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Infoblatt: Private Pflegezusatzversicherung Aktualisiert am 01.09.2020
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Infoblatt – Private Pflegezusatzversicherung
Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) wurde 1982 gegründet und ist mit rund 45.000 Mitgliedern
die einzige Organisation in Deutschland, die vollkommen unabhängig für die Rechte der
Versicherten eintritt. Er ist somit eine der wichtigsten verbraucherpolitischen Organisationen
Deutschlands und ein politisches Gegengewicht zur Versicherungslobby.
Er informiert Verbraucher*innen zu privaten Versicherungen. Seinen Mitgliedern hilft er bei Fragen
zu ihren privaten Versicherungsverträgen.
Dieses Infoblatt soll Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema private
Pflegezusatzversicherungen als Ergänzung zur gesetzlichen sowie privaten
Pflegepflichtversicherung geben. Am Ende des Infoblatts finden Sie als Mitglied gezielt
Informationen zu empfehlenswerten Tarifen, die wir wie folgt ermittelt haben:
Die Versicherungsbedingungen erfüllen unsere K. o.-Kriterien.
Genannt sind die günstigsten Tarife basierend auf Musterkunden-Daten.
Die Sortierung erfolgt alphabetisch.
Sämtliche Infoblätter werden regelmäßig aktualisiert und können jederzeit unter
https://www.bundderversicherten.de als PDF-Datei heruntergeladen werden. Die Informationen
im Infoblatt ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.
1. Das Wichtigste auf einen Blick
2. Das leistet die Pflegepflichtversicherung
3. Das leisten die privaten Pflegezusatzversicherungen
4. Das kosten die Pflegezusatzversicherungen
5. Wer braucht den Versicherungsschutz?
6. Was brauchen Sie nicht?
7. Das haben Sie beim Vertragsschluss zu beachten
8. Diese Pflichten haben Sie aus dem Versicherungsvertrag
9. Diese Kriterien sollte eine Pflegezusatzversicherung erfüllen
10. Geeignete Tarife
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1. Das Wichtigste auf einen Blick
Alle Bürger*innen sind verpflichtet, sich gegen das Lebensrisiko der Pflegebedürftigkeit mit einer
Pflegeversicherung (PV) abzusichern. Es gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt
Krankenversicherung“. Gesetzlich Versicherte schließen die soziale Pflegepflichtversicherung
(SPV) bei ihrer Krankenkasse ab. Privatversicherte schließen die private Pflegepflichtversicherung
(PPV) bei ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab. Die PV ist eine
Teilleistungsversicherung und deckt nur einen Teil der anfallenden Kosten im Pflegefall ab.
Ergänzend zu den Leistungen der PV können Sie weitere benötigte Leistungen mit einer
Pflegezusatzversicherung abdecken. Hier werden drei Formen unterschieden:
Pflegetagegeldversicherung: Diese Variante bieten private Krankenversicherungsunternehmen
an. Damit können die Leistungen der SPV bzw. der PPV individuell erhöht werden. Der vertraglich
vereinbarte Tagessatz wird (als Monatsleistung) in Abhängigkeit vom Pflegegrad ausgezahlt.
Diese Leistung ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Pflegekosten.
Pflegekostenversicherung: Diese – ebenfalls von Krankenversicherungen angebotene – Variante
ersetzt ergänzend zur PV einen großen Teil der verbleibenden Restkosten bei häuslicher und/oder
vor allem bei stationärer Pflege. Die Leistung wird an die (Vor-)Leistung der PV angeknüpft und
ist abhängig von den tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
Pflegerentenversicherung: Diese Variante wird von Lebensversicherungsunternehmen
angeboten. Hier wird eine nach Pflegegraden gestaffelte vereinbarte Rente fällig. Diese Leistung
ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.
Die Leistungsunterschiede zwischen den Tarifangeboten bei Pflegetagegeld- und
Pflegekostenversicherung, aber auch im Vergleich zu den Pflegerentenversicherungsangeboten
sind erheblich. Die Pflegerententarife sind in der Regel nicht geeignet, da sie deutlich teurer als
die Pflegetagegeld- oder Pflegekostentarife sind.
Daher sollten Sie bei Bedarf Angebote von mehreren Anbietern einholen und diese genau
miteinander vergleichen. Lassen Sie sich am besten bei der Entscheidung über das „Ob“ einer
Pflegezusatzversicherung und bei der Auswahl geeigneter Tarife neutral und anbieterunabhängig
beraten.
2. Das leistet die Pflegepflichtversicherung
Es besteht eine Verpflichtung sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Bei
gesetzlich Versicherten läuft die soziale Pflegepflichtversicherung (SPV) regelmäßig über die
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Krankenkasse. Bei Privatversicherten liegen Krankenversicherung und private
Pflegepflichtversicherung (PPV) in der Regel auch in einer Hand.
Im Sozialgesetzbuch XI sind die Leistungen der Pflegepflichtversicherung festgelegt. Die
Leistungen der PPV und der SPV sind gleichwertig. 2017 ist im Rahmen des Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) ein weiterer Teil der Pflegeversicherungsreform in Kraft
getreten. Kern der Reform ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues
Begutachtungsinstrument zur besseren Einstufung. Das neue System orientiert sich
ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und den Fähigkeiten der
betroffenen Person. Die bisherigen drei Pflegestufen sind durch fünf Pflegegrade ersetzt worden.
Alle Pflegebedürftigen erhalten einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der
Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie unter körperlichen, geistigen oder psychischen
Beeinträchtigungen leiden. Die individuelle Pflege- und Lebenssituation von Menschen soll besser
erfasst werden. Auch sollen Pflegebedürftige individueller versorgt und ihre Selbständigkeit im
Alltag nachhaltig gestärkt werden. Ein Schwerpunkt liegt auf der besseren Einstufung von
Menschen mit Demenz. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung den Alltag nicht allein bewältigen können.
Die SPV und PPV leisten seit 2017 je nach Pflegegrad und Leistungsform monatlich:
Pflegegrad Vollstationäre Pflege
im Pflegeheim
Pflegesachleistungen
für ambulante
häusliche Pflege durch
Fachpersonal
Pflegegeld bei
häuslicher Pflege*
1 125 Euro 0 Euro 0 Euro
2 770 Euro 689 Euro 316 Euro
3 1.262 Euro 1.298 Euro 545 Euro
4 1.775 Euro 1.612 Euro 728 Euro
5 2.005 Euro 1.995 Euro 901 Euro
*durch Pflegepersonen, z. B. Angehörige, Freund*innen, Nachbar*innen
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen
Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ist zweckgebunden. Er kann zur
Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden
vollstationären Kurzzeitpflege oder für Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht in den Pflegegraden 2 bis 5 bei Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.
Der Betrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher
Pflege gewährt und wird nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet.
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Umstellung Pflegestufen in Pflegegrade seit 2017: Die jetzigen Pflegegrade haben die früheren
Pflegestufen ersetzt. Die Umstellung erfolgte automatisch. Als Orientierung kann grob die
folgende Tabelle dienen:
In Pflegestufen
bis 2016
In Pflegegraden
ab 2017
In Pflegestufen
bis 2016
In Pflegegraden
ab 2017
mit ausschließlich
körperlichen
Einschränkungen
Regel „+1“
mit erheblich
eingeschränkter
Alltagskompetenz
Regel „+2“
I 2 0 2
II 3 I 3
III 4 II 4
III (Härtefall) 5 III 5
Diejenigen, die bereits vor 2017 Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung bezogen haben,
genießen Bestandsschutz. Dieser gewährleistet, dass sich die bisherigen Leistungen nicht
verringern. Die meisten Pflegebedürftigen haben durch die Umstellung höhere Leistungen
erhalten.
Beitragssatz: Seit 2019 beträgt der Beitragssatz 3,05 Prozent und für Kinderlose ab dem 23.
Lebensjahr 3,30 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bis maximal zur
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
BdV-Tipp: Antworten auf Fragen zur sozialen Pflegepflichtversicherung bekommen Sie über das
„Bürgertelefon zur Pflegeversicherung“ des Bundesministeriums für Gesundheit: 030-
340606602.
3. Das leisten die privaten Pflegezusatzversicherungen
Es gibt folgende Varianten bei der privaten Pflegezusatzversicherung:
Pflegekostenversicherung: Sie wird von Krankenversicherungsunternehmen angeboten und
erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten, die nicht durch die PV abgedeckt werden, bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag oder Prozentsatz. Die Kosten müssen Sie durch Rechnungen
nachweisen, so dass diese Variante in erster Linie für professionelle Pflege in Betracht kommen
kann. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von manchen Tarifen übernommen. Die
Erstattung passt sich der Kostenentwicklung an und kann bei Preissteigerungen den größeren Teil
der Auslagen decken.
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Pflegetagegeldversicherung: Hier zahlt das Krankenversicherungsunternehmen im Pflegefall das
vereinbarte Tagegeld, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Die Höhe richtet sich
nach Tarif und Pflegegrad. Der volle Tagessatz wird häufig erst ab Pflegegrad 5 fällig. Bei anderen
Pflegegraden erfolgt je nach Tarif meist eine anteilige Auszahlung. Sie können frei über das Geld
verfügen. Ein Kostennachweis ist nicht nötig.
Pflegerentenversicherung: Bei Eintritt des Pflegefalles wird die vereinbarte Rente, deren Höhe
vom Pflegegrad und dem gewählten Tarif abhängt, lebenslang vom
Lebensversicherungsunternehmen ausgezahlt. Die Pflegerentenversicherung ist eine
undurchschaubare Kombination aus Versicherungsschutz und unrentablem Sparvorgang. Es gibt
unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten: Rente bei Pflegebedürftigkeit (Regelfall) – garantierte
Rente plus Überschüsse, Todesfallleistung, teilweise Kapitalleistung oder Altersrente z. B. ab dem
85. Lebensjahr. Die volle Pflegerente gibt es meist erst ab Pflegegrad 5. In den anderen
Pflegegraden wird je nach Tarif oftmals eine anteilige Pflegerente gezahlt, wobei meistens im
Pflegegrad 1 und vielfach im Pflegegrad 2 keine Leistung vorgesehen ist.
BdV-Tipp: Wir raten davon ab, eine Pflegerentenversicherung abzuschließen. Decken Sie
alternativ das Pflegerisiko mit der Tagegeldvariante ab und legen Sie das restliche Geld um den
Betrag an, den ein Pflegerententarif mehr kostet. Denn eine Pflegerentenversicherung ist deutlich
teurer.
4. Das kosten die Pflegezusatzversicherungen
Maßgeblich für die Prämie einer Pflegezusatzversicherung sind das Alter und in der Regel der
Gesundheitszustand bei Antragstellung sowie der Leistungsumfang im jeweiligen Tarif. Bei
steigenden Pflegekosten können die vertraglichen Leistungen nicht gekürzt werden. In der
Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung können die Krankenversicherungsunternehmen
die Kostensteigerungen mittels Prämienerhöhung an ihre Versicherungsnehmer*innen
weitergeben.
Die Prämie für die Pflegerentenversicherung ist bei den Lebensversicherungsunternehmen
grundsätzlich konstant. Jedoch gibt es auch Pflegerententarife, bei denen die
Sofortgewinnbeteiligung zur Reduzierung der (Brutto-)Prämie führt, sodass der Zahlbeitrag unter
diesem maximalen Betrag liegt. Da eine gleichbleibende Gewinnbeteiligung aber nicht garantiert
ist, besteht auch hier das Risiko einer Erhöhung der Prämien. Das Prämienniveau der
Pflegerententarife liegt deutlich über dem der Pflegetagegeldangebote.
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Prämienbeispiele Pflegetagegeldversicherung (am meisten verbreitete Form der
Pflegezusatzversicherung)
Die Spanne der günstigen Monatsprämien für eine Pflegetagegeldversicherung, die die K. o.-
Kriterien des BdV (s. 13.) erfüllt, stellt sich beim Neuabschluss mit einer monatlichen Leistung bei
stationärer Pflege in den Pflegegraden 2-5 von mindestens 1.500 Euro und in Pflegegrad 1 von
mindestens 300 Euro sowie bei ambulanter Pflege in Pflegegrad 5 von 1.500 Euro, in Pflegegrad
3-4 von 600 Euro, in Pflegegrad 2 von 450 Euro und in Pflegegrad 1 von 300 Euro so dar:
Eintrittsalter Monatsprämie
(Spanne der Tarife)
30 35 – 50 Euro
40 50 – 70 Euro
50 70 – 100 Euro
Eigene Recherche (Stand Juli 2020)
5. Wer braucht den Versicherungsschutz?
Ein Pflegeplatz für eine vollstationäre Betreuung in Pflegegrad 5 kann monatlich 3.500 Euro oder
mehr kosten. Die SPV und PPV bieten nur eine Grundabsicherung. Sie decken nur einen Teil der
anfallenden Kosten im Pflegefall ab.
Ein Beispiel:
Pflegegrad Leistung der PV bei
vollstationäre Pflege
im Pflegeheim
Vergütung für vollstationäre Dauerpflege, inkl. Entgelt
für Unterkunft und Verpflegung
(Bundesdurchschnitt) *
1 125 Euro 1.822,46 Euro
2 770 Euro 2.117,54 Euro
3 1.262 Euro 2.606,39 Euro
4 1.775 Euro 3.116,53 Euro
5 2.005 Euro 3.349,85 Euro
* Quelle: Pflegestatistik 2017, Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung, Ländervergleich –
Pflegeheime, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018 (erschienen 18.12.2018)
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Ihr Wohnort hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Kosten für vollstationäre Pflege. Die
Eigenanteile der Pflegebedürftigen im Pflegeheim unterscheiden sich je nach Postleitzahl
erheblich. Vergleicht man die landesdurchschnittlichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteile
(EEE), zeigt sich eine Spanne von 234 bis zu 869 Euro monatlich (BARMER Pflegereport 2017).
Der durchschnittliche EEE liegt bei monatlich 587 Euro. Zusätzlich müssen Pflegebedürftige auch
die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten aufbringen. Das sind die
Kosten, die dem Pflegeheim durch Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden
und der damit verbundenen technischen Anlagen entstehen. Die durchschnittlichen Kosten für
Unterkunft und Verpflegung liegen bei monatlich 703 Euro (531 bis zu 967 Euro). Die
durchschnittlichen gesondert in Rechnung gestellten Investitionskosten liegen bei 401 Euro
monatlich (273 bis zu 506 Euro). Der von Heimbewohner*innen zu tragende Gesamteigenbetrag
beläuft sich somit auf durchschnittlich 1.691 Euro monatlich (1.107 bis zu 2.252 Euro).
Bei häuslicher ambulanter Pflege durch Angehörige und/oder durch Pflegedienste entstehen oft
Kosten, die über die Leistungen der SPV oder PPV hinausgehen. Die Höhe der Eigenbeteiligung
der pflegebedürftigen Person hängt vom jeweiligen Pflegegrad und den individuellen Bedürfnissen
ab.
Wann kann eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein?
Ob für Sie eine Pflegezusatzversicherung bedarfsgerecht und sinnvoll ist, kann von vielen
verschiedenen Faktoren abhängen. Welche das sind, ist individuell unterschiedlich und auch
davon abhängig, welche Faktoren Sie davon berücksichtigen wollen.
Bei Ihrer Entscheidungsfindung und somit vor einem möglichen Vertragsabschluss sollten Sie sich
zuerst diese allgemeinen Fragen stellen:
Ist für Sie der Bezug von Grundsicherung im Alter aufgrund des Einkommens, der
möglichen Einkommensentwicklung und des Vermögens (sehr) wahrscheinlich?
Möchten Sie durch eine Pflegezusatzversicherung die Inanspruchnahme von
Sozialleistungen bei Eintritt des Pflegefalles vermeiden?
Möchten Sie Ihre Angehörigen vor möglichen Unterhaltszahlungen schützen?
Wären Ihre Angehörigen zum Unterhalt überhaupt verpflichtet?
Wollen Sie Ihr Vermögen schützen und auch das von Ihren Hinterbliebenen?
Beantworten müssen Sie diese wichtigen Fragen für sich selbst. Dabei sollten Sie auch über diese
These nachdenken: Die Pflegezusatzversicherung ist eine Vermögensschutzversicherung. Wer
kein Vermögen (und auch keine Hinterbliebenen mit Vermögen) besitzt, braucht keine
Pflegezusatzversicherung. Trifft das auf Sie zu?
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Auch sollten Sie sich im Rahmen Ihrer Entscheidungsfindung die folgenden Fragen stellen und
nachstehende Aspekte berücksichtigen:
Reichen die Leistungen der SPV bzw. PPV zusammen mit anderen Einnahmen z. B. gesetzlichen
und/oder privaten Renten sowie sonstigen Einnahmen und Vermögen aus, um die anfallenden
Pflegekosten zu tragen?
Welche Mittel stehen aus welchen Quellen zur Verfügung? Welche davon wollen Sie für Ihre
Pflege einsetzen und welche nicht? Welche Vermögensbestandteile wollen Sie schützen?
o Soll Ihr Eigenheim oder Ihre Eigentumswohnung vermietet oder verkauft werden?
o Erzielen Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?
o Haben Sie Aktiendepots, Fondsvermögen, kapitalbildende Lebens- und
Rentenversicherungen, Sparguthaben o. ä.?
o Sollen grundsätzlich die Hinterbliebenen ein Erbe erhalten?
Zusätzliche Einnahmen und Vermögen – über die Leistungen der SPV und PPV hinaus – können
helfen, die Kosten im Fall ambulanter und auch stationärer Pflege abzudecken, soweit Sie diese
dafür verwenden möchten.
Hieraus folgt:
Wenn Sie über genügend eigene Mittel zuzüglich der Leistung aus SPV oder PPV verfügen und
Sie diese für den Fall der Pflegebedürftigkeit verwenden möchten, benötigen Sie keine
Pflegezusatzversicherung.
Wenn Sie über keine eigenen Mittel und Vermögen verfügen, dann ist eine
Pflegezusatzversicherung (eher) nicht sinnvoll.
Wenn Sie allerdings Ihr Vermögen schützen und es nicht (oder nur anteilig) für die Pflege
nutzen möchten, dann kann eine Pflegezusatzversicherung für Sie sinnvoll sein.
BdV-Tipp: Durch eine Pflegezusatzversicherung können Sie ggf. verhindern, dass Sie
Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen oder Ihre Angehörigen (vorrangig Ehepartner*in)
zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.
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Springt das Sozialamt ein, bleibt z. B. pflegebedürftigen Heimbewohner*innen selbst nur noch ein
Taschengeld von ca. 100 Euro im Monat. Das private Vermögen muss aufgebraucht werden.
Zu beachten ist: Während des aktiven Erwerbslebens sollten Sie vorrangig eine
Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zumindest die weiteren sehr wichtigen Versicherungen –
wie Privathaftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Wohngebäudeversicherung – in
Abhängigkeit von Ihrer privaten und beruflichen Situation abschließen. Erst dann sollten Sie sich
mit einer privaten Pflegezusatzversicherung befassen.
6. Was brauchen Sie nicht?
Pflegerentenversicherungstarife der Lebensversicherungsunternehmen sind in der Regel nicht
geeignet, da sie deutlich teurer als die Pflegetagegeld- oder Pflegekostentarife der
Krankenversicherungsunternehmen sind.
Eine Pflegetagegeldversicherung, die ausschließlich im Fall stationärer Pflege leistet, kann nur in
begründeten Einzelfällen sinnvoll sein.
Risikotarife: Einige wenige private Krankenversicherungsunternehmen bieten
Pflegetagegeldversicherungstarife gegen Risikobeitrag an. Sie zahlen eine zunächst günstige
Prämie, die mit zunehmendem Alter automatisch steigt. Die derzeitigen Angebote sind aber in der
Regel nur anfänglich reine Risikotarife (also ohne Bildung von Alterungsrückstellungen). Denn
planmäßig erfolgt schrittweise eine Umstellung (erstmals ab dem fünften Kalenderjahr – danach
alle fünf Jahre) in die Tarifvariante mit Alterungsrückstellungen. Da eine Pflegezusatzversicherung
ein Risiko absichert, das sich meist erst gegen Ende des Lebens verwirklicht, falls es eintritt, ist
ein Risikotarif in der Regel keine geeignete Lösung.
7. Das haben Sie beim Vertragsschluss zu beachten
Wichtig ist, bei der Pflegetagegeldversicherung ein ausreichend hohes Tagegeld für alle fünf
Pflegegrade zu vereinbaren. Die höchste Kostenbelastung entsteht bei stationärer Pflege in
Heimen, die noch dazu weiter steigt. Insbesondere ab Pflegegrad 3 erfolgt regelmäßig eine
stationäre Pflege, weil die häusliche Pflege durch Angehörige und ambulante Pflegedienste an ihre
Grenzen stößt. Daher sind vor allem die hohen stationären Pflegeheimkosten ausreichend
abzusichern. Der BdV hält mindestens diese Tagegeldhöhe für angemessen:
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Der Versicherungstarif sollte folgende monatliche Leistungen vorsehen:
Pflegegrad Ambulant Stationär
1 mindestens 20 % (= 300 Euro) mindestens 20 % (= 300 Euro)
2 mindestens 30 % (= 450 Euro) 100 % (mindestens 1.500 Euro)
3 mindestens 40 % (= 600 Euro) 100 % (mindestens 1.500 Euro)
4 mindestens 40 % (= 600 Euro) 100 % (mindestens 1.500 Euro)
5 100 % (mindestens 1.500 Euro) 100 % (mindestens 1.500 Euro)
Gesundheitsfragen: Ein Versicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit Ihnen
abzuschließen. Es stellt Ihnen zahlreiche Fragen nach Risiken, die es für seine
Annahmeentscheidung für maßgeblich hält.
Beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sind dies vor allem Fragen nach Ihrem
Gesundheitszustand. Sie müssen alle Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und
wahrheitsgemäß beantworten. Bestehen bei Antragstellung Vorerkrankungen, entscheidet das
Versicherungsunternehmen, ob es den Antrag ablehnt oder gegen Risikozuschläge und/oder
Leistungsausschlüsse für bestimmte Erkrankungen annimmt.
Im Leistungsfall kann das Versicherungsunternehmen prüfen, ob Sie im Antrag Vorerkrankungen
verschwiegen haben und ob es leisten muss oder nicht. Haben Sie falsche Angaben gemacht, kann
sich das Versicherungsunternehmen bis zu drei Jahre nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen.
Bei Vorsatz oder Arglist beträgt die Frist zehn Jahre.
Die Fragen über Ihren Gesundheitszustand im Antrag beantworten Sie am besten gemeinsam mit
Ihren Ärzt*innen. Zumindest aber sollten Sie sich Ihre Krankenakte aushändigen lassen.
Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsunternehmens u. a.: Ein
Krankenversicherungsunternehmen verzichtet in der Regel bei einer Pflegezusatzversicherung auf
das ordentliche Kündigungsrecht, wenn diese nach Art der Lebensversicherung – also wie üblich
- mit Alterungsrückstellungen kalkuliert. Das Versicherungsunternehmen kann aber z. B.
außerordentlich wegen Zahlungsverzug oder aus anderem wichtigen Grund kündigen.
Kündigungsmöglichkeiten der Versicherungsnehmer*innen u. a.: Sie können Ihre private
Pflegezusatzversicherung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Versicherungsjahres kündigen. Es kann hier eine Mindestversicherungsdauer von zwei Jahren
vereinbart sein, die eine ordentliche Kündigung in diesem Zeitraum ausschließt.
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Eine Kündigung ist auch bei einer Beitragserhöhung möglich. Erhöht die
Versicherungsgesellschaft aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag, können Sie innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang dieser Erhöhungsmitteilung mit Wirkung zu dem Zeitpunkt
kündigen, zu dem die Prämienerhöhung wirksam werden soll.
Weitere Kündigungsmöglichkeiten: Gilt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bei Erreichen
eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer Voraussetzungen ein neuer höherer
Beitrag, oder wird ein solcher unter Berücksichtigung der Alterungsrückstellungen neu errechnet,
können Sie binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.
Hinweise zum Versichererwechsel: Diejenigen, die ihre Pflegezusatzversicherung wechseln
möchten, sollten zunächst den Termin für eine mögliche Kündigung feststellen und rechtzeitig vor
der Kündigung den neuen Vertrag bei einer anderen Gesellschaft abschließen, weil
möglicherweise Probleme bei einem Neuabschluss entstehen können, beispielsweise aufgrund
von Vorerkrankungen. Bevor Sie keine Zusage des neuen Versicherungsunternehmens haben,
scheidet daher eine Kündigung Ihrer bisherigen Pflegezusatzversicherung zur Vorbereitung eines
Versichererwechsels aus.
Anonymisierte Risikovoranfrage: Diese sollten Sie nutzen, wenn Sie gesundheitliche
Einschränkungen haben. Die Risikovoranfrage können Sie allerdings nicht eigenständig
durchführen. Diese kann nur eine dritte Person für Sie stellen, z. B. ein Versicherungsberater, der
neutral und anbieterunabhängig berät, und sein Honorar von Verbraucher*innen nach
Stundensätzen oder ggf. Pauschalen erhält (und sich nicht erfolgsabhängig honorieren lässt).
Außerdem können hierauf spezialisierte Versicherungsmakler in Betracht kommen.
Sollten Sie aufgrund von Vorerkrankungen oder gesundheitlichen Einschränkungen eine normale
(ungeförderte) Pflegezusatzversicherung nicht abschließen können, steht Ihnen bei individuellem
Bedarf der Abschluss einer staatlich geförderten, privaten Pflegezusatzversicherung (Pflege-
Bahr) offen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Infoblatt zum Thema Pflege-Bahr.
Beitragsbefreiung im Pflegefall: Es gibt Pflegetagegeldtarife, die eine Beitragsbefreiung ab
bestimmten Pflegegraden vorsehen. Eine solche Befreiung gilt in der Regel nicht für alle
Pflegegrade. In den unteren Pflegegraden (z. B. PG 1 oder 2) entfällt die Beitragszahlung oftmals
nicht, so dass Sie bei Pflegebedürftigkeit den Beitrag weiter entrichten müssen. Berücksichtigen
Sie deshalb bei der Bedarfsermittlung und der Auswahl der Leistungshöhe
in unteren Pflegegraden auch die Beitragsbelastung im Leistungsfall.
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8. Diese Pflichten haben Sie aus dem Versicherungsvertrag
Aus dem Versicherungsvertrag trifft Versicherungsnehmer*innen nur eine einzige echte Pflicht
und zwar die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Prämie. Die Zahlung der Prämie kann das
Versicherungsunternehmen notfalls sogar gerichtlich durchsetzen.
Beachten Versicherungsnehmer*innen andere Pflichten wie v. a. die Auskunfts-, Anzeige- oder
Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) nicht, so kann das Versicherungsunternehmen sie nicht auf
Erfüllung verklagen. Sie dürfen aber auch hier die Leistung verweigern oder den Vertrag beenden.
Gleiches gilt, wenn sie mit der Zahlung der Erst- oder einer Folgeprämie im Verzug sind.
Einige wichtige Obliegenheiten sind:
Sie müssen die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich, spätestens
innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist durch Vorlage von Nachweisen anzeigen, ebenso
deren Minderung oder Wegfall.
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Bei Pflegebedürftigkeit müssen Sie jede Krankenhausbehandlung, stationäre medizinische
Rehabilitationsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund
richterlicher Anordnung, sowie das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege
aus der GKV und den Bezug von Entschädigungsleistungen anzeigen.
Zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht sowie deren Umfang ist das
Versicherungsunternehmen berechtigt, von Ihnen jede Auskunft zu verlangen, die es für
zweckdienlich hält.
Das Versicherungsunternehmen darf verlangen, dass Sie sich von einer/m von ihm
beauftragten Ärzt*in untersuchen lassen, um z. B. zu überprüfen, ob eine Pflegebedürftigkeit
vorliegt.
Nicht jede Obliegenheitsverletzung führt aber dazu, dass Sie komplett leer ausgehen. Bei
verspäteter Anzeige der Pflegebedürftigkeit wird z. B. das Pflegetagegeld erst ab dem Zugang der
Anzeige bei der Versicherungsgesellschaft gezahlt.
9. Diese Kriterien sollte eine Pflegezusatzversicherung erfüllen
Folgende Punkte hat ein guter Pflegezusatzversicherungsvertrag bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen auf jeden Fall zu erfüllen.
K. o.-Kriterien für eine Pflegetagegeldversicherung:
Das Versicherungsunternehmen leistet, wenn die Pflegepflichtversicherung die
Pflegebedürftigkeit anerkennt.
Die private Zusatzversicherung übernimmt die Definition der Pflegegrade der
Pflegepflichtversicherung.
Die Versicherungsgesellschaft leistet in allen fünf Pflegegraden.
Das Versicherungsunternehmen leistet bei ambulanter und stationärer Pflege.
Wenn Angehörige oder Freund*innen pflegen (sog. Laienpflege), dürfen die Leistungen dafür
nicht niedriger sein, als bei einer professionellen Pflege.
Der Vertrag sieht keine Karenzzeit oder Wartezeit vor. Beides ist nachteilig, weil Sie im
Pflegefall erst nach Ablauf dieses Zeitraums Leistungen erhielten.
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Eine regelmäßige Erhöhung der versicherten Leistung, ohne erneute Gesundheitsprüfung und
Wartezeit, sollte vereinbart werden können. (sog. Beitragsdynamik).
Gleiches gilt, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beziehen (sog.
Leistungsdynamik), also die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist.
Der Versicherungsschutz besteht beim vorübergehenden Auslandsaufenthalt weltweit fort.
Auch bei dauerhaftem Verzug ins Ausland besteht – weltweit –weiterhin Versicherungsschutz.
Das Versicherungsunternehmen leistet auch während der Durchführung einer vollstationären
Heilbehandlung.
Während stationärer Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen
erbringt die Versicherungsgesellschaft ebenfalls ihre Leistungen.
Das Versicherungsunternehmen verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
Weitere sinnvolle Kriterien können bei Bedarf sein:
Das Versicherungsunternehmen verzichtet bei vorübergehendem oder dauerhaftem Verzug
ins Ausland auf Untersuchungen im Inland, oder es trägt zumindest in einem bestimmten
Umfang etwaige Mehrkosten für den von ihm beauftragten Gutachter im Ausland.
Nachversicherungsrecht: Bei Heirat, Geburt oder Adoption eines Kindes können Sie – ohne
erneute Gesundheitsprüfung – das Pflegetagegeld erhöhen.
Weitere Nachversicherungsrechte – ohne erneute Gesundheitsprüfung – sind auch bei
weiteren Ereignissen wie Erwerb einer Immobilie, Scheidung oder erstmaliger Bezug einer BU-
/EU- oder Altersrente möglich. Je nach Tarif variieren die versicherten Ereignisse, sodass eine
genaue Prüfung dieser erforderlich ist.
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K. o.-Kriterien für eine Pflegekostenversicherung:
Das Versicherungsunternehmen leistet, wenn die Pflegepflichtversicherung die
Pflegebedürftigkeit anerkennt.
Die private Zusatzversicherung übernimmt die Definition der Pflegegrade der
Pflegepflichtversicherung.
Die Versicherungsgesellschaft leistet in allen fünf Pflegegraden.
Das Versicherungsunternehmen leistet bei ambulanter und stationärer Pflege.
Wenn Angehörige oder Freund*innen pflegen (sog. Laienpflege), wird stattdessen ein
Pflegegeld gezahlt.
Der Vertrag sieht keine Karenzzeit oder Wartezeit vor. Beides ist ungünstig, weil Sie im
Pflegefall erst nach Ablauf dieses Zeitraums Leistungen erhielten.
Das Versicherungsunternehmen sieht auch die Kostenerstattung für Unterkunft und
Verpflegung vor.
Die Versicherungsgesellschaft verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.
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Für Fragen rund um private Versicherungen und die BdV-Mitgliedschaft:
Bund der Versicherten e. V.
Gasstr. 18 – Haus 4
22761 Hamburg
Telefon: +49 40 – 357 37 30 0 (für Mitglieder)
Telefon: +49 40 – 357 37 30 98 (für Nichtmitglieder)
Fax: +49 40 – 357 37 30 99
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bundderversicherten.de
Vereinssitz: Hamburg
Amtsgericht Hamburg, VR 23888
Vorstand: Axel Kleinlein (Sprecher), Stephen Rehmke
Lieber Interessent,
die Liste der geeigneten Tarife steht exklusiv unseren Mitgliedern zur Verfügung.