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1. StBerG Juni 2007 1 1. Steuerberatungsgesetz (StBerG) Vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 23. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) Inhaltsübersicht Erster Teil:Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen § Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Zweiter Unterabschnitt: Befugnis Geschäftsmäßige Hilfeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 3 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 4 Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen . . . 5 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen . . . . . . . . 7 Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften Werbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. . . 11 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten. . . . . . . . 12 Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt: Aufgaben Zweck und Tätigkeitsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

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1. StBerG

Juni 2007 1

1. Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung derJustiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 23. Dezember 2006(BGBl. I S. 3416)

Inhaltsübersicht

Erster Teil:Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen §

Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Erster Unterabschnitt: AnwendungsbereichAnwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Zweiter Unterabschnitt: Befugnis

Geschäftsmäßige Hilfeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 3Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 4

Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung

Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen . . . 5Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung inSteuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen . . . . . . . . 7

Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

Werbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Mitteilungen über Pflichtverletzungen undandere Informationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. . . 11Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten. . . . . . . . 12

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt: Aufgaben

Zweck und Tätigkeitsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

1. StBerG

2 Juli 2000

§

Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme derTätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Anerkennungsbehörde, Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Gebühren für die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Urkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ . . . . . . . . . . . . . . . . 18Erlöschen der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Rücknahme und Widerruf der Anerkennung . . . . . . . . . . . 20

Dritter Unterabschnitt: Pflichten

Aufzeichnungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Geschäftsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmender Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen . . . . . . . . . 23Abwicklung der schwebenden Steuersachen imRahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . 25Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . 26

Vierter Unterabschnitt: Aufsicht

Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde,Befugnisse der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederver-sammlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . . . . . . . . . 30

Fünfter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung

Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriftenüber die Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte undSteuerberatungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Inhalt der Tätigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen. . . . . 34

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Juli 2000 3

§

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erster Unterabschnitt: Persönliche Voraussetzungen

Zulassung zur Prüfung, Prüfung, Befreiung von derPrüfung, Wiederholung der Prüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. . . . . . . . 36Steuerberaterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Prüfung in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37aZuständigkeit für die Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37bVoraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung . . . . 38Verbindliche Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38aGebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung undverbindliche Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Rücknahme von Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39a

Zweiter Unterabschnitt: BestellungBestellende Steuerberaterkammer,Bestellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Berufsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Steuerbevollmächtigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Berufsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ . . . . . . . . 44Erlöschen der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Rücknahme und Widerruf der Bestellung . . . . . . . . . . . . . 46Erlöschen der Befugnis zur Führung derBerufsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Wiederbestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

Dritter Unterabschnitt: SteuerberatungsgesellschaftRechtsform der Gesellschaft, anerkennendeSteuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag . . . . . . . . . . . 49Voraussetzungen für die Anerkennung. . . . . . . . . . . . . . . . 50Kapitalbindung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50aGebühren für die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Urkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ . . . . . . . . . . . 53Erlöschen der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54Rücknahme und Widerruf der Anerkennung . . . . . . . . . . . 55

1. StBerG

4 Juli 2000

§

Dritter Abschnitt: Rechte und PflichtenWeitere berufliche Zusammenschlüsse. . . . . . . . . . . . . . . . 56Allgemeine Berufspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Werbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57aTätigkeit als Angestellter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte imöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis . . . . . 59Eigenverantwortlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung. . . . . . . . . . 61Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen. . . . . . . . . . . . . . . . 62Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags . . . . . . . . . . . . . 63Gebührenordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung . . . . . . . . 65Handakten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Berufshaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen . . . . . . . . 67aVerjährung von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Bestellung eines allgemeinen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . 69Bestellung eines Praxisabwicklers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Bestellung eines Praxistreuhänders . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Steuerberatungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

Vierter Abschnitt: Organisation des BerufsSteuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74Gemeinsame Steuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75Aufgaben der Steuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . 76Vorstand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Abteilungen des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77aSatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78Beiträge und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer . . 80Rügerecht des Vorstandes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . 82Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit . . . 83Arbeitsgemeinschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

1. StBerG

Juli 2000 5

§

Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . . . 86

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungs-versammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86a

Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . 87

Staatsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndungvon Pflichtverletzungen

Ahndung einer Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

Berufsgerichtliche Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . 91

Anderweitige Ahndung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung . . . . . . 93

Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, dienicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind . . . 94

Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte

Kammer für Steuerberater- und Steuer-bevollmächtigtensachen beim Landgericht . . . . . . . . . . . . 95

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Oberlandesgericht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Bundesgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer . 99

Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer undRecht zur Ablehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

Enthebung vom Amt des Beisitzers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflichtzur Verschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen . . . . . . . . . . 103

Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. . . . . . . . . . . . 104

1. StBerG

6 September 1994

§

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

1. AllgemeinesVorschriften für das Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuer-bevollmächtigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuer-bevollmächtigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zumStraf- oder Bußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zuden Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten . . . . . . . . 110Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens. . . . . . . . . 1112. Das Verfahren im ersten RechtszugÖrtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112Mitwirkung der Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . . . . 114Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung desVerfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigtenauf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . 116Inhalt der Anschuldigungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . 117Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens . 118Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses . . . . 119Zustellung des Eröffnungsbeschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . 120Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberatersoder Steuerbevollmächtigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121Nichtöffentliche Hauptverhandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 122Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter. . . . . . . . 123Verlesen von Protokollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

3. RechtsmittelBeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug 128Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129Einlegung der Revision und Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 130Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-gerichtshof. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

1. StBerG

Juni 2007 7

§

4. Die Sicherung von BeweisenAnordnung der Beweissicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133

5. Das Berufs- und VertretungsverbotVoraussetzung des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134Mündliche Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135Abstimmung über das Verbot. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung . . . . . . . . 137Zustellung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138Wirkungen des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139Zuwiderhandlungen gegen das Verbot . . . . . . . . . . . . . . . . 140Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141Außer-Kraft-Treten des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142Aufhebung des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143Mitteilung des Verbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144Bestellung eines Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgericht-lichen Verfahren und in den Verfahren bei Anträgen auf be-rufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge.Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

Gerichtskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufs-gerichtlichen Verfahrens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147Kostenpflicht des Verurteilten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen aufberufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge . . . . . . . . 149Haftung der Steuerberaterkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmenund der Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151Tilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152

Fünfter Unterabschnitt: Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153

Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften

Bestehende Gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzeszur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. . . . . . . . . . . . 155

1. StBerG

8 Juni 2007

§

Übergangsvorschriften anlässlich des Sechsten Gesetzeszur Änderung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . 156Übergangsvorschriften anlässlich des Gesetzes zurÄnderung von Vorschriften über die Tätigkeitder Steuerberater. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157

Siebenter Abschnitt: Verordnungsermächtigung

Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften überSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-beratungsgesellschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

Erster Abschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen

Zwangsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . 160Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“,„Lohnsteuerhilfeverein“ und „LandwirtschaftlicheBuchstelle“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegendenPflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein beider Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11 bedient . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164

Vierter Teil: Schlussvorschriften

Verwaltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164aGebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164bErmächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzes . . 165Fortgeltung bisheriger Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166Freie und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167In-Kraft-Treten des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168Anlage (zu § 146 Satz 1)

1. StBerG

Dezember 2001 9

Erster Teil:Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europä-

ischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelteSteuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durchBundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehördenverwaltet werden,

2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grund-erwerbsteuer betreffen,

3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder aufgrund ei-ner landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betref-fen,

4. in Monopolsachen,5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanz-

behörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durchBundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnetist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen

wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeich-

nungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für dieBesteuerung von Bedeutung sind,

3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs-oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über dieZulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben un-berührt.

1. StBerG

10 Juli 2004

Zweiter Unterabschnitt: Befugnis

§ 2 – Geschäftsmäßige Hilfeleistung

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur vonPersonen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugtsind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, neben-berufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.

§ 3 – Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, nieder-

gelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer undvereidigte Buchprüfer,

2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich diein Nummer 1 und 4 genannten Personen sind,

3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesell-schaften,

4. Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitglied-staat der Europäischen Union als Deutschland oder in derSchweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt ge-schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht desNiederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistungin Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Ver-trag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeich-nung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig wer-den, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten.Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerbera-ter“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesell-schaft“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der erim Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungs-staat anzugeben. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung inSteuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieserBefugnis im Niederlassungsstaat.

§ 4 – Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind fernerbefugt:1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundes-

notarordnung,2. Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen

ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,

1. StBerG

Juli 2000 11

3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowiedie überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaftenund Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zu-ständigkeit,

4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oderzu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit siehinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,

5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie inunmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ih-rem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersa-chen leisten,

6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und ge-nossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihresAufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spit-zenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,

7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildeteVereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichsihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 desBundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,

8. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildeteVereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßigerAufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftlicheBetriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit siediese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Be-zeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, unddie Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbststän-diger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn,dass es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicher-weise bei Landwirten vorkommen,

9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabga-bensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlungvon Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten derEuropäischen Union leisten,

b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusam-menhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgaben-sachen leisten,

c) die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, so-weit sie für Unternehmer im Sinne des § 22 a des Umsatz-steuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22 b des Umsatz-steuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Geset-zes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretungnach § 22 e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,

10.Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteu-erlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familien-

1. StBerG

12 Juni 2005

leistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzesleisten,

11.Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe inSteuersachen leisten, wenn diesea) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Ein-

künfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Ein-kommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Unterhaltsleis-tungen (§ 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes) erzielen,

b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-werbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oderumsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, dieden Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach§ 3 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes in vollerHöhe steuerfrei, und

c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die ins-gesamt die Höhe von neuntausend Euro, im Falle der Zu-sammenveranlagung von achtzehntausend Euro, nichtübersteigen.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei derEinkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zuläs-sig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzu-lage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Inves-titionszulagengesetzes 1999, bei mit haushaltsnahen Beschäf-tigungsverhältnissen im Sinne des § 35 a Abs. 1 des Einkom-mensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufga-ben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungs-ausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und dersonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften derAbgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslosgeworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

12.Inländische Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften, von Kapi-talgesellschaften bestellte Treuhänder oder Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften, soweit sie in Vertretung der Gläubigervon Kapitalerträgen Sammelanträge auf Vergütung von Kör-perschaftsteuer oder auf Erstattung von Kapitalertragsteuernach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes stellen,

13.öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverstän-dige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Be-rechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechni-schen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- undUnterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuer-sachen leisten,

14.diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Aus-füllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten.

1. StBerG

Juni 2005 13

15.Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmenihres Aufgabenbereichs,

16.diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 des Altersvor-sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermit-teln, soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, derDurchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung

§ 5 – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen undVereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachenleisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachenerteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dür-fen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steu-ersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den SteuerberaterkammernTatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Personoder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steu-ersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeld-verfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.

§ 6 – Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung inSteuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehöri-ge im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,

3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Füh-rung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteue-rung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontierenvon Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohn-abrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen,soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen er-bracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in ei-nem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb ei-ner gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf demGebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindes-tens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

1. StBerG

14 Juni 2005

§ 7 – Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen unter-sagen,1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausge-

übt wird, die nicht unter § 3 oder § 4 fällt,2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als

Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbrauchtwird,

3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung nach§ 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die gemäß § 80 der Abgabenordnungvon einer Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-hörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Ein-vernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehördendie Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen,wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies giltnicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die Hilfe-leistung in Steuersachen leitet.(3) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk diePerson oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll,ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeitvorwiegend ausgeübt wird.

Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 8 – Werbung

(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigenHilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweitüber die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäfts-mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist,ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeitennach § 6 Nr. 3 und 4.(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaftendürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nachden für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befug-nis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich alsBuchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss„Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder„Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen un-ter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen habendabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4im Einzelnen aufzuführen.

1. StBerG

Juli 2004 15

§ 9 – Vergütung

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleis-tung in Steuersachen dem Grunde oder der Höhe nach vom Aus-gang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemachtwird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-tigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerer-sparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält, sind unzulässig.(2) Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren odersonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel obim Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigtenoder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

§ 10 – Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andereInformationen

(1) Werden den Finanzbehörden oder den SteuerberaterkammernTatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in§ 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht ver-letzt hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kenntnis aus derSicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechts-folgen erforderlich ist, der zuständigen Stelle mit; § 83 dieses Ge-setzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen über natürlicheund juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelndenStelle 1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prü-

fung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rück-nahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberateroder Steuerbevollmächtigter,

2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Wider-ruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder alsLohnsteuerhilfeverein,

3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsge-richtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungenoder

4. für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenlei-ters im Sinne des § 23 Abs. 3

erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelleübermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Be-troffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Inte-resse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. DieÜbermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwen-dungsregelungen entgegenstehen; § 83 dieses Gesetzes und § 30der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

1. StBerG

16 Juli 2000

(3) Soweit natürliche oder juristische Personen über weitere Qua-lifikationen im Sinne von § 3 verfügen, dürfen Finanzbehördenund Steuerberaterkammern Informationen im Sinne des Absatzes2 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständigeStellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der über-mittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erfor-derlich ist.

§ 11 – Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfor-derlich ist, dürfen personenbezogene Daten erhoben und auch fürZwecke künftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden; § 83dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nichtentgegen.

§ 12 – Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 sind inAngelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betref-fen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die ent-sprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvor-schriften bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Erster Unterabschnitt: Aufgaben

§ 13 – Zweck und Tätigkeitsbereich

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Ar-beitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Aner-kennung.

Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung

§ 14 – Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme derTätigkeit

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein aner-kannt werden, wenn nach der Satzung 1. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen

im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für seine Mitgliederist;

1. StBerG

Juli 2000 17

2. der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich in demsel-ben Oberfinanzbezirk befinden;

3. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Wer-becharakter enthält;

4. eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachenim Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sichergestellt ist;

5. für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11 neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderesEntgelt erhoben wird;

6. die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowieder §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausge-schlossen ist;

7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder derenAngehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitglie-derversammlung bedürfen;

8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesent-lichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder(§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfindenmuss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnisder Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastungdes Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des ge-prüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterver-sammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrneh-mung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vor-schriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterver-sammlungen sinngemäß.

(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn dasBestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistungin Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergeben-den Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.

(3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11 darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuer-hilfeverein aufgenommen werden.

§ 15 – Anerkennungsbehörde, Satzung

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung alsLohnsteuerhilfeverein ist die Oberfinanzdirektion zuständig, inderen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein isteine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.

1. StBerG

18 Dezember 2001

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der fürden Sitz des Vereins zuständigen Oberfinanzdirektion innerhalbeines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Ände-rungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweili-gen Urkunde beizufügen.

§ 16 – Gebühren für die Anerkennung

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteu-erhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro andie Oberfinanzdirektion zu zahlen.

§ 17 – Urkunde

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Ober-finanzdirektion eine Urkunde aus.

§ 18 – Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“

Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfever-ein“ in den Namen des Vereins aufzunehmen.

§ 19 – Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1. Auflösung des Vereins;

2. Verzicht auf die Anerkennung;

3. Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Oberfinanzdirektionzu erklären.

§ 20 – Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zurückzuneh-men, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, dass sie hätte ver-sagt werden müssen.

(2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung zu widerrufen,

1. wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteu-erhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, dass der Ver-ein innerhalb einer angemessenen, von der Oberfinanzdirek-tion zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechendenZustand herbeiführt;

1. StBerG

Juli 2000 19

2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfe-vereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen andie Satzung übereinstimmt;

3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuer-sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 oder eine ord-nungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist.

(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhil-feverein zu hören.

Dritter Unterabschnitt: Pflichten

§ 21 – Aufzeichnungspflicht

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Aus-gaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeich-nungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzuneh-men.

(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfange-ne Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen undgesondert zu verwalten.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit undam Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgrund einer für diesenZeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögens-werte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensüber-sicht zusammenzustellen.

(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sam-meln und sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen derEinnahmen und Ausgaben und die Vermögensübersichten sindzehn Jahre aufzubewahren. Im Übrigen gelten für die Aufbewah-rung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Ver-mögensübersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchesüber die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen undsonstigen Unterlagen entsprechend.

(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchfüh-rungspflichten bleiben unberührt.

§ 22 – Geschäftsprüfung

(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtig-keit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsfüh-rung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfe-vereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung

1. StBerG

20 Juli 2000

des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüferprüfen zu lassen.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden

1. Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu unbeschränkterHilfeleistung in Steuersachen befugt sind,

2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die re-gelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder ge-hört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des VerbandesSteuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, nieder-gelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer odervereidigter Buchprüfer ist.

(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei de-nen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sieVorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zuprüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.

(4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeich-nungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und ei-ne Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sons-tigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklärun-gen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einersorgfältigen Prüfung notwendig sind.

(5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unpartei-ischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfenGeschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Oblie-genheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seineObliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftetdem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden.Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfungdem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schrift-lich zu berichten.

(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat

1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts,spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Ge-schäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Ober-finanzdirektion zuzuleiten;

2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsbe-richts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen denMitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

1. StBerG

Juli 2000 21

§ 23 – Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmender Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die ei-ner Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist einLeiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Bera-tungsstelle leiten.

(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Oberfinanzbezirk, indem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhal-ten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Ober-finanzbezirken ist zulässig.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungs-stelle nur Personen bestellen, die

1. zu dem in § 3 Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder

2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbil-dungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertigeVorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung dreiJahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden aufdem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehördenverwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder

3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach§ 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechtsin einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktischtätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeitkönnen Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wersich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werdedie Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungs-stelle zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen

1. die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle;

2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungs-stelle;

3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung inSteuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient.

(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Bera-tungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Vor-aussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sieund der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Ab-satz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Auf-

1. StBerG

22 Juli 2000

sichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfe-vereine eingetragen sind.

§ 24 – Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmender Befugnis nach § 4 Nr. 11

(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zu-rückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Oberfinanz-direktion auf Antrag erlauben, dass der Verein einen Beauftragtenzur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt.

(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer vonsechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen wer-den.

(4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 25 – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins fürdas Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausge-schlossen werden.

(2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hil-feleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes überden Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.

(3) § 68 gilt entsprechend.

§ 26 – Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisnach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen undunter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben.

(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Ver-bindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.

(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung inSteuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient,sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichnetenPflichten anzuhalten.

1. StBerG

Juli 2000 23

(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rah-men der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von sieben Jah-ren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache desMitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.

Vierter Unterabschnitt: Aufsicht

§ 27 – Aufsichtsbehörde

(1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsichtüber die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbe-zirk haben.

(2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion unterliegen auchalle im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen. Die imWege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitzdes Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Oberfinanzdirektion mit-zuteilen.

(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehördedie ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen,dass ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzesverstoßen hat.

§ 28 – Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde,Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereinsund die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung inSteuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient,haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Aus-kunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzu-legen.

(2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrautenAmtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuer-hilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen währendder Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vor-zunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübungder Aufsicht für erforderlich gehalten werden.

(3) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder er-füllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Abs. 3 be-zeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle dieEinhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet,so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungs-stelle anordnen.

1. StBerG

24 Juli 2004

§ 29 – Teilnahme der Aufsichtsbehörde anMitgliederversammlungen

(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Auf-sichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an derMitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

§ 30 – Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren

Sitz haben; 2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein be-rechtigtes Interesse darlegt.

Fünfter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung

§ 31 – Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über dieLohnsteuerhilfevereine

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-gen zu erlassen 1. über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-

verein,2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30

Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehendenMeldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,

3. über die Verfahren bei der Eröffnung und Schließung vonBeratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellen-leitern,

4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforder-lichen Erklärungen und Nachweise.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Ober-finanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teilszugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zuübertragen. Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch aufeine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen wer-den.

1. StBerG

Juli 2000 25

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 32 – Steuerberater, Steuerbevollmächtigte undSteuerberatungsgesellschaften

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-gesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nachden Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtige bedürfen der Bestel-lung; sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Ge-werbe.

(3) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung.Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesell-schaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.

§ 33 – Inhalt der Tätigkeit

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-schaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auf-traggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnenbei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Er-füllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehörenauch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachenwegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung beider Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steu-ergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbi-lanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.

§ 34 – Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

(1) Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle, von der ausder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinen Berufselbstständig ausübt. Als berufliche Niederlassung eines aus-schließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbe-vollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungs-verhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte. Die berufli-che Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Be-stellung zu begründen.

(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweitdadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigtwird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer

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Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufli-che Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nah-bereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle ineinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die be-rufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kannauf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitereBeratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Er-teilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungs-stelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnah-megenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steu-erberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erster Unterabschnitt: Persönliche Voraussetzungen

§ 35 – Zulassung zur Prüfung, Prüfung, Befreiung von derPrüfung, Wiederholung der Prüfung

(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung alsSteuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit wor-den ist.

(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.

(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber bekannt gegeben.

(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfung und die Befreiung vonder Prüfung erfolgen durch die für die Finanzverwaltung zustän-dige oberste Landesbehörde. Das Bestehen der Prüfung oder dieBefreiung von der Prüfung sind schriftlich zu bescheinigen.

§ 36 – Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass derBewerber

1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftli-ches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirt-schaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstu-dienzeit von jeweils mindestens acht Semestern erfolgreichabgeschlossen hat und danach zwei Jahre praktisch tätig ge-wesen ist oder

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2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftli-ches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirt-schaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstu-dienzeit von jeweils weniger als acht Semestern erfolgreichabgeschlossen hat und danach drei Jahre praktisch tätig gewe-sen ist.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen,wenn er

1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbil-dungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vor-bildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jah-re oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum ge-prüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahrepraktisch tätig gewesen ist oder

2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oderals vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat undbei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in min-destens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeitmuss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstundenauf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehördenverwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 ge-nannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungendes amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unter-lagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

§ 37 – Steuerberaterprüfung

(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, dass er in der La-ge ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus dreiAufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.

(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

1. Steuerliches Verfahrensrecht,

2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,

4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,

5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, desGesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts derEuropäischen Gemeinschaft,

1. StBerG

28 Juli 2004

6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,

7. Volkswirtschaft,

8. Berufsrecht.

Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand derPrüfung sind.

§ 37 a – Prüfung in Sonderfällen

(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Bewerber,die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüferbestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfungin verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5bis 7 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung gliedert sich in ei-nen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine münd-liche Prüfung.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oderder Schweiz mit einem Diplom, das in einem anderen Mitglied-staat oder Vertragsstaat als Deutschland oder in der Schweiz zurselbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf An-trag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buch-stabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr.89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-meine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die ei-ne mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich abgelegtenEignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durchdie erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

(3) Als Diplom im Sinne von Absatz 2 gelten alle Befähigungs-nachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaatoder der Schweiz von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, so-fern aus ihnen hervorgeht, dass der Bewerber ein mindestensdreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbil-dung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie89/48/EWG erfolgreich abgeschlossen hat, und sofern von der zu-ständigen Stelle bestätigt wird, dass er damit in diesem anderenMitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe inSteuersachen berechtigt ist. Bewerber aus anderen Mitgliedstaa-ten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz, in denen der Beruf desSteuerberaters nicht reglementiert ist, müssen ein mindestensdreijähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium, das auf dieAusübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährigeBerufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b

1. StBerG

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der Richtlinie 89/48/EWG nachweisen. Die Pflicht zum Nachweisdieser zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der nachMaßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG inder Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 14. Mai 2001(ABl. EG Nr. L 206 S. 1) ge-forderte Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementier-ten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2001/19/EG bestätigt.

(4) Bewerber mit den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen sol-len mit der Eignungsprüfung ihre Befähigung nachweisen, denBeruf eines Steuerberaters auch im Inland ordnungsgemäß ausü-ben zu können. Die Eignungsprüfung umfasst die zur Berufsaus-übung notwendigen Kenntnisse aus den in § 37 Abs. 3 genanntenGebieten. Die Eignungsprüfung gliedert sich in einen schrift-lichen Teil aus höchstens zwei Aufsichtsarbeiten aus unterschied-lichen Prüfungsgebieten und eine mündliche Prüfung. Die Prü-fung in einem der in § 37 Abs. 3 genannten Prüfungsgebieteentfällt, wenn der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seinerbisherigen Ausbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufs-tätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat, die indem entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden. Der Nachweisder im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kennt-nisse ist durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse ei-ner staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einerHochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung zu füh-ren. Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tä-tigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die re-gelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Ge-schäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätig-keit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der für die Prüfung zu-ständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

(5) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die Eignungsprüfunggelten im Übrigen die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung.

§ 37 b – Zuständigkeit für die Prüfung

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, derbei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-behörde zu bilden ist. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsaus-schüsse gebildet werden.

(2) Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung zuständigeoberste Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerberim Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig istoder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohn-sitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, andem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.

1. StBerG

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(3) Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche Ort im Ausland,so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-hörde, in deren Bereich sich der Ort der beabsichtigten beruf-lichen Niederlassung im Inland befindet, zuständig. Befindet sichder Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Ausland,so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-hörde zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragtwurde.

(4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinbarung auch derfür die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehördeeines anderen Landes übertragen werden.

(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zuständigkeiten geltenentsprechend für die Zulassung zur Prüfung und für die Befrei-ung von der Prüfung.

§ 37 c (aufgehoben)

§ 37 d (aufgehoben)

§ 38 – Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestenszehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfi-nanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;

2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf demGebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden ver-walteten Steuern tätig gewesen sind;

3. ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbareAngestellte

a) der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem Ge-biet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwal-teten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleich-wertiger Stellung tätig gewesen sind,

b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanz-gerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rech-nungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die min-destens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von denBundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern alsSachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellungtätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deut-schen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebendenKörperschaften im Sinne dieser Vorschrift;

1. StBerG

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4. ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbareAngestellte

a) der Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf demGebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden ver-walteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens ingleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,

b) der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzge-richtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungs-prüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die mindestensfünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bun-des- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sach-bearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig ge-wesen sind; die Angestellten der Fraktionen des DeutschenBundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körper-schaften im Sinne dieser Vorschrift.

1. StBerG

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(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung.Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professorenan staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-dungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach demAusscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstver-hältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundesta-ges von der Prüfung befreit werden.

§ 38 a – Verbindliche Auskunft

(1) Auf Antrag erteilt die für die Finanzverwaltung zuständigeoberste Landesbehörde eine verbindliche Auskunft über die Er-füllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfungoder für die Befreiung von der Prüfung.(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37 b entsprechend.

§ 39 – Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung undverbindliche Auskunft

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung,auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbind-lichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen fürdie Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prü-fung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfundsiebzig Euro andie für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehördezu zahlen.(2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der für dieFinanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu be-stimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von fünfhundert Euro andiese zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig,so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt derBewerber bis zu dem von der für die Finanzverwaltung zuständi-gen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt von derPrüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Be-werber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Auf-sichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.

§ 39 a – Rücknahme von Entscheidungen

(1) Die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsentscheidung oder dieBefreiung von der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltungzuständigen obersten Landesbehörde, die den Verwaltungsakt er-lassen hat, zurückzunehmen, wenn 1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung

oder Bestechung erwirkt worden ist,

1. StBerG

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2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesent-licher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolgegrober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf dieZulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zu-rückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.

(2) Die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne desAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der für die Finanzverwaltung zu-ständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.Diese unterrichtet die für die Bestellung oder deren Rücknahmezuständige Steuerberaterkammer von dem Ausgang des Verfah-rens. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehendiesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens mit-geteilt, so ruht dieses bis zur Mitteilung nach Satz 2.

(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören.

Zweiter Unterabschnitt: Bestellung

§ 40 – Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von derPrüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steu-erberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zu-ständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sichnach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewer-bers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland istfür die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, in derenKammerbezirk die für die Finanzverwaltung zuständige obersteLandesbehörde ihren Sitz hat, die den Bewerber geprüft oder vonder Prüfung befreit hat.

(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, obder Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist zu versa-gen, wenn der Bewerber

1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Be-kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfä-hig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszu-üben;

1. StBerG

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4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er wer-de den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

(3) Die Bestellung ist auch zu versagen,

1. wenn durch die für die Finanzverwaltung zuständige obersteLandesbehörde eine Entscheidung nach § 39 a Abs. 1 ergangenist;

2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Berufunvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);

3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antragzum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder derNachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.

(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Ab-satzes 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberater-kammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zubestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihrbestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen.Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und,wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klini-schen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gut-achtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohnezureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammerinnerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Be-stellung als zurückgenommen.

(5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören.Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zuerteilen.

(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Be-werber eine Gebühr von fünfzig Euro an die zuständige Steuer-beraterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenord-nung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

§ 40a (aufgehoben)

§ 41 – Berufsurkunde

(1) Der Bewerber wird durch Aushändigung einer Urkunde alsSteuerberater bestellt.

(2) Vor der Aushändigung der Urkunde hat der Bewerber vor derzuständigen Steuerberaterkammer die Versicherung abzugeben,dass er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllenwird.

1. StBerG

34 Juli 2000

§ 42 – Steuerbevollmächtigter

Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Ge-setzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellungals Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmäch-tigter sinngemäß anzuwenden.

§ 43 – Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung lautet „Steuerberater“ oder „Steuer-bevollmächtigter“. Frauen können die Berufsbezeichnung „Steu-erberaterin“ oder „Steuerbevollmächtigte“ wählen. Die Berufs-angehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnungzu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet,wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und derHinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruf-lichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlichverliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“oder „Steuerberatungsgesellschaft“ darf nur führen, wer nachdiesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweisauf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu ver-wenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europä-ische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine An-wendung.

§ 44 – Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten undniedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besonde-re Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachenfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewer-tungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung ver-liehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung„Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Verleihung er-folgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk derAntragsteller seine berufliche Niederlassung hat.

(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 istdurch eine mündliche Prüfung vor einem Sachkunde-Ausschussnachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägigeAusbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchführendeland- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben,

1. StBerG

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können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die zuständige Steu-erberaterkammer im Benehmen mit der für die Landwirtschaftzuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benanntenBehörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder nieder-gelassener europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit derfür die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigenRechtsanwaltskammer.

(3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung„Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zur Firma zu führen,wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, dieseBezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

(4) Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum Na-men des Vereins die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstel-le“ zu führen.

(5) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3) und Perso-nenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buchstelle fürland- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, dürfen fürdiese Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstel-le“ benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, dieseBezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.

(6) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaft-liche Buchstelle“ erlischt mit dem Erlöschen der Rücknahme oderdem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-mächtigter bzw. mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zu-lassung als Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischerRechtsanwalt.

(7) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaft-liche Buchstelle“ ist in das Berufsregister einzutragen.

(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der Bezeich-nung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist eine Gebühr von ein-hundertfünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zuzahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs.2 etwas anderes bestimmt ist.

§ 45 – Erlöschen der Bestellung

(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigtererlischt durch

1. Tod,

2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,

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3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,

4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder derEntscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39 aAbs. 1.

Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlichgegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die be-rufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevoll-mächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Ver-fahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt alsgegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.

(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt fernerdurch die Bestellung als Steuerberater.

§ 46 – Rücknahme und Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberateroder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täu-schung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkthat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständigwaren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oderSteuerbevollmächtigte

1. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmerausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);

2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Be-kleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

3. nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen dieHaftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;

4. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch dieInteressen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermö-gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren überdas Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigteneröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte indas vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zuführende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

5. seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohnedass ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inlandbenannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderungder Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtig-

1. StBerG

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ten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglichmitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigtebleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher ange-hört hat;

6. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eineberufliche Niederlassung begründet hat oder

7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfä-hig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gut-achten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zu-ständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wirdvermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte auseinem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten ge-klärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinenBeruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmäch-tigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oderwiderrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der be-ruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nachder beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicherNiederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeitnach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereichdieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuer-beraterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oderSteuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oderdem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

§ 47 – Erlöschen der Befugnis zur Führung derBerufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Be-stellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerbe-rater“ oder „Steuerbevollmächtigter“ zu führen. Die Bezeichnungdarf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechti-gung hinweist, geführt werden.

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerbera-ter oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oderwegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung ver-zichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuer-berater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen.

1. StBerG

38 Dezember 2001

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann eine Erlaubnis, diesie nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen oder widerrufen,wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, diebei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlö-schen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sichziehen würden oder zur Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2Satz 1 hätte führen können.Vor der Rücknahme oder dem Wider-ruf der Erlaubnis ist der Betroffene zu hören.

§ 48 – Wiederbestellung

(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte könnenwiederbestellt werden,

1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; wur-de auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgericht-lichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellungnicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war;

2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 1Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gna-denwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigenAusschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;

3. wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe,die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr be-stehen.

(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3entsprechend für die Wiederbestellung.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat derBewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro andie zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nichtdurch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes be-stimmt ist.

Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft

§ 49 – Rechtsform der Gesellschaft, anerkennendeSteuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag

(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesell-schaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesell-schaften können nach Maßgabe dieses Gesetzes als Steuerbera-tungsgesellschaften anerkannt werden.

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(2) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaftenkönnen als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden,wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaf-ten in das Handelsregister eingetragen worden sind.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung alsSteuerberatungsgesellschaft ist die Steuerberaterkammer zu-ständig, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.Dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft isteine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift desGesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.

(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzungoder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberech-tigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb einesMonats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich be-glaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird dieÄnderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einge-tragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Aus-druck der Eintragung nachzureichen.

§ 50 – Voraussetzungen für die Anerkennung

(1)Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mitglieder desVorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftendenGesellschafter Steuerberater sind. Mindestens ein Steuerberater,der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlichhaftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassungam Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.

(2) Neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, niederge-lassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigteBuchprüfer und Steuerbevollmächtigte Mitglieder des Vorstands,Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter vonSteuerberatungsgesellschaften sein.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann genehmigen, dassbesonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als ineiner der in § 36 genannten Fachrichtungen neben SteuerberaternVorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftendeGesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Die Ge-nehmigung darf nur versagt werden, wenn die besondere Fachkun-de fehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist.

(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3 fallenden Vorstandsmitglie-der, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafterdarf die Zahl der Steuerberater im Vorstand, unter den Geschäfts-führern oder unter den persönlich haftenden Gesellschafternnicht übersteigen.

1. StBerG

40 Juli 2004

(5) Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften aufAktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragungmuss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dassel-be gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung.(6) Die Anerkennung darf nicht erteilt werden, solange nicht dievorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einerBerufshaftpflichtversicherung vorliegt.

§ 50 a – Kapitalbindung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, dass 1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwäl-

te, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschafts-prüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in derGesellschaft tätige Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmit-glied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschaf-ter nach § 50 Abs. 3 genehmigt worden ist, oder Steuerbera-tungsgesellschaften sind;

2. Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft nicht für Rech-nung eines Dritten gehalten werden;

3. bei Kapitalgesellschaften die Anteile Personen im Sinne vonNummer 1 gehören;

4. bei Kommanditgesellschaften die im Handelsregister einge-tragenen Einlagen von Personen im Sinne von Nummer 1übernommen worden sind;

5. Steuerberatern, Rechtsanwälten, niedergelassenen europäi-schen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buch-prüfern, Steuerbevollmächtigten oder Steuerberatungsgesell-schaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, zu-sammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kom-manditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und

6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass zur Ausübung vonGesellschafterrechten nur Personen bevollmächtigt werdenkönnen, die Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene eu-ropäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-prüfer oder Steuerbevollmächtigte sind.

(2) Haben sich Personen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zu einer Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, derenZweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer Steuerbe-ratungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Steu-erberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an derGesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und

1. StBerG

Dezember 2001 41

eingetragene Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne vonAbsatz 1 Nr. 1, wenn sie ausschließlich der Altersversorgung inder Steuerberatungsgesellschaft tätiger Personen und ihrerHinterbliebenen dienen und die zur gesetzlichen Vertretung beru-fenen Organe der Regelung in § 50 Abs. 4 entsprechen.

§ 51 – Gebühren für die Anerkennung

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuer-beratungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünf-hundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen,soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwasanderes bestimmt ist.

(2) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigungnach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr von einhundert-fünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen,soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwasanderes bestimmt ist.

§ 52 – Urkunde

Über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt diezuständige Steuerberaterkammer eine Urkunde aus.

§ 53 – Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerbera-tungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen.Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994[BGBl. I S. 1744], zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in derPartnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

§ 54 – Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1. Auflösung der Gesellschaft,

2. Verzicht auf die Anerkennung.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der zuständigen Steuer-beraterkammer zu erklären.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann, wenn die zur ge-setzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Ge-währ zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Ange-

1. StBerG

42 April 2002

legenheiten nach § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberateroder Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler bestellen.(4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

§ 55 – Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennungzurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, dasssie hätte versagt werden müssen.(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zuwiderrufen, wenn 1. die Gesellschaft nicht die nach diesem Gesetz vorgeschriebene

Haftpflichtversicherung unterhält oder 2. andere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft

nachträglich fortfallen,es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen,von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmendenFrist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. DieFrist beträgt bei Fortfall der in § 50 a genannten Voraussetzungenwegen eines Erbfalls mindestens fünf Jahre.(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerbera-tungsgesellschaft zu hören.(4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesell-schaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen per-sönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung je-dem Gesellschafter bekannt gegeben werden.(5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 56 – Weitere berufliche Zusammenschlüsse (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur ge-meinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruf-lichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevoll-mächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitglie-dern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentan-waltskammer örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammen-schließen. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eineSozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung einge-gangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechts-anwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen undAnforderungen des notariellen Berufsrechts. Die Sozietät erforderteine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denenzumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für dasdie Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

1. StBerG

Aril 2002 43

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zur ge-meinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruf-lichen Befugnisse mit anderen Steuerberatern und Steuerbevoll-mächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mit-gliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patent-anwaltskammer zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen-schließen, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist;§ 53 Satz 2 gilt insoweit nicht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinngemäßanzuwenden.(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen mit anderenSteuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern,vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskam-mer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer sowie den in § 3 Nr. 2und 3 genannten Vereinigungen eine Bürogemeinschaft bilden.Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.(4) Ein Zusammenschluss im Sinne der Absätze 1 bis 3 mit aus-ländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassungim Ausland haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen denin § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen fürdie Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im We-sentlichen entsprechen.(5) Die Gründung von Gesellschaften nach den Absätzen 1, 2 und4 und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind nachMaßgabe der Berufsordnung der zuständigen Steuerberaterkam-mer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuerberaterkammer sind er-forderliche Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die ge-meinsame Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzulegen.

§ 57 – Allgemeine Berufspflichten (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Berufunabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegenund unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jederTätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Anse-hen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalbder Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu er-weisen, die ihr Beruf erfordert.(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevoll-mächtigten sind insbesondere vereinbar 1. die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelas-

sener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; 2. eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder

Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;

1. StBerG

44 Juli 2000

3. eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderischeTätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über dieBeachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensüber-sichten und Erfolgsrechnungen;

4. die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaft-lichen Instituten; dies gilt nicht für Lehrer an staatlichen ver-waltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängenfür den öffentlichen Dienst;

5. eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vor-trags- und Lehrtätigkeit;

6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zurVorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfungals Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zurFortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern undderen Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und desSteuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1. eine gewerbliche Tätigkeit;

2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle desAbsatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59.

§ 57 a – Werbung

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeitin Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Ertei-lung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 58 – Tätigkeit als Angestellter

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf alsAngestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1bis 3 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden

1. als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prü-fungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oderüberörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften undAnstalten des öffentlichen Rechts,

2. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen derLohnsteuerhilfevereine,

3. als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen derLohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Ge-schäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einemSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird,

1. StBerG

Juli 2000 45

4. als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personen-vereinigungen,

a) deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaf-ten im Sinne des § 3 sind und

b) deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungenzur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihresBerufes ist,

5. als Angestellte von Steuerberaterkammern (§§ 73, 85),

6. als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihreberufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in§ 56 Abs. 4 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzun-gen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Geset-zes im Wesentlichen entsprechen; für Angestellte von Vereini-gungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Ver-einigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsfüh-rer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonsti-ge Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Auslandeinen den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildungund den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und beidenen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anfor-derungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,

7. als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischenwirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäfts-führer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerbera-tender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind.

§ 59 – Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öf-fentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinenBeruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausü-ben, es sei denn, dass er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamt-lich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann demSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag ei-nen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbstauszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichtendadurch nicht gefährdet wird.

§ 60 – Eigenverantwortlichkeit

(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

1. selbstständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,

1. StBerG

46 September 1994

2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, einesSteuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft,

3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfein Steuersachen leisten.

(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Ver-treter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch dieihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

§ 61 – Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfenwährend eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheidenaus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden,mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten dreiJahre vor dem Ausscheiden materiell befasst waren.

§ 62 – Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihre Gehilfen,die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind,zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 63 – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in ihrem Beruf inAnspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmenwollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie habenden Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerungdieser Erklärung entsteht.

§ 64 – Gebührenordnung

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind an eine Gebüh-renordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzendurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates er-lässt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher dieBundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebührendarf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hatsich nach 1. Zeitaufwand,2. Wert des Objekts und 3. Art der Aufgabe zu richten.

1. StBerG

September 1994 47

(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der eine Ge-bührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegen-heit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuer-bevollmächtigte. Die Abtretung von Gebührenforderungen oderdie Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Steuerbera-ter oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten ist un-zulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt,ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und derSteuerberater hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung desAuftraggebers eingeholt.

§ 65 – Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanz-gerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen,wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung derRechte aufgrund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeord-net sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnungaufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

§ 66 – Handakten

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hat die Hand-akten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auf-trages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schonvor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater oderSteuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, dieHandakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieserAufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat,nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alleSchriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigteaus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeberoder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Brief-wechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-ten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieserbereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zuinternen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über diePflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben un-berührt.

(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinemAuftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis erwegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt

1. StBerG

48 Juni 2005

nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelnerSchriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhält-nismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treuund Glauben verstoßen würde.

§ 67 – Berufshaftpflichtversicherung

Selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssengegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflicht-gefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinnedes § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag istdie Steuerberaterkammer.

§ 67 a – Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm unddem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Ver-tragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadenskann beschränkt werden:

1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe derMindestversicherungssumme;

2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachenBetrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versi-cherungsschutz besteht.

(2) Die persönliche Haftung auf Schadenersatz kann durch vor-formulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mit-glieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenenberuflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnetsind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkungdarf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auf-traggeber unterschrieben sein.

§ 68 – (aufgehoben)

§ 69 – Bestellung eines allgemeinen Vertreters

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allge-meinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat darangehindert sind, ihren Beruf auszuüben; die Bestellung ist der zu-ständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. Auf

1. StBerG

Juli 2000 49

Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestelltdie zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter. Der Vertretermuss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42)sein.

(2) Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse dierechtlichen Befugnisse des Steuerberaters oder Steuerbevoll-mächtigten zu, den er vertritt. Der Vertreter wird in eigener Ver-antwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kostendes Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des BürgerlichenGesetzbuches gelten entsprechend.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann den Vertreter vonAmts wegen bestellen, wenn der Steuerberater oder Steuerbe-vollmächtigte es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 1Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz1 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt wer-den, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vorheraufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder ei-nen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 einzureichen, und die ihm hier-für gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Steuerberater oderSteuerbevollmächtigte, der von Amts wegen als Vertreter bestelltwird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ableh-nen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zustän-dige Steuerberaterkammer.

(4) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Pra-xisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenständeeinschließlich des dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-ten zur Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu neh-men, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungendes Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tä-tigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amtswegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen,für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern.Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oderüber die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Si-cherheit nicht geleistet, setzt die Steuerberaterkammer auf An-trag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. DerVertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festge-setzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütunghaftet die Steuerberaterkammer wie ein Bürge.

(5) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeitraum, längstensjedoch für die Dauer von zwei Jahren bestellt. In den Fällen des§ 59 erfolgt die Bestellung des Vertreters für die Dauer des Dienst-oder Amtsverhältnisses. Die Bestellung kann jederzeit widerrufenwerden.

1. StBerG

50 Juli 2000

(6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf für die Dauer vonzwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggebertätig werden, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter für denVertretenen betreut hat.

§ 70 – Bestellung eines Praxisabwicklers

(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben,kann die zuständige Steuerberaterkammer einen Steuerberateroder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen.Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer einesJahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellungjeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaftmacht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende ge-führt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheitenabzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort. Zur Annahmeneuer Aufträge ist er nicht berechtigt. Ihm stehen im Rahmen dereigenen Befugnisse die Befugnisse zu, die der verstorbene Steuer-berater oder Steuerbevollmächtigte hatte.

(3) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuer-beraters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Be-stellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 erloschen oder nach § 46zurückgenommen oder widerrufen ist.

§ 71 – Bestellung eines Praxistreuhänders

(1) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steu-erbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen wer-den, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehö-rigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sokann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammerfür einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oderSteuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. In Ausnah-mefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert wer-den.

(2) Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung,jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenenSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruchauf eine angemessene Vergütung.

(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

1. StBerG

Juli 2000 51

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steu-erberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegennicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4 genannten Gründenauf seine Bestellung verzichtet hat.

(5) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 72 – Steuerberatungsgesellschaften

(1) Die §§ 34, 56 Abs. 3, §§ 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 71 geltensinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie für Vor-standsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Ge-sellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuer-berater oder Steuerbevollmächtigte sind.

(2) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz, Sat-zung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorganeder Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 73 – Steuerberaterkammer

(1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einemOberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden ei-ne Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuerberater-kammer“.

(2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Bezirk der Ober-finanzdirektion. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammenge-legt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen.

§ 74 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerbera-tern und Steuerbevollmächtigten die Steuerberatungsgesell-schaften, die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben. Steuerbera-ter und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich diesesGesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sindMitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Bereich sie bestelltworden sind. § 46 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweitsie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mit-glieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende

1. StBerG

52 Juli 2000

Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihren Sitzim Oberfinanzbezirk hat.

§ 75 – Gemeinsame Steuerberaterkammer

(1) Die Steuerberaterkammern können sich durch einen überein-stimmenden Beschluss der beteiligten Kammern für den Bereicheines oder mehrerer Oberfinanzbezirke oder mehrerer Länder zueiner gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen.Die einzelnen für den Oberfinanzbezirk gebildeten Steuerbera-terkammern werden damit aufgelöst.(2) Ein Zusammenschluss für mehrere Länder ist nur zulässig,wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt.

§ 76 – Aufgaben der Steuerberaterkammer

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichenBelange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfül-lung der beruflichen Pflichten zu überwachen.(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten

(§ 57) zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kam-

mer zu vermitteln; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kam-

mer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57)

zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben; 5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den

Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen(§ 99 Abs. 3);

6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevoll-mächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;

7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanz-behörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes an-fordert;

8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Be-rufsbildung wahrzunehmen;

9. die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse fürdie steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;

10.die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiese-nen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zwei-ten Teils dieses Gesetzes.

1. StBerG

Juli 2000 53

(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 be-zeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77 a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung desVorstandes verlangen.

(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach denVorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständigist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgabenübernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der be-teiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(5) Die Steuerberaterkammer hat ferner die Aufgabe, das Berufs-register zu führen.

(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung desBerufsnachwuchses zu fördern.

§ 77 – Vorstand

Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitglie-dern gewählt. Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewähltwerden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.

§ 77a – Abteilungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Sat-zung der Steuerberaterkammer es zulässt. Er überträgt den Ab-teilungen die Geschäfte, die sie selbstständig führen.(2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vor-standes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihrenReihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschrift-führer und deren Stellvertreter.(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl derAbteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungendie Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abtei-lungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungenangehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur ge-ändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oderinfolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-der der Abteilung erforderlich wird.(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungaußerhalb des Sitzes der Steuerberaterkammer abzuhalten.(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit dieRechte und Pflichten des Vorstandes.

1. StBerG

54 Juli 2000

(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es fürangemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender esbeantragt.

§ 78 – Satzung

Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Sat-zung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 79 – Beiträge und Gebühren

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einerBeitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Ge-nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträgebestimmt die Mitgliederversammlung.(2) Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme vonbesonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshand-lungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des ZweitenTeils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebühren-ordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmi-gung der Aufsichtsbehörde.(3) Der Anspruch der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Bei-trägen und Gebühren unterliegt der Verjährung. § 20 des Verwal-tungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 80 – Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

(1) Persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer haben inAufsichts- und Beschwerdesachen vor der Steuerberaterkammerzu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Auf Ver-langen haben sie dem Vorstand oder dem durch die Satzung be-stimmten Organ der Steuerberaterkammer oder einem beauftrag-ten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu gebenund ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihreVerpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.(2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kam-merbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mit-glieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mit-glieder sind.

1. StBerG

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§ 81 – Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerbe-raterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzthat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein An-trag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht er-forderlich erscheint. § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 geltenentsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das be-rufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied der Steuerberater-kammer eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehrals drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden,während das Verfahren auf den Antrag des Steuerberaters oderSteuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mit-glieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustel-len. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft beidem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlan-desgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- undSteuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monatsnach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Überden Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entspre-chend anzuwenden.

§ 82 – Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vor-stand der Steuerberaterkammer zurückgewiesen, so kann dasMitglied der Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats nachder Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer fürSteuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen.Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Steuerberater-kammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat, ihren Sitz hat.

(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen.Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozessordnungüber die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklä-rung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Vor-stand der Steuerberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwalt-schaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Ver-handlung findet statt, wenn sie das Mitglied der Steuerberater-kammer beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält.VonZeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der

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Steuerberaterkammer, das Mitglied der Steuerberaterkammerund sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Be-weisaufnahme bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur Er-forschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen aufalle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Ent-scheidung von Bedeutung sind.

(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden,weil der Vorstand der Steuerberaterkammer zu Unrecht ange-nommen hat, die Schuld des Mitgliedes der Steuerberaterkammersei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichenVerfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unterdenen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzuse-hen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahrennicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdemder Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rü-gebescheid auf. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Erkann nicht angefochten werden.

(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtlicheEntscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwalt-schaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit.Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlussesmitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, dasder Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat, ein berufsge-richtliches Verfahren gegen das Mitglied der Steuerberaterkam-mer ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsge-richtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, sowird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Ab-schluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fäl-len des § 91 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung derAussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist.

§ 83 – Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben – auch nach dem Aus-scheiden aus dem Vorstand – über die Angelegenheiten, die ihnenbei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Mitglieder der Steuerberat-erkammer, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Ver-schwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das Gleiche gilt fürMitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand oder in den durch dieSatzung bestimmten Organen herangezogen werden, und für An-gestellte der Steuerberaterkammer.

(2) In Verfahren vor Gerichten oder Behörden dürfen die in Ab-satz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ih-

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nen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand oder in den durch die Satzungbestimmten Organen über Mitglieder der Steuerberaterkammer,Bewerber und andere Personen bekannt geworden sind, nur aus-sagen oder Auskunft geben, wenn eine Aussage- oder Auskunfts-pflicht besteht und von der Verpflichtung zur Verschwiegenheitnach Absatz 3 entbunden worden ist. Sonstige Geheimhaltungs-pflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Steuerberaterkam-mer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nurversagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Auf-gaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange derPersonen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, esunabweisbar fordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes-verfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 84 – Arbeitsgemeinschaft

(1) Mehrere Steuerberaterkammern können sich zu einer nichtrechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn dieSatzungen der Steuerberaterkammern dies vorsehen. Der Ar-beitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oderandere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zu-ständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist.

(2) Die in § 83 bezeichneten Personen verstoßen nicht gegen ihrePflicht zur Verschwiegenheit, wenn sie der ArbeitsgemeinschaftAngelegenheiten mitteilen, die zum Aufgabengebiet der Arbeits-gemeinschaft gehören. § 83 Abs. 1 gilt sinngemäß für die Perso-nen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden.

§ 85 – Bundessteuerberaterkammer

(1) Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. Dieseführt die Bezeichnung „Bundessteuerberaterkammer“.

(2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öf-fentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von denSteuerberaterkammern gewählt. Im Übrigen gibt sich die Bundes-steuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf derGenehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.

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§ 86 – Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zu-gewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammernangehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermittelnund im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassungder Mehrheit festzustellen;

2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;

3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberater-kammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;

4. in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berühren-den Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberater-kammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüberzur Geltung zu bringen;

5. die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behör-den und Organisationen zu vertreten;

6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteilig-te Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesge-richt anfordert;

7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zufördern.

(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und deren Änderungwird durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteu-erberaterkammer beschlossen. Sie ist an das Bundesministeriumder Finanzen zu übermitteln. Soweit nicht das Bundesministe-rium der Finanzen die Satzung und deren Änderung im Ganzenoder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt,ist sie in dem Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlautba-rungen der Bundessteuerberaterkammer bestimmt ist. Sie trittam ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichungfolgt. Stellt sich nach In-Kraft-Treten der Satzung heraus, dass sieganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann dasBundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben.

(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschrif-ten nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich

1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaftenBerufsausübung;

2. der Verschwiegenheitspflicht;

3. der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;

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4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung inSteuersachen;

5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kolle-gen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowiegegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen imSinne der §§ 4 und 6;

6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten; 7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsaus-

schlüsse und Haftungsbeschränkungen; 8. der besonderen Pflichten gegenüber Aufftraggebern, insbeson-

dere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermö-genswerten;

9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung vonGebühren und Auslagen;

10.der Pflichten in Prozesskostenhilfesachen; 11.der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf be-

sondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen; 12.der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren

Beratungsstellen; 13.dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit; 14.der besonderen Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der

Berufstätigkeit nach § 56; 15.der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung

und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften; 16.der Abwicklung und der Übertragung der Praxis; 17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.

§ 86 a – Zusammensetzung und Arbeitsweise derSatzungsversammlung

(1) Der Satzungsversammlung gehören als Mitglieder an: der Prä-sident der Bundessteuerberaterkammer, die Präsidenten derSteuerberaterkammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). DieBundessteuerberaterkammer führt die Geschäfte der Satzungs-versammlung.(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnenSteuerberaterkammern in Kammerversammlungen unmittelbargewählt.Wählbar ist nur, wer persönliches Mitglied der Steuerbe-raterkammer ist. Die Zahl der Delegierten bemisst sich nach derZahl der Kammermitglieder. Je angefangene eintausendfünfhun-dert Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierterund ein Stellvertreter, für die einzelne Steuerberaterkammer je-

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doch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wählen.Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar desJahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird.

(3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist unabhängig undverfügt in der Satzungsversammlung über eine Stimme.

(4) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten derBundessteuerberaterkammer mit einer Frist von sechs Wochenschriftlich einberufen. Der Präsident der Bundessteuerberater-kammer muss die Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wo-chen einberufen, wenn mindestens fünf Steuerberaterkammernoder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversammlung esschriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, überden in der Satzungsversammlung beschlossen werden soll.

(5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung führt der Präsident derBundessteuerberaterkammer, bei seiner Verhinderung sein Vertreterim Amt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

(6) Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes-tens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse derSatzungsversammlung, die den Erlass oder die Änderung der Be-rufsordnung betreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitgliederder Satzungsversammlung gefasst, sonstige Beschlüsse mit einfa-cher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefassten Be-schlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzen-den und von einem von der Satzungsversammlung zu bestimmen-den Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelleder Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist.

(8) Die Satzungsversammlung kann weitere Einzelheiten des Ver-fahrens in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 87 – Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberater-kammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Bei-tragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehör-de. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlungfestgesetzt.

§ 88 – Staatsaufsicht

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-hörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die denSitz im Lande haben.

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(2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht überdie Bundessteuerberaterkammer.

(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzungbeachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertra-genen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können diehierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung vonPflichtverletzungen

§ 89 – Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, derseine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtlicheMaßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerbe-raters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tatoder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine be-rufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach denUmständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Ach-tung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeitoder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beein-trächtigen.

(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt wer-den, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zur Zeitder Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

§ 90 – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

4. Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und derGeldbuße können nebeneinander verhängt werden.

§ 91 – Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ei-nen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten steht es nicht

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entgegen, dass der Vorstand der Steuerberaterkammer ihm bereitswegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 81). Hat dasLandgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eineschuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann einberufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf-grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, diedem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichenUrteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen denSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten ergeht und auf Frei-spruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rügewird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung desHauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtver-letzung nicht festzustellen ist.

§ 92 – Anderweitige Ahndung

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Diszi-plinarmaßnahme, eine ehrengerichtliche Maßnahme, eine ander-weitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaß-nahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahn-dung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine be-rufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um denSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Erfüllung seinerPflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. DerAusschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maß-nahme nicht entgegen.

§ 93 – Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschlie-ßung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78Abs. 1, § 78 a Satz 1 sowie die §§ 78 b und 78 c Abs. 1 bis 4 desStrafgesetzbuches gelten entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegendesselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, istder Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrensgehemmt.

§ 94 – Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, dienicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind

(1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (Berufsgerichtsbar-keit) gelten entsprechend für Personen, die der Steuerberater-kammer nach § 74 Abs. 2 angehören.

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(2) An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt bei den in§ 74 Abs. 2 genannten Personen die Aberkennung der Eignung,Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und deren Geschäftezu führen.

(3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eh-renamtlicher Richter vorgesehen ist, entscheiden die Berufsge-richte in der gleichen Besetzung wie in Steuerberatersachen.

Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte

§ 95 – Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Landgericht

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im erstenRechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Steuerbe-rater- und Steuerbevollmächtigtensachen), das für den Sitz derSteuerberaterkammer zuständig ist.

(2) Bestehen in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, sokann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuer-berater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem oder einigender Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassungder Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Steuerbe-raterkammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufga-ben, für die nach diesem Gesetz das Landgericht eines Landes zu-ständig ist, einem Landgericht des anderen Landes übertragenwerden.

(4) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Be-setzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit Einschluss desVorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzen-den und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten alsBeisitzern besetzt.

§ 96 – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Oberlandesgericht

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweitenRechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerbe-rater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesge-richt).

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(2) § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Die Steu-erberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch demobersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden.(3) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-chen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Beset-zung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschlussdes Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem alsBeisitzer zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte mit.

§ 97 – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Bundesgerichtshof

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im drittenRechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerbe-rater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichts-hof).(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-chen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern desBundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevoll-mächtigten als Beisitzern.

§ 98 (aufgehoben)

§ 99 – Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbe-vollmächtigten sind ehrenamtliche Richter.(2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des erstenund zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung auf dieDauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrerAmtszeit wiederberufen werden.(3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten ent-nommen, die die Vorstände der Steuerberaterkammern der Lan-desjustizverwaltung einreichen. Die Landesjustizverwaltung be-stimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes Ge-richt erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände der Steuerbe-raterkammern zu hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens diedoppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbe-vollmächtigten enthalten.(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird fürden Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzgilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die ehrenamtlichen Richter desSenats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

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beim Bundesgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, dass anStelle der Steuerberaterkammern die Bundessteuerberaterkam-mer und an Stelle der Landesjustizverwaltung das Bundesminis-terium der Justiz treten.

(7) Die Landesjustizverwaltung kann die Befugnisse, die ihr nachden Absätzen 2 und 3 zustehen, auf nachgeordnete Behördenübertragen.

§ 100 – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer undRecht zur Ablehnung

(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oderSteuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand derSteuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf alsBeisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-vollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steu-erberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandes-gericht oder den Senat für Steuerberater und Steuerbevollmäch-tigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vor-stand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr imHaupt- oder Nebenberuf tätig sein.

(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,

1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;

2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesenist;

3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.

§ 101 – Enthebung vom Amt des Beisitzers

(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fäl-len der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständi-gen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeri-ums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum Bei-sitzer berufen werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufungzum Beisitzer entgegensteht;

3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seineAmtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 einZivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat

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des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglie-der der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen nicht mitwirken.(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevoll-mächtigte zu hören.

§ 102 – Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zurVerschwiegenheit

(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in derSitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen wer-den, die Stellung eines Berufsrichters.(2) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben überAngelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtlicheRichter bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zubewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. DieGenehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

§ 103 – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen inder Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident desGerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichenRichter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

§ 104 – Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nachdem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

1. Allgemeines

§ 105 – Vorschriften für das Verfahren

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehendenVorschriften.

§ 106 – Keine Verhaftung des Steuerberaters oderSteuerbevollmächtigten

Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durch-führung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig fest-

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genommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nichtzur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zu-stand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

§ 107 – Verteidigung

(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor demLandgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in§ 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auchSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte gewählt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozessordnung ist aufdie Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzu-wenden.

§ 108 – Akteneinsicht des Steuerberaters oderSteuerbevollmächtigten

Der Vorstand der Steuerberaterkammer und der Steuerberateroder Steuerbevollmächtigte sind befugt, die Akten, die dem Ge-richt vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer An-schuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlichverwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 derStrafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

§ 109 – Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zumStraf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten,der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen des-selben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Ver-fahren erhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfah-ren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafge-richtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereitseingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden,wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafge-richtlichen Verfahren erhoben wird. Das berufsgerichtliche Ver-fahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert er-scheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu er-warten sind, oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Grün-den nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Steuer-beraters oder Steuerbevollmächtigten liegen.

(2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im ge-richtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-widrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, dieGegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsge-

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richtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt wer-den, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvor-schrift oder eine Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzungder Pflichten des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigtenenthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sinddie tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahrenoder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung desGerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann einGericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen be-schließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehr-heit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichenEntscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlos-senen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tat-sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder derFreispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststel-lungen im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den An-trag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwalt-schaft, der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte binneneines Monats nach Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichenVerfahren stellen.

§ 110 – Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu denVerfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuer-bevollmächtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Be-rufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im be-rufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden, wenn diePflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs alsSteuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Zusammenhangsteht oder wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung das be-rufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung ausdem Beruf eingeleitet worden ist.

(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Steu-erberater oder Steuerbevollmächtigten das berufsgerichtlicheVerfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oderBehörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn alsAngehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für denanderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungs-behörde die Absicht, gegen den Steuerberater oder Steuerbevoll-mächtigten ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die

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Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des berufsgerichtlichenVerfahrens zuständig wäre (§ 113).

(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichts-barkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig er-klärt, über die Pflichtverletzung eines Steuerberaters oder Steuer-bevollmächtigten, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Be-rufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entschei-den, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Steuerberater oder Steuerbevoll-mächtigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-verhältnis stehen und ihren Beruf als Steuerberater oder Steuer-bevollmächtigter nicht ausüben dürfen (§ 59), nicht anzuwenden.

§ 111 – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wennin einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Fra-ge zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung imberufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

2. Das Verfahren im ersten Rechtszug

§ 112 – Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nachdem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher der Steuerberateroder Steuerbevollmächtigte im Zeitpunkt der Beantragung derEinleitung des Verfahrens angehört. Die Verlegung der beruflichenNiederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammer-bezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.

§ 113 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem derSenat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen be-steht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsan-waltschaft wahr.

§ 114 – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dassdie Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei demLandgericht einreicht.

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§ 115 – Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung desVerfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes derSteuerberaterkammer, gegen einen Steuerberater oder Steuerbe-vollmächtigten das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, kei-ne Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sieihre Entschließung dem Vorstand der Steuerberaterkammer unterAngabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Der Vorstand der Steuerberaterkammer kann gegen den Be-scheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Be-kanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Ent-scheidung beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen, welchedie Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sol-len, und die Beweismittel angeben.

(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 derStrafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

§ 116 – Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigtenauf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Will sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vondem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss er bei derStaatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahrengegen ihn einzuleiten. Wegen eines Verhaltens, das der Vorstandder Steuerberaterkammer gerügt hat (§ 81) kann der Steuerbera-ter oder Steuerbevollmächtigte den Antrag nicht stellen.

(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Steuerberatersoder Steuerbevollmächtigten keine Folge oder verfügt sie die Ein-stellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Antrag-steller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Grün-den eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsge-richtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offen gelas-sen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steu-erberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem Oberlandesgerichtdie gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binneneines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung derStaatsanwaltschaft zu stellen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Steu-erbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist § 173 Abs.1 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. DasOberlandesgericht entscheidet durch Beschluss, ob eine schuld-hafte Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steuerbevoll-

1. StBerG

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mächtigten festzustellen ist. Der Beschluss ist mit Gründen zuversehen. Erachtet das Oberlandesgericht den Steuerberater oderSteuerbevollmächtigten einer berufsgerichtlich zu ahndendenPflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es dieEinleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführungdieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverlet-zung nicht für gegeben, so kann nur aufgrund neuer Tatsachenoder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Ein-leitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rügedurch den Vorstand der Steuerberaterkammer erteilt werden.

§ 117 – Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist die dem Steuerberater oderSteuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unterAnführung der sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (An-schuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wennin der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. DieAnschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahrenvor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Landgericht zu eröffnen.

§ 118 – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnetwird, lässt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-mächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zurHauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wordenist, kann von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigtennicht angefochten werden.

(3) Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrensabgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss steht derStaatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

§ 119 – Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr an-fechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitungdes berufsgerichtlichen Verfahrens nur aufgrund neuer Tatsachenoder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem derBeschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

1. StBerG

72 Juli 2000

§ 120 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist demSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten spätestens mit derLadung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207Abs. 3 der Strafprozessordnung für die nachgereichte Anschuldi-gungsschrift.

§ 121 – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberatersoder Steuerbevollmächtigten

Die Hauptverhandlung kann gegen einen Steuerberater oderSteuerbevollmächtigten, der nicht erschienen ist, durchgeführtwerden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung dar-auf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt wer-den kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

§ 122 – Nichtöffentliche Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag derStaatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Steuerberaters oderSteuerbevollmächtigten muss die Öffentlichkeit hergestellt wer-den; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-gesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landes-justizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oderseinem Beauftragten und den Beamten der Staatsanwaltschaftbei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. Der Zutritt istferner Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, Vertre-tern der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-behörde und Vertretern der Steuerberaterkammer gestattet. Steu-erberater und Steuerbevollmächtigte sind als Zuhörer zugelassen.Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-chen beim Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auchandere Personen als Zuhörer zulassen.

§ 123 – Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-chen beim Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmungvon Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sach-verständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder desSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in der Hauptverhand-lung zu vernehmen, es sei denn, dass er voraussichtlich am Erschei-nen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erschei-nen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

1. StBerG

September 1994 73

§ 124 – Verlesen von Protokollen

(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermes-sen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, derbereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetz-lich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann der Staatsanwaltoder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte beantragen,den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zuvernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn,dass der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erschei-nen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Er-scheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frü-here Vernehmung nicht verlesen werden.(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen ersuchtenRichter vernommen worden (§ 123), so kann der Verlesung desProtokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oderder Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann jedoch derVerlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 123 Satz 2 ab-gelehnt worden ist und Gründe für die Ablehnung des Antragsjetzt nicht mehr bestehen.

§ 125 – Entscheidung

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung fol-genden Verkündung des Urteils.(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung,Verurteilung oder Einstel-lung des Verfahrens.(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Falldes § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erloschen oder nach § 46

zurückgenommen oder widerrufen ist; 2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzu-

sehen ist.

3. Rechtsmittel

§ 126 – Beschwerde

Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden istder Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachenbeim Oberlandesgericht zuständig.

1. StBerG

74 Juli 2004

§ 127 – Berufung (1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuer-bevollmächtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung anden Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachenbeim Oberlandesgericht zulässig.(2) Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung desUrteils bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-mächtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden.Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steu-erbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt für diesen dieFrist mit der Zustellung.(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.(4) Auf das Verfahren sind im Übrigen neben den Vorschriften derStrafprozessordnung über die Berufung die §§ 121 bis 125 diesesGesetzes sinngemäß anzuwenden. Hat der Steuerberater oderSteuerbevollmächtigte die Berufung eingelegt, so ist bei seinerAbwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden,falls der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ordnungsge-mäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus sei-ner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde.

§ 128 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweitenRechtszug

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug wer-den von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahr-genommen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbe-vollmächtigtensachen besteht.

§ 129 – Revision (1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbe-vollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision anden Bundesgerichtshof zulässig,1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet; 2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-

tensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag derStaatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat;

3. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen,wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten ent-schieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstständig durch Be-schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an-

1. StBerG

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gefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgerichteinzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzlicheRechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet derBundesgerichtshof durch Beschluss. Der Beschluss bedarf keinerBegründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oderzurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch denBundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Be-schwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwer-debescheides die Revisionsfrist.

§ 130 – Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesge-richt schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündungdes Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberatersoder Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt fürdiesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten kön-nen die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlichangebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im Übrigenneben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revi-sion die §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzu-wenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnungkann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderenLandes zurückverwiesen werden.

§ 131 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor demBundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor demBundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahr-genommen.

4. Die Sicherung von Beweisen

§ 132 – Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Steuerbera-ter oder Steuerbevollmächtigten eingestellt, weil seine Bestellungerloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der

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76 September 1994

Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Si-cherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist,dass auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. DieAnordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von der Kammer für Steuerberater- undSteuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht aufgenommen.Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit derBeweisaufnahme beauftragen.

§ 133 – Verfahren

(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-sachen beim Landgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu er-heben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob daseingestellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf geführthätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer fürSteuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach pflicht-mäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Ver-fügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zu-gelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Steuerberater oderSteuerbevollmächtigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. EinAnspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zweckeder Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Steu-erberater oder Steuerbevollmächtigten nur zu, wenn er sich im In-land aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.

5. Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 134 – Voraussetzung des Verbots

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ge-gen einen Steuerberater oder einen Steuerbevollmächtigten aufAusschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann ge-gen ihn durch Beschluss ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver-hängt werden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgericht-lichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oderVertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverlet-zung, die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zurLast gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

1. StBerG

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(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zustän-dig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Steu-erberater oder Steuerbevollmächtigten zu entscheiden hat odervor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

§ 135 – Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbotverhängt wird, kann nur aufgrund mündlicher Verhandlung erge-hen.

(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündlicheVerhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, diefür die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßge-bend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwasanderes ergibt.

(3) In der Ladung ist die dem Steuerberater oder Steuerbevoll-mächtigten zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführungder sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind dieBeweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenndem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die Anschuldi-gungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nachpflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwalt-schaft oder des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ge-bunden zu sein.

§ 136 – Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eineMehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

§ 137 – Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf erkannt, sokann es im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlungüber die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhan-deln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbera-ter oder Steuerbevollmächtigte zu der Hauptverhandlung nichterschienen ist.

§ 138 – Zustellung des Beschlusses

Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Steuerbe-rater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.

1. StBerG

78 September 1994

§ 139 – Wirkungen des Verbots

(1) Der Beschluss wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den einBerufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den einVertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor Gerichten oder Be-hörden in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachtenerteilen und mit Gerichten, Behörden, Steuerberatern oder Steu-erbevollmächtigten oder anderen Vertretern in Steuersachenschriftlich verkehren.

(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den einBerufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine ei-genen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehö-rigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wahrnehmen.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Steuerberatersoder Steuerbevollmächtigten wird durch das Berufs- oder Vertre-tungsverbot nicht berührt. Das Gleiche gilt für Rechtshandlun-gen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

§ 140 – Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der einem ge-gen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlichzuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nichtwegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtlicheMaßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Steuerberater oder Steu-erbevollmächtigten, der entgegen einem Berufs- oder Vertre-tungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 141 – Beschwerde

(1) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder dasOberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt,ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keineaufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder dasOberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbotzu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Be-schwerde zu.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefoch-tene Beschluss von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandes-

1. StBerG

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gericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, derBundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschrif-ten der Strafprozessordnung über die Beschwerde § 135 Abs. 1,2 und 4 sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 142 – Außer-Kraft-Treten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer fürSteuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehntwird.

§ 143 – Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wennsich ergibt, dass die Voraussetzungen für seine Verhängung nichtoder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zustän-dige Gericht.

(3) Beantragt der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, dasVerbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlungangeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solan-ge über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluss, durch dender Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 144 – Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbotverhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steu-erberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wirdes aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend an-zuwenden.

§ 145 – Bestellung eines Vertreters

(1) Für den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen denein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall desBedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Ver-treter bestellt. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte istvor der Bestellung zu hören; er kann einen geeigneten Vertretervorschlagen.

1. StBerG

80 Juni 2007

(2) Der Vertreter muss Steuerberater oder Steuerbevollmächtigtersein.(3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, dem die Ver-tretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigenGrund ablehnen.(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichenVerfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgericht-liche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufs-gerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.

§ 146 – Gerichtskosten

Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den An-trag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der An-lage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten inStrafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzesentsprechend anzuwenden.

§ 147 – Kosten bei Anträgen auf Einleitung desberufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der einenAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung derStaatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durchdieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer aufgerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen,so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlasstenKosten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.

§ 148 – Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der in demberufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die indem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuer-legen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegenErlöschens oder Zurücknahme der Bestellung eingestellt wirdund nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängungeiner berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wä-re; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören indiesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfah-ren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 132 und 133) entstehen.

1. StBerG

Juni 2007 81

(2) Dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der in demberufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommenoder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Ver-fahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittelteilweise Erfolg, so kann dem Steuerberater oder Steuerbevoll-mächtigten ein angemesssener Teil dieser Kosten auferlegt wer-den.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahmedes durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrensverursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 149 – Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen aufberufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge

(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über dieRüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, dass dieRüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahmeunwirksam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rügebescheidgemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Steuerberater oderSteuerbevollmächtigten die in dem Verfahren entstandenen Kos-ten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessenerachtet.

(2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den An-trag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird derAntrag als unzulässig verworfen, so gilt § 148 Abs. 2 Satz 1 ent-sprechend.

(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82 Abs. 3 Satz 2 ausge-nommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rügewegen eines Freispruchs des Steuerberaters oder Steuerbevoll-mächtigten im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Grün-den des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sinddie notwendigen Auslagen des Steuerberaters oder Steuerbevoll-mächtigten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.

§ 150 – Haftung der Steuerberaterkammer

Auslagen, die weder dem Steuerberater oder Steuerbevollmäch-tigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Steuerberateroder Steuerbevollmächtigten nicht eingezogen werden können,fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher der Steuerbe-rater oder Steuerbevollmächtigte angehört.

1. StBerG

82 Juli 2000

§ 151 – Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen undder Kosten

(1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4) wird mitder Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf-grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit derBescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister derSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten gelöscht.

(2) Warnung und Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit derRechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kos-ten werden nicht dadurch gehindert, dass der Steuerberater oderSteuerbevollmächtigte nach rechtskräftigem Abschluss des Ver-fahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen miteiner Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für dieKosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.

§ 152 – Tilgung

(1) Eintragungen in den über den Steuerberater oder Steuerbe-vollmächtigten geführten Akten über eine Warnung sind nachfünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zutilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstande-nen Vorgänge sind aus den über den Steuerberater oder Steuerbe-vollmächtigten geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren be-rufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtlicheMaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Steuerberater oderSteuerbevollmächtigten ein Strafverfahren, ein ehrengerichtli-ches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarver-fahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme be-rücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteilnoch nicht vollstreckt worden ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuerberater oder Steuerbe-vollmächtigte als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht be-troffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Steu-erberaterkammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.

1. StBerG

Juni 2007 83

Fünfter Unterabschnitt: Für die Berufsgerichtsbarkeitanzuwendende Vorschriften

§ 153 – Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendendeVorschriften

Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfas-sungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwen-den.

Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 154 – Bestehende Gesellschaften

(1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 anerkanntsind, bleiben anerkannt. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zurÜbernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchenEinrichtung übernommen hat. Verändert sich nach dem 31. De-zember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnisihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oderErbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einenGesellschafter über, der die Voraussetzungen des § 50 a, Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfüllt, so hat die zuständige Steuerbera-terkammer nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie kann vomWiderruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile von einer Kör-perschaft des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit derÜbertragung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft desöffentlichen Rechts übergehen.(2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbaran Steuerberatungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wennsie nicht die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1oder Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4 der Wirt-schaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag kann aufgrund einervon der zuständigen Steuerberaterkammer erteilten Ausnahme-genehmigung von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden,wenn 1. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesell-

schaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrech-te dadurch ändert, dass ein Gesellschafter aus der beteiligtenGesellschaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil oderStimmrecht auf einen Gesellschafter übergeht, der vor dem19. Mai 1994 Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft war,und die beteiligte Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt,vor der Änderung von Berufsvertretungen desselben Berufsgebildet wurde, oder

1. StBerG

84 Juli 2000

2. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesell-schaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimm-rechte ändert und dies auf einen Strukturwandel im landwirt-schaftlichen Bereich zurückzuführen ist.

§ 155 – Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzeszur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, die nach § 4 Nr. 8in der am 15. Juni 1989 geltenden Fassung zur geschäftsmäßigenHilfeleistung in Steuersachen befugt waren, behalten diese Be-fugnis, soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder leiten-de Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fallen, und die Hilfenicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeitoder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, dass es sich hierbeium Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirtenvorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung inSteuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem 16. Juni 1999durch Personen geleistet wird, die berechtigt sind, die Bezeich-nung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die für die Fi-nanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann die Fristum bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies nach Lage des einzel-nen Falles angemessen ist.

(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am 16. Juni 1989befugt waren, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zusatz zum Namen derVereinigung weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbe-zeichnung zu führen.

(3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Reihenfolgeder Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätigkeiten, die vordem 16. Juni 1989 ausgeübt worden sind.

§ 156 – Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzeszur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 gilt für Bewerber, die in dem in Arti-kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschul-abschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nachdem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind.

1. StBerG

Juli 2000 85

§ 157 – Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Ände-rung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater

(1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis zum 30. Juni 2000geltenden Fassung sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleis-tung in Steuersachen befugt.(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in der bis zum30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur beschränktengeschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.(3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbe-vollmächtigten, deren Bestellung nach Maßgabe des § 40 a Abs. 1Satz 6 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mitAblauf des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und er-lischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentschei-dung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 2000 gelten-den Fassung. Soweit in diesen Fällen aufgrund rechtskräftigerGerichtsentscheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmensind, gilt § 40 a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum 30. Juni 2000geltenden Fassung weiter.(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung zur Prü-fung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung sind erstmalsauf die Zulassung zur Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden.(5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 begonnen ha-ben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben desErsten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts desZweiten Teils dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltendenFassung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den bisher zu-ständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen.(7) Über Einsprüche gegen Verwaltungsakte in Angelegenheitendes Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes ent-scheiden die Oberfinanzdirektionen auch nach dem 30. Juni 2000,wenn der Einspruch bis zum 30. Juni 2000 eingelegt wurde.

§ 157 a (aufgehoben)

§ 157 b (aufgehoben)

1. StBerG

86 Juli 2000

Siebenter Abschnitt: Verordnungsermächtigung

§ 158 – Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte undSteuerberatungsgesellschaften

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören derBundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesratesdurch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen 1. über a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung

von der Prüfung und der Erteilung verbindlicher Auskünfte,insbesondere über die Einführung von Vordrucken zur Erhe-bung der gemäß §§ 36, 37 a, 38 und 38 a erforderlichen Anga-ben und Nachweise,

b) die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsge-biete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überden-ken der Prüfungsbewertung,

c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung,d) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses; 2. über die Bestellung; 3. über das Verfahren bei der Anerkennung als Steuerberatungs-

gesellschaft; 4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere

über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung unddas Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung „Landwirt-schaftliche Buchstelle“;

5. über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie überMeldepflichten;

6. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haft-pflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Aus-schlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindest-höhe der Deckungssummen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die im ZweitenAbschnitt des Zweiten Teils den für die Finanzverwaltungen zu-ständigen obersten Landesbehörden übertragenen Aufgaben ganzoder teilweise auf die Oberfinanzdirektionen zu übertragen.

1. StBerG

Dezember 2001 87

Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten

Erster Abschnitt:Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen

§ 159 – Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abga-benordnung.

Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

§ 160 – Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entge-gen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßigHilfe in Steuersachen leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-tausend Euro geahndet werden.

§ 161 – Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungs-gesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und„Landwirtschaftliche Buchstelle“

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung„Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Land-wirtschaftliche Buchstelle“ oder eine einer solchen zum Verwech-seln ähnliche Bezeichnung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-tausend Euro geahndet werden.

§ 162 – Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegendenPflichten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 8 eine Mitgliederversammlung odereine Vertreterversammlung nicht durchführt,

2. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der zuständigenOberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprüfung nichtoder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

1. StBerG

88 Dezember 2001

4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Berichts über dieGeschäftsprüfung der zuständigen Oberfinanzdirektion nichtoder nicht rechtzeitig zuleitet,

5. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhil-fevereins den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungennicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

6. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 zur Leitung einer Beratungsstelleeine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Vorausset-zungen erfüllt,

7. entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Oberfinanzdirektion dieEröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestel-lung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oderdie Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung inSteuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient,nicht mitteilt oder

8. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht angemessen versichert istoder

9. entgegen § 29 Abs. 1 die Aufsichtsbehörde nicht oder nichtrechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder Vertreterver-sammlungen unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungs-widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zueintausend Euro geahndet werden.

§ 163 – Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein beider Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen derBefugnis nach § 4 Nr. 11 bedient

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbin-dung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Be-fugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit aus-übt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-undzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 164 – Verfahren

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt, § 387 Abs. 2 derAbgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gel-ten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 undAbs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend.

1. StBerG

Juli 2000 89

Vierter Teil: Schlussvorschriften

§ 164 a – Verwaltungsverfahren

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch denErsten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teilsund den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes gere-gelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung.(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Aner-kennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung derSchließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahmeoder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-bevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Steuerbera-tungsgesellschaft (§ 55) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeitgehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und§ 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unbe-rührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung derHilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagtwerden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

§ 164 b – Gebühren

(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Ge-bühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, istdie Gebühr zur Hälfte zur erstatten.

§ 165 – Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wort-laut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durch-führungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neu-em Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machenund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

1. StBerG

90 Juli 2000

§ 166 – Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helferin Steuersachen für das Saarland bleibt aufrechterhalten. Die Re-gierung des Saarlandes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungdie erforderlichen Vorschriften über die Beibehaltung des Versor-gungswerkes, insbesondere in der Form einer Körperschaft des öf-fentlichen Rechts, über die Mitgliedschaft der Steuerberater undSteuerbevollmächtigten, über die Satzung und über die Dienst-aufsicht zu erlassen.

§ 167 – Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt,die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Be-hörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzu-passen.

§ 168*) – In-Kraft-Treten des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs. 2 am erstenKalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkün-dung in Kraft.

(2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzesin Kraft.

*) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in derursprünglichen Fassung vom 16. August 1961.

1. StBerG

Juni 2007 91

Anlage (zu § 146 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem LandgerichtUnterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster

InstanzUnterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem OberlandesgerichtUnterabschnitt 1 BerufungUnterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1 RevisionUnterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der je-weiligen Gebühr

110 bis 112

Vorbemerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsge-bühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach derrechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Ent-scheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hatdas Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, denSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebüh-ren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.Wird je-doch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens dasfrühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jederRechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug desfrüheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren wer-den auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahrenstattgefunden haben.

1. StBerG

92 Juni 2007

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der je-weiligen Gebühr

110 bis 112

Abschnitt 1Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

1. einer Warnung,

2. eines Verweises,

3. einer Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR

112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,00 EUR

Unterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 EUR

Abschnitt 2Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1Berufung

210 Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . 1,5

211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufungvor Ablauf der Begründungsfrist.

Unterabschnitt 2Beschwerde

220 Verfahren über Beschwerden im berufsgericht-lichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückge-wiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EURVon dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigtenwird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängtworden ist.

1. StBerG

Juni 2007 93

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der je-weiligen Gebühr

110 bis 112

Abschnitt 3Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1Revision

310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i.V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0

311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i.V.m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . 1,0Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vorAblauf der Begründungsfrist.

Unterabschnitt 2Beschwerde

320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurück-gewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0

321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufs-gerichtlichen Verfahren, die nicht auch anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurück-gewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EURVon dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigtenwird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängtworden ist.

Abschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör

400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR