Herzlich Willkommen bei der Sparkasse Bodensee.
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Herzlich Willkommen bei der
Sparkasse Bodensee
Betriebliche und private Vermögensübertragungen
nach neuem Erbschaftssteuergesetz
sowie
Brennpunkte in der Unternehmensnachfolge
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006)
• Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig von der Art des Vermögens muss sich die Bewertung am gemeinen Wert
(Verkehrswert) orientieren
• Verfolgung von Lenkungszielen, z. B. durch unterschiedliche Steuersätze oder andere Verschonungsregeln
Umsetzung des Steuergesetzgebers(ErbStRG)
Mit dem Gesetzesentwurf werden folgende Ziele verfolgt:
• die Höherbewertung des Vermögens soll durch Erhöhung der sachlichen und persönlichen Freibeträge beim Durchschnittsbürger nicht zu
Steuermehrbelastungen führen
• die höheren Vermögen sollen stärker besteuert werden
• Personen, die nur entfernt verwandt oder gar nicht verwandt sind, sollen stärker besteuert werden
ErbStRG – vorläufige Zeitplanung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens
(DIHK, Ng/B8 vom 21.01.2008)
31.12.2007
14.2.2008
1. Lesung des
Bundes- tages
3.3.2008 14.3.2008
25.4.2008
31.12.2008
??
Anhörung
Fachaus- schuss des
Bundes- tages
2./3. Lesung des
Bundes-
rates
Beratung
des Bundes-
rates
geplante
Gesetzes-
verkün- dung
Parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren
Zeitlicher Anwendungsbereich
Wahlrecht für den Erwerber im Erbfall (bis 31.12.2008)
• Für Erbfälle für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zur Verkündung des Gesetzes
• altes Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht oder
• auf Antrag neues Erbschaft- und Bewertungsrecht, jedoch mit den Freibeträgen nach altem Erbschaftsteuerrecht
Die neuen Bewertungsregeln
A. Bewertung von Grundvermögen
B. Bewertung von Betriebsvermögen
C. Bewertung von Versicherungen
Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von Grundvermögen (unbebaute Grundstücke)
Beispiel:
Bodenrichtwert
x Fläche
=
./. Abschlag 20 %
= Grundbesitzwert
§ 145 BewG
250 EUR
1000 qm
250.000 EUR
./. 50.000 EUR
200.000 EUR
§ 179 BewG-E
250 EUR
1000 qm
250.000 EUR
./. 0 EUR
250.000 EUR
Beispiel:altes ErbStG neues ErbStRG
Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenBebaute Grundstücke
Grundstücksart Bewertungsverfahren
Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser
Vergleichsverfahren
Mietwohngrundstücke, Geschäfts-grundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt
Ertragswertverfahren
Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt; Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt;
sonstige bebaute Grundstücke
Sachwertverfahren
Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenErtragswertverfahren
Beispiel:
Bewertungsgegenstand; Mietwohngrundstück 1000 qm, 10 Wohnungen, Boden- richtwert 500 EUR/qm, Jahresnettokaltmiete 120.000 EUR, Baujahr 1995
Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenErtragswertverfahren
Wert des Grundstücks bisher (Bedarfsbewertung):
Jahresmiete
x Vervielfältiger
= Ausgangswert
./. Alterswertminderung (0,5 % x 13 x 1.500.000)
= Wert des Grundstücks
120.000 EUR
x 12,5
= 1.500.000 EUR
./. 97.500 EUR
= 1.402.500 EUR
Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenErtragswertverfahren
+ Gebäudeertragswert Rohertrag (Jahresmiete/übliche Miete) 120.000 EUR
./. Bewirtschaftungskosten (Pauschale nach Anlage 2 und 3 zu GrBewV
23 % bei RND = 67 Jahre) ./. 27.600 EUR = Reinertrag = 92.400 EUR ./.Verzinsung Bodenwert
(5 % gem. § 6 II GrBewV x 500.000) ./. 25.000 EUR = Gebäudereinertrag= 67.400 EUR xVervielfältiger
(Anlage 1 zu GrBewV: RND = 67 Jahre, LZS = 5 %) x 19,24
= + 1.296.776 EUR
= Ertragswert des Grundstücks = 1.796.776 EUR
Bodenwert
Fläche x Bodenrichtwert/qm (1000 qm x 500 EUR/qm) 500.000 EUR
Wert des Grundstücks künftig:
Höherbewertung: 394.276 EUR Steigerung: 28,1 %
Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenSachwertverfahren
Beispiel:
Bewertungsgegenstand:
Lagerhalle mit Büro und Sozialtrakt, Fläche 3000 qm, Bodenrichtwert 200 EUR/qm, Baujahr 1995, Bruttogrundfläche 5000 qm, Steuerbilanzwert des Gebäude 2,5
Mio. EUR
Bewertung bisher:Bodenwert
Fläche 3000 EUR
x Bodenrichtwert x 200 EUR
= 600.000 EUR
./. Abschlag 30 % (§ 147 II BewG) ./.180.000 EUR
= 420.000 EUR
+ Gebäudewert Steuerbilanzwert + 2.500.000 EUR
= Wert des Grundstücks 2.920.000 EUR
Die neuen BewertungsregelnA. Bewertung von GrundvermögenSachwertverfahren
Bodenwert
Fläche x Bodenrichtwert (3000 x 200) 600.000 EUR
Höherbewertung: 996.500 EUR Steigerung: 34,1 %
+ Gebäudesachwert Regelherstellungskosten
1.350 EUR (Anlage 4 zu GrBewV) xBruttogrundfläche x 5.000 EUR =Gebäuderegelherstellungswert 6.750.000 EUR ./. Alterswertminderung (§ 8 II GrBewV: 13/50 = 26 %) ./. 1.755.000 EUR =
+ 4.995.000 EUR
= Vorläufiger Sachwert 5.595.000 EUR
x Wertzahl (Anlage 5 zu § 9 GrBewV) x 0,7
= Grundbesitzwert 3.916.500 EUR
Bewertung künftig:
B. Bewertung von Betriebsvermögen
I. Bewertungsgegenstand
• Betriebsvermögen von Einzelunternehmen/Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
• Ansatz mit dem gemeinen Wert
II. Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen
III. Ertragswertmethode oder alternative Methode
• Unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (Ertragswertmethode)
• Anerkannte übliche Methode
Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs-vermögenVerschonung begünstigten Vermögens
• Begünstigtes Vermögen bleibt zu 85 % außer Ansatz Verschonungszuschlag gem. §§ I, 13 b IV ErbstG-E)
• ist unter anderem:
gewerbliche Einzelunternehmen (einschließlich Betriebsstättenvermögen in EU- oder EWR-Staat)
gewerbliche Personengesellschaften (einschließlich Betriebsstätten- vermögen in EU- oder EWR-Staat) und
Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, EU oder EWR, an der der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist
Das neue Begünstigungskonzept für Betriebs-vermögenAusnahmen von der Verschonung
• Keine Begünstigung, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht.
• Verwaltungsvermögen ist unter anderem:
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Keine Drittnutzungsüberlassung anzunehmen bei Betriebsauf- spaltung und Sonderbetriebsvermögen)
Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 % (Pooling beachten)
Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 % und an Personengesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen > 50 % beträgt
Wertpapiere, vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle und ähnliches
ErbSt neu:Begünstigungsfähiges Vermögen 3 Mio. EUR
EUR EUR EUR
Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStGE
3.000.000
Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 4 ErbStGE
85 %
-2.550.000
Nicht begünstigtes Vermögen 450.000
Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGE
150.000
Nicht begünstigtes Vermögen 450.000
Abzugsbetrag - 150.000
Übersteigender Betrag 300.000
davon 50 % 50 %
150.000 - 150.000
Verbleibender Abzugsbetrag 0 0
Steuerpflichtiges Vermögen 450.000
Persönlicher Freibetrag - 400.000
Steuerpflichtiger Erwerb 50.000
Steuersatz 7 %
Erbschaftsteuer 3.500
B. Bewertung von BetriebsvermögenDie neuen BewertungsregelnLösung
Die ErbSt nach der neuen Rechtslage beträgt 3.500 EUR.
B. Bewertung von BetriebsvermögenDas neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenLohnsumme
• Bei Betrieben über 10 Beschäftigten ist der Verschonungsabschlag 10 Jahre lang an die Lohnsumme des Betriebs gekoppelt, d.h.:
für jedes der 10 Jahre in dem die Jahreslohnsumme 70 % der (indexierten) Ausgangslohnsumme (Durchschnitt letzte 5 Jahre) unterschreitet, vermindert sich der Verschonungsabschlag um 10 %
Erbfall 30.6.09
5 Jahre
Durchschnitt
Ausgangslohn-
summe x 70 %
31.12.0405 06 07 08 08 09 10 11 12 1413 15 16 17 18
10-Jahreszeitraum
Unterschreitung
1/10 1/10
Verminderung des
Verschonungsabschlags
Unterschreitung von 70 % der Ausgangslohnsumme
B. Bewertung von BetriebsvermögenLohnsumme
ErbSt neu:Verminderung des Verschonungsabschlags
EUR EUR EUR
Begünstigungsfähiges Vermögen § 13b Abs. 1 ErbStGE
3.000.000
Begünstigtes Vermögen § 13b Abs. 4 ErbStGE
85 %
- 2.550.000
Verminderung des Verschonungsabschlags um 4 x 1/10 40
%1.020.000
Nicht begünstigtes Vermögen 1.470.000
Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStGE
150.000
Nicht begünstigtes Vermögen 960.000
Abzugsbetrag - 150.000
Übersteigender Betrag 810.000
davon 50 % (max. 150.000) 50 %
405.000 - 150.000
Verbleibender Abzugsbetrag 0 0
Steuerpflichtiges Vermögen 1.470.000
Persönlicher Freibetrag - 400.000
Steuerpflichtiger Erwerb 1.070.000
Steuersatz 19 %
Erbschaftsteuer 203.300
B. Bewertung von BetriebsvermögenBeispiel
Das neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenBehaltensfrist
• Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von 15 Jahren einen Nachversteuerungstatbestand erfüllt, insbesondere:
Veräußerung des Betriebs bzw. von Kapitalgesellschaftsanteilen
Betriebsaufgabe, auch Insolvenz
Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit der Veräußerungserlös nicht im betrieblichen Interesse
verwendet wird
Überentnahmen tätigt, die seit Erwerb bis zum Ablauf der Behaltensfrist die Summe seiner Einlagen und Gewinnanteile um insgesamt EUR 150.000
übersteigen
Das neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenBeispiel für Verschonung und Nachversteuerung
Beispiel:
Vater schenkt Tochter einen begünstigten Gewerbebetrieb (z. B. Anteile an gewerblicher KG). Der Steuerbilanzwert des Betriebs gemäß derzeitigem Bewertungsrecht beträgt 1,5 Mio. EUR, der gemeine Wert gemäß künftigem Bewertungsrecht beträgt 3 Mio. EUR.
Nach 12 Jahren verkauft die Tochter den Gewerbebetrieb bzw. der Betrieb geht in die Insolvenz.
Das neue Begünstigungskonzept für BetriebsvermögenBeispiel für Verschonung und Nachversteuerung
Besteuerung nach altem
Recht
Besteuerung nach neuem
Recht
Nachversteuerung
-neues Recht-
BV (begünstigt) 1.500.000 EUR 3.000.000 EUR 3.000.000 EUR
Freibetrag § 13a ErbStG - 225.000 EUR (-) (-)
verbleiben 1.275.000 EUR 3.000.000 EUR 3.000.000 EUR
Bewertungsabschlag, 35 % - 446.250 EUR (-) (-)
Verschonungsabschlag, 85 %
(-) - 2.550.000 EUR (-)
Verbleiben 828.750 EUR 450.000 EUR 3.000.000 EUR
Abzugsbetrag (-) 0 EUR 0 EUR
Steuerpflichtiges BV 828.750 EUR 450.000 EUR 3.000.000 EUR
Persönlicher Freibetrag - 205.000 EUR - 400.000 EUR - 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 623.750 EUR 50.000 EUR 2.600.000 EUR
abgerundet 623.700 EUR 50.000 EUR 2.600.000 EUR
Steuer 19 % 118.512 EUR (-) 494.000 EUR
Steuer 7 % (-) 3.500 EUR (-)
bereits bezahlt - 3.500 EUR
nachzuzahlen 490.500 EUR
Freibeträge
Persönliche Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuer- klasse
Erwerber Persönlicher FreibetragEUR
Alt neu
Ehegatte 307.000 500.000
I
Kind; Stiefkind; Enkel, wenn Eltern verstorben
205.000 400.000
Enkel 51.200 200.000
Urenkel; Eltern u. Großeltern im Erbfall
51.200 100.000
II
Eltern u. Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder, Schwieger- eltern; geschiedener Ehegatte
10.300 20.000
IIIeingetragene Lebenspartner
5.200500.000
alle Übrigen 20.000
Steuertarif
ErbSt-Tarif alt
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR
Steuerklasse
I II III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
über 25.565.000 30 40 50
ErbSt-Tarif neu
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR
Steuerklasse
I II III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
über 26.000.000 30 50 50
Für die Erwerber der Steuerklasse I werden die Tarifstufen nach oben geglättet; es bleibt aber bei den geltenden Tarifsätzen.
Für Erwerber der Steuerklassen II und III soll es dagegen nur noch 2 Steuersätze geben: 30 % und 50 %. Die Tarife der Steuerklasse II und III sind identisch. Bei Erwerben ab 6 Mio. EUR kommt es sowohl in der Steuerklasse II als auch in der Steuerklasse III zu einer Belastung von 50 %.
Gewinner und Verlierer der Reform
Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform
Gewinner
■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die 10 Jahre lang 70 % der indexierte Ausgangslohnsumme zahlen
■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die nicht innerhalb von 15 Jahren veräußern oder aufgeben
■ Verwandte ersten Grade
■ Eingetragene Lebenspartner
Gewinner und Verlierer der Reform
Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform
Verlierer■ Bebaute Grundstücke
■ Ein- und Zweifamilienhäuser in Hochpreislagen
■ Ertragsstarke Unternehmen
■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die keine 10 Jahre lang 70 % der indexierten Ausgangslohnsumme zahlen
■ Mittelgroße und große Unternehmensnachfolger, die innerhalb von 15 Jahren veräußern oder aufgeben
■ Unternehmen mit einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 %
■ Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen
■ Weiter entfernte Verwandte
■ Nichtverwandte
Allgemeine Gestaltungsüberlegungen
A. Ausschöpfung von persönlichen Freibeträgen
B. Durchführung von Kettenschenkungen
C. Güterstand und testamentarische Verfügungen
31.12.2018 31.12.2008 31.12.2018 EUR EUR EUR
Steuerwert der Schenkung 800.000 400.000 400.000
./. Freibetrag der T gemäß
§ 16 I Nr. 2 ErbStG 400.000 400.000 400.000
(maximal 400.000 Euro)
= steuerpflichtiger Erwerb 400.000 0 0
Steuer der T nach Steuerklasse I (15 %) 60.000 0 0
Insgesamt bezahlte Schenkungsteuer 60.000 0
A. Mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen (ErbStRG)
Schenkung von Euro 400.000 zum 31.12.2008 und Euro 400.000 zum
31.12.2018
Schenkung von Euro
800.000 zum 31.12.2008
Steuerersparnis gegenüber Alternative 1 EUR 60.000 = 100 %
(Vater will seiner Tochter ein Grundstück übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR 800.000)
Vater Mutter
Kind
Freibetrag: T-EUR 500
Freibetrag: T-EUR 400
Schenkung erfolgt zum Teil direkt an das Kind, zum Teil über die Mutter:
Persönlicher Freibetrag wird 2x genutzt (Euro 800.000)
Freibetrag: T-EUR 400
Freibetrag: T-EUR 400
Schenkung in vollem Umfang vom Vater an das Kind:
Persönlicher Freibetrag wird 1x genutzt (Euro 400.000)
B. Kettenschenkung (ErbStRG)
(Vater will seiner Tochter Vermögen übertragen mit einem gemeinen Wert von EUR 800.000)
Anmerkung: keinen reinen Durchgangserwerb vornehmen
B. Kaskadeneffekt durch Kettenschenkung
Prämisse: Das Vermögen hat nur der Vater.
Welches Vermögen könnte steuerfrei übertragen werden?
Fazit:Der V kann innerhalb eines 10-Jahreszyklus insg. EUR 2.100.000 steuerfrei auf Enkel übertragen.
Hätte die Ehefrau noch eigenes Vermögen, könnten durch max. Ausnutzung der Freibeträge zusätzlich EUR 1.100.000 übertragen werden.
VaterEhefrau/
Mutter
Kind 1 Kind 2
E1 E2 E3 E4
500.000 €
M 250.000 €V 400.000 €
325.000 €
200.000 €200.000 €200.000 €200.000 €
325.000 € 325.000 €
V 400.000 €M 250.000 €
325.000 €
C. Güterstand als erbschaftsteuerliches Gestaltungsinstrument
Gütertrennung: Erbteil des Ehegatten ist voll erbschaftsteuer- pflichtig nach Abzug von persönlichen Freibeträgen
Zugewinngemeinschaft: ist Ehegatte Erbe gilt der Zugewinnausgleich nicht als Erwerb i. S. des ErbStG steuerfrei
d. h. bei Gütertrennung wird die Steuerfreiheit des Zugewinns verschenkt
Welchen Einfluss hat der Güterstand auf die Erbschaftsteuer?
C. Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinn- gemeinschaft möglich
Abschluss eines notariellen Ehevertrages mit dem Inhalt,
dass rückwirkend ab Ehebeginn nicht der bisherige Güterstand der Gütertrennung, sondern die Zugewinngemeinschaft gelten soll
Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird
ErbSt-Freiheit nach der güterrechtlichen Regelung möglich
sollte Ehegatte dennoch Erbe sein
der längslebende Ehegatte schlägt die Erbschaft aus, macht den güterrechtlichen Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil geltend
Wie kann man die ErbSt-Freiheit des Zugewinns retten?
C. Wahlrecht bei Zugewinngemeinschaft
Zugewinnausgleich im TodesfallErbrechtliche Lösung Güterrechtliche Lösung
Der längstlebende Ehegatte erhält neben den Kindern
■ ¼ des Nachlasses als Erbteil
■ ¼ des Nachlasses als pauschaler Zugewinn-ausgleich
Der längstlebende Ehegatte erhält neben den Kindern ■ den tatsächlichen Zugewinn- ausgleich
■ den kleinen Pflichtanteil aus dem Nachlass nach
Abzug der Zugewinnausgleichsschuld
(neben Kinder 1/8)Bei rückwirkender Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist die Steuerfreiheit
des Zugewinnausgleichs nur im Rahmen der güterrechtlichen Lösung möglich
C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall
Fall
Eheleute M und F leben seit der Eheschließung seit 1980 in Gütertrennung. In 2005 heben sie durch notariellen Ehevertrag die Gütertrennung auf und vereinbaren rückwirkend ab Ehebeginn seit 1980 die Zugewinngemeinschaft. M verstirbt in 2008.
Der Wert seines Nachlasses beträgt 3,4 Mio. EUR. Der Zugewinn des M während der Ehe beträgt 3. Mio. EUR.
Lösung
F hat durch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft einen Anspruch auf den „vollen Zugewinnausgleich“ ab Eheschließung ½ von 3 Mio. EUR = 1,5 Mio. EUR
F hat –da sie weder Erbe noch Vermächtnisnehmerin ist- Anspruch auf den kleinen Pflichtteil
C. Auswirkungen des Güterstandes im Erbfall
Gütertrennung
Ehegattenerbteil neben 2 Kindern 1/3 von 3,4 Mio. 1.133.333 1.133.333
./. Ehegatten-Freibetrag - 500.000
Zu versteuern 633.333
ErbSt 19 % 120.333 120.333
Netto-Erwerb 1.013.000
Zugewinngemeinschaft – Erbrechtliche LösungPauschaler Zugewinnausgleich 1/4 von 3,4 Mio. 850.000
Ehegattenerbteil neben Kindern 1/4 von 3,4 Mio. 850.000
Erwerb 1.700.000 1.700.000
./. Steuerfreier Zugewinn - 850.000
./. Ehegatten-Freibetrag - 500.000
zu versteuern 350.000
ErbSt 15 % 52.500 52.500
Netto-Erwerb 1.647.500
Zugewinngemeinschaft – Güterrechtliche LösungTatsächlicher Zugewinnausgleich 1/2 von 3 Mio. 1.500.000
Pflichtteil neben Abkömmlingen 1/8 von 1,9 Mio.
237.500
Erwerb 1.737.500 1.737.500
./. Steuerfreier Zugewinn 1.500.000
./. Ehegatten-Freibetrag 500.000
Zu versteuern 0
ErbSt 0 0
Netto-Erwerb 1.737.500
rückwirkende notarielle Vereinbarung für die Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn
kommt hier nicht zur
Anwendung, da M nicht Erbe
oder Vermächtnis-nehmer sein
darf!
Lösung bei rückwirkender
notarieller Vereinbarung
der Zugewinn-
gemeinschaft
C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten
Berliner Testament (§ 2269 BGB) die Ehegatten haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt.
Nachteile
Kind verliert den Freibetrag für einen Elternteil (§§ 15 Abs. 3 + § 6 Abs. 2 ErbStG)
Der steuerpflichtige Teil des Nachlass des Erstverstorbenen wird im Ergebnis „zweimal“ mit ErbStG belastet
Beim Tod des Letztversterbenden kommt es zur kumulierten Besteuerung beider Nachlässe mit entsprechender Progressionsverschärfung
Die Negativauswirkungen verstärken sich noch, wenn das Vermögen der Ehegatten bei dem Erstverstorbenen konzentriert war
C. Erbschaftsteuerliche Mehrbelastung bei Berliner Testamenten
Welche Möglichkeiten bestehen um Nachteile zu vermeiden?
Ehegatten vereinbaren eine andere testamentarische Verfügung
oder
überlebender Ehegatte schlägt die Erbschaft aus (Frist 6 Wochen § 1944 BGB)
• Schlusserbe (Kind) wird Alleinerbe des verstorbenen Elternteils
• überlebende Ehegatte verlangt gem. § 1371 Abs. 3 BGB den (kleinen) Pflichtteil und beansprucht den ausgerechneten Zugewinn nach § 1.371 Abs. 3 BGB Zugewinn ist erbschaftsteuerfrei
Achtung: sollte für jeden Einzelfall jedoch vorab überprüft werden !
Gestaltungsüberlegungen aufgrund der ErbSt-Reform bei Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen
A. Gestaltungen vor der Reform
B. Gestaltungen nach der Reform
C. Gestaltungen vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge
D. Vorweggenommene Vermögensübertragungen unter Nießbrauchs- vorbehalt
E. Strategische Überlegungen bei Unternehmensübertragungen im Hinblick auf das „Nachversteuerungsrisiko“
A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen
Bei mittleren und großen Unternehmen, die innerhalb von 5-15 Jahren veräußert oder aufgegeben werden sollen
Übertragung an Kinder vor der Reform, da nach altem ErbStR die Nachversteuerung bereits nach Ablauf von 5 Jahren wegfällt
Bei Unternehmen mit hohem Verwaltungsvermögen (> 50 %) bietet sich wegen des Wegfalls von „Verschonungen“ (keine Begünstigung als unternehmerisches „begünstigtes Vermögen gem. §§ 13a+b ErbStGE) eine Übertragung vor der Reform an
da künftig das gesamte Betriebsvermögen gem. §§ 13a+b ErbStRG nicht begünstigt wäre Übertragung eventuell vor der Reform
Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften
u. U. Übertragung vor der Reform, da nach altem Recht Steuerbilanzwerte statt Ertragswerte maßgebend
A. Gestaltungen vor der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen
Einbringung von Privatvermögen in eine gewerblich geprägte Personen- gesellschaft und Übertragung der Anteile vor der Reform an die Erben (Kinder)
Ausnutzung „günstiges altes ErbSt-Recht“ (Steuerbilanzwerte, Freibetrag T-EUR 205 zuzügl. Bewertungs- abschlag von 35 %)
Vorsicht bei noch zu gründenden gewerblich geprägten PersG 1) HR-Eintragung Einbringung von PV 2) Auflassung Übertragung der Anteile
1) PersG = Personengesellschaft 2) PV = Privatvermögen (z. B. Grundstücke)
B. Gestaltungen nach der Reform bei Übertragung von Betriebsvermögen
Gefahr des Wegfalls des „Verschonungsabschlages“ von 85 % für begünstigtes Vermögen“
bei Unterschreiten der Beteiligung von > als 25 %
• Überprüfung, ob Stimmrechtspoolung (> 25 %) möglich
bei Überschreiten des Verwaltungsvermögen von mehr als 50 %
• Entnahme Veräußerung, Erhöhung begünstigtes Vermögen etc. (2-Jahresfrist beachten)
bei Unterschreitung der 70 %-Grenze bei der Lohnsumme
• Erhöhung Bezüge Gesellschafter: Tantiemen statt Gewinnaus- schüttungen
Behaltefristen nach neuem ErbStRG von 15 Jahren beachten (im Gespräch sind Reduzierung auf 10 Jahre und Wegfall der sog. „Fallbeilwirkung“)
Testamentarische Verpflichtung zur Übertragung von begünstigtem Vermögen
C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge
Beispiel:
Ein Betrieb mit einem gemeinen Wert von 5 Mio. EUR soll auf ein Kind übertragen werden. Es wird unterstellt, das der Wert nach dem Steuerbilanzverfahren (altes Recht) 58 % des gemeinen Wertes beträgt.
a) Wie hoch ist die ErbSt nach alter und neuer Rechtslage
b) Nach 4 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger verkauft. Wie hoch ist die ErbSt?
c) Nach 14 Jahren wird der Betrieb vom Rechtsnachfolger aufgegeben. Wie hoch ist die ErbSt?
C. Gestaltung vor oder nach der Reform zur Unternehmensnachfolge
Altes ErbStG EUR
Neues ErbStG EUR
Übertragung des Unternehmens in 2008 auf Erben
291.413 52.500
Verkauf des Unter- nehmens in 2012 (nach 4 Jahren)
512.050 1) 874.000 2)
Verkauf des Unter- nehmens in 2022 (nach 14 Jahren)
291.413 874.000
Verkauf des Unter- nehmens (nach 15 Jahren)
291.413 52.500
1) nachzuentrichtende Steuer EUR 220.637
2) nachzuentrichtende Steuer EUR 821.000
Achtung !
Schenker haftet auch für die
ErbSt
(Gesamtschuldner !)
Nachsteuer
D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Übertragung der Substanz jetzt – Übertragung des Nutzungsrechts später
altes ErbStR neues ErbStR
Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers oder eines Ehegatten:
zinslose Stundung der Steuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt (§ 25 I S. 2 ErbStG) mit der Möglichkeit der Ablösung zum Barwert
Stundungseffekt/Liquiditätseffekt
Nießbrauch zu Gunsten des Schenkers oder eines Ehegatten:
vollständiger Abzug der Nießbrauchslast (Barwert
als Gegenleistung) vom erbschaft- steuerlichen gemeinen Wert des übertragenen Vermögens
(Abschaffung des § 25 ErbStG)
Verringerung der Erbschaft-steuerlast
D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Beispiel: V (55 Jahre) schenkt seiner Tochter Barvermögen im Wert von 1 Mio. EUR unter Nießbrauchsvorbehalt (Nießbrauchslast T-EUR 632,2)
Altes Recht Neues Recht
Erwerb EUR1.000.000Freibetrag EUR205.000Steuerpflichtiger Erwerb EUR795.000
Erwerb EUR1.000.000./. Nießbrauchslast EUR632.204./. Freibetrag EUR400.000Steuerpflichtiger Erwerb EUR 0
Schenkungssteuer 19 % EUR151.050
Schenkungsteuer EUR 0
davon sofort fällig EUR17.897+ gestundete ErbSt EUR133.153Gesamte ErbSt EUR151.050oderAblösung mit Barwert EUR61.171
D. Vorweggenommene Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Beispiel: Vater (56 Jahre) überträgt seiner Tochter ein Mietwohngrundstück (Ertragswert EUR 1.730.000) unter Vorbehalt eines
Quotennießbrauchs von 90 %; Grundstück hat noch eine valutierende Restschuld von EUR 400.000; Mieteinnahmen EUR 140.000 p.a. Zinsen und nicht umlagefähige Bewirt- schaftungskosten EUR 50.000
1. Wert des Mietgrundstücks EUR 1.730.000
./. Verschonungsabschlag 10 % gem. § 13 c ErbStG EUR 173.000
EUR 1.557.000
./. 90 % des Wertes der übernommenen Schulden (§ 10 Abs. 6 ErbStRG)
EUR 360.000
Zwischenwert EUR 1.197.500
./. Kapitalwert des Nießbrauchs (ME T-EUR 140 ./. Ausgaben T-EUR 50 x 90 % x
Vervielfältiger 11,506 x 90 %) EUR 838.787
2. Steuerpflichtiger Erwerb EUR 358.213
./. Persönlicher Freibetrag EUR 400.000
3. Bemessungsgrundlage EUR 04. Schenkungsteuer EUR 0
E. Strategische Überlegungen und Brennpunkte bei Unternehmensverkauf und Unternehmensnachfolge
Vorweggenommene Erbfolge Erbfall Unternehmensverkauf
reine Schenkung
gemischte Schenkung
unentgeltliche
Übertragung
entgeltliche Übertragung
Latentes ErbSt-Nachversteuerungsrisiko nur bei
unentgeltlicher Vermögensübertragung
beginnt im Zeitpunkt der Übertragung
latentes ErbSt-Nachversteuerungsrisiko
beginnt im Zeitpunkt des Erbfalls
Vorsicht keine
Verpflichtung zur Übertragung von
begünstigtem Vermögen an
Dritte
keine Erbteilung von begünstigtem Ver-
mögen
ansonsten
volle ErbSt-last
Dritte
MBO
MBI
MBO = Management buy out MBI = Management buy in
unentgeltliche Übertragung
kein latentes Nachversteuerungsrisik
o
Fazit
neues ErbStG führt im Wesentlichen zu höheren steuerpflichtigen Bemessungs- grundlagen
Erhöhung der persönlichen Freibeträge führt aufgrund höherer Bemessungsgrundlagen oft nicht zu Steuerentlastungen
Übertragung von Betriebsvermögen und Beteiligungen an KptG kann nach neuem Recht günstiger sein
aber
Verschonungsabschlag von 85 % von zahlreichen Voraussetzungen abhängig
• Behaltefristen z. Z. 15 Jahre
• Lohnsummen 70 % über 5 Jahre
• keine testamentarischen Verfügungen zur Übertragung von begünstigtem Vermögen an Dritte
• keine Übertragung von begünstigtem Vermögen i.R.e. Erbteilung an Miterben
latentes Erbschaftsteuerrisiko verbleibt auch beim Schenker und zwar über den gesamten Zeitraum (Ende der Behaltefrist)
Fazit
die Gestaltungen von Vermögensübertragungen gewinnt zunehmend an Bedeutung (Mehrfachausnutzung von Freibeträgen; Kettenschenkungen, Güterstand etc.)
der Vorbehaltsnießbrauch wird aufgrund des Wegfalls von § 25 ErbSt hoch interessant, da Nießbrauchslast abzugsfähig und voll erbschaftsteuermindernd
Unternehmensnachfolge sollte frühzeitig unter Berücksichtigung aller rechtlichen Einflüsse in Angriff genommen werden
Unentgeltliche/Entgeltliche oder aber gemischte Schenkungen haben unter steuerlichem Aspekt hohen Stellenwert
testamentarische Verfügungen müssen neu überprüft
Wichtig ist Zeit für die Nachfolgeplanung und zwar vor Eintritt des Erbfalls
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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