Hubschrauberlandedecks Auf Anlagen Im Meer - Richtlinie

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54 I - 84/75 III. Hubschrauberlandedecks auf Schiffen und schwimmenden oder festen Anlagen im Meer Bonn, den 6. März 1975 L 4/60.01.87-04/4003 H 74 II Ich habe "Richtlinien betreffend Anlage und Betrieb von Hub- schrauberlandecks auf Schiffen und schwimmenden oder festen Anlagen im Meer" erlassen, die hiermit bekannt gemacht werden. Eine Bekanntmachung erfolgt auch im Verkehrsblatt. Die genannten Richtlinien sind als Anhang 2 auch den "Richtlinien für den Lotsenversetzdienst per Hubschrauber" (veröffentlicht als Beilage zu den "Nachrichten für Seefahrer" — Ausgabe 8 vom 22. 2. 1975 —) beigefügt. Der Bundesminister für Verkehr Im Auftrag Dr. R e h m Richtlinien betreffend Anlage und Betrieb von Hubschrauberlandedecks auf Schiffen und schwimmenden oder festen Anlagen im Meer (vom 14. Februar 1975) l. Allgemeines 1. Die zunehmende Verwendung von Hubschraubern für die Beförderung von Personen und Gütern von Landbasen zu Schiffen (und umgekehrt) sowie zu Anlagen im Offshore-Bereich verlangen aus Sicherheitsgründen besondere Vorkehrungen in Bezug auf die Flächen, die an Bord von Schiffen und Anlagen als Hubschrauberlandedecks benutzt werden. Diese dafür geschaffenen Richtlinien fußen auf nationalen und internationalen Erkenntnissen und Erfahrungen bei Anlage und Betrieb derartiger Hubschrauberlandedecks. Sie fassen die für diese Einrichtungen zu beachtenden wesentlichen Sicherheitsbelange zusammen. Diese grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen im wesentlichen den Kriterien, die für Hubschrauberlandeplätze an Land gelten. 2. Soweit es sich um Starts und Landungen von Hubschraubern auf Seeschiffen sowie auf festen oder schwimmenden Anlagen in den Küstengewässern und im Bereich des deutschen Festlandsockels handelt, die einer behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis gemäß § 25 LuftVG oder § 2 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel bedürfen, werden die Genehmigungsbehörden bei der Erteilung diese Richtlinien zugrunde legen. Soweit es sich um Starts und Landungen an Bord von Schiffen unter fremder Flagge handelt, können die Genehmigungsbehörden verlangen, daß die in diesen Richtlinien gestellten Anforderungen im wesentlichen erfüllt sind. II. Aerodynamische Eignung Bei Einrichtung von Hubschrauberlandedecks im Sinne dieser Richtlinien ist zu berücksichtigen, daß Wind- und Turbulenzverhältnisse im Bereich des Hubschrauberlandedecks weitgehend von der Form des Schiffes und der Schiffsaufbauten sowie der Lage des Hubschrauberlandedecks zu Aufbauten u. ä. abhängen. Hubschrauberlandedecks sollen deshalb so angelegt werden, daß startende und landende Hubschrauber von Turbu- lenzen, die durch Schiffsaufbauten, Decksladungen u. ä. ausgelöst werden können, nicht gefährdet werden können. Merkmale 1. Start- und Landefläche Die Start- und Landefläche soll kreisförmig sein und einen Durchmesser von 10 m haben. Im Ausnahmefall ist eine Abweichung zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß durch besondere konstruktive Maßnahmen das notwendige Maß an Sicherheit gewährleistet ist. 2. Sicherheitsstreifen Die Start- und Landefläche ist in gleicher Ebene mit einem Si- cherheitsstreifen von 2 m Breite zu umgeben. 3. An- und Abflugfläche Die An- und Abflugflächen schließen an zwei sich gegenüberliegenden Seiten des die Start- und Landefläche in 2 m Abstand umschreibenden Quadrats an, steigen mit einer Neigung von 1 : 6 und enden in 100 m Höhe über der Start- und Landefläche. Das Öffnungsverhältnis der Seitenbegrenzungen der An- und Abflugflächen zu deren Mittellinien (An- und Abfluggrundlinien) beträgt 10% (vgl. Anlage 3). Die einander zugeordneten An- und Abflugflächen liegen sich grundsätzlich gegenüber; sie können ausnahmsweise einen Winkel zwischen 90° und 180° bilden (vgl. Anlage 5, isometrische Darstellung und Anlage 6, Skizze). 4. Seitliche Übergangsflächen Die seitlichen Übergangsflächen schließen an die parallel zur Anfluggrundlinie verlaufenden Seiten des Quadrats gemäß Nr. 3. und die Seitenbegrenzungen der An- und Abflugflächen an, steigen mit einer Neigung von 1 : 2 und enden in 100 m Höhe über der Start- und Landefläche (vgl. Anlage 3). 5. Seitliche Kegelflächen Die seitlichen Kegelflächen schließen kreisförmig an der äußeren Begrenzung des Sicherheitsstreifens gemäß Nr. III. 2. an, steigen mit einer Neigung von 1 : 6, enden in der Vertikalprojektion im Abstand von 10 m vor der äußeren Begrenzung des Grundkreises und werden von den seitlichen Übergangsflächen an den Stellen begrenzt, wo sie mit diesen zusammentreffen (vgl. Anlage 5, Isometrische Darstellung). IV. Hindernisfreiheit 1. Die Start- und Landefläche und der Sicherheitsstreifen sind von Aufbauten, Vertiefungen, Öffnungen und sonstigen Hindernissen freizuhalten. 2. In die An- und Abflugflächen, in die seitlichen Übergangsflächen und in die seitlichen Kegelflächen sollen grundsätzlich keine Aufbauten des Schiffes und sonstige Hindernisse hineinragen. Falls unumgänglich, ist das Hineinragen der Aufbauten in eine der beiden seitlichen Übergangsflächen zulässig. In diesem Falle sollen solche Hindernisse jedoch nicht näher als 10 m an das Quadrat gemäß Nr. III. 3. heranreichen. Die Randfeuer sollten nicht höher als 25 cm sein. Soweit Beleuchtungskörper und Fanggitter bzw. Fangnetze (vgl. Nr. V. 4.) nicht hindernisfrei angebracht werden können, dürfen sie die Ebene der Start- und Landefläche um höchstens 25 cm überragen. V. Lastannahmen 1. Für die statische Bemessung des Hubschrauberlandedecks ist a) die dem größten höchstzulässigen Abfluggewicht der zum Einsatz vorgesehenen Hubschrauber entsprechende Regellast anzunehmen. Die Regellast ist als Einzellast P mit quadratischer Aufstandsfläche aufzubringen. Die Seitenlänge a der Aufstandsfläche ist bei einer Einzellast von P <= 2 Mp mit a = 20 cm P > 2 Mp mit a = 30cm anzusetzen.

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I - 84/75 III.

Hubschrauberlandedecks auf Schiffen und schwimmenden oder festen Anlagen

im Meer

Bonn, den 6. März 1975 L 4/60.01.87-04/4003 H 74 II

Ich habe "Richtlinien betreffend Anlage und Betrieb von Hub-schrauberlandecks auf Schiffen und schwimmenden oder festen Anlagen im Meer" erlassen, die hiermit bekannt gemacht werden. Eine Bekanntmachung erfolgt auch im Verkehrsblatt. Die genannten Richtlinien sind als Anhang 2 auch den "Richtlinien für den Lotsenversetzdienst per Hubschrauber" (veröffentlicht als Beilage zu den "Nachrichten für Seefahrer" — Ausgabe 8 vom 22. 2. 1975 —) beigefügt.

Der Bundesminister für Verkehr Im

Auftrag Dr. R e h m

Richtlinien betreffend Anlage und Betrieb von Hubschrauberlandedecks

auf Schiffen und schwimmenden oder festen Anlagen im Meer

(vom 14. Februar 1975)

l.

Allgemeines 1. Die zunehmende Verwendung von Hubschraubern für die Beförderung von Personen und Gütern von Landbasen zu Schiffen (und umgekehrt) sowie zu Anlagen im Offshore-Bereich verlangen aus Sicherheitsgründen besondere Vorkehrungen in Bezug auf die Flächen, die an Bord von Schiffen und Anlagen als Hubschrauberlandedecks benutzt werden. Diese dafür geschaffenen Richtlinien fußen auf nationalen und internationalen Erkenntnissen und Erfahrungen bei Anlage und Betrieb derartiger Hubschrauberlandedecks. Sie fassen die für diese Einrichtungen zu beachtenden wesentlichen Sicherheitsbelange zusammen. Diese grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen im wesentlichen den Kriterien, die für Hubschrauberlandeplätze an Land gelten. 2. Soweit es sich um Starts und Landungen von Hubschraubern auf Seeschiffen sowie auf festen oder schwimmenden Anlagen in den Küstengewässern und im Bereich des deutschen Festlandsockels handelt, die einer behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis gemäß § 25 LuftVG oder § 2 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel bedürfen, werden die Genehmigungsbehörden bei der Erteilung diese Richtlinien zugrunde legen. Soweit es sich um Starts und Landungen an Bord von Schiffen unter fremder Flagge handelt, können die Genehmigungsbehörden verlangen, daß die in diesen Richtlinien gestellten Anforderungen im wesentlichen erfüllt sind.

II.

Aerodynamische Eignung Bei Einrichtung von Hubschrauberlandedecks im Sinne dieser Richtlinien ist zu berücksichtigen, daß Wind- und Turbulenzverhältnisse im Bereich des Hubschrauberlandedecks weitgehend von der Form des Schiffes und der Schiffsaufbauten sowie der Lage des Hubschrauberlandedecks zu Aufbauten u. ä. abhängen. Hubschrauberlandedecks sollen deshalb so angelegt werden, daß startende und landende Hubschrauber von Turbu-lenzen, die durch Schiffsaufbauten, Decksladungen u. ä. ausgelöst werden können, nicht gefährdet werden können.

Merkmale 1. Start- und Landefläche Die Start- und Landefläche soll kreisförmig sein und einen Durchmesser von 10 m haben. Im Ausnahmefall ist eine Abweichung zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß durch besondere konstruktive Maßnahmen das notwendige Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

2. Sicherheitsstreifen Die Start- und Landefläche ist in gleicher Ebene mit einem Si-cherheitsstreifen von 2 m Breite zu umgeben.

3. An- und Abflugfläche Die An- und Abflugflächen schließen an zwei sich gegenüberliegenden Seiten des die Start- und Landefläche in 2 m Abstand umschreibenden Quadrats an, steigen mit einer Neigung von 1 : 6 und enden in 100 m Höhe über der Start- und Landefläche. Das Öffnungsverhältnis der Seitenbegrenzungen der An- und Abflugflächen zu deren Mittellinien (An- und Abfluggrundlinien) beträgt 10% (vgl. Anlage 3). Die einander zugeordneten An- und Abflugflächen liegen sich grundsätzlich gegenüber; sie können ausnahmsweise einen Winkel zwischen 90° und 180° bilden (vgl. Anlage 5, isometrische Darstellung und Anlage 6, Skizze). 4. Seitliche Übergangsflächen Die seitlichen Übergangsflächen schließen an die parallel zur Anfluggrundlinie verlaufenden Seiten des Quadrats gemäß Nr. 3. und die Seitenbegrenzungen der An- und Abflugflächen an, steigen mit einer Neigung von 1 : 2 und enden in 100 m Höhe über der Start- und Landefläche (vgl. Anlage 3). 5. Seitliche Kegelflächen

Die seitlichen Kegelflächen schließen kreisförmig an der äußeren Begrenzung des Sicherheitsstreifens gemäß Nr. III. 2. an, steigen mit einer Neigung von 1 : 6, enden in der Vertikalprojektion im Abstand von 10 m vor der äußeren Begrenzung des Grundkreises und werden von den seitlichen Übergangsflächen an den Stellen begrenzt, wo sie mit diesen zusammentreffen (vgl. Anlage 5, Isometrische Darstellung).

IV.

Hindernisfreiheit 1. Die Start- und Landefläche und der Sicherheitsstreifen sind von Aufbauten, Vertiefungen, Öffnungen und sonstigen Hindernissen freizuhalten.

2. In die An- und Abflugflächen, in die seitlichen Übergangsflächen und in die seitlichen Kegelflächen sollen grundsätzlich keine Aufbauten des Schiffes und sonstige Hindernisse hineinragen. Falls unumgänglich, ist das Hineinragen der Aufbauten in eine der beiden seitlichen Übergangsflächen zulässig. In diesem Falle sollen solche Hindernisse jedoch nicht näher als 10 m an das Quadrat gemäß Nr. III. 3. heranreichen. Die Randfeuer sollten nicht höher als 25 cm sein. Soweit Beleuchtungskörper und Fanggitter bzw. Fangnetze (vgl. Nr. V. 4.) nicht hindernisfrei angebracht werden können, dürfen sie die Ebene der Start- und Landefläche um höchstens 25 cm überragen.

V. Lastannahmen

1. Für die statische Bemessung des Hubschrauberlandedecks ist a) die dem größten höchstzulässigen Abfluggewicht der zum Einsatz

vorgesehenen Hubschrauber entsprechende Regellast anzunehmen. Die

Regellast ist als Einzellast P mit quadratischer Aufstandsfläche

aufzubringen. Die Seitenlänge a der Aufstandsfläche ist bei einer

Einzellast von P <= 2 Mp mit a = 20 cm

P > 2 Mp mit a = 30cm

anzusetzen.

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Die Einzellast P ist mit dem Stoßbeiwert ϕ = 1,4 zu vervielfachen und an der für den untersuchten Querschnitt des Hubschrauberlandedecks ungünstigsten Stelle der Betriebsfläche (Landefläche und Streifen) anzunehmen.

b) eine Verkehrslast von p = 500 kp/m2 in ungünstigster Lastverteilung anzunehmen,

c) bei dieser Lastverteilung eine Flächenausdehnung zugrunde zu legen, die einer höchsten Gesamtbelastung von 3 P entspricht.

Maßgebend für die Bemessung der Bauteile des Hubschrauberlandedecks ist der jeweils ungünstigere Lastfall nach a) oder b).

2. In der Ebene der Start- und Landefläche und des Streifens ist eine waagerecht wirkende Einzellast H = P an der für den untersuchten Querschnitt eines Bauteiles jeweils ungünstigsten Stelle anzunehmen.

3. Für das Schutzbord (vgl. Nr. VI. 5.) ist am oberen Rand eine waagerechte Einzellast von 1 Mp an ungünstigster Stelle anzunehmen.

4. Bei Geländern, Fanggittern und Fangnetzen (vgl. VI. 5.). ist in Holmhöhe eine Streckenlast von 10 kp/m rechtwinklig zur Geländer-, Gitter- oder Netzebene anzunehmen.

VI.

Betriebliche Erfordernisse

1. Beim Betrieb des Hubschrauberlandedecks soll das Schiff eine Position einnehmen, die die Erfüllung der Anforderungen an die Hindernisfreiheit in bezug auf andere Wasserfahrzeuge und Anlagen im Meer, sowie gegenüber Geländeerhebungen und Bauwerken an Land u. ä. gewährleistet. Der Pilot des Hubschraubers hat unmittelbar vor der Landung die während des Flugs aufgebaute statische Elektrizität dadurch abzuleiten, daß das Windenseil außerhalb des Schiffes ins Wasser eingetaucht wird.

2. Während des Lade- und Löschbetriebs darf das Schiff nicht angeflogen werden. Das gleiche gilt für Tanker während der Tankwaschvorgänge. Auf Tankern sind im übrigen während der letzten 30 Minuten vor der Landung eines Hubschraubers alle in der Nähe des Hubschrauberlandedecks liegenden Tanks derart zu lüften, daß ein Abblasen der Druckausgleichventile während des Lande- und Startvorgangs unterbleibt; alle Tanköffnungen sind vor dem Landevorgang zu schließen und bis zum Zeitpunkt des erfolgten Starts verschlossen zu halten.

3. Zur Tageskennzeichnung des Aufsetzpunktes soll ein weißes Lande-H (vgl. Anlage 2) in der Mitte der runden Start- und Landefläche vorgesehen werden. Die äußere Begrenzung, der Start- und Landefläche ist mit einem 60 cm breiten weißen Rand zu markieren. In der Nähendes Hubschrauberlandedecks sind an gut sichtbarer Stelle als* Windrichtungsanzeiger ein Wind sack von mindestens 2 m Länge oder mehrere rot-weiß karierte Windflaggen in Form eines Quadrats mit den Abmessungen 1 x 1 m vorzusehen. Zur Nachtkennzeichnung und zur besseren Orientierung des Hubschrauberpiloten bei Grenzsichtverhältnissen soll die Start- und Landefläche durch Lichtquellen, die an den Aufbauten des Schiffes befestigt sein können, ausreichend und blendungsfrei beleuchtet sein: Das gleiche gilt für Windflaggen und Windsack, sowie für alle im angrenzenden Bereich der Start- und Landefläche über das Deck hinausragenden Hindernisse wie Mast, Ladepfosten, Deckshäuser, Aufbauten und. Decksladungen. Ist eine Kennzeichnung der Start- und Landefläche mit Randfeuern vorgesehen, so sollen dafür mindestens 8 gelbe (amber) Rundstrahlfeuer verwendet werden, die in gleichen Abständen zueinander und vom Rand der Start- und Landefläche wenigstens 2 m, höchstens jedoch 3 m entfernt angebracht sind. Die Lichtstärke der einzelnen Feuer soll so aufeinander und mit den übrigen Lichtquellen des Schiffes abgestimmt sein, daß die Erkennbarkeit nicht durch Blenden oder Überstrahlen beeinträchtigt wird.

4. Zwischen anfliegendem Hubschrauber und Schiff, bzw. Anlage soll Funkkontakt bestehen. Im übrigen soll das Schiff oder die Anlage mit folgenden Fern-meldeeinrichtungen ausgerüstet sein: a) Grenzwellen-Seefunkanlage für den Sprechfunkverkehr mit Schiffen

und Küstenfunkstellen

b) UKW-Seefunkanlage für den Sprechfunkverkehr mit dem

Hubschrauber. Es werden folgende Sprechwege empfohlen:

Sprechweg 6 (156,3 MHz) Schiff/Schiff Sprechweg 16 (156,8 MHz) Not-, Sicherheits- und Anruffrequenz.

5. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Hubschrauber zum Schutz gegen Einwirkungen von Wind und Seegang verankert werden können. Gegen Abrollen und Abgleiten der Hubschrauber ist der Rand des Hubschrauberlandedecks mit einem Schutz bord von mindestens 25 cm Höhe zu versehen. Die Oberfläche des Hubschrauberlandedecks soll möglichst dauerhaft, rutsch sicher und gegen Hubschrauberkraftstoffe und Öl beständig sein. An abfallenden Rändern sind ausreichend hohe Geländer oder nach außen geneigte mindestens 2 m breite Fanggitter oder Fangnetze (vgl. Nr. IV. 2.) zum Zwecke des Personenschutzes vorzusehen. Es ist sicherzustellen, daß Gegenstände während des Start- und Landevorganges nicht unbeabsichtigt auf die Start- und Landefläche gelangen können.

VII.

Brandschutzmaßnahmen

1. Das Hubschrauberlandedeck und die zugehörigen Einrichtungen müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. Oberflächenbeschichtungen müssen wenigstens schwer entflammbar sein. Die im Bereich des Hubschrauberlandedecks befindlichen elektrischen Einrichtungen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Alle während des Start- und Landevorganges nicht genutzten Öffnungen (z. B. Niedergangstüren, Luken u. a.) im angrenzenden Bereich des Hubschrauberlandedecks sind geschlossen zu halten. Es sind geeignete Einrichtungen vorzuhalten, um auslaufenden Hubschrauberkraftstoff zu sammeln und sicher abzuführen.

2. Das Hubschrauberlandedeck soll wenigstens zwei, sich ge-genüberliegende Fluchtwege aufweisen, die außerhalb der Start- und Landefläche und des Streifens beginnen sollen.

3. Die Bevorratung von Hubschrauberkraftstoffen sowie die Betankung eines Hubschraubers auf Schiffen ist nicht zulässig. Tankanlagen auf schwimmenden oder festen Anlagen im Meer dürfen nur an durch Konstruktionsteile geschützten Steilen aufgestellt werden und sollen so weit wie möglich von Unterkunfts- und Maschinenräumen entfernt sein.

Zugehörige Rohrleitungen dürfen nicht durch geschlossene Räume geführt werden.

Im übrigen müssen diese Tankanlagen den für derartige Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. 4. Für das Hubschrauberlandedeck sind folgende zugelassene Feuerlöschausrüstungen vorzusehen: — Anschlussstutzen mit Feuerlöschschlauch, Strahlrohr und Kupplungsschlüssel. Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen müssen derart sein, daß wenigstens zwei nicht vom gleichen Anschlussstutzen ausgehende Wasserstrahle jede Stelle des Hubschrauberlandedecks erreichen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu . verwenden.

— Zwei tragbare Trockenfeuerlöscher, die in unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandedecks bereitzuhalten sind.

— Ein fahrbarer 50-kg-Trockenfeuerlöscher, der an geeigneter Stelle bereitzuhalten ist. Die Schlauchlänge muß so bemessen sein, daß jede Stelle des Hubschrauberlandedecks erreicht werden kann.

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— Zusätzlich eine fest eingebaute Schaum-Feuerlöschanlage mit Monitor bzw. Handschaumrohr auf schwimmenden oder festen Anlagen im Meer, wenn Hubschrauber betankt und Hubschrauberkraftstoffe bevorratet werden sollen. Die Anlage muß in der Lage sein, pro Minute 6,5 I Schaummittel-Wassergemisch pro Quadratmeter der zu beschäumenden Fläche zu liefern. Als zu beschäumende Fläche gelten das Hubschrauberlandedeck und die Stellfläche für die Tankanlage. Der Schaummittelvorrat muß für eine Einsatzzeit von wenigstens 15 Minuten ausreichen. Durch die Benutzung der Schaum- Feuerlöschanlage darf die gleichzeitige Brandbekämpfung mit Wasser nicht beeinträchtigt werden.

5. Beim Start- und Landevorgang eines Hubschraubers sind die Feuerlöschanlagen und -geräte einschließlich der Deck-Schaum-feuerlöschanlage eines Tankers zum sofortigen Einsatz bereit zu halten, mit geprüften Feuerlöschleuten zu besetzen und wenigstens eine Brandschutzausrüstung gemäß Regel 63 zu Kapitel II des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie eine Drahtschere und ein Brecheisen in unmittelbarer Nähe des Hub-schrauberlandedecks bereitzuhalten.

Anlage 1

(zu Nr. III Richtlinien für Bau und Betrieb von Hubschrauberlandedecks auf Schiffen)

Tabellarische Übersicht

Start- und Landefläche

Durchmesser

Oberflächenbeschaffenheit

10 m dauerhaft

eben, tragfähig, rutschsicher und ölbeständig

Sicherheitsstreifen

Breite 2 m

An- und Abflugflächen

Basisbreite

Neigung

Endhöhe

Divergenz

Seitenlänge des die Start- und Landefläche in 2 m Abstand umschreibenden Quadrats

1 : 6

100 m über der Start- und Landefläche

10%

Seitliche Übergangsfläche

Neigung

Endhöhe 100 m über der Start und Landefläche

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Draufsicht auf das Hubschrauberlandedeck mit Start- und Landefläche, Sicherheitsfläche und Fanggitter

Maße in cm

Anlage 2

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Anlage 3

Querschnitt

100

Längsschnitt

600 + + 600

Maße in m

Draufsicht

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Anlage 4

Draufsicht

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Anlage 5

Isometrische Darstellungen

61

Darstellung eines Hubschrauberlandedecks an Bord eines Schiffes, An- und Abflugebenen um 120° geknickt (seitliche Übergangsflächen und An- und Abflugflächen in 8 m Höhe abgebrochen).

Anlage 6