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Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Beantwortung von Fragen zur Umstellung von landwirtschaftlichen Einstellbetrieben auf Gewerbebetriebe Erleichterungen durch Änderung der gesetzlichen Bestimmungen Sozialversicherungen für Pferdebetriebe Vortragende Dr. Martin Jilch Karl Bruckner 1

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  • Herzlich Willkommen zur

    Informationsveranstaltung

    Beantwortung von Fragen zur

    Umstellung von landwirtschaftlichen Einstellbetrieben auf

    Gewerbebetriebe Erleichterungen durch Änderung der gesetzlichen Bestimmungen

    Sozialversicherungen für Pferdebetriebe

    Vortragende

    Dr. Martin Jilch Karl Bruckner

    1

    2015-02-23_Raumordnung - Pferdesportverband.pptxSozialversicherung für Pferdebetriebe.ppt

  • Raumordnung

    Dr. Martin Jilch

    Niederösterreichischer Pferdesportverband

    23.Februar 2015

    02. März 2015

  • Örtliche Raumordnung - Flächenwidmungsplan

    Der Flächenwidmungsplan ist das Kernstück des örtlichen

    Raumordnungsprogrammes.

    Aufgabe:

    Festlegung der (Haupt-) Widmungsarten - Bauland, Grünland und

    Verkehrsflächen

    Gliederung des Gemeindegebiets nach Funktionen

    Dabei ist auf Planungen des Bundes, des Landes u. Nachbargemeinden

    Bedacht zu nehmen!

    24.02.2015 /Folie 2

  • Änderung des Flächenwidmungsplanes

    Der FWP darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.

    Wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen

    Umsetzung des örtl. Entwicklungskonzeptes

    Umsetzung übergeordneter Planungen

    Rückwidmung von Bauland (bspw. wegen Naturgefahren)

    Keine Änderung

    zur Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Grundfläche

    auf Wunsch des Grundstückseigentümers

    weil eine andere Widmung denkbar wäre

    als Bewilligungsgrundlage für ein illegal errichtetes Gebäude

    24.02.2015 /Folie 3

  • Verfahren

    Öffentliche Auflage für die Dauer von 6 Wochen zur allgemeinen

    Einsicht- und Stellungnahme auf dem Gemeindeamt

    Innerhalb der Frist ist jedermann berechtigt, eine schriftliche

    Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahmen müssen durch

    den Gemeinderat in Erwägung gezogen, jedoch nicht berücksichtigt

    werden.

    Das örtliche Raumordnungsprogramm ist durch die Landesregierung

    zu genehmigen.

    24.02.2015 /Folie 4

  • Verfahren

    Der einzelne Grundeigentümer hat keine Parteistellung!

    Kein ordentliches Rechtsmittel

    Es kann kein Antrag auf eine bestimmte Widmung gestellt werden

    24.02.2015 /Folie 5

  • Grünland Land- und Forstwirtschaft

    Neuerrichtung und Abänderung von:

    Bauwerken für L&F und deren Nebengewerbe

    Buschenschank

    Haltung von fremden Reittieren, wenn dazu überwiegend

    Erzeugnisse aus dem eigenen landw. Betrieb verwendet werden

    Zubauten, bauliche Änderungen sowie Neu- und Wiedererrichtung von

    bestehenden Wohnbauten im Hofverband:

    Privatzimmervermietung bis höchstens 10 Gästebetten (Urlaub am

    Bauernhof)

    familieneigene Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, der Übergeber

    24.02.2015 /Folie 6

  • Haltung von fremden Reittieren

    Voraussetzungen:

    Versorgung der Tiere durch Erzeugnisse von selbstbewirtschafteten

    landwirtschaftlichen Flächen

    Wertmäßiges Überwiegen

    24.02.2015 /Folie 7

  • Haltung von fremden Reittieren

    Nicht zulässig sind jedenfalls,

    Betrieb einer Reiterkantine

    Reitschulbetrieb

    Hobbytierhaltung

    24.02.2015 /Folie 8

  • Erhaltenswerte Gebäude im Grünland „Geb“ Widmungsvoraussetzungen

    baubehördlich bewilligtes Hauptgebäude im Grünland

    müssen dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen

    keine naturräumliche Gefährdung (z.B. Hochwasser, Rutschungen,

    Grundwasser, usw.) des Bestandes bzw. der Benutzbarkeit

    für Verwendungszweck ausreichende Verkehrserschließung

    Bei der Widmung kann die Gemeinde Einschränkungen für Nutzung,

    Kubatur und/oder bebaute Fläche festlegen.

    24.02.2015 /Folie 9

  • Bauliche Erweiterung eines „GeB“

    Eine bauliche Erweiterung von GeB darf nur bewilligt werden wenn, die

    bauliche Maßnahme

    für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist,

    gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten

    Verhältnis steht und

    nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes oder einer

    Adaptierung bestehender Bauteile erreicht werden kann.

    24.02.2015 /Folie 10

  • Änderung des Verwendungszwecks

    Eine Änderung des Verwendungszweckes darf nur dann bewilligt

    werden, wenn

    die angestrebte Nutzung keine das örtlich zumutbare Ausmaß

    übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche

    Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und

    der ursprüngliche Baubestand in Substanz und Erscheinungsbild

    weitestgehend erhalten bleibt

    mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder diese

    ergänzt wird

    keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der

    angrenzenden unbebauten Flächen eintreten.

    24.02.2015 /Folie 11

  • Grünland Sportstätte

    Erlaubt die Errichtung von Flächen für die Sport- und Freizeitgestaltung

    im Freien

    Die Zulässigkeit von Gebäuden ist anhand § 20 Abs. 4 NÖ ROG zu

    beurteilen -> sind derartige Baulichkeiten für die erlaubte Nutzung – die

    Ausübung der Sportart – erforderlich

    Keine Errichtung von Reithallen zulässig!

    24.02.2015 /Folie 12

  • Bauen im Grünland - Voraussetzungen

    Erforderlichkeit des Bauvorhabens hinsichtlich seiner Größe, Nutzung

    und Ausgestaltung (Bedarfsprüfung)

    es dürfen keine geeignete Standorte im Bauland auf Eigengrund zur

    Verfügung stehen

    24.02.2015 /Folie 13

  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

    24.02.2015 /Folie 14

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!

  • Sozialversicherung für

    Pferdebetriebe

    Februar 2015 Karl Bruckner

  • Februar 2015 Karl Bruckner 2

    GSVG oder BSVG ? Grundsätze:

    BSVG: Bewirtschaftung land- u. forstwirt-schaftlicher Flächen

    Einheitswert ≥ € 150,- Unfallversicherung

    ≥ € 1.500,- Kranken- u. Pensions-

    sicherung zusätzlich

    Grundlage: idR Versicherungswert, der vom

    Einheitswert des bew. luf Vermögen

    berechnet wird

  • Februar 2015 Karl Bruckner 3

    GSVG oder BSVG ?

    GSVG: Pflichtversicherung durch eine Gewerbe-

    anmeldung in der Unfallversicherung und in der

    Pensions- u. Krankenversicherung, wenn keine

    berechtigte Ausnahme von der Pflicht-

    versicherung beantragt werden kann

    oder es werden steuerrechtlich Einkünfte aus

    Gewerbebetrieb erzielt, die die Versicherungs-

    grenze überschreiten („Neue Selbständige“)

  • Februar 2015 Karl Bruckner 4

    Sozialversicherung - GSVG

    Pferdeeinstellung im Rahmen eines

    Gewerbebetriebes:

    - die Kriterien für die Ausnahme von der

    GewO treffen nicht zu (keine Neben-

    tätigkeit eines ldw. Hauptbetriebes):

    ● Pflichtversicherung gem. GSVG

    zuständig ist die SVA der

    gewerblichen Wirtschaft

  • Februar 2015 Karl Bruckner 5

    Sozialversicherung - GSVG

    Pferdeeinstellung im Rahmen eines

    Gewerbebetriebes:

    Werden auch luf Flächen, unabhängig ob

    Eigen- oder Pachtflächen, bewirtschaftet

    und die Freigrenzen überschritten, besteht

    zusätzlich neben der GSVG-Versicherung

    eine Pflichtversicherung gem. BSVG

  • Februar 2015 Karl Bruckner 6

    Einkünfte aus dem Einstellen

    fremder Reittiere Treffen die Voraussetzungen für das Vorliegen von

    steuerrechtlichen Einkünften aus Land- u. Forstwirtschaft zu, können diese Einkünfte nicht zur Pflichtversicherung gem. GSVG herangezogen werden.

    Eine Pflichtversicherung gem. GSVG tritt ein:

    ♦ Gewerbeanmeldung, unabhängig von der Höhe der Einkünfte, also auch bei Verlust oder Null, oder

    ♦ bei Erzielen von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die die Versicherungsgrenze überschreiten oder wenn eine Anmeldung als „Neuer Selbständiger“ erfolgt ist

  • Februar 2015 Karl Bruckner 7

    Sozialversicherung - BSVG

    • Pferdeeinstellung im Rahmen eines

    landwirtschaftlichen Betriebes:

    die Kriterien für die Ausnahme von der

    GewO treffen zu (Nebentätigkeit eines

    ldw. Hauptbetriebes):

    ● Pflichtversicherung gem. BSVG

    zuständig ist die SV der Bauern - zusätzliche Beitragsgrundlage für die

    Nebentätigkeiten Pferdeeinstellung u. -vermietung

  • Februar 2015 Karl Bruckner 8

    BSVG Beitragsgrundlagen

    (Wer die Wahl hat, hat die Qual)

    Beitragsgrundlage vom Einheitswert

    Nebentätigkeiten (Be- und Verarbeitung des

    eigenen Naturproduktes

    Beitragsgrundlage lt. Steuerbescheid

    Persönlich haftender

    Gesellschafter

    (OG,KG)

    Betriebsführer von

    Betrieben ohne Einheitswert (gew.

    Nutztierhaltung iVm.

    § 30 (3) – (7) BewG)

    Siehe auch Skriptum SV

    der Bauern, Karl Bruckner,

    März 2014, S 1

    Pauschale BGL-Ermittlung

    30% d. Einnahmen

    Freibetr. best. Aktivitäten € 3.700

    BGL lt. ESt-Bescheid,

    „kleine Option“,

    MBGL 749,17 p.m.

    (2015)

    „große Option“

    Antragsfristen; Bindet idR auf

    Dauer; inkl. NT (Be- und

    Verarbeitung Naturprodukte)

  • Februar 2015 Karl Bruckner 9

    Nebenerwerb –

    Beitragsermittlung - § 23 BSVG

    Pauschale Beitragsgrundlagenermittlung

    30% der Einnahmen inkl. USt

    – bei einigen NT Freibetrag € 3.700:

    • Zimmervermietung

    • Be-und Verarbeitung

    Mostbuschenschank

    Almbewirtschaftung Einmal jährliche Vorschreibung

    Alternative:

    - kleine Beitragsgrundlagenoption nur für die Nebentätigkeiten -

  • Februar 2015 Karl Bruckner 10

    „Kleine Option - BSVG“

    Haupterwerb = Einheitswert

    Nebenerwerb = Einkünfte lt. ESt-

    Bescheid

    Mindestbeitragsgrundlage Nebenerwerb

    € 749,17 (2015) - € 729,47 (2014)

    Nachbemessung nur für Nebenerwerb

    Meldeverpflichtung für die Einnahmen bis 30.4. für das vergangene Jahr

  • Februar 2015 Karl Bruckner 11

    „Kleine Option - BSVG“ Die Einnahmen aus dem Einstellen fremder Pferde führen im

    BSVG zu einer zusätzlichen Beitragsgrundlage und idR zu zusätzlichen Beiträgen.

    IdR erreicht man durch die rechtzeitige, bis 30. 4. für das Vorjahr (nicht verlängerbar) beantragte kleine Beitragsgrund-lagenoption eine niedrigere Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeiten, wie bei der Berechnung der Beiträge von den Bruttoeinnahmen.

    Die Mindestbeiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage für die Nebentätigkeit

    betragen 26,05 % von 729,47 x 12 = 2.280,32 p.a. (für 2014);

    Die Mindestbeiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage für die Nebentätigkeit betragen 26,55 % von 749,17 x 12 = 2.386,86 p.a. (für 2015);

    Das entspricht einem Bruttoumsatz von 8.753,64/0,3 = 29.178,80 p.a. (2014)

    von 8.990,04/0,3 = 29.966,80 p.a. (2015)

  • Februar 2015 Karl Bruckner 12

    „Große Option - BSVG“ Summe aus Haupt- und Nebenerwerb nach ESt-Bescheid

    Mindestbeitragsgrundlage PV € 729,47 p.m. (2014),

    € 749,17 (2015)

    Mindestbeitragsgrundlage UV, KV € 1.370,76 (2014),

    € 1407,77 (2015)

    Zusatzbeitrag von 3 % von den Beiträgen

    Vollständige Nachbemessung

    Keine „Vollpauschalierung“ möglich

    Beachte den Zusammenhang zur LuF PauschVO!

    Antragsfrist 30.04. für das Vorjahr (nicht verlängerbar)

  • Februar 2015 Karl Bruckner 13

    Berechnung der Preiserhöhung aufgrund

    zusätzlicher Abgaben – nur Umsatzsteuer

    • Für viele Pferdebetriebe stellt sich nun die Frage

    um welchen Betrag sie den Einstellpreis

    erhöhen müssen, damit ihnen kein Nachteil

    erwächst. Diese Berechnung lässt sich sehr

    einfach durchführen:

    • Alter Einstellpreis x 1,2 abzüglich € 28,80 =

    neuer Einstellpreis brutto inklusive der

    neuen 20 % igen Umsatzsteuer.

  • Februar 2015 Karl Bruckner 14

    Berechnung der Preiserhöhung aufgrund zusätzlicher

    Abgaben – Umsatzsteuer u. Sozialversicherung BSVG

    • Exakte Formel für Berechnung der

    Preiserhöhung unter Berücksichtigung

    der Erhöhung der Sozialversicherungs-

    beiträge:

    • Neuer Preis = Alter Preis x 5,5314 – 144

    4,5314

  • Februar 2015 Karl Bruckner 15

    Ihre Fragen? Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

    Kontaktdaten:

    Karl Bruckner oder:

    0699/19294118,

    02782/82513 Grossek Karl

    [email protected]

    (Karl Bruckner & Partner, Herzogenburg)

    mailto:[email protected]