodenwert

Fläche 3000 EUR

x Bodenrichtwert x 200 EUR

= 600.000 EUR

./. Abschlag 30 % (§ 147 II BewG) ./.180.000 EUR

= 420.000 EUR

+ Gebäudewert Steuerbilanzwert + 2.500.000 EUR

= Wert des Grundstücks 2.920.000 EUR

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Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenSachwertverfahren

Bodenwert

Fläche x Bodenrichtwert (3000 x 200) 600.000 EUR

Höherbewertung: 996.500 EUR Steigerung: 34,1 %

+ Gebäudesachwert Regelherstellungskosten

1.350 EUR (Anlage 4 zu GrBewV) xBruttogrundfläche x 5.000 EUR =Gebäuderegelherstellungswert 6.750.000 EUR ./. Alterswertminderung (§ 8 II GrBewV: 13/50 = 26 %) ./. 1.755.000 EUR =

+ 4.995.000 EUR

= Vorläufiger Sachwert 5.595.000 EUR

x Wertzahl (Anlage 5 zu § 9 GrBewV) x 0,7

= Grundbesitzwert 3.916.500 EUR

Bewertung künftig:

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B. Bewertung von Betriebsvermögen

I. Bewertungsgegenstand

• Betriebsvermögen von Einzelunternehmen/Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

• Ansatz mit dem gemeinen Wert

II. Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen

III. Ertragswertmethode oder alternative Methode

• Unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Ertragswertmethode)

• Anerkannte übliche Methode

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Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs-vermögenVerschonung begünstigten Vermögens

• Begünstigtes Vermögen bleibt zu 85 % außer Ansatz Verschonungszuschlag gem. §§ I, 13 b IV ErbstG-E)

• ist unter anderem:

gewerbliche Einzelunternehmen (einschließlich Betriebsstättenvermögen in EU- oder EWR-Staat)

gewerbliche Personengesellschaften (einschließlich Betriebsstätten- vermögen in EU- oder EWR-Staat) und

Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, EU oder EWR, an der der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist

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Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs-vermögenAusnahmen von der Verschonung

• Keine Begünstigung, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht.

• Verwaltungsvermögen ist unter anderem:

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Keine Drittnutzungsüberlassung anzunehmen bei Betriebsauf- spaltung und Sonderbetriebsvermögen)

Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 % (Pooling beachten)

Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 % und an Personengesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen > 50 % beträgt

Wertpapiere, vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle und ähnliches

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ErbSt neu:Begünstigungsfähiges Vermögen 3 Mio. EUR

EUR EUR EUR

Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStGE

3.000.000

Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 4 ErbStGE

85 %

-2.550.000

Nicht begünstigtes Vermögen 450.000

Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGE

150.000

Nicht begünstigtes Vermögen 450.000

Abzugsbetrag - 150.000

Übersteigender Betrag 300.000

davon 50 % 50 %

150.000 - 150.000

Verbleibender Abzugsbetrag 0 0

Steuerpflichtiges Vermögen 450.000

Persönlicher Freibetrag - 400.000

Steuerpflichtiger Erwerb 50.000

Steuersatz 7 %

Erbschaftsteuer 3.500

B. Bewertung von BetriebsvermögenDie neuen BewertungsregelnLösung

Die ErbSt nach der neuen Rechtslage beträgt 3.500 EUR.

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B. Bewertung von BetriebsvermögenDas neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenLohnsumme

• Bei Betrieben über 10 Beschäftigten ist der Verschonungsabschlag 10 Jahre lang an die Lohnsumme des Betriebs gekoppelt, d.h.:

für jedes der 10 Jahre in dem die Jahreslohnsumme 70 % der (indexierten) Ausgangslohnsumme (Durchschnitt letzte 5 Jahre) unterschreitet, vermindert sich der Verschonungsabschlag um 10 %

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Erbfall 30.6.09

5 Jahre

Durchschnitt

Ausgangslohn-

summe x 70 %

31.12.0405 06 07 08 08 09 10 11 12 1413 15 16 17 18

10-Jahreszeitraum

Unterschreitung

1/10 1/10

Verminderung des

Verschonungsabschlags

Unterschreitung von 70 % der Ausgangslohnsumme

B. Bewertung von BetriebsvermögenLohnsumme

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ErbSt neu:Verminderung des Verschonungsabschlags

EUR EUR EUR

Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStGE

3.000.000

Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 4 ErbStGE

85 %

- 2.550.000

Verminderung des Verschonungsabschlags um 4 x 1/10 40

%1.020.000

Nicht begünstigtes Vermögen 1.470.000

Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGE

150.000

Nicht begünstigtes Vermögen 960.000

Abzugsbetrag - 150.000

Übersteigender Betrag 810.000

davon 50 % (max. 150.000) 50 %

405.000 - 150.000

Verbleibender Abzugsbetrag 0 0

Steuerpflichtiges Vermögen 1.470.000

Persönlicher Freibetrag - 400.000

Steuerpflichtiger Erwerb 1.070.000

Steuersatz 19 %

Erbschaftsteuer 203.300

B. Bewertung von BetriebsvermögenBeispiel

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Das neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenBehaltensfrist

• Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von 15 Jahren einen Nachversteuerungstatbestand erfüllt, insbesondere:

Veräußerung des Betriebs bzw. von Kapitalgesellschaftsanteilen

Betriebsaufgabe, auch Insolvenz

Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit der Veräußerungserlös nicht im betrieblichen Interesse

verwendet wird

Überentnahmen tätigt, die seit Erwerb bis zum Ablauf der Behaltensfrist die Summe seiner Einlagen und Gewinnanteile um insgesamt EUR 150.000

übersteigen

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Das neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenBeispiel für Verschonung und Nachversteuerung

Beispiel:

Vater schenkt Tochter einen begünstigten Gewerbebetrieb (z. B. Anteile an gewerblicher KG). Der Steuerbilanzwert des Betriebs gemäß derzeitigem Bewertungsrecht beträgt 1,5 Mio. EUR, der gemeine Wert gemäß künftigem Bewertungsrecht beträgt 3 Mio. EUR.

Nach 12 Jahren verkauft die Tochter den Gewerbebetrieb bzw. der Betrieb geht in die Insolvenz.

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Das neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenBeispiel für Verschonung und Nachversteuerung

Besteuerung nach altem

Recht

Besteuerung nach neuem

Recht

Nachversteuerung

-neues Recht-

BV (begünstigt) 1.500.000 EUR 3.000.000 EUR 3.000.000 EUR

Freibetrag § 13a ErbStG - 225.000 EUR (-) (-)

verbleiben 1.275.000 EUR 3.000.000 EUR 3.000.000 EUR

Bewertungsabschlag, 35 % - 446.250 EUR (-) (-)

Verschonungsabschlag, 85 %

(-) - 2.550.000 EUR (-)

Verbleiben 828.750 EUR 450.000 EUR 3.000.000 EUR

Abzugsbetrag (-) 0 EUR 0 EUR

Steuerpflichtiges BV 828.750 EUR 450.000 EUR 3.000.000 EUR

Persönlicher Freibetrag - 205.000 EUR - 400.000 EUR - 400.000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb 623.750 EUR 50.000 EUR 2.600.000 EUR

abgerundet 623.700 EUR 50.000 EUR 2.600.000 EUR

Steuer 19 % 118.512 EUR (-) 494.000 EUR

Steuer 7 % (-) 3.500 EUR (-)

bereits bezahlt - 3.500 EUR

nachzuzahlen 490.500 EUR

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Freibeträge

Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuer- klasse

Erwerber Persönlicher FreibetragEUR

Alt neu

Ehegatte 307.000 500.000

I

Kind; Stiefkind; Enkel, wenn Eltern verstorben

205.000 400.000

Enkel 51.200 200.000

Urenkel; Eltern u. Großeltern im Erbfall

51.200 100.000

II

Eltern u. Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder, Schwieger- eltern; geschiedener Ehegatte

10.300 20.000

IIIeingetragene Lebenspartner

5.200500.000

alle Übrigen 20.000

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Steuertarif

ErbSt-Tarif alt

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR

Steuerklasse

I II III

52.000 7 12 17

256.000 11 17 23

512.000 15 22 29

5.113.000 19 27 35

12.783.000 23 32 41

25.565.000 27 37 47

über 25.565.000 30 40 50

ErbSt-Tarif neu

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR

Steuerklasse

I II III

75.000 7 30 30

300.000 11 30 30

600.000 15 30 30

6.000.000 19 30 30

13.000.000 23 50 50

26.000.000 27 50 50

über 26.000.000 30 50 50

Für die Erwerber der Steuerklasse I werden die Tarifstufen nach oben geglättet; es bleibt aber bei den geltenden Tarifsätzen.

Für Erwerber der Steuerklassen II und III soll es dagegen nur noch 2 Steuersätze geben: 30 % und 50 %. Die Tarife der Steuerklasse II und III sind identisch. Bei Erwerben ab 6 Mio. EUR kommt es sowohl in der Steuerklasse II als auch in der Steuerklasse III zu einer Belastung von 50 %.

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Gewinner und Verlierer der Reform

Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform

Gewinner

■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die 10 Jahre lang 70 % der indexierte Ausgangslohnsumme zahlen

■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die nicht innerhalb von 15 Jahren veräußern oder aufgeben

■ Verwandte ersten Grade

■ Eingetragene Lebenspartner

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Gewinner und Verlierer der Reform

Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform

Verlierer■ Bebaute Grundstücke

■ Ein- und Zweifamilienhäuser in Hochpreislagen

■ Ertragsstarke Unternehmen

■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die keine 10 Jahre lang 70 % der indexierten Ausgangslohnsumme zahlen

■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die innerhalb von 15 Jahren veräußern oder aufgeben

■ Unternehmen mit einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 %

■ Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen

■ Weiter entfernte Verwandte

■ Nichtverwandte

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Allgemeine Gestaltungsüberlegungen

A. Ausschöpfung von persönlichen Freibeträgen

B. Durchführung von Kettenschenkungen

C. Güterstand und testamentarische Verfügungen

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31.12.2018 31.12.2008 31.12.2018 EUR EUR EUR

Steuerwert der Schenkung 800.000 400.000 400.000

./. Freibetrag der T gemäß

§ 16 I Nr. 2 ErbStG 400.000 400.000 400.000

(maximal 400.000 Euro)

= steuerpflichtiger Erwerb 400.000 0 0

Steuer der T nach Steuerklasse I (15 %) 60.000 0 0

Insgesamt bezahlte Schenkungsteuer 60.000 0

A. Mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen (ErbStRG)

Schenkung von Euro 400.000 zum 31.12.2008 und Euro 400.000 zum

31.12.2018

Schenkung von Euro

800.000 zum 31.12.2008

Steuerersparnis gegenüber Alternative 1 EUR 60.000 = 100 %

(Vater will seiner Tochter ein Grundstück übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR 800.000)

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Vater Mutter

Kind

Freibetrag: T-EUR 500

Freibetrag: T-EUR 400

Schenkung erfolgt zum Teil direkt an das Kind, zum Teil über die Mutter:

Persönlicher Freibetrag wird 2x genutzt (Euro 800.000)

Freibetrag: T-EUR 400

Freibetrag: T-EUR 400

Schenkung in vollem Umfang vom Vater an das Kind:

Persönlicher Freibetrag wird 1x genutzt (Euro 400.000)

B. Kettenschenkung (ErbStRG)

(Vater will seiner Tochter Vermögen übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR 800.000)

Anmerkung: keinen reinen Durchgangserwerb vornehmen

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B. Kaskadeneffekt durch Kettenschenkung

Prämisse: Das Vermögen hat nur der Vater.

Welches Vermögen könnte steuerfrei übertragen werden?

Fazit:Der V kann innerhalb eines 10-Jahreszyklus insg. EUR 2.100.000 steuerfrei auf Enkel übertragen.

Hätte die Ehefrau noch eigenes Vermögen, könnten durch max. Ausnutzung der Freibeträge zusätzlich EUR 1.100.000 übertragen werden.

VaterEhefrau/

Mutter

Kind 1 Kind 2

E1 E2 E3 E4

500.000 €

M 250.000 €V 400.000 €

325.000 €

200.000 €200.000 €200.000 €200.000 €

325.000 € 325.000 €

V 400.000 €M 250.000 €

325.000 €

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C. Güterstand als erbschaftsteuerliches Gestaltungsinstrument

Gütertrennung: Erbteil des Ehegatten ist voll erbschaftsteuer- pflichtig nach Abzug von persönlichen Freibeträgen

Zugewinngemeinschaft: ist Ehegatte Erbe gilt der Zugewinnausgleich nicht als Erwerb i. S. des ErbStG steuerfrei

d. h. bei Gütertrennung wird die Steuerfreiheit des Zugewinns verschenkt

Welchen Einfluss hat der Güterstand auf die Erbschaftsteuer?

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C. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinn- gemeinschaft möglich

Abschluss eines notariellen Ehevertrages mit dem Inhalt,

dass rückwirkend ab Ehebeginn nicht der bisherige Güterstand der Gütertrennung, sondern die Zugewinngemeinschaft gelten soll

Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird

ErbSt-Freiheit nach der güterrechtlichen Regelung möglich

sollte Ehegatte dennoch Erbe sein

der längslebende Ehegatte schlägt die Erbschaft aus, macht den güterrechtlichen Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil geltend

Wie kann man die ErbSt-Freiheit des Zugewinns retten?

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C. Wahlrecht bei Zugewinngemeinschaft

Zugewinnausgleich im TodesfallErbrechtliche Lösung Güterrechtliche Lösung

Der längstlebende Ehegatte erhält neben den Kindern

■ ¼ des Nachlasses als Erbteil

■ ¼ des Nachlasses als pauschaler Zugewinn-ausgleich

Der längstlebende Ehegatte erhält neben den Kindern ■ den tatsächlichen Zugewinn- ausgleich

■ den kleinen Pflichtanteil aus dem Nachlass nach

Abzug der Zugewinnausgleichsschuld

(neben Kinder 1/8)Bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist die Steuerfreiheit

des Zugewinnausgleichs nur im Rahmen der güterrechtlichen Lösung möglich

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C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall

Fall

Eheleute M und F leben seit der Eheschließung seit 1980 in Gütertrennung. In 2005 heben sie durch notariellen Ehevertrag die Gütertrennung auf und vereinbaren rückwirkend ab Ehebeginn seit 1980 die Zugewinngemeinschaft. M verstirbt in 2008.

Der Wert seines Nachlasses beträgt 3,4 Mio. EUR. Der Zugewinn des M während der Ehe beträgt 3. Mio. EUR.

Lösung

F hat durch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft einen Anspruch auf den „vollen Zugewinnausgleich“ ab Eheschließung ½ von 3 Mio. EUR = 1,5 Mio. EUR

F hat –da sie weder Erbe noch Vermächtnisnehmerin ist- Anspruch auf den kleinen Pflichtteil

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C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall

Gütertrennung

Ehegattenerbteil neben 2 Kindern 1/3 von 3,4 Mio. 1.133.333 1.133.333

./. Ehegatten-Freibetrag - 500.000

Zu versteuern 633.333

ErbSt 19 % 120.333 120.333

Netto-Erwerb 1.013.000

Zugewinngemeinschaft – Erbrechtliche LösungPauschaler Zugewinnausgleich 1/4 von 3,4 Mio. 850.000

Ehegattenerbteil neben Kindern 1/4 von 3,4 Mio. 850.000

Erwerb 1.700.000 1.700.000

./. Steuerfreier Zugewinn - 850.000

./. Ehegatten-Freibetrag - 500.000

zu versteuern 350.000

ErbSt 15 % 52.500 52.500

Netto-Erwerb 1.647.500

Zugewinngemeinschaft – Güterrechtliche LösungTatsächlicher Zugewinnausgleich 1/2 von 3 Mio. 1.500.000

Pflichtteil neben Abkömmlingen 1/8 von 1,9 Mio.

237.500

Erwerb 1.737.500 1.737.500

./. Steuerfreier Zugewinn 1.500.000

./. Ehegatten-Freibetrag 500.000

Zu versteuern 0

ErbSt 0 0

Netto-Erwerb 1.737.500

rückwirkende notarielle Vereinbarung für die Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn

kommt hier nicht zur

Anwendung, da M nicht Erbe

oder Vermächtnis-nehmer sein

darf!

Lösung bei rückwirkender

notarieller Vereinbarung

der Zugewinn-

gemeinschaft

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C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten

Berliner Testament (§ 2269 BGB) die Ehegatten haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt.

Nachteile

Kind verliert den Freibetrag für einen Elternteil (§§ 15 Abs. 3 + § 6 Abs. 2 ErbStG)

Der steuerpflichtige Teil des Nachlass des Erstverstorbenen wird im Ergebnis „zweimal“ mit ErbStG belastet

Beim Tod des Letztversterbenden kommt es zur kumulierten Besteuerung beider Nachlässe mit entsprechender Progressionsverschärfung

Die Negativauswirkungen verstärken sich noch, wenn das Vermögen der Ehegatten bei dem Erstverstorbenen konzentriert war

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C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten

Welche Möglichkeiten bestehen um Nachteile zu vermeiden?

Ehegatten vereinbaren eine andere testamentarische Verfügung

oder

überlebender Ehegatte schlägt die Erbschaft aus (Frist 6 Wochen § 1944 BGB)

• Schlusserbe (Kind) wird Alleinerbe des verstorbenen Elternteils

• überlebende Ehegatte verlangt gem. § 1371 Abs. 3 BGB den (kleinen) Pflichtteil und beansprucht den ausgerechneten Zugewinn nach § 1.371 Abs. 3 BGB Zugewinn ist erbschaftsteuerfrei

Achtung: sollte für jeden Einzelfall jedoch vorab überprüft werden !

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Gestaltungsüberlegungen aufgrund der ErbSt-Reform bei Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen

A. Gestaltungen vor der Reform

B. Gestaltungen nach der Reform

C. Gestaltungen vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge

D. Vorweggenommene Vermögensübertragungen unter Nießbrauchs- vorbehalt

E. Strategische Überlegungen bei Unternehmensübertragungen im Hinblick auf das „Nachversteuerungsrisiko“

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A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen

Bei mittleren und großen Unternehmen, die innerhalb von 5-15 Jahren veräußert oder aufgegeben werden sollen

Übertragung an Kinder vor der Reform, da nach altem ErbStR die Nachversteuerung bereits nach Ablauf von 5 Jahren wegfällt

Bei Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögen (> 50 %) bietet sich wegen des Wegfalls von „Verschonungen“ (keine Begünstigung als unternehmerisches „begünstigtes Vermögen gem. §§ 13a+b ErbStGE) eine Übertragung vor der Reform an

da künftig das gesamte Betriebsvermögen gem. §§ 13a+b ErbStRG nicht begünstigt wäre Übertragung eventuell vor der Reform

Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

u. U. Übertragung vor der Reform, da nach altem Recht Steuerbilanzwerte statt Ertragswerte maßgebend

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A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen

Einbringung von Privatvermögen in eine gewerblich geprägte Personen- gesellschaft und Übertragung der Anteile vor der Reform an die Erben (Kinder)

Ausnutzung „günstiges altes ErbSt-Recht“ (Steuerbilanzwerte, Freibetrag T-EUR 205 zuzügl. Bewertungs- abschlag von 35 %)

Vorsicht bei noch zu gründenden gewerblich geprägten PersG 1) HR-Eintragung Einbringung von PV 2) Auflassung Übertragung der Anteile

1) PersG = Personengesellschaft 2) PV = Privatvermögen (z. B. Grundstücke)

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B. Gestaltungen nach der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen

Gefahr des Wegfalls des „Verschonungsabschlages“ von 85 % für begünstigtes Vermögen“

bei Unterschreiten der Beteiligung von > als 25 %

• Überprüfung, ob Stimmrechtspoolung (> 25 %) möglich

bei Überschreiten des Verwaltungsvermögen von mehr als 50 %

• Entnahme Veräußerung, Erhöhung begünstigtes Vermögen etc. (2-Jahresfrist beachten)

bei Unterschreitung der 70 %-Grenze bei der Lohnsumme

• Erhöhung Bezüge Gesellschafter: Tantiemen statt Gewinnaus- schüttungen

Behaltefristen nach neuem ErbStRG von 15 Jahren beachten (im Gespräch sind Reduzierung auf 10 Jahre und Wegfall der sog. „Fallbeilwirkung“)

Testamentarische Verpflichtung zur Übertragung von begünstigtem Vermögen

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C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge

Beispiel:

Ein Betrieb mit einem gemeinen Wert von 5 Mio. EUR soll auf ein Kind übertragen werden. Es wird unterstellt, das der Wert nach dem Steuerbilanzverfahren (altes Recht) 58 % des gemeinen Wertes beträgt.

a) Wie hoch ist die ErbSt nach alter und neuer Rechtslage

b) Nach 4 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger verkauft. Wie hoch ist die ErbSt?

c) Nach 14 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger aufgegeben. Wie hoch ist die ErbSt?

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C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge

Altes ErbStG EUR

Neues ErbStG EUR

Übertragung des Unternehmens in 2008 auf Erben

291.413 52.500

Verkauf des Unter- nehmens in 2012 (nach 4 Jahren)

512.050 1) 874.000 2)

Verkauf des Unter- nehmens in 2022 (nach 14 Jahren)

291.413 874.000

Verkauf des Unter- nehmens (nach 15 Jahren)

291.413 52.500

1) nachzuentrichtende Steuer EUR 220.637

2) nachzuentrichtende Steuer EUR 821.000

Achtung !

Schenker haftet auch für die

ErbSt

(Gesamtschuldner !)

Nachsteuer

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D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Übertragung der Substanz jetzt – Übertragung des Nutzungsrechts später

altes ErbStR neues ErbStR

Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers oder eines Ehegatten:

zinslose Stundung der Steuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt (§ 25 I S. 2 ErbStG) mit der Möglichkeit der Ablösung zum Barwert

Stundungseffekt/Liquiditätseffekt

Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers oder eines Ehegatten:

vollständiger Abzug der Nießbrauchslast (Barwert

als Gegenleistung) vom erbschaft- steuerlichen gemeinen Wert des übertragenen Vermögens

(Abschaffung des § 25 ErbStG)

Verringerung der Erbschaft-steuerlast

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D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Beispiel: V (55 Jahre) schenkt seiner Tochter Barvermögen im Wert von 1 Mio. EUR unter Nießbrauchsvorbehalt (Nießbrauchslast T-EUR 632,2)

Altes Recht Neues Recht

Erwerb EUR1.000.000Freibetrag EUR205.000Steuerpflichtiger Erwerb EUR795.000

Erwerb EUR1.000.000./. Nießbrauchslast EUR632.204./. Freibetrag EUR400.000Steuerpflichtiger Erwerb EUR 0

Schenkungssteuer 19 % EUR151.050

Schenkungsteuer EUR 0

davon sofort fällig EUR17.897+ gestundete ErbSt EUR133.153Gesamte ErbSt EUR151.050oderAblösung mit Barwert EUR61.171

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D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Beispiel: Vater (56 Jahre) überträgt seiner Tochter ein Mietwohngrundstück (Ertragswert EUR 1.730.000) unter Vorbehalt eines

Quotennießbrauchs von 90 %; Grundstück hat noch eine valutierende Restschuld von EUR 400.000; Mieteinnahmen EUR 140.000 p.a. Zinsen und nicht umlagefähige Bewirt- schaftungskosten EUR 50.000

1. Wert des Mietgrundstücks EUR 1.730.000

./. Verschonungsabschlag 10 % gem. § 13 c ErbStG EUR 173.000

EUR 1.557.000

./. 90 % des Wertes der übernommenen Schulden (§ 10 Abs. 6 ErbStRG)

EUR 360.000

Zwischenwert EUR 1.197.500

./. Kapitalwert des Nießbrauchs (ME T-EUR 140 ./. Ausgaben T-EUR 50 x 90 % x

Vervielfältiger 11,506 x 90 %) EUR 838.787

2. Steuerpflichtiger Erwerb EUR 358.213

./. Persönlicher Freibetrag EUR 400.000

3. Bemessungsgrundlage EUR 04. Schenkungsteuer EUR 0

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E. Strategische Überlegungen und Brennpunkte bei Unternehmensverkauf und Unternehmensnachfolge

Vorweggenommene Erbfolge Erbfall Unternehmensverkauf

reine Schenkung

gemischte Schenkung

unentgeltliche

Übertragung

entgeltliche Übertragung

Latentes ErbSt-Nachversteuerungsrisiko nur bei

unentgeltlicher Vermögensübertragung

beginnt im Zeitpunkt der Übertragung

latentes ErbSt-Nachversteuerungsrisiko

beginnt im Zeitpunkt des Erbfalls

Vorsicht keine

Verpflichtung zur Übertragung von

begünstigtem Vermögen an

Dritte

keine Erbteilung von begünstigtem Ver-

mögen

ansonsten

volle ErbSt-last

Dritte

MBO

MBI

MBO = Management buy out MBI = Management buy in

unentgeltliche Übertragung

kein latentes Nachversteuerungsrisik

o

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Fazit

neues ErbStG führt im Wesentlichen zu höheren steuerpflichtigen Bemessungs- grundlagen

Erhöhung der persönlichen Freibeträge führt aufgrund höherer Bemessungsgrundlagen oft nicht zu Steuerentlastungen

Übertragung von Betriebsvermögen und Beteiligungen an KptG kann nach neuem Recht günstiger sein

aber

Verschonungsabschlag von 85 % von zahlreichen Voraussetzungen abhängig

• Behaltefristen z. Z. 15 Jahre

• Lohnsummen 70 % über 5 Jahre

• keine testamentarischen Verfügungen zur Übertragung von begünstigtem Vermögen an Dritte

• keine Übertragung von begünstigtem Vermögen i.R.e. Erbteilung an Miterben

latentes Erbschaftsteuerrisiko verbleibt auch beim Schenker und zwar über den gesamten Zeitraum (Ende der Behaltefrist)

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Fazit

die Gestaltungen von Vermögensübertragungen gewinnt zunehmend an Bedeutung (Mehrfachausnutzung von Freibeträgen; Kettenschenkungen, Güterstand etc.)

der Vorbehaltsnießbrauch wird aufgrund des Wegfalls von § 25 ErbSt hoch interessant, da Nießbrauchslast abzugsfähig und voll erbschaftsteuermindernd

Unternehmensnachfolge sollte frühzeitig unter Berücksichtigung aller rechtlichen Einflüsse in Angriff genommen werden

Unentgeltliche/Entgeltliche oder aber gemischte Schenkungen haben unter steuerlichem Aspekt hohen Stellenwert

testamentarische Verfügungen müssen neu überprüft

Wichtig ist Zeit für die Nachfolgeplanung und zwar vor Eintritt des Erbfalls

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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