Implementationsveranstaltung zum neuen Notfallordner

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© Ministerium für Schule und Weiterbildung / Ref. 322 - 2015 Implementationsveranstaltung zum neuen Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfalen - Hinsehen und Handeln - Handlungsempfehlungen zur Krisenprävention und Krisenintervention 1

Transcript of Implementationsveranstaltung zum neuen Notfallordner

15-07-27_Präsentation der NFO finalImplementationsveranstaltung zum neuen
- Hinsehen und Handeln - Handlungsempfehlungen zur
Krisenprävention und Krisenintervention
Inhalt:
C Empfehlungen zu Strukturen, Aufgaben und Verfahrensweisen des Schulpsychologischen Krisenmanagements in Schulen
D Information über schulrelevante Schadensereignisse, Gefahrenlagen und sonstige bedeutsame Vorfälle
E Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität
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A Schulische Krisen
- Prävention und Intervention
Bedrohung einer Schule z.B. einzelne Gewalttaten, AMOK, Tötungsdelikte (Frem d- / Selbst-)
per Telefon
Gefährliche Unfälle in der Schule
durch Chemikalien
durch Feuer
Unfall bei Schulfahrten
(Cyber-) Mobbing
Auswirkungen auf die Schule
Schadensereignisses in der Schule angemessen handeln:
bei Schadenseintritt die richtigen Stellen alarmieren bzw. informieren
(Meldewege),
sich um die betroffenen Schülerinnen und Schüler, aber auch um alle
anderen betroffenen Schulmitarbeiterinnen und Schulmitarbeiter kümmern,
auf Presse- und Elternanfragen nur in Abstimmung mit der Schulleitung
reagieren.
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Schulische Krisen …
(können einzelne Personen, einen Teil des Systems Schule oder die
gesamte Schulgemeinschaft betreffen),
haben immer Auswirkungen auf das Schulleben und den Schulalltag.
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Schulische Krisen - Prävention
Aufbau notwendiger Netzwerkstrukturen zur akuten Krisenbewältigung,
Auseinandersetzung der Schulen mit den Krisenstrukturen, den Akteuren
der Krisenbewältigung und dem Notfallordner.
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B
Was ist neu am Notfallordner ?
Er enthält umfassende Handlungsempfehlungen für annähernd alle potentiellen
Krisenereignisse in Schulen.
sind konkretisiert.
Die Handlungsempfehlungen für die jeweiligen Krisensituationen orientieren sich am
zeitlichen Verlauf während und nach einer Krise. Dabei werden die Maßnahmen in
solche, die am Tag des Ereignisses, am Tag zwei und Tag drei und später zu erfolgen
haben, eingeteilt.
informationen, Musterbriefe, Dokumentationsbögen und Formulierungshilfen für Schulen.
Er bietet eine einfache Handhabung und ist sehr übersichtlich und kopierfreundlich
gestaltet.
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Inhaltsübersicht des Notfallordners – Hinsehen und H andeln
Schreiben der Ministerin
Struktur des Notfallordners
TEIL 1: Krisenintervention – Handeln
TEIL 2: Krisenprävention – Hinsehen
Handlungsempfehlungen:
Formulierungshilfen / Materialien / Dokumentation
Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln: Gefährdungsgr ade III - I
Die einzelnen Szenarien im Notfallordner beschreiben jeweils eine spezifische Gewalt-,
Krisen- bzw. Notfallsituation an der Schule. Sie sind drei Gefährdungsgraden zugeordnet:
Gefährdungsgrad III (Rot) zeigt die höchste Gefährdungsstufe an und
definiert die unmittelbare Verantwortung durch die Polizei oder Feuerwehr.
Gefährdungsgrad II (Orange) verweist auf eine mittlere Gefährdung. Die
Verantwortung für die Bewältigung der Gefahrensituation liegt sowohl bei der
Polizei als auch bei der Schule in Kooperation mit anderen Helfersystemen.
Gefährdungsgrad I (Gelb) enthält Vorfälle mit geringer Gefährdung, deren
Aufarbeitung in unmittelbarer Verantwortung der Schule liegen.
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Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln: Gefährdungsgr ad III
Ereigniskonstellationen
Amoktat
Brandfall
Geiselnahme
Waffengebrauch
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Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n Teil 1: Krisenintervention - Handeln : Gefährdungsg rad II Ereigniskonstellationen
Amokdrohung
Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln : Gefährdungsg rad I
Ereigniskonstellationen
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Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln
Sofortreaktion
Maßnahmen an Tag 2
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Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln
Sechs-Stufen-Plan für alle Schadensereignisse
Teil 2: Krisenprävention – Hinsehen
Handlungsempfehlungen – Notfall / Krise / Bewältigung
Handlungsempfehlungen – Tod / Trauer / Suizid
Formulierungshilfen / Materialien / Dokumentation
Die Aufgaben der Dezernentinnen und Dezernenten mit dem Generale Krise
Anmerkung:
Dezernenten / Dezernentin und dem / der Dezernenten / Dezernentin Generale
Krise hat sich in der Praxis als vorteilhaft erwiesen, da der / die schulfachliche
Dezernent / Dezernentin Hintergründe und schulspezifische Zusammenhänge
kannte und diese bei der Beratung der Schulleitung mit einbringen konnte.
Aufgaben und Angebote der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (www.unfallkasse-nrw.de)
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen: Partner im Krisenfall für die Menschen in NRW
Die Rolle der Schulpsychologie im Bereich Krisenprävention und Krisenintervention
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Zum Umgang mit Medien und Öffentlichkeit
Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Bezirksregierung und des Schulträgers
Psychosoziale Notfallversorgung in komplexen Gefahren- und Schadenslagen in
Schulen
Zusammenarbeit mit dem Krisenstab des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt
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Handlungsempfehlungen – Notfall / Krise / Bewältigun g
Notfall – Krise – Bewältigung
Empfehlungen für Lehrkräfte im Umgang mit betroffenen Schülerinnen und Schülern
Empfehlungen für betroffene Lehrkräfte
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Handlungsempfehlungen – Tod / Trauer / Suizid
Wie Kinder und Jugendliche Trauer erleben
Tod einer Schülerin, eines Schülers oder einer Lehrkraft – Hinweise für Lehrkräfte
Tod eines Elternteils oder Geschwisters – Hinweise für Lehrkräfte
Suizidalität bei Kindern und Jugendlichen
Mögliche Hinweise auf Suizidalität
Hinweise für Lehrkräfte für ein Gespräch mit einer suizidgefährdeten Schülerin oder
einem suizidgefährdeten Schüler
einem Suizidversuch
Handlungsempfehlungen - Schulvermeidendes Verhalten / (Cyber-)
Extremismus / Gewalt
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Handlungsschritte bei sexuellen Übergriffen durch Lehrkräfte
Gewalt gegen Schulpersonal
Täter-Opfer-Ausgleich
Handlungsschritte bei Verdacht auf Kindeswohlgefähr dung:
Kindesmisshandlung
Vernachlässigung
Formulierungshilfen / Materialien / Dokumentation
Formulierungshilfe: nach einem Todesfall
Schülerin oder eines Schülers
Dokumentationsbogen: Schadensfall
Erfassen von Informationen für die Polizei bei Bedrohungslagen (Amok, Gewalt)
Ausstattung und Verhalten bei Bränden
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C
Verfahrensweisen des Schulpsychologischen
Krisenmanagements in Schulen
Ebene der Kreise und kreisfreien Städte
In allen 53 Gebietskörperschaften von NRW gibt es schulpsychologische
Beratungsstellen, in denen landes- und kommunalbedienstete
Schulpsychologen gemeinsam arbeiten („Matchingsystem“).
eine Stellvertretung als „Beauftragte für Schulpsychologische
Krisenprävention und –intervention“ bestellt.
Schulpsychologische
- Interkommunale Kooperation zwischen den schulpsychologischen
Beratungsstellen zuständig. 31
Ebene der Bezirksregierungen
aufsicht als Generalist für Fragen des Krisenmanagements in der Schule
(Dezernentin bzw. Dezernent mit dem Generale Krise). Die für das Generale
Krise und das Generale Schulpsychologie zuständigen Personen stimmen sich
eng ab, sofern es sich nicht um dieselbe Person handelt. Eine Vertretung wird
benannt. Erforderlich ist die grundsätzliche und schnelle Erreichbarkeit.
Die kommunalen Beauftragten für Schulpsychologische Krisenprävention und
-intervention werden in fünf Regionalgruppen (je Gebiet Bezirksregierungen)
zusammengefasst.
deren Stellvertretung. 32
Ebene des Landes - Aufgaben der Unfallkasse:
Krisenhafte Ereignisse verhüten,
Unterstützung der Schulen,
Aufgaben,
Informationen über Versorgungsangebote.
Ebene des Landes – Schulische Krisenbeauftragte bzw.
Schulischer Krisenbeauftragter
Schulische Krisenbeauftragte / einen Schulischen Krisenbeauftragten des
Landes.
der Notfallordner …) und
Ebene des Landes – Landesteam für Schulpsychologisch e
Krisenintervention NRW:
Schulpsychologische Krisenintervention ein.
oder Schulpsychologen im Landesdienst.
Ebene des Landes – Landesteam für Schulpsychologisch e
Krisenintervention NRW, Aufgaben:
Leitung und Koordination im Einzelfall, Abstimmung mit der zuständigen
Dezernentin oder dem Dezernenten mit das Generale Krise sowie der
oder dem Schulischen Krisenbeauftragten des MSW,
Nachsorge für das eingesetzte Schulpsychologische Kriseninterventionsteam.
Hinweis: Bei allen Schulischen Krisen übt die Schulleitung das Hausrecht nach
dem Schulgesetz und der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) aus!
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D
Information über schulrelevante Schadensereignisse, Gefahrenlagen und sonstige bedeutsame Vorfälle
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen ist bei schulrelevanten Großschadensereignissen und Gefahrenlagen sowie vergleichbaren bedeutsamen Ereignissen unabhängig von der erforderlichen Einbeziehung der Polizei oder anderer für die erforderliche Intervention zuständiger Stellen frühzeitig zu unterrichten. Dies gilt gleichermaßen bei Ereignissen in Schulen wie bei Ereignissen außerhalb von Schulen, bei denen Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte aus bzw. in Nordrhein- Westfalen betroffen sind. In all diesen Fällen ist das schulische Krisenmanagement des MSW unmittelbar zu benachrichtigen:
[email protected] Telefon: 0172 / 28 43 101
Das Krisenmanagement des MSW ist telefonisch und per E-Mail zu folgenden Zeiten erreichbar: Während der Schulzeiten: montags bis freitags von 0 6:30 Uhr bis 20:00 Uhr
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E Zusammenarbeit bei der
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Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Umfe ld
Schulleitungen werden bei der Ausübung ihres Ermess ens unterstützt:
Bei Verdacht auf Begehung eines Verbrechens hat die Schulleitung die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen.
Dieses gilt regelmäßig auch bei gefährlichen Körperverletzungen, Einbruchsdiebstählen, Verstößen gegen das Waffengesetz Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kontakt zur Drogenberatung
aufnehmen), gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, erheblichen Fällen von Drohung, Sachbeschädigung oder Nötigung.
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Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Umfe ld
Lehrkräfte erhalten Klarheit, in welchen Fällen Sch ulleitungen auf ihre Informationen angewiesen sind
Lehrkräfte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
Eine eventuelle Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitteilungen, die dienstlich geboten sind. Dazu gehören insbesondere Mitteilung zum Schutz der Schule und der Schulgemeinschaft, hinsichtlich der im Erlass genannten Begebenheiten. (siehe §§ 35, 37 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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