IKK BB 2020: stabil bleiben, Veränderungen mit Augenmaß ...Juli 2019 bieten wir Ihnen eine...

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BEITRÄGE ZUSATZBEITRAG 2020 IKK BB-Zusatzbeitrag bleibt stabil Der Zusatzbeitrag der IKK BB beträgt ab 01. Januar 2020 unverändert 1,49 Prozent. Der Beitragssatz beträgt insgesamt 16,09 Prozent. Der Anteil für Arbeit- geber entspricht 0,745 Prozent. Arbeitslosenversicherung: Beitrag sinkt Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent auf dann 2,4 Prozent. Diese Senkung gilt befristet bis Ende 2022. Umlage U1 – Streichung Erstattungssatz 80 Prozent Seit 01. Juli 2019 bieten wir Ihnen eine Staffelung der Umla- gesätze U1 mit Erstattungen von 50, 60, 70 oder 80 Prozent an. Zum Jahreswechsel 2020 ergibt sich hierzu folgende Änderung: Der zur Jahresmitte 2019 eingeführte U1-Erstattungssatz von 80 Prozent entfällt wieder. Er ist nicht kostendeckend. Arbeitgeber, die eine 80-prozentige Erstattung gewählt haben, erhalten ab 01.01.2020 automatisch den Erstattungs- satz von 70 Prozent – oder sie entscheiden sich bis zum 15.01.2020 für einen der geringeren Erstattungssätze von 50 oder 60 Prozent. Umlage U2 sinkt Den Umlagesatz U2 bei Mutterschaft senken wir erneut, auf dann 0,59 Prozent. AAG – Erstattungsverfahren Aus aktuellem Anlass weisen wir auf folgendes hin und bit- ten um Beachtung: Wir erhalten vermehrt Erstattungsanträge, die sich auf zukünftige Zeiträume beziehen. Erstattet werden kann grundsätzlich aber nur der Teil des Arbeitsentgelts, der für zurückliegende Zeiträume, also für Zeiträume vor dem Antragsdatum auf Erstattung/Verrech- nung gezahlt wurde. Es ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch zulässig, Arbeitsentgelt für die Zeit nach Eingang des Erstat- tungsantrags zu erstatten, jedoch nur, wenn das Entgelt bereits abgerechnet, für den laufenden Abrechnungsmonat bereits gezahlt und die Arbeitsunfähigkeit oder das ärztliche Beschäftigungs- verbot für die Dauer des Erstattungszeitraums ärztlich bescheinigt ist. Gleiches gilt für die Erstattung des Zuschusses zum Mut- terschaftsgeld. IKK BRANDENBURG UND BERLIN · DEZEMBER 2019 | SEITE 1 Der aktuelle Arbeitgeberservice der IKK Brandenburg und Berlin betriebsnah DEZEMBER 2019 Der politische Herbst in Berlin bleibt bis zum Jahreswechsel spannend. Dazu beigetragen haben nicht zuletzt die SPD-Mitglieder, die sich – für manche überraschend – mehrheitlich für das GroKo-kritische Kandidatenpaar als Par- tei-Präsidium entschieden haben. Mit dieser Personalie steht uns erneut eine schwer kalkulierbare politische Entwick- lung ins Haus. Bleibt die SPD auf Dauer in der Groß- en Koalition oder müssen wir mit Neu- wahlen rechnen? Egal wie, es gilt, sich auf mögliche Veränderungen einzu- stellen. Das betrifft Sie als Betriebe in schwankenden Konjunkturzeiten eben- so wie uns als Akteur am Gesundheits- markt: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat bereits in der ersten Hälfte seines Wirkens neue Gesetzesvorha- ben mit jährlichen Mehrausgaben von rund 10 Milliarden Euro auf Kosten der Beitragszahler auf den Weg gebracht. Nun hoffen wir, dass die „Macher“ wussten, was sie tun, denn die nach- haltige Finanzierung der – meist ja sinn- vollen – Neuregelungen scheint weiter ungeklärt. Auf ermutigende Nachrich- ten zur Reform des Morbi-RSA, der die Verteilung der Gelder an die einzelnen Kassen gerechter regelt, warten wir ebenfalls noch. Große, kostenträch- tige Projekte also, die uns als regionale Krankenkasse nachhaltig betreffen. Als mittelständisches Unternehmen müssen wir umso geschickter mit den hohen Anforderungen umgehen, um stabil am Markt zu bleiben. Für das Jahr 2020 blicken wir in diesem Sinne aber optimistisch nach vorn. Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern frohe und friedvolle Weihnachten. Star- ten Sie gesund und gut ins neue Jahr! Wir freuen uns darauf, auch 2020 wie- der vertrauensvoll und partnerschaftlich mit Ihnen zusammenzuarbeiten. Ihr Enrico Kreutz Vorstand IKK Brandenburg und Berlin Enrico Kreutz Vorstand IKK Brandenburg und Berlin EDITORIAL IKK BB 2020: stabil bleiben, Veränderungen mit Augenmaß begegnen IKK betriebsnah als E-Mail-Newsletter! Wählen Sie jetzt IKK betriebsnah als elektronischen E-Mail-Newsletter! Alle Informationen kommen bequem und schnell direkt auf Ihren Bildschirm. Melden Sie sich an für IKK betriebsnah online: ikkbb.de/newsletteranmeldung-ag JETZT anmelden!

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BEITRÄGE

ZUSATZBEITRAG 2020

IKK BB-Zusatzbeitrag bleibt stabilDer Zusatzbeitrag der IKK BB beträgt ab 01. Januar 2020 unverändert 1,49 Prozent. Der Beitragssatz beträgt insgesamt 16,09 Prozent. Der Anteil für Arbeit-geber entspricht 0,745 Prozent.

Arbeitslosenversicherung: Beitrag sinkt Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent auf dann 2,4 Prozent. Diese Senkung gilt befristet bis Ende 2022.

Umlage U1 – Streichung Erstattungssatz 80 ProzentSeit 01. Juli 2019 bieten wir Ihnen eine Staffelung der Umla-gesätze U1 mit Erstattungen von 50, 60, 70 oder 80 Prozent an. Zum Jahreswechsel 2020 ergibt sich hierzu folgende Änderung: Der zur Jahresmitte 2019 eingeführte U1-Erstattungssatz von 80 Prozent entfällt wieder. Er ist nicht kostendeckend.  Arbeitgeber, die eine 80-prozentige Erstattung gewählt haben, erhalten ab 01.01.2020 automatisch den Erstattungs-satz von 70 Prozent – oder sie entscheiden sich bis zum 15.01.2020 für einen der geringeren Erstattungssätze von 50 oder 60 Prozent.

Umlage U2 sinktDen Umlagesatz U2 bei Mutterschaft senken wir erneut, auf dann 0,59 Prozent.

AAG – ErstattungsverfahrenAus aktuellem Anlass weisen wir auf folgendes hin und bit-ten um Beachtung: Wir erhalten vermehrt Erstattungsanträge, die sich auf zukünftige Zeiträume beziehen.  Erstattet werden kann grundsätzlich aber nur der Teil des Arbeitsentgelts, der für zurückliegende Zeiträume, also für Zeiträume vor dem Antragsdatum auf Erstattung/Verrech-nung gezahlt wurde. Es ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch zulässig, Arbeitsentgelt für die Zeit nach Eingang des Erstat-tungsantrags zu erstatten, jedoch nur, • wenn das Entgelt bereits abgerechnet, • für den laufenden Abrechnungsmonat bereits gezahlt und • die Arbeitsunfähigkeit oder das ärztliche Beschäftigungs-verbot für die Dauer des Erstattungszeitraums ärztlich bescheinigt ist.  Gleiches gilt für die Erstattung des Zuschusses zum Mut-terschaftsgeld.

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Der aktuelle Arbeitgeberservice der IKK Brandenburg und Berlin

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Der politische Herbst in Berlin bleibt bis zum Jahreswechsel spannend. Dazu beigetragen haben nicht zuletzt die SPD-Mitglieder, die sich – für manche überraschend – mehrheitlich für das GroKo-kritische Kandidatenpaar als Par-tei-Präsidium entschieden haben. Mit dieser Personalie steht uns erneut eine schwer kalkulierbare politische Entwick-lung ins Haus. Bleibt die SPD auf Dauer in der Groß-en Koalition oder müssen wir mit Neu-wahlen rechnen? Egal wie, es gilt, sich

auf mögliche Veränderungen einzu-stellen. Das betrifft Sie als Betriebe in schwankenden Konjunkturzeiten eben-so wie uns als Akteur am Gesundheits-markt: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat bereits in der ersten Hälfte seines Wirkens neue Gesetzesvorha-ben mit jährlichen Mehrausgaben von rund 10 Milliarden Euro auf Kosten der Beitragszahler auf den Weg gebracht. Nun hoffen wir, dass die „Macher“ wussten, was sie tun, denn die nach-haltige Finanzierung der – meist ja sinn-vollen – Neuregelungen scheint weiter ungeklärt. Auf ermutigende Nachrich-ten zur Reform des Morbi-RSA, der die Verteilung der Gelder an die einzelnen Kassen gerechter regelt, warten wir ebenfalls noch. Große, kostenträch-tige Projekte also, die uns als regionale

Krankenkasse nachhaltig betreffen. Als mittelständisches Unternehmen müssen wir umso geschickter mit den hohen Anforderungen umgehen, um stabil am Markt zu bleiben. Für das Jahr 2020 blicken wir in diesem Sinne aber optimistisch nach vorn.Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern frohe und friedvolle Weihnachten. Star-ten Sie gesund und gut ins neue Jahr! Wir freuen uns darauf, auch 2020 wie-der vertrauensvoll und partnerschaftlich mit Ihnen zusammenzuarbeiten.

Ihr Enrico Kreutz Vorstand IKK Brandenburg und Berlin

Enrico Kreutz Vorstand IKK Brandenburg und Berlin

EDITORIAL

IKK BB 2020: stabil bleiben, Veränderungen mit Augenmaß begegnen

IKK betriebsnah als E-Mail-Newsletter!Wählen Sie jetzt IKK betriebsnah als elektronischen E-Mail-Newsletter! Alle Informationen kommen bequem und schnell direkt auf Ihren Bildschirm. Melden Sie sich an für IKK betriebsnah online:

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Impressum: IKK Brandenburg und Berlin · Ziolkowskistraße 6 · 14480 Potsdam Pressestelle: Gisela Köhler (V.i.S.d.P.) · [email protected]

betriebsnah

BEITRÄGE

ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH/MELDEVERFAHREN

Wer ist zuständig für A1-Bescheinigungen?

Seit 01.07.2019 ist für alle Beteiligten das elektronische Antrags- undBescheinigungsverfahren verpflichtend. Das gilt auch für die Übermitt-lung der A1- Bescheinigung. Folgende Stellen sind hier jeweils zuständig:  die Krankenkassen: für alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer  die Deutsche Rentenversicherung: für lediglich rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen: für Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes

2020 Fälligkeitsdatum ist der drittletzte Bank-Arbeits-tag des Monats

Beitragsnachweis muss bei der Kasse vorliegen bis

Januar 29. Januar 2020 27. Januar 2020

Februar 26. Februar 2020 24. Februar 2020

März 27. März 2020 25. März 2020

April 28. April 2020 24. April 2020

Mai 27. Mai 2020 25. Mai 2020

Juni 26. Juni 2020 24. Juni 2020

2020 Fälligkeitsdatum ist der drittletzte Bank-Arbeits-tag des Monats

Beitragsnachweis muss bei der Kasse vorliegen bis

Juli 29. Juli 2020 27. Juli 2020

August 27. August 2020 25. August 2020

September 28. September 2020 24. September 2020

Oktober 28. Oktober 2020 26. Oktober 2020

November 26. November 2020 24. November 2020

Dezember 28. Dezember 2020 22. Dezember 2020

HINWEIS: Auf www.ikkbb.de finden Sie unter „Arbeitgeber/Informationsportal Arbeitgeber ITSG“, Stichwort „Entsendung“ weitere Informationen zum Thema Entsendung/ A1-Bescheinigung.

Sofortiger Kassenwechsel bei Neueinstellung möglichDie Richter am Kasseler Bundessozialgericht haben mit Urteil vom 11. September 2018, B 1 KR 10/18 R eine klärende Ent-scheidung für den Wechsel der Krankenkasse getroffen: Um das Krankenkassenwahlrecht auszuüben, bedarf es – jetzt auch ohne Unterbrechung der Mitgliedschaft – kei-ner vorherigen Kündigung, wenn diese kraft Gesetzes endet und sofort eine neue Versicherungspflicht eintritt (z.B. bei nahtlosem Arbeitgeberwechsel oder neuer Beschäftigungs-aufnahme) Voraussetzung: Die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten bei der bisherigen Kasse ist erfüllt. Bei vielen Neueinstellungen können also sofort die Vor-teile einer IKK BB Mitgliedschaft genutzt werden.

Geringfügige Beschäftigung: Berücksichtigung der Ehren-amts- und ÜbungsleiterpauschaleGut zu wissen: Steuerfreie Übungsleiterpauschalen bis 2.400 Euro im Jahr und Ehrenamtspauschalen von max. 720 Euro im Jahr können zugleich in einer Beschäftigung zur Beurteilung der Geringfügigkeit berücksichtigt werden. Voraussetzungen: Wenn sie sich bei einem Arbeitgeber innerhalb eines Kalen-derjahres aus unterschiedlichen Tätigkeiten ergeben.

AKTUELLES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG

Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel auf 9,35 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn, wird zum 01.01.2020 auf 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde angehoben. Hiervon sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung mindestens zu berech-nen. Wird der Mindestlohn unterschritten, so ist er gleichwohl für die Berechnung der Beiträ-ge zur Sozialversicherung maßgeblich. Achtung: Bei Nichtbeachtung können sich Nachforderungen bei Betriebsprüfungen ergeben.

Nutzen Sie bisher eine Dauerbeitrags-nachweisung? Bitte übermitteln Sie uns eine neue ab Januar 2020.

IKK BB- Tipp

TERMINSACHE

Abgabe- und Fälligkeitstermine 2020

Ihre Arbeitgeberbetreuung zentral in Potsdam

Ihre IKK BB-Fachberater erreichen Sie in der Ziolkowskistr. 6, 14480 Potsdam oder telefonisch:

Daniela Hufenbach (03 31) 64 63 - 181 Jens Knöbel (03 31) 64 63 - 196

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Beitragsübersicht ab 01.01.2020

Beitragsgruppe Alphabetisch/numerisch Beitragssatz – einheitlich West und Ost

KV – allgem. Beitrag G 1000 14,6 %

KV – ermäßigter Beitrag F 3000 14,0 %

KV – Zusatzbeitrag (Pflichtzusatzbeitrag = PFLZB) PFLZB 1,49 %

Rentenversicherung K 0100 18,6%

Arbeitslosenversicherung M 0010 2,4 %

Pflegeversicherung P 0001 ohne Kinderzuschlag 3,05% mit Kinderzuschlag 3,30%

Insolvenzgeldumlage IG 0050 0,06 %

Umlage (LFZG) für Krankheitsaufwendungen U 1 Erstattungssatz 50% = 1,77%, , 60% = 2,45%, 70% = 2,95%,

Umlage (LFZG) für Mutterschaftsaufwendungen U 2* 0,59 %

U 1 – Erstattungssatz 50%, 60%, 70%,

U 2 – Erstattungssatz (ggf. zuzüglich Arbeit-geberanteile zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsverboten)

100 % (ggf. zuzüglich Arbeitgeberanteile zu Sozialversicherung bei Beschäftigungsverbot)

Die Entgeltfortzahlungserstattung bei Krankheit erfolgt von einem Entgelt bis höchstens zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen/Entgeltgrenzen 2020Ost(Beschäftigungsort in den neuen Bundesländern und Berlin-Ost)

West(Beschäftigungsort in den alten Bundesländern und Berlin-West)

KrankenversicherungPflegeversicherung

Monat: 4.687,50 EUR Monat: 4.687,50 EUR

Jahr: 56.250,00 EUR Jahr: 56.250,00 EUR

RentenversicherungArbeitslosenversicherungUmlagen

Monat: 6.450,00 EUR Monat: 6.900,00 EUR

Jahr: 77.400,00 EUR Jahr: 82.800,00 EUR

GeringfügigkeitsgrenzeGeringverdienergrenze (nur noch für Auszubildende)

Monat: 450,00 EUR 325,00 EUR

Monat: 450,00 EUR 325,00 EUR

Krankenversicherungspflichtgrenze – allgemein Jahr: 62.550,00 EUR Jahr: 62.550,00 EUR

Besondere Krankenversicherungspflichtgrenze (für am 31.12.2002 privat Krankenversicherte und Arbeitnehmer)

Jahr: 56.250,00 EUR Jahr: 56.250,00 EUR

Monatliche Höchstbeiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer der IKK ab 01.01.2020 (mit Krankengeldanspruch nach der Entgeltfortzahlung und einschl. Zusatzbeitrag von 1,49 % = 16,09 % ), Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 7,3 % + 0,745 % (Hälfte allg. Beitrag zur KV + Hälfte Zusatzbeitrag )

Krankenversicherung 754,22 EUR Arbeitgeberzuschuss 377,11 EUR

Pflegeversicherung 142,97 EUR /154,69 EUR * Arbeitgeberzuschuss 71,48 EUR **

Insgesamt 897,19 EUR /908,91 EUR * Arbeitgeberzuschuss 448,59 EUR

* mit Kinderzuschlag ** nicht abhängig vom KinderzuschlagBetriebsnummer der IKK Brandenburg und Berlin: 01 02 08 03 Bankverbindungen: Berliner Volksbank IBAN: DE71 1009 0000 8301 0370 16 BIC: BEVODEBBBerliner Sparkasse IBAN: DE16 1005 0000 0730 0041 12 BIC: BELADEBEXXX

BEITRAGSSÄTZE UND GRENZWERTE AUF EINEN BLICK

IKK BRANDENBURG UND BERLIN · DEZEMBER 2019 | SEITE 5

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Sachbezugswerte 2020 für freie Verpflegung (bundesweit)

Personenkreis

Frühstück Euro

Mittagessen Euro

Abendessen Euro

Verpflegunginsgesamt

Euro

Arbeitnehmer einschließlich mtl.Jugendliche und Auszubildende ktgl.

54,001,80

102,003,40

102,003,40

258,008,60

Volljährige mtl.Familienangehörige ktgl.

54,001,80

102,003,40

102,003,40

258,008,60

Familienangehörige vor Vollendung des mtl.18. Lebensjahres ktgl.

43,201,44

81,602,72

81,602,72

206,406,88

Familienangehörige vor Vollendung des mtl.14. Lebensjahres ktgl.

21,600,72

40,801,36

40,801,36

103,203,44

Familienangehörige vor Vollendung des mtl. 7. Lebensjahres ktgl.

16,200,54

30,601,02

30,601,02

77,402,58

Sachbezugswerte 2020 für freie Unterkunft (bundesweit)

Sachverhalt

Volljährige Arbeitnehmer Jugendliche/Auszubildende

Unterkunft belegt mit

Unterkunftallgemein

Euro

Aufnahme imArbeitgeber-haushalt/Ge-meinschafts-

unterkunft

Euro

Unterkunftallgemein

Euro

Aufnahme imArbeitgeber-

haushalt/ Gemeinschafts-

unterkunft

Euro

1 Beschäftigen mtl. ktgl.

235,007,83

199,756,66

199,756,66

164,505,48

2 Beschäftigen mtl. ktgl.

141,004,70

105,753,53

105,753,53

70,502,35

3 Beschäftigten mtl. ktgl.

117,503,92

82,252,74

82,252,74

47,001,57

mehr als 3 Beschäftigten mtl. ktgl.

94,003,13

58,751,96

58,751,96

23,500,78

Erläuterungen Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswertes für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.

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Beitragssätze und Grenzwerte auf einen Blick