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ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG Nr. 10226 CT 10226 – GRAFISCHE GESTALTUNG, BEREITSTELLUNG VON BILDMATERIAL UND BILDVERARBEITUNG LASTENHEFT Ausschreibung Nr. 10226 Teil 1 1 / 119

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Resources DirectorateCalls for Tender & Contracts

Luxembourg, 08 July 2009

Ref: LD – ççOPOCE - RESS/AOC

Contents

ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG

Nr. 10226

CT 10226 – Grafische Gestaltung, Bereitstellung von Bildmaterial und Bildverarbeitung

LASTENHEFT

(Teil 1)

INHALT

2INHALT

51.Allgemeine Angaben

51.1.Allgemeine Angaben zu der Ausschreibung

51.2.Präsentation des Amts für amtliche Veröffentlichungen

61.3.Art des Vertrags

71.4.Gegenstand und Hintergrund des Vertrags

71.5.Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und Laufzeit

71.6.Preise

71.6.1.Dezimalstellen

81.6.2.Andere Aufwendungen

81.6.2.1.Preis pro Arbeitstag auf Dienstreisen

81.6.2.2.Tagegelder und Hotelkosten

81.6.2.3.Reisekosten

81.7.Zahlungsbedingungen

81.7.1.Vorfinanzierungen

91.7.2.Zwischenzahlungen

91.7.3.Zahlung des geschuldeten Restbetrags

91.8.Sicherheiten für die Auftragsausführung oder sonstige finanzielle Sicherheiten

91.9.Ausführungsort

91.10.Allgemeine Bedingungen für die Einreichung von Angeboten

101.11.Urheberrecht

101.12.Sonderfall von Fotos, Bildern und Illustrationen

111.13.Verzögerungen bei der Auftragsausführung

111.14.Geplante und Absehbare Entwicklungen der Vertragslaufzeit

111.15.Bindefrist

111.16.Ortsbesichtigung

121.17.Datum und Ort der Angebotsöffnung

121.18.Sonderbedingungen für Materialmuster und Musterexemplare

132.ANGEBOT UND BEWERTUNG

132.1.Bewertungsverfahren und Zuschlagserteilung

132.2.Form und Inhalt des Angebots

142.3.Aufbau des Angebots

142.4.Teil 1: Verwaltungstechnische Angaben

152.4.1.Private Einrichtungen

162.4.2.Privatpersonen

162.4.3.Öffentliche Stellen

172.5.Teil 2: Ausschlusskriterien;

172.5.1.Dokumente im Zusammenhang mit den Ausschlusskriterien

172.5.2.Gründe für einen Ausschluss

182.5.3.Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

192.6.Teil 3: Auswahlkriterien

192.6.1.Teil 3: Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters

192.6.1.1.Unterlagen im Zusammenhang mit der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

192.6.1.2.Bewertung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

202.6.2.Teil 3: Technische und fachliche Leistungsfähigkeit des Bieters

202.6.2.1.Unterlagen im Zusammenhang mit der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit des Bieters

212.6.2.2.Bewertung der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit

212.7.Teil 4: Zuschlagskriterien – technisches Angebot

222.7.1.Unterlagen im Zusammenhang mit den technischen Zuschlagskriterien

222.7.2.Bewertung der technischen Zuschlagskriterien

232.8.Teil 5: Zuschlagskriterien – finanzielles Angebot

232.8.1.Unterlagen im Zusammenhang mit den finanziellen Zuschlagskriterien

242.8.2.Bewertung der finanziellen Zuschlagskriterien

242.9.Abschliessende Bewertung

252.10.Unterrichtung der Bieter

262.11.Vertragsabschluss

273.Gemeinsames Angebot und Unteraufträge

273.1.Gemeinsames Angebot mehrerer Unternehmen

273.1.1.Gemeinsames Angebot

283.1.2.Vergabe von Unteraufträgen

283.2.Unterlagen im Falle eines gemeinsamen Angebots

283.2.1.Teil 1: Verwaltungsinformationen und Belege

293.2.2.Teil 2 Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausschlusskriterien

293.2.3.Teil 3: Unterlagen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien

293.2.4.Teil 4 und Teil 5: Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien

293.3.Einreichung von Unterlagen im Falle der Weitervergabe von Aufträgen an Subunternehmer

303.3.1.Teil 1: Verwaltungsinformationen und Belege

303.3.2.Teil 2: Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausschlusskriterien

303.3.3.Teil 3: Unterlagen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien

313.3.4.Teil 4 und Teil 5: Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien

313.4.Bewertung der Angebote im Falle von gemeinsamen Angeboten bzw. Unteraufträgen

313.4.1.Ausschlusskriterien

313.4.2.Auswahlkriterien

313.4.2.1.Gemeinsames Angebot

313.4.2.2.Subunternehmer

323.4.3.Zuschlagskriterien

334.TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

344.1.Grafische Gestaltung von Modellen/Vorlagen

364.2.Scannen von Bildern, Erstellen von Grafiken, Illustrationen und Fotografien

364.2.1.Scannen von Bildern

364.2.2.Grafiken

364.2.3.Illustrationen

374.2.4.Fotos

384.3.Seitenlayout/Pre-press-Arbeiten

384.3.1.Seitenlayout/Pre-press-Arbeiten

394.3.2.Gebräuchliche Dateiformate

394.3.2.1.Eingabeformate

394.3.2.2.Ausgabeformate

404.3.3.PDF-Dateien

404.3.3.1.Spezifikationen für druckoptimierte PDF-Dateien

404.3.3.2.Für das Web optimierte PDF-Dateien

404.3.3.3.Spezifikationen für weboptimierte PDF-Dateien

414.3.4.Andere Dateiformate

414.4.Lieferung von Abzügen in Farbe

414.5.Herstellung von Präsentationen (Powerpoint, Flash oder vergleichbar)

424.6.Grafische Gestaltung von Logos

424.7.Leitfäden für die grafische Gestaltung

434.7.1.Veröffentlichungen (Papier- und elektronische Fassung)

444.7.2.Schreibwaren

444.7.3.Veröffentlichungen (Papier- und elektronische Fassung) und Schreibwaren

454.8.Fristen für die gemäss diesem Vertrag verlangten Arbeiten/Aufgaben

454.9.Pauschalierter Schadensersatz

454.10.Besondere Verträge mit erneutem Wettbewerb

464.11.Dienstleistungen oder Waren, die nicht in der Preisaufstellung enthalten sind

475.Anhänge

475.1.Formulare

475.2.Technische Anhänge

485.3.Dokument 1 – finanzielles Angebot, Preisaufstellung und Musterangebot

495.4.Dokument 2a – Formblatt „Finanzangaben“

505.5.Dokument 2B – Formular „Rechtsträger“

515.6.Dokument 2C – Vereinbarung/Vollmacht

555.7.Dokument 3 - Formular „Angaben zum Bieter“

585.8.Dokument 4 - Fragebogen für gemeinsame Angebote und Unteraufträge

615.9.Dokument 5 - Liste der vorzulegenden Dokumente

645.10.Dokument 6 - Erklärung über die zum Ausschluss vom Verfahren führenden Fälle

665.11.Dokument 7 – Technischer Fragebogen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien

775.12.Dokument 8 - Fragebogen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien

815.13.Dokument 9 - Tagegelder

1. Allgemeine Angaben

1.1. Allgemeine Angaben zu der Ausschreibung

Dieses Lastenheft wurde im Anschluss an die Bekanntmachung der Ausschreibung im ABl. S erstellt (siehe Verweis im Aufforderungsschreiben).

1.2. Präsentation des Amts für amtliche Veröffentlichungen

Das Verlagshaus der europäischen Institutionen

Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union (2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg) (http://publications.europa.eu/index_de.htm) ist das Verlagshaus der europäischen Institutionen im weitesten Sinne. Seine Aufgaben sind Herstellung und Vertrieb der gesamten Bandbreite der Veröffentlichungen der Europäischen Union in allen Medien. Aufbau und Arbeitsweise des Amtes für amtliche Veröffentlichungen („das Amt“) sind durch den Beschluss 2009/496/EG, EGKS, Euratom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 168 vom 30.06.2009, S. 41-47) festgelegt. Die Leitung des Amtes obliegt einem Direktorium, in dem jede Institution durch ihren Generalsekretär vertreten ist. Verwaltungstechnisch ist das Amt für Veröffentlichungen an die Europäische Kommission angeschlossen. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Amts:

http://publications.europa.eu/.

Als Verlagshaus ist das Amt verpflichtet, seinen Auftraggebern, den Autorendiensten der Organe und anderen Einrichtungen der Europäischen Union sowie seinen Kunden, den europäischen Bürgern und interessierten Personen aus anderen Teilen der Welt, qualitativ hochwertige Leistungen anzubieten. Im Bereich der neuen Technologien muss es innerhalb des Verlagsgewerbes eine Vorreiterrolle übernehmen.

Die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften schreiben die Veröffentlichung bestimmter Titel vor; dazu gehören u. a. das Amtsblatt der Europäischen Union und der Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union.

Nützliche Websites

Amt für Veröffentlichungen

http://publications.europa.eu

EU-Bookshop: die Online-Buchhandlung der EU

http://bookshop.europa.eu

EUROVOC: mehrsprachiger Thesaurus

http://eurovoc.europa.eu

CORDIS: Forschungs- und Entwicklungsinformationsdienst der Gemeinschaft

http://cordis.europa.eu

Eur-Lex: Portal für den Zugang zum EU-Recht

http://eur-lex.europa.eu

WHOISWHO: interinstitutionelles Verzeichnis der Europäischen Union

http://europa.eu/whoiswho/whoiswho.html

TED: Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union

http://ted.europa.eu

SIMAP: EU- Informationen für die öffentliche Auftragsvergabe

http://simap.europa.eu

DG MARKT: GD Binnenmarkt

http://europa.eu/comm/internal_market

Weitere nützliche Links

http://europa.eu/geninfo/info/index_en.htm

1.3. Art des Vertrags

Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist ein Ausfall-Rahmenvertrag über Lieferungen und Dienstleistungen mit dem Titel:

CT 10226 - Grafische Gestaltung, Bereitstellung von Bildmaterial und Bildverarbeitung

Die Ausschreibung besteht aus einem (1) Los.

Da die genauen Durchführungsbedingungen, der Auftragsumfang und/oder die Liefer- bzw. Ausführungstermine nicht im Voraus festgelegt werden können, plant die Kommission den Abschluss eines Dienstleistungs-Rahmenvertrags zur Lohnveredelung, in dem die grundlegenden Bedingungen für eine Reihe von Auftragsscheinen festgelegt werden, die während seiner Laufzeit erstellt werden. Aus Rahmenverträgen entsteht der Kommission also keinerlei unmittelbare Verpflichtung; bindend für die Kommission sind ausschließlich die zur Vertragsdurchführung geschlossenen Einzelverträge und/oder die ausgestellten Auftragsscheine.

Mit der Unterzeichnung eines solchen „Ausfall-Rahmenvertrags“ verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig zur Einhaltung der wesentlichen Vertragsbestandteile, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verbindlich und zweifelsfrei festgelegt wurden (u. a. Preise, Vertragsgegenstand, Rahmenbedingungen für die Ausführung und Dauer).

Sofern eine ausreichende Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die Auswahlkriterien einhält und/oder in Frage kommende Angebote die Vergabekriterien erfüllen, werden mit bis zu acht (8) Wirtschaftsteilnehmern separate, jedoch im Wortlaut identische Rahmenverträge geschlossen.

Nach der Bewertung der Angebote wird eine alphabetische Liste der acht (8) Bieter erstellt, die die wirtschaftlich günstigsten Angebote vorgelegt haben.

Vor der Vergabe eines Auftrags werden vom Amt Kostenvoranschläge für jeden der für den Auftrag in Frage kommenden Auftragnehmer erstellt. Dabei werden die einschlägigen Angaben aus den Preisaufstellungen für die entsprechenden Leistungen herangezogen.

Die Kommission beauftragt den Auftragnehmer mit dem niedrigsten Kostenvoranschlag. Sollte dieser Auftragnehmer aus irgendeinem Grund außer der Kündigung des Vertrags nicht zur Verfügung stehen, wird der Auftrag dem nächstgünstigsten Auftragnehmer angeboten und so weiter (siehe Artikel I Absatz 4 Nummer 2 des Musterrahmenvertrags).

Für Leistungen, die mit dem Rahmenvertrag zusammenhängen, jedoch nicht in der Preisaufstellung enthalten sind, werden die verfügbaren Auftragnehmer erneut zum Wettbewerb aufgerufen (für nähere Einzelheiten zu den Modalitäten siehe Ziffer 4.10 und Artikel I Absatz 4 Nummer 3 des Musterrahmenvertrags).

Der geschätzte Auftragswert beträgt 1,5 Mio. EUR.

1.4. Gegenstand und Hintergrund des Vertrags

Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss von Ausfall-Rahmenverträgen zur Auslagerung von Aufträgen zur grafischen Gestaltung, zur Bereitstellung von Bildmaterial und zur Bildverarbeitung.

(Nähere Einzelheiten über die zu erbringenden Leistungen finden sich unter Ziffer 4 – technische Spezifikationen.)

1.5. Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und Laufzeit

Der Vertrag soll spätestens im Oktober/November 2009 unterzeichnet werden.

Die Durchführung der Aufgaben darf unter keinen Umständen vor Vertragsunterzeichnung eingeleitet werden. Die Laufzeit darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vertragsparteien vor Ablauf der ursprünglich im Vertrag festgelegten Frist verlängert werden.

Der Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch die letzte Vertragspartei in Kraft [siehe Artikel 1.2.1 des Muster-Rahmenvertrags] Der Vertrag wird zunächst für 24 (vierundzwanzig) Monate geschlossen. Er kann zweimal um jeweils 12 (zwölf) Monate verlängert werden [Zu den Bedingungen für eine Vertragsverlängerung siehe Artikel 1 Abschnitt 2 Nummer 5 des Muster-Rahmenvertrags]

1.6. Preise

Die Preise müssen alle Kosten beinhalten und sind in Euro anzugeben.

Für Bieter aus Ländern, die nicht der Euro-Zone angehören, ist eine Preisanpassung aufgrund von Wechselkursschwankungen nicht möglich.

Mit ihnen sind alle vom Auftragnehmer im Rahmen der erbrachten Dienste verauslagten Ausgaben abgegolten, insbesondere für die Leitung und Koordination, sowie alle Betriebskosten.

Preisanpassungen dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel I.3 des Mustervertrags erfolgen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Preisanpassung zwingend spätestens drei Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrags eingereicht werden muss. Im Falle eines begründeten und rechtzeitig einreichten Antrags auf Preisanpassung gelten die neuen Preise ab dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrags.

1.6.1. Dezimalstellen

Bei den Preisangaben der Angebote sind höchstens 2 (zwei) Dezimalstellen zulässig.

Die Preisanpassungen werden mit der gleichen Anzahl an Dezimalstellen berechnet wie diejenige, die in der ursprünglichen Preisaufstellung vorgesehen war, und die geänderten Preise müssen ebenfalls die gleiche Anzahl an Dezimalstellen aufweisen (siehe Ziffer 2.8.1).

1.6.2. Andere Aufwendungen

Das Amt für amtliche Veröffentlichungen erstattet gegebenenfalls die Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben gemäß den Artikeln I Absatz 3 und II Absatz 7 des Musterrahmenvertrags.

Bei diesen Aufwendungen handelt es sich hauptsächlich um Reisekosten und Tagegelder, die aufgrund von Treffen mit Autorendiensten und/oder Vertretern des Amtes für amtliche Veröffentlichungen anfallen. Normalerweise wird zu Beginn jedes größeren Projekts eine Auftaktsitzung in den Geschäftsräumen des Kunden abgehalten.

1.6.2.1. Preis pro Arbeitstag auf Dienstreisen

Die Bieter müssen in ihrem Angebot einen Pauschalpreis pro Tag und Person für die erwähnten Dienstreisen angeben (siehe auch Teil 2 – finanzielles Angebot – CD-ROM). Die Auftaktsitzung ist auf einen (1) Tag beschränkt. Reisetage gelten nicht als Arbeitstage.

Die Einzelheiten und die finanziellen Aspekte einer zu unternehmenden Dienstreise werden immer im Auftragsschein des Projekts angegeben.

1.6.2.2. Tagegelder und Hotelkosten

Tagegelder und Hotelkosten werden auf der Grundlage der Pauschalbeträge und der Höchstbeträge unter Ziffer 5.13 – Dokument 9 – Erstattung von Dienstreisekosten und gemäß den Artikeln I Absatz 3 Nummer 3 und II Absatz 7 Nummer 4 des Muster-Rahmenvertrags erstattet.

1.6.2.3. Reisekosten

Reisekosten werden gemäß Artikel I Absatz 3 Nummer 4, Artikel II, Absatz 7 Nummer 2 und Artikel II Absatz 7 Nummer 3 des Muster-Rahmenvertrags erstattet.

Nähere Angaben zur Gestaltung des Preisangebots in der Preisaufstellung und im Musterangebot sind Ziffer 2.8.1 zu entnehmen.

1.7. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen erfolgen gemäß Artikel I Absatz 5, Artikel II Absatz 4 und Artikel II Absatz 5 des Muster-Dienstleistungsvertrags.

Die Zahlungen aufgrund des Vertrags erfolgen gemäß den oben genannten Artikeln. Die Zahlungen werden nur geleistet, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Vorlage der Rechnung sämtliche vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Zahlungsaufforderungen sind nicht zulässig, wenn für frühere Zeiträume fällige Zahlungen für Aufträge oder Einzelverträge wegen Nicht- oder Schlechterfüllung ausgeblieben sind.

1.7.1. Vorfinanzierungen

Entfällt.

1.7.2. Zwischenzahlungen

Anträge des Auftragnehmers auf Zwischenzahlungen werden gemäß den Anweisungen in Artikel I Absatz 5 Nummer 1 des Muster-Rahmenvertrags bis zu einem Höchstbetrag von 30 % des Auftragswertes der bestellten Leistungen genehmigt.

Zwischenzahlungen werden nur geleistet, wenn der (die) Auftragswert(e) 50 000, - EUR überschreitet/überschreiten und wenn die zu erbringenden Leistungen in einem vom Auftragnehmer vorzulegenden Zwischenbericht klar benannt sind.

1.7.3. Zahlung des geschuldeten Restbetrags

Die Zahlung des geschuldeten Restbetrags erfolgt gemäß den Bedingungen des Artikels I Absatz 5 Nummer 2 des Muster-Rahmenvertrags.

1.8. Sicherheiten für die Auftragsausführung oder sonstige finanzielle Sicherheiten

Entfällt.

1.9. Ausführungsort

Ausführungsort sind die Geschäftsräume des Auftragnehmers oder irgendein anderer Ort in Europa, an dem Europäische Institutionen, europäische Agenturen oder die Autorendienste des Amtes für Veröffentlichungen ihren Sitz haben. Treffen zwischen dem Amt für Veröffentlichungen und dem erfolgreichen Auftragnehmer können in den Geschäftsräumen des Amtes für Veröffentlichung oder der Autorendienste stattfinden; die Treffen können auch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden.

Da auf solchen Sitzungen hauptsächlich Französisch und/oder Englisch gesprochen wird, müssen die Vertreter des Auftragnehmers ihre Kenntnisse beider Sprachen belegen.

1.10. Allgemeine Bedingungen für die Einreichung von Angeboten

Die Teilnahme an dieser Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit den Gemeinschaften ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.

Mit dem Angebot erkennt der Bieter alle in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, im Lastenheft (einschließlich der Anhänge) und im Vertragsentwurf enthaltenen Bestimmungen an und verzichtet auf seine eigenen Geschäftsbedingungen. Mit der Einreichung eines Angebots ist der Auftragnehmer während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden.

Nach Annahme des Angebots durch das Amt für Veröffentlichungen geht es in dessen Eigentum über und wird als vertraulich erachtet.

Das Amt erstattet keine Ausgaben, die bei der Erstellung und Einreichung des Angebots entstehen.

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften oder gegebenenfalls das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen finden auf diese Ausschreibung Anwendung.

1.11. Urheberrecht

Das aus der Ausführung dieses Auftrags entstandene Endprodukt ist Eigentum der Europäischen Gemeinschaften, gleichgültig in welchem Format es vorliegt.

Der Auftragnehmer muss alle Materialien, einschließlich Fotos, Bilder oder Illustrationen angeben, die bereits dem Urheberrecht oder einem anderen Eigentumsrecht unterliegen, und versichern, dass er von dem (den) Inhaber(n) des Urheberrechts oder seinem/seinen bzw. ihrem/ihren gesetzlichen Vertreter(n) die Erlaubnis zur Nutzung dieser Materialien entsprechend dem Bedarf und der Verwendung, die vom Amt für Veröffentlichungen/vom Autorendienst festgelegt wurden, erhalten hat. Gebühren zum Ausgleich für die übertragenen Rechte sind vom Auftragnehmer zu zahlen und auf der Rechnung an das Amt für Veröffentlichungen klar und detailliert anzugeben.

1.12. Sonderfall von Fotos, Bildern und Illustrationen

Allgemeiner Grundsatz: Die Verwendung von gemeinfreiem Material wird empfohlen, um ein umständliches Finanzmanagement zu vermeiden.

Das Amt für Veröffentlichungen/der (die) Autorendienst(e) kann (können) die Verwendung von Fotos, Bildern oder Illustrationen eigener Wahl verlangen. In diesem Fall ist es selbst für die Erlangung der notwendigen Rechte und für die Lieferung der Angaben für die entsprechenden Urheberrechtsvermerke verantwortlich.

Der Auftragnehmer hat dem Amt für Veröffentlichungen oder dem (den) Autorendienst(en) auf Verlangen Fotos, Bilder oder Illustrationen zur Einfügung in das Produkt zu liefern; dieses ist für die weltweite Verbreitung in allen Ausgaben, Formen und Medien (d. h. Papier- oder elektronisches Format, Website, E-Book, usw.) und in allen Sprachfassungen bestimmt.

Das Amt für Veröffentlichungen oder der (die) Autorendienst(e) erstellen für den Auftragnehmer eine Informationsnotiz, welche die spezifische Verwendung der in das jeweilige Produkt einzufügenden Fotos, Bilder oder Illustrationen beschreibt (z. B. Anzahl der gedruckten Exemplare, Veröffentlichung im Internet, Vervielfältigung innerhalb des Produktkontextes unter Angabe der Quelle gestattet, usw.). In dieser Informationsnotiz sind dementsprechend alle erforderlichen einschlägigen Rechte aufzuführen.

Dem Auftragnehmer obliegt es, drei (3) Fotos für jeden Punkt des Auftrags zu suchen, zu bezeichnen und vorzuschlagen. Die Fotos sind zusammen mit der jeweils geforderten Gebühr dem Amt für Veröffentlichungen oder dem (den) Autorendienst(en) vorzulegen, welche die endgültige Wahl treffen.

Hinweis:Das Amt für Veröffentlichungen/der Autorendienst ist nicht verpflichtet, irgendeines/irgendeine der vom Auftraggeber vorgelegten Fotos, Bilder oder Illustrationen zu übernehmen.

Im Einklang mit der vom Amt für Veröffentlichungen oder dem Autorendienst getroffenen Wahl und der Informationsnotiz liefert der Auftragnehmer das Produkt gleichzeitig mit der Dokumentation zum Umfang der von dem/den Rechteinhaber(n) eingeräumten Rechte an den Fotos, Bildern oder Illustrationen sowie den anzubringenden Rechtevermerken.

Der Auftragnehmer berechnet dem Amt für Veröffentlichungen den Betrag, der ihm selbst in Rechnung gestellt wurde zuzüglich fünf Prozent (5 %), er hat dabei Kopien der von dem bzw. den Rechteinhaber(n) ausgestellten Rechnungen vorzulegen. Ohne diese Belege kann der Auftragnehmer dem Amt für Veröffentlichungen die Kosten für diesen Teil seiner Arbeit nicht in Rechnung stellen.

1.13. Verzögerungen bei der Auftragsausführung

Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen gemäß Ziffer 4.8 durch den Auftragnehmer verlangt das Amt für Veröffentlichungen pauschalierten Schadensersatz, es sei denn die Verzögerung geht auf höhere Gewalt zurück.

Wurde die Abnahme einer Lieferung abgelehnt, kann das Amt für Veröffentlichungen eine Frist für eine erneute Lieferung gewähren; diese gilt dann als neue Lieferfrist.

Der Betrag des pauschalierten Schadensersatzes wird in Artikel I Absatz 11 Nummer 12 und in Artikel II Absatz 16 des Muster-Rahmenvertrags festgelegt und wird pro Auftragsschein berechnet (siehe auch Ziffer 4.9).

1.14. Geplante und Absehbare Entwicklungen der Vertragslaufzeit

Das Amt für Veröffentlichungen behält sich das Recht vor, Änderungen bei den auszuführenden Arbeiten und insbesondere das Hinzufügen aller Aufgaben, die sich möglicherweise für die Erbringung der vorgesehenen Leistungen als erforderlich erweisen, zu verlangen.

Grund für solche Veränderungen können insbesondere die Einführung neuer Amtssprachen der Europäischen Union, neue Formate zur Verarbeitung von Manuskripten oder Veröffentlichungen sowie Änderungen der Veröffentlichungsregeln des Amtes für Veröffentlichungen oder der interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen sein.

1.15. Bindefrist

Die Bindefrist beträgt neun (9) Monate ab dem Schlusstermin für die Angebotsabgabe (siehe Aufforderungsschreiben). Während der Bindefrist muss der Bieter alle Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten.

1.16. Ortsbesichtigung

Entfällt.

1.17. Datum und Ort der Angebotsöffnung

Die Angebote werden am 17. September 2009 um 10.00 Uhr geöffnet. Die Öffnung findet an folgender Adresse statt:

Anschrift des Amts für Veröffentlichungen:

Amt für Veröffentlichungen

2, rue Mercier

2985 Luxemburg/LUXEMBURG

Ein bevollmächtigter Vertreter jedes Bieters darf bei der Öffnung der Angebote anwesend sein. Unternehmen, die bei der Öffnung vertreten sein wollen, müssen dem Amt mindestens 48 Stunden im Voraus eine entsprechende Mitteilung per Fax oder E-Mail (Fax-Nr. bzw. E-Mail-Adresse siehe unten) übermitteln. Die Mitteilung muss von einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Bieters unterzeichnet sein und den Namen der Person, die bei der Öffnung in Vertretung des Bieters anwesend sein soll, enthalten.

Fax: (352) 2929-42672

E-Mail: [email protected]

1.18. Sonderbedingungen für Materialmuster und Musterexemplare

Ist in einem Auftrag die Vorlage von Materialmustern und/oder Musterexemplaren vorgesehen, sind diese auf Kosten des Auftragnehmers zu produzieren.

Die nicht fristgerechte Vorlage der vom Amt für Veröffentlichungen angeforderten Materialmuster und/oder Musterexemplare bzw. die Vorlage von nicht vertragsgemäßen Mustern oder von Mustern in einer anderen als der vom Amt vorgeschriebenen Qualität führt dazu, dass das Amt die Dienstleistung als unvollständig erachten und ihre Annahme ablehnen kann.

2. ANGEBOT UND BEWERTUNG2.1. Bewertungsverfahren und Zuschlagserteilung

Die Bewertung der Bieter und ihrer Angebote erfolgt in 3 Stufen:

Die einzelnen Stufen laufen wie folgt ab:

· In der ersten Stufe wird anhand der Ausschlusskriterien geprüft, ob die Bieter die Voraussetzungen erfüllen, um am Vergabeverfahren teilzunehmen und ggf. den Zuschlag zu erhalten;

· in der zweiten Stufe werden anhand der Auswahlkriterien die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit derjenigen Bieter überprüft, den Anforderungen der ersten Stufe genügen;

· in der dritten Stufe werden anhand der Zuschlagskriterien alle Angebote geprüft, die den Kriterien der ersten und zweiten Stufe genügen.

Das Bewertungsverfahren endet mit der Vergabe des Auftrags.

Die Bewertung erfolgt anhand des Angebots des Bieters. Hinsichtlich der Ausschluss- und Auswahlkriterien behält sich das Amt für Veröffentlichungen das Recht vor, innerhalb einer bestimmten Frist zusätzliche Auskünfte zur Klärung oder Überprüfung des Angebots anzufordern. Alle Angaben werden anhand der in diesem Abschnitt dargelegten Kriterien bewertet.

Bitte beachten Sie, dass das Amt für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien nur bei Klärungsbedarf oder zur Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler Kontakt mit dem Bieter aufnehmen kann. Bei diesem Kontakt dürfen nur die im Angebot bereits erwähnten Punkte geklärt werden; er darf nicht zu einer Änderung des Angebots führen. Nur die Angebote, die die Erfordernisse einer Bewertungsstufe erfüllen, werden auf der nächsten Stufe berücksichtigt.

2.2. Form und Inhalt des Angebots

Die Angebote müssen präzise und knapp abgefasst werden. Die Seiten sind zu binden, zu heften oder auf sonstige Weise miteinander zu verbinden. Der Bieter hat eine vollständige Liste vorzulegen, in der er angibt, an welcher Stelle im Angebot die einzelnen Dokumente zu finden sind (siehe Ziffer 5.9 – Dokument 5). Besteht das Angebot aus mehreren Teilen, so wird empfohlen, für jeden Teil ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen.

Da der Bieter nach dem Inhalt seines Angebots beurteilt wird, muss aus diesem klar ersichtlich werden, dass er in der Lage ist, die Anforderungen des Lastenheftes zu erfüllen.

Angaben darüber, wie das Angebot einzureichen ist, sind dem Anschreiben zur Ausschreibung zu entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass das Angebot von einer Person/von Personen unterzeichnet werden muss, die befugt ist/sind, den Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Bestimmungen seiner Satzung und/oder dem Auszug aus dem Handelsregister zu vertreten, oder von einer Person/von Personen, die eine entsprechende Vollmacht von einer in diesen Dokumenten genannten Person erhalten hat/haben. Die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass diese Person befugt ist, den Wirtschaftsteilnehmer zu vertreten, sind gemäß den Bestimmungen von Ziffer 2.4 vorzulegen.

Die gleiche Regelung gilt für die Person(en), die zur Vertragsunterzeichnung vorgesehen ist/sind.

2.3. Aufbau des Angebots

Jedes Angebot muss die folgenden fünf Abschnitte enthalten:

Teil 1:Verwaltungstechnische Angaben

Teil 2:Ausschlusskriterien

Teil 3:Auswahlkriterien

Abschnitt 4:Zuschlagskriterien – technisches Angebot

Abschnitt 5:Zuschlagskriterien – finanzielles Angebot

Die Abschnitte 1 bis 4 einerseits und Abschnitt 5 andererseits sind in zwei getrennte, versiegelte Umschlägen einzulegen; diese sind zusammen in doppelten, versiegelten Umschlägen gemäß den Angaben im Anschreiben zur Ausschreibung einzureichen. Auf jedem Umschlag ist deutlich der Inhalt („technisches Angebot“ bzw. „finanzielles Angebot“) zu vermerken.

Bitte beachten Sie, dass alle Dokumente in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Kopien) vorzulegen sind und dass dies auch für Disketten, CDs oder ähnliche Medien gilt, die Teil des Angebots sind.

2.4. Teil 1: Verwaltungstechnische Angaben

Im Zusammenhang mit dem ersten Abschnitt hat der Bieter Folgendes vorzulegen:

· ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Begleitschreiben,

· das ausgefüllte Formular „Angaben zum Bieter“ (Ziffer 5.7 – Dokument 3) mit folgenden Informationen:

· Name des Bieters und/oder Name seiner Firma,

· klare Beschreibung der Rechtsform des Bieters,

· Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des Bieters,

· Telefon- und Faxnummern und sowie E-Mail-Adressen und gegebenenfalls Internet-Adresse des Bieters,

· Namen der rechtlichen Vertreter (Geschäftsführer usw.) des Bieters, die zur Vertragsunterzeichnung mit Dritten bevollmächtigt sind,

· Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern einer Kontaktperson im Zusammenhang mit der Einreichung des Angebots,

· Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Handelsregisternummer des Bieters,

· Angaben zum Bankkonto,

· Kontaktpersonen,

· unterzeichnete Erklärung über die Gültigkeit des Angebots.

· das von einem bevollmächtigten Vertreter des Bieters und einem Vertreter seiner Bank unterzeichnete, mit dem Stempel der Bank versehene Formular „Finanzangaben“. Falls die Kopie eines vor kurzem erstellten Kontoauszug beigefügt wird, so sind der Stempel der Bank und die Unterschrift des Vertreters der Bank nicht erforderlich. Ein Musterformular findet sich unter Nummer 5.4 – Dokument 2A, und ein spezifisches Formular für jeden Mitgliedstaat kann unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:

http://europa.eu/comm/budget/execution/ftiers_en.htm

· das Formular „Rechtsträger“, das von einem zur Vertretung gegenüber Dritten bevollmächtigten Vertreter des Bieters unterzeichnet werden muss. Dieses Formular gibt es für natürliche Personen, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Ein Muster findet sich unter Nummer 5.5 – Dokument 2B. Es kann in allen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://europa.eu/comm/budget/execution/legal_entities_en.htm

Als Nachweis für die Richtigkeit der verwaltungstechnischen Angaben hat der Bieter dem Formular „Rechtsträger“ folgende Unterlagen beizufügen:

2.4.1. Private Einrichtungen

· Eine lesbare Kopie der Gründungs- oder Niederlassungsurkunde und eine Kopie der Satzung, sofern diese in einem separaten Dokument niedergelegt ist, oder eine Kopie der Bekanntmachung einer solchen Niederlassung oder Unternehmensgründung im nationalen Amtsblatt, Staatsanzeiger oder einer anderen amtlichen Veröffentlichung, sofern die für den Bieter geltenden Gesetze eine solche Veröffentlichung vorschreiben;

· eine lesbare Kopie der letzten Änderungen der genannten Dokumente einschließlich der Schriftstücke, die sich auf eine Änderung des Sitzes der Rechtsperson beziehen, oder eine Kopie der Bekanntmachung solcher Änderungen im nationalen Amtsblatt, Staatsanzeiger oder einer anderen offiziellen Veröffentlichung, sofern die für den Bieter geltenden Gesetze eine solche Veröffentlichung vorschreiben.

· Wenn in diesen Dokumenten die Nummer der Eintragung im gesetzlich vorgeschriebenen Register nicht vermerkt ist, ein Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, wie sie im Land des Geschäftssitzes vorgeschrieben ist, oder ein sonstiges amtliches Dokument, in dem diese Nummer vermerkt ist;

· ist das neueste gemäß diesem oder den beiden vorangehenden Absätzen vorgelegte Dokument zum Zeitpunkt der Absendung des Angebots mehr als ein Jahr alt; ist eine von einem rechtlichen Vertreter des Bieters unterzeichnete schriftliche Bestätigung hinzuzufügen, dass seit der Ausstellung des neuesten der vorgelegten Dokumente keine Änderungen und keine Verlegungen des Sitzes der Rechtsperson vorgenommen wurden;

· wenn in diesen Dokumenten die USt-Indent-Nr. nicht vermerkt ist, eine Kopie eines Dokuments, aus dem hervorgeht, dass der Bieter umsatzsteuerpflichtig ist;

· eine lesbare Kopie der Bevollmächtigung der Personen, die berechtigt sind, den/die Bieter bei Verhandlungen mit Dritten und in Rechtsgeschäften zu vertreten, wenn diese nicht in den oben genannten Unterlagen enthalten ist, oder eine Kopie der Bekanntmachung einer solchen Bevollmächtigung, sofern die für die Rechtspersonen geltenden Gesetze eine solche Veröffentlichung vorschreiben. Wenn die Personen, die das Angebot unterschreiben, bzw. die zur Unterzeichnung des Vertrags vorgesehene Person durch eine Vollmacht der oben genannten Personen bevollmächtigt sind, den Wirtschaftsteilnehmer zu vertreten, so ist diese Vollmacht ebenfalls vorzulegen.

2.4.2. Privatpersonen

· Eine lesbare Kopie ihres Personalausweises oder Passes;

· gegebenenfalls ein Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, wie sie im Land des Geschäftssitzes vorgeschrieben ist, oder ein sonstiges amtliches Dokument, in dem diese Nummer vermerkt ist;

· wenn in diesen Dokumenten die USt-Indent-Nr. nicht vermerkt ist, eine Kopie eines Dokuments, aus dem hervorgeht, dass der Bieter umsatzsteuerpflichtig ist.

2.4.3. Öffentliche Stellen

· eine Kopie der Entschließung, des Gesetzes, des Erlasses oder des Beschlusses zur Gründung der Einrichtung oder ersatzweise ein anderes amtliches Dokument, das die Gründung der Einrichtung belegt;

· Namen und Funktionen der rechtlichen Vertreter des Bieters (Geschäftsführer usw.), die zur Vertragsunterzeichnung mit Dritten bevollmächtigt sind (eine Kopie der Bevollmächtigung der Personen, die berechtigt sind, den Bieter zu vertreten, ist vorzulegen).

· Hat die öffentliche Stelle im Formular „Rechtsträger“ eine USt-Id-Nr. eingetragen, ist ein amtliches Dokument mit dieser Nummer vorzulegen.

2.5. Teil 2: Ausschlusskriterien;2.5.1. Dokumente im Zusammenhang mit den Ausschlusskriterien

Im Rahmen von Teil 2 muss/müssen der/die Bieter die Erklärung über die zum Ausschluss vom Verfahren führenden Fälle (Zifferr 5.10 – Dokument 6) sowie folgende Bescheinigungen oder Unterlagen vorlegen:

· als Beweis dafür, dass die unter (a), (b) oder (e) (siehe Ziffer 2.5.2) aufgeführten Fälle nicht auf den Bieter zutreffen, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung neueren Datums einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;

· eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass der Bieter seiner Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist oder ein gleichwertiges Dokument;

· eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass der Bieter seiner Pflicht zur Entrichtung von Steuern nachgekommen ist oder ein gleichwertiges Dokument.

Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche oder eine feierliche Versicherung ersetzt werden, die der betreffende Bieter vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

2.5.2. Gründe für einen Ausschluss

Nach Artikel 93 der Verordnung Nr. 1605/2002 in ihrer geänderten Fassung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt Nr. L 248 vom 16. September 2002, Seite 1) werden diejenigen Bieter vom Auswahl- und Vergabeverfahren ausgeschlossen,

a)die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden, oder

b)die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; oder

c)die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; oder

d)die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; oder

e)die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind; oder

f)die derzeit von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 96 Absatz 1 der Haushaltsordnung (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25.6. 2002 in ihrer geänderten Fassung) betroffen sind.

Von der Auftragsvergabe können gemäß Artikel 94 der Haushaltsordnung zudem Bieter ausgeschlossen werden, die während des Vergabeverfahrens:

g)sich in einem Interessenkonflikt befinden;

h)im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

Das Amt für Veröffentlichungen behält sich das Recht vor, die vorgelegten Angaben zu prüfen.

2.5.3. Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

Die Bieter werden auf Folgendes hingewiesen:

· Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. Diese Datenbank enthält Angaben zu Bewerbern und Bietern, auf die einer der unter Ziffer 2.5.2 genannten Gründe zutrifft, sowie zu Bewerbern und Bietern, die von der Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschlossen wurden.

· Gemäß Artikel 96 der Verordnung Nr. 1605/2002 einschließlich Änderungen über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt Nr. L 248 vom 16. September 2002, Seite 1) kann die Kommission gegen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen gegen Bieter verhängen, auf die der unter Ziffer 2.5.2 Buchstabe h genannte Ausschlussgrund zutrifft oder bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt wurde, nachdem sie zuvor Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben

Sanktionen können darin bestehen, dass:

a)der betreffende Bieter oder Auftragnehmer für eine Höchstdauer von zehn Jahren von Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschlossen wird;

b)finanzielle Sanktionen gegen den Bieter oder Auftragnehmer bis zur Höhe des Auftragswertes verhängt werden.

Die Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlungen.

Ausführliche Angaben zu diesen Sanktionen sind Artikel 133 Buchstabe a der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23.12.2002 in geänderter Fassung, ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1) zu entnehmen.

2.6. Teil 3: Auswahlkriterien

Die Auswahl des für die Auftragsvergabe in Frage kommenden Bieters erfolgt auf der Grundlage der Bewertung folgender Kriterien:

· wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit undtechnische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters.

Der Bieter kann gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreifen, unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er nachweisen, dass er über die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Mittel verfügt, beispielsweise durch Beibringung einer Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

2.6.1. Teil 3: Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters2.6.1.1. Unterlagen im Zusammenhang mit der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Der erste Teil von Teil 3 muss die Angaben zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters enthalten. Folgende Belege sind vorzulegen:

1. Bilanzen und beglaubigte Ergebnisrechnungen der letzten drei Jahre,

2. Gesamtumsatz und Umsatz mit den ausgeschriebenen Leistungen in den letzten drei Jahren,

3. Nachweis des Abschlusses einer Versicherung gegen gewerbliche Risiken.

2.6.1.2. Bewertung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der von den Bietern gemäß Ziffer 2.6.1.1 einzureichenden Dokumente.

Für das Kriterium der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gelten folgende Mindestschwellen:

Der Betrag, der dem geschätzten Auftragswert für ein Jahr entspricht, darf nicht höher sein als 60 % des vom Bieter im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bzw. darf nicht über dem Durchschnittswert der vom Bieter in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Gesamtumsätze liegen.

Zum geschätzten Auftragswert des Vierjahresvertrags siehe Ziffer 1.3 des Lastenheftes.

2.6.2. Teil 3: Technische und fachliche Leistungsfähigkeit des Bieters2.6.2.1. Unterlagen im Zusammenhang mit der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit des Bieters

Im zweiten Teil von Abschnitt 3 hat der Bieter anhand des Fragebogens „Technische Angaben“ (siehe Nummer 5.11 - Dokument 7) Angaben über seine technische Leistungsfähigkeit zu machen.

Der Nachweis der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit der am Angebot beteiligten Dienstleister ist durch folgende Unterlagen zu erbringen:

1. Aufstellung der Mitarbeiter des Bieters, die insbesondere die Berufsausbildung, Erfahrung und die Weiterbildung der Verantwortlichen für Design, Grafiken und Seitensatz enthält.

Der Bieter muss folgende Mitarbeiter beschäftigen:

· Mindestens fünf (5) Grafikdesigner, von denen mindestens zwei (2) beim Bieter fest angestellt sein müssen und drei (3) freie Mitarbeiter sein können;

· mindestens fünf (5) Layouter, von denen mindestens zwei (2) beim Bieter fest angestellt sein müssen und drei (3) freie Mitarbeiter sein können;

· mindestens zwei (2) Illustratoren, die beide freie Mitarbeiter sein können.

2. Der Bieter muss nachweisen, dass er fähig ist, in mindestens fünf Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft, darunter Deutsch, Englisch und Französisch, zu arbeiten. Die Firma muss außerdem demonstrieren, wie sie Arbeiten in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft, in den Sprachen der Beitrittsländer oder anderer wichtiger Sprachen wie Russisch, Chinesisch, Japanisch, Arabisch usw. durchführen würde.

3. Der Bieter muss eine vollständige Beschreibung seiner Software und Betriebssysteme liefern, mit Angaben zu:

· der Anzahl der Computerarbeitsplätze,

· den Scannern und Systemen zur Bild- oder Textverarbeitung sowie zum Desktop-Publishing,

· der Fähigkeit elektronische Dateien zu erstellen und zu bearbeiten, zum Beispiel Postscript, Adobe InDesign (oder gleichwertiges Programm), PDF, TIFF, PNG (oder ähnliches Programm),

4. Verfügbarkeit von elektronischen Kommunikationsverbindungen (E-Mail, FTP oder andere Systeme),

5. Liste der vergleichbaren Aufträge aus den letzten, maximal fünf (5) Jahren. Die Bieter haben folgende Angaben zu mindestens vier (4) Beispielen von Printprojekten und zwei (2) Webdesignprojekten für andere Kunden zu liefern:

· Beispiele aller sechs (6) Projekte,

· eine schriftliche technische Beschreibung jedes Projekts einschließlich der Angabe, ob ein Leitfaden für die grafische Gestaltung verwendet wurde oder nicht.

· Vollständige Referenzen (Kundenname und –kategorie), Dauer des Projekts, Gesamtkosten, Angabe, ob die Kunden zum öffentlichen oder privaten Sektor gehörten.

(Siehe auch Ziffer 5.11 – Dokument 7 – Fragebogen „Technische Angaben“ im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien.)

Mit der Einreichung eines Angebots erklärt sich der Rechtsträger damit einverstanden, dass das Amt für Veröffentlichungen seine technische Leistungsfähigkeit und, falls erforderlich, seine Untersuchungs- und Forschungsmittel sowie die Maßnahmen zur Qualitätskontrolle überprüft.

Wichtiger Hinweis: Jede von einem oder mehreren am Angebot beteiligten Rechtsträgern zu verantwortende vollständige oder teilweise Auslassung von Angaben kann dazu führen, dass das Amt für Veröffentlichungen das Angebot vom Verfahren ausschließt.

2.6.2.2. Bewertung der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit

Die Bewertung der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit der Bieter erfolgt auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen, vor allem unter den Gesichtspunkten Know-how, Effizienz, Erfahrung und Zuverlässigkeit.

2.7. Teil 4: Zuschlagskriterien – technisches Angebot

Den Zuschlag erhält der Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage der nachfolgend genannten Kriterien einreicht.

2.7.1. Unterlagen im Zusammenhang mit den technischen Zuschlagskriterien

Dieser Teil muss die Dokumente enthalten, aus denen die Vorzüge des Angebots ersichtlich werden, um die Bewertung der technischen Zuschlagskriterien zu ermöglichen.

Es ist unbedingt notwendig, dass die Bieter ihrem Angebot die Unterlagen beifügen, die dem Amt für Veröffentlichungen bei der Bewertung der Qualität der Angebote behilflich sein können.

2.7.2. Bewertung der technischen Zuschlagskriterien

Das Amt für Veröffentlichungen legt besonderen Wert auf die grafische und künstlerische Gestaltung von Veröffentlichungen.

Die Bieter müssen daher ihre Kreativität und ihre Fähigkeit zu einer qualitativ hochwertigen Ausführung der Aufgaben innerhalb der vorgegeben Bedingungen beweisen.

Die Zuschlagskriterien sollen es ermöglichen, eine Auswahl zwischen den Angeboten derjenigen Bieter zu treffen, auf die keiner der Ausschlussfälle zutrifft und die sämtliche Auswahlkriterien erfüllen.

Mit ihrer Hilfe soll die Qualität des Angebots auf der Grundlage des Vorschlags des Bieters bewertet werden. Die Kriterien zu den Fähigkeiten bzw. der Leistungsfähigkeit des Bieters (z. B. bisherige Erfahrung, Berufsausbildung und Referenzen), welche in die Bewertung der Auswahlkriterien einfließen, werden bei der Bewertung der Zuschlagskriterien nicht berücksichtigt.

Die technische Bewertung stützt sich auf die folgenden Kriterien:

Nr.

Technische Zuschlagskriterien

Gewichtung (Höchstpunktzahl)

1.

Qualität des vorgeschlagenen Herstellungsprozesses zur Ausführung der Arbeiten im Rahmen dieser Ausschreibung (siehe auch Nummer 5.12, Dokument 8 – Fragebogen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien – 1/3)

40

2.

Durchführung von zwei (2) Projekten.

Für die folgenden Unterkriterien werden maximal je 20 Punkte vergeben:

· Originalität,

· Kreativität,

· Relevanz für den darzustellenden Sachverhalt.

(Siehe auch Ziffer 5.12 – Dokument 8 – Fragebogen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien – 2/3.)

60

3.

Vorgeschlagene Maßnahmen zur Einhaltung der Fristen (Siehe auch Ziffer 5.12 – Dokument 8 – Fragebogen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien – 3/3.)

30

Gesamtpunktzahl

130

Das Ergebnis der technischen Bewertung ist die Summe der Punkte, die bei der Bewertung der einzelnen Kriterien erzielt wurden. Nur Angebote, die bei jedem Kriterium mindestens die Hälfte der Punktzahl und insgesamt mindestens 80 Punkte erzielt haben, werden für die Auftragsvergabe berücksichtigt.

Die Angebote werden vor allem nach der Qualität der angebotenen Leistungen beurteilt. Daher sollten die Bieter alle in diesem Lastenheft genannten Punkte sorgfältig ausarbeiten, um eine möglichst hohe Punktezahl zu erreichen. Bieter, die lediglich die Mindestanforderungen dieses Lastenhefts wiedergeben, ohne dabei ins Detail zu gehen oder einen Wertzuwachs einzubringen, erhalten nur eine sehr geringe Punktezahl.

2.8. Teil 5: Zuschlagskriterien – finanzielles Angebot2.8.1. Unterlagen im Zusammenhang mit den finanziellen Zuschlagskriterien

Das finanzielle Angebot ist anhand der beigefügten Vordrucke für Preisaufstellung und Musterangebote zu erstellen.

Das Preisangebot muss folgende Vorgaben erfüllen:

· Die Preise sind in Euro anzugeben.

· Die Preise sind mit bis zu maximal zwei (2) Dezimalstellen hinter dem Komma anzugeben.

· Die Preise sind ohne Abgaben, Steuern und sonstige Gebühren, also auch ohne Umsatzsteuer anzugeben, da die Gemeinschaften auf dem Gebiet der Gemeinschaft von solchen Abgaben gemäß Artikel 3 und 4 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (ABl. L 152 vom 13. Juli 1967) befreit sind. Die Mitgliedstaaten nehmen aufgrund von Belegen nachträgliche Erstattungen an die Kommission vor oder gewähren ihr unmittelbare Befreiungen.

Bei Ländern, die nach innerstaatlichem Recht eine Befreiung in Form von Rückerstattungen vorsehen, ist die Mehrwertsteuer getrennt aufzuführen. Im Falle eines Zweifels bezüglich des geltenden Umsatzsteuerrechts obliegt es dem Bieter, mit seinen einzelstaatlichen Behörden Kontakt aufzunehmen, um zu klären, in welcher Form die Europäischen Gemeinschaften von der Umsatzsteuer befreit sind.

Beim Ausfüllen der Preisaufstellung und der Musterangebote ist Folgendes zu beachten:

· In den Preisaufstellungen ist der Name der Firma anzugeben; jede Seite ist vorschriftsmäßig auszufüllen und von einem der vorschriftsmäßig bevollmächtigten Vertreter der Firma ordnungsgemäß zu unterzeichnen (siehe Ziffer 5.3 – Dokument 1 – Finanzielles Angebot, Preisaufstellung und Musterangebot). Änderungen an der Preisaufstellung sind nicht zulässig. Alle Fragen sind vollständig zu beantworten.

Das Fehlen einer Antwort wird als negative Antwort bewertet. Jede Auslassung oder Änderung der ursprünglichen Preisaufstellung führt zum Ausschluss des Angebots vom Verfahren.

· Die Musterangebotsformulare sind ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen (siehe Ziffer 5.3 – Dokument 1 – Finanzielles Angebot, Preisaufstellung und Musterangebot). Das Musterangebot ist auf der Grundlage der in der Preisaufstellung angegebenen Einheitspreise zu erstellen. Bei Abweichungen zwischen dem Musterangebot und Preisaufstellung ist letztere maßgeblich. Das Musterangebot ist unverbindlich. Aus ihm können in Streitfällen keine Rechte abgeleitet werden. Nur die tatsächlich ausgeführten Arbeiten dürfen auf der Grundlage der in der Preisaufstellung verzeichneten Einzelpreise in Rechnung gestellt werden.

Hinweis: Im Zusammenhang mit den auszufüllenden Formularen sind Ziffer 5.3 und die beigefügte CD-ROM, die Teil 2 des Verfahrens bildet, zu beachten.

Die Preisaufstellung und das Musterangebotsformular stehen auch in elektronischer Form als Excel-Dateien unter der folgenden Internetadresse zur Verfügung:

http://www.publications.europa.eu/tenders/our/index_en.htm

2.8.2. Bewertung der finanziellen Zuschlagskriterien

Die Bewertung der finanziellen Zuschlagskriterien stützt sich auf den Gesamtpreis im Musterangebotsformular („Endsumme“).

2.9. Abschliessende Bewertung

Bei der abschließenden Bewertung werden nur die Angebote, die die vorangehenden Bewertungsphasen erfolgreich abschlossen haben, berücksichtigt.

Den Zuschlag erhalten die acht (8) Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. Es wird eine Rangliste der Bieter nach Preis-Leistungs-Verhältnis aufgestellt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot kommt auf Platz 1, dahinter der Bieter mit dem wirtschaftlich zweitgünstigsten Angebot und so weiter.

Bei der Ermittlung des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis werden die Qualität und der Preis gemäß der folgenden Formel mit je 50 % gewichtet; dabei werden nur die Daten der Angebote berücksichtigt, die die Phase der abschließenden Bewertung erreicht haben.

R=

(50 x

Q

) + (50 x

Pmin

)

Qmax

P

Dabei steht:

R

für das Preis-Leistungs-Verhältnis

Q

für die Qualitätspunkte des betreffenden Angebots

Qmax

für die Qualitätspunkte des Angebots, das die höchste Qualitätsbewertung erreicht hat

Pmin

für den Gesamtbetrag des Musterangebots mit dem niedrigsten Preis

P

für den Gesamtbetrag des Musterangebots des betreffenden Angebots

2.10. Unterrichtung der Bieter

Das Amt für Veröffentlichungen unterrichtet die Bieter darüber, wie über ihr Angebot entschieden wurde und nennt gegebenenfalls die Gründe, warum sie auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.

Auf schriftliche Anfrage teilt das Amt für Veröffentlichungen den Bietern, deren Angebot abgelehnt wurde, die Gründe für die Ablehnung mit, unterrichtet die Bieter, die ein annehmbares Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots und teilt ihnen den Namen des Bieters mit.

Es kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

2.11. Vertragsabschluss

Die Ausschreibung endet mit der Unterzeichnung eines Vertrags durch beide Parteien oder mit der Entscheidung, keinen Vertrag abzuschließen.

Nach Ablauf der Bindefrist ist für den Vertragsabschluss das schriftliche Einverständnis des Bieters erforderlich.

3. Gemeinsames Angebot und Unteraufträge

Dieser Abschnitt gilt nur für gemeinsame Angebote und Angebote, die die Vergabe von Unteraufträgen vorsehen. Ist dies nicht der Fall, gehen Sie bitte zum nächsten Abschnitt über (siehe Punkt 4 - Technische Spezifikationen).

3.1. Gemeinsames Angebot mehrerer Unternehmen

Beteiligen sich mehrere Rechtsträger an einem Angebot, können sie:

· ein gemeinsames Angebot vorlegen; in diesem Fall sind alle Wirtschaftsteilnehmer als Bieter und, wenn ihr Angebot den Zuschlag erhält, als Auftragnehmer zu betrachten (einer der Bieter muss dann zum Koordinator bestimmt werden, um im Falle der Auftragsvergabe die Vertragsabwicklung zu gewährleisten), oder

· ein Angebot einreichen, in dem nur ein Bieter genannt wird. Dieser Bieter ist, wenn das Angebot den Zuschlag erhält, alleiniger Auftragnehmer; die übrigen Rechtsträger werden als Subunternehmer betrachtet.

Unabhängig von der Aufmachung des Angebots (gemeinsames Angebot oder Angebot, in dem nur ein Bieter genannt wird) müssen der bzw. die Bieter zwingend Angaben zu Rolle, Qualifikationen und Erfahrung jedes Rechtsträgers sowie ggf. zu den gegenseitigen Kontrollmechanismen machen.

3.1.1. Gemeinsames Angebot

Die Bieter eines gemeinsamen Angebots haften gegenüber dem Amt für Veröffentlichungen gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des gesamten Vertrags. Erklärungen, wonach beispielsweise:

· einer der Partner eines gemeinsamen Angebots für einen Teil des Auftrags zuständig ist und ein anderer für den Rest oder

· mehrere Verträge unterzeichnet werden sollen, falls das gemeinsame Angebot den Zuschlag erhält,

verletzen somit den Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung.

Das Amt für Veröffentlichungen wird eine eventuell in einem gemeinsamen Angebot enthaltene derartige Klausel außer Acht lassen und behält sich vor, solche Angebote ohne weitere Prüfung vom Vergabeverfahren auszuschließen, weil sie nicht den Bestimmungen des Lastenhefts entsprechen.

Im Fall eines gemeinsamen Angebots ist einem der am Angebot beteiligten Partner (Koordinator) eine Vollmacht zur Vertretung der übrigen Partner bei der Unterzeichnung und Verwaltung des Vertrags zu erteilen.

Erhält das gemeinsame Angebot den Zuschlag, können die Bieter aufgefordert werden, nach der Auftragsvergabe eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, wenn dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.

3.1.2. Vergabe von Unteraufträgen

Werden bestimmte, im Vertrag vorgesehene Aufgaben Subunternehmern übertragen, bleibt der Auftragnehmer dem Amt für Veröffentlichungen gegenüber für die Ausführung des gesamten Vertrags uneingeschränkt haftbar. Das bedeutet Folgendes:

· Das Amt für Veröffentlichungen regelt sämtliche Vertragsangelegenheiten (z. B. Zahlungen) ausschließlich mit dem Auftragnehmer, unabhängig davon, ob Aufgaben von einem Subunternehmer ausgeführt werden oder nicht.

· Unter keinen Umständen kann der Auftragnehmer die Haftung gegenüber dem Amt für Veröffentlichungen mit der Begründung ablehnen, für einen Mangel sei ein Subunternehmer verantwortlich.

Bei Ausfall-Rahmenverträgen ist es einem Bieter, der allein oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft ein Angebot vorlegt, verboten, als Subunternehmer für einen anderen Bieter oder eine andere Bietergemeinschaft tätig zu werden. Solche Angebote werden dementsprechend vom Amt für Veröffentlichungen vom Verfahren ausgeschlossen.

Der Bieter hat den/die Subunternehmer darüber zu unterrichten, dass Artikel II. Absatz 13 des Vertrags auf ihn/sie Anwendung findet. Nach Unterzeichnung des Vertrags unterliegt die Weitervergabe von Aufträgen den Bestimmungen von Artikel II.10 des genannten Muster-Dienstleistungsvertrags. Um während der Ausführung des Auftrags einen Subunternehmer auszuwechseln oder Arbeiten an Subunternehmer zu vergeben, die er im ursprünglichen Angebot selbst ausführen wollte, bedarf der Auftragnehmer der ausdrücklichen Genehmigung des Amts für Veröffentlichungen.

3.2. Unterlagen im Falle eines gemeinsamen Angebots

Im Falle eines gemeinsamen Angebots sind folgende Unterlagen vorzulegen:

3.2.1. Teil 1: Verwaltungsinformationen und Belege

1.Eine Erklärung auf der Grundlage der Muster-Vollmacht unter Ziffer 5.6 – Dokument 2C – Vereinbarung/Vollmacht, unterzeichnet von den bevollmächtigten Vertretern aller am Angebot beteiligten Partner, in der

· alle am gemeinsamen Angebot beteiligten Partner die gesamtschuldnerische Haftung für die Ausführung des Auftrags übernehmen;

· einem der am gemeinsamen Angebot beteiligten Partner (Koordinator) eine Vollmacht zur Vertretung der übrigen Partner bei der Unterzeichnung und Verwaltung des Vertrags gegeben wird.

2.Wenn die Bieter bereits ein Konsortium oder eine ähnliche Einrichtung gebildet haben, müssen sie dies in ihrem Angebot angeben und alle sachdienliche Angaben und Unterlagen dazu beifügen.

3.Der Fragebogen für gemeinsame Angebote und Unteraufträge (siehe Ziffer 5.8 – Dokument 4) – Fragebogen für gemeinsame Aufträge und Unteraufträge) ist von einem gesetzlichen Vertreter des Koordinators zu unterzeichnen und vorzulegen.

4.Das Formular „Angaben zum Bieter“ ist von jedem am gemeinsamen Angebot beteiligten Partner vorzulegen.

5.Für jeden Bieter ist das Formular „Rechtsträger“ mit allen Belegen gemäß Ziffer 2.4 vorzulegen.

Das Formblatt „Finanzangaben“ ist nur vom Koordinator vorzulegen.

3.2.2. Teil 2 Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausschlusskriterien

6.Jeder Bieter muss die Erklärung über die zum Ausschluss vom Verfahren führenden Fälle (siehe Ziffer 5.10 – Dokument 6 – Erklärung über die zum Ausschluss vom Verfahren führenden Fälle) ausfüllen und zusammen mit den in Ziffer 2.5 aufgeführten Nachweisen vorlegen.

3.2.3. Teil 3: Unterlagen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien

7.Jeder an einem gemeinsamen Angebot beteiligte Bieter muss folgende Unterlagen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vorlegen:

· Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten drei Jahre,

· Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz mit Dienstleistungen der Art, wie sie Gegenstand der Ausschreibung sind, in den drei letzten Geschäftsjahren,

· Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Der Fragebogen „Technische Angaben“ im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien ist für alle an einem gemeinsamen Angebot beteiligten Partner nur einmal auszufüllen, wobei jedoch anzugeben ist, welchem Partner die jeweils beschriebenen Kapazitäten zuzuordnen sind.

3.2.4. Teil 4 und Teil 5: Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien

Die Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien sind vom Koordinator, der die Bietergemeinschaft vertritt, in einmaliger Ausfertigung vorzulegen.

3.3. Einreichung von Unterlagen im Falle der Weitervergabe von Aufträgen an Subunternehmer

Sieht das Angebot die Vergabe von Unteraufträgen vor, muss es folgende Unterlagen enthalten:

3.3.1. Teil 1: Verwaltungsinformationen und Belege

1.Den Fragebogen für gemeinsame Angebote und Unteraufträge unter Ziffer 5.6 – Dokument 4 – Fragebogen für gemeinsame Angebote und Unteraufträge, unterzeichnet von einem gesetzlichen Vertreter des Bieters. Die dritte Seite dieses Fragebogens ist für jeden einzelnen Subunternehmer einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

· die Gründe für die Weitervergabe von Aufträgen an Subunternehmer,

· die Aufgaben, Tätigkeiten und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Subunternehmer und

· Angaben zu Umfang bzw. Anteil der auf jeden Subunternehmer entfallenden Arbeiten.

2.Eine Erklärung jedes einzelnen Subunternehmers, dass er zur Zusammenarbeit mit dem Bieter bereit ist, wenn dieser den Zuschlag erhält.

3.3.2. Teil 2: Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausschlusskriterien

3.Die Subunternehmer müssen die ordnungsgemäße Erklärung über die zum Ausschluss vom Verfahren führenden Fälle einreichen (siehe Ziffer 5.10 – Dokument 6 – Erklärung über die zum Ausschluss vom Verfahren führenden Fälle). Wenn im Rahmen eines Angebots 20 % oder mehr des Auftrags an einen Subunternehmer vergeben werden sollen, so muss der Subunternehmer in der Lage sein, alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausschlusskriterien gemäß Ziffer 2.5 vorzulegen. Machen die Unteraufträge weniger als 20 % des Auftrags aus, so ist der Subunternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Belege befreit. Das Amt für Veröffentlichungen behält sich jedoch das Recht vor, Belege anzufordern, wenn es dies für notwendig erachtet.

3.3.3. Teil 3: Unterlagen im Zusammenhang mit den Auswahlkriterien

4.Wenn im Rahmen eines Angebots 20 % oder mehr des Auftrags an einen Subunternehmer vergeben werden sollen, so muss der Subunternehmer alle Belege zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Ziffer 2.6 vorlegen. Machen die Unteraufträge weniger als 20 % des Auftrags aus, so ist der Subunternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Belege über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit befreit. Führt der Bieter jedoch die Leistungsfähigkeit der Subunternehmer als Beleg dafür an, dass er selbst die Auswahlkriterien gemäß dem Fragebogen für gemeinsame Angebote und Unteraufträge erfüllt, so wird das Amt für Veröffentlichungen die entsprechenden Unterlagen anfordern (siehe Ziffer 5.8 – Dokument 4 – Fragebogen für gemeinsame Angebote und Unteraufträge). Das Amt für Veröffentlichungen behält sich grundsätzlich das Recht vor, Belege anzufordern, wenn es dies für notwendig erachtet.

5.Der Subunternehmer hat im Fragebogen „Technische Angaben“ die Fragen zu beantworten, die die von ihm zu erbringenden Leistungen betreffen.

3.3.4. Teil 4 und Teil 5: Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien

Die Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien sind nur vom Bieter vorzulegen.

3.4. Bewertung der Angebote im Falle von gemeinsamen Angeboten bzw. Unteraufträgen

3.4.1. Ausschlusskriterien

Die Ausschlusskriterien werden für jeden Bieter und jeden Subunternehmer individuell bewertet.

3.4.2. Auswahlkriterien

3.4.2.1. Gemeinsames Angebot

Sind mehrere Bieter als Partner an einem gemeinsamen Angebot beteiligt, so muss jeder Einzelne von ihnen den Nachweis erbringen, dass er über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt. Muss bei den Kriterien jedoch ein bestimmtes Volumen erreicht werden, so ist eine globale Bewertung durchzuführen.

Die Auswahlkriterien für die technische und fachliche Leistungsfähigkeit werden für die Bietergemeinschaft als Ganzes bewertet.

3.4.2.2. Subunternehmer

Falls das Amt für Veröffentlichungen es angesichts der Rolle eines Subunternehmers und des Umfangs der an ihn vergebenen Leistungen für erforderlich hält, werden die Auswahlkriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Bieter und die vorgeschlagenen Subunternehmer getrennt bewertet. Muss bei den Kriterien jedoch ein bestimmtes Volumen erreicht werden, so ist eine globale Bewertung durchzuführen, die sich danach richtet, in welchem Umfang der Subunternehmer dem Bieter seine Ressourcen für die Auftragsausführung zur Verfügung stellt.

Die Auswahlkriterien für die technische und fachliche Leistungsfähigkeit werden für jeden vorgeschlagenen Subunternehmer nur soweit bewertet, wie sie die an ihn zu vergebenden Leistungen betreffen

Nur in dem Fall, in dem der Bieter die Absicht hat, die Leistungsfähigkeit des Subunternehmers als Beleg dafür anzugeben, dass er selbst die Auswahlkriterien gemäß dem Fragebogen für gemeinsame Angebote und Unteraufträge erfüllt (siehe Ziffer 5.8 – Dokument 4 – Fragebogen für gemeinsame Angebote und Unteraufträge), werden die Auswahlkriterien im Zusammenhang mit der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der kombinierten Kapazitäten des Bieters und des Subunternehmers bewertet; diese Bewertung richtet sich danach, in welchem Maße der Subunternehmer dem Bieter seine Ressourcen für die Auftragsausführung zur Verfügung stellt.

3.4.3. Zuschlagskriterien

Die Bewertungs-(Zuschlags-)Kriterien werden für das Angebot als Ganzes bewertet.

4. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Anmerkung:Bei der Berechnung aller Preise ist eine Lieferung an das Amt für Veröffentlichungen in Luxemburg zugrunde zu legen.

Die gemäß diesem Vertrag auszuführenden Arbeiten und zu erbringenden Leistungen umfassen Grafikdesign, Layout, die Erstellung von Grafiken und Pre-press-Arbeiten für die Veröffentlichungen der Institutionen der Europäischen Union und anderer Einrichtungen.

Hierfür sind folgende Arbeiten erforderlich:

1. Grafikdesign von Modellen/Vorlagen,

2. Scannen von Bildern, Erstellen von Grafiken, Illustrationen und Fotografien,

3. Seitenlayout/Pre-press-Arbeiten,

4. Lieferung von Abzügen in Farbe,

5. Herstellung von Präsentationen (Powerpoint, Flash oder vergleichbar),

6. Grafische Gestaltung von Logos,

7. Erstellung von Leitfäden für die grafische Gestaltung.

Für alle Projekte gilt:

· Das Amt für Veröffentlichungen ernennt einen Verantwortlichen, der, assistiert von einem Grafikdesigner, das jeweilige Projekt verwaltet und als Schnittstelle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber/dem ausfertigenden Dienst/dem Autorendienst fungiert.

· Das Amt für Veröffentlichungen lässt dem Auftragnehmer eine vom Auftraggeber/der ausfertigenden Dienststelle/dem Autorendienst verfasste und vom Amt für Veröffentlichungen bestätigte Informationsnotiz über die verlangten Arbeiten zukommen.

· Eine Auftaktsitzung, an der der Auftragnehmer, ein Vertreter des Amtes für Veröffentlichungen und der Auftraggeber/die ausfertigende Dienststelle/der Autorendienst teilnehmen, ist möglich.

Auf Wunsch können weitere Sitzungen stattfinden.

Diese Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen abgehalten werden.

· Alle Produkte und Dienstleistungen, die während der Auftragsausführung hergestellt bzw. erbracht werden, müssen ebenso wie die endgültige Fassung zur Validierung an das Amt für Veröffentlichung geschickt werden. Falls das Produkt/die Dienstleistung akzeptiert wird, leitet das Amt für Veröffentlichungen sie nach der Validierung an den Auftraggeber/die ausstellende Dienststelle/den Autorendienst weiter.

4.1. Grafische Gestaltung von Modellen/Vorlagen

Diese Arbeiten umfassen die Gestaltung und die Lieferung eines Modells/einer Vorlage, die, wie in der obengenannten Sitzung erörtert und erklärt, die vom Kunden/der ausstellenden Dienststelle/dem Autorendienst gelieferten Inhalte vermittelt.

Bei der Erstellung der Endfassung des Modells können vom Auftragnehmer gelieferte Bilder verwendet werden. Zweck dieser Bilder ist es insbesondere, die gelieferten Informationen einfach und einprägsam darzustellen. Sie müssen beim Leser Neugier und Interesse wecken. Um ein hochwertiges Ergebnis zu erzielen, sind ausgeprägte kreative Fähigkeiten unerlässlich.

Die in Auftrag gegebenen Arbeiten können auf die Lieferung einer Vorlage beschränkt werden, welche dann von einem anderen Auftragnehmer zur Endbearbeitung verwendet wird, oder sich mit dem Layout der gesamten Veröffentlichung in einer oder mehreren Sprachfassungen fortsetzen.

Die Arbeiten im Zusammenhang mit den Modellen können umfassen:

· Entwicklung der Grundidee: Graphische Gestaltung;

· Bildersuche, Auswahl und Lieferung (Fotos, Grafiken, Zeichnungen),

· Herstellung von Umschlagentwürfen und Musterseiten (Modelle/Vorlagen), welche verschiedene, im Manuskript vorkommenden Style, Titelwerte und grafische Elemente enthalten.

Sollte der Auftraggeber/die ausstellende Dienststelle/der Autorendienst seine ursprünglichen Informationen, d. h. den darzustellenden Inhalt, ändern, gelten die geänderten Informationen als komplett neuer Auftrag, so dass für sie einen neuen Auftragsschein auszustellen ist.

Der Preis wird pro Seite des Modells/der Vorlage festgelegt und umfasst die Herstellung von zwei Vorschlägen im verlangten Format und von zwei Sätzen Korrekturabzügen, damit alle vom Auftraggeber/der ausstellenden Dienststelle/dem Autorendienst verlangten Änderungen/Korrekturen eingearbeitet werden können.

Das Urheberrecht, andere Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum und sonstige Eigentumsrechte fallen der Europäischen Gemeinschaft zu, sofern es sich nicht um bereits bestehende Rechte handelt. Alle Produkte sind Eigentum der Gemeinschaften, dies gilt auch für elektronische Quell- und Web- und Druckdateien.

Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls anzugeben, welche Teile der ausgeführten Dienstleistungen dem Urheberrecht oder anderen Eigentumsrechten unterliegen. Er muss bestätigen, dass ihm die Verwendung dieser Teile von den Rechteinhabern gestattet wurde. Sämtliche daraus entstehenden Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen und auf seiner Rechnung klar auszuweisen.

Allgemeiner Grundsatz: Die Verwendung von gemeinfreien Produkten wird empfohlen.

Der (die) Autorendienst(e)/das Amt für Veröffentlichungen können die Verwendung eines Fotos, Bildes oder einer Illustration eigener Wahl verlangen. In diesem Fall ist/sind der Autorendienst/die Autorendienste bzw. das Amt für Veröffentlichungen für den Erwerb der Rechte und den Urheberrechtsvermerk verantwortlich.

Der Auftragnehmer hat jedoch dem Amt für Veröffentlichungen oder dem (den) Autorendienst(en) auf Verlangen Fotos, Bilder oder Illustrationen zur Einfügung in Veröffentlichungen (auf Papier oder in elektronischem Format, z. B. PDF) zu liefern; diese sind für weltweite Verbreitung in allen Ausgaben, Formen und Medien und in allen Sprachfassungen bestimmt.Der Bedarf des (der) Autorendienste(s) für ein bestimmtes Projekt, welches Fotos und/oder Bilder und/oder Illustrationen umfasst, wird in einer von dem (den) Autorendienst(en) erstellten Informationsnotiz an den Auftragnehmer angegeben.

In der Informationsnotiz finden sich exakte Angaben zu den für die Fotos, Bilder oder Illustrationen benötigten Rechte (z. B. Anzahl der gedruckten Exemplare, Veröffentlichung im Internet usw.).

Der Auftragnehmer hat dann für jedes benötigte Foto drei Vorschläge zu unterbreiten, wobei der Preis jedes vorgeschlagenen Fotos angegeben sein muss. Anschließend trifft (treffen) der (die) Autorendienst(e) eine Wahl.

Hinweis:Der (die) Autorendienst(e) bzw. das Amt für Veröffentlichungen sind nicht verpflichtet, eines (1) der vorgeschlagenen Fotos, Bilder oder Illustrationen zu akzeptieren.

Auf Grundlage dieser Wahl handelt der Auftragnehmer mit dem Rechteinhaber die Überlassung der in der Informationsnotiz aufgeführten Rechte aus. Der Auftragnehmer liefert die verlangten Produkte und alle Unterlagen, die den Erwerb der Rechte einschließlich der Kosten belegen.

Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um von dem (den) Inhaber(n) des Urheberrechts bzw. ihrem (ihren) rechtlichen Vertreter(n) die erforderlichen Rechte zur Nutzung von Fotos, Bildern oder Illustrationen gemäß der Informationsnotiz zu erlangen.

Der Auftragnehmer muss für alle gelieferten und akzeptierten Fotos, Bilder oder Illustrationen sämtliche Unterlagen zum Urheberrecht und zu sonstigen Rechten liefern.

Der Auftragnehmer hat Kopien der Rechnungen für die Erlangung dieser Rechte vorzulegen. Der Auftragnehmer berechnet dem Amt für Veröffentlichungen den Betrag, der ihm selbst Rechnung gestellt wurde, plus fünf Prozent (5 %). Werden die Kopien der Rechnungen zur Erlangung der Rechte nicht vorgelegt, darf der Auftragnehmer dem Amt für Veröffentlichungen diesen Teil der Arbeiten nicht berechnen.

· Modell/Vorlage Typ 1:Umschlag (Vorder- und Rückseite),

· Modell/Vorlage Typ 2:nur Textseite,

· Modell/Vorlage Typ 3:Textseite + Illustration(en)/Fotos oder Grafik(en) oder Tabelle(n),

· Modell/Vorlage Typ 4:komplexe Seite mit Text, Illustrationen, Zeichnungen, Karten, Grafiken und Tabellen,

· Modell/Vorlage Typ 5:Verpackung (Etikett, Einlage, Beilageblatt) für CD-ROM oder DVD-ROM

· Modell/Vorlage Typ 6:Poster

Die Vorlagen müssen die Leitfäden zur grafischen Gestaltung oder die sonstigen Anweisungen des Amtes für Veröffentlichungen berücksichtigen.

Falls der Auftraggeber/die ausstellende Dienststelle/der Autorendienst wesentliche Änderungen an den technischen Spezifikationen der ursprünglichen Informationsnotiz, d. h. dem abzubildenden Inhalt, vornimmt, gilt die geänderte Informationsnotiz als vollständig neuer Auftrag, für den ein neuer Auftragsschein auszustellen ist.

Der Preis schließt die Lieferung des Modells/der Vorlage in dem im Informationsblatt angegebenen Dateiformat einschließlich aller Links ein.

4.2. Scannen von Bildern, Erstellen von Grafiken, Illustrationen und Fotografien

Beschreibung der Arbeiten

4.2.1. Scannen von Bildern

Scannen von Bildern mit Farbkalibrierung für eine optimale Qualität (300 dpi) in festzulegendem Format. Der Preis wird pro Bild festgelegt.

4.2.2. Grafiken

Herstellung von Grafiken anhand der vom Amt für Veröffentlichungen gelieferten Daten (auf Papier oder elektronischem Träger). Der Bieter nennt einen Preis für den Entwurf der Pilotversion (einschließlich Text und Legenden) und einen zweiten Preis für die Herstellung der anderen Sprachfassung. Der Preis wird pro Grafik festgelegt.

4.2.3. Illustrationen

Im Zusammenhang mit Entwurf und Ausarbeitung von Illustrationen oder Symbolen umfasst der anzugebende Preis

· einen Preis für einfache Illustrationen und

· einen für komplexere, technische Illustrationen.

Die Preise müssen sowohl den Entwurf (Ermittlung des zur Darstellung des vorgeschlagenen Inhalts am besten geeignetsten Bildes) als auch die Endbearbeitung des endgültigen, vom Amt für Veröffentlichungen zu genehmigenden Bildes einschließen. Der Preis ist also ein Pauschalpreis pro Illustration, der auch alle Änderungen umfasst, die das Amt für Veröffentlichungen ggf. vom Auftragnehmer verlangt. Diese Änderungen dürfen keine Mehrkosten verursachen.

4.2.4. Fotos

Der Auftragnehmer kann aufgefordert werden, Bilder zu suchen und zu liefern, die die ästhetische Qualität der Informationsinstrumente verbessern. Er muss über die dazu erforderliche Ausrüstung verfügen. Die Bilder sind vom Auftragnehmer zu archivieren. Der Preis wird pro Bild festgelegt; er schließt die Suche nach dem gelieferten Bild ein.

Das Urheberrecht und andere Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum und sonstige Eigentümerrechte fallen der Europäischen Gemeinschaft zu, es sei denn, eines oder mehrere dieser Rechte bestehen bereits. Jedes Produkt ist Eigentum der Gemeinschaften, dies gilt auch für elektronische Quell-, Web- und Druckdateien.

Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls anzugeben, welche Teile der ausgeführten Dienstleistungen dem Urheberrecht oder anderen Eigentumsrechten unterliegen. Er muss bestätigen, dass ihm die Verwendung dieser Teile von den Rechteinhabern gestattet wurde. Sämtliche daraus entstehenden Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen und auf seiner Rechnung klar auszuweisen

Allgemeiner Grundsatz: Die Verwendung von gemeinfreien Produkten wird empfohlen

Der (die) Autorendienst(e)/das Amt für Veröffentlichungen können die Verwendung eines Fotos, Bildes oder einer Illustration eigener Wahl verlangen. In diesem Fall ist/sind der Autorendienst/die Autorendienste bzw. das Amt für Veröffentlichungen für den Erwerb der Rechte und den Urheberrechtsvermerk verantwortlich.

Der Auftragnehmer hat jedoch dem Amt für Veröffentlichungen oder dem (den) Autorendienst(en) auf Verlangen Fotos, Bilder oder Illustrationen zur Einfügung in Veröffentlichungen (auf Papier oder in elektronischem Format, z. B. PDF) zu liefern; diese sind für weltweite Verbreitung in allen Ausgaben, Formen und Medien und in allen Sprachfassungen bestimmt. Der Bedarf des (der) Autorendienste(s) für ein bestimmtes Projekt, welches Fotos und/oder Bilder und/oder Illustrationen umfasst, wird in einer von dem (den) Autorendienst(en) erstellten Informationsnotiz an den Auftragnehmer angegeben.

In der Informationsnotiz finden sich exakte Angaben zu den für das/die Foto(s), Bilder oder Illustrationen benötigten Rechte (z. B. Anzahl der gedruckten Exemplare, Veröffentlichung im Internet usw.).

Der Auftragnehmer hat dann für jedes benötigte Foto drei Vorschläge zu unterbreiten, wobei der Preis jedes vorgeschlagenen Fotos angegeben sein muss. Anschließend trifft (treffen) der (die) Autorendienst(e) eine Wahl.

Hinweis:Der (die) Autorendienst(e) bzw. das Amt für Veröffentlichungen sind nicht verpflichtet, eines (1) der vorgeschlagenen Fotos, Bilder oder Illustrationen zu akzeptieren.

Auf Grundlage dieser Wahl handelt der Auftragnehmer mit dem Rechteinhaber die Überlassung der in der Informationsnotiz aufgeführten Rechte aus. Der Auftragnehmer liefert die verlangten Produkte und alle Unterlagen, die den Erwerb der Rechte einschließlich der Kosten belegen.

Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um von dem (den) Inhaber(n) des Urheberrechts bzw. seinem (ihren) rechtlichen Vertreter(n) die erforderlichen Rechte zur Nutzung von Fotos, Bildern oder Illustrationen gemäß der Informationsnotiz zu erlangen (siehe Ziffer 4 - Technische Spezifikationen).

Der Auftragnehmer muss für alle gelieferten und akzeptierten Fotos, Bilder oder Illustrationen sämtliche Unterlagen zum Urheberrecht und zu sonstigen Rechten liefern.

Der Auftragnehmer hat Kopien der Rechnungen für die Erlangung dieser Rechte vorzulegen. Der Auftragnehmer berechnet dem Amt für Veröffentlichungen den Betrag, der ihm selbst Rechnung gestellt wurde, plus fünf Prozent (5 %). Werden die Kopien der Rechnungen zur Erlangung der Rechte nicht vorgelegt, darf der Auftragnehmer dem Amt für Veröffentlichungen diesen Teil der Arbeiten nicht berechnen.

4.3. Seitenlayout/Pre-press-Arbeiten

4.3.1. Seitenlayout/Pre-press-Arbeiten

Beschreibung der Arbeiten

· Satz (einschließlich Erfassung von Daten, wenn diese vom Autorendienst nicht geliefert werden);

· Einfügen und Bearbeiten von Illustrationen, Fotos, Grafiken und Tabellen (auf der Grundlage der gelieferten Daten);

· Seitenlayout;

· Qualitätskontrolle durch den Auftraggeber,

· Autorenkorrekturen auf dem ersten Abdruck (diese Korrekturen, die bis zu 30 % des Inhalts ausmachen können, sind in den vorgelegten Einheitspreis einzukalkulieren);

· ein zweiter Abdruck, falls Änderungen vorgenommen wurden.

Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, in allen Amtssprachen der Europäischen Union und gelegentlich in anderen Sprachen zu setzen, insbesondere in den Sprachen der Länder, die der EU eventuell in Folge des Erweiterungsprozesses beitreten (Kroatisch, Türkisch usw.); außerdem muss er Satzarbeiten in anderen großen Weltsprachen wie Russisch, Japanisch, Arabisch usw. ausführen können.

Der Auftragnehmer sorgt für das Layout der vom Amt für Veröffentlichungen verfassten und genehmigten Texte, wobei er den redaktionellen Leitlinien oder sonstigen Anweisungen Rechnung trägt, jedoch auch bereit ist, innovative Vorschläge einzubringen.

Beschreibung der Arbeiten

· Lieferung des Modells/der Vorlage und/oder der fertigen Veröffentlichung in dem vom Amt für Veröffentlichungen gewünschten elektronischen Format.

Der Preis pro Sprachfassung umfasst die Lieferung des Seitenlayouts in dem in der Informationsnotiz angegebenen Dateiformat einschließlich aller Links.

4.3.2. Gebräuchliche Dateiformate

Der Auftragnehmer muss Dateien in folgenden Formaten akzeptieren:

4.3.2.1. Eingabeformate

Microsoft-Office-Software (Word, Excel, PowerPoint), QarkXPress, 3B2, Adobe InDesign, Adobe Illustrator, Corel Draw, Adobe Photoshop, TIFF (Bilder), JPEG (Bilder), PDF, XML, SGML, HTML, Postscript, RTF.

4.3.2.2. Ausgabeformate

Bearbeitbare Dateien (InDesign, Illustrator, Photoshop einschließlich Layer-Effekte), PDF, Flash, XML, SGML, HTML, RTF.

Anmerkung:Dies sind die gegenwärtig am häufigsten verwendeten Dateiformate (diese Liste ist nicht erschöpfend; die Formate können sich während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der technischen Entwicklung ändern).

Wenn der Auftraggeber im Format InDesign oder entsprechend liefert sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

· Die Illustrationen sind in hoher Auflösung (300 dpi) oder im Vektorenformat zu liefern.

· Die Datei muss den „Preflight-Check“ bestanden haben.

· Die Zeichensätze müssen enthalten sein; die erforderlichen Nutzungsgenehmigungen müssen vorliegen.

4.3.3. PDF-Dateien

Falls verlangt, hat der Auftragnehmer eine für den Druck optimierte PDF-Datei der gesamten Veröffentlichung zu liefern.

4.3.3.1. Spezifikationen für druckoptimierte PDF-Dateien

Druckoptimierte PDF-Dateien müssen enthalten:

· Das Titelfeld, auszufüllen mit dem Titel des Dokuments in der Sprache des Dokuments;

· Die Felder „Author“, „Subject“ und „Keywords“ sind gemäß den Vorgaben des Amts für Veröffentlichungen auszufüllen oder leer zu lassen.

· In den Dateien oder den Informationen zur Kennzeichnung der Dateien darf kein Hinweis auf die Firma, die die Arbeiten ausführt, erscheinen (wie z. B. „generated by“ usw.).

· Schnittmarken;

· Einzelseiten;

· Farbkontrollstreifen;

· eingebettete Schriftarten;

· PDF-Version 1.4 oder vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellte PDF-Profile.

4.3.3.2. Für das Web optimierte PDF-Dateien

Auf Verlangen hat der Auftragnehmer auch PDF-Dateien zu liefern, die für das Internet optimiert sind.

4.3.3.3. Spezifikationen für weboptimierte PDF-Dateien

a) Übereinstimmung mit dem Original

· Die Veröffentlichung muss zu 100 % mit dem Original (auf Papier) übereinstimmen, was Text, Grafiken, Farben usw. anbelangt.

· Der Text muss als Text und nicht als gescanntes Bild erscheinen.

b) Optionen für das Generieren von PDF-Dateien

· Das Titelfeld ist mit dem Titel des Texts in der Sprache des Texts auszufüllen.

· Die Felder „Author“, „Subject“ und „Keywords“ sind gemäß den Vorgaben des Amts für Veröffentlichungen auszufüllen oder leer zu lassen.

· In den Dateien oder den Informationen zur Kennzeichnung der Dateien darf kein Hinweis auf die Firma, die die Arbeiten ausführt, erscheinen (wie z. B. „generated by“ usw.).

· Falls vom Amt für Veröffentlichungen nicht anders gewünscht, ist die PDF-Version 1.4 zu verwenden.

· Die Zeichensätze müssen in den PDF-Dateien enthalten sein.

Die Sicherheitsoptionen sind:

· Security and open password: „no“.

· Printing: „allowed“.

· Select text and graphics: „allowed“.

c) Eine Datei je Sprachfassung.

4.3.4. Andere Dateiformate

Das Amt für Veröffentlichungen kann elektronische Dateien in anderen Formaten wie HTML/XML und/oder eine Worddatei der für den Druck freigegebenen Fassung des Textes anfordern (nach Konversion der für den Umbruch verwendeten Software).

4.4. Lieferung von Abzügen in Farbe

Beschreibung der Arbeiten

· Herstellung und Lieferung von Abzügen in Farbe mit Farbkontrollstreifen, nur für Seiten in Farbdruck:

· Cromalin-Verfahren, Iris-Proof, Kodak Approval oder gleichwertiges Verfahren mit Farbkontrollstreifen.

Der Auftragnehmer muss je einen Satz der ersten und zweiten Abzüge liefern. Die Abzüge sind dem Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln.

Der Preis wird pro Seite festgelegt.

4.5. Herstellung von Präsentationen (Powerpoint, Flash oder vergleichbar)

Beschreibung der Arbeiten

· Entwurf und Herstellung von Präsentationen, d.�