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Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack Vom 24. April 2020 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 326) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. August 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1600), 2. den am 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2016 (BGBl. 2017 I S. 39), 3. den am 1. August 2020 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 24. April 2020 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum 868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

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  • Bekanntmachungder Neufassung der Verordnung

    über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

    Vom 24. April 2020

    Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 326)wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung imLaborbereich Chemie, Biologie und Lack in der ab dem 1. August 2020 geltendenFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

    1. die am 1. August 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Juni 2009(BGBl. I S. 1600),

    2. den am 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom30. Dezember 2016 (BGBl. 2017 I S. 39),

    3. den am 1. August 2020 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genanntenVerordnung.

    Berlin, den 24. April 2020

    D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e

    In VertretungN u s s b a um

    868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Verordnungüber die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*

    I n h a l t s ü b e r s i c h t

    Teil 1

    Gemeinsame Vorschriften

    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2 Ausbildungsdauer§ 3 Struktur der Berufsausbildung

    Teil 2

    Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf

    Chemielaborant/Chemielaborantin

    § 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-plan, Ausbildungsberufsbild

    § 5 Durchführung der Berufsausbildung§ 6 Abschlussprüfung§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung

    Teil 3

    Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf

    Biologielaborant/Biologielaborantin

    § 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-plan, Ausbildungsberufsbild

    § 12 Durchführung der Berufsausbildung§ 13 Abschlussprüfung§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung

    Teil 4

    Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf

    Lacklaborant/Lacklaborantin

    § 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmen-plan, Ausbildungsberufsbild

    § 19 Durchführung der Berufsausbildung§ 20 Abschlussprüfung§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung

    Teil 5

    Schlussvorschriften

    § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Anlagen

    Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zumChemielaboranten und zur Chemielaborantin

    Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zumBiologielaboranten und zur Biologielaborantin

    Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zumLacklaboranten und zur Lacklaborantin

    Teil 1

    Gemeinsame Vorschriften

    § 1

    Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

    Die Ausbildungsberufe

    1. Chemielaborant/Chemielaborantin,

    2. Biologielaborant/Biologielaborantin,

    3. Lacklaborant/Lacklaborantin,

    werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.

    § 2

    Ausbildungsdauer

    Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

    § 3

    Struktur der Berufsausbildung

    Die Ausbildung gliedert sich in

    1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus

    1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, in-tegrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;

    1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflicht-qualifikationen:

    a) für den Chemielaboranten/die Chemielabo-rantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Num-mer 7 bis 8.3,

    b) für den Biologielaboranten/die Biologielabo-rantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Num-mer 7 bis 13,

    c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantinnach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7bis 10;

    2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi-kationen, die

    a) für den Chemielaboranten und die Chemielabo-rantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2auszuwählen sind,

    * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeigerveröffentlicht.

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  • b) für den Biologielaboranten und die Biologielabo-rantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2auszuwählen sind,

    c) für den Lacklaboranten und die Lacklaborantinaus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszu-wählen sind.

    Teil 2

    Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf

    Chemielaborant/Chemielaborantin

    § 4

    Gegenstand der Berufsausbildung,Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge-führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Vonder Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichenwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-derheiten oder Gründe, die in der Person des oder derAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

    (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaborantenund zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:

    Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1und Nummer 1.2 Buchstabe a

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Han-deln:

    3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-beit,

    3.2 Umweltschutz,

    3.3 Einsetzen von Energieträgern,

    3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-schließlich Pflege und Wartung,

    3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-tierung,

    3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;

    4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

    4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

    4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

    4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

    4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,

    4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufga-ben;

    5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

    6. Chemische und physikalische Methoden:

    6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,

    6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff-konstanten,

    6.3 Analyseverfahren,

    6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

    7. Durchführen analytischer Arbeiten:

    7.1 Vorbereiten von Proben,

    7.2 Qualitative Analyse,

    7.3 Spektroskopie,

    7.4 Gravimetrie,

    7.5 Maßanalyse,

    7.6 Chromatografie,

    7.7 Auswerten von Messergebnissen;

    8. Durchführen präparativer Arbeiten:

    8.1 Herstellen von Präparaten,

    8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,

    8.3 Charakterisieren von Produkten;

    Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2Buchstabe a

    1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,

    2. Präparative Chemie: Synthesetechnik,

    3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,

    4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischerVerfahren,

    5. Anwenden chromatografischer Verfahren,

    6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,

    7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,

    8. Prüfen von Werkstoffen,

    9. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschich-tungsstoffen und -systemen,

    10. Prozessbezogene Arbeitstechniken,

    11. Umweltbezogene Arbeitstechniken,

    12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytikund Produktion,

    13. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-temen,

    14. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,

    15. Qualitätsmanagement,

    16. Durchführen immunologischer und biochemischerArbeiten,

    17. Durchführen gentechnischer und molekularbiolo-gischer Arbeiten,

    18. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,

    19. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

    20. Durchführen farbmetrischer Arbeiten.

    § 5

    Durchführung der Berufsausbildung

    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 desBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-lieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigungist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nach-zuweisen.

    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.

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  • § 6

    Abschlussprüfung

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung istzugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, diebereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfungwaren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-befähigung erforderlich ist.

    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

    § 7

    Teil 1 der Abschlussprüfung

    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf denim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus denPrüfungsbereichen:

    1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten,

    2. Allgemeine und Präparative Chemie.

    (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charak-terisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Arbeitsabläufe selbstständig planen,

    b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-ren,

    c) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

    d) arbeitsorganisatorische und technologischeSachverhalte verknüpfen sowie

    e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz undQualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) präparative Arbeiten durchführen,

    b) Produkte charakterisieren;

    3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eineArbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeits-aufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Ar-beitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe bbeziehen soll;

    4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;

    5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeits-aufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.

    (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präpa-rative Chemie bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und techno-logische Sachverhalte und deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,

    b) chemisch-physikalische Methoden und Arbeits-stoffe prozessbezogen einsetzen,

    c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

    d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Atombau, chemische Bindung und Periodensys-tem der Elemente,

    b) Stoffkunde,

    c) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen undBeeinflussung von Reaktionen,

    d) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Kon-zentrationsberechnungen,

    e) Trennen und Reinigen von Stoffen,

    f) Allgemeine Labortechnik sowie

    g) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstof-fen;

    3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

    § 8

    Teil 2 der Abschlussprüfung

    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie aufden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

    1. Prozessorientiertes Arbeiten,

    2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,

    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

    (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-beiten bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufeselbstständig planen und durchführen,

    b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

    c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-verhalte verknüpfen,

    d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

    e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentierenund bewerten,

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  • f) die relevanten fachlichen Hintergründe seinerArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-gründen sowie

    g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgendenGebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

    a) Durchführen einer instrumentell analytischen Auf-gabe,

    b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,

    c) Durchführen einer physikalisch analytischen Auf-gabe,

    d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a ge-wählten Wahlqualifikationen;

    3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeits-aufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe Iauf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeits-aufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;

    4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

    5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Ar-beitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

    (4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemieund Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorga-nisatorische, naturwissenschaftliche und techno-logische Sachverhalte und deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,

    b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

    c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Analytische Chemie:

    aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvor-bereitung und Reaktionsgleichungen,

    bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,

    cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemi-sches Gleichgewicht sowie

    dd) Auswerten von Messergebnissen unter Be-rücksichtigung stöchiometrischer Berechnun-gen,

    b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,

    c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewähl-ten Wahlqualifikationen;

    3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

    5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und bsind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.

    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

    2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 9

    Gewichtungs- und Bestehensregelung

    (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-ten:

    1. Prüfungsbereich Herstellen undCharakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,

    2. Prüfungsbereich Allgemeine undPräparative Chemie 17,5 Prozent,

    3. PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,

    4. Prüfungsbereich AnalytischeChemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent,

    5. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10,0 Prozent.

    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

    3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeitensowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie undWahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausrei-chend“ und

    4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

    bewertet worden sind.

    § 10

    Mündliche Ergänzungsprüfung

    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem derin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündlichePrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diesfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gebenkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesenPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und dasErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-hältnis von 2 : 1 zu gewichten.

    Teil 3

    Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf

    Biologielaborant/Biologielaborantin

    § 11

    Gegenstand der Berufsausbildung,Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufge-führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von

    872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichenwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-derheiten oder Gründe, die in der Person des oder derAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

    (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaborantenund zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt:

    Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1und Nummer 1.2 Buchstabe b

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichenHandeln:

    3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-beit,

    3.2 Umweltschutz,

    3.3 Einsetzen von Energieträgern,

    3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-schließlich Pflege und Wartung,

    3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-tierung,

    3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;

    4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

    4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

    4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

    4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

    4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,

    4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufga-ben;

    5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

    6. Chemische und physikalische Methoden:

    6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,

    6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff-konstanten,

    6.3 Analyseverfahren,

    6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

    7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

    8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

    9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

    10. Durchführen biochemischer Arbeiten,

    11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:

    11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten,

    11.2 Durchführen histologischer Arbeiten;

    12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbei-ten,

    13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;

    Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2Buchstabe b

    1. Durchführen immunologischer und biochemischerArbeiten,

    2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,

    3. Durchführen botanischer und phytomedizinischerArbeiten,

    4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,

    5. Durchführen gentechnischer und molekularbiolo-gischer Arbeiten,

    6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,

    7. Durchführen toxikologischer Arbeiten,

    8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,

    9. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,

    10. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytikund Produktion,

    11. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-temen,

    12. Prozessbezogene Arbeitstechniken,

    13. Umweltbezogene Arbeitstechniken,

    14. Qualitätsmanagement,

    15. Anwenden chromatografischer Verfahren,

    16. Anwenden spektroskopischer Verfahren.

    § 12

    Durchführung der Berufsausbildung

    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 desBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-lieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigungist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nach-zuweisen.

    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.

    § 13

    Abschlussprüfung

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dasser die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung istzugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, diebereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfungwaren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-befähigung erforderlich ist.

    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

    § 14

    Teil 1 der Abschlussprüfung

    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den

    873Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

    1. Untersuchung biologischer Systeme,

    2. Biologische Grundlagen.

    (4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologi-scher Systeme bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) biologische und chemisch-physikalische Metho-den sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwen-den,

    b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,

    c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-ren,

    d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

    e) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-verhalte verknüpfen sowie

    f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeitenauszuwählen:

    a) chemisch-physikalische Methoden,

    b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

    c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

    d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

    e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-beiten;

    3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Ar-beitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeits-aufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindungmit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buch-stabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2Buchstabe a, b oder c beziehen soll;

    4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;

    5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Ar-beitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.

    (5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagenbestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und technolo-gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,

    b) biologische und chemisch-physikalische Metho-den beschreiben,

    c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstof-fen beschreiben,

    d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

    e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Chemisch-physikalische Methoden,

    b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

    c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

    d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

    e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Ar-beiten;

    3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

    § 15

    Teil 2 der Abschlussprüfung

    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie aufden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

    1. Prozessorientiertes Arbeiten,

    2. Biologische Technologien,

    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

    (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Ar-beiten bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbst-ständig planen und durchführen,

    b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

    c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-verhalte verknüpfen,

    d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

    e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentierenund bewerten,

    f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-beit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-gründen sowie

    g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgendenGebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

    a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

    b) Durchführen biochemischer Arbeiten,

    c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahl-qualifikationen;

    3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durch-führen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe IImuss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;

    4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

    5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Ar-beitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

    (4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technolo-gien bestehen folgende Vorgaben:

    874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

  • 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorga-nisatorische, naturwissenschaftliche und techno-logische Sachverhalte sowie deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege ableiten und darstellen,

    b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

    c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

    b) Durchführen biochemischer Arbeiten,

    c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewähl-ten Wahlqualifikationen;

    3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

    5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sindinsgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zuNummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Pro-zent zu gewichten.

    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

    2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 16

    Gewichtungs- und Bestehensregelung

    (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

    1. Prüfungsbereich Untersuchungbiologischer Systeme 17,5 Prozent,

    2. Prüfungsbereich BiologischeGrundlagen 17,5 Prozent,

    3. PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,

    4. Prüfungsbereich BiologischeTechnologien 27,5 Prozent,

    5. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10,0 Prozent.

    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

    3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten so-wie im Prüfungsbereich Biologische Technologienjeweils mit mindestens „ausreichend“ und

    4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

    bewertet worden sind.

    § 17

    Mündliche Ergänzungsprüfung

    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem derin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündlichePrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diesfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gebenkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesenPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und dasErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-hältnis von 2 : 1 zu gewichten.

    Teil 4

    Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf

    Lacklaborant/Lacklaborantin

    § 18

    Gegenstand der Berufsausbildung,Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufge-führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Vonder Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichenwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-derheiten oder Gründe, die in der Person des oder derAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

    (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten undzur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:

    Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1und Nummer 1.2 Buchstabe c

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

    3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichenHandeln:

    3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-beit,

    3.2 Umweltschutz,

    3.3 Einsetzen von Energieträgern,

    3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln ein-schließlich Pflege und Wartung,

    3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorien-tierung,

    3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;

    4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

    4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

    4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

    4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

    4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,

    4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachauf-gaben;

    875Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

  • 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

    6. Chemische und physikalische Methoden:

    6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,

    6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoff-konstanten,

    6.3 Analyseverfahren,

    6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

    7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackroh-stoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:

    7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung vonStoffkonstanten und Kennzahlen,

    7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung vonKennzahlen;

    8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründensowie Prüfen von Beschichtungen:

    8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,

    8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen,

    8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,

    8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschich-tungsstoffen;

    9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungs-stoffen,

    10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungs-stoffen;

    Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2Buchstabe c

    1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und-systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

    2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und-systemen für Kunststoffoberflächen,

    3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonwasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und-systemen für metallische Untergründe,

    4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonBeschichtungsstoffen und -systemen für minera-lische Untergründe,

    5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-temen für Holz und Holzwerkstoffe,

    6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-temen für Kunststoffoberflächen,

    7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonlösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -sys-temen für metallische Untergründe,

    8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonKorrosionsschutzsystemen,

    9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonPulverlacksystemen,

    10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonElektrotauchlacken,

    11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen vonDruckfarben,

    12. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

    13. Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

    14. Untersuchen von Beschichtungen und Beschich-tungsstoffen,

    15. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unterProzessbedingungen,

    16. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zurFertigungsübertragung,

    17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytikund Produktion,

    18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Sys-temen,

    19. Prozessbezogene Arbeitstechniken,

    20. Umweltbezogene Arbeitstechniken.

    § 19

    Durchführung der Berufsausbildung

    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 desBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrol-lieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigungist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nach-zuweisen.

    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.

    § 20

    Abschlussprüfung

    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dasser die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung istzugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, diebereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfungwaren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-befähigung erforderlich ist.

    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

    § 21

    Teil 1 der Abschlussprüfung

    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den

    876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

  • im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

    1. Applikations- und Prüftechnik,

    2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.

    (4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüf-technik bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) lacktechnische Arbeiten durchführen,

    b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,

    c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-ren,

    d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

    e) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-verhalte verknüpfen sowie

    f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Durchführen analytischer Arbeiten,

    b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergrün-den und

    c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-stoffen;

    3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und IIIdurchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Num-mer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe Isollen jeweils zwei unterschiedliche physikalischeund chemische Einzelbestimmungen einbezogenwerden;

    4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;

    5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeits-aufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zugewichten.

    (5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik vonBeschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und technolo-gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfunganalysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,

    b) chemische und physikalische Eigenschaften vonStoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe be-schreiben,

    c) berufsbezogene Berechnungen durchführen so-wie

    d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Durchführen analytischer Arbeiten,

    b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,

    c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungs-stoffen sowie

    d) Herstellen von Beschichtungsstoffen;

    3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

    § 22

    Teil 2 der Abschlussprüfung

    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie aufden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

    1. Herstellung und Qualitätskontrolle,

    2. Lack- und Beschichtungstechnologie,

    3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

    (3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Quali-tätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufeselbstständig planen und durchführen,

    b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

    c) arbeitsorganisatorische und technologische Sach-verhalte verknüpfen,

    d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

    e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentierenund bewerten,

    f) die relevanten fachlichen Hintergründe seinerArbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise be-gründen sowie

    g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tä-tigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung ei-ner der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1bis 11 gewählten Wahlqualifikationen herstellen,applizieren und prüfen,

    b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Ar-beitsrezeptur erstellen;

    3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

    4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.

    (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschich-tungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorgani-satorische, naturwissenschaftliche und technolo-gische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung

    877Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

  • analysieren, bewerten und geeignete Lösungs-wege darstellen,

    b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

    c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund Qualitätsmanagement einbeziehen

    kann;

    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete undTätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,

    b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise vonLackrohstoffen,

    c) Formulierung von Beschichtungsstoffen,

    d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Num-mer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;

    3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

    5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und csind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgabenzu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu ge-wichten.

    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

    2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

    3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

    § 23

    Gewichtungs- und Bestehensregelung

    (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

    1. Prüfungsbereich Applikations- undPrüftechnik 17,5 Prozent,

    2. Prüfungsbereich Chemie und Physikvon Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent,

    3. Prüfungsbereich Herstellung undQualitätskontrolle 27,5 Prozent,

    4. Prüfungsbereich Lack- undBeschichtungstechnologie 27,5 Prozent,

    5. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10,0 Prozent.

    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

    3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskon-trolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Be-schichtungstechnologie jeweils mit mindestens„ausreichend“ und

    4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

    bewertet worden sind.

    § 24

    Mündliche Ergänzungsprüfung

    Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem derin Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-tung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündlichePrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diesfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gebenkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesenPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und dasErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-hältnis von 2 : 1 zu gewichten.

    Teil 5

    Schlussvorschriften

    § 25

    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

    878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)

    Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin

    A b s c h n i t t A : P f l i c h t q u a l i f i k a t i o n e n n a c h § 3 N umme r 1 . 1 u n d N umme r 1 . 2 B u c h -s t a b e a

    Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

    Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1)

    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

    c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

    währendder gesamtenAusbildung

    2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2)

    a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebeserläutern

    b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklären

    c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

    d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-ben

    3 Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichenHandeln

    3.1 Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.1)

    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-dung der Gefährdung ergreifen

    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

    c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

    d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

    e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaftund der Gewerbeaufsicht erläutern

    f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen undhandhaben

    g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienenund ihre Funktionsfähigkeit erhalten

    879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmenzum Explosionsschutz ergreifen

    i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-hältern und Fördersystemen zuordnen

    j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden

    3.2 Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.2)

    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-besondere

    a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

    b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

    c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

    d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zuführen

    3.3 Einsetzen vonEnergieträgern(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.3)

    a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiear-ten unter Berücksichtigung des Wirkungsgradesund Gefährdungspotentials einsetzen

    b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-setzen

    c) mechanische, thermische und elektrische Energienunter Verwendung von Größen und Einheiten desInternationalen Einheitensystems (SI-Größen undSI-Einheiten) berechnen

    2

    3.4 Umgehen mit Arbeitsgerätenund -mitteln einschließlichPflege und Wartung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.4)

    a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-gen bedienen und pflegen

    b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-stoffeigenschaften einsetzen

    c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vor-bereiten, prüfen, reinigen und warten sowie beiStörungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-leiten

    3

    3.5 QualitätssicherndeMaßnahmen,Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.5)

    a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-spezifisch anwenden

    b) Messgeräte kalibrieren

    c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-ben

    d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-den

    e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigungberücksichtigen

    3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.6)

    a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-scheiden

    b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten imeigenen Arbeitsbereich nutzen

    c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

    880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    4 Arbeitsorganisation undKommunikation

    währendder gesamtenAusbildung

    4.1 Arbeitsplanung, Arbeitenim Team(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.1)

    a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben und ergonomischer Regeln einrichten

    b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs-mittel auswählen, disponieren, bereitstellen und la-gern

    c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilauf-gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ter-minlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichun-gen Prioritäten festlegen

    d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-beitungszeiten planen

    e) Problemlösungsmethoden anwenden

    f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zurKommunikationsförderung einsetzen

    g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-men, auswerten und kontrollieren

    4.2 Informationsbeschaffungund Dokumentation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.2)

    a) Informationsquellen nutzen

    b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Do-kumentationswert beschreiben

    c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen

    d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,beurteilen und präsentieren

    4.3 Kommunikations- undInformationssysteme(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.3)

    a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-mationssysteme einsetzen

    b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischerSoftware arbeiten

    c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheitanwenden

    3

    4.4 Messdatenerfassung und-verarbeitung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.4)

    a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-wertung, mit dem Computer lösen

    b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählenund einsetzen

    c) Laborprozesse regeln und steuern

    3

    4.5 Anwenden vonFremdsprachen beiFachaufgaben(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.5)

    a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

    b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-werten und anwenden, insbesondere englisch-sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterla-gen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-und Gebrauchsanweisungen

    c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben

    währendder gesamtenAusbildung

    5 Umgehen mit Arbeitsstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 5)

    a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen

    b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -be-zeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und be-achten

    c) Arbeitsstoffe kennzeichnen

    881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-gen aufstellen

    e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrischeAufgaben lösen

    f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihrenLösungen umgehen

    g) mit organischen Lösemitteln umgehen

    h) mit Gasen umgehen

    4

    6 Chemische undphysikalische Methoden

    6.1 Probenahme undProbenvorbereitung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6.1)

    a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbe-reitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle un-terscheiden

    b) Proben nehmen

    2

    6.2 Bestimmung physikalischerGrößen und Stoffkonstanten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6.2)

    a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-nauigkeit einsetzen

    b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen

    c) physikalische Größen messen und Stoffkonstantenbestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen

    3

    6.3 Analyseverfahren(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6.3)

    a) fotometrische Bestimmungen durchführen undauswerten

    b) chromatografische Trennverfahren, insbesonderenach Einsatzgebieten, unterscheiden

    c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahrentrennen

    4

    6.4 Trennen und Vereinigen vonArbeitsstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6.4)

    a) definierte Lösungen herstellen

    b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren,Zentrifugieren und Eindampfen

    2

    Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a

    Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

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    7 Durchführen analytischerArbeiten

    7.1 Vorbereiten von Proben(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7.1)

    a) Stoffe in Lösung bringen

    b) Proben zur Messung vorbereiten

    c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messungvorbereiten

    3

    7.2 Qualitative Analyse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7.2)

    a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen

    b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierunganorganischer Stoffe durchführen

    4

    882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    7.3 Spektroskopie(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7.3)

    a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- undIR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- undUV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen

    4

    b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativund quantitativ analysieren 5

    7.4 Gravimetrie(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7.4)

    a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrieaufstellen

    b) gravimetrische Bestimmung durchführen

    4 5

    7.5 Maßanalyse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7.5)

    a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyseaufstellen

    b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zu-ordnen

    c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungenacidimetrisch-alkalimetrisch und komplexome-trisch durchführen

    d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungenoxidimetrisch-reduktometrisch durchführen

    e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-schiedlichen Methoden, insbesondere potenzio-metrisch, konduktometrisch oder polarografisch,durchführen

    6

    7.6 Chromatografie(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7.6)

    a) Identitätsprüfungen durchführen 5

    b) Stoffgemische chromatografisch trennen und dieAnalyten quantitativ bestimmen 6

    7.7 Auswerten vonMessergebnissen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7.7)

    Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, do-kumentieren und auf Plausibilität prüfen

    3

    8 Durchführen präparativerArbeiten

    8.1 Herstellen von Präparaten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 8.1)

    a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn-thesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeutenberechnen

    b) Syntheseapparaturen einsetzen

    c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Koh-lenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einfüh-rung funktioneller Gruppen, durch Veränderungfunktioneller Gruppen und durch enzymatische Re-aktion nach Vorschrift herstellen

    4 6

    d) organische oder anorganische Verbindung übermehrere Stufen nach Vorschrift herstellen

    e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-gleichgewichtes ergreifen

    f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein-setzen

    6

    883Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    8.2 Trennen und Reinigen vonStoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 8.2)

    a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren

    b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen

    c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen

    d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisierenreinigen

    e) Stoffe extrahieren

    f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-druck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp-mitteln trennen

    5 4

    8.3 Charakterisieren vonProdukten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 8.3)

    Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes-tens vier Methoden charakterisieren, davon sind min-destens drei der folgenden Methoden anzuwenden:Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie,Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung

    2 6

    A b s c h n i t t B : W a h l q u a l i f i k a t i o n e n n a c h § 3 N umme r 2 B u c h s t a b e a

    Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    9 Präparative Chemie:Reaktionstypen und-führung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1)

    a) Synthesevorschriften auswählen

    b) Syntheseapparaturen auswählen

    c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nachVorschriften mit allgemeinen Angaben unter An-wenden von mindestens fünf unterschiedlichenReaktionstypen herstellen, davon sind mindestensvier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:

    – Addition,

    – Substitution,

    – Umlagerung,

    – Eliminierung,

    – biokatalytische Reaktion,

    – katalytische Reaktion,

    – Cyclisierung,

    – Polymerisation

    d) Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwen-den unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen

    e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte aufEinhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-nis dokumentieren

    13

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    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    10 Präparative Chemie:Synthesetechnik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2)

    a) Verbindungen unter Anwenden von mindestenszwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabeimindestens eine der folgenden Techniken anwen-den:

    – Tieftemperatursynthese,

    – Mikrosynthese,

    – Synthese an polymeren Trägern,

    – Schutzgassynthese,

    – Fermentertechnik,

    – fotochemische Synthese,

    – Gasphasenreaktion,

    – elektrochemische Technik,

    – Hochdrucksynthese,

    – Kombinatorik

    b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedlicheReaktionsführungen optimieren

    c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte aufEinhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergeb-nis dokumentieren

    13

    11 DurchführenverfahrenstechnischerArbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 3)

    a) Sensoren für die Messtechnik auswählen

    b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen

    c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,trennen und reinigen

    d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragenund optimieren

    e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln

    13

    12 Anwendenprobenahmetechnischer undanalytischer Verfahren(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 4)

    a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsen-tativität und Materialbeschaffenheit auswählen

    b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe-wahrung anwenden

    c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten

    d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen

    e) Verfahrensschritte optimieren

    f) Analyseverfahren validieren

    13

    13 AnwendenchromatografischerVerfahren(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 5)

    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereichauswählen

    b) Analysenproben vorbereiten

    c) chromatografische Verfahren optimieren

    d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeitüberprüfen

    e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-tens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren

    f) Chromatogramme interpretieren

    13

    885Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    14 Anwendenspektroskopischer Verfahren(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 6)

    a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Ma-trixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereichauswählen

    b) Analysenproben zur spektroskopischen Messungvorbereiten

    c) Messparameter einstellen und optimieren

    d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeitüberprüfen

    e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischenMethoden analysieren

    f) Spektren interpretieren

    13

    15 Durchführenmikrobiologischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 7)

    a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mitbiologischem Material ergreifen

    b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-wenden

    c) kontaminiertes Material entsorgen

    d) Nährmedien herstellen

    e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen

    f) Impf- und Kulturtechniken anwenden

    g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstech-niken mikroskopieren

    h) Mikroorganismen isolieren, färben und differenzie-ren

    i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-stimmen

    j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-scher Verfahren erläutern

    k) biotechnologische Verfahren durchführen

    13

    16 Prüfen von Werkstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 8)

    a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten

    b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mi-kroskopisch beurteilen

    c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstören-der Methode prüfen

    d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und doku-mentieren

    13

    17 Herstellen, Applizierenund Prüfen vonBeschichtungsstoffenund -systemen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 9)

    a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezepturerstellen und seine systemspezifische Eigenschafterläutern

    b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungendes Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrektur-maßnahmen einleiten und durchführen

    c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten

    d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschriftapplizieren

    e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung desFilmbildungsmechanismus härten

    f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, be-werten und optimieren

    13

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    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    18 ProzessbezogeneArbeitstechniken(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 10)

    a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken

    b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen undbewerten

    c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen

    d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren

    e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren

    13

    19 UmweltbezogeneArbeitstechniken(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 11)

    a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfall-wirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhal-tung mitwirken

    b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-schriften bestimmen

    c) Emissionen und Immissionen messen

    d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen vonRegelwerken vergleichen, dokumentieren und be-urteilen sowie Maßnahmen veranlassen

    13

    20 Digitalisierung in Forschung,Entwicklung, Analytik undProduktion(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 12)

    a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mit-wirken

    b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-mentieren und sichern

    c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digita-len Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseiti-gung von Fehlern einleiten

    d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenana-lysen oder Simulationen durchführen und zur Op-timierung von Prozessen nutzen

    e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilenund stationären Arbeitsmitteln einsetzen

    f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen All-tag selbsttätig nutzen

    g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutzund zur Sicherheit digitaler Daten einhalten

    13

    21 Arbeiten mit vernetztenund automatisiertenSystemen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 13)

    a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und opti-mieren

    b) Labor-Informations- und Labor-Management-Sys-teme einsetzen

    c) Daten über digitale Netze austauschen

    d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungeinleiten

    13

    22 Anwendungstechnische Ar-beiten, Kundenbetreuung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 14)

    a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch re-levanten Eigenschaften überprüfen

    b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che-misch und technisch optimieren

    c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten

    13

    887Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis84.

    Woche

    85. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    23 Qualitätsmanagement(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 15)

    a) Validierung für ein Verfahren durchführen und do-kumentieren

    b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatzentwickeln

    c) statistische Qualitätskontrolle durchführen

    d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungenanwenden

    e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-nagements mitwirken

    13

    24 Durchführenimmunologischer undbiochemischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 16)

    a) fotometrische und chromatografische Metho-den anwenden

    b) Proteine und Enzyme aus biologischem Materialisolieren

    c) enzymatische Analysen durchführen

    d) Proteingemisch elektrophoretisch trennen undnachweisen

    e) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren

    f) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen

    13

    25 Durchführen gentechnischerund molekularbiologischerArbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 17)

    a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden

    b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro-phoretisch trennen

    c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren

    d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen undidentifizieren

    e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen

    f) Plasmide isolieren

    13

    26 DurchführenzellkulturtechnischerArbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 18)

    a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-setzen

    b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren

    c) Stammhaltung von Zellen durchführen

    d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen

    13

    27 Formulieren, Herstellenund Prüfen von Bindemitteln(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 19)

    a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren

    b) Ausgangsstoffe auswählen

    c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen

    d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-hand ermittelter Kenndaten steuern

    13

    28 Durchführen farbmetrischerArbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer 20)

    a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-läutern

    b) farbmetrische Messungen durchführen

    c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren

    d) Farbmittel nach optischen, chemischen und ther-mischen Eigenschaften auswählen

    e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten

    13

    888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • Anlage 2(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)

    Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin

    A b s c h n i t t A : P f l i c h t q u a l i f i k a t i o n e n n a c h § 3 N umme r 1 . 1 u n d N umme r 1 . 2 B u c h -s t a b e b

    Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

    Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis85.

    Woche

    86. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1)

    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nennen

    c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

    währendder gesamtenAusbildung

    2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2)

    a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebeserläutern

    b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wieBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,erklären

    c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seinerBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be-rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

    d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-ben

    3 Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichenHandeln

    3.1 Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.1)

    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-dung der Gefährdung ergreifen

    b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

    c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

    d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-greifen

    e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaftund der Gewerbeaufsicht erläutern

    f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen undhandhaben

    g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienenund ihre Funktionsfähigkeit erhalten

    889Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis85.

    Woche

    86. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmenzum Explosionsschutz ergreifen

    i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Be-hältern und Fördersystemen zuordnen

    j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden

    3.2 Umweltschutz(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.2)

    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-besondere

    a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

    b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungendes Umweltschutzes anwenden

    c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendungnutzen

    d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien ei-ner umweltschonenden Entsorgung zuführen

    3.3 Einsetzen vonEnergieträgern(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.3)

    a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiear-ten unter Berücksichtigung des Wirkungsgradesund Gefährdungspotentials einsetzen

    b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren ein-setzen

    c) mechanische, thermische und elektrische Energienunter Verwendung von Größen und Einheiten desInternationalen Einheitensystems (SI-Größen undSI-Einheiten) berechnen

    2

    3.4 Umgehen mit Arbeitsgerätenund -mitteln einschließlichPflege und Wartung(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.4)

    a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-gen bedienen und pflegen

    b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-stoffeigenschaften einsetzen

    c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vor-bereiten, prüfen, reinigen und warten sowie beiStörungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ein-leiten

    3

    3.5 QualitätssicherndeMaßnahmen,Kundenorientierung(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.5)

    a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-spezifisch anwenden

    b) Messgeräte kalibrieren

    c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-ben

    d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-den

    e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigungberücksichtigen

    3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.6)

    a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-scheiden

    b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten imeigenen Arbeitsbereich nutzen

    c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

    890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis85.

    Woche

    86. bis182.

    Woche

    1 2 3 4

    4 Arbeitsorganisation undKommunikation

    währendder gesamtenAusbildung

    4.1 Arbeitsplanung, Arbeitenim Team(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.1)

    a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicherVorgaben und ergonomischer Regeln einrichten

    b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebs-mittel auswählen, disponieren, bereitstellen und la-gern

    c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilauf-gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ter-minlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichun-gen Prioritäten festlegen

    d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-beitungszeiten planen

    e) Problemlösungsmethoden anwenden

    f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zurKommunikationsförderung einsetzen

    g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstim-men, auswerten und kontrollieren

    4.2 Informationsbeschaffungund Dokumentation(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.2)

    a) Informationsquellen nutzen

    b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Do-kumentationswert beschreiben

    c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen

    d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,beurteilen und präsentieren

    4.3 Kommunikations- undInformationssysteme(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.3)

    a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-mationssysteme einsetzen

    b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischerSoftware arbeiten

    c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheitanwenden

    3

    4.4 Messdatenerfassung und-verarbeitung(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.4)

    a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-wertung, mit dem Computer lösen

    b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählenund einsetzen

    c) Laborprozesse regeln und steuern

    3

    4.5 Anwenden vonFremdsprachen beiFachaufgaben(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.5)

    a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

    b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-werten und anwenden, insbesondere englisch-sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterla-gen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-und Gebrauchsanweisungen

    c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben

    währendder gesamtenAusbildung

    5 Umgehen mit Arbeitsstoffen(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 5)

    a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen

    b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -be-zeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und be-achten

    891Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

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  • Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis85.

    Woche

    86. bis182.

    Woche

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    c) Arbeitsstoffe kennzeichnen

    d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzun-gen aufstellen

    e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrischeAufgaben lösen

    f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösun-gen umgehen

    g) mit organischen Lösemitteln umgehen

    h) mit Gasen umgehen

    4

    6 Chemische undphysikalische Methoden

    6.1 Probenahme undProbenvorbereitung(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6.1)

    a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbe-reitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle un-terscheiden

    b) Proben nehmen

    2

    6.2 Bestimmung physikalischerGrößen und Stoffkonstanten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6.2)

    a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-nauigkeit einsetzen

    b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen

    c) physikalische Größen messen und Stoffkonstantenbestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen

    3

    6.3 Analyseverfahren(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6.3)

    a) fotometrische Bestimmungen durchführen undauswerten

    b) chromatografische Trennverfahren insbesonderenach Einsatzgebieten unterscheiden

    c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahrentrennen

    4

    6.4 Trennen und Vereinigen vonArbeitsstoffen(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6.4)

    a) definierte Lösungen herstellen

    b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren,Zentrifugieren und Eindampfen

    2

    Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b

    Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis85.

    Woche

    86. bis182.

    Woche

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    7 Durchführenmikrobiologischer Arbeiten I(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7)

    a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mitbiologischem Material ergreifen

    b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-wenden

    c) kontaminiertes Material entsorgen

    d) Nährmedien herstellen

    892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2020

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag: www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Lfd.Nr. Qualifikation

    Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    Zeitliche Richtwertein Wochen

    im Ausbildungsabschnitt

    1. bis52.

    Woche

    53. bis85.

    Woche

    86. bis182.

    Woche

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    e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen

    f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden

    g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungs-techniken mikroskopieren

    h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpholo-gisch differenzieren

    i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-stimmen

    j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-scher Verfahren erläutern

    12

    8 DurchführenzellkulturtechnischerArbeiten I(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 8)

    a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken ein-setzen

    b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren

    c) Lebendzellzahl bestimmen

    7

    9 DurchführenmolekularbiologischerArbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 9)

    a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren

    b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren

    c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nach-weisen

    10

    10 Durchführenbiochemischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 10)

    a) fotometrische und chromatografische Methodenanwenden 4

    b) enzymatische Analysen durchführen

    c) biologisches Material aufarbeiten

    d) Proteingemische elektroforetisch trennen

    e) Proteine reinigen

    9

    11 Durchführendiagnostischer Arbeiten I

    11.1 Durchführenhämatologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt ANummer 11.1)

    a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksich-tigung der Spezies unterscheiden und Blut vonVersuchstieren, insbesondere von Nagetieren,nach versuchstierkundlicher Empfehlung entneh-men

    b) Blutausstriche f