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Aus dem Inhalt www.rak-dus.de Informationen und offizielle Verlautbarungen Mit Veranstaltungskalender 2020 15. Jahrgang · Nr. 4 31.12.2019 · S. 121–156 PVSt 68037 121 Editorial Aufsatz 123 Die schöne (nicht mehr ganz so) neue Welt der Internet-Bewertungen – Was tun, wenn eigene Kritiken schlecht und Lobpreisungen der Konkurrenz gekauft sind? – Teil 1 (Von RAin Dr. Susanne Offermann- Burckart) Das aktuelle Thema 131 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucher- schutzes im Inkassorecht (Von RAuN Herbert P. Schons) Berichte und Bekanntmachungen 134 Löschung inaktiver beA-Postfächer 134 Leitlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche 135 Positive Auswirkung des Vergleichs der BRAK mit Atos auf die beA-Umlage 136 KammerMitteilungen bald nur noch digital 139 Nationale Risikoanalyse Die Kammer rät 142 Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Großkanzlei als Projektjurist im Wege der Arbeitnehmerüber- lassung – Vorsicht Falle! (Von RA Jörg Stronczek) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 143 Ausbau des automatisierten Mahnverfahrens Meldungen aus Brüssel 144 Entschließung des Europäischen Parlaments über Geldwäschebekämpfung

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Aus dem Inhalt

www.rak-dus.de

Informationenund offizielleVerlautbarungen

Mit Veranstaltu

ngskalender 2020

15. Jahrgang · Nr. 431.12.2019 · S. 121–156

PVSt 68037

121 Editorial

Aufsatz123 Die schöne (nicht mehr ganz so)

neue Welt der Internet-Bewertungen– Was tun, wenn eigene Kritikenschlecht und Lobpreisungen derKonkurrenz gekauft sind? – Teil 1

(Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart)

Das aktuelle Thema131 Referentenentwurf eines Gesetzes

zur Verbesserung des Verbraucher-schutzes im Inkassorecht

(Von RAuN Herbert P. Schons)

Berichte und Bekanntmachungen134 Löschung inaktiver beA-Postfächer

134 Leitlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche

135 Positive Auswirkung des Vergleichs der BRAK mitAtos auf die beA-Umlage

136 KammerMitteilungen bald nur noch digital

139 Nationale Risikoanalyse

Die Kammer rät142 Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Großkanzlei

als Projektjurist im Wege der Arbeitnehmerüber-lassung – Vorsicht Falle!

(Von RA Jörg Stronczek)

Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik143 Ausbau des automatisierten Mahnverfahrens

Meldungen aus Brüssel144 Entschließung des Europäischen Parlaments über

Geldwäschebekämpfung

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Informationenund offizielle

Verlautbarungen

12. JahrgangNr. 431.12.2016

Inhaltsverzeichnis

15. JahrgangNr. 431.12.2019

EditorialVon „friendly fire“, vergifteten Früchten undeinem still ruhenden See 121

AufsatzDie schöne (nicht mehr ganz so) neue Welt derInternet-Bewertungen – Was tun, wenn eigeneKritiken schlecht und Lobpreisungen der Konkur-renz gekauft sind? – Teil 1(Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 123

Das aktuelle ThemaReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesse-rung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht(Von RAuN Herbert P. Schons) 131

Berichte und BekanntmachungenLöschung inaktiver beA-Postfächer 134

Leitlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche 134

Meldung an das Transparenzregister 134

Positive Auswirkung des Vergleichs der BRAKmit Atos auf die beA-Umlage 135

Zehntes duales anwaltsorientiertes Praktikums-programm 135

Prof. Dr. Reinhard Gaier ist neuer Schlichter derSchlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft 135

DS-GVO-Konformität von Microsoft Office 365Cloud? 136

KammerMitteilungen bald nur noch digital 136

157. BRAK-Hauptversammlung in Düsseldorf 137

8. Düsseldorfer Anwaltsessen 138

Neues BRAK-Präsidium 138

Nationale Risikoanalyse 139

Satzungsversammlung: Neuer Ausschuss fürLegal Tech 139

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die Mitglieder der Schlich-tungsausschüsse sowie für Ausbildungsberaterund Ausbildungslotsen 139

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die Mitglieder der Prüfungs-ausschüsse im Ausbildungswesen für die Berufeder Rechtsanwaltsfachangestellten/Rechtsan-walts- und Notarfachangestellten 140

Die Entwicklung des Ausbildungsmarktes im Jahr2018 140

Ermittlungen gegen den Präsidenten rechtskräftigabgelehnt 141

Die Kammer rätTätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Großkanz-lei als Projektjurist im Wege der Arbeitnehmer-überlassung – Vorsicht Falle!(Von RA Jörg Stronczek) 142

Neues aus Gesetzgebung undBerufspolitikAnpassung des Datenschutzrechts 143

Ausbau des automatisierten Mahnverfahrens 143

Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsver-kehrs (ERV) für die Arbeitsgerichtsbarkeit abdem 1.1.2020 in Schleswig-Holstein 143

Meldungen aus BrüsselEntschließung des Europäischen Parlaments überGeldwäschebekämpfung 144

Alternative Streitbeilegung in Verbraucherange-legenheiten – Bericht der Kommission 144

Aktualisierung der Leitfäden zum EuropäischenVerfahren für geringfügige Forderungen 145

Schutz der anwaltlichen Meinungsfreiheit 145

RechtsprechungsübersichtAnwaltsrecht/Berufsrecht 146

Arbeitsrecht 146

Bau- und Architektenrecht 146

Erbrecht 148

Familienrecht 148

Gebührenrecht/Kostenrecht 149

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 III

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Strafrecht/Strafprozessrecht 149

Verfahrensrecht 150

Verkehrsrecht 150

Versicherungsrecht 151

Wettbewerbsrecht 151

VeranstaltungshinweiseKammerveranstaltungen 2020 152

Inhaltsverzeichnis

IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

Impressum

KammerMitteilungen

Informationen und offzielle Verlautbarungen der RechtsanwaltskammerDüsseldorf.

Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: [email protected], Internet: www.rak-dus.de

Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben).

Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968Köln, Tel. 0221-93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Telefax0221-93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: [email protected].

Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Post-bank Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08.

Erscheinungsweise: vierteljährlich

Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wer-den die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung

einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 c (zzgl.Zustellgebühr); Einzelheft 19,90 c (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisenist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungster-min für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss.

Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15,53227 Bonn; Telefon 0228-97898-0; Fax 0228-97898-20; E-Mail: [email protected]. Gültig ist die Preisliste Nr. 15 vom 1.1.2019.

Auflage dieser Ausgabe: 13.470 Exemplare

Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern

Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthalteneneinzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das giltauch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktio-nell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht aus-drücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigenZustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bear-beitungen, Übersetzungen, Mikroverflmungen und die Einspeicherungen undVerarbeitungen in elektronischen Systemen.

ISSN 1614-8843

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Kammerversammlung

bitte vormerken!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bitte reservieren Sie schon jetzt Zeit

für die nächste Kammerversammlung

am

Mittwoch, dem 29.4.2020,

16.00 Uhr, im Industrie-Club,

Elberfelder Str. 6,

40213 Düsseldorf.

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 V

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Hamburg, im November 2019

Aufruf zur Weihnachtsspende 2019 – Hilfe für Anwälte in Not

Aufgrund unseres Aufrufs konnten wir im vergangenen Jahr einen erfreulichen Spendeneingang

in Höhe von insgesamt 202.853,00 Euro verzeichnen.

Allen, die gespendet haben, danken wir wieder herzlich für

ihre Solidarität mit den Bedürftigen unseres Berufsstandes.

Hierdurch konnte die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte

bundesweit an bedürftige Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte sowie deren Angehörige eine Weihnachts-

spende auszahlen. Erwachsene erhielten jeweils 650,00 Euro,

Kinder freuten sich über jeweils 450,00 Euro.

Beispielsweise trug die Weihnachtsspende für eine Rechtsanwältin mit einer Gehbehinderung

dazu bei, dass sie ihren PKW rollstuhlgerecht umbauen lassen konnte. Aus eigenen Mitteln

hätte die Familie mit zwei kleinen Kindern diesen Umbau nicht bezahlen können.

Bitte nehmen Sie teil an unserer diesjährigen Aktion und spenden Sie für Ihre

hilfsbedürftigen Kolleginnen, Kollegen und deren Familien!

Sollte Ihnen im Kollegenkreis ein Notfall bekannt werden oder Sie selbst betroffen sein: Bitte

nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unser karitativer Verein unterstützt nicht nur in den vier

Mitgliedskammerbezirken beim Bundesgerichtshof, Braunschweig, Hamburg und Schleswig-

Holstein, sondern auch in den weiteren 24 Kammerbezirken.

Wir helfen gern!

Spendenkonto:

Deutsche Bank Hamburg

IBAN: DE45 2007 0000 0030 9906 00

BIC: DEUT DEHH XXX

Die Spenden an die Hülfskasse sind steuerabzugsfähig.

Steuer-Nr.: 17/432/06459

Kontakt:

Hülfskasse

Deutscher Rechtsanwälte

Steintwietenhof 2

20459 Hamburg

Tel.: (040) 36 50 79

Fax: (040) 37 46 45 [email protected]

www.huelfskasse.de Huelfskasse

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Editorial

Von „friendly fire“, vergifteten Früchten und einem still ruhenden See

Herbert P. Schons

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in der 97. Hauptversammlung derBRAK am 19.9.2003 in Hamburgwarf der Kollege Weil aus Paris einendamals fiktiven Blick in die Zukunftdes Jahres 2009 und entwickelte einSzenario, nach dem zum 1. Januar2010 die Rechtsanwaltskammern ab-geschafft und die Anwaltschaft unterdie Aufsicht des Bundesamtes für dasDienstleistungswesen gestellt wurde,um dort mit vielen anderen um dieKunden zu kämpfen.

Unter anderem führte er aus, dieÖkonomie habe der freien Anwalt-schaft und der anwaltlichen Selbst-verwaltung ein Ende bereitet. DieMaxime des freien Wettbewerbs seistärker gewesen als alle anderen Grundsätze und habeder freien Advokatur im Rahmen einer unabhängigenselbst verfassten Anwaltschaft damit in Deutschlandein Ende bereitet.

Anlass zu diesem Szenario, so der Kollege Weil weiter,seien die Pläne der englischen Regierung gewesen, dieman schließlich auch umgesetzt und als Big Bang of le-gal Profession benannt habe.

Ferner habe die Entwicklung den Vorstellungen des(damaligen) Kommissars Mario Monti entsprochen,der die freien Berufe als überreguliert, den freien Wett-bewerb verhindernd und den Verbrauchern schadendbetrachte.

Heute zehn Jahre später lebt die anwaltliche Selbstver-waltung und die Bundesrechtsanwaltskammer noch im-mer, erfreut sich bester Gesundheit und konnte AnfangOktober den 60. Geburtstag feiern.

Also kein Grund zur Sorge? Das darf bezweifelt wer-den!

Zugegeben, der Wind, der der deutschen Anwaltschaftaus Brüssel seinerzeit entgegenwehte, hat sich – zu-mindest derzeit – ein wenig beruhigt.

Gleichwohl sieht sich die Anwaltschaft vor neuen He-rausforderungen.

Jetzt kommen die Probleme aus dem eigenen Lande:Nicht nur der Gesetzesentwurf einer Partei, die traditio-nell den freien Berufen zugewandt war, lässt aufhor-chen, sondern auch aus den eigenen Reihen werdenVorstellungen entwickelt, die zumindest die Gefahr in

sich bergen, den freien, unabhängi-gen Advokaten zum Justizkaufmannmutieren zu lassen.

Da wird für die vollständige Aufgabedes Verbotes des Erfolgshonorars, zu-mindest aber für dessen Relativie-rung plädiert, da soll die Vermittlungvon Mandaten von Anwalt zu AnwaltProvisionszahlungen auslösen dürfenund da soll sich der mandatierte An-walt zusätzlich auch als Prozessfi-nanzierer in eigener Sache gerierendürfen. Ach ja, und das Verbot desFremdbesitzes in Kanzleien soll auf-gehoben, zumindest aber gelockertwerden.

Bei einem solchen Sperrfeuer aus deneigenen Reihen spricht man beim Mi-

litär liebevoll verharmlosend von „friendly fire“.

Gerne werden diese Vorstellungen aus Politik und eini-gen Teilen der Anwaltschaft als das freundliche Ange-bot der dringend notwendigen Deregulierung präsen-tiert, die die Kolleginnen und Kollegen in die Lageversetzen sollen, den allerorten aus dem Boden sprie-ßenden Rechtsplattformen die Stirn zu bieten, bzw. mitdiesen auf Augenhöhe und unter gleichen Wettbe-werbsbedingungen konkurrieren zu können.

In der Tat treten die Legal Tech-Betreiber vor Selbstbe-wusstsein strotzend und nach eigener Einschätzung alsdie wahren Verbraucherschützer auf dem Rechtsmarktauf, ohne sich um so Lästigkeiten wie Erfolgshonorar-verbote zu kümmern. Und da man mit dem Wort Ver-braucherschutz in diesem Lande partielle Denkblocka-den auslöst, wird – jedenfalls in der Regel – nicht dasGeschäftsmodell der Plattformen kritisch hinterfragt,sondern man schlägt der Anwaltschaft vor, es diesenUnternehmen gleichzutun, und das anwaltliche Berufs-recht weitgehend zu schleifen, um die erforderlichenInvestitionen für Legal Tech durch Fremdkapital auf-bringen zu können. Das sind Sie, die vergifteten Früch-te, die nach und nach jegliche Grenzen zwischen frei-em Beruf und Gewerbe sich in Luft auflösen lassen, je-denfalls wenn die Anwaltschaft hier nicht aufpasst.

Übrigens:Aus Großkanzleien, die Millionenumsätze gerieren,hört man jedenfalls in Deutschland allerorten, dassman Fremdkapital nicht benötige, so dass man ge-spannt sein darf, woher die Investoren eigentlich kom-men sollen, die kleine und mittelständische Anwalts-

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 121

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kanzleien mit Millionenbeträgen – dann zulässig, be-glücken sollen.

Sicherlich ein Schelm, der Böses dabei denkt!

Wenn an dritter Stelle in der Überschrift dieses Editori-al von einem still ruhenden See die Rede ist, so ist hierdie dringend notwendige und vielbeschworene RVG-Reform angesprochen.

Seit April 2018 liegt dem BMJV der Forderungskata-log von BRAK und DAV vor, ohne dass eine nennens-werte Bewegung festzustellen gewesen wäre.

Vielmehr dauerte es Monate, bis der Entwurf – ohneFristsetzung – vom Ministerium überhaupt an die Län-der verschickt wurde und selbst die zuletzt – endlich –aufgenommenen Gespräche zwischen den Berufsver-bänden, den Ländern und dem Ministerium lassen we-nig Bewegung jedenfalls an dieser Front erkennen,wenn man den zuletzt von den Ländern vorgeschlage-nen Stufenplan (erst lineare Erhöhung, und erst späternach einer Evaluierung struktureller Änderungen) au-ßer Acht lässt, weil auch dieser Vorschlag von dem un-gerechtfertigten Anspruch auf Erhöhung der Gerichts-kosten in gleichem Umfang begleitet wird.

Mag das Bild vom still ruhenden See an der Oberflächeauch zutreffend sein, weiter unten tut sich durchaus et-was:Wenn schon die Anhebung der anwaltlichen Vergütungins Stocken geraten ist, bzw. noch gar keine Fahrt auf-genommen hat, so lässt sich ja vielleicht ein Weg „nachunten“ finden.

Mit erstaunlicher Geschwindigkeit wurde der Entwurfeines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschut-zes im Inkassorecht auf den Weg gebracht, der aufhöchst elegante Weise die Anwaltsgebühren im Inkas-sowesen bei Gegenstandswerten bis zu 1.000 c um53,33% senkt und bei Streitwerten zwischen 2.500–3.000 c um immer noch 32,92%, um nur einige Bei-spiele aus den DAV-Berechnungen zu nennen.

Begleitet werden diese Vorstellungen von zahlreichenHinweispflichten, die Anwälte in Zukunft bei Umset-zung dieses Entwurfes zumindest in die Gefahr desParteiverrates oder der Wahrnehmung widerstreitenderInteressen bringen können.

Wer seinen Adrenalinspiegel also nach oben katapultie-ren möchte, der sollte sich diesen Entwurf einmal inRuhe durchlesen, wobei dann gleichzeitig festgestelltwerden kann, dass es an jeglicher Differenzierung zwi-schen anwaltlichem Inkasso und gewerblichem Inkassofehlt.

Für die Anwaltschaft bleibt es also bei eher unruhigenZeiten und Herausforderungen, denen zu begegnenvielleicht das Wort von Nietzsche hilft: „Hindernisseund Schwierigkeiten sind Stufen auf denen wir in dieHöhe steigen“

In diesem Sinne und mit Blick auf die Höhen des Jah-res 2020 verbleibe ich mit besten kollegialen Grüßen

IhrHerbert P. SchonsPräsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

PS: Zum Stichwort „friendly fire“ noch eine Mitteilung:Die von einem Vorstandsmitglied unserer Kammer imAuftrag eines früheren Vorstandsmitgliedes erstatteteStrafanzeige gegen mich hat sich erledigt. Das OLGDüsseldorf hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung dagegen, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auchGeneralstaatsanwaltschaft die Aufnahme von Ermitt-lungen abgelehnt hatten, als unzulässig zurückgewie-sen.

Editorial

122 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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Aufsätze

Die schöne (nicht mehr ganz so) neue Welt der Internet-Bewertungen

Was tun, wenn eigene Kritiken schlecht und Lobpreisungen der Konkurrenz gekauft sind?

Teil 11

Von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Beauftragte des Vorstandes für Grundsatzfragen

1 Teil 2 des Aufsatzes wird in Heft 1/2020 der KammerMitteilungen abge-druckt, welches Ende März 2020 erscheint.

A. Einleitung

Keine Anwaltskanzlei kann es sich heute noch leisten,nicht mit einer eigenen Website, einem Google-Eintragund/oder einem Auftritt in den sozialen Netzwerkenvon Facebook & Co präsent zu sein. Doch wer sich indie Öffentlichkeit begibt, muss auch damit rechnen,sich öffentlicher – nicht zwangsläufig positiver – Kritikauszusetzen. Besonders ärgerlich ist das, wenn die Kri-tik beleidigend ausfällt und/oder einer realistischenGrundlage entbehrt. Das Erscheinungsbild negativerBewertungen ist vielfältig; es reicht vom Hinterlassenweniger Sterne über Pauschalurteile („ganz schlecht“,„Finger weg“) bis hin zu detailreichen Schilderungendes – angeblich – Erlittenen. Dass dies alles geschäfts-schädigende Wirkungen entfalten kann, liegt auf derHand. Geschäftsschädigend können – als Kehrseite derMedaille – aber auch gekaufte Fake-Bewertungen sein,die einen Mitbewerber in höchsten Tönen loben.

In beiden Fällen stellt sich die Frage, welche recht-lichen Schritte unternommen werden können, um dasschiefe Bild im Internet wieder gerade zu rücken.

Schon vor rund zehn Jahren hat der BGH in seiner Ent-scheidung zur „Mutter aller Bewertungsportale“, derLehrer-Bewertungsplattform spickmich.de,2

2 BGH NJW 2009, 2888.

erste Leit-linien aufgestellt, die in jüngerer Zeit vor allem in Zu-sammenhang mit Ärzte-Bewertungsseiten fortgeführtund präzisiert wurden. Dabei lautet eine der Kernaussa-gen, dass Bewertungsforen und -plattformen grund-sätzlich eine von der Rechtsordnung gebilligte und ge-sellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen und somitprinzipiell zu dulden sind.3

3 BGH MMR 2016, 418, 421.

B. Ansprüche und Anspruchsgegner bei negativenBewertungen

Welche Ansprüche der von negativen Bewertungenbetroffene Rechtsanwalt = Unternehmer geltend ma-chen kann, hängt u.a. davon ab, ob (i.) er den Urheberder Bewertung kennt, und ob (ii.) die Bewertung freierfunden oder zutreffend ist oder sich in dem weitenGrauzonen-Bereich zwischen diesen Antipoden be-wegt.

Grundsätzlich gibt es zwei mögliche Anspruchsgegner:den Urheber der Bewertung und den Betreiber der Be-wertungsplattform.4

4 Zu einer Einteilung und zu den unterschiedlichen Geschäftsmodellen vonBewertungsportalen vgl. Büscher, GRUR 2017, 433.

I. Inanspruchnahme des Urhebers der BewertungEine Inanspruchnahme des Urhebers der Bewertungauf Unterlassung und/oder Schadensersatz kommt na-turgemäß nur in Betracht, wenn der Urheber bekanntist. Auch wenn Kritiker im Internet selten Klarnamenverwenden, ergibt sich gerade für Rechtsanwälte auf-grund gelieferter Stichworte oder ganzer Fallschilde-rungen oftmals die Möglichkeit, von der Bewertungbzw. Kritik auf ein konkretes Mandat und also den Ver-fasser zu schließen.

1. Vertragliche Ansprüche

Liegt der Bewertung ein Mandatsverhältnis zugrunde,kann sich ein Unterlassungs- und/oder Schadensersatz-anspruch des Rechtsanwalts aus den §§ 280 Abs. 1,241 Abs. 2 BGB ergeben. Der Mandant eines Rechts-anwalts oder der Patient eines Arztes ist im Rahmender ihn gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Rücksicht-nahmepflichten auch vertraglich gehalten, das Persön-lichkeitsrecht und den eingerichteten und ausgeübtenGewerbebetrieb seines Vertragspartners zu achten, kei-ne falschen Tatsachenbehauptungen über diesen aufzu-stellen und sich nicht in Schmähkritik zu üben.5

5 So ausdrücklich Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl.2016, § 630a BGB Rdn. 63; vgl. auch Krebs, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB-Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 241 BGB Rdn. 23, wonach unzutreffende oderunsachliche Berichte über die Leistungen von Geschäftspartnern die Interes-sen der Gegenseite verletzen und innerhalb einer Sonderverbindung zumin-dest Löschungsansprüche begründen.

Die Abgrenzung zwischen unzutreffenden und/oder be-leidigenden Behauptungen, welche Unterlassungs-und/oder Schadensersatzansprüche auslösen, einerseitsund von Art. 5 GG gedeckten bloßen Meinungsäuße-rungen, die der Rechtsanwalt/Unternehmer hinnehmenmuss, andererseits sind fließend. Es gelten die gleichenKriterien wie bei der deliktsrechtlichen Prüfung.

Instruktiv sind die Ausführungen des AG Bremen inseinem Urteil vom 31.8.2018.6

6 BeckRS 2018, 19951.

Danach musste einElektrounternehmen zwar die Formulierung „Preisleis-tung SEHR schlecht.“, nicht aber die Aussage „Vor-

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 123

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sicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dannzockt er mit der Endabrechnung ab.“ dulden. Letzteresei geeignet, dem geschäftlichen Betrieb des Unterneh-mers zu schaden, und „wegen ihres verleumderischenGehalts (vgl. §§ 186, 187 StGB)“ nicht hinnehmbar.Entscheidend sei, dass nach dem objektiven Empfän-gerhorizont (§ 133 BGB) der Eindruck erweckt werde,dass die betroffene Unternehmerin eine rechtskräftigverurteilte Betrügerin sei. Die Bewertung eines „sehrschlechten Preis-Leistungs-Verhältnisses“ sei dagegenzumindest vertretbar. Im Übrigen sei der Bewertungs-inhalt dieser Äußerung nicht messbar; es liege eineMeinungsäußerung vor. Derjenige, der wie die Unter-nehmerin im konkreten Fall zu seiner Firma im Internetvia google eine Kundenbewertung ermögliche, müsse„auch sehr kritische bis unfaire Bewertungen“ grund-sätzlich dulden. Schließlich würden lobende und alsowerbewirksame Einträge auch nicht auf ihre Angemes-senheit geprüft.

Die Grauzone zwischen noch zu tolerierender und nichtmehr hinnehmbarer Kritik ist also groß und häufig liegtdie Entscheidung „im Auge des Betrachters“. Fest stehtimmerhin, dass außer eindeutig beleidigenden („Rechts-anwalt XY ist ein Betrüger.“) auch nachweislich falscheÄußerungen nicht hingenommen werden müssen.Falsch ist etwa die Behauptung, ein Rechtsstreit sei auf-grund der Unfähigkeit des Anwalts verloren gegangen,obwohl der Mandant es versäumte, die für eine PKH-Bewilligung erforderlichen Unterlagen beizubringen,und der eigentliche Rechtsstreit nach Ablehnung desPKH-Antrags erst gar nicht mehr geführt wurde. Nach-weislich falsch ist – bei berechtigter Führung der Fach-anwalts-Bezeichnung – auch die Aussage „Rechtsan-wältin XY gibt sich als Fachanwältin für Strafrecht aus,obwohl sie dies nicht ist.“, wohingegen die – häufiger zulesende – Behauptung „Rechtsanwältin XY ist zwarFachanwältin für Strafrecht, hat von Strafrecht aber kei-ne Ahnung.“ sich als kaum überprüfbare subjektive Be-wertung noch im Bereich der grundrechtlich geschütztenMeinungsäußerungen bewegen dürfte.

2. Deliktische Ansprüche

Eine negative Bewertung wird häufig nicht nur das Per-sönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmers/Rechtsanwalts, sondern auch seine „Kredit- und Ge-schäftswürdigkeit“ tangieren, was zu Unterlassungs-und/oder Schadensersatzansprüchen führt, die aus den§§ 824, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB herzuleitensind.7

7 Zur Anwendbarkeit von § 824 BGB und zur Verneinung eines - mitunter an-genommenen - Unternehmenspersönlichkeitsrechts Peifer, NJW 2014, 3067,3068, und zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 824 BGB und der Haftungfür Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Wagner,aaO, § 824 BGB Rdn. 5.

Fehlt ein Bezug zur wirtschaftlichen Wertschät-zung des Betroffenen, scheidet § 824 BGB aus. Statt-dessen kommen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m.

§§ 185 ff. StGB und aus § 823 Abs. 1 BGB in Be-tracht.8

8 Wagner, aaO, § 824 BGB Rdn. 36.

Auch ein Nebeneinander von § 824 BGB undder Schutzgesetzhaftung aus § 823 Abs. 2 i.V.m.§§ 185 ff. StGB ist möglich. Bei Vorsatz erlaubt § 824BGB den Rückgriff auf die allgemeine Vermögens-schadenshaftung nach § 826 BGB.9

9 Wagner, aaO, § 824 BGB Rdn. 6.

a) Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen undMeinungsäußerungen

Insgesamt bewegt man sich allerdings wieder in demweiten Spannungsfeld zwischen Tatsachenbehauptun-gen, die (zumindest) nicht erweislich falsch sein dür-fen, und grundsätzlich zu tolerierenden Meinungsäuße-rungen. Bei der Unterscheidung zwischen beidem istdie Rechtsprechung ebenso vielschichtig wie einzel-fallbezogen.10

10 Einen guten Überblick über die Kasuistik liefert Wagner, aaO, § 824 BGBRdn. 25.

Als Tatsachenbehauptungen wurden angesehen

) die Behauptung, ein Freiberufler oder Unternehmersei „in Zahlungsschwierigkeiten“, „zahlungsunfä-hig“, „finanziell ruiniert“, „bankrott“, „pleite“ bzw.„insolvent“, „in Konkurs gefallen“,11

11 RGZ 148, 154, 159; BGH NJW 1994, 2614, 2615.

und

) die Information, „auch gegen diese Notare ermittelndiverse Notarkammern“12

12 OLG Köln NJW-RR 2000, 829, 830.

.

Als (bloße) Werturteile wurden eingestuft:

) der Vorwurf fehlerhafter anwaltlicher Beratung, beidem darauf hingewiesen wurde, nach Meinung derGerichte fehle für einen Schadensersatzanspruch derKausalitätsnachweis,13

13 BGH NJW 1997, 2513.

) die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „rechtsra-dikal“14

14 OLG Hamburg NJW 1992, 2035; BVerfG NJW 2012, 3712 Rdn. 29.

) die Bezeichnung der Geschäftsführung einesGmbH-Geschäftsführers als „unregelmäßig“, ohneweitere Tatsachenangaben zu machen,15

15 OLG Köln NJW-RR 1995, 97.

) die Kennzeichnung eines Mediziners als „Pfuscher“und „Scharlatan“16

16 OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1695, 1696.

oder

) die Äußerung, „um den für Grundstücksgeschäftewichtigen Formerfordernissen zu genügen und umdem Ganzen den Anschein der Seriosität zu geben,mussten Notare mitwirken“, oder der zugrunde lie-gende Vorgang sei ein „Abzock-Modell“.17

17 OLG Köln NJW-RR 2000, 829, 830 f.

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b) Zum Grenzverlauf bei Persönlichkeitsverletzungen

Soweit nicht die Kredit- und Geschäftswürdigkeit, son-dern nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des voneiner negativen Bewertung Betroffenen tangiert ist, giltdas „Mantra der Rechtsprechung“,18

18 Vgl. hierzu Mafi-Gudarzi/Kiersch, notar 2019, 90, 91.

wonach das allge-meine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, dessenReichweite erst durch eine Abwägung der widerstrei-tenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmtwerden kann. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrechtist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse desBetroffenen die schutzwürdigen Belange der anderenSeite überwiegt.19

19 So die st. Rspr.; vgl. hierzu nur die „Nerzquäler-Entscheidung“ BGH NJW2016, 1584 m. w. Nachw.

Wie „dick“ die Haut des Rechtsanwalts hier sein muss,zeigt anschaulich die Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vom 2.7.201320

20 NJW 2013, 3021.

zur – im konkreten Fallfür zulässig gehaltenen – Bezeichnung einer Anwalts-kanzlei als „Winkeladvokatur“. Die Verfassungsrichterteilen zwar die Auffassung des OLG Köln,21

21 NJW-RR 2012, 1187.

dass durchden Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen werde. Denndieser Begriff insinuiere, dass der Kläger ein Rechtsan-walt sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweiseund dessen Seriosität zweifelhaft sei, und setze ihn so-mit in seiner Persönlichkeit herab. Allerdings gewichtedas OLG nicht stark genug, dass die Äußerung zu-nächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getä-tigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wordensei, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gerichtvon ihr Kenntnis hätten nehmen können. Das OLG be-fasse sich zwar recht ausführlich mit der Frage der Pri-vilegierung der Äußerung, werde aber dem Ausnahme-charakter der Unzulässigkeit von Äußerungen in einemgerichtlichen Verfahren nicht gerecht.

Wer hier glaubt, die Entscheidung sei wegen der Be-zugnahme auf die Prozesssituation nicht zu verallge-meinern, muss gewärtigen, wie das Verfassungsgerichtfortfährt: Das OLG habe nicht hinreichend in seine Er-wägungen eingestellt, dass der Vorwurf des Winkelad-vokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung al-lein in der beruflichen Ehre bedeute und den Kläger da-mit lediglich in seiner Sozialsphäre betreffe, zumal derBeschwerdeführer sich wörtlich allein auf die Kanzleiund nicht auf die Person bezogen und den Begriff„Winkeladvokatur“ in Anführungszeichen gesetzt ha-be. Insgesamt hätten die Fachgerichte verkannt, dassdie Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung imInteresse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf daszum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche be-schränkt werden müsse, nicht aber den Zweck habe, diesachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betref-fenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewähr-

leisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsfor-men überspitzte Formulierungen ausgeschlossen wür-den.

Fügt man diese – über die Situation im Binnenraumeines Zivilprozesses hinausreichenden – Formulierun-gen, insbesondere auch den Verweis auf die lediglichtangierte „Sozialsphäre“ und den vorstehenden Blick indie aktuelle Entscheidung des AG Bremen zusammen,muss bezweifelt werden, dass ein Vorgehen gegen dieInternet-Bewertung „Winkeladvokat“ oder „Winkelad-vokatur“ erfolgversprechend wäre.

Mafi-Gudarzi/Kiersch22

22 notar 2019, 90, 92.

führen – bezogen auf die Be-wertung von Notaren und Rechtsanwälten – aus, solan-ge und soweit etwa ein Mandant die Qualität der Pro-zessführung oder sonstigen Vertretung und Betreuungkritisiere, ohne sich schwerpunktmäßig tatsachenbezo-gen zu äußern, habe der Rechtsanwalt Kritik an seinerArbeit hinzunehmen. Bewertungen der beruflichen Tä-tigkeit, die entweder inhaltlich ausgeführt oder auchnur durch Vergabe von „Sternchen“ ausgedrückt wür-den, seien überdies der weniger schutzwürdigen So-zialsphäre zuzuordnen. Diesbezügliche Äußerungendürften nur ausnahmsweise, im Falle schwerwiegenderAuswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, mit negati-ven Sanktionen für den Bewertenden verknüpft wer-den, etwa dann, wenn Stigmatisierung, soziale Aus-grenzung oder Prangerwirkung zu befürchten seien.23

23 BGH NJW 2009, 2888, 2892 (spickmich.de).

Bloße berufliche Nachteile reichten hierfür nicht aus,da jedenfalls Anwälte „Marktmechanismen“ unterlä-gen, zu denen auch öffentliche Bewertungen zählten.24

24 LG München I, Urt. v. 28.5.2013 - 25 O 9554/13 Rdn. 79, zitiert nach juris.

Bewertungen in Form von „Noten“ oder Sternen (oftwird vielsagend der berühmte „eine Stern“ vergeben,wobei die Weisheit „ein Stern ist besser als kein Stern“gerade nicht gilt) sind trotz Bezugs zu einem Tatsa-chenkern Werturteile25

25 LG München I, Urt. v. 28.5.2013 - 25 O 9554/13 Rdn. 70, zitiert nach juris.

und damit nahezu unangreifbar.Vom i.d.R. hinzunehmenden Werturteil zum nicht mehrhinzunehmenden Werturteil mit jedenfalls falschemTatsachenkern wird die Ein-Stern-Bewertung aller-dings dann, wenn ihr gar kein Mandats- oder Patienten-verhältnis zugrunde liegt.26

26 Vgl. zur Bewertung eines Arztes trotz fehlenden BehandlungsverhältnissesBGH GRUR 2016, 855, aber auch LG Augsburg, Urt. v. 17.8.2017 - 022 O560/17, zitiert nach juris.

3. Anspruch auf Unterlassung und/oderSchadensersatz

Enthalten Internet-Bewertungen nachweislich falscheTatsachenbehauptungen und/oder – unter Berücksichti-gung des Vorstehenden – nicht durch das Recht auffreie Meinungsäußerung gedeckte Werturteile, hat derBetroffene gegenüber dem Kritiker jedenfalls einenAnspruch auf Unterlassung der Äußerung bzw. Ver-

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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 125

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breitung der negativen Bewertung. Dabei umfasst dieVerpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durchdie ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wur-de, regelmäßig nicht nur ein bloßes Nichtstun bzw. dasAbsehen von Wiederholungen, sondern auch die Vor-nahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Be-seitigung des Störungszustands, konkret also die Lö-schung der Bewertung bzw. die Veranlassung der Lö-schung.27

27 BGH GRUR 2018, 292, 293; Mafi-Gudarzi/Kiersch, notar 2019, 90.

Ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch besteht,hängt davon ab, ob dem Betroffenen ein messbarerSchaden entstanden ist.

§ 824 Abs. 1 BGB verpflichtet den Schädiger zum Er-satz sämtlicher Vermögensschäden, die auf der Kredit-oder Geschäftsschädigung beruhen, sich also als Folgeeiner Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen des„angeschwärzten“ Unternehmens darstellen. Auch einkonkret drohender Schaden kann genügen; doch mussder Betroffene hierzu substantiiert vortragen und dennötigen Beweis liefern können.28

28 BGH NJW 1994, 2614, 2617.

An Letzterem wird eshäufig scheitern, weil es schwer sein dürfte, z.B. nach-zuweisen, dass ein konkretes Mandat, das dem Betrof-fenen eigentlich schon „sicher“ war, gerade wegeneiner bestimmten negativen Internet-Bewertung dochnicht erteilt wurde.

Schreitet der Betroffene zur Selbsthilfe, indem er Maß-nahmen zur Schadensabwehr ergreift (z.B. Anzeigenzur Wiederlegung falscher Tatsachenbehauptungenschaltet), kommt u.U. auch ein entsprechender Auf-wendungsersatzanspruch in Betracht.29

29 Vgl. hierzu Wagner, aaO, § 824 BGB Rdn. 63 m. w. Nachw.

Beim Rechtsanwalt können in Extremfällen Folgeschä-den entstehen, so etwa wenn sich die zuständigeRechtsanwaltskammer aufgrund einer dezidierten Ne-gativ-Bewertung, die Anhaltspunkte für einen Berufs-rechtsverstoß liefert, gehalten sieht, von Amts wegenein Aufsichtsverfahren einzuleiten, in dem sich der Be-troffene sodann seinerseits anwaltlich vertreten lässt.Ob der so in die Defensive getriebene Anwalt den Er-satz der hierdurch entstandenen Kosten von demjeni-gen verlangen kann, der zu Unrecht den Vorwurf z.B.einer Interessenkollision erhoben hat, ist eine Frage derKausalität. Grundsätzlich ist ein solcher Anspruch aberdenkbar.

Fehlt es an einem konkret messbaren Schaden (oder istein solcher nicht nachweisbar), kommt ein Schadenser-satzanspruch nach den von der Rechtsprechung entwi-ckelten Grundsätzen30

30 BGH NJW 1971, 698; 2000, 2195, 2197; 2014, 2029, 2033 f.; BVerfGNJW 2000, 2187; 2007, 1055.

nur dann in Betracht, wenn eineschwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtsvorliegt, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Ver-letzung nicht auf andere Weise (wie Genugtuung durch

Widerruf, Gegendarstellung oder Unterlassung) befrie-digend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwie-gende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt,welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert,hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweitedes Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund desHandelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab,wobei wiederum zu berücksichtigen ist, in welche ge-schützte Sphäre eingegriffen wurde. Eine insgesamtschwere Verletzung kann sich auch aus der Wiederho-lung und Hartnäckigkeit einzelner Verletzungen erge-ben, die jeweils für sich genommen nicht als schwer-wiegend einzustufen sind.31

31 Vgl. zum Ganzen Katzenmeier, in: Dauner-Lieb/Langen, aaO, § 823 BGBRdn. 246 m. w. Nachw.

Insgesamt genießt die beiInternet-Bewertungen (meist nur) in Rede stehende So-zialsphäre geringeren Schutz als die Privat- oder Intim-sphäre.

4. Weitere Abwehrreaktionen

Ein Rechtsanwalt, der sich während eines noch beste-henden Mandatsverhältnisses mit öffentlichen Negativ-bekundungen seines Mandanten konfrontiert sieht, hatauch die Möglichkeit, das Mandatsverhältnis wegeneiner Zerstörung der notwendigen Vertrauensbasis zubeenden, ohne seiner bisher erworbenen Vergütungsan-sprüche verlustig zu gehen (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB).Und weil die Kündigung durch vertragswidriges Ver-halten des Auftraggebers veranlasst wurde, ist diesergem. § 628 Abs. 2 BGB zusätzlich zum Ersatz eineseventuell durch die vorzeitige Aufhebung des Mandats-verhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Abhängig von der Schwere des Vertrauensverlusteskann es für den Rechtsanwalt sogar gänzlich unzumut-bar sein, das Mandatsverhältnis auch nur kurzzeitigfortzuführen, sodass sogar eine normalerweise ausge-schlossene Niederlegung „zur Unzeit“ (§ 627 Abs. 2BGB), also etwa kurz vor einem bevorstehenden Ge-richtstermin oder einer polizeilichen Vernehmung,32

32 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, in: Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Aufl. 2018, § 15 Rdn. 21 ff.

zulässig wäre. Es kommt hierbei auf die Umstände desEinzelfalls an.

5. Grundsätzlich keine Bedenken wegen derSchweigepflicht

Nimmt der Rechtsanwalt seinen Kritiker auf Unterlas-sung und/oder Schadensersatz in Anspruch, ist naturge-mäß auch zu prüfen, ob sich hierbei Restriktionen ausder anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit (§§ 203Abs. 1 Nr. 3 StGB, 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA) erge-ben. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn –wie zumeist – der Bewertende anonym auftritt, der An-walt ihn aber aufgrund von Detailangaben aus demMandatsverhältnis identifizieren kann. Hier muss der

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Anwalt vor der Ergreifung von Maßnahmen sicherstel-len, dass er nicht den Falschen in Verdacht hat.

Abgesehen davon gilt § 2 Abs. 333

33 Ab dem 1.1.2020: Abs. 4; vgl. BRAK-Mitt. 2019, 245 f.

lit. b BORA, d.h. einVerstoß gegen die Schweigepflicht ist nicht gegeben,

„soweit das Verhalten des Rechtsanwalts zur Wahr-nehmung berechtigter Interessen erforderlich ist,z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprü-chen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidi-gung in eigener Sache“.

Die Schweigepflicht verpflichtet den Anwalt keines-wegs dazu, tatenlos der Zerstörung seines guten Rufsund der Beeinträchtigung seiner Geschäftsinteressenzuzusehen. Wird das berufliche Ansehen des Rechtsan-walts durch Angriffe des Mandanten in der Öffentlich-keit wesentlich beeinträchtigt, darf er seine Verschwie-genheitsverpflichtung brechen, soweit dies zur Richtig-stellung oder sonst angemessenen Verteidigung not-wendig ist.34

34 Hartung, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl. 2016, § 2 BORARdn. 101; Eisele, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 30. Aufl.2019, § 203 StGB Rdn. 60; vgl. zum Grundsätzlichen auch Henssler, in:Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 5. Aufl. 2019, § 2 BORA Rdn.15.

II. Inanspruchnahme des Betreibers des Bewer-tungsportals

Weiß der Rechtsanwalt/Unternehmer – wie so häufig –nicht, wer sich hinter einer „Ein-Stern-Bewertung“oder einer sonstigen negativen Kritik ohne konkreteAngaben verbirgt, bleibt ihm nur die Kontaktaufnahmeresp. Auseinandersetzung mit dem Betreiber der jewei-ligen Plattform.

Dass dies – trotz vielfältiger gegenteiliger Beteuerun-gen von Plattformbetreibern – nicht ganz einfach ist,zeigt der Erfolg von Anbietern wie deinguterruf.de,saubereweste.de, falsch-bewertet.de u.a.

1. Vorbemerkungen

In der Rechtsprechung spielen bei der Betreiberhaftungbislang fast ausschließlich deliktische Ansprüche eineRolle, auf die sich auch die nachfolgende Darstellungbeschränkt.

Je nach konkreter Ausgestaltung des Verhältnisses desBewerteten zum Plattformbetreiber können allerdingsauch vertragliche Ansprüche (so, wenn der bewerteteUnternehmer für die Nutzung der Plattform und dieTeilnahme an Rankings zahlt) und/oder wettbewerbs-rechtliche Ansprüche (etwa in Anwendung von § 4Abs. 2 UWG bei der – für Rechtsanwälte grundsätzlichnicht in Betracht kommenden – Nutzung von Vermitt-lungsdiensten)35

35 Vgl. zu den verschiedenen Spielarten von Bewertungsportalen und dendenkbaren Beziehungen der einzelnen Protagonisten untereinander Bü-scher, GRUR 2017, 433.

gegeben sein.

2. Zum Anspruch auf vollständige Löschung derKanzlei/des Unternehmens aus dem Bewertungs-portal

Die Rechtsprechung ist bislang von einem grundsätz-lichen Wohlwollen gegenüber Bewertungsportalen ge-prägt. Allerdings fußen die maßgeblichen höchstrich-terlichen Entscheidungen noch auf der Situation vor In-krafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Mai2018 und insbesondere auf § 29 BDSG a.F., der einenverhältnismäßig „lockeren“ Umgang mit „der ge-schäftsmäßigen Datenerhebung und -speicherung zumZweck der Übermittlung“ vorsah und etwa in Abs. 1S. 1 Nr. 1 u. 2 (nur) bestimmte:

„Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verän-dern oder Nutzen personenbezogener Daten zumZweck der Übermittlung, insbesondere wenn diesder Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oderdem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Be-troffene ein schutzwürdiges Interesse an demAusschluss der Erhebung, Speicherung oder Ver-änderung hat,

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ent-nommen werden können oder die verantwortlicheStelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dassdas schutzwürdige Interesse des Betroffenen andem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oderVeränderung offensichtlich überwiegt, oder ... .“

Im Streit stehen bzw. standen damit (i.) das Recht desbetroffenen Unternehmers auf informationelle Selbst-bestimmung (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8EMRK), (ii.) das Recht des Protalbetreibers auf Kom-munikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1EMRK), (iii.) das Recht beider auf Freiheit der Berufs-ausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und (iv.) mittelbar dasRecht der Portalnutzer auf Informationsfreiheit.36

36 Büscher, GRUR 2017, 433, 435 m. w. Nachw.

a) Urteil des BGH vom 23.9.2014 – VI ZR 358/13

Mit Urteil vom 23.9.2014 hat der BGH37

37 GRUR 2014, 1228.

– wie gesagt,auf der Basis des alten § 29 BDSG – entschieden, dassein Arzt grundsätzlich keinen Anspruch auf vollständi-ge Löschung seines (unfreiwilligen) Profils bei jame-da.de hat.

Im Streitfall habe, so der VI. Zivilsenat, eine Abwä-gung zwischen dem Schutz des Rechts des Klägers aufinformationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1,Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einenSeite und dem Recht der Portalbetreiberin auf Kommu-nikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1EMRK auf der anderen Seite zu erfolgen, bei der auchdie mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zuste-

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henden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berück-sichtigen sei. Die Aufnahme des Klägers in das Bewer-tungsportal berühre zuvörderst sein Recht auf informa-tionelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Ein-zelnen umfasse, grundsätzlich selbst darüber zu be-stimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen sei-ne persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebrachtwürden. Betroffen sei der Kläger darüber hinaus in sei-nem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freieBerufsausübung, das mittelbar ebenfalls Drittwirkungentfalte. Der Schutzbereich umfasse jede Tätigkeit, diemit der Berufsausübung zusammenhänge und dieserdiene, mithin auch die Außendarstellung von selbst-ständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung desberuflichen Erfolgs gerichtet sei. Das Grundrechtschütze dabei zwar nicht vor der Verbreitung zutreffen-der und sachlich gehaltener Informationen am Markt,die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteil-nehmer von Bedeutung sein könnten, selbst wenn sichdie Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nach-teilig auswirkten, doch gehe die Aufnahme in das Be-wertungsportal der Beklagten darüber hinaus. Siezwinge den aufgenommenen Arzt dazu, sich in demvon der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmeneiner breiten Öffentlichkeit präsentieren zu lassen so-wie sich – unter Einbeziehung von Bewertungen medi-zinisch unkundiger Laien – einem Vergleich mit ande-ren im Portal aufgeführten Ärzten zu stellen, und könneerhebliche Auswirkungen auf seine beruflichen Chan-cen und seine wirtschaftliche Existenz haben. Dabei seiauch nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portalmissbrauchten. So bestehe aufgrund der den Nutzernvon der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, Bewer-tungen auch im Freitext zu verfassen, die Gefahr, dassüber das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzu-lässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz ge-stellt würden. Diese Gefahr werde noch dadurch ver-stärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werdenkönnten. Zwar sei Voraussetzung für die Abgabe einerBewertung die vorherige Registrierung. Die Angabedes Klarnamens sei hierfür aber nicht erforderlich; esgenüge vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, aufdie der Registrierende Zugriff habe. Auch Mehrfachbe-wertungen durch ein und dieselbe Person und Bewer-tungen ohne realen Behandlungshintergrund seiendenkbar.

Allerdings berührten die von der Beklagten erhobenenund gespeicherten Informationen den Kläger nur in sei-ner Sozialsphäre. Die Bewertungen beträfen die beruf-liche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in demsich die persönliche Entfaltung von vornherein imKontakt mit der Umwelt vollziehe. Nach dem von derRechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allge-meinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechtsentwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeitbestimmter Sphären schütze das allgemeine Persön-lichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre

das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarungvon persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz seiaber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oderGeheimsphäre zuzuordnen seien. Im Bereich der So-zialsphäre müsse sich der Einzelne wegen der Wirkun-gen, die seine Tätigkeit hier für andere habe, von vorn-herein auf die Beobachtung seines Verhaltens durcheine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinenLeistungen einstellen. Dies gelte insbesondere auch beifreiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen inKonkurrenz zu anderen Ärzten anböten. Äußerungenim Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falleschwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlich-keitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden,so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Aus-grenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien. Diesstehe im Streitfall nicht in Rede. Im Übrigen sei derKläger den Gefahren des Bewertungsportals nichtschutzlos ausgeliefert. Insbesondere könne er unwah-ren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden odersonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen,dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Ein-trag an die Beklagte wende und dort die Beseitigungdes Eintrags verlange. Hierzu stehe ihm eine entspre-chende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zurVerfügung. Weise die Beklagte die Forderung zurück,könne der Kläger die Beklagte gerichtlich, ggf. auch imWege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruchnehmen. Entsprechendes gelte für etwaige, auch unterBerücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes(TMG) bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Ver-hinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertun-gen ohne realen Hintergrund setze die Beklagte im Üb-rigen – wenn auch keine lückenlosen – Schutzmecha-nismen ein.

Zuletzt wögen die vom Kläger konkret für seine Persongeltend gemachten Belastungen nicht allzu schwer.Dass er Opfer einer rechtlich oder auch nur nach denNutzungsbedingungen der Beklagten unzulässigen Be-wertung geworden sei, trage er nicht vor. Umsatzeinbu-ßen würden vom Kläger zwar behauptet; substantiierterVortrag dazu fehle aber. Die Beeinträchtigungen derberechtigten Interessen des Klägers wögen jedenfallsnicht schwerer als das Recht der Beklagten auf Kom-munikationsfreiheit. Auszugehen sei dabei von demganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit anInformationen über ärztliche Dienstleistungen habe.Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch neh-men wollten, könnten den Arzt grundsätzlich frei wäh-len. Das von der Beklagten betriebene Portal könne da-zu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfürerforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Dass es u.U. auch andere Informationsquellen gebe –etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder beiFachärzten die Einschätzung des vom Patienten ggf.zuvor konsultierten Hausarztes –, ändere daran nichts.Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr

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Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutra-gen, stehe nicht entgegen, dass die in das Bewertungs-portal eingestellten Bewertungen typischerweise nichtvon Fachleuten herrührten und subjektiv geprägt seien.Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischenQualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, dieder Laie nicht kenne, häufig nicht entsprechen und imEinzelfall etwa von einem vom behandelnden Arztnicht zu vertretenden Ausbleiben des – von ihm auchnicht geschuldeten – Heilungserfolgs geprägt sein.Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informations-quellen könne das Angebot der Beklagten aber trotz-dem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Be-wertungen zum Ausdruck komme, könne anderen Per-sonen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, wel-cher Arzt – insbesondere bezüglich der äußeren Um-stände der Behandlung, wie etwa der Praxisorganisa-tion – den Anforderungen für die gewünschte Behand-lung und auch den persönlichen Präferenzen am bestenentspreche.

b) Urteil des BGH vom 20.2.2018 – VI ZR 30/17

Allerdings hat der BGH37

37 NJW 2018, 1884 m. Anm. Buchner.

kürzlich auch entschieden,dass ein Freiberufler/Unternehmer sich nicht für kom-merzielle Zwecke „vor den Karren spannen lassen“muss. Der VI. Zivilsenat stufte die Erhebung und Spei-cherung personenbezogener Daten einer betroffenenÄrztin auf einem Bewertungsportal, das in erster Liniedem Zweck diente, zahlenden „Premium-Kunden“einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der nicht zahlen-den Konkurrenz (zu der auch die Klägerin gehörte) zuverschaffen, als unzulässig ein.

Mit der mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxisverlasse die beklagte Betreiberin ihre Stellung als„neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei demnicht zahlenden Arzt dem ein Arztprofil aufsuchendenInternetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung desbetreffenden Arztes anzeige und ihm mittels des einge-blendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zuörtlich konkurrierenden Ärzten biete, lasse sie auf denProfilen ihrer „Premium“-Kunden – ohne dies dort demInternetnutzer hinreichend offenzulegen – solche überdie örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbendenHinweise gerade nicht zu. Nehme sich die Beklagteaber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots inihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück,dann könne sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs-und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüberdem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezo-genen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestim-mung) auch nur mit geringerem Gewicht geltend ma-chen. Das führe zu einem Überwiegen der Grund-rechtsposition der Klägerin, sodass dieser ein „schutz-würdiges Interesse an dem Ausschluss der Speiche-

rung“ ihrer Daten (i.S. von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1BDSG a.F.) zuzubilligen sei.

c) Die Situation nach Inkrafttreten der DS-GVO

Die dargestellten (und die im Folgenden noch präsen-tierten) Entscheidungen sind sämtlich vor dem Inkraft-treten der Datenschutz-Grundverordnung und noch un-ter der Geltung des alten § 29 BDSG ergangen, sodassabzuwarten bleibt, welchen Einfluss künftig z.B. Art. 6DS-GVO und auch die neuere EuGH-Rechtsprechungnehmen werden.

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DS-GVO ist die Verarbeitungpersonenbezogener Daten nur rechtmäßig,

„wenn mindestens eine der nachstehenden Bedin-gungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zuder Verarbeitung der sie betreffenden personen-bezogenen Daten für einen oder mehrere be-stimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Ver-trags, dessen Vertragspartei die betroffene Per-son ist, oder zur Durchführung vorvertraglicherMaßnahmen erforderlich, die auf Anfrage derbetroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer recht-lichen Verpflichtung erforderlich, der der Ver-antwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebens-wichtige Interessen der betroffenen Person odereiner anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einerAufgabe erforderlich, die im öffentlichen Inter-esse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalterfolgt, die dem Verantwortlichen übertragenwurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtig-ten Interessen des Verantwortlichen oder einesDritten erforderlich, sofern nicht die Interessenoder Grundrechte und Grundfreiheiten der be-troffenen Person, die den Schutz personenbezo-gener Daten erfordern, überwiegen, insbeson-dere dann, wenn es sich bei der betroffenen Per-son um ein Kind handelt.“

Die Rechte desjenigen, dessen Daten verarbeitet wer-den sollen, stehen damit im Vordergrund. Gleichzeitigbestimmt § 74 Abs. 1 BDSG („Verfahren bei Übermitt-lungen“):

„Der Verantwortliche hat angemessene Maßnah-men zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass perso-nenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehraktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfü-gung gestellt werden. Zu diesem Zweck hat er, so-

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weit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist,die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oderBereitstellung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlungpersonenbezogener Daten hat er zudem, soweit diesmöglich und angemessen ist, Informationen beizufü-gen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtig-keit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit derDaten sowie deren Aktualität zu beurteilen.“

Nach Ansicht von Buchner/Petri38

38 In: Kühling/Buchner, Kommentar zur DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6 DS-GVO Rdn. 169 f. m. w. Nachw.

spricht Einiges da-für, dass neben den Urhebern und Urheberinnen derDS-GVO auch der EuGH einer differenzierten Be-trachtungsweise zuneige und bei einer Abwägung zwi-schen Datenschutz und Kommunikationsfreiheit – an-ders als die bisherige Rechtsprechung in Deutschland –jedenfalls keinen prinzipiellen Vorrang der Kommuni-kationsfreiheit annehmen werde. Das gelte namentlichin Bezug auf Online-Anbieter, die Daten rein technischerhöben und verarbeiteten. Typischerweise hätten sieein starkes kommerzielles und ein allenfalls schwachesinhaltliches Interesse an der Weiterverbreitung – jeden-falls behaupteten sie genau dies regelmäßig gegenüberihren Nutzerinnen und Nutzern. Das sei im Rahmen derInteressenabwägung zu berücksichtigen.

Gegen einen prinzipiellen Vorrang spreche bereits, dassdie Kommunikationsfreiheit im Netz auch eine Viel-zahl von problematischen Aspekten mit sich bringe,angefangen bei der Anonymität der Meinungsäußerungüber die fragwürdige Qualität vieler Online-Bewertun-gen bis hin zum besonderen Verletzungspotenzial vonOnline-Äußerungen. Mit der Kommunikation über einePerson in der Online-Welt werde eine ganz neue Stufeder Öffentlichkeit erklommen. Anders als bei Bewer-tungen einer Person in der Offline-Welt, die früher oderspäter ihre natürlichen Grenzen fänden, seien Bewer-tungen im Internet weltweit für jeden abrufbar und aufDauer verewigt, würden verlinkt und auf vielfältigsteWeise geteilt und verbreitet. Selbst wenn daher die je-weiligen Äußerungen für sich genommen nicht über-mäßig gravierend oder ehrverletzend seien und über-wiegend, wie bei berufsbezogenen Bewertungsporta-len, aus der Sozialsphäre herrühren sollten, befindesich die betroffene Person hier gleichwohl in einer Si-tuation, in der sie regelmäßig nicht mehr übersehen, ge-schweige denn kontrollieren könne, wer was wann undbei welcher Gelegenheit über sie kommuniziere.Grundsätzlich gelte, dass der Schutz der freien Kom-munikation im Netz nicht unkritisch überhöht und nichtauf Kosten des Daten- und Persönlichkeitsschutzes im-mer noch weiter ausgedehnt werden dürfe.

Erst in ein paar Jahren wird sich zeigen, ob und – fallsja – wie die DS-GVO und das neue BDSG und auchder EuGH das Betätigungsfeld von Bewertungsporta-len verändern und die Rechte Betroffener stärken.

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Das aktuelle Thema

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im

Inkassorecht

Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Herbert P. Schons

Zum Referentenentwurf ist zunächstanzumerken, dass die BRAK und derDAV – seit Jahren – eine Reform desRechtsanwaltsvergütungsgesetzesverlangen und diesbzgl. ebenfalls vorrelativ langer Zeit einen Forderungs-katalog der damaligen Bundesjustiz-ministerin feierlich überreicht haben.

In der Folgezeit beschränkte sich diePolitik und auch das Ministerium aufAussagen – mit Sonntagsredencha-rakter – wonach man das vollste Ver-ständnis für die Anwaltschaft habe,dieses Organ der Rechtspflege als un-bedingt notwendig für unsere Gesell-schaft ansehe und sich selbstverständ-lich für eine angemessene Anpassungder Gebühren einsetzen wolle.

Ernsthaft passiert ist seitdem nichts.

Vielmehr hat die damalige Bundesjustizministerin esfür richtig gehalten, den von ihr mit Wohlwollen entge-gengenommenen Forderungskatalog – ohne jeglicheFristsetzung – an die Länder zu verschicken und seit-dem ist mehr oder weniger Schweigen im Walde, wennman einmal von den Aufrufen von FDP und AFD ab-sieht.

Ist dies alles nicht schon schlimm genug und insbeson-dere aussagekräftig genug, zaubert das Ministeriumnunmehr den vorliegenden Referentenentwurf aus demHut, der sich insbesondere damit beschäftigt, das Ein-kommen der Anwaltschaft drastisch – erneut – zu redu-zieren.

Hierbei wird nicht außer Acht gelassen, dass es in derTat in den letzten Jahren immer wieder zu Miss-brauchsfällen gekommen ist und dass es nicht einzuse-hen ist, wenn Anwälte im Zusammenwirken mit Unter-nehmen nicht die eigentliche Hauptforderung, sonderndie Anwaltsgebühren zum Geschäftsmodell entwi-ckeln.

So gab oder gibt es Fälle, bei denen nicht die Hauptfor-derung des Unternehmens den wahren Profit erwirt-schaftet, sondern die aus dem Gegenstandswert errech-nete anwaltliche Geschäftsgebühr, die man nach Be-rechnung und Faksimileunterschrift von Anwälten sichzum größten Teil auszahlen lässt und nur ein kleinerRestbetrag beim Anwalt verbleibt. Dies ist durchaus

ein Geschäft für beide Seiten, da beidiesem Modell der Anwalt sich aufseinen Briefkopf und die eingescann-te Unterschrift beschränkt, währenddas Unternehmen für Abwicklungund Logistik einsteht.

Inzwischen beschäftigt sich die Staats-anwaltschaft mit derartigen Vorgän-gen, was im Übrigen beweist, dass un-sere Justiz durchaus ohne gesetzgebe-rischen Aktivismus funktioniert.

Aber auch die Anwaltschaft hat er-kannt, dass insbesondere bei kleinenStreitwerten durch das 2. KostRMoGder Zugang zum Recht – allerdingshauptsächlich auch durch die Ge-richtskosten – verteuert wurde, sodass der Forderungskatalog der beiden

großen Verbände sich in diesem Bereich ausschweigt.

Diese Zurückhaltung ist umso bemerkenswerter, als dienicht evaluierte aber immer gebetsmühlenartig wieder-holte Aussage der Politik, Anwälte würden Streitwerteunter 2000 c nicht mehr bearbeiten, schlichtweg erfun-den ist.

Dies muss derzeit aber nicht weiter vertieft werden.

Was die Sorgen des Ministeriums hinsichtlich der Ver-braucher angeht, die von Anwälten mit überzogenenForderungen gequält werden, so kann es ganz beruhigtsein, die Rechtsprechung hat – wenn auch in teilshöchst bedenklichen Entscheidungen – jedenfalls beiden Untergerichten Mittel und Wege gefunden, die an-waltlichen Gebühren zu beschneiden.

Der Hintergrund ist bekannt:

Bis zum Inkrafttreten des RVG im Jahre 2004 fand diein der BRAGO vorzufindende Geschäftsgebühr von§ 118 BRAGO eher selten die Aufmerksamkeit vonGerichten und noch seltener, wenn es um die Erstattungeiner solchen Gebühr ging.

Dies hing in erster Linie sicherlich damit zusammen,dass seinerzeit wegen der 100% Anrechnung der Ge-schäftsgebühr auf die spätere Prozessgebühr; Erstat-tungsfragen insoweit praktisch gar nicht oder höchstselten auftauchten.

Mit dem RVG änderte der Gesetzgeber dies mit demerklärten Willen, eine vorherige außergerichtliche Tä-

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tigkeit eines Rechtsanwaltes für diesen attraktiver zumachen, weshalb mit dem RVG die Geschäftsgebührnur zur Hälfte, höchstens jedoch mit dem Faktor 0,75anzurechnen war.

Und dies rief dann auch prompt einen Teil der Richter-schaft auf die Bühne, die sich offenbar weniger demWillen des Gesetzgebers als eigenen ideologischenÜberlegungen verbunden fühlte und glaubte, sich alsOberverbraucherschützer der Nation gerieren zu müs-sen.

Unvergessen bspw. die Entscheidung einer Richterindes AG Herne, die besonders drollig argumentierte.1

1 Vgl. AG Herne, RVG-report 2005, 110; mit krit. Anm. Hansen AnwBl 2005,207 (Glosse von Schons); s. aber auch eine Zusammenstellung in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 2300 VV, Fn. 46 f.

Andere Gerichte folgten und brachten das Kunststückfertig, die außergerichtliche Geschäftsgebühr praktischvöllig „verschwinden“ zu lassen.

Eine hervorragende Rolle nahmen hier die Richter desAG Walsrode ein. Munter der Rechtsprechung des ei-genen OLG widersprechend und fast schon autistischauf Kritik reagierend, erklärte man den verdutzten An-wälten, dass man sich stets einen Klageauftrag erteilenlassen müsse, wenn der Mandant zuvor bereits frucht-los gemahnt habe und dass – dies ist insoweit richtig –ein Erstattungsanspruch nicht existiere, wenn erstdurch die erstmalige Mahnung des Anwalts die Ge-schäftsgebühr entstehe.2

2 Vgl. hierzu AG Walsrode, AGS 2008, 103 m. Anm. Schons, AG Walsrode,AGS 2006, 521 m. Anm. Schons; AG Bremervörde, AGS 2009, 302; AGMeldorf, AGS 2011, 311; AG Kassel, AGS 2011, 260; a. A. zurecht OLGCelle, AGS 2008, 161 f. m. Anm. Schons

Diese merkwürdige Rechtsprechung hatte zwar durch-aus einen gewissen Unterhaltungswert, insbesonderewas die Argumentationskette anging, war aber für diebetroffenen Anwälte und Mandanten desaströs und al-les atmete auf, als solchen Irrungen und Wirrungen derRiegel vorgeschoben wurde. Man hoffte, dass manauch in kleineren Amtsgerichten nunmehr den Weckrufdes BGH verstehen würde.

Geradezu lehrbuchhaft führt der BGH in der soeben zi-tierten Entscheidung den selbsternannten Verbraucher-schützern in den Gerichten vor Augen, dass es sichauch beim RVG um ein Gesetz handelt, das anzuwen-den ist.

Gekrönt und geadelt werden die lesenswerten Feststel-lungen mit der Formulierung, dass es jeder Schuldnerin der Hand habe, „sich vertragstreu zu verhalten undauf diese Weise den materiellen Kostenerstattungsan-spruch des Gläubigers gar nicht erst zur Entstehung ge-langen zu lassen.“3

3 Vgl. BGH, AGS 2015, 589 f. m. zust. Anm. Schons

Ganz offensichtlich war die Freude verfrüht, denn auchheute finden sich noch Richter, die meinen, Anwältedisziplinieren zu müssen und selbst entscheiden zu

können, welche Aufträge Mandanten ihren Rechtsver-tretern gefälligst zu erteilen haben.

So findet sich ernsthaft im Jahre 2017 (!!!) noch einSatz wie: „Jedenfalls hätte dafür ein Auftrag für eineinfaches Mahnschreiben gereicht, das mit einer 0,3-fa-chen Gebühr nach RVG-VV zu vergüten ist.“

Hier wird – noch dazu mit unzutreffender bzw. fehlen-der Begründung – nicht nur eine längst abgeschlosseneDiskussion über die vom BGH entschiedene Streitfragezur Abgrenzung von § 118 BRAGO zu § 120 BRAGOkrampfhaft neu belebt, sondern es werden Behauptun-gen aufgestellt, die in der Praxis als längst widerlegtgelten und zudem dem oben bereits dargestellten er-klärten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, immereinen letzten Versuch zur außergerichtlichen Streitbele-gung zu unternehmen.4

4 Vgl. hierzu zunächst Ruess, MDR 2005, 313; BGH, NJW 1983, 2451 unddie berechtigte Kritik bei Madert/Struck, AnwBl 2005, 640 f.

Hierbei will das Gericht es ausdrücklich offenlassen,ob der außergerichtliche Auftrag an ein Inkassobürooder an einen Anwalt ergeht.

Damit kommen wir zu einem weiteren Punkt, an demder Entwurf mangelt. Es wird schlichtweg nicht zurKenntnis genommen, dass ein Rechtsanwalt inzwi-schen schon aus berufsrechtlichen Gründen gehindertsein dürfte, einen Auftrag anzunehmen, der ihn auf dieAbfassung eines einfachen Schreibens beschränkt, wo-rauf es bekanntlich ankommt.

Nach § 43d BRAO ist ein Rechtsanwalt nämlich ver-pflichtet, den Schuldner im Aufforderungsschreibenmit einer Reihe von Informationen zu versehen, was espraktisch ausschließt, dass ein Rechtsanwalt ein Inkas-somandat annimmt, das sich auf ein sog. einfachesSchreiben beschränkt.

Nachdem es die Entwicklung der letzten Jahre ge-schafft hat, dass die sog. Quersubventionierung prak-tisch überhaupt nicht mehr funktioniert, werden dieEinnahmequellen der Anwaltschaft – den in Sonntags-reden stets beschworenen Garant für die deutscheRechtspflege – so beschnitten, dass mit einem Praxis-sterben – wenn auch daneben sicherlich aus anderenGründen – zu rechnen ist.

Auf Sicht wird dies dazu führen, dass eine flächende-ckende Rechtsversorgung dem Bürger genommenwird, worunter dann eben jene Verbraucher zu leidenhaben werden, für die sich einzusetzen das neu zusam-mengestellte Ministerium vorgibt, nach bester deut-scher Manier, das Kind mit dem Bade auszuschütten.

Die Neuregelung muss man sich buchstäblich auf derZunge zergehen lassen:

Unabhängig vom Auftrag soll die Geschäftsgebührpraktisch um die Hälfte reduziert werden; gleiches gilt

Das aktuelle Thema

132 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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für die Ratenzahlungsgebühr, die sicherlich eine Beloh-nung dafür darstellt, dass der Schuldner vor Vollstre-ckungsmaßnahmen geschützt wird, was wiederumeinen Mehraufwand sowohl für die Anwaltskanzlei alsauch für den Gläubiger darstellt. So soll bei einer Zah-lungsvereinbarung der Gebührensatz auf 0,7 herabge-setzt werden, im Gegenzug wird der Prozentsatz in§ 31b RVG von 20% zwar auf 50% angehoben, diesführt bei Gegenstandswerten bis zu 1000 c aber dazu,dass sich die Gebühr selbst mehr als halbiert!

En passent wird auch im Hinblick auf die BGH- Ent-scheidung zu Drittauskünften in der Zwangsvollstre-ckung als eigene Angelegenheit der Gegenstandswerthierfür auf 2000 c gedeckelt!!! Schließlich werdenneue Aufklärungspflichten etabliert, und zwar gegen-über Privatpersonen zu Kosten bei Stundungs- und Ra-tenzahlungsvereinbarungen sowie den Rechtsfolgeneines Schuldanerkenntnisses.

Im BGB – selbst dies bleibt nicht unangetastet – wirddie Regelung zum Verzugsschaden um eine Hinweis-pflicht gegenüber Verbrauchern ergänzt, wenn die Kos-ten eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters alsVerzugsschaden geltend gemacht werden sollen.

Dazu muss man sich in Erinnerung rufen, dass der Ge-setzgeber die Anwaltschaft schon seit Jahr und Tag mitHinweispflichten beglückt, die manchen Mandanten zuder Frage veranlassen: „Und wann sprechen wir übermeinen Fall“

Ich darf Bezug nehmen auf mein Editorial im Oktober-Heft des Anwaltsblattes 2015, das ich nicht zuletzt ausdiesem Grunde mit den Worten betitelt habe: „Anwaltwerden ist schon schwer, Anwalt bleiben umso mehr.“

Noch aufschlussreicher dürfte allerdings der umfassen-de Beitrag von Frau Anne-Sophie Jung im Anwaltsblatt2015, S. 724 f. sein, wo über knapp zehn Seiten dievorvertraglichen Informationspflichten des Rechtsan-walts zusammengestellt werden, mit der gleichzeitigenWarnung, was passiert, wenn der Anwalt solchen Ver-pflichtungen nicht nachkommt.

Nach diesseitiger Auffassung können jedenfalls dieAnwälte, die sich mit Inkasso, ob nun „Volumen-Inkas-so“ oder „Normal-Inkasso“ beschäftigen – auch undgerade im Interesse der rechtsuchenden Bürger, dieihren Zahlungsverpflichtungen brav nachkommen,erwarten, dass man sich vehement gegen die neuestenÜberlegungen des Gesetzgebers wehrt.

Hierzu genügen folgende Feststellungen:

Die Unterstellung, es komme zu nennenswerten Miss-brauchstatbeständen, ist nicht evaluiert und fordertdemgemäß schon insoweit kein Einschreiten des Ge-setzgebers oder wie Montesquieu es formuliert hat: Wokeine Notwendigkeit besteht ein Gesetz zu erlassen,besteht die Notwendigkeit, kein Gesetz zu erlassen!

Dort wo Missbrauchstatbestände festzustellen sind, istdie Rechtsprechung – teilweise aber allerdings auchmit bedenklichen Urteilen – durchaus in der Lage, demEinhalt zu gebieten.

Zusammengefasst:

1. Es ist geradezu absurd, den Aufwand, der Anwältebei Übernahme des Mandates jetzt schon trifft, zu er-weitern, um ihnen gleichzeitig das Honorar für der-artige Mandate zu beschneiden.

2. Eine Auseinandersetzung mit den erheblichen Unter-schieden zwischen Inkasso durch Rechtsanwälte undInkasso durch Inkassodienstleister findet nicht statt!Eine einseitige Bevorzugung von – zahlungsunwilli-gen oder zahlungsunfähigen – Verbrauchern gegen-über den legitimen Interessen von Gläubigern istnicht akzeptabel. Derartige Maßnahmen gefährdenauch den Wirtschaftsstandort Deutschland für aus-ländische Investoren, für die die problemlose undzeitnahe Durchsetzung von berechtigten Forderun-gen ein wichtiger Anreiz ist, hier sesshaft zu werden.

3. Der Entzug der wirtschaftlichen Existenz für mancheAnwaltskanzleien wird zu Defiziten bei der Rechts-beratung in der Fläche führen, worauf schon mehr-fach, unter anderem von der Präsidentin des DAVhingewiesen wurde.

4. Und es wird nochmals an das kluge Wort des BGHerinnert:

Wenn der Schuldner Verzugskosten vermeiden will,mag er pünktlich zahlen

und:

Wer dies anders sieht, mag den Verbraucherschutz kon-sequent zu Ende denken und Schuldnern ihre Schulderlassen, wenn sie auf die erste Mahnung nicht gezahlthaben.

Ach und als Höhepunkt zum Schluss: Im Entwurfstextfehlt auch die Beschränkung auf Verbraucher, so dasssich wohl auch zahlungsunwillige gewerbliche Schuld-ner freuen sollen; das ist nicht nur schlecht gemacht,sondern auch schlecht gedacht.

Das aktuelle Thema

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 133

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Berichte und

Bekanntmachungen

Löschung inaktiver beA-Postfächer

Gemäß § 29 RAVPV werden gesperrte besondereelektronische Anwaltspostfächer einschließlich derdarin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nachder Sperrung gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt,erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Ab-wicklung. Bislang war die Löschfunktion noch nichtaktiviert.

Ab dem 25.11.2019 führt die BRAK die Löschungeninaktiver beA-Postfächer durch. Diese betrifft diePostfächer ehemaliger Rechtsanwälte, ehemaliger wei-tere Kanzleien und auch Postfächer von ehemaligenNicht-RA-Zustellbevollmächtigten/-Abwicklern/-Ver-tretern. Für alle Postfächer gilt einheitlich, dass diese

6 Monate nach der Deaktivierung endgültig gelöschtwerden.

Ausgenommen sind ausschließlich Postfächer ehemali-ger Rechtsanwälte, für welche ein Abwickler bestelltist (vgl. oben § 29 S. 2 RAVPV). Für diese Postfächerist die Löschung von Nachrichten und des Postfachesselbst ausgesetzt. Dauert die Abwicklung länger als 6Monate und endet dann, erfolgt eine sofortige Lö-schung des Postfachs zum Zeitpunkt des Endes der Ab-wicklung. Soll ein beA noch länger bestehen, ist früh-zeitig eine Verlängerung des Abwicklungsstatus vorzu-nehmen. Ein einmal gelöschtes Postfach lässt sich nichtmehr reaktivieren. (BRAK)

Leitlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche

Die Arbeitsgruppe für Finanzielle Maßnahmen gegenGeldwäsche (FATF) hat einen Leitfaden für einen risi-kobasierten Ansatz bei der Erkennung von Geldwäschefür Angehörige juristischer Berufe veröffentlicht (Gui-dance for a risk-based approach for Legal Professio-nals). Der Leitfaden liegt derzeit nur in englischerSprache vor. In ihm sind vielfältige juristische Aktivi-täten berücksichtigt. Er ist sowohl auf Einzelanwältewie auch auf multinationale Konzerne anwendbar.

Der Leitfaden betont die Wichtigkeit, Informationenüber die Einkommensverhältnisse beim Begünstigteneiner Transaktion einzuholen und bietet Beispiele fürvereinfachte, standardmäßige und verschärfte Maßnah-men. Es werden Verdachtsindikatoren aufgelistet, da-runter ungewöhnliche Geldquellen, die Finanzierung

privater Ausgaben durch Unternehmen oder Regierun-gen, eine unüblich kurze Rückzahlungsfrist oder dieFestlegung des Zeitpunktes der Wahl der Zahlungsme-thode kurz vor der Notarisierung.

Auch wenn der Leitfaden rechtlich nicht bindend ist,wird allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, dieVerpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind (vgl.§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG), empfohlen ihn zu berücksich-tigen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Treu-hand- und Unternehmensdienstleistungen erbringenwird zudem empfohlen, die Leitlinien „Guidance for arisk-based approach for Trust and Company ServiceProviders“ empfohlen. Beide Leitlinien sind auf der In-ternetseite der Rechtsanwaltskammer abrufbar (www.rak-dus.de; Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäsche). (tje)

Meldung an das Transparenzregister

Das Bundesverwaltungsamt hat in einem Schreibenvom 4.11.2019 an die Rechtsanwaltskammer daraufhingewiesen, dass seit Oktober 2017 u.a. juristischePersonen des Privatrechts und eingetragene Personen-gesellschaften verpflichtet sind, der BundesanzeigerVerlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirt-schaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transpa-renzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Das Bundesverwaltungsamt hat in die-sem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Ver-

stößen gegen diese und weitere Pflichten aus demGeldwäschegesetz (GwG) erhebliche Bußgelder unddie Veröffentlichung bestandskräftiger Bußgeldent-scheidungen drohen.

Das Bundesverwaltungsamt hat das Schreiben auchzum Anlass genommen, auf dort vertretende Rechts-auffassungen und besonders hervorzuhebende Geset-zesänderungen zu den Themen Staatsangehörigkeit, Er-mittlungs- und Dokumentationspflicht, Unstimmig-

134 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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keitsmeldungen, Einsichtnahme in das Transparenzre-gister, Mitteilungspflicht von GmbHs ohne elektroni-sche Gesellschafterliste sowie Mitteilungspflicht vonKommanditgesellschaften hinzuweisen.

Das vollständige Schreiben des Bundesverwaltungsam-tes ist über die Internetseite der Rechtsanwaltskammerabrufbar (www.rak-dus.de, Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäsche). (tje)

Positive Auswirkung des Vergleichs der BRAK mit Atos auf die beA-Umlage

Bei der Einführung des beA gab es erhebliche Schwie-rigkeiten und Verzögerungen. Über die finanziellenAuswirkungen hat sich die BRAK mit dem DienstleiterAtos in einem Vergleich geeinigt, der zu Minderausga-ben auf Seiten der BRAK von rund 1,7 Mio. Euroführt. Das Präsidium der BRAK hat daher am11.9.2019 beschlossen, dass der Beitragsanteil 2020zum Titel Elektronischer Rechtsverkehr, den dieBRAK-Hauptversammlung am 10.5.2019 in Höhe von70 Euro pro Mitglied jeder Rechtsanwaltskammer be-

schlossen hat, nicht in voller Höhe, sondern nur in Hö-he eines Betrags von 60 Euro pro Mitglied abgerufenwird. Aufgrund der Regelung in der beA-Sonderumla-ge, dass nicht mehr eingefordert wird, als die BRAKverlangt, wird die Rechtsanwaltskammer Düsseldorfim Jahr 2020 lediglich eine beA-Umlage in Höhe von60 Euro erheben (statt 70 Euro). Die beA-Umlage wirdzusammen mit dem Beitrag für das Jahr 2020 zum15.3.2020 fällig. (tje)

Zehntes duales anwaltsorientiertes Praktikumsprogramm

Zwischen dem 5.8. und 13.9.2019 fand zum zehnten Maldas duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm für Ju-rastudentinnen und -studenten der Düsseldorfer Uni statt.Das Programm veranstaltet die RechtsanwaltskammerDüsseldorf in Kooperation mit der Juristischen Fakultätder Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und unter-stützt vom Freundeskreis der Düsseldorfer JuristischenFakultät e.V. Dieses Jahr nahmen 35 Studierende teil.

Der Mehrwert des dualen Praktikumsprogramms imVergleich zu einem Anwaltspraktikum, das nur in derAusbildungskanzlei stattfindet, liegt darin, dass theore-tische Kenntnisse vermittelt werden, die während derAusbildung in der Kanzlei praktisch geübt und vertieftwerden können. Die Theorietage beschäftigten sich mitden Schwerpunktthemen „Das zivilrechtliche Mandat“,„Das verwaltungsrechtliche Mandat“, „Das strafrecht-liche Mandat“, „Das arbeitsrechtliche Mandat“, und„Das Mandat in einer großen Wirtschaftskanzlei“. Erst-malig erhielten die Studierenden darüber hinaus Infor-mationen zur Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt und

eine Einführung in das anwaltliche Berufsrecht. NebenVortrags- und Referatsteilen waren wiederum Übun-gen, Rollenspiele und Diskussionen ein fester Bestand-teil der theoretischen Ausbildung.

Nach Abschluss des Programms erhielten die Studie-renden ein Zertifikat mit den Unterschriften des Studi-endekans der Düsseldorfer Juristischen Fakultät Prof.Dr. Horst Schlehofer und des Präsidenten der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons.

Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogrammwird auch im kommenden Jahr – dann zum elften Mal– wieder stattfinden. Die Planungen laufen bereits. DieTermine und Anmeldeformalitäten werden frühzeitigauf unserer Homepage (www.rak-dus.de; Rubrik: Kar-riere/Anwaltspraktikum) bekanntgegeben. Kanzleien,die gerne einen Praktikumsplatz zur Verfügung stellenwollen, können sich bereits jetzt bei der Geschäftsstelleder Rechtsanwaltskammer (Tel. 0211 – 49 50 211) vor-merken lassen. (tje)

Prof. Dr. Reinhard Gaier ist neuer Schlichter der Schlichtungsstelle der

Rechtsanwaltschaft

Am 1. September 2019 übernahm Herr Prof. Dr. Rein-hard Gaier das Amt des Schlichters der Schlichtungs-stelle der Rechtsanwaltschaft. Er war Richter des Bun-desverfassungsgerichts und gehörte dem Ersten Senatan. Sein Dezernat umfasste u.a. das Recht der freienBerufe. Vor seiner Tätigkeit als Richter des Bundesver-fassungsgerichts war er Richter am Bundesgerichtshof.

Seine Vorgängerin bei der Schlichtungsstelle derRechtsanwaltschaft war Monika Nöhre, Präsidentin desKammergerichts a.D.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Ul-rich Wessels ist hoch erfreut und stellt fest: „Mit Prof.Dr. Gaier ist es uns gelungen, eine Persönlichkeit mit

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 135

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herausragender juristischer Fachkompetenz und hoherReputation für die Schlichtungsstelle der Rechtsanwalt-schaft zu gewinnen. Das gewährleistet das hohe Anse-hen und die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle.“

Zur Übernahme der neuen Aufgabe sagt Prof. Dr. Rein-hard Gaier: „Mit der Beratung und Vertretung derRechtsuchenden übernehmen die Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte eine unverzichtbare Funktion imRechtsstaat. Hierzu sind sie auf das Vertrauen ihrerMandantschaft abgewiesen. Damit das nötige Vertrau-

en auch bei etwaigen Konflikten erhalten bleibt, bietetdie Anwaltschaft ein unentgeltliches Schlichtungsver-fahren an, um auf der Grundlage des Vorschlags derneutralen und unabhängigen Schlichtungsstelle eine Ei-nigung zu ermöglichen. Die Schlichtungsstelle leistetauf diese Weise Unterstützung für die Anwaltschaft,aber auch für die Rechtsuchenden, die auf ihre Hilfeangewiesen sind. Ich freue mich, zu dieser Unterstüt-zung einen Beitrag leisten zu dürfen.“

(Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft)

DS-GVO-Konformität von Microsoft Office 365 Cloud?

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erreichenimmer wieder Anfragen von Rechtsanwältinnen undRechtsanwälten zur DS-GVO-Konformität der Micro-soft Office 365 Cloud für die E-Mail-Kommunikationund Ablage von Dokumenten. Drängend wird dasProblem, da Microsoft den Support für alternative Lö-sungen einstellt. Gleichzeitig empfehlen wichtige An-bieter von Anwaltssoftware, wie z.B. RA-Micro, denEinsatz von Office 365 Business Premium. Der zustän-dige Vizepräsident Andre Haug der BRAK hat sichdeshalb an den Bundesbeauftragten für Datenschutzund Informationssicherheit Ulrich Kelber gewandt.Dieser teilte mit, dass derzeit eine abschließende Beur-teilung noch nicht vorliege. Er hat jedoch zum gegen-wärtigen Zeitpunkt davon abgeraten, Microsoft Office365 einzusetzen:

„Bemängelt wird, dass Microsoft als Auftragsverarbei-ter im Sinne des Art. 28 DS-GVO tätig wird, aber diegem. Art. 28 Abs. 3 DS-GVO erforderlichen Angabenim von Microsoft vorgegebenen Vertrag zu Art undZweck der Verarbeitung, die Art der personenbezoge-nen Daten sowie die Kategorien betroffener Personenfehlen. Des Weiteren fehlen die detaillierte Nennungder Unterauftragsverhältnisse und die Möglichkeit desVerantwortlichen, Unterauftragsverarbeiter abzuleh-nen. [...]

Ebenso wie bei der Telemetriedatenverarbeitung inWindows 10 kann Microsoft auch bei Office 365 nichtbegründen, warum der Personenbezug der Telemetrie-datenverarbeitung erforderlich ist. Nach meinem Ver-ständnis fehlt damit die Rechtsgrundlage für die Verar-beitung personenbezogener Daten. [...]

Ein weiteres Problem sehe ich in der mangelnden Si-cherheit. Durch ein fehlendes Zertifikatspinning kannüber Man-in-the-Middle-Angriffe auf die Telemetrieda-ten zurückgegriffen werden. Microsoft kann zudem auchauf in der Cloud gespeicherte Daten zugreifen. Damit istder in der DS-GVO ausdrücklich festgelegte Grundsatzder Integrität und Vertraulichkeit der Daten (Art. 5Abs. 1 lit. f) DS-GVO) nicht gewährleistet, sodass auchinsofern Office 365 nicht datenschutzkonform verwen-det werden kann. Verantwortliche müssen darüber hin-aus auch bedenken, dass Microsoft über den Cloud Actdie Nutzerdaten an Regierungsbehörden in den USA he-rausgeben muss, wenn diese angefordert werden.“

Diverse Datenschutzbehörden befinden sich in Gesprä-chen mit Microsoft, um eine Lösung herbeizuführen.Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden,dass der hessische Beauftragte für Datenschutz und In-formationssicherheit den Einsatz dieses Produktes inSchulen für unzulässig erklärt hat. (BRAK)

KammerMitteilungen bald nur noch digital

Die KammerMitteilungen in ihrer derzeitigen Formgibt es bereits seit dem Jahr 2007. Der Vorstand derRechtsanwaltskammer hatte in der letzten Zeit ver-mehrt darüber diskutiert, ob aufgrund geänderter in-haltlicher Anforderungen und technischer Möglichkei-ten die KammerMitteilungen neu zu gestalten sind.Hierzu wurde u.a. auch eine Leserumfrage durchge-führt. Aus der Umfrage konnten aufgrund der geringenTeilnahme von lediglich 24 Mitgliedern keine reprä-sentativen Rückschlüsse gezogen werden. Nach inten-

siver Diskussion hat der Vorstand in seiner Sitzung am9.10.2019 sodann beschlossen, dass die KammerMit-teilungen spätestens ab Heft 1/2021 nur noch digital er-scheinen werden. Seitens der Geschäftsstelle wird nunzunächst ein Konzept zur Umsetzung dieses Beschlus-ses erarbeitet. Von der Umstellung auf eine lediglich di-gitale Fassung der KammerMitteilungen erhofft sichder Vorstand neben erheblichen Kosteneinsparungenein moderneres Erscheinungsbild. (tje)

Berichte und Bekanntmachungen

136 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

Page 23: Informationen 15.Jahrgang·Nr.4 31.12.2019 · S. 121–156 ... · Kinder freuten sich über jeweils 450,00 Euro. Beispielsweise trug die Weihnachtsspende für eine Rechtsanwältin

157. BRAK-Hauptversammlung in Düsseldorf

Am 25.10.2019 fand die 157. Hauptversammlung derBundesrechtsanwaltskammer statt. Gastgeber war dieRechtsanwaltskammer Düsseldorf. Bereits am Vor-abend hatte Oberbürgermeister Thomas Geisel eineDelegation der Hauptversammlung im Jan-Wellem-Saal des Rathauses empfangen und offiziell in der Lan-deshauptstadt willkommen geheißen. Der Begrüßungs-abend mit ersten Vorbesprechungen fand dann in der„Brauerei zum Schiffchen“ statt.

Auf der Tagesordnung der Hauptversammlung am25.10.2019 standen vielfältige Themen, allen voranFremdkapitalbeteiligung, Legal Tech und das Berufs-recht der Insolvenzverwalter.

Zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter beschloss dieHauptversammlung nach intensiver Diskussion einesEckpunktepapiers mit 23 Ja-Stimmen, den BRAO-Ausschuss und den Ausschuss Insolvenzrecht zu beauf-tragen, den bestehenden Vorschlag noch konkreter aus-zuarbeiten und insbesondere Details zur Zulassung undzur Ausgestaltung der Berufspflichten niederzulegen.

95 Prozent der Insolvenzverfahren werden derzeit vonMitgliedern der Rechtsanwaltskammern betreut. DasEckpunktepapier sieht vor, die Berufsaufsicht über dieInsolvenzverwalter in ein effektives und etabliertesSelbstverwaltungssystem zu integrieren, das von Er-fahrung und Kompetenz geprägt ist und dadurch Seg-mentierung effektiv verhindert. Die guten Erfahrungenmit der unabhängigen – und staatsfernen – Selbstver-waltung einerseits und der funktionierenden Anwalts-gerichtsbarkeit andererseits sollten auch bei der Regu-lierung des Berufsrechts der Insolvenzverwalter einge-bracht werden.

Einen weiteren Themenschwerpunkt bildete das Eck-punktepapier des Bundesministeriums der Justiz undfür Verbraucherschutz (BMJV) zur Neuregelung desBerufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesell-schaften, zu dem die Bundesrechtsanwaltskammer(BRAK) im Oktober bereits eine Stellungnahme abge-geben hat. Rechtsanwalt Otmar Kury, Vorsitzender desBerufsrechtsausschusses der BRAK (BRAO-Aus-schuss), analysierte das Eckpunktepapier aus Sicht desAusschusses. Es sei zu begrüßen, dass das BMJV derForderung der BRAK folge und den Berufsausübungs-gesellschaften grundsätzlich alle nationalen und euro-päischen Rechtsformen zur Verfügung stellen will.Eckpunkt Nr. 3 sei dagegen strikt abzulehnen, denn erführe de facto dazu, allen ausländischen Gesellschafts-formen aus allen Ländern die Befugnis zur Rechts-dienstleistung und entsprechende Postulationsfähigkeitzu verschaffen. Diese angedachte Öffnung des Rechts-marktes sei mit der Öffnung der Büchse der Pandora zu

vergleichen. Es fehlten selbst rudimentäre Regeln fürdie Einhaltung der originären in anderen Ländern be-stehenden Berufspflichten. Dies könne keine Zustim-mung finden.

Auch eine Öffnung des Fremdkapitalverbotes – z.B. fürWagniskapital – sei strikt abzulehnen. Jedwede Ein-schränkung des Verbotes der Fremdbeteiligung sei in-kohärent und gefährlich. Die beabsichtigte „Verbesse-rung interprofessioneller Zusammenarbeit“ lehne derAusschuss ebenfalls nachdrücklich ab. Zum einen defi-niere das Papier nicht, was unter „vereinbar“ zu verste-hen sei. Zum anderen gefährde der Vorschlag denSchutz des Mandanten, dem die anwaltlichen Berufs-pflichten dienen. Ein rechtspolitisches Bedürfnis nachderartiger Zusammenarbeit bestehe in keinerlei Hin-sicht. Kritisiert wurde auch, dass das Eckpunktepapierzur Unabhängigkeit der Anwaltschaft, zur Verschwie-genheitspflicht und zum Verbot der Vertretung wider-streitenden Interessen schweige, obwohl es sich umKernwerte des Anwaltsberufes handele. Die Auffas-sung des Ausschusses fand unter den Teilnehmerinnenund Teilnehmern der HV rege Zustimmung. Der An-walt sei kein Justizkaufmann.

Intensiv befasste sich die HV ferner mit den Entwick-lungen im Bereich Legal Tech. Basis der Diskussionbildeten der die aktuellen Entwicklungen zusammen-fassende Vortrag von Vizepräsident Rechtsanwalt undNotar Dr. Remmers. Eine ausschussübergreifende Ar-beitsgruppe der BRAK hat sich intensiv mit dem The-ma befasst und kam zu der auch vom BRAK-Präsi-dium vertretenen Auffassung, dass kein Regulierungs-bedarf im RDG bestehe. „Eine Rechtsdienstleistungunterhalb der Anwaltschaft dürfe es nicht geben“, soRemmers.

Auch wenn jeder neue technische Fortschritt zu begrü-ßen sei, müsse im Rahmen der digitalen Entwicklungensichergestellt werden, dass eine qualifizierte Rechtsbe-ratung erfolgt. Dieses Allgemeinwohlinteresse der Bür-ger sei zu schützen. Die 28 Rechtsanwaltskammernwerden das Thema weiter in den Vorständen erörtern.

Am Nachmittag fanden dann im Rahmen der Hauptver-sammlung die Wahlen zum neuen BRAK-Präsidiumstatt (siehe hierzu den gesonderten Bericht auf S. 138).

Den Ausklang fand die Hauptversammlung bei einemfestlichen Abendessen in der „Rheinterrasse“, zu demdie Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und die BRAKzahlreiche hochrangige Vertreter aus Politik und Justizmit dem Minister der Justiz des Landes NRW PeterBiesenbach an der Spitze begrüßen konnten.

(tje)

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 137

Page 24: Informationen 15.Jahrgang·Nr.4 31.12.2019 · S. 121–156 ... · Kinder freuten sich über jeweils 450,00 Euro. Beispielsweise trug die Weihnachtsspende für eine Rechtsanwältin

8. Düsseldorfer Anwaltsessen

Bereits zum achten Mal veranstaltete die Rechtsan-waltskammer am 6.11.2019 das Düsseldorfer Anwalts-essen. Der Kammervorstand hatte wiederum Spitzen-vertreter aus Politik, Justiz, Wissenschaft und Anwalt-schaft zu einem Empfang mit gemeinsamem Abendes-

sen und insbesondere zu guten Gesprächen undzwangslosem Informationsaustausch in den Industrie-Club Düsseldorf eingeladen. Die Dinner Speech hieltder Oberbürgermeister Thomas Geisel. (tje)

Neues BRAK-Präsidium

Im Rahmen der 157. Hauptversammlung am25.10.2019 haben die Präsidentinnen und Präsidentender 28 Rechtsanwaltskammern das Präsidium der Bun-desrechtsanwaltskammer (BRAK) neu gewählt.

RAuN Dr. Ulrich Wessels wurde in seinem Amt alsPräsident bestätigt. Wessels, Fachanwalt für Verwal-tungs- und Familienrecht, war bereits seit September2015 als 2. Vizepräsident Mitglied des Präsidiums, seitSeptember 2018 Präsident der BRAK. Seine Mandan-ten berät Wessels vor allem zu familienrechtlichen,kauf- und grundstücksrechtlichen sowie gesellschafts-rechtlichen Themen.

Zum 1. Vizepräsidenten wurde der Präsident derRechtsanwaltskammer Celle, RAuN Dr. Thomas Rem-mers – bislang 3. Vizepräsident – gewählt. Als Notarund Fachanwalt für Verwaltungsrecht legt Remmersseinen Tätigkeitsschwerpunkt auf Beratung zu gesell-schafts- und wirtschaftsrechtlichen Themen. Im Präsi-dium war er seit 2015 unter anderem zuständig für dieÖffentlichkeitsarbeit und den Bereich Legal Tech.

Erneut zum Vizepräsidenten gewählt wurde auchRechtsanwalt Andre Haug, Präsident der Rechtsan-waltskammer Karlsruhe. In seiner Kanzlei ist Haugvorwiegend in den Bereichen Gewerblicher Rechts-schutz, Wettbewerbsrecht und Vergaberecht tätig. Seit2015 wirkt er im Ausschuss Presse- und Öffentlich-keitsarbeit der BRAK mit. Er wurde mit Wirkung zumSeptember 2018 als BRAK-Vizepräsident nachge-wählt und war unter anderem für Datenschutzrecht zu-ständig.

Ebenfalls im Amt bestätigt wurde Rechtsanwältin Ulri-ke Paul, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Stutt-gart. Paul ist Fachanwältin für Strafrecht und befasstsich beruflich insbesondere mit dem Wirtschafts- undSteuerstrafrecht sowie Revisionsrecht. Bei der BRAKengagierte sie sich auf den Gebieten Steuerrecht undStrafrecht.

Neu im Präsidium ist der Präsident der Rechtsanwalts-kammer Hamburg, Rechtsanwalt Dr. Christian Lem-ke. Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutzund für Informationstechnologierecht berät seit vielenJahren Mandanten zu den Themen GewerblicherRechtsschutz, Datenschutzrecht, IT-Recht, Urheber-recht und Wettbewerbsrecht. Von 2015 bis 2017 warLemke Leiter der Deutschen Delegation im Rat derEuropäischen Anwaltschaften (CCBE). Er ist Mit-glied der Fachausschüsse Europa und IT-Recht derBRAK.

Neuer und alter Schatzmeister ist der Münchener Kam-merpräsident Rechtsanwalt Michael Then. Seine beruf-lichen Schwerpunkte liegen insbesondere im Staatshaf-tungsrecht, Arzthaftungsrecht, Bau- und Architekten-recht, Wohnungseigentumsrecht. Then ist Fachanwaltfür Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Medizin-recht. Im Präsidium war Then bisher insbesondere fürdie Themen ZPO und RVG zuständig.

Dr. Martin Abend (Rechtsanwaltskammer Sachsen),bisher 1. Vizepräsident, hat sich nach achtjährigerAmtszeit im Präsidium nicht erneut zur Wahl gestellt.Er war insbesondere mit Fragen des elektronischenRechtsverkehrs und der Einführung des besonderenelektronischen Anwaltspostfaches befasst. Danebenengagierte er sich im Europaausschuss und im BereichInternationales.

„Ich danke allen Kolleginnen und Kollegen für das inmich gesetzte Vertrauen. Die aktuellen und neuen Auf-gaben werde ich mit Herzblut angehen. Ich freue michüber das kompetente Präsidium, das mir an die Seitegestellt wurde. Seien Sie versichert: Das Präsidiumwird in den kommenden vier Jahren weiterhin enga-giert für die Interessen aller Kolleginnen und Kollegenwie auch ihrer Mandantschaft eintreten“, betontBRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels.

(BRAK)

Berichte und Bekanntmachungen

138 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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Nationale Risikoanalyse

Die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung vonGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde am21.10.2019 durch das Bundesministerium der Finanzenveröffentlicht, sie ist unter dem folgenden Link veröf-fentlicht: www.nationale-risikoanalyse.de.

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Na-tionale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung vonGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. An der Na-tionalen Risikoanalyse waren unter Federführung desBundesministeriums der Finanzen 35 Behörden ausBund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftigeRisiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terro-rismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen unddiese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allenAkteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaft-

lichen Bereich, weiter geschärft und der Informations-austausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäscheund der Terrorismusfinanzierung wurden in der Natio-nalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktions-möglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensek-tor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbank-geschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenz-überschreitende Aktivitäten und das Finanztransferge-schäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssenzukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegeset-zes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrereigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werdenebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

(BMF, BRAK)

Satzungsversammlung: Neuer Ausschuss für Legal Tech

In ihrer konstituierenden Sitzung am 4.11.2019 hat die7. Satzungsversammlung nicht nur beschlossen, allebisherigen Ausschüsse beizubehalten, sondern einenneuen und damit 7. Ausschuss für das Thema LegalTech einzurichten.

Hintergrund des mit deutlicher Mehrheit gefassten Be-schlusses sind unter anderem die rasanten Entwicklun-gen im Bereich der Digitalisierung und der Wandel desAnwaltsberufes und des Rechtsberatungsmarktes.

Der Vorsitzende der Satzungsversammlung, BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels begrüßt die grund-sätzliche Entscheidung der Satzungsversammlung:„Die Entwicklungen im Bereich Legal Tech sindgrundsätzlich positiv, zukunftsorientiert und als Chan-ce für die Anwaltschaft zu betrachten. Insofern ist essachgerecht und sinnvoll, dass sich auch das Parlamentder Anwaltschaft intensiv mit dem Thema befasst.“

(BRAK)

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Mitglieder der

Schlichtungsausschüsse sowie für Ausbildungsberater und Ausbildungslotsen

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatam 9.10.2019 die nachfolgende Änderung der „Entschä-digungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorffür die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse sowie fürAusbildungsberater und Ausbildungslotsen“ beschlossen:

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die Mitglieder der Schlich-tungsausschüsse sowie für Ausbildungsberater

und Ausbildungslotsen

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:Entschädigungsordnung der RechtsanwaltskammerDüsseldorf für die Mitglieder der Schlichtungsaus-schüsse sowie für Ausbildungsberater und Ausbil-dungslotsen

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:„1. Mitglieder der Schlichtungsausschüsse erhaltenfür ihre Teilnahme an einer Ausschusssitzung, Aus-bildungsberater für die Durchführung eines Bera-tungsgesprächs und Ausbildungslotsen für die Teil-nahme an einer Ausbildungsmesse je eine Pauschalevon 50,00 Euro.

Der vorstehende Text der Entschädigungsordnung istidentisch mit dem Beschluss des Vorstandes der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf vom 9.10.2019. Die vorste-hende Entschädigungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 30.10.2019

Herbert P. Schons, Präsident

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 139

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Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Mitglieder der

Prüfungsausschüsse im Ausbildungswesen für die Berufe der

Rechtsanwaltsfachangestellten/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatam 9.10.2019 die nachfolgende Änderung der „Ent-schädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düs-seldorf für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse imAusbildungswesen für die Berufe der Rechtsanwalts-fachangestellten/Rechtsanwalts- und Notarfachange-stellten“ beschlossen:

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die Mitglieder der Prüfungs-ausschüsse im Ausbildungswesen für die Berufeder Rechtsanwaltsfachangestellten/Rechtsan-

walts- und Notarfachangestellten

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:Entschädigungsordnung der RechtsanwaltskammerDüsseldorf für die Mitglieder der Prüfungsausschüs-se im Ausbildungswesen für die Berufe der Rechts-anwaltsfachangestellten/Rechtsanwalts- und Notar-fachangestellten

2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt geändert:§ 1 Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Veran-staltungen

3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihreTeilnahme an den Prüfungsausschusssitzungen undan sonstigen Veranstaltungen mit Bezug zu ihrerPrüfertätigkeit für jede Sitzung bzw. Veranstaltungpauschal den Betrag von 50,00 Euro.

Der vorstehende Text der Entschädigungsordnung istidentisch mit dem Beschluss des Vorstandes vom9.10.2019. Das Justizministerium hat unter dem19.11.2019 seine Genehmigung erteilt. Die vorstehen-de Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 28.11.2019

Herbert P. Schons, Präsident

Die Entwicklung des Ausbildungsmarktes im Jahr 2018

1. Ausbildungssituation auf Bundesebene

In ihrem Berufsbildungsbericht 2019, der die Lage aufdem Ausbildungsmarkt für das Ausbildungsjahr 2017/2018 beschreibt, bewertet die Bundesregierung dieAusbildungsbilanz als insgesamt positiv. Danach be-trug die Zahl der Anfängerinnen und Anfänger imSektor Berufsausbildung 722.700. Dies bedeutet einAnstieg um 10.300 bzw. 1,4% gegenüber dem Vorjahr.Dabei ist die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbil-dungsverträge im Vergleich zum Vorjahr erneut gestie-gen und liegt nun bei 531.400. Grund hierfür ist lautBerufsbildungsbericht die positive Entwicklung der be-trieblichen Angebote. So stehen 100 Ausbildungssu-chenden 106 Ausbildungsangebote gegenüber. Dabeischreiben diese Zahlen den positiven Trend der Vorjah-re fort. Das gleiche gilt für die Zahl der betrieblichenAusbildungsplatzangebote, die um rund 17.800 gestie-gen ist.

In der Untersuchung der Bundesregierung heißt es wei-ter, dass der Anstieg bei den abgeschlossenen Ausbil-dungsverträgen sowie das gestiegene Ausbildungsin-teresse in erster Linie auf die höhere Ausbildungsbetei-ligung von Menschen mit Fluchthintergrund zurückzu-führen ist. Allerdings bleibt – wie bereits im Berufsbil-dungsbericht 2018 ausgeführt – die Zusammenführung

von Angebot und Nachfrage eine große Herausforde-rung. So ist in 2018 die Zahl der unbesetzt gebliebenenbetrieblichen Ausbildungsstellen weiter auf knapp57.700 gestiegen. Zugleich stieg auch die Zahl der un-versorgten Bewerberinnen und Bewerber auf etwa24.500. Hinzu kommen 54.100 junge Menschen, dietrotz einer Alternative zur Ausbildung ihren Vermitt-lungswunsch weiter aufrechterhalten.

In dem Berufsbildungsbericht 2019 wird weiter hervor-gehoben, dass sich die Bundesregierung auch für diekommenden Jahre das Ziel gesetzt hat, die beruflicheBildung zu modernisieren und auch – vor allem fürLeistungsstärkere – attraktiver zu machen. Gemeinsammit den Ländern und Sozialpartnern wird mit zahlrei-chen Programmen, Initiativen und Projekten dazu bei-getragen.

Schließlich wird in dem Berufsbildungsbericht 2019darauf hingewiesen, dass zentrale Themen im Ausbil-dungsbereich die Novelle des Berufsbildungsgesetzessowie der Handwerksordnung, aber auch die Aufwer-tung der Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialberufesind. Daneben soll durch innovativere Ansätze die At-traktivität, Qualität und Gleichwertigkeit der beruf-lichen Bildung gesteigert werden.

Berichte und Bekanntmachungen

140 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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2. Entwicklung der Ausbildungszahlen bei denFreien Berufen im Jahr 2018

Nach den Rückmeldungen der regionalen Kammern anden Bundesverband Freier Berufe (BFB) wurden imErhebungszeitraum zwischen dem 1.10.2018 und dem30.6.2019 24.792 neue Ausbildungsverträge registriert.Dies ist ein Rückgang gegenüber dem Vorjahreszeit-raum um 974 Verträge bzw. 3,8%. Die Entwicklung istu.a. auch auf demografische Gründe zurückzuführen,da die Zahl der Schulabsolventen in Deutschland seitJahren rückläufig ist.

Im Hinblick auf die regionale Verteilung ist festzu-stellen, dass einerseits Zuwächse in den neuen Bun-desländern zu verzeichnen sind (+ 2,45% bzw.69 Verträge mehr als im Vorjahr), andererseits sichdie Ausbildungssituation in den alten Bundesländernetwas verschlechtert hat (– 4,6% bzw. 1.043 Verträgeweniger).

3. Entwicklung der Ausbildungszahlen bei denRechtsanwaltsfachangestellten im Jahr 2018

Bezogen auf den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfach-angestellte/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/rwurden im Zeitraum vom 1.10.2018 bis 30.6.2019 ins-gesamt 2.825 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen.Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies ein Rückgangum 9,8% bzw. 131 Verträge. Auch hier ist ein Unter-schied in der regionalen Verteilung zu verzeichnen: Soist in den neuen Bundesländern (– 7,3%) ein geringererRückgang als in den alten Bundesländern (– 9,3%)festzustellen.

Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wur-den im Kalenderjahr 2018 308 neue Ausbildungs-verträge für Rechtsanwaltsfachangestellte bzw. Rechts-anwalts- und Notarfachangestellte eingetragen. ImVergleich dazu waren es im Vorjahr 303 neue Ausbil-dungsverträge, sodass im Bezirk der Rechtsanwalts-kammer ein geringer Anstieg der Zahlen festzustellenist, was allerdings bei Betrachtung der Entwicklung inden letzten 5 Jahren lediglich ein Anstieg auf niedri-gem Niveau darstellt.

Bei den Gründen für diese Entwicklung gibt es aller-dings keine Veränderung. Nach wie vor besteht einehohe Studienneigung junger Schulabgänger, währenddas Interesse von Kanzleien, eine Ausbildung anzubie-ten, rückläufig ist. Wie bereits in den vergangenen Jah-ren stellt immer noch die mangelnde Ausbildungsfä-hig- und willigkeit eine große Herausforderung dar,wobei die Ausbildungsbetriebe mittlerweile schon Ab-striche bei der Eignung vornehmen. Nach wie vor führtder Fachkräftemangel auch zu einem Konkurrenz-kampf um gute Bewerber, die teilweise schon auf Aus-bildungsmessen angeworben werden.

Zuletzt kann nur wie schon in den vergangenen Jahrenimmer wieder an alle Kolleginnen und Kollegen appel-liert werden, wohlwollend darüber nachzudenken, erst-mals oder weiterhin auszubilden, um qualifiziertes Per-sonal für die Anwaltschaft zu rekrutieren. Bei sämt-lichen Fragen zur Ausbildung, aber auch zur Umschu-lung und Förderung von Maßnahmen, können Sie sichgerne an die Geschäftsstelle der RechtsanwaltskammerDüsseldorf, Frau Heiduk (Tel. 0211-4950231), wenden.

(js)

Ermittlungen gegen den Präsidenten rechtskräftig abgelehnt

Im Zusammenhang mit dem Kündigungsverfahren ge-gen die ehemalige Hauptgeschäftsführerin der Rechts-anwaltskammer hatte ein ehemaliges Vorstandsmit-glied Strafanzeige gegen den Präsidenten der Rechtsan-waltskammer Düsseldorf Rechtsanwalt und Notar Her-bert P. Schons erstattet. Die Staatsanwaltschaft Düssel-dorf und ihr nachfolgend die GeneralstaatsanwaltschaftDüsseldorf hatten die Aufnahme von Ermittlungen ab-

gelehnt, da noch nicht einmal ein Anfangsverdacht vor-liege. Vertreten durch ein amtierendes Vorstandsmit-glied wurde hiergegen das Klageerzwingungsverfahreneingeleitet. Den entsprechenden Antrag hat das OLGDüsseldorf jedoch als unzulässig zurückgewiesen. DasVerfahren ist deshalb rechtskräftig abgeschlossen.

(tje)

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 141

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Die Kammer rät

Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einerGroßkanzlei als Projektjurist im Wege derArbeitnehmerüberlassung– Vorsicht Falle!

Seit einiger Zeit hat es die Rechtsanwaltskammer Düs-seldorf vermehrt mit Fällen zu tun, in denen entwederim Rahmen der Erstzulassung oder bei bestehender Zu-lassung die Tätigkeit als Projektjurist bei einer Groß-kanzlei im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ange-zeigt wird. Dabei wird regelmäßig ein Arbeitsvertragmit dem Verleiher, also der Firma, die den Projektjuris-ten an die Großkanzlei überlässt, geschlossen. Eine un-mittelbare Vertragsbeziehung zwischen Projektjuristund Entleiher besteht nicht. Wenngleich die Verleihungeines Volljuristen bzw. Rechtsanwalts an eine Anwalts-kanzlei zulässig ist, ist eine dortige Tätigkeit „als“Rechtsanwalt nicht möglich, weil weder ein Fall des§ 46 Abs. 1 BRAO gegeben ist noch eine Zulassung alsSyndikusrechtsanwalt erfolgen kann. So dürfen nach§ 46 Abs. 1 BRAO Rechtsanwälte ihren Beruf als An-gestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechts-anwälte, Patentanwälte oder Rechts- oder Patentan-waltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.Bei dem Verleiher, mit dem das Vertragsverhältnis be-steht, handelt es sich gerade nicht um einen „anwalt-lichen“ Arbeitgeber. Jedoch kommt auch keine Syndi-kuszulassung i.S. von § 46 Abs. 2 BRAO in Betracht.Nach dieser Vorschrift üben Angestellte anderer als derin § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesell-schaften ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sieim Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeit-geber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). InFällen der Arbeitnehmerüberlassung werden Angestell-te aber gerade nicht für ihren Arbeitgeber, der Verleih-firma, tätig, sondern für deren Kunden bzw. den Entlei-her. Tritt dennoch ein Projektjurist für den Entleiher alsRechtsanwalt nach außen in Erscheinung, läge eine mitdem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit nach § 7Nr. 8 BRAO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vor, mit derFolge, dass die Zulassung nicht erteilt oder im Falle desBestehens widerrufen werden müsste. Eine Tätigkeitim Wege der Arbeitnehmerüberlassung kommt also beiProjektjuristen in einer Großkanzlei nur dann in Be-tracht, wenn diese als Rechtsanwalt nach außen nicht inErscheinung treten und nur im sog. „Backoffice“ tätigwerden. Hierzu wird verlangt, dass der Entleiher eineentsprechende schriftliche Bestätigung gegenüber derRechtsanwaltskammer erteilt.

Ob sich an der klaren gesetzlichen Regelung zukünftigetwas ändert, ist ungewiss. Die Beratungen im Vor-stand der Rechtsanwaltskammer darüber, ob ein Heran-treten an den Gesetzgeber über die Bundesrechtsan-waltskammer sinnvoll und wünschenswert ist, sindnoch nicht abgeschlossen. Selbst wenn ein Gesetzes-vorstoß unternommen würde, ist mittelfristig nicht miteiner Änderung der Rechtslage zu rechnen. In der Zwi-schenzeit kann man sich nur damit behelfen, entwederdie als Rechtsanwälte zugelassenen oder noch zuzulas-senden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in denentleihenden Kanzleien im „juristischen Hinterzim-mer“ arbeiten zu lassen oder sie unmittelbar – wie dieanderen beschäftigten Anwälte – in der Anwaltskanzleianzustellen.

Rechtsanwalt Jörg StronczekJuristischer Referent der RechtsanwaltskammerDüsseldorf

142 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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Neues aus Gesetzgebung

und Berufspolitik

Anpassung des Datenschutzrechts

Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur Anpassungdes Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680beschlossen (Zweites Datenschutz-Anpassungs- undUmsetzungsgesetz EU). Das Gesetz sieht unter ande-rem eine Änderung des § 38 Abs. 1 BDSG vor. Da-nach wird für kleinere und mittelständische Berufs-ausübungsgemeinschaften das gesetzliche Erforderniszur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entfal-len. Ein solcher muss künftig erst ab einer Größe von20 ständig mit der automatisierten Verarbeitung perso-nenbezogener Daten Beschäftigten ernannt werden.Bisher bestand dieses Erfordernis bereits bei einer

Größe von 10 mit der Datenverarbeitung beschäftig-ten Mitarbeitern. Die BRAK gibt jedoch zu bedenken,dass die Datenschutzbehörden sich mehrfach kritischhierzu geäußert und mit Nachdruck darauf verwiesenhaben, dass kleinere und mittelständische Betriebe –selbstverständlich – auch ungeachtet der Pflicht zurBestellung eines Datenschutzbeauftragten zur Einhal-tung des Datenschutzrechts verpflichtet sind. Es kannalso durchaus im Eigeninteresse einer Kanzlei sein,freiwillig einen Datenschutzbeauftragten zu benen-nen.

(tje)

Ausbau des automatisierten Mahnverfahrens

Am 1.1.2020 wird der elektronische Rechtsverkehr imHinblick auf das bereits automatisierte Mahnverfahrenausgebaut. Hierzu werden die §§ 689 und 702 ZPO zudiesem Zeitpunkt in Kraft treten. Somit sind nicht mehrnur Anträge, sondern auch die Widersprüche gegen

Mahnbescheide in maschinell lesbarer Form einzurei-chen. Amtliche Vordrucke dürfen von Rechtsanwältin-nen und Rechtsanwälten nicht mehr genutzt werden.

(tje)

Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für die Arbeitsgerichtsbarkeit

ab dem 1.1.2020 in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein wird von der Möglichkeit desArt. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch machen und dieNutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs(ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsge-richtsbarkeit auf den 1.1.2020 vorziehen.

Damit sind ab 1. Januar 2020 alle sogenannten profes-sionellen Einreicher – also Rechtsanwälte, Notare, Be-hörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-gaben gebildeten Zusammenschlüsse – verpflichtet,vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowieschriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beiden Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster,Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsge-richt Schleswig-Holstein in Kiel ausschließlich elektro-nisch einzureichen.

(tje)

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 143

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Meldungen aus Brüssel

Entschließung des Europäischen Parlaments über Geldwäschebekämpfung

Das Europäische Parlament hat am 18. September 2019in einer Entschließung die Mitgliedstaaten dazu aufge-fordert, die bereits beschlossenen Regeln zur Geldwä-schebekämpfung in nationales Recht umzusetzen.

Die Entschließung zielt insbesondere auf die vierte unddie fünfte Geldwäscherichtlinie ab sowie auf die Richt-linie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwä-sche. Bezug genommen wird unter anderem auf das am24. Juli 2019 angenommene Paket der EuropäischenKommission zur Bekämpfung der Geldwäsche, in demSchwachstellen bei der Umsetzung dieser Richtlinienaufgezeigt wurden. Auch die Abgeordneten zeigen sichbesorgt angesichts der mangelhaften Umsetzung dervierten Geldwäscherichtlinie und begrüßen daher dieVertragsverletzungsverfahren, die die Kommission ge-gen einige Mitgliedstaaten eingeleitet hat. Sie fürchtenweiter, dass die fünfte Geldwäscherichtlinie nicht in-nerhalb der Frist am 10. Januar 2020 umgesetzt werdenwird und fordern die Mitgliedstaaten deswegen dazuauf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um den Umset-zungsprozess zu beschleunigen.

Als größte Probleme für die Ermittler von Finanzkri-minalität identifiziert die Entschließung schlechte Ko-operation und mangelnden Informationsaustausch. Sosei weiterhin der zersplitterte Regelungs- und Auf-sichtsrahmen im Bereich der Bekämpfung der Geld-wäsche und Terrorismusfinanzierung in Anbetrachtder ständig zunehmenden grenzüberschreitenden Vor-gänge in der Union besorgniserregend und lasse Zwei-fel an seiner Eignung aufkommen. Ferner fordern dieAbgeordneten die Kommission unter anderem dazuauf, die Möglichkeit der Aufstellung einer „grauenListe“ von Ländern mit möglicherweise hohem Risikozu prüfen. Hinsichtlich der Aufstellung einer „schwar-zen Liste“ von Risikostaaten sollen nicht Erwägungen,die über die Defizite der Geldwäschebekämpfung undTerrorismusfinanzierung hinausgehen, die Entschei-dungsfindung beeinflussen. Schließlich fordern dieAbgeordneten, dass das zuständige Referat der Kom-mission personell und finanziell mit mehr Ressourcenausgestattet wird.

(BRAK)

Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten – Bericht der Kommission

Die Europäische Kommission hat am 25.09.2019 einenBericht über die Umsetzung der Richtlinie über die al-ternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkei-ten (2013/11/EG, ADR-RL) und der Verordnung überdie Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig-keiten (524/2013, ODR-VO) vorgelegt.

Mit der ODR-VO und der ADR-RL soll die alternativeStreitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unterneh-men und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau ge-fördert werden. Der Bericht ist gemäß Art. 26 derADR-RL und Art. 21 Abs. 2 der ODR-VO alle vierJahre vorzulegen und soll die Anwendung des ADR-bzw. ODR-Rechtsrahmens durch Verbraucher und Un-ternehmer sowie möglichen Anpassungsbedarf unter-suchen.

Nach dem Bericht haben Verbraucher in der EU Zu-gang zu hochwertigen ADR-Verfahren in praktisch al-len Einzelhandelsbranchen, unabhängig davon, ob essich um einen inländischen oder grenzüberschreitendenStreitfall handelt und ob der Kauf online oder offlinegetätigt wurde. Seit Einrichtung der Online-Plattform

im Jahr 2016 konnten von den 120.000 Verbraucherbe-schwerden 42% direkt beigelegt werden.

Nach wie vor könnten die alternativen Streitbeile-gungsmechanismen aber umfassender genutzt werden.Als aktuelle Herausforderungen werden die Sensibili-sierung und Wahrnehmung der Streitbeilegungsmecha-nismen, die Vernetzung nationaler Stellen und die Ak-zeptanz durch die Händler genannt. Darüber hinausmüssten die Benutzerbedürfnisse noch besser berück-sichtigt werden. Die Kommission möchte insofern imJahr 2020 eine Konferenz veranstalten und die ADR-und ODR-Instrumente in ihrer Kommunikationskam-pagne zum Verbraucherrecht weiter fördern. Weiterhinsoll die Online-Plattform selbst weiter verbessert wer-den. So soll sie besser auf die Bedürfnisse ihrer Nutzerausgerichtet werden, indem sie gezieltere Informatio-nen über Verbraucherrechte und Rechtsbehelfe bereit-stellt, die Nutzer besser an die am besten geeignetenRechtsbehelfe weiterleitet und Direktvergleiche ver-bessert.

(BRAK)

144 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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Aktualisierung der Leitfäden zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen

Die Europäische Kommission hat sowohl den Prakti-schen Leitfaden für das Europäische Verfahren für ge-ringfügige Forderungen, als auch den Leitfaden für An-wender des Europäischen Verfahrens für geringfügigeForderungen überarbeitet.

Mit dem Europäischen Verfahren für geringfügige For-derungen soll die Beilegung grenzüberschreitenderStreitigkeiten mit geringem Streitwert innerhalb derEU vereinfacht und beschleunigt werden. Das Verfah-ren steht sowohl Einzelpersonen und Verbrauchern alsauch Unternehmen zur Verfügung. Es ist auf Forderun-gen mit einem Streitwert von höchstens 5.000 Euro,einschließlich nicht auf Geldzahlung gerichteter An-sprüche, sowie auf bestrittene und unbestrittene Forde-rungen anwendbar. Familien- und Unterhaltsstreitig-

keiten, Arbeits- und Sozialversicherungsthemen sowieKonkurse sind von dem Verfahren ausgenommen.

Die aktualisierten Leitfäden stellen die Hintergründedes Verfahrens sowie die einzelnen Verfahrensschrittedar. So werden praktische Hilfestellungen von der Ein-leitung des Verfahrens über das Verfahren nach Ein-gang der Forderung bei Gericht und das Urteil bis zurAnerkennung und Vollstreckung gegeben. Währendder Praktische Leitfaden eine vertieftere Darstellungenthält, dient der Leitfaden für Anwender der Darstel-lung der wichtigsten praktischen Aspekte.

Die Leitfäden sind über das E-Justizportal (https://e-justice.europa.eu) abrufbar.

(BRAK)

Schutz der anwaltlichen Meinungsfreiheit

In der Rechtssache L.P. und Carvalho v. Portugal(24845/13 und 49103/15) hat der EGMR am 8. Okto-ber 2019 die anwaltliche Meinungsfreiheit gestärkt.

Die Anwälte hatten Richtern in zwei verschiedenenFällen in Portugal unangemessenes sowie einmal dif-famierendes und diskriminierendes Verhalten vorge-worfen. In dem einen Fall hatte der Rechtsanwalteiner Richterin in einem Beschwerdebrief eine großeVertrautheit mit dem Anwalt der Gegenseite vorge-worfen. Im zweiten Fall hatte der Anwalt der Richte-rin auf Geheiß seines Mandanten hin in einer Strafan-zeige eine rassistisch motivierte Diskriminierung vor-geworfen und Schadensersatz für seinen Mandantengefordert. Im Gegenzug wurden beide Anwälte wegenDiffamierung und Ehrverletzung zu Geldstrafen ver-urteilt.

Der EGMR entschied nun, dass dies in beiden Fälleneinen Verstoß gegen Artikel 10 EMRK darstellt. So sei-

en jeweils legitime Ziele verfolgt worden, nämlich denRuf der Richterinnen zu schützen und die Autorität undUnparteilichkeit der Justiz zu wahren. Jedoch seien dieFeststellungen nicht ausreichend gewesen und sie hät-ten auch keinem dringenden sozialen Bedürfnis ent-sprochen. Daher sei die Verurteilung der Anwälte un-verhältnismäßig gewesen.

Insbesondere sei die Kritik an der Richterin im erstenFall im Rahmen des Erwartbaren, damit nicht rufschä-digend und ferner nicht öffentlich erfolgt. Im zweitenFall habe der Anwalt alleine die Interessen seines Man-danten vertreten und damit nicht gegen die Regeln derBerufsethik verstoßen. Durch die verhängten Geldstra-fen schließlich sei die anwaltliche Meinungsfreiheitverletzt worden. Die Strafen in Höhe von 5.000 Eurobzw. 10.000 Euro seien ferner unverhältnismäßig ge-wesen.

(BRAK)

Meldungen aus Brüssel

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 145

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Rechtsprechungsübersicht

Anwaltsrecht/Berufsrecht

Anspruch eines Mandanten auf Auszahlung vonFremdgeldern

BRAO § 43a; BerufsO § 4

Den Eingang von Fremdgeld hat der Anwalt unverzüg-lich dem Mandanten anzuzeigen und dieses auszuzah-len, weshalb ein Zeitraum von 2, höchstens 3 Wochennicht überschritten werden darf.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2019 – I-24 U 171/18

Fundstelle: MDR 2019, 1156.

Arbeitsrecht

Wahrung der Klagefrist bei Änderungskündigung

KSchG §§ 1, 2, 4, 6, 7; BGB §§ 145, 623

Hat der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbun-denes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung desArbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unterdem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt eszur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG,wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzkla-ge nach § 4 S. 1 KSchG erhebt und den Antrag späterentsprechend § 4 S. 2 KSchG fasst.

BAG, Urt. v. 21.5.2019 – 2 AZR 26/19

Fundstelle: NJW 2019, 2879 ff.

Kein Mindestlohn bei Verlängerung des Orientie-rungspraktikums durch Unterbrechungen

MiLoG §§ 1, 22 Abs. 1 S. 2 1. Hs, S. 2 Nr. 2; BBiG§§ 18, 26; BGB § 191

Wird ein Orientierungspraktikum i.S. des § 22 Abs. 1S. 2 Nr. 2 MiLoG aus Gründen in der Person des Prak-tikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen, kannes um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden,wenn zwischen den einzelnen Praktikumsabschnittenein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht

und die tatsächliche Tätigkeit die Höchstdauer von ins-gesamt drei Monaten nicht überschreitet.

BAG, Urt. v. 30.1.2019 – 5 AZR 556/17

Fundstelle: MDR 2019, 999.

Bau- und Architektenrecht

Unschlüssigkeit einer Architektenhonorarklageohne Kostenberechnung

BGB §§ 631 Abs. 1, 649; HOAI §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 34Abs. 4, 35

Ein Anspruch auf Architektenhonorar ist nicht schlüs-sig dargetan, wenn der Architekt nach einer Kündigungdes Auftraggebers auf der Grundlage der Kostenschät-zung abrechnet, obwohl die Erstellung der Kostenbe-rechnung vor der Kündigung möglich gewesen wäre.

(Leitsatz der Redaktion)

LG Düsseldorf, Urt. v. 25.1.2019 – 16 O 274/17

Fundstelle: NJW-RR 2019, 983 f.

Lückenfüllung nach AGB-Kontrollverdikt zuexorbitanter Bindungsfrist

BauGB-MaßnahmenG 1993 § 6 (jetzt BauGB § 11);RL 93/13/EWG Art. 6; AGBG §§ 6, 9 (jetzt BGB§§ 306, 307); BGB §§ 133, 157, 134, 462, 812;NRWGO § 90

1. Bei einem Verkauf verbilligten Baulandes an einenprivaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichenVertrags ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für dieAusübung eines Wiederkaufrechts der Gemeindegrundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Er-werber ein besonders hoher Preisnachlass gewährtwurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vor-liegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbersrechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlassesvon 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt hier-für nicht.

2. Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% ist eineBindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch an-gemessen.

146 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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3. Lüken, die sich in einem Vertragsgefüge infolgeAGB-Kontrolle ergeben, können im Weg der ergän-zenden Vertragsauslegung – nach dem objektivier-ten hypothetischen Parteiwillen – geschlossen wer-den, wenn die ersatzlose Streichung unwirksamerKlauseln die beiderseitige Interessenlage in nichtmehr vertretbarer Weise abbilden würde. Art. 6 derKlausel-RL 93/13/EWG steht einer solchen Lü-ckenfüllung nicht entgegen.

BGH, Urt. v. 15.2.2019 – V ZR 77/18

Fundstelle: NJW 2019, 2602 ff.

Minderverschuldensabzug für Planungsfehler beinicht zugegangenem Bedenkenhinweis

VOB/B §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3; BGB § 254

1. Der Auftragnehmer haftet für Mängel der Leistunggem. § 13 Nr. 3 VOB/B auch dann, wenn der Man-gel auf die Leistungsbeschreibung/Planung des Auf-traggebers zurückzuführen ist. Von seiner Haftungkann er sich befreien, wenn er die ihm nach § 4Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat.Die fehlende Bedenkenanmeldung führt allerdingsnicht zu einer alleinigen Haftung des Auftragneh-mers, vielmehr gilt der Grundsatz der Berücksichti-gung eines Mitverschuldens auch im Fall einer un-terlassenen Bedenkenanmeldung. Insoweit hat auchbeim Nacherfüllungsanspruch eine Abwägung zwi-schen der Fehlplanung des Auftraggebers und demunterlassenen Bedenkenhinweis zu erfolgen (§ 254BGB analog).

2. Für die Frage, welche Maßnahmen der Besteller zurMängelbeseitigung für erforderlich halten durfte,kommt es auf eine verständige Würdigung einesvernünftigen, wirtschaftlich denkenden Bauherrn imZeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sach-kundiger Beratung oder Feststellung an, wobei essich insgesamt um vertretbare Maßnahmen derSchadens- oder Mängelbeseitigung handeln muss.Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass im Rah-men der durch den Auftraggeber veranlassten Män-gelbeseitigung auch Maßnahmen getroffen werden,die sich in nachträglicher Bewertung als nicht erfor-derlich erweisen. Gedanklich ist strikt zu trennenzwischen den hier in Rede stehenden Mängelbesei-tigungsarbeiten und dem weiteren Streit über denErfolg der Mangelbeseitigung.

3. Der Auftragnehmer wird von seiner Einstands-pflicht für eine fehlerhafte Ausführung einer Schot-tertragschicht, die zu Setzungen geführt hat, nichtdeshalb befreit, weil eine (den Beteiligten nicht be-kannte) weitere Ursache im tieferen Untergrund dieaufgetretenen Setzungserscheinungen begünstigt

haben kann. Eine solche weitere Ursache führt je-denfalls hier auch nicht deshalb zu einer Mithaftungdes Auftraggebers, weil es sich bei einem nicht er-kennbaren Baugrundrisiko um seinen Risikobereichund damit seine Verantwortung handeln könnte.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.3.2019 – I-21 U 118/16

Fundstelle: NJW-RR 2019, 1109 ff.

Kündigungskonflikt bei Bau- und Werkverträgen

BGB § 648a

Bei der Prüfung von wechselseitigen, sukzessiven, ver-tragsändernden bzw. vertragsbeendenden Erklärungenvon Werkvertragsparteien ist eine chronologische Prü-fungsmethode anzuwenden und keine „materielle Ge-samtbetrachtung“ vorzunehmen. Maßgeblich ist allein,welche von zwei wechselseitigen, sukzessiv erfolgtenKündigungen als erste auf wirksame Weise das Ver-tragsverhältnis für die Zukunft beendet hat.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2019 – 22 U 62/18

Fundstelle: MDR 2019, 985 f.

Beweislastverteilung für Schadensersatzanspruch –Baumangel vor Abnahme

BGB §§ 254 Abs. 1, 634 Nrn. 2-4, 830

1. Werden Mängelrechte vor der Abnahme geltend ge-macht, trägt der Unternehmer die Darlegungs- undBeweislast dafür, dass sein Gewerk frei von Män-geln ist. Demgemäß trägt er auch das Risiko des nonliquet.

2. Der Besteller, der Mängelrechte vor der Abnahmegeltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislastfür weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie zumBeispiel die vereinbarte Beschaffenheit, die haf-tungsbegründende und haftungsausfüllende Kausa-lität sowie den Schaden.

3. Bei Unterfangungsarbeiten ist immer mit Rissbil-dungen im Altbaubestand zu rechnen. Daher kannkein Erfahrungssatz formuliert werden, wonach imengen zeitlichen Zusammenhang mit Unterfan-gungsarbeiten beobachtete Risse im Nachbarhauszwingend im Sinne eines Anscheinsbeweises aufMängel der Unterfangungsarbeiten hindeuten.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.4.2019 – I-5 U 185/17

Fundstelle: NJW-RR 2019, 1039 ff.

Rechtsprechungsübersicht

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 147

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

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Kein Schaden durch Verjährung einer Forderunggegen zahlungsunfähigen Schuldner

BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 4, 280 Abs. 1, 611, 634a Abs. 1Nr. 2, 638

1. Auch eine Terrassenanlage ist ein Bauwerk im Sin-ne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

2. Die Verjährung von Mängelrechten aus § 634 BGBvor der Abnahme beginnt frühestens mit dem Über-gang in ein Abrechnungsverhältnis, das zur Gel-tendmachung dieser Ansprüche vor der Abnahmeberechtigt.

3. Der Mandant erleidet durch das Verjähren einer For-derung gegen einen zahlungsunfähigen Schuldnerkeinen Schaden. Der wegen unzureichender Vor-kehrungen gegen die Verjährung auf Schadensersatzin Anspruch genommene Rechtsanwalt muss zu sei-ner Verteidigung die Zahlungsunfähigkeit desSchuldners nicht voll beweisen.

(Leitsatz 3: NJW-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.4.2019 – 5 U 91/18

Fundstelle: NJW 2019, 2944 ff.

Erbrecht

Anfechtung einer Erbausschlagung wegenInhaltsirrtums bei Verfehlung des Lenkungsziels

BGB § 1953

Bei einer „lenkenden“ Ausschlagung kann der Erklä-rende wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn das Ver-fehlen des Lenkungsziels (hier: Konzentration der Er-benstellung bei der Ehefrau des Erblassers, um überden Wegfall der ausschlagenden Personen als Erben diewirtschaftliche Lage eines Berliner Testaments herstel-len, das zu errichten zu Lebzeiten der Eheleute unter-blieben war) darauf beruht, dass die Erbschaft bei eineranderen Person, als beabsichtigt (hier: Bruder des Erb-lassers), eintritt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.3.2019 – 3 Wx 166/17

Fundstelle: MDR 2019, 1066 f.

Familienrecht

Freiwilliges soziales Jahr als Teil der Gesamtaus-bildung

BGB §§ 1606 Abs. 3 S. 2, 1610 Abs. 2

1. Die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahreskann auch dann im Rahmen einer Gesamtausbil-dung als angemessener Ausbildungsabschluss ange-sehen werden, wenn zu Beginn noch nicht feststeht,ob die erworbenen Erfahrungen in dem angestrebtensozialen Beruf münden.

2. Liegt die Tätigkeit während des sozialen Jahres na-he an der erstrebten Ausbildung (hier: zur Opera-tionsschwester), hat der Unterhaltspflichtige dieseVerlängerung der Gesamtausbildungszeit hinzuneh-men.

3. Die Ausbildungsvergütung, die ein minderjährigesKind bezieht, ist nach Abzug von ausbildungsbe-dingten Mehraufwendungen nur zur Hälfte auf denBarunterhalt anzurechnen.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.2019 – 3 WF 140/18

Fundstelle: NJW 2019, 2480 ff.

Verfahrenshindernis der vorrangigen auslän-dischen Rechtshängigkeit in FG-Familiensache

ZPO § 261; FamFG § 113

Die Frage, ob ein deutsches Gericht die ausländischeAnhängigkeit einer denselben Verfahrensgegenstandbetreffenden FG-Familiensache zu beachten hat, beur-teilt sich nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2019 – II 1 UF 19/19

Fundstelle: MDR 2019, 1065.

Keine Kontrollbetreuung gegen den Willen desBetroffenen

FamFG §§ 27 Abs. 2, 68 Abs. 3 S. 2, 278; BGB § 1896Abs. 1a und 3

1. Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholteSachverständigengutachten nicht rechtzeitig vordem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhö-

Rechtsprechungsübersicht

148 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

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rung an einem wesentlichen Verfahrensmangel.Dann hat das Beschwerdegericht diesen Mangeldurch die Übersendung des Sachverständigengut-achtens an den Betroffenen und dessen anschließen-de erneute Anhörung zu beheben.

2. Auch eine sog. Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3BGB) kann gem. § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegenden freien Willen des Betroffenen eingerichtet wer-den.

BGH, Beschl. v. 5.6.2019 – XII ZB 58/19

Fundstellen: MDR 2019, 994 f. = NJW-RR 2019,1027 ff.

Einigungsgebühr bei Zwischenvereinbarungenüber ein Umgangsrecht

VV RVG Nr. 1000

Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV ist nicht an-gefallen, wenn beide Elternteile vor dem FamG eineausdrücklich als „Zwischenvereinbarung“ titulierteRegelung über das Umgangsrecht getroffen habenund hierdurch der Streit oder die Ungewissheit überdas erstrebte Umgangsrecht eines Elternteils nichtbeseitigt worden ist. Die Einigungsgebühr nachNr. 1000 VV entsteht für die Mitwirkung bei Ab-schluss eines Vertrages, durch den der Streit oder dieUngewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnisbeseitigt wird.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.6.2018 – II-10 WF 1/18

Fundstelle: AGS 2019, 392 f.

Beschwerde gegen Unterbringung trotz vorherigerZustimmung

BGB § 1906 Abs. 1; FamFG §§ 68 Abs. 3 S. 2, 319

Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem AG derGenehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dannaber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwer-de eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass ermit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist,hat das LG den Betroffenen erneut anzuhören.

BGH, Beschl. v. 31.7.2019 – XII ZB 108/19

Fundstelle: NJW 2019, 3078.

Gebührenrecht/Kostenrecht

Gebühren des Notars für die Erstellung derGesellschafterliste bei GmbH-Gründung

GNotKG-KV Nr. 22110

Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammen-hang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsver-trags ist nach Nr. 22110 KV-GNotKG mit einer 0,5 Ge-bühr abzurechnen.

BGH, Urt. v. 4.6.2019 – II ZB 16/18

Fundstelle: MDR 2019, 1154.

Strafrecht/Strafprozessrecht

Aktiv-fördernde Mitgliedschaft in ausländischerterroristischer Vereinigung – IS

StGB §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1; VStGB § 9Abs. 1

1. Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroris-tischen Vereinigung „Islamischer Staat“ durch Tä-tigkeiten in deren Herrschaftsgebiet (Fortführungvon BGH, NStZ-RR 2019, 206).

2. Eine Förderungshandlung des Mitglieds kann darinbestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Zieleder Vereinigung beizutragen; sie kann auch daraufgerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Akti-vitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhal-ten. Ausreichend ist danach die Förderung von Auf-bau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation(hier bejaht für einen nach § 129a Abs. 1 StGB a.F.zu beurteilenden Sachverhalt).

3. Zum Tatbestand des Kriegsverbrechens gegen Ei-gentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 Var. 3VStGB in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB, § 2VStGB

(Leitsätze 2 und 3 von der Redaktion)

BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – AK 22/19

Fundstelle: NJW 2019, 2552 ff.

Rechtsprechungsübersicht

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 149

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Verfahrensrecht

Prozessuale Waffengleichheit und rechtlichesGehör in Wettbewerbsrecht

ZPO §§ 924, 936

1. Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Grund-satz der prozessualen Waffengleichheit es regelmäßigerfordert, dem Antragsgegner in einem einstweiligenVerfügungsverfahren vor dem Erlass einer Be-schlussverfügung rechtliches Gehör zu gewähren,gilt auch für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.

2. Ein nach mündlicher Verhandlung über den Wider-spruch ergangenes Urteil, welches die Beschluss-verfügung bestätigt, kann in der Berufungsinstanznicht mit Erfolg unter Hinweis auf den Gehörsver-stoß anlässlich der Beschlussverfügung angefochtenwerden, da die angegriffene Entscheidung nichtmehr auf dem ursprünglichen Verstoß beruht.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.2.2019 – 15 U 45/18

Fundstelle: MDR 2019, 1021 f.

Anforderungen an die Berufungsbegründung

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1

Für die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteilangefochten wird und welche Abänderungen beantragtwerden, bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung einesSachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung denSchluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichenBegehrens zulässt.

BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – VII ZB 61/18

Fundstellen: MDR 2019, 1148 f. = NJW-RR 2019,1022 f.

Einsichtnahme in spruchkörperinternenGeschäftsverteilungsplan

GVG §§ 21e Abs. 9 1. Hs., 21g Abs. 7

1. Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinter-nen Geschäftsverteilungsplan hat der Präsident oderaufsichtführende Richter des jeweiligen Gerichts zuentscheiden.

2. Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung einesbesonderen Interesses voraus.

3. Über das Ersuchen auf Übersendung eines Aus-drucks oder einer Kopie des Geschäftsverteilungs-

plans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent-scheiden.

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – IV AR(VZ) 2/18

Fundstelle: NJW 2019, 3307 ff.

Verkehrsrecht

Anforderungen an die Bemessung desSchmerzensgeldes nach Verkehrsunfall

StVG §§ 7 Abs. 1, 11; BGB §§ 253, 366 Abs. 1; RVG§§ 13, 14

1. Von der „tagesgenauen“ Bemessung des Schmerzens-geldes nach den Kriterien, die im „Handbuch Schmer-zensgeld“ (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi,2013) dargelegt sind und die vom OLG Frankfurta.M.; in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 (NJW2019, 442) berücksichtigt wurden, wird abgesehen.

2. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind in jedemFall die Schwere der erlittenen Verletzungen, dashierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die sub-jektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen fürden Verletzten und das Ausmaß des Verschuldensdes Schädigers maßgeblich. Bei einer dauerhaftenBeeinträchtigung des Verletzten kommt seinem Le-bensalter entscheidende Bedeutung zu.

3. Das Schmerzensgeld hat Ausgleichs- und Genugtu-ungsfunktion. Der Ausgleichsfunktion kommt re-gelmäßig höheres Gewicht als der Genugtuungs-funktion zu; dies gilt insbesondere bei Verkehrsun-fällen, in denen die Genugtuungsfunktion in denHintergrund tritt.

4. Für die ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsver-folgungskosten kommt bei Verkehrsunfällen mitPersonenschäden der Ansatz einer 1,8-Gebühr inBetracht.

(Leitsätze NJW-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2019 – 1 U 66/18

Fundstelle: NJW 2019, 2700 ff.

Schäden an nachfolgendem Fahrzeug durchaufgewirbelten Gegenstand

StVG §§ 7, 17

Wird ein nachfolgendes Fahrzeug durch einen Gegen-stand beschädigt, der entweder durch das vorausfahren-

Rechtsprechungsübersicht

150 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

de Fahrzeug aufgewirbelt oder von diesem herabgefal-len ist, so hat der Halter des vorausfahrenden Fahr-zeugs gem. § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden einzuste-hen, da sich die Rechtsgutsverletzung in beiden Fällenbei dem Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeugs ereig-net hat.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.4.2019 – 1 U 170/16

Fundstellen: NJW-RR 2019, 1166 ff. = MDR 2019,1058 f.

Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls

BGB § 249

Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasstauch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-entschädigung. Kann der Geschädigte mangels finanzi-eller Leistungsfähigkeit die Restitution (Reparatur oderWiederbeschaffung) nicht betreiben, so hat er auch fürdie Zeit bis zur Auszahlung der geschuldeten Ersatz-leistung grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich einestatsächlich erlittenen Nutzungsausfalls. Dies gilt auchfür den Fall, dass er den Sachschaden auf Gutachtenba-sis abrechnet.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2019 – 15 U 115/18

Fundstelle: MDR 2019, 1128.

Kfz-Unfall: Bestreiten des Haftpflichtversicherersmit Nichtwissen bezüglich der Unfallbeteiligung

VVG § 115 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 4

Zur Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen sei-tens des unmittelbar in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Darstellung desUnfallhergangs durch den Geschädigten.

BGH, Urt. v. 23.7.2019 – VI ZR 337/18

Fundstelle: MDR 2019, 1188 f.

Versicherungsrecht

Freistellung von restlichen Gebührenforderungen –Abwehrdeckung

VVG § 158 n; ARB 75 § 17 Abs. 2

1. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für dieErstellung eines Stichentscheides richtet sich gegenden Versicherungsnehmer, sodass letzterer gegenden Versicherer einen Befreiungsanspruch erwirbt.

2. Dem Versicherer steht es auch im Hinblick auf die-sen Befreiungsanspruch frei, auf welche Weise erseinen Versicherungsnehmer von der Gebührenfor-derung des Rechtsanwalts befreit, sodass er sichauch für die Gewährung von Abwehrdeckung ent-scheiden kann.

BGH, Beschl. v. 12.12.2018 – IV ZR 216/17

Fundstelle: NJW-RR 2019, 1050 ff.

Wettbewerbsrecht

Abstand des Klagemusters zum vorbekanntenFormenschatz

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 10

Bei der Beurteilung des Abstands des Klagemusterszum vorbekannten Formenschatz kommt es maßgeb-lich auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegen-überstehenden Muster an. Eine mosaikartige Gesamt-schau einzelner Elemente unterschiedlicher Entgegen-haltungen verbietet sich. Die bloße bildliche Wiederga-be von Entgegenhaltungen ersetzt dabei keine konkre-ten Feststellungen zu deren Gesamteindruck.

BGH, Urt. v. 24.1.2019 – I ZR 164/17 Meda Gate

Fundstelle: MDR 2019, 1269 f.

Wettbewerbsrechtliche Unterlassung einerrufschädigenden Äußerung – Kariesschutz gering

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1

1. Wird eine in einem Presseerzeugnis erschieneneÄußerung als Ganzes angegriffen, ist das Gerichtgehindert, die Wiederholung nur einzelner Sätze zuuntersagen und den Antrag im Übrigen abzuweisen.

2. Eine „geschäftliche Handlung“ einer Berufsorgani-sation wird nicht dann vermutet, wenn sie sich zuThemen äußert, die zwar das Fachgebiet des Berufs,nicht aber unmittelbar die von den Berufsangehöri-gen erbrachten Dienstleistungen betreffen.

3. Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung undMeinungsäußerung.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.2019 – I-20 U 116/18

Fundstelle: NJW-RR 2019, 1133 ff.

Rechtsprechungsübersicht

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019 151

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PersonalnachrichtenVeranstaltungshinweise

Kammerveranstaltungen 2020

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf setzt die erfolg-reiche Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitute.V. (DAI) fort und bietet auch im Jahr 2020 Fortbil-dungsveranstaltungen für Fachanwälte (und natürlichauch für Nicht-Fachanwälte) an.

Nähere Hinweise zu den Seminaren finden Sie im Ver-anstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer Düssel-dorf 2020, der zusammen mit dieser Ausgabe der Kam-merMitteilungen verschickt wurde.

Anmeldungen sind online möglich. Auf der Internetsei-te www.rak-dus.de finden Sie in der Rubrik „Fortbil-dung“ einen Link zur Veranstaltungsliste (Anmelde-Button). Hier können Sie sich über die Auswahl Ihrergewünschten Veranstaltung direkt online beim DAI an-melden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich telefo-nisch beim DAI anzumelden (0234-970640).

Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestäti-gung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätzezur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in derReihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kollegin-nen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksich-tigt werden kann, informiert das DAI umgehend.

Online-Kurse in Kooperation mit dem DAI

Mit der am 1. Oktober 2016 gestarteten Kooperationfür Online-Kurse zwischen der RechtsanwaltskammerDüsseldorf und dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI)steht Kammermitgliedern ein umfassendes eLearning-Kursangebot zum vergünstigten Kostenbeitrag zur Ver-fügung.

DAI eLearning Center

Das DAI eLearning Center ermöglicht eine besondersflexible Art der Fortbildung. Es bietet Online-Kursezum Selbststudium und Online-Vorträge Live oder zumSelbststudium. Alle Online-Kurse und Online-Vorträgezum Selbststudium beinhalten auch eine Lernerfolgs-kontrolle (Multiple-Choice). Nach Bestehen wird eineBescheinigung nach § 15 Abs. 4 FAO ausgestellt. DieTeilnahme an Live-Übertragungen von Online-Vorträ-gen ist als Fortbildung nach § 15 Abs. 2 FAO geeignet.

Es muss keine Zusatzsoftware installiert werden: DieDurchführung ist mit allen Computern und mobilenEndgeräten mit aktuellem Standard-Internetbrowsermöglich. Die intuitive Bedienoberfläche ermöglichteine unkomplizierte Navigation und eine komfortableForm der Fortbildung. Gebuchte Inhalte stehen für

sechs Monate online zur Verfügung. Zusätzlich kannder Lehrtext – bei Online-Kursen – auch als DAIbook(PDF) heruntergeladen werden, sodass die Arbeitsun-terlage zeitlich unbegrenzt weitergenutzt werden kann.

Ihre Vorteile auf einen Blick

✓ Über 150 eLearning-Angebote✓ Fortbildung gem. § 15 FAO✓ Alle Fachgebiete der FAO✓ Orts- und zeitunabhängig

Online-Kurs Selbststudium

Bei einem Online-Kurs lesen die Teilnehmenden denLehrtext am Bildschirm. Dabei können sie bequemüber das Inhaltsverzeichnis zu anderen Kapiteln gelan-gen sowie zitierte Gesetzestexte über hinterlegte Linksnachschlagen. Im Anschluss können sie die Lerner-folgskontrolle bearbeiten. Die Kurse behandeln u.a.Fälle und ihre Lösungen und wurden von ausgewiese-nen Kennern des Fachgebiets verfasst.

Die Kurse können vollständig orts- und zeitunabhängigim individuellen Lerntempo durchgeführt werden. EineUnterbrechung und Fortsetzung auf anderen Geräten istjederzeit möglich.

Online-Vortrag Live-Übertragung

Bei einem Online-Vortrag verfolgen die Teilnehmen-den die Referentin/den Referenten und die Präsenta-tionsfolien zum angegebenen Termin live über das In-ternet. In einem moderierten textbasierten Chat habensie die Möglichkeit, Ihre Fragen direkt an die Referen-tin/den Referenten zu richten und mit den anderen Teil-nehmenden zu interagieren. Alle Elemente werden ineiner übersichtlichen Oberfläche gemeinsam angezeigt.

Online-Vortrag Selbststudium

Ein Online-Vortrag Selbststudium ist die Aufzeichnungeines Vortrags. Die Teilnehmenden können das Video,in dem die Referentin/der Referent und die Präsenta-tionsfolien nebeneinander dargestellt werden, jederzeitüber das Internet anschauen, bei Bedarf unterbrechenund einzelne Passagen oder die gesamte Aufzeichnungerneut abspielen.

Einfache Anmeldung

Das eLearning-Angebot wird stetig erweitert und kannüber die folgende Internetseite aktuell abgerufen undzu einem ermäßigten Kostenbeitrag für Mitglieder derRechtsanwaltskammer Düsseldorf gebucht werden:www.anwaltsinstitut.de/elearning

Bitte wählen Sie im Buchungsprozess den ermäßig-ten Kostenbeitrag für Mitglieder der Rechtsan-waltskammer Düsseldorf.

Veranstaltungshinweise

152 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2019

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Der Kammervorstand wünscht

allen Mitgliedern, ihren Mitarbeitern

und Angehörigen

ein frohesWeihnachtsfest

und ein erfolgreichesneues Jahr!

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ehmlich durch Tarifverträgegeprägten Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst umfassend dar. Hierbei baut es aufden allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundlagen auf. Wie man die vielen Beson-

derheiten erkennt und richtig löst, wird hier gemäß neuester Rechtslage nachbewährtem Konzept systematisch und sehr praxisnah geschildert. Die Darstel-lung orientiert sich dabei am typischen Verlauf eines Arbeitsverhältnisses von derBegründung über die Durchführung bis zur Beendigung. Ebenso behandelt werdenSpezialfragen wie Personalvertretung, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienstoder das Verfahrensrecht.

Aus dem Inhalt: Grundlagen, Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnissesim öffentlichen Dienst, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,Teilzeit und Befristung, Eingruppierung und Stufenzuordnung, berufsgruppenspezi-fische Regelungen, Arbeitskampf.

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