In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang...

20

Transcript of In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang...

Page 1: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,
Page 2: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,
Page 3: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

..

In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem­ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS,die Verbänden, Einheiten, Stäben oder Schulen ange­hören, aufgerufen sein, zum zweitenmal Personal­vertretungen nach dem Gesetz über Personalvertre­tungen im BGS (BGSPersVG) vom 16. 3. 65 zu wählen.

Während vor drei Jahren die Wahlen zu den ört­lichen Personalräten, zu den Grenzschutzbezirksper­sonalräten und zum Grenzschutzhauptpersonalratgleichzeitig durchgeführt wurden, werden diesmal dieWahlen im Bereich der einzelnen GS-Kommandos anverschiedenen Terminen stattfinden, nur die Wahl zumGrenzschutzhauptpersonalrat wird einheitlich am 3. 12.1968 durchgeführt werden. Die Grenzschutzpersonal­räte und der Bezirkspersonalrat für den Bereich desGrenzschutzkommandos Küste werden am 12. 11. 1968,die örtlichen Personalräte und der Bezirkspersonalratfür den Bereich des Grenzschutzkommandos Nordwerden am 27. 11. 1968 und die örtlichen Personalrätesowie der Bezirkspersonalrat für den Bereich desGrenzschutzkommandos Mitte werden am 26. 11. 1968gewählt werden. Im Bereich des Grenzschutzkomman­dos Süd werden die Wahlen voraussichtlich gleichzei­tig mit der Hauptpersonalratswahl am 3. 12. 1968 statt­finden. Änderungen hinsichtlich der anderen Wahl­termine sind noch möglich.

Die große Bedeutung der Wahlentscheidung jedeseinzelnen Grenzschutzbeamten ergibt sich aus denwichtigen Aufgaben, die die Personalvertretungenhaben. Nach § 34 des BGSPersVG erstreckt sich dasMitwirkungsrecht der Personalvertretungen auf eingroßes Gebiet von Angelegenheiten des inneren Dien-

stes und der sozialen Betreuung der Grenzschutzbeam­ten sowie auf bestimmte beamtenrechtliche Fragen.Hierzu gehören Maßnahmen zur Hebung der Dienst­leistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufsebenso wie die Zuweisung von Wohnungen, die derDienststelle zur Verfügung stehen, die Berufsförderung,die Gewährung von Unterstützungen u. ä, Mitzube­stimmen haben die Personalvertretungen, soweit nichteine anderweitige gesetzliche Regelung entgegensteht,über die Urlaubsplanung, bei der Verwaltung von Hei­men, Kantinen, Gemeinschaftsküchen u. ä.

Sowohl zur Wahl der örtlichen Personalräte wieauch zur Wahl der GS-Bezirkspersonalräte und des GS­Hauptpersonalrats hat der Bundesgrenzschutz-Ver­band e. V. Grenzschutzbeamte vorgeschlagen, die dasVertrauen aller Wahlberechtigten verdienen. Sie ha­ben sich bereits für die Belange unseres Berufes ein­gesetzt und vielen Grenzschutzbeamten mit Rat undTat zur Seite gestanden. Es ist auch nicht gleichgültig,welche Grenzschutzbeamten den Personalvertretungenangehören. Jeder kann einmal in die Lage kommen,daß die Stellungnahme der Personalvertretung in einerpersönlichen Angelegenheit von ausschlaggebenderBedeutung ist. Es kommt daher darauf an, bei denWahlen den Kandidaten die Stimme zu geben, die dieGewähr für eine sachliche Arbeit zum Besten des Bun­desgrenzschutzes und seiner Beamten bieten. Die Kan­didaten, die durch den Bundesgrenzschutz-Verbande. V. zur Wahl vorgeschlagen werden, verdienen Ver­trauen, sie werden auch stets für die persönlichenNöte und Schwierigkeiten Verständnis haben und sichrückhaltlos für ihre Kameraden einsetzen.

28.9.1940,"\I\"n,,,. im BGS,Rechnungsführer der Fern­meIdeausbildungshundert­schaft in Oerlenbach.Durch seine Tätigkeit alsUntergruppenvorsitzenderbestens vertraut mitBerufs- und Organisa­tionsfragen.

Kcrl-Heinz ,~I~~:~~!~::i~~ler.8.8. GNach bestandenem Ufo­Lehrgang als Ausbildereingesetzt, erfahren inberuflichen Angelegen­heiten.

Kohnert, n. 8. 1941,i,

Zugführer, Bodenteich.

OUo 30.5. 1918,Stmstr, imSeit 1951 im BGS undheute ABC-Zugführer, hatsich zu jeder Zeit mitgroßer Sachkenntnis derBelange der Grenzjägerangenommen.

I Der Grenzjäger . Seite 3

Page 4: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

I Der Grenzjäger • Seite 4 I

HCH1s-0tto Bernhcrd,8. 11. 1922, Hptm. i, BGS.Ströbing, Hundertschafts­führer, bis zur Einstellungim BGS 1958 im Dienstder Landespolizei, lang­jähriger Mitarbeiter inberuflichen Angelegen­heiten.

Udo Stelnkrous, 9. S. 1943,Goi·,lhringshausen,besonders interessiert ander Arbeit für unserenBeruf.

In90 Sommer, 5. 8. 1943,Obwmstr. im BGS,1965 bis 1968 Mitglied desBezirkspersonalrats beimGrenzschutzkommandoKüste, in dem er sichbesonders für die Belangeder Kameraden ein­gesetzt hct.

Wolfgang Strohberqer,17.11. 1931, Mstr. im BGS,Stellvertretender Fern­meldezugführer, warVorsitzender der Unter­gruppe Schwandorf undVertrauensmann.

Rainer Pötsch, 21. 6.1945,Wmstr. im BGS,FernmeldehundertschaftNord, Hannover,Sachkenntnis inBerufsfragen.

Reinherd Wohlfeil,31. 8.1946, Grtrj.,I-Trupp-Mechaniker,Neutramm, wegen seinerLeistungen undSachkenntnis als Vorbildgeachtet.

OUo Teiehert, 7. 11. 1920,Obmstr. im BGS,Fulda, stellvertretenderBundesvorsitzender desBundesg renzschutz­Verbandes e. V., seit dreiJahren Mitglied desHauptpersonalrats, setztesich stets besonders fürdie Unterführer ein.

Woher Schumonn,31. 8. 1923, Stmstr, im BGS,Lübeck, bewöhrterMitarbeiter in beruflichenund organisatorischenAngelegenheiten,Vorsitzender der Arbeits­gemeinschaft Küste.

Johcnnes Thoms, 8.6.1927,Obmstr, im BGS,Bonn, langjährigerSchatzmeister desBundesg renzsch utz­Verbandes e. V.

Helmut Tempel, 29.4.1934,Mstr. im BGS,Bayreuth, Vorsitzenderder ArbeitsgemeinschaftSüd des Bundesgrenz­schutz-Verbandes e. V.,seit 1965 bis 1968Vorsitzender desGrenzschutzpersonalratsin Bayreuth.

Erwin Scharia, 23. 11. 1920,Stmstr, im BGS,Stab GSK Nord,Hannover, SachbearbeiterFernmeldewesen,langjähriger Mitarbeiterin unserer Berufs­vertretung.

Max Greiner, 8. 7.1923,Obmstr. im BGS,Honqelor bei Siegburg,Innendienstleiter, alslangjähriger Vorsitzenderder Untergruppe GSA TMitte vertraut mit denberuflichen Interessen derGrenzschutzbeamten, dieer stets mit Entschieden­heit vertreten hat.

Page 5: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

Bernd Weingärtner,10.7.1941, BootsmannimBGS,Neustadt (Holstein),auf Grund seiner Mitarbeitin der Berufsvertretungund seiner dreijährigenZugehörigkeit zumGrenzschutzpersona Iratbesonders erfahren inallen beruflichenAngelegenheiten.

WHhelm Schulze,1.11.1922, Obstltn. im BGS,Bonn, setzte sich seit 1951rückhaltlos für unsereberufspolitischen Ziele ein,Bundesvorsitzender desBundesg renzsch utz­Verbandes e. V. seit 1956,gehörte dem Haupt­personalrot seit 1965 an.

Helmut Pfeffer, 6. 1. 1936,Hptm. imKassel, mehrere JahreVorsitzender einerUntergruppe desBundesg renzschutz­Verbandes e. V.,aktiver Mitarbeiter beider Vertretung berufl icherInteressen.

Alfred OUo, 31. 7. 1935,Hptm. im BGS,Schwandorf,fördertestets die beruflicheInteressenvertretung.

1liI!lIiIliIiBIIIll!llllilDllIII!II1lIIlIl!IBElIIIDOlillWllISl!IIlll1ll1II1II1!lIUIiIllIlllIllE9\!1ll1,IllBIil.IlIIIIIElllIIlIiIl'!llliilill!ltlJlliIIIlIIDIiIUl1Iiil.liIl!!l.lIIlllll'lllalill!l.liIIIl'lBlIIIiliIUmBlil!Ullli:imml!!lliilliUlIIllIUiIIll'ImWSlliIllIllillfl!illlill'il1illlllllllmllDlI!I1ll1ll1illll!lmDlIIIIllDIliSlilllllilliill!llllllllilBl!.iIOiili.illiiilliiHiHIII.Il:liilllllllUilIllillillUil!l!BlIiIIIl!III!U:I

Wer sachliche Arbeit in den Personulvertretunqen will, wie sie sich für unseren Beruf seit Jahren bewährt hat, gibt bei

den Personalratswahlen seine Stimme den Kandidaten des Bundesgrenzschutz-Verbandes e. V., die auch für die persönlichen

Nöte und Schwierigkeiten der Grenzschutzbeamten stets Verständnis haben werden.

lItlilllllllllllllll mllllllli! m1III!I1II1Illllllillllllllli liIIllllilllllil B lIllll!ll B lilll mllllllllllllllllillll1l11ll1 a 1'111meaae m B 1Il1ll1ll1l!l1ll1ieaee m. B SB III EI111 D EID D JlIiIIlIIIII!lIiJ aa mUllIl!'ll1llll111lill 0 1il1ll1lllilDI!l m I!I m liI m liI 1101lI IilIlI M1iI1i1!l11!lB 1Il1!l1ll1!'l1!l1l1ill1iilIll1 m UIIIIUS mliI B I!II!1I1 B EIEIlilll & m D D BD 1lI1!11il B t1lEI

Geländezustände kann man nichtändern. Und genausowenig kannsich der Fahrer sein Ziel aussuchen.

bekommt es gesetzt. Und wenner einen Unimog S hat, kommt er

auch am Ziel an. Selbst, wenn dazwi­schen ein Schlammfeld oder eine Ge­röllhalde liegt. Oder ein seichter Flußoder eine Böschung mit 70 ProzentSteigung. Er hat ja seinen Unimog.Und der nimmt jedes Hindernis. Voll­beladen mit 12 Mann Besatzung oder1,5 t Last.

Und mit dieser Last bringt er es auf95 km/h, wenn es verlangt wird.

All das kann nur der Unimag S.Weil er Allradantrieb hat und unver­wüstlich ist.

Aber der Unimog kann nicht nurfahren, wohin man kaum noch gehenkann. Er kann mit den entsprechen-

den Zusatzgeräten auch Bäume fällen.Oder Gräben ziehen, pumpen oderStrom erzeugen. Einfach unzähligeAufgaben erfüllen. Und in verfahrenenSituationen helfen.

Mercedes-Benz Unimog

I Der Grenzjäger . Seite 5 I

Page 6: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

Während diese Zeitschrift fertiggestellt wird, sinddie Beratungen des Verbandstages 1968 in Fulda nochnicht abgeschlossen. Der Bericht über die Tagung kanndaher erst in der Dezemberausgabe 1968 des "Grenz-jägers" veröffentlicht werden. Dem Verbandstag liegeneine große Anzahl von Anträgen vor, die von einzel­nen Mitgliedern oder von Arbeitsgemeinschaften undUntergruppen des Verbandes eingereicht wurden undüber die der Verbandstag als höchstes Organ unsererBerufsvertretung zu beraten und zu beschließen hat.Aus diesen Anträgen ergibt sich bereits ein berufspo­litisches Programm, dessen wesentlicher Inhalt für alleMitglieder von Interesse sein wird. Aus den Anträgenist schon zu ersehen, wo die Grenzschutzbeamten derSchuh drückt, in welcher Hinsicht wesentliche Ände­rungen des besonderen Beamtenrechts der Grenz­schutzbeamten notwendig sind und wie sich die Zu­kunft unserer Polizeitruppe gestalten sollte.

1Arlh'liiae zum

Im folgenden sind daher auszugs­weise mehrere Anträge veröffentlicht,die von allgemeinem Interesse seinwerden:

Aufgrund der neuen Aufgaben, diedem Bundesgrenzschutz durch dieNotstandsgesetzgebung gestelltwurden und die zum Teil allgemeinpolizeilicher Art sind, ist die Be­zeichnung "Bundesgrenzschutz" ab­zuändern in "Bundespolizei". Hier­mit wird auch betont, daß der Bun­desgrenzschutz eine Polizeitruppedes Bundes ist.

Aufgaben und Befugnisse der Bun­despolizei sind in einem besonde­ren Bundespolizeigesetz zu regeln,das an die Stelle des bisherigenGrenzschutzgesetzes treten sollte.Dabei müßten auch die Aufgabendes BGS und anderer Sicherheits­organe des Bundes und der Länderan der Demarkationslinie und ander Grenze zur Tschechoslowakeiklar abgegrenzt werden.

Aufhebung derSperrklausel, durchdie die Zahl der NeueinsteIlungenim BGS erheblich verringert wurde,sowie baldige Verstärkung des Bun­desgrenzschutzes auf ca, 30 000Beamte, damit er in die Lage ver­setzt wird, die ihm jetzt vom Ge­setzgeber gestellten Aufgaben ander Demarkationslinie und an derGrenze zur es SR zu erfüllen. Spä­ter müßten sich Personalstärke undorganisatorischer Aufbau nach demneuen Aufgabenkreis richten.

Falls durch Freiwillige die notwen­dige Verstärkung nicht zu erreichenist, wird die Einführung einer Poli­zeidienstpflicht befürwortet. Gleich­zeitig müßte die Möglichkeit ge­schaffen werden, daß der Grenz­schutzbeamte auf Widerruf auch beieiner Dienstzeit von 4 Jahren eineentsprechende Abfindung erhält.

Der Organisations- und Stellenplanfür die Grenzschutztruppea, ebensowie für die Grenzschutzverwaltung

ist entsprechend den Erfordernissendes Truppendienstes und denGrundsätzen einer gerechten Dienst­postenbewertung neu zu gestalten.Dabei sind auch besonders die hö­heren Anforderungen zu berück­sichtigen, die an die Verwaltungeiner Polizeitruppe im Vergleich zuanderen Verwaltungen gestellt wer­den. Aufgaben, Verantwortung undLeistung [Amtsfnhalt] haben sich inden letzten Jahren bei den meistenDienstposten wesentlich verändert,was auch endlich berücksichtigtwerden müßte.

Fortfall der Amtsbezeichnungen derGrenzjäqer, Grenztruppjäger,Grenzoberjäger und Grenzhaupt­jäger sowie Anhebunq dieser Plan­stellen in neu zu schaffende Unter­gruppen der Besoldungsgruppe A 5.Nach Beendigung der Grundaus­bildung und Ablegung der Eig­nungsprüfung Ernennung zumWachtmeister im BGS.

Einführung einer Abfindung fürGrenzschutzbeamte auf Widerrufbei der Ubernahme in das Verhält­nis eines Beamten auf Lebenszeit,die einen Ausgleich für die Uber­gangsbeihilfe und Ubergangsge­bührnisse bilden soll, die die Wi­derrufsbeamten sonst beim Aus­scheiden aus dem BGS wegen Ab­laufs der Dienstzeit erhalten.

Gewährung des Ausgleichs nach§ 5 BPolBG auch an die Poltzervoll­zugsbeamten, die wegen Verlustesder Polizeidienstfähigkeit aus ge­sundheitlichen Gründen vorzeitigin den Ruhestand versetzt werdenmüssen.

Änderung der Heilfürsorgebestim­mungen dahingehend, daß Polizei­vollzugsbeamte auf Lebenszeit imBGS ohne Rücksicht auf ihre Be­soldungsgruppe in die 2. Pflege­klasse der Krankenanstalten ein­gewiesen werden.

Staffelung der Urlaubsdauer nichtmehr nach Besoldungsgruppen, son­dern ausschließlich nach dem Le­bensalter.

Neubewertung der Planstellen derHauptleute, wobei die Bindung derA-12-Stellen an den technischenDienst fortfallen sollte, damit dasAufsteigen in diese Besoldungs­gruppe auch älteren und bewährtenHauptleuten allgemein ermöglichtwird.

Volle Anrechnung der amtslosenZeit von 1945-1951 auf die ruhe­gehaltsfähige Dienstzeit bei denGrenzschutzbeamten auf Lebenszeit,die 1945 nicht berufsmäßig der frü­heren Wehrmacht oder der Polizeiangehört haben.

Einführung einer Technikerzulagefür die Polizeivollzugsbeamten mitfachtechnischer Vorbildung.

Überprüfunq der Tarifklassen beimOrtszuschlag und der Klassifizie-rung im Reisekostengesetz im Hin­blick auf Mietentwicklung und Preis­gestaltung.

Weitere Anträge beziehen sich aufdie Hebung einzelner Planstellen, ins­besondere beim Seegrenzschutz undin anderen Dienstzweigen, sowie aufdie Erhöhung der Sonderzuwendungzu Weihnachten, die baldigst stufen­weise an das 13. Monatsgehalt heran­geführt werden sollte, und auf Beklei­dungsfragen. Es konnten hier nur diewichtigsten Anträge, die dem Ver­bandstag vorliegen, kurz skizziertwerden. Sie lassen aber bereits erken­nen, daß alle wichtigen beruflichen An­gelegenheiten der Grenzschutzbeamtenauf dem Verbandstag beraten werden,und daß durch die hierzu gefaßten'richtungsweisenden Beschlüsse dieTätigkeit des Verbandes für die näch­ste Zeit bestimmt werden wird.

Der Grenzjäger • Seite 6

Page 7: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

um

VonDr. Arnold Hülden

Die Entwicklung der Gehälter und löhne im öffentlichen Dienst

Das Bundeskabinett hat den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 1969 be­schlossen und gleichzeitig die mehrjährige Finanzplanung des Bundesbis einschließlich 1972 festgelegt. Im Gegensatz zu der durch die wirt­schaftliche Rezession und" den schlechten Zustand der Bundesfinanzengekennzeichneten Lage, wie sie sich im vergangenen Jahr zum Zeitpunktder Aufstellung des Haushaltsplanes 1968 und der ersten mittelfristigenFinanzplanung darbot, zeigt das Wirtschaftsbarometer in diesem Jahrein wesentlich freundlicheres Hoch an. Das hat nicht nur Auswirkungenauf die Zielsetzungen und Schwerpunkte des Bundeshaushaltsplanes fürdasnächste Jahr, sondern zeigt sich auch in einer gegenüber dem Vorjahrpositiveren Erwartung der wirtschaftlichen Entwicklung in den kommen­den Jahren.

Schwerpunkteder Zukunltssicherunq

Während 1967 der Haushalt sowiedie Konjunkturförderungsprogramme

schwerpunktmäßig auf eine Uberwin­dung der wirtschaftlichen Stagnationausgerichtet waren und die vorjährigeFinanzplanung sowie der Haushalt1968 vorrangig im Zeichen der Maß-

nahmen zur langfristigen Sanierungder Bundesfinanzen standen, wurdenbei der Gestaltung des Haushaltspla­nes 1969 die Schwerpunkte in den Be­reichen gesetzt, die für die Zukunfts­sicherung und die weitere wirtschaft­liche Entwicklung von besonderer Be­deutung sind. Deshalb sind vor allemin den Bereichen Wissenschaft undForschung, Verkehr und Landwirt­schaft Ausgabensteigerungen vorgese­hen und insbesondere bei den Infra­strukturmaßnahmen und wirtschafts­fördernden Maßnahmen ein neuerSchwerpunkt gesetzt.

Wachstumserwartungen bis 1972Bundeswirtschaftsminister Schiller

und Bundesfinanzminister Strauß rech­nen in diesem Jahr übereinstimmendmit einer Zuwachsrate des realen So-

Fortsetzung auf der nächsten Seite

sich:Fuldeer Geschäftsleute

Wäscherei SchönlqFulda . Hauptgeschäftsstelle:

Gallasiniring, Ecke Schumannstr.. Tel. 2458

64 Fulda • Heinrichstraße 34

Telefon 066117 11 78,

Elektro-I nstallationenNachtstrom-Speicher-HeizungReparaturen aller Art - Verkauf

Fulda . Adalbertstraße 21Tel. 3330

Planung, ProjektierungenAusführungvon ZentralheizungenKoks-, 01- undGasfeuerungenWarmwasserversorgungKlimaanlagenHoch- und Niederdruck­DampfanlagenRohrleitungsbau

Auto-Dienst Günther & Vogel KG64 Fulda, Rangstraße 35, Ruf Nr. 2066

Verkauf - Ersatzteile - Reparatur

Ihr Hanornaq- und Flet-Händler in Fulda

1 Der Grenzjäger . Seite 71

Page 8: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

Daraus kann jedoch nicht gefolgertwerden, daß damit die Personalausga­ben des Bundes im kommenden Jahretwa doppelt so stark aufgebessertwerden, als es Minister Schiller mitseiner für das nächste Jahr empfohle­nen Lohnerhöhung von 6 Prozent ge­tan hat: denn in diesen rund 1,6 Mrd.DM Personalverstärkungsmitteln sindallein 724 Mill. DM enthalten, die aufdie volle Auswirkung der in diesemJahr in Kraft getretenen Verbesserun­gen auf dem Gebiet des Besoldungs­und Tarifrechts zurückzuführen sind.

werden können. Der Deutsche Beam­tenbund hatte gegen diese Absicht be­reits am 17. Juni 1968 beim Bundes­kanzler und den Mitgliedern des Fi­nanzkabinetts protestiert. Bereits beidem Gespräch mit dem Bundeskanzleram 22. August 1968 war jedoch Uber­einstimmunq erzielt worden, daß eineKorrektur der Berechnungsgrundlageentsprechend dem Antrag des DBB vor­genommen werden müsse. Da die Ver­stcirkungsmittel für die Beamten nun­mehr auf der Grundlage der vom 1.Juli 1968 an gezahlten Gehälter vor­genommen wurde, sind auch für dieBeamten die haushaltsmäßigen Vor­aussetzungen für eine fünfprozentigeErhöhung im nächsten Jahr gegeben.Insgesamt sind im Einzelplan 60 ­allgemeine Finanzverwaltung dieVerstärkungsmittel für Personalausga­ben auf 1,634 Mrd. DM erhöht worden.

Schillers 6 % und

Tatsächlich sind die Beamtengehälter in diesem Jahr - be­zogen auf das ganze Jahr nur um 2 Prozent erhöht wor­den. Auch die für das nächste Jahr im Entwurf des Haus­haltsplanes veranschlagte Steigerung von 5 Prozent würdeerneut hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung undder von Bundeswirtschaftsminister Schiller für 1969 als ver­tretbar bezeichneten Lohnerhöhung von mehr als 6 Prozentzurückbleiben. Der Mittelansatz von knapp 900 Mill. DM fürBesoldungs- und Tarifverbesserungen im Bund gilt nicht nurfür die Beamtenbezüge, sondern auch für den Tarifbereichim öffentlichen Dienst, für den damit ebenfalls die Steige­rungsrate des kommenden Jahres festgelegt worden ist.Durch die globale Veranschlagung der Mittel würde eineüber 5 Prozent hinausgehende Erhöhung für einen Sektordes öffentlichen Dienstes somit auf Kosten der übrigen An­gehörigen des öffentlichen Dienstes gehen. Bereits in derersten mittelfristigen Finanzplanung bis 1972 waren ab 1969jährlich je 5 Prozent Besoldungs- und Tarifverbesserungenim öffentlichen Dienst eingeplant. An diesem Ansatz hat diejetzt bis 1972 fortgeschriebene Finanzplanung festgehalten.Damit liegen die Ansätze für Besoldungs- und Tarifverbes­serungen unter der allgemeinen Steigerungsrate der Ge­samtausgaben der Gebietskörperschaften. Inwieweit der An­satz für die Besoldungs- und Tarifverbesserungen der kon­kret zu erwartenden Einkommensentwicklung des nächstenJahres entspricht, sollte bei der Aufstellung der Haushalts­planentwürfe durch die Bundesregierung jeweils überprüftund der Ansatz notfalls korrigiert werden.

Was werdenEs wird erwartet, daß nunmehr auch die Länder ihre mit­

telfristigen Finanzplanungen der gesamtwirtschaftlichen Ziel­projektion anpassen bzw. erstmals solche Finanzplanungenerstellen. In den bisher vorliegenden Finanzplanungen derLänder bleiben die Ansätze für Besoldungsverbesserungenhinter dem Ansatz in der mittelfristigen Finanzplanung desBundes zurück. So sehen z. B. die Länder Nordrhein-West­falen, Niedersachsen und Hamburg Steigerungsraten vonnur 4 Prozent in ihren mittelfristigen Finanzplanungen vor.Lediglich Berlin hat einen etwas günstigeren Ansatz, indemfür lineare Verbesserungen eine Steigerung von 4 Prozentberücksichtigt ist sowie bei den Dienstbezügen zusätzlich

Fortsetzung auf Seite 16

Bei der Veranschlagung hat die Bun­desregierung entsprechend der Forde­rung des Deutschen Beamtenbundesdie zunächst geplante Berechnungsba­sis bei der Beamtenbesoldung, die sichnachteilig auf die Beamten ausgewirkthätte, korrigiert. Wäre nämlich beiden Beamten die Berechnung des Mit­telansatzes im Haushaltsplan 1969 nurauf der Grundlage des Jahreseinkom­mens 1968 vorgenommen worden, wiees zunächst beabsichtigt war, dann hät­ten die Beamtengehälter als prakti­sches Ergebnis im nächsten Jahr nichtum 5, sondern nur um 3 Prozent erhöht

ben des Bundes bis 1972 im Jahres­durchschnitt um rund 5,5 Prozent unddie Gesamtausgaben der Länder undGemeinden um etwa 6 Prozent anstei­gen. Dabei wurde der Notwendigkeiteines im Vergleich zum Bund höherenjährlichen Ausgabenzuwachses für In­frastruktur- und Sozialinvestitionender Gemeinden Rechnung getragen. FürBesoldungs- und Tarifverbesserungenim öffentlichen Dienst [elnschl, Bundes­bahn) sind für das Jahr 1969 im Ent­wurf des Haushaltsplanes in Anpas­sung an die gesamtwirtschaftliche Ent­wicklung 894 MUt DM eingeplant wor­den. Dieser Betrag wird als ausrei­chend angesehen. um die Beamtenbe­soldung und -versorqunq sowie dieTarifvergütungen und Löhne für dieAngestellten und Arbeiter im öffent­lichen Dienst im nächsten Jahr um5 Prozent zu erhöhen.

sind 5 % ErllötiUl1lQ

Krankenver~ung VVaG46 Dortmund Ruhrallee 92

... dann sind Sie mit unsererRestkosten-Versicherung gegenKrankheitskosten aller Artein für allemal abgesichert!

Auf Mark und Pfennig läßt sich dieserRestkosten-Tarif Ihren Beihilfeleistungenanpassen - Sie versichern also genau IhrRisiko, nicht mehr! Unterhalten Sie sichüber diese neue Versicherung mit unseremMitarbeiter. Er wohnt ganz in ihrer Nähe,kommt, wann es Ihnen paßt - und kennt IhreBeihilfebestimmungen

~~

eu~

zialprodukts von 5,5 Prozent. Das istmehr als die zu Beginn dieses Jahresangenommenen Erwartungen, die aufetwa 4 Prozent hinausliefen und er­heblich mehr als im vergangenen Jahr,in dem praktisch erstmalig nach demKriege das reale Sozialprodukt keineSteigerung aufwies. Die für diesesJahr geschätzte reale Zuwachsrate sol1als Dauerlinie für das Wirtschafts­wachstum in den nächsten Jahren er­halten werden. Nach der gesamtwirt­schaftlichen Zielprojektion rechnet dieBundesregierung bis 1972 mit einemjährlichen Wachstum des Sozialpro­dukts von nominal 6 Prozent undvon real durchsdmittlich 4,4 Prozent.Das ist günstiger als die der erstenmittelfristigen Finanzplanung bis 1971zugrunde liegende Zielprojektion, dievon einer nominalen Zuwachsrate von5 bis 5,5 Prozent und von real etwa4 Prozent ausging.

Ausgehend von dieser allgemeinenErwartung einer günstigen Wirt­schaftsentwicklung in den kommendenJahren sieht die Bundesregierung fürden öffentlichen Gesamthaushalt einejährliche Zuwachsrate von 6 bis 6,5Prozent vor. Dabei ist bei den Ge­bietskörperschaften Bund, Länderund Gemeinden - eine etwas nied­rigere jährliche Steigerung von 5,5bis 6 Prozent angesetzt worden. Fürdie AusgabenentWicklung der einzel­nen Gebietskörperschaften wird davonausgegangen, daß die Gesamtausga-

I Der Grenziäger . Seite 8 I

Page 9: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

"Die Verwaltung muß dem Wechselder Zeit angepaßt und notfalls grund­legend umgewandelt werden", betonteBundesinnenminister Benda anläßlichder "Zweiten Staatspolitischen Bil­dungswoche der DBB-Jugend" in Ber­lin. Kritische Punkte im Geschäftsab­lauf sind seiner Meinung nach vor al­lem: fehlende Anwendung modernerArbeitstechniken, langwierige Infor­mationswege zwischen Bearbeiter undLeitung, Zeitverluste durch altertüm­liche Methoden des Büroablaufs. Feh­len einer Erfolgskontrolle, die dasVerhältnis von Verwaltungsaufwandund Nutzen für die Allgemeinheitüberprüft. Hinzu kommen die Starrheitdes Behördenaufbaus, der nicht raschgenug den wechselnden AufgabensteI­lungen angepaßt werden kann, und dieBearbeitung zusammengehöriger Sach­verhalte durch verschiedene Dienst­stellen,

In diesem Zusammenhang hob Bendadie Notwendigkeit einer gesteigertenAus- und Fortbildung hervor. Hierzusei es erforderlich, neue großzügig zuplanende Ausbildungs- und Fortbil­dungseinrichtungen zu schaffen, da dasFortbildungsproblem nicht mit der Be­gründung einer Rechtspflicht zur Fort­bildung allein zu lösen sei.

600 junge Zuhörer nahmen die Aus­führungen des Ministers mit Beifallauf. Sie sind gleichzeitig eine Bestäti­gung für die Vorschläge des BGS- Ver­bandes: straffere Verwaltungsarbeitdurch Rationalisierung, engere Ver­zahnung von Polizeivollzugsdienstund Verwaltung, ungeteilte Verant­wortung an Stelle von Zuständigkei­~. 0

\!\lird der Bundesbedienstete in demStrafverfahren freigesprochen, kannein Vorschuß endgültig vom Bundübernommen oder ein Darlehen ineinen Zuschuß umgewandelt werden.Das gleiche gilt, wenn das Verfahrennicht nur vorläufig eingestellt odernicht eröffnet wird oder der Bundes­bedienstete außer Verfolgung gesetztwird und die Annahme gerechtfertigtist, daß kein oder nur ein geringesVerschulden vorliegt.

Wird der Bundesbedienstete verur­teilt, hat er den Vorschuß oder dasDarlehen in angemessenen Raten zutilgen. Liegt nur ein geringes Verschul­den vor, werden ebenfalls Vorschußbzw. Darlehen vom Bund übernom­men, wenn eine Kostenerstattungdurch die Staatskasse oder einen Drit­ten nicht erfolgt.

IDer Bundesgrenzschutzverband e. V.

hat wiederholt gefordert und stelltzum Verbandstag 1968 erneut dieseForderung, daß die Kapazität der Son­derstufe erweitert und die Basis fürden Aufstieg in eine höhere Laufbahnverbreitert werden sollte. Ausbil­dungssystem und -methoden müssensich in diesem Zusammenhang anneuen pädagogischen und wissen­schaftlichen Erkenntnissen fortschritt­lich orientieren. Unsere Werbeinseratemüssen stimmen, wenn sie sagen: "FürIhre Bildung und Ausbildung wird vielgetan: Schulungen auf breiter Ba­sis .. ."

Rechtsschutz

Wußten Sie schon, daß Ihnen in Straf­sachen im Zusammenhang mit einerdienstlichen Tätigkeit auch von seitendes Dienstherrn Rechtsschutz gewährtwerden kann? Nein? Dann geht esIhnen wie vielen GS-Beamten. Vor al­lem aber unseren Kraftfahrern dürftedies interessant sein, wenn sie z. B.mit einem Dienstfahrzeug in einen Un­fall verwickelt werden. Das Rund­schreiben des Bundesministers des In­nern vom 8. Juli 1965 (GMBl. S. 210)führt hierzu aus:

Ist gegen einen Bundesbedienstetenwegen einer dienstlichen Verrichtungoder eines Verhaltens, das mit einerdienstlichen Tätigkeit im Zusammen­hang steht, ein Ermittlungsverfahrender Staatsanwaltschaft oder eine Un­tersuchung vor dem Seeamt eingelei­tet, die öffentliche Klage im strafge­richtlichen Verfahren oder Privatklage(§ 374 StPO) erhoben, der Erlaß einesStrafbefehls beantragt oder eine Straf­verfügung erlassen worden, kann ihmauf seinen Antrag zur Bestreitung dernotwendigen Kosten seiner Rechtsver­teidigung ein Vorschuß oder, wenn erDienstbezüge, Vergütung oder Lohnnicht erhält, ein zinsloses Darlehen ge­währt werden. Voraussetzung ist, daß

a) ein dienstliches Interesse an einerzweckentsprechenden Rechtsvertei­digung besteht (z. B, weil im Falleeiner Verurteilung des Bundesbe­diensteten mit Schadensersatzan­sprüchen gegen den Bund zu rech­nen wäre),

b) die Verteidigungsmaßnahme (z. B.Bestellung eines Verteidigers, Ein­holung eines Gutachtens) wegender Eigenart der Sach- und Rechts­lage geboten erscheint,

c) nach den Umständen des Falles an­zunehmen ist, daß den Bundesbe­diensteten kein oder nur ein gerin­ges Verschulden trifft,

d) die Verauslagung der Kosten demBundesbediensteten nicht zugemu­tet werden kann und

e) von anderer Seite Rechtsschutz nichtzu erlangen ist.

"Vom frühen Morgen bis in den spä­ten Nachmittag sitzen sie am Schreib­tisch, stehen hinter der Werkbank,pflegen Kranke oder bilden Bundes­wehr- und BGS-Angehörige aus. Undwenn ihre Berufskollegen sich einenschönen Abend machen, sich mit derFreundin oder dem Freund treffen, insKino gehen oder gemütlich vor demBildschirm sitzen, büffeln sie chemi­sche Formeln, pauken Vokabeln,schreiben Aufsätze und hocken hinterden Lehrbüchern."

So schildert eine nordhessische Ta­geszeitung den Eindruck, den ein Blickin eine Kasseler Schule vermittelt, inder junge Damen und Herren zwischen17 und über 30 Jahren sowie aus denverschiedensten Berufen Abendgymna­sium oder Abendrealschule besuchen.Das ist keine leichte Sache, in der Tat,so von Montag bis Freitag "nach desTages Müh' und Plag'" noch drei Stun­den lang die Schulbank zu drücken,Schließen sich Arbeitsgemeinschaftenan, wird es sogar noch später, ganzzu schweigen von den Hausaufgaben,ohne die es natürlich auch hier nichtgeht.

Eifer und Energie zu solchem Bil­dungsstreben verdienen wirklich an­erkannt zu werden. Eine achtenswerteLeistung, insbesondere wenn der Er­folg nicht ausbleibt. Und nach der Sta­tistik erreichen rund 60 Prozent dasAbitur. Die Abendrealschule führt inzwei Jahren zur mittleren Reife. Vor­aussetzung ist, daß der Teilnehmermindestens 17 Jahre alt ist und eineabgeschlossene Volksschulbildungnachweist. Dagegen hat das Abend­gymnasium die Reifeprüfung zum Ziel,für Volksschüler nach fünf Jahren, fürSchüler mit mittlerer Reife nach drei­einhalb Jahren. Alle Absolventen müs­sen jedoch erst eine Probezeit voneinem halben Jahr bestehen. Nach derMittelstufe wird auch im Abendgym­nasium der Bildungsweg in einemsprachlichen oder mathematisch-natur­wissenschaftlichen Zweig fortgesetzt.

Die Beteiligung von Grenzschutzbe­amten an der Kasseler Abendschule istrege, Wörtlich heißt es: "Der Bundes­grenzschutz ist besonders stark vertre­ten; er könnte glatt eine eigene Klassestellen." Diese Feststellung in derPresse ist recht erfreulich auch fürden Bundesgrenzschutz und seine Of­fentlichkeitsarbeit. Trotzdem muß mansich fragen: Warum besuchen diese of­fenbar ganz tüchtigen GS-Beamteneigentlich nicht die Sonderstufe? Kaumanzunehmen, daß sie im BGS zu leichtbefunden worden sind. Ein jungerMann, der Mühen und Opfer einerAbendschule nicht scheut, dürfte auchdie Leistung für eine Ganztagsschule

wie sie die Sonderstufe darstellt ­erbringen. Es scheint, die Sorge ist be­rechtigt, daß unsere Bildungsreservennicht voll ausgeschöpft werden.

Bildung

I Der Grenzjäger . Seite 9 I

Page 10: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

Herausgeber: Bundesgrenzschutzverband e. V.,Bonn, Beethovenstr. 34, Fernspr. 3 85 90 (Bank­verbindung : Kreissparkasse Bonn, ZweigstelleDuisdorl, Konto-Nr. 30125, Postscheckamt :Köln, Konto-Nr. 4897). Verlag und Druck: Ehr­lich & Sohn KG., Lübeck, Dr.-Julius-Leber-StraßeNr. 3-7. Verantwortlich für den Verlag: GerhardHauchwilz. Schriftleitung: Dr. Juslin Brill, Bonn,Beethovenstr. 34. Verantwortlich für den An­zeigenteil: Jürgen Wilke. Z. Z. Preisliste Nr. 4 Avom 1. 9. 1964. Bezugsgebühr : Einzelpreis 50 PI(einseh!. 5,5'10 Mehrwertsteuer).

Die meisten Kinder unter der nicht­landwirtschaftlichen Bevölkerung ha­ben die Beamten mit über 1200,- DMMonatseinkommen. Soweit sie erstnach dem Zweiten Weltkrieg geheira­tet haben, sind ihre Familien fast sogroß wie die der selbständigen Land­wirte. Nach dem vom StatistischenBundesamt im Oktober 1962 (Wirt­schaft und Statistik, Heft 2/1964, S. 73)durchgeführten Mikro-Zensus, betrugdie Kinderzahl bei den Beamten deshöheren Dienstes im Durchschnitt 2,197,bei den Beamten des gehobenen Dien­stes 1,820 und bei den Beamten desmittleren und einfachen Dienstes 1,683.Von den am 2. Oktober 1962 vorhan­denen 1,216 Millionen Beamten wareninsgesamt 162435 = 13,4 Prozent nichtverheiratet.

Ausbildung der Söhne und Töchter

Bekannter als das Verhältnis zwi­schen Einkommenshöhe und Kinderzahlsind dagegen die schichtenspezifischenUnterschiede zwischen den einzelnenBerufsgruppen hinsichtlich der Schul­ausbildung der Kinder. Nach dem Fa­milienbericht erhalten in den Familienvon Beamten mehr als 90 v. H. derSöhne und mehr als 80 v. H. der Töch­ter eine Ausbildung. Von allen Berufs­gruppen stehen die Beamtenkinderauch am häufigsten in einer weiterbil­denden schulischen Ausbildung.

Von 100 Beamtensöhnen im Altervon 15 bis 18 Jahren waren im Jahre1961 54,6 Prozent in der Ausbildung,bei den Angestellten dagegen 49,5und bei den Arbeitern nur 18,1. Auchvon den Beamtentöchtern genossen53,2 Prozent eine schulische Ausbil­dung. Der Bildungswille der Eltern fürihre Kinder ist in den Beamtenfamilienmit am stärksten ausgeprägt. Dazumag beitragen, daß der Anteil der Be­amten mit Abitur und MitteIschulbil­dung weitaus höher ist, als bei denAngestellten und Facharbeitern. Nacheiner Repräsentativerhebung von Mai1960 bis März 1961 hatten 32 Prozentder Beamten Abitur, von den Ange­stellten nur 7 v. H. und den Facharbei­tern weniger als 0,5 Prozent. 61 Pro­zent aller Beamten hatten MitteIschul­bildung oder Abitur, dagegen lag derentsprechende Anteil bei den Ange­stellten nur bei 46 Prozent, wobei dieMittelschulbildung überwog und beiden Arbeitern nur bei 5,5 Prozent.

HUlden

Wie die neuen Untersuchungen desZusammenhangs zwischen Kinderzahlund' Einkommenshöhe jedoch zeigen,sind es heute nicht die Familien mitniedrigem Einkommen, die die meistenKinder haben, vielmehr sind die Fami­lien mit den höheren Einkommen auchdie größeren. Dieser Zusammenhanggilt auch für die Beamten, wobei dieZahl der Kinder von Laufbahngruppezu Laufbahngruppe bzw. mit der Ein­kommenshöhe ansteigt. Dieser Fest­stellung steht nicht entgegen, daß so­genannte Problemfamilien, die über­wiegend zu den untersten Einkommens­schichten gehören, im allgemeinen sehrhohe Kinderzahlen aufweisen. Der An­teil dieser Familien an der Gesamt­zahl der Familien mit niedrigen Ein­kommen ist so gering, daß er sich aufdie relativ geringe Kinderzahl derEhen mit unterdurchschnittlichen Ein­kommen nicht auswirkt.

rufsoffiziere usw., weit früher Metho­den der Empfängnisverhütung prakti­zierten als Arbeiter und Bauern.

Einkommen und Nachwuchs

Sozialstatus und Bildungsdrang

Allgemei n trifft der überwiegendeTeil der Eltern bereits spätestens biszur dritten Volksschulklasse, und zwarweitgehend unabhängig vom Nach­weis der Begabung der Kinder dieEntscheidung für das Gymnasium.Maßgebend für diese Entscheidungsind insbesondere der Wunsch nachsozialem Aufstieg oder die Wahrungdes eigenen Sozialstatus auch bei denKindern. Daß sich die Beamtenfami­lien in wesentlich stärkerem Maßeeiner guten Ausbildung ihrer Kinderwidmen als cndere Bevölkerungsgrup­pen, mag auch der Grund dafür sein,daß der Anteil der Beamtenfrauen mitKindern, die außer Hause erwerbstätigsind, mit 14,7 Prozent geringer ist alsbei anderen Bevölkerungsgruppen. An­dererseits ist aber auch der Wunschnach Unterrichtung vor der Eheschlie­ßung, wie aus einer Befragung hervor­geht, besonders durch freiwillige Se­minare, in denen man sich informierenkann, bei den Beamten und Angestell­ten mit 53 Prozent am größten.

Interessante familienpolitische Untersuchungen •

Der kürzlich von der Bundesregierung vorgelegte erste Berichtüber dieLage der Familien in der Bundesrepublik Deutschland IBT-DrucksacheV/2532) enthält eine Fülle statistischen Materials. In mehrfacher Hinsichtvermittelt der Familienbericht beachtenswerte Aufschlüsse über bishervielfach unbekannte familienpolitische Zusammenhänge. Wiederholt wer­den dabei auch spezielle Angaben über familienpolitisch interessante Ver­hältnisse in den Beamtenfamilien gemacht.

Darlehen tür Beamte undAngestellte desöffentlichen Dienstes abDM 5000,- mit 4 bis20 jähriger Laufzeit. KeineVermittlungsgebühren.Preisgünstig: nur 0,38% p, M.Was ist zu tun?Nennen Sie uns die HöheIhres Darlehenswunsches:Geburtsdatum, Familien­stand, BruttolNetto Gehalt,Kinderzuschlag, BDA, undSie erhalten sofort ein fürSie unverbindlichesAngebot. Schreiben Sieuns, rufen Sie uns anoder besuchen Sie uns.Maennersdoerfer & Co KG4DüsseldorfAmWehrhahn 45Telefon 362077/78Bürozeit: MO.-Fr. 9-13 Uhrund 14-18 Uhr.

Wer hat die meisten Kinder?Im Zusammenhang mit familienpoli­

tischen Untersuchungen kommt denschichtenspezifischen Unterschieden,d. h., den Untersuchungen unter Be­rücksichtigung der beruflichen Stellungdes Familienvorstandes, eine beson­dere Bedeutung zu. So weist z. B. dieKinderhäufigkeit in der Ehe deutlichschichtenspezifische Unterschiede beiden einzelnen Bevölkerungsgruppenauf. Nach einer im Oktober 1962durchgeführten Untersuchung stehendie Beamten nach den in der Land­wirtschaft Tätigen und den Arbeiternhinsichtlich der Kinderzohl an dritterStelle vor den Selbständigen in derWirtschaft und den Angestellten. DieZahl.der lebend geborenen in je 1000Beamtenehen betrug 1733. Der Fami­lienbericht räumt ferner mit der längstüberholten, jedoch immer wieder ver­tretenen Auffassung auf, daß diearmen Familien auch die kinderreich­sten sind. Vor dem Ersten Weltkriegund noch in den zwanziger Jahren galtes als ausgemacht, daß die unterenEinkommensschichten die meisten Kin­der haben. Diese Vorstellung suchteman damit zu begründen, daß dieSchichten mit höheren Einkommen, dasgehobene Bürgertum, Akademiker, Be-

I Der Grenzjäger . Seite 10

Page 11: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

Bei nur 150,- DM monatlich sind es 81.000,- DM. Bei 250,- DM sogar 135.000,- DM.Entscheiden Sie selbst: Ist es da nicht besser, so früh wie möglich zu bauen?Anstatt Miete zahlen Sie dann während der Laufzeit des Bausparvertrages gleich­bleibende Tilgungsraten und besitzen später schuldenfreies Eigentum.Planen Sie also richtig, und nutzen Sie beizeiten die Vorteile Ihrer gemeinnützigenSelbsthilfeeinrichtung ! Es lohnt sich!

Bausparkasse für Angehörigedes öffentlichen Dienstes G.m.b.H.325 Hameln (Weser) Kastanienwall

Fordern Sie noch heute unsere Schrift "Heim­stätten für Angehörige des öffent!. Dienstes" an,die wir Ihnen auf Wunsch kostenlos zusenden.

I Der Grenzjäger . Seite 11 I

Page 12: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

In der folgenden zweiten Phase müs­sen die dem Dienstposteninhaber ob­liegenden Dienstgeschäfte bewertetwerden, um den Dienstposten als Gan­zes der richtigen Besoldungsgruppezuweisen zu können. Nach welchenMerkmalen und nach welchem Wert­system die Bewertung im einzelnenvorzunehmen ist, sagt das Besoldungs­gesetz nicht... Da es somit an fest­umrissenen Bewertungsmerkmalenund -richtlinien des Gesetz- oder Ver­ordnungsgebers fehlt, können die not­wendigen Maßstäbe, da der jeweiligeDienstposten sich in das vorgegebene"\J\fertgefüge der Besoldungsordnungeinfügen soll, letztlich nur aus denWertigkeiten und Wertungen entnom­men werden, die sich aus der Zuord­nung der vorhandenen Ämter zu deneinzelnen Besoldungsgruppen der Be­soldungsordnung ergeben ... Von die­sen Grundsätzen sind, wie die Kläge­rin unwidersprochen vorgetragen hat,die kommunalen Spitzenverbändehier der Niedersächsische Städtebundin Verbindung mit der KommunalenGemeinschaftsstelle für Verwaltungs­vereinfachung - ausgegangen, die eineinheitliches Bewertungssystem aufge­stellt und, nach praktischer Erprobungin verschiedenen Städten unterschied­licher Größenordnung, ihren Mitglie­dern zur Anwendung empfohlen ha­ben. Gegen die Anwendung diesesvon den kommunalen Spitzenverbän­den entwickelten Bewertungssystemshat der Senat keine Bedenken."

Das Oberverwaltungsgericht Lüne­burg ist deshalb ebenso wie das Ober­verwaltungsgericht Münster zu derAuffassung gelangt, daß die Gemein­den bei der Einstufung der Dienst­posten ihrer Beamten nach Wert undBedeutung des Amtsinhaltes dann ob­jektiv und sachgerecht verfahren,wenn sie sich an das von den kommu­nalen Spitzenverbänden entwickelteBewertungssystem halten. Für dasVerständnis des Urteils erscheint be­achtlich, daß hinsichtlich des Ausmaßesund der Bewertung der Beförderungs­steIlen zwischen den Landes- undKommunalbehörden erhebliche Mei­nungsunterschiede bestehen, wobeidie Landesbehörden dem Prinzip desStellenschlüssels, die Kommunen aberder individuellen Stellenbewertung zu­neigen: durchaus verständlich deshalb,weil bei der geringen Anzahl vonBeamtenstellen in den meisten Ge­meindeverwaltungen eine prozen­tuale Aufgliederung derselben, wie inden Landesverwaltungen, dem Amts­inhalt der Beförderungsstellen nichtgerecht wird.

Es wird sich also kaum vermeidenlassen, daß von einer automatischenUbertragung des Stellenschlüssels beiBund und Ländern auf die Gemeinde­verwaltungen, wie dies im bisherigen,vom Bundestag jedoch nicht verab­schiedeten Zweiten Besoldungsände­rungsgesetz vorgesehen war, verzich­tet wird. Die dienstlichen und Perso­nalverhältnisse liegen bei den Stadt­verwaltungen eben völlig anders alsbei den großen Behörden des Bundesund der Länder.

und Methode

"Der Feststellung der auf einenDienstposten im einzelnen zu verrich­tenden Dienstgeschäfte dient die Ar­beitsplatzbeschreibung ... Sie hat sichdabei in Form und Verfahren ersicht­lich nach den von der KommunalenGemeinschaftsstelle für Verwaltungs­vereinfachung entwickelten Grundsät­zen und Erläuterungen gerichtet undder Arbeitsplatzbeschreibung insbe­sondere nur objektive, zur Erfüllungdes Arbeitsauftrages sachlich erforder­liche und von den persönlichen Fähig­keiten und Leistungen des Dienst­posteninhabers unabhängige Merk­male zugrunde gelegt.

"Aufgabe der Dienstpostenbewer­tung ist nach der genannten Zielset­zung die Bestimmung, welchem Amtund damit welcher Besoldungsgruppeder Dienstposten des einzelnen Beam­ten zuzuordnen ist. Die Dienstposten­bewertung ist somit eine Subsumie­rung von Dienstgeschäften, je nachihren Anforderungen, unter das ent­sprechend wertige Amt der Besol­dungsordnung . " Die für Kommunal­beamte in § 29 Abs. LSG vorgeschrie­bene Beuchtunq der für Landesbeamtegeltenden Grundsätze ist dabei keineErmessensübung, sondern die Anwen­dung unbestimmter Rechtsbegriffe wer­tenden Inhalts; die Nichtbeachtung derGrundsätze unterliegt daher als Ge­setzesverletzung dem Beanstandungs­recht der Aufsichtsbehörde. Die fürLandesbeamte geltenden Grundsätzesind zwar im Landesbesoldungsgesetznicht näher dargestellt. Sie sind aber. ..aus dem Zusammenhang der Bestim­mungen mit der geschichtlichen Ent­wicklung der Beamtenbesoldung er­kennbar. Danach muß die Bewertunginsbesondere dem Amtsinhalt und derBedeutung der Stelle sowie der mitder Ausübung des Dienstpostens ver­bundenen Verantwortung entspre­chen."

Arbeitsplatz und Dienstqesehätte

etwa deshalb, weil der Gesetzgeberdavon Abstand genommen hat, Grund­sätze und Methoden der Dienstposten­bewertung im einzelnen zu bestim­men. Einmal ist die Dienstpostenbe­wertung als solche nicht neu, daauch bisher schon die Ausweisung vonPlanstellen im Haushalt eine vorhe­rige Bewertung des Personalbedarfsvoraussetzte. " Außerdem ist dieExekutive auf Grund ihrer eigenstän­digen Organisationsgewalt auch ohnebesondere Ermächtigung des Gesetz­gebers befugt, selbst die notwendigenBewertungsmethoden und -maßstäbefestzulegen und entsprechende Richt­linien zu geben."

A. R. Die Frage des Aufstiegs inner­halb der Besoldungsgruppen, also dieBeförderung der Beamten, ist in denletzten Jahren immer mehr in denMittelpunkt der besoldungspolitischenErörterungen getreten. Dabei standensich zwei Auffassungen gegenüber:die eine wollte den Maßstab für Be­förderungen nach dem "Stellenkegel"oder "Stellenschlüssel " ausgerichtetwissen, während die andere von derBewertung der Dienstposten ausging,die Möglichkeit zu einer solchen alsovoraussetzte. Als Vorbild diente dabeiein Bewertungssystem nach Punkten,das der amerikanischen Praxis ent­nommen war, wo der öffentlich Be­dienstete sein ganzes dienstliches Le­ben lang von einer punktmäßigen Be­wertung seiner Tätigkeit begleitetwird.

Ubernommen wurde diese Methodein der Bundesrepublik zunächst vomLand Hessen, wo man eine "Dienst­postenbewertung" nach amerikani­schem Muster ausprobierte. DieserVersuch endete jedoch mit einem Miß­erfolg und wurde deshalb vor kur­zem wieder eingestellt. Dieselben Er­fahrungen machte man in Niedersach­sen, wo eine ähnliche Form der Dienst­postenbewertung zunächst gesetzlichvorgeschrieben wurde, inzwischenaber auch wieder eingestellt wordenist. Nur in Hamburg scheint sich einallerdings nach den Wünschen derBeamtenorganisationen modifiziertesVerfahren dieser Art noch zu halten.

Ein Grundsatzurteil zur Dienstpostenbewerfunq

Entscheidung von lüneburg

In diesem Zusammenhang ist nuneine Entscheidung des Oberverwal­tungsgerichts Lüneburg von Interesse,die im Rechtsstreit einer Stadt Nieder­sachsens gegen die Kommunalauf­sichtsbehörde wegen einer durch dieStadt vorgenommenen Dienstposten­bewertung ergangen ist. Das Urteilwurde am 21. November 1967 gefällt(II OVG A 23/67). Es enthält grund­sätzliche Ausführungen über denZweck und Charakter einer Dienst­postenbewertung und damit wertvolleGesichtspunkte auch für die Zweck­mäßigkeit dieser Methode. Das Ober­verwaltungsgericht erklärt:

"Die Vorschrift des § 240. LBesG,die eine Dienstpostenbewertung füralle Behörden vorschreibt, verstößtnicht gegen den rechtsstaatlichenGrundsatz der Normenklarheit und derJustitiabilität (d. h. der gerichtlichenNachprüfbarkeit. Die Red.).

Die Bestimmung ist so formuliert,daß die von ihr unmittelbar betroffeneVerwaltung die Zielsetzung erkennenund ihr Verhalten danach einrichtenkann. Ihr ist aufgegeben, mit derDienstpostenbewertung die Grundlagefür eine leistungsgerechte Besoldungder Beamten zu schaffen. Dieser inseiner Zielsetzung eindeutige Auftragdes Gesetzgebers entbehrt der not­wendigen Konkretisierbarkeit nicht

I Der Grenzjäger . Seite 12 I

Page 13: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

--

FÜR IHRE SICHERHEIT

Zentraldirektion :62 Wiesbaden, Frankfurter Straße 50, Ruf 3631

DEUTSCHE BEAMTEN,VERSICHERUNCiSCiRUPPE

Wir springen in die Bresche. wenn es passiert. Wenn Sie haft­bar gemacht werden und zahlen müssen. Dann zahlen wir fürSie - oder wehren unberechtigte Forderungen ab (notfalls durchProzeß).Ob privat oder im Beruf, es gibt Risiken, die Sie nicht aus­schalten können. Was Sie ausschalten können, sind die finan­ziellen Folgen. Schützen Sie sich vor finanziellen Schäden imBeruf und im privaten Bereich mit unseren günstigen Tarifen.Dann können Sie beruhigt in die Zukunft sehen. Fast nichtskann ihre finanzielle Sicherheit gefährden.Was das kostet? Durch unsere individuelle Tarifgestaltung sinddie Prämien sehr gering. Sie sollten sich informieren. Natürlichunverbindlich und kostenlos und dann besonnen vergleichen(wir dürfen das leider nicht). Dann können Sie sicher sein, daßSie bestens abschneiden. Schicken Sie uns diesen Gutscheinfür kostenlose Schnellinformation.

Name:

o Kranken-Verslcherunqo Hausrat-Versicherungo Wohngebäude-Versicherungo Geschäfts-Versicherunqo Haftpflicht-Versicherungo Kraftverkehrs-Versicherungo Hechtsschuta-Versfcherunq

Wir sind Vertragsanstalt des Bundesgrenzschutz·Verbandes e.V.

Obrigens: Die DBV,die »Mutter« der DBV-Gruppe, ist die größte öffentlich recht­liehe Lebens- und Rentenversicherungsanstalt Deutschlands.

Viermcmaitsfrist für Ehegattel'llbeslte'Jl~nnlg

Prämienberechtigt:(dbb) Wenn ein Vater einen Bausparvertrag nur formell

auf den Namen des Sohnes abschließt, selbst aber die Bau­sparbeiträge entrichtet, so ist auch der Vater, nicht der Sohnprämienberechtigt. So hat der Bundesfinanzhof in seinemUrteil vom 24. November 1967 VI R 8/66, das jetzt be­kanntgegeben wurde, entschieden. Falls der Vater den Prä­mienhöchstbetrag bereits aus einem eigenen Bausparvertragerhalten hat, kann er aus dem auf den Namen des Sohnesgeschlossenen Bausparvertrag keine Prämie mehr bean­spruchen.

.. I!l ..

soll wegfallen(dbb) Die Kosten der eigenen Ausbildung, die etwa für

eine berufliche Umschulung notwendig werden, sollen vom1. Januar 1969 an von der Steuer abgesetzt werden können.Diese Bestimmung ist in dem Entwurf eines Steuerände­runqsgesetzes enthalten.

Wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums erläuterte,können dafür im Jahr bis 900 DM und bei auswärtiger Unter­bringung bis 1200 DM geltend gemacht werden: Der Steuer­ausfall wird 1969 zunächst auf 20 Millionen DM geschätztund steigt dann bis 1972 auf rund 100 Millionen DM an. Bis­her konnten die Steuerpflichtigen lediglich die Ausbildungs­kosten ihrer Kinder und Aufwendungen für eine beruflicheFortbildung gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Außerdem fällt mit der Gesetzesnovelle die bei der Ehe­gattenbesteuerung und bei Antrag auf Kinderfreibetragnach dem Einkommensteuergesetz geltende Viermonatsfristkünftig weg.

Beamtenbund~Jugend

(dbb) Auf der "Zweiten Staatspolitischen Bildungswocheder Deutschen Beamtenbund-Jugend" in Berlin trat der Vor­sitzende des Innenausschusses des Deutschen Bundestages,Hermann Schmitt-Vockenhausen, für eine Umstrukturierungder Verwaltung ein. Im Rahmen seines Referates über denBeamten in den Veränderungen von Staat und Gesellschaftverwies Schmitt-Vockenhausen auf den Trend zur Dienst­leistungsgesellschaft, der es erforderlich mache, für die Ver­waltung neue Organisationsformen zu finden und auch dieAngehörigen des öffentlichen Dienstes zu modernen Beam­ten heranzubilden. Diese Umstrukturierung setzen nachseiner Auffassung die Neueinteilung des Bundesgebietes,die Änderung des Ressortprinzips und den Einsatz modern­ster Hilfsmittel in der Verwaltung voraus.

Der Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses ver­wies darauf, daß der entscheidende Wandel in der Stellungdes Beamten nach Beendigung des ersten Weltkrieges ent­standen sei, als man die Umstellung von einem Obrigkeits­zu einem Rechtsstaat und damit die Stellung des Beamten alsStaatsbürger erreichte. Nachdem die Beamtenschaft währendder nationalsozialistischen Herrschaft politisch mißbrauchtwurde, mag der Art. 33, 5 GG zunächst als Konservierungder hergebrachten Rechte aus der Weimarer Republik aufge­faßt werden. Die Praxis habe jedoch gezeigt, daß die Ent­wicklung ständig nach vorn ausgerichtet sei.

Schmitt-Vockenhausen betonte, daß die derzeitige Lauf­bahn- und Besoldungsordnung den menschlichen Qualifika­tionen gerecht werden müßte, um insbesondere jungen Be­amten eine Lebensführung innerhalb ihres gesellschaftlichenKreises zu ermöglichen. Zur Verwirklichung einer sachge­rechten, nach ihrem Zweck ausgerichteten Verwaltung müssesie in erster Linie selbst durch Schaffung eigener schulischerEinrichtungen beitragen. Es ging nicht an, daß man sich nurauf die Privatinitiative verlasse.

Schmitt-Vockenhausen trat weiter dafür ein, daß sich diePersonalpolitik der Dienstherren an der Bedarfslage und dieBesoldungspolitik an einem Produktivitätsdenken zu orien­tieren habe. Abschließend wies er darauf hin, daß die heutigegesellschaftliche Stellung des Beamten als Staatsbürger ihmdie Möglichkeit gebe, schöpferisch tätig zu werden. Der Red­ner richtete die dringende Bitte an die anwesenden Teilneh­mer, an der Lösung dieser Aufgabe aktiv mitzuwirken.

a I!l I!l

I Der Grenzjäger . Seite 13 I

Page 14: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

"Verfassungswidrige" VorschriftDas Verwaltungsgericht setzt sich

alsdann mit der Vorschrift des § 4Abs. 4 auseinander, die in ähnlicherForm in anderen Länderregelungenwiederkehrt und von erheblicher Be­deutung ist. Danach sind nämlich überdie zustehenden Sachleistungen hin­ausgehende Aufwendungen einer Per­son nur beihilfefähig, wenn der Dienst­herr nicht die Hälfte der Beiträge zuder Versicherung qctraqen hat. Darausfolgt also im Umkehrschluß. .daß alleim öffentlichen Dienst stehendenptlichtverslchertcn Arbeitnehmer keineBeihilfe erhalten. Diese Vorschrift, dieauch im vorliegenden Falle Platz grei­fen würde, weil das Land Baden-Würt­temberg für die pflichtversicherte Ehe­frau des Klägers Krankenkassenbei­träge gezahlt hat, hält das Gerichtebenfalls für verfassungswidrig, weilsie gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3Abs. 1 GG verstößt. Einen Verstoßgegen den Gleichheitssatz sieht dasGericht darin, daß eine Beihilfe nurdann nicht gewährt wird, wenn die er­krankte Person im öffentlichen Dienststeht und versicherungspflichtig ist.Demgegenüber würden die Aufwen­dungen erstattet, wenn die Ehefrau desBeamten überhaupt nicht oder in derPrivatwirtschaft tätig ist, und zwarohne Rücksicht darauf, ob sie dort ver­sicherungspflichtig sei: das gleichegelte für die Ehefrau, die selbst im öf­fentlichen Dienst stehe, aber freiwilligin der gesetzlichen Krankenversiche­rung versichert sei.

Beitragsleistul1g und VorsorgeSolche unterschiedliche Behandlung

sei nicht gerechtfertigt, da der Beamte,dessen Ehefrau wie im vorliegendenFalle im öffentlichen Dienst stehe,durch die Kosten der höheren Pflege­klasse finanziell nicht weniger belastetwerde als ein Beamter, dessen Ehefraunicht unter die einschränkende Vor­schrift des § 4 Abs. 4 falle. Das Ar­gument, der Dienstherr trage bei denPfLichtversicherten die Hälfte der Bei­träge und treffe damit für Krankheits­fälle in der Regel eine ausreichendeVorsorge, sei nicht stichhaltig, weil dieaus dem Rechtskreis der Ehefrau her­rührende arbeitsrechtliche Verpflich­tung zur Beitragsleistung mit der demKläger gegenüber bestehenden beam­tenrechtliichen Fürsorgepflicht nichts zutun habe. Der vorliegende Fall zeigeim übrigen, daß von einer ausreichen­den Vorsorge allein durch Beitragslei­stung keine Rede sein könne. Nach al­ledem stände dem Kläger der geltend­gemachte Anspruch zu.

Wie nicht anders zu erwarten, istdas Urteil, das in einer der meist um­strittenen Fragen des Beihilferechtsvölliges Neuland beschreitet, nichtrechtskräftig geworden. Sollten sichdie nächsten Instanzen der Auffassungder Richter aus Kassel anschließen,würde auf dem Rechtswege ein Pro­blem gelöst werden, das bisher eineständige Quelle der Unzufriedenheitgewesen ist!

(Verwaltungsgericht Kassel, Urteilvom 31. 7. 1968 - VG NI. I 1052/66;wird in ZEITSCHRIFT FDR BEAMTEN­RECHT 10/1968 veröffentlicht).

,.I

,.I

das formelle Vorhandensein der eige­nen Beihilfeberechtigung der Ehefrauabzustellen, würde dem Wesensgehaltder Beihilfe als Bestandteil der Fürsor­gepflicht des Dienstherrn widersprechen.

Verletzul1g des Gleichheitssatzes

Die Vorschrift des § 3 verletze dar­über hinaus auch den Gleichheitssatz,denn nur im öffentlichen Dienst tätigeEhefrauen könnten selber beihilfebe­rechtigt sein. Der Kläger würde durchdiese Regelung schlechter gestellt alsdie Beihilfeberechtigten, deren Ehe­frauen entweder überhaupt nicht oderin der Privatwirtschaft tätig sind. Diefinanzielle Belastung für den Beamtensei aber gleich groß. Wesentlich Glei­ches werde deshalb ohne zureichendenGrund ungleich behandelt. Bei der ver­gleichenden Betrachtung sei es nichtauf die Lebensbereiche der Beamten­ehefrauen, sondern auf die der Beam­ten selbst abzustellen. Ob die Ehefraubei einer Behörde arbeite oder über­haupt nicht berufstätig sei, könne dasVerhältnis zwischen Beamten undDienstherren nicht berühren. Diesessei unterschiedslos von der Fürsorge­pflicht des Dienstherrn geprägt.Komme es aber allein auf das Verhält­nis zwischen Ehemann und Dienst­herrn als Ausqanqsbasis für die An­wendung des Gleichheitsgrundsatzesan, so sei eine Beschränkung des Bei­hilfeanspruchs des Ehemannes für Auf­wendungen seiner selbst belhilfehe­rechtiqten Ehefrau nur insoweit ver­fassungsgemäß, als eine solche Be­schränkung zur Vermeidung doppelterLeistungen für dieselben Ansprücheerforderlich wäre.

zu den Krankenhauskosten seiner Ehe­frau eine Beihilfe zu gewähren. DieserAntrag wurde zunächst mit dem Hin­weis abgelehnt, nach § 3 der Hess.Beihilfeverordnung seien Aufwendun­gen nur für die nicht selbst beihilfebe­rechtigte Ehefrau beihilfefähig. SeineFrau sei jedoch in diesem Falle bei­hilfeberechtigt gewesen, woran nichtsder Umstand ändere, daß sie keine Bei­hilfe wegen der Inanspruchnahme derzweiten Pflegeklasse habe erhaltenkönnen. Die daraufhin erhobene Klagewar erfolgreich.

,.I

Kosseler VerwlalhJn~,s~ericht beschreitet Neuland

r». H. S. Der Kläger war 1966 Beam­ter des Landes Hessen, seine EhefrauVerwaltungsangestellte des LandesBaden-Württemberg und gehörte alsPflichtversicherte der DAK an. Siemußte sich einer Operation unterzie­hen, wobei sie die zweite Pflegeklassein Anspruch nahm. Nachdem das LandBaden-Württemberg die Gewährungeiner Beihilfe mit der Begründung ab­gelehnt hatte, ihr stünde als Sachlei­stungsempfängerin einer gesetzlichenErsatzkasse-eine Beihilfe nicht zu, be­antragte. der Kläger, ihm als Beamten

Die Fürsorgepflicht des DienstherrnDas Verwaltungsgericht in Kassel

führt in seinem Urteil aus, die Vor­schrift des § 3 der Beihilfeverordnungsei insoweit, als sie die Beihilfefähig­keit auf Aufwendungen für die nichtselbst beihilfeberechtigte Ehefrau be­schränke, wegen Verstoßes gegen Art.33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG nichtigund stünde deshalb dem geltendge­machten Anspruch nicht entgegen.Nach einhelliger Meinung werde dieBesoldung nicht so bemessen, daß einBeamter in der Lage wäre, in Krank­heitsfällen die vollen Aufwendungenallein zu tragen. Der Dienstherr er­fülle seine Fürsorgepflicht in Krank­heitsfällen nur dann, wenn er dieKrankheitskosten mindestens prozen­tual im Wege der Beihilfe erstatte.Diese Fürsorgepflicht sei zusammenmit dem sie ergänzenden Allmenta­tionsprinzrp ein hergebrachter Grund­satz des Berufsbeamtentums. Im vor­Iieqeriden Falle könne es nur daraufankommen, ob das Land Hessen ohnedie beantragte Beihilfe seine dem Klä­ger gegenüber bestehende Fürsorge­pflicht hinreichend erfülle und nichtdarauf, ob das Land Baden-Württem­berg gegenüber der Ehefrau des Klä­gers seinen Verpflichtungen ausrei­chend nachgekommen sei. Da der Klä­ger für die Kosten der höheren Pflege­klasse allein aufkommen müsse, waszu verhindern gerade Aufgabe der Bei­hilfe sei, verstoße die in der Boihilfe­verordnung ergangene Regelung ge­gen den Fürsorgeanspruch des Beam­ten. Es könne dabei nicht darauf an­kommen, ob die Ehefrau ihrerseits bei­hilfeberechtigt sei, wenn trotz dieserBerechtigung die Aufwendungen nichterstattet und damit letztlich dem Ehe­mann zur Last fallen würden. Es auf

Interessante Bedingungen - Barauszahlung ohneBürgschaftu. dingI. Sicherheiten - Yersich.-Schutzgeg.Rückzahlungsschwierigkeiten wegen Krankheit,Unfall, Invalidität ist möglich.Schreiben Sie einfach an:

Versicherungsdienst C. Keller GmbH Abt.7 Stuttgart S, Böheimstraße 81, Telefon (0711) 706053/706628

I Der Grenzjäger . Seite 14 I

Page 15: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

Fotos: Klein

Für ein genaues Angebot undeine schnelle Bearbeitung benö­tigen wir folgende Angaben:Geburtsdatum, Familienstand,Brutto-, Nettobezüge, Kinder­geld und BDA.Beratung und Vermittlung schnellund kostenlos. Sehr günstige Be­dingungen. Umschuldung möglich.

BEAMTENWIRTSCHAfTSHILFEK. Düsterhöft - 5039 Weiß/KölnPfl<lslerholweg 89 - Tel. (02236) 64259

Lesen Sie bitte auf der nächsten Seite weiter

Hauptmann im BGS JohannesSchramm, Stab GSK Küste, tritt am30. November 1968 in den wohlver­dienten Ruhestand.

• für Beamte a. L.,• Berufs-, Zeitsoldaten,• Ruhestandsbeamte,• Beamtenwitwen,• Angestellte im öffl. Dienst

und• Angestellte im langjährigen

Arbeitsverhältnis.

SI

CHERER

WEG

führer und dann als stellvertretenderAbteilungskommandeur in einer Tech­nischen Abteilung des BGS eingesetzt.

1956 wurde er als Major im BGS indas Bundesministerium des Innern be­rufen, wo er das Referat "Pionierwe­sen" und "ABC-Schutz" für den Bun­desgrenzschutz und die Bereitschafts­polizeien der Länder leitete.

In dieser Tätigkeit war er sowohl fürdie Ausrüstung als auch für die fach­liche Ausbildung der technischen Ein­heiten des BGS und der Bereitschafts­polizeien der Länder verantwortlich.

Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte erauch die Verhältnisse in Schleswig­Holstein kennen.

Als Oberst im BGS kehrte Fischerdann wieder in den Truppendienst desBGS zurück und wurde als Komman­deur einer Grenzschutztruppe verwen­det.

Oberst im BGS Herbert Fischerwurde am 8. Dezember 1913 in Vlotho,Westfalen, geboren, wo er 1932 auchdie Reifeprüfung ablegte.

Nach dem Studium der Chemie trater in die Pioniertruppe der ehemaligenWehrmacht ein.

Im Zweiten Weltkrieg fand er alsTruppenkommandeur und in höherenStäben Verwendung.

Im Mai 1951 stellte sich Fischer so­fort für den Aufbau des Bundesgrenz­schutzes zur Verfügung.

Zunächst war er als Hundertschafts-

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1968wurde 0 be r s tim BG S Fis ehe rvom Bundesminister des Innern alsNachfolger des scheidenden Brigade­generals im BGS Ne y mit der Führungdes Grenzschutzkommandos Küste be­auftragt.

I Der Grenzjäger . Seite 15

Page 16: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

die im Haushaltsplan 1969 des Bundesenthaltene Steigerungsrate von 5 Pro­zent hinter der im nächsten Jahr zuerwartenden allgemeinen Einkom­mensentwicklung zurückbleiben dürfte.Bei der Berechnung der Steuereinnah­men für das Jahr 1969 geht die Bun­desregierung von einer Zunahme desnominalen Sozialprodukts von 6,3 Pro­zent aus. Nach den bisherigen Schät­zungen dürfte die Steigerungsrate desallgemeinen Einkommensniveaus imkommenden Jahr eher bei 6 Prozent,wenn nicht sogar noch höher liegen,was auch bei der künftigen Gestaltungder Beamtenbezüge berücksichtigt wer­den sollte.

"Gemeinsame Ausschußil

mungen also in jedem Umfang aufge­hoben werden. Sogar Sondergerichtesind vorgesehen. Der Willkür sind da­mit Tür und Tor geöffnet. Der Bürgerist ohne Schutz und Recht. Diese Re­qelunqen sind wahrhaftig kein Vor­bild für eine rechtsstaatliche Demo­kratie.

Wie anders sind dagegen die neuenVerfassungsbestimmungen der Bun­desrepublik. Die Feststellung, daß dasBundesgebiet mit Waffengewalt ange­griffen wird oder ein solcher Angriffunmittelbar droht, trifft der Bundestagmit Zustimmunq des Bundesrats, undzwar mit qualifizierter Mehrheit (Art.115a GG). Nur, wenn dem rechtzeiti­gen Zusammentritt des Bundestagesunüberwindliche Hindernisse entge­genstehen, hat der "Gemeinsame Aus­schuß" die Stellung von Bundestag undBundesrat und nimmt deren Rechte alsNotparlament einheitlich wahr. Dabeidarf der "Gemeinsame Ausschuß" dasGrundgesetz weder ändern noch ganzoder teilweise außer Anwendung set­zen (Art. 115c GG). Der Bundestagkann jederzeit mit Zustimmunq desBundesrates Gesetze des Gemeinsa­men Ausschusses aufheben (Art. 115 IGG). Der Gemeinsame Ausschuß be­steht zu 213 aus qewählten Mitgliederndes Bundestages und zu 1/3 aus Mit­gliedern des Bundesrates.

Wie die SBZ wegen solcher freiheit­licher Reqelungen zur Einführung vonPaß- und Visumsvorschriften veranlaßtworden sein will, ist logisch nicht zubegreifen. Sie muß also andere Gründefür ihr Vorgehen haben, worauf wirin einem späteren Artikel eingehenwerden.

1IIII11111111111111111111111111111111111111111I111I11111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111

ner Mauer am 21. Dezember 1961 einNotstandsgesetz erlassen, das nichteinmal ein Mindestmaß demokrati­scher und rechtsstaatlicher Sieherun­gen des Staatsbürgers enthält. DasVerteidigungsgesetz enthält z. B. fol­gende Bestimmungen:

Fortsetzung von Seite 8

Haushalt - Sozialprodukt - Besoldung 1968 - 1972

1,5 Prozent für strukturelle Verbesse­rungen und für einen Stellenmehrbe­darf. Dagegen sehen Baden-Württem­berg in der mittelfristigen Finanzpla­nung nur eine Verbesserung von 3,5Prozent und Rheinland-Pfalz sogar nurvon 3 Prozent vor. In Anlehnung andie mittelfristige Finanzplanung desBundes und unter Berücksichtigung derihr zugrunde liegenden gesamtwirt­schaftlichen Zielprojektion für diekommenden Jahre sollten daher dieLänder ebenfalls die" Gestaltung ihrerPersonalausgaben der des Bundes an­passen.

Diese Anpassung ist um so notwen­diger, weil aller Voraussicht nach auch

§ 4, Verteidigungszustand

1. Der Staatsrat der Deutschen Demo­kratischen Republik erklärt im Falleder Gefahr oder der Auslösungeines Angriffs qegen die DeutscheDemokratische Republik oder in Er­füllung internationaler Bündnisver­pflichtungen den Verteidigunqszu­stand.

2. Der Verteidigungszustand wirddurch den Vorsitzenden des Staats­rats der Republik verkündet. DieVerkündung ist an keine Form ge­bunden.

3. Der Staatsrat der Republik kann inWahrnehmung seiner Rechte ausdem Artikel 106 der Verfassunq fürdie Dauer des Verteidigungszustan­des die Rechte der Bürger und dieRechtspflege in Ubereinstimmungmit den Erfordernissen der Vertei­digung der Republik abweichendvon der Verfassung regeln.

Der Staatsrat bestimmt also als Exe­kutivorgan ohne Kontrolle des Parla­mentes oder eines anderen Organs,wann der "Fall der Gefahr" gegebenist. Diktatorische MögJi.chkeiten sinddamit im weitesten Umfanq gegeben.Nach Abs. 3 der wiedergegebenen Be­stimmunq des Verteidiqungsgesetzeskönnen die Rechte der Bürqer und dieRechtspflege abweichend von der Ver­fassunq qeregelt, Grundrechte der Bür­ger und andere Verfassungsbestim-

11111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111

Hauptmann im BGS Schrammim Ruhestand

Die Machthaber der sowjetischenBesatzungszone (SBZ) haben ihre wi­derrechtlichen Anordnungen für Reise­paß- und Visumszwang bei der Ein­oder Ausreise in die DDR oder Ost­berlin u. a, mit der Verabschiedungder Bonner Notstandsgesetze begrün­det. Schon als die BundesrepublikDeutschland (BRD) die ersten Regelun­gen durch sog. Einfache Notstandsge­setze traf, setzten die SBZ-Machthabermit ihrer Zweckpropaganda ein. Siesteigerten diese Propaganda bis zurhemmungslosen Agitation, als weitereNotstandsgesetze der BundesrepublikGestalt annahmen. Nachdem die vonden Parlamenten (Bundestag und Bun­desrat) beschlossenen Verfassungsän­derunqen am 24. 6. 1968 im Bundesqe­setzblatt verkündet worden sind, kannjeder nachlesen, in welch weitgehen­dem Maße bei uns die demokratischeRechtsstaatlichkeit auch im Notfall er­halten bleibt.

Angesichts der liberalen Bestimmun­gen unserer Notstandsregelunq wirktdie Begründung der Gewalthaber derSBZ für ihre Paßmaßnahmen ungeheu­erlich. Geradezu heuchlerisch muß dieBegründung der Verantwortlichen inBerlin-Ost wirken, wenn man sich diedort für einen Notstand getroffenenRegelungen betrachtet.

Die Machthaber in Ostberlin habennämlich kurz nach dem Bau der Berli-

lIIiI

I

Kamerad Sc h r am m war Jahrehindurch als Vertrauensmann für denBundesgrenzschutz- Verband tätig, wo­für ihm auch an dieser Stelle herzlichgedankt sei. Geboren wurde er am23. November 1913 in Schlesien, wo ernach dem Schulbesuch seine erste tech­nische Tätigkeit bei einer Waggon­und Maschinenbaufirma ausgeübt hat.1934 erfolgte seine Einstellung in dieReichswehr als Anwärter für dieFeuerwerker- und Waffenoiiizierslauf­bahn in Halberstad/. Nach Abschlußmit der Ingenieurprüfung verschiedenedienslliche Verwendungen; am 1. Juni1940 zum Leutnant (W) befördert, Teil­nahme am Frankreich- und Rußland­ieldzuo, 1943 verwundet und anschlie­ßend Einsatz in Italien. Nach Enllas­sunq aus der Kriegsgefangenschafl alsBetriebsingenieur tätig. Einstellung inden Bundesgrenzschutz 1957 in Goslar.Ab 15. Juni 1964 war KameradSchramm Unterabteilungsleiter "Waf­fenwesen" beim GSK Küste.

I Der Grenzjäger . Seite 16 I

Page 17: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

\ZZ",,,,1ik"'~" '- 7 -_--_-~--------~-------------------- -------------------

gang in den erwählten Beruf. Um für eine Ubergangszeit den Lebensunter­halt zu sichern, erhält der ausscheidende Polizeivollzugsbeamte Ubergangs-gebührnisse. . .

2. Anspruchsberechtigt sind alle Polizeivollzugsbeamten auf WIderruf in derGrenzjäger- und Unterführerlaufbahn und in der GS-Offizierslaufbahn.

3. Voraussetzung für den Anspruch ist eine Dienstzeit von J?indes~ens 4 Jah­ren und Ausscheiden aus dem BGS wegen Ablaufs der DIenstzeit oder we­gen Polizeidienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschuldenzurückzuführen ist.

4. Höhe und Dauer der Ubergangsgebührnisse sind abhängig von. der Dauerder Dienstzeit im BGS, sie sind eine echte Gegenleistung des Dienstherrn.

5. Ubergangsgebührnisse können einem Polizeivollzugsbeamten bewilligt we~­

den, der nach mindestens 4jähriger Dienstzeit auf eigenen Antrag aussdiei­det. Voraussetzung ist, daß der Verbleib im BGS für den Polizeivollzugs­beamten wegen seiner außergewöhnlichen persönlichen Gründe eine Härtebedeutet hätte. Diese persönlichen Gründe können z. B. die Ubernahme desväterlichen Anwesens oder eines Geschäfts wegen Krankheit oder Tod desbisherigen Bewirtschafters oder Inhabers sein usw.

6. In den Fällen der Anmerkung 5 werden die Ubergangsgebührnisse aufAntrag gewährt. Die Bewilligung kann in voller Höhe und der festgelegtenDauer, jedoch auch in geringerer Höhe und für einen kürzeren Zeitraumerfolgen. Die Entscheidung hat die Verhältnisse im Einzelfall zu würdigen.

7. Der Errechnung der Ubergangsgebührnisse liegen die Dienstbezüge des letz­ten Monats der Dienstzeit zugrunde. Zur Berechnungsgrundlage gehörennicht die Kinderzuschläge. Der Ortszuschlag wird mit dem für den letztendienstlichen Wohnsitz maßgebenden Satz angesetzt. Neben den Ubergangs­gebührnissen wird der Kinderzuschlag in voller Höhe gewährt.

8. Obwohl der Zeitraum, für den Ubergangsgebührnisse gezahlt werden, fest­gelegt ist, kann der Bundesminister des Innern in den Fällen, in denen erdie Dauer der Teilnahme an der Fachausbildung für einen Zeitraum nachBeendigung des Dienstverhältnisses verlängert hat (§ 12 Abs. 2 Satz 4). dieUbergangsgebührnisse - auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten - über diefestgelegten Zeiträume hinaus weitergewähren.

9. Die Ubergangsgebührnisse, die für eine Ubergangszeit den Lebensunterhaltsichern sollen, erfüllen ihren Sinn nur (im Gegensatz zur Ubergangsbei­hilfe - § 18), wenn sie wie das Gehalt gezahlt werden. Darum ist angeord­net, daß die Ubergangsgebührnisse in Monatsbeträgen wie Dienstbezüge ge­zahlt werden. In der gleichen Weise erfolgt die Zahlung beim Tode des Be­rechtigten an die dafür vorgesehenen Personen weiter.

10. Im Falle des Todes des Berechtigten treten an seine Stelle für den nochnicht ausgezahlten Betrag in der Reihenfolge

die Witwe,die ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlingeoder die an Kindes Statt angenommenen Kinder.

Die Eltern oder Großeltern sowie andere Verwandte werden selbst dannnicht berücksichtigt, wenn der Berechtigte ledig war. Der Empfänger derZahlung wird durch die oberste Dienstbehörde bestimmt.

11. Fällt das Ende der Zahlung der Ubergangsgebührnisse in die drei auf denSterbemonat folgenden Monate, dann werden die Ubergangsgebührnisse biszum Ablauf der drei Monate gezahlt.

12. Ausnahmsweise und nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes kannder Bundesminister des Innern die Zahlung der Ubergangsgebührnisse ingrößeren Teilbeträgen oder in einem Betrag zulassen. Das kann z. B. dannder Fall sein, wenn der Berechtigte damit seine Existenz sichert (siehe AVVzu § 17 Nr. 7).

36

13. Ein Anspruch der Hinterbliebenen auf Ubergangsgebührnisse besteht nicht,wenn der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf während der Dienstzeit ver­storben ist. Das würde dem Sinn der Ubergangsgebührnisse - Sicherungdes Lebensunterhalts des Polizeivollzugsbeamten für eine Ubergangszeit ­widersprechen. Jedoch wird eine Ubergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 6 ge­währt.

14. Abschnitt V, Unterabschnitt 8 BBG steht unter Uberschrift "Gemeinsame Vor-schriften" und umfaßt die §§

155 Entscheidung in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten,156 Wohnungsgeldzuschuß, Kinderzuschläge,157 Pfändung, Abtretung, Verpfändung von Versorgungsbezügen, An­

rechnung auf das Sterbegeld,158 Ruhen bei Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst,159 Ruhen der Versorgungsbezüge wegen Fehlens der Staatsange-

hörigkeit oder Wohnen im Ausland,160 Höchstgrenzen bei mehreren Versorgungsbezügen,160 11.

161 weggefallen,162 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei strafgerichtlicher Verur­

teilung,163 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Verweigerung erneuter Be­

rufung in das Beamtenverhältnis,164 Erlöschen des Anspruchs auf Witwen- und Waisengeld,165 Anzeigepflicht der Beschäftigungsstelle und der Versorgungsbe­

rechtigten.15. Für die Anwendung der versorgungsrechtlichen Bestimmung des BEG (Anm.

14.) gelten die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch wenn sie an Hin­terbliebene weitergezahlt werden, und die Empfänger als Ruhestandsbeamte.

16. Die Höchstgrenzen der §§ 150 Abs. 2, 160 Abs. 2 und 16011. Abs. 2 BBG fin­den keine Anwendung. An ihre Stelle treten die Dienstbezüge, aus denendie Ubergangsgebührnisse berechnet sind (Anm. 7.). Im Falle des § 158 Abs.2 BBG wird das Grundgehalt aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungs­gruppe errechnet, im Falle des § 16011. Abs. 2 werden die Kinderzuschlägezu den Ubergangsgebührnissen dazu gerechnet.

17. Ein Anspruch auf Gewährung von Ubergangsgeld nach § 154 BBG ist nebenden UbergangsgebührniJssen nicht gegeben.

§ 18Uberqanqsbeihilfe

11) Der Pohzeivollzugsbeamta auf Widerruf, der wegen Ablaufs der Dienstzeitausgeschieden oder nach einer Dienstzeit von mehr als einem Jahr und sechsMonaten wegen Pofizetdienstunfähiqkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschul­den zurückzuführen ist, entlassen worden ist, erhält eine Uberqanqsbethilfe ingleicher Höhe wie die ehemaligen Soldaten auf Zeit nach § 12 Abs. 2 des Sol­datenversorqunqsqesetzes. Sie wird in einer Summe bei Beendigung des Dienst­verhältnisses gezahlt.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der nach einer Dienstzeit bis zueinem Jahr und sechs Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wordenist, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, erhält eineUberqanqsbeihilfa in entsprechender Anwendung des § 13 des Soldatenver­sorqunqsqesetzes.

(3) Für Inhaber des Zulassungsscheines (§ 15) beträgt die Uberqanqsbeihllfe20 vom Hundert des nach Absatz 1 oder 2 jeweils zustehenden Betrages.

37

Page 18: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,

(4) Inhaber des Zulassungsscheines können innerhalb der Zeit, für die ihnenUberqanqsqebührnisse zustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheines dieUberqanqsbeihllfe nach Absatz 1 oder 2 wählen. Der nachträgliche Erwerb desZulassungsscheines gegen Rückzahlung der nach Absatz 1 oder 2 gewährtenUberganqsbeihllfe ist nicht zulässig.

(5) Sind Uberqanqsqebührnissa nach § 17 Abs, 2 ganz oder zum Teil bewilligtworden, so wird die Uberqanqsbeihllfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(6) Die in § 11 Abs, 4 Satz 2 bezeichneten Hinterbliebenen eines Polizeivoll­zugsbeamten auf Widerruf, der nach einer Dienstzeit von mehr als einem Jahrund sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Uberqangsbeihllfe, die dem Po­lizeivollzugsbeamten bei Entlassung im Zeitpunkt des Todes nach Absatz 1 zu­gestanden hätte.

(Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu den versorgungsrechtlichen Vorschriftendes BPolBG in der Fassung vom 10. April 1968 - Anhang X.)

§ 12 Abs. 2Soldatenversorgungsgesetz

(2) Die Obergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit in den l.cufbohnqruppender Unteroffiziere und Mannschaften, die nicht Inhaber des Zulassungsscheines(§ 9) sind, nach einer Wehrdienstzeit von1. weniger als drei Jahren das Zweifache,2. drei Jahren das Vierfache,3. vier bis sieben Jahren das Siebenfache,4. acht bis elf Jahren das Elffache,5. zwölf und mehr Jahren das Vierzehnfacheder Dienstbezüge des letzten Monats.

1. Sinn der Ubergangsbeihilfe ist die materielle Erleichterung des Ubergangsin einen neuen Beruf. Mit der Ubergangsbeihilfe sollen die besonderen Auf­wendungen im Zusammenhang mit dem Ubergang in den neuen Beruf bestrittenwerden. Sie dient bei denen, die sich selbständig machen, als Anfangskapital.

2. Anspruch auf Ubergangsbeihilfe haben die Polizeivollzugsbeamten in derGrenzjäger- und Unterführerlaufbahn und in der GS-Offizierlaufbahn,

die wegen Ablaufs der Dienstzeit (nach zwei oder acht Jahren bzw.nach einer abgekürzten oder verlängerten Dienstzeit)

ausgeschieden oderdie nach einer Dienstzeit von mehr als eineinhalb Jahren wegen Po li­zeidienstunfähigkeit, die ohne grobes Verschulden gegeben ist,

entlassen worden sind.3. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die nach einer Dienstzeit bis zu ein­

einhalb Jahren wegen Polizeidienstunf'ähiqkeit, die nicht auf grobes Verschuldenzurückzuführen ist, ausscheiden, erhalten eine Ubergangsbeihilfe in entsprechen­der Anwendung des § 13 SVG, nämlich in Höhe des Entlassungsgeldes nach§ 9 Wehrsoldgesetz.

§ 13Soldatenversorgungsgesetz

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und sechs Monatenerhalten eine Obergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen piens.t­unfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen 1St. DieObergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsold­gesetzes gewährt. Fortsetzung folgt

38

§ 11Uberqanqsqebührnisse

(I) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der nach einer Dienstzeit vonmindestens vier Jahren wegen Ablauf der Dienstzeit ausgeschieden oder wegenPolizetdtenstuntähiqkett, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzu-führen entlassen worden ist, erhält Uberqangsqebührnlsse in derHöhe für die gleicbe Dauer wie die ehemaligen Soldaten auf nach§ 11 Abs. 2 des Soldatenversorqunqsgesetzes.

(2) Wird die Pachausbildunq nach § 12 Abs. 2 Satz 4 verlängert, so kann derBundesminister des Innern für diese Zeit die Uberqanqsqebührnlsse über diesieb aus Absatz 1 ergebenden Zeiträume hinaus weiterqewähren.

(3) Uberqanqsqebührnisse können nach Richtlinien, die der Bundesministerdes Innern erläßt, ganz oder teilweise auch einem Polizeivollzugsbeamten aufWiderruf bewilligt werden, der nach einer Dienstzeit von mindestens vierJahren auf eigenen Antrag entlassen worden ist, weil das Verbleiben im Be­amtenverhältnis für ihn wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe einebesondere Härte bedeutet hätte.

(4) Die Uberqanqsqebührntsse werden in Monatsbeträgen wie die Dienst­bezüge gezahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be­trag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlingen oderden an Kindes Statt angenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die Zeit,für die Uberqanqsqebührnisse zustehen, innerhalb der auf den Sterbemonat fol­genden drei Monate, so werden die Uberqanqsqebührnisse bis zum Ablaufdieser Frist weitergewährt. Als Ausnahme kann der Bundesminister des Innerndie Zahlung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe zulassen.

(5) Für die Anwendung des Abschnittes V Unterabschnitt 8 des Bundesbe­amtengesetzes gelten die Uberqanqsqebührnlsse als Ruhegehalt, auch bei Wei­terzahlung an die Hinterbliebenen (Absatz 4 Satz 2), die Empfänqer von Uber­gangsgebührnissen gelten als Ruhestandsbeamte. An die Stalle der Höchstgren­zen in § 158 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 160 a Abs, 2 des Bundesbeamtengesetzestreten die Dienstbezüge, aus denen die Uberqanqsqebührnisse berechnet sind,in den Fällen des § 158 Abs, 2 des Bundesbeamtengesetzes jedoch unter Zu­grundelegung des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe und inden Fällen des § 160 a Abs, 2 des Bundesbeamtengesetzes zuzüglich der Kinder­zuschläqe.

(6) § 154 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden.(Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu den versorgungsrechtlichen Vorschriftendes BPolBG Anhang X in der Fassung vom 10. April 1968.)(Richtlinien zu § 17 Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes - Ubergangs­gebührnisse - vom 10. April 1968 - Anhang XL)

§ 11 Abs.2Soldatenversorgungsgesetz

(2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt fünfundsiebzig vom Hundert derDienstbezüge des letzten Monats nach einer Wehrdienstzeit von1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und sechs Monate,4. zwölf oder mehr Jahren für drei Jahre.Zur Berechnungsgrundlage gehört nicht der Kinderzuschlag.

1. Den ersten Bruch in der Berufsausübung vollzieht der Polizeivollzugsbeamtemit seinem Eintritt in den Bundesgrenzschutz. Der zweite Bruch ergibt sichfür den Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der nicht Polizeivollzugsbeam­ter auf Lebenszeit wird, mit Ablauf der Dienstzeit im BGS und dem Uber-

35

Page 19: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,
Page 20: In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem€¦ · In der Zeit von Mitte November bis Anfang Dezem ber 1968 werden die Polizeivollzugsbeamten im BGS, die Verbänden, Einheiten,