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IDW RS HFA 28 Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgese tzes (FN-IDW 12/2009, S. 642, und WPg Supplement 1/2010) Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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IDW RS HFA 28Übergangsregelungen des

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

(FN-IDW 12/2009, S. 642, undWPg Supplement 1/2010)

Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW

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Überblick

Struktur der Übergangsvorschriften und erstmalige Anwendung der Neuregelungen

Beibehaltungs- oder Fortführungswahlrechte Deregulierungsmaßnahmen Erfolgswirkungen infolge des Übergangs und

Übergangserleichterungen Einzelfragen zum Jahresabschluss Einzelfragen zum Konzernabschluss

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Struktur der Übergangsvorschriften und erstmalige Anwendung der Neuregelungen

IDW RS HFA 28

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Struktur der Übergangsvorschrift des Art. 66 EGHGB (1)

Art. 66 Erstanwendung für das ab dem ... beginnende GJ

Betroffene Regelungen – Beispiele

Abs. 1 01.01.2008

Deregulierung- Befreiung der Kleinstkaufleute von

handelsrechtlicher Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, §§ 241a, 242 IV HGB

- Anhebung der monetären Schwellenwerteder §§ 267 I, II, 293 I HGB

Abs. 2 01.01.2009EU-Richtlinien (Umsetzungsbedarf)- bestimmte Vorschriften zum Anhang, Lage- bericht, Abschlussprüfung

Abs. 3 01.01.2010

gesetzlich vorgesehener Regelfall- diverse Ansatz- und Bewertungsvorschriften- diverse Konzernregelungen (z.B. Konsoli- dierungspflicht)

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Struktur der Übergangsvorschrift des Art. 66 EGHGB (2)

Art. 66 Zeitliche Anwendung Regelung

Abs. 3Satz 6 ab 01.01.2008

Freiwillige vorzeitige Erstanwendung- die in Art. 66 III EGHGB genannten

Vorschriften können insgesamt (nicht nur teilweise) ein Jahr früher angewandt werden

Abs. 4 ab 01.01.2010 Vorschriften zur Errichtung eines

Prüfungsausschusses

Abs. 5letztmals auf Abschlüsse für das vor dem 01.01.2010 beginnende GJ

Letztanwendung alter Vorschriften

Abs. 6 vom 29.05.2009 bis zum 31.08.2009 anwendbar

Sonderregel für § 335 V 11, 13 HGB (Abhilfebefugnis bei sof. Beschwerde)

Abs. 7 Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen

Sonderregel für selbst geschaffene immaterielle VG des AV (Beginn der Entwicklungstätigkeit)

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Struktur der Übergangsvorschrift des Art. 67 EGHGB

Art. 67 RegelungAbs. 1 Sondervorschriften für RückstellungenAbs. 2 Anhangangabe bei Pensionsrückstellungen (Fehlbetrag)

Abs. 3 Beibehaltungswahlrecht für Aufwandsrückstellungen,

Sonderposten mit Rücklageanteil und RAP

Abs. 4 Fortführungswahlrecht für niedrigere Wertansätze von Vermö-

gensgegenständen nach §§ 253 III 3, IV, 254, 279 II HGB a.F.Abs. 5 Fortführungswahlrecht für Bilanzierungshilfe nach § 269 HGB a.F.

Abs. 6 Sonderregelung für Aufwendungen und Erträge aus der

erstmaligen Anwendung der §§ 274, 306 HGB

Abs. 7 Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung der Art. 66, 67

EGHGB sind außerordentliche Aufwendungen / Erträge

Abs. 8 Übergangserleichterungen bei der Form der Darstellung, bei der

Angabe von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, bei der Angabe von Vorjahreszahlen

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Anwendung der Neuregelungen (1)

erfolgsneutral erfolgswirksam

nur auf neue Sachverhalte auf neue und auf schon bilanzierte Sachverhalte

Anwendung der Neuregelungen

im Geschäftsjahr der Umstellung

Ansammlung

„prospektiv“(„P“)

„retrospektiv“(„R“)

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Anwendung der Neuregelungen (2)

Umbewertungsdifferenzen aufgrund der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften Grundsätzlich: sofortige erfolgswirksame Erfassung Ausnahme: erfolgsneutrale Behandlung, wenn

ausdrückliche Regelung Einstellung in die / Verrechnung mit den

Gewinnrücklagen

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Anwendung der Neuregelungen (3)

Einstellung in die / Verrechnung mit den Gewinnrücklagen (Fortsetzung)

– freie Gewinnrücklage (§ 266 III A. III HGB)– Kapitalrücklagen aus anderen Zuzahlungen

(§ 272 II Nr. 4 HGB)– gesetzliche Gewinnrücklage, soweit zum

Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendbar– verbleibender Betrag: erfolgsneutrale Erfassung

in gesondertem Posten der Ergebnisver-wendungsrechnung i.S.d. § 158 I AktG

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Beibehaltungs- oder Fortführungswahlrechte

IDW RS HFA 28

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Beibehaltungs- oder Fortführungs-wahlrechte – Überblick

Beibehaltungs- oder Fortführungswahlrechte (Art. 67 III-V EGHGB)

Verbindlichkeits-rückstellungen,

Aufwandsrückst.,SoPo mit

Rücklageanteil

Bilanzierungs-hilfe nach

§ 269 HGB a.F.

Niedrigere Wertansätze von VG, die auf

Abschreibungen nach §§ 253 III 3, 4, 254, 279

II HGB a.F. beruhen

beibehalten / fortführen oder erfolgsneutral auflösen / zuschreiben

fortführen oder erfolgswirksam

auflösenAusnahme von Erfolgsneutralität: Rückst., die im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden GJ zugeführt wurden bzw. bestimmte, in diesem GJ vorgenommene Abschreibungen => erfolgswirksame Auflösung/Wertaufholung

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Beibehaltungs- oder Fortführungs-wahlrechte – Besonderheiten (1)

Wahlrechtsausübung SoPo, RAP: postenbezogen (Art. 67 III EGHGB) Rückstellungen i.S.d. § 249 I 3, II HGB und

in Art. 67 IV 1 EGHGB genannte Abschreibungen: sachverhaltsbezogen

Kein Beibehaltungswahlrecht von niedrigeren Wertansätzen bei immateriellen VG des AV und VG des Sachanlagevermögens aufgrund von außerplan-mäßigen Abschreibungen nach §§ 253 II 3, 253 V HGB a.F. d.h. erfolgswirksame Wertaufholung

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Beibehaltungs- oder Fortführungs-wahlrechte – Besonderheiten (2) Inanspruchnahme der Wahlrechte nur im „ersten BilMoG-

Abschluss“ möglich im Abschluss für das erste nach dem 31.12.2009

beginnende GJ (GJ 2010) bei freiwilliger vorzeitiger Anwendung im Abschluss für das

erste nach dem 31.12.2008 beginnende GJ (GJ 2009) nur in diesem Abschluss: Übergangswahlrechte und

Erleichterungen Folgejahre:

erfolgswirksame Auflösung / Zuschreibung keine Erleichterung bei der Form der Darstellung, der

Angabe von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und bei der Angabe von Vorjahreszahlen

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Beibehaltungs- oder Fortführungs-wahlrechte – Besonderheiten (3) Bei Beibehaltung / Fortführung finden die für diese Posten

geltenden alten HGB-Vorschriften weiterhin Anwendung (Art. 67 III 1 EGHGB) Beachtung von Anhangangabepflichten Weitergeltung einer Ausschüttungssperre

(z.B. bei § 269 HGB a.F.) Bsp: Aufwandsrückstellung

fortführen bis ...– ... Ereignis eintritt, für das sie gebildet wurde

(zweckentsprechender Verbrauch) oder– ... der Rückstellungsgrund wegfällt

keine Abzinsung und keine Berücksichtigung von Kosten- und Preissteigerungen

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Deregulierungsmaßnahmen

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Deregulierungsmaßnahmen

Anhebung der finanziellenSchwellenwerte der

§§ 267 I und II, 293 I HGB

Befreiung der Kleinstkaufleute vonhandelsrechtlicher Buchführungs-

und Bilanzierungspflicht,§§ 241a, 242 IV HGB

erstmals anzuwenden aufAbschlüsse für Geschäfts-

jahre, die nach dem31.12.2007 beginnen

dabei sind zum 31.12.2008, zum 31.12.2007 und – sofern erforderlich – zum 31.12.2006 bereits die erhöhten Schwellenwerte zu berücksichtigen

eine bislang mittelgroße Kapitalgesellschaft kann rückwirkend zum 31.12.2008 aus der Prüfungspflicht herausfallen

ein Mutterunternehmen kann rückwirkend zum 31.12.2008 aus der Pflicht zur Konzernrechnungslegung herausfallen

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Rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte – Auswirkungen (1)

...Prüfungsvertrag geschlossen?

...Prüfer schon tätig geworden?

...Prüfung beendet und Vertrag

beiderseitig erfüllt?

Vertragsauflösung möglich

Mandant kann Abstand von Vertragsschluss nehmen

NEIN

JA

JA

NEIN

JA

NEINMandant wünscht

Fortführungder Prüfung?

NEIN

Mandant kann ggf.gem. § 313 III

BGB vom Vertrag zurücktreten (Wegfall der Geschäfts-grundlage)

Prüfer hat anteiligen

Honoraranspruchkeine Umqualifizierungeiner gesetzlichen,

nach §§ 316 ff. HGB durchgeführten Jahres-

abschlussprüfung in eine freiwillige Prüfung

JA

- Grundlage der noch zu erbringenden Leistung ist derursprüngliche Prüfungsvertragmit allen vereinbarten Abreden

und § 323 II HGB- Einbeziehung der AAB

empfohlen- BV wie bei freiwilliger Prüfung

erteilen

Vor Ver-kün-dung des

BilMoG ist...

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Rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte – Auswirkungen (2) Bislang mittelgroße KapG gilt rückwirkend zum

31.12.2008 als klein – welche Offenlegungspflichten sind zu berücksichtigen? Offenlegungserleichterungen des § 326 HGB

können in Anspruch genommen werden nur Bilanz und Anhang (der die Angaben, die die

GuV betreffen, nicht enthalten muss) offenlegen Erfordernis des § 328 I Nr. 1 HGB bei geprüftem

Abschluss (Offenlegung des Bestätigungsvermerks) besteht nicht

sonst Ungleichbehandlung gegenüber einer kleinen KapG, die (mangels Prüfungspflicht auch) keinen BV offenlegen muss

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Erfolgswirkungen infolge des Übergangs und Übergangserleichterungen

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Erfolgswirkungen infolge desÜbergangs (1) Aufwendungen und Erträge, die durch den

Übergang auf das BilMoG entstehen, sind außerordentliche Aufwendungen / Erträge (Art. 67 VII EGHGB)

Ermittlung der Anpassungsbeträge: Vergleich der Wertansätze nach altem und nach neuem Recht zum Abschlussstichtag des Vorjahres (z.B. 31.12.2009)

Bsp.: Auflösung einer im „Abschluss vor BilMoG“ gebildeten Aufwandsrückstellung aus der Auflösung resultierender Betrag:

außerordentlicher Aufwand

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Erfolgswirkungen infolge des Übergangs (2)

Bei Fortführung / Beibehaltung eines Postens und erst späterem Auflösen / Zuschreiben unter Durch-brechung der Stetigkeit ist auch zu diesem späteren Zeitpunkt noch außerordentlicher Ertrag / Aufwand auszuweisen

Pflicht für KapG, die Aufwendungen und Erträge im Anhang zu erläutern, soweit die Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 277 IV 2 HGB)

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Übergangserleichterungen (1) Bei Änderung der bisherigen Form der Darstellung

oder der bisher angewandten Bewertungsmethoden sind gem. Art. 67 VIII 1 EGHGB im „ersten BilMoG-Abschluss“ die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden Stetigkeitsprinzip (§ 252 I Nr. 6 HGB) Beibehaltung der Form der Darstellung (insb.

Gliederung der Bilanz und GuV) (§ 265 I HGB) Angabe und Begründung der Abweichungen von

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (und Konsolidierungsmethoden) im (Konzern-)Anhang sowie Darstellung des Einflusses auf VFE-Lage (§§ 284 II Nr. 3, 313 I Nr. 3 HGB)

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Übergangserleichterungen (2) Vorjahreszahlen brauchen nicht an die geänderten

Bewertungsmethoden angepasst zu werden (Art. 67 VIII 3 EGHGB)

Hinweis auf die Nichtanpassung im (Konzern-) Anhang

Anpassung der Vorjahreszahlen an die geänderten Darstellungsmethoden empfohlen Bsp.: passive latente Steuern waren vor BilMoG

unter dem Posten „Steuerrückstellungen“ auszuweisen und sind nach BilMoG unter dem neuen Posten „Passive latente Steuern“ zu erfassen

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Einzelfragen zum Jahresabschluss

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Geschäfts- oder Firmenwert (1)

Keine Nachaktivierung: Art. 66 III 2 EGHGB stellt klar, dass § 253 HGB erstmals auf GFW anzuwenden ist, der aus einem Erwerbsvorgang herrührt, der in einem nach dem 31.12.2009 begonnenen GJ erfolgt ist

Pflicht zur prospektiven Anwendung des § 253 III 1 HGB

Bewertung: ein in der Vergangenheit aktivierter GFW kann weiterhin nach der bisherigen Methode abgeschrieben werden

Änderung des Abschreibungsplans (auf vorgesehene planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer) ist nicht erforderlich

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Geschäfts- oder Firmenwert (2)

Neue Anhangangabe (§ 285 Nr. 13 HGB) erstreckt sich auch auf Altfälle

Für noch nicht vollständig abgeschriebenen GFW sind die Gründe anzugeben, aus denen eine ND von > 5 Jahren angenommen wurde

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Selbst geschaffene immaterielle VG des AV Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene

immaterielle VG des AV erst für solche VG, mit deren Entwicklung in GJ begonnen wird, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 VII EGHGB) bei freiwilliger vorzeitiger Anwendung nach dem

31.12.2008 begonnen haben / beginnen Pflicht zur prospektiven Anwendung des § 248 II HGB Möglichkeit einer Aktivierung unter Wesentlichkeits-

gesichtspunkten, wenn unwesentliche Teile der Entwicklung bereits in einem GJ erfolgten, das vor dem 01.01.2010 beginnt

Auch in diesen Fällen keine Nachaktivierung von im Vorjahr angefallenen Aufwendungen

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Rückstellungen für ungewisseVerbindlichkeiten (1) Beibehaltungswahlrecht, soweit der Wertminderungsbetrag bis

spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste (Art. 67 I 2 EGHGB)

Würde ein Auflösungsbetrag bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden? einmalige Beurteilung auf den Stichtag der Umstellung Beurteilung umfasst auch nach dem Abschlussstichtag (bis

zum 31.12.2024) eintretende wertbegründende Ereignisse bei Ansammlungsrückstellungen umfasst der hypothetische

Zuführungsbetrag neben Effekten aus der Aufzinsung auch Effekte aus der Ansammlung

Einzelbewertungsgrundsatz beachten jährliche Angabe des Betrags der Überdeckung im (Konzern-)

Anhang

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Rückstellungen für ungewisseVerbindlichkeiten (2)

Bei Auflösung: erfolgsneutrale Erfassung des gesamten aufgelösten Betrags in den Gewinnrücklagen (teilweise Auflösung ist nur bei Aufwandsrückstellungen möglich, Art. 67 III 2 EGHGB)

Ist eine Erhöhung der Rückstellung erforderlich (Unterdeckung), erfolgt die Zuführung erfolgswirksam

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Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen (1) Neue Bewertungsregeln (Erfüllungsbetrag, Abzinsung) meistens Zuführung erforderlich Zuführung erfolgt ergebniswirksam (ao Aufwendungen) Übergangswahlrecht: Art. 67 I 1 EGHGB

erfolgswirksame Zuführung des gesamten Betrags im Umstellungsjahroder

erfolgswirksame Ansammlung in Jahresraten bis spätestens zum 31.12.2024, wobei die Rate in jedem Geschäftsjahr mindestens 1/15 des gesamten Zuführungsbetrags entsprechen muss

schnellere Ansammlung über kürzeren Zeitraum möglich

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Besonderheiten beiPensionsrückstellungen (2) Ermittlung des Zuführungsbetrags

Differenzbetrag zwischen dem zurückzustellenden Betrag nach dem alten und nach dem neuen Recht

auf den ganzen Posten bezogen (Gesamtbetrachtung) einmalige Ermittlung zu Beginn des „ersten BilMoG-GJ“

(i.d.R. zum 01.01.2010) Bsp.: gleichmäßige Verteilung der

Rückstellungszuführungen über 15 Jahre alter Buchwert + „Jahresscheibe“ (die sich aus der

Rückstellungsbilanzierung nach BilMoG ergebende Veränderung der Rückstellung) + 1/15 des Zuführungsbetrags

Zuführung endet, wenn Rückstellungsbuchwert nach § 253 I 2, II HGB erreicht ist

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Besonderheiten beiPensionsrückstellungen (3) Beibehaltungswahlrecht bei Auflösungsbedarf seltener Fall der Überdeckung

Beibehaltung, soweit der Wertminderungsbetrag bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste (Art. 67 I 2 EGHGB)

Würde ein Auflösungsbetrag bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden?

vgl. Folie 28 (Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten)

Ausnahme: Gesamtbetrachtung! (Auflösung und spätere Zuführung muss sich nicht auf dieselbe Verpflichtung / Gruppe von Verpflichtungen beziehen)

Saldierung mit Deckungsvermögen Übergangsvorschriften (z.B. Ansammlung) beziehen sich auf

Betrag nach Saldierung

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Bewertungseinheiten § 254 HGB

Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäft zu einer Bewertungseinheit

keine Anwendung des Realisations- und Imparitätsprinzips, soweit und solange sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen

Kein „nachträgliches“ Bilden einer Bewertungseinheit Bildung einer Drohverlustrückstellung vor Inkrafttreten des

BilMoG trotz Absicherung eines Grundgeschäfts Entscheidung, dass keine Bewertungseinheit gebildet wird,

wirkt auch nach Inkrafttreten des BilMoG weiter keine Auflösung der Drohverlustrückstellung mit Begründung

einer nachträglichen Dokumentation einer Sicherungsbeziehung

Gleiches gilt für ggf. vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen

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Eigene Anteile Anpassung des Ausweises eigener Anteile im Übergang

vom Brutto- zum Nettoausweis (§ 272 I a HGB) Auflösung der Rücklage für eigene Anteile Zuführung des Auflösungsbetrags in eine frei verfügbare

Rücklage Reduzierung des gezeichneten Kapitals um Nennbetrag

oder um den rechnerischen Nennwert der eigenen Anteile, falls Nennbetrag nicht vorhanden ist

Verrechnung eines darüber hinausgehender Betrag (z.B. aktivierte Anschaffungsnebenkosten) gegen frei verfügbare Rücklagen

Ausbuchung der eigenen Anteile

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Latente Steuern (1)

Art. 67 VI EGHGB: Aufwendungen/Erträge aus der erstmaligen Anwendung des § 274 HGB n.F. sind unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen bzw. ihnen hinzuzurechnen

Anpassungsbetrag ist Differenz aus Wertansatz für latente Steuern gem. § 274 HGB n.F.

auf die VG und Schulden zum – im Regelfall – 31.12.2009 (= HGB a.F.) und

bisherigem Wertansatz für latente Steuern erfolgsneutrale Verrechnung mit Gewinnrücklagen

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Latente Steuern (2) Ermittlung der latenten Steuern (§ 274 HGB n.F.), die

sich aus der Anpassung der Buchwerte der VG, Schulden und RAP an die durch BilMoG geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften ergeben auf den – im Regelfall – 01.01.2010 latente Steueraufwendungen und -erträge teilen das

„Schicksal“ von VG, Schulden und RAP erfolgsneutrale Veränderung (Auflösung / Zuschrei-

bung) verursacht erfolgsneutrale Erfassung der korrespondierenden latenten Steuern;

erfolgswirksame Veränderung verursacht erfolgswirksame Erfassung der korrespondierenden latenten Steuern

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Herstellungskosten (1)

§ 255 II HGB a.F. § 255 II

HGB n.F. EStR

Einzelkosten (einschließlich sog. unechter Gemeinkosten) Pflicht Pflicht Pflicht Untergrenze fertigungsbezogene Gemeinkosten

Wahlrecht Pflicht Pflicht

Untergrenze = Untergrenze

anteilige allg. Kosten der Verwaltung und für soziale Maßnahmen

Wahlrecht

Wahlrecht

Wahlrecht

Obergrenze = Obergrenze = Obergrenze Vertriebskosten Verbot Verbot Verbot Forschungskosten Verbot Verbot Verbot

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Herstellungskosten (2) Übergangsregel: Art. 66 III 3 EGHGB

neue Wertuntergrenze des § 255 II HGB gilt nur für Herstellungsvorgänge, die in dem GJ begonnen wurden, das nach dem 31.12.2009 begonnen hat

zuvor als Aufwand verrechnete Gemeinkosten dürfen nicht nachaktiviert werden

Pflicht zur Aktivierung von Gemeinkosten, die bei einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung eines VG anfallen, auch wenn die Entwicklung des VG vor dem Stichtag begonnen hat

unfertige Erzeugnisse: Bewertung zu Vollkosten aus Praktikabilitätsgründen ab dem GJ, das nach dem 31.12.2009 beginnt (auch wenn Herstellungsvorgang schon früher begann)

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Neue Anhangangaben gemäß geänderter 4., 7. und 8. EU-Richtlinie

Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre

Inhalt der Angabepflichten außerbilanzielle GeschäfteHinweis auf Erklärung nach § 161 AktGGeschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und

PersonenAufgliederung der Abschlussprüferhonorare

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Neue Anhangangaben ab GJ 2009– Besonderheiten

Anhangangabe zu außerbilanziellen Geschäften (vgl. IDW ERS HFA 32)Angabepflicht erfasst auch außerbilanzielle

Geschäfte, die im Übergangszeitpunkt schon initiiert aber noch nicht vollständig abgewickelt sind

Anhangangabe zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (vgl. IDW ERS HFA 33)Angabepflicht erfasst auch Geschäfte, die im

Übergangszeitpunkt schon initiiert aber noch nicht vollständig abgewickelt sind

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Weitere zusätzliche Anhangangaben

Pflichtgemäße Erstanwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre

Inhalt der Angabepflichten Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten Bewertungseinheiten Saldierung von Deckungsvermögen und

Pensionsverpflichtungen Anteile an Investmentvermögen Risiko der Inanspruchnahme aus Eventualschulden

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Erstanwendung des § 161 AktG n.F. (1) § 161 AktG: Erklärung zum DCGK umfasst künftig

Begründungspflicht, warum Empfehlungen nicht angewandt wurden / werden („comply or explain“)

EGAktG enthält keine Übergangsregelung ( Art. 15 BilMoG)

BGH vom 16.02.2009 (II ZR 185/07): Erklärung zum DCGK muss bei Abweichung umgehend berichtigt werden Urteil betraf fehlenden Bericht über Interessenkonflikt eines

Organmitglieds fehlender Bericht ist Verstoß gegen Ziff. 5.5.3. DCGK Verstoß führt zu Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung Unrichtigkeit bedeutet Verletzung von Organpflichten Organpflichtverletzung führt zu Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse, soweit (fahrlässige Un-)Kenntnis der Organmitglieder von der Unrichtigkeit der Erklärung

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Erstanwendung des § 161 AktG n.F. (2)

BGH vom 16.02.2009 (II ZR 185/07): Erklärung zum DCGK muss bei Abweichung umgehend berichtigt werden (Fortsetzung) Rspr. nicht anwendbar auf Gesetzesänderung

keine umgehende (nur turnusmäßige) Anpassung, da die gesetzlich angeordnete Begründungspflicht auf die Wissens- und Absichtserklärung der Organe keinen Einfluss hat, somit die letzte Entsprechens-erklärung nicht „falsch macht“

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Einzelfragen zum Konzernabschluss

IDW RS HFA 28

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Übergangswahlrechte im Konzern-abschluss (1)

Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte für KA eines MU Ausübung im KA ist unabhängig von Ausübung in

den Jahresabschlüssen der in den KA einbezogenen Unternehmen (§§ 300 II 2, 308 I 2 HGB)

gilt auch für Übergangswahlrechte des Art. 67 EGHGB

postenbezogene Ausübung der Wahlrechte im KA (Ausn.: Aufwandsrückstellungen i.S.d. § 249 I 3, II HGB a.F.)

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Übergangswahlrechte im Konzern-abschluss (2)

Freiwillige vorzeitige Anwendung gem. Art. 66 III 6 EGHGB einheitlich für JA und KA ausüben wenn im JA des MU von Wahlrecht der vorzeitigen

Anwendung Gebrauch gemacht wird, muss auch der KA vorzeitig nach den neuen Regeln aufgestellt werden

arg.: Art. 66 III 6 EGHGB sieht nur vorzeitige Anwendung der neuen Vorschriften „insgesamt“ vor, d.h. inklusive der Neuregelungen zum KA

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Latente Steuern im Konzernabschluss

Bestehen im Zeitpunkt des Übergangs Differenzen i.S.d. § 306 S. 1 HGB, sind die darauf entfallenden latenten Steueraufwendungen / Steuererträge aus der erstmaligen Anwendung des Temporary-Konzepts unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen bzw. in diese einzustellen (Art. 67 VI 1 EGHGB).

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Erstmalige Einbeziehung eines Unter-nehmens in einen KA nach § 290 HGB Unternehmen, das erstmals die Tatbestandsmerk-

male eines TU erfüllt, ist erstmals in KA einzubeziehen Wertansätze für Kapitalkonsolidierung gem. § 301 II

1 HGB: zu dem Zeitpunkt, „zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist“

Art. 66 III 5 EGHGB: § 290 HGB ist erstmals auf KA für das nach dem 31.12.2009 beginnende GJ anzuwenden

bei kalendergleichem GJ ist TU zum 01.01.2010 „Tochterunternehmen geworden“

die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt sind für Kapitalkonsolidierung maßgeblich

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Geschäfts- oder Firmenwert aus Kapitalkonsolidierung GFW, der vor dem Übergang auf BilMoG entstanden

und noch nicht vollständig abgeschrieben oder mit den Rücklagen verrechnet worden ist altes Recht gilt fort (Art. 66 III 4 EGHGB: neues

Recht erst anwendbar auf Erwerbsvorgänge, die in GJ erfolgt sind, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben)

Neubewertung ist unzulässig, bisherige Behandlung ist fortzuführen

aktive und passive Unterschiedsbeträge müssen ab Übergang unsaldiert ausgewiesen werden

ggf. Anhangangabe: Gründe für eine angenommene Nutzungsdauer von > 5 Jahren (§ 314 I Nr. 20 HGB)

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Kapitalkonsolidierung

Interessenzusammen-führungsmethode

Erwerbs-methode

Vollkonsolidierung Equity-Methode Quotenkonsolidierung

Gemeinschafts-unternehmenassoziierte UnternehmenTochterunternehmen

einzubeziehende Unternehmen

Neubewertungs-methode

Buchwert-methode

Neubewertungs-methode

Kapitalanteils-methode

Buchwert-methode

Buchwert-methode ≙

Neuregelung der §§ 301, 302 und 312 HGB

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Wegfall der Buchwertmethode

Kapitalkonsolidierung nur noch nach Neubewertungsmethode zulässig (§ 301 I 2 HGB) Wegfall der alternativen Möglichkeit der

Buchwertmethode § 301 I 2 HGB ist erstmals auf Erwerbsvorgänge

anzuwenden, die im nach dem 31.12.2009 beginnenden GJ erfolgt sind (Art. 66 III 4 EGHGB)

bislang nach der Buchwertmethode konsolidierte TU dürfen weiterhin so konsolidiert werden

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Wegfall der Interessenzusammen-führungsmethode

Interessenzusammenführungsmethode (§ 302 HGB a.F.) ist für Zwecke der Kapitalkonsolidierung nicht mehr zulässig § 302 HGB a.F. ist letztmals auf KA für GJ

anzuwenden, die vor dem 01.01.2010 beginnen (Art. 66 V EGHGB)

Streichung des § 302 HGB a.F. hat nur Auswirkungen für GJ, die ab dem 01.01.2010 beginnen

Fortführung der Methode in Altfällen erlaubt (ausdrückliche Klarstellung in Art. 67 V 2 EGHGB)

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Kapitalanteilsmethode im Rahmen der Equity-Bewertung

Im Rahmen der Equity-Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist die Kapital-anteilsmethode (als Alternative zur Buchwert-methode, § 312 HGB a.F.) nicht mehr zulässig. § 312 HGB n.F. ist erstmals auf Erwerbsvorgänge

anzuwenden, die in GJ erfolgt sind, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben (Art. 66 III 4 EGHGB)

bislang nach der Kapitalanteilsmethode bewertete Beteiligungen an assoziierten Unternehmen dürfen weiterhin so bewertet werden