IHK für Rheinhessen, 28. Januar 2015 Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab...

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IHK für Rheinhessen, 28. Januar 2015 Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015

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IHK für Rheinhessen, 28. Januar 2015

Neue Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige ab 2015

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Folie 2 | © 2013 Dr. Jörg Lehr

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Selbstanzeige in der Praxis

Anzeige+ €

wirksame Selbstanzeige

beim zuständigen Finanzamt

Einreichung der

berichtigten Steuererklärung zu allen

unverjährten Steuerstraftat

en

Zahlung derhinterzogenen

Steuern+

Strafzuschlag

Einleitung einesSteuerstrafverfahrens

neue SteuerbescheideHinterziehungszinsen

Selbstanzeige wirksamEinstellung Steuer-strafverfahren

Sie gelten weiterhin als unschuldig und nicht vorbestraft!

FINANZAMT

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Selbstanzeige bis 2014

positive Voraussetzungen

/ neue Selbstanzeige ab 2015

► Nacherklärung aller

einer Steuerart

unverjährter Steuerstraftaten

► Nachzahlung hinterzogenen Steuern

+ ggf. Zuschlag 5 %

mind.10 Jahre

+ Hinterziehungszinsen

ggf. Staffelzuschlag 10-20 %

Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)

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Nacherklärung aller Steuerstraftaten

S hat 2000-2013 KapEinkünfte und Vermietungseinkünfte nicht erklärt. 2015 erklärt er die KapEinkünfte im Rahmen einer Selbst-anzeige, im Feb. 2016 schiebt er die Vermietungseinkünfte nach.

Folgen

Selbstanzeige über KapEinkünfte ist unvollständig und damit unwirksam.

Selbstanzeige über Vermietungsumsätze ist gesperrt (Tatentdeckung,Einleitung Steuerstrafverfahren)

! Alles offenbart, dennoch insges. keine Straffreiheit

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Nacherklärung unverjährter Steuerstraftaten

S hat 2000-2013 KapEinkünfte und Vermietungseinkünfte nicht erklärt.Die ESt 2004 gibt er 2005 ab. A erstattet im Jan. 2015 Selbstanzeige.

Abgabe ESt 04

EStErkl. die länger als 5 J. vor Selbst-

anzeige

SteuerR

StrafR

Selbstanzeige

20152004 1/2005 1/2010 2014

Nacherklärung Steuerstraftatenfür mind. 10 J.

Selbst-anzeige

Ablauf Festsetzungs-verjährung

mind. 10 Jahre

Nacherklärung unverjährter

Steuerstraftaten

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Selbstanzeige bis 2014

positive Voraussetzungen

/ neue Selbstanzeige ab 2015

keine Sperrgründe Bekanntgabe einer Prüfungsan-

ordnung Einleitung eines Steuerstrafver-

fahrens

negative Voraussetzungen

Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)

► Nacherklärung aller

einer Steuerart

unverjährter Steuerstraftaten

► Nachzahlung hinterzogenen Steuern

mind.10 Jahre

+ Hinterziehungszinsen

+ ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag 10-20 %

an Beteiligte

an Beteiligte

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verschärfte Sperrgründe ab 2015

a) gegenüber dem Täterz.B. S zahlt dem AN die Gehaltserhöhung ohne Lohnversteuerung aus, EF erstellt Gehaltsabrechnung, die Anordnung der Lohnsteuer-prüfung entfaltet, Sperrwirkung gegenüber S (Täter), EF (Gehilfin), AN (Begünstigter)

b) sachl. und zeitl. Umfang der Sperrwirkungbegrenzt auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträumeund Steuerarten

gegenüber dem Täter

► Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

► Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

an der Tat Beteiligten/Begünstigten

an der Tat Beteiligten

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Selbstanzeige bis 2014

positive Voraussetzungen

/ neue Selbstanzeige ab 2015

keine Sperrgründe

Erscheinen eines Amtsträgers zur AP

Tatentdeckung

Erscheinen eines Amtsträgerszur USt/LSt Nachschau

Steuerverkürzung > 50.000 € /Tat > 25.000 €/Tat

bes. schw. Steuerhinterziehung

Bekanntgabe einer Prüfungsan-ordnung

Einleitung eines Steuerstrafver-fahrens

negative Voraussetzungen

Rechtsfolge: Straffreiheit (Strafaufhebungsgrund)

► Nacherklärung aller

einer Steuerart

unverjährter Steuerstraftaten

► Nachzahlung hinterzogenen Steuern

mind.10 Jahre

+ Hinterziehungszinsen

+ ggf. Zuschlag 5 % ggf. Staffelzuschlag 10-20 %

an Beteiligte

an Beteiligte

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Verschärfung von Sperrgrenzeund Zuschlag ab 2015

► Zuschlag soweit verkürzte Steuer 50 T€ je Tat übersteigt =• je Steuerpflichtiger/Steuerart/Veranlagungszeitraum

►Zuschlag bei bes. schw. Steuerhinterziehung § 370 Abs 3 Nr. 2-5 AO

2014 2015

Zuschlag von 5% auf die verkürzte Steuer

gestaffelter Zuschlag von 10-20 % auf die verkürzte Steuer10 % 25 T€ - 100 T€15 % 100 T€ - 1 Mio €20 % über 1 Mio €

Verfahren ist zwingend einzustellen

• Wiederaufnahme bei unrichtiger od. unvollständiger Selbstanzeige• keine Erstattung – nur Anrechnung auf Geldstrafe

25 T€

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Selbstanzeige – Ein Thema für Unternehmen?

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strafrechtliche Risiken bei USt-/LSt-Anmeldungen

USt/LSt zu niedrigz.B. bei erbrachten (Teil-)Leistungen / bei geldwerten Vorteilen

bei VSt zu hoch z.B. nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen

verspätete Abgabe von USt-/LSt-Anmeldungen

Nachmeldung in laufender UStVA statt in UStVA der Entstehung ist keine Selbstanzeige

Abgrenzung Berichtigung § 153 AO oder Steuerhinterziehung

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Teil-Selbstanzeige bei USt-/LSt Anmeldungen

Wegen Liquiditätsproblemen gibt S für Dez. ust-pflichtige Einnahmen nicht an. Im Folgejahr gibt S UStVA für Jan. verspätet ab. Mitte März gibt S eine korrigierte UStVA für Dez. VJ ab und zahlt die USt.

2014 2015

Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen in UStVA Dez. = StHinterziehungverspätete Abgabe UStVA Jan. = StHinterziehung + SelbstanzeigeSelbstanzeige ist unwirksam, da UStVA Dez. nicht berichtigt.

Teil-Selbstanzeige wieder möglichkorr. USt/LSt Anmeldungen führen zu Straffreiheit

Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen UStVA 12/2014

Verspätete Abgabe UStVA 1/2015

Korrektur UStVA12/2014

bis 2014

ab 2015

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Keine Teil-Selbstanzeige bei USt JE

Wegen Liquiditätsproblemen gibt S für Dez. ustpfl. Einnahmen nicht an.Im Folgejahr verbucht S im Jan. seinen Pkw Eigenverbrauch nicht ustpfl. Das wird jeweils in der UStJE nachgeholt. Im März korrigiert Sim Rahmen der UStJE 2014 die ustpfl. Dez.-Umsätze.

keine Teil-Selbstanzeige bei UStJE UStJE 2014 muss 10 Jahre Berichtigungszeitraum korrigieren ausn. UStJE muss nicht UStVA des lfd. Jahres berichtigen

Nichtangabe ust-pfl. Einnahmen

UStVA 12/2014

ust-pfl. EV nicht gebucht 1/2015

Korrektur ust-pfl. Dez-Umsätze in

UStJE 2014

2014 2015

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neue Anlaufhemmung für Steuer auf KapErträge aus Drittstaaten § 170 Abs 6 AO

Steuer auf KapErträge aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder EFTA

(Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind und bei denen die KapErträge nicht nach zwischenstaatlichen Verträgen

(DBA) automatisch mitgeteilt werden

Rechtsfolge Festsetzungsfrist (10 J.) beginnt frühestens mit Ablauf des KJ, in dem

Finanzverwaltung Kenntnis davon erhält, spätestens 10 J. nach

Steuerentstehung

Voraussetzungen

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Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 6 AO

S mit Wohnsitz Deutschland, erzielt 2014 KapErträge bei einer Bank auf Bermuda. In seiner ESt, die er 2015 abgibt, erklärt er die Einkünfte nicht.

KapErträgevon außerhalbEU und EFTA

01.01.2025Beginn der Fest-

setzungsfrist

Abgabe ESt-Erklärung

20342014 2015 2024 2025

01.01.2016:Beginn der Fest-

setzungsfrist

31.12.2025:Ende der Fest-setzungsfrist

31.12.2034: max.Verlängerung der

Festsetzungs-frist

bis 2014

ab 2015

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