I. Resolutionen ohne Überweisung an einen … · 50/25 vom 5. Dezember 1995 und 57/142 vom 12....

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I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss 63 RESOLUTION 60/31 Verabschiedet auf der 56. Plenarsitzung am 29. November 2005, ohne Abstim- mung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/60/L.23 und Add.1, einge- bracht von: Australien, Belgien, Belize, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Fi- dschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kanada, Madagaskar, Malta, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Monaco, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palau, Philippinen, Polen, Portugal, Russi- sche Föderation, Samoa, Schweden, Spanien, St. Lucia, Tonga, Trinidad und To- bago, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay, Vereinigtes Königreich Groß- britannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. 60/31. Nachhaltige Fischerei, namentlich durch das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von ge- bietsübergreifenden Fischbeständen und Bestän- den weit wandernder Fische und damit zusam- menhängende Übereinkünfte Die Generalversammlung, in Bekräftigung ihrer Resolutionen 46/215 vom 20. De- zember 1991, 49/116 und 49/118 vom 19. Dezember 1994, 50/25 vom 5. Dezember 1995 und 57/142 vom 12. Dezember 2002 sowie anderer Resolutionen über Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen, nicht genehmigte Fischerei in Zonen des nationalen Hoheitsbereichs und auf Hoher See, Beifänge und Rückwürfe in der Fischerei und andere Entwicklungen, ih- rer Resolutionen 56/13 vom 28. November 2001 und 57/143 vom 12. Dezember 2002 über das Übereinkommen zur Durch- führung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Er- haltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische ("Durchführungsübereinkommen") 151 und ihrer Resolutionen 58/14 vom 24. November 2003 und 59/25 vom 17. November 2004, unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ("See- rechtsübereinkommen") 152 und eingedenk des Verhältnisses zwischen dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchfüh- rungsübereinkommen, anerkennend, dass das Durchführungsübereinkommen im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen Bestimmungen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergrei- fenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fi- sche festlegt, einschließlich Bestimmungen über die Einhal- tung der Maßnahmen und Durchsetzung durch den Flaggen- staat und die subregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung, die verbindliche Streitbeilegung und die Rechte und Pflichten der Staaten im Hinblick auf die Geneh- migung für ihre Flagge führende Schiffe zum Fischfang auf Hoher See sowie spezifischer Bestimmungen, um den Bedürf- nissen der Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit Erhal- tungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergrei- fende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische und der Entwicklung der Fischerei auf die Bestände Rechnung zu tragen, feststellend, dass in dem Verhaltenskodex für verantwor- tungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsor- ganisation der Vereinten Nationen ("Verhaltenskodex") 153 und den damit verbundenen internationalen Aktionsplänen Grund- sätze und globale Verhaltensnormen für verantwortungsvolle Praktiken in Bezug auf die Erhaltung von Fischereiressourcen und die Fischereibewirtschaftung und -entwicklung festgelegt sind, mit Besorgnis feststellend, dass die wirksame Bestandsbe- wirtschaftung in der marinen Fangfischerei in einigen Gebie- ten durch unzuverlässige Informationen und Daten, die auf nicht oder falsch gemeldete Fangmengen und Befischung zu- rückzuführen sind, erschwert wird und dass dieser Mangel an Daten in einigen Gebieten zur weiteren Überfischung beiträgt, mit Befriedigung Kenntnis nehmend von der vor kurzem von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen verabschiedeten Strategie zur Verbesse- rung der Informationen über den Stand und die Tendenzen der Fangfischerei 154 und anerkennend, dass die langfristige Erwei- terung des Wissens und des Verständnisses zum Stand und zu den Tendenzen der Fischerei eine grundlegende Vorausset- zung für die Fischereipolitik und die Fischereibewirtschaftung zur Anwendung des Verhaltenskodexes ist, in Anerkennung der Notwendigkeit, den Durchführungs- plan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung ("Durchfüh- rungsplan von Johannesburg") 155 mit Vorrang umzusetzen, so- weit er sich auf die Herbeiführung einer nachhaltigen Fischerei bezieht, einschließlich des Ziels, Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wobei diese Ziele für erschöpfte Bestände dringend und nach Möglichkeit spätestens 2015 erreicht werden sollen, sowie in Anerkennung des maßgeblichen Beitrags der nachhaltigen Fischerei zur Ernährungssicherheit, zum Ein- kommen und zum Wohlstand der heutigen und künftigen Ge- nerationen, 151 United Nations, Treaty Series, Vol. 2167, Nr. 37924. Deutsche Über- setzung: dBGBl. 2000 II S. 1022; öBGBl. Nr. 21/2005. 152 Ebd., Vol. 1833, Nr. 31363. Deutsche Übersetzung: dBGBl. 1994 II S. 1798; öBGBl. Nr. 885/1995. 153 International Fisheries Instruments with Index (United Nations pu- blication, Sales No. E.98.V.11), Abschn. III. In Deutsch verfügbar unter http://www.fao.org/documents/show_cdr.asp?url_file=/docrep/ 005/v9878g/v9878de00.htm. 154 Food and Agriculture Organization of the United Nations, Report of the twenty-fifth session of the Committee on Fisheries, Rome, 24-28 February 2003, FAO Fisheries Report No. 702 (FIPL/R702(En)), Anhang H. 155 Report of the World Summit on Sustainable Development, Johannes- burg, South Africa, 26 August - 4 September 2002 (United Nations publi- cation, Sales No. E.03.II.A.1 und Korrigendum), Kap. I, Resolution 2, Anlage. In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/Depts/german/ conf/jhnnsbrg/a.conf.199-20.pdf.

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I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

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RESOLUTION 60/31Verabschiedet auf der 56. Plenarsitzung am 29. November 2005, ohne Abstim-mung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/60/L.23 und Add.1, einge-bracht von: Australien, Belgien, Belize, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Fi-dschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kanada, Madagaskar,Malta, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Monaco, Namibia, Neuseeland,Niederlande, Norwegen, Österreich, Palau, Philippinen, Polen, Portugal, Russi-sche Föderation, Samoa, Schweden, Spanien, St. Lucia, Tonga, Trinidad und To-bago, Tschechische Republik, Ukraine, Uruguay, Vereinigtes Königreich Groß-britannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

60/31. Nachhaltige Fischerei, namentlich durch dasÜbereinkommen von 1995 zur Durchführung derBestimmungen des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982über die Erhaltung und Bewirtschaftung von ge-bietsübergreifenden Fischbeständen und Bestän-den weit wandernder Fische und damit zusam-menhängende Übereinkünfte

Die Generalversammlung,

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 46/215 vom 20. De-zember 1991, 49/116 und 49/118 vom 19. Dezember 1994,50/25 vom 5. Dezember 1995 und 57/142 vom 12. Dezember2002 sowie anderer Resolutionen über Fischfang mit großenpelagischen Treibnetzen, nicht genehmigte Fischerei in Zonendes nationalen Hoheitsbereichs und auf Hoher See, Beifängeund Rückwürfe in der Fischerei und andere Entwicklungen, ih-rer Resolutionen 56/13 vom 28. November 2001 und 57/143vom 12. Dezember 2002 über das Übereinkommen zur Durch-führung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Er-haltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifendenFischbeständen und Beständen weit wandernder Fische("Durchführungsübereinkommen")151 und ihrer Resolutionen58/14 vom 24. November 2003 und 59/25 vom 17. November2004,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen desSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ("See-rechtsübereinkommen")152 und eingedenk des Verhältnisseszwischen dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchfüh-rungsübereinkommen,

anerkennend, dass das Durchführungsübereinkommen imEinklang mit dem Seerechtsübereinkommen Bestimmungenfür die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergrei-fenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fi-sche festlegt, einschließlich Bestimmungen über die Einhal-tung der Maßnahmen und Durchsetzung durch den Flaggen-staat und die subregionale und regionale Zusammenarbeit beider Durchsetzung, die verbindliche Streitbeilegung und dieRechte und Pflichten der Staaten im Hinblick auf die Geneh-migung für ihre Flagge führende Schiffe zum Fischfang auf

Hoher See sowie spezifischer Bestimmungen, um den Bedürf-nissen der Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit Erhal-tungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergrei-fende Fischbestände und Bestände weit wandernder Fischeund der Entwicklung der Fischerei auf die Bestände Rechnungzu tragen,

feststellend, dass in dem Verhaltenskodex für verantwor-tungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsor-ganisation der Vereinten Nationen ("Verhaltenskodex")153 undden damit verbundenen internationalen Aktionsplänen Grund-sätze und globale Verhaltensnormen für verantwortungsvollePraktiken in Bezug auf die Erhaltung von Fischereiressourcenund die Fischereibewirtschaftung und -entwicklung festgelegtsind,

mit Besorgnis feststellend, dass die wirksame Bestandsbe-wirtschaftung in der marinen Fangfischerei in einigen Gebie-ten durch unzuverlässige Informationen und Daten, die aufnicht oder falsch gemeldete Fangmengen und Befischung zu-rückzuführen sind, erschwert wird und dass dieser Mangel anDaten in einigen Gebieten zur weiteren Überfischung beiträgt,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von der vor kurzemvon der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation derVereinten Nationen verabschiedeten Strategie zur Verbesse-rung der Informationen über den Stand und die Tendenzen derFangfischerei154 und anerkennend, dass die langfristige Erwei-terung des Wissens und des Verständnisses zum Stand und zuden Tendenzen der Fischerei eine grundlegende Vorausset-zung für die Fischereipolitik und die Fischereibewirtschaftungzur Anwendung des Verhaltenskodexes ist,

in Anerkennung der Notwendigkeit, den Durchführungs-plan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung ("Durchfüh-rungsplan von Johannesburg")155 mit Vorrang umzusetzen, so-weit er sich auf die Herbeiführung einer nachhaltigen Fischereibezieht, einschließlich des Ziels, Fischbestände auf einemStand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der dengrößtmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wobei dieseZiele für erschöpfte Bestände dringend und nach Möglichkeitspätestens 2015 erreicht werden sollen,

sowie in Anerkennung des maßgeblichen Beitrags dernachhaltigen Fischerei zur Ernährungssicherheit, zum Ein-kommen und zum Wohlstand der heutigen und künftigen Ge-nerationen,

151 United Nations, Treaty Series, Vol. 2167, Nr. 37924. Deutsche Über-setzung: dBGBl. 2000 II S. 1022; öBGBl. Nr. 21/2005.152 Ebd., Vol. 1833, Nr. 31363. Deutsche Übersetzung: dBGBl. 1994 IIS. 1798; öBGBl. Nr. 885/1995.

153 International Fisheries Instruments with Index (United Nations pu-blication, Sales No. E.98.V.11), Abschn. III. In Deutsch verfügbarunter http://www.fao.org/documents/show_cdr.asp?url_file=/docrep/005/v9878g/v9878de00.htm.154 Food and Agriculture Organization of the United Nations, Report of thetwenty-fifth session of the Committee on Fisheries, Rome, 24-28 February2003, FAO Fisheries Report No. 702 (FIPL/R702(En)), Anhang H.155 Report of the World Summit on Sustainable Development, Johannes-burg, South Africa, 26 August - 4 September 2002 (United Nations publi-cation, Sales No. E.03.II.A.1 und Korrigendum), Kap. I, Resolution 2,Anlage. In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/Depts/german/conf/jhnnsbrg/a.conf.199-20.pdf.

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missbilligend, dass die Fischbestände, einschließlich dergebietsübergreifenden Fischbestände und Bestände weit wan-dernder Fische, in vielen Teilen der Welt überfischt oder kaumgeregelter, starker Befischung ausgesetzt sind, was unter an-derem auf nicht genehmigte Fischerei, unzureichende Kon-trolle und Durchsetzung durch die Flaggenstaaten, namentlichÜberwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen, unzu-reichende Regulierungsmaßnahmen, schädliche Fischereisub-ventionen und Überkapazitäten zurückzuführen ist,

besorgt darüber, dass die illegale, nicht gemeldete und un-regulierte Fischerei bestimmte Fischbestände ernsthaft zu er-schöpfen und die Meereslebensräume und -ökosysteme erheb-lich zu schädigen droht, zum Nachteil der nachhaltigen Fische-rei sowie der Ernährungssicherheit und der Volkswirtschaftenvieler Staaten, insbesondere von Entwicklungsländern,

unter Begrüßung der Ergebnisse der vom 7. bis 11. März2005 abgehaltenen sechsundzwanzigsten Tagung des Fische-reiausschusses der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisa-tion der Vereinten Nationen156,

sowie unter Begrüßung der am 12. März 2005 von der Mi-nistertagung über Fischerei der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen verabschiedetenErklärung von Rom von 2005 über illegale, nicht gemeldeteund unregulierte Fischerei157, mit der die internationale Ge-meinschaft ihre Entschlossenheit bekräftigte, illegale, nichtgemeldete und unregulierte Fischerei zu verhindern, davon ab-zuschrecken und zu beseitigen,

ferner unter Begrüßung der am 12. März 2005 von der Mi-nistertagung verabschiedeten Erklärung von Rom von 2005über Fischerei und den Tsunami158, die sich mit der Frage derRehabilitation im Zusammenhang mit der Tsunami-Katastro-phe befasste,

Kenntnis nehmend von den Anstrengungen der Internatio-nalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf die Arbeit im Fi-schereisektor,

anerkennend, dass die Zusammenhänge zwischen Meeres-aktivitäten wie Schifffahrt und Fischerei und Umweltfragenweiter untersucht werden müssen,

besorgt, dass die Meeresverschmutzung jedweden Ur-sprungs, so auch durch Schiffe und insbesondere vom Landeaus, eine ernsthafte Bedrohung der menschlichen Gesundheitund Sicherheit darstellt, die Fischbestände, die biologischeVielfalt der Meere und die Meereslebensräume gefährdet underhebliche Kosten für die lokale Wirtschaft und die Volkswirt-schaft verursacht,

anerkennend, dass Meeresmüll ein globales, grenzüber-schreitendes Verschmutzungsproblem ist und dass auf Grundder vielen verschiedenen Arten und Quellen von Meeresmüllunterschiedliche Ansätze zu seiner Verhinderung und Besei-tigung erforderlich sind,

sowie anerkennend, dass geeignete Maßnahmen gegenverloren gegangene oder aufgegebene Fanggeräte ergriffenwerden müssen, namentlich den Fang durch unbrauchbareFanggeräte, der unter anderem Fischbestände und Lebensräu-me schädigt,

feststellend, dass Entwicklungsländern aus dem Beitragder nachhaltigen Aquakultur zur globalen Fischversorgungauch weiterhin Möglichkeiten erwachsen, die lokale Ernäh-rungssicherheit zu erhöhen und die Armut zu lindern, und dassdadurch sowie durch die Anstrengungen anderer Länder, dieAquakultur betreiben, erheblich dazu beigetragen wird, diekünftige Fischnachfrage zu befriedigen, unter Berücksichti-gung des Artikels 9 des Verhaltenskodexes,

auf die Umstände verweisend, die die Fischerei in vielenEntwicklungsländern, insbesondere in afrikanischen Ländernund in kleinen Inselentwicklungsländern, beeinflussen, unddie dringende Notwendigkeit des Kapazitätsaufbaus, ein-schließlich der Weitergabe von Meerestechnologie, anerken-nend, um diese Staaten dabei zu unterstützen, im Einklang mitden internationalen Übereinkünften ihren Verpflichtungennachzukommen und ihre Rechte auszuüben und sich so die Fi-schereiressourcen zunutze zu machen,

feststellend, dass alle Staaten gehalten sind, entsprechendden Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens bei der Er-haltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifendenFischbeständen und Beständen weit wandernder Fische zu-sammenzuarbeiten, und anerkennend, dass die Koordinierungund Zusammenarbeit auf globaler, regionaler, subregionalerund nationaler Ebene, unter anderem auf dem Gebiet der Da-tenerhebung, des Informationsaustauschs, des Kapazitätsauf-baus und der Ausbildung, für die Erhaltung, Bewirtschaftungund nachhaltige Erschließung der lebenden Meeresressourcenvon entscheidender Bedeutung sind,

anerkennend, dass die Flaggenstaaten gemäß dem See-rechtsübereinkommen, dem Übereinkommen zur Förderungder Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaf-tungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See("Einhaltungsübereinkommen")159, dem Durchführungsüber-einkommen und dem Verhaltenskodex die Pflicht haben, wirk-same Kontrolle über die ihre Flagge führenden Fischereifahr-zeuge und Fischereiversorgungsfahrzeuge auszuüben und da-für Sorge zu tragen, dass deren Tätigkeit die Wirksamkeit derin Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und auf nationaler,subregionaler, regionaler oder globaler Ebene getroffenen Er-haltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beeinträch-tigt,

156 Siehe Food and Agriculture Organization of the United Nations, Re-port of the twenty-sixth session of the Committee on Fisheries, Rome,7-11 March 2005, FAO Fisheries Report No. 780 (FIPL/R780(En)).157 Food and Agriculture Organization of the United Nations, Out-come of the Ministerial Meeting on Fisheries, Rome, 12 March 2005(CL 128/INF/11), Anhang B.158 Ebd., Anhang A.

159 International Fisheries Instruments with Index (United Nations publi-cation, Sales No. E.98.V.11), Abschn. II. Deutsche Übersetzung: ABl. EGNr. L 177 S. 24.

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sowie anerkennend, dass dringender Handlungsbedarf aufallen Ebenen besteht, um die langfristige nachhaltige Nutzungund Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch die um-fassende Anwendung eines Vorsorgeansatzes sowie durchMaßnahmen sicherzustellen, die geeignet sind, Abfall, Rück-würfe und andere für die Fischbestände schädliche Faktoren zuverringern,

ferner anerkennend, welche wirtschaftliche und kulturelleBedeutung Haifische in vielen Ländern haben, welche biolo-gische Bedeutung ihnen im Meeresökosystem zukommt, dassbestimmte Haiarten durch Überfischung gefährdet sind unddass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die langfristi-ge Bestandfähigkeit der Haipopulationen und des Haifisch-fangs zu fördern, und dass der Internationale Aktionsplan derErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen von 1999 zur Erhaltung und Bewirtschaftung vonHaifischen die maßgebliche Grundlage für die Ausarbeitungsolcher Maßnahmen bildet,

in Bekräftigung ihrer Unterstützung der auf die Erhaltungund Bewirtschaftung von Haifischen gerichteten Initiative derErnährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen und der zuständigen regionalen und subregionalenOrganisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibe-wirtschaftung, jedoch besorgt feststellend, dass nur wenigeLänder den Internationalen Aktionsplan zur Erhaltung und Be-wirtschaftung von Haifischen umgesetzt haben,

unter Begrüßung der Ministererklärung der vom 1. bis5. Mai 2005 in St. John’s (Kanada) abgehaltenen "Konferenzüber die Regulierung der Hochseefischerei und das Fischerei-übereinkommen der Vereinten Nationen – Vom Wort zur Tat"und feststellend, dass es sich dabei um eine Initiative zur ver-besserten Regulierung der Hochseefischerei, einschließlichder wirksamen Anwendung des Durchführungsübereinkom-mens, handelt,

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von den Ergebnissender vom 31. Mai bis 3. Juni 2005 in New York abgehaltenenvierten informellen Konsultationsrunde der Vertragsstaatendes Durchführungsübereinkommens,

mit Dank Kenntnis nehmend von dem Bericht des Gener-alsekretärs160, insbesondere von seinem Nutzen in Bezug aufdie Sammlung und Verbreitung von Informationen zur Frageder nachhaltigen Erschließung der lebenden Meeresressour-cen der Welt,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis darüber, dass die Praxisdes Fischfangs mit großen pelagischen Treibnetzen die leben-den Meeresressourcen weiter bedroht, obwohl sie in den mei-sten Regionen der Ozeane und Meere der Welt nach wie vorselten vorkommt,

betonend, dass Anstrengungen unternommen werden sol-len, um sicherzustellen, dass die Durchführung der Resolution46/215 in einigen Teilen der Welt nicht dazu führt, dass Treib-

netze, deren Verwendung im Widerspruch zu der genanntenResolution steht, in andere Teile der Welt verbracht werden,

mit dem Ausdruck ihrer Besorgnis über Berichte, wonachSeevögel, insbesondere Albatrosse und Sturmvögel, sowie an-dere Meeresarten, namentlich Haie und andere Fischarten so-wie Meeresschildkröten, nach wie vor der Fischerei, insbeson-dere der Langleinenfischerei, sowie anderen Aktivitäten alsBeifang zum Opfer fallen, gleichzeitig jedoch die beträchtli-chen Anstrengungen anerkennend, die im Rahmen verschie-dener regionaler Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung unternommen werden, um Bei-fänge in der Langleinenfischerei zu verringern,

anerkennend, dass der Fischereiausschuss auf seinersechsundzwanzigsten Tagung die Leitlinien zur Verringerungder Sterblichkeit von Meeresschildkröten in der Fischerei161

billigte,

es begrüßend, dass immer mehr Staaten, im Seerechtsüber-einkommen und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Durch-führungsübereinkommens genannte Rechtsträger sowie regio-nale und subregionale Organisationen und Vereinbarungenbetreffend Fischereibewirtschaftung nach Bedarf Maßnahmenzur Umsetzung der Bestimmungen des Durchführungsüber-einkommens ergriffen haben,

I

Herbeiführung einer nachhaltigen Fischerei

1. bekräftigt die Bedeutung, die sie der langfristigen Er-haltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der le-benden Meeresressourcen der Ozeane und Meere der Welt bei-misst, sowie die Verpflichtung der Staaten zur Zusammenar-beit im Hinblick auf dieses Ziel, im Einklang mit dem Völker-recht, wie in den entsprechenden Bestimmungen des See-rechtsübereinkommens152, insbesondere den Bestimmungenüber Zusammenarbeit in Teil V und Teil VII Abschnitt 2 desSeerechtsübereinkommens, sowie, soweit anwendbar, in demDurchführungsübereinkommen151 festgelegt;

2. betont die Verpflichtung der Flaggenstaaten, ihreAufgaben im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen unddem Durchführungsübereinkommen wahrzunehmen und si-cherzustellen, dass die ihre Flagge führenden Schiffe die fürdie Fischereiressourcen auf Hoher See beschlossenen und gel-tenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhal-ten;

3. fordert alle Staaten auf, soweit nicht bereits gesche-hen, zur Verwirklichung des Ziels der universellen Beteili-gung Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens zu wer-den, das den rechtlichen Rahmen für alle Tätigkeiten in denOzeanen und Meeren vorgibt, unter Berücksichtigung desVerhältnisses zwischen dem Seerechtsübereinkommen unddem Durchführungsübereinkommen;

160 A/60/189.

161 Food and Agriculture Organization of the United Nations, Report of theTechnical Consultation on Sea Turtles Conservation and Fisheries,Bangkok, Thailand, 29 November - 2 December 2004, FAO Fisheries Re-port No. 765 (FIRM/R765(En)), Anhang E.

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4. fordert alle Staaten auf, unmittelbar oder über regio-nale Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung und im Einklang mit dem Völkerrecht denVorsorgeansatz und den Ökosystem-Ansatz auf breiter Ebeneauf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Fischbe-stände, einschließlich gebietsübergreifender Fischbeständeund Bestände weit wandernder Fische, anzuwenden, und for-dert außerdem die Vertragsstaaten des Durchführungsüberein-kommens auf, die Bestimmungen des Artikels 6 des Überein-kommens in vollem Umfang und mit Vorrang umzusetzen;

5. begrüßt und befürwortet die Tätigkeit der Ernäh-rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-nen und ihres Fischereiausschusses, insbesondere die kürzlichergangene Aufforderung, die verschiedenen bereits ausgear-beiteten Rechtsinstrumente zur Gewährleistung einer verant-wortungsvollen Fischerei wirksam durchzuführen;

6. fordert die Staaten nachdrücklich auf, Handels-schranken, namentlich Spitzenzölle, hohe Zölle und mit ihrenVerpflichtungen nach den Übereinkommen der Welthandels-organisation unvereinbare nichttarifäre Hemmnisse und Maß-nahmen, in Anbetracht der Bedeutung des Handels mit Fische-reierzeugnissen, insbesondere für die Entwicklungsländer,aufzuheben;

7. begrüßt die 2005 von der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen herausgegebenenInternationalen Leitlinien für die Umweltkennzeichnung vonFischen und Fischereierzeugnissen aus der marinen Fangfi-scherei, erkennt die Rolle der Zertifizierungs- und Umwelt-kennzeichnungssysteme an, die mit dem Völkerrecht, ein-schließlich der einschlägigen Übereinkünfte der Welthandels-organisation, vereinbar sein müssen, und nimmt Kenntnis vonder laufenden Erörterung solcher Systeme in der Welthandels-organisation;

8. fordert die Staaten und die zuständigen internationa-len und nationalen Organisationen nachdrücklich auf, dafür zusorgen, dass Interessenträger der Kleinfischerei an der Ausar-beitung entsprechender Politiken und Fischereibewirtschaf-tungsstrategien mitwirken können, um die Bestandfähigkeitder Kleinfischerei langfristig zu sichern, in Übereinstimmungmit der Verpflichtung, die geeignete Erhaltung und Bewirt-schaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten;

II

Durchführung des Übereinkommens von 1995 zur Durch-führung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkom-mens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebiets-übergreifenden Fischbeständen und Beständen weitwandernder Fische9. fordert alle Staaten sowie die im Seerechtsüberein-

kommen und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Durchfüh-rungsübereinkommens genannten Rechtsträger auf, soweitnicht bereits geschehen, das Durchführungsübereinkommenzu ratifizieren beziehungsweise ihm beizutreten und in derZwischenzeit seine vorläufige Anwendung in Erwägung zuziehen;

10. fordert die Vertragsstaaten des Durchführungsüber-einkommens auf, mit Vorrang ihre innerstaatlichen Rechtsvor-schriften den Bestimmungen des Übereinkommens anzupas-sen und sicherzustellen, dass diese in den regionalen Organi-sationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirt-schaftung, deren Mitglied sie sind, wirksam umgesetztwerden;

11. betont, wie wichtig diejenigen Bestimmungen desDurchführungsübereinkommens sind, die sich auf die bilate-rale, regionale und subregionale Zusammenarbeit bei derDurchsetzung beziehen, und fordert nachdrücklich zur Fort-führung der diesbezüglichen Anstrengungen auf;

12. legt den Staaten nahe, gegebenenfalls anzuerkennen,dass die allgemeinen Grundsätze des Durchführungsüberein-kommens auch für Fischbestände gelten, die nur auf Hoher Seevorkommen;

13. fordert alle Staaten auf, sicherzustellen, dass ihreSchiffe die von den subregionalen und regionalen Organisa-tionen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaf-tung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen desSeerechtsübereinkommens und des Durchführungsüberein-kommens beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-maßnahmen befolgen;

14. fordert die Vertragsstaaten des Durchführungsüber-einkommens nachdrücklich auf, im Einklang mit Artikel 21Absatz 4 allen Staaten, deren Schiffe auf Hoher See in dersel-ben Region oder Subregion Fischfang betreiben, unmittelbaroder über die entsprechende subregionale oder regionale Or-ganisation oder Vereinbarung betreffend Fischereibewirt-schaftung die Art der Legitimation mitzuteilen, die sie ihrenzum Anbordgehen und zur Kontrolle gemäß Artikel 21 und 22des Übereinkommens ordnungsgemäß bevollmächtigten In-spektoren ausgestellt haben;

15. fordert die Vertragsstaaten des Durchführungsüber-einkommens außerdem nachdrücklich auf, im Einklang mitArtikel 21 Absatz 4 eine geeignete Behörde für die Entgegen-nahme von Mitteilungen nach Artikel 21 zu bezeichnen unddie Bezeichnung über die entsprechende subregionale oder re-gionale Organisation oder Vereinbarung betreffend Fischerei-bewirtschaftung in geeigneter Weise bekannt zu machen;

16. bittet die Staaten, die internationalen Finanzinstitu-tionen und die Organisationen des Systems der Vereinten Na-tionen, gemäß Teil VII des DurchführungsübereinkommensHilfe zu gewähren, gegebenenfalls auch durch die Schaffungspezieller Finanzmechanismen oder -instrumente, um den Ent-wicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickel-ten Ländern und den kleinen Inselentwicklungsländern, dabeibehilflich zu sein, eigene Kapazitäten zur Nutzung von Fische-reiressourcen zu entwickeln, namentlich durch den Aufbau ei-ner Fischereiflotte unter der Flagge ihres Landes, eine wert-schöpfende Weiterverarbeitung und die Ausweitung ihrerwirtschaftlichen Grundlage in der Fischereiindustrie, in Über-einstimmung mit der Verpflichtung, für eine ordnungsgemäßeErhaltung und Bewirtschaftung dieser Fischereiressourcen zusorgen;

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17. stellt mit Befriedigung fest, dass der Hilfsfonds nachTeil VII des Durchführungsübereinkommens seine Tätigkeitaufgenommen hat und Anträge auf Hilfe von Entwicklungs-ländern prüft, die Vertragsstaaten des Durchführungsüberein-kommens sind, und legt den Staaten, zwischenstaatlichen Or-ganisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nationalenInstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen sowie natürli-chen und juristischen Personen nahe, freiwillige finanzielleBeiträge an den Fonds zu entrichten;

18. begrüßt die vom 28. bis 30. September 2005 inWindhuk abgehaltene Gründungstagung des Wissenschaftli-chen Ausschusses der Organisation für die Fischerei im Süd-ostatlantik und die anschließend von ihrer Kommission verab-schiedeten neuen Erhaltungsmaßnahmen für die Ressourcen,die innerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens überdie Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen imSüdostatlantik unter ihre Zuständigkeit fallen, und fordert dieUnterzeichnerstaaten und anderen Staaten, deren Schiffe imGeltungsbereich des genannten Übereinkommens von ihm er-fasste Fischereiressourcen befischen, nachdrücklich auf, mitVorrang Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werdenund in der Zwischenzeit seine Bestimmungen und die nach ih-nen beschlossenen Maßnahmen vorläufig anzuwenden, um si-cherzustellen, dass die Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flaggezu führen, diese Maßnahmen anwenden;

19. begrüßt außerdem die am 9. und 10. Dezember 2004auf Pohnpei (Föderierte Staaten von Mikronesien) abgehalte-ne Gründungstagung der Fischereikommission für den west-lichen und mittleren Pazifik und legt ferner den in Betrachtkommenden Staaten nahe, Vertragsparteien des Übereinkom-mens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandern-der Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik zu wer-den und in der Zwischenzeit seine Bestimmungen und die nachihnen beschlossenen Maßnahmen auf Schiffe anzuwenden, dieberechtigt sind, ihre Flagge zu führen;

20. bekräftigt Ziffer 16 der Resolution 59/25 betreffenddie Einberufung einer Überprüfungskonferenz ("Überprü-fungskonferenz") durch den Generalsekretär gemäß Arti-kel 36 des Durchführungsübereinkommens, die vom 22. bis26. Mai 2006 in New York stattfinden soll;

21. nimmt Kenntnis von dem Bericht der vierten infor-mellen Konsultationsrunde der Vertragsstaaten des Durchfüh-rungsübereinkommens, ersucht den Generalsekretär, bei derErstellung des in Ziffer 17 der Resolution 59/25 genanntenumfassenden Berichts in Zusammenarbeit mit der Ernäh-rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-nen die konkreten Vorschläge der vierten informellen Konsul-tationsrunde in Bezug auf den umfassenden Bericht zu berück-sichtigen, und ersucht außerdem darum, dass im Einklang mitder bisherigen Praxis eine unredigierte Vorabfassung diesesBerichts ab dem 16. Januar 2006 über die Webseiten der Ab-teilung Meeresangelegenheiten und Seerecht des Sekretariats-Bereichs Rechtsangelegenheiten ("Abteilung") zur Verfügunggestellt wird;

22. bittet die Vertragsstaaten sowie die Staaten undRechtsträger, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden,subregionale und regionale Organisationen und Vereinbarun-

gen betreffend Fischereibewirtschaftung sowie andere zwi-schenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, der Über-prüfungskonferenz Informationen und Auffassungen zu An-gelegenheiten zu unterbreiten, die für das Mandat der Konfe-renz relevant sind und deren Arbeit bereichern würden;

23. verweist auf Ziffer 6 ihrer Resolution 56/13 und er-sucht den Generalsekretär, für März 2006 eine fünfte informel-le Konsultationsrunde der Vertragsstaaten des Durchfüh-rungsübereinkommens zur Vorbereitung der Überprüfungs-konferenz einzuberufen;

24. ersucht den Generalsekretär, eine vorläufige Tages-ordnung und eine Geschäftsordnung für die Überprüfungskon-ferenz im Entwurf auszuarbeiten und sie zusammen mit dervon der vierten informellen Konsultationsrunde der Vertrags-staaten des Durchführungsübereinkommens vorgeschlagenenvorläufigen Tagesordnung für die fünfte informelle Konsulta-tionsrunde sechzig Tage vor Beginn dieser Konsultationsrun-de zu verteilen;

25. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Staatenund die im Seerechtsübereinkommen und in Artikel 1 Ab-satz 2 Buchstabe b des Durchführungsübereinkommens ge-nannten Rechtsträger, die nicht Vertragsparteien des Durch-führungsübereinkommens sind, voll und auf gleicher Grund-lage wie die Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkom-mens, jedoch ohne Stimmrecht, an der fünften informellenKonsultationsrunde der Vertragsstaaten mitzuwirken, und be-kräftigt, dass im Einklang mit der bisherigen Praxis alles getanwerden wird, um Empfehlungen auf Konsensbasis zu verab-schieden;

26. ersucht den Generalsekretär ferner, das Entwick-lungsprogramm der Vereinten Nationen, die Ernährungs- undLandwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und an-dere Sonderorganisationen, die Kommission für NachhaltigeEntwicklung, die Weltbank, die Globale Umweltfazilität undandere zuständige internationale Finanzinstitutionen, subre-gionale und regionale Organisationen und Vereinbarungen be-treffend Fischereibewirtschaftung, andere Fischereiorgane,andere zuständige zwischenstaatliche Organe und nichtstaat-liche Organisationen einzuladen, der fünften informellen Kon-sultationsrunde der Vertragsstaaten des Durchführungsüber-einkommens als Beobachter beizuwohnen;

27. ermutigt zur breiten Beteiligung an der Überprü-fungskonferenz im Einklang mit Artikel 36 des Durchfüh-rungsübereinkommens und fordert die Staaten, die dazu in derLage sind, auf, vor der Konferenz Vertragsparteien des Durch-führungsübereinkommens zu werden;

III

Verwandte Fischereiübereinkünfte

28. betont, wie wichtig die wirksame Durchführung desEinhaltungsübereinkommens159 ist, und fordert nachdrücklichweitere diesbezügliche Anstrengungen;

29. fordert alle Staaten und die anderen in Artikel XAbsatz 1 des Einhaltungsübereinkommens genannten Rechts-träger, die noch nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

68

geworden sind, auf, dies mit Vorrang zu tun und in der Zwi-schenzeit seine vorläufige Anwendung zu erwägen;

30. fordert die Staaten und die subregionalen und regio-nalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung nachdrücklich auf, den Verhaltenskodex153

innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs anzuwenden und seineAnwendung zu fördern;

31. legt den Staaten eindringlich nahe, mit Vorrang na-tionale und gegebenenfalls regionale Aktionspläne zu erarbei-ten und durchzuführen, um die internationalen Aktionspläneder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Verein-ten Nationen umzusetzen;

32. begrüßt die Verabschiedung des Sicherheitskodexfür Fischereifahrzeuge und ihre Besatzungen in der von der Er-nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Na-tionen, der Internationalen Arbeitsorganisation und der Inter-nationalen Seeschifffahrts-Organisation überarbeiteten Fas-sung und ermutigt zu seiner wirksamen Anwendung und for-dert die Staaten nachdrücklich auf, Vertragsparteien desProtokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommenvon Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeu-gen zu werden;

IV

Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei

33. bringt erneut mit Nachdruck ihre ernsthafte Besorg-nis darüber zum Ausdruck, dass die illegale, nicht gemeldeteund unregulierte Fischerei nach wie vor eine der größten Be-drohungen für Meeresökosysteme darstellt und auch weiterhinernste und schwerwiegende Folgen für die Erhaltung und Be-wirtschaftung der Meeresressourcen hat, und fordert die Staa-ten erneut auf, allen bestehenden Verpflichtungen in vollemUmfang nachzukommen und diese Art der Fischerei zu be-kämpfen sowie dringend alle erforderlichen Schritte zurDurchführung des Internationalen Aktionsplans der Ernäh-rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-nen zur Verhinderung, Abschreckung und Beseitigung der il-legalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei zu un-ternehmen;

34. fordert die Staaten auf, den ihre Flagge führendenSchiffen nicht zu gestatten, auf Hoher See oder in Gebieten un-ter nationalen Hoheitsbefugnissen anderer Staaten Fischfangzu betreiben, ohne eine wirksame Kontrolle über ihre Tätigkeitauszuüben, es sei denn, die Schiffe haben eine ordnungsgemä-ße Genehmigung der Behörden des betreffenden Staates erhal-ten und üben ihre Tätigkeit im Einklang mit den in der Geneh-migung festgelegten Bedingungen aus, und fordert sie auf, imEinklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Seerechts-übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens unddes Einhaltungsübereinkommens konkrete Maßnahmen zu er-greifen, einschließlich Maßnahmen, um ihre Staatsangehöri-gen davon abzuhalten, ihre Schiffe umzuflaggen, um die Fi-schereitätigkeit von Schiffen, die ihre Flagge führen, zu kon-trollieren;

35. bekräftigt, dass der internationale rechtliche Rahmenfür die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, insbesondere aufregionaler und subregionaler Ebene, bei der Bewirtschaftungder Fischbestände und bei der in Übereinstimmung mit demVölkerrecht erfolgenden Bekämpfung der illegalen, nicht ge-meldeten und unregulierten Fischerei gegebenenfalls verstärktwerden muss und dass die Staaten und die im Seerechtsüber-einkommen und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Durch-führungsübereinkommens genannten Rechtsträger gemeinsa-me Anstrengungen unternehmen müssen, um gegen derartigeFischereitätigkeiten vorzugehen, unter anderem durch die Er-arbeitung und Anwendung von Schiffsüberwachungssyste-men und die Auflistung von Schiffen, mit dem Ziel, illegale,nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten zu ver-hindern, und, wo dies angezeigt und mit dem Völkerrecht ver-einbar ist, durch die Erarbeitung und Anwendung von Han-delsüberwachungssystemen, einschließlich zur Erfassungweltweiter Fangdaten, mittels subregionaler und regionalerOrganisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibe-wirtschaftung;

36. fordert die Flaggen- und Hafenstaaten auf, alle mitdem Völkerrecht vereinbaren notwendigen Maßnahmen zutreffen, um den Betrieb von Schiffen, die nicht den geltendenNormen entsprechen, sowie illegale, nicht gemeldete und un-regulierte Fischereitätigkeiten zu verhindern;

37. fordert die Staaten nachdrücklich auf, eine wirksameKontrolle über ihre Staatsangehörigen und die ihre Flagge füh-renden Schiffe auszuüben und sie daran zu hindern und davonabzuschrecken, illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fi-schereitätigkeiten auszuüben;

38. verweist auf das Ersuchen an den Generalsekretär,der Generalversammlung auf ihrer einundsechzigsten Tagungüber die Untersuchung Bericht zu erstatten, die die Internatio-nale Seeschifffahrts-Organisation in Zusammenarbeit mit an-deren zuständigen internationalen Organisationen auf Grundder in Resolution 58/14 und Resolution 58/240 vom 23. De-zember 2003 an sie gerichteten Bitte durchgeführt hat, zu prü-fen und zu klären, welche Rolle der "echten Verbindung" imHinblick auf die Pflicht des Flaggenstaats zukommt, einewirksame Kontrolle über die Schiffe auszuüben, die seineFlagge führen, einschließlich Fischereifahrzeugen, und wel-che möglichen Folgen die Nichterfüllung der in den maßgeb-lichen internationalen Übereinkünften vorgesehenen Aufga-ben und Pflichten der Flaggenstaaten haben könnte;

39. bekräftigt den Appell der Fischereiminister der Er-nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Na-tionen in ihrer Erklärung von Rom von 2005 über illegale,nicht gemeldete und unregulierte Fischerei157, namentlich fürweitere internationale Maßnahmen zur Beseitigung illegaler,nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei durch "Billig-flaggen" führende Schiffe und zur zwingenden Herstellung ei-ner "echten Verbindung" zwischen Staaten und den ihre Flag-ge führenden Fischereifahrzeugen, und fordert die Staaten auf,die Erklärung mit Vorrang umzusetzen;

40. ersucht die Staaten und die zuständigen internationa-len Organe, im Einklang mit dem Völkerrecht wirksamere

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

69

Maßnahmen zur Rückverfolgung von Fischen und Fischerei-erzeugnissen auszuarbeiten, damit die Einfuhrstaaten Fischeoder Fischereierzeugnisse identifizieren können, die auf eineWeise gefangen wurden, die die in Übereinstimmung mit demVölkerrecht vereinbarten internationalen Erhaltungs- und Be-wirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, und gleichzeitig anzu-erkennen, wie wichtig der Marktzugang für Fische und Fische-reierzeugnisse, die auf eine mit diesen internationalen Maß-nahmen übereinstimmende Weise gefangen wurden, im Ein-klang mit den Bestimmungen 11.2.4, 11.2.5 und 11.2.6 desVerhaltenskodexes ist;

41. ermutigt die zuständigen internationalen Organisa-tionen, namentlich die Ernährungs- und Landwirtschaftsorga-nisation der Vereinten Nationen und die subregionalen und re-gionalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fi-schereibewirtschaftung, auch weiterhin Leitlinien für die Kon-trolle der Flaggenstaaten über Fischereifahrzeuge zu erarbei-ten;

42. erkennt an, dass es verstärkter Hafenstaatkontrollebedarf, um die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fi-scherei zu bekämpfen, fordert die Staaten nachdrücklich zurZusammenarbeit auf, insbesondere auf regionaler Ebene undüber die regionalen und subregionalen Organisationen undVereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung, undlegt den Staaten nahe, die vom Fischereiausschuss auf seinersechsundzwanzigsten Tagung im März 2005156 gebilligtenMusterleitlinien für Hafenstaatmaßnahmen auf nationaler undregionaler Ebene anzuwenden, ihre Anwendung über die re-gionalen Organisationen, Vereinbarungen und Organe betref-fend Fischereibewirtschaftung zu fördern und, wenn ange-zeigt, die Möglichkeit der Ausarbeitung eines rechtsverbind-lichen Übereinkommens zu prüfen;

43. fordert alle Staaten auf, sicherzustellen, dass die ihreFlagge führenden Schiffe keine Umladungen von Fischen vor-nehmen, die von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die il-legale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben,und einzeln oder über regionale Organisationen oder Verein-barungen betreffend Fischereibewirtschaftung wirksamereDurchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen auszuarbeiten,um solche Umladungen im Einklang mit dem Völkerrecht zuverhindern und zu unterbinden;

44. fordert die Staaten nachdrücklich auf, einzeln undüber die zuständigen regionalen Organisationen und Verein-barungen betreffend Fischereibewirtschaftung obligatorischeÜberwachungs-, Kontroll- und Aufsichtssysteme für Fische-reifahrzeuge, namentlich für den Austausch von Informatio-nen über Durchsetzungsfragen in der Fischerei, einzurichten,dem bestehenden freiwilligen Internationalen Netzwerk zurÜberwachung, Kontrolle und Aufsicht von Fischereitätigkei-ten beizutreten und, wenn angezeigt, die Möglichkeit zu prü-fen, das Netzwerk im Einklang mit dem Völkerrecht in einemit eigenen Mitteln ausgestattete internationale Einrichtungumzuwandeln, die den auf dem Gebiet der Fischerei tätigenDurchsetzungsbehörden behilflich sein kann;

45. befürwortet und unterstützt die Entwicklung einesumfassenden globalen Registers für Fischereifahrzeuge, ein-

schließlich Kühlschiffen und Versorgungsschiffen, im Rah-men der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation derVereinten Nationen, das die verfügbaren Informationen überdas wirtschaftliche Eigentum, vorbehaltlich der Verpflichtungzur Wahrung der Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht,enthält, und fordert die Flaggenstaaten nachdrücklich auf, vor-zuschreiben, dass alle ihre großen Hochsee-Fischereifahrzeu-ge bis spätestens Dezember 2008 oder, sofern der Flaggenstaatoder eine der zuständigen regionalen Organisationen oder Ver-einbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung dies be-schließt, auch früher mit den in der Erklärung von Rom von2005 über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereigeforderten Schiffsüberwachungssystemen ausgerüstet wer-den;

46. fordert die Staaten nachdrücklich auf, einzeln undüber regionale Organisationen und Vereinbarungen betreffendFischereibewirtschaftung und im Einklang mit dem Völker-recht, einschließlich der in den Übereinkünften der Welthan-delsorganisation festgelegten Grundsätze, Rechte und Ver-pflichtungen, international vereinbarte marktbezogene Maß-nahmen zu beschließen und durchzuführen, wie im Internatio-nalen Aktionsplan zur Verhinderung, Abschreckung undBeseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unreguliertenFischerei gefordert;

V

Überkapazitäten in der Fischerei

47. fordert die Staaten und die zuständigen regionalenund subregionalen Organisationen und Vereinbarungen be-treffend Fischereibewirtschaftung auf, mit Vorrang wirksameMaßnahmen für eine bessere Steuerung der Fangkapazitätenzu ergreifen und den Internationalen Aktionsplan für dieSteuerung der Fangkapazitäten der Ernährungs- und Land-wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen umzusetzen,unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, durch diese Maß-nahmen die Übertragung von Fangkapazitäten auf andere Fi-schereien oder Fanggebiete zu verhindern, insbesondere, je-doch nicht begrenzt auf, diejenigen Gebiete, in denen Überfi-schung stattfindet oder die Fischbestände erschöpft sind;

48. bekräftigt die Erklärung von Rom von 2005 über Fi-scherei und den Tsunami158, in der unter anderem unterstrichenwurde, dass der Wiederaufbau der Fischerei und der Aquakul-tur in den betroffenen Gebieten im Einklang mit den Grund-sätzen des Verhaltenskodexes stehen muss, und in der betontwurde, dass die Wiederaufbaubemühungen, einschließlich desTransfers von Schiffen, unter der Führung und Kontrolle derbetroffenen Staaten erfolgen müssen und dass bei der Wieder-herstellung der Fangkapazitäten sicherzustellen ist, dass dieseden Produktionskapazitäten der Fischereiressourcen und ihrernachhaltigen Nutzung angemessen sind;

49. fordert die Staaten nachdrücklich auf, Subventionenabzuschaffen, die zu illegaler, nicht gemeldeter und unregu-lierter Fischerei und zu Überkapazitäten beitragen, und gleich-zeitig die von der Welthandelsorganisation im Einklang mitder Erklärung von Doha über das Übereinkommen über han-delsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

70

die öffentliche Gesundheit162 unternommenen Anstrengungenzur Klarstellung und Verbesserung ihrer Disziplinen betref-fend Fischereisubventionen zu Ende zu führen, unter Berück-sichtigung der Bedeutung dieses Sektors, namentlich derKleinfischerei, der handwerklichen Fischerei und der Aqua-kultur, für die Entwicklungsländer;

VI

Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen

50. bekräftigt die Bedeutung, die sie der weiteren Befol-gung ihrer Resolution 46/215 und anderer späterer Resolutio-nen über Fischfang mit großen pelagischen Treibnetzen bei-misst, und fordert die Staaten und die im Seerechtsüberein-kommen sowie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Durch-führungsübereinkommens genannten Rechtsträger nach-drücklich auf, die in den genannten Resolutionen empfohlenenMaßnahmen voll durchzusetzen;

VII

Beifänge und Rückwürfe in der Fischerei

51. fordert die Staaten, die regionalen und subregionalenOrganisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibe-wirtschaftung und die anderen zuständigen internationalen Or-ganisationen nachdrücklich auf, soweit noch nicht geschehen,im Einklang mit dem Völkerrecht und den einschlägigen in-ternationalen Übereinkünften, einschließlich des Verhaltens-kodexes, Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung vonBeifängen, Fang durch verloren gegangene oder aufgegebeneFanggeräte, Fischrückwürfen und Verlusten nach dem Fang,namentlich bei Jungfischen, zu ergreifen und insbesondere zuerwägen, Maßnahmen zu ergreifen, darunter gegebenenfallstechnische Maßnahmen in Bezug auf Fischgröße, Maschen-größe oder Geräte, Rückwürfe, Schonzeiten und -bereiche so-wie Gebiete, die bestimmten Fischereitätigkeiten, insbesonde-re der handwerklichen Fischerei, vorbehalten sind, und Me-chanismen zur Weitergabe von Informationen über Gebietemit einer hohen Konzentration von Jungfischen zu schaffen,unter Berücksichtigung dessen, dass es geboten ist, die Ver-traulichkeit dieser Informationen zu wahren, sowie Studienund Forschungsarbeiten zur Verringerung oder Beseitigungder Beifänge von Jungfischen zu unterstützen;

52. legt den Staaten und den im Seerechtsübereinkom-men und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Durchfüh-rungsübereinkommens genannten Rechtsträgern nahe, gege-benenfalls die Mitwirkung in regionalen und subregionalenÜbereinkünften und Organisationen zu erwägen, die den Auf-trag haben, bei der Fangtätigkeit als Beifänge mitgefangene,nicht befischte Fischarten zu erhalten;

53. ersucht die Staaten und die regionalen Organisatio-nen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung,die in den Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit vonMeeresschildkröten161 und dem Internationalen Aktionsplan

zur Verringerung der Beifänge von Seevögeln bei der Lang-leinenfischerei empfohlenen Maßnahmen, soweit angezeigt,dringend durchzuführen, um den Rückgang der Meeresschild-kröten- und Seevogelpopulationen zu verhindern, indem siebei ihren Fischereitätigkeiten Beifänge verringern und dieÜberlebenschancen freigelassener Tiere erhöhen, namentlichdurch die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet alter-nativer Fanggeräte und Köder, die Förderung des Einsatzes derbestehenden Technologien zur Beifangreduzierung sowie dieFörderung und Verstärkung von Datenerhebungsprogrammenmit dem Ziel, standardisierte Informationen für die zuverläs-sige Schätzung der Beifänge dieser Arten zu gewinnen;

VIII

Subregionale und regionale Zusammenarbeit

54. fordert die Küstenstaaten und die Staaten, die Hoch-seefischerei betreiben, nachdrücklich auf, sich in Überein-stimmung mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durch-führungsübereinkommen um eine Zusammenarbeit in Bezugauf gebietsübergreifende Fischbestände und Bestände weitwandernder Fische zu bemühen, entweder unmittelbar oderüber geeignete subregionale oder regionale Organisationenoder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung,um die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Be-stände sicherzustellen;

55. legt den Staaten, die gebietsübergreifende Fischbe-stände und Bestände weit wandernder Fische auf Hoher Seebefischen, sowie den betreffenden Küstenstaaten nahe, dort,wo eine subregionale oder regionale Organisation oder Ver-einbarung betreffend Fischereibewirtschaftung befugt ist, Er-haltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für solche Be-stände zu treffen, ihre Pflicht zur Zusammenarbeit zu erfüllen,indem sie Mitglied der Organisation werden, sich an der Ver-einbarung beteiligen oder der Anwendung der im Rahmen die-ser Organisation oder Vereinbarung festgelegten Erhaltungs-und Bewirtschaftungsmaßnahmen zustimmen;

56. bittet in dieser Hinsicht die subregionalen und regio-nalen Organisationen und Vereinbarungen betreffend Fische-reibewirtschaftung, dafür zu sorgen, dass alle Staaten, die eintatsächliches Interesse an der betreffenden Fischerei haben, imEinklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durch-führungsübereinkommen Mitglied solcher Organisationenoder Teilnehmer solcher Vereinbarungen werden können;

57. legt den betreffenden Küstenstaaten und Staaten, diegebietsübergreifende Fischbestände oder Bestände weit wan-dernder Fische auf Hoher See befischen, nahe, falls keine sub-regionale oder regionale Organisation oder Vereinbarung be-treffend Fischereibewirtschaftung zur Festlegung von Erhal-tungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Beständevorhanden ist, zusammenzuarbeiten, um eine solche Organi-sation zu schaffen oder sonstige geeignete Vereinbarungeneinzugehen, um die Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Be-stände sicherzustellen, und an der Arbeit der Organisation oderder Vereinbarung teilzunehmen;

58. fordert die regionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung nachdrücklich

162 Siehe World Trade Organization, Dokument WT/MIN(01)/DEC/2.Verfügbar unter http://docsonline.wto.org.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

71

auf, ihre begrüßenswerten Anstrengungen zur Stärkung undModernisierung ihres Mandats mit Vorrang fortzusetzen undeinen Ökosystem-Ansatz für die Fischereibewirtschaftung so-wie Erwägungen der biologischen Vielfalt darin aufzuneh-men, sofern diesbezüglich noch Lücken bestehen, um sicher-zustellen, dass sie einen wirksamen Beitrag zur langfristigenErhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressour-cen leisten;

59. legt den regionalen Organisationen und Vereinbarun-gen betreffend Fischereibewirtschaftung eindringlich nahe,dafür zu sorgen, dass ihre Entscheidungsprozesse auf den be-sten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informatio-nen beruhen, den Vorsorgeansatz einbeziehen, in Verteilungs-kriterien münden, die gegebenenfalls die einschlägigen Be-stimmungen des Durchführungsübereinkommens berücksich-tigen, und die Integration, Koordinierung und Zusammenar-beit mit anderen zuständigen Fischereiorganisationen, Regio-nalmeervereinbarungen und anderen zuständigen internatio-nalen Organisationen stärken;

60. ermutigt die Staaten, im Rahmen ihrer Teilnahme anden regionalen Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung Prozesse zur Überprüfung ihrerLeistung einzuleiten, und begrüßt die Arbeiten der Ernäh-rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-nen an der Entwicklung allgemeiner objektiver Kriterien fürsolche Überprüfungen;

61. fordert die Staaten auf, einzeln und über die regiona-len Organisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischerei-bewirtschaftung und in Übereinstimmung mit ihrem inner-staatlichen Recht und dem Völkerrecht Positiv- oder Negativ-listen von Schiffen zu erstellen beziehungsweise zu erweitern,die von einer regionalen Organisation oder Vereinbarung be-treffend Fischereibewirtschaftung erfasste Gebiete befischen,um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaß-nahmen zu überprüfen und Erzeugnisse aus illegalen, nicht ge-meldeten und unregulierten Fängen zu identifizieren, nament-lich indem sie, wo möglich, entsprechende Rückverfolgungs-und Verifikationsmechanismen einrichten, und ermutigt zurVerbesserung der Koordinierung zwischen allen Parteien undden regionalen Organisationen und Vereinbarungen betref-fend Fischereibewirtschaftung beim Austausch und bei derNutzung dieser Informationen;

62. ermutigt zur Aufstellung regionaler Leitlinien, aufdie die Staaten bei Nichteinhaltung zurückgreifen können, umgegen ihre Flagge führende Schiffe und ihre Staatsangehöri-gen Sanktionen zu verhängen, die angemessen streng sind, umdie Einhaltung wirksam sicherzustellen, von weiteren Verstö-ßen abzuschrecken und den Tätern die Früchte ihrer illegalenAktivitäten zu entziehen;

IX

Verantwortungsvolle Fischerei im Meeresökosystem

63. legt den Staaten nahe, bis 2010 den Ökosystem-An-satz zur Anwendung zu bringen, nimmt Kenntnis von der Er-klärung von Reykjavik über verantwortungsvolle Fischerei im

Meeresökosystem163 und von dem Beschluss VII/11164 und denanderen einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Ver-tragsparteien des Übereinkommens über die biologische Viel-falt, nimmt Kenntnis von der Arbeit der Ernährungs- undLandwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im Zu-sammenhang mit Leitlinien für die Anwendung des Ökosy-stem-Ansatzes auf die Fischereibewirtschaftung und stellt au-ßerdem fest, wie wichtig die einschlägigen Bestimmungen desDurchführungsübereinkommens und des Verhaltenskodexesfür diesen Ansatz sind;

64. ermutigt zur Vertiefung der wissenschaftlichenGrundlage der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen,die im Einklang mit dem Völkerrecht die Anwendung des Vor-sorgeansatzes und die Erwägung der Anwendung von Ökosy-stem-Ansätzen auf die Fischereibewirtschaftung einbeziehenund stärken, namentlich durch die Umsetzung der Strategie zurVerbesserung der Informationen über den Stand und die Ten-denzen der Fangfischerei154 und die stärkere Nutzung wissen-schaftlicher Beratung bei der Verabschiedung solcher Maß-nahmen;

65. fordert die Staaten und die regionalen Organisatio-nen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftungauf, aktuellere und umfassendere Daten über Fangmenge undFischereiaufwand zu erheben und gegebenenfalls der Ernäh-rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-nen zu melden, namentlich für gebietsübergreifende Fischbe-stände und Bestände weit wandernder Fische innerhalb undaußerhalb der Gebiete nationaler Hoheitsbefugnisse, Hochsee-Fischbestände sowie Beifänge und Rückwürfe;

66. legt den Staaten nahe, einzeln oder über regionale Or-ganisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirt-schaftung und andere zuständige internationale Organisatio-nen darauf hinzuwirken, dass die Erhebung von Fischerei- undanderen Ökosystemdaten auf koordinierte und integrierteWeise erfolgt, die bei Bedarf die Einbindung in globale Beob-achtungsinitiativen erleichtert;

67. legt den Staaten außerdem nahe, die wissenschaftli-che Forschung im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestim-mungen betreffend das Meeresökosystem zu verstärken;

68. fordert die Staaten, die Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen und andere Son-derorganisationen der Vereinten Nationen, bei Bedarf die sub-regionalen und regionalen Organisationen und Vereinbarun-gen betreffend Fischereibewirtschaftung sowie die sonstigenin Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationenauf, bei der Herbeiführung einer nachhaltigen Aquakultur zu-sammenzuarbeiten, namentlich indem sie Informationen aus-tauschen, gleichwertige Normen zu Fragen wie etwa der Ge-sundheit von Wassertieren und der menschlichen Gesundheitund Sicherheit erarbeiten, die möglichen positiven und nega-tiven Auswirkungen der Aquakultur, einschließlich der sozio-

163 E/CN.17/2002/PC.2/3, Anlage.164 Siehe UNEP/CBD/COP/7/21, Anhang.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

72

ökonomischen, auf die Meeres- und Küstenumwelt, ein-schließlich der biologischen Vielfalt, bewerten und geeigneteMethoden und Verfahren beschließen, um die nachteiligenAuswirkungen abzumildern beziehungsweise auf ein Min-destmaß zu beschränken;

69. bekräftigt die Bedeutung, die sie den Ziffern 66 bis71 der Resolution 59/25 betreffend die Auswirkungen der Fi-scherei auf empfindliche Meeresökosysteme beimisst, undfordert die Staaten und die regionalen Organisationen und Ver-einbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung nachdrück-lich auf, raschere Fortschritte bei der Durchführung dieser Be-standteile der Resolution zu erzielen;

70. ersucht die für die Regulierung der Bodenfischereizuständigen regionalen Organisationen und Vereinbarungenbetreffend Fischereibewirtschaftung, im Einklang mit Zif-fer 67 der Resolution 59/25 geeignete Erhaltungs- und Bewirt-schaftungsmaßnahmen, einschließlich räumlicher und zeitli-cher Maßnahmen, zu beschließen und durchzuführen, umempfindliche Meeresökosysteme vordringlich zu schützen;

71. begrüßt die Fortschritte bei der Durchführung derZiffern 68 und 69 der Resolution 59/25, in denen dazu aufge-fordert wurde, die Zuständigkeit der bestehenden regionalenOrganisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibe-wirtschaftung für die Regulierung der Bodenfischerei und derAuswirkungen der Fischerei auf empfindliche Meeresökosy-steme gegebenenfalls auszuweiten oder neue regionale Orga-nisationen oder Vereinbarungen betreffend Fischereibewirt-schaftung zu schaffen, die für Hochseegebiete, für die es der-zeit keine entsprechende Organisation oder Vereinbarung gibt,zuständig sind;

72. fordert die Staaten auf, ihre Zusammenarbeit bei derSchaffung vorläufiger gezielter Schutzmechanismen für emp-findliche Meeresökosysteme in Regionen, in denen sie ein In-teresse an der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebendenMeeresressourcen haben, dringend voranzutreiben;

73. ersucht den Generalsekretär, der Generalversamm-lung auf ihrer einundsechzigsten Tagung in Zusammenarbeitmit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver-einten Nationen über die von den Staaten und den regionalenOrganisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibe-wirtschaftung ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung derZiffern 66 bis 69 der Resolution 59/25 Bericht zu erstatten, umdie in Ziffer 71 der Resolution genannte Überprüfung des Um-setzungsstands der ergriffenen Maßnahmen zu erleichtern, mitdem Ziel, erforderlichenfalls weitere Empfehlungen für dieje-nigen Gebiete abzugeben, in denen die Regelungen unzurei-chend sind, und ersucht ferner darum, dass im Einklang mit derbisherigen Praxis eine unredigierte Vorabfassung des Berichtsab dem 15. Juli 2006 über die Webseiten der Abteilung zurVerfügung gestellt wird;

74. ersucht die Staaten und die regionalen Organisatio-nen und Vereinbarungen betreffend Fischereibewirtschaftung,dem Generalsekretär rechtzeitig ausführliche Informationenüber die gemäß den Ziffern 66 bis 69 der Resolution 59/25 er-griffenen Maßnahmen zu übermitteln, um eine umfassendeÜberprüfung dieser Maßnahmen zu erleichtern;

75. ermutigt zu Fortschritten bei der Aufstellung von Kri-terien für die Ziele und die Bewirtschaftung von Meeres-schutzgebieten für Fischereizwecke und begrüßt in dieser Hin-sicht den Vorschlag der Ernährungs- und Landwirtschaftsor-ganisation der Vereinten Nationen, im Einklang mit dem See-rechtsübereinkommen stehende technische Leitlinien für dieFestlegung, Ausweisung und Erprobung von Meeresschutzge-bieten für diese Zwecke auszuarbeiten, und fordert nachdrück-lich zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allenzuständigen internationalen Organisationen und Organen auf;

76. stellt fest, dass sich die Verabschiedung des Weltak-tionsprogramms zum Schutz der Meeresumwelt gegen vomLande ausgehende Tätigkeiten165 2005 zum zehnten Mal jährt,und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, das Weltaktions-programm durchzuführen und beschleunigt Maßnahmen zumSchutz des Meeresökosystems, samt Fischbeständen, vor Ver-schmutzung und physischer Schädigung zu ergreifen;

77. fordert die Staaten, die Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen, die InternationaleSeeschifffahrts-Organisation, das Umweltprogramm der Ver-einten Nationen, insbesondere sein Regionalmeerprogramm,die regionalen und subregionalen Organisationen und Verein-barungen betreffend Fischereibewirtschaftung und die sonsti-gen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisatio-nen auf, soweit nicht bereits geschehen, Maßnahmen zur Lö-sung des Problems verloren gegangener oder aufgegebenerFanggeräte und des damit verbundenen Meeresmülls zu er-greifen, darunter durch die Erhebung von Daten über Fangge-rätverluste, die wirtschaftlichen Kosten für die Fischerei undandere Sektoren und die Auswirkungen auf die Meeresökosy-steme;

78. ermutigt nach Bedarf zu enger Zusammenarbeit undKoordinierung zwischen den Staaten, den zuständigen zwi-schenstaatlichen Organisationen, den Programmen und ande-ren Organen der Vereinten Nationen, beispielsweise der Er-nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Na-tionen, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, demUmweltprogramm der Vereinten Nationen, dem WeltweitenAktionsprogramm und den Regionalmeervereinbarungen, denregionalen und subregionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung und den maßgeb-lichen Interessenträgern, einschließlich der nichtstaatlichenOrganisationen, das Problem des verloren gegangenen und zu-rückgelassenen Fanggeräts und des damit verbundenen Mee-resmülls zu lösen, indem sie Initiativen wie die Analyse derDurchführung und Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmenzur Kontrolle und Behandlung unbrauchbaren Fanggeräts unddes damit verbundenen Meeresmülls, die Ausarbeitung undDurchführung gezielter Studien zur Ermittlung der sozioöko-nomischen, technischen und sonstigen Einflussfaktoren aufden versehentlichen Verlust und die bewusste Entsorgung vonFanggerät auf See, die Bewertung und Durchführung von Prä-ventivmaßnahmen sowie von positiven und/oder negativenAnreizen in Bezug auf den Verlust und die Entsorgung von

165 A/51/116, Anlage II.

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

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Fanggerät auf See und die Entwicklung bester Management-praktiken durchführen;

79. legt den Staaten nahe, unmittelbar und über die re-gionalen und subregionalen Organisationen und Vereinbarun-gen betreffend Fischereibewirtschaftung und in enger Zusam-menarbeit und Abstimmung mit den maßgeblichen Interessen-trägern das Problem verloren gegangener und zurückgelasse-ner Fanggeräte und des damit verbundenen Meeresmüllsanzugehen, indem sie je nach Bedarf Initiativen wie die Aus-arbeitung und Durchführung gemeinsamer Verhütungs- undWiedergewinnungsprogramme, die Einrichtung einer Clea-ring-Stelle zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwi-schen den Staaten über Typen von Fischereinetzen und ande-res Fanggerät, die regelmäßige, langfristige Erhebung, Zusam-menstellung und Verbreitung von Informationen über un-brauchbares Fanggerät sowie die Aufstellung nationalerVerzeichnisse von Netzarten und anderem Fanggerät durch-führen;

80. legt den Staaten, dem Umweltprogramm der Verein-ten Nationen, dem Weltaktionsprogramm, der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, derInternationalen Seeschifffahrts-Organisation, den subregiona-len und regionalen Organisationen und Vereinbarungen be-treffend Fischereibewirtschaftung und den anderen zuständi-gen zwischenstaatlichen Organisationen und Programmen na-he, die Ergebnisse des im Januar 2004 im Rahmen derAsiatisch-Pazifischen Wirtschaftlichen Zusammenarbeit ver-anstalteten Fortbildungs- und Kontaktseminars zu unbrauch-barem Fanggerät und damit verbundenem Meeresmüll sowieMöglichkeiten ihrer Umsetzung zu prüfen;

81. legt den Staaten nahe, ihren Fischereisektor und diesubregionalen und regionalen Organisationen und Vereinba-rungen betreffend Fischereibewirtschaftung für das Problemunbrauchbaren Fanggeräts und des damit verbundenen Mee-resmülls zu sensibilisieren und mögliche Maßnahmen zu er-mitteln;

82. legt dem Fischereiausschuss nahe, das Problem un-brauchbaren Fanggeräts und des damit verbundenen Meeres-mülls, insbesondere die Umsetzung der einschlägigen Bestim-mungen des Verhaltenskodexes, auf seiner nächsten Tagungim Jahr 2007 zu behandeln;

X

Kapazitätsaufbau

83. erklärt erneut, wie entscheidend wichtig es ist, dassdie Staaten unmittelbar oder gegebenenfalls über die zustän-digen regionalen und subregionalen Organisationen sowieüber andere internationale Organisationen, einschließlich imRahmen des FishCode-Programms der Ernährungs- und Land-wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zusammenar-beiten, um die Entwicklungsländer unter anderem durch dieGewährung finanzieller und/oder technischer Hilfe im Ein-klang mit dem Durchführungsübereinkommen, dem Einhal-tungsübereinkommen, dem Verhaltenskodex, dem Internatio-nalen Aktionsplan zur Verhinderung, Abschreckung und Be-seitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fi-

scherei und dem Internationalen Aktionsplan zur Erhaltungund Bewirtschaftung von Haifischen besser in die Lage zu ver-setzen, die in dieser Resolution geforderten Ziele und Maß-nahmen zu verwirklichen;

84. begrüßt die Tätigkeit der Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen bei der Ausarbei-tung von Leitlinien für die erforderlichen Strategien und Maß-nahmen zur Schaffung eines förderlichen Umfelds für dieKleinfischerei, namentlich die Ausarbeitung eines Verhaltens-kodexes und von Leitlinien für die Erhöhung des Beitrags derKleinfischerei zur Armutsminderung und zur Ernährungssi-cherung, die angemessene Bestimmungen betreffend finanzi-elle Maßnahmen und Kapazitätsaufbau, namentlich Techno-logietransfer, enthalten, und ermutigt zu Studien über dieSchaffung möglicher alternativer Existenzgrundlagen für Kü-stengemeinschaften;

85. ermutigt die Staaten, die internationalen Finanzinsti-tutionen und die zuständigen zwischenstaatlichen Organisa-tionen und Organe, den Kapazitätsaufbau und die technischeHilfe für Fischer, insbesondere Kleinfischer, in den Entwick-lungsländern, vor allem in den kleinen Inselentwicklungslän-dern, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der ökologi-schen Nachhaltigkeit zu verstärken;

86. legt der internationalen Gemeinschaft nahe, dieChancen für eine nachhaltige Entwicklung in den Entwick-lungsländern, insbesondere in den am wenigsten entwickeltenLändern, den kleinen Inselentwicklungsländern und den afri-kanischen Küstenstaaten, zu erhöhen, indem sie diese Staatenermutigt, sich stärker an den genehmigten Fischereitätigkeitenzu beteiligen, die Fernfischerei betreibende Staaten im Ein-klang mit dem Seerechtsübereinkommen in den Gebieten un-ter ihren nationalen Hoheitsbefugnissen durchführen, damitEntwicklungsländer bessere wirtschaftliche Erträge aus denFischereiressourcen in den Gebieten unter ihren nationalenHoheitsbefugnissen erzielen und ihre Rolle in der regionalenFischereibewirtschaftung ausbauen können, und indem sie inÜbereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere demSeerechtsübereinkommen und dem Durchführungsüberein-kommen, die Fähigkeit der Entwicklungsländer stärkt, ihre ei-gene Fischerei zu entwickeln und sich an der Fischerei auf Ho-her See zu beteiligen, namentlich indem sie ihnen den Zugangdazu eröffnet;

87. ersucht die Fernseefischerei betreibenden Staaten,die Aushandlung von Zugangsabkommen und -vereinbarun-gen mit Küstenentwicklungsländern auf eine ausgewogeneund nachhaltige Grundlage zu stellen, namentlich indem sieihre Aufmerksamkeit stärker auf die Fischverarbeitung, ein-schließlich Einrichtungen für die Fischverarbeitung, im natio-nalen Hoheitsbereich des Küstenentwicklungslandes richten,um diesen Ländern dabei behilflich zu sein, Nutzen aus derEntwicklung der Fischereiressourcen zu ziehen;

88. ermutigt zur stärkeren Unterstützung von Entwick-lungsstaaten bei der Konzeption, Einführung und Anwendungeinschlägiger Vereinbarungen, Instrumente und Werkzeugefür die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Fisch-beständen, namentlich durch den Ausbau der Forschungs- und

I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

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der wissenschaftlichen Kapazitäten über vorhandene Fondswie den Hilfsfonds nach Teil VII des Durchführungsüberein-kommens, die bilaterale Hilfe, die Hilfsfonds der regionalenOrganisationen und Vereinbarungen betreffend Fischereibe-wirtschaftung, das FishCode-Programm, das globale Fische-reiprogramm der Weltbank und die Globale Umweltfazilität;

XI

Zusammenarbeit innerhalb des Systems der Vereinten Nationen

89. ersucht die in Betracht kommenden Teile des Sy-stems der Vereinten Nationen, die internationalen Finanzinsti-tutionen und die Geberorganisationen, Unterstützung für denAusbau der Kapazitäten der regionalen Organisationen betref-fend Fischereibewirtschaftung und ihrer Mitgliedstaaten zurDurchsetzung und Einhaltung der Regelungen zu gewähren;

90. bittet die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisa-tion der Vereinten Nationen, die Vorkehrungen, die sie mit denOrganisationen der Vereinten Nationen hinsichtlich der Zu-sammenarbeit bei der Umsetzung der internationalen Aktions-pläne getroffen hat, aufrechtzuerhalten und dem Generalsekre-tär über die Prioritäten bei der Zusammenarbeit und der Ko-ordinierung dieser Arbeiten Bericht zu erstatten, damit er dieseAngaben in seinen Jahresbericht über die nachhaltige Fische-rei aufnehmen kann;

91. bittet die Abteilung, die Ernährungs- und Landwirt-schaftsorganisation der Vereinten Nationen und die anderenzuständigen Organe des Systems der Vereinten Nationen, sichbei der Ausarbeitung von Fragebögen für die Erhebung von In-formationen über die nachhaltige Fischerei miteinander abzu-stimmen und zusammenzuarbeiten, um Doppelarbeit zu ver-meiden;

XII

Einundsechzigste Tagung der Generalversammlung

92. ersucht den Generalsekretär, die Aufmerksamkeit al-ler Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, der zuständi-gen zwischenstaatlichen Organisationen, der Organisationenund Organe des Systems der Vereinten Nationen, der regiona-len und subregionalen Organisationen betreffend Fischereibe-wirtschaftung und der zuständigen nichtstaatlichen Organisa-tionen auf diese Resolution zu lenken und sie zu bitten, demGeneralsekretär Informationen zukommen zu lassen, die fürdie Durchführung dieser Resolution von Belang sind;

93. ersucht den Generalsekretär außerdem, der General-versammlung auf ihrer zweiundsechzigsten Tagung einen Be-richt über "Nachhaltige Fischerei, namentlich durch das Über-einkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungendes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom10. Dezember 1982 betreffend die Erhaltung und Bewirtschaf-tung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Bestän-den weit wandernder Fische und damit zusammenhängendeÜbereinkünfte" vorzulegen, in dem die von den Staaten, denzuständigen Sonderorganisationen, insbesondere der Ernäh-rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Natio-nen, und anderen in Betracht kommenden Organen, Organisa-tionen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen,

den regionalen und subregionalen Organisationen und Verein-barungen betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung vongebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weitwandernder Fische sowie von anderen zuständigen zwischen-staatlichen Organen und nichtstaatlichen Organisationen be-reitgestellten Informationen berücksichtigt werden und derunter anderem die in den entsprechenden Ziffern dieser Reso-lution vorgegebenen Bestandteile enthalten soll;

94. beschließt, den Unterpunkt "Nachhaltige Fischerei,namentlich durch das Übereinkommen von 1995 zur Durch-führung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Er-haltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifendenFischbeständen und Beständen weit wandernder Fische unddamit zusammenhängende Übereinkünfte" unter dem Punkt"Ozeane und Seerecht" in die vorläufige Tagesordnung ihrereinundsechzigsten Tagung aufzunehmen.

RESOLUTIONEN 60/32 A und B

Verabschiedet auf der 58. Plenarsitzung am 30. November 2005, ohne Abstim-mung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/60/L.27 und Add.1 in seinermündlich abgeänderten Fassung, eingebracht von: Afghanistan, Ägypten, Alba-nien, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Au-stralien, Bangladesch, Belarus, Belgien, Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien undHerzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dä-nemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, ehemaligejugoslawische Republik Mazedonien, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finn-land, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau,Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran (Islamische Republik), Irland, Is-land, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada,Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kongo, Kroatien, Lettland, Li-banon, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Ma-lediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mikronesien (FöderierteStaaten von), Monaco, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande,Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Palau, Panama, Papua-Neu-guinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, RepublikMoldau, Rumänien, Russische Föderation, Salomonen, San Marino, Saudi-Ara-bien, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Seychellen, Slowakei, Slo-wenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Syrische ArabischeRepublik, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago,Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uru-guay, Usbekistan, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbri-tannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Re-publik, Zypern.

60/32. Die Situation in Afghanistan und ihre Auswirkun-gen auf den Weltfrieden und die internationale Si-cherheit sowie internationale Nothilfe für Frie-den, Normalität und den Wiederaufbau deskriegszerstörten Afghanistan

A

DIE SITUATION IN AFGHANISTAN UND IHRE AUSWIRKUNGENAUF DEN WELTFRIEDEN UND DIE INTERNATIONALE SI-CHERHEIT

Die Generalversammlung,

unter Hinweis auf ihre Resolution 59/112 A vom 8. De-zember 2004 und alle ihre früheren einschlägigen Resolutio-nen,