Info-Flyer zum Informationsfreiheitsgesetz

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutzund die InformationsfreiheitHusarenstraße 30D-53117 Bonn

Tel. +49 (0) 228 997799-0Fax +49 (0) 228 997799-550E-Mail: [email protected]: www.bfdi.bund.de

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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

- Text und Erläuterung -

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Impressum

Herausgeber:Der Bundesbeauftragte für den Datenschutzund die InformationsfreiheitPostfach 20 01 12, 53131 BonnHausanschrift: Husarenstraße 30, 53117 BonnTel. +49 (0) 228 997799-0Fax +49 (0) 228 997799-550E-Mail: [email protected]: http://www.bfdi.bund.de

Druck: Druckpartner MoserDruck + Verlag GmbHRömerkanal 52-5453359 Rheinbach

Auflage: 2. (überarbeitete) Auflage, November 2009

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InhaltsverzeichnisVorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . � 5

1 .� Das�Informationsfreiheitsgesetz�des�Bundes� . . . . . . . . . . .� 7

2 .� Der�Bundesbeauftragte�für�die�Informationsfreiheit � .� .� .� .� 7

3 .� �Das�Informationszugangsrecht�ist�ein�voraussetzungs-�loses�Jedermannrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .� 10

3.1. WelcheInformationenkönnenSiebekommen. . . . . . . . . . . 103.2. WiekönnenSiedieInformationenbekommen . . . . . . . . . . . 113.3. AnwenmüssenSieIhrenAntragrichten . . . . . . . . . . . . . . . 12

4 .� Was�müssen�Sie�bei�der�Antragstellung�beachten . . . . . . .� 134.1. FormdesAntrages. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134.2. BegründungdesAntrages ............................ 144.3. WerentscheidetüberdenInformationszugang .......... 14

5 .� Wie�wird�Ihr�Antrag�bearbeitet� . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . � 155.1. FristenbeiderAntragsbearbeitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.2. BeteiligungDritter .................................. 155.3. WelcheKostendürfenIhneninRechnunggestelltwerden 16

6 .�� Ausnahmen�vom�Informationszugang . . . . . . . . . . . . . . . . .� 17

7 .�� Weitere�Ablehnungsgründe� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� 18

8 .� �Spezialgesetzliche�Zugangsregelungen… . . . . . . . . . . . . . .� 19

9 .� �Ihre�Rechte,�wenn�die�Behörde�Ihren�Antrag�abgelehnt��hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .� 19

10 .� �…�und�das�Recht,�sich�an�den�Bundesbeauftragten�zu��wenden� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� .� 20

Anhang��1:� �Gesetz�zur�Regelung�des�Zugangs�zu�Informationen�des�Bundes�(Informationsfreiheitsgesetz)�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.� 22

Anhang��2: Verordnung�über�die�Gebühren�und�Auslagen�nach�dem�Informationsfreiheitsgesetz��(Informationsgebührenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .� 27

Anhang��3: Informationsweiterverwendungsgesetz �.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.� 29

Anhang��4: Anwendungshinweise�zum�Informationsfreiheitsgesetz� . . .� 32

Anhang��5: Gesetz�zur�Förderung�der�Informationsfreiheit�im�Land�Berlin�(Berliner�Informationsfreiheitsgesetz)�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.� 53

Inhaltsverzeichnis

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Anhang��6:� �Akteneinsichts-�und�Informationszugangsgesetz�(AIG�Brandenburg). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

Anhang��7:� �Gesetz�über�die�Freiheit�des�Zugangs�zu�Informationen�für�das�Land�Bremen��(Bremer�Informationsfreiheitsgesetz) �.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�� 67

Anhang��8:� Hamburgisches�Informationsfreiheitsgesetz�(HmbIFG) . . � 72

Anhang��9:� �Gesetz�zur�Regelung�des�Zugangs�zu�Informationen�für�das�Land�Mecklenburg-Vorpommern�(Informations-�freiheitsgesetz�Mecklenburg-Vorpommern) �.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�� 86

Anhang�10: Gesetz�über�die�Freiheit�des�Zugangs�zu�Informationen�für�das�Land�Nordrhein-Westfalen�(Informations-�freiheitsgesetz�Nordrhein-Westfalen)�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.� � 92

Anhang�11:� �Landesgesetz�über�die�Freiheit�des�Zugangs�zu�Informationen�(Landesinformationsfreiheitsgesetz��Rheinland-Pfalz�-�LIFG�-) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . � 98

Anhang�12: �Saarländisches�Informationsfreiheitsgesetz�(SIFG)� . . . . . � 103

Anhang�13: Informationszugangsgesetz�Sachsen-Anhalt�(IZG�LSA)� � 105

Anhang�14:� �Gesetz�über�die�Freiheit�des�Zugangs�zu�Informationen�für�das�Land�Schleswig-Holstein�(Informations-�freiheitsgesetz�für�das�Land�Schleswig-Holstein) . . . . . . . � 111

Anhang�15:� �Thüringer�Informationsfreiheitsgesetz�(ThürIFG) . . . . . . � 116

Anhang�16:� �EU-Richtlinie�über�die�Weiterverwendung�von�Informationen�des�öffentlichen�Sektors . . . . . . . . . . . . . . . � 117

Anhang�17:� �Verordnung�des�Europäischen�Parlamentes�und�des�Rates�über�den�Zugang�der�Öffentlichkeit�zu�Dokumenten�des��Europäischen�Parlaments,�des�Rates�und�der�Kommission� 129

Anhang�18:� �Gesetz�zur�Verbesserung�der�gesundheitsbezogenen�Verbraucherinformation�(Verbraucherinformationsgesetz)�� 139

Anhang�19:� Umweltinformationsgesetz�des�Bundes �.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.� � 146

Anhang�20:� �Gesetz�über�den�Zugang�zu�digitalen�Geodaten�(Geodatenzugangsgesetz)�. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . � 155

Anhang�21:� Anschriftenverzeichnis�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.�.� � 166

Inhaltsverzeichnis

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Vorwort

Am 1. Januar 2006 ist das Gesetz zurRegelung des Zugangs zu Informati-onen des Bun-des (Informationsfrei-heitsgesetz – IFG) in Kraft getreten.JederhatseitdemeinRechtauf freienZugang zu amtlichen InformationenderöffentlichenStellendesBundes.

NebendemBundverfügeninzwischenelf Bundesländer über vergleichbareRegelungenfürihreLandes-undKom-munalverwaltung und auch für dieDienststellen der Europäischen Uni-ongibteseinengeregeltenZugangzuden amtlichen Dokumenten. Darüberhinaus gewähren das Umweltinfor-mationsgesetz (UIG), das Verbrauche-

rinformationsgesetz (VIG) sowie dasGeodatenzugangsgesetz (GeoZG)den Bürgerinnen und Bürgern spezielle Informationsrechte in diesenBereichen.

DieInformationsfreiheitisteinwichtigerBausteinfürdieWeiterentwick-lung unserer freiheitlichenDemokratie. Siemacht staatlichesHandelntransparenterundsollsodasVertrauenderBürgerinnenundBürgerindie staatlichen Institutionen festigen.Neben der Stärkung der Bürger-rechtebietetdasInformationszugangsrechtaberzugleichauchderVer-waltung zusätzlicheMöglichkeiten zurVerbesserung ihrer BürgernäheundzurweiterenModernisierungihrerArbeitsabläufe.

InzwischenliegenersteErfahrungenmitderAnwendungdiesesGesetzesvor,diezeigen,wiewichtigdasInformationsfreiheitsgesetzfüreineof-feneunddemokratischeGesellschaft ist.VieleBürgerinnenundBürgerkennenaberihreRechteundMöglichkeitennochnichtoderwissennicht,wiesiesiewahrnehmenkönnen.Deswegenwerden indieserBroschü-redieInformationsgesetzedesBundesundderLänder,soweitvorhan-den,aberauchdieentsprechendenRegelungenderEuropäischenUni-onsowieweiteredamitinZusammenhangstehendeRechtsvorschriftenzusammengestellt und um einführende Erläuterungen und detaillierteAnwendungshinweisedesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitergänzt.

Vorwort

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Damit soll allen Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, sichschnellundumfassendüber ihreverschiedenenRechtezu informierenund diese zielgerichtetwahrzunehmen. Ich hoffe, dies trägt dazu bei,dassnochmehrBürgerinnenundBürgervonihrenInformationsrechtenGebrauch und das Verwaltungshandeln im Interesse einer lebendigenDemokratietransparentmachen.

PeterSchaar

BundesbeauftragterfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit

der Einbeziehung des Datenschutzes in Planung und Entwicklung.Datenschutz muss zur Gestaltungsmaxime öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen werden.

Diese Informationsbroschüre will dazu beitragen, das geltendeDatenschutzrecht transparent zu machen, die Bürgerinnen und Bürgerüber ihre Rechte informieren und ihnen helfen, zum Schutz ihrer eige-nen Daten aktiv zu werden. Sie enthält neben dem Gesetzestext undweiteren wichtigen Materialien eine kurze Einführung in die nichtimmer einfache Materie. Zugleich eignet sie sich als Basisinformationauch für diejenigen, die beruflich mit personenbezogenen Daten umge-hen.

Bonn, im Januar 2004

Peter Schaar Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

Gesetzbestimmungen: §§ 22 bis 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Am 17. Dezember 2003 hat Peter Schaar als neuer Bundesbeauftragterfür den Datenschutz sein Amt angetreten.

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Bundesbeauftragten für denDatenschutz eine Institution geschaffen, die ihn unpartaiisch und fach-kundig über alle Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzesunterrichtet und ihm Hinweise gibt, wann und wo er durch Gesetzeoder andere Maßnahmen in die Entwicklung eingreifen sollte.

Hauptaufgaben des Bundesbeauftragten für Datenschutz sind:

– Beratung des Bundestages, der Bundesregierung, aller öffentlichenStellen des Bundes sowie sonstiger Stellen (vgl. § 26)*,

* in Klammern gesetzte Paragraphen sind stets solche des BDSG

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Vorwort

Aktuelle Informationen und Rechtsvorschriften zur Informations-freiheit können sie unterwww.informationsfreiheit.bund.de aus demInternetabrufen.

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1. DasInformationsfreiheitsgesetzdesBundes

Das InformationsfreiheitsgesetzdesBundes (IFG)ermöglicht innerhalbbestimmter Schranken den freien Zugang zu amtlichen Informationender öffentlichen Stellen des Bundes unddie Einsicht in derenVerwal-tungsvorgänge.HierzugehörennebendenMinisterienundden ihnennachgeordnetenBundesbehördenunteranderemauchdieBundesagen-turfürArbeit,dieDeutscheRentenversicherungunddiebundesunmit-telbarenKrankenkassenundUnfallversicherungsträger.

Das IFGhat zumZiel, dasVertrauen zwischenStaatundBürgerinnenundBürgernzustärken,indemöffentlichesVerwaltungshandelntrans-parenterundnachvollziehbargemachtwird.

SpezialgesetzlicheZugangsregelungen(etwaimUmweltinformationsge-setz,imStasi-Unterlagen-Gesetz,imBundesarchivgesetz,in§19Bundes-datenschutzgesetzundin§8Melderechtsrahmengesetz)gehendemIn-formationsfreiheitsgesetzzwargrundsätzlichvor,jedochnur,soweitderAnwendungsbereich der Spezialnorm reicht und sie als abschließendeRegelunganzusehenist.

DasGesetzenthältzwarmehrereAusnahmetatbestände,beideneneineAuskunftverweigertbzw.beschränktwerdenkann.Diejeweiligeöffent-licheStellemussaberinjedemEinzelfallprüfenundbegründen,obundwarum eine der imGesetz genanntenAusnahmen vorliegt.Auch hierzeigt sich alsodurchausdieAusrichtungdesGesetzes auf ein bürger-freundlichesVerwaltungshandeln:DieöffentlicheStellemussdarlegen,warumeineInformationnichtherauszugebenist.

2. DerBundesbeauftragtefürdieInformationsfreiheit

Gesetzesbestimmung:�§�12�IFG

DieAufgabedesBundesbeauftragten fürdie Informationsfreiheitwirdin Personalunion durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutzwahrgenommen. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 2006wurdederBundesbeauftragtefürdenDatenschutzzugleichBundesbe-auftragterfürdieInformationsfreiheit.DieVollbezeichnunglautetnun-mehr „Bundesbeauftragter fürdenDatenschutzunddie Informations-freiheit“,abgekürztBfDI.

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HauptaufgabendesBundesbeauftragtenfürdieInformationsfreiheitundseinerDienststellesind:

– ErbearbeitetBürgereingaben(vgl.§12Abs.1IFG–Anrufungsrecht;Erläuterungenhierzusieheunter9.);

– erberätdenDeutschenBundestag,dieBundesregierungsowiediein§1Abs.1IFGgenantenStellendesBundesinFragenderInformations-freiheitundgibtEmpfehlungenzurVerbesserungdesInformationszu-gangs(§26Abs.1bis3BDSGi.V.m.§12Abs.3IFG);

– erkontrolliert(anlassunabhängig)beidenverpflichtetenBehördendieEinhaltungderVorschriftenüberdieInformationsfreiheit(§24Abs.1und3bis5BDSGi.V.m.§12Abs.3IFG);

– erarbeitetaufnationaler,europäischerundinternationalerEbenemitanderenInformationsfreiheitsbeauftragtenzusammen.

Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) über RechteundPflichtendesBundesbeauftragtenwerdenin§12Abs.3IFGinsoweitfürentsprechendanwendbarerklärt.

Eingaben

JederkannsichandenBundesbeauftragtenfürdieInformationsfreiheitwenden,wennerseinRechtaufInformationszugangnachdiesemGesetzalsverletztansieht.DerBundesbeauftragteberäthierimRahmenseinerZuständigkeitendieBürgerinnenundBürger.ErüberprüftdieEingaben,bittet die verpflichteten öffentlichen Stellen im Einzelfall um Stellung-nahmeundggf.umeinEinlenkeninderSache.ErhatallerdingskeineWeisungsbefugnisgegenüberdenBehörden.

DasAnrufungsrechtistmitdemPetitionsrechtnachArtikel17Grundge-setzvergleichbar.EsbestehtnebendiesemRechtundderMöglichkeit,denRechtswegzubeschreiten.

BittebeachtenSie,dasseineAnrufungdesBundesbeauftragtenkeineauf-schiebendeWirkungaufdieFristenfürdieEinlegungvonRechtsmittelnhat.

WennIhneneineöffentlicheStelledesBundesdievonIhnenverlangtenInformationennichtgebenwill,könnenSiesichandenBundesbeauf-tragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit,Husarenstra-ße30,53117Bonn,[email protected],wenden.

DieBearbeitungIhrerEingabeistfürSiekosten-undgebührenfrei.

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Beratung

DerBundesbeauftragtefürdieInformationsfreiheiterstattetallezweiJahreeinenTätigkeitsberichtundberätdenDeutschenBundestag,dieBundesre-gierung, alleBehördendesBundes, sonstigeBundesorganeund –einrich-tungen,soweitsieöffentlich-rechtlicheVerwaltungsaufgabenwahrnehmen,sowienatürlicheoderjuristischePersonendesPrivatrechts,soweiteineBe-hörde sichdieserPersonzurErfüllung ihreröffentlich-rechtlichenAufga-benbedient,inFragenderInformationsfreiheitundgibtEmpfehlungenzurVerbesserungdesInformationszugangs.DerTätigkeitsberichtbietet–nebenderunmittelbarenBeratung–eineguteMöglichkeit,KritikundVorschlägegegenüberdemParlamentundderÖffentlichkeitzuäußern.

DenjeweilsaktuellenTätigkeitsberichtkönnenSiekostenlospostalischoderüberdasInternetbestellen.

ImInternetstehtdarüberhinauseineelektronischeVersionzumDown-loadbereit(www.informationsfreiheit.bnnd.de).

Kontrollen

DerBundesbeauftragtefürdieInformationsfreiheitkontrolliertbeidenver-pflichtetenBehördendieEinhaltungderVorschriftenüberdieInformations-freiheit.StellterVerstößefest,haterdasRechtzurBeanstandung(§25Abs.1Satz1Nr.1und4,Satz2undAbs.2und3BDSGi.V.m.§12Abs.3IFG).

Nationale,europäischeundinternationaleZusammenarbeit

Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit nimmt an nationalenund internationalen Sitzungen der Informationsfreiheitsbeauftragten teil.DieKonferenzder InformationsfreiheitsbeauftragtendesBundesundderLänderinDeutschland(IFK)unddieInternationaleKonferenzderInforma-tionsfreiheitsbeauftragtentauschensichüberalleFragenderInformations-freiheitausundfassenaufihrenperiodischstattfindendenSitzungenwich-tigeBeschlüssezurInformationsfreiheit.DieInformationsbeauftragtendereuropäischenStaatenarbeiteninderEuropäischenKonferenzderInforma-tionsbeauftragtenzusammenundsetzensichfürdieFörderungderInfor-mationsfreiheitinEuropaundfürdieHarmonisierungderentsprechendenGesetzgebungein.

AlleKonferenzenundSitzungenderInformationsfreiheitsbeauftragtensindgrundsätzlichöffentlich.DieBeschlüssewerdenauchaufderIn-ternet-SeitedesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInfor-mationsfreiheitunterwww.informatonsfreiheit.bund.deveröffentlicht.

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3. DasInformationszugangsrechtisteinvoraussetzungslosesJedermannrecht

Gesetzesbestimmung:�§�1�Abs.�1�IFG

Grundsätzlichhat jedergegenüberdenöffentlichenStellendesBundeseinenAnspruchauffreienZugangzuamtlichenInformationenundkanneinenentsprechendenAntragstellen.DiesesRechtistunabhängigvomWohnsitz und der Staatsangehörigkeit, d. h. Anspruchsinhaber sindDeutscheundAusländerimIn-undAusland.AuchjuristischePersonendesPrivatrechtsundVerbändekönnenAnträgeaufInformationszugangstellen.

DerAnspruchaufInformationszugangbestehtvoraussetzungslos.NachbisherigerRechtslagemusstederAntragsteller vielfach ein rechtliches,berechtigtes oder ein sonstiges Interesse an der begehrten Informati-on geltendmachen.Das Informationsfreiheitsgesetz sieht dies für denInformationsanspruch nicht mehr vor. Die hergebrachten PrinzipiendesAktengeheimnissesundderVertraulichkeitderVerwaltungwerdenumgekehrt in ein transparentes Verwaltungshandeln, bei dem dieBehörde das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, der der Offenle-gung entgegensteht, gegenüber demAntragsteller darlegen muss. ZudenAusnahmetatbeständenimEinzelnensieheunter5.

WennSieInformationennachdemIFGerhaltenwollen,müssenSiediesinderRegelnichtbegründen.

3.1. WelcheInformationenkönnenSiebekommen

Gesetzesbestimmung:�§§�1�Abs.�1,�2�Nr.�1�IFG

Das Informationsfreiheitsgesetzerfasstgrundsätzlichalleamtlichen In-formationenöffentlicherStellendesBundes.DasZugangsrechtumfasstalleAufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig vonderArtderSpeicherung,d.h.sowohlSchriftstückealsauchelektronisch,optisch,akustischoderanderweitiggespeicherteDaten.AusgenommensindEntwürfeundNotizen,dienichtBestandteileinesVorgangswerdensollen.

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3.2. WiekönnenSiedieInformationenbekommen

Gesetzesbestimmungen:�§§�1�Abs.�2,�7�Abs.�3�und�4�IFG

AlsArtendesInformationszugangskommeninBetracht:

– Auskunftserteilung

– Akteneinsicht

– Verfügbarmachen in sonstiger Weise (insbesondere durch Übersen-dungvonKopien,aberggf.auch:HöreneineTonbandes)

DerAntragstellerhatzwischendiesenMöglichkeiteneinWahlrecht.DieBehördedarf vonderbegehrtenArtdes Informationszugangsnur auswichtigemGrundabweichen.EinwichtigerGrundistinsbesondereeindeutlich höherer Verwaltungsaufwand, etwa beiMassenverfahrenmitgleichförmigenAnträgenzahlreicherPersonen.FürjedeArtdesInforma-tionszugangsgilt:DieBehördemussdieinhaltlicheRichtigkeitderInfor-mationnichtprüfen.BeiderInformationsgewährungmüssenggf.auchdieAusnahmetatbestände(siehehierzuunter5.)berücksichtigtwerden.Sokannesetwagenügen,KopienvonTeileneinerAktezurVerfügungzustellen.Umgekehrtkannz.B.ausGründendesUrheberrechtsschutzeseine Vervielfältigung unzulässig, dafür aber eine AuskunftserteilungoderAkteneinsichtmöglichsein.

DieBehördekanneinfacheAuskünfteauchunmittelbartelefonischoderperE-Mailerteilen.DerAntragstellerkannaberbeiberechtigtemInteres-seundunverzüglichgeäußertemVerlangendieschriftlicheBestätigungeinermündlichenAuskunftverlangen(§37Abs.2Satz2VwVfG).

GewährtdieBehördeInformationszuganginFormderAkteneinsicht,kannsichderAntragsteller–sofernurheberrechtlicheVorschriftennichtentgegenstehen–alsGedächtnishilfeAblichtungenoderAusdruckefer-tigenlassenundmitnehmen,ggf.auchAusdruckegespeicherteroderverfilmterTexte.

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3.3. AnwenmüssenSieIhrenAntragrichten

Gesetzesbestimmungen:�§§�1�Abs.�1,�7�Abs.�1�IFG

DerAntragistandieStellezurichten,dieüberdiebegehrteInformationverfügt.Auskunftspflichtig sind alle Behörden des Bundes sowie son-stigeBundesorganeund–einrichtungen,soweitsieöffentlich-rechtlicheVerwaltungsaufgabenwahrnehmenundnatürlicheoderjuristischePer-sonendesPrivatrechts,soweiteineBundesbehördesichihrerzurErfül-lungihreröffentlich-rechtlichenAufgabenbedient.

EineBehörde ist jedeStelle,dieAufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnimmt(§1Abs.4VwVfG).

„SonstigeBundesorganeund –einrichtungen“ im Sinnedes § 1Abs. 1IFG sind z. B. Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt, Bundesge-richte,Bundesbank,Bundesrechnungshof sowieHochschulenundFor-schungseinrichtungendesBundes.DieseStellensindabernurinsoweitzurInformationserteilungverpflichtet,wiesieöffentlich-rechtlicheVer-waltungsaufgabenwahrnehmen.Durch diese Beschränkung sind vomInformationszuganginsbesondereausgenommen:

– WahrnehmungparlamentarischerAngelegenheiten(insbesondereGe-setzgebung,Kontrolle der Bundesregierung,Wahlprüfung,WahrungderRechtedesBundestagesund seinerMitglieder,parlamentarischeKontaktezuin-undausländischensowiesupranationalenStellen),

– Rechtsprechung,

– sonstigeunabhängigeTätigkeiten (z.B.diegeld-undwährungspoli-tischenBeratungenderDeutschenBundesbankvorBeginnderWirt-schafts-undWährungsunion),

– weite Teile der Tätigkeit es Bundespräsidialamtes (insbesondere dieVorbereitungpräsidentiellerAkteunddievomBundespräsidentende-legiertenAkte),

– beratendeBundesgremien(es seidenn,siesindineineBundesbehördefesteingegliedertunddaherTeilderselben).

Natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, derersich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichenAufgabenbedient,sindz.B.Verwaltungshelfer.EineherangezogenePrivatpersonwirdderauftraggebendenBehördezugerechnet;derAntragmussdaherandieseBehördegerichtetwerden.DasInformationsfreiheitsgesetzge-währtkeinenAnspruchgegenüberPrivaten.

3.3

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Wenn Sie sich an eine unzuständige Stelle wenden, muss diese Siedaraufhinweisen.

BittebeachtenSie:Der Zugang zu Informationen bei Behörden der Länder oder Kom-munen richtet sich nach dem jeweiligen Landesgesetz zur Informa-tionsfreiheit,soweiteinsolchesexistiert,wasnochnichtinallenBun-desländern der Fall ist. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligenLandesbehörden, obbereits ein entsprechendes Informationsfreiheits-gesetzdesLandesbesteht.

4. WasmüssenSiebeiderAntragstellungbeachten

Gesetzesbestimmung:�§�7�IFG

Im Informationsfreiheitsgesetz sind für einen Antrag auf Zugang zuInformationen kaum formelleAnforderungen vorgesehen. ImÜbrigengelten hier die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens-rechts.

4.1. FormdesAntrages

Gesetzesbestimmungen:�§�10�VwVfG,�§�9�SGB�X

Für die Antragstellung ist keine Form vorgeschrieben, grundsätzlichkannderAntragdaher formlosandiezuständigeöffentlicheStellege-richtetwerden.

Erkannschriftlich,elektronisch,mündlich(auchtelefonisch)oderdurchschlüssigesHandelngestelltwerden.UmdieIdentitätdesAntragstellersfestzustellen,kanndieBehördeabereineschriftliche/elektronischeAn-tragstellungverlangen.

SiesolltendieInformationeninIhremAntragmöglichstgenaubenen-nen.IstderAntragzuunbestimmt,kanndieöffentlicheStelleeineKon-kretisierungverlangen.

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4.2. BegründungdesAntrages

Gesetzesbestimmung:�§�7�Abs.�1�Satz�3�IFG

EinAntragnachdemInformationsfreiheitsgesetzmussinderRegelnichtbegründetwerden.Etwasanderesgiltdann,wennderAntragpersonen-bezogeneDaten,Urheberrechtebzw.Betriebs-undGeschäftsgeheimnisseDritter betrifft. IndiesenFällenmuss er begründetwerden,damitderDritteüberseineEinwilligungentscheidenbzw.dieöffentlicheStelledieerforderlicheAbwägungtreffenkann.

DerAntragstellermussauchnichtselbstBetroffenersein.NachdemIn-formationsfreiheitsgesetz ist ein rechtliches, berechtigtes oder ein son-stiges Interesse ander begehrten InformationkeineVoraussetzung fürdenInformationsanspruch.

DieBeweggründeeinesAntragstellerssindfürdieBearbeitungunerheb-lich.Dasbedeutet:DieBehördenmüssenIhrenAntragauchdannbear-beiten,wennSiekeineAuskunftüberIhreBeweggründegeben.

4.3. WerentscheidetüberdenInformationszugang

Gesetzesbestimmung:�§�7�Abs.�1�IFG

AntragsgegnerunddamitentscheidungsberechtigtistdiejenigeBehörde,derdieVerfügungsbefugnisüberdiebegehrten Informationenzusteht.Dies ist regelmäßigdieBehörde,beiderdie InformationenBestandteildereigenenVorgängegewordensind,unabhängigdavon,obsieselbstodereineandereStelledieseermittelthat.

DieBehördenhabennach§11IFGVerzeichnissezuführen,ausdenensichdievorhandenenInformationssammlungenund–zweckeerkennenlassen.AuchsindOrganisations-undAktenpläneohneAngabeperso-nenbezogenerDatensowieweiteregeeigneteInformationenallgemeinzugänglichzumachen.

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5. WiewirdIhrAntragbearbeitet

Gesetzesbestimmungen:�§§�7,�8,�10�IFG

DieBearbeitungeinesAntragesaufInformationszugangistfürdieöffent-licheStelleeinVerwaltungsverfahren,dassichnachdemVerwaltungs-verfahrensgesetzdesBundesrichtet.§7IFGergänztdieseRegelungen,u.a.umeineFrist,innerhalbderereineBehördeeinemAntragstellerant-wortenmuss.

5.1. FristenbeiderAntragsbearbeitung

Gesetzesbestimmung:�§�7�Abs.�5�IFG

Die Informationen sinddemAntragstellerunverzüglichzugänglichzumachen,aufjedenFallsollderInformationszugangaberinnerhalbeinesMonatserfolgen,esseidenn,esisteineBeteiligungDritternach§8IFGerforderlich. IndiesenFällengiltdieSoll-FristvoneinemMonatnicht.DannkanndasVerfahrenaber imEinzelfalldadurchverkürztwerden,dasssichderAntragstellerauchmiteinerUnkenntlichmachungderIn-formationen, die Belange Dritter berühren, einverstanden erklärt (§ 7Abs.2Satz2IFG).

Verzögertsichdie Informationsgewährung,weilz.B.diebeantragtenInformationen besonders umfangreich sind, so muss die öffentlicheStellediesbegründenunddemAntragsteller innerhalbderFrist eineZwischennachricht(Sachstandsmitteilung)übersenden.

5.2. BeteiligungDritter

Gesetzesbestimmungen:�§�8�IFG

EinAntrag auf Informationszugang bedarf zwar grundsätzlich keinerForm undmuss auch nicht begründetwerden, im Einzelfall kann dieBehörde jedoch einen schriftlichen Antrag oder eine KonkretisierungdesAntragsverlangen(z.B.umdieIdentitätdesAntragstellersfestzu-stellen).EinschriftlicherAntragmitBegründungwirdregelmäßigerfor-derlichsein,wennBelangeDritter (personenbezogeneDaten,Urheber-rechtebzw.Betriebs-undGeschäftsgeheimnisse)betroffen sind.Sofern

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Anhaltspunkte – nachAbwägung der Begründung desAntragstellersdurchdieBehörde–dafürvorliegen,dasseinDrittereinschutzwürdigesInteresseamAusschlussdesInformationszugangshabenkann,gibtdieBehörde diesemDritten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme in-nerhalbeinesMonats.Dazuwirdesregelmäßignichterforderlichsein,denDrittenüberdieIdentitätdesAntragstellerszuunterrichten,damitdieserüberseineEinwilligungindieFreigabeseinerpersonenbezogenenDatenoderseinerBetriebs-undGeschäftsgeheimnisseentscheidenkann.SchließlichistesfürdenDrittenimErgebnisunerheblich,werdenAn-traggestellthat,damiteinerFreigabedieDatenfaktischallgemeinzu-gänglichgemachtwerden.EtwasandereskannhingegenfürdenInhaltderBegründunggelten.DieserkönnteeinGrundfürdieEinwilligungs-entscheidungsein.

AusdatenschutzrechtlichenGründensolltedieBehördedenAntragstel-leraberohnehinimmerzunächstfragen,oberhinsichtlichderDatendesDritteneinerSchwärzungoderAbtrennungzustimmt.Nach§7Abs.2IFGkannsichderAntragstellermiteinerUnkenntlichmachungderInfor-mationen,dieBelangeDritterberühren,einverstandenerklären.DannisteinVerfahrennach§8IFGentbehrlichunddieDatendesDrittenwerdengeschützt.

EineÜbermittlungpersonenbezogenerDatendesAntragstellersandenbetroffenenDritten ist zurBearbeitung einesAntrages auf Informati-onszugang inderRegelnicht erforderlich.Sollte imEinzelfallderzubeteiligendeDritteaufeinerNennungdesAntragstellersbestehenoderdieseausanderenGründenerforderlichsein,solltezuvorderAntrag-stellernachseinemEinverständnisgefragtwerden.

5.3. WelcheKostendürfenIhneninRechnunggestelltwerden

Gesetzesbestimmungen:�§�10�IFG,�Informationsgebührenverordnung

FürAmtshandlungennachdemInformationsfreiheitsgesetzwerdenGe-bührenundAuslagenerhoben.Aber:EinfacheAuskünfteunddieAbleh-nungeinesAntragessindgebührenfrei.

DieHöhederGebührenrichtetsichnachdemVerwaltungsaufwandundstehtdamitnichtimErmessenderBehörde.DieGebühristinjedemFallso zu bemessen, dass das Informationsrechtwirksam inAnspruch ge-

5.3

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nommenwerdenkann(§10Abs.2IFG).DieGebührentatbeständeund–sätzesindinderInformationsgebührenverordnung(IFG-GebV)festge-legt,dievomBundesministeriumdesInnernerlassenwurde.InderVer-ordnungsindRahmensätzejeAmtshandlungvorgesehen;sielegtdamitzugleicheinenHöchstsatzjeTatbestandimRahmeneinerAmtshandlungfest. ImEinzelfall,beispielsweisebeiumfangreichenAnfragen,könnenauchmehrereGebührentatbeständeabgerechnetwerden.DieGebührensindaberstetssozubemessen,dassderInformationszugangnach§1IFGwirksaminAnspruchgenommenwerdenkann.DamitsollenüberhöhteGebührenforderungenverhindertwerden.GebührenundAuslagenwer-den zwar nach Verwaltungsaufwand erhoben,müssen die Kosten derVerwaltungabernichtdecken.AußerdemdürfensieaufdenBürgernichtabschreckendwirken.

Auslagen,etwafürdieÜbersendungvonKopien,sindimmerzuerhe-ben,auchwenndieAuskunftselbstgebührenfreiist.

VorderAntragstellungsolltenSiedieBehördevorabumdieMitteilungdervoraussichtlichenKostenbitten.DieBehördemussdenAntragstel-lerbezüglichdereventuellentstehendenKostenberaten.SokannesimEinzelfall beispielsweise günstiger sein,Akteneinsicht zunehmen alseineschriftlicheAuskunftserteilungzubeantragen.

6. AusnahmenvomInformationszugang

Gesetzesbestimmungen:�§§�3�bis�6�IFG

Auchwennder freie InformationszugangderRegelfall sein soll, kanneine Auskunftserteilung von einer öffentlichen Stelle verweigert bzw.beschränktwerden,wenneinAusnahmegrundvorliegt.DasInformati-onsfreiheitsgesetzenthältinden§§3bis6mehrereAusnahmetatbestän-de.DieGründekönnensowohlimöffentlichenInteresse(§§3,4IFG)alsauch imprivaten InteresseDritter (§§5,6 IFG) liegen.ObundwarumeineAusnahme vorliegt,muss vonder zuständigen öffentlichen StelleaberinjedemEinzelfallgeprüftundbegründetwerden.

DieöffentlicheStellemussdabeistetsauchdieMöglichkeiteineszumin-dest teilweisen Informationszugangs prüfen. Liegt ein Ausnahmetat-bestandvor,darfder Informationszugangnur indemUmfangversagtwerden,indemdieInformationschutzwürdigist,soferndieserTeilohne

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unverhältnismäßigenVerwaltungsaufwand abgetrennt, auf Kopien ge-schwärztoderanderweitigvonderOffenlegungausgenommenwerdenkann(§7Abs.2IFG).BeivollständigeroderteilweiserAblehnungdesAntrageshatdieBehördedemAntragstellerdarüberhinausmitzuteilen,obundwannderInformationszugangganzoderteilweisezueinemspä-terenZeitpunktmöglichist(§9Abs.2IFG).

Ausnahmegründekönnenetwasein:

7. WeitereAblehnungsgründe

Gesetzesbestimmung:�§�9�Abs.�3�IFG

EinAntragaufInformationszugangkannaußerdemabgelehntwerden,

1.wennderAntragstellerbereitsüberdiebegehrtenInformationenver-fügt.DasistdannderFall,wennersiezumZeitpunktderAntragstel-lungtatsächlichbesitzt.

oder

2.sichdiese in zumutbarerWeise aus allgemein zugänglichenQuellenbeschaffenkann.ZudenallgemeinzugänglichenQuellenzähltauchdasInternet.Aber:ImRahmenderZumutbarkeitsindhierdieindivi-duellenUmständedesAntragstellerszuberücksichtigen(z.B.Behin-derung,technischeAusstattung,Wohnsitz).

– SchutzvonbesonderenöffentlichenBelangen,wiez.B. innereundäußere Sicherheit, Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, ungestörteDurchführungvonGerichts-oderErmittlungsverfahren;

– SchutzdesbehördlichenEntscheidungsprozesses;

– SchutzpersonenbezogenerDaten;

– SchutzdesgeistigenEigentumsodervonBetriebs-undGeschäftsge-heimnissen.

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8. SpezialgesetzlicheZugangsregelungen

Gesetzesbestimmung:�§�1�Abs.�3�IFG

SpezielleRegelungen,diedenZugangzubestimmtenInformationenre-geln (etwa imUmweltinformationsgesetz, imGeodatenzugangsgesetz,imStasi-Unterlagen-Gesetz, imBundesarchivgesetz, in § 19Bundesda-tenschutzgesetz und in § 8Melderechtsrahmengesetz), gehen dem In-formationsfreiheitsgesetzzwargrundsätzlichvor,jedochnur,soweitderAnwendungsbereich der Spezialnorm reicht und sie als abschließendeRegelunganzusehenist.

IstdieGesetzeslagehiereindeutig,gibtesinderpraktischenAnwendungdesInformationsfreiheitsgesetzesauchandereKonstellationen,indenendieEntscheidung,obundinwieweitInformationenunterdenGeltungs-bereichdesInformationsfreiheitsgesetzesfallen,zunächstnichtsooffen-sichtlichist.EinBeispielhierfürsindInformationenausVergabeverfahren.HandeltessichumVergabeverfahrenunterhalbderEU-Schwellenwerte,habendieVerdingungsordnungenkeinenRechtsvorschriftscharakter,sodass das Informationsfreiheitsgesetz uneingeschränkt zurAnwendungkommt.Aber auch bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwertes istdas Informationsfreiheitsgesetz generell anwendbar, jedenfalls bestehtnachAbschlussdesVergabeverfahrenseinuneingeschränkter Informa-tionszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Etwasanderesgiltnurfür laufendeVergabeverfahren,soweitRegelungenge-troffensind.DannwirddasInformationsfreiheitsgesetzdurchdiesever-gaberechtlichenRegelungengemäߧ1Abs.3IFGverdrängt.

AllgemeineAusführungenzuRegelungendesInformationsfreiheitsge-setzesfindenSieauchindenTätikeitsberichtendesBundesbeauftragtenzurInformationsfreiheit.Diesesindunterwww.informationsfreiheit.bund.deabrufbar.

9. IhreRechte,wenndieBehördeIhrenAntragabgelehnthat...

Gesetzesbestimmung:�§�9�Abs.�4�IFG

GegeneineablehnendeodereinschränkendeEntscheidungüberdenAn-tragaufInformationszugangdurchdieBehördesindWiderspruchundVerpflichtungsklagemöglich.

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GrundsätzlichkanndieBescheidungeinesAntragesdurchdieBehördezwar formlos erfolgen, sie muss allerdings begründet werden. In derRegelwirdder ablehnendeBescheidaber eineRechtsbehelfsbelehrungenthalten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnetdieBehörde,beiderderRechtsbehelfeinzulegenistsowiedieFrist-einMonatnachZugangdesBescheides-innerhalbderdasRechtsmittelein-zulegenundgegebenenfallszubegründenist(§§58Abs.1,70Verwal-tungsgerichtsordnung).

Enthältder–auchteilweise–ablehnendeBescheidkeineodereinefeh-lerhafteRechtsbehelfsbelehrung,istdieserdennochwirksamundrecht-mäßig.AllerdingsgiltdanndieJahresfristfürdieEinlegungeinesWider-spruchsodereinerKlage.

10. ...unddasRecht,sichandenBundesbeauftragtenzuwenden

Gesetzesbestimmung:�§�12�Abs.�1�und�3�IFG

DanebenkönnenSiesichauchjederzeitandenBundesbeauftragtenfürden Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn Sie IhrRecht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetzalsverletztansehen.DieEinschaltungdesBundesbeauftragten fürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheithatallerdingskeineaufschie-bendeWirkunghinsichtlichgegebenerFristenzurFolge.Diesgiltauchfür einemöglicheVerpflichtungsklage gegendie ablehnendeEntschei-dungderBehörde.DerBundesbeauftragte kanndie jeweiligeBehördezueinerStellungnahmeauffordern,vermittelndwirkenundbeieinemVerstoßgegendasInformationsfreiheitsgesetzaufeinordnungsgemäßesVerfahrendrängen.LiegtnachseinerAuffassungeinVerstoßgegendasInformationsfreiheitsgesetz vor, kann er dies formell beanstanden undhiervondievorgesetzteBehördeundgegebenenfallsdenDeutschenBun-destagunterrichten.AllerdingskannerdenBehördengegenüberkeinedirekteWeisungerteilen.

BittebeachtenSie:WennSie sichandenBundesbeauftragten fürdenDatenschutzunddie Informationsfreiheitwenden,weil Sie IhrRechtauf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz durcheineBehördealsverletztansehen,teilenSiebitteausDatenschutzgrün-denauchmit,obSiemitderWeitergabeIhresNamensandieseBehörde

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einverstanden sind.Der Bundesbeauftragte kann die Behörde, gegendiesichIhreBeschwerderichtet,nurdannumeineÜberprüfungundStellungnahme bitten, wenn Sie Ihr Einverständnis zur Namensnen-nungerteilthaben.IhrDatenschutzistunswichtig!

InformationendesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit

SiehabenweitereFragenzumInformationsfreiheitsgesetzdesBundes?Oder wünschen zusätzliche Informationen? Gerne beantwortet derBundesbeauftragte für denDatenschutz und die InformationsfreiheitIhreAnfragen.Siekönnensichjederzeitanihnwenden.

InformationenundMaterialienkönnenSieauchüberdieInternetseitedesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfrei-heitabrufen:www.bfdi.bund.de

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Anhang 1

GesetzzurRegelungdesZugangs

zuInformationendesBundes(Informationsfreiheits-

gesetz–IFG)

vom5.September2005(BGBl.IS.2722)

§�1�Grundsatz

(1)JederhatnachMaßgabediesesGe-setzes gegenüber den Behörden desBundes einenAnspruch auf Zugangzu amtlichen Informationen. FürsonstigeBundesorganeund -einrich-tungen gilt diesesGesetz, soweit sieöffentlich-rechtliche Verwaltungsauf-gaben wahrnehmen. Einer Behördeim Sinne dieserVorschrift steht einenatürliche Person oder juristischePersondesPrivatrechtsgleich,soweiteine Behörde sich dieser Person zurErfüllung ihrer öffentlich-rechtlichenAufgabenbedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft er-teilen, Akteneinsicht gewähren oderInformationen in sonstiger Weisezur Verfügung stellen. Begehrt derAntragstellereinebestimmteArtdesInformationszugangs, so darf diesernur auswichtigemGrund auf ande-reArtgewährtwerden.AlswichtigerGrundgilt insbesondereeindeutlichhöhererVerwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechts-vorschriften über den Zugang zuamtlichen Informationen gehen mitAusnahmedes§29desVerwaltungs-verfahrensgesetzesunddes § 25desZehnten Buches Sozialgesetzbuchvor.

§�2�Begriffsbestimmungen

ImSinnediesesGesetzesist

1.amtlicheInformation:jedeamtlichenZwecken dienende Aufzeichnung,unabhängigvonderArt ihrerSpei-cherung. Entwürfe und Notizen,dienichtBestandteileinesVorgangswerdensollen,gehörennichtdazu;

2.Dritter: jeder, über den personen-bezogene Daten oder sonstige In-formationenvorliegen.

§�3�Schutz�von�besonderen�öffentlichen�

Belangen

Der Anspruch auf Informationszu-gangbestehtnicht,

1.wenn das Bekanntwerden derInformation nachteilige Auswir-kungenhabenkannauf

a) internationaleBeziehungen,

b) militärischeundsonstigesicher-heitsempfindliche Belange derBundeswehr,

c) Belangederinnerenoderäuße-renSicherheit,

d) Kontroll- oder Aufsichtsaufga-ben der Finanz-, Wettbewerbs-undRegulierungsbehörden,

e) Angelegenheiten der externenFinanzkontrolle,

f) Maßnahmen zum Schutz vorunerlaubtemAußenwirtschafts-verkehr,

g) die Durchführung eines lau-fenden Gerichtsverfahrens, denAnspruch einer Person auf einfairesVerfahrenoderdieDurch-

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Anhang 1

führung strafrechtlicher, ord-nungswidrigkeitsrechtlicheroderdisziplinarischerErmittlungen,

2.wenn das Bekanntwerden der In-formationdieöffentlicheSicherheitgefährdenkann,

3.wennundsolange

a) die notwendige Vertraulichkeitinternationaler Verhandlungenoder

b) die Beratungen von Behördenbeeinträchtigtwerden,

4.wenndie Information einerdurchRechtsvorschrift oder durch dieAllgemeine Verwaltungsvorschriftzum materiellen und organisato-rischen Schutz von Verschlusssa-chen geregelten Geheimhaltungs-oder Vertraulichkeitspflicht odereinem Berufs- oder besonderenAmtsgeheimnisunterliegt,

5.hinsichtlich vorübergehend bei-gezogener Information einer an-derenöffentlichenStelle,dienichtBestandteil der eigenen Vorgängewerdensoll,

6.wenn das Bekanntwerden derInformation geeignet wäre, fis-kalische Interessen des Bundesim Wirtschaftsverkehr oder wirt-schaftliche Interessen der Sozial-versicherungenzubeeinträchtigen,

7.bei vertraulich erhobener oderübermittelter Information, soweitdas Interesse des Dritten an einervertraulichenBehandlungimZeit-punkt des Antrags auf Informati-onszugangnochfortbesteht,

8.gegenüberdenNachrichtendienstensowiedenBehördenundsonstigen

öffentlichen Stellen des Bundes,soweit sie Aufgaben im Sinne des§ 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprü-fungsgesetzeswahrnehmen.

§�4�Schutz�des�behördlichen��Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informations-zugang soll abgelehnt werden fürEntwürfe zu Entscheidungen sowieArbeiten und Beschlüsse zu ihrerunmittelbaren Vorbereitung, soweitund solange durch die vorzeitigeBekanntgabe der Informationen derErfolgderEntscheidungoderbevor-stehender behördlicher Maßnahmenvereitelt würde. Nicht der unmittel-baren EntscheidungsvorbereitungnachSatz1dienenregelmäßigErgeb-nisse der Beweiserhebung und Gut-achtenoderStellungnahmenDritter.

(2) Der Antragsteller soll über denAbschluss des jeweiligenVerfahrensinformiertwerden.

§�5�Schutz�personenbezogener�Daten

(1) Zugang zu personenbezogenenDatendarfnurgewährtwerden, so-weit das Informationsinteresse desAntragstellersdasschutzwürdigeIn-teressedesDrittenamAusschlussdesInformationszugangsüberwiegtoderderDritteeingewilligthat.BesondereArten personenbezogener Daten imSinne des § 3Abs. 9 des Bundesda-tenschutzgesetzes dürfen nur über-mitteltwerden,wennderDritteaus-drücklicheingewilligthat.

(2)DasInformationsinteressedesAn-tragstellersüberwiegtnichtbeiInfor-mationenausUnterlagen, soweit sie

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Anhang 1

mitdemDienst-oderAmtsverhältnisoder einem Mandat des Dritten inZusammenhang stehen und bei In-formationen,die einemBerufs- oderAmtsgeheimnisunterliegen.

(3) Das Informationsinteresse desAntragstellersüberwiegtdasschutz-würdige Interesse des Dritten amAusschlussdesInformationszugangsinderRegeldann,wennsichdieAn-gabe aufName, Titel, akademischenGrad,Berufs-undFunktionsbezeich-nung, Büroanschrift und -telekom-munikationsnummerbeschränktundderDrittealsGutachter,Sachverstän-diger oder in vergleichbarer WeiseeineStellungnahmeineinemVerfah-renabgegebenhat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad,Berufs- und Funktionsbezeichnung,Büroanschrift und -telekommunika-tionsnummer von Bearbeitern sindvom Informationszugang nicht aus-geschlossen,soweitsieAusdruckundFolgederamtlichenTätigkeitsindundkeinAusnahmetatbestanderfülltist.

§�6�Schutz�des�geistigen�Eigentums�und�

von��Betriebs-�oder��Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszu-gangbestehtnicht,soweitderSchutzgeistigen Eigentums entgegensteht.ZugangzuBetriebs-oderGeschäftsge-heimnissendarfnurgewährtwerden,soweitderBetroffeneeingewilligthat.

§�7�Antrag�und�Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informati-onszugang entscheidet die Behörde,diezurVerfügungüberdiebegehrten

Informationen berechtigt ist. Im Falldes§1Abs.1Satz3istderAntragandie Behörde zu richten, die sich dernatürlichen oder juristischen Persondes Privatrechts zur Erfüllung ihreröffentlich-rechtlichen Aufgaben be-dient.BetrifftderAntragDatenDrit-terimSinnevon§5Abs.1und2oder§ 6,muss er begründetwerden. Beigleichförmigen Anträgen von mehrals50Personengeltendie§§17bis19des Verwaltungsverfahrensgesetzesentsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Infor-mationszugang zum Teil, ist demAntragindemUmfangstattzugeben,indemderInformationszugangohnePreisgabe der geheimhaltungsbe-dürftigen Informationen oder ohneunverhältnismäßigen Verwaltungs-aufwandmöglichist.Entsprechendesgilt, wenn sich der Antragsteller indenFällen, indenenBelangeDritterberührt sind,mit einerUnkenntlich-machung der diesbezüglichen Infor-mationeneinverstandenerklärt.

(3) Auskünfte können mündlich,schriftlich oder elektronisch erteiltwerden. Die Behörde ist nicht ver-pflichtet, die inhaltliche RichtigkeitderInformationzuprüfen.

(4)ImFallderEinsichtnahmeinamt-liche Informationen kann sich derAntragsteller Notizen machen oderAblichtungen und Ausdrucke ferti-genlassen.§6Satz1bleibtunberührt.

(5)DieInformationistdemAntrag(5)Die Information ist demAntragstel-ler unter Berücksichtigung seinerBelangeunverzüglich zugänglich zumachen.DerInformationszugangsollinnerhalbeinesMonatserfolgen.§8bleibtunberührt.

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Anhang 1

§�8�Verfahren�bei�Beteiligung�Dritter

(1) Die Behörde gibt einem Dritten,dessenBelangedurchdenAntragaufInformationszugang berührt sind,schriftlich Gelegenheit zur Stellung-nahme innerhalb eines Monats, so-fernAnhaltspunkte dafür vorliegen,dassereinschutzwürdiges Interesseam Ausschluss des Informationszu-gangshabenkann.

(2)DieEntscheidungnach§7Abs.1Satz1ergehtschriftlichundistauchdem Dritten bekannt zu geben. DerInformationszugang darf erst erfol-gen, wenn die Entscheidung demDritten gegenüber bestandskräftigist oder die sofortige Vollziehungangeordnet worden ist und seit derBekanntgabederAnordnungandenDritten zwei Wochen verstrichensind.§9Abs.4giltentsprechend.

§�9�Ablehnung�des�Antrags;�Rechtsweg

(1) Die Bekanntgabe einer Entschei-dung,mitderderAntragganzoderteilweise abgelehnt wird, hat inner-halbderFristnach§7Abs.5Satz2zuerfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antragganz oder teilweise ablehnt, hat siemitzuteilen,obundwannder Infor-mationszugang ganz oder teilweisezueinemspäterenZeitpunktvoraus-sichtlichmöglichist.

(3)DerAntrag kann abgelehntwer-den, wenn der Antragsteller bereitsüber die begehrten Informationenverfügt oder sich diese in zumutba-rerWeiseausallgemeinzugänglichenQuellenbeschaffenkann.

(4) Gegen die ablehnende Ent-scheidung sind Widerspruch undVerpflichtungsklage zulässig. EinWiderspruchsverfahren nach denVorschriften des 8. Abschnitts derVerwaltungsgerichtsordnungistauchdann durchzuführen,wenn die Ent-scheidung von einer obersten Bun-desbehördegetroffenwurde.

§�10�Gebühren�und�Auslagen

(1)FürAmtshandlungennachdiesemGesetzwerdenGebührenundAusla-gen erhoben. Dies gilt nicht für dieErteilungeinfacherAuskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unterBerücksichtigung des Verwaltungs-aufwandessozubemessen,dassderInformationszugang nach § 1 wirk-saminAnspruchgenommenwerdenkann.

(3) Das Bundesministerium des In-nern wird ermächtigt, für Amts-handlungennachdiesemGesetzdieGebührentatbestände und Gebüh-rensätze durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesrateszu bestimmen. § 15Abs. 2 des Ver-waltungskostengesetzes findet keineAnwendung.

§�11�Veröffentlichungspflichten

(1)DieBehördensollenVerzeichnisseführen, aus denen sich die vorhan-denenInformationssammlungenund-zweckeerkennenlassen.

(2) Organisations- und AktenpläneohneAngabepersonenbezogenerDa-tensindnachMaßgabediesesGesetzesallgemeinzugänglichzumachen.

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Anhang 1

(3)DieBehördensollendieindenAb-sätzen1und2genanntenPläneundVerzeichnisse sowie weitere geeig-nete Informationen in elektronischerFormallgemeinzugänglichmachen.

§�12�Bundesbeauftragter�für�die��

Informationsfreiheit

(1)JederkanndenBundesbeauftrag-tenfürdieInformationsfreiheitanru-fen,wennerseinRechtaufInforma-tionszugang nach diesemGesetz alsverletztansieht.

(2)DieAufgabedesBundesbeauftrag-ten für die InformationsfreiheitwirdvondemBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzwahrgenommen.

(3)DieBestimmungendesBundesda-tenschutzgesetzes über die Kontrol-laufgaben des BundesbeauftragtenfürdenDatenschutz(§24Abs.1und3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25Abs.1Satz1Nr.1und4,Satz2undAbs.2und3)sowieüberweitereAuf-gabengemäߧ26Abs.1bis3geltenentsprechend.

§�13�Änderung�anderer�Vorschriften

(1) Das Bundesdatenschutzgesetz inder Fassung der Bekanntmachungvom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)wirdwiefolgtgeändert:

IndenAngabenderInhaltsübersichtzurÜberschriftdesDrittenUnterab-schnittsimZweitenAbschnittundzuden§§21bis26sowiein§4cAbs.2Satz2,§4dAbs.1,6Satz3,§6Abs.2Satz4,§10Abs.3Satz1,§19Abs.5 Satz 2,Abs. 6 Satz 1, inderÜber-schriftdesDrittenUnterabschnittsim

ZweitenAbschnitt, in den §§ 21 bis26,in§42Abs.1Satz1zweiterHalb-satz,Abs.4Satz3sowie§44Abs.2Satz2werdenjeweilsdieWörter„fürden Datenschutz“ durch dieWörter„fürdenDatenschutzunddie Infor-mationsfreiheit“ersetzt.

(2)Dem§5Abs.4desBundesarchi-vgesetzesvom6. Januar1988 (BGBl.IS.62),daszuletztdurchdasGesetzvom5.Juni2002(BGBl.IS.1782)ge-ändert worden ist, wird folgenderSatzangefügt:

„Gleiches gilt für Archivgut, soweitesvorderÜbergabeandasBundes-archivoderdieArchivedergesetzge-bendenKörperschaftenbereitseinemInformationszugangnachdemInfor-mationsfreiheitsgesetz offen gestan-denhat.“

§�14�Bericht�und�Evaluierung

Die Bundesregierung unterrichtetdenDeutschen Bundestag zwei Jah-revorAußerkrafttretenüberdieAn-wendungdiesesGesetzes.DerDeut-scheBundestagwirddasGesetz einJahrvorAußerkrafttretenaufwissen-schaftlicherGrundlageevaluieren.

§�15�Inkrafttreten

DiesesGesetztrittam1.Januar2006inKraft.

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Anhang 2

Verordnung�über�die�Gebühren�und��Auslagen�nach�dem��

Informationsfreiheitsgesetz�(Informationsgebühren-�verordnung�–�IFGGebV)

Vom2.Januar2006

Auf Grund des § 10 Abs. 3 desInformationsfreiheitsgesetzes vom5. September 2005 (BGBl. I S. 2722)inVerbindungmitdem2.Abschnittdes Verwaltungskostengesetzes vom23.Juni1970(BGBl.IS.821)verordnetdasBundesministeriumdesInnern:

§�1�Gebühren�und�Auslagen

(1) Die Gebühren undAuslagen fürAmtshandlungennachdemInforma-tionsfreiheitsgesetz bestimmen sichnach dem anliegenden Gebühren-undAuslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zudenGebührenund auchdann erho-ben, wenn die Amtshandlung ge-bührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht inFälleneinesTatbestandesnachTeilANummer1.1desGebühren-undAus-lagenverzeichnisses.

§�2�Befreiung�und�Ermäßigung

AusGründenderBilligkeitoderdesöffentlichen Interesses kann die Ge-bührumbiszu50Prozentermäßigtwerden. Aus den genannten Grün-den kann in besonderen Fällen vonderErhebungderGebührabgesehenwerden.

§�3�Inkrafttreten

Diese Verordnung trittmitWirkungvom1.Januar2006inKraft.

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Anhang 2

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Anlage(zu § 1 Abs. 1)

Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Teil A

Gebühren

Teil BAuslagen

in voller HöheAufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung4

in voller HöheHerstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien3

0,25Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite2

7,50– je DIN A3-Farbkopie1.4

5,00– je DIN A4-Farbkopie1.3

0,15– je DIN A3-Kopie1.2

0,10– je DIN A4-Kopie1.1

Herstellung von Abschriften und Ausdrucken1

Auslagen-betragin Euro

AuslagentatbestandNr.

bis zur Höheder für denangefochte-nen Verwal-tungsaktfestgesetztenGebühr;jedoch min-destens30 Euro

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs5

gebührenfreiVeröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes4

15 bis 500Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmenauch bei Herausgabe von wenigen Abschriften

3

30 bis 500– Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwandzur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffent-licher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

2.2

15 bis 125– Herausgabe von Abschriften2.1

Herausgabe2

60 bis 500– Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfallein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondertwerden müssen

1.3

30 bis 250– Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften1.2

gebührenfrei– mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigenAbschriften

1.1

Auskünfte1

Gebühren-betragin Euro

GebührentatbestandNr.

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Anhang 3

GesetzüberdieWeiterverwendungvon

InformationenöffentlicherStellen(Informationsweiter-verwendungsgesetz–IWG)1)

Vom13.Dezember2006

DerBundestaghatdas folgendeGe-setzbeschlossen:

§�1��Anwendungsbereich

(1)DiesesGesetzgilt fürdieWeiter-verwendung aller bei öffentlichenStellenvorhandenenInformationen.

(2)DiesesGesetzgiltnichtfürInfor-mationen,

1.an denen kein Zugangsrechtbe-steht,

2.die nur beiNachweis eines recht-lichenoderberechtigtenInteresseszugänglichsind,

3.deren Erstellung nicht unter dieöffentlichen Aufgaben der betref-fendenöffentlichenStellefällt,

4.die von Urheberrechten oder ver-wandten Schutzrechten Dritteroder von gewerblichen Schutz-rechtenerfasstwerden,

5.die im Besitz öffentlich-rechtlicherRundfunkanstalten oder deren Be-auftragten sind und derWahrneh-

mungeinesöffentlichenProgramm-oderSendeauftragsdienen,

6.die im Besitz von Bildungs- undForschungseinrichtungensind,ein-schließlich solcher Einrichtungen,diezumTransfervonForschungs-ergebnissengegründetwurden,

7.die im Besitz kultureller Einrich-tungensind.

(3) Die Bestimmungen zum Schutzpersonenbezogener Daten und wei-tergehende Ansprüche aus anderenRechtsvorschriften auf Weiterver-wendung von Informationen öffent-licherStellenbleibenunberührt.

§�2��Begriffsbestimmungen

ImSinnediesesGesetzes

1.sindöffentlicheStellen

a) Gebietskörperschaften,einschließ-lichihrerSondervermögen,

b)andere juristische Personen desöffentlichen und des privatenRechts, die zu dem besonderenZweck gegründet wurden, imAllgemeininteresse liegendeAufgaben nicht gewerblicherArt zu erfüllen, wenn Stellen,dieunterBuchstabeaoderBuch-stabe c fallen, sie einzeln odergemeinsam durch BeteiligungoderaufsonstigeWeiseüberwie-gendfinanzierenoderüber ihreLeitung die Aufsicht ausübenodermehralsdieHälftederMit-gliedereinesihrerzurGeschäfts-führungoderzurAufsichtberu-fenen Organe bestimmt haben.DasGleichegiltdann,wenndieStelle, die einzelnoder gemein-

1)DiesesGesetz dient derUmsetzungder Richtlinie 2003/98/EG des Euro-päischen Parlaments und des Ratesvom17.November2003überdieWei-terverwendung von Informationendes öffentlichen Sektors (ABl. EUNr.L345S.90).

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Anhang 3

sam mit anderen die überwie-gende Finanzierung gewährtoderdieMehrheitderMitgliedereineszurGeschäftsführungoderAufsicht berufenen Organs be-stimmthat,unterSatz1fällt,

c)Verbände, derenMitglieder un-terBuchstabeaoderBuchstabebfallen,

2.istInformationjedeAufzeichnung,unabhängigvonderArtihrerSpei-cherung,

3.ist Weiterverwendung jede Nut-zungvon Informationen,dieüberdie Erfüllung einer öffentlichenAufgabe hinaus geht und in derRegel auf die Erzielung von Ent-gelt gerichtet ist; die intellektuelleWahrnehmung einer Informationund die Verwertung des dadurcherlangtenWissensstellenregelmä-ßigkeineWeiterverwendungdar,

4.sind Nutzungsbestimmungen Be-stimmungen, die wesentliche Fra-gen der Weiterverwendung vonInformationenregeln,

5.ist Person jeder Bürger und jedeBürgerin der Europäischen UnionundjedenatürlicheoderjuristischePerson mit Wohnsitz oder Sitz ineinemMitgliedstaat.

§�3��Gleichbehandlungsanspruch

(1)JedePersonistbeiderEntscheidungüber die Weiterverwendung vorhan-denerInformationenöffentlicherStel-len,diediese zurWeiterverwendungzur Verfügung gestellt haben, gleichzubehandeln. EinAnspruch aufZu-gang zu Informationen wird durchdiesesGesetznichtbegründet.

(2)WerdenInformationenvonöffent-lichen Stellen als Ausgangsmaterialfür eigene Geschäftstätigkeiten wei-terverwendet,geltenhierfürdieglei-chenEntgelteundBedingungenwiefüranderePersonen.

(3)DürfendieInformationenweiter-verwendetwerden, sind sie in allenangefragtenFormatenundSprachen,indenensiebeideröffentlichenStellevorliegen, zur Verfügung zu stellen;soweitmöglich sind sie elektronischzu übermitteln. Auszüge von Infor-mationenwerdenzurVerfügungge-stellt,wenndamitfürdieöffentlicheStellekeinunverhältnismäßigerAuf-wandverbundenist.

(4) Regelungen über die Weiterver-wendung von Informationen öffent-licherStellendürfenkeineausschließ-lichen Rechte gewähren. Dies giltnicht, wenn zur Bereitstellung einesDienstesimöffentlichenInteresseeinausschließlichesRechtüberdieWei-terverwendung von Informationenerforderlich ist. Die Begründungeines solchen Rechts muss regelmä-ßig,mindestensalledreiJahre,über-prüftwerden.Nachdem31.Dezem-ber2003getroffeneRegelungenüberausschließliche Rechte müssen klarund eindeutig sein sowie öffentlichbekannt gemacht werden. Bestehen-de ausschließliche Rechte, die nichtunterSatz2fallen,erlöschenmitAb-laufderRegelung,spätestens jedocham31.Dezember2008.

§�4��Bearbeitung�von�Anfragen;��

Transparenz

(1)ÜberAnfragenaufWeiterverwen-dungvon Informationenentscheidetdie öffentliche Stelle innerhalb von

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Anhang 3

20 Arbeitstagen nach Eingang derAnfrage. Bei umfangreichen oderschwierigen Sachverhalten beträgtdie Frist 40 Arbeitstage; die anfra-gende Person ist innerhalb von dreiWochen nach Eingang der AnfrageüberdieseFrist zuunterrichten.DieFristen in Satz 1 und 2 gelten nicht,wenndieöffentlicheStelleselbsteineangemesseneFristfestgelegthatodereinesolcheaufgrundeinerRechtsvor-schrift besteht. Wenn eine Bearbei-tungsfristfürAnträgeaufZugangzuInformationenbesteht,istdieseauchfürdieBearbeitungvonAnfragenaufWeiterverwendungmaßgeblich.

(2) Innerhalb der Frist nachAbsatz 1stellt die öffentliche Stelle die Infor-mationen zur Weiterverwendungzur Verfügung oder lehnt die Wei-terverwendung ab. Die öffentlicheStellekannaucheinVertragsangebotunterbreiten, das Nutzungsbestim-mungen enthalten kann. Die Nut-zungsbestimmungenmüssenverhält-nismäßig sein,dürfennicht zu einerWettbewerbsverzerrung führen unddieMöglichkeitenderWeiterverwen-dungnichtunnötigeinschränken.

(3) Wer den in einer VereinbarungEntgelte für die Weiterverwendungverlangt, dürfen die Gesamteinnah-menausderBereitstellungvonInfor-mationen und der Gestattung ihrerWeiterverwendung die Kosten ihrerErfassung, Erstellung, Reprodukti-on und Verbreitung zuzüglich einerangemessenen Gewinnspanne nichtübersteigen. Die Entgelte sollen fürden entsprechenden Abrechnungs-zeitraum kostenorientiert sein undunter Beachtung der für die betref-fendenöffentlichenStellengeltendenBuchführungsgrundsätze berechnetwerden.

(4)NutzungsbestimmungenundEnt-gelte fürdieWeiterverwendung,dieallgemein Anwendung finden sol-len,sindimVorausfestzulegenund,soweit dies technisch möglich undsinnvollist,elektronischzuveröffent-lichen; die elektronische Veröffentli-chungspflichtgiltauchfürGebühren.AufAnfragegibtdieöffentlicheStelledie Berechnungsgrundlagen für dieveröffentlichten Entgelte und dieFaktoren an, die beider BerechnungderEntgelte inbesondersgelagertenEinzelfällen berücksichtigt werden.Die öffentliche Stelle gewährleistet,dass anfragende Personen über dieverfügbaren Rechtsschutzmöglich-keitenunterrichtetwerden.

(5)LehntdieöffentlicheStelledieWei-terverwendungganzoderteilweiseab,teilt sie der anfragenden Person dieGründemitundweistaufdieRechts-schutzmöglichkeiten hin. Beruht dieAblehnung auf § 1Abs. 2 Nr. 4, be-nenntdieöffentlicheStelledenRechts-inhaber,wennerihrbekanntundseineNennungzulässigist.

(6)DieVerpflichtungenausAbsatz1,2und5geltennichtfürdiein§1Abs.2Nr.5bis7genanntenöffentlichenStel-len.

§�5��Rechtsschutz�

FürStreitigkeitennachdiesemGesetzist der Verwaltungsrechtsweg eröff-net.

§�6��Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach derVerkündunginKraft.

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Anhang 4

Der�Bundesbeauftragte��für�den�Datenschutz�und��die�Informationsfreiheit

Anwendungshinweise�zum�Informationsfreiheitsgesetz�(IFG)Überarbeitete�Fassung�(Stand:�1 .�August�2007)

–�Gesetz�vom�5 .�September�2005�(BGBl .�I�S .�2722)�–

§�1�Grundsatz

(1)� Jeder� hat� nach�Maßgabe�dieses�Gesetzes� gegenüber�den�Behörden�des�Bundes�einen�Anspruch�auf�Zugang�zu�amtlichen�Informationen .�Für�sons-tige�Bundesorgane�und�-einrichtungen�gilt�dieses�Gesetz,�soweit�sie�öffent-lich-rechtliche�Verwaltungsaufgaben�wahrnehmen .�Einer�Behörde�im�Sinne�dieser�Vorschrift�steht�eine�natürliche�Person�oder�juristische�Person�des�Pri-vatrechts�gleich,�soweit�eine�Behörde�sich�dieser�Person�zur�Erfüllung�ihrer�öffentlich-rechtlichen�Aufgaben�bedient .

(2)�Die�Behörde�kann�Auskunft�erteilen,�Akteneinsicht�gewähren�oder� In-formationen�in�sonstiger�Weise�zur�Verfügung�stellen .�Begehrt�der�Antrag-steller�eine�bestimmte�Art�des�Informationszugangs,�so�darf�dieser�nur�aus�wichtigem�Grund�auf�andere�Art�gewährt�werden .�Als�wichtiger�Grund�gilt�insbesondere�ein�deutlich�höherer�Verwaltungsaufwand .

(3)�Regelungen�in�anderen�Rechtsvorschriften�über�den�Zugang�zu�amtlichen�Informationen�gehen�mit�Ausnahme�des�§�29�des�Verwaltungsverfahrensge-setzes�und�des�§�25�des�Zehnten�Buches�Sozialgesetzbuch�vor .

Zu�Absatz�1:

1.DieVorschriftgewährtalsGrundnorm�des�GesetzesjedemgegenüberdenBehördenundEinrichtungendesBundeseinenAnspruchauffreienZugangzuamtlichenInformationen(zumBegriffderamtlichenInformationvgl.§2Nr.1).

2 .�Anspruchsinhaberist„jeder“,d.h.DeutscheundAusländerimIn-undAus-land.Auch juristische Personendes Privatrechts sind zugangsberechtigt; fürjuristische Personendes öffentlichenRechts gelten stattdessenAmtshilfevor-schriften bzw. Auskunfts- oder Übermittlungsrechte und -pflichten. NichtrechtsfähigeVereinigungenwieBürgerinitiativenundVerbändesollennachderGesetzesbegründungnichtanspruchsberechtigtsein,sondernausschließlichdieeinzelnenMitgliederdieserVereinigungen.DemstehtjedochderWortlautdes§1Abs.1entgegen,deruneingeschränktvon„jeder“spricht.IndiesemSinnehatauchdasBVerwGzurvergleichbarenVorschriftdes§4Umweltinforma-tionsgesetzentschieden,dassauchnichtrechtsfähigePersonenvereinigungen,sofernsieorganisatorischhinreichendverfestigtsind,alsAnspruchsinhaberinBetrachtkommen(Urt.v.25.März1999,BVerwGE108,369).

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Anhang 4

3 .�Anspruchsgegner sind die Behörden des Bundes (Satz1), sonstige Bundes-organe und –einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtlicheVerwaltungsauf-gaben wahrnehmen (Satz2), und natürliche oder juristische Personen desPrivatrechts,soweiteineBundesbehördesichihrerzurErfüllungihreröffent-lich-rechtlichenAufgabenbedient(Satz3).

a.)DerBehördenbegriffinSatz1�entsprichtdemdes§1Abs.4VwVfG,d.h.Be-hördeistjedeStelle,dieAufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnimmt.FürdieAnwendbarkeitdesIFGistunerheblich,obsichdieBehördebeiderErfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben öffentlich-rechtlicher oderprivatrechtlicherHandlungsformenbedient(vgl.OVGMünster,Beschl.v.19.Juni2002–21B589/02[zu§2Abs.1IFGNRW];VGSchleswig,Urt.v.31.August2004–6A245/02[zu§2IFGSH]).ZudenBehördendesBundeszählenauchdieAuslandsvertretungen(§2desGesetzesüberdenAuswär-tigenDienst).SoweiteineBundesbehördeeuroparechtlichhandelt(z.B.dieBundesbank als integraler Bestandteil des Europäischen Zentralbanksys-tems, §3Bundesbankgesetz), unterliegt siedengemeinschaftsrechtlichenVorgaben.DerZugangzuInformationenbeiBehördenderLänderrichtetsichnachdemjeweiligenLandesgesetzzurInformationsfreiheit,dasaller-dingsnichtinallenLändernexistiert.

b.)�Sonstige�Bundesorgane�und� -einrichtungen� (Satz�2) sind z.B. Bundes-tag,Bundesrat,Bundesverfassungsgericht,Bundesgerichte,BundesbanksowieHochschulenundForschungseinrichtungendesBundes. Sie sindallerdings nur zum Informationszugang verpflichtet, soweit sieöffent-lich-rechtliche� Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einrichtungen, dienur teilweise öffentlich-rechtlich tätig werden (z.B. Kreditinstitute desBundes),sinddaherauchnurinsoweitverpflichtet.DurchdieBeschrän-kungaufdenBereichöffentlich-rechtlicherVerwaltungsaufgabenwerdenvomInformationszuganginsbesondereausgenommen:

•Wahrnehmung parlamentarischerAngelegenheiten (insbesondereGe-setzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, WahrungderRechtedesBundestagesundseinerMitglieder–z.B.inImmunitäts-angelegenheiten, beiPetitionenundbeiEingabenandenWehrbeauf-tragten–,parlamentarischeKontaktezu in-undausländischensowiesupranationalenStellen),

•Rechtsprechung,

•sonstige unabhängige Tätigkeiten (z.B. die geld- und währungspoli-tischen Beratungen derDeutschen Bundesbank vor Beginn derWirt-schafts-undWährungsunion),

•weiteTeilederTätigkeitdesBundespräsidialamtes(insbesonderedieVor-bereitungpräsidentiellerAkteunddievomBundespräsidentendelegier-tenAkte,

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Anhang 4

•beratendeBundesgremien(esseidenn,siesindineineBundesbehördei.S.d.Satz1festeingegliedertunddaherTeilderselben).

c.)Natürliche�oder� juristische�Personen�des�Privatrechts,derer sicheineBe-hörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichenAufgaben bedient (Satz�3),sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere Verwaltungshelfer. DerAnwendungsbereichderVorschriftgehtaberdeutlichüberdiesehinaus(vonSatz3nichterfasstsindallerdingsBeliehene,dadiesebereitsselbstBehördeimSinnevonSatz1sind).DerBegriffderöffentlich-rechtlichen�AufgabenumfassthiernichtnurstaatlicheAufgaben,diesichauseineröffentlich-recht-lichenNorm ableiten lassen, sondern auch solche gemeinwohlerheblichenAufgaben,diederStaatdurcheigeneInitiativezuröffentlichenAufgabege-machthat.DieherangezogenePrivatpersonwirdderauftraggebendenBe-hördezugerechnet;AnspruchsgegnerbleibtdaherdieBehörde(vgl.§7Abs.1Satz2).DasIFGgewährtkeinenAnspruchgegenPrivate.

4.DerAnspruchaufInformationszugangbestehtvoraussetzungslos .�Insbeson-deremussderAntragstellerwedereinrechtlichesnocheinberechtigtesoderein sonstiges Interesseanderbegehrten Informationgeltendmachen (vgl.aber§7Abs.1Satz3).AusnahmenvomInformationszugangenthalten§§3bis6,derenVorliegenallerdingsdieBehördedarlegenmuss.Gegenüberdenhergebrachten Prinzipien des Aktengeheimnisses und der VertraulichkeitderVerwaltungfindetalsoeineUmkehr�der�Begründungslaststatt.DerZu-gangsanspruchkannnichtdurchvertragliche�Vertraulichkeitsabreden�aus-geschlossenwerden;entsprechendeVereinbarungensindgemäߧ54Satz12.Hs.VwVfGbzw.§134BGBnichtig.

Zu�Absatz�2:

5.AlsArten�des�InformationszugangskommeninBetracht(Satz1):

•Auskunftserteilung(vgl.auch§7Abs.3),

•Akteneinsicht(vgl.auch§7Abs.4),

•Verfügbarmachen in sonstiger Weise (insbesondere durch ÜbersendungvonKopien,aberz.B.auch:HöreneinesTonbandes).

6.DerAntragstellerhatzwischendiesenMöglichkeiteneinWahlrecht .DieBe-hördedarfvonderbegehrtenArtdesInformationszugangsnurauswichtigemGrundabweichen(Satz2).Einwichtiger�GrundistgemäßSatz3insbesonde-reeindeutlichhöhererVerwaltungsaufwand,etwabeiMassenverfahrenmitgleichförmigenAnträgen zahlreicher Personen (vgl. auch §7Abs.1 Satz4).AberauchmaterielleGründe,insbesonderedieSchutzbelangeder§§3bis6,kommeninBetracht.Eskanndaheretwagenügen,KopienvonTeileneinerAktezurVerfügungzustellen.Umgekehrtkannz.B.ausGründendesUrhe-berrechtsschutzeseineVervielfältigungunzulässig,dafürabereineAuskunfts-erteilungoderAkteneinsichtmöglichsein(vgl.Anm.3zu§6).

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Anhang 4

Zu�Absatz�3:

7.Abs.3 regelt das Verhältnis� zu� anderen� Informationszugangsrechten .Grundsätzlich gehen spezialgesetzliche Zugangsregelungen dem IFG vor,undzwarunabhängigdavon,obsieeinengeresodereinweiteresZugangs-recht gewähren. Dies gilt jedoch nur, soweit derAnwendungsbereich derSpezialnormreichtundsiealsabschließendeRegelunganzusehenist;imÜb-rigenbleibtdasIFGanwendbar.SpezielleRegelungenfindensichbeispiels-weise imUmweltinformationsgesetz, im Stasi-Unterlagen-Gesetz, im Bun-desarchivgesetz(zurÄnderungdesBundesarchivgesetzesvgl.§13Abs.2),in§19Bundesdatenschutzgesetzundin§8Melderechtsrahmengesetz.

8.EineAusnahme gilt für die allgemeinen verfahrensrechtlichen Aktenein-sichtsrechtenach§29VwVfGund§25SGBX.DieseverdrängendenInfor-mationszugangsanspruchdesIFGnicht,sondernstehennebendiesem.DerAnspruchdesIFGistinsofernweiter,alserauchfürNicht-Verfahrensbetei-ligteundaußerhalblaufenderVerwaltungsverfahrengilt.ImEinzelfallkannaber auchdasAkteneinsichtsrechtnach §29VwVfG fürdenAntragstellergünstiger sein,da§29Abs.2VwVfGwenigerweit reichendeVersagungs-gründestatuiertals§§3-6.

§�2�Begriffsbestimmungen

Im�Sinne�dieses�Gesetzes�ist

1 .��amtliche� Information:� jede� amtlichen�Zwecken�dienende�Aufzeichnung,�unabhängig� von� der� Art� ihrer� Speicherung .� Entwürfe� und�Notizen,� die�nicht�Bestandteil�eines�Vorgangs�werden�sollen,�gehören�nicht�dazu;

2 .��Dritter:�jeder,�über�den�personenbezogene�Daten�oder�sonstige�Informati-onen�vorliegen .

Zu�Nr .�1:

1.DerBegriffderamtlichen�InformationerfasstalleFormenvonbeiderBe-hördevorhandenenAufzeichnungen, insbesondereSchriften,Tabellen,Di-agramme,Bilder,Pläne,KartensowieTonaufzeichnungen.AufdieArtihrerSpeicherungkommtesnichtan.Siekönnenelektronisch(Magnetbänder,Ma-gnetplatten,Disketten,CD-ROMs,DVDs),optisch(Filme,FotosaufPapier),akustischoderanderweitiggespeichertsein.

2.Nichterfasstsind

•�private�InformationenundInformationen,dienichtmitamtlicherTätig-keitzusammenhängen;

•�Entwürfe� und�Notizen (beispielsweise handschriftlicheAufzeichnungenoderGliederungen),sofernsienichtBestandteildesVorgangswerdensol-

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Anhang 4

len.WaszumVorgangzunehmenist,richtetsichnachdenRegelnderord-nungsgemäßenAktenführung.Das IFGmacht keineÄnderungen inderAktenführungdurchTrennungvonUnterlageno.ä.erforderlich.ErstzurErfüllungeineskonkretenInformationsbegehrenssindgeschützteInforma-tionenabzutrennenoderunkenntlichzumachen(vgl.§7Abs.2).MöglicheAnsprüchenachdem IFGdürfennichtdurchunzulässigeParallelakten-führung,insbesonderedurchdieAufnahmevonUnterlagenausschließlichinHandakten,unterlaufenwerden.

Zu�Nr .�2:

3.Dritter ist jeder, der durchden Informationszugang in seinendurch §§5, 6geschütztenBelangen(personenbezogeneDaten,geistigesEigentum,Betriebs-oderGeschäftsgeheimnisse)berührtwerdenkönnte.ImFalldes§6kannDrit-teraucheineBehördesein(vgl.Anm.2.zu§6).ZumSchutzpersonenbezo-generDatenvonAmtsträgernvgl.§5Abs .�4.

4.Zubeachten ist,dassdieTerminologiedes IFGvonderdesBundesdaten-schutzgesetzesabweicht.Nach§3Abs.1BDSGwerdendiePersonen,aufdiesichDatenbeziehen,als„Betroffene“bezeichnet,während„Dritte“geradenichtdieBetroffenen,sondernAußenstehendesind(§3Abs.8BDSG).

§�3�Schutz�von�besonderen�öffentlichen�Belangen

Der�Anspruch�auf�Informationszugang�besteht�nicht,

1 .��wenn�das�Bekanntwerden�der�Information�nachteilige�Auswirkungen�ha-ben�kann�auf

� a)�internationale�Beziehungen,

� b)��militärische�und�sonstige�sicherheitsempfindliche�Belange�der�Bundes-wehr,

� c)��Belange�der�inneren�oder�äußeren�Sicherheit,

� d)��Kontroll-�oder�Aufsichtsaufgaben�der�Finanz-,�Wettbewerbs-�und�Regu-lierungsbehörden,

� e)��Angelegenheiten�der�externen�Finanzkontrolle,

� f)��Maßnahmen�zum�Schutz�vor�unerlaubtem�Außenwirtschaftsverkehr,

� g)��die�Durchführung�eines� laufenden�Gerichtsverfahrens,�den�Anspruch�einer�Person�auf�ein�faires�Verfahren�oder�die�Durchführung�strafrecht-licher,� ordnungswidrigkeitsrechtlicher� oder� disziplinarischer� Ermitt-lungen,

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Anhang 4

2 .��wenn�das�Bekanntwerden�der� Information�die�öffentliche�Sicherheit�ge-fährden�kann,

3 .�wenn�und�solange

� a)�die�notwendige�Vertraulichkeit�internationaler�Verhandlungen�oder

� b)�die�Beratungen�von�Behörden�beeinträchtigt�werden,

4 .��wenn�die� Information�einer�durch�Rechtsvorschrift� oder�durch�die�Allge-meine�Verwaltungsvorschrift�zum�materiellen�und�organisatorischen�Schutz�von� Verschlusssachen� geregelten� Geheimhaltungs-� oder� Vertraulichkeits-pflicht�oder�einem�Berufs-�oder�besonderen�Amtsgeheimnis�unterliegt,

5 .�hinsichtlich� vorübergehend�beigezogener� Information� einer� anderen� öf-fentlichen�Stelle,�die�nicht�Bestandteil�der�eigenen�Vorgänge�werden�soll,

6 .�wenn�das�Bekanntwerden�der�Information�geeignet�wäre,�fiskalische�Inter-essen�des�Bundes�im�Wirtschaftsverkehr�oder�wirtschaftliche�Interessen�der�Sozialversicherungen�zu�beeinträchtigen,

7 .�bei�vertraulich�erhobener�oder�übermittelter� Information,�soweit�das� In-teresse�des�Dritten�an�einer�vertraulichen�Behandlung� im�Zeitpunkt�des�Antrags�auf�Informationszugang�noch�fortbesteht,

8 .�gegenüber�den�Nachrichtendiensten� sowie�den�Behörden�und�sonstigen�öffentlichen�Stellen�des�Bundes,� soweit� sie�Aufgaben� im�Sinne�des�§�10�Nr .�3�des�Sicherheitsüberprüfungsgesetzes�wahrnehmen .

1.DasGesetz regelt in§§�3�bis� 6 zahlreicheAusnahmen vomAnspruch aufInformationszugang. §§3 und 4 enthalten Ausnahmetatbestände, die imöffentlichen Interesse liegen, §§5 und 6 solche, die im privaten Interesseliegen.HinzukommtderungeschriebeneAusnahmegrunddesexekutivenKernbereichs(vgl.Anm.4.zu§4).DasVorliegeneinerAusnahmeistvonderBehördedarzulegen.DerInformationszugangdarfnurindemUmfangver-sagtwerden,indemdieInformationschutzwürdigist;esistdaherstetsdieMöglichkeiteineszumindestteilweisenInformationszugangszuprüfen(vgl.§7Abs.1).DieAusnahmetatbeständeder §§3bis 6 sindeng�auszulegen;diesentsprichtdenüblichenAuslegungsregelnunddemZweckdesGesetzes(freierInformationszugangalsRegelfall).

2.DieFallgruppendes�§�3 schützengrundsätzlichbestimmte Informationen,nichtbestimmteBereiche(Behörden).Lediglichin§3Nr.8findetsicheineBereichsausnahme fürNachrichtendienste. In allen übrigen Fällen ist eineEinzelfallprüfungerforderlich,wobei zubeachten ist,dass sichdieAbwä-gungsmaßstäbezwischendeneinzelnenZiffernunterscheiden(„nachteiligeAuswirkungen haben kann“, „gefährden kann“, „beeinträchtigt werden“etc.).DieeinzelnenGründedes§3sindnebeneinanderanwendbar;teilweisebestehenohnehinÜberschneidungen.

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Anhang 4

•Nr .�1� lit .�a schütztauswärtige�Belange der BundesrepublikDeutschlandund das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten,zwischen- sowie überstaatlichenOrganisationen, etwader EuropäischenUnionoderdenVereintenNationen.ErfasstsinddamitspezifischeFunkti-onsbereichedesAuswärtigenAmtes.

•Nr .�1�lit .�bbetrifftdenBereichderBundeswehrundschütztdortnichtnurmilitärischeInformationen,sondernauchzivileInformationen,dieRück-schlüsseaufschutzwürdigesicherheitsrelevanteSachverhaltezulassen.

•Nr .�1� lit .�c erfasstdennichtmilitärischen�Sicherheitsbereichunterande-rem derNachrichtendienste. Diese Fallgruppe überschneidet sich dahernichtnurmitNr.2,sondernauchmitNr.7und8.

•Nr .�1�lit .�dbetrifftdiebehördliche�Finanz-�und�Wettbewerbsaufsicht(ein-schließlich der Tätigkeiten der Regulierungsbehörden). Es handelt sichnichtumeineBereichsausnahmefürdieFinanz-,Wettbewerbs-undRegu-lierungsbehörden.VielmehristvondieseninjedemEinzelfallkonkretdar-zulegen,inwieferndasBekanntwerdenderjeweiligenInformationnachtei-ligeAuswirkungenaufdieKontroll-oderAufsichtsaufgabenhabenkann.

•Nr .�1� lit .�e erfasstdieexterne�Finanzkontrolle�unddamitdenTätigkeitsbe-reichdesBundesrechnungshofs.AuchhiersindnursolcheInformationenge-schützt,derenBekanntwerdenimkonkretenFallnachteiligeAuswirkungenaufdieKontrollaufgabenhabenkann,wasimEinzelnenvonderBehördezubegründenist.

•Nr .�1�lit .�fdientdemSchutzvonMaßnahmengegenunerlaubtenAußen-wirtschaftsverkehr .NichtzugänglichsindInformationen,derenBekannt-werdensichnachteiligaufdieKontrolleverbotswidrigeroderungenehmi-gterExporteauswirkenkann.

•Nr .�1�lit .�gschütztlaufende�Gerichts-�und�Ermittlungsverfahren.Adres-satendieserRegelungsindinersterLinienichtdieBehörden,diedas je-weiligeVerfahrendurchführen(denndiesesindvomAnwendungsbereichdesIFGweitgehendausgenommen,vgl.Anm.3.bzu§1),sondernBehör-den, die als Verfahrensbeteiligte o.ä. über entsprechende Informationenverfügen. Die Vorschrift dient ausschließlich dem Schutz des laufendenGerichts- oder Ermittlungsverfahrens an sich, d.h. seiner störungsfreienDurchführung,nichtaberdemSchutzderPositionderprozessbeteiligtenBehörde.DerAblehnungsgrundgilt zeitlichbegrenztbiszumAbschlussdesVerfahrens.KünftigeVerfahrensindnichtgeschützt.

•Nr .�2 erfasstdenBereichderöffentlichen�Sicherheit imSinnedesallge-meinenGefahrenabwehrrechts.VondiesemsehrweitgefasstenTatbestandsolltenurzurückhaltendGebrauchgemachtwerden.Erforderlichistjeden-falls, dass das Bekanntwerden der begehrten Information eine konkreteGefahrfürdieöffentlicheSicherheitbegründet.Esgenügtz.B.nicht,dass

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Anhang 4

die Informationabstraktgeeignet ist,zueinemRechtsbruchmissbrauchtzuwerden.

•Nr .� 3 schütztdieVertraulichkeit� von�Beratungen, und zwar sowohl iminternationalen(lit.a)alsauchiminnerstaatlichenBereich(lit.b).Diebe-hördlichenBeratungensindnurschutzwürdig,soweitundsolangedasBe-kanntwerdendesBeratungsinhaltsdieArbeitsfähigkeitoderdieAufgaben-erfüllungunzumutbarbeeinträchtigenwürde.DerAblehnungstatbestandwirdnichtbereitsdadurchbegründet,dasseineVerhandlungnichtöffent-lichstattfindetodereineBeratungalsvertraulichbezeichnetwird.

•Nr .�4dientdemGeheimnisschutz .�DessenArtundUmfangrichtetsichnachdenentsprechendenmateriell-rechtlichenRegelungenindenjeweiligenSpe-zialgesetzen,derenkonkreteReichweiteimjeweiligenEinzelfallzuprüfenist.BeispielefürgeschützteGeheimnissebildendasSteuer-unddasSozial-geheimnis;zudenBerufs-oderbesonderenAmtsgeheimnissenzählenetwadieärztlicheunddieanwaltlicheSchweigepflicht(vgl.imÜbrigenauchdieAufzählung in §203Abs.1 StGB).Auch zuDokumenten, die gemäß derAllgemeinenVerwaltungsvorschriftzummateriellenundorganisatorischenSchutzvonVerschlusssachen(VS-Anweisung)eingestuftsind,bestehtkeinZugangsanspruch. Jedoch sollte einAntrag auf Informationszugang stetszumAnlassgenommenwerden,dieErforderlichkeitderEinstufungnoch-malszuüberprüfen.InsbesonderebeilängerzurückliegendenEinstufungenkannderGeheimhaltungsgrundzwischenzeitlichentfallensein.

•Nr .� 5 schließt Informationen mit Ursprung� außerhalb� des� Bundes (z.B.Informationen der Länder, der Europäischen Gemeinschaften oder einesihrerMitgliedstaaten)vomInformationszugangaus, solangederBundsienurvorübergehend�beigezogenhat(sog.eingeschränktesUrheberprinzip).DieBundesbehördesolltedenAntragstellerjedochandiezuständigeStelleverweisenoder(mitEinverständnisdesAntragstellers)denAntragandieseweiterleitenbzw.derenZustimmungzurInformationserteilungeinholen.

•Nr .�6schütztdiefiskalischen�InteressendesBundes.DurchdieBeschrän-kungaufdenWirtschaftsverkehrwirdklargestellt,dassnichtjeglichesfis-kalischeInteresse–etwadieKostenderAuskunft–eineAusnahmevomInformationszugang begründet. Gemeint sind vielmehr Fälle, in denenderBundwieeinDritteralsMarktteilnehmeramPrivatrechtsverkehrteil-nimmt.Essollverhindertwerden,dasssichDrittedurcheinenInformati-onszugangwirtschaftlicheVorteile zuLasten öffentlicherHaushalte ver-schaffen,etwaindemsievorzeitigKenntnisvongeplantenwirtschaftlichenTransaktionendesBundeserlangen.Geschütztwirdalso(wiedurch§6S.2für dieDritten) derWettbewerb, nicht das privatrechtlicheHandelndesBundesals solches.Auchwirtschaftliche� Interessen�der�Sozialversiche-rungenkönneneinemInformationsanspruchentgegenstehen.

•Nr .� 7 bezweckt einen Schutz vonHinweisgebern und Informanten. Ge-schützt sind vertrauliche� Informationen von Bürgern an die Behörden,

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beispielsweiseandieKartellbehörden.DasInteresseaneinervertraulichenBehandlung einer vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationkannnachträglich entfallen;dannbestehtderAusnahmegrundderNr.7nichtmehr.DerTatbestandderNr.7lässtsichnachSinnundZweckdesGesetzesnichtaufsonstigeVertraulichkeitsinteressenausdehnen.

•Nr .�8schließtdengesamtenBereichderNachrichtendienstevomInformati-onszugangaus.GleichesgiltfürTeilbereichesonstigerBehörden,diesicher-heitsempfindliche� Aufgaben im Sinne des §10 Nr.3 SÜG wahrnehmen.DabeihandeltessichumengbegrenzteTeilaufgabenvonBundespolizei,Bun-deskriminalamt,BundeswehrundZollkriminalamt(vgl.§1derVerordnungzurFeststellungderBehördendesBundesmitvergleichbarerSicherheitsemp-findlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes vom 30.Juli 2003,BGBl.IS.1553).

§�4�Schutz�des�behördlichen�Entscheidungsprozesses

(1)�Der�Antrag�auf�Informationszugang�soll�abgelehnt�werden�für�Entwürfe�zu�Entscheidungen�sowie�Arbeiten�und�Beschlüsse�zu� ihrer�unmittelbaren�Vorbereitung,�soweit�und�solange�durch�die�vorzeitige�Bekanntgabe�der�In-formationen�der�Erfolg�der�Entscheidung�oder�bevorstehender�behördlicher�Maßnahmen�vereitelt�würde .�Nicht�der�unmittelbaren�Entscheidungsvorbe-reitung�nach�Satz�1�dienen�regelmäßig�Ergebnisse�der�Beweiserhebung�und�Gutachten�oder�Stellungnahmen�Dritter .

(2)�Der�Antragsteller�soll�über�den�Abschluss�des�jeweiligen�Verfahrens�in-formiert�werden.

1.BeidemAusnahmetatbestanddes§4handeltessich-imUnterschiedzu§3-umeineSoll-Vorschrift.Geschütztsindlaufende�Verwaltungsverfahren,undzwarbiszudemZeitpunkt,indemeinebehördlicheEntscheidungoderMaßnahmegetroffenwird;danachentfälltderAusnahmegrund.Da§4denSchutzvonVerwaltungsabläufenbezweckt,müssendiegeschütztenbehörd-lichen Maßnahmen konkret� bevorstehen . Voraussetzung des Ausnahme-grundesistferner,dassderErfolgderEntscheidungbzw.MaßnahmedurchdenInformationszugangvereiteltwürde.DiesistderFall,wennsiebeiBe-kanntgabederInformationvoraussichtlichüberhauptnicht,mitanderemIn-haltoderwesentlichspäterzustandekommenwürde.

2.ZudengeschütztenEntscheidungsprozessenzählenetwaauchdieVerfahrenderErnennungvonBeamten,RichternundSoldatensowiedieVorbereitungvonGesetzen indenBundesministerien.Gutachten�Dritter unterfallen re-gelmäßignichtdemSchutzdes§4undsinddaherzugänglichzumachen�(Abs .�1�Satz�2),esseidenn,siebereitenausnahmsweisedocheineEntschei-dungunmittelbarvor(wasvonderBehördedarzulegenist).Diepersonenbe-zogenenDatenderDrittensinddurch§5geschützt.

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Anhang 4

3.DerAntragstellersollvonderBehördeüberdenVerfahrensabschlussinfor-miertwerden (Abs .�2),damiterggf.einenneuenAntragstellenkann.DerTatbestanddes§4stehtdemInformationszugangdannnichtmehrentgegen(möglicherweiseaberandereAusnahmegründe).

4.NebendenGründender§§3und4kannsichdieBehörde imBereichdesRegierungshandelnsverfassungsunmittelbaraufdenungeschriebenen�Aus-nahmegrund� des� exekutiven�Kernbereichs berufen,was allerdings ange-sichtsderdetailliertengesetzlichenAusnahmenseltenderFallseindürfte.ZudemKernbereichderexekutivenEigenverantwortungzähltu.a.dieWil-lensbildungderRegierungselbst,sowohlhinsichtlichderErörterungenimKabinettalsauchbeiderVorbereitungvonKabinett-undRessortentschei-dungen,die sich vornehmlich in ressortübergreifendenund –internenAb-stimmungsprozessenvollzieht(vgl.BVerfGE67,100[139]–Flick).

§�5�Schutz�personenbezogener�Daten

(1)�Zugang�zu�personenbezogenen�Daten�darf�nur�gewährt�werden,�soweit�das� Informationsinteresse� des� Antragstellers� das� schutzwürdige� Interesse�des� Dritten� am� Ausschluss� des� Informationszugangs� überwiegt� oder� der�Dritte�eingewilligt�hat .�Besondere�Arten�personenbezogener�Daten�im�Sinne�des�§�3�Abs .�9�des�Bundesdatenschutzgesetzes�dürfen�nur�übermittelt�wer-den,�wenn�der�Dritte�ausdrücklich�eingewilligt�hat .

(2)�Das�Informationsinteresse�des�Antragstellers�überwiegt�nicht�bei�Infor-mationen�aus�Unterlagen,�soweit�sie�mit�dem�Dienst-�oder�Amtsverhältnis�oder�einem�Mandat�des�Dritten�in�Zusammenhang�stehen�und�bei�Informati-onen,�die�einem�Berufs-�oder�Amtsgeheimnis�unterliegen .

(3)�Das�Informationsinteresse�des�Antragstellers�überwiegt�das�schutzwürdige�Interesse�des�Dritten� am�Ausschluss�des� Informationszugangs� in�der�Regel�dann,�wenn�sich�die�Angabe�auf�Name,�Titel,�akademischen�Grad,�Berufs-�und�Funktionsbezeichnung,�Büroanschrift�und�-telekommunikationsnummer�be-schränkt�und�der�Dritte�als�Gutachter,�Sachverständiger�oder�in�vergleichbarer�Weise�eine�Stellungnahme�in�einem�Verfahren�abgegeben�hat .

(4)�Name,�Titel,�akademischer�Grad,�Berufs-�und�Funktionsbezeichnung,�Bü-roanschrift�und�–telekommunikationsnummer�von�Bearbeitern�sind�vom�In-formationszugang�nicht�ausgeschlossen,�soweit�sie�Ausdruck�und�Folge�der�amtlichen�Tätigkeit�sind�und�kein�Ausnahmetatbestand�erfüllt�ist .

Zu�Absatz�1:

1.Informationen, die personenbezogene� Daten (zum Begriff vgl. §3Abs.1BDSG)Dritterenthalten,dürfennurzugänglichgemachtwerden,soweit

•derDritteeingewilligthatoder

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Anhang 4

•dasInformationsinteressedesAntragstellersdasschutzwürdigeInteressedesDrittenamAusschlussdesInformationszugangsüberwiegt(Satz�1) .

EineSonderregelunggiltfür�besondere�Arten�personenbezogener�DatenimSinnedes§3Abs.9BDSG(d.h.AngabenüberdierassischeundethnischeHerkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeu-gungen,Gewerkschaftszugehörigkeit,GesundheitoderSexualleben):DiesedürfennurmitausdrücklicherEinwilligungdesDrittenzugänglichgemachtwerden(Satz�2).

2.ZurBeteiligungdesDrittenvgl.§8.DieEinwilligungdesDrittenbedarfderSchriftform, soweit nichtwegenbesondererUmstände eine andere Forman-gemessenist(§4aBDSG).HatderDritteeingewilligt,findetkeineAbwägungmehrstatt.LehntderDrittedieOffenbarungab,hatdieBehördeabzuwägen,obdasInformationsinteressedesAntragstellersimEinzelfalldasschutzwürdigeInteressedesDrittenüberwiegt.UmdieseAbwägungzuermöglichen,hatderAntragsteller entgegen dem Grundsatz, dass ein berechtigtes Interesse nichtgeltendgemachtwerdenmuss(vgl.Anm.4.zu§1),seinenAntragzubegrün-den(§7Abs.1Satz3).ImRahmenderInteressenabwägungistzugunstendesAntragstellersauchdasInformationsinteressederAllgemeinheit,zugunstendesDrittenauchderVerwendungszweckzuberücksichtigen.

3.Zur Möglichkeit eines teilweisen Informationszugangs ohne OffenbarungderpersonenbezogenenDatenDrittervgl.§7Abs.2.

Zu�Absatz�2:

4.HinsichtlichderinAbs.2genanntenInformationenüberwiegtdasInforma-tionsinteressedesAntragstellersnie.SiekönnendahernurmitEinwilligungdesDrittenzugänglichgemachtwerden.Diesbetrifft

•Informationen�aus�Unterlagen,�soweit�sie�mit�dem�Dienst-�oder�Amtsver-hältnis�oder�einem�Mandat�des�Dritten�in�Zusammenhang�stehen:GemeintsindInformationenüberAngehörigedesÖffentlichenDienstes,AmtsträgerundMandatsträger(sofernsiediesemGesetzunterfallen),dieeinenunmit-telbarenberuflichenBezugaufweisen.DiessindinsbesondereInformationenausPersonalakten,aberauchPersonaldatenimweiterenSinne.

•Informationen,�die�einem�Berufs-�oder�Amtsgeheimnis�unterliegen:�DieseInformationensindbereitsnach§3Nr.4vomInformationszugangausge-schlossen;ihreerneuteNennungistinsofernüberflüssig.KeinBerufs-oderAmtsgeheimnisergibtsichauchhier–auchwenn§5Abs.2imGegensatzzu§3Abs.4kein„besonderes“Amtsgeheimnisverlangt–ausderallge-meinenPflichtzurAmtsverschwiegenheit(z.B.nach§61BBG,§39BRRG),dadasGesetzansonsten leer liefe. IndemUmfang, indemnachdiesemGesetzeinAnspruchaufInformationszugangbesteht,giltdieallgemeinePflichtzurAmtsverschwiegenheitnicht.

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Anhang 4

Zu�Absatz�3:

5.Abs.3 ergänztdieRegelungdes§4Abs.1Satz2,nachderauchGutachtenund Stellungnahmen Dritter grundsätzlich dem Informationszugang unter-liegen.DieOffenbarungderinAbs.3genanntenpersonenbezogenen�Daten�von�Gutachtern,�Sachverständigen�und�vergleichbaren�PersonenverletztdasschutzwürdigeInteressedieserPersoneninderRegelnicht.NurinAusnahme-fällenkanndieAbwägungzueinemanderenErgebnisführen.ZurBeteiligungdesDrittenindiesenFällenvgl.Anm.3.zu§8.

Zu�Absatz�4:

6.Auch die inAbs.4 genannten personenbezogenen�Daten� von� Bearbeiterndürfengrundsätzlichzugänglichgemachtwerden,dasieregelmäßignurdieamtliche Funktion betreffen. In Ausnahmefällen kann aber die persönlicheSchutzbedürftigkeitdesBearbeitersdemInformationszugangentgegenstehen.

§�6�Schutz�des�geistigen�Eigentums�und�von��Betriebs-�oder�Geschäftsgeheimnissen

Der�Anspruch�auf�Informationszugang�besteht�nicht,�soweit�der�Schutz�geis-tigen�Eigentums�entgegensteht .�Zugang�zu�Betriebs-�oder�Geschäftsgeheim-nissen�darf�nur�gewährt�werden,�soweit�der�Betroffene�eingewilligt�hat .

1.DieRegelungträgtdenGrundrechtenderEigentumsfreiheit(Art.14GG)undderBerufsfreiheit(Art.12GG)RechnungundschütztgeistigesEigentumso-wieGeschäfts-undBetriebsgeheimnisseabsolut.EsfindetkeineAbwägungstatt;derInformationszugangistnurmitEinwilligungdesBetroffenenmög-lich.ZudessenBeteiligungvgl.§8.

Zu�Satz�1:

2.Zumgeistigen�Eigentum (Satz�1)�zählen insbesondereUrheber-,Marken-,Patent-,Gebrauchs-undGeschmacksmusterrechte.ObsichaucheineBehör-deaufgeistigesEigentumberufenkann,hängtvondeneinfachgesetzlichenRegelungenab.SokanneineBehördez.B.InhabereinerMarkesein(§7Nr.2MarkenG); amtlicheWerke i.S.d. §5UrhGgenießenaber– andersalsggf.wissenschaftlicheodertechnischeDarstellungeneinerBehörde–keinenUr-heberrechtsschutz.

3.Zuprüfen ist stets, inwieweit der Schutz geistigenEigentumsdem Infor-mationszugangentgegensteht.SowirdetwadasUrheberrechtalswirtschaft-liches Nutzungsrecht durch eine Auskunftserteilung oder AkteneinsichtinderRegel nicht verletzt.Unzulässig kann aber z.B. dieVervielfältigungurheberrechtlichgeschützterUnterlagensein(§§15,16UrhG,vgl.aber§53UrhG),alsoinsbesonderedieFertigungvonKopien(vgl.auch§7Abs.4).

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Anhang 4

Zu�Satz�2:

4.DerBegriffderBetriebs-�und�Geschäftsgeheimnisse�(Satz�2) istgesetzlichnichtdefiniert.Es istdaher aufdie allgemeingeltende, zu §17UWGent-wickelteBegriffsbestimmungzurückzugreifen(soauchVGDüsseldorf,Urt.v.9.Juli2004–26K4163/03[zu§8IFGNRW];vgl.auchVGSchleswig,Urt.v.31.August2004–6A245/02[zu§11IFGSH]).DanachsindBetriebs-undGeschäftsgeheimnisseTatsachen,die

•sichaufeinenbestimmtenGewerbebetriebbeziehen,

•nureinembegrenztenPersonenkreisbekanntunddamitnichtoffenkundigsind,

•nachdemerkennbarenWillendesBetriebsinhabersgeheimgehaltenwer-densollenund

•hinsichtlichdererderBetriebsinhabereinberechtigteswirtschaftlichesGe-heimhaltungsinteressehat(BGHSt41,140).

5.DieserDefinitionentsprichtes,dassesnichtalleinvomWillen�des�Betriebs-inhabers abhängt, wann ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.Vielmehr hat die Behörde aufgrundderAngaben des Betriebsinhabers zuprüfen,obeinberechtigtes�Geheimhaltungsinteresseanzuerkennenist.Da-beiistinsbesonderesicherzustellen,dassdasGeheimhaltungsinteressenichtimWiderspruch zurRechtsordnung steht (fragwürdigdaherOVGSchles-wig,Beschl.v.22.Juni2005–4LB30/04[zu§11Abs.1IFGSH–Füllmen-genunterschreitung],wonachzumindestnichtjedesrechtswidrigeVerhaltenderAnnahmeeinesGeschäftsgeheimnissesentgegenstehensoll).AußerdemhatdieBehördeimEinzelnendarzulegen,inwieferndieOffenlegungderbe-gehrtenInformationzueinemkonkretenwirtschaftlichenNachteildesUn-ternehmensführenkannunddahereinwirtschaftliches�Geheimhaltungs-interessebesteht.

6.VerträgevonUnternehmenmitöffentlichenStellensindnichtpersealsBe-triebs-oderGeschäftsgeheimnissezuqualifizieren.VielmehrsindsieimEin-zelnendaraufhinzuprüfen,obundinwieweitsieVereinbarungenenthalten,andeneneinberechtigteswirtschaftlichesGeheimhaltungsinteressebesteht.OftmalswirdzumindesteinteilweiserInformationszugang(§7Abs.2Satz1)möglichsein.

§�7�Antrag�und�Verfahren

(1)�Über�den�Antrag�auf�Informationszugang�entscheidet�die�Behörde,�die�zur�Verfügung�über� die� begehrten� Informationen�berechtigt� ist .� Im�Fall� des� §�1�Abs .�1�Satz�3�ist�der�Antrag�an�die�Behörde�zu�richten,�die�sich�der�natürlichen�oder�juristischen�Person�des�Privatrechts�zur�Erfüllung�ihrer�öffentlich-recht-

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Anhang 4

lichen�Aufgaben�bedient .�Betrifft�der�Antrag�Daten�Dritter�im�Sinne�von�§�5�Abs .�1�und�2�oder�§�6,�muss�er�begründet�werden .�Bei�gleichförmigen�Anträgen�von�mehr�als�50�Personen�gelten�die�§§�17�bis�19�des�Verwaltungsverfahrens-gesetzes�entsprechend .

(2)�Besteht�ein�Anspruch�auf�Informationszugang�zum�Teil,�ist�dem�Antrag�in�dem�Umfang�stattzugeben,�in�dem�der�Informationszugang�ohne�Preisgabe�der�geheimhaltungsbedürftigen� Informationen� oder� ohne� unverhältnismäßigen�Verwaltungsaufwand�möglich�ist .�Entsprechendes�gilt,�wenn�sich�der�Antrag-steller�in�den�Fällen,�in�denen�Belange�Dritter�berührt�sind,�mit�einer�Unkennt-lichmachung�der�diesbezüglichen�Informationen�einverstanden�erklärt .

(3)�Auskünfte�können�mündlich,�schriftlich�oder�elektronisch�erteilt�werden .�Die�Behörde�ist�nicht�verpflichtet,�die�inhaltliche�Richtigkeit�der�Information�zu�prüfen .

(4)�Im�Fall�der�Einsichtnahme�in�amtliche�Informationen�kann�sich�der�An-tragsteller�Notizen�machen�oder�Ablichtungen�und�Ausdrucke�fertigen�las-sen .�§�6�Satz�1�bleibt�unberührt .

(5)�Die�Information�ist�dem�Antragsteller�unter�Berücksichtigung�seiner�Be-lange�unverzüglich�zugänglich�zu�machen .�Der�Informationszugang�soll�in-nerhalb�eines�Monats�erfolgen .�§�8�bleibt�unberührt .

Zu�Absatz�1:

1 .�Zuständig ist diejenigeBehörde, der dieVerfügungsbefugnis über die be-gehrtenInformationenzusteht.DiesistregelmäßigjedeBehörde,beiderdieInformationenBestandteildereigenenVorgängegewordensind,unabhängigdavon,obsieselbstodereineandereStelledieseerhobenhat(vgl.auch§3Nr.5).Auch imFalldes§1Abs.1Satz3 istderAntragandiezuständigeBehördezurichten(undnichtandenPrivaten,dessensichdieBehördebe-dient).WendetsichderAntragstelleraneineunzuständigeBehörde,hatdie-seihndaraufhinzuweisen(§25VwVfG).

2.Wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§10VwVfG,§9SGBX)bedarfderAntraggrundsätzlichkeiner�Form.Erkannschriftlich, elektronisch (§3a VwVfG), mündlich (auch telefonisch) oderdurch schlüssigesHandeln gestelltwerden. Im Einzelfall kann die Behör-dejedocheinenschriftlichenAntragodereineKonkretisierungdesAntragsverlangen(z.B.umdieIdentitätdesAntragstellersfestzustellen).DerAntragmussgrundsätzlichnichtbegründetwerden.EineBegründungistallerdingsdannerforderlich,wennBelangeDritterimSinnedes§5Abs.1undAbs.2oder des §6 betroffen sind, damit derDritte über seine Einwilligung ent-scheidenbzw.dieBehördedieerforderlicheAbwägungtreffenkann.

3.AuchfürdieBescheidungdesAntragssiehtdasGesetzgrundsätzlichkeine�Formvor.DerAntragstellerkannaberunterdenVoraussetzungendes§37

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Anhang 4

Abs.2Satz2VwVfGdieschriftlicheBestätigungeinesmündlicherlassenenVerwaltungsaktsverlangen.AucheinablehnenderBescheidistformlosmög-lich,bedarfabergemäߧ39VwVfGderBegründung (zurAblehnungdesAntragsvgl.auch§9).EineAusnahmevonderFormfreiheitbestehtbeiderBeteiligungDritter(§8Abs.2).

4.Satz4 erklärt dieVerfahrenserleichterungen der §§17ff. VwVfG für ent-sprechend anwendbar, wenn gleichförmigeAnträge vonmehr als 50 Per-sonengestelltwerden.

Zu�Absatz�2:

5.Abs.2 enthält eine ausdrücklicheRegelungzum teilweisen� Informations-zugang (alsnur teilweiseAblehnungdesAntrags). Sinddiebegehrten In-formationen nur zum Teil geheimhaltungsbedürftig und kann dieser TeilohneunverhältnismäßigenVerwaltungsaufwandabgetrennt,aufKopienge-schwärztoderanderweitigvonderOffenlegungausgenommenwerden,istder Informationszugang imÜbrigenzugewähren (Satz�1).Abtrennungen,Schwärzungenu.ä.sindkenntlichzumachen.DerInformationszugangkanngrundsätzlichauchindiesenFällendurchEinsichtindieOrginalakate(undnichtnurdurchHerausgabevonKopien)erfolgen,soferndieentsprechendenSeiten zuvor entnommen bzw. durch geschwärzteKopien ersetztwerden.DerVorbehaltdesunverhältnismäßigenVerwaltungsaufwandsbeziehtsichhierausschließlichaufdenAufwand,diegeheimhaltungsbedürftigenInfor-mationenauszusondern,nichtaufdenvorgelagertenAufwandeinererfor-derlichenDrittbeteiligungo.ä.

6.DerAntragstellerkannsichauchmiteinerUnkenntlichmachungderInfor-mationen, die Belange Dritter berühren, einverstanden erklären (Satz�2).DannisteinVerfahrennach§8entbehrlichunddamiteineschnellereEnt-scheidungderBehördemöglich(vgl.Anm.2.zu§8).

Zu�Absatz�3:

7.EinfacheAuskünftekanndieBehördeauchunmittelbartelefonischoderper�E-Mail erteilen.UnterdenVoraussetzungendes§37Abs.2Satz2VwVfGkannderAntragsteller die schriftlicheBestätigung einermündlichenAus-kunftverlangen.DieBehördemussdieinhaltliche�RichtigkeitderInforma-tionnichtprüfen.DiesgiltimÜbrigennichtnurfürdenFallderAuskunfts-erteilung,sondernfürjedeArtdesInformationszugangs.

Zu�Absatz�4:

8.WirdderInformationszuganginFormderAkteneinsichtgewährt,kannsichderAntragsteller–sofernurheberrechtlicheVorschriftennichtentgegenste-hen(§6Satz1)–alsGedächtnishilfeAblichtungenoderAusdruckefertigenlassenundmitnehmen.DiesbeinhalteteinenAnspruchaufAusdruckgespei-cherteroderverfilmterTexte.

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Anhang 4

Zu�Absatz�5:

9.Abs.5 regeltdieBearbeitungsfrist�derBehörde.DerAntrag istunverzüg-lich,d.h. ohne schuldhaftesZögern (§121BGB), zubescheiden.DieseRe-gelungwirdergänztdurcheineSoll-Fristvoneinem�Monat, sofernkeineBeteiligung Dritter erforderlich ist (bei Beteiligung Dritter gilt §8 Abs.1,Abs.2Satz2).DieseRegelfristermöglichtAusnahmen füratypischeFälle.DieBehördemussdiesejedochbegründenunddemAntragstellerinnerhalbderFristeineZwischennachrichtübersenden.DasGesetzsiehtkeineeigeneRechtsfolgebeiFristüberschreitungvor;inBetrachtkommtabereineUntä-tigkeitsklage�nach§75VwGO.

§�8�Verfahren�bei�Beteiligung�Dritter

(1)�Die�Behörde�gibt�einem�Dritten,�dessen�Belange�durch�den�Antrag�auf�Infor-mationszugang�berührt�sind,�schriftlich�Gelegenheit�zur�Stellungnahme�inner-halb�eines�Monats,�sofern�Anhaltspunkte�dafür�vorliegen,�dass�er�ein�schutz-würdiges�Interesse�am�Ausschluss�des�Informationszugangs�haben�kann .

(2)�Die�Entscheidung�nach�§�7�Abs .�1�Satz�1�ergeht�schriftlich�und�ist�auch�dem�Dritten�bekannt�zu�geben .�Der�Informationszugang�darf�erst�erfolgen,�wenn�die�Entscheidung�dem�Dritten�gegenüber�bestandskräftig�ist�oder�die�sofortige�Vollziehung�angeordnet�worden�ist�und�seit�der�Bekanntgabe�der�Anordnung�an�den�Dritten�zwei�Wochen�verstrichen�sind .�§�9�Abs .�4�gilt�entsprechend .

1.DerBegriffdesDritten ist in§2Nr.2 legaldefiniert (vgl.Anm.3.zu§2).ZubeteiligensindsomitPersonen,derenpersonenbezogeneDaten,geistigesEigentum,Betriebs-oderGeschäftsgeheimnissedurchdenAntragaufInfor-mationszugangberührtsind.

Zu�Absatz�1:

2.DieBeteiligungdesDrittenerfolgtvon�Amts�wegen.DerDritteistauchdannzubeteiligen,wenndieBehördeimEinzelfallderAnsichtist,dassseinGeheim-haltungsinteressedasInformationsinteressedesAntragstellersnichtüberwiegt.DennmöglicherweiseistdieInteressenlagedesDrittenderBehördenichtum-fassendbekannt,oderderDritteistsogarmitderOffenbarungderfraglichenInformationen einverstanden.Das Erfordernis der Beteiligung entfällt,wennsichderAntragstellermiteinerUnkenntlichmachungderDatendesDrittenein-verstandenerklärt(vgl.auch§7Abs.2Satz2).

3.IndenFällendes§�5�Abs .�3� isteineBeteiligungnurdannerforderlich,wenndieBehördeausnahmsweiseAnlasszuderAnnahmehat,dassdas InteressedesDrittenamAusschlussdesInformationszugangsdasInformationsinteressedesAntragstellersüberwiegenkönnte.DieBehördesollteaberzunächstdenAntragstellerfragen,obermiteinerSchwärzungoderAbtrennungderDatendesDritteneinverstandenist.

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Anhang 4

Zu�Absatz�2:

4.Bei Beteiligung einesDritten bedarf derBescheid an denAntragsteller derSchriftform(AusnahmevomGrundsatzderFormfreiheit,vgl.Anm.3.zu§7).DieEntscheidungistauchdemDrittenbekannt�zu�geben�(Satz�1).ZurFristfürden InformationszugangenthältSatz�2 einevon§7Abs.5abweichendeRegelung:AbzuwartenistdieBestandskraftderEntscheidunggegenüberdemDrittenoderbeiAnordnungdersofortigenVollziehungderAblaufvonzweiWochen seit Bekanntgabe derAnordnung an den Dritten. Der Dritte kanneinstweiligen�Rechtsschutzgemäߧ80Abs.5VwGOerlangen.ImÜbrigenhat erdieMöglichkeitdesWiderspruchsundderAnfechtungsklage (Satz�3�i .V .m .�§�9�Abs .�4�analog) .

§�9�Ablehnung�des�Antrags;�Rechtsweg

(1)�Die�Bekanntgabe�einer�Entscheidung,�mit�der�der�Antrag�ganz�oder�teilwei-se�abgelehnt�wird,�hat�innerhalb�der�Frist�nach�§�7�Abs .�5�Satz�2�zu�erfolgen .

(2)�Soweit�die�Behörde�den�Antrag�ganz�oder�teilweise�ablehnt,�hat�sie�mit-zuteilen,�ob�und�wann�der�Informationszugang�ganz�oder�teilweise�zu�einem�späteren�Zeitpunkt�voraussichtlich�möglich�ist .

(3)�Der�Antrag�kann�abgelehnt�werden,�wenn�der�Antragsteller�bereits�über�die�begehrten� Informationen�verfügt� oder� sich�diese� in� zumutbarer�Weise�aus�allgemein�zugänglichen�Quellen�beschaffen�kann .

(4)�Gegen�die�ablehnende�Entscheidung�sind�Widerspruch�und�Verpflich-tungsklage�zulässig .�Ein�Widerspruchsverfahren�nach�den�Vorschriften�des�8 .�Abschnitts�der�Verwaltungsgerichtsordnung�ist�auch�dann�durchzufüh-ren,�wenn�die�Entscheidung�von�einer�obersten�Bundesbehörde�getroffen�wurde .

1.DerAntragistabzulehnen,soweitAusnahmegründegemäߧ§3bis6vor-liegen.Zurteilweisen�Ablehnungvgl.§7Abs.2.EineteilweiseAblehnungliegtauchvor,wenndieBehördedenInformationszugangaufeineandereArtgewährtalsvomAntragstellerbegehrt(vgl.§1Abs.2Satz2).EineAb-lehnungistaußerdemunterdenVoraussetzungendesAbs .�3�möglich:DerAntragstellerverfügtbereitsüberdiebegehrtenInformationen(Abs.3Alt.1),wennersiezumZeitpunktderAntragstellungtatsächlichbesitzt.Nichtaus-reichend ist,dasser lediglichdieMöglichkeithatte,die Informationenbe-reitszuerhalten.ZudenallgemeinzugänglichenQuellen(Abs.3Alt.2)zähltauchdasInternet;imRahmenderZumutbarkeitsinddieindividuellenUm-ständedesAntragstellerszuberücksichtigen(z.B.Behinderung, technischeAusstattung,Wohnsitz).

2.FürdieBekanntgabederablehnendenEntscheidunggiltdieMonatsfristdes§7Abs.5Satz2.AuchwennAbs.1nichtauf§7Abs.5Satz3verweist,bleibt

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Anhang 4

dieRegelungdes§�8�unberührt, dabeiBeteiligung einesDrittendie Fristdes§7Abs.5Satz2wegenderStellungnahmefristdes§8Abs.1inderRe-gelnichteingehaltenwerdenkann.AuchfüreineablehnendeEntscheidungistkeine�Schriftformvorgesehen(vgl.Anm.3zu§7).ImInteressederBür-gerfreundlichkeit und der Erleichterung etwaiger WiderspruchsverfahrenoderÜberprüfungen durch den Bundesbeauftragten für die Informations-freiheit istdieseaber fürdiePraxiszuempfehlen.Diegemäߧ39VwVfGerforderliche� Begründung der ablehnenden Entscheidung darf sich nichtaufeineWiederholungdesGesetzestextesbeschränken,sondernmussein-zelfallbezogensein.Andererseitsdarfsieabernichtsodetailliertausfallen,dasssieRückschlüsseaufdiegeschützteInformationzulässt.Derablehnen-deBescheidistmiteinerRechtsbehelfsbelehrungzuversehen(§58Abs.1VwGO).AußerdemistdemAntragstellergemäßAbs .�2mitzuteilen,obundwannderInformationszugangganzoderteilweisezueinemspäterenZeit-punktvoraussichtlichmöglichist.

3.StatthafteRechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung sindWider-spruchundVerpflichtungsklage(Abs .�4�Satz�1) .Abweichendvon§68Abs.1Satz2 Nr.1 VwGO ist ein Widerspruchsverfahren stets durchzuführen(Abs .�4�Satz�2).ZurAnrufungdesBundesbeauftragtenfürdieInformations-freiheitvgl.§12;zuRechtsschutzmöglichkeitenDrittervgl.§8Anm.4.

§�10�Gebühren�und�Auslagen

(1)�Für�Amtshandlungen�nach�diesem�Gesetz�werden�Gebühren�und�Ausla-gen�erhoben .�Dies�gilt�nicht�für�die�Erteilung�einfacher�Auskünfte .

(2)� Die� Gebühren� sind� auch� unter� Berücksichtigung� des� Verwaltungsauf-wandes�so�zu�bemessen,�dass�der�Informationszugang�nach�§�1�wirksam�in�Anspruch�genommen�werden�kann .

(3)� Das� Bundesministerium� des� Innern� wird� ermächtigt,� für� Amtshand-lungen� nach� diesem�Gesetz� die�Gebührentatbestände� und�Gebührensätze�durch�Rechtsverordnung�ohne�Zustimmung�des�Bundesrates�zu�bestimmen .�§�15�Abs .�2�des�Verwaltungskostengesetzes�findet�keine�Anwendung .

1.GebührenundAuslagenwerdennachVerwaltungsaufwanderhoben;siemüs-sendieKostenderVerwaltungabernichtdecken.AußerdemdürfensieaufdenBürgernichtabschreckendwirken.GebührenfreisindjedenfallsdieAb-lehnungeinesAntragssowiedieErteilungeinfacherAuskünfte.DieGebüh-rentatbeständeund-sätzerichtensichnachderInformationsgebührenverord-nung�(IFGGebV)desBundesministeriumsdesInnern,dieam1.Januar2006inKraftgetretenist(BGBl.2006IS.6).DurchdieRegelungdesAbs .�3�Satz�2�(Anwendungsausschlussdes§15Abs.2VwKostG)fallenbeieinerAntrags-rücknahmekeineGebührenan.

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Anhang 4

§�11�Veröffentlichungspflichten

(1)�Die�Behörden�sollen�Verzeichnisse�führen,�aus�denen�sich�die�vorhande-nen�Informationssammlungen�und�-zwecke�erkennen�lassen .

(2)�Organisations-�und�Aktenpläne�ohne�Angabe�personenbezogener�Daten�sind�nach�Maßgabe�dieses�Gesetzes�allgemein�zugänglich�zu�machen .

(3)�Die�Behörden�sollen�die�in�den�Absätzen�1�und�2�genannten�Pläne�und�Verzeichnisse�sowie�weitere�geeignete�Informationen�in�elektronischer�Form�allgemein�zugänglich�machen .

1.DasGesetzverpflichtetdieBehördenzuaktiver�Informationspolitik .DiesedientzugleichderVerwaltungsvereinfachung,dadieBearbeitungvonindi-viduellenAnträgen auf Informationszugang reduziert wird (vgl. auch §9Abs.3).ImEinzelnenbestehenfolgendeVeröffentlichungspflichten:

•DieBehördensollenInformationsverzeichnisse�führenunddieseviaInter-netallgemeinzugänglichmachen(Abs .�1�und�3).DieVerzeichnissesollendievorhandenenInformationssammlungenund-zweckeerkennenlassen.ImÜbrigen sind sie gesetzlich nicht näher definiert.Da sie demBürgereinenÜberblickverschaffensollen,welcheInformationenesbeiwelchenBehörden gibt, dürften sie sichweitgehend aus denOrganisations- undAktenplänenimSinnedesAbs.2entwickelnlassen,sindmitdiesenabernichtidentisch.

•Organisations-� und�Aktenpläne� sind allgemein zugänglich zumachen,und zwar möglichst in elektronischer Form (Abs .�2� und� 3) . Die PlänesindohnepersonenbezogeneDatenzuveröffentlichen.AuchdieNamen,dienstlichen Rufnummern und sonstigen bürobezogenenDaten der ein-zelnenMitarbeiter imSinnedes§5Abs.4sindohnederenEinwilligungnachdiesemGesetznichtallgemein,sondernnuraufAntragzugänglichzumachen(davonunberührtbleibtdieMöglichkeit,nachallgemeinenar-beits- oder beamtenrechtlichen RegelungenDaten von Funktionsträgernzuveröffentlichen).EsgeltendieAusnahmetatbeständeder§§3-6(„nachMaßgabediesesGesetzes“).

•Die Behörden sollenweitere� geeignete� Informationen in elektronischerForm zugänglichmachen (Abs .�3) . Dies sind insbesondere solche Infor-mationen,beideneneinInformationsinteressederBürgeranzunehmenist(z.B.weilbereitsZugangzudenDokumentenbeantragtwurde)unddiesichfüreineelektronischeVeröffentlichungeignen.

2.DurchdieInternetklauseldesAbs .�3kommtderelektronischenVeröffent-lichungbesondereBedeutungzu.Dabei istderZugangBehinderterdurchBeachtung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom27.April2002(BGBl.IS.1467)zuwahren.

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Anhang 4

§�12�Bundesbeauftragter�für�die�Informationsfreiheit

(1)�Jeder�kann�den�Bundesbeauftragten�für�die�Informationsfreiheit�anrufen,�wenn�er�sein�Recht�auf�Informationszugang�nach�diesem�Gesetz�als�verletzt�ansieht .

(2)�Die�Aufgabe�des�Bundesbeauftragten�für�die�Informationsfreiheit�wird�von�dem�Bundesbeauftragten�für�den�Datenschutz�wahrgenommen .

(3)�Die�Bestimmungen�des�Bundesdatenschutzgesetzes�über�die�Kontrollauf-gaben�des�Bundesbeauftragten�für�den�Datenschutz�(§�24�Abs .�1�und�3�bis�5),�über�Beanstandungen�(§�25�Abs .�1�Satz�1�Nr .�1�und�4,�Satz�2�und�Abs .�2�und�3)�sowie�über�weitere�Aufgaben�gemäß�§�26�Abs .�1�bis�3�gelten�entsprechend .

1.DerBundesbeauftragtefürdieInformationsfreiheitdientalsaußergerichtliche�Streitschlichtungsstelle . SeineAnrufung (Abs .�1)�kanndaher zusätzlich zuWiderspruchundKlage erfolgen; sienimmtden förmlichenRechtsbehelfennichtetwadasRechtsschutzbedürfnis.SieistaberumgekehrtauchnichtZu-lässigkeitsvoraussetzungeinerKlageundhemmtnichtdieFristendergericht-lichenGeltendmachung.Voraussetzung�derAnrufungist,dassderBetroffenemeint,inseinemRechtaufInformationszugangnachdemIFGverletztzusein.DazumusserinderRegelbereitseinenAntragaufInformationszugangbeiderjeweiligenBehördegestellthaben,dendieseabgelehntodernichtfristgemäßbearbeitethat.DieAnrufungistankeine�Formundkeine�Frist�gebunden.DerBundesbeauftragte fürdie Informationsfreiheitgeht imRahmenseinerKon-trollbefugnisseallenEingabennachundunterrichtetdenBetroffenenüberdasErgebnis.ErhatkeineWeisungsbefugnisgegenüberdenBehörden,kannaberaufAbhilfehinwirken.ZumBeanstandungsrechtvgl.Anm.2.

2.DieAufgabedesBundesbeauftragtenfürdieInformationsfreiheitwirdinPer-sonaluniondurchdenBundesbeauftragten�für�den�Datenschutz�wahrgenom-men (Abs .�2) .�BestimmteVorschriftendesBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)werden für entsprechend anwendbar erklärt (Abs .�3).DerBundesbeauftragtefürdieInformationsfreiheitkontrolliert�danachbeidenverpflichtetenBehördendieEinhaltungderVorschriftenüberdieInformationsfreiheit(§24Abs.1und3bis5BDSGanalog).StellterVerstößefest,haterdasRechtzurBeanstandung(§25Abs.1Satz1Nr.1und4,Satz2undAbs.2und3BDSGanalog).ErerstattetallezweiJahreeinenTätigkeitsbericht�undberätdenDeutschenBundestag,dieBundesregierungsowiediein§1Abs.1genanntenStellendesBundesinFragenderInformationsfreiheit(§26Abs.1bis3BDSGanalog).

§�13�Änderung�anderer�Vorschriften

(1)�Das�Bundesdatenschutzgesetz�in�der�Fassung�der�Bekanntmachung�vom�14 .�Januar�2003�(BGBl .�I�S .�66)�wird�wie�folgt�geändert:�In�den�Angaben�der�Inhaltsübersicht� zur� Überschrift� des� Dritten� Unterabschnitts� im� Zweiten�Abschnitt�und�zu�den�§§�21�bis�26�sowie�in�§�4c�Abs .�2�Satz�2,�§�4d�Abs .�1,�6�

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Anhang 4

Satz�3,�§�6�Abs .�2�Satz�4,�§�10�Abs .�3�Satz�1,�§�19�Abs .�5�Satz�2,�Abs .�6�Satz�1,�in�der�Überschrift� des�Dritten�Unterabschnitts� im�Zweiten�Abschnitt,� in�den�§§�21�bis�26,�in�§�42�Abs .�1�Satz�1�zweiter�Halbsatz,�Abs .�4�Satz�3�sowie�§�44�Abs .�2� Satz�2�werden� jeweils� die�Wörter� „für� den�Datenschutz“� durch� die�Wörter�„für�den�Datenschutz�und�die�Informationsfreiheit“�ersetzt .

(2)�Dem�§�5�Abs .�4�des�Bundesarchivgesetzes�vom�6 .�Januar�1988�(BGBl .�I�S .�62),�das�zuletzt�durch�Artikel 1�des�Gesetzes�vom�5 .�Juni�2002�(BGBl .�I�S .�1782)�ge-ändert�worden�ist,�wird�folgender�Satz�angefügt:�„Gleiches�gilt�für�Archivgut,�soweit�es�vor�der�Übergabe�an�das�Bundesarchiv�oder�die�Archive�der�gesetz-gebenden�Körperschaften�bereits�einem�Informationszugang�nach�dem�Infor-mationsfreiheitsgesetz�offen�gestanden�hat .“

1.AlsredaktionelleFolgeänderungzurAufgabennormdes§12Abs.2wirdimBundesdatenschutzgesetz� die Amtsbezeichnung „Bundesbeauftragter fürdenDatenschutz“durch„BundesbeauftragterfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit“ersetzt.

2.DasBundesarchivgesetzwirddahingehendgeändert,dassdie in§5Abs.1bis3BArchGvorgesehenenSchutzfristennichtfürsolcheUnterlagengelten,dievorihrerÜbergabeandasBundesarchivoderandieparlamentarischenAr-chivedesBundesbereitsnachdemIFGzugänglichwaren.FürdenAusschlussderSchutzfristenistallerdingsnichterforderlich,dassdasfraglicheArchivgutfrüherimRahmendesIFGauchtatsächlichzugänglichgemachtwordenist.

§�14�Bericht�und�Evaluierung

Die�Bundesregierung�unterrichtet�den�Deutschen�Bundestag�zwei� Jahre�vor�Außerkrafttreten�über�die�Anwendung�dieses�Gesetzes .�Der�Deutsche�Bun-destag�wird�das�Gesetz�ein�Jahr�vor�Außerkrafttreten�auf�wissenschaftlicher�Grundlage�evaluieren .

1.AufgrundeinesRedaktionsversehensfehltfürdieBerichtspflichtderBundes-regierungunddieerforderlicheEvaluationdurchdenDeutschenBundestagder�zeitliche�AnknüpfungspunktimGesetz.Dasursprünglichin§15Satz2desGesetzentwurfsvorgeseheneAußerkrafttretendesGesetzesnachfünfJah-renwurdeindenBeratungendesInnenausschussesdesDeutschenBundes-tagesgestrichen,dadieBefristungzurSicherstellungderEvaluierungnichterforderlich sei (BT-Drs. 15/5606, S.6). Es ist derAuslegung des §14 aberdennochzugrundezulegen.DieBundesregierungunterrichtetdenDeutschenBundestagdaherimdrittenJahrnachInkrafttretendesGesetzesüberihreEr-fahrungenmitdemGesetz.BiszumEndedesdarauffolgendenJahreswirdderDeutscheBundestagdasGesetzaufwissenschaftlicherGrundlageevaluieren.

§�15�Inkrafttreten

Dieses�Gesetz�tritt�am�1 .�Januar�2006�in�Kraft .

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Anhang 5

GesetzzurFörderungderInformationsfreiheitimLandBerlin(BerlinerInformations-

freiheitsgesetz-IFG)

vom�15 .�Oktober�1999�(GVBl .�S .�561),�zuletzt�geändert�durch�Gesetz�vom�11 .�Juli�2006�(GVBl .�S .�819)

Abschnitt�1�Informationsrecht

§�1��Zweck�des�Gesetzes

ZweckdiesesGesetzesistes,durcheinumfassendesInformationsrechtdasinAktenfestgehalteneWissenundHan-deln öffentlicher Stellen unter Wah-rungdesSchutzespersonenbezogenerDaten unmittelbar derAllgemeinheitzugänglich zu machen, um über diebestehenden Informationsmöglich-keitenhinausdiedemokratischeMei-nungs-undWillensbildungzufördernund eine Kontrolle des staatlichenHandelnszuermöglichen.

§�2��Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Informa-tionsrechte gegenüber den BehördenundsonstigenöffentlichenStellen(ins-besonderenichtrechtsfähigeAnstalten,Krankenhausbetriebe, EigenbetriebeundGerichte) des Landes Berlin, denlandesunmittelbaren Körperschaften,Anstalten und Stiftungen des öffent-lichen Rechts (§ 28 des AllgemeinenZuständigkeitsgesetzes) und gegen-über Privaten, diemit derAusübunghoheitlicher Befugnisse betraut sind(öffentliche Stellen). Für die Gerichteund die Behörden der Staatsanwalt-schaftgiltdiesesGesetznur,soweitsieVerwaltungsaufgabenerledigen.

(2) Der Zugang zu InformationenüberdieUmweltbestimmtsichnachdenRegelungenin§18a.

§�3�Informationsrecht

(1) JederMensch hat nachMaßgabediesesGesetzesgegenüberdenin§2genannten öffentlichen Stellen nachseinerWahleinRechtaufEinsichtinoder Auskunft über den Inhalt dervonderöffentlichenStellegeführtenAkten.DieRechtenachSatz1könnenauch von juristischen Personen gel-tendgemachtwerden.

(2)AktenimSinnediesesGesetzessindalle schriftlich, elektronisch, optisch,akustischoder auf andereWeise fest-gehaltenen Gedankenverkörperungenund sonstigeAufzeichnungen, insbe-sondere Schriftstücke, Magnetbänder,Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder,Pläne,Diagramme,BilderundKarten,soweitsieamtlichenZweckendienen.

(3) Weitergehende Ansprüche nachanderen Rechtsvorschriften bleibenunberührt.

§�4��Umfang�der�Informationsfreiheit

Akteneinsicht oder Aktenauskunftist in dem beantragten Umfang zugewähren, es sei denn, eine der inAbschnitt 2 geregelten AusnahmenfindetAnwendung.

Abschnitt�2�Einschränkungen�des��Informationsrechts

§�5��Amtsverschwiegenheit

MitderEntscheidung,Akteneinsichtoder Aktenauskunft zu erteilen, ist

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Anhang 5

die Genehmigung nach § 26 Abs. 2des Landesbeamtengesetzes zu ver-binden.SiedarfnurindenFällendes§11versagtwerden.

�§�6��Schutz�personenbezogener�Daten

(1)DasRechtaufAkteneinsichtoderAktenauskunft besteht nicht, soweitdurchdieAkteneinsichtoderAkten-auskunft personenbezogene Datenveröffentlicht werden und tatsäch-liche Anhaltspunkte dafür vorhan-den sind, dass überwiegend Privat-interessen verfolgt werden oder derOffenbarung schutzwürdigeBelangeder Betroffenen entgegenstehen unddas Informationsinteresse (§ 1) dasInteressederBetroffenen anderGe-heimhaltungnichtüberwiegt.

(2) Der Offenbarung personenbezo-gener Daten stehen schutzwürdigeBelangederBetroffeneninderRegelnichtentgegen,wenndieBetroffenenzustimmenodersoweitsichauseinerAkte

1.ergibt,dass

a. die Betroffenen an einem Ver-waltungsverfahren oder einemsonstigen Verfahren beteiligtsind,

b. eine gesetzlich oder behörd-lich vorgeschriebene Erklärungabgegeben oder eine Anzeige,Anmeldung, Auskunft odervergleichbare Mitteilung durchdieBetroffenengegenübereinerBehördeerfolgtist,

c. gegenüber den Betroffenenüberwachende oder vergleich-bareVerwaltungstätigkeiten er-folgtsind,

d. die Betroffenen Eigentümer,Pächter, Mieter oder InhabereinesvergleichbarenRechtssind,

e. die Betroffenen als Gutachter,sachverständige Personen oderinvergleichbarerWeiseeineStel-lungnahmeabgegebenhaben,

und durch dieseAngaben mit Aus-nahmevon–Namen,–Titel,akademischemGrad,–Geburtsdatum,–Beruf,Branchen-oderGeschäftsbezeichnung,

–innerbetrieblicherFunktionsbezeichnung,

–Anschrift,–Rufnummer

nichtzugleichweiterepersonenbezo-geneDatenoffenbartwerden;

2.dieMitwirkung eines bestimmtenAmtsträgersodereinerbestimmtenAmtsträgerin an Verwaltungsvor-gängen,dessenoderderenName,Titel, akademischer Grad, Beruf,innerdienstlicheFunktionsbezeich-nung, dienstliche Anschrift undRufnummerergeben.

Satz1giltauch,wenndieBetroffenenim Rahmen eines Arbeits- oder An-stellungsverhältnisses oder als Ver-treter oder Vertreterin oder Organeiner juristischen Person an einemVerwaltungsverfahren beteiligt sind,dieMitteilungenmachenoderdieVer-waltungstätigkeit ihnengegenüber ineinersolchenEigenschafterfolgt.

�§�7��Schutz�von�Betriebs-�und��Geschäftsgeheimnissen

Das Recht auf Akteneinsicht oderAktenauskunft besteht nicht, soweitdadurcheinBetriebs-oderGeschäfts-

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Anhang 5

geheimnis offenbart wird oder denBetroffenen durch die Offenbarungein nicht nur unwesentlicher wirt-schaftlicherSchadenentstehenkann,esseidenn,dasInformationsinteres-seüberwiegtdasschutzwürdigeInte-ressederBetroffenenanderGeheim-haltung.GegenüberderOffenbarungtatsächlicher Anhaltspunkte für dasVorliegeneinerstrafbarenHandlungkönnensichdieBetroffenenunddieöffentlicheStellenichtaufSatz1be-rufen.

§�8��Angaben�über��

Gesundheitsgefährdungen

Der Offenbarung von personenbezo-genen Daten oder von Betriebs- undGeschäftsgeheimnissen durch Akten-einsicht oder Aktenauskunft stehenschutzwürdige Belange der Betrof-fenennach§6Abs. 1und§7 inderRegelnichtentgegen,soweitdieseAn-gaben imZusammenhangmitAnga-ben über GesundheitsgefährdungensowieimZusammenhangmitdenvondenBetroffenendagegeneingesetztenSchutzvorkehrungenstehen.

§�9��Schutz�besonderer�öffentlicher�Belange,�der�Rechtsdurchsetzung�

und�der�Strafverfolgung

(1)DasRechtaufAkteneinsichtoderAktenauskunft besteht nicht, soweitund solange durch das vorzeitigeBekanntwerden des Akteninhaltsder Erfolg bevorstehender behörd-licher Maßnahmen, insbesonderevon Überwachungs- und Aufsichts-maßnahmen, ordnungsbehördlichenAnordnungen und Maßnahmen derVerwaltungsvollstreckung vereiteltwird oder ein vorzeitiges Bekannt-werden des Akteninhalts nach der

besonderen Art der Verwaltungstä-tigkeit mit einer ordnungsgemäßenAufgabenerfüllung unvereinbar ist.DasGleichegilt,soweitundsolangedurchdasvorzeitigeBekanntwerdendes Akteninhalts der Erfolg einesErmittlungsverfahrens wegen einerStraftat oder einer Ordnungswid-rigkeit gefährdet werden kann odernachteilige Auswirkungen für dasLand Berlin bei der Durchführungeines laufenden Gerichtsverfahrenszubefürchtensind.

(2) Die öffentliche Stelle kann dieAkteneinsichtoderAktenauskunftun-terBerufungaufAbsatz1nurfürdieDauervondreiMonatenverweigern,wegen laufender Gerichtsverfahrennurbiszuderen rechtskräftigemAb-schluss.DieEntscheidungistentspre-chend zu befristen. NachAblauf derFristhatdieöffentlicheStelleaufAn-tragerneutzuentscheiden.Einewei-tere Vorenthaltung derAkteneinsichtoderAktenauskunft ist nur zulässig,wenn die Voraussetzungen nachAb-satz1weiterhinvorliegen.

§�10��Schutz�des�behördlichen��Entscheidungsprozesses

(1)DasRechtaufAkteneinsichtoderAktenauskunft besteht bis zumAb-schluss eines Verwaltungsverfah-rensnicht fürEntwürfezuEntschei-dungen sowie fürArbeiten zu ihrerunmittelbarenVorbereitung.Diesgiltnicht für die Ergebnisse von abge-schlossenen VerfahrenshandlungeneinesVerwaltungsverfahrens,diefürdie Entscheidung verbindlich sind.Hierzugehören insbesondereErgeb-nisse von Beweiserhebungen sowiebeimitwirkungsbedürftigen Verwal-tungsverfahren verbindliche Stel-lungnahmenandererBehörden.

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Anhang 5

(2) DieAkten zur Vorbereitung undDurchführung der Bauleitplanungsindeinsehbar,sobaldderBeschluss,einen Bauleitplan aufzustellen, ge-fasst ist. Für die Akten der Land-schaftsplanung sowie für die AktenzurAufstellungderin§17genanntenPläne gilt Satz 1 entsprechend. DieAkten zur Durchführung von städ-tebaulichen Sanierungsmaßnahmensindeinsehbar,sobaldderBeginndervorbereitenden Untersuchung be-schlossenwordenist.

(3)DasRechtaufAkteneinsichtoderAktenauskunftbestehtnicht,

1.soweitsichAktenaufdieBeratungdes Senats und der BezirksämtersowiederenVorbereitungbeziehen,

2.soweit durch das Bekanntwerdendes Akteninhalts Angaben undMitteilungen öffentlicher Stellen,die nicht demAnwendungsbereichdiesesGesetzesunterfallen,ohnede-renZustimmungoffenbartwerden.

(4)DieAkteneinsichtoderAktenaus-kunftsollversagtwerden,wennsichderInhaltderAktenaufdenProzessder Willensbildung innerhalb vonundzwischenBehördenbezieht.

§�11��Gefährdung�des�Gemeinwohls

Außer in den Fällen der §§ 5 bis 10darf die Akteneinsicht oder Akten-auskunft nur versagt werden, wenndasBekanntwerdendesAkteninhaltsdem Wohle des Bundes oder einesdeutschen Landes schwerwiegendeNachteile bereiten oder zu einerschwerwiegendenGefährdung des Gemeinwohls füh-renwürde.

§�12��Beschränkte�Akteneinsicht��

oder�Aktenauskunft

Soweit die Voraussetzungen für Ein-schränkungen der Informationsfrei-heitnachden§§5bis11nurbezüglicheines Teils einer Akte vorliegen, be-stehteinRechtaufAkteneinsichtoderAktenauskunfthinsichtlichder ande-renAktenteile.WirdAkteneinsichtbe-antragt, so sind die geheimhaltungs-bedürftigen Aktenteile unkenntlichzumachenoderabzutrennen;dieAb-trennungkannauchdurchAblichtungder nicht geheimhaltungsbedürftigenAktenteile erfolgen.ArtundUmfangderAbtrennungoderUnkenntlichma-chungsindinderAktezuvermerken.

Abschnitt�3�Verfahren

§�13��Antragstellung,�Durchführung�der�Akteneinsicht�und�Aktenauskunft

(1)DerAntragaufAkteneinsichtoderAktenauskunft ist mündlich oderschriftlich bei der öffentlichen Stellezustellen,diedieAktenführt.ImAn-tragsolldiebetreffendeAktebezeich-netwerden.SoferndemAntragstelleroderderAntragstellerinAngabenzurhinreichendenBestimmungeinerAktefehlen,isterodersiedurchdieöffent-liche Stelle zu beraten und zu unter-stützen. Wird ein Antrag schriftlichbei einer unzuständigen öffentlichenStellegestellt,soistdieseverpflichtet,den Antrag unverzüglich an die zu-ständigeStelleweiterzuleitenunddenAntragstelleroderdieAntragstellerinentsprechendzuunterrichten.

(2)DieAkteneinsicht erfolgt bei deröffentlichen Stelle, die die Aktenführt. Die öffentliche Stelle ist ver-

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Anhang 5

pflichtet,demAntragstelleroderderAntragstellerin ausreichende räum-liche und sachliche MöglichkeitenzurDurchführungderAkteneinsichtzurVerfügungzustellen.

(3) Aktenauskunft kann mündlichoderschriftlicherteiltwerden.

(4)BeiGewährungvonAkteneinsichtundAktenauskunft ist demAntrag-steller oder der Antragstellerin dieAnfertigungvonNotizengestattet.

(5) Auf Verlangen sind demAntrag-steller oder der Antragstellerin Ab-lichtungenderAktenodervonTeilenderselbenanzufertigenundzurVerfü-gung zu stellen. Soweit der Überlas-sungvonAblichtungenUrheberrechteentgegenstehen, ist von der öffent-lichenStelledieEinwilligungderBe-rechtigteneinzuholen.VerweigerndieBerechtigten die Einwilligung, so be-stehtkeinAnspruchnachSatz1.DasRecht auf Akteneinsicht und Akten-auskunftbleibtdavonunberührt.

(6)SoferndieEinsichtvonDatenbe-gehrt wird, die auf Magnetbändernoder anderen Datenträgern der au-tomatischen Datenverarbeitung ge-speichert sind, ist demAntragstelleroderderAntragstellerin ein lesbarerAusdruckundaufAntrageineelek-tronischeKopiezuüberlassen.

(7)DieVeröffentlichung,SpeicherungoderSammlungvondurchAktenein-sichten oder Aktenauskünfte erhal-tenenInformationenzugewerblichenZweckenistnichtzulässig.

§�14��Entscheidung,�Anhörung��

der�Betroffenen

(1)Über einenAntragaufAktenein-sicht oder Aktenauskunft ist unver-

züglichzuentscheiden.DerEntschei-dung hat eine Prüfung desAntragsauf Zulässigkeit und Umfang derAkteneinsicht oder Aktenauskunftnach den Vorschriften dieses Ge-setzesvorauszugehen.ErgibtdiePrü-fung, dass demAntrag stattgegebenwerdenkannundRechteBetroffenernichtberührtsind,sosollbeimünd-licher Antragstellung Akteneinsichtoder Aktenauskunft sofort gewährtwerden. Bei schriftlicherAntragstel-lung ist demAntragsteller oder derAntragstellerin die Entscheidungmitzuteilenunddaraufhinzuweisen,dass die Akteneinsicht oder Akten-auskunft innerhalb der allgemeinenSprechzeiten oder der allgemeinenDienstzeiten gewährt wird. Wirddurch die sofortige Gewährung derAkteneinsichtoderAktenauskunftimEinzelfalldieordnungsgemäßeErfül-lung der Aufgabe der öffentlichenStellebeeinträchtigt,sokanneinspä-tererTerminbestimmtwerden.

(2) Kommt die öffentliche Stelle beiderPrüfungeinesAntragsaufAkten-einsicht oder Aktenauskunft zu derAuffassung, dass der Offenbarungvon personenbezogenen Daten oderBetriebs- und Geschäftsgeheimnis-sen keine schutzwürdigen BelangeBetroffenerentgegenstehenoderdassder Gewährung der Akteneinsichtoder Aktenauskunft zwar schutz-würdige Belange Betroffener entge-genstehen,dasInformationsinteresseaberdasInteressederBetroffenenanderGeheimhaltungüberwiegt,sohatsiedenBetroffenenunterHinweisaufGegenstand und RechtsgrundlagederErteilungderAkteneinsichtoderAktenauskunftGelegenheitzugeben,sich innerhalb von zweiWochen zudenfürdieEntscheidungerheblichenTatsachen zu äußern. Die Entschei-dung ist auch den Betroffenen be-

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Anhang 5

kanntzugeben.ÜberdenAntragistunverzüglichnachAblaufderÄuße-rungsfristzuentscheiden.DieAkten-einsichtoderAktenauskunftdarferstnach Eintritt der Bestandskraft derEntscheidunggegenüberdenBetrof-fenen oder zwei Wochen nach An-ordnungder sofortigenVollziehung,dieauchdenBetroffenenbekanntzugeben ist, erteilt werden. Gegen dieEntscheidungkönnendieBetroffenenWidersprucheinlegen.

(3) Gegen eine Entscheidung, durchdieeinAntragaufAkteneinsichtoderAktenauskunft ganz oder teilweisezurückgewiesenwird, istderWider-spruch nach den §§ 68 ff. der Ver-waltungsgerichtsordnungauchdannzulässig,wenndieEntscheidungvoneiner obersten Landesbehörde erlas-senwordenist.

§�15��Begründungspflicht,��Bescheidungsfrist

(1)DieVerweigerungoderBeschrän-kung derAkteneinsicht oderAkten-auskunftistschriftlichzubegründen.IstderAntragmündlichgestelltwor-den, so gilt dies nur auf ausdrück-liches Verlangen des AntragstellersoderderAntragstellerin.

(2) InderBegründunghatdieöffent-licheStelle,soweitdiesohnePreisgabedergeheimhaltungsbedürftigenAnga-benmöglichist,denAntragstelleroderdieAntragstellerinüberdenInhaltdervorenthaltenenAktenzuinformieren.

(3)ImFalledervollständigenVerwei-gerungderAkteneinsichtoderAkten-auskunfthatdieBehördeauchzube-gründen,weshalbkeinebeschränkteAkteneinsicht oder Aktenauskunftnach§12erteiltwerdenkann.

(4) Lehnt die öffentliche Stelle dieAkteneinsicht unter Berufung auf§9oder§10ab,sohatsiedemAn-tragsteller oder der Antragstellerinmitzuteilen, zu welchem Zeitpunkteine Einsichtnahme voraussichtlicherfolgenkann.

(5) Will die öffentliche Stelle denAntragzurückweisen, so istderAn-tragsteller oder die Antragstellerininnerhalb von zwei Wochen nachAntragstellungnachAbsatz1zube-scheiden.

§�16��Kosten

Die Akteneinsicht oder Aktenaus-kunft und das Widerspruchsver-fahren sind gebührenpflichtig. DasGesetz über Gebühren und Beiträgevom22.Mai1957 (GVBl.S.516)giltinderjeweilsgeltendenFassungent-sprechend.

§�17��Veröffentlichungspflichten,�Akten-

verzeichnisse

(1) Emissionskataster (§ 46 desBundes-Immissionsschutzgesetzes),Luftreinhaltepläne(§47desBundes-Immissionsschutzgesetzes), Abfall-wirtschaftspläne (§ 29 des Kreis-laufwirtschafts- undAbfallgesetzes),Abwasserbeseitigungspläne (§ 18aAbs.3desWasserhaushaltsgesetzes),wasserwirtschaftliche Rahmenpläne(§ 36 des Wasserhaushaltsgesetzes),Wasserbewirtschaftungspläne (§ 36bdes Wasserhaushaltsgesetzes), forst-licheRahmenplanung(§4Abs.1desLandeswaldgesetzes) und vergleich-bare Pläne sind zu veröffentlichen;Wasserbücher (§37desWasserhaus-haltsgesetzes) sind allgemein zu-gänglichzumachen.

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(2) Die Ergebnisse von Messungen,Beobachtungen und sonstigen Erhe-bungen über schädlicheUmweltein-wirkungen, UmweltgefährdungensowieüberdenZustandderUmwelt,dievoneinerBehördeaußerhalbihrerÜberwachungstätigkeit im Einzelfalldurchgeführtwerden,sindallgemeinzugänglichzumachen.

(3) Auf Bundesrecht beruhende Ge-heimhaltungspflichtenbleibenunbe-rührt.

(4)JedeöffentlicheStellehatVerzeich-nissezuführen,diegeeignetsind,dieAktenordnungunddenAktenbestandsowiedenZweckdergeführtenAktenerkennen zu lassen. Jede öffentlicheStelle hat Register, Aktenpläne, Ak-tenordnungen, Aktenverzeichnisse,Einsenderverzeichnisse, TagebücherundVerzeichnisseimSinnevonSatz1allgemeinzugänglichzumachen.

§�18��Beauftragter�für�das�Recht�auf�

Akteneinsicht

(1)ZurWahrungdesRechtsaufAkten-einsichtundInformationszugangwirdein Beauftragter für das Recht aufAkteneinsicht bestellt. Diese Aufgabewird vom BerlinerDatenschutzbeauf-tragtenwahrgenommen.DieWahlunddie Rechtsstellung des BeauftragtenfürdasRechtaufAkteneinsichtrichtensichnachden§§21und22desBerlinerDatenschutzgesetzes. Der BeauftragteführtdieAmts-undFunktionsbezeich-nung„BerlinerBeauftragterfürDaten-schutz und Informationsfreiheit“ inmännlicheroderweiblicherForm.

(2) JederMenschhatdasRecht,denBeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit anzurufen. Indiesem Fall hat der Beauftragte die

Befugnissedes§24desBerlinerDa-tenschutzgesetzes.

(3) Der Beauftragte für Datenschutzund Informationsfreiheit berichtetdem Abgeordnetenhaus entspre-chend§29desBerlinerDatenschutz-gesetzes.

§�18a�Umweltinformationen

(1)FürdenZugangzuUmweltinfor-mationen im Land Berlin sowie fürdieVerbreitungdieserUmweltinfor-mationen gilt mitAusnahme der §§11bis14dasUmweltinformationsge-setzvom22.Dezember2004(BGBl.IS.3704)inderjeweilsgeltendenFas-sungentsprechend.

(2) Bei Entscheidungen einer infor-mationspflichtigen öffentlichen Stel-le des LandesBerlin im Sinnedes §2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltinforma-tionsgesetzes findet § 14Abs. 3An-wendung.

(3) Für Streitigkeiten umAnsprüchegegen private informationspflichtigeStellenimSinnevon§2Abs.1Nr.2des Umweltinformationsgesetzes istderRechtsweg zudenVerwaltungs-gerichtengegeben.

(4)FürdieÜbermittlungvonUmwel-tinformationen werden Kosten (Ge-bührenundAuslagen)erhoben.§16findet insoweitAnwendung.Abwei-chendvon§16Abs.1Satz1werdenGebührennichterhobenfür

1.dieAkteneinsicht inUmweltinfor-mationenvorOrt,

2.die Übermittlung der Ergebnisseder Überwachung von Emissi-onennachden§§26,28und29desBundes-Immissionsschutzgesetzes,

Anhang 5

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3.die Übermittlung der bei der zu-ständigen Behörde vorliegendenErgebnisse der Überwachung dervon einer Deponie ausgehendenEmissionen.

(5)PrivateinformationspflichtigeStel-lenimSinnevon§2Abs.1Nr.2desUmweltinformationsgesetzes könnenfür die Übermittlung von Umwelt-informationen nach diesem Gesetzvonder antragstellendenPersonKo-stenerstattungverlangen,soweitkeinFallnachAbsatz4Satz3vorliegt.DieHöhe der erstattungsfähigen KostenbemisstsichnebendenAuslagennachden festgelegtenGebührensätzen fürAmtshandlungen von informations-pflichtigen Stellen des Landes undder landesunmittelbaren juristischenPersonendesöffentlichenRechts.

Abschnitt�4�Schlussvorschriften�

§�19��Änderung�des�Gesetzes�über�das�Verfahren�der�Berliner�Verwaltung

Das Gesetz über das Verfahren derBerliner Verwaltung vom 8. Dezem-ber1976(GVBl.S.2735,2898),zuletztgeändertdurchArtikelIdesGesetzesvom19.Juni1997(GVBl.S.320),wirdwiefolgtgeändert:

1.§2aAbs.3wirdaufgehoben.

2.Eswirdfolgender§4aeingefügt:

“§�4a��Akteneinsicht�durch�Beteiligte�

(1) Die Behörde hat den BeteiligtenEinsicht in die das Verfahren betref-fenden Akten zu gestatten. Bis zumAbschlussdesVerwaltungsverfahrensgiltSatz1nichtfürEntwürfezuEnt-

scheidungen sowie für die ArbeitenzuihrerunmittelbarenVorbereitung.

(2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12des Berliner Informationsfreiheitsge-setzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl.S.561)geltenentsprechend.

(3)DieAkteneinsicht erfolgt bei derBehörde,diedieAktenführt.

(4) FürNichtbeteiligtegiltdasBerli-nerInformationsfreiheitsgesetz.

(5) § 72Abs. 1 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes istmitderMaßgabeanzuwenden, dass die Regelungendes Berliner Informationsfreiheitsge-setzesuneingeschränktauchimPlan-feststellungsverfahrengelten.“

§�20��Änderung�des�Berliner��

Pressegesetzes

In § 4 des Berliner Pressegesetzesvom15.Juni1965(GVBl.S.744),daszuletzt durch Gesetz vom 6. April1995(GVBl.S.240)geändertwordenist,wirdfolgenderAbsatz5angefügt:

„(5) Die Vorschriften des BerlinerInformationsfreiheitsgesetzes vom15.Oktober1999 (GVBl.S.561)blei-benunberührt.“

§�21��Änderung�des�Archivgesetzes��

des�Landes�Berlin

In§4desArchivgesetzesdesLandesBerlinvom29.November1993(GVBl.S.576)wirdfolgenderAbsatz1aein-gefügt:

„(1a)AbweichendvonAbsatz1Satz1sindBauakteninderRegel90JahrenachihrerEntstehungauszusondernundunverändertanzubieten.“

Anhang 5

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§�22��Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig entgegen§13Abs.7diedurchAkteneinsichtenoder Aktenauskünfte erhaltenen In-formationen zu gewerblichen Zwe-cken veröffentlicht, speichert odersammelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kannmiteinerGeldbußebiszu5000Eurogeahndetwerden.

§�23��Inkrafttreten

DiesesGesetztrittamTagenachsei-nerVerkündungimGesetz-undVer-ordnungsblattfürBerlininKraft.

Anhang 5

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Akteneinsichts-�undInformationszugangsgesetz�(AIG)�

des�Landes�Brandenburg

Vom10.März1998(GVBl.IS.46),zuletztgeändertdurchArtikel2desGesetzeszurÄnderungdesGesetzesüberdenKommunalenVersorgungsverbandBrandenburg,desBrandenburgischenVersor-

gungsrücklagengesetzessowiezurAnpassungderVerweisungenandasKommunalrechtsreformgesetz

(KommRRefAnpG)vom23.September2008(GVBlIS.202,206)

§�1�Akteneinsichtsrecht

Jeder hat nach Maßgabe dieses Ge-setzes dasRecht auf Einsicht inAk-ten, soweit nicht überwiegende öf-fentlicheoderprivateInteressennachden§§4und5entgegenstehenoderandere Rechtsvorschriften bereichs-spezifische Regelungen für einenunbeschränkten Personenkreis ent-halten.

§�2�Anwendungsbereich

(1) Das Akteneinsichtsrecht bestehtgegenüber Behörden und Einrich-tungen des Landes im Sinne desDrittenAbschnittsdesLandesorgani-sationsgesetzessowiegegenüberGe-meindenundGemeindeverbänden.

(2) Das Akteneinsichtsrecht bestehtgegenüberdenin§1Abs.3Nr.1bis5 des LandesorganisationsgesetzesgenanntenStellennur,soweitsieVer-waltungsaufgaben erledigen. Gegen-über Forschungsanstalten, zentralenForschungseinrichtungen, Schulen

und Prüfungseinrichtungen bestehtdasEinsichtsrechtnur,soweitsienichtimBereichvonForschung,Lehre,Un-terrichtundPrüfungtätigwerden.

(3)DasAkteneinsichtsrechtbestehtge-genüber Behörden und Verwaltungs-einrichtungen des Landes und derGemeinden und Gemeindeverbände,derenZuständigkeitsbereichsichauchaufandereBundesländererstreckt,nur,soweitsichderenAktenausschließlichaufdasLandBrandenburgbeziehen.

(4) Soweit sich die aktenführendeBehördezurErledigunghoheitlicherAufgaben Privater bedient, bestehtdas Akteneinsichtsrecht gegenüberdenprivatenStellen.

(5)InlaufendenVerfahrenwirdAkten-einsichtnurnachMaßgabedesanzu-wendendenVerfahrensrechtsgewährt.

§�3�Begriffsbestimmung

AktenimSinnediesesGesetzessindalle schriftlich, elektronisch, optisch,akustisch oder auf andere Weiseaufgezeichneten Unterlagen, soweitdiese ausschließlich amtlichen oderdienstlichen Zwecken dienen. Nichthierunter fallen Vorentwürfe undNotizen, die nicht Bestandteil desVorgangs sind und spätestens nachdessenAbschlussvernichtetwerden.

§�4�Schutz�überwiegender�öffentlicher�

Interessen

(1) DerAntrag aufAkteneinsicht istabzulehnen,wenn

1.das Bekanntwerden des Aktenin-halts die Landesverteidigung oder

Anhang 6

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die internationalen Beziehungendes Bundes oder eines anderenLandes berühren würde oder dieBeziehungendesLandeszuanderenStaaten oder zwischenstaatlichenEinrichtungen, zur EuropäischenUnion,zumBundoderzudenLän-dernbeeinträchtigenkönnte,

2.durch das Bekanntwerden desAkteninhaltsAngaben undMittei-lungenöffentlicherStellen,dienichtdem Anwendungsbereich diesesGesetzes unterfallen, ohne derenZustimmungoffenbartwürden,

3.sichderInhaltderAktenaufBera-tungen der Landesregierung oderArbeitenzuihrerVorbereitungbe-zieht,

4.das Bekanntwerden des Aktenin-halts Belange der Strafverfolgungund -vollstreckung, derGefahren-abwehr oder andere Belange derinneren Sicherheit beeinträchtigenkönnteodereineerheblicheGefahrfürdieöffentlicheSicherheitverur-sachenkönnte,

5.durchdieGewährungvonAkten-einsicht Inhalte von Akten offen-bartwürden,dieeineBehördezurDurchführung eines Gerichtsver-fahrens,einesstrafrechtlichenoderdisziplinarrechtlichenErmittlungs-verfahrens oder eines Bußgeld-verfahrenserstellthatoderdie ihraufgrund des Verfahrens zugehenoderdiederAufsichtübereinean-dereStelledienen.

(2)DerAntragaufAkteneinsichtsollabgelehntwerden,

1.soweit sich der Inhalt der AktenaufdenProzeßderWillensbildunginnerhalbvonundzwischenBehör-

denoderVerwaltungseinrichtungenoderaufVorgängebezieht,dienach§ 36 Abs. 2 der Kommunalverfas-sung des Landes Brandenburg innichtöffentlicher Sitzung zu bera-ten oder zu beschließen sind oderinnichtöffentlicherSitzungberatenoderbeschlossenwordensind,

2.wenn durch das vorzeitige Be-kanntwerden des AkteninhaltsderErfolgbevorstehenderbehörd-licherMaßnahmengefährdetwer-denkönnte,

3.wennsiesichaufdieÜbermittlungnochnichtabgeschlossenerSchrift-stücke oder auf Entwürfe zu Ent-scheidungensowiedieArbeitenzuihrer unmittelbaren Vorbereitungbeziehtoder

4.wenn die ordnungsgemäße Erfül-lungderAufgabenderöffentlichenStelleerheblichbeeinträchtigtwür-de, es sei denn, daß das Interessean der Einsichtnahme das entge-genstehende öffentliche InteresseimEinzelfallüberwiegt.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrunggesetzlicher Geheimhaltungspflich-ten oder von Berufs- oder besonde-renAmtsgeheimnissen,dienichtaufgesetzlichen Vorschriften beruhen,bleibtunberührt.

§�5�Schutz�überwiegender�privater�

Interessen

(1) DerAntrag aufAkteneinsicht istvorbehaltlichderAbsätze2und3ab-zulehnen,soweit

1.hierdurchpersonenbezogeneDatenoffenbartwürden,

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2.der Einsicht der Schutz geistigenEigentums, insbesondereUrheber-rechte,entgegenstehtoder

3.dadurcheinAntragstellerodereinDritter von einer Tatsache Kennt-niserlangenwürde,dienureinemeng begrenzten Personenkreis be-kannt ist, zu einem bestimmtenGeschäftsbetrieb in BeziehungstehtunddienachdemWillendesUnternehmens geheimzuhalten istoderanderenGeheimhaltungdasUnternehmen ein schutzwürdigesInteresse hat. § 4 Abs. 3 gilt ent-sprechend.

(2) Die Akteneinsicht kann gewährtwerden,soweit

1.personenbezogene Daten mit Zu-stimmung des Betroffenen offen-bartwerdenoderdieOffenbarungdurchdiesesGesetzodereineande-reRechtsvorschriftzugelassenist,

2.diepersonenbezogenenDatenausallgemein zugänglichen Quellenentnommen werden können undschutzwürdigeBelangedesBetrof-fenenderOffenbarungnichtentge-genstehen,

3.aufgrund besonderer UmständedesEinzelfallsimHinblickaufdenZweck der politischen Mitgestal-tung das OffenbarungsinteressedesAntragstellersdasInteressederbetroffenenPersonandervertrau-lichenBehandlungderInformationüberwiegtoder

4.die Daten im Sinne des Absatzes1 Nr. 3 mit Zustimmung desUnternehmens offenbart werden.§ 16 des Brandenburgischen Da-tenschutzgesetzes findet keineAnwendung.

(3)BeiEinsicht indieAkten ist auchdie Offenbarung der MitwirkungeinesAmtsträgersanVerwaltungsvor-gängen oder sonstigem hoheitlichemHandeln sowie dessen Namens, Ti-tels, akademischen Grades, der in-nerdienstlichen Funktionsbeschrei-bung,derdienstlichenAnschrift undRufnummerzulässig,esseidenn,derOffenbarung stehen schutzwürdigeBelangedesAmtsträgersentgegen.

§�6�Durchführung�der�Akteneinsicht

(1)DerAntragaufAkteneinsichtmußhinreichend bestimmt sein. In denFällendes§4Abs.2und§5Abs.2Nr.3sindauchdiebesonderenUmständedes Einzelfalls darzulegen, aufgrundderer ein überwiegendes Offenba-rungsinteressegeltendgemachtwird.DerAntragistschriftlichoderelektro-nisch an die aktenführende Behördezu richten. In den Fällen des Satzes2mußdemAntragstellervonderak-tenführenden Behörde Gelegenheitzur Stellungnahme innerhalb vonzwei Wochen gegeben werden. So-fern demAntragstellerAngaben zurhinreichenden Bestimmung seinesAntragesfehlen,istervonderöffent-lichenStellezuberatenundzuunter-stützen.WirdeinAntragbeieinerun-zuständigenStellegestellt,soistdieseverpflichtet,denAntragunverzüglichan die zuständige Stelle weiterzulei-tenunddenAntragstellerhierüberzuunterrichten.DerAntragistinnerhalbeinesMonats zu bescheiden; ist diesnicht möglich, so ist ein Zwischen-bescheidzuerteilen.EineAblehnungdesAntragesistvonderaktenführen-den Behörde schriftlich zu begrün-den. DerAntragsteller ist imAbleh-nungsbescheidaufseinRechtnach§11Abs.2Satz1hinzuweisen.

Anhang 6

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{2)SoweitderSchutzderinden§§4und5genanntenöffentlichenundpri-vaten Belange durch Aussonderungvon Aktenteilen oder Einzeldatengewährleistet werden kann, ist demAntragstellerderübrigeTeilderAktezugänglich zu machen. Ist die Aus-sonderung mit einem unverhältnis-mäßig hohen Aufwand verbunden,bestehtnureinRechtaufAuskunfts-erteilung.

(3)IndenFällendes§5Abs.2Nr.2und3 istderBetroffenevorderGe-währung derAkteneinsicht anzuhö-ren. Dasselbe gilt in den Fällen, indenenUnternehmensdaten,dienichtunter§5Abs.1Nr.3fallen,voneinerAkteneinsichtbetroffensind.

(4)DerAntrag kann abgelehntwer-den, wenn der Antragsteller bereitsüber die begehrten Informationenverfügt oder sich diese in zumutba-rerWeiseausallgemeinzugänglichenQuellen beschaffen kann oderwennderAntrag zum Zweck der Vereite-lung oder Verzögerung vonVerwal-tungshandlungenerfolgt.

§�7�Art�und�Weise�der�Gewährung�des�

Akteneinsichtsrechts

Die zuständige Stelle bestimmt dasVerfahren nach pflichtgemäßem Er-messen. Der Anspruch auf Akten-einsichtwirdvorbehaltlichderin§6Abs.2und§8geregeltenAusnahmendurchGewährungderEinsichtindieOriginaldokumente erfüllt. Mit Zu-stimmung des Antragstellers kanndasAkteneinsichtsrechtauchdurch

1.ÜbermittlungvonVervielfältigungen,

2.Dokumentationen,

3.elektronischePost,

4.Broschürenoder

5.Zurverfügungstellung von Infor-mationsträgern in sonstigerWeisegewährt werden, soweit sie diebegehrten Informationen enthal-ten. Der Antragsteller kann auchaufVeröffentlichungenderzustän-digenBehördeverwiesenwerden.

§�8�Gleichförmige�Anträge�und��

Beschränkung�auf�Auskunftserteilung

(1) Das Akteneinsichtsrecht ist aufAuskunftserteilungbeschränkt,wennmehrals50Anträgevorliegen,dieaufdie gleichen Informationen gerichtetsind, und die Auskunft auch ohneden Informationsträger verständlichist.AbweichendvonSatz1kannauchbeiwenigerals50AnträgendieInfor-mationsgewährungaufAuskunftser-teilungbeschränktwerden,wenndieGewährung von Akteneinsicht miteinemunverhältnismäßighohenAuf-wandverbundenwäre.

(2) Bei Anträgen, die von mehr als50 Personen auf Unterschriftslistenunterzeichnet oder in Form verviel-fältigter gleichlautender Texte ein-gereichtworden sind (gleichförmigeAnträge),geltendie§§17und19desBrandenburgischen Verwaltungsver-fahrensgesetzesentsprechend.

§�9�Informationsrecht�für��

Bürgerinitiativen�und�Verbände�zur�Beeinflussung�öffentlicher�

Angelegenheiten

(1)DiesesGesetzfindetentsprechendAnwendung auf Bürgerinitiativen

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undVerbände zur Beeinflussung öf-fentlicherAngelegenheiten im SinnedesArtikels21Abs.3derVerfassungdes Landes Brandenburg, soweit sieihr Recht auf Information geltendmachen.

(2) Anträge nach Absatz 1 könnennur durch den Vorstand oder einenbesonders hierzu Bevollmächtigtengestelltwerden. InZweifelsfällen istgegenüber der Behörde die Vertre-tungsbefugnisnachzuweisen.

§�10�Kosten

(1) Für Amtshandlungen, die auf-grunddiesesGesetzesvorgenommenwerden, werden Kosten (GebührenundAuslagen) erhoben.DieGebüh-ren sind so zu bemessen, dass zwi-schen dem VerwaltungsaufwandeinerseitsunddemRechtaufAkten-einsicht andererseits ein angemes-senesVerhältnisbesteht.Kostenrege-lungeninanderenRechtsvorschriftenbleibenunberührt.

(2) Die Landesregierung wird er-mächtigt, im Benehmen mit demAusschuß für InneresdesLandtagesdie Gebührentatbestände und dieHöhe der Gebühren durch Rechts-verordnung (Gebührenordnung) zubestimmen.

(3)DieGemeindenundGemeindever-bände können für Amtshandlungen,die aufgrund dieses Gesetzes vorge-nommenwerden,GebührenundAus-lagenerhebenunddiesdurchSatzungregeln. Die Vorschriften des Kom-munalabgabengesetzes für das LandBrandenburgfindenAnwendung.

§�11�Beauftragter�für�das�Recht�auf�

Akteneinsicht

(1) Zur Wahrung des GrundrechtsaufAkteneinsichtund Informations-zugangwird einLandesbeauftragterfür das Recht auf Akteneinsicht be-stellt. DieseAufgabe wird von demLandesbeauftragten für den Daten-schutz wahrgenommen. Die Wahlund die Rechtsstellung des Landes-beauftragten richten sich nach den§§22und23desBrandenburgischenDatenschutzgesetzes. Der Landesbe-auftragte führtdieAmts-undFunk-tionsbezeichnung „Der Landesbe-auftragte für den Datenschutz undfür das Recht auf Akteneinsicht“ inmännlicheroderweiblicherForm.

(2) JederhatdasRecht,denLandes-beauftragten für den Datenschutzund fürdasRechtaufAkteneinsichtanzurufen. In diesem Fall hat derLandesbeauftragte für den Daten-schutzundfürdasRechtaufAkten-einsichtdieBefugnisseder§§23, 25und 26 des Brandenburgischen Da-tenschutzgesetzes.

(3) Der Landesbeauftragte für denDatenschutz und für das Recht aufAkteneinsicht legtdemLandtag allezwei Jahre einen Bericht über seineTätigkeitvor.

§�12�Inkrafttreten

DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft.

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GesetzüberdieFreiheitdesZugangszu

InformationenfürdasLandBremen

(BremerInformationsfreiheits-gesetz–BremIFG)

Vom16.Mai2006

§�1�Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe diesesGesetzes gegenüber den Behördendes Landes, der Gemeinden und dersonstigenderAufsichtdesLandesun-terstehendenjuristischenPersonendesöffentlichenRechtsundderenVereini-gungeneinenAnspruchaufZugangzuamtlichenInformationen.FürsonstigeOrganeundEinrichtungendesLandesundderGemeindengiltdiesesGesetz,soweitsieöffentlich-rechtlicheVerwal-tungsaufgabenwahrnehmen.EinerBe-hördeimSinnedieserVorschriftstehteinenatürlichePersonoderjuristischePersondesPrivatrechtsgleich,soweiteine Behörde sich dieser Person zurErfüllung ihrer öffentlich-rechtlichenAufgabenbedient.

(2)DieBehördekann entwederAus-kunfterteilen,AkteneinsichtgewährenoderInformationeninsonstigerWeisezurVerfügungstellen.BegehrtderAn-tragstellereinebestimmteArtdesIn-formationszugangs,sodarfdiesernurauswichtigemGrundaufandereArtgewährtwerden.AlswichtigerGrundgiltinsbesondereeindeutlichhöhererVerwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechts-vorschriften über den Zugang zuamtlichen Informationen gehen mitAusnahmevon§29desBremischenVerwaltungsverfahrensgesetzesvor.

§�2�Begriffsbestimmungen

ImSinnediesesGesetzesist

1.amtliche Information jede amt-lichen Zwecken dienende Auf-zeichnung, unabhängig von derArt ihrer Speicherung; EntwürfeundNotizen,dienichtBestandteileinesVorgangswerden sollen, ge-hörennichtdazu;

2.Dritterjeder,überdenpersonenbe-zogeneDaten oder sonstige Infor-mationenvorliegen.

§�3�Schutz�von�besonderen�öffentlichen�

Belangen

Der Anspruch auf Informationszu-gangbestehtnicht,

1.wenn das Bekanntwerden derInformation nachteilige Auswir-kungenhabenkannauf

a)internationale Beziehungen, Be-ziehungen zum Bund oder zueinemLand,

b)Kontroll- oder Aufsichtsaufga-ben der Finanz-, Wettbewerbs-undRegulierungsbehörden,

c) Angelegenheiten der externenFinanzkontrolle,

d)die Durchführung eines lau-fenden Gerichtsverfahrens, denAnspruch einer Person auf einfaires Verfahren, die Durchfüh-rung strafrechtlicher, ordnungs-widrigkeitsrechtlicher oderdisziplinarischer ErmittlungenoderdieStrafvollstreckung,

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2.wenndasBekanntwerdenderInfor-mationdie äußere oder die öffent-licheSicherheitgefährdenkann,

3.wennundsolangedienotwendigeVertraulichkeitinternationalerVer-handlungenbeeinträchtigtwird,

4.wenndie Information einerdurchRechtsvorschrift oder durch dieVerschlusssachenanweisung fürdas Land Bremen geregelten Ge-heimhaltungs- oder Vertraulich-keitspflicht oder einem Berufs-oder besonderen Amtsgeheimnisunterliegt,

5.hinsichtlichvorübergehendbeigezo-generInformationeineranderenöf-fentlichenStelle,dienichtBestandteildereigenenVorgängewerdensoll,

6.wenn das Bekanntwerden der In-formation geeignet wäre, fiska-lische Interessen des Landes, derGemeinden oder der sonstigenderAufsicht des Landes unterste-henden juristischenPersonen desöffentlichenRechtsimWirtschafts-verkehrzubeeinträchtigen,

7.bei vertraulich erhobener oderübermittelter Information, soweitdas Interesse des Dritten an einervertraulichenBehandlungimZeit-punkt des Antrags auf Informati-onszugangnochfortbesteht,

8.gegenüberdemLandesamtfürVer-fassungsschutzundden sonstigenöffentlichenStellendesLandes,dieAufgaben imSinnedes§10Nr. 3des Sicherheitsüberprüfungsge-setzeswahrnehmen,

9.gegenüberRadioBremeninBezugauf journalistisch-redaktionelle In-formationen.

§�4�Schutz�des�behördlichen��Entscheidungsprozesses

(1)DerAntragaufInformationszugangsollabgelehntwerdenfürEntwürfezuEntscheidungen sowie Arbeiten undBeschlüssezuihrerunmittelbarenVor-bereitung, soweit und solange durchdievorzeitigeBekanntgabeder Infor-mationenderErfolgderEntscheidungoder bevorstehender behördlicherMaßnahmen vereitelt würde. Nichtder unmittelbaren Entscheidungsvor-bereitungnachSatz1dienenregelmä-ßig Ergebnisse der Beweiserhebungund Gutachten oder StellungnahmenDritter.

(2)DerAntragstellersollüberdenAbschluss des jeweiligen Verfah-rensinformiertwerden.

§�5�Schutz�personenbezogener�Daten

(1) Zugang zu personenbezogenenDatendarfnurgewährtwerden, so-weit das Informationsinteresse desAntragstellersdasschutzwürdigeIn-teressedesDrittenamAusschlussdesInformationszugangsüberwiegtoderderDritteeingewilligthat.BesondereArten personenbezogener Daten imSinnedes§2Abs.6desBremischenDatenschutzgesetzes dürfen nurübermitteltwerden,wennderDritteausdrücklicheingewilligthat.

(2)DasInformationsinteressedesAn-tragstellersüberwiegtnichtbeiInfor-mationenausUnterlagen, soweit siemitdemDienst-oderAmtsverhältnisoder einem Mandat des Dritten inZusammenhang stehen, insbesonde-reausPersonalakten.

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(3) Das Informationsinteresse desAntragstellersüberwiegtdasschutz-würdige Interesse des Dritten amAusschlussdesInformationszugangsinderRegeldann,wennsichdieAn-gabe aufName, Titel, akademischenGrad,Berufs-undFunktionsbezeich-nung, Büroanschrift und Telekom-munikationsnummerbeschränktundderDrittealsGutachter,Sachverstän-diger oder in vergleichbarer WeiseeineStellungnahmeineinemVerfah-renabgegebenhat.

(4)Name, Titel, akademischerGrad,Berufs- und Funktionsbezeichnung,Büroanschrift und Telekommunika-tionsnummer von Bearbeitern sindvom Informationszugang nicht aus-geschlossen, soweit sie Ausdruckund Folge der amtlichen Tätigkeitsind und kein Ausnahmetatbestanderfülltist.

§�6�Schutz�des�geistigen�Eigentums��

und�von�Betriebs-�oder��Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszu-gangbestehtnicht,soweitderSchutzgeistigen Eigentums entgegensteht.ZugangzuBetriebs-oderGeschäfts-geheimnissendarfnurgewährtwer-den, soweit der Betroffene eingewil-ligthat.

§�7�Antrag�und�Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informati-onszugangentscheidetdieStelle,diezur Verfügung über die begehrtenInformationenberechtigtist.ImFalledes§1Abs.1Satz3istderAntragandie Behörde zu richten, die sich dernatürlichen oder juristischen Person

des Privatrechts zur Erfüllung ihreröffentlich-rechtlichen Aufgaben be-dient.BetrifftderAntragDatenDrit-terimSinnevon§5Abs.1und2oder§ 6,muss er begründetwerden. Beigleichförmigen Anträgen von mehrals50Personengeltendie§§17bis19des Bremischen Verwaltungsverfah-rensgesetzesentsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Infor-mationszugang zum Teil, ist demAntragindemUmfangstattzugeben,indemderInformationszugangohnePreisgabe der geheimhaltungsbe-dürftigen Informationen oder ohneunverhältnismäßigen Verwaltungs-aufwandmöglichist.Entsprechendesgilt, wenn sich der Antragsteller indenFällen, indenenBelangeDritterberührt sind,mit einerUnkenntlich-machung der diesbezüglichen Infor-mationeneinverstandenerklärt.

(3) Auskünfte können mündlich,schriftlich oder elektronisch erteiltwerden. Die Behörde ist nicht ver-pflichtet, die inhaltliche RichtigkeitderInformationzuprüfen.

(4)ImFallderEinsichtnahmeinamt-licheInformationenkannsichderAn-tragstellerNotizenmachenoderAb-lichtungen und Ausdrucke fertigenlassen.§6Satz1bleibtunberührt.

(5) Die Information ist demAntrag-stellerunterBerücksichtigungetwai-gervonihmangegebenerZeitpunkteunverzüglich, spätestens jedoch mitAblaufderFristnachSatz2Nr.1oderNr.2zugänglichzumachen.DieFristbeginntmitEingangdesAntragsbeiderBehörde,dieüberdie Informati-onenverfügtundendet1.mitAblaufeines Monats oder 2. soweit die In-formationenderartumfangreichundkomplexsind,dassdieinNummer1

Anhang 7

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genannteFristnichteingehaltenwer-denkann,mitAblaufvonzweiMo-naten.§8bleibtunberührt.

§�8�Verfahren�bei�Beteiligung�Dritter

(1) Die Behörde gibt einem Dritten,dessenBelangedurchdenAntragaufInformationszugang berührt sind,schriftlich Gelegenheit zur Stellung-nahme innerhalb eines Monats, so-fernAnhaltspunkte dafür vorliegen,dassereinschutzwürdiges Interesseam Ausschluss des Informationszu-gangshabenkann.

(2)DieEntscheidungnach§7Abs.1Satz1ergehtschriftlichundistauchdemDrittenbekanntzugeben.DerIn-formationszugangdarfersterfolgen,wenndieEntscheidungdemDrittengegenüber bestandskräftig ist oderdiesofortigeVollziehung angeordnetwordenistundseitderBekanntgabederAnordnungandenDrittenzweiWochenverstrichensind.

§�9�Ablehnung�des�Antrags

(1) Die Bekanntgabe einer Entschei-dung,mitderderAntragganzoderteilweise abgelehnt wird, hat inner-halbderFristnach§7Abs.5Satz2zuerfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antragganz oder teilweise ablehnt, hat siemitzuteilen,obundwannder Infor-mationszugang ganz oder teilweisezueinemspäterenZeitpunktvoraus-sichtlichmöglichist.

(3)DerAntrag kann abgelehntwer-den, wenn der Antragsteller bereitsüber die begehrten Informationen

verfügt oder sich diese in zumutba-rerWeiseausallgemeinzugänglichenQuellenbeschaffenkann.

§�10�Kosten

(1) Wird einem Antrag nach § 7stattgegeben, werden für Amts-handlungennachdiesemGesetzGe-bühren nachMaßgabe einerGebüh-renordnung erhoben. Dies gilt nichtfürHandlungen gegenüber Beteilig-tenimSinnedesBremischenVerwal-tungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Bereitstellung von Informa-tionen darf nicht an im Voraus zuzahlende Gebühren gebunden sein.Gebührendürfennichterhobenwer-den,wennderAntragaufZugangab-gelehntwordenist.

(3)AuslagenderöffentlichenStellensindinjedemFalldurchdenAntrag-stelleroderdieAntragstellerinzuer-statten;diesedürfendietatsächlichenKostennichtübersteigen.

(4)DerSenatwirdermächtigt,imEin-vernehmenmitdemHaushalts-undFinanzausschuss die ZuständigkeitfürdieGebühreneinziehung,dieGe-bührentatbeständeunddieGebührendurch Rechtsverordnung (Gebüh-renordnung) zu bestimmen. Die Be-stimmungendesBremischenGebüh-ren-undBeitragsgesetzesbleibenimÜbrigenunberührt.

§�11�Veröffentlichungspflichten

(1)DieBehördensollenVerzeichnisseführen,ausdenensichdievorhande-nen Informationssammlungen und-zweckeerkennenlassen.

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Anhang 7

(2) Organisations-, Geschäftsvertei-lungs-undAktenpläneohneAngabepersonenbezogenerDaten sind nachMaßgabe dieses Gesetzes allgemeinzugänglichzumachen.

(3) Jede öffentliche Stelle hat insbe-sonderedievonihrnachIn-Kraft-Tre-ten dieses Gesetzes erlassenen odergeänderten Verwaltungsvorschriftenvonallgemeinem Interessezuveröf-fentlichen. Die Veröffentlichung un-terbleibt,soweiteinAntragaufInfor-mationszugang nach diesem Gesetzabzulehnenwäre.

(4) Die Behörden sollen die in denAbsätzen 1, 2 und 3 genannten Plä-ne, Verzeichnisse und Verwaltungs-vorschriften sowieweiteregeeigneteInformationeninelektronischerFormallgemeinzugänglichmachenundandas elektronische Informationsregis-ternachAbsatz5melden.

(5) Die Freie Hansestadt Bremenrichtet ein zentrales elektronischesInformationsregisterein,umdasAuf-findender Informationenzuerleich-tern. Die öffentlichen Stellen sindverpflichtet, insbesondere Gesetze,Rechtsverordnungenundveröffentli-chteVerwaltungsvorschriften andasInformationsregisterzumelden.

(6)EinzelheitenwerdendurchRechts-verordnungdesSenatsgeregelt.

§�12�Landesbeauftragter�für�die��

Informationsfreiheit

(1) JederkanndenLandesbeauftrag-tenfürdieInformationsfreiheitanru-fen,wennerseinRechtaufInforma-tionszugang nach diesemGesetz alsverletztansieht.

(2)DieAufgabedesLandesbeauftrag-ten fürdie InformationsfreiheitwirdvondemLandesbeauftragtenfürdenDatenschutzwahrgenommen.

(3) Die Bestimmungen des Bre-mischen Datenschutzgesetzes (§§ 25bis33)geltenentsprechend.

§�13�Bericht�und�Evaluierung

Der Senat überprüft unter Mitwir-kung des Landesbeauftragten fürdie Informationsfreiheit dieAuswir-kungen dieses Gesetzes und unter-richtet die Bremische Bürgerschaftzwei Jahre vorAußerkrafttreten desGesetzes.DieBremischeBürgerschaftwirddasGesetzein JahrvorAußer-Kraft-Treten auf wissenschaftlicherGrundlageevaluieren.

§�14�In-Kraft-Treten

DiesesGesetztrittamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündungfolgendenMonatsinKraft.EstrittamerstenTagdessechstenaufdasInkrafttretenfol-gendenJahresaußerKraft.

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Anhang 8

GesetzzumNeuerlassdesHamburgischen

Informationsfreiheitsgesetzes

Vom17.Februar2009

DerSenatverkündetdasnachstehen-devonderBürgerschaftbeschlosseneGesetz:

Artikel�1��Hamburgisches�Informations-�freiheitsgesetz�(HmbIFG)�

§�1��Gesetzeszweck�

Zweck dieses Gesetzes ist es, denfreienZugangzudenbeiden in§3bezeichneten Stellen vorhandenenInformationensowiedieVerbreitungdieser Informationen zu gewährlei-stenunddiegrundlegendenVoraus-setzungen festzulegen, unter denenderartige Informationen zugänglichgemachtwerdensollen.

§�2��Begriffsbestimmungen�

ImSinnediesesGesetzessind

1.InformationenalleinSchrift-,Bild-,Ton-oderDatenverarbeitungsformoderaufsonstigenInformationsträ-gern bei auskunftspflichtigen Stel-lenvorhandenenAufzeichnungen;

2.Informationsträger alle Medien,dieInformationeninSchrift-,Bild-,Ton-oderDatenverarbeitungsformoder in sonstiger Form speichernkönnen;

3.BehördenalleStellenimSinnedes§ 1 Absatz 2 des HamburgischenVerwaltungsverfahrensgesetzes;

einer Behörde im Sinne dieserVorschrift steht eine natürlichePersonoder juristischePersondesPrivatrechtsgleich,soweitsichdiein § 3Absatz 1 genannten Stellendieser Person zur Erfüllung ihreröffentlich-rechtlichen Aufgabenbedienen oder dieser Person dieErfüllung öffentlich-rechtlicherAufgabenübertragenwird;

4.auskunftspflichtige Stellen die in§3bezeichnetenStellen.

§�3��Anwendungsbereich�

(1) Die Vorschriften über den Zu-gang zu Informationen gelten fürdieBehördenderFreienundHanse-stadtHamburgsowieihreAnstalten,Körperschaften und Stiftungen öf-fentlichenRechts,auch,soweitdieseBundesrechtoderRechtderEuropä-ischenGemeinschaftenausführen.

(2)EinAnspruchaufInformationszu-gangbestehtnicht

1.gegenüber der Bürgerschaft, so-weitsie imRahmenderGesetzge-bungtätiggewordenist,sowiege-genüber dem Eingabenausschuss,Untersuchungsausschüssen, demKontrollausschuss zur parlamen-tarischen Kontrolle des Senatsauf dem Gebiet des Verfassungs-schutzesgemäߧ24desHambur-gischenVerfassungsschutzgesetzesvom 7. März 1995 (HmbGVBl. S.45),zuletztgeändertam17.Febru-ar2009(HmbGVBl.S.29,32),undder Kommission (G 10-Kommis-sion) zur Durchführung des Ge-setzeszurBeschränkungdesBrief-,Post- und FernmeldegeheimnissesderHamburgischenBürgerschaft;

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Anhang 8

2.gegenüber Gerichten, Strafverfol-gungs-undStrafvollstreckungsbe-hördensowieDisziplinarbehörden,soweit sie als Organe der Rechts-pflegeoderaufGrundbesondererRechtsvorschriften in richterlicherUnabhängigkeit tätig gewordensind;

3.gegenüber dem Rechnungshof,soweiterinrichterlicherUnabhän-gigkeittätiggewordenist;

4.gegenüber dem Landesamt fürVerfassungsschutz sowie gegenü-ber den Behörden und sonstigenöffentlichenStellenderFreienundHansestadt Hamburg, soweit sieAufgabenimSinnedes§10Num-mer 3 desHamburgischen Sicher-heitsüberprüfungsgesetzes vom25.Mai1999(HmbGVBl.S.82),zu-letztgeändertam17.Februar2009(HmbGVBl.S.29,32),inderjeweilsgeltendenFassungwahrnehmen;

5.für Vorgänge der Steuererhebungund Steuerfestsetzung sowie derInnenrevisionenderinAbsatz1ge-nanntenStelleneinschließlichihrerBerichte;

6.fürUnterlagen, diePrognosen, Be-wertungen, Empfehlungen oderAnweisungen in Zusammenhangmitdergerichtlichenoderaußerge-richtlichen Geltendmachung oderAbwehrvonAnsprüchenenthalten;

7.für Informationen, die imZusam-menhang mit der Aufgabenwahr-nehmungderArbeitsgruppeScien-tologybeiderBehördefürInneresstehen;

8.soweit die inAbsatz 1 genanntenStellenalsUnternehmenamWett-bewerb teilnehmenoderGrundla-

gen- oder anwendungsbezogeneForschungbetreiben;

9.wenn Aufgaben wahrgenommenwerden,diederAnerkennungundBeaufsichtigung von Stiftungendes bürgerlichen Rechts oder derVerwaltungvonBeteiligungenderFreien und Hansestadt Hamburgan Unternehmen des privatenRechts, soweit diese am Wettbe-werbteilnehmen,dienen.

§�4��Informationsfreiheit�

JedenatürlichePersonundjuristischePersondesPrivatrechtshatAnspruchaufZugangzudenbeidenin§3be-zeichneten Stellen vorhandenen In-formationen.

§�5��Ausgestaltung�des��

Informationszugangsanspruchs�

(1) Die auskunftspflichtigen Stellenhaben grundsätzlich nach Wahl derantragstellendenPersonAuskunftzuerteilen oder die Informationsträgerzugänglich zu machen, die die be-gehrtenInformationenenthalten.

(2)Handeltessichumvorübergehendbeigezogene Akten anderer öffent-licher Stellen, die nicht BestandteildereigenenAufzeichnungenwerdensollen,soweistdieauskunftspflichti-ge Stelle auf diese Tatsache hin undnenntdie fürdieEntscheidungüberdieAkteneinsichtzuständigeStelle.

(3) Die auskunftspflichtigen Stellenstellen ausreichende zeitliche, sach-liche und räumliche MöglichkeitenfürdenInformationszugangzurVer-fügung. Die Anfertigung von Noti-

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Anhang 8

zenistgestattet.Kanndieauskunfts-pflichtige Stelle die AnforderungenvonSatz1nichterfüllen,stelltsieKo-pienzurVerfügung.Die§§17und19desHamburgischenVerwaltungsver-fahrensgesetzesgeltenentsprechend.

(4) Die auskunftspflichtige Stellestellt auf Antrag Kopien der Infor-mationsträger, die die begehrten In-formationen enthalten, auch durchVersendung, zur Verfügung. Hat dieantragstellendePersonkeineAuswahlzumÜbermittlungsweg getroffen, istregelmäßigdiekostengünstigsteFormderÜbermittlungzuwählen.

(5) Soweit Informationsträger nurmitHilfevonMaschinenlesbarsind,stellt die auskunftspflichtige Stelleauf Verlangen der antragstellendenPerson maschinenlesbare Informati-onsträgereinschließlichdererforder-lichenLeseanweisungenoderlesbareAusdruckezurVerfügung.

(6) Die auskunftspflichtige StellekannaufeineVeröffentlichunginsbe-sondereimInternetverweisen,wennsie der antragstellenden Person dieFundstelleangibt.

§�6��Antragstellung�

(1) Der Zugang zu InformationenwirdaufAntraggewährt.DerAntragsoll schriftlich gestellt werden; eineelektronische oder mündliche An-tragstellungistzulässig.

(2) ImAntragsinddiebegehrtenIn-formationen zuumschreiben. Sofernder antragstellenden Person Anga-benzurUmschreibungderbegehrtenInformationen fehlen, hat die ange-rufene auskunftspflichtige Stelle sieoderihnzuberaten.

(3)DerAntragsollbeiderauskunfts-pflichtigen Stelle gestellt werden,bei derdie begehrten Informationenvorhanden sind. § 5Absatz 2 bleibtunberührt. Ist die angerufene Stellenicht die auskunftspflichtige Stelle,sohatdieangerufeneStelledienachSatz2zuständigeStellezuermittelnund der antragstellenden Person zubenennen.

(4) ImFalldes§ 2Nummer3 zwei-ter Halbsatz besteht der Anspruchgegenüber derjenigen Behörde, diesicheinernatürlichenPersonoderju-ristischenPersondesPrivatrechtszurErfüllung ihrer öffentlich-rechtlichenAufgabenbedient.ImFallederBelei-hung besteht derAnspruch gegenü-berdemBeliehenen.

§�7��Bescheidung�des�Antrages�

(1) Die auskunftspflichtigen StellenmachendiebegehrtenInformationenunverzüglich, spätestens aber inner-halbeinesMonatsnachEingangdeshinreichend bestimmtenAntrags beiderStellezugänglich.

(2) Die Ablehnung eines AntragsoderdieBeschränkungdesbegehrtenZugangszu Informationen ist inner-halbder inAbsatz1genanntenFristschriftlichbekannt zugebenundzubegründen.WurdederAntragmünd-lich gestellt, gilt Satz 1 nur auf aus-drücklichesVerlangenderantragstel-lendenPerson.

(3) Können die gewünschten Infor-mationennichtodernichtvollständiginnerhalb eines Monats zugänglichgemachtwerdenodererfordernUm-fangoderKomplexitäteineintensivePrüfung,sokanndieauskunftspflich-

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Anhang 8

tigeStelledieFrist aufzweiMonateverlängern. Die antragstellende Per-sonistüberdieFristverlängerungun-terAngabedermaßgeblichenGründeschriftlich zu informieren. Absatz 2giltentsprechend.

(4)Wird derAntrag nicht innerhalbder in Absatz 1 oder Absatz 3 ge-nanntenFristbeschieden,giltdiesalsAblehnung.

(5)FürAmtshandlungennachdiesemGesetz werden Gebühren, ZinsenundAuslagen nach dem Gebühren-gesetzvom5.März1986(HmbGVBl.S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli2007 (HmbGVBl. S. 236), in der je-weilsgeltendenFassungerhoben.

§�8��Schutz�öffentlicher�Belange�und��

der�Rechtsdurchsetzung�

DerAntragaufZugangzu Informa-tionen ist abzulehnen, soweit undsolange

1.das Bekanntwerden der Informa-tionen die internationalen Bezie-hungen, die Beziehungen zumBund oder zu einem Land, dieLandesverteidigung oder die in-nere Sicherheit nicht unerheblichgefährdenwürde;

2.durch die Bekanntgabe der Infor-mationen der Verfahrensablaufeines anhängigen Gerichtsverfah-rens,einesOrdnungswidrigkeiten-verfahrens oder eines Disziplinar-verfahrenserheblichbeeinträchtigtwürde;

3.dieBekanntgabederInformationenden Erfolg eines strafrechtlichenErmittlungsverfahrens gefährdenwürde;

4.wenn das Bekanntwerden der In-formation geeignet wäre, fiska-lische Interessen der Freien undHansestadt Hamburg im Wirt-schaftsverkehrzubeeinträchtigen.

§�9��Schutz�des��

Entscheidungsbildungsprozesses�

(1)DerAntragaufZugangzuInfor-mationensollbiszurerstenSachent-scheidung abgelehnt werden fürEntwürfe zu Entscheidungen sowieArbeitenundBeschlüssezuihrerun-mittelbarenVorbereitung.

(2) Nicht der unmittelbaren Vorbe-reitung dienen Unterlagen (insbe-sondereGutachten,Stellungnahmen,Auskünfte, Ergebnisse von Bewei-serhebungen), die lediglich in tat-sächlicher und rechtlicher HinsichtGrundlagen der zu treffenden Ent-scheidung bilden beziehungsweisenocheinerBewertungbedürfen,ohneihrerseits Entscheidungsvorschlägezuenthalten.

(3) Der Antrag soll abgelehnt wer-den für Vorentwürfe und Notizen,die nicht Bestandteil einesVorgangsundalsbaldvernichtetwerdensollen,weilsienichterforderlichundgeeig-netsind,diegetroffeneEntscheidungsowie den maßgeblichen Entschei-dungsprozess einschließlich der be-teiligtenStellennachvollziehbarundüberprüfbarzudokumentieren.

(4)GeheimzuhaltensindProtokollevon Beratungen, deren Vertraulich-keit durch Rechtsvorschrift vorge-sehen ist, einschließlich der sich imBesitzdiesesGremiumsbefindlichenBeratungsunterlagen, sowie Unter-lagen, die durch die Verschlusssa-

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chenanweisung für die BehördenderFreienundHansestadtHamburgvom9.November1982inderjeweilsgeltendenFassunggeschütztsind.

(5)DerAntragaufZugangzuInfor-mationen kann abgelehnt werden,wenn das Bekanntwerden des In-haltes der Informationen die Funk-tionsfähigkeit oder die Eigenverant-wortungdesSenatsbeeinträchtigt.

(6) Informationen,dienachAbsatz1vorenthaltenworden sind, sind spä-testensnachAbschlussdesjeweiligenVerfahrenszugänglichzumachen.

§�10��Schutz�von�Betriebs-�und��Geschäftsgeheimnissen�

(1) Der Antrag auf Zugang zu In-formationen ist abzulehnen, soweitdurchdieÜbermittlungderInforma-tionen ein Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis offenbart wird und dieschutzwürdigenBelangederoderdesBetroffenendasOffenbarungsinteres-sederAllgemeinheitüberwiegen.

(2) SollZugangzuBetriebs-undGe-schäftsgeheimnissengewährtwerden,so hat die auskunftspflichtige StellederoderdemBetroffenenvorherGele-genheitzurStellungnahmezugeben.

§�11��Schutz�personenbezogener�Daten�

(1) Der Antrag auf den Zugang zuInformationen ist abzulehnen, soweitdurch das Bekanntwerden der Infor-mationenpersonenbezogeneInforma-tionenoffenbartwerden,esseidenn,

1.dieOffenbarung ist durchRechts-vorschrifterlaubt;

2.die Offenbarung ist zur Abwehrerheblicher Nachteile für das All-gemeinwohl oder von GefahrenfürLeben,Gesundheit,persönlicheFreiheitodersonstigerschwerwie-gender Beeinträchtigungen derRechteEinzelnergeboten;

3.die oder der Betroffene hat in dieÜbermittlungeingewilligtoderdieEinholung der Einwilligung deroderdesBetroffenen istnichtodernurmitunverhältnismäßigemAuf-wandmöglich,undesistoffensicht-lich,dassdieOffenbarungimInte-ressederoderdesBetroffenenliegt;

4.dieantragstellendePersonträgteinrechtlichesInteresseanderKennt-nis der begehrten Informationensubstantiiert vor und überwie-gende schutzwürdige Belange deroder des Betroffenen stehen derOffenbarungnichtentgegen.

(2) Soll Zugang zu personenbezo-genenInformationengewährtwerden,soistdieoderderBetroffeneüberdieFreigabevonInformationenzuunter-richten, fallsdiesnichtmiteinemun-vertretbarenAufwand verbunden ist.Können durch den Zugang zu Infor-mationen schutzwürdige Belange deroder des Betroffenen beeinträchtigtwerden,sohatdieauskunftspflichtigeStelledieseroderdiesemvorherGele-genheitzurStellungnahmezugeben.

§�12��Einwilligung�der�Betroffenen�

IndenFällender§§10und11ersuchtdieauskunftspflichtigeStelleaufVer-langen der antragstellenden Persondie Betroffene oder den BetroffenenumEinwilligung indieFreigabederbegehrtenInformationen.

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§�13��Beschränkter�Informationszugang�

Soweit und solange InformationenaufGrund der §§ 8 bis 11 nicht zu-gänglich gemacht werden dürfen,bestehtAnspruchaufZugangzudenübrigen begehrten Informationen.SoweitundsolangeeineAbtrennungnicht möglich ist, besteht AnspruchaufAuskunftserteilung.

§�14��Trennungsprinzip�

Die Behörden sollen geeignete orga-nisatorische Vorkehrungen treffen,damit Informationen, die dem An-wendungsbereichder§§8bis11un-terfallen, ohne unverhältnismäßigenAufwandabgetrenntwerdenkönnen.

§�15��Anrufung�der�oder�des��

Hamburgischen�Beauftragten��für�Datenschutz�und��Informationsfreiheit�

(1) Eine Person, die der Ansicht ist,dass ihr Informationsersuchen zuUn-recht abgelehnt oder nicht beachtetwordenistoderdasssievoneineraus-kunftspflichtigenStelleeineunzuläng-liche Antwort erhalten hat, kann dieHamburgische Beauftragte oder denHamburgischen Beauftragten für Da-tenschutzundInformationsfreiheitan-rufen.DieseoderdieserüberwachtdieEinhaltungderVorschriftendiesesGe-setzesbeidenStellenimSinnedes§3.

(2)BerufungundRechtsstellungderoder desHamburgischen Beauftrag-ten für Datenschutz und Informati-onsfreiheitrichtensichnach§§21und22desHamburgischenDatenschutz-gesetzesvom5.Juli1990(HmbGVBl.

S.133,165,226),zuletztgeändertam17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29,33),inderjeweilsgeltendenFassung.

(3) Die in § 3 Absatz 1 genanntenStellensindverpflichtet,dieHambur-gischeBeauftragteoderdenHambur-gischenBeauftragtenfürDatenschutzund Informationsfreiheit und ihreoderseineBeauftragtenbeiderErfül-lungihrerAufgabenzuunterstützen.DeroderdemHamburgischenBeauf-tragtenfürDatenschutzundInforma-tionsfreiheitistdabeiinsbesondere

1.Auskunft zu ihren Fragen sowiedieEinsichtinalleUnterlagenundAktenzugewähren,dieimZusam-menhangmitdemInformationsan-liegenstehen;

2.Zutritt zu Diensträumen zu ge-währen.

BesondereAmts-undBerufsgeheim-nisse stehen dem nicht entgegen.StelltderSenatimEinzelfallfest,dassdurch einemit der Einsicht verbun-dene Bekanntgabe von Informati-onendieSicherheitdesBundesodereinesLandesgefährdetist,dürfendieRechtenachSatz2nurvonderoderdem Hamburgischen Beauftragtenfür Datenschutz und Informations-freiheitpersönlichodervonihroderihm schriftlich besonders damit Be-auftragtenausgeübtwerden.

(4)DieoderderHamburgischeBeauf-tragte fürDatenschutz und Informati-onsfreiheit informiert die BürgerinnenundBürgerüberFragendesInformati-onsfreiheitsrechts.SieodererberätdenSenatunddie sonstigen in § 3Absatz1 genannten Stellen in Fragen des In-formationszugangsundkannEmpfeh-lungenzurVerbesserungdesInforma-tionszugangsgeben.AufErsuchender

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Anhang 8

Bürgerschaft,desEingabenausschussesder Bürgerschaft oder des Senats solldieoderderHamburgischeBeauftragtefürDatenschutzund Informationsfrei-heit Hinweisen auf Angelegenheitenund Vorgängen nachgehen, die ihrenbeziehungsweise seinen Aufgabenbe-reich unmittelbar betreffen. Auf An-forderungderBürgerschaft,desSenatsoder eines Viertels derMitglieder derBürgerschaft hat die oder der Ham-burgischeBeauftragte fürDatenschutzundInformationsfreiheitGutachtenzuerstellenundBerichtezuerstatten.Au-ßerdemlegtsieoderermindestensallezwei Jahre einenTätigkeitsberichtvor.Sie oder er kann sich jederzeit an dieBürgerschaftwenden. SchriftlicheÄu-ßerungen gegenüber der BürgerschaftsindgleichzeitigdemSenatvorzulegen.

(5) Stellt die oder derHamburgischeBeauftragtefürDatenschutzundInfor-mationsfreiheitVerstößegegendiesesGesetz bei nach § 3 informations-pflichtigen Stellen fest, so fordert sieoder er diese zurMängelbeseitigungauf.BeierheblichenVerletzungendesInformationsfreiheitsrechts beanstan-detsieodererdies

1.imBereichderVerwaltungundderGerichtederFreienundHansestadtHamburggegenüberdemfürdieBe-hördeoderdasGerichtverantwort-lichen Senatsmitglied, im Bereichder Bezirksverwaltung gegenüberdem für die Bezirksaufsichtsbehör-deverantwortlichenSenatsmitglied;

2.im Bereich der der Aufsicht derFreien und Hansestadt Hamburgunterstehenden juristischen Per-sonendesöffentlichenRechtsundderen öffentlich-rechtlich organi-sierten Einrichtungen gegenüberdemVorstandoderdemsonstver-tretungsberechtigtenOrgan;

3.im Bereich der Bürgerschaft unddes Rechnungshofes gegenüberder jeweiligen Präsidentin oderdemjeweiligenPräsidenten.

Sie oder er soll zuvor die betroffeneStellezurStellungnahmeinnerhalbei-nervonihroderihmzubestimmendenFrist auffordern und die zuständigeAufsichtsbehörde über die Beanstan-dungunterrichten.MitderFeststellungund der Beanstandung soll die oderder Hamburgische Beauftragte fürDatenschutz und InformationsfreiheitVorschlägezurBeseitigungderMängelundzursonstigenVerbesserungdesIn-formationszugangsverbinden.

(6)WerdendieMängelnichtfristgerechtbehoben,richtetdieoderderHambur-gischeBeauftragtefürDatenschutzundInformationsfreiheiteineweitereBean-standungindenFällendesAbsatzes5Satz2Nummer1andenSenat,indenFällendesAbsatzes 5Satz 2Nummer2andiezuständigeAufsichtsbehörde.

(7) Vorschriften über den Rechts-schutznachderVerwaltungsgerichts-ordnungbleibenunberührt.

§�16��Ansprüche�auf�Informationszugang�nach�anderen�Rechtsvorschriften�

Rechtsvorschriften,dieeinenweiter-gehenden Zugang zu Informationenermöglichen oder ihreGrundlage inbesonderen Rechtsverhältnissen ha-ben,bleibenunberührt.

Artikel�2��Änderung�des�Hamburgischen�Verfassungsschutzgesetzes�

In § 8Absatz 2 Satz 4 desHambur-gischen Verfassungsschutzgesetzes

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Anhang 8

vom7.März1995(HmbGVBl.S.45),zuletzt geändert am 14. Dezember2007(HmbGVBl.2008S.13,16),wirddie Textstelle „DemHamburgischenDatenschutzbeauftragten“ durch dieTextstelle „Der oder dem Hambur-gischenBeauftragtenfürDatenschutzundInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�3��Änderung�des�Hamburgischen�Sicherheitsüberprüfungsgesetzes�

Das Hamburgische Sicherheitsüber-prüfungsgesetz vom 25. Mai 1999(HmbGVBl.S.82),zuletztgeändertam14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008S.13,15),wirdwiefolgtgeändert:

1. In§2Absatz4Satz1Nummer7wirddieTextstelle„dieHambur-gische DatenschutzbeauftragteoderdenHamburgischenDaten-schutzbeauftragten“ durch dieTextstelle „die HamburgischeBeauftragte bzw. den Hambur-gischen Beauftragten für Daten-schutzund Informationsfreiheit“ersetzt.

2. § 23Absatz 3wirdwie folgt ge-ändert:

2.1 InSatz1wirddieTextstelle„dieHamburgische Datenschutz-beauftragte oder den Hambur-gischen Datenschutzbeauftrag-ten“ durch die Textstelle „dieHamburgische Beauftragte bzw.den Hamburgischen Beauftrag-ten für Datenschutz und Infor-mationsfreiheit“ ersetzt und dieTextstelle „der HamburgischenDatenschutzbeauftragten oderdem Hamburgischen Daten-schutzbeauftragten“ wird durchdie Textstelle „der bzw. dem

HamburgischenBeauftragten fürDatenschutz und Informations-freiheit“ersetzt.

2.2 InSatz2wirddieTextstelle„derHamburgischen Datenschutz-beauftragten oder des Hambur-gischen Datenschutzbeauftrag-ten“ durch die Textstelle „derbzw. des Hamburgischen Beauf-tragten für Datenschutz und In-formationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�4��Änderung�des�Gesetzes�zur�Ausfüh-

rung�des�Artikel�10-Gesetzes�

§ 1Absatz 5 des Gesetzes zurAus-führungdesArtikel10-Gesetzesvom17.Januar1969(HmbGVBl.S.5),zu-letztgeändertam14.Dezember2007(HmbGVBl.2008S.13,16),wirdwiefolgtgeändert:

1.InSatz2wirddieTextstelle„demHamburgischen Datenschutzbe-auftragten“ durch die Textstelle„dem Hamburgischen Beauftrag-ten fürDatenschutzund Informa-tionsfreiheit“ersetzt.

2.In Satz 3 wird die Textstelle „derHamburgische Datenschutzbeauf-tragte“ durch die Textstelle „derHamburgische Beauftragte fürDatenschutzundInformationsfrei-heit“ersetzt.

Artikel�5��Änderung�des�Hamburgischen�

Beamtengesetzes

In § 135 Absatz 1 Nummer 2 desHamburgischen Beamtengesetzes inderFassungvom29.November1977(HmbGVBl. S.367),zuletztgeändertam6.Februar2008(HmbGVBl.S.63),

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Anhang 8

wird die Textstelle „HamburgischerDatenschutzbeauftragter“ durch dieTextstelle„HamburgischerBeauftrag-ter für Datenschutz und Informati-onsfreiheit“ersetzt.

Artikel�6��Änderung�des�Hamburgischen�

Besoldungsgesetzes�

In derAnlage 1 desHamburgischenBesoldungsgesetzes in der Fassungvom22.Mai1978(HmbGVBl.S.169,203), zuletzt geändert am9. Septem-ber2008(HmbGVBl.S.327),wirdimAbschnittLandesbesoldungsordnungBimUnterabschnittBesoldungsgrup-pe 4 die Textstelle „HamburgischerDatenschutzbeauftragter“ durch dieTextstelle„HamburgischerBeauftrag-ter für Datenschutz und Informati-onsfreiheit“ersetzt.

Artikel�7��Änderung�des�Hamburgischen�

Datenschutzgesetzes�

Das Hamburgische Datenschutzge-setz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S.133,165,226),zuletztgeändertam18.November 2003 (HmbGVBl. S. 537,539),wirdwiefolgtgeändert:

1.In der Inhaltsübersicht erhält derEintrag zumViertenAbschnitt fol-gendeFassung:„Diebzw.derHam-burgische Beauftragte für Daten-schutzundInformationsfreiheit“.

2.In§5Absatz1Satz4,§10aAbsatz3Satz2, § 11Absatz2Satz2, § 12Absatz3Satz3,§21Absatz1Satz2,§21Ab-satz3Satz2,§22Absatz1Satz1,§22Absatz3Satz3,§23Ab-satz1Satz3,§23Absatz3Satz1,§23Absatz3Satz5,§25Absatz1Satz1undAbsatz3wirdjeweilsdieText-

stelle „die bzw. der HamburgischeDatenschutzbeauftragte“ durch dieTextstelle „die bzw. der Hambur-gische Beauftragte fürDatenschutzundInformationsfreiheit“ersetzt.

3.In§12aAbsatz3Satz3wirddieText-stelle „der bzw. die HamburgischeDatenschutzbeauftragte“ durch dieTextstelle „der bzw. die Hambur-gische Beauftragte für DatenschutzundInformationsfreiheit“ersetzt.

4.In§5Absatz3Satz4,§9Absatz3Satz1,§10aAbsatz5Satz2,§10aAbsatz5Satz3Nummer3,§18Ab-satz6,§21Absatz2,§23Absatz1Satz2,§23Absatz5Satz1,§26Ab-satz1wirdjeweilsdieTextstelle„dieHamburgische Datenschutzbeauf-tragtebzw.denHamburgischenDa-tenschutzbeauftragten“ durch dieTextstelle „die Hamburgische Be-auftragtebzw.denHamburgischenBeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

5.In§8Absatz4Satz3,§10aAbsatz8,§23Absatz6Satz1undAbsatz7Satz1,§26Absatz2Satz2,§27Absatz 2 Satz 2 wird jeweils dieTextstelle„derbzw.demHambur-gischen Datenschutzbeauftragten“durchdieTextstelle„derbzw.demHamburgischen Beauftragten fürDatenschutzundInformationsfrei-heit“ersetzt.

6.In § 3Absatz 3 Satz 1, § 6Absatz1Nummer11,§22Absatz2Satz2undAbsatz3Satz2wirdjeweilsdieTextstelle „der bzw. des Hambur-gischen Datenschutzbeauftragten“durch die Textstelle „der oder desHamburgischen Beauftragten fürDatenschutz und Informationsfrei-heit“ersetzt.

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Anhang 8

7.Die Überschrift des Vierten Ab-schnitts erhält folgende Fassung:„Die bzw. der Hamburgische Be-auftragte für Datenschutz und In-formationsfreiheit“.

8.In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird dieTextstelle„eineHamburgischeDa-tenschutzbeauftragte oder einenHamburgischenDatenschutzbeauf-tragten“durchdieTextstelle „eineHamburgische Beauftragte bzw.einenHamburgischenBeauftragtenfürDatenschutzundInformations-freiheit“ersetzt.

9.In§17Absatz3Satz4,§21Absatz3Satz 1, § 22Absatz 2Satz 4undAbsatz3Satz1,§23Absatz1Satz1,Absatz 2,Absatz 4 Satz 1, § 25Absatz2wirdjeweilsdieTextstelle„Die bzw. der Hamburgische Da-tenschutzbeauftragte“ durch dieTextstelle „Die Hamburgische Be-auftragte bzw. der HamburgischeBeauftragte für Datenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

10.In § 22Absatz 2 Satz 1 wird dieTextstelle„Derbzw.demHambur-gischenDatenschutzbeauftragten“durchdieTextstelle„Derbzw.demHamburgischen Beauftragten fürDatenschutzundInformationsfrei-heit“ersetzt.

Artikel�8��Änderung�des�Hamburgischen�

Meldegesetzes�

Das Hamburgische Meldegesetz inderFassungvom3.September1996(HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändertam 19. Februar 2008 (HmbGVBl.S.74,92),wirdwiefolgtgeändert:

1. §8wirdwiefolgtgeändert:

1.1 InAbsatz6Satz2wirddieText-stelle „den Hamburgischen Da-tenschutzbeauftragten“durchdieTextstelle „den HamburgischenBeauftragtenfürDatenschutzundInformationsfreiheit“ersetzt.

1.2Absatz7wirdwiefolgtgeändert:

1.2.1 -InSatz1wirddieTextstel-le „dem HamburgischenDatenschutzbeauftragten“durch die Textstelle „demHamburgischen Beauf-tragten für Datenschutzund Informationsfreiheit“ersetzt.

1.2.2 -InSatz2wirddieTextstel-le „des HamburgischenDatenschutzbeauftragten“durch die Textstelle „desHamburgischenBeauftrag-ten für Datenschutz undInformationsfreiheit“ er-setzt.

2. In § 31Absatz 4 Satz 2wird dieTextstelle „Der HamburgischeDatenschutzbeauftragte“ durchdieTextstelle„DerHamburgischeBeauftragte fürDatenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�9��Änderung�des�Hamburgischen�

Krebsregistergesetzes�

In § 9Absatz 2 Satz 1 desHambur-gischen Krebsregistergesetzes vom27.Juni1984(HmbGVBl.S.129,170),zuletzt geändert am 24. April 2007(HmbGVBl.S.156),wirddieTextstelle„desHamburgischenDatenschutzbe-auftragten“durchdieTextstelle„desHamburgischenBeauftragtenfürDa-tenschutz und Informationsfreiheit“ersetzt.

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Anhang 8

Artikel�10��Änderung�des�Hamburgischen�Gesetzes�über�Hilfen�und��

Schutzmaßnahmen�bei�psychischen�Krankheiten�

In§20Absatz1Satz4desHambur-gischen Gesetzes über Hilfen undSchutzmaßnahmen bei psychischenKrankheitenvom27.September1995(HmbGVBl.S.235)wirddieTextstelle„dem Hamburgischen Datenschutz-beauftragten“ durch die Textstelle„dem Hamburgischen Beauftragtenfür Datenschutz und Informations-freiheit“ersetzt.

Artikel�11��Änderung�des�Gesetzes�über�die�Datenverarbeitung�der�Polizei�

Das Gesetz über die Datenverarbei-tung der Polizei vom 2. Mai 1991(HmbGVBl.S.187,191),zuletztgeän-dertam6.Oktober2005(HmbGVBl.S.424,428),wirdwiefolgtgeändert:

1.In § 23 Absatz 4 Satz 2 wird dieTextstelle „der Hamburgische Da-tenschutzbeauftragte“ durch dieTextstelle „der Hamburgische Be-auftragte für Datenschutz und In-formationsfreiheit“ersetzt.

2.In§26Absatz2Satz2wirddieText-stelle „Dem Hamburgischen Da-tenschutzbeauftragten“ durch dieTextstelle „Dem HamburgischenBeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�12��Änderung�des�Hamburgischen�

Schulgesetzes�

In§100Absatz4Satz4desHambur-gischenSchulgesetzesvom16.April

1997(HmbGVBl.S.97),zuletztgeän-dertam 22. Juli 2008 (HmbGVBl.S.279),wirddieTextstelle„demHam-burgischen Datenschutzbeauftrag-ten“ durch die Textstelle „der bzw.dem Hamburgischen Beauftragtenfür Datenschutz und Informations-freiheit“ersetzt.

Artikel�13��Änderung�des�Gesetzes�zum��

Staatsvertrag�über�den�Rundfunk�im�vereinten�Deutschland�

Artikel4desGesetzeszumStaatsver-tragüberdenRundfunkimvereintenDeutschlandvom16.Dezember1991(HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändertam 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 209,221),wirdwiefolgtgeändert:

1.InAbsatz1Satz2wirddieTextstelle„Der Hamburgische Datenschutz-beauftragte“ durch die Textstelle„Der Hamburgische BeauftragtefürDatenschutzundInformations-freiheit“ersetzt.

2.In Absatz 2 Satz 1 wird die Text-stelle „des Hamburgischen Da-tenschutzbeauftragten“ durch dieTextstelle „des HamburgischenBeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�14��Änderung�des�Hamburgischen�

Mediengesetzes�

In § 33Absatz 5 Satz 2desHambur-gischen Mediengesetzes vom 2. Juli2003(HmbGVBl.S.209),geändertam4.November2005(HmbGVBl.S.443),wirddieTextstelle„derHamburgischeDatenschutzbeauftragte“ durch dieTextstelle„diebzw.derHamburgischeBeauftragte für Datenschutz und In-formationsfreiheit“ersetzt.

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Anhang 8

Artikel�15��Änderung�des�Hamburgischen�

Statistikgesetzes

§ 5 Absatz 2 des HamburgischenStatistikgesetzes vom 19.März 1991(HmbGVBl.S.79,474),zuletztgeän-dertam2.Dezember2003(HmbGV-Bl.S.543),wirdwiefolgtgeändert:

1.In Satz 3 wird die Textstelle „desHamburgischen Datenschutzbe-auftragten“ durch die Textstelle„desHamburgischenBeauftragtenfürDatenschutzundInformations-freiheit“ersetzt.

2.InSatz5wirddieTextstelle„DemHamburgischen Datenschutzbe-auftragten“ durch die Textstelle„Dem Hamburgischen Beauftrag-ten fürDatenschutzund Informa-tionsfreiheit“ersetzt.

Artikel�16��Änderung�des�Hamburgischen�

Strafvollzugsgesetzes�

Das Hamburgische Strafvollzugs-gesetz vom 14. Dezember 2007(HmbGVBl. S. 471) wird wie folgtgeändert:

1.In § 122Absatz 3 Satz 2wird dieTextstelle „Die bzw. der Hambur-gische Datenschutzbeauftragte“durchdieTextstelle„Diebzw.derHamburgischeBeauftragtefürDa-tenschutz und Informationsfrei-heit“ersetzt.

2.In § 129 wird die Textstelle „denHamburgischen Datenschutzbe-auftragten“ durch die Textstelle„diebzw.denHamburgischenBe-auftragtenfürDatenschutzundIn-formationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�17��Änderung�des�Hamburgischen�Maßregelvollzugsgesetzes�

In§16Absatz5Satz1desHambur-gischen Maßregelvollzugsgesetzesvom 7. September 2007 (HmbGVBl.S.301)wirddieTextstelle„derHam-burgischen Datenschutzbeauftragtenbzw. dem Hamburgischen Daten-schutzbeauftragten“ durch die Text-stelle„derbzw.demHamburgischenBeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�18��Änderung�des�Hundegesetzes�

Das Hundegesetz vom 26. Januar2006(HmbGVBl.S.37),geändertam16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S.434),wirdwiefolgtgeändert:

1.In § 24Absatz 5 und § 25Absatz4 wird jeweils die Textstelle „Diebzw. der Hamburgische Daten-schutzbeauftragte“durchdieText-stelle„Diebzw.derHamburgischeBeauftragte für Datenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

2.In § 26 Satz 2 wird die Textstelle„die bzw. der Hamburgische Da-tenschutzbeauftragte“ durch dieTextstelle „die bzw. der Hambur-gischeBeauftragtefürDatenschutzundInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�19��Änderung�der�Datenschutzordnung�der�Hamburgischen�Bürgerschaft�

In § 14 Absatz 7 Satz 1 der Daten-schutzordnung der HamburgischenBürgerschaft vom 19. Oktober 1999(HmbGVBl.S.243),geändertam12.September 2001 (HmbGVBl. S. 383),

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BfDI – Info 2

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Anhang 8

wird die Textstelle „Die oder derHamburgische Datenschutzbeauf-tragte“durchdieTextstelle„Diebzw.der Hamburgische Beauftragte fürDatenschutz und Informationsfrei-heit“ersetzt.

Artikel�20��Änderung�der�Ausländerdaten-

verarbeitungsverordnung�

Die Ausländerdatenverarbeitungs-verordnung vom 9. November 1999(HmbGVBl. S. 253), zuletztgeändertam24. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 241),wirdwiefolgtgeändert:

1.In § 3 Absatz 3 Satz 6 wird dieTextstelle„DeroderdemHambur-gischen Datenschutzbeauftragten“durchdieTextstelle„Derbzw.demHamburgischen Beauftragten fürDatenschutzundInformationsfrei-heit“ersetzt.

2.In§5Absatz3Satz7undAbsatz4Satz4wirdjeweilsdieTextstelle„deroder dem Hamburgischen Daten-schutzbeauftragten“durchdieText-stelle„derbzw.demHamburgischenBeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�21��Änderung�der�Ausländeralters-

angabendateiverordnung�

In§6Absatz3Satz6derAusländeral-tersangabendateiverordnung vom 7.Oktober2003(HmbGVBl.S.491),zu-letzt geändert am 7. Dezember 2004(HmbGVBl. S. 514), wird die Text-stelle„DeroderdemHamburgischenDatenschutzbeauftragten“ durch dieTextstelle „Der bzw. dem Hambur-gischenBeauftragtenfürDatenschutzundInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�22�Änderung�der�Immobiliendaten-

bankverordnung�

In§3Absatz5Satz6der Immobili-endatenbankverordnung vom 6. Fe-bruar2007(HmbGVBl.S.33)wirddieTextstelle „Der oder dem Hambur-gischen Datenschutzbeauftragten“durch die Textstelle „Der bzw. demHamburgischenBeauftragtenfürDa-tenschutz und Informationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�23��Änderung�der�Meldedaten-�übermittlungsverordnung�

Die Meldedatenübermittlungsver-ordnung vom 9. September 1997(HmbGVBl. S. 453), zuletztgeändertam 7. August 2007 (HmbGVBl. S.247),wirdwiefolgtgeändert:

1.In§17Absatz2Satz5undAbsatz3Satz4,§18Absatz2Satz5,§20Absatz5Satz5und§25Absatz6Satz 4 wird jeweils die Textstelle„der bzw. dem HamburgischenDatenschutzbeauftragten“ durchdieTextstelle„derbzw.demHam-burgischenBeauftragtenfürDaten-schutz und Informationsfreiheit“ersetzt.

2.In§37Absatz1Satz4undAbsatz2Satz3wirdjeweilsdieTextstelle„die oder der Hamburgische Da-tenschutzbeauftragte“ durch dieTextstelle „die bzw. der Hambur-gischeBeauftragtefürDatenschutzundInformationsfreiheit“ersetzt.

3.In§44Absatz1Satz1Nummer4wird die Textstelle „des Hambur-gischen Datenschutzbeauftragten“durchdieTextstelle „deroderdes

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Hamburgischen Beauftragten fürDatenschutzundInformationsfrei-heit“ersetzt.

Artikel�24�Änderung�der�Schul-�

Datenschutzverordnung�

Die Schul-Datenschutzverordnungvom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S.349),geändertam20.November2007(HmbGVBl.S.404),wirdwiefolgtge-ändert:

1.In§3Absatz4Satz2wirddieText-stelle „Der Hamburgische Daten-schutzbeauftragte“durchdieText-stelle„Diebzw.derHamburgischeBeauftragte für Datenschutz undInformationsfreiheit“ersetzt.

2.In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird dieTextstelle„deroderdemHambur-gischen Datenschutzbeauftragten“durchdieTextstelle„derbzw.demHamburgischen Beauftragten fürDatenschutzundInformationsfrei-heit“ersetzt.

Artikel�25��Änderung�der�Wohngelddaten-

abgleichsverordnung�

In§4Satz2und§6Absatz2Satz2der Wohngelddatenabgleichsverord-nung vom 6. Juni 2006 (HmbGVBl.S. 280), geändert am 6. März 2007(HmbGVBl. S. 96), wird auf Grundvon§37bAbsatz6desWohngeldge-setzesinderFassungvom7.Juli2005(BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geän-dert am 13.Dezember 2007 (BGBl. IS.2904,2928),undArtikel80Absatz4desGrundgesetzesjeweilsdieText-stelle „Die oder der HamburgischeDatenschutzbeauftragte“ durch dieTextstelle „Die bzw. der Hambur-

gische Beauftragte für DatenschutzundInformationsfreiheit“ersetzt.

Artikel�26��Änderung�der�Durchführungsver-

ordnung�zum�Hundegesetz�

In§11Absatz4Satz5derDurchfüh-rungsverordnung zumHundegesetzvom 21. März 2006 (HmbGVBl. S.115,116)wirddieTextstelle„derbzw.demHamburgischenDatenschutzbe-auftragten“durchdieTextstelle„derbzw.demHamburgischenBeauftrag-ten für Datenschutz und Informati-onsfreiheit“ersetzt.

Artikel�27��Änderung�des�Gesetzes�über�die�

Untersuchungsausschüsse�der�Ham-burgischen�Bürgerschaft�

In§21Absatz2Satz1desGesetzesüber die Untersuchungsausschüsseder Hamburgischen Bürgerschaftvom 27.August 1997 (HmbGVBl. S.427),zuletztgeändertam20.Dezem-ber2007(HmbGVBl.2008S.25),wirdderPunktamEndedurcheinKommaersetztundfolgendeTextstelleange-fügt„auchsoweitderHamburgischeBeauftragte fürDatenschutzund In-formationsfreiheit Aufgaben nachdem Hamburgischen Informations-freiheitsgesetzwahrnimmt.“

Artikel�28��Außerkrafttreten�

Das Hamburgische Informations-freiheitsgesetz vom 11. April 2006(HmbGVBl.S.167)wirdaufgehoben.

Ausgefertigt Hamburg, den 17. Fe-bruar2009.

Der�Senat

Anhang 8

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Anhang 9

GesetzzurRegelungdesZugangszuInformationenfürdasLandMecklenburg-

Vorpommern(Informationsfreiheits-

gesetz-IFGM-V)

vom10.Juli2006

§�1�Grundsätze�der�Informationszu-

gangsfreiheit

(1)ZweckdiesesGesetzes ist es,denfreien Zugang zu in den Behördenvorhandenen Informationen sowiedieVerbreitungdieser Informationenzu gewährleisten und die grundle-gendenVoraussetzungenfestzulegen,unter denen derartige Informationenzugänglichgemachtwerdensollen.

(2) Jede natürliche und juristischePersondesPrivatrechtshatAnspruchaufZugangzudenbeieinerBehördevorhandenenInformationen.Diesgiltfür Personenvereinigungen entspre-chend.

(3)BesondereRechtsvorschriftenüberden Zugang zu amtlichen Informa-tionen, die Auskunftserteilung oderdie Gewährung von Akteneinsichtbleibenunberührt.BeizulässigemIn-formationsantraggiltdasPrinzipderAmtsverschwiegenheitnicht.

§�2�Begriffsbestimmungen

ImSinnediesesGesetzessind

1.Informationen: jede amtlichenZwecken dienende AufzeichnunginFormvonSchrift,Bild,TonoderinsonstigenDaten;

2.Informationsträger: alle Medien,dieInformationeninSchrift-,Bild,Ton- oder automatisierter oder insonstiger Form speichern können.Nicht hierunter fallen EntwürfeundNotizen,dienichtBestandteileinesVorgangswerdensollenunddie spätestens nach dessen Ab-schlussvernichtetwerden.

§�3�Anwendungsbereich

(1)DieVorschriftenüberdenZugangzu Informationen gelten für die Be-hörden des Landes, der Landkreise,der Ämter und Gemeinden, für diesonstigen Körperschaften, rechtsfä-higen Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts sowie für denLandtag, soweit er Verwaltungsauf-gabenwahrnimmt,auch,wenndieseBundesrechtoderRechtderEuropä-ischenGemeinschaftenausführen.

(2)BehördeimSinnediesesGesetzesistjedeStellenach§1Abs.3desLan-desverwaltungsverfahrensgesetzes.

(3)EinerBehördeimSinnedieserVor-schriftstehteinenatürlicheoderjuris-tischePersondesPrivatrechtsgleich,soweitsieAufgabenderöffentlichenVerwaltung wahrnimmt oder dieserPersondieErfüllungöffentlicherAuf-gabenübertragenwurdeoderande-neneineodermehrerederinAbsatz1genannten juristischen Personen desöffentlichen Rechts mit einer Mehr-heitderAnteileoderStimmenbetei-ligtsind.

(4)BehördenimSinnediesesGesetzessindnicht

1.die Gerichte, Strafverfolgungs-und Strafvollstreckungsbehörden,soweit sie als Organe der Rechts-

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Anhang 9

pflege oder aufgrund besondererRechtsvorschriften in richterlicherUnabhängigkeit tätig werden so-wieDisziplinarbehörden,

2.der Landesrechnungshof, soweiter in richterlicher Unabhängigkeittätigwird.

§�4�Ausgestaltung�des�Informationszu-

gangsanspruchs

(1) Die Behörde hat nach Wahl desAntragstellers schriftlich odermünd-lichAuskunftzuerteilenoderdieIn-formationsträger zugänglich zu ma-chen,diediebegehrtenInformationenenthalten. Soweit Informationsträgernur mit Hilfe von Maschinen lesbarsind,stelltdieBehördeaufVerlangendes Antragstellers maschinenlesbareInformationsträger einschließlich dererforderlichenLeseanweisungenoderlesbareAusdruckezurVerfügung.

(2) Handelt es sich um vorüberge-hendbeigezogeneInformationsträgerandereröffentlicherStellen,dienichtBestandteildereigenenVerwaltungs-unterlagen werden sollen, so weistdie Behörde auf diese Tatsache hinund teilt dem Antragsteller die fürdieEntscheidungüberdenInformati-onszugangzuständigeStellemit.

(3) Die Behörde stellt ausreichendezeitliche, sachliche und räumlicheMöglichkeiten fürden Informations-zugang zur Verfügung. DieAnferti-gungvonNotizenistgestattet.KanndieBehördedieAnforderungenvonSatz1nichterfüllen,stelltsieKopienzurVerfügung.

(4) Die Behörde kann aus Kosten-gründen auf eine Veröffentlichunginsbesondere im Internet verweisen,

wennsiedemAntragstellerdieFund-stelleangibt.

§�5�Schutz�öffentlicher�Belange�und�der�

Rechtsdurchsetzung

DerAntragaufZugangzu Informa-tionen ist abzulehnen, soweit undsolange

1.das Bekanntwerden der Informa-tionendemWohldesLandes,deninter- und supranationalen Bezie-hungen, den Beziehungen zumBundoderzueinemLandschwer-wiegende Nachteile bereiten oderdie Landesverteidigung oder dieinnereSicherheitschädigenwürde,

2.durch die Bekanntgabe der Infor-mationen der Erfolg eines straf-rechtlichen Ermittlungs- oderStrafvollstreckungsverfahrensgefährdet oder der Verfahrensab-lauf eines anhängigen Gerichts-,Ordnungswidrigkeiten- oder Dis-ziplinarverfahrenserheblichbeein-trächtigtwürde,

3.durch die Bekanntgabe der Infor-mationen Angaben und Mittei-lungen von Behörden, die nichtdem Geltungsbereich dieses Ge-setzes unterfallen, offenbart wür-den und die Behörden in die Of-fenbarungnichteingewilligthabenoder von einer Einwilligungnichtauszugehenist,

4.dasBekanntwerdenderInformati-onendieöffentlicheSicherheitundOrdnunggefährdenkann,

5.dasBekanntwerdenderInformati-ongeeignetwäre,fiskalischeInter-essen des Landes im Wirtschafts-verkehrzubeeinträchtigen.

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Anhang 9

§�6�Schutz�des�behördlichen�Entschei-

dungsprozesses

(1) Der Antrag auf Zugang zuInformationen ist abzulehnen fürEntwürfe zu Entscheidungen sowiedieArbeiten undBeschlüsse zu ihrerunmittelbaren Vorbereitung, soweitund solangedurchdie vorzeitige Be-kanntgabe der Informationen der Er-folgderEntscheidungvereiteltwürde.

(2)NichtderunmittelbarenVorberei-tungdieneninsbesondereErgebnissevonBeweiserhebungenundGutach-tenoderStellungnahmenDritter.

(3)Nicht zugänglich sindProtokollevertraulicherBeratungen.

(4)DerAntragaufZugangzuInfor-mationen ist abzulehnen, wenn dasBekanntwerden des Inhaltes der In-formationen die Funktionsfähigkeitund die Eigenverantwortung derLandesregierungbeeinträchtigt.

(5)Informationen,dienachdenAbsät-zen1und3nichtgewährtwerdenkonn-ten,sindspätestensnachAbschlussdesjeweiligen Verfahrens zugänglich zumachen.DiesgilthinsichtlichAbsatz3nurfürErgebnisprotokolle.

(6) Der Antrag auf Informationszu-gang ist abzulehnen, wenn zu be-fürchtenist,dassdurchdasBekannt-werdenderInformationenderErfolgbehördlicherMaßnahmen, insbeson-dere von Überwachungs und Auf-sichtsmaßnahmen, von ordnungs-behördlichen Anordnungen oderMaßnahmen der Verwaltungsvoll-streckung, gefährdet oder vereiteltsowiedieordnungsgemäßeErfüllungderAufgabenderbetroffenenBehör-deerheblichbeeinträchtigtwürde.

(7) Der Antrag auf Informationszu-gang ist abzulehnen, wenn sich dieInformation aus allgemein zugäng-lichen Quellen ergibt. Gleiches gilt,wenn die Informationen bereits be-kanntoderbeiMassenverfahrendenBevollmächtigtenbereitszugegangensind.

§�7�Schutz�personenbezogener�Daten

(1) Der Antrag auf den Zugang zuInformationenistabzulehnen,soweitdurchdasBekanntwerdender Infor-mationen personenbezogene Datenoffenbartwerden,esseidenn,

1.dieBetroffenenwilligenein,

2.dieOffenbarung ist durchRechts-vorschrifterlaubt,

3.die Offenbarung ist zur Abwehrerheblicher Nachteile für das All-gemeinwohl oder von GefahrenfürLeben,Gesundheit,persönlicheFreiheitodersonstigerschwerwie-gender Beeinträchtigungen derRechteEinzelnergeboten,

4.dieEinholungderEinwilligungdesBetroffenen ist nicht oder nurmitunverhältnismäßigem Aufwandmöglich, und es ist offensichtlich,dassdieOffenbarung imInteressedesBetroffenenliegt,

5.derAntragstellermacht ein recht-lichesInteresseanderKenntnisderbegehrten Informationen geltendundüberwiegende schutzwürdigeBelange der oder des BetroffenenstehenderOffenbarungnicht ent-gegen.

(2) Soll Zugang zu personenbezo-genen Informationen gewährt wer-

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Anhang 9

den, so ist der Betroffene über dieFreigabevonInformationenzuunter-richten,fallsdiesnichtmiteinemun-vertretbarenAufwandverbundenist.KönnendurchdenZugangzuInfor-mationenschutzwürdigeBelangedesBetroffenenbeeinträchtigtwerden,sohat die zuständige Behörde diesemvorherGelegenheit zur Stellungnah-mezugeben.

§�8�Schutz�des�geistigen�Eigentums�und�

von�Betriebs-�oder�Geschäftsgeheimnissen

DerAntragaufZugangzu Informa-tionen ist abzulehnen, soweit derSchutz geistigen Eigentums entge-gensteht oder durch die Übermitt-lungder InformationeneinBetriebs-oder Geschäftsgeheimnis oder einesonstigewettbewerbsrelevanteInfor-mation,dieihremWesennacheinemBetriebsgeheimnis gleichkommt, of-fenbartwirdundderBetroffenenichteingewilligthat.

§�9�Verfahren�bei�Beteiligung�Dritter

(1)IndenFällender§§7und8gibtdie Behörde einem Dritten, dessenBelangedurchdenAntragaufInfor-mationszugangberührt sind, schrift-lich Gelegenheit zur Stellungnahmeinnerhalb eines Monats, sofern An-haltspunkte dafür vorliegen, dasser ein schutzwürdiges Interesse amAusschlussdesInformationszugangshabenkann.

(2) Die Entscheidung über den An-trag auf Informationszugang ergehtschriftlich und ist auch demDrittenbekanntzugeben.DerInformations-zugang darf erst erfolgen,wenn die

Entscheidung dem Dritten gegenü-berbestandskräftigoderdiesofortigeVollziehung angeordnet worden istundseitderBekanntgabederAnord-nung an den Dritten zwei Wochenverstrichensind.

§�10�Antragstellung

(1) Der Zugang zu InformationenwirdaufAntraggewährt.DerAntragist schriftlich oder zur NiederschriftandieBehördezurichten,beiderdiebegehrten Informationen vorhandensind. Im Fall des § 3Abs. 3 ist derAntragandieBehördezurichten,diesichdernatürlichenoderjuristischenPersondesPrivatrechtszurErfüllungihreröffentlich-rechtlichenAufgabenbedient.

(2) ImAntragsinddiebegehrtenIn-formationen zuumschreiben. SoferndemAntragstellerAngabenzurUm-schreibung der begehrten Informati-onen fehlen, hat ihndieBehörde zuberaten.

(3) Die Behörde ist nicht verpflichtet,dieinhaltlicheRichtigkeitderInforma-tionzuprüfen.SinddieInformationenbeiderBehörde,beiderderAntragge-stelltwordenist,nichtodernichtvoll-ständigvorhanden,hatdieseBehördedem Antragsteller hinsichtlich derfehlendenInformationenunverzüglichdie zuständigeBehörde zubenennen,soweitihrdiesbekanntist.

(4) Bei Anträgen, die von mehr als50 Personen auf Unterschriftslistenunterzeichnet oder in Form ver-vielfältigter gleich lautender Texteeingereicht worden sind (gleichför-mige Anträge), sowie bei Anträgenvon mehr als 50 Personen, die das

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gleicheInformationsinteresseverfol-gen,geltendie§§17bis19desLan-desverwaltungsverfahrensgesetzesentsprechend.Sindmehrals50Per-sonen aufzufordern, einen gemein-samen Vertreter zu bestellen, kanndieAufforderungortsüblichbekanntgemachtwerden.

(5)SoweitundsolangeInformationenaufgrundder§§5bis8nichtzugäng-lichgemachtwerdendürfen,bestehtAnspruchaufZugangzudenübrigenInformationen.

§�11�Bescheidung�des�Antrags

(1)DerAntragistunverzüglich,spä-testensjedochnachAblaufeinerFristvoneinemMonatnachStellungeinesordnungsgemäßen Antrags zu be-scheiden.

(2)SoweitUmfangundKomplexitätder begehrten Informationen diesrechtfertigen, kanndie FristdesAb-satzes 1 auf bis zudreiMonatever-längertwerden.DerAntragstelleristüberdieFristverlängerungundderenGründeschriftlichzuinformieren.

(3) Besteht ein Anspruch auf Infor-mationszugangnurteilweise,istdemAntragindemUmfangstattzugeben,indemderInformationszugangohnePreisgabedergeheimhaltungsbedürf-tigenInformationenundohneunver-hältnismäßigenVerwaltungsaufwandmöglichist.

§�12�Ablehnung�des�Antrags,�Rechtsweg

(1) Soweit die Behörde den Antragganz oder teilweise ablehnt, hat siehierfürdieGründeunddarüberhin-

aus mitzuteilen, ob und wann derInformationszugang ganz oder teil-weise zu einem späteren Zeitpunktvoraussichtlich möglich ist. Auf dieMöglichkeit von Widerspruch undVerpflichtungsklage sowie AnrufungdesLandesbeauftragtenfürdieInfor-mationsfreiheitistdabeihinzuweisen.

(2) Gegen die Ablehnung sind Wi-derspruch und Verpflichtungsklagezulässig. Ein Widerspruchsverfah-rennachdenVorschriftendes8.Ab-schnittsderVerwaltungsgerichtsord-nung ist auch dann durchzuführen,wenn die Entscheidung von einerobersten Landesbehörde getroffenwordenist.DieseBehördeerlässtdenWiderspruchsbescheid gemäß § 73derVerwaltungsgerichtsordnung.

§�13�Gebühren�und�Auslagen

(1)FürAmtshandlungennachdiesemGesetzsindGebührenundAuslagenzu erheben. Dies gilt nicht für dieErteilung einfacherAuskünfte. Aus-lagen sind zu erstatten; sie dürfendie tatsächlichen Kosten nicht über-schreiten.

(2) Das Innenministerium wird er-mächtigt, fürAmtshandlungen nachAbsatz 1 die Gebührentatbeständeund die Höhe der Gebühren sowieder Auslagen durch Rechtsverord-nungzubestimmen.

§�14�Anrufung�des�Landesbeauftragten�

für�den�Datenschutz��und�der�Rechtsaufsicht

EinePerson,diederAnsichtist,dassihrInformationsersuchenzuUnrechtabgelehnt oder nicht beachtet wor-

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den ist, hatdasRecht aufAnrufungdes Landesbeauftragten für denDa-tenschutz.Dieser erhält insoweitdieFunktion eines Beauftragten für In-formationsfreiheit. Die RegelungendesLandesdatenschutzgesetzesüberdie Aufgaben und die Befugnissedes Landesbeauftragten für denDa-tenschutz finden entsprechend An-wendung.DieVorschriftenüberdengerichtlichen Rechtsschutz und dieBeschwerdemöglichkeit bei der zu-ständigen Aufsichtsbehörde bleibenunberührt.

§�15�Bericht�und�Evaluierung

DieLandesregierungunterrichtetdenLandtagzweiJahrevorAußer-Kraft-TretenüberdieAnwendungdesGe-setzes.DerLandtagwirddasGesetzein JahrvorAußer-Kraft-Treten eva-luieren.

§�16�In-Kraft-Treten,�Außer-Kraft-Treten

DiesesGetztrittamTagnachderVer-kündunginKraftundam30.Juni2011außerKraft.

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GesetzüberdieFreiheitdesZugangs

zuInformationenfürdasLand

Nordrhein-Westfalen(InformationsfreiheitsgesetzNordrhein-Westfalen-IFG

NRW)

Vom27.November2001

§�1�Zweck�des�Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, denfreien Zugang zu den bei den öf-fentlichen Stellen vorhandenen In-formationen zu gewährleisten unddie grundlegendenVoraussetzungenfestzulegen, unter denen derartigeInformationen zugänglich gemachtwerdensollen.

§�2�Anwendungsbereich

(1)DiesesGesetzgiltfürdieVerwal-tungstätigkeitderBehörden,Einrich-tungen und sonstigen öffentlichenStellen des Landes, der Gemeindenund Gemeindeverbände sowie dersonstigen der Aufsicht des LandesunterstehendenjuristischenPersonendes öffentlichen Rechts und derenVereinigungen (öffentliche Stellen).BehördeimSinnediesesGesetzesistjede Stelle, dieAufgabender öffent-lichenVerwaltungwahrnimmt.

(2) FürdenLandtagund fürdieGe-richte sowie für die Behörden derStaatsanwaltschaft gilt dieses Ge-setz, soweit sieVerwaltungsaufgabenwahrnehmen. Entsprechendes giltfürdenLandesrechnungshofunddieStaatlichenRechnungsprüfungsämter.

(3) Für Forschungseinrichtungen,Hochschulen und Prüfungseinrich-tungengiltdiesesGesetznur,soweitsie nicht im Bereich von Forschung,Lehre, Leistungsbeurteilungen undPrüfungentätigwerden.

(4) Sofern einenatürlicheoder juris-tischePersondesPrivatrechtsöffent-lich-rechtlicheAufgabenwahrnimmt,gilt sie als Behörde im Sinne diesesGesetzes.

§�3�Begriffsbestimmungen

Informationen im Sinne dieses Ge-setzessindalleinSchrift-,Bild-,Ton-oder Datenverarbeitungsform oderauf sonstigen Informationsträgernvorhandenen Informationen, die imdienstlichenZusammenhang erlangtwurden.InformationsträgersindalleMedien,dieInformationeninSchrift-,Bild-,Ton-oderDatenverarbeitungs-form oder in sonstiger Form spei-chernkönnen.

§�4�Informationsrecht

(1) Jede natürliche Person hat nachMaßgabe diesesGesetzes gegenüberdenin§2genanntenStellenAnspruchaufZugangzudenbeiderStellevor-handenenamtlichenInformationen.

(2) Soweit besondere Rechtsvor-schriften über den Zugang zu amt-lichenInformationen,dieAuskunfts-erteilung oder die Gewährung vonAkteneinsichtbestehen,gehensiedenVorschriften dieses Gesetzes vor. ImRahmen dieses Gesetzes entfällt diePflichtzurAmtsverschwiegenheit.

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§�5�Verfahren

(1)DerZugangzudenbeidenöffent-lichenStellenvorhandenen Informa-tionenwirdaufAntraggewährt.DerAntrag kann schriftlich, mündlichoder in elektronischer Form gestelltwerden. Er muss hinreichend be-stimmtseinundinsbesondereerken-nenlassen,aufwelcheInformationener gerichtet ist.Anträge auf ZugangzuamtlichenInformationenderVer-waltungstätigkeitvonSchulensindininnerenSchulangelegenheitenandieSchulaufsicht, in äußeren Schulan-gelegenheiten an die Schulträger zurichten. Begehrt die AntragstellerinoderderAntragstellereinebestimmteArtdesInformationszugangs,sodarfnur dann eine andereArt bestimmtwerden, wenn hierfür ein wichtigerGrundvorliegt.

(2)DieInformationsollunverzüglich,spätestens innerhalb eines Monatsnach Antragstellung, zugänglich ge-machtwerden.DieinhaltlicheRichtig-keitderInformationistnichtzuüber-prüfen.DieAblehnungeinesAntragesnachAbsatz1oderdieBeschränkungdes beantragten Zugangs zu einerInformation ist schriftlich zu erteilenund zu begründen; bei mündlicherAntragstellunggiltdieSchriftformnuraufausdrücklichesVerlangenderAn-tragstellerin oder des Antragstellers.Die informationssuchende Person istim Falle derAblehnung auch auf ihrRechtnach§13Abs.2hinzuweisen.

(3)IstdieGewährungdesInformati-onszugangsvonderEinwilligungei-nerbetroffenenPersonabhängig,giltdiese Einwilligung als verweigert,wenn sie nicht innerhalb eines Mo-nats nachAnfrage durch die öffent-licheStellevorliegt.

(4)DerAntrag kann abgelehntwer-den, wenn die Information der An-tragstellerin oder dem AntragstellerbereitszurVerfügunggestelltwordenistoderwennsichdieAntragstellerinoder der Antragsteller die Informa-tion in zumutbarerWeise aus allge-mein zugänglichenQuellen beschaf-fenkann.

(5)BeiAnträgen,dievonmehrals20PersonenaufUnterschriftenlistenun-terzeichnetoderinFormvervielfälti-gtergleichlautenderTexteeingereichtwerden(gleichförmigeAnträge),sel-tendie§§17und19desVerwaltungs-verfahrensgesetzes entsprechend.Sindmehrals20Personenaufzufor-dern, einen gemeinsamen Vertreterzu bestellen, kann die öffentlicheStelle die Aufforderung ortsüblichbekanntmachen.

§�6�Schutz�öffentlicher�Belange�und�der�Rechtsdurchsetzung

DerAntrag auf Informationszugangistabzulehnen,soweitundsolange

a. das Bekanntwerden der In-formation die Landesverteidi-gung,dieinternationalenBezie-hungen, die Beziehungen zumBundoderzueinemLandoderdie öffentliche Sicherheit oderOrdnung, insbesondere dieTätigkeit der Polizei, des Ver-fassungsschutzes, der Staatsan-waltschaftenoderderBehördendesStraf-undMaßregelvollzugseinschließlichihrerAufsichtsbe-hörden beeinträchtigen würdeoder

b.durch die Bekanntgabe der In-formationderVerfahrensablauf

Anhang 10

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eines anhängigenVerwaltungs-verfahrens, eines Ordnungs-widrigkeitenverfahrens, einesDisziplinarverfahrens oder derErfolg einer bevorstehendenbehördlichenMaßnahmeerheb-lichbeeinträchtigtwürdeoder

c. durch das Bekanntwerden derInformationAngabenundMit-teilungen öffentlicher Stellendes Bundes oder anderer Län-der ohne deren Zustimmungoffenbartwürden.

Entsprechendes gilt, wenn konkreteAnhaltspunkte dafür bestehen, dassdieInformationzueinerGefährdungderöffentlichenSicherheitoderOrd-nungmissbräuchlichverwendetwer-densoll.

§�7�Schutz�des�behördlichen�

Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszu-gangistabzulehnenfürEntwürfezuEntscheidungen, für Arbeiten undBeschlüsse zu ihrer unmittelbarenVorbereitung sowie für ProtokollevertraulicherBeratungen.

(2)DerAntragsollabgelehntwerden,wenn

a. sichder Inhaltder InformationaufdenProzessderWillensbil-dung innerhalb von und zwi-schen öffentlichen Stellen be-ziehtoder

b.dasBekanntwerdendes Inhaltsder Informationdie Funktions-fähigkeit und die Eigenverant-wortung der Landesregierungbeeinträchtigtoder

c. es sich um Informationen han-delt,dieausschließlichBestand-teilvonVorentwürfenundNo-tizensind,dienichtBestandteileines Vorgangs werden sollenundalsbaldvernichtetwerden.

(3)Informationen,dienachAbsatz1vorenthaltenwordensind,sindnachAbschluss des jeweiligenVerfahrenszugänglich zu machen. Für Proto-kolle vertraulichen Inhalts gilt diesnurfürdieErgebnisse.

§�8�Schutz�von�Betriebs-�

und�Geschäftsgeheimnissen

Der Antrag auf Informationszu-gang ist abzulehnen, soweit durchdie Übermittlung der Informationein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-nis offenbart wird und dadurch einwirtschaftlicher Schaden entstehenwürde.EntsprechendesgiltfürInfor-mationen,diewegenihrervolkswirt-schaftlichen Bedeutung im öffent-lichenInteressegeheimzuhaltensind.Sätze1und2geltennicht,wenndieAllgemeinheiteinüberwiegendesIn-teresseanderGewährungdesInfor-mationszugangs hat und der eintre-tendeSchadennurgeringfügigwäre.ImZweifelsfall istderoderdemBe-troffenenvorherGelegenheitzurStel-lungnahme zu geben. Betroffen seinkannaucheineöffentlicheStelle.

§�9�Schutz�personenbezogener�Daten

(1) Der Antrag auf Informationszu-gang ist abzulehnen, soweit durchdas Bekanntwerden der Informationpersonenbezogene Daten offenbartwerden,esseidenn,

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Anhang 10

a. diebetroffenePersonhateinge-willigtoder

b.die Offenbarung ist durch einGesetzoderaufgrundeinesGe-setzeserlaubtoder

c. dieOffenbarungistzurAbwehrerheblicher Nachteile für dasAllgemeinwohl oder von Ge-fahren für Leben, Gesundheit,persönliche Freiheit oder sons-tiger schwerwiegender Beein-trächtigungen der Rechte Ein-zelnergebotenoder

d.dieEinholungderEinwilligungderbetroffenenPersonistnichtoder nur mit unverhältnismä-ßigem Aufwand möglich undes offensichtlich ist, dass dieOffenbarung im Interesse derbetroffenenPersonliegtoder

e. dieAntragstellerinoderderAn-tragstellermachteinrechtlichesInteresse an der Kenntnis derbegehrten Information geltendund überwiegende schutzwür-dige Belange der betroffenenPersonstehenderOffenbarungnichtentgegen.

(2) Soll Zugang zu personenbezo-genen InformationennachAbsatz 1Buchstabe b bis e gewährt werden,ist die betroffene Person von derFreigabederInformationzubenach-richtigen,wenndiesnichtmiteinemunverhältnismäßigen Aufwandverbunden ist. Können durch denZugangzueinerInformationschutz-würdige Belange der betroffenenPersonbeeinträchtigtwerden,sohatdie öffentliche Stelle dieser vorherGelegenheit zur Stellungnahme zugeben.

(3)DemAntrag auf Informationszu-gang soll in der Regel stattgegebenwerden,soweitsichdieAngabenaufNamen, Titel, akademischen Grad,Berufs- und Funktionsbezeichnung,Büroanschrift und Rufnummer be-schränkenund

a. diebetroffenePersonalsAmts-träger an dem jeweiligen Vor-gangmitgewirkthatoder

b.die betroffene Person als Gut-achter,Sachverständigeroderinvergleichbarer Weise eine Stel-lungnahme in einemVerfahrenabgegebenhat,esseidenn,derOffenbarungstehenschutzwür-dige Belange der betroffenenPersonentgegen.

§�10�Einwilligung�der�betroffenen�

Person

(1)ImFalldes§9Abs.1Buchstabea)istzuprüfen,obdemAntragaufInfor-mationszugangnachAbtrennungoderSchwärzung der personenbezogenenDaten stattgegeben werden kann. Istdies nicht oder nur mit unverhältnis-mäßigem Aufwand möglich, hat dieöffentliche Stelle unverzüglich dieEinwilligung der betroffenen Personeinzuholen.WirddieEinwilligungnichterteilt odergilt sienach § 5Abs. 3 alsverweigert, besteht der Anspruch aufInformationszugangnicht.

(2) Die öffentlichen Stellen treffengemäߧ4Abs.6desDatenschutzge-setzesNordrhein-WestfalengeeigneteMaßnahmen, damit Informationen,die dem Anwendungsbereich der§§6bis9unterfallen,möglichstohneunverhältnismäßigenAufwandabge-trenntwerdenkönnen.

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Anhang 10

§�11�Kosten

(1) Für Amtshandlungen, die auf-grunddiesesGesetzesvorgenommenwerden, werden Gebühren erhoben.DieAblehnungeinesAntragesaufIn-formationszugangistgebührenfrei.

(2) Die Landesregierung wird er-mächtigt,imEinvernehmenmitdemLandtagsausschussfürInnereVerwal-tungundVerwaltungsstrukturreformdie Gebührentatbestände und dieGebühren durch Rechtsverordnung(Gebührenordnung) zu bestimmen.DieBestimmungendesGebührenge-setzesdesLandesNordrhein-Westfa-lenbleibenimÜbrigenunberührt.

§�12�Veröffentlichungspflichten

Geschäftsverteilungspläne, Organi-gramme und Aktenpläne sind nachMaßgabe dieses Gesetzes allgemeinzugänglich zu machen. Die öffent-lichen Stellen sollen Verzeichnisseführen, aus denen sich die vorhan-denen Informationssammlungenund-zweckeerkennenlassen.Soweitmöglich hat die Veröffentlichung inelektronischerFormzu erfolgen. § 4Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibtunberührt.

§�13�Beauftragte�oder�Beauftragter�für�das�Recht�auf�Information

(1)FürdieSicherstellungdesRechtsaufInformationistdieoderderLan-desbeauftragte für den Datenschutzzuständig.

(2) Jeder hat das Recht, die Landes-beauftragte oder den Landesbeauf-

tragten für den Datenschutz als Be-auftragte oder Beauftragten für dasRecht auf Information anzurufen.Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalengiltentsprechend.

(3) Die oder der LandesbeauftragtefürdenDatenschutz legtdemLand-tagundderLandesregierungjeweilsfürzweiKalenderjahreeinenBerichtüberihreoderseineTätigkeitalsBe-auftragte oder Beauftragter für dasRecht auf Information vor. § 27 desDatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalengiltentsprechend.

§�14�Überprüfung�

der�Auswirkungen�des�Gesetzes

(1)DieAuswirkungendiesesGesetzeswerden nach einem Erfahrungszeit-raumvonzweiJahrendurchdieLan-desregierung unter Mitwirkung derkommunalen Spitzenverbände unddieLandesbeauftragteoderdesLan-desbeauftragtenfürdenDatenschutzüberprüft. Die Landesregierung un-terrichtet danach den Landtagsaus-schuss für Innere Verwaltung undVerwaltungsstrukturreformüberdasErgebnisderÜberprüfung.

(2)DieöffentlichenStellen,beidenenAnträge auf Zugang zu Informati-onengestelltwerden,sindverpflich-tet, eineStatistikzu führen.DieSta-tistik umfasst den Gegenstand desAntrags,dieDauerderBearbeitung,die Entscheidung über den Antragsowie dieAnzahl derWidersprücheundKlagen.Sieweistaußerdemaus,inwievielenFällenmitwelchemGe-genstand betroffene Personen eineEinwilligung in dieOffenbarung ih-rer personenbezogenenDaten erteilthabenundinwievielenundwelchen

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Anhang 10

Fällen eine Einwilligung ausdrück-lich nicht erteilt oder die Verweige-rung der Einwilligung durch Nicht-äußerung der betroffenen Personfingiert wurde. Gleiches gilt für dieGelegenheitzurStellungnahmenach§9Abs.2.

§�15�In-Kraft-Treten

DiesesGesetztrittam1.Januar2002inKraft.

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Anhang 11

LandesgesetzüberdieFreiheitdesZugangszuInformationen

(Landesinformations-freiheitsgesetzRheinland-Pfalz

-LIFG-)

Vom26.November2008*

Fundstelle:GVBl2008,S.296

Abschnitt�1�Allgemeine�Bestimmungen

§�1�Gesetzeszweck

ZweckdiesesGesetzesistes,denZu-gangzuamtlichenInformationenzugewähren und die Voraussetzungenfestzulegen, unter denen derartigeInformationen zugänglich gemachtwerdensollen.EssolldieTransparenzderVerwaltungvergrößern,dieMög-lichkeiten der Kontrolle staatlichenHandelnsdurchdieBürgerinnenundBürgerverbessernunddamitdiede-mokratischeMeinungs-undWillens-bildunginderGesellschaftfördern.

§�2�Anwendungsbereich

(1)DiesesGesetzgiltfürdieBehördendesLandes,derGemeindenundGe-meindeverbändesowiedersonstigenderAufsichtdesLandesunterstehen-den juristischenPersonendesöffent-lichenRechts,soweitsieinöffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicherFormVerwaltungstätigkeitausüben.

(2) Behörde ist jede Stelle im Sinnedes § 2 des Landesverwaltungsver-fahrensgesetzes.

(3) Einer Behörde steht eine natür-licheoder juristischePersondesPri-vatrechtsgleich,soweiteineBehördesichdieserPersonzurErfüllungihreröffentlich-rechtlichen Aufgaben be-dient oder dieser Person die Erfül-lung öffentlich-rechtlicher Aufgabenübertragenwurde.

(4)DiesesGesetzgiltfürdenLandtag,denRechnungshofsowiedieGerichte,Strafverfolgungs- und Strafvollstre-ckungsbehörden nur, soweit sie Ver-waltungsaufgabenwahrnehmen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für dieSparkassen,dieSelbstverwaltungsor-ganisationenderWirtschaft undderFreien Berufe sowie die öffentlich-rechtlichenRundfunkanstalten.

§�3�Begriffsbestimmungen

ImSinnediesesGesetzessind

1.amtlicheInformationenalledienst-lichen Zwecken dienende Auf-zeichnungen,unabhängigvonderArt ihrer Speicherung. EntwürfeundNotizen,dienichtBestandteileinesVorgangswerden sollen, ge-hörennichtdazu;

2.Dritte diejenigen, über die perso-nenbezogene Daten oder sonstigeInformationenvorliegen.

Abschnitt�2�Informationsrecht�und�Verfahren

§�4�Informationsrecht

(1) Jede natürliche oder juristischePersondesPrivatrechtshatgegenüberden in§2genanntenBehördennachMaßgabe dieses Gesetzes AnspruchaufZugangzudendortvorhandenen

*VerkündetalsArtikel1desLandesgesetzeszurEinführungdesRechtsaufInformationszugangvom26.November2008(GVBI.S.296)

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Anhang 11

amtlichenInformationen.ImRahmendiesesGesetzesentfälltdiePflichtzurAmtsverschwiegenheit.

(2) Soweit besondere Rechtsvor-schriften den Zugang zu amtlichenInformationen, die Auskunftsertei-lungoderdieGewährungvonAkten-einsicht regeln, gehen diese den Be-stimmungendiesesGesetzesvor.

§�5�Antrag�und�Verfahren

(1) Der Zugang zu den bei den Be-hörden vorhandenen amtlichenInformationen wird auf Antrag ge-währt. Der Antrag kann schriftlich,mündlich, zur Niederschrift oder inelektronischerFormbeiderBehörde,dieüberdiebegehrtenamtlichenIn-formationenverfügt,gestelltwerden.In den Fällen des § 2Abs. 3 ist derAntragandieBehördezurichten,diesichdernatürlichenoderjuristischenPersondesPrivatrechtszurErfüllungihrer öffentlich-rechtlichen Aufga-ben bedient; im Fall der BeleihungbestehtderAnspruchgegenüberderoderdemBeliehenen.BetrifftderAn-tragDatenDritter im Sinne von § 3Nr.2,musserbegründetwerden.Beigleichförmigen Anträgen von mehrals50Personengeltendie§§17bis19des Verwaltungsverfahrensgesetzesentsprechend.

(2) Die Behörde kann die amtlicheInformation durch Auskunftsertei-lung, Gewährung vonAkteneinsichtoder in sonstiger Weise zugänglichmachen.Kanndie amtliche Informa-tion in zumutbarer Weise aus allge-meinzugänglichenQuellenbeschafftwerden, kann sich die Behörde aufderen Angabe beschränken. WirdeinebestimmteArtdesInformations-

zugangsbegehrt,darfnurdanneineandere Art bestimmt werden, wennhierfüreinwichtigerGrundvorliegt;alswichtigerGrundgiltinsbesondereeindeutlichhöhererVerwaltungsauf-wand.DieBehördeistnichtverpflich-tet, die inhaltliche Richtigkeit deramtlichenInformationzuüberprüfen.

(3)BestehteinAnspruchaufInforma-tionszugangzumTeil,istdemAntragindemUmfangstattzugeben,indemder Informationszugang ohne Preis-gabedergeheimhaltungsbedürftigenInformationen oder ohne unverhält-nismäßigen Verwaltungsaufwandmöglich ist. Entsprechendes gilt,wenn sich die Antragstellerin oderder Antragsteller in den Fällen, indenen Belange Dritter berührt sind,mit einer Unkenntlichmachung derdiesbezüglichen Informationen ein-verstandenerklärt.

(4)DieamtlicheInformationsollun-verzüglich, spätestens jedoch inner-halb eines Monats nach Antragstel-lung, zugänglich gemacht werden.Eine Verlängerung dieser Frist istzulässig, soweit eine Antragsbear-beitung innerhalb der in Satz 1 ge-nannten Frist insbesondere wegenUmfang oder Komplexität der be-gehrten amtlichen Information oderderBeteiligungDritternach§6nichtmöglich ist.DieAntragstellerinoderder Antragsteller ist über die Frist-verlängerungunddieGründehierfürschriftlichzuinformieren.§7Abs.1Satz2giltentsprechend.

§�6�Verfahren�bei�Beteiligung�Dritter

(1) Die Behörde gibt Dritten, derenBelangedurchdenAntragaufInfor-mationszugangberührt sind, schrift-

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Anhang 11

lich Gelegenheit zur Stellungnahmeinnerhalb eines Monats, sofern An-haltspunkte dafür vorliegen, dasssie ein schutzwürdiges Interesse amAusschlussdesInformationszugangshabenkönnen.

(2) Die Entscheidung über den An-tragnach§5Abs.1ergehtschriftlichund ist auch der oder dem Drittenbekannt zu geben; § 7Abs. 2 Satz 2gilt entsprechend.Der Informations-zugang darf erst erfolgen,wenn dieEntscheidung der oder dem Drittengegenüber bestandskräftig ist oderdie sofortige Vollziehung angeord-netwurdeundseitderBekanntgabeder Anordnung an die Dritte oderdenDrittenzweiWochenverstrichensind;§8giltentsprechend.

§�7�Ablehnung�des�Antrags

(1) Die vollständige oder teilweiseAblehnungeinesAntragsnach§5hatinnerhalbderin§5Abs.4genanntenFrist zu erfolgen und ist schriftlichzu begründen. Wurde der Antragmündlichgestellt,isteineschriftlicheBegründung nur erforderlich, wenndieAntragstellerin oderderAntrag-stellerdiesausdrücklichverlangt.

(2) Wird derAntrag ganz oder teil-weiseabgelehnt,istderAntragstelle-rinoderdemAntragstellerauchmit-zuteilen,obdieamtlicheInformationzu einem späteren Zeitpunkt ganzoder teilweise zugänglich gemachtwerden kann. Die Antragstellerinoder der Antragsteller ist über dieRechtsschutzmöglichkeitengegendieEntscheidung sowie darüber zu be-lehren,beiwelcherStelleund inner-halb welcher Frist um Rechtsschutznachgesuchtwerdenkann.

(3)IstdieGewährungdesInformati-onszugangsvonderEinwilligungei-nerodereinesDrittenabhängig,giltdiese als verweigert, wenn sie nichtinnerhalbeinesMonatsnachAnfragedurchdieBehördevorliegt.

(4)DerAntrag kann abgelehntwer-den, wenn er offensichtlich miss-bräuchlich gestellt wurde, insbeson-derewenn die amtliche InformationderAntragstellerinoderdemAntrag-steller bereits zugänglich gemachtwordenist.

§�8�Rechtsweg

FürStreitigkeitennachdiesemGesetzistderVerwaltungsrechtsweggegeben.Gegen die ablehnende Entscheidungsind Widerspruch und Klage zuläs-sig. Ein Widerspruchsverfahren nachdenVorschriftendesB.AbschnittsderVerwaltungsgerichtsordnung ist auchdann durchzuführen, wenn die Ent-scheidungvoneineroberstenLandes-behördegetroffenwurde.

Abschnitt�3�Schutzbestimmungen

§�9�Schutz�öffentlicher�Belange

(1) Der Antrag auf Informationszu-gang ist abzulehnen, soweitund so-lange

1.dasBekanntwerdender amtlichenInformation nachteilige Auswir-kungen auf die inter- und supra-nationalenBeziehungen,dieBezie-hungenzumBundoder zu einemLand,dieLandesverteidigungoderdieinnereSicherheithabenkann,

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Anhang 11

2.die Bekanntgabe der amtlichenInformation nachteilige Auswir-kungenaufdenErfolgeinesstraf-rechtlichenErmittlungs-oderStraf-vollstreckungsverfahrensoderdenVerfahrensablaufeinesanhängigenGerichts-, Ordnungswidrigkeiten-oderDisziplinarverfahrenshätte,

3.dasBekanntwerdender amtlichenInformationdieöffentlicheSicher-heit,insbesonderedieTätigkeitderPolizei, der sonstigen für die Ge-fahrenabwehrzuständigenStellen,der Staatsanwaltschaften oder derBehördendesStraf-undMaßregel-vollzugs einschließlich ihrer Auf-sichtsbehörden, beeinträchtigenwürde,

4.die amtliche Information einerdurchRechtsvorschriftoderdurchdie Anweisung zum materiellenund organisatorischen Schutz vonVerschlusssachen(VS-Anweisung/VSA) Rheinland-Pfalz geregeltenGeheimhaltungs- oder Vertrau-lichkeitspflichtodereinemBerufs-oder besonderen Amtsgeheimnisunterliegt,

5.dasBekanntwerdender amtlichenInformation nachteilige Auswir-kungen auf die Kontroll- undAufsichtsaufgaben der Finanz-,Wettbewerbs-, Regulierungs- undSparkassenaufsichtsbehörden ha-benkönnte,

6.dasBekanntwerdender amtlichenInformation den wirtschaftlichenInteressen des Landes oder derderAufsicht des Landes unterste-henden juristischen Personen desöffentlichen Rechts nach § 2 Abs.1 oder der natürlichen oder juri-stischenPersonendesPrivatrechtsnach§2Abs.3schadenkönnte,

7.bei vertraulich erhobener oderübermittelter Information das In-teressederoderdesDrittenanei-nervertraulichenBehandlungzumZeitpunkt des Antrags auf Infor-mationszugangnochfortbesteht.

(2)EinAnspruchaufInformationszu-gangbestehtnichtgegenüberderVer-fassungsschutzbehördedesLandes.

§�10�Schutz�des�behördlichen��Entscheidungsprozesses

DerAntrag auf Informationszugangsoll abgelehnt werden für Entwürfezu Entscheidungen sowie Arbeitenund Beschlüsse zu ihrer unmittel-baren Vorbereitung, soweit und so-lange durch die vorzeitige Bekannt-gabe der amtlichen Information derErfolgderEntscheidungoderbevor-stehender behördlicher Maßnahmenvereitelt würde. Nicht der unmittel-baren EntscheidungsvorbereitungnachSatz1dienenregelmäßigErgeb-nisse der Beweiserhebung und Gut-achtenoderStellungnahmenDritter.

§�11�Schutz�des�geistigen�Eigentums�

und�von�Betriebs-�und��Geschäftsgeheimnissen

DerAntrag auf Informationszugangist abzulehnen, soweit der Schutzgeistigen Eigentums entgegensteht.ZugangzuBetriebs-oderGeschäfts-geheimnissendarfnurgewährtwer-den, soweit die oder der Betroffeneeingewilligthat.

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Anhang 11

§�12�Schutz�personenbezogener�Daten

DerAntrag auf Informationszugangistabzulehnen,soweitdurchdasBe-kanntwerdenderamtlichenInforma-tionpersonenbezogeneDatenDritteroffenbartwürden,esseidenn,

1.dieoderderDrittehateingewilligt,

2.dieOffenbarung ist durchRechts-vorschrift erlaubt.

WardieoderderDrittealsGutachte-rinoderGutachter,alsSachverständi-geoderSachverständigeroderinver-gleichbarerWeiseineinemVerfahrentätig,schließtdasBekanntwerdenderpersonenbezogenenDatendenInfor-mationszugangnichtaus,wennsichdieAngabe auf Name, Titel, akade-mischen Grad, Berufs- und Funkti-onsbezeichnung, Büroanschrift und-telekommunikationsnummer be-schränktundderÜbermittlungnichtimEinzelfall besondereGründe ent-gegenstehen.DasGleichegiltfürper-sonenbezogene Daten von Beschäf-tigten der Behörde, die in amtlicherFunktionandemjeweiligenVorgangmitgewirkthaben.

Abschnitt�4�Schlussbestimmungen

§�13�Gebühren�und�Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach die-semGesetz sind Gebühren zu erhe-ben.Diesgiltnicht fürdieErteilungmündlicher und einfacher schrift-licher Auskünfte und die Einsicht-nahme in amtliche InformationenvorOrt.EineGebührenpflichtentfälltauch,soweiteinAntragaufInforma-

tionszugangabgelehntwird.DieGe-bührensindsozubemessen,dassdasRecht auf Informationszugangwirk-saminAnspruchgenommenwerdenkann.

(2) Auslagen sind zu erstatten; siedürfendietatsächlichenKostennichtüberschreiten.

(3) DieHöhe der erstattungsfähigenKostenbemisstsichnachdenimAll-gemeinen Gebührenverzeichnis fest-gelegtenKostensätzen.

§�14�Veröffentlichungspflichten

Die Behörden sollen Verzeichnisseführen, aus denen sich die vorhan-denenInformationssammlungenund-zweckeerkennenlassen.Organisati-onspläne ohne Angabe personenbe-zogener Daten sind nach MaßgabediesesGesetzesallgemeinzugänglichzumachen. Soweitmöglich, hat dieVeröffentlichung in elektronischerFormzuerfolgen.

§�15�Evaluierung�und�Bericht

Die Landesregierung überprüft un-ter Mitwirkung der kommunalenSpitzenverbände die Auswirkungendieses Gesetzes und berichtet dreiJahrenachseinemInkrafttretendemLandtag.

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Anhang 12

SaarländischesInformations-freiheitsgesetz(SIFG)

Vom12.Juli2006

§�1�Anwendung�des�Informationsfrei-

heitsgesetzes

JederhatnachdiesemGesetzinentspre-chenderAnwendungder§§1bis9und11desInformationsfreiheitsgesetzesvom5.September2005(BGBl.IS.2722)inderjeweils geltenden Fassung gegenüberdenBehördendesLandes,derGemein-den und Gemeindeverbände einenAnspruchaufZugangzuamtlichenIn-formationen.Satz1giltauchfürjuristi-schePersonendesöffentlichenRechts,soweitsieGrundrechtsträgersindundderAnspruchaufInformationszugangzurAusübung des jeweiligenGrund-rechtsgeltendgemachtwird.Fürsons-tige Organe und Einrichtungen desLandes,derGemeindenundGemein-deverbände und den SaarländischenRundfunkgiltdiesesGesetz,soweitsieöffentlich-rechtliche Verwaltungsauf-gaben wahrnehmen. Für Forschungs-einrichtungen, Hochschulen, Schulenund sonstige Bildungseinrichtungensowie Prüfungseinrichtungen giltdiesesGesetznur, soweit sienicht imBereich von Forschung, Lehre, Leis-tungsbeurteilungen und Prüfungentätigwerden.

§�2�Schutz�von�besonderen�öffentlichen�

Belangen

Der Anspruch auf Informationszu-gang besteht nicht gegenüber demLandesamt für Verfassungsschutzsowie den Behörden und sonstigenöffentlichenStellenimLandeundTei-len vondiesen, soweit sieAufgaben

imSinnedes§2Abs.1Nr.3desSaar-ländischen Sicherheitsüberprüfungs-gesetzes vom 4.April 2001 (Amtsbl.S. 1182), zuletzt geändert durch dasGesetzvom15.Februar2006(Amtsbl.S.474,530),wahrnehmen.

§�3�Rechtsbehelfsbelehrungspflicht

Einer Entscheidung, die denAntragganz oder teilweise ablehnt, ist eineErklärungbeizufügen,durchdiederAntragstellerüberdenRechtsbehelf,dergegendieEntscheidunggegebenist,überdieStelle,beiderderRechts-behelf einzulegen ist, und über dieFristbelehrtwird.

§�4�Landesbeauftragter��

für�Informationsfreiheit

(1) JederkanndenLandesbeauftrag-ten für Informationsfreiheit anrufen,wennerseinRechtaufInformations-zugang nach diesemGesetz als ver-letztansieht.

(2) Die Aufgabe des Landesbeauf-tragtenfürInformationsfreiheitwirdvondemLandesbeauftragtenfürDa-tenschutzwahrgenommen.

(3) Die §§ 25 bis 29 des Saarlän-dischen Datenschutzgesetzes vom24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zu-letztgeändertdurchdasGesetzvom27.Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), inderjeweilsgeltendenFassunggeltenentsprechend.

§�5�Gebühren�und�Auslagen

Für Amtshandlungen nach die-sem Gesetz werden Gebühren und

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Anhang 12

Auslagen nach dem Gesetz über dieErhebung von Verwaltungs- und Be-nutzungsgebührenimSaarland(Saarl-GebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl.S. 629), zuletzt geändert durch dasGesetzvom15.Februar2006(Amtsbl.S. 474, 530), in der jeweils geltendenFassungerhoben.

§�6�In-Kraft-Treten;�Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach derVerkündung in Kraft. Es tritt am31.Dezember2010außerKraft.

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InformationszugangsgesetzSachsen-Anhalt(IZGLSA)

-�Gesetz�vom�19 .�Juni�2008�(GVBl .�LSA�S .�242�-�245)�-

(NichtamtlicherText)

§�1�Grundsatz

(1)JederhatnachMaßgabediesesGe-setzeseinenAnspruchaufZugangzuamtlichenInformationengegenüber

1.denBehörden

a) desLandes,

b) derKommunenundGemeinde-verbändesowie

c) derderAufsichtdesLandesun-terstehenden Körperschaften,Anstalten und Stiftungen desöffentlichenRechtsund

2.den sonstigen Organen und Ein-richtungen des Landes, soweit sieöffentlich-rechtliche Verwaltungs-aufgabenwahrnehmen.

Einer Behörde im Sinne dieser Vor-schrift steht eine natürliche Personoder juristische Person des Privat-rechts gleich, soweit eine BehördesichdieserPersonzurErfüllungihreröffentlich-rechtlichen Aufgaben be-dient.

(2) Die Stelle nach Absatz 1 Satz 1kann Auskunft erteilen, Aktenein-sicht gewähren oder Informationenin sonstiger Weise zur Verfügungstellen.BegehrtderAntragstellereinebestimmte Art des Informationszu-gangs, so darf dieser nur aus wich-tigemGrundaufandereArtgewährt

werden.AlswichtigerGrundgiltins-besondere ein deutlich höherer Ver-waltungsaufwand.

(3)RegelungeninanderenRechtsvor-schriften über den Zugang zu amt-lichenInformationengehenvor.DiesgiltnichtindenFällennach§1Abs.1Satz1desVerwaltungsverfahrensge-setzesSachsen-AnhaltinVerbindungmit§29desVerwaltungsverfahrens-gesetzes.

§�2�Begriffsbestimmungen

ImSinnediesesGesetzesist

1.amtliche Information: jede amt-lichen Zwecken dienende Auf-zeichnung, unabhängig von derArt ihrer Speicherung. EntwürfeundNotizen,dienichtBestandteileinesVorgangswerden sollen, ge-hörennichtdazu;

2.Dritter: jeder, über den personen-bezogene Daten oder sonstige In-formationenvorliegen.

§�3�Schutz�von�besonderen��öffentlichen�Belangen

(1) Der Anspruch auf Informations-zugangbestehtnicht,

1.wenn das Bekanntwerden derInformation nachteilige Auswir-kungenhabenkannauf

a) internationale Beziehungen,Beziehungen zum Bund odereinemLand

b) Belangederinnerenoderäuße-renSicherheit,

Anhang 13

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Anhang 13

c) Kontroll- oder Aufsichtsaufga-benderFinanz-,Versicherungs-aufsichts-, Wettbewerbs- undRegulierungsbehörden,

d) Angelegenheiten der externenFinanzkontrolle,

e) dieDurchführung eines anhän-gigen Gerichtsverfahrens, denAnspruch einer Person auf einfairesVerfahrenoderdieDurch-führung strafrechtlicher, ord-nungswidrigkeits-rechtlicheroder disziplinarischer Ermitt-lungen,

2.wenn das Bekanntwerden der In-formationdieöffentlicheSicherheitgefährdenkann,

3.wenn und solange die BeratungenvonBehördenbeeinträchtigtwerden,

4.wenndie Information einerdurchRechtsvorschrift oder durch dieVerschlusssachenanweisung fürdas Land Sachsen-Anhalt geregel-tenGeheimhaltungs-oderVertrau-lichkeitspflichtodereinemBerufs-oder besonderen Amtsgeheimnisunterliegt,

5.hinsichtlich vorübergehend bei-gezogener Information einer an-derenöffentlichenStelle,dienichtBestandteil der eigenen Vorgängewerdensoll,

6.wenn das Bekanntwerden der In-formation geeignet wäre, fiska-lische Interessender in § 1Abs. 1Satz 1 genannten Stellen imWirt-schaftsverkehr oder wirtschaft-licheInteressenderSozialversiche-rungenzubeeinträchtigen,

7.bei vertraulich erhobener oderübermittelter Information, soweit

das Interesse des Dritten an einervertraulichenBehandlungimZeit-punkt des Antrags auf Informati-onszugangnochfortbesteht,

8.gegenüber der Verfassungsschutz-behördesowieanderenin§1Abs.1 Satz 1genanntenStellen, soweitsie sicherheitsempfindlicheAufga-ben imSinnedes § 2Abs. 1Nr. 3undAbs.2desSicherheitsüberprü-fungs- und Geheimschutzgesetzesvom26.Januar2006(GVBl.LSAS.12,14)wahrnehmen,

9.gegenüber Hochschulen, Univer-sitätskliniken und Forschungsein-richtungen, einschließlich solcherEinrichtungen, die zum Transfervon Forschungsergebnissen ge-gründet wurden, soweit sie wis-senschaftlichtätigsind,

10.gegenüber der MedienanstaltSachsen-Anhalt, soweit es dieAufsicht über die Rundfunkver-anstalter betrifft, und gegenüberden öffentlich-rechtlichen Rund-funkveranstaltern in Bezug aufjournalistisch-redaktionelle Infor-mationensowie

11.gegenüber Finanzbehörden imSinne des § 2 des Finanzverwal-tungsgesetzes,soweitsieinVerfah-reninSteuersachentätigwerden.

(2) Der Antrag auf Informationszu-gangsollabgelehntwerden,wenninanderenals inAbsatz1oder§4ge-regelten Fällendie ordnungsgemäßeErfüllung der Aufgaben der öffent-lichenStellenerheblichbeeinträchtigtwürde,esseidenn,dassdasInteresseanderEinsichtnahmedas entgegen-stehendeöffentlicheInteresseimEin-zelfallüberwiegt.

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Anhang 13

§�4�Schutz�des�behördlichen��Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informations-zugang soll für Entwürfe zu Ent-scheidungen sowie Arbeiten undBeschlüsse zu ihrer unmittelbarenVorbereitung abgelehnt werden, so-weitundsolangedurchdievorzeitigeBekanntgabe der Informationen derErfolgderEntscheidungoderbevor-stehender behördlicher Maßnahmenvereitelt würde. Nicht der unmittel-baren EntscheidungsvorbereitungnachSatz1dieneninderRegelErgeb-nisse der Beweiserhebung und Gut-achtenoderStellungnahmenDritter.

(2) Der Antragsteller soll über denAbschluss des jeweiligenVerfahrensinformiertwerden.

§�5�Schutz�personenbezogener�Daten

(1) Zugang zu personenbezogenenDatendarfnurgewährtwerden, so-weit das Informationsinteresse desAntragstellers das schutzwürdigeInteresse desDritten amAusschlussdes Informationszugangs überwiegtoderderDritteeingewilligthat.Per-sonenbezogene Daten besondererArtimSinnedes§2Abs.1Satz2desGesetzes zum Schutz personenbezo-gener Daten der Bürger dürfen nurübermitteltwerden,wennderDritteausdrücklicheingewilligthat.

(2)DasInformationsinteressedesAn-tragstellersüberwiegtnichtbeiInfor-mationenausUnterlagen, soweit siemitdemDienst-oderAmtsverhältnisoder einem Mandat des Dritten inZusammenhang stehen, und bei In-formationen,die einemBerufs- oderAmtsgeheimnisunterliegen.

(3) Das Informationsinteresse desAntragstellersüberwiegtdasschutz-würdige Interesse des Dritten amAusschlussdesInformationszugangsinderRegeldann,wennsichdieAn-gabe aufName, Titel, akademischenGrad,Berufs-undFunktionsbezeich-nung, Büroanschrift und -telekom-munikationsnummerbeschränktundderDrittealsGutachter,Sachverstän-diger oder in vergleichbarer WeiseeineStellungnahmeineinemVerfah-renabgegebenhatoderabgebensoll.

(4)Name, Titel, akademischerGrad,Berufs- und Funktionsbezeichnung,Büroanschrift und -telekommunika-tionsnummer von Bearbeitern sindvom Informationszugang nicht aus-geschlossen, soweit sie Ausdruckund Folge der amtlichen Tätigkeitsind und kein Ausnahmetatbestanderfülltist.

§�6�Schutz�des�geistigen�Eigentums��

und�von�Betriebs-�und��Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszu-gangbestehtnicht,soweitderSchutzgeistigen Eigentums entgegensteht.ZugangzuBetriebs-oderGeschäfts-geheimnissendarfnurgewährtwer-den, soweit der Betroffene eingewil-ligthat.

§�7�Antrag�und�Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informati-onszugangentscheidetdieStellenach§1Abs.1Satz1,diezurVerfügungüber die begehrten Informationenberechtigt ist. Im Falle des § 1Abs.1 Satz 2 ist derAntrag an die Stellenach§1Abs.1Satz1zurichten,die

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Anhang 13

sichdernatürlichenoderjuristischenPersondesPrivatrechtszurErfüllungihreröffentlich-rechtlichenAufgabenbedient. Betrifft der Antrag DatenDritterimSinnevon§5Abs.1und2oder§6,musserbegründetwerden.Bei gleichförmigen Anträgen vonmehrals50Personengilt §1Abs. 1Satz1desVerwaltungsverfahrensge-setzesSachsen-AnhaltinVerbindungmitden§§17bis19desVerwaltungs-verfahrensgesetzesentsprechend.

(2)BestehteinAnspruchaufInforma-tionszugangzumTeil,istdemAntragindemUmfangstattzugeben,indemder Informationszugang ohne Preis-gabe der nach den §§ 3 bis 6 nichtzugänglichzumachendenInformati-onenoderohneunverhältnismäßigenVerwaltungsaufwand möglich ist.Entsprechendes gilt, wenn sich derAntragstellerindenFällen,indenenBelangeDritter berührt sind,mit ei-nerUnkenntlichmachungderdiesbe-züglichen Informationen einverstan-denerklärt.

(3) Auskünfte können mündlich,schriftlich oder elektronisch erteiltwerden. Die Stelle nach § 1 Abs. 1Satz1istnichtverpflichtet,dieinhalt-liche Richtigkeit der Information zuprüfen.

(4)ImFallderEinsichtnahmeinamt-liche Informationen kann sich derAntragsteller Notizen machen oderAblichtungen und Ausdrucke ferti-genlassen.§6Satz1bleibtunberührt.

(5) Die Information ist demAntrag-stellerunterBerücksichtigungseinerBelangeunverzüglich zugänglich zumachen.DerInformationszugangsollinnerhalbeinesMonatserfolgen.§8bleibtunberührt.

§�8�Verfahren�bei�Beteiligung�Dritter

(1)DieStellenach§1Abs.1Satz1gibteinemDritten,dessenBelangedurchdenAntrag auf Informationszugangberührt sind, schriftlich Gelegenheitzur Stellungnahme innerhalb einesMonats, sofernAnhaltspunkte dafürvorliegen,dassereinschutzwürdigesInteresseamAusschlussdesInforma-tionszugangshabenkann.

(2)DieEntscheidungnach§7Abs.1Satz1ergehtschriftlichundistauchdem Dritten bekannt zu geben. DerInformationszugang darf erst erfol-gen, wenn die Entscheidung demDritten gegenüber bestandskräftigist oder die sofortige Vollziehungangeordnet worden ist und seit derBekanntgabederAnordnungandenDritten zwei Wochen verstrichensind.§9Abs.3giltentsprechend.

§�9�Ablehnung�des�Antrags;�Rechtsweg

(1) Die Bekanntgabe einer Entschei-dung,mitderderAntragganzoderteilweiseablehntwird,hatinnerhalbderFristnach§7Abs.5Satz2und3schriftlichzuerfolgen.

(2)DerAntrag kann abgelehntwer-den, wenn der Antragsteller bereitsüber die begehrten Informationenverfügt oder sich diese in zumutba-rerWeiseausallgemeinzugänglichenQuellenbeschaffenkann.

(3) Gegen die ablehnende Entschei-dungsindWiderspruchundVerpflich-tungsklagezulässig.EinWiderspruchs-verfahrennachdenVorschriftendes8.Abschnitts der Verwaltungsgerichts-ordnungistauchdanndurchzuführen,wenndieEntscheidungvoneinerober-

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Anhang 13

sten Landesbehörde getroffen wurde.§8adesGesetzeszurAusführungderVerwaltungsgerichtsordnung und desBundesdisziplinargesetzesfindetkeineAnwendung.

§�10�Verwaltungskosten

(1)FürdieDurchführungdiesesGe-setzes werden Verwaltungskosten(Gebühren und Auslagen) erhoben.§1Abs.1Satz2,§3Abs.2,die§§4bis10sowiedie§§12bis14desVer-waltungskostengesetzes des LandesSachsen-Anhaltgeltenentsprechend,soweit nachstehend nichts Abwei-chendesbestimmtist.

(2)DieGebührschließtVerwaltungs-kosten oder Entgelte, die für eineWeiterverwendung imSinnedes§2Nr.3desInformationsweiterverwen-dungsgesetzes vom 13. Dezember2006 (BGBl. I S. 2913) in der jeweilsgeltenden Fassung erhoben werdenkönnen,nichtein.

(3)DasMinisteriumdesInnernwirdermächtigt, im Einvernehmen mitdem Ministerium der Finanzen fürAmtshandlungen nach diesem Ge-setz die Gebührentatbestände undGebührensätzesowiediePauschalbe-trägefürAuslagenimSinnedes§14Abs.2Nr.8desVerwaltungskosten-gesetzes des Landes Sachsen-AnhaltdurchVerordnungzubestimmen.

§�11�Veröffentlichungspflichten

(1)DieStellennach§1Abs.1Satz1sollen Verzeichnisse führen, aus de-nensichdievorhandenenInformati-onssammlungenund-zweckeerken-nenlassen.

(2) Organisations- und AktenpläneohneAngabe personenbezogenerDa-tensindnachMaßgabediesesGesetzesallgemeinzugänglichzumachen.

(3)DieStellennach§1Abs.1Satz1sollendieindenAbsätzen1und2ge-nanntenPläneundVerzeichnisseso-wie andere geeignete InformationeninelektronischerFormallgemeinzu-gänglichmachen.

§�12�Landesbeauftragter�für�die��

Informationsfreiheit

(1) JederkanndenLandesbeauftrag-tenfürdieInformationsfreiheitanru-fen, wenn er sich in seinen RechtennachdiesemGesetzverletztsieht.

(2) Die Aufgabe des Landesbeauf-tragten für die Informationsfreiheitwird vom Landesbeauftragten fürdenDatenschutzwahrgenommen.

(3) § 21Abs. 3 unddie §§ 22 bis 24des Gesetzes zum Schutz personen-bezogener Daten der Bürger geltenentsprechend.

§�13�Sprachliche�Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeich-nungen gelten jeweils in weiblicherundmännlicherForm.

§�14�Einschränkung�von�Grundrechten

DurchdiesesGesetzwirddasRechtaufSchutzpersonenbezogenerDatenimSinnedesArtikels6Abs.1Satz1derVerfassungdes Landes Sachsen-Anhalteingeschränkt.

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Anhang 13

§�15�Überprüfung�der�Auswirkungen�

des�Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzeswerden nach einem Erfahrungszeit-raumvonfünfJahrendurchdieLan-desregierung unter Mitwirkung derkommunalen Spitzenverbände undgegebenenfallsweitererSachverstän-diger geprüft. Die Landesregierungberichtet dem Landtag über das Er-gebnisderEvaluierung.

§�16�In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlichdes Absatzes 2 am ersten Tage desvierten auf die Verkündung fol-gendenKalendermonatsinKraft.

(2)§10Abs.3trittamTagenachderVerkündunginKraft.

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GesetzüberdieFreiheitdesZugangszuInformationen

fürdasLandSchleswig-Holstein(Informationsfreiheitsgesetzfür

dasLandSchleswig-Holstein-IFG-SH)

vom9.Februar2000

GSschl.-H.II,GL.Nr.2010-2GVOBI.Schl.-H.4/2000,S.166

§�1��Gesetzeszweck

ZweckdiesesGesetzesistes,denfrei-enZugangzudenbeidenBehördenvorhandenen Informationen sowiedieVerbreitungdieserInformationenzu gewährleisten und die grundle-gendenVoraussetzungenfestzulegen,unter denenderartige Informationenzugänglichgemachtwerdensollen.

§�2��Begriffsbestimmungen

ImSinnediesesGesetzessind

1.InformationenalleinSchrift-,Bild-,Ton- oderDV-Form oder auf son-stigen InformationsträgernbeiBe-hördenvorhandeneInformationen;

2.Informationsträger alleMedien, dieInformationeninSchrift-,Bild-,Ton-oder Datenverarbeitungsform oderinsonstigerFormspeichernkönnen.

§�3��Anwendungsbereich

(1)DieVorschriftenüberdenZugangzu Informationen gelten für die Be-hörden des Landes, der Kreise, derÄmter und Gemeinden sowie dersonstigenKörperschaftendesöffent-lichenRechts,auch,soweitdieseBun-

desrechtoderRechtderEuropäischenGemeinschaftausführen.

(2)BehördeistjedeStelleimSinnedes§3Abs.2desLandesverwaltungsge-setzes.

(3) Behörden im Sinne dieser Vor-schriftsindnicht

1.derLandtagimRahmenseinerGe-setzgebungstätigkeit;

2.Gerichte, Strafverfolgungs- undStrafvollstreckungsbehördensowieDisziplinarbehörden, soweit sieals Organe der Rechtspflege oderaufgrund besonderer Rechtsvor-schrifteninrichterlicherUnabhän-gigkeittätigwerden;

3.der Landesrechnungshof, soweiter in richterlicher Unabhängigkeittätigwird.

(4) Einer Behörde im Sinne dieserVorschrift steht eine natürliche oderjuristische Person des Privatrechtsgleich,soweiteineBehördesichdieserPersonzurErfüllung ihreröffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oderdieserPersondieErfüllungöffentlich-rechtlicherAufgabenübertragenwird.

§�4��Informationsfreiheit

Jede natürliche und juristische Per-son des Privatrechts hat AnspruchaufZugangzudenbeieinerBehördevorhandenenInformationen.

§�5��Ausgestaltung�des�Informations-

zugangsanspruchs

(1) Die Behörde hat nach Wahl derAntragstellerin oder des Antragstel-lers Auskunft zu erteilen oder die

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Informationsträger zugänglich zumachen,diediebegehrtenInformati-onenenthalten.

(2) Handelt es sich um vorüberge-hend beigezogene Akten andereröffentlicher Stellen, die nicht Be-standteildereigenenVerwaltungsun-terlagenwerden sollen, soweist dieBehörde auf diese Tatsache hin undnenntdie fürdieEntscheidungüberdieAkteneinsichtzuständigeStelle.

(3)DieBehördestelltausreichendezeit-liche, sachliche und räumliche Mög-lichkeitenfürdenInformationszugangzur Verfügung. Die Anfertigung vonNotizenistgestattet.KanndieBehördedieAnforderungenvonSatz1nichter-füllen,stelltsieKopienzurVerfügung.Die §§ 80abis 80cdesLandesverwal-tungsgesetzesgeltenentsprechend.

(4) Die Behörde stellt aufAntragKo-pienderInformationsträger,diediebe-gehrtenInformationenenthalten,auchdurchVersendung,zurVerfügung.

(5) Soweit Informationsträger nurmitHilfevonMaschinenlesbarsind,stellt die Behörde aufVerlangenderAntragstellerin oder des Antragstel-lers maschinenlesbare Informations-träger einschließlich der erforder-lichenLeseanweisungenoderlesbareAusdruckezurVerfügung.

(6)DieBehördekannaufeineVeröf-fentlichunginsbesondereimInternetverweisen,wennsiederAntragstelle-rinoderdemAntragstellerdieFund-stelleangibt.

§�6��Antragstellung

(1) Der Zugang zu InformationenwirdaufAntraggewährt.DerAntragsollschriftlichgestelltwerden.

(2) ImAntragsinddiebegehrtenIn-formationen zuumschreiben. SofernderAntragstellerinoderdemAntrag-steller Angaben zur Umschreibungder begehrten Informationen fehlen,hatsieoderihndieangegangeneBe-hördezuberaten.

(3) Der Antrag soll bei der zustän-digen Behörde gestellt werden. Zu-ständige Behörde ist die Behörde,bei derdie begehrten Informationenvorhandensind.§5Abs.2bleibtun-berührt.IstdieangegangeneBehördenichtdiezuständigeBehörde,sohatdie angegangene Behörde die nachSatz2zuständigeBehördezuermit-teln und der Antragstellerin oderdemAntragstellerzubenennen.

(4)ImFalldes§3Abs.4bestehtderAnspruch gegenüber derjenigen Be-hörde,diesicheinernatürlichenoderjuristischen Person des Privatrechtszur Erfüllung ihrer öffentlich-recht-lichen Aufgaben bedient. Im Falleder Beleihung besteht derAnspruchgegenüberdemBeliehenen.

§�7��Bescheidung�des�Antrages

(1)DieBehördemachtdiebegehrtenInformationen unverzüglich, spätes-tensaberinnerhalbeinesMonatszu-gänglich.

(2) Die Ablehnung eines AntragsoderdieBeschränkungdesbegehrtenZugangszu Informationen ist inner-halbder inAbsatz1genanntenFristschriftlichzuerteilenundzubegrün-den. Wurde der Antrag mündlichgestellt,giltSatz1nuraufausdrück-liches Verlangen der AntragstellerinoderdesAntragstellers.

(3)SoweitUmfangundKomplexitätder begehrten Informationen dies

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Anhang 14

rechtfertigen, kanndie FristdesAb-satzes 1 auf zweiMonateverlängertwerden. Soweit dieKomplexität derbegehrten Informationen dies recht-fertigt, kann die Frist des Absatzes2Satz1aufzweiMonateverlängertwerden.DieAntragstellerinoderderAntragstelleristüberdieFristverlän-gerungundderenGründeschriftlichzu informieren.Absatz 2 Satz 2 giltentsprechend.

(4)Wird derAntrag nicht innerhalbder inAbsatz 1 genannten Frist be-schieden,giltdiesalsAblehnung.

§�8��Kosten

Für Amtshandlungen nach diesemGesetzkönnenVerwaltungsgebührenerhoben werden; dies gilt nicht beiAmtshandlungen gegenüber Betei-ligten. §8 Abs.1 Nr.6 des Verwal-tungskostengesetzes bleibt unbe-rührt. Auslagen sind zu erstatten;diesedürfendietatsächlichenKostennichtübersteigen.

§�9��Schutz�öffentlicher�Belange�und�der�

Rechtsdurchsetzung

DerAntragaufZugangzu Informa-tionen ist abzulehnen, soweit undsolange

1.das Bekanntwerden der Informa-tionen die internationalen Bezie-hungen, die Beziehungen zumBundoderzueinemLand,dieLan-desverteidigung oder die innereSicherheitschädigenwürde;

2.durch die Bekanntgabe der Infor-mationen der Verfahrensablaufeines anhängigen Gerichtsverfah-

rens, eines Ordnungswidrigkei-tenverfahrensoderDisziplinarver-fahrens erheblich beeinträchtigtwürde;

3.dieBekanntgabederInformationenden Erfolg eines strafrechtlichenErmittlungsverfahrens gefährdenwürde.

§�10��Schutz�des�behördlichen�Entschei-

dungsbildungsprozesses

(1)DerAntragaufdenZugangzuIn-formationen ist abzulehnen für Ent-würfe zu Entscheidungen sowie dieArbeitenundBeschlüssezuihrerun-mittelbarenVorbereitung,soweitundsolangedurchdievorzeitigeBekannt-gabederInformationenderErfolgderEntscheidungvereiteltwürde.

(2)NichtderunmittelbarenVorberei-tungdieneninsbesondereErgebnissevon Beweiserhebungen sowie Stel-lungnahmen.

(3)DerAntrag kann abgelehntwer-den für Vorentwürfe und Notizen,die nicht Bestandteil einesVorgangswerdensollenundalsbaldvernichtetwerden.

(4) Geheimzuhalten sind ProtokollevertraulicherBeratungen.

(5)DerAntragaufZugangzuInfor-mationen kann abgelehnt werden,wenndasBekanntwerdendesInhaltesder Informationen die Funktionsfä-higkeitunddieEigenverantwortungderLandesregierungbeeinträchtigt.

(6) Informationen, die nach Absatz1 und 4 vorenthalten worden sind,sind spätestens nach Abschluß desjeweiligen Verfahrens zugänglich zu

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Anhang 14

machen.DiesgilthinsichtlichAbsatz4nurfürErgebnisprotokolle.

§�11��Schutz�von�Betriebs-�und��Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Antrag auf Zugang zu In-formationen ist abzulehnen, soweitdurchdieÜbermittlungderInforma-tionen ein Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis offenbart wird und dieschutzwürdigenBelangederoderdesBetroffenendasOffenbarungsinteres-sederAllgemeinheitüberwiegen.

(2)SollZugangzuBetriebs-undGe-schäftsgeheimnissengewährtwerden,so hat die zuständige Behörde deroderdemBetroffenenvorherGelegen-heitzurStellungnahmezugeben.

§�12��Schutz�personenbezogener�Daten

(1) Der Antrag auf den Zugang zuInformationen ist abzulehnen, soweitdurch das Bekanntwerden der Infor-mationenpersonenbezogeneInforma-tionenoffenbartwerden,esseidenn,

1.dieOffenbarung ist durchRechts-vorschrifterlaubt;

2.die Offenbarung ist zur Abwehrerheblicher Nachteile für das All-gemeinwohl oder von GefahrenfürLeben,Gesundheit,persönlicheFreiheitodersonstigerschwerwie-gender Beeinträchtigungen derRechteeinzelnergeboten;

3.die Einholung der Einwilligungder oder des Betroffenen ist nichtodernurmitunverhältnismäßigemAufwandmöglich,undesistoffen-sichtlich, daß die Offenbarung im

InteressederoderdesBetroffenenliegt;

4.die Antragstellerin oder der An-tragsteller machen ein rechtlichesInteresse an der Kenntnis der be-gehrten Informationen geltendundüberwiegende schutzwürdigeBelange der oder des BetroffenenstehenderOffenbarungnicht ent-gegen.

(2) Soll Zugang zu personenbezo-genen Informationen gewährt wer-den, so ist die oder der Betroffeneüber die Freigabe von Informati-onenzuunterrichten,fallsdiesnichtmit einem unvertretbaren Aufwandverbunden ist. Können durch denZugang zu Informationen schutz-würdigeBelangederoderdesBetrof-fenen beeinträchtigt werden, so hatdie zuständige Behörde dieser oderdiesem vorher Gelegenheit zur Stel-lungnahmezugeben.

§�13��Einwilligung�der�Betroffenen

In den Fällen der §§11 und §12 er-suchtdieBehördeaufVerlangenderAntragstellerin oder des Antragstel-lersdieoderdenBetroffenenumZu-stimmungzurFreigabederbegehrtenInformationen.

§�14��Beschränkter�Informationszugang

Soweit und solange Informationenaufgrund der §§ 9 bis 12 nicht zu-gänglich gemacht werden dürfen,bestehtAnspruchaufZugangzudenübrigen Informationen. Soweit undsolange eine Aussonderung nichtmöglich ist, besteht Anspruch aufAuskunftserteilung.

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Anhang 14

§�15��Trennungsprinzip

Die Behörden treffen geeignete orga-nisatorischeVorkehrungen,damit In-formationen, die dem Anwendungs-bereich der §§ 9 bis 12 unterfallen,möglichst ohne unverhältnismäßigenAufwandabgetrenntwerdenkönnen.

§�16��Anrufung�der�oder�des��

Landesbeauftragten�für�den��Datenschutz

EinePerson,diederAnsicht ist,daßihrInformationsersuchenzuUnrechtabgelehntodernichtbeachtetwordenist oder dass sie von einer BehördeeineunzulänglicheAntworterhaltenhat,kanndieoderdenLandesbeauf-tragtenfürDatenschutzanrufen.DieRegelungen des Landesdatenschutz-gesetzesüberdieAufgabenunddieBefugnisse der oder des Landesbe-auftragten für den Datenschutz fin-den entsprechend Anwendung. DieVorschriften über den gerichtlichenRechtsschutzbleibenunberührt.

§�17��Verhältnis�zu�anderen�Informati-

onszugangsrechten

Rechtsvorschriften,dieeinenweiter-gehenden Zugang zu Informationenermöglichen oder ihreGrundlage inbesonderen Rechtsverhältnissen ha-ben,bleibenunberührt.

§�18��Inkrafttreten

DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft.

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Anhang 15

ThüringerInformationsfreiheits-gesetz(ThürIFG)

Vom20.Dezember2007

DerLandtaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen:

§�1��Anwendung�des��

Informationsfreiheitsgesetzes

(1) Die Vorschriften des Informa-tionsfreiheitsgesetzes (IFG) vom5. September 2005 (BGBl. I S. 2722)in der jeweils geltenden FassungsindmitAusnahmevon § 10Abs. 3und§§12bis15aufdenZugangzuamtlichen Informationen der Behör-dendesLandes,derKörperschaften,AnstaltenundStiftungendesöffent-lichen Rechts, die unmittelbar odermittelbarseinerAufsichtunterstehen,nachMaßgabedernachfolgendenBe-stimmungenentsprechendanzuwen-den.§5IFGfindetmitderMaßgabeAnwendung, dass der Antragstellerein rechtliches Interesse am ZugangzupersonenbezogenenDatengeltendmachenmuss.DeninSatz1genann-ten Stellen stehen natürliche Per-sonen und juristische Personen desPrivatrechtsgleich,soweitsichdieinSatz 1 genannten Stellen dieser Per-sonen zurErfüllung ihrer öffentlich-rechtlichenAufgabenbedienen.

(2) Der Anspruch auf Informations-zugangstehtlediglichAntragstellernzu,dieUnionsbürgersindodereinenWohnsitzoderSitzineinemMitglied-staatderEuropäischenUnionhaben.

(3) Der Anspruch auf Informations-zugang besteht unbeschadet der Be-stimmungendes§3IFGnicht

1.gegenüber dem Landtag, demRechnungshof, dem Bürgerbeauf-tragten, dem LandesbeauftragtenfürdenDatenschutzsowiedenOr-ganen der Rechtspflege, insbeson-dere Gerichten, Strafverfolgungs-und StrafvollstreckungsbehördensowieDisziplinarbehörden,

2.soweit die in Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Stellen als UnternehmenamWettbewerbteilnehmen,grund-lagen oder anwendungsbezogeneForschung betreiben oder Aufga-ben derAnerkennung und Beauf-sichtigungvonStiftungendesbür-gerlichenRechtswahrnehmen,

3.für Informationen aus laufendenVerfahren;§4Abs.2IFGfindetAn-wendung,

4.wenn das Bekanntwerden derInformation nachteilige Auswir-kungen auf die Beziehungen zumBundoderzueinemanderenLandhabenkann.

§�2��Gleichstellungsbestimmung

Status-undFunktionsbezeichnungenin diesem Gesetz gelten jeweils inmännlicherundweiblicherForm.

§�3��Inkrafttreten

DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündung inKraftund fünf JahrenachdemInkrafttretenaußerKraft.

Erfurt,den20.Dezember2007DiePräsidentindesLandtagsProf.Dr.-Ing.habil.Schipanski

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Anhang 16

RICHTLINIE2003/98/EGDESEUROPÄISCHENPARLAMENTS

UNDDESRATES

vom�17 .�November�2003��über�die�Weiterverwendung�von�Informationen�des�öffentlichen�

Sektors�

DAS�EUROPÄISCHE�PARLA-MENT�UND�DER�RAT�DER�EURO-

PÄISCHEN�UNION—

gestützt auf den Vertrag zur Grün-dung der Europäischen Gemein-schaft,insbesondereaufArtikel95,

aufVorschlagderKommission(1),

nach Stellung nahme des Europä-ischen Wirtschafts- und Sozialaus-schusses(2),

nachStellungnahmedesAusschussesderRegionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels251desVertrags(4),

inErwägungnachstehenderGründe:

(1) Der Vertrag sieht die Schaffungeines Binnenmarkts und eines Sys-tems vor, das Wettbewerbsverzer-rungenaufdemBinnenmarktverhin-dert.

DieAngleichungderBestimmungenund Verfahren der MitgliedstaatenzurNutzungvon Informationendesöffentlichen Sektors trägt zur Errei-chungdieserZielebei.

(2)DieEntwicklunghinzueiner In-formations- undWissensgesellschaftbeeinflusst das Leben aller BürgerderGemeinschaft,indemihnenneueMöglichkeiten für den Zugang zu

unddenErwerbvonKenntnissener-schlossenwerden.

(3)DigitaleInhaltespielenbeidieserEntwicklungeinewichtigeRolle. ImBereich der Inhaltsproduktion wur-denindenletztenJahrenundwerdenauch weiterhin rasch Arbeitsplätzegeschaffen. Die meisten dieser Ar-beitsplätze entstehen in kleinen auf-strebendenUnternehmen.

(4) Der öffentliche Sektor erfasst, er-stellt, reproduziertundverbreitet einbreites Spektrum an InformationenauszahlreichenGebietenwieInforma-tionenüberSoziales,Wirtschaft,Geo-grafie,Wetter,Tourismus,Geschäftsle-ben,PatentwesenundBildung.

(5) Eines der Hauptziele der Er-richtung eines Binnenmarkts ist dieSchaffung von Bedingungen zurFörderungderEntwicklungsgemein-schaft weiter Dienstleistungen. In-formationendesöffentlichenSektorssind wesentliches Ausgangsmaterialfür Produkte und Dienste mit digi-talenInhaltenundwerdenangesichtsder Entwicklung drahtloser Inhalts-dienstezueinernochbedeutenderenInhaltsquellewerden.Dabei istauch

(1)ABl.C227Evom24.9.2002,S.382.(2)ABl.C85vom8.4.2003,S.25.(3)ABl.C73vom26.3.2003,S.38.(4) Stellungnahme des EuropäischenParlamentsvom12.Februar2003(nochnichtimAmtsblattveröffentlicht),Ge-meinsamerStandpunktdesRatesvom26.Mai2003(ABl.C159Evom8.7.2003,S.1)undStandpunktdesEuropäischenParlaments vom 25. September 2003(noch nicht im Amtsblatt veröffentli-cht).BeschlussdesRatesvom27.Ok-tober2003.

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Anhang 16

eine breite grenzüberschreitendegeografische Flächendeckung vonBedeutung. Umfassendere Möglich-keiten für die Weiterverwendungvon Informationen des öffentlichenSektors solltenu.a.dieeuropäischenUnternehmen indieLageversetzen,deren Potenzial zu nutzen, und zuWirtschaftswachstumundzurSchaf-fungvonArbeitsplätzenbeitragen.

(6) Die Bestimmungen und Verfah-renderMitgliedstaatenzurNutzungvon Informationsquellen des öffent-lichen Sektorsweichen erheblich voneinander ab, was ein Hemmnis fürdieNutzungdeswirtschaftlichenPo-tenzials dieser grundlegendenDoku-mentenquelle darstellt. Die Traditionder öffentlichen Stellen im Bereichder Nutzung von Informationen desöffentlichen Sektors hat sich jedochsehr unterschiedlich entwickelt. Diessollte berücksichtigt werden. EineAngleichung der nationalen Bestim-mungen und Verfahren für die Wei-terverwendung von Dokumentendes öffentlichen Sektors auf einemMindestniveau sollte daher in Fällendurchgeführt werden, in denen dieUnterschiedezwischendennationalenBestimmungen und Verfahren odereinMangelanKlarheitdasreibungs-loseFunktionierendesBinnenmarktsund die einwandfreie Entwicklungder Informationsgesellschaft in derGemeinschaftbehindern.

(7) Darüberhinaus könnten ein-zelstaatliche Gesetzgebungsmaß-nahmen, die angesichts der techno-logischenHerausforderungenbereitsvon einigen Mitgliedstaaten einge-leitetwurden,ohneeinMindestmaßan Harmonisierung auf Gemein-schaftsebene zu noch erheblicherenAbweichungen führen. Die Auswir-kungen dieser rechtlichen Unter-

schiede und Unsicherheiten werdenmit der Weiterentwicklung der In-formationsgesellschaft,diebereitszueinerwesentlichstärkerengrenzüber-schreitenden Informationsnutzunggeführthat,anBedeutunggewinnen.

(8) Für die Bedingungen der Weiter-verwendung von Dokumenten desöffentlichenSektorsisteinallgemeinerRahmen erforderlich, um zu gewähr-leisten, dass die Bedingungen für dieWeiterverwendung solcher Informa-tionengerecht, angemessenundnichtdiskriminierendsind.ÖffentlicheStel-len erheben, erstellen, reproduzierenundverbreitenDokumente,um ihrenöffentlichen Auftrag zu erfüllen. DieNutzungdieserDokumenteausande-renGründenstellteineWeiterverwen-dungdar.DieMitgliedstaatenkönnenmitihrenMaßnahmenüberdieindie-serRichtliniefestgelegtenMindeststan-dards hinaus gehen und eine umfas-sendereWeiterverwendunggestatten.

(9)DieseRichtlinie enthält keineVer-pflichtungzurGestattungderWeiter-verwendung von Dokumenten. DieEntscheidung, ob eineWeiterverwen-dung genehmigt wird, ist Sache derMitgliedstaatenbzw.derbetreffendenöffentlichen Stelle. Diese Richtliniesollte für Dokumente gelten, die fürdieWeiterverwendungzugänglichge-machtwerden,wenn öffentliche Stel-lenLizenzenfürInformationenverge-ben oder diese verkaufen, verbreiten,austauschenoderherausgeben.DamitesnichtzuQuersubventionenkommt,solltedieWeiterverwendungauchdiespätereVerwendungvonDokumenteninnerhalb derselben Organisation fürTätigkeiten, die nicht unter ihren öf-fentlichen Auftrag fallen, umfassen.Zu den Tätigkeiten, die nicht unterdenöffentlichenAuftragfallen,gehörtin der Regel die Bereitstellung von

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Anhang 16

Dokumenten, die ausschließlich zukommerziellenZweckenundimWett-bewerbmitanderenMarktteilnehmerngegenGebührerstelltwerden.DerBe-griff „Dokument“ erstreckt sich nichtauf Computerprogramme. Die Richt-linie stützt sichaufdiegeltendenZu-gangsregelungen der MitgliedstaatenundberührtnichtdieeinzelstaatlichenVorschriftenüberdenZugangzuDo-kumenten.SiegiltnichtindenFällen,in denen Bürger oder UnternehmendieDokumentenachdereinschlägigenZugangsregelung nur erhalten kön-nen,wenn sie ein besonderes Interes-se nachweisen können. Auf Gemein-schaftsebenewirdinArtikel41(RechtaufeineguteVerwaltung)undArtikel42derChartaderGrundrechtederEu-ropäischenUniondasRechtjedesUni-onsbürgersundjedernatürlichenoderjuristischenPersonmitWohnsitzodersatzungsmäßigem Sitz in einem Mit-gliedstaat auf Zugang zu den Doku-mentendesEuropäischenParlaments,des Rates und der Kommission aner-kannt.ÖffentlicheStellensolltenermu-tigtwerden, alle ihreDokumente zurWeiterverwendung bereit zu stellen.Öffentliche Stellen sollten eine Wei-terverwendungvonDokumentenein-schließlich amtlicher Rechtsetzungs-und Verwaltungstexte in den Fällenfördernundunterstützen,indenensieberechtigtsind,dieWeiterverwendungzugenehmigen.

(10) Die Begriffsbestimmungen „öf-fentlicheStelle“und„EinrichtungdesöffentlichenRechts“sinddenRichtli-nienüberdasöffentlicheAuftragswe-sen entnommen (Richtlinien 92/50/EWG(1),93/36/EWG(2),93/37/EWG(3)und98/4/EG(4)).ÖffentlicheUnter-nehmenwerdenvondiesenBegriffs-bestimmungennichterfasst.

(11)DieseRichtliniegibteinedenEnt-wicklungen in der Informationsge-sellschaft entsprechende allgemeineDefinition des Begriffs „Dokument“vor. Der Begriff umfasst jede im Be-sitz öffentlicher Stellen befindlicheDarstellung von Handlungen, Tat-sachen oder Informationen sowiejede Zusammenstellung solcherHandlungen, Tatsachen oder Infor-mationen unabhängig von der FormdesDatenträgers (aufPapieroder inelektronischerForm,Ton- ,Bild-oderaudiovisuellesMaterial).EinimBesitzeiner öffentlichen Stelle befindlichesDokumentisteinDokument,fürdasdieöffentlicheStelleberechtigtist,dieWeiterverwendungzugenehmigen.

(12) Die Frist für die BeantwortungvonAnträgenaufWeiterverwendungsollte angemessen sein und der Fristfür die Beantwortung von AnträgenaufZugangzudenDokumentennachdeneinschlägigenZugangsregelungenentsprechen. Angemessene Fristen indergesamtenUnionwerdendieErstel-lungneuerInformationsprodukteund- dienste europaweit fördern. SobaldeinAntragaufWeiterverwendungbe-willigtwurde,solltendieöffentlichenStellen die Dokumente innerhalb ei-nerZeitspannezurVerfügungstellen,dieses ermöglicht, deren volles wirt-schaftlichesPotenzialzunutzen.DiesistbesonderswichtigbeidynamischenInhalten (z.B. Verkehrsdaten), derenwirtschaftlicherWert von ihrer sofor-

(1)ABl.L209vom24.7.1992,S.1.ZuletztgeändertdurchdieRichtlinie2001/78/EG der Kommission (ABl. L 285 vom29.10.2001,S.1).(2)ABl.L199vom9.8.1993,S.1.ZuletztgeändertdurchdieRichtlinie2001/78/EG.(3)ABl.L199vom9.8.1993,S.54.ZuletztgeändertdurchdieRichtlinie2001/78/EG.(4)ABl.L101vom1.4.1998,S.1.

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tigen Verfügbarkeit und von regel-mäßigen Aktualisierungen abhängt.SollteeineLizenzverwendetwerden,sokanndierechtzeitigeVerfügbarkeitvon Dokumenten Teil der Lizenzbe-dingungensein.

(13)DieMöglichkeiten füreineWei-terverwendung können verbessertwerden, in dem die Notwendigkeit,Papierdokumente zu digitalisierenoder digitale Dateien zu bearbeiten,damit sie untereinander kompatibelsind, verringert wird. Daher solltenöffentliche Stellen Dokumente inallen vorhandenen Formaten oderSprachen — soweit möglich undsinnvoll — in elektronischer Formzur Verfügung stellen. ÖffentlicheStellensolltenAnträgeaufBereitstel-lungvonAuszügenausvorhandenenDokumentenpositivbeurteilen,wenneinem solchen Antrag bereits durcheine einfache Handhabung entspro-chen werden kann. Öffentliche Stel-len sollten jedoch nicht verpflichtetsein,einenAuszugauseinemDoku-mentzurVerfügungzustellen,wenndiesmiteinemunverhältnismäßigenAufwandverbundenist.UmdieWei-terverwendungzuerleichtern,solltendie öffentlichen Stellen ihre eigenenDokumenteineinemFormatzurVer-fügungstellen,das—soweitmöglichund sinnvoll — nicht von der Ver-wendungeinerbestimmtenSoftwareabhängig ist. Soweit esmöglichundsinnvoll ist, sollten die öffentlichenStellen die Möglichkeiten der Wei-terverwendung von Dokumentendurchund fürMenschenmitBehin-derungenberücksichtigen.

(14) Soweit Gebühren erhoben wer-den, sollten die Gesamteinnahmendie Gesamtkosten der Erfassung,Erstellung, Reproduktion und Ver-breitungvonDokumentenzuzüglich

einer angemessenen Gewinnspannenichtübersteigen,wobeigegebenen-fallsdieSelbstfinanzierungsverpflich-tungenderbetreffendenöffentlichenStelle gebührend zu berücksichtigensind.DieErstellungumfasstdasVer-fassenunddasZusammenstellen;dieVerbreitung kann auch die Anwen-derunterstützung beinhalten. DieKostendeckung bildet zuzüglich ei-nerangemessenenGewinnspanne,imEinklangmitdengeltendenBuchfüh-rungsgrundsätzen und der einschlä-gigenMethodederGebührenberech-nung der betreffenden öffentlichenStelle, eine Gebührenobergrenze, daüberhöhtePreiseausgeschlossenseinsollten. Die in dieser Richtlinie fest-gelegteGebührenobergrenzeberührtnicht das Recht der Mitgliedstaatenbzw. der öffentlichen Stellen, nied-rigere oder gar keine Gebühren zuerheben; die Mitgliedstaaten solltenden öffentlichen Stellen nahelegen,Dokumente zu Gebühren bereitzu-stellen, die die Grenzkosten für dieReproduktion und Verbreitung derDokumentenichtüberschreiten.

(15)DieGewährleistungderKlarheitund öffentlichen Verfügbarkeit derBedingungen für die Weiterverwen-dung von Dokumenten des öffent-lichenSektorsisteineVoraussetzungfür die Entwicklung eines gemein-schaftsweiten Informationsmarktes.DeshalbsolltenallegeltendenBedin-gungen für die Weiterverwendungvon Dokumenten allen potenziellenWeiterverwendern erläutert werden.Die Mitgliedstaaten sollten zur Un-terstützung und Erleichterung derAnträge auf Weiterverwendung dieAnlage von gegebenenfalls onlinezugänglichen Verzeichnissen derverfügbaren Dokumente fördern.Antragsteller, die dieWeiterverwen-dung von Dokumenten beantragt

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haben, sollten über die verfügbarenRechtsbehelfehinsichtlichdersiebe-treffendenEntscheidungenoderVer-fahrenunterrichtetwerden.Dieswirdinsbesondere fürKMUwichtig sein,diemöglicherweisemitdemUmgangmitöffentlichenStellenandererMit-gliedstaatenunddenentsprechendenRechtsbehelfennichtvertrautsind.

(16) Die Offenlegung aller allgemeinverfügbarenDokumente, die sich imBesitz des öffentlichen Sektors befin-den—dienichtnurdiePolitik,sondernauchdieJustizunddieVerwaltungbe-treffen—ist ein grundlegendesMittelzurErweiterungdesRechts aufWis-sen, das wiederum ein GrundpfeilerderDemokratieist.DieseZielvorgabegiltfürInstitutionenaufallenEbenen,das heißt auf lokaler, nationaler undinternationalerEbene.

(17)IneinigenFällenwirddieWeiter-verwendung von Dokumenten statt-finden,ohnedasseineLizenzverein-bartwird.InanderenFällenwirdeineLizenz erteilt werden, in der die Be-dingungenfürdieWeiterverwendungdurchdenLizenzenordnungsgemäßeVerwendungderDokumente,dieGa-rantiederunverändertenWiedergabeund der Quellennachweis, festgelegtsind.FallsöffentlicheStellenLizenzenfürdieWeiterverwendungvonDoku-menten vergeben, sollten die Lizenz-bedingungengerechtundtransparentsein. In dieserHinsicht können auchStandardlizenzen,dieonlinezurVer-fügung stehen, eine wichtige Rollespielen. Die Mitgliedstaaten solltendeshalb für die Verfügbarkeit vonStandardlizenzensorgen.

(18) Entscheidet sich die zuständigeBehörde,bestimmteDokumentenichtmehr fürdieWeiterverwendungzurVerfügungzu stellenoderdieseDo-

kumentenichtmehrzuaktualisieren,so sollte sie diese Entscheidung so-baldwiemöglich,möglichstaufelek-tronischemWeg,bekanntgeben.

(19)DieBedingungenfürdieWeiter-verwendungsolltenfürvergleichbareKategorien der Weiterverwendungnichtdiskriminierendsein.Demsoll-te z.B. nicht entgegenstehen, dassöffentliche Stellen in Erfüllung ihresöffentlichen Auftrags Informationengebühren freiaustauschen, währendDrittefürdieWeiterverwendungder-selbenDokumenteGebührenentrich-ten müssen. Dem sollte auch nichtentgegenstehen, dass für die kom-merzielleunddienichtkommerzielleWeiterverwendung unterschiedlicheGebührenfestgelegtwerden.

(20) Bei derAufstellung derGrund-sätze für die Weiterverwendungvon Dokumenten sollten öffentlicheStellen die Wettbewerbsvorschrifteneinhalten und Ausschließlichkeits-vereinbarungenzwischen ihnenundPrivatpartnern nach Möglichkeitvermeiden. Für die BereitstellungeinesDienstesvonallgemeinemwirt-schaftlichenInteressekann jedochinmanchen Fällen ein ausschließlichesRecht auf Weiterverwendung spezi-fischer Dokumente des öffentlichenSektors erforderlich sein. Dies kannder Fall sein, wenn kein kommerzi-ellerVerlegerdieInformationenohneein solches ausschließliches Rechtveröffentlichenwürde.

(21) Diese Richtlinie sollte unteruneingeschränkter Beachtung derGrundsätze des Schutzes personen-bezogenerDatennachderRichtlinie95/46/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 24. Ok-tober 1995 zum Schutz natürlicherPersonenbeiderVerarbeitungperso-

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nenbezogenerDatenundzumfreienDatenverkehr (1) durchgeführt undangewandtwerden.

(22) Rechte Dritter an geistigem Ei-gentum werden von dieser Richtli-nie nicht berührt. Zur Vermeidungvon Missverständnissen beziehtsich der Begriff „Rechte des gei-stigen Eigentums“ ausschließlichauf dasUrheberrecht und verwand-te Schutzrechte (einschließlich vonSui-generis-Schutzrechten). DieseRichtlinie gilt nicht für Dokumente,die von gewerblichen Schutzrechtenerfasst werden, wie Patente, einge-tragene Muster und Marken. DieRichtlinie berührt nicht das Beste-hen vonRechten öffentlicher Stellenan geistigem Eigentum oder derenInhaberschaft daran und schränktauchnichtdieWahrnehmungdieserRechte über die in dieser Richtliniegesetzten Grenzen hinaus ein. DiesichausdieserRichtlinieergebendenVerpflichtungensolltennurinsoweitgelten,alssiemitdenBestimmungenvölkerrechtlicher ÜbereinkommenzumSchutzderRechtedesgeistigenEigentums,insbesonderederBernerÜbereinkunft zum Schutz von Wer-kenderLiteraturundKunst(BernerÜbereinkunft)unddemÜbereinkom-men über handelsbezogeneAspekteder Rechte des geistigen Eigentums(TRIPS-Übereinkommen), vereinbarsind. Öffentliche Stellen sollten ihreUrheberrechte jedochaufeineWeiseausüben,dieeineWeiterverwendungerleichtert.

(23)DurchHilfsmittel, die espoten-ziellen Weiterverwendern erleich-tern, die für die Weiterverwendungverfügbaren Dokumente und dieentsprechendenWeiterverwendungs-

bedingungen zu finden, kann diegrenzüberschreitende Nutzung vonDokumenten des öffentlichen Sek-tors wesentlich vereinfacht werden.Daher sollten die Mitgliedstaatensicher stellen, dass praktische Vor-kehrungen getroffen werden, dieWeiterverwendern bei ihrer Suchenach den zur Weiterverwendungverfügbaren Dokumenten behilflichsind. Vorzugsweise online verfüg-bare Bestandslisten der wichtigstenDokumente(Dokumente,dieingroß-em Umfang weiterverwendet wer-den oder weiterverwendet werdenkönnten) und Internet-Portale, diemit dezentralisierten Bestandslistenverbunden sind, sind Beispiele fürsolchepraktischenVorkehrungen.

(24) Diese Richtlinie lässt die Richt-linie 2001/29/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung be-stimmterAspektedesUrheberrechtsundderverwandtenSchutzrechte inder Informationsgesellschaft(1) unddie Richtlinie 96/9/EG des Europä-ischenParlamentsunddesRatesvom11. März 1996 über den rechtlichenSchutzvonDatenbanken(2)unberührt.SieregeltdieBedingungen,nachde-nenöffentlicheStellenihreRechteangeistigemEigentuminnerhalbdesIn-formatsbinnenmarkts wahrnehmenkönnen,wennsiedieWeiterverwen-dungvonDokumentengenehmigen.

(25) Da die Ziele der beabsichtigtenMaßnahme,nämlichdieErleichterungder Erstellung gemeinschaftsweiterInformationsprodukte und -diensteanhandvonDokumentendes öffent-lichen Sektors, die Förderung einer-effektiven grenzüberschreitendenNutzung von Dokumenten des öf-fentlichen Sektors durch Privatunter-nehmen zur Entwicklung vonMehr-(1)ABl.L281vom23.11.1995,S.31.

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wert-Informationsprodukten und-dienstensowiedieBeschränkungvonWettbewerbsverzerrungen auf demGemeinschaftsmarkt, auf Ebene derMitgliedstaaten nicht ausreichendererreicht werden können und daherwegen der eindeutig gemeinschaft-lichen Dimension und Wirkung dergenanntenMaßnahmebesseraufGe-meinschaftsebene zu erreichen sind,kann die Gemeinschaft im Einklangmit dem in Artikel 5 des Vertragsniedergelegten Subsidiaritätsprinziptätig werden. Entsprechend dem indemselbenArtikelgenanntenVerhält-nismäßigkeitsprinzipgehtdieseRicht-linienichtüberdasfürdieErreichungdieserZieleerforderlicheMaßhinaus.DieseRichtliniesollteeinMindestmaßanHarmonisierungerreichenundda-mitvermeiden,dassesbeiderRege-lungderWeiterverwendungvonDo-kumentendesöffentlichenSektorszuweiterenDiskrepanzenzwischendenMitgliedstaatenkommt—

HABENFOLGENDERICHTLINIEERLASSEN:

KAPITEL�IALLGEMEINE�BESTIMMUNGEN

Artikel�1

GegenstandundAnwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält einenMindestbestand an Regeln für dieWeiterverwendung und die prak-tischenMittel zur Erleichterung derWeiterverwendungvorhandenerDo-kumente, die im Besitz öffentlicherStellenderMitgliedstaatensind.

(2)DieseRichtliniegiltnichtfür

a) Dokumente, deren Bereitstel-lung nicht unter den gesetzlichoder durch andere verbindlicheRechtsvorschriftendesMitglied-staatsfestgelegtenoderbeiFeh-len solcher Rechtsvorschriftennach der allgemeinen Verwal-tungspraxisindembetreffendenMitgliedstaatbestimmtenöffent-lichenAuftrag der betreffendenöffentlichenStellenfällt;

b) Dokumente,diegeistigesEigen-tumDrittersind;

c) Dokumente, die nach den Zu-gangsregelungen der Mitglied-staaten nicht zugänglich sind,einschließlichausGründen

–des Schutzes der nationalenSicherheit (d.h. Staatssicher-heit), der Verteidigung oderderöffentlichenSicherheit,

–der statistischen Geheimhal-tung oder der Geschäftsge-heimnisse;

d) Dokumente, die im Besitz öf-fentlich-rechtlicher Rundfunk-anstalten und ihrer Zweigstel-len oder anderer Stellen undderen Zweigstellen sind undderWahrnehmungeinesöffent-lichenSendeauftragsdienen;

e) Dokumente, die im Besitz vonBildungs- und Forschungsein-richtungen wie Schulen, Hoch-schulen, Archiven, Bibliothekenund Forschungsinstituten, gege-benenfallseinschließlichvonEin-richtungen, die zum Zweck desTransfers von Forschungsergeb-nissengegründetwurden,sind;

(1)ABl.L167vom22.6.2001,S.10.(2)ABl.L77vom27.3.1996,S.20.

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f) Dokumente, die im Besitz kul-turellerEinrichtungenwieMu-seen, Bibliotheken, Archiven,Orchestern, Opern, BallettenundTheaternsind.

(3)DieseRichtliniestütztsichaufdiegeltenden Zugangsregelungen derMitgliedstaaten und lässt diese Re-gelungenunberührt.Siegiltnicht indenFällen,indenenBürgeroderUn-ternehmenimRahmenderZugangs-regelungeinbesonderesInteresseamZugang zu den Dokumenten nach-weisenmüssen.

(4)DieseRichtliniehatkeinerleiAus-wirkungen auf den Schutz natür-licherPersonenbeiderVerarbeitungpersonenbezogener Daten gemäßden Rechtsvorschriften der Gemein-schaft und der Mitgliedstaaten undlässt insbesondere die Pflichten undRechte gemäß der Richtlinie 95/46/EGunberührt.

(5)DiesichausdieserRichtlinieerge-bendenVerpflichtungengeltennurinsoweit,alssiemitdenBestimmungenvölkerrechtlicher ÜbereinkommenzumSchutzderRechtedesgeistigenEigentums, insbesondere der BernerÜbereinkunft und dem TRIPS-Über-einkommen,vereinbarsind.

Artikel�2�Begriffsbestimmungen

ImSinnedieserRichtliniebezeichnetderAusdruck

1.„öffentliche Stelle“ den Staat, Ge-bietskörperschaften,Einrichtungendes öffentlichen Rechts und Ver-bände,dieauseinerodermehrerendieser Körperschaften oder Ein-richtungenbestehen;

2.„Einrichtung des öffentlichenRechts“:eineEinrichtung,die

a) zu dem besonderen Zweck ge-gründet wurde, imAllgemein-interesse liegendeAufgabenzuerfüllen,dienichtgewerblicherArtsind,und

b) Rechtspersönlichkeitbesitztund

c) überwiegend vom Staat, vonGebietskörperschaften oder vonanderen Einrichtungen des öf-fentlichenRechtsfinanziertwirdoder hinsichtlich ihrer Leitungder Aufsicht durch letztere un-terliegtoderderenVerwaltungs-,Leitungs- oder AufsichtsorganmehrheitlichausMitgliedernbe-steht,dievomStaat,vonGebiets-körperschaftenodervonanderenEinrichtungen des öffentlichenRechtsernanntwordensind;

3.„Dokument“

a) jeder Inhalt unabhängig vonderFormdesDatenträgers(aufPapier oder in elektronischerForm,Ton-,Bild-oderaudiovi-suellesMaterial);

b) einen beliebigen Teil eines sol-chenInhalts;

4.„Weiterverwendung“dieNutzungvonDokumenten,dieimBesitzöf-fentlicherStellensind,durchnatür-licheoder juristischePersonen fürkommerzielle odernicht kommer-zielle Zwecke, die sich von demursprünglichenZweckimRahmendes öffentlichenAuftrags, für dendie Dokumente erstellt wurden,unterscheiden.DerAustauschvonDokumentenzwischenöffentlichenStellen ausschließlich im Rahmen

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der Erfüllung ihres öffentlichenAuftrags stellt keine Weiterver-wendungdar;

5.„personenbezogene Daten“ Da-ten im Sinne vonArtikel 2 Buch-stabea)derRichtlinie95/46/EG.

Artikel�3�Allgemeiner�Grundsatz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher,dassindenFällen,indenendieWei-terverwendung von Dokumenten,dieimBesitzöffentlicherStellensind,erlaubtwird, dass dieseDokumentegemäßdenBedingungenderKapitelIIIundIVfürkommerzielleundnichtkommerzielleZweckeweiterverwen-detwerdenkönnen.DieDokumentewerden, soweit möglich, in elektro-nischerFormzurVerfügunggestellt.

KAPITEL�II�ANTRÄGE�AUF��

WEITERVERWENDUNG

Artikel�4

Anforderungen an die BearbeitungvonAnträgenaufWeiterverwendung

(1) Für die Bearbeitung von Anträ-gen aufWeiterverwendung und dieBereitstellung der Dokumente zurWeiterverwendung an den Antrag-stelleroder—fallseineLizenzerfor-derlich ist — für die UnterbreitungeinesendgültigenLizenzangebotsanden Antragsteller halten die öffent-lichenStelleneineangemesseneFristein,diederFristfürdieBearbeitungvonAnträgenaufZugangzuDoku-mentenentspricht,undbedienensichdabei, soweit möglich und sinnvoll,elektronischerMittel.

(2)WurdenkeineFristenodersonsti-geRegelungenfürdierechtzeitigeBe-reitstellungderDokumentefestgelegt,somüssendieöffentlichenStellenin-nerhalbvonhöchstens20ArbeitstagennachEingangdesAntragsdenAntragbearbeitenunddemAntragstellerdieDokumente zur Weiterverwendungbereitstellenoder—fallseineLizenzerforderlichist—ihmeinendgültigesLizenzangebot unterbreiten. DieseFrist kann bei umfangreichen oderkomplexen Anträgen um weitere 20Arbeitstage verlängert werden. Indiesen Fällen wird der AntragstellerinnerhalbvondreiWochennachdemursprünglichen Antrag davon unter-richtet,dassfürdieBearbeitungmehrZeitbenötigtwird.

(3) Im Fall eines ablehnenden Be-scheids teilt die öffentliche Stelle demAntragsteller die Gründe für die Ab-lehnungmitundstützt sichdabeiaufdie einschlägigen Bestimmungen derZugangsregelung des betreffendenMitgliedstaatsoderaufdieeinzelstaatli-chenBestimmungen,diegemäßdieserRichtlinie, insbesonderegemäßArtikel1Absatz2Buchstabena),b)undc)oderArtikel 3, erlassen wurden. Wird einablehnenderBescheidaufArtikel1Ab-satz2Buchstabeb)gestützt,soverweistdieöffentlicheStelleaufdienatürlicheoderjuristischePerson,dieInhaberderRechteist,soweitdiesebekanntist,oderersatzweise auf den Lizenzgeber, vondemdieöffentlicheStelledasbetreffen-deMaterialerhaltenhat.

(4) Ein ablehnender Bescheid musseinenHinweisaufdieRechtsbehelfeenthalten,diedemAntragsteller zurVerfügungstehen,umgegendieEnt-scheidungvorzugehen.

(5)DieunterArtikel1Absatz2Buch-stabend),e)undf)fallendenöffent-

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lichen Stellen müssen den Anforde-rungen des vorliegenden Artikelsnichtentsprechen.

KAPITEL�III�BEDINGUNGEN�FÜR�DIE��WEITERVERWENDUNG

Artikel�5�Verfügbare�Formate

(1) Öffentliche Stellen stellen ihreDokumente in allen vorhandenenFormaten oder Sprachen — soweitmöglich und sinnvoll — in elektro-nischer Form zur Verfügung. Diesverpflichtet die öffentlichen Stellennicht, Dokumente neu zu erstellenoder anzupassen, um dem Antragnachzukommen,undbeinhaltetauchkeine Verpflichtung, Auszüge ausDokumenten zurVerfügung zu stel-len,wenndiesmiteinemunverhält-nismäßigenAufwandverbunden ist,der über eine einfacheHandhabunghinausgeht.

(2) Die öffentlichen Stellen könnenauf der Grundlage dieser Richtlinienichtverpflichtetwerden,dieErstel-lung von Dokumenten bestimmterArt im Hinblick auf die Weiterver-wendung solcher Dokumente durcheineOrganisation des privaten oderöffentlichenSektorsfortzusetzen.

Artikel�6�Tarifgrundsätze

Soweit Gebühren erhoben werden,dürfen die Gesamteinnahmen ausder Bereitstellung von Dokumentenund der Gestattung ihrer Weiterver-wendung die Kosten ihrer Erfassung,Erstellung,ReproduktionundVerbrei-tung zuzüglich einer angemessenenGewinnspanne nicht übersteigen. Die

Gebührensollten fürdenentsprechenden Abrechnungszeitraum kostenori-entiert sein und unter Beachtung derfürdiebetreffendenöffentlichenStellengelten den Buchführungsgrundsätzeberechnetwerden.

Artikel�7�Transparenz

Die Bedingungen und Standardge-bühren, die für die Weiterverwen-dung von Dokumenten gelten, dieim Besitz öffentlicher Stellen sind,werden im Voraus festgelegt und,soweitmöglichundsinnvoll,inelek-tronischer Form veröffentlicht. AufAnfragegibtdieöffentlicheStelledieBerechnungsgrundlagefürdieveröf-fentlichtenGebühren an. Die betref-fende öffentliche Stelle gibt zudeman,welche Faktoren bei der Berech-nung der Gebühren in atypischenFällen berücksichtigt werden. Dieöffentlichen Stellen gewährleisten,dassAntragsteller,diedieWeiterver-wendungvonDokumentenbeantragthaben,überdieverfügbarenRechts-behelfehinsichtlichdersiebetreffen-den Entscheidungen oder Verfahrenunterrichtetwerden.

Artikel�8�Lizenzen

(1) Öffentliche Stellen können dieWeiterverwendung von Dokumen-tenohneBedingungengestattenoderaber die Bedingungen gegebenen-falls ineinerLizenzfestlegen, inderwesentlicheFragengeregeltwerden.DieseBedingungendürfendieMög-lichkeiten der Weiterverwendungnichtunnötigeinschränkenundnichtder Behinderung des Wettbewerbsdienen.

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(2)DieMitgliedstaaten, indenenLi-zenzenverwendetwerden,stellensi-cher,dassfürdieWeiterverwendungvon Dokumenten des öffentlichenSektors Standardlizenzen, die anbesondere Lizenzanträge angepasstwerdenkönnen,indigitalerFormzurVerfügung stehen und elektronischbearbeitet werden können. Die Mit-gliedstaatenfordernalleöffentlichenStellen zur Verwendung der Stan-dardlizenzenauf.

Artikel�9�Praktische�Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher,dass praktische Vorkehrungen ge-troffen werden, die die Suche nachden zur Weiterverwendung verfüg-baren Dokumenten erleichtern, wievorzugsweise online verfügbare Be-standslisten der wichtigsten Doku-mente und Internet-Portale, die mitdezentralisierten Bestandslisten ver-bundensind.

KAPITEL�IV�NICHTDISKRIMINIERUNG�UND�

LAUTERER�HANDEL

Artikel�10�Nichtdiskriminierung

(1)Die Bedingungen für dieWeiter-verwendung von Dokumenten sindfür vergleichbare Kategorien derWeiterverwendung nicht diskrimi-nierend.

(2) Werden Dokumente von öffent-lichen Stellen als Ausgangsmaterialfür eigene Geschäftstätigkeiten wei-terverwendet, die nicht unter ihrenöffentlichenAuftrag fallen, sogeltenfürdieBereitstellungderDokumentefür diese Tätigkeiten dieselben Ge-

bühren und sonstigen BedingungenwiefürandereNutzer.

Artikel�11�Verbot�von�Ausschließlichkeitsver-

einbarungen

(1) DieWeiterverwendung vonDo-kumenten steht allen potenziellenMarktteilnehmernoffen,selbstwennauf diesen Dokumenten beruhendeMehrwertprodukte bereits voneinemodermehrerenMarktteilneh-merngenutztwerden.Verträgeodersonstige Vereinbarungen zwischenden öffentlichen Stellen, die im Be-sitzderDokumente sind, undDrit-ten dürfen keine ausschließlichenRechtegewähren.

(2) Ist allerdings für die Bereitstel-lung eines Dienstes im öffentlichenInteresse ein ausschließliches Rechterforderlich,soistderGrundfürdes-senErteilungregelmäßig,mindestensjedochalledreiJahre,zuüberprüfen.Die nach dem Inkrafttreten dieserRichtliniegetroffenenAusschließlich-keitsvereinbarungen müssen trans-parent sein und öffentlich bekanntgemachtwerden.

(3) Bestehende Ausschließlichkeits-vereinbarungen, die nicht unter dieAusnahmen des Absatzes 2 fallen,werden bei Vertragsablauf, spätes-tens jedoch am 31. Dezember 2008beendet.

KAPITEL�V�SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel�12�Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen dieRechts-undVerwaltungsvorschriften

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in Kraft, die erforderlich sind, umdieserRichtliniespätestensbiszum1.Juli 2005 nachzukommen. Sie setzendieKommissionunverzüglichdavoninKenntnis.

WenndieMitgliedstaatendieseVor-schriftenerlassen,nehmensieindenVorschriften selbst oder durch einenHinweisbeideramtlichenVeröffent-lichung auf diese Richtlinie Bezug.DieMitgliedstaatenregelndieEinzel-heitenderBezugnahme.

Artikel�13�Überprüfung

(1)DieKommissionüberprüftdieAn-wendungdieserRichtlinievordem1.Juli 2008undübermitteltdemEuro-päischenParlamentunddemRatdieErgebnissedieserÜberprüfungsowieetwaige Vorschläge zur ÄnderungderRichtlinie.

(2)BeiderÜberprüfungwerdenins-besondere der AnwendungsbereichunddieAuswirkungendieserRicht-linie geprüft, einschließlich des Stei-gerungsgradsderWeiterverwendungvon Dokumenten des öffentlichenSektors, der Auswirkungen der an-gewandten Tarifgrundsätze undder Weiterverwendung amtlicherRechtsetzungs- und Verwaltungs-texte, sowie weitere Möglichkeitender Verbesserung des reibungslosenFunktionierens des Binnenmarktsund die Entwicklung der europä-ischenInhaltsindustrie.

Artikel�14�Inkrafttreten

DieseRichtlinietrittamTagihrerVer-öffentlichungimAmtsblattderEuro-päischenUnioninKraft.

Artikel�15�Adressaten

Diese Richtlinie ist an alleMitglied-staatengerichtet.

GeschehenzuBrüsselam17.Novem-ber2003.

ImNamendesEuropäischenParla-mentsP.COXDerPräsident

ImNamendesRatesG.ALEMANNODerPräsident

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VERORDNUNG(EG)Nr.1049/2001DESEURO-

PÄISCHENPARLAMENTSUNDDESRATES

vom�30 .�Mai�2001�über�den�Zugang�der�Öffentlichkeit�zu�Dokumenten�des�Europäischen�

Parlaments,�des�Rates�und�der�Kommission

DAS�EUROPÄISCHE�PARLA-MENT�UND�DER�RAT�DER�EURO-

PÄISCHEN�UNION�—�

gestützt auf den Vertrag zur Grün-dung der Europäischen Gemein-schaft, insbesondere auf Artikel 255Absatz 2, auf Vorschlag der Kom-mission(1),gemäßdemVerfahrendesArtikels251desVertrags(2), inErwä-gungnachstehenderGründe:

(1)InArtikel1Absatz2desVertragsüberdieEuropäischeUnion,wonachder Vertrag eine neue Stufe bei derVerwirklichungeinerimmerengerenUnion der Völker Europas darstellt,inderdieEntscheidungenmöglichstoffen und möglichst bürgernah ge-troffen werden, ist das Prinzip derTransparenzverankert.

(2)Transparenz ermöglicht einebes-sere Beteiligungder Bürger amEnt-scheidungsprozessundgewährleisteteine größere Legitimität, Effizienzund Verantwortung der VerwaltunggegenüberdemBürger in einemde-mokratischen System. Transparenzträgt zur Stärkung der Grundsätze

derDemokratieundderAchtungderGrundrechtebei,dieinArtikel6desEU-Vertrags und in der Charta derGrundrechtederEuropäischenUnionverankertsind.

(3)IndenSchlussfolgerungendesEu-ropäischen Rates von Birmingham,Edinburgh und Kopenhagen wurdedieNotwendigkeit betont, dieArbeitder Organe der Union transparenterzumachen.DieseVerordnungkonso-lidiert die Initiativen, die dieOrganebereitsergriffenhaben,umdieTrans-parenz des Entscheidungsprozesseszuverbessern.

(4)DieseVerordnungsolldemRechtaufZugangderÖffentlichkeitzuDo-kumenten größtmögliche Wirksam-keit verschaffen und gemäß Artikel255 Absatz 2 des EG-Vertrags dieallgemeinen Grundsätze und Ein-schränkungendafürfestlegen.

(5)DaderZugangzuDokumentenimVertragüberdieGründungderEuro-päischenGemeinschaftfürKohleundStahlund imVertrag zurGründungderEuropäischenAtomgemeinschaftnichtgeregeltist,solltensichdasEu-ropäischeParlament,derRatunddieKommission gemäß der ErklärungNr. 41 zur Schlussakte des VertragsvonAmsterdambeiDokumentenimZusammenhangmit Tätigkeiten, diesich ausdiesenbeidenVerträgen er-geben,vondieserVerordnung leitenlassen.

(6) Ein umfassenderer Zugang zuDokumentensollte indenFällenge-währtwerden, indenendieOrgane,auchimRahmenübertragenerBefug-nisse,alsGesetzgebertätigsind,wo-beigleichzeitigdieWirksamkeitihrerEntscheidungsprozesse zu wahrenist. Derartige Dokumente sollten in

(1)ABl.C177Evom27.6.2000,S.70.

(2) Stellungnahme des EuropäischenParlaments vom 3. Mai 2001 (nochnichtimAmtsblattveröffentlicht)undBeschlussdesRatesvom28.Mai2001.

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größtmöglichem Umfang direkt zu-gänglichgemachtwerden.

(7) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 undArtikel 41Absatz 1 des EU-VertragsgiltdasZugangsrechtauchfürDoku-menteausdenBereichenderGemein-samenAußen-und Sicherheitspolitiksowie der polizeilichen und justizi-ellenZusammenarbeitinStrafsachen.Jedes Organ sollte seine Sicherheits-bestimmungenbeachten.

(8) Um die vollständige AnwendungdieserVerordnungaufalleTätigkeitenderUnionzugewährleisten,solltenallevon den Organen geschaffenen Ein-richtungen die in dieser VerordnungfestgelegtenGrundsätzeanwenden.

(9) Bestimmte Dokumente solltenaufgrundihreshochsensiblenInhaltseinerbesonderenBehandlungunter-liegen. Regelungen zur Unterrich-tung des Europäischen ParlamentsüberdenInhaltderartigerDokumen-te sollten durch interinstitutionelleVereinbarunggetroffenwerden.

(10)UmdieArbeit derOrgane trans-parenter zu gestalten, sollten das Eu-ropäische Parlament, derRat unddieKommission Zugang nicht nur zuDokumenten gewähren, die von denOrganen erstellt wurden, sondernauch zu Dokumenten, die bei ihneneingegangen sind. In diesem Zusam-menhangwirddaranerinnert,dasseinMitgliedstaatgemäßderErklärungNr.35 zur Schlussakte des Vertrags vonAmsterdamdieKommissionoderdenRat ersuchen kann, ein aus dem be-treffenden Mitgliedstaat stammendesDokumentnichtohne seinevorherigeZustimmunganDritteweiterzuleiten.

(11) Grundsätzlich sollten alle Do-kumente derOrgane für dieÖffent-

lichkeit zugänglich sein. Der SchutzbestimmteröffentlicherundprivaterInteressen sollte jedoch durch Aus-nahmen gewährleistet werden. EssolltedenOrganengestattetwerden,ihreinternenKonsultationenundBe-ratungen zu schützen, wo dies zurWahrung ihrer Fähigkeit, ihre Auf-gaben zu erfüllen, erforderlich ist.Bei der Beurteilung derAusnahmensollten die Organe in allen Tätig-keitsbereichen derUnion die in denRechtsvorschriftenderGemeinschaftverankerten Grundsätze über denSchutzpersonenbezogenerDatenbe-rücksichtigen.

(12) Alle Bestimmungen über denZugangzuDokumentenderOrganesolltenmitdieserVerordnunginEin-klangstehen.

(13) Um die uneingeschränkteWah-rung des Rechts auf Zugang zugewährleisten, sollte ein Verwal-tungsverfahren in zwei Phasen zurAnwendung kommen, mit der zu-sätzlichen Möglichkeit, den Rechts-wegzubeschreitenoderBeschwerdebeimBürgerbeauftragteneinzulegen.

(14) Jedes Organ sollte die notwen-digenMaßnahmenergreifen,umdieÖffentlichkeitüberdieneuengelten-den Rechtsvorschriften zu informie-ren und sein Personal entsprechendauszubilden und so die Bürger beiderAusübungderihnendurchdieseVerordnunggewährtenRechtezuun-terstützen.UmdenBürgerndieAus-übung dieser Rechte zu erleichtern,sollte jedesOrgan ein Dokumenten-registerzugänglichmachen.

(15)DieseVerordnungzieltwederaufeine Änderung des Rechts der Mit-gliedstaatenüberdenZugangzuDo-kumenten ab, noch bewirkt sie eine

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Anhang 17

solche Änderung; es versteht sichjedochvonselbst,dassdieMitglied-staaten aufgrund des Prinzips derloyalenZusammenarbeit,dasfürdieBeziehungenzwischendenOrganenund den Mitgliedstaaten gilt, dafürsorgensollten,dasssiedieordnungs-gemäße Anwendung dieser Verord-nungnichtbeeinträchtigen,unddasssiedieSicherheitsbestimmungenderOrganebeachtensollten.

(16) Bestehende Rechte der Mit-gliedstaaten sowie der Justiz-oderErmittlungsbehördenaufZugangzuDokumentenwerdenvondieserVer-ordnungnichtberührt.

(17)GemäßArtikel255Absatz3desEG-Vertrags legt jedesOrgan in sei-nerGeschäftsordnungSonderbestim-mungen hinsichtlich des Zugangszu seinenDokumenten fest.DerBe-schluss 93/731/EG des Rates vom20.Dezember1993 über denZugangder Öffentlichkeit zu den Ratsdo-kumenten (1), der Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommis-sion vom 8. Februar 1994 über denZugangderÖffentlichkeitzudenderKommission vorliegenden Doku-menten(2),derBeschluss97/632/EG,EGKS, Euratom des EuropäischenParlaments vom 10. Juli 1997 überdenZugangderÖffentlichkeitzudenDokumenten des Europäischen Par-

laments (3) sowie die Bestimmungenüber die vertrauliche Behandlungvon Schengen-Dokumenten solltendahernötigenfallsgeändertoderauf-gehobenwerden—

HABEN FOLGENDE VERORD-NUNGERLASSEN:

Artikel�1��Zweck�

ZweckdieserVerordnungistes:

a) die Grundsätze und Bedin-gungen sowie die aufgrund öf-fentlicher oder privater InteressengeltendenEinschränkungenfürdieAusübung des in Artikel 255 desEG-VertragsniedergelegtenRechtsauf Zugang zu Dokumenten desEuropäischenParlaments,desRatesundderKommission(nachstehend„Organe“genannt)sofestzulegen,dasseingrößtmöglicherZugangzuDokumentengewährleistetist,

b) Regeln zur Sicherstellung einermöglichst einfachen AusübungdiesesRechtsaufzustellen,und

c) eineguteVerwaltungspraxisimHinblickaufdenZugangzuDo-kumentenzufördern.

Artikel�2��Zugangsberechtigte�und��Anwendungsbereich�

(1) Jeder Unionsbürger sowie jedenatürlicheoderjuristischePersonmitWohnsitzoderSitzineinemMitglied-staat hat vorbehaltlich der in dieserVerordnungfestgelegtenGrundsätze,Bedingungen und EinschränkungeneinRecht aufZugang zuDokumen-tenderOrgane.

(1) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43.BeschlusszuletztgeändertdurchdenBeschluss 2000/527/EG (ABl. L 212vom23.8.2000,S.9).

(2)ABl.L46vom18.2.1994,S.58.Be-schlussgeändertdurchdenBeschluss96/567/EG, EGKS, Euratom (ABl. L247vom28.9.1996,S.45).

(3)ABl.L263vom25.9.1997,S.27.

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Anhang 17

(2) Die Organe können vorbehalt-lichdergleichenGrundsätze,Bedin-gungen und Einschränkungen allennatürlichen oder juristischen Per-sonen,diekeinenWohnsitzoderSitzineinemMitgliedstaathaben,ZugangzuDokumentengewähren.

(3)DieseVerordnunggilt füralleDo-kumente einesOrgans, dasheißtDo-kumenteausallenTätigkeitsbereichenderUnion,dievondemOrganerstelltwurdenoderbeiihmeingegangensindundsichinseinemBesitzbefinden.

(4) Unbeschadet der Artikel 4 und9 werden Dokumente der Öffent-lichkeit entweder auf schriftlichenAntragoderdirektinelektronischerFormoderübereinRegisterzugäng-lich gemacht. Insbesondere werdenDokumente, die im Rahmen einesGesetzgebungsverfahrens erstelltwurden oder eingegangen sind, ge-mäß Artikel 12 direkt zugänglichgemacht.

(5)SensibleDokumenteimSinnevonArtikel9Absatz1unterliegenderbe-sonderen Behandlung gemäß jenemArtikel.

(6) Diese Verordnung berührt nichtdas etwaige Recht auf Zugang derÖffentlichkeit zu Dokumenten imBesitz der Organe, das sich aus in-ternationalen Übereinkünften oderausRechtsaktenderOrganezuderenDurchführungergibt.

Artikel�3��Begriffsbestimmungen�

ImSinnedieserVerordnungbedeutet:

a) „Dokument“: Inhalte unabhän-gigvonderFormdesDatenträgers(auf Papier oder in elektronischer

Form, Ton-, Bild-oder audiovisu-ellesMaterial), die einen Sachver-halt im Zusammenhang mit denPolitiken, Maßnahmen oder Ent-scheidungen aus dem Zuständig-keitsbereichdesOrgansbetreffen;

b) „Dritte“: alle natürlichen undjuristischenPersonenundEinrich-tungenaußerhalbdesbetreffendenOrgans, einschließlich der Mit-gliedstaaten,deranderenGemein-schafts-oder Nicht-Gemeinschafts-organeund-einrichtungenundderDrittländer.

Artikel�4��Ausnahmeregelung�

(1) Die Organe verweigern den Zu-gang zu einem Dokument, durchdessenVerbreitungFolgendesbeein-trächtigtwürde:

a)derSchutzdesöffentlichenInter-essesimHinblickauf:

–dieöffentlicheSicherheit,

–die Verteidigung und militä-rischeBelange,

–die internationalen Bezie-hungen,

–die Finanz-, Währungs-oderWirtschaftspolitik der Ge-meinschaft oder eines Mit-gliedstaats;

b)derSchutzderPrivatsphäreundderIntegritätdesEinzelnen,ins-besondere gemäß den Rechts-vorschriften der Gemeinschaftüber den Schutz personenbezo-generDaten.

(2) Die Organe verweigern den Zu-gang zu einem Dokument, durch

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Anhang 17

dessenVerbreitungFolgendesbeein-trächtigtwürde:

–derSchutzdergeschäftlichenIn-teressen einer natürlichen oderjuristischenPerson,einschließlichdesgeistigenEigentums,

–derSchutzvonGerichtsverfahrenundderRechtsberatung,

–der Schutz des Zwecks von In-spektions-, Untersuchungs undAudittätigkeiten,

es sei denn, es besteht ein überwie-gendes öffentliches Interesse an derVerbreitung.

(3)DerZugangzueinemDokument,dasvoneinemOrganfürdeninternenGebraucherstelltwurdeoderbeiihmeingegangenistunddassichaufeineAngelegenheitbezieht,inderdasOr-gannochkeinenBeschlussgefassthat,wird verweigert,wenn eineVerbrei-tung des Dokuments den Entschei-dungsprozess des Organs ernstlichbeeinträchtigen würde, es sei denn,esbestehteinüberwiegendesöffent-liches Interesse an der Verbreitung.DerZugangzueinemDokumentmitStellungnahmen zum internen Ge-brauch im Rahmen von Beratungenund Vorgesprächen innerhalb desbetreffendenOrganswirdauchdann,wenn der Beschluss gefasst wordenist,verweigert,wenndieVerbreitungdes Dokuments den Entscheidungs-prozess des Organs ernstlich beein-trächtigenwürde,esseidenn,esbe-steht ein überwiegendes öffentlichesInteresseanderVerbreitung.

(4)BezüglichDokumenteDritterkon-sultiertdasOrgandiese,umzubeurtei-len,obeinederAusnahmeregelungenderAbsätze 1 oder 2 anwendbar ist,

es sei denn, es ist klar, dass dasDo-kumentverbreitetwerdenmussbzw.nichtverbreitetwerdendarf.

(5)EinMitgliedstaatkanndasOrganersuchen, ein aus diesem Mitglied-staat stammendes Dokument nichtohneseinevorherigeZustimmungzuverbreiten.

(6)WennnurTeiledesangefordertenDokuments einer der Ausnahmenunterliegen,werdendieübrigenTeiledesDokumentsfreigegeben.

(7) DieAusnahmen gemäß denAb-sätzen1bis3geltennurfürdenZeit-raum,indemderSchutzaufgrunddesInhaltsdesDokumentsgerechtfertigtist.DieAusnahmengeltenhöchstensfüreinenZeitraumvon30Jahren.ImFallevonDokumenten,dieunterdieAusnahmeregelungen bezüglich derPrivatsphäreoderdergeschäftlichenInteressen fallen, und im Falle vonsensiblen Dokumenten können dieAusnahmen erforderlichenfalls nachAblauf dieses Zeitraums weiterAn-wendungfinden.

Artikel�5��Dokumente�in�den�Mitgliedstaaten�

GehteinemMitgliedstaateinAntragaufein inseinemBesitzbefindlichesDokumentzu,dasvoneinemOrganstammt, so konsultiert derMitglied-staat—es seidenn, es ist klar,dassdas Dokument verbreitet werdenmuss bzw. nicht verbreitet werdendarf — das betreffende Organ, umeine Entscheidung zu treffen, diedie Verwirklichung der Ziele dieserVerordnungnichtbeeinträchtigt.DerMitgliedstaat kann denAntrag statt-dessenandasOrganweiterleiten.

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Anhang 17

Artikel�6��Anträge�

(1) Anträge auf Zugang zu einemDokument sind in schriftlicher, ein-schließlichelektronischer,Forminei-nerderinArtikel314desEG-VertragsaufgeführtenSprachenzustellenundmüssen so präzise formuliert sein,dass dasOrgan das betreffendeDo-kument ermittelnkann.DerAntrag-steller ist nicht verpflichtet, GründefürseinenAntraganzugeben.

(2) Ist ein Antrag nicht hinreichendpräzise, fordert das Organ den An-tragsteller auf,denAntrag zupräzi-sieren, und leistet ihm dabei Hilfe,beispielsweise durch Informationenüber die Nutzung der öffentlichenDokumentenregister.

(3) Betrifft ein Antrag ein sehr um-fangreichesDokumentodereinesehrgroßeZahlvonDokumenten,sokannsichdasOrganmitdemAntragstellerinformellberaten,umeineangemes-seneLösungzufinden.

(4)DieOrgane informieren die Bür-gerdarüber,wieundwoAnträgeaufZugangzuDokumentengestelltwer-denkönnen,undleistenihnendabeiHilfe.

Artikel�7��Behandlung�von�Erstanträgen�

(1)EinAntragaufZugangzueinemDokument wird unverzüglich bear-beitet. Dem Antragsteller wird eineEmpfangsbescheinigung zugesandt.Binnen fünfzehn Arbeitstagen nachRegistrierung des Antrags gewährtdasOrganentwederZugangzudemangefordertenDokumentundmachtesinnerhalbdiesesZeitraumsgemäß

Artikel10zugänglichoderinformiertdenAntragstellerschriftlichüberdieGründefürdievollständigeoderteil-weise Ablehnung und über dessenRecht,gemäßAbsatz2diesesArtikelseinenZweitantragzustellen.

(2) Im Fall einer vollständigen oderteilweisenAblehnung kann derAn-tragstellerbinnenfünfzehnArbeitsta-gennachEingangdesAntwortschrei-bens des Organs einen ZweitantragandasOrganrichtenundesumeineÜberprüfung seines Standpunkts er-suchen.

(3) InAusnahmefällen, beispielswei-se bei einemAntrag auf Zugang zueinem sehr umfangreichen Doku-mentoderzueinersehrgroßenZahlvonDokumenten,kanndieinAbsatz1vorgeseheneFristumfünfzehnAr-beitstage verlängert werden, sofernder Antragsteller vorab informiertwird und eine ausführliche Begrün-dungerhält.

(4)AntwortetdasOrgannichtinner-halb der vorgeschriebenen Frist, sohatderAntragstellerdasRecht,einenZweitantrageinzureichen.

Artikel�8��Behandlung�von�Zweitanträgen�

(1)EinZweitantrag istunverzüglichzu bearbeiten. Binnen fünfzehn Ar-beitstagen nach Registrierung einessolchenAntrags gewährt dasOrganentweder Zugang zu dem angefor-derten Dokument und macht es in-nerhalbdiesesZeitraumsgemäßArti-kel10zugänglichoderteiltschriftlichdieGründefürdievollständigeoderteilweiseAblehnungmit.Verweigertdas Organ den Zugang vollständigoderteilweise,sounterrichtetesden

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Anhang 17

Antragsteller über mögliche Rechts-behelfe, das heißt, Erhebung einerKlage gegen das Organ und/oderEinlegeneinerBeschwerdebeimBür-gerbeauftragten nach Maßgabe derArtikel230bzw.195desEG-Vertrags.

(2) InAusnahmefällen, beispielswei-se bei einemAntrag auf Zugang zueinem sehr umfangreichen Doku-mentoderzueinersehrgroßenZahlvonDokumenten,kanndieinAbsatz1vorgeseheneFristumfünfzehnAr-beitstage verlängert werden, sofernder Antragsteller vorab informiertwird und eine ausführliche Begrün-dungerhält.

(3)AntwortetdasOrgannichtinner-halb der vorgeschriebenen Frist, giltdies als abschlägiger Bescheid undberechtigt den Antragsteller, nachMaßgabe der einschlägigen Bestim-mungen des EG-Vertrags Klage ge-gendasOrganzuerhebenund/oderBeschwerdebeimBürgerbeauftragteneinzulegen.

Artikel�9��Behandlung�sensibler�Dokumente�

(1) Sensible Dokumente sind Doku-mente,dievondenOrganen,denvondiesen geschaffenen Einrichtungen,vondenMitgliedstaaten,Drittländernoder internationalen OrganisationenstammenundgemäßdenBestimmun-gen der betreffenden Organe zumSchutz grundlegender Interessen derEuropäischen Union oder eines odermehrerer Mitgliedstaaten in den inArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) ge-nannten Bereichen, insbesondere öf-fentlicheSicherheit,Verteidigungundmilitärische Belange, als „TRÈS SEC-RET/TOPSECRET“,„SECRET“oder„CONFIDENTIEL“eingestuftsind.

(2)AnträgeaufZugangzusensiblenDokumentenimRahmenderVerfah-renderArtikel7und8werdenaus-schließlich von Personen bearbeitet,dieberechtigt sind,Einblick indieseDokumentezunehmen.UnbeschadetdesArtikels11Absatz2entscheidendiese Personen außerdem darüber,welcheHinweiseauf sensibleDoku-menteindasöffentlicheRegisterauf-genommenwerdenkönnen.

(3) SensibleDokumentewerden nurmitZustimmungdesUrhebersimRe-gisteraufgeführtoderfreigegeben.

(4) Die Entscheidung eines Organsüber die Verweigerung des Zugangszu einem sensiblen Dokument ist sozubegründen,dassdiedurchArtikel4geschützten Interessen nicht beein-trächtigtwerden.

(5)DieMitgliedstaaten ergreifen ge-eigneteMaßnahmen,umzugewähr-leisten,dassbeiderBearbeitungvonAnträgen auf Zugang zu sensiblenDokumenten die in diesem ArtikelundinArtikel4vorgesehenenGrund-sätzebeachtetwerden.

(6) Die Bestimmungen der OrganeübersensibleDokumentewerdenöf-fentlichgemacht.

(7)DieKommissionundderRatun-terrichtendasEuropäischeParlamenthinsichtlichsensiblerDokumentege-mäßdenzwischendenOrganenver-einbartenRegelungen.

Artikel�10��Zugang�im�Anschluss�an�einen�

Antrag�

(1)DerZugangzudenDokumentenerfolgt je nachWunsch desAntrag-stellersentwederdurchEinsichtnah-

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Anhang 17

mevorOrtoderdurchBereitstellungeinerKopie, gegebenenfalls in elek-tronischerForm.DieKosten fürdieAnfertigung undÜbersendung vonKopien können dem Antragstellerin Rechnung gestelltwerden. DieseKostendürfendietatsächlichenKos-tenfürdieAnfertigungundÜbersen-dungderKopiennichtüberschreiten.Die Einsichtnahme vorOrt, Kopienvon weniger als 20 DINA4-Seitenund der direkte Zugang in elektro-nischerFormoderüberdasRegistersindkostenlos.

(2)IsteinDokumentbereitsvondembetreffendenOrganfreigegebenwor-den und für den Antragsteller pro-blemloszugänglich,kanndasOrganseinerVerpflichtungzurGewährungdes Zugangs zu Dokumenten nach-kommen,indemesdenAntragstellerdarüber informiert,wieerdasange-forderteDokumenterhaltenkann.

(3) Die Dokumente werden in einervorliegendenFassungundForm(ein-schließlich einer elektronischen oderanderenForm,beispielsweiseBraille-Schrift,GroßdruckoderBandaufnah-me)zurVerfügunggestellt,wobeidieWünschedesAntragstellersvollstän-digberücksichtigtwerden.

Artikel�11��Register�

(1) Im Hinblick auf die wirksameAusübung der Rechte aus dieserVerordnungdurchdieBürgermachtjedesOrganeinDokumentenregisteröffentlich zugänglich. Der ZugangzumRegister sollte inelektronischerFormgewährtwerden.HinweiseaufDokumentewerden unverzüglich indasRegisteraufgenommen.

(2) Das Register enthält für jedesDokument eine Bezugsnummer (ge-gebenenfalls einschließlichder inter-institutionellenBezugsnummer),denGegenstand und/oder eine kurzeBeschreibung des Inhalts des Doku-mentssowiedasDatumdesEingangsoderderErstellungundderAufnah-meindasRegister.DieHinweisesindso abzufassen, dass der Schutz derin Artikel 4 aufgeführten Interessennichtbeeinträchtigtwird.

(3)DieOrganeergreifenunverzüglichdieerforderlichenMaßnahmenzurEin-richtungeinesRegisters,dasspätestenszum3.Juni2002funktionsfähigist.

Artikel�12��Direkter�Zugang�in�elektronischer�

Form�oder�über�ein�Register�

(1)DieOrganemachen,soweitmög-lich,dieDokumentedirektinelektro-nischer Formoderüber einRegistergemäßdenBestimmungendesbetref-fendenOrgansöffentlichzugänglich.

(2)InsbesonderelegislativeDokumen-te,d.h.Dokumente,dieimLaufederVerfahren zurAnnahme von Rechts-akten,dieindenoderfürdieMitglied-staatenrechtlichbindendsind,erstelltwurden oder eingegangen sind, soll-tenvorbehaltlichderArtikel 4und9direktzugänglichgemachtwerden.

(3)AndereDokumente,insbesondereDokumente in Verbindung mit derEntwicklungvonPolitikenoderStra-tegien, sollten soweitmöglichdirektzugänglichgemachtwerden.

(4) Wird der direkte Zugang nichtüber das Register gewährt, wird imRegistermöglichstgenauangegeben,wodasDokumentaufzufindenist.

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Artikel�13��Veröffentlichung�von�Dokumenten�

im�Amtsblatt�

(1) Neben den Rechtsakten, auf diein Artikel 254 Absätze 1 und 2 desEG-Vertrags undArtikel 163Absatz1 des Euratom-Vertrags Bezug ge-nommenwird,werdenvorbehaltlichderArtikel4und9dervorliegendenVerordnungfolgendeDokumenteimAmtsblattveröffentlicht:

a) VorschlägederKommission;

b) Gemeinsame Standpunkte desRates gemäß den in den Arti-keln 251 und 252 des EG-Ver-trags genanntenVerfahrenundihre Begründung sowie dieStandpunkte des EuropäischenParlamentsindiesenVerfahren;

c) Rahmenbeschlüsse und Be-schlüsse im Sinne des Artikels34Absatz2desEU-Vertrags;

d) vomRataufgrunddesArtikels34Absatz2desEU-Vertragser-stellteÜbereinkommen;

e) zwischen den MitgliedstaatengemäßArtikel 293 des EG-Ver-trags unterzeichnete Überein-kommen;

f) vonderGemeinschaftoderge-mäßArtikel24desEU-Vertragsgeschlossene internationaleÜbereinkünfte.

(2) Folgende Dokumente werden,soweitmöglich, imAmtsblatt veröf-fentlicht:

a) dem Rat von einem Mitglied-staatgemäßArtikel67Absatz1desEG-VertragsoderArtikel34Absatz2desEU-Vertragsunter-breiteteInitiativen;

b) Gemeinsame Standpunkte imSinne desArtikels 34Absatz 2desEU-Vertrags;

c) Richtlinien, die nicht unterAr-tikel 254 Absätze 1 und 2 desEG-Vertrags fallen, Entschei-dungen,dienichtunterArtikel254 Absatz 1 des EG-Vertragsfallen, sowie EmpfehlungenundStellungnahmen.

(3) Jedes Organ kann in seiner Ge-schäftsordnung festlegen, welcheweiteren Dokumente im Amtsblattveröffentlichtwerden.

Artikel�14��Information

(1) JedesOrgan ergreift die notwen-digen Maßnahmen, um die Öffent-lichkeitüberdieRechtezuinformie-ren,diesiegemäßdieserVerordnunghat.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mitden Organen bei der BereitstellungvonInformationenfürdieBürgerzu-sammen.

Artikel�15��Verwaltungspraxis�in�den�Organen�

(1)DieOrgane entwickeln eineguteVerwaltungspraxis, um die Ausü-bungdesdurchdieseVerordnungge-währleisteten Rechts auf Zugang zuDokumentenzuerleichtern.

(2) Die Organe errichten einen in-terinstitutionellen Ausschuss, derbewährte Praktiken prüft, möglicheKonflikte behandelt und künftigeEntwicklungen im Bereich des Zu-gangs der Öffentlichkeit zu Doku-mentenerörtert.

Anhang 17

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Anhang 17

Artikel�16��Vervielfältigung�von�Dokumenten�

Diese Verordnung gilt unbeschadetgeltender Urheberrechtsvorschriften,die das Recht Dritter auf Vervielfäl-tigung oder Nutzung der freigege-benenDokumenteeinschränken.

Artikel�17��Berichte�

(1) JedesOrganlegt jährlicheinenBe-richtüberdasVorjahrvor, indemdieZahlderFälleaufgeführtist,indenendasOrgandenZugangzuDokumen-tenverweigert hat, sowiedieGründefürdieseVerweigerungenunddieZahldersensiblenDokumente,dienichtindasRegisteraufgenommenwurden.

(2) Spätestens zum 31. Januar 2004veröffentlicht dieKommission einenBericht über die Anwendung derGrundsätze dieser Verordnung undlegt Empfehlungen vor, gegebenen-falls mit Vorschlägen für die Über-prüfung dieser Verordnung und fürein Aktionsprogramm für die vonden Organen zu ergreifenden Maß-nahmen.

Artikel�18��Durchführungsmaßnahmen�

(1)JedesOrganpasstseineGeschäfts-ordnungandieBestimmungendieserVerordnung an. Diese Anpassungenwerden am 3. Dezember 2001wirk-sam.

(2)InnerhalbvonsechsMonatennachInkrafttretendieserVerordnungprüftdieKommissiondieVereinbarkeitderVerordnung (EWG, Euratom) Nr.354/83desRatesvom1.Februar1983überdieFreigabederhistorischenAr-

chive der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft und der EuropäischenAtomgemeinschaft (1) mit dieser Ver-ordnung, um zu gewährleisten, dassdie Dokumente so umfassend wiemöglich aufbewahrt und archiviertwerden.

(3)InnerhalbvonsechsMonatennachInkrafttretendieserVerordnungprüftdie Kommission die Vereinbarkeitder geltendenVorschriftenüber denZugang zu Dokumenten mit dieserVerordnung.

Artikel�19�Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am drit-ten Tag nach ihrer Veröffentli-chungimAmtsblattderEuropäischenGemeinschafteninKraft.

Sie gilt ab dem 3. Dezember 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihrenTeilenverbindlichundgiltunmittel-barinjedemMitgliedstaat.

(1)ABl.L43vom15.2.1983,S.1.

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Anhang 18

GesetzzurNeuregelungdesRechtsder

Verbraucherinformation

Vom�5 .�November�2007�

DerBundestaghatdas folgendeGe-setzbeschlossen:

Artikel�1��Gesetz�zur�Verbesserung�der�ge-sundheitsbezogenen�Verbraucher-information�(Verbraucherinforma-

tionsgesetz–VIG)�

§�1��Anspruch�auf�Zugang�zu��

Informationen�

(1)JederhatnachMaßgabediesesGe-setzesAnspruchauffreienZugangzuallenDatenüber

1.Verstöße gegen das Lebensmittel-undFuttermittelgesetzbuch,gegendie auf Grund des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches er-lassenenRechtsverordnungenundgegenunmittelbargeltendeRechts-akte der Europäischen Gemein-schaft imAnwendungsbereichdesLebensmittel- und Futtermittelge-setzbuchessowieMaßnahmenundEntscheidungen, die im Zusam-menhang mit solchen Verstößengetroffenwordensind,

2.voneinemErzeugnisimSinnedesLebensmittel- und Futtermittelge-setzbuches(Erzeugnis)ausgehendeGefahrenoderRisikenfürGesund-heit und Sicherheit von Verbrau-cherinnenundVerbrauchern,

3.dieKennzeichnung,Herkunft,Be-schaffenheit, Verwendung sowiedas Herstellen oder das Behan-delnvonErzeugnissensowieüber

Abweichungen von Rechtsvor-schriftenüberdieseMerkmaleundTätigkeiten,

4.dieAusgangsstoffeunddiebeiderGewinnung der AusgangsstoffeangewendetenVerfahren,

5.Überwachungsmaßnahmen oderandere behördliche Tätigkeitenoder Maßnahmen zum Schutzvon Verbraucherinnen und Ver-brauchern einschließlich der Aus-wertung dieser Tätigkeiten undMaßnahmensowieStatistikenüberfestgestellteVerstößegegenin§39Abs.1Satz1desLebensmittel-undFuttermittelgesetzbuchesgenannteVorschriften, soweit die VerstößesichaufErzeugnissebeziehen,(In-formationen),diebeieinerStelleimSinne desAbsatzes 2 unabhängigvonderArtihrerSpeicherungvor-handen sind. Der Anspruch nachSatz 1 besteht in soweit, als keinAusschluss- oder Beschränkungs-grundnach§2vorliegt.

(2)StelleimSinnedesAbsatzes1Satz1ist

1.jedeBehördeimSinnedes§1Abs.4desVerwaltungsverfahrensgesetzes,dieaufGrund

a)andererbundesrechtlicheroder

b)landesrechtlicher

Vorschriften öffentlich-rechtlicheAufgaben oder Tätigkeiten wahr-nimmt,diederErfüllungder in §1desLebensmittel-undFuttermit-telgesetzbuchesgenanntenZweckedienen,

2.jede natürliche oder juristischePerson des Privatrechts, die aufGrund

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Anhang 18

a)andererbundesrechtlicheroder

b)landesrechtlicher

Vorschriften öffentlich-rechtlicheAufgaben oder Tätigkeiten wahr-nimmt,diederErfüllungder in§1des Lebensmittel- und Futtermit-telgesetzbuches genannten Zweckedienen und der Aufsicht einer Be-hördeunterstelltist.

Satz 1 gilt im Fall einer Gemeindeoder eines Gemeindeverbandes nur,wenn der Gemeinde oder dem Ge-meindeverband die Aufgaben nachdiesem Gesetz durch Landesrechtübertragenwordensind.

(3)ZudenStellen imSinnedesAb-satzes 2 Satz 1 gehören nicht dieobersten Bundes- und Landesbe-hörden, soweit sie im Rahmen derGesetzgebung oder beim Erlass vonRechtsverordnungen tätig werden,unabhängige Organe der Finanz-kontrolle sowie Gerichte, Justizvoll-zugsbehörden,Strafverfolgungs-undDisziplinarbehördenunddiesenvor-gesetzteDienststellen.

(4) Bestimmungen über den Infor-mationszugang und Informations-pflichtenaufGrundandererGesetzesowie die gesetzlichen VorschriftenüberGeheimhaltungspflichten,Amts-undBerufsgeheimnissebleibenunbe-rührt.

§�2��Ausschluss-�und�Beschränkungs-

gründe

DerAnspruchnach§1bestehtwegen

1.entgegenstehenderöffentlicherBe-langenicht,

a) soweit das Bekanntwerden derInformationen

aa) nachteilige Auswirkungenhaben kann auf internationale Be-ziehungen oder militärische undsonstige sicherheitsempfindlicheBelangederBundeswehroder

bb)dieVertraulichkeitderBeratungvonBehördenberührtodereineer-heblicheGefahrfürdieöffentlicheSicherheitverursachenkann;

b) während der Dauer eines Ver-waltungsverfahrens,esseidenn,eshandeltsichumin§1Abs.1Satz1 Nr. 1 oder 2 genannte Informa-tionen, eines Gerichtsverfahrens,eines strafrechtlichen Ermittlungs-verfahrens, eines Disziplinarver-fahrens, eines Gnadenverfahrensoder eines ordnungswidrigkeits-rechtlichenVerfahrenshinsichtlichderInformationen,dieGegenstanddesVerfahrenssind;

c) soweit durch das Bekanntwer-den der Informationen fiskalischeInteressen der um Auskunft er-suchten Stelle beeinträchtigt oderDienstgeheimnisseverletztwerdenkönnen;

d) soweit Informationen betroffensind,dieimRahmeneinerDienst-leistung entstanden sind, die dieStelleaufGrundeinerprivatrecht-lichenVereinbarungaußerhalbdesihr gesetzlich zu gewiesenenAuf-gabenbereichs des Verbraucher-schutzeserbrachthat;

e) in der Regel bei Informationennach§1Abs.1Satz1Nr.1,dievormehr als fünf Jahren seit derAn-tragstellungentstandensind;

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Anhang 18

2.entgegenstehender privater Belan-genicht,soweit

a) Zugang zu personenbezogenenDatenbeantragtwird,esseidenn,das InformationsinteressederVer-braucherin oder des Verbrauchersüberwiegt das schutzwürdige In-teresse der oder des Dritten amAusschluss des Informationszu-gangsoderdieoderderDrittehateingewilligt,

b)derSchutzdesgeistigenEigen-tums,insbesondereUrheberrechte,dem Informationsanspruch entge-gensteht,

c) durch die begehrten Informati-onen Betriebs- oder Geschäftsge-heimnisse oder sonstige wettbe-werbsrelevante Informationen,dieinihrerBedeutungfürdenBetriebmiteinemBetriebs-oderGeschäfts-geheimnisvergleichbarsind,offen-bartwürdenoder

d) Zugang zu Informationen be-antragt wird, die einer Stelle aufGrundeinerdurchRechtsvorschriftangeordnetenPflichtzurMeldungoder Unterrichtung darüber, dassein vorschriftswidriges Erzeugnishergestellt, behandelt, in den Ver-kehrgebrachtodereingeführtwor-denist,mitgeteiltwordensind;diesgiltauch,wenndasmeldendeoderunterrichtende Unternehmen irrigangenommen hat, zur MeldungoderUnterrichtungverpflichtetzusein.

ImFalldesSatzes1Nr.2Buchstabeagilt§5Abs.1Satz2undAbs.3und4desInformationsfreiheitsgesetzesent-sprechend.Nichtunter ein in Satz 1Nr.2BuchstabecgenanntesBetriebs-oder Geschäftsgeheimnis oder eine

dort genannte sonstige wettbewerbsrelevanteInformationfallenInforma-tionennach§1Abs.1Satz1Nr.1.

§�3�Antrag

(1)Die Informationwirdauf schrift-lichen Antrag erteilt. Der Antragmusshinreichendbestimmtseinundinsbesondere erkennen lassen, aufwelcheInformationenergerichtetist.Zuständigist

1.soweit Zugang zu Informationenbei einer Stelle des Bundesbean-tragtwird,dieseStelle,

2.im Übrigen die nach LandesrechtzuständigeStelle.

Abweichendvon Satz 3Nr. 1 ist imFall einer natürlichen oder juristi-schenPersondesPrivatrechtsfürdieBescheidungdesAntragsdieAufsichtführendeBehördezuständig.

(2) Informationspflichtig ist jeweilsdie nach Maßgabe des Absatzes 1Satz 3 auch in Verbindungmit Satz4 zuständige Stelle. Diese ist nichtdazuverpflichtet,Informationen,diebeiihrnichtvorhandensindoderaufGrund von Rechtsvorschriften nichtverfügbar gehalten werden müssen,zubeschaffen.

(3) Der Antrag soll abgelehnt wer-den,

1.soweitersichaufEntwürfezuEnt-scheidungen sowie Arbeiten undBeschlüsse zu ihrer unmittelbarenVorbereitung bezieht, es sei denn,eshandelt sichumdieErgebnisseeinerBeweiserhebung,einGutach-ten oder eine Stellungnahme vonDritten,

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Anhang 18

2.bei vertraulich übermittelten odererhobenenInformationenoder

3.wenndurchdasvorzeitigeBekanntwerdenderErfolgbevorstehenderbehördlicher Maßnahmen gefähr-detwürde.

(4)EinmissbräuchlichgestellterAn-tragistabzulehnen.Diesistinsbeson-derederFall,wennderAntragstellerüberdiebegehrtenInformationenbe-reitsverfügt.

(5) Wenn der Antragsteller sich diebegehrtenInformationeninzumutba-rerWeiseausallgemeinzugänglichenQuellenbeschaffenkann,kannderAn-trag abgelehnt und derAntragstellerauf diese Quellen hingewiesen wer-den.DieVoraussetzungennachSatz1sind insbesonderedannerfüllt,wenndieStelledenInformationszugangbe-reitsnach§5Abs.1Satz2gewährt.

§�4��Antragsverfahren�

(1) Die nach § 3 Abs. 1 zuständigeBehörde gibt Dritten, deren Belan-ge durch denAntrag auf Informati-onszugang betroffen sind, vor ihrerEntscheidung schriftlichGelegenheitzur Stellungnahme innerhalb einesMonats.DieBehördehatinderRegelvonderBetroffenheiteinerodereinesDrittenauszugehen,soweit

1.es sichumpersonenbezogeneDa-tenhandelt,

2.die Daten als Betriebs- oder Ge-schäftsgeheimnisse gekennzeich-netsindoder

3.dieDatenvordem1.Mai2008er-hobenwordensind.

DieBehördeentscheidetunterAbwä-gung der Interessen,wenn der oderdieDrittenichtStellungnimmtoderdieAkteneinsichtablehnt.

(2)DerAntragistinderRegelinner-halbeinerFristvoneinemMonatzubescheiden. Wird demAntrag statt-gegeben, sindOrt, Zeit undArt desInformationszugangsmitzuteilen.ImFalldervollständigenoderteilweisenAblehnungdesAntrags istmitzutei-len,obundgegebenenfallswannderInformationszugang ganz oder teil-weise zu einem späteren Zeitpunktmöglichist.

(3)SoweiteineBeteiligungDritterimSinne des Absatzes 1 statt gefundenhat, verlängert sich die Frist desAb-satzes2aufzweiMonate;derAntrag-stelleristhierüberzuunterrichten.DieEntscheidung über den Antrag, ein-schließlichderAnordnungder sofor-tigenVollziehung, ist auchdemoderderDrittenbekanntzugeben.DerIn-formationszugang darf erst erfolgen,wenndieEntscheidungbestandskräf-tigistoderzweiWochennachAnord-nungdersofortigenVollziehung.

(4) Im Fall einer Entscheidung überdenAntrag auf Informationszugangfindet ein Vorverfahren ( § 68 derVerwaltungsgerichtsordnung) auchdann statt, wenn die Entscheidungvon einer obersten Bundes- oderLandesbehörde erlassen worden ist.Widerspruchsbehörde istdieobersteBundes-oderLandesbehörde.

(5)BeiAnfragen,dievonmehrals20PersonenaufUnterschriftenlistenun-terzeichnetoderinFormvervielfälti-gterTexteeingereichtwerden,geltendie§§17und19desVerwaltungsver-fahrensgesetzesentsprechend.

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Anhang 18

§�5��Informationsgewährung

(1) Die informationspflichtige Stellekann den Informationszugang durchAuskunftserteilung, Gewährung vonAkteneinsicht oder insonstiger Weiseeröffnen. Die informationspflichtigeStelle kann Informationen, zu de-nen Zugang zu gewähren ist, auchunabhängig von einem Antrag nach§ 3 Abs. 1 über das Internet oder insonstigeröffentlichzugänglicherWeisezugäng-lichmachen;§4Abs.1giltent-sprechend. Die Informationen sollenfürdieVerbraucherinnenundVerbrau-cherverständlichdargestelltwerden.

(2) Soweit der informationspflichti-genStellekeineErkenntnisseübereinimAntragnach§3Abs.1konkretbe-zeichnetes Erzeugnis vorliegen, teiltsie dies dem Antragsteller mit undweist, soweit ihr dies bekannt undmöglichist,aufeineandereStellehin,bei der diese Informationen vorhan-densind.SiekanndieAnfrageauchan die andere Stelle weiterleiten; indiesemFall unterrichtet sie denAn-tragstellerüberdieWeiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelleist nicht verpflichtet, die inhaltlicheRichtigkeit der Informationen zuüberprüfen, soweit es sich nicht umpersonenbezogene Daten handelt.DerinformationspflichtigenStellebe-kannteHinweise aufZweifel anderRichtigkeitsindmitzuteilen.

§�6�Gebühren�und�Auslagen

(1)FürAmtshandlungennachdiesemGesetz der Behörden nach § 1Abs. 2oder§3Abs.1Satz3auchinVerbin-dungmitSatz4werdenvorbehaltlich

desSatzes2kostendeckendeGebührenundAuslagenerhoben.DerZugangzuInformationen nach § 1Abs. 1 Satz 1Nr.1istkostenfrei.

(2)DienachAbsatz1kostenpflichti-gen Tatbeständewerden durch Lan-desrechtbestimmt,soweitdieAmts-handlungen nicht durch BehördendesBundesvorgenommenwerden.

(3) Die Bundesregierung wird er-mächtigt, durch Rechtsverordnungohne Zustimmung des Bundesratesdie gebührenpflichtigen Tatbeständeund die Gebührenhöhe zu bestim-men, soweit dieses Gesetz durchStellen des Bundes ausgeführtwird.§15Abs.2desVerwaltungskostenge-setzesfindetkeineAnwendung.

Artikel�2�Änderung�des�Lebensmittel-�und�

Futtermittelgesetzbuches

DasLebensmittel-undFuttermittelge-setzbuchinderFassungderBekannt-machungvom26.April2006(BGBl.IS.945)wirdwiefolgtgeändert:

1.In§21Abs.3Satz3wirddieAnga-be„§1Abs.1Nr.1,2oder5“durchdieAngabe„§1Abs.1Nr.1,2oder4“ersetzt.

2.§40wirdwiefolgtgeändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geän-dert:

aa)InSatz1wirddasWort„kann“durchdasWort„soll“ersetzt.

bb)InSatz2werden

aaa)imeinleitendenSatzteildasWort „kann“ durch das Wort„soll“ersetztund

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bbb) in Nummer 3 nach demWort„ausgeht“dieWörter„oderausgegangenist“eingefügt.

cc) In Satz 3wirddasWort „be-sonderes“gestrichen.

b)Dem Absatz 2 wird folgenderSatzangefügt:„UnbeschadetdesSatzes1kanndieBehördeihrer-seitsdieÖffentlichkeitauf

1.eine Information der Öffent-lichkeitoder

2.eineRücknahme-oderRückru-faktiondurchdenLebensmittel-oder FuttermittelunternehmeroderdensonstigenWirtschafts-beteiligtenhinweisen.“

c)Absatz 4 wird aufgehoben; derbisherige Absatz 5 wird neuerAbsatz4.

3.Dem§42wirdfolgenderAbsatz5angefügt:

(5) „Die Staatsanwaltschaft hat dienach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständigeBehörde unverzüglich über die Ein-leitung des Strafverfahrens, soweites sich auf Verstöße gegen VerboteundBeschränkungendiesesGesetzes,der nach diesem Gesetz erlassenenRechtsverordnungenoderderunmit-telbar geltenden Rechtsakte der Eu-ropäischenGemeinschaft imAnwen-dungsbereichdiesesGesetzesbezieht,unterAngabe der Rechtsvorschriftenzuunterrichten.Satz1giltnicht,wenndasVerfahrenaufGrundeinerAbga-bederVerwaltungsbehördenach§41Abs. 1 desGesetzes überOrdnungs-widrigkeiten eingeleitet worden ist.Eine Übermittlung personenbezo-gener Daten nach Satz 1 unterbleibt,soweit und solange ihr Zwecke des

Strafverfahrens oder besondere bun-desgesetzliche oder entsprechendelandesgesetzliche Verwendungsrege-lungenentgegenstehen.“

Artikel�3�Änderung�des�Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 985), zuletzt geändertdurchArtikel3desGesetzesvom16.Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wiefolgtgeändert:

1.DieInhaltsübersichtwirdwiefolgtgeändert:

a)Nachder§52betreffendenZeilewerden folgende Angaben einge-fügt:

„10 .�Abschnitt��Verbraucherinformation��

§�52�a�Verbraucherinformation“ .

b)Diedenbisherigen10.AbschnittbetreffendeZeilewirdwiefolgtge-fasst:

„11 .�Abschnitt��Schlussbestimmungen“ .

2.In § 31 Abs. 7 wird die Angabe„§39Abs. 1, 2Satz1und2Nr. 1bis5,7und8,soweitdiesersichaufAnordnungen zur Durchsetzungder Pflicht des Lebensmittelunter-nehmersbezieht,undNr.9,Abs.3Nr.1undAbs.7“durchdieAngabe„§39Abs. 1, 2Satz1und2Nr. 1bis5,7und8,soweitdiesersichaufAnordnungen zur Durchsetzungder Pflicht des Lebensmittelunter-nehmersbezieht,undNr.9,Abs.3Nr.1undAbs.7,§§40,42Abs.5“ersetzt.

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3.Nach§52wirdfolgenderneuer10.Abschnitteingefügt:

„10 .�Abschnitt��Verbraucherinformation��

§�52�a�Verbraucherinformation

Für die Verbraucherinformation giltdas Verbraucherinformationsgesetzentsprechend.“

4.Der bisherige 10. Abschnitt wirdderneue11.Abschnitt.

Artikel�4�Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlichdesAbsatzes2amTagenachderVer-kündunginKraft.

(2)Abweichend vonAbsatz 1 tretendieArtikel 1 §§ 1 bis 5 undArtikel3 Nr. 1, 3 und 4 am 1.Mai 2008 inKraft.

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Umweltinformationsgesetz(UIG)2005

Artikel�1�des�Gesetzes�zur��Neugestaltung�des�Umwelt-�informationsgesetzes�und�zur��

Änderung�der�Rechtsgrundlagen�zum�Emissionshandel�vom�22 .�Dezember�2004

§�1�Zweck�des�Gesetzes;��Anwendungsbereich

(1)ZweckdiesesGesetzesistes,denrechtlichen Rahmen für den freienZugangzuUmweltinformationenbeiinformationspflichtigenStellensowiefürdieVerbreitungdieserUmweltin-formationenzuschaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informati-onspflichtigeStellendesBundesundderbundesunmittelbarenjuristischenPersonendesöffentlichenRechts.

§�2�Begriffsbestimmungen

(1)InformationspflichtigeStellensind

1.die Regierung und andere Stellender öffentlichen Verwaltung. Gre-mien, die diese Stellen beraten,gelten alsTeilder Stelle,diederenMitgliederberuft.Zudeninformati-onspflichtigenStellengehörennicht

a) die obersten Bundesbehörden,soweit sie im Rahmen der Ge-setzgebung oder beim Erlassvon Rechtsverordnungen tätigwerden,und

b) GerichtedesBundes,soweitsienichtAufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnehmen;

2.natürliche oder juristische Per-sonen des Privatrechts, soweit sieöffentlicheAufgabenwahrnehmenoder öffentliche Dienstleistungenerbringen, die imZusammenhangmit derUmwelt stehen, insbeson-dere solchederumweltbezogenenDaseinsvorsorge, und dabei derKontrolle des Bundes oder einerunterderAufsichtdesBundesste-henden juristischenPersondesöf-fentlichenRechtsunterliegen.

(2)KontrolleimSinnedesAbsatzes1Nr.2liegtvor,wenn

1.die Person des Privatrechts bei derWahrnehmungderöffentlichenAuf-gabe oder bei der Erbringung deröffentlichen Dienstleistung gegenü-berDrittenbesonderenPflichtenun-terliegtoderüberbesondereRechteverfügt,insbesondereeinKontrahie-rungszwangodereinAnschluss-undBenutzungszwangbesteht,oder

2.eineodermehrereder inAbsatz1Nr. 2 genannten juristischen Per-sonendesöffentlichenRechtsalleinoder zusammen,unmittelbarodermittelbar

a) die Mehrheit des gezeichnetenKapitalsdesUnternehmensbe-sitzen,

b) über dieMehrheit dermit denAnteilen des Unternehmensverbundenen Stimmrechte ver-fügen,oder

c) mehralsdieHälftederMitgliederdesVerwaltungs-,Leitungs-oderAufsichtsorgans des Unterneh-mensbestellenkönnen.

(3)Umweltinformationensindunab-hängigvonderArtihrerSpeicherungalleDatenüber

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1.denZustandvonUmweltbestand-teilen wie Luft und Atmosphäre,Wasser,Boden,Landschaftundna-türliche Lebensräume einschließ-lich Feuchtgebiete, Küsten- undMeeresgebiete, die ArtenvielfaltundihreBestandteile,einschließlichgentechnischveränderterOrganis-men,sowiedieWechselwirkungenzwischendiesenBestandteilen;

2.FaktorenwieStoffe,Energie,LärmundStrahlung,AbfälleallerArtso-wie Emissionen,Ableitungen undsonstige Freisetzungen von Stof-fenindieUmwelt,diesichaufdieUmweltbestandteile im Sinne derNummer 1 auswirken oderwahr-scheinlichauswirken;

3.MaßnahmenoderTätigkeiten,die

a) sichaufdieUmweltbestandteileimSinnederNummer1oderaufFaktorenimSinnederNummer2 auswirken oder wahrschein-lichauswirkenoder

b) den Schutz von Umweltbe-standteilen imSinnederNum-mer1bezwecken;zudenMaß-nahmengehörenauchpolitischeKonzepte, Rechts- undVerwal-tungsvorschriften, Abkommen,Umweltvereinbarungen, PläneundProgramme;

4.Berichte über die Umsetzung desUmweltrechts;

5.Kosten-Nutzen-Analysen odersonstige wirtschaftliche AnalysenundAnnahmen, die zurVorberei-tungoderDurchführungvonMaß-nahmenoderTätigkeitenimSinnederNummer3verwendetwerden,und

6.den Zustand der menschlichenGesundheitundSicherheit,dieLe-bensbedingungen des MenschensowieKulturstättenundBauwerke,soweit sie jeweils vom Zustandder Umweltbestandteile im SinnederNummer1odervonFaktoren,Maßnahmen oder Tätigkeiten imSinnederNummern2und3betrof-fen sind oder sein können; hierzugehörtauchdieKontaminationderLebensmittelkette.

(4) Eine informationspflichtige Stelleverfügt über Umweltinformationen,wenn diese bei ihr vorhanden sindoder für sie bereitgehalten werden.EinBereithalten liegtvor,wenneinenatürlicheoderjuristischePerson,dieselbst nicht informationspflichtigeStelle ist, Umweltinformationen füreine informationspflichtige Stelle imSinnedesAbsatzes1aufbewahrt,aufdiedieseStelleeinenÜbermittlungs-anspruchhat.

§�3�Anspruch�auf�Zugang�zu��Umwelt�informationen

(1) Jede Person hat nach MaßgabediesesGesetzesAnspruch auf freienZugang zu Umweltinformationen,über die eine informationspflichtigeStelleimSinnedes§2Abs.1verfügt,ohne ein rechtliches Interesse darle-genzumüssen.Danebenbleibenan-dereAnsprücheaufZugangzuInfor-mationenunberührt.

(2)DerZugangkanndurchAuskunfts-erteilung,GewährungvonAktenein-sichtoderinsonstigerWeiseeröffnetwerden. Wird eine bestimmte Artdes Informationszugangs beantragt,so darf dieser nur aus gewichtigenGründen auf andere Art eröffnet

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werden. Als gewichtiger Grund giltinsbesondere ein deutlich höhererVerwaltungsaufwand. Soweit Um-weltinformationenderantragstellen-denPersonbereitsaufandere, leichtzugänglicheArt, insbesonderedurchVerbreitungnach§10,zurVerfügungstehen,kanndieinformationspflichti-geStellediePersonaufdieseArtdesInformationszugangsverweisen.

(3)SoweiteinAnspruchnachAbsatz1 besteht, sind die Umweltinforma-tionen der antragstellenden PersonunterBerücksichtigungetwaigervonihr angegebener Zeitpunkte, spätes-tensjedochmitAblaufderFristnachSatz2Nr.1oderNr.2zugänglichzumachen. Die Frist beginnt mit Ein-gang des Antrags bei der informa-tionspflichtigen Stelle, die über dieInformationenverfügt,undendet

1.mitAblaufeinesMonatsoder

2.soweit Umweltinformationen der-artumfangreichundkomplexsind,dassdieinNummer1genannteFristnichteingehaltenwerdenkann,mitAblaufvonzweiMonaten.

§�4�Antrag�und�Verfahren

(1)Umweltinformationenwerdenvoneiner informationspflichtigen StelleaufAntragzugänglichgemacht.

(2)DerAntragmusserkennenlassen,zu welchen UmweltinformationenderZuganggewünschtwird. IstderAntragzuunbestimmt,soistderan-tragstellendenPersondies innerhalbeines Monats mitzuteilen und Gele-genheitzurPräzisierungdesAntragszugeben.KommtdieantragstellendePerson derAufforderung zur Präzi-sierung nach, beginnt der Lauf der

FristzurBeantwortungvonAnträgenerneut. Die Informationssuchendensind bei der Stellung und Präzisie-rungvonAnträgenzuunterstützen.

(3)Wird derAntrag bei einer infor-mationspflichtigenStellegestellt,dienichtüberdieUmweltinformationenverfügt, leitet sie denAntrag an dieüber die begehrten InformationenverfügendeStelleweiter,wennihrdi-esebekannt ist,undunterrichtetdieantragstellendePersonhierüber.An-stelle derWeiterleitung desAntragskann sie die antragstellende Personauch auf andere ihr bekannte infor-mationspflichtige Stellen hinweisen,dieüberdieInformationenverfügen.

(4)Wirdeineanderealsdiebeantrag-te Art des Informationszugangs imSinnevon§3Abs.2eröffnet,istdiesinnerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3Satz2Nr.1unterAngabederGründemitzuteilen.

(5) Über die Geltung der längerenFristnach§3Abs.3Satz2Nr.2 istdieantragstellendePersonspätestensmitAblaufderFristnach§3Abs. 3Satz2Nr.1unterAngabederGründezuunterrichten.

§�5�Ablehnung�des�Antrags

(1) Wird derAntrag ganz oder teil-weisenachden§§8und9abgelehnt,ist die antragstellende Person inner-halbderFristennach§3Abs.3Satz2hierüberzuunterrichten.EineAbleh-nungliegtauchdannvor,wennnach§3Abs.2derInformationszugangaufandereArtgewährtoderdieantrag-stellendePersonaufeineandereArtdes Informationszugangs verwiesenwird. Der antragstellenden Person

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sind die Gründe für dieAblehnungmitzuteilen;indenFällendes§8Abs.2Nr.4 istdarüberhinausdieStelle,die das Material vorbereitet, sowieder voraussichtliche Zeitpunkt derFertigstellungmitzuteilen. § 39Abs.2desVerwaltungsverfahrensgesetzesfindetkeineAnwendung.

(2) Wenn der Antrag schriftlich ge-stelltwurdeoderdieantragstellendePerson dies begehrt, erfolgt dieAb-lehnung inschriftlicherForm.Sie istauf Verlangen der antragstellendenPerson in elektronischer Form mit-zuteilen, wenn der Zugang hierfüreröffnetist.

(3)LiegteinAblehnungsgrundnach§8oder§9vor,sinddiehiervonnichtbetroffenen Informationen zugäng-lichzumachen,soweitesmöglichist,diebetroffenenInformationenauszu-sondern.

(4) Die antragstellende Person ist imFalledervollständigenoderteilweisenAblehnung eines Antrags auch überdieRechtsschutzmöglichkeitengegendie Entscheidung sowie darüber zubelehren,beiwelcherStelleundinner-halb welcher Frist um Rechtsschutznachgesuchtwerdenkann.

§�6�Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten nach diesemGesetzistderVerwaltungsrechtsweggegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durcheine Stelle der öffentlichen Verwal-tungimSinnedes§2Abs.1Nr.1isteinWiderspruchsverfahrennachden§§68bis73derVerwaltungsgerichts-ordnung auch dann durchzuführen,wenn die Entscheidung von einer

obersten Bundesbehörde getroffenwordenist.

(3) Istdie antragstellendePersonderAuffassung, dass eine informations-pflichtigeStelleimSinnedes§2Abs.1Nr. 2 denAntrag nicht vollständigerfüllthat,kannsiedieEntscheidungderinformationspflichtigenStellenachAbsatz4überprüfenlassen.DieÜber-prüfung ist nicht Voraussetzung fürdieErhebungderKlagenachAbsatz1.EineKlagegegendiezuständigeStellenach§13Abs.1istausgeschlossen.

(4) Der Anspruch auf nochmaligePrüfungistgegenüberderinformati-onspflichtigenStelleimSinnedes§2Abs.1Nr.2 innerhalbeinesMonats,nachdem diese Stelle mitgeteilt hat,dass derAnspruch nicht oder nichtvollständig erfüllt werden kann,schriftlich geltend zu machen. Dieinformationspflichtige Stelle hat derantragstellendenPersondasErgebnisihrernochmaligenPrüfunginnerhalbeinesMonatszuübermitteln.

(5) Durch Landesgesetz kann fürStreitigkeiten um Ansprüche gegenprivateinformationspflichtigeStellenaufGrundvonlandesrechtlichenVor-schriften über den Zugang zu Um-weltinformationen der Verwaltungs-rechtswegvorgesehenwerden.

§�7�Unterstützung�des�Zugangs�zu�

Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stel-len ergreifen Maßnahmen, um denZugangzudenbeiihnenverfügbarenUmweltinformationenzuerleichtern.ZudiesemZweckwirken siedaraufhin,dassUmweltinformationen,überdiesieverfügen,zunehmendinelek-

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tronischenDatenbankenoderinsons-tigen Formaten gespeichert werden,die über Mittel der elektronischenKommunikationabrufbarsind.

(2) Die informationspflichtigen Stel-len treffen praktische Vorkehrungenzur Erleichterung des Informations-zugangs,beispielsweisedurch

1.dieBenennungvonAuskunftsper-sonenoderInformationsstellen,

2.dieVeröffentlichungvonVerzeich-nissenüberverfügbareUmweltin-formationen,

3.dieEinrichtungöffentlichzugäng-licher Informationsnetze und Da-tenbankenoder

4.dieVeröffentlichungvon Informa-tionen über behördliche Zustän-digkeiten.

(3)Soweitmöglich,gewährleistendieinformationspflichtigen Stellen, dassalle Umweltinformationen, die vonihnenoder für siezusammengestelltwerden, auf dem gegenwärtigenStand,exaktundvergleichbarsind.

§�8�Schutz�öffentlicher�Belange

(1) Soweit das Bekanntgeben derInformationen nachteilige Auswir-kungenhätteauf

1.die internationalen Beziehungen,dieVerteidigungoderbedeutsameSchutzgüter der öffentlichen Si-cherheit,

2.dieVertraulichkeitderBeratungenvoninformationspflichtigenStellenimSinnedes§2Abs.1,

3.dieDurchführungeineslaufendenGerichtsverfahrens, denAnsprucheiner Person auf ein faires Ver-fahren oder die Durchführungstrafrechtlicher, ordnungswidrig-keitenrechtlicher oder disziplinar-rechtlicherErmittlungenoder

4.denZustandderUmweltundihrerBestandteileimSinnedes§2Abs.3Nr.1oderSchutzgüter imSinnedes§2Abs.3Nr.6,istderAntragabzulehnen,esseidenn,dasöffent-licheInteresseanderBekanntgabeüberwiegt.DerZugangzuUmwelt-informationen über EmissionenkannnichtunterBerufungaufdieindenNummern2und4genann-tenGründeabgelehntwerden.

(2)SoweiteinAntrag

1.offensichtlich missbräuchlich ge-stelltwurde,

2.sich auf interne Mitteilungen derinformationspflichtigen Stellen imSinnedes§2Abs.1bezieht,

3.bei einer Stelle, die nichtüberdieUmweltinformationenverfügt,ge-stelltwird,sofernernichtnach§4Abs.3weitergeleitetwerdenkann,

4.sichaufdieZugänglichmachungvonMaterial,dasgeradevervollständigtwird, noch nicht abgeschlossenerSchriftstückeodernochnichtaufbe-reiteterDatenbeziehtoder

5.zuunbestimmtistundaufAuffor-derungderinformationspflichtigenStellenach § 4Abs. 2nicht inner-halbeinerangemessenenFristprä-zisiertwird,

isterabzulehnen,esseidenn,dasöf-fentlicheInteresseanderBekanntga-beüberwiegt.

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§�9�Schutz�sonstiger�Belange

(1)Soweit

1.durchdasBekanntgebenderInfor-mationenpersonenbezogeneDatenoffenbart und dadurch Interessender Betroffenen erheblich beein-trächtigtwürden,

2.RechteamgeistigenEigentum,ins-besondere Urheberrechte, durchdas

3.durch das Bekanntgeben Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse zu-gänglichgemachtwürdenoderdieInformationendemSteuergeheim-nis oder dem Statistikgeheimnisunterliegen,

ist der Antrag abzulehnen, es seidenn, die Betroffenen haben zuge-stimmtoderdasöffentlicheInteressean der Bekanntgabe überwiegt. DerZugang zu Umweltinformationenüber Emissionen kann nicht unterBerufungaufdieindenNummern1und 3 genannten Gründe abgelehntwerden. Vor der Entscheidung überdieOffenbarungderdurchSatz1Nr.1 bis 3 geschützten Informationensind die Betroffenen anzuhören.Dieinformationspflichtige Stelle hat inderRegelvoneinerBetroffenheit imSinnedesSatzes1Nr.3auszugehen,soweit übermittelte Informationenals Betriebs- und Geschäftsgeheim-nisse gekennzeichnet sind. Soweitdie informationspflichtigeStellediesverlangt, haben mögliche Betroffeneim Einzelnen darzulegen, dass einBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisvorliegt.

(2)Umweltinformationen,dieprivateDritte einer informationspflichtigen

Stelleübermittelt haben, ohne recht-lich dazu verpflichtet zu sein oderrechtlichverpflichtetwerdenzukön-nen,undderenOffenbarungnachtei-ligeAuswirkungenaufdieInteressenderDrittenhätte,dürfenohnederenEinwilligung anderen nicht zugäng-lichgemachtwerden,esseidenn,dasöffentliche InteresseanderBekannt-gabeüberwiegt.DerZugangzuUm-weltinformationen über EmissionenkannnichtunterBerufungaufdieinSatz 1 genannten Gründe abgelehntwerden.

§�10�Unterrichtung�der�Öffentlichkeit

(1) Die informationspflichtigen Stel-lenunterrichtendieÖffentlichkeit inangemessenem Umfang aktiv undsystematischüberdieUmwelt.Indie-semRahmenverbreitensieUmwelt-informationen,diefürihreAufgabenvonBedeutungsindundüberdiesieverfügen.

(2)ZudenzuverbreitendenUmwelt-informationengehörenzumindest:

1.derWortlautvonvölkerrechtlichenVerträgen, das von den Organender Europäischen Gemeinschaftenerlassene Gemeinschaftsrecht so-wie Rechtsvorschriften von Bund,LändernoderKommunenüberdieUmwelt oder mit Bezug zur Um-welt;

2.politische Konzepte sowie Pläneund Programme mit Bezug zurUmwelt;

3.Berichte über den Stand der Um-setzung von RechtsvorschriftensowieKonzepten,PlänenundPro-grammen nach den Nummern 1und 2, sofern solche Berichte von

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den jeweiligen informationspflich-tigenStelleninelektronischerFormausgearbeitetwordensindoderbe-reitgehaltenwerden;

4.Daten oder Zusammenfassungenvon Daten aus der Überwachungvon Tätigkeiten, die sich auf dieUmwelt auswirken oder wahr-scheinlichauswirken;

5.Zulassungsentscheidungen, dieerhebliche Auswirkungen auf dieUmwelt haben, und Umweltver-einbarungensowie

6.zusammenfassende DarstellungundBewertungderUmweltauswir-kungennachden§§11und12desGesetzes über die Umweltverträg-lichkeitsprüfunginderFassungderBekanntmachungvom5.September2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletztdurchArtikel3desGesetzesvom24.Juni2004(BGBl.IS.1359)geändertwordenist,undRisikobewertungenimHinblickaufUmweltbestandtei-lenach§2Abs.3Nr.1.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6genügt zur Verbreitung dieAngabe,wo solche Informationenzugänglichsindodergefundenwerdenkönnen.DieveröffentlichtenUmweltinforma-tionenwerden inangemessenenAb-ständenaktualisiert.

(3)DieVerbreitungvonUmweltinfor-mationensollinfürdieÖffentlichkeitverständlicherDarstellungundleichtzugänglichen Formaten erfolgen.Hierzu sollen, soweit vorhanden,elektronischeKommunikationsmittelverwendet werden. Satz 2 gilt nichtfürUmweltinformationen,dievorIn-krafttretendiesesGesetzesangefallensind,esseidenn,sieliegenbereitsinelektronischerFormvor.

(4) Die Anforderungen an die Un-terrichtung der Öffentlichkeit nachdenAbsätzen 1 und 2 können auchdadurch erfüllt werden, dass Ver-knüpfungen zu Internet-Seiten ein-gerichtet werden, auf denen die zuverbreitenden Umweltinformationenzufindensind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Be-drohung der menschlichen Gesund-heitoderderUmwelthabendieinfor-mationspflichtigen Stellen sämtlicheInformationen,überdiesieverfügenunddieesdereventuellbetroffenenÖffentlichkeit ermöglichen könnten,Maßnahmen zur Abwendung oderBegrenzungvonSchädeninfolgedie-serBedrohungzuergreifen,unmittel-barundunverzüglich zuverbreiten;diesgiltunabhängigdavon,obdieseFolge menschlicher Tätigkeit odereiner natürlichenUrsache ist. Verfü-gen mehrere informationspflichtigeStellen über solche Informationen,sollen sie sichbeiderenVerbreitungabstimmen.

(6)§7Abs.1und3sowiedie§§8und9findenentsprechendeAnwendung.

(7)DieWahrnehmungderAufgabendes § 10kannaufbestimmteStellenderöffentlichenVerwaltungoderpri-vateStellenübertragenwerden.

§�11�Umweltzustandsbericht

Die Bundesregierung veröffentlichtregelmäßig im Abstand von nichtmehr als vier Jahren einen Berichtüber den Zustand der Umwelt imBundesgebiet.Hierbeiberücksichtigtsie§10Abs.1, 3und6.DerBerichtenthält Informationen über die Um-weltqualität und vorhandene Um-

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weltbelastungen. Der erste BerichtnachInkrafttretendiesesGesetzesistspätestensam31.Dezember2006zuveröffentlichen.

§�12�Kosten

(1) Für die Übermittlung von Infor-mationenaufGrunddiesesGesetzeswerdenKosten (GebührenundAus-lagen)erhoben.DiesgiltnichtfürdieErteilung mündlicher und einfacherschriftlicherAuskünfte,dieEinsicht-nahme inUmweltinformationen vorOrt,MaßnahmenundVorkehrungennach§7Abs.1und2sowiedieUnter-richtungderÖffentlichkeitnachden§§10und11.

(2) Die Gebühren sind auch unterBerücksichtigung des Verwaltungs-aufwandessozubemessen,dassderInformationsanspruch nach § 3Abs.1 wirksam in Anspruch genommenwerdenkann.

(3) Die Bundesregierung wird er-mächtigt, für Amtshandlungen voninformationspflichtigen Stellen dieHöhe der Kosten durch Rechtsver-ordnung,dienichtderZustimmungdes Bundesrates bedarf, zu bestim-men.Die§§9,10und15Abs.2desVerwaltungskostengesetzes vom 23.Juni1970(BGBl.IS.821),daszuletztdurchArtikel 4Abs. 9 des Gesetzesvom5.Mai2004 (BGBl. IS.718)ge-ändertworden ist, finden keineAn-wendung.

(4) Private informationspflichtigeStellenimSinnedes§2Abs.1Nr.2könnenfürdieÜbermittlungvonIn-formationennachdiesemGesetzvonder antragstellenden PersonKosten-erstattungentsprechenddenGrund-

sätzen nach den Absätzen 1 und 2verlangen.DieHöhedererstattungs-fähigenKostenbemisstsichnachdenin der Rechtsverordnung nach Ab-satz 3 festgelegten Kostensätzen fürAmtshandlungen von informations-pflichtigen Stellen des Bundes undderbundesunmittelbarenjuristischenPersonendesöffentlichenRechts.

§�13�Überwachung

(1) Die zuständigen Stellen der öf-fentlichen Verwaltung, die die Kon-trolleimSinnedes§2Abs.2fürdenBund oder eine unter der AufsichtdesBundes stehende juristischePer-sondesöffentlichenRechtsausüben,überwachen die Einhaltung diesesGesetzes durch private informati-onspflichtigeStellenimSinnedes§2Abs.1Nr.2.

(2) Die informationspflichtigen Stel-lennach§2Abs. 1Nr. 2habendenzuständigen Stellen auf Verlangenalle Informationen herauszugeben,die die Stellen zur WahrnehmungihrerAufgabennachAbsatz 1 benö-tigen.

(3) Die nach Absatz 1 zuständigenStellenkönnengegenüberden infor-mationspflichtigen Stellen nach § 2Abs.1Nr.2diezurEinhaltungundDurchführungdiesesGesetzeserfor-derlichenMaßnahmenergreifenoderAnordnungentreffen.

(4) Die Bundesregierung wird er-mächtigt, durch Rechtsverordnung,die nicht der Zustimmungdes Bun-desrates bedarf, die Aufgaben nachdenAbsätzen1bis3abweichendvonAbsatz 1 auf andere Stellen der öf-fentlichenVerwaltungzuübertragen.

Anhang 19

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§�14�Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wervorsätzlichoderfahrlässigeinervoll-ziehbarenAnordnungnach§13Abs.3zuwiderhandelt.

(2)DieOrdnungswidrigkeitnachAb-satz1kannmiteinerGeldbußebiszuzehntausendEurogeahndetwerden.

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GesetzüberdenZugangzudigitalenGeodaten(Geodaten-

zugangsgesetz-GeoZG)

vom10.Februar2009(BGBl.IS.278)

Abschnitt�1�Ziel�und�Anwendungsbereich

§�1��Ziel�des�Gesetzes

DiesesGesetz dient demAufbau ei-ner nationalen Geodateninfrastruk-tur. Es schafft den rechtlichen Rah-menfür

1.denZugangzuGeodaten,Geoda-tendiensten und Metadaten vongeodatenhaltendenStellensowie

2.die Nutzung dieser Daten undDienste,insbesonderefürMaßnah-men, die Auswirkungen auf dieUmwelthabenkönnen.

§�2��Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodaten-haltendeStellendesBundesundderbundesunmittelbaren juristischenPersonendesöffentlichenRechts.

(2) Natürliche und juristische Per-sonen des Privatrechts könnenGeo-datenundMetadatenüberdasGeo-portalnach§9Absatz2bereitstellen,wennsiesichverpflichten,dieseDa-ten nach den Bestimmungen diesesGesetzes bereitzustellen und hierfürdie technischen Voraussetzungen zuschaffen.

(3)DiesesGesetzgiltauchfürGeoda-tendienste,die sichaufDatenbezie-hen, die in den Geodaten enthalten

sind, auf die dieses Gesetz Anwen-dungfindet.

(4)DiesesGesetzgiltnachMaßgabedes Seerechtsübereinkommens derVereintenNationenvom10.Dezem-ber1982 (BGBl.1994 IIS.1798;1995II S. 602) auch im Bereich der aus-schließlichen Wirtschaftszone unddesFestlandsockels.

Abschnitt�2�Begriffsbestimmungen

§�3��Allgemeine�Begriffe

(1)Geodaten sindalleDatenmitdi-rektem oder indirektem Bezug zueinembestimmtenStandortoderge-ografischenGebiet.

(2) Metadaten sind Informationen,die Geodaten oder Geodatendienstebeschreiben und es ermöglichen,Geodaten und Geodatendienste zuermitteln,inVerzeichnisseaufzuneh-menundzunutzen.

(3)GeodatendienstesindvernetzbareAnwendungen, welche Geodatenund Metadaten in strukturierterForm zugänglichmachen. Dies sindimEinzelnen:

1.Suchdienste, die es ermöglichen,aufderGrundlagedesInhaltsent-sprechender Metadaten nach Ge-odaten und Geodatendiensten zusuchen und den Inhalt der Meta-datenanzuzeigen,

2.Darstellungsdienste, die es zu-mindest ermöglichen, darstellbareGeodatenanzuzeigen, in ihnenzunavigieren,siezuvergrößernoderzuverkleinern,zuverschieben,Da-

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ten zu überlagern sowie Informa-tionenausLegendenundsonstigerelevante Inhalte von Metadatenanzuzeigen,

3.Dienste,diedasHerunterladenund,wenn durchführbar, den direktenZugriff auf Kopien von Geodatenermöglichen(Downloaddienste),

4.Transformationsdienste zur geo-dätischenUmwandlung vonGeo-daten.

(4) Interoperabilität ist die Kombi-nierbarkeit von Daten beziehungs-weise die Kombinierbarkeit undInteraktionsfähigkeit verschiedenerSystemeundTechnikenunterEinhal-tunggemeinsamerStandards.

(5)GeodateninfrastrukturisteineIn-frastrukturbestehendausGeodaten,Metadaten und Geodatendiensten,Netzdienstenund-technologien,Ver-einbarungen über gemeinsameNut-zung,überZugangundVerwendungsowieKoordinierungs-undÜberwa-chungsmechanismen, -prozesse und-verfahren mit dem Ziel, Geodatenverschiedener Herkunft interopera-belverfügbarzumachen.

(6) Geoportal ist eine elektronischeKommunikations-, Transaktions-und Interaktionsplattform, die überGeodatendienste und weitere Netz-dienstedenZugangzudenGeodatenermöglicht.

(7) Netzdienste sind netzbasierteAnwendungen zur Kommunikation,TransaktionundInteraktion.

(8) Geodatenhaltende Stellen imSinnediesesGesetzessinddie infor-mationspflichtigen Stellen im Sinnevon§2Absatz1desUmweltinforma-

tionsgesetzesvom22.Dezember2004(BGBl.IS.3704).

§�4��Betroffene�Geodaten�und�Geoda-

tendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten,dienochinVerwendungstehenunddiefolgendenBedingungenerfüllen:

1.Sie beziehen sich auf das Ho-heitsgebiet der BundesrepublikDeutschland oder auf die aus-schließliche Wirtschaftszone derBundesrepublik Deutschland ge-mäßSeerechtsübereinkommenderVereintenNationen;

2.sie liegen in elektronischer Formvor;

3.siesindvorhandenbei

a) einer geodatenhaltenden Stelle,fallen unter ihren öffentlichenAuftragund

aa) wurdenvoneinergeodaten-haltendenStelleerstelltoder

bb)sindbeieinersolcheneinge-gangenoder

cc) werden von dieser geo-datenhaltenden Stelle ver-waltetoderaktualisiert,

b)Dritten, denen nach § 2Absatz2 Anschluss an die nationaleGeodateninfrastruktur gewährtwird,oderwerdenfürdiesebe-reitgehalten;

4.sie betreffen eines oder mehrerederfolgendenThemen:

a) Koordinatenreferenzsysteme(Systemezureindeutigenräum-

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Anhang 20

lichen Referenzierung von Ge-odatenanhandeinesKoordina-tensatzes(x,y,z)oderAngabenzuBreite,LängeundHöheaufder Grundlage eines geodä-tischen horizontalen und verti-kalenDatums),

b) geografischeGittersysteme(har-monisiertes Gittersystem mitMehrfachauflösung, gemein-samem Ursprungspunkt undstandardisierter LokalisierungundGrößederGitterzellen),

c) geografische Bezeichnungen(Namen von Gebieten, Regi-onen, Orten, Großstädten, Vor-orten, Städten oder Siedlungensowie jedes geografische odertopografischeMerkmal von öf-fentlichem oder historischemInteresse),

d) Verwaltungseinheiten (lokale,regionaleundnationaleVerwal-tungseinheiten, die die Gebieteabgrenzen,indenendieBundes-republik Deutschland Hoheits-befugnissehatoderausübtunddie durch Verwaltungsgrenzenvoneinandergetrenntsind),

e) Adressen (Lokalisierung vonGrundstücken anhand vonAdressdaten, inderRegelStra-ßenname, Hausnummer undPostleitzahl),

f) Flurstücke oder Grundstücke(Gebiete, die anhand desGrundbuchs oder gleichwer-tiger Verzeichnisse bestimmtwerden),

g) Verkehrsnetze (Verkehrsnetzeund zugehörige Infrastruktu-reinrichtungen für Straßen-,

Schienen- und Luftverkehr so-wie Schifffahrt; dies umfasstauch die Verbindungen zwi-schen den verschiedenen Net-zen und das transeuropäischeVerkehrsnetz imSinnederEnt-scheidungNr.1692/96/EGdesEuropäischen Parlaments unddesRatesvom23.Juli1996übergemeinschaftlicheLeitlinienfürdenAufbau eines transeuropä-ischen Verkehrsnetzes (ABl. L228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletztgeändertdurchdieVerordnung(EG) Nr. 1791/2006 des Rates(ABl.L363vom20.12.2006,S.1),und künftige ÜberarbeitungendieserEntscheidung),

h) Gewässernetz (Elemente desGewässernetzes, einschließlichMeeresgebiete und aller son-stigen Wasserkörper und hier-mit verbundener Teilsysteme,darunter Einzugsgebiete undTeileinzugsgebiete; gegebenen-falls gemäß den Definitionender Richtlinie 2000/60/EG desEuropäischen Parlaments unddes Rates vom 23. Oktober2000 zur Schaffung eines Ord-nungsrahmensfürMaßnahmender Gemeinschaft im Bereichder Wasserpolitik (ABl. L 327vom 22.12.2000, S. 1), geändertdurch die Entscheidung Nr.2455/2001/EG(ABl.L331vom15.12.2001, S. 1), und in FormvonNetzen),

i) Schutzgebiete (Gebiete, die imRahmen des internationalenund des gemeinschaftlichenRechtsderMitgliedstaatenaus-gewiesen sind oder verwaltetwerden, um spezifische Erhal-tungszielezuerreichen),

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Anhang 20

j) Höhe (digitale Höhenmodellefür Land-, Eis- und Wasserflä-chen inklusive TiefenmessungbeiGewässernundMächtigkeitbeiEisflächen,sowieUferlinien;(Geländemodelle)),

k) Bodenbedeckung (physischeundbiologischeBedeckungderErdoberfläche, einschließlichkünstlicher Flächen, landwirt-schaftlicher Flächen, Wälder,natürlicher (naturnaher) Ge-biete, Feuchtgebiete und Was-serkörper),

l) Orthofotografie (georeferen-zierteBilddatenderErdoberflä-chevonsatellitenoderluftfahr-zeuggestütztenSensoren),

m)Geologie (geologische Beschrei-bung anhand von Zusammen-setzung und Struktur des Un-tergrundes; dies umfasst auchGrundgebirgs-undSedimentge-steine,Lockersedimente,Grund-wasserleiter und -stauer, Stö-rungen, Geomorphologie undanderes),

n) statistischeEinheiten(Einheitenfür die Verbreitung oder Ver-wendungstatistischerDaten),

o) Gebäude (geografischer Stand-ortvonGebäuden),

p) Boden (Beschreibung von Bo-den und Unterboden anhandvonTiefe, Textur, StrukturundGehalt an Teilchen sowie orga-nischem Material, Steinigkeit,Erosion, gegebenenfalls durch-schnittlichesGefälleunderwar-teteWasserspeicherkapazität),

q) Bodennutzung (BeschreibungvonGebietenanhandihrerder-

zeitigen und geplanten künf-tigenFunktionoderihressozio-ökonomischenZweckswiezumBeispielWohn-, Industrie-oderGewerbegebiete, land- oderforstwirtschaftliche Flächen,Freizeitgebiete),

r) Gesundheit und Sicherheit (ge-ografische Verteilung verstärktauftretender pathologischer Be-funde (zum Beispiel Allergien,Krebserkrankungen, Erkran-kungen der Atemwege), Infor-mationen über Auswirkungenauf die Gesundheit (zum Bei-spiel Biomarker, Rückgang derFruchtbarkeit, Epidemien) oderauf das Wohlbefinden (zumBeispiel Ermüdung, Stress) derMenschen in unmittelbaremZusammenhang mit der Um-weltqualität(zumBeispielLuft-verschmutzung, Chemikalien,Abbau der Ozonschicht, Lärm)oderinmittelbaremZusammen-hang mit der Umweltqualität(zum Beispiel Nahrung, gene-tischveränderteOrganismen)),

s) Versorgungswirtschaft undstaatliche Dienste (Versor-gungseinrichtungen wie Ab-wasser- und Abfallentsorgung,Energieversorgung und Was-serversorgung; staatliche Ver-waltungs- und SozialdienstewieöffentlicheVerwaltung,Ka-tastrophenschutz, Schulen undKrankenhäuser),

t) Umweltüberwachung(Standortund Betrieb von Umweltüber-wachungseinrichtungen ein-schließlich Beobachtung undMessungvonSchadstoffen,desZustands von Umweltmedienund anderen Parametern des

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Ökosystems wie zum BeispielArtenvielfalt, ökologischer Zu-standderVegetationdurchoderimAuftragvonöffentlichenBe-hörden),

u) Produktions- und Industriean-lagen (Standorte für industri-elle Produktion, einschließlichdurch die Richtlinie 96/61/EGdes Rates vom 24. September1996 über die integrierte Ver-meidung und Verminderungder Umweltverschmutzung(ABl. L 257 vom 10.10.1996, S.6), zuletzt geändert durch dieVerordnung (EG) Nr. 166/2006des Europäischen Parlamentsund des Rates (ABl. L 33 vom4.2.2006,S.1), erfassteAnlagenund Einrichtungen zur Was-serentnahme sowie Bergbau-undLagerstandorte),

v) landwirtschaftliche Anlagenund Aquakulturanlagen (land-wirtschaftliche Anlagen undProduktionsstätten einschließ-lich Bewässerungssysteme, Ge-wächshäuserundStälle),

w)Verteilung der Bevölkerung– Demografie (geografischeVerteilung der Bevölkerung,einschließlich Bevölkerungs-merkmale und Tätigkeitsebe-nen, zusammengefasst nachGitter,Region,Verwaltungsein-heitodersonstigenanalytischenEinheiten),

x) Bewirtschaftungsgebiete,Schutz-gebiete, geregelte Gebiete undBerichterstattungseinheiten(aufinternationaler, europäischer,nationaler, regionaler und lo-kaler Ebene bewirtschaftete,geregelteoderzuZweckender

Berichterstattung herange-zogene Gebiete, dazu zählenDeponien, Trinkwasserschutz-gebiete, nitratempfindliche Ge-biete, geregelte Fahrwasser aufBinnen- und Seewasserstraßen,Gebiete für die Abfallverklap-pung, Lärmschutzgebiete, fürExploration und Bergbau aus-gewiesene Gebiete, Flussge-bietseinheiten, entsprechendeBerichterstattungseinheitenundGebiete des Küstenzonenma-nagements),

y) Gebiete mit naturbedingtenRisiken (gefährdete Gebiete,eingestuft nach naturbedingtenRisiken (sämtliche atmosphä-rischen, hydrologischen, seis-mischen, vulkanischen Phäno-menesowieNaturfeuer,dieaufGrund ihres örtlichen Auftre-tens sowie ihrer Schwere undHäufigkeit signifikante Aus-wirkungenaufdieGesellschafthaben können), zum BeispielÜberschwemmungen, Erd-rutsche und Bodensenkungen,Lawinen, Waldbrände, Erdbe-benoderVulkanausbrüche),

z) atmosphärische Bedingungen(physikalische Bedingungen inder Atmosphäre, dazu zählenGeodaten auf der GrundlagevonMessungen,Modellenodereiner Kombination aus beidensowie Angabe der Messstand-orte),

z1) meteorologische Objekte (Wit-terungsbedingungen und de-ren Messung: Niederschlag,Temperatur, Gesamtverdun-stung (Evapotranspiration),Windgeschwindigkeit undWindrichtung),

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z2) ozeanografische Objekte (phy-sikalische Bedingungen derOzeanewiezumBeispielStrö-mungsverhältnisse, Salinität,Wellenhöhe),

z3) Meeresregionen (physikalischeBedingungen von Meerenund salzhaltigen Gewässern,aufgeteilt nach Regionen undTeilregionenmitgemeinsamenMerkmalen),

z4) biogeografische Regionen (Ge-biete mit relativ homogenenökologischenBedingungenundgemeinsamenMerkmalen),

z5) Lebensräume und Biotope(geografischeGebietemit spe-zifischen ökologischen Bedin-gungen, Prozessen, Strukturenund (lebensunterstützenden)Funktionen als physischeGrundlage für dort lebendeOrganismen;diesumfasstauchdurch geografische, abiotischeund biotische Merkmale ge-kennzeichnete natürliche odernaturnahe terrestrische undaquatischeGebiete),

z6) Verteilung der Arten (geogra-fische Verteilung des Auftre-tens von Tier- und Pflanze-narten, zusammengefasst inGittern, Region, Verwaltungs-einheit oder sonstigen analy-tischenEinheiten),

z7) Energiequellen(Energiequellenwie zum Beispiel Kohlenwas-serstofflagerstätten, Wasser-kraft,Bioenergie,Sonnen-undWindenergie, gegebenenfallsmit TiefenbeziehungsweiseHöhenangaben zur Ausdeh-nungderEnergiequelle),

z8) mineralischeBodenschätze(mi-neralische Rohstofflagerstättenwie zum Beispiel Metallerze,Industrieminerale, gegebenen-falls mit Tiefen- beziehungs-weiseHöhenangabenzurAus-dehnungderLagerstätten).

(2)EinzelheitenzurSpezifikationderdenThemenzugeordnetenGeodatenwerden durch Rechtsverordnungnach§14geregelt.

(3)SindnebeneinerReferenzversionmehrere identische Kopien der glei-chenGeodatenbeiverschiedenenge-odatenhaltenden Stellen vorhandenoderwerdensiefürdiesebereitgehal-ten,sogiltdiesesGesetznur fürdieReferenzversion,vonderdieKopienabgeleitetsind.

(4)VerfügtdiegeodatenhaltendeStel-lebezogenaufGeodatenundGeoda-tendienstenichtselbstüberdieRech-teangeistigemEigentum,sobleibendiese Rechte von den VorschriftendiesesGesetzesunberührt.

Abschnitt�3�Anforderungen

§�5��Bereitstellung�von�Geodaten

(1)Die amtlichenDatendesLiegen-schaftskatasters, der Geotopografieund des geodätischen Raumbezugssind die fachneutralen Kernkompo-nenten der nationalen Geodatenin-frastruktur. Sie werden für ZweckediesesGesetzesdurchdiehierfürzu-ständigenStellendesBundesundderLänderbereitgestellt.

(2) DieGeodaten nach § 4Absatz 1Nummer 4 sind Bestandteil derDa-tengrundlage der nationalen Geo-

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dateninfrastruktur.Siewerdendurchdie hierfür jeweils ursprünglich zu-ständigenStellenbereitgestellt.

(3)DiegeodatenhaltendenStellenha-benihreGeodatenaufderGrundlagederDatennachAbsatz1zuerfassenundzuführen.

(4) Soweit Geodaten sich auf einenStandort oder ein geografisches Ge-biet beziehen, dessen Lage sich aufdasHoheitsgebietmehrererMitglied-staaten der Europäischen Gemein-schafterstreckt,stimmendiezustän-digengeodatenhaltendenStellenmitden jeweils zuständigen Stellen indem Mitgliedstaat beziehungsweisein den Mitgliedstaaten die Darstel-lung unddie Position des Standortsbeziehungsweise des geografischenGebietsab.

§�6��Bereitstellung�der��

Geodatendienste�und�Netzdienste

(1) Die geodatenhaltenden Stellenstellensicher,dassfürdievonihnenerhobenen, geführten oder bereit-gestellten Geodaten und MetadatenmindestensdienachfolgendenDien-stebereitstehen:

1.Suchdienste,

2.Darstellungsdienste,

3.Downloaddienste,

4.Transformationsdienste,

5.DienstezurAbwicklungeineselek-tronischenGeschäftsverkehrs.

(2)DieDienstenachAbsatz1 sollenNutzeranforderungen berücksichti-gen und müssen über elektronischeNetzwerkeöffentlichverfügbarsein.

(3) Transformationsdienste sind mitdenanderenDienstennachAbsatz1so zu kombinieren, dass dieGeoda-tendienste und Netzdienste im Ein-klang mit diesem Gesetz betriebenwerdenkönnen.

(4)FürSuchdienstesindzumindestfol-gendeSuchkriterienzugewährleisten:

1.Schlüsselwörter,

2.KlassifizierungvonGeodatenundGeodatendiensten,

3.geografischerStandort,

4.Qualitätsmerkmale,

5.Bedingungen für den Zugang zuund die Nutzung von GeodatenundGeodatendiensten,

6.für die Erfassung, Führung undBereitstellung von Geodaten undGeodatendienstenzuständigegeo-datenhaltendeStelle.

(5)EinzelheitenzurSpezifikationderGeodatendienste und Netzdienstewerden durch Rechtsverordnungnach§14geregelt.

§�7��Bereitstellung�von�Metadaten

(1) Die geodatenhaltenden Stellen,welche Geodaten und Geodaten-dienstealsReferenzversionimSinnevon§4Absatz3bereitstellen,habendie zugehörigen Metadaten zu er-stellen,zuführenundbereitzustellensowie in Übereinstimmung mit denGeodaten und Geodatendiensten zuhalten.

(2)AlsMetadatenzuGeodaten sindmindestens nachstehende Inhalteoder Angaben zu folgenden As-pektenzuführen:

Anhang 20

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Anhang 20

1.Schlüsselwörter,

2.Klassifizierung,

3.geografischerStandort,

4.Qualitätsmerkmale,

5.bestehende Beschränkungen desZugangsderÖffentlichkeitnach§12sowiedieGründefürsolcheBe-schränkungen,

6.BedingungenfürdenZugangunddieNutzungsowiegegebenenfallsentsprechendeGeldleistungen,

7.fürdieErfassung,FührungundBe-reitstellung zuständige geodaten-haltendeStelle.

(3) Als Metadaten zu Geodaten-dienstenundNetzdienstensindmin-destens Angaben zu folgenden As-pektenzuführen:

1.Qualitätsmerkmale,

2.BedingungenfürdenZugangunddie Nutzung sowie gegebenen-falls hiermit verbundene Geldlei-stungen,

3.fürdieErfassung,FührungundBe-reitstellung zuständige geodaten-haltendeStelle.

(4)EinzelheitenzurSpezifikationderMetadatenwerdendurchRechtsver-ordnungnach§14geregelt.

§�8��Interoperabilität

(1) Geodaten und Geodatendienstesowie Metadaten sind interoperabelbereitzustellen.

(2) Einzelheiten werden durchRechtsverordnungnach§14geregelt.

Abschnitt�4�Elektronisches�Netzwerk

§�9��Geodateninfrastruktur��

und�Geoportal

(1) Metadaten, Geodaten, Geoda-tendienste und Netzdienste werdenals Bestandteile der nationalenGeo-dateninfrastruktur über ein elektro-nischesNetzwerkverknüpft.

(2) Der Zugang zum elektronischenNetzwerk nachAbsatz 1 erfolgt aufderEbenedesBundesdurcheinGe-oportal.

§�10��Nationale�Anlaufstelle

(1) Die Organisation der nationalenGeodateninfrastruktur erfolgt in derVerantwortungeinesnationalenLen-kungsgremiumsdesBundesundderLänder.

(2)DasnationaleLenkungsgremiumnimmt dieAufgaben der nationalenAnlaufstelleimSinnedesArtikels19Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EGwahr.

(3)DieEinzelheitenregelnBundundLänder in einer Verwaltungsverein-barung.

Abschnitt�5�Nutzung�von�Geodaten

§�11��Allgemeine�Nutzung

GeodatenundGeodatendienstesindvorbehaltlichderVorschriftdes§12Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbarbereitzustellen. Werden Geodaten

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Anhang 20

über Darstellungsdienste bereitge-stellt,kanndiesineinerFormgesche-hen,welche eineWeiterverwendungimSinnevon§2Nummer3desInfor-mationsweiterverwendungsgesetzesvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S.2913)ausschließt.

§�12��Schutz�öffentlicher�und�sonstiger�

Belange

(1) Der Zugang der Öffentlichkeitzu Geodaten und Geodatendienstenüber Suchdienste im Sinne des § 6Absatz1Nummer1kannbeschränktwerden,wennernachteiligeAuswir-kungen auf die internationalen Be-ziehungen, bedeutsame Schutzgüterder öffentlichen Sicherheit oder dieVerteidigunghabenkann.

(2)FürdenZugangderÖffentlichkeitzu Geodaten und Geodatendienstenüber die Dienste nach § 6Absatz 1Nummer2bis5geltendieZugangs-beschränkungen nach § 8 Absatz 1sowie§9desUmweltinformationsge-setzesvom22.Dezember2004(BGBl.IS.3704)entsprechend.

(3) Gegenüber geodatenhaltendenStellen mit Ausnahme derjenigenStellen im Sinne von § 2 Absatz 1Nummer 2 des Umweltinformati-onsgesetzes vom22.Dezember 2004sowie gegenüber entsprechendenStellen der Länder, der Kommunenund anderer Mitgliedstaaten derEuropäischen Gemeinschaft sowiegegenüber Organen und Einrich-tungen der Europäischen Gemein-schaft sowie auf derGrundlage vonGegenseitigkeitundGleichwertigkeitauch gegenüber Einrichtungen, diedurch internationale Übereinkünftegeschaffenwurden,soweitdieEuro-

päische Gemeinschaft und ihreMit-gliedstaaten zu deren Vertragspar-teiengehören,könnenderZugangzuGeodatenundGeodatendiensten so-wiederAustauschunddieNutzungvon Geodaten beschränkt werden,wennhierdurch

1.dieDurchführungeineslaufendenGerichtsverfahrens,

2.derAnsprucheinerPersonaufeinfairesVerfahren,

3.die Durchführung strafrechtlicher,ordnungswidrigkeitenrechtlicheroder disziplinarrechtlicher Ermitt-lungen,

4.bedeutsame Schutzgüter der öf-fentlichenSicherheit,

5.dieVerteidigungoder

6.die internationalen Beziehungengefährdetwerdenkönnen.

§�13��Geldleistungen�und�Lizenzen

(1) Geodatenhaltende Stellen, dieGeodaten nach § 4 Absatz 1 Num-mer 4 oder Geodatendienste nach§6Absatz1anbieten,könnenfürde-ren Nutzung Lizenzen erteilen undGeldleistungenfordern,soweitdurchbesondereRechtsvorschriftnichtsan-deresbestimmtist.

(2) Such- und Darstellungsdienstenach § 6Absatz 1 stehenderÖffent-lichkeit kostenlos zur Verfügung,soweit die Darstellungsdienste nichtübereinenetzgebundeneBildschirm-darstellung hinausgehen; die geo-datenhaltendeStellekanndieWeiter-verwendungvonGeodaten, die überDarstellungsdienstebereitgestelltwer-den, für einen kommerziellenZwecksowie die Möglichkeit des Ausdru-

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Anhang 20

ckensunterbinden.SoweitdemkeineanderweitigenRechtsvorschriftenent-gegenstehen,könnenabweichendvonSatz 1 für die Nutzung von Darstel-lungsdiensten Geldleistungen gefor-dert werden, wenn die GeldleistungdiePflegederGeodatenundderent-sprechendenGeodatendienstesichert,insbesondereinFällen,indenengroßeDatenmengenmehrfachmonatlichak-tualisiertwerden.

(3)SoweitfürdieNutzungvonGeo-daten oder Geodatendiensten Geld-leistungengefordertwerden,sindfürderen Abwicklung DienstleistungendeselektronischenGeschäftsverkehrsnach§6Absatz1Nummer5zunut-zen. Für solcheDienstekönnenHaf-tungsausschlüsse, elektronische Li-zenzvereinbarungenoderLizenzeninsonstigerFormvorgesehenwerden.

(4) Für Geodaten und Geodaten-dienste,diegeodatenhaltendeStellendes Bundes zur Verfügung stellen,werden keine Geldleistungen vonanderen geodatenhaltenden Stellendes Bundes gefordert, soweit derenNutzung zur Wahrnehmung öffent-licherAufgabennichtwirtschaftlicherArterfolgt.GeodatenhaltendeStellenkönnen Geodaten und Geodaten-dienste anderer geodatenhaltenderStellen mit deren Einverständnis ineigene Anwendungen einbinden; indiesemFallmussgesichertsein,dassdie Bedingungen für Lizenzen undGeldleistungen, die die das Einver-ständniserklärendeStellefordert,beider Bereitstellung dieser GeodatenundGeodatendienstefürweitereStel-lenundDritteeingehaltenwerden.

(5) Geodatenhaltende Stellen eröff-nendenOrganenundEinrichtungender Europäischen Gemeinschaft zurWahrnehmung öffentlicher Aufga-

ben oder zur Erfüllung ihrer ausdem Gemeinschaftsrecht erwach-senden Berichtspflichten Zugang zuGeodaten und Geodatendiensten.Soweit hierfür nach denAbsätzen 1und 2 Lizenzen erteilt oder Geldlei-stungen gefordert werden, müssensie mit dem allgemeinen Ziel desAustauschs von Geodaten und Ge-odatendiensten zwischen geodaten-haltendenStellenvereinbarsein.DievonOrganenoderEinrichtungenderEuropäischen Gemeinschaft gefor-dertenGeldleistungendürfendaszurGewährleistungdernötigenQualitätunddesAngebotsvonGeodatenundGeodatendienstennotwendigeMini-mumzuzüglich einer angemessenenRendite nicht übersteigen. DabeisinddieSelbstfinanzierungserforder-nissedergeodatenhaltendenStellen,die Geodaten und Geodatendiensteanbieten, sowie der Aufwand derDatenerhebung und der öffentlicheZweck des Datenzugangs der Or-ganeundEinrichtungenderEuropä-ischenGemeinschaft angemessen zuberücksichtigen. Werden GeodatenoderGeodatendiensteOrganenoderEinrichtungenderEuropäischenGe-meinschaft zur Erfüllung von ausdem Gemeinschaftsumweltrecht er-wachsenden Berichtspflichten zurVerfügung gestellt, werden keineGeldleistungengefordert.

(6) Soweit geodatenhaltende Stellenanderer Mitgliedstaaten der Euro-päischen Gemeinschaft öffentlicheAufgabenwahrnehmen,dieAuswir-kungen auf dieUmwelt haben kön-nen, finden die Regelungen desAb-satzes5auchaufdieseAnwendung.Absatz5giltaufderGrundlagevonGegenseitigkeitundGleichwertigkeitauch fürdieLizenzerteilunganunddieGeldleistungsforderungvonEin-richtungen,diedurchinternationale

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Anhang 20

Übereinkünfte geschaffen wurden,soweitdieEuropäischeGemeinschaftund ihre Mitgliedstaaten zu derenVertragsparteiengehören.

(7)DieBedingungenfürdenZugangzudenGeodatenund ihreNutzungwerden in einer Verordnung nach §14geregelt.

Abschnitt�6�Schlussbestimmungen

§�14��Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermäch-tigt, zur Erfüllung der Verpflich-tungen aus den Durchführungsbe-stimmungennachArtikel5Absatz4,Artikel7Absatz1,Artikel16,Artikel17Absatz 8 sowieArtikel 21Absatz4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweitdiesedenAnwendungsbereichdiesesGesetzes betreffen, Rechtsverord-nungenohneZustimmungdesBun-desrateszuerlassen.

§�15�Inkrafttreten

DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft

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Anhang 21

Anschriftenverzeichnis

Adresse

Bund DerBundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitHusarenstraße3053117Bonn

Telefon:+49(0)228-997799-0Telefax:+49(0)228-997799-550E-Mail:[email protected]

Berlin DerBerlinerBeauftragtefürDatenschutzundInformationsfreiheitAnderUrania4-1010787Berlin

Telefon:+49(0)30–13889-0Telefax:+49(0)30-21550-50E-Mail:[email protected]

Brandenburg DieLandesbeauftragtefürdenDatenschutzundfürdasRechtaufAkteneinsichtStahnsdorferDamm7714532Kleinmachnow

Telefon:+49(0)33203/356-0Telefax:+49(0)33203/356-49E-Mail:[email protected]

Hansestadt�Bremen

DerLandesbeauftragtefürDatenschutzundInforma-tionsfreiheitderFreienHansestadtBremenArndtstraße127570Bremerhaven

Telefon:+49(0)421361-2010Telefax:+49(0)421496-18495E-Mail:[email protected]

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Freie�und�Hansestadt�Hamburg

DerHamburgischeBeauftragtefürDatenschutzundInformationsfreiheitKlosterwall6(BlockC)20095Hamburg

Telefon:+49(0)4042854-4040Telefax:+49(0)4042854-4000E-Mail:[email protected]

Mecklenburg-Vorpommern

DerLandesbeauftragtefürDatenschutzundInformationsfreiheitSchlossSchwerin19053Schwerin

Telefon:+49(0)385-59494-0Telefax:+49(0)385-59494-58E-Mail:[email protected]

Nordrhein-�Westfalen

DieLandesbeauftragtefürDatenschutzundInformationsfreiheitNordrhein-WestfalenKavalleriestraße2-440213Düsseldorf

Telefon:+49(0)211/38424-0Telefax:+49(0)211/38424-10E-mail:[email protected]

Rheinland-�Pfalz

ImInformationsfreiheitsgesetzRheinland-PfalzistkeinLandesbeauftragterfürInformationsfreiheitvorgesehen.

Saarland DerLandesbeauftragterfürDatenschutzundInformationsfreiheitFritz-Dobisch-Str.1266111Saarbrücken

Telefon:+49(0)681/94781-0Telefax:+49(0)681/94781-29E-Mail:[email protected]

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Sachsen-Anhalt

DerLandesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitSachsen-AnhaltBerlinerChaussee939114Magdeburg

Telefon:+49(0)39181803-0oder+49(0)391567-7797-0freecall:08009153190(FestnetzderDTAGundnurausSachsen-Anhalt)Telefax:+49(0)39181803-33E-Mail:[email protected]

Schleswig-Holstein

UnabhängigesLandeszentrumfürDatenschutzSchleswig-HolsteinHolstenstr.9824103Kiel

Telefon:+49(0)431/988-1200Telefax:+49(0)431/988-1223Email:[email protected]

Thüringen ImThüringerInformationsfreiheitsgesetzistkeinLandesbeauftragterfürInformationsfreiheitvorgesehen.

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Info

Page 172: Info-Flyer zum Informationsfreiheitsgesetz

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutzund die InformationsfreiheitHusarenstraße 30D-53117 Bonn

Tel. +49 (0) 228 997799-0Fax +49 (0) 228 997799-550E-Mail: [email protected]: www.bfdi.bund.de

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