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Hygiene – ABC Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnarztpraxis Basiswissen für die ZFA-Ausbildung ZAHNÄRZTEKAMMER NORDRHEIN

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Hygiene – ABC

Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnarztpraxis

Basiswissen für die ZFA-Ausbildung

ZahnärZtekammer nordrhein

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 3

rahmenhygieneplanBZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011)

einführung

HygieneleitfadenDAHZ (Stand 01. 06. 2011)

AusfüllhilfeZum Rahmenhygieneplan

rki-richtlinien Kurzinformation

rechtliche VorgabenEinführung zu

Medizinproduktegesetz (MPG)MPSicherheitsplanverordnung (MPSV)MPBetreiberverordnung (MPBetreibV)

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

SonstigesErste Hilfe

HändehygieneHIV Ambulanzen

NadelstichverletzungenAKI, Instrumentenaufbereitung

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einführung

HYGiene – ABC 4

impressum

© ZAHNÄRZtEKAMMER NoRDRHEINKörperschaft des öffentlichen RechtsDüsseldorf

Herstellung:Chmielorz GmbHWiesbaden-Nordenstadt

Rechtliche Hinweise:Alle Angaben wurden sorgfältig geprüft. Wir bemühen uns, diese Informationen aktuell und inhaltlich richtig, sowie vollständig anzubieten. Dennoch ist das Auftreten von Fehlern nicht völlig auszuschließen. Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann daher nicht übernommen werden.

1. Auflage – 11/2011

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HYGiene – ABC 6

Hygiene in der Praxis – immer und überall (?) !!!

Jeder, der als Patient eine Arzt- oder Zahnarztpraxis betritt, will sicher sein, dass nicht nur der Arzt- oder Zahnarzt saubere Hände hat, wenn er mit der Behandlung beginnt, auch die Hände und die Kleidung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten den gleichen Zustand haben.

Aber was ist mit den Dingen, die man nicht sofort sieht?

Ist das Instrument, welches benutzt wird, wirklich sauber oder sieht es nur so aus?

Kann der Patient darauf vertrauen, dass auch der Behandlungsstuhl, die Gegenstände daran und daneben, nicht mit Bakterien und Keimen belastet sind?

Um allen Patienten solche und ähnliche Sorgen zu nehmen und damit dazu beizu-tragen, dass durch die Behandlung in der Arzt- und Zahnarztpraxis keine Krankheitskeime übertragen werden, die die eigene und die Gesundheit anderer gefährden können, sind in den vergangenen Jahren etliche Vor-schriften erlassen worden. Diese gesetzesähnlichen Regelungen sollen als grundsätzliches Regelwerk – für die Zahnärzte in Nordrhein zusammengefasst im Handbuch Hygiene – MPG – dazu beitragen, dass Hygiene bei der Behandlung von Patienten immer mit im Vordergrund steht. Selbstverständlich sind die Zahnärzte und Ärzte darauf bedacht, dass diese Vorgaben erfüllt werden, aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praxen sind gleichfalls für die Einhaltung der Hygienevorgaben mitverantwortlich, müssen die wesentlichen Regeln und Maßnahmen kennen und umsetzen.

In der Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten wird seit der Zwischenprüfung 2008 das erlernte Wissen im Fach Hygiene gesondert geprüft. Sofern die Prüfung erfolgreich abgeschlossen wird, erhalten die Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten einen Nachweis ihrer Kenntnisse im Fach Hygiene.

In den Monaten vom Beginn der Ausbildung bis zur Zwischenprüfung ist daher einer der Schwerpunkte die Vermittlung der hygienischen Grundkenntnisse. Von der persönlichen bis zur Praxishygiene muss allen, die in der Praxis arbeiten bewusst sein, dass nur bei umfassender Beachtung der Hygienevor-schriften und der Umsetzung der einzelnen Arbeitsschritte die eigene Gesundheit, die der Kolleginnen und Kollegen und des Chefs, aber vor allem auch die der Patienten geschützt wird.

Mit diesem Skript will die Zahnärztekammer Nordrhein allen Auszubildenden das Erlernen der wesent-lichen Grundlagen im Fach Hygiene weiter erleichtern und Ihnen die Möglichkeit geben, die für die zahnärztliche Praxis sehr umfangreichen Abläufe möglichst noch effektiver zu erlernen.

Bitte denken Sie aber immer daran, dass die Freigabeerklärung für die Weiterverwendung der Instrumente nach abgeschlossenem Aufbereitungszyklus nur durch die ZFA nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mit entsprechender Berufserfahrung erteilt werden darf.

Auszubildende sind dazu nicht berechtigt!

Zahnärztekammer Nordrhein, November 2011

Dr. Johannes SzafraniakPräsident der Zahnärztekammer Nordrhein Referat Berufsausübung

Dr. H. W. TimmersAusbildungsberater der Zahnärztekammer Nordrhein

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Abkürzungsverzeichnis

AA Arbeitsanweisung

AbSchG Arbeitsschutzgesetz

Abs. Absatz

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

AS Abfallschlüssel

BA Betriebsanweisung

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

BioStoffV Biostoffverordnung

dAHZ Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnarztpraxis

dGHM Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie

diMdi Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

dVV Deutsche Gesellschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Viruskrankheiten

Hygieneplan Hygieneplan der Bundeszahnärztekammer

ifSG Infektionsschutzgesetz

JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz

MPBetreibV Medizinproduktebetreiberverordnung: Verordnung über das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten

MPG Medizinproduktegesetz

MPSV Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

MuSchG Mutterschutzgesetz

PHB QM Praxishandbücher „Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis“ auf CD-RoM der LZK

rdG Reinigungs- und Desinfektionsgerät

rki Robert Koch-Institut

UVV Unfallverhütungsvorschrift

VA Verfahrensanweisung

VAH Verbund für angewandte Hygiene e.V.

ZFA Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

ZMF Zahnmedizinische/r Fachassistent/in

ZMP Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in

ZMV Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in

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einführung

HYGiene – ABC 8

Hygiene in der ZA-PraxisHygieneplan

BiostoffV

RKI-Empfehlungen

MPG

MPBetreibVIfSG

ArbSchG

Mitarbeiterqualifikation durch Ausbildung

und ggf. Fortbildung

Praxisbegehungen in Form von

staatlicher Aufsicht

Instrumenten-aufbereitung

PraxishygienePersönliche Hygiene

Arbeitsschutz durch:PSA und

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

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rahmenhygieneplanBZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011)

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rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 10

Hygiene in der Praxis geht alle an!

Zugegebenermaßen geht man als Auszubildende/Auszubildender davon aus, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Praxisablauf Sache des Chefs, des Praxisinhabers, sind.

Aber die strenge Beachtung der Hygiene muss – wie bereits mehrfach erwähnt – allen in der Praxis Beschäftigten selbstverständlich sein, um umfassenden Schutz sowohl für die eigene Gesundheit als auch die der Patienten zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck sind empfehlungen durch das Robert-Koch-Institut (RKI) bereits vor Jahren herausgegeben worden, die durch die Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt damit bundesweit von Bedeutung sind. Der rahmenhygieneplan beinhaltet die allgemeinen Regeln und Maßnahmen, die für die verschie-denen Arbeitsbereiche und tätigkeiten erfüllt werden müssen. Jeder Praxisinhaber muss diesen Plan auf den Bedarf seiner Praxis anpassen, ausfüllen und seinen Mitarbeitern so erläutern, dass diese die Anweisungen aus dem Hygieneplan umsetzen können.

Sicher werden beim Lesen des Hygieneplans Fragen auftauchen. Bitte stellen Sie nicht, diese Ihrem Ausbildenden oder Fachlehrer. Nur wenn Sie die Anweisungen, die Maßnahmen und Regeln für die jeweiligen Aufgabenbereiche verstehen und umsetzen können, tragen auch Sie dazu bei, dass Hygiene an Ihrem Arbeitsplatz zur Sicherheit aller Beteiligten ausreichend sichergestellt ist.

Der dAHZ-Hygieneleitfaden bietet außerdem eine gute „Lesehilfe“ zum thema Hygieneplan und ist als textversion etwas einfacher zu verstehen.

Die Lernschablone, die in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb genutzt werden kann, bietet Ihnen als Auszubildende eine weitere Hilfestellung, um das umfangreiche thema leichter zu verstehen.

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Eine entsprechende Bewertung und Einstufung der Medizinproduktgruppen wurde im vorliegenden Hygieneplan von der BZÄK und dem DAHZ beispielhaft vorgenommen. Eine Einzelauflistung sämtlicher in der Praxis vorhandener Medizinprodukte nach Risikobewertung ist weder gefordert noch sinnvoll.

Die im Rahmen-Hygieneplan zwangsläufig allgemein gehaltenen Regeln werden im Hygieneleitfaden des DAHZ konkretisiert. Dieser ist auf der Internetseite des DAHZ (www.dahz.org) abrufbar. Die Ordnungszahlen vor den Aufbereitungsverfahren sind identisch mit den Ordnungszahlen im Hygieneleitfaden und werden dort näher erklärt. Der Hygieneplan ist somit eine komprimierte Form des DAHZ-Hygieneleitfadens.

Dieser Hygieneplan befindet sich grundsätzlich in Übereinstimmungen mit den Empfehlungen des RKI sowie den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die in den o.a. Regelwerken noch nicht berücksichtigt werden konnten, wurden in die vorliegende Ausgabe desHygieneplans aufgenommen.

Semikritisch (A, B)

Der Praxisinhaber ist verpflichtet, in einem Hygieneplan und in internen Arbeitsanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung, sowie z. B. auch Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen. Grundlage hierfür sind die Biostoffverordnung (BiostoffVO, 1999) und berufsgenossenschaftliche Vorschriften (TRBA/BRG 250).

A = ohne besondere Anforderungen an die Aufbereitung

B = mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung

Berührung der Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut

Durchdringung der Haut oder Schleimhaut und dabei Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen, Kontakt mit Wunden; auch Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen Arzneimitteln

Kritisch (A, B)

Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ)

nur Berührung mit der intakten Haut

Medizinprodukt

Unkritisch

HYGIENEPLAN / ARBEITSANWEISUNGEN für die Zahnmedizin

Der DAHZ und die BZÄK legen hiermit einen Rahmen-Hygieneplan vor, der auf Basis der potentiellen Infektionsgefahr in der Zahnarztpraxis (Gefährdungsbeurteilung) konzipiert wurde.

Dieser Rahmenhygieneplan muss auf die individuellen Praxisgegebenheiten übertragen und in einen praxisspezifischen Hygieneplan umgesetzt werden. Dabei muss das jeweilige Behandlungsspektrum der Praxis berücksichtigt werden, das z.B. in einer kieferorthopädischen Praxis anders aussehen kann als in einer chirurgisch ausgerichteten Praxis. Individuelle Eintragungen im Rahmen-Hygieneplan können direkt am Computer vorgenommen werden. Ein Ausdruck kann auf solche Sei- ten beschränkt werden, die für die betreffende Praxis relevant sind. Dies wird z.B. durch eine Trennung von maschinellen und manuellen Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte erleichtert.

Gegebenenfalls muss dieser Hygieneplan durch weitere Arbeitsanweisungen (z.B. in der Spalte "Anweisungen") ergänzt werden. Der Hygieneplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Der Praxisinhaber muss den Beschäftigten bei ihrer Einstellung, bei Veränderungen in ihrem Aufgabenbereich und auch bei Einführung neuer Arbeitsverfahren anhand des Hygieneplanes geeignete Anweisungen und Erläuterungen erteilen. Unterweisungen sind bei Bedarf oder mindestens in jährlichen Abständen zu wiederholen und auch zu dokumentieren. Die Wiederverwendung von Medizinprodukten setzt voraus, dass der Hersteller Angaben zu ihrer Aufbereitung zur Verfügung stellt und dass diese Medizinprodukte anhand einer Risikobewertung vor der Aufbereitung in eine der folgenden Gruppen einstuft werden:

Hygieneplan Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Art der Anwendung

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rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 12

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER• vor Arbeitsbeginn • bei Verschmutzung • nach Arbeitsende

alle Beschäftigten

Trocknen mit Handtuch zum Einmalgebrauch (Box, Spender)

Händedesinfektionsmittel aus Direktspender (1)

Präparat: • vor der Arbeitsvorbereitung • vor und nach jeder Behandlung • bei Unterbrechnung der Behandlung • nach Arbeitsplatzwartung • vor dem Anziehen bzw. nach dem Ausziehen der Hand- schuheEinwirkzeit:

chirurgische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangaben)

Präparat: • vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen zahnärztlich-chirur- gischen und oralchirurgischen Eingriffen am Patienten mit erhöhten Infektionsrisiko

Desinfizieren der Hände und Unterarme (besondere Sorgfalt an Fingerkuppen und Nagelfalzen) anschließend: Anziehen steriler Handschuhe. Einwirkzeit:

Handpflegepräparat aus Spender oder Tube:

• bei Bedarf alle Beschäftigten

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011 Kapitel 05

Flüssigwaschpräparat aus Direktspender

Desinfizieren (ausreichende Menge, um die Hände während der Einwirkzeit feucht zu halten)

Hände Waschen (Reinigen)

(1) mit VAH-Zertifizierung zur hygenischen und chirurgischen Händesinfektion, HBV-/ HCV-/ HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Pflegen

hygienische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangabe)

Nach der chirurgischen Behandlung: Ablegen der Handschuhe, hygienische Händedesinfektion.

Händehygiene

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan- Seite 2: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERunsterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

• immer, wenn die Hände mit Blut, anderen Körper- flüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisi- ko bekannt ist oder Verlet- zungen vorliegen • i.d.R. Wechsel nach jedem Patienten (unversehrte Hand- schuhe mit nachgewiesener Beständigkeit gegenüber Desin- fektionsmitteln können nach einer Desinfektion weiter ver- wendet werden, sofern nur Speichelkontakt bestand)

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

• vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

flüssigkeitsdichte, widerstandsfähige Handschuhe

• wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können

alle Beschäftigten im Wartungs-bereich

Mund-Nasen-Schutz Mund-Nasen-Schutz • wenn mit Verspritzen oder Versprühen erregerhaltigen Materials zu rechnen ist • bei Kontamination oder Durchfeuchtung wechseln

Schutzbrille • nach Kontamination mit desinfektionsmittelgetränktem Tuch abwischen

Schutzkleidung • nur in besonderen Risiko- situationen

Persönliche Schutzausrüstung

Handschuhe

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 06 und 13

nach chirurgischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

sterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

vor Desinfektions-, Reinigungs- und Entsor-gungsarbeiten

Brille, möglichst mit Seitenschutz

z.B. langärmelige Kittel, Haarschutz (Kopfhaube)

nach hygienischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

alle Beschäftigten im Untersu chungs,- Behand-lungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan - Seite 3: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER• vor Arbeitsbeginn • bei Verschmutzung • nach Arbeitsende

alle Beschäftigten

Trocknen mit Handtuch zum Einmalgebrauch (Box, Spender)

Händedesinfektionsmittel aus Direktspender (1)

Präparat: • vor der Arbeitsvorbereitung • vor und nach jeder Behandlung • bei Unterbrechnung der Behandlung • nach Arbeitsplatzwartung • vor dem Anziehen bzw. nach dem Ausziehen der Hand- schuheEinwirkzeit:

chirurgische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangaben)

Präparat: • vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen zahnärztlich-chirur- gischen und oralchirurgischen Eingriffen am Patienten mit erhöhten Infektionsrisiko

Desinfizieren der Hände und Unterarme (besondere Sorgfalt an Fingerkuppen und Nagelfalzen) anschließend: Anziehen steriler Handschuhe. Einwirkzeit:

Handpflegepräparat aus Spender oder Tube:

• bei Bedarf alle Beschäftigten

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011 Kapitel 05

Flüssigwaschpräparat aus Direktspender

Desinfizieren (ausreichende Menge, um die Hände während der Einwirkzeit feucht zu halten)

Hände Waschen (Reinigen)

(1) mit VAH-Zertifizierung zur hygenischen und chirurgischen Händesinfektion, HBV-/ HCV-/ HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Pflegen

hygienische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangabe)

Nach der chirurgischen Behandlung: Ablegen der Handschuhe, hygienische Händedesinfektion.

Händehygiene

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan- Seite 2: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERunsterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

• immer, wenn die Hände mit Blut, anderen Körper- flüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisi- ko bekannt ist oder Verlet- zungen vorliegen • i.d.R. Wechsel nach jedem Patienten (unversehrte Hand- schuhe mit nachgewiesener Beständigkeit gegenüber Desin- fektionsmitteln können nach einer Desinfektion weiter ver- wendet werden, sofern nur Speichelkontakt bestand)

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

• vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

flüssigkeitsdichte, widerstandsfähige Handschuhe

• wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können

alle Beschäftigten im Wartungs-bereich

Mund-Nasen-Schutz Mund-Nasen-Schutz • wenn mit Verspritzen oder Versprühen erregerhaltigen Materials zu rechnen ist • bei Kontamination oder Durchfeuchtung wechseln

Schutzbrille • nach Kontamination mit desinfektionsmittelgetränktem Tuch abwischen

Schutzkleidung • nur in besonderen Risiko- situationen

Persönliche Schutzausrüstung

Handschuhe

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 06 und 13

nach chirurgischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

sterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

vor Desinfektions-, Reinigungs- und Entsor-gungsarbeiten

Brille, möglichst mit Seitenschutz

z.B. langärmelige Kittel, Haarschutz (Kopfhaube)

nach hygienischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

alle Beschäftigten im Untersu chungs,- Behand-lungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan - Seite 3: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

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rahmenhygieneplan

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Näheres zu den Aufbereitungsverfahren siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 BNäheres zu Chargenkontrolle und Dokumentation siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 D.

• heiß- oder selbstsiegelfähige Folienbeutel oder Folien- schläuche

• heiß- oder selbstsiegelfähige Klarsichtsterilisierverpackungen aus Folie/Papier

• Sterilisationspapier in Verbindung mit Einschlagtechnik nach DIN 58953-10

Siegelgerät: • Siegelnaht mindestens 8 mm

• perforierte Sterilisierbehälter (sog. Container) mit Einweg- oder Mehrwegfilter, Dichtung und Verschluss

• verpackte Normtrays (Dentalkassetten)

• Sterilisierdatum oder Verfalldatum

• Inhalt (sofern nicht erkennbar) • Sterilisationsverfahren, wenn mehrere Geräte betrieben werden

• Weichverpackungen und Textilien oben

• Metallbehälter und unverpackte Instrumente z.B. auf Siebschalen unten

WERWAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN

Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

Formulare zur Dokumentation sind als Anlage dem Hygieneplan beigefügt.

Validiertes Verfahren im RDGNicht validiertes Verfahren im RDG

Manuelle Reinigung und Desinfektion (nach Standardarbeitsanweisungen)

Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

Sterilisation verpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

Thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

Maschinelle Reinigung und Desinfektion im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG)

Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hinweise des Sterisatorherstellers zur Beladung sind unbedingt einzuhalten (z.B. Beladungskonfigurationen)

Kennzeichnung

Beladung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 B 5

Verpackung:

oder

Verpackungen

oder

oder

Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte

Sterilisationsverfahren

Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall) Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten

Maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Hygieneplan - Seite 4: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät: • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • nach Programmende Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, Trocknung und Pflege

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

nach Ende der Aufbereitungstaubgeschützte, trockene Lagerung

z. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam- Lochzange

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

oder

oder

Temperatur / Haltezeit:

Unkritische Medizinprodukte (maschinelle Verfahren)

WOMIT ANWEISUNGEN WERWAS WIE

Hygieneplan - Seite 5: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

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Näheres zu den Aufbereitungsverfahren siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 BNäheres zu Chargenkontrolle und Dokumentation siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 D.

• heiß- oder selbstsiegelfähige Folienbeutel oder Folien- schläuche

• heiß- oder selbstsiegelfähige Klarsichtsterilisierverpackungen aus Folie/Papier

• Sterilisationspapier in Verbindung mit Einschlagtechnik nach DIN 58953-10

Siegelgerät: • Siegelnaht mindestens 8 mm

• perforierte Sterilisierbehälter (sog. Container) mit Einweg- oder Mehrwegfilter, Dichtung und Verschluss

• verpackte Normtrays (Dentalkassetten)

• Sterilisierdatum oder Verfalldatum

• Inhalt (sofern nicht erkennbar) • Sterilisationsverfahren, wenn mehrere Geräte betrieben werden

• Weichverpackungen und Textilien oben

• Metallbehälter und unverpackte Instrumente z.B. auf Siebschalen unten

WERWAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN

Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

Formulare zur Dokumentation sind als Anlage dem Hygieneplan beigefügt.

Validiertes Verfahren im RDGNicht validiertes Verfahren im RDG

Manuelle Reinigung und Desinfektion (nach Standardarbeitsanweisungen)

Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

Sterilisation verpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

Thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

Maschinelle Reinigung und Desinfektion im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG)

Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hinweise des Sterisatorherstellers zur Beladung sind unbedingt einzuhalten (z.B. Beladungskonfigurationen)

Kennzeichnung

Beladung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 B 5

Verpackung:

oder

Verpackungen

oder

oder

Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte

Sterilisationsverfahren

Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall) Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten

Maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Hygieneplan - Seite 4: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät: • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • nach Programmende Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, Trocknung und Pflege

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

nach Ende der Aufbereitungstaubgeschützte, trockene Lagerung

z. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam- Lochzange

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

oder

oder

Temperatur / Haltezeit:

Unkritische Medizinprodukte (maschinelle Verfahren)

WOMIT ANWEISUNGEN WERWAS WIE

Hygieneplan - Seite 5: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 16: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 16

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGENz. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam-Lochzange

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektions- mittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorberei- tung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizin- produktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

Standzeit der Lösung:

Verfahren 2.2: Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten

Schrank, Schublade

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

nach Ende der Aufbereitung

WER

Unkritische Medizinprodukte (manuelle Verfahren)

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

oder

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Flächendesinfektionsmittel (3):

Hygieneplan - Seite 6: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Medizinprodukte semikritisch A (maschinelle Verfahren)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

oder

z.B. Instrumente und Hilfs-mittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopä- dische (nichtinvasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 7: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 17: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 17

einf

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rec

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Sons

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iene

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aden

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGENz. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam-Lochzange

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektions- mittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorberei- tung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizin- produktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

Standzeit der Lösung:

Verfahren 2.2: Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten

Schrank, Schublade

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

nach Ende der Aufbereitung

WER

Unkritische Medizinprodukte (manuelle Verfahren)

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

oder

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Flächendesinfektionsmittel (3):

Hygieneplan - Seite 6: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Medizinprodukte semikritisch A (maschinelle Verfahren)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

oder

z.B. Instrumente und Hilfs-mittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopä- dische (nichtinvasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 7: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 18: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 18

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2): • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung/Einwirkzeit:

anschließend

maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Gerät / Programm:

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 8: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

• nach Ende der Aufbereitung alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

oder

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Gerät / Programm:

Schrank, Schublade

Freigabe zur erneuten Anwendung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(CAD-CAM-Gerät, Gerät zur Kariesdiagnostik, intraorale Kamera, Kaltlichtgerät, Laser, Polymerisationslampen, Röntgensensor, Speicherfolie u.a.)

(Hauptgerät: manuelles Verfahren)

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

staubgeschützte, trockene Lagerung

Medizinprodukte semikritisch A (maschinelle Verfahren)

z.B. Abnehmbare Teile von Geräten ohne Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln (wenn vom Hersteller zugelassen)

oder

Hygieneplan - Seite 9: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 19: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 19

einf

ühru

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enhy

gien

epla

n A

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llhilf

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ric

htlin

ien

rec

htlic

he V

orga

ben

Sons

tiges

Hyg

iene

leitf

aden

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2): • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung/Einwirkzeit:

anschließend

maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Gerät / Programm:

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 8: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

• nach Ende der Aufbereitung alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

oder

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Gerät / Programm:

Schrank, Schublade

Freigabe zur erneuten Anwendung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(CAD-CAM-Gerät, Gerät zur Kariesdiagnostik, intraorale Kamera, Kaltlichtgerät, Laser, Polymerisationslampen, Röntgensensor, Speicherfolie u.a.)

(Hauptgerät: manuelles Verfahren)

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

staubgeschützte, trockene Lagerung

Medizinprodukte semikritisch A (maschinelle Verfahren)

z.B. Abnehmbare Teile von Geräten ohne Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln (wenn vom Hersteller zugelassen)

oder

Hygieneplan - Seite 9: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 20: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 20

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.2: Sprüh-/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

anschließend

Hauptgerät und abnehmbare Geräteteile, für die eine Behandlung im RDG oder Sterilisator vom Hersteller nicht freigegeben wurde

Verfahren 2.2: Sprüh-/ Wischverfahren für Außenflächen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

z.B. Abnehmbare Teile von Geräten ohne Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln (wenn vom Hersteller zugelassen)

(CAD-CAM-Gerät, Gerät zur Kariesdiagnostik, intraorale Kamera, Kaltlichtgerät, Laser, Polymerisationslampen, Röntgensensor, Speicherfolie u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Flächendesinfektions mittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Hygieneplan - Seite 10: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung und Pflege

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend(Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

• nach Ende der Aufbereitung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Dokumentation

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hygieneplan - Seite 11: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 21: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 21

einf

ühru

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enhy

gien

epla

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ien

rec

htlic

he V

orga

ben

Sons

tiges

Hyg

iene

leitf

aden

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.2: Sprüh-/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

anschließend

Hauptgerät und abnehmbare Geräteteile, für die eine Behandlung im RDG oder Sterilisator vom Hersteller nicht freigegeben wurde

Verfahren 2.2: Sprüh-/ Wischverfahren für Außenflächen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

z.B. Abnehmbare Teile von Geräten ohne Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln (wenn vom Hersteller zugelassen)

(CAD-CAM-Gerät, Gerät zur Kariesdiagnostik, intraorale Kamera, Kaltlichtgerät, Laser, Polymerisationslampen, Röntgensensor, Speicherfolie u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Flächendesinfektions mittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Hygieneplan - Seite 10: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung und Pflege

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend(Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

• nach Ende der Aufbereitung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Dokumentation

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hygieneplan - Seite 11: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 22: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 22

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

Gerät / Programm:

z. B. Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Feilen, Ultraschallarbeitsteile

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präven-tive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Hygieneplan - Seite 12: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 23: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 23

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

Gerät / Programm:

z. B. Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Feilen, Ultraschallarbeitsteile

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präven-tive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Hygieneplan - Seite 12: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 24: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 24

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • • Bei Verfahren 2.3: nach dem Sprühverfahren Pflege (Ölung) der Innenteile nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behand- lung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Herstellerangaben

anschließend

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen) Verfahren 2.3:

Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

oder

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

staubgeschützte, trockene Lagerung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

z. B. Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

Freigabe zur erneuten Anwendung

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

Hygieneplan - Seite 14: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN

z.B. Geräte mit Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

(Mehrfunktionsspritze, Pulverstrahlgerät, Zahnsteinentfernungsgerät u.a.)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Abnehmbare Geräteteile, wenn vom Hersteller zugelassen anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

oder

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

oder

Gerät / Programm:

WER

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(Hauptgerät: manuelles Verfahren)

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Freigabe zur erneuten Anwendung

Hygieneplan - Seite 15: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 25: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 25

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he V

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ben

Sons

tiges

Hyg

iene

leitf

aden

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • • Bei Verfahren 2.3: nach dem Sprühverfahren Pflege (Ölung) der Innenteile nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behand- lung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Herstellerangaben

anschließend

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen) Verfahren 2.3:

Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

oder

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

staubgeschützte, trockene Lagerung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

z. B. Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

Freigabe zur erneuten Anwendung

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

Hygieneplan - Seite 14: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN

z.B. Geräte mit Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

(Mehrfunktionsspritze, Pulverstrahlgerät, Zahnsteinentfernungsgerät u.a.)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Abnehmbare Geräteteile, wenn vom Hersteller zugelassen anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

oder

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

oder

Gerät / Programm:

WER

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(Hauptgerät: manuelles Verfahren)

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Freigabe zur erneuten Anwendung

Hygieneplan - Seite 15: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 26: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 26

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

z.B. Geräte mit Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln

Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

(Mehrfunktionsspritze, Pulverstrahlgerät, Zahnsteinentfernungsgerät u.a.) anschließend

Abnehmbare Geräteteile, wenn vom Hersteller zugelassen

Verfahren 2.3: Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

V erfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Hauptgerät Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten)ist eine thermische Behandlung(Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Hygieneplan - Seite 16: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm: (Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (maschinelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Schrank, Schubladestaubgeschützte, trockene Lagerung

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Aufbereitungszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

z.B. rotierende oder oszillierende Instru- mente für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen (4)

(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Gerät / Programm:

oder

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 17: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 27: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 27

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Sons

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

z.B. Geräte mit Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln

Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

(Mehrfunktionsspritze, Pulverstrahlgerät, Zahnsteinentfernungsgerät u.a.) anschließend

Abnehmbare Geräteteile, wenn vom Hersteller zugelassen

Verfahren 2.3: Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

V erfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Hauptgerät Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten)ist eine thermische Behandlung(Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Hygieneplan - Seite 16: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm: (Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (maschinelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Schrank, Schubladestaubgeschützte, trockene Lagerung

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Aufbereitungszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

z.B. rotierende oder oszillierende Instru- mente für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen (4)

(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Gerät / Programm:

oder

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 17: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 28: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 28

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2) • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe- reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen

z.B. rotierende oder oszillierende Instru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen (4)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Bereitszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 18: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 29: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 29

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Gerät / Programm:

Medizinprodukte kritisch B (maschinelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(5) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch B" ist erforderlich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion nicht unmittelbar beurteilbar ist, einerhöhter Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder deren Anwendungen oder Aufbereitungszyklen auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäf-tigten mit Freiga-beberechtigung, die die o. a. Bedingungen erfüllen

z. B. rotierende oder oszillierende Instru- mente fürchirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maß- nahmen (5)

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Per-sonen mit abgeschlossener Ausbildung

(ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzt-helferin bzw. zur Zahnmedizinischen Fachangestellten oder zur stomato-logischen Schwester ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

Gerät / Programm:

Hygieneplan - Seite 19: Stand: 27.07.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 30: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 30

WAS WAS WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2): • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung/Einwirkzeit:

anschließend:

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Medizinprodukte kritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß- nahmen (5)

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) (5) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch B" ist erforderlich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion nicht unmittelbar beurteilbar ist, ein erhöhter Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder deren Anwendung oder Aufbereitungszyklen auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin- gungen erfüllen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Gerät / Programm:

staubgeschützte, trockene Lagerung

(ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzt-helferin bzw. zur Zahnmedizini-schen Fachan-gestellten oder zur stomatologischen Schwester ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

Hygieneplan - Seite 20: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 31: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 31

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile vor der Sterili- sation nach Herstellerangaben

anschließend

(Hand- und Winkelstücke, Schallhandstücke für Knochenchirurgie u.a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, und Sterilisation in einem Kombinationsgerät (unverpackt), wenn die Instrumente unmittelbar nach der Sterilisation und kontaminationsfreiem Transport am Patienten eingesetzt werden

Gerät / Programm:

Verfahren 7: Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

• nach Ende der Aufbereitung

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

(ohne Nachweis einer Aus- bildung zur Zahnarzthelferin bzw. zur Zahn- medizinischen Fachangestellten oder zur stomatologischen Schwester ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

oder

oder

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

z. B. Übertragungsinstru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Behandlung

oder

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mi Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin-gungen erfüllen

Medizinprodukte kritisch B (maschinelle Verfahren)

Hygieneplan - Seite 21: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 32: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 32

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 2.2: Sprüh -/Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile vor der Sterili- sation nach Herstellerangaben

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 2.2: Sprüh -/Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 2.3: Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller des Übertragungsinstrumentes freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin- gungen erfüllen

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medizin-prod. betraut sind

oder

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

staubgeschützte, trockene Lagerung

(ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzt-helferin bzw. zur Zahnmedizini-schen Fachan-gestellten oder zur stomato-logischen Schwester ist eine fach-spezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

(Hand- und Winkelstücke, Schallhandstücke für Knochenchirurgie u.a.)

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Gerät / Programm:

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

Medizinprodukte kritisch B (manuelle Verfahren)

z. B. Übertragungsinstru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Behandlung

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Hygieneplan - Seite 22: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 33: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 33

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WOMIT ANWEISUNGEN WER

• nach jeder Behandlung

• sofort

Einwirkzeit:

• sterile Abdeckung, wenn ein aseptisches Vorgehen erforderlich ist • nach der Behandlung Materialien entsorgen bzw. aufbereiten

Fußböden Feuchtreinigung • am Ende des Behandlungstages Reinigungs- personal

z.B. patientennahe Oberflächen, die durch Aerosol oder Kontakt mit Händen, Instrumenten, Gegenständen oder Substanzen kontaminiert wurden und nicht thermisch oder durch Eintauchverfahren desinfizierbar sind z. B. Leuchtengriff, Schränke, Patientenstuhl, Geräte

Einwirkzeit:die Sprühdesinfektion ist auf schwierig zu desinfizierende Flächen zu beschränken, die durch Wischdesinfektion nicht erreichbar sind

Reinigung und Desin- fektion durch Wischen mit getränktem Tuch

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

Flächen und Einrichtungsgegenstände

WAS WIE

Reinigungsmittel ohne Zusatz von Desinfektionsmittel:

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 08

alle Beschäftigten im Untersu-chungs-, Behand- lungs- und Wartungsbereich

z.B. Flächen und Gegenstände die sicht-bar mit Blut oder Sekreten kontaminiert wurden (einschließlich betroffene Fußbodenbereiche)

Aufnahme der Verschmutzung mit desinfektionsmittel- getränktem Einmaltuch, danach Wischdesinfektion

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

z.B. schwierig zu reinigende und zu desinfizierende Flächen und Gegenstände, die kontaminiert werden können, z. B. OP-Mikroskop

Barrieremaßnahmen: Abdecken mit entspre- chenden Abdeck-materialien (i.d.R. sind unsterile Materialien zur Abdeckung ausreichend)

Abdeckmaterial unsteril:

Abdeckmaterial steril:

Hygieneplan - Seite 23: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 34: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 34

• zu Beginn des Behandlungstages

• nach jedem Patienten • am Ende des Behandlungs- tages

Desinfektionsanlage mit nachgewiesener Wirksam- keit

• Herstellerangaben beachten • Kontrolle der Betriebspara- meter • Zeitpunkt der Intensiv- entkeimung:

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 10

Wasserführende Systeme

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERalle Beschäftigten im Untersu-chungs-, und Behandlungsbe- reich

benutzte Entnahmestellen 20 Sekunden spülen

Wasser

Wasser

sofern vorhanden:

Entnahmestellen für Kühl- und Spülwasser

alle Entnahmestellen ohne Übertragungsinstrumente bzw. abnehmbare Geräte-teile 2 Minuten spülen

(Mehrfunktionsspritzen, Kupplungen, Motoren, Instrumentenschläuche, nicht abnehmbare Ultraschallhandstücke, Mundglasfüller u.a.)

Dauerentkeimung/ Intensiventkeimung

Desinfektionsmittel:

Externe Spül- / Kühlsysteme

Spülen/Kühlen mit steriler Lösung

z.B. bei umfangreichen zahnärztlich-chirurgischen/oral-chirurgischen Eingriffen mit anschließendem speichel-dichtem Wundverschluss z.B. bei zahnärztlicher Behandlung von Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

sterile Lösung:

Hygieneplan - Seite 24: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Durchsaugen Wasser-Luft-Gemisch • möglichst nach jeder Behandlung, bei der abgesaugt wurde

• mindestens am Ende des Behandlungstages

• nach jedem Patienten

Dosierung / Einwirkzeit:

• nach Bedarf

Mundspülbecken • nach jedem Patienten

Filter Handschuhe benutzen • nach Bedarf

Amalgamabscheider Handschuhe benutzen • nach Bedarf

Reinigung und Wisch- desinfektion außen und innen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

Außenflächen von festsitzenden Absaugschläuchen mit Saughandstücken

Wischdesinfektion (soweit erreichbar), ggf. Sprühdesinfektion

((2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) ((3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) und Wirksamkeit gegen Tuberkuloseerreger (6) Bei zahntechnischen Werkstücken (Prothesen, Bissnahmen u. a.) sowie Abformungen, die zwischen Zahnarztpraxis und zahntechnischem Labor ausgetauscht werden, bedarf es hinsichtlinich Reinigung und Desinfektion besondere Vereinbarungen. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 11 und 14

(Absaugkanülen werden wie Medizinprodukte semikritisch B oder kritisch B aufbereitet)

abnehmbare Absaugschläuche mit Saughandstücken

Filterwechsel bzw. - reinigung nach Herstellerangaben

Dosierung / Einwirkzeit:

Dosierung / Einwirkzeit:

Wechsel/Entleerung des Auffangbehälters und Entsorgung des Abschei-degutes nach Hersteller-angaben (Entsorgungs-nachweis erforderlich)

WERANWEISUNGEN

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

Reinigung bzw. Desinfektion

Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) oder geeignetes Instrumentendesinfektionsmittel (2):

Desinfektionsmittel in das Mundspülbecken gießen

Absauganlage

Innenflächen der Absauganlage einschließlich der Absaugschläuche Reinigen bzw. Desinfizieren:

Gemisch aus Luft und Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel langsam durchsaugen

geeignetes, unter Blut-/und Speichelbelastung wirksames Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel:

WOMITWAS WIE

alle Beschäftigten im Untersu-chungs- und Be-handlungsbereich

Hygieneplan - Seite 25: Stand: 27.08.2011(c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 35: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 35

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Durchsaugen Wasser-Luft-Gemisch • möglichst nach jeder Behandlung, bei der abgesaugt wurde

• mindestens am Ende des Behandlungstages

• nach jedem Patienten

Dosierung / Einwirkzeit:

• nach Bedarf

Mundspülbecken • nach jedem Patienten

Filter Handschuhe benutzen • nach Bedarf

Amalgamabscheider Handschuhe benutzen • nach Bedarf

Reinigung und Wisch- desinfektion außen und innen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

Außenflächen von festsitzenden Absaugschläuchen mit Saughandstücken

Wischdesinfektion (soweit erreichbar), ggf. Sprühdesinfektion

((2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) ((3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) und Wirksamkeit gegen Tuberkuloseerreger (6) Bei zahntechnischen Werkstücken (Prothesen, Bissnahmen u. a.) sowie Abformungen, die zwischen Zahnarztpraxis und zahntechnischem Labor ausgetauscht werden, bedarf es hinsichtlinich Reinigung und Desinfektion besondere Vereinbarungen. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 11 und 14

(Absaugkanülen werden wie Medizinprodukte semikritisch B oder kritisch B aufbereitet)

abnehmbare Absaugschläuche mit Saughandstücken

Filterwechsel bzw. - reinigung nach Herstellerangaben

Dosierung / Einwirkzeit:

Dosierung / Einwirkzeit:

Wechsel/Entleerung des Auffangbehälters und Entsorgung des Abschei-degutes nach Hersteller-angaben (Entsorgungs-nachweis erforderlich)

WERANWEISUNGEN

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

Reinigung bzw. Desinfektion

Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) oder geeignetes Instrumentendesinfektionsmittel (2):

Desinfektionsmittel in das Mundspülbecken gießen

Absauganlage

Innenflächen der Absauganlage einschließlich der Absaugschläuche Reinigen bzw. Desinfizieren:

Gemisch aus Luft und Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel langsam durchsaugen

geeignetes, unter Blut-/und Speichelbelastung wirksames Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel:

WOMITWAS WIE

alle Beschäftigten im Untersu-chungs- und Be-handlungsbereich

Hygieneplan - Seite 25: Stand: 27.08.2011(c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 36: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 36

fließendes Leitungswasser • unmittelbar nach Entnahme aus dem Mund des Patienten

Sprühdesinfektion im geschlossenen Gerät:

geeignetes, unter Blut- / Speichelbelastung wirksames und werkstoffkompatibles Desinfektionsmittel (3):

• im Anschluss an das Abspülen

Tauchdesinfektion: geeignetes, unter Blut-/Speichel-belastung wirksames und werk-stoffkompatibles Desinfektions-mittel (2):

Dosierung / Einwirkzeit:

fließendes Leitungswasser • vor Versand an das zahntechnische Labor • nach Erhalt aus dem zahntechnischen Labor

geeignetes, unter Blut-/ Speichel-belastung wirksames und werk-stoffkompatibles Desinfek-tionsmittel (2):

Beschäftigte im Untersuchungs-, Behandlungs- oder Wartungs-bereich, Beschäf-tigte im zahntech-nischen Labor/ Praxislabor

Tauchdesinfektion (bei getragenem Zahnersatz ggf. in Kombination mit Ultraschall)

oder

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) (3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) und Wirksamkeit gegen Tuberkuloseerreger (6) Bei zahntechnischen Werkstücken (Prothesen, Bissnahmen u.a.) sowie Abformungen, die zwischen Zahnarztpraxis und zahntechnischem Labor ausgetauscht werden, bedarf es hinsichtlich Reinigung und Desinfektion besonderer Vereinbarungen Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 09

Reinigen durch vorsichtiges Abspülen

Reinigen durch vorsichtiges Abspülen

Dosierung / Einwirkzeit:

Abformung (6)

zahntechnische Werkstücke (6)

Abformungen, zahntechnische Werkstücke

WAS WIE ANWEISUNGENWOMIT WER

Hygieneplan - Seite 26: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 37: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 37

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fließendes Leitungswasser • unmittelbar nach Entnahme aus dem Mund des Patienten

Sprühdesinfektion im geschlossenen Gerät:

geeignetes, unter Blut- / Speichelbelastung wirksames und werkstoffkompatibles Desinfektionsmittel (3):

• im Anschluss an das Abspülen

Tauchdesinfektion: geeignetes, unter Blut-/Speichel-belastung wirksames und werk-stoffkompatibles Desinfektions-mittel (2):

Dosierung / Einwirkzeit:

fließendes Leitungswasser • vor Versand an das zahntechnische Labor • nach Erhalt aus dem zahntechnischen Labor

geeignetes, unter Blut-/ Speichel-belastung wirksames und werk-stoffkompatibles Desinfek-tionsmittel (2):

Beschäftigte im Untersuchungs-, Behandlungs- oder Wartungs-bereich, Beschäf-tigte im zahntech-nischen Labor/ Praxislabor

Tauchdesinfektion (bei getragenem Zahnersatz ggf. in Kombination mit Ultraschall)

oder

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) (3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) und Wirksamkeit gegen Tuberkuloseerreger (6) Bei zahntechnischen Werkstücken (Prothesen, Bissnahmen u.a.) sowie Abformungen, die zwischen Zahnarztpraxis und zahntechnischem Labor ausgetauscht werden, bedarf es hinsichtlich Reinigung und Desinfektion besonderer Vereinbarungen Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 09

Reinigen durch vorsichtiges Abspülen

Reinigen durch vorsichtiges Abspülen

Dosierung / Einwirkzeit:

Abformung (6)

zahntechnische Werkstücke (6)

Abformungen, zahntechnische Werkstücke

WAS WIE ANWEISUNGENWOMIT WER

Hygieneplan - Seite 26: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

ausreichend dichte Behälter oder Säcke, getrennt nach Waschprogramm

• bei sichtbarer Verschmutzung • textile Teile der Schutzaus- rüstung, Handtücher, Abdecktücher nach jedem Gebrauch • textile Praxiskleidung mindestens zweimal wöchent- lich, täglicher Wechsel empfeh- enswert

thermisches Waschverfahren mit handelsüblichem Waschmittel (Kochwaschgang):

Temperatur: 90°

Einwirkungsdauer:

Flottenverhältnis (8):

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 12

Temperatur:

(7): mit VAH-Zertifizierung zur Wäschedesinfektion (8): Gewicht der Wäsche in kg / Volumen der Flotte (Wasser+Chemie) in Liter: z.B. 1:4

chemothermisches Waschverfahren mit mikrobizidem Waschmittel (7):

Anwendungskonzentration (g/Liter Flotte):

alle Beschäftigten

WER

sammeln z.B. textile Praxiskleidung, textile Teile der Schutzausrüstung, Handtücher, Abdecktücher

waschen von Textilien, die für den Kochwaschgang geeignet sind

waschen von Textilien, die nicht für den Kochwasch-gang geeignet sind

Praxiswäsche

WAS WIE ANWEISUNGENWOMIT

Hygieneplan - Seite 27: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 38: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 38

WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

• nach Abfallaufkommen

spitze, scharfe oder zerbrechnliche Gegenstände (sharps)

• nach Abfallaufkommen

• nach Abfallaufkommen

sammeln in Kanistern • nach Abfallaufkommen

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 09

WAS

Abfälle aus Untersuchungs- und Behandlungsräumen (9)

mit Blut oder Sekreten kontaminierte Abfälle, auch extrahierte Zähne und trockene (nicht tropfende) Abfälle aus Einzelfallbehandlungen entsprechend erkrankter Patienten (HIV, HBV)

sammeln in durchstich- und bruchsicheren sowie feuchtigkeitsbeständigen Behältnissen

sammeln in feuchtigkeits- beständigen Abfallsäcken im Abfalleimer

Entsorgung sicher umschlossen in Behältnissen mit dem Hausmüll

Entsorgung sicher umschlossen mit dem Hausmüll

(9) Abfälle, die mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern kontaminiert, sind fallen in der Zahnarztpraxis in der Regel nicht an. Es können kommunal andere Entsorgungswege vorgeschrieben werden.

Röntgenchemikalien

quecksilberhaltige Abfälle, Abscheidegut

Abgabe der Kanister gegen Entsorgungsnachweis: an Recyclingbetrieb:

auch extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen

Abgabe der Behältnisse gegen Entsorgungsnachweis an Recyclingbetrieb:

sammeln in dicht verschließbaren Behältnissen

Abfall

hausmüllähnliche Abfälle z. B. Papier/Pappe, Glas, Kunststoff, Chemikalien, Altmedikamente, Batterien, Leuchtstoffröhren

alle Beschäftigten, Reinigungsper-sonal

Entsorgung mit dem normalen Siedlungsabfall, verwertbare Fraktionen in Wertstofftonnen oder Abgabe an Recyclingbetriebe

sammeln entsprechend den kommunalen oder anderen Bestimmungen, getrennt nach Abfallarten

Hygieneplan - Seite 28: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 39: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

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• vor Behandlung von Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

Einwirkzeit: • vor umfangreichen chirur- gischen Eingriffen mit nach- folgendem speicheldichtem Wundverschluss

• als ergänzende Maßnahme bei fehlender mechanischer Zahn- reinigung (Kieferimmobilisation, Patienten mit Handicap, hohes Alter)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 04

Medikament: zu empfehlen nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt z..B. bei:

• Patienten mit Herzklappen- ersatz • Patienten mit über- standener Endokarditis • Patienten mit bestimmten angeborenen Herzfehlern • nach bestimmten operativen Eingriffen am Herzen innerhalb der ersten sechs Monate

Ersatzmedikament: (z.B. bei Penicillinallergie):

Patienten mit Endoprothesen zum Gelenkersatz

orale Einnahme eines Antibiotikums als Einzeldosis 30 - 60 Minuten vor jedem Eingriff, bei dem ein hohes Risiko einer Bakteriämie besteht

Dosierung: zu empfehlen nach Rück-sprache mit dem behandelnden Arzt z..B. in der ersten Phase nach Implantation einer Endo-prothese, bei vorausgegan-gener Infektion eines künst-lichen Gelenks, bei bestimmten Allgemeinerkrankungen:

orale Einnahme eines Antibiotikums als Einzeldosis 30 - 60 Minuten vor jedem Eingriff, bei dem das Risiko einer Bakteriämie besteht

Näheres siehe Positionspapier "Prophylaxe der infektiösen Endokardits" www.dgzmk.de bzw. www.awmf.de bzw. Nawrath et. al: Stand und Perspektiven der Antibiotikaprophylaxe bei Patienten mit künstlichem Gelenkersatz, DZZ 2009; 46 (1)

Patienten mit Endokarditsrisiko

Mundschleimhäute zu empfehlen z. B.:

Patienten

WOMIT ANWEISUNGEN

Dosierung:

WER

WER

Mundhöhlenantiseptik

Antibiotikaprophylaxe

WAS WIE

Patienten

WAS WIE ANWEISUNGEN

Präparat (10):

(10) Für die Mundhöhlenantiseptik kommen Präparate auf Basis folgender Wirkstoffe in Frage: Cetylpyridiniumchlorid, Chlorhexidin, Hexetidin, Octenidin, Polyvinylpyrrolidon-Iod

präparategetränkte Tupfer oder Besprühen bzw. Spülen der Mundhöhle zur vorübergehenden Keimreduzierung in der Mundhöhle

WOMIT

Hygieneplan - Seite 29: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 40: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 40

primär gut bluten lassendanach antiseptisch spülen

sofort der/die Betroffene

ggf. mit ErsthelferTupfer getränkt mit virusinaktivierendem Antiseptikum (80% Ethanol, Hände- oder Hautdesinfektionsmittel)

Falls erforderlich: Weiterbehandlung durch einen D-Arzt

Präparat:

reichliches Ausspülen 2,5% PVP-Iod sofort der/die Betroffene

ggf. mit Ersthelfermöglichst Augenspülgerät verwenden

Einwirkzeit: ca. 10 Minuten

oder

Wasser

Aufnahme in die Mund-höhle

möglichst vollständiges Ausspucken des aufgenommenen Materials

sofort der/die Betroffene

danach ggf. mit Ersthelfer

4-5-maliges Ausspülen Leitungswasser

anschließend

4-5-maliges antiseptisches Spülen

70-80% Ethanoloder

Mundhöhlenantiseptikum (z.B. Chlorhexidin, Octenidin): Präparat:

Kontamination unverletzter Haut

Entfernen des potentiell infektiösen Materials

Einmaltuch, getränkt mit einem alkoholischen Hände- oder Hautdesinfektionsmittel

der/die Betroffene

ggf. mit Ersthelfer

danach

Ethanol 70-80%

oder alkoholisches Händedesinfek-tionsmitte

unverzüglich (spätestens innerhalb von 6 Stunden) Fach-arzt oder Notfallambulanz einer Klinik, die eine systemische Postexpositionsprophylaxe durchführen kann

der/die Betroffene

Dokumentation im Verbandbuch

nach Vorgabe des Verband-buchs

unverzüglich der/die Betroffene, Ersthelfer, Praxisinhaber

Meldung an die Berufsgenossenschaft

schriftlich bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen Arbeitgeber

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 15

Stich- und Schnittverletzungen

Übertragung durch Blutkon-takte bei Behandlung von Patienten mit vermuteter Hepatitis- oder HIV- Infektion

Kontamination des Auges

Hautareal mindestens 1 Minute benetzt halten

Großflächige Hautdesinfektion

Präparat:

Präparat:

Präparat:

Postexpositionsprophylaxe

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Hygieneplan - Seite 30: Stand: 27.08.2011(c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 41: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

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riSikoBewertUnG/-einStUFUnG – orientiert am NEUEN Einsatz des Instrumentes –

Aufbereitung nach Hygieneplan

Freigabe zur Anwendung am nächsten Patienten

unkritisch semikritisch kritisch

Reinigung+

Desinfektion

Reinigung+

Desinfektion

Reinigung+

Desinfektion+

(Pflege)+

Verpackung+

Sterilisation

Bei Reinigung und Desinfektion kann zwischen manuellem und maschinellem Verfahren unterschieden werden.

• Dokumentation hat durch die qualifizierte Kraft zu erfolgen.

• Zwischenfreigabe: bei Kritischen Medizinprodukten erfolgt die Zwischenfreigabe NACH der Reinigung und Desinfektion VoR der Sterilisation. Sie umfasst die Sicht- und Funktionskontrolle ggf. Instandhaltung (z. B. Ölung).

A / B: Diese „Unter“-Einstufung orientiert sich an der Materialbeschaffenheit des Instruments

Page 42: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ
Page 43: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

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HygieneleitfadenDAHZ (Stand 01. 06. 2011)

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 44

DAHZ

Hygieneleitfaden 8. Ausgabe 2011

Stand 01.06.2011

Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin

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DAHZ

Hygieneleitfaden 8. Ausgabe 2011

Stand 01.06.2011

Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011

DAHZ 2011 1

Vorwort Der aktuelle Hygieneleitfaden des DAHZ (Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin), 8. Ausgabe 2011 wird vom DAHZ ausschließlich in digitaler Form veröffentlicht und bei Bedarf an-gepasst. Derzeitiger Redaktionsstand 01.06.2011. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung, gleich auf welchem Wege, ist – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des DAHZ möglich. Zitierfähig unter: Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (Hrsg.): Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011

DAHZ-Mitglieder: Prof. Dr. med. dent. Jürgen Becker, Düsseldorf Prof. Dr. rer. nat. Klaus Bößmann, Kiel Prof. Dr. med. Peter Heeg, Tübingen Dr. med. dent. Richard Hilger, Kürten PD Dr. rer. nat. et rer. medic. habil Lutz Jatzwauk Angelika Kohler-Schatz, DH, Stuttgart Dr. med. dent. Frank Müller, Neuss Dr. rer. nat. Jörg Siebert, Norderstedt Dr. med. dent. Kai Voss, Kirchbarkau Redaktionsausschuss: Prof. Dr. rer.nat. Klaus Bößmann

Wehdenweg 52 24148 Kiel [email protected]

Dr. med. dent. Frank Müller Hammfelddamm 10 41460 Neuss [email protected]

Dr. med. dent. Kai Voss Am alten Bahnhof 1 24245 Kirchbarkau [email protected]

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 46

DAHZ 2011 2

Inhalt: 01/ Einführung S. 03

02/ Rechtliche Rahmenbedingungen der Infektionsprävention S. 04

03/ Grundregel der Nichtkontamination S. 06

04/ Mundhöhlen-Antiseptik S. 07

05/ Händehygiene S. 08

06/ Handschuhe S. 10

07/ Aufbereitung von Medizinprodukten (Dentalinstrumente)

A/ Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten S. 11

B/ Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte S. 14

C/ Voraussetzungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten S. 20

D/ Chargenkontrolle und Freigabe von Medizinprodukten S. 21

E/ Dokumentation der Aufbereitung und Lagerung von Medizinprodukten S. 23

F/ Festlegung der Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte S. 24

08/ Flächen S. 34

09/ Abformungen, zahntechnische Werkstücke S. 36

10/ Wasser führende Systeme S. 38

11/ Absauganlagen S. 39

12/ Praxiswäsche S. 41

13/ Schutzausrüstung S. 43

14/ Abfälle S. 45

15/ Postexpositionsprophylaxe S. 47

16/ Arbeitsmedizinische Vorsorge S. 49

Anlagen:

1. Risikobewertung und Einstufung in der Zahnmedizin gebräuchlicher Medizinprodukte

2. Formular Freigabeberechtigung

3. Formular Tagesabschlussdokumentation

4. Formular Negativliste zur Instrumentenaufbereitung

5. Regelwerke / Listen

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 01/ Einführung

DAHZ 2011 3

Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin Der Deutsche Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) hat seit 1989 Empfehlungen für die praktische Durchführung von Hygienemaßnahmen gegeben. Diese liegen jetzt als 8. Ausgabe des Hygieneleitfadens vor. Verantwortlich für den Infektionsschutz ist eine Person mit zahnärztlicher Approbation (z.B. Praxisin-haber, Praxisbetreiber), auch wenn die einzelnen Hygienemaßnahmen an Mitarbeiter delegiert wer-den können. Zur Durchführung des Infektionsschutzes ist der Zahnarzt auf die Erkenntnisse der Wis-senschaft und das daraus resultierende Angebot der Industrie angewiesen. Beiden obliegt es, auf Veränderungen in der Infektionsproblematik möglichst schnell zu reagieren. Der Zahnarzt ist angehalten, sein Hygieneregime regelmäßig zu überprüfen und ggf. dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den gültigen Regelwerken anzupassen. Im vorliegenden Leitfaden werden die wichtigsten Regelwerke für die Zahnarztpraxis in dem Kapitel 02/ „Rechtliche Rahmenbedingungen der Infektionsprävention“ dargestellt. Der fachgerechten Aufbereitung von Medizinprodukten kommt im Sinne des Infektionsschutzes vor erneuter Anwendung am Patienten große, auch juristische Bedeutung zu. Mit der Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten (Instrumenten) ist dieser Vorgabe Rechnung getragen. Der DAHZ-Hygieneleitfaden befindet sich grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut aus dem Jahre 2006 „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“, dem Hygie-neplan der Bundeszahnärztekammer und des DAHZ sowie den berufsgenossenschaftlichen Regel-werken. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die in den o.a. Regelwerken noch nicht berücksich-tigt werden konnten, wurden in die vorliegende Ausgabe des Leitfadens aufgenommen. Dieser Leitfaden konkretisiert oder ergänzt aber manche der dort zwangsläufig allgemein gehaltenen Regeln, um dem zahnmedizinischen Team eine praxisbezogene Hilfe anzubieten. Die durch die Biostoffverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgeschriebene Arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich gezielter Immunisierungsmaßnahmen ergänzen die praktischen Hygieneempfehlungen. Die lückenlose Umsetzung aller empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen ist mit erheblichen Kosten verbunden. In der Zahnarztpraxis sollte angestrebt werden, durch Systematisierung und Rationalisie-rung von Arbeitsabläufen bzw. Verfahrenstechniken sowie durch Standardisierung von Arbeitsschrit-ten und durch Weglassen unnötiger Maßnahmen (z.B. zuerst nasschemische und danach thermische Desinfektion von Instrumenten) die zeitliche Beanspruchung des Personals und die Menge der ver-wendeten Arbeitsmittel zu reduzieren, damit der Infektionsschutz zwar gewährleistet ist, die Kosten aber nicht ins Uferlose getrieben werden. Die DAHZ-Mitglieder sind sich bewusst, dass die insbesondere durch neue Regelwerke verursachten personellen, materiellen und zeitlichen Belastungen der Zahnarztpraxis erheblich sind und deshalb ein entsprechender finanzieller Ausgleich im Rahmen aller Liquidationsformen gefunden werden sollte. Unser besonderer Dank gilt wiederum der Firma Schülke & Mayr GmbH, die in uneigennützigem Sponsoring seit 1979 die Arbeit des DAHZ unterstützt.

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DAHZ 2011 2

Inhalt: 01/ Einführung S. 03

02/ Rechtliche Rahmenbedingungen der Infektionsprävention S. 04

03/ Grundregel der Nichtkontamination S. 06

04/ Mundhöhlen-Antiseptik S. 07

05/ Händehygiene S. 08

06/ Handschuhe S. 10

07/ Aufbereitung von Medizinprodukten (Dentalinstrumente)

A/ Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten S. 11

B/ Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte S. 14

C/ Voraussetzungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten S. 20

D/ Chargenkontrolle und Freigabe von Medizinprodukten S. 21

E/ Dokumentation der Aufbereitung und Lagerung von Medizinprodukten S. 23

F/ Festlegung der Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte S. 24

08/ Flächen S. 34

09/ Abformungen, zahntechnische Werkstücke S. 36

10/ Wasser führende Systeme S. 38

11/ Absauganlagen S. 39

12/ Praxiswäsche S. 41

13/ Schutzausrüstung S. 43

14/ Abfälle S. 45

15/ Postexpositionsprophylaxe S. 47

16/ Arbeitsmedizinische Vorsorge S. 49

Anlagen:

1. Risikobewertung und Einstufung in der Zahnmedizin gebräuchlicher Medizinprodukte

2. Formular Freigabeberechtigung

3. Formular Tagesabschlussdokumentation

4. Formular Negativliste zur Instrumentenaufbereitung

5. Regelwerke / Listen

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 01/ Einführung

DAHZ 2011 3

Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin Der Deutsche Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) hat seit 1989 Empfehlungen für die praktische Durchführung von Hygienemaßnahmen gegeben. Diese liegen jetzt als 8. Ausgabe des Hygieneleitfadens vor. Verantwortlich für den Infektionsschutz ist eine Person mit zahnärztlicher Approbation (z.B. Praxisin-haber, Praxisbetreiber), auch wenn die einzelnen Hygienemaßnahmen an Mitarbeiter delegiert wer-den können. Zur Durchführung des Infektionsschutzes ist der Zahnarzt auf die Erkenntnisse der Wis-senschaft und das daraus resultierende Angebot der Industrie angewiesen. Beiden obliegt es, auf Veränderungen in der Infektionsproblematik möglichst schnell zu reagieren. Der Zahnarzt ist angehalten, sein Hygieneregime regelmäßig zu überprüfen und ggf. dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den gültigen Regelwerken anzupassen. Im vorliegenden Leitfaden werden die wichtigsten Regelwerke für die Zahnarztpraxis in dem Kapitel 02/ „Rechtliche Rahmenbedingungen der Infektionsprävention“ dargestellt. Der fachgerechten Aufbereitung von Medizinprodukten kommt im Sinne des Infektionsschutzes vor erneuter Anwendung am Patienten große, auch juristische Bedeutung zu. Mit der Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten (Instrumenten) ist dieser Vorgabe Rechnung getragen. Der DAHZ-Hygieneleitfaden befindet sich grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut aus dem Jahre 2006 „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“, dem Hygie-neplan der Bundeszahnärztekammer und des DAHZ sowie den berufsgenossenschaftlichen Regel-werken. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die in den o.a. Regelwerken noch nicht berücksich-tigt werden konnten, wurden in die vorliegende Ausgabe des Leitfadens aufgenommen. Dieser Leitfaden konkretisiert oder ergänzt aber manche der dort zwangsläufig allgemein gehaltenen Regeln, um dem zahnmedizinischen Team eine praxisbezogene Hilfe anzubieten. Die durch die Biostoffverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgeschriebene Arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich gezielter Immunisierungsmaßnahmen ergänzen die praktischen Hygieneempfehlungen. Die lückenlose Umsetzung aller empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen ist mit erheblichen Kosten verbunden. In der Zahnarztpraxis sollte angestrebt werden, durch Systematisierung und Rationalisie-rung von Arbeitsabläufen bzw. Verfahrenstechniken sowie durch Standardisierung von Arbeitsschrit-ten und durch Weglassen unnötiger Maßnahmen (z.B. zuerst nasschemische und danach thermische Desinfektion von Instrumenten) die zeitliche Beanspruchung des Personals und die Menge der ver-wendeten Arbeitsmittel zu reduzieren, damit der Infektionsschutz zwar gewährleistet ist, die Kosten aber nicht ins Uferlose getrieben werden. Die DAHZ-Mitglieder sind sich bewusst, dass die insbesondere durch neue Regelwerke verursachten personellen, materiellen und zeitlichen Belastungen der Zahnarztpraxis erheblich sind und deshalb ein entsprechender finanzieller Ausgleich im Rahmen aller Liquidationsformen gefunden werden sollte. Unser besonderer Dank gilt wiederum der Firma Schülke & Mayr GmbH, die in uneigennützigem Sponsoring seit 1979 die Arbeit des DAHZ unterstützt.

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 48

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 02/ Rechtliche Rahmenbedingungen der Infektionsprävention

DAHZ 2011 4

Biostoffverordnung, Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktegesetz und Medizinpro-dukte-Betreiberverordnung Der Infektionsschutz in der Zahnarztpraxis wird durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Richtlinien, Normen und Empfehlungen geregelt. Von zentraler Bedeutung sind das Ar-beitsschutzgesetz (ArbSchG) mit der Biostoffverordnung (BioStoffV), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Medizinproduktegesetz (MPG) mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBe-treibV), die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI) sowie einschlägige Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesund-heitsdienst und Wohlfahrtspflege. Biostoffverordnung Der Praxisinhaber ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss er die für seine Mitarbeiter mit ihrer Tätigkeit verbunde-nen Gesundheitsgefährdungen ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen. Für bestimmte Lebenssituationen gelten Beschäftigungsbeschränkungen oder sogar –verbote, wenn Beschäftigte Gesundheits- oder erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sein können (Mutterschutzgesetz -MuSchG, Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG). Auf der Grundlage des ArbSchG wurde die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) erlassen. Biologische Arbeitsstoffe, d.h. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkung hervorrufen können, sowie die Erreger transmissibler, spongiformer Enzepha-lopathien, werden in der Biostoffverordnung entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisi-ko in vier Risikogruppen eingestuft. Dementsprechend sind für die biologischen Arbeitsstoffe jeder Risikogruppe entsprechende Sicherheitsmaßnahmen in vier Schutzstufen festzulegen. Bei der Untersuchung und Behandlung von Patienten in der Zahnarztpraxis kann es zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen kommen, bei denen es eher unwahrscheinlich ist, dass sie beim Men-schen eine Erkrankung verursachen (Risikogruppe 1), aber auch zu Kontakten mit biologischen Ar-beitsstoffen, die zwar eine Erkrankung hervorrufen können, bei denen aber i.a. eine wirksame Vor-beugung und Behandlung möglich ist (Risikogruppe 2). Im Sinne der BioStoffV handelt es sich sowohl in der Zahnarztpraxis als auch im zahntechnischen Labor um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen, die in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind. Arbeitsverfahren und technische Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass biologi-sche Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nach Möglichkeit gar nicht erst nicht freigesetzt werden. Der Praxisinhaber ist verpflichtet, in einem Hygieneplan und in internen Arbeitsanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Reinigung, Desin-fektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung, sowie z. B. auch Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen. Es ist möglich, den Hygieneplan mit den nach § 12 der Biostoffverordnung und der von der Berufsge-nossenschaft geforderten Betriebsanweisung (TRBA 250/BGR 250, 2003) zu kombinieren. Der vom DAHZ und der BZÄK herausgegebene Rahmen-Hygieneplan muss auf die individuellen Pra-xisgegebenheiten übertragen und in einen praxisspezifischen Hygieneplan umgesetzt werden. Der Hygieneplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Der Praxisinhaber muss den Beschäftigten bei ihrer Einstellung, bei Veränderungen in ihrem Aufga-benbereich und auch bei Einführung neuer Arbeitsverfahren anhand des Hygieneplanes geeignete Anweisungen und Erläuterungen erteilen. Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen zu wie-derholen und auch zu dokumentieren (Inhalt, Zeitpunkt, unterwiesene Personen). Infektionsschutzgesetz Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinde-rung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes hat die Kommission für Krankenhaushygiene und Infekti-onsprävention beim Robert Koch-Institut die Aufgabe, Richtlinien zur Vorbeugung, Erkennung und

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Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erstellen. Die Empfehlungen der Kommission gelten generell nicht nur für Krankenhäuser sondern auch für alle Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren und auch Zahnarztpraxen). Die Empfeh-lungen sind zwar kein verbindliches Recht, stellen jedoch den Stand des Wissens („State of the Art“) dar und sind somit auch Grundlage bei Praxisbegehungen oder anderen Überwachungsmaßnahmen. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes können Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, durch Gesundheitsämter in-fektionshygienisch überwacht werden. Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise unter-sagt werden. Medizinproduktegesetz und Medizinprodukte- Betreiberverordnung Medizinprodukte sind gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) alle „Instrumente, Apparate, Vorrichtun-gen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände, die vom Hersteller zur Anwen-dung am Menschen zum Zweck der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linde-rung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder der Empfängnis-verhütung bestimmt sind“. Sie dürfen nur so angewendet werden, dass Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht über ein medizinisch vertretbares Maß hinaus gefährdet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Produkte zum mehrfachen Gebrauch oder um Einmalprodukte handelt. Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Auch mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandset-zung und Aufbereitung) von Medizinprodukten dürfen nur Personen beauftragt werden, die die erfor-derlichen speziellen Sachkenntnisse, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungs-gemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen. Die während der Ausbildung zum/zur Zahnarzthel-fer/in und zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vermittelten theoretischen und prakti-schen Lehrinhalte zur Instrumentenaufbereitung bilden die einschlägigen personenbezogenen Anforderungen des Medizinprodukterechtes für die Aufbereitung von Medizinprodukten ab. Ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzthelferin bzw. zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtli-nien der DGSV erforderlich. Der Praxisinhaber hat die Zuständigkeit für alle Schritte der Aufbereitung zu regeln, die Aufberei-tungsverfahren und -bedingungen festzulegen und schriftlich zu dokumentieren (Hygieneplan). Die Aufbereitung von Medizinprodukten hat entsprechend § 4 Abs. 2 der Medizinprodukte-Betreiber-verordnung vom 21. August 2002 unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren zu erfolgen. Von einer ordnungsgemäßen Aufbereitung kann ausgegangen wer-den, wenn die gemeinsame Empfehlung des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arz-neimittel und Medizinprodukte „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinpro-dukten“ aus dem Jahr 2001 beachtet wird. Sie gilt für den Bereich der gesamten Medizin einschließ-lich des Krankenhausbereiches und formuliert die Anforderungen an die Aufbereitung ausschließlich auf der Grundlage einer Risikobewertung und Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte und nicht nach dem vorgesehenen Anwendungsgebiet. Die Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut aus dem Jah-re 2006 berücksichtigt die speziellen Erfordernisse der Zahnheilkunde hinsichtlich der Aufbereitung von Dentalinstrumenten. Allgemein gilt, dass die „Richtlinien“ und „Empfehlungen“ des RKI keine unmittelbare rechtliche Ver-bindlichkeit haben. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Empfehlungen grundsätzlich medizini-scher Standard sind und den Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wiedergeben. Ein Abweichen ist jedoch möglich, wenn auf Grund neuerer wissenschaftlicher Er-kenntnisse z.B. zusätzliche Aufbereitungsverfahren für bestimmte Medizinprodukte entwickelt worden sind. Diese können dann eingesetzt werden, wenn der Hersteller des betreffenden Medizinproduktes diese Verfahren angegeben hat, wie es nach DIN EN ISO 17664 gefordert ist.

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 02/ Rechtliche Rahmenbedingungen der Infektionsprävention

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Biostoffverordnung, Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktegesetz und Medizinpro-dukte-Betreiberverordnung Der Infektionsschutz in der Zahnarztpraxis wird durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Richtlinien, Normen und Empfehlungen geregelt. Von zentraler Bedeutung sind das Ar-beitsschutzgesetz (ArbSchG) mit der Biostoffverordnung (BioStoffV), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Medizinproduktegesetz (MPG) mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBe-treibV), die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI) sowie einschlägige Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesund-heitsdienst und Wohlfahrtspflege. Biostoffverordnung Der Praxisinhaber ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss er die für seine Mitarbeiter mit ihrer Tätigkeit verbunde-nen Gesundheitsgefährdungen ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen. Für bestimmte Lebenssituationen gelten Beschäftigungsbeschränkungen oder sogar –verbote, wenn Beschäftigte Gesundheits- oder erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sein können (Mutterschutzgesetz -MuSchG, Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG). Auf der Grundlage des ArbSchG wurde die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) erlassen. Biologische Arbeitsstoffe, d.h. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkung hervorrufen können, sowie die Erreger transmissibler, spongiformer Enzepha-lopathien, werden in der Biostoffverordnung entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisi-ko in vier Risikogruppen eingestuft. Dementsprechend sind für die biologischen Arbeitsstoffe jeder Risikogruppe entsprechende Sicherheitsmaßnahmen in vier Schutzstufen festzulegen. Bei der Untersuchung und Behandlung von Patienten in der Zahnarztpraxis kann es zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen kommen, bei denen es eher unwahrscheinlich ist, dass sie beim Men-schen eine Erkrankung verursachen (Risikogruppe 1), aber auch zu Kontakten mit biologischen Ar-beitsstoffen, die zwar eine Erkrankung hervorrufen können, bei denen aber i.a. eine wirksame Vor-beugung und Behandlung möglich ist (Risikogruppe 2). Im Sinne der BioStoffV handelt es sich sowohl in der Zahnarztpraxis als auch im zahntechnischen Labor um nicht gezielte Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen, die in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind. Arbeitsverfahren und technische Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass biologi-sche Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nach Möglichkeit gar nicht erst nicht freigesetzt werden. Der Praxisinhaber ist verpflichtet, in einem Hygieneplan und in internen Arbeitsanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Reinigung, Desin-fektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung, sowie z. B. auch Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen. Es ist möglich, den Hygieneplan mit den nach § 12 der Biostoffverordnung und der von der Berufsge-nossenschaft geforderten Betriebsanweisung (TRBA 250/BGR 250, 2003) zu kombinieren. Der vom DAHZ und der BZÄK herausgegebene Rahmen-Hygieneplan muss auf die individuellen Pra-xisgegebenheiten übertragen und in einen praxisspezifischen Hygieneplan umgesetzt werden. Der Hygieneplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Der Praxisinhaber muss den Beschäftigten bei ihrer Einstellung, bei Veränderungen in ihrem Aufga-benbereich und auch bei Einführung neuer Arbeitsverfahren anhand des Hygieneplanes geeignete Anweisungen und Erläuterungen erteilen. Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen zu wie-derholen und auch zu dokumentieren (Inhalt, Zeitpunkt, unterwiesene Personen). Infektionsschutzgesetz Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinde-rung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes hat die Kommission für Krankenhaushygiene und Infekti-onsprävention beim Robert Koch-Institut die Aufgabe, Richtlinien zur Vorbeugung, Erkennung und

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Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erstellen. Die Empfehlungen der Kommission gelten generell nicht nur für Krankenhäuser sondern auch für alle Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren und auch Zahnarztpraxen). Die Empfeh-lungen sind zwar kein verbindliches Recht, stellen jedoch den Stand des Wissens („State of the Art“) dar und sind somit auch Grundlage bei Praxisbegehungen oder anderen Überwachungsmaßnahmen. Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes können Zahnarztpraxen, Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, durch Gesundheitsämter in-fektionshygienisch überwacht werden. Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise unter-sagt werden. Medizinproduktegesetz und Medizinprodukte- Betreiberverordnung Medizinprodukte sind gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) alle „Instrumente, Apparate, Vorrichtun-gen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände, die vom Hersteller zur Anwen-dung am Menschen zum Zweck der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linde-rung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder der Empfängnis-verhütung bestimmt sind“. Sie dürfen nur so angewendet werden, dass Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht über ein medizinisch vertretbares Maß hinaus gefährdet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Produkte zum mehrfachen Gebrauch oder um Einmalprodukte handelt. Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Auch mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandset-zung und Aufbereitung) von Medizinprodukten dürfen nur Personen beauftragt werden, die die erfor-derlichen speziellen Sachkenntnisse, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungs-gemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen. Die während der Ausbildung zum/zur Zahnarzthel-fer/in und zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vermittelten theoretischen und prakti-schen Lehrinhalte zur Instrumentenaufbereitung bilden die einschlägigen personenbezogenen Anforderungen des Medizinprodukterechtes für die Aufbereitung von Medizinprodukten ab. Ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzthelferin bzw. zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtli-nien der DGSV erforderlich. Der Praxisinhaber hat die Zuständigkeit für alle Schritte der Aufbereitung zu regeln, die Aufberei-tungsverfahren und -bedingungen festzulegen und schriftlich zu dokumentieren (Hygieneplan). Die Aufbereitung von Medizinprodukten hat entsprechend § 4 Abs. 2 der Medizinprodukte-Betreiber-verordnung vom 21. August 2002 unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren zu erfolgen. Von einer ordnungsgemäßen Aufbereitung kann ausgegangen wer-den, wenn die gemeinsame Empfehlung des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arz-neimittel und Medizinprodukte „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinpro-dukten“ aus dem Jahr 2001 beachtet wird. Sie gilt für den Bereich der gesamten Medizin einschließ-lich des Krankenhausbereiches und formuliert die Anforderungen an die Aufbereitung ausschließlich auf der Grundlage einer Risikobewertung und Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte und nicht nach dem vorgesehenen Anwendungsgebiet. Die Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut aus dem Jah-re 2006 berücksichtigt die speziellen Erfordernisse der Zahnheilkunde hinsichtlich der Aufbereitung von Dentalinstrumenten. Allgemein gilt, dass die „Richtlinien“ und „Empfehlungen“ des RKI keine unmittelbare rechtliche Ver-bindlichkeit haben. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Empfehlungen grundsätzlich medizini-scher Standard sind und den Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wiedergeben. Ein Abweichen ist jedoch möglich, wenn auf Grund neuerer wissenschaftlicher Er-kenntnisse z.B. zusätzliche Aufbereitungsverfahren für bestimmte Medizinprodukte entwickelt worden sind. Diese können dann eingesetzt werden, wenn der Hersteller des betreffenden Medizinproduktes diese Verfahren angegeben hat, wie es nach DIN EN ISO 17664 gefordert ist.

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Hygieneleitfaden

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 03/ Grundregel der Nichtkontamination

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Die bei der zahnärztlichen Behandlung immer vorhandene Gefahr der mikrobiellen Kontamination und Infektion muss durch gezielte vorbeugende Maßnahmen schon vor ihrem Auftreten vermindert oder ausgeschaltet werden. Die Richtlinie des Robert-Koch-Institutes „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ betont: Die Infektionsrisiken „können durch Methoden der Arbeitssystematik (z.B. Grundregel der Nichtkontamination) entscheidend verringert werden“. Der Schutz vor Kontamination umfasst u.a.:

Beurteilung der mit der zahnärztlichen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren und Fest-legung entsprechender Schutzmaßnahmen,

sorgfältige Anamnese vor der Behandlung, die gezielt vom Patienten ausgehende infektions-relevante Risiken erfasst und abschätzbar macht,

Vermeidung von Verletzungen,

Schematisierung und systematische Durchführung von Arbeitsabläufen mit dem vorrangigen Ziel der Nichtkontamination.

Die Grundregel der Nichtkontamination umfasst insbesondere …

Berührungs- und Greifdisziplin,

Vermeiden der Berührung von Bedienteilen an der Ausrüstung mit der Hand, z.B. durch Fuß-schalter,

rationelles Instrumentieren,

geeignete Absaug- und Haltetechnik zur Verringerung der keim- und schadstoffhaltigen Aero-solwolke bei Sprayanwendung,

Verwenden von Barrieren wie Schutzkleidung, Handschuhe, Mund-Nasen-Schutz, Brille (mög-lichst mit Seitenschutz),

Anwenden von Spanngummi (Kofferdam) als Schutz des Patienten auch vor infektiösen Risi-ken sowie Schutz des Behandlungsteams vor Keimen aus dem Patientenmund,

unfallsicheres Entsorgen durch geeignete Abfall- und Entsorgungsbehältnisse, z.B. für benutz-te Injektionskanülen.

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011

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04/ Mundhöhlen-Antiseptik Unter Antiseptik versteht man die Anwendung antimikrobieller Substanzen (Antiseptika) an der mögli-chen Eintrittspforte von Krankheitserregern (Haut, Schleimhaut, Wunde) oder auf chirurgisch freige-legten Flächen. Neben der mechanischen Mundreinigung stellen antiseptische Maßnahmen eine Möglichkeit zur Re-duzierung der Keimbelastung im Speichel und auf der Schleimhaut dar. Die prophylaktische Antiseptik soll das Eindringen von Mikroorganismen in primär sterile Körperberei-che bei schleimhautdurchtrennenden Maßnahmen verhüten und damit einer lokalen Infektion oder Bakteriämie vorbeugen. Obwohl es bei nahezu allen zahnmedizinischen Behandlungsmaßnahmen zu Verletzungen der Schleimhaut kommen kann, wird eine Antiseptik vor einfachen invasiven Maßnahmen wegen der wirksamen natürlichen Infektionsabwehr in der Mundhöhle nicht als allgemein erforderlich angesehen. Da aber bei zahnärztlichen Eingriffen die Gefahr einer vorübergehenden Bakteriämie besteht, die für immungeschwächte Patienten und Personen mit bekanntem Endokarditisrisiko ein erstzunehmendes Risiko darstellt, ist aus prophylaktischen Gründen für solche Patienten die generelle Durchführung antiseptischer Maßnahmen (in Verbindung mit einer antibiotischen Prophylaxe) zu empfehlen. Außerdem wird durch antiseptische Spülungen der Mundhöhle die Gefahr einer Weitergabe von Krankheitserregern über das Aerosol vermindert. Deshalb ist zu beachten:

Mögliche Infektionsrisiken für Patienten und Praxispersonal sind durch eine Befragung vor Be-handlungsbeginn zu ermitteln.

Mundhöhlen-Antiseptik wird empfohlen o vor zahnärztlicher Behandlung von Patienten mit einem erhöhten Infektionsrisiko (im-

mungeschwächte Patienten, Patienten mit bekanntem Endokarditisrisiko oder alloplas-tischen Implantaten mit direktem Kontakt zum Blutkreislauf),

o vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit anschließendem speicheldichten Wundverschluss (z.B. bei Implantationen, Transplantationen von Knochen oder Binde-gewebe, Sinus-Lift-Operationen, Wurzelspitzenresektionen) ggf. auch vor Injektionen bei Patienten aus den vorgenannten Risikogruppen,

o als ergänzende Maßnahme bei fehlender mechanischer Zahnreinigung (Kieferimmobi-lisation, Patienten mit Handicap, hohes Alter).

Die Präparate müssen als Arzneimittel für die Mundhöhlen-Antiseptik zugelassen sein. Für die Mundhöhlen-Antiseptik kommen Präparate auf Basis folgender Wirkstoffe in Frage:

o Cetylpyridiniumchlorid o Chlorhexidin o Hexetidin o Octenidin o Polyvinylpyrrolidon-Iod

Antiseptische Maßnahmen werden mittels Tupfer, die mit dem gewählten Präparate getränkt sind oder durch gezieltes Besprühen bzw. Spülen der Mundhöhle durchgeführt.

Die Einwirkzeiten sind den Angaben der Hersteller zu entnehmen und schwanken im Allgemei-nen zwischen 30 und 120 Sekunden.

Bei Behandlungen mit einer Dauer von über 30 Minuten sind die antiseptischen Maßnahmen nach Möglichkeit zu wiederholen.

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 03/ Grundregel der Nichtkontamination

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Die bei der zahnärztlichen Behandlung immer vorhandene Gefahr der mikrobiellen Kontamination und Infektion muss durch gezielte vorbeugende Maßnahmen schon vor ihrem Auftreten vermindert oder ausgeschaltet werden. Die Richtlinie des Robert-Koch-Institutes „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ betont: Die Infektionsrisiken „können durch Methoden der Arbeitssystematik (z.B. Grundregel der Nichtkontamination) entscheidend verringert werden“. Der Schutz vor Kontamination umfasst u.a.:

Beurteilung der mit der zahnärztlichen Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren und Fest-legung entsprechender Schutzmaßnahmen,

sorgfältige Anamnese vor der Behandlung, die gezielt vom Patienten ausgehende infektions-relevante Risiken erfasst und abschätzbar macht,

Vermeidung von Verletzungen,

Schematisierung und systematische Durchführung von Arbeitsabläufen mit dem vorrangigen Ziel der Nichtkontamination.

Die Grundregel der Nichtkontamination umfasst insbesondere …

Berührungs- und Greifdisziplin,

Vermeiden der Berührung von Bedienteilen an der Ausrüstung mit der Hand, z.B. durch Fuß-schalter,

rationelles Instrumentieren,

geeignete Absaug- und Haltetechnik zur Verringerung der keim- und schadstoffhaltigen Aero-solwolke bei Sprayanwendung,

Verwenden von Barrieren wie Schutzkleidung, Handschuhe, Mund-Nasen-Schutz, Brille (mög-lichst mit Seitenschutz),

Anwenden von Spanngummi (Kofferdam) als Schutz des Patienten auch vor infektiösen Risi-ken sowie Schutz des Behandlungsteams vor Keimen aus dem Patientenmund,

unfallsicheres Entsorgen durch geeignete Abfall- und Entsorgungsbehältnisse, z.B. für benutz-te Injektionskanülen.

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04/ Mundhöhlen-Antiseptik Unter Antiseptik versteht man die Anwendung antimikrobieller Substanzen (Antiseptika) an der mögli-chen Eintrittspforte von Krankheitserregern (Haut, Schleimhaut, Wunde) oder auf chirurgisch freige-legten Flächen. Neben der mechanischen Mundreinigung stellen antiseptische Maßnahmen eine Möglichkeit zur Re-duzierung der Keimbelastung im Speichel und auf der Schleimhaut dar. Die prophylaktische Antiseptik soll das Eindringen von Mikroorganismen in primär sterile Körperberei-che bei schleimhautdurchtrennenden Maßnahmen verhüten und damit einer lokalen Infektion oder Bakteriämie vorbeugen. Obwohl es bei nahezu allen zahnmedizinischen Behandlungsmaßnahmen zu Verletzungen der Schleimhaut kommen kann, wird eine Antiseptik vor einfachen invasiven Maßnahmen wegen der wirksamen natürlichen Infektionsabwehr in der Mundhöhle nicht als allgemein erforderlich angesehen. Da aber bei zahnärztlichen Eingriffen die Gefahr einer vorübergehenden Bakteriämie besteht, die für immungeschwächte Patienten und Personen mit bekanntem Endokarditisrisiko ein erstzunehmendes Risiko darstellt, ist aus prophylaktischen Gründen für solche Patienten die generelle Durchführung antiseptischer Maßnahmen (in Verbindung mit einer antibiotischen Prophylaxe) zu empfehlen. Außerdem wird durch antiseptische Spülungen der Mundhöhle die Gefahr einer Weitergabe von Krankheitserregern über das Aerosol vermindert. Deshalb ist zu beachten:

Mögliche Infektionsrisiken für Patienten und Praxispersonal sind durch eine Befragung vor Be-handlungsbeginn zu ermitteln.

Mundhöhlen-Antiseptik wird empfohlen o vor zahnärztlicher Behandlung von Patienten mit einem erhöhten Infektionsrisiko (im-

mungeschwächte Patienten, Patienten mit bekanntem Endokarditisrisiko oder alloplas-tischen Implantaten mit direktem Kontakt zum Blutkreislauf),

o vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit anschließendem speicheldichten Wundverschluss (z.B. bei Implantationen, Transplantationen von Knochen oder Binde-gewebe, Sinus-Lift-Operationen, Wurzelspitzenresektionen) ggf. auch vor Injektionen bei Patienten aus den vorgenannten Risikogruppen,

o als ergänzende Maßnahme bei fehlender mechanischer Zahnreinigung (Kieferimmobi-lisation, Patienten mit Handicap, hohes Alter).

Die Präparate müssen als Arzneimittel für die Mundhöhlen-Antiseptik zugelassen sein. Für die Mundhöhlen-Antiseptik kommen Präparate auf Basis folgender Wirkstoffe in Frage:

o Cetylpyridiniumchlorid o Chlorhexidin o Hexetidin o Octenidin o Polyvinylpyrrolidon-Iod

Antiseptische Maßnahmen werden mittels Tupfer, die mit dem gewählten Präparate getränkt sind oder durch gezieltes Besprühen bzw. Spülen der Mundhöhle durchgeführt.

Die Einwirkzeiten sind den Angaben der Hersteller zu entnehmen und schwanken im Allgemei-nen zwischen 30 und 120 Sekunden.

Bei Behandlungen mit einer Dauer von über 30 Minuten sind die antiseptischen Maßnahmen nach Möglichkeit zu wiederholen.

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Hygieneleitfaden

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05/ Händehygiene Die wichtigsten "Instrumente" bei zahnärztlicher Behandlung sind die Hände des Praxisteams. Des-halb kommt ihrer systematischen Reinigung, Desinfektion und Pflege im Sinne des Infektions- und Hautschutzes eine besondere Bedeutung zu. Zu Handschuhen wird wegen ihrer bedeutenden Schutz-funktion eine gesonderte Empfehlung gegeben. Bei der zahnärztlichen Behandlung und bei damit zusammenhängenden Maßnahmen ist die mikrobi-elle Kontamination der Hände oft unvermeidbar. Von kontaminierten Händen geht eine Infektionsgefahr für den Patienten und das Praxisteam aus. Deshalb ist zu beachten:

Die Pflicht zur Händehygiene gilt für alle an der Patientenbehandlung und an den damit zu-sammenhängenden klinischen Maßnahmen beteiligten Personen.

Ringe, Uhren und andere Schmuckgegenstände an Händen und Unterarmen müssen vor Ar-beitsbeginn abgelegt werden. Fingernägel müssen kurz gehalten und unlackiert sein (keine künstlichen Fingernägel).

Vor der allgemeinen Arbeitsvorbereitung (z.B. morgens und nachmittags), bei Verschmutzun-gen der Hände während der Arbeit sowie nach Arbeitsende ist eine Reinigung mit einem Flüs-sigwaschpräparat notwendig.

Für die Händereinigung sind nur flüssige Waschpräparate und Handtücher zum Einmalge-brauch (Papier, Textil) geeignet.

Vor der Arbeitsplatzvorbereitung im Behandlungsbereich ist eine hygienische Händedesinfek-tion mit einem geeigneten Händedesinfektionsmittel notwendig. Es ist so viel Desinfektionsmit-tel aus einem Spender zu entnehmen, dass die Hände während der vom Hersteller angegebe-nen Einwirkzeit feucht gehalten werden. Nach der Einwirkzeit dürfen die Hände nicht abge-trocknet werden; man muss warten, bis die Hände trocken sind.

Vor dem An- und nach dem Ausziehen von Handschuhen ist eine hygienische Händedesinfek-tion durchzuführen.

Vor und nach nichtchirurgischer Behandlung sowie nach erfolgter Arbeitsplatzwartung ist eine hygienische Händedesinfektion notwendig.

Ein umfangreicher chirurgischer Eingriff mit anschließendem speicheldichten Wundverschluss (z.B. bei Implantationen, Transplantationen von Knochen oder Bindegewebe, Sinus-Lift-Operationen, Wurzelspitzenresektionen) verlangt eine chirurgische Händedesinfektion. Dies gilt für die unmittelbar an der chirurgischen Behandlung Beteiligten.

Durchführung: 1. Desinfizieren der sauberen und trockenen Hände und Unterarme bis zum Ellenbo-

gen. Besondere Sorgfalt an Fingerkuppen, Handballen und Nagelfalzen. Einwirkzeit nach Herstellerangaben einhalten. Keine Bürste verwenden.

2. Anziehen steriler Handschuhe auf trockene Hände 3. Nach der Behandlung: Ablegen der Handschuhe und hygienische Händedesinfekti-

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Für die routinemäßige Desinfektion sollen Präparate mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholische Präparate) bevorzugt werden, die folgende Kriterien erfüllen:

- zugelassen als Arzneimittel oder Biozid - VAH-Zertifizierung zur Händedesinfektion 1 - HBV-/HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Für die chirurgische Händedesinfektion darf Desinfektionsmittel nur aus Behältnissen ent-nommen werden, die wegen möglicher Verkeimungsgefahr nicht nachgefüllt wurden.2

Eine gute Händepflege ist wichtig. Gemeinschaftlich verwendete Pflegemittel dürfen nur aus Spendern oder Tuben entnommen werden. Bei Hautproblemen ist ggf. das Desinfektionsmittel zu wechseln.

1 VAH (Verbund für Angewandte Hygiene). Diese Liste tritt an die Stelle der früheren Desinfektionsmittelliste der

DGHM 2 Für das Umfüllen von Desinfektionsmitteln für die hyg. Händedesinfektion und von Flüssigwaschpräparaten sind

Arbeitsanweisungen zu erstellen, die auch eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Behältnisse ein-schließen.

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 54

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 06/ Handschuhe

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Die Verwendung von Handschuhen verringert das Kontaminationsrisiko für alle an der zahnärztlichen Behandlung mittel- oder unmittelbar beteiligten Personen. Auch bei Auftreten von Hautunverträglichkeiten (z. B. durch Latex-Handschuhe) kann auf den Schutz durch Handschuhe nicht verzichtet werden. In diesem Fall ist eine dermatologische Beratung und ggf. das Ausweichen auf alternative Materialien erforderlich. Deshalb ist zu beachten:

An Handschuhe sind gemäß der Norm DIN EN 455 folgende Anforderungen zu stellen:

o gute Passform in abgestuften Größen o dicht gegenüber Mikroorganismen o dicht und unempfindlich gegenüber Materialien, die im zahnmedizinischen Bereich

verwendet werden o Erhaltung der Taktilität, gute Griffigkeit, kein Kleben, o gute Hautverträglichkeit o kein allergenes Potential

Latexhandschuhe müssen ungepudert und proteinarm sein.

Handschuhe müssen getragen werden, wenn der Zahnarzt und seine Mitarbeiter mit Blut, an-deren Körperflüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein In-fektionsrisiko bekannt ist oder Verletzungen an den Händen vorliegen.

Vor dem Anlegen und nach dem Ausziehen von Handschuhen ist eine hygienische Händedes-infektion notwendig.

Die Handschuhe müssen auf trockene Hände gezogen werden.

Die Handschuhe sind zwischen den Behandlungen verschiedener Patienten zu wechseln. So-fern nur Speichelkontakt bestand, können unversehrte Handschuhe mit nachgewiesener Be-ständigkeit gegenüber dem verwendeten Desinfektionsmittel nach einer hygienischen Hände-desinfektion der behandschuhten Hände weitergetragen werden.

Die Dichtigkeit von Handschuhen nimmt bei längerer Benutzungsdauer generell ab. Dies macht einen rechtzeitigen Wechsel erforderlich

Defekte Handschuhe müssen sofort ausgetauscht werden (nach ebenfalls erneuter Händedes-infektion). Sterile Handschuhe müssen bei chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem spei-cheldichtem Wundverschluss (z.B. bei Implantationen, Transplantationen von Knochen oder Bindegewebe, Sinus-Lift-Operationen, Wurzelspitzenresektionen) nach vorangegangener chi-rurgischer Händedesinfektion getragen werden. Ebenso ist bei chirurgischen Eingriffen bei Pa-tienten mit erhöhtem Infektionsrisiko, z.B. Immunschwäche, zu verfahren.

Beim Reinigen von Instrumenten sowie beim Reinigen und Desinfizieren von Flächen müssen widerstandsfähige, flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen werden.

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 07/ Aufbereitung von Medizinprodukten

DAHZ 2011 11

Die hygienische Aufbereitung von Dentalinstrumenten und anderen in der Zahnmedizin eingesetzten Medizinprodukten ist ein wesentlicher Bestandteil der Praxishygiene, indem der Gefahr von Kreuzin-fektionen vorgebeugt wird. A/ Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten Die mikrobielle Kontamination von Medizinprodukten erfolgt unmittelbar durch Kontakt mit Geweben, Zahnsubstanzen, Blut und Speichel des Patienten, durch Aerosol sowie mittelbar durch Kontakt mit kontaminierten Händen von Zahnarzt und Mitarbeitern oder durch Kontakt mit anderen kontaminierten Medizinprodukten, Gegenständen und Substanzen. Der Umgang mit kontaminierten Medizinprodukten gefährdet Zahnarzt und Personal, vor allem durch Schnitt- und Stichverletzungen. Nicht oder fehlerhaft aufbereitete Medizinprodukte gefährden nachfol-gende Patienten durch Kreuzkontamination. Nicht nur benutzte, sondern auch offen bereitgestellte Medizinprodukte sind als mikrobiell kontaminiert anzusehen und müssen vor ihrer Wiederverwendung am Patienten ausnahmslos hygienisch aufberei-tet werden. Bevor Medizinprodukte zur erneuten Verwendung aufbereitet werden dürfen, muss der für die Praxis-hygiene Verantwortliche (also: Zahnarzt / Zahnärztin) eine Risikobewertung vornehmen, nach der die in seiner Praxis verwendeten zahnärztlichen Instrumente als unkritisch, semikritisch A/B oder kritisch A/B einzustufen sind. Beispiele für eine solche Risikobewertung und Einstufung liefert Anlage 1. Unkri-tische Medizinprodukte kommen lediglich mit intakter Haut in Berührung, semikritische Medizinproduk-te auch mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut. Kritische Medizinprodukte hingegen durch-dringen die Haut oder Schleimhaut und kommen dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen, einschließlich Wunden. Auch Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und sterilen Arzneimitteln gehören zu den kritischen Medizinprodukten. Wie in Anlage 1 angegeben, ist eine Risikobewertung nach Medizinproduktgruppen ausreichend. Eine Risikobewertung einzelner Medizinprodukt ist nicht gefordert, kann aber in speziellen Fällen hilfreich sein In der Regel sind zahnärztliche Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferortho-pädische (nichtinvasive) Maßnahmen zu den semikritischen Medizinprodukten zu zählen, während Instrumente für chirurgische, parodontologische (invasive) oder endodontische Maßnahmen als kriti-sche Medizinprodukte einzustufen sind. Unter die unkritischen Medizinprodukte sind z. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Kofferdam-Lochzangen und Schieblehren einzuordnen. Konstruktive und materialtechnische Details eines Medizinproduktes können erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung stellen. So kann es schwierig sein, die Effektivität der Reinigung von Instrumenten allein durch visuelle Inspektion zu beurteilen, weil die Medizinprodukte u. U. lange, enge oder gar endständige Lumina aufweisen oder Hohlräume mit nur einer Öffnung, die keine Durchspülung des Innenlumens ermöglichen. Auch komplexe, schlecht zugängliche und daher schlecht bespülbare Oberflächen stellen erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung. Durch die Aufbereitung einschließlich des Transportes kann die Anwendungs- oder Funktionssicher-heit, aber auch die Materialeigenschaft eines Medizinproduktes negativ beeinflusst werden und somit einen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erfordern. Zudem kann die Anzahl der Anwendungen oder Aufbereitungszyklen durch den Hersteller zahlenmäßig begrenzt werden. Es ist daher erforderlich, die Einteilung zu präzisieren. Somit werden semikritische und kritische Medi-zinprodukte weiter eingeteilt in solche, bei denen die Aufbereitung ohne besondere Anforderungen (Gruppe A), mit erhöhten Anforderungen (Gruppe B) oder mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung (Gruppe C) durchgeführt werden muss. Die Einstufung eines Medizinproduktes kann unterschiedlich ausfallen: Ein Eindrehwerkzeug für Im-plantate fällt unter die kritischen Medizinprodukte. Dasselbe Eindrehwerkzeug, jedoch für das Einglie-

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Die Verwendung von Handschuhen verringert das Kontaminationsrisiko für alle an der zahnärztlichen Behandlung mittel- oder unmittelbar beteiligten Personen. Auch bei Auftreten von Hautunverträglichkeiten (z. B. durch Latex-Handschuhe) kann auf den Schutz durch Handschuhe nicht verzichtet werden. In diesem Fall ist eine dermatologische Beratung und ggf. das Ausweichen auf alternative Materialien erforderlich. Deshalb ist zu beachten:

An Handschuhe sind gemäß der Norm DIN EN 455 folgende Anforderungen zu stellen:

o gute Passform in abgestuften Größen o dicht gegenüber Mikroorganismen o dicht und unempfindlich gegenüber Materialien, die im zahnmedizinischen Bereich

verwendet werden o Erhaltung der Taktilität, gute Griffigkeit, kein Kleben, o gute Hautverträglichkeit o kein allergenes Potential

Latexhandschuhe müssen ungepudert und proteinarm sein.

Handschuhe müssen getragen werden, wenn der Zahnarzt und seine Mitarbeiter mit Blut, an-deren Körperflüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein In-fektionsrisiko bekannt ist oder Verletzungen an den Händen vorliegen.

Vor dem Anlegen und nach dem Ausziehen von Handschuhen ist eine hygienische Händedes-infektion notwendig.

Die Handschuhe müssen auf trockene Hände gezogen werden.

Die Handschuhe sind zwischen den Behandlungen verschiedener Patienten zu wechseln. So-fern nur Speichelkontakt bestand, können unversehrte Handschuhe mit nachgewiesener Be-ständigkeit gegenüber dem verwendeten Desinfektionsmittel nach einer hygienischen Hände-desinfektion der behandschuhten Hände weitergetragen werden.

Die Dichtigkeit von Handschuhen nimmt bei längerer Benutzungsdauer generell ab. Dies macht einen rechtzeitigen Wechsel erforderlich

Defekte Handschuhe müssen sofort ausgetauscht werden (nach ebenfalls erneuter Händedes-infektion). Sterile Handschuhe müssen bei chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem spei-cheldichtem Wundverschluss (z.B. bei Implantationen, Transplantationen von Knochen oder Bindegewebe, Sinus-Lift-Operationen, Wurzelspitzenresektionen) nach vorangegangener chi-rurgischer Händedesinfektion getragen werden. Ebenso ist bei chirurgischen Eingriffen bei Pa-tienten mit erhöhtem Infektionsrisiko, z.B. Immunschwäche, zu verfahren.

Beim Reinigen von Instrumenten sowie beim Reinigen und Desinfizieren von Flächen müssen widerstandsfähige, flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen werden.

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 07/ Aufbereitung von Medizinprodukten

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Die hygienische Aufbereitung von Dentalinstrumenten und anderen in der Zahnmedizin eingesetzten Medizinprodukten ist ein wesentlicher Bestandteil der Praxishygiene, indem der Gefahr von Kreuzin-fektionen vorgebeugt wird. A/ Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten Die mikrobielle Kontamination von Medizinprodukten erfolgt unmittelbar durch Kontakt mit Geweben, Zahnsubstanzen, Blut und Speichel des Patienten, durch Aerosol sowie mittelbar durch Kontakt mit kontaminierten Händen von Zahnarzt und Mitarbeitern oder durch Kontakt mit anderen kontaminierten Medizinprodukten, Gegenständen und Substanzen. Der Umgang mit kontaminierten Medizinprodukten gefährdet Zahnarzt und Personal, vor allem durch Schnitt- und Stichverletzungen. Nicht oder fehlerhaft aufbereitete Medizinprodukte gefährden nachfol-gende Patienten durch Kreuzkontamination. Nicht nur benutzte, sondern auch offen bereitgestellte Medizinprodukte sind als mikrobiell kontaminiert anzusehen und müssen vor ihrer Wiederverwendung am Patienten ausnahmslos hygienisch aufberei-tet werden. Bevor Medizinprodukte zur erneuten Verwendung aufbereitet werden dürfen, muss der für die Praxis-hygiene Verantwortliche (also: Zahnarzt / Zahnärztin) eine Risikobewertung vornehmen, nach der die in seiner Praxis verwendeten zahnärztlichen Instrumente als unkritisch, semikritisch A/B oder kritisch A/B einzustufen sind. Beispiele für eine solche Risikobewertung und Einstufung liefert Anlage 1. Unkri-tische Medizinprodukte kommen lediglich mit intakter Haut in Berührung, semikritische Medizinproduk-te auch mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut. Kritische Medizinprodukte hingegen durch-dringen die Haut oder Schleimhaut und kommen dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen, einschließlich Wunden. Auch Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und sterilen Arzneimitteln gehören zu den kritischen Medizinprodukten. Wie in Anlage 1 angegeben, ist eine Risikobewertung nach Medizinproduktgruppen ausreichend. Eine Risikobewertung einzelner Medizinprodukt ist nicht gefordert, kann aber in speziellen Fällen hilfreich sein In der Regel sind zahnärztliche Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferortho-pädische (nichtinvasive) Maßnahmen zu den semikritischen Medizinprodukten zu zählen, während Instrumente für chirurgische, parodontologische (invasive) oder endodontische Maßnahmen als kriti-sche Medizinprodukte einzustufen sind. Unter die unkritischen Medizinprodukte sind z. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Kofferdam-Lochzangen und Schieblehren einzuordnen. Konstruktive und materialtechnische Details eines Medizinproduktes können erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung stellen. So kann es schwierig sein, die Effektivität der Reinigung von Instrumenten allein durch visuelle Inspektion zu beurteilen, weil die Medizinprodukte u. U. lange, enge oder gar endständige Lumina aufweisen oder Hohlräume mit nur einer Öffnung, die keine Durchspülung des Innenlumens ermöglichen. Auch komplexe, schlecht zugängliche und daher schlecht bespülbare Oberflächen stellen erhöhte Anforderungen an die Aufbereitung. Durch die Aufbereitung einschließlich des Transportes kann die Anwendungs- oder Funktionssicher-heit, aber auch die Materialeigenschaft eines Medizinproduktes negativ beeinflusst werden und somit einen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erfordern. Zudem kann die Anzahl der Anwendungen oder Aufbereitungszyklen durch den Hersteller zahlenmäßig begrenzt werden. Es ist daher erforderlich, die Einteilung zu präzisieren. Somit werden semikritische und kritische Medi-zinprodukte weiter eingeteilt in solche, bei denen die Aufbereitung ohne besondere Anforderungen (Gruppe A), mit erhöhten Anforderungen (Gruppe B) oder mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung (Gruppe C) durchgeführt werden muss. Die Einstufung eines Medizinproduktes kann unterschiedlich ausfallen: Ein Eindrehwerkzeug für Im-plantate fällt unter die kritischen Medizinprodukte. Dasselbe Eindrehwerkzeug, jedoch für das Einglie-

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dern einer prothetischen Suprakonstruktion genutzt, würde dagegen nur als semikritisches Medizin-produkt einzustufen sein. Bei Zweifeln an der Einstufung ist das Medizinprodukt der höheren, kritischeren Risikostufe zuzuord-nen. Eine Wiederverwendung von Medizinprodukten setzt voraus, dass durch den für das Hygieneregime Verantwortlichen geeignete Aufbereitungsverfahren festgelegt werden können. Die Hersteller von Medizinprodukten müssen Angaben zur Aufbereitung der von ihnen vertriebenen Medizinprodukte zur Verfügung stellen (DIN EN ISO 17664). Leider liegen derartige Hinweise, wie beispielsweise Ge-brauchsanweisungen oder Angaben in Produktkatalogen, nicht immer vor und sind auch auf Nachfra-ge nicht immer zu erhalten. Dann muss letztlich der für das Hygieneregime Verantwortliche prüfen, ob er aus seiner Erfahrung oder aufgrund vorhandener Kenntnisse über das betreffende oder ein ähnli-ches Medizinprodukt ein Aufbereitungsverfahren festlegen kann. Ist auch das nicht möglich, dürfen kritische Medizinprodukte nicht aufbereitet werden. Die Aufbereitung von Einmalartikeln kann nach Auffassung des DAHZ nicht empfohlen werden, da es naturgemäß keine Aufbereitungsempfehlungen der Hersteller gibt. Für den Fall einer Aufbereitung muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass für den Patienten durch Anwendung eines aufbereiteten Einmalartikels kein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht. Manche Medizinprodukte dürfen nur eine begrenzte Anzahl von Aufbereitungszyklen durchlaufen, nach denen sie nicht mehr erneut eingesetzt werden dürfen. Ist vom Hersteller des Medizinproduktes die Zahl der maximal möglichen Aufbereitungen eines Instrumentes festgelegt, muss bei der Aufberei-tung in geeigneter Weise eine entsprechende Kennzeichnung des Instrumentes erfolgen, damit bei der Entscheidung über eine erneute Aufbereitung die Anzahl der noch möglichen Aufbereitungen er-kennbar ist. Dies trifft beispielsweise auf Instrumente für die maschinelle Aufbereitung von Wurzelka-nälen wegen der mit wiederholter Aufbereitung zunehmenden Frakturgefahr zu. Die Kennzeichnung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, z. B. durch Anbringen farbiger Kunststoffringe. Für jede Medizinproduktgruppe ist also vom für das Hygieneregime Verantwortlichen festzulegen, ob, wie oft und mit welchem Verfahren es aufbereitet werden soll. Die für die jeweiligen Medizinprodukte durchzuführenden Aufbereitungsverfahren sind dabei detailliert in allen Einzelschritten festzulegen. Als Anhaltspunkt für eine den individuellen Praxisgegebenheiten entsprechende Festlegung der Auf-bereitungsverfahren kann der vom Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gemeinsam herausgegebene Rahmen-Hygieneplan heran-gezogen werden. Für Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, sind, wenn vom Hersteller des Medizinproduktes zugelassen, sogenannte validierte Verfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass für alle Aufbereitungsschritte do-kumentierbare und folglich auch zu dokumentierende Verfahren anzuwenden sind, die gewährleisten, dass die vorgegebenen Ziele, Sauberkeit, Keimarmut und Abwesenheit pathogener Erreger bzw. Keimfreiheit, mit jedem jeweils durchgeführten Prozess zuverlässig und reproduzierbar erreicht wer-den. Als Voraussetzung für eine Validierung müssen Typ- bzw. Werksprüfung seitens der Hersteller die Eignung von z.B. Reinigungs- und Desinfektionsgeräten oder Sterilisatoren (nach den Anforderungen der EN ISO 15 883 bzw. EN ISO 13060) zur Erfüllung der von ihnen geforderten spezifischen Leistung belegen. Selbstverständlich müssen auch die Medizinprodukte für die maschinelle Reinigung und Desinfektion oder Sterilisation geeignet sein (EN ISO 17 664). Im Rahmen einer Abnahmeprüfung bei Aufstellung der Geräte ist in einem Aufstellungsprotokoll durch den Lieferanten zu bestätigen, dass die baulich-technischen Voraussetzungen am Betriebsort wie z. B. Aufstellsituation, Stromversorgung und Speisewasser-/Betriebsmittelqualität erfüllt sind und dass das Gerät, so wie es installiert wurde, dauerhaft nach den vorbestimmten Kriterien arbeitet und somit reproduzierbare Ergebnisse liefert. Für normkonforme Reinigungs- und Desinfektionsgeräte oder Sterilisatoren, für deren Baureihen beim Hersteller eine Validierung durchgeführt wurde, kann ein alternatives Verfahren durchgeführt werden. Wenn der Hersteller oder ein Prüflabor bei typgleichen Autoklaven eine Referenzbeladung erfolgreich geprüft hat und eine Gleichwertigkeit / Äquivalenz der konkreten Beladung in der Zahnarztpraxis ge-geben ist und diese z. B. anhand von Fotos oder einer Auflistung nachgewiesen wird, erübrigt sich eine Erstvalidierung vor Ort.

DAHZ 2011 13

Nicht in jedem Fall sind ältere, nicht normkonforme Reinigungs- und Desinfektionsgeräte oder Steri-lisatoren noch validierbar. Unter Umständen kann aber nach einer „Risikoanalyse“ noch eine Nachrüs-tung erfolgen und hierdurch eine Validierbarkeit erreicht werden. Geräte, die den o.a. Normen nicht entsprechen, können ggf. noch für ein eingeschränktes Medizinproduktespektrum (z. B. keine Hohl-körper) eingesetzt werden.

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dern einer prothetischen Suprakonstruktion genutzt, würde dagegen nur als semikritisches Medizin-produkt einzustufen sein. Bei Zweifeln an der Einstufung ist das Medizinprodukt der höheren, kritischeren Risikostufe zuzuord-nen. Eine Wiederverwendung von Medizinprodukten setzt voraus, dass durch den für das Hygieneregime Verantwortlichen geeignete Aufbereitungsverfahren festgelegt werden können. Die Hersteller von Medizinprodukten müssen Angaben zur Aufbereitung der von ihnen vertriebenen Medizinprodukte zur Verfügung stellen (DIN EN ISO 17664). Leider liegen derartige Hinweise, wie beispielsweise Ge-brauchsanweisungen oder Angaben in Produktkatalogen, nicht immer vor und sind auch auf Nachfra-ge nicht immer zu erhalten. Dann muss letztlich der für das Hygieneregime Verantwortliche prüfen, ob er aus seiner Erfahrung oder aufgrund vorhandener Kenntnisse über das betreffende oder ein ähnli-ches Medizinprodukt ein Aufbereitungsverfahren festlegen kann. Ist auch das nicht möglich, dürfen kritische Medizinprodukte nicht aufbereitet werden. Die Aufbereitung von Einmalartikeln kann nach Auffassung des DAHZ nicht empfohlen werden, da es naturgemäß keine Aufbereitungsempfehlungen der Hersteller gibt. Für den Fall einer Aufbereitung muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass für den Patienten durch Anwendung eines aufbereiteten Einmalartikels kein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht. Manche Medizinprodukte dürfen nur eine begrenzte Anzahl von Aufbereitungszyklen durchlaufen, nach denen sie nicht mehr erneut eingesetzt werden dürfen. Ist vom Hersteller des Medizinproduktes die Zahl der maximal möglichen Aufbereitungen eines Instrumentes festgelegt, muss bei der Aufberei-tung in geeigneter Weise eine entsprechende Kennzeichnung des Instrumentes erfolgen, damit bei der Entscheidung über eine erneute Aufbereitung die Anzahl der noch möglichen Aufbereitungen er-kennbar ist. Dies trifft beispielsweise auf Instrumente für die maschinelle Aufbereitung von Wurzelka-nälen wegen der mit wiederholter Aufbereitung zunehmenden Frakturgefahr zu. Die Kennzeichnung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, z. B. durch Anbringen farbiger Kunststoffringe. Für jede Medizinproduktgruppe ist also vom für das Hygieneregime Verantwortlichen festzulegen, ob, wie oft und mit welchem Verfahren es aufbereitet werden soll. Die für die jeweiligen Medizinprodukte durchzuführenden Aufbereitungsverfahren sind dabei detailliert in allen Einzelschritten festzulegen. Als Anhaltspunkt für eine den individuellen Praxisgegebenheiten entsprechende Festlegung der Auf-bereitungsverfahren kann der vom Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gemeinsam herausgegebene Rahmen-Hygieneplan heran-gezogen werden. Für Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, sind, wenn vom Hersteller des Medizinproduktes zugelassen, sogenannte validierte Verfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass für alle Aufbereitungsschritte do-kumentierbare und folglich auch zu dokumentierende Verfahren anzuwenden sind, die gewährleisten, dass die vorgegebenen Ziele, Sauberkeit, Keimarmut und Abwesenheit pathogener Erreger bzw. Keimfreiheit, mit jedem jeweils durchgeführten Prozess zuverlässig und reproduzierbar erreicht wer-den. Als Voraussetzung für eine Validierung müssen Typ- bzw. Werksprüfung seitens der Hersteller die Eignung von z.B. Reinigungs- und Desinfektionsgeräten oder Sterilisatoren (nach den Anforderungen der EN ISO 15 883 bzw. EN ISO 13060) zur Erfüllung der von ihnen geforderten spezifischen Leistung belegen. Selbstverständlich müssen auch die Medizinprodukte für die maschinelle Reinigung und Desinfektion oder Sterilisation geeignet sein (EN ISO 17 664). Im Rahmen einer Abnahmeprüfung bei Aufstellung der Geräte ist in einem Aufstellungsprotokoll durch den Lieferanten zu bestätigen, dass die baulich-technischen Voraussetzungen am Betriebsort wie z. B. Aufstellsituation, Stromversorgung und Speisewasser-/Betriebsmittelqualität erfüllt sind und dass das Gerät, so wie es installiert wurde, dauerhaft nach den vorbestimmten Kriterien arbeitet und somit reproduzierbare Ergebnisse liefert. Für normkonforme Reinigungs- und Desinfektionsgeräte oder Sterilisatoren, für deren Baureihen beim Hersteller eine Validierung durchgeführt wurde, kann ein alternatives Verfahren durchgeführt werden. Wenn der Hersteller oder ein Prüflabor bei typgleichen Autoklaven eine Referenzbeladung erfolgreich geprüft hat und eine Gleichwertigkeit / Äquivalenz der konkreten Beladung in der Zahnarztpraxis ge-geben ist und diese z. B. anhand von Fotos oder einer Auflistung nachgewiesen wird, erübrigt sich eine Erstvalidierung vor Ort.

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Nicht in jedem Fall sind ältere, nicht normkonforme Reinigungs- und Desinfektionsgeräte oder Steri-lisatoren noch validierbar. Unter Umständen kann aber nach einer „Risikoanalyse“ noch eine Nachrüs-tung erfolgen und hierdurch eine Validierbarkeit erreicht werden. Geräte, die den o.a. Normen nicht entsprechen, können ggf. noch für ein eingeschränktes Medizinproduktespektrum (z. B. keine Hohl-körper) eingesetzt werden.

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B/ Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte

Jedem Medizinprodukt (bzw. Medizinproduktgruppe), das zu einer erneuten Anwendung aufbereitet werden soll, ist entsprechend seiner Risikobewertung und Einstufung gemäß Anlage 1 ein geeignetes Aufbereitungsverfahren zuzuordnen. Bei der Auswahl des Verfahrens sind die Herstellerhinweise ins-besondere zur Materialverträglichkeit zu berücksichtigen. Folgende Aufbereitungsverfahren stehen zur Verfügung:

1 Maschinelle Reinigung und Desinfektion im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) Die aufzubereitenden Medizinprodukte müssen spültechnisch geeignet und thermostabil sein. Verni-ckelte Medizinprodukte und Medizinprodukte mit oder aus farbeloxiertem Aluminium sowie Einweg-produkte sind in der Regel vom Hersteller nicht für eine maschinelle Aufbereitung im RDG freigege-ben. Die arbeitstägliche, maschinelle Reinigung und Desinfektion von Medizinprodukten schließt routine-mäßig eine Sichtprüfung des RDG (z. B. Spülkammer, Türdichtung, Abflusssieb) und Kontrolle der Betriebsmittel (z. B. Reiniger, Neutralisationsmittel, Nachspülmittel) ein. Gegebenenfalls sind ver-brauchte Prozesschemikalien zu ergänzen. Benutzte Medizinprodukte sind vom Behandlungs- in den Aufbereitungsbereich zu bringen. Zerlegba-re Medizinprodukte sind vor der weiteren Aufbereitung auseinander zu nehmen. Die aufzubereitenden Medizinprodukte sind entsprechend den vom Hersteller angegebenen Beladungsmustern in das RDG einzusortieren. Eine Trockenlagerung im Gerät bis zu 6 Stunden beeinflusst nicht den Reinigungs- und Desinfektionsprozess. Wenn der Hersteller des RDG abweichende Angaben macht, sin diese zu befolgen. Bei der Beladung des Reinigungs- und Desinfektionsgerätes ist darauf zu achten, dass das Reinigungsgut allseitig gut umspült werden kann und die aufzubereitenden Medizinprodukte sich nicht gegenseitig abdecken oder ineinander zu liegen kommen. Hohlgefäße sind für ungehinderten Was-serzutritt und -ablauf mit der Öffnung nach unten in die Einsätze zu stellen. Hohlkörperinstrumente (z. B. Absaugkanülen, Absaugschläuche, Hand- und Winkelstücke) müssen innen vollständig von der Spülflotte durchströmt werden und sind dafür auf Düsen aufzustecken bzw. an Adapter oder Andock-vorrichtungen anzukoppeln. Die Spülarme des RDG dürfen nicht durch einsortiertes Aufbereitungsgut blockiert werden (Drehkontrolle von Hand vor Programmstart). Nach Anwahl des gewünschten Pro-gramms laufen Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung automatisch ab.

1 Maschinelle Reinigung und Desinfektion im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) 1.1 Validiertes Verfahren im RDG 1.2 Nicht validiertes Verfahren im RDG

2 Manuelle Reinigung und Desinfektion (nach Standardarbeitsanweisungen)

2.1 Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall) 2.2 Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten 2.3 Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für

Innenflächen von Medizinprodukten

3 Maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

4 Thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

5 Sterilisation verpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

6 Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

7 Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

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Anschließend sind die Medizinprodukte visuell auf Sauberkeit, Unversehrtheit (z. B. Korrosion, Materi-alveränderungen) und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, gegebenenfalls in Stand zu setzen oder von einer weiteren Verwendung auszuschließen. Ist die Anzahl der maximal möglichen Aufbereitungen eines Instrumentes vom Hersteller festgelegt, muss eine Kennzeichnung erfolgen, aus der die Anzahl und Art der noch möglichen Aufbereitungen erkennbar ist. 1.1 Validiertes Verfahren im RDG Soweit in einem RDG nachweislich neben der Reinigung auch eine Desinfektion stattgefunden hat und dies durch eine Leistungsbeurteilung (Validierung) belegt wurde, können Medizinprodukte semi-kritisch A/B unmittelbar zur Lagerung oder erneuten Anwendung am Patienten freigegeben werden (dokumentierte Freigabeentscheidung). 1.2 Nicht validiertes Verfahren im RDG Medizinprodukte semikritisch A/B, die im RDG nur maschinell gereinigt wurden, weil das Verfahren im RDG nicht validiert wurde bzw. nicht validierbar ist, müssen, weil eben keine nachweisliche Desinfek-tion durchgeführt wurde, abschließend unverpackt einer thermischen Behandlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator unterzogen werden, bevor sie zur Lagerung oder erneuten Anwendung freigegeben werden. Sofern es sich bei den aufzubereitenden Medizinprodukten um Hohlkörperinstrumente han-delt, sind Sterilisationsverfahren mit Zyklus B oder S anzuwenden. 2 Manuelle Reinigung und Desinfektion Bei Reinigung und Desinfektion ist zwar thermischen Verfahren in Reinigungs- und Desinfektionsgerä-ten (RDG), soweit nach Art des Medizinproduktes anwendbar, der Vorzug vor manuellen chemischen Verfahren zu geben, es ist aber auch eine manuelle Aufbereitung zulässig. Manuelle chemische Rei-nigungs- und Desinfektionsverfahren müssen nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen (z. B. Hygieneplan) mit auf Wirksamkeit geprüften, auf das Medizinprodukt abgestimmten Mitteln und Verfahren durchgeführt werden. Es sind solche Desinfektionsverfahren geeignet, die folgende Krite-rien erfüllen: - VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion - HBV-/ HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie3) Bei der Wahl der Desinfektionspräparate sind die Materialverträglichkeitshinweise der Hersteller der Medizinprodukte zu beachten. Manuell aufbereitete Medizinprodukte semikritisch A/B sind abschließend unverpackt einer thermi-schen Behandlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator zu unterziehen.4 Erst dann erfolgt die dokumen-tierte Freigabe.

3 Bei den in der Zahnmedizin relevanten Virusarten ist es ausreichend, „begrenzt viruzide“ Desinfektionsmittel zu verwenden. Hierdurch werden die Virusarten HBV, HCV und HIV sicher inaktiviert. Krankheitserreger – z.B. Polio – für deren Desinfektion „viruzide“ Desinfektionsmittel notwendig sind, sind für die Zahnmedizin nicht von Bedeutung. 4 Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind „viru-zide“ Desinfektionsmittel erforderlich.

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B/ Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte

Jedem Medizinprodukt (bzw. Medizinproduktgruppe), das zu einer erneuten Anwendung aufbereitet werden soll, ist entsprechend seiner Risikobewertung und Einstufung gemäß Anlage 1 ein geeignetes Aufbereitungsverfahren zuzuordnen. Bei der Auswahl des Verfahrens sind die Herstellerhinweise ins-besondere zur Materialverträglichkeit zu berücksichtigen. Folgende Aufbereitungsverfahren stehen zur Verfügung:

1 Maschinelle Reinigung und Desinfektion im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) Die aufzubereitenden Medizinprodukte müssen spültechnisch geeignet und thermostabil sein. Verni-ckelte Medizinprodukte und Medizinprodukte mit oder aus farbeloxiertem Aluminium sowie Einweg-produkte sind in der Regel vom Hersteller nicht für eine maschinelle Aufbereitung im RDG freigege-ben. Die arbeitstägliche, maschinelle Reinigung und Desinfektion von Medizinprodukten schließt routine-mäßig eine Sichtprüfung des RDG (z. B. Spülkammer, Türdichtung, Abflusssieb) und Kontrolle der Betriebsmittel (z. B. Reiniger, Neutralisationsmittel, Nachspülmittel) ein. Gegebenenfalls sind ver-brauchte Prozesschemikalien zu ergänzen. Benutzte Medizinprodukte sind vom Behandlungs- in den Aufbereitungsbereich zu bringen. Zerlegba-re Medizinprodukte sind vor der weiteren Aufbereitung auseinander zu nehmen. Die aufzubereitenden Medizinprodukte sind entsprechend den vom Hersteller angegebenen Beladungsmustern in das RDG einzusortieren. Eine Trockenlagerung im Gerät bis zu 6 Stunden beeinflusst nicht den Reinigungs- und Desinfektionsprozess. Wenn der Hersteller des RDG abweichende Angaben macht, sin diese zu befolgen. Bei der Beladung des Reinigungs- und Desinfektionsgerätes ist darauf zu achten, dass das Reinigungsgut allseitig gut umspült werden kann und die aufzubereitenden Medizinprodukte sich nicht gegenseitig abdecken oder ineinander zu liegen kommen. Hohlgefäße sind für ungehinderten Was-serzutritt und -ablauf mit der Öffnung nach unten in die Einsätze zu stellen. Hohlkörperinstrumente (z. B. Absaugkanülen, Absaugschläuche, Hand- und Winkelstücke) müssen innen vollständig von der Spülflotte durchströmt werden und sind dafür auf Düsen aufzustecken bzw. an Adapter oder Andock-vorrichtungen anzukoppeln. Die Spülarme des RDG dürfen nicht durch einsortiertes Aufbereitungsgut blockiert werden (Drehkontrolle von Hand vor Programmstart). Nach Anwahl des gewünschten Pro-gramms laufen Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung automatisch ab.

1 Maschinelle Reinigung und Desinfektion im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) 1.1 Validiertes Verfahren im RDG 1.2 Nicht validiertes Verfahren im RDG

2 Manuelle Reinigung und Desinfektion (nach Standardarbeitsanweisungen)

2.1 Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall) 2.2 Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten 2.3 Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für

Innenflächen von Medizinprodukten

3 Maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

4 Thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

5 Sterilisation verpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

6 Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

7 Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

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Anschließend sind die Medizinprodukte visuell auf Sauberkeit, Unversehrtheit (z. B. Korrosion, Materi-alveränderungen) und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, gegebenenfalls in Stand zu setzen oder von einer weiteren Verwendung auszuschließen. Ist die Anzahl der maximal möglichen Aufbereitungen eines Instrumentes vom Hersteller festgelegt, muss eine Kennzeichnung erfolgen, aus der die Anzahl und Art der noch möglichen Aufbereitungen erkennbar ist. 1.1 Validiertes Verfahren im RDG Soweit in einem RDG nachweislich neben der Reinigung auch eine Desinfektion stattgefunden hat und dies durch eine Leistungsbeurteilung (Validierung) belegt wurde, können Medizinprodukte semi-kritisch A/B unmittelbar zur Lagerung oder erneuten Anwendung am Patienten freigegeben werden (dokumentierte Freigabeentscheidung). 1.2 Nicht validiertes Verfahren im RDG Medizinprodukte semikritisch A/B, die im RDG nur maschinell gereinigt wurden, weil das Verfahren im RDG nicht validiert wurde bzw. nicht validierbar ist, müssen, weil eben keine nachweisliche Desinfek-tion durchgeführt wurde, abschließend unverpackt einer thermischen Behandlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator unterzogen werden, bevor sie zur Lagerung oder erneuten Anwendung freigegeben werden. Sofern es sich bei den aufzubereitenden Medizinprodukten um Hohlkörperinstrumente han-delt, sind Sterilisationsverfahren mit Zyklus B oder S anzuwenden. 2 Manuelle Reinigung und Desinfektion Bei Reinigung und Desinfektion ist zwar thermischen Verfahren in Reinigungs- und Desinfektionsgerä-ten (RDG), soweit nach Art des Medizinproduktes anwendbar, der Vorzug vor manuellen chemischen Verfahren zu geben, es ist aber auch eine manuelle Aufbereitung zulässig. Manuelle chemische Rei-nigungs- und Desinfektionsverfahren müssen nach dokumentierten Standardarbeitsanweisungen (z. B. Hygieneplan) mit auf Wirksamkeit geprüften, auf das Medizinprodukt abgestimmten Mitteln und Verfahren durchgeführt werden. Es sind solche Desinfektionsverfahren geeignet, die folgende Krite-rien erfüllen: - VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion - HBV-/ HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie3) Bei der Wahl der Desinfektionspräparate sind die Materialverträglichkeitshinweise der Hersteller der Medizinprodukte zu beachten. Manuell aufbereitete Medizinprodukte semikritisch A/B sind abschließend unverpackt einer thermi-schen Behandlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator zu unterziehen.4 Erst dann erfolgt die dokumen-tierte Freigabe.

3 Bei den in der Zahnmedizin relevanten Virusarten ist es ausreichend, „begrenzt viruzide“ Desinfektionsmittel zu verwenden. Hierdurch werden die Virusarten HBV, HCV und HIV sicher inaktiviert. Krankheitserreger – z.B. Polio – für deren Desinfektion „viruzide“ Desinfektionsmittel notwendig sind, sind für die Zahnmedizin nicht von Bedeutung. 4 Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind „viru-zide“ Desinfektionsmittel erforderlich.

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2.1 Eintauchverfahren Bei manueller Aufbereitung von Medizinprodukten ist die Gebrauchslösung laufend zu kontrollieren und bei sichtbarer Verschmutzung auszutauschen. In der Regel müssen Desinfektionsmittellösungen täglich erneuert werden, es sei denn, der Hersteller weist per Gutachten eine längere Standzeit aus. Die vom Hersteller angegebenen Konzentrationen und Einwirkzeiten der Lösungen sind exakt zu be-achten. Benutzte Medizinprodukte sind vom Behandlungs- in den Aufbereitungsbereich zu bringen. Zunächst müssen unter Beachtung von Schutzmaßnahmen (z. B. widerstandsfähige Handschuhe, Schutzbrille) eventuelle grobe Verunreinigungen vorsichtig entfernt werden (z.B. Abwischen mit einem Zellstofftup-fer oder Abspülen unter fließendem Wasser). Zerlegbare Medizinprodukte müssen vor der weiteren Aufbereitung auseinander genommen werden. Um ein Antrocknen zu vermeiden, sind die Medizin-produkte unmittelbar danach vorsichtig, vollständig und blasenfrei in die Gebrauchslösung (Instrumen-tenwanne mit Siebeinsatz und Deckel) einzulegen. Die Reinigungswirkung chemischer Verfahren wird durch die Anwendung von Ultraschall im Ultraschallbad verstärkt. Voraussetzung ist jedoch die Ultra-schalltauglichkeit des Desinfektionsmittels und der aufzubereitenden Medizinprodukte. Nach der vom Hersteller angegebenen Einwirkzeit sind die Medizinprodukte im Siebeinsatz unter fließendem Was-ser, entmineralisiertem oder destilliertem Wasser abzuspülen und gegebenenfalls nachzureinigen. Falls nachzureinigen ist, muss erneut desinfiziert werden. Nach dem Abspülen muss sorgfältig ge-trocknet werden (fusselfreies Einweg- oder Einmalhandtuch, Luftbläser/Druckluft). Anschließend sind die Medizinprodukte visuell auf Sauberkeit, Unversehrtheit (z. B. Korrosion, Materi-alveränderungen) und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, gegebenenfalls in Stand zu setzen oder von einer weiteren Verwendung auszuschließen. Ist die Anzahl der maximal möglichen Aufbereitungen eines Instrumentes vom Hersteller festgelegt, muss eine Kennzeichnung erfolgen, aus der die Anzahl und Art der noch möglichen Aufbereitungen erkennbar ist. 2.2 Sprüh- / Wischverfahren Das Sprüh-/Wischverfahren ist auf Medizinprodukte zu beschränken, die nicht thermisch im RDG oder durch Einlegen in eine Lösung desinfiziert werden können (z. B. Ansätze von Polymerisationslam-pen).* Für die Sprüh-/Wischdesinfektion der äußeren Flächen dieser Medizinprodukte sind Flächendesinfek-tionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholische Präparate) zu verwenden. Bei der Wahl der Desin-fektionspräparate sind die Materialverträglichkeitshinweise der Hersteller der Medizinprodukte zu be-achten. Die Außenflächen sind im Sinne einer Flächendesinfektion gegebenenfalls durch Sprühen, vorzugs-weise aber durch Wischen mit einem getränkten Tuch zu reinigen und zu desinfizieren. Anschließend sind die Medizinprodukte visuell auf Sauberkeit, Unversehrtheit (z. B. Korrosion, Materi-alveränderungen) und Funktionstüchtigkeit zu prüfen, gegebenenfalls in Stand zu setzen oder von einer weiteren Verwendung auszuschließen. 2.3 Sprühverfahren für Innenflächen von Medizinprodukten mit Hilfe spezieller Adapter Die Innenflächen von Medizinprodukten mit Hohlräumen (z.B. Übertragungsinstrumente) lassen sich weder im Eintauchverfahren noch im unter 2.2. beschriebenen Sprüh-/ Wischverfahren reinigen und desinfizieren. Die manuelle Reinigung und Desinfektion der Innenflächen ist nur mit Hilfe spezifischer Adapter möglich. Dieses Aufbereitungsverfahren muss durch den Hersteller der Medizinprodukte frei-gegeben und durch unabhängige Gutachten akkreditierter Prüflaboratorien belegt sein. Für die manu-elle Reinigung der Innenflächen sind geeignete, nicht Protein fixierende, Reinigungsmittel (z.B. kein Alkohol) einzusetzen. * Die Beschränkung gilt nicht für Übertragungsinstrumente.

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3 Maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe Wird eine maschinelle Reinigung in Geräten durchgeführt, die konstruktionsbedingt nicht über eine Desinfektionsstufe verfügen, muss abschließend eine thermische Behandlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator erfolgen.

4 Thermische Behandlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator Medizinprodukte semikritisch A/B, die manuell gereinigt und desinfiziert wurden, werden abschließend unverpackt auf Trays, Siebschalen, Tabletts einer thermischen Behandlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator unterzogen.6 Dieses gilt auch für Medizinprodukte semikritisch A/B, die im Reini-gungsgerät bzw. im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) ohne validiertes Verfahren aufbereitet wurden. Dieses Verfahren kann nur an wiederverwendbaren thermostabilen Produkten durchgeführt werden. 5 Sterilisation im Dampfsterilisator Die gereinigten und desinfizierten Medizinprodukte kritisch A/B sind abschließend verpackt im Dampfsterilisator zu sterilisieren. Erst dann erfolgt die dokumentierte Freigabe. Eine Sterilisation un-verpackter Medizinprodukte ist möglich, wenn diese unmittelbar nach der Sterilisation ohne Zwischen-lagerung am Patienten eingesetzt werden. Auf kontaminationsfreien Transport muss geachtet werden. In der Zahnmedizin ist die Sterilisation mit Heißdampf bei 121° oder 134° C die häufigste Methode. Hierfür werden Dampf-Kleinsterilisatoren (Autoklaven) eingesetzt. Das Robert Koch-Institut empfiehlt, die Heißdampfsterilisation der Heißluftsterilisation vorzuziehen. So dürfen z. B. Übertragungsinstrumente im Heißluftsterilisator nicht sterilisiert werden. Für die Zahnarzt-praxis ungeeignete Sterilisationsverfahren sind:

Sterilisation im Chemiklaven Ethylenoxidsterilisation Gammastrahlensterilisation Formaldehydsterilisation Plasmasterilisation

UV-„Sterilisation“, Kugelsterilisation und Kalt-„Sterilisation“ stellen definitionsgemäß keine Sterilisati-onsverfahren dar. Die Sterilisation mit Heißdampf kann nur an wiederverwendbaren thermostabilen Produkten durchge-führt werden. Für eine sichere Sterilisation ist entscheidend, dass der Dampf an allen Stellen eines zu sterilisierenden Produktes einwirken kann. Die entsprechenden Leistungsanforderungen und Prüfver-fahren von Heißdampfsterilisatoren sind in Normen festgeschrieben. In der Norm DIN EN ISO 13060 für Dampf-Kleinsterilisatoren werden drei verschiedene Sterilisati-onszyklen unterschieden:

Zyklus N nur für unverpackte, massive Produkte,

Zyklus B für alle verpackten oder unverpackten massiven Produkte, Hohlkörper (z.B. Hand-und Winkelstücke) sowie poröse Produkte (Textilien),

6 Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind „viru-zide“ Desinfektionsmittel erforderlich.

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Zyklus S nur für Produkte, die vom Hersteller des Sterilisationsgerätes angegeben wer-den.

Für die Zahnarztpraxis sind insbesondere Geräte mit Zyklus B oder Zyklus S geeignet. Einige der gegenwärtig in Zahnarztpraxen betriebenen Autoklaven erfüllen die Anforderungen der Norm DIN EN ISO 13060 für Dampf-Kleinsterilisatoren Zyklus B oder S nicht. Bei diesen Geräten ist ein höherer Aufwand bei der Leistungsbeurteilung erforderlich. Falls es von Herstellerseite möglich ist, kommt auch eine Nachrüstung in Frage. Mittelfristig sollte ein normkonformer Sterilisator ange-schafft werden. Bei Neuanschaffungen ist darauf zu achten, dass die Kontrolle und Dokumentation prozessrelevanter Parameter (Druck, Temperatur, Zeit) möglich ist. Dies kann durch Ausdruck der Zyklusdaten über einen Protokolldrucker erfolgen oder über einen Karten-Steckplatz; in diesem Fall können die Daten dann über ein Karten-Lesegerät an jedem PC eingelesen und dort aufbewahrt werden. Viele Autokla-ven sind auch über eine Schnittstelle direkt netzwerkfähig. Da neuere Autoklaven in der Regel für jeden Sterilisationsvorgang frisches demineralisiertes Wasser verwenden, ist die Anschaffung einer Wasseraufbereitungsanlage sinnvoll, die demineralisiertes Was-ser direkt in der Praxis herzustellen erlaubt und so Zeit und Arbeit für Beschaffen, Lagern und Umfül-len von aqua dem/aqua dest erspart. Arbeitstäglich erfolgen eine Sichtprüfung des Dampfsterilisators (z. B. Autoklavenkammer, Türdich-tung und -verriegelung) und die Kontrolle der Betriebsmittel (z. B. Speisewasserqualität, Druckerpa-pier oder PC-Anschluss). Nur, wenn vom Hersteller besonders angegeben, müssen vor dem ersten arbeitstäglichen Gerätezyklus gegebenenfalls eine Leerkammer-Sterilisation (um das Kondensat vom Vortag aus den Dampfleitungen zu entfernen), ein Dampfdurchdringungstest (z. B. Helixtest) oder ein Vakuumtest (zur Feststellung eventueller Leckagen z. B. bei nicht bestandenem Helixtest) durchge-führt werden. Verpackung7 Medizinprodukte kritisch A/B sind verpackt in Sterilisiergutverpackungen oder Sterilisierbehältern im Dampfsterilisator zu sterilisieren. Die Verpackung soll das sterilisierte Gut vor einer mikrobiellen Kon-tamination bei der Lagerung schützen. Geeignete Sterilisiergutverpackungen sind: Heiß- oder selbstsiegelfähige Klarsichtbeutel und -schläuche aus Papier und Kunststofffolie. Sterilisationspapier (DIN 58953-10 beschreibt die Art des Einschlagens von Medizinprodukten in

Sterilisationspapier). Wieder verwendbare Sterilisierbehälter („Container“).

Mindestens einseitig unten, besser beidseitig (oben und unten) perforiert, mit Dichtung und Ver-schluss. Die Perforationen sind durch geeignete Einwegfilter aus Papier oder Mehrwegfilter aus Teflon oder Textil abzudecken. Durch eine zusätzliche direkte Umhüllung des Sterilisiergutes (z. B. Vlies, Sterilisationspapier, Tuch) innerhalb des Containers wird eine kontaminationsfreie Bereitstellung der Instrumente er-möglicht. Es entsteht eine Sterilisiergut-Zweifachverpackung. Die Innenumhüllung stellt jedoch nicht unbedingt eine eigenständige Sterilisiergutverpackung dar (beispielsweise nicht, wenn es sich um Baumwollmaterial handelt). Sterilisiergut-Zweifachverpackungen sind nur dann zulässig, wenn der Hersteller des verwendeten Sterilisationsgerätes dies ausdrücklich zulässt.

Verpackte Normtrays (Dentalkassetten) Mindestens einseitig unten, besser beidseitig (oben und unten) perforiert. Da Normtrays keinen dichten Verschluss gewährleisten, sind diese zusätzlich in heiß- bzw. selbstsiegelfähige Klarsicht-beutel oder -schläuche aus Papier und Kunststofffolie zu verpacken.

7 Werden Medizinprodukte nach der Sterilisation unmittelbar am Patienten eingesetzt (kontaminationsgeschützter Transport, keine Zwischenlagerung), kann die Sterilisation auch ohne Verpackung erfolgen.

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Zyklus S nur für Produkte, die vom Hersteller des Sterilisationsgerätes angegeben wer-den.

Für die Zahnarztpraxis sind insbesondere Geräte mit Zyklus B oder Zyklus S geeignet. Einige der gegenwärtig in Zahnarztpraxen betriebenen Autoklaven erfüllen die Anforderungen der Norm DIN EN ISO 13060 für Dampf-Kleinsterilisatoren Zyklus B oder S nicht. Bei diesen Geräten ist ein höherer Aufwand bei der Leistungsbeurteilung erforderlich. Falls es von Herstellerseite möglich ist, kommt auch eine Nachrüstung in Frage. Mittelfristig sollte ein normkonformer Sterilisator ange-schafft werden. Bei Neuanschaffungen ist darauf zu achten, dass die Kontrolle und Dokumentation prozessrelevanter Parameter (Druck, Temperatur, Zeit) möglich ist. Dies kann durch Ausdruck der Zyklusdaten über einen Protokolldrucker erfolgen oder über einen Karten-Steckplatz; in diesem Fall können die Daten dann über ein Karten-Lesegerät an jedem PC eingelesen und dort aufbewahrt werden. Viele Autokla-ven sind auch über eine Schnittstelle direkt netzwerkfähig. Da neuere Autoklaven in der Regel für jeden Sterilisationsvorgang frisches demineralisiertes Wasser verwenden, ist die Anschaffung einer Wasseraufbereitungsanlage sinnvoll, die demineralisiertes Was-ser direkt in der Praxis herzustellen erlaubt und so Zeit und Arbeit für Beschaffen, Lagern und Umfül-len von aqua dem/aqua dest erspart. Arbeitstäglich erfolgen eine Sichtprüfung des Dampfsterilisators (z. B. Autoklavenkammer, Türdich-tung und -verriegelung) und die Kontrolle der Betriebsmittel (z. B. Speisewasserqualität, Druckerpa-pier oder PC-Anschluss). Nur, wenn vom Hersteller besonders angegeben, müssen vor dem ersten arbeitstäglichen Gerätezyklus gegebenenfalls eine Leerkammer-Sterilisation (um das Kondensat vom Vortag aus den Dampfleitungen zu entfernen), ein Dampfdurchdringungstest (z. B. Helixtest) oder ein Vakuumtest (zur Feststellung eventueller Leckagen z. B. bei nicht bestandenem Helixtest) durchge-führt werden. Verpackung7 Medizinprodukte kritisch A/B sind verpackt in Sterilisiergutverpackungen oder Sterilisierbehältern im Dampfsterilisator zu sterilisieren. Die Verpackung soll das sterilisierte Gut vor einer mikrobiellen Kon-tamination bei der Lagerung schützen. Geeignete Sterilisiergutverpackungen sind: Heiß- oder selbstsiegelfähige Klarsichtbeutel und -schläuche aus Papier und Kunststofffolie. Sterilisationspapier (DIN 58953-10 beschreibt die Art des Einschlagens von Medizinprodukten in

Sterilisationspapier). Wieder verwendbare Sterilisierbehälter („Container“).

Mindestens einseitig unten, besser beidseitig (oben und unten) perforiert, mit Dichtung und Ver-schluss. Die Perforationen sind durch geeignete Einwegfilter aus Papier oder Mehrwegfilter aus Teflon oder Textil abzudecken. Durch eine zusätzliche direkte Umhüllung des Sterilisiergutes (z. B. Vlies, Sterilisationspapier, Tuch) innerhalb des Containers wird eine kontaminationsfreie Bereitstellung der Instrumente er-möglicht. Es entsteht eine Sterilisiergut-Zweifachverpackung. Die Innenumhüllung stellt jedoch nicht unbedingt eine eigenständige Sterilisiergutverpackung dar (beispielsweise nicht, wenn es sich um Baumwollmaterial handelt). Sterilisiergut-Zweifachverpackungen sind nur dann zulässig, wenn der Hersteller des verwendeten Sterilisationsgerätes dies ausdrücklich zulässt.

Verpackte Normtrays (Dentalkassetten) Mindestens einseitig unten, besser beidseitig (oben und unten) perforiert. Da Normtrays keinen dichten Verschluss gewährleisten, sind diese zusätzlich in heiß- bzw. selbstsiegelfähige Klarsicht-beutel oder -schläuche aus Papier und Kunststofffolie zu verpacken.

7 Werden Medizinprodukte nach der Sterilisation unmittelbar am Patienten eingesetzt (kontaminationsgeschützter Transport, keine Zwischenlagerung), kann die Sterilisation auch ohne Verpackung erfolgen.

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Die Verpackungen sind spätestens nach Behandlung im Dampfsterilisator mit nutzungsrelevanten Kennzeichnungen zu versehen, aus der das Sterilisierdatum bzw. die Sterilgutlagerfrist, der Inhalt sofern nicht erkennbar, ggf. das Sterilisationsverfahren und, wenn mehrere Sterilisatoren betrieben werden, das Gerät ersichtlich sein müssen. Beladung des Sterilisators Die richtige Beladung eines Sterilisators ist von entscheidendem Einfluss auf die Wirksamkeit des Sterilisationsverfahrens und die Trocknung des behandelten Gutes. Zerlegbare Medizinprodukte soll-ten in zerlegtem Zustand autoklaviert werden. Hinweise zur Beladung des Sterilisators und Angaben seitens der Hersteller der zu sterilisierenden Medizinprodukte sind unbedingt einzuhalten. Es emp-fiehlt sich, die Beladung von Sterilisatoren zu standardisieren oder Beladungsmuster an den Angaben des Sterilisatorherstellers auszurichten. Dies fällt umso leichter, wenn der Hersteller entsprechende Beladungskonfigurationen angegeben hat. Vom Hersteller angegebene maximale Beschickungsmen-gen dürfen nicht überschritten werden. Bei gleichzeitiger Sterilisation mehrerer Sterilisiergutbehälter ist darauf zu achten, dass bei Stapelung der Behälter im Sterilisator die Dampfdurchdringung nicht durch ein Verdecken der Perforationen er-schwert wird. Klarsichtsterilisierverpackungen sind flach mit der Papierseite nach unten auf perforier-ten Tabletts anzuordnen. Keinesfalls dürfen sie aber übereinander liegen. Geeignet sind auch speziel-le Ständer, in die die Verpackungen so eingestellt werden, dass Folie an Folie und Papier an Papier liegt. Textilien und Instrumente sollten möglichst nicht zusammen in einem Sterilisationsbehälter sterilisiert werden. Grundsätzlich sollen einheitliche Chargen gebildet werden. Ist es aber aus wirtschaftlichen Erwägun-gen unumgänglich, gemischte Beladungen zu fahren, so sind einige Grundregeln zu beachten: Wer-den innerhalb einer Charge Sterilisiergüter sowohl in festen Containern als auch in Klarsichtsterilisier-verpackungen/Papierverpackungen sterilisiert, müssen diese so genannten „Weichverpackungen“ in der Sterilisatorkammer oben platziert werden, Instrumente in Metallbehältern jedoch im unteren Be-reich. Textilien werden ebenfalls oben eingestellt. 6 Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät Für die Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten stehen Verfahren zur Verfügung, die alle Aufbe-reitungsschritte in einem Gerät ermöglichen. „Semikritisch B“ eingestufte unverpackte Übertragungs-instrumente können zur Lagerung und späteren Verwendung am Patienten freigegeben werden. „Kritisch B“ eingestufte unverpackte Übertragungsinstrumente dürfen nicht gelagert werden, sondern müssen nach der Aufbereitung unmittelbar am Patienten eingesetzt werden (kontaminationsge-schützter Transport, keine Zwischenlagerung).

7 Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät Werden in einem Kombinationsgerät „kritisch B“ eingestufte Übertragungsinstrumente in einem zu-sätzlichen Arbeitsschritt abschließend verpackt sterilisiert, können diese zur Lagerung und späteren Verwendung am Patienten freigegeben werden.

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C/ Voraussetzungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten Bauliche Voraussetzungen Die Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt in einem eigenen Bereich, das muss nicht ein geson-derter Raum sein. Arbeitsabläufe sind in „unreine“ und in „reine“ zu trennen. Die einzelnen Schritte der Aufbereitung von Medizinprodukten sind im Hygieneplan dargestellt. Personelle Voraussetzungen Alle die Hygiene in der Zahnarztpraxis betreffenden Maßnahmen finden unter der Verantwortung und Aufsicht eines approbierten Zahnarztes als Praxisinhaber statt. Die Aufbereitung, Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Medizinprodukten darf nur von Perso-nen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderli-chen speziellen Sachkenntnisse verfügen. Die erforderliche Qualifikation wird erfüllt durch den Nach-weis einer Ausbildung zur Zahnarzthelferin/Zahnmedizinischen Fachangestellten. Die Anpassung an veränderte Regelwerke hat durch Schulungen oder Unterweisungen zu erfolgen. Personen ohne Nachweis einer einschlägigen Ausbildung müssen die Sachkunde durch einen Lehrgang in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I der DGSV erwerben. Ungeachtet dessen muss der Praxisinhaber denjenigen Personen, die mit der Aufbereitung von Medi-zinprodukten betraut sind, bei ihrer Einstellung, bei Veränderungen in ihrem Aufgabenbereich und auch bei Einführung neuer Arbeitsverfahren anhand des Hygieneplanes geeignete Anweisungen und Erläuterungen erteilen. Derartige Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jähr-lich, zu wiederholen; Inhalt, Zeitpunkt und Namen der unterwiesenen Personen müssen dokumentiert werden. Freigabeberechtigung Der für die Praxishygiene Verantwortliche benennt die Person(en), die zur dokumentierten Freigabe zur erneuten Anwendung oder hygienischen Lagerung von Medizinprodukten berechtigt sind. Die Freigabeberechtigung muss schriftlich dokumentiert werden. Die Freigabe von Medizinprodukten kri-tisch B darf nur von Personen mit abgeschlossener Ausbildung zur Zahnarzthelferin/ZFA erfolgen.

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D/ Chargenkontrolle und Freigabe von Medizinprodukten Die Aufbereitung von Medizinprodukten endet mit der dokumentierten Freigabe zur erneuten Anwen-dung oder hygienischen Lagerung, wenn die während der Aufbereitung ermittelten Prozessparameter mit den jeweiligen Vorgaben übereingestimmt haben. Bei Abweichungen vom korrekten Prozessver-lauf, dies kann z. B. ein fehlerhafter Prozessablauf infolge eines Gerätedefektes oder aber ein unzu-länglich aufbereitetes Medizinprodukt sein, sind die betroffenen Medizinprodukte nach Beseitigung der Fehlerursache einem erneuten Prozessdurchlauf zu unterziehen. Freigabeentscheidungen dürfen ausschließlich freigabeberechtigte Personen treffen. Sie werden schriftlich durch den Zahnarzt benannt. Ein Formular hierzu ist als Anlage 2 dem Leitfaden angefügt. Die Freigabe erfolgt

bei der Aufbereitung von Medizinprodukten semikritisch A/B im Reinigungs- und Desinfekti-onsgerät (RDG) mit validierten Verfahren unmittelbar nach Beendigung dieses Prozesses,

bei der Aufbereitung von Medizinprodukten semikritisch A/B im manuellen Verfahren, im Rei-nigungsgerät ohne Desinfektionsstufe oder im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) ohne validiertem Verfahren nach der abschließenden thermischen Behandlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator, 8

bei der Aufbereitung von Medizinprodukten kritisch A/B nach Abschluss der Sterilisation.

Chargenkontrolle und -freigabe von Medizinprodukten semikritisch A/B nach Aufbereitung im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) mit validiertem Verfahren Die Chargenkontrolle umfasst als wichtigsten und unverzichtbaren Schritt die visuelle Inspektion der Medizinprodukte nach Entnahme aus dem Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG), die Kontrolle der Geräteanzeige und, sofern das RDG technisch entsprechend ausgestattet ist, der relevanten Pro-zessparameter. Die abschließende Chargenfreigabe ist zu dokumentieren. Chargenkontrolle und -freigabe von Medizinprodukten semikritisch A/B nach thermischer Be-handlung (Desinfektion) im Dampfsterilisator Die Chargenkontrolle umfasst die visuelle Inspektion des behandelten, unverpackten Gutes nach Entnahme aus dem Dampfsterilisator, die Bewertung entweder der am Gerät angezeigten Parameter (z.B. Display), eines Protokollausdruckes oder eines PC-Eintrages. Die abschließende Chargenfrei-gabe ist zu dokumentieren. Chargenkontrolle und -freigabe von Medizinprodukten kritisch A/B nach Sterilisation im Dampfsterilisator Die Chargenkontrolle umfasst die visuelle Inspektion des verpackten Sterilgutes nach Entnahme aus dem Dampfsterilisator auf Trockenheit und Unversehrtheit der Verpackung, die Bewertung entweder der am Gerät angezeigten Parameter (z.B. Display), eines Protokollausdruckes oder eines PC-Eintrages. Erfolgt keine messtechnische Überprüfung der relevanten Prozessparameter (Druck, Tem-peratur, Zeit) durch von der Prozesssteuerung getrennte Sensoren im Gerät, erfolgt die Chargenkon-trolle durch die Bewertung des Farbumschlages eines in einer Verpackung mitgeführten Prozessindi-kators (Chemoindikator Klasse 5 nach DIN EN ISO 11140-1). Ein Behandlungsindikator (Chemoindi-kator Klasse 1 nach DIN EN ISO 11140-1) dokumentiert durch den Farbumschlag nur die Behandlung im Dampfsterilisator, er beurteilt nicht die Prozessqualität und kann daher für die Chargenkontrolle nicht verwendet werden.

8 Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind „viru-zide“ Desinfektionsmittel erforderlich.

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Hygieneleitfaden

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DAHZ 2011 22

Werden Hohlkörper mit der Risikobewertung kritisch B sterilisiert, ist der Prozessindikator in ein Char-genüberwachungssystem einzubringen. Das Chargenüberwachungssystem soll den „worst case“ si-mulieren und damit die Sterilisation an den am schwersten zu sterilisierenden Stellen innerhalb des Hohlkörpers nachweisen, was allein durch die Erfassung physikalischer Parameter in der Sterilisier-kammer nicht möglich ist. Geeignet sind z.B. ein “ Process Challenge Device“ (Helix-PCD) oder ein „Batch Monitoring System“ (BMS). Helix-PCD oder BMS sind Dampfdurchdringungstests, die speziell für Hohlkörper vorgesehen sind. Diese Dampfdurchdringungstests für Hohlkörperinstrumente stellen an den Autoklaven höhere Anfor-derungen als der sogenannte Bowie&Dick-Test. Bei diesem wird die Dampfdurchdringung eines 7 kg schweren Textil-Paketes geprüft, was in der Regel die zulässige Beladungsmenge eines Klein-Dampfsterilisators überschreitet und somit für die Zahnmedizin nicht relevant ist. Die abschließende Sterilgutfreigabe ist zu dokumentieren. (vergl. Kapitel 7 E)

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E/ Dokumentation der Aufbereitung und Lagerung von Medizinprodukten Die Aufbereitung von unkritischen Medizinprodukten muss nicht dokumentiert werden. Dokumentation der Aufbereitung von Medizinprodukten Die Aufbereitung von semikritischen Medizinprodukten A/B und kritischen Medizinprodukten A/B muss schriftlich dokumentiert werden. Für die Dokumentation stehen alternativ verschiedene Verfahren zur Verfügung, z.B.:

Tagesabschlussdokumentation in Verbindung mit einer Negativliste (Muster siehe Anlagen 3 und 4). In der Tagesabschlussdokumentation wird von freigabeberechtigten Person bestä-tigt, dass alle Aufbereitungsprozesse des betreffenden Tages gemäß den Arbeitsanweisun-gen abgelaufen sind und daher freigegeben wurden. Der „Kopfteil“ der Tagesabschlussdo-kumentation sollte schließlich noch Angaben über die verwendeten Geräte bzw. eventuell eingesetzte Desinfektionsmittel enthalten, die zur Aufbereitung angewendet werden. Die Ta-belle der Tagesabschlussdokumentation benötigt lediglich die Rubriken „Datum“ und „Frei-gabe/Unterschrift“. Nicht ordnungsgemäß abgelaufene Maßnahmen der Medizinprodukte-Aufbereitung werden in der Fehlerliste (Negativliste) einzeln erfasst. Bei dieser Liste sind die benötigten Rubriken: „Datum“, „Art der Störung/des Vorkommnisses“ , Maßnahmen zur „Abhilfe“ und „Name (des Feststellenden)“.

RDG- oder Sterilisationskontrollbuch Die Aufzeichnungen müssen nach den Regeln der RKI-Empfehlungen in Anlehnung an § 9 Abs. 2 MPBetreibV 5 Jahre aufbewahrt werden. Lagerung von Medizinprodukten Sterilgut kann in Sterilisiergutbehältern, Klarsichtsterilisierverpackungen und Sterilisierpapier bis zu 6 Monaten gelagert werden, wenn die Lagerung sauber, trocken und staubgeschützt in geschlossenen Schränken oder Schubläden erfolgt. Ist die Lagerzeit abgelaufen, muss das Medizinprodukt neu ver-packt und sterilisiert werden. Die Lagerung von unverpackten semikritischen Medizinprodukten muss kontaminationsgeschützt (sauber, trocken und staubgeschützt) in geschlossenen Schränken oder Schubläden erfolgen, damit der desinfizierte Zustand erhalten bleibt.

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 68

DAHZ 2011 24

F/ Festlegung der Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte Jedem Medizinprodukt (bzw. Medizinproduktgruppe), das zu einer erneuten Anwendung aufbereitet werden soll, ist entsprechend seiner Risikobewertung und Einstufung gemäß Anlage 1 ein geeignetes Aufbereitungsverfahren zuzuordnen. Bei der Auswahl des Verfahrens sind die Herstellerhinweise ins-besondere zur Materialverträglichkeit zu berücksichtigen. Der Hygieneplan mit Arbeitsanweisungen von BZÄK und DAHZ beschreibt für die in der Zahnmedizin üblichen Medizinprodukte die jeweils erforderlichen Aufbereitungsschritte. Dieser Hygieneplan ist vom Praxisinhaber an seine individuelle Praxissituation anzupassen. Im folgenden Text werden für die verschiedenen Risikostufen ggf. zusätzliche Erläuterungen gegeben, die im Hygieneplan nicht enthalten sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die im Kapitel 07/B (Seite 14) beschriebenen Verfahren Bezug genommen. Die jeweils möglichen bzw. erforderli-chen Verfahren werden nachfolgend mit der dort verwendeten Nummerierung angegeben. Medizinprodukte unkritisch Medizinprodukte, die lediglich mit intakter Haut in Berührung kommen. z. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam-Lochzange

Aufbereitungsverfahren:

1.1

oder 1.2 oder 2.1 oder 2.2

Da eine Desinfektion unkritischer Medizinprodukte nicht grundsätzlich erforderlich ist, auch Aufbereitungsverfahren 3.

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Medizinprodukte semikritisch A (ohne besondere Anforderungen an die Aufbereitung) Medizinprodukte, die mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut in Berührung kommen. z. B. Handinstrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische Maß-nahmen

Aufbereitungsverfahren: 1.1

oder 1.2 anschließend 49

oder 2.1 anschließend 49

oder 3 anschließend 49 z. B. Geräte ohne Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln (CAD-CAM-Gerät, Gerät zur Kariesdiagnostik, intraorale Kamera, Kaltlicht, Laser, Polymerisationslampe, Rönt-gensensor, Speicherfolie u.a.) Die Gefahr der Übertragung von potenziell pathogenen Keimen durch hygienisch ungenügend oder nicht gewartete Zusatzgeräte am zahnärztlichen Behandlungsplatz werden häufig unterschätzt. Die hygienische Wartung kann erschwert sein, wenn material- und konstruktionsbedingt Reinigung und Desinfektion nicht oder nur ungenügend durchführbar sind. Wo immer eine Kontamination durch Ver-wendung von Schutzhüllen (Barrieren) vermeidbar ist, sind diese anzuwenden. Für die sachgerechte Aufbereitung von Zusatzgeräten sind Angaben der Hersteller von besonderer Wichtigkeit. Nach der DIN EN ISO 17664 sind die Hersteller verpflichtet, Angaben zur Aufbereitung ihrer Medizinprodukte zu liefern. Für abnehmbare Geräteteile gibt es verschiedene Aufbereitungsverfahren. Dabei sind die Aufberei-tungsanweisungen der Hersteller zu berücksichtigen. Dabei ist besonders darauf zu achten, ob die aufzubereitenden Medizinprodukte für die Behandlung im RDG oder Sterilisator zugelassen sind. Hauptgerät, abnehmbare Geräteteile für die eine Behandlung im RDG oder Sterilisator vom Hersteller nicht freige-geben wurde:

Aufbereitungsverfahren: 2.2

Abnehmbare Geräteteile:

Aufbereitungsverfahren: 1.1

oder 1.2 anschließend 49 oder 2.2 anschließend 49

oder 3 anschließend 49

9 Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind „viru-zide“ Desinfektionsmittel erforderlich.

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 70

DAHZ 2011

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Medizinprodukte semikritisch B (mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung) Medizinprodukte, die mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut in Berührung kommen. z. B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen (Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.) Da die Materialeigenschaften rotierender oder oszillierender Instrumente sehr unterschiedlich sind, sollten Fabrikate bevorzugt werden, für deren hygienische Aufbereitung vom Hersteller sachgerechte Hinweise gegeben werden. Bei materialtechnischen Problemen sind Einweginstrumente zu bevorzu-gen. Polierbürsten und –kelche haben ein spezielles Problem: Da sie häufig mit einem Gemisch von Speichel, Blut und Polierpaste verunreinigt sind, sollte gegebenenfalls auf eine Wiederverwendung verzichtet werden, wenn sich die Verunreinigung maschinell oder manuell nicht sicher entfernen lässt.

Ist die Anzahl der maximal möglichen Aufbereitungen eines Instrumentes vom Hersteller festgelegt, muss eine Kennzeichnung erfolgen, aus der die Anzahl und Art der noch möglichen Aufbereitungen erkennbar ist.

Aufbereitungsverfahren: 1.1

oder 1.2 anschließend 49 oder 2.1 mit Instrumentendesinfektionsmittel für rotierende oder oszil-

lierende Instrumente ggf. mit Korrosionsschutz (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall) - anschließend 49

9 Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind „viru-zide“ Desinfektionsmittel erforderlich.

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z. B. Übertragungsinstrumente (Hand-, Winkelstücke und Turbinen) für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Behandlung Zahnärztliche Übertragungsinstrumente können bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sowohl außen als auch innen mit einem Gemisch aus Speichel, Blut und Keimen aus dem Kühlwasser der Dental-einheit kontaminiert werden. Nach der Behandlung jedes Patienten sollten die verwendeten Übertragungsinstrumente für mindes-tens 20 Sekunden mit Luft und/oder Wasser durchgespült werden, um die Kontamination von Kupp-lungen, Motoren oder Instrumentenschläuche durch einen eventuellen Rücksogeffekt zu minimieren. Die äußere wie innere Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten (Reinigung und Desinfektion, ggf. Sterilisation) ist nach jedem Einsatz am Patienten erforderlich. Durch ihren komplexen Aufbau erfor-dern zahnärztliche Übertragungsinstrumente einen erhöhten Aufwand für Reinigung und Desinfektion. Für eine maschinelle wie manuelle Innenreinigung sind spezifische Adapter erforderlich, so dass eine Reinigung der Wasser- und Luftkanäle und der Treibluft- sowie Rückluftkanäle von Turbinen gewähr-leistet ist. Gleiches gilt für die Kühlwasserkanäle und die Innenflächen (auch: Getriebe) von Hand- und Winkelstücken. Maschinelle wie manuelle Innenreinigung werden durch die sichere Adaption und das Durchspülen der Kanäle und der Innenflächen entscheidend beeinflusst. Die Aufbereitung der Übertragungsinstrumente ist essentiell für den Infektionsschutz. Alle Aufberei-tungsverfahren müssen durch die Hersteller der Übertragungsinstrumente freigegeben und durch unabhängige Gutachten akkreditierter Prüflaboratorien belegt sein. Für die manuelle Reinigung der Innenflächen sind geeignete, nicht Protein fixierende, Reinigungsmittel (z.B. kein Alkohol) einzuset-zen. Die Aufbereitungsverfahren beeinflussen entscheidend die technische Funktionsfähigkeit der Instru-mente. Zur dauerhaften Gewährleistung der Funktionsfähigkeit zahnärztlicher Übertragungsinstrumen-te ist die Pflege der rotierenden Teile durch geeignetes Pflegeöl nach Herstellerangaben unerlässlich.

Aufbereitungsverfahren: 1.1

oder 1.2 anschließend 410

oder 2.2 anschließend 2.3 oder 2.2 anschließend 410

oder 3 anschließend 410

oder 6

10 Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind „viru-zide“ Desinfektionsmittel erforderlich.

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 72

DAHZ 2011

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z. B. Geräte mit Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln für nichtinvasive Maß-nahmen (Mehrfunktionsspritze, Zahnsteinentfernungsgerät, Pulverstrahlgerät, u.a.) Die Gefahr der Übertragung von potenziell pathogenen Keimen durch hygienisch ungenügend oder nicht gewartete Zusatzgeräte am zahnärztlichen Behandlungsplatz wird häufig unterschätzt. Die hygi-enische Wartung kann erschwert sein, wenn material- und konstruktionsbedingt Reinigung und Desin-fektion nicht oder nur ungenügend durchführbar sind. Wo immer eine Kontamination durch Verwen-dung von Schutzhüllen (Barrieren) vermeidbar ist, sind diese anzuwenden. Für die sachgerechte Aufbereitung von Zusatzgeräten sind Angaben der Hersteller von besonderer Wichtigkeit. Nach der DIN EN ISO 17664 sind die Hersteller verpflichtet, Angaben zur Aufbereitung ihrer Medizinprodukte zu liefern. Es ist darauf zu achten, dass für das Hauptgerät und für abnehmbare Geräteteile häufig unterschiedliche Aufbereitungsverfahren vorgeschrieben sind. Im Mund von Patienten benutzte Zusatzgeräte sind am Ende der Behandlung für 20 Sek. zu spülen, um die Kontamination durch einen eventuellen Rücksogeffekt zu minimieren. Statt einer Aufbereitung abnehmbarer Geräteteile ist auch die Verwendung von Einwegprodukten, z.B. Einmalansätze mit Adapter für die Mehrfunktionsspritze möglich. Hauptgerät:

Aufbereitungsverfahren: 2.2

Abnehmbare Geräteteile:

Aufbereitungsverfahren: 1.1

oder 1.2 anschließend 411 oder 2.2 anschließend 2.3 oder 2.2 anschließend 411

oder 3 anschließend 411

11 Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind „viru-zide“ Desinfektionsmittel erforderlich.

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Medizinprodukte kritisch A (ohne besondere Anforderungen an die Aufbereitung) Medizinprodukte, die die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen kommen, einschließlich Wunden und Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen Arzneimittel. Nicht jeder Blutkontakt eines Medizinproduktes führt zu einer Einstufung in die Risikogruppe „kritisch (A/B)“. Diese Einstufung gilt nur für Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß die Integrität der Kör-peroberfläche durchdringen, die z.B. dafür vorgesehen sind zu schneiden oder zu stechen. Auch Me-dizinprodukte, die mit Wunden in Berührung kommen, werden der Risikogruppe „kritisch (A/B)“ zuge-ordnet. Zum besseren Verständnis der Unterscheidung semikritischer bzw. kritischer Medizinprodukte soll folgende Erläuterung dienen:

Eine zahnärztliche Sonde oder Pinzette im Untersuchungsbesteck oder bei einer konservie-renden Behandlung ist „semikritisch“ einzustufen. Die gleiche Sonde oder Pinzette im OP-Tray ist „kritisch“ einzustufen, da sie mit Wunden in Berührung kommt. Eine Ratsche zum Befestigen eines Abutments auf einem Implantat im Rahmen der protheti-schen Behandlung ist „semikritisch“ einzustufen, dieselbe Ratsche zum Eindrehen des Im-plantats in den Knochen ist „kritisch“.

Alle kritischen Medizinprodukte müssen in sterilem Zustand angewendet werden. Deshalb kommt der geeigneten Verpackung, dem gesicherten Sterilisationsverfahren und der Sterilgutlagerung dieser Medizinprodukte besondere Bedeutung zu. Für die sachgerechte Aufbereitung von Zusatzgeräten sind Angaben der Hersteller von besonderer Wichtigkeit. Nach der DIN EN ISO 17664 sind die Hersteller verpflichtet, Angaben zur Aufbereitung ihrer Medizinprodukte zu liefern. Liegen keine Herstellerangaben vor, muss aufgrund vorhandener Kenntnisse und Erfahrung bei ver-gleichbaren Medizinprodukten ein validiertes oder standardisiertes Aufbereitungsverfahren festgelegt werden.

z. B. Instrumente und Hilfsmittel für chirurgische, parodontologische oder endodontische (in-vasive) Maßnahmen, (Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hoch-frequenz-Chirurgiegeräte u.a.)

Aufbereitungsverfahren:

1.1 anschließend 5

oder 1.2 anschließend 5 oder 2.1 anschließend 5

oder 3 anschließend 5

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 74

DAHZ 2011

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z. B. rotierende oder oszillierende Instrumente für chirurgische, parodontologische oder endo-dontische (invasive) Maßnahmen Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe „kritisch A“ ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, kein erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder deren Anwendungen oder Aufbereitungszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind. Da die Materialeigenschaften rotierender oder oszillierender Instrumente sehr unterschiedlich sind, sollten Fabrikate bevorzugt werden, für deren hygienische Aufbereitung vom Hersteller sachgerechte Hinweise gegeben werden. Ist die Anzahl der maximal möglichen Aufbereitungen eines Instrumentes vom Hersteller festgelegt, muss eine Kennzeichnung erfolgen, aus der die Anzahl und Art der noch möglichen Aufbereitungen erkennbar ist. Bei materialtechnischen Problemen sind Einweginstrumente zu bevorzugen.

Aufbereitungsverfahren:

1.1 anschließend 5

oder 1.2 anschließend 5 oder 2.1 mit geeignetem Instrumentendesinfektionsmittel für rotierende oder

oszillierende Instrumente, bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall, (ggf. mit Korrosionsschutz) – anschließend 5

oder 3 anschließend 5

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Medizinprodukte kritisch B (mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung) Medizinprodukte, die die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen kommen, einschließlich Wunden und Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen Arzneimittel. Nicht jeder Blutkontakt eines Medizinproduktes führt zu einer Einstufung in die Risikogruppe „kritisch (A/B)“. Diese Einstufung gilt nur für Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß die Integrität der Kör-peroberfläche durchdringen, die z.B. dafür vorgesehen sind zu schneiden oder zu stechen. Auch Me-dizinprodukte, die mit Wunden in Berührung kommen, werden der Risikogruppe „kritisch (A/B)“ zuge-ordnet. Alle kritischen Medizinprodukte müssen in sterilem Zustand angewendet werden. Deshalb kommt dem gesicherten Sterilisationsverfahren und der Sterilgutlagerung dieser Medizinprodukte besondere Be-deutung zu. Für die sachgerechte Aufbereitung von Zusatzgeräten sind Angaben der Hersteller von besonderer Wichtigkeit. Nach der DIN EN ISO 17664 sind die Hersteller verpflichtet, Angaben zur Aufbereitung ihrer Medizinprodukte zu liefern. Liegen keine Herstellerangaben vor, muss aufgrund vorhandener Kenntnisse und Erfahrung bei ver-gleichbaren Medizinprodukten ein validiertes oder standardisiertes Aufbereitungsverfahren festgelegt werden. Ist dies nicht möglich, dürfen kritische Medizinprodukte nicht aufbereitet werden. z. B. rotierende oder oszillierende Instrumente für chirurgische, parodontologische oder endo-dontische (invasive) Maßnahmen Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinpro-dukten) erfolgt die Einstufung nach „kritisch B – erhöhte Anforderungen für die Aufbereitung“ nur für die Medizinprodukte, bei denen die Effektivität der Reinigung nicht durch Inspektion unmittelbar beur-teilbar ist oder die einen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erfordern oder deren Anwendungen oder Aufbereitungszyklen auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind. Liegen die-se Einschränkungen nicht vor, dürfen diese Instrumente vom Anwender daher in die Risiko-gruppe „kritisch A“ eingestuft werden. Da die Materialeigenschaften rotierender oder oszillierender Instrumente sehr unterschiedlich sind, sollten Fabrikate bevorzugt werden, für deren hygienische Aufbereitung vom Hersteller sachgerechte Hinweise gegeben werden. Ist die Anzahl der maximal möglichen Aufbereitungen eines Instrumentes vom Hersteller festgelegt, besteht der erhöhte Aufwand in einer Kennzeichnung erfolgen, aus der die Anzahl und Art der noch möglichen Anwendungen oder Aufbereitungen erkennbar ist. Bei materialtechnischen Problemen sind Einweginstrumente zu bevorzugen.

Aufbereitungsverfahren: 1.1 anschließend 5

oder 1.2 anschließend 5 oder 2.1 mit geeignetem Instrumentendesinfektionsmittel für rotierende oder

oszillierende Instrumente, bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall, (ggf. mit Korrosionsschutz) – anschließend 5

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 76

DAHZ 2011

32

z. B. Übertragungsinstrumente (Hand- und Winkelstücke, Schallhandstücke für Knochenchi-rurgie) für chirurgische, parodontologische oder endodontische Behandlung Zahnärztliche Übertragungsinstrumente können bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sowohl außen als auch innen mit einem Gemisch aus Speichel, Blut und Keimen aus dem Kühlwasser der Dental-einheit kontaminiert werden. Nach der Behandlung jedes Patienten sollten die verwendeten Übertragungsinstrumente für mindes-tens 20 Sekunden mit Luft und/oder Wasser durchgespült werden, um die Kontamination von Kupp-lungen, Motoren oder Instrumentenschläuche durch einen eventuellen Rücksogeffekt zu minimieren. Die äußere wie innere Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten (Reinigung und Desinfektion, und Sterilisation im Zyklus B oder S) ist nach jedem Einsatz am Patienten erforderlich. Durch ihren kom-plexen Aufbau erfordern zahnärztliche Übertragungsinstrumente einen erhöhten Aufwand für Reini-gung, Desinfektion und Sterilisation. Für eine maschinelle wie manuelle Innenreinigung sind spezifische Adapter erforderlich, so dass eine Reinigung der Wasser- und Luftkanäle und der Treibluft- sowie Rückluftkanäle von Turbinen gewähr-leistet ist. Gleiches gilt für die Kühlwasserkanäle und die Innenflächen (auch: Getriebe) von Hand- und Winkelstücken. Maschinelle wie manuelle Innenreinigung werden durch die sichere Adaption und das Durchspülen der Kanäle und der Innenflächen entscheidend beeinflusst. Die Aufbereitung der Übertragungsinstrumente ist essentiell für den Infektionsschutz. Alle Aufberei-tungsverfahren müssen durch die Hersteller der Übertragungsinstrumente freigegeben und durch unabhängige Gutachten akkreditierter Prüflaboratorien belegt sein. Für die manuelle Reinigung der Innenflächen sind geeignete, nicht Protein fixierende, Reinigungsmittel (z.B. kein Alkohol) einzuset-zen. Die Aufbereitungsverfahren beeinflussen entscheidend die technische Funktionsfähigkeit der Instru-mente. Zur dauerhaften Gewährleistung der Funktionsfähigkeit zahnärztlicher Übertragungsinstrumen-te ist die Pflege der rotierenden Teile durch geeignetes Pflegeöl nach Herstellerangaben unerlässlich.

Aufbereitungsverfahren: 1.1 anschließend 5

oder 1.2 anschließend 5

oder 2.2 anschließend 5

oder 2.2 anschließend 2.3 anschließend 5

oder 6 Wenn die Instrumente unmittelbar nach der Sterilisation und kontaminationsfreiem Transport am Patienten eingesetzt wer-den, ist eine Sterilisation unverpackt möglich.

oder 7

DAHZ 2011

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Medizinprodukte kritisch C (mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung) Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen Arzneimitteln und Me-dizinprodukte, die die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Ge-weben oder Organen kommen, einschließlich Wunden. z. B. Instrumente aus der Behandlung von Patienten mit Verdacht auf oder klinischer Erkran-kung an einer übertragbaren spongiformen Enzephalopathie (CJK, vCJK usw.)

Aufbereitungsverfahren:

- Die Aufbereitung darf nur in Einrichtungen mit extern zertifiziertem Qualitätsmanagement-system nach DIN EN ISO 13 485 /13 488 durchgeführt werden (Zentralsterilisation o. ä.).

Patienten, die von einer der oben genannten Erkrankungen betroffen sind, sollten in der Regel in spe-zialisierten Einrichtungen behandelt werden, die über derartige Aufbereitungsmöglichkeiten verfügen. Sollte eine unaufschiebbare Notfallbehandlung außerhalb spezialisierter Einrichtungen erforderlich werden, sollten bevorzugt Einwegmaterialien verwendet werden, die anschließend sicher entsorgt werden müssen. Werden andere als Einwegmaterialien eingesetzt, sind die verwendeten Medizinpro-dukte so zu verpacken, dass keine Infektionsgefahr von ihnen ausgeht. Die Aufbereitung muss dann in einer Einrichtung erfolgen, die die o.a. Voraussetzungen erfüllt.

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Medizinprodukte kritisch C (mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung) Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen Arzneimitteln und Me-dizinprodukte, die die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Ge-weben oder Organen kommen, einschließlich Wunden. z. B. Instrumente aus der Behandlung von Patienten mit Verdacht auf oder klinischer Erkran-kung an einer übertragbaren spongiformen Enzephalopathie (CJK, vCJK usw.)

Aufbereitungsverfahren:

- Die Aufbereitung darf nur in Einrichtungen mit extern zertifiziertem Qualitätsmanagement-system nach DIN EN ISO 13 485 /13 488 durchgeführt werden (Zentralsterilisation o. ä.).

Patienten, die von einer der oben genannten Erkrankungen betroffen sind, sollten in der Regel in spe-zialisierten Einrichtungen behandelt werden, die über derartige Aufbereitungsmöglichkeiten verfügen. Sollte eine unaufschiebbare Notfallbehandlung außerhalb spezialisierter Einrichtungen erforderlich werden, sollten bevorzugt Einwegmaterialien verwendet werden, die anschließend sicher entsorgt werden müssen. Werden andere als Einwegmaterialien eingesetzt, sind die verwendeten Medizinpro-dukte so zu verpacken, dass keine Infektionsgefahr von ihnen ausgeht. Die Aufbereitung muss dann in einer Einrichtung erfolgen, die die o.a. Voraussetzungen erfüllt.

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HYGiene – ABC 78

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 08/ Flächen Die Desinfektion und Reinigung von Flächen im klinisch genutzten Praxisbereich müssen fester Be-standteil der Hygienemaßnahmen sein. Kontamination Die mikrobielle Kontamination von Flächen und Gegenständen im klinisch genutzten Praxisbereich erfolgt durch Kontakte und Aerosol. Bei Sprayanwendung kontaminiert das von der Mundhöhle des Patienten ausgehende Aerosol die Umgebung. Kontaktkontaminationen gehen unmittelbar vom Zahnarzt, seinen Mitarbeitern, aber auch vom Patien-ten sowie mittelbar von Gegenständen aus. Auf kontaminierten Flächen können sich in relativ kurzer Zeit große Keimzahlen ansammeln und von dort auf den übrigen Praxisbereich verteilt werden (allge-meine Keimbelastung). Von den kontaminierten Gegenständen und Flächen können durch Berühren Infektionsgefahren für den Patienten, den Zahnarzt und das Personal ausgehen. Die Effizienz der Reinigung und der Desinfektion hängt u. a. von der Beschaffenheit der Oberflächen ab. Die Oberflächen von Einrichtungsgegenständen und medizinisch-technischen Geräten in Berei-chen der Patientenversorgung müssen daher glatt, abwischbar und insbesondere an den Stellen mit Handkontakt zur Bedienung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Besonders bei Neuanschaf-fungen ist darauf zu achten, dass die Oberflächen abwaschbar und desinfektionsmittelbeständig sind (z.B. Folientastaturen, Funktionssteuerung über Fußanlasser, abnehmbare Kupplungen der Absaug-schläuche bzw. abnehmbare Absaugschläuche u. ä.) Flächen und Einrichtungsgegenstände im Behandlungsbereich Mikrobiell kontaminierte Flächen und Gegenstände müssen grundsätzlich und regelmäßig desinfi-

ziert und gereinigt werden. Die Wischdesinfektion ist der Sprühdesinfektion vorzuziehen. Die Sprühdesinfektion sollte daher auf solche Bereiche beschränkt werden, die durch eine Wischdes-infektion nicht erreichbar sind. Alle Desinfektionsmittel- und –verfahren müssen folgende Kriterien erfüllen: o VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion10 o HBV-/HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) o bei Verdacht auf oder Erkrankung an offener Tuberkulose sind tuberkulozide Desinfektions-

verfahren anzuwenden.

Aufgrund der hygienischen Erfordernisse gibt es Einrichtungs- und Behandlungsgegenstände sowie Flächen, die nach der Behandlung eines Patienten desinfiziert werden müssen. Dies sind: o alle durch die Aerosolwolke kontaminierten Flächen, o alle durch Kontakt möglicherweise kontaminierten Flächen.

Für eine Desinfektion sind Desinfektionsmittel und -verfahren mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholi-sche Präparate)zu verwenden, Gezielte sofortige Desinfektionsmaßnahmen können notwendig werden, wenn es zu einer sichtba-ren Kontamination patientenferner Flächen mit Blut, Speichel oder anderen potenziell infektiösen Sekreten gekommen ist.

Täglich ist am Ende eines Arbeitstages eine Flächendesinfektion aller Arbeitsflächen im Behand-

lungsbereich vorzunehmen. Hierfür werden in der Regel wässrige Präparate verwendet, da die längere Einwirkzeit hier nicht relevant ist.

Für nicht kontaminierte Flächen außerhalb des klinisch genutzten Praxisbereiches genügt im Re-gelfall eine Reinigung.

10 VAH (Verbund für Angewandte Hygiene). Diese Liste tritt an die Stelle der früheren Desinfektionsmittelliste der DGHM

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 08/ Flächen Die Desinfektion und Reinigung von Flächen im klinisch genutzten Praxisbereich müssen fester Be-standteil der Hygienemaßnahmen sein. Kontamination Die mikrobielle Kontamination von Flächen und Gegenständen im klinisch genutzten Praxisbereich erfolgt durch Kontakte und Aerosol. Bei Sprayanwendung kontaminiert das von der Mundhöhle des Patienten ausgehende Aerosol die Umgebung. Kontaktkontaminationen gehen unmittelbar vom Zahnarzt, seinen Mitarbeitern, aber auch vom Patien-ten sowie mittelbar von Gegenständen aus. Auf kontaminierten Flächen können sich in relativ kurzer Zeit große Keimzahlen ansammeln und von dort auf den übrigen Praxisbereich verteilt werden (allge-meine Keimbelastung). Von den kontaminierten Gegenständen und Flächen können durch Berühren Infektionsgefahren für den Patienten, den Zahnarzt und das Personal ausgehen. Die Effizienz der Reinigung und der Desinfektion hängt u. a. von der Beschaffenheit der Oberflächen ab. Die Oberflächen von Einrichtungsgegenständen und medizinisch-technischen Geräten in Berei-chen der Patientenversorgung müssen daher glatt, abwischbar und insbesondere an den Stellen mit Handkontakt zur Bedienung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Besonders bei Neuanschaf-fungen ist darauf zu achten, dass die Oberflächen abwaschbar und desinfektionsmittelbeständig sind (z.B. Folientastaturen, Funktionssteuerung über Fußanlasser, abnehmbare Kupplungen der Absaug-schläuche bzw. abnehmbare Absaugschläuche u. ä.) Flächen und Einrichtungsgegenstände im Behandlungsbereich Mikrobiell kontaminierte Flächen und Gegenstände müssen grundsätzlich und regelmäßig desinfi-

ziert und gereinigt werden. Die Wischdesinfektion ist der Sprühdesinfektion vorzuziehen. Die Sprühdesinfektion sollte daher auf solche Bereiche beschränkt werden, die durch eine Wischdes-infektion nicht erreichbar sind. Alle Desinfektionsmittel- und –verfahren müssen folgende Kriterien erfüllen: o VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion10 o HBV-/HCV-/HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) o bei Verdacht auf oder Erkrankung an offener Tuberkulose sind tuberkulozide Desinfektions-

verfahren anzuwenden.

Aufgrund der hygienischen Erfordernisse gibt es Einrichtungs- und Behandlungsgegenstände sowie Flächen, die nach der Behandlung eines Patienten desinfiziert werden müssen. Dies sind: o alle durch die Aerosolwolke kontaminierten Flächen, o alle durch Kontakt möglicherweise kontaminierten Flächen.

Für eine Desinfektion sind Desinfektionsmittel und -verfahren mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholi-sche Präparate)zu verwenden, Gezielte sofortige Desinfektionsmaßnahmen können notwendig werden, wenn es zu einer sichtba-ren Kontamination patientenferner Flächen mit Blut, Speichel oder anderen potenziell infektiösen Sekreten gekommen ist.

Täglich ist am Ende eines Arbeitstages eine Flächendesinfektion aller Arbeitsflächen im Behand-

lungsbereich vorzunehmen. Hierfür werden in der Regel wässrige Präparate verwendet, da die längere Einwirkzeit hier nicht relevant ist.

Für nicht kontaminierte Flächen außerhalb des klinisch genutzten Praxisbereiches genügt im Re-gelfall eine Reinigung.

10 VAH (Verbund für Angewandte Hygiene). Diese Liste tritt an die Stelle der früheren Desinfektionsmittelliste der DGHM

DAHZ 2011 35

Fußböden Sichtbare Kontaminationen des Fußbodens (z.B. Blut, Eiter) müssen umgehend mit einem mit

Flächendesinfektionsmittel getränkten Zellstofftupfer aufgenommen werden. Anschließend ist mit einem Tuch, das mit Desinfektionsmittel getränkt ist, nachzuwischen.

Für Fußböden im Behandlungsbereich ist es ausreichend, am Ende des Arbeitstages eine Feucht-

reinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln durchzuführen. Für nicht kontaminierte Flächen außerhalb des klinisch genutzten Praxisbereiches genügt im Re-

gelfall eine Reinigung. Röntgenbereich Kontaminierte Teile der Röntgeneinrichtung sind nach jedem Patienten zu desinfizieren. Intraorale Röntgenfilme sollen derart verpackt sein, dass sie nach der Entnahme aus der Mundhöhle einer Wischdesinfektion unterzogen werden können.

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 80

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 09/ Abformungen, zahntechnische Werkstücke

DAHZ 2011 36

Der Zahnarzt ist für den hygienisch einwandfreien Zustand von Abformungen, zahntechnischen Werk-stücken und Hilfsmitteln verantwortlich. Dies gilt insbesondere, wenn diese den zahnärztlichen Be-handlungsbereich verlassen. Zahnmedizinische Abformungen und zahntechnische Werkstücke, die aus der Mundhöhle des Patien-ten kommen, sind mikrobiell kontaminiert. Auch zahntechnische Hilfsmittel, wie Artikulatoren oder Übertragungsbögen, sind als mikrobiell kon-taminiert anzusehen. Die Durchführung der Hygienemaßnahmen obliegt dem Zahnarzt bzw. dem unterwiesenen Praxisper-sonal unter seiner Aufsicht. Dies gilt auch, wenn im gewerblichen zahntechnischen Labor eigene Hy-gienemaßnahmen durchgeführt werden. Die Weiterleitung von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken ins gewerbliche Labor wie auch in das Zahnarztlabor erfolgt erst nach Reinigung und Desinfektion mit geeigneten Verfahren. Dies gilt auch für den Rücktransport.

Deshalb ist zu beachten:

Die Reinigung von Abformungen erfolgt unmittelbar nach Entnahme aus dem Mund des Pati-

enten durch vorsichtiges und sorgfältiges Abspülen, vorzugsweise unter fließendem Leitungs-wasser. Spritzer vermeiden!

Anschließend wird ein Desinfektionsverfahren als Tauch- oder Sprühdesinfektion im geschlos-

senen System durchgeführt.

Zahntechnische Werkstücke werden desinfiziert und anschließend unter fließendem Wasser gründlich gereinigt. Die Anwendung von Ultraschall in Kombination mit einem Desinfektionsmit-tel kann zweckmäßig sein. Dies gilt insbesondere für getragenen Zahnersatz.

Nach der Desinfektion sollte das Desinfektionsmittel unter fließendem Leitungswasser oder mit

besonderen Mitteln, die auf das Desinfektionsverfahren abgestimmt sind, abgespült werden. Für die Desinfektion sollen nur nachweislich wirksame und Material kompatible Verfahren nach Anga-ben der Hersteller angewendet werden.

An Desinfektionsmittel für Abformungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

o Sie müssen den Anforderungen des VAH an Flächendesinfektionsmittel (Präparate zur Sprühdesinfektion) bzw. an Instrumentendesinfektionsmittel (Präparate zur Ein-tauchdesinfektion) entsprechen und gegen Tuberkulose-Erreger sowie HBV, HCV und HIV (begrenzte Viruzidie) wirksam sein.

o Ihre desinfizierende Wirksamkeit muss zusätzlich unter Blut- und Speichelbelastung

unter praxisnahen Bedingungen nachgewiesen worden sein.

o Durch das Desinfektionsverfahren dürfen die in Normen festgelegten und prüfbaren Werkstoffeigenschaften der Abformungen (hier vor allem die Formstabilität und Gips-kompatibilität), nicht verändert werden.

o Für die Behandlung von Patienten, von denen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht,

sind solche Abformverfahren zu bevorzugen (z.B. mit elastomeren Materialien), die eine sichere Desinfektion entsprechend den vorgenannten Bedingungen erlauben.

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An Desinfektionsmittel für zahntechnische Werkstücke sind folgende Anforderungen zu stellen:

o Sie müssen den Anforderungen des VAH an Flächendesinfektionsmittel (Präparate zur Sprühdesinfektion) bzw. an Instrumentendesinfektionsmittel (Präparate zur Ein-tauchdesinfektion) entsprechen und gegen Tuberkulose-Erreger sowie HBV, HCV und HIV (begrenzte Viruzidie) wirksam sein. Sie müssen materialverträglich sein

o Sie müssen in Verbindung mit Ultraschall anwendbar sein und die Entfernung von Be-lägen unterstützen (Ultraschallbäder nur abgedeckt betreiben)

Herstellerangaben zu Abform- und Zahnersatzmaterialien sind bei der Auswahl des Desinfekti-

onsverfahrens zu beachten, ebenso die Werkstoffkompatibilität und die Standzeit des Desin-fektionsbades.

Kontaminierte Artikulatoren sollen im Sprüh-/Wischverfahren desinfiziert werden.

Zahntechnische Werkstücke sollen vor Einsetzen in die Patientenmundhöhle einer Tauch- oder

Sprühdesinfektion unterzogen und anschließend unter Wasser abgespült werden.

Für die zahntechnischen Laboratorien gelten diese Empfehlungen analog, ohne dass die o.g. Verantwortlichkeiten entfallen.

Auf die BG-Information 775 „Zahntechnische Laboratorien – Schutz vor Infektionsgefahren“

wird verwiesen.

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 82

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 10/ Wasser führende Systeme

DAHZ 2011 38

In der Zahnmedizin ist die Verwendung von Kühl- und Spülwasser unabdingbar. Dazu sind die Den-taleinheiten an Leitungen angeschlossen, in die Wasser aus dem öffentlichen Wassernetz eingespeist wird. Dieses Wasser darf lt. Trinkwasserverordnung max. 100 Kolonie bildende Einheiten (KBE) auf-weisen. Auch wenn die Zuständigkeit der Trinkwasserverordnung an der Übergabestelle des Wassers in die Behandlungseinheit endet, sie also für das Wasser in der Dentaleinheit nicht gilt, ist doch die Forderung nach einem hygienisch einwandfreien Kühl- und Spülwasser berechtigt. Keime aus dem Trinkwasser können an der Innenwandung der Leitungen sog. Biofilme bilden. Vor allem in Phasen der Stagnation des Wassers (z.B. über Nacht und am Wochenende bzw. Urlaub), und wegen relativ hoher Umgebungstemperaturen kann es zu Kontaminationen des Kühl- und Spül-wassers kommen. Eine vielfach diskutierte Verkeimung des Wassers im öffentlichen Trinkwassernetz durch Mikroorganismen aus der Mundhöhle des Patienten und Einwanderung über die Übertragungs-instrumente ist wissenschaftlich nicht bewiesen. Deshalb ist an der Übergabestelle öffentliches Trink-wassernetz/Dentaleinheit ein sog. freier Auslauf nicht gefordert. Zu den Wasser führenden Systemen gehören:

Mehrfunktionsspritzen Kupplungen, Motoren, Instrumentenschläuche Nicht abnehmbare Ultraschallhandstücke Mundglasfüller

Wasser führende Systeme sind zu Beginn des Arbeitstages (ohne aufgesetzte Übertragungs-instrumente) an allen Entnahmestellen, auch am Mundglasfüller, für etwa 2 Minuten durchzuspülen. Hierdurch kann die während der Stagnation entstandene mikrobielle Akkumulation erheblich reduziert werden. Nach der Behandlung jedes Patienten sollten die benutzten Kühlwasser-Entnahmestellen für mindes-tens 20 Sekunden mit Luft und / oder Wasser durchgespült werden, um die Kontamination von Kupp-lungen, Motoren oder Instrumentenschläuche durch einen eventuellen Rücksogeffekt zu minimieren. Sofern die Einheit über eine Einrichtung zur Dauer- oder Intensiventkeimung verfügt, kann damit eine Reduktion der Keimzahl im Kühl- und Spülwasser erreicht werden. Bei den zu verwendenden Desin-fektionsmitteln und beim zeitlichen Abstand zwischen den Intensiventkeimungsmaßnahmen sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Vor dem Hintergrund der in der RKI- Empfehlung 2006 ungelösten Problematik eines möglicherweise vom Kühl- und Spülwassers ausgehenden Gesundheitsrisikos bzw. der Notwendigkeit von mikrobio-logischen Überprüfungen der Wasserqualität sieht der DAHZ keine Möglichkeit, hierzu Aussagen zu treffen.

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 10/ Wasser führende Systeme

DAHZ 2011 38

In der Zahnmedizin ist die Verwendung von Kühl- und Spülwasser unabdingbar. Dazu sind die Den-taleinheiten an Leitungen angeschlossen, in die Wasser aus dem öffentlichen Wassernetz eingespeist wird. Dieses Wasser darf lt. Trinkwasserverordnung max. 100 Kolonie bildende Einheiten (KBE) auf-weisen. Auch wenn die Zuständigkeit der Trinkwasserverordnung an der Übergabestelle des Wassers in die Behandlungseinheit endet, sie also für das Wasser in der Dentaleinheit nicht gilt, ist doch die Forderung nach einem hygienisch einwandfreien Kühl- und Spülwasser berechtigt. Keime aus dem Trinkwasser können an der Innenwandung der Leitungen sog. Biofilme bilden. Vor allem in Phasen der Stagnation des Wassers (z.B. über Nacht und am Wochenende bzw. Urlaub), und wegen relativ hoher Umgebungstemperaturen kann es zu Kontaminationen des Kühl- und Spül-wassers kommen. Eine vielfach diskutierte Verkeimung des Wassers im öffentlichen Trinkwassernetz durch Mikroorganismen aus der Mundhöhle des Patienten und Einwanderung über die Übertragungs-instrumente ist wissenschaftlich nicht bewiesen. Deshalb ist an der Übergabestelle öffentliches Trink-wassernetz/Dentaleinheit ein sog. freier Auslauf nicht gefordert. Zu den Wasser führenden Systemen gehören:

Mehrfunktionsspritzen Kupplungen, Motoren, Instrumentenschläuche Nicht abnehmbare Ultraschallhandstücke Mundglasfüller

Wasser führende Systeme sind zu Beginn des Arbeitstages (ohne aufgesetzte Übertragungs-instrumente) an allen Entnahmestellen, auch am Mundglasfüller, für etwa 2 Minuten durchzuspülen. Hierdurch kann die während der Stagnation entstandene mikrobielle Akkumulation erheblich reduziert werden. Nach der Behandlung jedes Patienten sollten die benutzten Kühlwasser-Entnahmestellen für mindes-tens 20 Sekunden mit Luft und / oder Wasser durchgespült werden, um die Kontamination von Kupp-lungen, Motoren oder Instrumentenschläuche durch einen eventuellen Rücksogeffekt zu minimieren. Sofern die Einheit über eine Einrichtung zur Dauer- oder Intensiventkeimung verfügt, kann damit eine Reduktion der Keimzahl im Kühl- und Spülwasser erreicht werden. Bei den zu verwendenden Desin-fektionsmitteln und beim zeitlichen Abstand zwischen den Intensiventkeimungsmaßnahmen sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Vor dem Hintergrund der in der RKI- Empfehlung 2006 ungelösten Problematik eines möglicherweise vom Kühl- und Spülwassers ausgehenden Gesundheitsrisikos bzw. der Notwendigkeit von mikrobio-logischen Überprüfungen der Wasserqualität sieht der DAHZ keine Möglichkeit, hierzu Aussagen zu treffen.

DAHZ 2011 39

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 11/ Absauganlagen Die Absauganlage dient der Beseitigung von Aerosolen, Flüssigkeiten und festen Stoffen aus der Mundhöhle des Patienten durch Unterdruck. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist eine Abscheidevor-richtung für Amalgam eingeschlossen. Die Absauganlage wird durch Bakterien, Pilze und Viren des Patienten kontaminiert. Ein Infektionsrisiko kann für den Patienten vom kontaminierten Absaugschlauch ausgehen, wenn ein Reflux flüssiger oder gasförmiger Teile auftritt. Ein Reflux könnte auftreten, wenn die Absaugkanüle durch angesaugte Weichgewebe verschlossen wird oder wenn der Absaugschlauch über das Niveau des Patientenkopfes geführt wird und die Saugleistung gering ist. Ein solcher Reflux kann verhindert werden, indem man Saugkanülen oder Adapter mit Nebenluftein-lässen verwendet. Für das Personal besteht ein Infektionsrisiko bei Wartungs-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an der Absauganlage. Das gleiche gilt für Techniker bei Service-Arbeiten.

Deshalb ist zu beachten:

Die Absauganlagen sind nach Angaben des Herstellers der Einheiten hygienisch zu warten.

Die Schlauchöffnungen für Absaugkanülen und Speichelsauger am Absaugschlauch sind bei jedem Patientenwechsel außen und – soweit erreichbar – auch innen nach den Empfehlungen zur Flächendesinfektion zu desinfizieren. Für jeden Patienten sind hygienisch einwandfreie (desinfizierte oder sterile) Absaugkanülen und – soweit vorhanden – auch Kupplungen zu ver-wenden.

Siebe und Filter sollten erst nach Ablauf der Einwirkzeit des Desinfektionsmittels entnommen werden. Die Amalgamreste werden in das dafür vorgesehene Sammelgefäß gegeben.

Absaugschläuche (außen) und Mundspülbecken sind nach den Empfehlungen zur Flächendes-infektion zu desinfizieren.

Die Absauganlage sollte zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit nach jeder Behandlung, bei der abgesaugt wurde, mit kaltem Wasser durchgespült werden.

Zur Minderung des Infektionsrisikos und zur Vermeidung von Geruchsbelästigung ist die An-wendung eines nicht schäumenden Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittels mindestens am En-de jedes Behandlungstages sinnvoll. Die von den Herstellern angegebenen Einwirkzeiten sind einzuhalten.

Die chemischen Mittel und Verfahren zur Wartung der Innenräume von Absauganlagen sollten folgende Forderungen erfüllen:

o eine gute Reinigungswirkung muss gegeben sein. o die Materialien, mit denen das Mittel in Kontakt kommt, dürfen keine Veränderungen

erfahren, die eine Funktionsfähigkeit der Absauganlage beeinträchtigen, o sie müssen die Umweltrichtlinien aller Bundesländer einhalten, o die Quecksilber-Freisetzung aus dem Amalgam-Abscheider muss unterhalb der erlaub-

ten Einleitwerte liegen.o zusätzlich soll die Wirksamkeit unter praxisnahen Bedingungen bei Blut- und Schleim-

belastung belegt sein,

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Hygieneleitfaden

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DAHZ 2011 40

Über den Grad der Desinfizierbarkeit der Absauganlage liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, so dass zurzeit nicht von einer vollständigen Desinfektion des Absaugsystems ausgegan-gen werden kann. Dennoch wird die Durchführung keimreduzierender Maßnahmen empfohlen, weil davon auszugehen ist, dass hierdurch die Keimzahl so weit gesenkt werden kann, dass eine Gefährdung von Personen vermindert ist.

Bei Eingriffen in die Absauganlage ist die Verwendung von Schutzhandschuhen, Mund-Nasen-Schutz und Schutzbrille erforderlich. Bei Abnahme von Auffangbehältern ist das Anlegen einer flüssigkeitsdichten Schürze zweckmäßig..

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 12/ Praxiswäsche

DAHZ 2011 41

Textile Praxiskleidung und sonstige Textilien sind durch geeignete Verfahren aufzubereiten, wenn sie wiederverwendet werden sollen. Textile Praxiskleidung

Die üblicherweise in der Praxis getragene Kleidung ist eine berufsspezifische Kleidung mit einge-schränkter Schutzfunktion vor Kontaminationen (z.B. Kittel, Hose, Kasak, T-Shirt). Sonstige Textilien

Handtücher, Abdecktücher, Umhänge

Mikrobielle Kontamination und Verschmutzung

Die Praxiswäsche kann kontaminiert und verschmutzt werden durch

Aerosol und Spritzer während der Behandlung

direkten Kontakt mit Patienten sowie mit kontaminierten Materialien, Gegenständen oder Flä-chen

Reinigungs- und Wartungsarbeiten

unsachgemäße Aufbewahrung

Deshalb ist zu beachten:

Wäschewechsel

Der Wechsel der textilen Praxiskleidung hat mindestens zweimal wöchentlich zu erfolgen. Der tägliche Wechsel ist empfehlenswert. Bei sichtbarer Verschmutzung (z.B. Blut) muss die Pra-xiskleidung nach Beendigung der Behandlung des Patienten gewechselt werden.

Sonstige Textilien (Tücher, Umhänge usw.) müssen nach jedem Patienten gewechselt wer-den.

Nach dem Umgang (Ablegen, Sammeln) mit kontaminierter Praxiskleidung soll eine hygieni-sche Händedesinfektion durchgeführt werden.

Aufbereitung textiler Praxiskleidung und sonstiger Textilien

Bei der Wäscheaufbereitung muss auf den persönlichen Schutz der damit befassten Perso-nen geachtet werden.

Die Wäsche muss am Ort des Wäscheanfalls nach Waschprogramm sortiert werden. Nach dem Kontakt mit kontaminierter Wäsche soll eine hygienische Händedesinfektion durchgeführt werden.

Benutzte Wäsche ist in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältern oder Säcken getrennt nach Art des vorgesehenen Waschverfahrens (thermisch oder chemothermisch) zu sammeln. Ein eventuell notwendiger Transport der Wäsche z.B. in eine Wäscherei muss in geschlossenen Behältern oder Säcken erfolgen. Die Wäsche kann in der Zahnarztpraxis selbst oder in einer Wäscherei gewaschen werden. Textile Praxiskleidung, Handtücher o.ä. können auch im Haushalt gewaschen werden

Sofern die Wäsche in einer Wäscherei gewaschen wird, ist diese darüber zu informieren, dass es sich um kontaminierte Wäsche handelt.

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Hygieneleitfaden

HYGiene – ABC 86

DAHZ 2011 42

Im Allgemeinen kann die Aufbereitung der Wäsche mit Haushaltswaschmitteln in Haushalts-waschmaschinen im so genannten Kochwaschgang erfolgen (thermisches Waschverfahren).

Waschprogramme in Haushaltswaschmaschinen bei einer Temperatur unter 90 °C werden mit einem VAH-zertifizierten Waschmittel durchgeführt (chemothermisches Einbadverfahren).

Chemothermische Einbadverfahren finden sich in der jeweils aktuellen VAH-Liste.

Wäsche, die von der Behandlung eines Patienten stammt, von dem ein erhöhtes Infektionsri-siko ausgeht, ist getrennt zu erfassen und entweder den thermischen oder chemothermischen Waschverfahren zuzuführen.

Der Transport der sauberen Praxiswäsche muss zur Verhinderung einer Rekontamination hy-gienisch erfolgen.

Muss Wäsche steril zum Einsatz kommen, so ist nach vorangegangenem Waschgang ihre Aufbereitung in einem geeigneten Dampfsterilisator in einer sachgerechten Verpackung durchzuführen.

Aufbewahrung der Praxiswäsche

Aufbereitete Praxiswäsche wird in geschlossenen Schränken, Schubladen oder Behältern staubgeschützt und trocken gelagert.. Die aufbereitete Wäsche darf nicht mit kontaminierter Wäsche in Kontakt kommen.

Benutzte Wäsche, die weiterverwendet werden soll, ist getrennt von Privatkleidung und Frischwäsche aufzubewahren.

Neuanschaffung von Praxiswäsche

Bei der Wäschebeschaffung ist darauf zu achten, dass die Textilien für die vorstehend ge-nannten Aufbereitungsverfahren geeignet sind. Außerdem ist ein Gewebe zu wählen, das eine hohe Keimdichtigkeit besitzt.

Im Allgemeinen ist kurzärmelige Praxiskleidung zu empfehlen. Langärmelige Kleidung mit ei-nem ausreichenden Armabschluss soll bevorzugt werden, wenn ein Patient behandelt wird, von dem ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht oder wenn Verletzungen am Unterarm vorhan-den sind.

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DAHZ 2011 42

Im Allgemeinen kann die Aufbereitung der Wäsche mit Haushaltswaschmitteln in Haushalts-waschmaschinen im so genannten Kochwaschgang erfolgen (thermisches Waschverfahren).

Waschprogramme in Haushaltswaschmaschinen bei einer Temperatur unter 90 °C werden mit einem VAH-zertifizierten Waschmittel durchgeführt (chemothermisches Einbadverfahren).

Chemothermische Einbadverfahren finden sich in der jeweils aktuellen VAH-Liste.

Wäsche, die von der Behandlung eines Patienten stammt, von dem ein erhöhtes Infektionsri-siko ausgeht, ist getrennt zu erfassen und entweder den thermischen oder chemothermischen Waschverfahren zuzuführen.

Der Transport der sauberen Praxiswäsche muss zur Verhinderung einer Rekontamination hy-gienisch erfolgen.

Muss Wäsche steril zum Einsatz kommen, so ist nach vorangegangenem Waschgang ihre Aufbereitung in einem geeigneten Dampfsterilisator in einer sachgerechten Verpackung durchzuführen.

Aufbewahrung der Praxiswäsche

Aufbereitete Praxiswäsche wird in geschlossenen Schränken, Schubladen oder Behältern staubgeschützt und trocken gelagert.. Die aufbereitete Wäsche darf nicht mit kontaminierter Wäsche in Kontakt kommen.

Benutzte Wäsche, die weiterverwendet werden soll, ist getrennt von Privatkleidung und Frischwäsche aufzubewahren.

Neuanschaffung von Praxiswäsche

Bei der Wäschebeschaffung ist darauf zu achten, dass die Textilien für die vorstehend ge-nannten Aufbereitungsverfahren geeignet sind. Außerdem ist ein Gewebe zu wählen, das eine hohe Keimdichtigkeit besitzt.

Im Allgemeinen ist kurzärmelige Praxiskleidung zu empfehlen. Langärmelige Kleidung mit ei-nem ausreichenden Armabschluss soll bevorzugt werden, wenn ein Patient behandelt wird, von dem ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht oder wenn Verletzungen am Unterarm vorhan-den sind.

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 13/ Schutzausrüstung

DAHZ 2011 43

Schutzausrüstung dient dazu, Patienten und Angehörige des zahnärztlichen Teams vor Kontamination durch Aerosol, Kontakt mit Patienten, Materialien und Gegenständen bei der Behandlung sowie bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten zu schützen. Zur Schutzausrüstung gehören: Schutzkleidung Schürzen Kopfbedeckungen Patientenumhänge Abdecktücher Schutzhandschuhe Mund-Nasen-Schutz, Atemschutz Brillen und Schutzschilde Schutzkleidung:

Da die übliche Berufskleidung nur eine eingeschränkte Schutzfunktion hat, ist unter bestimmten Voraussetzungen das Anlegen von zusätzlicher Schutzkleidung erforderlich, z. B.: bei Behandlung von Patienten, von denen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht, ist Schutzklei-

dung anzulegen und unmittelbar nach der Behandlung zu wechseln. In solchen Fällen emp-fiehlt es sich, Einmal-Schutzkleidung zu verwenden.

bei Tätigkeiten, bei denen damit zu rechnen ist, dass die Kleidung durchnässt wird, sind flüs-sigkeitsdichte Schürzen anzulegen.

bei offenen Verletzungen an den Unterarmen ist langärmelige Schutzkleidung mit engem Arm-abschluss zu tragen.

bei zahntechnischen Arbeiten, bei denen eine Verschmutzung der Berufskleidung zu erwarten ist.

Schutzkleidung muss zumindest die Vorderseite des Rumpfes bedecken. Nach dem Ablegen der kontaminierten Schutzkleidung ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

Haarschutz

Bei umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit besonderem Risiko für den Patienten sollen Kopf-bedeckungen getragen werden, die die Haare vollständig abdecken.

Patientenumhänge

Patientenumhänge dienen dem Schutz der Patientenkleidung gegen Verschmutzungen und mikro-bielle Kontamination während der Behandlung. Patientenumhänge sind nach jeder Behandlung zu wechseln. Einmalumhänge werden empfohlen.

Abdecktücher

Abdecktücher dienen dem Schutz der Arbeitsmittel (Ausrüstung). Sie sind angebracht, wenn schwierig zu reinigende und zu desinfizierende Flächen mit Blut, Speichel oder Eiter kontaminiert werden können. Die Abdeckmaterialien sind nach der Behandlung hygienisch aufzubereiten oder zu entsorgen. Sterile Abdecktücher für den Patienten sollten bei chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem spei-cheldichtem Nahtverschluss verwendet werden.

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Hygieneleitfaden

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Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe aus ungepudertem Latex oder antiallergischen Kunststoffen werden in Kapitel 06/ Handschuhe gesondert behandelt.

Textile Unterziehhandschuhe dienen zum Schutz der Epidermis gegen Belastungen durch Schutz-handschuhe. Sie sollten zusammen mit den Schutzhandschuhen gewechselt werden.

Mund-Nasen-Schutz

Ein korrekt angelegter Mund-Nasen-Schutz (MNS) dient dem Schutz des Patienten und des Be-handlungsteams vor oralen oder nasopharyngealen Keimen..

Der MNS als Schutz für den Träger ist nicht nur von der Filterleistung abhängig, sondern auch von ihrem Sitz.

Der MNS ist nach Kontamination oder Durchfeuchtung zu wechseln. Das Herunterstreifen der Mund-Nasenmasken unter das Kinn zwischen zwei Behandlungen führt durch Umstülpen zur Kontamination der Gesichtshaut und ist deshalb zu vermeiden.

Schutzbrillen und –schilde

Schutzbrillen und –schilde dienen zum Schutz der Augen gegen Spritzer und feste Partikel. Unten vom Gesicht abstehende Schutzschilde ersetzen nicht den Mund-Nasen-Schutz.

Schutzbrillen müssen optisch korrekt sein. Sie sollen eine seitliche Abdeckung haben.

Schutzbrillen und –schilde werden mit alkoholischen Flächendesinfektionsmitteln durch Sprü-hen/Wischen desinfiziert.

Aufbereitung der übrigen Teile der Schutzausrüstung

Textile Teile der Schutzausrüstung werden können in der Praxis oder in Wäscherein aufbereitet wer-den. (siehe Kapitel 12/ Praxiswäsche). Schutzkleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reini-gung nach Hause mitgenommen werden

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 14/ Abfälle

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Bei der hygienisch sicheren und umweltschonenden Entsorgung von Praxisabfällen ist weder Nach-lässigkeit im Ablauf noch Übertreibung angebracht. Bei sachgerechter Behandlung gehen von Praxisabfällen keine größeren Gefahren aus als von ord-nungsgemäß entsorgtem Hausmüll. Bei geringem Aufkommen ist eine besondere Zuordnung zu einem Abfallschlüssel nicht erforderlich. Besondere Regelungen im Rahmen kommunaler Abfallentsorgungskonzepte (z.B. Sortierung) können u. U. eine vom Hausmüll getrennte Entsorgung notwendig machen. Von kontaminierten Einmalinstrumenten und Abfällen können Verletzungs- und Infektionsgefahren für das Personal bzw. auch andere Personen ausgehen. Das Aufsetzen der Schutzkappe auf die benutz-ten Injektionskanülen ist die häufigste Ursache für Nadelstichverletzungen. Das Einbringen einer benutzten Kanüle in ein Sammelgefäß oder in eine Schutzkappe darf nur mit einer Hand erfolgen, die zweite Hand darf die Schutzhülse oder das Sammelgefäß nicht festhalten. Gegen die stoffliche Verwertung verwertbarer Abfälle bestehen keine hygienischen Bedenken, sofern sie getrennt gesammelt werden und kein Blut oder schädliche Verunreinigungen enthalten. Abfälle, die mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern kontaminiert sind (z.B. Erreger der offenen Lungentuberkulose) fallen in der Praxis normalerweise nicht an. Röntgenchemikalien und quecksilberhaltige Abfälle sind als gesundheits-, luft- oder wassergefährden-de Abfälle vom Gesetzgeber als gefährlich oder besonders überwachungsbedürftig eingestuft und müssen deshalb speziell entsorgt werden. Deshalb ist zu beachten:

Abfälle aus Untersuchungs- und Behandlungsräumen sind in widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern oder -säcken zu sammeln, die vor dem Transport zu verschließen sind. So können sie dem Hausmüll zugeführt werden.

Die Entsorgung von kontaminierten Einmalinstrumenten oder Abfällen muss so erfolgen, dass Verletzungs- und Infektionsrisiken für das Behandlungsteam und andere Personen verhütet werden. Dies kann für spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände in verschlossenen stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen geschehen.

Benutzte Desinfektionsmittel-Lösungen können in das Abwasser gegeben werden. Behördli-che Grenzwerte für einzelne Wirkstoffe oder chemische Gruppen sind ggf. zu beachten.

Mikrobiologische Kulturen (z.B. Speicheltests) sind sicher umschlossen mit dem Hausmüll zu entsorgen.

Extrahierte Zähne ohne Amalgamfüllungen sind keine Körperteile im Sinne des Abfallschlüs-sels AS 18 01 02 und werden mit dem Hausmüll entsorgt.

Abfälle, deren Entsorgung mit behördlichen Auflagen verbunden ist

Verbrauchte Röntgenchemikalien sind getrennt in geeigneten Behältern verschlossen zu sammeln. Die Nachweisdokumente einer geordneten Entsorgung sind aufzubewahren.

Amalgamreste dürfen nicht in den Hausmüll und nicht ins Abwasser gelangen.

Abscheidegut aus Amalgamabscheidern ist in fest verschlossenen Behältern nach Hersteller-angaben an Recyclingfirmen oder Entsorgungsbetriebe abzugeben. Die Nachweise einer ge-ordneten Entsorgung sind aufzubewahren.

Nicht für die Füllungstherapie genutzte Amalgamreste, extrahierte Zähne mit Amalgamfüllun-gen, Amalgamreste aus Sekretbehältern, Filtern und Sieben, leere Quecksilberflaschen, leere Amalgamkapseln sowie auch amalgamkontaminierte Einwegartikel sind unter Luftabschluss in

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Hygieneleitfaden

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DAHZ 2011 46

dicht verschließbaren Glas- oder Kunststoffbehältern zu halten und an Entsorgungsbetriebe abzugeben.

Abfälle, die mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern kontaminiert sein können und durch die eine Weiterverbreitung der Erreger zu befürchten ist, müssen einer Sonderab-fallbehandlung, z.B. einer Sonderabfallverbrennung, zugeführt werden.

Leere Desinfektionsmittel-Gebinde mit dem Grünen Punkt sind restentleert dem Dualen Sys-tem (gelbe Tonne) zuzuführen. Verpackungen für flüssige Produkte über 5 Liter sollen vorher mit wenig Wasser ausgespült werden. Für Gebinde ohne Grünen Punkt sollte das Entsor-gungssystem beim Hersteller erfragt werden. Überalterte Desinfektionsmittel (Konzentrate) sollten dem Sondermüll zugeführt werden.

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DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 15/ Postexpositionsprophylaxe

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Nachfolgend werden Maßnahmen aufgeführt, die notwendig sind, wenn es bei der Behandlung von infektiösen Patienten zu einer vermuteten Übertragung von Krankheitskeimen gekommen ist (Exposi-tion). Unter Exposition werden z.B. Nadelstichverletzungen mit Blutkontakt bzw. Spritzer von Blut oder in-fektiösem Sekret auf die Schleimhaut oder die Haut verstanden. Erstversorgung Da jeder Patient als potentiell infektiös anzusehen ist, werden nach Exposition mit Blut, Speichel oder anderen potentiell infektiösen Sekreten und Exkreten (nicht Aerosol) folgende Empfehlungen zur Erst-versorgung gegeben:

Stich- und Schnittverletzungen Als Sofortmaßnahme gilt bei Stich- und Schnittverletzungen der Grundsatz: Primär gut bluten lassen (aber Blutung nicht durch weitere Verletzung induzieren), sekundär antiseptisch spülen. Sofortmaß-nahmen nach Verletzungen durch möglicherweise kontaminierte Instrumente oder bei Kontamination von entzündlich veränderten Hautarealen sind:

kurze Inspektion der Verletzung (wie tief? Blutgefäße eröffnet?) unverzügliche antiseptische Spülung der Wunde mit einem virusinaktivierenden Antiseptikum

(z. B. Ethanol > 80%), wenn nicht vorhanden, Anwendung des Hände- oder Hautdesinfekti-onsmittels

Inspektion des Instruments, welches die Verletzung verursacht hat (z.B. Hohlnadel ?, Nahtna-del ?, sichtbare äußere Kontamination mit Blut ?)

Die weitere Versorgung sollte durch einen für die Behandlung berufsbedingter Verletzungen zugelas-senen Arzt (Durchgangsarzt, D-Arzt) erfolgen.

Kontamination des Auges

Reichliches Ausspülen des Auges; aus Gründen der Verträglichkeit kommen hierfür in Be-tracht: 2,5% PVP-Iod (als Apothekenzubereitung) oder geeignete Handelspräparate mit einer Einwirkungszeit von ca. 10 Minuten.

Ist kein Antiseptikum vorhanden, kann als Notbehelf mit reichlich Wasser gespült werden.

Aufnahme in die Mundhöhle

Sofortiges möglichst vollständiges Ausspucken des aufgenommenen Materials. Mehrfaches kurzes Spülen mit Leitungswasser (ca. vier bis fünf Mal). Anschließend mehrfaches kurzes Spülen (ca. vier- bis fünfmal) mit 70 – 80% Ethanol.. Ist kein Ethanol verfügbar, kann auch ein Mundhöhlenantiseptikum verwendet werden (z. B.

Chlorhexidin, Octenidin).

Kontamination unverletzter Haut Entfernen des potentiell infektiösen Materials mit einem (Einmal-)Tuch, das mit einem Hände-

/ Hautdesinfektionsmittel getränkt ist.

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Hygieneleitfaden

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DAHZ 2011 48

Abwischen der Hautoberfläche mit großzügiger Einbeziehung des Umfelds und des sichtbaren kontaminierten Areals mit desinfektionsmittelgetränkten Tupfern. Ist eine Kontamination mit HBV bzw. HCV nicht auszuschließen, sollte Ethanol (70 - 80%) eingesetzt werden. Ist kein Ethanol verfügbar, kann auch ein alkoholbasiertes Händedesinfektionsmittel verwendet wer-den. Das Hautareal ist dabei für mindestens 1 Minute benetzt zu halten.

Übertragung durch Blutkontakte Nach einer Übertragung bei Behandlung von Patienten mit vermuteter Hepatitis- oder HIV-Infektion sind sofort ein Facharzt oder eine Notfallambulanz einer Klinik aufzusuchen, die eine systemische Postexpositionsprophylaxe durchführen können. Dazu sollten Name, Adresse, Telefonnummer und Erreichbarkeit dieser Einrichtungen immer verfügbar sein. Dokumentation des Unfallgeschehens (Verbandbuch) In jedem Fall – auch wenn ein Risikokontakt eher unwahrscheinlich ist – soll jedes der geschilderten Unfallereignisse wie folgt dokumentiert werden: Datum und Uhrzeit des Zwischenfalls, Tätigkeit, die dazu führte, Art der Kontamination bzw. Verletzung, Anamnese des Patienten („Spenders“) mit Impf-, Sero- und Immunstatus, Aussagen über eine

mögliche Risikogruppenzugehörigkeit und weitere klinische Angaben, Anamnese des Verletzten (Impf-, Sero-, Immunstatus etc.), Auflistung der durchgeführten Sofort- und ggf. späteren Maßnahmen, Unfallanzeige, ggf. weitere Beratung durch D-Arzt, Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner. Eine Unfallanzeige ist bei dem zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft) vorzuneh-men, wenn aus der Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert.

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Abwischen der Hautoberfläche mit großzügiger Einbeziehung des Umfelds und des sichtbaren kontaminierten Areals mit desinfektionsmittelgetränkten Tupfern. Ist eine Kontamination mit HBV bzw. HCV nicht auszuschließen, sollte Ethanol (70 - 80%) eingesetzt werden. Ist kein Ethanol verfügbar, kann auch ein alkoholbasiertes Händedesinfektionsmittel verwendet wer-den. Das Hautareal ist dabei für mindestens 1 Minute benetzt zu halten.

Übertragung durch Blutkontakte Nach einer Übertragung bei Behandlung von Patienten mit vermuteter Hepatitis- oder HIV-Infektion sind sofort ein Facharzt oder eine Notfallambulanz einer Klinik aufzusuchen, die eine systemische Postexpositionsprophylaxe durchführen können. Dazu sollten Name, Adresse, Telefonnummer und Erreichbarkeit dieser Einrichtungen immer verfügbar sein. Dokumentation des Unfallgeschehens (Verbandbuch) In jedem Fall – auch wenn ein Risikokontakt eher unwahrscheinlich ist – soll jedes der geschilderten Unfallereignisse wie folgt dokumentiert werden: Datum und Uhrzeit des Zwischenfalls, Tätigkeit, die dazu führte, Art der Kontamination bzw. Verletzung, Anamnese des Patienten („Spenders“) mit Impf-, Sero- und Immunstatus, Aussagen über eine

mögliche Risikogruppenzugehörigkeit und weitere klinische Angaben, Anamnese des Verletzten (Impf-, Sero-, Immunstatus etc.), Auflistung der durchgeführten Sofort- und ggf. späteren Maßnahmen, Unfallanzeige, ggf. weitere Beratung durch D-Arzt, Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner. Eine Unfallanzeige ist bei dem zuständigen Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft) vorzuneh-men, wenn aus der Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen resultiert.

DAHZ-Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 16/ Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und gezielte Immunisierungsmaßnahmen sind Be-standteil einer umfassenden Infektionsprophylaxe in der Zahnarztpraxis. Für die Beschäftigten sind sie durch die Biostoffverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgeschrieben. Näheres regelt die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge". Untersuchung und Behandlung von Patienten, Desinfektions- und Reinigungsarbeiten sowie Entsor-gungs- und Wartungsarbeiten in der Zahnarztpraxis sind so genannte „nicht gezielte Tätigkeiten“ im Sinne der Biostoffverordnung. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nach § 15 in Zusammenhang mit Anhang IV der BioStoffV im Hinblick auf die Gefährdung durch Hepatitis B-Viren (HBV) und Hepatitis C-Viren (HCV) verpflichtend vorgeschrieben. Die Vorsorgeuntersuchung ist durch den Praxisinhaber zu veranlassen und muss durch einen nach der BioStoffV ermächtigten Arzt (z.B. Betriebsarzt) durchgeführt werden. Gegen HBV ist den betroffenen Mitarbeitern die Hepatitis B-Impfung unentgeltlich anzubieten. Besteht nur gelegentliche Infektionsgefährdung durch Mikroorganismen von geringerer Kontagiosität und Infektiosität (potenziell pathogene Erreger), ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Beratung zur Prävention von Infektionskrankheiten, z.B. zu weiteren empfohlenen Schutzimpfungen und zur Verwendung von Schutzausrüstung, ausreichend. Spezielle Untersuchungen sind nur dann zu veranlassen, wenn Infektionskrankheiten im Arbeitsbe-reich aufgetreten sind oder individuell begründete Bedingungen vorliegen. Für besonders schutzbedürftige Personen gelten gegebenenfalls Beschäftigungsbeschränkungen, wenn sie eine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung ausüben (Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutz-gesetz).

Deshalb ist zu beachten:

Vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit muss durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchung geklärt werden, ob gesundheitliche Bedenken gegen die geplante Tätigkeit bestehen.

Über die allgemein empfohlenen Impfungen hinaus werden Impfungen gegen Hepatitis B und Influenza empfohlen. Der Erfolg einer Grundimmunisierung gegen Hepatitis B ist serologisch zu überprüfen und anhand der Titerbestimmung der Zeitpunkt eventuell notwendiger Auf-frischimpfungen festzulegen.

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wie-derholen und am Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses den Beschäftigten anzubieten (BGV A4).

Eventuell können Vorsorgeuntersuchungen bei Erkrankungen bzw. bei Infektionsverdacht, z.B. nach Verletzungen oder auch, wenn gesundheitliche Bedenken gegen eine Weiterbeschäfti-gung bestehen, notwendig werden.

Nach Beendigung einer beruflichen Tätigkeit mit Infektionsgefährdung hat eine letzte Nachun-tersuchung mit Beratung zu möglicherweise später auftretenden Krankheiten zu erfolgen.

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AusfüllhilfeZum Rahmenhygieneplan

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Eine entsprechende Bewertung und Einstufung der Medizinproduktgruppen wurde im vorliegenden Hygieneplan von der BZÄK und dem DAHZ beispielhaft vorgenommen. Eine Einzelauflistung sämtlicher in der Praxis vorhandener Medizinprodukte nach Risikobewertung ist weder gefordert noch sinnvoll.

Die im Rahmen-Hygieneplan zwangsläufig allgemein gehaltenen Regeln werden im Hygieneleitfaden des DAHZ konkretisiert. Dieser ist auf der Internetseite des DAHZ (www.dahz.org) abrufbar. Die Ordnungszahlen vor den Aufbereitungsverfahren sind identisch mit den Ordnungszahlen im Hygieneleitfaden und werden dort näher erklärt. Der Hygieneplan ist somit eine komprimierte Form des DAHZ-Hygieneleitfadens.

Dieser Hygieneplan befindet sich grundsätzlich in Übereinstimmungen mit den Empfehlungen des RKI sowie den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die in den o.a. Regelwerken noch nicht berücksichtigt werden konnten, wurden in die vorliegende Ausgabe desHygieneplans aufgenommen.

Semikritisch (A, B)

Der Praxisinhaber ist verpflichtet, in einem Hygieneplan und in internen Arbeitsanweisungen für die einzelnen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung, sowie z. B. auch Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen. Grundlage hierfür sind die Biostoffverordnung (BiostoffVO, 1999) und berufsgenossenschaftliche Vorschriften (TRBA/BRG 250).

A = ohne besondere Anforderungen an die Aufbereitung

B = mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung

Berührung der Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut

Durchdringung der Haut oder Schleimhaut und dabei Kontakt mit Blut, inneren Geweben oder Organen, Kontakt mit Wunden; auch Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten und anderen sterilen Arzneimitteln

Kritisch (A, B)

Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ)

nur Berührung mit der intakten Haut

Medizinprodukt

Unkritisch

HYGIENEPLAN / ARBEITSANWEISUNGEN für die Zahnmedizin

Der DAHZ und die BZÄK legen hiermit einen Rahmen-Hygieneplan vor, der auf Basis der potentiellen Infektionsgefahr in der Zahnarztpraxis (Gefährdungsbeurteilung) konzipiert wurde.

Dieser Rahmenhygieneplan muss auf die individuellen Praxisgegebenheiten übertragen und in einen praxisspezifischen Hygieneplan umgesetzt werden. Dabei muss das jeweilige Behandlungsspektrum der Praxis berücksichtigt werden, das z.B. in einer kieferorthopädischen Praxis anders aussehen kann als in einer chirurgisch ausgerichteten Praxis. Individuelle Eintragungen im Rahmen-Hygieneplan können direkt am Computer vorgenommen werden. Ein Ausdruck kann auf solche Sei- ten beschränkt werden, die für die betreffende Praxis relevant sind. Dies wird z.B. durch eine Trennung von maschinellen und manuellen Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte erleichtert.

Gegebenenfalls muss dieser Hygieneplan durch weitere Arbeitsanweisungen (z.B. in der Spalte "Anweisungen") ergänzt werden. Der Hygieneplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Der Praxisinhaber muss den Beschäftigten bei ihrer Einstellung, bei Veränderungen in ihrem Aufgabenbereich und auch bei Einführung neuer Arbeitsverfahren anhand des Hygieneplanes geeignete Anweisungen und Erläuterungen erteilen. Unterweisungen sind bei Bedarf oder mindestens in jährlichen Abständen zu wiederholen und auch zu dokumentieren. Die Wiederverwendung von Medizinprodukten setzt voraus, dass der Hersteller Angaben zu ihrer Aufbereitung zur Verfügung stellt und dass diese Medizinprodukte anhand einer Risikobewertung vor der Aufbereitung in eine der folgenden Gruppen einstuft werden:

Hygieneplan Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Art der Anwendung

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Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER• vor Arbeitsbeginn • bei Verschmutzung • nach Arbeitsende

alle Beschäftigten

Trocknen mit Handtuch zum Einmalgebrauch (Box, Spender)

Händedesinfektionsmittel aus Direktspender (1)

Präparat: • vor der Arbeitsvorbereitung • vor und nach jeder Behandlung • bei Unterbrechnung der Behandlung • nach Arbeitsplatzwartung • vor dem Anziehen bzw. nach dem Ausziehen der Hand- schuheEinwirkzeit:

chirurgische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangaben)

Präparat: • vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen zahnärztlich-chirur- gischen und oralchirurgischen Eingriffen am Patienten mit erhöhten Infektionsrisiko

Desinfizieren der Hände und Unterarme (besondere Sorgfalt an Fingerkuppen und Nagelfalzen) anschließend: Anziehen steriler Handschuhe. Einwirkzeit:

Handpflegepräparat aus Spender oder Tube:

• bei Bedarf alle Beschäftigten

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011 Kapitel 05

Flüssigwaschpräparat aus Direktspender

Desinfizieren (ausreichende Menge, um die Hände während der Einwirkzeit feucht zu halten)

Hände Waschen (Reinigen)

(1) mit VAH-Zertifizierung zur hygenischen und chirurgischen Händesinfektion, HBV-/ HCV-/ HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Pflegen

hygienische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangabe)

Nach der chirurgischen Behandlung: Ablegen der Handschuhe, hygienische Händedesinfektion.

Händehygiene

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan- Seite 2: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER• vor Arbeitsbeginn • bei Verschmutzung • nach Arbeitsende

alle Beschäftigten

Trocknen mit Handtuch zum Einmalgebrauch (Box, Spender)

Händedesinfektionsmittel aus Direktspender (1)

Präparat: • vor der Arbeitsvorbereitung • vor und nach jeder Behandlung • bei Unterbrechnung der Behandlung • nach Arbeitsplatzwartung • vor dem Anziehen bzw. nach dem Ausziehen der Hand- schuheEinwirkzeit:

chirurgische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangaben)

Präparat: • vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen zahnärztlich-chirur- gischen und oralchirurgischen Eingriffen am Patienten mit erhöhten Infektionsrisiko

Desinfizieren der Hände und Unterarme (besondere Sorgfalt an Fingerkuppen und Nagelfalzen) anschließend: Anziehen steriler Handschuhe. Einwirkzeit:

Handpflegepräparat aus Spender oder Tube:

• bei Bedarf alle Beschäftigten

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011 Kapitel 05

Flüssigwaschpräparat aus Direktspender

Desinfizieren (ausreichende Menge, um die Hände während der Einwirkzeit feucht zu halten)

Hände Waschen (Reinigen)

(1) mit VAH-Zertifizierung zur hygenischen und chirurgischen Händesinfektion, HBV-/ HCV-/ HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Pflegen

hygienische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangabe)

Nach der chirurgischen Behandlung: Ablegen der Handschuhe, hygienische Händedesinfektion.

Händehygiene

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan- Seite 2: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das verwendete Händedesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER• vor Arbeitsbeginn • bei Verschmutzung • nach Arbeitsende

alle Beschäftigten

Trocknen mit Handtuch zum Einmalgebrauch (Box, Spender)

Händedesinfektionsmittel aus Direktspender (1)

Präparat: • vor der Arbeitsvorbereitung • vor und nach jeder Behandlung • bei Unterbrechnung der Behandlung • nach Arbeitsplatzwartung • vor dem Anziehen bzw. nach dem Ausziehen der Hand- schuheEinwirkzeit:

chirurgische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangaben)

Präparat: • vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen zahnärztlich-chirur- gischen und oralchirurgischen Eingriffen am Patienten mit erhöhten Infektionsrisiko

Desinfizieren der Hände und Unterarme (besondere Sorgfalt an Fingerkuppen und Nagelfalzen) anschließend: Anziehen steriler Handschuhe. Einwirkzeit:

Handpflegepräparat aus Spender oder Tube:

• bei Bedarf alle Beschäftigten

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011 Kapitel 05

Flüssigwaschpräparat aus Direktspender

Desinfizieren (ausreichende Menge, um die Hände während der Einwirkzeit feucht zu halten)

Hände Waschen (Reinigen)

(1) mit VAH-Zertifizierung zur hygenischen und chirurgischen Händesinfektion, HBV-/ HCV-/ HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Pflegen

hygienische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangabe)

Nach der chirurgischen Behandlung: Ablegen der Handschuhe, hygienische Händedesinfektion.

Händehygiene

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan- Seite 2: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER• vor Arbeitsbeginn • bei Verschmutzung • nach Arbeitsende

alle Beschäftigten

Trocknen mit Handtuch zum Einmalgebrauch (Box, Spender)

Händedesinfektionsmittel aus Direktspender (1)

Präparat: • vor der Arbeitsvorbereitung • vor und nach jeder Behandlung • bei Unterbrechnung der Behandlung • nach Arbeitsplatzwartung • vor dem Anziehen bzw. nach dem Ausziehen der Hand- schuheEinwirkzeit:

chirurgische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangaben)

Präparat: • vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen zahnärztlich-chirur- gischen und oralchirurgischen Eingriffen am Patienten mit erhöhten Infektionsrisiko

Desinfizieren der Hände und Unterarme (besondere Sorgfalt an Fingerkuppen und Nagelfalzen) anschließend: Anziehen steriler Handschuhe. Einwirkzeit:

Handpflegepräparat aus Spender oder Tube:

• bei Bedarf alle Beschäftigten

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011 Kapitel 05

Flüssigwaschpräparat aus Direktspender

Desinfizieren (ausreichende Menge, um die Hände während der Einwirkzeit feucht zu halten)

Hände Waschen (Reinigen)

(1) mit VAH-Zertifizierung zur hygenischen und chirurgischen Händesinfektion, HBV-/ HCV-/ HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Pflegen

hygienische Händedesinfektion (Einwirkzeit nach Herstellerangabe)

Nach der chirurgischen Behandlung: Ablegen der Handschuhe, hygienische Händedesinfektion.

Händehygiene

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan- Seite 2: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Die Einwirkzeit des Händedesinfektionsmittelsmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 100: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 100

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERunsterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

• immer, wenn die Hände mit Blut, anderen Körper- flüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisi- ko bekannt ist oder Verlet- zungen vorliegen • i.d.R. Wechsel nach jedem Patienten (unversehrte Hand- schuhe mit nachgewiesener Beständigkeit gegenüber Desin- fektionsmitteln können nach einer Desinfektion weiter ver- wendet werden, sofern nur Speichelkontakt bestand)

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

• vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

flüssigkeitsdichte, widerstandsfähige Handschuhe

• wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können

alle Beschäftigten im Wartungs-bereich

Mund-Nasen-Schutz Mund-Nasen-Schutz • wenn mit Verspritzen oder Versprühen erregerhaltigen Materials zu rechnen ist • bei Kontamination oder Durchfeuchtung wechseln

Schutzbrille • nach Kontamination mit desinfektionsmittelgetränktem Tuch abwischen

Schutzkleidung • nur in besonderen Risiko- situationen

Persönliche Schutzausrüstung

Handschuhe

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 06 und 13

nach chirurgischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

sterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

vor Desinfektions-, Reinigungs- und Entsor-gungsarbeiten

Brille, möglichst mit Seitenschutz

z.B. langärmelige Kittel, Haarschutz (Kopfhaube)

nach hygienischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

alle Beschäftigten im Untersu chungs,- Behand-lungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan - Seite 3: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERunsterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

• immer, wenn die Hände mit Blut, anderen Körper- flüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisi- ko bekannt ist oder Verlet- zungen vorliegen • i.d.R. Wechsel nach jedem Patienten (unversehrte Hand- schuhe mit nachgewiesener Beständigkeit gegenüber Desin- fektionsmitteln können nach einer Desinfektion weiter ver- wendet werden, sofern nur Speichelkontakt bestand)

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

• vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

flüssigkeitsdichte, widerstandsfähige Handschuhe

• wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können

alle Beschäftigten im Wartungs-bereich

Mund-Nasen-Schutz Mund-Nasen-Schutz • wenn mit Verspritzen oder Versprühen erregerhaltigen Materials zu rechnen ist • bei Kontamination oder Durchfeuchtung wechseln

Schutzbrille • nach Kontamination mit desinfektionsmittelgetränktem Tuch abwischen

Schutzkleidung • nur in besonderen Risiko- situationen

Persönliche Schutzausrüstung

Handschuhe

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 06 und 13

nach chirurgischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

sterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

vor Desinfektions-, Reinigungs- und Entsor-gungsarbeiten

Brille, möglichst mit Seitenschutz

z.B. langärmelige Kittel, Haarschutz (Kopfhaube)

nach hygienischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

alle Beschäftigten im Untersu chungs,- Behand-lungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan - Seite 3: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Die verwendeten unsterilen Handschuhe müssen im Hygieneplan

dokumentiert werden

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 101

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERunsterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

• immer, wenn die Hände mit Blut, anderen Körper- flüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisi- ko bekannt ist oder Verlet- zungen vorliegen • i.d.R. Wechsel nach jedem Patienten (unversehrte Hand- schuhe mit nachgewiesener Beständigkeit gegenüber Desin- fektionsmitteln können nach einer Desinfektion weiter ver- wendet werden, sofern nur Speichelkontakt bestand)

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

• vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

flüssigkeitsdichte, widerstandsfähige Handschuhe

• wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können

alle Beschäftigten im Wartungs-bereich

Mund-Nasen-Schutz Mund-Nasen-Schutz • wenn mit Verspritzen oder Versprühen erregerhaltigen Materials zu rechnen ist • bei Kontamination oder Durchfeuchtung wechseln

Schutzbrille • nach Kontamination mit desinfektionsmittelgetränktem Tuch abwischen

Schutzkleidung • nur in besonderen Risiko- situationen

Persönliche Schutzausrüstung

Handschuhe

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 06 und 13

nach chirurgischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

sterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

vor Desinfektions-, Reinigungs- und Entsor-gungsarbeiten

Brille, möglichst mit Seitenschutz

z.B. langärmelige Kittel, Haarschutz (Kopfhaube)

nach hygienischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

alle Beschäftigten im Untersu chungs,- Behand-lungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan - Seite 3: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERunsterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

• immer, wenn die Hände mit Blut, anderen Körper- flüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisi- ko bekannt ist oder Verlet- zungen vorliegen • i.d.R. Wechsel nach jedem Patienten (unversehrte Hand- schuhe mit nachgewiesener Beständigkeit gegenüber Desin- fektionsmitteln können nach einer Desinfektion weiter ver- wendet werden, sofern nur Speichelkontakt bestand)

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

• vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

flüssigkeitsdichte, widerstandsfähige Handschuhe

• wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können

alle Beschäftigten im Wartungs-bereich

Mund-Nasen-Schutz Mund-Nasen-Schutz • wenn mit Verspritzen oder Versprühen erregerhaltigen Materials zu rechnen ist • bei Kontamination oder Durchfeuchtung wechseln

Schutzbrille • nach Kontamination mit desinfektionsmittelgetränktem Tuch abwischen

Schutzkleidung • nur in besonderen Risiko- situationen

Persönliche Schutzausrüstung

Handschuhe

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 06 und 13

nach chirurgischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

sterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

vor Desinfektions-, Reinigungs- und Entsor-gungsarbeiten

Brille, möglichst mit Seitenschutz

z.B. langärmelige Kittel, Haarschutz (Kopfhaube)

nach hygienischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

alle Beschäftigten im Untersu chungs,- Behand-lungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan - Seite 3: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

sterilen Handschuhemüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Die verwendeten

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Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 102

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERunsterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

• immer, wenn die Hände mit Blut, anderen Körper- flüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisi- ko bekannt ist oder Verlet- zungen vorliegen • i.d.R. Wechsel nach jedem Patienten (unversehrte Hand- schuhe mit nachgewiesener Beständigkeit gegenüber Desin- fektionsmitteln können nach einer Desinfektion weiter ver- wendet werden, sofern nur Speichelkontakt bestand)

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

• vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

flüssigkeitsdichte, widerstandsfähige Handschuhe

• wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können

alle Beschäftigten im Wartungs-bereich

Mund-Nasen-Schutz Mund-Nasen-Schutz • wenn mit Verspritzen oder Versprühen erregerhaltigen Materials zu rechnen ist • bei Kontamination oder Durchfeuchtung wechseln

Schutzbrille • nach Kontamination mit desinfektionsmittelgetränktem Tuch abwischen

Schutzkleidung • nur in besonderen Risiko- situationen

Persönliche Schutzausrüstung

Handschuhe

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 06 und 13

nach chirurgischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

sterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

vor Desinfektions-, Reinigungs- und Entsor-gungsarbeiten

Brille, möglichst mit Seitenschutz

z.B. langärmelige Kittel, Haarschutz (Kopfhaube)

nach hygienischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

alle Beschäftigten im Untersu chungs,- Behand-lungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan - Seite 3: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Die Verwendung von Mund-Nasenschutz und Schutzbrille muss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 103: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 103

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1 1.1 1.2

2 2.1 2.2 2.3

3

4

5

6

7

Näheres zu den Aufbereitungsverfahren siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 BNäheres zu Chargenkontrolle und Dokumentation siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 D.

• heiß- oder selbstsiegelfähige Folienbeutel oder Folien- schläuche

• heiß- oder selbstsiegelfähige Klarsichtsterilisierverpackungen aus Folie/Papier

• Sterilisationspapier in Verbindung mit Einschlagtechnik nach DIN 58953-10

Siegelgerät: • Siegelnaht mindestens 8 mm

• perforierte Sterilisierbehälter (sog. Container) mit Einweg- oder Mehrwegfilter, Dichtung und Verschluss

• verpackte Normtrays (Dentalkassetten)

• Sterilisierdatum oder Verfalldatum

• Inhalt (sofern nicht erkennbar) • Sterilisationsverfahren, wenn mehrere Geräte betrieben werden

• Weichverpackungen und Textilien oben

• Metallbehälter und unverpackte Instrumente z.B. auf Siebschalen unten

WERWAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN

Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

Formulare zur Dokumentation sind als Anlage dem Hygieneplan beigefügt.

Validiertes Verfahren im RDGNicht validiertes Verfahren im RDG

Manuelle Reinigung und Desinfektion (nach Standardarbeitsanweisungen)

Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

Sterilisation verpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

Thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte im Dampfsterilisator

Maschinelle Reinigung und Desinfektion im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG)

Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hinweise des Sterisatorherstellers zur Beladung sind unbedingt einzuhalten (z.B. Beladungskonfigurationen)

Kennzeichnung

Beladung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 B 5

Verpackung:

oder

Verpackungen

oder

oder

Aufbereitungsverfahren für Medizinprodukte

Sterilisationsverfahren

Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall) Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten

Maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Hygieneplan - Seite 4: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERunsterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

• immer, wenn die Hände mit Blut, anderen Körper- flüssigkeiten oder infektiösen Substanzen in Kontakt kommen können oder ein Infektionsrisi- ko bekannt ist oder Verlet- zungen vorliegen • i.d.R. Wechsel nach jedem Patienten (unversehrte Hand- schuhe mit nachgewiesener Beständigkeit gegenüber Desin- fektionsmitteln können nach einer Desinfektion weiter ver- wendet werden, sofern nur Speichelkontakt bestand)

alle Beschäftigten im Untersuchungs-, Behandlungs- und Wartungsbereich

• vor umfangreichen chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem speicheldichtem Wundverschluss • vor allen Eingriffen bei Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

flüssigkeitsdichte, widerstandsfähige Handschuhe

• wenn die Hände mit schädigenden Stoffen in Kontakt kommen können

alle Beschäftigten im Wartungs-bereich

Mund-Nasen-Schutz Mund-Nasen-Schutz • wenn mit Verspritzen oder Versprühen erregerhaltigen Materials zu rechnen ist • bei Kontamination oder Durchfeuchtung wechseln

Schutzbrille • nach Kontamination mit desinfektionsmittelgetränktem Tuch abwischen

Schutzkleidung • nur in besonderen Risiko- situationen

Persönliche Schutzausrüstung

Handschuhe

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 06 und 13

nach chirurgischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

sterile, ungepuderte Einmalhandschuhe

vor Desinfektions-, Reinigungs- und Entsor-gungsarbeiten

Brille, möglichst mit Seitenschutz

z.B. langärmelige Kittel, Haarschutz (Kopfhaube)

nach hygienischer Händedesinfektion auf die trockene Haut

alle Beschäftigten im Untersu chungs,- Behand-lungs- und Wartungsbereich

Hygieneplan - Seite 3: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 104: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 104

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät: • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • nach Programmende Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, Trocknung und Pflege

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

nach Ende der Aufbereitungstaubgeschützte, trockene Lagerung

z. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam- Lochzange

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

oder

oder

Temperatur / Haltezeit:

Unkritische Medizinprodukte (maschinelle Verfahren)

WOMIT ANWEISUNGEN WERWAS WIE

Hygieneplan - Seite 5: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat des Reinigungs-Desinfektionsgerätmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 105

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Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät: • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • nach Programmende Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, Trocknung und Pflege

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

nach Ende der Aufbereitungstaubgeschützte, trockene Lagerung

z. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam- Lochzange

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

oder

oder

Temperatur / Haltezeit:

Unkritische Medizinprodukte (maschinelle Verfahren)

WOMIT ANWEISUNGEN WERWAS WIE

Hygieneplan - Seite 5: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Programm des Reinigungs-/Desinfektionsgerätesmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 106: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 106

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät: • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • nach Programmende Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, Trocknung und Pflege

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

nach Ende der Aufbereitungstaubgeschützte, trockene Lagerung

z. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam- Lochzange

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

oder

oder

Temperatur / Haltezeit:

Unkritische Medizinprodukte (maschinelle Verfahren)

WOMIT ANWEISUNGEN WERWAS WIE

Hygieneplan - Seite 5: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Temperatur und Haltezeit desReinigungs-/Desinfektionsgerätes müssen im Hygieneplan dokumentiert werden

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGENz. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam-Lochzange

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektions- mittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorberei- tung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizin- produktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

Standzeit der Lösung:

Verfahren 2.2: Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten

Schrank, Schublade

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

nach Ende der Aufbereitung

WER

Unkritische Medizinprodukte (manuelle Verfahren)

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

oder

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Flächendesinfektionsmittel (3):

Hygieneplan - Seite 6: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 107: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 107

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGENz. B. extraorale Teile des Gesichtsbogens, Schieblehre, Kofferdam-Lochzange

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektions- mittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorberei- tung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizin- produktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

Standzeit der Lösung:

Verfahren 2.2: Sprüh-/Wischverfahren für Außenflächen von Medizinprodukten

Schrank, Schublade

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

nach Ende der Aufbereitung

WER

Unkritische Medizinprodukte (manuelle Verfahren)

Grundsätzlich ist eine Reinigung unkritischer Medizinprodukte ausreichend. Aus Gründen der Praktikabilität und der generellen Nähe zur Schleimhaut empfiehlt das RKI dennoch eine Desinfektion.

oder

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Flächendesinfektionsmittel (3):

Hygieneplan - Seite 6: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Instrumentendesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 108: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 108

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Medizinprodukte semikritisch A (maschinelle Verfahren)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

oder

z.B. Instrumente und Hilfs-mittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopä- dische (nichtinvasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 7: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2): • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung/Einwirkzeit:

anschließend

maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Gerät / Programm:

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 8: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm des Reinigungs-/Desinfektionsgerätes müssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 109: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 109

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Medizinprodukte semikritisch A (maschinelle Verfahren)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

oder

z.B. Instrumente und Hilfs-mittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopä- dische (nichtinvasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 7: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2): • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung/Einwirkzeit:

anschließend

maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Gerät / Programm:

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 8: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Instrumentendesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 110: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 110

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2): • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung/Einwirkzeit:

anschließend

maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Gerät / Programm:

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 8: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit, Druck, Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 111

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

• nach Ende der Aufbereitung alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

oder

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Gerät / Programm:

Schrank, Schublade

Freigabe zur erneuten Anwendung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(CAD-CAM-Gerät, Gerät zur Kariesdiagnostik, intraorale Kamera, Kaltlichtgerät, Laser, Polymerisationslampen, Röntgensensor, Speicherfolie u.a.)

(Hauptgerät: manuelles Verfahren)

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

staubgeschützte, trockene Lagerung

Medizinprodukte semikritisch A (maschinelle Verfahren)

z.B. Abnehmbare Teile von Geräten ohne Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln (wenn vom Hersteller zugelassen)

oder

Hygieneplan - Seite 9: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm des Reinigungs-/ Desinfektionsgerätesmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 112: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 112

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.2: Sprüh-/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

anschließend

Hauptgerät und abnehmbare Geräteteile, für die eine Behandlung im RDG oder Sterilisator vom Hersteller nicht freigegeben wurde

Verfahren 2.2: Sprüh-/ Wischverfahren für Außenflächen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

z.B. Abnehmbare Teile von Geräten ohne Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln (wenn vom Hersteller zugelassen)

(CAD-CAM-Gerät, Gerät zur Kariesdiagnostik, intraorale Kamera, Kaltlichtgerät, Laser, Polymerisationslampen, Röntgensensor, Speicherfolie u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Flächendesinfektions mittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Hygieneplan - Seite 10: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung und Pflege

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend(Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

• nach Ende der Aufbereitung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Dokumentation

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hygieneplan - Seite 11: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Präparat für die Wischdesinfektion mussim Hygieneplan dokumentiert werden

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 113

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.2: Sprüh-/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

anschließend

Hauptgerät und abnehmbare Geräteteile, für die eine Behandlung im RDG oder Sterilisator vom Hersteller nicht freigegeben wurde

Verfahren 2.2: Sprüh-/ Wischverfahren für Außenflächen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Medizinprodukte semikritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

staubgeschützte, trockene Lagerung

z.B. Abnehmbare Teile von Geräten ohne Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln (wenn vom Hersteller zugelassen)

(CAD-CAM-Gerät, Gerät zur Kariesdiagnostik, intraorale Kamera, Kaltlichtgerät, Laser, Polymerisationslampen, Röntgensensor, Speicherfolie u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Flächendesinfektions mittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Hygieneplan - Seite 10: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung und Pflege

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend(Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

• nach Ende der Aufbereitung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Dokumentation

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hygieneplan - Seite 11: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm des Reinigungs-/ Desinfektionsgerätesmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

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Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 114

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung und Pflege

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend(Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

• nach Ende der Aufbereitung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Dokumentation

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hygieneplan - Seite 11: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung und Pflege

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend(Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

• nach Ende der Aufbereitung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Dokumentation

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hygieneplan - Seite 11: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm des Reinigungs-/ Desinfektionsgerätesmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 115

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Sons

tiges

Hyg

iene

leitf

aden

Aus

füllh

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung und Pflege

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend(Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

• nach Ende der Aufbereitung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Dokumentation

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hygieneplan - Seite 11: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung und Pflege

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend(Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Ultraschallarbeitsteile u.a.)

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

• nach Ende der Aufbereitung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

Dokumentation

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präventive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

Wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Hygieneplan - Seite 11: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit, Druck, Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 116: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 116

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

Gerät / Programm:

z. B. Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Feilen, Ultraschallarbeitsteile

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präven-tive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Hygieneplan - Seite 12: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Instrumentendesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Dosierung und Einwirkzeit des Instrumentendesinfektionsmittels müssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Standzeit der Lösung muss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 117: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 117

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P

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

Gerät / Programm:

z. B. Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Feilen, Ultraschallarbeitsteile

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präven-tive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Hygieneplan - Seite 12: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

Gerät / Programm:

z. B. Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Feilen, Ultraschallarbeitsteile

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präven-tive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Hygieneplan - Seite 12: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Instrumentendesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Dosierung und Einwirkzeit des Instrumentendesinfektionsmittels müssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Standzeit der Lösung muss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 118: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 118

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

Gerät / Programm:

z. B. Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Feilen, Ultraschallarbeitsteile

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präven-tive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Hygieneplan - Seite 12: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Instrumentendesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Dosierung und Einwirkzeit des Instrumentendesinfektionsmittels müssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Standzeit der Lösung muss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 119: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 119

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orga

ben

Sons

tiges

Hyg

iene

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aden

Aus

füllh

ilfe

rH

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

Gerät / Programm:

z. B. Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Feilen, Ultraschallarbeitsteile

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präven-tive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Hygieneplan - Seite 12: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2):

• nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator z.B. in Ständern oder Schalen *

Gerät / Programm:

z. B. Bohrer, Fräser, Schleifer, Polierer, Finierer, Bürsten, Kelche, Feilen, Ultraschallarbeitsteile

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für allgemeine, präven-tive, restaurative oder kieferorthopädische (nichtinvasive) Maßnahmen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Freigabe zur erneuten Anwendung

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Aufbereitung sollte bei einer möglichen Kontamination mit Blut (z. B. Prophylaxe- behandlung) ggf. auf eine Wiederverwendung von Bürsten und Kelchen verzichtet werden

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) vonMedizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

Hygieneplan - Seite 12: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit,Druck,Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 120: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 120

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm des Reinigungs-/ Desinfektionsgerätesmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 121: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 121

einf

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Sons

tiges

Hyg

iene

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aden

Aus

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P

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm des Reinigungs-/ Desinfektionsgerätesmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 122: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 122

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit, Druck, Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 123: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 123

einf

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Hyg

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Aus

füllh

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rH

P

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm des Reinigungs-/ Desinfektionsgerätesmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 124: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 124

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • • Bei Verfahren 2.3: nach dem Sprühverfahren Pflege (Ölung) der Innenteile nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behand- lung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Herstellerangaben

anschließend

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen) Verfahren 2.3:

Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

oder

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

staubgeschützte, trockene Lagerung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

z. B. Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

Freigabe zur erneuten Anwendung

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

Hygieneplan - Seite 14: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit, Druck, Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 125: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 125

einf

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gien

epla

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rec

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he V

orga

ben

Sons

tiges

Hyg

iene

leitf

aden

Aus

füllh

ilfe

rH

P

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • • Bei Verfahren 2.3: nach dem Sprühverfahren Pflege (Ölung) der Innenteile nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behand- lung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Herstellerangaben

anschließend

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen) Verfahren 2.3:

Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

oder

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

staubgeschützte, trockene Lagerung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich.

z. B. Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

Freigabe zur erneuten Anwendung

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

Hygieneplan - Seite 14: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Bei Verfahren 1.1 nach Ablauf des RDG- Programms Pflege(Ölung) nach Herstellerangaben • Bei Verfahren 4: vor der thermischen Behandlung Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile nach Hersteller- angaben

(Hand- und Winkelstücke, Turbinen)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, thermische Behandlung (Desinfektion) in einem Kombinationsgerät (unverpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten mit Freigabeberech- tigung

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Gerät / Programm::

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

z. B.Übertragungsinstru-mente für allgemeine, restaurative oder kieferorthopädische Behandlung

staubgeschützte, trockene Lagerung

oder

oder

Hygieneplan - Seite 13: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit, Druck, Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 126: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 126

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN

z.B. Geräte mit Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln

Verfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm: • nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

(Mehrfunktionsspritze, Pulverstrahlgerät, Zahnsteinentfernungsgerät u.a.)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Abnehmbare Geräteteile, wenn vom Hersteller zugelassen anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator) *

Gerät / Programm:

Verfahren 3: maschinelle Reinigung ohne Desinfektionsstufe

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

oder

Medizinprodukte semikritisch B (maschinelle Verfahren)

oder

Gerät / Programm:

WER

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(Hauptgerät: manuelles Verfahren)

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten) ist eine thermische Behandlung (Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Freigabe zur erneuten Anwendung

Hygieneplan - Seite 15: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 127: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 127

einf

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füllh

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P

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

z.B. Geräte mit Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln

Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung

(Mehrfunktionsspritze, Pulverstrahlgerät, Zahnsteinentfernungsgerät u.a.) anschließend

Abnehmbare Geräteteile, wenn vom Hersteller zugelassen

Verfahren 2.3: Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

V erfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 4: thermische Behandlung (Desinfektion) unverpackt im Dampfsterilisator *

Gerät / Programm:

Hauptgerät Verfahren 2.2: Sprüh -/ Wischverfahren für Außenflächen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Medizinprodukte semikritisch B (manuelle Verfahren)

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

Freigabe zur erneuten Anwendung

oder

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

* Nach der RKI-Empfehlung 2001 (Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten)ist eine thermische Behandlung(Desinfektion) von Medizinprodukten semikritisch A/B im Dampfsterilisator nicht zwingend vorgeschrieben. Die RKI-Empfehlung 2006 (Infektionsprävention in der Zahnheilkunde) fordert abweichend davon die thermische Desinfektion. Diese Auffassung vertritt auch der DAHZ. Sollte auf eine abschließende thermische Desinfektion verzichtet werden, sind "viruzide" Desinfektionsmittel erforderlich. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Hygieneplan - Seite 16: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit, Druck, Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 128: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 128

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm: (Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (maschinelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Schrank, Schubladestaubgeschützte, trockene Lagerung

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Aufbereitungszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

z.B. rotierende oder oszillierende Instru- mente für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen (4)

(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Gerät / Programm:

oder

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 17: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat des Reinigungs-/Desinfektionsgerätmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm: (Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (maschinelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Schrank, Schubladestaubgeschützte, trockene Lagerung

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Aufbereitungszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

z.B. rotierende oder oszillierende Instru- mente für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen (4)

(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Gerät / Programm:

oder

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 17: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 129: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 129

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm: (Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (maschinelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Schrank, Schubladestaubgeschützte, trockene Lagerung

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Aufbereitungszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

z.B. rotierende oder oszillierende Instru- mente für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen (4)

(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Gerät / Programm:

oder

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 17: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

Gerät / Programm:

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm: (Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (maschinelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Schrank, Schubladestaubgeschützte, trockene Lagerung

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Aufbereitungszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten mit Freigabe- berechtigung

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

z.B. rotierende oder oszillierende Instru- mente für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen (4)

(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Gerät / Programm:

oder

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maßnahmen

Hygieneplan - Seite 17: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit,Druck,Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 130: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 130

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2) • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe- reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen

z.B. rotierende oder oszillierende Instru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen (4)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Bereitszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 18: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Instrumentendesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Dosierung und Einwirkzeit des Instrumentendesinfektionsmittels müssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Standzeit der Lösung muss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 131: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 131

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2) • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe- reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen

z.B. rotierende oder oszillierende Instru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen (4)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Bereitszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 18: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Instrumentendesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Dosierung und Einwirkzeit des Instrumentendesinfektionsmittels müssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Standzeit der Lösung muss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 132: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 132

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2) • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe- reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen

z.B. rotierende oder oszillierende Instru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen (4)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Bereitszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 18: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Instrumentendesinfektionsmittelmuss im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Dosierung und Einwirkzeit des Instrumentendesinfektionsmittels müssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Die Standzeit der Lösung muss im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 133: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 133

einf

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tiges

Hyg

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Aus

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rH

P

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2) • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung / Einwirkzeit:

anschließend

Maximale Standzeit der Lösung:(Extraktionszangen, Hebel, Ansätze und Handstücke für Laser- und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte u. a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Freigabe zur erneuten Anwendung

Medizinprodukte kritisch A (manuelle Verfahren)

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung

Gerät / Programm:

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe- reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

• wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

z.B. Instrumente und Hilfsmittel für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen

z.B. rotierende oder oszillierende Instru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß-nahmen (4)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(4) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch A" ist möglich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion unmittelbar beurteilbar ist, keinen erhöhten Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder die Anzahl der Anwendungen oder Bereitszyklen nicht auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medi-zinprodukten betraut sind

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

staubgeschützte, trockene Lagerung

Hygieneplan - Seite 18: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Programm (Einwirkzeit,Druck, Temperatur ) und das Fabrikat des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 134: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 134

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung (z.B. Zementreste mit Zellstofftupfer entfernen) • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen)

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

• nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Gerät / Programm:

Medizinprodukte kritisch B (maschinelle Verfahren)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(5) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch B" ist erforderlich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion nicht unmittelbar beurteilbar ist, einerhöhter Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder deren Anwendungen oder Aufbereitungszyklen auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

oder

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäf-tigten mit Freiga-beberechtigung, die die o. a. Bedingungen erfüllen

z. B. rotierende oder oszillierende Instru- mente fürchirurgische, parodontologische oder endodontische (invasive) Maß- nahmen (5)

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Per-sonen mit abgeschlossener Ausbildung

(ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzt-helferin bzw. zur Zahnmedizinischen Fachangestellten oder zur stomato-logischen Schwester ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

Gerät / Programm:

Hygieneplan - Seite 19: Stand: 27.07.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm(Einwirkzeit, Druck, Temperatur ) des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 135: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 135

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Sons

tiges

Hyg

iene

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WAS WAS WOMIT ANWEISUNGEN WER

Verfahren 2.1: Eintauchverfahren (bei Bedarf in Kombination mit Ultraschall)

Instrumentendesinfektionsmittel (2): • nach jeder Verwendung am Patienten • ggf. weitergehende Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • unmittelbar nach der Behandlung vollständig und blasenfrei einlegen • Einwirkzeit beginnt nach Einlegen des letzten Medizinproduktes • nach Ende der Einwirkzeit unter fließendem Wasser abspülen (Siebeinsatz) • Kontrolle auf Rückstände, Funktionsprüfung • ggf. Nachreinigung, erneute Desinfektion, Trocknung • Trocknung und Pflege

Dosierung/Einwirkzeit:

anschließend:

Maximale Standzeit der Lösung:

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behe- bung des Fehlers zu wieder- holen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

maximale Lagerfrist für Containerverpackung oder Klarsichtsterilgutverpackung: 6 Monate

Medizinprodukte kritisch B (manuelle Verfahren)

z.B. rotierende oder oszillierende Instrumente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Maß- nahmen (5)

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, ggf. mit Korrosionsschutz, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) (5) Die Einstufung dieser Instrumente in die Risikogruppe "kritisch B" ist erforderlich, wenn die Effektivität der Reinigung durch Inspektion nicht unmittelbar beurteilbar ist, ein erhöhter Aufwand bei der technisch-funktionellen Prüfung erforderlich ist oder deren Anwendung oder Aufbereitungszyklen auf eine bestimmte Anzahl begrenzt sind.

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin- gungen erfüllen

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

Gerät / Programm:

staubgeschützte, trockene Lagerung

(ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzt-helferin bzw. zur Zahnmedizini-schen Fachan-gestellten oder zur stomatologischen Schwester ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

Hygieneplan - Seite 20: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Die Zahnärztekammer Nordrhein weist drauf hin, dass die Aufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen -derzeit- das manuelle Aufbereitungsverfahren für „Kritisch B“ Produkte nicht anerkennen.

Page 136: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 136

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile vor der Sterili- sation nach Herstellerangaben

anschließend

(Hand- und Winkelstücke, Schallhandstücke für Knochenchirurgie u.a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, und Sterilisation in einem Kombinationsgerät (unverpackt), wenn die Instrumente unmittelbar nach der Sterilisation und kontaminationsfreiem Transport am Patienten eingesetzt werden

Gerät / Programm:

Verfahren 7: Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

• nach Ende der Aufbereitung

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

(ohne Nachweis einer Aus- bildung zur Zahnarzthelferin bzw. zur Zahn- medizinischen Fachangestellten oder zur stomatologischen Schwester ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

oder

oder

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

z. B. Übertragungsinstru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Behandlung

oder

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mi Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin-gungen erfüllen

Medizinprodukte kritisch B (maschinelle Verfahren)

Hygieneplan - Seite 21: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Fabrikat und das Programm des Reinigungs-/Desinfektionsgerätesmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 137: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 137

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile vor der Sterili- sation nach Herstellerangaben

anschließend

(Hand- und Winkelstücke, Schallhandstücke für Knochenchirurgie u.a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, und Sterilisation in einem Kombinationsgerät (unverpackt), wenn die Instrumente unmittelbar nach der Sterilisation und kontaminationsfreiem Transport am Patienten eingesetzt werden

Gerät / Programm:

Verfahren 7: Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

• nach Ende der Aufbereitung

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

(ohne Nachweis einer Aus- bildung zur Zahnarzthelferin bzw. zur Zahn- medizinischen Fachangestellten oder zur stomatologischen Schwester ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

oder

oder

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

z. B. Übertragungsinstru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Behandlung

oder

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mi Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin-gungen erfüllen

Medizinprodukte kritisch B (maschinelle Verfahren)

Hygieneplan - Seite 21: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das Programm (Einwirkzeit,Druck, Temperatur ) und das Fabrikat des Dampfsterilisatorsmüssen im Hygieneplan dokumentiert werden

Page 138: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 138

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 1.1: validiertes Verfahren im RDG

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile vor der Sterili- sation nach Herstellerangaben

anschließend

(Hand- und Winkelstücke, Schallhandstücke für Knochenchirurgie u.a.)

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 1.2: nicht validiertes Verfahren im RDG

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 6: Reinigung, Pflege, und Sterilisation in einem Kombinationsgerät (unverpackt), wenn die Instrumente unmittelbar nach der Sterilisation und kontaminationsfreiem Transport am Patienten eingesetzt werden

Gerät / Programm:

Verfahren 7: Reinigung, Pflege und Sterilisation verpackter Medizinprodukte in einem Kombinationsgerät

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

• nach Ende der Aufbereitung

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

(ohne Nachweis einer Aus- bildung zur Zahnarzthelferin bzw. zur Zahn- medizinischen Fachangestellten oder zur stomatologischen Schwester ist eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraut sind

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan voran-gestellt.)

oder

oder

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

Gerät / Programm:

z. B. Übertragungsinstru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Behandlung

oder

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

staubgeschützte, trockene Lagerung

Schrank, Schublade

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mi Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin-gungen erfüllen

Medizinprodukte kritisch B (maschinelle Verfahren)

Hygieneplan - Seite 21: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 2.2: Sprüh -/Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile vor der Sterili- sation nach Herstellerangaben

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 2.2: Sprüh -/Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 2.3: Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller des Übertragungsinstrumentes freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin- gungen erfüllen

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medizin-prod. betraut sind

oder

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

staubgeschützte, trockene Lagerung

(ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzt-helferin bzw. zur Zahnmedizini-schen Fachan-gestellten oder zur stomato-logischen Schwester ist eine fach-spezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

(Hand- und Winkelstücke, Schallhandstücke für Knochenchirurgie u.a.)

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Gerät / Programm:

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

Medizinprodukte kritisch B (manuelle Verfahren)

z. B. Übertragungsinstru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Behandlung

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Hygieneplan - Seite 22: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Die Zahnärztekammer Nordrhein weist drauf hin, dass die Aufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen für Medizinprodukte „kritisch B“ nur ein validiertes Verfahrenanerkennen.

Page 139: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 139

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WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERVerfahren 2.2: Sprüh -/Wischverfahren für Außenflächen

• nach jeder Verwendung am Patienten und geeigneter Vorbereitung (z.B. Zerlegen) • bei Bedarf nicht fixierende Vorreinigung • Reinigung und Pflege (Ölung) der Innenteile vor der Sterili- sation nach Herstellerangaben

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Gerät / Programm:

Verfahren 2.2: Sprüh -/Wischverfahren für Außenflächen

anschließend

Verfahren 2.3: Sprühverfahren (Reinigung und Desinfektion) mit Hilfe spezieller Adapter für Innenflächen von Medizinprodukten

vom Hersteller des Übertragungsinstrumentes freigegebene Reinigungs- und Desinfektionsmittel (3):

anschließend

Verfahren 5: Sterilisation im Dampfsterilisator (verpackt)

Dokumentation • wurden bei der Aufbereitung Abweichungen vom korrekten Prozessablauf festgestellt, ist die Aufbereitung nach Behebung des Fehlers zu wiederholen

Schrank, Schublade • nach Ende der Aufbereitung

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 07 F

Freigabe zur erneuten Anwendung

alle Beschäftigten mit Freigabe-berechtigung, die die o. a. Bedin- gungen erfüllen

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie)

alle Beschäftigten, die mit der Aufbe-reitung von Medizin-prod. betraut sind

oder

(Anweisungen zum Sterilisationsverfahren sind dem Hygieneplan vorangestellt.)

staubgeschützte, trockene Lagerung

(ohne Nachweis einer Ausbildung zur Zahnarzt-helferin bzw. zur Zahnmedizini-schen Fachan-gestellten oder zur stomato-logischen Schwester ist eine fach-spezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß den Richtlinien der DGSV erforderlich)

(Hand- und Winkelstücke, Schallhandstücke für Knochenchirurgie u.a.)

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Gerät / Programm:

Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, stomatologische Schwester oder andere Personen mit abgeschlos-sener Ausbildung

Medizinprodukte kritisch B (manuelle Verfahren)

z. B. Übertragungsinstru-mente für chirur-gische, parodon-tologische oder endodontische (invasive) Behandlung

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (z.B. alkoholisches Präparat) (3):

Hygieneplan - Seite 22: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 140: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 140

WOMIT ANWEISUNGEN WER

• nach jeder Behandlung

• sofort

Einwirkzeit:

• sterile Abdeckung, wenn ein aseptisches Vorgehen erforderlich ist • nach der Behandlung Materialien entsorgen bzw. aufbereiten

Fußböden Feuchtreinigung • am Ende des Behandlungstages Reinigungs- personal

z.B. patientennahe Oberflächen, die durch Aerosol oder Kontakt mit Händen, Instrumenten, Gegenständen oder Substanzen kontaminiert wurden und nicht thermisch oder durch Eintauchverfahren desinfizierbar sind z. B. Leuchtengriff, Schränke, Patientenstuhl, Geräte

Einwirkzeit:die Sprühdesinfektion ist auf schwierig zu desinfizierende Flächen zu beschränken, die durch Wischdesinfektion nicht erreichbar sind

Reinigung und Desin- fektion durch Wischen mit getränktem Tuch

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

Flächen und Einrichtungsgegenstände

WAS WIE

Reinigungsmittel ohne Zusatz von Desinfektionsmittel:

(3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 08

alle Beschäftigten im Untersu-chungs-, Behand- lungs- und Wartungsbereich

z.B. Flächen und Gegenstände die sicht-bar mit Blut oder Sekreten kontaminiert wurden (einschließlich betroffene Fußbodenbereiche)

Aufnahme der Verschmutzung mit desinfektionsmittel- getränktem Einmaltuch, danach Wischdesinfektion

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

z.B. schwierig zu reinigende und zu desinfizierende Flächen und Gegenstände, die kontaminiert werden können, z. B. OP-Mikroskop

Barrieremaßnahmen: Abdecken mit entspre- chenden Abdeck-materialien (i.d.R. sind unsterile Materialien zur Abdeckung ausreichend)

Abdeckmaterial unsteril:

Abdeckmaterial steril:

Hygieneplan - Seite 23: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das verwendete Flächendesinfektionsmittelund die Einwirkzeit müssen eingetragen werden

Page 141: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 141

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• zu Beginn des Behandlungstages

• nach jedem Patienten • am Ende des Behandlungs- tages

Desinfektionsanlage mit nachgewiesener Wirksam- keit

• Herstellerangaben beachten • Kontrolle der Betriebspara- meter • Zeitpunkt der Intensiv- entkeimung:

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 10

Wasserführende Systeme

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WERalle Beschäftigten im Untersu-chungs-, und Behandlungsbe- reich

benutzte Entnahmestellen 20 Sekunden spülen

Wasser

Wasser

sofern vorhanden:

Entnahmestellen für Kühl- und Spülwasser

alle Entnahmestellen ohne Übertragungsinstrumente bzw. abnehmbare Geräte-teile 2 Minuten spülen

(Mehrfunktionsspritzen, Kupplungen, Motoren, Instrumentenschläuche, nicht abnehmbare Ultraschallhandstücke, Mundglasfüller u.a.)

Dauerentkeimung/ Intensiventkeimung

Desinfektionsmittel:

Externe Spül- / Kühlsysteme

Spülen/Kühlen mit steriler Lösung

z.B. bei umfangreichen zahnärztlich-chirurgischen/oral-chirurgischen Eingriffen mit anschließendem speichel-dichtem Wundverschluss z.B. bei zahnärztlicher Behandlung von Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

sterile Lösung:

Hygieneplan - Seite 24: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Page 142: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 142

Durchsaugen Wasser-Luft-Gemisch • möglichst nach jeder Behandlung, bei der abgesaugt wurde

• mindestens am Ende des Behandlungstages

• nach jedem Patienten

Dosierung / Einwirkzeit:

• nach Bedarf

Mundspülbecken • nach jedem Patienten

Filter Handschuhe benutzen • nach Bedarf

Amalgamabscheider Handschuhe benutzen • nach Bedarf

Reinigung und Wisch- desinfektion außen und innen

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

Außenflächen von festsitzenden Absaugschläuchen mit Saughandstücken

Wischdesinfektion (soweit erreichbar), ggf. Sprühdesinfektion

((2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) ((3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) und Wirksamkeit gegen Tuberkuloseerreger (6) Bei zahntechnischen Werkstücken (Prothesen, Bissnahmen u. a.) sowie Abformungen, die zwischen Zahnarztpraxis und zahntechnischem Labor ausgetauscht werden, bedarf es hinsichtlinich Reinigung und Desinfektion besondere Vereinbarungen. Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 11 und 14

(Absaugkanülen werden wie Medizinprodukte semikritisch B oder kritisch B aufbereitet)

abnehmbare Absaugschläuche mit Saughandstücken

Filterwechsel bzw. - reinigung nach Herstellerangaben

Dosierung / Einwirkzeit:

Dosierung / Einwirkzeit:

Wechsel/Entleerung des Auffangbehälters und Entsorgung des Abschei-degutes nach Hersteller-angaben (Entsorgungs-nachweis erforderlich)

WERANWEISUNGEN

Flächendesinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit (3):

Reinigung bzw. Desinfektion

Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) oder geeignetes Instrumentendesinfektionsmittel (2):

Desinfektionsmittel in das Mundspülbecken gießen

Absauganlage

Innenflächen der Absauganlage einschließlich der Absaugschläuche Reinigen bzw. Desinfizieren:

Gemisch aus Luft und Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel langsam durchsaugen

geeignetes, unter Blut-/und Speichelbelastung wirksames Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel:

WOMITWAS WIE

alle Beschäftigten im Untersu-chungs- und Be-handlungsbereich

Hygieneplan - Seite 25: Stand: 27.08.2011(c) DAHZ / BZÄK 2011

Das verwendete Desinfektionsmittelnebst Dosierung/ Einwirkzeit müssen eingetragen werden

Page 143: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 143

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fließendes Leitungswasser • unmittelbar nach Entnahme aus dem Mund des Patienten

Sprühdesinfektion im geschlossenen Gerät:

geeignetes, unter Blut- / Speichelbelastung wirksames und werkstoffkompatibles Desinfektionsmittel (3):

• im Anschluss an das Abspülen

Tauchdesinfektion: geeignetes, unter Blut-/Speichel-belastung wirksames und werk-stoffkompatibles Desinfektions-mittel (2):

Dosierung / Einwirkzeit:

fließendes Leitungswasser • vor Versand an das zahntechnische Labor • nach Erhalt aus dem zahntechnischen Labor

geeignetes, unter Blut-/ Speichel-belastung wirksames und werk-stoffkompatibles Desinfek-tionsmittel (2):

Beschäftigte im Untersuchungs-, Behandlungs- oder Wartungs-bereich, Beschäf-tigte im zahntech-nischen Labor/ Praxislabor

Tauchdesinfektion (bei getragenem Zahnersatz ggf. in Kombination mit Ultraschall)

oder

(2) mit VAH-Zertifizierung zur Instrumentendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) (3) mit VAH-Zertifizierung zur Flächendesinfektion, HBV- / HCV- / HIV-Wirksamkeit (begrenzte Viruzidie) und Wirksamkeit gegen Tuberkuloseerreger (6) Bei zahntechnischen Werkstücken (Prothesen, Bissnahmen u.a.) sowie Abformungen, die zwischen Zahnarztpraxis und zahntechnischem Labor ausgetauscht werden, bedarf es hinsichtlich Reinigung und Desinfektion besonderer Vereinbarungen Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 09

Reinigen durch vorsichtiges Abspülen

Reinigen durch vorsichtiges Abspülen

Dosierung / Einwirkzeit:

Abformung (6)

zahntechnische Werkstücke (6)

Abformungen, zahntechnische Werkstücke

WAS WIE ANWEISUNGENWOMIT WER

Hygieneplan - Seite 26: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das verwendete Desinfektionsmittel und die Dosierung/ Einwirkzeitmüssen eingetragen werden

Page 144: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 144

ausreichend dichte Behälter oder Säcke, getrennt nach Waschprogramm

• bei sichtbarer Verschmutzung • textile Teile der Schutzaus- rüstung, Handtücher, Abdecktücher nach jedem Gebrauch • textile Praxiskleidung mindestens zweimal wöchent- lich, täglicher Wechsel empfeh- enswert

thermisches Waschverfahren mit handelsüblichem Waschmittel (Kochwaschgang):

Temperatur: 90°

Einwirkungsdauer:

Flottenverhältnis (8):

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 12

Temperatur:

(7): mit VAH-Zertifizierung zur Wäschedesinfektion (8): Gewicht der Wäsche in kg / Volumen der Flotte (Wasser+Chemie) in Liter: z.B. 1:4

chemothermisches Waschverfahren mit mikrobizidem Waschmittel (7):

Anwendungskonzentration (g/Liter Flotte):

alle Beschäftigten

WER

sammeln z.B. textile Praxiskleidung, textile Teile der Schutzausrüstung, Handtücher, Abdecktücher

waschen von Textilien, die für den Kochwaschgang geeignet sind

waschen von Textilien, die nicht für den Kochwasch-gang geeignet sind

Praxiswäsche

WAS WIE ANWEISUNGENWOMIT

Hygieneplan - Seite 27: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Das verwendete Waschmittel nebst Dosierung müssen eingetragen werden

Page 145: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 145

einf

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WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

• nach Abfallaufkommen

spitze, scharfe oder zerbrechnliche Gegenstände (sharps)

• nach Abfallaufkommen

• nach Abfallaufkommen

sammeln in Kanistern • nach Abfallaufkommen

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 09

WAS

Abfälle aus Untersuchungs- und Behandlungsräumen (9)

mit Blut oder Sekreten kontaminierte Abfälle, auch extrahierte Zähne und trockene (nicht tropfende) Abfälle aus Einzelfallbehandlungen entsprechend erkrankter Patienten (HIV, HBV)

sammeln in durchstich- und bruchsicheren sowie feuchtigkeitsbeständigen Behältnissen

sammeln in feuchtigkeits- beständigen Abfallsäcken im Abfalleimer

Entsorgung sicher umschlossen in Behältnissen mit dem Hausmüll

Entsorgung sicher umschlossen mit dem Hausmüll

(9) Abfälle, die mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern kontaminiert, sind fallen in der Zahnarztpraxis in der Regel nicht an. Es können kommunal andere Entsorgungswege vorgeschrieben werden.

Röntgenchemikalien

quecksilberhaltige Abfälle, Abscheidegut

Abgabe der Kanister gegen Entsorgungsnachweis: an Recyclingbetrieb:

auch extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen

Abgabe der Behältnisse gegen Entsorgungsnachweis an Recyclingbetrieb:

sammeln in dicht verschließbaren Behältnissen

Abfall

hausmüllähnliche Abfälle z. B. Papier/Pappe, Glas, Kunststoff, Chemikalien, Altmedikamente, Batterien, Leuchtstoffröhren

alle Beschäftigten, Reinigungsper-sonal

Entsorgung mit dem normalen Siedlungsabfall, verwertbare Fraktionen in Wertstofftonnen oder Abgabe an Recyclingbetriebe

sammeln entsprechend den kommunalen oder anderen Bestimmungen, getrennt nach Abfallarten

Hygieneplan - Seite 28: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

Namen und Adresse sowie Telefonnummerdes beauftragten Dienstleisters eintragen

Page 146: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Ausfüllhilfe rahmenhygieneplan

HYGiene – ABC 146

• vor Behandlung von Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko

Einwirkzeit: • vor umfangreichen chirur- gischen Eingriffen mit nach- folgendem speicheldichtem Wundverschluss

• als ergänzende Maßnahme bei fehlender mechanischer Zahn- reinigung (Kieferimmobilisation, Patienten mit Handicap, hohes Alter)

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 04

Medikament: zu empfehlen nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt z..B. bei:

• Patienten mit Herzklappen- ersatz • Patienten mit über- standener Endokarditis • Patienten mit bestimmten angeborenen Herzfehlern • nach bestimmten operativen Eingriffen am Herzen innerhalb der ersten sechs Monate

Ersatzmedikament: (z.B. bei Penicillinallergie):

Patienten mit Endoprothesen zum Gelenkersatz

orale Einnahme eines Antibiotikums als Einzeldosis 30 - 60 Minuten vor jedem Eingriff, bei dem ein hohes Risiko einer Bakteriämie besteht

Dosierung: zu empfehlen nach Rück-sprache mit dem behandelnden Arzt z..B. in der ersten Phase nach Implantation einer Endo-prothese, bei vorausgegan-gener Infektion eines künst-lichen Gelenks, bei bestimmten Allgemeinerkrankungen:

orale Einnahme eines Antibiotikums als Einzeldosis 30 - 60 Minuten vor jedem Eingriff, bei dem das Risiko einer Bakteriämie besteht

Näheres siehe Positionspapier "Prophylaxe der infektiösen Endokardits" www.dgzmk.de bzw. www.awmf.de bzw. Nawrath et. al: Stand und Perspektiven der Antibiotikaprophylaxe bei Patienten mit künstlichem Gelenkersatz, DZZ 2009; 46 (1)

Patienten mit Endokarditsrisiko

Mundschleimhäute zu empfehlen z. B.:

Patienten

WOMIT ANWEISUNGEN

Dosierung:

WER

WER

Mundhöhlenantiseptik

Antibiotikaprophylaxe

WAS WIE

Patienten

WAS WIE ANWEISUNGEN

Präparat (10):

(10) Für die Mundhöhlenantiseptik kommen Präparate auf Basis folgender Wirkstoffe in Frage: Cetylpyridiniumchlorid, Chlorhexidin, Hexetidin, Octenidin, Polyvinylpyrrolidon-Iod

präparategetränkte Tupfer oder Besprühen bzw. Spülen der Mundhöhle zur vorübergehenden Keimreduzierung in der Mundhöhle

WOMIT

Hygieneplan - Seite 29: Stand: 27.08.2011 (c) DAHZ / BZÄK 2011

primär gut bluten lassendanach antiseptisch spülen

sofort der/die Betroffene

ggf. mit ErsthelferTupfer getränkt mit virusinaktivierendem Antiseptikum (80% Ethanol, Hände- oder Hautdesinfektionsmittel)

Falls erforderlich: Weiterbehandlung durch einen D-Arzt

Präparat:

reichliches Ausspülen 2,5% PVP-Iod sofort der/die Betroffene

ggf. mit Ersthelfermöglichst Augenspülgerät verwenden

Einwirkzeit: ca. 10 Minuten

oder

Wasser

Aufnahme in die Mund-höhle

möglichst vollständiges Ausspucken des aufgenommenen Materials

sofort der/die Betroffene

danach ggf. mit Ersthelfer

4-5-maliges Ausspülen Leitungswasser

anschließend

4-5-maliges antiseptisches Spülen

70-80% Ethanoloder

Mundhöhlenantiseptikum (z.B. Chlorhexidin, Octenidin): Präparat:

Kontamination unverletzter Haut

Entfernen des potentiell infektiösen Materials

Einmaltuch, getränkt mit einem alkoholischen Hände- oder Hautdesinfektionsmittel

der/die Betroffene

ggf. mit Ersthelfer

danach

Ethanol 70-80%

oder alkoholisches Händedesinfek-tionsmitte

unverzüglich (spätestens innerhalb von 6 Stunden) Fach-arzt oder Notfallambulanz einer Klinik, die eine systemische Postexpositionsprophylaxe durchführen kann

der/die Betroffene

Dokumentation im Verbandbuch

nach Vorgabe des Verband-buchs

unverzüglich der/die Betroffene, Ersthelfer, Praxisinhaber

Meldung an die Berufsgenossenschaft

schriftlich bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen Arbeitgeber

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 15

Stich- und Schnittverletzungen

Übertragung durch Blutkon-takte bei Behandlung von Patienten mit vermuteter Hepatitis- oder HIV- Infektion

Kontamination des Auges

Hautareal mindestens 1 Minute benetzt halten

Großflächige Hautdesinfektion

Präparat:

Präparat:

Präparat:

Postexpositionsprophylaxe

WAS WIE WOMIT ANWEISUNGEN WER

Hygieneplan - Seite 30: Stand: 27.08.2011(c) DAHZ / BZÄK 2011

Die vorhandenen Antibiotika nebstDosierung müssen eingetragen werden

Page 147: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 147

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primär gut bluten lassendanach antiseptisch spülen

sofort der/die Betroffene

ggf. mit ErsthelferTupfer getränkt mit virusinaktivierendem Antiseptikum (80% Ethanol, Hände- oder Hautdesinfektionsmittel)

Falls erforderlich: Weiterbehandlung durch einen D-Arzt

Präparat:

reichliches Ausspülen 2,5% PVP-Iod sofort der/die Betroffene

ggf. mit Ersthelfermöglichst Augenspülgerät verwenden

Einwirkzeit: ca. 10 Minuten

oder

Wasser

Aufnahme in die Mund-höhle

möglichst vollständiges Ausspucken des aufgenommenen Materials

sofort der/die Betroffene

danach ggf. mit Ersthelfer

4-5-maliges Ausspülen Leitungswasser

anschließend

4-5-maliges antiseptisches Spülen

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Mundhöhlenantiseptikum (z.B. Chlorhexidin, Octenidin): Präparat:

Kontamination unverletzter Haut

Entfernen des potentiell infektiösen Materials

Einmaltuch, getränkt mit einem alkoholischen Hände- oder Hautdesinfektionsmittel

der/die Betroffene

ggf. mit Ersthelfer

danach

Ethanol 70-80%

oder alkoholisches Händedesinfek-tionsmitte

unverzüglich (spätestens innerhalb von 6 Stunden) Fach-arzt oder Notfallambulanz einer Klinik, die eine systemische Postexpositionsprophylaxe durchführen kann

der/die Betroffene

Dokumentation im Verbandbuch

nach Vorgabe des Verband-buchs

unverzüglich der/die Betroffene, Ersthelfer, Praxisinhaber

Meldung an die Berufsgenossenschaft

schriftlich bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen Arbeitgeber

Näheres siehe DAHZ-Hygieneleitfaden 2011, Kapitel 15

Stich- und Schnittverletzungen

Übertragung durch Blutkon-takte bei Behandlung von Patienten mit vermuteter Hepatitis- oder HIV- Infektion

Kontamination des Auges

Hautareal mindestens 1 Minute benetzt halten

Großflächige Hautdesinfektion

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Präparat:

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Postexpositionsprophylaxe

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Hygieneplan - Seite 30: Stand: 27.08.2011(c) DAHZ / BZÄK 2011

Das zu verwendende Präparat muss eingetragen werden

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rki-richtlinien

HYGiene – ABC 150

empfehlungen des robert koch-instituts

Diese Empfehlungen besitzen selbst zwar kei-nen Gesetzes/- Rechtsverordnungscharakter, da sie nicht durch ein Parlament bzw. einen Ver-ordnungsgeber erlassen werden. Sie stellen jedoch den aktuellen Stand der Wissenschaft dar und werden als sog. antizipierte Sachver-ständigengutachten (oftmals) bei der Ausle-gung von Gesetzen herangezogen. Ihre An-wendung bzw. Umsetzung ist daher von ge-wisser Wichtigkeit und sollte nicht vernach-lässigt werden. Für den zahnärztlichen Bereich spielen hier die gemeinsame Empfehlung des RKI und BfArM zu den Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten aus dem Jahr 2001 und insbesondere die erst im April 2006 erschienene Empfehlung des RKI zur Infek-tionsprävention in der Zahnheilkunde eine ge wich-tige Rolle. Einzusehen sind die Empfehlun gen auf der Homepage des RKI (www.rki.de).

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rechtliche VorgabenEinführung zu

Medizinproduktegesetz (MPG)MPSicherheitsplanverordnung (MPSV)MPBetreiberverordnung (MPBetreibV)

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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rechtliche Vorgaben

HYGiene – ABC 152

MedizinproduktegesetzDas Medizinproduktegesetz (MPG) trat am 01.01.1995 in Kraft und dient der Umsetzung Europäischen Rechts in nationales Recht. Ursprünglicher Zweck des MPG war es, den Verkehr mit Medizinprodukten – freier Warenverkehr – zu regeln. Es ist aber auch Zweck des Gesetzes, für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen. Es geht dabei also auch um die Produktsicherheit und damit um den Patientenschutz. Der Zahnarzt wird durch dieses Gesetz allein schon dadurch betroffen, dass er im Rahmen seines Praxisalltages Medizinprodukte in unterschiedlichster Ausgestaltung anwendet. Als Medizinpro-dukte gelten definitionsgemäß „alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder anderen Gegenstände einschließlich eingesetzter Software, die zur Anwendung am Men-schen bestimmt sind und ihre Wirkung vorwiegend physikalisch erzielen“. Beispiele für Medizinprodukte des zahnärztlichen Alltags sind damit u.a. Hand- und Winkelstücke, Extraktionszangen, Spiegel, Sonden, Pinzetten, zahnärztliche Werkstoffe und intraorale Kameras, aber auch Polierbürsten und ähnliches.

MedizinproduktebetreiberverordnungDie Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) – erstmals in Kraft getreten 1998 – regelt das Errichten, Betrei-ben und Anwenden von Medizinprodukten. Nach dieser Verordnung dürfen Medizinprodukte nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der technik und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. Des Weiteren dürfen sie nur von Personen, die eine entsprechende Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung besitzen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. Einen sehr wichtigen Bereich des zahnärztlichen Alltags regelt § 4 der MPBetreibV. Hierdurch werden die an die Aufbereitung von Medizinprodukten gestellten Anforderungen festgelegt. Eingebunden darin sind die zuvor erwähnten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Der Zahnarzt ist sowohl „Anwender“ als auch „Betreiber“ von Medizinprodukten im Sinne dieser Verordnung und hat sich daher an deren Vorgaben zu halten.

Medizinprodukte-SicherheitsplanverordnungDie Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) regelt die Verfahren zur Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei der Anwendung in Betrieb befindlicher Medizinprodukte. Der Zahnarzt, dem im Rahmen der Behandlung von mit Medizinprodukten versorgten Patienten Vorkommnisse bekannt werden, hat diese Vorkommnisse (Funktionsstörungen) der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Zuständige Behörde ist in diesem Falle das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn. Die erforderlichen Meldungen haben aus Sicherheitsgründen „unverzüglich“ zu erfolgen.

infektionsschutzgesetzDas infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt seit dem 01.01.2001 und bezweckt die Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Das IfSG verlangt die Anwendung fachgerechter Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren, sowie insbesondere die Erstellung eines praxisspezifischen Hygieneplans. Ferner wird dem Robert Koch-Institut nach dem IfSG die Aufgabe übertragen, Richtlinien zur Vorbeugung, frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu erarbeiten.

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

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Sonstigeserste Hilfe

HändehygieneHIV Ambulanzen

NadelstichverletzungenAKI, Instrumentenaufbereitung

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Sonstiges

HYGiene – ABC 154

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Sonstiges

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rett

ende

Sof

ortm

aßna

hmen

–H

erzd

ruck

mas

sage

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Sonstiges

HYGiene – ABC 158

9

5Le

bens

rett

ende

Sof

ortm

aßna

hmen

Bea

tmun

g

•2

x be

atm

en im

Wec

hsel

mit

30

x H

erzd

ruck

mas

sage

•M

und

zu M

und

(Nas

e zu

halt

en)

oder

•M

und

zu N

ase

(Mun

d zu

halt

en)

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bbild

ung

•1S

ekun

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ng g

leic

hmäß

ig L

uft

in d

en

Mun

d ei

nbla

sen

•B

eine

des

Bew

usst

lose

n st

reck

en

•N

ahen

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ang

ewin

kelt

nac

h ob

en le

gen,

die

Han

d-in

nenf

läch

e ze

igt

dabe

i nac

h ob

en

•Fe

rne

Han

d de

s B

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stlo

sen

fass

en u

nd A

rm v

orde

r B

rust

kre

uzen

, Han

d ni

cht

losl

asse

n

•M

it d

er a

nder

en H

and

an d

en fe

rnen

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rsch

enke

l(n

icht

das

Gel

enk!

) de

s B

ewus

stlo

sen

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und

Bei

n be

ugen

•B

ewus

stlo

sen

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herü

ber

zieh

en

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als

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cken

und

Mun

d le

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öff

nen

•A

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ge li

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and

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usri

chte

n, d

ass

der

Hal

s üb

erst

reck

t bl

eibt

•St

ändi

ge A

tem

kont

rolle

106Le

bens

rett

ende

Sof

ortm

aßna

hmen

–S

tabi

le S

eite

nlag

e

Erke

nnen

:

•bl

uten

de W

unde

n kö

nnen

dur

ch K

leid

ungs

stüc

keod

er d

urch

die

Lag

e de

s Ve

rlet

zten

ver

deck

t se

in

Maß

nahm

en:

•Ei

nmal

hand

schu

he t

rage

n

•W

unde

n ke

imfr

ei b

edec

ken

•ge

gebe

nenf

alls

Sch

ockl

ager

ung

•ge

gebe

nenf

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Anl

egen

ein

es D

ruck

verb

ande

s

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egen

ein

es D

ruck

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ande

s

•W

unda

ufla

ge a

uf W

unde

lege

n un

d m

it 2

bis

3

Bin

deng

änge

n fix

iere

n

•D

ruck

pols

ter,

z.B

. zw

eite

s Ve

rban

dpäc

kche

n, a

ufW

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ge p

latz

iere

n

•M

it w

eite

ren

Bin

deng

änge

n st

ram

m b

efes

tige

n

11

7B

lutu

ngen

Bei

Abr

iss

von

Kör

pert

eile

n:

•ab

getr

ennt

e Kö

rper

teile

suc

hen

•in

kei

mfr

eiem

Ver

band

mat

eria

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l ver

pack

tde

m V

erle

tzte

n m

itge

ben

(z.B

. Rep

lant

at-B

eute

l)

12GU

V-I 5

03

Bed

rohl

iche

Blu

tung

aus

Wun

den

Kopf

Rum

pfA

rmB

ein

Am

puta

tion

/Te

ilabr

iss

Hoc

hhal

ten

wen

n m

öglic

hH

ochh

alte

n

Auf

pres

sen

auf

Blu

tung

sste

lleA

bdrü

cken

Auf

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sen

auf

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sste

lle

wen

n m

öglic

hD

ruck

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and

Dru

ckve

rban

dD

ruck

verb

and

wen

n m

öglic

hD

ruck

verb

and

Page 159: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 159

einf

ühru

ngr

ahm

enhy

gien

epla

n A

usfü

llhilf

e r

HP

r

ki-

ric

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ien

rec

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orga

ben

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Maß

nahm

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hand

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•ge

gebe

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•ge

gebe

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Anl

egen

ein

es D

ruck

verb

ande

s

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ein

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s

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3

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änge

n fix

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11

7B

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ngen

Bei

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n:

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l)

12GU

V-I 5

03

Bed

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Blu

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Wun

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ilabr

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Hoc

hhal

ten

wen

n m

öglic

hH

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alte

n

Auf

pres

sen

auf

Blu

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sste

lleA

bdrü

cken

Auf

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sen

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sste

lle

wen

n m

öglic

hD

ruck

verb

and

Dru

ckve

rban

dD

ruck

verb

and

wen

n m

öglic

hD

ruck

verb

and

Page 160: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

Sonstiges

HYGiene – ABC 160

8S

choc

k

Erke

nnen

:

•Fr

iere

n/Zi

tter

n

•bl

asse

, kal

te H

aut

•Sc

hwei

ß a

uf d

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tirn

Die

se A

nzei

chen

tre

ten

nich

t im

mer

alle

und

nic

ht im

mer

gle

ichz

eiti

g au

f.

Maß

nahm

en:

•fü

r Ru

he s

orge

n

•ge

gebe

nenf

alls

Blu

tung

en s

tille

n

•vo

r Wär

mev

erlu

st s

chüt

zen

(Dec

ke u

nter

lege

n, z

udec

ken)

•Sc

hock

lage

her

stel

len

•Zu

wen

dung

, Bet

reuu

ng

•st

ändi

ge K

ontr

olle

von

Bew

usst

sein

und

Atm

ung

13

9K

noch

enbr

üche

, Gel

enkv

erle

tzun

gen

Erke

nnen

:

•Sc

hmer

zen

•ab

norm

e La

ge/B

eweg

lichk

eit

•Ve

rkür

zung

der

Glie

dmaß

en

•Fu

nkti

onsv

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st

•Sc

honh

altu

ng

Maß

nahm

en:

•Ru

higs

tellu

ng d

es v

erle

tzte

n Kö

rper

teils

invo

rgef

unde

ner

Lage

•Pr

ellu

ngen

und

Ver

renk

unge

n de

r G

elen

ke k

ühle

n

•be

i Ver

dach

t au

f Wir

bels

äule

nver

letz

ung

Lage

des

Ver

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mög

lichs

t nic

htän

dern

•be

i off

enen

Kno

chen

brüc

hen

Wun

den

mit

ster

ilem

Mat

eria

l bed

ecke

n

14

10Ve

rbre

nnun

gen

Maß

nahm

en:

•br

enne

nde

Pers

on a

blös

chen

•m

it h

eiß

en S

toff

en b

ehaf

tete

Kle

idun

g so

fort

ent

fern

en

•au

f der

Hau

t fe

stha

ften

de K

leid

ungs

stüc

ke n

icht

entf

erne

n

•lo

kale

Küh

lung

mit

flie

ßen

dem

Was

ser

bis

Schm

erz

nach

läss

t(e

twa

10 M

inut

en)

•B

rand

wun

den

keim

frei

bed

ecke

n

•vo

r Wär

mev

erlu

st s

chüt

zen

15

11Ve

rätz

unge

n

Erst

e-H

ilfe-

Maß

nahm

en s

ind

bere

its

bei V

erda

cht

auf e

ine

Verä

tzun

g du

rchz

ufüh

ren,

da d

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irku

ng v

on ä

tzen

den

Stof

fen

mit

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tlic

her V

erzö

geru

ng a

uftr

eten

kan

n.

Allg

emei

ne M

aßna

hmen

:

•au

f Sel

bsts

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z ac

hten

(z.

B. S

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zhan

dsch

uhe,

Ate

msc

hutz

)

•fü

r Kö

rper

ruhe

sor

gen

•vo

r Wär

mev

erlu

st s

chüt

zen

•är

ztlic

he B

ehan

dlun

g ve

ranl

asse

n

•Er

brec

hen

nich

t he

rbei

führ

en

Aug

en:

•A

uge

unte

r Sc

hutz

des

unv

erle

tzte

n A

uges

sof

ort

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iebi

g (c

a. 1

0 M

inut

en)

bei

geöf

fnet

en A

ugen

lider

n m

it W

asse

r sp

ülen

•im

Aug

e ve

rblie

bene

fest

e St

offe

mec

hani

sch,

z.B

. mit

ein

em fe

ucht

en T

upfe

r,en

tfer

nen

•st

erile

r Sc

hutz

verb

and

Hau

t:

•ve

runr

eini

gte

Klei

dung

, auc

h U

nter

wäs

che

und

Schu

he, s

ofor

t au

szie

hen

•H

aut

mit

vie

l Was

ser

spül

en

•W

unde

n ke

imfr

ei b

edec

ken

Vers

chlu

cken

:

•so

fort

iges

krä

ftig

es A

ussp

ülen

des

Mun

des

•W

asse

r in

kle

inen

Sch

luck

en t

rink

en la

ssen

(Ve

rdün

nung

seff

ekt)

Atm

ungs

orga

ne:

Bei

Gef

ahr

von

Verä

tzun

gen

durc

h Re

izga

se (

z.B

. Chl

or, n

itro

se G

ase)

sin

d sp

ezie

lleEr

ste-

Hilf

e-M

aßna

hmen

dur

ch d

en B

etri

ebsa

rzt

fest

zule

gen

und

die

Erst

helfe

r en

tspr

e-ch

end

zu s

chul

en.*

)

16*)W

eite

re H

inw

eise

sin

d en

thal

ten

in d

en „

Info

rmat

ione

n fü

r di

e Er

ste

Hilf

e be

i Ein

wir

ken

gefä

hrlic

her

chem

isch

er S

toff

e“ (G

UV-

I 850

4).

Page 161: Hygiene – ABC - zahnaerztekammernordrhein.de · ZAHnärZtekAMMer nordrHein HYGiene – ABC 3 rahmenhygieneplan BZÄK/DAHZ (Stand 27. 08. 2011) einführung Hygieneleitfaden DAHZ

ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 161

einf

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Sonstiges

HYGiene – ABC 162

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17

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trom

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 165

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SonstigesErste Hilfe

HändehygieneHIV Ambulanzen

NadelstichverletzungenAKI, Instrumentenaufbereitung

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Sonstiges

HYGiene – ABC 166

05/2

009

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 167

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Sonstiges

HYGiene – ABC 168

Hygienische Händedesinfektion Standard-Einreibmethode für die hygienische Händedesinfektion gem. EN 1500

B. Braun Melsungen AG | OPM | 34209 Melsungen | Deutschland | Tel. (0 56 61) 71-62 62 | www.hygiene.bbraun.de

Desinfektionsmittel in die hohlen, trockenen Hände geben. Nach dem oben auf geführten Verfahren das Produkt in die Hände biszu den Handgelenken kräftig einreiben. Empfohlene Einwirkzeit des jeweiligen Produktes beachten.

Die Bewegungen jedes Schrittes fünfmal durchführen. Nach Beendigung des 6. Schrittes werden einzelne Schritte bis zur angege-benen Einreibedauer wiederholt. Im Bedarfsfall erneut Händedesinfektionsmittel entnehmen. Darauf achten, dass die Hände diegesamte Einreibezeit feucht bleiben.

Handfläche auf Handfläche. Rechte Handfläche über linkem Hand-rücken und linke Handfläche über rechtem Handrücken.

Handfläche auf Handfläche mit ver-schränkten gespreizten Fingern.

Außenseite der Finger auf gegenüber-liegende Handflächen mit verschränktenFingern.

Kreisendes Reiben des linken Daumensin der geschlossenen rechten Hand-fläche

Kreisendes Reiben hin und her mit geschlossenen Fingerkuppen der rechtenHand in der linken Handfläche undumgekehrt.

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4 5 6X.

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Mit freundlicher Unterstützung der

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 169

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Sons

tiges

Hände verbreiten Krankheitserreger. Richtig waschen schützt.

Hände unter fließendesWasser halten

Seife* 20 bis 30 Sekundenin den Händen verreiben

Auch zwischenden Fingern

Dann gründlichabspülen

Sorgfältig abtrocknen

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Waschanleitung_24.7.09.indd 1 24.07.2009 13:56:32 Uhr

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ZAHnärZtekAMMer nordrHein

HYGiene – ABC 171

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Sons

tiges

SonstigesErste Hilfe

HändehygieneHiV Ambulanzen

NadelstichverletzungenAKI, Instrumentenaufbereitung

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Sonstiges

HYGiene – ABC 172

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Sonstiges

HYGiene – ABC 174

102 · Rheinisches Zahnärzteblatt 2/2011

Berufsausübung

Dieser Artikel knüpft inhaltlich an den Beitrag „Arbeitsschutz in der Zahn-arztpraxis“ an (s. RZB 9/2009, S. 440 f.) und soll dem Praxisteam als weitere wichtige Information dienen. Beschäftige im Gesundheits-wesen sind durch den berufsbeding-ten Kontakt mit kontaminierten spitzen und scharfen Gegenständen einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt, welches durch die damit verbundenen Infektionsgefahren zudem auch ein Gesundheitsrisiko in sich birgt.

Verlässliche Zahlen zur Häufigkeit von Nadelstichverletzungen fehlen, da es hierfür kein systematisches Erfassungssys-tem gibt. Viele Nadelstichverletzungen werden zudem vom Betroffenen entweder nicht bemerkt oder aus unterschiedlichsten Gründen nicht mitgeteilt, sodass ergänzend noch das Problem der Dunkelziffer dazu kommt. Die für Zahnarztpraxen zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sieht jedoch aufgrund der tatsächlich eingehenden Mel-dungen ein erhebliches Infektionsrisiko für Beschäftigte im Gesundheitswesen.

In der Zahnarztpraxis ist nicht nur der Zahn-arzt, sondern auch die Stuhlassistentin, die Fachkraft, die die Instrumentenaufbereitung betreibt, und – je nach Praxisorganisation – auch die Reinigungsfachkraft der Gefahr einer perkutanen Hepatitis B-/C- sowie HIV-Infektion ausgesetzt.

Schutz durch Prävention!So lautet der wichtigste Grundsatz. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienst und Wohlfahrtspflege verfolgt die-sen Grundsatz schon seit vielen Jahren und gibt hierzu auf ihrer Homepage (www.bgw-online.de) vertiefende Informationen.

Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist nach arbeitsrechtlichen Vorgaben (Arbeitsschutz-gesetz) und der gültigen berufsgenossen-schaftlichen Vorschrift TRBA 250 (Biologi-sche Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege, Punkt 4.5) dazu

Nadelstichverletzungen in der ZahnarztpraxisSchutz durch Prävention!

verpflichtet, für seine Beschäftigten, die im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich geschulde-ten Leistungen durch Stich- und Schnittverlet-zungen an benutzen Instrumenten gefährdet sind, entsprechende Sofortmaßnahmen zur Abwendung und Eingrenzung einer poten-ziellen Ansteckung festzulegen und in der Praxis bekannt zu machen. Hilfestellungen hierbei bietet dem Arbeitgeber der Betriebs-arzt. Auf dieser Basis erstellte Arbeitsanwei-sungen zum Umgang mit diesen In strumenten (insbesondere die Handhabung der Injek-tionsnadeln, die Aufbereitung von scharfen Instrumenten und deren Entsorgung) müssen dem jeweiligen Mitarbeiterkreis in der Praxis bekannt gemacht sein!

Die aktuell (immer noch) gültige TRBA 250 umschreibt unter Punkt 4.2.4 Ziffer 7 expli-zit für die Zahnmedizin im Bereich der Lokalanästhesie das einhändige Recapping als sicheres Arbeitsgerät im Sinne der TRBA 250. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Schwerpunkt auf der Einhändigkeit beruht! Am 8. März 2010 hatte der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen im Gesundheitssektor beschlossen. Das in Deutschland zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab auf Anfrage der Bundeszahnärztekammer an, dass eine Ver-schärfung der TRBA 250 nicht beabsichtigt sei und dies im Einklang mit der Europa-vorgabe stehe. Die EU-Richtlinie muss inner-halb eines Zeitraums von drei Jahren in den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Ent-sprechende Ausschüsse wurden hierfür auf

der Bundesebene gegründet. Die zukünfti-gen Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Sollte trotz der getroffenen und im Team kommunizierten Präventionsmaßnahmen dennoch eine Stich- bzw. Schnittverletzung eintreten, muss im Sinne des verletzten Mit-arbeiters umgehend wie folgt gehandelt werden:

(Muster-) Ablaufplan nach perkutanem Kontakt mit infektiösem Material:1. Ausbluten lassen, Desinfektion und

Versorgung der Wunde vor Ort2. Umgehende Kontaktaufnahme mit

dem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) der Praxis

3. Einleiten einer eventuell erforderlichen Postexpositionsprophylaxe z. B. Kontaktaufnahme mit entspre-chend spezialisierten Krankenhäusern im näheren Umkreis

4. Kontaktaufnahme mit dem Durch-gangsarzt (von der BGW benannter Arzt)

5. Dokumentation der Nadelstich-/schnittverletzung im Unfallbuch der Praxis

6. Meldung der Verletzung bei der zu-ständigen BGW-Bezirksstelle.

Konkretere Ausführungen hierzu sollten mit dem für die Praxis zuständigen Betriebsarzt besprochen und festgelegt werden.

Den Musterplan finden Sie auch zum Download auf der Homepage der Zahn-ärztekammer Nordrhein (www.zaek-nr.de) unter der Rubrik Aktuelle Hinweise.

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Rheinisches Zahnärzteblatt 2/2011 · 103

Berufsausübung

Die kontaktierten Betriebs-/Durchgangs-ärzte untersuchen den Betroffenen nach den Prinzipien des sogenannten Regel-untersuchungsverfahrens. Hierbei handelt es sich um ein von der BGW entwickeltes diagnostisches Standardverfahren, wel-ches eine einfache und sichere Abklärung einer Infektion nach Stich- und Schnittver-letzungen bieten soll. Nähere Informatio-nen sind ebenfalls auf den Internetseiten der BGW zu finden.

Infektionskrankheiten wie Hepatitis B, C und HIV können nicht nur gesundheitlich äußerst beeinträchtigend sein, sondern ziehen zudem oft erhebliche finanzielle Beeinträchtigungen für den Betroffenen und seine Angehörigen mit sich. Beschäf-tigte im Gesundheitswesen sind nach einer festgestellten Infektion in der Regel nicht länger in ihrem üblichen Arbeitsfeld einsetzbar. Im schlimmsten Fall kann die Infektion dazu führen, dass der Ausbruch der Infektionskrankheit sogar zur Erwerbs-unfähigkeit führt.

Absicherung durch Gesetzliche Unfall- versicherungHepatitis B, C und HIV sind unter der Nummer 3101 der gültigen Berufs-krankheitenliste erfasst. Dem betroffenen Arbeitnehmer ist im zuvor genannten Fall anzuraten, bei der Berufsgenos-

senschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ein Berufskrank-heitsanerkennungsverfahren einzulei-ten. Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Feststellungsverfahren nach den Vorgaben des Sozialge-setzbuches VII (Gesetzliche Unfall-versicherung). Eine Anerkennung ist allerdings nur möglich, wenn nach-gewiesen ist, dass sich der Betroffene beim Ausüben seiner versicherten Tätigkeit mit dem Krankheitserreger infiziert hat. Hierfür muss nach den Beweisregeln der gesetzlichen Unfall-versicherung der Zeitpunkt, die Art und Weise der Infektion sowie die Person, bei der sich der Versicherte – potenziell – angesteckt hat, nach-gewiesen werden. Dieser Nachweis ist in der Praxis oft nur schwierig zu führen. Schon aus diesem Grund muss jede Nadelstichverletzung pra-xisintern im Unfallbuch dokumentiert werden. Um den Schwierigkeiten beim Nachweis als Berufskrankheit entgegenzuwirken, hat das Bundes-sozialgericht im Jahr 2009 gewisse Kriterien entwickelt, die die Beweis-findung zugunsten des Betroffenen erleichtern (Urteil des BSG vom 2. 4. 2009, Akz. B 2 U 30/07 R).

Im besten Fall kann das berufsgenos-senschaftliche Verfahren mit einem für den Betroffenen begünstigen-

den Bescheid enden. Ein positiver Leistungsbescheid kann u. a. Heil-behandlungskosten, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Verletztengeld aufweisen.

Die Ausführungen zeigen, wie wichtig die Gesetzliche Unfallversicherung ist. Die berufsgenossenschaftliche Pflicht-zugehörigkeit des Praxisverantwortli-chen ist nicht nur gesetzliche Vorgabe, sondern vor allem auch als optimale Absicherung des Arbeitnehmers zu verstehen. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, die anfallenden Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten, um den Schutz seines Teams zu gewährleisten und eventuell eigene Haftungssituatio-nen zu vermeiden.

Nähere Ausführungen zu der Thematik Erwerbs-/Berufsunfähigkeit: Was tun? werden im RZB Mitte diesen Jahres fol-gen.

Fazit Nadelstichverletzungen sollten in der Praxis kein Tabuthema darstellen, son-dern von allen Beteiligten hinreichend ernst genommen werden. Eine Sensi-bilisierung des Teams für das Thema ist daher zwingend angeraten!

Ass jur. Katharina Dierks

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Berufsausübung

Dieser Artikel knüpft inhaltlich an den Beitrag „Arbeitsschutz in der Zahn-arztpraxis“ an (s. RZB 9/2009, S. 440 f.) und soll dem Praxisteam als weitere wichtige Information dienen. Beschäftige im Gesundheits-wesen sind durch den berufsbeding-ten Kontakt mit kontaminierten spitzen und scharfen Gegenständen einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt, welches durch die damit verbundenen Infektionsgefahren zudem auch ein Gesundheitsrisiko in sich birgt.

Verlässliche Zahlen zur Häufigkeit von Nadelstichverletzungen fehlen, da es hierfür kein systematisches Erfassungssys-tem gibt. Viele Nadelstichverletzungen werden zudem vom Betroffenen entweder nicht bemerkt oder aus unterschiedlichsten Gründen nicht mitgeteilt, sodass ergänzend noch das Problem der Dunkelziffer dazu kommt. Die für Zahnarztpraxen zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sieht jedoch aufgrund der tatsächlich eingehenden Mel-dungen ein erhebliches Infektionsrisiko für Beschäftigte im Gesundheitswesen.

In der Zahnarztpraxis ist nicht nur der Zahn-arzt, sondern auch die Stuhlassistentin, die Fachkraft, die die Instrumentenaufbereitung betreibt, und – je nach Praxisorganisation – auch die Reinigungsfachkraft der Gefahr einer perkutanen Hepatitis B-/C- sowie HIV-Infektion ausgesetzt.

Schutz durch Prävention!So lautet der wichtigste Grundsatz. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheits-dienst und Wohlfahrtspflege verfolgt die-sen Grundsatz schon seit vielen Jahren und gibt hierzu auf ihrer Homepage (www.bgw-online.de) vertiefende Informationen.

Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist nach arbeitsrechtlichen Vorgaben (Arbeitsschutz-gesetz) und der gültigen berufsgenossen-schaftlichen Vorschrift TRBA 250 (Biologi-sche Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege, Punkt 4.5) dazu

Nadelstichverletzungen in der ZahnarztpraxisSchutz durch Prävention!

verpflichtet, für seine Beschäftigten, die im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich geschulde-ten Leistungen durch Stich- und Schnittverlet-zungen an benutzen Instrumenten gefährdet sind, entsprechende Sofortmaßnahmen zur Abwendung und Eingrenzung einer poten-ziellen Ansteckung festzulegen und in der Praxis bekannt zu machen. Hilfestellungen hierbei bietet dem Arbeitgeber der Betriebs-arzt. Auf dieser Basis erstellte Arbeitsanwei-sungen zum Umgang mit diesen In strumenten (insbesondere die Handhabung der Injek-tionsnadeln, die Aufbereitung von scharfen Instrumenten und deren Entsorgung) müssen dem jeweiligen Mitarbeiterkreis in der Praxis bekannt gemacht sein!

Die aktuell (immer noch) gültige TRBA 250 umschreibt unter Punkt 4.2.4 Ziffer 7 expli-zit für die Zahnmedizin im Bereich der Lokalanästhesie das einhändige Recapping als sicheres Arbeitsgerät im Sinne der TRBA 250. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Schwerpunkt auf der Einhändigkeit beruht! Am 8. März 2010 hatte der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen im Gesundheitssektor beschlossen. Das in Deutschland zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab auf Anfrage der Bundeszahnärztekammer an, dass eine Ver-schärfung der TRBA 250 nicht beabsichtigt sei und dies im Einklang mit der Europa-vorgabe stehe. Die EU-Richtlinie muss inner-halb eines Zeitraums von drei Jahren in den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Ent-sprechende Ausschüsse wurden hierfür auf

der Bundesebene gegründet. Die zukünfti-gen Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Sollte trotz der getroffenen und im Team kommunizierten Präventionsmaßnahmen dennoch eine Stich- bzw. Schnittverletzung eintreten, muss im Sinne des verletzten Mit-arbeiters umgehend wie folgt gehandelt werden:

(Muster-) Ablaufplan nach perkutanem Kontakt mit infektiösem Material:1. Ausbluten lassen, Desinfektion und

Versorgung der Wunde vor Ort2. Umgehende Kontaktaufnahme mit

dem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) der Praxis

3. Einleiten einer eventuell erforderlichen Postexpositionsprophylaxe z. B. Kontaktaufnahme mit entspre-chend spezialisierten Krankenhäusern im näheren Umkreis

4. Kontaktaufnahme mit dem Durch-gangsarzt (von der BGW benannter Arzt)

5. Dokumentation der Nadelstich-/schnittverletzung im Unfallbuch der Praxis

6. Meldung der Verletzung bei der zu-ständigen BGW-Bezirksstelle.

Konkretere Ausführungen hierzu sollten mit dem für die Praxis zuständigen Betriebsarzt besprochen und festgelegt werden.

Den Musterplan finden Sie auch zum Download auf der Homepage der Zahn-ärztekammer Nordrhein (www.zaek-nr.de) unter der Rubrik Aktuelle Hinweise.

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Rheinisches Zahnärzteblatt 2/2011 · 103

Berufsausübung

Die kontaktierten Betriebs-/Durchgangs-ärzte untersuchen den Betroffenen nach den Prinzipien des sogenannten Regel-untersuchungsverfahrens. Hierbei handelt es sich um ein von der BGW entwickeltes diagnostisches Standardverfahren, wel-ches eine einfache und sichere Abklärung einer Infektion nach Stich- und Schnittver-letzungen bieten soll. Nähere Informatio-nen sind ebenfalls auf den Internetseiten der BGW zu finden.

Infektionskrankheiten wie Hepatitis B, C und HIV können nicht nur gesundheitlich äußerst beeinträchtigend sein, sondern ziehen zudem oft erhebliche finanzielle Beeinträchtigungen für den Betroffenen und seine Angehörigen mit sich. Beschäf-tigte im Gesundheitswesen sind nach einer festgestellten Infektion in der Regel nicht länger in ihrem üblichen Arbeitsfeld einsetzbar. Im schlimmsten Fall kann die Infektion dazu führen, dass der Ausbruch der Infektionskrankheit sogar zur Erwerbs-unfähigkeit führt.

Absicherung durch Gesetzliche Unfall- versicherungHepatitis B, C und HIV sind unter der Nummer 3101 der gültigen Berufs-krankheitenliste erfasst. Dem betroffenen Arbeitnehmer ist im zuvor genannten Fall anzuraten, bei der Berufsgenos-

senschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ein Berufskrank-heitsanerkennungsverfahren einzulei-ten. Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Feststellungsverfahren nach den Vorgaben des Sozialge-setzbuches VII (Gesetzliche Unfall-versicherung). Eine Anerkennung ist allerdings nur möglich, wenn nach-gewiesen ist, dass sich der Betroffene beim Ausüben seiner versicherten Tätigkeit mit dem Krankheitserreger infiziert hat. Hierfür muss nach den Beweisregeln der gesetzlichen Unfall-versicherung der Zeitpunkt, die Art und Weise der Infektion sowie die Person, bei der sich der Versicherte – potenziell – angesteckt hat, nach-gewiesen werden. Dieser Nachweis ist in der Praxis oft nur schwierig zu führen. Schon aus diesem Grund muss jede Nadelstichverletzung pra-xisintern im Unfallbuch dokumentiert werden. Um den Schwierigkeiten beim Nachweis als Berufskrankheit entgegenzuwirken, hat das Bundes-sozialgericht im Jahr 2009 gewisse Kriterien entwickelt, die die Beweis-findung zugunsten des Betroffenen erleichtern (Urteil des BSG vom 2. 4. 2009, Akz. B 2 U 30/07 R).

Im besten Fall kann das berufsgenos-senschaftliche Verfahren mit einem für den Betroffenen begünstigen-

den Bescheid enden. Ein positiver Leistungsbescheid kann u. a. Heil-behandlungskosten, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Verletztengeld aufweisen.

Die Ausführungen zeigen, wie wichtig die Gesetzliche Unfallversicherung ist. Die berufsgenossenschaftliche Pflicht-zugehörigkeit des Praxisverantwortli-chen ist nicht nur gesetzliche Vorgabe, sondern vor allem auch als optimale Absicherung des Arbeitnehmers zu verstehen. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, die anfallenden Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten, um den Schutz seines Teams zu gewährleisten und eventuell eigene Haftungssituatio-nen zu vermeiden.

Nähere Ausführungen zu der Thematik Erwerbs-/Berufsunfähigkeit: Was tun? werden im RZB Mitte diesen Jahres fol-gen.

Fazit Nadelstichverletzungen sollten in der Praxis kein Tabuthema darstellen, son-dern von allen Beteiligten hinreichend ernst genommen werden. Eine Sensi-bilisierung des Teams für das Thema ist daher zwingend angeraten!

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NadelstichverletzungenAki, instrumentenaufbereitung

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