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Samstag, 13. Oktober 2018 ANZEIGEN-SONDERVERÖFFENTLICHUNG HST / Seite 37 Mussbach, Blum & Uhl Rechtsanwälte Kanzleigründung 1947 Hans M. Blum * Dr. Klaus Uhl Albrecht Schuhmann ** Oliver Blum *** Christian Veit Stella Sundberg Christiane Böhm * auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ** auch Fachanwalt für Verkehrsrecht *** auch Fachanwalt für Familienrecht 91126 Schwabach, Bahnhofstraße 34 S Telefon 0 91 22 / 9 33 95-0, Fax 0 91 22 / 889 6288 E-Mail: [email protected] Natürlich besser schlafen s sc c c c ch h h h hl a a af f fe e e e e e e e Bessere Regeneration für Wirbelsäule und Bandscheiben durch die einzigartigen biolo- gischen Schlafsysteme von ProNatura Schreinerei Bernd Hirschmann Wildenbergen 8, 91189 Rohr Tel. +49 9122 87 60 93 www.bernd-hirschmann.de Das Recht der Bau- und Werkverträge wurde vom Gesetzgeber zum 1. Januar 2018 erheb- lich geändert. Ein Bauvertrag nach neuem Recht ist jeder ab dem 1. Januar 2018 rechts- wirksame Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Sogar ein Vertrag über Instandhaltungsabreiten an einem Bauwerk kann ein Bauvertrag darstellen, wenn die In- standhaltungsarbeiten für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind. Für Unternehmer 1. Leistungsänderungsrecht des Bestellers/Auftraggebers Neu eingeführt wurde ein Anordnungs- recht des Bestellers (= Auftraggebers), für den Fall, dass der Besteller eine Änderung des ver- einbarten Bauwerks oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Bauwerks notwendig ist, wünscht. Die Vertragsparteien sollen sich über die Aus- führung und Vergütung einigen. Wenn das aber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zu- gang des Schreibens des Bestellers mit seinem Änderungsbegehren beim Bauunternehmer gelingt, kann der Besteller die Änderung an- ordnen, also einseitig bestimmen. 2. Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme Bisher gab es bei vom Besteller verweigerter Abnahme oder bei einer Kündigung des Be- stellers vor Abwicklung des Vertrags häufig Beweisschwierigkeiten über entstandene Be- schädigungen oder Mängel des Bauwerks für den Bauunternehmer, wenn der Besteller das Bauwerk eigenmächtig in Benutzung nahm bzw. weiterverwendete (z. B. einen neu erbau- ten Gebäudeteil nutzte). Um diese Probleme zu verringern, sieht das Gesetz jetzt vor, dass der Besteller auf Verlan- gen des Bauunternehmers an einer gemeinsa- men Feststellung des Zustands des Werks mit- wirkt. Diese Zustandsfeststellung kann der Bauunternehmer einseitig vornehmen, wenn der Besteller sich weigert, mitzuwirken. 3. Prüffähige Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung Nach neuem Recht wird die Vergütung erst fäl- lig, wenn der Besteller das Bauwerk akzeptiert (abgenommen) hat und der Bauunternehmer dem Bestellter eine prüffähige Schlussrech- nung gestellt hat. Eine Rechnung ist prüffähig, wenn sie für den Besteller nachvollziehbar ist. Das wird auch dann angenommen, wenn der Besteller nicht innerhalb von 0 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Ein- wendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt. 4. Kündigung ist schriftlich zu erklären Kündigungen von Bauverträgen sind jetzt schriftlich, also mit Unterschrift des kün- digenden Vertragspartners zu erklären, was aber schon der bisherigen Baupraxis ent- sprach. Die Kündigung in Textform – beispiels- weise per einfacher E-Mail – genügt nicht mehr. Verbraucherbauvertrag Zum besonderen Schutz der Verbraucher beim Abschluss größerer Bauverträge wurden zusätzliche Spezialregelungen für den Ver- braucherbauvertrag aufgenommen. Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag zwi- schen einem Unternehmer und einem Ver- braucher, durch den ein Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erhebli- chen Umbaumaßnahmen an einem bestehen- den Gebäude verpflichtet wird. Verbraucher- bauverträge müssen jetzt (wie schon bisher schon in der Baupraxis üblich) zumindest in Textform geschlossen werden. Ein mündlicher Vertrag (per Handschlag) genügt nicht mehr. Pflicht zur Vorlage einer vorvertraglichen Baubeschreibung Eine der wesentlichsten Änderungen ist die Pflicht des Bauunternehmers, dem Verbrau- cher schon rechtzeitig vor Vertragsschluss eine ausführliche Baubeschreibung zu überreichen. Diese Baubeschreibung muss unter anderem die Art und der Umfang der angebotenen Leistung, die Gebäudedaten, gegebenenfalls Angaben zum Energie- Brandschutz,- und Schallschutzstandard, gegebenenfalls die Be- schreibung des Innenausbaus sowie Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung beziehungs- weise zur Dauer der vorgesehenen Werkleis- tung enthalten. Widerrufsrecht des Verbrauchers Neu ist auch, dass der Verbraucher ein Wider- rufsrecht des Bauvertrages innerhalb ei- ner Frist von 4 Tagen ab Zugang der Wider- rufsbelehrung (nach Vertragsschluss) hat. Ohne ordnungsgemäße Belehrung, kann der Verbraucher bis ein Jahr und 4 Tage nach Ver- tragsschluss diesen widerrufen, unabhängig davon, ob die Bauleistungen begonnen oder sogar fertiggestellt wurden. In diesem Fall müsste der Verbraucher gegebenenfalls nur Wertersatz zahlen, der gegebenenfalls niedri- ger zu bemessen ist als die ursprünglich ver- einbarte Vergütung. Unabdingbarkeit von einzelnen Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers Um den Verbraucherschutz zu stärken, darf von einigen Vorschriften nicht durch vertragli- che Vereinbarungen abgewichen werden (Be- lehrung in Textform über die Folgen einer feh- lenden Angabe, die Vorschriften zum neuen Verbraucherbauvertrag, der Pflicht zur Vorla- ge einer Baubeschreibung; dem Widerrufs- recht des Verbrauchers u. a. m.). Auch von den sonstigen Vorschriften darf aber nicht in beliebiger Weise abgewichen werden. Das sind nur die wichtigsten Neuregelungen. Die Darstellung ist nicht abschließend und es wurden weitere Details des Bauvertrags neu geregelt. Ferner wurden auch die Vorschriften zum Ar- chitekten-/Ingenieurvertrag sowie zum Bau- trägervertrag, zur Bauhandwerkersicherungs- hypothek und zur Bauhandwerkersicherung reformiert. Auf diese Regelungen wird aus Gründen der Übersichtlichkeit des Artikels an dieser Stelle nicht eingegangen. Der Verbraucher ebenso wie der Unternehmer ist mit den Neuregerlungen neuen Chancen und Risiken ausgesetzt, die er durch genaue Prüfung und Verhandeln des Vertrags vor Un- terzeichnung mit Hilfe eines Experten opti- mieren kann. Text: Rechtsanwalt Oliver Blum, Kanzlei Mussbach, Blum & Uhl in Schwabach Das neue Bau- und Werkvertragsrecht Erhebliche Änderungen seit . Januar 2018 Experten Rat... P O Rechtsanwalt Oliver Blum Walpersdorfer Str. 4 91126 Schwabach Fon: 09122 · 88 57 70 www.röck-haustechnik.de Hainbuchenweg 12 90596 Schwanstetten Telefon (0 91 70) 71 75 m.schemmel@t-online.de www.margita-schemmel-immobilien.de margita schemmel immobilien Immobilien sind für ihre Bewohner Lebensraum, Rückzugsmöglichkeit und nicht zuletzt auch ein Abbild ihrer Persön- lichkeit. Mit viel Fingerspitzengefühl und Kreativität wird aus Ihrer Immobilie ein Zuhause für den neuen Eigen- tümer. So begeistere ich seit über 20 Jahren meine Kunden. Ich freue mich auf Sie! 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Samstag, 13. Oktober 2018 ANZEIGEN-SONDERVERÖFFENTLICHUNG HST / Seite 37

Mussbach, Blum & UhlRe c h t s a nwä l t e

Kanzleigründung 1947

Hans M. Blum *Dr. Klaus UhlAlbrecht Schuhmann **Oliver Blum ***Christ ian VeitStella SundbergChrist iane Böhm

* auch Fachanwalt fürBau- und Architektenrecht

** auch Fachanwalt fürVerkehrsrecht

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Das Recht der Bau- und Werkverträge wurdevom Gesetzgeber zum 1. Januar 2018 erheb-lich geändert. Ein Bauvertrag nach neuemRecht ist jeder ab dem 1. Januar 2018 rechts-wirksame Vertrag über die Herstellung, dieWiederherstellung, die Beseitigung oder denUmbau eines Bauwerks, einer Außenanlageoder eines Teils davon. Sogar ein Vertrag überInstandhaltungsabreiten an einem Bauwerkkann ein Bauvertrag darstellen, wenn die In-standhaltungsarbeiten für die Konstruktion,denBestandoder denbestimmungsgemäßenGebrauch vonwesentlicher Bedeutung sind.

Für Unternehmer1. Leistungsänderungsrechtdes Bestellers/Auftraggebers

Neu eingeführt wurde ein Anordnungs-recht des Bestellers (= Auftraggebers), für denFall, dass der Besteller eine Änderung des ver-einbarten Bauwerks oder eine Änderung, diezur Erreichung des vereinbarten Bauwerksnotwendig ist, wünscht.

Die Vertragsparteien sollen sich über die Aus-führung und Vergütung einigen. Wenn dasaber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zu-gangdesSchreibensdesBestellersmit seinemÄnderungsbegehren beim Bauunternehmergelingt, kann der Besteller die Änderung an-ordnen, also einseitig bestimmen.

2. Zustandsfeststellungbei verweigerter Abnahme

Bisher gab es bei vom Besteller verweigerterAbnahme oder bei einer Kündigung des Be-stellers vor Abwicklung des Vertrags häufigBeweisschwierigkeiten über entstandene Be-schädigungen oder Mängel des Bauwerks fürden Bauunternehmer, wenn der Besteller dasBauwerk eigenmächtig in Benutzung nahmbzw.weiterverwendete (z.B. einenneuerbau-tenGebäudeteil nutzte).

Um diese Probleme zu verringern, sieht dasGesetz jetzt vor, dass der Besteller auf Verlan-gen des Bauunternehmers an einer gemeinsa-menFeststellungdesZustandsdesWerksmit-wirkt. Diese Zustandsfeststellung kann der

Bauunternehmer einseitig vornehmen, wennder Besteller sichweigert,mitzuwirken.

3. Prüffähige Schlussrechnungist Fälligkeitsvoraussetzung

NachneuemRechtwirddieVergütungerst fäl-lig,wennderBesteller dasBauwerk akzeptiert(abgenommen) hat und der Bauunternehmerdem Bestellter eine prüffähige Schlussrech-nunggestellt hat. EineRechnung ist prüffähig,wenn sie für denBesteller nachvollziehbar ist.

Das wird auch dann angenommen, wenn derBesteller nicht innerhalb von �0 Tagen nachZugang der Schlussrechnung begründete Ein-wendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt.

4. Kündigung ist schriftlich zu erklären

Kündigungen von Bauverträgen sindjetzt schriftlich, alsomit Unterschrift des kün-digenden Vertragspartners zu erklären, wasaber schon der bisherigen Baupraxis ent-sprach.DieKündigung inTextform–beispiels-weise per einfacher E-Mail – genügt nichtmehr.

VerbraucherbauvertragZum besonderen Schutz der VerbraucherbeimAbschluss größerer Bauverträgewurdenzusätzliche Spezialregelungen für den Ver-braucherbauvertrag aufgenommen.

EinVerbraucherbauvertrag ist einVertragzwi-schen einem Unternehmer und einem Ver-braucher, durch den ein Unternehmer zumBau eines neuen Gebäudes oder zu erhebli-chenUmbaumaßnahmenaneinembestehen-den Gebäude verpflichtet wird. Verbraucher-bauverträge müssen jetzt (wie schon bisherschon in der Baupraxis üblich) zumindest inTextformgeschlossenwerden.EinmündlicherVertrag (perHandschlag) genügt nichtmehr.

Pflicht zur Vorlageeiner vorvertraglichenBaubeschreibungEine der wesentlichsten Änderungen ist diePflicht des Bauunternehmers, dem Verbrau-cherschonrechtzeitigvorVertragsschlusseineausführlicheBaubeschreibungzuüberreichen.

Diese Baubeschreibung muss unter anderemdie Art und der Umfang der angebotenenLeistung, die Gebäudedaten, gegebenenfallsAngaben zum Energie- Brandschutz,- undSchallschutzstandard, gegebenenfalls die Be-schreibung des Innenausbaus sowie Angaben

zum Zeitpunkt der Vollendung beziehungs-weise zur Dauer der vorgesehenen Werkleis-tung enthalten.

Widerrufsrechtdes VerbrauchersNeu ist auch, dass der Verbraucher ein Wider-rufsrecht des Bauvertrages innerhalb ei-ner Frist von �4 Tagen ab Zugang der Wider-rufsbelehrung (nach Vertragsschluss) hat.Ohne ordnungsgemäße Belehrung, kann derVerbraucher bis ein Jahr und�4TagenachVer-tragsschluss diesen widerrufen, unabhängigdavon, ob die Bauleistungen begonnen odersogar fertiggestellt wurden. In diesem Fallmüsste der Verbraucher gegebenenfalls nurWertersatz zahlen, der gegebenenfalls niedri-ger zu bemessen ist als die ursprünglich ver-einbarte Vergütung.

Unabdingbarkeitvon einzelnen Vorschriftenzum Schutze des VerbrauchersUm den Verbraucherschutz zu stärken, darfvon einigen Vorschriften nicht durch vertragli-che Vereinbarungen abgewichen werden (Be-lehrung in Textformüber die Folgen einer feh-lenden Angabe, die Vorschriften zum neuenVerbraucherbauvertrag, der Pflicht zur Vorla-ge einer Baubeschreibung; dem Widerrufs-recht des Verbrauchers u.a.m.).

AuchvondensonstigenVorschriftendarf abernicht in beliebigerWeise abgewichenwerden.

Das sind nur die wichtigsten Neuregelungen.Die Darstellung ist nicht abschließend und eswurden weitere Details des Bauvertrags neugeregelt.

Ferner wurden auch die Vorschriften zum Ar-chitekten-/Ingenieurvertrag sowie zum Bau-trägervertrag, zur Bauhandwerkersicherungs-hypothek und zur Bauhandwerkersicherungreformiert. Auf diese Regelungen wird ausGründen der Übersichtlichkeit des Artikels andieser Stelle nicht eingegangen.

DerVerbraucher ebensowiederUnternehmerist mit den Neuregerlungen neuen Chancenund Risiken ausgesetzt, die er durch genauePrüfung und Verhandeln des Vertrags vor Un-terzeichnung mit Hilfe eines Experten opti-mieren kann.

Text: RechtsanwaltOliver Blum,KanzleiMussbach, Blum&Uhlin Schwabach

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Dusch-WCs, die die Funktionen einesWCsmit deneneines Bidets vereinen, sind immer öfter in deutschenBädern zu finden. Kein Wunder, denn wer einmal dieVorteile derWasserreinigung gegenüber Papier oderFeuchttüchern ausprobiert hat, möchte auf dieseskleine Stück Wellness im Alltag nicht mehr verzich-

ten.Mittlerweile gibt esDusch-WCs für so gutwie je-den Geldbeutel und passend für jedes Badezimmer,als Komplettanlage mit WC-Keramik oder als Auf-satzvariante für vorhandene Keramiken. Doch wor-auf kommt es an, damit man genau das richtige Mo-dell für die eigenenAnsprüche findet?

Moderne Dusch-WCs liefern einen sanften Wasser-strahl per Knopfdruck. Zur Basisfunktion sollte aufjeden Fall eine Wasservorwärmung gehören, die so-fort körperwarmesWasser liefert und unerwünschteKälteschocks vermeidet. Basismodelle wie GeberitAquaClean Sela verfügen über eine patentierte

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Das Design moderner Dusch-WCs passt zu fast jeder Badeinrichtung. Ihre Funktion ist erst auf den zweiten Blick zu erkennen. F.: djd/Geberit

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Für gehobene AnsprücheDusch-WCs mit integrierter Geruchsabsaugung sor-gen im Bad und in der Gästetoilette für frische Luftund eliminieren Gerüche, bevor sie sich ausbreiten.Zu einer gehobenen Ausstattung gehört auch einWarmluftföhn, der den Intimbereich sanft durch ei-nen angenehm temperierten Luftstrahl trocknet.High-End-Modelle können noch eine ganze Mengemehr. Die Zusatzfunktionen reichen von einer Lady-duscheübereinenautomatischöffnendenundschlie-ßenden WC-Deckel oder farblich einstellbarem Ori-entierungslicht für nächtlicheToilettengängebis zumbeheizbarenWC-Sitz für kühle Tage. Unter www.ge-berit-aquaclean.de gibt es weitere Infos und den Ver-gleich verschiedener Varianten.

AufsatzanlagenNeben den Komplettanlagen gibt es Dusch-WC-Aufsätze, die auch nachträglich eingebaut werdenkönnen. Sie passen auf viele handelsübliche WC-Keramiken, sodass fürdie Installationnureingeringerbaulicher Aufwand erforderlich ist. Wer keinenStromanschluss amWC hat, kann diesen zusammenmit dem Wasseranschluss zum Beispiel weitgehendunsichtbar unter einer Designplatte verlegen. Weildiese nur geklebt ist, kann sie bei einem Umzug auseiner gemieteten Wohnung problemlos wieder zu-rückgebaut werden. Der Dusch-WC-Aufsatz ziehtmit um, und der Vermieter erhält die Wohnung imursprünglichenZustand zurück.

Technik und Ästhetik im EinklangBis vor einigen Jahren waren Dusch-WCs vor allembei den technikbegeisterten Japanern beliebt. EinGrund für das anfangs zögerliche Interesse in Europadürfte das Design der frühen Dusch-WCs gewesensein: Sehr technikverliebt und wenig ästhetisch zeig-ten sie sich. Das hat sichmittlerweile stark geändert.EdleMaterialien und elegante Linien, die ihre Funkti-onerst auf den zweitenBlick erkennen lassen, passenideal in anspruchsvolle Badeinrichtungen. djd

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Im Neubau ist das einst abgetrennte Wohnzim-mer heute Bestandteil einer offen gestaltetenWohnsituation, in der die Kernbereiche Kochen –Essen –Wohnen immermehr zu einer Einheit ver-schmelzen. Doch ins offene Wohnzimmer gehennichtmehrFreundeundGäste, denndieseverwei-len am Esstisch. Im Wohnzimmer treffen sichPartnerundFamilienmitglieder,dennes istzuneh-mend privater Rückzugsort und hier muss es vorallemgemütlich sein.

Wohnzimmermöbel sind heute eine KombinationausKomfort, FunktionundgutemDesign. „Inzwi-schen ist dasWohnzimmer weniger repräsentativeingerichtet, es wird vielmehr zum persönlichenund gemütlichen Raum innerhalb derWohnung”,erläutert Ursula Geismann, Trendanalystin desVerbandes derDeutschenMöbelindustrie.

Zur Grundausstattung desWohnzimmers gehörteine Sitz-Liege-Lümmel-Kombinationen.Moder-ne Sofas lassen sich verbreitern, drehen oderschwenken, damit immer wieder neueNutzungs-

möglichkeiten entstehen. DieMöbel sollen an dieunterschiedlichen Bedürfnisse der Bewohner an-gepasstwerden können.

„Weil die Menschen immer länger an den Essti-schen verweilen, kommt dem Wohnzimmer eineneue intime Bedeutung zu. Die Bewohner wollensich in ihrWohnzimmer zurückziehen, wollen hierPrivatheit leben. Viele Sofas habendeshalb vor al-lem komfortable Qualitäten wie etwa weichePolsterungen. Fußhocker lassen sich ausfahrenundganzeElemente lassen sich jenachZweck be-wegen und verstellen. Persönliche Wohnlichkeitist angesagt“, weißMöbelexpertinGeismann.

Neben Sitzmöbeln gehört für die meisten Men-scheneinemoderneWohnwand insWohnzimmer.Diese hat dabei die Schrankwand fast vollständigabgelöst. Einzelelemente sind frei wählbar, sodass eine Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeitenentsteht. Individuelle Einzelbestellungen sindheute für die deutscheMöbelindustrie üblich undinder Regel ohneAufpreismachbar. Text: oh

Aktuelle MöbeltrendsImWohnzimmer zählt Gemütlichkeit

Experten raten daher in Wohnräumen zu einerLuftfeuchtigkeit zwischen 40 und 55 Prozent, dasich ab 65 Prozent bereits Schimmelpilz bildenkann. Zudem sollte die Raumluft alle zwei Stun-den komplett ausgetauschtwerden.

Hier einigeTipps zur Schimmelvermeidung:

• Dreibis vierMal täglich stoßlüften.Gegenüber-liegende Fenster beiheruntergedrehtenHeizkörpernweit öffnen. Fünf bis zehnMinutenreichen für einen vollständigen Luftaustausch.

•Nach dem Lüftenwieder heizen, damit dieRäumenicht auskühlen.

• BeimDuschen oder Kochen die Türen geschlos-sen halten, sonst gelangt feuchtwarme Luft inandere Räume. Anschließend sofort gut lüften,damit derWasserdampf abziehen kann.

• Vor allem in der kalten Jahreszeit aufpermanent gekippte Fenster verzichten,dader Luftaustausch zu gering ist und kostbareHeizenergie verschwendetwird.AusgekühlteWände in Fensternähe erhöhenzudemdas Schimmelrisiko.

Lüften allein reichtoft jedochnicht aus, umSchimmel vorzubeugen.Daher empfehlen sichzusätzlich folgendeMaßnahmen:

• ZwischenWänden undSchränken zehnZenti-meter Abstand lassen, damit Luft zirkuliert undkondensierte Luftfeuchtigkeit wegtrocknet.

• Temperaturschwankungen vermeiden: KühlendieRäume aus, schlägt sich Luftfeuchtigkeit anden kaltenWänden nieder, was Schimmelbegünstigt. Aus diesemGrund beiRäumenmitdauerhaft niedrigerer Temperatur (z.B.Schlafzimmer) die Türen geschlossen lassen.

Wer als Eigenheimbesitzer mit Schimmel zukämpfen hat, sollte über den Einbau einer auto-matischen Lüftungsanlage nachdenken – die esauch für einzelne Räume gibt. DerWohnkomfortsteigt deutlich, denn dieAnlage reguliert die Luft-feuchtigkeit von selbst, das Schimmelrisiko sinkt.Besonders energiesparend ist eine Lüftungsanla-ge mitWärmerückgewinnung, die sogar Heizkos-ten sparen kann. Ansprechpartner für ein erstesBeratungsgespräch ist der Sanitär-, Heizungs-undKlima-Fachmann vorOrt. txn-p

Das gemütlicheWohnzimmer braucht eine komfortable SitzmöglichkeitzumLümmeln und Entspannen. Foto: VDM/Koinor

Richtig Lüften & HeizenSchimmel imWohnraumvermeiden

Allein durch dieAtemluftund tägliches Kochen, Duschen undPutzen gibt jederMensch täglichcirca 2,5 LiterWasser in die Raum-luft ab.Wird diese nicht regelmäßigausgetauscht, schlägt sich dieFeuchtigkeit an den kältesten StellenimRaumnieder – und das sind oftMauerecken oder dieWände hinterSchränken.GesundheitsschädlicheSchimmelbildung droht.txn-Foto: ZVSHK/fotolia

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Schwabacher Bürgerinnen und Bürger, die eine Zis-terne mit Notüberlauf betreiben, können eine Redu-zierung der Niederschlagswassergebühr beim Tief-bauamtSchwabachbeantragen.Rückwirkendzum1.Januar 2018 kannman sopro Jahr dieGebühr proKu-bikmeter Speichervolumen um 20 Quadratmeter re-duzieren.

Gut für den GeldbeutelFür die Gebühr relevante Flächen sind etwa Dächeroder gepflasterte Einfahrten, in denen kein Nieder-schlagswasser versickert. Bei einer Gebühr von 33Cent pro Quadratmeter entspricht die Einsparung6,60 Euro pro Kubikmeter Speichervolumen. Die Zis-terne muss mindestens drei Kubikmeter groß sein.Maximalwird nur die Fläche ermäßigt, die an der Zis-terne angeschlossen ist. Ist die Zisterne also fünf Ku-bikmeter groß, der Eigentümer hat aber nur 80Qua-dratmeter versiegelte Fläche, erhält er eineErmäßigung von 26,40 Euro.

Einen zusätzlichen Nachlass erhalten diejenigen Zis-ternenbesitzer, die diese auch ganzjährig für eineBrauchwasseranlage nutzen, zum Beispiel für dieWC-Spülung.DerNachlasswird für zehnQuadratme-

ter pro Kubikmeter Speichervolumen gewährt, beifünf Kubikmetern also �6,50 Euro pro Jahr.

Regenwassertonnen und sogenannte „fliegende Be-hälter“ gelten nicht als Zisternen und werden nichtangerechnet. Betreiber von Zisternen, die keinenNotüberlauf in den Kanal haben, müssen seit der Ein-führung des geteilten Gebührenmaßstabs (Trennungvon Schmutz- und Niederschlagswasser) keine Ge-bühr für die angeschlossenen Flächenmehr zahlen.

Infos vom TiefbauamtDie Anträge können beim Tiefbauamt unter E-Mail:[email protected] oder bei Elisabeth Jungunter 09�22/ 860-570 angefordert werden. Diesekönnen auch im Internet unter www.schwabach.de/zisterne heruntergeladenwerden. ZumAusfüllen be-nötigt man die alten Erhebungsbögen von der Ein-führung des geteilten Gebührenmaßstabs. Falls die-senichtmehrgreifbarsind,könnendiesebeiElisabethJung angefordert werden. Die Grundlage dieser Er-mäßigung steht in der Entwässerungssatzung (EWS)und in der Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS(BGS-EWS). DiewesentlichenPassagen sind auch imInternet einsehbar.

Gut für den GartenMiteinerRegenwasser-ZisternewerdennichtnurGe-bühren für die Einleitung vonNiederschlagswasser inden Kanal und Kosten für das Leitungswasser zurGartenbewässerung gespart. Gärtner bevorzugenauch aus anderenGründen das Regenwasser:

Seine geringe Wasserhärte ist ein Vorteil. Kulturhei-delbeersträucher, Rhododendren, Kamelien, Gerani-en und einige andere Pflanzen vertragen kein kalk-haltiges Leitungswasser und freuen sich über eineRegenwasser-Dusche. Ein weiterer Vorteil des ge-sammelten Regenwassers ist seine Temperatur. Fri-sches Leitungswasser ist den Pflanzen nämlich vielzu kalt.

EinigeDachmaterialiensind jedochfürdasAuffangenund dieweitereNutzung vonWasser imGarten nichtoder nur beschränkt geeignet. VonDächern aus Kup-fer und Zink können lösliche und unlösliche Metall-verbindungen abschwemmen, die schädigend für dieUmwelt sind. Bitumenabdichtungen von Dächernmit Teerpappe können Biozide freisetzen. Von einerRegenwassernutzung von diesen Flächen ist abzuse-hen. Stadt Schwabach / st / Umwelt Bundesamt

Regenwasser-Zisterne:Gebühren sparenund Pflanzen verwöhnen

Regenwassertonnen ausHolzsehen zwar schön aus,

stehen unterirdischenZisternenallerdings in vielemnach:

Sie haben nur ein sehr begrenztesFassungsvermögen.

Das gesammelteWasserwirdschnell zur Brutstätte von

Stechmücken und kann sogarverkeimen.Außerdem stellen

Regenwassertonnen eineGefahrfür kleineKinder und Tiere dar.Sie sollten daher immer gut

abgedeckt sein.Einfach aufdrehen und „Wassermasch“:Professionelle Regen-wasseranlagen für die Garten-bewässerung sind umwelt-freundlich und komfortabel.Fotos: fotolia (schulzi),pixabay (Peggychoucair)

Vögel füttern– aber richtig!

Die heimischen Wildvögel freuen sich in der kal-ten Jahreszeit über ein zusätzliches Nahrungs-angebot. Neben artgerechtem Futter, der pas-senden Futterstation und Hygiene amFutterplatz sollten Vogelfreunde aber vor allemihre Gärten naturnah gestalten.

Wichtigste Voraussetzung für den Erhalt einerartenreichen Vogelwelt sind vielfältige, natur-nahe Lebensräume. „Ein naturnaher Garten undbunte Kulturlandschaften bieten vielen Vogelar-ten auch im Winter natürliches Futter wie Sa-men und Beeren“, so Martina Gehret vom Lan-desbund für Vogelschutz (LBV). Außerdemüberwintern Igel, viele Insekten und andereKleintiere in Laubhaufen, hohlen Stängeln oderin längerem Gras.

Jede Vogelart hat ihre Vorlieben und so lassensich mit unterschiedlichem Futter verschiedeneVögel anlocken. Mit ölhaltigen Samen wie Son-nenblumenkernen lassen sich gezielt Körner-fresser wie zumBeispiel Buchfink, Dompfaff undStieglitz anlocken. Amseln und Rotkehlchenkann man mit Weichfutter wie Getreideflocken,Rosinen oder getrocknetenWildbeeren die harteZeit erleichtern. Fettfutter eignet sich besondersgut für Spechte und Kleiber. Meisen, Haussper-linge (Spatzen) und Feldsperlinge dagegen neh-men fast jedes Vogelfutter an. Altes Brot oderEssensreste gehören nicht ins Vogelhaus.

Sehr wichtig ist die Hygiene am Futterplatz. DerLBV empfiehlt deshalb ein Futtersilo, in dem dasFutter vor Nässe, Witterungseinflüssen und Ver-unreinigung durch Vogelkot geschützt ist. Klas-sische Futterhäuschen sollten täglich ausgefegtund regelmäßig mit heißem Wasser gereinigtwerden.

Der Futterplatz sollte sich an einer übersichtli-chen Stelle befinden, so dass die Vögel die Um-gebung gut einsehen können. „Katzen könnensich so schlechter anschleichen und die Vögelfühlen sich sicher, sind ruhiger und besser zu be-obachten“, rät Martina Gehret. Rezepte für Vo-gelfutter, Infos zur Fütterung, Steckbriefe derwichtigsten Vogelarten am Futterhaus und vie-les mehr unter: www.lbv.de/fuettern lbv

EineHaubenmeise amBüfett.Foto: LudwigHoll / lbv

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